Großkredite nach CRR Günther/Himmelmann/Röth (Hrsg.) - Finanz Colloquium Heidelberg, 2019 - FCH Gruppe AG
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Günther/Himmelmann/Röth (Hrsg.) Großkredite nach CRR Finanz Colloquium Heidelberg, 2019
Zitiervorschlag:
Autor in: Günther/Himmelmann/Röth (Hrsg.), Großkredite nach CRR,
RdNr. XX.
ISBN: 978-3-95725- 023-0
© 2019 Finanz Colloquium Heidelberg GmbH
Im Bosseldorn 30, 69126 Heidelberg
www.FC-Heidelberg.de
info@FC-Heidelberg.de
Satz: Finanz Colloquium Heidelberg GmbH
Druck: PrintingCompany Deutschland GmbH, Bad MergentheimGünther/Himmelmann/Röth (Hrsg.)
Großkredite nach CRR
Anne Christin Bocklage
Associate – FS Regulatory Management Banking
PricewaterhouseCoopers GmbH
Fanos Ciftci
Principal Financial Services
Infosys Consulting GmbH, Garching
Andreas Gertz
Kreditrevision
Sparkasse Essen, Essen
Frank Günther (Hrsg.)
Senior Consultant und Kreditspezialist
FCH Consult GmbH, Heidelberg
Christoph Himmelmann (Hrsg.)
Senior Manager Assurance – FS Regulatory Management Banking
PricewaterhouseCoopers GmbH
Carolien Lehnen
Senior Associate – FS Regulatory Management Banking
PricewaterhouseCoopers GmbH
Stefan Röth (Hrsg.)
Senior Manager Assurance – FS Regulatory Management Banking
PricewaterhouseCoopers GmbHBenedikt Tschinkl
Senior Associate, Sustainability Services
PricewaterhouseCoopers GmbH
Daniela Tschinkl
Senior Associate – FS Regulatory Management Banking
PricewaterhouseCoopers GmbH
Gabriela Tsekova
Senior Consultant, Legal FS Regulatory & Compliance Services
PwC, Zürich
Finanz Colloquium Heidelberg, 2019INHALTSÜBERSICHT Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis XV Vorwort (Günther) 1 A. Einleitung (Himmelmann/Röth) 5 B. Überblick über die Großkreditvorschriften (Himmelmann) 15 C. Definition des Großkredits und der Großkreditgrenzen (Himmelmann/B. Tschinkl) 23 D. Eigenmittel (Röth) 47 E. Kreditbegriff: Definition und Ausnahmen (Ciftci/Röth) 53 F. Begriff des Kreditnehmers und der Gruppe verbundener Kunden (Himmelmann/D. Tschinkl) 69 G. Bestimmung der Bemessungsgrundlage (Ciftci/Himmelmann/Lehnen/Röth) 91 H. Kreditrisikominderung (Himmelmann/Röth) 121 I. Ausnahmen und Anrechnungserleichterungen (Ciftci/Röth) 167 J. Vorschriften zur Beschlussfassung bei Großkrediten (Bocklage/Himmelmann) 197 K. Die Regelungen für Millionenkredite (Himmelmann/Tsekova) 207 L. Melde- und Anzeigepflichten von Krediten (Bocklage/Himmelmann) 223 www.FC-Heidelberg.de V
INHALTSÜBERSICHT M. Ausblick: BCBS 238 und CRR II (Himmelmann) 243 N. Prüfung des Großkredit-Meldewesens in der betrieblichen Praxis (Gertz) 253 Literaturverzeichnis 279 VI Großkredite nach CRR, Finanz Colloquium Heidelberg, 2019
INHALTSVERZEICHNIS
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis XV
Vorwort 1
A. Einleitung 5
I. Zweck der Großkreditregelungen 7
II. Dynamik bei den Neuerungen für Großkreditregelungen 9
1. Änderungen bis 2013 9
2. Änderungen aus dem Inkrafttreten der CRR
zum 01.01.2014 11
B. Überblick über die Großkreditvorschriften 15
C. Definition des Großkredits und der Großkreditgrenzen 23
I. Großkreditdefinition 25
II. Großkreditobergrenze 27
III. Besonderheiten für Handelsbuchinstitute 30
IV. Großkreditgrenzen für Risikopositionen gegenüber
Schattenbanken 37
1. Definition der Schattenbank 38
2. Relevante Risikopositionen 40
3. Management-Rahmenwerk 41
4. Einrichtung von Gesamt- und Einzelobergrenzen 42
D. Eigenmittel 47
I. Einführung 49
II. Eigenmittel nach CRR 49
III. Anrechenbare Eigenmittel 51
1. Einführung 51
2. Kapitalabzüge 51
www.FC-Heidelberg.de VIIINHALTSVERZEICHNIS
3. Übergangsvorschriften 52
E. Kreditbegriff: Definition und Ausnahmen 53
I. Definition des Kreditbegriffs 55
1. Bilanzaktiva 56
2. Außerbilanzielle Geschäfte 57
3. Derivate 60
II. Ausnahmen zum Kreditbegriff 63
F. Begriff des Kreditnehmers und der
Gruppe verbundener Kunden 69
I. Begriff des Kreditnehmers 72
II. Definition der Gruppe verbundener Kunden 76
1. Kontrolleinheit 77
2. Wirtschaftliche Risikoeinheit 81
3. Ansteckungsketten 85
4. Sonderfall: Zentralregierungen 86
5. Anwendungsbereich des GvK-Begriffs 88
6. Organisatorische Vorkehrungen 89
G. Bestimmung der Bemessungsgrundlage 91
I. Bilanzaktiva 93
II. Außerbilanzielle Geschäfte 95
III. Derivate 96
IV. Handelsbuchpositionen 105
V. Durchschau von Investmentfonds und Verbriefungen 113
1. Durchschaupflichtige Geschäfte 113
2. Durchschaumethoden 114
3. Separate Kunden und Unbekannter Kunde 118
4. Zusätzliches Risiko 119
VIII Großkredite nach CRR, Finanz Colloquium Heidelberg, 2019INHALTSVERZEICHNIS
5. Organisatorische Vorkehrungen 119
H. Kreditrisikominderung 121
I. Kreditrisikominderung durch Netting und Verrechnung 126
1. Möglichkeiten des Nettings und der Verrechnung 126
2. Aufrechnungsvereinbarungen nach Geschäftsart 128
a) Anforderungen an die Nutzung von
Netting-Vereinbarungen 128
b) Ermittlung des Netting-Effekts 130
II. Kreditrisikominderung durch Sicherungsinstrumente 131
1. Allgemeine Anforderungen an die Nutzung von
Kreditrisikominderungstechniken im Rahmen der
Großkreditvorschriften 134
2. Berücksichtigung von Besicherungen ohne
Sicherheitsleistung 136
a) Anerkennungsvoraussetzungen 136
b) Substitutionsansatz bei Besicherungen ohne
Sicherheitsleistung 141
3. Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten 146
a) Anerkennungsvoraussetzungen 146
b) Umfassende Methode 149
c) LGD-Ansatz 157
d) Substitutionsansatz bei finanziellen Sicherheiten 159
4. Berücksichtigung von Immobiliensicherheiten 162
a) Allgemeine Anforderungen 162
b) Berücksichtigung von Wohnimmobilien 165
c) Berücksichtigung von Gewerbeimmobilien 165
I. Ausnahmen und Anrechnungserleichterungen 167
I. Kontrahentenbezogene Erleichterungen 173
1. Forderungen an Zentralregierungen, Zentral-
notenbanken und öffentliche Stellen
(Art. 400 Abs. 1 Buchst. a) CRR) 173
www.FC-Heidelberg.de IXINHALTSVERZEICHNIS
2. Forderungen an Internationale Organisationen und
Multilaterale Entwicklungsbanken
(Art. 400 Abs. 1 Buchst. b) CRR) 174
3. Forderungen, die durch Zentralregierungen, Zentral-
notenbanken, Internationale Organisationen, Multi-
laterale Entwicklungsbanken oder öffentliche Stellen
garantiert werden (Art. 400 Abs. 1 Buchst. c) CRR 174
4. Andere Forderungen an oder garantiert durch
Zentralregierungen, Zentralnotenbanken, Internationale
Organisationen, Multilaterale Entwicklungsbanken oder
öffentliche Stellen (Art. 400 Abs. 1 Buchst. d) CRR) 174
5. Forderungen an oder garantiert durch Regional-
regierungen und lokale Gebietskörperschaften
(Art. 400 Abs. 1 Buchst. e) CRR) 174
6. Intragruppenforderungen
(Art. 400 Abs. 1 Buchst. f) CRR) 175
II. Kreditbezogene Erleichterungen 177
1. Durch Bareinlagen besicherte Aktiva
(Art. 400 Abs. 1 Buchst. g) CRR) 177
2. Durch Einlagenzertifikate besicherte Aktiva
(Art. 400 Abs. 1 Buchst. h) CRR) 178
3. Kreditfazilitäten mit niedrigem Risiko
(Art. 400 Abs. 1 Buchst. i) CRR) 178
4. Handelsrisikopositionen und Beiträge zum Ausfallfonds
zentraler Kontrahenten (Art. 400 Abs. 1 Buchst. j) CRR) 178
5. Forderungen an Einlagensicherungssysteme
(Art. 400 Abs. 1 Buchst. k) CRR) 178
6. Ausnahmeregelung für Handelsrisikopositionen
aus dem zentralen Clearinggeschäft 179
III. Anrechnungserleichterungen gemäß GroMiKV 185
1. Kontrahenten- und kreditbezogene Erleichterungen
der GroMiKV 186
2. Anrechnungserleichterungen für
gruppeninterne Geschäfte 190
X Großkredite nach CRR, Finanz Colloquium Heidelberg, 2019INHALTSVERZEICHNIS
IV. Vergleich der Anrechnungserleichterungen und der
Eigenmittelunterlegung 194
J. Vorschriften zur Beschlussfassung bei Großkrediten 197
I. Rechtliche Grundlagen 199
II. Besonderheiten 203
1. Stellvertreterregelungen bei Geschäftsleitern 203
2. Globallimitbeschlüsse 204
3. Übergroßkredite 205
K. Die Regelungen für Millionenkredite 207
I. Einleitung 209
II. Anwendungsbereich 210
III. Bestimmung des Kreditnehmers 211
IV. Kreditnehmereinheit 213
1. Beherrschender Einfluss 214
2. Persönliche Haftung 216
3. Konzern im Sinne des § 18 AktG 216
4. Unterscheidung zwischen Kreditnehmereinheit und
Gruppe verbundener Kunden 217
V. Kreditbegriff 218
VI. Ausnahmen und Erleichterungen 219
VII. Bemessungsgrundlage 221
L. Melde- und Anzeigepflichten von Krediten 223
I. Melde- und Anzeigepflichten zu Großkrediten 225
1. Betrags- und Geschäftsdaten im Rahmen der
Großkreditmeldung 226
2. Stammdaten zu den Großkreditnehmern 231
3. Meldungen von Positionen des Handelsbuchs 233
www.FC-Heidelberg.de XIINHALTSVERZEICHNIS
4. Anlassbezogene Anzeigepflichten zu Großkrediten 233
II. Meldepflichten zu Millionenkrediten 234
III. AnaCredit 238
M. Ausblick: BCBS 238 und CRR II 243
I. Hintergrund 245
II. Anrechenbare Eigenmittel 246
III. Großkreditgrenzen 247
IV. Kreditnehmer und Gruppen verbundener Kunden 248
V. Kreditbegriff und Bemessungsgrundlage 249
VI. Kreditrisikominderung 250
VII. Zusammenfassung 251
N. Prüfung des Großkredit-Meldewesens
in der betrieblichen Praxis 253
I. Gesetzliche Grundlagen 255
II. Prüfungsplanung 256
1. Prüfungsarten 256
2. Voraussetzungen einer Prüfung im
Großkredit-Meldewesen 257
3. Prüfungsansätze 258
III. Prüfungsschwerpunkte und -erkenntnisse 259
1. Beschlussfassung 259
2. Prüfung der Gruppe verbundener Kunden 259
a) Abgleich des Kundenverbunds mit den
Kreditunterlagen 260
b) Alphasuche 261
c) Evidenzmeldung der Deutschen Bundesbank 261
d) Untersuchung personenbezogener
Hauptbuchkonten 262
XII Großkredite nach CRR, Finanz Colloquium Heidelberg, 2019INHALTSVERZEICHNIS
e) Untersuchung des Anhangs von
Jahresabschlussberichten 263
f) Analyse von Beteiligungsberichten 263
g) Wirtschaftliche Abhängigkeiten 263
h) Kommunalkonzernsplitting 265
3. Überprüfung der Stammdaten 266
4. Untersuchung der Großkreditmeldung 267
5. Untersuchung ausgewählter Betragsfelder 269
a) Differenzierung der Großkreditanzeige
(LE 40/50) 269
b) Ausgefallene Kredite (LE 50/LE 60) 270
c) Realkredite (LE 310/320) 270
6. Untersuchung der Großkreditanrechnung 270
a) Institutsbezogenes Sicherungssystem 270
b) Pfandbriefe und andere gedeckte Wertpapiere 271
c) Wohnwirtschaftliche Realkredite 272
7. Einhaltung der Großkreditobergrenze 273
8. Durchschau von Konstrukten 274
9. Ansätze weiterer Funktionsprüfung 275
a) Qualifikation der Sachbearbeitung 275
b) Administration der Benutzerberechtigungen 275
c) Manuelle Zusatzerfassung 275
IV. Internes Kontrollsystem 276
V. Checkliste Großkredite 276
Literaturverzeichnis 279
www.FC-Heidelberg.de XIIIABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abkürzungsverzeichnis
abs. = absolut
Abs. = Absatz
aEM = anrechenbare Eigenmittel
a. F. = alte Fassung
AG = Aktiengesellschaft
AIF = Alternative Investment Fund
AIFM = Alternative Investment Fund Manager
A-IRBA = Advanced Internal Ratings-Based Approach bzw. Fortge-
schrittener auf internen Ratings basierender Ansatz
AktG = Aktiengesetz
ALL = Albanischer Lek
AMM = Additional Monitoring Metrics
AnaCredit = Analytical Credit Dataset
Arge = Arbeitsgemeinschaft
ARS = Argentinischer Peso
Art. = Artikel
AT 1 = Additional Tier 1 bzw. Zusätzliches Kernkapital
AUD = Australischer Dollar
Aufl. = Auflage
AVA = Additional Valuation Adjustments bzw. Zusätzliche Wert-
anpassungen
BA = Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Millionenkreditanzeigen
BaFin = Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BAS = Betragsdatensummenanzeige Millionenkreditanzeigen
BauSparkG = Gesetz über Bausparkassen
BCBS = Basel Committee on Banking Supervision bzw. Baseler
Ausschuss für Bankenaufsicht
BelWertV = Beleihungswertermittlungsverordnung
BRL = Brasilianischer Real
bspw. = beispielsweise
Buchst. = Buchstabe
bzgl. = bezüglich
bzw. = beziehungsweise
www.FC-Heidelberg.de XVABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
C = Clearing Client
CAD = Kanadischer Dollar
CCF = Credit Conversion Factor bzw. Kreditkonversionsfaktor
CCP-Derivate-
geschäft = Central Counterparty – bzw. über die Börse abgewickelte
Derivate
CDS = Credit Default Swap bzw. Kreditausfallswap
CEBS = Committee of European Banking Supervisors bzw. Aus-
schuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Bank-
wesen
CEM = Current Exposure Method bzw. Marktbewertungsmethode
CET 1 = Common Equity Tier 1 bzw. Hartes Kernkapital
CHF = Schweizer Franken
CLN = Credit Linked Note
CM = Clearing Member
CNY = Chinesischer Yuan
CRD = Capital Requirements Directive
CRM = Credit Risk Mitigation bzw. Kreditrisikominderung
CRR = Capital Requirements Regulation
d. h. = das heißt
D-SIB = Domestic Systemically Important Banks bzw. National sys-
temrelevante Banken
D-VO = Delegierte Verordnung
DVO = Durchführungsverordnung
EA = Einzelmeldung Kreditnehmer für Millionenkreditanzeigen
EAD = Exposure at Default
EBA = European Banking Authority bzw. Europäische Banken-
aufsichtsbehörde
EG = Europäische Gemeinschaft
EGP = Ägyptisches Pfund
EinSiG = Einlagensicherungsgesetz
EM = Eigenmittel
EMIR = European Market Infrastructure Regulation
ESZB = Europäisches System der Zentralbanken
XVI Großkredite nach CRR, Finanz Colloquium Heidelberg, 2019ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
etc. = et cetera
EU = Europäische Union
EUR = Euro
EUREX = European Exchange (Börse)
EWG = Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWR = Europäischer Wirtschaftsraum
EZB = Europäische Zentralbank
FCCM = Financial Collateral Comprehensive Method bzw. Umfas-
sende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherhei-
ten
FCSM = Financial Collateral Simple Method bzw. Einfache
Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
ff. = fortfolgend
FG = Fachgremium
FINREP = Financial Reporting
GbR = Meldung über die Zusammensetzung von Gesellschaften
bürgerlichen Rechts o. a. für Millionenkreditanzeigen
GenG = Genossenschaftsgesetz
ggf. = gegebenenfalls
GK = Kontrolle
Gkto = Gemeinschaftskonto
GL = Guideline bzw. Leitlinie
GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG = GmbH-Gesetz
GroMiKV = Großkredit- und Millionenkreditverordnung
G-SIB = Global Systemically Important Banks bzw. Global system-
relevante Banken
GvK = Gruppe verbundener Kunden
GW = Wirtschaftliche Abhängigkeit
HA = Angaben zu Handelsbuchpositionen
HGB = Handelsgesetzbuch
HKD = Hongkong-Dollar
www.FC-Heidelberg.de XVIIABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
IAS = International Accounting Standards
ICAAP = Internal Capital Adequacy Assessment Process bzw. Inter-
nes Kapitaladäquanzverfahren
ICK = Isländische Krone
IFRS = International Financial Reporting Standards
i. H. v. = in Höhe von
IMM = Interne Modelle-Methode
inkl. = inklusive
IRBA = Internal Ratings-Based Approach bzw. Auf internen
Ratings basierender Ansatz
i. S. = im Sinne
i. S. d. = im Sinne des
i. S. v. = im Sinne von
ITS = Implementing Technical Standard
i. V. m. = in Verbindung mit
i. W. = im Wesentlichen
JPY = Yen
KAGB = Kapitalanlagegesetzbuch
KG = Kommanditgesellschaft
KGaA = Kommanditgesellschaft auf Aktien
KI = Kreditinstitut
KMU = Kleine und Mittelständische Unternehmen
KNE = Kreditnehmereinheit
KRM = Kreditrisikominderung
KRMT = Kreditrisikominderungstechniken
KRW = Südkoreanischer Won
KSA = Kreditrisikostandardansatz
KStG = Körperschaftsteuergesetz
KWG = Kreditwesengesetz
LE = Large Exposure
LEI = Unternehmens- bzw. Rechtsträgerkennung
LGD = Loss Given Default
LOG = Leasingobjektgesellschaft
XVIII Großkredite nach CRR, Finanz Colloquium Heidelberg, 2019ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Ltd. = Limited
LZM = Laufzeitmethode
MaRisk = Mindestanforderungen an das Risikomanagement
max. = maximal
MiFID = Markets in Financial Instruments Directive bzw. Finanz-
marktrichtlinie
MiFIR = Markets in Financial Instruments Regulation bzw. Finanz-
marktverordnung
mind. = mindestens
Mio. = Millionen
MKD = Mazedonischer Denar
MKNE = Meldung über die Zugehörigkeit eines Kreditnehmers zu
mehreren Kreditnehmereinheiten für Millionenkreditanzei-
gen
MREL = Minimum Requirement for own funds and Eligible
Liabilities bzw. Mindestanforderungen an Eigenmittel
und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
MXN = Mexikanischer Peso
NACE = Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Euro-
päischen Gemeinschaft
NAV = Nettoinventarwert
NGR = Net to Gross Ratio bzw. Netto-Brutto-Verhältnis
NOK = Norwegische Krone
Non-bank
G-SIFI = Non-bank Global Systemically Important Financial Institu-
tions bzw. Nicht-Banken global systemrelevante finanzielle
Institutionen
Non-SIB = Non Systemically Important Banks bzw. Nicht systemrele-
vante Banken
Nr. = Nummer
NSFR = Net Stable Funding Ratio bzw. Strukturelle Liquiditätsquote
NZD = Neuseeland-Dollar
OGA = Organismen für gemeinsame Anlagen
OGAW = Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
www.FC-Heidelberg.de XIXABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
OHG = Offene Handelsgesellschaft
OTC-Derivate = Over-the-counter bzw. Direkter Handel zwischen den
Marktteilnehmern
PfandBG = Pfandbriefgesetz
PFE = Potential Future Exposure bzw. Potenzieller künftiger Wie-
derbeschaffungswert
PwC = PricewaterhouseCoopers
Q&A = Questions & Answers bzw. Fragen & Antworten
RC = Replacement Costs bzw. Wiedereindeckungskosten
RechKredV = Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute
und Finanzdienstleistungsinstitute
rel. = Relativ
Repo = Repurchase operation bzw. Rückkaufvereinbarung
Rn. = Randnummer
RPW = Risikopositionswert
RSD = Serbischer Dinar
RUB = Russischer Rubel
RW = Risikogewicht
RWA = Risk Weighted Assets bzw. Risikogewichtete Aktiva
S. = Seite
SA-CCR = Standardised Approach for measuring Counterparty Credit
Risk bzw. Standardansatz für Kontrahentenausfallrisiken
SFT = Securities Financing Transactions bzw. Wertpapierfinanzie-
rungsgeschäfte
SGD = Singapur-Dollar
SM = Standardmethode
sog. = Sogenannt
SolvV = Solvabilitätsverordnung
SPE = Special Purpose Entity
SPV = Special Purpose Vehicle bzw. Zweckgesellschaft
SSM = Single Supervisory Mechanism bzw. Einheitlicher
Aufsichts mechanismus
XX Großkredite nach CRR, Finanz Colloquium Heidelberg, 2019ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
STA = Vorgezogene Stammdatenmeldung Kreditnehmer für
Groß- und Millionenkreditanzeigen
STAK = Vorgezogene Stammdatenmeldung GvK für Großkredit-
anzeigen
TEUR = Tausend Euro
Tier 1 = Kernkapital
Tier 2 = Ergänzungskapital
TLAC = Total Loss Absorbing Capacity bzw. Gesamt-Verlust-
absorptionskapazität
TRS = Total Return Swap bzw. Gesamtrenditeswap
TRY = Türkische Lira
TWD = Taiwan-Dollar
Tz. = Textziffer
u. a. = unter anderem
UAH = Ukrainischer Hrywnja
USD = US Dollar
Vgl. = Vergleiche
VO = Verordnung
vs. = Versus
z. B. = zum Beispiel
www.FC-Heidelberg.de XXIGÜNTHER
Vorwort
Liebe Leserinnen und Leser des vorliegenden Werkes,
erlauben Sie mir an dieser einleitenden Stelle ein paar persönliche Rück- und
Ausblicke.
Die Geschichte der Groß- und Millionenkredite begleitet mich als Aufseher,
Banker und Berater seit mehr als 25 Jahren. An dem Ziel der Aufsicht, welches
sich grundlegend mit dem der Banken nicht widerspricht, hat sich seitdem
nichts verändert.
In nicht wenigen Fällen waren die Schieflagen oder Zusammenbrüche von In-
stituten sogar auf den Ausfall nur einzelner Kreditengagements zurückzufüh-
ren, die im Verhältnis zu dem Eigenkapital/Eigenmittel der betreffenden Insti-
tute sehr groß waren. Hiervon ausgehend, legt auch heute die europäische und
nationale Bankenaufsicht einen Fokus auf die im vorliegenden Buch detailliert
besprochenen umfassenden Großkreditvorschriften, die den Konzentrationen
von Krediten auf einen einzigen Kunden oder eine Gruppe von verbundenen
Kunden begegnen sollen. Die Großkreditvorschriften gelten für Einzelinsti-
tute, aber ebenso auf konsolidierter Basis für Institutsgruppen und Finanzhol-
ding-Gruppen, damit die durch sämtliche Gruppenunternehmen vergebenen
Kredite an einen Kreditnehmer einer zusammengefassten Betrachtung unter-
liegen, um so auch die Risikokonzentrationen innerhalb einer Gruppe identifi-
zieren und begrenzen zu können.
Zur Begrenzung der Klumpenrisiken müssen die Institute bei der Vergabe von
Großkrediten Obergrenzen beachten, die sich an der gegebenen Kapitalausstat-
tung orientieren. Dabei muss nicht jeder Großkredit mit seinem vollen (Nomi-
nal-)Betrag berücksichtigt werden. Bezüglich der Anrechnungs- und Anzeige-
pflicht gelten Ausnahmen für Kredite an privilegierte Adressen bzw. Gegen-
parteien, denen eine herausgehobene Bonität zugesprochen wird, und für Kre-
dite, deren Besicherungen eine anerkannte Risikominderung zur Folge haben.1
Was sich jedoch entscheidend verändert hat, ist die Form der Beaufsichtigung
und die Art und der Inhalt der Anzeige.
1 Siehe Hans-Peter Lorenz/Frank Günther u. a.: Großkredite nach GroMiKV und KWG, 2. Aufl.;
Finanz Colloquium Heidelberg 2011, RdNr. 3.
www.FC-Heidelberg.de 1VORWORT
§ 13 KWG vom 19.07.1985 Aktuelle CRR
Großkredit-
10 % anrechenbare
definitions- 15 % haftendes Eigenkapital
Eigenmittel
grenze
Großkredit- 25 % anrechenbare
50 % haftendes Eigenkapital
obergrenze Eigenmittel
Anzeige
Medium Papierhaft Elektronisch
Häufigkeit Erstanzeige bei Errei- Quartalsweise
chen Großkreditdefiniti-
onsgrenze
Wiederholungsanzeige
bei mehr als 20 % Erhö-
hung
Jährliche Sammelanzeige
Inhalt Kredit, Sicherheiten-, Aufgegliederte Zahlen-
EWB-Werte tableaus: Anzeige-, An-
Quasi Votum: verbale rechnungswerte, Risi-
Einschätzung Vermö- kominderung, EWB, Ri-
gens-, Einkommens-, Si- siken aus strukturierten
cherheitenverhältnisse Produkten
Zusätzliche Kreditrahmen- für IRB-Banken: 20
Anzeigen kontingente größte Kredite auf Insti-
tutsgruppenebene
10 größte Kredite auf In-
stitutsgruppenebene an
Institute
10 größte Kredite auf In-
stitutsgruppenebene an
nicht beaufsichtigte Un-
ternehmen
sämtliche großen Kredite
von 300 Mio. € oder
mehr
2 Großkredite nach CRR, Finanz Colloquium Heidelberg, 2019GÜNTHER
Natürlich haben auch die Änderungen in der praktischen Vergabe von »Kredi-
ten« durch Banken erheblichen Einfluss auf die Änderungen in den Großkre-
ditüberwachungs- und anzeigevorschriften. Allein die Überwachung und An-
zeige von Adressausfallrisiken aus strukturierten Produkten (z. B. Verbriefun-
gen, Fonds, Finanzbeteiligungen, Kreditderivate) kann allein ein Buch füllen.2
Das vorliegende Buch des Autorenteams stellt übersichtlich die rechtlichen
Grundlagen des Großkreditregimes – Erkennen/Überwachen – Beschluss –
Anzeige – dar und geht dabei auch auf die definierten Rahmenbedingung zur
Gruppe verbundener Kunden und zur Ermittlung der anrechenbaren Eigen-
mittel ein.
Betreffs des Großkreditsystems ist bereits heute eine Weiterentwicklung
absehbar.
Am 15.02.2019 wurde im Rat der Europäischen Union über die finalen Ent-
würfe zur Änderung der Eigenmittelverordnung und -richtlinie (CRR II und
CRD V) eine Einigung erzielt. 3
Ein Inkrafttreten ist frühestens Anfang 2021 zu erwarten. Wesentliche fixierte
Änderungen betreffs der Großkredite sind hierbei:
Neue Kapitalbemessung der Großkreditgrenzen = Kernkapital,
Neue Obergrenze für Kredite zwischen systemrelevanten Instituten
= 15 % Kernkapital,
Änderung bei Einsatz von Kreditrisikominderungen durch Sicher-
heiten:
– alle zulässigen Sicherheiten, welche Sie bei der RWA-Berechnung an-
wenden, sind auch bei der Berechnung des auf die Großkreditober-
grenzen anzurechnenden Kredits zu berücksichtigen,
– zwingende Berücksichtigung des Substitionseffektes beim »Eigentü-
mer« der Sicherheit,
neue Kredithöhe – Veränderung der Kreditbemessung bei Derivaten
und Handelsbuchgeschäften.
Die letzte Änderung der Groß- und Millionenkreditverordnung vor Druck
dieses Buches erfolgte am 27.02.2019. Die Änderungen sehen vor, mit Wirkung
seit 01.03.2019 die meldetechnischen Vorgaben zur Euro-Evidenz zu streichen,
da das gesamte Meldeverfahren zur Euro-Evidenz zwischen den beteiligten
2 Siehe Kapitel G. V.
3 Siehe https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2019/02/15/banking-union-
eu-ambassadors-endorse-full-package-of-risk-reduction-measures
www.FC-Heidelberg.de 3VORWORT
Kreditregistern per Ende September 2018 eingestellt wurde. Weiterhin wurde
durch die Neueinführung der rechtliche Rahmen für die perspektivische Ein-
führung einer elektronischen Stammdateneinreichung geschaffen und die
Stammdatenanzeigen sind bis zur Einführung dieses ab sofort nur noch einfach
papierhaft an die Deutsche Bundesbank zu übersenden. Darüber hinaus wur-
den einige Templates des Millionenkreditmeldewesens aktualisiert.
Per 31.03.2019 ist erstmals für den Berichtszeitraum I/2019 die Millionenkre-
ditanzeige auf Basis des aktualisierten Kreditbergriffes und der überarbeiteten
Vordrucke abzugeben. Die meldepflichtigen Banken, Versicherungen und Un-
ternehmen haben dabei vor allem Folgendes zu beachten:
vollständige und richtige Versorgung der Anzeigevordrucke explizit be-
treffs der neuen Felder,
Erfüllung der erstmaligen Anzeigepflicht vor allem von Beteiligungen
und offenen Kreditzusagen,
Beachtung der Besonderheiten bei Handelsbuchkrediten,
Neuerungen im Abgleich BA 6 und BA 7 zwischen den meldenden Kre-
ditgebern,
Beachtung der neuen Plausibilisierungsregelungen,
Information über den Neuaufbau und den betraglichen Veränderungen
in der Evidenzrückmeldung Ende Juni 2019.
Viel Erfolg bei der Umsetzung und Qualitätssicherung der Groß- und Millio-
nenkreditbestimmungen und viel Spaß beim Lesen des folgenden Fachbuches.
Viele Grüße Ihr
Frank Günther
Mitherausgeber & Seniorberater FCH Consult GmbH
4 Großkredite nach CRR, Finanz Colloquium Heidelberg, 2019A. Einleitung
HIMMELMANN/RÖTH
A. Einleitung
I. Zweck der Großkreditregelungen
Die Limitierung von Konzentrationsrisiken ist seit jeher eine der Kernaufgaben 1
des Risikomanagements von Banken. Dies ist schon allein daran zu erkennen,
dass im Grunde jede Bankenkrise der letzten Jahrzehnte in gewisser Weise mit
erhöhten oder nicht adäquat überwachten Risikokonzentrationen in Verbin-
dung gebracht werden kann. Sei es, dass sich die eingegangenen Risiken der
Banken auf ganz bestimmte Branchen, Märkte oder Regionen konzentrierten
oder sogar ein erhebliches Ausfallrisiko in nur einem einzigen Kreditnehmer
bestand. Sobald sich die Risiken materialisierten, hatten die betroffenen Banken
oftmals in kurzer Zeit hohe Verluste zu verkraften, wodurch sie wiederum ihre
eigenen Gläubiger, darunter zumeist andere Banken und schließlich die Einle-
ger und Sparer, in Mitleidenschaft zogen.
Vor dem Hintergrund der systemrelevanten Bedeutung von Banken und dem 2
Motiv des Einlegerschutzes haben folglich auch die Aufsichtsbehörden in ihren
Regulierungsbestrebungen ein Hauptaugenmerk auf eine angemessene Steue-
rung und Überwachung von Konzentrationsrisiken gelegt. Hierbei wird grund-
sätzlich unterschieden zwischen sektoralen und regionalen Risiken auf der ei-
nen und einzeladressenbezogenen Risiken auf der anderen Seite. So wird den
Instituten über die allgemeinen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ge-
schäftsorganisation gemäß § 25a des Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwe-
sengesetz – KWG) und den MaRisk4 vorgeschrieben, ein entsprechend ihrer
Größe und Komplexität angemessenes Management von Risikokonzentratio-
nen bei Adressenausfallrisiken zu etablieren, das sich auch auf sektorale und
regionale Konzentrationen oder sonstige hoch korrelierte Risiken (z. B. nach
Produktarten, Währungen, Sicherheiten) bezieht. Demgegenüber wird das Aus-
fallrisiko einer Bank in Bezug auf einzelne Adressen, das sog. idiosynkratische
Risiko, zusätzlich normativ über die Großkreditvorschriften nach Teil 4 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Capital Requirements Regulation – CRR)5
und § 13 KWG reguliert. Hierüber legt der Gesetzgeber zum einen eine harte
Großkreditobergrenze für Risikopositionen gegenüber einzelnen Adressen in
Relation zu den Eigenmitteln der Bank fest. Zum anderen verlangt er von den
4 Vgl. BaFin (2017): Rundschreiben 09/2017 (BA) – Mindestanforderungen an das Risikoma-
nagement – MaRisk.
5 Vgl. Europäisches Parlament und Rat (2013): Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute
und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.
www.FC-Heidelberg.de 7EINLEITUNG
Banken die Einführung besonderer organisatorischer Pflichten, damit diese
Obergrenzen jederzeit eingehalten werden können und große, aber noch er-
laubte Risikopositionen den Aufsichtsbehörden regelmäßig gemeldet werden
und zudem einer besonderen Beschlussfassung durch die gesamte Geschäfts-
leitung unterliegen.
3 Die Großkreditobergrenze, definiert als kumulierte Risikopositionen gegenüber
einer einzelnen Adresse in Relation zu den Eigenmitteln des Instituts, ist also
als maximal verkraftbares Verlustpotenzial und insoweit als Ergänzung zu den
Solvabilitätsvorschriften, d. h. den Anforderungen an eine angemessene Eigen-
mittelausstattung, zu verstehen. Während die Solvabilitätsvorschriften sicher-
stellen sollen, dass eine Bank über ausreichend Eigenmittel verfügt, um durch-
schnittlich eintretende, unerwartete Verluste in einem hinreichend granularen
und diversifizierten Portfolio abzufangen, soll die Großkreditobergrenze dazu
dienen, das im Portfolio ggf. bestehende Konzentrationsrisiko gegenüber einer
Adresse – ungeachtet etwaiger Bonitätserwägungen und Schätzungen von Aus-
fallwahrscheinlichkeiten – abschließend und im Sinne einer »Worst-Case«-Be-
trachtung zu limitieren. Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) be-
zeichnet die Großkreditvorschriften vor diesem Hintergrund auch als eine Art
notwendiges »Back-Stop-Regime« im Zusammenspiel der einzelnen bankauf-
sichtsrechtlichen Regelwerke.
4 Welche zentrale Bedeutung die Großkreditobergrenze als Werkzeug der Ban-
kenaufsicht hat, zeigt sich wiederum bei einem Blick in die Geschichte: So hat
die zweite KWG-Novelle im Jahr 1976 in Folge der sog. Herstatt-Krise u. a.
dazu geführt, dass die Großkreditobergrenze von 100 % auf 75 % der Eigen-
mittel reduziert wurde. Auf die Bankenkrise nach Ausfall des Baumaschinen-
herstellers Esch (IBH Holding) und der damit verbundenen Schieflage der Pri-
vatbank Schröder, Münchmeyer, Hengst & Co Anfang der 1980er Jahre folgte
die dritte KWG-Novelle im Jahr 1985, u. a. mit einer weiteren Reduktion der
Großkreditobergrenze auf 50 % der Eigenmittel. Mit der fünften KWG-
Novelle im Jahr 1992 wurde schließlich die europaweit einheitliche Vorgabe
von nur noch 25 % der Eigenmittel umgesetzt, die im Grundsatz auch heute
noch gültig ist. Dennoch waren die Großkreditvorschriften auch weiterhin im
Fokus der Aufseher. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die als Reaktion
auf die weltweite Finanzmarktkrise der Jahre 2007 ff. getroffen wurden.
8 Großkredite nach CRR, Finanz Colloquium Heidelberg, 2019HIMMELMANN/RÖTH
II. Dynamik bei den Neuerungen für Großkreditregelungen
1. Änderungen bis 2013
Die Großkreditvorschriften unterliegen – wie alle anderen aufsichtsrechtlichen 5
Anforderungen auch – einer hohen Dynamik. Nicht zuletzt ausgelöst durch die
Finanzmarktkrise der Jahre 2007 ff. hat dies zu zahlreichen Änderungen in
jüngster Vergangenheit geführt. In diesem Abschnitt wird zunächst auf die Än-
derungen eingegangen, die sich seit dem Ausbruch der Finanzmarktkrise bis
zum Jahresende 2013 ergeben haben. Daran schließt sich im folgenden Ab-
schnitt ein Überblick über die Änderungen aus der Capital Requirements Regu-
lation (CRR) sowie deren nationaler Umsetzung an, die zum 01.01.2014 in Kraft
getreten sind.
In 2006 und somit nur ein Jahr vor Ausbruch der Finanzmarktkrise wurde in 6
der EU die Basel II-Umsetzung verabschiedet. Hierzu wurden zwei Richtlinien
erlassen, die durch die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht um-
zusetzen waren.6 Bereits kurze Zeit später, im Frühjahr 2008, begann die EU
Kommission mit einer Überarbeitung der hierin enthaltenen Großkreditvor-
schriften. Ursächlich hierfür war zunächst nicht die damals noch junge Finanz-
marktkrise. Vielmehr sollten bereits ersichtliche Unschärfen der nationalen
Umsetzungen beseitigt werden.7 Hieraus resultierte ein Vorschlag zur Ände-
rung der Banken- und Kapitaladäquanzrichtlinie, der am 17. November 2009
im EU-Gesetzblatt veröffentlicht und als CRD II bekannt wurde.8 Wie bei allen
EU-Richtlinien war auch in diesem Fall eine nationale Umsetzung notwendig,
die durch Änderungen an KWG, Solvabilitätsverordnung (SolvV) und Groß-
und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) vorgenommen wurde.
Ein Ziel der Überarbeitung der Großkreditvorschriften war deren Vereinfa- 7
chung. Hauptanliegen war allerdings die Betrachtung des sog. idiosynkratischen
Risikos, also der Gefahr, dass eine Bank durch die Insolvenz eines Kreditneh-
mers selbst in eine Schieflage gerät. Die wesentlichsten Neuerungen mit Bezug
6 Vgl. Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 über
die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Bankenrichtlinie) und Richtli-
nie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 über die ange-
messene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Kapitaladä-
quanzrichtlinie).
7 Vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht September 2009, S. 67 ff.
8 Vgl. Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur
Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentral-
organisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Auf-
sichtsregelungen und Krisenmanagement.
www.FC-Heidelberg.de 9EINLEITUNG
auf die Großkreditregelungen, die zum 31.12.2010 in Kraft getreten sind, im
Überblick:
Grundsätzlich sind alle Großkredite anzeigepflichtig.
Keine Privilegierung mehr von Interbankenkrediten. Generell werden
alle Kredite einer Bank an andere Kredit- und Finanzdienstleistungsinsti-
tute auf die Großkreditobergrenze angerechnet. Für kleinere und mittlere
Banken wurde durch die Einräumung eines absoluten Freibetrags in
Höhe von € 150 Mio. eine Ausnahmeregelung geschaffen.
Wegfall von speziellen Großkreditobergrenzen. Die aggregierte Groß-
kreditgesamtobergrenze von 800 % des Eigenkapitals entfällt ebenso wie
die Großkrediteinzelobergrenze von 20 % für verbundene Unterneh-
men.
Bestimmte Kredite, die bis dahin nicht oder nur zu einem Teil auf die
Großkreditobergrenze anzurechnen waren, sind nicht mehr privilegiert.
Das heißt, die Anrechnungserleichterungen werden weitgehend gestri-
chen. Von der Berechnung der Auslastung der Großkreditobergrenze
ausgenommen sind beispielsweise das Korrespondenzbankgeschäft so-
wie Kredite innerhalb von Verbünden und Instituts- und Finanzholding-
gruppen, soweit sie den Bedingungen des § 10c KWG (alte Fassung) ge-
nügen.
Bei Investitionen in strukturierte Produkte, wie Investmentfonds und
Verbriefungsstrukturen, wird grundsätzlich eine Durchschau gefordert,
wonach die strukturinhärenten Risiken zu bewerten sind und um die da-
hinterliegenden einzelnen Schuldner zu identifizieren. Da durch die
strengen Vorgaben bei OGAW-Fonds die Risiken eines solchen Fonds
als überschaubar angesehen werden können, bleibt bei Investmentfonds
der »alte« Transparenzansatz als Alternative erhalten.
Verschärfung des Begriffs der Kreditnehmereinheit. Mit der Änderung
des § 19 Abs. 2 KWG sollen bereits einseitige wirtschaftliche Abhängig-
keiten ausreichend für die Bildung einer Kreditnehmereinheit (KNE)
sein können. Das bis dahin geltende Prinzip der Gegenseitigkeit wird da-
mit aufgegeben. Außerdem werden nunmehr auch die Risiken auf der
Refinanzierungsseite berücksichtigt. Demzufolge ist bei Unternehmen,
die von einer Hauptrefinanzierungsquelle abhängig sind (z. B. bei An-
kaufsgesellschaften im Rahmen von Verbriefungstransaktionen) zu prü-
fen, ob eine Kreditnehmereinheit zu bilden ist.
Neue Systematik für die Anerkennung von Sicherheiten. Den Instituten
stehen vier Verfahren zur Berücksichtigung von Sicherheiten zur Verfü-
gung. Neben die drei bereits bekannten Verfahren (Sicherungswirkungen
des § 20 Abs. 2 KWG (alte Fassung), die Umfassende Methode und die
10 Großkredite nach CRR, Finanz Colloquium Heidelberg, 2019Sie können auch lesen