Großkredite nach CRR Günther/Himmelmann/Röth (Hrsg.) - Finanz Colloquium Heidelberg, 2019 - FCH Gruppe AG
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Günther/Himmelmann/Röth (Hrsg.) Großkredite nach CRR Finanz Colloquium Heidelberg, 2019
Zitiervorschlag: Autor in: Günther/Himmelmann/Röth (Hrsg.), Großkredite nach CRR, RdNr. XX. ISBN: 978-3-95725- 023-0 © 2019 Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Im Bosseldorn 30, 69126 Heidelberg www.FC-Heidelberg.de info@FC-Heidelberg.de Satz: Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Druck: PrintingCompany Deutschland GmbH, Bad Mergentheim
Günther/Himmelmann/Röth (Hrsg.) Großkredite nach CRR Anne Christin Bocklage Associate – FS Regulatory Management Banking PricewaterhouseCoopers GmbH Fanos Ciftci Principal Financial Services Infosys Consulting GmbH, Garching Andreas Gertz Kreditrevision Sparkasse Essen, Essen Frank Günther (Hrsg.) Senior Consultant und Kreditspezialist FCH Consult GmbH, Heidelberg Christoph Himmelmann (Hrsg.) Senior Manager Assurance – FS Regulatory Management Banking PricewaterhouseCoopers GmbH Carolien Lehnen Senior Associate – FS Regulatory Management Banking PricewaterhouseCoopers GmbH Stefan Röth (Hrsg.) Senior Manager Assurance – FS Regulatory Management Banking PricewaterhouseCoopers GmbH
Benedikt Tschinkl Senior Associate, Sustainability Services PricewaterhouseCoopers GmbH Daniela Tschinkl Senior Associate – FS Regulatory Management Banking PricewaterhouseCoopers GmbH Gabriela Tsekova Senior Consultant, Legal FS Regulatory & Compliance Services PwC, Zürich Finanz Colloquium Heidelberg, 2019
INHALTSÜBERSICHT Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis XV Vorwort (Günther) 1 A. Einleitung (Himmelmann/Röth) 5 B. Überblick über die Großkreditvorschriften (Himmelmann) 15 C. Definition des Großkredits und der Großkreditgrenzen (Himmelmann/B. Tschinkl) 23 D. Eigenmittel (Röth) 47 E. Kreditbegriff: Definition und Ausnahmen (Ciftci/Röth) 53 F. Begriff des Kreditnehmers und der Gruppe verbundener Kunden (Himmelmann/D. Tschinkl) 69 G. Bestimmung der Bemessungsgrundlage (Ciftci/Himmelmann/Lehnen/Röth) 91 H. Kreditrisikominderung (Himmelmann/Röth) 121 I. Ausnahmen und Anrechnungserleichterungen (Ciftci/Röth) 167 J. Vorschriften zur Beschlussfassung bei Großkrediten (Bocklage/Himmelmann) 197 K. Die Regelungen für Millionenkredite (Himmelmann/Tsekova) 207 L. Melde- und Anzeigepflichten von Krediten (Bocklage/Himmelmann) 223 www.FC-Heidelberg.de V
INHALTSÜBERSICHT M. Ausblick: BCBS 238 und CRR II (Himmelmann) 243 N. Prüfung des Großkredit-Meldewesens in der betrieblichen Praxis (Gertz) 253 Literaturverzeichnis 279 VI Großkredite nach CRR, Finanz Colloquium Heidelberg, 2019
INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XV Vorwort 1 A. Einleitung 5 I. Zweck der Großkreditregelungen 7 II. Dynamik bei den Neuerungen für Großkreditregelungen 9 1. Änderungen bis 2013 9 2. Änderungen aus dem Inkrafttreten der CRR zum 01.01.2014 11 B. Überblick über die Großkreditvorschriften 15 C. Definition des Großkredits und der Großkreditgrenzen 23 I. Großkreditdefinition 25 II. Großkreditobergrenze 27 III. Besonderheiten für Handelsbuchinstitute 30 IV. Großkreditgrenzen für Risikopositionen gegenüber Schattenbanken 37 1. Definition der Schattenbank 38 2. Relevante Risikopositionen 40 3. Management-Rahmenwerk 41 4. Einrichtung von Gesamt- und Einzelobergrenzen 42 D. Eigenmittel 47 I. Einführung 49 II. Eigenmittel nach CRR 49 III. Anrechenbare Eigenmittel 51 1. Einführung 51 2. Kapitalabzüge 51 www.FC-Heidelberg.de VII
INHALTSVERZEICHNIS 3. Übergangsvorschriften 52 E. Kreditbegriff: Definition und Ausnahmen 53 I. Definition des Kreditbegriffs 55 1. Bilanzaktiva 56 2. Außerbilanzielle Geschäfte 57 3. Derivate 60 II. Ausnahmen zum Kreditbegriff 63 F. Begriff des Kreditnehmers und der Gruppe verbundener Kunden 69 I. Begriff des Kreditnehmers 72 II. Definition der Gruppe verbundener Kunden 76 1. Kontrolleinheit 77 2. Wirtschaftliche Risikoeinheit 81 3. Ansteckungsketten 85 4. Sonderfall: Zentralregierungen 86 5. Anwendungsbereich des GvK-Begriffs 88 6. Organisatorische Vorkehrungen 89 G. Bestimmung der Bemessungsgrundlage 91 I. Bilanzaktiva 93 II. Außerbilanzielle Geschäfte 95 III. Derivate 96 IV. Handelsbuchpositionen 105 V. Durchschau von Investmentfonds und Verbriefungen 113 1. Durchschaupflichtige Geschäfte 113 2. Durchschaumethoden 114 3. Separate Kunden und Unbekannter Kunde 118 4. Zusätzliches Risiko 119 VIII Großkredite nach CRR, Finanz Colloquium Heidelberg, 2019
INHALTSVERZEICHNIS 5. Organisatorische Vorkehrungen 119 H. Kreditrisikominderung 121 I. Kreditrisikominderung durch Netting und Verrechnung 126 1. Möglichkeiten des Nettings und der Verrechnung 126 2. Aufrechnungsvereinbarungen nach Geschäftsart 128 a) Anforderungen an die Nutzung von Netting-Vereinbarungen 128 b) Ermittlung des Netting-Effekts 130 II. Kreditrisikominderung durch Sicherungsinstrumente 131 1. Allgemeine Anforderungen an die Nutzung von Kreditrisikominderungstechniken im Rahmen der Großkreditvorschriften 134 2. Berücksichtigung von Besicherungen ohne Sicherheitsleistung 136 a) Anerkennungsvoraussetzungen 136 b) Substitutionsansatz bei Besicherungen ohne Sicherheitsleistung 141 3. Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten 146 a) Anerkennungsvoraussetzungen 146 b) Umfassende Methode 149 c) LGD-Ansatz 157 d) Substitutionsansatz bei finanziellen Sicherheiten 159 4. Berücksichtigung von Immobiliensicherheiten 162 a) Allgemeine Anforderungen 162 b) Berücksichtigung von Wohnimmobilien 165 c) Berücksichtigung von Gewerbeimmobilien 165 I. Ausnahmen und Anrechnungserleichterungen 167 I. Kontrahentenbezogene Erleichterungen 173 1. Forderungen an Zentralregierungen, Zentral- notenbanken und öffentliche Stellen (Art. 400 Abs. 1 Buchst. a) CRR) 173 www.FC-Heidelberg.de IX
INHALTSVERZEICHNIS 2. Forderungen an Internationale Organisationen und Multilaterale Entwicklungsbanken (Art. 400 Abs. 1 Buchst. b) CRR) 174 3. Forderungen, die durch Zentralregierungen, Zentral- notenbanken, Internationale Organisationen, Multi- laterale Entwicklungsbanken oder öffentliche Stellen garantiert werden (Art. 400 Abs. 1 Buchst. c) CRR 174 4. Andere Forderungen an oder garantiert durch Zentralregierungen, Zentralnotenbanken, Internationale Organisationen, Multilaterale Entwicklungsbanken oder öffentliche Stellen (Art. 400 Abs. 1 Buchst. d) CRR) 174 5. Forderungen an oder garantiert durch Regional- regierungen und lokale Gebietskörperschaften (Art. 400 Abs. 1 Buchst. e) CRR) 174 6. Intragruppenforderungen (Art. 400 Abs. 1 Buchst. f) CRR) 175 II. Kreditbezogene Erleichterungen 177 1. Durch Bareinlagen besicherte Aktiva (Art. 400 Abs. 1 Buchst. g) CRR) 177 2. Durch Einlagenzertifikate besicherte Aktiva (Art. 400 Abs. 1 Buchst. h) CRR) 178 3. Kreditfazilitäten mit niedrigem Risiko (Art. 400 Abs. 1 Buchst. i) CRR) 178 4. Handelsrisikopositionen und Beiträge zum Ausfallfonds zentraler Kontrahenten (Art. 400 Abs. 1 Buchst. j) CRR) 178 5. Forderungen an Einlagensicherungssysteme (Art. 400 Abs. 1 Buchst. k) CRR) 178 6. Ausnahmeregelung für Handelsrisikopositionen aus dem zentralen Clearinggeschäft 179 III. Anrechnungserleichterungen gemäß GroMiKV 185 1. Kontrahenten- und kreditbezogene Erleichterungen der GroMiKV 186 2. Anrechnungserleichterungen für gruppeninterne Geschäfte 190 X Großkredite nach CRR, Finanz Colloquium Heidelberg, 2019
INHALTSVERZEICHNIS IV. Vergleich der Anrechnungserleichterungen und der Eigenmittelunterlegung 194 J. Vorschriften zur Beschlussfassung bei Großkrediten 197 I. Rechtliche Grundlagen 199 II. Besonderheiten 203 1. Stellvertreterregelungen bei Geschäftsleitern 203 2. Globallimitbeschlüsse 204 3. Übergroßkredite 205 K. Die Regelungen für Millionenkredite 207 I. Einleitung 209 II. Anwendungsbereich 210 III. Bestimmung des Kreditnehmers 211 IV. Kreditnehmereinheit 213 1. Beherrschender Einfluss 214 2. Persönliche Haftung 216 3. Konzern im Sinne des § 18 AktG 216 4. Unterscheidung zwischen Kreditnehmereinheit und Gruppe verbundener Kunden 217 V. Kreditbegriff 218 VI. Ausnahmen und Erleichterungen 219 VII. Bemessungsgrundlage 221 L. Melde- und Anzeigepflichten von Krediten 223 I. Melde- und Anzeigepflichten zu Großkrediten 225 1. Betrags- und Geschäftsdaten im Rahmen der Großkreditmeldung 226 2. Stammdaten zu den Großkreditnehmern 231 3. Meldungen von Positionen des Handelsbuchs 233 www.FC-Heidelberg.de XI
INHALTSVERZEICHNIS 4. Anlassbezogene Anzeigepflichten zu Großkrediten 233 II. Meldepflichten zu Millionenkrediten 234 III. AnaCredit 238 M. Ausblick: BCBS 238 und CRR II 243 I. Hintergrund 245 II. Anrechenbare Eigenmittel 246 III. Großkreditgrenzen 247 IV. Kreditnehmer und Gruppen verbundener Kunden 248 V. Kreditbegriff und Bemessungsgrundlage 249 VI. Kreditrisikominderung 250 VII. Zusammenfassung 251 N. Prüfung des Großkredit-Meldewesens in der betrieblichen Praxis 253 I. Gesetzliche Grundlagen 255 II. Prüfungsplanung 256 1. Prüfungsarten 256 2. Voraussetzungen einer Prüfung im Großkredit-Meldewesen 257 3. Prüfungsansätze 258 III. Prüfungsschwerpunkte und -erkenntnisse 259 1. Beschlussfassung 259 2. Prüfung der Gruppe verbundener Kunden 259 a) Abgleich des Kundenverbunds mit den Kreditunterlagen 260 b) Alphasuche 261 c) Evidenzmeldung der Deutschen Bundesbank 261 d) Untersuchung personenbezogener Hauptbuchkonten 262 XII Großkredite nach CRR, Finanz Colloquium Heidelberg, 2019
INHALTSVERZEICHNIS e) Untersuchung des Anhangs von Jahresabschlussberichten 263 f) Analyse von Beteiligungsberichten 263 g) Wirtschaftliche Abhängigkeiten 263 h) Kommunalkonzernsplitting 265 3. Überprüfung der Stammdaten 266 4. Untersuchung der Großkreditmeldung 267 5. Untersuchung ausgewählter Betragsfelder 269 a) Differenzierung der Großkreditanzeige (LE 40/50) 269 b) Ausgefallene Kredite (LE 50/LE 60) 270 c) Realkredite (LE 310/320) 270 6. Untersuchung der Großkreditanrechnung 270 a) Institutsbezogenes Sicherungssystem 270 b) Pfandbriefe und andere gedeckte Wertpapiere 271 c) Wohnwirtschaftliche Realkredite 272 7. Einhaltung der Großkreditobergrenze 273 8. Durchschau von Konstrukten 274 9. Ansätze weiterer Funktionsprüfung 275 a) Qualifikation der Sachbearbeitung 275 b) Administration der Benutzerberechtigungen 275 c) Manuelle Zusatzerfassung 275 IV. Internes Kontrollsystem 276 V. Checkliste Großkredite 276 Literaturverzeichnis 279 www.FC-Heidelberg.de XIII
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Abkürzungsverzeichnis abs. = absolut Abs. = Absatz aEM = anrechenbare Eigenmittel a. F. = alte Fassung AG = Aktiengesellschaft AIF = Alternative Investment Fund AIFM = Alternative Investment Fund Manager A-IRBA = Advanced Internal Ratings-Based Approach bzw. Fortge- schrittener auf internen Ratings basierender Ansatz AktG = Aktiengesetz ALL = Albanischer Lek AMM = Additional Monitoring Metrics AnaCredit = Analytical Credit Dataset Arge = Arbeitsgemeinschaft ARS = Argentinischer Peso Art. = Artikel AT 1 = Additional Tier 1 bzw. Zusätzliches Kernkapital AUD = Australischer Dollar Aufl. = Auflage AVA = Additional Valuation Adjustments bzw. Zusätzliche Wert- anpassungen BA = Betragsdatenanzeige Kreditnehmer Millionenkreditanzeigen BaFin = Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BAS = Betragsdatensummenanzeige Millionenkreditanzeigen BauSparkG = Gesetz über Bausparkassen BCBS = Basel Committee on Banking Supervision bzw. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht BelWertV = Beleihungswertermittlungsverordnung BRL = Brasilianischer Real bspw. = beispielsweise Buchst. = Buchstabe bzgl. = bezüglich bzw. = beziehungsweise www.FC-Heidelberg.de XV
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS C = Clearing Client CAD = Kanadischer Dollar CCF = Credit Conversion Factor bzw. Kreditkonversionsfaktor CCP-Derivate- geschäft = Central Counterparty – bzw. über die Börse abgewickelte Derivate CDS = Credit Default Swap bzw. Kreditausfallswap CEBS = Committee of European Banking Supervisors bzw. Aus- schuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Bank- wesen CEM = Current Exposure Method bzw. Marktbewertungsmethode CET 1 = Common Equity Tier 1 bzw. Hartes Kernkapital CHF = Schweizer Franken CLN = Credit Linked Note CM = Clearing Member CNY = Chinesischer Yuan CRD = Capital Requirements Directive CRM = Credit Risk Mitigation bzw. Kreditrisikominderung CRR = Capital Requirements Regulation d. h. = das heißt D-SIB = Domestic Systemically Important Banks bzw. National sys- temrelevante Banken D-VO = Delegierte Verordnung DVO = Durchführungsverordnung EA = Einzelmeldung Kreditnehmer für Millionenkreditanzeigen EAD = Exposure at Default EBA = European Banking Authority bzw. Europäische Banken- aufsichtsbehörde EG = Europäische Gemeinschaft EGP = Ägyptisches Pfund EinSiG = Einlagensicherungsgesetz EM = Eigenmittel EMIR = European Market Infrastructure Regulation ESZB = Europäisches System der Zentralbanken XVI Großkredite nach CRR, Finanz Colloquium Heidelberg, 2019
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS etc. = et cetera EU = Europäische Union EUR = Euro EUREX = European Exchange (Börse) EWG = Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWR = Europäischer Wirtschaftsraum EZB = Europäische Zentralbank FCCM = Financial Collateral Comprehensive Method bzw. Umfas- sende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherhei- ten FCSM = Financial Collateral Simple Method bzw. Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten ff. = fortfolgend FG = Fachgremium FINREP = Financial Reporting GbR = Meldung über die Zusammensetzung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts o. a. für Millionenkreditanzeigen GenG = Genossenschaftsgesetz ggf. = gegebenenfalls GK = Kontrolle Gkto = Gemeinschaftskonto GL = Guideline bzw. Leitlinie GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG = GmbH-Gesetz GroMiKV = Großkredit- und Millionenkreditverordnung G-SIB = Global Systemically Important Banks bzw. Global system- relevante Banken GvK = Gruppe verbundener Kunden GW = Wirtschaftliche Abhängigkeit HA = Angaben zu Handelsbuchpositionen HGB = Handelsgesetzbuch HKD = Hongkong-Dollar www.FC-Heidelberg.de XVII
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS IAS = International Accounting Standards ICAAP = Internal Capital Adequacy Assessment Process bzw. Inter- nes Kapitaladäquanzverfahren ICK = Isländische Krone IFRS = International Financial Reporting Standards i. H. v. = in Höhe von IMM = Interne Modelle-Methode inkl. = inklusive IRBA = Internal Ratings-Based Approach bzw. Auf internen Ratings basierender Ansatz i. S. = im Sinne i. S. d. = im Sinne des i. S. v. = im Sinne von ITS = Implementing Technical Standard i. V. m. = in Verbindung mit i. W. = im Wesentlichen JPY = Yen KAGB = Kapitalanlagegesetzbuch KG = Kommanditgesellschaft KGaA = Kommanditgesellschaft auf Aktien KI = Kreditinstitut KMU = Kleine und Mittelständische Unternehmen KNE = Kreditnehmereinheit KRM = Kreditrisikominderung KRMT = Kreditrisikominderungstechniken KRW = Südkoreanischer Won KSA = Kreditrisikostandardansatz KStG = Körperschaftsteuergesetz KWG = Kreditwesengesetz LE = Large Exposure LEI = Unternehmens- bzw. Rechtsträgerkennung LGD = Loss Given Default LOG = Leasingobjektgesellschaft XVIII Großkredite nach CRR, Finanz Colloquium Heidelberg, 2019
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS Ltd. = Limited LZM = Laufzeitmethode MaRisk = Mindestanforderungen an das Risikomanagement max. = maximal MiFID = Markets in Financial Instruments Directive bzw. Finanz- marktrichtlinie MiFIR = Markets in Financial Instruments Regulation bzw. Finanz- marktverordnung mind. = mindestens Mio. = Millionen MKD = Mazedonischer Denar MKNE = Meldung über die Zugehörigkeit eines Kreditnehmers zu mehreren Kreditnehmereinheiten für Millionenkreditanzei- gen MREL = Minimum Requirement for own funds and Eligible Liabilities bzw. Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten MXN = Mexikanischer Peso NACE = Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Euro- päischen Gemeinschaft NAV = Nettoinventarwert NGR = Net to Gross Ratio bzw. Netto-Brutto-Verhältnis NOK = Norwegische Krone Non-bank G-SIFI = Non-bank Global Systemically Important Financial Institu- tions bzw. Nicht-Banken global systemrelevante finanzielle Institutionen Non-SIB = Non Systemically Important Banks bzw. Nicht systemrele- vante Banken Nr. = Nummer NSFR = Net Stable Funding Ratio bzw. Strukturelle Liquiditätsquote NZD = Neuseeland-Dollar OGA = Organismen für gemeinsame Anlagen OGAW = Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren www.FC-Heidelberg.de XIX
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS OHG = Offene Handelsgesellschaft OTC-Derivate = Over-the-counter bzw. Direkter Handel zwischen den Marktteilnehmern PfandBG = Pfandbriefgesetz PFE = Potential Future Exposure bzw. Potenzieller künftiger Wie- derbeschaffungswert PwC = PricewaterhouseCoopers Q&A = Questions & Answers bzw. Fragen & Antworten RC = Replacement Costs bzw. Wiedereindeckungskosten RechKredV = Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute rel. = Relativ Repo = Repurchase operation bzw. Rückkaufvereinbarung Rn. = Randnummer RPW = Risikopositionswert RSD = Serbischer Dinar RUB = Russischer Rubel RW = Risikogewicht RWA = Risk Weighted Assets bzw. Risikogewichtete Aktiva S. = Seite SA-CCR = Standardised Approach for measuring Counterparty Credit Risk bzw. Standardansatz für Kontrahentenausfallrisiken SFT = Securities Financing Transactions bzw. Wertpapierfinanzie- rungsgeschäfte SGD = Singapur-Dollar SM = Standardmethode sog. = Sogenannt SolvV = Solvabilitätsverordnung SPE = Special Purpose Entity SPV = Special Purpose Vehicle bzw. Zweckgesellschaft SSM = Single Supervisory Mechanism bzw. Einheitlicher Aufsichts mechanismus XX Großkredite nach CRR, Finanz Colloquium Heidelberg, 2019
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS STA = Vorgezogene Stammdatenmeldung Kreditnehmer für Groß- und Millionenkreditanzeigen STAK = Vorgezogene Stammdatenmeldung GvK für Großkredit- anzeigen TEUR = Tausend Euro Tier 1 = Kernkapital Tier 2 = Ergänzungskapital TLAC = Total Loss Absorbing Capacity bzw. Gesamt-Verlust- absorptionskapazität TRS = Total Return Swap bzw. Gesamtrenditeswap TRY = Türkische Lira TWD = Taiwan-Dollar Tz. = Textziffer u. a. = unter anderem UAH = Ukrainischer Hrywnja USD = US Dollar Vgl. = Vergleiche VO = Verordnung vs. = Versus z. B. = zum Beispiel www.FC-Heidelberg.de XXI
GÜNTHER Vorwort Liebe Leserinnen und Leser des vorliegenden Werkes, erlauben Sie mir an dieser einleitenden Stelle ein paar persönliche Rück- und Ausblicke. Die Geschichte der Groß- und Millionenkredite begleitet mich als Aufseher, Banker und Berater seit mehr als 25 Jahren. An dem Ziel der Aufsicht, welches sich grundlegend mit dem der Banken nicht widerspricht, hat sich seitdem nichts verändert. In nicht wenigen Fällen waren die Schieflagen oder Zusammenbrüche von In- stituten sogar auf den Ausfall nur einzelner Kreditengagements zurückzufüh- ren, die im Verhältnis zu dem Eigenkapital/Eigenmittel der betreffenden Insti- tute sehr groß waren. Hiervon ausgehend, legt auch heute die europäische und nationale Bankenaufsicht einen Fokus auf die im vorliegenden Buch detailliert besprochenen umfassenden Großkreditvorschriften, die den Konzentrationen von Krediten auf einen einzigen Kunden oder eine Gruppe von verbundenen Kunden begegnen sollen. Die Großkreditvorschriften gelten für Einzelinsti- tute, aber ebenso auf konsolidierter Basis für Institutsgruppen und Finanzhol- ding-Gruppen, damit die durch sämtliche Gruppenunternehmen vergebenen Kredite an einen Kreditnehmer einer zusammengefassten Betrachtung unter- liegen, um so auch die Risikokonzentrationen innerhalb einer Gruppe identifi- zieren und begrenzen zu können. Zur Begrenzung der Klumpenrisiken müssen die Institute bei der Vergabe von Großkrediten Obergrenzen beachten, die sich an der gegebenen Kapitalausstat- tung orientieren. Dabei muss nicht jeder Großkredit mit seinem vollen (Nomi- nal-)Betrag berücksichtigt werden. Bezüglich der Anrechnungs- und Anzeige- pflicht gelten Ausnahmen für Kredite an privilegierte Adressen bzw. Gegen- parteien, denen eine herausgehobene Bonität zugesprochen wird, und für Kre- dite, deren Besicherungen eine anerkannte Risikominderung zur Folge haben.1 Was sich jedoch entscheidend verändert hat, ist die Form der Beaufsichtigung und die Art und der Inhalt der Anzeige. 1 Siehe Hans-Peter Lorenz/Frank Günther u. a.: Großkredite nach GroMiKV und KWG, 2. Aufl.; Finanz Colloquium Heidelberg 2011, RdNr. 3. www.FC-Heidelberg.de 1
VORWORT § 13 KWG vom 19.07.1985 Aktuelle CRR Großkredit- 10 % anrechenbare definitions- 15 % haftendes Eigenkapital Eigenmittel grenze Großkredit- 25 % anrechenbare 50 % haftendes Eigenkapital obergrenze Eigenmittel Anzeige Medium Papierhaft Elektronisch Häufigkeit Erstanzeige bei Errei- Quartalsweise chen Großkreditdefiniti- onsgrenze Wiederholungsanzeige bei mehr als 20 % Erhö- hung Jährliche Sammelanzeige Inhalt Kredit, Sicherheiten-, Aufgegliederte Zahlen- EWB-Werte tableaus: Anzeige-, An- Quasi Votum: verbale rechnungswerte, Risi- Einschätzung Vermö- kominderung, EWB, Ri- gens-, Einkommens-, Si- siken aus strukturierten cherheitenverhältnisse Produkten Zusätzliche Kreditrahmen- für IRB-Banken: 20 Anzeigen kontingente größte Kredite auf Insti- tutsgruppenebene 10 größte Kredite auf In- stitutsgruppenebene an Institute 10 größte Kredite auf In- stitutsgruppenebene an nicht beaufsichtigte Un- ternehmen sämtliche großen Kredite von 300 Mio. € oder mehr 2 Großkredite nach CRR, Finanz Colloquium Heidelberg, 2019
GÜNTHER Natürlich haben auch die Änderungen in der praktischen Vergabe von »Kredi- ten« durch Banken erheblichen Einfluss auf die Änderungen in den Großkre- ditüberwachungs- und anzeigevorschriften. Allein die Überwachung und An- zeige von Adressausfallrisiken aus strukturierten Produkten (z. B. Verbriefun- gen, Fonds, Finanzbeteiligungen, Kreditderivate) kann allein ein Buch füllen.2 Das vorliegende Buch des Autorenteams stellt übersichtlich die rechtlichen Grundlagen des Großkreditregimes – Erkennen/Überwachen – Beschluss – Anzeige – dar und geht dabei auch auf die definierten Rahmenbedingung zur Gruppe verbundener Kunden und zur Ermittlung der anrechenbaren Eigen- mittel ein. Betreffs des Großkreditsystems ist bereits heute eine Weiterentwicklung absehbar. Am 15.02.2019 wurde im Rat der Europäischen Union über die finalen Ent- würfe zur Änderung der Eigenmittelverordnung und -richtlinie (CRR II und CRD V) eine Einigung erzielt. 3 Ein Inkrafttreten ist frühestens Anfang 2021 zu erwarten. Wesentliche fixierte Änderungen betreffs der Großkredite sind hierbei: Neue Kapitalbemessung der Großkreditgrenzen = Kernkapital, Neue Obergrenze für Kredite zwischen systemrelevanten Instituten = 15 % Kernkapital, Änderung bei Einsatz von Kreditrisikominderungen durch Sicher- heiten: – alle zulässigen Sicherheiten, welche Sie bei der RWA-Berechnung an- wenden, sind auch bei der Berechnung des auf die Großkreditober- grenzen anzurechnenden Kredits zu berücksichtigen, – zwingende Berücksichtigung des Substitionseffektes beim »Eigentü- mer« der Sicherheit, neue Kredithöhe – Veränderung der Kreditbemessung bei Derivaten und Handelsbuchgeschäften. Die letzte Änderung der Groß- und Millionenkreditverordnung vor Druck dieses Buches erfolgte am 27.02.2019. Die Änderungen sehen vor, mit Wirkung seit 01.03.2019 die meldetechnischen Vorgaben zur Euro-Evidenz zu streichen, da das gesamte Meldeverfahren zur Euro-Evidenz zwischen den beteiligten 2 Siehe Kapitel G. V. 3 Siehe https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2019/02/15/banking-union- eu-ambassadors-endorse-full-package-of-risk-reduction-measures www.FC-Heidelberg.de 3
VORWORT Kreditregistern per Ende September 2018 eingestellt wurde. Weiterhin wurde durch die Neueinführung der rechtliche Rahmen für die perspektivische Ein- führung einer elektronischen Stammdateneinreichung geschaffen und die Stammdatenanzeigen sind bis zur Einführung dieses ab sofort nur noch einfach papierhaft an die Deutsche Bundesbank zu übersenden. Darüber hinaus wur- den einige Templates des Millionenkreditmeldewesens aktualisiert. Per 31.03.2019 ist erstmals für den Berichtszeitraum I/2019 die Millionenkre- ditanzeige auf Basis des aktualisierten Kreditbergriffes und der überarbeiteten Vordrucke abzugeben. Die meldepflichtigen Banken, Versicherungen und Un- ternehmen haben dabei vor allem Folgendes zu beachten: vollständige und richtige Versorgung der Anzeigevordrucke explizit be- treffs der neuen Felder, Erfüllung der erstmaligen Anzeigepflicht vor allem von Beteiligungen und offenen Kreditzusagen, Beachtung der Besonderheiten bei Handelsbuchkrediten, Neuerungen im Abgleich BA 6 und BA 7 zwischen den meldenden Kre- ditgebern, Beachtung der neuen Plausibilisierungsregelungen, Information über den Neuaufbau und den betraglichen Veränderungen in der Evidenzrückmeldung Ende Juni 2019. Viel Erfolg bei der Umsetzung und Qualitätssicherung der Groß- und Millio- nenkreditbestimmungen und viel Spaß beim Lesen des folgenden Fachbuches. Viele Grüße Ihr Frank Günther Mitherausgeber & Seniorberater FCH Consult GmbH 4 Großkredite nach CRR, Finanz Colloquium Heidelberg, 2019
A. Einleitung
HIMMELMANN/RÖTH A. Einleitung I. Zweck der Großkreditregelungen Die Limitierung von Konzentrationsrisiken ist seit jeher eine der Kernaufgaben 1 des Risikomanagements von Banken. Dies ist schon allein daran zu erkennen, dass im Grunde jede Bankenkrise der letzten Jahrzehnte in gewisser Weise mit erhöhten oder nicht adäquat überwachten Risikokonzentrationen in Verbin- dung gebracht werden kann. Sei es, dass sich die eingegangenen Risiken der Banken auf ganz bestimmte Branchen, Märkte oder Regionen konzentrierten oder sogar ein erhebliches Ausfallrisiko in nur einem einzigen Kreditnehmer bestand. Sobald sich die Risiken materialisierten, hatten die betroffenen Banken oftmals in kurzer Zeit hohe Verluste zu verkraften, wodurch sie wiederum ihre eigenen Gläubiger, darunter zumeist andere Banken und schließlich die Einle- ger und Sparer, in Mitleidenschaft zogen. Vor dem Hintergrund der systemrelevanten Bedeutung von Banken und dem 2 Motiv des Einlegerschutzes haben folglich auch die Aufsichtsbehörden in ihren Regulierungsbestrebungen ein Hauptaugenmerk auf eine angemessene Steue- rung und Überwachung von Konzentrationsrisiken gelegt. Hierbei wird grund- sätzlich unterschieden zwischen sektoralen und regionalen Risiken auf der ei- nen und einzeladressenbezogenen Risiken auf der anderen Seite. So wird den Instituten über die allgemeinen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ge- schäftsorganisation gemäß § 25a des Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwe- sengesetz – KWG) und den MaRisk4 vorgeschrieben, ein entsprechend ihrer Größe und Komplexität angemessenes Management von Risikokonzentratio- nen bei Adressenausfallrisiken zu etablieren, das sich auch auf sektorale und regionale Konzentrationen oder sonstige hoch korrelierte Risiken (z. B. nach Produktarten, Währungen, Sicherheiten) bezieht. Demgegenüber wird das Aus- fallrisiko einer Bank in Bezug auf einzelne Adressen, das sog. idiosynkratische Risiko, zusätzlich normativ über die Großkreditvorschriften nach Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Capital Requirements Regulation – CRR)5 und § 13 KWG reguliert. Hierüber legt der Gesetzgeber zum einen eine harte Großkreditobergrenze für Risikopositionen gegenüber einzelnen Adressen in Relation zu den Eigenmitteln der Bank fest. Zum anderen verlangt er von den 4 Vgl. BaFin (2017): Rundschreiben 09/2017 (BA) – Mindestanforderungen an das Risikoma- nagement – MaRisk. 5 Vgl. Europäisches Parlament und Rat (2013): Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. www.FC-Heidelberg.de 7
EINLEITUNG Banken die Einführung besonderer organisatorischer Pflichten, damit diese Obergrenzen jederzeit eingehalten werden können und große, aber noch er- laubte Risikopositionen den Aufsichtsbehörden regelmäßig gemeldet werden und zudem einer besonderen Beschlussfassung durch die gesamte Geschäfts- leitung unterliegen. 3 Die Großkreditobergrenze, definiert als kumulierte Risikopositionen gegenüber einer einzelnen Adresse in Relation zu den Eigenmitteln des Instituts, ist also als maximal verkraftbares Verlustpotenzial und insoweit als Ergänzung zu den Solvabilitätsvorschriften, d. h. den Anforderungen an eine angemessene Eigen- mittelausstattung, zu verstehen. Während die Solvabilitätsvorschriften sicher- stellen sollen, dass eine Bank über ausreichend Eigenmittel verfügt, um durch- schnittlich eintretende, unerwartete Verluste in einem hinreichend granularen und diversifizierten Portfolio abzufangen, soll die Großkreditobergrenze dazu dienen, das im Portfolio ggf. bestehende Konzentrationsrisiko gegenüber einer Adresse – ungeachtet etwaiger Bonitätserwägungen und Schätzungen von Aus- fallwahrscheinlichkeiten – abschließend und im Sinne einer »Worst-Case«-Be- trachtung zu limitieren. Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) be- zeichnet die Großkreditvorschriften vor diesem Hintergrund auch als eine Art notwendiges »Back-Stop-Regime« im Zusammenspiel der einzelnen bankauf- sichtsrechtlichen Regelwerke. 4 Welche zentrale Bedeutung die Großkreditobergrenze als Werkzeug der Ban- kenaufsicht hat, zeigt sich wiederum bei einem Blick in die Geschichte: So hat die zweite KWG-Novelle im Jahr 1976 in Folge der sog. Herstatt-Krise u. a. dazu geführt, dass die Großkreditobergrenze von 100 % auf 75 % der Eigen- mittel reduziert wurde. Auf die Bankenkrise nach Ausfall des Baumaschinen- herstellers Esch (IBH Holding) und der damit verbundenen Schieflage der Pri- vatbank Schröder, Münchmeyer, Hengst & Co Anfang der 1980er Jahre folgte die dritte KWG-Novelle im Jahr 1985, u. a. mit einer weiteren Reduktion der Großkreditobergrenze auf 50 % der Eigenmittel. Mit der fünften KWG- Novelle im Jahr 1992 wurde schließlich die europaweit einheitliche Vorgabe von nur noch 25 % der Eigenmittel umgesetzt, die im Grundsatz auch heute noch gültig ist. Dennoch waren die Großkreditvorschriften auch weiterhin im Fokus der Aufseher. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die als Reaktion auf die weltweite Finanzmarktkrise der Jahre 2007 ff. getroffen wurden. 8 Großkredite nach CRR, Finanz Colloquium Heidelberg, 2019
HIMMELMANN/RÖTH II. Dynamik bei den Neuerungen für Großkreditregelungen 1. Änderungen bis 2013 Die Großkreditvorschriften unterliegen – wie alle anderen aufsichtsrechtlichen 5 Anforderungen auch – einer hohen Dynamik. Nicht zuletzt ausgelöst durch die Finanzmarktkrise der Jahre 2007 ff. hat dies zu zahlreichen Änderungen in jüngster Vergangenheit geführt. In diesem Abschnitt wird zunächst auf die Än- derungen eingegangen, die sich seit dem Ausbruch der Finanzmarktkrise bis zum Jahresende 2013 ergeben haben. Daran schließt sich im folgenden Ab- schnitt ein Überblick über die Änderungen aus der Capital Requirements Regu- lation (CRR) sowie deren nationaler Umsetzung an, die zum 01.01.2014 in Kraft getreten sind. In 2006 und somit nur ein Jahr vor Ausbruch der Finanzmarktkrise wurde in 6 der EU die Basel II-Umsetzung verabschiedet. Hierzu wurden zwei Richtlinien erlassen, die durch die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht um- zusetzen waren.6 Bereits kurze Zeit später, im Frühjahr 2008, begann die EU Kommission mit einer Überarbeitung der hierin enthaltenen Großkreditvor- schriften. Ursächlich hierfür war zunächst nicht die damals noch junge Finanz- marktkrise. Vielmehr sollten bereits ersichtliche Unschärfen der nationalen Umsetzungen beseitigt werden.7 Hieraus resultierte ein Vorschlag zur Ände- rung der Banken- und Kapitaladäquanzrichtlinie, der am 17. November 2009 im EU-Gesetzblatt veröffentlicht und als CRD II bekannt wurde.8 Wie bei allen EU-Richtlinien war auch in diesem Fall eine nationale Umsetzung notwendig, die durch Änderungen an KWG, Solvabilitätsverordnung (SolvV) und Groß- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) vorgenommen wurde. Ein Ziel der Überarbeitung der Großkreditvorschriften war deren Vereinfa- 7 chung. Hauptanliegen war allerdings die Betrachtung des sog. idiosynkratischen Risikos, also der Gefahr, dass eine Bank durch die Insolvenz eines Kreditneh- mers selbst in eine Schieflage gerät. Die wesentlichsten Neuerungen mit Bezug 6 Vgl. Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Bankenrichtlinie) und Richtli- nie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 über die ange- messene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Kapitaladä- quanzrichtlinie). 7 Vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht September 2009, S. 67 ff. 8 Vgl. Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentral- organisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Auf- sichtsregelungen und Krisenmanagement. www.FC-Heidelberg.de 9
EINLEITUNG auf die Großkreditregelungen, die zum 31.12.2010 in Kraft getreten sind, im Überblick: Grundsätzlich sind alle Großkredite anzeigepflichtig. Keine Privilegierung mehr von Interbankenkrediten. Generell werden alle Kredite einer Bank an andere Kredit- und Finanzdienstleistungsinsti- tute auf die Großkreditobergrenze angerechnet. Für kleinere und mittlere Banken wurde durch die Einräumung eines absoluten Freibetrags in Höhe von € 150 Mio. eine Ausnahmeregelung geschaffen. Wegfall von speziellen Großkreditobergrenzen. Die aggregierte Groß- kreditgesamtobergrenze von 800 % des Eigenkapitals entfällt ebenso wie die Großkrediteinzelobergrenze von 20 % für verbundene Unterneh- men. Bestimmte Kredite, die bis dahin nicht oder nur zu einem Teil auf die Großkreditobergrenze anzurechnen waren, sind nicht mehr privilegiert. Das heißt, die Anrechnungserleichterungen werden weitgehend gestri- chen. Von der Berechnung der Auslastung der Großkreditobergrenze ausgenommen sind beispielsweise das Korrespondenzbankgeschäft so- wie Kredite innerhalb von Verbünden und Instituts- und Finanzholding- gruppen, soweit sie den Bedingungen des § 10c KWG (alte Fassung) ge- nügen. Bei Investitionen in strukturierte Produkte, wie Investmentfonds und Verbriefungsstrukturen, wird grundsätzlich eine Durchschau gefordert, wonach die strukturinhärenten Risiken zu bewerten sind und um die da- hinterliegenden einzelnen Schuldner zu identifizieren. Da durch die strengen Vorgaben bei OGAW-Fonds die Risiken eines solchen Fonds als überschaubar angesehen werden können, bleibt bei Investmentfonds der »alte« Transparenzansatz als Alternative erhalten. Verschärfung des Begriffs der Kreditnehmereinheit. Mit der Änderung des § 19 Abs. 2 KWG sollen bereits einseitige wirtschaftliche Abhängig- keiten ausreichend für die Bildung einer Kreditnehmereinheit (KNE) sein können. Das bis dahin geltende Prinzip der Gegenseitigkeit wird da- mit aufgegeben. Außerdem werden nunmehr auch die Risiken auf der Refinanzierungsseite berücksichtigt. Demzufolge ist bei Unternehmen, die von einer Hauptrefinanzierungsquelle abhängig sind (z. B. bei An- kaufsgesellschaften im Rahmen von Verbriefungstransaktionen) zu prü- fen, ob eine Kreditnehmereinheit zu bilden ist. Neue Systematik für die Anerkennung von Sicherheiten. Den Instituten stehen vier Verfahren zur Berücksichtigung von Sicherheiten zur Verfü- gung. Neben die drei bereits bekannten Verfahren (Sicherungswirkungen des § 20 Abs. 2 KWG (alte Fassung), die Umfassende Methode und die 10 Großkredite nach CRR, Finanz Colloquium Heidelberg, 2019
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