TEXTIL MÖBEL - Kanton Nidwalden
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Amtlicher Teil Nr. 27 · 3. Juli 2019 Herausgeber Kanton Nidwalden Verlag, Druck und Abonnementsverwaltung Engelberger Druck AG, Oberstmühle 3, 6370 Stans Kontakt Tel. 041 619 15 70, Fax 041 619 15 60, amtlich@amtsblatt-nw.ch, www.amtsblatt-nw.ch TE X T IL TEXTIL NÄF AG Dorfstrasse 13 6362 Stansstad Telefon 041 611 05 30 www.moebel-naef.ch textil@moebel-naef.ch MÖBEL MÖBEL NÄF AG Seestrasse 2 6052 Hergiswil Telefon 041 630 34 22 www.moebel-naef.ch info@moebel-naef.ch
INHALTSVERZEICHNIS Informationen aus dem Regierungsgebäude 1083 Landrat 1087 Regierungsrat 1116 Direktionen und Amtsstellen 1122 Justiz- und Sicherheitsdirektion 1126 Bildungsdirektion 1127 Landwirtschafts- und Umweltdirektion 1128 Gesundheits- und Sozialdirektion 1129 Staatskanzlei 1130 Handelsregister 1131 Schuldbetreibung und Konkurs 1137 Gerichte 1138 Gemeinden 1143 Baugesuche 1143 Selbständige Anstalten 1145 Ausschreibung 1146 Zuschlag 1156 Die nächste Ausgabe Nr. 28 erscheint am Mittwoch, den 10. Juli 2019 1082 Nr. 27 · 3. Juli 2019
INFORMATIONEN AUS DEM REGIERUNGSGEBÄUDE Nidwaldner Kollegischüler belegen 4. Platz beim Studienerfolg Das Kollegium St. Fidelis erzielt im nationalen Vergleich einen Spitzenplatz beim Studienerfolg. Von den Absolventinnen und Absolventen, die zwischen 2007 bis 2009 ein Bachelor-Studium in Angriff genommen hatten, erlangten fast 91 Prozent innerhalb von acht Jahren den Abschluss einer Univer- sität oder Hochschule. Entsprechend tief ist auch die Abbruchquote. Wie gut bereitet das Gymnasium seine Schülerinnen und Schüler auf das Studium an einer Uni oder Hochschule vor? Diese Frage wollte der Nationalrat beantwortet haben und hiess im vergangenen Herbst einen Vorstoss der Luzerner CVP-Nationalrätin Andrea Gmür zur Offen- legung der Daten zum Studienerfolg gut. Der Bundesrat sowie Kantonsvertreter stellten sich indes dagegen, weil sie Rankings ohne jeglichen Informationswert nach US-amerikanischem Muster befürchteten. Der Ständerat schloss sich vor wenigen Tagen dieser Haltung an und lehnte den Vorstoss ab. Entgegen den Schlagzeilen in einigen Medien fischen die Kantone al- lerdings nicht ganz im Trüben. Das Bundesamt für Statistik veröffentlicht aggregierte Daten nach Kanton. Da der Kanton Nidwalden nur ein Gymnasium führt, bilden diese Ergebnisse die Studienerfolgsquote des Kollegium St. Fidelis in Stans eins zu eins ab. Spitzenreiter ist Appenzell Ausserrhoden Die kantonale Mittelschule in Stans schneidet gemäss dieser Erhebung hervorragend ab. Von den Absolventinnen und Absolventen der Jahre 2007 bis 2009, die anschliessend ein Bachelor- Studium in Angriff nahmen und dabei ihren Wohnsitz nach wie vor in der Schweiz hatten, er- langten bis 2017 rund 85 Prozent einen universitären Bachelor und rund 6 Prozent den Bache- lor einer Fachhochschule oder einer pädagogischen Hochschule. Mit einer Studienerfolgsquote von fast 91 Prozent belegt das Kollegium St. Fidelis im nationalen Vergleich hinter Appenzell Ausserrhoden, Basel-Landschaft und Luzern den 4. Rang (Schweiz: 86 Prozent). Dieser ausge- zeichnete Wert spiegelt sich auch in der ausgesprochen tiefen Abbruchquote der Studierenden von 6 Prozent, was im nationalen Vergleich sogar zum 3. Rang reicht. Die meisten Studierenden (70 Prozent) mit Kollegi-Vergangenheit erwarben den Bachelor an der Hochschule und in der Fachbereichsgruppe, die sie bei Studienbeginn gewählt hatten. Mit anderen Worten hielten sich sowohl die Universitäts- als auch die Fachbereichswechsel in Grenzen. Auch dies reicht schweizweit gesehen zu einem Spitzenplatz und darf als Indikator für eine gute Qualität der Studienwahlvorbereitung interpretiert werden. «Aus den Quoten lässt sich ableiten, dass das Ausbildungsniveau im Kollegium St. Fidels insgesamt einem hohen Stan- dard entspricht und sich die kantonale Mittelschule im nationalen Vergleich nicht verstecken muss», hält Pius Felder, Leiter Amt für Berufsbildung und Mittelschule Nidwalden, fest. Stans, 26. Juni 2019 Nr. 27 · 3. Juli 2019 1083
Regierung schickt zeitgemässes Altersleitbild in die Vernehmlassung Der Nidwaldner Regierungsrat hat sich im Legislaturprogramm 2016–2019 zum Ziel gesetzt, ein neues Altersleitbild zu erarbeiten. Dieses liegt im Entwurf vor, beinhaltet acht Handlungsfelder und geht nun in die externe Vernehmlassung. Die Gesundheits- und Sozialdirektion hat im Auftrag des Nidwaldner Regierungsrates ein neues Altersleitbild erarbeitet. Die gegenwärtigen Leitlinien stammen aus dem Jahr 1997 und bilden die heutigen Anforderungen nur ungenügend ab. Da das Altwerden und -sein ein breites Spek- trum an Themen tangiert, war es bei der Entwicklung des neuen Leitbildes eine Vorgabe, die entsprechenden Zuständigkeiten zu berücksichtigen und direktionsübergreifend angemessen einzubeziehen. Als Grundlage hierfür diente eine Bestandes- und Problemanalyse des Kantons Nidwalden, die von einer externen Firma vorgenommen worden war. Die Stossrichtung einer zukunftsorientierten Alterspolitik hat zum Ziel, dass ältere Menschen möglichst lange selbstbestimmt und selbstständig leben und wohnen können. Das Altersleitbild Nidwalden gibt mit der Formulierung von Leitsätzen, Wirkungszielen und Handlungsempfeh- lungen die entsprechende Richtung vor: – Das Altersleitbild soll die wesentlichen Ziele für eine Alterspolitik des Kantons Nidwalden definieren. Für den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung soll es Ausdruck der strate- gischen Ausrichtung sein. – Den Gemeinden soll das Altersleitbild eine Orientierung bieten und sie unterstützen bei der Entwicklung oder Überarbeitung ihrer kommunalen Leitbilder, Konzepte und Massnahmen. – Den Organisationen und Vereinen, die eine Vielzahl von Dienstleistungen für die ältere Ge- neration erbringen, soll es unterstützenden und informativen Charakter bieten. – Das Altersleitbild soll sich an den Bedürfnissen in den zentralen Lebensbereichen der älteren Generation orientieren. 1084 Nr. 27 · 3. Juli 2019
Die in acht Handlungsfeldern erarbeiteten Leitsätze wurden an einer Zukunftswerkstatt im Februar dieses Jahres mit der Bevölkerung diskutiert. Die Ziele, die kantonalen Massnahmen sowie die Empfehlungen, die sich an die Gemeinden und Organisationen richten, wurden vom Netzwerk Alter – ein Verbund von Ämtern, Gemeinden und wichtigen Dienstleistungserbrin- gern in Nidwalden – verifiziert. Einerseits geht es bei den Handlungsfeldern um Gesundheits- förderung und Prävention, andererseits aber auch um Aspekte wie die Förderung von bedarfs- gerechten Wohnformen, die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, einen altersgerechten Zugang zur Mobilität oder die koordinierte Bereitstellung von Beratungsangeboten. Zudem sollen die Arbeitgeber in Nidwalden über arbeitsrelevante Bedürfnisse und Herausforderungen von berufstätigen betreuenden Angehörigen sensibilisiert werden. Zu den finanziellen Auswir- kungen des Altersleitbilds können zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Aussagen gemacht werden. Dies wird bei der konkreten Umsetzung von entsprechenden Massnahmen individuell zu prüfen sein. Der Regierungsrat hat den Entwurf des neuen Altersleitbilds in die externe Vernehmlassung geschickt. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis am 30. September 2019. Weiterführende Informationen sind auffindbar unter www.nw.ch (Politik – Regierungsrat – Vernehmlassungen – Nummer 2018.NWGSD.19) Stans, 26. Juni 2019 Nr. 27 · 3. Juli 2019 1085
Kanton unterstützt Jubiläumsfeierlichkeiten des Klosters Engelberg Im nächsten Jahr feiert das Kloster Engelberg sein 900-Jahr-Jubiläum. Dessen Geschichte hat auch den Kanton Nidwalden bedeutend geprägt. Der Regierungsrat hat daher einen Beitrag an die Jubilä- umsaktivitäten zugesichert. Das Benediktinerkloster Engelberg feiert im Jahr 2020 sein 900-jähriges Bestehen. Über das ganze Jubiläumsjahr sind verschiedene kirchliche und weltliche Aktivitäten geplant. Das Ju- biläum soll dem Kloster helfen, neue Akzente zu setzen und Raum für neue Begegnungen zu schaffen. Im Zentrum steht die Sichtbarmachung der benediktinischen Tradition im Klosterdorf und dem ganzen Engelbergertal. Der Nidwaldner Regierungsrat hat beschlossen, die Feierlichkeiten mit einem Betrag von 50'000 Franken zu unterstützen, nachdem das Organisationskomitee ein Gesuch um finan- zielle Beteiligung eingereicht hatte. Hierzu werden Mittel aus dem kantonalen Lotteriefonds eingesetzt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich auch der Standortkanton Obwalden, die Gemeinde Engelberg sowie die Bürgergemeinde Engelberg namhaft beteiligen. Seit der Gründung im Jahr 1120 nimmt das Kloster eine zentrale Stellung im Engelbergertal ein. Der Kanton Nidwalden ist unter anderem durch das Kloster Maria-Rickenbach eng mit dem Kloster Engelberg verbunden. Die Geschichte der Abtei hat nachweislich die ganze Region bedeutend geprägt. Stans, 27. Juni 2019 1086 Nr. 27 · 3. Juli 2019
LANDRAT Protokoll Auszug aus dem Protokoll des Landrates vom 26. Juni 2019 Vorsitz: Landratspräsident Ruedi Waser, Stansstad Anwesend: Vormittagssitzung 55 Ratsmitglieder Nachmittagssitzung 55 Ratsmitglieder Rathaus Stans, 08.30 bis 12.00 Uhr, 16.00 bis 17.00 Uhr 1. Die Tagesordnung wird genehmigt. 2. Der Gegenvorschlag zum Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) wird als zulässig erklärt. 3. Die Teilrevision des Gesetzes über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz, StG) wird in 2. Lesung beschlossen. 4. Die Teilrevision des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (Strafvollzugsgesetz, StVG) wird in 2. Lesung beschlossen. 5. Die Staatsrechnung 2018 wird genehmigt. Die Erfolgsrechnung erzielt ein operatives Ergebnis von -3.213 Mio. Franken, welches dem Gesamtergebnis entspricht. Die Investitionsrechnung weist bei Ausgaben von 31.886 Mio. Franken und Einnahmen von 11.218 Mio. Franken Nettoinvestitionen von 20.668 Mio. Franken aus. Der Selbstfinanzierungsgrad beträgt 58.4 Prozent. Bei einem Vermögen von 644.308 Mio. Franken beträgt das Eigenkapital 294.080 Mio. Franken. Die Rechnungen der Verwaltungen unter kantonaler Aufsicht werden genehmigt. Dem Regierungsrat und den weiteren verantwortlichen Organen wird Entlastung erteilt. Den verantwortlichen Behörden und dem Personal wird die Arbeit bestens verdankt. 6. Der Rechenschaftsbericht des Regierungsrates über das Jahr 2018 wird genehmigt. Dem Regierungsrat sowie der Verwaltung wird die Arbeit bestens verdankt. 7. Der Rechenschaftsbericht der Gerichte über das Jahr 2018 wird genehmigt. Dem Obergericht, dem Verwaltungsgericht, dem Kantonsgericht, der Schlichtungs- behörde, der Staatsanwaltschaft und den Gerichtskanzleien wird die Arbeit bestens verdankt. Nr. 27 · 3. Juli 2019 1087
8. Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung 2018 der Nidwaldner Kantonalbank (NKB) werden genehmigt. Den verantwortlichen Organen wird Entlastung erteilt. Dem Bankrat, der Direktion und dem Personal wird die geleistete Arbeit bestens verdankt. 9. Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung 2018 des Kantonsspitals Nidwalden (KSNW) werden genehmigt. Den verantwortlichen Organen wird Entlastung erteilt. Dem Spitalrat, der Spitaldirektion und dem Personal wird die geleistete Arbeit bestens verdankt. 10. Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung 2018 der Nidwaldner Sachversicherung (NSV) werden genehmigt. Den verantwortlichen Organen wird Entlastung erteilt. Dem Verwaltungsrat, der Direktion und dem Personal wird die geleistete Arbeit bestens verdankt. 11. Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung 2018 des Nidwaldner Hilfsfonds (NHF) werden genehmigt. Den verantwortlichen Organen wird Entlastung erteilt. Der Verwaltungskommission, dem Verwalter und dem Personal wird die geleistete Arbeit bestens verdankt. 12. Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung 2018 der Ausgleichskasse Nidwalden (AKNW) werden genehmigt. Den verantwortlichen Organen wird Entlastung erteilt. Der Verwaltungskommission, der Direktion und dem Personal wird die geleistete Arbeit bestens verdankt. 13. Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung 2018 der IV-Stelle Nidwalden werden genehmigt. Den verantwortlichen Organen wird Entlastung erteilt. Der Verwaltungskommission, der Direktion und dem Personal wird die geleistete Arbeit bestens verdankt. 14. Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung 2018 der Familienausgleichskasse Nidwalden werden genehmigt. Den verantwortlichen Organen wird Entlastung erteilt. Der Verwaltungskommission, der Direktion und dem Personal wird die geleistete Arbeit bestens verdankt. 15. Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung 2018 der Pensionskasse des Kantons Nidwalden (PKNW) werden zur Kenntnis genommen. 16. Der Bericht der Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission zum Geschäfts- bericht 2018 des Verkehrssicherheitszentrums der Kantone Obwalden und Nidwalden (VSZ) wird zur Kenntnis genommen. 17. Der Bericht der Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission zum Geschäfts- bericht 2018 des InformatikLeistungsZentrums der Kantone Obwalden und Nidwalden (ILZ) wird zur Kenntnis genommen. 1088 Nr. 27 · 3. Juli 2019
18. Der Bericht der Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission zum Geschäfts- bericht 2018 der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch (IPH) wird zur Kenntnis genommen. 19. Der Bericht der Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission zum Geschäfts- bericht 2018 des Laboratoriums der Urkantone (LdU) wird zur Kenntnis genommen. 20. Der Landrat hat 9 Einbürgerungsgesuche gutgeheissen und damit 10 Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern das Kantonsbürgerrecht erteilt. 21. Als Landammann für ein Jahr wird gewählt: Regierungsrat Alfred Bossard, FDP, Buochs. Als Landesstatthalter für ein Jahr wird gewählt: Regierungsrat Othmar Filliger, CVP, Stans. 22. Das Landratsbüro wird für eine Amtsdauer von einem Jahr wie folgt gewählt: Landratspräsidentin: Regula Wyss-Kurath, Grüne, Stans 1. Landratsvizepräsidentin: Therese Rotzer, CVP, Ennetbürgen 2. Landratsvizepräsident: Stefan Bosshard, FDP, Oberdorf Vertreterin FDP-Fraktion: Iren Odermatt Eggerschwiler, Dallenwil Vertreter CVP-Fraktion: Bruno Christen, Buochs Vertreter SVP-Fraktion: Peter Waser, Buochs Vertreterin Grüne-SP-Fraktion: Landrätin Susi Ettlin Wicki, Stans Stans, 27. Juni 2019 LANDRAT NIDWALDEN Landratssekretär Armin Eberli Nr. 27 · 3. Juli 2019 1089
Landratsbeschluss über die Zulässigkeit des Gegenvorschlags zum Gastgewerbegesetz vom 26. Juni 20191 Der L a n dr a t v o n Ni d w a ld e n, gestützt auf Art. 17 des Gesetzes vom 26. März 1997 über die politi- schen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)2, bes c h l ies s t: 1. Der am 25. März 2019 vom Referendumskomitee eingereichte Gegen- vorschlag3 zum Gesetz vom 21. November 2018 über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG)3 wird als zulässig erklärt. 2. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. 3. Gegen diesen Beschluss kann gemäss Art. 78a Abs. 1 WAG2 binnen dreier Tage nach erfolgter Veröffentlichung beim Verfassungsgericht Beschwerde erhoben werden. Stans, 26. Juni 2019 LANDRAT NIDWALDEN Landratspräsident Ruedi Waser Landratssekretär Armin Eberli _____________________ 1 A 2019, 1090 2 NG 132.2 3 A 2019, 166 1090 Nr. 27 · 3. Juli 2019 1
521.1 Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz, StG) Änderung vom 26. Juni 20191 Der L a n dr a t v o n Ni d w a ld e n, gestützt auf Art. 32 und 60 der Kantonsverfassung, bes c h l ies s t: I. Das Gesetz vom 22. März 2000 über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz, StG)2 wird wie folgt geändert: II. EINKOMMENS- UND VERMÖGENSSTEUERN A. Steuerpflicht 1. Steuerliche Zugehörigkeit und Umfang der Steuerpflicht Art. 5 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 Ziff. 4 Wirtschaftliche Zugehörigkeit 1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie: 1. im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten; 2. an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben; 3. mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln. 2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind ergänzend zu Abs. 1 aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie: 1. im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben; 2. als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigun- gen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen; 3. Gläubigerin oder Gläubiger beziehungsweise Nutzniesserin oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind; 4. im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln; Nr. 27 · 3. Juli 2019 1091 1
521.1 Steuergesetz, StG 5. Eigentümerin oder Eigentümer beziehungsweise Nutzniesserin oder Nutzniesser von im Kanton verwaltetem Vermögen sind; 6. Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines frühe- ren öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer Arbeitgeberin oder einem Ar- beitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden; 7. Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vor- sorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Be- triebsstätte im Kanton erhalten; 8. für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten. 3 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer. B. Einkommenssteuer 1. Steuerbare Einkünfte Art. 21 Abs. 3 Selbstständige Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit. 2 Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privat- vermögen oder in ausländische Betriebe beziehungsweise Betriebsstätten. Als Geschäfts- vermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Er- werbstätigkeit dienen; gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. 3 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist Art. 77a sinngemäss anwendbar. 4 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Art. 77 sinnge- mäss. 5 Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens werden in dem Umfang den steuerbaren Einkünften zugerechnet, in dem Erwerbspreis und wertver- mehrende Aufwendungen, einschliesslich der Baukreditzinsen, den Einkommenssteuer- wert übersteigen. Der restliche Gewinn unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. 1092 Nr. 27 · 3. Juli 2019 2
Steuergesetz, StG 521.1 Art. 21b 2a. Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens 1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen, Partizipationsscheinen, Beteiligungen an Kör- perschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 sowie Gewinn aus der Ver- äusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenba- ren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Betei- ligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals ei- ner Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Körperschaft gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 darstellen. 2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigen- tum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens wa- ren. Art. 23 Abs. 2-7 Bewegliches Vermögen 1. Grundsatz 1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere: 1. Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlten Erträgen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leis- tung steuerfrei; 2. Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegen- der Einmalverzinsung, die der Inhaberin oder dem Inhaber anfallen; 3. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Be- teiligungen aller Art, einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und der- gleichen. Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 4a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer an die Kapitalgesellschaft oder Ge- nossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahre als realisiert, in welchem gemäss Art. 12 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer die Verrechnungssteuerforderung entsteht; 4. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung be- weglicher Sachen oder nutzbarer Rechte; 5. Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen; 6. Einkünfte aus immateriellen Gütern. 2 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Nr. 27 · 3. Juli 2019 1093 3
521.1 Steuergesetz, StG Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sowie Beteili- gungen an Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft, Ge- nossenschaft oder Körperschaft gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 darstellen. 3 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reser- ven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhaberinnen und Inhabern der Be- teiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapi- tal. Abs. 4 bleibt vorbehalten. 4 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen gemäss Abs. 3 nicht mindestens im gleichen Umfang üb- rige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Diffe- renz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Re- serven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vor- handenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. Abs. 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: 5 1. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringung von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländi- schen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gemäss Art. 80 Abs. 1 Ziff. 3 oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft gemäss Art. 80 Abs. 1 Ziff. 4 nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind; 2. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstruk- turierung gemäss Art. 80 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 4 oder der Verle- gung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren; 3. im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossen- schaft. 6 Die Abs. 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapital- einlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwert- erhöhungen verwendet werden. 7 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapital- gesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht min- destens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermin- dert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die 1094 Nr. 27 · 3. Juli 2019 4
Steuergesetz, StG 521.1 halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Ka- pitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen. Art. 23a Abs. 1 Ziff. 2 2. besondere Fälle 1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Art. 23 Ziff. 3 gilt auch: 1. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Aktien-, Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer ju- ristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung der Verkäuferin oder des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüt- tungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt min- destens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird bei der Verkäu- ferin oder beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den Art. 225-228 nach- träglich besteuert; 2. der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Aktien-, Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Perso- nenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher die Veräusserin beziehungsweise der Veräusserer oder die Einbringerin beziehungsweise der Einbringer nach der Übertragung zu mindes- tens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhal- tene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertrage- nen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen gemäss Art. 23 Abs. 3-7 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn meh- rere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen. 2 Mitwirkung im Sinne von Abs. 1 Ziff. 1 liegt vor, wenn die Verkäuferin oder der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden. Art. 31a 2a. Forschungs- und Entwicklungsaufwand Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbst- ständiger Erwerbstätigkeit ist Art. 78a sinngemäss anwendbar. 4. Ermittlung des steuerbaren Einkommens Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 Sozialabzüge 1 Zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens werden vom Reineinkommen abgezogen: Nr. 27 · 3. Juli 2019 1095 5
521.1 Steuergesetz, StG 1. als Kinderabzug: Fr. 6 000.- für jedes minderjährige Kind unter elterlicher Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person sowie für jedes volljährige Kind in Ausbildung, wenn die steuerpflichtige Person für dessen Unterhalt zur Hauptsache aufkommt und keinen Abzug gemäss Art. 35 Abs. 1 Ziff. 3 beansprucht; 2. als Ausbildungsabzug zusätzlich zum Abzug gemäss Ziff. 1: a) Fr. 1 600.-, wenn das Kind gemäss Ziff. 1 ausserhalb des Kantons in schuli- scher Ausbildung steht, oder b) Fr. 5 400.- für das erste Kind gemäss Ziff. 1, das in schulischer Ausbildung steht und sich hiefür ständig am auswärtigen Ausbildungsort aufhalten muss; c) Fr. 7 600.- für jedes weitere Kind gemäss Ziff. 1, das in schulischer Ausbildung steht und sich hiefür ständig am auswärtigen Ausbildungsort aufhalten muss; 3. als Eigenbetreuungsabzug für Kinder: Fr. 3 000.- für jedes am Ende der Steuerperiode weniger als 14 Jahre alte Kind, für das ein Abzug gemäss Ziff. 1 geltend gemacht werden kann, für die eigene Betreu- ung; 4. als Betreuungsabzug: Fr. 5 400.- für steuerpflichtige Personen, welche im gemeinsamen Haushalt pflege- bedürftige Personen betreuen, die eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV be- ziehen, sofern die steuerpflichtige Person nicht nach den ortsüblichen Ansätzen für Hauspflegepersonal entschädigt wird. Der Abzug kann nicht geltend gemacht werden für Kinder, für die ein Abzug nach Ziff. 1 oder Art. 35 Abs. 1 Ziff. 3 gewährt wird; 5. als Altersabzug: Fr. 3 800.- für jede alleinstehende steuerpflichtige Person, die über 65 Jahre alt ist; dieser Abzug vermindert sich jedoch im Umfang von fünf Prozent des Reineinkom- mens. 2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt. Die Abzüge gemäss Abs. 1 können für dieselbe Person nur einmal geltend gemacht werden. 3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozi- alabzüge anteilsmässig gewährt. Für die Bestimmung der Steuersätze werden sie voll an- gerechnet. 5. Steuerberechnung Art. 40 Abs. 3 Steuersätze 1 Die einfache Steuer vom steuerbaren Einkommen beträgt: 0,00 Prozent für die ersten Fr. 10 900.- 0,50 Prozent für die nächsten Fr. 2 200.- 1,00 Prozent für die nächsten Fr. 1 100.- 1,20 Prozent für die nächsten Fr. 1 100.- 1,40 Prozent für die nächsten Fr. 1 100.- 1,60 Prozent für die nächsten Fr. 1 100.- 1,80 Prozent für die nächsten Fr. 1 100.- 2,00 Prozent für die nächsten Fr. 1 100.- 2,20 Prozent für die nächsten Fr. 1 100.- 1096 Nr. 27 · 3. Juli 2019 6
Steuergesetz, StG 521.1 2,40 Prozent für die nächsten Fr. 1 100.- 2,60 Prozent für die nächsten Fr. 1 100.- 2,80 Prozent für die nächsten Fr. 7 600.- 2,90 Prozent für die nächsten Fr. 16 300.- 3,00 Prozent für die nächsten Fr. 29 300.- 3,10 Prozent für die nächsten Fr. 32 600.- 3,20 Prozent für die nächsten Fr. 30 800.- 3,30 Prozent für die nächsten Fr. 16 200.- 2,75 Prozent für Einkommen ab Fr. 155 800.- 2 Für die Ermittlung des Steuersatzes von gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten wird das steuerbare Einkommen durch den Divisor 1,85 geteilt. Der gleiche Steuersatz gilt auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. 3 Aufgehoben 4 Für die übrigen Erträge aus beweglichem Vermögen ermässigt sich die Steuer gemäss Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 auf der Grundlage des Steuersatzes, der dem gesamten steuerbaren Einkommen entspricht, um 20 Prozent; von der Ermässigung ausgeschlossen sind Einkünfte gemäss Art. 23 Ziff. 4 und 6. 5 Die Steuersätze gemäss Abs. 1 oder 2 werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt. 6 Die Steuersätze gemäss Abs. 1 befinden sich im Anhang. Art. 42 Abs. 3 2. Kapitalleistungen aus Vorsorge 1 Kapitalleistungen gemäss Art. 20 Abs. 2 und Art. 25 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie un- terliegen stets einer vollen Jahressteuer. 2 Fallen in der gleichen Steuerperiode mehrere Kapitalleistungen an, so bestimmt sich der Steuersatz nach dem Gesamtbetrag der Kapitalleistungen. Bereits vorgenommene Veran- lagungen sind zu revidieren. 3 Die Steuer wird zu einem Viertel der Steuersätze nach Art. 40 berech- net; der Steuersatz beträgt jedoch mindestens 0,5 Prozent. 4 Die Sozialabzüge gemäss Art. 39 werden nicht gewährt. Art. 42b Abs. 1 4. Liquidationsgewinne Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Alters- 1 jahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren re- alisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Art. 35 Ziff. 4 sind abziehbar. Werden keine sol- che Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der reali- sierten stillen Reserven, für den die steuerpflichtige Person die Zulässigkeit eines Einkaufs nach Art. 35 Ziff. 4 nachweist, zu einem Viertel der Steuers- ätze nach Art. 40 berechnet; der Steuersatz beträgt jedoch mindestens 0,5 Nr. 27 · 3. Juli 2019 7 1097
521.1 Steuergesetz, StG Prozent. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Viertel dieses Restbetrages mass- gebend. 2 Abs. 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erbinnen beziehungs- weise Erben und die Vermächtnisnehmerinnen beziehungsweise Vermächtnisnehmer, so- fern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung er- folgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres der Erblasserin bezie- hungsweise des Erblassers. III. GEWINN- UND KAPITALSTEUERN A. Steuerpflicht 2. Steuerliche Zugehörigkeit Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3-4 und Abs. 2 Ziff. 2 Wirtschaftliche Zugehörigkeit 1 Juristische Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie: 1. Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind; 2. im Kanton Betriebsstätten unterhalten; 3. an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben; 4. mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln. 2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie: 1. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind; 2. im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln. 3 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertre- tungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer. 4 Juristische Personen ohne Sitz und tatsächliche Verwaltung in der Schweiz versteuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke wenigstens den im Kanton erziel- ten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital. B. Gewinnsteuer 2. Berechnung des Reingewinns Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 3 Allgemeines 1 Dersteuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus: 1. dem Saldo der Erfolgsrechnung; 1098 Nr. 27 · 3. Juli 2019 8
Steuergesetz, StG 521.1 2. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere: a) Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung des Anlagever- mögens; b) geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen; c) Einlagen in die Reserven; d) Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person; e) offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Gewinnvorwegnahmen; 3. den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Ein- schluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbe- haltlich Art. 82; 4. den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital gemäss Art. 96. 2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs. 1. 3 Aufgehoben 4 Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unterneh- men überwiegend an nahestehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewer- ten. Das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen. Art. 77a Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf 1 Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexus- quotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen. Art. 78b bleibt vorbehalten. 2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Pro- dukten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird. 3 Die ermässigte Besteuerung des Reingewinns aus Patenten und ver- gleichbaren Rechten erfolgt nach Einbringung dieser Rechte in die Pa- tentbox erst, soweit der Reingewinn den gesamten bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam abgezogenen Forschungs- und Ent- wicklungsaufwand für diese Rechte sowie einen allfälligen Abzug gemäss Art. 78a, soweit effektiv abziehbar, übersteigt. Die steuerpflichtige Person hat das Recht, den noch nicht verrechneten Forschungs- und Entwick- lungsaufwand sowie einen allfälligen Abzug gemäss Art. 78a jederzeit Nr. 27 · 3. Juli 2019 1099 9
521.1 Steuergesetz, StG zum steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen. Im fünften Jahr nach Ein- tritt in die Patentbox ist über den noch nicht verrechneten Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie einen allfälligen Abzug gemäss Art. 78a abzurechnen. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteu- erte stille Reserve zu bilden. Abs. 4 bleibt vorbehalten. 4 Verlegt eine gemäss Abs. 1 oder 2 besteuerte steuerpflichtige Person innert fünf Jahren nach Eintritt in die Patentbox ihren Sitz oder die tat- sächliche Verwaltung in einen anderen Kanton, der eine von Abs. 3 ab- weichende Besteuerung vorsieht, werden der noch nicht abgerechnete Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie der noch nicht abgerech- nete Abzug gemäss Art. 78a im Wegzugsjahr zum steuerbaren Gewinn hinzugerechnet. 5 Für die Definition der Patente und vergleichbaren Rechte, die Berech- nung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und ver- gleichbaren Rechten, die Anwendung auf Produkte mit nur geringen Ab- weichungen voneinander, die Dokumentationspflichten, Beginn und En- de der ermässigten Besteuerung sowie die Behandlung der Verluste aus Patenten und vergleichbaren Rechten gelten Art. 24a und Art. 24b Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG)3 sowie die bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen dazu sinngemäss. Art. 77b Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuer- pflicht 1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Re- serven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unter- liegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Betei- ligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft. 2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswer- ten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende der Steuerbefreiung nach Art. 74 sowie die Verlegung des Sit- zes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz. 3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschrei- ben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird. 1100 Nr. 27 · 3. Juli 2019 10
Steuergesetz, StG 521.1 4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist binnen zehn Jahren abzuschreiben. Art. 77c Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuer- pflicht 1 Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhande- nen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst ge- schaffenen Mehrwerts besteuert. 2 Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswer- ten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebs- stätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Art. 74 sowie die Ver- legung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland. Art. 78a Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwick- lungsaufwand 1 Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um den durch den Regierungsrat in einer Verordnung festgelegten Prozentsatz, höchstens jedoch um 50 Prozent, über den geschäftsmäs- sig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Ab- zug zugelassen. Art. 78b bleibt vorbehalten. 2 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche For- schung und die wissenschaftsbasierte Innovation gemäss Art. 2 des Bun- desgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und Innovation4. Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf: 3 1. dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Ent- wicklung, zuzüglich eines Zuschlages von 35 Prozent dieses Perso- nalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steu- erpflichtigen Person; 2. 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte For- schung und Entwicklung. 4 Ist die Auftraggeberin oder der Auftraggeber der Forschung und Ent- wicklung abzugsberechtigt, so steht der Auftragnehmerin oder dem Auf- tragnehmer dafür kein Abzug zu. Nr. 27 · 3. Juli 2019 1101 11
521.1 Steuergesetz, StG Art. 78b Entlastungsbegrenzung 1 Die gesamte steuerliche Ermässigung gemäss Art. 77a, Art. 78a und Art. 280a Abs. 1 beträgt höchstens 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag gemäss Art. 87 ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermäs- sigungen. 2 Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der ge- samten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren. Art. 80 Abs. 2 und 4 Umstrukturierungen 1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte über- nommen werden: 1. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person; 2. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Be- triebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung beste- henden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen; 3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Um- strukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen; 4. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Toch- tergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertra- gende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist. 2 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteili- gung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, wird für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteuerung aufgeschoben. Der Steueraufschub entfällt, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wur- den, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. 3 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft im Sinne von Abs. 1 Ziff. 4 werden die übertragenen stillen Reserven gemäss Art. 225-228 nachträglich besteuert, soweit wäh- rend den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögens- werte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. 4 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stim- 1102 Nr. 27 · 3. Juli 2019 12
Steuergesetz, StG 521.1 menmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Ka- pitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des be- trieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer mass- geblichen Werten übertragen werden. Die Übertragung auf eine Tochter- gesellschaft gemäss Abs. 1 Ziff. 4 bleibt vorbehalten. 5 Werden im Fall einer Übertragung nach Abs. 4 während den nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, werden die übertragenen stillen Reserven gemäss Art. 225-228 nach- träglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristver- letzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch. 6 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden. Ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert. Art. 83a Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwe- cken Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens Fr. 20 000.- betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. 3. Steuerberechnung Art. 85 Abs. 1 und 3 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie Kör- perschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 1 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sowie Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 entrichten eine feste Gewinnsteuer von 5,1 Prozent des Reingewinns. 2 Im massgebenden Reingewinn enthaltene Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwer- tung oder buchmässiger Aufwertung von Grundstücken, unterliegen der Grundstückgewinn- steuer gemäss Art. 141-152, soweit der Erlös den Erwerbspreis und die wertvermehrenden Aufwendungen übersteigt. 3 Gehört die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu einem interna- tionalen Konzern, wird der Steuersatz unter Berücksichtigung der direk- ten Bundessteuer auf den vom ausländischen Staat akzeptierten minima- len Steuersatz erhöht. Nr. 27 · 3. Juli 2019 1103 13
521.1 Steuergesetz, StG Art. 88 Aufgehoben Art. 89 Aufgehoben Art. 90 Abs. 1 Kollektive Kapitalanlagen 1 Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz entrichten eine feste Gewinnsteuer von 2,55 Prozent des Reingewinns. 2 Im massgebenden Reingewinn enthaltene Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwer- tung oder buchmässiger Aufwertung von Grundstücken, unterliegen der Grundstückgewinn- steuer gemäss Art. 141-152, soweit der Erlös den Erwerbspreis und die wertvermehrenden Aufwendungen übersteigt. C. Kapitalsteuer 2. Berechnung des Eigenkapitals Art. 94 Aufgehoben Art. 95 Aufgehoben 3. Steuerberechnung Art. 99 Aufgehoben Art. 100 Aufgehoben E. Steueranteile Art. 107a Abs. 1 Ziff. 2 und 3 Steueraufteilung 1 Der Ertrag der Gewinn- und Kapitalsteuer wird wie folgt aufgeteilt: 1. 54 Prozent an den Kanton; 2. 39 Prozent an die Gemeinden; 3. 7 Prozent an die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen. 2 Die Aufteilung zwischen der politischen Gemeinde und der Schulgemeinde erfolgt im Verhältnis der Steuerfüsse für natürliche Personen. 1104 Nr. 27 · 3. Juli 2019 14
Steuergesetz, StG 521.1 V. QUELLENSTEUERN B. Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Art. 124 Abs. 2 5. Empfängerinnen und Empfänger von öffentlich-rechtlichen Vorsorgeleistungen 1 Im Ausland wohnhafte, Empfängerinnen und Empfänger von Renten oder Kapitalleis- tungen, die sie aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig. 2 Die Quellensteuer beträgt 3 Prozent der Bruttoeinkünfte. Art. 125 Abs. 2 6. Empfängerinnen und Empfänger von privatrechtlichen Vor- sorgeleistungen 1 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen aus kantonalen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind diesbezüglich steuerpflichtig. 2 Die Quellensteuer beträgt 3 Prozent der Bruttoeinkünfte. VIII. VERFAHRENSRECHT C. Veranlagung der Einkommens- und Vermögens- beziehungsweise Gewinn- und Kapitalsteuern 1. Verfahrenspflichten Art. 192 Abs. 1 und 2 Pflichten der steuerpflichtigen Person 1. Steuererklärung 1 Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zu- stellung einer Mitteilung aufgefordert, die Steuererklärung in Papierform oder in elektronischer Form einzureichen. Das Formular für die Steuerer- klärung in Papierform ist bei der zuständigen Behörde zu verlangen. 2 Die Steuererklärung ist wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen und bei Einreichung in Papierform mit der persönlichen Unterschrift der steuerpflichtigen Person oder derjenigen der Vertretung zu versehen so- wie samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einzureichen. Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Einzelheiten für die Einreichung der Steuererklärung in elektronischer Form. Nr. 27 · 3. Juli 2019 1105 15
521.1 Steuergesetz, StG 3 Die steuerpflichtige Person, welche die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, das Versäumte binnen angesetzter Frist nachzuholen. 4 Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer der steuerpflichtigen Person zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung gilt die Frist als eingehalten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militärdienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass sie das Versäumte binnen 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungs- gründe nachgeholt hat. X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 280a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Juni 2019 1 Gesellschaften, welche nach dem 31. Dezember 2016, aber vor dem 1. Januar 2020 den Status als Holding- oder Verwaltungsgesellschaft ge- mäss Art. 88 und 89 des bisherigen Rechts verloren oder aufgegeben und dabei bestehende stille Reserven einschliesslich des selbst geschaf- fenen Mehrwerts aufgedeckt haben, können auf Antrag die am 1. Januar 2020 noch bestehenden aufgedeckten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts bis spätestens am 31. Dezember 2024 abschreiben. Art. 78b bleibt vorbehalten. Soweit die aufgedeckten stillen Reserven am 31. Dezember 2024 noch bestehen, sind sie auf die- sen Zeitpunkt steuerneutral aufzulösen. 2 Gesellschaften, welche gemäss Art. 88 und 89 des bisherigen Rechts besteuert wurden und die keinen Antrag gemäss Abs. 1 gestellt haben, können beantragen, dass die im Zeitpunkt des Statuswechsels bestehen- den stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit sie bisher nicht steuerbar gewesen wären, mit einer Verfügung festgestellt und im Falle ihrer Realisation bis am 31. Dezember 2024 ge- sondert besteuert werden. Die feste Sondersteuer beträgt 1 Prozent für das Steuerjahr 2020, 1,2 Prozent für das Steuerjahr 2021, 1,4 Prozent für das Steuerjahr 2022, 1,6 Prozent für das Steuerjahr 2023 und 1,8 Prozent für das Steuerjahr 2024. Der Antrag muss mit der Steuererklärung für die erste Periode nach Wegfall des Steuerstatus schriftlich eingereicht wer- den und hat die nötigen Angaben für die Bewertung der stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts zu enthalten. 1106 Nr. 27 · 3. Juli 2019 16
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