Hogan Lovells Kartellrechts-Radar - Frühling 2022 - Was Sie auf dem Schirm haben sollten - JD Supra
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Hogan Lovells Kartellrechts-Radar Frühling 2022 – Was Sie auf dem Schirm haben sollten Fokus Enforcement Nicht zuletzt aufgrund dieser Erkenntnisse wurde in der Folge die Markttransparenzstelle für Kraft- Das Bundeskartellamt nimmt derzeit verstärkt zu stoffe eingerichtet, die es den Verbrauchern er- den kartellrechtlichen Grenzen bei Preissteigerun- möglicht, sich über die aktuellen Kraftstoffpreise gen Stellung. in Deutschland zu informieren. Den aktuellen Fall nutzt das BKartA nun, um für Bundeskartellamt zu der aktuellen Ent- eine Stärkung der Markttransparenzstelle zu wer- wicklung der Kraftstoffpreise ben: Würden dieser nicht nur die Preisdaten der Auf Veranlassung von Wirtschaftsminister Ha- Mineralölgesellschaften weitergegeben, sondern beck nimmt das Bundeskartellamt („BKartA“) den auch Daten zu den abgegebenen Mengen, würde deutschen Kartellrechtsklassiker „Gibt es eigent- dies die Beobachtung durch das BKartA deutlich lich ein Tankstellenkartell?“ wieder auf (Presse- verbessern. Ein entsprechender Entwurf wurde, mitteilung v. 16. März 2022, abrufbar hier). wie der Presse zu entnehmen ist, anscheinend be- reits von Wirtschaftsminister Habeck erarbeitet. Konkret geht es um die im Zuge des Kriegs in der Der Entwurf sieht neben schärferen Eingriffsbe- Ukraine explosionsartig gestiegenen Kraftstoff- fugnissen für das BKartA auch die Ausweitung der preise an den Tankstellen. Das BKartA stellt klar, Monitoring-Tätigkeiten der Markttransparenzstel- dass es diese Entwicklungen kritisch verfolgt: le auf die Kraftstoffherstellung und den -großhan- „Wir beobachten die Preisentwicklung an den del vor. Ein entsprechender Regierungsentwurf Tankstellen fortlaufend und sehr aufmerksam. könnte bereits Ende April vorliegen. Aufgrund der geopolitischen Lage sind die Preise flächendeckend schockartig gestiegen. Wenn die Gemeinsame einheitliche Preisaufschläge Rohölpreise jetzt wieder sinken und die Tankstel- im Segment Reha und Pflege lenpreise dem nicht folgen oder sogar weiter stei- gen sollten, muss man sich das genau ansehen.“ Das BKartA hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Hilfsmittel-Verbände wegen gemeinsamer Allerdings ergänzt das BKartA, dass dazu mehre- Preisaufschläge zu Lasten der Krankenkassen ein- re Marktstufen gehören, vom Rohölmarkt über geleitet (Pressemittelung v. 23. März 2022, die Raffinerien und den Großhandel bis zu den abrufbar hier). Tankstellenbetreibern. Für eine Beurteilung der Situation sei eine alle Wertschöpfungsstufen um- Im deutschen Gesundheitswesen ist es durchaus fassende Betrachtung „unerlässlich“. üblich, dass die sog. Leistungserbringer (also diejenigen Unternehmen, die die eigentlichen Das BKartA hat diese Märkte bereits in der Gesundheitsleistungen und -behandlungen durch- Vergangenheit im Rahmen von Sektoruntersu- führen) Kollektiv-Verhandlungen mit den gesetz- chungen vertieft betrachtet (Abschlussbericht lichen Krankenkassen führen um eine flächen- Sektoruntersuchung Kraftstoffe, abrufbar hier). deckende Versorgung zu homogenen Konditionen Seinerzeit führte das BKartA hierzu aus: „Die sicherzustellen (wovon auch die Versicherten fünf großen Tankstellenbetreiber in Deutschland profitieren können). Das BKartA prüft nun aber, machen sich gegenseitig keinen wesentlichen ob die Leistungserbringer in den Segmenten Reha Wettbewerb, sie bilden ein marktbeherrschendes und Pflege die kartellrechtlichen Grenzen einge- Oligopol. Unsere Studie weist im Einzelnen nach, halten haben. wie die Mechanismen der Preissetzung funktio- nieren. Es bedarf bei solchen Marktstrukturen Konkret geht es darum, dass sich die Verbände nicht zwingend einer Absprache. Die Unterneh- von Sanitätshäusern und anderen Hilfsmittelan- men verstehen sich ohne Worte. Das führt zu bietern in diesen Segmenten nicht nur mit ihren überhöhten Preisen.“ einzelnen Verbänden gegenüber den Kassen posi- tioniert haben, sondern sich auch diese Verbände untereinander wiederum gleichgeschaltet haben – 1
2 Hogan Lovells durch Bildung einer sog. ARGE. Ob dies eine (zu- Doppeltes Urteil zur Doppelbestrafung: lässige) Arbeitsgemeinschaft im kartellrechtlichen EuGH konkretisiert „double jeopardy“ Sinne oder nicht vielmehr ein Kartell oder gar ein Der EuGH hat lang erwartete Urteile gefällt und (seine Marktmacht missbrauchendes) Monopol in den Angelegenheiten „bpost“ bzw. „Nordzuc- ist, will das BKartA nun genauer prüfen. ker“ wichtige Fragen zum Verbot der doppelten Hierbei geht es um die Forderung einheitlicher Strafverfolgung im Kartellrecht geklärt. Preisaufschläge durch die ARGE, die insbesonde- In der Sache „bpost“ (C-117/20, abrufbar hier) re Sanitätshäuser und orthopädische Werkstätten wurden besagtem Unternehmen nacheinander repräsentiert. Die in der ARGE zusammenge- von zwei belgischen Behörden Geldbußen auf- schlossenen Verbände von Leistungserbringern erlegt. Nach einer ersten – später rechtskräftig haben mit Rundschreiben vom 7. September 2021 aufgehobenen – Geldbuße (EUR 2,3 Mio.) von der gegenüber mehreren Krankenkassen auf gestiege- Regulierungsbehörde aufgrund einer vermeintlich ne Fracht-, Liefer- und Rohstoffkosten infolge der diskriminierenden Rabattregelung verhängte die Corona-Pandemie hingewiesen. Zum Ausgleich Wettbewerbsbehörde eine Geldbuße in Höhe von forderten sie für die bestehenden Hilfsmittelver- etwa EUR 37,4 Mio. wegen Missbrauchs einer träge in den Bereichen Reha und Pflege genau marktbeherrschenden Stellung – eben aufgrund fixierte Preisaufschläge und stellten gleichzeitig der Anwendung exakt derselben Rabattregelung. gegenüber den Krankenkassen Vertragskündigun- bpost griff auch die Geldbuße der Wettbewerbs- gen in Aussicht bzw. sprachen diese teilweise so- behörde gerichtlich an (Grund: Verstoß gegen gar aus. Mehrere Krankenkassen haben daraufhin den Grundsatz ne bis in idem), woraufhin das bel- Preiserhöhungen zugestimmt, um die Versorgung gische Gericht die Frage dem EuGH vorlegte. ihrer Versicherten wie bisher gewährleisten zu können; die Forderungen der ARGE wurden mit Im Fall Nordzucker (C-151/20, abrufbar hier) anderen Worten teilweise sogar schon durchge- stellte das BKartA fest, dass die beteiligten Un- setzt. ternehmen gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstoßen hatten und war in seiner Nach ersten Vorermittlungen geht das BKartA Entscheidung dabei auch auf ein Telefonat ein- wohl davon aus, dass die sozialrechtliche Ausnah- gegangen, bei dem Vertreter von Nord- und Süd- me vom Kartellverbot aus § 69 Abs. 2 Satz 2 SGB zucker über den österreichischen Zuckermarkt ge- V hier nicht greift. Bisher hat die Behörde bereits sprochen haben. Auf dieses Telefonat beruft sich die ARGE-Mitglieder und rund 30 der größten ge- nun auch die österreichische BWB, die beim Ober- setzlichen Krankenversicherungen in Deutschland sten Gerichtshof in Österreich festgestellt wissen zu den Preisforderungen befragt. Im nächsten wollte, dass Nordzucker gegen europäisches und Schritt wird es nun von den ARGE-Mitgliedern österreichisches Kartellrecht verstoßen hat. weitere Auskünfte anfordern. In seinen Urteilen stellte der EuGH klar, dass die Das BKartA weist ergänzend darauf hin, dass ihm Anwendung des ne bis in idem Grundsatzes zwei- Hinweise vorliegen, wonach auch in Bezug auf erlei voraussetzt: Zum einen, dass eine frühere weitere Hilfsmittelgruppen eine vergleichbare Entscheidung „endgültig geworden“ ist und zum Konzentration auf Seiten der Leistungserbringer anderen, dass bei der früheren Entscheidung und angestrebt werde. Das BKartA werde „diese Be- bei den späteren Verfolgungsmaßnahmen oder strebungen ebenfalls genau im Blick behalten“. Entscheidungen auf denselben Sachverhalt abge- stellt wird, wobei die „Identität der materiellen Tat“ maßgebend sei. Gesetze könnten den ne bis Take away in idem Grundsatz zwar einschränken, müssten jedoch den Wesensgehalt des Grundsatzes achten Ausgelöst durch öffentliche Berichterstat- und dem Gemeinwohl dienen. tung oder Beschwerden aus dem Markt hat das BKartA bereits in der Vergangenheit In Anwendung dessen hat der EuGH in beiden Ermittlungen wegen (starker) Preis- Fällen keine Bedenken wegen doppelter Strafver- steigerungen oder Kürzungen von verein- folgung: barten Mengen aufgenommen (vgl. etwa wegen starker Preissteigerungen bei Die zweifache (sektorspezifische und kartellrecht- Spanplatten, Fallbericht v. 23. März 2021). liche) Verfolgung in „bpost“ sei zulässig, wenn- Kartellrechtliche Grenzen für Preis- gleich es sich um denselben Sachverhalt handele. steigerungen können sich sowohl aus dem Hierfür stellte der EuGH folgende – im Fall bpost Verbot wettbewerbsbeschränkender vorliegende – Voraussetzungen auf: (1) es müssen Absprachen als auch dem Verbot der klare und präzise Regeln bestehen, anhand deren missbräuchlichen Ausnutzung einer sich vorhersehen lässt, bei welchem Verhalten markbeherrschenden Stellung ergeben. eine Kumulierung der Strafverfolgung in Frage
3 Hogan Lovells kommt, und die die Koordinierung zwischen den Insurance Ireland ist eine Vereinigung irischer beiden zuständigen Behörden ermöglichen, (2) Versicherungsunternehmen, deren Mitglieder es müsse gewährleistet sein, dass die beiden Ver- etwa 90% des irischen Versicherungsmarktes fahren in hinreichend koordinierter Weise und in ausmachen. Gegenstand des Verfahrens der Kom- engem zeitlichen Zusammenhang geführt worden mission ist der von Insurance Ireland aufgesetzte sind und (3) die Gesamtheit der verhängten Sank- Datenpool Insurance Link, in den die Nutzer tionen müsse der Schwere der begangenen Straf- (Versicherer und Makler) Daten über Sachver- taten entsprechen. sicherungsfälle einpflegen und abrufen können. Nach vorläufiger Auffassung der Kommission hat Der EuGH stellt zudem klar: Weder die rechtliche Insurance Ireland gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV ver- Einordnung der Tat nach nationalem Recht noch stoßen, indem die Vereinigung den Zugang zu In- die Identität des geschützten Rechtsguts sei für surance Link für einige Unternehmen willkürlich einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestra- verweigerte oder verzögerte, was für diese Unter- fung maßgeblich. nehmen einen erheblichen Wettbewerbsnachteil bedeutet habe. In „Nordzucker“ verneinte der EuGH einen Ver- stoß gegen ne bis in idem nicht etwa aufgrund In ihrer Pressemitteilung v. 14. Mai 2019 weist des formalistischen Arguments unterschiedlicher die Kommission ausdrücklich darauf hin, dass Rechtsordnungen, sondern mit der Tatsache, dass Datenpool-Vereinbarungen nicht in jedem Fall das Telefonat zum österreichischen Zuckermarkt den Wettbewerb beschränken, sondern im Ge- für das BKartA nicht entscheidend war, das Buß- genteil wettbewerbsfördernd sein können. Die geld also nicht auf diesem Sachverhaltsteil „be- Beteiligung von Diensteanbietern an einem Da- ruhte“. tenpool könne Verbrauchern direkt zugutekom- men, z.B. in Form verbesserter Produkte und In diesem Zusammenhang stellte der EuGH zu- wettbewerbsfähiger Preise. In bestimmten Fälle dem klar, dass der Grundsatz ne bis in idem auch könne eine Datenpool-Vereinbarungen jedoch Kronzeugen schützt. auch zu einer Wettbewerbsbeschränkung führen, und zwar beispielsweise dann, wenn aufgrund der Zugangs- und Teilnahmebedingungen bestimmte Take away Marktteilnehmer benachteiligt werden oder wenn der Datenpool den Nutzern Einblick in die Markt- Der EuGH sorgt für mehr Rechtssicherheit strategien von Wettbewerbern gibt. im Umgang mit dem Verbot der doppelten Strafverfolgung im Kartellrecht. Bei Paral- Die nun angebotenen Verpflichtungszusagen zie- lelität kartellbehördlicher Verfolgung oder len im Wesentlichen darauf ab, fortan einheitliche von sektorspezifischer Regulierung und Kriterien anzuwenden, die einen fairen, objekti- Kartellrecht ist eine Doppelbestraffung nur ven, transparenten und diskriminierungsfreien in engen Grenzen möglich. Letzteres wird Zugang zu Insurance Link für alle Antragsteller künftig auch bei der (parallelen) Durchset- aus Irland und anderen EU-Mitgliedstaaten er- zung vom Digital Markets Act und vom na- möglichen. Insbesondere soll die Nutzung des tionalem (Digital-)Kartellrecht von Bedeu- Datenpools nicht mehr von der Mitgliedschaft in tung sein. Insurance Ireland abhängig sein (wobei die Mit- gliedschaft in der Vereinigung künftig ebenfalls durch faire, objektive, transparente und diskri- minierungsfreie Kriterien geregelt sein soll). Die angebotenen Verpflichtungszusagen zeigen somit Zugang zu Datenpools – Insurance Ireland Parallelen zu den sogenannten FRAND-Kriterien bietet der Kommission Verpflichtungszu- im Zusammenhang mit der Nutzung standardes- sagen an senzieller Patente. Die Verpflichtungen würden zehn Jahre lang in Kraft bleiben und – entspre- In dem im Mai 2019 von der Kommission einge- chend dem üblichen Verfahren bei dieser Art leiteten Verfahren gegen Insurance Ireland hat In- von Zusagen – von einem Treuhänder überwacht surance Ireland nunmehr Verpflichtungszusagen werden. nach Art. 9 VO 1/2003 angeboten, wie die Kom- mission in ihrer Pressemitteilung v. 25. Februar Die Kommission unterzieht die Verpflichtungszu- 2022 bekannt gab. Der Fall betrifft im Kern mög- sagen derzeit einem Markttest. Hierbei regen sich licherweise diskriminierende Zugangskriterien zu bereits Stimmen, die die Zusagen als nicht weit- einem Datenpool von Sachversicherungsinforma- reichend genug ansehen und sich dafür ausspre- tionen. chen, dass der Datenpool vollständig unabhängig – idealerweise von staatlicher Hand – verwaltet werden müsse.
4 Hogan Lovells Datenpooling und die gemeinsame Nutzung von Interoperabilität für Social-Media-Dienste hat es Daten werden von der Kommission als eines der dagegen nicht geschafft. wesentlichen Themen für die derzeit laufende Überarbeitung der Horizontalleitlinien angesehen Für B2B-Kunden gibt es eine Verpflichtung der (siehe z.B. den Fahrplan zur Folgenabschätzung, Gatekeeper, ihnen FRAND-Zugang (d.h. fair, abrufbar hier). Es scheint daher möglich, dass das zumutbar und diskriminierungsfrei) zu Social Ergebnis dieses Falles bei der finalen Fassung der Media- und Suchmaschinendiensten sowie zu App neuen Horizontalleitlinien eine Rolle spielen wird. Stores zu gewähren. Eine Pflicht zur fairen Vergü- tung von geschäftlichen Nutzern gibt es dagegen nicht. Ebenso hat es – wie im Vorfeld erwartet wurde – das vom Parlament gewünschte Verbot, Take away gezielte Werbung an Minderjährige zu richten, Datenpools können – je nach Ausgestal- nicht ins Gesetz geschafft. tung – sowohl wettbewerbsfördernd als Durchsetzen konnten sich die Parlamentarier auch wettbewerbsbeschränkend sein. Um dagegen mit dem Wunsch, dass Gatekeeper ver- Unternehmen die kartellrechtliche Selbst- pflichtet werden, für Browser, Voice Assistants einschätzung zu erleichtern, sollen die neu- und Suchmaschinen den Nutzern zunächst einen en Horizontalleitlinien künftig konkrete Auswahlbildschirm mit alternativen Diensten Hilfestellung zu diesem Thema geben. Es vorzulegen und diese nicht einfach auf die eigenen ist möglich, dass der Falls Insurance Ire- vorinstallierten Dienste zu verweisen. land noch Niederschlag in den neuen Leit- linien finden wird. Durchsetzung des DMA durch die Europäische Kommission Bei der Rechtsdurchsetzung bleibt es dabei, dass die Europäische Kommission („Kommission“) „in Fokus Digitalwirtschaft enger Zusammenarbeit mit den Behörden der EU-Mitgliedstaaten die alleinige Durchsetzung der Vorschriften übernimmt“. Die Kommission Digital Markets Act: Europäisches Parla- wird Geldbußen in Höhe von bis zu 10% des welt- ment und Rat einigen sich auf finalen Text weiten Umsatzes verhängen können, die im Falle Ende März, in der vierten Gesprächsrunde und wiederholter Verstöße auf bis zu 20% hinauf- 15 Monate nach der Vorstellung des ersten Ent- schnellen können. Bei systematischen Verstößen wurfs, ist es passiert: die politische Einigung auf kann die Behörde zudem verhaltensbezogene und den finalen Text des Digital Markets Act („DMA“) strukturelle Abhilfemaßnahmen auferlegen, die ist da (Pressemitteilung v. 24. März 2022, abruf- zur Gewährleistung der Wirksamkeit der DMA- bar hier). Die Einigung basierte auf umfassenden Verpflichtungen erforderlich sind. Dies beinhaltet Kompromissvorschlägen, die Frankreich vorgelegt ein Verbots von M&A-Aktivitäten im Zusammen- hatte. hang mit dem Verstoß (hierzu noch sogleich am Ende). Weiterhin bleibt es der Kommission zudem Folgen des DMA für Gatekeeper möglich, Marktuntersuchungen durchzuführen, Einer der Hauptknackpunkte bis zum Schluss um sicherzustellen, dass die im DMA festgelegten war die Frage: Wer sind die Adressaten (sog. Verpflichtungen „angesichts der sich ständig wei- „Gatekeeper“)? Quantitativ gelten hier nun fol- terentwickelnden Realität der digitalen Märkte gende Kompromiss-Schwellenwerte: EUR 7,5 auf dem neuesten Stand sind“. Mrd. Umsatz in Europa in den letzten drei Jahren Die Kommission hat die „rasche politische Ei- oder eine Marktkapitalisierung von EUR 75 Mrd., nigung“ bereits begrüßt. „Zusammen mit einer jeweils ergänzt durch mindestens EUR 45 Mio. strengen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts“ europäische Endnutzer pro Monat und 10.000 werde die Verordnung den Unionsbürgern „bei Geschäftskunden pro Jahr für die jeweiligen „Core vielen digitalen Diensten in der gesamten EU Platform Services“ (zentrale Plattformdienste, zu gerechtere Bedingungen bieten“. Kein Unterneh- denen etwa Soziale Netzwerke und Online-Such- men der Welt könne die Aussicht auf eine Geld- maschinen zählen). buße von bis zu 20% des weltweiten Umsatzes Auf der Verhaltensseite ist die vom Europäischen ignorieren (was wie gesagt droht, wenn wiederholt Parlament hart eingeforderte Interoperabilitäts- gegen die DMA-Regeln verstoßen wird). pflicht für Messenger-Dienste tatsächlich Teil der Verordnung geworden. WhatsApp, Facebook Messenger und iMessage müssen sich also künftig grundsätzlich öffnen. Die ebenfalls gewünschte
5 Hogan Lovells Zeitplan für die Umsetzung des DMA wir berichteten in unserer letzten Winter-Ausgabe Die politische Einigung, die das Parlament und des Kartellrechts-Radars), scheint mittlerweile der Rat erzielt haben, muss nun von den beiden vom Tisch. Dies legt jedenfalls eine Meldung des Co-Gesetzgebern förmlich genehmigt werden. BKartA nahe, der zufolge Andreas Mundt sich und Nach Finalisierung der juristisch-technischen seine Behörde entsprechend gestärkt sieht: „Wir Details auf Arbeitsebene könnte der finale Text haben uns sehr entschieden dafür eingesetzt, dass des DMA Ende April stehen. Das wiederum würde nationalen Wettbewerbsbehörden auch künftig förmliche Abstimmungen in Parlament und Rat eine zentrale Rolle bei der Aufsicht über die gro- schon für Mai (Rat), Juni (IMCO-Ausschuss des ßen digitalen Plattformen zukommen wird. Und Parlaments) und Juli (Plenarsitzung des Parla- wir freuen uns, dass wir damit letztlich Gehör ments) möglich machen, sodass der Prozess vor gefunden haben und in Deutschland die neuen der Sommerpause abgeschlossen sein könnte – Regeln im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän- eine Zeitvorstellung, die durchaus ambitioniert kungen zu großen Digitalkonzernen weiter ein- aber machbar erscheint. setzen können.“ Wenn alles glatt läuft, könnten die ersten Auswir- DMA und Auswirkungen auf die Fusions- kungen des DMA – nach entsprechender Prüfung kontrolle und Bestimmung des Gatekeeper-Status durch Zudem kommt es zu einer für die Praxis höchst re- die Kommission – dann bereits im Frühjahr oder levanten Verbindung von DMA-Durchsetzung und Sommer 2023 sichtbar werden. Der Zeitpunkt, Fusionskontrolle nach der FKVO. Nicht nur müs- dass Gatekeeper tatsächlich ihre Compliance mit sen Gatekeeper die Kommission zukünftig über dem DMA umgesetzt haben müssen, käme dann alle ihre Fusionsvorhaben mit Bezug zu Daten in Q1 oder Q2 2024, was laut Kommissarin Vesta- oder zur Digitalwirtschaft informieren – was dann ger bereits als Erfolg zu werten wäre. eine Informationsgrundlage für Anmeldungen auf Basis der geänderten Art. 22-Praxis schaffen kann Verhältnis des DMA zu europäischen und (wir berichteten zu dieser Verweisungspraxis in nationalen Regeln unserer letzten Herbst-Ausgabe des Kartellrechts- Kommissarin Vestager war es wichtig zu betonen, Radars). Darüber hinaus ist nun auch vorgesehen, dass der DMA die Regelungen in Art. 101 und dass Gatekeeper im Falle systematischer Nichtbe- 102 AEUV lediglich ergänzen, nicht aber erset- folgung von DMA-Pflichten die M&A-Aktivitäten zen wird; die beiden Regelwerke seien „komple- insgesamt (wenn auch nur zeitlich begrenzt) mentär“. In dem Zusammenhang wies sie auch untersagt werden können. „Systematisch“ ist die auf das EuGH-Urteil in Sachen bpost hin (siehe Nichtbefolgung ab drei Verstößen binnen acht Beitrag „Doppeltes Urteil zur Doppelbestra- Jahren möglich – was als Schwelle nicht sonder- fung“ in diesem Kartellrechts-Radar). Es sei zu lich hoch erscheint. Dieser „Fusionsbann“ ergänzt begrüßen, dass das Gericht den Grundsatz, dass die Möglichkeit zur Verhängung von Bußgeldern sektorspezifische Regulierung und Kartellrecht und kann womöglich sogar deutlich größere nebeneinander bestehen und durchgesetzt wer- Schmerzen verursachen als rein monetäre Sank- den können, unangetastet gelassen habe (wobei tionen. Die Fusionskontrolle wird hierdurch letzt- dies nicht berücksichtigt, dass es künftig nicht lich zu einer Art Waffe. mehr ausreichen wird, allein auf die vorgebliche Verschiedenheit der geschützten Rechtsgüter zu verweisen, um einem Verstoß gegen den ne bis in idem Grundsatz zu entgehen). Kommissarin Ves- Take away tager erhofft sich vom DMA jedenfalls auch eine Signalwirkung an andere Gesetzgeber und Behör- Das Europäische Parlament und der Rat den. Es sei zu hoffen, dass der Ansatz der EU als haben sich auf den finalen Text des Digital „weltweite Inspiration“ dienen werde. Markets Act geeinigt. Gatekeeper, die zentrale Plattformdienste erbringen und Das u.a. von Deutschland und insbesondere Kar- zudem gewisse Schwellenwerte erreichen tellamtspräsident Andreas Mundt zuletzt so stark (EUR 7,5 Mrd. Umsatz in Europa in den kritisierte Veto-Recht der Kommission gegenüber letzten drei Jahren oder eine Marktkapital- Entscheidungen nach Rechtsvorschriften, die isierung von EUR 75 Mrd., jeweils ergänzt zwar nicht den DMA selbst durchsetzen (das darf durch mindestens EUR 45 Mio. europäis- wie gesagt nur die Kommission), wohl aber dessen che Endnutzer pro Monat und 10.000 Regelungskreis berühren (so etwa die erst Anfang Geschäftskunden pro Jahr), unterliegen 2021 in Deutschland eingeführte erweiterte Miss- damit erhöhten Pflichten und müssen etwa brauchsaufsicht für große Digitalkonzerne bei Interoperabilität für Messenger-Dienste überragender marktübergreifender Bedeutung;
6 Hogan Lovells die Freistellungsdauer auch in zeitlicher Hinsicht und FRAND-Zugang zu Social Media- und nicht überschritten wird. Bestimmten schwarzen Suchmaschinendiensten sowie zu App und grauen Klauseln bleibt auch in Zukunft die Stores gewähren. Andernfalls drohen hohe Freistellung verwehrt. Bußgelder und Einschränkungen bei Der Entwurf der F&E-GVO enthält vor allem Ver- Fusionsvorhaben, bis hin zu einem einfachungen und Klarstellungen, insbesondere in vorübergehenden Verbot von M&A Aktivi- Kombination mit den Erläuterungen der überar- täten. Der DMA muss nun noch den beiteten Horizontal-Leitlinien. So sind neue Defi- weiteren legislativen Prozess durchlaufen nitionen eingefügt worden (z.B. die Definitionen und könnte bereits im Frühjahr oder der aktiven und passiven Verkäufe) und bereits Sommer 2023 erste Wirkungen zeigen. bestehende Definitionen vereinfacht worden (so Digitalunternehmen sollten sich daher etwa die des potentiellen Wettbewerbers). Weiter bereits jetzt intensiv damit auseinanderset- dürfen die Marktanteile nunmehr anhand eines zen und entsprechend vorbereitet sein. Drei-Jahres-Durchschnitts berechnet werden, an- statt dass wie bisher allein das letzte Geschäftsjahr maßgeblich ist. Hierdurch soll dem Rechnung ge- Fokus tragen werden, dass das letzte Geschäftsjahr allein nicht notwendigerweise die Position der Parteien auf dem Markt widerspiegelt. Wettbewerbspolitik Eine entscheidende neue Lockerung ist die Ein- Reform der F&E-GVO – Kommission legt führung einer Karenzzeit bei Überschreiten der Marktanteilsschwellen. Diese greift, wenn die Entwurf vor gemeinsamen Marktanteile den „Safe-Harbour“- Am 1. März 2022 hat die Kommission ihren Schwellenwert von 25% überschreiten, nachdem Entwurf für eine überarbeitete Gruppenfreistel- der initiale Freistellungszeitraum von sieben lungsverordnung für Forschungs- und Entwick- Jahren ab Markteintritt der Produkte abgelaufen lungsvereinbarungen („F&E-GVO“, abrufbar ist. Nach der aktuellen F&E-GVO entfällt die Frei- hier) vorgelegt. Zugleich hat sie den Entwurf der stellung dann sofort. Nunmehr soll die Freistel- überarbeiteten Leitlinien für Vereinbarungen über lung noch zwei Jahre länger gelten, nachdem der horizontale Zusammenarbeit („Horizontal-Leitli- Schwellenwert erreicht ist. nien“, abrufbar hier) veröffentlicht. Hintergrund Eine relevante Verschärfung ergibt sich hinge- ist der seit 2019 laufende Reformprozess der Ende gen im Bereich des Innovationswettbewerbs, der des Jahres 2022 auslaufenden Horizontal-Grup- nunmehr erstmals als eine eigene Kategorie in der penfreistellungsverordnungen. Bis zum 26. April F&E-GVO erfasst wird. Forschung und Entwick- 2022 können Stakeholder im Rahmen der laufen- lung im Bereich neuer Produkte, Technologien den Konsultation noch Stellungnahmen zum neu- und Verfahren, welche es zum Zeitpunkt des Ab- en Entwurf abgeben, der dann in seiner finalen schlusses einer F&E-Vereinbarung noch nicht gibt Version zum 1. Januar 2023 in Kraft treten soll. und die einen eigenen, neuen Markt bilden wür- Ziel der Überarbeitung soll es sein, die bestehen- den sind nunmehr nur noch dann vom Kartellver- den Regeln der wirtschaftlichen und gesellschaft- bot ausgenommen, wenn neben dem Forschungs- lichen Entwicklung der letzten zehn Jahre anzu- vorhaben der Parteien noch mindestens drei ver- passen. Außerdem sollen die bestehenden Regeln gleichbare konkurrierende Forschungsvorhaben vereinfacht und Unternehmen mehr Rechtssicher- verbleiben. Dieselbe Einschränkung ergibt sich heit verschafft werden. auch für sog. F&E Pole. Hierunter versteht man Forschungsvorhaben, die auf ein bestimmtes Ziel In ihrem neuen Entwurf für die F&E-GVO hält die ausgerichtet sind, welches aber noch nicht als Kommission an der bewährten Grundsystematik Produkt oder Technologie definiert werden kann. fest und passt diese nur an wenigen Stellen signi- Auch diese sind nur dann freigestellt, sofern da- fikant an. Wie bisher sind F&E-Vereinbarungen neben noch mindestens drei weitere vergleichbare zwischen Unternehmen vom Kartellverbot des Forschungsvorhaben vorhanden sind. Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommen, sofern sie die Voraussetzungen der F&E-GVO erfüllen. Weiter- Zuletzt ist nunmehr explizit vorgesehen, dass die hin ist für die Freistellung erforderlich, dass beide Kommission bzw. nationale Wettbewerbsbehör- Parteien vollen Zugang zu den Ergebnissen erhal- den die Freistellung entziehen können, sofern ten, im Falle einer Wettbewerbsbeziehung die er- diese feststellen, dass eine F&E-Vereinbarung forderlichen Marktanteilsschwellen beachtet und den Zielen des Art. 101 Abs. 3 AEUV zuwiderläuft,
7 Hogan Lovells auch wenn sie die Voraussetzungen der F&E-GVO fung vorgelegt werden. Dabei prüft die Kommissi- erfüllt. Hierdurch ergibt sich jedoch keine Än- on nicht nur die Angemessenheit der Maßnahme, derung der Rechtslage, da auf diese Möglichkeit sondern stellt auch sicher, dass sie tatsächlich auch schon in den Erwägungsgründen der bishe- dem Schutz eines berechtigten Interesses dient. rigen F&E-GVO hingewiesen wird. Die Einfügung in den Primärtext trägt insofern nur zur Rechts- Die ungarische Regierung hatte argumentiert, klarheit bei. dass die AEGON-Übernahme grundlegende In- teressen der ungarischen Gesellschaft gefährden würde. Die Kommission äußerte daran begrün- dete Zweifel, da VIG und AEGON in der EU fest Take away etablierte Versicherungsgesellschaften seien, die bereits in Ungarn präsent sind. Sie kam zu dem Die Kommission beabsichtigt, weitgehend Schluss, dass Ungarn sie im Voraus über seine an der bewährten F&E-GVO festzuhalten. Vetoabsicht hätte informieren müssen und dass Bedeutende Änderungen sollen sich v.a. im es dadurch gegen EU-Recht verstoßen hat. Um ein Bereich der Entwicklung neuer Produkte, Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden, hat Technologien und Verfahren sowie bei For- Ungarn sein Veto inzwischen zurückgezogen. Die schungsanstrengungen, die sich noch nicht Übernahme, die von der Kommission bereits im auf ein bestimmtes Produkt oder eine be- August 2021 fusionskontrollrechtlich freigegeben stimmte Technologie beziehen, ergeben. worden war, wurde daraufhin sofort vollzogen. Fokus Take away Investitionskontrolle Während das Prinzip von Art. 21 Abs. 4 FKVO klar ist – ein Mitgliedstaat muss der Kommission jede Maßnahme FDI-Veto nach Kommissionsdruck melden (und eine vorherige Genehmi- aufgehoben gung einholen), die nicht dem Schutz ei- Die Kommission hat ihre erste Entscheidung über nes anerkannten öffentlichen Interesses das Verhältnis zwischen der europäischen Fusi- dient – ist seine Anwendung in der Pra- onskontrolle und den nationalen Vorschriften zur xis weniger einfach. Die EU und die natio- Kontrolle ausländischer Direktinvestitionen (fo- nalen Regulierungsbehörden (aktuell ha- reign direct investment, „FDI“) erlassen (Presse- ben 18 Mitgliedstaaten FDI-Vorschriften mitteilung v. 21. Februar 2022, abrufbar hier). erlassen) können unterschiedliche Ansich- ten darüber haben, was ein berechtigtes In- Die Kommission stellte fest, dass das Veto der teresse ist. Selbst die EU legt den Begriff ungarischen Regierung gegen die Übernahme unterschiedlich weit aus: Gründe der öf- der ungarischen Tochtergesellschaften der AE- fentlichen Ordnung, wie die Sicherstel- GON-Gruppe durch die Vienna Insurance Group lung der Versorgung mit Energie, Rohstof- („VIG“) auf der Grundlage nationaler FDI-Vor- fen und Nahrungsmitteln sind nach der schriften gegen die ausschließliche Zuständigkeit EU-Screening-Verordnung zulässig, nicht der Kommission für die Prüfung von Zusammen- aber nach der FKVO. Das kann zu Unsi- schlüssen mit unionsweiter Bedeutung verstößt. cherheiten und Verzögerungen bei Trans- Die Zuständigkeit Letzterer wird anhand der Um- aktionen führen. satzzahlen der beteiligten Unternehmen bestimmt (vgl. Art. 1 Abs. 2 und 3 FKVO). Art. 21 Abs. 4 FKVO sieht vor, dass die Mitglied- staaten Maßnahmen zum Schutz berechtigter In- teressen der öffentlichen Sicherheit, Medienviel- falt und Aufsichtsregeln treffen können. Darunter fallen grundsätzlich auch FDI-Vorschriften, die es Regulierungsbehörden erlauben, Zusammen- schlüsse, die nationale Interessen bedrohen, zu prüfen, mit Auflagen zu versehen oder schlimm- stenfalls zu untersagen. Maßnahmen, die einem darüber hinausgehenden öffentlichen Interesse dienen, müssen der Kommission vorab zur Prü-
8 Hogan Lovells Unser deutsches Kartellrechtsteam Ihre Hauptansprechpartner Bleiben Sie auf dem Laufenden! Christian Ritz Engage Partner, München christian.ritz@hoganlovells.com Dr. Falk Schöning Deutsche Webseite Partner, Brüssel falk.schoening@hoganlovells.com Dr. Marc Schweda Partner, Hamburg marc.schweda@hoganlovells.com Dr. Martin Sura Praxisgruppenleiter Kartellrecht Partner, Düsseldorf martin.sura@hoganlovells.com Dr. Christoph Wünschmann Partner, München christoph.wuenschmann@hoganlovells.com
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