Hygieneregeln - stand 08.05.20 - Bildungszentrum Wolfenbüttel
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Handbuch Qualitätsmanagement – QMSK® KINDERGARTEN MARTIN-LUTHER KINDERGARTEN WARTBURG Hygieneregeln – stand 08.05.20 Es gelten ausdrücklich die Regelungen der jährlichen Belehrung zum Infektionsschutzgesetz (hier vor allem §42, §43 und §35.) Allgemein: Beim Betreten des Hauses Hände desinfizieren oder waschen. Hände regelmäßig waschen. Händedesinfektion nur wenn Händewaschen nicht möglich ist und nach Kontakt mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenen. Küche Küche darf nur noch von Michaela R.S. betreten werden. Geschirr, Besteck, etc. auf den Wagen vor der Küche stellen. Bei Bedarf an der Küchentür (Glastür) klopfen. Kaffee, etc. vor Therapieraum kochen. Bitte einzeln Kaffee holen. Mittagessenwagen werden einzeln vor der Küche abgeholt und so auch wieder zurückgebracht. Reinigung Reinigungspersonal arbeitet in 2 Teams – Es soll keinen engen Kontakt zwischen den Teams geben. Reinigungsplan soll regelmäßig angepasst werden. – Absprache mit Arienne. Arbeitszeit immer nach der Betreuungszeit, um Begegnungen zu vermeiden. Päd. Personal Päd. Personal arbeitet in vier Teams bzw. Gruppen. Es soll keinen engen Kontakt zwischen den Gruppen/Teams geben. Das Außengelände ist geteilt. Die Abtrennung soll nicht überschritten werden. Zusammen mit den Kindern regelmäßig Händewaschen. Regelmäßig alle Räume lüften. Bearbeitet von Freigegeben von Version und Datum 1 04.06.2019
Handbuch Qualitätsmanagement – QMSK® KINDERGARTEN MARTIN-LUTHER KINDERGARTEN WARTBURG Mundschutzregelung Kinder unter sechs Jahren müssen in Niedersachsen keinen Mundschutz tragen. Jedem Mitarbeiter werden zwei Schutzmasken zur Verfügung gestellt. Das Tragen von Schutzmasken ist in Niedersachsen im öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel verpflichtend. Im Gruppenbetrieb müssen keine Schutzmasken getragen werden. Jedoch ist das Tragen von Masken ausdrücklich gestattet. Ausnahme hierbei: Verpflichtend sind die FFP2 Masken für die Risikogruppen. Nach eigenem Ermessen sollen die betroffenen Mitarbeiter diese Masken zu ihrem eigenen Schutz im Arbeitsalltag verwenden. Ab 11.05.2020 stehen die FFP2 Masken für die Mitarbeiter zur Verfügung. Bei Teambesprechungen in geschlossenen Räumen (vor allem Besprechungen, an denen Risikogruppen teilnehmen) soll dringend auf den nötigen Hygieneabstand und das Tragen von Schutzmasken geachtet werden. Alternative Besprechungsmethoden (Videokonferenz) können genutzt werden. -> Bei Unterstützungsbedarf bitte bei Björn melden. Bewegungsaktivitäten/Halle Sportliche Bewegungsaktivitäten in geschlossenen Räumen können vorläufig aus Gründen des Infektionsschutzes nicht stattfinden, da zzt. keine Regelung vorliegt, die den Infektionsschutz gewährleistet. Es ist davon auszugehen, dass bei intensiverem Atmen ein grundsätzlicher Abstand von 1,5 Metern nicht ausreicht. Dokumentation zur Nachverfolgung möglicher Infektionsketten Täglich zu dokumentieren sind die Zusammensetzung der Kinder der gebildeten Gruppen und das anwesende Personal. Bearbeitet von Freigegeben von Version und Datum 1 04.06.2019
Handbuch Qualitätsmanagement – QMSK® Formular Nr. 11.1-1 KINDERGARTEN MARTIN-LUTHER Hygieneplan für den Martin-Luther Kindergarten Stand: April 2020 Bearbeitet von Freigegeben von Version und Datum B.Bamberg 1 20.02.2011
Handbuch Qualitätsmanagement – QMSK® Formular Nr. 11.2 KINDERGARTEN MARTIN-LUTHER Gliederung 1 Einleitung 2 Hygiene in Aufenthaltsräumen für Kinder 2.1 Lufthygiene 2.2 Kleiderablage 2.3 Hygiene in Spiel- und Kuschelecken 2.4 Hygiene im Turn- und Gymnastikraum 2.5 Abfallentsorgung 3 Reinigung 3.1 Gebäudereinigung 3.2 Bettwäsche 3.3 Unfallgefahren 4 Hygiene im Sanitärbereich 4.1 Sanitärausstattung und Reinigung 4.2 Be- und Entlüftungen 5 Spielplatzhygiene 6 Trinkwasserhygiene 7 Zahnprophylaxe 8 Infektionskrankheiten 9 Erste Hilfe Schutz 9.1 Erste Hilfe 9.2 Versorgung von Wunden 9.3 Behandlung kontaminierter Flächen 9.4 Erste-Hilfe-Inventar 9.5 Notrufnummern 10 Hygiene in Küchen 10.1 Allgemeine Anforderungen 10.2 Händehygiene und -desinfektion 10.3 Flächenreinigung und –desinfektion 11 Sonstiges 12 Literatur und Bezugsadressen ANLAGE 1: § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ANLAGE 2: §§ 42-43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ANLAGE 3: Elterninformation „Kopfläuse - was tun?“ ANLAGE 4: Legionellen ANLAGE 5: Elterninformation zum Thema Warzen und Mollusken ANLAGE 6: Reinigungs- und Desinfektionsplan für Küchen ANLAGE 7: Reinigungs- und Desinfektionsplan für Kindereinrichtungen Hygieneplan für den Martin-Luther-Kindergarten Seite 2 von 20 02.03.2011
Handbuch Qualitätsmanagement – QMSK® Formular Nr. 11.2 KINDERGARTEN MARTIN-LUTHER 1 Einleitung Dieser Hygieneplan regelt die Einzelheiten der Hygiene in unserer Kindertagesstätte. Die Hygiene ist ein wichtiger Bestandteil der Infektionsprophylaxe. Unter Hygiene versteht man die Gesamtheit aller Verfahren und Verhaltensweisen, mit dem Ziel, Erkrankungen zu vermeiden und der Gesunderhaltung des Menschen und der Umwelt zu dienen. Folgende Schwerpunkte, basierend auf der rechtlichen Grundlage des neuen Infektions- schutzgesetzes, sind dabei von besonderer Bedeutung: Die Gesunderhaltung der Kinder und der Bediensteten, insbesondere die Vermeidung von ansteckenden Krankheiten, ist eine Voraussetzung für das Zusammenleben in der Einrich- tung. Alle Beteiligten tragen hierzu bei. Die allgemeine Hygiene fängt mit der persönlichen Hygiene an. Aus diesem Grunde sollte den Kindern Hygiene als „Werkzeug fürs Leben“ nahegebracht werden. Hierbei ist die Händehygiene von besonderer Bedeutung. 2 Hygiene in Aufenthaltsräumen für Kinder 2.1 Lufthygiene Neben der Schadstoffreduzierung durch Feuchtwischen trägt das regelmäßige, konse- quente und sachgerechte Lüften zu einer messbaren Verbesserung der Innenraumluft bei. Daher ist morgens als erstes und dann regelmäßig, z.B. stündlich, in den Gruppenräumen eine ausreichende Lüftung durch Querlüftung/Stoßlüftung über mehrere Minuten vorzu- nehmen. 2.2 Kleiderablage Die Kleiderablage für die Oberbekleidung ist so gestalltet, dass die Kleidungsstücke der Kinder und ErzieherInnen wenig direkten Kontakt untereinander haben, da sonst die Ge- fahr der Übertragung von Läusen besteht. Die Kinderkleiderhaken sollen mit einem perso- nengebundenen Motiv versehen werden. In der Garderobe stehen zusätzlich geeignete Schuhablagen zu Verfügung. 2.3 Hygiene in Spiel- und Kuschelecken Da in Spiel- und Kuschelecken der Kontakt zu den Materialien und Spielgeräten beson- ders eng ist, sind hier die Hygiene-Maßnahmen streng zu beachten. Folgende Maßnahmen sind durchzuführen: Spiel- und Kuschelecken sind wöchentlich zu reinigen. Teppiche und Polster sind wöchentlich abzusaugen. Spielgeräte sind regelmäßig gründlich zu reinigen. Sofas, Matratzen und ähnliche Sitz- und Liegeflächen sind mit geeigneten wasch- baren Bezügen zu versehen und regelmäßig (mind. monatlich und bei sichtbaren Verschmutzungen) bei 60°C zu waschen. Hygieneplan für den Martin-Luther-Kindergarten Seite 3 von 20 02.03.2011
Handbuch Qualitätsmanagement – QMSK® Formular Nr. 11.2 KINDERGARTEN MARTIN-LUTHER 2.4 Hygiene in der Bewegungshalle In der Bewegungshalle sollten insbesondere im Sinne einer wirksamen Fußpilzprophylaxe Haus- oder Turnschuhe getragen werden. 2.5 Abfallentsorgung Mülleimer in den Gruppen- und Aufenthaltsräumen sind von den Reinigungskräften nach Beendigung der Kinderbetreuung entsprechend der Abfallentsorgungsordnung der Ge- meinde (Mülltrennung!) täglich zu entleeren. 3 Reinigung 3.1 Gebäudereinigung Die tägliche feuchte Reinigung der Gruppen- und sonstiger Aufenthaltsräume wirkt sich positiv auf den Schadstoffgehalt in der Raumluft aus. Allergene (z.B. Tierhaare), biogene (z.B. Schimmelpilze) oder chemische Stoffe (z.B. PCB, PAK, Schwermetalle) sind oftmals an Staub gebunden. Das regelmäßige feuchte Wischen in den Aufenthaltsräumen von Kindereinrichtungen – möglichst täglich – trägt wesentlich und messbar zu einer Schadstoffreduzierung bei. 3.2 Bettwäsche Da bei uns täglich Mittagsschlaf angeboten wird, wird die Bettwäsche, um eine Übertra- gung von Krankheitskeimen, Läusen etc. zu vermeiden, personengebunden verwendet. Hierfür werden personengebundene Stapelbetten vorgehalten. Die Bettwäsche ist regelmäßig bei mind. 60°C zu waschen. 3.3 Unfallgefahren Bei der Fußbodenreinigung ist darauf zu achten, dass keine Pfützen nach der Reinigung auf dem Fußboden zurückbleiben, welche Rutschgefahren mit sich bringen. Für Reinigungsmittel ist ein abschließbarer Aufbewahrungsort vorgesehen. 4 Hygiene im Sanitärbereich 4.1 Sanitärausstattung und Reinigung Es ist darauf zu achten, dass keine Stückseifen, Nagelbürsten und Gemeinschaftshandtü- cher benutzt werden! Aus hygienischen Gründen verwenden wir grundsätzlich Einmalhandtücher. Werden den- noch personengebundene Handtücher eingesetzt, sind diese so aufzuhängen, dass ein gegenseitiges Berühren nicht möglich ist. In den Waschräumen darf – wegen der Gefahr, Nissen oder Läuse zu übertragen – kein(e) Gemeinschaftskamm oder –bürste zur Anwendung gelangen. Hygieneplan für den Martin-Luther-Kindergarten Seite 4 von 20 02.03.2011
Handbuch Qualitätsmanagement – QMSK® Formular Nr. 11.2 KINDERGARTEN MARTIN-LUTHER Alle Toiletten und Duschen sind arbeitstäglich gründlich zu reinigen und Toilettenpapier sowie Flüssigseife und Einmalhandtücher aufzufüllen. Vor der Neubefüllung der Spender für Flüssigseife sollten diese regelmäßig gereinigt werden. Bei Verschmutzung mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist vor und nach Reinigung eine gezielte Desinfektion mit Produkten aus der Liste der Deutschen Gesellschaft für Hy- giene und Mikrobiologie (DGHM-Liste) erforderlich. In jedem Hygieneraum wird die Möglichkeit der Händedesinfektion gegeben. Zur Hände- desinfektion dürfen nur Mittel und Verfahren angewandt werden, die in der Liste der Deut- schen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM-Liste) bekannt gegeben worden sind. Aus arzneirechtlichen Gründen dürfen Desinfektionsmittel nicht umgefüllt und nur in Originalgebinden eingesetzt werden. 4.2 Be- und Entlüftungen Die Reinigung und das Instandhalten der Entlüftungseinrichtungen in den Sanitärberei- chen muss regelmäßig erfolgen. 5 Spielplatzhygiene Der Spielplatz ist morgens vor Spielbeginn auf gröbere Schäden und Unrat zu überprüfen. Spielsand ist mindestens jährlich zu Saisonbeginn im Frühjahr auszutauschen (siehe Rd. Erl. MFJFG NRW v. 16.3.2000). Damit Tieren wie Hunde, Katzen u.ä. der Zugang zum Spielplatz erschwert wird, sind Zäune und Hecken regelmäßig auf Undichtigkeit zu prüfen. Der Zustand der Spielgeräte ist regelmäßig von unserem Sicherheitsbeauftragen zu über- prüfen (vgl. Unfallverhütungsvorschrift GUV 26.14 Merkblatt Spielgeräte in Kindergärten). 6 Trinkwasserhygiene Für Kindereinrichtungen gilt die aktuelle Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Nach Stagnationszeiten (länger als 2 Tage), insbesondere nach den Ferien, sind die Trinkwasser-Entnahmepunkte und Duschen durchzuspülen, um bakteriologischen Belas- tungen und ggf. einer Legionellenproblematik entgegenzuwirken. Sogenannte „Sparbrau- sen“, die einen Sprühnebel erzeugen, sollten durch normale Duschköpfe ersetzt werden. Kalkablagerungen an den Duschköpfen sind regelmäßig zu entfernen. 7 Zahnprophylaxe Um eine gute Zahnpflege sicherstellen zu können, haben wir Ablagen für Zahnputzzeug bereitgestellt, sowie über den Waschbecken jeweils Spiegel (– Kinder sollen sich beim Zähneputzen beobachten können) in kindgerechter Höhe angebracht. Hygieneplan für den Martin-Luther-Kindergarten Seite 5 von 20 02.03.2011
Handbuch Qualitätsmanagement – QMSK® Formular Nr. 11.2 KINDERGARTEN MARTIN-LUTHER Um Verwechslungen auszuschließen, sind die Zahnbürsten mit einem personengebunde- nen Motiv (identisch mit dem Motiv für Kleidung) versehen. Das Motiv bzw. die Markierung sollte dauerhaft erkennbar sein (Isolierbänder, wasserfester Stift). Um den Kontakt der Zahnbürsten der Kinder zu vermeiden, haben die Zahnputzhalterun- gen/Lochbretter ausreichenden Abstand zueinander. Die Zahnbürsten müssen regelmäßig von den Eltern gereinigt und ausgetauscht werden. 8 Infektionskrankheiten Bei Infektionskrankheiten ist gem. § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu verfahren (siehe ANLAGE 1). Bei Auftreten von Läusen sollte das Merkblatt „Kopfläuse - was tun?“ an die Eltern des Kindes sowie an die Kontaktpersonen verteilt werden (siehe ANLAGE 3). Bei Kopfläusen handelt es sich um eine meldepflichtige Erkrankung. Kinder mit Kopfläu- sen dürfen die Schule oder den Kindergarten nicht besuchen, bis - bei erstmaligem Befall - eine entsprechende Behandlung durchgeführt worden ist und sie - bei wiederholtem Befall - nach Urteil des behandelnden Arztes läusefrei sind. Eine generelle Nissenfreiheit wird nicht gefordert, da Nissen, die mehr als einen Zentimeter von der Kopfhaut entfernt gefun- den werden, nicht mehr als vermehrungsfähig anzusehen sind. Sind Kopfläuse gemeldet worden, so sollten Eltern die Haare ihrer Kinder regelmäßig kon- trollieren. Die Suche nach Kopfläusen muss sich besonders auf die bevorzugten Aufent- haltsstellen der Kopfläuse erstrecken, nämlich auf die Schläfen-, Ohren- und Nackenge- gend. Nissen und Läuse sind mit bloßem Auge zwar zu erkennen, eine Lupe erleichtert aber die Diagnose. Zur Behandlung werden spezielle Mittel verwendet, die rezeptfrei in der Apotheke erhält- lich sind oder vom Arzt verschrieben werden. 9 Erste Hilfe Schutz 9.1 Erste Hilfe Sollte es während der Aufenthaltszeit zu Verletzungen (auch Bagatellverletzungen) oder Unglücksfällen kommen, ist adäquate Hilfe zu leisten. Jede während der Aufenthaltszeit erworbene Verletzung ist in das Gruppenbuch einzutragen. 9.2 Versorgung von Wunden Zum Schutz vor durch Blut übertragbaren Krankheiten sind vom Ersthelfer bei der Versor- gung von blutenden Wunden flüssigkeitsdichte Einmalhandschuhe zu tragen. Die Hände sind vor und nach der Hilfeleistung zu desinfizieren. 9.3 Behandlung kontaminierter Flächen Mit Blut oder sonstigen Exkreten kontaminierte Flächen sind unter Verwendung von Ein- malhandschuhen mit einem Desinfektionsmittel getränkten Tuch zu reinigen und die be- troffenen Flächen sind anschließend nochmals ordnungsgemäß zu desinfizieren. Ein ent- sprechendes Desinfektionsmittel ist der aktuellen Desinfektionsmittel-Liste der Deutschen Hygieneplan für den Martin-Luther-Kindergarten Seite 6 von 20 02.03.2011
Handbuch Qualitätsmanagement – QMSK® Formular Nr. 11.2 KINDERGARTEN MARTIN-LUTHER Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM-Liste) zu entnehmen (vgl. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). 9.4 Erste-Hilfe-Inventar Zum Erste-Hilfe-Material zählen u.a. Verbandstoffe, alle sonstigen Hilfsmittel und medizi- nische Geräte, soweit sie der Durchführung der Ersten Hilfe dienen (vgl. Unfallverhütungs- vorschriften „GUV 0.3 Erste Hilfe“ und „GUV 20.6 Merkblatt für Erste-Hilfe-Material“). In Kindereinrichtungen sind mindestens diejenigen Verband- und Hilfsmittel vorrätig zu halten, die in einem kleinen Verbandkasten nach DIN 13157 „Verbandkasten C“ einer Sanitätstasche nach DIN 13160 (mobiler Einsatz z.B. Ausflüge) enthalten sind. Die Behältnisse sind zusätzlich mit einem alkoholischen Desinfektionsmittel zur Hände- desinfektion in einem fest verschließbaren Behältnis auszustatten. Verbrauchte Materialien, z.B. Einmalhandschuhe oder Pflaster, sind umgehend zu erset- zen. Regelmäßige Bestandskontrollen sind durchzuführen. Insbesondere sind das Hände- desinfektionsmittel und das Erste-Hilfe-Material auf die Haltbarkeitsdauer hin zu überprü- fen und ggf. zu ersetzen. Verbandkästen sind den Kinderhygieneräumen und vor dem Personalraum zu finden. 9.5 Notrufnummern Bezeichnung Telefon Polizei 0-110 9330 Feuerwehr 0-112 Notarzt 0-112 19222 Giftnotruf 0-03019249 HNO-Arzt 2266 Augenarzt 26804 Berufsgenossenschaft 0531- 27374-0 Hygieneplan für den Martin-Luther-Kindergarten Seite 7 von 20 02.03.2011
Handbuch Qualitätsmanagement – QMSK® Formular Nr. 11.2 KINDERGARTEN MARTIN-LUTHER 10 Hygiene in Küchen 10.1 Allgemeine Anforderungen Durch das Kochen und Hauswirtschaften gemeinsam mit Kindern sollen die Kinder in den Umgang mit Lebensmitteln eingeführt werden. Da dies aus pädagogischen Gründen wert- voll ist, soll es durch die nachfolgenden Regelungen nur so wenig wie möglich behindert werden. Ein Gebot der Händedesinfektion für Kinder besteht daher nicht. Beim Umgang mit Lebensmitteln besteht eine erhöhte Infektionsgefahr durch Krankheits- erreger, die direkt oder indirekt auf den Menschen übertragen werden können. Personen, die an einer Infektionserkrankung im Sinne des § 42 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) er- krankt oder dessen verdächtig sind an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind und bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmit- tel oder Bedarfsgegenstände übertragen werden können, dürfen in der Küche nicht beschäftigt werden (vgl. ANLAGE 2). Personen, die an infizierten Hautveränderungen oder an einer ansteckenden Magen- / Darmerkrankung (infektiöse Gastroenteritis) leiden, dürfen an der Zubereitung von Spei- sen nicht teilnehmen. Personen bzw. ErzieherInnen, die im Küchenbereich tätig sind, sind gemäß § 43 IfSG einmal jährlich durch den Arbeitgeber (Folgebelehrung) über die Tätigkeitsverbote zu be- lehren. Es ist darauf zu achten, dass die Köchin folgende Kontrollen in regelmäßigen Zeiträumen durchführt: 1. Wareneingangskontrolle auf Verpackung, Haltbarkeit, diverse Schäden an Waren 2. Überprüfung der Mindesthaltbarkeitsdaten 3. Temperaturüberwachung in den Kühl- und Gefrierschränken 4. Schädlingsbefallskontrolle (Monitoring) 5. Überprüfung der Spender für Flüssigseife, Desinfektionsmittel und Einmalhandtü- cher (Reinigungskraft) 6. Kontrolle der Umsetzung des Reinigungs- und Desinfektionsplans für Küchen (vgl. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Lebensmittel sind sachgerecht aufzubewahren und zu verpacken. Die Verpackungen sind mit dem Anbruchsdatum / Verarbeitungsdatum und einer Inhaltskennzeichnung zu verse- hen, um einem Qualitätsverlust von Lebensmitteln durch den Befall mit Schädlingen vor- zubeugen. Transportverpackungen sind zu entfernen und dürfen nicht in die Kühl- oder Lagerräume verbracht werden, um den Eintrag von Schädlingen (z.B. Schaben) zu ver- meiden. Hygieneplan für den Martin-Luther-Kindergarten Seite 8 von 20 02.03.2011
Handbuch Qualitätsmanagement – QMSK® Formular Nr. 11.2 KINDERGARTEN MARTIN-LUTHER 10.2 Händehygiene und -desinfektion Eine Händereinigung und -desinfektion für die in der Küche Beschäftigten ist in folgenden Fällen erforderlich: bei Arbeitsbeginn nach Pausen nach jedem Toilettenbesuch nach Schmutzarbeiten nach Arbeiten mit kritischen Rohwaren z.B. rohes Fleisch, Geflügel nach Husten oder Niesen in die Hand, nach jedem Gebrauch des Taschentuches. Zur Händedesinfektion dürfen nur Mittel und Verfahren angewandt werden, die in der Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM-Liste) bekannt gege- ben worden sind. Vor der Neubefüllung der Spender für Flüssigseife sollten diese regelmäßig gereinigt wer- den. Aus arzneimittelrechtlichen Gründen dürfen Desinfektionsmittel nicht umgefüllt und nur in Originalgebinden eingesetzt werden. Durchführung der Händedesinfektion: Alle Innen- und Außenflächen einschließlich Handgelenke, Fingerzwischenräumen, Fin- gerspitzen, Nagelfalze und Daumen müssen mit einbezogen und die 30 Sekunden Ein- wirkzeit eingehalten werden. Die benötigte Desinfektionsmittelmenge beträgt pro Hände- desinfektion etwa 3 - 5 ml. 10.3 Flächenreinigung und –desinfektion Die Fußböden im Küchenbereich sind täglich zu reinigen. Bei Reinigungstätigkeiten ist Schutzkleidung zu tragen (z.B. Kittel, Handschuhe). Die Schutzkleidung ist täglich sowie bei Bedarf zu wechseln und einem Waschverfahren mit mindestens 60°C zu unterziehen. Waschmaschinen und Trockner stehen nicht in der Küche, sondern separat! Eine Flächendesinfektion ist erforderlich: nach Arbeiten mit kritischen Rohwaren wie z.B. rohes Fleisch, Geflügel nach Arbeitsende auf Oberflächen, auf denen Lebensmitteln verarbeitet werden. Hygieneplan für den Martin-Luther-Kindergarten Seite 9 von 20 02.03.2011
Handbuch Qualitätsmanagement – QMSK® Formular Nr. 11.2 KINDERGARTEN MARTIN-LUTHER Durchführung und Umsetzung: Das Flächendesinfektionsmittel wird gebrauchsfertig geliefert oder ist vor Verwendung gemäß Herstellerangaben mittels geeigneter Dosierhilfen, z.B. Messbechern, zuzuberei- ten. Ein Hautkontakt mit Reinigungs- oder Flächendesinfektionsmitteln muss auf jeden Fall vermieden werden. Grundsätzlich sind daher bei der Ausführung entsprechender Tätigkeiten Schutzhand- schuhe zu tragen (vgl. Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Die Desinfektionsmittellösung wird auf die betreffende Fläche aufgebracht und mit einem Tuch oder Schwamm mit mechanischem Druck verteilt (Scheuer-Wisch-Desinfektion). Die Einwirkzeit des Desinfektionsmittels ist vor erneuter Benutzung der Fläche abzuwar- ten. Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind danach mit Trinkwasser abzuspülen. Es dürfen nur geprüfte und für wirksam befundene Desinfektionsmittel eingesetzt werden. Dies ist gewährleistet, wenn ein Produkt aus der Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM-Liste) auf der Basis quaternärer Ammoniumverbindungen oder Desinfektionsmittelliste der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG- Liste) für den Lebensmittelbereich vorliegt (siehe Bezugsadressen). 11 Sonstiges Bei raumlufthygienischen Fragen wie Schimmelbefall oder Emission von Raumluftschad- stoffen wie Lösungsmittel von Farben und Klebern, Künstliche Mineralfaser (KMF), Polychlorierte Biphenyle (PCB) ist zunächst die Ursache zu ermitteln, da sonst keine längerfristig wirksamen Abhilfemaß- nahmen ergriffen werden können. So ist beispielsweise bei Feuchtigkeitsschäden und ggf. vorkommendem Schimmelpilzbe- fall an den Außenwänden durch den Kindergartenleiter eine fachtechnische Prüfung der Ursache der Nässebildung kurzfristig einzuleiten, damit neben der Entfernung des Schim- mels auch der ggf. ursächliche bauliche Mangel beseitigt werden. Ggf. den Zuständigen Architekten der Stadt Wolfenbüttel kontaktieren. Beratung durch das Gesundheitsamt Wolfenbüttel: 05331 840 Hygieneplan für den Martin-Luther-Kindergarten Seite 10 von 20 02.03.2011
Handbuch Qualitätsmanagement – QMSK® Formular Nr. 11.2 KINDERGARTEN MARTIN-LUTHER 12 Literatur und Bezugsadressen Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20.07.2000, BGBl. I Nr. 33, Seite 1045 ff. Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) vom 05.08.1997, BGBl I Nr.56, S. 2008 ff. Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001, BGBl I 2001, S. 959 ff. Unfallverhütungsvorschrift „GUV 0.3 Erste Hilfe“ Stand Januar 1997 (*) Unfallverhütungsvorschrift „GUV 20.6 Merkblatt für Erste-Hilfe-Material“ Stand Mai 1998 (*) Unfallverhütungsvorschrift „GUV 26.14 Merkblatt Spielgeräte in Kindergärten“ Stand Januar 1992 (*) Unfallverhütungsvorschrift „GUV 29.19 Merkblatt für den Umgang mit Reini- gungs-, Pflege- und Desinfektionsmitteln“ Stand April 1997 (*) Desinfektionsmittel-Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikro- biologie (DGHM-Liste) Stand 01. März 2000 Bezugsadresse: mhp-Verlag GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden Desinfektionsmittel-Liste der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG-Liste) für den Lebensmittelbereich Stand März 1999 inkl. Nachtrag Oktober 2000 Bezugsadresse: DVG-Geschäftsstelle, Frankfurter Str. 89, 35392 Gießen DIN 19643 Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser Bezugsadresse: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin DVGW-Arbeitsblatt W551: „Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserlei- tungsanlagen; Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellen- wachstums; Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser- Installationen“ Stand April 2004 Bezugsadresse: Deutscher Verein des Gas- und Wasserfachs, Josef-Wirmer-Straße 1-3, D-53123 Bonn (*) Bezugsadresse für Unfallverhütungsvorschriften: Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln, Tel.: 0221-94373-0, Fax: 0221-94373-901 Hygieneplan für den Martin-Luther-Kindergarten Seite 11 von 20 02.03.2011
Handbuch Qualitätsmanagement – QMSK® Formular Nr. 11.2 KINDERGARTEN MARTIN-LUTHER ANLAGE 1: § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (1) Personen die an Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die 1. Cholera dem Betrieb der Gemeinschaftseinrich- 2. Diphtherie tung dienenden Räume nicht betreten, 3. Enteritis durch enterohämorrhagische Einrichtungen der Gemeinschaftseinrich- E.coli (EHEC) tung nicht benutzen und an Veranstaltun- 4. virusbedingtem hämorrhagischem gen der Gemeinschaftseinrichtung nicht Fieber teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für 5. Haemophilus influenzae Typ b- Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht Meningitis vollendet haben und an infektiöser Gast- 6. Impetigo contagiosa (ansteckende roenteritis erkrankt oder dessen verdäch- Borkenflechte) tig sind. 7. Keuchhusten 8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulo- (2) Ausscheider von se 1. Vibrio cholerae O 1 und O 139 9. Masern 2. Corynebacterium diphteriae, Toxin 10. Meningokokken-Infektion bildend 11. Mumps 3. Salmonella Typhi 12. Paratyphus 4. Salmonella Paratyphi 13. Pest 5. Shigella sp. 14. Poliomyelitis 6. enterohämorrhagischen E. coli (E- 15. Scabies (Krätze) HEC) 16. Scharlach oder sonstigen Streptococ- cus pyogenes-Infektionen dürfen nur mit Zustimmung des Gesund- 17. Shigellose heitsamtes und unter Beachtung der ge- 18. Typhus abdominalis genüber dem Ausscheider und der Ge- 19. Virushepatitis A oder E meinschaftseinrichtung verfügten 20. Windpocken Schutzmassnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden erkrankt oder dessen verdächtigt oder die Räume betreten, Einrichtungen der Ge- verlaust sind, dürfen in den in § 33 ge- meinschaftseinrichtung benutzen und an nannten Gemeinschaftseinrichtungen Veranstaltungen der Gemeinschaftsein- (Einrichtungen in denen überwiegend richtung teilnehmen. Säuglinge, Kinder oder Jugendliche be- treut werden, insbesondere Kinderkrip- (3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entspre- pen, Kindergärten, Kindertagesstätten, chend für Personen, in deren Wohnge- Kinderhorte, Schulen oder sonstige Aus- meinschaft nach ärztlichem Urteil eine bildungseinrichtungen, Heime, Ferienla- Erkrankung an oder ein Verdacht auf ger und ähnliche Einrichtungen) keine 1. Cholera Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- 2. Diphtherie oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei 3. Enteritis durch enterohämorrhagische denen sie Kontakt zu den dort Betreuten E. coli (EHEC) haben, bis nach ärztlichem Urteil eine 4. virusbedingtem hämorrhagischem Weiterverbreitung der Krankheiten oder Fieber der Verlausung durch sie nicht mehr zu 5. Haemophilus influenzae Typ b- befürchten ist. Satz 1 gilt entsprechend Meningitis für die in der Gemeinschaftseinrichtung 6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulo- Bearbeitet von Freigegeben von Version und Datum B.Bamberg 1 20.02.2011
Handbuch Qualitätsmanagement – QMSK® Formular Nr. 11.2 KINDERGARTEN MARTIN-LUTHER se züglich Mitteilung zu machen. Die Leitung 7. Masern der Gemeinschaftseinrichtung hat jede 8. Meningokokken-Infektion Person, die in der Gemeinschaftseinrich- 9. Mumps tung neu betreut wird, oder deren Sorge- 10. Paratyphus berechtigte über die Pflichten nach Satz 1 11. Pest zu belehren. 12. Poliomyelitis 13. Shigellose (6) Werden Tatsachen bekannt, die das 14. Typhus abdominalis Vorliegen der in den Absätzen 1, 2 oder 3 15. Virushepatitis A oder E aufgeführten Tatbestände annehmen las- aufgetreten ist. sen, so hat die Leitung der Gemein- schaftseinrichtung das zuständige Ge- (4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 sundheitsamt unverzüglich zu benach- verpflichteten Personen geschäftsunfähig richtigen und krankheits- und personen- oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt bezogene Angaben zu machen. Dies gilt sind, so hat derjenige für die Einhaltung auch beim Auftreten von zwei oder mehr der diese Personen nach den Absätzen 1 gleichartigen, schwerwiegenden Erkran- bis 3 treffenden Verpflichtungen zu sor- kungen, wenn als deren Ursache Krank- gen, dem die Sorge für diese Person zu- heitserreger anzunehmen sind. Eine Be- steht. Die gleiche Verpflichtung trifft den nachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn Betreuer einer nach den Absätzen 1 bis 3 der Leitung ein Nachweis darüber vor- verpflichteten Person, soweit die Sorge liegt, dass die Meldung des Sachverhal- für die Person des Verpflichteten zu sei- tes durch eine andere in § 8 genannte nem Aufgabenkreis gehört. Person bereits erfolgt ist. (5) Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände bei den in Absatz 1 genannten Personen auftritt, so haben diese Personen oder in den Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der Gemeinschaftseinrichtung hiervon unver- Hygieneplan für den Martin-Luther-Kindergarten Seite 13 von 20 02.03.2011
Handbuch Qualitätsmanagement – QMSK® Formular Nr. 11.2 KINDERGARTEN MARTIN-LUTHER ANLAGE 2: §§ 42-43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) § 42 Tätigkeits- und Beschäftigungs- 5. Säuglings- und Kleinkindernahrung verbote 6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnis- se (1) Personen, die 7. Backwaren mit nicht durchgebackener 1. an Typhus abdominalis, Paratyphus, oder durcherhitzter Füllung oder Aufla- Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, ge einer anderen infektiösen Gastroenteri- 8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, tis oder Virushepatitis A oder E erkrankt Marinaden, Mayonnaisen, andere oder dessen verdächtig sind, emulgierte Soßen, Nahrungshefen. 2. an infizierten Wunden oder an Haut- krankheiten erkrankt sind, bei denen (3) Personen, die in amtlicher Eigenschaft, die Möglichkeit besteht, dass deren auch im Rahmen ihrer Ausbildung, mit den Krankheitserreger über Lebensmittel in Absatz 2 bezeichneten Lebensmitteln übertragen werden können, oder mit Bedarfsgegenständen im Sinne 3. die Krankheitserreger Shigellen, Sal- des Absatzes 1 Satz 2 in Berührung kom- monellen, enterohämorrhagische E- men, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben, scherichia coli oder Choleravibrionen wenn sie an einer der in Absatz 1 Nr. 1 ausscheiden, genannten Krankheiten erkrankt oder des- dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt sen verdächtig sind, an einer der in Absatz werden 1 Nr. 2 genannten Krankheiten erkrankt a) beim Herstellen, Behandeln oder Inver- sind oder die in Absatz 1 Nr. 3 genannten kehrbringen der in Absatz 2 genannten Krankheitserreger ausscheiden. Lebensmittel, wenn sie dabei mit die- sen in Berührung kommen, oder (4) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen b) in Küchen von Gaststätten und sonsti- von den Verboten nach dieser Vorschrift gen Einrichtungen mit oder zur Ge- zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt meinschaftsverpflegung. werden, mit denen eine Übertragung der Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die aufgeführten Erkrankungen und Krank- mit Bedarfsgegenständen, die für die dort heitserreger verhütet werden kann. genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Über- (5) Das Bundesministerium für Gesundheit tragung von Krankheitserregern auf die wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2 zu mit Zustimmung des Bundesrates den befürchten ist. Die Sätze 1 und 2 gelten Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genann- nicht für den privaten hauswirtschaftlichen ten Krankheiten, der in Absatz 1 Nr. 3 ge- Bereich. nannten Krankheitserreger und der in Ab- satz 2 genannten Lebensmittel einzu- (2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 schränken, wenn epidemiologische Er- sind kenntnisse dies zulassen, oder zu erwei- 1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnis- tern, wenn dies zum Schutz der menschli- se daraus chen Gesundheit vor einer Gefährdung 2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis durch Krankheitserreger erforderlich ist. In 3. Fische, Krebse oder Weichtiere und dringenden Fällen kann zum Schutz der Erzeugnisse daraus Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne 4. Eiprodukte Zustimmung des Bundesrates erlassen Hygieneplan für den Martin-Luther-Kindergarten Seite 14 von 20 02.03.2011
Handbuch Qualitätsmanagement – QMSK® Formular Nr. 11.2 KINDERGARTEN MARTIN-LUTHER werden. Eine auf der Grundlage des Sat- breitung der Krankheitserreger erforderli- zes 2 erlassene Verordnung tritt ein Jahr chen Maßnahmen einzuleiten. nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des (4) Der Arbeitgeber hat Personen, die eine Bundesrates verlängert werden. der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer § 43 Belehrung, Bescheinigung des Tätigkeit und im Weiteren jährlich über die Gesundheitsamtes in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 (1) Personen dürfen gewerbsmäßig die in zu belehren. Die Teilnahme an der Beleh- § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten rung ist zu dokumentieren. Die Sätze 1 erstmalig nur dann ausüben und mit die- und 2 finden für Dienstherren entspre- sen Tätigkeiten erstmalig nur dann be- chende Anwendung. schäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung (5) Die Bescheinigung nach Absatz 1 und des Gesundheitsamtes oder eines vom die letzte Dokumentation der Belehrung Gesundheitsamt beauftragten Arztes nach Absatz 4 sind beim Arbeitgeber auf- nachgewiesen ist, dass sie zubewahren. Der Arbeitgeber hat die 1. über die in § 42 Abs. 1 genannten Tä- Nachweise nach Satz 1 und, sofern er eine tigkeitsverbote und über die Verpflich- in § 42 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit selbst tungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 ausübt, die ihn betreffende Bescheinigung in mündlicher und schriftlicher Form nach Absatz 1 Satz 1 an der Betriebsstätte vom Gesundheitsamt oder von einem verfügbar zu halten und der zuständigen durch das Gesundheitsamt beauftrag- Behörde und ihren Beauftragten auf Ver- ten Arzt belehrt wurden und langen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an 2. nach der Belehrung im Sinne der wechselnden Standorten genügt die Vorla- Nummer 1 schriftlich erklärt haben, ge einer beglaubigten Abschrift oder einer dass ihnen keine Tatsachen für ein Tä- beglaubigten Kopie. tigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind. Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer (6) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder Person Hinderungsgründe nach § 42 Abs. der beschränkten Geschäftsfähigkeit tref- 1 bestehen, so darf die Bescheinigung erst fen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz ausgestellt werden, wenn durch ein ärztli- 1 Nr. 2 und Absatz 2 denjenigen, dem die ches Zeugnis nachgewiesen ist, dass Hin- Sorge für die Person zusteht. Die gleiche derungsgründe nicht oder nicht mehr be- Verpflichtung trifft auch den Betreuer, so- stehen. weit die Sorge für die Person zu seinem Aufgabenkreis gehört. Die den Arbeitgeber (2) Treten bei Personen nach Aufnahme oder Dienstherrn betreffenden Verpflich- ihrer Tätigkeit Hinderungsgründe nach § tungen nach dieser Vorschrift gelten ent- 42 Abs. 1 auf, sind sie verpflichtet, dies sprechend für Personen, die die in § 42 ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn unver- Abs. 1 genannten Tätigkeiten selbständig züglich mitzuteilen. ausüben. (3) Werden dem Arbeitgeber oder Dienst- (7) Das Bundesministerium für Gesundheit herrn Anhaltspunkte oder Tatsachen be- wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit kannt, die ein Tätigkeitsverbot nach § 42 Zustimmung des Bundesrates Untersuchungen Abs. 1 begründen, so hat dieser unverzüg- und weitergehende Anforderungen vorzu- schreiben oder Anforderungen einzuschrän- lich die zur Verhinderung der Weiterver- ken, wenn Rechtsakte der Europäischen Ge- meinschaft dies erfordern. Hygieneplan für den Martin-Luther-Kindergarten Seite 15 von 20 02.03.2011
Handbuch Qualitätsmanagement – QMSK® Formular Nr. 11.2 KINDERGARTEN MARTIN-LUTHER ANLAGE 3: Elterninformation „Kopfläuse - was tun?“ Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte, in der Gruppe / Klasse Ihres Kindes sind Kopfläuse festgestellt worden. Kopfläuse sind flügellose Insekten. Sie sind in Europa seit jeher heimisch. Ein bis drei Prozent der Kinder in den Industrieländern haben Kopfläuse. Sie leben auf dem behaarten Kopf von Menschen und ernähren sich von Blut, das sie - nach einem Stich - aus der Kopfhaut saugen. Lausweibchen legen täglich mehrere Eier. Diese befinden sich in durchsichtigen Hüllen, die am Haaransatz festkleben und Nissen genannt werden. Aus den Eiern schlüp- fen binnen 7 Tagen Larven. Danach werden die Nissen heller und besser sichtbar. Mit dem Wachstum des Haars entfernen sie sich ca. 1 cm pro Monat von der Kopfhaut und können noch Monate nach erfolgreicher Behandlung am Haar kleben. Nissen, die weiter als 1 cm von der Kopfhaut entfernt sind, sind immer leer. Die Larven können in den ersten 10 Tagen den Kopf ihres Wirts noch nicht verlassen und entwickeln sich in diesem Zeitraum zu geschlechtsreifen Läusen. Jeder Mensch kann Kopfläuse bekommen. Sie werden in der Regel bei direktem Kontakt von Kopf zu Kopf über- tragen; der indirekte Weg über gemeinsam benutzte Kämme, Bürsten und Textilien ist eher die Ausnahme, denn Kopfläuse sind alle 2 - 3 Stunden auf eine Blutmahlzeit angewiesen, sonst trocknen sie aus und sterben spätes- ten nach 55 Stunden. Kopfläuse können weder springen noch fliegen. Im Gegensatz zu ihren Verwandten, den Filzläusen, die am Körper leben, und den Kleiderläusen, spielt mangelnde Hygiene beim „Erwerb“ von Kopfläu- sen keine Rolle. Durch Kopfläuse werden in Europa keine Krankheitserreger wie Viren oder Bakterien übertra- gen. Allerdings verursachen Kopfläuse lästigen Juckreiz und - infolge des Kratzens - entzündete Wunden auf der Kopfhaut (Quelle: Roberts, J.R, Head Lice, New England Journal of Medicine, Vol. 346, 1645 – 1650, 2002). Wir bitten Sie, die Haare Ihres Kindes gründlich auf das Vorhandensein von Kopfläusen zu untersuchen. Am besten scheiteln Sie das Haar mit einem feinen Kamm und suchen unter guter Beleuchtung streifenweise die Kopfhaut und den Kamm mit einer Lupe ab. Besonders gründlich sollten Sie die Stellen an der Schläfe, um die Ohren und im Nacken nachsehen. Kopflaus Nissen Läuse sind meist grau und werden 3 mm groß. Sie sind ziemlich flink. Deshalb findet man eher einmal Nissen. Sie zeigen an, dass auf diesem Kopf Läuse waren oder noch sind. Nur wenn diese Nissen weniger als 1 cm von der Kopfhaut entfernt sind, können sie noch lebende Läuselarven enthalten. Beweisend für einen Kopflausbefall ist das Auffinden lebender Läuse. Hygieneplan für den Martin-Luther-Kindergarten 11.1-1 Hygieneplan MLK stand 20.04.2012.docSeite 16 von 20
Handbuch Qualitätsmanagement – QMSK® Formular Nr. 11.2 KINDERGARTEN MARTIN-LUTHER Wenn Sie lebende Läuse oder Nissen in weniger als 1 cm Abstand vom Kopf finden, sollten Sie unverzüglich eine Behandlung mit einem Mittel gegen Kopfläuse durchführen. Insektizidhaltige Mittel zur Abtötung von Kopfläusen (im folgenden „Läusemittel“ genannt) sind äußerlich anzuwendende Lösungen, Shampoos oder Gele. Die insek- tentötenden („insektiziden“) Substanzen aus der Gruppe der Pyrethroide gewährleisten bei korrekter Anwendung einen Behandlungserfolg. Dies wurde in zahlreichen wissenschaftlichen Untersuchungen bestätigt. Insektizidfreie Mittel, Heißlufthauben, Saunabesuche und andere Hausmittel sind unzuverlässig. Leider sind die gut wirksamen Läusemittel in der Schwangerschaft und Stillzeit nicht anwendbar. Die Behandlung von Schwangeren, Säuglingen und Kleinkindern sollte ohne Chemie, d.h. durch Auskämmen des mit 3%-iger Essiglösung angefeuchteten Haars (zweimal wö- chentlich über 4 Wochen) oder unter ärztlicher Anleitung erfolgen. Auch bei Kopfhautentzündung sollte ein Arzt zu Rate gezogen werden. Ansonsten spricht nichts gegen eine Behandlung in alleiniger elterlicher Regie. Ent- scheidend ist, dass die Gebrauchsanweisung des Läusemittels genau befolgt wird. Läusemittel sind rezeptfrei in Apotheken erhältlich. Sie können sich die Mittel auch vom Arzt verordnen lassen; in diesem Fall trägt die Krankenkasse die Kosten. Es stehen mehrere insektizidhaltige Läusemittel zur Verfügung, über die Sie Ihr Arzt oder Apotheker gerne berät. Da Läuse bei korrekter Behandlung mit pyrethroidhaltigen Mitteln sicher abgetötet werden und die danach ge- schlüpften Larven noch nicht mobil sind, ist eine Weiterverbreitung des Kopflausbefalls in den ersten 10 Tagen nach richtiger Behandlung nicht zu befürchten. Deshalb können Kinder den Kindergarten, die Schule oder sonsti- ge Gemeinschaftseinrichtungen direkt nach der Behandlung ohne ärztliches Attest wieder besuchen. Ein ärztli- ches Attest kann nur bei (binnen 4 Wochen) wiederholtem Kopflausbefall verlangt werden. Allerdings können Läuseeier eine korrekte Behandlung mit Läusemitteln überleben. Deshalb ist eine zweite Be- handlung nach 8 - 10 Tagen nötig, um die Läuseplage sicher loszuwerden. Dadurch werden alle Larven getilgt, bevor sie mobil und geschlechtsreif geworden sind. Bei Kopflausbefall sind Sie zur unverzüglichen Mitteilung an den Kindergarten, die Schule oder sonstige Gemein- schaftseinrichtung verpflichtet. Hieraus erwachsen Ihnen keine Nachteile, im Gegenteil: aufgrund Ihrer Informati- on werden Maßnahmen ergriffen, um den Kopflausbefall in der Gruppe oder Klasse Ihres Kindes zu tilgen und die Kinder vor einem erneuten Befall zu schützen. Bei Kopflausbefall empfehlen wir, alle Familienmitglieder zu untersuchen und Freundinnen und Freunden Be- scheid zu geben. Bestand enger „Haar-zu-Haar“-Kontakt zum betroffenen Kind, so ist eine medizinische Kopfwä- sche zu erwägen, auch wenn keine Kopfläuse gesehen wurden. Zusätzlich ist eine Reinigung der Kämme, Haar- und Kleiderbürsten, Fußböden und Polstermöbel erforderlich. Weiterhin empfehlen wir, Handtücher, Leib- und Bettwäsche, Kleidung und Plüschtiere bei 60°C zu waschen und im Wäschetrockner trocknen oder chemisch reinigen zu lassen. Auch Überwärmen (+45°C über 60 Minuten) oder Unterkühlen (-15°C über 1 Tag) oder Abschließen über 2 Wochen in einem Plastiksack vernichtet Kopfläuse. Kopfläusen vorbeugen heißt: regelmäßig untersuchen ! Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Gesundheitsamt des Landkreises Wolfenbüttel, 05331/84503 ---------------------------------------------- Bitte hier abtrennen und in Kindergarten, Schule etc. abgeben ------------------------------------------------------- Erklärung der Eltern / Sorgeberechtigten des Kindes _________________________________________ (Name, Vorname) Zutreffendes bitte ankreuzen: [ ] Ich habe den Kopf meines Kindes untersucht und keine Läuse oder Nissen gefunden. [ ] Ich habe den Kopf meines Kindes untersucht, Läuse / Nissen gefunden und habe den Kopf mit einem insektenabtö- tendem Mittel wie vorgeschrieben behandelt. Ich versichere, dass ich nach 8 - 10 Tagen eine zweite Behandlung durchführen werde. Ich habe die oben genannten Gegenstände in unserer Wohnung entlaust. ______________ _________________________________________________________ Datum Unterschrift eines Elternteils / Erziehungsberechtigten Seite 17 von 20
Handbuch Qualitätsmanagement – QMSK® Formular Nr. 11.2 KINDERGARTEN MARTIN-LUTHER ANLAGE 4: Legionellen Legionellen sind Bakterien, die überall im Wasser vorkommen. Bei niedrigen Wassertemperaturen sind die Konzentrationen der Legionellen in der Regel gesundheitlich unbedenklich. Die optimale Vermeh- rungstemperatur liegt bei ca. 35–42°C, aber auch Temperaturerhöhungen bis auf 50°C werden über längere Zeit toleriert. Im Zuge der neuen Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (TrinkwV 2001), die am 01. Januar 2003 in Kraft getreten ist, ist das Warmwassersystem von Gemeinschaftseinrichtungen, die über eine zentra- le Warmwassererwärmung verfügen, einmal jährlich auf Legionellen zu untersuchen. Probenahmestel- len sind dabei mindestens direkt hinter der zentralen Erwärmungsstelle sowie an der entferntesten Stelle (schwerpunktmäßig: Duschen) zu wählen. Zur Überprüfung des Warmwassersystems und zur Bekämpfung von Legionellen ist gemäß DVGW- Arbeitsblatt W 551 „Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen; Technische Maßnah- men zur Verminderung des Legionellenwachstums; Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser-Installationen“1 zu verfahren. Sind Legionellen nachgewiesen worden, sollte eine thermi- sche Desinfektion das gesamte System einschließlich aller Entnahmearmaturen erfassen. Bei einer Temperatur von > 70°C werden Legionellen innerhalb kurzer Zeit abgetötet. Kontaminierte Warmwasserversorgungssysteme sind als Infektionsquellen anzusehen, wenn die Auf- nahme der Erreger aerogen (d.h. über die Atemwege), z.B. durch Einatmung von bakterienbelasteten feinsten Wassertröpfchen (z.B. beim Duschen), erfolgt. Die Übertragung von Mensch zu Mensch ist nicht zu befürchten. Besonders gefährdet sind Personen, bei denen zusätzlich eine Schwächung der Immunabwehr durch schwere chronische Erkrankungen, eine die Abwehr dämpfende Therapie oder hohes Lebensalter vor- liegt. Heute werden zwei Formen der Erkrankung unterschieden: Pontiac-Fieber 1-2 Tage nach der Infektion treten Symptome ähnlich einem grippalen Infekt auf. Die Patienten erholen sich innerhalb von ca. 5 Tagen in der Regel vollständig. Legionärskrankheit In der Regel treten 2-10 Tage nach der Infektion erste uncharakteristische Krankheitszeichen auf wie: Unwohlsein, Gliederschmerzen, leichte Kopfschmerzen und Benommenheit, zudem trockener Husten. Nach Stunden steigt die Temperatur auf 39-40°C, oft mit Schüttelfrost, begleitet von Brustschmerzen. Gelegentlich entwickeln sich Durchfälle. Die Krankheit kann einen schweren Verlauf nehmen. Eine vollständige Erholung, die langsam verläuft, ist die Regel. 1 Neu: Fassung Dezember 2003, Veröffentlichung April 2004, Bezugsadresse: Deutscher Verein des Gas- und Wasserfachs, Josef-Wirmer-Straße 1-3, D-53123 Bonn. Seite 18 von 20
Handbuch Qualitätsmanagement – QMSK® Formular Nr. 11.2 KINDERGARTEN MARTIN-LUTHER Falls Sie in einem möglicherweise belasteten Bereich geduscht haben und die beschriebenen Symp- tome an sich beobachten, sollten Sie zur Vorsorge Ihren Hausarzt aufsuchen. ANLAGE 5: Elterninformation zum Thema Warzen und Mollusken Wie entstehen Warzen? Warzen sind eine Infektionskrankheit und werden durch ein Virus verursacht. Wenn dieses in die Haut eindringt, können Wochen oder Monate später durch vermehrtes Zellwachstum an den befallenen Hautstellen Warzen entstehen. Sind Warzen gefährlich? Nein. Es handelt sich um infektiöse, aber gutartige und durch ein Virus hervorgerufene Veränderung der Haut. Die Warzenviren dringen nur in die oberen Hautschichten ein und gehen nicht ins Blut über. Wer bekommt Warzen? Fast bei jedem Menschen entwickeln sich irgendwann – zumeist im Kindesalter – Warzen. Warzen sind ansteckend! Die Warzenviren können durch direkten Kontakt von Person zu Person übertragen werden. Man kann sich aber auch indirekt, z. B. durch Barfußlaufen in Schwimmbädern, Saunen oder Sporthallen, infizieren. Verletzungen der Hautoberfläche erleichtern das Eindringen der Warzenviren, v.a. an den Fußsohlen. Bei Verletzungen der Haut breiten sich die Viren auf der Haut aus, so dass neue Warzen entstehen können. Gibt es verschiedene Arten von Warzen? Ja. Drei Arten von Warzen sowie Mollusken (auch „Schwimmbadwarzen“ genannt) werden hier kurz vor- gestellt: a) Am häufigsten treten gewöhnliche (vulgäre) Warzen auf. Sie erscheinen vor allem auf den Hän- den und Fingern und am Nagelbett, seltener an übrigen Körperstellen. Sie erkennt man meistens als kleine Buckel auf der Haut. Anfangs sind sie noch glatt. Danach wird die Warze härter und et- was runzelig. Warzen können in sehr unterschiedlichen Größen auftreten. b) Dorn- oder Fußsohlenwarzen (plantare Warzen) treten unter den Fußsohlen auf und wachsen wie ein Dorn in die Tiefe. Es sind gewöhnliche Warzen, die nicht auswachsen können, da sie durch das Körpergewicht in die Haut gedrückt werden. An dieser Stelle bildet sich ein harter, gelblicher Belag. Diese Warzen treten vor allem an den Druck- und Stützpunkten des Fußes auf und können durch den Druck, der beim Gehen entsteht, sehr schmerzhaft sein. c) Flache Warzen (plane juvenile Warzen) kommen bei Jugendlichen vor. Sie erscheinen als flache, hautfarbene oder leicht rötliche, bis stecknadelkopfgroße Knötchen. Befallen ist in den meisten Fäl- len das Gesicht, seltener der Handrücken. Inkubationszeit der Warzen: 6 Wochen bis 20 Monate Seite 19 von 20
Handbuch Qualitätsmanagement – QMSK® Formular Nr. 11.2 KINDERGARTEN MARTIN-LUTHER d) Mollusken (mollusculum contagiosum-Virus): Keine Warzen! Sie treten aber, ähnlich wie Warzen, in den o.g. Bereichen ebenso in Erscheinung und kommen meist bei Kindern vor. Es handelt sich hierbei um kleine kugelförmige Geschwülstchen, die haupt- sächlich im Gesicht (Augenlider), im Genital- und Afterbereich sowie an den Innenflächen der Oberschenkel und Oberarme auftreten. Sie sind sehr ansteckend und sollten sofort behandelt werden (s.u.). Inkubationszeit der Mollusken: Mehrere Wochen bis 8 Monate Kann man sich vor Warzen/Mollusken schützen? a) Warzen: Ja Barfußlaufen, vor allem in Gemeinschaftseinrichtungen wie Sporthallen, unbedingt vermeiden (s.o.). Nach jedem Schwimmbadbesuch Füße gut abtrocknen. Bei Befall, kontaminierte Wäsche wechseln (Strümpfe, Handtücher, etc.). Baumwollsocken oder –strümpfe tragen. Füße möglichst trocken halten. b) Mollusken: Ja Übertragung durch Schmierinfektion. Wie schon oben genannt, ist auch hier auf das Wechseln der Textilien nach der Benutzung zu achten. Keine Benutzung gemeinsamer Handtücher und Wasch- lappen. Was tun, wenn man Warzen hat? Warzen und Mollusken sollten sofort ärztlich behandelt werden, damit eine Übertragung der Viren aus- geschlossen wird. Eine Behandlung hat zum Ziel, die betroffenen Hautbezirke zu zerstören, damit durch die Wundheilung ein gesundes Hautareal nachwachsen kann. Befallene Personen dürfen am Turn- oder Schwimmunterricht nicht teilnehmen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. Seite 20 von 20
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