Ibiola Mobility Solutions GmbH
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Ibiola Mobility Solutions GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werk- und Lieferverträge für IT- und Datendienste der Ibiola Mobility Solutions GmbH, 1070 Wien, Stiftgasse 31 Stand Juni 2021 Ibiola Mobility Solutions GmbH (im Folgenden kurz „Dienstleisterin“ genannt) hält ausdrücklich fest, dass der in diesen Allgemei- nen Geschäftsbedingungen verwendete Begriff “Kunde” für alle Geschlechter steht. Eine Unterscheidung wurde aus Gründen der Lesbarkeit nicht getroffen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können vom Kunden im Internet jederzeit unter https://ibiola-mobility.com/agb/ abgerufen werden. Die Dienstleisterin übermittelt dem Kunden auf sein Verlangen unentgeltlich ein Exemplar. Begriffsdefinitionen Dienstleisterin Anschlusspunkt ist eine der o. a. Gesellschaften, die lt. dem mit diesen Ge- ist der im Anschlussobjekt gelegene Endpunkt der Datentrans- schäftsbedingungen abgeschlossenen Leistungsvertrag aus- ferleitung einschließlich Anschlussdose (z. B. OTO/Optical Tele- drücklich als solche ausgewiesen ist. communication Outlet). Der Ort des Anschlusspunktes wird vom Kunden in Abstimmung mit der Dienstleisterin festgelegt. Datentransfer ist jegliche Art einer beweglichen Datenverbindung zwischen Gebäudeeinführungspunkt zwei Punkten unabhängig davon welche/s Technologie, Mate- (BEP/Building Entry Point) ist der Punkt an der Innenseite der rial oder Trägermedium verwendet wird (wireless, Glasfaser, Außenwand eines Gebäudes, wo die Datentransferleitung der Kupfer, Aluminium, …) Dienstleisterin in das Gebäude eingeleitet wird. Der Ort des Einleitungspunktes wird zwischen der Dienstleisterin und dem Datendienste Kunden einvernehmlich festgelegt. sind sämtliche in den Produktblättern angebotenen Produkte. Gebäudeverkabelung Anschlussobjekt verbindet den Gebäudeeinführungspunkt (BEP) mit dem An- ist das im Einzelvertrag benannte Anschlussobjekt des Kunden. schlusspunkt. 1. Vertragsgegenstand ihm überlassen wurde. Der Kunde und von ihm bevollmächtigte Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Erbringung redliche Dritte, haben die Hardware unter größtmöglicher Subs- von IT und Datendiensten regeln das Rechtsverhältnis betreffend tanzschonung zu verwenden. Bei einer von außen einwirkenden der jeweilig vereinbarten Leistungserbringung zwischen dem Beschädigung wird der Kunde nicht von seiner Entgeltverpflich- Kunden und der Dienstleisterin. tung befreit. Als Kunde/n gelten: Die Dienstleisterin übernimmt während der Vertragslaufzeit die Störungsbehebung sowie die Wartung. Die Wartung der Netz- • Haushaltskunden: Das sind Verbraucher im Sinne des § 1 Z 2 dienste erfolgt bis zum Endgerät (CPE). Die Wartung der Daten- KSchG, die Leistungen für den Eigenverbrauch im Haushalt transferleitung endet am Gebäudeeinführungspunkt (BEP). Für kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten die Installation, Wartung oder Demontage ist der Dienstleisterin nicht mit ein. unter Vorabverständigung des Kunden, Zutritt zur Hardware zu • Unternehmen: Für Verträge mit Unternehmen gilt: AGB des gewähren. Die Wartung umfasst die Behebung jener Fehler oder Kunden gelten nur dann, wenn sich die Dienstleisterin diesen Störungen der Hardware, die trotz ordnungsgemäßen Gebrauchs ausdrücklich und schriftlich unterworfen hat. oder durch natürliche Abnützung entstehen. Die Wartung umfasst Die Dienstleisterin behält sich vor, sich zu ihrer Leistungserbrin- nicht die Behebung von Fehlern oder Störungen, die entstanden gung Dritter zu bedienen. sind: 1.1. Überlassung, Installation und Wartung von Hardware-Komponen- • aufgrund von unsachgemäßer Bedienung und Eingriffen durch ten den Kunden oder Dritte Für die Vertragserfüllung notwendige Hardware (Telekommunika- • durch schuldhaft oder grob fahrlässig herbeigeführte Vertrags- tionsequipment, …) der Dienstleisterin verbleibt während der ge- verletzungen des Kunden oder samten Vertragslaufzeit im Eigentum der Dienstleisterin. Eigen- • durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Krieg, kriegerische tumshinweise der Dienstleisterin dürfen nicht entfernt werden. Ereignisse, Vandalismus. Der Kunde erhält daran nur ein auf die Vertragslaufzeit befriste- Bei Störmeldungen und zu Wartungsarbeiten ist vom Kunden der tes entgeltliches oder unentgeltliches Nutzungsrecht. Ein Rechts- im jeweiligen Vertrag angeführte Kontakt zu verwenden. anspruch auf Neugeräte besteht nicht. Die Dienstleisterin stellt Hardware zur Verfügung, die den jeweils aktuellen technischen 1.2. Datentransferleitungen und Datendienstleistungen Standards entspricht und die vertraglich vereinbarten Leistungen Die Dienstleisterin erbringt Datentransferdienstleistungen auf erfüllt. Grundlage der Informationen, welche im Produktblatt und/oder Der Kunde hat diese Hardware schonend und nur bestimmungs- im Kundenvertrag enthalten sind. gemäß zu gebrauchen. Er hat sie unter Berücksichtigung gewöhn- Zu den Leistungen zählen: licher Abnützung in jenem Zustand zu erhalten in welchem sie • Wenn erforderlich die Herstellung eines Datentransferan- Ibiola Mobility Solutions GmbH, A-1070 Wien, Stiftgasse 31, +43 (0)316 694221 0, office@ibiola-mobility.com, ibiola-mobility.com Sitz Wien, FN 414030 v, Handelsgericht Wien, ATU68595567 Seite 1 von 6
schlusses am/im Anschlussobjekt des Kunden ggf. unter Mit- Internetdienste-Kategorien wird dabei aus datenschutzrechtli- hilfe des Kunden durch Installation von Hardware chen Gründen nicht vorgenommen, da das Bearbeiten des einge- • innerhalb des Gebäudes (Verkabelungen udgl.) henden und ausgehenden Datenverkehrs erforderlich wäre. • außerhalb des Gebäudes (Antennen an der Fassade udgl.) Als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme für den Internetzugangs- dienst werden Hard-/Software Firewall-Lösungen (Integrität und • die Aktivierung des Datentransferanschlusses durch die Auf- Sicherheit) innerhalb eines Netzes und beim Endkunden – im stellung/Installation von Hardware (Endgeräte = CPE/Customer Zweifel entgeltlich – angeboten. Die Qualität des Internetzugangs- Premises Equipment), die mit dem Anschlusspunkt verbunden dienstes oder die Privatsphäre des Kunden werden durch die Maß- wird, nahmen nicht beeinträchtigt. Wenn die Dienstleisterin durch be- • die Erbringung der gewählten Dienste, je nach Produktwahl hördlichen Auftrag oder gerichtliche Anordnung verpflichtet wird • Die Dienstleisterin behält sich das Recht vor, über vertragsge- eine Website zu sperren, kann diese Website nicht mehr über den genständliche Datenverbindungen (Kabel, LWL, Wireless, …) Anschluss der Dienstleisterin erreicht werden. Daten jeglicher Art und Weise zu übertragen. 2. Vertragsabschluss/Konsumentenrechte • Veränderungen der Gebäude- und/oder Inventarsubstanz (z. B. Bohren von Löchern udgl.) zur Installation von für die Erbrin- 2.1. Vertragsabschluss gung von Datendienstleistungen notwendiger Hardware sind Mit Abschluss des jeweiligen Leistungsvertrages wird die Erbrin- vom Kunden unentgeltlich zu dulden. gung zumindest eines Leistungsbestandteiles gem. Pkt. 1 an dem 1.2.1. Voraussetzungen & Mitwirkungspflichten vom Kunden angegebenen Objekt durch die Dienstleisterin oder einem von ihr beauftragten Dritten vereinbart. Die Dienstleisterin Voraussetzung für die Leistungserbringung durch die Dienst- wird vertragsgemäß die Leistungserbringung nach Einlagen des leisterin ist, dass der Kunde Eigentümer oder sonstiger Rechts- Leistungsvertrages durchführen/veranlassen. besitzer der von der Leistungsführung vereinnahmten Liegen- schaften und/oder Gebäuden zum Zwecke der Leistungsführung Die Vertragsmindestlaufzeit beträgt, sofern keine abweichende (Herstellung, Wartung und Instandhaltung, Rückbau, …) ist. Der vertragliche Vereinbarung besteht, ein Jahr. Dienstleisterin muss es ohne unnötigen Aufschub möglich sein, Die Begründung des Vertragsverhältnisses erfolgt aufgrund eines die vertragsgegenständliche Leistung erbringen und überprüfen rechtsverbindlich unterfertigten Antrages/Bestellung des Kunden zu können. Sollte der Kunde diese Berechtigung aus rechtlichen unter Verwendung eines hierfür vorgesehenen Formulars (Leis- Gründen nicht erteilen können, hat er in seinem Namen und auf tungsvertrag) und dessen Übermittlung an die Dienstleisterin seine Kosten den korrekten Rechtsstatus herzustellen. Weitere oder formfrei elektronisch auf der Website der Dienstleisterin, so- Voraussetzung ist, dass die technischen Voraussetzungen im An- fern die Identität und Authentizität des Kunden sichergestellt ist. schlussobjekt gegeben sind. Die notwendigen Leitungsstrecken Die Dienstleisterin ist berechtigt, bei Bedarf eine Bonitätsprüfung (Leerverrohrungen, Kabeltrassen, Künetten, …) sowie die kun- des Kunden durchzuführen bzw. durchführen zu lassen und eine denseitig bereitzustellenden technischen Voraussetzungen, ins- Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung gem. Punkt 10 (Zahlungs- besondere die Leitungsstrecken von der jeweiligen Grundstücks- bedingungen) dieser AGB vom Kunden zu verlangen. grenze zum Einleitungspunkt sowie die Datentransferverbindung Bei vorzeitiger, nicht von der Dienstleisterin zu vertretender Auf- vom BEP zum Anschlusspunkt und die Anschlussdose (OTO) müs- lösung des Vertragsverhältnisses (z. B. höhere Gewalt oder An- sen der technischen Spezifikation entsprechen, sofern sie nicht wendungsfälle des Punktes 5. oder vorzeitige Beendigung eines ohnedies von der Dienstleisterin beigestellt werden. befristeten Vertrages durch den Kunden) werden etwaige gewähr- Eine Leitungsverlegung erfolgt auf Basis der geltenden techni- te Boni oder Rabatte nachverrechnet, falls bei Vereinbarung auf schen Spezifikation und dem Stand der Technik. diese Rückzahlungsverpflichtung hingewiesen wurde. 1.2.2. Herstellung des Datentransferanschlusses „Lichtwellenleiter“ Vertragserklärungen der Dienstleisterin bedürfen gegenüber Ist im Anschlussobjekt noch kein Datentransferanschluss vor- Unternehmern, im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, der handen, wird dieser von der Dienstleisterin ggf. unter Mithilfe des Schriftform. Die Unterschrift kann entfallen, wenn sie mit Ein- Kunden hergestellt. richtungen der Datenverarbeitung ausgefertigt wird. Vertrags- erklärungen des Kunden bedürfen keiner besonderen Form. Die Die Datentransferleitung einschließlich der Anschlussleitung Dienstleisterin kann zu Beweiszwecken eine schriftliche Erklä- beim Kunden – diese umfassen die Datentransferleitung bis zum rung des Kunden verlangen. Gebäudeeinführungspunkt (BEP) wie auch die Datentransferlei- tung im Inneren des Gebäudes (Gebäudeverkabelung) – verblei- 2.2. Konsumentenrechte ben im Alleineigentum der Dienstleisterin bzw. gehen durch die 2.2.1. KSchG & FAGG Verbindung mit dem angrenzenden Datentransfernetz der Dienst- Von einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Ver- leisterin in deren Eigentum über. trag (§ 3 Z 1 FAGG) und von einem Fernabsatzvertrag (§ 3 Z 2 FAGG) 1.2.3. Herstellung des Datentransferanschlusses „Wireless“ kann ein Verbraucher im Sinne des KSchG gemäß §11 FAGG zurück- Für den Fall, dass die Voraussetzungen beim Kunden vorliegen treten. Hat ein Verbraucher im Sinne des KSchG seine Vertrags- (Hotspot, Empfangsqualität, …), kann diese Art des Datentrans- erklärung weder in den von der Dienstleisterin für ihre geschäftli- fers vertragskonform erfolgen und erbringt die Dienstleisterin chen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von der Leistungen nach Pkt. 1.2. Dienstleisterin auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann der Verbraucher von seinem Vertragsantrag Die Datenübertragung erfolgt auf Wireless Technologie (ähnlich oder vom Vertrag gemäß § 3 KSchG zurücktreten. Die Rücktritts- WLAN) mit zumindest WPA2-Verschlüsselung oder vergleichbar frist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. innerhalb einer Tunnelanbindung zum jeweiligen von der Dienst- Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Ist die Ausfolgung leisterin angebundenen Providerserver. Die Wireless-Strecke be- einer Vertragsurkunde unterblieben bzw. ist die Dienstleisterin steht von einem von der Dienstleisterin zu wählenden Sendepunkt den gesetzlichen Informationspflichten nicht nachgekommen, (Funkmast o. ä.) bis zu der zu installierenden Empfangsantenne so verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate. Holt die am Objekt des Kunden. Die gebäudeinterne Datenübertragung Dienstleisterin die Urkundenausfolgung/die Informationsertei- erfolgt mittels Kupferkabel (oder vergleichbar) bis zum Ort der lung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nach, so Bereitstellung (Router odgl.). endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nachdem der Verbraucher die Maßnahmen (z. B. baulicher Art und Natur) die negative Auswir- Urkunde/die Information erhalten hat. Die Rücktrittserklärung kungen auf die Empfangsqualität des ggst. Datendienstes haben, ist an keine bestimmte Form gebunden. Damit der Verbraucher sind nicht der Dienstleisterin zuzurechnen. sein Rücktrittsrecht ausüben kann, muss der Verbraucher die 1.2.4. Dienste-Qualität Ibiola Mobility Solutions GmbH mittels einer eindeutigen Erklä- rung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) Die Dienstleisterin trägt dafür Sorge, dass die vereinbarte Dienst- über seinen Entschluss informieren, um von diesem Vertrag zu- qualität eingehalten wird. Bei Nichteinhaltung der Dienstquali- rücktreten zu können. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es tät wird im Rahmen der Haftungsbestimmungen gemäß Punkt aus, dass der Verbraucher die Mittteilung über die Ausübung des 14 Entschädigung geleistet. Eine Priorisierung der einzelnen Rücktrittsrechtes vor Ablauf der Rücktrittsfrist absendet. Wenn Ibiola Mobility Solutions GmbH, A-1070 Wien, Stiftgasse 31, +43 (0)316 694221 0, office@ibiola-mobility.com, ibiola-mobility.com Sitz Wien, FN 414030 v, Handelsgericht Wien, ATU68595567 Seite 2 von 6
der Verbraucher von einem Vertrag gemäß § 11 FAGG zurücktritt, Leistungen missbräuchlich nutzt oder eine solche Nutzung hat die Dienstleisterin dem Verbraucher alle Zahlungen, die die durch Dritte duldet; Dienstleisterin vom Verbraucher erhalten hat, einschließlich der • der Kunde störende oder nicht zugelassene Endeinrichtungen Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich trotz Aufforderung der Dienstleisterin nicht unverzüglich vom daraus ergeben, dass der Verbraucher eine andere Art der Liefe- Netzanschlusspunkt entfernt (§ 72 Abs. 1 TKG 2003). Erhebt rung als die von der Dienstleisterin angebotene, günstigste Stan- der Kunde nach Erhalt der Aufforderung Einspruch, so wird dardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen die Dienstleisterin eine Sperre erst nach Anrufung der Regu- vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung lierungsbehörde vornehmen, es sei denn, es ist eine Beein- über den Rücktritt des Verbrauchers von diesem Vertrag, bei der trächtigung anderer Nutzer des Netzes oder Dienstes oder eine Dienstleisterin eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet Gefährdung von Personen gegeben (§ 72 Abs. 2 TKG 2003 i.V.m. die Dienstleisterin dasselbe Zahlungsmittel, das der Verbraucher § 11 FTEG). bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, Im Fall einer vom Kunden zu vertretenden Sperre trägt er die Kos- mit dem Verbraucher wurde ausdrücklich etwas anderes verein- ten für eine Wiederherstellung und Aufhebung sowie den anfallen- bart; in keinem Fall werden dem Verbraucher wegen dieser Rück- den Reparaturaufwand. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem zahlung Entgelte berechnet. Hat der Kunde nach Aufforderung der Ausmaß des zur Herstellung und Aufhebung einer allfälligen Sper- Dienstleisterin ausdrücklich erklärt, dass die Dienstleistungen re erforderlichen Einsatzes technischen Personals zuzüglich anfal- oder Leistungserbringung während der Rücktrittsfrist beginnen lender Spesen. (siehe Entgeltbestimmungen im Einzelvertrag). sollen, so hat der Kunde den Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zum Rücktrittszeitpunkt bereits erbrachten Dienstleistun- 5.2. Vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund gen oder sonstigen Leistungserbringung, im Vergleich zum Ge- Unbeschadet eines Kündigungsverzichts des Kunden oder bis zum samtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen oder Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer ist eine vorzeitige Leistungserbringung, entspricht. Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund jederzeit von beiden 2.2.2. Streitbeilegungsverfahren gem. § 122 TKG 2003 Vertragsteilen schriftlich mit sofortiger Wirkung möglich. Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Ein wichtiger Grund, der den Kunden zur Vertragsauflösung be- beide Vertragsteile Streit- und Beschwerdefälle, insbesondere rechtigt, liegt insbesondere vor, wenn das Nutzungsrecht des betreffend Dienstqualität, Zahlungsstreitigkeiten oder behauptete Kunden am Anschlussobjekt endet und der Kunde aus diesem Verletzung des TKG 2003 der Regulierungsbehörde vorlegen. Die Grund das Anschlussobjekt endgültig verlässt. Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizu- Wichtige Gründe, die die Dienstleisterin zur Vertragsauflösung be- führen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall rechtigen, liegen insbesondere in folgenden Fällen vor: mitzuteilen. Die Dienstleisterin wird an einem solchen Verfahren • Zahlungsverzug des Kunden trotz Mahnung unter Androhung mitwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen der Kündigung und unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen Auskünfte erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorlegen. (§ 70 TKG 2003); Der Antrag bei der Schlichtungsstelle muss seitens des Kunden • Wenn der Kunde selbst oder eine Sicherstellung leistender innerhalb von einem Jahr ab Kenntnis des Beschwerdegrundes Dritter bei Abschluss des Vertrages über seine Wirtschaftsoder des Kunden eingebracht werden. Beschwerden müssen immer Vermögensverhältnisse unrichtige Angaben gemacht oder Um- im Zusammenhang mit einem Telekommunikationsdienst ste- stände verschwiegen hat, bei deren Kenntnis die Dienstleisterin hen. Das Verfahrensformular und nähere Informationen über den nicht abgeschlossen hätte; Ablauf, die Voraussetzungen und etwaige Kosten des Streitbeile- gungsverfahrens finden Sie unter www.rtr.at/schlichtungsstelle. • Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Kunden; • im Fall einer gegen bestehende Rechtsvorschriften verstoßen- 3. Ausnahmen von der Leistungspflicht de Nutzung der Datentransferleistungen; Die Lieferverpflichtung der Dienstleisterin besteht nicht: • wenn der Kunde Vertragsbestimmungen verletzt, welche die • wenn diese an der Leistungserbringung durch höhere Gewalt Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Netz oder Da- oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in ihrer tentransferleistungen sicherstellen sollen oder dem Schutz der Macht stehen gehindert ist, Rechte Dritter dienen; • soweit Hindernisse vorliegen, die sich im Bereich des Kunden • ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kos- befinden, tendeckenden Vermögens des Kunden abgewiesen wird; • falls die Leistungserbringung aus den Gründen des Punktes 5 • die Frist von 6 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dieser AGB ausgesetzt worden ist. In allen oben genannten Fäl- über das Vermögen des Kunden abgelaufen ist; len ruht die Verpflichtung der Dienstleisterin zur Leistungser- • das Unternehmen des Kunden nach Eröffnung des Insolvenz- bringung, bis die Hindernisse oder Störungen und deren Folgen verfahrens nicht fortgeführt wird. beseitigt sind Wird der Vertrag vor Ablauf dieses Zeitraumes durch vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund seitens der Dienstleis- 4. Beginn und Voraussetzungen für die Leistungserbringung terin beendet, dann ist vom Kunden mit Vertragsbeendigung ein Der Beginn der Leistungserbringung (Freischaltung) erfolgt ge- Restentgelt zu bezahlen. Berechnung des Restentgelts: Summe mäß der vertraglichen Vereinbarung und ist im Zweifel individuell der noch offenen monatlichen Nutzungsentgelte bis zum Ablauf zu vereinbaren. der Mindestvertragsdauer oder danach bis zum nächsten or- dentlichen Kündigungstermin. Das von der Dienstleisterin be- 5. Vertragsauflösung aus wichtigem Grund sowie Aus- reitgestellte Equipment ist vom Kunden entweder zur Abholung setzung der Leistungserbringung bereitzuhalten oder an die von der Dienstleisterin angegebene 5.1. Dienstunterbrechung oder Sperre inländische Übernahmestelle zurückzustellen. Die Dienstleisterin ist aus wichtigem Grund zu teilweiser oder auch gänzlicher Einstellung der Leistungserbringung (Dienstun- 6. Vertragsstrafe terbrechung bzw. Sperre von Datentransferleistungen.) berech- Nicht anwendbar tigt, wenn • ein wichtiger Grund gemäß Punkt 5.2 vorliegt, der die Dienst- 7. Messung / Berechnungsfehler leisterin zu fristloser Vertragsauflösung berechtigt Nicht anwendbar • im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden nur bei vorheriger 8. Preise, Preisänderungen Mahnung unter Androhung der Dienstunterbrechung oder – ab- schaltung und unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen (§ 70 8.1. Vertragspreise TKG); Der Kunde schuldet der Dienstleisterin die vertraglich vereinbar- • der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde Glasfa- ten Vertragspreise bzw. Entgelte. Für sämtliche Preise gelten die serdienstleistungen oder damit in Zusammenhang stehende Angaben lt. Produktdatenblatt und Bestellformular. Ibiola Mobility Solutions GmbH, A-1070 Wien, Stiftgasse 31, +43 (0)316 694221 0, office@ibiola-mobility.com, ibiola-mobility.com Sitz Wien, FN 414030 v, Handelsgericht Wien, ATU68595567 Seite 3 von 6
Dazu zählen ggf. insbesondere: 10. Zahlungsbedingungen • Installations- bzw. Inbetriebnahme-Entgelte Die Entgelte sind mittels Einziehungsermächtigung zu entrichten. • Einmalige Mietentgelte für dem Kunden zur Verfügung gestellte Sollte aus Gründen, welche vom Kunden zu vertreten sind, der Hardware (Customer Premises Equipment). Einzug nicht möglich sein bzw. vom Kunden rückgängig gemacht werden, ist die Dienstleisterin berechtigt, dem Kunden den Bear- • Wiederkehrende Mietentgelte für dem Kunden überlassene beitungsaufwand, den die Bank der Dienstleisterin in Rechnung Hardware stellt sowie zusätzliche Bearbeitungsentgelte der Dienstleisterin, Die vertraglich vereinbarten Preise enthalten für Kunden, die Ver- die sich aus der jeweiligen Entgeltübersicht der einzelnen Pro- braucher im Sinne des KSchG sind, im Zweifel die gesetzliche Um- dukte oder Datentransferleistungen, ersichtlich im Einzelvertrag, satzsteuer, für unternehmerische Kundinnen und Kunden ist die ergeben zu verrechnen. gesetzliche Umsatzsteuer im Zweifel nicht enthalten. Einmalige Entgelte werden mit der ersten Rechnung zur Zahlung 8.2. Indexierung fällig. Regelmäßige Entgelte gelangen periodenweise zur Ver- Vertraglich vereinbarte Vertragspreise sind mit dem von der Sta- rechnung. Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat. Forde- tistik Austria verlautbaren Verbraucherpreisindex 2015 (VPI) wert- rungen werden mangels anderweitiger Vereinbarung binnen 14 gesichert. Tagen ohne Abzug ab Rechnungslegung fällig. Wenn sich der (Kalender-)Jahresdurchschnitt des Verbraucher- Die Dienstleisterin ist berechtigt dem Leistungsfortschritt an- preisindex („JahresVPI“) der Statistik Austria ändert, hat das fol- gemessene Teilrechnungen zu legen. Weichen die erbrachten gende Auswirkungen auf die Preise: Datentransferleistungen vom ursprünglichen Auftragsinhalt auf- Die Dienstleisterin ist berechtigt Preise für das folgende Kalender- grund von Änderungen des Kunden (Auftraggebers) erheblich ab jahr entsprechend der Steigerung des Jahres-VPI zu erhöhen. Die oder haben sich die Umstände der Leistungserbringung ohne Ver- Dienstleisterin ist verpflichtet, Senkungen des Jahres-VPI weiter- schulden der Dienstleisterin geändert, stehen der Dienstleisterin zugeben und die besagten Entgelte entsprechend der Senkung zu die aus der Änderung resultierenden Mehrkosten zu. Ist eine Vor- reduzieren. Über die Anpassungen informiert die Dienstleisterin auszahlung mit dem Kunden vereinbart, ist die Dienstleisterin be- den Kunden in schriftlicher Form (z. B. über Rechnungsaufdruck). rechtigt ihre Leistung – unbeschadet etwaiger gesetzlicher oder vertraglicher Rücktrittsrechte – bis zur vollständigen Erfüllung Sofern nicht anders vereinbart ergibt sich der Umfang der Prei- der Vorleistung zurückzubehalten. sanpassungen aus dem Verhältnis der Änderung des Jahres-VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem 10.1. Zahlungsverzug und Verzugszinsen Jahres-VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung Im Falle eines verschuldeten Zahlungsverzuges kommen Ver- (Indexbasis: Jahres-VPI 2015 = 100). Schwankungen von 2 % zugszinsen zur Anwendung. Die Verzugszinsen betragen für Kun- (Schwankungsraum) gegenüber der Indexbasis berücksichtigt die den, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind 5,0 %, für unter- Dienstleisterin nicht. Wird dieser Schwankungsraum allerdings nehmerische Kunden gelten Verzugszinsen im Ausmaß von max. in den Folgejahren insgesamt über- oder unterschritten, passt 9,2 % über dem Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank. die Dienstleisterin die Entgelte in voller Höhe an. Der neue Wert 10.2. Einwendungen gegen Rechnungen stellt die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar. Eine Bezweifelt der Kunde die Richtigkeit des ihm mit der Rechnung Verpflichtung zur Preisreduktion verringert sich in dem Ausmaß, vorgeschriebenen Betrages, so hat er seine Einwendungen unter in dem die Dienstleisterin im Vorjahr ein Recht zur Erhöhung der Angabe der Beschwerdegründe binnen drei Monaten ab Rech- Entgelte nicht ausgeübt hat. nungsdatum schriftlich zu erheben, andernfalls gilt die in Rech- Anpassungen der Preise erfolgen im Jahr nach der Änderung der nung gestellte Forderung als anerkannt. Bei Einwendungen gegen Indexbasis, frühestens jedoch im Folgejahr des Vertragsabschlus- einzelne Teile der Rechnung sind die mit beanstandeter Rechnung ses: unstrittig vorgeschriebenen (Teil-)Beträge fristgerecht zu bezah- – Preiserhöhung: 1. April bis 31. Dezember. len. – Preisreduktion: immer am 1. April. Sollten sich nach Prüfung durch die Dienstleisterin die Einwen- Wird der Jahres-VPI nicht mehr veröffentlicht, tritt sein amtlicher dungen des Kunden als unberechtigt erweisen, kann der Kunde Nachfolger an dessen Stelle. ein Streitbeilegungsverfahren bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (Regulierungsbehörde) beantragen (ge- Für den Fall, dass eine oder mehrere Indexanpassungen nicht nauer dazu Punkt 2.2.2.). Wenn bei der Regulierungsbehörde ein erfolgt sind, kann daraus kein Rechtsanspruch abgeleitet werden Streitbeilegungsverfahren beantragt wird, dann wird die Fälligkeit und ist dies als echte Stundung zu bewerten. des bestrittenen Betrages bis zur Streitbeilegung aufgeschoben. Das Recht auf eine Vertragsänderung gemäß Pkt. 13 bleibt davon Die Dienstleisterin kann ungeachtet dessen den Betrag, der dem unberührt. Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge entspricht, sofort Die Preisänderungen, entsprechend den vorstehenden Bestim- fällig stellen. Für den Fall, dass kein Anlass zur Neuberechnung mungen, sind von der Dienstleisterin dem Kunden durch ein in- des bestrittenen Betrages gegeben ist, ist die Dienstleisterin be- dividuell adressiertes Schreiben oder auf dessen Wunsch hin rechtigt Verzugszinsen (siehe Punkt 10.1) zu verrechnen (§ 71 Abs. elektronisch mitzuteilen. Der Kunde kann einer auf diese Weise 2 und 3 TKG 2003). erklärten Preisänderung der Dienstleisterin innerhalb einer Frist Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt von obigen von drei Wochen ab Zugang zustimmen oder widersprechen. So- Überprüfungsverfahren und Streitschlichtungsverfahren unbe- fern der Kunde den mitgeteilten Preisänderungen nicht innerhalb rührt. Macht der Kunde seine Einwendungen nicht binnen drei einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Preisänderungser- Monaten ab Rechnungsdatum geltend, so gilt dies als Anerkennt- klärung schriftlich widerspricht, werden nach Ablauf dieser Frist nis der Richtigkeit, welches jedoch eine gerichtliche Anfechtung die Preisänderungen zu dem von der Dienstleisterin mitgeteilten nicht ausschließt. Gerichtlich hat der Kunde seine Einwendungen Zeitpunkt, der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Prei- binnen sechs Monaten ab Rechnungszugang bei sonstigem Ein- sänderungserklärung liegen darf, für die bestehenden Verträge wendungsausschluss geltend zu machen. wirksam. Widerspricht der Kunde den Änderungen binnen einer Die Dienstleisterin wird Verbraucher auf alle unter diesem Punkt Frist von drei Wochen ab Zugang der Preisänderungserklärung erwähnten Fristen und die bei deren Nichteinhaltung eintretenden schriftlich, endet der Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungs- Rechtsfolgen hinweisen. frist von drei Monaten, gerechnet ab Zugang der Preisänderungs- erklärung, zum Monatsletzten. Der Kunde ist auf die Bedeutung 11. Teilzahlungsbeträge seines Verhaltens sowie die damit jeweils eintretenden Folgen im Die vertragliche Vereinbarung von Teilzahlungen ist zulässig. Rahmen der Mitteilung von Preisänderungen der Dienstleisterin besonders hinzuweisen. 12. Vorauszahlung, Sicherheitsleistung und Pre-Payment 9. Abrechnung Die vertragliche Vereinbarung von Vorauszahlungen, Sicherheits- leistungen und Pre-Payment ist zulässig. Nicht anwendbar Ibiola Mobility Solutions GmbH, A-1070 Wien, Stiftgasse 31, +43 (0)316 694221 0, office@ibiola-mobility.com, ibiola-mobility.com Sitz Wien, FN 414030 v, Handelsgericht Wien, ATU68595567 Seite 4 von 6
13. Vertragsdauer und Kündigung 14.1.4. Schutz des Internetzugangs 13.1. Vertragslaufzeit Der Kunde ist verpflichtet, seine Passwörter und die von der Die Vertragsmindestlaufzeit beträgt, sofern keine abweichende Dienstleisterin an ihn übermittelten Zugangsdaten geheim zu hal- vertragliche Vereinbarung besteht, ein Jahr. Sofern nichts ande- ten. Er haftet für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung res vereinbart wurde, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit ge- der Passwörter durch den Kunden oder durch Weitergabe an Drit- schlossen und kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer te entstehen und hält die Dienstleisterin bei Ansprüchen Dritter Kündigungsfrist von einem Monat zu jedem Monatsletzten schrift- vollkommen schad- und klaglos Der Kunde verpflichtet sich, die lich ordentlich gekündigt werden. Nutzung des Internetdienstes ausschließlich auf seinen Bereich (Haushalt, Grundstück, Geschäftsbereich) zu beschränken. Wird 13.2. Mindestvertragsdauer, Kündigungsverzicht im Bereich des Kunden ein Gerät verwendet, durch das eine Ver- Die Vereinbarung einer Mindestvertragsdauer bzw. eines Kündi- breitung außerhalb des Bereichs des Kunden möglich wird (z. B. gungsverzichts ist im Rahmen der gesetzlichen Grenzen zulässig. WLAN), obliegt dem Kunden die Sicherung des Zugriffs. In diesem Wenn eine solche vereinbart ist, kann von der jeweils damit ver- Zusammenhang sichert der Kunde ausdrücklich zu, die Anschal- pflichteten Dienstleisterin eine Vertragskündigung erst zu dem tung eines kundenseitig betriebenen Servers (wie beispielsweise ausgewiesenen Termin rechtmäßig erfolgen. Web-, Mail- oder Proxyserver, etc.) zu unterlassen. Der Kunde haftet für alle Entgeltforderungen aus Telekommunikationsdiens- 14. Haftung & Gewährleistung ten sowie sonstige Ansprüche aus Telekommunikationsdiensten, 14.1. Haftungsausschluss und Beschränkung die aus der Nutzung seines Anschlusses bzw. seiner Zugangsda- Die Dienstleisterin haftet gegenüber unternehmerischen Kunden ten (auch durch Dritte) resultieren, sofern die missbräuchliche für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, die Haftung Nutzung nicht von der Dienstleisterin zu vertreten ist oder sich für leichte Fahrlässigkeit ist, ausgenommen bei Personenschäden, aus Mehrwertnummern ergeben. Weitergehende Schadenersat- ausgeschlossen. Die Haftung für Folgeschäden, entgangene Gewin- zansprüche und allfällige sonstige Ansprüche der Dienstleisterin ne und Schäden aus Ansprüchen Dritter ist für unternehmerische bleiben unberührt. Kunden gänzlich ausgeschlossen. Die Haftung für Folgeschäden, 14.1.5. Beeinträchtigung Dritter; Spam und Spamschutz entgangene Gewinne und Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ge- Der Kunde verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen in keiner genüber Verbrauchern im Sinne des KSchG auf Vorsatz und grobe Weise so zu gebrauchen, dass diese zur Beeinträchtigung Drit- Fahrlässigkeit beschränkt. Zwingende gesetzliche Haftungsrege- ter führen, bzw. für die Dienstleisterin oder andere Rechner si- lungen bleiben Verbrauchern gegenüber unberührt. cherheits- oder betriebsgefährdend sind. Verboten sind demnach Die Dienstleisterin haftet nicht für Schäden, die zurückzuführen insbesondere Spamming (aggressives Direct-Mailing via E-Mail) sind auf: oder jede Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohun- • höhere Gewalt (z. B. Feuer- und Wasserschäden, direkter oder gen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer indirekter Blitzschlag), Internet-Teilnehmer oder der Dienstleisterin selbst. Der Kunde verpflichtet sich zur Verwendung geeigneter und ausreichend si- • Einwirkungen durch vom Kunden angeschlossene Geräte, cherer technischer Einrichtungen und Einstellungen. Entstehen • Handlungen der der Dienstleisterin nicht zurechenbarer Drit- für die Dienstleisterin oder für Dritte Schwierigkeiten aufgrund ter, unsicherer technischer Einrichtungen des Kunden (z. B. offener • der Dienstleisterin nicht zurechenbarer Netzausfallverlust, Mailrelais), ist der Kunde zur vollkommenen Schad- und Klaglos- haltung verpflichtet; weiters ist die Dienstleisterin zur sofortigen • Diebstahl oder unbefugte Inanspruchnahme, oder Sperre des Kunden bzw. zum Ergreifen sonstiger geeigneter Maß- • Betriebsunterbrechungen, die zur Vornahme betriebsnotwen- nahmen berechtigt (z. B. Sperre einzelner Ports). Die Dienstleiste- diger Arbeiten oder zur Vermeidung von Störungen des Netzes rin wird sich bemühen, das jeweils gelindeste Mittel anzuwenden. notwendig sind oder die Folge von nicht von der Dienstleisterin Die Dienstleisterin wird den Kunden über die getroffene Maßnah- zu vertretender Ereignisse sind. me und deren Grund unverzüglich informieren. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung der 14.1.6. Pflicht des Kunden zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften Dienstleisterin mit dem Jahresentgelt der Datentransferleistun- Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche für ihn einschlägige gen betraglich beschränkt. Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber der Dienstleiste- 14.1.1. Haftungsausschluss hinsichtlich übertragener Daten; Schäden rin die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechts- durch Viren, Hacker, etc. vorschriften zu übernehmen. Der Kunde verpflichtet sich, die Die Dienstleisterin haftet nicht für Inhalt, Richtigkeit oder Voll- Dienstleisterin vollständig schad- und klaglos zu halten, falls letz- ständigkeit von Daten, Nachrichten oder Informationen, die unter tere wegen vom Kunden in den Verkehr gebrachten Inhalten zi- Gebrauch der durch die Dienstleisterin bereitgestellten Daten- vil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich, berech- transferleistungen empfangen, übermittelt oder verbreitet wer- tigterweise in Anspruch genommen wird. Wird die Dienstleisterin den oder zugänglich sind. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass in Anspruch genommen, so steht ihr allein die Entscheidung zu, die Nutzung des Internet mit Unsicherheiten verbunden ist (z. B. wie sie reagiert (Streiteinlassung, Vergleich etc.); der Kunde kann Viren, Trojanern, Hackerangriffe, etc.) und dass die Dienstleiste- diesfalls – außer im Fall groben Verschuldens der Dienstleisterin rin dafür keine Haftung übernimmt. Für Verbraucher gilt dies nur, – nicht den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben. sofern die Dienstleisterin nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig Der Kunde ist weiter verpflichtet, jede missbräuchliche Verwen- gehandelt hat. dung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen zu unterlas- 14.1.2. Haftungsausschluss hinsichtlich der Verfügbarkeit der Dienste sen und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhal- ten (Telekommunikationsgesetz, Strafgesetzbuch, Mediengesetz, Es wird gelegentlich im Rahmen der Leistungserbringung zu Urheberrechtsgesetz, Datenschutzgesetz, Gesetz gegen den technisch unvermeidbaren Unterbrechungen der Datentransfer- unlauteren Wettbewerb, etc.). Der Kunde ist insbesondere auch leistungen kommen. Aufgrund kurzer, nicht regelmäßiger Unter- dazu verpflichtet, die Bestimmungen des Verbotsgesetzes und brechungen oder Einschränkungen der Datentransferleistungen, des Pornographiegesetzes, die die Verbreitung gewisser Inhalte entsteht kein Anspruch des Kunden aus den Titeln der Gewähr- gesetzlich verbieten, zu beachten. Der Kunde verpflichtet sich, die leistung oder des Schadenersatzes. Datentransferdienstleistun- Dienstleisterin diesbezüglich vollständig schad- und klaglos zu gen gelten im Zweifel – und sofern nicht ausdrücklich zugesichert halten. – nicht als „hochverfügbar“, dies gilt auch für die Erreichung be- stimmter Übertragungsraten. 14.1.7. Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen 14.1.3. Pflichten des Kunden; Haftungsausschluss bei Pflichtverstoß des Der Kunde ist verpflichtet, die Dienstleisterin von jeglicher Störung Kunden oder Unterbrechung von Telekommunikationsdiensten unverzüg- lich zu informieren, bevor er andere Firmen mit einer Problembe- Die Dienstleisterin haftet nicht für Schäden, die der Kunde auf hebung beauftragt, um der Dienstleisterin die Problembehebung Grund der Nichtbeachtung des Vertrages und seiner Bestandtei- zu ermöglichen. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, le, insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder übernimmt die Dienstleisterin für Schäden und Aufwendungen, durch vertragswidrige Verwendung verursacht hat. Ibiola Mobility Solutions GmbH, A-1070 Wien, Stiftgasse 31, +43 (0)316 694221 0, office@ibiola-mobility.com, ibiola-mobility.com Sitz Wien, FN 414030 v, Handelsgericht Wien, ATU68595567 Seite 5 von 6
die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z. B. Kosten Werden Kunden durch die Änderungen nicht ausschließlich be- einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), kei- günstigt, so wird die Dienstleisterin diese Änderungen – soweit ne Haftung. diese nicht nur für künftige Kunden gelten sollen – zwei Monate 14.2. Gewährleistung vor ihrem Inkrafttreten kundmachen. Der wesentliche Inhalt der den Kunden nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen und Allfällige Gewährleistungsansprüche des Kunden richten sich der Hinweis auf § 25 Abs. 3 TKG 2003 wird dem Kunden in geeig- nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Dienstleisterin leistet neter Form, etwa durch Aufdruck auf einer Rechnung, zumindest primär Gewähr durch Verbesserung oder Austausch der man- einen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt. Die Mitteilung über den gelhaften Sache. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die wesentlichen Inhalt der Änderung wird einen Hinweis auf das kos- Dienstleisterin nur zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der tenlose Kündigungsrecht enthalten. Die Kündigung wird, sofern Mangel binnen angemessener Frist nach Übergabe schriftlich ge- der Kunde kein abweichendes Kündigungsdatum angibt, mit Zu- rügt wurde. Darüber hinaus haben unternehmerische Kunden zu gang beim Dienstleisterin wirksam. Entgeltänderungen aufgrund jedem Zeitpunkt den Beweis zu erbringen, dass die Mangelhaftig- eines vereinbarten Index berechtigten nicht zur außerordentlichen keit der erbrachten Leistung bereits zum Zeitpunkt der Übergabe Kündigung. vorlag. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn und soweit der 18. Sonstige Bestimmungen Kunde selbst oder ein Dritter das TK-Equipment oder Einrichtun- Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss aller Kollisions- gen wartet oder ändert und der Mangel dadurch entsteht. Die Ge- normen des internationalen Privatrechts und des UN Kaufrechts. währleistung bezieht sich auch nicht auf den Ersatz von Teilen, die Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist das in Folge gewöhnlichen Verschleißes zu ersetzen sind. für 8010 Graz sachlich zuständige Gericht. Für Klagen gegen Kunden, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, gilt gem. § 14 15. Wechsel in der Person des Kunden, Rechtsnachfolge KSchG der Gerichtsstand des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Auf- Der gänzliche oder teilweise Eintritt eines Dritten in die Rechte enthalts oder des Ortes der Beschäftigung. und Pflichten des Kundenvertrages bedarf der ausdrücklichen Der Kunde hat Änderungen seiner Anschrift der Dienstleisterin (bei unternehmerischen Kunden darüber hinaus auch schriftli- umgehend schriftlich mitzuteilen. chen) Zustimmung durch die Dienstleisterin. Erfolgt keine Meldung der Änderung, gelten Schriftstücke als zu- Die Dienstleisterin ist berechtigt die Rechte und Pflichten aus gegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekanntgegebene Kundenverträgen teilweise oder zur Gänze an Dritte zu überbin- Adresse gesandt wurden. Elektronische Erklärungen gelten als den und vertraglich geschuldete Datentransferleistungen ganz zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekanntgege- oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Dienstleis- bene E-Mail-Adresse gesendet wurden. Bei Verbrauchern gilt sie terin wird durch geeignete Maßnahmen auf die Vertragsübernah- erst dann als zugegangen, wenn sie vom Verbraucher unter ge- me hinweisen. Abweichendes gilt für Verbraucher. Im Falle einer wöhnlichen Umständen abgerufen werden kann (§ 12 ECG). Übernahme wird der Kunde, der Verbraucher im Sinne des KSchG ist rechtzeitig darüber informiert, dass er innerhalb einer Frist von Sollte eine einzelne Bestimmung unwirksam, rechtsungültig oder vier Wochen einer solchen Übernahme widersprechen kann. undurchführbar werden, so bleibt der übrige Teil dieser AGB davon unberührt. An die Stelle dieser Bestimmung tritt eine wirksame, 16. Grundversorgung die der Bestimmung nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt nicht für Verbraucher. Nicht anwendbar 17. Änderung der AGB sowie der Leistungsbeschreibung und der Entgelte Werden Kunden durch die Änderungen ausschließlich begünstigt, so können diese Änderungen durch die Dienstleisterin bereits an dem Tag der Kundmachung der Änderungen angewandt werden. Dies gilt auch für Entgeltänderungen aufgrund einer vereinbarten Indexanpassung. Ibiola Mobility Solutions GmbH, A-1070 Wien, Stiftgasse 31, +43 (0)316 694221 0, office@ibiola-mobility.com, ibiola-mobility.com Sitz Wien, FN 414030 v, Handelsgericht Wien, ATU68595567 Seite 6 von 6
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