Infolge der Corona-Krise sind Sie in einen finanziellen Engpass geraten? Dann haben Sie eventuell Anspruch auf die Corona-Soforthilfe.
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Liebe Mandanten/-innen, die Corona-Pandemie stellt uns vor große persönliche aber auch besonders wirtschaftliche Herausforderungen. Wir möchten Ihnen daher hier einen kurzen Überblick über die von der Regierung und der Finanzverwaltung erlassenen Maßnahmen für die Abschwächung der infolge der Corona-Krise entstandenen finanziellen Schwierigkeiten geben. Infolge der Corona-Krise sind Sie in einen finanziellen Engpass geraten? Dann haben Sie eventuell Anspruch auf die Corona-Soforthilfe. Die Bayerische Staatsregierung und die Bundesregierung haben ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe und Freiberufler richtet, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind. Anträge auf die Corona-Soforthilfe des Freistaates Bayern und der Bundesregierung können ab sofort über ein einheitliches Online-Formular gestellt werden. Den elektronischen Antrag finden Sie hier: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/ Bitte nutzen Sie ab dem 31.03.2020 ausschließlich das Online-Antragsverfahren (siehe genannter Link). Anträge, die Sie per PDF oder per Post an die Bewilligungsbehörden senden, werden ab sofort nicht mehr bearbeitet. Wenn Sie bereits einen Antrag gestellt haben und von den höheren Konditionen des Bundes- und Landesprogramms profitieren wollen, stellen Sie bitte einen neuen elektronischen Antrag. Falls Sie schon einen Antrag gestellt haben (unabhängig davon, ob Sie schon einen Bescheid oder eine Auszahlung erhalten haben), kreuzen Sie dies bitte im elektronischen Antragsformular an. Für Fragen rund um den Antrag stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Sie können infolge der Corona-Krise Ihre Mitarbeiter nicht mehr oder nicht mehr voll beschäftigen? Dann können Sie eventuell Kurzarbeitergeld beantragen. Wann kann Kurzarbeitergeld beantragt werden? Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene
Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Das Verfahren ist dem Grunde nach unverändert geblieben. Die Bundesregierung hat aber in der vergangenen Woche das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (Gesetz vom 13. März 2020, BGBl. I 2020, S. 493 ff.) mit den folgenden Erleichterungen verabschiedet. Diese Neuerungen werden derzeit umgesetzt und sollen nach einer Ankündigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales rückwirkend ab 1. März 2020 gelten. • Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft. • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden. • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen. • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen. Wichtig: Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Wichtig: Betriebe, die aufgrund der Corona-Krise Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Für Fragen rund um das Kurzarbeitergeld können Sie jederzeit Kontakt mit unserer Kanzlei aufnehmen. Unsere Lohnsachbearbeiter stehen Ihnen hier mit fundiertem Fachwissen beiseite. Videoanleitung zum Ausfüllen des Antrages, in Zusammenarbeit mit der Vereinigung der bayerischen Wirtschaft (vbw): https://player.vimeo.com/video/398618977 Kurzarbeiterklausel für Ihre Mitarbeiter als Ergänzung zum Arbeitsvertrag (PDF): https://www.bds-bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/Erg%C3%A4nzung-zum- ArbeitsvertragKurzarbeiterklausel.pdf
Sie haben Mitarbeiter beschäftigt, welche Ihren Wohnsitz im Ausland haben? Dann benötigen Sie eine Pendlerbescheinigung für die Einreise nach Deutschland. Um die Ausbreitung des Coronavirus einzuschränken, gelten für die Einreise nach Deutschland vorübergehend strenge Bestimmungen. Die Notwendigkeit des Grenzübertritts muss bei Einreise nachgewiesen werden. Die Bundespolizei stellt hierfür eine Pendlerbescheinigung zur Verfügung, die vom Arbeitgeber auszufüllen und vom Arbeitnehmer mitzuführen ist: https://www.bundespolizei.de/Web/DE/04Aktuelles/01Meldungen/2020/03/200317_faq.ht ml?nn=5931604#doc13824392bodyText1 Da sich die Lage im Stundentakt ändert, müssen Sie beim Aus- und Einreiseverkehr, bitte auch immer die aktuellen Bestimmungen von Auswertigen Amt berücksichtigen: https://www.auswaertigesamt.de/de/ Ist eine „Pendlerbescheinigung“ aufgrund der verhängten Ausgangsbeschränkungen auch für inländische Mitarbeiter Pflicht? Seit dem 20.03.2020 gilt eine Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründer erlaubt. Ein triftiger Grund ist die Ausübung beruflicher Tätigkeiten. Die Polizei kontrolliert diese Ausgangsbeschränkungen und es werden bei Nichteinhalten Bußgelder verhängt. Im Falle der Kontrolle durch die Polizei obliegt es dem einzelnen Bürger nachzuweisen, dass es ein solch triftiger Grund vorliegt. Das Vorzeigen einer Arbeitgeberbescheinigung auf dem Weg von oder zur Arbeit ist keine Pflicht, aber dennoch sinnvoll, da es der Polizei die Kontrolle erleichtert und diese auch verkürzt. Ohne Vorliegen einer solchen Bescheinigung steht es im Ermessen der Polizei den Bürger dazu anzuweisen wieder nachhause zu fahren. Eine Vorlage für eine solche Arbeitgeberbescheinigung finden Sie hier: https://www.nordschwarzwald.ihk24.de/blueprint/servlet/resource/blob/4740136/dc0b9c63f2bda5 b7187d0d79e8ea246c/arbeitgeberbescheinigung-1--data.pdf
Sie können Ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder den Sozialversicherungsträgern aufgrund der Corona kurzfristig nicht erfüllen? Die aktuell festgesetzten Steuervorauszahlungen sind zu hoch, da aufgrund der Corona-Krise mit einem Gewinnrückgang zu rechnen ist? Um die Unternehmen, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, zu entlasten, haben die Finanzbehörden folgende Maßnahmen in Aussicht gestellt: • zinslose Stundung von Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer, wenn die Umsätze aufgrund der Corona-Krise eingebrochen sind. Um eine schnelle Bearbeitung der Finanzämter zu ermöglich nutzen Sie hierzu bitte die von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Formulare: https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Coronaviru s/default.php?f=Passau&c=n&d=x&t=x • Stundungen der Gewerbesteuer müssen die Unternehmen bei den zuständigen Gemeinden beantragen (Ausnahme: Stadtstaaten). • Herabsetzung von Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuer-Messbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. • Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Kontopfändungen bis zum 31. Dezember 2020, solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist. • Das bayerische Finanzministerium hat bekannt gegeben, dass Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen auf Antrag auf null herabgesetzt werden. Auch bereits überwiesene Sondervorauszahlungen werden auf Antrag zurückerstattet. Der Antrag ist so zu stellen, dass einen berichtigten Antrag auf Dauerfristverlängerung elektronisch beim Finanzamt beantragt. Sie müssen hierzu zwingend die Anmeldung als Berichtigung kennzeichnen (Kennzahl 10 = „1“), ansonsten führt dies zu einem Abbruch der Verarbeitung im Finanzamt und einer nachhaltigen Verzögerung der Bearbeitung. Auszufüllen ist somit die Zeile 22 (Kennzahl 10) mit einer „1“ und die Zeilen 24 und 25 (Kennzahl 38) mit jeweils „0“. Die Eintragungen in den Zeilen 24 und 25 mit jeweils „0“ führen zu einer vollständigen Erstattung der Sondervorauszahlung. Die Dauerfristverlängerung selbst bleibt bestehen. Weiterhin ist auch eine zinslose Stundung der Sozialversicherungsbeiträge möglich. Auf Antrag bei der zuständigen Krankenkasse können die Beiträge bis Mai gestundet werden. Eine Stundung der Lohnsteuer ist NICHT möglich.
Weitere Maßnahmen sind noch nicht bekannt. Dem Vernehmen nach sind eine Verlängerung von Abgabefristen für Umsatzsteuervoranmeldungen oder eine generelle Umstellung zu quartalsweisen Voranmeldungen im Gespräch. Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf Fristen? Die Finanzverwaltungen der Länder entscheiden jeweils für ihr Land, in welchem Umfang die Behörden einschließlich der Finanzämter arbeiten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch die Finanzämter für den Publikumsverkehr schließen aber weiterhin per Telefon, Post bzw. E-Mail und das Portal Elster-Online erreichbar sind. Für Abgabe- und Mitwirkungsfristen im Rahmen des Festsetzungsverfahrens sind nach aktuellem Stand (noch) keine Erleichterungen vorgesehen. Es empfiehlt sich daher, bei drohendem Fristablauf rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Ggf. sollte Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt gehalten werden. Können freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte hauptberufliche Selbstständige beim Wegbrechen ihrer Aufträge ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung reduzieren? Derzeit wird geprüft, wie das heute geltende Beitragsermäßigungsverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung für Selbstständige aufgrund der Corona-Krise erleichtert bzw. angepasst wird. Bis auf Weiteres gilt Folgendes: Nach dem geltenden Recht sind schon heute bei Veränderungen der Einkommen Reduzierungen der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Selbst wenn der Selbstständige weniger oder gar kein Einkommen hat, gilt für die Berechnung der Beiträge im Jahr 2020 die monatliche Mindesteinnahme von 1.061,67 Euro. Bei sich verändernden Einnahmen um mehr als 25 Prozent können in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte hauptberufliche Selbstständige bei ihren Krankenkassen bereits heute eine Beitragsermäßigung beantragen. Das reduzierte Arbeitseinkommen muss aber nachgewiesen werden. Bei den Krankenkassen sind entsprechende Formulare erhältlich. Ein Antrag auf Beitragsentlastung wirkt sich heute immer erst ab dem Folgemonat der Antragstellung aus.
Welche Unterstützungsangebote gibt es für Unternehmen? Das BMWi hat einen 3-Stufen-Plan für Unterstützungsmöglichkeiten veröffentlicht. Die von der KfW bereitgestellten Möglichkeiten finden Sie auf der Homepage. Es besteht die Möglichkeit, einen Newsletter zur Corona-Hilfe bei der KfW zu abonnieren. Um die Liquiditätsbereitstellung zu beschleunigen, eröffnet der Bund die Möglichkeit, dass die Bürgschaftsbanken Entscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen können. Eine kostenlose Vorabanfrage für ein Finanzierungsvorhaben können Unternehmen über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken ganz unbürokratisch stellen. Die Bürgschaftsbank verspricht eine Rückmeldung innerhalb von 48 Stunden. Die Adressen der Bürgschaftsbanken finden Sie hier: https://www.vdb-info.de/mitglieder Bei der IBB können ab Donnerstag, den 19.03.2020, Anträge für Liquiditätshilfen online gestellt werden. Der Verband Haus & Grund rät, bei Zahlungsschwierigkeiten bei der Miete den Vermieter zu kontaktieren, um eine individuelle Lösung zu finden. Habe ich einen Anspruch auf Entschädigungen, wenn mein Betrieb aufgrund einer angeordneten Quarantäne ruht? Wer aufgrund infektionsschutzrechtlicher Gründe ein Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet ohne krank zu sein, kann auf Antrag eine Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG erhalten. Voraussetzung ist, dass das Tätigkeitsverbot bzw. die Quarantäne vom zuständigen Gesundheitsamt ausgesprochen wurde. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Ein Entschädigungsanspruch besteht u.a. nicht für • Eltern ohne Tätigkeitsverbot, deren Kinder wegen eines Besuchsverbots gemäß IfSG keine Betreuungseinrichtung besuchen dürfen • bei anderweitigem, entlohntem Einsatz im Betrieb • für die Zeit einer Krankschreibung oder Krankmeldung • für Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG) Bei Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber für maximal 6 Wochen die Lohnfortzahlung übernehmen. Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin. Die jeweiligen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) trägt das jeweilige Bundesland. Für die ausgezahlten Beträge können Arbeitgeber beim zuständigen Gesundheitsamt einen Erstattungsantrag stellen.
Sobald ein Arbeitnehmer mit Tätigkeitsverbot bzw. unter Quarantäne, der bisher symptomfrei war, erkrankt, besteht Arbeitsunfähigkeit. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer vorrangig Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für die ersten sechs Wochen und ab der siebten Woche Anspruch auf Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse. Bei Selbständigen bemisst sich der Verdienstausfall pro Monat nach einem Zwölftel des Arbeitseinkommens. Darüber hinaus können Betriebsausgaben in angemessenem Umfang und Aufwendungen für die private soziale Sicherung geltend gemacht werden. Im Hinblick auf Entschädigungen für Betriebsschließungen, Veranstaltungsverbote u. ä. aufgrund behördlicher Anordnung, aber ohne unmittelbare infektionsrechtliche Gründe, ist der Wortlaut des IfSG nicht eindeutig. Die zuständigen Landesbehörden vertreten jedoch derzeit einhellig die Auffassung, dass auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes in diesen Fällen kein Anspruch auf Entschädigung besteht. Sowohl die Bundesregierung als auch die Länder verweisen insofern auf Unterstützungs- und Hilfsprogramme für die Wirtschaft. Für die Praxis bedeutet dies, dass nach der aktuellen Lage davon auszugehen ist, dass solche Anträge abschlägig beschieden würden. Die Rechtslage müsste dann von den Gerichten geklärt werden. Eine gute Übersicht zu Entschädigungen nach IfSG und weiterführende Informationen finden sich auf der Webseite des Landes Hessen. https://service.hessen.de/html/Infektionsschutz-Entschaedigung-bei-Taetigkeitsverbot- 7007.htm Welche Ansprüche habe ich, wenn mein Betrieb nicht aufgrund einer angeordneten Quarantäne schließen muss, aber dennoch die Umsätze wegbrechen? Problematisch ist die Lage der Selbstständigen, die selbst nicht von einer Quarantäne betroffen sind, denen aber die Umsätze wegbrechen. Für sie kann auch der angekündigte Notfallfonds für KMU interessant sein, der bei Verbindlichkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen helfen soll. Verschiedene Ansätze werden derzeit intensiv diskutiert, konkrete Einzelheiten sind hierzu jedoch bisher nicht bekannt. Außerdem sollten Solo-Selbstständige die Beantragung von ALG I (wenn ggf. eine freiwillige Arbeitslosenversicherung besteht) bzw. Leistungen nach dem ALG II („Hartz IV“) in Betracht ziehen. Das "Sozialschutz-Paket" sieht für Bewilligungszeiträume vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 (ggf. auch noch bis 31. Dezember 2020 per Verordnung verlängerbar) verschiedene kurzfristige Erleichterungen vor, um im Falle des ALG II schnell und unbürokratisch den Lebensunterhalt zu sichern, wenn keine vorrangigen Hilfen zur Abfederung der
wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund des Corona-Virus greifen. Im Einzelnen sind derzeit vorgesehen: • eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen beim ALG II • eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und • Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung. Weiterhin besteht ebenfalls die Möglichkeit die Soforthilfen (siehe Frage 1) in Anspruch zu nehmen. Gibt es Entschädigungen, wenn ein Auftrag wegen des Corona-Virus ausfällt („höhere Gewalt“)? Ob eine vertragliche Force-Majeure-Klausel (französisch für "höhere Gewalt") im Zuge der Corona-Krise greift, kommt auf bestimmte Voraussetzungen an. Ansonsten muss man jeden Einzelfall genau betrachten. Der DIHK empfiehlt, bei aktuellen Problemen o-der Stornierungen, mit Geschäftspartnern über einen fairen Ausgleich für beide Seiten zu sprechen und sich im Zweifel von Rechtsanwälten beraten zu lassen. Selbst bei Lieferausfällen im internationalen Handel können sich die Rechtsfolgen von vermeintlich oder auch tatsächlich höherer Gewalt stark unterscheiden – je nachdem, ob die Verträge nach deutschem oder angelsächsischen Recht geschlossen worden sind. Informationen hierzu finden Sie hier: https://www.stuttgart.ihk24.de/fuer-unternehmen/international/aktuelles/corona-virus- hoehere-gewalt-4701112 Gibt es besonderen Kündigungsschutz für Mieterinnen und Mieter? Das Bundeskabinett hat am 23. März 2020 einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht als Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen beschlossen. Danach soll für Mietverhältnisse das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse
entsprechend. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. Gibt es Regelungen für insolvenzgefährdete Unternehmen? Die Bundesregierung hat am 23. März 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID- 19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht auf den Weg gebracht. In diesem Maßnahmengesetz wird jetzt in § 1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz COVInsAG gesetzlich klargestellt, dass die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 (per Verordnung ggf. auch bis zum 31. März 2021) ausgesetzt wird. Es sei denn, die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Zudem werden Anreize geschaffen, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen sollen im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden können. Anknüpfend an die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gibt es Haftungserleichterungen für Geschäftsleiter für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Zudem sollen Anreize geschaffen werden, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten Bei Fragen zum Thema Corona steht Ihnen Ihr Team der Steuerkanzlei jederzeit gerne zur Verfügung. Unsere Kanzlei ist für Parteienverkehr bis auf weiteres geschlossen, aber wir sind weiterhin für Sie telefonisch oder per E-Mail erreichbar. Die kommenden Zeiten werden uns alle vor große Herausforderungen stellen. Wir sind Ihnen ein starker und kompetenter Partner, um diese Herausforderungen gemeinsam zu meistern! Bleiben Sie gesund! Ihr Team der Steuerkanzlei Schurm Stand der Informationen: 31.03.2020
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