Infolge der Corona-Krise sind Sie in einen finanziellen Engpass geraten? Dann haben Sie eventuell Anspruch auf die Corona-Soforthilfe.

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Infolge der Corona-Krise sind Sie in einen finanziellen Engpass geraten? Dann haben Sie eventuell Anspruch auf die Corona-Soforthilfe.
Liebe Mandanten/-innen,
die Corona-Pandemie stellt uns vor große persönliche aber auch besonders wirtschaftliche
Herausforderungen. Wir möchten Ihnen daher hier einen kurzen Überblick über die von der
Regierung und der Finanzverwaltung erlassenen Maßnahmen für die Abschwächung der
infolge der Corona-Krise entstandenen finanziellen Schwierigkeiten geben.

Infolge der Corona-Krise sind Sie in einen finanziellen Engpass geraten?
Dann haben Sie eventuell Anspruch auf die Corona-Soforthilfe.

Die Bayerische Staatsregierung und die Bundesregierung haben ein Soforthilfeprogramm
eingerichtet, das sich an Betriebe und Freiberufler richtet, die durch die Corona-Krise in eine
existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.
Anträge auf die Corona-Soforthilfe des Freistaates Bayern und der Bundesregierung können
ab sofort über ein einheitliches Online-Formular gestellt werden. Den elektronischen Antrag
finden Sie hier:
https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
Bitte nutzen Sie ab dem 31.03.2020 ausschließlich das Online-Antragsverfahren (siehe
genannter Link). Anträge, die Sie per PDF oder per Post an die Bewilligungsbehörden senden,
werden ab sofort nicht mehr bearbeitet.
Wenn Sie bereits einen Antrag gestellt haben und von den höheren Konditionen des Bundes-
und Landesprogramms profitieren wollen, stellen Sie bitte einen neuen elektronischen
Antrag. Falls Sie schon einen Antrag gestellt haben (unabhängig davon, ob Sie schon einen
Bescheid oder eine Auszahlung erhalten haben), kreuzen Sie dies bitte im elektronischen
Antragsformular an.
Für Fragen rund um den Antrag stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Sie können infolge der Corona-Krise Ihre Mitarbeiter nicht mehr oder nicht
mehr voll beschäftigen? Dann können Sie eventuell Kurzarbeitergeld
beantragen.

Wann kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?

Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus
Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene
Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt
werden. Das Verfahren ist dem Grunde nach unverändert geblieben.
Die Bundesregierung hat aber in der vergangenen Woche das Gesetz zur befristeten
krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (Gesetz vom 13. März
2020, BGBl. I 2020, S. 493 ff.) mit den folgenden Erleichterungen verabschiedet. Diese
Neuerungen werden derzeit umgesetzt und sollen nach einer Ankündigung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales rückwirkend ab 1. März 2020 gelten.
   •   Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben,
       kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten
       vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent
       der Belegschaft.
   •   Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll
       vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt,
       dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt
       werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren
       werden.
   •   Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld
       beziehen.
   •   Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten
       zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit
       soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung
       der Beschäftigten zu nutzen. Wichtig: Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der
       Corona-Krise Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei
       der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen
       für die Leistung erfüllt sind.

Wichtig: Betriebe, die aufgrund der Corona-Krise Kurzarbeitergeld beantragen möchten,
müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann,
ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.
Für Fragen rund um das Kurzarbeitergeld können Sie jederzeit Kontakt mit unserer Kanzlei
aufnehmen. Unsere Lohnsachbearbeiter stehen Ihnen hier mit fundiertem Fachwissen
beiseite.
Videoanleitung zum Ausfüllen des Antrages, in Zusammenarbeit mit der Vereinigung der
bayerischen Wirtschaft (vbw): https://player.vimeo.com/video/398618977
Kurzarbeiterklausel für Ihre Mitarbeiter als Ergänzung zum Arbeitsvertrag (PDF):
https://www.bds-bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/Erg%C3%A4nzung-zum-
ArbeitsvertragKurzarbeiterklausel.pdf
Sie haben Mitarbeiter beschäftigt, welche Ihren Wohnsitz im Ausland haben?
Dann benötigen Sie eine Pendlerbescheinigung für die Einreise nach
Deutschland.
Um die Ausbreitung des Coronavirus einzuschränken, gelten für die Einreise nach Deutschland
vorübergehend strenge Bestimmungen. Die Notwendigkeit des Grenzübertritts muss bei
Einreise nachgewiesen werden. Die Bundespolizei stellt hierfür eine Pendlerbescheinigung zur
Verfügung, die vom Arbeitgeber auszufüllen und vom Arbeitnehmer mitzuführen ist:
https://www.bundespolizei.de/Web/DE/04Aktuelles/01Meldungen/2020/03/200317_faq.ht
ml?nn=5931604#doc13824392bodyText1
Da sich die Lage im Stundentakt ändert, müssen Sie beim Aus- und Einreiseverkehr, bitte auch
immer die aktuellen Bestimmungen von Auswertigen Amt berücksichtigen:
https://www.auswaertigesamt.de/de/

Ist eine „Pendlerbescheinigung“ aufgrund der verhängten
Ausgangsbeschränkungen auch für inländische Mitarbeiter Pflicht?
Seit dem 20.03.2020 gilt eine Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der Wohnung ist nur bei
Vorliegen triftiger Gründer erlaubt. Ein triftiger Grund ist die Ausübung beruflicher
Tätigkeiten. Die Polizei kontrolliert diese Ausgangsbeschränkungen und es werden bei
Nichteinhalten Bußgelder verhängt. Im Falle der Kontrolle durch die Polizei obliegt es dem
einzelnen Bürger nachzuweisen, dass es ein solch triftiger Grund vorliegt. Das Vorzeigen einer
Arbeitgeberbescheinigung auf dem Weg von oder zur Arbeit ist keine Pflicht, aber dennoch
sinnvoll, da es der Polizei die Kontrolle erleichtert und diese auch verkürzt. Ohne Vorliegen
einer solchen Bescheinigung steht es im Ermessen der Polizei den Bürger dazu anzuweisen
wieder nachhause zu fahren.
Eine Vorlage für eine solche Arbeitgeberbescheinigung finden Sie hier:
https://www.nordschwarzwald.ihk24.de/blueprint/servlet/resource/blob/4740136/dc0b9c63f2bda5
b7187d0d79e8ea246c/arbeitgeberbescheinigung-1--data.pdf
Sie können Ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder den
Sozialversicherungsträgern aufgrund der Corona kurzfristig nicht erfüllen?
Die aktuell festgesetzten Steuervorauszahlungen sind zu hoch, da aufgrund
der Corona-Krise mit einem Gewinnrückgang zu rechnen ist?

Um die Unternehmen, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten,
zu entlasten, haben die Finanzbehörden folgende Maßnahmen in Aussicht gestellt:
   •   zinslose Stundung von Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer, wenn die
       Umsätze aufgrund der Corona-Krise eingebrochen sind. Um eine schnelle Bearbeitung
       der Finanzämter zu ermöglich nutzen Sie hierzu bitte die von der Finanzverwaltung zur
       Verfügung gestellten Formulare:
       https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Coronaviru
       s/default.php?f=Passau&c=n&d=x&t=x

   •   Stundungen der Gewerbesteuer müssen die Unternehmen bei den zuständigen
       Gemeinden beantragen (Ausnahme: Stadtstaaten).
   •   Herabsetzung von Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer und des
       Gewerbesteuer-Messbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen.
   •   Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Kontopfändungen bis zum 31.
       Dezember 2020, solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Corona-Virus
       betroffen ist.
   •   Das bayerische Finanzministerium hat bekannt gegeben, dass Sondervorauszahlungen
       für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene
       Unternehmen auf Antrag auf null herabgesetzt werden. Auch bereits überwiesene
       Sondervorauszahlungen werden auf Antrag zurückerstattet. Der Antrag ist so zu
       stellen, dass einen berichtigten Antrag auf Dauerfristverlängerung elektronisch beim
       Finanzamt beantragt. Sie müssen hierzu zwingend die Anmeldung als Berichtigung
       kennzeichnen (Kennzahl 10 = „1“), ansonsten führt dies zu einem Abbruch der
       Verarbeitung im Finanzamt und einer nachhaltigen Verzögerung der Bearbeitung.
       Auszufüllen ist somit die Zeile 22 (Kennzahl 10) mit einer „1“ und die Zeilen 24 und 25
       (Kennzahl 38) mit jeweils „0“. Die Eintragungen in den Zeilen 24 und 25 mit jeweils „0“
       führen zu einer vollständigen Erstattung der Sondervorauszahlung. Die
       Dauerfristverlängerung selbst bleibt bestehen.
Weiterhin ist auch eine zinslose Stundung der Sozialversicherungsbeiträge möglich. Auf
Antrag bei der zuständigen Krankenkasse können die Beiträge bis Mai gestundet werden.
Eine Stundung der Lohnsteuer ist NICHT möglich.
Weitere Maßnahmen sind noch nicht bekannt. Dem Vernehmen nach sind eine Verlängerung
von Abgabefristen für Umsatzsteuervoranmeldungen oder eine generelle Umstellung zu
quartalsweisen Voranmeldungen im Gespräch.

Welche Auswirkungen hat die Corona-Krise auf Fristen?
Die Finanzverwaltungen der Länder entscheiden jeweils für ihr Land, in welchem Umfang die
Behörden einschließlich der Finanzämter arbeiten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass
auch die Finanzämter für den Publikumsverkehr schließen aber weiterhin per Telefon, Post
bzw. E-Mail und das Portal Elster-Online erreichbar sind.

Für Abgabe- und Mitwirkungsfristen im Rahmen des Festsetzungsverfahrens sind nach
aktuellem Stand (noch) keine Erleichterungen vorgesehen. Es empfiehlt sich daher, bei
drohendem Fristablauf rechtzeitig einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Ggf. sollte
Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt gehalten werden.

Können freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte
hauptberufliche Selbstständige beim Wegbrechen ihrer Aufträge ihre Beiträge
zur gesetzlichen Krankenversicherung reduzieren?

Derzeit wird geprüft, wie das heute geltende Beitragsermäßigungsverfahren in der
gesetzlichen Krankenversicherung für Selbstständige aufgrund der Corona-Krise erleichtert
bzw. angepasst wird. Bis auf Weiteres gilt Folgendes:

Nach dem geltenden Recht sind schon heute bei Veränderungen der Einkommen
Reduzierungen der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Selbst wenn
der Selbstständige weniger oder gar kein Einkommen hat, gilt für die Berechnung der Beiträge
im Jahr 2020 die monatliche Mindesteinnahme von 1.061,67 Euro.

Bei sich verändernden Einnahmen um mehr als 25 Prozent können in der gesetzlichen
Krankenkasse versicherte hauptberufliche Selbstständige bei ihren Krankenkassen bereits
heute eine Beitragsermäßigung beantragen. Das reduzierte Arbeitseinkommen muss aber
nachgewiesen werden. Bei den Krankenkassen sind entsprechende Formulare erhältlich. Ein
Antrag auf Beitragsentlastung wirkt sich heute immer erst ab dem Folgemonat der
Antragstellung aus.
Welche Unterstützungsangebote gibt es für Unternehmen?
Das BMWi hat einen 3-Stufen-Plan für Unterstützungsmöglichkeiten veröffentlicht. Die von
der KfW bereitgestellten Möglichkeiten finden Sie auf der Homepage. Es besteht die
Möglichkeit, einen Newsletter zur Corona-Hilfe bei der KfW zu abonnieren. Um die
Liquiditätsbereitstellung zu beschleunigen, eröffnet der Bund die Möglichkeit, dass die
Bürgschaftsbanken Entscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und
innerhalb von 3 Tagen treffen können. Eine kostenlose Vorabanfrage für ein
Finanzierungsvorhaben können Unternehmen über das Finanzierungsportal der
Bürgschaftsbanken ganz unbürokratisch stellen. Die Bürgschaftsbank verspricht eine
Rückmeldung innerhalb von 48 Stunden.
Die Adressen der Bürgschaftsbanken finden Sie hier:
https://www.vdb-info.de/mitglieder
Bei der IBB können ab Donnerstag, den 19.03.2020, Anträge für Liquiditätshilfen online
gestellt werden. Der Verband Haus & Grund rät, bei Zahlungsschwierigkeiten bei der Miete
den Vermieter zu kontaktieren, um eine individuelle Lösung zu finden.

Habe ich einen Anspruch auf Entschädigungen, wenn mein Betrieb aufgrund
einer angeordneten Quarantäne ruht?
Wer aufgrund infektionsschutzrechtlicher Gründe ein Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne
(§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet ohne
krank zu sein, kann auf Antrag eine Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG erhalten. Voraussetzung
ist, dass das Tätigkeitsverbot bzw. die Quarantäne vom zuständigen Gesundheitsamt
ausgesprochen wurde. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.
Ein Entschädigungsanspruch besteht u.a. nicht für
   •   Eltern ohne Tätigkeitsverbot, deren Kinder wegen eines Besuchsverbots gemäß IfSG
       keine Betreuungseinrichtung besuchen dürfen
   •   bei anderweitigem, entlohntem Einsatz im Betrieb
   •   für die Zeit einer Krankschreibung oder Krankmeldung
   •   für Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet
       verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß
       § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG)
Bei Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber für maximal 6 Wochen die Lohnfortzahlung
übernehmen. Die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht
weiterhin. Die jeweiligen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) trägt das jeweilige
Bundesland. Für die ausgezahlten Beträge können Arbeitgeber beim zuständigen
Gesundheitsamt einen Erstattungsantrag stellen.
Sobald ein Arbeitnehmer mit Tätigkeitsverbot bzw. unter Quarantäne, der bisher symptomfrei
war, erkrankt, besteht Arbeitsunfähigkeit. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer vorrangig
Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für die ersten sechs Wochen und ab der
siebten Woche Anspruch auf Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse.

Bei Selbständigen bemisst sich der Verdienstausfall pro Monat nach einem Zwölftel des
Arbeitseinkommens. Darüber hinaus können Betriebsausgaben in angemessenem Umfang
und Aufwendungen für die private soziale Sicherung geltend gemacht werden.
Im Hinblick auf Entschädigungen für Betriebsschließungen, Veranstaltungsverbote u. ä.
aufgrund behördlicher Anordnung, aber ohne unmittelbare infektionsrechtliche Gründe, ist
der Wortlaut des IfSG nicht eindeutig. Die zuständigen Landesbehörden vertreten jedoch
derzeit einhellig die Auffassung, dass auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes in diesen
Fällen kein Anspruch auf Entschädigung besteht. Sowohl die Bundesregierung als auch die
Länder verweisen insofern auf Unterstützungs- und Hilfsprogramme für die Wirtschaft.
Für die Praxis bedeutet dies, dass nach der aktuellen Lage davon auszugehen ist, dass solche
Anträge abschlägig beschieden würden. Die Rechtslage müsste dann von den Gerichten
geklärt werden. Eine gute Übersicht zu Entschädigungen nach IfSG und weiterführende
Informationen finden sich auf der Webseite des Landes Hessen.
https://service.hessen.de/html/Infektionsschutz-Entschaedigung-bei-Taetigkeitsverbot-
7007.htm

Welche Ansprüche habe ich, wenn mein Betrieb nicht aufgrund einer
angeordneten Quarantäne schließen muss, aber dennoch die Umsätze
wegbrechen?
Problematisch ist die Lage der Selbstständigen, die selbst nicht von einer Quarantäne
betroffen sind, denen aber die Umsätze wegbrechen. Für sie kann auch der angekündigte
Notfallfonds für KMU interessant sein, der bei Verbindlichkeiten aus Miet- und
Pachtverhältnissen helfen soll. Verschiedene Ansätze werden derzeit intensiv diskutiert,
konkrete Einzelheiten sind hierzu jedoch bisher nicht bekannt.
Außerdem sollten Solo-Selbstständige die Beantragung von ALG I (wenn ggf. eine freiwillige
Arbeitslosenversicherung besteht) bzw. Leistungen nach dem ALG II („Hartz IV“) in Betracht
ziehen.

Das "Sozialschutz-Paket" sieht für Bewilligungszeiträume vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020
(ggf. auch noch bis 31. Dezember 2020 per Verordnung verlängerbar) verschiedene
kurzfristige Erleichterungen vor, um im Falle des ALG II schnell und unbürokratisch den
Lebensunterhalt zu sichern, wenn keine vorrangigen Hilfen zur Abfederung der
wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund des Corona-Virus greifen. Im Einzelnen sind derzeit
vorgesehen:

   •   eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen beim ALG II
   •   eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und
       Heizung als angemessen und
   •   Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen
       Entscheidung.
Weiterhin besteht ebenfalls die Möglichkeit die Soforthilfen (siehe Frage 1) in Anspruch zu
nehmen.

Gibt es Entschädigungen, wenn ein Auftrag wegen des Corona-Virus ausfällt
(„höhere Gewalt“)?
Ob eine vertragliche Force-Majeure-Klausel (französisch für "höhere Gewalt") im Zuge der
Corona-Krise greift, kommt auf bestimmte Voraussetzungen an. Ansonsten muss man jeden
Einzelfall genau betrachten. Der DIHK empfiehlt, bei aktuellen Problemen o-der
Stornierungen, mit Geschäftspartnern über einen fairen Ausgleich für beide Seiten zu
sprechen und sich im Zweifel von Rechtsanwälten beraten zu lassen. Selbst bei Lieferausfällen
im internationalen Handel können sich die Rechtsfolgen von vermeintlich oder auch
tatsächlich höherer Gewalt stark unterscheiden – je nachdem, ob die Verträge nach
deutschem oder angelsächsischen Recht geschlossen worden sind.
Informationen hierzu finden Sie hier:
https://www.stuttgart.ihk24.de/fuer-unternehmen/international/aktuelles/corona-virus-
hoehere-gewalt-4701112

Gibt es besonderen Kündigungsschutz für Mieterinnen und Mieter?
Das Bundeskabinett hat am 23. März 2020 einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen
der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht als Formulierungshilfe
für die Koalitionsfraktionen beschlossen. Danach soll für Mietverhältnisse das Recht der
Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden. Dies gilt sowohl für
Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge.

Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020
dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur
fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse
entsprechend. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter
bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.

Gibt es Regelungen für insolvenzgefährdete Unternehmen?
Die Bundesregierung hat am 23. März 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-
19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht auf den Weg gebracht.

In diesem Maßnahmengesetz wird jetzt in § 1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz
COVInsAG gesetzlich klargestellt, dass die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020
(per Verordnung ggf. auch bis zum 31. März 2021) ausgesetzt wird. Es sei denn, die Insolvenz
beruht nicht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie oder es besteht keine Aussicht
auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit.
Zudem werden Anreize geschaffen, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen
und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten. Für einen dreimonatigen
Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die
Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
sowie die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen sollen
im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden können.

Anknüpfend an die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gibt es Haftungserleichterungen
für Geschäftsleiter für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Zudem sollen Anreize
geschaffen werden, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und
die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten

Bei Fragen zum Thema Corona steht Ihnen Ihr Team der Steuerkanzlei jederzeit gerne zur
Verfügung. Unsere Kanzlei ist für Parteienverkehr bis auf weiteres geschlossen, aber wir sind
weiterhin für Sie telefonisch oder per E-Mail erreichbar.
Die kommenden Zeiten werden uns alle vor große Herausforderungen stellen. Wir sind Ihnen
ein starker und kompetenter Partner, um diese Herausforderungen gemeinsam zu meistern!
Bleiben Sie gesund!
Ihr Team der Steuerkanzlei Schurm

Stand der Informationen: 31.03.2020
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