Informationen zur GAP Reform 2023 - Alle Angaben unter Vorbehalt weiterer Änderungen und der Zustimmung der EU-Kommission. Die dargestellten ...

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Informationen zur GAP Reform 2023 - Alle Angaben unter Vorbehalt weiterer Änderungen und der Zustimmung der EU-Kommission. Die dargestellten ...
Informationen zur
GAP Reform 2023
Alle Angaben unter Vorbehalt weiterer Änderungen und der Zustimmung
der EU-Kommission. Die dargestellten Informationen spiegeln unseren
aktuellen Kenntnisstand wider und sind daher ohne Gewähr.

Stand 06.09.2022
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Inhaltsverzeichnis
 Grundsätze
 GLÖZ - Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
 Öko-Regelungen
 2. Säule – FAKT
     FAKT – Bleibende Maßnahmen
     FAKT – Neue Maßnahmen
     FAKT – Antragsverfahren
 Weitere Informationen
 Kontaktinformationen

Stand 06.09.2022                                      Seite 2
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GAP-Reform 2023: Grundsätze

1. Konditionalität als Voraussetzung für die Zahlungen der 1. und 2. Säule (ersetzt bisheriges
   Greening und Cross-Compliance)
    • Umfasst GLÖZ-Standards und Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)
2. Verstärkte Umschichtung in die 2. Säule
3. Mehr Geld für kleine und mittlere Betriebe
4. Mehr Geld für Junglandwirte
5. Einführung von (freiwilligen) Öko-Regelungen (Eco-Schemes: „Regelungen für Klima und
   Umwelt”)
6. Gekoppelte Prämien für Mutterschafe, -ziegen und -kühe
7. Abschaffung der Zahlungsansprüche

Stand 06.09.2022                                Seite 3
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Mögliche Direktzahlungen 2023                                                         Öko - Regelung           Freiwillig
                                                                                      30 - 1450 € / ha

                                                                                   Junglandwirteprämie
                                                                                 ca. 134 € / ha (bis 120 ha)
                                Junglandwirteprämie
                               ca. 44 € / ha (bis 90 ha)

                                     Greening
    Pflicht                         ca. 83 € / ha

                                Umverteilungsprämie                                Umverteilungsprämie
                   ca. 50 € / ha bis 30 ha - ca. 30 € / ha bis 46 ha               ca. 69 € / ha bis 40 ha
                                                                                    40 € / ha 41 - 60 ha

                            Einkommensgrundstützung                              Einkommensgrundstützung
                                  ca. 170 € / ha                                       ca. 158 € / ha

                                         2021                                            2023

Stand 06.09.2022                                                       Seite 4
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GAP-Reform 2023: Grundsätze
1. Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (bisherige Basisprämie):
   − Fällt von ca. 158 €/ha in 2023 auf ca. 150 €/ha in 2027 (bisher ca. 170 €/ha)
   − Kombinierbar mit o. g. Ökoregelungen (siehe 4.)
2. Umverteilungsprämie (Förderung kleiner und mittlerer Betriebe)
    − erste 40 ha zusätzlich 70 €/ha
    − 41-60 ha zusätzlich 40 €/ha
3. Junglandwirteprämie: 134 €/ha bis 120 ha (bisher: 44 €/ha bis 90 ha)

  NEU
4. Einführung von (freiwilligen) Öko-Regelungen in der 1. Säule (23% der DZ)
    − 30 - 1.450 €/ha (Durchschnitt 65 €/ha)
5. Gekoppelte Prämien für Mutterschafe, -ziegen und -kühe
    − 35 €/Tier (Schaf, Ziege)
    − 78 €/Tier (Mutterkuh)

Stand 06.09.2022                               Seite 5
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GAP-Reform 2023: 1. Säule Junglandwirteprämie
Junglandwirteprämie: 134 €/ha bis 120 ha (akt.: 44 €/ha bis 90 ha)

• Rund 134 €/ha bis zur Obergrenze von 120 ha für 5 Jahre
• dies ist etwa eine Verdreifachung des bisherigen Budgets
  NEU
Weitere Voraussetzung u. a. für Eigenschaft als Junglandwirt
• Entweder Abschlussprüfung/Studienabschluss im Bereich Landwirtschaft oder
• Teilnahme an 300 stündiger Bildungsmaßnahme oder
• vor Antragstellung mind. 2-jährige Tätigkeit in landw. Betrieb (Arbeitsvertrag >15 h/Woche
  oder krankversicherungspflichtiger mithelfender Familienangehöriger oder Gesellschafter mit
  Arbeitszeit >15h /Woche)
• Natürliche und juristische Personen erhalten max. 1 mal die JL-Förderung in ihrem „Leben“

• Übergang von bisheriger Regelung: Wer die Prämie aktuell bezieht, bekommt für die restliche
  Laufzeit die neuen Prämien.
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Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen
Zustand (GLÖZ) - Konditionalität
• GLÖZ 1: Erhaltung von Dauergrünland
• GLÖZ 2: Schutz von Mooren und Feuchtgebieten                Konditionalität
• GLÖZ 3: Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern
                                                                     =
                                                        Bedingung für den Erhalt von
• GLÖZ 4: Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
                                                                Zahlungen
• GLÖZ 5: Begrenzung von Erosion
• GLÖZ 6: Mindestbedeckung in sensibelsten Zeiten
• GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf Ackerland
• GLÖZ 8: Mindestanteil nichtproduktiver Flächen
• GLÖZ 9: Erhaltung von umweltsensiblem Dauergrünland

Stand 06.09.2022                              Seite 7
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GLÖZ 1 Erhaltung von Dauergrünland

• Bagatellregelung: 500 m² in einer Region je Begünstigter
  und Jahr
• Umwandlung Dauergrünland (DGL):
   • Altes DGL (entstanden bis 31.12.2014): Umwandlung in
     Ackerland nur mit Genehmigung; Anlage von
     Ersatzfläche
   • Neues DGL (ab 01.01.2015 entstanden): Umwandlung
     in Ackerland nur mit Genehmigung
  NEU
    • Neues DGL (ab 01.01.2021 entstanden): Bei
      Umwandlung in Ackerland Anzeigepflicht in
                                                         Achtung! Gilt nicht für Natura2000 Gebiete
      folgendem Gemeinsamen Antrag                                 und Moorstandorte!

 Stand 06.09.2022                              Seite 8
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GLÖZ 2 Schutz von Mooren und Feuchtgebieten
• Ausweisung neuer Gebietskulissen (Inkrafttreten ab
  01.01.2023 oder 01.01.2024)
• Verbot des Pflügens von Dauergrünland in Natura 2000
  Gebieten (FFH- oder Vogelschutzgebieten) oder
  Moorstandorten
• fachrechtliche Genehmigung für Neuanlage, Erneuerung oder
  Vertiefung von Anlagen zur Entwässerung notwendig

Stand 06.09.2022                            Seite 9
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GLÖZ 3 Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern

• Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden

Stand 06.09.2022                            Seite 10
GLÖZ 4 Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
• Keine Anwendung von Pflanzenschutz und Düngemitteln in einem 3 m Pufferstreifen zu
  Gewässern
• Pufferstreifen auf Acker können auf GLÖZ 8 (Stilllegung) angerechnet werden
• Gewässerabstände in Baden-Württemberg sind strenger geregelt durch Wassergesetz und
  Düngeverordnung
   • Bei Gewässern mit wasserwirtschaftlicher Bedeutung (AWGN)
         • Kein Einsatz von Pflanzenschutz und Dünger im Abstand von 5m ab Böschungsoberkante, sowie
           kein Ackerland in diesem Bereich
         • Bei Gefälle ab 5% sind größere Abstände nötig
     • Bei Düngung an allen übrigen Gewässern (auch kleinere Entwässerungsgräben mit
       wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung)
         • Kein Ausbringen im Bereich von 1m (bei Arbeitsbreite = Streubreite) ab Böschungsoberkannte
         • Kein Ausbringen im Bereich von 4m (bei Breitverteilung) ab Böschungsoberkante
         • Bei Gefälle ab 5% sind größere Abstände nötig

Stand 06.09.2022                                 Seite 11
GLÖZ 5 Begrenzung von Erosion

• Neuausweisung von Erosionskulissen Wasser und Wind
• Acker Kwasser 1: kein Pflügen vom 01.12. - 15.02.; Pflügen nach Ernte der Vorfrucht
  nur bei Aussaat vor dem 01.12. zulässig
• Acker Kwasser 2: kein Pflügen vom 01.12. - 15.02., vom 16.02. - 30.11. nur bei
  unmittelbar folgender Aussaat (Aussaat max. 30.11.), Pflügen vor Reihenkulturen > 45 cm
  Reihenabstand verboten.
• Acker Kwind: Pflügen nur bei Aussaat vor 1. März . Diverse weitere Regelungen und
  Ausnahmen
• O.g. Verbote gelten nicht wenn Flächen in die Förderung von Erosionsschutzmaßnahmen
  einbezogen sind
• Landesrechtliche Ausnahmen möglich

Stand 06.09.2022                            Seite 12
GLÖZ 6 Mindestbodenbedeckung in sensibelsten Zeiten
 • Bodenbedeckung im Winter (01.12. – 15.01.*) auf mindestens 80 % der Ackerflächen durch
     • mehrjährige Kulturen
     • Winterkulturen              *EU Kommission fordert 15.02.
     • Zwischenfrüchte
     • Getreidestoppelbrache (ohne Mais)
                                                                   Relevant ab 01.12.2023
     • Stoppelbrache von Körnerleguminosen
     • sonstige Begrünungen
     • Mulchauflagen

 • Ausnahmen für Ackerland
     • werden auf Bundesebene geprüft

Stand 06.09.2022                          Seite 13
GLÖZ 6 Mindestbodenbedeckung in sensibelsten Zeiten

• Noch offen:
• Begrünung zwischen den Reihen von Dauerkulturen im Verpflichtungszeitraum
• Nur für Rebflächen und Obstbaumkulturen

Stand 06.09.2022                            Seite 14
GLÖZ 7 Fruchtwechsel auf Ackerland
• Auf mindestens 35 Prozent der verbleibenden Ackerflächen eines Betriebes hat bezogen auf das
Vorjahr ein Wechsel der Hauptkultur zu erfolgen; erstmals im Jahr 2024.

• Auf den restlichen Ackerflächen findet ein Wechsel der Hauptkultur spätestens im dritten Jahr
statt.

              Ausgesetzt für 2023

Stand 06.09.2022                              Seite 15
GLÖZ 7 Fruchtwechsel auf Ackerland
• Ausnahmen:
   • Bis zu 10 ha Ackerland
   • zertifizierte Ökobetriebe
   • Betriebe
      • Auf denen 75% der beihilfefähigen Fläche aus Dauergrünland bestehen
          und/oder für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt
          werden mit bis zu 50 ha verbleibender Ackerfläche
      • Auf denen 75% des Ackerlands mit Gras/Grünfutterpflanzen, Brachen,
          Leguminosen oder einer Kombination der genannten Kulturen genutzt werden mit bis
          zu 50 ha verbleibender Ackerfläche

Stand 06.09.2022                           Seite 16
GLÖZ 7 Fruchtwechsel auf Ackerland
 Ausnahme:
• Mehrjährige Kulturen, Gras oder andere Grünfutterpflanzen (einschließlich Saatguterzeugung,
   Rollrasen, Kleegras, Luzerne in Reinsaat, Mischungen von Leguminosen solange die
   Leguminosen vorherrschen) und Brache sind ausgenommen.
                                                                       Weiterer Klärungsbedarf
• Zweitkultur mit Ernte im selben Jahr, insbesondere für Gemüseanbau

• Länder können Ausnahmen vom jährlichen Fruchtwechsel für Saatmais, Tabak und Roggen in
  Selbstfolge festlegen

Stand 06.09.2022                             Seite 17
GLÖZ 7 Ausnahmen - Beispiele
     Betrieb „Kleiner Acker“                                              Betrieb „Allgäu“

                                                                 5 ha                           66 ha
                     15 ha                 15 ha Mais
    9 ha Mais                                                  Kleegras                        Grünland
                    Grünland

                                                               Ackerland
                   Dauergrünland                                (mit Gras
    Ackerland                               Ackerland
                    (unabhängig                                   oder                       Dauergrünland
    (bis 10 ha)                             (bis 50 ha)
                     der Größe)                                Grünfutter
                                                               -pflanzen

                                                                    Größe zusammen (71 ha) mehr als 75% der
                                                                              beihilfefähigen Fläche

                                   Ausgenommen (Fruchtwechsel nicht nötig)

Stand 06.09.2022                                    Seite 18
GLÖZ 7 Beispiel: 50 ha verbleibendes Ackerland mit Mais

                           17,5 ha                       17,5 ha
                                                 35 %     Mais
                    35 %   Kleegras

          50 ha
          Mais
                            32,5 ha                      32,5 ha
                    65 %     Mais                65 %    Kleegras

          2023                2024                         2025
                           Variante 1                   Variante 1

Stand 06.09.2022                      Seite 19
GLÖZ 7 Beispiel: 50 ha verbleibendes Ackerland mit Mais

                            25 ha       50 %     25 ha      50 %
                           Kleegras              Mais

                   50 ha
                   Mais

                            25 ha                25 ha
                                        50 %                50 %
                            Mais                Kleegras

                   2023     2024                 2025
                           Variante 2          Variante 2

Stand 06.09.2022             Seite 20
GLÖZ 8 Mindestanteil nichtproduktiver Flächen
    Gilt auch für ÖKO-Betriebe

• 4 % Mindestanteil nicht produktiver Flächen durch Brachen oder Landschaftselementen auf
  Ackerland (Schlag mind. 0,1 ha groß)
• ganzjährige Brache
• keine Bodenbearbeitung, kein Einsatz von Düngemitteln und PSM während des gesamten
  Stilllegungszeitraums
• Mindesttätigkeit gefordert (außer im Pflegeverbotszeitraum 01.04.-15.08.)
                                                                               NEU
• Mulchen/Zerkleinern möglich (außer im Pflegeverbotszeitraum 01.04.-15.08.)

Stand 06.09.2022                              Seite 21
GLÖZ 8 Mindestanteil nichtproduktiver Flächen
    Gilt auch für ÖKO-Betriebe
• Mehrjährige Stilllegung möglich
• Keine Anrechnungsfähigkeit für Gehölze von Agroforstsystemen (auch kein Beseitigungsverbot)
• Ab dem 1. September Vorbereitung und Durchführung einer Aussaat oder Pflanzung möglich, die
  nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, oder Beweidung des Aufwuchses durch Schafe
  oder Ziegen (Ausnahme für Winterraps und Wintergerste – hier 15. August)
• NEU! Aktive Begrünung der Bracheflächen möglich – Spezielle Anforderungen noch offen!

Stand 06.09.2022                            Seite 22
GLÖZ 8 Mindestanteil nichtproduktiver Flächen
• Ausnahmen:
     • Betriebe mit Ackerland bis 10 ha,
     • Betriebe
         • Auf denen 75% des Ackerlands mit Gras/Grünfutterpflanzen, Brachen,
            Leguminosen oder einer Kombination der genannten Kulturen genutzt werden
            (keine 50 ha Grenze)
         • Auf denen 75% der beihilfefähigen Fläche aus Dauergrünland bestehen
            und/oder für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt
            werden (keine 50 ha Grenze)

Stand 06.09.2022                          Seite 23
GLÖZ 8 Mindestanteil nichtproduktiver Flächen
 Ausnahme für 2023
• GLÖZ 8 Flächen werden für den Anbau von Kulturen, die der menschlichen Ernährung dienen sollen,
  freigegeben (Getreide, Leguminosen und Sonnenblumen)
• Die Ausnahme ist daher nicht vorgesehen für Raps, Rüben, Kartoffeln und Gemüse
• Mais, Soja und Kurzumtriebsplantagen sind ausdrücklich ausgenommen
• Voraussichtlich: Fiktive Kennzeichnung im GA von Stilllegungsflächen. Auf diesen Flächen muss
  Getreide, Sonnenblumen oder Leguminosen angebaut werden. Kein Mais, Kein Soja.
• ACHTUNG:
• Diese Ausnahme gilt nicht für aus der Erzeugung genommene Flächen, die bereits 2021 und 2022 bestanden
  haben
• Dazu zählen die verschiedenen ÖVF-Brachen (z.B. Honigbrache oder ÖVF-Pufferstreifen) und sonstige Brachen
• Werden die 2021 und 2022 stillgelegten Flächen in 2023 wieder zur Produktion genutzt, müssen die 4%
  Stilllegung auf anderen Flächen erbracht werden – Die Ausnahme zum Anbau von Getreide, Leguminosen und
  Sonnenblumen gilt dann auch nicht!

Stand 06.09.2022                                 Seite 24
GLÖZ 8 Übersicht – Kein Stilllegung nötig
             Befreiung durch Ackerland mit Gras                                 Befreiung durch Ackerland mit Gras
            oder Grünfutterpflanzen, Leguminosen                                   oder Grünfutterpflanzen und
                        oder Brache                                                       Dauergrünland

                                                                                   Ackerland
                    Ackerland (mit Gras oder                                        (mit Gras
                                               Dauergrünland
        Ackerland     Grünfutterpflanzen,                           Ackerland         oder         Dauergrünland
                     Leguminosen, Brache)                                          Grünfutte
                                                                                   rpflanzen)

                      Mehr als 75% des                                              Fläche zusammen mehr als 75% der
                    gesamten Ackerlandes                                                   beihilfefähigen Fläche

Stand 06.09.2022                                         Seite 25
Übergang Herbst 2022 - Ausgesetzt

• Stilllegungsflächen können entstehen aus:
    − ÖVF und FAKT-Begrünungen
    − SchALVO Herbstbegrünungen
    − Brachebegrünungen mit Blühmischungen
    − Untersaaten im Getreide und Mais
    − Sonstige freiwillige Begrünungen
    − Kleegras, Luzerne, Weidelgras etc.
• Fazit: Im Herbst 2022 sind alle Arten von Begrünungen möglich, die dann in eine Stilllegungsfläche
  ab 01.01.2023 überführt werden können.
• Wichtig: Betriebe, die bereits 2023 Ökoregelung 1 in Anspruch nehmen wollen, müssen trotzdem
  stilllegen.

Stand 06.09.2022                              Seite 26
GLÖZ 9 Erhaltung von umweltsensiblem Dauergrünland (DGL)
• Am 01.01.2015 bestehendes DGL in Natura 2000-Gebieten
• DGL darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden
• Ausnahme für DGL, welches im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen
  (AUKM), z.B. LPR-Vertrag oder FAKT in BW, umgewandelt wurde
• Genehmigungspflicht für Umwandlung in nicht landwirtschaftliche Fläche
• Anzeigepflicht für Pflegemaßnahmen zur Grasnarbenerneuerung

Stand 06.09.2022                          Seite 27
Öko-Regelungen                                    einjährig, freiwillig, deutschlandweit gleich
 1.   Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen
                                                                                  Bisher FAKT
      a) Stilllegung auf Ackerland > 4%
      b) Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf stillgelegtem Ackerland
      c) Anlage von Blühstreifen/Blühflächen in Dauerkulturen
      d) Anlage von Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland
 2.   Vielfältige Fruchtfolge mit mind. 5 Arten und mind. 10% Leguminosen         Bisher FAKT
 3.   Beibehaltung von Agroforstsystemen auf Ackerland oder Dauergrünland
 4.   Extensivierung des gesamten Dauergrünlands                                  Bisher FAKT
 5.   Grünland-Extensivierung mit mind. 4 regionalen Kennarten
                                                                                  Bisher FAKT
 6.   Völliger Verzicht auf PSM auf Ackerland/Ackerfutter/Dauerkulturen
                                                                                  Bisher FAKT
 7.   Ausgleich für besondere Bewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten

 Grundsatz: Öko-Regelungen sind freiwillig.
 Bei geringer Nachfrage können die Prämien im ersten Jahr auf bis zu 130 % erhöht
 werden.

Stand 06.09.2022                                Seite 28
Öko-Regelungen

 • Grundsatz: Öko-Regelungen sind freiwillig.

 • Bei geringer Nachfrage können die Prämien im ersten Jahr auf bis zu 130 % erhöht werden.

 • Die Teilnahme an mehreren Öko-Regelungen ist möglich (sofern die Voraussetzungen erfüllt
   sind) da die Maßnahmen so gestaltet sind, dass keine Doppelförderung erfolgen kann.

 • Weitestgehend geklärt sind z.B. die Kombinationsmöglichkeiten von Ökobetrieben an den
   Öko-Regelungen (kombinierbar, aber mit Abzügen in 2. Säule)

 • Kombinationstabelle von Ökoregelungen und FAKT bekommt vermutlich Ende September
   jeder Antragssteller ins Haus (zusammen mit einer umfassenden FAKT-Broschüre)

Stand 06.09.2022                            Seite 29
Öko-Regelungen
 1. Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen

 a) Freiwillige Stilllegung auf Ackerland (zusätzlich zu den 4% verpflichtend in
    Konditionalität)
     • 5. %: 1300 €/ha, d.h. mind. 1 % zusätzliche ÖR-Stilllegung
     • 6. %: 500 €/ha
     • 7. - 10 %: 300 €/ha
     • keine LE, kein Agroforst, mind. 0,10 ha
     • Brache (Selbstbegrünung oder Ansaat) ganzjährig. keine Pflanzenschutz- und
        Düngemittel, Ausnahme: ab 01.09. Vorbereitung Aussaat (die nicht im selben Jahr
        geerntet wird) oder Beweidung durch Schafe oder Ziegen, (Ausnahme für Winterraps
        und Wintergerste – hier 15. August)

 • Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich (wie bisher keine Förderung Öko für
   stillgelegte Flächen)
 • auch möglich für Betriebe die GLÖZ 8 (Stilllegung) nicht erfüllen müssen (aber auch erst
   ab 5. Stilllegungsprozent)
Stand 06.09.2022                              Seite 30
Freiwillige Stilllegung auf Ackerland 1. a)
 Stillgelegte Fläche                                                                                  Stillgelegte Fläche

            10 %                                        300 €/ha                                      10 %
             9%                                         300 €/ha                                      9%

             8%                                         300 €/ha                                      8%
             7%                                         300 €/ha                                      7%
            6%                                          500 €/ha                                      6%
            5 % mindestens                              1300 €/ha                          mindestens 5 %

                                                                                                      4%

                                 0 €/ha                                          0 €/ha

                                Betriebe ohne GLÖZ 8                Betriebe die nach GLÖZ 8 zu 4%
                                        Verpflichtung               Stilllegung verpflichtet sind
Stand 06.09.2022                                         Seite 31
Öko-Regelungen
1. b) Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf stillgelegtem Ackerland (Ziel 186 000
ha)
    • 1a) plus 150 €/ha (FAKT alt 710 €/ha)
    • Bedingungen:
       • Mind. 0,10 ha;
       • keine PSM und Düngemittel;
       • Breite Blühstreifen: mind. 20 m, max. 30 m ;
       • Blühfläche breiter als 30 m; nicht streifenförmig, max. 1 ha je Blühfläche; pro Betrieb
          können mehrere Blühflächen gefördert werden auch wenn 1 ha im Gesamten
          überschritten wird
       • Aussaat einer Saatgutmischung (mind. 5/10 Arten aus Liste) bis spät. 15.05.; Nachsaat
          möglich;
       • Bodenbearbeitung und Aussaat ab 01.01. des Folgejahres; (Bei einjähriger Anlage)
    • Erneute Beantragung im Folgejahr möglich

Stand 06.09.2022                             Seite 32
Öko-Regelungen
1. b) Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf stillgelegtem Ackerland

    • Wichtig: Bei mehrjährigen Blühstreifen und –flächen
      • Andere Saatgutmischung vorgeschrieben
      • 5 Arten aus Liste A und 5 Arten aus Liste B (LTZ Liste)
      • Bodenbearbeitung und Aussaat ab 01.09., wenn eine Bodenbearbeitung im Vorjahr nicht
         umgesetzt wurde; (Bei zwei- bzw. mehrjähriger Anlage)
• Kombination mit FAKT-Ökolandbau nicht möglich (wie bisher keine Förderung Öko für stillgelegte
  Flächen)
• Auch möglich für Betriebe die GLÖZ 8 (Stilllegung) nicht erfüllen müssen (ab dem 5.
  Stilllegungsprozent)

Stand 06.09.2022                              Seite 33
Öko-Regelungen
1. c) Anlage von Blühstreifen/Blühflächen in Dauerkulturen
    • 1 a) plus 150 €/ha
    • Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich ohne Kürzung FAKT
    • Auflagen s.o. Nr. 1b), aber keine Mindestgröße, -breite und keine Höchstbreite
    • Aussaat einer Saatgutmischung nach Liste in GAP-DZ-VO:
        • einjährig: mindestens 10 Arten aus Gruppe A (können aus Gruppe B ergänzt werden)
        • zweijährig: mindestens 5 Arten aus Gruppe A und mindestens 5 aus Gruppe B

Stand 06.09.2022                            Seite 34
Öko-Regelungen
1.
     d) Anlage von Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland (DGL)
     • 1 %: 900 €/ha, d.h. mind. 1 % der DGL-Fläche!                 Dauergrünland Anforderungen
     • > 1-3 %: 400 €/ha
     • > 3-6 %: 200 €/ha
                                                                 beachten (mind. 50 % Futterpflanzen)
     • Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich ohne Kürzung FAKT
     • Bedingungen:
         • mind. 1 %, max. 6 % des förderfähigen DGL; ➔ DGL im Betrieb mind. 10 ha
         • mind. 0,10 ha groß und mind. 10 %, max. 20 % eines Schlages ➔ Schlag mind. 0,5 ha groß;
         • max. 2 Jahre an derselben Stelle;
         • Nutzung frühestens am 1.9.
         • Wenn keine Nutzung im 1. Standjahr, dann Mindesttätigkeit ab 1.9.
         • Ausnahme: Streifen bleibt 2 Jahre an derselben Stelle. Dann Nutzung oder Mindesttätigkeit erst
           im 2. Jahr ab 01.09 notwendig

 Stand 06.09.2022                               Seite 35
Öko-Regelungen
    d) Anlage von Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland (DGL)

   6%                                                                          200 €/ha

    5%                                                                         200 €/ha

   4%                                                                          200 €/ha

   3%                                                                    400 €/ha

   2%                                                                    400 €/ha

   1 % mindestens                                   900 €/ha

Stand 06.09.2022                                   Seite 36
Öko-Regelungen
                                                                               Ersetzt FAKT A1
2. Vielfältige Fruchtfolge mit mind. 5 Arten und mind. 10 % Leguminosen

• 45 €/ha (FAKT alt 75 €/ha)
• Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich ohne Kürzung (45 €/ha bleiben)
• Brache (egal ob GLÖZ oder ÖR) ist nicht förderfähig.; mind. 5 Arten, jede Art mind. 10%, max.
  30%; Leguminosen mind. 10%, inkl. Gemengen sofern Leguminosen überwiegen; Getreide max.
  66%…
• Hauptfrucht ist/sind…
   • eine landw. Kultur einer Gattung (Weizen, Gerste ….), auch Dinkel und Weizen sind
      unterschiedliche Kulturen
   • jede Art bei Kreuzblütlern (Raps, Senf…), Nachtschattengewächsen (Kartoffel, Tabak, Tomate,
      Paprika…), Kürbisgewächsen (Kürbis, Gurke…)
   • Sommer- und Winterkulturen derselben Gattung gelten als unterschiedliche Kulturen

Stand 06.09.2022                            Seite 37
Öko-Regelungen
3. Beibehaltung von Agroforstsystemen auf Ackerland, Dauergrünland oder in
Dauerkulturen

• 60 €/ha
• Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich ohne Kürzung FAKT
• Landschaftselemente sind kein Agroforst (z. B. Hecken)

Stand 06.09.2022                         Seite 38
Öko-Regelungen
 4. Extensivierung des Dauergrünlands des gesamten Betriebes                Ersetzt FAKT B1.1
 • 115 €/ha in 2023, danach 100 €/ha (FAKT B1.2 neu 150 €/ha, aber: keine
   N-Düngung)                                                                Maßnahme nicht
                                                                             möglich bei
 • Viehbesatz mind. 0,3, max. 1,4 RGV/ha DGL vom 1.1.-30.9. des
                                                                             ausschließlich
   Antragsjahres; Unterschreitung 0,3 RGV max. an 40 Tagen im selben         Pensionstieren im
   Zeitraum                                                                  Sommer!
 • kein PSM-Einsatz (Ausnahmen möglich);
 • Düngereinsatz möglich (mineralisch und organisch) max. entsprechend
   Dunganfall von 1,4 RGV/ha.
 • Kombinierbar mit FAKT-Ökolandbau (bei Absenkung der FAKT-
   Ökoförderung um 50 €/ha)
 • Nicht kombinierbar mit FAKT B1.2
 • Pflugverbot im Antragsjahr
 • Gesamtbetriebliche Maßnahme

Stand 06.09.2022                            Seite 39
Öko-Regelungen
                                                                              Ersetzt FAKT B3.1
• 5. Grünland-Extensivierung mit mind. 4 regionalen Kennarten

• 240 €/ha in 2023 und 2024, 225 €/ha in 2025, 210 €/ha in 2026 (FAKT alt 230 €/ha)
•   Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich ohne Absenkung von FAKT
• Artenauswahl (mind. 20), Mindestanzahl/ha und Methoden der Feststellung werden vom
  Bundesland geregelt

Stand 06.09.2022                             Seite 40
Öko-Regelungen                                                           Ersetzt FAKT D1
 6. Völliger Verzicht auf Pflanzenschutzmittel (PSM) auf Ackerland - Ackerfutter
 – Dauerkulturen

 • Bisher bei FAKT D1: 190 €/ha, gesamtes Unternehmen
 • Neue FAKT Maßnahme (B7) nur DGL: 80 €/ha
 Sommerkulturen                              130 €/ha (2023)
                                             120 €/ha (2024)
                                             110 €/ha (2025 – 2026)
 Dauerkulturen                               130 €/ha
 Acker mit Gras/Grünfutter/Ackerfutter       50 €/ha

Stand 06.09.2022                          Seite 41
Öko-Regelungen                                                                   Ersetzt FAKT D1
 6. Völliger Verzicht auf Pflanzenschutzmittel (PSM) auf Ackerland - Ackerfutter
 – Dauerkulturen

 • Sommerkulturen: keine chem.-synth. PSM bis zur Ernte, jedoch mindestens vom
   01.01.-31.08. in Sommergetreide, Mais, Eiweißpflanzen inkl. Gemenge außer
   Ackerfutter, Sommer-Ölsaaten, Hackfrüchte, Feldgemüse
 • Dauerkulturen: keine chem.-synth. PSM vom 01.01.-15.11.
 • Acker mit Gras/Grünfutter/Ackerfutter: keine chem.-synth. PSM von 01.01.-15.11.
   oder, sofern noch Bodenbearbeitung für Folgekultur erfolgt, keine chem.- synth. PSM bis
   letzte Ernte (frühestens Ende 31.08.)
 • Maßnahme kann schlagspezifisch beantragt werden
 • keine Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich oder Kombination möglich bei Abzug
   der vollständigen FAKT-Förderung
 • Spezielle Regelungen zu Pflanzenschutz beachten

Stand 06.09.2022                              Seite 42
Öko-Regelungen
7. Ausgleich für besondere Bewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten

• 40 €/ha (FAKT B4 & B5 neu 300 €/ha, zusätzlich zu Ökoregelung möglich)
• Keine neuen Entwässerungen, keine Instandsetzung Drainage,
  keine Auffüllungen und Abgrabungen

Stand 06.09.2022                            Seite 43
Neue Akzente im geplanten Förderkonzept der 2. Säule in
Baden-Württemberg
   ✓ Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe
   ✓ Stärkung der regionalen Wertschöpfungsketten
   ✓ Stärkung der umwelt- und klimabezogenen Maßnahmen
     mit Schwerpunkt Förderung der Biodiversität und Reduktion des chem.-synth.
     Pflanzenschutzes (Biodiversitätsstärkungsgesetz)

   ✓ Ausbau des Ökolandbaus (Ziel: 30 bis 40 % auf der Fläche bis 2030)
   ✓ Beitrag der Landwirtschaft zum Klimaschutz und zur Anpassung der
     Landwirtschaft an den Klimawandel (neue FAKT-Maßnahmen, Ernteversicherung)
   ✓ Stärkung des Tierwohls / Zukunftsorientierte Nutztierhaltung (neue
     FAKT-Maßnahmen, Änderungen im AFP)

   ✓ Stärkung der Klimaresilienz der Wälder (neue Maßnahme Klimaprämie Privatwald)
   ✓ Stärkung des Wissenstransfers und des Wissensaustausches (neue
     Maßnahmen Weiterbildung)

Stand 06.09.2022                                       Seite 44
2. Säule (FAKT)
bisher: 35 Maßnahmen - neu: 42 Maßnahmen

Wegfallende Maßnahmen da Angebot als Öko-Regelung
• A 1: 5-gliedrige Fruchtfolge mit Leguminosen                                             →   ÖR2
• B 1.1: Ext. Bewirtschaftung Dauergrünland mit max. 1,4 RGV/ha HFF                        →   ÖR4
• B 3.1: Artenreiches Grünland mit 4 Kennarten                                             →   ÖR5
• D 1: Völliger Verzicht (chem.-synth. Dünger + PSM) auf Acker und Dauerkulturen           →   ÖR6
• E 2: Brachebegrünung mit Blühmischungen                                                  →   ÖR1

Aus anderen Gründen wegfallende Maßnahmen
• E 1.1: Herbstbegrünung im Acker-/Gartenbau: GLÖZ 6 (Bodenbedeckung)
• F 1: Winterbegrünung: Zusammenführung mit Begrünungsmischungen Acker-/Gartenbau
• F 2: N-Depotdüngung mit Injektion: geringe Teilnahme, Unsicherheiten bei Durchführung
• F 5: Freiwillige Hoftorbilanz: wird verpflichtend gefordert über die Stoffstrombilanz Verordnung

Stand 06.09.2022                               Seite 45
FAKT
• Das Ministerium plant eine FAKT-Broschüre für alle GA-Antragsteller vom 2022
• Inhalt sind alle Maßnahmen und Hinweise zum FAKT-Förderantrag
• Geplant für Ende September 2022

Stand 06.09.2022                              Seite 46
FAKT

          Bleibende Maßnahme                                                             Bisheriger    Geplanter
                                                                                         Satz (€/ha)   Satz (€/ha)
B 1.2     Extensive Bewirtschaftung bestimmter DGL-Flächen ohne N-Düngung ab 0,3             150           150
          RGV/ha DGL
B 3.2     Extensive Grünland mit mind. 6 Kennarten (Änderung: 5 Jahre dieselbe Fläche)       260           260
C1        Bewirtschaftung von Streuobstflächen                                              2,5*           5*
E 1.2     Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau (Mulchen/Einarbeiten nicht vor 15.        90            100
          1.; bisher Ende November)
E3        Herbizidverzicht im Ackerbau                                                       80            80
E4        Trichogramma in Mais (Änderung: nur noch 2-malige Ausbringung möglich)             60            60

                                                                                                        * je Baum

 Stand 06.09.2022                                     Seite 47
2. Säule (FAKT)
     Bleibende Maßnahme                                                                  Bisheriger Geplanter
                                                                                         Satz (€/ha) Satz (€/ha)
A 2 Silageverzicht (Heumilch)                                                                80           80
B4   Nutzung von §30/32-Biotopen (Änderung: 5 Jahre dieselbe Fläche)                        280          300

B5   Extensive Nutzung FFH-Wiesen (Änderung: 5 Jahre dieselbe Fläche)                       280          300

B6   Messerbalkenschnitt (Änderung: Kombinierbar mit allen sonst beantragten FAKT-DGL-       50           50
     Flächen; bisher nur 4+6 Kennarten, Biotope, FFH-Wiesen

E5   Nützlinge unter Glas                                                                  2.500        2.700
E6   Pheromone im Obstbau                                                                   100          100

Stand 06.09.2022                                     Seite 48
FAKT
       Bleibende Maßnahme                                                Bisheriger Satz   Geplanter Satz
                                                                         (€/ha)            (€/ha)

 C3    Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen                                     170           90 - 400
       (Ä: Fördersätze v.a. bei Milchkühen erhöht (außer Vorderwälder)

 E7    Blüh-, Brut- und Rückzugsflächen (Ä: 5 Jahre dieselbe Fläche)            540             650
 E8    Mehrjährige Blühmischungen                                               730             730
 F3    Precision Farming (teilflächenspezifische N-Düngung)                     80               50
 F4    Reduzierte Bodenbearbeitung mit Strip Till-Verfahren                     120             100

Stand 06.09.2022                                       Seite 49
FAKT
Ökolandbau
          Bleibende Maßnahme                                        Bisheriger    Geplanter
                                                                    Satz (€/ha)   Satz (€/ha)
 D 2.1    Acker und Grünland – Einführung                                350          430
 D 2.2    Acker und Grünland – Beibehaltung                              230          240
 D 2.1    Gartenbau – Einführung                                         935          950
 D 2.2    Gartenbau – Beibehaltung                                       550          380
 D 2.1    Dauerkultur – Einführung                                      1275         1450
 D 2.2    Dauerkultur – Beibehaltung                                     750         1000
 D 2.3    Ausgleich für Transaktionskosten (max. 600 € / Betrieb)         40           40
          Bisher: Öko-Kontrollkostenzuschuss

Stand 06.09.2022                                      Seite 50
FAKT
Besonders tiergerechte Haltungsverfahren
          Bleibende Maßnahme                                      Bisheriger Satz      Geplanter Satz
 G 2.1    Tiergerechte Mastschweinehaltung – Einstiegsstufe             9€ / Tier        14€ / Tier
 G 2.2    Tiergerechte Mastschweinehaltung – Premiumstufe              14€ / Tier        23€ / Tier
 G 3.1    Tiergerechte Haltung von Masthühnern - Einstiegsstufe      20€ / 100 Tiere   25€ / 100 Tiere

 G 3.2    Tiergerechte Haltung von Masthühnern - Premiumstufe        50€ / 100 Tiere   65€ / 100 Tiere

 G1       Sommerweideprämie                                             50€ / GV.         50€ / GV.

          in Kombination mit Ökolandbau                                 40€ / GV.         40€ / GV

Stand 06.09.2022                                     Seite 51
FAKT – Neue Maßnahmen
B 7: völliger Verzicht (chem.-synthetische Dünger + Pflanzenschutzmittel) auf gesamtem DGL:
(80 €/ha)
• kein flächiger PSM-/Dünger-Einsatz                      Ergänzt ÖR 6, da DGL nicht
• förderfähig nur wenn kein anderweitiges Verbot             in ÖR 6 enthalten ist

E 9: Mais mit Gemengepartnern (130 €/ha)
• Mischung von Mais mit vorgegebenen Arten, v.a. rankende Bohnen
• Aussaat nur als fertige Mischung mit max. 75 % Maissamen (in Körnern)
• z. B. 8 Körner/m² von Mais und 4 Körner/m² von Bohnen

Stand 06.09.2022                             Seite 52
FAKT – Neue Maßnahmen
E 10: mehrjähriger leguminosenbetonter Ackerfutterbau (100 €/ha, 40 €/ha Öko)
• Ziel: mehrjähriger Anbau, aber keine feste Standzeit
• Keine N-Düngung, kein Pflanzenschutzeinsatz ab Einsaat
• Ansaatmischung mit mindestens 2 Leguminosenarten (mindestens 33 % Gewichtsanteil der
   Leguminosen)
• Nachsaat von Leguminosen zulässig
• Verwertung nur als Futter (mind. 1 Schnitt/Jahr oder Weide), Nachweis bei Abgabe an andere
   Betriebe
• Umbruch ab 16.01. im Folgejahr

E 11: Herbizidfreie Bewirtschaftungssyteme in Dauerkulturen (300 €/ha)
• Verzicht auf Herbizide im Baumstreifen- bzw. Unterstockbereich

Stand 06.09.2022                              Seite 53
FAKT – Neue Maßnahmen

E 12: Fungizidverzicht in Winterweizen, Dinkel, Triticale bis Ährenschieben (50 €/ha)
• keine Fungizide vom 01.01. bis Entwicklungsstadium EC 49 (außer Beizung) Eventuell Kombination mit E
• Körnernutzung (kein GPS)                                                   13.1 (150 €/ha) / E 13.2 (230
• Dokumentation Anwendung Pflanzenschutzmittel                                          €/ha)

E 13.1: Erweiterter Drillreihenabstand in Getreide ohne Untersaat (Lichtäcker) (150 €/ha)
• Alle Getreidearten möglich                                                    Sinnvoll: Kombination mit Öko
• Drillreihenabstand mind. 25 cm, max. 45 cm                                        Regelung 6 (130 €/ha)
• reduzierte Saatstärke und N-Düngung (entsprechend Ertragserwartung)
• ab Aussaat keine Herbizide und Insektizide, Fungizide sind zulässig
                                                                                     Mögliche Kombination mit
                                                                                   Ökolandbau D2 DE/DB (430/240
                                                                                               €/ha)

Stand 06.09.2022                                 Seite 54
FAKT – Neue Maßnahmen

E 13.2: Erweiterter Drillreihenabstand in Getreide mit blühender Untersaat (230 €/ha)
• Auflagen siehe E 13.1 Lichtäcker                                                Sinnvoll: Kombination mit Öko
• Einsaat einer blühenden Untersaat (i.d.R. Frühjahr) lt. Empfehlung LTZ              Regelung 6 (130 €/ha)

• Ab Aussaat der Untersaat keine Herbizide, Insektizide und keine mechanische
  Unkrautregulierung Umbruch Untersaat nicht vor 1. September
                                                                                  Mögliche Kombination mit
• Nutzung der Untersaat ist nicht zulässig
                                                                                Ökolandbau D2 DE/DB (430/240
• Fazit: Arbeitsgang mit Getreidehacke und Aussaattechnik für Untersaat                     €/ha)

Stand 06.09.2022                              Seite 55
Alternative Pflanzen für Biogas – Biogas-Wildpflanzenmischung

                                                   U. a. neu in FAKT ab 2023:
                                                   Extensive Biomassepflanzen:
                                                   Mehrjährige artenreiche
                                                   Wildpflanzenmischungen

Stand 06.09.2022               Seite 56
FAKT – Neue Maßnahmen
E 14:Extensive Biomassepflanzen als Alternative zum Mais: Mehrjährige artenreiche
Wildpflanzenmischungen (500 €/ha)
• Einsaat einer vorgegebenen mehrjährigen Wildpflanzenmischung mit mind. 20 Arten
• keine chem.-synthetische PSM nach Bestandsetablierung
• Ab dem 2. Jahr mind. 1 Schnitt/Jahr, frühestens ab 15.07.
• keine Futternutzung - folglich Nutzung zur Biogaserzeugung
• Kein Pflege und Nutzung zwischen 15.09. und 15.03.
• Keine Herbstdüngung
• max. 10 ha/Unternehmen

Stand 06.09.2022                           Seite 57
FAKT – Neue Maßnahmen

E 15: Extensive Biomassepflanzen als Alternative zum Mais: Streifenanbau aus mehrjährigen
Biomassepflanzen und mehrjährigen artenreichen Wildpflanzenmischungen (260 €/ha )
• Mindeststandzeit 5 Jahre auf demselben Schlag
• Streifenanbau mehrjährige Biomassepflanzen
      (Positivliste: Topinambur, Brennnessel, Silphie, Chinaschilf, Szarvasi-Gras, Rohrglanzgras)
• Biomassepflanzen maximal 90 % der Fläche (max. 60m Breite eines Streifens)
• Wildpflanzenmischung mindestens 10% der Fläche (mind. 6m Breite eines Streifens)
• max. 10 ha/Unternehmen

Stand 06.09.2022                                Seite 58
Beispiel
E 15 Extensive Biomassepflanzen als Alternative zum Mais: Streifenanbau aus
mehrjährigen Biomassepflanzen und mehrjährigen artenreichen Wildpflanzenmischungen

      Wildpflanzenmischung überwiegend mind. 6 m
                         breit

            Mehrjährige Biomassepflanzen
            (z. B. Chinaschilf oder Silphie)
                    max. 60m breit
          Wildpflanzenmischung mind. 6 m breit
         Zusammen mindestens 10% der Fläche

            Mehrjährige Biomassepflanzen
            (z. B. Chinaschilf oder Silphie)
           Zusammen max. 90% der Fläche

Stand 06.09.2022                                 Seite 59
FAKT – Neue Maßnahmen

Besonders tiergerechte Haltungsverfahren
            Neue Maßnahme                                                 Geplanter Satz
G5          Tiergerechte Ferkelerzeugung – Premiumstufe                      280€ / Tier
G6          Tiergerechte Ferkelaufzucht – Premiumstufe                        8€ / Tier
G7          Tiergerechte Haltung von Kälbern                                 35€ / Tier        Maßnahmen
                                                                                               voraussichtlich
G8          Tiergerechte Haltung von Mastrindern (Einstieg/Premium)      150€ / 250€ je Tier   erst ab 2024
G 3.3       Tiergerechte Haltung von Masthühnern – Variante Bruderhahn    130€ / 100 Tiere
G 4.1       Tiergerechte Junghühneraufzucht von Zweinutzungshühnern       130€ / 100 Tiere

G 4.2       Tiergerechte Haltung von Zweinutzungshühner                       8€ / Tier

Stand 06.09.2022                                    Seite 60
FAKT – Neue Maßnahmen

Sicherung besonders gefährdeter Tierrassen
            Neue Maßnahme                                  Geplanter Satz
C3          Deutsches Edelschwein - Muttersau               100€ / Tier
C3          Deutsches Edelschwein - Eber                    180€ / Tier
C3          Deutsches Landschwein - Muttersau               100€ / Tier
C3          Deutsches Landschwein - Eber                    180€ / Tier

Stand 06.09.2022                                Seite 61
FAKT
  Wichtige geplante Neuerungen und Änderungen: Antrags-/Verwaltungsverfahren

                                                                  Achtung: Änderung ab GA
                                                                  2023:
                                                                  Der Vorantrag wird ab Herbst 2022
                                                                  ersetzt durch einen Verpflichtungs-
                                                                  antrag mit eigenem Bescheid, der
                                                                  künftig jährlich von allen
                                                                  FAKT-Teilnehmern zu stellen ist!

                                                                  → Ohne Verpflichtungsantrag keine
                                                                    FAKT-Förderung mehr möglich!

                                                                  Jährlich auf derselben Fläche,
                                                                  es erfolgt eine graphische
                                                                  Flächenprüfung

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Achtung!!
  Die Angaben sind vorläufig, da die geplanten Förderprogramme
  noch von der EU-Kommission genehmigt werden müssen!

  Weitere Informationen zum Gemeinsamen Antrag und anderen Fachbereichen des
  Landwirtschaftsamtes erhalten sie über
  - Die Homepage https://www.rv.de/ihr+anliegen/land-
     +und+forstwirtschaft/landwirtschaft/agrarreform+2023
  - Unseren Newsletter mit Fachinformationen, Terminerinnerungen und
     Veranstaltungshinweisen können Sie abonnieren unter:
     https://www.rv.de/landkreis/presseservice/newsletter            INFO
     - Informationen des Landwirtschaftsamtes

Stand 06.09.2022                     Seite 63
Kontaktinformationen
Fragen zur Antragstellung & Verwaltung                 Fachliche Fragen

• Sachgebietsleitung                                   • Stefanie Rennings
  Beate Geßler                                           S.Rennings@rv.de
  B.Gessler@rv.de
                                                       • Markus Kreh
• Ihr/e Sachbearbeiter/in des Gemeinsamen                M.Kreh@rv.de
  Antrags
                                                       • Simon Bayer
                                                         S.Bayer@rv.de
                                                       • Thomas Sugg
                                                         T.Sugg@rv.de
                                                       • Lukas Wohnhas
                                                         L.Wohnhas@rv.de

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Danke für Ihr Interesse!

 Gemeinsam Allem gewachsen.
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