Informationen zur GAP Reform 2023 - Alle Angaben unter Vorbehalt weiterer Änderungen und der Zustimmung der EU-Kommission. Die dargestellten ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Informationen zur GAP Reform 2023 Alle Angaben unter Vorbehalt weiterer Änderungen und der Zustimmung der EU-Kommission. Die dargestellten Informationen spiegeln unseren aktuellen Kenntnisstand wider und sind daher ohne Gewähr. Stand 06.09.2022
Inhaltsverzeichnis Grundsätze GLÖZ - Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Öko-Regelungen 2. Säule – FAKT FAKT – Bleibende Maßnahmen FAKT – Neue Maßnahmen FAKT – Antragsverfahren Weitere Informationen Kontaktinformationen Stand 06.09.2022 Seite 2
GAP-Reform 2023: Grundsätze 1. Konditionalität als Voraussetzung für die Zahlungen der 1. und 2. Säule (ersetzt bisheriges Greening und Cross-Compliance) • Umfasst GLÖZ-Standards und Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) 2. Verstärkte Umschichtung in die 2. Säule 3. Mehr Geld für kleine und mittlere Betriebe 4. Mehr Geld für Junglandwirte 5. Einführung von (freiwilligen) Öko-Regelungen (Eco-Schemes: „Regelungen für Klima und Umwelt”) 6. Gekoppelte Prämien für Mutterschafe, -ziegen und -kühe 7. Abschaffung der Zahlungsansprüche Stand 06.09.2022 Seite 3
Mögliche Direktzahlungen 2023 Öko - Regelung Freiwillig 30 - 1450 € / ha Junglandwirteprämie ca. 134 € / ha (bis 120 ha) Junglandwirteprämie ca. 44 € / ha (bis 90 ha) Greening Pflicht ca. 83 € / ha Umverteilungsprämie Umverteilungsprämie ca. 50 € / ha bis 30 ha - ca. 30 € / ha bis 46 ha ca. 69 € / ha bis 40 ha 40 € / ha 41 - 60 ha Einkommensgrundstützung Einkommensgrundstützung ca. 170 € / ha ca. 158 € / ha 2021 2023 Stand 06.09.2022 Seite 4
GAP-Reform 2023: Grundsätze 1. Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit (bisherige Basisprämie): − Fällt von ca. 158 €/ha in 2023 auf ca. 150 €/ha in 2027 (bisher ca. 170 €/ha) − Kombinierbar mit o. g. Ökoregelungen (siehe 4.) 2. Umverteilungsprämie (Förderung kleiner und mittlerer Betriebe) − erste 40 ha zusätzlich 70 €/ha − 41-60 ha zusätzlich 40 €/ha 3. Junglandwirteprämie: 134 €/ha bis 120 ha (bisher: 44 €/ha bis 90 ha) NEU 4. Einführung von (freiwilligen) Öko-Regelungen in der 1. Säule (23% der DZ) − 30 - 1.450 €/ha (Durchschnitt 65 €/ha) 5. Gekoppelte Prämien für Mutterschafe, -ziegen und -kühe − 35 €/Tier (Schaf, Ziege) − 78 €/Tier (Mutterkuh) Stand 06.09.2022 Seite 5
GAP-Reform 2023: 1. Säule Junglandwirteprämie Junglandwirteprämie: 134 €/ha bis 120 ha (akt.: 44 €/ha bis 90 ha) • Rund 134 €/ha bis zur Obergrenze von 120 ha für 5 Jahre • dies ist etwa eine Verdreifachung des bisherigen Budgets NEU Weitere Voraussetzung u. a. für Eigenschaft als Junglandwirt • Entweder Abschlussprüfung/Studienabschluss im Bereich Landwirtschaft oder • Teilnahme an 300 stündiger Bildungsmaßnahme oder • vor Antragstellung mind. 2-jährige Tätigkeit in landw. Betrieb (Arbeitsvertrag >15 h/Woche oder krankversicherungspflichtiger mithelfender Familienangehöriger oder Gesellschafter mit Arbeitszeit >15h /Woche) • Natürliche und juristische Personen erhalten max. 1 mal die JL-Förderung in ihrem „Leben“ • Übergang von bisheriger Regelung: Wer die Prämie aktuell bezieht, bekommt für die restliche Laufzeit die neuen Prämien. Stand 06.09.2022 Seite 6
Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) - Konditionalität • GLÖZ 1: Erhaltung von Dauergrünland • GLÖZ 2: Schutz von Mooren und Feuchtgebieten Konditionalität • GLÖZ 3: Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern = Bedingung für den Erhalt von • GLÖZ 4: Pufferstreifen entlang von Wasserläufen Zahlungen • GLÖZ 5: Begrenzung von Erosion • GLÖZ 6: Mindestbedeckung in sensibelsten Zeiten • GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf Ackerland • GLÖZ 8: Mindestanteil nichtproduktiver Flächen • GLÖZ 9: Erhaltung von umweltsensiblem Dauergrünland Stand 06.09.2022 Seite 7
GLÖZ 1 Erhaltung von Dauergrünland • Bagatellregelung: 500 m² in einer Region je Begünstigter und Jahr • Umwandlung Dauergrünland (DGL): • Altes DGL (entstanden bis 31.12.2014): Umwandlung in Ackerland nur mit Genehmigung; Anlage von Ersatzfläche • Neues DGL (ab 01.01.2015 entstanden): Umwandlung in Ackerland nur mit Genehmigung NEU • Neues DGL (ab 01.01.2021 entstanden): Bei Umwandlung in Ackerland Anzeigepflicht in Achtung! Gilt nicht für Natura2000 Gebiete folgendem Gemeinsamen Antrag und Moorstandorte! Stand 06.09.2022 Seite 8
GLÖZ 2 Schutz von Mooren und Feuchtgebieten • Ausweisung neuer Gebietskulissen (Inkrafttreten ab 01.01.2023 oder 01.01.2024) • Verbot des Pflügens von Dauergrünland in Natura 2000 Gebieten (FFH- oder Vogelschutzgebieten) oder Moorstandorten • fachrechtliche Genehmigung für Neuanlage, Erneuerung oder Vertiefung von Anlagen zur Entwässerung notwendig Stand 06.09.2022 Seite 9
GLÖZ 3 Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern • Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden Stand 06.09.2022 Seite 10
GLÖZ 4 Pufferstreifen entlang von Wasserläufen • Keine Anwendung von Pflanzenschutz und Düngemitteln in einem 3 m Pufferstreifen zu Gewässern • Pufferstreifen auf Acker können auf GLÖZ 8 (Stilllegung) angerechnet werden • Gewässerabstände in Baden-Württemberg sind strenger geregelt durch Wassergesetz und Düngeverordnung • Bei Gewässern mit wasserwirtschaftlicher Bedeutung (AWGN) • Kein Einsatz von Pflanzenschutz und Dünger im Abstand von 5m ab Böschungsoberkante, sowie kein Ackerland in diesem Bereich • Bei Gefälle ab 5% sind größere Abstände nötig • Bei Düngung an allen übrigen Gewässern (auch kleinere Entwässerungsgräben mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung) • Kein Ausbringen im Bereich von 1m (bei Arbeitsbreite = Streubreite) ab Böschungsoberkannte • Kein Ausbringen im Bereich von 4m (bei Breitverteilung) ab Böschungsoberkante • Bei Gefälle ab 5% sind größere Abstände nötig Stand 06.09.2022 Seite 11
GLÖZ 5 Begrenzung von Erosion • Neuausweisung von Erosionskulissen Wasser und Wind • Acker Kwasser 1: kein Pflügen vom 01.12. - 15.02.; Pflügen nach Ernte der Vorfrucht nur bei Aussaat vor dem 01.12. zulässig • Acker Kwasser 2: kein Pflügen vom 01.12. - 15.02., vom 16.02. - 30.11. nur bei unmittelbar folgender Aussaat (Aussaat max. 30.11.), Pflügen vor Reihenkulturen > 45 cm Reihenabstand verboten. • Acker Kwind: Pflügen nur bei Aussaat vor 1. März . Diverse weitere Regelungen und Ausnahmen • O.g. Verbote gelten nicht wenn Flächen in die Förderung von Erosionsschutzmaßnahmen einbezogen sind • Landesrechtliche Ausnahmen möglich Stand 06.09.2022 Seite 12
GLÖZ 6 Mindestbodenbedeckung in sensibelsten Zeiten • Bodenbedeckung im Winter (01.12. – 15.01.*) auf mindestens 80 % der Ackerflächen durch • mehrjährige Kulturen • Winterkulturen *EU Kommission fordert 15.02. • Zwischenfrüchte • Getreidestoppelbrache (ohne Mais) Relevant ab 01.12.2023 • Stoppelbrache von Körnerleguminosen • sonstige Begrünungen • Mulchauflagen • Ausnahmen für Ackerland • werden auf Bundesebene geprüft Stand 06.09.2022 Seite 13
GLÖZ 6 Mindestbodenbedeckung in sensibelsten Zeiten • Noch offen: • Begrünung zwischen den Reihen von Dauerkulturen im Verpflichtungszeitraum • Nur für Rebflächen und Obstbaumkulturen Stand 06.09.2022 Seite 14
GLÖZ 7 Fruchtwechsel auf Ackerland • Auf mindestens 35 Prozent der verbleibenden Ackerflächen eines Betriebes hat bezogen auf das Vorjahr ein Wechsel der Hauptkultur zu erfolgen; erstmals im Jahr 2024. • Auf den restlichen Ackerflächen findet ein Wechsel der Hauptkultur spätestens im dritten Jahr statt. Ausgesetzt für 2023 Stand 06.09.2022 Seite 15
GLÖZ 7 Fruchtwechsel auf Ackerland • Ausnahmen: • Bis zu 10 ha Ackerland • zertifizierte Ökobetriebe • Betriebe • Auf denen 75% der beihilfefähigen Fläche aus Dauergrünland bestehen und/oder für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden mit bis zu 50 ha verbleibender Ackerfläche • Auf denen 75% des Ackerlands mit Gras/Grünfutterpflanzen, Brachen, Leguminosen oder einer Kombination der genannten Kulturen genutzt werden mit bis zu 50 ha verbleibender Ackerfläche Stand 06.09.2022 Seite 16
GLÖZ 7 Fruchtwechsel auf Ackerland Ausnahme: • Mehrjährige Kulturen, Gras oder andere Grünfutterpflanzen (einschließlich Saatguterzeugung, Rollrasen, Kleegras, Luzerne in Reinsaat, Mischungen von Leguminosen solange die Leguminosen vorherrschen) und Brache sind ausgenommen. Weiterer Klärungsbedarf • Zweitkultur mit Ernte im selben Jahr, insbesondere für Gemüseanbau • Länder können Ausnahmen vom jährlichen Fruchtwechsel für Saatmais, Tabak und Roggen in Selbstfolge festlegen Stand 06.09.2022 Seite 17
GLÖZ 7 Ausnahmen - Beispiele Betrieb „Kleiner Acker“ Betrieb „Allgäu“ 5 ha 66 ha 15 ha 15 ha Mais 9 ha Mais Kleegras Grünland Grünland Ackerland Dauergrünland (mit Gras Ackerland Ackerland (unabhängig oder Dauergrünland (bis 10 ha) (bis 50 ha) der Größe) Grünfutter -pflanzen Größe zusammen (71 ha) mehr als 75% der beihilfefähigen Fläche Ausgenommen (Fruchtwechsel nicht nötig) Stand 06.09.2022 Seite 18
GLÖZ 7 Beispiel: 50 ha verbleibendes Ackerland mit Mais 17,5 ha 17,5 ha 35 % Mais 35 % Kleegras 50 ha Mais 32,5 ha 32,5 ha 65 % Mais 65 % Kleegras 2023 2024 2025 Variante 1 Variante 1 Stand 06.09.2022 Seite 19
GLÖZ 7 Beispiel: 50 ha verbleibendes Ackerland mit Mais 25 ha 50 % 25 ha 50 % Kleegras Mais 50 ha Mais 25 ha 25 ha 50 % 50 % Mais Kleegras 2023 2024 2025 Variante 2 Variante 2 Stand 06.09.2022 Seite 20
GLÖZ 8 Mindestanteil nichtproduktiver Flächen Gilt auch für ÖKO-Betriebe • 4 % Mindestanteil nicht produktiver Flächen durch Brachen oder Landschaftselementen auf Ackerland (Schlag mind. 0,1 ha groß) • ganzjährige Brache • keine Bodenbearbeitung, kein Einsatz von Düngemitteln und PSM während des gesamten Stilllegungszeitraums • Mindesttätigkeit gefordert (außer im Pflegeverbotszeitraum 01.04.-15.08.) NEU • Mulchen/Zerkleinern möglich (außer im Pflegeverbotszeitraum 01.04.-15.08.) Stand 06.09.2022 Seite 21
GLÖZ 8 Mindestanteil nichtproduktiver Flächen Gilt auch für ÖKO-Betriebe • Mehrjährige Stilllegung möglich • Keine Anrechnungsfähigkeit für Gehölze von Agroforstsystemen (auch kein Beseitigungsverbot) • Ab dem 1. September Vorbereitung und Durchführung einer Aussaat oder Pflanzung möglich, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, oder Beweidung des Aufwuchses durch Schafe oder Ziegen (Ausnahme für Winterraps und Wintergerste – hier 15. August) • NEU! Aktive Begrünung der Bracheflächen möglich – Spezielle Anforderungen noch offen! Stand 06.09.2022 Seite 22
GLÖZ 8 Mindestanteil nichtproduktiver Flächen • Ausnahmen: • Betriebe mit Ackerland bis 10 ha, • Betriebe • Auf denen 75% des Ackerlands mit Gras/Grünfutterpflanzen, Brachen, Leguminosen oder einer Kombination der genannten Kulturen genutzt werden (keine 50 ha Grenze) • Auf denen 75% der beihilfefähigen Fläche aus Dauergrünland bestehen und/oder für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden (keine 50 ha Grenze) Stand 06.09.2022 Seite 23
GLÖZ 8 Mindestanteil nichtproduktiver Flächen Ausnahme für 2023 • GLÖZ 8 Flächen werden für den Anbau von Kulturen, die der menschlichen Ernährung dienen sollen, freigegeben (Getreide, Leguminosen und Sonnenblumen) • Die Ausnahme ist daher nicht vorgesehen für Raps, Rüben, Kartoffeln und Gemüse • Mais, Soja und Kurzumtriebsplantagen sind ausdrücklich ausgenommen • Voraussichtlich: Fiktive Kennzeichnung im GA von Stilllegungsflächen. Auf diesen Flächen muss Getreide, Sonnenblumen oder Leguminosen angebaut werden. Kein Mais, Kein Soja. • ACHTUNG: • Diese Ausnahme gilt nicht für aus der Erzeugung genommene Flächen, die bereits 2021 und 2022 bestanden haben • Dazu zählen die verschiedenen ÖVF-Brachen (z.B. Honigbrache oder ÖVF-Pufferstreifen) und sonstige Brachen • Werden die 2021 und 2022 stillgelegten Flächen in 2023 wieder zur Produktion genutzt, müssen die 4% Stilllegung auf anderen Flächen erbracht werden – Die Ausnahme zum Anbau von Getreide, Leguminosen und Sonnenblumen gilt dann auch nicht! Stand 06.09.2022 Seite 24
GLÖZ 8 Übersicht – Kein Stilllegung nötig Befreiung durch Ackerland mit Gras Befreiung durch Ackerland mit Gras oder Grünfutterpflanzen, Leguminosen oder Grünfutterpflanzen und oder Brache Dauergrünland Ackerland Ackerland (mit Gras oder (mit Gras Dauergrünland Ackerland Grünfutterpflanzen, Ackerland oder Dauergrünland Leguminosen, Brache) Grünfutte rpflanzen) Mehr als 75% des Fläche zusammen mehr als 75% der gesamten Ackerlandes beihilfefähigen Fläche Stand 06.09.2022 Seite 25
Übergang Herbst 2022 - Ausgesetzt • Stilllegungsflächen können entstehen aus: − ÖVF und FAKT-Begrünungen − SchALVO Herbstbegrünungen − Brachebegrünungen mit Blühmischungen − Untersaaten im Getreide und Mais − Sonstige freiwillige Begrünungen − Kleegras, Luzerne, Weidelgras etc. • Fazit: Im Herbst 2022 sind alle Arten von Begrünungen möglich, die dann in eine Stilllegungsfläche ab 01.01.2023 überführt werden können. • Wichtig: Betriebe, die bereits 2023 Ökoregelung 1 in Anspruch nehmen wollen, müssen trotzdem stilllegen. Stand 06.09.2022 Seite 26
GLÖZ 9 Erhaltung von umweltsensiblem Dauergrünland (DGL) • Am 01.01.2015 bestehendes DGL in Natura 2000-Gebieten • DGL darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden • Ausnahme für DGL, welches im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM), z.B. LPR-Vertrag oder FAKT in BW, umgewandelt wurde • Genehmigungspflicht für Umwandlung in nicht landwirtschaftliche Fläche • Anzeigepflicht für Pflegemaßnahmen zur Grasnarbenerneuerung Stand 06.09.2022 Seite 27
Öko-Regelungen einjährig, freiwillig, deutschlandweit gleich 1. Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen Bisher FAKT a) Stilllegung auf Ackerland > 4% b) Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf stillgelegtem Ackerland c) Anlage von Blühstreifen/Blühflächen in Dauerkulturen d) Anlage von Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland 2. Vielfältige Fruchtfolge mit mind. 5 Arten und mind. 10% Leguminosen Bisher FAKT 3. Beibehaltung von Agroforstsystemen auf Ackerland oder Dauergrünland 4. Extensivierung des gesamten Dauergrünlands Bisher FAKT 5. Grünland-Extensivierung mit mind. 4 regionalen Kennarten Bisher FAKT 6. Völliger Verzicht auf PSM auf Ackerland/Ackerfutter/Dauerkulturen Bisher FAKT 7. Ausgleich für besondere Bewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten Grundsatz: Öko-Regelungen sind freiwillig. Bei geringer Nachfrage können die Prämien im ersten Jahr auf bis zu 130 % erhöht werden. Stand 06.09.2022 Seite 28
Öko-Regelungen • Grundsatz: Öko-Regelungen sind freiwillig. • Bei geringer Nachfrage können die Prämien im ersten Jahr auf bis zu 130 % erhöht werden. • Die Teilnahme an mehreren Öko-Regelungen ist möglich (sofern die Voraussetzungen erfüllt sind) da die Maßnahmen so gestaltet sind, dass keine Doppelförderung erfolgen kann. • Weitestgehend geklärt sind z.B. die Kombinationsmöglichkeiten von Ökobetrieben an den Öko-Regelungen (kombinierbar, aber mit Abzügen in 2. Säule) • Kombinationstabelle von Ökoregelungen und FAKT bekommt vermutlich Ende September jeder Antragssteller ins Haus (zusammen mit einer umfassenden FAKT-Broschüre) Stand 06.09.2022 Seite 29
Öko-Regelungen 1. Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen a) Freiwillige Stilllegung auf Ackerland (zusätzlich zu den 4% verpflichtend in Konditionalität) • 5. %: 1300 €/ha, d.h. mind. 1 % zusätzliche ÖR-Stilllegung • 6. %: 500 €/ha • 7. - 10 %: 300 €/ha • keine LE, kein Agroforst, mind. 0,10 ha • Brache (Selbstbegrünung oder Ansaat) ganzjährig. keine Pflanzenschutz- und Düngemittel, Ausnahme: ab 01.09. Vorbereitung Aussaat (die nicht im selben Jahr geerntet wird) oder Beweidung durch Schafe oder Ziegen, (Ausnahme für Winterraps und Wintergerste – hier 15. August) • Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich (wie bisher keine Förderung Öko für stillgelegte Flächen) • auch möglich für Betriebe die GLÖZ 8 (Stilllegung) nicht erfüllen müssen (aber auch erst ab 5. Stilllegungsprozent) Stand 06.09.2022 Seite 30
Freiwillige Stilllegung auf Ackerland 1. a) Stillgelegte Fläche Stillgelegte Fläche 10 % 300 €/ha 10 % 9% 300 €/ha 9% 8% 300 €/ha 8% 7% 300 €/ha 7% 6% 500 €/ha 6% 5 % mindestens 1300 €/ha mindestens 5 % 4% 0 €/ha 0 €/ha Betriebe ohne GLÖZ 8 Betriebe die nach GLÖZ 8 zu 4% Verpflichtung Stilllegung verpflichtet sind Stand 06.09.2022 Seite 31
Öko-Regelungen 1. b) Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf stillgelegtem Ackerland (Ziel 186 000 ha) • 1a) plus 150 €/ha (FAKT alt 710 €/ha) • Bedingungen: • Mind. 0,10 ha; • keine PSM und Düngemittel; • Breite Blühstreifen: mind. 20 m, max. 30 m ; • Blühfläche breiter als 30 m; nicht streifenförmig, max. 1 ha je Blühfläche; pro Betrieb können mehrere Blühflächen gefördert werden auch wenn 1 ha im Gesamten überschritten wird • Aussaat einer Saatgutmischung (mind. 5/10 Arten aus Liste) bis spät. 15.05.; Nachsaat möglich; • Bodenbearbeitung und Aussaat ab 01.01. des Folgejahres; (Bei einjähriger Anlage) • Erneute Beantragung im Folgejahr möglich Stand 06.09.2022 Seite 32
Öko-Regelungen 1. b) Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf stillgelegtem Ackerland • Wichtig: Bei mehrjährigen Blühstreifen und –flächen • Andere Saatgutmischung vorgeschrieben • 5 Arten aus Liste A und 5 Arten aus Liste B (LTZ Liste) • Bodenbearbeitung und Aussaat ab 01.09., wenn eine Bodenbearbeitung im Vorjahr nicht umgesetzt wurde; (Bei zwei- bzw. mehrjähriger Anlage) • Kombination mit FAKT-Ökolandbau nicht möglich (wie bisher keine Förderung Öko für stillgelegte Flächen) • Auch möglich für Betriebe die GLÖZ 8 (Stilllegung) nicht erfüllen müssen (ab dem 5. Stilllegungsprozent) Stand 06.09.2022 Seite 33
Öko-Regelungen 1. c) Anlage von Blühstreifen/Blühflächen in Dauerkulturen • 1 a) plus 150 €/ha • Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich ohne Kürzung FAKT • Auflagen s.o. Nr. 1b), aber keine Mindestgröße, -breite und keine Höchstbreite • Aussaat einer Saatgutmischung nach Liste in GAP-DZ-VO: • einjährig: mindestens 10 Arten aus Gruppe A (können aus Gruppe B ergänzt werden) • zweijährig: mindestens 5 Arten aus Gruppe A und mindestens 5 aus Gruppe B Stand 06.09.2022 Seite 34
Öko-Regelungen 1. d) Anlage von Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland (DGL) • 1 %: 900 €/ha, d.h. mind. 1 % der DGL-Fläche! Dauergrünland Anforderungen • > 1-3 %: 400 €/ha • > 3-6 %: 200 €/ha beachten (mind. 50 % Futterpflanzen) • Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich ohne Kürzung FAKT • Bedingungen: • mind. 1 %, max. 6 % des förderfähigen DGL; ➔ DGL im Betrieb mind. 10 ha • mind. 0,10 ha groß und mind. 10 %, max. 20 % eines Schlages ➔ Schlag mind. 0,5 ha groß; • max. 2 Jahre an derselben Stelle; • Nutzung frühestens am 1.9. • Wenn keine Nutzung im 1. Standjahr, dann Mindesttätigkeit ab 1.9. • Ausnahme: Streifen bleibt 2 Jahre an derselben Stelle. Dann Nutzung oder Mindesttätigkeit erst im 2. Jahr ab 01.09 notwendig Stand 06.09.2022 Seite 35
Öko-Regelungen d) Anlage von Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland (DGL) 6% 200 €/ha 5% 200 €/ha 4% 200 €/ha 3% 400 €/ha 2% 400 €/ha 1 % mindestens 900 €/ha Stand 06.09.2022 Seite 36
Öko-Regelungen Ersetzt FAKT A1 2. Vielfältige Fruchtfolge mit mind. 5 Arten und mind. 10 % Leguminosen • 45 €/ha (FAKT alt 75 €/ha) • Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich ohne Kürzung (45 €/ha bleiben) • Brache (egal ob GLÖZ oder ÖR) ist nicht förderfähig.; mind. 5 Arten, jede Art mind. 10%, max. 30%; Leguminosen mind. 10%, inkl. Gemengen sofern Leguminosen überwiegen; Getreide max. 66%… • Hauptfrucht ist/sind… • eine landw. Kultur einer Gattung (Weizen, Gerste ….), auch Dinkel und Weizen sind unterschiedliche Kulturen • jede Art bei Kreuzblütlern (Raps, Senf…), Nachtschattengewächsen (Kartoffel, Tabak, Tomate, Paprika…), Kürbisgewächsen (Kürbis, Gurke…) • Sommer- und Winterkulturen derselben Gattung gelten als unterschiedliche Kulturen Stand 06.09.2022 Seite 37
Öko-Regelungen 3. Beibehaltung von Agroforstsystemen auf Ackerland, Dauergrünland oder in Dauerkulturen • 60 €/ha • Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich ohne Kürzung FAKT • Landschaftselemente sind kein Agroforst (z. B. Hecken) Stand 06.09.2022 Seite 38
Öko-Regelungen 4. Extensivierung des Dauergrünlands des gesamten Betriebes Ersetzt FAKT B1.1 • 115 €/ha in 2023, danach 100 €/ha (FAKT B1.2 neu 150 €/ha, aber: keine N-Düngung) Maßnahme nicht möglich bei • Viehbesatz mind. 0,3, max. 1,4 RGV/ha DGL vom 1.1.-30.9. des ausschließlich Antragsjahres; Unterschreitung 0,3 RGV max. an 40 Tagen im selben Pensionstieren im Zeitraum Sommer! • kein PSM-Einsatz (Ausnahmen möglich); • Düngereinsatz möglich (mineralisch und organisch) max. entsprechend Dunganfall von 1,4 RGV/ha. • Kombinierbar mit FAKT-Ökolandbau (bei Absenkung der FAKT- Ökoförderung um 50 €/ha) • Nicht kombinierbar mit FAKT B1.2 • Pflugverbot im Antragsjahr • Gesamtbetriebliche Maßnahme Stand 06.09.2022 Seite 39
Öko-Regelungen Ersetzt FAKT B3.1 • 5. Grünland-Extensivierung mit mind. 4 regionalen Kennarten • 240 €/ha in 2023 und 2024, 225 €/ha in 2025, 210 €/ha in 2026 (FAKT alt 230 €/ha) • Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich ohne Absenkung von FAKT • Artenauswahl (mind. 20), Mindestanzahl/ha und Methoden der Feststellung werden vom Bundesland geregelt Stand 06.09.2022 Seite 40
Öko-Regelungen Ersetzt FAKT D1 6. Völliger Verzicht auf Pflanzenschutzmittel (PSM) auf Ackerland - Ackerfutter – Dauerkulturen • Bisher bei FAKT D1: 190 €/ha, gesamtes Unternehmen • Neue FAKT Maßnahme (B7) nur DGL: 80 €/ha Sommerkulturen 130 €/ha (2023) 120 €/ha (2024) 110 €/ha (2025 – 2026) Dauerkulturen 130 €/ha Acker mit Gras/Grünfutter/Ackerfutter 50 €/ha Stand 06.09.2022 Seite 41
Öko-Regelungen Ersetzt FAKT D1 6. Völliger Verzicht auf Pflanzenschutzmittel (PSM) auf Ackerland - Ackerfutter – Dauerkulturen • Sommerkulturen: keine chem.-synth. PSM bis zur Ernte, jedoch mindestens vom 01.01.-31.08. in Sommergetreide, Mais, Eiweißpflanzen inkl. Gemenge außer Ackerfutter, Sommer-Ölsaaten, Hackfrüchte, Feldgemüse • Dauerkulturen: keine chem.-synth. PSM vom 01.01.-15.11. • Acker mit Gras/Grünfutter/Ackerfutter: keine chem.-synth. PSM von 01.01.-15.11. oder, sofern noch Bodenbearbeitung für Folgekultur erfolgt, keine chem.- synth. PSM bis letzte Ernte (frühestens Ende 31.08.) • Maßnahme kann schlagspezifisch beantragt werden • keine Kombination mit FAKT-Ökolandbau möglich oder Kombination möglich bei Abzug der vollständigen FAKT-Förderung • Spezielle Regelungen zu Pflanzenschutz beachten Stand 06.09.2022 Seite 42
Öko-Regelungen 7. Ausgleich für besondere Bewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten • 40 €/ha (FAKT B4 & B5 neu 300 €/ha, zusätzlich zu Ökoregelung möglich) • Keine neuen Entwässerungen, keine Instandsetzung Drainage, keine Auffüllungen und Abgrabungen Stand 06.09.2022 Seite 43
Neue Akzente im geplanten Förderkonzept der 2. Säule in Baden-Württemberg ✓ Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe ✓ Stärkung der regionalen Wertschöpfungsketten ✓ Stärkung der umwelt- und klimabezogenen Maßnahmen mit Schwerpunkt Förderung der Biodiversität und Reduktion des chem.-synth. Pflanzenschutzes (Biodiversitätsstärkungsgesetz) ✓ Ausbau des Ökolandbaus (Ziel: 30 bis 40 % auf der Fläche bis 2030) ✓ Beitrag der Landwirtschaft zum Klimaschutz und zur Anpassung der Landwirtschaft an den Klimawandel (neue FAKT-Maßnahmen, Ernteversicherung) ✓ Stärkung des Tierwohls / Zukunftsorientierte Nutztierhaltung (neue FAKT-Maßnahmen, Änderungen im AFP) ✓ Stärkung der Klimaresilienz der Wälder (neue Maßnahme Klimaprämie Privatwald) ✓ Stärkung des Wissenstransfers und des Wissensaustausches (neue Maßnahmen Weiterbildung) Stand 06.09.2022 Seite 44
2. Säule (FAKT) bisher: 35 Maßnahmen - neu: 42 Maßnahmen Wegfallende Maßnahmen da Angebot als Öko-Regelung • A 1: 5-gliedrige Fruchtfolge mit Leguminosen → ÖR2 • B 1.1: Ext. Bewirtschaftung Dauergrünland mit max. 1,4 RGV/ha HFF → ÖR4 • B 3.1: Artenreiches Grünland mit 4 Kennarten → ÖR5 • D 1: Völliger Verzicht (chem.-synth. Dünger + PSM) auf Acker und Dauerkulturen → ÖR6 • E 2: Brachebegrünung mit Blühmischungen → ÖR1 Aus anderen Gründen wegfallende Maßnahmen • E 1.1: Herbstbegrünung im Acker-/Gartenbau: GLÖZ 6 (Bodenbedeckung) • F 1: Winterbegrünung: Zusammenführung mit Begrünungsmischungen Acker-/Gartenbau • F 2: N-Depotdüngung mit Injektion: geringe Teilnahme, Unsicherheiten bei Durchführung • F 5: Freiwillige Hoftorbilanz: wird verpflichtend gefordert über die Stoffstrombilanz Verordnung Stand 06.09.2022 Seite 45
FAKT • Das Ministerium plant eine FAKT-Broschüre für alle GA-Antragsteller vom 2022 • Inhalt sind alle Maßnahmen und Hinweise zum FAKT-Förderantrag • Geplant für Ende September 2022 Stand 06.09.2022 Seite 46
FAKT Bleibende Maßnahme Bisheriger Geplanter Satz (€/ha) Satz (€/ha) B 1.2 Extensive Bewirtschaftung bestimmter DGL-Flächen ohne N-Düngung ab 0,3 150 150 RGV/ha DGL B 3.2 Extensive Grünland mit mind. 6 Kennarten (Änderung: 5 Jahre dieselbe Fläche) 260 260 C1 Bewirtschaftung von Streuobstflächen 2,5* 5* E 1.2 Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau (Mulchen/Einarbeiten nicht vor 15. 90 100 1.; bisher Ende November) E3 Herbizidverzicht im Ackerbau 80 80 E4 Trichogramma in Mais (Änderung: nur noch 2-malige Ausbringung möglich) 60 60 * je Baum Stand 06.09.2022 Seite 47
2. Säule (FAKT) Bleibende Maßnahme Bisheriger Geplanter Satz (€/ha) Satz (€/ha) A 2 Silageverzicht (Heumilch) 80 80 B4 Nutzung von §30/32-Biotopen (Änderung: 5 Jahre dieselbe Fläche) 280 300 B5 Extensive Nutzung FFH-Wiesen (Änderung: 5 Jahre dieselbe Fläche) 280 300 B6 Messerbalkenschnitt (Änderung: Kombinierbar mit allen sonst beantragten FAKT-DGL- 50 50 Flächen; bisher nur 4+6 Kennarten, Biotope, FFH-Wiesen E5 Nützlinge unter Glas 2.500 2.700 E6 Pheromone im Obstbau 100 100 Stand 06.09.2022 Seite 48
FAKT Bleibende Maßnahme Bisheriger Satz Geplanter Satz (€/ha) (€/ha) C3 Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen 170 90 - 400 (Ä: Fördersätze v.a. bei Milchkühen erhöht (außer Vorderwälder) E7 Blüh-, Brut- und Rückzugsflächen (Ä: 5 Jahre dieselbe Fläche) 540 650 E8 Mehrjährige Blühmischungen 730 730 F3 Precision Farming (teilflächenspezifische N-Düngung) 80 50 F4 Reduzierte Bodenbearbeitung mit Strip Till-Verfahren 120 100 Stand 06.09.2022 Seite 49
FAKT Ökolandbau Bleibende Maßnahme Bisheriger Geplanter Satz (€/ha) Satz (€/ha) D 2.1 Acker und Grünland – Einführung 350 430 D 2.2 Acker und Grünland – Beibehaltung 230 240 D 2.1 Gartenbau – Einführung 935 950 D 2.2 Gartenbau – Beibehaltung 550 380 D 2.1 Dauerkultur – Einführung 1275 1450 D 2.2 Dauerkultur – Beibehaltung 750 1000 D 2.3 Ausgleich für Transaktionskosten (max. 600 € / Betrieb) 40 40 Bisher: Öko-Kontrollkostenzuschuss Stand 06.09.2022 Seite 50
FAKT Besonders tiergerechte Haltungsverfahren Bleibende Maßnahme Bisheriger Satz Geplanter Satz G 2.1 Tiergerechte Mastschweinehaltung – Einstiegsstufe 9€ / Tier 14€ / Tier G 2.2 Tiergerechte Mastschweinehaltung – Premiumstufe 14€ / Tier 23€ / Tier G 3.1 Tiergerechte Haltung von Masthühnern - Einstiegsstufe 20€ / 100 Tiere 25€ / 100 Tiere G 3.2 Tiergerechte Haltung von Masthühnern - Premiumstufe 50€ / 100 Tiere 65€ / 100 Tiere G1 Sommerweideprämie 50€ / GV. 50€ / GV. in Kombination mit Ökolandbau 40€ / GV. 40€ / GV Stand 06.09.2022 Seite 51
FAKT – Neue Maßnahmen B 7: völliger Verzicht (chem.-synthetische Dünger + Pflanzenschutzmittel) auf gesamtem DGL: (80 €/ha) • kein flächiger PSM-/Dünger-Einsatz Ergänzt ÖR 6, da DGL nicht • förderfähig nur wenn kein anderweitiges Verbot in ÖR 6 enthalten ist E 9: Mais mit Gemengepartnern (130 €/ha) • Mischung von Mais mit vorgegebenen Arten, v.a. rankende Bohnen • Aussaat nur als fertige Mischung mit max. 75 % Maissamen (in Körnern) • z. B. 8 Körner/m² von Mais und 4 Körner/m² von Bohnen Stand 06.09.2022 Seite 52
FAKT – Neue Maßnahmen E 10: mehrjähriger leguminosenbetonter Ackerfutterbau (100 €/ha, 40 €/ha Öko) • Ziel: mehrjähriger Anbau, aber keine feste Standzeit • Keine N-Düngung, kein Pflanzenschutzeinsatz ab Einsaat • Ansaatmischung mit mindestens 2 Leguminosenarten (mindestens 33 % Gewichtsanteil der Leguminosen) • Nachsaat von Leguminosen zulässig • Verwertung nur als Futter (mind. 1 Schnitt/Jahr oder Weide), Nachweis bei Abgabe an andere Betriebe • Umbruch ab 16.01. im Folgejahr E 11: Herbizidfreie Bewirtschaftungssyteme in Dauerkulturen (300 €/ha) • Verzicht auf Herbizide im Baumstreifen- bzw. Unterstockbereich Stand 06.09.2022 Seite 53
FAKT – Neue Maßnahmen E 12: Fungizidverzicht in Winterweizen, Dinkel, Triticale bis Ährenschieben (50 €/ha) • keine Fungizide vom 01.01. bis Entwicklungsstadium EC 49 (außer Beizung) Eventuell Kombination mit E • Körnernutzung (kein GPS) 13.1 (150 €/ha) / E 13.2 (230 • Dokumentation Anwendung Pflanzenschutzmittel €/ha) E 13.1: Erweiterter Drillreihenabstand in Getreide ohne Untersaat (Lichtäcker) (150 €/ha) • Alle Getreidearten möglich Sinnvoll: Kombination mit Öko • Drillreihenabstand mind. 25 cm, max. 45 cm Regelung 6 (130 €/ha) • reduzierte Saatstärke und N-Düngung (entsprechend Ertragserwartung) • ab Aussaat keine Herbizide und Insektizide, Fungizide sind zulässig Mögliche Kombination mit Ökolandbau D2 DE/DB (430/240 €/ha) Stand 06.09.2022 Seite 54
FAKT – Neue Maßnahmen E 13.2: Erweiterter Drillreihenabstand in Getreide mit blühender Untersaat (230 €/ha) • Auflagen siehe E 13.1 Lichtäcker Sinnvoll: Kombination mit Öko • Einsaat einer blühenden Untersaat (i.d.R. Frühjahr) lt. Empfehlung LTZ Regelung 6 (130 €/ha) • Ab Aussaat der Untersaat keine Herbizide, Insektizide und keine mechanische Unkrautregulierung Umbruch Untersaat nicht vor 1. September Mögliche Kombination mit • Nutzung der Untersaat ist nicht zulässig Ökolandbau D2 DE/DB (430/240 • Fazit: Arbeitsgang mit Getreidehacke und Aussaattechnik für Untersaat €/ha) Stand 06.09.2022 Seite 55
Alternative Pflanzen für Biogas – Biogas-Wildpflanzenmischung U. a. neu in FAKT ab 2023: Extensive Biomassepflanzen: Mehrjährige artenreiche Wildpflanzenmischungen Stand 06.09.2022 Seite 56
FAKT – Neue Maßnahmen E 14:Extensive Biomassepflanzen als Alternative zum Mais: Mehrjährige artenreiche Wildpflanzenmischungen (500 €/ha) • Einsaat einer vorgegebenen mehrjährigen Wildpflanzenmischung mit mind. 20 Arten • keine chem.-synthetische PSM nach Bestandsetablierung • Ab dem 2. Jahr mind. 1 Schnitt/Jahr, frühestens ab 15.07. • keine Futternutzung - folglich Nutzung zur Biogaserzeugung • Kein Pflege und Nutzung zwischen 15.09. und 15.03. • Keine Herbstdüngung • max. 10 ha/Unternehmen Stand 06.09.2022 Seite 57
FAKT – Neue Maßnahmen E 15: Extensive Biomassepflanzen als Alternative zum Mais: Streifenanbau aus mehrjährigen Biomassepflanzen und mehrjährigen artenreichen Wildpflanzenmischungen (260 €/ha ) • Mindeststandzeit 5 Jahre auf demselben Schlag • Streifenanbau mehrjährige Biomassepflanzen (Positivliste: Topinambur, Brennnessel, Silphie, Chinaschilf, Szarvasi-Gras, Rohrglanzgras) • Biomassepflanzen maximal 90 % der Fläche (max. 60m Breite eines Streifens) • Wildpflanzenmischung mindestens 10% der Fläche (mind. 6m Breite eines Streifens) • max. 10 ha/Unternehmen Stand 06.09.2022 Seite 58
Beispiel E 15 Extensive Biomassepflanzen als Alternative zum Mais: Streifenanbau aus mehrjährigen Biomassepflanzen und mehrjährigen artenreichen Wildpflanzenmischungen Wildpflanzenmischung überwiegend mind. 6 m breit Mehrjährige Biomassepflanzen (z. B. Chinaschilf oder Silphie) max. 60m breit Wildpflanzenmischung mind. 6 m breit Zusammen mindestens 10% der Fläche Mehrjährige Biomassepflanzen (z. B. Chinaschilf oder Silphie) Zusammen max. 90% der Fläche Stand 06.09.2022 Seite 59
FAKT – Neue Maßnahmen Besonders tiergerechte Haltungsverfahren Neue Maßnahme Geplanter Satz G5 Tiergerechte Ferkelerzeugung – Premiumstufe 280€ / Tier G6 Tiergerechte Ferkelaufzucht – Premiumstufe 8€ / Tier G7 Tiergerechte Haltung von Kälbern 35€ / Tier Maßnahmen voraussichtlich G8 Tiergerechte Haltung von Mastrindern (Einstieg/Premium) 150€ / 250€ je Tier erst ab 2024 G 3.3 Tiergerechte Haltung von Masthühnern – Variante Bruderhahn 130€ / 100 Tiere G 4.1 Tiergerechte Junghühneraufzucht von Zweinutzungshühnern 130€ / 100 Tiere G 4.2 Tiergerechte Haltung von Zweinutzungshühner 8€ / Tier Stand 06.09.2022 Seite 60
FAKT – Neue Maßnahmen Sicherung besonders gefährdeter Tierrassen Neue Maßnahme Geplanter Satz C3 Deutsches Edelschwein - Muttersau 100€ / Tier C3 Deutsches Edelschwein - Eber 180€ / Tier C3 Deutsches Landschwein - Muttersau 100€ / Tier C3 Deutsches Landschwein - Eber 180€ / Tier Stand 06.09.2022 Seite 61
FAKT Wichtige geplante Neuerungen und Änderungen: Antrags-/Verwaltungsverfahren Achtung: Änderung ab GA 2023: Der Vorantrag wird ab Herbst 2022 ersetzt durch einen Verpflichtungs- antrag mit eigenem Bescheid, der künftig jährlich von allen FAKT-Teilnehmern zu stellen ist! → Ohne Verpflichtungsantrag keine FAKT-Förderung mehr möglich! Jährlich auf derselben Fläche, es erfolgt eine graphische Flächenprüfung Stand 06.09.2022 Seite 62
Achtung!! Die Angaben sind vorläufig, da die geplanten Förderprogramme noch von der EU-Kommission genehmigt werden müssen! Weitere Informationen zum Gemeinsamen Antrag und anderen Fachbereichen des Landwirtschaftsamtes erhalten sie über - Die Homepage https://www.rv.de/ihr+anliegen/land- +und+forstwirtschaft/landwirtschaft/agrarreform+2023 - Unseren Newsletter mit Fachinformationen, Terminerinnerungen und Veranstaltungshinweisen können Sie abonnieren unter: https://www.rv.de/landkreis/presseservice/newsletter INFO - Informationen des Landwirtschaftsamtes Stand 06.09.2022 Seite 63
Kontaktinformationen Fragen zur Antragstellung & Verwaltung Fachliche Fragen • Sachgebietsleitung • Stefanie Rennings Beate Geßler S.Rennings@rv.de B.Gessler@rv.de • Markus Kreh • Ihr/e Sachbearbeiter/in des Gemeinsamen M.Kreh@rv.de Antrags • Simon Bayer S.Bayer@rv.de • Thomas Sugg T.Sugg@rv.de • Lukas Wohnhas L.Wohnhas@rv.de Stand 06.09.2022 Seite 64
Danke für Ihr Interesse! Gemeinsam Allem gewachsen.
Sie können auch lesen