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KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmer und Lehrlinge karitativer Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich FASSUNG 1. FEBRUAR 2019 (ENTGELT AB 1. MÄRZ 2019)
Unser Service für Sie: www.gpa-djp.at Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag, Einstufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm. Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift KOMPETENZ Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD, auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub Mitglied sein bringt‘s!
KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmer und Lehrlinge karitativer Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich FASSUNG 1. FEBRUAR 2019 (VERÄNDERLICHE WERTE AB 1. MÄRZ 2019)
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die GPA-djp verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeitgeberver- bänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Verhand- lungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Ge- werkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher gf. Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights • Die KV-Gehälter werden mit 1. März 2019 um durchschnittlich + 3 % erhöht (2,5 % plus € 12,–)! • Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erhalten ab dem 2. Dienstjahr 2 Urlaubstage zusätzlich als Vorgriff auf die 6. Urlaubswoche (ab 1. Jänner 2020). • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten ein Recht auf Altersteilzeit (bei min. 5-jähriger Be- triebszugehörigkeit). • Der Zivildienst bzw. freiwilliges soziales Jahr werden für Eintritte ab 1. März 2019 als fachein- schlägige oder sonstige Vordienstzeit angerechnet. • Die KV-Zuschläge und –Zulagen, die Rufbereitschaftsabgeltung sowie UGT werden per 1. März um + 3 % erhöht. • Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit regulärem Dienstverhältnis wird für Februar 2019 eine Einmalzahlung in der Höhe von € 50,– (für Vollzeit) ausbezahlt. GPA-djp Servicecenter: Hotline: 05 0301-301, service@gpa-djp.at, www.gpa-djp.at, facebook/gpa-djp
Inhaltsverzeichnis Seite Seite A. Geltungsbereich E.5. Sonderzahlungen .............................. 16 A.1. Geltungsbereich ............................... 6 E.6. Abgeltung von Rufbereitschaft ............... 16 A.2. Geltungsbeginn und Dauer ................... 7 E.7. Entlohnung von Transitmitarbeitern ......... 16 A.3. Gleichstellung von Arbeitern und Angestell- E.8. Lehrlinge ........................................ 17 ten ............................................... 7 E.9. Ferialarbeitnehmer ............................ 17 B. Beginn des Dienstverhältnisses F. Beendigung des Dienstverhältnisses B.1. Dienstzettel ..................................... 7 F.1. Kündigung ....................................... 17 B.2. Vordienstzeiten. Regelungen für Einstu- F.2. Abfertigung ...................................... 17 fungszwecke und die Anrechnung für den F.3. Abgeltung von Zeitguthaben bei Beendigung erhöhten Urlaubsanspruch ................... 7 des Dienstverhältnisses ....................... 17 B.3. Pflichten des Arbeitnehmers ................. 8 G. Sonstige Regelungen C. Arbeitszeit G.1. Bildung .......................................... 18 C.1. Allgemeine Bestimmungen (inkl Nachtar- G.2. Dienstreisen und Reiseaufwandsentschädi- beit u inkl Ruhezeit) ........................... 8 gungen .......................................... 18 C.2. Sonderbestimmungen für Büro- und allge- G.3. Supervision ..................................... 18 meine Dienste .................................. 9 G.4. Karenzzeiten ................................... 18 C.3. Sonderbestimmungen für Einrichtungen G.5. Verfall von Ansprüchen ....................... 19 mit Dauerbetrieb ............................... 9 H. Übergangsregelungen ...................... 19 C.4. Sonderbestimmungen für Mobile Dienste für Arbeitnehmer im mobilen Einsatz ....... 10 I. Einmalzahlung ................................. 20 C.5. Mehrstunden/Überstunden ................... 11 Anhang 1 Verwendungsgruppen für Dienstver- C.6. Teilzeit ........................................... 11 hältnisse, die vor 1. 2. 2010 begon- C.7. Rufbereitschaft ................................. 12 nen haben .............................. 21 C.8. Altersteilzeit .................................... 12 Anhang 2 Verwendungsgruppen für Dienstver- D. Dienstfreie Zeiten hältnisse, die ab 1. 2. 2010 beginnen 22 D.1 Freie Tage und zusätzlicher Urlaub .......... 13 Anhang 3 Gehaltstafel ............................. 23 D.2. Ansprüche bei Dienstverhinderung ......... 13 Anhang 4 Dienstzettel (Muster) .................. 24 D.3. Sabbatical ...................................... 13 Mitgliedsbetriebe des Arbeitgeberverbandes Ver- D.4. Familienzeit ..................................... 14 ein Interessenvertretung der karitativen Einrich- E. Gehalt und Entgelt tungen der katholischen Kirche in Österreich .... 25 E.1. Allgemeine Regelungen ....................... 14 E.2. Verwendungsgruppen ......................... 14 E.3. Gehaltstafel ..................................... 15 Das Impressum befindet sich auf der letzten Um- E.4. Zulagen und Zuschläge ....................... 15 schlagseite –5–
Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen schaftsbereich Kirchen und Religionsgemein- dem Verein Interessenvertretung der karitati- schaften und deren Einrichtungen, 1030 Wien, ven Einrichtungen der Katholischen Kirche in Alfred-Dallinger-Platz 1, sowie der Gewerkschaft Österreich, 1160 Wien, Albrechtskreithgasse 19–21, VIDA, Fachbereich Soziale Dienste, 1020 Wien, einerseits und der Gewerkschaft der Privatange- Johann-Böhm-Platz 1, andererseits. stellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirt- Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. A. GELTUNGSBEREICH A.1. GELTUNGSBEREICH A.1.1. Räumlich G.3. Supervision Für das gesamte Bundesgebiet Österreich. H. Übergangsregelungen (Änderungen mit 1. 2. 2012) A.1.2. Fachlich Die Entlohnung der Transitmitarbeiter erfolgt gemäß Für die Mitglieder des Vereines Interessenvertretung Abschnitt E.7. karitativer Einrichtungen der Katholischen Kirche in Zur Gänze vom Geltungsbereich dieses Kollektivver- Österreich. trages ausgenommen sind: A.1.3. Persönlich a) Arbeitnehmer von (Sonder-)Kindergärten sowie Für alle Lehrlinge und Arbeitnehmer der Mitglieder des von bettenführenden Krankenanstalten. Vereines Interessenvertretung karitativer Einrichtun- b) Praktikanten sowie Volontäre. gen der Katholischen Kirche in Österreich. Volontär ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Für Transitmitarbeiter, das sind Arbeitnehmer, die in Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; eigenen, vom AMS beauftragten Maßnahmen (auch ein geringes Entgelt („Taschengeld“) steht einem bei Kofinanzierung durch andere Träger wie Länder, Volontariat nicht entgegen. Sozialministeriumservice, Europäischer Sozialfond) Praktikant ist, wer im Rahmen einer schulischen bei einfachen Tätigkeiten unter arbeitsmarktähnli- oder universitären Ausbildung aufgrund eines chen Rahmenbedingungen auf der Basis einer Zuwei- Lehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtet sung durch das AMS mit dem Ziel der Integration am ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen. Arbeitsmarkt über einen bestimmten befristeten Zeit- (IdF ab 1. 2. 2018) raum (nicht nur stundenweise) beschäftigt und be- treut werden, finden folgende Abschnitte des Kollek- c) Beschäftigungsverhältnisse, die primär auf die In- tivvertrages keine Anwendung: tegration des Arbeitnehmers in die Arbeitswelt ab- (IdF ab 1. 2. 2017) zielen, deren Arbeitsverhältnis zB auf Basis eines Kostenersatzes nach den Sozialhilfe- und/oder Be- A.3. Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten hindertengesetzen der Bundesländer begründet B.2. Vordienstzeiten wurde bzw deren Beschäftigung auf Basis einer Zu- C.2.4. Gleitende Arbeitszeit weisung durch einen Kostenträger (Arbeitsmarkt- C.4. Mobile Dienste service, Sozialversicherungsträger, Sozialministe- D.3. Sabbatical riumservice, etc) Qualifizierungsmaßnahmen zum Inhalt haben. E.1. Gehalt und Entgelt – allgemeine Regelungen (IdF ab 1. 2. 2017) E.2. Verwendungsgruppen E.3. Gehaltstafel d) Lehrpersonal an Schulen, das nach öffentlich- rechtlichen Normen bezahlt wird (Landes- bzw E.4. Zulagen und Zuschläge Bundesschema). F.1. Kündigung G.1. Bildung Hinsichtlich dieser Arbeitnehmergruppen können Be- triebsvereinbarungen geschlossen werden. –6–
A.2. GELTUNGSBEGINN UND DAUER A.2.1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 2. 2019 in A.2.2. Der Kollektivvertrag kann von beiden vertrags- Kraft (Anhang 1 und 2 per 1. 1. 2019) und wird auf un- schließenden Parteien unter Einhaltung einer 3-mona- bestimmte Zeit abgeschlossen. Mit In-Kraft-Treten tigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels dieses Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. des bisher gültigen Kollektivvertrages vom 1. 2. 2018 ihre Gültigkeit. (Änderungen mit 1. 2. 2019) A.3. GLEICHSTELLUNG VON ARBEITERN UND ANGESTELLTEN Alle Arbeiter, die bei einem Mitglied des Vereines Inte- und in den Geltungsbereich fallen, unterliegen dem ressenvertretung der karitativen Einrichtungen der Angestelltengesetz und werden in Folge wie auch alle Katholischen Kirche in Österreich beschäftigt werden Angestellten als Arbeitnehmer bezeichnet. B. BEGINN DES DIENSTVERHÄLTNISSES B.1. DIENSTZETTEL Dem Arbeitnehmer ist bei Arbeitsantritt eine schriftli- zuhändigen. (Muster siehe Anhang 4, Seite 24). Diese che Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Verpflichtung entfällt, wenn ein schriftlicher Arbeits- Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) aus- vertrag alle notwendigen Angaben enthält. B.2. VORDIENSTZEITEN. REGELUNGEN FÜR EINSTUFUNGSZWECKE UND DIE ANRECHNUNG FÜR DEN ERHÖHTEN URLAUBSANSPRUCH B.2.1. Der Arbeitnehmer ist spätestens bei Abschluss B.2.4. Im Rahmen der Bestimmungen B.2.2. und des Arbeitsvertrages nach Vordienstzeiten (unselbst- B.2.3. wird Zivildienst bzw ein freiwilliges soziales Jahr ständige und selbstständige Tätigkeiten), die bei der als facheinschlägige oder sonstige Vordienstzeit ange- Berechnung der Berufsjahre von Bedeutung sein kön- rechnet (bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis ab dem nen, zu befragen. 1. 3. 2019). (Abs idF 1. 2. 2010) (B.2.4 idF ab 1. 3. 2019) B.2.2. Facheinschlägige Vordienstzeiten werden zur B.2.5. Im Rahmen der Bestimmung B.2.2. gelten Zei- Gänze, höchstens aber im Gesamtausmaß von 10 Jah- ten, die für die Caritas in Form eines freien Dienstver- ren (bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis vor dem 1. 2. hältnisses zurückgelegt wurden, als Vordienstzeiten, 2017 im Gesamtausmaß von 8 Jahren) angerechnet. sofern sie facheinschlägig waren. (B.2.2 idF ab 1. 2. 2017) B.2.6. Anzurechnende Vordienstzeiten sind bei Ab- B.2.3. Falls keine oder weniger als 10 Jahre (bei Ein- schluss des Dienstverhältnisses zu belegen. Sofern tritt in das Arbeitsverhältnis vor dem 1. 2. 2017 8 Jah- Vordienstzeiten lediglich angemeldet wurden, sind re) facheinschlägige Vordienstzeiten vorliegen, ande- sie innerhalb von zwei Monaten nach Dienstantritt re Vordienstzeiten im Ausmaß von höchstens 8 Jahren nachzuweisen. Die Einreihung in die entsprechend hö- zur Hälfte anzurechnen. Die gemeinsame Obergrenze here Gehaltsstufe erfolgt in diesem Fall rückwirkend für die angerechneten Vordienstzeiten beträgt dabei mit Beginn des Dienstverhältnisses. Werden Belege höchstens 10 Jahre (bei Eintritt in das Arbeitsverhält- erst nach der Zweimonats-Frist vorgelegt, so ist die nis vor dem 1. 2. 2017 8 Jahre). Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe erst ab dem (B.2.3 idF ab 1. 2. 2017) der Vorlage folgenden Monatsersten vorzunehmen. –7–
B.2.7. Nicht zu den Vordienstzeiten werden gerech- B.2.8. In Erweiterung zu § 3 Abs 3 UrlG sind Zeiten net: Schul- und sonstige Ausbildungszeiten, (Bil- nach Abs 2 Ziffer 1, 5 und 6 bis zu 10 Jahren für den dungs-)Karenzurlaube sowie unbezahlte Urlaube, Zi- Anspruch auf die 6. Urlaubswoche anzurechnen. Die vil- und Präsenzdienste (mit Ausnahme des Zivil- gemeinsame Höchstgrenze der Anrechnung von Vor- dienstes und des freiwilligen sozialen Jahres nach dienstzeiten nach § 3 Abs 3 wird auf 10 Jahre erwei- B.2.4.) sowie Dienstzeiten aufgrund eines geringfügi- tert. Dies gilt für Urlaubsansprüche, die ab dem 1. Jän- gen Dienstverhältnisses. ner 2018 neu entstehen. (B.2.7 idF ab 1. 2. 2018) (B.2.8 idF ab 1. 2. 2018) B.3. PFLICHTEN DES ARBEITNEHMERS B.3.1. Dienstverschwiegenheit der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Arbeit- Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über alle dienstli- nehmer seiner diesbezüglichen Meldepflicht nicht chen Angelegenheiten, soweit deren Geheimhaltung nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den An- im Interesse des Arbeitgebers oder der Betreuten spruch auf Entgelt. steht oder die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Die Ver- B.3.3. Geschenkannahme pflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses be- Arbeitnehmer dürfen Abhängigkeitsverhältnisse be- steht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses treuter Personen nicht durch Entgegennahme vermö- weiter. genswerter Vorteile missbrauchen. Ebenso untersagt ist es, für sich oder Dritte Vorteile zu fordern, anzu- B.3.2. Mitteilungspflicht nehmen oder sich versprechen zu lassen (zB Firmen- Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, alle Tatsachen, die geschenke, Provisionen, etc). Dieses Verbot gilt auch seine dienstlichen Rechte und Pflichten betreffen, für Begünstigung durch letztwillige Verfügungen. Der wie zB Dienstverhinderung, Änderung des Wohnortes Dienstgeber kann die Rückgabe des unrechtmäßig oder des Familienstandes unverzüglich dem zuständi- empfangenen Geschenks verlangen. Die Verschaf- gen Vorgesetzten bekannt zu geben. Werdende Müt- fung oben beschriebener Vorteile stellt einen wichti- ter haben, sobald ihnen der voraussichtliche Geburts- gen Grund zur vorzeitigen Beendigung des Dienstver- termin bekannt ist, oder eine vorzeitige Beendigung hältnisses (Entlassung) dar. der Schwangerschaft eingetreten ist, dem Arbeitge- (Abs idF 1. 2. 2010) ber hievon schriftlich Mitteilung zu machen. Gleiches gilt für die Geburt des Kindes. Bei einer Dienstverhin- B.3.4. Nebenbeschäftigung derung infolge Krankheit oder Unfall, die länger als Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung, die mit der drei Kalendertage dauert, hat der Arbeitnehmer eine Tätigkeit in der Caritas unvereinbar ist, ist nicht zuläs- ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer sig. C. ARBEITSZEIT C.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (INKL NACHTARBEIT UND INKL RUHEZEIT) C.1.1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für Abweichend gilt Punkt C.8. „Altersteilzeit“ auch für Ar- alle Arbeitnehmer 38 Stunden. beitnehmer, deren Dienstverhältnis nicht dem AZG und ARG unterliegen. C.1.2. Die weiteren Bestimmungen dieses Abschnit- (C.1.2. idF ab 1. 2. 2019] tes gelten für alle Arbeitnehmer, sofern auf deren Dienstverhältnis das AZG und das ARG zur Anwen- C.1.3. Das wöchentliche Beschäftigungsausmaß ist dung kommen. im Rahmen des Dienstvertrages zu verankern. Abän- derungen sind einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich festzulegen. –8–
C.2. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BÜRO- UND ALLGEMEINE DIENSTE C.2.1. Normalarbeitszeit nicht möglich ist, kann ein Zeitguthaben bis zur Höhe Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbeschäf- des Zweifachen des vereinbarten wöchentlichen Be- tigte maximal 9 Stunden (ohne Ruhepause). Die wö- schäftigungsausmaßes, maximal aber 38 Stunden, in chentliche Normalarbeitszeit darf durchschnittlich den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen 38 Stunden nicht überschreiten. In einzelnen Wochen werden. des Durchrechnungszeitraumes (C.2.3.) darf sie (Abs idF 1. 2. 2010) höchstens 48 Stunden erreichen. Für Betriebe mit einer mehr als einmonatigen zusam- Durch Betriebsvereinbarung kann die tägliche Nor- menhängenden Schließung kann durch Betriebsver- malarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden, einbarung der Durchrechnungszeitraum bis zu 12 Mo- sofern die Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhän- nate ausgedehnt werden. gende Tage regelmäßig verteilt wird. Für Arbeitsstellen, bei denen Gleitzeit nicht möglich C.2.4. Gleitende Arbeitszeit ist, kann durch Betriebsvereinbarung die tägliche Nor- Gleitende Arbeitszeit ist mittels Betriebsvereinbarung malarbeitszeit auf der Basis eines Dienstplanes auf zu regeln. Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Ar- 10 Stunden ausgedehnt werden, sofern dadurch im beitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Durchrechnungszeitraum längere zusammenhängen- Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalar- de Freizeitperioden möglich werden. beitszeit selbst bestimmen kann. Die tägliche Normal- arbeitszeit kann bis auf 10 Stunden, die wöchentliche C.2.2. Lage der Arbeitszeit Normalarbeitszeit bis auf 50 Stunden verlängert wer- Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist auf die einzel- den. nen Arbeitstage des Zeitraumes Montag bis ein- Zeitguthaben können bis zu 30 Stunden, Zeitschulden schließlich Freitag einer Kalenderwoche zu verteilen. bis zu 20 Minusstunden in die nächste Gleitzeitperiode Durch Betriebsvereinbarung kann, wo es unbedingt übertragen werden. Die Dauer einer Gleitzeitperiode notwendig ist, die Verteilung auch auf die Werktage kann bis zu 3 Monaten betragen. Die näheren Bestim- (Montag bis Samstag) einer Kalenderwoche erfolgen. mungen trifft eine Betriebsvereinbarung (Gleitzeitver- Jedoch muss gewährleistet sein, dass die Arbeitneh- einbarung gem § 4b AZG), welche auch hinsichtlich mer nur an 5, nach Möglichkeit zusammenhängenden, der Übertragung von Zeitguthaben, sofern sie das wö- Werktagen einer Kalenderwoche beschäftigt werden. chentliche Beschäftigungsausmaß nicht überschrei- ten, abweichende Bestimmungen enthalten kann. C.2.3. Durchrechnungszeitraum Der Durchrechnungszeitraum beträgt 3 Monate. In Ta- gesheimen oder in Einrichtungen, in denen Gleitzeit C.3. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR EINRICHTUNGEN MIT DAUERBETRIEB Diese gelten für jene Arbeitnehmer, deren Tätigkeit Höchstens zweimal pro Monat kann an einzelnen Ta- zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen gen die tägliche Normalarbeitszeit aus folgenden (7 Tage/Woche und bis zu 24 Std/Tag) erforderlich Gründen bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden: ist (ausgenommen Mobile Dienste). Teambesprechungen, Hausversammlungen, arbeit- nehmerschutzrechtliche Unterweisungen, Brand- C.3.1. Normalarbeitszeit schutzschulungen. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbeschäf- In Einrichtungen mit medizinischer Intensivpflege tigte maximal 10 Stunden. Die wöchentliche Normal- kann durch Betriebsvereinbarung auf Basis von § 4a arbeitszeit darf durchschnittlich 38 Stunden nicht Abs 4 Z 2. AZG die tägliche Normalarbeitszeit auf bis überschreiten, in einzelnen Wochen des Durchrech- zu 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn in der Be- nungszeitraumes darf sie höchstens 48 Stunden errei- triebsvereinbarung ein Dienstplanmodell verankert chen. wurde, durch das im Durchrechnungszeitraum mehr- Bei durchlaufendem ”Radldienst“ kann die tägliche tägig zusammenhängende Freizeitperioden möglich Normalarbeitszeit an Wochenenden (Beginn des werden. Nachtdienstes zum Samstag bis zum Ende des Nacht- (C.3.1. idF 1. 2. 2017) dienstes zum Montag) bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn dies durch Betriebsvereinbarung gere- C.3.2. Nachtarbeit gelt ist. Als Nacht gilt der Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. –9–
C.3.3. Arbeitsbereitschaft in erheblichem Um- Kalendertage pro Woche, diese in der Regel an 2 Wo- fang beim ”wachen“ Nachtdienst chenenden pro Monat, frei hat. Die tägliche Normalar- Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei ”wachen“ beitszeit ist so einzuteilen, dass höchstens eine Unter- Nachtdiensten bis auf 12 Stunden (jedoch nur im brechung eingeplant ist. Eine zweite Unterbrechung Nachtdienst selbst), die wöchentliche Normalarbeits- kann nach Zustimmung des Betriebsrates für be- zeit bis auf 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn in stimmte Dienststellen eingeplant werden. Zeiten sol- die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang cher Unterbrechungen zählen nicht zur Arbeitszeit. Arbeitsbereitschaft fällt. C.3.7. Dienstpläne C.3.4. Arbeitsbereitschaft in erheblichem Um- Arbeitnehmern, die nach Dienstplan arbeiten, ist fang beim ”schlafenden“ Nachtdienst 2 Wochen vor Beginn des Kalendermonats der für die- Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei ”schlafenden“ sen Monat gültige Dienstplan zur Kenntnis zu bringen. Nachtdiensten bis auf 12 Stunden (jedoch nur im (Änderung mit 1. 1. 2014) Nachtdienst selbst), die wöchentliche Normalarbeits- zeit bis auf 60 Stunden ausgedehnt werden, wenn in C.3.8. Durchrechnungszeitraum die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Der Durchrechnungszeitraum beträgt 3 Monate. Zeit- Arbeitsbereitschaft fällt. guthaben bis zur Höhe des Zweifachen des vereinbar- ten wöchentlichen Beschäftigungsausmaßes, maxi- C.3.5. Arbeitsbereitschaft in überwiegendem mal aber 38 Stunden, können in den nächsten Durch- Umfang rechnungszeitraum übertragen werden. Besteht die Arbeitszeit überwiegend aus Arbeitsbe- Für Betriebe mit einer mehr als einmonatigen zusam- reitschaft und bestehen für die Arbeitnehmer während menhängenden Schließung kann durch Betriebsver- der Arbeitszeit besondere Erholungsmöglichkeiten, einbarung der Durchrechnungszeitraum bis zu 12 Mo- kann durch Betriebsvereinbarung dreimal pro Woche nate ausgedehnt werden. eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit bis zu 24 Stunden zugelassen werden. Dies allerdings un- C.3.9. Mindestruhezeit ter der Voraussetzung, dass durch ein arbeitsmedizi- Durch Betriebsvereinbarung kann im Zusammenhang nisches Gutachten festgestellt wurde, dass wegen mit Nachtdiensten die tägliche Mindestruhezeit der besonderen Arbeitsbedingungen der Arbeitneh- höchstens 1 x wöchentlich zur freiwilligen Teilnahme mer im Durchschnitt nicht stärker gesundheitlich be- an Dienstbesprechungen oder Teamsupervisionen lastet wird, als bei Ausübung derselben Tätigkeit im auf 9 Stunden reduziert werden, wenn eine andere Rahmen einer Verlängerung der Normalarbeitszeit tägliche oder wöchentliche Ruhezeit innerhalb der im Sinne von C.3.3. und C.3.4. nächsten 7 Kalendertage um die Differenz auf elf Stunden verlängert wird und in der Betriebsvereinba- C.3.6. Lage der Arbeitszeit rung zusätzliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Die Arbeitszeit wird auf 7 Tage in der Woche so aufge- Erholung vereinbart werden. teilt, dass jeder Arbeitnehmer 2 zusammenhängende (Änderungen mit 1. 1. 2014) C.4. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR MOBILE DIENSTE FÜR ARBEITNEHMER IM MOBILEN EINSATZ C.4.1. Normalarbeitszeit Dienstplanmodell verankert wurde, durch das im Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbeschäf- Durchrechnungszeitraum mehrtägig zusammenhän- tigte maximal 9 Stunden. An Samstagen, Sonntagen gende Freizeitperioden möglich werden. Zuschlagsfrei und gesetzlichen Feiertagen kann die tägliche Normal- bleibt diese 10. Stunde nur, wenn sie im Dienstplan arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden. vereinbart wurde. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbe- schäftigte 38 Stunden, in einzelnen Wochen des C.4.2. Lage der Arbeitszeit Durchrechnungszeitraumes bis zu 48 Stunden. Die Arbeitszeit wird auf 7 Tage in der Woche so aufge- Durch Betriebsvereinbarung kann die tägliche Nor- teilt, dass jeder Arbeitnehmer 2 zusammenhängende malarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt wer- Kalendertage pro Woche, diese in der Regel an 2 Wo- den, sofern die Wochenarbeitszeit auf vier zusam- chenenden pro Monat, frei hat. Die tägliche Normalar- menhängende Tage regelmäßig verteilt wird. beitszeit ist so einzuteilen, dass höchstens eine Unter- Ebenfalls durch Betriebsvereinbarung kann die tägli- brechung eingeplant ist. Eine zweite Unterbrechung che Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausge- kann nach Zustimmung des Betriebsrates für be- dehnt werden, wenn in der Betriebsvereinbarung ein stimmte Einsatzstellen eingeplant werden. Zeiten sol- – 10 –
cher Unterbrechungen zählen nicht zur Arbeitszeit. sprache mit dem betroffenen Arbeitnehmer zu än- Fahrtzeiten (vom Einsatzort nach Hause und wieder dern. zum Einsatzort) zwischen diesen geteilten Diensten gelten als Arbeitszeit, sofern zwischen dem Ende des C.4.4. Wegzeiten vor der Unterbrechung liegenden Dienstes einerseits Die Arbeitszeit beginnt am Dienstort bzw am ersten und dem auf die Unterbrechung folgenden Dienstes Einsatzort und endet nach Abschluss der Tätigkeit andererseits mehr als 1,5 Stunden liegen. am letzten Einsatzort bzw am jeweiligen Dienstort. C.4.3. Dienstpläne C.4.5. Durchrechnungszeitraum Die monatliche Arbeitszeit ist in Form eines Basis- Der Durchrechnungszeitraum beträgt 3 Monate. Zeit- dienstplanes – jeweils 2 Wochen im Vorhinein – fest- guthaben bis zur Höhe des Zweifachen des vereinbar- zulegen. Bei erstmaligem Nichtantreffen eines Klien- ten wöchentlichen Beschäftigungsausmaßes, maxi- ten ist die für diesen Einsatz vorgesehene Zeit als Ar- mal aber 38 Stunden, können in den nächsten Durch- beitszeit anzurechnen. Nach Maßgabe der Möglichkeit rechnungszeitraum übertragen werden. hat der Arbeitnehmer den Vorgesetzten davon umge- Für Betriebe mit einer mehr als einmonatigen zusam- hend zu informieren. Der Arbeitgeber ist berechtigt, menhängenden Schließung kann durch Betriebsver- bei unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignis- einbarung der Durchrechnungszeitraum auf 12 Mona- sen (insbesondere bei Krankenhausaufenthalten oder te ausgedehnt werden (Ausnahme Heimhilfe). bei Tod von Betreuten) die Lage der Arbeitszeit in Ab- C.5. MEHRSTUNDEN / ÜBERSTUNDEN C.5.1. Als Überstunden gelten jene Stunden, durch Zeitguthaben, die in den nächsten Durchrechnungs- die die Grenzen der gesetzlichen (täglichen oder wö- zeitraum übertragen werden können. chentlichen) Normalarbeitszeit nach Maßgabe von Ab- C.5.1.1. Die Abgeltung der Überstunden in Freizeit schnitt C. dieses Kollektivvertrages überschritten oder in Geld hat im Verhältnis 1 : 1,5 (Stundensatz – werden. Überstunden sind grundsätzlich zu vermei- 1/164 des monatlichen Grundgehaltes mit einem Zu- den. Mehr- und Überstunden sind nur dann zulässig, schlag von 50 Prozent) zu erfolgen. Eine Abgeltung wenn sie vom Arbeitgeber (direkter Vorgesetzter) in diesem Sinne ist jedenfalls nicht vorgesehen, solan- ausdrücklich angeordnet werden oder wenn sie zur ge und soweit eine Übertragungsmöglichkeit im Sinne Abwendung einer sonst drohenden ernsten Gefahr der Abschnitte C.2. bis C.4. besteht. notwendig sind. Jedenfalls gelten Stunden bis zu 40 Wochenstunden als Mehrleistung und nicht als C.5.2. Ansprüche auf Überstundenvergütung müssen Überstunden. Nicht als Überstunden gelten am Ende spätestens 12 Monate nach Ende des Durchrech- einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nungszeitraumes geltend gemacht werden, in dem nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleit- sie geleistet wurden. zeitperiode übertragen werden können, sowie am En- de eines Durchrechnungszeitraumes bestehende C.6. TEILZEIT Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vertragliche wöchent- Zeitguthaben, die im Sinne der Abschnitte C.2. bis liche Normalarbeitszeit die durch diesen Kollektivver- C.4. in den nächsten Durchrechnungszeitraum bzw trag für Vollzeitkräfte festgesetzte wöchentliche Nor- in die nächste Gleitzeitperiode übertragen wurden, malarbeitszeit unterschreitet. sind zuschlagsfrei. Als Mehrstunden gelten jene Stunden, die sich am En- Im im Einzelfall erzielten Einvernehmen zwischen Ar- de des Durchrechnungszeitraumes oder der Gleitzeit- beitnehmer und Arbeitgeber können Zeitguthaben, periode über die einzelvertraglich vereinbarte Arbeits- die in einen Durchrechnungszeitraum / in eine Gleit- zeit (Sollarbeitszeit) hinaus ergeben. zeitperiode übertragen wurden, in diesem Durchre- Mehrstunden sind nur dann zulässig, wenn sie vom Ar- chungszeitraum / in dieser Gleitzeitperiode auch zu- beitgeber (direkter Vorgesetzter) ausdrücklich ange- schlagsfrei ausbezahlt werden. Eine diesbezügliche ordnet werden oder wenn sie zur Abwendung einer Vereinbarung ist zu dokumentieren. sonst drohenden ernsten Gefahr notwendig sind. Darüber hinausgehende Mehrstunden sind im Verhält- nis 1 : 1,25 in Geld oder in Freizeit abzugelten (Stun- – 11 –
densatz – 1/[4,33 x vereinbartes wöchentliches Stun- C.5.2. gilt sinngemäß. denausmaß] des monatlichen Grundgehaltes mit ei- nem Zuschlag von 25 Prozent). C.7. RUFBEREITSCHAFT Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. einbart werden. In der Regel sind die 2 Wochenenden Rufbereitschaft liegt vor, wenn Arbeitnehmer außer- pro Monat, die laut C.3.6. und C.4.2. arbeitsfrei sind, halb der vereinbarten Normalarbeitszeit für die Ar- auch frei von Rufbereitschaft. beitsaufnahme an einem nicht vom Arbeitgeber be- Telefonische Anfragen bzw telefonische Erledigungen stimmten Ort erreichbar sind und innerhalb einer ver- im Ausmaß von bis zu 15 Minuten pro Kalendertag hältnismäßig kurzen Zeit zum Arbeitsantritt bereit der Rufbereitschaft sind in der Abgeltung lt E.6. ent- sind. halten. Darüber hinausgehende Arbeitsleistung (in- In einer Betriebsvereinbarung ist der persönliche Gel- tensive telefonische Interventionen, Wegzeit zur Ar- tungsbereich festzulegen. beitsstelle und zurück) sowie die Einsatzzeit werden Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit kann inner- als Arbeitszeit entlohnt. Für Arbeitsaufnahmen zwi- halb eines Zeitraumes von 3 Monaten an 30 Tagen schen 22 und 6 Uhr gebührt eine Abgeltung gemäß vereinbart werden. E.4.1.3. bzw. E.4.1.4. Anfallende Reisekosten werden Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur vergütet. während 2 wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat ver- (Änderungen mit 1. 1. 2015) C.8. ALTERSTEILZEIT 1. Will ein Arbeitnehmer die kontinuierliche Variante zu treffen. Darauf basierend wird der Antrag auf geför- der Altersteilzeit zur Erreichung seines Pensionsant- derte Altersteilzeit bei der abwickelnden Förderstelle rittsstichtages in Anspruch nehmen, und auch das eingebracht. Dienstverhältnis bei Erreichung seines Pensionsstich- tages beenden, hat er den Arbeitgeber schriftlich da- 4. Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung über die ge- rüber zu informieren. Diese Information hat die ge- förderte Altersteilzeit wünschte Reduktion der wöchentlichen Normalar- a) auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder beitszeit und die Dauer der geförderten Altersteilzeit zu enthalten. b) Gespräche über ein geändertes Ausmaß der Redu- zierung der Normalarbeitszeit führen oder 2. Weiters müssen auf den Arbeitnehmer bei Antritt c) auf die geblockte Variante ändern oder der Altersteilzeit folgende Voraussetzungen zutreffen: d) ablehnen, wenn die Einhaltung von Betriebsabläu- a) Betriebszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren fen gefährdet ist oder die Aufrechterhaltung des zum Zeitpunkt der Information an den Arbeitgeber. Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet wer- b) Das monatliche Bruttoentgelt darf die Höchstbei- den kann. tragsgrundlage zur Sozialversicherung nicht über- schreiten. 5. Soll der Antrag geändert, verschoben oder abge- lehnt werden ist in Betrieben mit Betriebsrat dieser c) Die rechtlichen Anforderungen zur Inanspruch- zu informieren und ein Vermittlungsgespräch zu füh- nahme der gesetzlich geregelten und geförderten ren. Altersteilzeit müssen erfüllt sein. d) Nachweis über den persönlichen Pensionsant- 6. Bei Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zur rittsstichtag und rechtzeitige Vorlage aller erfor- kontinuierlichen Altersteilzeit tritt diese Regelung au- derlichen Unterlagen für die Antragstellung bei ßer Kraft. Ausgenommen davon sind die bereits be- der Förderstelle durch den Arbeitgeber. schlossenen Änderungen bei Inkrafttreten dieser Re- gelung zum 1. 2. 2019. Die Sozialpartner nehmen in 3. Der Arbeitgeber hat bei Erfüllung der Voraussetzun- diesem Fall Verhandlungen über die Erneuerung bzw. gen innerhalb von 4 Wochen eine Vereinbarung über Abänderung des Kollektivvertrages auf. die geförderte Altersteilzeit mit dem Arbeitnehmer (C.8. gilt ab 1. 2. 2019] – 12 –
D. DIENSTFREIE ZEITEN D.1. FREIE TAGE UND ZUSÄTZLICHER URLAUB D.1.1 Zusätzliche freie Tage raum von 1. 1. 2020 bis zum Beginn des nächsten Ur- Der Karfreitag, der 24. 12. sowie der 31. 12. sind laubsjahres, 2 Urlaubstage. grundsätzlich für alle Arbeitnehmer dienstfrei. Für alle Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis ab 1. 1. 2019 Arbeitnehmer, die an einem dieser Tage Dienst haben, begonnen hat oder neu beginnt, erhalten nach Vollen- ist ein Ersatztag zu gewähren. dung des ersten Dienstjahres ab Beginn des darauffol- genden Urlaubsjahres 2 zusätzliche Urlaubstage. D.1.2. Zusätzlicher Urlaub Diese 2 Urlaubstage gebühren, bis der Arbeitnehmer Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis bis zum 31. 12. Anspruch auf eine 6. Urlaubswoche hat (gem § 2 Abs 1 2018 begonnen hat, erhalten ab 1. 1. 2020 ein um UrlG iVm B.2.8.). Diese Regelung gilt aliquot für Ar- 2 Urlaubstage erhöhtes Urlaubsausmaß pro Urlaubs- beitnehmer, die regelmäßig an weniger als 5-Tage/ jahr. Ist das Urlaubsjahr nicht das Kalenderjahr, ge- Woche beschäftigt werden. bühren für diesen „Rumpfzeitraum“, das ist der Zeit- (D.1.2. gilt ab 1. 2. 2019] D.2. ANSPRÜCHE BEI DIENSTVERHINDERUNG Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem i) beim Tod im engsten Familienkreis (zB Ge- Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist schwister, Schwiegereltern, Großeltern) jedem Arbeitnehmer eine Freizeit ohne Schmälerung (Anlasstag) .................................... 1 Tag seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß j) am ersten Schultag in der ersten Klasse zu gewähren: der Volksschule des Kindes (Anlasstag) ... 1 Tag a) bei eigener Eheschließung .................. 3 Tage [g) idF ab 1. 2. 2017] [j) gilt ab 1. 2. 2018] b) bei Niederkunft der Ehefrau ................. 1 Tag Den eigenen Kindern sind Stief- bzw Adoptivkinder, c) bei Eheschließung von Kindern ............. 1 Tag den eigenen Eltern Stief- bzw Adoptiveltern gleichzu- d) bei Eheschließung von Geschwistern (An- halten. Ein im gleichen Haushalt lebender Lebensge- lasstag) ........................................ 1 Tag fährte bzw eine im gleichen Haushalt lebende Lebens- e) bei Wohnungswechsel unter Vorausset- gefährtin oder eingetragene/r PartnerIn sind im Bezug zung, dass der neue Wohnsitz der Haupt- auf a), b) und f) mit EhepartnerInnen gleichgestellt. wohnsitz wird ................................. 2 Tage (idF 1. 2. 2012) f) beim Tod des (der) Ehegatten (Ehegattin) 3 Tage Der Freizeitanspruch gebührt in Form betrieblicher Ar- g) beim Tod eines Kindes ....................... 3 Tage beitstage, die im Zusammenhang mit dem betreffen- h) beim Tod eines Elternteiles .................. 2 Tage den Ereignis konsumiert werden müssen. Ist ein Ar- beitnehmer durch andere wichtige, seine Person be- treffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, gilt § 8 Abs 3 AngG. D.3. SABBATICAL (BERUFSPAUSE) Arbeitnehmer haben die Möglichkeit unter folgenden Sollte das Dienstverhältnis vor Inanspruchnahme der Bedingungen 6 Monate Berufspause (”Sabbatical“) Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen zu machen: Während eines Zeitraums von 60 Monaten 10 % Gehaltsanteil bzw das angesparte Zeitguthaben werden statt 100 % nur 90 % des Bruttogehalts ver- im Verhältnis 1 : 1 nachzuverrechnen. rechnet, wobei in den letzten 6 Monaten dieses Zeit- Eine diesbezügliche Vereinbarung bedarf der Schrift- raums der Arbeitnehmer die Berufspause in Anspruch form. nimmt. Abweichende Sabbaticalformen sind über Betriebs- vereinbarung bzw einzeldienstvertraglich zu regeln. – 13 –
D.4. FAMILIENZEIT Dem Arbeitnehmer gebührt eine Familienzeit sofern Ab der fristgerechten Bekanntgabe gilt für den Arbeit- ein Anspruch nach dem FamZeitbG besteht (für Ge- nehmer ein Kündigungsschutz, der bis zum Ablauf von burten ab 1. 3. 2017). Die Inanspruchnahme der Fa- vier Wochen nach Beendigung der Familienzeit an- milienzeit ist spätestens 3 Monate vor dem voraus- dauert. sichtlichen Geburtstermin des Kindes dem Arbeitge- Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in ber schriftlich anzuzeigen und der Arbeitnehmer hat Anspruch genommenen Familienzeit sind als Dienst- den Anspruch zeitgerecht nachzuweisen. Tritt der An- zeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes, für die lassfall gem § 3 Abs 3 FamZeitbG aus unvorhersehba- Bemessung der Kündigungsfrist und für den Anspruch ren Gründen vor dem voraussichtlichen Termin ein, so auf Abfertigung alt – sofern für diese Zeit nicht ohne- reduziert sich entsprechend der daraus ergebenden dies ein gesetzlicher Anspruch auf Anrechnung be- Differenz die dreimonatige Bekanntgabefrist. steht – sowie die Vorrückung anzurechnen. (D.4. idF ab 1. 2. 2017) E. GEHALT UND ENTGELT E.1. ALLGEMEINE REGELUNGEN Die Gehaltsordnung legt die Höhe der Mindestgrund- jener Verwendungsgruppe zugewiesen, deren Aufga- gehälter fest. Dabei wird die Gehaltsordnung nach benkreis ihrer Tätigkeit am nächsten kommt. Verwendungsgruppen (I bis IX) sowie nach Gehalts- Leistet ein Arbeitnehmer Arbeiten, die für zwei oder stufen gegliedert. Hinsichtlich der Lehrlingsentschädi- mehrere Beschäftigungsgruppen charakteristisch gung gilt der facheinschlägige Kollektivvertrag (Ge- sind, dann ist er jener Beschäftigungsgruppe zuzutei- haltstafel), im Zweifel die entsprechende Tafel des len, deren Aufgaben er vorwiegend erledigt. Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes. Die angeschlossene Gehaltsordnung bildet einen we- E.1.1. Die Einreihung in eine bestimmte Verwen- sentlichen Bestandteil dieses Kollektivvertrages. dungsgruppe der Gehaltsordnung erfolgt nach der Die Bezüge sind monatlich so zeitgerecht anzuweisen, Art der Beschäftigung. Die Einstufung in eine be- dass sie dem Arbeitnehmer spätestens am letzten Ar- stimmte Gehaltsstufe der Gehaltsordnung erfolgt beitstag des Kalendermonats zur Verfügung stehen. nach Maßgabe der anrechenbaren Vordienstzeiten Beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers ist der Bezug (siehe B.2.). zum Ende des Dienstverhältnisses fällig. Variable Ge- haltsbestandteile (Zuschläge etc.) werden im Folge- E.1.2. Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe er- monat ausbezahlt. folgt nach jeweils 2 Dienstjahren. Für alle Arbeitneh- Die Beschreibung der kennzeichnenden Verrichtun- mer, deren Vorrückungsstichtag zwischen 1. 10. und gen in den einzelnen Verwendungsgruppen ist keine 31. 3. liegt, gilt der 1. 1. als Vorrückungstermin. Für erschöpfende. Dasselbe gilt von den angeführten Be- alle Arbeitnehmer, deren Vorrückungsstichtag zwi- rufsbezeichnungen. schen 1. 4. und 30. 9. liegt, gilt der 1. 7. als Vorrü- Arbeitnehmer, deren Tätigkeit in der Verwendungs- ckungstermin. gruppenbeschreibung nicht verzeichnet ist, werden E.2. VERWENDUNGSGRUPPEN Stichtags- und Übergangsregelung: hang 2 aber in Verwendungsgruppe Va bzw III einge- Anhang 1 (Seite 21) gilt für Dienstverhältnisse, die vor stuft werden, sind bisherige Überzahlungen der Ver- 1. 2. 2010 begonnen haben. wendungsgruppe V bzw IV auf das Gehalt anzurech- Anhang 2 (Seite 22) gilt für Dienstverhältnisse, die ab nen. Einschlägige Betriebsvereinbarungen sind ent- 1. 2. 2010 beginnen. sprechend anzupassen. Für Arbeitnehmer, die gemäß Anhang 1 in Verwen- (E.2. idF 1. 2. 2018) dungsgruppe V bzw IV einzustufen wären, gemäß An- – 14 –
E.3. GEHALTSTAFEL Siehe Anhang 4, Seite 24 E.4. ZULAGEN UND ZUSCHLÄGE E.4.1. Nachtdienste lorisiert wie die Grundgehälter der Gehaltsordnung dieses Kollektivvertrages. E.4.1.1. Wache Nachtdienste Für wache Nachtdienste in Einrichtungen mit Dauer- E.4.4. Sonderzulagen und -zuschläge betrieb gebührt ein Pauschalzuschlag von € 37,65 Liegen erschwerte Arbeitsbedingungen vor, so können pro Nacht. in einer Betriebsvereinbarung Regelungen getroffen (Anhebung mit 1. 3. 2019, bisher € 36,55) werden, welche Gruppen von Arbeitnehmern unter E.4.1.2. Nachtdienste mit Schlafberechtigung welchen Voraussetzungen in welcher Höhe Schmutz, Für Nachtdienste mit Schlafberechtigung (C.3.4. und Erschwernis- und/oder Gefahrenzulagen erhalten. C.3.5.) wird ein Pauschalzuschlag von € 18,82 pro Weiters können in einer Betriebsvereinbarung für im Nacht gewährt. Von den 8 Stunden der Nacht Pflegedienst, in der Beratung und der Betreuung oder (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) werden im Regelfall 4 Stun- der Arbeitsanleitung für spezifische Klientengruppen den bezahlt. Durch Betriebsvereinbarung kann für tätige Arbeitnehmer Regelungen getroffen werden, Einrichtungen, in denen die Störungswahrscheinlich- welche Gruppen dieser Arbeitnehmer unter welchen keit während der Nacht besonders gering ist, auch ei- Voraussetzungen Zulagen in welcher Höhe erhalten. ne andere Regelung vorgesehen werden. Jedenfalls (E.4.4. idF ab 1. 2. 2016) sind aber 3 Nachtstunden im Sinne dieses Absatzes abzugelten. E.4.5. Treueprämien und Jubiläumsgelder (Anhebung mit 1. 3. 2019, bisher € 18,27) Für langjährige, ununterbrochene Beschäftigungsver- hältnisse beim selben Arbeitgeber können in einer Be- E.4.1.3. Mobile Einsätze in Mobilen Diensten triebsvereinbarung Regelungen getroffen werden, un- Arbeitnehmer mit mobilen Einsätzen erhalten für Ein- ter welchen Voraussetzungen (zB anrechenbare satzstunden, die zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr lie- Dienst- und Ersatzzeiten) einmalige oder regelmäßige gen, pro Stunde einen 50 %igen Zuschlag auf ihr Jubiläumsgelder oder Treueprämien in welcher Höhe Grundgehalt. gewährt werden. (IdF ab 1. 2. 2017) (E.4.5. gilt ab 1. 2. 2016) E.4.1.4. Turnusdienste Für Turnusdienste, die nach 22.00 Uhr enden (z. B. E.4.6. Familienzulagen, Kinderzulagen und Bei- Abenddienste in Beratungsstellen) gebührt je Stunde hilfen ab 22.00 Uhr ein Zuschlag von € 4,73. Für Arbeitnehmer, die ein oder mehrere Kind(er) ha- (Anhebung mit 1. 3. 2019, bisher € 4,59) ben, können in einer Betriebsvereinbarung Regelun- gen getroffen werden, unter welchen Voraussetzun- E.4.2. Sonn- und Feiertagsdienste gen und/oder zu welchen Anlässen und in welcher Hö- he diese Arbeitnehmer einmalige oder wiederholte E.4.2.1. Einrichtungen mit Dauerbetrieb Zulagen oder Zuschüsse/Beihilfen erhalten. Ebenso Arbeitnehmer in Einrichtungen mit Dauerbetrieb er- können Beihilfen für besondere Lebensumstände zB halten pro Arbeitsstunde an Sonntagen und gesetzli- Verehelichung/Verpartnerung oder Todesfall geregelt chen Feiertagen einen Zuschlag von € 4,73 pro Stun- werden. de. (E.4.6. gilt ab 1. 2. 2016) (Anhebung mit 1. 3. 2019, bisher € 4,59) E.4.2.2. Mobile Einsätze in Mobilen Diensten E.4.7. Leitungszulagen Arbeitnehmer mit mobilen Einsätzen erhalten pro Ein- Für Arbeitnehmer in Führungspositionen (Führungs- satzstunde an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ei- kräfte) können in einer Betriebsvereinbarung Rege- nen Zuschlag von 50 % auf ihr Grundgehalt. lungen über Zulagen, Sachbezüge oder Bonifikationen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen, in E.4.3. Sofern nicht ausdrücklich abweichende Rege- welcher Höhe und zu welchen Bedingungen Führungs- lungen getroffen werden, werden die zu den Themen- kräfte diese erhalten. bereichen Nachtdienst sowie Sonn- und Feiertags- (E.4.7. gilt ab 1. 2. 2016) dienst gebührenden Eurobeträge in gleicher Weise va- – 15 –
E.4.8. Fahrtkostenersatz he einen Zuschuss für Hin- und Rückfahrten zwischen In einer Betriebsvereinbarung können Regelungen Wohn- und Dienstort erhalten. getroffen werden, welche Gruppen von Arbeitneh- (E.4.8. gilt ab 1. 2. 2016) mern unter welchen Voraussetzungen in welcher Hö- E.5. SONDERZAHLUNGEN E.5.1. 13. und 14. Gehalt Durchschnitt sind somit die Beträge des Auszahlungs- Neben dem laufenden Monatsbezug gebühren dem monats und der 4 davor liegenden Monate enthalten. Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr zwei Sonderzah- Zusätzlich sind die in den letzten 5 Monaten vor dem lungen und zwar spätestens im Juni (Urlaubszu- Auszahlungsmonat durchschnittlich ausbezahlten schuss) und spätestens im November (Weihnachtsre- Mehrstunden zu berücksichtigen. muneration) jeweils in der Höhe eines Monatsbrutto- Etwaige Sachbezüge sind nicht einzurechnen. gehaltes. Bei Beginn bzw bei Beendigung des Dienst- Zuschläge werden bei der Berechnung der Sonderzah- verhältnisses während des Kalenderjahres sind die lungen nicht berücksichtigt. Diesbezügliche Besser- Sonderzahlungen zu aliquotieren. stellungen bleiben aufrecht (dies betrifft die Caritas Linz und Eisenstadt). E.5.1.2. Die Basis für die Berechnung des Urlaubszu- Für entgeltfreie Zeiträume (ausgenommen Kranken- schusses und der Weihnachtsremuneration bildet der stand) werden keine Sonderzahlungen gewährt. Durchschnitt der in den letzten 5 Monaten gebühren- (Änderungen mit 1. 1. 2007) den Monatsgehälter inklusive Zulagen. In diesem E.6. ABGELTUNG VON RUFBEREITSCHAFT Die Abgeltung der Rufbereitschaft erfolgt für die 1. bis Bei Rufbereitschaften von mehr als 24 Stunden wird inkl. der 10. Stunde mit € 3,08 (bisher € 2,99) pro jede zusätzlich angefangene 6 Stundenperiode mit ei- Stunde – von der 11. bis inkl. der 16. Stunde mit nem Pauschalbetrag von € 12,93 (bisher € 12,55) ab- € 2,01 (bisher € 1,95) pro Stunde. gegolten. 17-Stunden bis 24-Stunden Rufbereitschaften wer- Für Führungskräfte der Verwendungsgruppen 1 und 2 den mit einer Pauschale von € 51,70 (bisher wird im Einzeldienstvertrag eine pauschale Abgeltung € 50,19) abgegolten. vereinbart. (Änderungen mit 1. 3. 2019) E.7. TRANSITMITARBEITER E.7.1. Entlohnung von Transitmitarbeitern E.7.2. Entlohnung von Transitmitarbeitern in Das monatliche Entgelt für Transitmitarbeiter beträgt Jugendbeschäftigungsprojekten 87 % der Verwendungsgruppe IX, Stufe 1 (das sind Das monatliche Entgelt für Transitmitarbeiter in Ju- ab 1. März 2019 € 1.427,80, bisher € 1.382,90). Wer- gendbeschäftigungsprojekten, das sind Projekte, die den Transitmitarbeiter überwiegend mit der selbst- speziell für jugendliche und junge Menschen konzi- ständigen Verrichtung besonderer Aufgaben betraut piert sind, beträgt bis zum vollendeten 16. Lebensjahr oder erfolgt die Beschäftigung überwiegend unter er- 40 %, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 50 % und schwerten Arbeitsbedingungen, beträgt das monatli- bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 60 % des monat- che Entgelt 90% der Verwendungsgruppe IX, Stufe 1 lichen Entgelts für Transitmitarbeiter. (das sind ab 1. März 2019 € 1.477,10, bisher Nicht als Jugendbeschäftigungsprojekte gelten Be- € 1.430,60). schäftigungsprojekte, die nicht ausdrücklich als sol- (Änderungen mit 1. 3. 2019) che konzipiert sind und in denen das Durchschnittsal- ter der Transitmitarbeiter im Projekt über 19 Jahren liegt. (E.7.2. idF ab 1. 2. 2018) – 16 –
E.8. LEHRLINGE Ist die Berufsschule von Lehrlingen in Form geblockter (E.8. gilt ab 1. 2. 2012) Internatskurse organisiert, so werden die tatsächlich anfallenden Internatskosten vom Dienstgeber über- nommen. E.9. FERIALARBEITNEHMER Ferialarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die in ihren Fe- chende abgeschlossene Ausbildung verfügen. Das rien vom 1. 2. bis 28. 2. oder vom 1. 7. bis 30. 9. maxi- monatliche Grundgehalt beträgt bei Vollbeschäftigung mal 2 Monate pro Kalenderjahr für Hilfstätigkeiten be- 90 % von IX/1. schäftigt werden und über keine der Tätigkeit entspre- (E.9. gilt ab 1. 1. 2014) F. BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES F.1. KÜNDIGUNG Hinsichtlich der Kündigungsbestimmungen gilt § 20 renz), sofern nicht eine Betriebsvereinbarung abwei- AngG, unter Berücksichtigung von G.4. (Elternka- chende Regelungen trifft. F.2. ABFERTIGUNG Dieser Punkt gilt nicht für Arbeitnehmer, auf deren rigkeit werden Elternkarenzzeiten nach G.4. ange- Dienstverhältnis das BMSVG (Betriebliches Mitarbei- rechnet. ter- und Selbständigenvorsorgegesetz) Anwendung Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Arbeit- findet; gilt daher nur für „Abfertigung alt”. nehmers aufgelöst, so gebührt die volle Abfertigung Hinsichtlich der Abfertigung gelten zusätzlich zu § 23 den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erb- AngG und G.4. (Elternkarenz) folgende Regelungen: lasser gesetzlich verpflichtet war, jedenfalls aber Ehe- Nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit (exkl Karenz- gatten, Ehegatten gleichgestellten Personen und Kin- zeiten und vergleichbare entgeltfreie Zeiten) hat der dern entsprechend der gesetzlichen Erbfolge. Arbeitnehmer Anspruch auf volle Abfertigung auch (Änderungen mit 1. 2. 2018) im Falle der Selbstkündigung. Auf die Betriebszugehö- F.3. ABGELTUNG VON ZEITGUTHABEN BEI BEENDIGUNG DES DIENSTVER- HÄLTNISSES Besteht zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstver- den gesetzlichen Bestimmungen im Verhältnis 1 : 1,5 hältnisses ein übertragbares Zeitguthaben wird das abgegolten. Die Bestimmungen gem. D.3. und D.4. übertragbare Zeitguthaben nach C.2.3., C.2.4., bleiben davon unberührt. C.3.8. und C.4.5. im Verhältnis von 1 : 1 abgegolten. Darüber hinausgehende Zeitguthaben werden gemäß (F.3. idF ab 1. 2. 2017) – 17 –
G. SONSTIGE REGELUNGEN G.1. BILDUNG Unter Fortbildung wird die Verbesserung oder die Wei- Jahre (Kalender- oder Urlaubsjahr) gewährt wird, terbildung in der bereits ausgeübten beruflichen Tä- das sind durchschnittlich 16 Stunden pro Jahr. tigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist damit die Erler- (G.1.1 idF ab 1. 2. 2017) nung eines anderen als des gegenwärtig ausgeübten Berufes zu verstehen. Der Arbeitnehmer ist verpflich- G.1.2. Vereinbarte Weiterbildung tet, die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung Bei Weiterbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeit- durch eine Bescheinigung des Bildungsträgers nach- geber und Arbeitnehmer vereinbart werden, ist vor zuweisen. Näheres kann durch Betriebsvereinbarung Antritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hin- geregelt werden. sichtlich der Kostentragung und der Zeitabgeltung ausdrücklich herzustellen. Bei Abgrenzungsproble- G.1.1. Angeordnete Weiterbildung men gegenüber G.1.3. ist der Betriebsrat beizuziehen. Angeordnete Weiterbildungsmaßnahmen / gesetzli- che Fortbildungsverflichtungen sind vom Arbeitgeber G.1.3. Bildungsfreistellung zu bezahlen und können auf die Bildungsfreistellung Jeder Arbeitnehmer hat für die Teilnahme an berufli- gemäß G.1.3. angerechnet werden. chen, religiösen und persönlichen Bildungsveranstal- Hinsichtlich der gesetzlich verpflichtenden Fortbildun- tungen einen Anspruch auf Bildungsfreistellung unter gen wird festgelegt, dass jedem Arbeitnehmer unab- Fortzahlung des Entgeltes im Ausmaß von 3 Tagen hängig vom Beschäftigungsausmaß eine bezahlte Bil- pro Jahr. dungsfreistellung bis höchstens 48 Stunden pro drei G.2. DIENSTREISEN UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN G.2.1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitneh- verrichtungsort zu prüfen und nur die kürzere Strecke mer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort zu verrechnen. (Büro, Betriebsstätte, Regionalleitung, Außenstation, Reiseaufwandsentschädigung: Pfarrhof, Einsatzstelle, etc) zur Durchführung von Verpflegungsspesen, Nächtigungsgelder und Fahrt- Dienstverrichtungen verlässt. Wird die Dienstreise spesen sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, vom Wohnort aus angetreten, sind die Wegstrecken die auch Bestimmungen bezüglich passiver Reisezei- Wohnort/Dienstverrichtungsort und Dienstort/Dienst- ten enthalten kann. G.3. SUPERVISION Für Arbeitnehmer in sozialen, pädagogischen und the- Die konkreten Zielgruppen und Regelungen sind in ei- rapeutischen Arbeitsbereichen sowie Arbeitnehmer, ner Betriebsvereinbarung zu regeln, die auch Bestim- die in einer besonderen Belastungssituation stehen, mungen über maximale Obergrenzen der Stunden bietet der Arbeitgeber Supervision in der Dienstzeit und die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ent- an. halten kann. G.4. KARENZZEITEN G.4.1 Anrechnung von Karenzzeiten laubes, für die Bemessung der Kündigungsfrist, für Zeiten einer nach Beginn des Dienstverhältnisses in den Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung nach Anspruch genommenen bzw vereinbarten Karenz im dem Angestelltengesetz (Abfertigung Alt) anzurech- Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw des Väter-Ka- nen, soweit für diese Zeiten nicht ohnedies ein gesetz- renzgesetzes sind auf das Ausmaß des Erholungsur- licher Anspruch auf Anrechnung besteht. Diese Rege- – 18 –
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