KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmer und Lehrlinge karitativer Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich - kv-rechner

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KOLLEKTIVVERTRAG
         für Arbeitnehmer und Lehrlinge karitativer
Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich

                              FASSUNG 1. FEBRUAR 2019
                             (ENTGELT AB 1. MÄRZ 2019)
Unser Service für Sie:
                                                                        www.gpa-djp.at
 Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
 Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag,
  Einstufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm.
 Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift KOMPETENZ
 Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD,
  auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub

Mitglied sein bringt‘s!
KOLLEKTIVVERTRAG
         für Arbeitnehmer und Lehrlinge karitativer
Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich

                              FASSUNG 1. FEBRUAR 2019
                 (VERÄNDERLICHE WERTE AB 1. MÄRZ 2019)
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die GPA-djp verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeitgeberver-
bänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden
kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Verhand-
lungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Ge-
werkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte-
resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit
herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                              Karl Dürtscher
gf. Vorsitzende                                                 Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights

  • Die KV-Gehälter werden mit 1. März 2019 um durchschnittlich + 3 % erhöht (2,5 % plus
    € 12,–)!
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erhalten ab dem 2. Dienstjahr 2 Urlaubstage zusätzlich als
    Vorgriff auf die 6. Urlaubswoche (ab 1. Jänner 2020).
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten ein Recht auf Altersteilzeit (bei min. 5-jähriger Be-
    triebszugehörigkeit).
  • Der Zivildienst bzw. freiwilliges soziales Jahr werden für Eintritte ab 1. März 2019 als fachein-
    schlägige oder sonstige Vordienstzeit angerechnet.
  • Die KV-Zuschläge und –Zulagen, die Rufbereitschaftsabgeltung sowie UGT werden per
    1. März um + 3 % erhöht.
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit regulärem Dienstverhältnis wird für Februar 2019 eine
    Einmalzahlung in der Höhe von € 50,– (für Vollzeit) ausbezahlt.

GPA-djp Servicecenter:
Hotline: 05 0301-301,
service@gpa-djp.at, www.gpa-djp.at, facebook/gpa-djp
Inhaltsverzeichnis

                                                            Seite                                                                 Seite

A. Geltungsbereich                                                    E.5.   Sonderzahlungen ..............................         16
A.1. Geltungsbereich ...............................           6      E.6.   Abgeltung von Rufbereitschaft ...............          16
A.2. Geltungsbeginn und Dauer ...................              7      E.7.   Entlohnung von Transitmitarbeitern .........           16
A.3. Gleichstellung von Arbeitern und Angestell-                      E.8.   Lehrlinge ........................................     17
     ten ...............................................       7      E.9.   Ferialarbeitnehmer ............................        17

B. Beginn des Dienstverhältnisses                                     F. Beendigung des Dienstverhältnisses
B.1. Dienstzettel .....................................        7      F.1. Kündigung .......................................        17
B.2. Vordienstzeiten. Regelungen für Einstu-                          F.2. Abfertigung ......................................       17
     fungszwecke und die Anrechnung für den                           F.3. Abgeltung von Zeitguthaben bei Beendigung
     erhöhten Urlaubsanspruch ...................              7           des Dienstverhältnisses .......................          17
B.3. Pflichten des Arbeitnehmers .................             8
                                                                      G. Sonstige Regelungen
C. Arbeitszeit                                                        G.1. Bildung ..........................................       18
C.1. Allgemeine Bestimmungen (inkl Nachtar-                           G.2. Dienstreisen und Reiseaufwandsentschädi-
     beit u inkl Ruhezeit) ...........................         8           gungen ..........................................        18
C.2. Sonderbestimmungen für Büro- und allge-                          G.3. Supervision .....................................        18
     meine Dienste ..................................          9      G.4. Karenzzeiten ...................................         18
C.3. Sonderbestimmungen für Einrichtungen                             G.5. Verfall von Ansprüchen .......................           19
     mit Dauerbetrieb ...............................          9
                                                                      H. Übergangsregelungen ......................                 19
C.4. Sonderbestimmungen für Mobile Dienste
     für Arbeitnehmer im mobilen Einsatz .......              10      I. Einmalzahlung .................................            20
C.5. Mehrstunden/Überstunden ...................              11      Anhang 1 Verwendungsgruppen für Dienstver-
C.6. Teilzeit ...........................................     11               hältnisse, die vor 1. 2. 2010 begon-
C.7. Rufbereitschaft .................................        12               nen haben ..............................             21
C.8. Altersteilzeit ....................................      12      Anhang 2 Verwendungsgruppen für Dienstver-
D. Dienstfreie Zeiten                                                          hältnisse, die ab 1. 2. 2010 beginnen                22
D.1 Freie Tage und zusätzlicher Urlaub ..........             13      Anhang 3 Gehaltstafel .............................           23
D.2. Ansprüche bei Dienstverhinderung .........               13      Anhang 4 Dienstzettel (Muster) ..................             24
D.3. Sabbatical ......................................        13      Mitgliedsbetriebe des Arbeitgeberverbandes Ver-
D.4. Familienzeit .....................................       14      ein Interessenvertretung der karitativen Einrich-
E. Gehalt und Entgelt                                                 tungen der katholischen Kirche in Österreich ....             25
E.1. Allgemeine Regelungen .......................            14
E.2. Verwendungsgruppen .........................             14
E.3. Gehaltstafel .....................................       15      Das Impressum befindet sich auf der letzten Um-
E.4. Zulagen und Zuschläge .......................            15      schlagseite

                                                                    –5–
Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen           schaftsbereich Kirchen und Religionsgemein-
dem Verein Interessenvertretung der karitati-              schaften und deren Einrichtungen, 1030 Wien,
ven Einrichtungen der Katholischen Kirche in               Alfred-Dallinger-Platz 1, sowie der Gewerkschaft
Österreich, 1160 Wien, Albrechtskreithgasse 19–21,         VIDA, Fachbereich Soziale Dienste, 1020 Wien,
einerseits und der Gewerkschaft der Privatange-            Johann-Böhm-Platz 1, andererseits.
stellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirt-

  Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind,
  beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte
  Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

                                    A.     GELTUNGSBEREICH

                                       A.1. GELTUNGSBEREICH

A.1.1. Räumlich                                            G.3.     Supervision
Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.                   H.       Übergangsregelungen
                                                           (Änderungen mit 1. 2. 2012)
A.1.2. Fachlich                                            Die Entlohnung der Transitmitarbeiter erfolgt gemäß
Für die Mitglieder des Vereines Interessenvertretung       Abschnitt E.7.
karitativer Einrichtungen der Katholischen Kirche in       Zur Gänze vom Geltungsbereich dieses Kollektivver-
Österreich.                                                trages ausgenommen sind:

A.1.3. Persönlich                                          a) Arbeitnehmer von (Sonder-)Kindergärten sowie
Für alle Lehrlinge und Arbeitnehmer der Mitglieder des        von bettenführenden Krankenanstalten.
Vereines Interessenvertretung karitativer Einrichtun-      b) Praktikanten sowie Volontäre.
gen der Katholischen Kirche in Österreich.                    Volontär ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu
Für Transitmitarbeiter, das sind Arbeitnehmer, die in         Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält;
eigenen, vom AMS beauftragten Maßnahmen (auch                 ein geringes Entgelt („Taschengeld“) steht einem
bei Kofinanzierung durch andere Träger wie Länder,            Volontariat nicht entgegen.
Sozialministeriumservice, Europäischer Sozialfond)            Praktikant ist, wer im Rahmen einer schulischen
bei einfachen Tätigkeiten unter arbeitsmarktähnli-            oder universitären Ausbildung aufgrund eines
chen Rahmenbedingungen auf der Basis einer Zuwei-             Lehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtet
sung durch das AMS mit dem Ziel der Integration am            ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen.
Arbeitsmarkt über einen bestimmten befristeten Zeit-            (IdF ab 1. 2. 2018)
raum (nicht nur stundenweise) beschäftigt und be-
treut werden, finden folgende Abschnitte des Kollek-       c) Beschäftigungsverhältnisse, die primär auf die In-
tivvertrages keine Anwendung:                                 tegration des Arbeitnehmers in die Arbeitswelt ab-
(IdF ab 1. 2. 2017)                                           zielen, deren Arbeitsverhältnis zB auf Basis eines
                                                              Kostenersatzes nach den Sozialhilfe- und/oder Be-
A.3.   Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten
                                                              hindertengesetzen der Bundesländer begründet
B.2.   Vordienstzeiten                                        wurde bzw deren Beschäftigung auf Basis einer Zu-
C.2.4. Gleitende Arbeitszeit                                  weisung durch einen Kostenträger (Arbeitsmarkt-
C.4.   Mobile Dienste                                         service, Sozialversicherungsträger, Sozialministe-
D.3.   Sabbatical                                             riumservice, etc) Qualifizierungsmaßnahmen zum
                                                              Inhalt haben.
E.1.   Gehalt und Entgelt – allgemeine Regelungen
                                                                (IdF ab 1. 2. 2017)
E.2.   Verwendungsgruppen
E.3.   Gehaltstafel                                        d) Lehrpersonal an Schulen, das nach öffentlich-
                                                              rechtlichen Normen bezahlt wird (Landes- bzw
E.4.   Zulagen und Zuschläge
                                                              Bundesschema).
F.1.   Kündigung
G.1.   Bildung                                             Hinsichtlich dieser Arbeitnehmergruppen können Be-
                                                           triebsvereinbarungen geschlossen werden.

                                                         –6–
A.2. GELTUNGSBEGINN UND DAUER

A.2.1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 2. 2019 in       A.2.2. Der Kollektivvertrag kann von beiden vertrags-
Kraft (Anhang 1 und 2 per 1. 1. 2019) und wird auf un-       schließenden Parteien unter Einhaltung einer 3-mona-
bestimmte Zeit abgeschlossen. Mit In-Kraft-Treten            tigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels
dieses Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen         eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
des bisher gültigen Kollektivvertrages vom 1. 2. 2018
ihre Gültigkeit.
(Änderungen mit 1. 2. 2019)

              A.3. GLEICHSTELLUNG VON ARBEITERN UND ANGESTELLTEN
Alle Arbeiter, die bei einem Mitglied des Vereines Inte-     und in den Geltungsbereich fallen, unterliegen dem
ressenvertretung der karitativen Einrichtungen der           Angestelltengesetz und werden in Folge wie auch alle
Katholischen Kirche in Österreich beschäftigt werden         Angestellten als Arbeitnehmer bezeichnet.

                        B. BEGINN DES DIENSTVERHÄLTNISSES

                                            B.1. DIENSTZETTEL
Dem Arbeitnehmer ist bei Arbeitsantritt eine schriftli-      zuhändigen. (Muster siehe Anhang 4, Seite 24). Diese
che Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und            Verpflichtung entfällt, wenn ein schriftlicher Arbeits-
Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) aus-         vertrag alle notwendigen Angaben enthält.

  B.2. VORDIENSTZEITEN. REGELUNGEN FÜR EINSTUFUNGSZWECKE UND DIE
          ANRECHNUNG FÜR DEN ERHÖHTEN URLAUBSANSPRUCH

B.2.1. Der Arbeitnehmer ist spätestens bei Abschluss         B.2.4. Im Rahmen der Bestimmungen B.2.2. und
des Arbeitsvertrages nach Vordienstzeiten (unselbst-         B.2.3. wird Zivildienst bzw ein freiwilliges soziales Jahr
ständige und selbstständige Tätigkeiten), die bei der        als facheinschlägige oder sonstige Vordienstzeit ange-
Berechnung der Berufsjahre von Bedeutung sein kön-           rechnet (bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis ab dem
nen, zu befragen.                                            1. 3. 2019).
(Abs idF 1. 2. 2010)                                         (B.2.4 idF ab 1. 3. 2019)

B.2.2. Facheinschlägige Vordienstzeiten werden zur           B.2.5. Im Rahmen der Bestimmung B.2.2. gelten Zei-
Gänze, höchstens aber im Gesamtausmaß von 10 Jah-            ten, die für die Caritas in Form eines freien Dienstver-
ren (bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis vor dem 1. 2.     hältnisses zurückgelegt wurden, als Vordienstzeiten,
2017 im Gesamtausmaß von 8 Jahren) angerechnet.              sofern sie facheinschlägig waren.
(B.2.2 idF ab 1. 2. 2017)
                                                             B.2.6. Anzurechnende Vordienstzeiten sind bei Ab-
B.2.3. Falls keine oder weniger als 10 Jahre (bei Ein-       schluss des Dienstverhältnisses zu belegen. Sofern
tritt in das Arbeitsverhältnis vor dem 1. 2. 2017 8 Jah-     Vordienstzeiten lediglich angemeldet wurden, sind
re) facheinschlägige Vordienstzeiten vorliegen, ande-        sie innerhalb von zwei Monaten nach Dienstantritt
re Vordienstzeiten im Ausmaß von höchstens 8 Jahren          nachzuweisen. Die Einreihung in die entsprechend hö-
zur Hälfte anzurechnen. Die gemeinsame Obergrenze            here Gehaltsstufe erfolgt in diesem Fall rückwirkend
für die angerechneten Vordienstzeiten beträgt dabei          mit Beginn des Dienstverhältnisses. Werden Belege
höchstens 10 Jahre (bei Eintritt in das Arbeitsverhält-      erst nach der Zweimonats-Frist vorgelegt, so ist die
nis vor dem 1. 2. 2017 8 Jahre).                             Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe erst ab dem
(B.2.3 idF ab 1. 2. 2017)                                    der Vorlage folgenden Monatsersten vorzunehmen.

                                                           –7–
B.2.7. Nicht zu den Vordienstzeiten werden gerech-          B.2.8. In Erweiterung zu § 3 Abs 3 UrlG sind Zeiten
net: Schul- und sonstige Ausbildungszeiten, (Bil-           nach Abs 2 Ziffer 1, 5 und 6 bis zu 10 Jahren für den
dungs-)Karenzurlaube sowie unbezahlte Urlaube, Zi-          Anspruch auf die 6. Urlaubswoche anzurechnen. Die
vil- und Präsenzdienste (mit Ausnahme des Zivil-            gemeinsame Höchstgrenze der Anrechnung von Vor-
dienstes und des freiwilligen sozialen Jahres nach          dienstzeiten nach § 3 Abs 3 wird auf 10 Jahre erwei-
B.2.4.) sowie Dienstzeiten aufgrund eines geringfügi-       tert. Dies gilt für Urlaubsansprüche, die ab dem 1. Jän-
gen Dienstverhältnisses.                                    ner 2018 neu entstehen.
(B.2.7 idF ab 1. 2. 2018)                                   (B.2.8 idF ab 1. 2. 2018)

                              B.3. PFLICHTEN DES ARBEITNEHMERS
B.3.1. Dienstverschwiegenheit                               der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Arbeit-
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über alle dienstli-      nehmer seiner diesbezüglichen Meldepflicht nicht
chen Angelegenheiten, soweit deren Geheimhaltung            nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den An-
im Interesse des Arbeitgebers oder der Betreuten            spruch auf Entgelt.
steht oder die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet
worden sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Die Ver-         B.3.3. Geschenkannahme
pflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses be-           Arbeitnehmer dürfen Abhängigkeitsverhältnisse be-
steht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses          treuter Personen nicht durch Entgegennahme vermö-
weiter.                                                     genswerter Vorteile missbrauchen. Ebenso untersagt
                                                            ist es, für sich oder Dritte Vorteile zu fordern, anzu-
B.3.2. Mitteilungspflicht                                   nehmen oder sich versprechen zu lassen (zB Firmen-
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, alle Tatsachen, die      geschenke, Provisionen, etc). Dieses Verbot gilt auch
seine dienstlichen Rechte und Pflichten betreffen,          für Begünstigung durch letztwillige Verfügungen. Der
wie zB Dienstverhinderung, Änderung des Wohnortes           Dienstgeber kann die Rückgabe des unrechtmäßig
oder des Familienstandes unverzüglich dem zuständi-         empfangenen Geschenks verlangen. Die Verschaf-
gen Vorgesetzten bekannt zu geben. Werdende Müt-            fung oben beschriebener Vorteile stellt einen wichti-
ter haben, sobald ihnen der voraussichtliche Geburts-       gen Grund zur vorzeitigen Beendigung des Dienstver-
termin bekannt ist, oder eine vorzeitige Beendigung         hältnisses (Entlassung) dar.
der Schwangerschaft eingetreten ist, dem Arbeitge-          (Abs idF 1. 2. 2010)
ber hievon schriftlich Mitteilung zu machen. Gleiches
gilt für die Geburt des Kindes. Bei einer Dienstverhin-     B.3.4. Nebenbeschäftigung
derung infolge Krankheit oder Unfall, die länger als        Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung, die mit der
drei Kalendertage dauert, hat der Arbeitnehmer eine         Tätigkeit in der Caritas unvereinbar ist, ist nicht zuläs-
ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer       sig.

                                           C.     ARBEITSZEIT

 C.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (INKL NACHTARBEIT UND INKL RUHEZEIT)
C.1.1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für       Abweichend gilt Punkt C.8. „Altersteilzeit“ auch für Ar-
alle Arbeitnehmer 38 Stunden.                               beitnehmer, deren Dienstverhältnis nicht dem AZG
                                                            und ARG unterliegen.
C.1.2. Die weiteren Bestimmungen dieses Abschnit-           (C.1.2. idF ab 1. 2. 2019]
tes gelten für alle Arbeitnehmer, sofern auf deren
Dienstverhältnis das AZG und das ARG zur Anwen-             C.1.3. Das wöchentliche Beschäftigungsausmaß ist
dung kommen.                                                im Rahmen des Dienstvertrages zu verankern. Abän-
                                                            derungen sind einvernehmlich zwischen Arbeitgeber
                                                            und Arbeitnehmer schriftlich festzulegen.

                                                          –8–
C.2. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BÜRO- UND ALLGEMEINE DIENSTE

C.2.1. Normalarbeitszeit                                    nicht möglich ist, kann ein Zeitguthaben bis zur Höhe
Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbeschäf-     des Zweifachen des vereinbarten wöchentlichen Be-
tigte maximal 9 Stunden (ohne Ruhepause). Die wö-           schäftigungsausmaßes, maximal aber 38 Stunden, in
chentliche Normalarbeitszeit darf durchschnittlich          den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen
38 Stunden nicht überschreiten. In einzelnen Wochen         werden.
des Durchrechnungszeitraumes (C.2.3.) darf sie              (Abs idF 1. 2. 2010)
höchstens 48 Stunden erreichen.                             Für Betriebe mit einer mehr als einmonatigen zusam-
Durch Betriebsvereinbarung kann die tägliche Nor-           menhängenden Schließung kann durch Betriebsver-
malarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden,            einbarung der Durchrechnungszeitraum bis zu 12 Mo-
sofern die Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhän-          nate ausgedehnt werden.
gende Tage regelmäßig verteilt wird.
Für Arbeitsstellen, bei denen Gleitzeit nicht möglich       C.2.4. Gleitende Arbeitszeit
ist, kann durch Betriebsvereinbarung die tägliche Nor-      Gleitende Arbeitszeit ist mittels Betriebsvereinbarung
malarbeitszeit auf der Basis eines Dienstplanes auf         zu regeln. Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Ar-
10 Stunden ausgedehnt werden, sofern dadurch im             beitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen
Durchrechnungszeitraum längere zusammenhängen-              Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalar-
de Freizeitperioden möglich werden.                         beitszeit selbst bestimmen kann. Die tägliche Normal-
                                                            arbeitszeit kann bis auf 10 Stunden, die wöchentliche
C.2.2. Lage der Arbeitszeit                                 Normalarbeitszeit bis auf 50 Stunden verlängert wer-
Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist auf die einzel-      den.
nen Arbeitstage des Zeitraumes Montag bis ein-              Zeitguthaben können bis zu 30 Stunden, Zeitschulden
schließlich Freitag einer Kalenderwoche zu verteilen.       bis zu 20 Minusstunden in die nächste Gleitzeitperiode
Durch Betriebsvereinbarung kann, wo es unbedingt            übertragen werden. Die Dauer einer Gleitzeitperiode
notwendig ist, die Verteilung auch auf die Werktage         kann bis zu 3 Monaten betragen. Die näheren Bestim-
(Montag bis Samstag) einer Kalenderwoche erfolgen.          mungen trifft eine Betriebsvereinbarung (Gleitzeitver-
Jedoch muss gewährleistet sein, dass die Arbeitneh-         einbarung gem § 4b AZG), welche auch hinsichtlich
mer nur an 5, nach Möglichkeit zusammenhängenden,           der Übertragung von Zeitguthaben, sofern sie das wö-
Werktagen einer Kalenderwoche beschäftigt werden.           chentliche Beschäftigungsausmaß nicht überschrei-
                                                            ten, abweichende Bestimmungen enthalten kann.
C.2.3. Durchrechnungszeitraum
Der Durchrechnungszeitraum beträgt 3 Monate. In Ta-
gesheimen oder in Einrichtungen, in denen Gleitzeit

    C.3. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR EINRICHTUNGEN MIT DAUERBETRIEB
Diese gelten für jene Arbeitnehmer, deren Tätigkeit         Höchstens zweimal pro Monat kann an einzelnen Ta-
zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen          gen die tägliche Normalarbeitszeit aus folgenden
(7 Tage/Woche und bis zu 24 Std/Tag) erforderlich           Gründen bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden:
ist (ausgenommen Mobile Dienste).                           Teambesprechungen, Hausversammlungen, arbeit-
                                                            nehmerschutzrechtliche Unterweisungen, Brand-
C.3.1. Normalarbeitszeit                                    schutzschulungen.
Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbeschäf-     In Einrichtungen mit medizinischer Intensivpflege
tigte maximal 10 Stunden. Die wöchentliche Normal-          kann durch Betriebsvereinbarung auf Basis von § 4a
arbeitszeit darf durchschnittlich 38 Stunden nicht          Abs 4 Z 2. AZG die tägliche Normalarbeitszeit auf bis
überschreiten, in einzelnen Wochen des Durchrech-           zu 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn in der Be-
nungszeitraumes darf sie höchstens 48 Stunden errei-        triebsvereinbarung ein Dienstplanmodell verankert
chen.                                                       wurde, durch das im Durchrechnungszeitraum mehr-
Bei durchlaufendem ”Radldienst“ kann die tägliche           tägig zusammenhängende Freizeitperioden möglich
Normalarbeitszeit an Wochenenden (Beginn des                werden.
Nachtdienstes zum Samstag bis zum Ende des Nacht-           (C.3.1. idF 1. 2. 2017)
dienstes zum Montag) bis zu 12 Stunden ausgedehnt
werden, wenn dies durch Betriebsvereinbarung gere-          C.3.2. Nachtarbeit
gelt ist.                                                   Als Nacht gilt der Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.

                                                          –9–
C.3.3. Arbeitsbereitschaft in erheblichem Um-             Kalendertage pro Woche, diese in der Regel an 2 Wo-
fang beim ”wachen“ Nachtdienst                            chenenden pro Monat, frei hat. Die tägliche Normalar-
Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei ”wachen“          beitszeit ist so einzuteilen, dass höchstens eine Unter-
Nachtdiensten bis auf 12 Stunden (jedoch nur im           brechung eingeplant ist. Eine zweite Unterbrechung
Nachtdienst selbst), die wöchentliche Normalarbeits-      kann nach Zustimmung des Betriebsrates für be-
zeit bis auf 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn in        stimmte Dienststellen eingeplant werden. Zeiten sol-
die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang      cher Unterbrechungen zählen nicht zur Arbeitszeit.
Arbeitsbereitschaft fällt.
                                                          C.3.7. Dienstpläne
C.3.4. Arbeitsbereitschaft in erheblichem Um-             Arbeitnehmern, die nach Dienstplan arbeiten, ist
fang beim ”schlafenden“ Nachtdienst                       2 Wochen vor Beginn des Kalendermonats der für die-
Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei ”schlafenden“     sen Monat gültige Dienstplan zur Kenntnis zu bringen.
Nachtdiensten bis auf 12 Stunden (jedoch nur im           (Änderung mit 1. 1. 2014)
Nachtdienst selbst), die wöchentliche Normalarbeits-
zeit bis auf 60 Stunden ausgedehnt werden, wenn in        C.3.8. Durchrechnungszeitraum
die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang      Der Durchrechnungszeitraum beträgt 3 Monate. Zeit-
Arbeitsbereitschaft fällt.                                guthaben bis zur Höhe des Zweifachen des vereinbar-
                                                          ten wöchentlichen Beschäftigungsausmaßes, maxi-
C.3.5. Arbeitsbereitschaft in überwiegendem               mal aber 38 Stunden, können in den nächsten Durch-
Umfang                                                    rechnungszeitraum übertragen werden.
Besteht die Arbeitszeit überwiegend aus Arbeitsbe-        Für Betriebe mit einer mehr als einmonatigen zusam-
reitschaft und bestehen für die Arbeitnehmer während      menhängenden Schließung kann durch Betriebsver-
der Arbeitszeit besondere Erholungsmöglichkeiten,         einbarung der Durchrechnungszeitraum bis zu 12 Mo-
kann durch Betriebsvereinbarung dreimal pro Woche         nate ausgedehnt werden.
eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit bis
zu 24 Stunden zugelassen werden. Dies allerdings un-      C.3.9. Mindestruhezeit
ter der Voraussetzung, dass durch ein arbeitsmedizi-      Durch Betriebsvereinbarung kann im Zusammenhang
nisches Gutachten festgestellt wurde, dass wegen          mit Nachtdiensten die tägliche Mindestruhezeit
der besonderen Arbeitsbedingungen der Arbeitneh-          höchstens 1 x wöchentlich zur freiwilligen Teilnahme
mer im Durchschnitt nicht stärker gesundheitlich be-      an Dienstbesprechungen oder Teamsupervisionen
lastet wird, als bei Ausübung derselben Tätigkeit im      auf 9 Stunden reduziert werden, wenn eine andere
Rahmen einer Verlängerung der Normalarbeitszeit           tägliche oder wöchentliche Ruhezeit innerhalb der
im Sinne von C.3.3. und C.3.4.                            nächsten 7 Kalendertage um die Differenz auf elf
                                                          Stunden verlängert wird und in der Betriebsvereinba-
C.3.6. Lage der Arbeitszeit                               rung zusätzliche Maßnahmen zur Sicherstellung der
Die Arbeitszeit wird auf 7 Tage in der Woche so aufge-    Erholung vereinbart werden.
teilt, dass jeder Arbeitnehmer 2 zusammenhängende         (Änderungen mit 1. 1. 2014)

  C.4. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR MOBILE DIENSTE FÜR ARBEITNEHMER IM
                        MOBILEN EINSATZ
C.4.1. Normalarbeitszeit                                  Dienstplanmodell verankert wurde, durch das im
Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbeschäf-   Durchrechnungszeitraum mehrtägig zusammenhän-
tigte maximal 9 Stunden. An Samstagen, Sonntagen          gende Freizeitperioden möglich werden. Zuschlagsfrei
und gesetzlichen Feiertagen kann die tägliche Normal-     bleibt diese 10. Stunde nur, wenn sie im Dienstplan
arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden.      vereinbart wurde.
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbe-
schäftigte 38 Stunden, in einzelnen Wochen des            C.4.2. Lage der Arbeitszeit
Durchrechnungszeitraumes bis zu 48 Stunden.               Die Arbeitszeit wird auf 7 Tage in der Woche so aufge-
Durch Betriebsvereinbarung kann die tägliche Nor-         teilt, dass jeder Arbeitnehmer 2 zusammenhängende
malarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt wer-      Kalendertage pro Woche, diese in der Regel an 2 Wo-
den, sofern die Wochenarbeitszeit auf vier zusam-         chenenden pro Monat, frei hat. Die tägliche Normalar-
menhängende Tage regelmäßig verteilt wird.                beitszeit ist so einzuteilen, dass höchstens eine Unter-
Ebenfalls durch Betriebsvereinbarung kann die tägli-      brechung eingeplant ist. Eine zweite Unterbrechung
che Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausge-        kann nach Zustimmung des Betriebsrates für be-
dehnt werden, wenn in der Betriebsvereinbarung ein        stimmte Einsatzstellen eingeplant werden. Zeiten sol-

                                                      – 10 –
cher Unterbrechungen zählen nicht zur Arbeitszeit.         sprache mit dem betroffenen Arbeitnehmer zu än-
Fahrtzeiten (vom Einsatzort nach Hause und wieder          dern.
zum Einsatzort) zwischen diesen geteilten Diensten
gelten als Arbeitszeit, sofern zwischen dem Ende des       C.4.4. Wegzeiten
vor der Unterbrechung liegenden Dienstes einerseits        Die Arbeitszeit beginnt am Dienstort bzw am ersten
und dem auf die Unterbrechung folgenden Dienstes           Einsatzort und endet nach Abschluss der Tätigkeit
andererseits mehr als 1,5 Stunden liegen.                  am letzten Einsatzort bzw am jeweiligen Dienstort.

C.4.3. Dienstpläne                                         C.4.5. Durchrechnungszeitraum
Die monatliche Arbeitszeit ist in Form eines Basis-        Der Durchrechnungszeitraum beträgt 3 Monate. Zeit-
dienstplanes – jeweils 2 Wochen im Vorhinein – fest-       guthaben bis zur Höhe des Zweifachen des vereinbar-
zulegen. Bei erstmaligem Nichtantreffen eines Klien-       ten wöchentlichen Beschäftigungsausmaßes, maxi-
ten ist die für diesen Einsatz vorgesehene Zeit als Ar-    mal aber 38 Stunden, können in den nächsten Durch-
beitszeit anzurechnen. Nach Maßgabe der Möglichkeit        rechnungszeitraum übertragen werden.
hat der Arbeitnehmer den Vorgesetzten davon umge-          Für Betriebe mit einer mehr als einmonatigen zusam-
hend zu informieren. Der Arbeitgeber ist berechtigt,       menhängenden Schließung kann durch Betriebsver-
bei unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignis-           einbarung der Durchrechnungszeitraum auf 12 Mona-
sen (insbesondere bei Krankenhausaufenthalten oder         te ausgedehnt werden (Ausnahme Heimhilfe).
bei Tod von Betreuten) die Lage der Arbeitszeit in Ab-

                              C.5. MEHRSTUNDEN / ÜBERSTUNDEN

C.5.1. Als Überstunden gelten jene Stunden, durch          Zeitguthaben, die in den nächsten Durchrechnungs-
die die Grenzen der gesetzlichen (täglichen oder wö-       zeitraum übertragen werden können.
chentlichen) Normalarbeitszeit nach Maßgabe von Ab-
                                                           C.5.1.1. Die Abgeltung der Überstunden in Freizeit
schnitt C. dieses Kollektivvertrages überschritten
                                                           oder in Geld hat im Verhältnis 1 : 1,5 (Stundensatz –
werden. Überstunden sind grundsätzlich zu vermei-
                                                           1/164 des monatlichen Grundgehaltes mit einem Zu-
den. Mehr- und Überstunden sind nur dann zulässig,
                                                           schlag von 50 Prozent) zu erfolgen. Eine Abgeltung
wenn sie vom Arbeitgeber (direkter Vorgesetzter)
                                                           in diesem Sinne ist jedenfalls nicht vorgesehen, solan-
ausdrücklich angeordnet werden oder wenn sie zur
                                                           ge und soweit eine Übertragungsmöglichkeit im Sinne
Abwendung einer sonst drohenden ernsten Gefahr
                                                           der Abschnitte C.2. bis C.4. besteht.
notwendig sind. Jedenfalls gelten Stunden bis zu
40 Wochenstunden als Mehrleistung und nicht als
                                                           C.5.2. Ansprüche auf Überstundenvergütung müssen
Überstunden. Nicht als Überstunden gelten am Ende
                                                           spätestens 12 Monate nach Ende des Durchrech-
einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die
                                                           nungszeitraumes geltend gemacht werden, in dem
nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleit-
                                                           sie geleistet wurden.
zeitperiode übertragen werden können, sowie am En-
de eines Durchrechnungszeitraumes bestehende

                                                 C.6. TEILZEIT
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vertragliche wöchent-   Zeitguthaben, die im Sinne der Abschnitte C.2. bis
liche Normalarbeitszeit die durch diesen Kollektivver-     C.4. in den nächsten Durchrechnungszeitraum bzw
trag für Vollzeitkräfte festgesetzte wöchentliche Nor-     in die nächste Gleitzeitperiode übertragen wurden,
malarbeitszeit unterschreitet.                             sind zuschlagsfrei.
Als Mehrstunden gelten jene Stunden, die sich am En-       Im im Einzelfall erzielten Einvernehmen zwischen Ar-
de des Durchrechnungszeitraumes oder der Gleitzeit-        beitnehmer und Arbeitgeber können Zeitguthaben,
periode über die einzelvertraglich vereinbarte Arbeits-    die in einen Durchrechnungszeitraum / in eine Gleit-
zeit (Sollarbeitszeit) hinaus ergeben.                     zeitperiode übertragen wurden, in diesem Durchre-
Mehrstunden sind nur dann zulässig, wenn sie vom Ar-       chungszeitraum / in dieser Gleitzeitperiode auch zu-
beitgeber (direkter Vorgesetzter) ausdrücklich ange-       schlagsfrei ausbezahlt werden. Eine diesbezügliche
ordnet werden oder wenn sie zur Abwendung einer            Vereinbarung ist zu dokumentieren.
sonst drohenden ernsten Gefahr notwendig sind.             Darüber hinausgehende Mehrstunden sind im Verhält-
                                                           nis 1 : 1,25 in Geld oder in Freizeit abzugelten (Stun-

                                                       – 11 –
densatz – 1/[4,33 x vereinbartes wöchentliches Stun-     C.5.2. gilt sinngemäß.
denausmaß] des monatlichen Grundgehaltes mit ei-
nem Zuschlag von 25 Prozent).

                                       C.7. RUFBEREITSCHAFT

Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit.              einbart werden. In der Regel sind die 2 Wochenenden
Rufbereitschaft liegt vor, wenn Arbeitnehmer außer-      pro Monat, die laut C.3.6. und C.4.2. arbeitsfrei sind,
halb der vereinbarten Normalarbeitszeit für die Ar-      auch frei von Rufbereitschaft.
beitsaufnahme an einem nicht vom Arbeitgeber be-         Telefonische Anfragen bzw telefonische Erledigungen
stimmten Ort erreichbar sind und innerhalb einer ver-    im Ausmaß von bis zu 15 Minuten pro Kalendertag
hältnismäßig kurzen Zeit zum Arbeitsantritt bereit       der Rufbereitschaft sind in der Abgeltung lt E.6. ent-
sind.                                                    halten. Darüber hinausgehende Arbeitsleistung (in-
In einer Betriebsvereinbarung ist der persönliche Gel-   tensive telefonische Interventionen, Wegzeit zur Ar-
tungsbereich festzulegen.                                beitsstelle und zurück) sowie die Einsatzzeit werden
Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit kann inner-    als Arbeitszeit entlohnt. Für Arbeitsaufnahmen zwi-
halb eines Zeitraumes von 3 Monaten an 30 Tagen          schen 22 und 6 Uhr gebührt eine Abgeltung gemäß
vereinbart werden.                                       E.4.1.3. bzw. E.4.1.4. Anfallende Reisekosten werden
Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur       vergütet.
während 2 wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat ver-        (Änderungen mit 1. 1. 2015)

                                          C.8. ALTERSTEILZEIT
1. Will ein Arbeitnehmer die kontinuierliche Variante    zu treffen. Darauf basierend wird der Antrag auf geför-
der Altersteilzeit zur Erreichung seines Pensionsant-    derte Altersteilzeit bei der abwickelnden Förderstelle
rittsstichtages in Anspruch nehmen, und auch das         eingebracht.
Dienstverhältnis bei Erreichung seines Pensionsstich-
tages beenden, hat er den Arbeitgeber schriftlich da-    4. Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung über die ge-
rüber zu informieren. Diese Information hat die ge-      förderte Altersteilzeit
wünschte Reduktion der wöchentlichen Normalar-
                                                         a) auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder
beitszeit und die Dauer der geförderten Altersteilzeit
zu enthalten.                                            b) Gespräche über ein geändertes Ausmaß der Redu-
                                                            zierung der Normalarbeitszeit führen oder
2. Weiters müssen auf den Arbeitnehmer bei Antritt
                                                         c) auf die geblockte Variante ändern oder
der Altersteilzeit folgende Voraussetzungen zutreffen:
                                                         d) ablehnen, wenn die Einhaltung von Betriebsabläu-
a) Betriebszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren
                                                            fen gefährdet ist oder die Aufrechterhaltung des
   zum Zeitpunkt der Information an den Arbeitgeber.
                                                            Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet wer-
b) Das monatliche Bruttoentgelt darf die Höchstbei-         den kann.
   tragsgrundlage zur Sozialversicherung nicht über-
   schreiten.                                            5. Soll der Antrag geändert, verschoben oder abge-
                                                         lehnt werden ist in Betrieben mit Betriebsrat dieser
c) Die rechtlichen Anforderungen zur Inanspruch-
                                                         zu informieren und ein Vermittlungsgespräch zu füh-
   nahme der gesetzlich geregelten und geförderten
                                                         ren.
   Altersteilzeit müssen erfüllt sein.

d) Nachweis über den persönlichen Pensionsant-           6. Bei Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zur
   rittsstichtag und rechtzeitige Vorlage aller erfor-   kontinuierlichen Altersteilzeit tritt diese Regelung au-
   derlichen Unterlagen für die Antragstellung bei       ßer Kraft. Ausgenommen davon sind die bereits be-
   der Förderstelle durch den Arbeitgeber.               schlossenen Änderungen bei Inkrafttreten dieser Re-
                                                         gelung zum 1. 2. 2019. Die Sozialpartner nehmen in
3. Der Arbeitgeber hat bei Erfüllung der Voraussetzun-   diesem Fall Verhandlungen über die Erneuerung bzw.
gen innerhalb von 4 Wochen eine Vereinbarung über        Abänderung des Kollektivvertrages auf.
die geförderte Altersteilzeit mit dem Arbeitnehmer       (C.8. gilt ab 1. 2. 2019]

                                                     – 12 –
D. DIENSTFREIE ZEITEN

                            D.1. FREIE TAGE UND ZUSÄTZLICHER URLAUB

D.1.1 Zusätzliche freie Tage                                         raum von 1. 1. 2020 bis zum Beginn des nächsten Ur-
Der Karfreitag, der 24. 12. sowie der 31. 12. sind                   laubsjahres, 2 Urlaubstage.
grundsätzlich für alle Arbeitnehmer dienstfrei. Für alle             Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis ab 1. 1. 2019
Arbeitnehmer, die an einem dieser Tage Dienst haben,                 begonnen hat oder neu beginnt, erhalten nach Vollen-
ist ein Ersatztag zu gewähren.                                       dung des ersten Dienstjahres ab Beginn des darauffol-
                                                                     genden Urlaubsjahres 2 zusätzliche Urlaubstage.
D.1.2. Zusätzlicher Urlaub                                           Diese 2 Urlaubstage gebühren, bis der Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis bis zum 31. 12.                 Anspruch auf eine 6. Urlaubswoche hat (gem § 2 Abs 1
2018 begonnen hat, erhalten ab 1. 1. 2020 ein um                     UrlG iVm B.2.8.). Diese Regelung gilt aliquot für Ar-
2 Urlaubstage erhöhtes Urlaubsausmaß pro Urlaubs-                    beitnehmer, die regelmäßig an weniger als 5-Tage/
jahr. Ist das Urlaubsjahr nicht das Kalenderjahr, ge-                Woche beschäftigt werden.
bühren für diesen „Rumpfzeitraum“, das ist der Zeit-                 (D.1.2. gilt ab 1. 2. 2019]

                            D.2. ANSPRÜCHE BEI DIENSTVERHINDERUNG

Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem                      i) beim Tod im engsten Familienkreis (zB Ge-
Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist                      schwister, Schwiegereltern, Großeltern)
jedem Arbeitnehmer eine Freizeit ohne Schmälerung                       (Anlasstag) .................................... 1 Tag
seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß                     j) am ersten Schultag in der ersten Klasse
zu gewähren:                                                            der Volksschule des Kindes (Anlasstag) ... 1 Tag
a)   bei eigener Eheschließung ..................        3 Tage      [g) idF ab 1. 2. 2017]
                                                                     [j) gilt ab 1. 2. 2018]
b)   bei Niederkunft der Ehefrau .................       1 Tag
                                                                     Den eigenen Kindern sind Stief- bzw Adoptivkinder,
c)   bei Eheschließung von Kindern .............         1 Tag
                                                                     den eigenen Eltern Stief- bzw Adoptiveltern gleichzu-
d)   bei Eheschließung von Geschwistern (An-
                                                                     halten. Ein im gleichen Haushalt lebender Lebensge-
     lasstag) ........................................   1 Tag
                                                                     fährte bzw eine im gleichen Haushalt lebende Lebens-
e)   bei Wohnungswechsel unter Vorausset-
                                                                     gefährtin oder eingetragene/r PartnerIn sind im Bezug
     zung, dass der neue Wohnsitz der Haupt-
                                                                     auf a), b) und f) mit EhepartnerInnen gleichgestellt.
     wohnsitz wird .................................     2 Tage      (idF 1. 2. 2012)
f)   beim Tod des (der) Ehegatten (Ehegattin)            3 Tage      Der Freizeitanspruch gebührt in Form betrieblicher Ar-
g)   beim Tod eines Kindes .......................       3 Tage      beitstage, die im Zusammenhang mit dem betreffen-
h)   beim Tod eines Elternteiles ..................      2 Tage      den Ereignis konsumiert werden müssen. Ist ein Ar-
                                                                     beitnehmer durch andere wichtige, seine Person be-
                                                                     treffende Gründe ohne sein Verschulden an der
                                                                     Dienstleistung verhindert, gilt § 8 Abs 3 AngG.

                                      D.3. SABBATICAL (BERUFSPAUSE)
Arbeitnehmer haben die Möglichkeit unter folgenden                   Sollte das Dienstverhältnis vor Inanspruchnahme der
Bedingungen 6 Monate Berufspause (”Sabbatical“)                      Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen
zu machen: Während eines Zeitraums von 60 Monaten                    10 % Gehaltsanteil bzw das angesparte Zeitguthaben
werden statt 100 % nur 90 % des Bruttogehalts ver-                   im Verhältnis 1 : 1 nachzuverrechnen.
rechnet, wobei in den letzten 6 Monaten dieses Zeit-                 Eine diesbezügliche Vereinbarung bedarf der Schrift-
raums der Arbeitnehmer die Berufspause in Anspruch                   form.
nimmt.                                                               Abweichende Sabbaticalformen sind über Betriebs-
                                                                     vereinbarung bzw einzeldienstvertraglich zu regeln.

                                                                 – 13 –
D.4. FAMILIENZEIT

Dem Arbeitnehmer gebührt eine Familienzeit sofern          Ab der fristgerechten Bekanntgabe gilt für den Arbeit-
ein Anspruch nach dem FamZeitbG besteht (für Ge-           nehmer ein Kündigungsschutz, der bis zum Ablauf von
burten ab 1. 3. 2017). Die Inanspruchnahme der Fa-         vier Wochen nach Beendigung der Familienzeit an-
milienzeit ist spätestens 3 Monate vor dem voraus-         dauert.
sichtlichen Geburtstermin des Kindes dem Arbeitge-         Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in
ber schriftlich anzuzeigen und der Arbeitnehmer hat        Anspruch genommenen Familienzeit sind als Dienst-
den Anspruch zeitgerecht nachzuweisen. Tritt der An-       zeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes, für die
lassfall gem § 3 Abs 3 FamZeitbG aus unvorhersehba-        Bemessung der Kündigungsfrist und für den Anspruch
ren Gründen vor dem voraussichtlichen Termin ein, so       auf Abfertigung alt – sofern für diese Zeit nicht ohne-
reduziert sich entsprechend der daraus ergebenden          dies ein gesetzlicher Anspruch auf Anrechnung be-
Differenz die dreimonatige Bekanntgabefrist.               steht – sowie die Vorrückung anzurechnen.
                                                           (D.4. idF ab 1. 2. 2017)

                                    E. GEHALT UND ENTGELT

                                   E.1. ALLGEMEINE REGELUNGEN

Die Gehaltsordnung legt die Höhe der Mindestgrund-         jener Verwendungsgruppe zugewiesen, deren Aufga-
gehälter fest. Dabei wird die Gehaltsordnung nach          benkreis ihrer Tätigkeit am nächsten kommt.
Verwendungsgruppen (I bis IX) sowie nach Gehalts-          Leistet ein Arbeitnehmer Arbeiten, die für zwei oder
stufen gegliedert. Hinsichtlich der Lehrlingsentschädi-    mehrere Beschäftigungsgruppen charakteristisch
gung gilt der facheinschlägige Kollektivvertrag (Ge-       sind, dann ist er jener Beschäftigungsgruppe zuzutei-
haltstafel), im Zweifel die entsprechende Tafel des        len, deren Aufgaben er vorwiegend erledigt.
Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes.
Die angeschlossene Gehaltsordnung bildet einen we-         E.1.1. Die Einreihung in eine bestimmte Verwen-
sentlichen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.          dungsgruppe der Gehaltsordnung erfolgt nach der
Die Bezüge sind monatlich so zeitgerecht anzuweisen,       Art der Beschäftigung. Die Einstufung in eine be-
dass sie dem Arbeitnehmer spätestens am letzten Ar-        stimmte Gehaltsstufe der Gehaltsordnung erfolgt
beitstag des Kalendermonats zur Verfügung stehen.          nach Maßgabe der anrechenbaren Vordienstzeiten
Beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers ist der Bezug         (siehe B.2.).
zum Ende des Dienstverhältnisses fällig. Variable Ge-
haltsbestandteile (Zuschläge etc.) werden im Folge-        E.1.2. Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe er-
monat ausbezahlt.                                          folgt nach jeweils 2 Dienstjahren. Für alle Arbeitneh-
Die Beschreibung der kennzeichnenden Verrichtun-           mer, deren Vorrückungsstichtag zwischen 1. 10. und
gen in den einzelnen Verwendungsgruppen ist keine          31. 3. liegt, gilt der 1. 1. als Vorrückungstermin. Für
erschöpfende. Dasselbe gilt von den angeführten Be-        alle Arbeitnehmer, deren Vorrückungsstichtag zwi-
rufsbezeichnungen.                                         schen 1. 4. und 30. 9. liegt, gilt der 1. 7. als Vorrü-
Arbeitnehmer, deren Tätigkeit in der Verwendungs-          ckungstermin.
gruppenbeschreibung nicht verzeichnet ist, werden

                                   E.2. VERWENDUNGSGRUPPEN

Stichtags- und Übergangsregelung:                          hang 2 aber in Verwendungsgruppe Va bzw III einge-
Anhang 1 (Seite 21) gilt für Dienstverhältnisse, die vor   stuft werden, sind bisherige Überzahlungen der Ver-
1. 2. 2010 begonnen haben.                                 wendungsgruppe V bzw IV auf das Gehalt anzurech-
Anhang 2 (Seite 22) gilt für Dienstverhältnisse, die ab    nen. Einschlägige Betriebsvereinbarungen sind ent-
1. 2. 2010 beginnen.                                       sprechend anzupassen.
Für Arbeitnehmer, die gemäß Anhang 1 in Verwen-            (E.2. idF 1. 2. 2018)
dungsgruppe V bzw IV einzustufen wären, gemäß An-

                                                       – 14 –
E.3. GEHALTSTAFEL

Siehe Anhang 4, Seite 24

                                  E.4. ZULAGEN UND ZUSCHLÄGE
E.4.1. Nachtdienste                                     lorisiert wie die Grundgehälter der Gehaltsordnung
                                                        dieses Kollektivvertrages.
E.4.1.1. Wache Nachtdienste
Für wache Nachtdienste in Einrichtungen mit Dauer-
                                                        E.4.4. Sonderzulagen und -zuschläge
betrieb gebührt ein Pauschalzuschlag von € 37,65
                                                        Liegen erschwerte Arbeitsbedingungen vor, so können
pro Nacht.
                                                        in einer Betriebsvereinbarung Regelungen getroffen
(Anhebung mit 1. 3. 2019, bisher € 36,55)
                                                        werden, welche Gruppen von Arbeitnehmern unter
E.4.1.2. Nachtdienste mit Schlafberechtigung            welchen Voraussetzungen in welcher Höhe Schmutz,
Für Nachtdienste mit Schlafberechtigung (C.3.4. und     Erschwernis- und/oder Gefahrenzulagen erhalten.
C.3.5.) wird ein Pauschalzuschlag von € 18,82 pro       Weiters können in einer Betriebsvereinbarung für im
Nacht gewährt. Von den 8 Stunden der Nacht              Pflegedienst, in der Beratung und der Betreuung oder
(22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) werden im Regelfall 4 Stun-   der Arbeitsanleitung für spezifische Klientengruppen
den bezahlt. Durch Betriebsvereinbarung kann für        tätige Arbeitnehmer Regelungen getroffen werden,
Einrichtungen, in denen die Störungswahrscheinlich-     welche Gruppen dieser Arbeitnehmer unter welchen
keit während der Nacht besonders gering ist, auch ei-   Voraussetzungen Zulagen in welcher Höhe erhalten.
ne andere Regelung vorgesehen werden. Jedenfalls        (E.4.4. idF ab 1. 2. 2016)
sind aber 3 Nachtstunden im Sinne dieses Absatzes
abzugelten.                                             E.4.5. Treueprämien und Jubiläumsgelder
(Anhebung mit 1. 3. 2019, bisher € 18,27)               Für langjährige, ununterbrochene Beschäftigungsver-
                                                        hältnisse beim selben Arbeitgeber können in einer Be-
E.4.1.3. Mobile Einsätze in Mobilen Diensten
                                                        triebsvereinbarung Regelungen getroffen werden, un-
Arbeitnehmer mit mobilen Einsätzen erhalten für Ein-
                                                        ter welchen Voraussetzungen (zB anrechenbare
satzstunden, die zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr lie-
                                                        Dienst- und Ersatzzeiten) einmalige oder regelmäßige
gen, pro Stunde einen 50 %igen Zuschlag auf ihr
                                                        Jubiläumsgelder oder Treueprämien in welcher Höhe
Grundgehalt.
                                                        gewährt werden.
(IdF ab 1. 2. 2017)
                                                        (E.4.5. gilt ab 1. 2. 2016)
E.4.1.4. Turnusdienste
Für Turnusdienste, die nach 22.00 Uhr enden (z. B.      E.4.6. Familienzulagen, Kinderzulagen und Bei-
Abenddienste in Beratungsstellen) gebührt je Stunde     hilfen
ab 22.00 Uhr ein Zuschlag von € 4,73.                   Für Arbeitnehmer, die ein oder mehrere Kind(er) ha-
(Anhebung mit 1. 3. 2019, bisher € 4,59)                ben, können in einer Betriebsvereinbarung Regelun-
                                                        gen getroffen werden, unter welchen Voraussetzun-
E.4.2. Sonn- und Feiertagsdienste                       gen und/oder zu welchen Anlässen und in welcher Hö-
                                                        he diese Arbeitnehmer einmalige oder wiederholte
E.4.2.1. Einrichtungen mit Dauerbetrieb
                                                        Zulagen oder Zuschüsse/Beihilfen erhalten. Ebenso
Arbeitnehmer in Einrichtungen mit Dauerbetrieb er-
                                                        können Beihilfen für besondere Lebensumstände zB
halten pro Arbeitsstunde an Sonntagen und gesetzli-
                                                        Verehelichung/Verpartnerung oder Todesfall geregelt
chen Feiertagen einen Zuschlag von € 4,73 pro Stun-
                                                        werden.
de.
                                                        (E.4.6. gilt ab 1. 2. 2016)
(Anhebung mit 1. 3. 2019, bisher € 4,59)

E.4.2.2. Mobile Einsätze in Mobilen Diensten            E.4.7. Leitungszulagen
Arbeitnehmer mit mobilen Einsätzen erhalten pro Ein-    Für Arbeitnehmer in Führungspositionen (Führungs-
satzstunde an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ei-     kräfte) können in einer Betriebsvereinbarung Rege-
nen Zuschlag von 50 % auf ihr Grundgehalt.              lungen über Zulagen, Sachbezüge oder Bonifikationen
                                                        getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen, in
E.4.3. Sofern nicht ausdrücklich abweichende Rege-      welcher Höhe und zu welchen Bedingungen Führungs-
lungen getroffen werden, werden die zu den Themen-      kräfte diese erhalten.
bereichen Nachtdienst sowie Sonn- und Feiertags-        (E.4.7. gilt ab 1. 2. 2016)
dienst gebührenden Eurobeträge in gleicher Weise va-

                                                    – 15 –
E.4.8. Fahrtkostenersatz                                   he einen Zuschuss für Hin- und Rückfahrten zwischen
In einer Betriebsvereinbarung können Regelungen            Wohn- und Dienstort erhalten.
getroffen werden, welche Gruppen von Arbeitneh-            (E.4.8. gilt ab 1. 2. 2016)
mern unter welchen Voraussetzungen in welcher Hö-

                                      E.5. SONDERZAHLUNGEN
E.5.1. 13. und 14. Gehalt                                  Durchschnitt sind somit die Beträge des Auszahlungs-
Neben dem laufenden Monatsbezug gebühren dem               monats und der 4 davor liegenden Monate enthalten.
Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr zwei Sonderzah-         Zusätzlich sind die in den letzten 5 Monaten vor dem
lungen und zwar spätestens im Juni (Urlaubszu-             Auszahlungsmonat durchschnittlich ausbezahlten
schuss) und spätestens im November (Weihnachtsre-          Mehrstunden zu berücksichtigen.
muneration) jeweils in der Höhe eines Monatsbrutto-        Etwaige Sachbezüge sind nicht einzurechnen.
gehaltes. Bei Beginn bzw bei Beendigung des Dienst-        Zuschläge werden bei der Berechnung der Sonderzah-
verhältnisses während des Kalenderjahres sind die          lungen nicht berücksichtigt. Diesbezügliche Besser-
Sonderzahlungen zu aliquotieren.                           stellungen bleiben aufrecht (dies betrifft die Caritas
                                                           Linz und Eisenstadt).
E.5.1.2. Die Basis für die Berechnung des Urlaubszu-       Für entgeltfreie Zeiträume (ausgenommen Kranken-
schusses und der Weihnachtsremuneration bildet der         stand) werden keine Sonderzahlungen gewährt.
Durchschnitt der in den letzten 5 Monaten gebühren-        (Änderungen mit 1. 1. 2007)
den Monatsgehälter inklusive Zulagen. In diesem

                              E.6. ABGELTUNG VON RUFBEREITSCHAFT

Die Abgeltung der Rufbereitschaft erfolgt für die 1. bis   Bei Rufbereitschaften von mehr als 24 Stunden wird
inkl. der 10. Stunde mit € 3,08 (bisher € 2,99) pro        jede zusätzlich angefangene 6 Stundenperiode mit ei-
Stunde – von der 11. bis inkl. der 16. Stunde mit          nem Pauschalbetrag von € 12,93 (bisher € 12,55) ab-
€ 2,01 (bisher € 1,95) pro Stunde.                         gegolten.
17-Stunden bis 24-Stunden Rufbereitschaften wer-           Für Führungskräfte der Verwendungsgruppen 1 und 2
den mit einer Pauschale von € 51,70 (bisher                wird im Einzeldienstvertrag eine pauschale Abgeltung
€ 50,19) abgegolten.                                       vereinbart.
                                                           (Änderungen mit 1. 3. 2019)

                                       E.7. TRANSITMITARBEITER
E.7.1. Entlohnung von Transitmitarbeitern                  E.7.2. Entlohnung von Transitmitarbeitern in
Das monatliche Entgelt für Transitmitarbeiter beträgt      Jugendbeschäftigungsprojekten
87 % der Verwendungsgruppe IX, Stufe 1 (das sind           Das monatliche Entgelt für Transitmitarbeiter in Ju-
ab 1. März 2019 € 1.427,80, bisher € 1.382,90). Wer-       gendbeschäftigungsprojekten, das sind Projekte, die
den Transitmitarbeiter überwiegend mit der selbst-         speziell für jugendliche und junge Menschen konzi-
ständigen Verrichtung besonderer Aufgaben betraut          piert sind, beträgt bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
oder erfolgt die Beschäftigung überwiegend unter er-       40 %, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 50 % und
schwerten Arbeitsbedingungen, beträgt das monatli-         bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 60 % des monat-
che Entgelt 90% der Verwendungsgruppe IX, Stufe 1          lichen Entgelts für Transitmitarbeiter.
(das sind ab 1. März 2019 € 1.477,10, bisher               Nicht als Jugendbeschäftigungsprojekte gelten Be-
€ 1.430,60).                                               schäftigungsprojekte, die nicht ausdrücklich als sol-
(Änderungen mit 1. 3. 2019)                                che konzipiert sind und in denen das Durchschnittsal-
                                                           ter der Transitmitarbeiter im Projekt über 19 Jahren
                                                           liegt.
                                                           (E.7.2. idF ab 1. 2. 2018)

                                                       – 16 –
E.8. LEHRLINGE

Ist die Berufsschule von Lehrlingen in Form geblockter      (E.8. gilt ab 1. 2. 2012)
Internatskurse organisiert, so werden die tatsächlich
anfallenden Internatskosten vom Dienstgeber über-
nommen.

                                       E.9. FERIALARBEITNEHMER
Ferialarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die in ihren Fe-      chende abgeschlossene Ausbildung verfügen. Das
rien vom 1. 2. bis 28. 2. oder vom 1. 7. bis 30. 9. maxi-   monatliche Grundgehalt beträgt bei Vollbeschäftigung
mal 2 Monate pro Kalenderjahr für Hilfstätigkeiten be-      90 % von IX/1.
schäftigt werden und über keine der Tätigkeit entspre-      (E.9. gilt ab 1. 1. 2014)

                   F.    BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES

                                             F.1. KÜNDIGUNG
Hinsichtlich der Kündigungsbestimmungen gilt § 20           renz), sofern nicht eine Betriebsvereinbarung abwei-
AngG, unter Berücksichtigung von G.4. (Elternka-            chende Regelungen trifft.

                                             F.2. ABFERTIGUNG
Dieser Punkt gilt nicht für Arbeitnehmer, auf deren         rigkeit werden Elternkarenzzeiten nach G.4. ange-
Dienstverhältnis das BMSVG (Betriebliches Mitarbei-         rechnet.
ter- und Selbständigenvorsorgegesetz) Anwendung             Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Arbeit-
findet; gilt daher nur für „Abfertigung alt”.               nehmers aufgelöst, so gebührt die volle Abfertigung
Hinsichtlich der Abfertigung gelten zusätzlich zu § 23      den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erb-
AngG und G.4. (Elternkarenz) folgende Regelungen:           lasser gesetzlich verpflichtet war, jedenfalls aber Ehe-
Nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit (exkl Karenz-        gatten, Ehegatten gleichgestellten Personen und Kin-
zeiten und vergleichbare entgeltfreie Zeiten) hat der       dern entsprechend der gesetzlichen Erbfolge.
Arbeitnehmer Anspruch auf volle Abfertigung auch            (Änderungen mit 1. 2. 2018)
im Falle der Selbstkündigung. Auf die Betriebszugehö-

   F.3. ABGELTUNG VON ZEITGUTHABEN BEI BEENDIGUNG DES DIENSTVER-
                            HÄLTNISSES
Besteht zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstver-         den gesetzlichen Bestimmungen im Verhältnis 1 : 1,5
hältnisses ein übertragbares Zeitguthaben wird das          abgegolten. Die Bestimmungen gem. D.3. und D.4.
übertragbare Zeitguthaben nach C.2.3., C.2.4.,              bleiben davon unberührt.
C.3.8. und C.4.5. im Verhältnis von 1 : 1 abgegolten.
Darüber hinausgehende Zeitguthaben werden gemäß             (F.3. idF ab 1. 2. 2017)

                                                        – 17 –
G. SONSTIGE REGELUNGEN

                                               G.1. BILDUNG

Unter Fortbildung wird die Verbesserung oder die Wei-      Jahre (Kalender- oder Urlaubsjahr) gewährt wird,
terbildung in der bereits ausgeübten beruflichen Tä-       das sind durchschnittlich 16 Stunden pro Jahr.
tigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist damit die Erler-   (G.1.1 idF ab 1. 2. 2017)
nung eines anderen als des gegenwärtig ausgeübten
Berufes zu verstehen. Der Arbeitnehmer ist verpflich-      G.1.2. Vereinbarte Weiterbildung
tet, die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung          Bei Weiterbildungsmaßnahmen, die zwischen Arbeit-
durch eine Bescheinigung des Bildungsträgers nach-         geber und Arbeitnehmer vereinbart werden, ist vor
zuweisen. Näheres kann durch Betriebsvereinbarung          Antritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hin-
geregelt werden.                                           sichtlich der Kostentragung und der Zeitabgeltung
                                                           ausdrücklich herzustellen. Bei Abgrenzungsproble-
G.1.1. Angeordnete Weiterbildung                           men gegenüber G.1.3. ist der Betriebsrat beizuziehen.
Angeordnete Weiterbildungsmaßnahmen / gesetzli-
che Fortbildungsverflichtungen sind vom Arbeitgeber        G.1.3. Bildungsfreistellung
zu bezahlen und können auf die Bildungsfreistellung        Jeder Arbeitnehmer hat für die Teilnahme an berufli-
gemäß G.1.3. angerechnet werden.                           chen, religiösen und persönlichen Bildungsveranstal-
Hinsichtlich der gesetzlich verpflichtenden Fortbildun-    tungen einen Anspruch auf Bildungsfreistellung unter
gen wird festgelegt, dass jedem Arbeitnehmer unab-         Fortzahlung des Entgeltes im Ausmaß von 3 Tagen
hängig vom Beschäftigungsausmaß eine bezahlte Bil-         pro Jahr.
dungsfreistellung bis höchstens 48 Stunden pro drei

           G.2. DIENSTREISEN UND REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNGEN
G.2.1. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitneh-     verrichtungsort zu prüfen und nur die kürzere Strecke
mer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort         zu verrechnen.
(Büro, Betriebsstätte, Regionalleitung, Außenstation,
                                                           Reiseaufwandsentschädigung:
Pfarrhof, Einsatzstelle, etc) zur Durchführung von
                                                           Verpflegungsspesen, Nächtigungsgelder und Fahrt-
Dienstverrichtungen verlässt. Wird die Dienstreise
                                                           spesen sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln,
vom Wohnort aus angetreten, sind die Wegstrecken
                                                           die auch Bestimmungen bezüglich passiver Reisezei-
Wohnort/Dienstverrichtungsort und Dienstort/Dienst-
                                                           ten enthalten kann.

                                            G.3. SUPERVISION
Für Arbeitnehmer in sozialen, pädagogischen und the-       Die konkreten Zielgruppen und Regelungen sind in ei-
rapeutischen Arbeitsbereichen sowie Arbeitnehmer,          ner Betriebsvereinbarung zu regeln, die auch Bestim-
die in einer besonderen Belastungssituation stehen,        mungen über maximale Obergrenzen der Stunden
bietet der Arbeitgeber Supervision in der Dienstzeit       und die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ent-
an.                                                        halten kann.

                                           G.4. KARENZZEITEN
G.4.1 Anrechnung von Karenzzeiten                          laubes, für die Bemessung der Kündigungsfrist, für
Zeiten einer nach Beginn des Dienstverhältnisses in        den Anspruch und das Ausmaß der Abfertigung nach
Anspruch genommenen bzw vereinbarten Karenz im             dem Angestelltengesetz (Abfertigung Alt) anzurech-
Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw des Väter-Ka-           nen, soweit für diese Zeiten nicht ohnedies ein gesetz-
renzgesetzes sind auf das Ausmaß des Erholungsur-          licher Anspruch auf Anrechnung besteht. Diese Rege-

                                                       – 18 –
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