KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Industrie in der für die Angestellten der Leder erzeugenden Industrie geltenden Fassung - GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Industrie Rahmen-KV in der für die Angestellten der Leder erzeugenden Industrie geltenden Fassung mit Gehaltsordnung und Zusatzkollektivverträgen STAND 1. JÄNNER 2022
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RAHMEN- KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Industrie in der für die Angestellten der Leder erzeugenden Industrie geltenden Fassung STAND 1. JÄNNER 2022 mit Gehaltsordnung und Zusatzkollektivverträgen
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite § 1 Vertragschließende ............................... 5 § 18 Lehrlinge, Integrative Berufsausbildung .. 19 § 2 Geltungsbereich ................................... 5 § 18a Praktikanten ......................................... 20 § 3 Geltungsdauer ...................................... 5 § 19 Verwendungsgruppenschema – Mindest- § 4 Normalarbeitszeit .................................. 6 grundgehälter ...................................... 20 § 4a Altersteilzeit .......................................... 7 § 19a Telearbeit ............................................. 23 § 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit 8 § 20 Sondervereinbarungen und Arbeitsord- § 6 Nachtarbeit .......................................... 9 nungen ................................................ 23 § 6a Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzu- § 21 Einstellungsbeschränkungen .................. 23 lagen ................................................... 9 § 22 Fachverbandsverhandlungen ................. 24 § 7 Freizeit bei Dienstverhinderung ............... 10 § 23 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten ...... 24 § 8 Anrechnung von Mittelschulstudien bei § 24 Aufhebung geltender Vorschriften, Güns- Bemessung der Urlaubsdauer, Krankenur- tigkeitsklausel ....................................... 24 laube und Heimaufenthalte, Studienfrei- Protokoll (authentische Interpretation § 11 und 12 zeit ...................................................... 10 RKV) .............................................................. 26 § 9 Abfertigung bei Vollendung des 65. Le- Gemeinsame Erklärung zur Aus- und Weiterbil- bensjahres bei Männern und des 60. Le- dung ............................................................. 26 bensjahres bei Frauen ........................... 11 Erläuterungen ................................................ 27 § 9a Abfertigung bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versi- Muster für einen Dienstzettel gem § 2 AVRAG .... 31 cherungsdauer gemäß § 253b des ASVG . 11 Muster für einen Dienstzettel gem § 15 Abs 2 RKV 33 § 9b Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 Ergänzender Dienstzettel für Telearbeit ............. 35 MSchG bzw § 2 EKUG) und Abfertigung Empfehlung betreffend Dienstjubiläen .............. 37 nach Entbindung (§ 23a AngG) .............. 12 Empfehlung betreffend Bildschirmarbeit ........... 37 § 9c Anrechnung von ArbeiterInnenvordienst- Vereinbarung zur Erreichung von 1500 Euro zeiten ................................................... 12 Mindestgehalt ................................................ 38 § 9d Wechsel in das System der „Abfertigung neu” .................................................... 12 Kollektivvertrag Erweiterte Öffnungszeiten – Laden- § 10 Gehaltszahlung im Todesfall .................. 12 schluss § 10a Berücksichtigung von ArbeiterInnenvor- § 1 Geltungsbereich ...................................... 39 dienstzeiten für die Bemessung der Abfer- § 2 Arbeitsleistung im Rahmen der Normalar- tigung .................................................. 13 beitszeit und als Mehrarbeit ..................... 39 § 11 Weihnachtsremuneration (13. Monatsge- § 3 Arbeitsleistung als Überstunde .................. 40 halt) ..................................................... 13 § 4 Allgemeine Bestimmungen ....................... 40 § 12 14. Monatsgehalt .................................. 14 § 5 Arbeitszeit ............................................... 40 § 12a Sonderbestimmung für teilzeitbeschäftig- § 6 Geltungsbeginn ...................................... 41 te Angestellte ........................................ 15 Zusatzkollektivvertrag zu In- und Auslands- § 12c Urlaubsentgelt ...................................... 15 dienstreisen und KM-Geld ............................... 42 § 13 Behaltepflicht ....................................... 16 § 13a Information bei befristeten Dienstverhält- Kollektivvertrag 2022 nissen .................................................. 16 Artikel I .......................................................... 44 § 14 Diensterfindungen ................................. 16 Artikel II ......................................................... 44 § 14a Verbesserungsvorschläge ...................... 16 Artikel III ........................................................ 44 § 14b Ausbildungskosten ................................ 17 Artikel IV ........................................................ 44 § 15 Allgemeine Bestimmungen über die Ver- Artikel V ......................................................... 45 wendungsgruppen ................................ 17 Artikel VI ........................................................ 45 § 15a Kollektivvertragliche Mindestgrundgehäl- Gehaltsordnung 2022 ..................................... 47 ter für teilzeitbeschäftigte Angestellte ...... 18 Zusatzinformation § 16 Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt 18 Gehaltsordnungen 2019–2018 ......................... 49 § 16a Ein- bzw Austritt während eines Kalender- monats ................................................. 19 § 17 Bezüge der Aufsichtsorgane ................... 19 Impressum: letzte Umschlagseite –4–
§ 1 Vertragschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen der Sek- werkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestell- tion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen ten, Sektion Industrie und Gewerbe, andererseits. Wirtschaft einerseits und dem Österreichischen Ge- § 2 Geltungsbereich (1) Der Kollektivvertrag gilt: b) Für Pflichtpraktikanten und Volontäre; räumlich: für alle Bundesländer der Republik Öster- Pflichtpraktikanten sind Studierende, die zum reich; Zweck einer beruflichen (technischen, kaufmänni- schen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes aufgrund schulrechtlicher Vorschriften vorüberge- der ledererzeugenden Industrie; hend beschäftigt werden. Hinsichtlich der Vergü- persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterlie- tung für diese Pflichtpraktikanten gilt § 18a. genden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehr- (gilt ab 1. November 1998) linge und technische Zeichner-Lehrlinge. Als kauf- Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer be- männische Lehrlinge gelten aufgrund des Berufsaus- ruflichen (technischen, kaufmännischen oder ad- bildungsgesetzes und der Lehrberufsliste insbesonde- ministrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt re die Lehrlinge, die in den Lehrberufen Industriekauf- werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung mann und Bürokaufmann ausgebildet werden. ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäf- (2) Der Kollektivvertrag gilt nicht: tigt werden. (Siehe Einstellungsbeschränkungen a) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsfüh- § 21, Abs 1, 2, 3) rer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, c) für Filialleiter und Filialleiterinnen, Kassiere und soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlage- Kassierinnen in Selbstbedienungsläden sowie sons- pflichtig sind; tige Verkaufsangestellte der Molkereien. § 3 Geltungsdauer (1) Der Kollektivvertrag tritt am 1. November 1991 in (5) Die Bestimmungen über die Höhe des Lehrlingsein- Kraft. (In der vorliegenden Fassung sind alle Änderun- kommens für Lehrlinge (§ 18) und des Nachtarbeitszu- gen bis zum 1. Jänner 2022 eingearbeitet.) schlages (§ 6) können mit einmonatiger Kündigungs- frist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen (2) In der Neufassung dieses Kollektivvertrages sind Briefes gekündigt werden. alle Änderungen berücksichtigt, die im Zeitraum vom 1. November 1984 bis 31. Oktober 1991 zwischen den (6) Für den Ausspruch und die Entgegennahme von abschlussberechtigten Partnern vereinbart wurden. Kündigungen im Sinne der Abs 3 und 5 ist unterneh- merseits die Bundeskammer der gewerblichen Wirt- (3) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter schaft, Sektion Industrie, zuständig. Für den Ausspruch Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu je- und die Entgegennahme von Kündigungen im Sinne dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes des Abs 4 sind unternehmerseits die einzelnen Fach- gekündigt werden. verbände zuständig. (4) Die Bestimmungen über die Höhe der Mindest- (7) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlun- grundgehälter (§ 19 Abs 3) und Vereinbarungen, die gen wegen Erneuerung beziehungsweise Abände- gemäß § 22 Abs 1 lit d) und e) getroffen worden sind, rung des Kollektivvertrages geführt werden. können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes ge- kündigt werden. –5–
§ 4 Normalarbeitszeit (1) Die normale Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Gilt für die ArbeiterInnen eines Betriebes an diesen Pausen 40 Stunden wöchentlich. In Betrieben, in de- beiden Tagen kein solcher Frühschluss oder erst ein nen für die ArbeiterInnen über 18 Jahre kollektivver- nach 12 Uhr liegender Arbeitsschluss, so gilt für jene traglich eine kürzere Arbeitszeit festgelegt ist, gilt die- Angestellten, deren betriebliche Anwesenheit wegen se Arbeitszeit auch für alle Angestellten. ihres regelmäßigen Arbeitszusammenhanges mit den ArbeiterInnen notwendig ist, an diesen beiden Ta- (2) Die Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufs- gen die für die ArbeiterInnen des Betriebes vorgese- stellen im Sinne des Ladenschlussgesetzes kann in den hene Arbeitszeitregelung. Für die am 24. und 31. De- einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 4 Wochen bis zember infolge des obigen Frühschlusses entfallenden zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb Arbeitsstunden erfolgt kein Gehaltsabzug. dieses Durchrechnungszeitraumes die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 40 Stunden (8) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeits- nicht überschreitet. Der zur Erreichung der durch- zeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und schnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der Pausen sind aufgrund obiger Bestimmungen unter der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhän- Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse gend zu gewähren. Zeitausgleich von mehr als 4 Stun- nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – ins- den kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil besondere Arbeitszeitgesetz und Arbeitsverfassungs- mindestens 4 Stunden zu betragen hat. gesetz – festzulegen. Im Sinne des § 11 Abs 2 des Ju- (Siehe Anhang I: Kollektivvertrag ”Erweiterte Öffnungszeiten – gendbeschäftigungsgesetzes ist für Angestellte und Ladenschluss“, Seite 39) Lehrlinge unter 18 Jahren die Verteilung der wöchent- lichen Normalarbeitszeit auf 5 Wochentage zulässig. (3) Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen un- unterbrochenen Fortgang erfordern (vollkontinuierli- (9) Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Kollektiv- che Betriebe beziehungsweise Betriebsabteilungen), vertrages gelten die Bestimmungen des Kollektivver- sowie bei sonstigen mehrschichtigen Betrieben bezie- trages betreffend die etappenweise Einführung der hungsweise Betriebsabteilungen ist der Schichtplan so 40-Stunden-Woche. zu erstellen, dass innerhalb des Schichtturnusses die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden durch- (10) Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmä- schnittlich nicht überschreitet. Mit den gesetzlichen ßiger Verteilung der Gesamtwochenarbeitszeit auf Vorschriften in Einklang stehende Regelungen über 4 zusammenhängende Tage durch Betriebsvereinba- Sonntagsarbeit bleiben unberührt. rung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelver- Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise sind die zur Si- einbarung auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden. cherstellung des durchlaufenden Betriebes notwendi- Der arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen Feiertag fal- gen Überstunden mit dem Betriebsrat zu vereinbaren. len. (Absatz 10 gilt ab 1. Jänner 2005) (4) Hinsichtlich bereits bestehender kürzerer Normal- arbeitszeiten und hinsichtlich der Fälle, in denen Pau- (11) Wird die Gesamtwochenarbeitszeit gemäß § 4 sen vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages Abs 10 auf 4 zusammenhängende Tage verteilt, kann in die Normalarbeitszeit eingerechnet waren, gelten durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, dass die Bestimmungen des Kollektivvertrages betreffend die Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstundenar- die etappenweise Einführung der 40-Stunden-Woche beit auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt wird; in diesem vom 26. September 1969. Fall ist § 6 Abs 2 AZG bzw § 5 Abs 1 RKV hinsichtlich der Ablehnungsmöglichkeit aus persönlichen Gründen (5) In Betrieben, in denen sowohl Betriebsbereiche mit anwendbar. der jeweiligen Normalarbeitszeit der Abs 1 bis 3 als (Absatz 11 gilt ab 1. Jänner 2005) auch Betriebsbereiche mit kürzerer wöchentlicher Normalarbeitszeit gemäß Abs 4 in Frage kommen, gilt (12) Durch Betriebsvereinbarung, bzw in Betrieben für neu eintretende Angestellte sowie bei innerbe- ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Ar- trieblichen Versetzungen jeweils die Arbeitszeit jenes beitnehmer(inne)n, kann die wöchentliche Normalar- Betriebsbereiches, dem der Angestellte zugeteilt wird. beitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im wö- (6) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere chentlichen Durchschnitt die geltende gesetzliche Arbeitszeit erforderlich ist, hat die Arbeitszeit an Sams- Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Dabei kann tagen um 13 Uhr zu enden. die wöchentliche Normalarbeitszeit für insgesamt 40 Stunden innerhalb von 26 Wochen in einzelnen Wo- (7) Am 24. und 31. Dezember hat die Arbeitszeit um chen bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden. 12 Uhr zu enden. (Abs 12 gilt ab 1. Juli 2006) –6–
§ 4a Altersteilzeit*) (1) Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ver- einbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normal- einbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG oder § 37b arbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungspha- AMSG (beide in der Fassung BGBl I Nr 101/2000) in An- se) bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden, spruch zu nehmen, gelten die nachstehenden Rege- um anschließend durch den Verbrauch dieser Zeit- lungen, solange die genannten Bestimmungen in die- guthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pen- ser Fassung auf laufende Altersteilzeit-Vereinbarun- sionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In gen anzuwenden sind. diesem Fall gilt: Altersteilzeit kann bis längstens 31. 12. 2003 und nur – Urlaubsanspüche, die während der Einarbeitungs- bis zum frühestmöglichen Eintritt in die vorzeitige Al- phase entstanden sind können jedenfalls vor deren terspension vereinbart werden. Die nachstehenden Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, ver- Regelungen gelten nur für ab dem 1. 7. 2001 abge- braucht werden. schlossene Vereinbarungen oder sofern die Partner – Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen- früher abgeschlossener Altersteilzeit-Vereinbarungen de Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf dies bis längstens 1. 9. 2001 vereinbaren. Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden Stundenentgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch (2) a) Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitrags- ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen grundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Gehalts- Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis ausgleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbe- durch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührt diese trages zwischen dem vor der Herabsetzung der Nor- Abgeltung den Erben. malarbeitszeit gebührenden Entgelt (einschließlich – Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruch pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zulagen, werden keine Zeitguthaben erworben. Dement- Zuschläge und Überstunden – entsprechend den sprechend endet die Einarbeitungsphase, wenn Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem der ver- für die Freistellung ausreichende Zeitguthaben er- ringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt. worben sind. b) Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträ- ge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenver- (4) Empfehlungen: sicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor Die Kollektivvertragspartner empfehlen: der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten. a) Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuste- den Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen hende Abfertigung ist auf der Grundlage der Arbeits- (zB vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche, zeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Be- die in der Freistellungsphase entsteht, die Einarbei- rechnung der Abfertigung sind regelmäßige Entgelt- tungsphase um die vereinbarte durchschnittliche Bestandteile (zB Überstunden) in jenem Ausmaß ein- Wochen-Arbeitszeit verkürzt, sodass der Urlaub in zubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Arbeits- den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der Freistel- zeit geleistet wurden. lungsphase, die den nicht erworbenen Zeitgut- schriften entsprechen, verbraucht werden kann d) Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentli- und wird). che Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durch- b) Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Voll- schnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen. beschäftigung während der Laufzeit der Vereinba- rung aus außerordentlich wichtigen persönlichen e) Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist Gründen (wirtschaftliche Notlage zB aus familiären der Betriebsrat zu informieren. Gründen) ermöglicht, soweit den Arbeitgeber da- f) Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis durch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalar- auf Grund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen beitszeit vorzunehmen. trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegen- stehen. (3) Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchent- liche Arbeitszeiten vorsehen, insbesondere kann ver- *) (gilt ab 1. Juli 2001) –7–
§ 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit (1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete die für die ArbeiterInnen vorgesehenen Zuschläge oh- Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis der ne Grundvergütung. jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4 Abs 1) und unter Berücksichtigung der Bestim- (6) Für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag gebührt mungen des § 4 festgelegten täglichen Arbeitszeit neben dem ungekürzten Monatsentgelt für jede ge- überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen leistete Arbeitsstunde 1/150 des Monatsgehaltes. Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleis- vollbeschäftigten Angestellten festgesetzten täglichen tete Arbeit die für den betreffenden Wochentag fest- Arbeitszeit überschritten wird. Teilzeitbeschäftigte gesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Über- können zu einer Mehrarbeitsleistung nur dann heran- stunden die Grundvergütung mit einem Zuschlag von gezogen werden, wenn berücksichtigungswürdige In- 100 %. teressen des Arbeitnehmers der Mehrarbeitsleistung Hinweis: Siehe Anmerkung 1, Seite 27 nicht entgegenstehen. Überstunden sind mit einer Grundvergütung und ei- (7) Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und 31. De- nem Zuschlag zu entlohnen. zember gemäß § 4 Abs 7 erster Satz um 12 Uhr zu en- den hätte, gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im Rah- (2) Die Überstundengrundvergütung und die Grund- men der sonst für den betreffenden Wochentag fest- lage für die Berechnung der Überstundenzuschläge gesetzten Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist ein Überstundenzuschlag von 100 % ohne Grundver- 1/150 des Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser gütung. Jenen Angestellten, deren Arbeitszeit am Berechnungsgrundlage erscheinen alle über 12 Mo- 24. und 31. Dezember sich gemäß § 4 Abs 7 zweiter natsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für Satz nach der für die ArbeiterInnen geltenden Rege- die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertags- lung richtet, gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im entlohnung berücksichtigt. Für die Zwecke der Be- Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag rechnung einer Normalarbeitsstunde ist dagegen festgesetzten Normalarbeitszeit geleistete Arbeits- das Monatsgehalt durch 173 zu teilen. stunde ein Überstundenzuschlag von 50 % ohne Grundvergütung. Wird am 24. und 31. Dezember über (3) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhr bis die sonst für den betreffenden Wochentag festgesetz- 6 Uhr fallen, beziehungsweise nicht Sonn- oder Feier- te Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet, so gebührt für tagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50 %. solche Überstunden die Überstundengrundvergütung Fallen die Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr, mit 100 % Zuschlag. gebührt ein Zuschlag von 100 %. Die 11. und 12. Tagesarbeitsstunde sowie jene Stun- (8) Wird der Angestellte nach Verlassen der Stelle sei- den ab der 51. Wochenarbeitsstunde werden mit ei- ner Tätigkeit (Betrieb usw) zur Leistung von Überstun- nem 100-prozentigen Zuschlag vergütet, sofern diese den zurückberufen, so sind diese in jedem Fall mit ei- Stunden ausdrücklich als Überstunden angeordnet nem Zuschlag von 100 % zu vergüten. wurden. Dieser Zuschlag gebührt nicht bei Gleitzeit (vom Arbeitnehmer selbst gewählte Arbeitsstunden (9) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt im Rahmen gleitender Arbeitszeit) sowie bei einer nur der jeweils höchste Zuschlag. 4‑Tage-Woche. (Die letzten beiden Sätze gelten ab 1.1.2020.) (10) Soweit in den Fällen des § 4 Abs 4 Überstunden- vergütung schon bisher ab der kürzeren Normalar- (4) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den ge- beitszeit gewährt wurde, bleiben solche Regelungen setzlich vorgesehenen Fällen zulässig. unberührt. Bisher gewährte höhere Überstunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge bleiben ebenfalls un- (5) Für Sonntagsarbeit, durch die das Ausmaß der wö- berührt. chentlichen Normalarbeitszeit überschritten wird, ge- bührt die Überstundengrundvergütung mit einem Zu- (11) In Betrieben, in denen für einzelne Betriebsberei- schlag von 100 %. Für Sonntagsarbeit, die im Rahmen che hinsichtlich der Berechnungsgrundlage für Über- der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleistet wird, stunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge Regelungen gebührt keine besondere Vergütung, es sei denn, dass sowohl nach Abs 2 als auch nach Abs 10 in Betracht für die ArbeiterInnen des betreffenden Betriebes kol- kommen, gilt hinsichtlich der Entlohnung von Über- lektivvertraglich für solche Fälle der Sonntagsarbeit stunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit für neu eingetre- Zuschläge vorgesehen sind. In solchen Fällen gebüh- tene Angestellte sowie bei innerbetrieblichen Verset- ren den Angestellten für die im Rahmen der wöchent- zungen jeweils die Verrechnungsart jenes Betriebsbe- lichen Normalarbeitszeit geleisteten Sonntagsstunden reiches, dem der Angestellte zugeteilt wird. –8–
(12) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstun- trages betreffend die etappenweise Einführung der denpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berech- 40-Stunden-Woche. nung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten (15) Wird durch Betriebsvereinbarung im Sinne des § 4 Überstundenanzahl entspricht, wobei die obigen Abs 11 RKV die Arbeitszeit durch Überstundenarbeit Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind. auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt, gelten die in Abs 3 genannten Überstundenzuschläge mit der Maßgabe, (13) Überstundenentlohnungen und sonstige Zuschlä- dass jene beiden Überstunden, die an die 10-stündige ge im Sinne dieses Paragraphen müssen binnen 4 Mo- Normalarbeitszeit anschließen, mit der Überstunden- naten nach dem Tag der in Betracht kommenden Ar- grundvergütung 1/143 zu berechnen sind; das für beitsleistung bei der Firmenleitung geltend gemacht die Überstundenberechnung maßgebliche Stunden- werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt. gehalt beträgt 1/143 des Monatsgehaltes. (Abs 15 gilt ab 1. Jänner 2005) (14) Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Kollektiv- vertrages gelten die Bestimmungen des Kollektivver- § 6 Nachtarbeit Fällt die normale Arbeitszeit aufgrund der im Betrieb treffenden Betriebes gewährt wird. Diese Sonderver- festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig zur gütung gebührt für jede in die Zeit zwischen 22 und Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt den 6 Uhr beziehungsweise in die betriebsübliche dritte zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten eine Schicht (Nachtschicht) fallende Arbeitsstunde; ihre Sondervergütung in jenen Fällen, in denen eine derar- Höhe bestimmt sich nach der für die ArbeiterInnen tige Sondervergütung auch der Arbeiterschaft des be- des betreffenden Betriebes geltenden Regelung. § 6a Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen*) (1) Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein (4) Die Zulagen nach den Punkten 1 bis 3 gelten nur üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche für arbeitsbedingte Belastungen und werden für jene Verschmutzung von Körper und Bekleidung des/der Arbeitszeiten bezahlt, in denen die entsprechenden Arbeitnehmers/in zwangsläufig bewirken, gebührt ei- Arbeiten geleistet werden. Wenn ein Lohnbewertungs- ne Schmutzzulage. system bereits Schmutz, Erschwernis, Gefahr berück- Diese beträgt pro Stunde mindestens .......... € 0,397. sichtigt, kommen die Punkte 1 bis 3 nicht zur Anwen- dung. (2) Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein Bestehende Lohnbewertungssysteme, die vor dem üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche 31. 12. 2004 die Einrechnung der Punkte 1–3 vorsehen, Erschwernis mit sich bringen, gebührt eine Erschwer- bleiben aufrecht. Kommt es im Betrieb über die Frage, niszulage. ob und in welcher Höhe eine Zulage nach Punkt 1–3 eingerechnet wird, zu keiner Einigung, gilt die Bestim- Diese beträgt pro Stunde mindestens .......... € 0,397. mung über die Schlichtungskommission sinngemäß. Kommt es im Betrieb über die Frage, ob und in welcher (3) Für Arbeiten, die infolge schädlicher Einwirkungen Höhe eine Zulage nach § 6a, Punkte 1 bis 3, gebührt, von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, zu keiner Einigung, so ist nach einer zweiwöchigen von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Wartefrist der jeweilige Fachverband und die Gewerk- Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder in- schaft der Privatangestellten zur Vermittlung einzu- folge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig schalten. Kommt es auch hiebei zu keiner Einigung, eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körper- so soll eine von den Kollektivvertragspartnern zu bil- licher Sicherheit des/der Arbeitnehmers/in mit sich dende Schlichtungskommission zur Entscheidung an- bringen, gebührt eine Gefahrenzulage. gerufen werden. Diese beträgt pro Stunde mindestens .......... € 0,397. *) § 6a gilt ab 1. Jänner 2005 –9–
§ 7 Freizeit bei Dienstverhinderung (1) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiese- tage zu gewähren, die aber im Zusammenhang mit nem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten dem betreffenden Ereignis konsumiert werden müs- ist jedem Dienstnehmer eine Freizeit ohne Schmäle- sen. rung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Aus- maß zu gewähren: (3) Im Falle des Abs 1 lit d) gebührt keine besondere a) bei eigener Eheschließung oder Eintra- Freizeit, wenn die Eheschließung oder Eintragung im gung im Sinne des EPG ........................... 3 Tage Sinne des EPG auf einen ohnedies dienstfreien Tag b) bei Wohnungswechsel im Falle eines be- des Angestellten fällt. reits bestehenden eigenen Haushaltes oder im Falle der Gründung eines eigenen (4) Bei den Dienstverhinderungen durch Todesfall im Haushaltes ............................................ 2 Tage Sinne des Abs 1 lit e) bis i) zählt der Tag des Begräbnis- c) bei Niederkunft der Ehefrau bzw Lebens- ses bei den oben genannten Tagen mit. Fällt der Be- gefährtin ............................................... 1 Tag gräbnistag also auf einen arbeitsfreien Tag, so ge- d) bei Eheschließung oder Eintragung im Sin- bührt dem Dienstnehmer im Falle der lit i) keine be- ne des EPG von Geschwistern oder Kindern 1 Tag sondere Freizeit; in den Fällen der lit e) bis h) sind e) beim Tod des Ehegatten (-gattin) oder dem Dienstnehmer nur noch die restlichen Tage des des/der eingetragenen Partners/in ......... 3 Tage oben genannten Freizeitanspruches freizugeben, al- f) beim Tod des Lebensgefährten (Lebensge- lerdings in Form betrieblicher Arbeitstage, die jedoch fährtin), wenn er (sie) mit dem Angestellten im Zusammenhang mit dem betreffenden Todesfall im gemeinsamen Haushalt lebte .............. 3 Tage konsumiert werden müssen. g) beim Tod eines Elternteiles ...................... 3 Tage h) beim Tod eines Kindes ............................ 3 Tage (5) Findet das Begräbnis außerhalb des Wohnortes i) beim Tod von Geschwistern, Schwiegerel- des Dienstnehmers statt, so gebührt bei den in Abs 1 tern oder eines Elternteils des/der einge- lit e), f) und i) genannten Dienstverhinderungen durch tragenen Partner/in sowie der Großeltern. 1 Tag Todesfall außerdem die notwendige Freizeit für die (lit h) idF ab 1. Juli 2008) Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstaus- (lit a), d) e) und i) idF ab 1. Juli 2011) maß eines weiteren Tages. Hinweis: Siehe Anmerkung 2, Seite 27 (2) In den Fällen des Abs 1 lit a) bis c) ist der oben ge- nannte Freizeitanspruch in Form betrieblicher Arbeits- § 8 Anrechnung von Mittelschulstudien bei Bemessung der Urlaubsdauer, Krankenurlaube und Heimaufenthalte, Studienfreizeit (1) Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens einschließlich einer dazu allfällig notwendigen Able- 2 Jahre ununterbrochen gedauert hat, so sind dem gung der Studienberechtigungsprüfung nach dem Angestellten, der Studien an einer Mittelschule bezie- Studienberechtigungsgesetz (StudBerG – BGBl 1985/ hungsweise nach Auswirkung des Schulorganisations- 292 idgF) ist dem Angestellten auf sein Verlangen un- gesetzes 1962 an einer höheren Schule mit bestande- bezahlte Freizeit insgesamt im Ausmaß bis zu 2 Wo- ner Reifeprüfung (Matura) zurückgelegt hat, für die chen im Kalenderjahr zu gewähren. Bemessung der Urlaubsdauer 3 Jahre anzurechnen. Über den Verbrauch ist das Einvernehmen mit dem Ar- Voraussetzung ist, dass diese Studien nicht neben ei- beitgeber herzustellen. nem Dienstverhältnis zurückgelegt wurden. Für den Fall der Nichteinigung gelten die Schlich- tungsregelungen des Urlaubsgesetzes (§ 4) sinnge- (2) Von der Krankenkasse gewährte Krankenurlaube mäß. oder Heimaufenthalte sind als Krankheitsfälle zu be- Diese Zeiten gelten nicht als Unterbrechung des Ar- handeln, wenn der Dienstnehmer eine Bestätigung beitsverhältnisses. der Krankenkasse über seine Arbeitsunfähigkeit für diese Zeit erbringt. Solche Zeiten dürfen nicht auf (4) HTL-Ingenieure, die gemäß den Bestimmungen den gesetzlich zu gewährenden Erholungsurlaub an- des § 16 ff Ingenieurgesetz in der Fassung des BGBl gerechnet werden. 512/94 sich bei gegebenen betrieblichem Interesse zum Dipl.-HTL-Ingenieur qualifizieren, haben An- (3) Zur Prüfungsvorbereitung im Rahmen einer fach- spruch auf bezahlte Freizeit im Zusammenhang mit einschlägigen Weiterbildung an einer berufsbilden- der Vorbereitung und Ablegung der Prüfung sowie den mittleren, höheren Schule oder einer Hochschule – 10 –
allfällige dazu notwendige Behördenwege im Ge- Die Inanspruchnahme ist rechtzeitig anzukündigen. samtausmaß von bis zu einer Woche. (Abs 4 gilt ab 1. Juni 1995) § 9 Abfertigung bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern und des 60. Lebensjahres bei Frauen (1) Hinsichtlich der Abfertigung bei Vollendung des gen vom Arbeitgeber oder einer von ihm ganz oder 65. Lebensjahres bei Männern und des 60. Lebensjah- teilweise unterhaltenen Unterstützungseinrichtung res bei Frauen gelten die Bestimmungen des § 23a gewährt, so ruhen diese Versorgungsleistungen wäh- Abs 1, 2, 4 und 5 des Angestelltengesetzes mit folgen- rend des Abfertigungszeitraumes. (Das ist die Anzahl den Ergänzungen: Anstelle der Voraussetzung einer der Abfertigungsmonate, die gemäß § 23 Abs 1 des zehnjährigen Dauer des Dienstverhältnisses gemäß Angestelltengesetzes aufgrund der Dienstzeit als An- § 23a Abs 1 des Angestelltengesetzes tritt die Voraus- gestellter vorgesehen ist.) Bestehende, gemäß § 23 setzung einer fünfjährigen Dauer des Dienstverhält- des Angestelltengesetzes zulässige Vereinbarungen, nisses. die eine Anrechnung von Versorgungsleistungen auf Abfertigungsansprüche vorsehen oder die bei Zah- (2) Bei Ermittlung der Voraussetzung einer fünf- bzw lung einer Versorgungsleistung den gänzlichen oder zehnjährigen Dauer des Dienstverhältnisses sind auch teilweisen Wegfall der Abfertigung vorsehen, gelten unmittelbar vor dem Angestelltenverhältnis liegende auch für den Abfertigungsanspruch im Sinne des ArbeiterInnendienstzeiten beim gleichen Dienstgeber Abs 1. Derartige Vereinbarungen können auch in Hin- zu berücksichtigen. kunft abgeschlossen werden. (3) Werden anlässlich der Auflösung des Dienstver- (4) Bestehende, für die Angestellten günstigere Ver- hältnisses Versorgungsleistungen, wie Pensionszu- einbarungen bleiben unberührt. schüsse, Firmenpensionen und ähnliche Zuwendun- § 9a Abfertigung bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b des ASVG (1) Über die Bestimmungen des Angestelltengesetzes oder mangels einer Vereinbarung aufgrund des § 20 hinaus besteht der Anspruch auf Abfertigung auch Abs 2 des Angestelltengesetzes einzuhalten hätte. für jene Fälle, in denen Angestellte wegen Inan- spruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer (3) Werden anlässlich der Auflösung des Dienstver- Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG selbst kün- hältnisses Versorgungsleistungen, wie Pensionszu- digen. Für diesen Fall gilt § 23a Abs 2, 4 und 5 des An- schüsse, Firmenpensionen und ähnliche Zuwendun- gestelltengesetzes mit folgenden Ergänzungen sinn- gen vom Arbeitgeber oder einer von ihm ganz oder gemäß. teilweise unterhaltenen Unterstützungseinrichtung gewährt, so ruhen diese Versorgungsleistungen wäh- (2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nur dann, rend des Abfertigungszeitraumes. (Das ist die Anzahl wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine der Abfertigungsmonate, die gemäß § 23 Abs 1 des mindestens 5-jährige ununterbrochene Dienstzeit vor- Angestelltengesetzes aufgrund der Dienstzeit als An- liegt. Bei Ermittlung dieser 5-jährigen Dienstzeit sind gestellter vorgesehen ist.) Bestehende, gemäß § 23 auch unmittelbar vor dem Angestelltenverhältnis lie- des Angestelltengesetzes zulässige Vereinbarungen, gende ArbeiterInnendienstzeiten beim gleichen die eine Anrechnung von Versorgungsleistungen auf Dienstgeber zu berücksichtigen. Wird das Dienstver- Abfertigungsansprüche vorsehen oder die bei Zah- hältnis vor Vollendung einer 10-jährigen Dienstzeit lung einer Versorgungsleistung den gänzlichen oder beendet, besteht der Anspruch auf Abfertigung über- teilweisen Wegfall der Abfertigung vorsehen, gelten dies nur dann, wenn das Dienstverhältnis seitens des auch für den Abfertigungsanspruch im Sinne des Angestellten unter Einhaltung jener Kündigungsfrist Abs 1. Derartige Vereinbarungen können auch in Hin- und jenes Kündigungstermines aufgekündigt wird, kunft abgeschlossen werden. den der Dienstgeber aufgrund des Dienstvertrages – 11 –
§ 9b Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 MSchG bzw § 2 EKUG) und Abfertigung nach Entbindung (§ 23a AngG) (1) Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Dienst- (1a) Hinsichtlich der Anrechnung über 10 Monate hi- verhältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG naus für nach dem 1. 8. 1997 angetretene Karenzur- werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die laube gilt folgende Regelung: Dauer des Krankenentgeltanspruches und die Ur- Der erste Karenzurlaub innerhalb des Dienstverhält- laubsdauer bis zum Höchstausmaß von insgesamt nisses im Sinne der §§ 15 ff MSchG bzw § 2 EKUG wird zehn Monaten, soweit Karenzurlaube für das zweite für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des bzw folgende Lebensjahre des Kindes in Anspruch ge- Krankenentgeltanspruches und der Urlaubsdauer nommen werden bis zu insgesamt höchstens 22 Mona- voll, für die Bemessung der Höhe der Abfertigung bis ten angerechnet. zum Höchstausmaß von 10 Monaten, angerechnet. Für die Bemessung der Höhe der Abfertigung und die Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine Voraussetzung der fünfjährigen Dienstzeit gem § 23a dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses, wobei ein Abs 3 AngG werden Karenzen (Karenzurlaube) im Sinn Karenzurlaub im obigen Sinne einzurechnen ist. des vorigen Absatzes bis zum Höchstausmaß von ins- (Abs 1a idF 1. Juli 2013) gesamt 22 Monaten angerechnet. Voraussetzung ist eine mindestens dreijährige Dauer des Dienstverhält- (2) Hinsichtlich der Anrechnung über 10 Monate hi- nisses, wobei Karenzen (Karenzurlaube) im obigen naus für nach dem 1. 7. 1998 angetretene Karenzur- Sinn einzurechnen sind. laube gilt folgende Regelung: Diese Regelung gilt für Karenzurlaube ab dem 1. 7. Der erste Karenzurlaub innerhalb eines Dienstverhält- 2013. Soweit Karenzurlaube nach der bis 31. 6. 2013 nisses wird bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten auf geltenden Fassung des § 9b bis zum jeweils genannten die fünfjährige Dienstzeit gemäß § 23a Abs 3 AngG Höchstausmaß angerechnet wurden, erfolgt keine (Voraussetzung für den Mutterschaftsaustritt mit Ab- weitere Anrechnung innerhalb des Dienstverhältnis- fertigungsanspruch) angerechnet. ses. (Abs 2 idF ab 1. Juli 2013) (Abs 1 gilt ab 1. Juli 2013) § 9c Anrechnung von ArbeiterInnenvordienstzeiten (1) Die im Unternehmen unmittelbar vor der Übernah- (2) Die im Unternehmen unmittelbar vor der Übernah- me ins Angestelltenverhältnis zurückgelegten Dienst- me ins Angestelltendienstverhältnis zurückgelegten zeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling) sind für Dienstzeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling) sind die Bemessung der Dauer des Krankenentgeltanspru- für die Bemessung der Kündigungsfrist anzurechnen. ches gemäß § 8 Abs 1 und 2 AngG bis zu einem Die Anrechnung gilt für Kündigungen, die ab 1. 7. Höchstausmaß von 10 Jahren anzurechnen. 1999 ausgesprochen werden. § 9d Wechsel in das System der „Abfertigung neu”*) Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestellten- gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich gesetzes / Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen der Arbeitnehmer berechtigt, binnen einem Monat für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne bestimmt ist. § 10 Gehaltszahlung im Todesfall (1) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Ange- länger als 5 Jahre gedauert, so ist das Gehalt für stellten gelöst und hat das Angestelltenverhältnis län- den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate ger als ein Jahr gedauert, so ist das Gehalt für den weiterzuzahlen. Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzah- Hatte der Angestellte im Zeitpunkt des Todes keinen len. Hat das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Todes oder nur einen verringerten Entgeltanspruch, so ist *) (gilt ab 1. Juli 2003) – 12 –
hinsichtlich des Sterbemonates das Gehalt in voller lastenausgleichsgesetz Anspruch auf Familienbeihilfe Höhe nur für den ab dem Todesfall laufenden restli- besteht. Der letzte Satz ist auch anzuwenden, wenn chen Monatsteil zu leisten. das Ausbildungsverhältnis wegen einer Ferialpraxis unterbrochen wird und in diesem Zeitraum keine Fa- (2) Für die Dauer einer Gehaltsfortzahlung im Sinne milienbeihilfe gewährt wird. Die Abfertigung gebührt des Abs 1 sind auch die aliquoten Teile des gebühren- in diesen Fällen den gesetzlichen Erben, zu deren Er- den 13. und 14. Monatsgehaltes zu leisten. haltung der Erblasser im Zeitpunkt des Todes ver- pflichtet war, und der Witwe oder dem Witwer bzw (3) Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, dem/der eingetragenen Partner/in im Sinne des EPG zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflich- gemeinsam und wird unter diesen nach Köpfen zu tet war. gleichen Teilen aufgeteilt. Keinesfalls gebührt im To- desfall insgesamt mehr als die volle Abfertigung. (4) Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung (Abs 5 idF ab 1. Juli 2011) des Gehaltes nach Abs 1 bis 3 auch ein gesetzlicher Anspruch auf eine Auszahlung im Sterbefall bzw ein (6) Ist ein Ehegatte oder eine Ehegattin, bzw ein/e ein- Anspruch nach Abs 5 oder 6, so kann nur einer der getragene/r Partner/in im Sinne des EPG, jedoch kein beiden Ansprüche geltend gemacht werden. minderjähriger Angehöriger im Sinne des Abs 5 zum Hinweis: Siehe Anmerkung 3, Seite 27 Zeitpunkt des Todes des Angestellten vorhanden, er- höht sich der Anspruch auf die volle Abfertigung. (5) Sind unter den gesetzlichen Erben, zu deren Erhal- Dieser Anspruch besteht, gleichgültig, ob der/die tung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, Minder- überlebende Ehegatte/in oder der/die eingetragene jährige, die zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten Partner/in zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so er- unterhaltsberechtigt war oder nicht. Voraussetzung höht sich der Anspruch gemäß § 23 Abs 6 des Ange- ist jedoch, dass die Ehe bzw die eingetragene Partner- stelltengesetzes auf die volle Abfertigung. Dies gilt schaft zum Zeitpunkt des Ablebens des Angestellten auch, wenn derartige gesetzliche Erben das 18. Le- 3 Jahre gedauert hat. bensjahr vollendet haben, jedoch in einem Ausbil- (Abs 6 idF ab 1. Juli 2011) dungsverhältnis stehen und gemäß § 2 lit b) Familien- § 10a Berücksichtigung von ArbeiterInnenvordienstzeiten für die Bemessung der Abfertigung Für die Berücksichtigung von Zeiten als ArbeiterInnen aufgrund §§ 9, 9a und 9b Abs 2 dieses Kollektivvertra- oder Lehrling beim selben Dienstgeber gelten die Be- ges zusteht oder die Anwendung des § 10a in der ge- stimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes vom nannten Fassung in Verbindung mit dem jeweils gel- 23. 2. 1979, BGBl Nr 107/79, sowie die darin enthaltene tenden Kollektivvertrag für die ArbeiterInnen zu einem Abänderung des Angestelltengesetzes. Der § 10a in günstigeren Ergebnis führt. der bis zum 31. 10. 1984 geltenden Fassung gilt für Hinweis: Siehe Anmerkung 4, Seite 27 jene Fälle weiter, in denen ein Abfertigungsanspruch § 11 Weihnachtsremuneration (13. Monatsgehalt) Hinweis: Siehe Protokoll, Seite 26 nur Provision vereinbart ist, haben keinen Anspruch auf Weihnachtsremuneration.*) (1) Allen Angestellten ist spätestens am 30. November eines jeden Kalenderjahres eine Weihnachtsremune- (3) Lehrlingen gebührt zum gleichen Termin als Weih- ration in der Höhe des Novembergehaltes auszube- nachtsremuneration ein Betrag in Höhe des im No- zahlen. vember ausbezahlten Lehrlingseinkommens. Bei An- Überstundenentlohnungen sind hiebei nicht einzube- gestellten, die während des Kalenderjahres ihre Lehr- ziehen. zeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremu- neration aus dem aliquoten Teil des letzten monatli- (2) Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Mo- chen Lehrlingseinkommens und aus dem aliquoten natsgehalt (Fixum) beziehen, erhalten als Weihnachts- Teil des Novembergehaltes zusammen. remuneration einen Betrag in der Höhe des Novem- bergehaltes (-fixums). Provisionsbezieher, mit denen – 13 –
(4) Den während des Kalenderjahres eintretenden *) Bei allen Provisionsbeziehern ist jedoch der Jahresbezugsvergleich im Sinne des § 16 letzter Satz zu beachten. Dieser Jahresbezugsver- oder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt gleich lässt den Anspruch der Provisionsbezieher, die außer der Pro- der aliquote Teil. vision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, auf eine Weihnachtsremu- neration in der Höhe eines Monatsgehaltes (Fixums) unberührt. § 12 14. Monatsgehalt Hinweis: Siehe Protokoll, Seite 26 les; bei gleichen Urlaubsteilen ist es mit Antritt des ers- ten Urlaubsteiles fällig. Regelungen, nach denen die (1) Neben dem 13. Monatsgehalt (Weihnachtsremune- Auszahlung des 14. Monatsgehaltes ohne Rücksicht ration) gemäß § 11 gebührt allen Angestellten einmal auf den Zeitpunkt der Urlaubskonsumierung einheit- in einem Kalenderjahr ein 14. Monatsgehalt. Lehrlinge lich für alle Angestellten an einem bestimmten Stich- erhalten als 14. Zahlung einen Betrag in der Höhe des tag erfolgte, bleiben unberührt; desgleichen kann ei- monatlichen Lehrlingseinkommens. Bei Angestellten, ne solche Auszahlungsweise auch künftighin durch die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollen- Betriebsvereinbarungen festgelegt werden. den, setzt sich das 14. Monatsgehalt aus dem aliquo- Spätestens ist das 14. Monatsgehalt jedoch am ten Teil des monatlichen Lehrlingseinkommens und 30. September eines jeden Jahres fällig. aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes zu- sammen. (5) Den während des Kalenderjahres eintretenden oder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt (2) Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Mo- der aliquote Teil entsprechend der im Kalenderjahr natsgehalt (Fixum) beziehen, erhalten als 14. Zahlung zurückgelegten Dienstzeit. Angestellten (Lehrlingen), einen Betrag in der Höhe ihres Monatsgehaltes (Fi- die während des Kalenderjahres eintreten und bis xums). Provisionsbezieher, mit denen nur Provision zum 31. Dezember noch nicht urlaubsberechtigt sind, vereinbart ist, haben keinen Anspruch auf eine ist der aliquote Teil des 14. Monatsgehaltes für dieses 14. Zahlung.*) Kalenderjahr gemeinsam mit der gebührenden Weih- nachtsremuneration auszuzahlen. Angestellten (Lehr- (3) Der Berechnung des 14. Monatsgehaltes ist jeweils lingen), die das 14. Monatsgehalt bereits erhalten ha- das im Monat der Auszahlung gebührende Monatsge- ben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres aus- halt (Lehrlingseinkommen, Fixum) zugrunde zu legen. scheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte An- Überstundenentlohnungen sind hiebei nicht einzube- teil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres ent- ziehen. Bei Lehrlingen, die voraussichtlich während ei- fällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen. nes Kalenderjahres ihre Lehrzeit beenden und denen noch während ihrer Lehrzeit das 14. Monatsgehalt (6) Soweit Betriebe bereits ein 14. Monatsgehalt oder auszuzahlen ist, ist zunächst das 14. Monatsgehalt un- unter welchem Titel immer sonstige über das 13. Mo- ter Zugrundelegung des Lehrlingseinkommens im Mo- natsgehalt hinausgehende Sonderzuwendungen leis- nat der Auszahlung zu berechnen. Vollendet der Lehr- ten, können diese auf das nach obigen Bestimmungen ling während des Kalenderjahres seine Lehrzeit und zu gewährende 14. Monatsgehalt angerechnet wer- setzt er dann seine Dienstleistung bei der Firma als An- den. gestellter fort, so ist der Restbetrag (gemäß Abs 1) bei Antritt eines weiteren Urlaubes als Angestellter, spä- (7) Auf der Produktion beruhende Leistungs-, Erspar- testens aber gemeinsam mit der Weihnachtsremune- nis- oder Erfolgsprämien, die einmal oder mehrmals ration, auszubezahlen. Bei Berechnung dieses Restbe- jährlich ausgezahlt werden, ferner echte Bilanzgelder, trages ist einerseits von dem im Monat der Auszahlung die nur an einzelne Angestellte für die Mitarbeit bei des 14. Monatsgehaltes (Lehrlingseinkommens) ge- der Bilanzerstellung gewährt werden, gelten nicht als bührenden Lehrlingseinkommen, andererseits von anrechenbare Sonderzuwendungen im Sinne des dem im Monat der Auszahlung dieses Restbetrages Abs 6. gebührenden Monatsgehalt auszugehen. (4) Das 14. Monatsgehalt ist bei Antritt eines gesetzli- *) Bei allen Provisionsbeziehern ist jedoch der Jahresbezugsvergleich chen Urlaubes auszuzahlen. Werden im Kalenderjahr im Sinne des § 16 letzter Satz zu beachten. Dieser Jahresbezugsver- gleich lässt den Anspruch der Provisionsbezieher, die außer der Pro- mehrere Urlaubsteile konsumiert, so gebührt das vision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, auf einen Urlaubszuschuss 14. Monatsgehalt bei Antritt des längeren Urlaubstei- (14. Gehalt) in der Höhe eines Monatsgehaltes (Fixums) unberührt. – 14 –
§ 12a Sonderbestimmung für teilzeitbeschäftigte Angestellte (Berechnung des 13. und 14. Monatsgehaltes Abfertigung bei Übertritt von Vollzeitbeschäftigung in Teilzeitbeschäftigung) (1) Vergütungen für Arbeitsstunden, die über die ver- verhältnisses festzustellen. Die Anzahl der Monatsent- einbarte Arbeitszeit hinausgehen, sind mit dem gelte ist gemäß dem so ermittelten Verhältnis aufzu- Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor dem teilen. Entsprechend dieser Aufteilung sind dann unter Auszahlungsmonat in das 13. und 14. Monatsgehalt Zugrundelegung der monatlichen Berechnungs- einzubeziehen. Hat das Dienstverhältnis noch nicht grundlagen nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung die 12 Monate gedauert, ist der Durchschnitt des Zeitrau- Abfertigungsanteile zu ermitteln und die Gesamtab- mes seit Beginn des Dienstverhältnisses zugrunde zu fertigung festzustellen. Zur Ermittlung der Berech- legen. nungsgrundlage für Vollbeschäftigung ist das letzte Durch Betriebsvereinbarung oder, wo kein Betriebsrat Monatsentgelt aufgrund der Teilzeitbeschäftigung errichtet ist, durch Einzelvereinbarung, kann verein- entsprechend aufzuwerten (im Verhältnis tatsächli- bart werden, dass anstelle obiger Regelung ein Tei- cher Stundenzahl pro Woche zur Normalarbeitszeit lungsfaktor für die Berechnung der Grundvergütung bei Beendigung des Dienstverhältnisses). Das so auf- der über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden gewertete Monatsentgelt verringert sich jedoch um Arbeitsstunden tritt. Dieser Teilungsfaktor ist unter jene Erhöhung des Monatsgehaltes, die im Zusam- sinngemäßer Anwendung der Berechnungsart des menhang mit der Umstellung auf Teilzeit erfolgte § 5 Abs 2 erster und zweiter Satz (für Vollzeitbeschäf- und in dieser begründet war. tigte) zu berechnen. Solche Regelungen sind schrift- (Berechnungsbeispiel siehe Anmerkung 5, Seite 28) lich festzuhalten. Durch Betriebsvereinbarung oder, wo kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzelvereinbarung, können (2) Für Angestellte im Sinne dieses Rahmenkollektiv- gleichwertige andere Regelungen über die Berück- vertrages, die während des Kalenderjahres von einer sichtigung von Vollzeitbeschäftigung abgeschlossen Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung oder werden. umgekehrt übertreten, setzt sich das 13. und 14. Mo- Sollte eine gesetzliche Regelung betreffend Abferti- natsgehalt jeweils aus dem der Dienstzeit im Kalen- gung bei Übertritt von Vollzeit- in Teilzeitbeschäfti- derjahr entsprechenden Teil des 13. und 14. Monats- gung erfolgen, werden Gespräche über eine entspre- gehaltes vor dem Übertritt und dem entsprechenden chende Abänderung dieses Kollektivvertrages aufge- Teil nach dem Übertritt (Auszahlungsmonat) zusam- nommen. men. Absatz 3 gilt nicht für jene Fälle, in denen bei Übertritt Wurde das 14. Gehalt bereits vor dem Übertritt ausge- in Teilzeitbeschäftigung eine Abfertigung erfolgt. zahlt, ist eine Nachrechnung zum Zeitpunkt der Aus- zahlung der Weihnachtsremuneration vorzunehmen, Absatz 3 gilt sinngemäß für jene Fälle, in denen eine wobei die Differenz nachgezahlt wird bzw der zu viel Verringerung einer Teilzeitbeschäftigung vereinbart erhaltene Betrag mit der Weihnachtsremuneration wird (gilt für Beendigungen von Dienstverhältnissen gegenverrechnet wird oder zurückzuzahlen ist. nach dem 31. 10. 1997). Absatz 3 gilt für Beendigungen von Dienstverhältnis- (3) Wird mit dem Angestellten innerhalb von 5 Jahren sen nach dem 30. April 1990. (bis 31. Oktober 1990: innerhalb von 3 Jahren) vor Be- endigung des Angestelltenverhältnisses anstelle einer Die Ausdehnung auf 5 Jahre im Absatz 3 gilt für Been- Vollbeschäftigung eine Teilzeitbeschäftigung als An- digungen von Dienstverhältnissen nach dem 30. Juni gestellte(r) vereinbart, ist das Entgelt aus der Vollbe- 1998. schäftigung bei Berechnung der Abfertigung nach folgenden Grundsätzen zu berücksichtigen: (4) Geringere Normalarbeitszeiten als die kollektivver- Es ist die Zahl der Abfertigungsmonate aufgrund der tragliche Normalarbeitszeit gelten dann nicht als Teil- Gesamtdienstzeit als Angestellte(r) zu ermitteln. Da- zeit, wenn sie für den ganzen Betrieb oder Betriebstei- nach ist das aliquote Verhältnis von Teilzeit- und Voll- le gelten und nicht erheblich von der betrieblichen beschäftigungszeit innerhalb des gesamten Arbeits- Normalarbeitszeit abweichen. § 12c Urlaubsentgelt (1) Sind regelmäßige Überstunden gemäß § 2 Abs 2, dann als regelmäßig, wenn sie in mindestens 7 der 2. Satz des Generalkollektivvertrages über den Begriff letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt geleistet des Urlaubsentgeltes bei Bemessung des Urlaubsent- worden sind. Für die Ermittlung des Durchschnittes geltes mit zu berücksichtigen, so gelten Überstunden sind die letzten 12 Kalendermonate heranzuziehen. – 15 –
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