KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Industrie in der für die Angestellten der Leder erzeugenden Industrie geltenden Fassung - GPA

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KOLLEKTIVVERTRAG

                         für Angestellte der Industrie
Rahmen-KV

                       in der für die Angestellten der
                                   Leder erzeugenden
                         Industrie geltenden Fassung

            mit Gehaltsordnung und Zusatzkollektivverträgen
                                     STAND 1. JÄNNER 2022
MITGLIED SEIN
BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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RAHMEN-
       KOLLEKTIVVERTRAG
                       für Angestellte der Industrie
in der für die Angestellten der Leder erzeugenden
                      Industrie geltenden Fassung

                                    STAND 1. JÄNNER 2022

                mit Gehaltsordnung und Zusatzkollektivverträgen
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte-
resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit
herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger-
ne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                             Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                    Bundesgeschäftsführer

GPA Servicecenter:
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Inhaltsverzeichnis
                                                                        Seite                                                                                Seite

§   1     Vertragschließende ...............................               5          § 18 Lehrlinge, Integrative Berufsausbildung ..                         19
§   2     Geltungsbereich ...................................              5          § 18a Praktikanten .........................................            20
§   3     Geltungsdauer ......................................             5          § 19 Verwendungsgruppenschema – Mindest-
§   4     Normalarbeitszeit ..................................             6                grundgehälter ......................................              20
§   4a    Altersteilzeit ..........................................        7          § 19a Telearbeit .............................................          23
§   5     Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit                          8          § 20 Sondervereinbarungen und Arbeitsord-
§   6     Nachtarbeit ..........................................           9                nungen ................................................           23
§   6a    Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzu-                                      § 21 Einstellungsbeschränkungen ..................                      23
          lagen ...................................................       9           § 22 Fachverbandsverhandlungen .................                        24
§ 7       Freizeit bei Dienstverhinderung ...............                10           § 23 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten ......                        24
§ 8       Anrechnung von Mittelschulstudien bei                                       § 24 Aufhebung geltender Vorschriften, Güns-
          Bemessung der Urlaubsdauer, Krankenur-                                            tigkeitsklausel .......................................           24
          laube und Heimaufenthalte, Studienfrei-
                                                                                      Protokoll (authentische Interpretation § 11 und 12
          zeit ......................................................    10
                                                                                      RKV) ..............................................................     26
§ 9       Abfertigung bei Vollendung des 65. Le-
                                                                                      Gemeinsame Erklärung zur Aus- und Weiterbil-
          bensjahres bei Männern und des 60. Le-
                                                                                      dung .............................................................      26
          bensjahres bei Frauen ...........................              11
                                                                                      Erläuterungen ................................................          27
§ 9a      Abfertigung bei Inanspruchnahme der
          vorzeitigen Alterspension bei langer Versi-                                 Muster für einen Dienstzettel gem § 2 AVRAG ....                        31
          cherungsdauer gemäß § 253b des ASVG .                          11           Muster für einen Dienstzettel gem § 15 Abs 2 RKV                        33
§ 9b      Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15                                         Ergänzender Dienstzettel für Telearbeit .............                   35
          MSchG bzw § 2 EKUG) und Abfertigung                                         Empfehlung betreffend Dienstjubiläen ..............                     37
          nach Entbindung (§ 23a AngG) ..............                    12           Empfehlung betreffend Bildschirmarbeit ...........                      37
§ 9c      Anrechnung von ArbeiterInnenvordienst-
                                                                                      Vereinbarung zur Erreichung von 1500 Euro
          zeiten ...................................................     12
                                                                                      Mindestgehalt ................................................          38
§ 9d      Wechsel in das System der „Abfertigung
          neu” ....................................................      12           Kollektivvertrag Erweiterte Öffnungszeiten – Laden-
§ 10      Gehaltszahlung im Todesfall ..................                 12           schluss
§ 10a     Berücksichtigung von ArbeiterInnenvor-                                      § 1 Geltungsbereich ...................................... 39
          dienstzeiten für die Bemessung der Abfer-                                   § 2 Arbeitsleistung im Rahmen der Normalar-
          tigung ..................................................      13                beitszeit und als Mehrarbeit ..................... 39
§ 11      Weihnachtsremuneration (13. Monatsge-                                       § 3 Arbeitsleistung als Überstunde .................. 40
          halt) .....................................................    13           § 4 Allgemeine Bestimmungen ....................... 40
§ 12      14. Monatsgehalt ..................................            14           § 5 Arbeitszeit ............................................... 40
§ 12a     Sonderbestimmung für teilzeitbeschäftig-                                    § 6 Geltungsbeginn ...................................... 41
          te Angestellte ........................................        15
                                                                                      Zusatzkollektivvertrag zu In- und Auslands-
§ 12c     Urlaubsentgelt ......................................          15
                                                                                      dienstreisen und KM-Geld ...............................                42
§ 13      Behaltepflicht .......................................         16
§ 13a     Information bei befristeten Dienstverhält-                                  Kollektivvertrag 2022
          nissen ..................................................      16           Artikel I ..........................................................    44
§   14    Diensterfindungen .................................            16           Artikel II .........................................................    44
§   14a   Verbesserungsvorschläge ......................                 16           Artikel III ........................................................    44
§   14b   Ausbildungskosten ................................             17           Artikel IV ........................................................     44
§   15    Allgemeine Bestimmungen über die Ver-                                       Artikel V .........................................................     45
          wendungsgruppen ................................               17           Artikel VI ........................................................     45
§ 15a     Kollektivvertragliche Mindestgrundgehäl-                                    Gehaltsordnung 2022 .....................................               47
          ter für teilzeitbeschäftigte Angestellte ......                18
                                                                                      Zusatzinformation
§ 16      Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt                          18
                                                                                      Gehaltsordnungen 2019–2018 .........................                    49
§ 16a     Ein- bzw Austritt während eines Kalender-
          monats .................................................       19
§ 17      Bezüge der Aufsichtsorgane ...................                 19           Impressum: letzte Umschlagseite

                                                                                –4–
§ 1 Vertragschließende

Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen der Sek-          werkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestell-
tion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen                ten, Sektion Industrie und Gewerbe, andererseits.
Wirtschaft einerseits und dem Österreichischen Ge-

                                           § 2 Geltungsbereich

(1) Der Kollektivvertrag gilt:                                  b) Für Pflichtpraktikanten und Volontäre;
räumlich: für alle Bundesländer der Republik Öster-               Pflichtpraktikanten sind Studierende, die zum
reich;                                                            Zweck einer beruflichen (technischen, kaufmänni-
                                                                  schen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung
fachlich: für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes
                                                                  aufgrund schulrechtlicher Vorschriften vorüberge-
der ledererzeugenden Industrie;
                                                                  hend beschäftigt werden. Hinsichtlich der Vergü-
persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterlie-             tung für diese Pflichtpraktikanten gilt § 18a.
genden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehr-                 (gilt ab 1. November 1998)
linge und technische Zeichner-Lehrlinge. Als kauf-
                                                                  Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer be-
männische Lehrlinge gelten aufgrund des Berufsaus-
                                                                  ruflichen (technischen, kaufmännischen oder ad-
bildungsgesetzes und der Lehrberufsliste insbesonde-
                                                                  ministrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt
re die Lehrlinge, die in den Lehrberufen Industriekauf-
                                                                  werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung
mann und Bürokaufmann ausgebildet werden.
                                                                  ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht
                                                                  länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäf-
(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht:
                                                                  tigt werden. (Siehe Einstellungsbeschränkungen
a) für Vorstandsmitglieder, Direktoren, Geschäftsfüh-             § 21, Abs 1, 2, 3)
   rer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
                                                                c) für Filialleiter und Filialleiterinnen, Kassiere und
   soweit Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlage-
                                                                   Kassierinnen in Selbstbedienungsläden sowie sons-
   pflichtig sind;
                                                                   tige Verkaufsangestellte der Molkereien.

                                            § 3 Geltungsdauer

(1) Der Kollektivvertrag tritt am 1. November 1991 in           (5) Die Bestimmungen über die Höhe des Lehrlingsein-
Kraft. (In der vorliegenden Fassung sind alle Änderun-          kommens für Lehrlinge (§ 18) und des Nachtarbeitszu-
gen bis zum 1. Jänner 2022 eingearbeitet.)                      schlages (§ 6) können mit einmonatiger Kündigungs-
                                                                frist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen
(2) In der Neufassung dieses Kollektivvertrages sind            Briefes gekündigt werden.
alle Änderungen berücksichtigt, die im Zeitraum vom
1. November 1984 bis 31. Oktober 1991 zwischen den              (6) Für den Ausspruch und die Entgegennahme von
abschlussberechtigten Partnern vereinbart wurden.               Kündigungen im Sinne der Abs 3 und 5 ist unterneh-
                                                                merseits die Bundeskammer der gewerblichen Wirt-
(3) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter           schaft, Sektion Industrie, zuständig. Für den Ausspruch
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu je-           und die Entgegennahme von Kündigungen im Sinne
dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes              des Abs 4 sind unternehmerseits die einzelnen Fach-
gekündigt werden.                                               verbände zuständig.

(4) Die Bestimmungen über die Höhe der Mindest-                 (7) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlun-
grundgehälter (§ 19 Abs 3) und Vereinbarungen, die              gen wegen Erneuerung beziehungsweise Abände-
gemäß § 22 Abs 1 lit d) und e) getroffen worden sind,           rung des Kollektivvertrages geführt werden.
können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu jedem
Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes ge-
kündigt werden.

                                                          –5–
§ 4 Normalarbeitszeit

(1) Die normale Arbeitszeit beträgt ausschließlich der                 Gilt für die ArbeiterInnen eines Betriebes an diesen
Pausen 40 Stunden wöchentlich. In Betrieben, in de-                    beiden Tagen kein solcher Frühschluss oder erst ein
nen für die ArbeiterInnen über 18 Jahre kollektivver-                  nach 12 Uhr liegender Arbeitsschluss, so gilt für jene
traglich eine kürzere Arbeitszeit festgelegt ist, gilt die-            Angestellten, deren betriebliche Anwesenheit wegen
se Arbeitszeit auch für alle Angestellten.                             ihres regelmäßigen Arbeitszusammenhanges mit
                                                                       den ArbeiterInnen notwendig ist, an diesen beiden Ta-
(2) Die Normalarbeitszeit des Personals von Verkaufs-                  gen die für die ArbeiterInnen des Betriebes vorgese-
stellen im Sinne des Ladenschlussgesetzes kann in den                  hene Arbeitszeitregelung. Für die am 24. und 31. De-
einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 4 Wochen bis                     zember infolge des obigen Frühschlusses entfallenden
zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb                        Arbeitsstunden erfolgt kein Gehaltsabzug.
dieses Durchrechnungszeitraumes die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich 40 Stunden                   (8) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeits-
nicht überschreitet. Der zur Erreichung der durch-                     zeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und
schnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum                    das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage
erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung                 der Pausen sind aufgrund obiger Bestimmungen unter
der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhän-                      Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse
gend zu gewähren. Zeitausgleich von mehr als 4 Stun-                   nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – ins-
den kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil                 besondere Arbeitszeitgesetz und Arbeitsverfassungs-
mindestens 4 Stunden zu betragen hat.                                  gesetz – festzulegen. Im Sinne des § 11 Abs 2 des Ju-
(Siehe Anhang I: Kollektivvertrag ”Erweiterte Öffnungszeiten –         gendbeschäftigungsgesetzes ist für Angestellte und
Ladenschluss“, Seite 39)                                               Lehrlinge unter 18 Jahren die Verteilung der wöchent-
                                                                       lichen Normalarbeitszeit auf 5 Wochentage zulässig.
(3) Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen un-
unterbrochenen Fortgang erfordern (vollkontinuierli-                   (9) Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Kollektiv-
che Betriebe beziehungsweise Betriebsabteilungen),                     vertrages gelten die Bestimmungen des Kollektivver-
sowie bei sonstigen mehrschichtigen Betrieben bezie-                   trages betreffend die etappenweise Einführung der
hungsweise Betriebsabteilungen ist der Schichtplan so                  40-Stunden-Woche.
zu erstellen, dass innerhalb des Schichtturnusses die
wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden durch-                       (10) Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmä-
schnittlich nicht überschreitet. Mit den gesetzlichen                  ßiger Verteilung der Gesamtwochenarbeitszeit auf
Vorschriften in Einklang stehende Regelungen über                      4 zusammenhängende Tage durch Betriebsvereinba-
Sonntagsarbeit bleiben unberührt.                                      rung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelver-
Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise sind die zur Si-                einbarung auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden.
cherstellung des durchlaufenden Betriebes notwendi-                    Der arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen Feiertag fal-
gen Überstunden mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.                    len.
                                                                       (Absatz 10 gilt ab 1. Jänner 2005)
(4) Hinsichtlich bereits bestehender kürzerer Normal-
arbeitszeiten und hinsichtlich der Fälle, in denen Pau-                (11) Wird die Gesamtwochenarbeitszeit gemäß § 4
sen vor Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages                   Abs 10 auf 4 zusammenhängende Tage verteilt, kann
in die Normalarbeitszeit eingerechnet waren, gelten                    durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, dass
die Bestimmungen des Kollektivvertrages betreffend                     die Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstundenar-
die etappenweise Einführung der 40-Stunden-Woche                       beit auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt wird; in diesem
vom 26. September 1969.                                                Fall ist § 6 Abs 2 AZG bzw § 5 Abs 1 RKV hinsichtlich der
                                                                       Ablehnungsmöglichkeit aus persönlichen Gründen
(5) In Betrieben, in denen sowohl Betriebsbereiche mit                 anwendbar.
der jeweiligen Normalarbeitszeit der Abs 1 bis 3 als                   (Absatz 11 gilt ab 1. Jänner 2005)
auch Betriebsbereiche mit kürzerer wöchentlicher
Normalarbeitszeit gemäß Abs 4 in Frage kommen, gilt                    (12) Durch Betriebsvereinbarung, bzw in Betrieben
für neu eintretende Angestellte sowie bei innerbe-                     ohne Betriebsrat schriftlich mit den betroffenen Ar-
trieblichen Versetzungen jeweils die Arbeitszeit jenes                 beitnehmer(inne)n, kann die wöchentliche Normalar-
Betriebsbereiches, dem der Angestellte zugeteilt wird.                 beitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen
                                                                       ungleichmäßig so verteilt werden, dass sie im wö-
(6) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere                   chentlichen Durchschnitt die geltende gesetzliche
Arbeitszeit erforderlich ist, hat die Arbeitszeit an Sams-             Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Dabei kann
tagen um 13 Uhr zu enden.                                              die wöchentliche Normalarbeitszeit für insgesamt
                                                                       40 Stunden innerhalb von 26 Wochen in einzelnen Wo-
(7) Am 24. und 31. Dezember hat die Arbeitszeit um
                                                                       chen bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden.
12 Uhr zu enden.
                                                                       (Abs 12 gilt ab 1. Juli 2006)

                                                                 –6–
§ 4a Altersteilzeit*)

(1) Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ver-               einbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normal-
einbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG oder § 37b         arbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungspha-
AMSG (beide in der Fassung BGBl I Nr 101/2000) in An-             se) bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden,
spruch zu nehmen, gelten die nachstehenden Rege-                  um anschließend durch den Verbrauch dieser Zeit-
lungen, solange die genannten Bestimmungen in die-                guthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pen-
ser Fassung auf laufende Altersteilzeit-Vereinbarun-              sionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In
gen anzuwenden sind.                                              diesem Fall gilt:
Altersteilzeit kann bis längstens 31. 12. 2003 und nur            – Urlaubsanspüche, die während der Einarbeitungs-
bis zum frühestmöglichen Eintritt in die vorzeitige Al-             phase entstanden sind können jedenfalls vor deren
terspension vereinbart werden. Die nachstehenden                    Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, ver-
Regelungen gelten nur für ab dem 1. 7. 2001 abge-                   braucht werden.
schlossene Vereinbarungen oder sofern die Partner
                                                                  – Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen-
früher abgeschlossener Altersteilzeit-Vereinbarungen
                                                                    de Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf
dies bis längstens 1. 9. 2001 vereinbaren.
                                                                    Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden
                                                                    Stundenentgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch
(2) a) Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitrags-
                                                                    ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen
grundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Gehalts-
                                                                    Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis
ausgleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbe-
                                                                    durch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührt diese
trages zwischen dem vor der Herabsetzung der Nor-
                                                                    Abgeltung den Erben.
malarbeitszeit gebührenden Entgelt (einschließlich
                                                                  – Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruch
pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zulagen,
                                                                    werden keine Zeitguthaben erworben. Dement-
Zuschläge und Überstunden – entsprechend den
                                                                    sprechend endet die Einarbeitungsphase, wenn
Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem der ver-
                                                                    für die Freistellung ausreichende Zeitguthaben er-
ringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt.
                                                                    worben sind.
b) Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträ-
ge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenver-             (4) Empfehlungen:
sicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor                 Die Kollektivvertragspartner empfehlen:
der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten.
                                                                  a) Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für
c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuste-               den Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen
hende Abfertigung ist auf der Grundlage der Arbeits-                 (zB vorzusehen, dass sich für jede Urlaubswoche,
zeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Be-                   die in der Freistellungsphase entsteht, die Einarbei-
rechnung der Abfertigung sind regelmäßige Entgelt-                   tungsphase um die vereinbarte durchschnittliche
Bestandteile (zB Überstunden) in jenem Ausmaß ein-                   Wochen-Arbeitszeit verkürzt, sodass der Urlaub in
zubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Arbeits-                 den Zeiträumen jeden Urlaubsjahres der Freistel-
zeit geleistet wurden.                                               lungsphase, die den nicht erworbenen Zeitgut-
                                                                     schriften entsprechen, verbraucht werden kann
d) Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentli-
                                                                     und wird).
che Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung
der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durch-            b) Eine Regelung zu treffen, die die Rückkehr zur Voll-
schnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen.                      beschäftigung während der Laufzeit der Vereinba-
                                                                     rung aus außerordentlich wichtigen persönlichen
e) Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist
                                                                     Gründen (wirtschaftliche Notlage zB aus familiären
der Betriebsrat zu informieren.
                                                                     Gründen) ermöglicht, soweit den Arbeitgeber da-
f) Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis                durch keine Pflicht zur Rückzahlung der bereits
der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalar-                   auf Grund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen
beitszeit vorzunehmen.                                               trifft und dem nicht betriebliche Gründe entgegen-
                                                                     stehen.
(3) Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchent-
liche Arbeitszeiten vorsehen, insbesondere kann ver-

*) (gilt ab 1. Juli 2001)

                                                            –7–
§ 5 Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit

(1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete             die für die ArbeiterInnen vorgesehenen Zuschläge oh-
Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis der             ne Grundvergütung.
jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit
(§ 4 Abs 1) und unter Berücksichtigung der Bestim-                (6) Für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag gebührt
mungen des § 4 festgelegten täglichen Arbeitszeit                 neben dem ungekürzten Monatsentgelt für jede ge-
überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen              leistete Arbeitsstunde 1/150 des Monatsgehaltes.
Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die                 Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleis-
vollbeschäftigten Angestellten festgesetzten täglichen            tete Arbeit die für den betreffenden Wochentag fest-
Arbeitszeit überschritten wird. Teilzeitbeschäftigte              gesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Über-
können zu einer Mehrarbeitsleistung nur dann heran-               stunden die Grundvergütung mit einem Zuschlag von
gezogen werden, wenn berücksichtigungswürdige In-                 100 %.
teressen des Arbeitnehmers der Mehrarbeitsleistung                Hinweis: Siehe Anmerkung 1, Seite 27
nicht entgegenstehen.
Überstunden sind mit einer Grundvergütung und ei-                 (7) Angestellten, deren Arbeitszeit am 24. und 31. De-
nem Zuschlag zu entlohnen.                                        zember gemäß § 4 Abs 7 erster Satz um 12 Uhr zu en-
                                                                  den hätte, gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im Rah-
(2) Die Überstundengrundvergütung und die Grund-                  men der sonst für den betreffenden Wochentag fest-
lage für die Berechnung der Überstundenzuschläge                  gesetzten Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde
und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist               ein Überstundenzuschlag von 100 % ohne Grundver-
1/150 des Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser              gütung. Jenen Angestellten, deren Arbeitszeit am
Berechnungsgrundlage erscheinen alle über 12 Mo-                  24. und 31. Dezember sich gemäß § 4 Abs 7 zweiter
natsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für                   Satz nach der für die ArbeiterInnen geltenden Rege-
die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertags-                 lung richtet, gebührt für jede nach 12 Uhr, aber im
entlohnung berücksichtigt. Für die Zwecke der Be-                 Rahmen der sonst für den betreffenden Wochentag
rechnung einer Normalarbeitsstunde ist dagegen                    festgesetzten Normalarbeitszeit geleistete Arbeits-
das Monatsgehalt durch 173 zu teilen.                             stunde ein Überstundenzuschlag von 50 % ohne
                                                                  Grundvergütung. Wird am 24. und 31. Dezember über
(3) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhr bis         die sonst für den betreffenden Wochentag festgesetz-
6 Uhr fallen, beziehungsweise nicht Sonn- oder Feier-             te Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet, so gebührt für
tagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50 %.              solche Überstunden die Überstundengrundvergütung
Fallen die Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr,          mit 100 % Zuschlag.
gebührt ein Zuschlag von 100 %.
Die 11. und 12. Tagesarbeitsstunde sowie jene Stun-               (8) Wird der Angestellte nach Verlassen der Stelle sei-
den ab der 51. Wochenarbeitsstunde werden mit ei-                 ner Tätigkeit (Betrieb usw) zur Leistung von Überstun-
nem 100-prozentigen Zuschlag vergütet, sofern diese               den zurückberufen, so sind diese in jedem Fall mit ei-
Stunden ausdrücklich als Überstunden angeordnet                   nem Zuschlag von 100 % zu vergüten.
wurden. Dieser Zuschlag gebührt nicht bei Gleitzeit
(vom Arbeitnehmer selbst gewählte Arbeitsstunden                  (9) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt
im Rahmen gleitender Arbeitszeit) sowie bei einer                 nur der jeweils höchste Zuschlag.
4‑Tage-Woche.
(Die letzten beiden Sätze gelten ab 1.1.2020.)                    (10) Soweit in den Fällen des § 4 Abs 4 Überstunden-
                                                                  vergütung schon bisher ab der kürzeren Normalar-
(4) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den ge-             beitszeit gewährt wurde, bleiben solche Regelungen
setzlich vorgesehenen Fällen zulässig.                            unberührt. Bisher gewährte höhere Überstunden-,
                                                                  Sonn- und Feiertagszuschläge bleiben ebenfalls un-
(5) Für Sonntagsarbeit, durch die das Ausmaß der wö-              berührt.
chentlichen Normalarbeitszeit überschritten wird, ge-
bührt die Überstundengrundvergütung mit einem Zu-                 (11) In Betrieben, in denen für einzelne Betriebsberei-
schlag von 100 %. Für Sonntagsarbeit, die im Rahmen               che hinsichtlich der Berechnungsgrundlage für Über-
der wöchentlichen Normalarbeitszeit geleistet wird,               stunden-, Sonn- und Feiertagszuschläge Regelungen
gebührt keine besondere Vergütung, es sei denn, dass              sowohl nach Abs 2 als auch nach Abs 10 in Betracht
für die ArbeiterInnen des betreffenden Betriebes kol-             kommen, gilt hinsichtlich der Entlohnung von Über-
lektivvertraglich für solche Fälle der Sonntagsarbeit             stunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit für neu eingetre-
Zuschläge vorgesehen sind. In solchen Fällen gebüh-               tene Angestellte sowie bei innerbetrieblichen Verset-
ren den Angestellten für die im Rahmen der wöchent-               zungen jeweils die Verrechnungsart jenes Betriebsbe-
lichen Normalarbeitszeit geleisteten Sonntagsstunden              reiches, dem der Angestellte zugeteilt wird.

                                                            –8–
(12) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstun-              trages betreffend die etappenweise Einführung der
denpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berech-           40-Stunden-Woche.
nung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz
zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten            (15) Wird durch Betriebsvereinbarung im Sinne des § 4
Überstundenanzahl entspricht, wobei die obigen                  Abs 11 RKV die Arbeitszeit durch Überstundenarbeit
Überstundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.               auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt, gelten die in Abs 3
                                                                genannten Überstundenzuschläge mit der Maßgabe,
(13) Überstundenentlohnungen und sonstige Zuschlä-              dass jene beiden Überstunden, die an die 10-stündige
ge im Sinne dieses Paragraphen müssen binnen 4 Mo-              Normalarbeitszeit anschließen, mit der Überstunden-
naten nach dem Tag der in Betracht kommenden Ar-                grundvergütung 1/143 zu berechnen sind; das für
beitsleistung bei der Firmenleitung geltend gemacht             die Überstundenberechnung maßgebliche Stunden-
werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt.                    gehalt beträgt 1/143 des Monatsgehaltes.
                                                                (Abs 15 gilt ab 1. Jänner 2005)
(14) Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Kollektiv-
vertrages gelten die Bestimmungen des Kollektivver-

                                              § 6 Nachtarbeit

Fällt die normale Arbeitszeit aufgrund der im Betrieb           treffenden Betriebes gewährt wird. Diese Sonderver-
festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig zur               gütung gebührt für jede in die Zeit zwischen 22 und
Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt den            6 Uhr beziehungsweise in die betriebsübliche dritte
zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten eine               Schicht (Nachtschicht) fallende Arbeitsstunde; ihre
Sondervergütung in jenen Fällen, in denen eine derar-           Höhe bestimmt sich nach der für die ArbeiterInnen
tige Sondervergütung auch der Arbeiterschaft des be-            des betreffenden Betriebes geltenden Regelung.

                           § 6a Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen*)

(1) Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein             (4) Die Zulagen nach den Punkten 1 bis 3 gelten nur
üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche               für arbeitsbedingte Belastungen und werden für jene
Verschmutzung von Körper und Bekleidung des/der                 Arbeitszeiten bezahlt, in denen die entsprechenden
Arbeitnehmers/in zwangsläufig bewirken, gebührt ei-             Arbeiten geleistet werden. Wenn ein Lohnbewertungs-
ne Schmutzzulage.                                               system bereits Schmutz, Erschwernis, Gefahr berück-
Diese beträgt pro Stunde mindestens .......... € 0,397.         sichtigt, kommen die Punkte 1 bis 3 nicht zur Anwen-
                                                                dung.
(2) Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein             Bestehende Lohnbewertungssysteme, die vor dem
üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche               31. 12. 2004 die Einrechnung der Punkte 1–3 vorsehen,
Erschwernis mit sich bringen, gebührt eine Erschwer-            bleiben aufrecht. Kommt es im Betrieb über die Frage,
niszulage.                                                      ob und in welcher Höhe eine Zulage nach Punkt 1–3
                                                                eingerechnet wird, zu keiner Einigung, gilt die Bestim-
Diese beträgt pro Stunde mindestens .......... € 0,397.         mung über die Schlichtungskommission sinngemäß.
                                                                Kommt es im Betrieb über die Frage, ob und in welcher
(3) Für Arbeiten, die infolge schädlicher Einwirkungen          Höhe eine Zulage nach § 6a, Punkte 1 bis 3, gebührt,
von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen,              zu keiner Einigung, so ist nach einer zweiwöchigen
von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen,                Wartefrist der jeweilige Fachverband und die Gewerk-
Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder in-             schaft der Privatangestellten zur Vermittlung einzu-
folge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig             schalten. Kommt es auch hiebei zu keiner Einigung,
eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körper-              so soll eine von den Kollektivvertragspartnern zu bil-
licher Sicherheit des/der Arbeitnehmers/in mit sich             dende Schlichtungskommission zur Entscheidung an-
bringen, gebührt eine Gefahrenzulage.                           gerufen werden.
Diese beträgt pro Stunde mindestens .......... € 0,397.

*) § 6a gilt ab 1. Jänner 2005

                                                          –9–
§ 7 Freizeit bei Dienstverhinderung

(1) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiese-                           tage zu gewähren, die aber im Zusammenhang mit
nem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten                          dem betreffenden Ereignis konsumiert werden müs-
ist jedem Dienstnehmer eine Freizeit ohne Schmäle-                          sen.
rung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Aus-
maß zu gewähren:                                                            (3) Im Falle des Abs 1 lit d) gebührt keine besondere
a) bei eigener Eheschließung oder Eintra-                                   Freizeit, wenn die Eheschließung oder Eintragung im
   gung im Sinne des EPG ...........................           3 Tage       Sinne des EPG auf einen ohnedies dienstfreien Tag
b) bei Wohnungswechsel im Falle eines be-                                   des Angestellten fällt.
   reits bestehenden eigenen Haushaltes
   oder im Falle der Gründung eines eigenen                                 (4) Bei den Dienstverhinderungen durch Todesfall im
   Haushaltes ............................................     2 Tage       Sinne des Abs 1 lit e) bis i) zählt der Tag des Begräbnis-
c) bei Niederkunft der Ehefrau bzw Lebens-                                  ses bei den oben genannten Tagen mit. Fällt der Be-
   gefährtin ...............................................   1 Tag        gräbnistag also auf einen arbeitsfreien Tag, so ge-
d) bei Eheschließung oder Eintragung im Sin-                                bührt dem Dienstnehmer im Falle der lit i) keine be-
   ne des EPG von Geschwistern oder Kindern                    1 Tag        sondere Freizeit; in den Fällen der lit e) bis h) sind
e) beim Tod des Ehegatten (-gattin) oder                                    dem Dienstnehmer nur noch die restlichen Tage des
   des/der eingetragenen Partners/in .........                 3 Tage       oben genannten Freizeitanspruches freizugeben, al-
f) beim Tod des Lebensgefährten (Lebensge-                                  lerdings in Form betrieblicher Arbeitstage, die jedoch
   fährtin), wenn er (sie) mit dem Angestellten                             im Zusammenhang mit dem betreffenden Todesfall
   im gemeinsamen Haushalt lebte ..............                3 Tage       konsumiert werden müssen.
g) beim Tod eines Elternteiles ......................          3 Tage
h) beim Tod eines Kindes ............................          3 Tage       (5) Findet das Begräbnis außerhalb des Wohnortes
i) beim Tod von Geschwistern, Schwiegerel-                                  des Dienstnehmers statt, so gebührt bei den in Abs 1
   tern oder eines Elternteils des/der einge-                               lit e), f) und i) genannten Dienstverhinderungen durch
   tragenen Partner/in sowie der Großeltern.                   1 Tag        Todesfall außerdem die notwendige Freizeit für die
(lit h) idF ab 1. Juli 2008)                                                Hin- und Rückfahrt zum Begräbnisort im Höchstaus-
(lit a), d) e) und i) idF ab 1. Juli 2011)                                  maß eines weiteren Tages.
                                                                            Hinweis: Siehe Anmerkung 2, Seite 27
(2) In den Fällen des Abs 1 lit a) bis c) ist der oben ge-
nannte Freizeitanspruch in Form betrieblicher Arbeits-

         § 8 Anrechnung von Mittelschulstudien bei Bemessung der Urlaubsdauer,
                  Krankenurlaube und Heimaufenthalte, Studienfreizeit

(1) Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens                        einschließlich einer dazu allfällig notwendigen Able-
2 Jahre ununterbrochen gedauert hat, so sind dem                            gung der Studienberechtigungsprüfung nach dem
Angestellten, der Studien an einer Mittelschule bezie-                      Studienberechtigungsgesetz (StudBerG – BGBl 1985/
hungsweise nach Auswirkung des Schulorganisations-                          292 idgF) ist dem Angestellten auf sein Verlangen un-
gesetzes 1962 an einer höheren Schule mit bestande-                         bezahlte Freizeit insgesamt im Ausmaß bis zu 2 Wo-
ner Reifeprüfung (Matura) zurückgelegt hat, für die                         chen im Kalenderjahr zu gewähren.
Bemessung der Urlaubsdauer 3 Jahre anzurechnen.                             Über den Verbrauch ist das Einvernehmen mit dem Ar-
Voraussetzung ist, dass diese Studien nicht neben ei-                       beitgeber herzustellen.
nem Dienstverhältnis zurückgelegt wurden.                                   Für den Fall der Nichteinigung gelten die Schlich-
                                                                            tungsregelungen des Urlaubsgesetzes (§ 4) sinnge-
(2) Von der Krankenkasse gewährte Krankenurlaube                            mäß.
oder Heimaufenthalte sind als Krankheitsfälle zu be-                        Diese Zeiten gelten nicht als Unterbrechung des Ar-
handeln, wenn der Dienstnehmer eine Bestätigung                             beitsverhältnisses.
der Krankenkasse über seine Arbeitsunfähigkeit für
diese Zeit erbringt. Solche Zeiten dürfen nicht auf                         (4) HTL-Ingenieure, die gemäß den Bestimmungen
den gesetzlich zu gewährenden Erholungsurlaub an-                           des § 16 ff Ingenieurgesetz in der Fassung des BGBl
gerechnet werden.                                                           512/94 sich bei gegebenen betrieblichem Interesse
                                                                            zum Dipl.-HTL-Ingenieur qualifizieren, haben An-
(3) Zur Prüfungsvorbereitung im Rahmen einer fach-                          spruch auf bezahlte Freizeit im Zusammenhang mit
einschlägigen Weiterbildung an einer berufsbilden-                          der Vorbereitung und Ablegung der Prüfung sowie
den mittleren, höheren Schule oder einer Hochschule

                                                                       – 10 –
allfällige dazu notwendige Behördenwege im Ge-              Die Inanspruchnahme ist rechtzeitig anzukündigen.
samtausmaß von bis zu einer Woche.                          (Abs 4 gilt ab 1. Juni 1995)

      § 9 Abfertigung bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern und des
                             60. Lebensjahres bei Frauen

(1) Hinsichtlich der Abfertigung bei Vollendung des         gen vom Arbeitgeber oder einer von ihm ganz oder
65. Lebensjahres bei Männern und des 60. Lebensjah-         teilweise unterhaltenen Unterstützungseinrichtung
res bei Frauen gelten die Bestimmungen des § 23a            gewährt, so ruhen diese Versorgungsleistungen wäh-
Abs 1, 2, 4 und 5 des Angestelltengesetzes mit folgen-      rend des Abfertigungszeitraumes. (Das ist die Anzahl
den Ergänzungen: Anstelle der Voraussetzung einer           der Abfertigungsmonate, die gemäß § 23 Abs 1 des
zehnjährigen Dauer des Dienstverhältnisses gemäß            Angestelltengesetzes aufgrund der Dienstzeit als An-
§ 23a Abs 1 des Angestelltengesetzes tritt die Voraus-      gestellter vorgesehen ist.) Bestehende, gemäß § 23
setzung einer fünfjährigen Dauer des Dienstverhält-         des Angestelltengesetzes zulässige Vereinbarungen,
nisses.                                                     die eine Anrechnung von Versorgungsleistungen auf
                                                            Abfertigungsansprüche vorsehen oder die bei Zah-
(2) Bei Ermittlung der Voraussetzung einer fünf- bzw        lung einer Versorgungsleistung den gänzlichen oder
zehnjährigen Dauer des Dienstverhältnisses sind auch        teilweisen Wegfall der Abfertigung vorsehen, gelten
unmittelbar vor dem Angestelltenverhältnis liegende         auch für den Abfertigungsanspruch im Sinne des
ArbeiterInnendienstzeiten beim gleichen Dienstgeber         Abs 1. Derartige Vereinbarungen können auch in Hin-
zu berücksichtigen.                                         kunft abgeschlossen werden.

(3) Werden anlässlich der Auflösung des Dienstver-          (4) Bestehende, für die Angestellten günstigere Ver-
hältnisses Versorgungsleistungen, wie Pensionszu-           einbarungen bleiben unberührt.
schüsse, Firmenpensionen und ähnliche Zuwendun-

   § 9a Abfertigung bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer
                   Versicherungsdauer gemäß § 253b des ASVG

(1) Über die Bestimmungen des Angestelltengesetzes          oder mangels einer Vereinbarung aufgrund des § 20
hinaus besteht der Anspruch auf Abfertigung auch            Abs 2 des Angestelltengesetzes einzuhalten hätte.
für jene Fälle, in denen Angestellte wegen Inan-
spruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer        (3) Werden anlässlich der Auflösung des Dienstver-
Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG selbst kün-            hältnisses Versorgungsleistungen, wie Pensionszu-
digen. Für diesen Fall gilt § 23a Abs 2, 4 und 5 des An-    schüsse, Firmenpensionen und ähnliche Zuwendun-
gestelltengesetzes mit folgenden Ergänzungen sinn-          gen vom Arbeitgeber oder einer von ihm ganz oder
gemäß.                                                      teilweise unterhaltenen Unterstützungseinrichtung
                                                            gewährt, so ruhen diese Versorgungsleistungen wäh-
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nur dann,          rend des Abfertigungszeitraumes. (Das ist die Anzahl
wenn bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine            der Abfertigungsmonate, die gemäß § 23 Abs 1 des
mindestens 5-jährige ununterbrochene Dienstzeit vor-        Angestelltengesetzes aufgrund der Dienstzeit als An-
liegt. Bei Ermittlung dieser 5-jährigen Dienstzeit sind     gestellter vorgesehen ist.) Bestehende, gemäß § 23
auch unmittelbar vor dem Angestelltenverhältnis lie-        des Angestelltengesetzes zulässige Vereinbarungen,
gende ArbeiterInnendienstzeiten beim gleichen               die eine Anrechnung von Versorgungsleistungen auf
Dienstgeber zu berücksichtigen. Wird das Dienstver-         Abfertigungsansprüche vorsehen oder die bei Zah-
hältnis vor Vollendung einer 10-jährigen Dienstzeit         lung einer Versorgungsleistung den gänzlichen oder
beendet, besteht der Anspruch auf Abfertigung über-         teilweisen Wegfall der Abfertigung vorsehen, gelten
dies nur dann, wenn das Dienstverhältnis seitens des        auch für den Abfertigungsanspruch im Sinne des
Angestellten unter Einhaltung jener Kündigungsfrist         Abs 1. Derartige Vereinbarungen können auch in Hin-
und jenes Kündigungstermines aufgekündigt wird,             kunft abgeschlossen werden.
den der Dienstgeber aufgrund des Dienstvertrages

                                                       – 11 –
§ 9b Anrechnung des Karenzurlaubes (§ 15 MSchG bzw § 2 EKUG) und Abfertigung
                        nach Entbindung (§ 23a AngG)

(1) Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Dienst-         (1a) Hinsichtlich der Anrechnung über 10 Monate hi-
verhältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG            naus für nach dem 1. 8. 1997 angetretene Karenzur-
werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die          laube gilt folgende Regelung:
Dauer des Krankenentgeltanspruches und die Ur-             Der erste Karenzurlaub innerhalb des Dienstverhält-
laubsdauer bis zum Höchstausmaß von insgesamt              nisses im Sinne der §§ 15 ff MSchG bzw § 2 EKUG wird
zehn Monaten, soweit Karenzurlaube für das zweite          für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des
bzw folgende Lebensjahre des Kindes in Anspruch ge-        Krankenentgeltanspruches und der Urlaubsdauer
nommen werden bis zu insgesamt höchstens 22 Mona-          voll, für die Bemessung der Höhe der Abfertigung bis
ten angerechnet.                                           zum Höchstausmaß von 10 Monaten, angerechnet.
Für die Bemessung der Höhe der Abfertigung und die         Voraussetzung für die Anrechnung ist jedoch eine
Voraussetzung der fünfjährigen Dienstzeit gem § 23a        dreijährige Dauer des Dienstverhältnisses, wobei ein
Abs 3 AngG werden Karenzen (Karenzurlaube) im Sinn         Karenzurlaub im obigen Sinne einzurechnen ist.
des vorigen Absatzes bis zum Höchstausmaß von ins-         (Abs 1a idF 1. Juli 2013)
gesamt 22 Monaten angerechnet. Voraussetzung ist
eine mindestens dreijährige Dauer des Dienstverhält-       (2) Hinsichtlich der Anrechnung über 10 Monate hi-
nisses, wobei Karenzen (Karenzurlaube) im obigen           naus für nach dem 1. 7. 1998 angetretene Karenzur-
Sinn einzurechnen sind.                                    laube gilt folgende Regelung:
Diese Regelung gilt für Karenzurlaube ab dem 1. 7.         Der erste Karenzurlaub innerhalb eines Dienstverhält-
2013. Soweit Karenzurlaube nach der bis 31. 6. 2013        nisses wird bis zum Höchstausmaß von 10 Monaten auf
geltenden Fassung des § 9b bis zum jeweils genannten       die fünfjährige Dienstzeit gemäß § 23a Abs 3 AngG
Höchstausmaß angerechnet wurden, erfolgt keine             (Voraussetzung für den Mutterschaftsaustritt mit Ab-
weitere Anrechnung innerhalb des Dienstverhältnis-         fertigungsanspruch) angerechnet.
ses.                                                       (Abs 2 idF ab 1. Juli 2013)
(Abs 1 gilt ab 1. Juli 2013)

                               § 9c Anrechnung von ArbeiterInnenvordienstzeiten

(1) Die im Unternehmen unmittelbar vor der Übernah-        (2) Die im Unternehmen unmittelbar vor der Übernah-
me ins Angestelltenverhältnis zurückgelegten Dienst-       me ins Angestelltendienstverhältnis zurückgelegten
zeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling) sind für     Dienstzeiten als ArbeiterInnen (nicht als Lehrling) sind
die Bemessung der Dauer des Krankenentgeltanspru-          für die Bemessung der Kündigungsfrist anzurechnen.
ches gemäß § 8 Abs 1 und 2 AngG bis zu einem               Die Anrechnung gilt für Kündigungen, die ab 1. 7.
Höchstausmaß von 10 Jahren anzurechnen.                    1999 ausgesprochen werden.

                            § 9d Wechsel in das System der „Abfertigung neu”*)

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen             Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies
Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestellten-      gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich
gesetzes / Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des      durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1
BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist        Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen
der Arbeitnehmer berechtigt, binnen einem Monat            für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG)
ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne          bestimmt ist.

                                       § 10 Gehaltszahlung im Todesfall

(1) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Ange-      länger als 5 Jahre gedauert, so ist das Gehalt für
stellten gelöst und hat das Angestelltenverhältnis län-    den Sterbemonat und die beiden folgenden Monate
ger als ein Jahr gedauert, so ist das Gehalt für den       weiterzuzahlen.
Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzuzah-           Hatte der Angestellte im Zeitpunkt des Todes keinen
len. Hat das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des Todes       oder nur einen verringerten Entgeltanspruch, so ist

*) (gilt ab 1. Juli 2003)

                                                      – 12 –
hinsichtlich des Sterbemonates das Gehalt in voller        lastenausgleichsgesetz Anspruch auf Familienbeihilfe
Höhe nur für den ab dem Todesfall laufenden restli-        besteht. Der letzte Satz ist auch anzuwenden, wenn
chen Monatsteil zu leisten.                                das Ausbildungsverhältnis wegen einer Ferialpraxis
                                                           unterbrochen wird und in diesem Zeitraum keine Fa-
(2) Für die Dauer einer Gehaltsfortzahlung im Sinne        milienbeihilfe gewährt wird. Die Abfertigung gebührt
des Abs 1 sind auch die aliquoten Teile des gebühren-      in diesen Fällen den gesetzlichen Erben, zu deren Er-
den 13. und 14. Monatsgehaltes zu leisten.                 haltung der Erblasser im Zeitpunkt des Todes ver-
                                                           pflichtet war, und der Witwe oder dem Witwer bzw
(3) Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben,       dem/der eingetragenen Partner/in im Sinne des EPG
zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflich-     gemeinsam und wird unter diesen nach Köpfen zu
tet war.                                                   gleichen Teilen aufgeteilt. Keinesfalls gebührt im To-
                                                           desfall insgesamt mehr als die volle Abfertigung.
(4) Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung           (Abs 5 idF ab 1. Juli 2011)
des Gehaltes nach Abs 1 bis 3 auch ein gesetzlicher
Anspruch auf eine Auszahlung im Sterbefall bzw ein         (6) Ist ein Ehegatte oder eine Ehegattin, bzw ein/e ein-
Anspruch nach Abs 5 oder 6, so kann nur einer der          getragene/r Partner/in im Sinne des EPG, jedoch kein
beiden Ansprüche geltend gemacht werden.                   minderjähriger Angehöriger im Sinne des Abs 5 zum
Hinweis: Siehe Anmerkung 3, Seite 27                       Zeitpunkt des Todes des Angestellten vorhanden, er-
                                                           höht sich der Anspruch auf die volle Abfertigung.
(5) Sind unter den gesetzlichen Erben, zu deren Erhal-     Dieser Anspruch besteht, gleichgültig, ob der/die
tung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, Minder-    überlebende Ehegatte/in oder der/die eingetragene
jährige, die zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten      Partner/in zum Zeitpunkt des Todes des Angestellten
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so er-      unterhaltsberechtigt war oder nicht. Voraussetzung
höht sich der Anspruch gemäß § 23 Abs 6 des Ange-          ist jedoch, dass die Ehe bzw die eingetragene Partner-
stelltengesetzes auf die volle Abfertigung. Dies gilt      schaft zum Zeitpunkt des Ablebens des Angestellten
auch, wenn derartige gesetzliche Erben das 18. Le-         3 Jahre gedauert hat.
bensjahr vollendet haben, jedoch in einem Ausbil-          (Abs 6 idF ab 1. Juli 2011)
dungsverhältnis stehen und gemäß § 2 lit b) Familien-

      § 10a Berücksichtigung von ArbeiterInnenvordienstzeiten für die Bemessung
                                  der Abfertigung

Für die Berücksichtigung von Zeiten als ArbeiterInnen      aufgrund §§ 9, 9a und 9b Abs 2 dieses Kollektivvertra-
oder Lehrling beim selben Dienstgeber gelten die Be-       ges zusteht oder die Anwendung des § 10a in der ge-
stimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes vom            nannten Fassung in Verbindung mit dem jeweils gel-
23. 2. 1979, BGBl Nr 107/79, sowie die darin enthaltene    tenden Kollektivvertrag für die ArbeiterInnen zu einem
Abänderung des Angestelltengesetzes. Der § 10a in          günstigeren Ergebnis führt.
der bis zum 31. 10. 1984 geltenden Fassung gilt für        Hinweis: Siehe Anmerkung 4, Seite 27
jene Fälle weiter, in denen ein Abfertigungsanspruch

                           § 11 Weihnachtsremuneration (13. Monatsgehalt)
Hinweis: Siehe Protokoll, Seite 26                         nur Provision vereinbart ist, haben keinen Anspruch
                                                           auf Weihnachtsremuneration.*)
(1) Allen Angestellten ist spätestens am 30. November
eines jeden Kalenderjahres eine Weihnachtsremune-          (3) Lehrlingen gebührt zum gleichen Termin als Weih-
ration in der Höhe des Novembergehaltes auszube-           nachtsremuneration ein Betrag in Höhe des im No-
zahlen.                                                    vember ausbezahlten Lehrlingseinkommens. Bei An-
Überstundenentlohnungen sind hiebei nicht einzube-         gestellten, die während des Kalenderjahres ihre Lehr-
ziehen.                                                    zeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremu-
                                                           neration aus dem aliquoten Teil des letzten monatli-
(2) Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Mo-    chen Lehrlingseinkommens und aus dem aliquoten
natsgehalt (Fixum) beziehen, erhalten als Weihnachts-      Teil des Novembergehaltes zusammen.
remuneration einen Betrag in der Höhe des Novem-
bergehaltes (-fixums). Provisionsbezieher, mit denen

                                                      – 13 –
(4) Den während des Kalenderjahres eintretenden             *) Bei allen Provisionsbeziehern ist jedoch der Jahresbezugsvergleich
                                                            im Sinne des § 16 letzter Satz zu beachten. Dieser Jahresbezugsver-
oder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt         gleich lässt den Anspruch der Provisionsbezieher, die außer der Pro-
der aliquote Teil.                                          vision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, auf eine Weihnachtsremu-
                                                            neration in der Höhe eines Monatsgehaltes (Fixums) unberührt.

                                           § 12 14. Monatsgehalt
Hinweis: Siehe Protokoll, Seite 26                          les; bei gleichen Urlaubsteilen ist es mit Antritt des ers-
                                                            ten Urlaubsteiles fällig. Regelungen, nach denen die
(1) Neben dem 13. Monatsgehalt (Weihnachtsremune-           Auszahlung des 14. Monatsgehaltes ohne Rücksicht
ration) gemäß § 11 gebührt allen Angestellten einmal        auf den Zeitpunkt der Urlaubskonsumierung einheit-
in einem Kalenderjahr ein 14. Monatsgehalt. Lehrlinge       lich für alle Angestellten an einem bestimmten Stich-
erhalten als 14. Zahlung einen Betrag in der Höhe des       tag erfolgte, bleiben unberührt; desgleichen kann ei-
monatlichen Lehrlingseinkommens. Bei Angestellten,          ne solche Auszahlungsweise auch künftighin durch
die während des Kalenderjahres ihre Lehrzeit vollen-        Betriebsvereinbarungen festgelegt werden.
den, setzt sich das 14. Monatsgehalt aus dem aliquo-        Spätestens ist das 14. Monatsgehalt jedoch am
ten Teil des monatlichen Lehrlingseinkommens und            30. September eines jeden Jahres fällig.
aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes zu-
sammen.                                                     (5) Den während des Kalenderjahres eintretenden
                                                            oder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt
(2) Provisionsbezieher, die außer der Provision ein Mo-     der aliquote Teil entsprechend der im Kalenderjahr
natsgehalt (Fixum) beziehen, erhalten als 14. Zahlung       zurückgelegten Dienstzeit. Angestellten (Lehrlingen),
einen Betrag in der Höhe ihres Monatsgehaltes (Fi-          die während des Kalenderjahres eintreten und bis
xums). Provisionsbezieher, mit denen nur Provision          zum 31. Dezember noch nicht urlaubsberechtigt sind,
vereinbart ist, haben keinen Anspruch auf eine              ist der aliquote Teil des 14. Monatsgehaltes für dieses
14. Zahlung.*)                                              Kalenderjahr gemeinsam mit der gebührenden Weih-
                                                            nachtsremuneration auszuzahlen. Angestellten (Lehr-
(3) Der Berechnung des 14. Monatsgehaltes ist jeweils       lingen), die das 14. Monatsgehalt bereits erhalten ha-
das im Monat der Auszahlung gebührende Monatsge-            ben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres aus-
halt (Lehrlingseinkommen, Fixum) zugrunde zu legen.         scheiden, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte An-
Überstundenentlohnungen sind hiebei nicht einzube-          teil, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres ent-
ziehen. Bei Lehrlingen, die voraussichtlich während ei-     fällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen.
nes Kalenderjahres ihre Lehrzeit beenden und denen
noch während ihrer Lehrzeit das 14. Monatsgehalt            (6) Soweit Betriebe bereits ein 14. Monatsgehalt oder
auszuzahlen ist, ist zunächst das 14. Monatsgehalt un-      unter welchem Titel immer sonstige über das 13. Mo-
ter Zugrundelegung des Lehrlingseinkommens im Mo-           natsgehalt hinausgehende Sonderzuwendungen leis-
nat der Auszahlung zu berechnen. Vollendet der Lehr-        ten, können diese auf das nach obigen Bestimmungen
ling während des Kalenderjahres seine Lehrzeit und          zu gewährende 14. Monatsgehalt angerechnet wer-
setzt er dann seine Dienstleistung bei der Firma als An-    den.
gestellter fort, so ist der Restbetrag (gemäß Abs 1) bei
Antritt eines weiteren Urlaubes als Angestellter, spä-      (7) Auf der Produktion beruhende Leistungs-, Erspar-
testens aber gemeinsam mit der Weihnachtsremune-            nis- oder Erfolgsprämien, die einmal oder mehrmals
ration, auszubezahlen. Bei Berechnung dieses Restbe-        jährlich ausgezahlt werden, ferner echte Bilanzgelder,
trages ist einerseits von dem im Monat der Auszahlung       die nur an einzelne Angestellte für die Mitarbeit bei
des 14. Monatsgehaltes (Lehrlingseinkommens) ge-            der Bilanzerstellung gewährt werden, gelten nicht als
bührenden Lehrlingseinkommen, andererseits von              anrechenbare Sonderzuwendungen im Sinne des
dem im Monat der Auszahlung dieses Restbetrages             Abs 6.
gebührenden Monatsgehalt auszugehen.

(4) Das 14. Monatsgehalt ist bei Antritt eines gesetzli-    *) Bei allen Provisionsbeziehern ist jedoch der Jahresbezugsvergleich
chen Urlaubes auszuzahlen. Werden im Kalenderjahr           im Sinne des § 16 letzter Satz zu beachten. Dieser Jahresbezugsver-
                                                            gleich lässt den Anspruch der Provisionsbezieher, die außer der Pro-
mehrere Urlaubsteile konsumiert, so gebührt das             vision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, auf einen Urlaubszuschuss
14. Monatsgehalt bei Antritt des längeren Urlaubstei-       (14. Gehalt) in der Höhe eines Monatsgehaltes (Fixums) unberührt.

                                                       – 14 –
§ 12a Sonderbestimmung für teilzeitbeschäftigte Angestellte
          (Berechnung des 13. und 14. Monatsgehaltes Abfertigung bei Übertritt
                    von Vollzeitbeschäftigung in Teilzeitbeschäftigung)

(1) Vergütungen für Arbeitsstunden, die über die ver-       verhältnisses festzustellen. Die Anzahl der Monatsent-
einbarte Arbeitszeit hinausgehen, sind mit dem              gelte ist gemäß dem so ermittelten Verhältnis aufzu-
Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor dem          teilen. Entsprechend dieser Aufteilung sind dann unter
Auszahlungsmonat in das 13. und 14. Monatsgehalt            Zugrundelegung der monatlichen Berechnungs-
einzubeziehen. Hat das Dienstverhältnis noch nicht          grundlagen nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung die
12 Monate gedauert, ist der Durchschnitt des Zeitrau-       Abfertigungsanteile zu ermitteln und die Gesamtab-
mes seit Beginn des Dienstverhältnisses zugrunde zu         fertigung festzustellen. Zur Ermittlung der Berech-
legen.                                                      nungsgrundlage für Vollbeschäftigung ist das letzte
Durch Betriebsvereinbarung oder, wo kein Betriebsrat        Monatsentgelt aufgrund der Teilzeitbeschäftigung
errichtet ist, durch Einzelvereinbarung, kann verein-       entsprechend aufzuwerten (im Verhältnis tatsächli-
bart werden, dass anstelle obiger Regelung ein Tei-         cher Stundenzahl pro Woche zur Normalarbeitszeit
lungsfaktor für die Berechnung der Grundvergütung           bei Beendigung des Dienstverhältnisses). Das so auf-
der über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden         gewertete Monatsentgelt verringert sich jedoch um
Arbeitsstunden tritt. Dieser Teilungsfaktor ist unter       jene Erhöhung des Monatsgehaltes, die im Zusam-
sinngemäßer Anwendung der Berechnungsart des                menhang mit der Umstellung auf Teilzeit erfolgte
§ 5 Abs 2 erster und zweiter Satz (für Vollzeitbeschäf-     und in dieser begründet war.
tigte) zu berechnen. Solche Regelungen sind schrift-        (Berechnungsbeispiel siehe Anmerkung 5, Seite 28)
lich festzuhalten.                                          Durch Betriebsvereinbarung oder, wo kein Betriebsrat
                                                            errichtet ist, durch Einzelvereinbarung, können
(2) Für Angestellte im Sinne dieses Rahmenkollektiv-        gleichwertige andere Regelungen über die Berück-
vertrages, die während des Kalenderjahres von einer         sichtigung von Vollzeitbeschäftigung abgeschlossen
Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung oder        werden.
umgekehrt übertreten, setzt sich das 13. und 14. Mo-        Sollte eine gesetzliche Regelung betreffend Abferti-
natsgehalt jeweils aus dem der Dienstzeit im Kalen-         gung bei Übertritt von Vollzeit- in Teilzeitbeschäfti-
derjahr entsprechenden Teil des 13. und 14. Monats-         gung erfolgen, werden Gespräche über eine entspre-
gehaltes vor dem Übertritt und dem entsprechenden           chende Abänderung dieses Kollektivvertrages aufge-
Teil nach dem Übertritt (Auszahlungsmonat) zusam-           nommen.
men.
                                                            Absatz 3 gilt nicht für jene Fälle, in denen bei Übertritt
Wurde das 14. Gehalt bereits vor dem Übertritt ausge-
                                                            in Teilzeitbeschäftigung eine Abfertigung erfolgt.
zahlt, ist eine Nachrechnung zum Zeitpunkt der Aus-
zahlung der Weihnachtsremuneration vorzunehmen,             Absatz 3 gilt sinngemäß für jene Fälle, in denen eine
wobei die Differenz nachgezahlt wird bzw der zu viel        Verringerung einer Teilzeitbeschäftigung vereinbart
erhaltene Betrag mit der Weihnachtsremuneration             wird (gilt für Beendigungen von Dienstverhältnissen
gegenverrechnet wird oder zurückzuzahlen ist.               nach dem 31. 10. 1997).
                                                            Absatz 3 gilt für Beendigungen von Dienstverhältnis-
(3) Wird mit dem Angestellten innerhalb von 5 Jahren
                                                            sen nach dem 30. April 1990.
(bis 31. Oktober 1990: innerhalb von 3 Jahren) vor Be-
endigung des Angestelltenverhältnisses anstelle einer       Die Ausdehnung auf 5 Jahre im Absatz 3 gilt für Been-
Vollbeschäftigung eine Teilzeitbeschäftigung als An-        digungen von Dienstverhältnissen nach dem 30. Juni
gestellte(r) vereinbart, ist das Entgelt aus der Vollbe-    1998.
schäftigung bei Berechnung der Abfertigung nach
folgenden Grundsätzen zu berücksichtigen:                   (4) Geringere Normalarbeitszeiten als die kollektivver-
Es ist die Zahl der Abfertigungsmonate aufgrund der         tragliche Normalarbeitszeit gelten dann nicht als Teil-
Gesamtdienstzeit als Angestellte(r) zu ermitteln. Da-       zeit, wenn sie für den ganzen Betrieb oder Betriebstei-
nach ist das aliquote Verhältnis von Teilzeit- und Voll-    le gelten und nicht erheblich von der betrieblichen
beschäftigungszeit innerhalb des gesamten Arbeits-          Normalarbeitszeit abweichen.

                                            § 12c Urlaubsentgelt

(1) Sind regelmäßige Überstunden gemäß § 2 Abs 2,           dann als regelmäßig, wenn sie in mindestens 7 der
2. Satz des Generalkollektivvertrages über den Begriff      letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt geleistet
des Urlaubsentgeltes bei Bemessung des Urlaubsent-          worden sind. Für die Ermittlung des Durchschnittes
geltes mit zu berücksichtigen, so gelten Überstunden        sind die letzten 12 Kalendermonate heranzuziehen.

                                                       – 15 –
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