Wohin wende ich mich? - _Finanzielle Probleme! - Caritas beider Basel
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_Finanzielle Probleme! Wohin wende ich mich? Informationen für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft 1
_Finanzielle Probleme! Wohin wende ich mich? _Inhalt 1 Was kann ich tun? Arbeit 4 Wohnen 7 Familie 7 Rente 9 Schulden 10 und sonst noch 11 2 Öffentliche Institutionen Arbeitslosenversicherung (ALV) 12 Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) 14 Invalidenversicherung (IV) 16 Ergänzungsleistungen - Kantonale/kommunale Beihilfen 18 Mutterschaftsentschädigung (MSE) 19 Individuelle Krankenkassen-Prämienverbilligung (IPV) 20 Bevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen/Alimenten 21 Betreuungsbeiträge und Elternbeitragsreduktionen 22 Mietzinsbeiträge 23 Öffentliche Sozialhilfe 25 Ausbildungsbeiträge 28 Opferhilfe 30 3 Kirchliche und private Beratungs- und Hilfsstellen Caritas beider Basel 32 Sozialdienste der Pfarreien und Kirchgemeinden 33 Pro Juventute 33 Pro Senectute 34 Pro Infirmis 35 Beratungsstellen bei Behinderung und Krankheit 36 Sozialdienste der Spitäler und Polikliniken 37 Betriebliche Sozialdienste 37 Winterhilfe 38 Schweizerisches Rotes Kreuz 39 Frauenberatungsstellen 40 Beratungsstellen für Familien 41 Schuldenberatungsstellen 42 Beratungsdienste für Ausländerinnen und Ausländer 43 Verbürgte Mietkaution der Stiftung Edith Maryon 43 4 Sparmöglichkeiten Günstig Esswaren einkaufen 44 Günstig einkaufen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen 44 Günstig am gesellschaftlichen Leben teilnehmen 45 Weitere Spartipps 45 5 Rechtsberatung Allgemeine Rechtsberatung 46 Sozialversicherungsrecht 47 Mietrecht 47 Ehe- und Familienrecht 47 Rechtsberatung für Frauen in Basel-Stadt 48 Asyl- und Ausländerrecht 48 6 Die eigenen finanziellen Möglichkeiten kennen Vorsorge 49 Budgetplan 51 2
_1 Was kann ich tun? Einige «typische» Krisensituationen sollen der einfacheren Orientierung in dieser Broschüre dienen. Der Verweis erfolgt auf jene Stellen, die beim jeweiligen Problem individuell angegangen und erste Ansprechpartner sein können. In Basel-Landschaft ist dies meist die Sozialhilfe der Wohngemeinde. Sollte es unterschiedliche Vorgehen zwischen Stadt und Land geben, so sind diese mit BS und BL bezeichnet. Diese Broschüre beschränkt sich grundsätzlich auf die finanziellen Hilfs- möglichkeiten. Die meisten der kirchlichen und privaten Beratungs- und Hilfsstellen sind nicht nur für finanzielle Belange zuständig, sondern bieten auch persönliche Beratung an. Darüber hinaus vermitteln sie weitere spe- zialisierte Beratungsstellen, die hier nicht erwähnt sind. www.sozialesbasel.ch Viele für Basel-Stadt und Basel-Landschaft relevante Stellen sind im Inter- net auf der Homepage von Soziales Basel aufgelistet. _Arbeit Mein Lohn reicht nicht zum Leben Anna Z. ist alleinerziehend und arbeitet Teilzeit, um mehr Zeit für ihren Sohn zu haben. Nun wurde ihre Miete erhöht. Auch die Krankenkassen- prämien sind gestiegen. Ihr Verdienst reicht kaum mehr zum Leben. Ein- sparungen kann sie nur wenige machen und eine Erhöhung ihres Arbeits- pensum ist auch nicht möglich. BS Kirchl./Priv. Beratungsstellen BS Anna vereinbart einen Termin bei einer privaten oder kirchlichen Be- ratungsstelle. BL Sozialdienst der Gemeinde BL Anna meldet sich beim Sozialdienst ihrer Wohngemeinde. Ein genaues Budget wird erstellt. Anna erfährt auch, bei welchen Ämtern sie ihre Unterlagen zur Überprüfung von finanziellen Beiträgen einreichen kann. Mein Einkommen reicht nicht für die Zahnbehandlung Silvan W. kann seinen Lebensunterhalt knapp bestreiten. Für Ersparnisse reichte es aber nie. Bei jeder unvorhergesehenen grösseren Ausgabe wird es schwierig für ihn. Nun muss er seine Zähne behandeln lassen. BS Silvan geht zur Volkszahnklinik. BL Sozialdienst der Gemeinde BL Silvan erfährt vom Sozialdienst der Gemeinde, wo eine gute Behand- lung kostengünstig durchgeführt werden kann. Kantonale Rot-Kreuz-Stelle Silvan wendet sich an das Rote Kreuz in seinem Kanton. Dieses prüft, ob es einen Teil der Kosten über einen Schweizerischen Fonds übernehmen kann. Nach der Kündigung wurde ich schwanger Erika T. kündigt ihre Arbeitsstelle. Während der Kündigung wird sie schwanger. Sie möchte gerne bis zur Geburt ihres Kindes arbeiten. Regionales Arbeits-vermitt- Erika meldet sich beim zuständigen RAV an. Dort erfährt sie, dass sie - lungszentrum (RAV) nach Abzug von einigen Einstelltagen wegen selbstverschuldeter Arbeits- losigkeit - Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen kann. Ihre Ersparnisse reichen jedoch nicht zur Überbrückung der Einkommens- lücke und für die nötigen Anschaffungen für ihr Kind. Kontaktstelle für Arbeitslose BS BS Erika geht zur Kontaktstelle für Arbeitslose Sozialdienst der Gemeinde BL Erika geht zum Sozialdienst der Gemeinde. BL Mutterschaftsentschädigung Dort wird sie über Fachstellen und Stiftungen informiert, die sie in dieser Situation unter Umständen einmalig unterstützen können. Sie erhält auch 3
Formulare, damit sie nach der Geburt die Mutterschaftsentschädigung be- antragen kann. Ich will wieder ins Arbeitsleben einsteigen Carmela G. war die letzten drei Jahre Hausfrau. Die Firma, in der ihr Mann Alberto seit Jahren arbeitet, wurde übernommen und der neue Arbeitgeber bezahlt einen deutlich tieferen Lohn. Durch seine Anfrage bei der Gewerk- schaft weiss Alberto, dass dieses Verhalten legal ist. Da das Einkommen für das Paar und sein dreijähriges Kind jetzt sehr knapp ist, sucht Carmela eine Teilzeitstelle. Dies ist jedoch schwieriger als erwartet. Sie kann durch den Berufsunterbruch in den vergangenen Jahren nicht genügend Praxis nachweisen. Regionales Arbeits-vermitt- Auf dem RAV erfährt Carmela, dass sie Anspruch auf Arbeitslosentaggel- lungszentrum (RAV) der hat. Das Amt finanziert ihr auch einen Weiterbildungskurs, damit sie ihre beruflichen Kenntnisse auffrischen und ihre Chancen auf dem Arbeits- markt erhöhen kann. Ich will eine Zweitausbildung machen Hans N. arbeitet seit Jahren in seinem gelernten Beruf. Er möchte sich beruflich weiterbilden. Hans lässt sich von der kantonalen Berufsberatung, die auch Erwachse- nen offen steht, beraten. Nachdem er weiss, in welche Richtung er sich weiterbilden will, geht er ins Berufsbildungszentrum, um sich dort Unterlagen über mögliche Ausbildun- gen zusammen zu suchen. Hans besteht die Aufnahmeprüfung einer Höheren Fachschule. Seine Er- sparnisse reichen jedoch nicht für die Finanzierung des Studiums aus. BS Amt für BS Hans wendet sich an das Amt für Ausbildungsbeiträge. Ausbildungsbeiträge BL Hans wendet sich an das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, Abteilung Ausbildungsbeiträge. BL Amt für Berufsausbildung Dort klärt er Ansprüche auf Stipendien ab. Er erfährt auch, dass es ver- und Berufsberatung, Abtei- schiedene private Fonds gibt, die allenfalls einen Teil der Kosten überneh- lung Ausbildungsbeiträge men. Infolge Krankheit kann ich längere Zeit nicht arbeiten Heinz L. erkrankt schwer. Da er noch nicht lange an dieser Stelle arbeitet, erhält er nur noch für kurze Zeit einen Lohn. Auch die Leistungen seiner Kranktaggeld-Versicherung decken seine Ausgaben nicht. Bis zur Wieder- aufnahme seiner Arbeit braucht er zusätzliche Unterstützung. Öffentliche Sozialhilfe Heinz nimmt Kontakt mit der öffentlichen Sozialhilfe seines Wohnortes auf und erkundigt sich, wie er sich anmelden kann und welche Unterlagen er mitbringen muss. Infolge Krankheit bin ich (teilweise) erwerbsunfähig geworden Fritz M. wird plötzlich schwer krank. Nach einem mehrwöchigen Klinikau- fenthalt ist klar, dass er höchstens teilweise oder vielleicht gar nicht mehr arbeiten kann. Sozialdienst der Klinik Der Sozialdienst der Klinik vermittelt Fritz an eine spezialisierte Beratungs- stelle. Dort wird ihm empfohlen, sich bei der Invalidenversicherung anzu- Kantonale IV-Stelle melden und so abklären zu lassen, ob er Anspruch auf Versicherungsleis- tungen hat. Öffentliche Sozialhilfe Da bei Ablauf der Lohnzahlungen und der Leistungen der Taggeldversi- cherung sein IV-Antrag noch nicht entschieden ist, vereinbart Fritz einen Termin beim Sozialdienst seiner Wohngemeinde. 4
Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung reichen nicht zum Le- ben Giovanni O. verliert seine Stelle. Die Leistungen der Arbeitslosenversiche- rung reichen nicht, um die Miete, die Krankenkasse und den Lebensunter- halt zu decken. Öffentliche Sozialhilfe Giovanni bespricht seine finanzielle Situation mit seinem RAV Berater. Dieser rät ihm, sich an den öffentlichen Sozialdienst seiner Wohnge- meinde zu wenden. Mein Lohn wurde mir nicht korrekt ausbezahlt Peter Y. erhält nach zwei Jahren die Kündigung. Ein schriftlicher Arbeits- vertrag war nie ausgefertigt worden. Gegenüber der Arbeitslosenkasse gibt der Arbeitgeber an, der vereinbarte Lohn habe rund 2'000 Franken Rechtsberatungsstellen betragen. Peter macht geltend, dass mehr als das Doppelte ausgemacht worden sei, er aber wegen Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers be- reit gewesen sei, vorerst zuzuwarten. BS Gewerbliches Schiedsgericht BS Peter wendet sich an eine Rechtsberatungsstelle. Danach reicht er eine Forderungsklage beim gewerblichen Schiedsgericht in Basel ein. BL Bezirksgerichte BL Peter wendet sich an das Bezirksgericht. Mir wurde gekündigt Martina B. erhält die Kündigung. Martina möchte die Bedingungen für den Bezug von Taggeldern der Ar- Regionales Arbeitsvermitt- beitslosenversicherung wissen, falls sie bei Ablauf der Kündigungsfrist lungszentrum (RAV) keine neue Arbeit hat. Deshalb nimmt sie noch während der Kündigungs- Seite frist Kontakt mit dem Arbeitsamt auf. Ich werde ausgesteuert Armin K. hat vor fast zwei Jahren seine Arbeitsstelle verloren. Trotz vieler Bewerbungen und Einsätzen in Beschäftigungsprogrammen habt er noch keine neue Stelle gefunden. Von den 400 Taggeldern der Arbeitslosenver- sicherung hat er über 350 bezogen. Armin fragt den RAV-Berater, womit er nach dem Bezug der verbliebenen Taggelder leben kann. BS Arbeitslosenhilfe BS Armin erfährt, dass er bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse einen An- Seite trag auf Arbeitslosenhilfe stellen kann. Wenn er aber nach Ablauf der BL Öffentliche Sozialhilfe Rahmenfrist immer noch ohne Arbeit ist, wird er sich bei der Sozialhilfe Seite melden. Sozialdienst der Gemeinde BL Armin soll sich beim Sozialdienst seiner Wohngemeinde anmelden, da Siehe Telefonbuch/ Internet der Kanton Baselland keine kantonale Arbeitslosenhilfe kennt. 5
_Wohnen Wir suchen eine neue Wohnung Pablo und Dolorez G. erwarten ihr viertes Kind. Sie wohnen in einer güns- tigen 3-Zimmer-Wohnung. Schon jetzt sind die Platzverhältnisse been- gend, weshalb sie schon längere Zeit eine grössere Wohnung suchen, die sie auch bezahlen können. BS Kirchl./Priv Beratungsstellen BS Pablo und Dolorez vereinbaren einen Termin bei einer privaten oder ab Seite 32 kirchlichen Beratungsstelle. Die Sozialarbeiterin informiert sie über IG Edith Marion Stiftung Wohnen und die Edith Marion Stiftung, welche vielleicht für die Miet- Seite 44 zinskaution bürgen kann. BL Sozialdienst der Gemeinde BL Pablo und Dolorez vereinbaren einen Termin beim Sozialdienst der Siehe Telefonbuch/ Internet Gemeinde. Ich kann den Umzug nicht bezahlen Isabelle K. hat sich von ihrem Mann getrennt. Sie hat für sich und die bei- den Kinder eine neue Wohnung gefunden. Isabelle arbeitet teilzeitlich. Zu- sammen mit den Kinderalimenten deckt ihr Einkommen gerade den Exis- tenzbedarf. Die Umzugskosten und das Mietzinsdepot belasten ihr Budget übermässig. eifam Isabelle nimmt Kontakt mit eifam auf. Dort erhält sie Adressen von Bera- Seite 41 tungsstellen, die ihr beim Stellen von Gesuchen an Stiftungen helfen kön- Stiftungen und Fonds nen. Seite 32 Unser Lohn ist knapp und der Mietzins ist gestiegen Nach der Sanierung der Liegenschaft wurde der Mietzins von Christina und Bruno M. erhöht. Nun wissen sie nicht, wie sie diese Mehrauslagen bezahlen können. BS Amt für Sozialbeiträge BS Christina bestellt beim Amt für Sozialbeiträge ein Antragsformular für Seite 24 Mietzinsbeiträge und das dazugehörige Merkblatt. BL Sozialdienst BL Christina reicht beim Sozialdienst ihrer Gemeinde einen Antrag ein. oder Diese prüft, ob ein Beitrag von der Gemeinde an die Wohnungsmiete Gemeindeverwaltung der möglich ist. Wohngemeinde Siehe Telefonbuch _Familie Ich bin schwanger geworden BS Sozialdienst der Ruth M. ist schwanger. Ihr Freund ist noch in der Ausbildung. Sie wissen Universitäts-Frauenklinik nicht, ob sie mit ihrem Einkommen ein Kind durchbringen können. Seite 37 BS Ruth wendet sich an den Sozialdienst der Universitäts-Frauenklinik, Plusminus - Budget und wo sie in Behandlung ist oder an die Budgetberatung Plusminus. Schuldenberatung BL Ruth wendet sich an die Beratungsstelle für Schwangerschafts- und Seite 42 Beziehungsfragen. BL Beratungsstelle für Schwan- Dort kann die Frage zur unsicheren finanziellen Zukunft besprochen wer- gerschafts- und Beziehungs- den. fragen Seite 41 Der Vater meines Kindes will die Vaterschaft nicht anerkennen Yvonne B. hat sich von ihrem Freund getrennt. Kurz darauf stellt sie fest, dass sie schwanger ist. Ihr Ex-Freund streitet die Vaterschaft ab. BS Frauenberatungsstellen BS Yvonne bemüht sich um einen Termin bei der Juristin der familea Frau- Seite 40 enberatung. BL Beratungsstelle für Schwan- BL Yvonne wendet sich an die Beratungsstelle für Schwangerschafts- und gerschafts- und Beziehungs- Beziehungsfragen. fragen Dort erhält sie Informationen über die notwendigen rechtlichen Schritte zur Seite 41 Vaterschaftsabklärung und über ihren Anspruch auf Unterhaltszahlungen für das Kind. 6
Ich erhalte die Alimentenzahlungen nicht Nach der Scheidung wartet Gertrud P. vergeblich auf die Überweisung der vereinbarten Unterhaltszahlungen. BS Alimentenhilfe BS Die Inkassostelle für Alimente klärt ab, ob sie die Kinderalimente be- Seite 21 vorschussen kann. Sie hilft Gertrud auch, die Alimente, die ihr laut Scheidungsurteil zusteht, über die Inkassostelle geltend zu machen. BL Kantonales Sozialamt BL Gertrud wendet sich an das Kantonale Sozialamt in Liestal. Seite 21 Wir möchten unser Kind selbst betreuen Franziska und Rudolf F. sind soeben Eltern geworden. Nach dem Mutter- schaftsurlaub kann Franziska ihr Arbeitspensum auf 50% reduzieren. Da auch die Schwiegermutter zwischendurch das Kind hütet, braucht das Ehepaar keinen Tagesheimplatz. BS Betreuungsbeitrag Die finanzielle Situation wird jedoch eng. Da das Paar im Kanton Basel- Seite 22 Stadt wohnt, stellt es einen Antrag, um allenfalls Betreuungsbeiträge zu erhalten. Wir wissen nicht, wie wir in Ausnahmefällen die Betreuung unserer Kinder organisieren sollen Özlem und Ali C. sind beide berufstätig. Ihre beiden Kinder sind an drei Tagen im Tagesheim. Die gelegentlichen Baby-Sittings sowie die Betreu- ung zu Hause, wenn die Kinder krank sind, sprengen das Budget der Fa- milie. Schweizerisches Rotes Özlem und Ali wenden sich an das Rote Kreuz in ihrem Kanton. Dort er- Kreuz halten sie Informationen zu verschiedenen Entlastungsangeboten. Seite 39 Unsere Kinder brauchen ein neues Bett Die 5-jährigen Zwillinge von Susanne und Walter B. schlafen immer noch in ihren kleinen Kinderbetten. Das Erwerbseinkommen von Walter reicht gerade für den Lebensunterhalt, die Miete und die Krankenkassenprä- mien. Für spezielle Anschaffungen fehlt der Familie jedoch das Geld. Kantonale Susanne und Walter vereinbaren einen Termin bei der Winterhilfe. Die Be- Winterhilfe-Stelle raterin bestellt für die Familie ein Etagenbett aus dem Bettenfonds der Win- Seite 38 terhilfe Schweiz. Nach der Prüfung des Budgets kann sie die Kosten aus dem Fond ihrer regionalen Winterhilfe begleichen. Unser Kind braucht einen Beitrag ans Pfadilager Anna Z., zehn Jahre alt, macht bei den Pfadi mit. Mit viel Freude trifft sie sich mit ihren Freundinnen zum Spielen und Lernen in der Natur. Nun naht das erste Sommerlager! Das Budget der Familie ist mit verschiedenen aus- serordentlichen Belastungen momentan völlig ausgelastet. Maria und Pe- ter Z. wissen nicht, wie sie das Geld für das Lager aufbringen sollen. Regionale Maria und Peter stellen bei der Einzelfallhilfe der Pro Juventute ein Gesuch Pro Juventute Stelle für die Kosten des Lagers. Seite 33 Unser Kind möchte Blockflöte spielen Claudia A. besucht die 2. Primarschulklasse. Schon lange würde sie gerne Blockflöte spielen lernen. Das Geld der Familien reicht aber nur für das Nötigste. BS Claudias Mutter fragt bei der Musikschule wegen Kostenreduktion nach. BL Sozialdienst der Gemeinde BL Claudias Mutter fragt beim Sozialdienst der Gemeinde nach, ob die Siehe Telefonbuch Kosten von der Gemeinde übernommen werden. Stiftungen und Fonds Claudia stellt ein Gesuch an Stiftungen, die eventuell die restlichen Kosten Seite 32 für den Blockflötenkurs übernehmen. 7
Wir möchten gerne wieder einmal ins Kino gehen KulturLegi Doris und Roland K. verdienen gerade so viel, dass es für den Alltag reicht. Seite 45 Gerne würden sie mit ihren jüngeren Kindern wieder einmal ins Kino ge- Familienpass hen. Auch der 17-jährige Sohn Peter kann sich den Eintritt kaum leisten. Seite 45 Doris und Roland stellen einen Antrag für den Familienpass, während Pe- COLOUR KEY ter sich für den COLOUR KEY anmeldet. Seite 45 Mein Mann gibt mir zu wenig Haushaltsgeld Lilian G. ist verheiratet. Sie führt den Haushalt und betreut ihre Kinder. Das Haushaltsgeld, das sie von ihrem Mann bekommt, reicht nicht aus. Sie hat auf der Beratungsstelle ein Budget erstellen lassen. Dort hat sie auch er- fahren, dass sie beim Gericht - im Rahmen der Eheschutzmassnahmen - das Begehren auf Festlegung der Unterhaltsbeiträge stellen kann. BS Zivilgericht BS Lilian meldet sich bei der Eheaudienz des Zivilgerichts. Seite 46 BL Lilian geht an das Bezirksgericht. BL Bezirksgerichte Seite 47 Wir möchten wissen, welche finanziellen Folgen eine Trennung / Scheidung für uns hat Chantal und Andreas P. wollen sich trennen. Sie wissen nicht, wie sie da- bei vorgehen sollen und welche finanziellen Folgen zu erwarten sind. BS Familien-, Paar- und BS Chantal und Andreas vereinbaren einen Termin bei der Familien- und Erziehungsberatung Erziehungsberatung. Seite 41 BL Chantal und Andreas vereinbaren einen Termin bei der Beratungs- BL Beratungsstellen für stelle für Schwangerschafts- und Beziehungsfragen. Schwangerschafts- und Be- ziehungsfragen Seite 41 _Rente Ich bin Witwe geworden Der Ehemann von Irene Z. ist gestorben. Sie steht mit ihren Kindern alleine da. Alters- und Hinterlassenen- Irene beantragt für sich die Witwenrente und für ihre Kinder die Waisen- versicherung (AHV) renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Da die Pension Seite 14 der beruflichen Vorsorge ihres verstorbenen Mannes nicht sehr hoch ist, Ergänzungsleistungen (EL) erhält sie zusätzlich zu den AHV-Renten Ergänzungsleistungen. Diese Seite 18 Gelder decken den bescheidenen Lebensunterhalt der Familie. Ausseror- dentliche Auslagen bringen sie aber immer wieder in einen Engpass. Pro Juventute Irene wendet sich an die Pro Juventute, die im Auftrag des Bundes einen Seite 33 speziellen Fonds für Witwen und Waisen verwaltet. Meine IV-Rente sichert meine Existenz nicht Ivan K. erhält eine volle Rente der Invalidenversicherung (IV) sowie Ergän- zungsleistungen (EL). Trotzdem bringen ihn ausserordentliche Auslagen immer wieder in finanzielle Engpässe. Beratungsstellen bei Behin- Ivan wendet sich an eine Beratungsstelle bei Behinderung. Dort wird mit derung oder Krankheit ihm ein Budget erstellt. Dieses dient als Grundlage für Gesuche an Stiftun- Seite 36 gen und Fonds, die eventuell finanzielle Hilfe leisten können. 8
Unsere AHV-Rente deckt unsere Lebenskosten nicht Nina und Peter I. sind im AHV-Alter. Als Selbständigerwerbender war es Peter nicht möglich, für die 2. Säule zu sparen. Obwohl das Ehepaar die Maximalrente der AHV erhält, deckt diese den Lebensbedarf nicht. BS Amt für Sozialbeiträge Nina und Peter machen beim zuständigen Amt die ihnen zustehenden Er- Seite 18 gänzungsleistungen geltend. Sie wissen auch, dass Krankenkosten- BL AHV-Zweigstelle der Wohn- Selbstbehalte in der Regel im Rahmen der Ergänzungsleistungen rückver- gemeinde gütet werden. Siehe Telefonbuch Trotzdem reichen ihre finanziellen Mittel nicht aus, um unvorhergesehene Regionale Pro Senectute Rechnungen zu begleichen. Stelle Sie wenden sich deshalb an die Beratungsstelle der Pro Senectute. Seite 34 _Schulden Ich habe Schulden Carole V. zahlt in monatlichen Raten einen Konsumkredit ab. Nun wurde ihr die Stelle gekündigt. Sie findet nur eine schlechter bezahlte Arbeit. So schafft sie es nicht mehr, die fälligen Raten zu bezahlen. BS Plusminus Carole bittet ihre Freundin um ein Darlehen. Diese motiviert sie, eine Fach- Seite 42 stelle für Schuldenfragen aufzusuchen. Die Beraterin erstellt ein Budget BL Fachstelle für Schuldenfragen mit Carole und informiert sie über Sanierungsmöglichkeiten. Auch erhält Seite 42 sie Tipps, wie sie ihre Ausgaben besser in den Griff bekommen könnte. Mir wird mit einer Betreibung gedroht Ruth N. hat seit einiger Zeit Geldsorgen. Viele ihrer Rechnungen bleiben unbezahlt. Als sie nach der dritten Mahnung Zahlungsbefehle erhält, be- fürchtet sie eine Betreibung. BS Plusminus Ruth wendet sich an eine Fachstelle für Schulden. Die Beraterin erstellt Seite 42 mit ihr ein Budget und informiert sie über mögliche Vorgehensweisen zur BL Fachstelle für Schuldenfragen Begleichung der offenen Rechnungen. Auch erhält sie Hinweise, wie sie Seite 42 ihre Einnahmen besser einteilen kann und wo es Sparmöglichkeiten gibt. Wir möchten uns trennen, haben aber Schulden Heidi und Heiri T. haben gemeinsam Kleinkredite aufgenommen und einen Autoleasingvertrag abgeschlossen. Sie möchten sich trennen, wissen aber nicht, was eine Trennung mit Schulden für Folgen hat. BS Plusminus Heidi und Heiri wenden sich an eine Fachstelle für Budget- und Schulden- Seite 42 fragen. BL Fachstelle für Schuldenfragen Seite 42 Mein Mann verliert die Stelle Das Ehepaar Anna und Karl B. hat vor einem halben Jahr gemeinsam ei- nen Kleinkredit über mehrere 10'000 Franken aufgenommen. Karl hat nun seine Arbeitsstelle verloren. Er hat zwar sofort wieder eine neue Arbeit ge- funden, verdient dort aber deutlich weniger. Sein neues Einkommen und der Verdienst von Heidi reichen nicht, um alle laufenden Rechnungen und die vertraglich vereinbarten Abzahlungsraten zu begleichen. BS Plusminus Anna und Karl wenden sich an eine Fachstelle für Budget- und Schulden- Seite 42 fragen. BL Fachstelle für Schuldenfragen Seite 42 9
_und sonst noch Ich bin Opfer einer Straftat geworden Fatima K. wurde Opfer eines Raubüberfalls. Als Folge des Schocks und der körperlichen Verletzungen ist sie für längere Zeit auf ärztliche und the- rapeutische Betreuung angewiesen. Beratungsstelle Opferhilfe Fatima vereinbart einen Termin mit einer Opferhilfe-Beratungsstelle. beider Basel Seite 30 Ich brauche Rechtsauskünfte Oft ist es wichtig, die rechtlichen Möglichkeiten zu klären. Die meisten Be- ratungsstellen helfen dabei. Viele Städte und Gemeinden führen unentgelt- liche Rechtsauskunftsstellen, ebenso Berufsverbände, Gewerkschaften o- der politische Parteien (siehe öffentliches Telefonbuch). Rechtsberatungsstellen Falls es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen könnte, ist es wichtig, Seite 46 die Kosten im voraus abzuklären. Sind die eigenen Mittel beschränkt, kön- nen Gesuche um kostenlose Prozessführung eingereicht werden. Dies sollte indes vor dem Verfahren geschehen. 10
_2 Öffentliche Institutionen _Arbeitslosen- Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind obligatorisch gegen Ar- beitslosigkeit versichert. Diese Versicherung wird durch Lohnbeiträge der versicherung Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Ar- (ALV) beitnehmer finanziert. Arbeitslosenentschädigung erhält, wer versichert und arbeitslos ist. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ist zuständig für die Hilfe bei der Arbeitsvermittlung und die Kontrolle der Arbeitslosigkeit. Die Arbeitslo- senkasse prüft den Anspruch, berechnet die Taggelder und zahlt sie aus. Wer ist versichert? Versichert ist, wer unter anderem innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Anmeldung insgesamt mindestens 12 Monate als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin gearbeitet hat - oder mehr als 12 Monate wegen Schulausbildung, Umschulung, Weiterbil- dung (dazu sind 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz notwendig), Mutter- schaft, Krankheit, Unfall (dazu ist Wohnsitz in der Schweiz notwendig) oder Aufenthalt in einer schweizerischen Anstalt keine Erwerbstätigkeit ausüben konnte - oder wegen Scheidung, Trennung, Tod des Ehegatten, Tod der eingetrage- nen Partnerin oder des eingetragenen Partners, Wegfall einer IV-Rente oder ähnlicher Gründe gezwungen ist, eine Arbeit anzunehmen oder zu erweitern (sofern das betreffende Ereignis nicht länger als 1 Jahr zu- rückliegt). Für Personen, die sich vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bzw. während einer laufenden Rahmenfrist der Erziehung eines unter 10 Jahre alten Kindes gewidmet haben, gelten spezielle Bedingungen. Wer kann Leistungen der ALV beantragen? Arbeitslosenentschädigung erhält, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist und eine Voll- oder Teilzeitarbeit sucht, einen Mindestausfall von 2 Arbeitstagen und eine Lohneinbusse auf- weisen kann, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt hat und noch nicht im AHV- Alter steht, bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh- men und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, entsprechend den Anordnungen des RAV persönlich am Informations- tag und an Beratungs- und Kontrollgesprächen teilnimmt und ferner al- les Zumutbare unternimmt, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (insbesondere sich um Stellen bemüht und eine zumut- bare Stelle annimmt). Es ist wichtig, sich bei der Arbeitssuche sofort beim RAV zu erkundigen, auch wenn man selber gekündigt hat (möglichst schon während der Kün- digungsfrist, spätestens aber am ersten Tag, für den Arbeitslosenentschä- digung beantragt wird). Eine genügende Anzahl nachweisbarer Bewerbungen wird bereits für die Zeit der Kündigungsfrist erwartet. Leistungen werden erst ab Datum der Anmeldung und in den meisten Fäl- len erst nach einer Wartefrist von Minimum 5 Tagen erbracht. 11
Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind zeitlich begrenzt. Nach Ablauf des Anspruchs auf Taggelder kann der zuständige Sozialdienst weiterhelfen. Welche Leistungen sind möglich? Die ALV zahlt Arbeitslosentaggelder, kann bei gegebenen Voraussetzun- gen aber auch Weiterbildungskurse finanzieren, sofern dadurch die Chan- cen auf eine neue Stelle erhöht werden ("Verbesserung der Vermittlungs- fähigkeit"). Auch Bemühungen, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, können unter bestimmten Voraussetzungen durch die ALV finanziell unter- stützt werden. Die Taggelder betragen 70 oder 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Wenn vorher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wurde, werden sie nach einem Pauschalansatz ausgerichtet. Wer selber gekündigt hat, muss am Anfang - zusätzlich zur oben erwähn- ten Wartefrist von generell 5 Tagen - mit einer vorübergehenden Taggel- dreduktion wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit rechnen. Einstell- tage werden auch bei ungenügenden Bemühungen verfügt. Anmeldung / Auskunft Die Anmeldung erfolgt entweder bei der Wohngemeinde oder beim Regi- onalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Dieses lädt zu einem Informati- onstag ein. Später finden das Beratungs- und Kontrollgespräch statt. BS www.awa.bs.ch Genauere Informationen bieten verschiedene Broschüren, welche beim BL www.baselland.ch RAV oder beim Amt für Wirtschaft und Arbeit erhältlich sind oder auch im www.treffpunkt-arbeit.ch Internet abgerufen werden können. Basel-Stadt Basel-Landschaft AWA Amt für Wirtschaft und Gemeindearbeitsamt des Wohnortes Arbeit Basel-Stadt oder Regionales RAV Münchenstein RAV Gelterkinden Arbeitsvermittlungszentrum Grabenackerstrasse 8b Sissacherstrasse 2 Hochstrasse 37 4142 Münchenstein 4460 Gelterkinden Postfach Tel 061 552 05 40 Tel 061 552 06 60 4002 Basel rav.muenchenstein@bl.ch rav.gelterkinden@bl.ch Tel 061 267 50 00 www.awa.bs.ch RAV Oberwil RAV Liestal Mühlemattstrasse 22 Rufsteinweg 1 AWA Amt für Wirtschaft und 4104 Oberwil 4410 Liestal Arbeit Basel-Stadt Tel 061 552 05 80 Tel 061 552 07 00 Regionales rav.oberwil@bl.ch rav.liestal@bl.ch Arbeitsvermittlungszentrum Utengasse 36 RAV Laufen RAV Liestal Süd Postfach Bahnhofstrasse 30 Gräubnerstrasse 14 4005 Basel 4242 Laufen 4410 Liestal Tel 061 267 87 87 Tel 061 552 06 20 Tel 061 552 07 40 www.awa.bs.ch rav.laufen@bl.ch rav.liestal-sued@bl.ch RAV plus RAV Pratteln Bahnhofstrasse 30 Güterstrasse 107 4242 Laufen 4133 Pratteln 2 Tel 061 552 07 77 Tel 061 552 05 00 ravplus@bl.ch rav.pratteln@bl.ch 12
_ Alters- und Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist eine staatliche So- zialversicherung. Sie wird hauptsächlich durch Lohnbeiträge von Arbeit- Hinterlassenen- nehmern und Arbeitgebern finanziert. versicherung Die AHV soll den wegen Alter und Tod wegfallenden Arbeitsverdienst we- nigstens teilweise ersetzen: Mit den Altersrenten trägt sie dazu bei, den (AHV) Versicherten im Alter den Rückzug aus dem Berufsleben zu ermöglichen und einen materiell gesicherten Ruhestand zu gewährleisten. Die Hinterlassenenrenten sollen verhindern, dass zum menschlichen Leid, das der Tod eines Elternteils oder des Ehegatten über die Familie bringt, auch noch eine finanzielle Notlage hinzukommt. Wer kann eine Altersrente beantragen? Damit eine Person Anspruch auf eine Altersrente hat, müssen ihr mindes- tens während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können. Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn die versicherte Person während insgesamt eines Jahres Beiträge ge- leistet hat - oder der erwerbstätige Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der einge- tragene Partner einer versicherten Person mindestens während eines Jahres den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat - oder Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Der Anspruch auf eine Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats, wel- cher dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters folgt. Die Rente kann um 1 oder 2 Jahre vorbezogen werden. In jedem Fall werden allfällige Kinderrenten erst bei Erreichen des ordentli- chen Rentenalters ausbezahlt. Ebenso endet die Beitragspflicht, die erst beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Damit die Rentenberechnung bei geschiedenen Personen ohne Vorbezug vorgenommen werden kann, müssen die Einkommen aus früheren Ehen vorgängig gesplittet werden. Es ist daher ratsam, das Splittingverfahren rechtzeitig vor dem Rentenalter zu verlangen. Wer kann eine Alterszusatzrente beantragen? Personen, die unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Al- tersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, kön- nen auch eine Zusatzrente der AHV beanspruchen. Dies unabhängig vom Geburtsjahr des Ehegatten. Wer kann eine Kinderrente beantragen? Rentenberechtigte Personen haben Anspruch auf Kinderrente für Söhne und Töchter bis sie das 18. Altersjahr beendet haben - oder ihre Ausbildung abgeschlossen haben, längstens aber bis zum vollen- deten 25. Altersjahr. Der Anspruch auf Kinderrente gilt auch für Pflegekinder, die unentgeltlich aufgenommen wurden. Keine Kinderrente wird für Pflegekinder ausgerichtet, die erst nach der Ent- stehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Invalidenrente in Pflege ge- nommen wurden. Eine Ausnahme bilden die Kinder des Ehegatten. Wer kann eine Hinterlassenenrente beantragen? Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehepartners oder eines Eltern- teils verhindern, dass die Hinterbliebenen (Ehepartner, Ehepartnerin, Kin- der) in finanzielle Not geraten. Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten: Witwenrenten, Witwerrenten und Waisenrenten. Stirbt bei gleichgeschlechtlichen Paaren eine der eingetragenen Perso- nen, hat die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner zu glei- chen Bedingungen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen wie verwitwete Ehegatten. 13
Witwenrente Eine verheiratete Frau, deren Gatte gestorben ist, hat Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und mindestens 5 Jahre verheiratet war. Die Ehejahre werden zusammengezählt, wenn sie mehrmals ver- heiratet war. Eine geschiedene Frau, deren ehemaliger Gatte verstorben ist, hat An- spruch auf eine Witwenrente, wenn sie Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat - oder sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre war und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat - oder das jüngste gemeinsame Kind sein 18. Lebensjahr vollendet, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist. Geschiedene Frauen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten ge- meinsamen Kindes. Witwerrente Verheiratete und geschiedene Männer, deren Gattin resp. ehemalige Gat- tin verstorben ist, erhalten eine Witwerrente, solange sie aus dieser Ehe Kinder unter 18 Jahren haben. Sobald das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet, erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente. Waisenrente Die AHV richtet Kindern eine Waisenrente aus, wenn die Mutter oder der Vater stirbt. Beim Tode beider Eltern besteht ein Anspruch auf zwei Wai- senrenten. Der Anspruch auf die Waisenrente erlischt mit dem 18. Geburtstag oder bei Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag. Wer kann Hilflosenentschädigung beantragen? In der Schweiz wohnende Personen, die eine Altersrente oder Ergän- zungsleistungen beziehen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn sie in leicht, mittel oder schwerem Grad hilflos sind, die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat, kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Un- fallversicherung oder der Militärversicherung besteht. Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körper- pflege, Essen usw.) dauernd auf Hilfe angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf. Anmeldung / Auskunft Die Rentenanmeldung muss 3 bis 4 Monate vor Erreichen des Rentenal- www.ahv.ch ters erfolgen. Sie ist in der Regel bei derjenigen Ausgleichskasse einzu- reichen, bei welcher zuletzt AHV-Beiträge entrichtet wurden. Erhält jedoch ein Ehepartner bereits eine Rente, so ist die gleiche Ausgleichskasse auch für den anderen Ehepartner zuständig. Die Anmeldeformulare sind bei jeder Ausgleichskasse erhältlich. Das Ver- zeichnis der Ausgleichskassen befindet sich auf den letzten Seiten eines jeden Telefonbuchs oder im Internet. Personen, die keine Beiträge entrichtet haben, müssen sich bei ihrer kan- tonalen Ausgleichskasse oder deren Gemeindezweigstelle anmelden. Basel-Stadt Basel-Landschaft Ausgleichskasse Basel-Stadt AHV Ausgleichskasse BL Wettsteinplatz 1 Hauptstrasse 109 4001 Basel 4102 Binningen Tel 061 685 22 22 Tel 061 425 25 25 info@ak-bs.ch info@sva-bl.ch www.ak-bs.ch www.sva-bl.ch 14
_ Invaliden- Die Invalidenversicherung (IV) ist eine staatliche Sozialversicherung. Sie wird vor allem durch Lohnbeiträge finanziert. versicherung Die IV deckt die finanziellen Folgen bei bleibender Erwerbsunfähigkeit ab. (IV) Sie ist aber keine Versicherung für Behandlungskosten bei Krankheit oder Unfall; diese fallen in das Gebiet der Kranken- und Unfallversicherung. Die IV gewährt in erster Linie Beiträge für Eingliederungsmassnahmen. IV- Renten werden erst ausgerichtet, wenn Eingliederungsmassnahmen ihr Ziel nicht oder nur teilweise zu erreichen vermögen oder zum vornherein aussichtslos sind. Zur IV-Rente können allenfalls Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden Wer kann Leistungen der IV beantragen? Anspruch auf Leistungen der IV haben versicherte Personen, die wegen eines Gesundheitsschadens voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit ganz oder teilweise erwerbsunfähig oder in ihrem bisherigen Aufgabenbe- reich eingeschränkt sind. Minderjährige gelten als invalid, wenn der Ge- sundheitsschaden ihre Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen wird. Unerheblich ist, ob die Invalidität körperlicher oder geistiger Natur ist, und ob sie durch ein Geburtsgebrechen, eine Krankheit oder einen Unfall ver- ursacht wurde. Die IV kennt Eingliederungsmassnahmen, Renten und Hilfsmittel. Wer kann Eingliederungsmassnahmen beantragen? Erwachsenen werden medizinische Massnahmen zur Integration ins Erwerbsleben gewährt und Leistungen an die berufliche Eingliederung ausgerichtet. Dazu gehören z.B. Berufsberatung, Umschulung, Arbeits- training oder Einführung in einen Arbeitsplatz. Während der Dauer der Eingliederungsmassnahmen wird in der Regel ein Taggeld ausgerich- tet. Dieses soll den Lebensunterhalt sichern. Versicherten unter 20 Jahren werden die notwendigen medizinischen Massnahmen zur Eingliederung gewährt. Auch werden Leistungen für Sonderschulung und Pflege, sowie für die nötigen Transporte ausge- richtet. Wer kann eine Erwachsenenrente beantragen? Regelmässige IV-Renten können Versicherte erhalten, die über 18 Jahre alt sind und mindestens zu 40 Prozent dauerhaft erwerbsunfähig geworden oder während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent erwerbsunfähig gewesen sind. Der Rentenanspruch richtet sich nach dem Grad der Invalidität und wird von der IV-Stelle mit einem Einkommensvergleich ermittelt. Die Berechnung der Renten richtet sich einerseits nach den anrechen- baren Beitragsjahren und andererseits nach den Erwerbseinkommen sowie den eventuellen Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Wer kann eine Kinderrente beantragen? Die Kinderrente wird zur IV-Erwachsenenrente gewährt und zwar für Kin- der bis zur Vollendung ihres 18. Altersjahr, wenn sie in Ausbildung sind, bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Dieser Anspruch gilt auch für Pflegekinder, die schon vor Entstehung des Anspruchs auf eine IV-Rente in Pflege genommen wurden. Wer kann Hilflosenentschädigung beantragen? Als hilflos im Sinne der IV wird bezeichnet wer für alltägliche Verrichtungen wie z. B. Ankleiden, Körperpflege, Essen dauernd auf die Hilfe von Dritten angewiesen ist oder wer aufgrund von seiner Behinderung dauernden 15
Pflege und/oder Überwachung bedarf. Behinderte, die für ihre persönli- chen Lebensverrichtungen seit mindestens einem Jahr und dauernd auf die Unterstützung von Dritten angewiesen sind haben Anspruch auf Hilflo- senentschädigung. Um eine Hilflosenentschädigung geltend zu machen müssen die oben ge- nannten Bedingungen erfüllt sein und die antragstellende Person muss ih- ren Wohnsitz in der Schweiz haben. Es wird unterschieden zwischen Hilflo- sigkeit schweren, mittleren und leichten Grades. Wer kann Hilfsmittel beantragen? Hilfsmittel werden von der IV zur Verfügung gestellt, wenn diese für die Ausübung der Erwerbstätigkeit, bzw. der Tätigkeiten im gewohnten Aufga- benbereich, für Schulung oder Ausbildung nötig sind oder dazu dienen den persönlichen Alltag möglichst selbständig und unabhängig zu bewältigen. Die Anmeldung für IV-Leistungen hat bei der IV-Stelle des Wohnkantons zu erfolgen. Die meisten Sozialberatungsstellen helfen, wenn nötig, beim Beantragen der Leistungen oder verweisen an die zuständigen Stellen. Beim Antrag auf IV-Leistungen ist auch die Mithilfe des behandelnden Arz- tes notwendig. Anmeldung / Auskunft Die IV-Stellen des jeweiligen Wohnortes können auch Fragen beantworten www.ahv.ch und Informationsbroschüren zustellen. Basel-Stadt Basel-Landschaft IV-Stelle Basel-Stadt IV-Stelle Basel-Landschaft Lange Gasse 7 Hauptstrasse 109 4052 Basel 4102 Binningen Tel. 061 225 25 25 Tel. 061 425 25 25 ivbasel@ivbs.bs.ch info@sva-bl.ch www.ivbs.ch www.sva-bl.ch _ Ergänzungs Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV sind Leistungen der öffentli- chen Hand. Sie werden durch Bund und Kantone finanziert. leistungen (EL) Sie helfen, wo Renten und sonstige Einkommen nicht ausreichen, um die _ Kantonale/ minimalen Lebenskosten zu decken. Sie sind weder Almosen noch Sozi- alhilfeleistungen. Wenn die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht kommunale ein klagbarer Anspruch. Beihilfen 16
Wer kann Ergänzungsleistungen beantragen? Anspruch haben Rentenberechtigte der AHV/IV, deren Einkommen un- ter Berücksichtigung ihrer Vermögensverhältnisse den minimalen Le- bensbedarf nicht deckt. Der Wohnsitz muss in der Schweiz sein und man muss sich auch im Land aufhalten. Ausländerinnen und Ausländer aus nicht EU-/EFTA Staaten müssen seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben. Wenn sie sich als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz aufhalten, beträgt die Frist 5 Jahre. Bürgerinnen und Bürger der EU-/EFTA Staaten müssen in der Regel keine Karenzfrist erfüllen. Welche Leistungen sind möglich? EL werden aufgrund eines persönlichen Budgets berechnet. Den Einnah- men werden die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Pauschalbetrag für Lebensbedarf, Mietzins, Krankheits- und Heimkosten usw.) gegenüberge- stellt. Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, und sind die sonstigen Bedingungen erfüllt, werden monatliche EL ausgerichtet. Auf der Homepage der Pro Senectute Schweiz kann die Höhe der EL pro- visorisch berechnet werden. Zusätzlich können sich Personen, die EL beziehen, folgende Kosten rückerstatten lassen, falls sie nicht durch eine andere Versicherung ge- deckt sind: Übernahme der Selbstbehalte der Krankenkasse und der Franchise bis zur Höhe von CHF 1'000.-/Jahr, Zahnbehandlungen die einfach, wirtschaftlich und zweckmässig sind, Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstätten, Transport zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort, Beteiligung an den Kosten für ärztlich verordnete Kuren, Bei Personen, die eine AHV-Rente beziehen werden eventuell auch Kostenbeiträge an Hilfsmittel geleistet. In gewissen Situationen haben auch IV-/AHV Rentnerinnen und -Rent- ner, die keine monatliche EL beziehen, Anspruch auf Rückerstattung von Krankheitskosten. Wer kann kantonale/kommunale Beihilfen beantragen? Basel-Stadt Neben den EL werden im Kanton Basel-Stadt auch kantonale Beihilfen ausbezahlt. Voraussetzung dafür ist der Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt während 10 Jahren innerhalb der letzten 15 Jahre. Basel-Landschaft Im Kanton Baselland werden die Beihilfen, die zusätzlich zur EL ausge- richtet werden, gegebenenfalls von den Gemeinden geleistet. Ob die Wohngemeinde diese Leistung erbringt, kann bei der Gemeindeverwal- tung angefragt werden. Anmeldung / Auskunft Basel-Stadt Riehen, Bettingen Basel-Landschaft Amt für Sozialbeiträge Gemeindeverwaltung Riehen Der Antrag auf EL muss bei der Grenzacherstrasse 62 EL-Stelle Riehen Bettingen AHV-Zweigstelle 4008 Basel Wettsteinstrasse 1 der Wohngemeinde Tel. 061 267 86 65/66 4125 Riehen gestellt werden. asb@bs.ch Tel. 061 646 82 97 www.asb.bs.ch gemeinde.riehen@riehen.ch www.riehen.ch 17
_ Mutterschafts Die Mutterschafts-Entschädigung ist eine Leistung der öffentlichen Hand. Sie wird ausschliesslich durch Lohnbeiträge finanziert. entschädigung Erwerbstätige Frauen sollen bei Mutterschaft einen ausgewogenen, befris- (MSE) teten Schutz vor Lohnausfall erhalten. Wer kann MSE beantragen? Anspruch auf MSE haben Frauen, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Arbeitnehmerinnen oder selbständig erwerbend sind - oder im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners mitarbeiten und dafür einen Lohn vergütet erhalten - oder arbeitslos sind und entweder bereits Taggelder der ALV beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für die ALV-Gelder erfüllen oder wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswe- gen Leistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen. Zudem müssen die Anspruchsberechtigten während der Schwangerschaft bei der AHV versichert sein und in dieser Zeit während mindestens 5 Mo- naten eine Erwerbstätigkeit ausgeführt und/oder Leistungen aus einer Taggeldversicherung bezogen haben. Der Anspruch auf MSE beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätes- tens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Wird die Erwerbstätigkeit vorher ganz oder teilweise wieder aufgenommen endet der Anspruch zu diesem Zeitpunkt vollständig. Die MSE beträgt 80% des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Er- werbseinkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag (Stand 2012). Davon werden AHV/IV und EO Beiträge abgezogen. Wenn die Bezugsberechtigte Frau weiterhin Lohn durch ihren Arbeitgeber erhält, wird die MSE in der Regel dem Arbeitgeber überwiesen. In den üb- rigen Fällen wird der Betrag jeweils per Monatsende direkt der Mutter bzw. dem auszahlungsberechtigten Dritten überwiesen. Anmeldung / Auskunft Ist die bezugsberechtigte Frau in einem Arbeitsverhältnis, reicht sie die Anmeldung der MSE via ihren Arbeitgeber bei der zuständigen AHV-Aus- gleichskasse ein. Sollte sie die Einreichung des Antrags vergessen und der Arbeitgeber rich- tet ihr weiterhin den Lohn aus, kann dieser die Anmeldung direkt der Aus- gleichskasse zustellen. Frauen die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, melden sich direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse an. Basel-Stadt Basel-Landschaft Ausgleichskasse Basel-Stadt AHV Ausgleichskasse BL Wettsteinplatz 1 Hauptstrasse 109 4001 Basel 4102 Binningen Tel. 061 685 22 22 Tel. 061 425 25 25 info@ak-bs.ch info@sva-bl.ch www.ak-bs.ch www.sva-bl.ch _ Individuelle Die Individuelle Krankenkassen-Prämienverbilligung (IPV) ist eine Leis- tung der öffentlichen Hand. Sie wird durch Bund und Kantone finanziert. Krankenkassen- Die Kantone legen den Kreis der Begünstigten, die Höhe der Beiträge und Prämien- das Verfahren fest. Ziel ist die finanzielle Entlastung von Personen und Haushalten mit tiefem verbilligung Einkommen. (IPV) Wer kann eine IPV beantragen? Basel-Stadt Alle im Kanton Basel-Stadt Krankenkassen-Versicherten haben Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn das Einkommen aller Haushaltmitglieder 18
unter Berücksichtigung des Vermögens sowie der Abzugsmöglichkeiten die festgelegten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Besteht ein Anspruch auf Prämienbeiträge werden diese direkt an die Krankenkasse vergütet. Die persönlichen Prämien werden entsprechend reduziert. Der Abzug ist auf dem Krankenversicherungsausweis ersicht- lich. Um zu gewährleisten, dass die Berechtigten die Beiträge dann erhalten, wenn sie benötigt werden, sind Veränderungen der persönlichen Verhält- nisse (z.B. Einkommen, Zivilstand, Geburten, Erwerbslosigkeit etc.) lau- fend zu melden. Spezielle Regelungen bestehen für Personen die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder Leistungen der Sozialhilfe beziehen. Basel-Landschaft Der Kanton Basel-Landschaft stützt sich zur Beurteilung des Anspruches auf die rechtskräftige Staatssteuerveranlagung des Vor-Vorjahres. Das heisst konkret, dass für die Berechnung der Prämienverbilligung für das Kalenderjahr 2013 das Einkommen des Kalenderjahres 2011 massgebend ist. Wenn sich das massgebende Jahreseinkommen um mindestens 20% verändert, kann bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft SVA-BL ein Gesuch zur Anpassung der Prämienverbilligung gestellt wer- den. Aktuell wird in der Regel die Prämienvergünstigung direkt der versicherten Person überwiesen. Bei Personen die Sozialhilfe beziehen wird die Leis- tung der zuständigen Sozialbehörde gutgeschrieben. Voraussichtlich ab 1. Januar 2014 wird die Prämienverbilligung direkt an die jeweilige Krankenkasse der versicherten Person ausgerichtet. Anmeldung / Auskunft Basel-Stadt Für Beiträge an die Prämien der Grundversicherung der Krankenkasse muss ein einmaliger Antrag an das Amt für Sozialbeiträge (ASB) gestellt werden. Da für die Beitragsberechnung die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse massgebend sind, müssen dem Antragsformular die entsprechenden Unterlagen beigelegt werden. BS www.asb.bs.ch Ein Merkblatt und das Antragsformular können beim ASB bezogen oder auf dessen Internetseite abgerufen werden. Basel-Landschaft Personen, die ihren Wohnsitz schon im massgebenden Kalenderjahr im Kanton Basel-Landschaft hatten und die Voraussetzungen erfüllen, erhal- ten automatisch ein Antragsformular von der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (SVA BL) zugestellt, welches die Berechnung der Prä- mienvergünstigung bereits enthält. BL www.sva-bl.ch Zuzügerinnen und Zuzüger können bei der Verwaltung ihrer Wohnge- meinde (Einwohnerkontrolle) ein Formular beziehen oder dieses auf der Internetseite der SVA BL herunterladen. Die Anträge müssen spätestens bis zum 31. Dezember des aktuellen Be- zugsjahres eingereicht werden. Wird diese Frist überzogen wird die Prä- mienvergünstigung nicht mehr ausbezahlt. Konto und Adressänderungen sind der Ausgleichskasse Basel-Landschaft immer schriftlich mitzuteilen. Auch müssen die Angehörigen einer verstor- benen Person dies der Ausgleichskasse mitteilen. Basel-Stadt Basel-Landschaft Amt für Sozialbeiträge Sozialversicherungsanstalt Basel-Land- Grenzacherstrasse 62 schaft Postfach Hauptstrasse 109 4005 Basel 4102 Binningen Tel. 061 267 87 11 Tel. 061 425 24 00 asb-pv@bs.ch pvbl@sva-bl.ch www.asb.bs.ch www.sva-bl.ch 19
_Bevorschus- Bevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen / Alimenten sind Vorleistungen der öffentlichen Hand. sung und Ziel ist es, finanzielle Engpässe zu vermeiden, welche sich ergeben, wenn Inkas so von die Zahlungen von berechtigten Unterhaltsbeiträgen/Alimenten ausblei- ben. Inkasso und Bevorschussung sind gesetzlich geregelt. Unterhaltsbei trägen / Alimen ten Wer kann Bevorschussung und Inkasso beantragen? Im Kanton Basel-Stadt oder Kanton Basel-Landschaft wohnhafte unter- haltsberechtigte Personen können Hilfe beantragen, wenn sie Probleme haben, um die gerichtlich oder durch eine Vormundschaftsbehörde festge- legten Unterhaltsbeiträge zu erhalten. Welche Leistungen sind möglich? Die zuständigen Stellen erbringen aufgrund der eidgenössischen und kan- tonalen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen folgende Leistungen Inkassohilfe bei ausstehenden Unterhaltsbeiträgen für Kinder und den unterhaltsberechtigten Elternteil, die ihren Wohnsitz im Kanton haben. Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für Kinder und Jugendliche bis Erstausbildung, aber max. dem erreichten 25. Altersjahr, die ihren Wohnsitz im Kanton BS haben und für Kinder und Jugendliche, die ih- ren Wohnsitz im Kanton BL haben, bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Die Höhe der Bevorschussung richtet sich in beiden Kantonen einerseits nach der gerichtlichen Verfügung, bzw. der vormundschaftlichen Regelung ist aber nie höher als die maximale vollständige Waisenrente der AHV. Ob eine Bevorschussung gemacht wird, ist auch abhängig von der finan- ziellen Situation des nicht-unterhaltspflichtigen Elternteils. Ebenfalls berücksichtigt wird ein eventuelles Einkommen des Kindes. Anmeldung / Auskunft Die Alimentenhilfe im Kanton Basel-Stadt bietet auch Beratung in rechtli- chen Fragen, die im direkten Zusammenhang mit den Alimenten stehen. Basel-Stadt Basel-Landschaft Alimentenhilfe Sozialamt des Kantons Grenzacherstrasse 62 Basel-Landschaft 4005 Basel Unterhaltsbeiträge und Inkasso Tel. 061 267 86 65 Gestadeckplatz 8 asb@bs.ch 4410 Liestal www.asb.bs.ch Tel. 061 552 56 45 www.baselland.ch _ Betreuungs- Betreuungsbeiträge für Eltern von noch nicht schulpflichtigen Kindern so- wie die Reduktion der Elternbeiträge für Kinderkrippen sind Leistungen der beiträge und öffentlichen Hand. Sie werden durch den Kanton finanziert. Elternbeitrags- reduktion Wer kann Betreuungsbeiträge beantragen? Nur Basel-Stadt Betreuungsbeiträge können von Eltern beantragt werden, welche die Be- treuung ihrer eigenen vorschulpflichtigen Kinder vermehrt selber überneh- men möchten, dazu jedoch aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sind. Voraussetzungen dazu sind: Ein Elternteil übernimmt mehrheitlich die Betreuung des Kindes oder der Kinder. Das Arbeitspensum von zusammenlebenden Eltern beträgt insgesamt mindestens 100% und höchstens 150%. 20
Alleinerziehende dürfen höchstens zu 50% erwerbstätig sein. Der antragstellende Elternteil hat seit mindestens 2 Jahren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Es wird kein vom Kanton subventionierter Platz in einer Krippe. in ei- nem Tagesheim oder in einer Tagesfamilie beansprucht. Alle Einkunftsmöglichkeiten, für die ein Rechtsanspruch besteht, sind geltend gemacht worden. Der Lebensbedarf muss mindestens zur Hälfte mit eigenen Einkünften gedeckt sein. Es werden keine Leistungen der Sozialhilfe bezogen. Wer kann eine Elternbeitragsreduktion beantragen? Nur Basel-Stadt Eine Reduktion der Kosten der Spielgruppe kann von Eltern beantragt wer- den, die im Kanton Basel-Stadt wohnen. Für die Höhe der Beiträge der Elternbeiträge sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die Kinderzahl massgeblich. Als Grundsatz gilt: Eltern in guten wirtschaftlichen Verhältnissen bezahlen für die gleiche Dienstleistung mehr als solche mit geringerem Einkommen oder Vermö- gen. Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrages bildet die Veranlagung der kantonalen Steuern. Massgebend sind Einkommen und Vermögen bei- der Elternteile einschliesslich Stiefeltern, sofern sie in ungetrennter Ehe oder als nicht verheiratete Eltern im gleichen Haushalt leben (Konkubinat). Bei getrennt lebenden Eltern ist das Einkommen und das Vermögen des- jenigen Elternteils massgebend, der die elterliche Sorge zugeteilt erhalten hat. Vom anrechenbaren Einkommen und Vermögen können bestimmte Abzüge vorgenommen werden. Aus dieser Berechnung resultiert das "massgebliche Einkommen", welches Basis für die Bemessung des Eltern- beitrages ist. Anmeldung / Auskunft Erziehungsdepartement Basel-Stadt Auskünfte Elternbeiträge Fachstelle Tagesbetreuung Leimenstrasse 1 Postfach 4001 Basel Tel. 061 267 84 87 www.ed.bs.ch _ Mietzinsbeiträge Mietzinsbeiträge sind Leistungen der öffentlichen Hand. Sie werden durch die Kantone und/oder Gemeinden finanziert. Ziel ist die Entlastung finanzschwacher Haushalte, primär Familien mit Kin- dern. Wer kann Mietzinsbeiträge beantragen? Mietzinsbeiträge werden im Kanton Basel-Stadt an Familien mit Kindern, im Kanton Basel-Landschaft an Familien mit Kindern und AHV-/IV-Renten- berechtigte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen ausgerichtet. Sie sind einkommens- und vermögensabhängig. Das Einkommen ist die Summe aller Einkünfte der im Haushalt wohnenden Personen. Mietzinsbeiträge können nur geleistet werden wenn keine finanziellen Leistungen der Sozialhilfe bezogen werden. Die Bedingungen zum Bezug der Mietzinsbeiträge sind kantonal bzw. kommunal geregelt. Basel-Stadt Das kantonale Gesetz und die dazugehörige Verordnung regelt die Vo- raussetzungen für alle Gemeinden des Kantons. 21
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