Wohin wende ich mich? - _Finanzielle Probleme! - Caritas beider Basel

Die Seite wird erstellt Timo Scholl
 
WEITER LESEN
Wohin wende ich mich? - _Finanzielle Probleme! - Caritas beider Basel
_Finanzielle Probleme!
            Wohin wende ich mich?
Informationen für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft

                                                       1
Wohin wende ich mich? - _Finanzielle Probleme! - Caritas beider Basel
_Finanzielle Probleme! Wohin wende ich mich? _Inhalt

                          1 Was kann ich tun?
                          Arbeit                                                          4
                          Wohnen                                                          7
                          Familie                                                         7
                          Rente                                                           9
                          Schulden                                                       10
                          und sonst noch                                                 11
                          2 Öffentliche Institutionen
                          Arbeitslosenversicherung (ALV)                                 12
                          Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)                   14
                          Invalidenversicherung (IV)                                     16
                          Ergänzungsleistungen - Kantonale/kommunale Beihilfen           18
                          Mutterschaftsentschädigung (MSE)                               19
                          Individuelle Krankenkassen-Prämienverbilligung (IPV)           20
                          Bevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen/Alimenten   21
                          Betreuungsbeiträge und Elternbeitragsreduktionen               22
                          Mietzinsbeiträge                                               23
                          Öffentliche Sozialhilfe                                        25
                          Ausbildungsbeiträge                                            28
                          Opferhilfe                                                     30
                          3 Kirchliche und private Beratungs- und Hilfsstellen
                          Caritas beider Basel                                           32
                          Sozialdienste der Pfarreien und Kirchgemeinden                 33
                          Pro Juventute                                                  33
                          Pro Senectute                                                  34
                          Pro Infirmis                                                   35
                          Beratungsstellen bei Behinderung und Krankheit                 36
                          Sozialdienste der Spitäler und Polikliniken                    37
                          Betriebliche Sozialdienste                                     37
                          Winterhilfe                                                    38
                          Schweizerisches Rotes Kreuz                                    39
                          Frauenberatungsstellen                                         40
                          Beratungsstellen für Familien                                  41
                          Schuldenberatungsstellen                                       42
                          Beratungsdienste für Ausländerinnen und Ausländer              43
                          Verbürgte Mietkaution der Stiftung Edith Maryon                43
                          4 Sparmöglichkeiten
                          Günstig Esswaren einkaufen                                     44
                          Günstig einkaufen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen   44
                          Günstig am gesellschaftlichen Leben teilnehmen                 45
                          Weitere Spartipps                                              45
                          5 Rechtsberatung
                          Allgemeine Rechtsberatung                                      46
                          Sozialversicherungsrecht                                       47
                          Mietrecht                                                      47
                          Ehe- und Familienrecht                                         47
                          Rechtsberatung für Frauen in Basel-Stadt                       48
                          Asyl- und Ausländerrecht                                       48
                          6 Die eigenen finanziellen Möglichkeiten kennen
                          Vorsorge                                                       49
                          Budgetplan                                                     51

       2
Wohin wende ich mich? - _Finanzielle Probleme! - Caritas beider Basel
_1 Was kann ich tun?

                                     Einige «typische» Krisensituationen sollen der einfacheren Orientierung in
                                     dieser Broschüre dienen. Der Verweis erfolgt auf jene Stellen, die beim
                                     jeweiligen Problem individuell angegangen und erste Ansprechpartner
                                     sein können.
                                     In Basel-Landschaft ist dies meist die Sozialhilfe der Wohngemeinde.
                                     Sollte es unterschiedliche Vorgehen zwischen Stadt und Land geben, so
                                     sind diese mit BS und BL bezeichnet.
                                     Diese Broschüre beschränkt sich grundsätzlich auf die finanziellen Hilfs-
                                     möglichkeiten. Die meisten der kirchlichen und privaten Beratungs- und
                                     Hilfsstellen sind nicht nur für finanzielle Belange zuständig, sondern bieten
                                     auch persönliche Beratung an. Darüber hinaus vermitteln sie weitere spe-
                                     zialisierte Beratungsstellen, die hier nicht erwähnt sind.
     www.sozialesbasel.ch            Viele für Basel-Stadt und Basel-Landschaft relevante Stellen sind im Inter-
                                     net auf der Homepage von Soziales Basel aufgelistet.

_Arbeit                              Mein Lohn reicht nicht zum Leben
                                     Anna Z. ist alleinerziehend und arbeitet Teilzeit, um mehr Zeit für ihren
                                     Sohn zu haben. Nun wurde ihre Miete erhöht. Auch die Krankenkassen-
                                     prämien sind gestiegen. Ihr Verdienst reicht kaum mehr zum Leben. Ein-
                                     sparungen kann sie nur wenige machen und eine Erhöhung ihres Arbeits-
                                     pensum ist auch nicht möglich.
BS Kirchl./Priv. Beratungsstellen    BS Anna vereinbart einen Termin bei einer privaten oder kirchlichen Be-
                                           ratungsstelle.
BL Sozialdienst der Gemeinde         BL Anna meldet sich beim Sozialdienst ihrer Wohngemeinde.
                                     Ein genaues Budget wird erstellt. Anna erfährt auch, bei welchen Ämtern
                                     sie ihre Unterlagen zur Überprüfung von finanziellen Beiträgen einreichen
                                     kann.

                                     Mein Einkommen reicht nicht für die Zahnbehandlung
                                     Silvan W. kann seinen Lebensunterhalt knapp bestreiten. Für Ersparnisse
                                     reichte es aber nie. Bei jeder unvorhergesehenen grösseren Ausgabe wird
                                     es schwierig für ihn. Nun muss er seine Zähne behandeln lassen.
                                     BS Silvan geht zur Volkszahnklinik.
BL Sozialdienst der Gemeinde         BL Silvan erfährt vom Sozialdienst der Gemeinde, wo eine gute Behand-
                                          lung kostengünstig durchgeführt werden kann.
     Kantonale Rot-Kreuz-Stelle      Silvan wendet sich an das Rote Kreuz in seinem Kanton. Dieses prüft, ob
                                     es einen Teil der Kosten über einen Schweizerischen Fonds übernehmen
                                     kann.

                                     Nach der Kündigung wurde ich schwanger
                                     Erika T. kündigt ihre Arbeitsstelle. Während der Kündigung wird sie
                                     schwanger. Sie möchte gerne bis zur Geburt ihres Kindes arbeiten.
     Regionales Arbeits-vermitt-     Erika meldet sich beim zuständigen RAV an. Dort erfährt sie, dass sie -
     lungszentrum (RAV)              nach Abzug von einigen Einstelltagen wegen selbstverschuldeter Arbeits-
                                     losigkeit - Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen kann.
                                     Ihre Ersparnisse reichen jedoch nicht zur Überbrückung der Einkommens-
                                     lücke und für die nötigen Anschaffungen für ihr Kind.

     Kontaktstelle für Arbeitslose
BS                                   BS Erika geht zur Kontaktstelle für Arbeitslose
   Sozialdienst der Gemeinde         BL Erika geht zum Sozialdienst der Gemeinde.
BL Mutterschaftsentschädigung        Dort wird sie über Fachstellen und Stiftungen informiert, die sie in dieser
                                     Situation unter Umständen einmalig unterstützen können. Sie erhält auch

                                                                                                                3
Wohin wende ich mich? - _Finanzielle Probleme! - Caritas beider Basel
Formulare, damit sie nach der Geburt die Mutterschaftsentschädigung be-
                                  antragen kann.
                                  Ich will wieder ins Arbeitsleben einsteigen
                                  Carmela G. war die letzten drei Jahre Hausfrau. Die Firma, in der ihr Mann
                                  Alberto seit Jahren arbeitet, wurde übernommen und der neue Arbeitgeber
                                  bezahlt einen deutlich tieferen Lohn. Durch seine Anfrage bei der Gewerk-
                                  schaft weiss Alberto, dass dieses Verhalten legal ist. Da das Einkommen
                                  für das Paar und sein dreijähriges Kind jetzt sehr knapp ist, sucht Carmela
                                  eine Teilzeitstelle. Dies ist jedoch schwieriger als erwartet. Sie kann durch
                                  den Berufsunterbruch in den vergangenen Jahren nicht genügend Praxis
                                  nachweisen.
    Regionales Arbeits-vermitt-   Auf dem RAV erfährt Carmela, dass sie Anspruch auf Arbeitslosentaggel-
    lungszentrum (RAV)            der hat. Das Amt finanziert ihr auch einen Weiterbildungskurs, damit sie
                                  ihre beruflichen Kenntnisse auffrischen und ihre Chancen auf dem Arbeits-
                                  markt erhöhen kann.

                                  Ich will eine Zweitausbildung machen
                                  Hans N. arbeitet seit Jahren in seinem gelernten Beruf. Er möchte sich
                                  beruflich weiterbilden.
                                  Hans lässt sich von der kantonalen Berufsberatung, die auch Erwachse-
                                  nen offen steht, beraten.
                                  Nachdem er weiss, in welche Richtung er sich weiterbilden will, geht er ins
                                  Berufsbildungszentrum, um sich dort Unterlagen über mögliche Ausbildun-
                                  gen zusammen zu suchen.
                                  Hans besteht die Aufnahmeprüfung einer Höheren Fachschule. Seine Er-
                                  sparnisse reichen jedoch nicht für die Finanzierung des Studiums aus.
BS Amt für                        BS Hans wendet sich an das Amt für Ausbildungsbeiträge.
   Ausbildungsbeiträge            BL Hans wendet sich an das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung,
                                      Abteilung Ausbildungsbeiträge.
BL Amt für Berufsausbildung       Dort klärt er Ansprüche auf Stipendien ab. Er erfährt auch, dass es ver-
   und Berufsberatung, Abtei-     schiedene private Fonds gibt, die allenfalls einen Teil der Kosten überneh-
   lung Ausbildungsbeiträge       men.

                                  Infolge Krankheit kann ich längere Zeit nicht arbeiten
                                  Heinz L. erkrankt schwer. Da er noch nicht lange an dieser Stelle arbeitet,
                                  erhält er nur noch für kurze Zeit einen Lohn. Auch die Leistungen seiner
                                  Kranktaggeld-Versicherung decken seine Ausgaben nicht. Bis zur Wieder-
                                  aufnahme seiner Arbeit braucht er zusätzliche Unterstützung.
    Öffentliche Sozialhilfe       Heinz nimmt Kontakt mit der öffentlichen Sozialhilfe seines Wohnortes auf
                                  und erkundigt sich, wie er sich anmelden kann und welche Unterlagen er
                                  mitbringen muss.

                                  Infolge Krankheit bin ich (teilweise) erwerbsunfähig geworden
                                  Fritz M. wird plötzlich schwer krank. Nach einem mehrwöchigen Klinikau-
                                  fenthalt ist klar, dass er höchstens teilweise oder vielleicht gar nicht mehr
                                  arbeiten kann.
    Sozialdienst der Klinik       Der Sozialdienst der Klinik vermittelt Fritz an eine spezialisierte Beratungs-
                                  stelle. Dort wird ihm empfohlen, sich bei der Invalidenversicherung anzu-
    Kantonale IV-Stelle           melden und so abklären zu lassen, ob er Anspruch auf Versicherungsleis-
                                  tungen hat.
    Öffentliche Sozialhilfe       Da bei Ablauf der Lohnzahlungen und der Leistungen der Taggeldversi-
                                  cherung sein IV-Antrag noch nicht entschieden ist, vereinbart Fritz einen
                                  Termin beim Sozialdienst seiner Wohngemeinde.

4
Wohin wende ich mich? - _Finanzielle Probleme! - Caritas beider Basel
Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung reichen nicht zum Le-
                                 ben
                                 Giovanni O. verliert seine Stelle. Die Leistungen der Arbeitslosenversiche-
                                 rung reichen nicht, um die Miete, die Krankenkasse und den Lebensunter-
                                 halt zu decken.
    Öffentliche Sozialhilfe      Giovanni bespricht seine finanzielle Situation mit seinem RAV Berater.
                                 Dieser rät ihm, sich an den öffentlichen Sozialdienst seiner Wohnge-
                                 meinde zu wenden.

                                 Mein Lohn wurde mir nicht korrekt ausbezahlt
                                 Peter Y. erhält nach zwei Jahren die Kündigung. Ein schriftlicher Arbeits-
                                 vertrag war nie ausgefertigt worden. Gegenüber der Arbeitslosenkasse
                                 gibt der Arbeitgeber an, der vereinbarte Lohn habe rund 2'000 Franken
    Rechtsberatungsstellen       betragen. Peter macht geltend, dass mehr als das Doppelte ausgemacht
                                 worden sei, er aber wegen Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers be-
                                 reit gewesen sei, vorerst zuzuwarten.
BS Gewerbliches Schiedsgericht   BS Peter wendet sich an eine Rechtsberatungsstelle. Danach reicht er
                                       eine Forderungsklage beim gewerblichen Schiedsgericht in Basel ein.
BL Bezirksgerichte               BL Peter wendet sich an das Bezirksgericht.

                                 Mir wurde gekündigt
                                 Martina B. erhält die Kündigung.
                                 Martina möchte die Bedingungen für den Bezug von Taggeldern der Ar-
    Regionales Arbeitsvermitt-   beitslosenversicherung wissen, falls sie bei Ablauf der Kündigungsfrist
    lungszentrum (RAV)           keine neue Arbeit hat. Deshalb nimmt sie noch während der Kündigungs-
    Seite                        frist Kontakt mit dem Arbeitsamt auf.

                                 Ich werde ausgesteuert
                                 Armin K. hat vor fast zwei Jahren seine Arbeitsstelle verloren. Trotz vieler
                                 Bewerbungen und Einsätzen in Beschäftigungsprogrammen habt er noch
                                 keine neue Stelle gefunden. Von den 400 Taggeldern der Arbeitslosenver-
                                 sicherung hat er über 350 bezogen.
                                 Armin fragt den RAV-Berater, womit er nach dem Bezug der verbliebenen
                                 Taggelder leben kann.

BS Arbeitslosenhilfe             BS Armin erfährt, dass er bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse einen An-
   Seite                            trag auf Arbeitslosenhilfe stellen kann. Wenn er aber nach Ablauf der
BL Öffentliche Sozialhilfe          Rahmenfrist immer noch ohne Arbeit ist, wird er sich bei der Sozialhilfe
   Seite                            melden.
   Sozialdienst der Gemeinde     BL Armin soll sich beim Sozialdienst seiner Wohngemeinde anmelden, da
   Siehe Telefonbuch/ Internet      der Kanton Baselland keine kantonale Arbeitslosenhilfe kennt.

                                                                                                           5
Wohin wende ich mich? - _Finanzielle Probleme! - Caritas beider Basel
_Wohnen                            Wir suchen eine neue Wohnung
                                   Pablo und Dolorez G. erwarten ihr viertes Kind. Sie wohnen in einer güns-
                                   tigen 3-Zimmer-Wohnung. Schon jetzt sind die Platzverhältnisse been-
                                   gend, weshalb sie schon längere Zeit eine grössere Wohnung suchen, die
                                   sie auch bezahlen können.
BS Kirchl./Priv Beratungsstellen   BS Pablo und Dolorez vereinbaren einen Termin bei einer privaten oder
   ab Seite 32                          kirchlichen Beratungsstelle. Die Sozialarbeiterin informiert sie über IG
   Edith Marion Stiftung                Wohnen und die Edith Marion Stiftung, welche vielleicht für die Miet-
   Seite 44                             zinskaution bürgen kann.
BL Sozialdienst der Gemeinde       BL Pablo und Dolorez vereinbaren einen Termin beim Sozialdienst der
   Siehe Telefonbuch/ Internet          Gemeinde.

                                   Ich kann den Umzug nicht bezahlen
                                   Isabelle K. hat sich von ihrem Mann getrennt. Sie hat für sich und die bei-
                                   den Kinder eine neue Wohnung gefunden. Isabelle arbeitet teilzeitlich. Zu-
                                   sammen mit den Kinderalimenten deckt ihr Einkommen gerade den Exis-
                                   tenzbedarf. Die Umzugskosten und das Mietzinsdepot belasten ihr Budget
                                   übermässig.
    eifam                          Isabelle nimmt Kontakt mit eifam auf. Dort erhält sie Adressen von Bera-
    Seite 41                       tungsstellen, die ihr beim Stellen von Gesuchen an Stiftungen helfen kön-
    Stiftungen und Fonds           nen.
    Seite 32

                                   Unser Lohn ist knapp und der Mietzins ist gestiegen
                                   Nach der Sanierung der Liegenschaft wurde der Mietzins von Christina
                                   und Bruno M. erhöht. Nun wissen sie nicht, wie sie diese Mehrauslagen
                                   bezahlen können.
BS Amt für Sozialbeiträge          BS Christina bestellt beim Amt für Sozialbeiträge ein Antragsformular für
   Seite 24                            Mietzinsbeiträge und das dazugehörige Merkblatt.
BL Sozialdienst                    BL Christina reicht beim Sozialdienst ihrer Gemeinde einen Antrag ein.
   oder                                Diese prüft, ob ein Beitrag von der Gemeinde an die Wohnungsmiete
   Gemeindeverwaltung der              möglich ist.
   Wohngemeinde
   Siehe Telefonbuch

_Familie                           Ich bin schwanger geworden
BS Sozialdienst der                Ruth M. ist schwanger. Ihr Freund ist noch in der Ausbildung. Sie wissen
   Universitäts-Frauenklinik       nicht, ob sie mit ihrem Einkommen ein Kind durchbringen können.
   Seite 37                        BS Ruth wendet sich an den Sozialdienst der Universitäts-Frauenklinik,
   Plusminus - Budget und              wo sie in Behandlung ist oder an die Budgetberatung Plusminus.
   Schuldenberatung                BL Ruth wendet sich an die Beratungsstelle für Schwangerschafts- und
   Seite 42                            Beziehungsfragen.
BL Beratungsstelle für Schwan-     Dort kann die Frage zur unsicheren finanziellen Zukunft besprochen wer-
   gerschafts- und Beziehungs-     den.
   fragen
   Seite 41

                                   Der Vater meines Kindes will die Vaterschaft nicht anerkennen
                                   Yvonne B. hat sich von ihrem Freund getrennt. Kurz darauf stellt sie fest,
                                   dass sie schwanger ist. Ihr Ex-Freund streitet die Vaterschaft ab.
BS Frauenberatungsstellen          BS Yvonne bemüht sich um einen Termin bei der Juristin der familea Frau-
   Seite 40                             enberatung.
BL Beratungsstelle für Schwan-     BL Yvonne wendet sich an die Beratungsstelle für Schwangerschafts- und
   gerschafts- und Beziehungs-          Beziehungsfragen.
   fragen                          Dort erhält sie Informationen über die notwendigen rechtlichen Schritte zur
   Seite 41                        Vaterschaftsabklärung und über ihren Anspruch auf Unterhaltszahlungen
                                   für das Kind.

6
Wohin wende ich mich? - _Finanzielle Probleme! - Caritas beider Basel
Ich erhalte die Alimentenzahlungen nicht
                               Nach der Scheidung wartet Gertrud P. vergeblich auf die Überweisung der
                               vereinbarten Unterhaltszahlungen.
BS Alimentenhilfe              BS Die Inkassostelle für Alimente klärt ab, ob sie die Kinderalimente be-
   Seite 21                        vorschussen kann. Sie hilft Gertrud auch, die Alimente, die ihr laut
                                   Scheidungsurteil zusteht, über die Inkassostelle geltend zu machen.
BL Kantonales Sozialamt        BL Gertrud wendet sich an das Kantonale Sozialamt in Liestal.
   Seite 21

                               Wir möchten unser Kind selbst betreuen
                               Franziska und Rudolf F. sind soeben Eltern geworden. Nach dem Mutter-
                               schaftsurlaub kann Franziska ihr Arbeitspensum auf 50% reduzieren. Da
                               auch die Schwiegermutter zwischendurch das Kind hütet, braucht das
                               Ehepaar keinen Tagesheimplatz.
BS Betreuungsbeitrag           Die finanzielle Situation wird jedoch eng. Da das Paar im Kanton Basel-
   Seite 22                    Stadt wohnt, stellt es einen Antrag, um allenfalls Betreuungsbeiträge zu
                               erhalten.

                               Wir wissen nicht, wie wir in Ausnahmefällen die Betreuung unserer
                               Kinder organisieren sollen
                               Özlem und Ali C. sind beide berufstätig. Ihre beiden Kinder sind an drei
                               Tagen im Tagesheim. Die gelegentlichen Baby-Sittings sowie die Betreu-
                               ung zu Hause, wenn die Kinder krank sind, sprengen das Budget der Fa-
                               milie.
   Schweizerisches Rotes       Özlem und Ali wenden sich an das Rote Kreuz in ihrem Kanton. Dort er-
   Kreuz                       halten sie Informationen zu verschiedenen Entlastungsangeboten.
   Seite 39

                               Unsere Kinder brauchen ein neues Bett
                               Die 5-jährigen Zwillinge von Susanne und Walter B. schlafen immer noch
                               in ihren kleinen Kinderbetten. Das Erwerbseinkommen von Walter reicht
                               gerade für den Lebensunterhalt, die Miete und die Krankenkassenprä-
                               mien. Für spezielle Anschaffungen fehlt der Familie jedoch das Geld.
   Kantonale                   Susanne und Walter vereinbaren einen Termin bei der Winterhilfe. Die Be-
   Winterhilfe-Stelle          raterin bestellt für die Familie ein Etagenbett aus dem Bettenfonds der Win-
   Seite 38                    terhilfe Schweiz. Nach der Prüfung des Budgets kann sie die Kosten aus
                               dem Fond ihrer regionalen Winterhilfe begleichen.

                               Unser Kind braucht einen Beitrag ans Pfadilager
                               Anna Z., zehn Jahre alt, macht bei den Pfadi mit. Mit viel Freude trifft sie
                               sich mit ihren Freundinnen zum Spielen und Lernen in der Natur. Nun naht
                               das erste Sommerlager! Das Budget der Familie ist mit verschiedenen aus-
                               serordentlichen Belastungen momentan völlig ausgelastet. Maria und Pe-
                               ter Z. wissen nicht, wie sie das Geld für das Lager aufbringen sollen.
   Regionale                   Maria und Peter stellen bei der Einzelfallhilfe der Pro Juventute ein Gesuch
   Pro Juventute Stelle        für die Kosten des Lagers.
   Seite 33

                               Unser Kind möchte Blockflöte spielen
                               Claudia A. besucht die 2. Primarschulklasse. Schon lange würde sie gerne
                               Blockflöte spielen lernen. Das Geld der Familien reicht aber nur für das
                               Nötigste.
                               BS Claudias Mutter fragt bei der Musikschule wegen Kostenreduktion
                                    nach.
BL Sozialdienst der Gemeinde   BL Claudias Mutter fragt beim Sozialdienst der Gemeinde nach, ob die
   Siehe Telefonbuch                Kosten von der Gemeinde übernommen werden.
   Stiftungen und Fonds        Claudia stellt ein Gesuch an Stiftungen, die eventuell die restlichen Kosten
   Seite 32                    für den Blockflötenkurs übernehmen.

                                                                                                         7
Wohin wende ich mich? - _Finanzielle Probleme! - Caritas beider Basel
Wir möchten gerne wieder einmal ins Kino gehen
    KulturLegi                    Doris und Roland K. verdienen gerade so viel, dass es für den Alltag reicht.
    Seite 45                      Gerne würden sie mit ihren jüngeren Kindern wieder einmal ins Kino ge-
    Familienpass                  hen. Auch der 17-jährige Sohn Peter kann sich den Eintritt kaum leisten.
    Seite 45                      Doris und Roland stellen einen Antrag für den Familienpass, während Pe-
    COLOUR KEY                    ter sich für den COLOUR KEY anmeldet.
    Seite 45

                                  Mein Mann gibt mir zu wenig Haushaltsgeld
                                  Lilian G. ist verheiratet. Sie führt den Haushalt und betreut ihre Kinder. Das
                                  Haushaltsgeld, das sie von ihrem Mann bekommt, reicht nicht aus. Sie hat
                                  auf der Beratungsstelle ein Budget erstellen lassen. Dort hat sie auch er-
                                  fahren, dass sie beim Gericht - im Rahmen der Eheschutzmassnahmen -
                                  das Begehren auf Festlegung der Unterhaltsbeiträge stellen kann.
BS Zivilgericht                   BS Lilian meldet sich bei der Eheaudienz des Zivilgerichts.
   Seite 46                       BL Lilian geht an das Bezirksgericht.
BL Bezirksgerichte
   Seite 47

                                  Wir möchten wissen, welche finanziellen Folgen eine Trennung /
                                  Scheidung für uns hat
                                  Chantal und Andreas P. wollen sich trennen. Sie wissen nicht, wie sie da-
                                  bei vorgehen sollen und welche finanziellen Folgen zu erwarten sind.
BS Familien-, Paar- und           BS Chantal und Andreas vereinbaren einen Termin bei der Familien- und
   Erziehungsberatung                 Erziehungsberatung.
   Seite 41                       BL Chantal und Andreas vereinbaren einen Termin bei der Beratungs-
BL Beratungsstellen für               stelle für Schwangerschafts- und Beziehungsfragen.
   Schwangerschafts- und Be-
   ziehungsfragen
   Seite 41

_Rente                            Ich bin Witwe geworden
                                  Der Ehemann von Irene Z. ist gestorben. Sie steht mit ihren Kindern alleine
                                  da.
    Alters- und Hinterlassenen-   Irene beantragt für sich die Witwenrente und für ihre Kinder die Waisen-
    versicherung (AHV)            renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Da die Pension
    Seite 14                      der beruflichen Vorsorge ihres verstorbenen Mannes nicht sehr hoch ist,
    Ergänzungsleistungen (EL)     erhält sie zusätzlich zu den AHV-Renten Ergänzungsleistungen. Diese
    Seite 18                      Gelder decken den bescheidenen Lebensunterhalt der Familie. Ausseror-
                                  dentliche Auslagen bringen sie aber immer wieder in einen Engpass.
    Pro Juventute                 Irene wendet sich an die Pro Juventute, die im Auftrag des Bundes einen
    Seite 33                      speziellen Fonds für Witwen und Waisen verwaltet.

                                  Meine IV-Rente sichert meine Existenz nicht
                                  Ivan K. erhält eine volle Rente der Invalidenversicherung (IV) sowie Ergän-
                                  zungsleistungen (EL). Trotzdem bringen ihn ausserordentliche Auslagen
                                  immer wieder in finanzielle Engpässe.
    Beratungsstellen bei Behin-   Ivan wendet sich an eine Beratungsstelle bei Behinderung. Dort wird mit
    derung oder Krankheit         ihm ein Budget erstellt. Dieses dient als Grundlage für Gesuche an Stiftun-
    Seite 36                      gen und Fonds, die eventuell finanzielle Hilfe leisten können.

8
Wohin wende ich mich? - _Finanzielle Probleme! - Caritas beider Basel
Unsere AHV-Rente deckt unsere Lebenskosten nicht
                                   Nina und Peter I. sind im AHV-Alter. Als Selbständigerwerbender war es
                                   Peter nicht möglich, für die 2. Säule zu sparen. Obwohl das Ehepaar die
                                   Maximalrente der AHV erhält, deckt diese den Lebensbedarf nicht.

BS Amt für Sozialbeiträge          Nina und Peter machen beim zuständigen Amt die ihnen zustehenden Er-
   Seite 18                        gänzungsleistungen geltend. Sie wissen auch, dass Krankenkosten-
BL AHV-Zweigstelle der Wohn-       Selbstbehalte in der Regel im Rahmen der Ergänzungsleistungen rückver-
   gemeinde                        gütet werden.
   Siehe Telefonbuch               Trotzdem reichen ihre finanziellen Mittel nicht aus, um unvorhergesehene
   Regionale Pro Senectute         Rechnungen zu begleichen.
   Stelle                          Sie wenden sich deshalb an die Beratungsstelle der Pro Senectute.
   Seite 34

_Schulden                          Ich habe Schulden
                                   Carole V. zahlt in monatlichen Raten einen Konsumkredit ab. Nun wurde
                                   ihr die Stelle gekündigt. Sie findet nur eine schlechter bezahlte Arbeit. So
                                   schafft sie es nicht mehr, die fälligen Raten zu bezahlen.
BS Plusminus                       Carole bittet ihre Freundin um ein Darlehen. Diese motiviert sie, eine Fach-
   Seite 42                        stelle für Schuldenfragen aufzusuchen. Die Beraterin erstellt ein Budget
BL Fachstelle für Schuldenfragen   mit Carole und informiert sie über Sanierungsmöglichkeiten. Auch erhält
   Seite 42                        sie Tipps, wie sie ihre Ausgaben besser in den Griff bekommen könnte.

                                   Mir wird mit einer Betreibung gedroht
                                   Ruth N. hat seit einiger Zeit Geldsorgen. Viele ihrer Rechnungen bleiben
                                   unbezahlt. Als sie nach der dritten Mahnung Zahlungsbefehle erhält, be-
                                   fürchtet sie eine Betreibung.
BS Plusminus                       Ruth wendet sich an eine Fachstelle für Schulden. Die Beraterin erstellt
   Seite 42                        mit ihr ein Budget und informiert sie über mögliche Vorgehensweisen zur
BL Fachstelle für Schuldenfragen   Begleichung der offenen Rechnungen. Auch erhält sie Hinweise, wie sie
   Seite 42                        ihre Einnahmen besser einteilen kann und wo es Sparmöglichkeiten gibt.

                                   Wir möchten uns trennen, haben aber Schulden
                                   Heidi und Heiri T. haben gemeinsam Kleinkredite aufgenommen und einen
                                   Autoleasingvertrag abgeschlossen. Sie möchten sich trennen, wissen aber
                                   nicht, was eine Trennung mit Schulden für Folgen hat.

BS Plusminus                       Heidi und Heiri wenden sich an eine Fachstelle für Budget- und Schulden-
   Seite 42                        fragen.
BL Fachstelle für Schuldenfragen
   Seite 42

                                   Mein Mann verliert die Stelle
                                   Das Ehepaar Anna und Karl B. hat vor einem halben Jahr gemeinsam ei-
                                   nen Kleinkredit über mehrere 10'000 Franken aufgenommen. Karl hat nun
                                   seine Arbeitsstelle verloren. Er hat zwar sofort wieder eine neue Arbeit ge-
                                   funden, verdient dort aber deutlich weniger. Sein neues Einkommen und
                                   der Verdienst von Heidi reichen nicht, um alle laufenden Rechnungen und
                                   die vertraglich vereinbarten Abzahlungsraten zu begleichen.

BS Plusminus                       Anna und Karl wenden sich an eine Fachstelle für Budget- und Schulden-
   Seite 42                        fragen.
BL Fachstelle für
   Schuldenfragen
   Seite 42

                                                                                                             9
_und sonst noch                   Ich bin Opfer einer Straftat geworden
                                  Fatima K. wurde Opfer eines Raubüberfalls. Als Folge des Schocks und
                                  der körperlichen Verletzungen ist sie für längere Zeit auf ärztliche und the-
                                  rapeutische Betreuung angewiesen.
     Beratungsstelle Opferhilfe   Fatima vereinbart einen Termin mit einer Opferhilfe-Beratungsstelle.
     beider Basel
     Seite 30
                                  Ich brauche Rechtsauskünfte
                                  Oft ist es wichtig, die rechtlichen Möglichkeiten zu klären. Die meisten Be-
                                  ratungsstellen helfen dabei. Viele Städte und Gemeinden führen unentgelt-
                                  liche Rechtsauskunftsstellen, ebenso Berufsverbände, Gewerkschaften o-
                                  der politische Parteien (siehe öffentliches Telefonbuch).
     Rechtsberatungsstellen       Falls es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen könnte, ist es wichtig,
     Seite 46                     die Kosten im voraus abzuklären. Sind die eigenen Mittel beschränkt, kön-
                                  nen Gesuche um kostenlose Prozessführung eingereicht werden. Dies
                                  sollte indes vor dem Verfahren geschehen.

10
_2 Öffentliche Institutionen

_Arbeitslosen-   Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind obligatorisch gegen Ar-
                 beitslosigkeit versichert. Diese Versicherung wird durch Lohnbeiträge der
 versicherung    Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Ar-
 (ALV)           beitnehmer finanziert.
                 Arbeitslosenentschädigung erhält, wer versichert und arbeitslos ist. Das
                 Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ist zuständig für die Hilfe bei
                 der Arbeitsvermittlung und die Kontrolle der Arbeitslosigkeit. Die Arbeitslo-
                 senkasse prüft den Anspruch, berechnet die Taggelder und zahlt sie aus.

                 Wer ist versichert?
                 Versichert ist, wer unter anderem
                  innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Anmeldung insgesamt mindestens
                     12 Monate als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin gearbeitet hat - oder
                  mehr als 12 Monate wegen Schulausbildung, Umschulung, Weiterbil-
                     dung (dazu sind 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz notwendig), Mutter-
                     schaft, Krankheit, Unfall (dazu ist Wohnsitz in der Schweiz notwendig)
                     oder Aufenthalt in einer schweizerischen Anstalt keine Erwerbstätigkeit
                     ausüben konnte - oder
                  wegen Scheidung, Trennung, Tod des Ehegatten, Tod der eingetrage-
                     nen Partnerin oder des eingetragenen Partners, Wegfall einer IV-Rente
                     oder ähnlicher Gründe gezwungen ist, eine Arbeit anzunehmen oder zu
                     erweitern (sofern das betreffende Ereignis nicht länger als 1 Jahr zu-
                     rückliegt).
                 Für Personen, die sich vor der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bzw.
                 während einer laufenden Rahmenfrist der Erziehung eines unter 10 Jahre
                 alten Kindes gewidmet haben, gelten spezielle Bedingungen.

                 Wer kann Leistungen der ALV beantragen?
                 Arbeitslosenentschädigung erhält, wer
                  ganz oder teilweise arbeitslos ist und eine Voll- oder Teilzeitarbeit
                    sucht,
                  einen Mindestausfall von 2 Arbeitstagen und eine Lohneinbusse auf-
                    weisen kann,
                  in der Schweiz wohnt,
                  die obligatorische Schulzeit zurückgelegt hat und noch nicht im AHV-
                    Alter steht,
                  bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh-
                    men und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen,
                  entsprechend den Anordnungen des RAV persönlich am Informations-
                    tag und an Beratungs- und Kontrollgesprächen teilnimmt und ferner al-
                    les Zumutbare unternimmt, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder
                    zu verkürzen (insbesondere sich um Stellen bemüht und eine zumut-
                    bare Stelle annimmt).
                 Es ist wichtig, sich bei der Arbeitssuche sofort beim RAV zu erkundigen,
                 auch wenn man selber gekündigt hat (möglichst schon während der Kün-
                 digungsfrist, spätestens aber am ersten Tag, für den Arbeitslosenentschä-
                 digung beantragt wird).
                 Eine genügende Anzahl nachweisbarer Bewerbungen wird bereits für die
                 Zeit der Kündigungsfrist erwartet.
                 Leistungen werden erst ab Datum der Anmeldung und in den meisten Fäl-
                 len erst nach einer Wartefrist von Minimum 5 Tagen erbracht.

                                                                                           11
Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind zeitlich begrenzt. Nach
                              Ablauf des Anspruchs auf Taggelder kann der zuständige Sozialdienst
                              weiterhelfen.

                              Welche Leistungen sind möglich?
                              Die ALV zahlt Arbeitslosentaggelder, kann bei gegebenen Voraussetzun-
                              gen aber auch Weiterbildungskurse finanzieren, sofern dadurch die Chan-
                              cen auf eine neue Stelle erhöht werden ("Verbesserung der Vermittlungs-
                              fähigkeit").
                              Auch Bemühungen, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen,
                              können unter bestimmten Voraussetzungen durch die ALV finanziell unter-
                              stützt werden.
                              Die Taggelder betragen 70 oder 80 Prozent des versicherten Verdienstes.
                              Wenn vorher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wurde, werden sie
                              nach einem Pauschalansatz ausgerichtet.
                              Wer selber gekündigt hat, muss am Anfang - zusätzlich zur oben erwähn-
                              ten Wartefrist von generell 5 Tagen - mit einer vorübergehenden Taggel-
                              dreduktion wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit rechnen. Einstell-
                              tage werden auch bei ungenügenden Bemühungen verfügt.
Anmeldung / Auskunft          Die Anmeldung erfolgt entweder bei der Wohngemeinde oder beim Regi-
                              onalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV). Dieses lädt zu einem Informati-
                              onstag ein. Später finden das Beratungs- und Kontrollgespräch statt.

BS www.awa.bs.ch              Genauere Informationen bieten verschiedene Broschüren, welche beim
BL www.baselland.ch           RAV oder beim Amt für Wirtschaft und Arbeit erhältlich sind oder auch im
   www.treffpunkt-arbeit.ch   Internet abgerufen werden können.

Basel-Stadt                   Basel-Landschaft
AWA Amt für Wirtschaft und    Gemeindearbeitsamt des Wohnortes
Arbeit Basel-Stadt            oder
Regionales
                              RAV Münchenstein                     RAV Gelterkinden
Arbeitsvermittlungszentrum
                              Grabenackerstrasse 8b                Sissacherstrasse 2
Hochstrasse 37
                              4142 Münchenstein                    4460 Gelterkinden
Postfach
                              Tel 061 552 05 40                    Tel 061 552 06 60
4002 Basel
                              rav.muenchenstein@bl.ch              rav.gelterkinden@bl.ch
Tel 061 267 50 00
www.awa.bs.ch
                              RAV Oberwil                          RAV Liestal
                              Mühlemattstrasse 22                  Rufsteinweg 1
AWA Amt für Wirtschaft und
                              4104 Oberwil                         4410 Liestal
Arbeit Basel-Stadt
                              Tel 061 552 05 80                    Tel 061 552 07 00
Regionales
                              rav.oberwil@bl.ch                    rav.liestal@bl.ch
Arbeitsvermittlungszentrum
Utengasse 36
                              RAV Laufen                           RAV Liestal Süd
Postfach
                              Bahnhofstrasse 30                    Gräubnerstrasse 14
4005 Basel
                              4242 Laufen                          4410 Liestal
Tel 061 267 87 87
                              Tel 061 552 06 20                    Tel 061 552 07 40
www.awa.bs.ch
                              rav.laufen@bl.ch                     rav.liestal-sued@bl.ch

                              RAV plus                             RAV Pratteln
                              Bahnhofstrasse 30                    Güterstrasse 107
                              4242 Laufen                          4133 Pratteln 2
                              Tel 061 552 07 77                    Tel 061 552 05 00
                              ravplus@bl.ch                        rav.pratteln@bl.ch

12
_ Alters- und       Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist eine staatliche So-
                    zialversicherung. Sie wird hauptsächlich durch Lohnbeiträge von Arbeit-
  Hinterlassenen-   nehmern und Arbeitgebern finanziert.
  versicherung      Die AHV soll den wegen Alter und Tod wegfallenden Arbeitsverdienst we-
                    nigstens teilweise ersetzen: Mit den Altersrenten trägt sie dazu bei, den
  (AHV)             Versicherten im Alter den Rückzug aus dem Berufsleben zu ermöglichen
                    und einen materiell gesicherten Ruhestand zu gewährleisten.
                    Die Hinterlassenenrenten sollen verhindern, dass zum menschlichen Leid,
                    das der Tod eines Elternteils oder des Ehegatten über die Familie bringt,
                    auch noch eine finanzielle Notlage hinzukommt.

                    Wer kann eine Altersrente beantragen?
                    Damit eine Person Anspruch auf eine Altersrente hat, müssen ihr mindes-
                    tens während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden
                    können.
                    Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn
                     die versicherte Person während insgesamt eines Jahres Beiträge ge-
                        leistet hat - oder
                     der erwerbstätige Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der einge-
                        tragene Partner einer versicherten Person mindestens während eines
                        Jahres den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat - oder
                     Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.
                    Der Anspruch auf eine Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats, wel-
                    cher dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters folgt.
                    Die Rente kann um 1 oder 2 Jahre vorbezogen werden.
                    In jedem Fall werden allfällige Kinderrenten erst bei Erreichen des ordentli-
                    chen Rentenalters ausbezahlt.
                    Ebenso endet die Beitragspflicht, die erst beim Erreichen des ordentlichen
                    Rentenalters.
                    Damit die Rentenberechnung bei geschiedenen Personen ohne Vorbezug
                    vorgenommen werden kann, müssen die Einkommen aus früheren Ehen
                    vorgängig gesplittet werden. Es ist daher ratsam, das Splittingverfahren
                    rechtzeitig vor dem Rentenalter zu verlangen.

                    Wer kann eine Alterszusatzrente beantragen?
                    Personen, die unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Al-
                    tersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, kön-
                    nen auch eine Zusatzrente der AHV beanspruchen. Dies unabhängig vom
                    Geburtsjahr des Ehegatten.

                    Wer kann eine Kinderrente beantragen?
                    Rentenberechtigte Personen haben Anspruch auf Kinderrente für Söhne
                    und Töchter bis sie
                     das 18. Altersjahr beendet haben - oder
                     ihre Ausbildung abgeschlossen haben, längstens aber bis zum vollen-
                       deten 25. Altersjahr.
                    Der Anspruch auf Kinderrente gilt auch für Pflegekinder, die unentgeltlich
                    aufgenommen wurden.
                    Keine Kinderrente wird für Pflegekinder ausgerichtet, die erst nach der Ent-
                    stehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Invalidenrente in Pflege ge-
                    nommen wurden. Eine Ausnahme bilden die Kinder des Ehegatten.

                    Wer kann eine Hinterlassenenrente beantragen?
                    Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehepartners oder eines Eltern-
                    teils verhindern, dass die Hinterbliebenen (Ehepartner, Ehepartnerin, Kin-
                    der) in finanzielle Not geraten. Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten:
                    Witwenrenten, Witwerrenten und Waisenrenten.
                    Stirbt bei gleichgeschlechtlichen Paaren eine der eingetragenen Perso-
                    nen, hat die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner zu glei-
                    chen Bedingungen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen wie verwitwete
                    Ehegatten.

                                                                                              13
Witwenrente
                       Eine verheiratete Frau, deren Gatte gestorben ist, hat Anspruch auf eine
                       Witwenrente, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung
                        das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und mindestens 5 Jahre verheiratet
                          war. Die Ehejahre werden zusammengezählt, wenn sie mehrmals ver-
                          heiratet war.
                       Eine geschiedene Frau, deren ehemaliger Gatte verstorben ist, hat An-
                       spruch auf eine Witwenrente, wenn
                        sie Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert
                          hat - oder
                        sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre war und die geschiedene Ehe
                          mindestens 10 Jahre gedauert hat - oder
                        das jüngste gemeinsame Kind sein 18. Lebensjahr vollendet, nachdem
                          die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist.
                       Geschiedene Frauen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben
                       Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten ge-
                       meinsamen Kindes.
                       Witwerrente
                       Verheiratete und geschiedene Männer, deren Gattin resp. ehemalige Gat-
                       tin verstorben ist, erhalten eine Witwerrente, solange sie aus dieser Ehe
                       Kinder unter 18 Jahren haben.
                       Sobald das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet, erlischt der Anspruch
                       auf eine Witwerrente.
                       Waisenrente
                       Die AHV richtet Kindern eine Waisenrente aus, wenn die Mutter oder der
                       Vater stirbt. Beim Tode beider Eltern besteht ein Anspruch auf zwei Wai-
                       senrenten.
                       Der Anspruch auf die Waisenrente erlischt mit dem 18. Geburtstag oder
                       bei Abschluss der Ausbildung, spätestens jedoch mit dem 25. Geburtstag.

                       Wer kann Hilflosenentschädigung beantragen?
                       In der Schweiz wohnende Personen, die eine Altersrente oder Ergän-
                       zungsleistungen beziehen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV
                       geltend machen, wenn
                        sie in leicht, mittel oder schwerem Grad hilflos sind,
                        die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat,
                        kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Un-
                           fallversicherung oder der Militärversicherung besteht.
                       Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körper-
                       pflege, Essen usw.) dauernd auf Hilfe angewiesen ist, dauernder Pflege
                       oder persönlicher Überwachung bedarf.

Anmeldung / Auskunft   Die Rentenanmeldung muss 3 bis 4 Monate vor Erreichen des Rentenal-
www.ahv.ch             ters erfolgen. Sie ist in der Regel bei derjenigen Ausgleichskasse einzu-
                       reichen, bei welcher zuletzt AHV-Beiträge entrichtet wurden. Erhält jedoch
                       ein Ehepartner bereits eine Rente, so ist die gleiche Ausgleichskasse auch
                       für den anderen Ehepartner zuständig.
                       Die Anmeldeformulare sind bei jeder Ausgleichskasse erhältlich. Das Ver-
                       zeichnis der Ausgleichskassen befindet sich auf den letzten Seiten eines
                       jeden Telefonbuchs oder im Internet.
                       Personen, die keine Beiträge entrichtet haben, müssen sich bei ihrer kan-
                       tonalen Ausgleichskasse oder deren Gemeindezweigstelle anmelden.

                       Basel-Stadt                            Basel-Landschaft
                       Ausgleichskasse Basel-Stadt            AHV Ausgleichskasse BL
                       Wettsteinplatz 1                       Hauptstrasse 109
                       4001 Basel                             4102 Binningen
                       Tel 061 685 22 22                      Tel 061 425 25 25
                       info@ak-bs.ch                          info@sva-bl.ch
                       www.ak-bs.ch                           www.sva-bl.ch

14
_ Invaliden-     Die Invalidenversicherung (IV) ist eine staatliche Sozialversicherung. Sie
                 wird vor allem durch Lohnbeiträge finanziert.
  versicherung   Die IV deckt die finanziellen Folgen bei bleibender Erwerbsunfähigkeit ab.
  (IV)           Sie ist aber keine Versicherung für Behandlungskosten bei Krankheit oder
                 Unfall; diese fallen in das Gebiet der Kranken- und Unfallversicherung.
                 Die IV gewährt in erster Linie Beiträge für Eingliederungsmassnahmen. IV-
                 Renten werden erst ausgerichtet, wenn Eingliederungsmassnahmen ihr
                 Ziel nicht oder nur teilweise zu erreichen vermögen oder zum vornherein
                 aussichtslos sind.
                 Zur IV-Rente können allenfalls Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden

                 Wer kann Leistungen der IV beantragen?
                 Anspruch auf Leistungen der IV haben versicherte Personen, die wegen
                 eines Gesundheitsschadens voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit
                 ganz oder teilweise erwerbsunfähig oder in ihrem bisherigen Aufgabenbe-
                 reich eingeschränkt sind. Minderjährige gelten als invalid, wenn der Ge-
                 sundheitsschaden ihre Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen
                 wird.
                 Unerheblich ist, ob die Invalidität körperlicher oder geistiger Natur ist, und
                 ob sie durch ein Geburtsgebrechen, eine Krankheit oder einen Unfall ver-
                 ursacht wurde.
                 Die IV kennt Eingliederungsmassnahmen, Renten und Hilfsmittel.

                 Wer kann Eingliederungsmassnahmen beantragen?
                  Erwachsenen werden medizinische Massnahmen zur Integration ins
                   Erwerbsleben gewährt und Leistungen an die berufliche Eingliederung
                   ausgerichtet. Dazu gehören z.B. Berufsberatung, Umschulung, Arbeits-
                   training oder Einführung in einen Arbeitsplatz. Während der Dauer der
                   Eingliederungsmassnahmen wird in der Regel ein Taggeld ausgerich-
                   tet. Dieses soll den Lebensunterhalt sichern.
                  Versicherten unter 20 Jahren werden die notwendigen medizinischen
                   Massnahmen zur Eingliederung gewährt. Auch werden Leistungen für
                   Sonderschulung und Pflege, sowie für die nötigen Transporte ausge-
                   richtet.

                 Wer kann eine Erwachsenenrente beantragen?
                  Regelmässige IV-Renten können Versicherte erhalten, die über 18
                   Jahre alt sind und mindestens zu 40 Prozent dauerhaft erwerbsunfähig
                   geworden oder während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu
                   40 Prozent erwerbsunfähig gewesen sind.
                  Der Rentenanspruch richtet sich nach dem Grad der Invalidität und wird
                   von der IV-Stelle mit einem Einkommensvergleich ermittelt.
                  Die Berechnung der Renten richtet sich einerseits nach den anrechen-
                   baren Beitragsjahren und andererseits nach den Erwerbseinkommen
                   sowie den eventuellen Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.

                 Wer kann eine Kinderrente beantragen?
                 Die Kinderrente wird zur IV-Erwachsenenrente gewährt und zwar für Kin-
                 der bis zur Vollendung ihres 18. Altersjahr, wenn sie in Ausbildung sind,
                 bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
                 Dieser Anspruch gilt auch für Pflegekinder, die schon vor Entstehung des
                 Anspruchs auf eine IV-Rente in Pflege genommen wurden.

                 Wer kann Hilflosenentschädigung beantragen?
                 Als hilflos im Sinne der IV wird bezeichnet wer für alltägliche Verrichtungen
                 wie z. B. Ankleiden, Körperpflege, Essen dauernd auf die Hilfe von Dritten
                 angewiesen ist oder wer aufgrund von seiner Behinderung dauernden

                                                                                            15
Pflege und/oder Überwachung bedarf. Behinderte, die für ihre persönli-
                       chen Lebensverrichtungen seit mindestens einem Jahr und dauernd auf
                       die Unterstützung von Dritten angewiesen sind haben Anspruch auf Hilflo-
                       senentschädigung.
                       Um eine Hilflosenentschädigung geltend zu machen müssen die oben ge-
                       nannten Bedingungen erfüllt sein und die antragstellende Person muss ih-
                       ren Wohnsitz in der Schweiz haben. Es wird unterschieden zwischen Hilflo-
                       sigkeit schweren, mittleren und leichten Grades.

                       Wer kann Hilfsmittel beantragen?
                       Hilfsmittel werden von der IV zur Verfügung gestellt, wenn diese für die
                       Ausübung der Erwerbstätigkeit, bzw. der Tätigkeiten im gewohnten Aufga-
                       benbereich, für Schulung oder Ausbildung nötig sind oder dazu dienen den
                       persönlichen Alltag möglichst selbständig und unabhängig zu bewältigen.
                       Die Anmeldung für IV-Leistungen hat bei der IV-Stelle des Wohnkantons
                       zu erfolgen. Die meisten Sozialberatungsstellen helfen, wenn nötig, beim
                       Beantragen der Leistungen oder verweisen an die zuständigen Stellen.
                       Beim Antrag auf IV-Leistungen ist auch die Mithilfe des behandelnden Arz-
                       tes notwendig.

Anmeldung / Auskunft   Die IV-Stellen des jeweiligen Wohnortes können auch Fragen beantworten
www.ahv.ch             und Informationsbroschüren zustellen.

                       Basel-Stadt                           Basel-Landschaft
                       IV-Stelle Basel-Stadt                 IV-Stelle Basel-Landschaft
                       Lange Gasse 7                         Hauptstrasse 109
                       4052 Basel                            4102 Binningen
                       Tel. 061 225 25 25                    Tel. 061 425 25 25
                       ivbasel@ivbs.bs.ch                    info@sva-bl.ch
                       www.ivbs.ch                           www.sva-bl.ch

_ Ergänzungs           Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV sind Leistungen der öffentli-
                       chen Hand. Sie werden durch Bund und Kantone finanziert.
  leistungen (EL)      Sie helfen, wo Renten und sonstige Einkommen nicht ausreichen, um die
_ Kantonale/           minimalen Lebenskosten zu decken. Sie sind weder Almosen noch Sozi-
                       alhilfeleistungen. Wenn die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht
  kommunale            ein klagbarer Anspruch.
  Beihilfen

16
Wer kann Ergänzungsleistungen beantragen?
                          Anspruch haben Rentenberechtigte der AHV/IV, deren Einkommen un-
                           ter Berücksichtigung ihrer Vermögensverhältnisse den minimalen Le-
                           bensbedarf nicht deckt.
                          Der Wohnsitz muss in der Schweiz sein und man muss sich auch im
                           Land aufhalten.
                          Ausländerinnen und Ausländer aus nicht EU-/EFTA Staaten müssen
                           seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben. Wenn
                           sie sich als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz aufhalten, beträgt die
                           Frist 5 Jahre.
                          Bürgerinnen und Bürger der EU-/EFTA Staaten müssen in der Regel
                           keine Karenzfrist erfüllen.

                         Welche Leistungen sind möglich?
                         EL werden aufgrund eines persönlichen Budgets berechnet. Den Einnah-
                         men werden die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Pauschalbetrag für
                         Lebensbedarf, Mietzins, Krankheits- und Heimkosten usw.) gegenüberge-
                         stellt. Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, und sind die sonstigen
                         Bedingungen erfüllt, werden monatliche EL ausgerichtet.
                         Auf der Homepage der Pro Senectute Schweiz kann die Höhe der EL pro-
                         visorisch berechnet werden.
                         Zusätzlich können sich Personen, die EL beziehen, folgende Kosten
                         rückerstatten lassen, falls sie nicht durch eine andere Versicherung ge-
                         deckt sind:
                          Übernahme der Selbstbehalte der Krankenkasse und der Franchise bis
                            zur Höhe von CHF 1'000.-/Jahr,
                          Zahnbehandlungen die einfach, wirtschaftlich und zweckmässig sind,
                          Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstätten,
                          Transport zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort,
                          Beteiligung an den Kosten für ärztlich verordnete Kuren,
                          Bei Personen, die eine AHV-Rente beziehen werden eventuell auch
                            Kostenbeiträge an Hilfsmittel geleistet.
                          In gewissen Situationen haben auch IV-/AHV Rentnerinnen und -Rent-
                            ner, die keine monatliche EL beziehen, Anspruch auf Rückerstattung
                            von Krankheitskosten.

                         Wer kann kantonale/kommunale Beihilfen beantragen?
                         Basel-Stadt
                         Neben den EL werden im Kanton Basel-Stadt auch kantonale Beihilfen
                         ausbezahlt. Voraussetzung dafür ist der Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt
                         während 10 Jahren innerhalb der letzten 15 Jahre.
                         Basel-Landschaft
                         Im Kanton Baselland werden die Beihilfen, die zusätzlich zur EL ausge-
                         richtet werden, gegebenenfalls von den Gemeinden geleistet. Ob die
                         Wohngemeinde diese Leistung erbringt, kann bei der Gemeindeverwal-
                         tung angefragt werden.

Anmeldung / Auskunft
Basel-Stadt              Riehen, Bettingen                      Basel-Landschaft
Amt für Sozialbeiträge   Gemeindeverwaltung Riehen              Der Antrag auf EL muss bei der
Grenzacherstrasse 62     EL-Stelle Riehen Bettingen             AHV-Zweigstelle
4008 Basel               Wettsteinstrasse 1                     der Wohngemeinde
Tel. 061 267 86 65/66    4125 Riehen                            gestellt werden.
asb@bs.ch                Tel. 061 646 82 97
www.asb.bs.ch            gemeinde.riehen@riehen.ch
                         www.riehen.ch

                                                                                                 17
_ Mutterschafts        Die Mutterschafts-Entschädigung ist eine Leistung der öffentlichen Hand.
                       Sie wird ausschliesslich durch Lohnbeiträge finanziert.
  entschädigung        Erwerbstätige Frauen sollen bei Mutterschaft einen ausgewogenen, befris-
  (MSE)                teten Schutz vor Lohnausfall erhalten.

                       Wer kann MSE beantragen?
                       Anspruch auf MSE haben Frauen, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des
                       Kindes
                        Arbeitnehmerinnen oder selbständig erwerbend sind - oder
                        im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners
                           mitarbeiten und dafür einen Lohn vergütet erhalten - oder
                        arbeitslos sind und entweder bereits Taggelder der ALV beziehen oder
                           die Anspruchsvoraussetzungen für die ALV-Gelder erfüllen oder
                        wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswe-
                           gen Leistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen.
                       Zudem müssen die Anspruchsberechtigten während der Schwangerschaft
                       bei der AHV versichert sein und in dieser Zeit während mindestens 5 Mo-
                       naten eine Erwerbstätigkeit ausgeführt und/oder Leistungen aus einer
                       Taggeldversicherung bezogen haben.
                       Der Anspruch auf MSE beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätes-
                       tens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Wird die Erwerbstätigkeit vorher
                       ganz oder teilweise wieder aufgenommen endet der Anspruch zu diesem
                       Zeitpunkt vollständig.
                       Die MSE beträgt 80% des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Er-
                       werbseinkommens, höchstens aber 196 Franken pro Tag (Stand 2012).
                       Davon werden AHV/IV und EO Beiträge abgezogen.
                       Wenn die Bezugsberechtigte Frau weiterhin Lohn durch ihren Arbeitgeber
                       erhält, wird die MSE in der Regel dem Arbeitgeber überwiesen. In den üb-
                       rigen Fällen wird der Betrag jeweils per Monatsende direkt der Mutter bzw.
                       dem auszahlungsberechtigten Dritten überwiesen.

Anmeldung / Auskunft   Ist die bezugsberechtigte Frau in einem Arbeitsverhältnis, reicht sie die
                       Anmeldung der MSE via ihren Arbeitgeber bei der zuständigen AHV-Aus-
                       gleichskasse ein.
                       Sollte sie die Einreichung des Antrags vergessen und der Arbeitgeber rich-
                       tet ihr weiterhin den Lohn aus, kann dieser die Anmeldung direkt der Aus-
                       gleichskasse zustellen.
                       Frauen die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, melden sich direkt bei der
                       zuständigen Ausgleichskasse an.

                       Basel-Stadt                           Basel-Landschaft
                       Ausgleichskasse Basel-Stadt           AHV Ausgleichskasse BL
                       Wettsteinplatz 1                      Hauptstrasse 109
                       4001 Basel                            4102 Binningen
                       Tel. 061 685 22 22                    Tel. 061 425 25 25
                       info@ak-bs.ch                         info@sva-bl.ch
                       www.ak-bs.ch                          www.sva-bl.ch

_ Individuelle         Die Individuelle Krankenkassen-Prämienverbilligung (IPV) ist eine Leis-
                       tung der öffentlichen Hand. Sie wird durch Bund und Kantone finanziert.
  Krankenkassen-       Die Kantone legen den Kreis der Begünstigten, die Höhe der Beiträge und
  Prämien-             das Verfahren fest.
                       Ziel ist die finanzielle Entlastung von Personen und Haushalten mit tiefem
  verbilligung         Einkommen.
  (IPV)
                       Wer kann eine IPV beantragen?
                       Basel-Stadt
                       Alle im Kanton Basel-Stadt Krankenkassen-Versicherten haben Anspruch
                       auf Prämienverbilligung, wenn das Einkommen aller Haushaltmitglieder

18
unter Berücksichtigung des Vermögens sowie der Abzugsmöglichkeiten
                       die festgelegten Einkommensgrenzen nicht übersteigt.
                       Besteht ein Anspruch auf Prämienbeiträge werden diese direkt an die
                       Krankenkasse vergütet. Die persönlichen Prämien werden entsprechend
                       reduziert. Der Abzug ist auf dem Krankenversicherungsausweis ersicht-
                       lich.
                       Um zu gewährleisten, dass die Berechtigten die Beiträge dann erhalten,
                       wenn sie benötigt werden, sind Veränderungen der persönlichen Verhält-
                       nisse (z.B. Einkommen, Zivilstand, Geburten, Erwerbslosigkeit etc.) lau-
                       fend zu melden.
                       Spezielle Regelungen bestehen für Personen die Ergänzungsleistungen
                       zur AHV/IV oder Leistungen der Sozialhilfe beziehen.
                       Basel-Landschaft
                       Der Kanton Basel-Landschaft stützt sich zur Beurteilung des Anspruches
                       auf die rechtskräftige Staatssteuerveranlagung des Vor-Vorjahres. Das
                       heisst konkret, dass für die Berechnung der Prämienverbilligung für das
                       Kalenderjahr 2013 das Einkommen des Kalenderjahres 2011 massgebend
                       ist. Wenn sich das massgebende Jahreseinkommen um mindestens 20%
                       verändert, kann bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft
                       SVA-BL ein Gesuch zur Anpassung der Prämienverbilligung gestellt wer-
                       den.
                       Aktuell wird in der Regel die Prämienvergünstigung direkt der versicherten
                       Person überwiesen. Bei Personen die Sozialhilfe beziehen wird die Leis-
                       tung der zuständigen Sozialbehörde gutgeschrieben.
                       Voraussichtlich ab 1. Januar 2014 wird die Prämienverbilligung direkt an
                       die jeweilige Krankenkasse der versicherten Person ausgerichtet.

Anmeldung / Auskunft   Basel-Stadt
                       Für Beiträge an die Prämien der Grundversicherung der Krankenkasse
                       muss ein einmaliger Antrag an das Amt für Sozialbeiträge (ASB) gestellt
                       werden. Da für die Beitragsberechnung die aktuellen Einkommens- und
                       Vermögensverhältnisse massgebend sind, müssen dem Antragsformular
                       die entsprechenden Unterlagen beigelegt werden.
BS www.asb.bs.ch       Ein Merkblatt und das Antragsformular können beim ASB bezogen oder
                       auf dessen Internetseite abgerufen werden.
                       Basel-Landschaft
                       Personen, die ihren Wohnsitz schon im massgebenden Kalenderjahr im
                       Kanton Basel-Landschaft hatten und die Voraussetzungen erfüllen, erhal-
                       ten automatisch ein Antragsformular von der Sozialversicherungsanstalt
                       Basel-Landschaft (SVA BL) zugestellt, welches die Berechnung der Prä-
                       mienvergünstigung bereits enthält.
BL www.sva-bl.ch       Zuzügerinnen und Zuzüger können bei der Verwaltung ihrer Wohnge-
                       meinde (Einwohnerkontrolle) ein Formular beziehen oder dieses auf der
                       Internetseite der SVA BL herunterladen.
                       Die Anträge müssen spätestens bis zum 31. Dezember des aktuellen Be-
                       zugsjahres eingereicht werden. Wird diese Frist überzogen wird die Prä-
                       mienvergünstigung nicht mehr ausbezahlt.
                       Konto und Adressänderungen sind der Ausgleichskasse Basel-Landschaft
                       immer schriftlich mitzuteilen. Auch müssen die Angehörigen einer verstor-
                       benen Person dies der Ausgleichskasse mitteilen.
                       Basel-Stadt                           Basel-Landschaft
                       Amt für Sozialbeiträge                Sozialversicherungsanstalt Basel-Land-
                       Grenzacherstrasse 62                  schaft
                       Postfach                              Hauptstrasse 109
                       4005 Basel                            4102 Binningen
                       Tel. 061 267 87 11                    Tel. 061 425 24 00
                       asb-pv@bs.ch                          pvbl@sva-bl.ch
                       www.asb.bs.ch                         www.sva-bl.ch

                                                                                                19
_Bevorschus-           Bevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen / Alimenten sind
                       Vorleistungen der öffentlichen Hand.
 sung und              Ziel ist es, finanzielle Engpässe zu vermeiden, welche sich ergeben, wenn
 Inkas so von          die Zahlungen von berechtigten Unterhaltsbeiträgen/Alimenten ausblei-
                       ben. Inkasso und Bevorschussung sind gesetzlich geregelt.
 Unterhaltsbei
 trägen / Alimen
 ten
                       Wer kann Bevorschussung und Inkasso beantragen?
                       Im Kanton Basel-Stadt oder Kanton Basel-Landschaft wohnhafte unter-
                       haltsberechtigte Personen können Hilfe beantragen, wenn sie Probleme
                       haben, um die gerichtlich oder durch eine Vormundschaftsbehörde festge-
                       legten Unterhaltsbeiträge zu erhalten.

                       Welche Leistungen sind möglich?
                       Die zuständigen Stellen erbringen aufgrund der eidgenössischen und kan-
                       tonalen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen folgende Leistungen
                        Inkassohilfe bei ausstehenden Unterhaltsbeiträgen für Kinder und den
                           unterhaltsberechtigten Elternteil, die ihren Wohnsitz im Kanton haben.
                        Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für Kinder und Jugendliche bis
                           Erstausbildung, aber max. dem erreichten 25. Altersjahr, die ihren
                           Wohnsitz im Kanton BS haben und für Kinder und Jugendliche, die ih-
                           ren Wohnsitz im Kanton BL haben, bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
                       Die Höhe der Bevorschussung richtet sich in beiden Kantonen einerseits
                       nach der gerichtlichen Verfügung, bzw. der vormundschaftlichen Regelung
                       ist aber nie höher als die maximale vollständige Waisenrente der AHV.
                       Ob eine Bevorschussung gemacht wird, ist auch abhängig von der finan-
                       ziellen Situation des nicht-unterhaltspflichtigen Elternteils.
                       Ebenfalls berücksichtigt wird ein eventuelles Einkommen des Kindes.

Anmeldung / Auskunft   Die Alimentenhilfe im Kanton Basel-Stadt bietet auch Beratung in rechtli-
                       chen Fragen, die im direkten Zusammenhang mit den Alimenten stehen.

                       Basel-Stadt                           Basel-Landschaft
                       Alimentenhilfe                        Sozialamt des Kantons
                       Grenzacherstrasse 62                  Basel-Landschaft
                       4005 Basel                            Unterhaltsbeiträge und Inkasso
                       Tel. 061 267 86 65                    Gestadeckplatz 8
                       asb@bs.ch                             4410 Liestal
                       www.asb.bs.ch                         Tel. 061 552 56 45
                                                             www.baselland.ch

_ Betreuungs-          Betreuungsbeiträge für Eltern von noch nicht schulpflichtigen Kindern so-
                       wie die Reduktion der Elternbeiträge für Kinderkrippen sind Leistungen der
  beiträge und         öffentlichen Hand. Sie werden durch den Kanton finanziert.
  Elternbeitrags-
  reduktion
                       Wer kann Betreuungsbeiträge beantragen?
     Nur Basel-Stadt   Betreuungsbeiträge können von Eltern beantragt werden, welche die Be-
                       treuung ihrer eigenen vorschulpflichtigen Kinder vermehrt selber überneh-
                       men möchten, dazu jedoch aus finanziellen Gründen nicht in der Lage
                       sind.
                       Voraussetzungen dazu sind:
                        Ein Elternteil übernimmt mehrheitlich die Betreuung des Kindes oder
                          der Kinder.
                        Das Arbeitspensum von zusammenlebenden Eltern beträgt insgesamt
                          mindestens 100% und höchstens 150%.

20
 Alleinerziehende dürfen höchstens zu 50% erwerbstätig sein.
                        Der antragstellende Elternteil hat seit mindestens 2 Jahren Wohnsitz
                         im Kanton Basel-Stadt.
                        Es wird kein vom Kanton subventionierter Platz in einer Krippe. in ei-
                         nem Tagesheim oder in einer Tagesfamilie beansprucht.
                        Alle Einkunftsmöglichkeiten, für die ein Rechtsanspruch besteht, sind
                         geltend gemacht worden.
                        Der Lebensbedarf muss mindestens zur Hälfte mit eigenen Einkünften
                         gedeckt sein.
                        Es werden keine Leistungen der Sozialhilfe bezogen.

                       Wer kann eine Elternbeitragsreduktion beantragen?
   Nur Basel-Stadt     Eine Reduktion der Kosten der Spielgruppe kann von Eltern beantragt wer-
                       den, die im Kanton Basel-Stadt wohnen.
                       Für die Höhe der Beiträge der Elternbeiträge sind die Einkommens- und
                       Vermögensverhältnisse und die Kinderzahl massgeblich. Als Grundsatz
                       gilt: Eltern in guten wirtschaftlichen Verhältnissen bezahlen für die gleiche
                       Dienstleistung mehr als solche mit geringerem Einkommen oder Vermö-
                       gen.
                       Grundlage für die Berechnung des Elternbeitrages bildet die Veranlagung
                       der kantonalen Steuern. Massgebend sind Einkommen und Vermögen bei-
                       der Elternteile einschliesslich Stiefeltern, sofern sie in ungetrennter Ehe
                       oder als nicht verheiratete Eltern im gleichen Haushalt leben (Konkubinat).
                       Bei getrennt lebenden Eltern ist das Einkommen und das Vermögen des-
                       jenigen Elternteils massgebend, der die elterliche Sorge zugeteilt erhalten
                       hat. Vom anrechenbaren Einkommen und Vermögen können bestimmte
                       Abzüge vorgenommen werden. Aus dieser Berechnung resultiert das
                       "massgebliche Einkommen", welches Basis für die Bemessung des Eltern-
                       beitrages ist.

Anmeldung / Auskunft   Erziehungsdepartement Basel-Stadt
                       Auskünfte Elternbeiträge
                       Fachstelle Tagesbetreuung
                       Leimenstrasse 1
                       Postfach
                       4001 Basel
                       Tel. 061 267 84 87
                       www.ed.bs.ch

_ Mietzinsbeiträge     Mietzinsbeiträge sind Leistungen der öffentlichen Hand. Sie werden durch
                       die Kantone und/oder Gemeinden finanziert.
                       Ziel ist die Entlastung finanzschwacher Haushalte, primär Familien mit Kin-
                       dern.

                       Wer kann Mietzinsbeiträge beantragen?
                       Mietzinsbeiträge werden im Kanton Basel-Stadt an Familien mit Kindern,
                       im Kanton Basel-Landschaft an Familien mit Kindern und AHV-/IV-Renten-
                       berechtigte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen ausgerichtet.
                       Sie sind einkommens- und vermögensabhängig. Das Einkommen ist die
                       Summe aller Einkünfte der im Haushalt wohnenden Personen.
                       Mietzinsbeiträge können nur geleistet werden wenn keine finanziellen
                       Leistungen der Sozialhilfe bezogen werden.
                       Die Bedingungen zum Bezug der Mietzinsbeiträge sind kantonal bzw.
                       kommunal geregelt.

                       Basel-Stadt
                       Das kantonale Gesetz und die dazugehörige Verordnung regelt die Vo-
                       raussetzungen für alle Gemeinden des Kantons.

                                                                                                 21
Sie können auch lesen