KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der Lagerhausgenossenschaften in der Steiermark - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der Lagerhausgenossenschaften in der Steiermark VOM 1. JÄNNER 1999 STAND 1. JÄNNER 2021
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der Lagerhausgenossenschaften in der Steiermark VOM 1. JÄNNER 1999 STAND 1. JÄNNER 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im In- teresse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegen- heit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights Am 9. 12. 2020 konnte in gemeinsamer Verhandlung mit der PROGE bei einer Inflation von 1,48 % folgendes Ergebnis für die Angestellten erzielt werden: • Die Gehälter und Lehrlingseinkommen werden um 1,5 % angehoben. • Überzahlungen bleiben in ihrer Höhe aufrecht. • Der Passus „Eine geringfügige Überschreitung der täglichen Arbeitszeit bis zu 15 Minuten ist nicht besonders zu vergüten.“ in § 8 KV wird gestrichen. • Die KV-Partner empfehlen eine COVID-19-Prämie in Höhe von € 200,– an ihre Mitarbeitenden bis spätestens 31. 12. 2020 auszubezahlen. GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite § 1 Vertragsschließende ......................... 6 § 16 Pflichten des Arbeitgebers ................... 23 § 2 Geltungsbereich .............................. 6 V. Unverfallbarkeit und Unverfallbarkeits- § 3 Geltungsbeginn und Geltungsdauer ....... 6 beitrag § 4 Anstellung .................................... 6 § 17 Unverfallbarkeit von Anwartschaften ....... 23 § 5 Allgemeine Pflichten der Dienstnehmer .. 7 § 18 Unverfallbarkeitsbetrag ...................... 24 § 6 Arbeitszeit .................................... 7 VI. Einseitige Beendigung/Reduktion der § 6aBeschäftigung von Angestellten an Sams- Beitragsleistung während des aufrechten tagen nach 13 Uhr ........................... 7 Arbeitsverhältnisses § 6b Flexibilisierte Arbeitszeit .................... 8 § 19 Widerruf der Arbeitgeberbeiträge ........... 24 § 7 Ruhetage ...................................... 9 § 20 Aussetzen und Einschränken der Arbeitge- § 8 Überstunden .................................. 9 berbeiträge ..................................... 24 § 9 Urlaub ......................................... 10 § 21 Einstellen, Aussetzen und Einschränken der § 9a Karenzen ...................................... 10 Arbeitnehmerbeiträge ........................ 25 § 10 Kündigung .................................... 11 VII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 10a Altersteilzeit .................................. 11 vor dem Leistungsfall § 11 Abfertigung ................................... 12 § 22 Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor § 12 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstver- dem Leistungsfall .............................. 25 hinderung ..................................... 12 § 23 Einzelvereinbarung ............................ 26 § 13 Jubiläumsgelder .............................. 13 VIII. Mitwirkung der AWB/LB an der Ver- § 14 Reisegebühren ............................... 13 waltung der Pensionskasse § 15 Arbeitskleidung .............................. 13 § 24 Mitwirkung der AWB/LB an der Verwaltung § 16 Schlichtung ................................... 13 der Pensionskasse ............................. 26 § 17 Schlussbestimmungen ...................... 13 IX. Veranlagungen § 18 Übergangsregelung Dienstalterszulage .. 14 § 25 Veranlagungsformen .......................... 26 § 19 Pensionskassenregelung .................... 14 § 26 Veranlagungspolitik ........................... 26 X. Kündigung des PKV Anhang § 27 Kündigungsfrist/Kündigungstermin ........ 27 Gemeinsame Bestimmungen für Betriebsvereinba- § 28 Kündigungsvoraussetzung ................... 27 rung, Vorsorgevereinbarung und Pensionskassenver- § 29 Kündigungswirkungen ........................ 27 trag über den Beitritt zur ÖPAG Pensionskassen AG § 30 Umfang und Art der Vermögensübertra- I. Allgemeine Bestimmungen gung ............................................. 27 § 1 Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen ... 16 § 2 Erfasster Personenkreis und Einbeziehung Gehaltsordnung in die Pensionskassenvorsorge .............. 16 A. Allgemeiner Teil .................................. 28 II. Versorgungsleistungen Kassierfehlgeldentschädigung ................. 28 § 3 Arten der Versorgungsleistung .............. 17 B. Weihnachtsremuneration ....................... 28 § 4 Anspruch auf Versorgungsleistungen ...... 17 C. Urlaubsbeihilfe ................................... 29 § 5 Höhe und Dauer der Versorgungsleistun- D. Provisionäre ...................................... 29 gen .............................................. 19 E. Beschäftigungsgruppenschema ................ 29 § 6 Erbringung der Versorgungsleistungen .... 19 Empfehlungen ...................................... 31 § 7 Barabfindung ................................... 20 § 8 Begrenzung und Ausschluss der Ansprüche Zusatzkollektivvertrag 2021 auf erhöhten Risikoschutz gemäß § 5 (2) Geltungsbereich ...................................... 32 und (3) .......................................... 20 Gehaltsregelung ..................................... 32 § 9 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leis- Rahmenrecht ......................................... 32 tungen .......................................... 20 Empfehlung ........................................... 32 III. Beiträge Wirksamkeitsbeginn ................................. 32 § 10 Arbeitgeberbeiträge ........................... 21 § 11 Arbeitnehmerbeiträge ........................ 21 Gehaltstabelle 2021 .............................. 34 § 12 Ruhen der Beitragsleistungen ............... 22 Zusatzinformation § 13 Verzugsfolgen .................................. 22 Gehaltstabellen 2020 bis 2018 .................... 35 IV. Informations- und Auskunftspflicht § 14 Pflichten der Pensionskasse ................. 22 Das Impressum befindet sich auf der letzten Um- § 15 Pflichten der AWB/LB ......................... 23 schlagseite –5–
§ 1 Vertragsschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem Privatangestellten, Sektion Land- und Forst- Österreichischen Raiffeisenverband, 1020 Wien, wirtschaft, 1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2, an- Hollandstraße 2, einerseits und dem Österreichi- dererseits. schen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der § 2 Geltungsbereich 1. Räumlich: Lagerhausgenossenschaft St. Michael ob Leoben, re- Für das Gebiet des Bundeslandes Steiermark. gistrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, Steirische Beerenobstgenossenschaft, registrierte 2. Fachlich: Genossenschaft mit beschränkter Haftung, Für folgende Genossenschaften in der Steiermark: Steirerfrucht Steir. Obst- und Gemüsegenossen- Erzherzog Johann Weine Ehrenhausen-Klöch Weinkel- schaft, registrierte Genossenschaft mit beschränkter ler- und Handels GmbH & Co KG, Haftung, Lagerhaus Gleinstätten-Ehrenhaus-Wies, registrierte Steirische Gartenbaugenossenschaft, registrierte Ge- Genossenschaft mit beschränkter Haftung, nossenschaft mit beschränkter Haftung. Lagerhaus Graz Land, registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, 3. Persönlich: Für alle Dienstnehmer, die dem Angestelltengesetz Lagerhaus Thermenland eGen, unterliegen und in einer der unter 2. bezeichneten Ge- (idF vom 1. Jänner 2008) nossenschaften beschäftigt sind, mit Ausnahme von Lagerhaus Wechselgau, registrierte Genossenschaft Volontären und Ferialpraktikanten. mit beschränkter Haftung, § 3 Geltungsbeginn und Geltungsdauer Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 1999 in löst werden. Der zweite Teil des Vertrages, „Gehalts- Kraft. (In der vorliegenden Fassung sind alle Verbes- ordnung”, kann ab Geltungsbeginn unter Einhaltung serungen bis zum 1. Jänner 2021 eingearbeitet.) einer zweimonatigen Kündigungsfrist gelöst werden. Die Kündigung muss zu ihrer Rechtswirksamkeit ge- Dieser Vertrag gliedert sich in zwei Teile: genüber der anderen vertragsschließenden Partei mit- 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen §§ 1 bis 19 tels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen werden. 2. Teil: Gehaltsordnung Abschnitte A bis E Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw Abänderung des Kollektivver- Der erste Teil des Vertrages, „Allgemeine Bestimmun- trages geführt werden. gen”, kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kün- digungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres ge- § 4 Anstellung 1. Jede Neuaufnahme von Dienstnehmern ist dem Be- 2. Eine Anstellung auf Probe kann mit Angestellten nur triebsrat vor deren Einstellung in den Betrieb vom auf die Dauer eines Monates vereinbart werden. Nach Dienstgeber mitzuteilen. Ablauf des Probemonats unterliegt das Dienstverhält- nis der gesetzlichen Kündigung gemäß § 10. –6–
3. Bei Beginn des Dienstverhältnisses bzw nach In- gesetz mitzuteilen. Diese Einstufung hat die Einrei- Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages ist dem Dienst- hung in die zutreffende Beschäftigungsgruppe, das nehmer nach Anhörung des Betriebsrates seine Ein- Berufsjahr sowie den nächsten Vorrückungstermin stufung mittels Dienstzettel gemäß § 6 Angestellten- zu enthalten. § 5 Allgemeine Pflichten der Dienstnehmer 1. Die Dienstnehmer sind verpflichtet, alle mit ihrer Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Han- Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßga- delsgeschäfte im Geschäftszweig des Dienstgebers be der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge zu machen oder zu vermitteln. des Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen. 4. Sie sind, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht 2. Die Dienstnehmer sind nicht berechtigt, von Mit- besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher gliedern oder sonstigen Kunden eine Provision oder ei- Angelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet. ne andere Entlohnung anzunehmen. 5. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen bildet ei- 3. Sie sind ferner weder berechtigt, ein selbstständi- nen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstver- ges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben noch hältnisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestellten- ohne besondere ausdrückliche Zustimmung des gesetzes. § 6 Arbeitszeit 1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 4. Die Einteilung der täglichen Arbeitszeit bleibt, in 38,5 Stunden. Anpassung an die örtlichen Verhältnisse, der Ge- schäftsführung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat 2. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann auf vorbehalten. 40 Stunden ausgedehnt werden. Dies bedeutet, dass die Zeit von der 38,5. Stunde bis zur 40. Stunde als 5. Über Betriebsvereinbarung kann im Einvernehmen Mehrarbeit gilt, die durch Freizeit 1 : 1 auszugleichen mit dem Dienstnehmer die tägliche Normalarbeitszeit ist. Sollte es nicht möglich sein, Mehrarbeitsstunden entsprechend § 56 (3) LAG auf höchstens 10 Stunden innerhalb eines zu definierenden Durchrechnungs- ausgedehnt werden, wenn zeitraumes von höchstens 26 Wochen durch Freizeit a) in dieser Woche die Wochenarbeitszeit auf höchs- auszugleichen, sind diese Stunden als Mehrarbeits- tens 4 Tage verteilt wird, und stunden auszubezahlen, wobei der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, bis zu zehn Mehrarbeitsstunden in b) zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende höchs- den nächsten Durchrechnungszeitraum zu übertra- tens 11 Stunden liegen. gen. Für Teilzeitangestellte gilt darüber hinaus, dass damit Zur Berechnung der Vergütung der Mehrarbeit ist das die wöchentlichen Arbeitstage entsprechend dem An- Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen. stellungsausmaß auf das Mindestmaß reduziert wer- den müssen. Bei Pflegeteilzeit nach § 39w LAG und El- 3. Die tägliche Arbeitszeit beträgt 9 Stunden. In die ternteilzeit nach §§ 105f, 105g und 105m LAG kann tägliche Arbeitszeit sind Pausen nicht einzurechnen. eine abweichende Verteilung vereinbart werden. (§ 6 idF 1. Jänner 2020) § 6a Beschäftigung von Angestellten an Samstagen nach 13 Uhr 1. Für das Arbeiten an Samstagen nach 13 Uhr in Bau- zeiten innerhalb der Normalarbeitszeit werden folgen- und Gartenmärkten während der regulären Öffnungs- de Regelungen getroffen. –7–
2. Grundsätzlich sollen die Angestellten nur an 4. Kann das Zeitguthaben nicht innerhalb des jeweils 2 Samstagen innerhalb von 4 Wochen beschäftigt gültigen Durchrechnungszeitraumes konsumiert wer- werden. den, gebührt an Stelle der Zeitgutschrift ein finanziel- ler Zuschlag von 30 % pro Normalstunde. Der Divisor 3. Für die Tätigkeit an Samstagen ab 13 Uhr gebührt für die Berechnung beträgt 1/158. Dieser Zuschlag eine Zeitgutschrift in Höhe von 30 % (18 Minuten) gebührt auch dann, wenn das Zeitguthaben wegen pro Stunde. Beendigung des Dienstverhältnisses nicht konsumiert werden kann. (§ 6a idF 1. Jänner 2020) § 6b Flexible Arbeitszeit 1. Die flexible Arbeitszeit dient 5. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, so ist die be- triebsübliche Normalarbeitszeit dieses Werktages a) zur Abdeckung zyklischer Schwankungen des Ar- nach § 6 Abs 2 in die Normalarbeitszeit dieser Woche beitsaufkommens in einzelnen zu definierenden Be- einzurechnen. reichen sowie Beim Urlaubsverbrauch ist je beanspruchten Urlaubs- b) der individuellen Gestaltung des Arbeitslebens tag bzw je beanspruchter Urlaubswoche die in diesen durch den Dienstnehmer. Zeitraum fallende vereinbarte tägliche oder wöchent- liche Normalarbeitszeit anzurechnen. Die Zeitaufzeichnung hat bei flexibler Arbeitszeit ohne automatischen Zeitabzug zu erfolgen. 6. Der Durchrechnungszeitraum kann für einzelne Be- Flexible Arbeitszeit kann ausschließlich über eine Be- reiche auf höchstens 52 Wochen verlängert werden. triebsvereinbarung und nur für Vollzeit-Anstellungen Am Ende des Durchrechnungszeitraums kann ein vereinbart werden. Die Betriebsvereinbarung muss Stundenguthaben bzw Stundendefizit von jeweils definieren: 20 Stunden in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden. Darüber hinaus sind am Ende des a) die Länge des Durchrechnungszeitraums, Durchrechnungszeitraums b) Beginn und Ende des Durchrechnungszeitraums, a) bestehende Mehrleistungen mit einem Überstun- c) die maximale wöchentliche Normalarbeitszeit, denzuschlag entsprechend § 8 Abs 2 abzugelten bzw d) die maximale tägliche Normalarbeitszeit, b) Minusstunden auf 0 zu setzen. e) die maximale Höhe der Übertragungsmöglichkei- 7. Im Falle des Beginns des Dienstverhältnisses im ten und Verlaufe eines Durchrechnungszeitraumes ist die Ar- f) die betroffene Arbeitnehmergruppe. beitszeiteinteilung für diesen Dienstnehmer so festzu- legen, dass bis zum Ende des Durchrechnungszeitrau- 2. Jugendliche und werdende Mütter dürfen nur im mes die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen 38,5 Stunden erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, kön- ihre Arbeitsleistung erbringen. nen fehlende Arbeitsstunden dem Angestellten nicht angelastet werden. 3. Die Gehaltszahlung im Durchrechnungszeitraum erfolgt mit gleichbleibendem Monatsgehalt (für 8. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann auf 38,5 Wochenstunden Normalarbeitszeit). höchstens 45 Stunden ausgedehnt werden, wenn die Normalarbeitszeit auf höchstens 5 Tage pro Woche 4. Dienstpläne sollen spätestens 4 Wochen im Vorhi- aufgeteilt wird. nein den Dienstnehmern bekannt gegeben werden. Änderungen derselben müssen bis spätestens 2 Wo- 9. Eine Erweiterung der täglichen Normalarbeitszeit chen vor Beginn des Dienstplans vorgenommen und auf 10 Stunden ist entsprechend § 6 Abs 5 möglich. bekannt gegeben werden. Änderungen innerhalb die- ser Frist von 2 Wochen bzw im laufenden Dienstplan 10. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeits- sind nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer zeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Aus- möglich oder als Überstunde zu bewerten. gleich von Zeitguthaben ist unter Berücksichtigung der Interessen der Arbeitnehmer und unter Bedacht- nahme der jeweiligen Betriebserfordernisse tunlichst –8–
in ganzen Tagen zu gewähren. Jedenfalls hat die Ar- nen der Arbeitnehmer durch die Erkrankung arbeits- beitszeit im Falle des Ausgleichs von Zeitguthaben unfähig war, nicht auf den Zeitausgleich angerechnet, mindestens 4 Stunden zu betragen. Bei einer wö- wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage ge- chentlichen Arbeitszeit von tatsächlich weniger als dauert hat. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber 32 Stunden ist der Ausgleich von Zeitguthaben jeden- nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung un- falls in ganzen Tagen zu gewähren. verzüglich mitzuteilen und nach Aufforderung eine Bestätigung nachzubringen. 11. Wird bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit der Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben nicht 13. Wird ein Dienstverhältnis im Verlauf eines Durch- im Vorhinein festgelegt, und bestehen nach Ablauf rechnungszeitraumes aufgelöst, so sind allfällige des halben Durchrechnungszeitraums Zeitguthaben, Stunden, die über die durchschnittliche Wochenar- ist der Ausgleichszeitpunkt binnen vier Wochen fest- beitszeit von 38,5 Stunden hinausgehen, mit Über- zulegen oder der Ausgleich binnen 13 Wochen zu ge- stundenzuschlägen entsprechend § 8 Abs 2 zu vergü- währen. Andernfalls kann der Dienstnehmer den Zeit- ten. punkt des Ausgleichs mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen selbst bestimmen, sofern nicht zwin- 14. Allenfalls auf die durchschnittliche Wochenar- gende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt beitszeit fehlende Arbeitsstunden können auf noch entgegenstehen, oder eine Abgeltung in Geld verlan- ausstehende Entgeltbestandteile aufgerechnet wer- gen. den, ausgenommen im Falle der Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber, des be- 12. Erkrankt (verunglückt) ein Arbeitnehmer während rechtigten vorzeitigen Austrittes oder der ungerecht- des Zeitausgleichs, ohne dies vorsätzlich oder grob fertigten Entlassung. In diesen Fällen ist eine Aufrech- fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden auf Zeit- nung nicht möglich. ausgleichstage fallende Tage der Erkrankung, an de- (§ 6b idF 1. Jänner 2020) § 7 Ruhetage Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die ge- ber. Für Angehörige der Evangelischen Kirchen A. B. setzlichen Feiertage, das sind derzeit: 1. Jänner, und H. B., der Altkatholischen Kirche und der Metho- 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, distenkirche gilt der Karfreitag als gesetzlicher Feier- Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Okto- tag. Am 24. und 31. Dezember endet die Dienstzeit je- ber, 1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezem- weils um 12 Uhr. § 8 Überstunden 1. Überstunden sind ausdrücklich angeordnete oder b) Der Grundstundenlohn beträgt 1/158 des Brutto- nachträglich genehmigte Arbeitsstunden, die über monatsgehaltes. die kollektivvertragliche Arbeitszeit hinausgehen. Bei- c) Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %. Überstun- de Vertragsteile erklären die Leistung von Überstun- den in der Zeit von 20 bis 6 Uhr und an Sonn- und den als unerwünscht und verpflichten sich, alles Feiertagen sind mit einem Zuschlag von 100 % zu Zweckdienliche vorzunehmen, um Überstunden zu entlohnen. vermeiden. Die Anordnung von Überstunden durch den Dienstge- d) Überstunden sind spätestens am Ende der ihrer ber erfolgt tunlichst nach Anhörung des Betriebsrates Leistung folgenden Gehaltsperiode zu bezahlen. im Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitüber- schreitung. 3. Verfall der Überstunden (Abs 2 idF 1. Jänner 2021) Ansprüche auf Überstundenentlohnung sind am Zah- lungstag der Gehaltsperiode, in der sie entstanden 2. Überstundenentlohnung sind, durch nachstehendes Verfahren geltend zu ma- chen: a) Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. –9–
a) Der Dienstgeber ist verpflichtet, laufend Aufzeich- d) Werden vom Dienstgeber entgegen diesen Bestim- nungen über die von seinen Dienstnehmern geleis- mungen die vorgeschriebenen laufenden Über- teten Überstunden zu führen, die vom Dienstgeber stundenaufzeichnungen nicht geführt, so verfallen am Ende der betreffenden Gehaltsperiode dem allfällige Überstundenentgeltansprüche nach Ab- Dienstnehmer zur Bestätigung vorzulegen sind. lauf von 3 Jahren. b) Verweigert der Dienstnehmer die Unterschrift mit 4. Pauschalabfindung begründetem Hinweis auf eine höhere Überstun- Bei regelmäßigen Überstundenleistungen kann durch denleistung, so gilt dies als Geltendmachung des Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstneh- höheren Anspruches des Dienstnehmers. Für die mer ein Überstundenpauschale festgesetzt werden, nach Abs 1 und 3b) geltend gemachten Überstun- doch darf es im Durchschnitt der Geltungsdauer den denansprüche gelten die Verjährungsfristen des Dienstnehmer nicht ungünstiger stellen als die Über- ABGB. stundenentlohnung. c) Etwaige seitens des Dienstnehmers nach dem Ver- fahren nach Abs 3 b) nicht geltend gemachte Über- stunden verfallen nach Ablauf von 3 Monaten. § 9 Urlaub 1. Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr 3. Vordienstzeiten, die in der Raiffeisen-Warenorgani- ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubs- sation (RWA, Lagerhäuser) zugebracht wurden, wer- ausmaß beträgt bei einer anrechenbaren Dienstzeit den zur Gänze, Vordienstzeiten in anderen Raiffei- von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und nach Voll- sen-Genossenschaften werden zur Hälfte angerech- endung des 25. Jahres 36 Werktage. net. (Abs 3 idF ab 1. Jänner 2016) 2. Behinderte im Sinne des § 2 Abs 1 des Behinderten- einstellungsgesetzes 1992, BGBl Nr 313/1992 (Er- 4. Im Übrigen gelten für den Urlaub die Bestimmun- werbsverminderung mindestens um 50 %) haben in gen des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitli- jedem Dienstjahr Anspruch auf einen Zusatzurlaub chung des Urlaubsrechtes, Bundesgesetz vom 7. Juli von 3 Werktagen, wenn ein Einstellungsschein vor- 1976, BGBl Nr 116, Stück vom 3. 8. 1976. liegt. § 9a Karenzen 1. Der 1. Karenzurlaub innerhalb eines Dienstverhält- (3) Karenzen nach dem MSchG und VKG, die im lau- nisses im Sinne der §§ 89 f der Stmk. LAO wird für die fenden Dienstverhältnis ab dem 1. 1. 2019 oder da- Bemessung der Kündigungsfrist und der Dauer des nach beginnen, werden für die Bemessung der Kündi- Krankenentgeltanspruches bis zum Höchstausmaß gungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krank- von 10 Monaten angerechnet. heitsfall (Unglücksfall), das Urlaubsausmaß, das Jubi- (§ 9a idF 1. Jänner 2007) läumsgeld sowie für die Berufsjahre im Höchstausmaß von 24 Monaten angerechnet. 2. Karenzen, die aus Anlass der Geburt des ersten Kin- des in Anspruch genommen werden, werden im Aus- (4) Zeiten der Sterbebegleitung für nahe Angehörige maß von höchstens 10 Monaten als Berufsjahre ge- oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern wertet. Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1. 1. 2012 nach den §§ 14a und 14b AVRAG, die ab dem 1. 1. beginnen. Diese Höchstgrenze gilt auch für Karenz 2019 oder danach beginnen, werden für die Bemes- nach Mehrlingsgeburten. Liegt neben der Karenz sung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfort- gleichzeitig ein Dienstverhältnis vor, so wird für die zahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Ur- Anrechnung die für den Arbeitnehmer günstigere Va- laubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld bis zum jeweils riante in Anwendung gebracht. gesetzlich zulässigen Höchstausmaß angerechnet. (Abs 2 gilt ab 1. Jänner 2012) (Abs 3 u 4 gelten ab 1. Jänner 2019) – 10 –
§ 10 Kündigung 1. Die Lösung eines Dienstverhältnisses durch den 2. Bei Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber kann, soweit dieser Vertrag nicht günsti- Dienstnehmer gelten die Kündigungsbestimmungen gere Regelungen enthält, nur nach den Bestimmun- des § 20 (4) Angestelltengesetz. gen des Angestelltengesetzes erfolgen. § 10a Altersteilzeit*) (1) Wurde oder wird zwischen Arbeitgeber und Ar- d) Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchentli- beitnehmer vereinbart, Altersteilzeit im Sinne des che Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung § 27 AlVG oder § 37b AMSG (beide idF BGBl I 101/ der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt für die durch- 2000 bzw 71/2003) in Anspruch zu nehmen, gelten schnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen. die nachstehenden Regelungen für alle zum 31. 10. e) Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Ba- 2007 laufenden und zukünftigen Altersteilzeit-Verein- sis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normal- barungen. arbeitszeit vorzunehmen. (2) a) Der Arbeitnehmer hat bis zur Höchstbeitrags- f) Vor Abschluss zukünftiger Altersteilzeit-Vereinba- grundlage gemäß § 45 ASVG Anspruch auf Gehalts- rungen ist der Betriebsrat zu informieren. ausgleich von mindestens 50 % des Unterschiedsbe- trages zwischen dem vor der Herabsetzung der Nor- (3) Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchent- malarbeitszeit gebührenden (bei Altersteilzeitbeginn liche Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann ver- ab 1. 1. 2004 durchschnittlichen) Entgelt einschließ- einbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normal- lich pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zula- arbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungspha- gen, Zuschläge und Überstunden – entsprechend se) bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden, den Richtlinien des Arbeitsmarktservice, sowie durch- um anschließend durch den Verbrauch dieser Zeitgut- schnittliche [Jahresdurchschnitt] Provisionsverdiens- haben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pen- te oder Anteile an leistungsorientierten Entgeltfin- sionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In dungssystemen) und dem der verringerten Arbeits- diesem Fall gilt: zeit entsprechenden Entgelt. • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen- b) Der Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträ- de Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf ge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenver- Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden sicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor Stundenentgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrich- grundsätzlich ohne Berechnung des in § 19e AZG ten. vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu- so gebührt diese Abgeltung den Erben. Wird das Ar- stehende Abfertigung ist auf der Grundlage der Ar- beitsverhältnis während der Dauer der vereinbarten beitszeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Altersteilzeit jedoch auf Betreiben des Arbeitgebers Berechnung der Abfertigung sind regelmäßige Ent- (einvernehmliche Auflösung auf Betreiben des Ar- gelt-Bestandteile (zB Überstunden, Provisionen oder beitsgebers, Arbeitgeber-Kündigung, ungerechtfer- sonstiges Leistungsentgelt) in jenem Ausmaß einzu- tigte Entlassung) gelöst, so sind bei Beendigung des beziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Arbeitszeit Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben an geleistet wurden. Normalarbeitszeit mit dem in § 19e AZG vorgesehe- nen Zuschlag auszuzahlen. *) (§ 10a gilt ab 1. November 2007) – 11 –
§ 11 Abfertigung 1. Hinsichtlich der Abfertigung gelten, soweit in die- drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes zu erklä- sem Vertrag nicht günstigere Regelungen erfolgen, ren. die Bestimmungen des Angestelltengesetzes. 4. a) Im Falle des Todes eines Dienstnehmers, der 2. Bei Kündigung durch den Dienstnehmer infolge Er- länger als 1 Jahr im Betrieb tätig war, ist das Gehalt reichung der Altersgrenze einschließlich des Anspru- für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiter- ches auf vorzeitige Alterspension gebührt ebenfalls zuzahlen. Nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit die volle gesetzliche Abfertigung. des Dienstnehmers ist das Gehalt für den Sterbemo- nat und die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen. 3. Weiblichen Angestellten gebührt – sofern das b) Anspruchsberechtigt sind nur die gesetzlichen Er- Dienstverhältnis ununterbrochen fünf Jahre gedauert ben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich ver- hat – die Hälfte der nach § 23 Abs 1 zustehenden Ab- pflichtet war. Sind solche Personen nicht vorhanden, fertigung, höchstens jedoch das Dreifache des monat- dann die physischen Personen, welche die Begräbnis- lichen Entgelts, wenn sie kosten bezahlen. 1. nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb der Schutzfrist (§5 Abs 1 des MSchG 1979, BGBl c) Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung Nr 221) oder des Gehaltes nach a) und b) ein gesetzlicher Abferti- gungsanspruch nach dem Angestelltengesetz, ge- 2. nach der Annahme eines Kindes, welches das zwei- bührt dieser den anspruchsberechtigten Hinterbliebe- te Lebensjahr noch nicht vollendet, an Kindes statt nen anstelle des im § 23 Abs 6 AngG vorgesehenen (§ 15 Abs 6 Z 1 MSchG) oder nach Übernahme ei- halben Ausmaßes in voller Höhe. Das Sterbequartal nes solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 nach a) und b) und die Abfertigung nach c) gebühren Abs 6 Z 2 MSchG) innerhalb von acht Wochen ihren nicht nebeneinander. Es gilt nur der günstigere An- vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis er- spruch. klären. Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlau- bes nach dem MSchG ist der Austritt spätestens § 12 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung Für die Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinde- rin nach dem EPG, bzw des/der rung gelten die Bestimmungen des Angestelltenge- Lebensgefährten/Lebensgefähr- setzes. tin, soweit ein gemeinsamer Gemäß § 8 (3) Angestelltengesetz besteht der An- Haushalt bestanden hat .......... (3 Arbeitstage), spruch auf Fortzahlung des Entgeltes zB in folgenden d) bei Tod der Eltern, Schwiegerel- Fällen: tern oder der Kinder .............. (1 Arbeitstag), a) bei eigener Eheschließung, bzw e) bei Teilnahme an der Beerdigung bei eigener Eintragung der Part- der Eltern, Schwiegereltern, Kin- nerschaft nach dem EPG ......... (3 Arbeitstage), der, Geschwister oder Großeltern (1 Arbeitstag), b) bei Teilnahme an der Eheschlie- f) bei Niederkunft der Ehegattin ... (1 Arbeitstag), ßung, bzw Eintragung der einge- g) bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, jedoch tragenen Partnerschaft nach höchstens 2 Arbeitstage innerhalb eines halben dem EPG der Kinder und Ge- Jahres, schwister ........................... (1 Arbeitstag), h) für die Zeit notwendiger ärztlicher und zahnärztli- c) bei Tod des Ehepartners, des/der cher Behandlung, sofern eine ärztliche Bescheini- eingetragenen Partners/Partne- gung vorgewiesen wird. – 12 –
§ 13 Jubiläumsgeld Für langjährige Dienste werden den Dienstnehmern Übergangsregelung: nach einer Beschäftigung im selben Betrieb von An jene Dienstnehmer, die im Jahr 2012 das 30., 31., 20 Jahren mindestens .. 1 Brutto-Monatsgehalt, 32., 33., 34. oder 35. Dienstjahr erreichen, wird das 25 Jahren mindestens .. 1,5 Brutto-Monatsgehälter, Jubiläumsgeld für das 30. bzw 35. Dienstjahr wie folgt 30 Jahren mindestens .. 2,5 Brutto-Monatsgehälter, ausbezahlt: 40 Jahren mindestens .. 3,5 Brutto-Monatsgehälter Im Jahr 2012 erhalten jene Dienstnehmer mit 30. bzw 35. Dienstjahr das Jubiläumsgeld, im Jahr 2013 erhal- als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. ten jene Dienstnehmer mit 33. bzw 34. Dienstjahr das Der Dienstnehmer wird aus Anlass seines Jubiläums Jubiläumsgeld und im Jahr 2014 erhalten jene Dienst- an einem Arbeitstag unter Fortzahlung seines Entgel- nehmer mit 31. bzw 32. Dienstjahr das Jubiläums- tes vom Dienst freigestellt. geld. § 13 idF ab 1. Jänner 2012 § 14 Reisegebühren Das Tagesgeld für Inlandsdienstreichen beträgt des nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den € 26,40 pro Tag. Dauert eine Dienstreise länger als Kalendertag zu. 3 Stunde, so wird für jede angefangene Stunde ein Übernächtigungskosten werden gemäß Beleg ver- Zwölftel gerechnet. Das volle Tagesgeld steht für rechnet. 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgel- (§ 6b idF 1. Jänner 2020) § 15 Arbeitskleidung Jedem Angestellten wird auf Wunsch Arbeitskleidung stellte Arbeitskleidung im Dienst zu tragen. Bei Bedarf (zB ein Arbeitsmantel) zur Verfügung gestellt. Die ist den Angestellten zusätzlich zum Arbeitsmantel Re- Dienstnehmer sind verpflichtet, die zur Verfügung ge- genschutzbekleidung zur Verfügung zu stellen. § 16 Schlichtung Streitigkeiten aus diesem Vertrag sollen, bevor die Arbeitsgerichte angerufen werden, durch Vertreter der ver- tragsschließenden Teile geschlichtet werden. § 17 Schlussbestimmungen Bestehende höhere Gehälter und günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht berührt. – 13 –
§ 18 Übergangsregelung Dienstalterszulage 1. Für jene Arbeitnehmer, die mit Stichtag 31. 12. jahr erreichen, erhalten eine Abschlagszahlung, er- 1998 eine Dienstalterszulage bereits erhalten haben, rechnet auf Basis der jeweiligen Höhe der Dienstal- bleibt diese in ihrer euromäßigen Höhe wie folgt auf- terszulage. Die Ansätze der Abschlagszahlungen lie- recht: gen in der Personalabteilung auf. in der Beschäftigungsgruppe 2 und 3 ......... € 104,65 in der Beschäftigungsgruppe 4 ................. € 111,19 3. Für alle anderen Arbeitnehmer, die zum Stichtag in der Beschäftigungsgruppe 5 ................. € 117,–– 1. 1. 1999 das 18. Dienstjahr noch nicht erreicht ha- ben, entfällt die künftige Gewährung einer Dienstal- 2. Jene Arbeitnehmer, die mit Stichtag 1. 1. 1999 bzw terszulage. während des Jahres 1999 mindestens das 18. Dienst- § 19 Pensionskassenregelung Die gemeinsamen Bestimmungen für Betriebsverein- B. Arten der Pensionsleistungen barung, Vorsorgevereinbarung und Pensionskassen- vertrag über den Beitritt zur ÖPAG Pensionskassen (1) Bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ab- AG, die Betriebsvereinbarung (Muster A), die Vorsor- schnitt II der gemeinsamen Bestimmungen für Be- gevereinbarung (Muster B) sowie die Zustimmungser- triebsvereinbarung, Vorsorgevereinbarung und Pen- klärung (Muster C) sind im Anhang des Kollektivver- sionskassenvertrag über den Beitritt zur ÖPAG Pen- trages enthalten, der einen integrierenden Bestandteil sionskassen AG (Anhang) sind an den Dienstnehmer dieses Kollektivvertrages bildet. nachstehende Pensionsleistungen zu erbringen: 1. Alterspension/vorzeitige Alterspension A. Beitritt zur Pensionskasse 2. Berufsunfähigkeitspension. (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, der überbetrieb- (2) Bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ab- lichen ÖPAG Pensionskassen AG beizutreten. Der Bei- schnitt II der gemeinsamen Bestimmungen für Be- tritt hat auf Basis einer Betriebsvereinbarung gemäß triebsvereinbarung, Vorsorgevereinbarung und Pen- § 97 Abs 1 Z 18a ArbVG iVm § 3 Abs 1 BPG oder einer sionskassenvertrag über den Beitritt zur ÖPAG Pen- Vorsorgevereinbarung gemäß § 3 Abs 2 BPG zu erfol- sionskassen AG sind an die Hinterbliebenen des gen. Dienstnehmer, die die Voraussetzungen erfüllen, Dienstnehmers nachstehende Pensionsleistungen zu haben Anspruch auf Abschluss und Einbeziehung in erbringen: die nachstehende Pensionskassenregelung durch den Dienstgeber. 1. Witwen(r)pension 2. Waisenpension. (2) In die Vorsorge sind alle Dienstnehmer von Dienstgebern einzubeziehen, die C. Beiträge 1. die Wartezeit erfüllt und 2. die Zustimmungserklärung unterfertigt haben und (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, zur Finanzierung der Versorgungsleistungen für jeden Dienstnehmer 3. deren Gehalt über der Geringfügigkeitsgrenze ge- Beiträge in der Höhe von 1,8 % dessen Monatsgrund- mäß § 5 (2) ASVG liegt. gehaltes (brutto) entsprechend der kollektivvertragli- chen Einstufung zu entrichten. (3) Die Wartezeit endet mit dem Ablauf von fünf un- unterbrochenen Dienstjahren beim Dienstgeber, frü- (2) Der Dienstnehmer kann sich verpflichten, eigene hestens jedoch mit der Vollendung des 25. Lebensjah- Beiträge zur Finanzierung der Versorgungsleistungen res durch den Dienstnehmer. in der Höhe von bis zu 1,8 % seines Monatsgrundge- haltes zu entrichten. – 14 –
D. Verhältnis zu anderen Pensionsregelungen (2) Eine Übertragung von Ansprüchen der Dienstneh- mer aus direkten Leistungszusagen kann im Einver- (1) Die gegenständliche Pensionskassenregelung gilt nehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer für jene Dienstnehmer, die zum 31. 12. 1998 keine nach Maßgabe des § 48 PKG erfolgen, wobei eine Pen- dienstgeberfinanzierte betriebliche Pensionszusage sionskassenzusage zumindest dann mit der angeführ- hatten und für jene Dienstnehmer, die ab 1. 1. 1999 ten Regelung als gleichwertig zu betrachten ist, wenn neu eintreten. unter Zugrundelegung der Wertverhältnisse zum Übertragungsstichtag dieselbe Höhe an Altersversor- gungsleistungen finanziert wird. – 15 –
ANHANG Gemeinsame Bestimmungen für Betriebsvereinbarung, Vorsorgevereinbarung und Pensionskassenvertrag über den Beitritt zur ÖPAG Pensionskassen AG I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen Diese Bestimmungen regeln die gemeinsamen Bedin- Folgenden ”BV“ genannt) für das mit der Bezeichnung gungen eines zwischen Arbeitgeber und der ÖPAG KOMPLETT-PENSION bezeichnete Vorsorgemodell. Pensionskassen AG (im Folgenden ”Pensionskasse“ Rechtsgrundlage für den PKV, die BV und die VV sind genannt) abgeschlossenen Pensionskassenvertrages das Betriebspensionsgesetz (BPG), das Pensionskas- (im Folgenden ”PKV“ genannt) und (einer) zwischen sengesetz (PKG) und der von der Pensionskassenauf- dem Arbeitgeber und dessen Arbeitnehmer abge- sicht im Bundesministerium für Finanzen genehmigte schlossenen bzw abzuschließenden Vorsorgeverein- Geschäftsplan der Pensionskasse (im Folgenden ”Ge- barung(en) (im Folgenden ”VV“ genannt) oder einer schäftsplan“ genannt), sämtliche in der jeweils gel- zwischen dem Arbeitgeber und dem zuständigen Be- tenden Fassung. Es ist österreichisches Recht anzu- triebsrat abgeschlossenen bzw abzuschließenden Be- wenden. triebsvereinbarung iSd § 97 Abs 1 Z 18a ArbVG (im § 2 Erfasster Personenkreis und Einbeziehung in die Pensionskassenvorsorge (1) Die Einbeziehung erfolgt aufgrund eines Pen- berechtigte (im Folgenden ”LB“ genannt) sind frühere sionskassenvertrages gemäß § 15 des Pensionskas- AWB, an die die Pensionskasse Leistungen entspre- sengesetzes zwischen dem Arbeitgeber und der ÖPAG chend Abschnitt II erbringt. Pensionskassen AG. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Pensionskassenvertrag ohne Verzögerung abzu- (3) Hinterbliebene (im Folgenden ”HB“ genannt) sind schließen, sodass der Stichtag für die erstmalige Ein- nach Maßgabe des VM und der BV die Witwe/der Wit- beziehung entsprechend Abs 5 zu liegen kommt. Für wer eines verstorbenen AWB/LB und/oder seine Kin- Arbeitnehmer, die am 1. 1. 1999 die Einbeziehungs- der. kriterien gemäß Abs 5 lit a) und b) erfüllen und für die alle erforderlichen Unterlagen unterfertigt bis spä- (4) Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeich- testens 30. 9. 1999 in der Pensionskasse vorliegen, nungen nur in männlicher Form angeführt sind, bezie- gilt als Beitragszahlungs- und Haftungsbeginn der hen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. 1. 1. 1999. Werden die Einbeziehungskriterien gemäß Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die je- Abs 5 zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt und liegen weils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. alle erforderlichen Unterlagen unterfertigt bis 30. 9. 1999 oder spätestens zwei Monate nach der Erfüllung (5) Die Einbeziehung von AWB erfolgt jeweils zu dem der Einbeziehungskriterien gemäß Abs 5 lit a) und b) Monatsersten, der dem im PKV vereinbarten Ver- bei der Pensionskasse auf, gilt der Zeitpunkt der Erfül- tragsbeginn und der Erfüllung der im VM festgelegten lung der Einbeziehungskriterien als Beitragszahlungs- Einbeziehungskriterien folgt (Stichtag) sowie nach und Haftungsbeginn. Einlangen aller Unterlagen bei der Pensionskasse. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, einen Monat vor (2) Anwartschaftsberechtigte (im Folgenden ”AWB“ dem Stichtag alle für die Einbeziehung erforderlichen genannt) sind jene Personen, zu deren Gunsten auf- Unterlagen an die Pensionskasse zu übermitteln. Die grund des PKV, der BV und der VV laut genehmigtem Einbeziehung setzt voraus: Vertragsmuster (im Folgenden ”VM“ genannt) Beiträ- a) die Vollendung von 25 Lebensjahren ge an die Pensionskasse geleistet wurden. Leistungs- Gemeinsame Bestimmungen – Beitritt ÖPAG – 16 –
b) die Vollendung von 5 ununterbrochenen Dienst- (8) Arbeitgeber, Betriebsrat und AWB stimmen der jahren beim Arbeitgeber automationsunterstützten Übermittlung der der Pen- si- onskasse zur Verfügung gestellten Daten an den c) die Unterfertigung der Zustimmungserklärung Vertriebspartner der Pensionskasse zu. durch den Arbeitnehmer. (9) Der AWB wird sämtliche für die Bemessung der (6) Der Arbeitgeber legt der Pensionskasse einen Mo- Beiträge, Anwartschaften und Leistungen maßgebli- nat vor einer geplanten Einbeziehung eine Liste der chen Umstände und deren Änderungen dem Arbeitge- einzubeziehenden AWB vor und schließt mit deren ber unverzüglich mitteilen. Der AWB verpflichtet sich, vertretungsbefugtem Betriebsrat eine BV gemäß die von der Pensionskasse benötigten Erklärungen § 97 Abs 1 Z 18a ArbVG ab. Wo kein Betriebsrat be- und Unterlagen auszufüllen, zu unterzeichnen und steht, schließt der Arbeitgeber mit den künftigen der Pensionskasse zukommen zu lassen. Weiters AWB selbst rechtzeitig vor Einbeziehung eine VV ge- stimmt der AWB ausdrücklich zu, dass die in Zusam- mäß § 3 BPG ab. Gleichzeitig werden die von der Pen- menhang mit seiner Pensionskassen-Vorsorge ste- sionskasse benötigten Erklärungen und Unterlagen henden Daten iSd § 18 DSG an die Pensionskasse übermittelt. und ihre Vertriebspartner übermittelt werden. (7) Der AWB verpflichtet sich, die von der Pensions- (10) Der AWB ermächtigt die Pensionskasse aus- kasse benötigten Erklärungen und Unterlagen auszu- drücklich und unwiderruflich, auch über seinen Tod hi- füllen, zu unterzeichnen und der Pensionskasse zu- naus Sanitätsdienste, Versicherungsträger, Ärzte und kommen zu lassen; insbesondere wird der AWB eine Krankenanstalten über seinen Gesundheitszustand Erklärung zur Datenübermittlung und Auskunftsertei- und ihn beeinflussende Faktoren zu befragen. Er ent- lung für die Pensionskasse unterzeichnen. Eine Einbe- bindet diese Stellen und Personen sowie deren Reprä- ziehung in die Pensionskasse erfolgt jedenfalls erst sentanten auch über seinen Tod hinaus von der nach Einlangen aller Unterlagen bei der Pensionskas- Schweigepflicht. se. II. VERSORGUNGSLEISTUNGEN § 3 Arten der Versorgungsleistungen (1) Den AWB werden aufgrund der nach diesem Ver- (2) Den HB der AWB/LB werden aufgrund der nach trag erworbenen Anwartschaften folgende Arten von diesem Vertrag erworbenen Anwartschaften folgende Versorgungsleistungen (Eigenpension) gewährt: Versorgungsleistungen (Hinterbliebenenpension) ge- – Alterspension/vorzeitige Alterspension währt: – Berufsunfähigkeitspension. – Witwen-/Witwerpension – Vollwaisenpension/Halbwaisenpension. § 4 Anspruch auf Versorgungsleistungen (1) Alterspension beitsverhältnis beendet wurde. Die vorzeitige Alters- Alterspension gebührt einem AWB, wenn er das pension ruht während Zeiten, in denen der Arbeitneh- 60. Lebensjahr vollendet hat, unter der Vorausset- mer ein Erwerbseinkommen über der Geringfügig- zung, dass sein Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber be- keitsgrenze lt § 5 (2) ASVG erzielt. Der Arbeitnehmer endet wurde. hat diesen Umstand in geeigneter Form nachzuwei- sen. (2) Vorzeitige Alterspension Vorzeitige Alterspension gebührt den Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, wenn das Ar- – 17 – Gemeinsame Bestimmungen – Beitritt ÖPAG
(3) Berufsunfähigkeitspension Witwer) nicht mehr als 20 Jahre jünger ist als der Berufsunfähigkeitspension gebührt einem AWB, wenn AWB. Wenn der überlebende Ehegatte mehr als er das Pensionsalter gemäß § 4 Abs 1 noch nicht voll- 20 Jahre jünger ist, wird die Witwen-/Witwerpension endet hat und für ihn einer der folgenden Punkte zu- lebenslänglich, maximal jedoch fünf Jahre ausbezahlt. trifft: Wurde bereits eine Eigenpension gewährt, gebührt Witwen-/Witwerpension nur, wenn die Ehe bereits a) Berufsunfähigkeitspension gebührt einem AWB, vor Inanspruchnahme der Eigenpension bestanden der in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig hat. Im Falle des Ablebens eines AWB/LB gebührt ist, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines ärzt- den Kindern eine Waisenpension. Wurde bereits eine lich nachzuweisenden körperlichen oder geistigen Eigenpension gewährt, so gebührt Waisenpension Zustandes voraussichtlich auf Lebenszeit auf weni- nur, wenn die Kindeseigenschaft bereits vor Inan- ger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und spruchnahme der Eigenpension gegeben war. Als Kin- geistig gesunden AWB von ähnlicher Ausbildung der gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in diesem Beruf herabgesunken ist; ein angelern- 1. die ehelichen, die legitimierten Kinder und die ter Beruf liegt vor, wenn der AWB eine Tätigkeit Wahlkinder des AWB/LB; ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische 2. die unehelichen Kinder eines weiblichen AWB/LB; Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Berufe 3. die unehelichen Kinder eines männlichen AWB/LB, gleichzuhalten sind. wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch An- erkenntnis festgestellt ist (§ 163b ABGB). b) Berufsunfähigkeitspension gebührt einem AWB, der nicht in einem erlernten oder angelernten Be- Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollen- ruf tätig ist, wenn er infolge seines ärztlich nachzu- dung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das weisenden körperlichen oder geistigen Zustandes Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befin- voraussichtlich auf Lebenszeit nicht mehr im Stan- det, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, de ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeits- längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres; markt noch bewertet wird und die ihm unter billiger zur Schul- und Berufsausbildung zählt auch ein ange- Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätig- messener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Able- keiten zugemutet werden kann, wenigstens die gung der entsprechenden Abschlussprüfungen und Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körper- auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist lich und geistig gesunder AWB regelmäßig durch die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit c) Berufsunfähigkeitspension gebührt einem AWB oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzö- auch, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines gert worden, so besteht die Kindeseigenschaft über ärztlich nachzuweisenden körperlichen oder geisti- das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Be- gen Zustandes voraussichtlich auf Lebenszeit auf hinderung angemessenen Zeitraum, längstens aber weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. und geistig gesunden AWB von ähnlicher Ausbil- dung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähig- (5) Ansprüche auf Versorgungsleistungen aus dieser keiten herabgesunken ist (Berufsunfähigkeit). Vereinbarung entstehen nur für Leistungsfälle, die nach der Zahlung des ersten von der Pensionskasse Voraussetzung für die Gewährung einer Berufsunfä- vorgeschriebenen Beitrages eintreten, sofern im § 2 higkeitspension ist, dass das Arbeitsverhältnis nach Abs 1 nichts anderes festgelegt ist. Eintritt der Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bestim- mungen beendet wurde und voraussichtlich beendet (6) Weichen die für einen AWB tatsächlich gezahlten bleibt. Beiträge von den gemäß PKV, BV und VV für den AWB zu entrichtenden Beiträgen ab, so entstehen An- (4) Hinterbliebenenpension sprüche auf Versorgungsleistungen jedenfalls nur in Im Falle des Ablebens eines AWB/LB gebührt dem dem Ausmaß, das den für den AWB laut Geschäftsun- Ehegatten eine Witwen-/Witwerpension, sofern die terlagen der Pensionskasse entrichteten Beiträgen Ehe mit dem AWB/LB zum Zeitpunkt des Todes min- entspricht. destens drei Jahre bestanden hat und die Witwe (der Gemeinsame Bestimmungen – Beitritt ÖPAG – 18 –
§ 5 Höhe und Dauer der Versorgungsleistungen (1) Alterspension sion beträgt 60 % des Anspruches des verstorbenen Die Höhe der Alterspension/vorzeitigen Alterspension AWB/LB auf Eigenpension; die Vollwaisenpension ergibt sich aus der Verrentung der für das Risiko des 36 %, die Halbwaisenpension 24 % dieses Anspru- Alters geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungs- ches. Sollte das Gesamtausmaß der Hinterbliebenen- rückstellung zum Zeitpunkt des Anfalles der Alters- pension 110 % des Anspruches des verstorbenen pension/vorzeitigen Alterspension unter Berücksichti- AWB/LB auf Eigenpension überschreiten, können die gung einer allfälligen Anwartschaft auf Hinterbliebe- Waisenpensionen anteilsmäßig gekürzt werden. nenpension. (4) Dauer (2) Berufsunfähigkeitspension Alterspension/vorzeitige Alterspension und Witwen-/ Die Höhe der Berufsunfähigkeitspension ergibt sich Witwerpension wird mit Ausnahme des in § 4 Abs 4 aus der Verrentung der zum Zeitpunkt des Anfalles 2. Satz geregelten Falles lebenslang, Berufsunfähig- der Berufsunfähigkeitspension geschäftsplanmäßig keitspension auf Dauer der Berufsunfähigkeit, und zu bildenden Deckungsrückstellung. Es besteht ein er- Waisenpension auf Dauer der Kindeseigenschaft nach höhter Risikoschutz bis zur Vollendung des 50. Le- § 4 (4) geleistet. Erreicht ein LB, dem die Berufsunfä- bensjahres. Die Berufsunfähigkeitspension nach dem higkeitspension zuerkannt wurde, das Anfallsalter für ersten Satz wird auf jenes Ausmaß erhöht, das sich die Alterspension, ohne dass die Berufsunfähigkeit unter der Annahme ergibt, dass die Berufsunfähig- weggefallen wäre, wird die Berufsunfähigkeitspension keitspension mit dem 50. Lebensjahr anfällt und die als Alterspension weitergewährt. dann zu bildende Deckungsrückstellung verrentet wird; dabei wird eine gemäß § 10 und § 11 bis zum En- (5) Technischer Zinssatz de des erhöhten Risikoschutzes erfolgende laufende Bei der Verrentung und den versicherungstechnischen Beitragsleistung in Höhe des zuletzt gezahlten Beitra- Bewertungen kommt der Zinsfuß gemäß Geschäfts- ges unterstellt. In Zeiten, in denen die Beitragsleis- plan für die im § 26 (2) genannte Veranlagungs- und tung gemäß § 12 ruht, erfolgt daher keine Fortrech- Risikogemeinschaft zur Anwendung. nung der Beiträge. (6) Wertanpassung der laufenden Versorgungs- (3) Hinterbliebenenpension leistungen Die Hinterbliebenenpension bemisst sich am An- Die laufenden Versorgungsleistungen werden alljähr- spruch des verstorbenen AWB/LB auf Eigenpension. lich zum Bilanzstichtag der Pensionskasse (31. 12.) Dieser ist bei Ableben des AWB vor Vollendung des entsprechend dem Geschäftsplan unter Zugrundele- im PKV, in der BV und in der VV vereinbarten Pensions- gung des anteiligen Veranlagungserfolges und des an- alters und vor Anfall einer Berufsunfähigkeitspension teiligen versicherungstechnischen Ergebnisses der der Anspruch des AWB auf Berufsunfähigkeitspension Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Pensions- gemäß (2), bei Ableben des AWB nach Vollendung des kasse angepasst. Die Versorgungsleistungen können im PKV, in der BV und in der VV genannten Pensionsal- auch bei einer von der Aufsichtsbehörde (Bundesmi- ters und vor Anfall einer Alterspension der Anspruch nisterium für Finanzen) verfügten/genehmigten Än- des AWB auf Alterspension, und bei Ableben des derung der Rechnungsgrundlagen im Geschäftsplan AWB nach Anfall einer Alters- oder Berufsunfähig- angepasst werden. keitspension die laufende Pension. Die Witwen(r)pen- § 6 Erbringung der Versorgungsleistungen (1) Die Erbringung der Versorgungsleistungen erfolgt Die Versorgungsleistung ruht für den Zeitraum der Ab- auf schriftlichen Antrag des AWB bzw seiner HB an die fertigungszahlung. Während des Ruhenszeitraumes Pensionskasse. Die Versorgungsleistungen fallen erfolgt eine versicherungsmathematische Weiterfüh- erstmals mit dem auf die Erfüllung der Anspruchsvo- rung der gebildeten Deckungsrückstellung. raussetzungen folgenden Monatsersten an. Sollten die Anspruchsvoraussetzungen an einem Monatsers- (2) Die vorstehend angeführten Versorgungsleistun- ten eintreten, so fallen die Versorgungsleistungen gen werden durch die Pensionskasse wie folgt er- mit diesem Zeitpunkt an. bracht: An jedem ersten Werktag im Monat werden – 19 – Gemeinsame Bestimmungen – Beitritt ÖPAG
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