KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Raiffeisen-Warenbetriebe Salzburg - VOM 1. FEBRUAR 1997 - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Raiffeisen-Warenbetriebe Salzburg VOM 1. FEBRUAR 1997 IN DER FASSUNG 1. FEBRUAR 2021
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KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte der Raiffeisen-Warenbetriebe Salzburg VOM 1. FEBRUAR 1997 IN DER FASSUNG 1. FEBRUAR 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im In- teresse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegen- heit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer Die KV-Highlights 2021: • Die Kollektivvertrags-Gehälter werden um 1,5 % erhöht und auf kaufmännisch auf die zweite Nachkommastelle gerundet. • Damit beträgt der Einstiegsgehalt für Hilfskräfte € 1.660,54 und für Fachkräfte € 1.723,95. • Das Fixum für Außendienstmitarbeiter*innen wird auf € 875,– (+ 1,74 %) angehoben. • Die Lehrlingsentschädigung beträgt im 1. LJ: € 740,– (+ 2,07 %) im 2. LJ: € 935,– (+ 1,63 %) im 3. LJ: € 1.175,– (+ 1,73 %) im 4. LJ: € 1.225,– (+ 1,66 %) • Überzahlungen bleiben in ihrer euromäßigen Höhe aufrecht. GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite I. Geltungsbereich ............................. 6 XX. Pensionskassenregelung ................... 16 II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer ...... 6 A. Beitritt zur Pensionskasse .................. 16 III. Anstellung .................................... 6 B. Arten der Pensionsleistungen .............. 17 IV. Allgemeine Pflichten der Arbeitnehmer .. 7 C. Beiträge ....................................... 17 V. Arbeitszeit .................................... 7 D. Verhältnis zu anderen Pensionsregelun- VI. Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember .... 7 gen ............................................ 17 VII. Ruhetage ..................................... 8 Anhang: VIII. Überstunden ................................. 8 I. Allgemeine Bestimmungen .................. 18 IX. Urlaub ......................................... 8 II. Versorgungsleistungen ....................... 19 X. Fortzahlung des Gehaltes bei Dienstver- III. Beiträge ........................................ 23 hinderung ..................................... 8 IV. Informations- und Auskunftspflichten ..... 25 XI. Bezüge im Krankheitsfall ................... 9 V. Unverfallbarkeit und Unverfallbarkeitsbe- XII. Dienstjubiläen ................................ 9 trag .............................................. 26 XIII. Kündigung .................................... 9 VI. Einseitige Beendigung / Reduktion der Bei- XIV. Abfertigung ................................... 9 tragsleistung während des aufrechten Ar- XV. Schiedsgericht ............................... 10 beitsverhältnisses ............................. 26 XVI. Betriebsvereinbarung ....................... 10 VII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor XVII. Reisekosten .................................. 10 dem Leistungsfall ............................. 27 XVIII. Begünstigungsklausel ....................... 11 VIII. Mitwirkung der AWB/LB an der Verwaltung XIX. Gehaltsordnung .............................. 11 der Pensionskasse ............................ 28 A. Allgemeiner Teil .............................. 11 IX. Veranlagungen ................................ 29 B. Weihnachtsremuneration ................... 12 X. Kündigung des PKV ........................... 29 C. Urlaubsremuneration ....................... 12 D. Gemeinsame Bestimmungen für Weih- Zusatzkollektivvertrag vom 19. Jänner nachtsremuneration und Urlaubsremune- 2021 .................................................. 31 ration .......................................... 12 Anlage A: Umstellung der Gehaltszahlung E. Beschäftigungsgruppenschema ALT: gemäß Punkt XIX. Gehaltsordnung A. All- Gilt für Arbeitnehmer, die bis 31. 12. 2013 gemeiner Teil, Ziffer 10 von Gehaltszahlung eintreten ...................................... 13 am jeweils Ersten eines Monats auf Ge- Gehaltstabelle Schema ALT 2018 ......... 14 haltszahlung zum jeweils Letzten eines F. Beschäftigungsgruppenschema NEU: Monats ............................................... 33 Gilt für Arbeitnehmer, die ab 1. 1. 2014 eintreten und für bestehende Arbeitneh- Zusatzinformationen mer, die bis 31. 12. 2014 einzelvertraglich Gehaltsabschlüsse 2020–2015 .................... 35 ins Beschäftigungsgruppenschema NEU wechseln ...................................... 13 Das Impressum befindet sich auf der letzten Um- Gehaltstabelle Schema NEU 2021 ........ 16 schlagseite –5–
KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen am 14. Jänner 1997 zwischen dem Ös- werkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatan- terreichischen Raiffeisenverband, Hollandstra- gestellten, Sektion Land- und Forstwirtschaft, ße 2, 1020 Wien, und dem Österreichischen Ge- Deutschmeisterplatz 2, 1010 Wien. I. GELTUNGSBEREICH 1. Räumlich: Für das Gebiet des Bundeslandes Salz- Raiffeisen Warenbetriebe Salzburg GmbH und die Wa- burg. renabteilung der Raiffeisenbank Krimml reg.Gen.m. b H. 2. Fachlich: Für die Warenbetriebe des Raiffeisenver- Die Lagerhausgenossenschaft Gastein registrierte bandes Salzburg eingetragene Genossenschaft, deren Genossenschaft mit beschränkter Haftung wird in Verwaltungsabteilungen und Verwertungsgenossen- den fachlichen Geltungsbereich aufgenommen, sofern schaften. Weiters für das Lagerhaus Oberes Ennstal ein diesbezüglicher Antrag erfolgt. registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haf- (idF vom 1. 1. 2016) tung, die Lagerhausgenossenschaft Lammertal re- gistrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, 3. Persönlich: Für alle dem Angestelltengesetz un- die Lagerhausgenossenschaft Kuchl registrierte Ge- terliegenden Dienstnehmer, der unter 2. genannten nossenschaft mit beschränkter Haftung, die Lager- Betriebe mit der Maßgabe, dass die Ansprüche von hausgenossenschaft Seekirchen registrierte Genos- Teilzeitbeschäftigten entsprechend der vereinbarten senschaft mit beschränkter Haftung, Lagerhaus Leo- regelmäßigen Stundenanzahl aliquotiert werden. gang eGen, Lagerhaus St. Koloman reg.Gen.m.b.H., II. GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. 2. 1997 in Kraft. Der erste Teil „Allgemeine Bestimmungen” ist auf drei (In der vorliegenden Fassung sind alle Verbesserun- Jahre unkündbar. Nach Ablauf dieser Zeit beträgt die gen bis zum 1. 2. 2021 eingearbeitet. Dieser hat eine Kündigungsfrist drei Monate zum Halbjahres- oder Laufzeit von 12 Monaten. Das nächstfolgende Über- Jahresschluss. einkommen tritt somit mit 1. 2. 2022 in Kraft.) Der zweite Teil des Vertrages „Gehaltsordnung” kann ab Geltungsbeginn unter Einhaltung einer dreimonati- Dieser Vertrag gliedert sich in drei Teile: gen Kündigungsfrist zum Monatsletzten gekündigt 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen werden. Abschnitte I bis XVIII Die Kündigung muss zu ihrer Rechtswirksamkeit ge- 2. Teil: Gehaltsordnung Abschnitt XIX genüber der anderen vertragschließenden Partei mit- A. bis D. tels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen werden. 3. Teil: Pensionskassenregelung Abschnitt XX Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen Anhang: Abschnitte I bis X wegen Erneuerung bzw Abänderung des Kollektivver- trages geführt werden. III. ANSTELLUNG 1. Jede Neuaufnahme von Arbeitnehmern ist dem Be- Ablauf des Probemonates unterliegt das Dienstver- triebsrat vor deren Einstellung in den Betrieb spätes- hältnis der gesetzlichen Kündigung gemäß dem Ange- tens bei Dienstantritt vom Arbeitgeber mitzuteilen. stelltengesetz, insoweit keine Befristung vereinbart wurde. 2. Eine Anstellung auf Probe kann mit Angestellten nur Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Be- auf die Dauer eines Monates vereinbart werden. Nach stimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG). –6–
3. Bei Beginn des Dienstverhältnisses ist dem Arbeit- hat die Einreihung in die zutreffende Gehaltstafel, nehmer seine Einstufung mittels Dienstzettels gemäß die Beschäftigungsgruppe sowie das Berufsjahr zu § 6 Angestelltengesetz mitzuteilen. Diese Einstufung enthalten. IV. ALLGEMEINE PFLICHTEN DER ARBEITNEHMER Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, alle mit ihrer Stel- gebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsge- lung verbundenen Dienstleistungen nach Maßgabe schäfte im Geschäftszweig des Arbeitgebers zu ma- der gesetzlichen Bestimmungen und der Weisungen chen oder zu vermitteln. der Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzuführen. Sie sind, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht be- Die Arbeitnehmer sind nicht berechtigt, eine Provision steht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher oder sonstige Entlohnung von Kunden oder sonstigen Angelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet. geschäftlichen Kommittenten ohne ausdrückliche Zu- Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen bildet ei- stimmung des Arbeitgebers anzunehmen. nen wichtigen Grund für die Auflösung des Dienstver- Sie sind ferner weder berechtigt, ein selbständiges hältnisses (Entlassung) gemäß § 27 des Angestellten- kaufmännisches Unternehmen zu betreiben, noch oh- gesetzes. ne besondere ausdrückliche Zustimmung des Arbeit- V. ARBEITSZEIT 1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt wie der Beginn, das Ende sowie die Dauer des Durch- 38,5 Stunden. In die wöchentliche Arbeitszeit sind rechnungszeitraumes (V/2) sind unter Berücksichti- Pausen, welcher Art auch immer, nicht einzurechnen. gung der jeweiligen Betriebserfordernisse nach Maß- gabe der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen. 2. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn dafür Freizeit- 6. Für Altersteilzeitvereinbarungen gilt Folgen- ausgleich 1 : 1 gewährt wird. Der Zeitraum für den des: Freizeitausgleich beträgt 26 Wochen. Durch Betriebs- Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende vereinbarung kann er auf 52 Wochen ausgedehnt wer- Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf Grundla- den. Der Freizeitausgleich hat tunlichst in ganzen Ta- ge des zu diesen Zeitpunkt gebührenden Stundenent- gen zu erfolgen. gelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch grundsätzlich ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen Zu- 3. Die Zeit von der 38,5. bis zur 40. Stunde gilt als schlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhältnis Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit wird auf das erlaubte durch den Tod des Arbeitnehmers, so gebührt diese Überstundenausmaß nicht angerechnet. Abgeltung den Erben. Wird das Arbeitsverhältnis wäh- rend der Dauer der vereinbarten Altersteilzeit jedoch 4. Mehrarbeitsstunden, die nach Ablauf des festgeleg- auf Betreiben des Arbeitgebers (einvernehmliche Auf- ten Durchrechnungszeitraumes nicht durch Freizeit lösung auf Betreiben des Arbeitgebers, Arbeitgeber- ausgeglichen werden können, sind im Verhältnis 1 : 1 kündigung, ungerechtfertigte Entlassung) gelöst, so auszuzahlen. sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses beste- hende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit mit dem in 5. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit § 19e AZG vorgesehenen Zuschlag auszuzahlen. auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das En- (Abs 6 gilt ab 1. 2. 2008) de der täglichen Arbeitszeit, die Lage der Pausen so- VI. ARBEITSZEIT AM 24. UND 31. DEZEMBER Am 24. und 31. Dezember endet die Normalarbeitszeit spätestens um 13.00 Uhr. –7–
VII. RUHETAGE 1. Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die tenkirche gilt der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag. gesetzlichen Feiertage, das sind derzeit: 1. Jänner, Für Angehörige der israelitischen Glaubensgemein- 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, schaft gilt der Versöhnungstag als Feiertag. Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Okto- (gilt ab 1. 2. 2002) ber, 1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezem- ber. Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB 2. Für die Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gel- und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodis- ten die gesetzlichen Bestimmungen. VIII. ÜBERSTUNDEN 1. Überstundenarbeit liegt vor, wenn die tägliche Ar- c) Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %. Überstun- beitszeit von 9 Stunden bzw die wöchentliche Arbeits- den in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an zeit von 40 Stunden überschritten wird. Beide Ver- Sonn- und Feiertagen sind mit einem Zuschlag von tragsteile erklären die Leistung von Überstunden als 100 % zu entlohnen. unerwünscht und verpflichten sich, alles Zweckdienli- d) Überstunden sind jeweils am Ende der ihrer Leis- che vorzunehmen, um Überstunden zu vermeiden. tung folgenden Gehaltsperiode zu bezahlen. 2. Überstundenentlohnung: 3. Verfall von Überstunden: a) Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Überstunden müssen binnen drei Monaten nach dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Tage der Überstundenleistungen schriftlich geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch erlischt. b) Der Grundstundenlohn beträgt 1/154 des Brutto- monatsgehaltes. IX. URLAUB 1. Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr gesetzes BGBl 721/1988 als begünstigte Personen ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubs- anzusehen sind, sowie Inhaber von Amtsbescheini- ausmaß beträgt in Betrieben mit Sechstagewoche gungen gemäß Opferfürsorgegesetz in der Fassung bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren des Bundesgesetzes BGBl 93/1975 haben Anspruch 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des auf einen Zusatzurlaub von drei Werk- bzw Arbeitsta- 25. Jahres auf 36 Werktage. In Betrieben mit Fünfta- gen. gewoche beträgt das Urlaubsausmaß 25 Arbeitstage bzw 30 Arbeitstage. 4. Im Übrigen gelten für den Urlaub die Bestimmun- gen des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitli- 2. Krankenurlaube und Kuraufenthalte werden auf chung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer den Erholungsurlaub nicht angerechnet, sofern die Pflegefreistellung, BGBl 390/1976. Aufnahme in ein Heim eines Sozialversicherungsträ- gers erfolgt oder geldliche Zuschüsse durch einen So- 5. Vordienstzeiten, die in der Raiffeisen-Warenorgani- zialversicherungsträger geleistet werden. sation oder in anderen Raiffeisengenossenschaften zugebracht wurden, werden zur Gänze für die Bemes- 3. Behinderte, sofern sie im Sinne des § 2 Abs 1 Behin- sung des Urlaubsausmaßes angerechnet. Dies gilt für derteneinstellungsgesetz in der Fassung des Bundes- Neueintritte ab 1. 2. 2013. X. FORTZAHLUNG DES GEHALTES BEI DIENSTVERHINDERUNG Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem steht gemäß § 8 (3) Angestelltengesetz Anspruch Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten be- auf Fortzahlung des Entgeltes, zB in folgenden Fällen: –8–
a) Bei eigener Eheschließung bzw bei f) Beim Tode von Kindern, die mit eigener Eintragung der Partner- dem Angestellten nicht im gemein- schaft nach dem EPG ............... 3 Arbeitstage samen Haushalt lebten, von Ge- b) Bei Teilnahme an der Eheschlie- schwistern, eines Schwiegereltern- ßung bzw Eintragung der eingetra- teiles oder eines Großelternteiles . 1 Arbeitstag. genen Partnerschaft nachdem EPG g) Bei Niederkunft der Ehegattin, Le- der Kinder und Geschwister ........ 1 Arbeitstag bensgefährtin bzw der eingetrage- c) Bei Tod des Ehegatten, Lebensge- nen Partnerin nach dem EPG ....... 1 Arbeitstag fährten bzw des/der eingetragenen h) Bei Eheschließung bzw Eintragung Partners/ Partnerin nach dem EPG der eingetragenen Partnerschaft wenn er (sie) mit dem Angestellten nachdem EPG von Geschwistern im gemeinsamen Haushalt lebte .. 3 Arbeitstage oder Kindern ......................... 1 Arbeitstag d) Beim Tode eines Elternteiles ....... 2 Arbeitstage. i) Beim Wohnungswechsel im Falle e) Beim Tod eines Kindes, das mit der Führung eines eigenen Haus- dem Angestellten im gemeinsa- haltes bzw im Falle der Begründung men Haushalt lebte ................. 2 Arbeitstage. eines eigenen Haushaltes die dafür notwendige Zeit, höchstens aber . 2 Arbeitstage. [a), b), c), g), h) idF ab 1. Februar 2017] XI. BEZÜGE IM KRANKHEITSFALL Im Falle der Erkrankung eines Dienstnehmers gelten hinsichtlich Fortzahlung des Entgeltes die Bestimmungen der §§ 8 und 9 des Angestelltengesetzes. XII. DIENSTJUBILÄEN 1. Für langjährige Dienste werden den Arbeitnehmern 2. Zum 15-jährigen Dienstjubiläum steht einmalig ein nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von zusätzlicher Freizeittag im Ausmaß von 20% der indi- 20 Jahren mindestens 1 Bruttomonatsgehalt, von viduellen wöchentlichen Normalarbeitzeit zu. Der An- 25 Jahren mindestens 1,5 und von 35 Jahren mindes- spruch auf die zusätzliche Freizeit besteht im Monat tens 2,5 Bruttomonatsgehälter als einmalige Aner- bzw. Folgemonat des Dienstjubiläums. kennungszahlung gewährt. Für Altersteilzeitvereinbarungen gilt Folgendes: Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalar- beitszeit vorzunehmen. (Gültig ab 1. 2. 2020) XIII. KÜNDIGUNG Für die Kündigung gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes. XIV. ABFERTIGUNG 1. Hinsichtlich der Abfertigung gelten, soweit in die- Mutterschutzgesetz bzw bei Inanspruchnahme eines sem Vertrag nicht günstigere Regelungen erfolgen, Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz spä- die Bestimmungen des Angestelltengesetzes. testens 3 Monate vor Beendigung des Karenzurlaubes das Dienstverhältnis auf eigenen Wunsch nicht mehr 2. Frauen mit einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren im fortsetzen, haben Anspruch auf die Hälfte der ihnen selben Betrieb, die innerhalb der Schutzfrist nach dem –9–
nach § 23 Angestelltengesetz zustehenden Abferti- Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erbinnen gung, höchstens jedoch auf 3 Monatsentgelte. bzw. Erben, zu deren Erhaltung die Erblasserin bzw. der Erblasser gesetzlich verfplichtet war. Sind zum 3. a) Im Falle des Todes eines Arbeitnehmers, der län- Zeitpunkt des Ablebens keine gesetzlichen unterhalts- ger als 1 Jahr im Betrieb tätig war, ist das Gehalt für berechtigten Erbinnen bzw. Erben vorhanden, so er- den Sterbemonat und den folgenden Monat weiterzu- hält die Abgertigung die im gemeinsamen Haushalt le- zahlen. Nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit des bende Ehefrau bzw. der Ehemann/die eingetragene Arbeitnehmers ist das Gehalt für den Sterbemonat Partnerin bzw. der eingetragene Partner. und die beiden folgenden Monate weiterzuzahlen. [lit d) gilt ab 1. Februar 2018] b) Anspruchsberechtigt sind nur die gesetzlichen Er- 4. Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn ben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich ver- der Angestellte wegen Inanspruchnahme der vorzeiti- pflichtet war. Sind solche Personen nicht vorhanden, gen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ge- dann die physischen Personen, welche die Begräbnis- mäß § 253b ASVG selbst kündigt, sofern in einem sol- kosten bezahlen. chen Fall bei Beendigung des Dienstverhältnisses die- c) Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung ses mindestens 10 Jahre ununterbrochen gedauert des Gehaltes nach a) und b) ein gesetzlicher Abferti- hat. gungsanspruch nach dem Angestelltengesetz, so gilt nur der günstigere Anspruch. 5. Im Falle einer vom Dienstgeber ausgesprochenen Kündigung eines Dienstnehmers mit mehr als 10 in d) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in ein und demselben Betrieb (Pkt I/2) verbrachten die Regelung „Abfertigung alt“ (§§ 23–24 Angestell- Dienstjahren erhöht sich die gesetzliche Abfertigung tengesetz) fallen, gilt: um einen Monatsgehalt. Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der Arbeit- Die Bestimmungen dieses Punktes gelten nur für nehmerin bzw des Arbeitnehmers aufgelöst, wird die Dienstnehmer, deren Diensteintritt bis zum 31. De- „Abfertigung alt“ in der vollen Höhe, wie sie der Arbeit- zember 2002 erfolgte. nehmerin bzw dem Arbeitnehmer zuletzt gebührt hät- te, ausbezahlt. XV. SCHIEDSGERICHT Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, Mitglieder tunlichst dem Kreise der an den Verhand- hat sich vor Anrufung des Arbeitsgerichtes ein paritä- lungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu tisch aus je 3 Vertretern der vertragschließenden Teile entnehmen sind. XVI. BETRIEBSVEREINBARUNG Die diesem Kollektivvertrag unterliegenden Betriebe sind ermächtigt, Betriebsvereinbarungen (Vertragspartner: Geschäftsführung, Betriebsrat) auf dem Gebiet gleitender Arbeitszeit abzuschließen. XVII. REISEKOSTEN 1. Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbun- 2. Reisekosten können durch Betriebsvereinbarung denen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung festgelegt werden. Wo bereits Reisekostenordnungen und Unterkunft erhält der Angestellte für jeden vollen bestehen, bleiben sie aufrecht. Kalendertag eine Reiseaufwandsentschädigung. Die- se besteht aus dem Taggeld und dem Nächtigungs- geld. – 10 –
XVIII. BEGÜNSTIGUNGSKLAUSEL Kein Dienstnehmer darf durch den Kollektivvertrag in Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Kollektivvertra- seinen Bezügen verkürzt werden. Günstigere Rechte, ges in Geltung stehen, bleiben gewahrt. die in Einzelverträgen enthalten sind, welche zum XIX. GEHALTSORDNUNG Die Gehaltstabelle ALT (gemäß Punkt E) und die Gehaltstabelle NEU (gemäß Punkt F) werden mit dem gleichen Prozentsatz valorisiert. Gehaltsordnung A. Allgemeiner Teil 6. Als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltsta- feln gelten die Jahre der praktischen Angestelltentä- 1. Angestellten ist ein monatliches Mindestgehalt ge- tigkeit sowie die für die vorgesehene Verwendung ein- mäß der nachstehend angeführten Beschäftigungs- schlägigen Vordienstzeiten als Arbeiter. gruppeneinteilung zu bezahlen. Die dort genannten Eine erfolgreich abgeschlossene höhere berufsbilden- Brutto-Monatsgehälter sind Mindestsätze. de Schule ersetzt zwei Berufsjahre. Die Lehrab- schlussprüfung bzw der Abschluss einer berufsbilden- 2. a) Für die Einreihung eines Angestellten in eine Be- den mittleren Schule ersetzt ein Berufsjahr. schäftigungsgruppe ist lediglich die Art seiner Tätig- Vordienstzeiten im Raiffeisensektor werden für die keit maßgebend. Einstufung zur Gänze angerechnet. Zeiten des Präsenz- bzw Zivildienstes werden nur b) Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten, die in dann als Berufsjahre gewertet, wenn zur Zeit der Ein- verschiedenen Beschäftigungsgruppen gekennzeich- berufung ein Angestelltenverhältnis bestanden hat. net sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine Einreihung in diejenige Gruppe, die der überwiegenden Tätigkeit 6a. (1) Karenzen, die aus Anlass der Geburt des entspricht. 1. Kindes in Anspruch genommen werden, werden im Ausmaß von höchstens 12 Monaten als Berufsjahre 3. Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Beschäfti- gewertet. Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1. 2. 2012 gungsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung beginnen. eines Angestellten einer höheren Beschäftigungs- Diese Höchstgrenze gilt auch für Karenzen nach Mehr- gruppe, die in einem Jahr nicht länger als ununterbro- lingsgeburten. Liegt neben einer Karenz gleichzeitig chen fünf Wochen bei Urlaub und 12 Wochen bei ein Dienstverhältnis vor, so wird für die Anrechnung Krankheit dauert, begründet keinen Anspruch auf Er- von Berufsjahren die für den Angestellten günstigere höhung des Gehaltes. Wird dieser Zeitraum jedoch Variante zur Anwendung gebracht. überschritten, so gebührt für die ganze Zeit der Tätig- keit in der höheren Beschäftigungsgruppe das Entgelt (2) Karenzen nach dem MSchG und VKG, die im lau- dieser Gruppe. fenden Dienstverhältnis ab dem 1. 1. 2019 oder da- nach beginnen, werden für die Bemessung der Berufs- 4. Gehaltsansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten jahre, der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfort- hinsichtlich der Einstufung verjähren mangels Gel- zahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Ur- tendmachung mit Ablauf von zwei Jahren. Bei recht- laubsausmaß sowie das Jubiläumsgeld im Höchstaus- zeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Ver- maß von 24 Monaten angerechnet. jährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht. (3) Sterbebegleitung für nahe Angehörige oder Be- gleitung von schwersterkrankten Kindern nach den 5. Für die Auszahlung des Gehaltes gelten die Bestim- §§ 14a und 14b AVRAG, die ab dem 1. 1. 2019 oder mungen des Angestelltengesetzes. Jedem Dienstneh- danach beginnen, werden für die Bemessung der Kün- mer ist eine schriftliche Gehaltsabrechnung auszu- digungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im händigen, aus welcher der Bruttogehalt sowie sämtli- Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß che Zuschläge und Abzüge ersichtlich sind. – 11 –
sowie das Jubiläumsgeld bis zum jeweils gesetzlich 2. Den während eines Kalenderjahres eintretenden zulässigen Ausmaß angerechnet. Angestellten gebührt lediglich der aliquote Teil der Ur- (6a. idF 1. Februar 2019) laubsremuneration. Erfolgt der Eintritt nach dem 30. Juni, ist diese aliquote Urlaubsremuneration am 7. Bei Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres, berech- werden Bruchteile, wenn sie 6 Monate oder mehr be- net nach der Höhe des Dezembergehaltes, auszube- tragen, auf ein volles Jahr aufgerundet, andernfalls zahlen. vernachlässigt. 3. Den während des Kalenderjahres austretenden An- 8. Erfolgt der Eintritt bis zum 31. Juli eines Jahres, gilt gestellten gebührt ebenfalls der aliquote Teil der Ur- das Eintrittsjahr als erstes Berufsjahr. Erfolgt der Ein- laubsremuneration, und zwar berechnet nach dem tritt ab dem 1. August eines Jahres, gilt das dem Ein- letzten Monatsgehalt. trittsjahr folgende Jahr als erstes Berufsjahr. Die dienstaltersmäßigen Vorrückungen erfolgen ab 4. Wenn ein Angestellter nach Erhalt der für das lau- dem Kalenderjahr 2007 jeweils zum 1. Februar eines fende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsremunera- Jahres. tion sein Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus sei- Diese Regelung gilt ab 1. Februar 2006. nem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grun- 9. Außendienstmitarbeiter mit Fixum und Provision des vorzeitig entlassen wird, muss er sich die im lau- haben in den ersten zwei Berufsjahren Anspruch auf fenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene eine Mindestentlohnung (Fixum + Provision) gemäß Urlaubsremuneration auf seine ihm aus dem Dienst- Beschäftigungsgruppe III/1, im 3. Berufsjahr Be- verhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere schäftigungsgruppe III/2, ab dem 4. Berufsjahr Be- Restgehalt und Weihnachtsremuneration) in Anrech- schäftigungsgruppe IV. nung bringen lassen. 10. Die Gehaltszahlung erfolgt zum Ersten eines Ka- 5. Für Teilzeitbeschäftigte wird die Urlaubsremunera- lendermonates für das bevor stehende Kalendermo- tion auf Basis des Durchschnittes der tatsächlich ge- nat. leisteten Stunden der letzten 12 Monate berechnet. Durch Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung kann die Ge- D. Gemeinsame Bestimmungen für Weihnachts- haltszahlung im Nachhinein vereinbart werden. Die remuneration und Urlaubsremuneration Umstellung kann nur nach dem von den KV-Partnern vorgegebenen System gemäß Anlage A (Seite 33) er- 1. Anstelle der Weihnachtsremuneration und der Ur- folgen. laubsremuneration können auch 4 Sonderzahlungen (Letzer Satz gilt ab 1. Jänner 2017) im Ausmaß von je 50 % des laufenden Monatsgehal- tes ausbezahlt werden, und zwar mit der Abrechnung B. Weihnachtsremuneration des Monats März, Juni, September und November. 1. Alle Angestellten erhalten mit dem Novemberge- 2. Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres halt eine Weihnachtsremuneration. Diese beträgt ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weih- 100 % des Novembergehaltes. nachtsremuneration bzw die Urlaubsremuneration aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen Lehr- 2. Den während des Kalenderjahres ein- und austre- lingsentschädigung und dem aliquoten Teil des Brut- tenden Angestellten gebührt der aliquote Teil; bei aus- to-Monatsgehaltes des Abrechnungsmonates zusam- tretenden Angestellten berechnet nach dem letzten men. Monatsgehalt. 3. Platzvertreter und Reisende mit Provision erhalten 3. Für Teilzeitbeschäftigte wird die Weihnachtsremu- die Weihnachtsremuneration und die Urlaubsremune- neration auf Basis des Durchschnittes der tatsächlich ration vom monatlichen Fixum. Die Aliquotierungsbe- geleisteten Stunden der letzten 12 Monate berechnet. stimmungen gelten sinngemäß. C. Urlaubsremuneration 1. Alle Angestellten erhalten mit dem Junigehalt eine Urlaubsremuneration. Diese beträgt 100 % des Juni- gehaltes. – 12 –
E. Beschäftigungsgruppenschema ALT sieren bzw anstelle des Inkassos entsprechende Gilt für Arbeitnehmer, die bis 31. 12. 2013 ein- Verkaufsabrechnungen durchführen treten. – Filialleiter, die in einem Geschäft überwiegend allein tätig sind im Außendienst – Verkaufsför- Einstufungskriterien: derung ohne Provisionsbezüge A. Angestellte ohne abgeschlossene Lehrzeit oder oh- – Angestellte im Ein- und Verkauf, die im Rahmen ne Ausbildung in einem kaufmännischen oder gewerb- allgemeiner Richtlinien selbstständig Angebote, lichen Lehrberuf werden in die Beschäftigungsgruppe Offerte, Preislisten und Ähnliches einholen und I eingestuft. Nach Ablauf von zwei Angestelltendienst- erstellen oder bearbeiten, Waren bestellen oder jahren in der Beschäftigungsgruppe I erfolgt die Ein- nach vorangegangenen Dispositionen abrufen, stufung in das 1. Berufsjahr der ihrer Tätigkeit ent- einschließlich der Überwachung von Fristen sprechenden Beschäftigungsgruppe (II–VI). (Terminen) und Konditionen, zB Verkaufsbera- ter im Innendienst B. Angestellte mit abgeschlossener kaufmännischer, gewerblicher oder ähnlicher Ausbildung sind in die ih- b) Im Lager rer Tätigkeit entsprechende Beschäftigungsgruppe – Lagererste, Warenübernehmer, wenn mehrere (II–VI) einzustufen. Arbeitnehmer im Lager beschäftigt sind – Silomeister Beschäftigungsgruppe I c) im Büro und Rechnungswesen Angestellte, die einfache kaufmännische oder – Angestellte in der Buchhaltung, die mit der Füh- gewerbliche Hilfstätigkeiten verrichten. rung von Konten betraut sind – Kassiere ab dem 3. Jahr ihrer Tätigkeit Beschäftigungsgruppe II – Kassiere, die neben ihrer Kassiertätigkeit mit buchhalterischen oder verwaltungsmäßigem Angestellte, die einfache kaufmännische oder Arbeiten beschäftigt sind gewerbliche Tätigkeiten ausführen, zB: – Fakturisten, die nach allgemeinen Angaben oder a) Im Ein- und Verkauf Unterlagen (zB Preislisten, Konditionsrahmen) Verkäufer, soweit sie nicht in eine höhere Beschäfti- fakturieren, Ausgangsrechnungen prüfen und/ gungsgruppe einzustufen sind oder mit buchhalterischen bzw verwaltungsmä- Fahreinkäufer und -verkäufer ßigen Tätigkeiten beschäftigt sind Angestellte mit einfacher Tätigkeit im Einkauf, so- – allgemeine Sekretariatsaufgaben weit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe d) Im technischen Dienst einzustufen sind – Betreuung der Telefonzentrale b) Im Lager – Angestellte, die im Rahmen des betrieblichen, Lagerangestellte technischen Kundendienstes technische Tätig- Kommissionierer keiten durchführen c) Im Büro und Rechnungswesen – Angestellte, die Maschinen und/oder technische Angestellte mit einfacher Tätigkeit in der Buchhal- Geräte vorführen und Bedienungspersonal von tung und Verwaltung zB Fakturierung, EDV-Aufbe- Kunden unterweisen reitung, Korrespondenzerledigung nach Diktat Beschäftigungsgruppe IV bzw Diktaphon, Telefondienst, Registratur, soweit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe ein- Angestellte mit selbstständiger Tätigkeit, zB zustufen sind a) Im Ein- und Verkauf Kassiere im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit – Disponenten mit selbstständiger Einkaufsbe- d) Im Technischen Dienst fugnis Hausverwaltung, Liegenschaftsbetreuung – Filialleiter, die selbstständig über Waren, Lager- technischer Kundendienst haltung und sonstige Betriebsmittel Verfügun- Hilfskräfte im Werbewesen gen treffen, die Warenpräsentationen und/oder Beschäftigungsgruppe III verkaufsfördernde Maßnahmen durchführen, zur selbstständigen Preisgestaltung oder zur Angestellte, die auf Anweisung Tätigkeiten Preisgestaltung im Rahmen allgemeiner Richtli- selbstständig ausführen, zB: nien berechtigt sind und für die Abrechnung ver- a) Im Ein- und Verkauf einnahmter Geldbeträge Sorge tragen Verkäufer mit besonderen Qualifikationen, zB: – Mitarbeiter der Verkaufsförderung ab dem – Verkäufer, die regelmäßig selbstständig Ver- 6. Jahr ihrer Tätigkeit kaufsgespräche führen – Fahrverkäufer, die neben der Zustelltätigkeit re- gelmäßig Verkaufsgespräche führen und inkas- – 13 –
b) Im Lager Tätigkeitsbereich entscheidend beeinflussende – Lagerleiter, die für Wareneingang, Lagerhaltung Stellung einnehmen, zB und Warenausgang verantwortlich sind (Lager- – Abteilungsleiter im Groß- und Einzelhandel, Rech- halter) nungswesen und technischen Dienst – Silo- bzw Mischmeister bei einer Jahrestonnage – Geschäftsführer von Lagerhausgenossenschaften von mehr als 1800 t mit mehr als 3,2 Mio.* Euro Nettojahresumsatz c) Im Büro und Rechnungswesen – Geschäftsführer von Verwertungsgenossenschaf- – Selbstständige Buchhalter ten mit mehr als 3,2 Mio.* Euro Nettojahresumsatz – Exportfakturisten * Werte gelten ab 1. Februar 2012 – Zolldeklaranten Gehaltstabelle ALT 1. 2. 2021 – Direktionssekretariat, Abteilungssekretariat mit Gilt für Arbeitnehmer, die bis 31. 12. 2013 ein- Dispositionsaufgaben treten. d) Im technischen Dienst – Leiter von Filialwerkstätten Beschäftigungsgruppe I – Werkstattmeister Angestellte: – Fuhrparkleiter im 1. Angestelltenjahr ........................... 1.660,54 – Hausverwaltung – Liegenschaftsbetreuung mit im 2. Angestelltenjahr ........................... 1.660,54 hauptverantwortlicher Aufgabenstellung Beschäftigungsgruppe II e) Stellvertreter von Abteilungen größerer Ab- teilungen 1. Berufsjahr ...................................... 1.708,36 Gruppenleiter von Mitarbeitern der Beschäfti- 3. Berufsjahr ...................................... 1.739,54 gungsgruppe III 5. Berufsjahr ...................................... 1.767,60 7. Berufsjahr ...................................... 1.806,05 Beschäftigungsgruppe V 9. Berufsjahr ...................................... 1.915,18 Angestellte mit Dispositions- und/oder Anwei- 10. Berufsjahr ...................................... 2.016,00 sungstätigkeiten, die schwierige Arbeiten 12. Berufsjahr ...................................... 2.121,62 selbstständig und verantwortlich ausführen, 14. Berufsjahr ...................................... 2.190,97 oder Angestellte, die Tätigkeiten, wofür Spezial- 16. Berufsjahr ...................................... 2.313,82 kenntnisse und praktische Erfahrung erforder- 18. Berufsjahr ...................................... 2.377,09 lich sind, selbstständig und verantwortlich aus- Beschäftigungsgruppe III führen, zB 1. Berufsjahr ...................................... 1.717,70 a) Im Ein- und Verkauf 3. Berufsjahr ...................................... 1.750,97 – Selbstständige Einkäufer und Verkäufer mit Ab- 5. Berufsjahr ...................................... 1.860,10 schlussbefugnis 7. Berufsjahr ...................................... 1.958,84 – Filialleiter mit einem Nettojahresumsatz von 9. Berufsjahr ...................................... 2.108,81 mehr als 3,2 Mio.* Euro 10. Berufsjahr ...................................... 2.206,98 b) Im Lager 12. Berufsjahr ...................................... 2.304,06 – Leiter eines selbstständigen Lagers mit Disposi- 14. Berufsjahr ...................................... 2.451,28 tionstätigkeit und Produktionsleiter mit mindes- 16. Berufsjahr ...................................... 2.592,01 tens 10 ständig unterstellten Arbeitnehmern 18. Berufsjahr ...................................... 2.718,56 c) Im Büro und Rechnungswesen 20. Berufsjahr ...................................... 2.758,91 – Gruppenleiter der Buchhaltung mit Personalver- 22. Berufsjahr ...................................... 2.788,37 antwortung 25. Berufsjahr ...................................... 2.875,65 d) Im technischen Dienst Beschäftigungsgruppe IV – Gruppenleiter Werbung 1. Berufsjahr ...................................... 1.867,38 – Leiter von Filialwerkstätten mit mehr als 7 Mitar- 3. Berufsjahr ...................................... 1.940,13 beitern (Jahresschnitt) 5. Berufsjahr ...................................... 2.033,07 e) Abteilungsleiterstellvertreter im Groß- und 7. Berufsjahr ...................................... 2.264,58 Einzelhandel, Geschäftsführer von Genos- 9. Berufsjahr ...................................... 2.542,92 senschaften 10. Berufsjahr ...................................... 2.809,09 * Wert gilt ab 1. Februar 2012 12. Berufsjahr ...................................... 2.967,27 Beschäftigungsgruppe VI 14. Berufsjahr ...................................... 3.171,28 16. Berufsjahr ...................................... 3.230,19 Angestellte mit umfassenden Kenntnissen und 18. Berufsjahr ...................................... 3.274,92 mehrjähriger praktischer Erfahrung, die eine 20. Berufsjahr ...................................... 3.319,65 leitende, das Unternehmen in ihrem jeweiligen – 14 –
22. Berufsjahr ...................................... 3.362,19 Beschäftigungsgruppe A 25. Berufsjahr ...................................... 3.445,10 Angestellte, die einfache schematische Tätig- Beschäftigungsgruppe V keiten verrichten 5. Berufsjahr ...................................... 2.786,19 zB Mitarbeiter mit nicht fachspezifischen Tätigkeiten, 7. Berufsjahr ...................................... 3.017,46 Aushilfen 9. Berufsjahr ...................................... 3.261,82 10. Berufsjahr ...................................... 3.463,64 Beschäftigungsgruppe B 12. Berufsjahr ...................................... 3.632,74 Angestellte mit kaufmännischen und/oder ad- 14. Berufsjahr ...................................... 3.716,74 ministrativen Tätigkeiten 16. Berufsjahr ...................................... 3.819,28 18. Berufsjahr ...................................... 3.925,11 zB Sachbearbeiter, Assistenten, Marktverkäufer, Kas- 20. Berufsjahr ...................................... 3.976,37 siere 22. Berufsjahr ...................................... 4.025,46 Beschäftigungsgruppe C 25. Berufsjahr ...................................... 4.112,73 Angestellte mit kaufmännischen Tätigkeiten, Beschäftigungsgruppe VI die besondere Fachkenntnisse erfordern 5. Berufsjahr ...................................... 3.108,01 zB Markt- /Fachverkäufer, Sachbearbeiter, Assisten- 10. Berufsjahr ...................................... 3.663,29 ten, Kassiere mit zusätzlicher fundierter Beratungstä- 15. Berufsjahr ...................................... 4.216,37 tigkeit, Marktleiter mit einem Rohertrag* aus den 18. Berufsjahr ...................................... 4.298,18 Sparten (Haushalt, Garten, Werkzeuge) < 300 TEUR 20. Berufsjahr ...................................... 4.528,37 22. Berufsjahr ...................................... 4.795,64 Beschäftigungsgruppe D 25. Berufsjahr ...................................... 5.079,28 Angestellte mit komplexen Aufgabenbereichen, Lehrlingsentschädigung: die umfassende Fachkenntnisse erfordern und Führungskräfte im 1. Lehrjahr ...................................... 740,00 im 2. Lehrjahr ...................................... 935,00 zB Fachverkäufer, Fachexperten, Marktleiter mit ei- im 3. Lehrjahr ...................................... 1.175,00 nem Rohertrag* aus den Sparten (Haushalt, Garten, im 4. Lehrjahr ...................................... 1.225,00 Werkzeuge) > 300 TEUR, Standortleiter mit einem Rohertrag* < 600 TEUR Fixum für Außendienst: Mitarbeiter im Außendienst mit Fixum und Pro- Beschäftigungsgruppe E vision erhalten ein Fixum von mindestens ...... 875,00 Angestellte mit komplexen Aufgabenbereichen und eigener Entscheidungsbefugnis sowie Füh- F. Beschäftigungsgruppenschema NEU: rungskräfte mit komplexen Führungsaufgaben Gilt für Arbeitnehmer, die ab 1. 1. 2014 eintreten und für bestehende Arbeitnehmer**, die bis zB Top-Fachexperten, Standortleiter mit einem Roher- 31. 12. 2014 einzelvertraglich ins Beschäfti- trag* > 600 TEUR, Führungskräfte gungsgruppenschema NEU wechseln Beschäftigungsgruppe F ** Für bestehende Arbeitnehmer gilt, dass diese auf deren Angestellte in leitender, das Unternehmen in ih- Wunsch und nach nachweislicher Beratung durch den Be- triebsrat bis 31. 12. 2014 die Möglichkeit haben, ins Be- rem jeweiligen Tätigkeitsgebiet entscheidend schäftigungsgruppenschema NEU und in die Gehaltstabel- beeinflussender Stellung le NEU einzelvertraglich zu wechseln. Durch den Umstieg in die Gehaltstabelle NEU darf es zum Zeitpunkt des Umstie- zB Geschäftsführer selbständiger Lagerhausgenos- ges zu keiner gehaltlichen Schlechterstellung des Arbeit- senschaften, Vertriebs- und Spartenleiter nehmers kommen. Die Personalabteilung legt dem Be- * Der Rohertrag berechnet sich dabei wie folgt: triebsrat auf Anfrage des Arbeitnehmers die Berechnung des Gehaltsbildes im Beschäftigungsgruppenschema NEU Warenverkauf und in der Gehaltstabelle NEU vor. (In Betrieben ohne Be- - Wareneinkauf zum Einstandspreis des Raiffeisenver- triebsrat besteht die Möglichkeit der Beratung durch den bandes Salzburg Betriebsrat des Raiffeisenverbandes Salzburg. Ebenso be- + Warenbestand rechnet die Personalabteilung des Raiffeisenverbandes = Rohgewinn Salzburg auf Ersuchen der Lagerhausgenossenschaften - Skontoaufwand das Gehaltsbild im Beschäftigungsgruppenschema NEU = Rohertrag und in der Gehaltstabelle NEU. Ein allfälliger Wechsel ins Die Anpassung der Rohertragsgrenzen bzw -ziele erfolgt Beschäftigungsgruppenschema NEU und in die Gehaltsta- jährlich um die entsprechende Inflationsrate (gemäß Jah- belle NEU erfolgt einzelvertraglich.) Die Umstellung erfolgt resdurchschnitts-VPI Erhöhung des Vorjahres). Nach ei- ab dem Monatsersten des übernächsten Monats. Allfällige nem Betrachtungszeitraum von fünf Jahren wird diese Re- bestehende Überstundenpauschalen bleiben aufrecht und gelung einer gemeinsamen Evaluierung unterzogen und werden anhand des neuen Schemaansatzes berechnet. gegebenenfalls an die wirtschaftlichen Entwicklungen an- – 15 –
gepasst. Die erste Anpassung der Rohertragsgrenzen er- Gehaltstabelle NEU folgt im Jahr 2015. Gilt für Arbeitnehmer, die ab 1. 1. 2014 eintreten Eine allfällige Umreihung in die höhere Beschäftigungs- gruppe bei Überschreiten der Rohertragsgrenze erfolgt und für bestehende Arbeitnehmer**, die bis im Folgejahr zum Stichtag 1. 2. ; eine Rückreihung auf- 31. 12. 2014 einzelvertraglich ins Beschäfti- grund des Unterschreitens der Rohertragsgrenze ist nicht gungsgruppenschema NEU wechseln vorgesehen. ** Für bestehende Arbeitnehmer gilt, dass diese auf deren Wunsch und nach nachweislicher Beratung durch den Be- Allgemeine Umreihungsregel: triebsrat bis 31. 12. 2014 die Möglichkeit haben, ins Be- Bei Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe schäftigungsgruppenschema NEU und in die Gehaltstabel- erfolgt die Einstufung in den nächst höheren Gehalts- le NEU einzelvertraglich zu wechseln. Durch den Umstieg in ansatz der höheren Beschäftigungsgruppe unter Bei- die Gehaltstabelle NEU darf es zum Zeitpunkt des Umstie- ges zu keiner gehaltlichen Schlechterstellung des Arbeit- behaltung der Verweiljahre. Sind in der neuen Be- nehmers kommen. Die Personalabteilung legt dem Be- schäftigungsgruppe/‑stufe weniger Verweiljahre vor- triebsrat auf Anfrage des Arbeitnehmers die Berechnung gesehen als aus der bisherigen Beschäftigungsgrup- des Gehaltsbildes im Beschäftigungsgruppenschema NEU pe/-stufe übernommen wurden, erfolgt die Einstufung und in der Gehaltstabelle NEU vor. (In Betrieben ohne Be- im letzten Verweiljahr der neuen Beschäftigungsgrup- triebsrat besteht die Möglichkeit der Beratung durch den pe/-stufe. Betriebsrat des Raiffeisenverbandes Salzburg. Ebenso be- rechnet die Personalabteilung des Raiffeisenverbandes Erfolgt die Umreihung zu einem Stichtag, an dem oh- Salzburg auf Ersuchen der Lagerhausgenossenschaften nehin eine Vorrückung in ein nächstes Verweiljahr das Gehaltsbild im Beschäftigungsgruppenschema NEU vorgesehen ist, ist zunächst diese Vorrückung hinzu- und in der Gehaltstabelle NEU. Ein allfälliger Wechsel ins zurechnen. Beschäftigungsgruppenschema NEU und in die Gehaltsta- belle NEU erfolgt einzelvertraglich.) Die Umstellung erfolgt ab dem Monatsersten des übernächsten Monats. Allfällige bestehende Überstundenpauschalen bleiben aufrecht und werden anhand des neuen Schemaansatzes berechnet. Im 1. Angestelltenjahr ........................... 1.660,54 Im 2. Angestelltenjahr ........................... 1.660,54 Beschäftigungsgruppe B C D E F Stufe Verweiljahre € € € € € 1 2 1.723,95 1.836,20 2.084,28 2.874,55 3.110,19 2 2 1.812,29 1.926,62 2.232,57 3.016,37 3.285,83 3 2 1.880,89 2.037,33 2.405,46 3.110,19 3.462,55 4 2 1.958,84 2.117,35 2.583,28 3.285,83 3.521,46 5 3 2.025,59 2.232,57 2.700,01 3.416,72 3.780,00 6 3 2.117,35 2.346,55 2.911,64 3.580,36 3.954,54 7 5 2.220,84 2.546,19 3.134,20 3.849,82 4.213,09 8 2.254,98 2.583,28 3.157,11 3.873,82 4.249,09 Lehrlingsentschädigung: Fixum für Außendienst: im 1. Lehrjahr ...................................... 740,00 Mitarbeiter im Außendienst mit Fixum und Pro- im 2. Lehrjahr ...................................... 935,00 vision erhalten ein Fixum von mindestens ...... 875,00 im 3. Lehrjahr ...................................... 1.175,00 im 4. Lehrjahr ...................................... 1.225,00 (XIX idF ab 1. Februar 2021) XX. PENSIONSKASSENREGELUNG Die gemeinsamen Bestimmungen für Betriebsverein- A. Beitritt zur Pensionskasse barung, Vorsorgevereinbarung und Pensionskassen- vertrag über den Beitritt zur ÖPAG Pensionskassen (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, der überbetrieb- AG, die Betriebsvereinbarung (Muster A), die Vorsor- lichen ÖPAG Pensionskassen AG beizutreten. Der Bei- gevereinbarung (Muster B) sowie die Zustimmungser- tritt hat auf Basis einer Betriebsvereinbarung gemäß klärung (Muster C) sind im Anhang des Kollektivver- § 97 Abs 1 Z 18a ArbVG iVm § 3 Abs 1 BPG oder einer trages enthalten, der einen integrierenden Bestandteil Vorsorgevereinbarung gemäß § 3 Abs 2 BPG zu erfol- dieses Kollektivvertrages bildet. gen. Dienstnehmer, die die Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf Abschluss und Einbeziehung in die nachstehende Pensionskassenregelung durch den Dienstgeber. – 16 –
(2) In die Vorsorge sind alle Dienstnehmer von C. Beiträge Dienstgebern einzubeziehen, die 1. die Wartezeit erfüllt und (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, zur Finanzierung der Versorgungsleistungen für jeden Dienstnehmer 2. die Zustimmungserklärung unterfertigt haben und Beiträge in der Höhe von 2,5 % dessen Monatsgrund- 3. deren Gehalt über der Geringfügigkeitsgrenze ge- gehaltes (brutto) entsprechend der kollektivvertragli- mäß § 5 (2) ASVG liegt. chen Einstufung zu entrichten. (3) Die Wartezeit endet mit dem Ablauf von vier (2) Der Dienstnehmer kann sich verpflichten, eigene Dienstjahren beim Dienstgeber, frühestens jedoch Beiträge zur Finanzierung der Versorgungsleistungen mit der Vollendung des 25. Lebensjahres durch den in der Höhe von bis zu 2,5 % seines Monatsgrundge- Dienstnehmer. haltes zu entrichten. B. Arten der Pensionsleistungen D. Verhältnis zu anderen Pensionsregelungen (1) Bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ab- (1) Die gegenständliche Pensionskassenregelung gilt schnitt II der gemeinsamen Bestimmungen für Be- für jene Dienstnehmer, die zum 31. 1. 1997 keine triebsvereinbarung, Vorsorgevereinbarung und Pen- dienstgeberfinanzierte betriebliche Pensionszusage sionskassenvertrag über den Beitritt zur ÖPAG Pen- hatten und für jene Dienstnehmer, die ab 1. 2. 1997 sionskassen AG (Anhang) sind an den Dienstnehmer neu eintreten. nachstehende Pensionsleistungen zu erbringen: 1. Alterspension/vorzeitige Alterspension (2) Eine Übertragung von Ansprüchen der Dienstneh- 2. Berufsunfähigkeitspension mer aus direkten Leistungszusagen kann im Einver- nehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer (2) Bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ab- nach Maßgabe des § 48 PKG erfolgen, wobei eine Pen- schnitt II der gemeinsamen Bestimmungen für Be- sionskassenzusage zumindest dann mit der angeführ- triebsvereinbarung, Vorsorgevereinbarung und Pen- ten Regelung als gleichwertig zu betrachten ist, wenn sionskassenvertrag über den Beitritt zur ÖPAG Pen- unter Zugrundelegung der Wertverhältnisse zum sionskassen AG sind an die Hinterbliebenen des Übertragungsstichtag dieselbe Höhe an Altersversor- Dienstnehmers nachstehende Pensionsleistungen zu gungsleistungen finanziert wird. erbringen: 1. Witwen(r)pension 2. Waisenpension – 17 –
ANHANG Gemeinsame Bestimmungen für Betriebsvereinbarung, Vorsorgevereinbarung und Pensionskassenvertrag über den Beitritt zur ÖPAG Pensionskassen AG I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 GELTUNGSBEREICH UND RECHTSGRUNDLAGEN Diese Bestimmungen regeln die gemeinsamen Bedin- Folgenden „BV” genannt) für das mit der Bezeichnung gungen eines zwischen Arbeitgeber und der ÖPAG KOMPLETT-PENSION bezeichnete Vorsorgemodell. Pensionskassen AG (im Folgenden „Pensionskasse” Rechtsgrundlage für den PKV, die BV und die VV sind genannt) abgeschlossenen Pensionskassenvertrages das Betriebspensionsgesetz (BPG), das Pensionskas- (im Folgenden „PKV” genannt) und (einer) zwischen sengesetz (PKG) und der von der Pensionskassenauf- dem Arbeitgeber und dessen Arbeitnehmer abge- sicht im Bundesministerium für Finanzen genehmigte schlossenen bzw abzuschließenden Vorsorgeverein- Geschäftsplan der Pensionskasse (im Folgenden „Ge- barung(en) (im Folgenden „VV” genannt) oder einer schäftsplan” genannt), sämtliche in der jeweils gel- zwischen dem Arbeitgeber und dem zuständigen Be- tenden Fassung. Es ist österreichisches Recht anzu- triebsrat abgeschlossenen bzw abzuschließenden Be- wenden. triebsvereinbarung iSd § 97 Abs 1 Z 18a ArbVG (im § 2 ERFASSTER PERSONENKREIS UND EINBEZIEHUNG IN DIE PENSIONSKASSENVORSORGE (1) Die Einbeziehung erfolgt aufgrund eines Pen- ge an die Pensionskasse geleistet wurden. Leistungs- sionskassenvertrages gemäß § 15 des Pensionskas- berechtigte (im Folgenden ”LB“ genannt) sind frühere sengesetzes zwischen dem Arbeitgeber und der ÖPAG AWB, an die die Pensionskasse Leistungen entspre- Pensionskassen AG. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, chend Abschnitt II erbringt. den Pensionskassenvertrag ohne Verzögerung abzu- schließen, sodass der Stichtag für die erstmalige Ein- (3) Hinterbliebene (im Folgenden ”HB“ genannt) sind beziehung entsprechend Abs 5 zu liegen kommt. Für nach Maßgabe des VM und der BV die Witwe/der Wit- Arbeitnehmer, die am 1. 2. 1997 die Einbeziehungs- wer eines verstorbenen AWB/LB und/oder seine Kin- kriterien gemäß Abs 5 lit a) und b) erfüllen und für der. die alle erforderlichen Unterlagen unterfertigt bis spä- Die für Ehegatten bzw Witwen/Witwer maßgebenden testens 30. 9. 1997 in der Pensionskasse vorliegen, Bestimmungen sind auf eingetragene Partner gem gilt als Beitragszahlungs- und Haftungsbeginn der EPG sinngemäß anzuwenden.* 1. 2. 1997. Werden die Einbeziehungskriterien gemäß * Der 2. Satz von § 2 Absatz (3) tritt mit 1. Februar 2015 in Abs 5 zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt und liegen Kraft. alle erforderlichen Unterlagen unterfertigt bis 30. 9. 1997 oder spätestens zwei Monate nach der Erfüllung (4) Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeich- der Einbeziehungskriterien gemäß Abs 5 lit a) und b) nungen nur in männlicher Form angeführt sind, bezie- bei der Pensionskasse auf, gilt der Zeitpunkt der Erfül- hen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. lung der Einbeziehungskriterien als Beitragszahlungs- Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die je- und Haftungsbeginn. weils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. (2) Anwartschaftsberechtigte (im Folgenden ”AWB“ (5) Die Einbeziehung von AWB erfolgt jeweils zu dem genannt) sind jene Personen, zu deren Gunsten auf- Monatsersten, der dem im PKV vereinbarten Ver- grund des PKV, der BV und der VV laut genehmigtem tragsbeginn und der Erfüllung der im VM festgelegten Vertragsmuster (im Folgenden ”VM“ genannt) Beiträ- Einbeziehungskriterien folgt (Stichtag) sowie nach – 18 –
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