KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeitnehmer der ORF Online und Teletext GmbH & Co KG - GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2014 - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeitnehmer der ORF Online und Teletext GmbH & Co KG GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2014 STAND 31. DEZEMBER 2021 (GEHALTSORDNUNG AB 1. JÄNNER 2022)
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeitnehmer der ORF Online und Teletext GmbH & Co KG GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2014 STAND 31. DEZEMBER 2021 (GEHALTSORDNUNG AB 1. JÄNNER 2022) ORF.at
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights – Erhöhung der IST-Gehälter und Mindestgehälter um 2,5 % – Einmalige Corona-Bonuszahlung in Höhe von € 1.100,– mit 31. 1. 2022 – Mindesteinstiegsgehalt von über € 1.700,– im Monat erreicht GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite § 1 Vertragspartner, Verweisung, Geschlechts- § 19 Arbeitszeit .............................................. 11 neutralität .............................................. 6 § 20 Unregelmäßiger Dienst ............................ 11 § 2 Geltungsbereich ..................................... 6 § 21 Teilzeit ................................................... 12 § 3 Geltungsdauer ........................................ 6 § 22 Gleitzeit .................................................. 12 § 4 Einstellungsbedingungen ......................... 6 § 23 Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und § 5 Gleichbehandlung .................................. 7 Feiertagsarbeit ....................................... 12 § 6 Dienstvertrag, Dienstantritt, Personalver- § 24 Arbeitszeitdurchrechnung – Zeitkonto ....... 13 waltung .................................................. 7 § 25 Rufbereitschaft ....................................... 14 § 7 Allgemeine Rechte und Pflichten des Arbeit- § 26 Entgeltbestimmungen .............................. 14 nehmers ................................................. 7 § 27 Remuneration ......................................... 14 § 8 Dienstausweis ......................................... 7 § 28 Verwendungsgruppen ............................. 14 § 9 Diensterfindung, Urheberrecht ................. 8 § 29 Vordienstzeiten ....................................... 15 § 10 Arbeitsverhinderung ................................ 8 § 30 Telearbeit (Beschäftigung in einer außer- § 11 Urlaubsanspruch .................................... 8 betrieblichen Arbeitsstätte) ....................... 15 § 12 Sonderurlaub .......................................... 8 § 31 Sondervereinbarungen ............................ 15 § 13 Anrechnung von Karenzen und Anspruch § 32 Übergangsbestimmungen ........................ 15 auf Teilzeitbeschäftigung (§ 15 Mutter- § 33 Auslegung des Kollektivvertrages .............. 16 schutzgesetz/Väterkarenzgesetz) .............. 9 Anhang § 14 Familienhospizkarenz nach dem AVRAG Anhang 1 – Verwendungsgruppenschema ........ 17 und Pflegekarenz .................................... 9 Anhang 2 – Gehaltstabelle und Zulagen 2022 ... 18 § 15 Bildungsfreistellung ................................. 9 Anhang 3 – Praktikanten ................................. 19 § 16 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ......... 9 § 17 Nebenbeschäftigung ............................... 10 § 18 Dienstreise .............................................. 10 Impressum: Letzte Umschlagseite –5–
KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeitnehmer der ORF Online und Teletext GmbH & Co KG abgeschlossen am 28. 1. 2014 Stand 31. 12. 2021 bzw 1 .1. 2022 § 1 Vertragspartner, Verweisung, Geschlechtsneutralität (1) Dieser Kollektivvertrag (im Folgenden „KV“ ge- (AngG), für Redakteure, die Tätigkeiten gemäß § 1 nannt) wird mit Wirkung ab 1. 1. 2014*) zwischen der Journalistengesetz (JournG) ausüben, gilt darüber hi- Wirtschaftskammer Wien, Fachgruppe Werbung und naus das JournG. Marktkommunikation Wien, Schwarzenbergplatz 14, 1040 Wien, und der Gewerkschaft der Privatangestell- (3) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt ten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich die gewählte Form für beide Geschlechter, sofern 26 ORF und Töchter (im Folgenden „GPA-djp“ ge- nicht ausdrücklich auf ein Geschlecht verwiesen wird. nannt), Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien, abge- schlossen. (2) Sofern durch einen Vertrag besondere Regelungen *) In dieser Fassung sind alle Änderungen bis 31. 12. 2021 eingear- nicht vorgenommen sind, gilt das Angestelltengesetz beitet § 2 Geltungsbereich (1) Dieser KV gilt für alle Arbeitsverhältnisse der ORF (3) Dieser KV gilt nicht für Vorstandsmitglieder, Direk- Online und Teletext GmbH & Co KG*) (im Folgenden toren und Geschäftsführer. Für Praktikanten gelten „ORF Online“). die sie ausdrücklich betreffenden Bestimmungen (§ 26, Anhänge 2 und 3). (2) Dieser KV gilt für das Bundesland Wien. *) Dieser Kollektivvertrag gilt uneingeschränkt für das Unternehmen, auch bei Änderungen des Firmennamens, der Gesellschaftsform oÄ. § 3 Geltungsdauer (1) Dieser KV tritt mit 1. 1. 2018 in Kraft und wird auf un- (2) Während der Kündigungsfrist sind unverzüglich bestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von beiden Verhandlungen über die Erneuerung bzw Abände- Vertragspartnern unter Einhaltung einer dreimonati- rung des KV aufzunehmen. gen Kündigungsfrist zu jedem 31. Dezember mit ein- geschriebenem Brief gekündigt werden. § 4 Einstellungsbedingungen (1) Sämtliche Stellen in der ORF Online ab Verwen- (2) Die Einstellung des Arbeitnehmers erfolgt durch dungsgruppe 4 sind öffentlich auszuschreiben. Befris- die Geschäftsführung entsprechend der auszuüben- tete Arbeitsverhältnisse bis zu einer Maximaldauer von den Tätigkeit gem Verwendungsgruppenschema (An- 6 Monaten und Vertretungseinstellungen müssen nicht hang 1) ausgeschrieben werden. Bei der Auswahl von Bewer- a. auf unbestimmte Zeit, wobei zu Beginn des Arbeits- bern für eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Be- verhältnisses eine Befristung von höchstens 6 Monaten förderung von Arbeitnehmern ist in erster Linie die vereinbart werden kann; fachliche Eignung zu berücksichtigen. Über zu beset- zende Planstellen ist der Betriebsrat ab Kenntnis des Bedarfs zu informieren. –6–
b. befristet für die Dauer der Abwesenheit von Arbeit- nehmern gem lit a oder zur Deckung eines konkreten vorübergehenden Bedarfs. § 5 Gleichbehandlung In Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis darf 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf niemand aufgrund seines Geschlechts, seines Alters, betrieblicher Ebene, seiner Religion, seiner ethnischen Zugehörigkeit, sei- 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beför- ner sexuellen Orientierung, seiner Weltanschauung derungen, oder wegen der Zugehörigkeit zu einer Berufsvereini- 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und gung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, 7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. insbesondere nicht Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzie- 1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, rung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenom- 2. bei der Festsetzung des Entgelts, men wird (§ 2 Gleichbehandlungsgesetz). 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, § 6 Dienstvertrag, Dienstantritt, Personalverwaltung Einstellungen dürfen nur auf der Grundlage eines Bestimmungen des vorliegenden Kollektivvertrags hi- schriftlichen Dienstvertrages erfolgen, der jedenfalls nausgehen, zu enthalten hat. Änderungen und Ergän- die Angaben gemäß § 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpas- zungen des Dienstvertrags bedürfen der Schriftform sungsgesetz sowie die genaue Bezeichnung des Ar- und müssen unverzüglich vorgenommen werden. beitsgebietes und die Ansprüche, soweit sie über die § 7 Allgemeine Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers (1) Der Arbeitnehmer hat den dienstlichen Anordnun- nen Daten Stillschweigen zu bewahren und das Da- gen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und bei deren tengeheimnis zu beachten. Durchführung die ihm anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzuneh- (4) Im Fall einer betrieblichen Notwendigkeit können men. Privatleistungen während der Arbeitszeit dürfen Arbeitnehmer vorübergehend und ohne Entgelteinbu- weder verlangt noch erbracht werden. ßen zu einer artverwandten Tätigkeit in ihrer, aber auch in einer niedrigeren Verwendungsgruppe he- (2) Dem Arbeitnehmer ist es verboten, Geschenke oder rangezogen werden. andere Vorteile anzunehmen, die den Rahmen ge- schäftsüblicher Repräsentationen überschreiten und (5) Innerhalb eines Kalenderjahres darf der Arbeit- ihm oder seinen Angehörigen mit Rücksicht auf seine nehmer nicht länger als 132 Kalendertage in einer an- dienstliche Stellung angeboten werden. deren Tätigkeit als dienstvertraglich vereinbart ver- wendet werden. (3) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über sämtliche ihm im Rahmen des Dienstes bekanntgewordenen (6) Dem Arbeitnehmer sind die zur Ausübung seiner vertraulichen geschäftlichen und betrieblichen Ange- Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel in gebrauchsfä- legenheiten der ORF Online sowie personenbezoge- higem Zustand zur Verfügung zu stellen. § 8 Dienstausweis Arbeitnehmer erhalten auf Kosten der ORF Online ei- line zu melden und jedenfalls eine entsprechende be- nen elektronischen Dienstausweis, der sorgsam zu hördliche Anzeige zum frühestmöglichen Zeitpunkt verwahren und im Dienst mitzuführen ist. Ein Verlust vorzulegen. Der Dienstausweis wird gegen Vorlage oder Diebstahl ist am folgenden Werktag der ORF On- dieser Anzeige neu ausgestellt. –7–
§ 9 Diensterfindung, Urheberrecht (1) Diensterfindungen im Sinne des § 7 Abs 3 Patentge- (2) Regelungen über Urheber- und Leistungsschutz- setz gehören der ORF Online. Es gelten die Bestim- rechte werden einzelvertraglich getroffen. mungen des Patentgesetzes. § 10 Arbeitsverhinderung Zeitraum der Entgelt- (1) Der Arbeitnehmer hat, soweit es ihm möglich ist, Gesamtdienstzeit fortzahlung der ORF Online jede Arbeitsverhinderung, sei es durch unter 5 Jahre ........................... 3 Monate Krankheit, Unfall oder sonstige wichtige Gründe, un- nach 5 Jahren ......................... 4 Monate verzüglich anzuzeigen. nach 15 Jahren ......................... 5 Monate nach 25 Jahren ......................... 6 Monate (2) Ist der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsver- hältnisses durch Krankheit oder Unfall an der Dienst- Anschließend hat der Arbeitnehmer für weitere zwei leistung verhindert, ohne dass er die Verhinderung Monate Anspruch auf 49 Prozent des Entgelts. vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, Tritt innerhalb von drei Monaten nach Wiederantritt so behält er, abhängig von seiner Gesamtdienstzeit des Dienstes abermals eine Arbeitsverhinderung ein, im ORF-Konzern, für die unten angeführten Zeiträume so gilt sie für den Anspruch auf den Fortbezug des Ent- seinen Anspruch auf das volle Entgelt: gelts als Fortsetzung der ersten Arbeitsverhinderung; dies gilt nicht, wenn die folgende Arbeitsverhinderung auf einem Unfall beruht. § 11 Urlaubsanspruch Der Anspruch auf Erholungsurlaub und Pflegefreistel- (3) Ein Rücktritt der ORF Online von einer getroffenen lung des Arbeitnehmers richtet sich nach den gesetz- Urlaubsvereinbarung ist nur aus wichtigen betriebli- lichen und den folgenden Bestimmungen: chen Gründen einvernehmlich zulässig. Sollte nach Antritt des Urlaubes eine solche Unterbrechung von (1) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der gesetzliche der Geschäftsführung verfügt werden, so sind dem Urlaubsanspruch wird von Werk- auf Arbeitstage um- betroffenen Arbeitnehmer zusätzlich 2 Urlaubstage gestellt: 39 bzw 36 bzw 30 Werktagen entsprechen 33 zu gewähren, sofern der unterbrochene Urlaub zu- bzw 30 bzw 25 Arbeitstage. Bei unterjährigen Anstel- mindest eine Woche gedauert hätte. Einem Arbeitneh- lungen werden die Ansprüche im angebrochenen mer, der seinen Urlaub über Aufforderung der ORF Jahr aliquotiert. Eine höhere Stufe des Urlaubsausma- Online unterbrechen musste, sind die gesamten Reise- ßes wird vom Eintrittsdatum an gerechnet, wobei bei kosten und Diäten nach den Bestimmungen für unterjährigem Eintritt die Ansprüche aliquotiert wer- Dienstreisen von der ORF Online zu ersetzen, ebenso den. sind ihm die durch die Urlaubsunterbrechung / den Urlaubsabbruch entstandenen nachgewiesenen Aus- (2) Wenn das Arbeitsverhältnis wenigstens 2 Jahre un- lagen zu ersetzen, soweit sie ihm nicht zurückerstattet unterbrochen gedauert hat, sind Schulabschlüsse mit wurden. Matura (Mittelschule bzw höhere Schule) für die Be- messung der gesetzlichen Urlaubsdauer mit 3 Jahren (4) Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs 1 Behinderten- anzurechnen. einstellungsgesetz erhalten zusätzlichen Urlaub von 3 Arbeitstagen, der bei unterjährigem Eintritt aliquo- tiert wird. § 12 Sonderurlaub Dem Arbeitnehmer ist bei folgenden nachgewiesenen bei eigener Eheschließung bzw Ver- Familienangelegenheiten ein bezahlter Sonderurlaub partnerung ....................................... 3 Arbeitstage in folgendem Ausmaß zu gewähren; eingetragene bei Tod des Ehegatten, Lebensgefähr- Partnerschaften sind wie Ehen zu behandeln: ten, der Eltern oder Kinder ................. 3 Arbeitstage bei Wohnungswechsel mit einer Distanz von über 50 km ................................. 3 Arbeitstage –8–
bei Wohnungswechsel mit einer Distanz bei Eheschließung von Geschwistern von unter 50 km ................................ 2 Arbeitstage und Kindern ..................................... 1 Arbeitstag bei Niederkunft der Ehefrau bzw der bei Tod von Geschwistern, Schwieger- Lebensgefährtin ................................ 2 Arbeitstage eltern und Großeltern ........................ 1 Arbeitstag bei Frühgeburt ................................. 3 Arbeitstage § 13 Anrechnung von Karenzen und Anspruch auf verlängerte Teilzeitbeschäftigung (§ 15 Mutterschutzgesetz/Väterkarenzgesetz) (1) Beansprucht ein Arbeitnehmer ab 1. 1. 2014 Karen- dem 1. 1. 2014 sind bis zu einem Gesamtausmaß von zen im Sinne der §§ 15 MSchG bzw 2 VKG und tritt er 12 Monaten anrechenbar. den Dienst unmittelbar danach wieder an, erhält er derartige Karenzzeiten bis zu einem Gesamtausmaß (2) Bei Betreuung eines behinderten Kindes, für das von 22 Monaten für die Bemessung aller Ansprüche, ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, ange- kann auch nach dessen Schuleintritt bis zur Vollen- rechnet. dung des 18. Lebensjahres die regelmäßige Wochen- dienstzeit gemäß § 15h Mutterschutzgesetz reduziert Übergangsbestimmung: werden. Im obigen Sinne anrechenbare Karenzzeiten während eines aufrechten Dienstverhältnisses zu ORF Online vor § 14 Familienhospizkarenz nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und Pflegekarenz (1) Es besteht der gesetzliche Anspruch auf Familien- geben sind, steht dem Arbeitnehmer Pflegekarenz wie hospizkarenz (Begleitung von sterbenden Angehöri- folgt zu: gen oder schwerstkranken Kindern) durch Herabset- a. Anspruch auf die Hälfte der Abfertigung bei Kündi- zung der Arbeitszeit, durch Änderung der Lage der gung durch den Angestellten bei Abfertigung alt Normalarbeitszeit oder durch Karenz nach den ge- oder setzlichen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts- Anpassungsgesetz § 14. b. die Gewährung einer Karenzzeit bis max zwei Jahre ohne Bezüge und Sozialleistungen und ohne Aner- (2) Bei nachgewiesener Pflegenotwendigkeit in der ei- kennung dieser Zeit für sämtliche arbeitszeitab- genen Familie (Ehefrau, Ehemann, eingetragene Part- hängigen Rechtsansprüche sowie das Recht auf ner, Eltern, Großeltern, Kinder), für welche die gesetz- Beschäftigung nach der Karenzzeit in einer ver- liche Pflegefreistellung nicht ausreicht bzw die Vo- gleichbaren Tätigkeit. raussetzungen für die Familienhospizkarenz nicht ge- § 15 Bildungsfreistellung Besucht ein Arbeitnehmer im Auftrag der ORF Online terbildung unter Fortzahlung des Entgelts dienstfrei eine der beruflichen Fortbildung dienende Weiterbil- zu stellen. dung, so ist der Arbeitnehmer für die Dauer der Wei- § 16 Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1) Für Kündigungen gelten die gesetzlichen Bestim- (3) Im Fall der Bestätigung eines Anspruchs auf eine mungen. unbefristete Berufsunfähigkeitspension durch den So- zialversicherungsträger endet das Arbeitsverhältnis (2) Verzichtet der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung mit dem der Zustellung dieser Bestätigung an den Ar- des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist, darf beitnehmer folgenden Monatsletzten, wenn danach dadurch keine Entgeltschmälerung eintreten. Rest- die Pensionsleistung geltend gemacht werden kann. urlaub ist nach Möglichkeit innerhalb der Kündi- Der Arbeitnehmer hat diese Bestätigung unverzüglich gungsfrist zu konsumieren. der Personalabteilung zu übermitteln. –9–
(4) Bei Tod des Arbeitnehmers gebührt den Hinterblie- vorsorge war. Diese Leistung gebührt Ehegatten bzw benen ein Pauschalbetrag in der Höhe eines Zwölftels verpartnerten Personen bzw Lebensgefährten und der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage in der ge- Kindern zu gleichen Teilen, sofern der Arbeitnehmer setzlichen Pensionsversicherung, wenn der Arbeitneh- durch Übergabe einer Verfügung an die Personalab- mer zum Zeitpunkt des Todes Anwartschaftsberech- teilung unter diesem Personenkreis keine andere Ver- tigter auf Leistungen aus der betrieblichen Pensions- teilung getroffen hat. § 17 Nebenbeschäftigung Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der benbeschäftigungen, so hat eine Regelung im Einver- Arbeitnehmer außerhalb des Arbeitsverhältnisses aus- nehmen mit dem Betriebsrat zu erfolgen. Unbefristet übt. Der Arbeitnehmer darf keine Nebenbeschäfti- Beschäftigte nach § 4 Abs 2 lit a dürfen eine erwerbs- gung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienst- mäßige Nebenbeschäftigung erst nach schriftlicher lichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Be- Genehmigung der ORF Online aufnehmen. Befristet fangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche Beschäftigte nach § 4 Abs 2 lit b haben erwerbsmäßi- dienstliche Interessen gefährdet. Kommt es zu Mei- ge Nebenbeschäftigungen schriftlich im Voraus anzu- nungsverschiedenheiten über die Zulässigkeit von Ne- zeigen. § 18 Dienstreise (1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn sich der Arbeitneh- gebührt das Nächtigungsgeld, wenn die Hinreise mer über dienstlichen Auftrag außerhalb seines vor 2.00 Uhr angetreten oder die Rückreise nach Dienstorts begibt und der Zeitraum zwischen Abreise 2.00 Uhr beendet wurde. und Rückkehr mehr als 4 Stunden beträgt. (3) Dienstreisen sind, sofern kein anderer Auftrag er- (2) Für die Bestreitung des mit einer Dienstreise ver- teilt wird, mit öffentlichen Verkehrsmitteln (2. Klasse/ bundenen persönlichen Mehraufwands gebührt dem Economy) durchzuführen. Für die Benutzung eines Arbeitnehmer eine Reiseaufwandsentschädigung be- privaten Kraftfahrzeugs im dienstlichen Auftrag ge- stehend aus Tag- und Nächtigungsgeld: bührt das Kilometergeld für Bundesbedienstete (amt- liches Kilometergeld). a. Die Reiseaufwandsentschädigung für Dienstreisen im Inland gebührt im gemäß Einkommensteuer- (4) Besondere Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer gesetz steuerfreien Ausmaß. Für jede angefangene notwendigerweise entstehen, wie Taxispesen, Kosten Stunde gebührt ein Zwölftel des Taggelds; das volle für Gepäckstransporte, Porti, Fernsprechgebühren Taggeld gilt einen Kalendertag ab. etc, werden gegen Vorlage der Originalbelege vergü- b. Bei Auslandsdienstreisen gelten die Tag- und tet. Nächtigungsgelder der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift der Bundesbedienste- (5) Nach Ende der Dienstreise hat der Arbeitnehmer ten. Für jede angefangene Stunde gebührt ein seine Reiseabrechnung unverzüglich einzureichen. Zwölftel des Taggelds; das volle Taggeld gilt einen Die Reiseabrechnung ist ohne Verzug zu bearbeiten. Kalendertag ab. Die Reisekosten sind unverzüglich anzuweisen. c. Dienstreisen, die im In- und im Ausland stattfinden, (6) Die Dienstreise beginnt mit dem Verlassen des Ar- werden in zwei Teilen abgerechnet. Bei Flugreisen beitsplatzes, wenn sie von dort aus angetreten wird, gilt der Zeitpunkt des Abflugs oder der Landung ansonsten eine Stunde vor planmäßiger Abfahrt des des Flugzeugs im Inland als Grenzübertritt. Verkehrsmittels, bei Flugreisen 2 Stunden vorher und d. Für jede auf Dienstreise verbrachte Nacht gebührt endet eine Stunde, bei Flugreisen 2 Stunden nach An- Nächtigungsgeld. Der Anspruch auf Nächtigungs- kunft des Verkehrsmittels, wobei Verspätungen bis zu geld entfällt, wenn mit der Dienstreise keine Näch- einer Stunde nicht berücksichtigt werden. tigung verbunden ist, eine Übernachtungsmöglich- keit (etwa in Form einer Schlafwagenbenützung (7) Die Arbeitszeit bei Dienstreisen wird unter den fol- oder Flug in der Business Class) geboten oder die genden Bestimmungen verrechnet: Nächtigungskosten durch die ORF Online gegen a. Auch auf Dienstreisen beginnt der Arbeitstag mit Vorlage des Belegs getragen werden. Für die zur Arbeitszeit. Hinreise an den Ort der Dienstverrichtung und für die zur Rückreise an den Dienstort verwendete Zeit – 10 –
b. Die Benützung eines Verkehrsmittels (nicht das Len- Sozialversicherungsträger nicht ersetzt werden, ver- ken eines Fahrzeugs) im Anschluss an die Normalar- gütet die ORF Online nach Prüfung des Sachverhalts beitszeit bzw an Überstunden gilt nicht als Arbeitszeit die aufgelaufenen Kosten. Darüber hinaus gebührt und wird als Reisezeit mit einer Reisezeitvergütung in dem Arbeitnehmer für die Dauer seines Krankenhaus- Höhe eines halben gemäß Einkommensteuergesetz aufenthalts ein Viertel des Taggelds. Der Anspruch auf einkommensteuerfreien vollen Taggeldes für das In- diese Leistung besteht nicht, wenn der Arbeitnehmer land für jede vollendete Stunde abgegolten; bei die Arbeitsverhinderung vorsätzlich oder grob fahr- Schlafwagenbenützung ist die Reisezeit für die Be- lässig herbeigeführt hat. rechnung der Reisezeitvergütung um 8 Stunden zu kürzen. Sofern die Reisezeit in das Wochenende oder (9) Dauert eine Dienstreise innerhalb des Bundesge- Ersatzwochenende bzw die Mindestruhezeit fällt, ist biets mehr als einen Monat, so ist pro vollendetem Mo- sie in doppelter Höhe abzugelten. Schließt an die Rei- nat eine Hin- und Rückreise zum ordentlichen Wohn- sezeit eine Arbeitsleistung an, ohne dass die Mindest- sitz des Arbeitnehmers an einem Wochenende oder ruhezeit dazwischen liegt, so sind, ausgenommen bei Ersatzwochenende von der ORF Online zu vergüten. Schlafwagenbenützung, diese geleisteten Arbeits- Ist der Antritt einer solchen Reise aus dienstlichen stunden nach den Bestimmungen des § 23 zu entloh- Gründen nicht möglich, sind dem Arbeitnehmer inner- nen. halb von 3 Monaten nach Beendigung der Dienstreise als Ersatz für jede unterbliebene Hin- und Rückfahrt (8) Der Arbeitnehmer, der während der Dienstreise jeweils 2 aufeinanderfolgende Tage dienstfrei zu ge- durch Krankheit oder Unfall an deren Fortsetzung ver- ben. hindert ist, behält bis zur Rückkehr an die Arbeitsstätte oder seinen Wohnsitz Anspruch auf Reiseaufwands- (10) Stirbt der Arbeitnehmer während der Dienstreise, entschädigung, wenn er den Beginn und das Ende so werden die Kosten der Überführung nach Öster- dieser Arbeitsverhinderung sofort anzeigt und durch reich oder innerhalb Österreichs von der ORF Online ein ärztliches Zeugnis nachweist. Soweit die Kosten ei- getragen. nes Krankenhausaufenthalts im Ausland durch den § 19 Arbeitszeit (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist auf der lichst in der Mitte der Arbeitszeit zu liegen hat, jedoch Fünftagewoche aufgebaut und beträgt 40 Wochen- spätestens nach 6 Stunden angetreten werden muss. stunden in einer der folgenden Dienstarten: Beginn und Ende dieser Pause kann der Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf betriebliche Erfordernisse a) Normaldienst: selbstständig einteilen. Die Dauer der Pausen ist in 8 Stunden tägliche zusammenhängende Arbeits- die normale Arbeitszeit nicht einzurechnen. zeit von Montag bis Freitag zwischen 6.00 und 20.00 Uhr, die entweder fix vereinbart, oder im Rah- (3) Als Feiertage gelten die gesetzlich festgelegten so- men einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit in wie der 24. und 31. Dezember und für Angehörige der der ORF Online geregelt ist. evangelischen Glaubensgemeinschaft der Karfreitag b) Unregelmäßiger Dienst: und für Angehörige der israelitischen Glaubensge- 5 mal 8 Stunden tägliche Arbeitszeit im Zeitraum meinschaft der Versöhnungstag. Montag bis Sonntag. Bei unregelmäßigem Dienst erfolgt die Diensteinteilung durch einen Dienst- (4) Dem Arbeitnehmer ist zwischen dem Ende eines plan, der Dienst wird unregelmäßig zu unterschied- Dienstes und dem Beginn des nächsten eine Mindest- lichen Tageszeiten angetreten. freizeit von 10 Stunden zu gewähren. Ist die Freizeit zwischen zwei Diensten kürzer als 11 Stunden, so darf (2) Dem Arbeitnehmer ist eine tägliche Pause von ei- der nächstfolgende Dienst frühestens 13 Stunden ner halben Stunde – und im Einvernehmen mit dem nach Dienstende beginnen. Arbeitgeber bis zu 2 Stunden – zu gewähren, die mög- § 20 Unregelmäßiger Dienst (1) Im unregelmäßigen Dienst ist der Dienstplan unter des im Dienstplan festgelegten Dienstes ist unter der Bedachtnahme auf die berücksichtigungswürdigen Bedachtnahme auf die berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers jeweils für mindestens Interessen des Arbeitnehmers spätestens bis eine Woche im Vorhinein zu erstellen. Eine Änderung – 11 –
16.30 Uhr des Vortages mitzuteilen. Ein Dienst hat zu- a. die Freizeit zwischen den beiden Dienstteilen darf mindest 4 Arbeitsstunden zu umfassen. höchstens 3 Stunden betragen, b. der Dienstantritt darf nicht öfter als zweimal an ei- (2) Ein Arbeitnehmer im unregelmäßigen Dienst kann nem Kalendertag erfolgen, (gemäß § 12a Arbeitsruhegesetz) auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zu Dienstleistungen heran- c. der zweite Dienstteil muss am selben Kalendertag gezogen werden. Für jede Kalenderwoche (Montag angetreten werden wie der erste, bis Sonntag) gebührt eine zusammenhängende Frei- d. ein Teil des Dienstes muss mindestens 3 Stunden be- zeit von mindestens 48 Stunden, in die 2 Kalendertage tragen, eingeschlossen sind. Die Freizeit beginnt nach der letzten Normalarbeitsstunde. Das Ersatzwochenende e. nach dem Ende des an einem Tag angetretenen (mindestens 48 Stunden) ist spätestens am Donnerstag zweiten Dienstteils und dem Dienstantritt am nächs- für die kommende Woche bekannt zu geben (§ 2 und ten Tag muss eine Ruhezeit gemäß § 19 Abs 4 lie- § 6 Arbeitsruhegesetz sind sinngemäß anzuwenden). gen. (3) Arbeitnehmern im unregelmäßigen Dienst ist min- Eine Arbeitspause bis zu 2 Stunden ist keine Diensttei- destens ein freies Wochenende pro Monat zu sichern. lung im Sinne dieser Bestimmung. Wird ein Dienst ge- An diesen freien Wochenenden darf der Arbeitnehmer teilt, so gebührt dem Arbeitnehmer eine Vergütung in nicht – auch nicht gegen Bezahlung von Überstunden Höhe des halben gemäß EStG einkommensteuerfreien – zur Arbeitsleistung bzw Rufbereitschaft herangezo- Taggeldes für das Inland. gen werden. (5) Arbeitnehmern, die aufgrund ihres Dienstvertrages (4) Die Teilung des unregelmäßigen Dienstes inner- einen unregelmäßigen Dienst leisten, gebührt eine halb eines Arbeitstages ist grundsätzlich zu vermei- monatliche, im Nachhinein fällige Zulage gem An- den. Ist eine solche aus betrieblichem Interesse jedoch hang 2. unumgänglich notwendig, so darf sie nur erfolgen, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen zutreffen: § 21 Teilzeit Einzelvertraglich kann eine geringere als die wö- Unregelmäßiger Dienst liegt auch bei unregelmäßi- chentliche Normalarbeitszeit (§ 19 Abs 1) vereinbart ger Verteilung der Teilzeit-Arbeitszeit nur dann vor, werden. In einer solchen Vereinbarung ist die Vertei- wenn die Diensteinteilung durch Dienstplan erfolgt. lung der verringerten Normalarbeitszeit zu regeln. § 22 Gleitzeit Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann. Detaillierte Regelungen zur Gleitzeit bleiben einer Betriebsvereinbarung vorbehalten. § 23 Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit (1) Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die täg- (2) Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst liche oder wöchentliche Normalarbeitszeit hinausge- vor, wenn das Ausmaß der für die vollzeitbeschäftig- hen, sofern es sich nicht um gleitende Arbeitszeit ten Angestellten festgesetzten täglichen bzw wöchent- gem § 22 handelt. Arbeitnehmer dürfen zur Überstun- lichen Arbeitszeit überschritten wird. denarbeit nur dann herangezogen werden, wenn die- se nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (3) Wenn in einer Woche sechs (statt fünf Tage nach zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interes- § 19 Abs 1) Tage gearbeitet werden, gelten die am sen des Arbeitnehmers der Überstundenarbeit nicht sechsten Tag geleisteten Stunden jedenfalls als Über- entgegenstehen. Überstunden dürfen nur auf aus- stunden. Ist die Arbeitsleistung am Betriebsstandort zu drückliche Anordnung des Vorgesetzten erbracht erbringen, werden mindestens vier Überstunden ver- werden. gütet, auch wenn die Dauer der Arbeitsleistung weni- ger als vier Stunden gedauert hat. – 12 –
(4) Überstunden werden mit einem Zuschlag zum Nor- triebsstandort zu erbringen, sind mindestens vier Stun- mal-Stundensatz gemäß § 26 Abs 3 wie nachfolgend den zu vergüten, auch dann wenn die Arbeitsleistung angeführt vergütet, wobei die Zuschläge nicht kumu- weniger als vier Stunden gedauert hat. liert werden: (7) Für jeden Nachtdienst gebührt eine Nachtdienst- a. In der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr und an Feiertagen zulage gem Anhang 2. Als Nachtdienste gelten Diens- beträgt der Zuschlag 100 Prozent. te, deren Normalarbeitszeit um 23 Uhr oder später en- b. An Wochenenden und Ersatzwochenenden beträgt det oder bei denen die Normalarbeitszeit um 4 Uhr der Zuschlag 75 Prozent. oder früher beginnt. c. Ansonsten beträgt der Zuschlag 50 Prozent. (8) Für jeden Dienst, bei dem Normalstunden an einem Sonn- oder Feiertag geleistet werden, gebührt eine (5) Jede begonnene halbe Stunde wird als halbe Zulage laut Anhang 2. Dies gilt nicht für Dienstleistun- Überstunde verrechnet. gen in der Dauer von höchstens 2 Stunden, die unmit- telbar an solche des Vor- oder Folgetags anschließen. (6) Werden Überstunden angeordnet, die nicht unmit- telbar an die normale oder dienstplanmäßige Arbeits- (9) Die Zulagen gemäß den Absätzen 7 und 8 werden zeit anschließen, gebührt eine entsprechende Über- nicht kumuliert. stundenentlohnung. Ist die Arbeitsleistung am Be- § 24 Arbeitszeitdurchrechnung – Zeitkonto (1) Sämtliche Überstunden von Vollzeitbeschäftigten (5) Übersteigt das Zeitguthaben am Ende des Durch- sowie die Mehr- und Überstunden von Teilzeitbeschäf- rechnungszeitraumes die halbe vertragliche wö- tigen werden auf ein Zeitkonto gutgeschrieben und chentliche Normalarbeitszeit, so ist das übersteigende sollen innerhalb des Durchrechnungszeitraumes Zeitguthaben finanziell abzugelten. Übersteigt die (Abs 2) durch Zeitausgleich ausgeglichen werden. Zeitschuld am Ende des Durchrechnungszeitraumes Auch die Überstundenzuschläge nach § 23 Abs 4 wer- ein Viertel der vertraglichen wöchentlichen Normal- den in Zeitguthaben umgerechnet, wobei je Überstun- arbeitszeit, so verfällt die übersteigende Zeitschuld. de mit 50 Prozent Zuschlag 1,5 Stunden, je Überstunde Das verbleibende Zeitguthaben / die verbleibende mit 75 Prozent Zuschlag 1,75 Stunden und je Überstun- Zeitschuld wird in den nächsten Durchrechnungszeit- de mit 100 Prozent Zuschlag 2 Stunden dem Zeitkonto raum vorgetragen. gutgeschrieben werden. Das Zeitkonto kann sowohl ein Zeitguthaben als auch eine Zeitschuld aufweisen. (6) Während des gesamten Durchrechnungszeitraums (Abs 2) gebührt das vereinbarte Monatsgehalt. Zeiten (2) Der Durchrechnungszeitraum beträgt 6 Monate ganztägiger Abwesenheit aufgrund von Urlaub oder und dauert jeweils von Jänner bis Juni und von Juli Arbeitsverhinderung durch Krankheit, Unfall oder bis Dezember eines Jahres. sonstige wichtige Gründe werden mit jener Anzahl von Stunden in Ansatz gebracht, die der vertraglichen (3) Der Zeitausgleich wird vom Dienstgeber stunden- täglichen Normalarbeitszeit entspricht. Sofern sich die oder tageweise angeordnet. Ein tageweiser Zeitaus- tägliche Arbeitszeit nicht aus dem Dienstvertrag er- gleich muss spätestens mit dem Wochendienstplan gibt, beträgt sie ein Fünftel der dienstvertraglich ver- bekanntgegeben werden. Der Arbeitnehmer hat das einbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Recht, eigene Vorschläge über die zeitliche Lagerung des Zeitausgleichs zu machen, auf die nach Möglich- (7) Die finanziell abzugeltenden Zeitguthaben am En- keit Bedacht zu nehmen ist. Zeitausgleich kann ohne de des Durchrechnungszeitraumes werden mit dem Zustimmung des Arbeitnehmers nicht angeordnet Stundensatz nach § 26 Abs 3 bewertet, bei Teilzeitbe- werden, wenn dadurch der Saldo unter die negative schäftigten gebührt für aus Mehrstunden herrührende 1,25-fache vertragliche wöchentliche Normalarbeits- Zeitguthaben zusätzlich ein Zuschlag von 25 Prozent. zeit sinken würde. Bei Teilzeitbeschäftigten werden durch Zeitausgleich vorrangig Zeitguthaben aus (8) Die Regelungen über das Zeitkonto finden auch für Mehrstunden abgebaut. Arbeitnehmer Anwendung, mit denen eine Überstun- denpauschale vereinbart wurde. Die Anzahl der mit (4) Übersteigt das Zeitguthaben während des Durch- der Überstundenpauschale abgegoltenen Überstun- rechnungszeitraumes die 2,5-fache vertragliche wö- den wird monatlich unter Berücksichtigung eines 50- chentliche Normalarbeitszeit, so kann der Arbeitneh- prozentigen Überstundenzuschlages dem Zeitkonto mer die sofortige Auszahlung der darüber hinausge- als Zeitschuld angelastet. henden Mehr- bzw Überstunden verlangen. – 13 –
§ 25 Rufbereitschaft (1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn sich der Arbeitneh- (3) Die Rufbereitschaft darf höchstens während zweier mer einvernehmlich und nachweislich verpflichtet, wöchentlicher Ruhezeiten pro Kalendermonat und in- sich in seiner dienstfreien Zeit so zu verhalten, dass nerhalb des Zeitraumes von jeweils 3 Kalendermona- er jederzeit erreichbar und dienstbereit ist, sowie in ten höchstens an 30 Tagen und nicht an Tagen eines der bei einer Anreise von seinem Wohnsitz üblichen disponierten Zeitausgleichs angeordnet werden; als Zeit den Dienst am Dienstort antreten kann. Tag gilt der Zeitraum von jeweils 24 zusammenhän- genden Stunden. Die Einteilung zur Rufbereitschaft (2) Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Werden Ar- hat in einem Dienstplan gemäß den kollektivvertragli- beitsleistungen während der Rufbereitschaft in An- chen Bestimmungen unter Bedachtnahme auf die be- spruch genommen, so wird die Rufbereitschaft unter- rücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitneh- brochen und es gelten die Arbeitsleistungen als Über- mers zu erfolgen. stunden. Ist die Arbeitsleistung am Betriebsstandort zu erbringen, ist sie im Ausmaß von zumindest vier Über- (4) Für Rufbereitschaft gebührt eine Pauschalentschä- stunden abzugelten. digung gem Anhang 2. § 26 Entgeltbestimmungen (1) Jeder Arbeitnehmer erhält ein Mindestgehalt, des- legt. Für alle Teilberechnungen des Gehalts gilt, dass sen Höhe von der dienstvertraglich vereinbarten Tä- das Monatsgehalt aus 22 Tagesbezügen bzw 173 Nor- tigkeit laut Tätigkeitsbeschreibung im Verwendungs- mal-Stundensätzen und der Tagesbezug aus 8 Nor- gruppenschema (Anhang 1) und der Gehaltsstufe in mal-Stundensätzen besteht. der Gehaltstabelle (Anhang 2) abhängt. Die Gehalts- stufe ergibt sich aufgrund des fiktiven Eintrittsdatums (4) Das Gehalt ist so anzuweisen, dass es am letzten (§ 29 Abs 6), Vorrückungen finden jeweils am 1. Jänner Banktag des Kalendermonats auf dem vom Arbeit- eines Jahres statt. Das erste Jahr gilt als vollendet, nehmer angegebenen Konto für diesen verfügbar ist. wenn zum 1. Jänner des Folgejahres zumindest 6 volle Kalendermonate als (Vor-) Dienstzeit vorliegen. Nach (5) Die jährliche Anpassung der Mindest- und Istge- Ende eines Zeitraums, der nicht für die Vorrückung hälter bzw der Zulagen erfolgt zumindest im Ausmaß anzurechnen ist, wird das fiktive Eintrittsdatum neu der durchschnittlichen prozentuellen Anpassung der festgestellt. Gehälter bzw Zulagen im ORF. Allfällige Einmalzah- lungen im ORF werden in einen Prozentsatz des durch- (2) Arbeitnehmer, deren Gehalt über dem Mindestge- schnittlichen Monatsgehalts im ORF umgerechnet. halt gemäß Gehaltstabelle (Anhang 2) liegt, haben Einmalzahlungen in der ORF Online haben zumindest bei Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe Anspruch in dieser Relation zum durchschnittlichen Grundge- auf eine Gehaltserhöhung im betraglichen Ausmaß halt in der ORF Online zu erfolgen. der Gehaltsstufendifferenz. (6) Praktika werden gesondert vergütet (Anhang 2). (3) Das Gehalt ist ein Monatsbetrag. Die Mindestge- Die Valorisierung erfolgt gemäß Abs 5. hälter sind in der Gehaltstabelle (Anhang 2) festge- § 27 Remuneration (1) Dem Arbeitnehmer gebührt am 30. April und am (2) Den während des Kalenderjahres eintretenden 31. Oktober jedes Kalenderjahres je eine Remunera- oder austretenden Arbeitnehmern gebührt der ali- tion in Höhe des im Vormonat gebührenden Grundge- quote Teil des 13. und 14. Monatsgehalts entspre- halts zuzüglich der Zulage nach § 20 Abs 5. chend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit. § 28 Verwendungsgruppen (1) Die bei den Verwendungsgruppen in Anhang 1 an- (2) Alle Arbeitnehmer werden nach der Art ihrer vor- geführten Tätigkeitsbezeichnungen gelten als Beispiel wiegend ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungs- für gleichwertige Tätigkeiten. gruppen 1 bis 6 eingereiht. – 14 –
§ 29 Vordienstzeiten (1) Vordienstzeiten sind einschlägige vorangegange- (5) Zeiten des Zivil- und Präsenzdienstes werden bis zu ne Dienstzeiten bei einem oder mehreren Arbeitge- einem Höchstausmaß von 12 Monaten angerechnet. bern. Angerechnet werden alle facheinschlägigen Vordienstzeiten in einem Dienstverhältnis, das zumin- (6) Unter Berücksichtigung der Vordienstzeiten ergibt dest 6 Monate gedauert hat. Eine Anrechnung solcher sich ein fiktives Eintrittsdatum, nach dem sich die Ein- einschlägigen Vordienstzeiten gebührt dem Arbeit- stufung in die Gehaltstabelle richtet. Vordienstzeiten nehmer bis zum Höchstausmaß von 10 Jahren. gem Abs 2 werden außerdem in Hinblick auf Urlaubs- anspruch und Entgeltfortzahlung bei Krankheit ange- (2) Vordienstzeiten innerhalb des Konzerns werden in rechnet. voller Höhe angerechnet. (7) Der Arbeitnehmer hat die für den Nachweis von (3) Als Nachweis von Vordienstzeiten gilt deren aus- Vordienstzeiten nötigen Dokumente und Urkunden drückliche Erwähnung in einem vorangegangenen möglichst vor Beginn des Arbeitsverhältnisses, jeden- Dienstvertrag, in einem Anstellungsbrief oder in ande- falls innerhalb eines Monats nach Beginn des Arbeits- rer ähnlicher konkreter Form. verhältnisses vorzulegen. Die Anrechnung der Vor- dienstzeiten ist zu dokumentieren und gemeinsam (4) Dienstzeiten einer freiberuflichen journalistischen mit dem Dienstvertrag auszuhändigen. Tätigkeit werden unter der Voraussetzung als Vor- dienstzeit angerechnet, dass daraus ein Einkommen Übergangsbestimmung: in Höhe von zumindest 60 Prozent des Mindestgehalts Für alle per 31. 12. 2013 geltenden Dienstverhältnisse in Verwendungsgruppe 3, 1. Jahr erzielt wurde. gelten die einzelvertraglich festgelegten Vordienstzei- ten. § 30 Telearbeit (Beschäftigung in einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte) Eine außerbetriebliche Arbeitsstätte liegt dann vor, vorgesehen und nur im spezifischen Einzelfall im Ein- wenn der Arbeitnehmer regelmäßige Teile seiner Nor- vernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer malarbeitszeit dort leistet. Die Beschäftigung an au- möglich. ßerbetrieblichen Arbeitsstätten ist grundsätzlich nicht § 31 Sondervereinbarungen Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages können, sind nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer güns- soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeit- tiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kol- gebern und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebs- lektivvertrag nicht geregelt sind (§ 3 Arbeitsverfas- vereinbarungen oder Dienstvertrag weder aufgeho- sungsgesetz). ben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen § 32 Übergangsbestimmungen Dieser Kollektivvertrag gilt sowohl für alle Arbeitsver- durch den Kollektivvertrag in seinen Rechten und Be- hältnisse die vor erstmaligem Inkrafttreten dieses Kol- zügen schlechter gestellt werden. lektivvertrags am 1. 1. 2014 abgeschlossen wurden als Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. 1. 2014 begründet auch für danach begründete Arbeitsverhältnisse mit wurden, werden in diesen Kollektivvertrag überführt. der ORF Online. Einstufungen und Eingruppierungen in den Kollektiv- Günstigere einzelvertragliche Ansprüche mit Ausnah- vertrag sind im Einvernehmen mit dem Betriebsrat me der im Dienstvertrag getroffenen Quinquennien- vorzunehmen. vereinbarungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttre- Die Arbeitszeitbestimmungen in den §§ 19, 20 Abs 1–4, tens dieses Kollektivvertrages in Geltung stehen, blei- 21, 23 Abs 1–6, 24 und 25 treten mit 1. 4. 2014 in Kraft, ben gewahrt. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer der erste Durchrechnungszeitraum dauert von 1. 4. bis 31. 12. 2014. – 15 –
§ 33 Auslegung des Kollektivvertrags Sollten sich bei der Auslegung dieses Kollektivvertrags Auf Arbeitgeberseite hat die Geschäftsführung der Meinungsverschiedenheiten ergeben, so hat sich da- ORF Online vertreten zu sein, auf Arbeitnehmerseite mit ein Auslegungsausschuss zu befassen. In diesen der Betriebsrat der ORF Online. Ausschuss sind von den Vertragspartnern je drei Mit- Die Beschlüsse dieses Ausschusses sind für die Ver- glieder zu entsenden. tragspartner bindend. Für Änderungen dieses Kollek- tivvertrags ist der Ausschuss nicht zuständig. Wien, am 9. April 2018 WIRTSCHAFTSKAMMER WIEN FACHGRUPPE WERBUNG UND MARKTKOMMUNIKATION WIEN Marco Schreuder Mag. Werner Neudorfer Fachgruppenobmann Geschäftsführer Für die ORF Online und Teletext GmbH & Co KG Mag. Karl Pachner Geschäftsführer ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER Wolfgang Katzian Karl Dürtscher Vorsitzender Geschäftsbereichsleiter GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER Wirtschaftsbereich ORF und Töchter Stefan Jung Mag.ª Judith Reitstätter Verhandlungsleiter/ WB-Sekretärin stv. Vorsitzender des WB ORF und Töchter Nadja Igler Alessandra Mayr BR-Vorsitzende stv. BR-Vorsitzende – 16 –
ANHANG 1 zum Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer/innen der ORF Online und Teletext GmbH & Co KG (gültig ab 1. Jänner 2021) VERWENDUNGSGRUPPENSCHEMA Verwendungsgruppe 1 kenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrung er- forderlich sind, zB: Arbeitnehmer/innen, die einfache Arbeiten nach ge- gebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung Systementwickler/in verrichten, zB: Systemadministrator/in Redakteur/in mit Letztverantwortung (Randdienst, Wo- Schreibkraft chenende) Hilfskraft Redakteur/in Live Untertitelung Mitarbeiter/in Empfang Leiter/in Teletext Service Produktentwickler/in Verwendungsgruppe 2 Designer/in Arbeitnehmer/innen, die auf Anweisung schwierige Projektleiter/in Tätigkeiten nach gegebenen Richtlinien selbststän- Mitarbeiter/in Controlling, Kostenrechnung, Personal- dig ausführen, zB: entwicklung Systemadministrator/in Support Stellvertreter/in der Abteilungsleiter, die in VG 5 einge- Administrationsassistent/in reiht sind. Redaktionsassistent/in Projektassistent/in Verwendungsgruppe 5 Assistent/in Finanzen & Controlling Arbeitnehmer/innen mit Leitungsfunktion, die Arbei- Assistent/in Personalverwaltung ten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind Mitarbeiter/in Community und selbstständig ausgeführt werden müssen, wozu umfangreiche überdurchschnittliche Berufskenntnis- Verwendungsgruppe 3 se und mehrjährige praktische Erfahrung erforder- Arbeitnehmer/innen, die schwierige Arbeiten selbst- lich sind, ferner Angestellte mit strategischen Aufga- ständig verantwortlich ausführen, wozu besondere ben, zB: Fachkenntnisse und praktische Erfahrung erforder- Leiter/in Sport lich sind, zB: Leiter/in Bildredaktion Softwareentwickler/in Leiter/in Community Systembetreuer/in Leiter/in Lektorat Lektor/in Leiter/in Grafik & Design Redakteur/in für die Dauer von maximal 4 Jahren (wo- Leiter/in Untertitelung bei einschlägige abgeschlossene Hochschulstudien die Leiter/in TVthek Dauer auf maximal 2 Jahre verkürzen) CvD Bildredakteur/in Arbeitnehmer/in mit strategischen Aufgaben (Pro- Redakteur/in TVthek dukt-, Systementwicklung, Personal und Finanzen) Redakteur/in Untertitelung Stellvertreter/in der Abteilungsleiter/in, die in VG 6 Projektmanager/in eingereiht sind. Sachbearbeiter/in Finanzen Mitarbeiter/in Büroorganisation Verwendungsgruppe 6 Sachbearbeiter/in Personal Arbeitnehmer/innen mit umfassenden Kenntnissen Sachbearbeiter/in Rechtswesen und Erfahrungen, mit besonderen Managementfunk- Mitarbeiter/in Graphik tionen sowie leitenden Aufgaben, die das Unterneh- Mitarbeiter/in Teletext Technik men in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beein- flussen, zB: Verwendungsgruppe 4 Leiter/in Projekte & Produktentwicklung Arbeitnehmer/innen, die Arbeiten erledigen, die be- Leiter/in Recht, Personal & Administration sonders verantwortungsvoll sind, selbstständig aus- Leiter/in Technik geführt werden müssen, wozu umfangreiche Berufs- Leiter/in Finanzen & Controlling Chefredakteur/in – 17 –
ANHANG 2 zum Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer der ORF Online und Teletext GmbH & Co KG A GEHALTSTABELLE 2022 (Werte in Euro) DJ VG 1 VG 2 VG 3 VG 4 VG 5 VG 6 1. bis 2. 1.702 2.107 2.669 3.208 3.438 3.960 3. bis 4. 1.736 2.149 2.722 3.272 3.506 4.038 5. bis 6. 1.770 2.191 2.776 3.337 3.576 4.118 7. bis 8. 1.806 2.235 2.829 3.403 3.647 4.200 9. bis 10. 1.840 2.277 2.886 3.471 3.719 4.284 11. bis 12. 1.896 2.346 2.973 3.574 3.831 4.411 13. bis 14. 1.951 2.415 3.061 3.681 3.946 4.542 15. bis 16. 2.008 2.488 3.152 3.790 4.062 4.679 17. bis 18. 2.068 2.562 3.247 3.904 4.184 4.818 19. bis 20. 2.129 2.639 3.343 4.020 4.310 4.961 21. bis 22. 2.129 2.639 3.441 4.139 4.437 5.109 23. bis 24. 2.129 2.639 3.510 4.222 4.526 5.213 25. bis 26. 2.129 2.639 3.580 4.305 4.615 5.315 27. bis 31. 2.129 2.639 3.651 4.392 4.707 5.422 32. bis 36. 2.129 2.639 3.723 4.479 4.802 5.530 37. bis 41. 2.129 2.639 3.797 4.568 4.896 5.640 ab 42. 2.129 2.639 3.854 4.637 4.970 5.724 Umgruppierungen von einer Verwendungsgruppe in eine andere erfolgen linear ohne Änderung der anrechen- baren Dienstzeit. B ZULAGEN FÜR ARBEITSZEIT WÄHREND DER NACHTSTUNDEN, SONN- UND FEIERTAGEN GEM § 23 KV Für folgende Arbeitszeiten werden Zulagen ausbe- Mitarbeiter im unregelmäßigen Dienst erhalten eine zahlt: Zulage (§ 20 Abs 5) von brutto € 65,91 pro Monat. Normalarbeitszeit am Sonntag Die Auszahlung erfolgt mit der für das darauf folgen- (§ 23 Abs 8) ...................................... € 34,74 brutto de Monat vorgenommenen Gehaltsabrechnung. pro Dienst Normalarbeitzeit am Feiertag (§ 23 Abs 8) ...................................... € 34,74 brutto pro Dienst Nachtdienst (Dienstende gleich oder später 23.00 Uhr; § 23 Abs 7) ....................... € 17,36 brutto pro Dienst – 18 –
C ABGELTUNG FÜR ZEITEN DER RUFBEREITSCHAFT GEM § 25 ABS 4: Rufbereitschaften werden pauschal wie folgt abge- golten: Von einem Werktag zum folgenden .... € 15,27 brutto An einem Sonn- oder Feiertag ........... € 30,57 brutto An einem Wochenende bzw Ersatz- wochenende .................................... € 45,85 brutto D VERGÜTUNG FÜR PRAKTIKANTEN GEMÄSS ANHANG 3 Praktikanten gem Anhang 3 dieses Kollektivvertrages erhalten eine Vergütung von € 1.005,60 brutto pro Monat. ANHANG 3 zum Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer der ORF Online und Teletext GmbH & Co KG PRAKTIKANTEN Praktika sind befristete Arbeitsverhältnisse von maxi- der jeweiligen Studienordnung auch befristete Ar- mal zwei Monaten pro Jahr, die für die Aus- und Fort- beitsverhältnisse von mehr als zwei Monaten möglich. bildung im Rahmen einschlägiger Studien verpflich- Mehrmalige Praktika sind nicht zulässig, es sei denn, tend sind. Die Beschäftigung von Praktikanten dient die jeweilige Studienordnung sieht Mehrfachpraktika nicht zur Bewältigung von Personalengpässen, Vertre- vor, wobei maximal zwei Praktika möglich sind. Die tung Abwesender oder zur Leistung von Hilfsarbeiten. Praktika dürfen nicht im selben Bereich absolviert Soweit facheinschlägige Studienordnungen Praktika werden. Für Volontäre gelten dieselben Bestimmun- mit längerer Dauer vorschreiben, sind zur Erfüllung gen wie für Praktikanten. – 19 –
NOTIZEN ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................... ...................................................................................................................................................................
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