KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeitnehmer/-innen der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs - Gewerkschaft GPA

 
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KOLLEKTIVVERTRAG

für die Arbeitnehmer/-innen der Garagen-,
Tankstellen- und Serviceunternehmungen
Österreichs

GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2021
MITGLIED SEIN
BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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KOLLEKTIVVERTRAG
für die Arbeitnehmer/-innen der Garagen-,
  Tankstellen- und Serviceunternehmungen
                                Österreichs

                     GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

     Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
     sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
     Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

     Ein Kollektivvertrag
     • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
       nehmerInnen einer Branche,
     • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
       nen,
     • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
     • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

     Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
     geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
     werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
     handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
     Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im In-
     teresse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegen-
     heit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

     Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen
     gerne zur Verfügung.

     Mit freundlichen Grüßen

     Barbara Teiber, MA                                           Karl Dürtscher
     Vorsitzende                                                  Bundesgeschäftsführer

        Highlights zum Abschluss:

        • Die kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter werden um 1,4 %
          (kaufmännische Rundung auf volle Eurobeträge) erhöht.

GPA Servicecenter:                                      Hotline: 05030121,
                                                        service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis

                                                              Seite                                                              Seite

A. Allgemeiner Teil                                                   B. Lohn-/Gehaltsordnung

§    1   Vertragschließende ...........................          7    § 15 Einstufungsgrundsätze .......................           15
§    2   Geltungsbereich ...............................         7    § 16 Verwendungsgruppenschema ...............                15
§    3   Geltungsdauer .................................         7    § 17 Anrechnung von Vordienstzeiten ............             16
§    4   Arbeitszeit ......................................      8    § 18 Lohn- und Gehaltsschema ...................             17
§    5   Überstunden ...................................        10    § 19 Nachtzulage ....................................        18
§    6   Sonn- und Feiertage (Ruhetage) ............            10    § 20 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremune-
§    7   Vergütungsregelung für Tankstellen der                            ration ............................................     18
         Kategorie 2 .....................................      11    § 21 Jubiläumsgeld .................................         18
§    8   Ansprüche bei Dienstverhinderung .........             12    § 22 Überleitungsbestimmungen .................              18
§    9   Freizeit bei Dienstverhinderung .............          12
                                                                      C. Anhänge
§   10   Urlaub ...........................................     13
§   11   Karenzen .......................................       13    Anhang 1: Regelungen zur Feststellung der
§   12   Arbeitnehmerinnen-/Arbeitnehmerschutz .                13              Tankstellenkategorie ...................           21
§   13   Verfall von Ansprüchen .......................         14    Anhang 2: Schlichtung von Gesamtstreitigkei-
§   14   Beendigung des Dienstverhältnisses .......             14              ten ........................................       22
                                                                      Anhang 3: Musterschichtpläne ....................            23

                                                                  –6–
KOLLEKTIVVERTRAG

                                 A.       ALLGEMEINER TEIL

                                          § 1 Vertragschließende

Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der       dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerk-
Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Ga-          schaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 und Ge-
ragen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen,            werkschaft GPA-djp, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-
1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und          Platz 1, andererseits.

                                            § 2 Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt:                              mer Österreich angehörenden Garagen-, Tankstellen-
                                                           und Serviceunternehmungen;
1) Räumlich für das gesamte Gebiet der Republik Ös-
terreich;                                                  3) Persönlich für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitneh-
                                                           mer, die in den in Ziff 2 angeführten Betrieben be-
2) Fachlich für die dem Fachverband der Garagen-,          schäftigt werden, sofern der Kollektivvertrag keine
Tankstellen- und Serviceunternehmungen der Bun-            abweichenden Regelungen für Arbeiterinnen/Arbeiter
dessparte Transport und Verkehr der Wirtschaftskam-        oder Angestellte vorsieht.

                                             § 3 Geltungsdauer

1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 1. 2021 in Kraft   gungsfrist zum Letzten eines jeden Quartals schriftlich
und ersetzt alle bis dahin zwischen dem Fachverband        mittels eingeschriebenen Briefs gekündigt werden.
der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmun-
gen und den Gewerkschaften GPA-djp und vida abge-          4. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen
schlossenen Kollektivverträge.                             wegen Erneuerung bzw Änderung des Kollektivvertra-
                                                           ges zu führen.
2. Dieser Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen.                                             5. Falls diese Verhandlungen länger dauern als die
                                                           Kündigungsfrist, bleibt der Kollektivvertrag ein-
3. Der Kollektivvertrag kann von jedem Vertragspart-       schließlich seiner gekündigten Teile bis zum Abschluss
ner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündi-            der Verhandlungen, höchstens jedoch noch drei Mo-
                                                           nate nach Ablauf der Kündigungsfrist, in Wirksamkeit.

                                                       –7–
§ 4 Arbeitszeit

1. Allgemeine Bestimmungen                                Bestimmungen über die Durchrechnung der Normal-
                                                          arbeitszeit nicht anzuwenden.
a. Normalarbeitszeit
                                                          Die tägliche Normalarbeitszeit kann auf bis zu 10 Stun-
  Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt ausschließ-
                                                          den, die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in ein-
  lich der Pausen 8 Stunden, die wöchentliche Nor-
                                                          zelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt
  malarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen
                                                          werden, wenn sie innerhalb des Kalenderquartals oder
  40 Stunden, soweit im Folgenden nichts anderes
                                                          eines anderen Durchrechnungszeitraumes im Durch-
  bestimmt wird.
                                                          schnitt 40 Stunden nicht überschreitet.
b. Lage und Verteilung der Normalarbeitszeit
                                                          b. Überschreitung der Höchstgrenzen der Nor-
  Die generelle Festsetzung des Beginns und Endes         malarbeitszeit
  der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der
                                                          Überschreitungen der täglichen bzw wöchentlichen
  Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit
                                                          Höchstgrenzen der Normalarbeitszeit (10/48 Stun-
  auf die einzelnen Wochentage ist gem § 97 Abs 1
                                                          den) sind gemäß § 5 abzugelten. Einvernehmliche Än-
  Ziff 2 ArbVG festzulegen. In Betrieben, in denen
                                                          derungen der täglichen oder wöchentlichen Normalar-
  kein Betriebsrat errichtet ist, erfolgt diese Rege-
                                                          beitszeit im Zuge einer Dienstplanänderung, gelten
  lung unmittelbar mit den Arbeitnehmerinnen/Ar-
                                                          nicht als Überschreitung der Normalarbeitszeit im Sin-
  beitnehmern. Die Arbeitszeit kann auf bis zu fünf
                                                          ne dieser Bestimmung. In diesem Fall sind die Ände-
  Arbeitstagen bzw Nächte aufgeteilt werden. Diese
                                                          rungen im Anlassfall unverzüglich vorzunehmen und
  Einteilung ist in einem Dienstplan festzuhalten
                                                          der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zur Bestäti-
  und an einer allen Arbeitnehmerinnen/Arbeitneh-
                                                          gung vorzulegen.
  mern zugänglichen Stelle des Betriebes, spätes-
  tens zwei Wochen vor Inkrafttreten, aufzulegen.         Wird die durchschnittliche Normalarbeitszeit im
                                                          Durchrechnungszeitraum (40 Stunden) überschrit-
c. Pausen                                                 ten, sind die mit Ablauf des Durchrechnungszeitraum
  Allen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern sind so-          über der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von
  wohl während der Tages- als auch während der            40 Stunden liegenden Stunden gemäß § 5 abzugelten.
  Nachtarbeitszeit Essens- und Ruhepausen von ins-        Eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten
  gesamt 30 Minuten zu gewähren. In dieser Zeit           Durchrechnungszeitraum ist für den Teilbereich Tank-
  kann der Betrieb verlassen werden, wobei diese          stellen nicht zulässig.
  Pausen nicht bezahlt werden.
                                                          Für Teilbereiche Garagen- und Serviceunternehmun-
  Wird von der/vom Arbeitgeberin/Arbeitgeber ver-         gen gilt folgende Sonderregelung:
  langt, dass diese Pausen im Betrieb zu verbringen
  sind, so werden sie nach den angegebenen Lohn-/         Am Ende eines Kalenderquartals oder am Ende eines
  Gehaltssätzen vergütet.                                 anderen 13-wöchigen Durchrechnungszeitraumes
                                                          (sofern abweichend vom Kalenderquartal ein anderer
2. Andere Verteilung der Normalarbeitszeit –              13-wöchiger Durchrechnungszeitraum vereinbart
Durchrechnung                                             wurde) noch offene Zeitguthaben (die aus der Über-
                                                          schreitung der 40-stündigen durchschnittlichen Nor-
a. Zulässigkeit                                           malarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum resultie-
Für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, außer Teil-      ren) können bis zu einem Höchstausmaß von 20 Stun-
zeitbeschäftigten (gemäß Ziff 5), kann die Normalar-      den in die nächsten drei Durchrechnungszeiträume
beitszeit pro Kalenderquartal durchgerechnet werden.      übertragen werden.

Als Kalenderquartal gelten die Zeiträume der Kalen-       Zeitguthaben, die nicht mehr übertragen werden kön-
derwochen 1 bis 13, 14 bis 26, 27 bis 39 sowie 40         nen, sind gemäß § 5 abzugelten.
bis 52 eines jeden Kalenderjahres. Abweichend von         (b. idF ab 1. 1. 2019)
dieser Regelung können für einzelne Standorte, so-
fern davon alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer er-
fasst sind, andere 13-wöchige Durchrechnungszeit-
räume schriftlich vereinbart werden.
Sofern die Normalarbeitszeit gemäß den Ziff 3 und 4
(Schichtarbeit und Verlängerung der Normalarbeits-
zeit bei Arbeitsbereitschaft) verlängert wird, sind die

                                                      –8–
3. Verlängerung der Normalarbeitszeit              bei      sammenhängende Tage von jeweils 12 Stunden
Schichtarbeit im Teilbereich Tankstellen                    aufgeteilt, sind mehr als ein ganzer arbeitsfreier
                                                            Tag zu gewähren.
a. Verlängerung der Normalarbeitszeit von Voll-
   zeitarbeitnehmerinnen/ Vollzeitarbeitneh-              g. Teilzeitbeschäftigte, die ausschließlich an Samsta-
   mern bei Schichtarbeit, wenn es sich um                   gen und/oder Sonntagen beschäftigt werden un-
   Tankstellen handelt die 24 Stunden durchge-               terliegen folgender Regelung:
   hend geöffnet haben und besetzt sind                      Pro Kalenderquartal müssen mindestens 3 Sonnta-
  Im Hinblick auf diese besondere Betriebsform,              ge als Ruhetage gewährt werden.
  kann die Normalarbeitszeit im Sinne des § 4a Abs 4        (g. gilt ab 1. 1. 2019)

  AZG im Schichtbetrieb geführt werden, wenn eine
  solche Regelung im Dienstvertrag der Arbeitneh-         4. Sonderregelungen für den Teilbereich Gara-
  merin/des Arbeitnehmers vorgesehen ist und zu ei-       gen
  ner günstigeren Arbeitszeiteinteilung führt (zB: Re-    a. In Garagen die sich in Einkaufszentren oder in un-
  duzierung der Arbeitstage).                             mittelbarer Nähe von ständigen Märkten befinden,
b. Bei Teilzeitbeschäftigten ist eine Verlängerung der    kann zum Zweck der Reinigung, Kontrolle und/oder
   Normalarbeitszeit im Sinne von lit a dann möglich,     Instandhaltung, die wöchentliche Normalarbeitszeit
   wenn die vereinbarte wöchentliche Normalarbeits-       auf bis zu sechs Arbeitstage aufgeteilt werden.
   zeit auf höchstens drei Tage aufgeteilt wird.          b. Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbe-
c. Bei diesen ist bei mehrschichtiger Arbeitsweise im     reitschaft in Garagenbetrieben welche sich direkt in
   Vorhinein ein Schichtplan zu erstellen. Im Schicht-    oder in unmittelbarer Nähe von Veranstaltungsorten
   plan ist die genaue zeitliche Abfolge der Schichten    befinden, an denen
   sowie die Länge des Schichtturnus (Zeitraum, nach      i. Messen bzw messeähnliche Veranstaltungen, oder
   dessen Ablauf dieselbe Abfolge der Schichten wie-      ii. Veranstaltungen mit überregionaler Bedeutung ab-
   der beginnt) festzulegen. In Betrieben mit gewähl-         gehalten werden,
   tem Betriebsrat ist der Schichtplan durch Betriebs-    sowie in Garagenbetrieben welche sich direkt am Ge-
   vereinbarung festzulegen. Die Arbeitszeit ist so       lände von Flughäfen oder Bahnhöfen befinden, kann
   einzuteilen, dass die gesetzliche gewährleistete       während des Veranstaltungszeitraumes (bzw bei
   Mindestruhezeit eingehalten und innerhalb eines        Flughäfen und Bahnhöfen während der Betriebszei-
   Schichtturnus im Durchschnitt die wöchentliche         ten) die Normalarbeitszeit gemäß § 5 Abs 1 AZG auf
   Normalarbeitszeit nicht überschritten wird.            60 Stunden pro Woche bzw 12 Stunden pro Tag ausge-
d. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzel-     dehnt werden, wenn in diese Zeiträume regelmäßig
   nen Wochen des Schichtturnus auf 48 Stunden            und im erheblichen Ausmaß Zeiten der Arbeitsbereit-
   ausgedehnt werden. Der Schichtturnus darf 4 Wo-        schaft fallen. Die über die wöchentliche Normalar-
   chen nicht überschreiten. Die wöchentliche Nor-        beitszeit von 40 Stunden hinausgehende Arbeitszeit
   malarbeitszeit darf im Durchschnitt des Schichttur-    wird gemäß § 5 dieses Kollektivvertrages vergütet.
   nus 40 Stunden, die gesamte Normalarbeitszeit in-
   nerhalb des Schichtturnus 160 Stunden nicht über-      5. Teilzeitarbeit
   schreiten. Jene Stunden, die über das Ausmaß von       a. Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wo-
   48 Stunden in der einzelnen Woche bzw 160 Stun-        chenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit
   den im gesamten Schichtturnus geleistet werden,        (40 Stunden) im Durchschnitt unterschreitet.
   stellen Überstunden dar und sind gemäß § 5 abzu-
   gelten. Unverbindliche Musterschichtpläne sind im      Die tägliche Normalarbeitszeit kann bis auf 9 Stunden
   Anhang 2 des Kollektivvertrages zu entnehmen.          ausgedehnt werden.

e. Die tägliche Normalarbeitszeit kann in dieser Be-      b. Die generelle Festsetzung des Beginns und Endes
   triebsform auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt wer-       der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Ar-
   den, wenn die arbeitsmedizinische Unbedenklich-        beitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf
   keit der betrieblich festgelegten Arbeitszeitverlän-   die einzelnen Wochentage ist gem § 19 c Arbeitszeit-
   gerung (§ 4a Abs 4 AZG) festgestellt wird.             gesetz zu vereinbaren. Die Arbeitszeit kann auf bis
                                                          zu fünf Arbeitstage bzw Nächte aufgeteilt werden.
f. Pro Kalendermonat müssen mindestens zwei               Diese Einteilung ist in einem Dienstplan festzuhalten
   Sonntage als Ruhetage, sowie pro Woche jeweils         und an einer allen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern
   zwei zusammenhängende Ruhetage gewährt wer-            zugänglichen Stelle des Betriebes, spätestens zwei
   den. Jedenfalls ist nach zwei zusammenhängenden        Wochen vor Inkrafttreten, aufzulegen. In der Regel
   Arbeitstagen an denen die Normalarbeitszeit je-        sollte die Tagesarbeitszeit drei Stunden nicht unter-
   weils 12 Stunden umfasst ein ganzer arbeitsfreier
   Tag zu gewähren. Wird die Arbeitszeit auf drei zu-

                                                      –9–
schreiten. Die Änderung des Ausmaßes der regelmä-          d. Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig,
ßigen Arbeitszeit bedarf der Schriftform.                  wenn sie innerhalb eines Kalenderquartals im Verhält-
Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf         nis 1 : 1 ausgeglichen werden. Als Kalenderquartal
einzelne Tage und Wochen kann per Arbeitsvertrag/          gelten die Zeiträume von 1. 1. bis 31. 3. , 1. 4. bis
Dienstzettel im Vorhinein vereinbart werden.               30. 6. , 1. 7. bis 30. 9. und 1. 10. bis 31. 12. eines je-
                                                           den Kalenderjahres. Eine Übertragung von Zeitgutha-
c. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitneh-       ben in den nächsten Ausgleichszeitraum ist nicht zu-
mer sind zur Mehrarbeit (Arbeitsleistung über das ver-     lässig. Nicht ausgeglichene Mehrarbeit ist mit Ablauf
einbarte Arbeitszeitausmaß) nur bei erhöhtem Ar-           des Kalenderquartals zu entlohnen.
beitsbedarf oder zur Vornahme von Vor- und Ab-
schlussarbeiten (§ 8 AZG) und sofern keine berück-         e. Im Falle der Überschreitung der täglichen bzw wö-
sichtigungswürdigen Interessen der/des Arbeitneh-          chentlichen Höchstgrenzen der Normalarbeitszeit
merin/ Arbeitnehmers entgegenstehen, verpflichtet.         handelt es sich nicht um Mehrarbeit sondern Über-
Für Mehrarbeitsstunden bei Teilzeitarbeit gebührt ein      stunden. Diese sind gemäß § 5 abzugelten.
Zuschlag von 25 %.

                                             § 5 Überstunden

1. Überstundenarbeit liegt vor, wenn                       Wöchentlich sind aber nicht mehr als 20 Überstunden
                                                           zulässig. Die tägliche Gesamtarbeitszeit darf 10 Stun-
a. entweder die Grenzen der nach § 4 zulässigen wö-
                                                           den nicht überschreiten.
chentlichen Normalarbeitszeit überschritten werden,
oder
                                                           3. Überstunden bei Arbeitsbereitschaft (§ 4
b. die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird,      Ziff 4)
die sich auf Grund der Verteilung der wöchentlichen        Bei erhöhtem Arbeitsbedarf im Falle von Arbeitsbe-
Normalarbeitszeit gemäß § 4 ergibt.                        reitschaft kann gemäß § 7 Abs 3 AZG die Arbeitszeit
                                                           auf 60 Stunden pro Woche bzw 13 Stunden pro Tag
2. Liegen die Voraussetzungen der Verlängerung der         ausgedehnt werden.
Normalarbeitszeit infolge Arbeitsbereitschaft nicht
vor, kann die Arbeitszeit in Zeiten erhöhten Arbeitsbe-    4. Überstundenvergütung
darfes gemäß § 7 Abs 1 und 2 des AZG ohne besonde-
re Genehmigung des Arbeitsinspektorates über die           Überstunden sind mit einem Zuschlag von 50 % des
nach den §§ 3 bis 5 AZG zulässige Dauer um 14 Über-        auf die einzelne Arbeitsstunde entfallenden Normal-
stunden in der einzelnen Woche und darüber hinaus          lohnes/-gehaltes zu vergüten.
um höchstens 60 Überstunden innerhalb eines Kalen-
derjahres verlängert werden.                               5. Für Tankstellen nach der Kategorie 2 ist § 7 zu be-
                                                           rücksichtigen.

                                 § 6 Sonn- und Feiertage (Ruhetage)

1. Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des Ar-           3. Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die der
beitsruhegesetzes in der jeweils gültigen Fassung.         evangelischen Kirche AB oder HB, der altkatholischen
                                                           Kirche oder der Methodistenkirche angehören, gilt
2. Die gesetzlichen Feiertage sind derzeit: 1. Jänner,     auch der Karfreitag als Feiertag. Diese Bestimmungen
6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt,       finden ferner auf Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Okto-         die der israelitischen Glaubensgemeinschaft in Öster-
ber, 1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezem-          reich angehören, sinngemäß mit der Maßgabe Anwen-
ber.                                                       dung, dass der Versöhnungstag als arbeitsfreier Tag
Weiters sind Ostersonntag und Pfingstsonntag als           gilt.
Feiertage zu behandeln.
(2. gilt ab 1. 1. 2019)                                    4. Allen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern wird am
                                                           24. bzw 31. Dezember spätestens um 12.00 Uhr ohne

                                                      – 10 –
Lohn-/Gehaltseinbuße dienstfrei gegeben. Sollte an         Darüber hinaus gilt für Serviceunternehmungen mit
einem der beiden Tage nach 12.00 Uhr gearbeitet wer-       Tätigkeiten an Flughäfen und Bahnhöfen: Gemäß
den müssen, ist diese Arbeitszeit im Sinne von § 5 mit     § 12a ARG können während der Wochenend- und
einem Zuschlag von 50 % zu vergüten.                       Feiertagsruhe gemäß § 3 und 7 ARG folgende Arbeiten
                                                           zugelassen werden: Reinigungstätigkeiten inklusive
5. Soweit ein betriebliches Bedürfnis besteht, können      Abhol- und Bringservice.
Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer zur Aufrechterhal-         (5. idF ab 1. 1. 2019)
tung des kontinuierlichen, nach den Bestimmungen
des Arbeitsruhegesetzes und der entsprechenden             6. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die nach der für
Verordnung gestatteten Dienstes während der Wo-            sie geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit
chenendruhe und an gesetzlichen Feiertagen zur Ar-         der Wochenendruhe beschäftigt werden, haben in je-
beit herangezogen werden.                                  der Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe An-
Gemäß § 12a Arbeitsruhegesetz dürfen Arbeitnehme-          spruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von
rinnen/Arbeitnehmer während der Wochenend- und             36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen
Feiertagsruhe auch zu den in § 157 Abs 1 GewO in           ganzen Wochentag einzuschließen.
der Fassung der GewO-Novelle 2002 genannten Tä-
tigkeiten beschäftigt werden. Weiters dürfen während       7. Für die Feiertagsruhe gilt § 7 ARG in der jeweils gül-
der Wochenend- und Feiertagsruhe Arbeitnehmerin-           tigen Fassung. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so
nen/Arbeitnehmer für Aufsicht und Bedienung von            sind die §§ 3–5 ARG anzuwenden.
maschinellen Waschanlagen beschäftigt werden.
                                                           8. Von jeweils 9 arbeitsfreien Wochenruhen bei der 4-
Darüber hinaus dürfen sowohl Arbeiterinnen/Arbeiter        Tagewoche, 6 arbeitsfreien Wochenruhen bei der 5-
als auch Angestellte während der Wochenend- und            Tagewoche oder jeweils 3 arbeitsfreien Wochenruhen
Feiertagsruhe zu Tätigkeiten für die Aufrechterhal-        in der 6-Tagewoche muss mindestens eine Wochen-
tung des Betriebes, zur Beratung, Betreuung und Be-        endruhe (Sonntag) sein.
dienung der Kunden sowie mit allen damit in unmittel-
barem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten im un-
bedingt notwendigen Umfang herangezogen werden.

                   § 7 Vergütungsregelung für Tankstellen der Kategorie 2

1. Die Zuschlagsregelung gilt für jene Tankstellen,        b. Für Überstundenarbeit gebührt
welche die für den Warenverkauf gewidmete Fläche           in der Zeit von 19:00 bis 20:00 Uhr auf die Grundstun-
von 80 m² nach Anhang 1 überschreiten. Dieser Kol-         de ein Zuschlag von 50 %, sowie
lektivvertrag spricht in solchen Fällen von Tankstellen
der Kategorie 2.                                           in der Zeit von 20:00 bis 06:00 Uhr auf die Grundstun-
                                                           de ein Zuschlag von 100 %.
2. Als Berechnungsgrundlage für die nachfolgenden
Lagezuschläge ist ein Teiler von 1/173 des jeweiligen      4. Lagezuschläge für Arbeitsleistungen am Samstag,
Lohnes/Grundgehaltes heranzuziehen.                        wenn es sich um einen Werktag handelt:

                                                           a. Für Arbeitsleistungen während der Normalarbeits-
3. Lagezuschläge für Arbeitsleistungen an Werktagen        zeit gebührt
von Montag bis Freitag:
                                                           in der Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr ein Zuschlag von
a. Für Arbeitsleistungen während der Normalarbeits-        50 %, sowie
zeit gebührt                                               in der Zeit von 20:00 bis 05:00 Uhr ein Zuschlag von
in der Zeit von 19:00 bis 20:00 Uhr ein Zuschlag von       100 %.
70 %, sowie
                                                           b. Bei Überstundenarbeit gebührt
in der Zeit von 20:00 bis 05:00 Uhr ein Zuschlag von
                                                           in der Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr auf die Grundstun-
100 %.
                                                           de ein Zuschlag von 50 %, sowie
                                                           in der Zeit von 20:00 bis 05:00 Uhr auf die Grundstun-
                                                           de ein Zuschlag von 100 %.

                                                      – 11 –
5. Lagezuschläge für            Arbeitsleistungen       an      guthaben festzuhalten. Der Verbrauch der Zeitgutha-
Sonn- und Feiertagen                                            ben hat in mindestens halben Tagen zu erfolgen und
Arbeitsleistungen an Sonn- und Feiertagen sind als              ist zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zu-
Überstundenarbeit zu bewerten. Im Zeitraum von                  stande, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer
05:00 bis 05:00 Uhr des Folgetages – gebührt zur                Ausmaß und Lage des Zeitausgleiches selbst bestim-
Grundstunde ein Zuschlag von 100 %. Dieser An-                  men.
spruch gilt zusätzlich zu einem allfälligen Anspruch            Für die Lagezuschläge gebühren folgende Zeitgut-
auf Ersatzruhe.                                                 schriften:
                                                                    50 % entspricht 30 min. Zeitgutschrift
6. Für die unter Ziff 3–5 angeführten Zuschläge kann
die Abgeltung in Form von Zeitausgleich schriftlich                 70 % entspricht 42 min. Zeitgutschrift
vereinbart werden. In diesem Fall sind die entspre-             100 % entspricht 60 min. Zeitgutschrift
chenden Zeitgutschriften auf einem gesonderten Zeit-

                                  § 8 Ansprüche bei Dienstverhinderung

Vorhersehbare Dienstverhinderungen müssen der Ar-               Im Falle einer Erkrankung, eines Unglücksfalles, eines
beitgeberin/dem Arbeitgeber oder deren Bevollmäch-              Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gelten die
tigten rechtzeitig mitgeteilt und nachgewiesen wer-             gesetzlichen Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung
den. Unvorhersehbare Dienstverhinderungen (Krank-               im Krankheitsfall (EFZG, AngG) in der jeweils gültigen
heit, Unfall usw) müssen unverzüglich nach Eintritt             Fassung.
der Verhinderung mitgeteilt werden. Eine Ausnahme
bilden nur Fälle höherer Gewalt.

                                    § 9 Freizeit bei Dienstverhinderung

Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat in folgen-              genen Partnerschaft im Sinne des EPG)
den Fällen Anspruch auf Freizeit unter Fortzahlung              und Geschwister ........................... 1 Arbeitstag.
des Entgeltes:
                                                                6. Die nachweislich notwendige Zeit zum ersten An-
1. Bei Todesfällen der Eltern, Pflegeeltern, Adoptivel-         tritt zur Führerscheinprüfung
tern, Stiefeltern, Großeltern, Schwiegereltern, der             der Klasse B ..................... maximal 1 Arbeitstag.
Ehegattin/des Ehegatten oder Lebensgefährtin/ Le-
bensgefährten bzw der/des eingetragenen Partnerin/              7. Bei Eintritt des leiblichen Kindes oder des Adoptiv-
Partners im Sinne des Eingetragene Partnerschaft-Ge-            kindes in die Volksschule nach Bekanntgabe spätes-
setz, BGBlI Nr135/2009 idgF.(EPG), der Kinder (auch             tens ein Monat vor dem ersten Schultag und Vorlage
Stief-, Pflege- oder Adoptivkinder, sowie Kinder einge-         einer Bestätigung (zB durch
tragenen Partner im Sinne des EPG)                              Schuldirektion) ...................... der erste Schultag
und der Geschwister ...................... 2 Arbeitstage.       (gilt ab 1. 1. 2020)

2. Bei eigener Eheschließung oder Ein-                          8. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer behalten ferner
tragung im Sinne des EPG ............... 2 Arbeitstage.         den Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sie durch
                                                                andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne
3. Bei Entbindung der Ehefrau (Lebensgefährtin) bzw             ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kur-
der eingetragenen Partnerin im Sinne                            zen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert wer-
des EPG .................................... 2 Arbeitstage.     den. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind verpflich-
                                                                tet ohne Verzug einen Nachweis über die Dienstver-
4. Bei Wohnungswechsel oder Haushaltsgründung mit               hinderung der/ Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vorzu-
eigenem Haushalt (maximal einmal pro                            legen. Kommt eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer
Dienstjahr) ................................. 2 Arbeitstage.    der Verpflichtung nicht nach, so verliert sie/er für die
                                                                Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
5. Bei Teilnahme an der Hochzeit der Kinder (Stief-,
Pflege- oder Adoptivkinder, sowie Kinder der eingetra-

                                                           – 12 –
§ 10 Urlaub

1. Für den Urlaub der Arbeitnehmerin/des Arbeitneh-        des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen ist. Der Ur-
mers gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes            laub kann in zwei Teilen gewährt werden, jedoch darf
vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung          ein Teil nicht weniger als sechs Tage betragen.
des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflege-
freistellung, BGBl Nr 390/1976, in der jeweils gültigen    3. Behinderte gemäß § 2 Abs 1 des Behindertenein-
Fassung (Urlaubsgesetz 1977).                              stellungsgesetzes erhalten außer dem gesetzlichen
                                                           Urlaub einen Zusatzurlaub von 3 Werktagen.
2. Der Zeitpunkt des Urlaubes ist im Einvernehmen
zwischen der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber und der         4. Erkrankt eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer
Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zu vereinbaren,            während ihres/seines Urlaubes, so gelten die ein-
wobei sowohl auf die betrieblichen Umstände als auch       schlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Er-
auf die Erholungsmöglichkeiten der Arbeitnehmerin/         krankung im Urlaub.

                                               § 11 Karenzen

1. Zeiten von Karenzen nach dem MSchG / VKG, die ab        von insgesamt höchstens 3 Monaten auf alle Ansprü-
dem 1. 1. 2019 entstehen, werden im Ausmaß von             che bzw. Anwartschaftszeiten aus dem Dienstverhält-
insgesamt höchstens 24 Monaten auf alle Ansprüche          nis angerechnet. Pflegekarenzzeiten, die bereits vor
bzw Anwartschaftszeiten aus dem Dienstverhältnis           dem 1. 1. 2019 im laufenden Arbeitsverhältnis ange-
angerechnet. Karenzzeiten, die bereits vor dem 1. 1.       rechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchst-
2019 im laufenden Arbeitsverhältnis angerechnet            ausmaßes von 3 Monaten zu berücksichtigen und
wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausma-           steht eine Anrechnung dieser Zeiten daher nicht zu-
ßes von 24 Monaten zu berücksichtigen und steht eine       sätzlich zu.
Anrechnung dieser Zeiten daher nicht zusätzlich zu.
                                                           3. Im Falle einer Freistellung gegen Entfall des Ar-
Für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich die die An-
                                                           beitsentgelts gem. §§ 14a, 14b AVRAG, die ab dem
rechnung von Karenzzeiten im laufenden Dienstver-
                                                           1. 1. 2019 vereinbart wird, werden diese Zeiten im
hältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF
                                                           Ausmaß von insgesamt 6 Monaten auf alle Ansprüche
des BGBl 68/2019 (MSchG) in Verbindung mit § 7c Vä-
                                                           bzw Anwartschaftszeiten aus dem Dienstverhältnis
terkarenzgesetz (VKG).
                                                           angerechnet.
(letzter Absatz gilt ab 1. 1. 2020)

2. Zeiten von Pflegekarenzen gem. § 14c AVRAG, die
ab dem 1. 1. 2019 entstehen, werden im Ausmaß              (§ 11 idF ab 1. 1. 2019)

                            § 12 Arbeitnehmerinnen-/Arbeitnehmerschutz

1. Arbeits- und Schutzkleidung:                            handeln und bei Ausscheiden aus dem Betrieb zurück-
                                                           zustellen.
a. In Betrieben, in welchen die Arbeitgeberin/der Ar-
beitgeber von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ei-          b. Die Reinigung obliegt der Arbeitnehmerin/dem Ar-
ne besondere Arbeitskleidung hinsichtlich Fasson oder      beitnehmer. Hierfür kann eine Abgeltung vereinbart
Farbe verlangt, ist diese auf Kosten der Arbeitgeberin/    werden. Übernimmt die Arbeitgeberin/der Arbeitge-
des Arbeitgebers anzuschaffen und in ausreichender         ber die Reinigung der Arbeitskleidungsstücke, so kann
Stückzahl zur Verfügung zu stellen. Diese Arbeitsklei-     sie/er der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer hierfür
dung verbleibt im Eigentum der Arbeitgeberin/des Ar-       keinen Spesenbeitrag verrechnen.
beitgebers, ist von der Arbeitnehmerin/dem Arbeit-
                                                           c. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat den Arbeit-
nehmer stets in Ordnung zu halten, pfleglich zu be-
                                                           nehmerinnen/Arbeitnehmern einen Arbeitsanzug zur

                                                      – 13 –
Verfügung zu stellen. Den Arbeitnehmerinnen/ Arbeit-     2. Aufenthaltsräume und Waschgelegenheit
nehmern, die Wagenwascharbeiten leisten, ist ein ge-     Für die Ruhepause muss den Arbeitnehmerinnen/den
eigneter Fußschutz, allenfalls auch eine wasserdichte    Arbeitnehmern im Sinne des § 28 AschG ein Aufent-
Schürze zur Verfügung zu stellen. Garagen-, Tankstel-    haltsraum zur Verfügung gestellt werden. Ferner sind
len- und Servicestationsarbeitnehmerinnen/-arbeit-       sanitäre Einrichtungen im Sinne des § 27 AschG anzu-
nehmer, welche auch im Freien arbeiten, haben wäh-       bieten. Ein im Winter geheizter Aufenthaltsraum und
rend der kalten Jahreszeit Anspruch auf Arbeitshand-     eine Möglichkeit zum Trocknen der nassen Kleider sind
schuhe sowie mindestens einmal in drei Jahren auf ei-    zur Verfügung zu stellen.
ne gefütterte Winterjacke (zB Anorak).                   (§ 12 idF ab 1. 1. 2020)

                                    § 13 Verfall von Ansprüchen

Ansprüche der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sowie       Als Fälligkeitstag für Ansprüche die Arbeitnehmerin/
der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers aus dem             der Arbeitnehmer gilt der Auszahlungstag jener
Dienstverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb    Lohn-/Gehaltsperiode, in welcher der Anspruch abzu-
von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend    gelten ist. Wenn die ordnungsgemäße Lohn-/Gehalts-
zu machen.                                               abrechnung aus Verschulden der Arbeitgeberin/des
Als Fälligkeitstag für von der Arbeitgeberin/vom Ar-     Arbeitgebers verspätet übermittelt wird, gilt als Fällig-
beitgeber allfällig zu erhebende Schadenersatzan-        keitstag jener Tag, an welchem die Arbeitnehmerin/
sprüche gilt jener Tag, an dem die Arbeitgeberin/der     der Arbeitnehmer die Abrechnung erhält.
Arbeitgeber von dem erlittenen Schaden Kenntnis er-      Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzli-
hält.                                                    che Verjährungsfrist von drei Jahren gewahrt.

                            § 14 Beendigung des Dienstverhältnisses

1. Während des ersten Dienstmonates gilt das Dienst-     1 Monat beträgt die Kündigungsfrist ...... 1 Woche,
verhältnis beiderseits für Arbeitnehmerinnen/Arbeit-     1 Jahr beträgt die Kündigungsfrist ........ 2 Wochen,
nehmer auf Probe geschlossen und kann jederzeit oh-      5 Jahren beträgt die Kündigungsfrist ..... 4 Wochen.
ne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gelöst werden.                           4. Während der Kündigungsfrist bleiben die in diesem
                                                         Kollektivvertrag geregelten Ansprüche der Arbeitneh-
2. Kündigungsbestimmungen Angestellte:                   merin/des Arbeitnehmers voll gewahrt und es darf
Für Arbeitsverhältnisse, auf die das Angestelltenge-     weder eine Kürzung der Arbeitszeit noch eine Kürzung
setz anzuwenden ist, gelten die Kündigungsbestim-        der Bezüge erfolgen.
mungen des Angestelltengesetzes.
                                                         5. Bei Kündigung durch die Arbeitgeberin/den Arbeit-
3. Kündigungsbestimmungen Arbeiter:                      geber ist der Arbeitnehmerin/ dem Arbeitnehmer
                                                         während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen in je-
Nach Ablauf der Probezeit kann das Dienstverhältnis      der Kündigungswoche mindestens ein Fünftel der re-
einer Arbeiterin/eines Arbeiters zum Ende jeder Ka-      gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zum Aufsuchen
lenderwoche unter Einhaltung nachstehender Kündi-        eines neuen Arbeitsplatzes ohne Lohn-/Gehaltsausfall
gungsfristen gelöst werden.                              freizugeben.
Nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit
von:

                                                    – 14 –
B.   LOHN-/GEHALTSORDNUNG

                                    § 15 Einstufungsgrundsätze

1. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind aufgrund          zunehmen, wenn die höherwertige Tätigkeit in erheb-
ihrer Tätigkeit im Sinne des § 16 einzustufen.           lichem Ausmaß ausgeübt wird.

2. Bei Umreihung in eine höhere Verwendungsgruppe        4. Fallweise Vertretung:
ist dergestalt vorzugehen, dass die Arbeitnehmerin/      Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Arbeitnehme-
der Arbeitnehmer zumindest in derselben Verwen-          rinnen/Arbeitnehmer höherer Verwendungsgruppen
dungsgruppenstufe (Dienstjahre) der höheren VG           in Fällen von Abwesenheiten von mindestens drei zu-
einzustufen ist.                                         sammenhängenden Tagen fallweise (zB: Urlaub,
                                                         Krankheit) vertreten, erhalten für den Zeitraum der
3. Einstufung bei Mischtätigkeiten:                      Vertretung den Differenzbetrag, der sich aus der Re-
Übt eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer Tätigkei-       geleinstufung in Verhältnis zur höherwertigen Einstu-
ten aus, die in eine höhere Beschäftigungsgruppe ein-    fung ergibt.
zustufen sind, so ist die höhere Einstufung dann vor-

                                 § 16 Verwendungsgruppenschema

1. Verwendungsgruppe 1: Arbeiterinnen/Arbei-             2. Verwendungsgruppe 2: Arbeiterinnen/Arbei-
ter mit einfachen Tätigkeiten,                           ter mit gehobener, nichtkaufmännischer Tätig-
zB:                                                      keit, sowie Arbeiterinnen/Arbeiter mit abge-
                                                         schlossener Berufsausbildung, sofern diese für
a. Arbeiterinnen/Arbeiter, welche mit der Reinigung      die Tätigkeit maßgebend ist,
der Betriebsanlage, dem Leuchtmitteltausch, sowie
                                                         zB:
der Reinigung und Aufbereitung von Fahrzeugen
und/oder Kontrolle von Fluchtwegen auf Brandlasten       a. Arbeiterinnen/Arbeiter, die mit der Übernahme und
betraut sind sowie Arbeiterinnen / Arbeiter, die Kun-    Kontrolle von Waren und deren korrekte Lagerung be-
denfahrzeuge im Rahmen des Abhol- und Bringservice       traut sind; ferner
lenken; ferner
                                                         b. Arbeiterinnen/Arbeiter mit Kassentätigkeit ein-
(a. idF ab 1. 1. 2019)
                                                         schließlich der Durchführung der damit verbundenen
b. Arbeiterinnen/Arbeiter, die mit der Betreuung von     unbedingt notwendigen Vor- und Abschlussarbeiten
maschinellen Einrichtungen und deren Wartung be-         (einschließlich Soll / Ist Vergleich) ohne vollständige
traut sind, Reifenwechsel, Ölwechsel und andere Ser-     Abrechnung, sowie Arbeiterinnen/Arbeiter mit Entge-
vicearbeiten, die innerhalb der Gewerbeordnung           gennahme von Kundinnen-/Kundenbestellungen,
möglich sind, durchführen; ferner                        Ausfolgung der Waren und damit in Zusammenhang
                                                         stehenden Auskunftstätigkeiten ohne weitere ver-
c. Tankwartin/Tankwart; ferner
                                                         kaufsfördernde Produkt- oder Anwendungsberatung
d. Arbeiterinnen/Arbeiter, die Lagerarbeiten und Wa-     (Ladnerin/Ladner). Als Auskunftstätigkeiten gelten
renbeschickung im Verkaufsraum; einfache Zuberei-        auch die zur Verfügungsstellung von Informationen
tungsarbeiten im gastronomischen Bereich ohne Kun-       über Treibstoffe, Schmiermittel und KFZ – Bedarf so-
denkontakt; sowie einfache Tätigkeiten, die ähnliche     wie die sachgemäße Bedienung der Betriebsanlagen
Aufgaben umfassen, durchführen.                          (Autowäsche) und damit verbundene (Promotions-)
                                                         Angebote, sowie Informationen über Heißgetränke,
                                                         Backshopwaren und Sandwiches; ferner

                                                         c. Arbeiterinnen/Arbeiter, die durch Vorgesetzte mit
                                                         der Inbetriebnahme und dem Abschließen des Betrie-

                                                    – 15 –
bes und den damit verbundenen Kontrollarbeiten be-         4. Verwendungsgruppe 4: Angestellte mit vor-
auftragt sind; ferner                                      wiegend gehobener kaufmännischer Tätigkeit
                                                           bzw Führungsaufgaben sowie Angestellte mit
d. Arbeiterinnen/Arbeiter in Garagenunternehmun-
                                                           abgeschlossener kaufmännischer Berufsausbil-
gen, welche zusätzlich zu Reinigung, Leuchtmittel-
                                                           dung, die Tätigkeiten der VG 3 ausüben, sofern
tausch, Kontrolle von Fluchtwegen auf Brandlasten
                                                           die Ausbildung für die berufliche Tätigkeit maß-
auch Kassentätigkeit gemäß lit b. durchführen, bzw
                                                           geblich ist,
Geldentnahmen und Wechselgeldbefüllung von Kas-
senautomaten vornehmen und/oder für die sichere            zB:
Verwahrung der Geldbeträge Sorge tragen; ferner            a. Lohnverrechnerinnen/Lohnverrechner, Buchhalter-
e. Arbeiterinnen/Arbeiter, die für Tätigkeiten im gast-    innen/Buchhalter mit Kontenführung; ferner
ronomischen Bereich an einer Tankstelle herangezo-         b. Angestellte, die zusätzlich zum Warenverkauf auch
gen werden, soweit nicht der Kollektivvertrag für Ho-      den Wareneinkauf durchführen; ferner
tel- und Gastgewerbe kraft Gesetz zur Anwendung
kommt; ferner                                              c. Angestellte, die zusätzlich zum Warenverkauf auch
                                                           die administrativen Arbeiten erledigen; ferner
f. Arbeiterinnen/Arbeiter, die an Kassen mit Bank-
omatfunktion automatisch vorgezählte Geldbeträge           d. Angestellte, die neben den administrativen Arbei-
ohne weitere Prüfung aushändigen. Desgleichen voll-        ten zusätzlich mit der Führung der Kasse oder Ver-
automatisches Aufladen von Wertkarten (zB: E-Loa-          kaufstätigkeiten betraut sind; ferner
ding, GO-Box) beziehungsweise der Verkauf der digi-        e. Angestellte, die mit der Vertretung von Führungs-
talen Vignette.                                            kräften insbesondere von Stationsleiterinnen/-leitern
(f. idF ab 1. 1. 2019)                                     in Teilbereichen betraut sind.

3. Verwendungsgruppe 3: Angestellte mit vor-               5. Verwendungsgruppe 5: Angestellte mit Lei-
wiegender kaufmännischer oder höherer nicht                tungsaufgaben
kaufmännischer Tätigkeit,
                                                           a. Führungskräfte insbesondere Stationsleiterinnen/-
zB:
                                                           leiter, die alle folgenden Tätigkeiten ausführen:
a. Im administrativ/kaufmännischen Bereich: Ange-          Zahlungsverkehr in barer und unbarer Form, Abrech-
stellte, die mit Bestellwesen und Mengen, Disposition,     nung der Tageslosung, Mitarbeiterinnen-/Mitarbeiter-
Warenkontrolle und Reklamationen, Abrechnungs-             auswahl, Einstellung, Dienstplanerstellung, Preiskal-
kontrolle, Terminkoordination und Verrechnung, Vor-        kulation, EDV Systemkontrolle, Artikelverwaltung.
bereitungsarbeiten für Lohnverrechnung und für
Steuerberatung betraut sind; ferner                        b. Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter für Garagen mit
                                                           mehreren Standorten.
b. Im Verkauf: Angestellte, die Verkaufstätigkeiten,
insbesondere Beratung und/oder Betreuung von               6. Verwendungsgruppe 6: Angestellte mit
Kundinnen/Kunden, sowie verkaufsfördernde Bera-            stationsübergreifenden Führungsaufgaben,
tungsgespräche durchführen bzw dafür aufgenom-
men wurden; ferner                                         zB:

c. Angestellte die mit der Kassenführung betraut sind,     a. Regionsleiterinnen/Regionsleiter: Führungskräfte
einschließlich der damit verbundenen unbedingt not-        der VG 5 lit a., die ihre Tätigkeit für mehr als einen
wendigen Vor- und Abschlussarbeiten einschließlich         Standort/Betrieb durchführen;
vollständiger Abrechnung durchführen (über Soll /          b. Regionsleiterinnen/Regionsleiter: Führungskräfte
Ist Vergleich hinausgehende Tätigkeiten); ferner           der VG 5 lit b., denen mehr als eine/ein Betriebsleite-
d. Angestellte, die mit den Tätigkeiten im Rahmen des      rin/Betriebsleiter unterstellt ist.
Postpartnergeschäfts betraut sind.

                               § 17 Anrechnung von Vordienstzeiten

1. Als Vordienstzeiten für die Einstufung gelten alle      che diesem Kollektivvertrag unterliegen, zurückgelegt
Zeiten praktischer Tätigkeitsausübung, die in bran-        wurden, wenn sie
cheneigenen oder branchenähnlichen Betrieben wel-
                                                           a. zumindest im Ausmaß von zwölf Monaten erbracht
                                                           wurden und

                                                      – 16 –
b. die Unterbrechung zwischen den einzelnen Dienst-         für Garagen nur Tätigkeiten bei anderen Garagen
verhältnissen nicht mehr als drei Jahre beträgt.            und bei Servicebetrieben nur Tätigkeiten bei anderen
Zeiten der ausschließlichen Kindererziehung gelten          Servicebetrieben angerechnet werden.
nicht als Unterbrechung im Sinne der lit b.                 b. Mit dem Begriff „branchenähnlich“ ist gemeint,
                                                            dass es sich um die Mischung aus Teilbereichen des
2. Abgeschlossene Lehrberufe, sofern sie für die in         abschließenden Fachverbandes handelt, zB Tankstelle
Aussicht genommene Tätigkeit relevant sind (zB Ein-         / Garage oder Garage / Servicebetriebe oder Service-
zelhandelskaufmann/frau, Bürokaufmann/frau, Groß-           betriebe / Tankstelle.
handelskaufmann/frau,      Systemgastronomiefach-
mann/frau, Restaurantfachmann/frau, Koch/Köchin,            6. Vordienstzeitennachweis:
Kraftfahrzeugtechnik), werden mit einem Jahr als Vor-
                                                            Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat die Arbeitneh-
dienstzeit angerechnet.
                                                            merin/den Arbeitnehmer spätestens am ersten Ar-
                                                            beitstag nachweislich aufzufordern ihm zur Anrech-
3. Sind die Voraussetzungen gemäß Z 1 gegeben,
                                                            nung der Vordienstzeiten relevante Unterlagen (So-
kommt es zu folgenden Anrechnungen:
                                                            zialversicherungsauszug) vorzulegen.
a. für einschlägige Tätigkeiten in brancheneigenen          Innerhalb einer Frist von 25 Kalendertagen ab der Auf-
Betrieben: max. 4 Jahre                                     forderung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber
b. für einschlägige Tätigkeiten in branchenähnlichen        hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer dieser Auf-
Betrieben: max. 3 Jahre                                     forderung nachzukommen.
                                                            Erfolgt die Vorlage der geforderten Unterlagen nicht
4. In Summe werden jedoch max. 5 Jahre angerech-            fristgerecht und zu einem späteren Zeitpunkt, so ent-
net.                                                        steht der allfällige Anspruch auf ein höheres Entgelt ab
                                                            jenem Monat, welcher dem Vorlagezeitpunkt folgt.
5. Begriffsdefinition:

a. Der Begriff „brancheneigen“ bedeutet, dass für
Tankstellen nur Tätigkeiten bei anderen Tankstellen,

                                    § 18 Lohn- und Gehaltsschema

1. Das angegebene Lohn- und Gehaltsschema für alle          che. Der Teiler zur Berechnung der Normalstunde bzw
Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer stellt monatliche           des Überstunden - Grundlohnes/-gehalts beträgt 1/
Bruttolöhne/-gehälter in Euro dar, basierend auf einer      173 (wöchentliche Normalarbeitszeit mal 4,33).
Normalarbeitszeit im Ausmaß von 40 Stunden pro Wo-

Für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gelten ab 1. 1. 2021 nachstehende Löhne und Gehälter:
                                                     Arbeiter                          Angestellte
1. 1. 2021                                      VG 1            VG 2    VG 3        VG 4        VG 5       VG 6

bis zum vollendeten 3. Dienstjahr              1.600,00    1.642,00    1.685,00   1.726,00    1.865,00    2.024,00
bis zum vollendeten 6. Dienstjahr              1.642,00    1.704,00    1.757,00   1.808,00    1.952,00    2.121,00
bis zum vollendeten 9. Dienstjahr              1.685,00    1.764,00    1.829,00   1.891,00    2.042,00    2.216,00
ab dem 10. Dienstjahr                          1.727,00    1.825,00    1.900,00   1.973,00    2.130,00    2.312,00

2. Der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer ist mit dem          3. Es gilt der Grundsatz monatlicher Bezahlung, sie ist
Lohn/Gehalt eine ordnungsgemäße Lohn-/Gehaltsab-            derart vorzunehmen, dass die Arbeitnehmerin/der Ar-
rechnung (insbesondere Aufstellung über Bruttover-          beitnehmer am Monatsletzten (Wertstellung), über ih-
dienst, Normal- und Überstunden, Grundlohn, Über-           ren/seinen Lohn/Gehalt für den laufenden Kalender-
stundenzuschläge, Zulagen, Leistungsprämien und             monat verfügen kann. Geleistete Überstunden sind
die einzelnen Abzüge) auszuhändigen.                        bei der darauffolgenden Lohn-/Gehaltsauszahlung
                                                            auszubezahlen.

                                                       – 17 –
§ 19 Nachtzulage

Alle Arbeiternehmerinnen/Arbeiternehmer, mit Aus-          Höhe von 0,15 Prozent des Bruttolohnsatzes der Ver-
nahme derjenigen die unter die Bestimmungen des            wendungsgruppe 1, erstes bis drittes Berufsjahr, pro
§ 7 fallen, erhalten für Arbeitsleistungen in der Zeit     Stunden.
von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr eine Nachtzulage in der         (§ 19 idF ab 1. 1. 2019)

                     § 20 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

1. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer erhalten spätes-         aus dem Durchschnittsentgelt der letzten drei Monate
tens mit der Juniauszahlung einen Urlaubszuschuss          vor dem Monat der Fälligkeit der Sonderzahlung.
und mit der Novemberauszahlung jeden Jahres eine
Weihnachtsremuneration. Für die Berechnung von Ur-         3. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die am 1. Juli
laubszuschuss und Weihnachtsremuneration ist der           oder 1. Dezember noch nicht ein Jahr im Betrieb be-
durchschnittliche Arbeitsverdienst der jeweiligen letz-    schäftigt sind, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubs-
ten voll gearbeiteten 13 Wochen zugrunde zu legen.         zuschusses und der Weihnachtsremuneration, be-
Dabei werden wöchentlich die Summe aus den Lohn-           rechnet vom Eintritt bis zum jeweiligen Stichtag.
und Gehaltsbeträgen für die Normal- und Überstun-
den einschließlich Überstundenzuschlägen und Leis-         4. Bei Ausscheiden der Arbeitnehmerin/des Arbeit-
tungsprämien herangezogen. In jedem Fall erhalten          nehmers gebührt der aliquote Teil des Urlaubszu-
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer einen Monats-               schusses und der Weihnachtsremuneration, berech-
lohn/-gehalt samt Zulagen, die nach diesem Kollektiv-      net vom Eintritt bis zum Austritt (wenn zwischen Ein-
vertrag gebühren.                                          tritt und Austritt noch kein Urlaubszuschuss bzw keine
Wurden Zulagen in unterschiedlicher Höhe bezahlt, ist      Weihnachtsremuneration fällig war) bzw vom letzten
die Berechnungsgrundlage der Durchschnitt der in           Fälligkeitstag bis zum Austritt.
den letzten drei Monaten bezahlten Zulagen.
                                                           5. Der Anspruch auf den aliquoten Teil entfällt, wenn
2. Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit unter-           das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeiti-
schiedlichem Ausmaß der Arbeitszeit bzw des Entgel-        gen Austritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers
tes berechnen sich die jeweiligen Sonderzahlungen          oder durch verschuldete Entlassung endet.

                                           § 21 Jubiläumsgeld

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer erhalten nach ei-           einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von
ner ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von             20 Dienstjahren 1 Monatslohn/-gehalt als Jubiläums-
15 Dienstjahren 1 Monatslohn/-gehalt als Jubiläums-        geld.
geld, sofern sie das 15. Dienstjahr nach dem 31. 12.       Die Berechnung des Jubiläumsgeldes erfolgt nach
2018 vollenden.                                            § 20 Ziff 1. Die Auszahlung erfolgt mit der nächsten,
Übergangsregelung: Alle Arbeitnehmerinnen/Arbeit-          der Vollendung des 15. bzw. 20. Dienstjahres folgen-
nehmer, die am 31. 12. 2018 bereits 15 Jahre unun-         den Lohn-/Gehaltsauszahlung.
terbrochen im Betrieb beschäftigt sind erhalten nach       (§ 21 idF ab 1. 1. 2019)

                                   § 22 Überleitungsbestimmungen

Für Dienstverhältnisse die bereits vor dem 1. 1. 2016      (Anrechnung von Vordienstzeiten) für die Überfüh-
begonnen haben, finden die Regelungen nach § 17            rung in den neuen Kollektivvertrag bzw dessen

                                                      – 18 –
Lohn-/Gehaltstabellen für die Ersteinstufung      im     ten dieses Kollektivvertrages dar. Zur Klärung der An-
neuen Schema, keine Anwendung.                           gestellteneigenschaft von Arbeitsverhältnissen vor
Die Einführung des Beschäftigungsgruppenschemas          dem 1. 1. 2016 ist ausschließlich das Angestelltenge-
ab 1. 1. 2016 stellt keine wie immer geartete Festle-    setz und die dazugehörige Judikatur maßgeblich.
gung einer Angestellteneigenschaft vor In-Kraft-tre-

                                       C. ANHÄNGE
Nachstehende Anhänge bilden einen integrierten Bestandteil des Kollektivvertrages für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs in der jeweils gültigen Fas-
sung.

Wien, am 6. November 2020

                                                    – 19 –
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
                   Bundessparte Transport und Verkehr
     Fachverband der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen

Komm.Rat KLAUS BRUNNBAUER                           Mag. Gritta GRABNER
         FV Obmann                                   FV Geschäftsführerin

              ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
       Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

    Barbara TEIBER, MA                                Karl DÜRTSCHER
      gf. Vorsitzende                               Geschäftsbereichsleiter

GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
                     Wirtschaftsbereich Verkehr

     Thomas SCHÄFFER                                  Anita PALKOVICH
        Vorsitzender                             Wirtschaftsbereichssekretärin

               ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
                          Gewerkschaft vida

    Roman HEBENSTREIT                               Bernd BRANDSTETTER
       Vorsitzender                                 Bundesgeschäftsführer

    Christine HEITZINGER                              Andreas GOLLNER
   Fachbereichsvorsitzende                           Fachbereichssekretär

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ANHANG 1: REGELUNGEN ZUR FESTSTELLUNG DER TANKSTELLENKATEGORIE
1. Als Verkehrsfläche im Sinne dieses Kollektivvertra-    d. Automatische Betriebseinrichtungen zur Aus-
ges gelten jene bebauten und frei zugänglichen Antei-     schank von Heißgetränken in Bedienung und Selbst-
le der Grundfläche einer Tankstellenanlage, die dem       bedienung.
allgemeinen Zugang, dem Verkehr oder dem Verlas-
                                                          e. Betriebseinrichtungen für den Tabakvertrieb gem
sen für Kunden und gewidmet sind.
                                                          Erlass des BM Finanz GZ 9000/7-III/11/98 v. 27. 7.
                                                          1998, sofern damit kein darüber hinausgehender Wa-
2. Der, dem Warenverkauf (insbesondere nach den
                                                          renverkauf verbunden ist, sowie Tabakpapier und Fil-
Bestimmungen des § 157, Abs 2, vorletzter Satz,
                                                          ter.
GewO) gewidmeten Verkehrsfläche (80 m² ist Ver-
kaufsfläche) sind im Sinne des gegenständlichen Kol-      f. Betriebseinrichtungen, die der Annahme und/oder
lektivvertrages insbesondere folgende Betriebsein-        Durchführung von Wetten und/oder dem Glücksspiel
richtungen bzw Verkehrsflächen zuzurechnen:               dienen.

a. Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel zur Prä-      g. Betriebseinrichtungen, die zur Aufgabe und Über-
sentation und dem Feilbieten im Rahmen des Klein-         nahme von Paketen und/oder Briefen dienen.
verkaufes von Waren (z. B Selbstbedienungsregale,
                                                          h. Betriebseinrichtungen zur Geldausgabe bzw Ein-
Tiefkühltruhen, Wand(-kühl)-vitrinen, Präsentations-
                                                          zahlung, sowie zur Kontoinformation, einschließlich
körbe, sonstige Vorrichtungen) die zur freien Entnah-
                                                          Vorrichtungen zur Ausgabe schriftlicher Kundeninfor-
me bestimmt sind.
                                                          mationen (zB SB-Foyer).
b. Betriebseinrichtungen zur Beratung und Bedienung
                                                          i. Betriebseinrichtungen von Mautstraßenbetreibern
von Kunden und zur Durchführung des Warenverkau-
                                                          zur Einhebung der Mautgebühren
fes im Rahmen des Handelsgewerbes.
                                                          j) Präsentationsflächen im Freien, an denen aus-
c. Den frei stehenden Betriebsreinrichtungen ist je-
                                                          schließlich nachstehende Produkte angeboten wer-
weils eine umlaufende, freie Verkehrsfläche von
                                                          den, sind ebenso nicht zur Verkaufsfläche zuzurech-
50 cm hinzuzurechnen, bei Betriebseinrichtungen die
                                                          nen:
in Verbindung mit einer Gebäudewand aufgestellt
werden, sind die 50 cm jeder Kantenlänge hinzuzu-         • Betriebsstoffe für KFZ (z.B. Schmierstoffe, Klar-
rechnen, die von der Wand absteht; bei bündig einge-        sicht, Frostschutz, Ad Blue, usw.)
bauten Betriebseinrichtungen sind 50 cm auf jener         • Gas in Flaschen
Seite zuzurechnen, welche für die Kunden zugänglich       • Heizmittel und Grillzubehör
ist.                                                      • Truhen für Eiswürfel und crashed ice, jedoch keine
d. Dem Verkaufsbetrieb dienende Flächen zum direk-          anderen Speiseeis-Produkte
ten Betreten und Verlassen des Verkaufsbereiches, je-     (j. gilt ab 1. 1. 2020)
denfalls aber jeweils 5 m² für das Betreten und das
Verlassen. Sollten die beiden Flächen so nah beieinan-    4. Die Zuschlagspflicht für Tankstellen der Kategorie II
der liegen, dass innerhalb der 5 m² eine Überschnei-      (§ 7) ist nicht anzuwenden, wenn die Verkaufsfläche
dung erfolgt, so ist diese nur einmal zu bewerten.        während der angeführten Zeiten auf höchstens 80
(d. idF ab 1. 1. 2020)                                    m² gemäß diesem Anhang verringert wird. Dabei ist
                                                          durch geeignete technische oder organisatorische
3. Nicht zur Verkaufsfläche zählen:                       Maßnahmen oder Vorrichtungen sicherzustellen, dass
                                                          ein Zugriff auf jene Waren, welche in der 80 m² über-
a. Betriebseinrichtungen, die ausschließlich zur Ver-     steigenden Verkaufsfläche feilgeboten werden, nicht
rechnung der Waren und/oder der Entgegennahme             möglich ist.
barer oder unbarer Zahlungen dienen (Kassenzone)
im Ausmaß von 3 m² pro Einrichtung, ausschließlich        5. Zur Überprüfung der in diesem Anhang geltenden
vorgelagerter Vorrichtungen zum Kleinverkauf von          Bestimmungen sind die Kollektivvertragsparteien er-
Waren.                                                    mächtigt, nach Voranmeldung, Überprüfungen vorzu-
b. Gastronomische Betriebseinrichtungen und Zube-         nehmen bzw zu veranlassen. In Streitfällen kann die
reitungsplätze, welche ausschließlich zur Herstellung     Schlichtungsstelle (Anhang 2) einen unabhängigen
und Verabreichung von Speisen und Getränke dienen,        Sachverständigen mit der Überprüfung betrauen. Die
ebenso wie abgetrennte Verabreichungsplätze.              Frage der Kostenaufteilung ist im Zuge der Schlich-
                                                          tung ebenso im Vorhinein zu vereinbaren.
c. Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, welche
zur ordnungsgemäßen Ausübung des Gastgewerbes
notwendig sind.

                                                     – 21 –
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