KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der außeruniversitären Forschung (Forschungs KV) - Gewerkschaft GPA

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KOLLEKTIVVERTRAG

für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
in der außeruniversitären Forschung
(Forschungs‑KV)

IN DER FASSUNG VOM 1. JÄNNER 2021
MITGLIED SEIN
BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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KOLLEKTIVVERTRAG
für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der
     außeruniversitären Forschung (Forschungs‑KV)

                   IN DER FASSUNG VOM 1. JÄNNER 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im In-
teresse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegen-
heit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                           Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                  Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights:

  • Erhöhung von KV-Gehältern, Ist-Gehältern und Zulagen nach § 20 um 1,5 Prozent.
  • Erhöhung der Lehrlingstabelle 1 auf € 700, € 900, € 1.100 und € 1.500.
  • Erhöhung der Lehrlingstabelle 2 um 3 %.

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsübersicht

                                                          Seite                                                              Seite

Abschluss- und Geltungsbereichsbestimmun-                         Besonders belastende Tätigkeiten
gen                                                               § 38 Bildschirmarbeit ...............................        25
§ 1 Vertragsparteien .............................. 6             § 39 Nachtschwerarbeit ............................          25
§ 2 Diskriminierungsschutz ......................   6
                                                                  Bildung
§ 3 Geltungsbereich ............................... 6
                                                                  § 40 Aus- und Weiterbildung .....................            25
§ 4 Geltungsdauer ................................. 7
                                                                  § 40a Bildungsangebot für erfahrene Arbeitneh-
§ 5 Anwendung des Angestelltengesetzes .....        7
                                                                        mer und Arbeitnehmerinnen – Life Long
Arbeitszeit und Arbeitsruhe                                             Learning .......................................       26
§ 6 Normalarbeitszeit ............................           7
                                                                  Telearbeit / Mobiles Arbeiten
§ 7 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit .                7
                                                                  § 41 Zulässigkeitsvoraussetzungen ..............             27
§ 8 Teilzeitanspruch nach langer Krankheit ...               8
                                                                  § 42 Regelung durch Betriebsvereinbarung .....               27
§ 9 Gleitende Arbeitszeit ........................           8
§ 10 Verlängerung der Normalarbeitszeit bei                       Recht am Arbeitsergebnis
      Arbeitsbereitschaft ..........................         9    § 43 Diensterfindungen ............................          28
§ 10a Rufbereitschaft ...............................        9    § 44 Verbesserungsvorschläge ....................            28
§ 11 Sabbatical .....................................        9
§ 12 Mehrarbeit, Überstundenarbeit, Sonn-                         Vereinbarkeit von Beruf und Familie
      und Feiertagsarbeit ..........................        10    § 45 Anrechnung von Karenzzeiten ...............             28
§ 13 Ruhezeiten ....................................        11    § 46 Elternteilzeit ....................................     28
§ 14 Arbeitsfreie Tage .............................        11    § 47 Kinderbetreuung ..............................           7
§ 15 Arbeitszeitbilanz .............................        12    § 48 Papamonat .....................................         29

Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenkommunika-                       Verfall von Ansprüchen
tion                                                              § 49 Präklusivfrist ...................................      29
§ 16 Entwicklungsgespräch ........................ 12             Schlichtung
Entgelt                                                           § 50 Kollektivvertragsbeirat .......................         29
§ 17 Gehaltsschema ................................         12    Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 18 Forschungsnahe Ausbildungsverhältnisse .               16    § 51 Erhöhung der SEG- und Schichtzulagen ...                30
§ 19 Lehrverhältnisse ...............................       17    § 52 Mitgliedschaft zu FORSCHUNG AUSTRIA ab
§ 20 SEG- und Schichtzulagen ....................           17         dem 1. 6. 2006 ................................         30
§ 21 Sonderzahlungen ..............................         17    § 53 Außer-Kraft-Treten von Regelungen ........              30
§ 22 Sonderzahlungen bei Teilzeitarbeit .........           18    § 54 Ermächtigungen für Betriebsvereinbarungen               31
§ 23 Ansprüche im Todesfall .......................         18    § 55 Gleichstellung ..................................       31
§ 24 Barzahlungsgebot .............................         19    § 56 Karenzierte Dienstverhältnisse ..............           31
Dienstverhinderungen
                                                                  Anhang
§ 25 Familiäre Verpflichtungen – Lebensgemein-
     schaft ...........................................     19    Auszug aus dem KV 2004
§ 26 Prüfungsfreistellung ..........................        20    Schluss- und Übergangsbestimmungen
                                                                  § 46 Verteiloption ...................................       33
Dienstreisen
                                                                  § 47 Verhältnis zu anderen Rechtsquellen .......             33
§ 27 Begriff der Dienstreise ........................       20
                                                                  § 48 Einstufung bestehender Arbeitsverhältnis-
§ 28 Anordnungsrecht ..............................         21
                                                                       se – Stichtag ...................................       34
§ 29 Reiseaufwandsentschädigung ...............             21
                                                                  § 49 Istgehälter – Erhöhungen ....................           34
§ 30 Reisezeitenentschädigung ...................           22
                                                                  § 50 Bestehende Dienstreiseregelungen .........              34
§ 31 Tod des Arbeitnehmers bzw der Arbeitneh-
     merin ............................................     22    Ethik-Vertrag
§ 32 Persönliche Gefährdung – höhere Gewalt .               23      Einleitung ........................................... 35
§ 33 Abtretung von Ansprüchen ..................            23    1 Ethisches Grundverständnis ..................... 35
§ 34 Auslandsdienstreisen .........................         23    2 Forschung .......................................... 36
§ 35 Heimfahrten ....................................       24    3 Die Ethik-Kommission ............................ 38
§ 36 Verfall von Ansprüchen .......................         24    Vereinbarung freie Dienstverhältnisse ............ 40
§ 37 Sondervereinbarungen – Betriebsverein-
     barungen .......................................       24    Impressum: letzte Umschlagseite

                                                              –5–
ABSCHLUSS- UND GELTUNGSBEREICHSBESTIMMUNGEN

                                           § 1 Vertragsparteien

Der Kollektivvertrag wird zwischen dem Verein For-        schung einerseits und dem Österreichischen Ge-
schung Austria – Gemeinnützige Vereinigung                werkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, anderer-
zur Förderung der außeruniversitären For-                 seits vereinbart.

                                      § 2 Diskriminierungsschutz

(1) Der Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer und Ar-     ze dieses Diskriminierungsschutzes werden in einem
beitnehmerinnen der FORSCHUNG AUSTRIA versteht            eigenen Ethikvertrag der Kollektivvertragspartner nä-
sich als Mittel zur Verwirklichung des Grundsatzes        her ausgeführt.
der Gleichbehandlung in der außeruniversitären For-
schung und zur Vermeidung der Diskriminierung we-         (2) Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sowie Arbeit-
gen des Alters, der Geschlechtszugehörigkeit, der se-     nehmer und Arbeitnehmerinnen sind verpflichtet, ei-
xuellen Orientierung, einer körperlichen Behinderung,     nen geschlechts- bzw personengruppensensiblen
der sozialen oder regionalen Herkunft, der ethnischen     Sprachgebrauch – sowohl mündlich als auch schrift-
oder nationalen Zugehörigkeit, der Religionszugehö-       lich – zu wahren.
rigkeit oder der politischen Einstellung. Die Grundsät-

                                           § 3 Geltungsbereich

(1) Der Kollektivvertrag gilt                             5. Diplomanden und Diplomandinnen, Dissertanten
                                                             und Dissertantinnen sowie sonstige Personen, de-
räumlich: für das gesamte Bundesgebiet der Repub-
                                                             ren Tätigkeit überwiegend im Verfassen einer Ar-
lik Österreich;
                                                             beit besteht, die in schul-, ausbildungs-, studien-
fachlich: für alle Betriebe der ordentlichen Mitglieder      oder sonstigen berufsrechtlichen Vorschriften ver-
des Vereins Forschung Austria – Gemeinnützige Verei-         pflichtend vorgesehen ist;
nigung zur Förderung der außeruniversitären For-          6. Pflichtpraktikanten und Pflichtpraktikantinnen, die
schung;                                                      zum Zweck der Aus- und Weiterbildung, insbeson-
persönlich: für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehme-           dere zur Absolvierung von Praktika, beschäftigt
rinnen der Unternehmen des fachlichen Geltungsbe-            werden, sofern dies in schul-, ausbildungs-, stu-
reiches.                                                     dien- oder sonstigen berufsrechtlichen Vorschrif-
                                                             ten verpflichtend vorgesehen ist;
(2) Sofern der Kollektivvertrag keine gegenteiligen       7. Ferialpraktikanten und Ferialpraktikantinnen, die
Regelungen trifft, findet er keine Anwendung auf             zum Zweck der Aus- und Weiterbildung während
                                                             der für sie schul- oder an den Hochschulen vorle-
1. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, für die das
                                                             sungsfreien Zeiten beschäftigt werden, ohne dass
   Bundesvertragsbedienstetengesetz 1948 gilt;
                                                             dies in schul-, ausbildungs-, studien- oder sonsti-
2. Mitglieder des Vorstandes oder der Geschäftsfüh-
                                                             gen berufsrechtlichen Vorschriften verpflichtend
   rung eines Mitgliedsunternehmens/einer Mit-
                                                             vorgesehen ist.
   gliedsorganisation;
3. leitende Angestellte gem § 36 Abs 2 ArbVG;             (3) Ausgegliederte Betriebe und Spin-Offs der Betrie-
4. Stipendiaten und Stipendiatinnen, die im Rahmen        be der ordentlichen Mitglieder des Vereins Forschung
   internationaler Studien- oder Austauschprogram-        Austria – Gemeinnützige Vereinigung zur Förderung
   me beschäftigt werden;                                 der außeruniversitären Forschung, bei denen das ab-

                                                      –6–
gebende Unternehmen mehrheitlich beteiligt ist, ver-      mer und Arbeitnehmerinnen in der außeruniversitären
bleiben mittels abzuschließender Betriebsvereinba-        Forschung (Forschungs-KV).
rung für die Dauer von mindestens 3 Jahren im Gel-        (Abs 3 gilt ab 1. Jänner 2009)
tungsbereich des Kollektivvertrags für die Arbeitneh-

                                            § 4 Geltungsdauer

(1) Der Kollektivvertrag tritt am 1. 1. 2021 in Kraft     (4) Die Bestimmungen zur Aus- und Weiterbildung
und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.              (§ 40) können – unabhängig von Absatz 2 – nach
                                                          dem 31. 12. 2007 mit dreimonatiger Kündigungsfrist
(2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Vertragstei-     zum Letzten eines Kalendermonats mittels einge-
len unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündi-           schriebenen Briefes gekündigt werden.
gungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats mittels
eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.                (5) Während einer Kündigungsfrist im Sinne der Ab-
                                                          sätze 2 bis 4 sollen Verhandlungen wegen Erneuerung
(3) Die Bestimmungen über die Höhe der Mindest-           bzw Abänderung des Kollektivvertrages geführt wer-
grundgehälter (§ 17), Entgelte für Stipendiaten und       den.
Stipendiatinnen sowie Praktikanten und Praktikantin-
nen (§ 18) und Lehrlingseinkommen (§ 19) können           (6) Als nächster Termin für den Abschluss eines Kol-
– unabhängig von Absatz 2 – mit einmonatiger Kündi-       lektivvertrages ist der 1. 1. 2022 vorgesehen.
gungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats mittels
eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.

                            § 5 Anwendung des Angestelltengesetzes

Auf sämtliche diesem Kollektivvertrag unterliegenden Arbeitsverhältnisse findet das Angestelltengesetz Anwen-
dung.

                                  ARBEITSZEIT UND ARBEITSRUHE

                                          § 6 Normalarbeitszeit

(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt            (2) Bezüglich der Höchstgrenzen der täglichen und
38,5 Stunden und ist – sofern der Kollektivvertrag kei-   wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 9 AZG.
ne Ausnahmen vorsieht – auf maximal 5 Arbeitstage
zu verteilen.

                          § 7 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit

(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einem      werden, sofern innerhalb dieses Zeitraums 38,5 Stun-
Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen in          den pro Woche im Durchschnitt nicht überschritten
einzelnen Wochen auf bis zu 50 Stunden und in einem       werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf in einem
Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen, in           solchen Fall nicht mehr als neun Stunden betragen.
einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt

                                                      –7–
(2) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit     tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden aus-
an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern und Arbeit-         gedehnt werden, entweder am Wochenende (Beginn
nehmerinnen eine längere zusammenhängende Frei-            der Nachtschicht zum Samstag bis zum Ende der
zeit zu ermöglichen, so kann durch Betriebsvereinba-       Nachtschicht zum Montag), wenn dies durch Betriebs-
rung die Verteilung der ausfallenden Normalarbeits-        vereinbarung geregelt ist, oder wenn dies mit einem
zeit auf einen Einarbeitungszeitraum von bis zu 52         Schichtwechsel in Verbindung steht.
die Ausfallstage einschließenden Wochen vereinbart
werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf in einem       (5) Die Normalarbeitszeit kann bei Schichtarbeit ent-
solchen Fall nicht mehr als neun Stunden betragen.         sprechend § 4a AZG (4) in einzelnen Wochen bis auf
                                                           56 Stunden ausgedehnt werden.
(3) Die regelmäßige Verteilung der gesamten Wo-            Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei Schichtarbeit
chenarbeitszeit auf vier Tage ist zulässig. Die tägliche   im Sinne § 4a AZG bis auf zwölf Stunden unter der Be-
Normalarbeitszeit darf in einem solchen Fall auf bis zu    dingung ausgedehnt werden, dass die arbeitsmedizi-
zehn Stunden ausgedehnt werden. Dies gilt sinnge-          nische Unbedenklichkeit dieser Arbeitszeitverlänge-
mäß auch für Teilzeitarbeit, sofern dadurch die Anzahl     rung für die betreffenden Tätigkeiten durch eine/n Ar-
der Arbeitstage pro Arbeitswoche reduziert werden          beitsmedizinerIn festgestellt wird.
kann.
                                                           (6) Die Einführung von Schichtarbeit und deren nähe-
(4) Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise        re Ausgestaltung kann durch Betriebsvereinbarung
mit Schichtwechsel im Sinne des § 4a AZG kann die          erfolgen.

                            § 8 Teilzeitanspruch nach langer Krankheit

(1) Ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer           zeitausmaßes welches vor Beginn der Arbeitsunfähig-
durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung         keit bestand. Beginn, Lage und Ausmaß der Teilzeitbe-
für einen durchgehenden Zeitraum von mindestens            schäftigung sind zu vereinbaren, wobei insbesondere
12 Wochen verhindert, ist auf ihren bzw. seinen            die Interessen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeit-
Wunsch eine Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, so-      nehmers zu berücksichtigen sind.
fern der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin diesen
Wunsch spätestens in der ersten Woche nach Wieder-         (3) Der Anspruch auf Reduzierung des Arbeitszei-
aufnahme der Arbeitsleistung gegenüber der Ge-             tausmaßes ist auf 8 Wochen begrenzt. Danach erhöht
schäftsführung oder Personalabteilung zum Ausdruck         sich das Arbeitszeitausmaß der Arbeitnehmerin bzw.
bringt.                                                    des Arbeitnehmers auf das Ausmaß welches vor der
                                                           Arbeitsunfähigkeit bestand, sofern nicht einvernehm-
(2) Der Anspruch auf Reduzierung des Arbeitszei-           lich anderes vereinbart wird.
tausmaßes beträgt maximal 50 Prozent des Arbeits-          (§ 8 gilt ab 1. Jänner 2015)

                                         § 9 Gleitende Arbeitszeit

(1) Wird gleitende Arbeitszeit gem § 4b AZG verein-        den erreichen und können auch nur in diesem Ausmaß
bart, so darf die entsprechende Gleitzeitperiode maxi-     in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden. Im
mal 52 Wochen betragen. Die tägliche Normalarbeits-        Falle kürzerer Gleitzeitperioden ist ebenso wie im Fall
zeit darf hiebei zehn Stunden nicht überschreiten.         von Teilzeitarbeit das übertragbare Höchstausmaß
                                                           an Zeitguthaben und Zeitschulden anteilsmäßig zu
(2) Der Zeitraum für die tägliche Gleitzeit (Gleitzeit-    kürzen.
rahmen) darf frühestens um 6.00 Uhr beginnen und
muss spätestens um 21.00 Uhr enden.                        (4) Übersteigt das Zeitguthaben des Arbeitnehmers
                                                           bzw der Arbeitnehmerin das maximal übertragbare
(3) Bei einer Gleitzeitperiode von 52 Wochen können        Ausmaß, dann kann der Arbeitgeber bzw die Arbeitge-
Zeitguthaben maximal im Ausmaß von 167 Stunden in          berin in jedem Kalendervierteljahr den Arbeitnehmer
die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden. Zeit-      bzw die Arbeitnehmerin auffordern, innerhalb einer
schulden dürfen maximal das Ausmaß von 83,5 Stun-          Frist von zwei Wochen einen Termin festzulegen, zu

                                                       –8–
dem er/sie einen vom Arbeitgeber bzw der Arbeitge-       vorliegt und dass der Arbeitnehmer bzw die Arbeit-
berin mit höchstens drei ganzen Tagen festzulegen-       nehmerin dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin
den Zeitausgleich verbrauchen will. Nimmt der Arbeit-    spätestens zwei Wochen vor Antritt des Zeitausgleichs
nehmer bzw die Arbeitnehmerin das Recht zur Festle-      den Zeitpunkt desselben mitgeteilt hat.
gung des Zeitpunktes nicht in Anspruch, so kann der
Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin den Zeitpunkt des      (6) Für die Berechnung des ganztägigen Zeitaus-
Zeitausgleichs bestimmen. Der Zeitausgleich ist so       gleichs ist die fiktive Normalarbeitszeit des Arbeitneh-
anzuberaumen, dass er im laufenden Vierteljahr ver-      mers bzw der Arbeitnehmerin heranzuziehen.
braucht wird.
                                                         (7) Für Gleitzeitregelungen mit einer kürzeren als
(5) Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin hat          dreimonatigen Gleitzeitperiode gelten die obigen Be-
seinerseits/ihrerseits das Recht in jedem Kalender-      stimmungen mit der Maßgabe, dass anstelle des
vierteljahr einen Zeitausgleich im Ausmaß von höchs-     Höchstausmaßes von drei ganzen Tagen ein ganzer
tens drei ganzen Tagen zu verbrauchen. Vorausset-        Tag als Zeitausgleich beansprucht bzw angeordnet
zung hiefür ist, dass ein entsprechendes Zeitguthaben    werden kann.

              § 10 Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft

(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf auf bis zu   re Erholungsmöglichkeiten, dann darf – bei Vorliegen
60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu    der Voraussetzungen des § 5a AZG – durch Betriebs-
zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn in die Ar-         vereinbarung maximal dreimal pro Woche eine Aus-
beitszeit des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin       dehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu
regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereit-      24 Stunden zugelassen werden. Die wöchentliche
schaft fällt.                                            Normalarbeitszeit darf dabei in einem Durchrech-
                                                         nungszeitraum von bis zu 52 Wochen im Durchschnitt
(2) Besteht die Arbeitszeit überwiegend aus Arbeits-     60 Stunden, in einzelnen Wochen 72 Stunden nicht
bereitschaft und bestehen für den Arbeitnehmer bzw       überschreiten.
die Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit besonde-

                                         § 10a Rufbereitschaft

Durch Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, dass Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraumes von 3 Mo-
naten an 30 Tagen vereinbart werden kann.
(§ 10a gilt ab 1. Jänner 2018)

                                             § 11 Sabbatical

(1) Ein Sabbatical liegt vor, wenn aufgrund einer be-    zeitraums auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden.
sonderen Verteilung der Arbeitszeit der Zeitausgleich    Die tägliche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr
in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen             als zehn Stunden betragen.
verbraucht wird.
                                                         (4) Der Durchrechnungszeitraum für ein Sabbatical
(2) Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber bzw Ar-      darf fünf Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses
beitgeberin und Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin          Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu
zu vereinbaren.                                          konsumieren.

(3) Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentli-     (5) Vor Antritt der vereinbarten Freizeit ist zwischen
che Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen eines          Arbeitgeber bzw Arbeitgeberin und Arbeitnehmer
mehr als 52 Wochen betragenden Durchrechnungs-           bzw Arbeitnehmerin zu vereinbaren, ob Stunden, die

                                                     –9–
über das für die vorgesehene Freizeitgewährung er-          c) zeitlicher Geltungsbereich,
forderliche Ausmaß hinaus eingearbeitet wurden,
                                                            d) Teilnehmer- bzw Teilnehmerinnenauswahl,
auch nach Ablauf der fünf Jahre konsumiert werden
können oder abzugelten sind. Wird eine solche Verein-       e) Durchrechnungszeitraum und Konsumation der
barung nicht geschlossen, dann sind diese Stunden in           angesparten Zeit,
Form von Überstunden abzugelten.
                                                            f)   Ausmaß und Bewertung der angesparten Stunden
                                                                 bzw Ausmaß und Dauer der Entgelt- und Arbeits-
(6) Kommt es zu einer Ausdehnung der Normalar-
                                                                 zeitreduktion,
beitszeit im Sinne des Absatzes 3, so gebührt dem Ar-
beitnehmer bzw der Arbeitnehmerin weiterhin das             g) Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit
ihm/ihr nach diesem Kollektivvertrag monatlich zu-             richten,
stehende Entgelt. Die Fälligkeit jenes Entgelts, das
                                                            h) Anspruch auf das 13. und 14. Monatsgehalt,
für die über die Normalarbeitszeit hinaus erbrachte
Arbeitsleistung gebührt, tritt erst mit Antritt der ver-    i)   Wiedereingliederungsmaßnahmen       nach    dem
einbarten Freizeit ein.                                          Sabbatical,

                                                            j)   Rücktrittsmöglichkeiten des Arbeitnehmers bzw
(7) Die vorliegende kollektivvertragliche Regelung
                                                                 der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers bzw
des Sabbaticals ist durch freiwillige Betriebsvereinba-
                                                                 der Arbeitgeberin,
rung zu konkretisieren. Dies gilt ebenso für Studien-
und Fortbildungssabbaticals, sowie für zeitlich be-         k) Ausmaß der Vergütung der angesparten Stunden
grenzte Lehr- oder Forschungstätigkeiten an fremden            im Fall eines Rücktritts vom Sabbatical sowie bei
Instituten bzw Einrichtungen, die im Einverständnis            Auflösung des Dienstverhältnisses,
mit dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin erfolgen.
                                                            l)   Kündigungsschutz nach dem Sabbatical,
Insbesondere folgende Punkte sollen darin einer Re-
gelung zugeführt werden:                                    m) Bezug von Überstundenpauschalen.

a) persönlicher Geltungsbereich,                            (Abs 7 idF ab 1. Jänner 2009)

b) fachlicher Geltungsbereich,

              § 12 Mehrarbeit, Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit

(1) Mehrarbeit liegt vor, wenn die kollektivvertragli-      ge sind alle über die zwölf Monatsentlohnungen hi-
che wöchentliche Normalarbeitszeit oder eine kürzere        nausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der
vereinbarte Wochenarbeitszeit bis zum Ausmaß der            Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung be-
gesetzlichen Normalarbeitszeit überschritten wird.          rücksichtigt. Werden Überstunden in Form einer Pau-
Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Grenzen der           schale, die bei der Berechnung der Sonderzahlung zu
nach Gesetz zulässigen wöchentlichen Normalarbeits-         berücksichtigen ist und damit 14 mal pro Jahr ausbe-
zeit oder der sich aufgrund der Verteilung der Wochen-      zahlt wird, abgegolten, so kommt hiebei aus rechner-
arbeitszeit ergebenden täglichen Normalarbeitszeit          ischer Sicht ein Teiler von 1/167 zur Anwendung. Für
überschritten werden.                                       Arbeiten an einem gesetzlichen Feiertag gebührt ne-
Sonntagsarbeit liegt vor, wenn Arbeitsleistungen am         ben der ungekürzten Monatsentlohnung für jede Ar-
Sonntag zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr erbracht            beitsstunde 1/167 der Monatsentlohnung.
werden. Feiertagsarbeit liegt vor, wenn Arbeitsleistun-
gen an Feiertagen zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr           (3) Wird für Mehrarbeit zwischen der kollektivver-
erbracht werden.                                            traglichen und der gesetzlichen Normalarbeitszeit
                                                            Zeitausgleich vereinbart und wird dieser Zeitausgleich
(2) Die Vergütung einer Mehrarbeitsstunde, die Über-        innerhalb von 13 Wochen aus Gründen, die vom Ar-
stunden-Grundvergütung und die Grundlage für die            beitgeber bzw der Arbeitgeberin zu vertreten sind,
Berechnung der Überstunden-Zuschläge (einschließ-           nicht verbraucht oder ausbezahlt, dann sind die Mehr-
lich der Überstundenzuschläge für Sonn- und Feier-          arbeitsstunden zuzüglich eines Mehrarbeitszuschla-
tagsarbeit) sowie allfälliger Mehrarbeitszuschläge          ges von 50 Prozent auszubezahlen. Der Zeitraum
gem Absatz 3 beträgt 1/143 des Monatsgehalts (ein-          von 13 Wochen kann durch Betriebsvereinbarung ver-
schließlich sonstiger zeitbezogener Gehaltszuschlä-         kürzt oder verlängert werden. Wurde innerbetrieblich
ge). Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundla-         eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit gem

                                                       – 10 –
§ 4 AZG bzw eine Gleitzeitregelung eingeführt, dann       ge für die Berechnung des Zuschlags ist 1/143 des Mo-
kommt anstelle des 13-Wochen-Zeitraumes die je-           natsgehalts (einschließlich sonstiger zeitbezogener
weilige Durchrechnungs- bzw Gleitzeitperiode zur An-      Gehaltszuschläge). Bei Zusammentreffen mehrerer
wendung.                                                  Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag
                                                          bzw der für den Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin
(4) Für Überstunden, die in die Zeit von 6.00 Uhr bis     günstigere Berechnungsteiler.
21.00 Uhr fallen und keine Sonn- oder Feiertagsüber-
stunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent         (5) Das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist nur in
oder die Abgeltung durch Zeitausgleich. Der Über-         den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.
stundenzuschlag ist bei der Bemessung des Zeitaus-
gleichs zu berücksichtigen oder gesondert auszuzah-       (6) Erkrankt (verunglückt) ein Arbeitnehmer oder
len.                                                      eine Arbeitnehmerin während des Zeitausgleiches,
Fallen die Überstunden in die Zeit von 21.00 Uhr bis      ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeige-
6.00 Uhr oder auf einen Sonn- oder Feiertag, so ge-       führt zu haben, so werden auf Arbeitstage fallende Ta-
bührt ein Zuschlag von 100 Prozent.                       ge des Zeitausgleiches, an denen der Arbeitnehmer
Wird der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin nach         oder die Arbeitnehmerin durch die Erkrankung ar-
dem Verlassen seiner/ihrer Arbeitsstelle am selben        beitsunfähig war, auf das Zeitausgleichsausmaß nicht
Tag zur Arbeitsleistung zurückberufen, so sind diese      angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Ka-
Arbeitsleistungen/Arbeitsstunden in jedem Fall mit ei-    lendertage gedauert hat.
nem Zuschlag von 100 Prozent zu vergüten. Grundla-        (Abs 6 gilt ab 1. Jänner 2018)

                                             § 13 Ruhezeiten

(1) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist eine un-     drückliche Anordnung des Arbeitgebers bzw der Ar-
unterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden         beitgeberin hin zulässig.
zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit darf auf mindes-
tens zehn Stunden verkürzt werden, wenn diese Ver-        (3) Werden während der wöchentlichen Ruhezeit Ar-
kürzung innerhalb der nächsten zehn Kalendertage          beiten durchgeführt, die kürzer als zwei Stunden an-
durch entsprechende Verlängerung einer anderen            dauern, so gebührt Überstundenentlohnung (mit ei-
täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ausgeglichen        nem Zuschlag von 100 Prozent) im Ausmaß von zwei
wird. Die tägliche Ruhezeit darf auf mindestens acht      Stunden. Damit sind auch sämtliche Wegzeiten zum
Stunden verkürzt werden, wenn neben dem Ausgleich         bzw vom Arbeitsort abgegolten.
innerhalb der nächsten zehn Kalendertage in ausrei-       Werden während der wöchentlichen Ruhezeit Arbeiten
chendem Ausmaß Erholungsmöglichkeiten bestehen            durchgeführt, die länger als zwei Stunden andauern,
und einer Verkürzung keine nachweisbaren arbeits-         so gebührt Überstundenentlohnung (mit einem Zu-
medizinischen Bedenken entgegenstehen.                    schlag von 100 Prozent) im Ausmaß der tatsächlichen
                                                          Arbeitszeit.
(2) Die wöchentliche Ruhezeit hat mindestens              Wegzeiten sind in diesem Zusammenhang wie Nor-
36 Stunden zu betragen. Unterbrechungen der wö-           malarbeitszeit zu entlohnen. Ein Anspruch auf Ersatz-
chentlichen Ruhezeit sind ausschließlich auf aus-         ruhe entsteht im Ausmaß der tatsächlichen Arbeits-
                                                          zeit.

                                         § 14 Arbeitsfreie Tage

(1) Der 24. Dezember und der 31. Dezember sind ar-        lung jedenfalls notwendig ist oder wenn die Unterbre-
beitsfrei. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dür-        chung von Arbeiten mit unverhältnismäßig hohen
fen an diesen Tagen nur beschäftigt werden, wenn          Kosten verbunden wäre.

a) Feiertagsarbeit aufgrund der Ausnahmebestim-
                                                          (2) Für ausnahmsweise erbrachte Arbeiten am 24.
mungen der §§ 10 bis 11 ARG zulässig wäre oder
                                                          und 31. Dezember gebührt neben der ungekürzten
b) die Durchführung der Arbeiten aufgrund der wis-        Monatsentlohnung für jede Arbeitsstunde ein Zu-
senschaftlichen oder technologischen Aufgabenstel-        schlag von 50 Prozent oder ein entsprechender Zeit-

                                                     – 11 –
ausgleich. Im Übrigen kommen die Bestimmungen               beiten an arbeitsfreien Tagen im Sinn des Absatzes 1
des Kollektivvertrages über die Feiertagsarbeit auf Ar-     zur Anwendung.

                                           § 15 Arbeitszeitbilanz

Als Steuerungs- und Kontrollinstrument für das Ar-          beitszeitbilanz ist quartalsweise an den Betriebsrat
beitszeitmanagement ist für jeden Arbeitnehmer bzw          zu übermitteln. Eine weitergehende Regelung der Ar-
für jede Arbeitnehmerin eine Arbeitszeitbilanz aufzu-       beitszeitbilanz durch Betriebsvereinbarung ist zuläs-
stellen, die Auskunft über die tatsächlich erbrachte Ar-    sig.
beitszeit im Vergleich zur Sollarbeitszeit gibt. Die Ar-

              MITARBEITER- UND MITARBEITERINNENKOMMUNIKATION

                                       § 16 Entwicklungsgespräch

(1) Mit jedem Arbeitnehmer bzw mit jeder Arbeitneh-         innerhalb von 3 Monaten ab Tag der Urgenz nicht statt,
merin ist einmal jährlich, frühestens zwei Monate vor       sind alle Qualitätspunkte zu vergeben.
dem Stichtag und spätestens am Stichtag im Sinne            (Abs 3 gilt ab 1. Jänner 2018; die nachfolg. Abs 4 und 5
des § 17 Abs 6, ein Entwicklungsgespräch zu führen          wurden mit 1. 1. 2018 nachnumeriert)
(jährliches Entwicklungsgespräch). Auf Verlangen
des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin sowie              (4) Inhalt des jährlichen Entwicklungsgesprächs hat
auch auf Verlangen des Arbeitgebers bzw der Arbeit-         jedenfalls zu sein
geberin sind in begründeten Fällen weitere Entwick-         a) Auswertung der Ergebniserreichung,
lungsgespräche anzuberaumen (interimistische Ent-
wicklungsgespräche).                                        b) Erhebung der Umsetzung der Qualitätskriterien,

                                                            c) Vereinbarung von Qualifizierungsmaßnahmen,
(2) Anstelle der individuellen Stichtage gemäß § 17
Abs 6 können zur Abwicklung der Entwicklungsge-             d) Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die be-
spräche zwei oder mehr fixe Stichtage pro Kalender-            reits seit 5 Jahren oder länger in der obersten Stufe
jahr für sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin-            einer Beschäftigungsgruppe eingestuft sind, nach
nen durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. In           Ablauf des 5-Jahreszeitraumes gem § 17 Abs 8:
diesem Fall ist das Entwicklungsgespräch frühestens            Bildungsmaßnahme gem § 40a des Kollektivver-
vier Monate vor dem Stichtag und spätestens am                 trages.
Stichtag durchzuführen.                                         (lit d gilt ab 1. Jänner 2021)

(3) Findet ein Entwicklungsgespräch trotz schriftli-        (5) Im Zuge des jährlichen Entwicklungsgespräches
cher Urgenz des Arbeitnehmers oder der Arbeitneh-           ist auch zu erörtern, ob während einer Karenz oder
merin bzw. des Betriebsrats bei der Geschäftsführung        sonstigen Freistellung Qualitätspunkte erworben wur-
                                                            den oder werden.

                                                    ENTGELT

                                            § 17 Gehaltsschema

(1) Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist             Beschäftigungsgruppen und Entwicklungsstufen zu
mindestens ein monatliches Gehalt entsprechend              bezahlen. Das Gehaltsschema ist arbeitsqualitätsori-
den im nachfolgenden Gehaltsschema vorgesehenen             entiert und unterscheidet zwischen Entwicklungsstu-

                                                       – 12 –
fen, die allein aufgrund der in der Zeit erworbenen Er-       nen. Die Erfüllung von Qualitätskriterien führt bei
fahrung erreicht werden können, und qualifizierten            sämtlichen Entwicklungsstufen zur Beschleunigung
Entwicklungsstufen, die nur bei Erfüllung von Quali-          der Gehaltsentwicklung.
tätskriterien (Qualitätspunkten) erreicht werden kön-

Entwicklungs-                                         Beschäftigungsgruppen
stufen               A          B          C          D          E         F               G          H          I
1                 1.750,00   1.910,00   2.225,00   2.607,00       3.177,00   3.813,00   4.446,00   5.240,00   6.191,00
2                 1.813,00   2.002,00   2.321,00   2.702,00       3.304,00   3.971,00   4.607,00   5.400,00   7.119,00
3                 1.877,00   2.100,00   2.415,00   2.796,00       3.433,00   4.130,00   4.765,00   5.658,00   7.739,00
4                 1.941,00   2.195,00   2.512,00   2.988,00       3.621,00   4.383,00   5.081,00   6.026,00
5                            2.384,00   2.702,00   3.240,00       3.877,00   4.668,00   5.556,00

(2) Die Beschäftigungsgruppen sind im Folgenden               Führung und/oder Koordination
durch verbindliche Einstufungskriterien beschrieben.          Koordination und organisatorische Verantwor-
Die angeführten Berufsbilder haben nur beispielhaften         tung,
Charakter. Für die Einreihung eines Arbeitnehmers             Führungsverantwortung
bzw einer Arbeitnehmerin in eine Beschäftigungs-
                                                              Beschäftigungsbeispiele
gruppe sind primär seine/ihre Tätigkeiten (allgemeine
Kriterien) maßgebend. Subsidiär sind die hiefür not-          Chefportiere, Bürokräfte, Laboranten und Laborantin-
wendigen Kenntnisse und die fachspezifischen Aus-             nen, technische Zeichner und Zeichnerinnen, Mecha-
richtungen (fachlichen Kriterien) sowie die Führungs-         niker und Mechanikerinnen, Elektriker und Elektriker-
und Koordinationsaufgaben des Arbeitnehmers bzw               innen, Tierpfleger und -pflegerinnen, Haustechniker
der Arbeitnehmerin heranzuziehen.                             und -technikerinnen

                                                              D
A
                                                              Allgemeine Kriterien
Allgemeine Kriterien
                                                              Tätigkeiten mit entsprechendem Entschei-
Einfache, schematische Tätigkeiten nach Anlei-
                                                              dungsspielraum; selbstständige Erledigung un-
tung
                                                              terschiedlicher oder sich verändernder Aufga-
Beschäftigungsbeispiele                                       ben

Reinigungskräfte, Geländepflege, Boten- und Kopier-           Fachliche Kriterien
dienste                                                       Spezialistentum und fachliche Problemlösungs-
                                                              fähigkeit; fachspezifische Verwendung/Eintritt:
B
                                                              HTL, HAK
Allgemeine Kriterien
                                                              Führung und/oder Koordination
Einfache Tätigkeiten mit geringer selbstständi-
                                                              Hohe Koordination und organisatorische Ver-
ger Arbeitsgestaltung
                                                              antwortung,
Fachliche Kriterien                                           Führungsverantwortung
Einschlägige Kenntnisse, abgeschlossene Leh-
                                                              Beschäftigungsbeispiele
re/ nicht fachspezifische Verwendung
                                                              Sekretäre und Sekretärinnen, Fachkraft mit Zusatz-
Beschäftigungsbeispiele
                                                              qualifikationen, Anlagentechniker und -technikerin-
Portiere, technische und kaufmännische Hilfskräfte,           nen, Labor- und Messtechniker bzw -technikerinnen,
Laborhilfskräfte, Postdienst, Telefonvermittlung              Programmierer und Programmiererinnen, IT-Help-
                                                              desk, Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen
C
                                                              E
Allgemeine Kriterien
Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und                  Allgemeine Kriterien
Anleitungen; selbstständige Erledigung sich                   Schwierige, verantwortungsvolle Tätigkeiten
wiederholender Aufgaben                                       mit entsprechendem Entscheidungsspielraum

Fachliche Kriterien                                           Fachliche Kriterien
Spezielle Fachkenntnisse; fachspezifische Ver-                Wissenschaftliche, kaufmännische, rechtliche,
wendung/Eintritt: abgeschlossene Lehre, Fach-                 technische und organisatorische Spezialkennt-
schule                                                        nisse,
                                                              Publikations- und Vortragstätigkeit,
                                                              Betreuung von Diplomanden und Diplomandin-
                                                              nen und FH-Praktikanten und Praktikantinnen,

                                                      – 13 –
Wissenschaftliches Arbeiten;        fachspezifische       Führung und/oder Koordination
Verwendung/Eintritt: FH, Uni                              Leitung großer Projekte
                                                          Prozessverantwortung
Führung und/oder Koordination
                                                          – Führungsverantwortung
Führungsverantwortung,
                                                          – Ausgeprägte Akquisitionstätigkeit
Projektleitung kleiner wissenschaftlicher/tech-
nischer Projekte,                                         Beschäftigungsbeispiele
Leitung kleiner Projekte im Rahmen von Ma-
                                                          Erfahrene Forscherinnen und Forscher mit hoher wirt-
nagement- und Supportprozessen,
                                                          schaftlicher oder/und thematischer Verantwortung,
gelegentliche Akquisitionstätigkeit
                                                          Qualitätsmanager bzw -managerin, Personalentwick-
Beschäftigungsbeispiele                                   ler bzw -entwicklerin, IT-Manager bzw -Managerin,
                                                          Prozessmanager bzw -managerin, Stabsfunktionen,
Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
                                                          Leiter und Leiterinnen kleiner Organisationseinheiten
(Forscherinnen und Forscher in Aufbau und Qualifizie-
rungsphase), Personaladministrator bzw -administra-       H
torin, Controller bzw Controllerin, Einkäufer bzw Ein-
                                                          Allgemeine Kriterien
käuferin, Entwicklungstechniker bzw -technikerin,
                                                          Sehr schwierige, verantwortungsvolle Tätigkei-
Netzwerkadministrator bzw -administratorin
                                                          ten mit hoher Verantwortung und sehr hohem
F                                                         Entscheidungsspielraum

Allgemeine Kriterien                                      Fachliche Kriterien
Schwierige, verantwortungsvolle Tätigkeiten               Wissenschaftliche, kaufmännische, rechtliche,
mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum                 technische und organisatorische Expertentätig-
                                                          keit mit unternehmensweiter Auswirkung
Fachliche Kriterien
                                                          Einbindung in internationale Netzwerke, Pro-
Besondere wissenschaftliche, kaufmännische,
                                                          gramme und Gremien
rechtliche, technische und organisatorische
                                                          Langfristige Ausrichtung wesentlicher For-
Spezialkenntnisse,
                                                          schungsbereiche
Einbindung in nationale Netzwerke, Programme
und Gremien,                                              Führung und/oder Koordination
Betreuung von Dissertanten und Dissertantin-              Leitung von Programmen,
nen und Post Docs                                         Führungsverantwortung für größere Mitarbei-
                                                          ter- und Mitarbeiterinnengruppen mit hoher
Führung und/oder Koordination
                                                          Qualifizierung,
Projektleitung in mittleren Projekten,
                                                          Leitung umfangreicher Projekt- und Geschäfts-
Führungsverantwortung,
                                                          prozesse
regelmäßige Akquisitionstätigkeit
                                                          Beschäftigungsbeispiele
Beschäftigungsbeispiele
                                                          Leiter und Leiterinnen mittlerer Organisationseinhei-
Fortgeschrittene Forscherinnen und Forscher mit Ex-
                                                          ten, Leiter und Leiterinnen von großen Forschungs-
pertenwissen, Marketingspezialisten und -spezialis-
                                                          programmen
tinnen, PR-Spezialisten und -spezialistinnen, Sicher-
heitstechniker und -technikerinnen (Fachkraft), Sys-      I
temanalytiker und -analytikerinnen, Datenbankadmi-
                                                          Allgemeine Kriterien
nistrator bzw -administratorin
                                                          Leitende, das Unternehmen maßgeblich beein-
G                                                         flussende Tätigkeiten; Budget-, Ergebnis-, Pla-
                                                          nungs- und Strategieverantwortung
Allgemeine Kriterien
Sehr schwierige, verantwortungsvolle Tätigkei-            Führung und/oder Koordination
ten mit hohem Entscheidungsspielraum; selbst-             Führungsverantwortung für große Mitarbeiter-
ständiger Aufgabenbereich                                 und Mitarbeiterinnengruppen mit hoher Qualifi-
                                                          zierung; Führung großer Unternehmenseinhei-
Fachliche Kriterien
                                                          ten
Wissenschaftliche, kaufmännische, rechtliche,
                                                          Programmverantwortung
technische und organisatorische Expertentätig-
keit,                                                     Beschäftigungsbeispiele
wesentlicher Einfluss und permanente Einbin-
                                                          Leiter und Leiterinnen großer Organisationseinheiten
dung in nationale Netzwerke, Programme und
Gremien                                                   (3) Im Fall eines Wechsels von einer Beschäftigungs-
                                                          gruppe in eine höhere erfolgt die Einreihung in der der

                                                     – 14 –
bisher erworbenen Erfahrung entsprechenden Ent-               gelt bereits für den gesamten Monat, in den der Stich-
wicklungsstufe der neuen Beschäftigungsgruppe. Eine           tag fällt.
Umreihung in eine qualifizierte Entwicklungsstufe im          Wechselt der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin in
Sinn des Absatzes 5 ist unzulässig. Über dem bisheri-         eine höhere Beschäftigungsgruppe, dann gilt der dem
gen kollektivvertraglichen Mindestgehalt gebührende           Datum des Wechsels entsprechende Tag im jeweiligen
Entgelte sind zumindest im Ausmaß von 50 Prozent              Kalenderjahr als neuer Stichtag.
aufrechtzuerhalten. Erfolgt der Wechsel in eine höhe-
re Beschäftigungsgruppe nach dem 31. 12. 2006,                (7) Einem Vorrücken in eine höhere Entwicklungsstu-
dann sind die Überzahlungen zu 60 Prozent beizube-            fe zum jeweiligen Stichtag hat ein Entwicklungsge-
halten. Durch den Wechsel der Beschäftigungsgruppe            spräch gemäß § 16 vorauszugehen.
darf jedoch das vor der Umreihung für die regelmäßi-
ge Arbeitsleistung gebührende Entgelt nicht ge-               (8) Eine Zusammenrechnung sämtlicher Erfahrungs-
schmälert werden.                                             und Qualitätspunkte erfolgt nur innerhalb eines Zeit-
                                                              raums von fünf Jahren. Das Punktekonto des Arbeit-
(4) Die erstmalige Einreihung eines Arbeitnehmers             nehmers bzw der Arbeitnehmerin wird zum Stichtag
bzw einer Arbeitnehmerin in eine Entwicklungsstufe            nach den fünf Jahren ebenso wie im Fall einer Vorrü-
einer Beschäftigungsgruppe hat entsprechend seinen            ckung in die nächste Entwicklungsstufe oder eines
bisherigen Kenntnissen und seiner bisherigen Erfah-           Wechsels in eine höhere Beschäftigungsgruppe auf
rung zu erfolgen. Die Einreihung in eine qualifizierte        Null gesetzt. Mit einem Wechsel der Entwicklungsstufe
Entwicklungsstufe im Sinne des Absatzes 5 ist unzu-           oder Beschäftigungsgruppe beginnt der Fünfjahres-
lässig.                                                       zeitraum neu zu laufen. Der Fortlauf des Fünfjahres-
Wechsel der Entwicklungskennzahlen nach Beschäfti-            zeitraums wird durch Freistellungen und Karenzen,
gungsgruppen                                                  die gesetzlich vorgesehen sind, gehemmt.
Entwick-                                                      In diesen Fällen ändert sich entsprechend der Dauer
lungsstu-   A    B    C    D    E    F    G    H    I
fe
                                                              der Unterbrechungszeiten der Stichtag des Arbeitneh-
                                                              mers bzw der Arbeitnehmerin auch für die Zukunft.
von I
            8    8    8    8    8    8    8    15   32
nach II                                                       (9) Für jedes im Unternehmen verbrachte Dienstjahr
von II                                                        erhält der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin drei
            10   10   10   15   15   15   15   20   32
nach III                                                      Erfahrungspunkte.
von III
            15   15   15   20   20   20   20   32             (10) Werden Qualitätskriterien entsprechend der
nach IV
                                                              nachfolgenden Übersicht erfüllt, ist vom Arbeitgeber
von IV
                 25   25   30   30   30   30                  bzw der Arbeitgeberin jeweils ein Qualitätspunkt pro
nach V
                                                              Jahr zu vergeben. Eine teilweise Erfüllung und somit
                                                              die Vergabe von Bruchteilen von Punkten ist nicht zu-
(5) Ein Vorrücken in die nächste Entwicklungsstufe ei-        lässig.
ner Beschäftigungsgruppe erfolgt nach einem Punkte-
                                                              • Arbeitsqualität
system, demzufolge der Arbeitnehmer bzw die Arbeit-
                                                                Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin erfüllt
nehmerin Punkte einerseits für seine/ihre erworbene
                                                                seine/ihre Arbeit mit so hoher Qualität, dass
Berufserfahrung (Erfahrungspunkte) und anderseits
                                                                Nachbesserungen nur selten erforderlich sind.
für die Erreichung von Qualitätskriterien (Qualitäts-
                                                                Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin betei-
punkte) erhält. Erreicht die Summe dieser Punkte die
                                                                ligt sich aktiv an Maßnahmen zur Qualitätssiche-
Entwicklungskennzahl einer höheren Entwicklungs-
                                                                rung im Hinblick auf Produkte oder Arbeitsvor-
stufe entsprechend der nachfolgenden Tabelle, dann
                                                                gänge sowie an Maßnahmen zur Arbeitssicherheit 1
rückt der betreffende Arbeitnehmer bzw die betreffen-
                                                              • Aufgabenmobilität
de Arbeitnehmerin zum nächsten Stichtag in diese vor.
                                                                Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin über-
Für einen Wechsel in die Stufen B V, C V, D IV und D V,
                                                                nimmt immer wieder innerhalb oder außerhalb
E IV und E V, F IV und F V, G IV und G V, H III und H IV
                                                                seiner/ihrer Organisationseinheit oder im Rah-
sowie I II und I III (qualifizierte Entwicklungsstufen)
                                                                men eines Projekts über seine/ihre Aufgabenstel-
ist jedenfalls auch das Vorliegen von Qualitätspunkten
                                                                lung hinausgehende unterschiedliche Aufgaben
erforderlich.
                                                                derselben Beschäftigungsgruppe.
                                                                Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin hat die
(6) Stichtag ist der dem Eintrittsdatum des Arbeit-
                                                                Vertretung (immer wieder aber nicht überwie-
nehmers bzw der Arbeitnehmerin entsprechende Tag
                                                                gend) für Tätigkeiten einer höheren Beschäfti-
im jeweiligen Kalenderjahr. Fällt der Stichtag nicht
                                                                gungsgruppe übernommen ......................... 1
auf den Ersten eines Kalendermonats, so gebührt ein
                                                              • Innovation
aufgrund einer Vorrückung zustehendes höheres Ent-
                                                                Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin hat In-

                                                         – 15 –
novationsmöglichkeiten und -potenziale gefun-                         Einschulungsfunktionen.
    den und realisierbare Verbesserungsvorschläge                         Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin über-
    gemacht, die Arbeitsbedingungen, Arbeitsabläu-                        nimmt aufgrund seiner/ihrer fachlichen und so-
    fe, Fragen der Arbeitsorganisation oder techni-                       zialen Kompetenz immer wieder die Funktion ei-
    sche Systeme zur Unterstützung der Arbeit be-                         nes internen Ansprechpartners bzw einer inter-
    treffen bzw diese auch, wenn betrieblich möglich,                     nen Ansprechpartnerin .............................. 1
    selbst umgesetzt.
    Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin hat                       (11) Die Beurteilung, ob und welche Qualitätskrite-
    neue Ideen oder alternative Lösungswege für                       rien erreicht wurden, obliegt dem Arbeitgeber bzw
    die Produkt- oder Prozessgestaltung entwickelt,                   der Arbeitgeberin und ist Teil des Entwicklungsge-
    die in der Organisationseinheit oder vom Unter-                   sprächs gem § 16. Diese Beurteilung einschließlich
    nehmen oder in einem Projekt aktiv weiterver-                     des zum Zeitpunkt der Beurteilung erreichten Standes
    folgt werden ...........................................     1    der Erfahrungs- und Qualitätspunkte ist dem Arbeit-
•   Kommunikation und Kooperation                                     nehmer bzw der Arbeitnehmerin schriftlich mitzutei-
    Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin hat                       len.
    seiner/ihrer Beschäftigungsgruppe entsprechen-                    Kommt es hinsichtlich der Erfüllung einzelner Quali-
    de Aufgaben, die Kommunikationsfähigkeit erfor-                   tätskriterien sowie hinsichtlich der Gesamtbeurteilung
    dern. Diese Kommunikationsfähigkeit setzt der                     zu Auffassungsdivergenzen zwischen Arbeitgeber bzw
    Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin immer                         Arbeitgeberin und Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin,
    wieder nach innen und außen bei Verhandlungen,                    so ist einem weiteren Entwicklungsgespräch der Be-
    Akquisitionen, Repräsentationen, Konfliktlösun-                   triebsrat beizuziehen. Wird binnen acht Wochen nach
    gen, Moderationen oder Kooperationen erfolg-                      dem ersten in dieser Sache geführten Entwicklungs-
    reich ein ................................................   1    gespräch keine Einigung erzielt, dann kann jede der
•   Spezielle Fähigkeiten und Fertigkeiten                            Parteien den gemäß § 50 zu errichtenden Kollektiv-
    Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin hat                       vertragsbeirat anrufen.
    Aufgaben, die besondere manuelle Geschicklich-
    keit, Sorgfalt und Aufmerksamkeit verlangen.                      (12) Der am Ende eines jeden Kalendervierteljahres
    Die persönlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten                     vom einzelnen Arbeitnehmer bzw von der einzelnen
    des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin wer-                     Arbeitnehmerin erreichte Stand an Qualitätspunkten
    den zur Verbesserung der Qualität der Arbeit ei-                  ist dem Betriebsrat nach Ende des Quartals bekannt
    geninitiativ eingesetzt und genutzt ................         1    zu geben. Darüber hinaus ist dem Betriebsrat die
•   Weiterbildung                                                     Summe sämtlicher im Kalenderjahr vergebenen Qua-
    Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin hat an                    litätspunkte bezogen auf die einzelnen Qualitätskrite-
    betrieblichen Zielsetzungen orientierte Aus- und                  rien nach Jahresende mitzuteilen.
    Weiterbildungsmaßnahmen absolviert. Die er-
    worbene Qualifikation und Erfahrung kann direkt                   (13) Bestehende über dem kollektivvertraglichen
    in der Tätigkeit umgesetzt werden bzw ist umge-                   Mindestgehalt liegende Entgelte (Überzahlungen)
    setzt worden und/oder ist für eine im Betrieb vor-                bleiben bei einem Wechsel in eine andere Entwick-
    handene Entwicklungsperspektive von Bedeu-                        lungsstufe aufrecht.
    tung .....................................................   1
•   Wissens- und Kompetenzvermittlung                                 (14) Die Vergabe von Erfahrungs- und Qualitätspunk-
    Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin über-                     ten kann, soweit es für den Arbeitnehmer bzw die Ar-
    nimmt innerhalb einer Organisationseinheit oder                   beitnehmerin günstiger ist, durch Betriebsvereinba-
    eines Projekts immer wieder Coaching- und/oder                    rung geregelt werden.

                               § 18 Forschungsnahe Ausbildungsverhältnisse

Die Vergütung 1 (für AN gem § 3 Abs 2 Z 4–5 KV) in                    Satz des Lehrlingseinkommens des 3. Lehrjahres an-
Höhe von bisher € 766,– wird mit 1. 1. 2008 auf den                   gehoben. Künftige Erhöhungen richten sich ebenfalls
Satz des Lehrlingseinkommens im 4. LJ. erhöht. Künf-                  nach dem Lehrlingseinkommen für das 3. Lehrjahr.
tige Erhöhungen richten sich ebenfalls nach dem Lehr-                 In allen übrigen Fällen gilt eine Vergütung in der je-
lingseinkommen für das 4. Lehrjahr.                                   weils aktuellen Höhe des Lehrlingseinkommens für
Die Vergütung 2 (für AN gem § 3 Abs 2 Z 6–7 KV ) in                   das 2. Lehrjahr.
Höhe von bisher € 766,– wird mit 1. 1. 2008 auf den

                                                                 – 16 –
§ 19 Lehrverhältnisse

(1) Das monatliche Lehrlingseinkommen für Lehrlin-             Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, die Kosten für die
ge im Sinn des Berufsausbildungsgesetzes beträgt im            Unterbringung und Verpflegung ihrer Lehrlinge (Inter-
                                 ohne            mit *)        natskosten) während des Berufsschulbesuchs zu tra-
                                Reifeprüfung oder abge-        gen.
                                 schlossener Lehraus-
                                        bildung
                                                               (2) Während der Weiterverwendungspflicht im Sinne
1.   Lehrjahr                 € 700,00         € 721,00
                                                               des § 18 BAG besteht Anspruch auf Freizeit für die
2.   Lehrjahr                 € 900,00         € 927,00
                                                               Postensuche im Ausmaß von 5 Tagen. Dieser An-
3.   Lehrjahr                 € 1.100,00       € 1.133,00
                                                               spruch erlischt, sobald ein Dienstverhältnis in An-
4.   Lehrjahr                 € 1.500,00       € 1.545,00
                                                               schluss an die Weiterverwendungspflicht vertraglich
*) die Tabelle „mit Reifeprüfung oder abgeschlossener
Lehrausbildung“ gilt ab 1. 1. 2020 für jene Lehrlinge, die     fixiert ist.
bei Beginn des Lehrverhältnisses bereits eine Reifeprüfung
oder abgeschlossene Lehrausbildung haben.

                                       § 20 SEG- und Schichtzulagen

(1) Durch Betriebsvereinbarung können Schmutz-,                c) infolge der schädlichen Einwirkungen von gesund-
Erschwernis- und Gefahrenzulagen geregelt werden,                 heitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hit-
die gewährt werden, weil die vom Arbeitnehmer bzw                 ze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säu-
der Arbeitnehmerin zu leistenden Arbeiten überwie-                ren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder in-
gend unter Umständen erfolgen, die                                folge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläu-
                                                                  fig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder
a) in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmut-
                                                                  körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers bzw
   zung des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin
                                                                  der Arbeitnehmerin mit sich bringen.
   und seiner/ihrer Kleidung bewirken,

b) im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbe-           (2) Durch Betriebsvereinbarung können auch Zula-
   dingungen eine außerordentliche Erschwernis dar-            gen geregelt werden, die aus Anlass der Erbringung
   stellen oder                                                von Schichtarbeit gewährt werden.

                                            § 21 Sonderzahlungen

(1) Jedem Arbeitnehmer bzw jeder Arbeitnehmerin                c) arbeitsplatzbezogene oder tätigkeitsbezogene Zu-
steht spätestens mit dem Gehalt für Juni eine Urlaubs-            lagen und Zuschläge – sofern es sich nicht um Auf-
remuneration und spätestens mit dem Gehalt für No-                wandsentschädigungen handelt -, die pro Stunde
vember eine Weihnachtsremuneration zu. Die Son-                   ausbezahlt werden, entsprechend dem Durch-
derzahlungen sind in einem zu leisten und dürfen nicht            schnitt der letzten drei Monate.
aliquotiert in das laufende Entgelt eingerechnet wer-
den.                                                           Nicht einzubeziehen sind:

                                                               a) Aufwandsentschädigungen;
(2) Die Urlaubsremuneration gebührt in Höhe des für
Juni, die Weihnachtsremuneration in Höhe des für No-           b) sonstige monatliche Pauschalentgelte (insb Beträ-
vember zustehenden Gehalts.                                       ge, die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit pauschal
In das für die Berechnung der Sonderzahlungen maß-                abgelten);
gebliche laufende Gehalt sind einzubeziehen:
                                                               c) Überstunden- oder Mehrarbeitsabgeltung, unab-
a) ein kollektivvertraglich bzw arbeitsvertraglich ver-           hängig davon, ob die Über- oder Mehrarbeitsstun-
   einbartes höheres Grundgehalt;                                 den regelmäßig anfallen;

b) Überstundenpauschalen;

                                                          – 17 –
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