KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der außeruniversitären Forschung (Forschungs KV) - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der außeruniversitären Forschung (Forschungs‑KV) IN DER FASSUNG VOM 1. JÄNNER 2021
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der außeruniversitären Forschung (Forschungs‑KV) IN DER FASSUNG VOM 1. JÄNNER 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im In- teresse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegen- heit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights: • Erhöhung von KV-Gehältern, Ist-Gehältern und Zulagen nach § 20 um 1,5 Prozent. • Erhöhung der Lehrlingstabelle 1 auf € 700, € 900, € 1.100 und € 1.500. • Erhöhung der Lehrlingstabelle 2 um 3 %. GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsübersicht Seite Seite Abschluss- und Geltungsbereichsbestimmun- Besonders belastende Tätigkeiten gen § 38 Bildschirmarbeit ............................... 25 § 1 Vertragsparteien .............................. 6 § 39 Nachtschwerarbeit ............................ 25 § 2 Diskriminierungsschutz ...................... 6 Bildung § 3 Geltungsbereich ............................... 6 § 40 Aus- und Weiterbildung ..................... 25 § 4 Geltungsdauer ................................. 7 § 40a Bildungsangebot für erfahrene Arbeitneh- § 5 Anwendung des Angestelltengesetzes ..... 7 mer und Arbeitnehmerinnen – Life Long Arbeitszeit und Arbeitsruhe Learning ....................................... 26 § 6 Normalarbeitszeit ............................ 7 Telearbeit / Mobiles Arbeiten § 7 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit . 7 § 41 Zulässigkeitsvoraussetzungen .............. 27 § 8 Teilzeitanspruch nach langer Krankheit ... 8 § 42 Regelung durch Betriebsvereinbarung ..... 27 § 9 Gleitende Arbeitszeit ........................ 8 § 10 Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Recht am Arbeitsergebnis Arbeitsbereitschaft .......................... 9 § 43 Diensterfindungen ............................ 28 § 10a Rufbereitschaft ............................... 9 § 44 Verbesserungsvorschläge .................... 28 § 11 Sabbatical ..................................... 9 § 12 Mehrarbeit, Überstundenarbeit, Sonn- Vereinbarkeit von Beruf und Familie und Feiertagsarbeit .......................... 10 § 45 Anrechnung von Karenzzeiten ............... 28 § 13 Ruhezeiten .................................... 11 § 46 Elternteilzeit .................................... 28 § 14 Arbeitsfreie Tage ............................. 11 § 47 Kinderbetreuung .............................. 7 § 15 Arbeitszeitbilanz ............................. 12 § 48 Papamonat ..................................... 29 Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenkommunika- Verfall von Ansprüchen tion § 49 Präklusivfrist ................................... 29 § 16 Entwicklungsgespräch ........................ 12 Schlichtung Entgelt § 50 Kollektivvertragsbeirat ....................... 29 § 17 Gehaltsschema ................................ 12 Schluss- und Übergangsbestimmungen § 18 Forschungsnahe Ausbildungsverhältnisse . 16 § 51 Erhöhung der SEG- und Schichtzulagen ... 30 § 19 Lehrverhältnisse ............................... 17 § 52 Mitgliedschaft zu FORSCHUNG AUSTRIA ab § 20 SEG- und Schichtzulagen .................... 17 dem 1. 6. 2006 ................................ 30 § 21 Sonderzahlungen .............................. 17 § 53 Außer-Kraft-Treten von Regelungen ........ 30 § 22 Sonderzahlungen bei Teilzeitarbeit ......... 18 § 54 Ermächtigungen für Betriebsvereinbarungen 31 § 23 Ansprüche im Todesfall ....................... 18 § 55 Gleichstellung .................................. 31 § 24 Barzahlungsgebot ............................. 19 § 56 Karenzierte Dienstverhältnisse .............. 31 Dienstverhinderungen Anhang § 25 Familiäre Verpflichtungen – Lebensgemein- schaft ........................................... 19 Auszug aus dem KV 2004 § 26 Prüfungsfreistellung .......................... 20 Schluss- und Übergangsbestimmungen § 46 Verteiloption ................................... 33 Dienstreisen § 47 Verhältnis zu anderen Rechtsquellen ....... 33 § 27 Begriff der Dienstreise ........................ 20 § 48 Einstufung bestehender Arbeitsverhältnis- § 28 Anordnungsrecht .............................. 21 se – Stichtag ................................... 34 § 29 Reiseaufwandsentschädigung ............... 21 § 49 Istgehälter – Erhöhungen .................... 34 § 30 Reisezeitenentschädigung ................... 22 § 50 Bestehende Dienstreiseregelungen ......... 34 § 31 Tod des Arbeitnehmers bzw der Arbeitneh- merin ............................................ 22 Ethik-Vertrag § 32 Persönliche Gefährdung – höhere Gewalt . 23 Einleitung ........................................... 35 § 33 Abtretung von Ansprüchen .................. 23 1 Ethisches Grundverständnis ..................... 35 § 34 Auslandsdienstreisen ......................... 23 2 Forschung .......................................... 36 § 35 Heimfahrten .................................... 24 3 Die Ethik-Kommission ............................ 38 § 36 Verfall von Ansprüchen ....................... 24 Vereinbarung freie Dienstverhältnisse ............ 40 § 37 Sondervereinbarungen – Betriebsverein- barungen ....................................... 24 Impressum: letzte Umschlagseite –5–
ABSCHLUSS- UND GELTUNGSBEREICHSBESTIMMUNGEN § 1 Vertragsparteien Der Kollektivvertrag wird zwischen dem Verein For- schung einerseits und dem Österreichischen Ge- schung Austria – Gemeinnützige Vereinigung werkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, anderer- zur Förderung der außeruniversitären For- seits vereinbart. § 2 Diskriminierungsschutz (1) Der Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer und Ar- ze dieses Diskriminierungsschutzes werden in einem beitnehmerinnen der FORSCHUNG AUSTRIA versteht eigenen Ethikvertrag der Kollektivvertragspartner nä- sich als Mittel zur Verwirklichung des Grundsatzes her ausgeführt. der Gleichbehandlung in der außeruniversitären For- schung und zur Vermeidung der Diskriminierung we- (2) Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sowie Arbeit- gen des Alters, der Geschlechtszugehörigkeit, der se- nehmer und Arbeitnehmerinnen sind verpflichtet, ei- xuellen Orientierung, einer körperlichen Behinderung, nen geschlechts- bzw personengruppensensiblen der sozialen oder regionalen Herkunft, der ethnischen Sprachgebrauch – sowohl mündlich als auch schrift- oder nationalen Zugehörigkeit, der Religionszugehö- lich – zu wahren. rigkeit oder der politischen Einstellung. Die Grundsät- § 3 Geltungsbereich (1) Der Kollektivvertrag gilt 5. Diplomanden und Diplomandinnen, Dissertanten und Dissertantinnen sowie sonstige Personen, de- räumlich: für das gesamte Bundesgebiet der Repub- ren Tätigkeit überwiegend im Verfassen einer Ar- lik Österreich; beit besteht, die in schul-, ausbildungs-, studien- fachlich: für alle Betriebe der ordentlichen Mitglieder oder sonstigen berufsrechtlichen Vorschriften ver- des Vereins Forschung Austria – Gemeinnützige Verei- pflichtend vorgesehen ist; nigung zur Förderung der außeruniversitären For- 6. Pflichtpraktikanten und Pflichtpraktikantinnen, die schung; zum Zweck der Aus- und Weiterbildung, insbeson- persönlich: für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehme- dere zur Absolvierung von Praktika, beschäftigt rinnen der Unternehmen des fachlichen Geltungsbe- werden, sofern dies in schul-, ausbildungs-, stu- reiches. dien- oder sonstigen berufsrechtlichen Vorschrif- ten verpflichtend vorgesehen ist; (2) Sofern der Kollektivvertrag keine gegenteiligen 7. Ferialpraktikanten und Ferialpraktikantinnen, die Regelungen trifft, findet er keine Anwendung auf zum Zweck der Aus- und Weiterbildung während der für sie schul- oder an den Hochschulen vorle- 1. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, für die das sungsfreien Zeiten beschäftigt werden, ohne dass Bundesvertragsbedienstetengesetz 1948 gilt; dies in schul-, ausbildungs-, studien- oder sonsti- 2. Mitglieder des Vorstandes oder der Geschäftsfüh- gen berufsrechtlichen Vorschriften verpflichtend rung eines Mitgliedsunternehmens/einer Mit- vorgesehen ist. gliedsorganisation; 3. leitende Angestellte gem § 36 Abs 2 ArbVG; (3) Ausgegliederte Betriebe und Spin-Offs der Betrie- 4. Stipendiaten und Stipendiatinnen, die im Rahmen be der ordentlichen Mitglieder des Vereins Forschung internationaler Studien- oder Austauschprogram- Austria – Gemeinnützige Vereinigung zur Förderung me beschäftigt werden; der außeruniversitären Forschung, bei denen das ab- –6–
gebende Unternehmen mehrheitlich beteiligt ist, ver- mer und Arbeitnehmerinnen in der außeruniversitären bleiben mittels abzuschließender Betriebsvereinba- Forschung (Forschungs-KV). rung für die Dauer von mindestens 3 Jahren im Gel- (Abs 3 gilt ab 1. Jänner 2009) tungsbereich des Kollektivvertrags für die Arbeitneh- § 4 Geltungsdauer (1) Der Kollektivvertrag tritt am 1. 1. 2021 in Kraft (4) Die Bestimmungen zur Aus- und Weiterbildung und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. (§ 40) können – unabhängig von Absatz 2 – nach dem 31. 12. 2007 mit dreimonatiger Kündigungsfrist (2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Vertragstei- zum Letzten eines Kalendermonats mittels einge- len unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündi- schriebenen Briefes gekündigt werden. gungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. (5) Während einer Kündigungsfrist im Sinne der Ab- sätze 2 bis 4 sollen Verhandlungen wegen Erneuerung (3) Die Bestimmungen über die Höhe der Mindest- bzw Abänderung des Kollektivvertrages geführt wer- grundgehälter (§ 17), Entgelte für Stipendiaten und den. Stipendiatinnen sowie Praktikanten und Praktikantin- nen (§ 18) und Lehrlingseinkommen (§ 19) können (6) Als nächster Termin für den Abschluss eines Kol- – unabhängig von Absatz 2 – mit einmonatiger Kündi- lektivvertrages ist der 1. 1. 2022 vorgesehen. gungsfrist zum Letzten eines Kalendermonats mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. § 5 Anwendung des Angestelltengesetzes Auf sämtliche diesem Kollektivvertrag unterliegenden Arbeitsverhältnisse findet das Angestelltengesetz Anwen- dung. ARBEITSZEIT UND ARBEITSRUHE § 6 Normalarbeitszeit (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt (2) Bezüglich der Höchstgrenzen der täglichen und 38,5 Stunden und ist – sofern der Kollektivvertrag kei- wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 9 AZG. ne Ausnahmen vorsieht – auf maximal 5 Arbeitstage zu verteilen. § 7 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einem werden, sofern innerhalb dieses Zeitraums 38,5 Stun- Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen in den pro Woche im Durchschnitt nicht überschritten einzelnen Wochen auf bis zu 50 Stunden und in einem werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf in einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen, in solchen Fall nicht mehr als neun Stunden betragen. einzelnen Wochen auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt –7–
(2) Fällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeitszeit tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden aus- an Werktagen aus, um den Arbeitnehmern und Arbeit- gedehnt werden, entweder am Wochenende (Beginn nehmerinnen eine längere zusammenhängende Frei- der Nachtschicht zum Samstag bis zum Ende der zeit zu ermöglichen, so kann durch Betriebsvereinba- Nachtschicht zum Montag), wenn dies durch Betriebs- rung die Verteilung der ausfallenden Normalarbeits- vereinbarung geregelt ist, oder wenn dies mit einem zeit auf einen Einarbeitungszeitraum von bis zu 52 Schichtwechsel in Verbindung steht. die Ausfallstage einschließenden Wochen vereinbart werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf in einem (5) Die Normalarbeitszeit kann bei Schichtarbeit ent- solchen Fall nicht mehr als neun Stunden betragen. sprechend § 4a AZG (4) in einzelnen Wochen bis auf 56 Stunden ausgedehnt werden. (3) Die regelmäßige Verteilung der gesamten Wo- Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei Schichtarbeit chenarbeitszeit auf vier Tage ist zulässig. Die tägliche im Sinne § 4a AZG bis auf zwölf Stunden unter der Be- Normalarbeitszeit darf in einem solchen Fall auf bis zu dingung ausgedehnt werden, dass die arbeitsmedizi- zehn Stunden ausgedehnt werden. Dies gilt sinnge- nische Unbedenklichkeit dieser Arbeitszeitverlänge- mäß auch für Teilzeitarbeit, sofern dadurch die Anzahl rung für die betreffenden Tätigkeiten durch eine/n Ar- der Arbeitstage pro Arbeitswoche reduziert werden beitsmedizinerIn festgestellt wird. kann. (6) Die Einführung von Schichtarbeit und deren nähe- (4) Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise re Ausgestaltung kann durch Betriebsvereinbarung mit Schichtwechsel im Sinne des § 4a AZG kann die erfolgen. § 8 Teilzeitanspruch nach langer Krankheit (1) Ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zeitausmaßes welches vor Beginn der Arbeitsunfähig- durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung keit bestand. Beginn, Lage und Ausmaß der Teilzeitbe- für einen durchgehenden Zeitraum von mindestens schäftigung sind zu vereinbaren, wobei insbesondere 12 Wochen verhindert, ist auf ihren bzw. seinen die Interessen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeit- Wunsch eine Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren, so- nehmers zu berücksichtigen sind. fern der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin diesen Wunsch spätestens in der ersten Woche nach Wieder- (3) Der Anspruch auf Reduzierung des Arbeitszei- aufnahme der Arbeitsleistung gegenüber der Ge- tausmaßes ist auf 8 Wochen begrenzt. Danach erhöht schäftsführung oder Personalabteilung zum Ausdruck sich das Arbeitszeitausmaß der Arbeitnehmerin bzw. bringt. des Arbeitnehmers auf das Ausmaß welches vor der Arbeitsunfähigkeit bestand, sofern nicht einvernehm- (2) Der Anspruch auf Reduzierung des Arbeitszei- lich anderes vereinbart wird. tausmaßes beträgt maximal 50 Prozent des Arbeits- (§ 8 gilt ab 1. Jänner 2015) § 9 Gleitende Arbeitszeit (1) Wird gleitende Arbeitszeit gem § 4b AZG verein- den erreichen und können auch nur in diesem Ausmaß bart, so darf die entsprechende Gleitzeitperiode maxi- in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden. Im mal 52 Wochen betragen. Die tägliche Normalarbeits- Falle kürzerer Gleitzeitperioden ist ebenso wie im Fall zeit darf hiebei zehn Stunden nicht überschreiten. von Teilzeitarbeit das übertragbare Höchstausmaß an Zeitguthaben und Zeitschulden anteilsmäßig zu (2) Der Zeitraum für die tägliche Gleitzeit (Gleitzeit- kürzen. rahmen) darf frühestens um 6.00 Uhr beginnen und muss spätestens um 21.00 Uhr enden. (4) Übersteigt das Zeitguthaben des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin das maximal übertragbare (3) Bei einer Gleitzeitperiode von 52 Wochen können Ausmaß, dann kann der Arbeitgeber bzw die Arbeitge- Zeitguthaben maximal im Ausmaß von 167 Stunden in berin in jedem Kalendervierteljahr den Arbeitnehmer die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden. Zeit- bzw die Arbeitnehmerin auffordern, innerhalb einer schulden dürfen maximal das Ausmaß von 83,5 Stun- Frist von zwei Wochen einen Termin festzulegen, zu –8–
dem er/sie einen vom Arbeitgeber bzw der Arbeitge- vorliegt und dass der Arbeitnehmer bzw die Arbeit- berin mit höchstens drei ganzen Tagen festzulegen- nehmerin dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin den Zeitausgleich verbrauchen will. Nimmt der Arbeit- spätestens zwei Wochen vor Antritt des Zeitausgleichs nehmer bzw die Arbeitnehmerin das Recht zur Festle- den Zeitpunkt desselben mitgeteilt hat. gung des Zeitpunktes nicht in Anspruch, so kann der Arbeitgeber bzw die Arbeitgeberin den Zeitpunkt des (6) Für die Berechnung des ganztägigen Zeitaus- Zeitausgleichs bestimmen. Der Zeitausgleich ist so gleichs ist die fiktive Normalarbeitszeit des Arbeitneh- anzuberaumen, dass er im laufenden Vierteljahr ver- mers bzw der Arbeitnehmerin heranzuziehen. braucht wird. (7) Für Gleitzeitregelungen mit einer kürzeren als (5) Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin hat dreimonatigen Gleitzeitperiode gelten die obigen Be- seinerseits/ihrerseits das Recht in jedem Kalender- stimmungen mit der Maßgabe, dass anstelle des vierteljahr einen Zeitausgleich im Ausmaß von höchs- Höchstausmaßes von drei ganzen Tagen ein ganzer tens drei ganzen Tagen zu verbrauchen. Vorausset- Tag als Zeitausgleich beansprucht bzw angeordnet zung hiefür ist, dass ein entsprechendes Zeitguthaben werden kann. § 10 Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf auf bis zu re Erholungsmöglichkeiten, dann darf – bei Vorliegen 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu der Voraussetzungen des § 5a AZG – durch Betriebs- zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn in die Ar- vereinbarung maximal dreimal pro Woche eine Aus- beitszeit des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin dehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereit- 24 Stunden zugelassen werden. Die wöchentliche schaft fällt. Normalarbeitszeit darf dabei in einem Durchrech- nungszeitraum von bis zu 52 Wochen im Durchschnitt (2) Besteht die Arbeitszeit überwiegend aus Arbeits- 60 Stunden, in einzelnen Wochen 72 Stunden nicht bereitschaft und bestehen für den Arbeitnehmer bzw überschreiten. die Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit besonde- § 10a Rufbereitschaft Durch Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, dass Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraumes von 3 Mo- naten an 30 Tagen vereinbart werden kann. (§ 10a gilt ab 1. Jänner 2018) § 11 Sabbatical (1) Ein Sabbatical liegt vor, wenn aufgrund einer be- zeitraums auf bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden. sonderen Verteilung der Arbeitszeit der Zeitausgleich Die tägliche Normalarbeitszeit darf dabei nicht mehr in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen als zehn Stunden betragen. verbraucht wird. (4) Der Durchrechnungszeitraum für ein Sabbatical (2) Das Sabbatical ist zwischen Arbeitgeber bzw Ar- darf fünf Jahre nicht übersteigen. Innerhalb dieses beitgeberin und Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin Zeitraums ist auch das angesparte Zeitguthaben zu zu vereinbaren. konsumieren. (3) Zum Aufbau eines Sabbaticals darf die wöchentli- (5) Vor Antritt der vereinbarten Freizeit ist zwischen che Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen eines Arbeitgeber bzw Arbeitgeberin und Arbeitnehmer mehr als 52 Wochen betragenden Durchrechnungs- bzw Arbeitnehmerin zu vereinbaren, ob Stunden, die –9–
über das für die vorgesehene Freizeitgewährung er- c) zeitlicher Geltungsbereich, forderliche Ausmaß hinaus eingearbeitet wurden, d) Teilnehmer- bzw Teilnehmerinnenauswahl, auch nach Ablauf der fünf Jahre konsumiert werden können oder abzugelten sind. Wird eine solche Verein- e) Durchrechnungszeitraum und Konsumation der barung nicht geschlossen, dann sind diese Stunden in angesparten Zeit, Form von Überstunden abzugelten. f) Ausmaß und Bewertung der angesparten Stunden bzw Ausmaß und Dauer der Entgelt- und Arbeits- (6) Kommt es zu einer Ausdehnung der Normalar- zeitreduktion, beitszeit im Sinne des Absatzes 3, so gebührt dem Ar- beitnehmer bzw der Arbeitnehmerin weiterhin das g) Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit ihm/ihr nach diesem Kollektivvertrag monatlich zu- richten, stehende Entgelt. Die Fälligkeit jenes Entgelts, das h) Anspruch auf das 13. und 14. Monatsgehalt, für die über die Normalarbeitszeit hinaus erbrachte Arbeitsleistung gebührt, tritt erst mit Antritt der ver- i) Wiedereingliederungsmaßnahmen nach dem einbarten Freizeit ein. Sabbatical, j) Rücktrittsmöglichkeiten des Arbeitnehmers bzw (7) Die vorliegende kollektivvertragliche Regelung der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers bzw des Sabbaticals ist durch freiwillige Betriebsvereinba- der Arbeitgeberin, rung zu konkretisieren. Dies gilt ebenso für Studien- und Fortbildungssabbaticals, sowie für zeitlich be- k) Ausmaß der Vergütung der angesparten Stunden grenzte Lehr- oder Forschungstätigkeiten an fremden im Fall eines Rücktritts vom Sabbatical sowie bei Instituten bzw Einrichtungen, die im Einverständnis Auflösung des Dienstverhältnisses, mit dem Arbeitgeber bzw der Arbeitgeberin erfolgen. l) Kündigungsschutz nach dem Sabbatical, Insbesondere folgende Punkte sollen darin einer Re- gelung zugeführt werden: m) Bezug von Überstundenpauschalen. a) persönlicher Geltungsbereich, (Abs 7 idF ab 1. Jänner 2009) b) fachlicher Geltungsbereich, § 12 Mehrarbeit, Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit (1) Mehrarbeit liegt vor, wenn die kollektivvertragli- ge sind alle über die zwölf Monatsentlohnungen hi- che wöchentliche Normalarbeitszeit oder eine kürzere nausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der vereinbarte Wochenarbeitszeit bis zum Ausmaß der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung be- gesetzlichen Normalarbeitszeit überschritten wird. rücksichtigt. Werden Überstunden in Form einer Pau- Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Grenzen der schale, die bei der Berechnung der Sonderzahlung zu nach Gesetz zulässigen wöchentlichen Normalarbeits- berücksichtigen ist und damit 14 mal pro Jahr ausbe- zeit oder der sich aufgrund der Verteilung der Wochen- zahlt wird, abgegolten, so kommt hiebei aus rechner- arbeitszeit ergebenden täglichen Normalarbeitszeit ischer Sicht ein Teiler von 1/167 zur Anwendung. Für überschritten werden. Arbeiten an einem gesetzlichen Feiertag gebührt ne- Sonntagsarbeit liegt vor, wenn Arbeitsleistungen am ben der ungekürzten Monatsentlohnung für jede Ar- Sonntag zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr erbracht beitsstunde 1/167 der Monatsentlohnung. werden. Feiertagsarbeit liegt vor, wenn Arbeitsleistun- gen an Feiertagen zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr (3) Wird für Mehrarbeit zwischen der kollektivver- erbracht werden. traglichen und der gesetzlichen Normalarbeitszeit Zeitausgleich vereinbart und wird dieser Zeitausgleich (2) Die Vergütung einer Mehrarbeitsstunde, die Über- innerhalb von 13 Wochen aus Gründen, die vom Ar- stunden-Grundvergütung und die Grundlage für die beitgeber bzw der Arbeitgeberin zu vertreten sind, Berechnung der Überstunden-Zuschläge (einschließ- nicht verbraucht oder ausbezahlt, dann sind die Mehr- lich der Überstundenzuschläge für Sonn- und Feier- arbeitsstunden zuzüglich eines Mehrarbeitszuschla- tagsarbeit) sowie allfälliger Mehrarbeitszuschläge ges von 50 Prozent auszubezahlen. Der Zeitraum gem Absatz 3 beträgt 1/143 des Monatsgehalts (ein- von 13 Wochen kann durch Betriebsvereinbarung ver- schließlich sonstiger zeitbezogener Gehaltszuschlä- kürzt oder verlängert werden. Wurde innerbetrieblich ge). Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundla- eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit gem – 10 –
§ 4 AZG bzw eine Gleitzeitregelung eingeführt, dann ge für die Berechnung des Zuschlags ist 1/143 des Mo- kommt anstelle des 13-Wochen-Zeitraumes die je- natsgehalts (einschließlich sonstiger zeitbezogener weilige Durchrechnungs- bzw Gleitzeitperiode zur An- Gehaltszuschläge). Bei Zusammentreffen mehrerer wendung. Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag bzw der für den Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin (4) Für Überstunden, die in die Zeit von 6.00 Uhr bis günstigere Berechnungsteiler. 21.00 Uhr fallen und keine Sonn- oder Feiertagsüber- stunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent (5) Das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist nur in oder die Abgeltung durch Zeitausgleich. Der Über- den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. stundenzuschlag ist bei der Bemessung des Zeitaus- gleichs zu berücksichtigen oder gesondert auszuzah- (6) Erkrankt (verunglückt) ein Arbeitnehmer oder len. eine Arbeitnehmerin während des Zeitausgleiches, Fallen die Überstunden in die Zeit von 21.00 Uhr bis ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeige- 6.00 Uhr oder auf einen Sonn- oder Feiertag, so ge- führt zu haben, so werden auf Arbeitstage fallende Ta- bührt ein Zuschlag von 100 Prozent. ge des Zeitausgleiches, an denen der Arbeitnehmer Wird der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin nach oder die Arbeitnehmerin durch die Erkrankung ar- dem Verlassen seiner/ihrer Arbeitsstelle am selben beitsunfähig war, auf das Zeitausgleichsausmaß nicht Tag zur Arbeitsleistung zurückberufen, so sind diese angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Ka- Arbeitsleistungen/Arbeitsstunden in jedem Fall mit ei- lendertage gedauert hat. nem Zuschlag von 100 Prozent zu vergüten. Grundla- (Abs 6 gilt ab 1. Jänner 2018) § 13 Ruhezeiten (1) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist eine un- drückliche Anordnung des Arbeitgebers bzw der Ar- unterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden beitgeberin hin zulässig. zu gewähren. Die tägliche Ruhezeit darf auf mindes- tens zehn Stunden verkürzt werden, wenn diese Ver- (3) Werden während der wöchentlichen Ruhezeit Ar- kürzung innerhalb der nächsten zehn Kalendertage beiten durchgeführt, die kürzer als zwei Stunden an- durch entsprechende Verlängerung einer anderen dauern, so gebührt Überstundenentlohnung (mit ei- täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ausgeglichen nem Zuschlag von 100 Prozent) im Ausmaß von zwei wird. Die tägliche Ruhezeit darf auf mindestens acht Stunden. Damit sind auch sämtliche Wegzeiten zum Stunden verkürzt werden, wenn neben dem Ausgleich bzw vom Arbeitsort abgegolten. innerhalb der nächsten zehn Kalendertage in ausrei- Werden während der wöchentlichen Ruhezeit Arbeiten chendem Ausmaß Erholungsmöglichkeiten bestehen durchgeführt, die länger als zwei Stunden andauern, und einer Verkürzung keine nachweisbaren arbeits- so gebührt Überstundenentlohnung (mit einem Zu- medizinischen Bedenken entgegenstehen. schlag von 100 Prozent) im Ausmaß der tatsächlichen Arbeitszeit. (2) Die wöchentliche Ruhezeit hat mindestens Wegzeiten sind in diesem Zusammenhang wie Nor- 36 Stunden zu betragen. Unterbrechungen der wö- malarbeitszeit zu entlohnen. Ein Anspruch auf Ersatz- chentlichen Ruhezeit sind ausschließlich auf aus- ruhe entsteht im Ausmaß der tatsächlichen Arbeits- zeit. § 14 Arbeitsfreie Tage (1) Der 24. Dezember und der 31. Dezember sind ar- lung jedenfalls notwendig ist oder wenn die Unterbre- beitsfrei. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dür- chung von Arbeiten mit unverhältnismäßig hohen fen an diesen Tagen nur beschäftigt werden, wenn Kosten verbunden wäre. a) Feiertagsarbeit aufgrund der Ausnahmebestim- (2) Für ausnahmsweise erbrachte Arbeiten am 24. mungen der §§ 10 bis 11 ARG zulässig wäre oder und 31. Dezember gebührt neben der ungekürzten b) die Durchführung der Arbeiten aufgrund der wis- Monatsentlohnung für jede Arbeitsstunde ein Zu- senschaftlichen oder technologischen Aufgabenstel- schlag von 50 Prozent oder ein entsprechender Zeit- – 11 –
ausgleich. Im Übrigen kommen die Bestimmungen beiten an arbeitsfreien Tagen im Sinn des Absatzes 1 des Kollektivvertrages über die Feiertagsarbeit auf Ar- zur Anwendung. § 15 Arbeitszeitbilanz Als Steuerungs- und Kontrollinstrument für das Ar- beitszeitbilanz ist quartalsweise an den Betriebsrat beitszeitmanagement ist für jeden Arbeitnehmer bzw zu übermitteln. Eine weitergehende Regelung der Ar- für jede Arbeitnehmerin eine Arbeitszeitbilanz aufzu- beitszeitbilanz durch Betriebsvereinbarung ist zuläs- stellen, die Auskunft über die tatsächlich erbrachte Ar- sig. beitszeit im Vergleich zur Sollarbeitszeit gibt. Die Ar- MITARBEITER- UND MITARBEITERINNENKOMMUNIKATION § 16 Entwicklungsgespräch (1) Mit jedem Arbeitnehmer bzw mit jeder Arbeitneh- innerhalb von 3 Monaten ab Tag der Urgenz nicht statt, merin ist einmal jährlich, frühestens zwei Monate vor sind alle Qualitätspunkte zu vergeben. dem Stichtag und spätestens am Stichtag im Sinne (Abs 3 gilt ab 1. Jänner 2018; die nachfolg. Abs 4 und 5 des § 17 Abs 6, ein Entwicklungsgespräch zu führen wurden mit 1. 1. 2018 nachnumeriert) (jährliches Entwicklungsgespräch). Auf Verlangen des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin sowie (4) Inhalt des jährlichen Entwicklungsgesprächs hat auch auf Verlangen des Arbeitgebers bzw der Arbeit- jedenfalls zu sein geberin sind in begründeten Fällen weitere Entwick- a) Auswertung der Ergebniserreichung, lungsgespräche anzuberaumen (interimistische Ent- wicklungsgespräche). b) Erhebung der Umsetzung der Qualitätskriterien, c) Vereinbarung von Qualifizierungsmaßnahmen, (2) Anstelle der individuellen Stichtage gemäß § 17 Abs 6 können zur Abwicklung der Entwicklungsge- d) Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die be- spräche zwei oder mehr fixe Stichtage pro Kalender- reits seit 5 Jahren oder länger in der obersten Stufe jahr für sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- einer Beschäftigungsgruppe eingestuft sind, nach nen durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. In Ablauf des 5-Jahreszeitraumes gem § 17 Abs 8: diesem Fall ist das Entwicklungsgespräch frühestens Bildungsmaßnahme gem § 40a des Kollektivver- vier Monate vor dem Stichtag und spätestens am trages. Stichtag durchzuführen. (lit d gilt ab 1. Jänner 2021) (3) Findet ein Entwicklungsgespräch trotz schriftli- (5) Im Zuge des jährlichen Entwicklungsgespräches cher Urgenz des Arbeitnehmers oder der Arbeitneh- ist auch zu erörtern, ob während einer Karenz oder merin bzw. des Betriebsrats bei der Geschäftsführung sonstigen Freistellung Qualitätspunkte erworben wur- den oder werden. ENTGELT § 17 Gehaltsschema (1) Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist Beschäftigungsgruppen und Entwicklungsstufen zu mindestens ein monatliches Gehalt entsprechend bezahlen. Das Gehaltsschema ist arbeitsqualitätsori- den im nachfolgenden Gehaltsschema vorgesehenen entiert und unterscheidet zwischen Entwicklungsstu- – 12 –
fen, die allein aufgrund der in der Zeit erworbenen Er- nen. Die Erfüllung von Qualitätskriterien führt bei fahrung erreicht werden können, und qualifizierten sämtlichen Entwicklungsstufen zur Beschleunigung Entwicklungsstufen, die nur bei Erfüllung von Quali- der Gehaltsentwicklung. tätskriterien (Qualitätspunkten) erreicht werden kön- Entwicklungs- Beschäftigungsgruppen stufen A B C D E F G H I 1 1.750,00 1.910,00 2.225,00 2.607,00 3.177,00 3.813,00 4.446,00 5.240,00 6.191,00 2 1.813,00 2.002,00 2.321,00 2.702,00 3.304,00 3.971,00 4.607,00 5.400,00 7.119,00 3 1.877,00 2.100,00 2.415,00 2.796,00 3.433,00 4.130,00 4.765,00 5.658,00 7.739,00 4 1.941,00 2.195,00 2.512,00 2.988,00 3.621,00 4.383,00 5.081,00 6.026,00 5 2.384,00 2.702,00 3.240,00 3.877,00 4.668,00 5.556,00 (2) Die Beschäftigungsgruppen sind im Folgenden Führung und/oder Koordination durch verbindliche Einstufungskriterien beschrieben. Koordination und organisatorische Verantwor- Die angeführten Berufsbilder haben nur beispielhaften tung, Charakter. Für die Einreihung eines Arbeitnehmers Führungsverantwortung bzw einer Arbeitnehmerin in eine Beschäftigungs- Beschäftigungsbeispiele gruppe sind primär seine/ihre Tätigkeiten (allgemeine Kriterien) maßgebend. Subsidiär sind die hiefür not- Chefportiere, Bürokräfte, Laboranten und Laborantin- wendigen Kenntnisse und die fachspezifischen Aus- nen, technische Zeichner und Zeichnerinnen, Mecha- richtungen (fachlichen Kriterien) sowie die Führungs- niker und Mechanikerinnen, Elektriker und Elektriker- und Koordinationsaufgaben des Arbeitnehmers bzw innen, Tierpfleger und -pflegerinnen, Haustechniker der Arbeitnehmerin heranzuziehen. und -technikerinnen D A Allgemeine Kriterien Allgemeine Kriterien Tätigkeiten mit entsprechendem Entschei- Einfache, schematische Tätigkeiten nach Anlei- dungsspielraum; selbstständige Erledigung un- tung terschiedlicher oder sich verändernder Aufga- Beschäftigungsbeispiele ben Reinigungskräfte, Geländepflege, Boten- und Kopier- Fachliche Kriterien dienste Spezialistentum und fachliche Problemlösungs- fähigkeit; fachspezifische Verwendung/Eintritt: B HTL, HAK Allgemeine Kriterien Führung und/oder Koordination Einfache Tätigkeiten mit geringer selbstständi- Hohe Koordination und organisatorische Ver- ger Arbeitsgestaltung antwortung, Fachliche Kriterien Führungsverantwortung Einschlägige Kenntnisse, abgeschlossene Leh- Beschäftigungsbeispiele re/ nicht fachspezifische Verwendung Sekretäre und Sekretärinnen, Fachkraft mit Zusatz- Beschäftigungsbeispiele qualifikationen, Anlagentechniker und -technikerin- Portiere, technische und kaufmännische Hilfskräfte, nen, Labor- und Messtechniker bzw -technikerinnen, Laborhilfskräfte, Postdienst, Telefonvermittlung Programmierer und Programmiererinnen, IT-Help- desk, Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen C E Allgemeine Kriterien Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien und Allgemeine Kriterien Anleitungen; selbstständige Erledigung sich Schwierige, verantwortungsvolle Tätigkeiten wiederholender Aufgaben mit entsprechendem Entscheidungsspielraum Fachliche Kriterien Fachliche Kriterien Spezielle Fachkenntnisse; fachspezifische Ver- Wissenschaftliche, kaufmännische, rechtliche, wendung/Eintritt: abgeschlossene Lehre, Fach- technische und organisatorische Spezialkennt- schule nisse, Publikations- und Vortragstätigkeit, Betreuung von Diplomanden und Diplomandin- nen und FH-Praktikanten und Praktikantinnen, – 13 –
Wissenschaftliches Arbeiten; fachspezifische Führung und/oder Koordination Verwendung/Eintritt: FH, Uni Leitung großer Projekte Prozessverantwortung Führung und/oder Koordination – Führungsverantwortung Führungsverantwortung, – Ausgeprägte Akquisitionstätigkeit Projektleitung kleiner wissenschaftlicher/tech- nischer Projekte, Beschäftigungsbeispiele Leitung kleiner Projekte im Rahmen von Ma- Erfahrene Forscherinnen und Forscher mit hoher wirt- nagement- und Supportprozessen, schaftlicher oder/und thematischer Verantwortung, gelegentliche Akquisitionstätigkeit Qualitätsmanager bzw -managerin, Personalentwick- Beschäftigungsbeispiele ler bzw -entwicklerin, IT-Manager bzw -Managerin, Prozessmanager bzw -managerin, Stabsfunktionen, Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Leiter und Leiterinnen kleiner Organisationseinheiten (Forscherinnen und Forscher in Aufbau und Qualifizie- rungsphase), Personaladministrator bzw -administra- H torin, Controller bzw Controllerin, Einkäufer bzw Ein- Allgemeine Kriterien käuferin, Entwicklungstechniker bzw -technikerin, Sehr schwierige, verantwortungsvolle Tätigkei- Netzwerkadministrator bzw -administratorin ten mit hoher Verantwortung und sehr hohem F Entscheidungsspielraum Allgemeine Kriterien Fachliche Kriterien Schwierige, verantwortungsvolle Tätigkeiten Wissenschaftliche, kaufmännische, rechtliche, mit beträchtlichem Entscheidungsspielraum technische und organisatorische Expertentätig- keit mit unternehmensweiter Auswirkung Fachliche Kriterien Einbindung in internationale Netzwerke, Pro- Besondere wissenschaftliche, kaufmännische, gramme und Gremien rechtliche, technische und organisatorische Langfristige Ausrichtung wesentlicher For- Spezialkenntnisse, schungsbereiche Einbindung in nationale Netzwerke, Programme und Gremien, Führung und/oder Koordination Betreuung von Dissertanten und Dissertantin- Leitung von Programmen, nen und Post Docs Führungsverantwortung für größere Mitarbei- ter- und Mitarbeiterinnengruppen mit hoher Führung und/oder Koordination Qualifizierung, Projektleitung in mittleren Projekten, Leitung umfangreicher Projekt- und Geschäfts- Führungsverantwortung, prozesse regelmäßige Akquisitionstätigkeit Beschäftigungsbeispiele Beschäftigungsbeispiele Leiter und Leiterinnen mittlerer Organisationseinhei- Fortgeschrittene Forscherinnen und Forscher mit Ex- ten, Leiter und Leiterinnen von großen Forschungs- pertenwissen, Marketingspezialisten und -spezialis- programmen tinnen, PR-Spezialisten und -spezialistinnen, Sicher- heitstechniker und -technikerinnen (Fachkraft), Sys- I temanalytiker und -analytikerinnen, Datenbankadmi- Allgemeine Kriterien nistrator bzw -administratorin Leitende, das Unternehmen maßgeblich beein- G flussende Tätigkeiten; Budget-, Ergebnis-, Pla- nungs- und Strategieverantwortung Allgemeine Kriterien Sehr schwierige, verantwortungsvolle Tätigkei- Führung und/oder Koordination ten mit hohem Entscheidungsspielraum; selbst- Führungsverantwortung für große Mitarbeiter- ständiger Aufgabenbereich und Mitarbeiterinnengruppen mit hoher Qualifi- zierung; Führung großer Unternehmenseinhei- Fachliche Kriterien ten Wissenschaftliche, kaufmännische, rechtliche, Programmverantwortung technische und organisatorische Expertentätig- keit, Beschäftigungsbeispiele wesentlicher Einfluss und permanente Einbin- Leiter und Leiterinnen großer Organisationseinheiten dung in nationale Netzwerke, Programme und Gremien (3) Im Fall eines Wechsels von einer Beschäftigungs- gruppe in eine höhere erfolgt die Einreihung in der der – 14 –
bisher erworbenen Erfahrung entsprechenden Ent- gelt bereits für den gesamten Monat, in den der Stich- wicklungsstufe der neuen Beschäftigungsgruppe. Eine tag fällt. Umreihung in eine qualifizierte Entwicklungsstufe im Wechselt der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin in Sinn des Absatzes 5 ist unzulässig. Über dem bisheri- eine höhere Beschäftigungsgruppe, dann gilt der dem gen kollektivvertraglichen Mindestgehalt gebührende Datum des Wechsels entsprechende Tag im jeweiligen Entgelte sind zumindest im Ausmaß von 50 Prozent Kalenderjahr als neuer Stichtag. aufrechtzuerhalten. Erfolgt der Wechsel in eine höhe- re Beschäftigungsgruppe nach dem 31. 12. 2006, (7) Einem Vorrücken in eine höhere Entwicklungsstu- dann sind die Überzahlungen zu 60 Prozent beizube- fe zum jeweiligen Stichtag hat ein Entwicklungsge- halten. Durch den Wechsel der Beschäftigungsgruppe spräch gemäß § 16 vorauszugehen. darf jedoch das vor der Umreihung für die regelmäßi- ge Arbeitsleistung gebührende Entgelt nicht ge- (8) Eine Zusammenrechnung sämtlicher Erfahrungs- schmälert werden. und Qualitätspunkte erfolgt nur innerhalb eines Zeit- raums von fünf Jahren. Das Punktekonto des Arbeit- (4) Die erstmalige Einreihung eines Arbeitnehmers nehmers bzw der Arbeitnehmerin wird zum Stichtag bzw einer Arbeitnehmerin in eine Entwicklungsstufe nach den fünf Jahren ebenso wie im Fall einer Vorrü- einer Beschäftigungsgruppe hat entsprechend seinen ckung in die nächste Entwicklungsstufe oder eines bisherigen Kenntnissen und seiner bisherigen Erfah- Wechsels in eine höhere Beschäftigungsgruppe auf rung zu erfolgen. Die Einreihung in eine qualifizierte Null gesetzt. Mit einem Wechsel der Entwicklungsstufe Entwicklungsstufe im Sinne des Absatzes 5 ist unzu- oder Beschäftigungsgruppe beginnt der Fünfjahres- lässig. zeitraum neu zu laufen. Der Fortlauf des Fünfjahres- Wechsel der Entwicklungskennzahlen nach Beschäfti- zeitraums wird durch Freistellungen und Karenzen, gungsgruppen die gesetzlich vorgesehen sind, gehemmt. Entwick- In diesen Fällen ändert sich entsprechend der Dauer lungsstu- A B C D E F G H I fe der Unterbrechungszeiten der Stichtag des Arbeitneh- mers bzw der Arbeitnehmerin auch für die Zukunft. von I 8 8 8 8 8 8 8 15 32 nach II (9) Für jedes im Unternehmen verbrachte Dienstjahr von II erhält der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin drei 10 10 10 15 15 15 15 20 32 nach III Erfahrungspunkte. von III 15 15 15 20 20 20 20 32 (10) Werden Qualitätskriterien entsprechend der nach IV nachfolgenden Übersicht erfüllt, ist vom Arbeitgeber von IV 25 25 30 30 30 30 bzw der Arbeitgeberin jeweils ein Qualitätspunkt pro nach V Jahr zu vergeben. Eine teilweise Erfüllung und somit die Vergabe von Bruchteilen von Punkten ist nicht zu- (5) Ein Vorrücken in die nächste Entwicklungsstufe ei- lässig. ner Beschäftigungsgruppe erfolgt nach einem Punkte- • Arbeitsqualität system, demzufolge der Arbeitnehmer bzw die Arbeit- Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin erfüllt nehmerin Punkte einerseits für seine/ihre erworbene seine/ihre Arbeit mit so hoher Qualität, dass Berufserfahrung (Erfahrungspunkte) und anderseits Nachbesserungen nur selten erforderlich sind. für die Erreichung von Qualitätskriterien (Qualitäts- Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin betei- punkte) erhält. Erreicht die Summe dieser Punkte die ligt sich aktiv an Maßnahmen zur Qualitätssiche- Entwicklungskennzahl einer höheren Entwicklungs- rung im Hinblick auf Produkte oder Arbeitsvor- stufe entsprechend der nachfolgenden Tabelle, dann gänge sowie an Maßnahmen zur Arbeitssicherheit 1 rückt der betreffende Arbeitnehmer bzw die betreffen- • Aufgabenmobilität de Arbeitnehmerin zum nächsten Stichtag in diese vor. Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin über- Für einen Wechsel in die Stufen B V, C V, D IV und D V, nimmt immer wieder innerhalb oder außerhalb E IV und E V, F IV und F V, G IV und G V, H III und H IV seiner/ihrer Organisationseinheit oder im Rah- sowie I II und I III (qualifizierte Entwicklungsstufen) men eines Projekts über seine/ihre Aufgabenstel- ist jedenfalls auch das Vorliegen von Qualitätspunkten lung hinausgehende unterschiedliche Aufgaben erforderlich. derselben Beschäftigungsgruppe. Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin hat die (6) Stichtag ist der dem Eintrittsdatum des Arbeit- Vertretung (immer wieder aber nicht überwie- nehmers bzw der Arbeitnehmerin entsprechende Tag gend) für Tätigkeiten einer höheren Beschäfti- im jeweiligen Kalenderjahr. Fällt der Stichtag nicht gungsgruppe übernommen ......................... 1 auf den Ersten eines Kalendermonats, so gebührt ein • Innovation aufgrund einer Vorrückung zustehendes höheres Ent- Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin hat In- – 15 –
novationsmöglichkeiten und -potenziale gefun- Einschulungsfunktionen. den und realisierbare Verbesserungsvorschläge Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin über- gemacht, die Arbeitsbedingungen, Arbeitsabläu- nimmt aufgrund seiner/ihrer fachlichen und so- fe, Fragen der Arbeitsorganisation oder techni- zialen Kompetenz immer wieder die Funktion ei- sche Systeme zur Unterstützung der Arbeit be- nes internen Ansprechpartners bzw einer inter- treffen bzw diese auch, wenn betrieblich möglich, nen Ansprechpartnerin .............................. 1 selbst umgesetzt. Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin hat (11) Die Beurteilung, ob und welche Qualitätskrite- neue Ideen oder alternative Lösungswege für rien erreicht wurden, obliegt dem Arbeitgeber bzw die Produkt- oder Prozessgestaltung entwickelt, der Arbeitgeberin und ist Teil des Entwicklungsge- die in der Organisationseinheit oder vom Unter- sprächs gem § 16. Diese Beurteilung einschließlich nehmen oder in einem Projekt aktiv weiterver- des zum Zeitpunkt der Beurteilung erreichten Standes folgt werden ........................................... 1 der Erfahrungs- und Qualitätspunkte ist dem Arbeit- • Kommunikation und Kooperation nehmer bzw der Arbeitnehmerin schriftlich mitzutei- Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin hat len. seiner/ihrer Beschäftigungsgruppe entsprechen- Kommt es hinsichtlich der Erfüllung einzelner Quali- de Aufgaben, die Kommunikationsfähigkeit erfor- tätskriterien sowie hinsichtlich der Gesamtbeurteilung dern. Diese Kommunikationsfähigkeit setzt der zu Auffassungsdivergenzen zwischen Arbeitgeber bzw Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin immer Arbeitgeberin und Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin, wieder nach innen und außen bei Verhandlungen, so ist einem weiteren Entwicklungsgespräch der Be- Akquisitionen, Repräsentationen, Konfliktlösun- triebsrat beizuziehen. Wird binnen acht Wochen nach gen, Moderationen oder Kooperationen erfolg- dem ersten in dieser Sache geführten Entwicklungs- reich ein ................................................ 1 gespräch keine Einigung erzielt, dann kann jede der • Spezielle Fähigkeiten und Fertigkeiten Parteien den gemäß § 50 zu errichtenden Kollektiv- Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin hat vertragsbeirat anrufen. Aufgaben, die besondere manuelle Geschicklich- keit, Sorgfalt und Aufmerksamkeit verlangen. (12) Der am Ende eines jeden Kalendervierteljahres Die persönlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten vom einzelnen Arbeitnehmer bzw von der einzelnen des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin wer- Arbeitnehmerin erreichte Stand an Qualitätspunkten den zur Verbesserung der Qualität der Arbeit ei- ist dem Betriebsrat nach Ende des Quartals bekannt geninitiativ eingesetzt und genutzt ................ 1 zu geben. Darüber hinaus ist dem Betriebsrat die • Weiterbildung Summe sämtlicher im Kalenderjahr vergebenen Qua- Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin hat an litätspunkte bezogen auf die einzelnen Qualitätskrite- betrieblichen Zielsetzungen orientierte Aus- und rien nach Jahresende mitzuteilen. Weiterbildungsmaßnahmen absolviert. Die er- worbene Qualifikation und Erfahrung kann direkt (13) Bestehende über dem kollektivvertraglichen in der Tätigkeit umgesetzt werden bzw ist umge- Mindestgehalt liegende Entgelte (Überzahlungen) setzt worden und/oder ist für eine im Betrieb vor- bleiben bei einem Wechsel in eine andere Entwick- handene Entwicklungsperspektive von Bedeu- lungsstufe aufrecht. tung ..................................................... 1 • Wissens- und Kompetenzvermittlung (14) Die Vergabe von Erfahrungs- und Qualitätspunk- Der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin über- ten kann, soweit es für den Arbeitnehmer bzw die Ar- nimmt innerhalb einer Organisationseinheit oder beitnehmerin günstiger ist, durch Betriebsvereinba- eines Projekts immer wieder Coaching- und/oder rung geregelt werden. § 18 Forschungsnahe Ausbildungsverhältnisse Die Vergütung 1 (für AN gem § 3 Abs 2 Z 4–5 KV) in Satz des Lehrlingseinkommens des 3. Lehrjahres an- Höhe von bisher € 766,– wird mit 1. 1. 2008 auf den gehoben. Künftige Erhöhungen richten sich ebenfalls Satz des Lehrlingseinkommens im 4. LJ. erhöht. Künf- nach dem Lehrlingseinkommen für das 3. Lehrjahr. tige Erhöhungen richten sich ebenfalls nach dem Lehr- In allen übrigen Fällen gilt eine Vergütung in der je- lingseinkommen für das 4. Lehrjahr. weils aktuellen Höhe des Lehrlingseinkommens für Die Vergütung 2 (für AN gem § 3 Abs 2 Z 6–7 KV ) in das 2. Lehrjahr. Höhe von bisher € 766,– wird mit 1. 1. 2008 auf den – 16 –
§ 19 Lehrverhältnisse (1) Das monatliche Lehrlingseinkommen für Lehrlin- Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, die Kosten für die ge im Sinn des Berufsausbildungsgesetzes beträgt im Unterbringung und Verpflegung ihrer Lehrlinge (Inter- ohne mit *) natskosten) während des Berufsschulbesuchs zu tra- Reifeprüfung oder abge- gen. schlossener Lehraus- bildung (2) Während der Weiterverwendungspflicht im Sinne 1. Lehrjahr € 700,00 € 721,00 des § 18 BAG besteht Anspruch auf Freizeit für die 2. Lehrjahr € 900,00 € 927,00 Postensuche im Ausmaß von 5 Tagen. Dieser An- 3. Lehrjahr € 1.100,00 € 1.133,00 spruch erlischt, sobald ein Dienstverhältnis in An- 4. Lehrjahr € 1.500,00 € 1.545,00 schluss an die Weiterverwendungspflicht vertraglich *) die Tabelle „mit Reifeprüfung oder abgeschlossener Lehrausbildung“ gilt ab 1. 1. 2020 für jene Lehrlinge, die fixiert ist. bei Beginn des Lehrverhältnisses bereits eine Reifeprüfung oder abgeschlossene Lehrausbildung haben. § 20 SEG- und Schichtzulagen (1) Durch Betriebsvereinbarung können Schmutz-, c) infolge der schädlichen Einwirkungen von gesund- Erschwernis- und Gefahrenzulagen geregelt werden, heitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hit- die gewährt werden, weil die vom Arbeitnehmer bzw ze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säu- der Arbeitnehmerin zu leistenden Arbeiten überwie- ren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder in- gend unter Umständen erfolgen, die folge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläu- fig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder a) in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmut- körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers bzw zung des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin der Arbeitnehmerin mit sich bringen. und seiner/ihrer Kleidung bewirken, b) im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbe- (2) Durch Betriebsvereinbarung können auch Zula- dingungen eine außerordentliche Erschwernis dar- gen geregelt werden, die aus Anlass der Erbringung stellen oder von Schichtarbeit gewährt werden. § 21 Sonderzahlungen (1) Jedem Arbeitnehmer bzw jeder Arbeitnehmerin c) arbeitsplatzbezogene oder tätigkeitsbezogene Zu- steht spätestens mit dem Gehalt für Juni eine Urlaubs- lagen und Zuschläge – sofern es sich nicht um Auf- remuneration und spätestens mit dem Gehalt für No- wandsentschädigungen handelt -, die pro Stunde vember eine Weihnachtsremuneration zu. Die Son- ausbezahlt werden, entsprechend dem Durch- derzahlungen sind in einem zu leisten und dürfen nicht schnitt der letzten drei Monate. aliquotiert in das laufende Entgelt eingerechnet wer- den. Nicht einzubeziehen sind: a) Aufwandsentschädigungen; (2) Die Urlaubsremuneration gebührt in Höhe des für Juni, die Weihnachtsremuneration in Höhe des für No- b) sonstige monatliche Pauschalentgelte (insb Beträ- vember zustehenden Gehalts. ge, die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit pauschal In das für die Berechnung der Sonderzahlungen maß- abgelten); gebliche laufende Gehalt sind einzubeziehen: c) Überstunden- oder Mehrarbeitsabgeltung, unab- a) ein kollektivvertraglich bzw arbeitsvertraglich ver- hängig davon, ob die Über- oder Mehrarbeitsstun- einbartes höheres Grundgehalt; den regelmäßig anfallen; b) Überstundenpauschalen; – 17 –
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