KOLLEKTIVVERTRAG für kaufmännische Angestellte bei Zeitschriftenverlagen - STAND 1. JÄNNER 2020 - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für kaufmännische Angestellte bei Zeitschriftenverlagen STAND 1. JÄNNER 2020
Unser Service für Sie: www.gpa-djp.at Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag, Einstufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm. Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift KOMPETENZ Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD, auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub Mitglied sein bringt‘s!
KOLLEKTIVVERTRAG für kaufmännische Angestellte bei Zeitschriftenverlagen STAND 1. JÄNNER 2020
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die GPA-djp verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeitgeberver- bänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Verhand- lungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Ge- werkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher gf. Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Abschluss für 2020: • Anhebung der Mindestgehälter um 2,3% und Aufrundung auf den nächsten vollen Eurobetrag • Aufrechterhaltung der bestehenden Überzahlungen • Möglichkeit der Umwandlung des Jubiläumsgeldes in Freizeit GPA-djp Servicecenter: Hotline: 05 0301-301, service@gpa-djp.at, www.gpa-djp.at, facebook/gpa-djp
Inhaltsverzeichnis Seite Seite I. Geltungsbereich ............................. 6 Anhang I II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer ...... 6 GEHALTSORDNUNG III. Anstellung .................................... 6 A. Allgemeiner Teil .................................. 16 IV. Allgemeine Pflichten der Angestellten ... 7 B. Weihnachtsremuneration ....................... 17 V. Arbeitszeit .................................... 7 C. Urlaubsbeihilfe ................................... 17 Va. Altersteilzeit ................................. 7 D. Sonderzahlungen für angestellte Werber/in- VI. Überstunden ................................. 8 nen und Repräsentant(inn)en sowie Anzei- VII. Ruhetage ..................................... 9 genwerber/innen aller Art ...................... 18 VIII. Urlaub ........................................ 9 E. Beschäftigungsgruppenschema ................ 18 IX. Dienstfreistellung in besonderen Fällen . 10 F. Istgehaltsregelung ............................... 21 X. Fortzahlung des Entgeltes bei Krankheit 10 Gehaltstabelle 2020 ............................. 22 XI. Bildschirmarbeit ............................. 10 XII. Jubiläumsgelder ............................. 11 Zusatzinformation XII.A Familienzeit .................................. 11 Gehaltstabelle 2019 ................................. 23 XIII. Anrechnung von Elternkarenzzeiten nach Gehaltstabelle 2018 ................................. 24 dem MschG und VKG ....................... 12 Gehaltstabelle 2017 ................................. 25 XIV. Dienstreisen ................................. 12 Gehaltstabelle 2016 ................................. 26 XV. Gehaltsordnung ............................. 13 Gehaltstabelle 2015 ................................. 27 XVI. Kündigung ................................... 13 Gehaltstabelle 2014 ................................. 28 XVII. Abfertigung .................................. 13 Anhang II XVIIa. Sonderbestimmungen für teilzeitbe- Bildschirmvereinbarung ............................. 29 schäftigte Angestellte bei Übertritt von/ in ein Vollzeitdienstverhältnis ............. 14 Anhang III XVIII. Schiedsgericht ............................... 14 Dienstzettel ........................................... 31 XIX. Schlussbestimmungen ..................... 14 Mitglieder des Arbeitgeberverbands ÖZV (Quelle ÖZV Geschäftsbericht 2018/19) ......... 33 Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlagseite –5–
KOLLEKTIVVERTRAG für kaufmännische Angestellte bei Zeitschriftenverlagen abgeschlossen zwischen dem Österreichischen Papier, Geschäftsbereich Interessenvertretung, Zeitschriften- und Fachmedien-Verband, 1013 Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Pa- Wien, Schottenring 12/Top 5 und der Gewerkschaft pierverarbeitung 1034 Wien, Alfred-Dallinger- der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Platz 1 I. GELTUNGSBEREICH 1. Räumlich b) Wochenzeitungen mit einer Druckauflage von un- Dieser Kollektivvertrag gilt für das gesamte Bundes- ter 5.000 Stück je Nummer. gebiet der Republik Österreich. (2) Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für jene Ange- stellten, die bereits durch den Kollektivvertrag für 2. Fachlich die kaufmännischen Angestellten bei Wochenzeitun- (1) Dieser Kollektivvertrag gilt bis auf die in Absatz 2 gen erfasst werden. enthaltenen Einschränkungen für alle Arbeitgeber/in- nen, die Zeitschriften herausgeben oder verlegen, so- 3. Persönlich fern für diese Verlagserzeugnisse folgende Merkmale Dieser Kollektivvertrag gilt für alle im kaufmännischen zutreffen: und administrativen Dienst tätigen Angestellten. An- a) Erscheinungsweise mindestens 4 x im Jahr, höchs- gestellte Verkäufer/innen werden von diesem Kollek- tens 26 x im Jahr oder tivvertrag nur dann erfasst, wenn sie überwiegend im Anzeigenverkauf für Zeitschriften tätig sind. II. GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2020 in Der zweite Teil des Vertrages ”Gehaltsordnung“ kann Kraft. ab Geltungsbeginn unter Einhaltung einer dreimonati- Dieser Vertrag gliedert sich in zwei Teile: gen Kündigungsfrist gelöst werden. 1.Teil: Allgemeine Bestimmungen. Abschnitt I bis Die Kündigung muss zu ihrer Rechtswirksamkeit ge- XIV und XVI bis XIX. genüber der anderen vertragschließenden Partei mit- 2. Teil: Gehaltsordnung. Abschnitt XV. tels eingeschriebenen Briefes ausgesprochen werden. Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlungen Der erste Teil des Vertrages ”Allgemeine Bestimmun- wegen Erneuerung bzw Abänderung des Kollektivver- gen“ kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen trages geführt werden. Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljah- res gelöst werden. III. ANSTELLUNG 1. Jede Neuaufnahme von Angestellten ist dem Be- Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die Be- triebsrat vor deren Einstellung in den Betrieb, falls stimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG). dies aber nicht möglich ist, spätestens gleichzeitig mit der Anmeldung zur Sozialversicherung vom/von 3. Bei Abschluss des Dienstverhältnisses ist – in Be- der Arbeitgeber/in mitzuteilen. trieben mit Betriebsrat nach Anhörung desselben – dem/der Angestellten seine/ihre Einstufung mittels 2. Eine Anstellung auf Probe kann mit dem/der Ange- Dienstvertrag oder Dienstzettel mitzuteilen. In die- stellten nur auf die Dauer eines Monates vereinbart sem müssen mindestens jene Bestimmungen enthal- werden. Nach Ablauf des Probemonates unterliegt ten sein, die im § 2 AVRAG geregelt sind. die Beendigung des Dienstverhältnisses den Bestim- mungen des Abschnittes XVI. –6–
IV. ALLGEMEINE PFLICHTEN DER ANGESTELLTEN 1. Die Angestellten sind verpflichtet, alle mit ihrer 4. Sie sind, soweit keine gesetzliche Auskunftspflicht Stellung verbundenen Dienstleistungen nach Maßga- besteht, zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftlicher be der gesetzlichen Bestimmungen und der Aufträge Angelegenheiten gegenüber jedermann verpflichtet. des/der Vorgesetzten ordnungsgemäß durchzufüh- Für alle Verlagsangestellten gilt die besondere Ver- ren. schwiegenheitsverpflichtung aufgrund des Medienge- setzes (Redaktionsgeheimnis). Die Nichteinhaltung 2. Die Angestellten sind nicht berechtigt, eine Provi- dieser Bestimmungen bildet einen wichtigen Grund sion oder sonstige Entlohnung von Geschäftspartner für die Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlas- (n)innen ohne ausdrückliche Zustimmung des/der Ar- sung) gemäß § 27 des Angestelltengesetzes. beitgeber(s)in anzunehmen. 5. Ist ein/e Angestellte/r durch Erkrankung oder aus 3. Sie sind ferner nicht berechtigt, ohne ausdrückliche einem anderen triftigen Grunde verhindert, seinen/ih- Zustimmung des/der Arbeitgeber(s)in in dessen/de- ren Dienst zu versehen, so hat er/sie hievon ehest- ren Geschäftsbereich für andere selbstständig oder möglich seinem/ihrem Vorgesetzten Mitteilung zu unselbstständig tätig zu sein. Im Dienstvertrag ist zu machen. vereinbaren, ob die Zustimmung schriftlich einzuho- len ist. V. ARBEITSZEIT Wöchentliche Arbeitszeit bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn in- 1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne nerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wö- Ruhepausen 38 1/2 Stunden. chentliche Normalarbeitszeit 38 1/2 Stunden nicht überschreitet. b) Die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchrech- Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit: nungszeitraum ist im Vorhinein zu vereinbaren. 2. Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebs- auf fünf Wochentage, der Beginn und das Ende der erfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf täglichen Arbeitszeit sowie die Dauer und Lage der die Interessen der Arbeitnehmer/innen ergeben, Pausen sind nach Maßgabe der gesetzlichen und der sind rechtzeitig vorher zu vereinbaren. folgenden kollektivvertraglichen Bestimmungen zu c) Der zur Erreichung dieser durchschnittlichen Ar- vereinbaren. Diese Regelung kann durch eine Be- beitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderli- triebsvereinbarung (im Sinne des § 97 ArbVG) erfol- che Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der gen. jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Be- dachtnahme auf die Wünsche der Arbeitnehmer/ 3. Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder innen in halben Tagen zu gewähren. überhaupt nicht gearbeitet, kann die entfallende Ar- beitszeit auf die anderen Tage in der Woche verteilt Jugendliche: werden, doch darf die tägliche Arbeitszeit in diesem 5. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebens- Falle 9 Stunden nicht überschreiten. jahres gelten die Bestimmungen des KJBG in der je- weils geltenden Fassung sowie die vorstehenden Durchrechenbare Arbeitszeit: Punkte 1) bis 4). 4. a) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzel- nen Wochen eines Zeitraumes von 13 Wochen auf Va. ALTERSTEILZEIT 1. Wird zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in nehmen, gelten die nachstehenden Regelungen, so- vereinbart, Altersteilzeit im Sinne des § 27 AlVG in der lange die genannten Bestimmungen in dieser Fassung gültigen Fassung oder § 37b AMSG in Anspruch zu –7–
auf laufende Altersteilzeit-Vereinbarungen anzuwen- e) Die Berechnung eines Jubiläumsgeldes ist auf Ba- den sind. sis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Nor- Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass malarbeitszeit vorzunehmen. im Falle der Blockung zwingend eine Ersatzarbeits- f) Bei Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist kraft einzustellen ist. Andernfalls ist die Vereinbarung der Betriebsrat beizuziehen. einer Altersteilzeit nichtig und das vom AMS in An- spruch genommene Alterteilzeitgeld ist vom/von der 3. Die Vereinbarung kann unterschiedliche wöchentli- Arbeitgeber/in zu refundieren. che Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann ver- a) Arbeitnehmer/innen, die Altersteilzeit in Anspruch einbart werden, dass so lange im Ausmaß der Normal- nehmen, haben nach der Arbeitszeitreduktion arbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungspha- 1. Anspruch auf das der verringerten Arbeitszeit se) bis genügend Zeitguthaben erarbeitet wurden, entsprechende Entgelt um anschließend durch den Verbrauch dieser Zeitgut- 2. gemäß § 45 ASVG bis zur Höchstbeitragsgrund- haben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pen- lage Anspruch auf Gehaltsausgleich von min- sionsantritt zu ermöglichen (Freistellungsphase). In destens 50 % des Unterschiedsbetrages zwi- diesem Fall gilt: schen dem vor der Herabsetzung der Normalar- – Urlaubsansprüche, die während der Einarbeitungs- beitszeit gebührenden Entgelt (einschließlich phase entstanden sind, können jedenfalls vor deren pauschalierter oder regelmäßig geleisteter Zu- Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, ver- lagen, Zuschläge und Überstunden entspre- braucht werden. chend den Richtlinien des AMS) – Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen- de Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf b) Der/Die Arbeitgeber/in hat die Sozialversiche- Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebührenden rungsbeiträge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Stundenentgelts (ohne Gehaltsausgleich), jedoch Arbeitslosenversicherung) entsprechend der Bei- ohne Berechnung des in § 19e AZG vorgesehenen tragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normal- Zuschlags auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhält- arbeitszeit zu entrichten. nis durch den Tod des/der Arbeitnehmer(s)in, so c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu- gebührt diese Abgeltung den Erb(inn)en. stehende Abfertigung ist auf der Grundlage der Ar- – Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruch beitszeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In werden keine Zeitguthaben erworben. Davon aus- die Berechnung der Abfertigung sind regelmäßige genommen sind sämtliche Zeiten des Krankenstan- Entgelt-Bestandteile (zB Überstunden) in jenem des. Ausmaß einzubeziehen, in dem sie vor Herabset- zung der Arbeitszeit geleistet wurden. 4. Empfehlungen: Für Arbeitnehmer/innen, die in den Geltungsbe- Die Kollektivvertragspartner empfehlen: reich des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegeset- a) Hinsichtlich Zusatzpensionsvereinbarungen inner- zes (BMVG) fallen, erfolgt die Zahlung der Beiträge betrieblich eine entsprechende Regelung zu tref- an die Mitarbeitervorsorgekasse (MVK) auf Grund- fen. lage des Normalarbeitszeitentgelts vor Herabset- zung der Arbeitszeit. b) Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung für den Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen. d) Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wöchent- liche Normalarbeitszeiten, insbesondere beispiels- Die Kollektivvertragspartner kommen überein, unver- weise eine Blockung der Arbeitszeit vor, so ist das züglich Verhandlungen über eine Neuregelung des Ab- Entgelt für die durchschnittliche Arbeitszeit fort- schnittes Va dieses Kollektivvertrages aufzunehmen, laufend zu zahlen. wenn die gesetzlichen Regelungen betreffend Alters- teilzeit geändert werden sollten. VI. ÜBERSTUNDEN 1. Überstunden: b) Als Überstunden gelten Arbeiten an Feiertagen, so- weit die für den betreffenden Wochentag festge- a) Als Überstunde gilt jede Arbeitsstunde, durch die legte Normalarbeitszeit überschritten wird. Als das Ausmaß der aufgrund der Bestimmungen des Überstunden gelten weiters Arbeiten an arbeits- Abschnittes V jeweils festgelegten täglichen Ar- freien Tagen. beitszeit überschritten wird. –8–
c) Bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit ge- c) Der Überstundenzuschlag beträgt 50 % der mäß Abschnitt V. liegen Überstunden erst dann Grundstundenvergütung. Überstunden in der Zeit vor, wenn die aufgrund der anderen Verteilung von 19.00 bis 6.00 Uhr und an arbeitsfreien Tagen der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochen je- sind mit einem Zuschlag von 100 % zu entlohnen. weils vereinbarte tägliche Arbeitszeit überschrit- d) Überstunden sind spätestens am Ende der ihrer ten wird. Leistung folgenden Gehaltsperiode zu bezahlen d) Bei Teilzeitbeschäftigten liegen Überstunden erst bzw bei Gehaltsvorauszahlung bis spätestens vor, wenn das Ausmaß der für die Vollzeitbeschäf- zum 1. des übernächsten Monats. tigten festgesetzten täglichen Arbeitszeit oder die e) Abgeltung in Freizeit: wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten Anstelle der Bezahlung von Überstunden kann eine wird. Abgeltung in Freizeit vereinbart werden. Überstun- e) Lehrlinge sind zur Leistung von Überstunden den mit einem Zuschlag von 50 % sind im Verhält- grundsätzlich nicht heranzuziehen. Sollte in Aus- nis 1 : 1,5 und solche mit einem Zuschlag von nahmefällen eine Überstundenleistung notwendig 100 % im Verhältnis 1 : 2 abzugelten. Wird eine sein, so sind die Überstunden nach den für Ange- Abgeltung im Verhältnis 1 : 1 vereinbart, bleibt stellte in der Beschäftigungsgruppe 2, 1. Berufs- der Anspruch auf den Überstundenzuschlag beste- jahr geltenden Sätzen zu entlohnen. hen. f) Pauschalabfindung: 2. Abgeltung von Überstunden Durch Vereinbarung zwischen einzelnen Arbeitge- a) Die Überstundenvergütung besteht aus der Grund- ber(inne)n und Angestellten kann ein Überstun- stundenvergütung und einem Zuschlag. denpauschale festgesetzt werden, doch darf es im Durchschnitt der Geltungsdauer den/die Ange- b) Die Grundstundenvergütung beträgt 1/158 des stellte/n nicht ungünstiger stellen als die Über- Bruttomonatsgehaltes. stundenvergütung. VII. RUHETAGE 1. Als Ruhetage gelten sämtliche Sonntage sowie die Tag, wenn er spätestens eine Woche vorher begehrt gesetzlichen Feiertage, das sind 1. Jänner, 6. Jänner, wird. Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingst- montag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 2. Der 24. und 31. Dezember sind arbeitsfreie Tage. 1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezember. Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und 3. Für Feiertagsarbeit und deren Vergütung gelten die HB, der altkatholischen Kirche und der Methodisten- Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes, BGBl kirche gilt der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag. Nr 144/ 83. Für die Angehörigen der israelitischen Glaubensge- meinschaft ist der Versöhnungstag ein arbeitsfreier VIII. URLAUB 1. Für den Urlaub gilt gemäß § 17 Angestelltengesetz 3. Die Dauer des dem/der Angestellten zu gewähren- das Bundesgesetz BGBl Nr 390/76, betreffend die Ver- den jährlichen Urlaubes beträgt einheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung 30 Werktage einer Pflegefreistellung. nach 10-jähriger Dauer des Dienstver- hältnisses .................................. 32 Werktage 2. Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht nach 20-jähriger Dauer des Dienstver- wurden, werden bei Wiedereintritt in den Betrieb bei hältnisses .................................. 34 Werktage der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung nach 25-jähriger Dauer des Dienstver- nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung hältnisses .................................. 39 Werktage des Dienstverhältnisses durch den/die Arbeitgeber/in erfolgt ist, sofort angerechnet. Bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes sind die an- rechenbaren Vordienstzeiten gemäß Urlaubsgesetz zu berücksichtigen. –9–
4. Kriegsbeschädigten und Behinderten nach dem Be- hinderteneinstellungsgesetz gebührt außer dem ge- setzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von 3 Tagen. IX. DIENSTFREISTELLUNG IN BESONDEREN FÄLLEN 1. Bei angezeigten und nachträglich nachgewiesenen i) bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, jedoch Anlässen besteht gemäß § 8 (3) Angestelltengesetz höchstens 2 Arbeitstage innerhalb eines halben Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes, insbesonde- Jahres. re in folgenden Fällen: j) Die notwendige Zeit der erstmaligen Führerschein- a) bei eigener Eheschließung .......... 3 Arbeitstage prüfung. b) bei Teilnahme an der Eheschließung k) für die Zeit notwendiger ärztlicher und zahnärztli- der Kinder, Geschwister und Eltern 1 Arbeitstag cher Behandlung, sofern eine kassenärztliche Be- c) bei Tod des/der Ehegatten/Ehegat- scheinigung vorgewiesen wird. tin bzw Lebensgefährten/Lebens- gefährtin, wenn er/sie mit dem An- 2. Die beispielsweise Aufzählung in Punkt 1. gilt auch gestellten im gemeinsamen Haus- für Lehrlinge. halt lebte .............................. 3 Arbeitstage d) bei Teilnahme an der Beerdigung 3. Bis zum Höchstausmaß von einer Woche in zwei Ar- des/der Ehegatten/Ehegattin bzw beitsjahren ist dem/der Angestellten – ausgenommen Lebensgefährten/Lebensgefährtin . 1 Arbeitstag Lehrlinge – auf sein/ihr Verlangen Bildungszeit zu ge- e) bei Tod der Eltern oder der Kinder . 2 Arbeitstage währen. Für 100 % der Bildungszeit besteht Anspruch f) bei Tod der Schwiegereltern ....... 1 Arbeitstag auf Entgeltfortzahlung. Der Anspruch besteht nur für g) bei Teilnahme an der Beerdigung Bildungsveranstaltungen, die das persönliche Fort- der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, kommen fördern und Kenntnisse oder Fertigkeiten Geschwister oder Großeltern ....... 1 Arbeitstag vermitteln, die innerhalb des Tätigkeitsbereiches des h) bei Niederkunft der Ehegattin bzw Unternehmens liegen. Lebensgefährtin ...................... 1 Arbeitstag X. FORTZAHLUNG DES ENTGELTES BEI KRANKHEIT Im Falle der Krankheit gebührt dem/der Angestellten Erkrankt der/die Angestellte innerhalb eines halben gemäß § 8 AngG Jahres nach Wiederantritt des Dienstes abermals, so Volles Halbes Ent- hat er/sie für die Zeit der Dienstverhinderung, soweit Entgelt gelt weitere die Gesamtdauer der Verhinderung obige Zeiträume im 1. bis 5. Dienstjahr 6 Wochen 4 Wochen nicht übersteigt, Anspruch auf die Hälfte des ihm/ihr im 6. bis 10. Dienstjahr 8 Wochen 4 Wochen nach obiger Aufstellung gebührenden Entgeltes. im 11. bis 15. Dienstjahr 10 Wochen 8 Wochen Besteht gemäß § 8 AngG ein Anspruch des/der Ange- im 16. bis 22. Dienstjahr 12 Wochen 8 Wochen stellten auf Fortzahlung des Entgelts, so werden für im 23. und darüber 14 Wochen 8 Wochen die Dauer dieser Entgeltfortzahlung die Sonderzah- Beruht die Dienstverhinderung auf einem Arbeitsun- lungen gemäß Gehaltsordnung Abschnitt B und C die- fall oder einer Berufskrankheit im Sinne des ASVG, ses Kollektivvertrages weiter in voller Höhe ausbe- verlängert sich die Frist von 6 Wochen um die Dauer zahlt. dieser Dienstverhinderung, höchstens jedoch auf 8 Wochen. XI. BILDSCHIRMARBEIT 1. Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei de- mit dem Bildschirmgerät bestimmend für die gesamte nen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetasta- Tätigkeit sind. tur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionelle Einheit bilden und bei denen die Arbeit – 10 –
2. Bildschirmarbeitsplätze sind, soweit es die sonsti- eine kurze Unterbrechung der Arbeit am Bildschirm- gen Verhältnisse gestatten, nach arbeitswissenschaft- gerät zur Entspannung der Körperhaltung und der Au- lichen und arbeitsmedizinischen Erkenntnissen einzu- gen möglich ist. Für die Bildschirmtätigkeit sind die richten. Die Empfehlungen der Gewerkschaft der Pri- Regelungen, die im jeweils diesbezüglich gültigen Er- vatangestellten laut Anhang II sind als Beurteilungs- lass für das Arbeitsinspektorat enthalten sind, zu be- grundlage heranzuziehen. Die Einrichtung von Bild- rücksichtigen. schirmarbeitsplätzen hat gemäß den jeweiligen Be- stimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes unter 4. Wenn die Benützung spezieller Brillen für die Tätig- Mitwirkung des Betriebsrates (§§ 97 und 109 ArbVG) keit am Bildschirmgerät vom/von der Augenarzt/ärz- zu erfolgen. tin verordnet wird, übernimmt das Unternehmen die Differenz zu den von der Krankenkasse übernomme- 3. Die Arbeitsorganisation ist so zu planen, dass nach nen Kosten. längerer ununterbrochener Arbeit am Bildschirmgerät XII. JUBILÄUMSGELDER 1. Für langjährige Dienste werden dem/der Angestell- beitstage in den letzten 12 Monaten vor dem Dienstju- ten nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von biläum. Das Ergebnis wird kaufmännisch gerundet.). 20 Jahren mindestens 1,5 Bruttomonatsgehälter Die Umwandlung dieser Geldansprüche in Zeitgutha- 35 Jahren mindestens 2,5 Bruttomonatsgehälter ben ist im Vorhinein schriftlich zwischen Angestell- 40 Jahren mindestens 3 Bruttomonatsgehälter ter/n und Arbeitgeber/in zu vereinbaren. Die Um- wandlung von Geldansprüchen kann auch nur teilwei- als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. Der/die se in Zeitguthaben erfolgen (zB nach 20 Jahren ein Angestellte wird in Zusammenhang mit seinem/ihrem Monatsgehalt in Zeit und ein halbes Monatsgehalt in Jubiläum an zwei Arbeitstagen vom Dienst befreit. Geld). Der Verbrauch der Zeitguthaben kann ab dem Fällig- 2. Das Dienstjubiläum gebührt grundsätzlich in Geld. keitszeitpunkt in einem oder mehreren Teilen verein- Auf Wunsch des/der Angestellten und sofern dies be- bart werden. Ebenso ist die Vereinbarung eines vorge- trieblich möglich ist, kann in beiderseitigem Einver- zogenen Verbrauchs zulässig. nehmen alternativ zum Geldanspruch, die Umwand- Nicht verbrauchte Zeitguthaben sind am Ende des lung des Jubiläumsgeldes in Zeitguthaben vereinbart Dienstverhältnisses auf Grundlage des zum Zeitpunkt werden. der Beendigung des Dienstverhältnisses aktuellen Dabei gilt, dass für vollzeitbeschäftigte Angestellte ein Monatsgehaltes auszuzahlen. Monatsgehalt 22 Arbeitstagen entspricht. Arbeiten Während des Verbrauchs des Zeitguthabens richtet vollzeitbeschäftigte Angestellte auf Grund einer Ver- sich die Entgeltfortzahlung nach dem vertraglich ver- einbarung regelmäßig weniger als fünf Tage in einer einbarten Bruttomonatsgehalt. Variable Entgeltbe- Kalenderwoche, so sind die Freizeittage entsprechend standteile bleiben dabei ohne Berücksichtigung. Ein (regelmäßige Arbeitstage × 4,33 Kalenderwochen) Krankenstand unterbricht die Konsumation des Zeit- anzupassen. Der Anspruch für teilzeitbeschäftigte An- guthabens. gestellte wird aliquot berechnet (durchschnittliche Ar- XII.A FAMILIENZEIT 1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 vereinbarten Beginn, so ersetzt der Geburtstermin Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG) und des Abs. den vereinbarten Termin. Erfolgt die Geburt vor dem 2 dieser Bestimmung haben Angestellte Anspruch prognostizierten Geburtstermin, so kann der Beginn auf Familienzeit gemäß Familienbonusgesetz (idF einvernehmlich abgeändert werden. BGBl I Nr. 53/2016). 3. Die Familienzeit endet vorzeitig, wenn der gemein- 2. Der Angestellte hat die Inanspruchnahme der Fami- same Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgeho- lienzeit spätestens drei*) Monate vor dem voraus- ben wird. sichtlichen Geburtstermin unter Darlegung der an- spruchsbegründenden Umstände bekanntzugeben. *) Für Familienzeiten, welche vor dem 1. März 2019 in Anspruch genommen werden, gilt eine verkürzte Frist (Übergangsregelung), Beginn und Dauer (Abs. 1) der Familienzeit sind zu wenn sie binnen 14 Tagen ab Unterfertigung dieser Vereinbarung vereinbaren. Erfolgt die Geburt des Kindes nach dem bekannt gegeben werden. – 11 –
XIII. ANRECHNUNG VON ELTERNKARENZZEITEN UND ZEITEN EINER FAMILIENZEIT 1. Für Karenzen, die bis zum 31. 12. 2008 ange- 3. Für Karenzen, die ab dem 1. 1. 2012 angetreten treten wurden, gilt: werden, gilt: Die erste Karenz innerhalb eines Dienstverhältnisses Jede Karenz innerhalb eines Dienstverhältnisses im im Sinne des § 15 des Mutterschutzgesetzes bzw § 7 Sinne des § 15 des Mutterschutzgesetzes bzw § 7 des Väterkarenzgesetzes wird für die Bemessung der des Väterkarenzgesetzes wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer der Entgeltfortzahlung im Kündigungsfrist, der Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und des Urlaubsausma- Krankheitsfall (Unglücksfall) und des Urlaubsausma- ßes bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten ange- ßes sowie für die Vorrückung in der Gehaltstabelle rechnet. bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten angerechnet. 2. Für Karenzen, die ab dem 1. 1. 2009 angetre- 4. Beansprucht ein Dienstnehmer ab 01.01.2019 eine ten werden, gilt: Familienzeit im Sinne des Pkt. XII.A und tritt er den Jede Karenz innerhalb eines Dienstverhältnisses im Dienst unmittelbar danach wieder an, erhält er Zeiten Sinne des § 15 des Mutterschutzgesetzes bzw § 7 der Familienzeit bis zu einem Gesamtausmaß (Sum- des Väterkarenzgesetzes wird für die Bemessung der me aus Karenzen und Familienzeit) von maximal Kündigungsfrist, der Dauer der Entgeltfortzahlung im 12 Monaten für die Bemessung aller dienstzeitabhän- Krankheitsfall (Unglücksfall) und des Urlaubsausma- gigen Ansprüche angerechnet. ßes bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten ange- rechnet. XIV. DIENSTREISEN Wenn im Auftrage des/der Dienstgeber(s)in Reisen bundenen persönlichen Aufwendungen (aus- unternommen werden, sodass Mehrausgaben für Ver- schließlich der Fahrtkosten). pflegung resp. Nächtigung entstehen, wird für solche Die Taggelder sind wie folgt zu ermitteln: Dienstreisen Kostenentschädigung wie folgt gewährt: bis 3 Stunden .................... 0 über 3 bis 4 Stunden .................... 4/12 1. Fahrtausgaben über 4 bis 5 Stunden .................... 5/12 Es werden die notwendigen Fahrtkosten für öffentliche über 5 bis 6 Stunden .................... 6/12 Verkehrsmittel vergütet. Für die Inanspruchnahme ei- über 6 bis 7 Stunden .................... 7/12 gener Kraftfahrzeuge werden die Kilometersätze der über 7 bis 8 Stunden .................... 8/12 Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten über 8 bis 9 Stunden .................... 9/12 vergütet, vorausgesetzt, dass die Benützung des ei- über 9 bis 10 Stunden .................... 10/12 genen Kraftfahrzeuges mit dem/der Dienstgeber/in über 10 bis 11 Stunden .................... 11/12 fallweise oder für ständig vereinbart ist. über 11 bis 12 Stunden .................... 12/12 Dienstwagen müssen insassenunfallversichert sein. des vollen Taggeldes 2. Aufwandsvergütung Diese Verrechnung ist auch für den Tag des Antrit- Für Inlandsreisen außerhalb des Dienstortes gebüh- tes bzw der Beendigung einer mehrtägigen Dienst- ren Tages- und Nächtigungsgelder gemäß den Höchst- reise anzuwenden. sätzen des EStG in seiner jeweils geltenden Fassung b) Nachtgeld (derzeit § 26 Z 4 EStG). Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunfts- Weiters kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt kosten, bei Fahrten während der Nacht für den an- werden, dass eine Dienstreise vorliegt, wenn der/die fallenden Mehraufwand. Angestellte zur Ausführung eines ihm/ihr erteilten Das Nachtgeld wird dann angewiesen, wenn kein Auftrages die Betriebsstätte des/der Arbeitgeber(s) Übernachtungsbeleg vorgewiesen wird. Das in vorübergehend verlässt, dabei jedoch am Dienstort Nachtgeld wird auch dann bezahlt, wenn bei bleibt. In diesem Falle erhält er/sie nur dann ein Tag- Nachtfahrten der Antritt vor und die Beendigung geld, wenn eine Betriebsvereinbarung dies vorsieht. nach 24 Uhr erfolgt, soweit für diese betreffende a) Taggeld Nacht keine anderen Übernachtungskosten ver- Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben rechnet werden. für die Verpflegung sowie aller mit der Reise ver- – 12 –
3. Auslands-, Flug-, Schiffs- und Studienreisen zwischen Dienstgeber/in und Dienstnehmer/in festzu- Für Auslands-, Flug-, Schiffs- und Studienreisen (Rei- legen, welche Vergütungen gewährt werden. Ist eine sen längerer Dauer, die der fachlichen Ausbildung die- Festlegung nicht erfolgt, so sind die entsprechenden nen) ist jeweils vor Antritt der Reise einvernehmlich Sätze nach dem EStG zu vergüten. XV. GEHALTSORDNUNG Die Gehaltsordnung ist im Anhang des Kollektivvertrages enthalten, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet. XVI. KÜNDIGUNG 1. Die Lösung eines Dienstverhältnisses durch den/die tezeit nicht mit dem Letzten eines Kalendermonates, Arbeitgeber/in kann, soweit dieser Vertrag nicht güns- ist sie auf diesen zu erstrecken. tigere Regelungen enthält, nur nach den Bestimmun- gen des Angestelltengesetzes erfolgen. Hat das 3. Will der/die Arbeitgeber/in das Dienstverhältnis mit Dienstverhältnis im gleichen Betrieb länger als 5 Jahre dem/der Angestellten nicht über die Weiterverwen- gedauert, so ist die Kündigung durch den/die Arbeit- dungszeit hinaus fortsetzen, hat er/sie es mit vorher- geber/in nur nach den Bestimmungen des § 20 (2) An- gehender sechswöchiger Kündigungsfrist zum Ende gestelltengesetz möglich. der Behaltezeit nach Abs 2 zu kündigen. 2. Die Weiterverwendungszeit für Lehrlinge nach dem 4. Bei Lösung des Dienstverhältnisses durch die/den Ende der Lehrzeit beträgt 6 Monate. Endet die Behal- Angestellte/n gelten die Kündigungsbestimmungen des § 20 (4) Angestelltengesetz. XVII. ABFERTIGUNG Vollendete Dienstjahre Monatsentgelte 1. Hinsichtlich der Abfertigung gelten, soweit in die- sem Vertrag nicht günstigere Regelungen erfolgen, 21 9,7 die Bestimmungen des Angestelltengesetzes. 22 10,4 23 11,1 2. Das Ausmaß der Abfertigung beträgt: 24 11,8 Vollendete Dienstjahre Monatsentgelte 25 13,0 3 2,0 4 2,5 3. Wenn ein/e Angestellte/r bis spätestens 3 Monate 5 3,0 vor Ablauf des Karenzurlaubes erklärt, das Dienstver- 6 3,2 hältnis aufzulösen, erwirbt sie/er den Anspruch auf 7 3,4 75 % der Abfertigung, höchstens jedoch 3 Monatsent- 8 3,6 gelte, welche einen Monat danach fällig wird. Der Tag 9 3,8 der Erklärung gilt als Tag der Beendigung des Dienst- 10 4,0 verhältnisses. 11 4,4 12 4,8 4. Abfertigungsansprüche bis zu 6 Monatsentgelten 13 5,2 sind mit dem Ende der Kündigungsfrist zahlbar. Der 14 5,6 Rest wird in Monatsentgelten, beginnend mit dem 15 6,0 4. Monat nach Ablauf des Dienstverhältnisses fällig. 16 6,6 17 7,2 5. Die Abfertigung im Falle des Todes gebührt in voller 18 7,8 Höhe dem/der unterhaltsberechtigten Gatten/Gattin 19 8,4 bzw den Erb(inn)en, zu deren Unterhalt der/die Erb- 20 9,0 lasser/in gesetzlich verpflichtet war. Sind zum Zeit- punkt des Ablebens keine unterhaltsberechtigten Erb – 13 –
(inn)en vorhanden, so erhält die gesetzliche Abferti- 6. Für Angestellte, die ab dem 1. 1. 2003 eingetreten gung der/ die Lebensgefährt(e)in bzw jene Person, sind, gelten bezüglich der Abfertigung die jeweiligen die die Begräbniskosten getragen hat, bis zur Höhe gesetzlichen Bestimmungen sowie das Betriebliche der Begräbniskosten. Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG). XVIIa. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR TEILZEITBESCHÄFTIGTE ANGESTELLTE BEI ÜBERTRITT VON/IN EIN VOLLZEITDIENSTVERHÄLTNIS 1. Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres stelle einer Vollbeschäftigung eine Teilzeitbeschäfti- von einer Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäfti- gung vereinbart, ist das Entgelt aus der Vollbeschäfti- gung oder umgekehrt übertreten, setzt sich die Son- gung bei der Berechnung der Abfertigung nach folgen- derzahlung gemäß Abschnitt B und C der Gehaltsord- den Grundsätzen zu berücksichtigen: nung jeweils aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr Es ist die Zahl der Dienstjahre der Vollzeit- und Teil- entsprechenden Teil der Sonderzahlungen vor dem zeitbeschäftigung getrennt zu ermitteln. Für die Jahre Übertritt und dem entsprechenden Teil nach dem der Vollzeitbeschäftigung gebührt die Anzahl der Mo- Übertritt (Auszahlungsmonat) zusammen. Wurde die natsentgelte nach Abschnitt XVII. Für die Jahre der Urlaubsbeihilfe bereits vor dem Übertritt ausbezahlt, Teilzeitbeschäftigung wird die Differenz zwischen der ist eine Nachrechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung Höhe der Monatsentgelte aufgrund der Vollzeitbe- der Weihnachtsremuneration vorzunehmen. Eine all- schäftigung und dem aufgrund der Gesamtdienstjah- fällige Differenz wird nachgezahlt bzw der zu viel er- re (Zeiten der Voll- und Teilzeitbeschäftigung) zuste- haltene Betrag mit der Weihnachtsremuneration ge- henden Anspruch durch die wöchentliche Arbeitszeit genverrechnet. gemäß Abschnitt V. Ziffer 1 geteilt und mit dem wö- chentlichen Stundenausmaß der Teilzeitbeschäfti- 2. Wird mit dem/der Angestellten innerhalb von 5 Jah- gung multipliziert. ren vor Beendigung des Angestelltenverhältnisses an- XVIII. SCHIEDSGERICHT Alle aus diesem Kollektivvertrag sich ergebenden gesamt den im Streite befindlichen Unternehmen fern Streitfälle unterliegen der Entscheidung eines zu stehen haben. Schiedsgerichtes von folgender Zusammensetzung: Bei Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur steht Zwei Vertreter/innen des Österreichischen Zeitschrif- den Parteien die Anrufung des zuständigen Gerichtes ten- und Fachmedien-Verbandes, zwei Vertreter/in- frei. nen der Gewerkschaft der Privatangestellten, die ins- XIX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 1. Zur Berechnung der Normalstunde ist das Brutto- 3. Sämtliche sich aus diesem Kollektivvertrag für Ehe- monatsgehalt durch 167 zu teilen. partnerInnen ableitenden Ansprüche gelten in glei- cher Weise für PartnerInnen in eingetragenen Partner- 2. Bestehende höhere Gehälter und günstigere ar- schaften. beitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das In- Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht berührt. Wien, am 9. Jänner 2020 – 14 –
ÖSTERREICHISCHER ZEITSCHRIFTEN- UND FACHMEDIENVERBAND Mag. Claudia GRADWOHL Mag. Gerald GRÜNBERGER Präsidentin Geschäftsführer ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Barbara TEIBER, MA Karl DÜRTSCHER gf. Vorsitzender Geschäftsbereichsleiter ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER Wirtschaftsbereich Druck, Kommunikation, Papierverarbeitung Mag. Edgar WOLF Markus GSPANDL Wirtschaftsbereichssekretär Mitglied des Verhandlungsteams – 15 –
ANHANG I GEHALTSORDNUNG A. ALLGEMEINER TEIL 1. a) Angestellten und Lehrlingen ist ein monatliches zum Entfall dieses Anspruchs. Die Dokumentation Mindestgehalt, nach den in der Gehaltstafel nach Be- der Lehrlingsausbildung erfolgt unter Berücksichti- schäftigungsgruppen und Berufsjahren gestaffelten gung des Datenschutzgesetzes und des Arbeitsver- Sätzen, zu bezahlen. Die in der Gehaltstafel angeführ- fassungsschutzgesetzes. Nach Beendigung der Aus- ten Bruttomonatsgehälter sind Mindestsätze. bildung wird die Dokumentation dem Lehrling ausgeh- ändigt. Es verbleiben keine Kopien im Betrieb. b) Bei vereinbarter Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 1 (1) und des § 2 (1) AngG ist der aliquote Teil Absolviert der Lehrling bei erstmaligen Antritt die der in der Gehaltstafel dieses Kollektivvertrages fest- Lehrabschlussprüfung mit gutem oder ausgezeichne- gesetzten Mindestgehaltssätze zu bezahlen. Das Glei- tem Erfolg und erhält der Arbeitgeber hierfür eine För- che gilt für die Bemessung der Urlaubsbeihilfe und der derung gemäß der Richtlinie zu § 19c des BAG, dann Weihnachtsremuneration. Derartige Teilzeitbeschäfti- erhält der Lehrling eine einmalige Leistungsprämie. gungen fallen unter die Bestimmungen dieses Kollek- Diese beträgt bei gutem Erfolg € 100,– und bei ausge- tivvertrages. Für die Dauer der Weiterverwendung ge- zeichnetem Erfolg € 150,–. mäß Abschnitt XVI, Ziffer 2, des Kollektivvertrages kann eine Teilzeitbeschäftigung nicht vereinbart wer- 2. a) Für die Einreihung eines/einer Angestellten in ei- den. ne Beschäftigungsgruppe laut dem unter F. festgeleg- ten Beschäftigungsgruppenschema ist lediglich die Art c) Bei angestellten Werber(inne)n und Repräsentant seiner Tätigkeit maßgebend. (inn)en sowie Anzeigenwerber(inne)n aller Art gelten die in der Gehaltstafel angeführten Mindestgehälter b) Übt ein/e Angestellte/r mehrere Tätigkeiten, die in der Beschäftigungsgruppe 3 bzw Beschäftigungsgrup- verschiedenen Beschäftigungsgruppen gekennzeich- pe 4 als Durchschnittseinkommen der letzten 12 Mo- net sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine/ihre Einrei- nate. Unter Einrechnung der Sonderzahlungen gemäß hung in diejenige Gruppe, die der überwiegenden Tä- Abschnitt D, hat der Jahresbezug mindestens dem tigkeit entspricht. 14fachen des zutreffenden Mindestgehaltes zu ent- sprechen. 3. Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Beschäfti- gungsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung d) Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des eines/einer Angestellten einer höheren Beschäfti- Lehrlings in einem für die Schüler/innen der Berufs- gungsgruppe, die in einem Jahr nicht länger als unun- schule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Be- terbrochen fünf Wochen bei Urlaub und 12 Wochen bei rufsschulpflicht entstehen, hat der/die Lehrberechtig- Krankheit dauert, begründet keinen Anspruch auf Er- te dem Lehrling zu bevorschussen und so zu ersetzen, höhung des Gehaltes. Wird dieser Zeitraum jedoch dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des überschritten, so gebührt für die ganze Zeit der Tätig- Internats entspricht, mindestens 100 % der jeweili- keit in der höheren Beschäftigungsgruppe das Entgelt gen Lehrlingsentschädigung verbleibt. dieser Gruppe. e) Der Lehrling ist verpflichtet, den „Ausbildungs- nachweis zur Mitte der Lehrzeit” (gem der Richtlinie 4. Gehaltsansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten des Bundes-Berufsausbildungsbeirats zur Förderung hinsichtlich der Einstufung verjähren mangels Gel- der betrieblichen Ausbildung von Lehrlingen gem tendmachung mit Ablauf von drei Jahren. § 19c BAG vom 2. 4. 2009) zu absolvieren. Bei erfolg- reicher Ablegung der Prüfung erhält der Lehrling 10 % 5. Für die Auszahlung des Gehaltes gelten die Bestim- aus der in der Richtlinie festgeschriebenen Unterneh- mungen des Angestelltengesetzes. Jedem/Jeder Ar- mer-Förderungsprämie. Diese Geldleistung wird im beitnehmer/in ist eine schriftliche Gehaltsabrechnung Monat nach Absolvierung des „Ausbildungsnachswei- auszuhändigen, aus welcher das Bruttogehalt sowie ses zur Mitte der Lehrzeit” mit der Lehrlingsentschädi- sämtliche Zuschläge und Abzüge ersichtlich sind. gung ausbezahlt. Die Aufhebung der Richtlinie führt – 16 –
6. Als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltsta- mit Beginn der Weiterverwendungszeit gem Abschnitt feln gelten nur die Jahre der praktischen Angestellten- XVI, Pkt 2. Wird eine derartige Lehrabschlussprüfung tätigkeit sowie die Jahre selbstständiger Tätigkeit im während der Weiterverwendungszeit gemäß Ab- Verlagswesen. schnitt XVI, Pkt 2. oder später abgelegt, erfolgt die An- Lehrzeit oder die drei Angestelltendienstjahre, die die rechnung dieses einen Berufsjahres mit dem der Lehr- Lehrzeit ersetzen, fallen nicht darunter. Die Zeiten der abschlussprüfung folgenden Monatsersten. Wehrdienstleistung, Notdienstverpflichtung und Ar- Günstigere generelle und individuelle Regelungen beitsdienst werden nur dann als Berufsjahre gewertet, oder betriebliche Übungen werden dadurch nicht be- wenn zur Zeit der Einberufung ein Angestellten- bzw rührt. Lehrverhältnis bestanden hat. Bei Arbeitnehmern, die vor Einziehung zum Wehrdienst in keinem Dienst- 8. Die im Ausland zurückgelegten Vordienstzeiten, so- verhältnis standen, aber eine Handelsschule oder eine fern sie aufgrund des Kollektivvertrages anerkannt entsprechende höhere kaufmännische Schule vollen- werden, sind bei der Berechnung der Berufsjahre zu det hatten, ist der Wehrdienst mindestens zur Hälfte berücksichtigen, wenn diese nachgewiesen oder nach einjähriger Dauer des Dienstverhältnisses anzu- glaubhaft gemacht werden. rechnen. Die erfolgreich abgeschlossene Handelsaka- demie ersetzt 2 Berufsjahre. 9. Die im öffentlichen Dienst zurückgelegten Vor- dienstzeiten werden als Berufsjahre angerechnet, so- 7. Eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in fern die Tätigkeit im öffentlichen Dienst ähnlich ist den Lehrberufen Einzelhandelskaufmann/frau, Groß- oder ihr gleichkommt und die im öffentlichen Dienst- handelskaufmann/frau, Bürokaufmann/frau, Drogist/ verhältnis erworbenen Kenntnisse Verwendung fin- in, Fotokaufmann/frau, Buchhändler/in, Musikalien- den. händler/in, Kunsthändler/in, Buch-, Kunst- und Musi- kalienhändler/in, Waffen- und Munitionshändler/in er- 10. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in eine höhere setzt ein Berufsjahr. Berufsaltersstufe tritt mit dem ersten Tag desjenigen Wird eine derartige Lehrabschlussprüfung noch wäh- Monates in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufs- rend der Lehrzeit des betreffenden Lehrberufes abge- jahres fällt. legt, erfolgt die Anrechnung dieses einen Berufsjahres B. WEIHNACHTSREMUNERATION a) Mit Ausnahme der Platzvertreter/innen mit Provi- chen Lehrlingsentschädigung und aus dem aliquoten sion und der Reisenden mit Provision erhalten alle An- Teil des Angestelltengehaltes (November, bei Beendi- gestellten und Lehrlinge spätestens am 30. November gung des Lehrverhältnisses mit Ende November des eine Weihnachtsremuneration. Diese beträgt 100 % Dezembergehaltes) zusammen. des Novembergehaltes bzw der im November ausbe- zahlten Lehrlingsentschädigung. d) Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unter- schiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung wird b) Den während des Jahres ein- oder austretenden die Weihnachtsremuneration nach dem Durchschnitt Angestellten und Lehrlingen gebührt der aliquote Teil; der letzten 12 Monate der Fälligkeit berechnet. bei austretenden Angestellten und Lehrlingen berech- net nach dem letzten Monatsgehalt bzw nach der letz- e) In jenen Betrieben, in denen bisher regelmäßig ei- ten monatlichen Lehrlingsentschädigung. ne höhere Weihnachtsremuneration bezahlt wurde, bleibt diese Regelung aufrecht und darf durch das c) Bei Angestellten, die während des Jahres ihre Lehr- In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages nicht ge- zeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsremu- kürzt werden. neration aus dem aliquoten Teil der letzten monatli- C. URLAUBSBEIHILFE a) Mit Ausnahme der Platzvertreter/innen mit Provi- Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles, spä- sion und der Reisenden mit Provision erhalten alle An- testens aber am 31. Juli eine Urlaubsbeihilfe. Diese gestellten und Lehrlinge im Kalenderjahr beim Antritt beträgt 100 % des im Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ihres gesetzlichen Urlaubes, falls dieser in Teilen ge- bzw am 31. Juli zustehenden Bruttomonatsgehaltes währt wird, bei Antritt des längeren, bei gleich großen bzw der monatlichen Lehrlingsentschädigung. – 17 –
Steht bei Urlaubsantritt die Beendigung des Dienst- e) Wenn ein/e Angestellte/r oder Lehrling nach Erhalt oder Lehrverhältnisses bereits fest, gebührt der ali- der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Ur- quote Teil der Urlaubsbeihilfe. laubsbeihilfe sein/ihr Dienstverhältnis selbst aufkün- digt, aus seinem/ihrem Dienstverhältnis ohne wichti- b) Den während eines Kalenderjahres eintretenden gen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens ei- Angestellten und Lehrlingen gebührt für dasselbe le- nes wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss diglich der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe. Erfolgt er/ sie sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmä- der Eintritt nach dem 30. Juni, ist diese aliquote Ur- ßig zu viel bezogene Urlaubsbeihilfe auf seine/ihre laubsbeihilfe am 31. Dezember des laufenden Kalen- ihm/ihr aus dem Dienstverhältnis zustehenden An- derjahres, berechnet nach der Höhe des Dezemberge- sprüche (insbesondere Restgehalt und Weihnachtsre- haltes bzw der Dezemberlehrlingsentschädigung, muneration) in Anrechnung bringen lassen. auszubezahlen. f) Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten mit unter- c) Den während des Kalenderjahres austretenden An- schiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung wird gestellten und Lehrlingen gebührt für dasselbe eben- die Urlaubsbeihilfe nach dem Durchschnitt der Ar- falls der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe, und zwar be- beitszeit der letzten 12 Monate vor dem Monat der Fäl- rechnet nach dem letzten Bruttomonatsgehalt bzw ligkeit berechnet. nach der letzten Lehrlingsentschädigung. g) Bei der Berechnung der Urlaubsbeihilfe sind die be- d) Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres reits bisher aus Anlass des Urlaubes oder der Erholung ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Urlaubs- gewährten besonderen Zuwendungen zu berücksich- beihilfe aus dem aliquoten Teil der letzten monatlichen tigen. Lehrlingsentschädigung und dem aliquoten Teil des Soweit darüber hinausgehende Regelungen bestehen, Bruttomonatsgehaltes zusammen. werden dieselben durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt. D. SONDERZAHLUNGEN FÜR ANGESTELLTE WERBER/INNEN UND REPRÄSEN- TANT(INN)EN SOWIE ANZEIGENWERBER/INNEN ALLER ART a) Angestellte Werber/innen und Repräsentant(inn) b) Angestellte Werber/innen und Repräsentant(inn) en sowie Anzeigenwerber/innen aller Art, die neben en sowie Anzeigenwerber/innen aller Art, mit denen der Provision ein Fixum beziehen, erhalten als Son- nur Provisionen vereinbart sind, erhalten spätestens derzahlungen eine Weihnachtsremuneration in Höhe am 31. Dezember Sonderzahlungen. des Novemberfixums und eine Urlaubsbeihilfe in Höhe des zum Zeitpunkt des Urlaubsantrittes bzw am c) Für die während des Kalenderjahres eintretenden 31. Juli zustehenden Fixums. und austretenden Werber/innen und Repräsentant Berechnungsgrundlage für die Weihnachtsremunera- (inn)en sowie Anzeigenwerber/innen sind die Aliquo- tion und die Urlaubsbeihilfe ist bei Platzvertreter(in- tierungsbestimmungen unter B. und C. ergänzend ne)n mit Provision und Reisenden mit Provision das und sinngemäß heranzuziehen. kollektivvertragliche Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate laut Beschäftigungsgruppe 3 bzw d) Soweit günstigere Regelungen bestehen, werden 4 unbeschadet ihrer sonstigen Bezüge. dieselben durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt. Als Fälligkeitstermine gelten die unter B. und C. fest- gelegten Termine. E. BESCHÄFTIGUNGSGRUPPENSCHEMA I. Angestellte ohne abgeschlossener Lehrzeit in 1. Berufsjahr der ihrer Tätigkeit entsprechenden Be- einem kaufmännischen Lehrberuf schäftigungsgruppe (2–6). sind einzustufen in II. Angestellte mit abgeschlossener Lehrzeit in BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE 1 einem kaufmännischen Lehrberuf Nach Ablauf von drei Angestelltendienstjahren in der sind in die ihrer Tätigkeit entsprechende Beschäfti- Beschäftigungsgruppe 1 erfolgt die Einstufung in das gungsgruppe (2–6) einzustufen. – 18 –
Die abgeschlossene Lehrzeit in einem kaufmänni- Kalkulation, schen Lehrberuf wird ersetzt: Kartei, a) durch den erfolgreichen Besuch einer Handelsaka- Registratur, demie im Sinne des § 74 SCHOG oder einer Son- Statistik, soweit sie nicht in eine höhere Beschäfti- derform derselben im Sinne des § 75 SCHOG; gungsgruppe einzustufen sind, b) durch den erfolgreichen Besuch einer berufsbil- Kassier(e)innen, soweit sie nicht in eine höhere Be- denden höheren Schule im Sinne der §§ 72 und schäftigungsgruppe einzustufen sind, 76 SCHOG oder einer Sonderform derselben im Inkassant(inn)en, Sinne der §§ 73 und 77 SCHOG, soweit die erwor- Fakturist(inn)en, die nach vorbereiteten Unterla- benen Kenntnisse in der Tätigkeit Verwendung fin- gen fakturieren, den; Phonotypist(inn)en, soweit sie nicht in eine höhere c) durch den erfolgreichen Besuch einer allgemein- Beschäftigungsgruppe einzustufen sind. bildenden höheren Schule im Sinne des § 36 d) In der Datenverarbeitung SCHOG oder einer Sonderform derselben im Sinne Datenerfasser/innen in den ersten beiden Jahren des § 37 SCHOG; dieser Tätigkeit, d) durch den erfolgreichen Besuch einer Mittelschule Hilfsoperator/innen, vor Auswirkung des SCHOG; Hilfskräfte in der Datenverarbeitung. e) durch den erfolgreichen Besuch einer Handels- e) Im technischen Dienst schule im Sinne des § 60 SCHOG oder einer drei- Telefonist(inn)en, soweit sie nicht in eine höhere jährigen Sonderform derselben im Sinne des § 61 Beschäftigungsgruppe einzustufen sind. SCHOG; f) durch den erfolgreichen Besuch einer zweiklassi- BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE 3 gen Handelsschule vor Auswirkung des SCHOG Angestellte, die auf Anweisung schwierige Tä- und ein Angestelltendienstjahr; tigkeiten selbstständig ausführen g) durch den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule im zB Sinne der §§ 58 und 59 SCHOG, soweit die erwor- a) Im Ein- und Verkauf benen Kenntnisse in der Tätigkeit im Handelsbe- Anzeigenberater/innen / Kontakter/innen (Verkäu- trieb Verwendung finden; fer/innen), h) durch eine erfolgreich abgelegte Lehrabschluss- Verkäufer/innen mit besonderen Fähigkeiten zB prüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf, wenn aa) Verkäufer/innen, die regelmäßig selbstständi- eine ausnahmsweise Zulassung zur Lehrab- ge Verkaufsgespräche in einer Fremdsprache schlussprüfung gemäß § 23 Abs 5 BAG erfolgt ist. führen, wobei in gemischtsprachigen Gebieten i) bei Stenotypist(inn)en durch die erfolgreich abge- die heimischen Sprachen nicht als Fremdspra- legte Handelskammerprüfung über 150 Silben in chen gelten, der Minute; ab) Verkäufer/innen, bei deren Aufnahme Fremd- j) durch eine dreijährige praktische Angestelltentä- sprachenkenntnisse gefordert werden, tigkeit. Angestellte Werber/innen und Repräsentant(inn) Als erfolgreicher Besuch einer Schule gemäß lit a) bis en sowie gegen Provision beschäftigte Angestellte g) gilt ein solcher im Sinne des § 2 der Verordnung und Anzeigenberater/innen aller Art im 1. Jahr ih- BGBl Nr 214/89. rer Tätigkeit, Bezieherwerber/innen im Handel mit Zeitschriften, Angestellte im Einkauf, die im Rah- BESCHÄFTIGUNGSGRUPPE 2 men allgemeiner Richtlinien selbstständig Angebo- te (Offerte) einholen und/oder bearbeiten, Waren Angestellte, die einfache Tätigkeiten ausführen bestellen oder nach vorangegangenen Dispositio- zB nen abrufen, einschließlich der Überwachung von Fristen (Terminen) und Konditionen. a) Im Einkauf Angestellte mit einfacher Tätigkeit im Einkauf, so- b) Im Lager und Expedit weit sie nicht in eine höhere Beschäftigungsgruppe Lagererste/r, wenn mehrere Arbeitnehmer/innen einzustufen sind. im Lager beschäftigt sind, selbstständige Expedient(inn)en. b) Im Lager und Expedit Lagerangestellte, c) Im Büro und Rechnungswesen Expeditangestellte. Angestellte in der Buchhaltung, die mit der Führung von Konten betraut sind (händisch oder maschi- c) Im Büro und Rechnungswesen nell), Angestellte mit einfacher Tätigkeit in der Kalkulant(inn)en, Buchhaltung, Statistiker/innen, – 19 –
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