KOLLEKTIVVERTRAG für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und Apothekenhilfspersonal - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und Apothekenhilfspersonal STAND 1. JÄNNER 2021
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KOLLEKTIVVERTRAG für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und Apothekenhilfspersonal STAND 1. JÄNNER 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege, du hältst die aktualisierte Neuauflage deines Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus deinem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die österreichischen Gewerkschaften verhandeln jedes Jahr über 850 Kollektivverträge mit den zu- ständigen Arbeitgeberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Verhandlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied trägst du entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir in Verhandlungen Forderungen im Interesse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für deine Mitgliedschaft bedanken. Solltest du zu deinem Kollektivvertrag oder deinem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir dir gerne zur Verfügung. Wir danken für dein Vertrauen in unserem Einsatz für unsere Mitglieder! Roman Hebenstreit Barbara Teiber, MA Vorsitzender Gewerkschaft vida Vorsitzende Gewerkschaft GPA Bernd Brandstetter Karl Dürtscher Bundesgeschäftsführer Gewerkschaft vida Bundesgeschäftsführer Gewerkschaft GPA KV-Highlights • Erhöhung der Gehälter um 1,5 % Überzahlungen bleiben aufrecht • Sozialpartnerempfehlung für eine Coronaprämie von mindestens 150 Euro • Erhöhung des Lehrlingseinkommens zwischen 1,5 % und 2,84 % (Erhöhung des Lehrlingsein- kommens für Lehrlinge ohne Matura im Schnitt um 2,33 %)
ABSCHLUSSPROTOKOLL Ergebnis der Kollektiwertragsverhandlungen zwischen dem Apothekerverband und der Gewerkschaft GPA und vida vom 11.12.2020. I. Gehalts- und Lohnrecht: Abs 7 gilt bis zum 30.06.2021. 1. Die Lehrlingseinkommen, sowie die Löhne und Ge- Die Kundigungsfrist der Arbeiter beträgt zwei Wochen, hälter werden entsprechend der beiliegenden Ta- noch einer Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren vier bellen (siehe Seite 15) mit 1.1.2021 erhöht. Wochen, von zehn Jahren sechs Wochen jeweils zum 2. Bestehende Überzahlungen zum 31.12.2020 blei- Kalenderwochenende. ben in voller Höhe aufrecht. Abs 7a gilt ab 1.7.2021 und löst Abs 7 ab. Für Arbeitgeberkündigungen, die noch dem 30. Juni II. Sozialpartnerempfehlung 2021 ausgesprochen werden, gilt als vereinbart, dass Die Sozialpartner empfehlen jenen Betrieben, die das unbefristete Arbeitsverhältnis von dem Arbeitge- trotz der Corona-Situation eine gute Umsatzentwick- ber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kün- lung und einen finanziellen Spielraum sehen, ihren digungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Beschäftigten, die besondere Leistungen erbracht ha- Kalendermonats aufgelöst werden kann. ben, eine einmalige Corona-Prämie gemäß § 124b Der Arbeitnehmer kann sein Arbeitsverhältnis mit je- Z 350 lit. a EStG 1988 von mindestens € 150 bis dem Fünfzehnten oder dem letzten Tage eines Kalen- zum 31.12.2020 auszubezahlen. dermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kün- digungsfrist lösen. III. Rahmenrecht: Artikel XVIII wird wie folgt geändert: Artikel XVIII Abs 7: Wien, am 11. Dezember 2020 Für den Österreichischen Apothekerverband: Für die Gewerkschaft GPA: Für die Gewerkschaft vida: –4–
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Kollektivvertrag XIII. Abfertigung ................................... 12 I. Geltungsbereich ............................. 6 XIV. Lehrlinge ...................................... 12 II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer ...... 6 XV. Apothekenhelfer ............................. 13 III. Anstellung .................................... 6 XVI. Arbeitsbekleidung ........................... 13 IV. Arbeitszeit .................................... 6 XVII. Jubiläumszuwendungen .................... 13 V. Überstunden ................................. 7 XVIII. Beendigung des Dienstverhältnisses ..... 13 VI. Überstunden und Lagezuschläge .......... 7 XIX. Schlussbestimmungen ...................... 14 VII. Ruhetage ..................................... 8 Gehalts- und Lohnordnung ..................... 15 VIII. Bildungsfreistellung und Entgeltfortzah- Muster-Vereinbarungen „Abfertigung neu” Teil- lung bei Arbeitsverhinderung .............. 8 und Vollübertritt gem BMVG ........................ 19 IX. Urlaub ......................................... 9 X. Einstufung .................................... 10 Zusatzprotokoll XI. Bezüge ........................................ 10 Empfehlung MVK ..................................... 21 XII. Sonderzahlungen ............................ 11 Das Impressum befindet sich auf der letzten Um- XIIa. Anrechnung von Karenzen im Sinne des schlagseite MschG bzw. VKG und AVRAG .............. 11 XIIb. Familienzeit (Papamonat) .................. 11 Das Impressum befindet sich auf Umschlagseite 2 –5–
KOLLEKTIVVERTRAG für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und Österreichischen Gewerkschaftsbund, Apothekenhilfspersonal in den öffentlichen Apotheken Gewerkschaft GPA, und Anstaltsapotheken, abgeschlossen am 11. De- Wirtschaftsbereich Handel, zember 2020 zwischen 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Österreichischem Apothekerverband, bzw der 1090 Wien, Spitalgasse 31 Verkehrs- und Dienstleistungsgewerkschaft und dem vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, I. GELTUNGSBEREICH (1) Räumlich: (3) Persönlich: für das gesamte Bundesgebiet Österreichs; für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten, Lehrlinge und sonstige Apothekenhilfskräfte ohne Ma- (2) Fachlich: gisterdiplom der Pharmazie oder Apothekerdiplom. für alle öffentlichen Apotheken und Anstaltsapothe- ken; II. GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER (1) Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2021 gungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres ge- in Kraft. Der Vertrag gliedert sich in zwei Teile: löst werden. Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen, Artikel I bis (3) Der zweite Teil des Vertrages kann ab Geltungsbe- XIX. ginn unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündi- Zweiter Teil: Gehalts- und Lohnordnung. gungsfrist gelöst werden. Die Kündigung muss zu ih- rer Rechtswirksamkeit gegenüber den anderen ver- (2) Der erste Teil des Vertrages ist ab Geltungsbeginn tragschließenden Parteien mittels eingeschriebenen auf zwei Jahre unkündbar. Nach Ablauf dieser Zeit Briefes ausgesprochen werden. kann er unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündi- III. ANSTELLUNG (1) Jede Neuaufnahme von Arbeitnehmern ist dem (3) Wird ein Dienstvertrag lediglich durch stillschwei- Betriebsrat gemäß §§ 99 ArbVG vom Arbeitgeber mit- gende Übereinkunft oder mündlich abgeschlossen, zuteilen. hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienst- zettel zu überreichen. Der Dienstzettel bildet eine (2) Der erste Monat eines Dienstverhältnisses ist ein schriftliche Aufzeichnung über wesentliche Rechte Probemonat, in dem das Dienstverhältnis von jedem und Pflichten, insbesondere: Einstufung, Arbeitszeit, Vertragsteil jederzeit gelöst werden kann. Für Lehr- Entgelt usw (§ 2 AVRAG). verhältnisse gilt das Berufsausbildungsgesetz. IV. ARBEITSZEIT (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Voll- (2) Sofern zu einem zukünftigen Zeitpunkt ein Gene- dienst beträgt ohne Ruhepausen 40 Stunden. ralkollektivvertrag zur Arbeitszeitverkürzung in Kraft –6–
tritt, wird die wöchentliche Arbeitszeit des Apotheken- zu 26 Wochen durchschnittlich an höchstens fünf Ta- hilfspersonals auf 38,5 Stunden pro Woche in Anleh- gen pro Kalenderwoche beschäftigt wird. Zum nung an den gegenwärtigen Handelskollektivvertrag 31. 12. 2014 bestehende Durchrechnungsvereinba- verkürzt. rungen, welche 26 Wochen überschreiten, können bis längstens 31. 12. 2016 unverändert beibehalten (3) Arbeitnehmer können zu einem Teildienst heran- werden. gezogen werden. In diesen Fällen gebührt der aliquote Teil des nach den Bestimmungen der Gehalts- und (6a) Gemäß § 19d Absatz 3f AZG können Mehrar- Lohnordnung vorgesehenen Entgeltes. Mit dem vollen beitsstunden gemäß § 19d AZG, entsprechend der Entgelt sind monatlich 173 Stunden abgegolten. Ar- Durchrechnungszeiträume gemäß Absatz 6 (26 Wo- beiter können auch kurzfristig beschäftigt werden. chen) durchgerechnet werden. Eine sechsundzwan- Wird Reinigungspersonal zweimal täglich zur Arbeits- zigwöchige Durchrechnung der Mehrarbeitsstunden verrichtung verpflichtet und beträgt die Arbeitspause ist im Übergangszeitraum (1. 1. 2015 bis 31. 12. jeweils mehr als drei Stunden, besteht Anspruch auf 2016) zulässig, wenn der Durchrechnungszeitraum Vergütung einer Wegstunde pro Tag. für die andere Verteilung der Normalarbeitszeit noch nicht an die 26-wöchige Durchrechnung angepasst (4) Ausmaß und Lage der Normalarbeitszeit müssen wurde. einvernehmlich festgelegt werden. Änderungen sind nur einvernehmlich oder nach § 19c (2) und (3) Ar- (7) Nicht konsumierte Freizeitansprüche gemäß Ab- beitszeitgesetz möglich. Die tägliche Höchstarbeits- satz 3 oder 4 sind bei Fehlen einer einzelvertraglichen zeit beträgt neun Stunden. Wird eine Viertagewoche Regelung tunlichst gesammelt in freien Halbtagen schriftlich vereinbart, kann die tägliche Höchstarbeits- auszugleichen, wobei jede sechste Woche der Sams- zeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden. tagvormittag als freier Halbtag vorzusehen ist. (5) Wird bei Teildienstleistenden die vereinbarte Ar- (8) Hat der Dienst ununterbrochen sechs Tage ge- beitszeit während eines Zeitraumes von drei Monaten dauert, ist eine 36-stündige Freizeit zu gewähren. regelmäßig überschritten, gilt dies als stillschweigend abgeschlossene neue Arbeitszeitvereinbarung samt (9) Für Jugendliche gelten die Bestimmungen des verhältnismäßiger Bezugsanpassung. Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes, sofern nicht die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages (6) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann Günstigeres vorsehen. Für Lehrlinge gilt überdies auf 48 Wochenstunden ausgedehnt werden, wenn in- das Berufsausbildungsgesetz. nerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen die durch- schnittliche wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht (10) Am 24. und 31. Dezember endet die Arbeitszeit überschreitet. Der Beginn des Durchrechnungszeit- mit der für den jeweiligen Betrieb durch Verordnung raumes und die Lage der Arbeitszeit innerhalb des festgesetzten Offenhaltezeit. Durchrechnungszeitraumes müssen im vorhinein festgelegt werden. Gem § 4 Absatz 1 AZG kann die (11) Gem § 22f Absatz 2 und 3 ARG dürfen Arbeitneh- tägliche Normalarbeitszeit auf höchstens zehn Stun- mer innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von den ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in- acht Wochen an vier Samstagen nach 13.00 Uhr be- nerhalb des Durchrechnungszeitraumes ausschließ- schäftigt werden, wenn die übrigen Samstage zur lich in ganzen Tagen gewährt wird und der Arbeitneh- Gänze arbeitsfrei bleiben. mer innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von bis V. ÜBERSTUNDEN Durch den Arbeitgeber angeordnete Überschreitun- stunden dürfen nur in der gesetzlich zulässigen Anzahl gen der im Artikel IV Absatz 1 festgelegten Arbeitszeit angeordnet werden. sind als Überstunden gesondert zu entlohnen. Über- VI. ÜBERSTUNDEN UND LAGEZUSCHLÄGE (1) Die Grundstundenvergütung beträgt 1/160 des die Grundstundenvergütung so berechnet, dass das Bruttomonatsgehaltes(-lohnes). Im Teildienst wird ausbezahlte Entgelt auf die Stundenzahl gemäß Arti- –7–
kel IV Absatz 1 umgerechnet wird und die angeführten 20.00 Uhr gebührt ein Lagezuschlag von 50 %. Gege- Bruchteile der errechneten Summe die Grundstun- benenfalls steht dieser Lagezuschlag neben einem denvergütung ergeben. Überstundenzuschlag zu. (2) Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %. Für Ar- (5) An Stelle der Bezahlung von Überstunden und La- beiten in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr sowie an gezuschlägen kann zur Gänze oder teilweise eine Ab- Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von geltung in Freizeit vereinbart werden. Dabei sind auch 100 %. Zuschläge einzuberechnen. (3) Arbeitszeiten, die an den Samstagen vor Weih- (6) Überstunden und Lagezuschläge sind spätestens nachten während zusätzlicher Öffnungszeiten der am Ende des ihrer Leistung folgenden Monats abzu- Apotheke geleistet werden, werden mit einem Lage- gelten. Werden diese Ansprüche nicht binnen sechs zuschlag von 75 % abgegolten. Monaten nach dem Tag der Leistung geltend gemacht, erlöschen sie. (4) Für Arbeitszeiten in der Zeit von 19.00 bis 20.00 Uhr sowie am Samstag von 12.00 bis VII. RUHETAGE (1) Bildungsfreistellung: werden, sofern darüber das Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht. a) Angestellte der Beschäftigungsgruppen 3 und 4 haben zum Besuch von Fortbildungsveranstaltungen (2) Fällt der den Arbeitnehmern für den in der Regel der PKA Akademie unter Fortzahlung ihrer Bezüge An- entfallenden freien Sonntag zu gewährende Ersatzru- spruch auf Bildungsfreistellung. Sie beträgt je Kalen- hetag auf einen gesetzlichen Feiertag, so ist der Er- derjahr jeweils 3/10 der vereinbarten wöchentlichen satzruhetag, sofern eine Bezahlung des Normallohnes Normalarbeitszeit und ist einvernehmlich unter Rück- und des 100-prozentigen Zuschlages für Mehrarbeit sicht auf Betriebserfordernisse und Fortbildungsmög- nicht erfolgt, an einem anderen Arbeitstag, spätes- lichkeiten festzulegen. tens in der dem Feiertag folgenden Woche zu gewäh- b) Diese Bildungsfreistellung kann auch für andere ren. Fortbildungsveranstaltungen in Anspruch genommen VIII. BILDUNGSFREISTELLUNG UND ENTGELTFORTZAHLUNG BEI ARBEITS- VERHINDERUNG EINSCHLIESSLICH DER AB 1.7.2018 GELTENDEN REGELUNGEN (1) Angestellte der Beschäftigungsgruppen 3 und 4 zahlungsgesetzes (BGBI I 153/2017). Bei wechseln- haben zum Besuch von PKA-Colleges des Apotheker- dem Entgelt ist der Durchschnitt der letzten drei Mo- verbandes unter Fortzahlung ihrer Bezüge Anspruch nate zugrunde zu legen. auf Bildungsfreistellung. Sie beträgt je Kalenderjahr einen Arbeitstag und ist einvernehmlich unter Rück- (5) Bei Aufsuchen eines Arztes oder Dentisten sowie sicht auf Betriebserfordernisse und Fortbildungsmög- bei ambulatorischer Behandlung behalten sämtliche lichkeiten festzulegen. Arbeitnehmer für die tatsächlich notwendige ver- säumte Zeit den Anspruch auf ihr Entgelt. Dieser An- (2) Angestellte haben Anspruch auf Fortzahlung des spruch besteht jedoch nur für eine solche Behandlung, Gehaltes nach den im Angestelltengesetz vorgesehe- die nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen könnte. nen Bestimmungen. (6) Wird ein/e Arbeitnehmer/in während einer (3) Lehrlinge haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs 1 bis 2a AngG nach dem Berufsausbildungsgesetz. bzw § 2 EFZG gekündigt, ohne wichtigen Grund vor- zeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Ver- (4) Bei Arbeitsverhinderungen von Arbeitern durch schulden an dem vorzeitigen Austritt des/r Arbeitneh- Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufser- mer/in oder wird das Dienstverhältnis während der krankung gelten die Bestimmungen des Entgeltfort- Dienstverhinderung einvernehmlich beendet, so be- –8–
hält er/sie ungeachtet der dadurch herbeigeführten e) Teilnahme an der Eheschließung der Kinder, des Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Anspruch Vaters, der Mutter oder der Geschwister: die not- auf Entgeltfortzahlung. wendige Zeit, jedoch höchstens einen Arbeitstag; f) Teilnahme an der Beerdigung der unter b), c) und (7) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitge- e) genannten Angehörigen sowie der Großeltern: ber eine Dienstverhinderung unverzüglich anzuzeigen die notwendige Zeit, jedoch höchstens einen Ar- und auf Verlangen eine Bestätigung des Arztes oder beitstag; der Krankenkasse vorzulegen. Bei Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung gemäß Bundesgesetz BGBl g) Wohnungswechsel des Arbeitnehmers: die not- 390/1976 ist die Erkrankung und Pflegebedürftigkeit wendige Zeit, jedoch höchstens 2/5 ihrer wöchent- des Angehörigen durch ärztliches Zeugnis nachzuwei- lichen Normalarbeitszeit jeweils innerhalb eines sen. halben Jahres; h) Anzeigen auf dem Standesamt, die persönlich erle- (8) Die Arbeitnehmer haben bei entsprechendem digt werden müssen: die notwendige Zeit, jedoch Nachweis Anspruch auf Fortzahlung ihres Bezuges bei höchstens einen Arbeitstag; a) eigener Eheschließung: 3/5 ihrer wöchentlichen i) Vorladungen und Vorsprachen vor Gericht oder Normalarbeitszeit; sonstigen Behörden: die notwendige Zeit, bei Vor- b) Tod des Ehegatten, des Lebensgefährten (der Le- ladungen am gleichen Ort jedoch höchstens einen bensgefährtin) oder eines Kindes: 2/5 der wö- Arbeitstag. Dies gilt nicht, wenn dem Arbeitneh- chentlichen Normalarbeitszeit; mer der Verdienstentgang ersetzt wird. c) Tod der Eltern oder Schwiegereltern: 1/5 der wö- (9) Weitergehende Ansprüche gemäß § 8 Absatz 3 chentlichen Normalarbeitszeit; des Angestelltengesetzes sowie § 1154b Absatz 5 d) Niederkunft der Frau oder Lebensgefährtin: 1/5 ABGB werden davon nicht betroffen. der wöchentlichen Normalarbeitszeit; (10) Abs 4a, 6a und 9a kommen ab 1.7.2018 zur An- wendung. IX. URLAUB (1) Das Urlaubsausmaß beträgt für jeden Arbeitneh- (6) Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten mer im Urlaubsjahr 25 Arbeitstage, bei einer anre- sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis chenbaren Dienstzeit von 25 Jahren 30 Arbeitstage. zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Ar- (2) Teildienst leistenden Arbeitnehmern steht ein ent- beitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit sprechend ihrer wöchentlichen Normalarbeitszeit ali- Beginn des Arbeitsjahres. quoter Teil des vorstehend genannten Urlaubsausma- ßes zu, wobei auf halbe Arbeitstage aufzurunden ist. (7) Der Zeitpunkt des Urlaubes ist im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Rück- (3) Bei Urlaubskonsum im laufenden Arbeitsjahr ist sichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und zur Errechnung der Arbeitstage die wöchentliche Ar- die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu be- beitszeit des Urlaubszeitraumes maßgeblich. stimmen. (4) Wird der Urlaub durch eine Ersatzleistung abge- (8) Während des Urlaubes darf der Arbeitnehmer kei- golten oder nicht im laufenden Arbeitsjahr verbraucht, ne dem Erholungszwecke des Urlaubes widerspre- so ist die während dieses begonnenen oder abgelaufe- chende Erwerbstätigkeit leisten. nen Arbeitsjahres durchschnittliche wöchentliche Ar- beitszeit für die Berechnung des Urlaubsausmaßes (9) Erkrankt (verunglückt) der Arbeitnehmer wäh- ausschlaggebend. rend seines Urlaubes, so sind die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes (BGBl 390/1976) anzuwenden. (5) Ein ganzer Arbeitstag entspricht einem Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit eines vollbeschäf- (10) Bei Urlaubsunterbrechung im Interesse des Apo- tigten Arbeitnehmers, das sind im Regelfall 40 Stun- thekenbetriebes sind alle dem Arbeitnehmer dadurch den. entstehenden Kosten zu ersetzen. Kann ein terminge- mäß festgelegter Urlaub infolge betrieblicher Notwen- –9–
digkeit nicht angetreten werden, so sind dem Arbeit- (13) Vordienstzeiten, die beim selben Arbeitgeber zu- nehmer die dadurch erwachsenen Kosten zu ersetzen, gebracht wurden, werden nach Wiedereintritt bei der soweit diese das übliche Ausmaß nicht überschreiten. Urlaubsberechnung – wenn die Unterbrechung nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des (11) Bei Berechnung des Urlaubsentgeltes ist neben Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt dem laufenden Bezug der Mehrverdienst des Arbeit- ist – voll angerechnet. Die in einem anderen Arbeits- nehmers für regelmäßig geleistete Überstunden usw verhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis im zu berücksichtigen, wobei der Durchschnittsverdienst Sinne des Heimarbeitergesetzes im Inland zuge- der letzten 13 Wochen ermittelt wird. Der Berechnung brachten Dienstzeiten, sofern sie mindestens je sechs des Urlaubsentgeltes muss mindestens der Normal- Monate gedauert haben, sowie über die Erfüllung der bruttobezug des Arbeitnehmers zugrunde liegen. allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeiten eines Sachbezüge sind insoweit abzugelten, als sie während Studiums an einer inländischen allgemein bildenden der Dauer des Urlaubes nicht weitergewährt werden. höheren oder einer berufsbildenden mittleren oder Fällt der regelmäßige Zahltag in die Urlaubszeit, so höheren Schule im Sinne des Schulorganisationsge- sind die zu diesem Zeitpunkt fälligen Beträge bereits setzes werden bis zur Höchstzeit von insgesamt bei Antritt des Urlaubes zur Auszahlung zu bringen. 10 Jahren bei der Urlaubsberechnung angerechnet. (12) Soweit dieser Kollektivvertrag nichts anderes (14) Schwerkriegsbeschädigte und Invalide mit einer bestimmt, sind die in Betracht kommenden gesetzli- mindestens 50-prozentigen Invalidität erhalten außer chen Urlaubsvorschriften sinngemäß anzuwenden. dem gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen Urlaub einen Zusatzurlaub im Ausmaß ihrer wöchentlichen Arbeitszeit je Urlaubsjahr. X. EINSTUFUNG (1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf laufende Brut- Apothekenhelfer. Wer die PKA-Lehrabschlussprüfung tobezüge gemäß Gehalts- und Lohnordnung. mit ausgezeichnetem Erfolg besteht, dem wird in sei- nem ersten Dienstverhältnis als Pharmazeutisch- (2) Werden einem Lehrling Zeiträume auf die Lehrzeit kaufmännischer Assistent ein Berufsjahr angerech- angerechnet, gilt dies auch für die Bemessung des net. Lehrlingseinkommens. (7) Als Berufsjahre werden Angestellten-Vordienst- (3) Als Ferialarbeitnehmer gelten Personen, welche zeiten in einer Apotheke des Europäischen Wirt- eine Schule, Universität oder vergleichbare Bildungs- schaftsraumes angerechnet. Die Anrechnung ist mit einrichtung besuchen. höchstens 16 Berufsjahren begrenzt. In Beschäfti- gungsgruppe 1 oder als Ausbildungszeit (Lehrzeit) (4) Die Beschäftigungsgruppe 2 gilt für Angestellte verbrachte Dienstjahre werden auf die Berufsjahre in ohne abgeschlossene Berufsausbildung. den Beschäftigungsgruppen 2 bis 4 nicht angerech- net. (5) Die Beschäftigungsgruppe 3 gilt für Arbeitnehmer mit abgeschlossener Ausbildung in verwandten Lehr- (8) Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in eine höhere berufen sowie für Maturanten nach zweijähriger Ange- Beschäftigungsgruppe oder Berufsaltersstufe tritt mit stelltendienstzeit. dem ersten Tag desjenigen Kalendermonats in Kraft, in den dieser Eintritt fällt. Bei Beendigung der Lehrzeit (6) Die Beschäftigungsgruppe 4 gilt für geprüfte Phar- während eines Monats wird sowohl das Lehrlingsein- mazeutisch-kaufmännische Assistenten und geprüfte kommen als auch das Gehalt aliquot berücksichtigt. XI. BEZÜGE (1) Die Auszahlung der Gehälter, Löhne und Lehr- (2) Bei der Auszahlung ist den Arbeitnehmern eine lingsentschädigungen erfolgt nachträglich und spä- genaue Abrechnung unter Anführung der Überstun- testens am letzten Arbeitstag eines jeden Monates denentlohnung usw sowie der einzelnen Abzüge ein- während der Arbeitszeit. schließlich der gewährten Sachbezüge auszuhändi- gen. – 10 –
(3) Arbeitnehmer, die Zytostatika oder Zubereitun- diagnostika arbeiten, erhalten dafür eine Gefahrenzu- gen für somatische Gentherapie herstellen, Stamm- lage von € 1,45 je Stunde, monatlich jedoch höchs- zellen aufbereiten oder mit Radiopharmaka/Radio- tens € 87,21. XII. SONDERZAHLUNGEN (1) Die Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr (2) Hat ein Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr nur je eine Urlaubs- und Weihnachtsremuneration in Höhe während eines Teiles des Jahres Anspruch auf seinen eines vollen Monatsbezuges. Die Urlaubsremunera- Bezug, gebühren ihm Urlaubs- und Weihnachtsremu- tion ist Ende Mai, die Weihnachtsremuneration Ende neration nur in dem Betrag, der dem Verhältnis der zu- November eines jeden Jahres fällig. Die Höhe der Re- rückgelegten Dienstzeit zum Kalenderjahr entspricht. muneration hat dem Durchschnittsentgelt der Monate Arbeitnehmer, die nach dem 31. Mai eingetreten sind, März bis Mai bzw September bis November zu ent- erhalten die Urlaubsremuneration Ende November. Ei- sprechen. Eine Schmälerung des laufenden Gehaltes ne bereits ausbezahlte Urlaubsremuneration kann bei gemäß § 8 Angestelltengesetz, Entgeltfortzahlungs- einer Endabrechnung in Anrechnung gebracht wer- gesetz oder § 17 Berufsausbildungsgesetz bleibt bei den. Ermittlung der Remuneration unberücksichtigt. XIIa. ANRECHNUNG VON KARENZEN IM SINNE DES MschG BZW VKG UND AVRAG (1) Karenzurlaube nach dem MSchG und VKG, die ab (2) Sterbebegleitung für nahe Angehörige oder Be- dem 1.1.2019 oder danach beginnen, werden für gleitung von schwersterkrankten Kindern nach den Rechtsansprüche des Dienstnehmers, die sich nach §§ 14a und b AVRAG, die ab dem 1.1.2019 oder da- der Dauer der Dienstzeit im bestehenden Dienstver- nach beginnen, werden für die Bemessung der Kündi- hältnis richten, im Höchstausmaß von jeweils 22 Mo- gungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krank- naten angerechnet. Karenzurlaube, die bis zum heitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie 31.12.2018 bereits angerechnet wurden, sind bei das Jubiläumsgeld im Höchstausmaß von jeweils im der Anrechnung der 22 Monate zu berücksichtigen. gesetzlich zulässigen Ausmaß angerechnet. Für Karenzzeiten aufgrund von Geburten ab dem 1.8.2019 gelten die gesetzlichen Anrechnungsbe- stimmungen gem. MSchG und VKG. XIIb. FAMILIENZEIT (PAPAMONAT) (1) Einem Arbeitnehmer ist auf sein Ansuchen inner- (3) Der Papamonat endet vorzeitig, wenn der ge- halb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab dem Tag der meinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter auf- Geburt des Kindes ein Urlaub unter Entfall der Bezüge gehoben wird. (Papamonat) im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu ge- währen, wenn er mit dem Kind und der Mutter im ge- (4) Die Zeit des Papamonats ist für alle dienstzeitab- meinsamen Haushalt lebt und keine wesentlichen be- hängigen Ansprüche zu berücksichtigen. Ab Bekannt- trieblichen Interessen entgegenstehen. gabe der Inanspruchnahme des Papamonats darf das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers bis vier Wochen (2) Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer des Pa- nach Ablauf des Papamonats nicht durch Dienstgeber- pamonats spätestens zwei Monate vor dem voraus- kündigung beendet werden. sichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die (5) Diese Regelung gilt für Geburten ab dem 1.1.2019 anspruchsbeendenden Umstände darzulegen. – 11 –
XIII. ABFERTIGUNG (1) Hinsichtlich der Abfertigung gelten für Dienstver- verpflichtet war; sind solche Personen nicht vor- hältnisse, die nicht dem Betrieblichen Mitarbeitervor- handen, dann die physischen Personen, welche sorgegesetz (BGBl I 100/2002) unterliegen, soweit die Begräbniskosten bezahlen. in den Absätzen 2, 3 und 4 nicht günstiger geregelt, c) Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung die Bestimmungen des Angestelltengesetzes und des des Gehaltes nach Absatz 3 lit a) ein gesetzlicher Arbeiterabfertigungsgesetzes (BGBl 107/1979). Abfertigungsanspruch nach dem Angestelltenge- setz, so gilt nur der günstigere Anspruch. (2) Arbeitnehmer mit einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren im gleichen Betrieb, die innerhalb der Schutz- (4) Der Anspruch auf Abfertigung besteht bei Arbeit- frist nach dem Mutterschutzgesetz – bei Inanspruch- nehmern auch dann, wenn das Dienstverhältnis bei nahme eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutz- Männern nach Vollendung des 60. Lebensjahres, bei gesetz spätestens drei Monate vor dessen Ablauf – er- Frauen nach Vollendung des 55. Lebensjahres durch klären, das Dienstverhältnis auf eigenen Wunsch nicht Kündigung seitens des Arbeitnehmers endet, sofern mehr fortzusetzen, haben Anspruch auf die Hälfte der das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre ununter- ihnen nach § 23 des Angestelltengesetzes zustehen- brochen gedauert hat. den Abfertigung. Die Auszahlung der Abfertigung wird mit der Austrittserklärung zur Gänze fällig. Die fünf- (5) a) Für Dienstverhältnisse, die bereits am 31. De- jährige Mindestdienstzeit muss bei Beanspruchung zember 2002 bestanden haben, kann schriftlich ver- der Abfertigung, jedoch spätestens mit Ablauf der einbart werden, dass ab einem bestimmten Stichtag Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz gegeben das betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (Abferti- sein. gung neu) anzuwenden ist. Altabfertigungsanwart- Bei etwaiger Neueinstellung wird die Vordienstzeit im schaften bleiben dabei unberührt („Einfrieren, Teil- gleichen Betrieb auf einen eventuell neu zu erwerben- übertritt”). den Anspruch auf Abfertigung nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Dienstgeber zwei b) Zusätzlich kann bis zum 31. Dezember 2012 Monate vor Ablauf des Karenzurlaubes mitzuteilen, schriftlich vereinbart werden, dass die Altabferti- ob er das Dienstverhältnis fortsetzt. gungsanwartschaften mit einem bestimmten Übertra- Erfolgt die Lösung des Dienstverhältnisses durch den gungsbetrag an die Mitarbeitervorsorgekasse der Dienstgeber, so gilt für die Bemessung der Abferti- Apotheke übertragen werden („Vollübertritt”). gung das Angestelltengesetz. c) Der Arbeitnehmer hat das Recht, von diesen Ver- einbarungen zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung (3) muss dem Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen ab a) Im Falle des Todes eines Angestellten, der länger Unterzeichnung der jeweiligen Vereinbarung zuge- als ein Jahr im Betrieb war, ist das Gehalt für den hen. Sterbemonat und den darauf folgenden Monat in voller Höhe weiterzuzahlen. Nach fünfjährigem (6) Im Falle des Todes eines Angestellten, der länger Angestelltenverhältnis ist das Gehalt für den Ster- als ein Jahr im Betrieb war, ist das Gehalt für den Ster- bemonat und die zwei darauf folgenden Monate bemonat und den darauf folgenden Monat weiterzu- weiterzuzahlen. zahlen. b) Anspruchsberechtigt sind nur die gesetzlichen Er- ben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich XIV. LEHRLINGE (1) Für die Probezeit von Lehrlingen gilt § 15 (1) Be- bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Schul- rufsausbildungsgesetz. pflicht entstehen, hat der Arbeitgeber zu tragen. (2) Kosten der Fahrt von und zur Berufsschule werden (4) Die Dauer der Weiterbeschäftigung nach § 18 Be- vom Arbeitgeber getragen, sofern der Lehrling keinen rufsausbildungsgesetz beträgt für ausgelernte PKA- Anspruch auf Schülerfreifahrt hat. Lehrlinge vier Monate. Sie beträgt drei Monate, wenn anstelle des beendeten Lehrverhältnisses eines mit ei- (3) Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des nem anderen Lehrling eingegangen wird. Lehrlings in einem für die Schüler der Berufs-schule – 12 –
(5) Die Wochenfreizeit beträgt für jugendliche Lehr- (6) Lehrlinge erhalten mit Beginn des Lehrverhältnis- linge 48 Stunden. Sie muss den Sonntag umfassen ses die Übungsmappe für Pharmazeutisch Kaufmänni- und spätestens am Samstag um 13 Uhr beginnen. sche Assistenten und das Handbuch für Pharmazeu- Die Wochenfreizeit darf um höchstens fünf Stunden tisch Kaufmännische Assistenten. Übungsmappe und verkürzt werden, wenn diese Zeit innerhalb von vier Handbuch gehen nach Ende der Probezeit bei auf- Wochen in halben oder ganzen Arbeitstagen ausgegli- rechtem Lehrverhältnis unentgeltlich in das Eigentum chen wird. des Lehrlings über. XV. APOTHEKENHELFER Den Titel „Apothekenhelfer“ führen Angestellte mit Apothekenhelferprüfung (bis 1999), Gleichstellungszeugnis (bis 1964) oder Helferinnenbrief (bis 1946). XVI. ARBEITSBEKLEIDUNG (1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer je Arbeits- (3) Bei besonders schmutzigen Arbeiten ist dem Ar- jahr einen ordentlichen Arbeitsmantel zur Verfügung beitnehmer auf Kosten des Betriebes Schutzkleidung zu stellen. zur Verfügung zu stellen. (2) Die Reinigung der im Dienste verwendeten Ar- beitsmäntel ist wöchentlich durch den Apothekenbe- trieb ohne Kostenberechnung durchzuführen. XVII. JUBILÄUMSZUWENDUNGEN (1) Für langjährige Dienste werden dem Arbeitneh- (2) Der Arbeitnehmer wird im Zusammenhang mit mer nach einer Dauer des Dienstverhältnisses seinem Jubiläum im Ausmaß von zwei Fünfteln seiner von 20 Jahren: 1 Bruttomonatsgehalt(-lohn), wöchentlichen Normalarbeitszeit unter Fortzahlung von 25 Jahren: 1 1/2 Bruttomonatsgehälter(-löhne), des Entgeltes vom Dienst befreit. von 30 Jahren: 2 1/2 Bruttomonatsgehälter(-löhne), von 35 Jahren: 3 1/2 Bruttomonatsgehälter(-löhne) als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. XVIII. BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES (1) Die Kündigung von Angestellten richtet sich nach (3) Während der nach Artikel III Absatz 2 festgesetz- den Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Hat ten Probezeit kann das Dienstverhältnis von beiden das Dienstverhältnis länger als fünf Jahre ununterbro- Seiten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und oh- chen gedauert, so ist die Kündigung durch den Dienst- ne Angabe von Gründen gelöst werden. geber nur nach den Bestimmungen von § 20 Absatz 2 Angestelltengesetz möglich. (4) Für die fristlose Auflösung eines Lehrverhältnisses gilt das Berufsausbildungsgesetz. Bei Angestellten (2) Ist ein Angestelltenverhältnis auf bestimmte Zeit gelten für die fristlose Auflösung eines Dienstverhält- abgeschlossen und wird es über die vereinbarte Zeit nisses die Bestimmungen der §§ 26 und 27 des Ange- hinaus weiter fortgesetzt, werden die im Angestellten- stelltengesetzes. gesetz vorgesehenen Bestimmungen über die Kündi- gung angewendet. (5) Bei Arbeitern gelten für die fristlose Auflösung ei- nes Dienstverhältnisses die entsprechenden gesetzli- chen Bestimmungen. Vor Ablauf der ausdrücklich oder – 13 –
stillschweigend bedungenen Dauer des Dienstverhält- a) wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Ge- nisses kann ein Arbeiter ohne Kündigung sofort ent- sundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann; lassen werden, wenn er: b) wenn der Arbeitgeber oder dessen Angehörige sich a) bei Abschluss des Arbeitsvertrages den Arbeitge- Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder ber durch Vorzeigen falscher oder verfälschter erhebliche Ehrverletzungen gegen ihn oder seine Zeugnisse oder anderer Dokumente hintergangen Angehörigen zuschulden kommen lassen oder hat; wenn der Arbeitgeber sich weigert, den Arbeitneh- mer gegen solche Handlungen eines anderen Ar- b) zu der mit ihm vereinbarten Arbeit unfähig ist; beitnehmers oder eines Angehörigen des Arbeitge- c) sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder ei- bers zu schützen; ner sonstigen Handlung schuldig macht, welche c) wenn sich der Arbeitgeber weigert, den ihm zum ihn des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig er- Schutz des Lebens, der Gesundheit oder der Sitt- scheinen lässt, insbesondere, wenn er im Dienst lichkeit des Arbeitnehmers gesetzlich obliegenden untreu ist oder sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen Verpflichtungen nachzukommen; und Willen des Arbeitgebers von dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden lässt; d) wenn der Arbeitgeber das dem Arbeitnehmer zu- kommende Entgelt ungebührlich schmälert oder d) ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder vorenthält, ihn bei Naturalbezügen durch Gewäh- ohne eine Einwilligung des Arbeitgebers eine der rung von ungesunder oder unzureichender Kost Verwendung im Apothekendienst abträgliche Ne- oder ungesunder Wohnung benachteiligt oder an- benbeschäftigung betreibt; dere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt. e) die Dienstleistung ohne einen rechtmäßigen Hin- derungsgrund unterlässt oder sich weigert, den (7) Die Kündigungsfrist der Arbeiter beträgt zwei Wo- Anordnungen des Arbeitgebers Folge zu leisten, chen, nach einer Betriebszugehörigkeit oder wenn er andere Arbeitnehmer zum Ungehor- von 5 Jahren ................................ 4 Wochen, sam, zur Auflehnung gegenüber dem Arbeitgeber von 10 Jahren ................................ 6 Wochen oder zu gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht; jeweils zum Kalenderwochenende. (Abs 7 Fassung bis 30.6.2021) f) sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit, erhebliche Ehrverletzungen oder gefährliche Dro- (7a) Für Arbeitgeberkündigungen, die noch dem hungen gegen den Arbeitgeber, dessen Stellver- 30. Juni 2021 ausgesprochen werden, gilt als verein- treter, deren Angehörige oder gegen die übrigen bart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmer zuschulden kommen lässt; dem Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der ge- g) durch eigenes Verschulden arbeitsunfähig wird setzlichen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder wenn er durch eine Freiheitsstrafe länger als oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden 14 Tage an der Verrichtung seiner Dienste gehin- kann. dert ist. Der Arbeitnehmer kann sein Arbeitsverhältnis mit je- dem Fünfzehnten oder dem letzten Tage eines Kalen- (6) Ein Arbeiter kann vor Ablauf der vertragsmäßigen dermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kün- Zeit und ohne Kündigung die Arbeit verlassen: digungsfrist lösen. (Abs 7a gilt ab 1.7.2021) XIX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN (1) Bestehende höhere Gehälter und Löhne sowie (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden verlieren die Bestimmungen aller bisher in Geltung durch das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages gestandenen Kollektivverträge für den räumlichen, nicht berührt. fachlichen und persönlichen Geltungsbereich dieses Vertrages ihre Gültigkeit. – 14 –
GEHALTS- UND LOHNORDNUNG AB 1. JÄNNER 2021 Min- Min- Min- Min- dest- dest- dest- dest- bezug Erh. bezug bezug Erh. bezug brutto brutto brutto brutto 2020 2021 2020 2021 Für Lehrverhältnisse, abgeschlossen ab 1. 9. B. ANGESTELLTE 2014 gilt: Beschäftigungsgruppe 1 a) Lehrlinge ohne Matura (Ferialarbeitnehmer) im 1. Lehrjahr ................. 703,00 20,00 723,00 vor dem 17. Lebensjahr ........ 927,00 14,00 941,00 im 2. Lehrjahr ................. 843,00 20,00 863,00 im 17. und 18. Lebensjahr ..... 1.086,00 16,00 1.102,00 im 3. Lehrjahr ................. 1.137,00 20,00 1.157,00 nach dem 18. Lebensjahr ....... 1.319,00 20,00 1.339,00 b) Lehrlinge mit verkürzter Lehrzeit Beschäftigungsgruppe 2 mit Matura im 1. und 2. Berufsjahr ...... 1.647,00 25,00 1.672,00 1.– 8. Monat ................ 962,00 20,00 982,00 im 3. und 4. Berufsjahr ...... 1.651,00 25,00 1.676,00 9.–16. Monat ................ 1.146,50 20,00 1.166,50 im 5. und 6. Berufsjahr ...... 1.677,00 25,00 1.702,00 17.–24. Monat ................ 1.331,00 20,00 1.351,00 im 7. und 8. Berufsjahr ...... 1.712,00 26,00 1.738,00 ohne Matura im 9. und 10. Berufsjahr ...... 1.758,00 26,00 1.784,00 1.– 8. Monat ................ 843,00 20,00 863,00 im 11. und 12. Berufsjahr ...... 1.871,00 28,00 1.899,00 9.–16. Monat ................ 990,00 20,00 1.010,00 im 13. und 14. Berufsjahr ...... 1.973,00 30,00 2.003,00 17.–24. Monat ................ 1.137,00 20,00 1.157,00 im 15. und 16. Berufsjahr ...... 2.124,00 32,00 2.156,00 c) Lehrlinge mit angerechneter Lehrzeit im 17. und 18. Berufsjahr ...... 2.223,00 33,00 2.256,00 mit Matura im 19. und 20. Berufsjahr ...... 2.337,00 35,00 2.372,00 2. Lehrjahr ..................... 962,00 20,00 982,00 nach dem 20. Berufsjahr ....... 2.444,00 37,00 2.481,00 3. Lehrjahr ..................... 1.331,00 31,00 1.351,00 ohne Matura Beschäftigungsgruppe 3 2. Lehrjahr ..................... 883,00 20,00 863,00 (verwandte Berufe, Maturanten mit Praxis) 3. Lehrjahr ..................... 1.137,00 20,00 1.157,00 im 1. und 2. Berufsjahr ...... 1.729,00 26,00 1.755,00 im 3. und 4. Berufsjahr ...... 1.754,00 26,00 1.780,00 im 5. und 6. Berufsjahr ...... 1.782,00 27,00 1.809,00 im 7. und 8. Berufsjahr ...... 1.883,00 28,00 1.911,00 im 9. und 10. Berufsjahr ...... 2.011,00 30,00 2.041,00 im 11. und 12. Berufsjahr ...... 2.161,00 32,00 2.193,00 im 13. und 14. Berufsjahr ...... 2.267,00 34,00 2.301,00 im 15. und 16. Berufsjahr ...... 2.419,00 36,00 2.455,00 im 17. und 18. Berufsjahr ...... 2.499,00 37,00 2.536,00 im 19. und 20. Berufsjahr ...... 2.615,00 39,00 2.654,00 nach dem 20. Berufsjahr ....... 2.724,00 41,00 2.765,00 Beschäftigungsgruppe 4 (PKA, geprüfte Apothekenhelfer) im 1. und 2. Berufsjahr ...... 1.782,00 27,00 1.809,00 im 3. und 4. Berufsjahr ...... 1.807,00 27,00 1.834,00 im 5. und 6. Berufsjahr ...... 1.882,00 28,00 1.910,00 im 7. und 8. Berufsjahr ...... 2.018,00 30,00 2.048,00 im 9. und 10. Berufsjahr ...... 2.185,00 33,00 2.218,00 im 11. und 12. Berufsjahr ...... 2.335,00 35,00 2.370,00 im 13. und 14. Berufsjahr ...... 2.458,00 37,00 2.495,00 im 15. und 16. Berufsjahr ...... 2.637,00 40,00 2.677,00 im 17. und 18. Berufsjahr ...... 2.713,00 41,00 2.754,00 im 19. und 20. Berufsjahr ...... 2.838,00 43,00 2.881,00 nach dem 20. Berufsjahr ....... 2.969,00 45,00 3.014,00 – 15 –
Min- Min- C. ARBEITER dest- dest- bezug Erh. bezug Verwendungsgruppe 1 brutto brutto (ungelernte Arbeiter) 2020 2021 Min- Min- dest- dest- bezug Erh. bezug brutto brutto Verwendungsgruppe 4 2020 2021 (sonstige Arbeiter) in den ersten 18 Monaten ihrer mit einer Betriebszugehörigkeit Apothekenverwendung ......... 1.592,00 24,00 1.616,00 bis zu 3 Jahren .................. 1.801,00 27,00 1.828,00 bis zu 10 Jahren .................. 1.814,00 27,00 1.841,00 Verwendungsgruppe 2 über 10 Jahren ................... 1.839,00 28,00 1.867,00 (Reinigungspersonal) mit einer Betriebszugehörigkeit Die am 31. Dezember 2020 bestehende Überzahlung bis zu 3 Jahren .................. 1.760,00 26,00 1.786,00 der kollektivvertraglichen Mindestgehälter (Mindest- bis zu 10 Jahren .................. 1.790,00 27,00 1.817,00 löhne, Lehrlingseinkommen) ist in ihrer betragsmäßi- über 10 Jahren ................... 1.823,00 27,00 1.850,00 gen Höhe gegenüber den ab 1. Jänner 2021 erhöhten kollektivvertraglichen Mindestsätzen aufrechtzuer- Verwendungsgruppe 3 halten. Die angeführten Entgelte sind Mindestentgel- (Kraftwagenlenker) te. Lohn- und gehaltsrechtliche Vereinbarungen, die mit einer Betriebszugehörigkeit über diese Sätze hinausgehen, können zwischen bis zu 10 Jahren .................. 1.952,00 29,00 1.981,00 Dienstgeber und Dienstnehmer geschlossen werden. über 10 Jahren ................... 1.975,00 30,00 2.005,00 – 16 –
FÜR DEN ÖSTERREICHISCHEN APOTHEKERVERBAND Der Präsident: Mag. pharm. Jürgen Rehak FÜR DEN ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND, GEWERKSCHAFT GPA Die Vorsitzende: Der Geschäftsbereichsleiter: Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher FÜR DIE GEWERKSCHAFT GPA WIRTSCHAFTSBEREICH HANDEL Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende: Wirtschaftsbereichssekretärin: Martin Müllauer Sandra Breiteneder FÜR DIE GEWERKSCHAFT VIDA Der Vorsitzende: Der Bundesgeschäftsführer: Roman Hebenstreit Bernd Brandstetter Der Fachbereichssekretär: Fachbereichsvorsitzende: Andreas Gollner Christine Heitzinger Die Abteilung der selbstständigen Apotheker der ÖSTERREICHISCHEN APOTHEKERKAMMER tritt diesem Kollektivvertrag vollinhaltlich bei. Der Obmann: Mag. pharm. Christian Wurstbauer – 17 –
BERUFSPROFIL (§ 2 PKA-VERORDNUNG) Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der 6. bei den pharmazeutisch-fachlichen Aufzeichnun- Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt gen bis zur Unterschriftsreife mitwirken; werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, 7. bei der Abfallvermeidung und Abfallentsorgung selbständig und eigenverantwortlich auszuführen: mitwirken; 1. Angebote einholen und bei Einkaufsgesprächen 8. bei der Preiskalkulation mitwirken; und bei der Sortimentsgestaltung mitwirken; 9. Rechnungen erstellen und den Zahlungsverkehr 2. Waren bestellen, Lieferungen überwachen und bis zur Unterschriftsreife durchführen; Lager betreuen; 10. Rechnungen an die begünstigten Bezieher taxie- 3. Maßnahmen bei Lieferverzug, Nichtlieferung, ren und erstellen; Fehllieferung oder Gewährleistungsfällen setzen; 11. bei der betrieblichen Buchführung, Kostenrech- 4. im gesetzlichen Rahmen Identitätsprüfungen nung und Inventur mitwirken; durchführen und an der Herstellung von Arznei- 12. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, pfle- mitteln mitwirken sowie die damit verbundene gen und auswerten; sachgerechte Reinigung durchführen; 13. EDV-Einrichtungen mit Textverarbeitungs- und 5. im gesetzlichen Rahmen Kundengespräche und apothekenspezifischen Programmen bedienen; Verkaufsgespräche führen sowie die Apotheker 14. Auslagen und andere Werbemittel gestalten so- beim Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel wie an der Produktplatzierung mitwirken. unterstützen; VERWANDTE LEHRBERUFE Bankkaufmann Großhandelskaufmann Buch- und Medienwirtschaft Hotel- und Gastgewerbeassistent Bürokaufmann Immobilienkaufmann Chemielabortechnik Industriekaufmann Drogist Personaldienstleistung EDV-Kaufmann Reisebüroassistent Einkäufer Speditionskaufmann Einzelhandel Sportadministration Finanzdienstleistungskaufmann Versicherungskaufmann Fotokaufmann Verwaltungsassistent Gartencenterkaufmann Waffen- und Munitionshändler – 18 –
ABFERTIGUNG NEU – EINFRIEREN, TEILÜBERTRITT Vereinbarung gemäß § 47 Abs 2 BMVG Dieses Vertragsmuster wird vom Österreichischen Apothekerverband, der Gewerkschaft der Privatange- stellten und der Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr unter Bezugnahme auf den Artikel XIII Abs 5 des Kollektivvertrages für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und Apothekenhilfspersonal zur Anwendung empfohlen. Arbeitgeber: Arbeitnehmer: Name: ....................................................... Sozialversicherungsnummer: ............................ (Apothekenstempel) 1. Gemäß § 47 Abs 1 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes wird mit Wirkung ab .................... (Übertrittsstichtag) anstelle der Abfertigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes bzw Arbeiterabfer- tigungsgesetzes die Geltung der Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes verein- bart. Ab dem Übertrittsstichtag werden für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses Abfertigungsbeiträ- ge (MV-Beiträge) zur Veranlagung durch die ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse, das ist die Niederös- terreichische Vorsorgekasse AG, 3100 St. Pölten, Kremsergasse 20, entrichtet. Ausschließlich gegen die- se MV-Kasse richtet sich auch ein späterer Anspruch auf Abfertigung für die nach dem Übertrittsstichtag erworbene Abfertigungsanwartschaft. Die Ansprüche auf Altabfertigungsanwartschaften richten sich wei- terhin gegen den Arbeitgeber. 2. Ausgehend von einer abfertigungswirksamen Dauer des Arbeitsverhältnisses von .................... Jah- ren, ergibt sich bis zum Übertrittsstichtag eine Altabfertigungsanwartschaft von insgesamt .................... Monatsentgelten. Für diese Altabfertigungsanwartschaft gelten weiterhin die Abferti- gungsbestimmungen des Angestelltengesetzes bzw Arbeiterabfertigungsgesetzes. Bei einem späteren Ausscheiden mit einem nach diesen Vorschriften gegenüber dem Arbeitgeber bestehenden Abfertigungs- anspruch wird für die Berechnung der für die Altabfertigungsanwartschaft zustehenden Abfertigung das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt zugrunde gelegt. 3. Der Arbeitnehmer hat das Recht, von dieser Vereinbarung zurück zu treten. Die Rücktrittserklärung muss dem Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen ab Unterzeichnung dieser Vereinbarung zugehen. Datum: .................... .............................................................. .............................................................. Dienstgeber, vertreten durch Dienstnehmer: (Unterschrift des Dienstgebers) (Unterschrift des Dienstnehmers) – 19 –
ABFERTIGUNG NEU – VOLLÜBERTRITT Vereinbarung gemäß § 47 Abs 3 BMVG Dieses Vertragsmuster wird vom Österreichischen Apothekerverband, der Gewerkschaft der Privatange- stellten und der Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr unter Bezugnahme auf den Artikel XIII Abs 5 des Kollektivvertrages für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und Apothekenhilfspersonal zur Anwendung empfohlen. Arbeitgeber: Arbeitnehmer: Name: ....................................................... Sozialversicherungsnummer: ............................ (Apothekenstempel) 1. Gemäß § 47 Abs 1 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes wird mit Wirkung ab .................... (Übertrittsstichtag) anstelle der Abfertigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes bzw Arbeiterabfer- tigungsgesetzes die Geltung der Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes verein- bart. Ab dem Übertrittsstichtag werden für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses Abfertigungsbeiträ- ge (MV-Beiträge) zur Veranlagung durch die ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse, das ist die Niederös- terreichische Vorsorgekasse AG, 3100 St. Pölten, Kremsergasse 20, entrichtet. 2. Hinsichtlich der bis zum Übertrittsstichtag erworbenen Altabfertigungsanwartschaften erfolgt eine Über- tragung auf die ausgewählte MV-Kasse. Der hierfür vom Arbeitgeber zu leistende Übertragungsbetrag wird einvernehmlich mit .................... €, das entspricht .................... Monatsentgelten, festge- setzt. 2a. (Nicht gewählte Varianten durchstreichen) I. Dieser Übertragungsbetrag wird in fünf jährlichen Raten in Höhe von je 20 % des Übertragungsbet- rages zuzüglich Zinsen von 6 % des jährlichen Übertragungsbetrages an die MV-Kasse überwiesen. II. Dieser Übertragungsbetrag wird zur Gänze bis .................... an die MV-Kasse überwiesen. III. Dieser Übertragungsbetrag wird nach nachstehendem Modus überwiesen: ...................................................................................................................... ...................................................................................................................... 3. Durch diese Vereinbarung sind die gesetzlichen Altabfertigungsanwartschaften abgegolten, es finden die Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes Anwendung. Ein späterer Abfertigungsan- spruch für die Altabfertigungsanwartschaften richtet sich ebenso wie für die nach dem Übertrittsstichtag erworbene gesetzliche Abfertigungsanwartschaft ausschließlich gegen die ausgewählte MV-Kasse. 4. Der Arbeitnehmer hat das Recht, von dieser Vereinbarung zurück zu treten. Die Rücktrittserklärung muss dem Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen ab Unterzeichnung dieser Vereinbarung zugehen. Datum: .................... .............................................................. .............................................................. Dienstgeber, vertreten durch Dienstnehmer: (Unterschrift des Dienstgebers) (Unterschrift des Dienstnehmers) – 20 –
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