KOLLEKTIVVERTRAG für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und Apothekenhilfspersonal - Gewerkschaft GPA

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KOLLEKTIVVERTRAG

für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten
und Apothekenhilfspersonal

STAND 1. JÄNNER 2021
MITGLIED SEIN
BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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KOLLEKTIVVERTRAG
für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und
                         Apothekenhilfspersonal

                              STAND 1. JÄNNER 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

du hältst die aktualisierte Neuauflage deines Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus deinem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die österreichischen Gewerkschaften verhandeln jedes Jahr über 850 Kollektivverträge mit den zu-
ständigen Arbeitgeberverbänden.

Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss
es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Verhandlungsrunden,
manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen.

Als Gewerkschaftsmitglied trägst du entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir in Verhandlungen
Forderungen im Interesse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei
dieser Gelegenheit herzlich für deine Mitgliedschaft bedanken.

Solltest du zu deinem Kollektivvertrag oder deinem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir dir
gerne zur Verfügung.

Wir danken für dein Vertrauen in unserem Einsatz für unsere Mitglieder!

Roman Hebenstreit                                      Barbara Teiber, MA
Vorsitzender Gewerkschaft vida                         Vorsitzende Gewerkschaft GPA

Bernd Brandstetter                                     Karl Dürtscher
Bundesgeschäftsführer Gewerkschaft vida                Bundesgeschäftsführer Gewerkschaft GPA

  KV-Highlights

  • Erhöhung der Gehälter um 1,5 %
    Überzahlungen bleiben aufrecht
  • Sozialpartnerempfehlung für eine Coronaprämie von mindestens 150 Euro
  • Erhöhung des Lehrlingseinkommens zwischen 1,5 % und 2,84 % (Erhöhung des Lehrlingsein-
    kommens für Lehrlinge ohne Matura im Schnitt um 2,33 %)
ABSCHLUSSPROTOKOLL

Ergebnis der Kollektiwertragsverhandlungen zwischen dem Apothekerverband
            und der Gewerkschaft GPA und vida vom 11.12.2020.

I. Gehalts- und Lohnrecht:                                       Abs 7 gilt bis zum 30.06.2021.
1. Die Lehrlingseinkommen, sowie die Löhne und Ge-               Die Kundigungsfrist der Arbeiter beträgt zwei Wochen,
   hälter werden entsprechend der beiliegenden Ta-               noch einer Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren vier
   bellen (siehe Seite 15) mit 1.1.2021 erhöht.                  Wochen, von zehn Jahren sechs Wochen jeweils zum
2. Bestehende Überzahlungen zum 31.12.2020 blei-                 Kalenderwochenende.
   ben in voller Höhe aufrecht.                                  Abs 7a gilt ab 1.7.2021 und löst Abs 7 ab.
                                                                 Für Arbeitgeberkündigungen, die noch dem 30. Juni
II. Sozialpartnerempfehlung                                      2021 ausgesprochen werden, gilt als vereinbart, dass
Die Sozialpartner empfehlen jenen Betrieben, die                 das unbefristete Arbeitsverhältnis von dem Arbeitge-
trotz der Corona-Situation eine gute Umsatzentwick-              ber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kün-
lung und einen finanziellen Spielraum sehen, ihren               digungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines
Beschäftigten, die besondere Leistungen erbracht ha-             Kalendermonats aufgelöst werden kann.
ben, eine einmalige Corona-Prämie gemäß § 124b                   Der Arbeitnehmer kann sein Arbeitsverhältnis mit je-
Z 350 lit. a EStG 1988 von mindestens € 150 bis                  dem Fünfzehnten oder dem letzten Tage eines Kalen-
zum 31.12.2020 auszubezahlen.                                    dermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kün-
                                                                 digungsfrist lösen.
III. Rahmenrecht:
Artikel XVIII wird wie folgt geändert:

Artikel XVIII
Abs 7:

Wien, am 11. Dezember 2020

                Für den Österreichischen Apothekerverband:                     Für die Gewerkschaft GPA:

                                                  Für die Gewerkschaft vida:

                                                             –4–
Inhaltsverzeichnis

                                                         Seite                                                               Seite

Kollektivvertrag                                                 XIII.    Abfertigung ...................................      12
I.    Geltungsbereich .............................         6    XIV.     Lehrlinge ......................................     12
II.   Geltungsbeginn und Geltungsdauer ......               6    XV.      Apothekenhelfer .............................        13
III.  Anstellung ....................................       6    XVI.     Arbeitsbekleidung ...........................        13
IV.   Arbeitszeit ....................................      6    XVII.    Jubiläumszuwendungen ....................            13
V.    Überstunden .................................         7    XVIII.   Beendigung des Dienstverhältnisses .....             13
VI.   Überstunden und Lagezuschläge ..........              7    XIX.     Schlussbestimmungen ......................           14
VII.  Ruhetage .....................................        8
                                                                 Gehalts- und Lohnordnung .....................                15
VIII. Bildungsfreistellung und Entgeltfortzah-
                                                                 Muster-Vereinbarungen „Abfertigung neu” Teil-
      lung bei Arbeitsverhinderung ..............           8
                                                                 und Vollübertritt gem BMVG ........................           19
IX.   Urlaub .........................................      9
X.    Einstufung ....................................      10    Zusatzprotokoll
XI.   Bezüge ........................................      10    Empfehlung MVK .....................................          21
XII.  Sonderzahlungen ............................         11
                                                                 Das Impressum befindet sich auf der letzten Um-
XIIa. Anrechnung von Karenzen im Sinne des
                                                                 schlagseite
      MschG bzw. VKG und AVRAG ..............              11
XIIb. Familienzeit (Papamonat) ..................          11    Das Impressum befindet sich auf Umschlagseite 2

                                                             –5–
KOLLEKTIVVERTRAG
für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und         Österreichischen Gewerkschaftsbund,
Apothekenhilfspersonal in den öffentlichen Apotheken     Gewerkschaft GPA,
und Anstaltsapotheken, abgeschlossen am 11. De-          Wirtschaftsbereich Handel,
zember 2020 zwischen                                     1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1

Österreichischem Apothekerverband,                       bzw der
1090 Wien, Spitalgasse 31
                                                         Verkehrs- und Dienstleistungsgewerkschaft
und dem                                                  vida,
                                                         1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1,

                                         I. GELTUNGSBEREICH

(1) Räumlich:                                            (3) Persönlich:
für das gesamte Bundesgebiet Österreichs;                für   Pharmazeutisch-kaufmännische      Assistenten,
                                                         Lehrlinge und sonstige Apothekenhilfskräfte ohne Ma-
(2) Fachlich:
                                                         gisterdiplom der Pharmazie oder Apothekerdiplom.
für alle öffentlichen Apotheken und Anstaltsapothe-
ken;

                       II. GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER
(1) Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2021      gungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres ge-
in Kraft. Der Vertrag gliedert sich in zwei Teile:       löst werden.

Erster Teil:  Allgemeine Bestimmungen, Artikel I bis
                                                         (3) Der zweite Teil des Vertrages kann ab Geltungsbe-
              XIX.
                                                         ginn unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündi-
Zweiter Teil: Gehalts- und Lohnordnung.
                                                         gungsfrist gelöst werden. Die Kündigung muss zu ih-
                                                         rer Rechtswirksamkeit gegenüber den anderen ver-
(2) Der erste Teil des Vertrages ist ab Geltungsbeginn
                                                         tragschließenden Parteien mittels eingeschriebenen
auf zwei Jahre unkündbar. Nach Ablauf dieser Zeit
                                                         Briefes ausgesprochen werden.
kann er unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündi-

                                            III. ANSTELLUNG
(1) Jede Neuaufnahme von Arbeitnehmern ist dem           (3) Wird ein Dienstvertrag lediglich durch stillschwei-
Betriebsrat gemäß §§ 99 ArbVG vom Arbeitgeber mit-       gende Übereinkunft oder mündlich abgeschlossen,
zuteilen.                                                hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienst-
                                                         zettel zu überreichen. Der Dienstzettel bildet eine
(2) Der erste Monat eines Dienstverhältnisses ist ein    schriftliche Aufzeichnung über wesentliche Rechte
Probemonat, in dem das Dienstverhältnis von jedem        und Pflichten, insbesondere: Einstufung, Arbeitszeit,
Vertragsteil jederzeit gelöst werden kann. Für Lehr-     Entgelt usw (§ 2 AVRAG).
verhältnisse gilt das Berufsausbildungsgesetz.

                                            IV. ARBEITSZEIT
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Voll-    (2) Sofern zu einem zukünftigen Zeitpunkt ein Gene-
dienst beträgt ohne Ruhepausen 40 Stunden.               ralkollektivvertrag zur Arbeitszeitverkürzung in Kraft

                                                     –6–
tritt, wird die wöchentliche Arbeitszeit des Apotheken-    zu 26 Wochen durchschnittlich an höchstens fünf Ta-
hilfspersonals auf 38,5 Stunden pro Woche in Anleh-        gen pro Kalenderwoche beschäftigt wird. Zum
nung an den gegenwärtigen Handelskollektivvertrag          31. 12. 2014 bestehende Durchrechnungsvereinba-
verkürzt.                                                  rungen, welche 26 Wochen überschreiten, können
                                                           bis längstens 31. 12. 2016 unverändert beibehalten
(3) Arbeitnehmer können zu einem Teildienst heran-         werden.
gezogen werden. In diesen Fällen gebührt der aliquote
Teil des nach den Bestimmungen der Gehalts- und            (6a) Gemäß § 19d Absatz 3f AZG können Mehrar-
Lohnordnung vorgesehenen Entgeltes. Mit dem vollen         beitsstunden gemäß § 19d AZG, entsprechend der
Entgelt sind monatlich 173 Stunden abgegolten. Ar-         Durchrechnungszeiträume gemäß Absatz 6 (26 Wo-
beiter können auch kurzfristig beschäftigt werden.         chen) durchgerechnet werden. Eine sechsundzwan-
Wird Reinigungspersonal zweimal täglich zur Arbeits-       zigwöchige Durchrechnung der Mehrarbeitsstunden
verrichtung verpflichtet und beträgt die Arbeitspause      ist im Übergangszeitraum (1. 1. 2015 bis 31. 12.
jeweils mehr als drei Stunden, besteht Anspruch auf        2016) zulässig, wenn der Durchrechnungszeitraum
Vergütung einer Wegstunde pro Tag.                         für die andere Verteilung der Normalarbeitszeit noch
                                                           nicht an die 26-wöchige Durchrechnung angepasst
(4) Ausmaß und Lage der Normalarbeitszeit müssen           wurde.
einvernehmlich festgelegt werden. Änderungen sind
nur einvernehmlich oder nach § 19c (2) und (3) Ar-         (7) Nicht konsumierte Freizeitansprüche gemäß Ab-
beitszeitgesetz möglich. Die tägliche Höchstarbeits-       satz 3 oder 4 sind bei Fehlen einer einzelvertraglichen
zeit beträgt neun Stunden. Wird eine Viertagewoche         Regelung tunlichst gesammelt in freien Halbtagen
schriftlich vereinbart, kann die tägliche Höchstarbeits-   auszugleichen, wobei jede sechste Woche der Sams-
zeit auf zehn Stunden ausgedehnt werden.                   tagvormittag als freier Halbtag vorzusehen ist.

(5) Wird bei Teildienstleistenden die vereinbarte Ar-      (8) Hat der Dienst ununterbrochen sechs Tage ge-
beitszeit während eines Zeitraumes von drei Monaten        dauert, ist eine 36-stündige Freizeit zu gewähren.
regelmäßig überschritten, gilt dies als stillschweigend
abgeschlossene neue Arbeitszeitvereinbarung samt           (9) Für Jugendliche gelten die Bestimmungen des
verhältnismäßiger Bezugsanpassung.                         Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes, sofern
                                                           nicht die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages
(6) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann          Günstigeres vorsehen. Für Lehrlinge gilt überdies
auf 48 Wochenstunden ausgedehnt werden, wenn in-           das Berufsausbildungsgesetz.
nerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen die durch-
schnittliche wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht     (10) Am 24. und 31. Dezember endet die Arbeitszeit
überschreitet. Der Beginn des Durchrechnungszeit-          mit der für den jeweiligen Betrieb durch Verordnung
raumes und die Lage der Arbeitszeit innerhalb des          festgesetzten Offenhaltezeit.
Durchrechnungszeitraumes müssen im vorhinein
festgelegt werden. Gem § 4 Absatz 1 AZG kann die           (11) Gem § 22f Absatz 2 und 3 ARG dürfen Arbeitneh-
tägliche Normalarbeitszeit auf höchstens zehn Stun-        mer innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von
den ausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in-          acht Wochen an vier Samstagen nach 13.00 Uhr be-
nerhalb des Durchrechnungszeitraumes ausschließ-           schäftigt werden, wenn die übrigen Samstage zur
lich in ganzen Tagen gewährt wird und der Arbeitneh-       Gänze arbeitsfrei bleiben.
mer innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von bis

                                             V. ÜBERSTUNDEN

Durch den Arbeitgeber angeordnete Überschreitun-           stunden dürfen nur in der gesetzlich zulässigen Anzahl
gen der im Artikel IV Absatz 1 festgelegten Arbeitszeit    angeordnet werden.
sind als Überstunden gesondert zu entlohnen. Über-

                           VI. ÜBERSTUNDEN UND LAGEZUSCHLÄGE

(1) Die Grundstundenvergütung beträgt 1/160 des            die Grundstundenvergütung so berechnet, dass das
Bruttomonatsgehaltes(-lohnes). Im Teildienst wird          ausbezahlte Entgelt auf die Stundenzahl gemäß Arti-

                                                       –7–
kel IV Absatz 1 umgerechnet wird und die angeführten     20.00 Uhr gebührt ein Lagezuschlag von 50 %. Gege-
Bruchteile der errechneten Summe die Grundstun-          benenfalls steht dieser Lagezuschlag neben einem
denvergütung ergeben.                                    Überstundenzuschlag zu.

(2) Der Überstundenzuschlag beträgt 50 %. Für Ar-        (5) An Stelle der Bezahlung von Überstunden und La-
beiten in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr sowie an       gezuschlägen kann zur Gänze oder teilweise eine Ab-
Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von            geltung in Freizeit vereinbart werden. Dabei sind auch
100 %.                                                   Zuschläge einzuberechnen.

(3) Arbeitszeiten, die an den Samstagen vor Weih-        (6) Überstunden und Lagezuschläge sind spätestens
nachten während zusätzlicher Öffnungszeiten der          am Ende des ihrer Leistung folgenden Monats abzu-
Apotheke geleistet werden, werden mit einem Lage-        gelten. Werden diese Ansprüche nicht binnen sechs
zuschlag von 75 % abgegolten.                            Monaten nach dem Tag der Leistung geltend gemacht,
                                                         erlöschen sie.
(4) Für Arbeitszeiten in der Zeit von 19.00 bis
20.00 Uhr sowie am Samstag von 12.00 bis

                                             VII. RUHETAGE
(1) Bildungsfreistellung:                                werden, sofern darüber das Einvernehmen zwischen
                                                         Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht.
a) Angestellte der Beschäftigungsgruppen 3 und 4
haben zum Besuch von Fortbildungsveranstaltungen
                                                         (2) Fällt der den Arbeitnehmern für den in der Regel
der PKA Akademie unter Fortzahlung ihrer Bezüge An-
                                                         entfallenden freien Sonntag zu gewährende Ersatzru-
spruch auf Bildungsfreistellung. Sie beträgt je Kalen-
                                                         hetag auf einen gesetzlichen Feiertag, so ist der Er-
derjahr jeweils 3/10 der vereinbarten wöchentlichen
                                                         satzruhetag, sofern eine Bezahlung des Normallohnes
Normalarbeitszeit und ist einvernehmlich unter Rück-
                                                         und des 100-prozentigen Zuschlages für Mehrarbeit
sicht auf Betriebserfordernisse und Fortbildungsmög-
                                                         nicht erfolgt, an einem anderen Arbeitstag, spätes-
lichkeiten festzulegen.
                                                         tens in der dem Feiertag folgenden Woche zu gewäh-
b) Diese Bildungsfreistellung kann auch für andere       ren.
Fortbildungsveranstaltungen in Anspruch genommen

  VIII. BILDUNGSFREISTELLUNG UND ENTGELTFORTZAHLUNG BEI ARBEITS-
VERHINDERUNG EINSCHLIESSLICH DER AB 1.7.2018 GELTENDEN REGELUNGEN
(1) Angestellte der Beschäftigungsgruppen 3 und 4        zahlungsgesetzes (BGBI I 153/2017). Bei wechseln-
haben zum Besuch von PKA-Colleges des Apotheker-         dem Entgelt ist der Durchschnitt der letzten drei Mo-
verbandes unter Fortzahlung ihrer Bezüge Anspruch        nate zugrunde zu legen.
auf Bildungsfreistellung. Sie beträgt je Kalenderjahr
einen Arbeitstag und ist einvernehmlich unter Rück-      (5) Bei Aufsuchen eines Arztes oder Dentisten sowie
sicht auf Betriebserfordernisse und Fortbildungsmög-     bei ambulatorischer Behandlung behalten sämtliche
lichkeiten festzulegen.                                  Arbeitnehmer für die tatsächlich notwendige ver-
                                                         säumte Zeit den Anspruch auf ihr Entgelt. Dieser An-
(2) Angestellte haben Anspruch auf Fortzahlung des       spruch besteht jedoch nur für eine solche Behandlung,
Gehaltes nach den im Angestelltengesetz vorgesehe-       die nicht außerhalb der Arbeitszeit erfolgen könnte.
nen Bestimmungen.
                                                         (6) Wird ein/e Arbeitnehmer/in während einer
(3) Lehrlinge haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung      Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs 1 bis 2a AngG
nach dem Berufsausbildungsgesetz.                        bzw § 2 EFZG gekündigt, ohne wichtigen Grund vor-
                                                         zeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber ein Ver-
(4) Bei Arbeitsverhinderungen von Arbeitern durch        schulden an dem vorzeitigen Austritt des/r Arbeitneh-
Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufser-   mer/in oder wird das Dienstverhältnis während der
krankung gelten die Bestimmungen des Entgeltfort-        Dienstverhinderung einvernehmlich beendet, so be-

                                                     –8–
hält er/sie ungeachtet der dadurch herbeigeführten       e) Teilnahme an der Eheschließung der Kinder, des
Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Anspruch            Vaters, der Mutter oder der Geschwister: die not-
auf Entgeltfortzahlung.                                     wendige Zeit, jedoch höchstens einen Arbeitstag;

                                                         f) Teilnahme an der Beerdigung der unter b), c) und
(7) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitge-
                                                            e) genannten Angehörigen sowie der Großeltern:
ber eine Dienstverhinderung unverzüglich anzuzeigen
                                                            die notwendige Zeit, jedoch höchstens einen Ar-
und auf Verlangen eine Bestätigung des Arztes oder
                                                            beitstag;
der Krankenkasse vorzulegen. Bei Inanspruchnahme
einer Pflegefreistellung gemäß Bundesgesetz BGBl         g) Wohnungswechsel des Arbeitnehmers: die not-
390/1976 ist die Erkrankung und Pflegebedürftigkeit         wendige Zeit, jedoch höchstens 2/5 ihrer wöchent-
des Angehörigen durch ärztliches Zeugnis nachzuwei-         lichen Normalarbeitszeit jeweils innerhalb eines
sen.                                                        halben Jahres;

                                                         h) Anzeigen auf dem Standesamt, die persönlich erle-
(8) Die Arbeitnehmer haben bei entsprechendem
                                                            digt werden müssen: die notwendige Zeit, jedoch
Nachweis Anspruch auf Fortzahlung ihres Bezuges bei
                                                            höchstens einen Arbeitstag;
a) eigener Eheschließung: 3/5 ihrer wöchentlichen
                                                         i) Vorladungen und Vorsprachen vor Gericht oder
   Normalarbeitszeit;
                                                            sonstigen Behörden: die notwendige Zeit, bei Vor-
b) Tod des Ehegatten, des Lebensgefährten (der Le-          ladungen am gleichen Ort jedoch höchstens einen
   bensgefährtin) oder eines Kindes: 2/5 der wö-            Arbeitstag. Dies gilt nicht, wenn dem Arbeitneh-
   chentlichen Normalarbeitszeit;                           mer der Verdienstentgang ersetzt wird.

c) Tod der Eltern oder Schwiegereltern: 1/5 der wö-
                                                         (9) Weitergehende Ansprüche gemäß § 8 Absatz 3
   chentlichen Normalarbeitszeit;
                                                         des Angestelltengesetzes sowie § 1154b Absatz 5
d) Niederkunft der Frau oder Lebensgefährtin: 1/5        ABGB werden davon nicht betroffen.
   der wöchentlichen Normalarbeitszeit;
                                                         (10) Abs 4a, 6a und 9a kommen ab 1.7.2018 zur An-
                                                         wendung.

                                               IX. URLAUB

(1) Das Urlaubsausmaß beträgt für jeden Arbeitneh-       (6) Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten
mer im Urlaubsjahr 25 Arbeitstage, bei einer anre-       sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis
chenbaren Dienstzeit von 25 Jahren 30 Arbeitstage.       zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach
                                                         sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Ar-
(2) Teildienst leistenden Arbeitnehmern steht ein ent-   beitsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit
sprechend ihrer wöchentlichen Normalarbeitszeit ali-     Beginn des Arbeitsjahres.
quoter Teil des vorstehend genannten Urlaubsausma-
ßes zu, wobei auf halbe Arbeitstage aufzurunden ist.     (7) Der Zeitpunkt des Urlaubes ist im Einvernehmen
                                                         zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Rück-
(3) Bei Urlaubskonsum im laufenden Arbeitsjahr ist       sichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und
zur Errechnung der Arbeitstage die wöchentliche Ar-      die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu be-
beitszeit des Urlaubszeitraumes maßgeblich.              stimmen.

(4) Wird der Urlaub durch eine Ersatzleistung abge-      (8) Während des Urlaubes darf der Arbeitnehmer kei-
golten oder nicht im laufenden Arbeitsjahr verbraucht,   ne dem Erholungszwecke des Urlaubes widerspre-
so ist die während dieses begonnenen oder abgelaufe-     chende Erwerbstätigkeit leisten.
nen Arbeitsjahres durchschnittliche wöchentliche Ar-
beitszeit für die Berechnung des Urlaubsausmaßes         (9) Erkrankt (verunglückt) der Arbeitnehmer wäh-
ausschlaggebend.                                         rend seines Urlaubes, so sind die Bestimmungen des
                                                         Urlaubsgesetzes (BGBl 390/1976) anzuwenden.
(5) Ein ganzer Arbeitstag entspricht einem Fünftel der
wöchentlichen Normalarbeitszeit eines vollbeschäf-       (10) Bei Urlaubsunterbrechung im Interesse des Apo-
tigten Arbeitnehmers, das sind im Regelfall 40 Stun-     thekenbetriebes sind alle dem Arbeitnehmer dadurch
den.                                                     entstehenden Kosten zu ersetzen. Kann ein terminge-
                                                         mäß festgelegter Urlaub infolge betrieblicher Notwen-

                                                     –9–
digkeit nicht angetreten werden, so sind dem Arbeit-      (13) Vordienstzeiten, die beim selben Arbeitgeber zu-
nehmer die dadurch erwachsenen Kosten zu ersetzen,        gebracht wurden, werden nach Wiedereintritt bei der
soweit diese das übliche Ausmaß nicht überschreiten.      Urlaubsberechnung – wenn die Unterbrechung nicht
                                                          länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des
(11) Bei Berechnung des Urlaubsentgeltes ist neben        Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt
dem laufenden Bezug der Mehrverdienst des Arbeit-         ist – voll angerechnet. Die in einem anderen Arbeits-
nehmers für regelmäßig geleistete Überstunden usw         verhältnis oder einem Beschäftigungsverhältnis im
zu berücksichtigen, wobei der Durchschnittsverdienst      Sinne des Heimarbeitergesetzes im Inland zuge-
der letzten 13 Wochen ermittelt wird. Der Berechnung      brachten Dienstzeiten, sofern sie mindestens je sechs
des Urlaubsentgeltes muss mindestens der Normal-          Monate gedauert haben, sowie über die Erfüllung der
bruttobezug des Arbeitnehmers zugrunde liegen.            allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeiten eines
Sachbezüge sind insoweit abzugelten, als sie während      Studiums an einer inländischen allgemein bildenden
der Dauer des Urlaubes nicht weitergewährt werden.        höheren oder einer berufsbildenden mittleren oder
Fällt der regelmäßige Zahltag in die Urlaubszeit, so      höheren Schule im Sinne des Schulorganisationsge-
sind die zu diesem Zeitpunkt fälligen Beträge bereits     setzes werden bis zur Höchstzeit von insgesamt
bei Antritt des Urlaubes zur Auszahlung zu bringen.       10 Jahren bei der Urlaubsberechnung angerechnet.

(12) Soweit dieser Kollektivvertrag nichts anderes        (14) Schwerkriegsbeschädigte und Invalide mit einer
bestimmt, sind die in Betracht kommenden gesetzli-        mindestens 50-prozentigen Invalidität erhalten außer
chen Urlaubsvorschriften sinngemäß anzuwenden.            dem gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen Urlaub
                                                          einen Zusatzurlaub im Ausmaß ihrer wöchentlichen
                                                          Arbeitszeit je Urlaubsjahr.

                                            X. EINSTUFUNG

(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf laufende Brut-        Apothekenhelfer. Wer die PKA-Lehrabschlussprüfung
tobezüge gemäß Gehalts- und Lohnordnung.                  mit ausgezeichnetem Erfolg besteht, dem wird in sei-
                                                          nem ersten Dienstverhältnis als Pharmazeutisch-
(2) Werden einem Lehrling Zeiträume auf die Lehrzeit      kaufmännischer Assistent ein Berufsjahr angerech-
angerechnet, gilt dies auch für die Bemessung des         net.
Lehrlingseinkommens.
                                                          (7) Als Berufsjahre werden Angestellten-Vordienst-
(3) Als Ferialarbeitnehmer gelten Personen, welche        zeiten in einer Apotheke des Europäischen Wirt-
eine Schule, Universität oder vergleichbare Bildungs-     schaftsraumes angerechnet. Die Anrechnung ist mit
einrichtung besuchen.                                     höchstens 16 Berufsjahren begrenzt. In Beschäfti-
                                                          gungsgruppe 1 oder als Ausbildungszeit (Lehrzeit)
(4) Die Beschäftigungsgruppe 2 gilt für Angestellte       verbrachte Dienstjahre werden auf die Berufsjahre in
ohne abgeschlossene Berufsausbildung.                     den Beschäftigungsgruppen 2 bis 4 nicht angerech-
                                                          net.
(5) Die Beschäftigungsgruppe 3 gilt für Arbeitnehmer
mit abgeschlossener Ausbildung in verwandten Lehr-        (8) Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in eine höhere
berufen sowie für Maturanten nach zweijähriger Ange-      Beschäftigungsgruppe oder Berufsaltersstufe tritt mit
stelltendienstzeit.                                       dem ersten Tag desjenigen Kalendermonats in Kraft,
                                                          in den dieser Eintritt fällt. Bei Beendigung der Lehrzeit
(6) Die Beschäftigungsgruppe 4 gilt für geprüfte Phar-    während eines Monats wird sowohl das Lehrlingsein-
mazeutisch-kaufmännische Assistenten und geprüfte         kommen als auch das Gehalt aliquot berücksichtigt.

                                                XI. BEZÜGE

(1) Die Auszahlung der Gehälter, Löhne und Lehr-          (2) Bei der Auszahlung ist den Arbeitnehmern eine
lingsentschädigungen erfolgt nachträglich und spä-        genaue Abrechnung unter Anführung der Überstun-
testens am letzten Arbeitstag eines jeden Monates         denentlohnung usw sowie der einzelnen Abzüge ein-
während der Arbeitszeit.                                  schließlich der gewährten Sachbezüge auszuhändi-
                                                          gen.

                                                     – 10 –
(3) Arbeitnehmer, die Zytostatika oder Zubereitun-       diagnostika arbeiten, erhalten dafür eine Gefahrenzu-
gen für somatische Gentherapie herstellen, Stamm-        lage von € 1,45 je Stunde, monatlich jedoch höchs-
zellen aufbereiten oder mit Radiopharmaka/Radio-         tens € 87,21.

                                     XII. SONDERZAHLUNGEN

(1) Die Arbeitnehmer erhalten in jedem Kalenderjahr      (2) Hat ein Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr nur
je eine Urlaubs- und Weihnachtsremuneration in Höhe      während eines Teiles des Jahres Anspruch auf seinen
eines vollen Monatsbezuges. Die Urlaubsremunera-         Bezug, gebühren ihm Urlaubs- und Weihnachtsremu-
tion ist Ende Mai, die Weihnachtsremuneration Ende       neration nur in dem Betrag, der dem Verhältnis der zu-
November eines jeden Jahres fällig. Die Höhe der Re-     rückgelegten Dienstzeit zum Kalenderjahr entspricht.
muneration hat dem Durchschnittsentgelt der Monate       Arbeitnehmer, die nach dem 31. Mai eingetreten sind,
März bis Mai bzw September bis November zu ent-          erhalten die Urlaubsremuneration Ende November. Ei-
sprechen. Eine Schmälerung des laufenden Gehaltes        ne bereits ausbezahlte Urlaubsremuneration kann bei
gemäß § 8 Angestelltengesetz, Entgeltfortzahlungs-       einer Endabrechnung in Anrechnung gebracht wer-
gesetz oder § 17 Berufsausbildungsgesetz bleibt bei      den.
Ermittlung der Remuneration unberücksichtigt.

                  XIIa. ANRECHNUNG VON KARENZEN IM SINNE DES
                            MschG BZW VKG UND AVRAG
(1) Karenzurlaube nach dem MSchG und VKG, die ab         (2) Sterbebegleitung für nahe Angehörige oder Be-
dem 1.1.2019 oder danach beginnen, werden für            gleitung von schwersterkrankten Kindern nach den
Rechtsansprüche des Dienstnehmers, die sich nach         §§ 14a und b AVRAG, die ab dem 1.1.2019 oder da-
der Dauer der Dienstzeit im bestehenden Dienstver-       nach beginnen, werden für die Bemessung der Kündi-
hältnis richten, im Höchstausmaß von jeweils 22 Mo-      gungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krank-
naten angerechnet. Karenzurlaube, die bis zum            heitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie
31.12.2018 bereits angerechnet wurden, sind bei          das Jubiläumsgeld im Höchstausmaß von jeweils im
der Anrechnung der 22 Monate zu berücksichtigen.         gesetzlich zulässigen Ausmaß angerechnet.
Für Karenzzeiten aufgrund von Geburten ab dem
1.8.2019 gelten die gesetzlichen Anrechnungsbe-
stimmungen gem. MSchG und VKG.

                              XIIb. FAMILIENZEIT (PAPAMONAT)

(1) Einem Arbeitnehmer ist auf sein Ansuchen inner-      (3) Der Papamonat endet vorzeitig, wenn der ge-
halb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab dem Tag der        meinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter auf-
Geburt des Kindes ein Urlaub unter Entfall der Bezüge    gehoben wird.
(Papamonat) im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu ge-
währen, wenn er mit dem Kind und der Mutter im ge-       (4) Die Zeit des Papamonats ist für alle dienstzeitab-
meinsamen Haushalt lebt und keine wesentlichen be-       hängigen Ansprüche zu berücksichtigen. Ab Bekannt-
trieblichen Interessen entgegenstehen.                   gabe der Inanspruchnahme des Papamonats darf das
                                                         Dienstverhältnis des Arbeitnehmers bis vier Wochen
(2) Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer des Pa-        nach Ablauf des Papamonats nicht durch Dienstgeber-
pamonats spätestens zwei Monate vor dem voraus-          kündigung beendet werden.
sichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben und in
weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die       (5) Diese Regelung gilt für Geburten ab dem 1.1.2019
anspruchsbeendenden Umstände darzulegen.

                                                    – 11 –
XIII. ABFERTIGUNG

(1) Hinsichtlich der Abfertigung gelten für Dienstver-        verpflichtet war; sind solche Personen nicht vor-
hältnisse, die nicht dem Betrieblichen Mitarbeitervor-        handen, dann die physischen Personen, welche
sorgegesetz (BGBl I 100/2002) unterliegen, soweit             die Begräbniskosten bezahlen.
in den Absätzen 2, 3 und 4 nicht günstiger geregelt,
                                                          c) Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung
die Bestimmungen des Angestelltengesetzes und des
                                                             des Gehaltes nach Absatz 3 lit a) ein gesetzlicher
Arbeiterabfertigungsgesetzes (BGBl 107/1979).
                                                             Abfertigungsanspruch nach dem Angestelltenge-
                                                             setz, so gilt nur der günstigere Anspruch.
(2) Arbeitnehmer mit einer Mindestdienstzeit von fünf
Jahren im gleichen Betrieb, die innerhalb der Schutz-
                                                          (4) Der Anspruch auf Abfertigung besteht bei Arbeit-
frist nach dem Mutterschutzgesetz – bei Inanspruch-
                                                          nehmern auch dann, wenn das Dienstverhältnis bei
nahme eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutz-
                                                          Männern nach Vollendung des 60. Lebensjahres, bei
gesetz spätestens drei Monate vor dessen Ablauf – er-
                                                          Frauen nach Vollendung des 55. Lebensjahres durch
klären, das Dienstverhältnis auf eigenen Wunsch nicht
                                                          Kündigung seitens des Arbeitnehmers endet, sofern
mehr fortzusetzen, haben Anspruch auf die Hälfte der
                                                          das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre ununter-
ihnen nach § 23 des Angestelltengesetzes zustehen-
                                                          brochen gedauert hat.
den Abfertigung. Die Auszahlung der Abfertigung wird
mit der Austrittserklärung zur Gänze fällig. Die fünf-
                                                          (5) a) Für Dienstverhältnisse, die bereits am 31. De-
jährige Mindestdienstzeit muss bei Beanspruchung
                                                          zember 2002 bestanden haben, kann schriftlich ver-
der Abfertigung, jedoch spätestens mit Ablauf der
                                                          einbart werden, dass ab einem bestimmten Stichtag
Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz gegeben
                                                          das betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (Abferti-
sein.
                                                          gung neu) anzuwenden ist. Altabfertigungsanwart-
Bei etwaiger Neueinstellung wird die Vordienstzeit im
                                                          schaften bleiben dabei unberührt („Einfrieren, Teil-
gleichen Betrieb auf einen eventuell neu zu erwerben-
                                                          übertritt”).
den Anspruch auf Abfertigung nicht angerechnet. Der
Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Dienstgeber zwei       b) Zusätzlich kann bis zum 31. Dezember 2012
Monate vor Ablauf des Karenzurlaubes mitzuteilen,         schriftlich vereinbart werden, dass die Altabferti-
ob er das Dienstverhältnis fortsetzt.                     gungsanwartschaften mit einem bestimmten Übertra-
Erfolgt die Lösung des Dienstverhältnisses durch den      gungsbetrag an die Mitarbeitervorsorgekasse der
Dienstgeber, so gilt für die Bemessung der Abferti-       Apotheke übertragen werden („Vollübertritt”).
gung das Angestelltengesetz.
                                                          c) Der Arbeitnehmer hat das Recht, von diesen Ver-
                                                          einbarungen zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung
(3)
                                                          muss dem Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen ab
a) Im Falle des Todes eines Angestellten, der länger      Unterzeichnung der jeweiligen Vereinbarung zuge-
   als ein Jahr im Betrieb war, ist das Gehalt für den    hen.
   Sterbemonat und den darauf folgenden Monat in
   voller Höhe weiterzuzahlen. Nach fünfjährigem          (6) Im Falle des Todes eines Angestellten, der länger
   Angestelltenverhältnis ist das Gehalt für den Ster-    als ein Jahr im Betrieb war, ist das Gehalt für den Ster-
   bemonat und die zwei darauf folgenden Monate           bemonat und den darauf folgenden Monat weiterzu-
   weiterzuzahlen.                                        zahlen.

b) Anspruchsberechtigt sind nur die gesetzlichen Er-
   ben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich

                                            XIV. LEHRLINGE
(1) Für die Probezeit von Lehrlingen gilt § 15 (1) Be-    bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Schul-
rufsausbildungsgesetz.                                    pflicht entstehen, hat der Arbeitgeber zu tragen.

(2) Kosten der Fahrt von und zur Berufsschule werden      (4) Die Dauer der Weiterbeschäftigung nach § 18 Be-
vom Arbeitgeber getragen, sofern der Lehrling keinen      rufsausbildungsgesetz beträgt für ausgelernte PKA-
Anspruch auf Schülerfreifahrt hat.                        Lehrlinge vier Monate. Sie beträgt drei Monate, wenn
                                                          anstelle des beendeten Lehrverhältnisses eines mit ei-
(3) Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des     nem anderen Lehrling eingegangen wird.
Lehrlings in einem für die Schüler der Berufs-schule

                                                     – 12 –
(5) Die Wochenfreizeit beträgt für jugendliche Lehr-        (6) Lehrlinge erhalten mit Beginn des Lehrverhältnis-
linge 48 Stunden. Sie muss den Sonntag umfassen             ses die Übungsmappe für Pharmazeutisch Kaufmänni-
und spätestens am Samstag um 13 Uhr beginnen.               sche Assistenten und das Handbuch für Pharmazeu-
Die Wochenfreizeit darf um höchstens fünf Stunden           tisch Kaufmännische Assistenten. Übungsmappe und
verkürzt werden, wenn diese Zeit innerhalb von vier         Handbuch gehen nach Ende der Probezeit bei auf-
Wochen in halben oder ganzen Arbeitstagen ausgegli-         rechtem Lehrverhältnis unentgeltlich in das Eigentum
chen wird.                                                  des Lehrlings über.

                                          XV. APOTHEKENHELFER
Den Titel „Apothekenhelfer“ führen Angestellte mit Apothekenhelferprüfung (bis 1999), Gleichstellungszeugnis
(bis 1964) oder Helferinnenbrief (bis 1946).

                                        XVI. ARBEITSBEKLEIDUNG

(1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer je Arbeits-        (3) Bei besonders schmutzigen Arbeiten ist dem Ar-
jahr einen ordentlichen Arbeitsmantel zur Verfügung         beitnehmer auf Kosten des Betriebes Schutzkleidung
zu stellen.                                                 zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Reinigung der im Dienste verwendeten Ar-
beitsmäntel ist wöchentlich durch den Apothekenbe-
trieb ohne Kostenberechnung durchzuführen.

                                   XVII. JUBILÄUMSZUWENDUNGEN
(1) Für langjährige Dienste werden dem Arbeitneh-           (2) Der Arbeitnehmer wird im Zusammenhang mit
mer nach einer Dauer des Dienstverhältnisses                seinem Jubiläum im Ausmaß von zwei Fünfteln seiner
von   20   Jahren:   1     Bruttomonatsgehalt(-lohn),       wöchentlichen Normalarbeitszeit unter Fortzahlung
von   25   Jahren:   1 1/2 Bruttomonatsgehälter(-löhne),    des Entgeltes vom Dienst befreit.
von   30   Jahren:   2 1/2 Bruttomonatsgehälter(-löhne),
von   35   Jahren:   3 1/2 Bruttomonatsgehälter(-löhne)
als einmalige Anerkennungszahlung gewährt.

                         XVIII. BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
(1) Die Kündigung von Angestellten richtet sich nach        (3) Während der nach Artikel III Absatz 2 festgesetz-
den Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Hat              ten Probezeit kann das Dienstverhältnis von beiden
das Dienstverhältnis länger als fünf Jahre ununterbro-      Seiten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und oh-
chen gedauert, so ist die Kündigung durch den Dienst-       ne Angabe von Gründen gelöst werden.
geber nur nach den Bestimmungen von § 20 Absatz 2
Angestelltengesetz möglich.                                 (4) Für die fristlose Auflösung eines Lehrverhältnisses
                                                            gilt das Berufsausbildungsgesetz. Bei Angestellten
(2) Ist ein Angestelltenverhältnis auf bestimmte Zeit       gelten für die fristlose Auflösung eines Dienstverhält-
abgeschlossen und wird es über die vereinbarte Zeit         nisses die Bestimmungen der §§ 26 und 27 des Ange-
hinaus weiter fortgesetzt, werden die im Angestellten-      stelltengesetzes.
gesetz vorgesehenen Bestimmungen über die Kündi-
gung angewendet.                                            (5) Bei Arbeitern gelten für die fristlose Auflösung ei-
                                                            nes Dienstverhältnisses die entsprechenden gesetzli-
                                                            chen Bestimmungen. Vor Ablauf der ausdrücklich oder

                                                       – 13 –
stillschweigend bedungenen Dauer des Dienstverhält-        a) wenn er ohne erweislichen Schaden für seine Ge-
nisses kann ein Arbeiter ohne Kündigung sofort ent-           sundheit die Arbeit nicht fortsetzen kann;
lassen werden, wenn er:
                                                           b) wenn der Arbeitgeber oder dessen Angehörige sich
a) bei Abschluss des Arbeitsvertrages den Arbeitge-           Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder
   ber durch Vorzeigen falscher oder verfälschter             erhebliche Ehrverletzungen gegen ihn oder seine
   Zeugnisse oder anderer Dokumente hintergangen              Angehörigen zuschulden kommen lassen oder
   hat;                                                       wenn der Arbeitgeber sich weigert, den Arbeitneh-
                                                              mer gegen solche Handlungen eines anderen Ar-
b) zu der mit ihm vereinbarten Arbeit unfähig ist;
                                                              beitnehmers oder eines Angehörigen des Arbeitge-
c) sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder ei-         bers zu schützen;
   ner sonstigen Handlung schuldig macht, welche
                                                           c) wenn sich der Arbeitgeber weigert, den ihm zum
   ihn des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig er-
                                                              Schutz des Lebens, der Gesundheit oder der Sitt-
   scheinen lässt, insbesondere, wenn er im Dienst
                                                              lichkeit des Arbeitnehmers gesetzlich obliegenden
   untreu ist oder sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen
                                                              Verpflichtungen nachzukommen;
   und Willen des Arbeitgebers von dritten Personen
   unberechtigte Vorteile zuwenden lässt;                  d) wenn der Arbeitgeber das dem Arbeitnehmer zu-
                                                              kommende Entgelt ungebührlich schmälert oder
d) ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder
                                                              vorenthält, ihn bei Naturalbezügen durch Gewäh-
   ohne eine Einwilligung des Arbeitgebers eine der
                                                              rung von ungesunder oder unzureichender Kost
   Verwendung im Apothekendienst abträgliche Ne-
                                                              oder ungesunder Wohnung benachteiligt oder an-
   benbeschäftigung betreibt;
                                                              dere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt.
e) die Dienstleistung ohne einen rechtmäßigen Hin-
   derungsgrund unterlässt oder sich weigert, den          (7) Die Kündigungsfrist der Arbeiter beträgt zwei Wo-
   Anordnungen des Arbeitgebers Folge zu leisten,          chen, nach einer Betriebszugehörigkeit
   oder wenn er andere Arbeitnehmer zum Ungehor-           von 5 Jahren ................................ 4 Wochen,
   sam, zur Auflehnung gegenüber dem Arbeitgeber           von 10 Jahren ................................ 6 Wochen
   oder zu gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten
   sucht;                                                  jeweils zum Kalenderwochenende.
                                                           (Abs 7 Fassung bis 30.6.2021)
f) sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit,
   erhebliche Ehrverletzungen oder gefährliche Dro-        (7a) Für Arbeitgeberkündigungen, die noch dem
   hungen gegen den Arbeitgeber, dessen Stellver-          30. Juni 2021 ausgesprochen werden, gilt als verein-
   treter, deren Angehörige oder gegen die übrigen         bart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis von
   Arbeitnehmer zuschulden kommen lässt;                   dem Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der ge-
g) durch eigenes Verschulden arbeitsunfähig wird           setzlichen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten
   oder wenn er durch eine Freiheitsstrafe länger als      oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden
   14 Tage an der Verrichtung seiner Dienste gehin-        kann.
   dert ist.                                               Der Arbeitnehmer kann sein Arbeitsverhältnis mit je-
                                                           dem Fünfzehnten oder dem letzten Tage eines Kalen-
(6) Ein Arbeiter kann vor Ablauf der vertragsmäßigen       dermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kün-
Zeit und ohne Kündigung die Arbeit verlassen:              digungsfrist lösen.
                                                           (Abs 7a gilt ab 1.7.2021)

                                  XIX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Bestehende höhere Gehälter und Löhne sowie             (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages
günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden         verlieren die Bestimmungen aller bisher in Geltung
durch das In-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages        gestandenen Kollektivverträge für den räumlichen,
nicht berührt.                                             fachlichen und persönlichen Geltungsbereich dieses
                                                           Vertrages ihre Gültigkeit.

                                                      – 14 –
GEHALTS- UND LOHNORDNUNG AB 1. JÄNNER 2021
                                      Min-               Min-                                            Min-               Min-
                                     dest-              dest-                                           dest-              dest-
                                     bezug      Erh.    bezug                                           bezug      Erh.    bezug
                                     brutto             brutto                                          brutto             brutto
                                     2020               2021                                            2020               2021

Für Lehrverhältnisse, abgeschlossen ab 1. 9.                        B. ANGESTELLTE
2014 gilt:
                                                                    Beschäftigungsgruppe 1
a) Lehrlinge ohne Matura                                            (Ferialarbeitnehmer)
   im 1. Lehrjahr ................. 703,00      20,00     723,00    vor dem 17. Lebensjahr ........ 927,00         14,00     941,00
   im 2. Lehrjahr ................. 843,00      20,00     863,00    im 17. und 18. Lebensjahr ..... 1.086,00       16,00   1.102,00
   im 3. Lehrjahr ................. 1.137,00    20,00   1.157,00    nach dem 18. Lebensjahr ....... 1.319,00       20,00   1.339,00
b) Lehrlinge mit verkürzter Lehrzeit
                                                                    Beschäftigungsgruppe 2
   mit Matura
                                                                    im 1. und 2. Berufsjahr ......      1.647,00   25,00   1.672,00
    1.– 8. Monat ................ 962,00        20,00     982,00
                                                                    im 3. und 4. Berufsjahr ......      1.651,00   25,00   1.676,00
    9.–16. Monat ................ 1.146,50      20,00   1.166,50
                                                                    im 5. und 6. Berufsjahr ......      1.677,00   25,00   1.702,00
   17.–24. Monat ................ 1.331,00      20,00   1.351,00
                                                                    im 7. und 8. Berufsjahr ......      1.712,00   26,00   1.738,00
   ohne Matura
                                                                    im 9. und 10. Berufsjahr ......     1.758,00   26,00   1.784,00
    1.– 8. Monat ................ 843,00        20,00     863,00
                                                                    im 11. und 12. Berufsjahr ......    1.871,00   28,00   1.899,00
    9.–16. Monat ................ 990,00        20,00   1.010,00
                                                                    im 13. und 14. Berufsjahr ......    1.973,00   30,00   2.003,00
   17.–24. Monat ................ 1.137,00      20,00   1.157,00
                                                                    im 15. und 16. Berufsjahr ......    2.124,00   32,00   2.156,00
c) Lehrlinge mit angerechneter Lehrzeit                             im 17. und 18. Berufsjahr ......    2.223,00   33,00   2.256,00
   mit Matura                                                       im 19. und 20. Berufsjahr ......    2.337,00   35,00   2.372,00
   2. Lehrjahr ..................... 962,00     20,00     982,00    nach dem 20. Berufsjahr .......     2.444,00   37,00   2.481,00
   3. Lehrjahr ..................... 1.331,00   31,00   1.351,00
   ohne Matura                                                      Beschäftigungsgruppe 3
   2. Lehrjahr ..................... 883,00     20,00     863,00    (verwandte Berufe, Maturanten      mit Praxis)
   3. Lehrjahr ..................... 1.137,00   20,00   1.157,00    im 1. und 2. Berufsjahr ......     1.729,00 26,00      1.755,00
                                                                    im 3. und 4. Berufsjahr ......     1.754,00 26,00      1.780,00
                                                                    im 5. und 6. Berufsjahr ......     1.782,00 27,00      1.809,00
                                                                    im 7. und 8. Berufsjahr ......     1.883,00 28,00      1.911,00
                                                                    im 9. und 10. Berufsjahr ......    2.011,00 30,00      2.041,00
                                                                    im 11. und 12. Berufsjahr ......   2.161,00 32,00      2.193,00
                                                                    im 13. und 14. Berufsjahr ......   2.267,00 34,00      2.301,00
                                                                    im 15. und 16. Berufsjahr ......   2.419,00 36,00      2.455,00
                                                                    im 17. und 18. Berufsjahr ......   2.499,00 37,00      2.536,00
                                                                    im 19. und 20. Berufsjahr ......   2.615,00 39,00      2.654,00
                                                                    nach dem 20. Berufsjahr .......    2.724,00 41,00      2.765,00

                                                                    Beschäftigungsgruppe 4
                                                                    (PKA, geprüfte Apothekenhelfer)
                                                                    im 1. und 2. Berufsjahr ...... 1.782,00        27,00   1.809,00
                                                                    im 3. und 4. Berufsjahr ...... 1.807,00        27,00   1.834,00
                                                                    im 5. und 6. Berufsjahr ...... 1.882,00        28,00   1.910,00
                                                                    im 7. und 8. Berufsjahr ...... 2.018,00        30,00   2.048,00
                                                                    im 9. und 10. Berufsjahr ...... 2.185,00       33,00   2.218,00
                                                                    im 11. und 12. Berufsjahr ...... 2.335,00      35,00   2.370,00
                                                                    im 13. und 14. Berufsjahr ...... 2.458,00      37,00   2.495,00
                                                                    im 15. und 16. Berufsjahr ...... 2.637,00      40,00   2.677,00
                                                                    im 17. und 18. Berufsjahr ...... 2.713,00      41,00   2.754,00
                                                                    im 19. und 20. Berufsjahr ...... 2.838,00      43,00   2.881,00
                                                                    nach dem 20. Berufsjahr ....... 2.969,00       45,00   3.014,00

                                                               – 15 –
Min-              Min-
C. ARBEITER                                                                                             dest-             dest-
                                                                                                        bezug     Erh.    bezug
Verwendungsgruppe 1                                                                                     brutto            brutto
(ungelernte Arbeiter)                                                                                   2020              2021
                                      Min-              Min-
                                     dest-             dest-
                                     bezug     Erh.    bezug
                                     brutto            brutto      Verwendungsgruppe 4
                                     2020              2021        (sonstige Arbeiter)
in den ersten 18 Monaten ihrer                                     mit einer Betriebszugehörigkeit
Apothekenverwendung ......... 1.592,00         24,00   1.616,00    bis zu 3 Jahren .................. 1.801,00    27,00   1.828,00
                                                                   bis zu 10 Jahren .................. 1.814,00   27,00   1.841,00
Verwendungsgruppe 2
                                                                   über 10 Jahren ................... 1.839,00    28,00   1.867,00
(Reinigungspersonal)
mit einer Betriebszugehörigkeit                                    Die am 31. Dezember 2020 bestehende Überzahlung
bis zu 3 Jahren .................. 1.760,00    26,00   1.786,00    der kollektivvertraglichen Mindestgehälter (Mindest-
bis zu 10 Jahren .................. 1.790,00   27,00   1.817,00    löhne, Lehrlingseinkommen) ist in ihrer betragsmäßi-
über 10 Jahren ................... 1.823,00    27,00   1.850,00    gen Höhe gegenüber den ab 1. Jänner 2021 erhöhten
                                                                   kollektivvertraglichen Mindestsätzen aufrechtzuer-
Verwendungsgruppe 3
                                                                   halten. Die angeführten Entgelte sind Mindestentgel-
(Kraftwagenlenker)
                                                                   te. Lohn- und gehaltsrechtliche Vereinbarungen, die
mit einer Betriebszugehörigkeit
                                                                   über diese Sätze hinausgehen, können zwischen
bis zu 10 Jahren .................. 1.952,00   29,00   1.981,00
                                                                   Dienstgeber und Dienstnehmer geschlossen werden.
über 10 Jahren ................... 1.975,00    30,00   2.005,00

                                                              – 16 –
FÜR DEN
                   ÖSTERREICHISCHEN APOTHEKERVERBAND

                                    Der Präsident:

                             Mag. pharm. Jürgen Rehak

                                FÜR DEN
                 ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND,
                           GEWERKSCHAFT GPA

         Die Vorsitzende:                             Der Geschäftsbereichsleiter:

       Barbara Teiber, MA                                     Karl Dürtscher

                                  FÜR DIE
                             GEWERKSCHAFT GPA
                         WIRTSCHAFTSBEREICH HANDEL

Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende:                  Wirtschaftsbereichssekretärin:

         Martin Müllauer                                   Sandra Breiteneder

                                   FÜR DIE
                              GEWERKSCHAFT VIDA

         Der Vorsitzende:                              Der Bundesgeschäftsführer:

        Roman Hebenstreit                                  Bernd Brandstetter

    Der Fachbereichssekretär:                           Fachbereichsvorsitzende:

         Andreas Gollner                                   Christine Heitzinger

                  Die Abteilung der selbstständigen Apotheker der
                    ÖSTERREICHISCHEN APOTHEKERKAMMER
                    tritt diesem Kollektivvertrag vollinhaltlich bei.

                                    Der Obmann:

                        Mag. pharm. Christian Wurstbauer

                                       – 17 –
BERUFSPROFIL (§ 2 PKA-VERORDNUNG)

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der     6. bei den pharmazeutisch-fachlichen Aufzeichnun-
Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt        gen bis zur Unterschriftsreife mitwirken;
werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht,       7. bei der Abfallvermeidung und Abfallentsorgung
selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:            mitwirken;
 1. Angebote einholen und bei Einkaufsgesprächen         8. bei der Preiskalkulation mitwirken;
    und bei der Sortimentsgestaltung mitwirken;          9. Rechnungen erstellen und den Zahlungsverkehr
 2. Waren bestellen, Lieferungen überwachen und             bis zur Unterschriftsreife durchführen;
    Lager betreuen;                                     10. Rechnungen an die begünstigten Bezieher taxie-
 3. Maßnahmen bei Lieferverzug, Nichtlieferung,             ren und erstellen;
    Fehllieferung oder Gewährleistungsfällen setzen;    11. bei der betrieblichen Buchführung, Kostenrech-
 4. im gesetzlichen Rahmen Identitätsprüfungen              nung und Inventur mitwirken;
    durchführen und an der Herstellung von Arznei-      12. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, pfle-
    mitteln mitwirken sowie die damit verbundene            gen und auswerten;
    sachgerechte Reinigung durchführen;                 13. EDV-Einrichtungen mit Textverarbeitungs- und
 5. im gesetzlichen Rahmen Kundengespräche und              apothekenspezifischen Programmen bedienen;
    Verkaufsgespräche führen sowie die Apotheker        14. Auslagen und andere Werbemittel gestalten so-
    beim Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel          wie an der Produktplatzierung mitwirken.
    unterstützen;

                                    VERWANDTE LEHRBERUFE
Bankkaufmann                                            Großhandelskaufmann
Buch- und Medienwirtschaft                              Hotel- und Gastgewerbeassistent
Bürokaufmann                                            Immobilienkaufmann
Chemielabortechnik                                      Industriekaufmann
Drogist                                                 Personaldienstleistung
EDV-Kaufmann                                            Reisebüroassistent
Einkäufer                                               Speditionskaufmann
Einzelhandel                                            Sportadministration
Finanzdienstleistungskaufmann                           Versicherungskaufmann
Fotokaufmann                                            Verwaltungsassistent
Gartencenterkaufmann                                    Waffen- und Munitionshändler

                                                   – 18 –
ABFERTIGUNG NEU – EINFRIEREN, TEILÜBERTRITT

                                  Vereinbarung gemäß § 47 Abs 2 BMVG

Dieses Vertragsmuster wird vom Österreichischen Apothekerverband, der Gewerkschaft der Privatange-
stellten und der Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr unter Bezugnahme auf den Artikel XIII Abs 5 des
Kollektivvertrages für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und Apothekenhilfspersonal zur Anwendung
empfohlen.

Arbeitgeber:                                                           Arbeitnehmer:

                                                                       Name: .......................................................

                                                                       Sozialversicherungsnummer: ............................

                   (Apothekenstempel)

1.      Gemäß § 47 Abs 1 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes wird mit Wirkung ab ....................
        (Übertrittsstichtag) anstelle der Abfertigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes bzw Arbeiterabfer-
        tigungsgesetzes die Geltung der Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes verein-
        bart. Ab dem Übertrittsstichtag werden für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses Abfertigungsbeiträ-
        ge (MV-Beiträge) zur Veranlagung durch die ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse, das ist die Niederös-
        terreichische Vorsorgekasse AG, 3100 St. Pölten, Kremsergasse 20, entrichtet. Ausschließlich gegen die-
        se MV-Kasse richtet sich auch ein späterer Anspruch auf Abfertigung für die nach dem Übertrittsstichtag
        erworbene Abfertigungsanwartschaft. Die Ansprüche auf Altabfertigungsanwartschaften richten sich wei-
        terhin gegen den Arbeitgeber.

2.      Ausgehend von einer abfertigungswirksamen Dauer des Arbeitsverhältnisses von .................... Jah-
        ren, ergibt sich bis zum Übertrittsstichtag eine Altabfertigungsanwartschaft von insgesamt

         .................... Monatsentgelten. Für diese Altabfertigungsanwartschaft gelten weiterhin die Abferti-
        gungsbestimmungen des Angestelltengesetzes bzw Arbeiterabfertigungsgesetzes. Bei einem späteren
        Ausscheiden mit einem nach diesen Vorschriften gegenüber dem Arbeitgeber bestehenden Abfertigungs-
        anspruch wird für die Berechnung der für die Altabfertigungsanwartschaft zustehenden Abfertigung das
        für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Entgelt zugrunde gelegt.

3.      Der Arbeitnehmer hat das Recht, von dieser Vereinbarung zurück zu treten. Die Rücktrittserklärung muss
        dem Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen ab Unterzeichnung dieser Vereinbarung zugehen.

        Datum: ....................

 ..............................................................            ..............................................................

             Dienstgeber, vertreten durch                                                     Dienstnehmer:
            (Unterschrift des Dienstgebers)                                          (Unterschrift des Dienstnehmers)

                                                                  – 19 –
ABFERTIGUNG NEU – VOLLÜBERTRITT

                                  Vereinbarung gemäß § 47 Abs 3 BMVG

Dieses Vertragsmuster wird vom Österreichischen Apothekerverband, der Gewerkschaft der Privatange-
stellten und der Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr unter Bezugnahme auf den Artikel XIII Abs 5 des
Kollektivvertrages für Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten und Apothekenhilfspersonal zur Anwendung
empfohlen.

Arbeitgeber:                                                           Arbeitnehmer:

                                                                       Name: .......................................................

                                                                       Sozialversicherungsnummer: ............................

                   (Apothekenstempel)

1.      Gemäß § 47 Abs 1 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes wird mit Wirkung ab ....................
        (Übertrittsstichtag) anstelle der Abfertigungsbestimmungen des Angestelltengesetzes bzw Arbeiterabfer-
        tigungsgesetzes die Geltung der Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes verein-
        bart. Ab dem Übertrittsstichtag werden für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses Abfertigungsbeiträ-
        ge (MV-Beiträge) zur Veranlagung durch die ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse, das ist die Niederös-
        terreichische Vorsorgekasse AG, 3100 St. Pölten, Kremsergasse 20, entrichtet.

2.      Hinsichtlich der bis zum Übertrittsstichtag erworbenen Altabfertigungsanwartschaften erfolgt eine Über-
        tragung auf die ausgewählte MV-Kasse. Der hierfür vom Arbeitgeber zu leistende Übertragungsbetrag

        wird einvernehmlich mit .................... €, das entspricht .................... Monatsentgelten, festge-
        setzt.

2a.     (Nicht gewählte Varianten durchstreichen)

        I.     Dieser Übertragungsbetrag wird in fünf jährlichen Raten in Höhe von je 20 % des Übertragungsbet-
               rages zuzüglich Zinsen von 6 % des jährlichen Übertragungsbetrages an die MV-Kasse überwiesen.

        II.    Dieser Übertragungsbetrag wird zur Gänze bis .................... an die MV-Kasse überwiesen.

        III. Dieser Übertragungsbetrag wird nach nachstehendem Modus überwiesen:

                ......................................................................................................................

                ......................................................................................................................

3.      Durch diese Vereinbarung sind die gesetzlichen Altabfertigungsanwartschaften abgegolten, es finden die
        Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes Anwendung. Ein späterer Abfertigungsan-
        spruch für die Altabfertigungsanwartschaften richtet sich ebenso wie für die nach dem Übertrittsstichtag
        erworbene gesetzliche Abfertigungsanwartschaft ausschließlich gegen die ausgewählte MV-Kasse.

4.      Der Arbeitnehmer hat das Recht, von dieser Vereinbarung zurück zu treten. Die Rücktrittserklärung muss
        dem Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen ab Unterzeichnung dieser Vereinbarung zugehen.

        Datum: ....................

 ..............................................................            ..............................................................

               Dienstgeber, vertreten durch                                                   Dienstnehmer:
              (Unterschrift des Dienstgebers)                                        (Unterschrift des Dienstnehmers)

                                                                  – 20 –
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