KOLLEKTIVVERTRAG - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeitnehmer des LKV Niederösterreich für Leistungsprüfung und Qualitätssicherung bei Zucht- und Nutztieren (bis 31. 12. 2013: Landeskontrollverband Niederösterreich für Leistungsprüfungen bei Zucht- und Nutztieren) ABGESCHLOSSEN AM 12. SEPTEMBER 2011, GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2022
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeitnehmer des LKV Niederösterreich für Leistungsprüfung und Qualitätssicherung bei Zucht- und Nutztieren (bis 31. 12. 2013: Landeskontrollverband Niederösterreich für Leistungsprüfungen bei Zucht- und Nutztieren) ABGESCHLOSSEN AM 12. SEPTEMBER 2011, GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2022
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights: Am 20. Jänner 2022 konnte für die Angestellten des Landeskontrollverbandes NÖ bei einer durchschnittlichen Jahresinflation von 2,8 % folgendes Ergebnis erreicht werden: • Die Kollektivvertrags-Gehälter werden entsprechend dem öffentlichen Dienst um 2,85 % plus Euro 6,40 angehoben und auf die nächsten 0,50 Euro aufgerundet. Das Einstiegsgehalt be- trägt nach dem Probejahr Euro 1.699,– • Die Leistungsprämien werden um 3 % angehoben und auf die nächsten Euro 0,10 aufge- rundet. • Der Arbeitgeber übernimmt bei Unfallschäden am privaten PKW im Zuge von Dienstfahrten den allfällig übrigbleibenden Selbstbehalt in der Höhe von 50 %, max. Euro 250,– (unab- hängig von einer Kaskoversicherung). • Neu: Eine Bereitstellungspauschale in der Höhe von Euro 20,– wird rückwirkend ab 1. Juli 2021 eingeführt. • Neu: Pro Betrieb mit automatischem Melksystem gebührt das halbe Taggeld. • Das km-Geld wird für 2022 auf Euro 0,42 festgelegt. GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite I. Teil – Allgemeine Bestimmungen § 18 Begünstigungsklausel .............................. 11 § 1 Vertragsschließende ................................ 6 § 19 Revisionen .............................................. 11 § 2 Geltungsbereich ..................................... 6 § 20 Verfall von Ansprüchen ............................ 11 § 3 Geltungsbeginn und Geltungsdauer ......... 6 § 21 Schlichtung ............................................ 11 § 4 Dienstrecht und Form der Dienstverträge .. 7 II. Teil – Bezugsordnung § 5 Mitwirken des Betriebsrates ...................... 7 § 22 Monatsgehalt ......................................... 11 § 6 Anstellung und Anrechnung von Berufs- § 23 Einteilung der Kategorien ........................ 11 jahren .................................................... 7 § 24 Zeitvorrückungen .................................... 12 § 7 Arbeitszeit und Arbeitseinteilung ............... 7 § 25 Prämien, Sonderzuwendungen, Spesener- § 8 Dienstfreie Tage ...................................... 8 sätze ...................................................... 12 § 9 Nebenbeschäftigung ............................... 8 § 26 Günstigkeitsbestimmung .......................... 13 § 10 Urlaub ................................................... 8 § 27 Härteklausel ........................................... 13 § 11 Abfertigung neu ...................................... 9 KV-Abschluss ab 1. Jänner 2022 ....................... 15 § 12 Abfertigung alt ....................................... 9 Gehaltsschema ab 1. Jänner 2022 .................... 17 § 13 Bezüge im Krankheitsfall und bei Dienstver- hinderung .............................................. 9 Zusatzinformation: Frühere Abschlüsse ............. 18 § 14 Sonderregelungen für den Todesfall ......... 10 § 15 Sonderzahlungen .................................... 10 § 16 Jubiläumsgeld ........................................ 10 Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag- § 17 Kündigung ............................................. 11 seite –5–
KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeitnehmer*) des LKV Niederösterreich für Leistungsprüfung und Qualitätssicherung bei Zucht- und Nutztieren abgeschlossen am 12. September 2011 I. TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Vertragsschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Zentralverband der land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nah- Arbeitgeber in Niederösterreich, Burgenland und rung/Genuss, Alfred-Dallinger-Platz 1,1034 Wien Wien*, Schauflergasse 6/5/20, 1010 Wien, im Einver- nehmen mit dem Landeskontrollverband Niederös- terreich für Leistungsprüfungen bei Zucht- und Nutz- * Hinweis: Mit Wirksamkeit 1. 1. 2014 ändern sich die Bezeich- tieren* mit dem Sitz in Pater Werner Deibl-Straße 4, nungen auf „Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirt- 3910 Zwettl schaft in Niederösterreich, Burgenland und Wien” und „LKV Niederösterreich für Leistungsprüfung und Qualitätssiche- und dem rung bei Zucht- und Nutztieren”. § 2 Geltungsbereich Der Kollektivvertrag gilt: 3. Persönlich: für alle Arbeitnehmer des LKV Niederös- terreich für Leistungsprüfung und Qualitätssicherung 1. Räumlich: für das Gebiet des Bundeslandes Nieder- bei Zucht- und Nutztieren, die in der Leistungs- und österreich Qualitätsprüfung bei Zucht- und Nutztieren beschäf- 2. Fachlich: für den LKV Niederösterreich für Leis- tigt sind. Für die in der Kanzlei, sowie für die übrigen tungsprüfung und Qualitätssicherung bei Zucht- und im Rahmen des Verbandes beschäftigten Arbeitneh- Nutztieren mer gelten die einschlägigen dienstrechtlichen Vor- schriften der NÖ. Landes-Landwirtschaftskammer. § 3 Geltungsbeginn und Geltungsdauer Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 1. 2012 in Kraft (in der Der zweite Teil des Vertrages – „Bezugsordnung“ – vorliegenden Fassung sind alle Änderungen bis 1. 1. kann ab Geltungsbeginn unter Einhaltung einer drei- 2022 eingearbeitet) und gliedert sich in zwei Teile: monatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes von jedem vertrag- 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen (arbeitsrechtlicher schließenden Teil gekündigt werden. Innerhalb der Teil) Kündigungsfrist sind Verhandlungen zwecks Ab- 2. Teil: Bezugsordnung (gehaltsrechtlicher Teil). schluss einer neuen Bezugsordnung aufzunehmen. Für die unmittelbar vor ihrem Erlöschen beschäftigten Der erste Teil – „Allgemeine Bestimmungen“ – ist auf Arbeitnehmer gelten die gekündigten Vertragsbe- drei Jahre unkündbar, nach Ablauf dieser Zeit beträgt stimmungen so lange, bis sie durch neu vereinbarte die Kündigungsfrist drei Monate mittels eingeschrie- Vertragsbestimmungen ersetzt werden. benen Briefes zum Jahres- oder Halbjahresschluss. *) Geschlechtsspezifische Ausdrücke gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. –6–
§ 4 Dienstrecht und Form der Dienstverträge 1. In allen in diesem Kollektivvertrag nicht ausdrück- beitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz in der jeweils lich geregelten Fragen finden die Bestimmungen der gültigen Fassung, Anwendung. auf die Arbeitnehmer des Landeskontrollverbandes anzuwendenden arbeitsrechtlichen Gesetze, wie zB 2. Anlässlich des Abschlusses eines Dienstverhältnisses das Angestelltengesetz (AngG), das Arbeitszeitgesetz, hat der Arbeitnehmer diesen Kollektivvertrag und die das Arbeitsruhegesetz, das Urlaubsgesetz und das Ar- Betriebsvereinbarungen ausgefolgt zu erhalten. § 5 Mitwirken des Betriebsrates Im Interesse einer erfolgreichen Zusammenarbeit zwi- a) der Einreihung der Arbeitnehmer in die Bezugsstu- schen dem Landeskontrollverband NÖ und seinen Ar- fen beitnehmern vereinbaren die vertragsschließenden b) Verteilung der Arbeitszeit und Zeiteinteilung für Parteien über die gesetzlichen Mitwirkungsrechte des den Außendienst Betriebsrates hinaus eine Anhörung des Betriebsrates auf dessen Verlangen bei der Erstellung von Richtli- c) Festsetzung der Spesenersätze nien bei: d) Festsetzung von Sonderzuwendungen § 6 Anstellung und Anrechnung von Berufsjahren 1. Die Anstellung von Kontrollorganen erfolgt durch 5. Als Berufsjahre werden angerechnet: den Geschäftsführer aufgrund der ihm durch den Zur Gänze, Dienstzeiten, die der Bewerber als Ange- Vereinsvorstand erteilten Ermächtigung. stellter in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem der jetzigen Dienstverwendung artverwandten Ange- 2. Vor jeder Anstellung eines Kontrollorganes ist der stelltenberuf in anderen Betrieben zugebracht hat, Betriebsrat des LKV zu verständigen und auf Verlan- ebenso die Tätigkeit als Berufsmelker die Zeit des Prä- gen des Betriebsrates mit ihm zu beraten. senz- bzw. Zivildienstes während der Verbandszuge- hörigkeit. Der Nachweis der anrechenbaren Zeiten 3. Der Arbeitnehmer ist in die Kategorie I als „Probe- ist vom Arbeitnehmer zu erbringen. nehmer“ in den Kontrollverband aufzunehmen, er (Abs 5 idF 1. Jänner 2019) kann nach fachlicher Eignung nach einem Jahr in die Kategorie II „Kontrollassistent“ aufrücken. Die Eig- 6. Besonders qualifizierte Kontrollassistenten sollen nung als Kontrollassistent wird durch eine Eignungs- nach mindestens 10-jähriger Dienstzeit in die Katego- prüfung bei Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit rie III „Oberkontrollassistent“ aufrücken. festgestellt. Die Prüfung erfolgt durch eine Kommis- sion, die sich aus dem Geschäftsführer des Kontroll- 7. Die Kontrollorgane rücken ab der Kategorie II des verbandes, dem zuständigen Kontrollinspektor und Gehaltsschemas in den ersten 10 Stufen jeweils nach dem zuständigen Betriebsratsmitglied zusammen- zwei vollendeten Jahren in die nächst höhere Stufe setzt. Bei zufrieden stellender Tätigkeit und ab dem vor. Ab Erreichen der Stufe 10 der jeweiligen Kategorie Beginn des 2. Dienstjahres jeweils mit darauf folgen- des Gehaltsschemas verlängert sich der Vorrückungs- den 1. Jänner bzw 1. Juli ist der Probenehmer zum zeitraum auf 3 Jahre. Die Vorrückungen erfolgen je- Kontrollassistenten umzustufen. weils am darauf folgenden 1. Juli bzw 1. Jänner. 4. Alle in einem Dienstverhältnis Beschäftigten erhal- 8. Mit Vollendung des 55. Lebensjahres gebührt eine ten einen Dienstzettel im Sinne des Arbeitsvertrags- monatliche Zulage von Euro 36,34 (Alterszulage) bei rechts-Anpassungsgesetz mit allen vertraglichen Ver- mindestens 10 Dienstjahren beim Landeskontrollver- einbarungen. band NÖ. § 7 Arbeitszeit und Arbeitseinteilung Die wöchentliche Arbeitseinteilung ist zwischen dem einbarung kann der Arbeitnehmer möglichst unter Kontrollorgan und dem zuständigen Kontrollinspektor Berücksichtigung der 5-Tage-Woche und der gesetz- einvernehmlich vorzunehmen. Im Rahmen dieser Ver- lichen Arbeitszeitbestimmungen die Arbeitszeit von –7–
Montag 05 : 00 Uhr bis Samstag 14 : 00 Uhr frei bestim- der Nachtarbeit ist 1/173 des Monatsgehaltes laut Ge- men. haltstabelle. Wird jedoch am Samstag eine Arbeitsleistung er- Die Tagesarbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden aus- bracht, so kann der Arbeitnehmer bis zu Mittag des gedehnt werden, die Nachtruhe kann auf bis zu 8 Stun- darauf folgenden Montags eine Ruhezeit einhalten. den verkürzt werden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stun- Die Notwendigkeit von Nachtarbeit (zwischen 22 : 00 den. Dem Arbeitnehmer gebührt pro Arbeitstag eine und 05 : 00) wird von der Geschäftsführung festgelegt bezahlte Pause von 15 Minuten am Vormittag und eine bzw bewilligt. Für diese Nachtstunden ist ein Zuschlag bezahlte Pause von 15 Minuten am Nachmittag. Die von 100 % in Geld oder Zeit zu gewähren. bezahlte Pause ist nicht auf die tägliche Höchstar- Für angeordnete oder im Vorhinein genehmigte Ar- beitszeit gemäß Arbeitszeitgesetz anzurechnen. beitsleistungen, die die wöchentliche Normalarbeits- Über ein System der Gleitzeit wird der Landeskontroll- zeit übersteigen und die auf einen Samstag fallen, ge- verband mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinba- bührt ein Überstundenzuschlag im Ausmaß von 75 %. rung abschließen. Die zu berücksichtigende Gleitzeit- Für angeordnete Arbeitsleistungen, die die wöchentli- periode beträgt 6 Monate. che Normalarbeitszeit übersteigen und die auf einen Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 22 Uhr bis Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen, ge- 5 Uhr fallen, beziehungsweise nicht Sonn- oder Feier- bührt ein Überstundenzuschlag von 100 %. An Feierta- tagsüberstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50 %. gen ist für angeordnete Überstunden neben dem Die Überstundengrundvergütung und die Grundlage Überstundenzuschlag auch das Normalgehalt zu be- für die Berechnung der Überstundenzuschläge und zahlen. Angeordnete Überstunden sind in jenem Mo- der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit sowie nat abzurechnen, in dem sie geleistet wurden; die Auszahlung erfolgt im Folgemonat. § 8 Dienstfreie Tage Der 15. November ist gesetzlicher Ruhetag, der 2. November, der 24. und 31. Dezember sind dienstfrei. § 9 Nebenbeschäftigung Nebenbeschäftigungen, welche die Kontroll- oder Be- beschäftigung die Arbeit beeinträchtigen kann, ist ratungstätigkeit beeinträchtigen können, dürfen nicht das Einverständnis des Arbeitgebers einzuholen. angenommen werden. Im Zweifelsfall, ob eine Neben- § 10 Urlaub 1. Dem Arbeitnehmer gebührt in jedem Arbeitsjahr ein 3. Ein höherer Urlaubsanspruch gebührt erstmals in bezahlter Urlaub von 25 Arbeitstagen. Das Urlaubs- jenem Kalenderjahr, in das der überwiegende Teil ausmaß erhöht sich auf 30 Arbeitstage, wenn das Ar- des Arbeitsjahres fällt. beitsverhältnis über 25 Jahre gedauert hat. Bei Wirk- samkeitsbeginn dieser Bestimmungen bestehende 4. Der Urlaub ist rechtzeitig im Einvernehmen mit dem für die Arbeitnehmer günstigere Regelungen werden Kontrollinspektor einzuteilen und bei diesem anzumel- dadurch nicht berührt. den. Vom Kontrollinspektor wird die Urlaubsmeldung an die Verbandsgeschäftsführung weitergeleitet. 2. Neueintretenden Kontrollorganen gebührt im ers- ten Kalenderjahr der volle Jahresurlaub, wenn sie in 5. Während des Urlaubes darf der Arbeitnehmer keine der ersten Hälfte des Kalenderjahres eintreten. In der dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende zweiten Hälfte eines Kalenderjahres neu eintretenden Erwerbstätigkeit leisten. Arbeiten in der eigenen Land- Kontrollorganen gebührt für jeden begonnenen Mo- wirtschaft oder beim Eigenheimbau sowie insbeson- nat ein Zwölftes des Jahresurlaubes. Bereits beschäf- dere Gemeinschaftsarbeiten gelten nicht als solche. tigte Kontrollorgane, die im Jahre ihres Diensteintrittes den dieser Regelung entsprechenden Urlaub noch 6. Krankenurlaube und Kuraufenthalte werden auf nicht konsumiert haben, behalten diesen Anspruch. den Erholungsurlaub nicht angerechnet, sofern die Aufnahme in ein Heim eines Sozialversicherungsträ- gers erfolgt oder geldliche Zuschüsse durch einen So- zialversicherungsträger geleistet werden. –8–
7. Behinderte, sofern sie im Sinne des § 2 Abs 1, Behin- 8. Pflegefreistellung: Anzuwenden sind diesbezüglich derteneinstellungsgesetz (BGBl 1988/721) als begüns- die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes in der letzt- tigte Personen anzusehen sind, haben in jedem Kalen- gültigen Fassung. derjahr einen weiteren Anspruch auf Urlaub im Aus- maß von 3 Werktagen. 9. Im Übrigen gilt das Urlaubsgesetz in der jeweils gül- tigen Fassung. § 11 Abfertigung neu Für die Dienstverhältnisse, die ab dem 1. 1. 2003 (In- Maßgabe des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbst- krafttreten der Abfertigung neu) geschlossen wurden, ständigenvorsorgegesetzes (BMSVG). gilt ausschließlich der Abfertigungsanspruch nach § 12 Abfertigung alt Für Dienstverhältnisse, die bis spätestens 31. 12. 2002 nisses allein begründen keinen Abfertigungsan- begonnen haben gilt: spruch. Bei der Berechnung der Abfertigung ist eine geringfü- 1. Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gige Beschäftigung nach § 15e Mutterschutzgesetz gedauert, so gebührt dem Arbeitnehmer bei Auflö- (MSchG) oder gleichartigen österreichischen Rechts- sung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Diese vorschriften nicht zu berücksichtigen. beträgt das Zweifache des dem Arbeitnehmer für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebühren- 2. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf die gesetzliche den Entgeltes und erhöht sich nach fünf Dienstjahren Abfertigung bleibt gewahrt, wenn der Arbeitnehmer auf das Dreifache, nach zehn Dienstjahren auf das das Dienstverhältnis bei Erreichung oder Überschrei- Vierfache, nach fünfzehn Dienstjahren auf das Sechs- tung der für die Altersrente erforderlichen Altersgren- fache, nach zwanzig Dienstjahren auf das Neunfache ze (§ 253 ASVG) bzw der für die vorzeitige Altersrente und nach fünfundzwanzig Dienstjahren auf das Zwölf- bei langer Versicherungsdauer (§ 253b ASVG) erfor- fache des monatlichen Entgeltes. Alle Zeiten, die der derlichen Altersgrenze oder wegen Eintritt in eine an- Arbeitnehmer in unmittelbar vorausgegangenen dere gesetzliche Pension unter Einhaltung der gesetz- Dienstverhältnissen als Arbeiter oder Lehrling zum sel- lichen bzw vereinbarten Kündigungsfrist auflöst. ben Arbeitgeber zurückgelegt hat, sind für die Abfer- tigung zu berücksichtigen; Zeiten eines Lehrverhält- 3. Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienst- nisses jedoch nur dann, wenn das Dienstverhältnis ein- nehmers aufgelöst, so gebührt den gesetzlichen Er- schließlich der Lehrzeit mindestens sieben Jahre un- ben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich ver- unterbrochen gedauert hat. Zeiten eines Lehrverhält- pflichtet war, die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung. § 13 Bezüge im Krankheitsfall und bei Dienstverhinderung 1. Hinsichtlich der Fortzahlung des Entgeltes im Falle a) bei eigener Eheschließung bzw der Erkrankung eines Arbeitnehmers gelten die Be- Eintragung einer Partnerschaft stimmungen der §§ 8 und 9 des Angestelltengesetzes nach dem EPG ...................... (drei Arbeitstage) (AngG). Erkrankungen und Unfälle sind ohne Verzug b) bei Tod des Ehegatten bzw des sofort über den zuständigen Kontrollinspektor an Lebensgefährten oder einge- den Landeskontrollverband zu melden. Der Arbeit- tragenen Partners .................. (drei Arbeitstage) nehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Dienstge- c) bei Teilnahme an der Ehe- bers eine Bestätigung des behandelnden Arztes über schließung bzw Eintragung ei- Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzule- ner Partnerschaft nach dem gen. EPG der Kinder und Geschwis- ter ........................................ (ein Arbeitstag) 2. Für die Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhin- d) bei Niederkunft der Ehefrau derung gelten die Bestimmungen des Angestelltenge- bzw Lebensgefährtin oder ein- setzes. So besteht der Anspruch auf Fortzahlung des getragenen Partnerin ............ (zwei Arbeitstage) Gehaltes zum Beispiel in folgenden Fällen: –9–
e) bei Tod eines Teiles der Eltern g) für die Zeit notwendiger ärztlicher Behandlung, oder Schwiegereltern (bzw der sofern eine ärztliche Bescheinigung vorgewiesen Eltern des Lebensgefährten wird oder eingetragenen Partners) h) für die Zeit behördlicher Vorladungen, die Aus- oder eines Kindes (bzw Adop- übung öffentlicher Ämter oder Funktionen in der tiv-, Pflegekindes) .................. (zwei Arbeitstage) Berufsvertretung. f) bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, jedoch höchstens zwei Arbeitstage innerhalb eines halben Jahres § 14 Sonderregelungen für den Todesfall 1. Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in mann/Lebensgefährte/eingetragene Partner. Sind die Regelung der „Abfertigung alt“ (§§ 23–24 Ange- auch solche Personen nicht vorhanden, dann erhalten stelltengesetz) fallen, gilt: sie jene physische Personen, welche nachweislich die- Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der Dienst- Begräbniskosten getragen haben. nehmerin/des Dienstnehmers des LKV NÖ aufgelöst, wird bei Ansprüchen auf die „Abfertigung alt“ die Ab- 2. Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in fertigung in der vollen Höhe ausbezahlt. die Regelung der „Abfertigung neu“ (§ 42 (3) Ange- Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erbinnen/ stelltengesetz) fallen, gilt: Erben, zu deren Erhaltung die Erblasserin/der Erblas- Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der Dienst- ser gesetzlich verpflichtet war. Sind zum Zeitpunkt des nehmerin/des Dienstnehmers aufgelöst, gebührt als Ablebens keine gesetzlichen unterhaltsberechtigten Sozialleistung ein Sterbegeld in der Höhe von zwei Mo- Erbinnen/Erben vorhanden, so erhält die Abfertigung natsgehältern. Das Sterbegeld steht jenen natürlichen die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau/Le- Personen zu, die nachweislich die Begräbniskosten bensgefährtin/eingetragene Partnerin bzw. der Ehe- getragen haben. § 15 Sonderzahlungen 1. Die Arbeitnehmer erhalten jährlich je eine Urlaubs- verhältnisses vom tatsächlichen Durchschnittsbezug sonderzahlung (13. Bezug) und eine Weihnachtsson- ohne Sachbezüge. derzahlung (14. Bezug). 4. Während des Jahres ein- und austretende Arbeit- 2. Die Urlaubs- und Weihnachtssonderzahlung wer- nehmer haben Anspruch auf die aliquoten Anteile. den im Februar, Mai, August und November in der Hö- he eines halben Monatsbezugs ohne Sachbezüge 5. Für Zeiten eines Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungs- ausgezahlt. dienstes und eines Karenzurlaubes sowie für Zeiten ohne Entgelt gebühren keine Sonderzahlungen. Als 3. Die Sonderzahlungen werden auf Basis des Durch- Zeiten ohne Entgelt gelten Krankenstände ohne Ent- schnittsmonatsbezugs ohne Sachbezüge der letzten geltfortzahlung, wenn während oder unmittelbar 2 Monate berechnet, bei kürzerer Dauer des Dienst- nach Beendigung derselben das Dienstverhältnis be- endet wird. § 16 Jubiläumsgeld Für langjährige Dienste werden den Arbeitnehmern 30 Jahren mindestens ein Bruttomonatsgehalt nach einer Beschäftigung im gleichen Betrieb von 40 Jahren mindestens ein Bruttomonatsgehalt 10 Jahren ein Betrag von Euro 75,– (bei Teilzeitbe- als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. Dem schäftigung aliquot) Arbeitnehmer wird im Monat seines Dienstjubiläums 20 Jahren ein Betrag von Euro 150,– (bei Teilzeitbe- ein zusätzlicher Urlaubstag gewährt. schäftigung aliquot) – 10 –
§ 17 Kündigung Es gelten die Kündigungsfristen und Kündigungster- wird, dass die Kündigungsfrist für den Dienstgeber mine gem § 20 Angestelltengesetz, wobei vereinbart am Letzten eines Monats endet (§ 20 Abs 3 AngG). § 18 Begünstigungsklausel Kein Arbeitnehmer darf durch den Kollektivvertrag in lichen Bestimmungen, welche zum Zeitpunkt des In- seinen Bezügen geschmälert werden. Günstigere krafttretens dieses Kollektivvertrages in Geltung ste- Rechte aufgrund von gesetzlichen oder einzelvertrag- hen, bleiben gewahrt. § 19 Revisionen Über jede durchgeführte Revision ist ein Revisionsbe- Revisionsorgan unterzeichnete Durchschlag verbleibt richt in doppelter Ausführung zu erstellen. Der vom beim Kontrollorgan. § 20 Verfall von Ansprüchen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die nicht schrift- von Überstundenentgelten oder Gewährung von Zeit- lich geltend gemacht werden, verfallen mit Ablauf von ausgleich verfallen mit Ablauf von 12 Monaten nach 6 Monaten, gerechnet vom Ende des Kalendermonats, der Überstundenleistung. in dem sie entstanden sind. Ansprüche auf Bezahlung § 21 Schlichtung Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich ßenden Organisationen zusammengesetzter Aus- aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, schuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst dem hat sich auf Antrag jedes Kollektivvertragspartners ein Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollek- paritätischer, aus je drei Vertretern der vertragsschlie- tivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind. II. TEIL BEZUGSORDNUNG § 22 Monatsgehalt Die Entlohnung erfolgt nach Verwendungskategorien. letzten im Nachhinein. Das monatliche Gehalt ist aus Die Auszahlung der Bezüge erfolgt an jedem Monats- der Gehaltsordnung zu entnehmen. § 23 Einteilung der Kategorien Die Arbeitnehmer des Landeskontrollverbandes sind III. Ober-Kontrollassistent bzw vorgereihter Kontroll- in folgende Kategorien einzustufen: assistent I. Probenehmer IV. Kontrollinspektor II. Kontrollassistenten – 11 –
§ 24 Zeitvorrückungen Zeitvorrückungen sind Dienstalterszulagen, die nach Anspruch genommen wird, wird im Ausmaß von der Umstufung in die Kategorie II, wie im § 6 Absatz 7 höchstens 12 Monaten für die Vorrückung gewertet. angeführt, gewährt werden. Die Vorrückungszeiten Dies gilt für erste Karenzen, die ab dem 1. Jänner sind auch in der Gehaltsordnung (Anlage 1) darge- 2016 beginnen und für zweite Karenzen, die ab dem stellt. 1. Jänner 2017 beginnen. Diese Höchstgrenze gilt Die erste und zweite Karenz während des Dienstver- auch für Karenzen nach Mehrlingsgeburten. hältnisses, die aus Anlass der Geburt eines Kindes in (§ 24 2. Absatz idF ab 1. Jänner 2017) § 25 Prämien, Sonderzuwendungen, Spesenersätze 1. Leistungszulage: 2. Fahrtkosten: Fahrtkosten für angeordnete Dienstreisen werden, so- a) Oberkontrollassistenten (OKA) mit teilweisem Auf- weit sie nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durch- sichtsdienst erhalten bei Vollzeitanstellung Eu- geführt werden können und mittels Fahrtenbuch do- ro 150,–. Bei Teilzeitanstellung wird diese Zulage kumentiert sind, auf nachstehender Basis entschädigt: aliquot berechnet. Km-Geld für KA ohne Aufsichtsdienst (Motorrad bis b) Für das Zusammenlegen von Betrieben wird eine 250 ccm) Euro 0,113 Zulage von Euro 15,00 pro Kontrolle bezahlt. Km-Geld für KA ohne Aufsichtsdienst (Motorrad über 250 ccm) Euro 0,201 c) Zur Anerkennung von besonderen Leistungen und Km-Geld für Fahrten mit dem PKW: Euro 0,36 besonderer Einsatzbereitschaft gebührt den Mitar- Für das Jahr 2022 beträgt das Kilometergeld Euro 0,42. beitern eine monatliche Leistungszulage. Die Krite- rien für diese Zulage und der Personenkreis sind Für gemeinsame Fahrten von Kontrollorganen wird vom Arbeitgeber jährlich neu festzulegen. Die Leis- ein Kilometergeldzuschlag gewährt. Er beträgt bei tungszulage wird 14-mal jährlich (mit der Fälligkeit Mitnahme je Person und Kilometer Euro 0,043. der Gehalts- und Sonderzahlungen) ausbezahlt, Innerhalb des Kontrollbezirkes gelten alle Fahrten zur die Kriterien für die Leistungszulage und die Na- Milchleistungskontrolle als angeordnet, die nachste- men der Mitarbeiter sind jährlich bis zum 30. 11. henden Bedingungen entsprechen: des laufenden Kalenderjahres vom Arbeitgeber zu bestimmen und mit dem Betriebsrat zu beraten. Kilometersparende Reiseroute: Auf eine kostensparende Wahl der Reiseroute bei den Die Leistungszulage gebührt jeweils nur für das täglichen Kontrollfahrten vom Wohnsitz zu den zu kon- nächstfolgende Kalenderjahr, wobei jeweils trollierenden Betrieben und wieder zurück ist zu ach- zumindest 12 % der Mitarbeiter der Leistungsgrup- ten. Die Heimfahrt wird gewährt. pe E, zumindest 33 % der Mitarbeiter in den Leistungsgrup- 3. Einschulungsprämie: Kontrollorgane erhalten für pen D+E, ihre Tätigkeit als Einschulende (Lehrer) pro Einschüler zumindest 51 % der Mitarbeiter in den Leistungsgrup- und pro Woche Euro 60,00. Die Dauer der Einschulung pen C+D+E, soll 3 Wochen nicht übersteigen. zumindest 68 % der Mitarbeiter in den Leistungsgrup- pen B+C+D+E, 4. Kilometergeld während der Einschulung: Der Pro- zumindest 85 % der Mitarbeiter in den Leistungsgrup- benehmer erhält für die Fahrt bis zum Treffpunkt mit pen A+B+C+D+E dem Einschulenden (Lehrer) das Kilometergeld. einzustufen sind. 5. Aushilfsweise Kontrolltätigkeit: Kontrollorgane er- Die Werte werden ab 1. 1. 2022 jährlich um den Pro- halten für die aushilfsweise Kontrolltätigkeit (MLP/ zentsatz der Valorisierung angehoben und auf die FLP) in einem anderen Kontrollbezirk ein Taggeld nächsten Euro 0,10 aufgerundet. Für 2022 sind das von Euro 10,00 pro Arbeitstag. Das Taggeld gebührt für die bei Dienstreisen von mindestens 3 Stunden zur Hälfte Gruppe A ................................................ € 37,10 und ab einer Dauer von 6 Stunden zur Gänze. Gruppe B ................................................ € 62,90 (Wert gilt ab 1. Jänner 2017) Gruppe C ................................................ € 94,30 Gruppe D ................................................ € 125,70 6. Diäten Gruppe E ................................................. € 157,10 Für Dienstreisen außerhalb der normalen Kontrolltä- tigkeit gebührt ein Taggeld in der Höhe von Euro 21,30, – 12 –
bei Nächtigung Nachtgeld in der Höhe von Euro 15,00 Als Ausbildungszulage erhalten alle Kontrollassisten- bzw bei Vorlage einer Rechnung von maximal Eu- ten, die mit Erfolg eine anerkannte landwirtschaftliche ro 35,00. Fachschule oder Melkerschule absolviert haben oder Das Taggeld gebührt bei Dienstreisen von mindestens eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachwei- 3 Stunden zur Hälfte und ab einer Dauer von 6 Stunden sen können, eine monatliche Zulage von Euro 10,90. zur Gänze. Nächtigung mit Rechnung maximal Euro 35,00. 9. KFZ-Selbstbehaltsersatz Pro Betrieb mit automatischen Melksystemen („AMS“) Im Falle eines Schadens am privaten PKW, der im Rah- gebührt für die Kontrolle das halbe Taggeld. men einer Dienstfahrt entstanden ist, werden die nach (Abs 6 idF ab 1. Jänner 2022) Abzug einer allfällig geleisteten Versicherungssumme verbleibenden Kosten in der Höhe von 50 %, jedoch 7. Arbeitskleidung: Den Kontrollorganen wird alle zwei maximal Euro 250,– übernommen. Voraussetzung ist Jahre auf Verlangen ein Arbeitsmantel zur Verfügung der Nachweis des tatsächlichen Schadens. gestellt. (Abs 9 idF ab 1. Jänner 2022) Für den Ankauf von bei der Kontrolltätigkeit zu tragen- den rutschfesten und einfach zu reinigenden Sicher- 10. Bereitstellungspauschale heitsschuhen wird gegen Rechnungslegung alle Für die Bereitstellung privater Infrastruktur (zB Lage- 2 Jahre ein maximaler Betrag von Euro 60,– als Auf- rung, Kühlung, Büro, …) gebührt eine Bereitstellungs- wandsersatz erstattet. pauschale. Diese beträgt monatlich Euro 20,– und wird entsprechend dem Anstellungsausmaß aliquo- 8. Ausbildungszulage: tiert. Der Anspruch gilt rückwirkend ab 1. Juli 2021. (gilt nur für bereits vor dem 1. 4. 2008 eingetretene Ar- (Abs 10 gilt ab 1. Jänner 2022) beitnehmer) § 26 Günstigkeitsbestimmung Für das Jahr 2012 wird altes und neues System rechne- nehmers ausgeglichen. Ab 2013 gilt ausschließlich risch gegenüber gestellt und eine allfällige negative das neue System. Differenz als befristete Zahlung zugunsten des Arbeit- § 27 Härteklausel In den Jahren 2013 und 2014 gilt Folgendes: Grund- mung des Betriebsrates, so kann der Betriebsrat in be- sätzlich wird die Liste über die Einstufung in das Leis- gründeten Fällen insgesamt maximal 10 Leistungs- tungszulagensystem für das jeweils folgende Jahr bis gruppenstufenverbesserungen für einzelne Mitarbei- zum 30. 11. des Vorjahres dem Betriebsrat bekannt ter vorschlagen. Diese Vorschläge werden von der Ge- gegeben. Gibt es bei der Einstufung in die Leistungs- schäftsleitung akzeptiert. gruppen bei einzelnen Mitarbeitern keine Zustim- St. Pölten, am 12. September 2011 – 13 –
ZENTRALVERBAND DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN ARBEITGEBER IN NIEDERÖSTERREICH, BURGENLAND UND WIEN Ing. Rudolf Freudenthal ÖKR Ludwig Ableitinger LANDESKONTROLLVERBAND NIEDERÖSTERREICH FÜR LEISTUNGSPRÜFUNGEN BEI ZUCHT- UND NUTZTIEREN Der Obmann Geschäftsführer Leopold Buchegger DI Karl Zottl ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND, GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER Der Vorsitzende Der Geschäftsbereichsleiter Wolfgang Katzian Karl Proyer GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER, WIRTSCHAFTSBEREICH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT/NAHRUNG/GENUSS Der Verhandlungsteamleiter Der Wirtschaftsbereichssekretär Anton Grubner Paul Prusa – 14 –
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zum Kollektivvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des LKV Niederösterreich für Leistungsprüfung und Qualitätssicherung bei Zucht- und Nutztieren vom 22. Dezember 2011, in der Fassung vom 1. Jänner 2021 I) VERTRAGSSCHLIESSENDE Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem und dem Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft in Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Niederösterreich, Burgenland und Wien, Schaufler- GPA, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/ gasse 6/5/20, 1010 Wien, im Einvernehmen mit dem Nahrung/Genuss, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien LKV Niederösterreich für Leistungsprüfung und Qua- litätssicherung bei Zucht- und Nutztieren mit dem Sitz in Pater Werner Deibl-Straße 4, 3910 Zwettl II) GELTUNGSBEREICH Der Kollektivvertrag gilt: 3. Persönlich: für alle Arbeitnehmer des LKV Niederösterreich für 1. Räumlich: Leistungsprüfung und Qualitätssicherung bei Zucht- für das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich und Nutztieren, die in der Leistungs- und Qualitäts- 2. Fachlich: prüfung bei Zucht- und Nutztieren beschäftigt sind. für den LKV Niederösterreich für Leistungsprüfung Für die in der Kanzlei, sowie für die übrigen im Rah- und Qualitätssicherung bei Zucht- und Nutztieren men des Verbandes beschäftigten Arbeitnehmer gel- ten die einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften der NÖ. Landes-Landwirtschaftskammer. III) GEHALTSSCHEMATA Die seit 1. Jänner 2021 geltenden Gehaltsansätze des aufgerundet. Die Werte des Gehaltschemas in der An- Gehaltsschemas werden um 2,85 % plus Euro 6,40 er- lage 1 des Kollektivvertrags werden entsprechend ak- höht und gelten ab 1. Jänner 2022. Die sich jeweils er- tualisiert. gebende Beträge werden auf 50 Cent bzw Euro 1,– IV) DIENSTRECHTLICHE ÄNDERUNGEN 1) Am Ende des § 25 Abs 1. lit c) werden der Text des Gruppe D ................................................. € 125,70 dritten Absatzes sowie die Werte geändert: Gruppe E ................................................. € 157,10 „Die Werte werden ab 1. 1. 2022 jährlich um den Prozent- 2) § 25 Abs. 2. „Fahrtkosten“: Der 4. Absatz lautet: satz der Valorisierung angehoben und auf die nächsten „Für das Jahr 2022 beträgt das Kilometergeld Euro 0,42.“ Euro 0,10 aufgerundet. Für 2022 sind das für die Gruppe A ................................................. € 37,10 3) § 25 Abs 6 lautet neu „Diäten“: Gruppe B ................................................. € 62,90 „Für Dienstreisen außerhalb der normalen Kontrolltätig- Gruppe C ................................................. € 94,30 keit gebührt ein Taggeld in der Höhe von Euro 21,30, bei – 15 –
Nächtigung Nachtgeld in der Höhe von Euro 15,00 bzw. verbleibenden Kosten in der Höhe von 50 %, jedoch ma- bei Vorlage einer Rechnung von maximal Euro 35,00. ximal Euro 250,– übernommen. Voraussetzung ist der Das Taggeld gebührt bei Dienstreisen von mindestens Nachweis des tatsächlichen Schadens.“ 3 Stunden zur Hälfte und ab einer Dauer von 6 Stunden zur Gänze. 5) In § 25 wird Abs 10 „Bereitstellungspauschale“ neu Pro Betrieb mit automatischen Melksystemen („AMS“) hinzugefügt: gebührt für die Kontrolle das halbe Taggeld.“ „Für die Bereitstellung privater Infrastruktur (zB Lage- rung, Kühlung, Büro, …) gebührt eine Bereitstellungs- 4) § 25 Abs 9 „KFZ-Selbstbehaltsersatz“ lautet: pauschale. Diese beträgt monatlich Euro 20,– und wird „Im Falle eines Schadens am privaten PKW, der im Rah- entsprechend dem Anstellungsausmaß aliquotiert. Der men einer Dienstfahrt entstanden ist, werden die nach Anspruch gilt rückwirkend ab 1. Juli 2021.“ Abzug einer allfällig geleisteten Versicherungssumme V) GELTUNGSBEGINN UND GELTUNGSDAUER Dieser Kollektivvertrag tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Bergland, am 20. Jänner 2022 ARBEITGEBERVERBAND DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT IN NIEDERÖSTERREICH, BURGENLAND UND WIEN Präsident Vizepräsident ÖKR, KR Ludwig Ableitinger Ing. Rudolf Freudenthal LKV NIEDERÖSTERREICH FÜR LEISTUNGSPRÜFUNGEN UND QUALITÄTSSICHERUNG BEI ZUCHT- UND NUTZTIEREN Obmann Geschäftsführer Leopold Buchegger DI Karl Zottl ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND, GEWERKSCHAFT GPA Vorsitzende Bundesgeschäftsführer Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher GEWERKSCHAFT GPA, WIRTSCHAFTSBEREICH LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT/NAHRUNG/GENUSS Verhandlungsleiter Wirtschaftsbereichssekretär Josef Höller Mag. Andreas Laaber – 16 –
GEHALTSSCHEMA ANLAGE 1 GEHALTSSCHEMA gültig ab 1. Jänner 2022 Stufe Zeitvorrückung in Jahren Gehalt in € Gehaltsschema I 7 2 1.930,50 Probenehmer, bei zufriedenstellender Dienstleistung 8 2 1.962,50 ein Jahr, dann Stufe II Kontrollassistent 9 2 1.992,00 Stufe 1 Gehalt in € 1.654,50 10 2 2.025,00 11 3 2.063,00 Gehaltsschema II 12 3 2.099,50 Kontrollassistent 13 3 2.136,50 Stufe Zeitvorrückung in Jahren Gehalt in € 14 3 2.172,00 1 2 1.699,00 15 3 2.215,50 2 2 1.706,00 16 3 2.256,00 3 2 1.715,50 17 3 2.299,00 4 2 1.726,00 18 3 2.342,00 5 2 1.744,00 19 3 2.386,50 6 2 1.755,50 20 3 2.431,50 7 2 1.767,50 8 2 1.784,00 Gehaltsschema IV 9 2 1.794,50 Kontrollinspektor 10 2 1.808,50 Stufe Zeitvorrückung in Jahren Gehalt in € 11 3 1.826,50 1 2 1.965,50 12 3 1.842,50 2 2 2.011,00 13 3 1.859,50 3 2 2.059,00 14 3 1.875,50 4 2 2.104,00 15 3 1.899,00 5 2 2.161,00 16 3 1.921,50 6 2 2.213,50 17 3 1.945,00 7 2 2.265,50 18 3 1.966,50 8 2 2.314,50 19 3 1.990,00 9 2 2.386,50 20 3 2.012,50 10 2 2.457,00 11 3 2.531,50 Gehaltsschema III 12 3 2.604,00 Oberkontrollassistent bzw vorgereihter Kontrollassis- 13 3 2.677,50 tent 14 3 2.803,00 Stufe Zeitvorrückung in Jahren Gehalt in € 15 3 2.927,00 1 2 1.754,50 16 3 3.050,00 2 2 1.783,00 17 3 3.174,50 3 2 1.807,50 18 3 3.297,00 4 2 1.839,00 19 3 3.418,50 5 2 1.874,50 20 3 3.542,00 6 2 1.907,50 – 17 –
ZUSATZINFO Frühere Gehaltsabschlüsse GEHALTSSCHEMA gültig ab 1. Jänner 2021 Stufe Zeitvorrückung in Jahren Gehalt in € Gehaltsschema I 7 2 1.870,50 Probenehmer, bei zufriedenstellender Dienstleistung 8 2 1.901,50 ein Jahr, dann Stufe II Kontrollassistent 9 2 1.930,50 Stufe 1 Gehalt in € 1.602,00 10 2 1.962,50 11 3 1.999,50 Gehaltsschema II 12 3 2.035,00 Kontrollassistent 13 3 2.071,00 Stufe Zeitvorrückung in Jahren Gehalt in € 14 3 2.105,50 1 2 1.645,50 15 3 2.147,50 2 2 1.652,50 16 3 2.187,00 3 2 1.661,50 17 3 2.229,00 4 2 1.671,50 18 3 2.270,50 5 2 1.689,00 19 3 2.314,00 6 2 1.700,50 20 3 2.357,50 7 2 1.712,00 8 2 1.728,00 Gehaltsschema IV 9 2 1.738,50 Kontrollinspektor 10 2 1.752,00 Stufe Zeitvorrückung in Jahren Gehalt in € 11 3 1.769,50 1 2 1.904,50 12 3 1.785,00 2 2 1.949,00 13 3 1.801,50 3 2 1.995,50 14 3 1.817,00 4 2 2.039,00 15 3 1.840,00 5 2 2.094,50 16 3 1.862,00 6 2 2.145,50 17 3 1.884,50 7 2 2.196,50 18 3 1.905,50 8 2 2.244,00 19 3 1.928,50 9 2 2.314,00 20 3 1.950,50 10 2 2.382,50 11 3 2.455,00 Gehaltsschema III 12 3 2.525,50 Oberkontrollassistent bzw vorgereihter Kontrollassis- 13 3 2.597,00 tent 14 3 2.719,00 Stufe Zeitvorrückung in Jahren Gehalt in € 15 3 2.839,50 1 2 1.699,50 16 3 2.959,00 2 2 1.727,00 17 3 3.080,00 3 2 1.751,00 18 3 3.199,00 4 2 1.781,50 19 3 3.317,50 5 2 1.816,00 20 3 3.437,50 6 2 1.848,00 Zusatzinformation: Frühere Gehaltsabschlüsse – 18 –
GEHALTSSCHEMA gültig ab 1. Jänner 2020 Stufe Zeitvorrückung in Jahren Gehalt in € Gehaltsschema I 7 2 1.843,50 Probenehmer, bei zufriedenstellender Dienstleistung 8 2 1.874,00 ein Jahr, dann Stufe II Kontrollassistent 9 2 1.902,50 Stufe 1 Gehalt in € 1.579,00 10 2 1.934,00 11 3 1.970,50 Gehaltsschema II 12 3 2.005,50 Kontrollassistent 13 3 2.041,00 Stufe Zeitvorrückung in Jahren Gehalt in € 14 3 2.075,00 1 2 1.621,50 15 3 2.116,50 2 2 1.628,50 16 3 2.155,50 3 2 1.637,50 17 3 2.197,00 4 2 1.647,50 18 3 2.238,00 5 2 1.664,50 19 3 2.280,50 6 2 1.676,00 20 3 2.323,50 7 2 1.687,50 8 2 1.703,00 Gehaltsschema IV 9 2 1.713,50 Kontrollinspektor 10 2 1.726,50 Stufe Zeitvorrückung in Jahren Gehalt in € 11 3 1.744,00 1 2 1.877,00 12 3 1.759,00 2 2 1.921,00 13 3 1.775,50 3 2 1.966,50 14 3 1.791,00 4 2 2.009,50 15 3 1.813,50 5 2 2.064,50 16 3 1.835,00 6 2 2.114,50 17 3 1.857,50 7 2 2.165,00 18 3 1.878,00 8 2 2.211,50 19 3 1.900,50 9 2 2.280,50 20 3 1.922,50 10 2 2.348,00 11 3 2.419,50 Gehaltsschema III 12 3 2.489,00 Oberkontrollassistent bzw vorgereihter Kontrollassis- 13 3 2.559,50 tent 14 3 2.680,00 Stufe Zeitvorrückung in Jahren Gehalt in € 15 3 2.798,50 1 2 1.675,00 16 3 2.916,50 2 2 1.702,00 17 3 3.035,50 3 2 1.725,50 18 3 3.153,00 4 2 1.756,00 19 3 3.270,00 5 2 1.790,00 20 3 3.388,00 6 2 1.821,50 – 19 – Zusatzinformation: Frühere Gehaltsabschlüsse
GEHALTSSCHEMA gültig ab 1. Jänner 2019 Stufe Zeitvorrückung in Jahren Gehalt in € Gehaltsschema I 7 2 1.793,50 Probenehmer, bei zufriedenstellender Dienstleistung 8 2 1.824,00 ein Jahr, dann Stufe II Kontrollassistent 9 2 1.852,50 Stufe 1 Gehalt in € 1.529,00 10 2 1.884,00 11 3 1.920,50 Gehaltsschema II 12 3 1.955,50 Kontrollassistent 13 3 1.991,00 Stufe Zeitvorrückung in Jahren Gehalt in € 14 3 2.025,00 1 2 1.571,50 15 3 2.066,50 2 2 1.578,50 16 3 2.105,50 3 2 1.587,50 17 3 2.147,00 4 2 1.597,50 18 3 2.188,00 5 2 1.614,50 19 3 2.230,00 6 2 1.626,00 20 3 2.272,00 7 2 1.637,50 8 2 1.653,00 Gehaltsschema IV 9 2 1.663,50 Kontrollinspektor 10 2 1.676,50 Stufe Zeitvorrückung in Jahren Gehalt in € 11 3 1.694,00 1 2 1.827,00 12 3 1.709,00 2 2 1.871,00 13 3 1.725,50 3 2 1.916,50 14 3 1.741,00 4 2 1.959,50 15 3 1.763,50 5 2 2.014,50 16 3 1.785,00 6 2 2.064,50 17 3 1.807,50 7 2 2.115,00 18 3 1.828,00 8 2 2.161,50 19 3 1.850,50 9 2 2.230,00 20 3 1.872,50 10 2 2.296,00 11 3 2.366,00 Gehaltsschema III 12 3 2.434,00 Oberkontrollassistent bzw vorgereihter Kontrollassis- 13 3 2.503,00 tent 14 3 2.621,00 Stufe Zeitvorrückung in Jahren Gehalt in € 15 3 2.736,50 1 2 1.625,00 16 3 2.852,00 2 2 1.652,00 17 3 2.968,50 3 2 1.675,50 18 3 3.083,50 4 2 1.706,00 19 3 3.198,00 5 2 1.740,00 20 3 3.313,00 6 2 1.771,50 Zusatzinformation: Frühere Gehaltsabschlüsse – 20 –
JA! Frau Herr Divers .............................................................. Familienname ................................................................................................. Vorname...................................................................................................... Titel ................................................................................................................... Geburtsdatum Straße/Haus-Nr. ............................................................................................. PLZ/Wohnort .............................................................................................. Telefonisch erreichbar .................................................................................. E-Mail .......................................................................................................... ☐ Angestellte/r ☐ ArbeiterIn ☐ Lehrling/......Lj. ☐ SchülerIn ☐ StudentIn ☐ Werkvertrag ☐ ☐ Freier Dienstvertrag ☐ ☐ Derzeitige Tätigkeit ................................................................... ☐ ............................................ ....................................................................... Dienstort ..................................................................... .................................................................................................................................................................................................................................. Branche .................................................................................................................................................................................................................................. Höhe des monatlichen Beitrages: EUR Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 1 % des Bruttogehalts bis zu einem Maximalbeitrag (siehe www.gpa.at/mitgliedsbeitrag), der jährlich angepasst wird. Der Mitgliedsbeitrag ist steuerlich absetzbar. ☐ Ich willige ein, dass ÖGB, ÖGB Verlag und/oder VÖGB mich telefonisch bzw. per elektronischer Post (§107 TKG) kontaktieren dürfen, um über Serviceleistungen, etwa Aktionen für Tickets, Bücher und Veranstaltungen zu informieren und sonstige Informationen zu übermitteln. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. ☐ BETRIEBSABZUG werden kann. Ich erteile deshalb meine Einwilligung, dass meine im Zusammenhang mit der Beitragseinhebung erforderlichen personen- Karenzzeiten, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstzeiten, Pensionierung und Adressänderungen) von meinem Arbeitgeber und von der ☐ SEPA (Bankeinzug) kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Der Einzug des Mitgliedsbeitrags erfolgt jeweils zum Monatsultimo. ☐ monatlich ☐ alle 2 Monate ☐ jedes Quartal ☐ 1/2 jährlich ☐ Wenn ich dem Betriebsabzug zugestimmt habe, diesen aber nicht mehr wünsche oder aus dem Betrieb ausscheide oder der Abzug des meinem bekannt gegebenen Konto umzustellen. IBAN BIC ............................................................................................................................................. unter www.oegb.at/datenschutz) zur Kenntnis genommen zu haben. ...................................................................................................... 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Service-Hotline: +43 (0)5 0301, E-Mail: service@gpa.at, ZVR 576439352, CID: AT48ZZZ00000006541 WerberIn-Mitgliedsnummer: .....................................................................
DATENSCHUTZINFORMATION (online unter: www.oegb.at/datenschutz) Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anlie- gen. In dieser Datenschutzinformation informieren wir Sie über die Bezug auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten die wichtigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen der Mit- gliederverwaltung. Eine umfassende Information, wie der Öster- der Verarbeitung zu. Gegen eine Ihrer Ansicht nach unzulässige Verarbeitung Ihrer Ihren personenbezogenen Daten umgeht, finden Sie unter www. Daten können Sie jederzeit eine Beschwerde an die österreichische oegb.at/datenschutz Datenschutzbehörde (www.dsb.gv.at) als Aufsichtsstelle erheben. Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer Daten ist der Ös- Sie erreichen uns über folgende Kontaktdaten: von Ihnen angegebenen Daten mit hoher Vertraulichkeit, nur für 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Tel.: +43 (0)5 0301 E-Mail: service@gpa.at GPA; soweit Sie dem Betriebsabzug zugestimmt haben, Ihre Einwil- ligung zur Verarbeitung der dafür zusätzlich erforderlichen Daten. 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 Tel.: +43 (0)1 534 44-0 E-Mail: oegb@oegb.at Daten an Dritte erfolgt nicht oder nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung. Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich im EU-Inland. INTERESSENGEMEINSCHAFTEN DER GEWERK ● erschließen Sie sich Mitwirkungsmöglichkeiten an Projekten, SCHAFT GPA bringen Menschen mit ähnlichen Bildungsveranstaltungen, Kampagnen, Internet-Foren und an- Berufsmerkmalen zusammen. Zum Austauschen von deren für Ihre Berufsgruppe maßgeschneiderten Veranstal- Erfahrungen und Wissen, zum Diskutieren von Pro- tungen, auch auf regionaler Ebene; blemen, zum Suchen kompetenter Lösungen, zum ● nehmen Sie von der Interessengemein - Durchsetzen gemeinsamer beruflicher Interessen. rufsspezifische Dienstleistungen und Produkte in Anspruch Mit Ihrer persönlichen Eintragung in eine oder mehrere berufliche (Fachberatung auf regionaler Ebene, Bücher, Broschüren und Interessengemein andere Materialien); ● erhalten Sie mittels Newsletter (elektronisch oder brieflich) regel- ● beteiligen Sie sich an demokratischen Direktwahlen Ihrer beruf- mäßig Informationen über Anliegen, Aktivitäten und Einladungen lichen Vertretung auf Bundesebene sowie regionaler Ebene und für Ihre Berufsgruppe; - bildung und Entscheidung. ● können Sie Ihre beruflichen Interessen auf direktem Weg in die Kollektivvertragsverhandlungen Ihres Branchenbereichs ein- Nähere Infos dazu unter: www.gpa.at/interesse bringen; ICH MÖCHTE MICH IN FOLGENDE INTERESSENGEMEINSCHAFTEN EINTRAGEN: ☐ IG PROFESSIONAL ☐ IG FLEX ☐ IG SOCIAL ☐ IG IT ☐ IG EXTERNAL Dieses Service ist für mich kostenlos und kann jederzeit von mir widerrufen werden. Frau Herr Divers .................................................... Titel ............................................................................................................... Familienname ............................................................................................... Vorname ...................................................................................................... Straße/Haus-Nr. ........................................................................................... PLZ/Wohnort............................................................................................... Berufsbezeichnung. ..................................................................................... Betrieb ......................................................................................................... Telefonisch erreichbar ................................................................................ E-Mail........................................................................................................... .........................................................................................................................
KONTAKTADRESSEN DER GPA Service-Hotline: +43 (0)5 0301-301 E-Mail: service@gpa.at GPA Service-Center GPA Landesstelle Kärnten 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 44/4 GPA Landesstelle Wien GPA Landesstelle Oberösterreich 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 4020 Linz, Volksgartenstraße 40 GPA Landesstelle Niederösterreich GPA Landesstelle Salzburg 3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10 GPA Landesstelle Burgenland GPA Landesstelle Tirol 7000 Eisenstadt, Wiener Straße 7 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 14-16 GPA Landesstelle Steiermark GPA Landesstelle Vorarlberg 8020 Graz, Karl-Morre-Straße 32 6901 Bregenz, Reutegasse 11
DAS GEWERK- SCHAFFEN WIR! ÖGB ZVR-Nr.: 576439352 Herausgeber: Gewerkschaft GPA, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1. Medieninhaber und Hersteller: Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Ges.m.b.H., 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1. Verlags- und Herstellungsort Wien. 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, Telefon +43 (0)5 0301-301, Fax +43 (0)5 0301-300 www.gpa.at ‑ E-Mail: service@gpa.at
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