KOLLEKTIVVERTRAG für die kaufmännischen Angestellten der APA - Austria Presse Agentur - Gewerkschaft GPA

 
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KOLLEKTIVVERTRAG

für die kaufmännischen Angestellten der
APA – Austria Presse Agentur

IN DER FASSUNG VOM 1. JÄNNER 2004

STAND 1. APRIL 2021

Zusatzinformation: enthält die Gehaltsbabschlüsse der Jahre 2017–2021
MITGLIED SEIN
BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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KOLLEKTIVVERTRAG
 für die kaufmännischen Angestellten der
             APA – Austria Presse Agentur

                 IN DER FASSUNG VOM 1. JÄNNER 2004

                                         STAND 1. APRIL 2021

Zusatzinformation: enthält die Gehaltsbabschlüsse der Jahre 2017–2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte-
resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit
herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger-
ne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                             Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                    Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights:
  • Erhöhung der Mindestgrundgehälter um 1,45 %
  • Erhöhung der Quinquennien-Beträge um 1,45 %
  • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 1,45 %

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis
                                                                      Seite                                                                           Seite

Teil I – Rahmenkollektivvertrag                                                 §   18   Kündigung des Dienstverhältnisses ...........                 12
§ 1 Vertragspartner und Geltungsbereich .......                          6      §   19   Abfertigung ............................................      13
§ 2 Allgemeine Bestimmungen .......................                      6      §   20   Sterbefälle ..............................................    14
§ 3 Beginn des Dienstverhältnisses .................                     6      §   21   Bildschirmarbeit ......................................       14
§ 4 Dienstvorschriften ....................................              7      §   22   Schlichtungsstelle ....................................       14
§ 5 Arbeitszeit ..............................................           7      §   23   Geltungsbeginn und Dauer ......................               15
§ 6 Arbeitszeit im Schichtdienst ......................                  7
                                                                                Teil II – Verwendungsgruppen und Gehaltsschema
§ 7 Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ............                       7
                                                                                Verwendungsgruppen ..................................... 16
§ 8 Funktionszulagen ....................................                8
                                                                                Gehaltsschema ............................................... 17
§ 9 Überstunden ...........................................              8
§ 10 Gehälter .................................................          8      Anhang
§ 11 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremune-                                      Gehaltsschema          2020 .......................................    19
       ration .....................................................     9       Gehaltsschema          2019 .......................................    20
§ 12 Quinquennien .........................................             9       Gehaltsschema          2018 .......................................    21
§ 13 Jubiläumsgelder .....................................             10       Gehaltsschema          2017 .......................................    22
§ 14 Reisekosten, Aufwandsentschädigung und
                                                                                Muster APA-Bezügezettel im Sinne § 10 Gehälter
       Trennungskosten .....................................           10
                                                                                (2) Übergangsbestimmung ..............................                 23
§ 15 Urlaub ...................................................        11
§ 16 Krankheit, Dienstverhinderung ..................                  11       Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag-
§ 17 Anrechnung von Karenzzeiten ..................                    12       seite

                                                                              –5–
KOLLEKTIVVERTRAG
          für die kaufmännischen Angestellten der APA – Austria Presse Agentur
                                             STAND 1. APRIL 2021
                                IN DER FASSUNG VOM 1. JÄNNER 2004
                              Enthält die Gehaltsabschlüsse der Jahre 2017 bis 2021

                                                     TEIL I
                           RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG

                              § 1 Vertragspartner und Geltungsbereich

(1) Vertragspartner dieses Kollektivvertrages sind:           der APA – AUSTRIA PRESSE AGENTUR, die dem Ange-
Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der                 stelltengesetz in der jeweils gültigen Fassung unterlie-
Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs, 1045                gen. Er umfasst somit alle kaufmännisch, administrativ
Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und der Österreichi-            und im redaktionellen Dienst (wenn sie nicht dem Kol-
sche Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatan-            lektivvertrag für Journalist(en)innen unterliegen) täti-
gestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschafts-         gen Angestellten (Voll- und Teilzeit) und Lehrlinge
bereich 25 Medien, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz          der APA.
1.
                                                              (3) Der Vertrag besteht aus dem Kollektivvertrags- und
(2) Der Vertrag erstreckt sich auf das Gebiet der Re-         dem Tarifvertragsteil sowie der Gehaltsordnung.
publik Österreich und gilt für alle Dienstnehmer/innen

                                      § 2 Allgemeine Bestimmungen

Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages können             hende für die Dienstnehmer/innen günstigere Verein-
weder durch Dienstverträge noch sonstige Vereinba-            barungen bleiben aufrecht.
rungen abgedungen bzw beschränkt werden. Beste-

                                   § 3 Beginn des Dienstverhältnisses

(1) Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wur-           zettel gem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
de, gilt für alle Angestellten der erste Monat als Probe-     (AVRAG) auszufolgen.
monat im Sinne des § 19 Abs 2 des Angestelltengeset-
zes. Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die      (3) Wird die/der Angestellte in der Folge dauernd we-
Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG).             sentlich anders als vereinbart verwendet, so ist dies
Nach Ablauf des Probemonats unterliegt das Arbeits-           wie in Abs 2 beschrieben schriftlich festzuhalten. Eine
verhältnis den gesetzlichen Kündigungsbestimmun-              andere Verwendung muss einvernehmlich zwischen
gen und den Bestimmungen des § 18 dieses Kollektiv-           Dienstgeber und Dienstnehmer/in festgelegt werden.
vertrages.                                                    Bei anderen Verwendungen darf eine Verringerung
                                                              des Monatsgehaltes (Ist-Gehalt oder frei vereinbartes
(2) Jeder/Jedem Angestellten ist bei Dienstantritt, in        höheres Gehalt) nicht eintreten.
weiterer Folge bei Veränderung der im Dienstzettel
getroffenen Vereinbarungen, ein ausgefüllter Dienst-          (4) Der Betriebsrat ist berechtigt, dem Unternehmen
                                                              Vorschläge zur Personalaufstockung gemäß § 98 Ar-

                                                            –6–
beitsverfassungsgesetz zu unterbreiten. Bei Neuein-          qualifizierte ständige freie Mitarbeiter/innen bevor-
stellungen sollen bisher beschäftigte, entsprechend          zugt herangezogen werden.

                                           § 4 Dienstvorschriften

(1) Jede/r Angestellte ist verpflichtet, die ihr/ihm         (4) Verhinderungen von Dienst- und Arbeitsleistung
übertragenen Arbeiten so zu verrichten, wie es das In-       sind umgehend der/dem zuständigen Vorgesetzten
teresse des Unternehmens erfordert, und soweit es in         zu melden. Im Krankheitsfall ist ab dem 3. Kranken-
ihren/seinen Kräften steht, das Unternehmen zu för-          standstag eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung für
dern und es vor Schaden zu bewahren.                         den Dienstgeber zu erbringen. Über die voraussichtli-
                                                             che Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist das Unternehmen
(2) Die/Der Angestellte verpflichtet sich zu höflichem       aus Gründen der Diensteinteilung am laufenden zu
und korrektem Verhalten.                                     halten.
                                                             Jede/r Angestellte ist verpflichtet, jede Veränderung
(3) Inner- und außerhalb des Dienstes hat jede/r An-         in ihrem/seinem Familienstand dem Unternehmen
gestellte das Geschäftsgeheimnis sorgfältig zu wah-          umgehend schriftlich zu melden. Die gleiche Ver-
ren.                                                         pflichtung gilt auch für jede Adressänderung.

                                                § 5 Arbeitszeit

(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt               den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes
35 1/2 Stunden zuzüglich 2 1/2 Stunden unbezahlter           (ArbVG) in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt
Pausen.                                                      werden.

(2) Die betriebliche Arbeitszeiteinteilung und -vertei-      (3) Die Lage der Normalarbeitszeit regelt der Dienst-
lung, die Dauer und die Lage der Arbeitspausen sowie         plan, der spätestens 14 Tage vor In-Kraft-Treten fest-
der Umfang der Sonn- und Feiertagsarbeit können              stehen und zur Einsicht aufliegen muss.
nur mit Zustimmung des Betriebsrates entsprechend

                                    § 6 Arbeitszeit im Schichtdienst

(1) Dienste sind nach den Notwendigkeiten des Be-            nach den Erfordernissen des Arbeitsanfalles erstellt
triebsablaufes und in Einhaltung des Arbeitszeitgeset-       und zur Einsicht aufgelegt wird.
zes bzw Arbeitsruhegesetzes an Werktagen sowie an
Sonn- und Feiertagen durch 24 Stunden hindurch zu            (3) Der 24. Dezember (Heiliger Abend) und 31. Dezem-
verrichten.                                                  ber (Silvester) sind dienstfrei. Journaldienste an diesen
                                                             Tagen sind zulässig und im Rahmen der wöchentli-
(2) Den Arbeitseinsatz für im Schichtdienst tätige kauf-     chen Normalarbeitszeit mit jeweils einem fünfprozen-
männische Angestellte wie zB in der Redaktion regelt         tigen Zuschlag des Ist-Gehaltes abzugelten. Ein zu-
der Dienstplan, welcher spätestens 7 Kalendertage            sätzlicher Zeitausgleich erfolgt nicht, ausgenommen
vor In-Kraft-Treten von den zuständigen Vorgesetzten         diese Tage fallen auf einen Sonntag.

                                § 7 Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

(1) Für Arbeit, die während der Nacht sowie an Sonn-             leistetem Sonn- und Feiertagsdienst mit 5 Prozent
und Feiertagen im Rahmen der wöchentlichen Nor-                  des Ist-Gehaltes abgegolten. Diese Zulage gebührt
malarbeitszeit geleistet wird, sofern sie vom Unterneh-          nur bei einer zusammenhängenden Dienstleistung
men angeordnet worden ist, besteht Anspruch auf fol-             von 7 Stunden 35 Minuten, ansonst wird aliquot ab-
gende Zulagen:                                                   gerechnet. Jeder weitere Dienst wird zusätzlich mit
                                                                 ebenso 5 Prozent honoriert.
a) Sonn- und Feiertagszulagen:
   Arbeit an Sonn- und Feiertagen, soweit diese vom          b) Nachtdienstzulagen:
   Unternehmen angeordnet ist und die wöchentliche              Für während der Nacht geleistete Arbeit in der Zeit
   Normalarbeitszeit nicht überschreitet, wird pro ge-          von 22 Uhr bis 7 Uhr im Ausmaß von mindestens

                                                           –7–
7 Stunden 35 Minuten, soweit diese vom Unterneh-                    Dienstleistung nicht auf die volle zulagenpflichtige
   men angeordnet ist und die wöchentliche Normal-                     Zeit, fällt die Nachtdienstzulage aliquot an.
   arbeitszeit nicht überschreitet, wird eine Zulage
   vereinbart (siehe Gehaltsordnung). Die Wertsiche-             (2) Sobald die wöchentliche Normalarbeitszeit über-
   rung dieses Betrages erfolgt gemäß den jeweiligen             schritten wird, kommt § 9 zur Anwendung. Jeder Feier-
   Tarifanpassungen zu vorliegendem Kollektivver-                tag verkürzt die wöchentliche Normalarbeitszeit um
   trag (siehe Gehaltsordnung). Erstreckt sich die               7 Stunden 35 Minuten, ausgenommen die Feiertage
                                                                 fallen auf einen Samstag oder Sonntag.

                                                   § 8 Mankogeld

Das Mankogeld für die/den jeweilige/n Verwalter/in der Zentralkasse beträgt zwei Prozent des Ist-Gehaltes.

                                                  § 9 Überstunden

(1) Unter Überstundenleistung ist jene Arbeit zu verste-         (4) Für die Zeit von Montag bis einschließlich Samstag
hen, die über die wöchentliche bzw tägliche Normal-              wird ein Zuschlag von 50 Prozent für Überstundenleis-
arbeitszeit laut Kollektivvertrag hinausgeht. Überstun-          tungen in der Zeit von 7.00 bis 21.00 Uhr und ein Zu-
den müssen vom Unternehmen angeordnet werden.                    schlag von 100 Prozent für Überstundenleistungen
                                                                 zwischen 21.00 und 7.00 Uhr bezahlt. An Sonn- und
(2) Bei der Berechnung der Überstundenentlohnung                 Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 Prozent.
wird vom Grundstundenlohn ausgegangen (1/142
des monatlichen Ist-Gehaltes, ohne Berücksichtigung              (5) Ansprüche auf Abgeltung geleisteter Überstunden
der Zulagen lt § 7 und § 8).                                     und Sonderleistungen sind bis spätestens zum Ablauf
                                                                 des der Leistung folgenden vierten Monats bei den zu-
(3) Überstundenpauschalen sind um den gleichen                   ständigen Stellen anzumelden, sonst erlöschen sie.
Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsge-
halt der/des Angestellten effektiv erhöht. *
* Seit 1. April 2006 wieder in Geltung. Für KV 2004 und 2005
nicht in Geltung.

                                                    § 10 Gehälter

(1) Das den Angestellten gebührende monatliche Min-                  gestellten nach (Muster Bezügezettel im Anhang,
destgrundgehalt wird durch den Tarifvertrag bzw die                  Seite 23).
Gehaltsordnung geregelt.
                                                                     a) Bei der Umrechnung von 15 auf 14 Monatsgehäl-
                                                                        ter sind allfällige Tariferhöhungen und Quin-
(2) Zusätzlich zu den 12 Monatsgehältern gebühren je
                                                                        quennienerhöhungen zum Stichtag der Umrech-
Kalenderjahr ein Urlaubszuschuss sowie eine Weih-
                                                                        nung zu berücksichtigen.
nachtsremuneration jeweils in der Höhe von 100 Pro-
zent des letzten Ist-Gehaltes.                                       b) Die aus der Umrechnung resultierende Aus-
                                                                        gleichszahlung des Kollektivvertragsgehaltes ist
Übergangsbestimmung:
                                                                        zu behandeln wie das Kollektivvertragsgehalt.
Für vor dem 1. Jänner 2004 begründete Dienstver-
                                                                        Dh bei Tariferhöhungen (Erhöhung des Kollektiv-
hältnisse gilt:
                                                                        vertragsgehaltes) erhöht sich die entsprechende
Per 1. Jänner 2004 werden die bisher bestehenden
                                                                        Ausgleichszahlung ebenfalls um denselben Pro-
15 Bruttomonatsgehälter (in Form einer Ausgleichs-
                                                                        zentsatz. Sollte im Zuge der Gehaltsverhandlun-
zahlung = 1/14 des jeweiligen Bezugsbestandteiles)
                                                                        gen ein Sockel- oder Fixbetrag vereinbart wer-
auf hinkünftig 14 Bruttomonatsgehälter umgerech-
                                                                        den, ist dieser ebenfalls auf die Ausgleichszah-
net. Jeder/m einzelnen Angestellten darf durch diese
                                                                        lung umzulegen und entsprechend zu erhöhen.
Umrechnung kein finanzieller Nachteil im Jahres-
bruttobezug entstehen. Der Dienstgeber weist auf                     c) Bei Umstufung in eine höhere Verwendungsgrup-
Verlangen der/des Angestellten die Einkommens-                          pe zu einem späteren Zeitpunkt darf die jeweilige
neutralität beim Jahresbruttobezug für die/den An-                      Ausgleichszahlung nicht aufgebraucht werden.

                                                               –8–
(3) Grundsätzlich erfolgt bei unbefristeten Dienstver-       (6) Begriffsbestimmungen
hältnissen die monatliche Gehaltszahlung im Voraus.
                                                             a) Tarifliches Mindestgrundgehalt
Bei befristeten Dienstverhältnissen erfolgt die Gehalts-
                                                             Hierunter ist das tarifliche Mindestgrundgehalt ge-
zahlung im Nachhinein.
                                                             mäß Gehaltsordnung – inklusive Ausgleichszahlung
                                                             für jene Angestellten, deren Dienstverhältnis vor dem
(4) Lehrlinge erhalten während ihrer Ausbildungszeit
                                                             1. Jänner 2004 begründet wurde – zu verstehen.
ein nach Lehrjahren gestaffeltes Lehrlingseinkommen
(vorher: Lehrlingsentschädigung).                            b) Kollektivvertragsgehalt:
                                                             Darunter ist das tarifliche Mindestgrundgehalt
(5) Zahltag ist grundsätzlich der erste Tag jeden Mo-        (14 mal) zuzüglich Quinquennien und sonstige im Kol-
nats, für im Nachhinein fällige Gehälter hingegen gilt       lektivvertrag festgelegte Bezüge, jedoch ohne Über-
der letzte Werktag im Monat als Zahltag. Fällt der           stunden, zu verstehen.
Zahltag auf einen arbeitsfreien Tag, wird die Auszah-
                                                             c) Ist-Gehalt
lung am vorausgehenden Werktag vorgenommen.
                                                             Das Ist-Gehalt umfasst das Kollektivvertragsgehalt zu-
                                                             züglich regelmäßig innerbetrieblich gewährter frei-
                                                             williger Überzahlungen, Pauschalen und Zulagen, je-
                                                             doch ohne Überstunden und der in den §§ 7 und 8 an-
                                                             geführten Zulagen.

                      § 11 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

(1) Der Urlaubszuschuss ist mit dem Juni-Ist-Gehalt          Dienstverhältnisses durch Kündigung seitens des
fällig. Berechnungsbasis ist das im Juni gebührende          Dienstgebers – ausgenommen im Fall des Dienstendes
Ist-Gehalt.                                                  durch Übertritt in den Ruhestand – gebührt der volle
                                                             Urlaubszuschuss bzw die volle Weihnachtsremunera-
(2) Die Weihnachtsremuneration ist mit dem Novem-            tion.
bergehalt fällig. Berechnungsbasis ist das im Novem-
ber gebührende Ist-Gehalt.                                   (6) Für Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages,
                                                             die während des Kalenderjahres von einer Vollbe-
(3) Den während des Jahres eintretenden und austre-          schäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung oder umge-
tenden Angestellten und Lehrlingen gebührt der ali-          kehrt übertreten, setzen sich die Weihnachtsremune-
quote Teil des Urlaubszuschusses und der Weih-               ration beziehungsweise der Urlaubszuschuss jeweils
nachtsremuneration entsprechend der im Kalender-             aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechen-
jahr zurückgelegten Dienstzeit.                              den Teil der Weihnachtsremuneration beziehungswei-
                                                             se des Urlaubszuschusses vor dem Übertritt und dem
(4) Nicht aliquotiert wird die Weihnachtsremuneration        entsprechenden Teil nach dem Übertritt (Auszah-
nach Lösung des Dienstverhältnisses für jenes Dienst-        lungsmonat) zusammen. Wurden Weihnachtsremune-
jahr, in dem die/der Angestellte die Lehrzeit vollendet      ration und/ oder Urlaubszuschuss bereits vor dem
hat.                                                         Übertritt ausbezahlt, ist eine Nachrechnung zum Zeit-
                                                             punkt der Auszahlung der Weihnachtsremuneration
(5) Bei mehr als fünfjähriger Beschäftigung im Unter-        und/oder des Urlaubszuschusses vorzunehmen, wo-
nehmen gilt:                                                 bei die Differenz nachgezahlt wird beziehungsweise
Für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses          der zu viel erhaltene Betrag mit der Weihnachtsremu-
durch gerechtfertigten Austritt der/des Angestellten,        neration und/oder dem Urlaubszuschuss gegenver-
ungerechtfertigte Entlassung sowie bei Lösung des            rechnet wird oder zurückzuzahlen ist.

                                             § 12 Quinquennien

(1) Alle Ist-Gehälter erhöhen sich nach der Dauer der        gebührt ihr/ihm eine Erhöhung des Ist-Gehaltes im
Betriebszugehörigkeit wie folgt:                             Ausmaß von je 6 Prozent (Quinquennium).
Der/Dem Angestellten gebührt bei ununterbroche-
nem Dienst im gleichen Unternehmen nach vollende-            (2) Als Anfallstag für ein Quinquennium gilt jeweils der
tem 5. Dienstjahr eine 8-prozentige Erhöhung ihres/          erste Tag des Anfallsmonats.
seines Gehaltes. Nach 10-jährigem ununterbroche-
nen Dienst sowie nach je weiteren fünf Dienstjahren

                                                           –9–
(3) Nach Vollendung des 60. Lebensjahres fällt kein                          a) Das nächste anfallende Quinquennium gebührt
Quinquennium mehr an.                                                           in der Höhe von 10 Prozent des Ist-Gehaltes.
                                                                             b) Nach Erhalt dieses Quinquenniums gemäß a) gilt
(4) Wenn das Dienstverhältnis wenigstens zwei Jahre
                                                                                Folgendes:
ununterbrochen gedauert hat, ist die in anderen
Dienstverhältnissen zugebrachte Dienstzeit als Ange-                             – Angestellte, deren Eintrittsdatum zwischen 1. 1.
stellte/r, sofern dieses mindestens sechs Monaten ge-                              1999 und 31. 12. 2003 liegt, erhalten ein weite-
dauert hat, bis zum Höchstausmaß von drei Jahren für                               res Quinquennium à 10 Prozent, 2 weitere à
das Quinquennium anzurechnen.                                                      8 Prozent, ein weiteres à 6 Prozent und weitere
Als anrechenbare Vordienstzeiten für das Quinquen-                                 à 4 Prozent.
nium gilt ferner die Präsenzdienstzeit beim Österrei-                            – Angestellte, deren Eintrittsdatum zwischen 1. 1.
chischen Bundesheer sowie die Zivildienstzeit im                                   1994 und 31. 12. 1998 liegt, erhalten 2 weitere
Höchstausmaß von 12 Monaten.                                                       Quinquennien à 8 Prozent, ein weiteres à 6 Pro-
                                                                                   zent und weitere à 4 Prozent.
(5) Als Nachweis der Vordienstzeiten gilt deren aus-                             – Angestellte, deren Eintrittsdatum zwischen 1. 1.
drückliche Erwähnung in einem vorangegangenen                                      1989 und 31. 12. 1993 liegt, erhalten 2 weitere
Dienstzettel oder in anderer ähnlicher konkreter Form.                             Quinquennien à 8 Prozent, ein weiteres à 6 Pro-
Ein über dem Kollektivvertrag liegendes Gehalt stellt                              zent und weitere à 4 Prozent.
keinen Beweis für eine bereits erfolgte Anrechnung                               – Angestellte, deren Eintrittsdatum zwischen 1. 1.
von Vordienstzeiten dar.                                                           1984 und 31. 12. 1988 liegt, erhalten ein weite-
                                                                                   res Quinquennium à 8 Prozent, ein weiteres à
(6) Bei Tariferhöhung ist neben der Erhöhung des ta-                               6 Prozent und weitere à 4 Prozent.
riflichen Mindestgrundgehaltes jeweils auch die Sum-
                                                                                 – Angestellte, deren Eintrittsdatum zwischen 1. 1.
me aller bisherigen Quinquennienbeträge um densel-
                                                                                   1979 und 31. 12. 1983 liegt, erhalten ein weite-
ben Prozentsatz und ab dem gleichen Datum wie das
                                                                                   res Quinquennium à 6 Prozent und weitere à
Mindestgrundgehalt zu erhöhen.*
                                                                                   4 Prozent.
 * Seit 1. April 2005 wieder in Geltung. Für KV 2004 nicht in Gel-
tung.                                                                            – Angestellte, deren Eintrittsdatum vor dem
                                                                                   31. 12. 1978 liegt, erhalten alle weiteren Quin-
Übergangsbestimmungen:                                                             quennien à 4 Prozent bis zum vollendeten
Für alle Angestellten, deren Dienstverhältnis vor dem                              60. Lebensjahr.
Stichtag 1. Jänner 2004 begonnen hat, gilt:

                                                     § 13 Jubiläumsgelder

(1) Sofern zum 31. Dezember 2003 die 20-jährige Be-                         das Jubiläumsgeld beträgt:
triebszugehörigkeit noch nicht erreicht wurde, gilt:                        bei 35-jähriger Betriebszugehörig-
das Jubiläumsgeld beträgt:                                                  keit .............................................. 2,5 Ist-Gehälter,
bei 20-jähriger Betriebszugehörig-                                          bei 40-jähriger Betriebszugehörig-
keit .............................................. 1,0 Ist-Gehalt,         keit .............................................. 3,5 Ist-Gehälter.
bei 30-jähriger Betriebszugehörig-
keit .............................................. 2,0 Ist-Gehälter,       (2) Berechnungsbasis ist das letzte Monats-Ist-Gehalt
bei 35-jähriger Betriebszugehörig-                                          ohne Berücksichtigung eines darauf folgenden Quin-
keit .............................................. 3,0 Ist-Gehälter.       quenniums.
Sofern zum 31. Dezember 2003 das Jubiläumsgeld bei
20-jähriger Betriebszugehörigkeit in der Höhe von
1,5 Ist-Gehältern angefallen ist, gilt:

                 § 14 Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Trennungskosten

(1) Wenn die/der Angestellte im Auftrag des Dienstge-                       Für die Inanspruchnahme eigener Kraftfahrzeuge
bers Dienstreisen außerhalb des Standortes seines Be-                       werden die Kilometersätze der Reisegebührenvor-
triebes zu unternehmen hat, sind ihm die tatsächlich                        schrift (RGV) der vergleichbaren Bundesbediensteten
aufgelaufenen Fahrtkosten zu vergüten.                                      vergütet, vorausgesetzt, dass die Benützung des eige-
                                                                            nen Kraftfahrzeuges bzw des zu vergütenden Kilome-

                                                                        – 10 –
tersatzes mit dem Dienstgeber fallweise oder für stän-               (4) Die notwendigen zusätzlichen Barauslagen wie
dig vereinbart ist.                                                  Porti, Telegramm- und Fernsprechgebühren etc wer-
                                                                     den, wenn sie belegt werden können, vergütet. Trink-
(2) Zur Deckung ihrer/seiner Verpflegung, Mehraus-                   gelder für persönliche Bedienung sind im Taggeld
gaben und aller mit der Reise verbundenen persönli-                  enthalten.
chen Aufwendungen erhält die/der Angestellte gegen
Vorlage der Belege eine Aufwandsentschädigung.                       (5) Für erforderliche Nächtigung werden Nachtgelder
                                                                     bezahlt bzw wird bei Vorlage von entsprechenden
(3) Als Aufwandsentschädigung für Dienstreisen wer-                  Rechnungen der getätigte Aufwand wie zB Hotel er-
den Tag- und Nachtgelder in der Höhe der jeweiligen                  setzt.
Sätze für die vergleichbaren Bundesbediensteten be-
zahlt.                                                               (6) Bei vorübergehender Beorderung zur Dienstleis-
Beansprucht eine Dienstreise keinen vollen Kalender-                 tung an einen anderen Ort bis zur Dauer von vier Wo-
tag, so beträgt das Taggeld bei Abwesenheit von                      chen werden Entschädigungen nach den jeweils gel-
4 bis 7 Stunden 35 Minuten 5/10 des Taggeldsatzes                    tenden Sätzen für die vergleichbaren Bundesbediens-
  ab 7 Stunden 35 Minuten den vollen Taggeldsatz                     teten gezahlt. Ab der fünften Woche beträgt die Ver-
                                                                     gütung 50 Prozent dieser Sätze.
Diese Taggeldsätze werden auch für die Tage des An-
tritts bzw der Beendigung einer mehrtägigen Dienst-
reise bezahlt.

                                                        § 15 Urlaub

(1) Der Anspruch auf Gebührenurlaub lautet:                          Bis 31. 12. 2006 gilt:
Bei einer ununterbrochenen Dienstzeit
                                                                     (1) Der Anspruch auf Gebührenurlaub lautet:
bis zu 10 Dienstjahren ......................   25 Arbeitstage
                                                                     bis zu 10 Dienstjahren ....................................   30   Werktage
ab dem 11. Dienstjahr ......................    26 Arbeitstage       ab dem 11. Dienstjahr ....................................    31   Werktage
ab dem 16. Dienstjahr ......................    28 Arbeitstage       ab dem 16. Dienstjahr ....................................    33   Werktage
ab dem 20. Dienstjahr ......................    30 Arbeitstage       ab dem 20. Dienstjahr ....................................    36   Werktage

Übergangsbestimmung:                                                  Übergangsbestimmung:
Jene Angestellten, die zum 31. Dezember 2003 nach                     Jene Angestellten, die zum 31. Dezember 2003 nach dem zu
                                                                      diesem Zeitpunkt gültigen Kollektivvertrag bereits mehr als
dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Kollektivvertrag                     36 Werktage Urlaub erworben haben, behalten diesen An-
bereits mehr als 30 Arbeitstage Urlaub erworben ha-                   spruch bei.
ben, behalten diesen Anspruch bei.
                                                                     (2) Begünstigte Behinderte nach dem Behinderteneinstel-
(2) Begünstigte Behinderte nach dem Behindertenein-                  lungsgesetz erhalten einen Zusatzurlaub von drei Werktagen.
stellungsgesetz erhalten einen Zusatzurlaub von drei
Arbeitstagen.                                                        (3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Urlaubs-
                                                                     gesetzes in der geltenden Fassung.
Mit 1. Jänner 2007 wird eine wertneutrale Umrechnung des
Urlaubs von Werktagen (6-Tage Woche) in Arbeitstage (5-Ta-
ge Woche) vereinbart.

                                       § 16 Krankheit, Dienstverhinderung
                                                                                                                  Entgeltanspruch:
(1) Ist ein/e Angestellte/r nach Antritt des Dienstver-              Bei ununterbrochener Dienst-
                                                                     leistung im Unternehmen                                  anschließend
hältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der                                                      volles Entgelt
                                                                                                                            49 % vom Entgelt
Leistung ihrer/seiner Dienste verhindert, ohne dass                  im 2.    bis 5. Jahr .......      3     Monate           2     Monate
sie/er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe                 im 6.    bis 10. Jahr ......      4     Monate           2 1/2 Monate
Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält sie/er den               im 11.   bis 15. Jahr ......      5     Monate           3     Monate
Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes im ersten                     im 16.   bis 20. Jahr ......      5 1/2 Monate           3 1/2 Monate
Dienstjahr laut Angestelltengesetz, in den weiteren                  im 21.   und darüber ....         6     Monate           4     Monate
Dienstjahren nach folgender Tabelle:
                                                                     (2) Soweit diese Ansprüche auf Weiterzahlung des Ent-
                                                                     geltes die im § 8 des Angestelltengesetzes genannten

                                                                 – 11 –
Ausmaße übersteigen, kann deren Gewährung von                         rung ihres/seines monatlichen Entgeltes in folgendem
laufenden Feststellungen der andauernden Krankheit                    Ausmaß zu gewähren:
und Erwerbsunfähigkeit durch den/die Vertrauens-                      bei eigener Eheschließung .................              3 Arbeitstage
arzt/ärztin, der/die im Einvernehmen mit dem Be-                      beim Tode des Ehemannes (der Ehe-
triebsrat zu bestellen ist, abhängig gemacht werden.                  frau) ................................................   3 Arbeitstage
                                                                      beim Tode des Lebensgefährten (der
(3) Während einer Erkrankung darf ein/e Angestellte/                  Lebensgefährtin), wenn er (sie) mit
r erst dann gekündigt werden, wenn die Krankheit                      dem (der) Angestellten in gemeinsa-
nachgenannte Zeiträume übersteigt:                                    men Haushalt lebte ...........................           3 Arbeitstage
im 1. bis 5. Dienstjahr ...........................    5 Monate       beim Tode der Eltern .........................           3 Arbeitstage
im 6. bis 10. Dienstjahr .........................    10 Monate       beim Tode des Kindes, das mit dem/der
im 11. bis 15. Dienstjahr .........................   15 Monate       Angestellten in gemeinsamen Haushalt
nach                                                                  lebte ................................................   3 Arbeitstage
dem        15. Dienstjahr .........................   18 Monate       beim Wohnungswechsel im Falle der
                                                                      Führung eines eigenen Haushaltes .....                   2 Arbeitstage
(4) Tritt innerhalb eines halben Jahres nach Wieder-                  bei Neugründung eines eigenen Haus-
antritt des Dienstes abermals eine Erkrankung ein, so                 haltes ..............................................    2 Arbeitstage
hat die/der Angestellte für die Zeit der neuerlichen Er-              beim Tode der Kinder, die mit der/dem
krankung, soweit die Gesamtdauer beider Erkrankun-                    Angestellten nicht im gemeinsamen
gen die in Abs 1 festgesetzten Zeiträume übersteigt,                  Haushalt lebten, von Geschwistern,
auf die Hälfte des ihr/ihm gemäß Abs 1 gebührenden                    Schwiegereltern und Großeltern .........                 2 Arbeitstage
Entgeltes Anspruch.                                                   bei Niederkunft der Ehefrau, bzw der
                                                                      Lebensgefährtin, oder Adoption eines
(5) Während des Urlaubs oder der Krankheit einer/ei-                  Kindes ..............................................    2 Arbeitstage
nes angestellten Mitarbeiter(s)in sind die Angestellten               bei Eheschließung von Geschwistern
zur Vertretung des Kranken innerhalb der täglichen                    oder Kindern und bei Wiedervereheli-
Arbeitszeit ohne besondere Entschädigung verpflich-                   chung von Eltern ...............................         1 Arbeitstag
tet.                                                                  Bei Dienstverhinderung durch Todesfall gebührt,
                                                                      wenn das Begräbnis außerhalb des Wohnortes der/
(6) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiese-                     des Angestellten stattfindet, außerdem die notwendi-
nem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten                    ge Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnis-
ist jeder/jedem Angestellten Freizeit ohne Schmäle-                   ort im Höchstausmaß eines weiteren Arbeitstages.

                                       § 17 Anrechnung von Karenzzeiten

(1) Für Karenzen, die bis zum 31. März 2010 angetreten                Karenzgesetz (VKG) und tritt sie/er den Dienst unmit-
wurden, gilt:                                                         telbar danach wieder an, erhält sie/er derartige Ka-
Beansprucht ein/e Angestellte/r Karenz im Sinne des                   renzzeiten bis zu einem Gesamtausmaß von 18 Mona-
§ 15 ff Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw § 2 ff Väter-                  ten für die Bemessung aller Ansprüche, die sich nach
Karenzgesetz (VKG) und tritt sie/er den Dienst unmit-                 der Dauer der Dienstzeit richten, angerechnet.
telbar danach wieder an, erhält sie/er derartige Ka-
renzzeiten bis zu einem Gesamtausmaß von 12 Mona-                     (3) Für Karenzen, die ab dem 1. April 2019 angetreten
ten für die Bemessung aller Ansprüche, die sich nach                  werden, gilt:
der Dauer der Dienstzeit richten, angerechnet.                        Karenzen nach MSchG und VKG, die ab dem 1. 4. 2019
                                                                      oder danach beginnen, werden für die Bemessung al-
(2) Für Karenzen, die ab dem 1. April 2010 angetreten                 ler Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit
werden, gilt:                                                         richten, für jedes Kind in vollem in Anspruch genom-
Beansprucht ein/e Angestellte/r Karenz im Sinne des                   menen Umfang bis zur maximalen Dauer angerech-
§ 15 ff Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw § 2 ff Väter-                  net.

                                    § 18 Kündigung des Dienstverhältnisses

Nach Ablauf des Probemonats kann das Dienstver-                       (1) Kündigung durch die/den Angestellte/n zum Mo-
hältnis wie folgt beendet werden:                                     natsletzten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
                                                                      von einem Monat.

                                                                  – 12 –
(2) Die Kündigung durch den Dienstgeber ist jeweils                 Übergangsbestimmungen:
zum Monatsletzten unter Einhaltung der unten ange-                  Kündigung durch den Dienstgeber für alle vor dem
führten Fristen zulässig:                                           1. 1. 2004 begründeten Dienstverhältnisse können
bis zum vollendeten 2. Dienstjahr: ...........      6 Wochen        nur zum Quartalsende unter Einhaltung folgender
bis zum vollendeten 5. Dienstjahr: ...........      2 Monate        Fristen erfolgen:
bis zum vollendeten 15. Dienstjahr: ..........      3 Monate        bis zum vollendeten 2. Dienstjahr: .........      6   Wochen
bis zum vollendeten 25. Dienstjahr: ..........      4 Monate        bis zum vollendeten 5. Dienstjahr: .........      2   Monate
nach dem 25. Dienstjahr: ........................   5 Monate        bis zum vollendeten 15. Dienstjahr: ........      3   Monate
                                                                    bis zum vollendeten 25. Dienstjahr: ........      4   Monate
                                                                    nach dem 25. Dienstjahr: ......................   5   Monate

                                                    § 19 Abfertigung

Die Abfertigung gebührt gemäß Betrieblichem Mitar-                  nach   18 Dienstjahren   ............   8,8 Monatsentgelte
beitervorsorgegesetz (BMVG) in der jeweils geltenden                nach   19 Dienstjahren   ............   9,4 Monatsentgelte
Fassung.                                                            nach   20 Dienstjahren   ............   10,0 Monatsentgelte
                                                                    nach   21 Dienstjahren   ............   10,8 Monatsentgelte
Übergangsbestimmungen:
                                                                    nach   22 Dienstjahren   ............   11,6 Monatsentgelte
Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003
                                                                    nach   23 Dienstjahren   ............   12,4 Monatsentgelte
begonnen haben und gemäß Betrieblichem Mitar-
                                                                    nach   24 Dienstjahren   ............   13,2 Monatsentgelte
beiter-Vorsorgegesetz (BMVG) in dem bis zum
                                                                    nach   25 Dienstjahren   ............   14,0 Monatsentgelte
31. Dezember 2002 geltenden Abfertigungsrecht
verblieben sind, gelten die nachstehenden Bestim-                   Dienstnehmer/innen, deren Anspruch auf Auszah-
mungen:                                                             lung der Abfertigung ab 1. 1. 2019 entsteht, haben
                                                                    Anspruch in Höhe jener Anzahl von Monatsentgelten,
(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei                    die sie bis einschließlich 31. 12. 2018 erreicht haben,
Jahre gedauert, so gebührt der/dem Angestellten,                    mindestens aber in Höhe des Anspruchs nach AngG.
wenn das Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber
gekündigt wird, eine Abfertigung von zwei Monats-                   (3) Im Ausmaß bis zu sechs Monatsbezügen wird mit
entgelten. Die Abfertigung erhöht sich:                             der Lösung des Dienstverhältnisses der Abferti-
                                                                    gungsanspruch in Einem fällig, der Rest wird in Mo-
Nach 5 Dienstjahren ..........      auf das     3-fache
                                                                    natsentgelten, beginnend mit dem vierten Monat
nach 10 Dienstjahren ..........     auf das     4-fache
                                                                    nach Ablauf des Dienstverhältnisses, fällig. Sollten
nach 15 Dienstjahren ..........     auf das     6-fache
                                                                    es die finanziellen Verhältnisse der APA erlauben,
nach 20 Dienstjahren ..........     auf das     9-fache und
                                                                    so ist die Abfertigung mit Ablauf des Dienstverhält-
nach 25 Dienstjahren ..........     auf das    14-fache
                                                                    nisses zur Gänze auszubezahlen.
des monatlichen Entgeltes.
                                                                    (4)* Ein/e Angestellte/r erwirbt Anspruch auf volle
(2) Bei Übertritt in den Ruhestand, bei berechtigtem                Abfertigung gem Punkt 2, welche 14 Tage danach
vorzeitigen Austritt lt § 26 Angestelltengesetz (AngG),             fällig wird, wenn sie/er bei Inanspruchnahme einer
bei ungerechtfertigter Entlassung lt § 27 AngG und                  12 Monate oder länger dauernden Karenz im Sinne
bei Auflösung des Dienstverhältnisses wegen Kindes-                 des Mutterschutzgesetzes (MSchG) bzw des Väter-
geburt oder Adoption bestehen folgende Abferti-                     Karenzgesetzes (VKG) bis spätestens 23 Monate nach
gungsansprüche:                                                     der Niederkunft erklärt, der Kindesgeburt bzw Adop-
nach    5 Dienstjahren .............   3,0   Monatsentgelte         tion wegen das Dienstverhältnis aufzukündigen. Der
nach    6 Dienstjahren .............   3,2   Monatsentgelte         Tag der Erklärung gilt als Tag der Beendigung des
nach    7 Dienstjahren .............   3,4   Monatsentgelte         Dienstverhältnisses.
nach    8 Dienstjahren .............   3,6   Monatsentgelte         * Änderungen in § 19 (4) mit 1. April 2006. Bis 31. März 2006
nach    9 Dienstjahren .............   3,8   Monatsentgelte         gilt:
nach   10 Dienstjahren ............    4,0   Monatsentgelte
                                                                    (4) Ein/e Angestellte/r erwirbt Anspruch auf volle Abferti-
nach   11 Dienstjahren ............    4,6   Monatsentgelte
                                                                    gung gem Punkt 2, welche 14 Tage danach fällig wird,
nach   12 Dienstjahren ............    5,2   Monatsentgelte
nach   13 Dienstjahren ............    5,8   Monatsentgelte         a) wenn sie/er bei Inanspruchnahme eines 12 Monate dau-
                                                                       ernden Karenzurlaubes im Sinne des Mutterschutzgeset-
nach   14 Dienstjahren ............    6,4   Monatsentgelte
                                                                       zes (MSchG) bzw des Väter-Karenzgesetzes (VKG) bis spä-
nach   15 Dienstjahren ............    7,0   Monatsentgelte            testens 9 Monate nach der Niederkunft erklärt, der Kin-
nach   16 Dienstjahren ............    7,6   Monatsentgelte            desgeburt bzw Adoption wegen das Dienstverhältnis auf-
nach   17 Dienstjahren ............    8,2   Monatsentgelte

                                                               – 13 –
zukündigen. Der Tag der Erklärung gilt als Tag der Been-        Unterhalt die/der Erblasser(in) gesetzlich verpflich-
   digung des Dienstverhältnisses.                                 tet war. Sind zum Zeitpunkt des Ablebens auch keine
b) wenn sie/er bei Inanspruchnahme eines länger als 12 Mo-         unterhaltsberechtigten Erbinnen/Erben vorhanden,
   nate dauernden Karenzurlaubes bis spätestens 15 Monate          so erhält diese Abfertigung die Lebensgefährtin/
   nach der Niederkunft erklärt, der Kindesgeburt bzw              der Lebensgefährte, sofern sie/er bis zum Tod, durch
   Adoption wegen das Dienstverhältnis aufzukündigen.
   Der Tag der Erklärung gilt als Tag der Beendigung des           mindestens drei Jahre hindurch in einer in wirt-
   Dienstverhältnisses.                                            schaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten
                                                                   Haushaltsgemeinschaft gelebt hat.
(5) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der/des
Angestellten aufgelöst, so steht der/dem hinterblie-
                                                                  Für Redakteur/innen der APA – Austria Presse Agentur
benen Ehefrau/Ehemann die volle Abfertigung
                                                                  eG gelten die Bestimmungen des Zusatz-Kollektivver-
gem Abs 1 zu. Sofern zum Zeitpunkt des Ablebens
                                                                  trages vom 1. April 2019.
kein/e Ehefrau/Ehemann vorhanden ist, gebührt
dieser Anspruch jenen Erbinnen und Erben, zu deren

                                                  § 20 Sterbefälle

(1) Im Falle des Todes einer/eines Angestellten, die/             (2) Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben
der länger als drei Jahre, im Falle eines Arbeitsunfal-           sowie die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte gem
les länger als ein Jahr, im Betrieb tätig war, ist das Ge-        § 19 Abs 5.
halt für den Sterbemonat und den folgenden Monat
weiter zu zahlen.                                                 (3) Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung
Nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit der/des An-               des Gehaltes nach Abs 1 und 2 ein vereinbarter Abfer-
gestellten ist das Gehalt für den Sterbemonat und                 tigungsanspruch, so gilt der für die/den Arbeitneh-
die zwei folgenden Monate weiter zu zahlen.                       mer/in günstigere Anspruch.

                                              § 21 Bildschirmarbeit

(1) Es gilt § 67 ff des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes           wird, übernimmt das Unternehmen jene Kosten, die
(ASchG).                                                          über die von der Krankenkasse getragenen Leistun-
                                                                  gen hinausgehen. Dabei werden nur medizinisch be-
(2) Wenn die Benützung spezieller Brillen für die Tätig-          gründete Sonderausfertigungen ersetzt.
keit am Bildschirmgerät vom Augenarzt verordnet

                                             § 22 Schlichtungsstelle

Die Parteien haben die Möglichkeit bei sich aus dem               die insgesamt den im Streite befindlichen Unterneh-
Kollektivvertrag ergebenden Streitfällen zunächst die             men fern zu stehen haben.
Entscheidung einer Schlichtungsstelle einzuholen.                 Aufgabe der Schlichtungsstelle ist im Einvernehmen
Diese setzt sich wie folgt zusammen:                              mit den Parteien eine außergerichtliche Lösung für
2 Vertreter/innen der Wirtschaftskammer Österreich                den Streitfall zu finden. Kommt es binnen 3 Monaten
und                                                               zu keiner solchen Lösung, können die zuständigen Ge-
2 Vertreter/innen des Österreichischen Gewerk-                    richte angerufen werden. Es steht den Parteien aber
schaftsbundes,                                                    jedenfalls frei, den Streitfall ohne Anrufung der
                                                                  Schlichtungsstelle sogleich vor Gericht zu bringen.

                                                              – 14 –
§ 23 Geltungsbeginn und Dauer

Der Vertrag tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft und ist auf       haltsordnung) kann der Kollektivvertrag unter Einhal-
unbestimmte Dauer abgeschlossen.                               tung einer vorhergehenden dreimonatigen Kündi-
Diese Fassung enthält sämtliche Änderungen bis                 gungsfrist zu jedem Monatsende gekündigt werden.
1. April 2021.                                                 Die Kündigung hat jeweils mittels eingeschriebenen
Eine Kündigung des Rahmen- oder Mantelvertrages                Brief zu erfolgen.
ist dann jeweils zum 30. Juni oder 31. Dezember jeden          Im Falle einer Kündigung sollen die Verhandlungen
Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von              für den neuen Vertrag tunlichst während der Kündi-
sechs Monaten durch jeden der Vertragspartner mög-             gungsfrist aufgenommen werden.
lich. Hinsichtlich der tariflichen Bestimmungen (Ge-

                                                           – 15 –
TEIL II
     VERWENDUNGSGRUPPEN UND GEHALTSSCHEMA

                                     VERWENDUNGSGRUPPEN
Mit Dienstantritt hat die Einstufung in die jeweilige       Verwendungsgruppe IV
Verwendungsgruppe zu erfolgen. Die Einstufung rich-
                                                            Angestellte in besonderer fachlicher Verwendung
tet sich nach der vorwiegenden Tätigkeit, dem über-
tragenen Aufgaben- und Verantwortungsbereich                zB Sekretär(e)innen,
und der dafür eingebrachten Voraussetzung (Ausbil-          Buchhalter/innen mit besonderen Kenntnissen,
dung, Fachwissen, Praxis, etc). Aus der Höhe des Ge-        Gehaltsverrechner/innen
haltes kann kein Anspruch auf eine Einstufung in eine       Angestellte in Vertrieb, Rechnungswesen mit besonde-
bestimmte Verwendungsgruppe abgeleitet werden.              ren Kenntnissen
Umstufungen haben zu erfolgen, wenn die Verwen-
                                                            Verwendungsgruppe V
dung und der Einsatz der/des Angestellten auf Dauer
geändert werden.                                            Angestellte in besonderer fachlicher und gehobener
Das tarifliche Mindestgrundgehalt ergibt sich aus der       Verwendung
Gehaltsordnung.
                                                            zB Gruppenleiter/innen
                                                            Angestellte mit Spezialaufgaben,
Verwendungsgruppe I
                                                            Chefsekretär(e)innen der Geschäftsführung und der
Angestellte, die Hilfstätigkeiten verrichten                Chefredaktion,
                                                            Bilanzbuchhalter/innen,
zB Bürohilfskräfte
                                                            Personalsachbearbeiter/innen
Verwendungsgruppe II
                                                            Verwendungsgruppe VI
Angestellte, die einfache Büroarbeiten verrichten
                                                            Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders
zB Hilfskräfte in fachlicher Verwendung (Rechnungs-         verantwortungsvoll sind und selbstständig entschie-
wesen, Vertrieb, ...),                                      den oder ausgeführt werden müssen, wozu umfang-
Telefonist(inn)en                                           reiche Berufskenntnisse erforderlich sind
Verwendungsgruppe III                                       zB Abteilungsleiter/in, Leitung Rechnungswesen, Per-
                                                            sonal und Controlling, Rechtsangelegenheiten, Ein-
Angestellte im fachlichen Bürodienst
                                                            kauf, Vertrieb
zB Schreibkräfte
                                                            Verwendungsgruppe VII
Angestellte in Vertrieb, Rechnungswesen ohne beson-
dere Kenntnisse                                             Angestellte, die mit besonderen Aufgaben und mit
                                                            besonderen Vollmachten betraut sind
                                                            zB Prokurist(en)innen

                                                        – 16 –
GEHALTSSCHEMA

                                                                ARTIKEL I
Gültig von 1. April 2021 bis 31. März 2022

                                                               ARTIKEL II

(1) Die Mindestgrundgehälter aller Verwendungs-                            Verwendungsgruppe         III ..........................   €   2.683,00
gruppen werden um 1,45 % bei Rundung auf den                               Verwendungsgruppe         IV ..........................    €   2.765,00
nächsten vollen Euro angehoben.                                            Verwendungsgruppe         V ...........................    €   3.133,00
Die Quinquennien-Beträge werden in allen Verwen-                           Verwendungsgruppe         VI ..........................    €   3.880,00
dungsgruppen jeweils um 1,45 % angehoben.                                  Verwendungsgruppe         VII .........................    €   5.205,00
Für Neueintritte ab 1. Jänner 2004 gilt:
                                                                           (3) Die Lehrlingseinkommen werden ebenfalls um
Verwendungsgruppe      I ............................   €   2.240,00       1,45 Prozent angehoben und wie folgt festgesetzt.
Verwendungsgruppe      II ...........................   €   2.446,00
                                                                           im 1. Lehrjahr ........................................ € 753,00
Verwendungsgruppe      III ..........................   €   2.504,00
                                                                           im 2. Lehrjahr ........................................ € 974,51
Verwendungsgruppe      IV ..........................    €   2.580,00
                                                                           im 3. Lehrjahr ........................................ € 1.302,05
Verwendungsgruppe      V ...........................    €   2.924,00
Verwendungsgruppe      VI ..........................    €   3.621,00
                                                                           (4) Die monatliche Entschädigung für Urlaubsaushil-
Verwendungsgruppe      VII .........................    €   4.858,00
                                                                           fen und Ferialangestellte entspricht dem Lehrlingsein-
                                                                           kommen im 3. Lehrjahr.
(2) Für vor dem 1. Jänner 2004 begründete Dienstver-
hältnisse gilt die Umrechnung gem § 10 Übergangs-
                                                                           (5) Die Nachtdienstzulage beträgt ab 1. April 2021 bis
bestimmungen des KV idF vom 1. Jänner 2004.
                                                                           31. März 2022 € 82,28 (Std. € 10,85 pro Stunde).
Verwendungsgruppe I ............................ € 2.399,00
Verwendungsgruppe II ........................... € 2.621,00

                                                                       – 17 –
Wien, am 18. März 2021

                                     WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
                          Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs

              Fachverbandsobmann-Stellvertreter:                   Fachverbandsgeschäftsführer:

                          Johann FELLNER                                 Dr. Stefan EBNER

                                      APA – AUSTRIA PRESSEAGENTUR eG

              Vorsitzender der Geschäftsführung:                        Geschäftsführerin:

                          Dr. Clemens PIG                                  Karin THILLER

                                  ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
                                            Gewerkschaft GPA

                            Vorsitzende:                              Bundesgeschäftsführer:

                         Barbara TEIBER, MA                              Karl DÜRTSCHER

                                               GEWERKSCHAFT GPA
                                           Wirtschaftsbereich 25 Medien

                Wirtschaftsbereichsvorsitzender:                    Wirtschaftsbereichssekretär:

                   Eike-Clemens KULLMANN                                 Mag. Edgar Wolf

                                   Vorsitzender des Verhandlungsgremiums:

                                                   Alois FREITAG

                                              Für den APA-Betriebsrat

                                           APA-Betriebsratsvorsitzender:

                                              Ing. Wolfgang CELEDA

                                                       – 18 –
TEIL III
                                                           ANHANG

                               ANHANG 1                      GEHALTSSCHEMA 2020

                                                               ARTIKEL I
Gültig von 1. April 2020 bis 31. März 2021

                                                              ARTIKEL II

(1) Die Mindestgrundgehälter aller Verwendungs-                           (3) Die Lehrlingsentschädigungen werden ebenfalls
gruppen werden um 2,4% bei Rundung auf den                                um 2,8 Prozent angehoben und wie folgt festgesetzt.
nächsten vollen Euro angehoben.                                           im 1. Lehrjahr ........................................ € 742,24
Die Quinquennien-Beträge werden in allen Verwen-                          im 2. Lehrjahr ........................................ € 960,58
dungsgruppen jeweils um 2,4 % angehoben.                                  im 3. Lehrjahr ........................................ € 1.283,44
Für Neueintritte ab 1. Jänner 2004 gilt:
                                                                          (4) Die monatliche Entschädigung für Urlaubsaushil-
Verwendungsgruppe     I ............................   €   2.207,00
                                                                          fen und Ferialangestellte entspricht der Lehrlingsent-
Verwendungsgruppe     II ...........................   €   2.411,00
                                                                          schädigung im 3. Lehrjahr.
Verwendungsgruppe     III ..........................   €   2.468,00
Verwendungsgruppe     IV ..........................    €   2.543,00
                                                                          (5) Die Nachtdienstzulage beträgt ab 1. April 2020 bis
Verwendungsgruppe     V ...........................    €   2.882,00
                                                                          31. März 2021 € 81,10 (Std. € 10,69 pro Stunde).
Verwendungsgruppe     VI ..........................    €   3.569,00
Verwendungsgruppe     VII .........................    €   4.788,00

(2) Für vor dem 1. Jänner 2004 begründete Dienstver-
hältnisse gilt die Umrechnung gem § 10 Übergangs-
bestimmungen des KV idF vom 1. Jänner 2004.
Verwendungsgruppe     I ............................   €   2.364,00
Verwendungsgruppe     II ...........................   €   2.583,00
Verwendungsgruppe     III ..........................   €   2.644,00
Verwendungsgruppe     IV ..........................    €   2.725,00
Verwendungsgruppe     V ...........................    €   3.088,00
Verwendungsgruppe     VI ..........................    €   3.824,00
Verwendungsgruppe     VII .........................    €   5.130,00

                                                                      – 19 –
ANHANG 2 GEHALTSSCHEMA 2019

                                                               ARTIKEL I
Gültig von 1. April 2019 bis 31. März 2020

                                                              ARTIKEL II

(1) Die Mindesgrundgehälter aller Verwendungsgrup-                        (3) Die Lehrlingsentschädigungen werden ebenfalls
pen werden um 2,8 % bei Rundung auf den nächsten                          um 2,8 Prozent angehoben und wie folgt festgesetzt.
vollen Euro angehoben.                                                    im 1. Lehrjahr ........................................ € 724,84
Die Quinquennien-Beträge werden in allen Verwen-                          im 2. Lehrjahr ........................................ € 938,07
dungsgruppen jeweils um 2,8 % angehoben.                                  im 3. Lehrjahr ........................................ € 1.253,36
Für Neueintritte ab 1. Jänner 2004 gilt:
                                                                          (4) Die monatliche Entschädigung für Urlaubsaushil-
Verwendungsgruppe     I ............................   €   2.155,00
                                                                          fen und Ferialangestellte entspricht der Lehrlingsent-
Verwendungsgruppe     II ...........................   €   2.354,00
                                                                          schädigung im 3. Lehrjahr.
Verwendungsgruppe     III ..........................   €   2.410,00
Verwendungsgruppe     IV ..........................    €   2.483,00
                                                                          (5) Die Nachtdienstzulage beträgt ab 1. April 2019 bis
Verwendungsgruppe     V ...........................    €   2.814,00
                                                                          31. März 2020 € 79,20 (€ 10,42 pro Stunde).
Verwendungsgruppe     VI ..........................    €   3.485,00
Verwendungsgruppe     VII .........................    €   4.675,00

(2) Für vor dem 1. Jänner 2004 begründete Dienstver-
hältnisse gilt die Umrechnung gem § 10 Übergangs-
bestimmungen des KV idF vom 1. Jänner 2004.
Verwendungsgruppe     I ............................   €   2.308,00
Verwendungsgruppe     II ...........................   €   2.522,00
Verwendungsgruppe     III ..........................   €   2.582,00
Verwendungsgruppe     IV ..........................    €   2.661,00
Verwendungsgruppe     V ...........................    €   3.015,00
Verwendungsgruppe     VI ..........................    €   3.734,00
Verwendungsgruppe     VII .........................    €   5.009,00

                                                                      – 20 –
ANHANG 3 GEHALTSSCHEMA 2018

                                                               ARTIKEL I
Gültig von 1. April 2018 bis 31. März 2019

                                                              ARTIKEL II

(1) Die Mindesgrundgehälter aller Verwendungsgrup-                        (3) Die Lehrlingsentschädigungen werden ebenfalls
pen werden um 2,7 % bei Rundung auf den nächsten                          um 2,7 Prozent angehoben und wie folgt festgesetzt.
vollen Euro angehoben.                                                    im 1. Lehrjahr ........................................ € 705,10
Die Quinquennien-Beträge werden in allen Verwen-                          im 2. Lehrjahr ........................................ € 912,52
dungsgruppen jeweils um 2,7 % angehoben.                                  im 3. Lehrjahr ........................................ € 1.219,22
Für Neueintritte ab 1. Jänner 2004 gilt:
                                                                          (4) Die monatliche Entschädigung für Urlaubsaushil-
Verwendungsgruppe     I ............................   €   2.095,50
                                                                          fen und Ferialangestellte entspricht der Lehrlingsent-
Verwendungsgruppe     II ...........................   €   2.289,50
                                                                          schädigung im 3. Lehrjahr.
Verwendungsgruppe     III ..........................   €   2.344,00
Verwendungsgruppe     IV ..........................    €   2.415,00
                                                                          (5) Die Nachtdienstzulage beträgt ab 1. April 2018 bis
Verwendungsgruppe     V ...........................    €   2.737,00
                                                                          31. März 2019 € 77,– (€ 10,13 pro Stunde).
Verwendungsgruppe     VI ..........................    €   3.390,00
Verwendungsgruppe     VII .........................    €   4.547,00

(2) Für vor dem 1. Jänner 2004 begründete Dienstver-
hältnisse gilt die Umrechnung gem § 10 Übergangs-
bestimmungen des KV idF vom 1. Jänner 2004.
Verwendungsgruppe     I ............................   €   2.245,00
Verwendungsgruppe     II ...........................   €   2.452,50
Verwendungsgruppe     III ..........................   €   2.511,50
Verwendungsgruppe     IV ..........................    €   2.588,00
Verwendungsgruppe     V ...........................    €   2.932,50
Verwendungsgruppe     VI ..........................    €   3.632,00
Verwendungsgruppe     VII .........................    €   4.872,00

                                                                      – 21 –
ANHANG 4 GEHALTSSCHEMA 2017

                                                               ARTIKEL I
Gültig von 1. April 2017 bis 31. März 2018

                                                              ARTIKEL II

(1) Die Mindestgrundgehälter aller Verwendungs-                           (3) Die Lehrlingsentschädigungen werden ebenfalls
gruppen werden um 1,4 % angehoben.                                        um 1,4 Prozent angehoben und wie folgt festgesetzt.
Die Quinquennien-Beträge werden in allen Verwen-                          im 1. Lehrjahr ........................................ € 686,56
dungsgruppen jeweils um 1,4 % angehoben.                                  im 2. Lehrjahr ........................................ € 888,53
Für Neueintritte ab 1. Jänner 2004 gilt:                                  im 3. Lehrjahr ........................................ € 1.187,17
Verwendungsgruppe     I ............................   €   2.040,00
                                                                          (4) Die monatliche Entschädigung für Urlaubsaushil-
Verwendungsgruppe     II ...........................   €   2.229,00
                                                                          fen und Ferialangestellte entspricht der Lehrlingsent-
Verwendungsgruppe     III ..........................   €   2.282,00
                                                                          schädigung im 3. Lehrjahr.
Verwendungsgruppe     IV ..........................    €   2.351,50
Verwendungsgruppe     V ...........................    €   2.665,00
                                                                          (5) Die Nachtdienstzulage beträgt ab 1. April 2017 bis
Verwendungsgruppe     VI ..........................    €   3.300,50
                                                                          31. März 2018 € 74,98 (€ 9,86 pro Stunde).
Verwendungsgruppe     VII .........................    €   4.427,00

(2) Für vor dem 1. Jänner 2004 begründete Dienstver-
hältnisse gilt die Umrechnung gem § 10 Übergangs-
bestimmungen des KV idF vom 1. Jänner 2004.
Verwendungsgruppe     I ............................   €   2.185,50
Verwendungsgruppe     II ...........................   €   2.388,00
Verwendungsgruppe     III ..........................   €   2.445,00
Verwendungsgruppe     IV ..........................    €   2.519,50
Verwendungsgruppe     V ...........................    €   2.855,00
Verwendungsgruppe     VI ..........................    €   3.536,50
Verwendungsgruppe     VII .........................    €   4.743,50

                                                                      – 22 –
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