KOLLEKTIVVERTRAG für die kaufmännischen Angestellten der APA - Austria Presse Agentur - Gewerkschaft GPA
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
KOLLEKTIVVERTRAG für die kaufmännischen Angestellten der APA – Austria Presse Agentur IN DER FASSUNG VOM 1. JÄNNER 2004 STAND 1. APRIL 2021 Zusatzinformation: enthält die Gehaltsbabschlüsse der Jahre 2017–2021
MITGLIED SEIN BRINGT’S! • Starke Gemeinschaft • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung • Arbeitslosenunterstützung • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur Jetzt Mitglied werden: www.gpa.at
KOLLEKTIVVERTRAG für die kaufmännischen Angestellten der APA – Austria Presse Agentur IN DER FASSUNG VOM 1. JÄNNER 2004 STAND 1. APRIL 2021 Zusatzinformation: enthält die Gehaltsbabschlüsse der Jahre 2017–2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights: • Erhöhung der Mindestgrundgehälter um 1,45 % • Erhöhung der Quinquennien-Beträge um 1,45 % • Erhöhung der Lehrlingseinkommen um 1,45 % GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Teil I – Rahmenkollektivvertrag § 18 Kündigung des Dienstverhältnisses ........... 12 § 1 Vertragspartner und Geltungsbereich ....... 6 § 19 Abfertigung ............................................ 13 § 2 Allgemeine Bestimmungen ....................... 6 § 20 Sterbefälle .............................................. 14 § 3 Beginn des Dienstverhältnisses ................. 6 § 21 Bildschirmarbeit ...................................... 14 § 4 Dienstvorschriften .................................... 7 § 22 Schlichtungsstelle .................................... 14 § 5 Arbeitszeit .............................................. 7 § 23 Geltungsbeginn und Dauer ...................... 15 § 6 Arbeitszeit im Schichtdienst ...................... 7 Teil II – Verwendungsgruppen und Gehaltsschema § 7 Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ............ 7 Verwendungsgruppen ..................................... 16 § 8 Funktionszulagen .................................... 8 Gehaltsschema ............................................... 17 § 9 Überstunden ........................................... 8 § 10 Gehälter ................................................. 8 Anhang § 11 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremune- Gehaltsschema 2020 ....................................... 19 ration ..................................................... 9 Gehaltsschema 2019 ....................................... 20 § 12 Quinquennien ......................................... 9 Gehaltsschema 2018 ....................................... 21 § 13 Jubiläumsgelder ..................................... 10 Gehaltsschema 2017 ....................................... 22 § 14 Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Muster APA-Bezügezettel im Sinne § 10 Gehälter Trennungskosten ..................................... 10 (2) Übergangsbestimmung .............................. 23 § 15 Urlaub ................................................... 11 § 16 Krankheit, Dienstverhinderung .................. 11 Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag- § 17 Anrechnung von Karenzzeiten .................. 12 seite –5–
KOLLEKTIVVERTRAG für die kaufmännischen Angestellten der APA – Austria Presse Agentur STAND 1. APRIL 2021 IN DER FASSUNG VOM 1. JÄNNER 2004 Enthält die Gehaltsabschlüsse der Jahre 2017 bis 2021 TEIL I RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG § 1 Vertragspartner und Geltungsbereich (1) Vertragspartner dieses Kollektivvertrages sind: der APA – AUSTRIA PRESSE AGENTUR, die dem Ange- Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der stelltengesetz in der jeweils gültigen Fassung unterlie- Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs, 1045 gen. Er umfasst somit alle kaufmännisch, administrativ Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und der Österreichi- und im redaktionellen Dienst (wenn sie nicht dem Kol- sche Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatan- lektivvertrag für Journalist(en)innen unterliegen) täti- gestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschafts- gen Angestellten (Voll- und Teilzeit) und Lehrlinge bereich 25 Medien, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz der APA. 1. (3) Der Vertrag besteht aus dem Kollektivvertrags- und (2) Der Vertrag erstreckt sich auf das Gebiet der Re- dem Tarifvertragsteil sowie der Gehaltsordnung. publik Österreich und gilt für alle Dienstnehmer/innen § 2 Allgemeine Bestimmungen Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages können hende für die Dienstnehmer/innen günstigere Verein- weder durch Dienstverträge noch sonstige Vereinba- barungen bleiben aufrecht. rungen abgedungen bzw beschränkt werden. Beste- § 3 Beginn des Dienstverhältnisses (1) Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wur- zettel gem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz de, gilt für alle Angestellten der erste Monat als Probe- (AVRAG) auszufolgen. monat im Sinne des § 19 Abs 2 des Angestelltengeset- zes. Für Lehrlinge gelten hinsichtlich der Probezeit die (3) Wird die/der Angestellte in der Folge dauernd we- Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG). sentlich anders als vereinbart verwendet, so ist dies Nach Ablauf des Probemonats unterliegt das Arbeits- wie in Abs 2 beschrieben schriftlich festzuhalten. Eine verhältnis den gesetzlichen Kündigungsbestimmun- andere Verwendung muss einvernehmlich zwischen gen und den Bestimmungen des § 18 dieses Kollektiv- Dienstgeber und Dienstnehmer/in festgelegt werden. vertrages. Bei anderen Verwendungen darf eine Verringerung des Monatsgehaltes (Ist-Gehalt oder frei vereinbartes (2) Jeder/Jedem Angestellten ist bei Dienstantritt, in höheres Gehalt) nicht eintreten. weiterer Folge bei Veränderung der im Dienstzettel getroffenen Vereinbarungen, ein ausgefüllter Dienst- (4) Der Betriebsrat ist berechtigt, dem Unternehmen Vorschläge zur Personalaufstockung gemäß § 98 Ar- –6–
beitsverfassungsgesetz zu unterbreiten. Bei Neuein- qualifizierte ständige freie Mitarbeiter/innen bevor- stellungen sollen bisher beschäftigte, entsprechend zugt herangezogen werden. § 4 Dienstvorschriften (1) Jede/r Angestellte ist verpflichtet, die ihr/ihm (4) Verhinderungen von Dienst- und Arbeitsleistung übertragenen Arbeiten so zu verrichten, wie es das In- sind umgehend der/dem zuständigen Vorgesetzten teresse des Unternehmens erfordert, und soweit es in zu melden. Im Krankheitsfall ist ab dem 3. Kranken- ihren/seinen Kräften steht, das Unternehmen zu för- standstag eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung für dern und es vor Schaden zu bewahren. den Dienstgeber zu erbringen. Über die voraussichtli- che Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist das Unternehmen (2) Die/Der Angestellte verpflichtet sich zu höflichem aus Gründen der Diensteinteilung am laufenden zu und korrektem Verhalten. halten. Jede/r Angestellte ist verpflichtet, jede Veränderung (3) Inner- und außerhalb des Dienstes hat jede/r An- in ihrem/seinem Familienstand dem Unternehmen gestellte das Geschäftsgeheimnis sorgfältig zu wah- umgehend schriftlich zu melden. Die gleiche Ver- ren. pflichtung gilt auch für jede Adressänderung. § 5 Arbeitszeit (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes 35 1/2 Stunden zuzüglich 2 1/2 Stunden unbezahlter (ArbVG) in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt Pausen. werden. (2) Die betriebliche Arbeitszeiteinteilung und -vertei- (3) Die Lage der Normalarbeitszeit regelt der Dienst- lung, die Dauer und die Lage der Arbeitspausen sowie plan, der spätestens 14 Tage vor In-Kraft-Treten fest- der Umfang der Sonn- und Feiertagsarbeit können stehen und zur Einsicht aufliegen muss. nur mit Zustimmung des Betriebsrates entsprechend § 6 Arbeitszeit im Schichtdienst (1) Dienste sind nach den Notwendigkeiten des Be- nach den Erfordernissen des Arbeitsanfalles erstellt triebsablaufes und in Einhaltung des Arbeitszeitgeset- und zur Einsicht aufgelegt wird. zes bzw Arbeitsruhegesetzes an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen durch 24 Stunden hindurch zu (3) Der 24. Dezember (Heiliger Abend) und 31. Dezem- verrichten. ber (Silvester) sind dienstfrei. Journaldienste an diesen Tagen sind zulässig und im Rahmen der wöchentli- (2) Den Arbeitseinsatz für im Schichtdienst tätige kauf- chen Normalarbeitszeit mit jeweils einem fünfprozen- männische Angestellte wie zB in der Redaktion regelt tigen Zuschlag des Ist-Gehaltes abzugelten. Ein zu- der Dienstplan, welcher spätestens 7 Kalendertage sätzlicher Zeitausgleich erfolgt nicht, ausgenommen vor In-Kraft-Treten von den zuständigen Vorgesetzten diese Tage fallen auf einen Sonntag. § 7 Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (1) Für Arbeit, die während der Nacht sowie an Sonn- leistetem Sonn- und Feiertagsdienst mit 5 Prozent und Feiertagen im Rahmen der wöchentlichen Nor- des Ist-Gehaltes abgegolten. Diese Zulage gebührt malarbeitszeit geleistet wird, sofern sie vom Unterneh- nur bei einer zusammenhängenden Dienstleistung men angeordnet worden ist, besteht Anspruch auf fol- von 7 Stunden 35 Minuten, ansonst wird aliquot ab- gende Zulagen: gerechnet. Jeder weitere Dienst wird zusätzlich mit ebenso 5 Prozent honoriert. a) Sonn- und Feiertagszulagen: Arbeit an Sonn- und Feiertagen, soweit diese vom b) Nachtdienstzulagen: Unternehmen angeordnet ist und die wöchentliche Für während der Nacht geleistete Arbeit in der Zeit Normalarbeitszeit nicht überschreitet, wird pro ge- von 22 Uhr bis 7 Uhr im Ausmaß von mindestens –7–
7 Stunden 35 Minuten, soweit diese vom Unterneh- Dienstleistung nicht auf die volle zulagenpflichtige men angeordnet ist und die wöchentliche Normal- Zeit, fällt die Nachtdienstzulage aliquot an. arbeitszeit nicht überschreitet, wird eine Zulage vereinbart (siehe Gehaltsordnung). Die Wertsiche- (2) Sobald die wöchentliche Normalarbeitszeit über- rung dieses Betrages erfolgt gemäß den jeweiligen schritten wird, kommt § 9 zur Anwendung. Jeder Feier- Tarifanpassungen zu vorliegendem Kollektivver- tag verkürzt die wöchentliche Normalarbeitszeit um trag (siehe Gehaltsordnung). Erstreckt sich die 7 Stunden 35 Minuten, ausgenommen die Feiertage fallen auf einen Samstag oder Sonntag. § 8 Mankogeld Das Mankogeld für die/den jeweilige/n Verwalter/in der Zentralkasse beträgt zwei Prozent des Ist-Gehaltes. § 9 Überstunden (1) Unter Überstundenleistung ist jene Arbeit zu verste- (4) Für die Zeit von Montag bis einschließlich Samstag hen, die über die wöchentliche bzw tägliche Normal- wird ein Zuschlag von 50 Prozent für Überstundenleis- arbeitszeit laut Kollektivvertrag hinausgeht. Überstun- tungen in der Zeit von 7.00 bis 21.00 Uhr und ein Zu- den müssen vom Unternehmen angeordnet werden. schlag von 100 Prozent für Überstundenleistungen zwischen 21.00 und 7.00 Uhr bezahlt. An Sonn- und (2) Bei der Berechnung der Überstundenentlohnung Feiertagen beträgt der Zuschlag 100 Prozent. wird vom Grundstundenlohn ausgegangen (1/142 des monatlichen Ist-Gehaltes, ohne Berücksichtigung (5) Ansprüche auf Abgeltung geleisteter Überstunden der Zulagen lt § 7 und § 8). und Sonderleistungen sind bis spätestens zum Ablauf des der Leistung folgenden vierten Monats bei den zu- (3) Überstundenpauschalen sind um den gleichen ständigen Stellen anzumelden, sonst erlöschen sie. Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsge- halt der/des Angestellten effektiv erhöht. * * Seit 1. April 2006 wieder in Geltung. Für KV 2004 und 2005 nicht in Geltung. § 10 Gehälter (1) Das den Angestellten gebührende monatliche Min- gestellten nach (Muster Bezügezettel im Anhang, destgrundgehalt wird durch den Tarifvertrag bzw die Seite 23). Gehaltsordnung geregelt. a) Bei der Umrechnung von 15 auf 14 Monatsgehäl- ter sind allfällige Tariferhöhungen und Quin- (2) Zusätzlich zu den 12 Monatsgehältern gebühren je quennienerhöhungen zum Stichtag der Umrech- Kalenderjahr ein Urlaubszuschuss sowie eine Weih- nung zu berücksichtigen. nachtsremuneration jeweils in der Höhe von 100 Pro- zent des letzten Ist-Gehaltes. b) Die aus der Umrechnung resultierende Aus- gleichszahlung des Kollektivvertragsgehaltes ist Übergangsbestimmung: zu behandeln wie das Kollektivvertragsgehalt. Für vor dem 1. Jänner 2004 begründete Dienstver- Dh bei Tariferhöhungen (Erhöhung des Kollektiv- hältnisse gilt: vertragsgehaltes) erhöht sich die entsprechende Per 1. Jänner 2004 werden die bisher bestehenden Ausgleichszahlung ebenfalls um denselben Pro- 15 Bruttomonatsgehälter (in Form einer Ausgleichs- zentsatz. Sollte im Zuge der Gehaltsverhandlun- zahlung = 1/14 des jeweiligen Bezugsbestandteiles) gen ein Sockel- oder Fixbetrag vereinbart wer- auf hinkünftig 14 Bruttomonatsgehälter umgerech- den, ist dieser ebenfalls auf die Ausgleichszah- net. Jeder/m einzelnen Angestellten darf durch diese lung umzulegen und entsprechend zu erhöhen. Umrechnung kein finanzieller Nachteil im Jahres- bruttobezug entstehen. Der Dienstgeber weist auf c) Bei Umstufung in eine höhere Verwendungsgrup- Verlangen der/des Angestellten die Einkommens- pe zu einem späteren Zeitpunkt darf die jeweilige neutralität beim Jahresbruttobezug für die/den An- Ausgleichszahlung nicht aufgebraucht werden. –8–
(3) Grundsätzlich erfolgt bei unbefristeten Dienstver- (6) Begriffsbestimmungen hältnissen die monatliche Gehaltszahlung im Voraus. a) Tarifliches Mindestgrundgehalt Bei befristeten Dienstverhältnissen erfolgt die Gehalts- Hierunter ist das tarifliche Mindestgrundgehalt ge- zahlung im Nachhinein. mäß Gehaltsordnung – inklusive Ausgleichszahlung für jene Angestellten, deren Dienstverhältnis vor dem (4) Lehrlinge erhalten während ihrer Ausbildungszeit 1. Jänner 2004 begründet wurde – zu verstehen. ein nach Lehrjahren gestaffeltes Lehrlingseinkommen (vorher: Lehrlingsentschädigung). b) Kollektivvertragsgehalt: Darunter ist das tarifliche Mindestgrundgehalt (5) Zahltag ist grundsätzlich der erste Tag jeden Mo- (14 mal) zuzüglich Quinquennien und sonstige im Kol- nats, für im Nachhinein fällige Gehälter hingegen gilt lektivvertrag festgelegte Bezüge, jedoch ohne Über- der letzte Werktag im Monat als Zahltag. Fällt der stunden, zu verstehen. Zahltag auf einen arbeitsfreien Tag, wird die Auszah- c) Ist-Gehalt lung am vorausgehenden Werktag vorgenommen. Das Ist-Gehalt umfasst das Kollektivvertragsgehalt zu- züglich regelmäßig innerbetrieblich gewährter frei- williger Überzahlungen, Pauschalen und Zulagen, je- doch ohne Überstunden und der in den §§ 7 und 8 an- geführten Zulagen. § 11 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration (1) Der Urlaubszuschuss ist mit dem Juni-Ist-Gehalt Dienstverhältnisses durch Kündigung seitens des fällig. Berechnungsbasis ist das im Juni gebührende Dienstgebers – ausgenommen im Fall des Dienstendes Ist-Gehalt. durch Übertritt in den Ruhestand – gebührt der volle Urlaubszuschuss bzw die volle Weihnachtsremunera- (2) Die Weihnachtsremuneration ist mit dem Novem- tion. bergehalt fällig. Berechnungsbasis ist das im Novem- ber gebührende Ist-Gehalt. (6) Für Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages, die während des Kalenderjahres von einer Vollbe- (3) Den während des Jahres eintretenden und austre- schäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung oder umge- tenden Angestellten und Lehrlingen gebührt der ali- kehrt übertreten, setzen sich die Weihnachtsremune- quote Teil des Urlaubszuschusses und der Weih- ration beziehungsweise der Urlaubszuschuss jeweils nachtsremuneration entsprechend der im Kalender- aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechen- jahr zurückgelegten Dienstzeit. den Teil der Weihnachtsremuneration beziehungswei- se des Urlaubszuschusses vor dem Übertritt und dem (4) Nicht aliquotiert wird die Weihnachtsremuneration entsprechenden Teil nach dem Übertritt (Auszah- nach Lösung des Dienstverhältnisses für jenes Dienst- lungsmonat) zusammen. Wurden Weihnachtsremune- jahr, in dem die/der Angestellte die Lehrzeit vollendet ration und/ oder Urlaubszuschuss bereits vor dem hat. Übertritt ausbezahlt, ist eine Nachrechnung zum Zeit- punkt der Auszahlung der Weihnachtsremuneration (5) Bei mehr als fünfjähriger Beschäftigung im Unter- und/oder des Urlaubszuschusses vorzunehmen, wo- nehmen gilt: bei die Differenz nachgezahlt wird beziehungsweise Für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses der zu viel erhaltene Betrag mit der Weihnachtsremu- durch gerechtfertigten Austritt der/des Angestellten, neration und/oder dem Urlaubszuschuss gegenver- ungerechtfertigte Entlassung sowie bei Lösung des rechnet wird oder zurückzuzahlen ist. § 12 Quinquennien (1) Alle Ist-Gehälter erhöhen sich nach der Dauer der gebührt ihr/ihm eine Erhöhung des Ist-Gehaltes im Betriebszugehörigkeit wie folgt: Ausmaß von je 6 Prozent (Quinquennium). Der/Dem Angestellten gebührt bei ununterbroche- nem Dienst im gleichen Unternehmen nach vollende- (2) Als Anfallstag für ein Quinquennium gilt jeweils der tem 5. Dienstjahr eine 8-prozentige Erhöhung ihres/ erste Tag des Anfallsmonats. seines Gehaltes. Nach 10-jährigem ununterbroche- nen Dienst sowie nach je weiteren fünf Dienstjahren –9–
(3) Nach Vollendung des 60. Lebensjahres fällt kein a) Das nächste anfallende Quinquennium gebührt Quinquennium mehr an. in der Höhe von 10 Prozent des Ist-Gehaltes. b) Nach Erhalt dieses Quinquenniums gemäß a) gilt (4) Wenn das Dienstverhältnis wenigstens zwei Jahre Folgendes: ununterbrochen gedauert hat, ist die in anderen Dienstverhältnissen zugebrachte Dienstzeit als Ange- – Angestellte, deren Eintrittsdatum zwischen 1. 1. stellte/r, sofern dieses mindestens sechs Monaten ge- 1999 und 31. 12. 2003 liegt, erhalten ein weite- dauert hat, bis zum Höchstausmaß von drei Jahren für res Quinquennium à 10 Prozent, 2 weitere à das Quinquennium anzurechnen. 8 Prozent, ein weiteres à 6 Prozent und weitere Als anrechenbare Vordienstzeiten für das Quinquen- à 4 Prozent. nium gilt ferner die Präsenzdienstzeit beim Österrei- – Angestellte, deren Eintrittsdatum zwischen 1. 1. chischen Bundesheer sowie die Zivildienstzeit im 1994 und 31. 12. 1998 liegt, erhalten 2 weitere Höchstausmaß von 12 Monaten. Quinquennien à 8 Prozent, ein weiteres à 6 Pro- zent und weitere à 4 Prozent. (5) Als Nachweis der Vordienstzeiten gilt deren aus- – Angestellte, deren Eintrittsdatum zwischen 1. 1. drückliche Erwähnung in einem vorangegangenen 1989 und 31. 12. 1993 liegt, erhalten 2 weitere Dienstzettel oder in anderer ähnlicher konkreter Form. Quinquennien à 8 Prozent, ein weiteres à 6 Pro- Ein über dem Kollektivvertrag liegendes Gehalt stellt zent und weitere à 4 Prozent. keinen Beweis für eine bereits erfolgte Anrechnung – Angestellte, deren Eintrittsdatum zwischen 1. 1. von Vordienstzeiten dar. 1984 und 31. 12. 1988 liegt, erhalten ein weite- res Quinquennium à 8 Prozent, ein weiteres à (6) Bei Tariferhöhung ist neben der Erhöhung des ta- 6 Prozent und weitere à 4 Prozent. riflichen Mindestgrundgehaltes jeweils auch die Sum- – Angestellte, deren Eintrittsdatum zwischen 1. 1. me aller bisherigen Quinquennienbeträge um densel- 1979 und 31. 12. 1983 liegt, erhalten ein weite- ben Prozentsatz und ab dem gleichen Datum wie das res Quinquennium à 6 Prozent und weitere à Mindestgrundgehalt zu erhöhen.* 4 Prozent. * Seit 1. April 2005 wieder in Geltung. Für KV 2004 nicht in Gel- tung. – Angestellte, deren Eintrittsdatum vor dem 31. 12. 1978 liegt, erhalten alle weiteren Quin- Übergangsbestimmungen: quennien à 4 Prozent bis zum vollendeten Für alle Angestellten, deren Dienstverhältnis vor dem 60. Lebensjahr. Stichtag 1. Jänner 2004 begonnen hat, gilt: § 13 Jubiläumsgelder (1) Sofern zum 31. Dezember 2003 die 20-jährige Be- das Jubiläumsgeld beträgt: triebszugehörigkeit noch nicht erreicht wurde, gilt: bei 35-jähriger Betriebszugehörig- das Jubiläumsgeld beträgt: keit .............................................. 2,5 Ist-Gehälter, bei 20-jähriger Betriebszugehörig- bei 40-jähriger Betriebszugehörig- keit .............................................. 1,0 Ist-Gehalt, keit .............................................. 3,5 Ist-Gehälter. bei 30-jähriger Betriebszugehörig- keit .............................................. 2,0 Ist-Gehälter, (2) Berechnungsbasis ist das letzte Monats-Ist-Gehalt bei 35-jähriger Betriebszugehörig- ohne Berücksichtigung eines darauf folgenden Quin- keit .............................................. 3,0 Ist-Gehälter. quenniums. Sofern zum 31. Dezember 2003 das Jubiläumsgeld bei 20-jähriger Betriebszugehörigkeit in der Höhe von 1,5 Ist-Gehältern angefallen ist, gilt: § 14 Reisekosten, Aufwandsentschädigung und Trennungskosten (1) Wenn die/der Angestellte im Auftrag des Dienstge- Für die Inanspruchnahme eigener Kraftfahrzeuge bers Dienstreisen außerhalb des Standortes seines Be- werden die Kilometersätze der Reisegebührenvor- triebes zu unternehmen hat, sind ihm die tatsächlich schrift (RGV) der vergleichbaren Bundesbediensteten aufgelaufenen Fahrtkosten zu vergüten. vergütet, vorausgesetzt, dass die Benützung des eige- nen Kraftfahrzeuges bzw des zu vergütenden Kilome- – 10 –
tersatzes mit dem Dienstgeber fallweise oder für stän- (4) Die notwendigen zusätzlichen Barauslagen wie dig vereinbart ist. Porti, Telegramm- und Fernsprechgebühren etc wer- den, wenn sie belegt werden können, vergütet. Trink- (2) Zur Deckung ihrer/seiner Verpflegung, Mehraus- gelder für persönliche Bedienung sind im Taggeld gaben und aller mit der Reise verbundenen persönli- enthalten. chen Aufwendungen erhält die/der Angestellte gegen Vorlage der Belege eine Aufwandsentschädigung. (5) Für erforderliche Nächtigung werden Nachtgelder bezahlt bzw wird bei Vorlage von entsprechenden (3) Als Aufwandsentschädigung für Dienstreisen wer- Rechnungen der getätigte Aufwand wie zB Hotel er- den Tag- und Nachtgelder in der Höhe der jeweiligen setzt. Sätze für die vergleichbaren Bundesbediensteten be- zahlt. (6) Bei vorübergehender Beorderung zur Dienstleis- Beansprucht eine Dienstreise keinen vollen Kalender- tung an einen anderen Ort bis zur Dauer von vier Wo- tag, so beträgt das Taggeld bei Abwesenheit von chen werden Entschädigungen nach den jeweils gel- 4 bis 7 Stunden 35 Minuten 5/10 des Taggeldsatzes tenden Sätzen für die vergleichbaren Bundesbediens- ab 7 Stunden 35 Minuten den vollen Taggeldsatz teten gezahlt. Ab der fünften Woche beträgt die Ver- gütung 50 Prozent dieser Sätze. Diese Taggeldsätze werden auch für die Tage des An- tritts bzw der Beendigung einer mehrtägigen Dienst- reise bezahlt. § 15 Urlaub (1) Der Anspruch auf Gebührenurlaub lautet: Bis 31. 12. 2006 gilt: Bei einer ununterbrochenen Dienstzeit (1) Der Anspruch auf Gebührenurlaub lautet: bis zu 10 Dienstjahren ...................... 25 Arbeitstage bis zu 10 Dienstjahren .................................... 30 Werktage ab dem 11. Dienstjahr ...................... 26 Arbeitstage ab dem 11. Dienstjahr .................................... 31 Werktage ab dem 16. Dienstjahr ...................... 28 Arbeitstage ab dem 16. Dienstjahr .................................... 33 Werktage ab dem 20. Dienstjahr ...................... 30 Arbeitstage ab dem 20. Dienstjahr .................................... 36 Werktage Übergangsbestimmung: Übergangsbestimmung: Jene Angestellten, die zum 31. Dezember 2003 nach Jene Angestellten, die zum 31. Dezember 2003 nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Kollektivvertrag bereits mehr als dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Kollektivvertrag 36 Werktage Urlaub erworben haben, behalten diesen An- bereits mehr als 30 Arbeitstage Urlaub erworben ha- spruch bei. ben, behalten diesen Anspruch bei. (2) Begünstigte Behinderte nach dem Behinderteneinstel- (2) Begünstigte Behinderte nach dem Behindertenein- lungsgesetz erhalten einen Zusatzurlaub von drei Werktagen. stellungsgesetz erhalten einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen. (3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Urlaubs- gesetzes in der geltenden Fassung. Mit 1. Jänner 2007 wird eine wertneutrale Umrechnung des Urlaubs von Werktagen (6-Tage Woche) in Arbeitstage (5-Ta- ge Woche) vereinbart. § 16 Krankheit, Dienstverhinderung Entgeltanspruch: (1) Ist ein/e Angestellte/r nach Antritt des Dienstver- Bei ununterbrochener Dienst- leistung im Unternehmen anschließend hältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der volles Entgelt 49 % vom Entgelt Leistung ihrer/seiner Dienste verhindert, ohne dass im 2. bis 5. Jahr ....... 3 Monate 2 Monate sie/er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe im 6. bis 10. Jahr ...... 4 Monate 2 1/2 Monate Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält sie/er den im 11. bis 15. Jahr ...... 5 Monate 3 Monate Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes im ersten im 16. bis 20. Jahr ...... 5 1/2 Monate 3 1/2 Monate Dienstjahr laut Angestelltengesetz, in den weiteren im 21. und darüber .... 6 Monate 4 Monate Dienstjahren nach folgender Tabelle: (2) Soweit diese Ansprüche auf Weiterzahlung des Ent- geltes die im § 8 des Angestelltengesetzes genannten – 11 –
Ausmaße übersteigen, kann deren Gewährung von rung ihres/seines monatlichen Entgeltes in folgendem laufenden Feststellungen der andauernden Krankheit Ausmaß zu gewähren: und Erwerbsunfähigkeit durch den/die Vertrauens- bei eigener Eheschließung ................. 3 Arbeitstage arzt/ärztin, der/die im Einvernehmen mit dem Be- beim Tode des Ehemannes (der Ehe- triebsrat zu bestellen ist, abhängig gemacht werden. frau) ................................................ 3 Arbeitstage beim Tode des Lebensgefährten (der (3) Während einer Erkrankung darf ein/e Angestellte/ Lebensgefährtin), wenn er (sie) mit r erst dann gekündigt werden, wenn die Krankheit dem (der) Angestellten in gemeinsa- nachgenannte Zeiträume übersteigt: men Haushalt lebte ........................... 3 Arbeitstage im 1. bis 5. Dienstjahr ........................... 5 Monate beim Tode der Eltern ......................... 3 Arbeitstage im 6. bis 10. Dienstjahr ......................... 10 Monate beim Tode des Kindes, das mit dem/der im 11. bis 15. Dienstjahr ......................... 15 Monate Angestellten in gemeinsamen Haushalt nach lebte ................................................ 3 Arbeitstage dem 15. Dienstjahr ......................... 18 Monate beim Wohnungswechsel im Falle der Führung eines eigenen Haushaltes ..... 2 Arbeitstage (4) Tritt innerhalb eines halben Jahres nach Wieder- bei Neugründung eines eigenen Haus- antritt des Dienstes abermals eine Erkrankung ein, so haltes .............................................. 2 Arbeitstage hat die/der Angestellte für die Zeit der neuerlichen Er- beim Tode der Kinder, die mit der/dem krankung, soweit die Gesamtdauer beider Erkrankun- Angestellten nicht im gemeinsamen gen die in Abs 1 festgesetzten Zeiträume übersteigt, Haushalt lebten, von Geschwistern, auf die Hälfte des ihr/ihm gemäß Abs 1 gebührenden Schwiegereltern und Großeltern ......... 2 Arbeitstage Entgeltes Anspruch. bei Niederkunft der Ehefrau, bzw der Lebensgefährtin, oder Adoption eines (5) Während des Urlaubs oder der Krankheit einer/ei- Kindes .............................................. 2 Arbeitstage nes angestellten Mitarbeiter(s)in sind die Angestellten bei Eheschließung von Geschwistern zur Vertretung des Kranken innerhalb der täglichen oder Kindern und bei Wiedervereheli- Arbeitszeit ohne besondere Entschädigung verpflich- chung von Eltern ............................... 1 Arbeitstag tet. Bei Dienstverhinderung durch Todesfall gebührt, wenn das Begräbnis außerhalb des Wohnortes der/ (6) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiese- des Angestellten stattfindet, außerdem die notwendi- nem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ge Freizeit für die Hin- und Rückfahrt zum Begräbnis- ist jeder/jedem Angestellten Freizeit ohne Schmäle- ort im Höchstausmaß eines weiteren Arbeitstages. § 17 Anrechnung von Karenzzeiten (1) Für Karenzen, die bis zum 31. März 2010 angetreten Karenzgesetz (VKG) und tritt sie/er den Dienst unmit- wurden, gilt: telbar danach wieder an, erhält sie/er derartige Ka- Beansprucht ein/e Angestellte/r Karenz im Sinne des renzzeiten bis zu einem Gesamtausmaß von 18 Mona- § 15 ff Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw § 2 ff Väter- ten für die Bemessung aller Ansprüche, die sich nach Karenzgesetz (VKG) und tritt sie/er den Dienst unmit- der Dauer der Dienstzeit richten, angerechnet. telbar danach wieder an, erhält sie/er derartige Ka- renzzeiten bis zu einem Gesamtausmaß von 12 Mona- (3) Für Karenzen, die ab dem 1. April 2019 angetreten ten für die Bemessung aller Ansprüche, die sich nach werden, gilt: der Dauer der Dienstzeit richten, angerechnet. Karenzen nach MSchG und VKG, die ab dem 1. 4. 2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung al- (2) Für Karenzen, die ab dem 1. April 2010 angetreten ler Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit werden, gilt: richten, für jedes Kind in vollem in Anspruch genom- Beansprucht ein/e Angestellte/r Karenz im Sinne des menen Umfang bis zur maximalen Dauer angerech- § 15 ff Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw § 2 ff Väter- net. § 18 Kündigung des Dienstverhältnisses Nach Ablauf des Probemonats kann das Dienstver- (1) Kündigung durch die/den Angestellte/n zum Mo- hältnis wie folgt beendet werden: natsletzten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat. – 12 –
(2) Die Kündigung durch den Dienstgeber ist jeweils Übergangsbestimmungen: zum Monatsletzten unter Einhaltung der unten ange- Kündigung durch den Dienstgeber für alle vor dem führten Fristen zulässig: 1. 1. 2004 begründeten Dienstverhältnisse können bis zum vollendeten 2. Dienstjahr: ........... 6 Wochen nur zum Quartalsende unter Einhaltung folgender bis zum vollendeten 5. Dienstjahr: ........... 2 Monate Fristen erfolgen: bis zum vollendeten 15. Dienstjahr: .......... 3 Monate bis zum vollendeten 2. Dienstjahr: ......... 6 Wochen bis zum vollendeten 25. Dienstjahr: .......... 4 Monate bis zum vollendeten 5. Dienstjahr: ......... 2 Monate nach dem 25. Dienstjahr: ........................ 5 Monate bis zum vollendeten 15. Dienstjahr: ........ 3 Monate bis zum vollendeten 25. Dienstjahr: ........ 4 Monate nach dem 25. Dienstjahr: ...................... 5 Monate § 19 Abfertigung Die Abfertigung gebührt gemäß Betrieblichem Mitar- nach 18 Dienstjahren ............ 8,8 Monatsentgelte beitervorsorgegesetz (BMVG) in der jeweils geltenden nach 19 Dienstjahren ............ 9,4 Monatsentgelte Fassung. nach 20 Dienstjahren ............ 10,0 Monatsentgelte nach 21 Dienstjahren ............ 10,8 Monatsentgelte Übergangsbestimmungen: nach 22 Dienstjahren ............ 11,6 Monatsentgelte Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 nach 23 Dienstjahren ............ 12,4 Monatsentgelte begonnen haben und gemäß Betrieblichem Mitar- nach 24 Dienstjahren ............ 13,2 Monatsentgelte beiter-Vorsorgegesetz (BMVG) in dem bis zum nach 25 Dienstjahren ............ 14,0 Monatsentgelte 31. Dezember 2002 geltenden Abfertigungsrecht verblieben sind, gelten die nachstehenden Bestim- Dienstnehmer/innen, deren Anspruch auf Auszah- mungen: lung der Abfertigung ab 1. 1. 2019 entsteht, haben Anspruch in Höhe jener Anzahl von Monatsentgelten, (1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei die sie bis einschließlich 31. 12. 2018 erreicht haben, Jahre gedauert, so gebührt der/dem Angestellten, mindestens aber in Höhe des Anspruchs nach AngG. wenn das Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt wird, eine Abfertigung von zwei Monats- (3) Im Ausmaß bis zu sechs Monatsbezügen wird mit entgelten. Die Abfertigung erhöht sich: der Lösung des Dienstverhältnisses der Abferti- gungsanspruch in Einem fällig, der Rest wird in Mo- Nach 5 Dienstjahren .......... auf das 3-fache natsentgelten, beginnend mit dem vierten Monat nach 10 Dienstjahren .......... auf das 4-fache nach Ablauf des Dienstverhältnisses, fällig. Sollten nach 15 Dienstjahren .......... auf das 6-fache es die finanziellen Verhältnisse der APA erlauben, nach 20 Dienstjahren .......... auf das 9-fache und so ist die Abfertigung mit Ablauf des Dienstverhält- nach 25 Dienstjahren .......... auf das 14-fache nisses zur Gänze auszubezahlen. des monatlichen Entgeltes. (4)* Ein/e Angestellte/r erwirbt Anspruch auf volle (2) Bei Übertritt in den Ruhestand, bei berechtigtem Abfertigung gem Punkt 2, welche 14 Tage danach vorzeitigen Austritt lt § 26 Angestelltengesetz (AngG), fällig wird, wenn sie/er bei Inanspruchnahme einer bei ungerechtfertigter Entlassung lt § 27 AngG und 12 Monate oder länger dauernden Karenz im Sinne bei Auflösung des Dienstverhältnisses wegen Kindes- des Mutterschutzgesetzes (MSchG) bzw des Väter- geburt oder Adoption bestehen folgende Abferti- Karenzgesetzes (VKG) bis spätestens 23 Monate nach gungsansprüche: der Niederkunft erklärt, der Kindesgeburt bzw Adop- nach 5 Dienstjahren ............. 3,0 Monatsentgelte tion wegen das Dienstverhältnis aufzukündigen. Der nach 6 Dienstjahren ............. 3,2 Monatsentgelte Tag der Erklärung gilt als Tag der Beendigung des nach 7 Dienstjahren ............. 3,4 Monatsentgelte Dienstverhältnisses. nach 8 Dienstjahren ............. 3,6 Monatsentgelte * Änderungen in § 19 (4) mit 1. April 2006. Bis 31. März 2006 nach 9 Dienstjahren ............. 3,8 Monatsentgelte gilt: nach 10 Dienstjahren ............ 4,0 Monatsentgelte (4) Ein/e Angestellte/r erwirbt Anspruch auf volle Abferti- nach 11 Dienstjahren ............ 4,6 Monatsentgelte gung gem Punkt 2, welche 14 Tage danach fällig wird, nach 12 Dienstjahren ............ 5,2 Monatsentgelte nach 13 Dienstjahren ............ 5,8 Monatsentgelte a) wenn sie/er bei Inanspruchnahme eines 12 Monate dau- ernden Karenzurlaubes im Sinne des Mutterschutzgeset- nach 14 Dienstjahren ............ 6,4 Monatsentgelte zes (MSchG) bzw des Väter-Karenzgesetzes (VKG) bis spä- nach 15 Dienstjahren ............ 7,0 Monatsentgelte testens 9 Monate nach der Niederkunft erklärt, der Kin- nach 16 Dienstjahren ............ 7,6 Monatsentgelte desgeburt bzw Adoption wegen das Dienstverhältnis auf- nach 17 Dienstjahren ............ 8,2 Monatsentgelte – 13 –
zukündigen. Der Tag der Erklärung gilt als Tag der Been- Unterhalt die/der Erblasser(in) gesetzlich verpflich- digung des Dienstverhältnisses. tet war. Sind zum Zeitpunkt des Ablebens auch keine b) wenn sie/er bei Inanspruchnahme eines länger als 12 Mo- unterhaltsberechtigten Erbinnen/Erben vorhanden, nate dauernden Karenzurlaubes bis spätestens 15 Monate so erhält diese Abfertigung die Lebensgefährtin/ nach der Niederkunft erklärt, der Kindesgeburt bzw der Lebensgefährte, sofern sie/er bis zum Tod, durch Adoption wegen das Dienstverhältnis aufzukündigen. Der Tag der Erklärung gilt als Tag der Beendigung des mindestens drei Jahre hindurch in einer in wirt- Dienstverhältnisses. schaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat. (5) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod der/des Angestellten aufgelöst, so steht der/dem hinterblie- Für Redakteur/innen der APA – Austria Presse Agentur benen Ehefrau/Ehemann die volle Abfertigung eG gelten die Bestimmungen des Zusatz-Kollektivver- gem Abs 1 zu. Sofern zum Zeitpunkt des Ablebens trages vom 1. April 2019. kein/e Ehefrau/Ehemann vorhanden ist, gebührt dieser Anspruch jenen Erbinnen und Erben, zu deren § 20 Sterbefälle (1) Im Falle des Todes einer/eines Angestellten, die/ (2) Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben der länger als drei Jahre, im Falle eines Arbeitsunfal- sowie die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte gem les länger als ein Jahr, im Betrieb tätig war, ist das Ge- § 19 Abs 5. halt für den Sterbemonat und den folgenden Monat weiter zu zahlen. (3) Besteht neben dem Anspruch auf Weiterzahlung Nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit der/des An- des Gehaltes nach Abs 1 und 2 ein vereinbarter Abfer- gestellten ist das Gehalt für den Sterbemonat und tigungsanspruch, so gilt der für die/den Arbeitneh- die zwei folgenden Monate weiter zu zahlen. mer/in günstigere Anspruch. § 21 Bildschirmarbeit (1) Es gilt § 67 ff des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes wird, übernimmt das Unternehmen jene Kosten, die (ASchG). über die von der Krankenkasse getragenen Leistun- gen hinausgehen. Dabei werden nur medizinisch be- (2) Wenn die Benützung spezieller Brillen für die Tätig- gründete Sonderausfertigungen ersetzt. keit am Bildschirmgerät vom Augenarzt verordnet § 22 Schlichtungsstelle Die Parteien haben die Möglichkeit bei sich aus dem die insgesamt den im Streite befindlichen Unterneh- Kollektivvertrag ergebenden Streitfällen zunächst die men fern zu stehen haben. Entscheidung einer Schlichtungsstelle einzuholen. Aufgabe der Schlichtungsstelle ist im Einvernehmen Diese setzt sich wie folgt zusammen: mit den Parteien eine außergerichtliche Lösung für 2 Vertreter/innen der Wirtschaftskammer Österreich den Streitfall zu finden. Kommt es binnen 3 Monaten und zu keiner solchen Lösung, können die zuständigen Ge- 2 Vertreter/innen des Österreichischen Gewerk- richte angerufen werden. Es steht den Parteien aber schaftsbundes, jedenfalls frei, den Streitfall ohne Anrufung der Schlichtungsstelle sogleich vor Gericht zu bringen. – 14 –
§ 23 Geltungsbeginn und Dauer Der Vertrag tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft und ist auf haltsordnung) kann der Kollektivvertrag unter Einhal- unbestimmte Dauer abgeschlossen. tung einer vorhergehenden dreimonatigen Kündi- Diese Fassung enthält sämtliche Änderungen bis gungsfrist zu jedem Monatsende gekündigt werden. 1. April 2021. Die Kündigung hat jeweils mittels eingeschriebenen Eine Kündigung des Rahmen- oder Mantelvertrages Brief zu erfolgen. ist dann jeweils zum 30. Juni oder 31. Dezember jeden Im Falle einer Kündigung sollen die Verhandlungen Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von für den neuen Vertrag tunlichst während der Kündi- sechs Monaten durch jeden der Vertragspartner mög- gungsfrist aufgenommen werden. lich. Hinsichtlich der tariflichen Bestimmungen (Ge- – 15 –
TEIL II VERWENDUNGSGRUPPEN UND GEHALTSSCHEMA VERWENDUNGSGRUPPEN Mit Dienstantritt hat die Einstufung in die jeweilige Verwendungsgruppe IV Verwendungsgruppe zu erfolgen. Die Einstufung rich- Angestellte in besonderer fachlicher Verwendung tet sich nach der vorwiegenden Tätigkeit, dem über- tragenen Aufgaben- und Verantwortungsbereich zB Sekretär(e)innen, und der dafür eingebrachten Voraussetzung (Ausbil- Buchhalter/innen mit besonderen Kenntnissen, dung, Fachwissen, Praxis, etc). Aus der Höhe des Ge- Gehaltsverrechner/innen haltes kann kein Anspruch auf eine Einstufung in eine Angestellte in Vertrieb, Rechnungswesen mit besonde- bestimmte Verwendungsgruppe abgeleitet werden. ren Kenntnissen Umstufungen haben zu erfolgen, wenn die Verwen- Verwendungsgruppe V dung und der Einsatz der/des Angestellten auf Dauer geändert werden. Angestellte in besonderer fachlicher und gehobener Das tarifliche Mindestgrundgehalt ergibt sich aus der Verwendung Gehaltsordnung. zB Gruppenleiter/innen Angestellte mit Spezialaufgaben, Verwendungsgruppe I Chefsekretär(e)innen der Geschäftsführung und der Angestellte, die Hilfstätigkeiten verrichten Chefredaktion, Bilanzbuchhalter/innen, zB Bürohilfskräfte Personalsachbearbeiter/innen Verwendungsgruppe II Verwendungsgruppe VI Angestellte, die einfache Büroarbeiten verrichten Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders zB Hilfskräfte in fachlicher Verwendung (Rechnungs- verantwortungsvoll sind und selbstständig entschie- wesen, Vertrieb, ...), den oder ausgeführt werden müssen, wozu umfang- Telefonist(inn)en reiche Berufskenntnisse erforderlich sind Verwendungsgruppe III zB Abteilungsleiter/in, Leitung Rechnungswesen, Per- sonal und Controlling, Rechtsangelegenheiten, Ein- Angestellte im fachlichen Bürodienst kauf, Vertrieb zB Schreibkräfte Verwendungsgruppe VII Angestellte in Vertrieb, Rechnungswesen ohne beson- dere Kenntnisse Angestellte, die mit besonderen Aufgaben und mit besonderen Vollmachten betraut sind zB Prokurist(en)innen – 16 –
GEHALTSSCHEMA ARTIKEL I Gültig von 1. April 2021 bis 31. März 2022 ARTIKEL II (1) Die Mindestgrundgehälter aller Verwendungs- Verwendungsgruppe III .......................... € 2.683,00 gruppen werden um 1,45 % bei Rundung auf den Verwendungsgruppe IV .......................... € 2.765,00 nächsten vollen Euro angehoben. Verwendungsgruppe V ........................... € 3.133,00 Die Quinquennien-Beträge werden in allen Verwen- Verwendungsgruppe VI .......................... € 3.880,00 dungsgruppen jeweils um 1,45 % angehoben. Verwendungsgruppe VII ......................... € 5.205,00 Für Neueintritte ab 1. Jänner 2004 gilt: (3) Die Lehrlingseinkommen werden ebenfalls um Verwendungsgruppe I ............................ € 2.240,00 1,45 Prozent angehoben und wie folgt festgesetzt. Verwendungsgruppe II ........................... € 2.446,00 im 1. Lehrjahr ........................................ € 753,00 Verwendungsgruppe III .......................... € 2.504,00 im 2. Lehrjahr ........................................ € 974,51 Verwendungsgruppe IV .......................... € 2.580,00 im 3. Lehrjahr ........................................ € 1.302,05 Verwendungsgruppe V ........................... € 2.924,00 Verwendungsgruppe VI .......................... € 3.621,00 (4) Die monatliche Entschädigung für Urlaubsaushil- Verwendungsgruppe VII ......................... € 4.858,00 fen und Ferialangestellte entspricht dem Lehrlingsein- kommen im 3. Lehrjahr. (2) Für vor dem 1. Jänner 2004 begründete Dienstver- hältnisse gilt die Umrechnung gem § 10 Übergangs- (5) Die Nachtdienstzulage beträgt ab 1. April 2021 bis bestimmungen des KV idF vom 1. Jänner 2004. 31. März 2022 € 82,28 (Std. € 10,85 pro Stunde). Verwendungsgruppe I ............................ € 2.399,00 Verwendungsgruppe II ........................... € 2.621,00 – 17 –
Wien, am 18. März 2021 WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH Fachverband der Fahrschulen und des Allgemeinen Verkehrs Fachverbandsobmann-Stellvertreter: Fachverbandsgeschäftsführer: Johann FELLNER Dr. Stefan EBNER APA – AUSTRIA PRESSEAGENTUR eG Vorsitzender der Geschäftsführung: Geschäftsführerin: Dr. Clemens PIG Karin THILLER ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft GPA Vorsitzende: Bundesgeschäftsführer: Barbara TEIBER, MA Karl DÜRTSCHER GEWERKSCHAFT GPA Wirtschaftsbereich 25 Medien Wirtschaftsbereichsvorsitzender: Wirtschaftsbereichssekretär: Eike-Clemens KULLMANN Mag. Edgar Wolf Vorsitzender des Verhandlungsgremiums: Alois FREITAG Für den APA-Betriebsrat APA-Betriebsratsvorsitzender: Ing. Wolfgang CELEDA – 18 –
TEIL III ANHANG ANHANG 1 GEHALTSSCHEMA 2020 ARTIKEL I Gültig von 1. April 2020 bis 31. März 2021 ARTIKEL II (1) Die Mindestgrundgehälter aller Verwendungs- (3) Die Lehrlingsentschädigungen werden ebenfalls gruppen werden um 2,4% bei Rundung auf den um 2,8 Prozent angehoben und wie folgt festgesetzt. nächsten vollen Euro angehoben. im 1. Lehrjahr ........................................ € 742,24 Die Quinquennien-Beträge werden in allen Verwen- im 2. Lehrjahr ........................................ € 960,58 dungsgruppen jeweils um 2,4 % angehoben. im 3. Lehrjahr ........................................ € 1.283,44 Für Neueintritte ab 1. Jänner 2004 gilt: (4) Die monatliche Entschädigung für Urlaubsaushil- Verwendungsgruppe I ............................ € 2.207,00 fen und Ferialangestellte entspricht der Lehrlingsent- Verwendungsgruppe II ........................... € 2.411,00 schädigung im 3. Lehrjahr. Verwendungsgruppe III .......................... € 2.468,00 Verwendungsgruppe IV .......................... € 2.543,00 (5) Die Nachtdienstzulage beträgt ab 1. April 2020 bis Verwendungsgruppe V ........................... € 2.882,00 31. März 2021 € 81,10 (Std. € 10,69 pro Stunde). Verwendungsgruppe VI .......................... € 3.569,00 Verwendungsgruppe VII ......................... € 4.788,00 (2) Für vor dem 1. Jänner 2004 begründete Dienstver- hältnisse gilt die Umrechnung gem § 10 Übergangs- bestimmungen des KV idF vom 1. Jänner 2004. Verwendungsgruppe I ............................ € 2.364,00 Verwendungsgruppe II ........................... € 2.583,00 Verwendungsgruppe III .......................... € 2.644,00 Verwendungsgruppe IV .......................... € 2.725,00 Verwendungsgruppe V ........................... € 3.088,00 Verwendungsgruppe VI .......................... € 3.824,00 Verwendungsgruppe VII ......................... € 5.130,00 – 19 –
ANHANG 2 GEHALTSSCHEMA 2019 ARTIKEL I Gültig von 1. April 2019 bis 31. März 2020 ARTIKEL II (1) Die Mindesgrundgehälter aller Verwendungsgrup- (3) Die Lehrlingsentschädigungen werden ebenfalls pen werden um 2,8 % bei Rundung auf den nächsten um 2,8 Prozent angehoben und wie folgt festgesetzt. vollen Euro angehoben. im 1. Lehrjahr ........................................ € 724,84 Die Quinquennien-Beträge werden in allen Verwen- im 2. Lehrjahr ........................................ € 938,07 dungsgruppen jeweils um 2,8 % angehoben. im 3. Lehrjahr ........................................ € 1.253,36 Für Neueintritte ab 1. Jänner 2004 gilt: (4) Die monatliche Entschädigung für Urlaubsaushil- Verwendungsgruppe I ............................ € 2.155,00 fen und Ferialangestellte entspricht der Lehrlingsent- Verwendungsgruppe II ........................... € 2.354,00 schädigung im 3. Lehrjahr. Verwendungsgruppe III .......................... € 2.410,00 Verwendungsgruppe IV .......................... € 2.483,00 (5) Die Nachtdienstzulage beträgt ab 1. April 2019 bis Verwendungsgruppe V ........................... € 2.814,00 31. März 2020 € 79,20 (€ 10,42 pro Stunde). Verwendungsgruppe VI .......................... € 3.485,00 Verwendungsgruppe VII ......................... € 4.675,00 (2) Für vor dem 1. Jänner 2004 begründete Dienstver- hältnisse gilt die Umrechnung gem § 10 Übergangs- bestimmungen des KV idF vom 1. Jänner 2004. Verwendungsgruppe I ............................ € 2.308,00 Verwendungsgruppe II ........................... € 2.522,00 Verwendungsgruppe III .......................... € 2.582,00 Verwendungsgruppe IV .......................... € 2.661,00 Verwendungsgruppe V ........................... € 3.015,00 Verwendungsgruppe VI .......................... € 3.734,00 Verwendungsgruppe VII ......................... € 5.009,00 – 20 –
ANHANG 3 GEHALTSSCHEMA 2018 ARTIKEL I Gültig von 1. April 2018 bis 31. März 2019 ARTIKEL II (1) Die Mindesgrundgehälter aller Verwendungsgrup- (3) Die Lehrlingsentschädigungen werden ebenfalls pen werden um 2,7 % bei Rundung auf den nächsten um 2,7 Prozent angehoben und wie folgt festgesetzt. vollen Euro angehoben. im 1. Lehrjahr ........................................ € 705,10 Die Quinquennien-Beträge werden in allen Verwen- im 2. Lehrjahr ........................................ € 912,52 dungsgruppen jeweils um 2,7 % angehoben. im 3. Lehrjahr ........................................ € 1.219,22 Für Neueintritte ab 1. Jänner 2004 gilt: (4) Die monatliche Entschädigung für Urlaubsaushil- Verwendungsgruppe I ............................ € 2.095,50 fen und Ferialangestellte entspricht der Lehrlingsent- Verwendungsgruppe II ........................... € 2.289,50 schädigung im 3. Lehrjahr. Verwendungsgruppe III .......................... € 2.344,00 Verwendungsgruppe IV .......................... € 2.415,00 (5) Die Nachtdienstzulage beträgt ab 1. April 2018 bis Verwendungsgruppe V ........................... € 2.737,00 31. März 2019 € 77,– (€ 10,13 pro Stunde). Verwendungsgruppe VI .......................... € 3.390,00 Verwendungsgruppe VII ......................... € 4.547,00 (2) Für vor dem 1. Jänner 2004 begründete Dienstver- hältnisse gilt die Umrechnung gem § 10 Übergangs- bestimmungen des KV idF vom 1. Jänner 2004. Verwendungsgruppe I ............................ € 2.245,00 Verwendungsgruppe II ........................... € 2.452,50 Verwendungsgruppe III .......................... € 2.511,50 Verwendungsgruppe IV .......................... € 2.588,00 Verwendungsgruppe V ........................... € 2.932,50 Verwendungsgruppe VI .......................... € 3.632,00 Verwendungsgruppe VII ......................... € 4.872,00 – 21 –
ANHANG 4 GEHALTSSCHEMA 2017 ARTIKEL I Gültig von 1. April 2017 bis 31. März 2018 ARTIKEL II (1) Die Mindestgrundgehälter aller Verwendungs- (3) Die Lehrlingsentschädigungen werden ebenfalls gruppen werden um 1,4 % angehoben. um 1,4 Prozent angehoben und wie folgt festgesetzt. Die Quinquennien-Beträge werden in allen Verwen- im 1. Lehrjahr ........................................ € 686,56 dungsgruppen jeweils um 1,4 % angehoben. im 2. Lehrjahr ........................................ € 888,53 Für Neueintritte ab 1. Jänner 2004 gilt: im 3. Lehrjahr ........................................ € 1.187,17 Verwendungsgruppe I ............................ € 2.040,00 (4) Die monatliche Entschädigung für Urlaubsaushil- Verwendungsgruppe II ........................... € 2.229,00 fen und Ferialangestellte entspricht der Lehrlingsent- Verwendungsgruppe III .......................... € 2.282,00 schädigung im 3. Lehrjahr. Verwendungsgruppe IV .......................... € 2.351,50 Verwendungsgruppe V ........................... € 2.665,00 (5) Die Nachtdienstzulage beträgt ab 1. April 2017 bis Verwendungsgruppe VI .......................... € 3.300,50 31. März 2018 € 74,98 (€ 9,86 pro Stunde). Verwendungsgruppe VII ......................... € 4.427,00 (2) Für vor dem 1. Jänner 2004 begründete Dienstver- hältnisse gilt die Umrechnung gem § 10 Übergangs- bestimmungen des KV idF vom 1. Jänner 2004. Verwendungsgruppe I ............................ € 2.185,50 Verwendungsgruppe II ........................... € 2.388,00 Verwendungsgruppe III .......................... € 2.445,00 Verwendungsgruppe IV .......................... € 2.519,50 Verwendungsgruppe V ........................... € 2.855,00 Verwendungsgruppe VI .......................... € 3.536,50 Verwendungsgruppe VII ......................... € 4.743,50 – 22 –
Sie können auch lesen