Kreisblatt Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden - Kreis Lippe
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Kreisblatt Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden Nr. 22 – 16. März 2020 Inhalt Gemeinde Kalletal 169 Allgemeinverfügung der Gemeinde Kalletal über das Verbot von öffentlichen Veranstaltungen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 Stadt Schieder-Schwalenberg 170 Allgemeinverfügung der Stadt Schieder-Schwalenberg über das Verbot von Veranstaltungen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 14.03.2020 Gemeinde Kalletal Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW (VwVfG NRW) einen Tag nach der Bekanntmachung 169 Allgemeinverfügung der Gemeinde Kalletal als bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgt im Amtsblatt über das Verbot von öffentlichen Veranstal- des Kreises Lippe. Im Internet ist sie einsehbar unter tungen zur Eindämmung der Verbreitung des www.kalletal.de. Corona-Virus SARS-CoV-2 Begründung: Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Men- Die Gemeinde Kalletal ist nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG schen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 i.V.m § 3 ZVO-IfSG für den Erlass von Schutzmaßnahmen (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankhei- setzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) i.V.m. § 3 ten zuständig. Unter den Voraussetzungen des § 28 Ab- der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach satz 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstal- dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) vom 28. Novem- tungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren An- ber 2000 und §§ 35 Satz 2, 41 Verwaltungsverfahrensge- zahl von Menschen beschränken oder verbieten, die eine setz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen. der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 6 Gemäß § 2 Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) erlässt Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, der Bürgermeister der Gemeinde Kalletal als örtliche Ord- Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches nungsbehörde nachfolgende Allgemeinverfügung: transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion o- der übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS- 1. Alle öffentlichen Veranstaltungen im gesamten Gebiet CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sin- der Gemeinde Kalletal werden hiermit untersagt. ne des § 2 Nr. 1 IfSG. 2. Die Anordnung ist zunächst befristet bis 19.04.2020 um Die angeordnete Maßnahme ergeht auf Grund der derzeiti- 24.00 Uhr. gen Einstufung der Verbreitung des neuen Coronavirus (Sars-CoV-2) als Pandemie durch die Weltgesundheitsor- 3. Öffentliche Veranstaltungen im Sinne der Ziffer 1 kön- ganisation (WHO). Die WHO definiert eine Pandemie als nen ausnahmsweise unter den am Ende der Begrün- eine Situation, in der die ganze Weltbevölkerung einem Er- dung dieser Allgemeinverfügung ausgeführten Aus- reger potenziell ausgesetzt ist und "potenziell ein Teil von nahmevoraussetzungen im Einzelfall erlaubt werden. ihr erkrankt". Zudem besteht auf Grund der Risikobewer- Diese Ausnahmeanträge sind an den Fachbereich Ord- tung des Robert Kochs Instituts weiterhin auf globaler Ebe- nung und Soziales der Gemeinde Kalletal, Rintelner ne eine sich sehr dynamisch entwickelnde und ernst zu Straße 3, 32689 Kalletal zu richten. nehmende Situation, mit zum Teil schweren und auch töd- lichen Krankheitsverläufen. Mit weiteren Fällen, Infektions- 4. Diese Allgemeinverfügung gilt nicht für private oder ketten und Ausbrüchen muss in Deutschland gerechnet vereinsinterne Veranstaltungen. werden. Seit im Dezember 2019 erstmals in China Men- schen von einer neuartigen Lungenkrankheit befallen wur- den, breitet sich das Virus SARS-CoV-2 immer weiter aus.
360 KREISBLATT – AMTSBLATT DES KREISES LIPPE Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS- Ausnahmeregelung CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils Öffentliche Veranstaltungen können unter folgenden Vo- mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Perso- raussetzungen ausnahmsweise durch den Fachbereich nen kann es zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch Ordnung und Soziales der Gemeinde Kalletal erlaubt wer- kommen. Übertragungen kommen im privaten und berufli- den, wenn für die öffentliche Veranstaltung in der nachfol- chen Umfeld, aber auch bei öffentlichen Veranstaltungen genden tabellarischen Bewertungsmatrix zu den Kriterien vor. Auf diesen kann es unter ungünstigen Bedingungen zu einer Übertragung auf die anwesenden Personen kommen. - Teilnehmende - Art der Veranstaltung Die Gemeinde Kalletal untersagt deshalb nach umfassen- - Ort und Durchführung der Veranstaltung der Interessenabwägung und Risikobewertung mit dieser Verfügung alle öffentlichen Veranstaltungen in ihrem Ge- in Summe nicht mehr als 10 Punkte erreicht werden. meindegebiet. Checkliste zur Überprüfung von Veranstaltungen Diese Anordnung gilt zunächst befristet bis zum bis 19.04.2020. Dieser Zeitraum ist angemessen, um die wei- 1. Teilnehmende tere Verbreitung kurzfristig zu verzögern. Eine kürzere Be- fristung ist nicht angezeigt, da in den nächsten Wochen Punkte noch mit weiter steigenden Infektionszahlen zu rechnen ist. 1a Wie viele Teilneh- Bis 101 – 301 Ab mende werden bei 100 300 – 1.000 Sollte die Entwicklung zeigen, dass die Maßnahmen schon der Veranstaltung 999 zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich sind, erwartet? wird die Anordnung geändert. Sofern über diesen Zeitpunkt Punkte 1 2 4 6 hinaus Anordnungen notwendig sind, wird eine entspre- 1b Können Sie si- ja nein chende Verlängerung der Maßnahme erfolgen. cherstellen, dass niemand teilnimmt, Durch die Einstufung durch die WHO als Pandemiefall so- der sich innerhalb der letzten 4 Wo- wie die weiter steigenden Infektionszahlen innerhalb der chen in einem Ri- letzten 24 Stunden sind andere Maßnahmen, die Gefahr sikogebiet nach ausreichend zu mildern, nicht ersichtlich. Öffentliche Ver- RKI aufgehalten anstaltungen tragen wesentlich dazu bei, das Virus schnel- hat? Punkte 0 4 ler zu verbreiten. Ferner ist auch die Unmöglichkeit der Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten und eine sprung- 1c Können Sie si- Ja Nein hafte Zunahme von Infektionen in die Abwägung mit einzu- cherstellen, dass beziehen. Die Untersagung von öffentlichen Veranstaltun- nicht mehr als 10% gefährdete Perso- gen ist aus diesem Grund erforderlich. nengruppen teil- nehmen (z. B. Mildere Maßnahmen sind aufgrund des Infektionsweges Menschen über 60 Jahre oder mit über Tröpfchen nicht gleichermaßen effektiv. Insbesondere chronischen Er- ist es nicht ausreichend, die Veranstaltungen unter Anord- krankungen)? nung von Auflagen stattfinden zu lassen, da nicht gewähr- Punkte 0 4 leistet werden kann, dass alle empfohlenen Vorsorgemaß- nahmen eingehalten werden können und die Risiken durch 2. Art der Veranstaltung begleitende Maßnahmen (wie z. B. Händedesinfektion) ausreichend beseitigt wären. Punkte 2a Wie lange dauert Weniger 15 – 60 Länger die Veranstaltung als 15 Minuten als 1 Die Untersagung dieser Art von Veranstaltungen ist geeig- bzw. wie lange ist Minuten Stunde net, erforderlich und angemessen, um die konkret drohen- die durchschnittli- de Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Men- che Aufenthalts- dauer der Teilneh- schen abzuwehren. Diese Gemeinwohlbelange rechtferti- menden? gen das Verbot. Die Gesundheit und das menschliche Le- Punkte 0 1 3 ben genießen einen höheren Stellenwert als die allgemeine Handlungsfreiheit. Den zu erwartenden Einschränkungen 2b Haben die Teilneh- nein Unbekannt menden der Veran- oder stehen erhebliche gesundheitliche Gefahren bei der unkon- staltung länger als ja trollierten und nicht mehr nachverfolgbaren weiteren Ver- 15 Minuten engen breitung des Corona-Virus gegenüber. Bei der Abwägung Kontakt zueinander überwiegen die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrt- (z. B. Warteschlan- gen, enge Bestuh- heit des Einzelnen sowie des Gesundheitsschutzes der lung, M) Bevölkerung. Hierbei handelt es sich um Rechtsgüter von Punkte 0 3 sehr hoher Bedeutung. Um dem staatlichen Schutzauftrag gerecht zu werden, ist das Verbot unter Abwägung aller 2c Werden die Teil- ja nein nehmenden der beteiligten Interessen daher gerechtfertigt. Veranstaltung zent- ral registriert bzw. besteht die Mög- lichkeit der Rück- verfolgbarkeit? Punkte 0 1
KREISBLATT – AMTSBLATT DES KREISES LIPPE 361 3. Ort und Durchführung der Veranstaltung Punkte 3a Findet die VA im Ja Nein Freien statt? Punkte 0 2 3b Bestehen ausrei- Ja Nein chend Möglich- keiten der Hän- dehygiene? Punkte 0 2 Punkte ge- samt Bei der Antragstellung sind die für die Bewertungsmatrix zu Grunde zu legenden Kriterien darzulegen. Darüber hinaus kann die öffentliche Veranstaltung durch den Fachbereich Ordnung und Soziales der Gemeinde Kal- letal erlaubt werden, sofern diese für das öffentliche Inte- resse unverzichtbar ist. Hinweis (für private und vereinsinterne Veranstaltun- gen) Für die Risikobewertung zur Durchführung einer privaten oder vereinsinternen Veranstaltung wird die Berücksichti- gung der oben dargestellten Checkliste dringend empfoh- len. Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollzieh- bar nach § 28 Abs. 3 i.V.m § 16 Abs. 8 IfSG. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung. Auf die Strafvorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird hin- gewiesen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Minden erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungs- gericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 3240, 32389 Minden) schriftlich oder dort zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle oder durch Übertragung eines elektronischen Dokuments nach Maß- gabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO- und der Verordnung über die technischen Rahmenbedin- gungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektroni- scher-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBI. S. 3803) einzureichen. Mario Hecker Bürgermeister der Gemeinde Kalletal Kr.Bl.Lippe 16.03.2020
362 KREISBLATT – AMTSBLATT DES KREISES LIPPE Stadt Schieder-Schwalenberg Die angeordnete Maßnahme ergeht auf Grund der derzeiti- gen Einstufung der Verbreitung des neuen Coronavirus (Sars-CoV-2) als Pandemie durch die Weltgesundheitsor- 170 Allgemeinverfügung der Stadt Schieder- ganisation (WHO). Die WHO definiert eine Pandemie als Schwalenberg über das Verbot von Veranstal- eine Situation, in der die ganze Weltbevölkerung einem Er- tungen zur Eindämmung der Verbreitung des reger potenziell ausgesetzt ist und "potenziell ein Teil von Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 14.03.2020 ihr erkrankt". Zudem besteht auf Grund der Risikobewer- tung des Robert Kochs Instituts weiterhin auf globaler Ebe- Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung ne eine sich sehr dynamisch entwickelnde und ernst zu und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Men- nehmende Situation, mit zum Teil schweren und auch töd- schen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 lichen Krankheitsverläufen. Mit weiteren Fällen, Infektions- (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- ketten und Ausbrüchen muss in Deutschland gerechnet setzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) i.V.m. § 3 werden. Seit im Dezember 2019 erstmals in China Men- der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach schen von einer neuartigen Lungenkrankheit befallen wur- dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) vom 28. Novem- den, breitet sich das Virus SARS-CoV-2 immer weiter aus. ber 2000 und §§ 35 Satz 2, 41 Verwaltungsverfahrensge- Dies betrifft auch die Stadt Schieder-Schwalenberg. setz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS- 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 6 CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) erlässt mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Perso- der Bürgermeister der Stadt Schieder-Schwalenberg als nen kann es zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch örtliche Ordnungsbehörde nachfolgende Allgemeinverfü- kommen. Übertragungen kommen im privaten und berufli- gung: chen Umfeld, aber auch bei Veranstaltungen vor. Auf die- sen kann es unter ungünstigen Bedingungen zu einer 1. Alle Veranstaltungen im gesamten Gebiet der Stadt Übertragung auf die anwesenden Personen kommen. Schieder-Schwalenberg werden hiermit untersagt. Aus- genommen hiervon sind notwendige Veranstaltungen, Die Stadt Schieder-Schwalenberg untersagt deshalb nach insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öf- umfassender Interessenabwägung und Risikobewertung fentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- mit dieser Verfügung alle Veranstaltungen in ihrem Stadt- sorge und Daseinsvorsorge zu dienen bestimmt sind. gebiet. 2. Die Anordnung ist zunächst befristet bis 30.04.2020 um Diese Anordnung gilt zunächst befristet bis zum bis 24.00 Uhr. 30.04.2020. Dieser Zeitraum ist angemessen, um die wei- tere Verbreitung kurzfristig zu verzögern. Eine kürzere Be- 3. Die Allgemeinverfügung der Stadt Schieder- fristung ist nicht angezeigt, da in den nächsten Wochen Schwalenberg über das Verbot von Veranstaltungen ab noch mit weiter steigenden Infektionszahlen zu rechnen ist. 1.000 Personen zur Eindämmung der Verbreitung des Sollte die Entwicklung zeigen, dass die Maßnahmen schon Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 13.03.2020 wird auf- zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich sind, gehoben. wird die Anordnung geändert. Sofern über diesen Zeitpunkt hinaus Anordnungen notwendig sind, wird eine entspre- Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 chende Verlängerung der Maßnahme erfolgen. und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW (VwVfG NRW) einen Tag nach der Bekanntmachung Durch die Einstufung durch die WHO als Pandemiefall so- als bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgt durch Veröf- wie die weiter steigenden Infektionszahlen innerhalb der fentlichung im Kreisblatt des Kreises Lippe. letzten 24 Stunden sind andere Maßnahmen, die Gefahr Begründung: ausreichend zu mildern, nicht ersichtlich. Öffentliche Ver- anstaltungen tragen wesentlich dazu bei, das Virus schnel- Die Stadt Schieder-Schwalenberg ist nach § 28 Absatz 1 ler zu verbreiten. Ferner ist auch die Unmöglichkeit der Satz 2 IfSG i.V.m § 3 ZVO-IfSG für den Erlass von Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten und eine sprung- Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung hafte Zunahme von Infektionen in die Abwägung mit einzu- übertragbarer Krankheiten zuständig. Unter den Voraus- beziehen. Die Untersagung von öffentlichen Veranstaltun- setzungen des § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann die zustän- gen ist aus diesem Grund erforderlich. dige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlun- gen von Menschen beschränken oder verbieten, die eine Mildere Maßnahmen sind aufgrund des Infektionsweges Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen. über Tröpfchen nicht gleichermaßen effektiv. Insbesondere ist es nicht ausreichend, die Veranstaltungen unter Anord- Gemäß § 2 Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des nung von Auflagen stattfinden zu lassen, da nicht gewähr- Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, leistet werden kann, dass alle empfohlenen Vorsorgemaß- Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches nahmen eingehalten werden können und die Risiken durch transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion o- begleitende Maßnahmen (wie z. B. Händedesinfektion) der übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS- ausreichend beseitigt wären. CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sin- ne des § 2 Nr. 1 IfSG.
KREISBLATT – AMTSBLATT DES KREISES LIPPE 363 Die Untersagung dieser Art von Veranstaltungen ist geeig- net, erforderlich und angemessen, um die konkret drohen- de Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Men- schen abzuwehren. Diese Gemeinwohlbelange rechtferti- gen das Verbot. Die Gesundheit und das menschliche Le- ben genießen einen höheren Stellenwert als die allgemeine Handlungsfreiheit. Den zu erwartenden Einschränkungen stehen erhebliche gesundheitliche Gefahren bei der unkon- trollierten und nicht mehr nachverfolgbaren weiteren Ver- breitung des Corona-Virus gegenüber. Bei der Abwägung überwiegen die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrt- heit des Einzelnen sowie des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung. Hierbei handelt es sich um Rechtsgüter von sehr hoher Bedeutung. Um dem staatlichen Schutzauftrag gerecht zu werden, ist das Verbot unter Abwägung aller beteiligten Interessen daher gerechtfertigt. Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i.V.m § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung. Auf die Strafvorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird hin- gewiesen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Minden erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungs- gericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 3240, 32389 Minden) schriftlich oder dort zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle oder durch Übertragung eines elektronischen Dokuments nach Maß- gabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO- und der Verordnung über die technischen Rahmenbedin- gungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektroni- scher-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBI. S. 3803) einzureichen. Jörg Bierwirth Bürgermeister Kr.Bl.Lippe 16.03.2020
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366 KREISBLATT – AMTSBLATT DES KREISES LIPPE Einzelpreis dieser Nummer 0,26 € Bezug und Lieferung des Kreisblattes durch Kreis Lippe, Der Landrat, Felix-Fechenbach-Str. 5, 32756 Detmold. Einzellieferung nur gegen Voreinsendung des Betrages zuzüglich Versandkosten auf das Konto 18 bei der Sparkasse Detmold (BLZ 476 501 30). Bezugsgebühren jährlich 53,69 €. In den vorgenannten Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Redaktionsschluss jeweils am 1. bzw. 15. eines Monats um 16:00 Uhr, Erscheinungstermin jeweils am 10. bzw. 25. eines Monats. Herausgeber: Kreis Lippe, Felix-Fechenbach-Straße 5, 32756 Detmold Verantwortlich für die veröffentlichten Texte sind die Städte und Gemeinden bzw. die jeweiligen Institutionen.
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