Krypto-Token und die Distributed-Ledger-Tech-nologie - ein finanzmarktbezogener Überblick

 
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Analysen und Berichte                                                       Monatsbericht des BMF
                                                                                                   Juni 2019

Krypto-Token und die Distributed-Ledger-Tech-
nologie – ein finanzmarktbezogener Überblick

    ●● Die Distributed-Ledger-Technologie (DLT) ist eine potenzielle neue Basistechnologie der Digitali-
       sierung.

    ●● Die Emission von Krypto-Token hat das Potenzial, sich zu einer neuen Finanzierungsform von
       Start-ups und kleinen und mittleren Unternehmen zu entwickeln.

    ●● Das BMF arbeitet mit anderen Ministerien an der Schaffung eines nationalen Regulierungs-
       rahmens für Krypto-Token, um die Potenziale von DLT und Krypto-Token zu erschließen und
       Missbrauch zu verhindern.

   Einleitung                                             Mobilitätssektor. Es gingen über 150 Stellungnah-
                                                          men von Verbänden, Unternehmen, Organisatio-
Die Bundesregierung hat es sich zur Aufgabe ge-           nen, Forschungseinrichtungen und aus der Zivil-
macht, den digitalen Wandel von Wirtschaft, Arbeit        gesellschaft ein. Diese gilt es nun im Rahmen der
und Gesellschaft so zu gestalten, dass alle davon         bis zum Sommer 2019 erfolgenden Fertigstellung
profitieren. Dies umfasst auch die im Koalitionsver-      der Strategie zu berücksichtigen. Die Leistungsfä-
trag vom 12. März 2018 festgeschriebenen Ziele, das       higkeit der Blockchain-Technologie wird hierbei –
Potenzial der Blockchain-Technologie zu erschlie-         auch im Vergleich zu anderen Technologien der Di-
ßen, Missbrauchsmöglichkeiten zu verhindern und           gitalisierung – kritisch auf den Prüfstand gestellt.
die Rolle der Bundesrepublik als einen der führen-        Gleichzeitig wird auch geprüft, ob und wie die
den Digitalisierungs- und FinTech-Standorte zu            Blockchain-Technologie mit anderen Politikzielen
stärken.                                                  vereinbar ist, wie z. B. einem möglichst hohen Ni-
                                                          veau an Datenschutz für die Bürgerinnen und Bür-
Unter Federführung des Bundesministeriums für             ger oder einem nachhaltigen Umgang mit Ressour-
Wirtschaft und Energie (BMWi) und des BMF er-             cen, beziehungsweise ob sie der Erreichung dieser
arbeitet die Bundesregierung derzeit eine umfas-          Ziele dienlich sein kann.
sende Blockchain-Strategie, die über die in die-
sem Artikel dargestellten finanzmarktbezogenen            Die DLT beziehungsweise Blockchain gilt als eine
Aspekte weit hinausgeht. Dazu haben BMF und               potenzielle neue Basistechnologie der Digitali-
BMWi in einem ersten Schritt ein Online-Konsul-           sierung. Sie ermöglicht die technisch fälschungs-
tationsverfahren durchgeführt, das breite Reso-           sichere Speicherung und Verarbeitung von In-
nanz fand. Der Konsultationsprozess umfasste ein          formationen, Werten und Rechten sowie deren
weites Spektrum möglicher Anwendungsfelder:               Übertragung. In Deutschland und insbesondere in
Neben dem Finanzsektor waren dies u. a. die Ener-         Berlin hat sich ein weltweit anerkanntes Zentrum
giewirtschaft, das Gesundheitswesen, Transport-           für diese Technologie mit hohem Kreativpotenzial
und Produktionsabläufe in komplexen Lieferket-            gebildet.
ten- und Wertschöpfungssystemen oder auch der

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Analysen und Berichte                                                                           Monatsbericht des BMF
          Krypto-Token und die Distributed-Ledger-Technologie – ein finanzmarktbezogener Überblick                     Juni 2019

    Die Distributed-Ledger-Technologie (DLT)                               KMU) zu entwickeln, sofern ein ausreichender An-
    ist eine Technologie zur Aufzeichnung von                              legerschutz und Vertrauen in diese Art der Refinan-
    Informationen über eine auf mehrere Com-                               zierung hergestellt werden können.

                                                                                                                                   Analysen und Berichte
    putersysteme verteilte, d. h. dezentrale Da-
    tenbank. Regelmäßig beruht DLT auf der
    Public-Key-Kryptografie, einem kryptogra-                                     Krypto-Token
    fischen System, das Schlüsselpaare verwen-                                    oder Crypto-Assets sind die digitale, auf
    det: zum einen öffentliche Schlüssel, die öf-                                 Kryptografie und der DLT beruhende Abbil-
    fentlich bekannt sind und der Identifizierung                                 dung eines intrinsischen oder wahrgenom-
    dienen und zum anderen private Schlüs-                                        menen Wertes. Der Wert kann dabei auf
    sel, die geheim gehalten werden und zur Au-                                   verschiedensten Funktionalitäten, Eigen-
    thentifizierung und Verschlüsselung verwen-                                   schaften oder mit dem Token verbundenen
    det werden.                                                                   Rechten beruhen. Davon abgeleitet lassen
                                                                                  sich vereinfacht drei Kategorien von Kryp-
    Blockchain                                                                    to-Token bilden – wobei viele Token Charak-
    ist ein Unterfall der DLT, bei der mehre-                                     teristika mehrerer Kategorien aufweisen:
    re Informationen zu einem Block zusam-                                        1. Zahlungstoken (virtuelle Währungen):
    mengefasst und Blöcke in chronologischer                                      Ihnen kommt meist (exklusiv oder u. a.) die
    Reihenfolge miteinander unter Einsatz kryp-                                   Funktion eines privaten Zahlungsmittels zu
    tografischer Verfahren verkettet in verteilten                                und sie verfügen regelmäßig über keinen
    Datenbanken gespeichert werden.                                               intrinsischen Wert und werden nicht von ei-
                                                                                  ner Zentralbank emittiert.
                                                                                  2. Wertpapier(-ähnliche) Token (Equity-
Erster praktischer Anwendungsfall der Blockchain                                  und sonstige Investment-Token): Wer die-
war 2009 der Bitcoin. Dieser war ursprünglich ent-                                se nutzt, hat mitgliedschaftliche Rechte oder
wickelt worden, um Online-Bezahlungen zu er-                                      schuldrechtliche Ansprüche vermögens-
leichtern, ohne dass ein Intermediär, also ein soge-                              werten Inhalts, ähnlich wie bei Aktien und
nannter vertrauenswürdiger Dritter – in der Regel                                 Schuldtiteln.
ein Finanzdienstleister – benötigt wird. Seit 2015                                3. Utility-Token (App-Token, Nutzungsto-
entwickelt sich mit sogenannten Initial Coin Offe-                                ken, Verbrauchstoken): Sie können nur im
rings (ICOs) eine neue DLT-basierte Finanzierungs-                                Netzwerk des Emissionsinstituts zum Be-
form. ICOs stellen einen Prozess dar, bei dem sich                                zug von Waren oder Dienstleistungen ge-
Projektträger oder in der Regel noch sehr junge Un-                               nutzt werden. Bei Utility-Token finden
ternehmen Kapital für ihre Projekte im Austausch                                  sich regelmäßig sehr komplexe rechtliche
für virtuelle Währungen oder andere Krypto-To-                                    Gestaltungen.
ken beschaffen. Im Rahmen von ICOs wurde 2018
weltweit ein niedriger zweistelliger Milliardenbe-
trag an Anlegergeldern eingesammelt. Gleichzeitig                               BaFin-Aufsicht bei Krypto-Token
erreichte die Marktkapitalisierung von virtuellen                               und DLT
Währungen und Krypto-Token Anfang 2018 rund
700 Mrd. €. Im Laufe des Jahres 2018 kam es jedoch                         Die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsauf-
zu einem starken Marktrückgang und erheblichen                             sicht (BaFin) hat bereits frühzeitig die Entwick-
Verlusten bei Anlegerinnen und Anlegern. Den-                              lung der DLT und des Marktes für Krypto-Token
noch hat die Emission von Krypto-Token das Po-                             begleitet. So hat die BaFin im Jahr 2011 Bitcoins
tenzial, sich zu einer neuen Finanzierungsform von                         und vergleichbare Token mit bestimmungsgemä-
insbesondere neuen beziehungsweise jungen sowie                            ßer Funktion als privates Zahlungsmittel als Finan-
kleinen und mittleren Unternehmen (Start-ups,                              zinstrumente in Form von Rechnungseinheiten

                                                                          9
Analysen und Berichte                                                                             Monatsbericht des BMF
             Krypto-Token und die Distributed-Ledger-Technologie – ein finanzmarktbezogener Überblick                       Juni 2019

gemäß § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 Kreditwesengesetz                              Neben der Adressierung der mit ihnen verbunde-
(KWG) qualifiziert. Im Ergebnis können gewerbs-                               nen Risiken benötigen neue Finanztechnologien
mäßige oder in einem kaufmännischen Umfang                                    zu ihrer Entfaltung vor allem Rechtssicherheit. Ne-
betriebene Geschäfte mit Bezug zu Zahlungstoken                               ben diversen früheren Veröffentlichungen hat die
als erlaubnispflichtige Bank- und Finanzdienstleis-                           BaFin daher im Februar 2018 ein wertpapierrecht-
tung eingestuft werden. Die entsprechenden Insti-                             liches Hinweisschreiben zur Einordnung von ICOs
tute sind aufgrund ihrer Institutseigenschaft geld-                           zugrunde liegenden Krypto-Token veröffentlicht.2
wäscherechtlich Verpflichtete nach dem Gesetz zur
Verhinderung der Geldwäsche (Geldwäschegesetz,
GwG). Damit sind in Deutschland durch das GwG                                      Elektronische Wertpapiere
und KWG mit den Risiken aus den Bereichen Geld-                                    und öffentliches Angebot von
wäsche- und Terrorismusfinanzierung so­wie dem
Risiko für Anlegerinnen und Anleger be­reits seit
                                                                                   Krypto-Token
2011 wichtige Risiken von Krypto-Token grund-
sätzlich adressiert.                                                          Als erste umzusetzende Maßnahme der Block-
                                                                              chain-Strategie der Bundesregierung haben das
Die relative Anonymität von Zahlungstoken er-                                 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
möglicht potenziellen Missbrauch für krimi-                                   cherschutz und das BMF am 7. März 2019 ge-
nelle und terroristische Zwecke. Mit der geldwä-                              meinsame „Eckpunkte für die regulatorische Be-
scherechtlichen Verpflichtung für den Bank- und                               handlung von elektronischen Wertpapieren und
Finanzdienstleistungsbereich mit Bezug zu                                     Krypto-Token – Digitale Innovationen ermögli-
Zahlungstoken wird diese relative Anonymität ein-                             chen – Anlegerschutz gewährleisten“3 veröffent-
geschränkt: Denn die im Geltungsbereich des GwG                               licht. Am 7. Mai 2019 fand dazu eine Anhörung
tätigen Dienstleister sind verpflichtet, ihre Kund-                           statt. Das Eckpunktepapier dient der Vorbereitung
schaft und damit die Personen, die Zahlungstoken                              eines Gesetzentwurfs, mit dem insbesondere die
nutzen, zu identifizieren und verdächtige Transak-                            elektronische Begebung von Schuldverschreibun-
tionen der Zentralstelle für Finanztransaktionsun-                            gen über DLT-Systeme ermöglicht sowie das öf-
tersuchungen zu melden.                                                       fentliche Angebot von bestimmten Krypto-Token
                                                                              reguliert werden soll.
Die Erlaubnispflicht bei Bankgeschäften und Fi-
nanzdienstleistungen in Bezug auf Zahlungstoken
dient zudem dem Kunden- und Anlegerschutz, da                                      Elektronische Wertpapiere
die betreffenden Institute die für diese geltenden
Regeln des Kreditwesengesetzes einzuhalten ha-                                Nach derzeitiger Rechtslage bedürfen Wertpapiere
ben. Wie zahlreiche Anlegerskandale bei interna-                              in Deutschland zu ihrer Entstehung der (papierhaf-
tionalen Krypto-Börsen (z. B. MtGox in Japan und                              ten) Verkörperung eines Rechts in einer Urkunde.
Quadriga CX in Kanada) in den vergangenen Jahren                              Das obengenannte Eckpunktepapier sieht vor, das
zeigen, bestehen gerade bei Dienstleistungen für                              deutsche Recht generell für elektronische Wertpa-
Krypto-Token erhebliche Risiken für Anlegerinnen                              piere zu öffnen. Neben dem bewährten System der
und Anleger, denen mit Regeln für eine ordnungs-                              Wertpapierurkunden soll optional eine elektroni-
gemäße Geschäftsorganisation begegnet werden                                  sche Begebung von Wertpapieren technologieneu­
könnte. Vor den Risiken von ICOs hat die BaFin be-                            tral auch im Rahmen eines DLT-Systems ermög-
reits im November 2017 gewarnt.1                                              licht werden. Die Öffnung soll sich zunächst auf

                                                                              2   Siehe https://www.bafin.de/dok/10506450
1   Siehe http://www.bundesfinanzministerium.de/mb/20190611                   3   Siehe http://www.bundesfinanzministerium.de/mb/20190613

                                                                           10
Analysen und Berichte                                                                                 Monatsbericht des BMF
           Krypto-Token und die Distributed-Ledger-Technologie – ein finanzmarktbezogener Überblick                           Juni 2019

elek­
    tronische Schuldverschreibungen beschrän-                               von DLT-Systemen ausgeschlossen ist, dass Eintra-
ken; die Einführung von elektronischen Aktien soll                          gungen im Wertpapierregister unbefugt verändert
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Vorteile                          werden, d. h. Authentizität und Integrität der Wert-

                                                                                                                                                  Analysen und Berichte
des Verzichts auf Wertpapierurkunden bei elektro-                           papiere durch die Technik in gleicher Weise sicher-
nischen Wertpapieren liegen in der Verringerung                             gestellt ist wie durch bewährte Systeme und Verfah-
des zeitlichen und finanziellen Aufwands für die                            ren, wird in dem Eckpunktepapier zur Diskussion
Emissionshäuser von Wertpapieren; zudem wird                                gestellt, dass auch das Emissionshaus selbst oder ein
im Hinblick darauf, dass andere EU-Mitgliedstaa-                            von ihm beauftragter Dritter das Register führt.
ten sowie die Schweiz „papierlose“ Wertpapiere er-
möglichen, die Wettbewerbsfähigkeit des Finanz-
platzes Deutschland gestärkt. Gleichzeitig ist der                               Öffentliches Angebot von Krypto-
Verzicht auf Wertpapierurkunden notwendige                                       Token
Voraussetzung, um Wertpapiere im Rahmen von
DLT-Systemen zu ermöglichen.                                                Im Rahmen von ICOs wurden in den vergangenen
                                                                            Jahren in erheblichen Umfang Krypto-Token an-
Elektronische Wertpapiere sollen nach dem Vor-                              geboten, die, obwohl sie faktisch zu Anlage- bezie-
bild des Bundesschuldenwesengesetzes durch Ein-                             hungsweise Finanzierungszwecken dienen und an
tragung in ein Register entstehen; d. h. die Doku-                          Handelsplätzen handelbar sind, oftmals aufsichts-
mentationsfunktion der Wertpapierurkunde soll                               rechtlich nicht als Wertpapiere, Vermögensanlagen
bei elektronischen Wertpapieren durch Erfassung                             oder sonstige Finanzinstrumente eingeordnet wer-
der Rechte in einem elektronischen Wertpapierre-                            den können. Damit fällt das öffentliche Angebot
gister ersetzt werden. Die Kernelemente des Wert-                           dieser Token – anders als die zukünftige Emission
papiers, die Legitimationsfunktion (dies bedeutet:                          von elektronischen Schuldverschreibungen – nicht
An die Innehabung des Papiers ist die Rechtsver-                            unter die bestehenden kapitalmarktrechtlichen
mutung zugunsten des Gläubigers geknüpft), die                              Vorschriften. Es besteht derzeit in der Regel keine
Liberationswirkung (dies bedeutet: Durch die Leis-                          gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung ei-
tung an die Person, die das Papier besitzt, wer-                            nes Prospekts oder Informationsblatts vor dem
den der Schuldner oder die Schulderin von der                               öffentlichen Angebot dieser Krypto-Token. Die
Leistungspflicht befreit, es sei denn, eine posi-                           gleichwohl regelmäßig veröffentlichten sogenann-
tive Kenntnis von der Nichtberechtigung liegt vor)                          ten Whitepaper stellen keine vergleichbaren Infor-
und die Übertragungsfunktion (dies bedeutet: Das                            mations- und Haftungsdokumente dar. Sie enthal-
Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier)                             ten zumeist nur unzureichende Angaben u. a. zum
sollen bei elektronischen Wertpapieren durch die                            Projekt, zu den Risiken, zu den mit den Token ver-
Eintragung im Register gewährleistet sein. Daher                            bunden Rechten und zu potenziellen Interessen-
müssen an die Verlässlichkeit der Registerführung                           konflikten. Sie ermöglichen regelmäßig keine in-
und die Richtigkeit des Registerinhalts hohe An-                            formierte Investitionsentscheidung. Gleichzeitig
forderungen gestellt werden, um die Authentizität                           birgt die Anlage in Krypto-Token erhebliche Risi-
(d. h. Feststellung der Urheberschaft) und die Inte­                        ken. Die Notwendigkeit, angemessene Risikoauf-
grität (d. h. Unverfälschtheit seit der Herstellung)                        klärungspflichten zu schaffen, wird auch von der
der Wertpapiere sicherzustellen.                                            europäischen Finanzaufsichtsbehörde ESMA in
                                                                            ihrer Empfehlung an die europäischen Institutio-
Um Manipulationsmöglichkeiten zu vermeiden,                                 nen zu ICOs und Crypto-Assets vom 9. Januar 2019
soll grundsätzlich nicht das jeweilige Emissionsin-                         betont.4
stitut selbst das Wertpapierregister führen können,
sondern die Registerführung soll durch eine zen-
                                                                            4   Siehe Advice to the European Union Institutions on initial coin
trale staatliche oder eine unter staatlicher Aufsicht                           offerings and crypto-assets, ESMA-157-1391 , http://www.
stehende Stelle erfolgen. Wenn bei Verwendung                                   bundesfinanzministerium.de/mb/20190614

                                                                         11
Analysen und Berichte                                                                        Monatsbericht des BMF
           Krypto-Token und die Distributed-Ledger-Technologie – ein finanzmarktbezogener Überblick                  Juni 2019

Vor diesem Hintergrund wird im Eckpunktepapier                              In Deutschland sind Dienstleister, die den Um-
die Regulierung des öffentlichen Angebots dieser                            tausch von virtuellen Währungen in gesetzliche
Token zur Diskussion gestellt. So könnte gesetzlich                         Währungen und umgekehrt, aber – über die Richt-
bestimmt werden, dass ein öffentliches Angebot                              linie hinausgehend – auch in andere virtuelle Wäh-
erst erfolgen darf, wenn die Anbieterfirma zuvor                            rungen anbieten, bereits heute regelmäßig als Fi-
ein nach gesetzlichen Vorgaben erstelltes Informa-                          nanzdienstleistungsunternehmen erfasst und
tionsblatt veröffentlicht, dessen Veröffentlichtung                         damit auch Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG.
die BaFin gestattet hat.                                                    Geldwäscherechtlich und aufsichtsrechtlich bisher
                                                                            nicht in Deutschland erfasst ist allerdings der ge-
                                                                            werbliche Handel von Krypto-Token, die keine Ei-
   Umsetzung der Änderungs-                                                 genschaften von Zahlungstoken aufweisen und
   richtlinie zur Vierten EU-Geld-                                          auch nicht unter die sonstigen Kategorien der Fi-
                                                                            nanzinstrumente in § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG fal-
   wäscherichtlinie                                                         len, sowie die Verwahrung von kryptografischen
                                                                            Schlüsseln und virtuellen Währungen.
Mit der stärkeren Verbreitung von virtuellen Wäh-
rungen und anderen Krypto-Token sind die da-                                Das BMF hat am 20. Mai 2019 die Verbändeanhö-
mit verbundenen Mißbrauchsrisiken gestiegen. Die                            rung zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der Ände-
G20-Staaten haben daher Anfang Dezember 2018                                rungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäschericht-
vereinbart, Krypto-Token zum Zweck der Bekämp-                              linie eingeleitet. In Umsetzung der Vorgaben der
fung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung                             Richtlinie zu virtuellen Währungen sieht der Ge-
zu regulieren. Auch die Änderungsrichtlinie zur                             setzentwurf zur Erfassung aller Verwendungsfor-
Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (EU) 2018/843                               men von virtuellen Währungen die Schaffung ei-
trägt u. a. dieser Zielstellung Rechnung. Zur Be-                           nes neuen Begriffs „Kryptowert“ vor. Kryptowerte
kämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfi-                              sind demnach digitale Darstellungen eines Wer-
nanzierung sollen bestimmte Dienstleistungsun-                              tes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen
ternehmen zur Einhaltung geldwäscherechtlicher                              Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und
Anforderungen verpflichtet und dabei von den zu-                            nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder
ständigen Behörden überwacht werden.                                        von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristi-
                                                                            schen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder
Die Richtlinie sieht vor, dass Dienstleister, die vir-                      tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungs-
tuelle Währungen in gesetzliche Währungen und                               mittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient
umgekehrt tauschen, sowie Anbieter von elek­                                und der auf elektronischem Wege übertragen, ge-
tronischen Geldbörsen geldwäscherechtlich Ver-                              speichert und gehandelt werden kann. Damit wer-
pflichtete sein sollen. Das Angebot elektro­nischer                         den nicht nur Zahlungstoken erfasst, sondern auch
Geldbörsen umfasst Dienste zur Sicherung privater                           Krypto-Token, die Anlagezwecken dienen, unab-
kryptografischer Schlüs­sel im Namen ihrer Kund-                            hängig davon, ob diese auch z. B. als Wertpapier
schaft, um virtuelle Währungen zu halten, zu spei-                          oder Vermögensanlage zu qualifizieren sind. Wei-
chern und zu über­tragen. Der Begriff der „virtuellen                       terhin sieht der Gesetzentwurf das Kryptoverwahr-
Währung“ wird dabei vom europäischen Gesetzge-                              geschäft als neue Finanzdienstleistung sowie den
ber weit gefasst. Nach den Erwägungsgründen der                             Kryptowert als neues Finanzinstrument vor. Dies
Richlinie sollen alle potenziellen Anwendungsfälle                          führt zusammen mit den bestehenden Regelungen
von virtuellen Währungen abgedeckt werden. Als                              in § 1 Abs. 1a KWG und § 2 Abs. 1 Nr. 2 GwG dazu,
Beispiel wird auch die Verwendung als Investition                           dass die jeweiligen Dienstleister nun konkret duch
aufgeführt.                                                                 Anknüpfung an das Geschäft mit Kryptowerten als
                                                                            erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungsinstitute
                                                                            geldwäscherechtlich Verpflichtete werden.

                                                                         12
Analysen und Berichte                                                                        Monatsbericht des BMF
             Krypto-Token und die Distributed-Ledger-Technologie – ein finanzmarktbezogener Überblick                  Juni 2019

    Steuerliche Behandlung von                                                Standort für die Weiterentwicklung dieser Tech-
    Krypto-Token                                                              nologie etabliert. Mit der bestehenden Erlaubnis-
                                                                              pflicht für gewerbliche Finanzdienstleistungen mit

                                                                                                                                     Analysen und Berichte
Neben der kapitalmarktrechtlichen Regulierung                                 Zahlungstoken sind in Deutschland, anders als in
von Krypto-Token stellt sich das BMF auch den                                 anderen Ländern, die Risiken im Bereich der Geld-
mit diesen verbundenen steuerrechtlichen Heraus-                              wäsche und des Schutzes der Anlegerinnen und
forderungen. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung                                Anleger bereits im erheblichen Umfang adressiert.
von „virtuellen Währungen“ ist bereits am 27. Feb-                            Mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Ände-
ruar 2018 ein BMF-Schreiben5 veröffentlicht wor-                              rungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäschericht-
den. Für die ertragsteuerliche Einordnung diver-                              linie werden die Präventionssysteme gegen Geld-
ser Sachverhalte im Zusammenhang mit virtuellen                               wäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der
Währungen arbeitet das BMF derzeit an einer Ver-                              Anleger- und Kundenschutz auch im Bereich Kryp-
waltungsanweisung, die allen Beteiligten Orientie-                            to-Token weiter verbessert. Gleichzeitig schafft die
rung für die Praxis geben soll. Vor der Veröffentli-                          vorgesehene Einführung von elektronischen Wert-
chung des BMF-Schreibens muss der Entwurf mit                                 papieren den notwendigen Rechtsrahmen, um
den obersten Finanzbehörden der Länder abge-                                  weitere DLT-Innovationen in Deutschland zu er-
stimmt werden.                                                                möglichen. Mit der zur Diskussion gestellten Re-
                                                                              gulierung des öffentlichen Angebots bestimmter
                                                                              Krypto-Token wird zudem eine weitere Erhöhung
    Fazit                                                                     des Schutzniveaus angestrebt. Mit diesen ergriffe-
                                                                              nen und noch geplanten Maßnahmen im Bereich
Deutschland ist im Bereich DLT und Krypto-Token                               Krypto-Token leistet das BMF einen wichtigen Bei-
im internationalen Vergleich gut aufgestellt. Ins-                            trag, damit Deutschland auch weiterhin im Wettbe-
besondere Berlin hat sich als weltweit anerkannter                            werb um DLT-basierte Innovationen eine führende
                                                                              Rolle einnehmen kann und gleichzeitig Verbrau-
5   III C 3 – S 7160-b/13/ 10001 (2018/0018436),                              cherinnen und Verbraucher geschützt werden.
    siehe http://www.bundesfinanzministerium.de/mb/20190615

                                                                           13
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