Leitfaden für berufstätige eltern - Aktualisierte Auflage: 2017 - BMEIA

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Leitfaden für berufstätige eltern - Aktualisierte Auflage: 2017 - BMEIA
Aktualisierte Auflage: 2017

    leitfaden für
    berufstätige eltern
    Gewerkschaft öffentlicher Dienst

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Leitfaden für berufstätige eltern - Aktualisierte Auflage: 2017 - BMEIA
le it fad en für b er u fstät i g e elt er n

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!

Die Geburt eines Kindes ist etwas Wunderschönes. Es ist der Inbegriff des Lebens
in seiner ursprünglichsten Form. Ein Mensch wird geboren. Dieser Augenblick
der Freude ist mit vielen Rechtsansprüchen, Möglichkeiten und Serviceangeboten
verbunden. Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) gibt mit der
Broschüre „Leitfaden für berufstätige Eltern im Öffentlichen Dienst“ einen sehr
guten Überblick.
Das Verhandlungsteam der GÖD hat für Mütter und Väter zahlreiche positive
Regelungen ausverhandelt. Nachfolgend finden Sie, zusammengestellt vom GÖD-
Bereich Frauen, zu den wichtigsten Themen umfassende Informationen.
Gerne werden Sie bei Bedarf auch von unseren Funktionärinnen und Funktio-
nären an Ihrer Dienststelle und bei komplexeren Fragestellungen von unseren
Juristinnen und Juristen in der GÖD sowie dem GÖD-Bereich Frauen kompetent
beraten. Wir bieten Hilfestellungen, damit Sie alle Ihre Ansprüche wahren können.

Mit gewerkschaftlichen Grüßen

Norbert Schnedl
Vorsitzender der GÖD

© COPYRIGHT
GÖD – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.Text und Design des vorliegenden
Druckwerks sind urheberrechtlich geschützt. Die GÖD behält sich das
ausschließliche Recht auf Vervielfältigung und Vertrieb vor. Jeder Miss-
brauch wird geahndet.

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Vo r w ort

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      Diese Broschüre soll Ihnen im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Mutter-
      schutz, Karenz, Väterkarenz und Elternteilzeit – als sachlicher Baustein – für
    Ihre persönliche Entscheidungsfindung nützen. Wir haben sie überarbeitet und
      u. a. um die Neuerungen beim Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus
     ergänzt. Alle unsere Kolleginnen und Kollegen in der Personalvertretung und
    den Betriebsräten an den Dienststellen sowie in den Landesleitungen und Lan-
    desvorständen werden Sie bei Fragen gerne beraten. Auf der GÖD-Homepage
         und im GÖD-Jahrbuch finden Sie die für Sie zuständige gewerkschaftliche
      Berufsgruppenvertretung (= Bundesvertretung), die bei speziell zu lösenden
        Herausforderungen rasch und unbürokratisch die notwendige Hilfestellung
      geben kann. Auch der Bereich GÖD-Frauen sowie die GÖD-Rechtsabteilung
                                  stehen Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung.

                                                                 Mit besten Grüßen

                                                              Monika GABRIEL
                                            Vorsitzender-Stellvertreterin der GÖD
                                            Vorsitzende des Bereiches GÖD-Frauen

                                                     Tel.: 01/53454-273 oder -270
                                                                     www.goed.at

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KAPITEL 1..........................................................................................6
Arbeits- bzw. Dienstrechtliches............................................................6
  Meldung der Schwangerschaft an den Dienstgeber........................................6
  Schutzmaßnahmen...............................................................................6
  Der Mutter-Kind-Pass – eine langjährige Erfolgsgeschichte..............................6
  Monatsbezug......................................................................................7
  Erholungsurlaub..................................................................................7
  Untersuchungen während der Arbeitszeit...................................................8
KAPITEL 2..........................................................................................8
Beschäftigungsverbote........................................................................8
  Absolutes Beschäftigungsverbot – Mutterschutzfrist......................................8
  Individuelles Beschäftigungsverbot ...........................................................9
  Ruhemöglichkeiten..............................................................................9
  Stillende Mütter..................................................................................9
  Stillzeit.............................................................................................9
KAPITEL 3..........................................................................................9
Finanzielle Ansprüche vor und nach der Geburt....................................9
	Finanzielles während der Schutzfristen vor und nach der Geburt
  (Absolutes Beschäftigungsverbot).............................................................9
KAPITEL 4..........................................................................................10
Kündigungs- und Entlassungsschutz.....................................................10
  Kündigungs- und Entlassungsschutz..........................................................10
  Kündigungsschutz bei Karenz und Elternteilzeit...........................................11
  Abfertigungsanspruch...........................................................................11
  Kranken- und Pensionsversicherung bei Austritt...........................................12
KAPITEL 5..........................................................................................12
Karenz – Karenzurlaub – Teilzeitbeschäftigung......................................12
  Karenz(urlaub)...................................................................................12
  Karenzbeginn.....................................................................................13
  Meldefristen......................................................................................14
  Frühkarenzurlaub................................................................................14
  Familienzeitbonus (neu ab 1. März 2017)...................................................15
KAPITEL 6..........................................................................................15
Dienstrechtliche Auswirkungen von Karenzurlauben ............................15
  „Arbeitsplatzgarantie“...........................................................................15
  Teilzeitbeschäftigung und Änderung der Lage der Arbeitszeit...........................16
  Meldefristen......................................................................................17

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i n h a lt

KAPITEL 7..........................................................................................17
Kinderbetreuungsgeld (KBG)................................................................17
  Anspruch für den Bezug von KBG............................................................18
  Antrag..............................................................................................18
  Bezugsdauer.......................................................................................18
  Höhe der finanziellen Leistung aus dem FLAF und Dauer................................18
  Pauschales KBG = KBG-Konto................................................................18
  Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld............................................20
  Überschreiten der Zuverdienstgrenze........................................................20
  Verzicht auf KBG.................................................................................20
  KBG und Krankenversicherung...............................................................21
  Partnerschaftsbonus.............................................................................21
  Beihilfe zum KBG................................................................................21
  Geldaushilfe.......................................................................................21
  Kinderzuschuss (vor 2012: Kinderzulage)...................................................21
KAPITEL 8..........................................................................................22
Wichtiges – anlässlich der Geburt zu erledigen......................................22
  Krankenkasse.....................................................................................22
  Standesamt........................................................................................22
  Dienstgeber.......................................................................................22
  Gewerkschaft Öffentlicher Dienst............................................................22
KAPITEL 9..........................................................................................23
Was Sie auch noch wissen sollten..........................................................23
  Pflegefreistellung.................................................................................23
  Bundespensionskasse und Karenz bzw. Karenzurlaub......................................24
  Pensionssplitting.................................................................................24
  Informationspflicht – Dienstgeber............................................................24
  Familienbeihilfe..................................................................................25
  Anspruchsberechtigte...........................................................................25
  Höhe der Familienbeihilfe......................................................................25
  Mehrkindzuschlag................................................................................25
  GÖD-Familienunterstützung..................................................................25
  Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten.................................................26
  Kinderfreibetrag.................................................................................26
  Sonderausgaben („Topf-Sonderausgaben“)...................................................26
  Weiterführende Links...........................................................................27

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KAPITEL 1                                   tung darstellen oder für das werdende
ARBEITS- bzw.                               Kind schädlich sind.
DIENSTRECHTLICHES                           Der Dienstgeber muss dafür sorgen, dass
                                            Frauen von solchen gefährdenden Arbeiten
                                            abgezogen werden:
Was ist alles ab dem Zeitpunkt des Be-
                                            z.B. schwere körperliche Arbeiten (Heben
kanntseins des freudigen Ereignisses zu
                                            von Lasten,...), Arbeiten, bei denen die
bedenken:
                                            Gefahr einer Berufserkrankung im Sinne
                                            des ASVG gegeben ist, besonders unfall-
MELDUNG DER SCHWANGEr-
                                            gefährdende Arbeiten sowie Arbeiten mit
SCHAFT AN DEN DIENSTGEBER
                                            gewissen biologischen Stoffen. Außerdem
Werdende Mütter haben, sobald ihnen         gilt das Verbot der Nachtarbeit (mit Aus-
ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem       nahmen), Verbot der Sonn- und Feier-
Dienstgeber hiervon unter Angabe des        tagsarbeit (mit Ausnahmen), Verbot von
voraussichtlichen Geburtstermins Mittei-    Überstunden (§§ 6 ff MSchG), Schutz
lung zu machen (Vorlage der ärztlichen      vor Tabakrauch (§ 4 Abs. 6 MSchG).
Schwangerschaftsbestätigung).
                                            DER MUTTER-KIND-PASS –
Der Dienstgeber seinerseits ist wiede-      EINE LANGJÄHRIGE ERFOLGS­
rum verpflichtet, dem zuständigen Ar-       GESCHICHTE
   beitsinspektorat folgende Daten über     Der Mutter-Kind-Pass dient der gesund-
    die schwangere Dienstnehmerin           heitlichen Vorsorge für Schwangere und
     mit­zu­teilen: Name, Alter, Tätig-     Kleinkinder. Er beinhaltet die im Mut-
       keit und Arbeitsplatz, sowie den     ter-Kind-Pass-Programm vorgesehenen
         voraussichtlichen Geburtstermin.   ärztlichen Untersuchungen während der
          Eine Kopie dieser Meldung         Schwangerschaft und bis zum 5. Lebens-
          an das Arbeitsinspektorat         jahr des Kindes. (Genaueres finden Sie auf
           muss der werdenden Mut-          www.help.gv.at)
             ter ausgefolgt werden.         Seit der Einführung des Mutter-Kind-
                                            Passes 1974 konnte die Säuglings- und
            SCHUTZMASS­NAHMEN               Müttersterblichkeit deutlich gesenkt wer-
            (zum Wohle der Mutter           den. Damals betrug die Säuglingssterb-
            und des ungeborenen             lichkeit noch 2,35 Prozent – das heißt, es
           Kindes – § 4 MSchG)              kamen 23,5 Todesfälle auf 1.000 Lebend-
          Für eine schwangere Dienst-       geborene. Bereits in den ersten fünf Jahren
          nehmerin sind ab Bekanntgabe      nach der Einführung des Mutter-Kind-
          der Schwangerschaft all jene      Passes gab es eine Reduzierung um fast 50
         Arbeiten verboten, die eine        Prozent! Und auch die Müttersterblichkeit
       schwere körperliche Belas­           ist von 19,5 Todesfällen pro 100.000 Le-

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A rb eits - bzw. Die nst re ch t lich es

bendgeburten im Jahr 1974 auf 2,6 Todes-      Nach § 14 MSchG gibt es einen eige-
fälle im Jahr 2009 zurückgegangen.            nen Entgeltanspruch in der Höhe des
                                              Durchschnittsverdienstes der letz-
Das Untersuchungsprogramm des Mutter-         ten 3 Monate vor der möglichen Ver-
Kind-Passes umfasst fünf gynäkologische       wendungsänderung.
Untersuchungen während der Schwanger-
schaft. Bei diesen fünf Terminen werden       Dementsprechend sind Nebengebühren,
zusätzlich eine Blutuntersuchung sowie drei   wie Gefahrenzulage, Außendienstzulage,
Ultraschalluntersuchungen durchgeführt.       Nachtdienstzuschläge, etc., auch wäh-
Ab der Geburt stehen zehn Untersuchungen      rend der Schwangerschaft weiter zu be-
des Kindes einschließlich einer orthopä-      zahlen, wenn diese Tätigkeiten aufgrund
dischen, einer Hals-Nasen-Ohren-Untersu-      der Schwangerschaft eingestellt werden
chung und zwei Augenuntersuchungen am         mussten.
Programm. Seit November 2012 besteht          Kein Weiterzahlungsanspruch besteht
auch die Möglichkeit eine Hebammenbera-       hingegen für Überstundenentgelt = Mehr-
tung in der 18. bis 22. Schwangerschaftswo-   dienstleistungen (dürfen nicht mehr er-
che in Anspruch zu nehmen.                    bracht werden!) und Feiertagszuschläge.

ACHTUNG: Für den Bezug des Kin-               § 14 MSchG gilt auch als Entgeltgrund-
derbetreuungsgeldes in voller Höhe            lage im Falle des individuellen Be-
müssen die ersten zehn Mutter-                schäftigungsverbotes.
Kind-Pass-Untersuchungen bei der              Bei etwaigen Problemen im Zusammen-
zuständigen Krankenkasse nachgewie-           hang mit der Schwangerschaft und der
sen werden. Fehlt dieser Nachweis,            Erwerbstätigkeit am Arbeitsplatz kontak-
wird das Kinderbetreuungsgeld gekürzt.        tieren Sie die örtliche Personalvertretung
Zusätzlich zu den genannten zehn Pflicht-     (Dienststellenausschuss oder Vertrauens-
untersuchungen bietet der Mutter-Kind-        person).
Pass weitere kostenlose Vorsorgeunter-
suchungen bis zum 62. Lebensmonat             ERHOLUNGSURLAUB
(ca. 5. Lebensjahr) des Kindes.               Bei öffentlich Bediensteten sind das Urlaubs-
                                              und Kalenderjahr im Regelfall ident.
MONATSBEZUG                                   Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Ka-
Aufgrund der möglichen Beschäftigungs-        renzurlaubes, so gebührt ein verkürzter Er-
einschränkungen kann es zu einem „Ge-         holungsurlaub. Die Schutzfrist (siehe Kapitel
haltsverlust“ kommen, weil z.B. Neben-        „Beschäftigungsverbote“) verkürzt den Ur-
gebühren wegfallen. Damit es zu keiner        laub nicht – sie ist also „urlaubsfähig“.
Diskriminierung der berufstätigen Frau
aufgrund der Schwangerschaft kommt,           Der Erholungsurlaub verfällt normaler-
wird dieser Verdienstentgang abgefedert.      weise, wenn die Dienstnehmerin diesen

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nicht bis zum 31.12. des dem Urlaubsjahr      andere sich im Zuge der Schwangerschaft
folgenden Kalenderjahres verbraucht hat.      ergebende notwendige Untersuchungen
Ist der Verbrauch aus dienstlichen Gründen,   sind durch diese Bestimmung geschützt.
wegen einer gerechtfertigten Abwesenheit
vom Dienst aufgrund einer Krankheit oder      Die werdende, erwerbstätige Mutter ist
eines Unfalls oder wegen eines Beschäfti-     verpflichtet, den Dienstgeber spätes-
gungsverbotes nach MSchG nicht möglich,       tens 4 Wochen vor dem errechneten
verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub     Beginn der 8-Wochen-Mutterschutz-
erst ein Jahr später.                         frist auf den bevorstehenden Beginn der
Hat die/der Bedienstete Karenzurlaub nach     Mutterschutzfrist aufmerksam zu machen.
MSchG/VKG in Anspruch genommen, so
wird der Verfallstermin um den Zeitraum
der Karenz hinausgeschoben.                   KAPITEL 2
                                              BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE
UNTERSUCHUNGEN WÄHREND
DER ARBEITSZEIT                               ABSOLUTES BESCHÄFTIGUNGS­
Sind notwendige schwangerschafts-             VERBOT – MUTTERSCHUTZFRIST
bedingte Untersuchungen außerhalb             (MSchG § 3/1-2)
der Arbeitszeit/Dienstzeit nicht möglich      Während der letzten 8 Wochen vor der
oder nicht zumutbar, so hat der Dienst-       voraussichtlichen Entbindung und 8 Wo­
geber die dafür notwendige Freizeit           chen nach der Geburt unterliegt die
unter Entgeltfortzahlung zu gewähren.         Dienstnehmerin einem absoluten Beschäfti-
Derartige Untersuchungen sind jedenfalls      gungsverbot.
solche, welche nach der Mutter-Kind-Pass-     Erfolgt die Geburt früher als vorge-
Verordnung vorgeschrieben sind! Aber auch     sehen, so verlängert sich die Mutter-
                                              schutzfrist nach der Geburt um das
                                              Ausmaß der Verkürzung (längstens bis
                                              16 Wochen nach der Entbindung).
                                              Stellt der Arzt eine Frühgeburt fest,
                                              beträgt die Mutterschutzfrist nach-
                                              her immer mindestens 12 Wochen.
                                              Gleiches gilt bei Mehrlingsgeburten
                                              und      Kaiserschnittentbindungen.
                                              Nach einer Fehlgeburt erlischt der Mut-
                                              terschutz gemäß MSchG, eine allfällige
                                              Dienstverhinderung gilt als Krankenstand
                                              (Schriftliche Meldung an den Dienstge-
                                              ber erforderlich!).

                                                                                     8
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B e s chä f tigu n gsve rbot e

INDIVIDUELLES BESCHÄFTIGUNGS­                 Stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt
VERBOT (MSchG § 3/3)                          werden mit:
Dies tritt im Fall einer Gefährdung von       Heben von schweren Lasten, Arbeiten mit
Leben oder Gesundheit der werden-             Gefahr einer Berufskrankheit nach dem
den, berufstätigen Mutter oder ihres          ASVG, gesundheitsgefährdenden Stoffen,
Kindes ein. Die werdende Mutter ist ab        Strahlen, Hitze, Kälte oder Nässe, Akkord-
Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses       und Fließbandarbeiten. Im Zweifelsfall hat
eines Amts- oder Arbeitsinspektionsarztes     das Arbeitsinspektorat Empfehlungen zu
(nur Betriebe) an den Dienstgeber sofort      erteilen.
vom Dienst freizustellen.
Häufigste Freistellungsgründe: Wenn Le-       STILLZEIT (MSchG § 9)
ben oder Gesundheit von Mutter oder           Stillenden, berufstätigen Müttern ist die
Kind bei Fortdauer der Beschäftigung ge-      zum Stillen erforderliche Zeit freizuge-
fährdet wären.                                ben, jedenfalls hat sie aber an Arbeitstagen
                                              mit mehr als 4,5 Stunden 45 Minuten zu
ACHTUNG: Eine vorzeitige Freistellung         betragen. Bei einer Arbeitszeit von 8 und
ist erst ab Ende der 15. Schwangerschafts-    mehr Stunden mindestens 2x 45 Minu-
woche möglich. (Ausnahme: besondere           ten oder 1x 90 Minuten.
Begründung)                                   Wenn die Dienstnehmerin nicht mehr
                                              stillt, hat sie das dem Dienstgeber unver-
RUHEMÖGLICHKEITEN                             züglich mitzuteilen.
(MSchG § 8a)
Werdenden oder stillenden Müttern
ist es zu ermöglichen, sich unter geeig-      KAPITEL 3
neten Bedingungen hinzulegen und sich         FINANZIELLE ANSPRÜCHE
auszuruhen. Ein Sozialraum mit einer          VOR UND NACH DER GEBURT
Liege ist ausreichend. Die Ruhezeit der
Schwangeren oder Stillenden ist nicht         FINANZIELLES WÄHREND DER
begrenzt. Fällt die Ruhezeit in die Ar-       SCHUTZFRISTEN VOR UND NACH
beitszeit, ist sie zu bezahlen.               DER GEBURT (ABSOLUTES
                                              BESCHÄFTIGUNGSVERBOT)
STILLENDE MÜTTER                              Beamtin:
(MSchG § 4a)                                  Die öffentlich-rechtlich bedienste-
Stillende Mütter haben bei Wiederantritt      te Kollegin, die bereits am 31. 12. 2010
des Dienstes dem Dienstgeber mitzutei-        ein Dienstverhältnis zum Bund hatte,
len, dass sie stillen. Der Dienstgeber kann   erhält den Monatsbezug (Gehalt und
eine Bestätigung eines Arztes oder einer      bestimmte Zulagen) weiter. Pauscha-
Mutterberatungsstelle verlangen.              lierte Nebengebühren ruhen während der

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Leitfaden für berufstätige eltern - Aktualisierte Auflage: 2017 - BMEIA
le it fad en für b er u fstät i g e elt er n

Schutzfrist nach Ablauf eines Monats bis    Endet ein befristetes Dienstverhältnis, das
zum Ablauf des letzten Tages der Abwesen-   mindestens drei Monate gedauert hat, vor
heit vom Dienst.                            der Schutzfrist durch Zeitablauf während
                                            einer Schwangerschaft, besteht ebenfalls
Vertragsbedienstete:                        Anspruch auf Wochengeld.
Der nach Vertragsbedienstetenge-
setz angestellten Kollegin gebühren
für die Dauer der Schutzfrist keine         KAPITEL 4
Bezüge. Die VB erhält über Antrag           KÜNDIGUNGS- UND
von der Krankenkasse Wochen-                ENTLASSUNGSSCHUTZ
geld in der Höhe des durchschnitt-
lichen Nettoverdienstes der letzten         KÜNDIGUNGS- UND ENT­
3 Kalendermonate vor Beginn der Schutz-     LASSUNGS­SCHUTZ (MSchG § 10)
frist zuzüglich der anteiligen Sonderzah-
lungen über die Krankenkasse ausbezahlt.    Während der Dauer der Schwangerschaft
                                            und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach
Eventuelle Ergänzungszahlungen des          der Entbindung kann eine Vertragsbe-
Dienstgebers können nach dem Bezug          dienstete oder provisorische Beamtin nicht
des Wochengeldes entstehen, wenn das        gekündigt werden. Hat der Dienstgeber
Wochengeld nicht dem vollen Gehalt des      von der Schwangerschaft nichts gewusst
Dienstvertrages entsprochen hat.            und die Kündigung ausgesprochen, so ist
                                            diese ausgesprochene Kündigung rechtsun-
Grundsätzlich besteht Anspruch auf Wo-      wirksam, wenn die Schwangerschaft binnen
chengeld, allerdings nur, wenn eine eige-   5 Arbeitstagen gemeldet und nachgewiesen
ne aufrechte Krankenversicherung            wird.
zu Beginn der Schutzfrist (z.B. auf
Grund von Erwerbstätigkeit) vorliegt.       Achtung: Während des „Probemo-
                                            nats“ besteht auch für Schwangere kein
                                            Kündigungs- bzw. Entlassungsschutz.

                                            Seit 1. 1. 2016 besteht auch ein Kün-
                                            digungsschutz bis zum Ablauf von vier
                                            Wochen nach einer Fehlgeburt. Auf
                                            Verlangen des Dienstgebers ist eine ärzt-
                                            liche Bescheinigung vorzulegen.

                                            Eine Entlassung kann nur nach Zustim-
                                            mung des Gerichtes rechtswirksam er-
                                            folgen. Die etwaigen Entlassungsgründe

                                                                                    10
Kün digu n gs - und Entlass ungsschu tz

sind im MSchG aufgezählt (z.B. grobe und      Dies gilt auch für Vertragsbedienstete,
schuldhafte Dienstpflichtverletzung, Un-      die selbst kündigen. (Beachte: Dies gilt
treue, Erschleichung der Aufnahme durch       für Vertragsbedienstete, die vor 2003 ihr
unwahre Angaben – das Verschweigen ei-        Dienstverhältnis begonnen haben.)
ner Schwangerschaft ist jedoch kein Ent-
lassungsgrund!).                              Eine Ausnahme von dieser Regel stellt
                                              der Austritt aus bestimmten familiären
VB in befristeten Dienstverhältnis-           Gründen dar: Eine Abfertigung gebührt,
sen (z.B. IIL-Lehrerin, Verwaltungskolle-     bei Austritt bzw. Kündigung innerhalb von
gin nach VBG § 4a)                            6 Monaten nach Eheschließungen so-
                                              wie nach der Geburt eines Kindes (eines
Achtung: Die Beendigung eines be-             eigenen, adoptierten oder in unentgeltliche
fristeten Dienstverhältnisses durch Zeit-     Pflege genommenen Kindes).
ablauf stellt keine Kündigung bzw. Ent-
lassung dar und fällt daher nicht unter die   Eine weitere Ausnahme ist: Wenn die
Kündigungsschutzbestimmungen!                 Beamtin/der Beamte, die/der Vertrags-
                                              bedienstete vor Ablauf einer Karenz nach
KÜNDIGUNGSSCHUTZ BEI KARENZ                   dem MSchG oder dem VKG oder wäh-
UND ELTERNTEILZEIT                            rend einer Teilzeitbeschäftigung nach den
Dieser beginnt frühestens 4 Monate vor        §§ 15 h oder 15 i MSchG oder nach den
Beginn der Karenz bzw. Teilzeit nach          §§ 8 oder 8a VKG freiwillig aus dem
MSchG bzw. VKG und dauert bis 4 Wo-           Dienstverhältnis austritt bzw. kündigt.
chen nach deren Ende, bei Teilzeit längs­
tens jedoch bis 4 Wochen nach dem               3 Jahre 2-fache des Monatsbezuges
4. Geburtstag des Kindes. Freie Dienst-         5 Jahre 3-fache des Monatsbezuges
nehmerinnen, die wegen ihrer Schwan-
                                               10 Jahre 4-fache des Monatsbezuges
gerschaft oder eines Beschäftigungsverbots
bis 4 Monate nach der Geburt gekündigt         15 Jahre 6-fache des Monatsbezuges
wurden, können dies bei Gericht binnen         20 Jahre 9-fache des Monatsbezuges
2 Wochen nach Ausspruch anfechten.             25 Jahre 12-fache des Monatsbezuges

ABFERTIGUNGSANSPRUCH                          Erfolgt die Lösung des Dienstverhältnisses
Beamtin (§ 26 GehG) und Vertrags­             des/der Vertragsbediensteten während der
bediens­tete (VBG § 84)                       Teilzeitbeschäftigung gem. MSchG oder
Grundsätzlich gebührt einer Beamtin/          VKG, so ist bei Kündigung durch den
einem Beamten keine Abfertigung, wenn         Dienstgeber, unverschuldeter Entlassung,
sie/er freiwillig aus ihrem/seinem Dienst-    begründetem Austritt oder einvernehm-
verhältnis austritt.                          licher Auflösung das vorangegangene Be-

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schäftigungsausmaß für die Berechnung         ber verpflichtet, Überweisungsbeträ-
des maßgeblichen Monatsentgeltes heran-       ge für die erworbene ruhegenussfähige
zuziehen. Bei Kündigung durch den/die         Gesamtdienstzeit an die Pensionsversi-
Vertragsbedienstete/n ist hingegen der        cherungsanstalt (PVA) zu leisten. Diese
Durchschnitt der in den letzten fünf Jah-     überwiesenen Zeiten zählen dann als Ver-
ren geleisteten Arbeitszeit (unter Außer-     sicherungszeiten nach dem ASVG und
achtlassung der Zeiten einer Karenz nach      können gegebenenfalls für eine ASVG-
MSchG oder VKG) zugrunde zu legen.            Pension wirksam werden.

Für Vertragsbedienstete, die nach dem         Eine freiwillige Weiterversicherung
1. 1. 2003 eingetreten sind, gilt das Be-     in der Kranken- und Pensionsver-
triebliche Mitarbeiter- und Selbständigen-    sicherung ist für Vertragsbedienstete
vorsorgegesetz (BMSVG = „Abfertigung          und Kollektivvertragsangestellte wäh-
Neu“). Für Zeiten des Wochengeldbezuges       rend der beschäftigungslosen Zeit nach
und des Kinderbetreuungsgeldbezuges           den Vorschriften des ASVG möglich.
leistet der Familienlastenausgleichsfonds     Für Beamt/innen gibt es ebenfalls die
(FLAF) Beiträge in die Mitarbeiter/innen-     Möglichkeit der freiwilligen Weiterver-
Vorsorgekasse. Das BMSVG gewährt eine         sicherung in der Krankenversicherung,
Abfertigung bei Austritt während der Teil-    pensionsrechtlich ist dies nur für den
zeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw.         APG-Teil der Pension möglich. (Infor-
VKG, sowie bei berechtigtem Austritt          mationen erhalten Sie bei der Pensions-
Zu beachten ist: Auch wenn kein Aus-
                                              versicherungsanstalt bzw. bei Ihrem zu-
zahlungsanspruch nach dem BMSVG be-
                                              ständigen Krankenversicherungsträger.)
steht, geht das Geld nicht verloren, son-
dern bleibt im Regelfall veranlagt und kann
dann bei der nächsten Beendigung des
Dienstverhältnisses, bei dem ein Auszah-      KAPITEL 5
lungsanspruch besteht, bezogen werden         KARENZ – KARENZURLAUB –
(spätestens im Falle der Pensionierung).      TEILZEITBESCHÄFTIGUNG
                                              Mutterschutzgesetz (MSchG §§ 15)
KRANKEN- UND PENSIONS­                        bzw. Väterkarenzgesetz (VKG §§ 2)
VERSICHERUNG BEI AUSTRITT
Beamtin: Auswirkung auf die Pension           Auf der Website der GÖD www.goed.at
Der Austritt aus dem öffentlich-recht-        unter „Bereich Frauen“ finden Sie diverse
lichen Dienstverhältnis bedeutet auch         Mustermeldeformulare.
den Verlust des Anspruches auf Ruhege-
nuss (Alimentationszahlung) nach dem          KARENZ(URLAUB)
Pensionsgesetz 1965. In diesem Falle          Wahlweise ist es den El-
ist der öffentlich-rechtliche Dienstge-       tern möglich, bis zum

                                                                                    12
Karenz – Karenzurlaub – Teilzeitbeschäftigung

2. Geburtstag des Kindes, Karenz in An-      21. Lebensmonat (wenn nur ein Elternteil
spruch zu nehmen. Dies bedeutet für je-      aufschieben will). Die Absicht, aufgescho-
nen Elternteil, der die Karenz in Anspruch   bene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist
nimmt, dass die Karenz nach dem MSchG        dem Dienstgeber während des Beschäfti-
oder dem VKG gegen Entfall der Bezüge        gungsverbots nach der Geburt bekannt zu
stattfindet.                                 geben. Der Beginn ist dem Dienstgeber
In den meisten Fällen wird dieser Eltern-    spätestens 3 Monate vor dem gewünschten
teil das Kinderbetreuungsgeld bezie-         Zeitpunkt zu melden. Bei einer neuerlichen
hen, sodass ein „Grundeinkommen“             Schwangerschaft bleibt der Anspruch auf die
für diesen Elternteil samt Kind sowie die    aufgeschobene Karenz bestehen.
Krankenversicherung für diesen El-
ternteil gewährleistet sind. Für BVA-Kran-   Dem männlichen Dienstnehmer
kenversicherte ist auch während der Zeit     ist auf sein Verlangen Karenz bis zum
der Inanspruchnahme der Karenz nach          2. Geburtstag seines Kindes zu ge-
MSchG oder dem VKG ohne Bezug des            währen, wenn er mit seinem Kind im ge-
Kinderbetreuungsgeldes die Krankenver-       meinsamen Haushalt lebt und die Mutter
sicherung aufrecht (gilt seit 1. 1. 2011).   nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch
                                             nimmt oder die Mutter keinen Anspruch
Aus Anlass des erstmaligen Wechsels können   auf Karenz hat. Dem Vater ist Karenz nur
die Eltern auch einen Monat gleichzei-       für jenen Zeitraum zu gewähren, für den
tig in Karenz gehen. Die Dauer der Karenz    die Mutter auf ihren Anspruch verzichtet
verkürzt sich dadurch aber um einen Monat    oder keinen Anspruch hat.
(maximal bis zum 23. Lebensmonat des         Weiters ist zweimaliges Wechseln zwi-
Kindes).                                     schen den Eltern möglich (ausgenommen
                                             in Notfällen – Verhinderungskarenz). Die
Durch die Möglichkeit der aufgescho-         Inanspruchnahme der aufgeschobenen Ka-
           benen Karenz können               renz gilt nicht als Wechsel.
             beide Eltern je 3 Monate
                  ihrer Karenz aufschie-     Jeder Karenzteil muss mindestens zwei
                     ben und diesen Teil     Monate dauern.
                     später, längstens
                    bis zum Ablauf des       KARENZBEGINN
                   7. Lebensjahres, ver-     Für die Mutter: Im Anschluss an die
                   brauchen. Die Ka-         Schutzfrist oder im Anschluss an einen
                renz verkürzt sich bis       Krankenstand, der über das Ende der
               zum 18. Lebensmonat           Schutzfrist hinaus andauert, oder im An-
               des Kindes (wenn bei-         schluss an einen Erholungsurlaub (bei
                de Eltern aufschieben        Lehrerinnen – Hauptferien) oder im An-
                wollen) oder bis zum         schluss an die Karenz des Vaters.

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Für den Vater: Im Anschluss an die             Bei einer Verlängerung der Karenz bzw.
Schutzfrist der Mutter oder im Anschluss       bei einem Wechsel ist die weitere Inan-
an die Karenz der Mutter.                      spruchnahme spätestens 3 Monate
Neu seit 1. 1. 2016: Hat ein Elternteil        vor Ende der bisher laufenden Karenz zu
keinen Anspruch auf Karenz (z. B. selbst-      melden. Dauert die Karenz des anderen
ständig erwerbstätig, arbeitslos, etc), kann   Elternteiles kürzer als 3 Monate, so hat
Karenz vom anderen Elternteil auch zu          die Meldung spätestens 2 Monate vor
einem späteren Zeitpunkt in Anspruch ge-       dem Ende der Karenz zu erfolgen bzw.
nommen werden (maximal bis zum zwei-           dauert der erste Karenzteil weniger als
ten Geburtstag des Kindes). Der Dienst-        3 Monate, so hat die Meldung des mit der
geber ist über Beginn und Dauer der            Karenz folgenden Elternteiles ebenfalls
Karenz spätestens 3 Monate vor Antritt zu      bereits vor Ende der Schutzfrist zu erfol-
informieren. Der Kündigungs- und Entlas-       gen.
sungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe,
                                               Achtung: Hat der andere Elternteil
frühestens jedoch 4 Monate vor Antritt
                                               keinen Anspruch auf Karenz, kann
der Karenz.
                                               Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt
                                               in Anspruch genommen werden. Mel-
MELDEFRISTEN
                                               dung bis spätestens 3 Monate vor
Die Mutter hat immer innerhalb der             dem gewünschten Antritt.
Mutterschutzfrist (im „Normalfall“
8 Wochen nach der Geburt) Zeit, sich zu        Karenzurlaub kann zwischen Dienstneh-
entscheiden und die notwendigen Mel-           mer/in und Dienstgeber vereinbart wer-
dungen an den Dienstgeber zu übermit-          den. Gem. § 15 MSchG oder § 2 VKG
teln. Der Vater hat seinen Anspruch – bei      unterliegt eine solche außerhalb der Mel-
Inanspruchnahme unmittelbar nach               defristen vereinbarte Karenz jedenfalls
der Mutterschutzfrist – innerhalb von          auch den Kündigungs- und Entlassungs-
8 Wochen nach der Geburt zu melden.            schutzbestimmungen.

                                               Bei Einhaltung der Meldefristen und
                                               Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen
                                               besteht ein absoluter Rechtsanspruch auf
                                               den Karenzurlaub bis zum 2. Geburtstag
                                               des Kindes.

                                               FRÜHKARENZURLAUB
                                               Im Bundesdienst ist es möglich, nach der
                                               Geburt eines Kindes einen Urlaub unter
                                               Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im

                                                                                      14
Karenz – Karenzurlaub – Teilzeitbeschäftigung

Ausmaß von bis zu vier Wochen zu beantra-       Achtung: Beansprucht der Vater auch
gen, wenn man in einer Ehe, eingetragenen       Kinderbetreuungsgeld, wird sein Ta-
Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft           gesbetrag des Kinderbetreuungsgeldes um
und mit dem Kind im gemeinsamen Haus-           den Familienzeitbonus reduziert!
halt lebt. Dies gilt für leibliche Kinder von
EhegattInnen/LebensgefährtInnen/ein-
getragenen PartnerInnen, Adoptivkinder          KAPITEL 6
unter zwei Jahren und Pflegekinder in           DIENSTRECHTLICHE
unentgeltlicher Pflege. Die Krankenversi-       AUSWIRKUNGEN VON
cherung bleibt aufrecht. Die schriftliche       KARENZURLAUBEN
Mitteilung der Inanspruchnahme                  nach BDG § 75b sowie VBG § 29 d
muss spätestens 1 Woche vor dem                 sowie LDG § 58 b sowie LLDG § 65 b
beabsichtigten Antritt der Dienstbe-
hörde bekannt gegeben werden.
                                                Grundsätzlich gilt: Mit dem Antritt eines
                                                die Dauer von 6 Monaten übersteigenden
FAMILIENZEITBONUS
                                                Karenzurlaubes ist die Abberufung der/
(NEU AB 1. MÄRZ 2017)
                                                des Bediensteten von ihrem bzw. seinem
Ab 1. März 2017 gebührt ein Familienzeit-       Arbeitsplatz verbunden. Die zuletzt zu-
bonus für Väter, die sich in „Familienzeit“     rückgelegten Karenzzeiten sind für die
befinden. Als Familienzeit versteht man         Berechnung der 6-Monatsfrist zusammen-
den Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen,          zuzählen.
in dem sich der Vater aufgrund der kürzlich
erfolgten Geburt seines Kindes ausschließ-      „ARBEITSPLATZGARANTIE“
lich seiner Familie widmet und dazu die
                                                Für BeamtInnen gem. BDG § 75b/2
Erwerbstätigkeit unterbricht. Im Bun-
                                                Hat eine Beamtin oder ein Beamter eine
desdienst besteht Anspruch auf Frühkarenz-
                                                Karenz gem. MSchG §§ 15 bis 15 b und
urlaub, also Familienzeit, bis zu vier Wochen
                                                15 d bzw. nach VKG §§ 2 bis 5 und 9 in
(siehe Kapitel „Frühkarenzurlaub“).
                                                Anspruch genommen, so darf der von ihr
Der Familienzeitbonus wird auf Antrag bei
                                                bzw. von ihm vor Antritt der Karenz inne-
der zuständigen Krankenkasse in der Höhe
                                                gehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nach-
von 6 22,60/Tag ausbezahlt. Der Bonus
                                                besetzt werden.Tritt sie bzw. er den Dienst
beträgt somit für:
                                                (nach spätestens zwei Jahren) wieder an,
                                                ist sie bzw. er wieder mit jenem Arbeits-
 28 Tage         6 632,80                       platz, auf dem sie bzw. er vor der Karenz
 29 Tage         6 655,40                       verwendet wurde, zu betrauen oder mit
 30 Tage         6 678,–                        einem gleichwertigen Arbeitsplatz. Ist eine
                                                Betrauung mit dem „alten Arbeitsplatz“
 31 Tage         6 700,60                       nicht möglich, so ist sie bzw. er dienst-

15                                              © GÖD – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
le it fad en für b er u fstät i g e elt er n

und besoldungsrechtlich so zu behandeln,        Für Mütter, deren Kinder ab dem 1. 1. 2016
wie wenn sie bzw. er die Gründe für ihre        geboren werden, gilt als weitere Vorausset-
bzw. seine Versetzung oder Verwendungs-         zung: Die wöchentliche Normalarbeitszeit
änderung nicht selbst zu vertreten hat (z.B.    muss um mindestens 20 Prozent reduziert
Anspruch auf Ergänzungszulage).                 werden und darf 12 Stunden nicht unter-
                                                schreiten. Sollte es im Einvernehmen zu
Für Vertragsbedienstete besteht gem.            einer anderslautenden Einigung außerhalb
VBG § 29 d ebenfalls analog eine derartige      dieser Bandbreite kommen, gilt diese den-
Arbeitsplatzgarantie – auch für Lehrer/in-      noch als Teilzeit im Sinne des MSchG bzw.
nen.                                            VKG. Die Bestimmungen über die Band-
                                                breite sind auf Vertragslehrpersonen und
TEILZEITBESCHÄFTIGUNG                           Landesvertragslehrpersonen „mit der Maß-
UND ÄNDERUNG DER LAGE                           gabe anzuwenden, dass die für eine Vollbe-
DER ARBEITSZEIT                                 schäftigung vorgesehene Lehrverpflichtung
(MSchG §§ 15h bis 15q und                       bzw. Jahresnorm um mindestens 20 vH
VKG §§ 8 und 9)                                 reduziert wird und 30 vH nicht unterschrei-
                                                tet.“ [MSchG §23 (9a)/VKG § 10 Abs 11a]
Viele Eltern wünschen, wenn sie kleine Kin-
der haben, eine Reduktion ihrer Arbeitszeit,    Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann
um Familie und Beruf besser vereinbaren zu      bis längstens zum Ablauf des 7. Le-
können. Deshalb wurde ein gesetzlicher          bensjahres des Kindes die Teilzeitbe-
Anspruch auf eine befristete Teilzeit-          schäftigung in Anspruch nehmen.
beschäftigung geschaffen (Elternteilzeit        Darüber hinaus gibt es aber auch noch die
nach MSchG bzw.VKG).                            Möglichkeit der „vereinbarten Teilzeit“
Voraussetzung ist: Betrieb (Dienststelle) mit   (wenn oben genannte Voraussetzungen nur
mehr als 20 Mitarbeiter/innen, die Beschäf-     teilweise oder gar nicht erfüllt sind) bis
tigungsdauer muss ununterbrochen 3 Jahre        zum Ablauf des 4. Lebensjahres bzw. kann
betragen haben.                                 Teil­zeit nach den dienstrechtlichen Vor-

                                                                                        16
Dienstrechtliche Auswirkungen von Karenzurlauben

schriften beantragt werden (§ 50 a oder b      vor Beginn der Verlängerung) ist möglich.
BDG, …).                                       Eine gleichzeitige Inanspruchnah-
Außerdem ist es möglich, eine Änderung         me der Teilzeit durch beide Eltern nach
der Lage der Arbeitszeit in Anspruch zu        dem MSchG bzw. VKG ist möglich. Bei
nehmen (z.B. aufgrund von fehlenden            der Teilzeitbeschäftigung gem. MSchG
Kinderbetreuungsmöglichkeiten).                § 15 h bzw. VKG § 8 hat sich der Dienst-
                                               geber grundsätzlich an die vereinbarte
MELDEFRISTEN                                   Arbeitszeit zu halten.
Möchte die Mutter direkt im Anschluss
an das Beschäftigungsverbot nach der Ge-       Weiters ist es möglich, die „norma-
burt Teilzeit in Anspruch nehmen, so hat       le“ dienstrechtliche Teilzeit nach BDG
sie innerhalb der Mutterschutzfrist (= im      § 50 b, VBG § 20 oder LDG/LLDG § 46
Normalfall innerhalb von 8 Wochen) Zeit,       in Anspruch zu nehmen. Auch hier besteht
ihre schriftliche Meldung beim                 ein Rechtsanspruch, und zwar bei Teilzeit
Dienstgeber abzugeben.                         bis zum Schuleintritt des Kindes.
Derselbe Zeitraum gilt für den Vater, falls
er unmittelbar nach der Mutterschutzfrist
die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch neh-     KAPITEL 7
men möchte.                                    KINDERBETREUUNGSGELD
Beabsichtigt die Mutter/der Vater die Teil­    (KBG)
zeitbeschäftigung zu einem späteren Zeit-      = Familienleistung = Bezahlung
punkt anzutreten, hat sie/er dies dem          er­folgt aus dem Familienlastenaus-
Dienst­geber schriftlich spätestens 3 Monate   gleichsfonds (FLAF)
vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu
geben.                                         Bis zum 31. 12. 2001 konnten ausschließ-
Die „Elternteilzeitphase“ ist zeitlich be-     lich erwerbstätige Frauen Karenzgeld in
schränkt und kann von der/dem Arbeit-          Form einer Versicherungsleistung aus dem
nehmer/in (aber auch vom Arbeitgeber)          Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis beziehen
je 1x geändert werden und je 1x vorzeitig      und diese Geld­leistung war an die „Karenz“
beendet werden.                                gebunden. Mit 1. 1. 2002 wurde durch die
Die Teilzeitbeschäftigung gem. MSchG           Einführung der „Familienleistung Kinder-
§ 15 h bzw. VKG § 8 kann jederzeit be-         betreuungsgeld“ die Geldleistung auf die
gonnen werden und muss auch nicht direkt       Geburt eines Kindes ausgerichtet, sodass
im Anschluss an die Karenz beginnen. Die       jeder Frau/jedem Mann bei Erfüllung ge-
Teilzeit nach dem MSchG bzw. VKG kann          wisser Voraussetzungen der Bezug des Kin-
von jedem Elternteil nur einmal in Anspruch    derbetreuungsgeldes garantiert ist, unab-
genommen werden und muss mindestens            hängig ob sie bzw. er erwerbstätig ist oder
2 Monate betragen. Eine Verlängerung           war und unabhängig davon, ob sie oder er
der Teilzeit (Meldung jeweils 3 Monate         in Karenzurlaub gehen will.

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ANSPRUCH FÜR DEN BEZUG                           wirkende Auszahlung ist bis maximal 182
VON KBG                                          Tage im Nachhinein möglich.
• Bezug von österreichischer Familienbei-       Der Antrag kann auch online mit elektro-
   hilfe                                         nischer Signatur (Bürgerkarte, Handysigna-
• Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit         tur) bzw. auf FinanzOnline gestellt werden.
   dem Kind (= Hauptwohnsitz!)
• Beziehender Elternteil (gilt auch für Adop-   BEZUGSDAUER
   tiv- und Pflegeeltern) und das Kind müssen    Das KBG gebührt frühestens ab dem Tag der
   den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in     Geburt. Wird Wochengeld bezogen, so ruht
   Österreich haben und sich rechtmäßig in       das KBG während des Wochengeldbezuges.
   Österreich aufhalten (Aufenthaltstitel not-   Der Anspruch auf KBG endet jedenfalls
   wendig)                                       durch die Geburt eines weiteren Kindes.
• Bei getrennt lebenden Eltern muss der         (Für die Mutter – wenn ein Anspruch be-
   beziehende Elternteil die Obsorge für das     steht – bereits bei Beginn des Bezuges von
   Kind haben                                    Wochengeld oder einer gleichartigen Leis­
• Nachweis der vorgeschriebenen Mutter-         tung – z. B. bei Beamtinnen!)
   Kind-Pass-Untersuchungen
• Bezug von KBG grundsätzlich nur für ein       Bei absoluten Härtefällen besteht die
   Kind möglich, für Mehrlingsgeburten ge-       Möglichkeit, den Bezug des KBG für allein-
   bührt ein finanzieller Zuschlag von 50 %      stehende Elternteile um maximal 91 Tage
   des jeweiligen Tagesbetrages                  zu verlängern.
• Ein gleichzeitiger Bezug durch beide El-
   ternteile ist nicht möglich. Ausnahme:        HÖHE DER FINANZIELLEN
   Beim erstmaligen Wechsel können die El-       LEISTUNG AUS DEM FLAF
   tern gleichzeitig KBG in der Dauer von bis    UND DAUER
   zu 31 Tagen in Anspruch nehmen (siehe
                                                 Beim ersten Antrag müssen das Modell
   Kapitel „Karenz(urlaub)“)
                                                 (einkommensabhängig oder Konto) und
ANTRAG                                           (beim Konto) die Anspruchsdauer gewählt
                                                 werden, die auch für den anderen Elternteil
KBG ist beim jeweiligen Krankenversiche-         bindend sind. Eine Änderung des Modells
rungsträger zu beantragen. KBG kann auch         ist einmalig innerhalb von 14 Tagen nach
rückwirkend beantragt werden, die rück-
                                                 Antragstellung möglich!

                                                 PAUSCHALES KBG = KBG-KONTO
                                                 Die Mindestbezugsdauer des KBG beträgt
                                                 61 Tage.
                                                 Ein Elternteil kann das KBG zwischen 365
                                                 und 851 Tagen beziehen, beide Elternteile

                                                                                         18
K i n d er betr eu ungs geld

    zusammen können zwischen 456 und 1063          Verlängerung bis zum 1063. Tag möglich ist,
    Tage in Anspruch nehmen. 20 Prozent der        muss der andere Elternteil mindestens 20%
    Gesamtdauer sind für den 2. Elternteil         der Bezugsdauer = 212 Tage beziehen.
    unübertragbar reserviert.
                                                   Mit der Wahl der Anspruchsdauer wählt
    Achtung: Der Anspruch des KBG ruht,            man automatisch auch den Tagesbetrag. Dies
    sofern ein Wochengeldanspruch besteht, in      bindet auch den anderen Elternteil.
    der Höhe des Wochengeldes.
                                                   Unabhängig von der Anspruchsdauer ergibt
    Grundmodell                                    sich ein max. Gesamtbetrag von:
    365 Tage (+ 91 Tage)                           ca 6 12.365,– bei Bezug durch einen El-
                                                   ternteil bzw. ca. 6 15.449,– bei Bezug
Anzahl der Tage                    Tagsatz         durch beide Elternteile.
1. Elternteil 2. Elternteil gesamt
                                                   Die Bezugsdauer kann einmal (pro Kind)
    365            91        456   6 33,88
                                                   geändert werden. Diese Änderung muss
Mehrlingszuschlag                   + 50 %         spätestens 91 Tage vor Ablauf der ursprüng-
                                                   lich gewählten Bezugsdauer erfolgen.
    Werden weniger als 365 Tage in Anspruch        (Die Änderung muss im Hinblick auf die
    genommen, erhöht sich der Tagsatz nicht.       Restzeit noch möglich sein, vergangene
    Jeder Elternteil hat einen unübertragbaren     Bezugszeiträume können nicht geändert
    Anspruch auf 91 Tage – bei Verlängerung        werden.) Der Tagesbetrag wird neu berech-
    erhöht sich der Partneranteil auf bis zu 212   net, wodurch sich für die Eltern entweder
    Tage:                                          ein Nachzahlungsanspruch oder eine
                                                   Rückzahlungsverpflichtung ergibt.
    Längste Inanspruchnahme                        Die Änderung bindet auch den anderen El-
    bis zu 851 Tage (+ 212 Tage)                   ternteil. Hat dieser bereits KBG bezogen,
                                                   so muss er dieser Änderung zustimmen und
Anzahl der Tage                    Tagsatz         im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung
                                                   ebenfalls den zu viel bezogenen Betrag zu-
1. Elternteil 2. Elternteil gesamt
                                                   rückzahlen.
851           212           1063   6 14,53
Mehrlingszuschlag                   + 50 %          Für das Kindergeldkonto gilt
                                                    die allgemeine ZUVERDIENST­
    Ein Elternteil kann KBG max. bis zum            GRENZE von 6 16.200,– pro
    851. Tag (ca. 28 Monate), beide zusammen        Kalenderjahr bzw. die individuelle
    können das KBG bis zum 1063. Tag (ca. 35        Zuverdienstgrenze (= max. 60 % des
                                                    maßgeblichen Einkommens.
    Monate) ab Geburt beziehen. Damit eine

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le it fad en für b er u fstät i g e elt er n

                                                                      Generell gilt: Ein Bezugsblock hat minde-
                                                                      stens 61 Tage zu betragen, ein zweimaliger
                                                                      Bezugswechsel zwischen den Eltern ist
                                                                      möglich.

                                                                      Die Bezugsverlängerung tritt nur ein,
                                                                      wenn auch der andere Elternteil tatsäch-
                                                                      lich Kinderbetreuungsgeld bezieht und
                                                                      auch nur im Ausmaß des tatsächlichen Be-
                                                                      zuges des anderen Elternteiles.

                                                                      Auf der Website des Familienministeriums
                                                                      www.bmfj.gv.at finden Sie weitere Infor-
                                                                      mationen zur Berechnung des KBG.

                                                                      ÜBERSCHREITEN DER
                                                                      ZUVERDIENSTGRENZE
        EINKOMMENSABHÄNGIGES                                          Für Zeiten des KBG-Bezuges ab Jänner
        KINDERBETREUUNGSGELD                                          2008 gilt, dass lediglich der Betrag
        365 Tage (+ 61 Tage)                                          zurückgezahlt werden muss, um den die
                                                                      Zuverdienstgrenze im Kalenderjahr
                                                                      überschritten wurde!
Täglich ca.                                    6 33,– bis
                                               maximal 6 66,–         Seit 2010 gilt, dass nur dann der Zu-
                       80 % des Wochengeldes

Monatlich ca.                                  6 1.000,– bis          verdienst eines Kalendermonats zum
                                               maximal 6 2.000,–      Anspruchszeitraum zählt, wenn das
                                                                      Kinderbetreuungsgeld für den ganzen Ka-
Bei Bezug durch                                6 19.800,–
einen Elternteil ca.                                                  lendermonat ausbezahlt wird.
Bei Bezug durch bei-                           6 23.760,–             VERZICHT AUF KBG
de Elternteile ca.
                                                                      Ein Verzicht auf ganze Kalendermonate ist
Mehrlingszuschlag                              nicht vorgesehen!!!!
                                                                      möglich. Dies muss im Vorhinein (!) der
neu ab 1.1.2010
                                                                      Krankenkasse bekannt gegeben werden.

                                                                      Achtung: Durch den Verzicht auf das
        Die ZUVERDIENSTGRENZE be-                                     KBG wird rechnerisch auch die Zuver-
        trägt 6 6.800,– pro Kalenderjahr (keine                       dienstgrenze anteilig gekürzt und zwar um
        individuelle Zuverdienstgrenze!).                             1/12 je Verzichtsmonat, d.h. ein Verzicht

                                                                                                             20
K i n d er betr eu ungs geld

wird nur bei unregelmäßigem Einkommen         Elternteile und einkommensschwache
sinnvoll sein!                                Verheiratete, wenn bestimmte Zuver-
Der Verzicht kann max. für 6 Monate rück-     dienstgrenzen nicht überschritten werden
wirkend widerrufen werden.                    (6 6.800,– für den beziehenden El-
                                              ternteil, 6 16.200,– für die/den Part-
KBG UND KRANKEN­                              ner/in).
VERSICHERUNG                                  Die Beihilfe beträgt 6 6,06 täglich =
Jener Elternteil, der KBG bezieht, ist in     monatl. ca. 6 180,–. Diese Beihilfe (An-
diesem Zeitraum krankenversichert.            tragsstellung mittels Formular bei der
Endet der Bezug von KBG, so endet             zuständigen Krankenkasse) gebührt läng-
auch der Versicherungsschutz!                 stens 365 Tage ab erstmaliger Antragstel-
Ausnahme: BVA-Versicherte, siehe Ka-          lung und endet spätestens mit dem Ende
pitel „Karenz(urlaub)“                        des KBG.

PARTNERSCHAFTSBONUS                           GELDAUSHILFE
Beziehen die Eltern gleich lang KBG –         In manchen Ressorts des Bundes ist es
50:50, zumindest aber im Verhältnis 60:40     möglich (Vereinbarungen mit dem jewei-
–, jedoch mindestens 124 Tage pro Eltern-     ligen Zentralausschuss), eine einmalige
teil, wird auf Antrag ein Partnerschaftsbo-   Geldaushilfe anlässlich der Geburt
nus von einmalig 6 500,– pro Elternteil       des Kindes, formlos beim Dienstgeber, zu
gewährt.                                      beantragen. Bitte informieren Sie sich bei
Tage, an denen kein KBG bezogen wurde,        Ihrer zuständigen Personalvertretung.
zählen nicht, d. h. ruht das KBG während
eines Wochengeldanspruches, zählen die-       KINDERZUSCHUSS (VOR 2012:
se Tage nicht!                                KINDERZULAGE)
Der Partnerschaftsbonus muss binnen 124       Gem. § 4 GehG bzw. § 16 VBG gebührt
Tagen ab Ende des KBG-Bezugs bei der          für Kinder, für die Familienbeihilfe bezo-
Krankenkasse beantragt werden.                gen wird, ein monatlicher Kinderzuschuss
                                              in der Höhe von 6 15,60.
BEIHILFE ZUM KBG (FÜR                         Die Kinderzulage ist beim Dienstgeber
GEBURTEN AB 1. 1. 2010)                       zu beantragen, allfällige Änderungen bei
Die Beihilfe zum KBG kann nur bei Bezug       den Anspruchsvoraussetzungen sind dem
von pauschalem KBG = Kindergeldkonto          Dienstgeber zu melden! (Keine rückwir-
bezogen werden.                               kende Gewährung!)
Die Beihilfe kann längstens für 365 Tage ab   Seit 2012 gebührt der Kinderzuschuss
Antragstellung bezogen werden.                auch bei Teilzeit in voller Höhe.
Anspruch auf diese Beihilfe haben
einkommensschwache, alleinstehende

21                                            © GÖD – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
le it fad en für b er u fstät i g e elt er n

KAPITEL 8                                 DIENSTGEBER
WICHTIGES – ANLÄSSLICH                    Meldung der Geburt an den Dienst-
DER GEBURT ZU ERLEDIGEN                   geber, Vorlage einer Kopie der Geburts-
                                          urkunde, Antrag auf Zuerkennung des
KRANKENKASSE                              Kinderzuschusses – eventuell Ummeldung
                                          auf die/den nicht in Karenz oder Teilzeit
Einreichen der Geburtsbestätigung
                                          befindliche/n Partner/in.
oder Geburtsurkunde nach der Geburt
zur Mitversicherung des Kindes und        Meldung an den Dienstgeber innerhalb
Antrag auf Kinderbetreuungsgeld           der Schutzfrist – acht Wochen nach der
(Vergessen Sie den Nachweis der Mutter-   Geburt über die Inanspruchnahme einer
Kind-Pass-Untersuchungen nicht!).         Mutterschafts- bzw. Väterkarenz oder ei-
                                          ner Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG
STANDESAMT                                bzw. VKG bzw. nach den dienstrechtlichen
Gemeindeamt (Magistra­tisches Bezirks­    Vorschriften.
amt)
Ausstellung einer Geburtsurkunde/Ge-      GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER
burtsbescheinigung durch das Standes-     DIENST
amt/Gemeindeamt des Geburtsbezirkes       Karenzmeldung an die GÖD (Formu-
und Meldezettel – Meldung binnen einer    lar bitte auf der Website downloaden): In
Woche beim Gemeindeamt.                   Zeiten einer Karenz nach dem Mutter-

                                                                                22
A nlä ssl ich der Geburt zu erle dige n

schutzgesetz bzw. dem Väterkarenzgesetz        • Wegen der notwendigen Pflege eines/
ist die Mitgliedschaft beitragsfrei. Dienst-      einer im gemeinsamen Haushalt leben-
rechtliche Karenzurlaube, die im An-              den erkrankten oder verunglückten na-
schluss in Anspruch genommen werden,              hen Angehörigen. (Nahe Angehörige sind
sind mit 6 1,80/Monat beitragspflichtig.          Ehegatt/innen und Lebensgefährt/innen,
(Achtung: Dies gilt auch für Vertragsbe-          eingetragene Partner/innen, Eltern, Groß-
dienstete bei Beschäftigungsverboten nach         eltern, Urgroßeltern, leibliche Kinder, im
dem Mutterschutzgesetz)                           gemeinsamen Haushalt lebende leibliche
                                                  Kinder von EhegattInnen/Lebensgefähr-
Vergessen Sie bitte nicht, nach Ihrer             tInnen/eingetragenen PartnerInnen, En-
Karenz zu überprüfen, ob der automa-              kel, Urenkel, Adoptiv- und Pflegekinder.)
tische Abzug ihres Mitgliedsbeitrages wie-
der aktiviert wurde. (Beitragswahrheit ist     • Seit 1. Jänner 2013 haben Eltern (Wahl-
notwendig für umfassenden Rechtsschutz            und Pflegeeltern) für ihre Kinder An-
und finanzielle Unterstützungen!)                 spruch auf Pflegefreistellung unabhängig
                                                  davon, ob sie in einem gemeinsamen
Falls das nicht funktioniert, ersuchen wir        Haushalt leben oder nicht. Muss ein
Sie, mit Ihrer gehaltsanweisenden Stelle          nichtleibliches Kind betreut werden,
Kontakt aufzunehmen.                              kann man nur dann Pflegefreistellung in
                                                  Anspruch nehmen, wenn mit dem leib-
Wenn Sie diesbezügliche Fragen haben,             lichen Elternteil und dem Kind ein ge-
wenden Sie sich bitte an die Evidenzab-           meinsamer Haushalt besteht.
teilung der GÖD (01/53454 DW 139).
                                               • Für die Betreuung eines Kindes (Wahl-
Informationen über die Zuerkennung der            oder Pflegekindes) im Krankenhaus
GÖD-Familienunterstützung finden                  kann man Pflegefreistellung nehmen,
Sie unter www.goed.at – Soziale Betreuung.        wenn das Kind das 10. Lebensjahr noch
                                                  nicht vollendet hat. Das leibliche Kind
                                                  des Ehegatten/der Ehegattin bzw. der
                                                  Lebensgefährtin/des      Lebensgefährten
KAPITEL 9
                                                  oder des eingetragenen Partners/der ein-
WAS SIE AUCH NOCH WISSEN                          getragenen Partnerin kann man bis zum
SOLLTEN                                           10. Geburtstag des Kindes ins Kranken-
                                                  haus begleiten, wenn man mit dem leib-
PFLEGEFREISTELLUNG                                lichen Elternteil und dem Kind in einem
gem. § 76 BDG, § 29 f VBG, §59 LDG,               gemeinsamen Haushalt lebt.
§ 66 LLDG
Pflegefreistellung gebührt bei folgenden       Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstneh-
Anspruchsvoraussetzungen:                      mer hat Anspruch auf Pflegefreistel-

23                                             © GÖD – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
le it fad en für b er u fstät i g e elt er n

lung bis zum Ausmaß ihrer bzw. seiner         freiwilliges Weitereinzahlen von Dienst-
wöchentlichen Dienstzeit pro Kalen-           nehmer/innenbeiträgen in die Pensions-
derjahr.                                      kasse während der Karenz ist nicht mög-
                                              lich.
Ein zusätzlicher Freistellungsan-
spruch bis zum Höchstausmaß einer wei-        PENSIONSSPLITTING
teren wöchentlichen Dienstzeit im Kalen-      Eltern können für die Jahre der Kinderer-
derjahr besteht, wenn die Dienstnehmerin      ziehung ein „freiwilliges Pensionssplitting“
bzw. der Dienstnehmer den „normalen“          vereinbaren: Der Elternteil, der sich nicht
Pflegeurlaubsanspruch schon verbraucht
                                              überwiegend der Kindererziehung widmet
hat und die Pflege eines noch nicht
                                              und erwerbstätig ist, kann für die ersten
12-jährigen, erkrankten Kindes not-
                                              7 Jahre nach der Geburt bis zu 50 Prozent
wendig ist und sie bzw. er dadurch an der
                                              seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto
Dienstleistung neuerlich verhindert ist.
                                              des Elternteils, der sich der Kindererziehung
                                              widmet, übertragen lassen.
Die Pflegefreistellung kann tageweise
                                              Teilgutschriften, die nicht auf eine Erwerbs-
oder stundenweise in Anspruch genom-
                                              tätigkeit zurückgehen (z. B. für Arbeitslosen-
men werden.
                                              geld) können nicht übertragen werden.Wei-
Ist der Anspruch auf Pflegefreistel-          ters darf die Jahreshöchstbeitragsgrundlage
lung absolut ausgeschöpft, kann die           dabei nicht überschritten werden.
Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer          Die Übertragung muss bis zur Vollendung
zur notwendigen Pflege eines erkrankten,      des 10. Lebensjahres des Kindes beim
noch nicht 12-jährigen Kindes ihren           zuständigen Pensionsversicherungsträger
bzw. seinen noch nicht verbrauchten           (für Beamt/innen bei der BVA, für ASVG-
Erholungsurlaub eigenmächtig im               Versicherte bei der PVA) beantragt werden
erforderlichen Ausmaß antreten. Die           und bedarf einer schriftlichen Vereinbarung
Dienststelle ist davon unverzüglich zu        der Eltern (Stiefeltern, Wahleltern, Pflege-
benachrichtigen.                              eltern).

Eine länger als 3 Tage dauernde Pflegefrei-   INFORMATIONSPFLICHT –
stellung (ärztl. Bestätigung) unterbricht     DIENSTGEBER
einen allfälligen Erholungsurlaub.            Um Karenzurlauber/innen den Wieder-
                                              einstieg zu erleichtern, wird ihnen ein
BUNDESPENSIONSKASSE UND                       Recht auf Information eingeräumt.
KARENZ BZW. KARENZURLAUB                      Karenzierte Dienstnehmer/innnen müs-
Karenz(urlaubs)zeiten zählen zwar für die     sen über wichtige Betriebsgeschehnisse
5-jährige Wartezeit (erforderlich für die     (z. B.: Betriebsversammlungen, Betriebs-
Auszahlung des Dienstgeberbeitrages), ein     ratswahl, PV-Wahl, betriebliche Umstruk-

                                                                                         24
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