Leitfaden für berufstätige eltern - Aktualisierte Auflage: 2017 - BMEIA
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le it fad en für b er u fstät i g e elt er n Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Die Geburt eines Kindes ist etwas Wunderschönes. Es ist der Inbegriff des Lebens in seiner ursprünglichsten Form. Ein Mensch wird geboren. Dieser Augenblick der Freude ist mit vielen Rechtsansprüchen, Möglichkeiten und Serviceangeboten verbunden. Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) gibt mit der Broschüre „Leitfaden für berufstätige Eltern im Öffentlichen Dienst“ einen sehr guten Überblick. Das Verhandlungsteam der GÖD hat für Mütter und Väter zahlreiche positive Regelungen ausverhandelt. Nachfolgend finden Sie, zusammengestellt vom GÖD- Bereich Frauen, zu den wichtigsten Themen umfassende Informationen. Gerne werden Sie bei Bedarf auch von unseren Funktionärinnen und Funktio- nären an Ihrer Dienststelle und bei komplexeren Fragestellungen von unseren Juristinnen und Juristen in der GÖD sowie dem GÖD-Bereich Frauen kompetent beraten. Wir bieten Hilfestellungen, damit Sie alle Ihre Ansprüche wahren können. Mit gewerkschaftlichen Grüßen Norbert Schnedl Vorsitzender der GÖD © COPYRIGHT GÖD – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.Text und Design des vorliegenden Druckwerks sind urheberrechtlich geschützt. Die GÖD behält sich das ausschließliche Recht auf Vervielfältigung und Vertrieb vor. Jeder Miss- brauch wird geahndet. 2
Vo r w ort Liebe Kollegin, lieber Kollege! Diese Broschüre soll Ihnen im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Mutter- schutz, Karenz, Väterkarenz und Elternteilzeit – als sachlicher Baustein – für Ihre persönliche Entscheidungsfindung nützen. Wir haben sie überarbeitet und u. a. um die Neuerungen beim Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus ergänzt. Alle unsere Kolleginnen und Kollegen in der Personalvertretung und den Betriebsräten an den Dienststellen sowie in den Landesleitungen und Lan- desvorständen werden Sie bei Fragen gerne beraten. Auf der GÖD-Homepage und im GÖD-Jahrbuch finden Sie die für Sie zuständige gewerkschaftliche Berufsgruppenvertretung (= Bundesvertretung), die bei speziell zu lösenden Herausforderungen rasch und unbürokratisch die notwendige Hilfestellung geben kann. Auch der Bereich GÖD-Frauen sowie die GÖD-Rechtsabteilung stehen Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung. Mit besten Grüßen Monika GABRIEL Vorsitzender-Stellvertreterin der GÖD Vorsitzende des Bereiches GÖD-Frauen Tel.: 01/53454-273 oder -270 www.goed.at 3
le it fad en für b er u fstät i g e elt er n KAPITEL 1..........................................................................................6 Arbeits- bzw. Dienstrechtliches............................................................6 Meldung der Schwangerschaft an den Dienstgeber........................................6 Schutzmaßnahmen...............................................................................6 Der Mutter-Kind-Pass – eine langjährige Erfolgsgeschichte..............................6 Monatsbezug......................................................................................7 Erholungsurlaub..................................................................................7 Untersuchungen während der Arbeitszeit...................................................8 KAPITEL 2..........................................................................................8 Beschäftigungsverbote........................................................................8 Absolutes Beschäftigungsverbot – Mutterschutzfrist......................................8 Individuelles Beschäftigungsverbot ...........................................................9 Ruhemöglichkeiten..............................................................................9 Stillende Mütter..................................................................................9 Stillzeit.............................................................................................9 KAPITEL 3..........................................................................................9 Finanzielle Ansprüche vor und nach der Geburt....................................9 Finanzielles während der Schutzfristen vor und nach der Geburt (Absolutes Beschäftigungsverbot).............................................................9 KAPITEL 4..........................................................................................10 Kündigungs- und Entlassungsschutz.....................................................10 Kündigungs- und Entlassungsschutz..........................................................10 Kündigungsschutz bei Karenz und Elternteilzeit...........................................11 Abfertigungsanspruch...........................................................................11 Kranken- und Pensionsversicherung bei Austritt...........................................12 KAPITEL 5..........................................................................................12 Karenz – Karenzurlaub – Teilzeitbeschäftigung......................................12 Karenz(urlaub)...................................................................................12 Karenzbeginn.....................................................................................13 Meldefristen......................................................................................14 Frühkarenzurlaub................................................................................14 Familienzeitbonus (neu ab 1. März 2017)...................................................15 KAPITEL 6..........................................................................................15 Dienstrechtliche Auswirkungen von Karenzurlauben ............................15 „Arbeitsplatzgarantie“...........................................................................15 Teilzeitbeschäftigung und Änderung der Lage der Arbeitszeit...........................16 Meldefristen......................................................................................17 4
i n h a lt KAPITEL 7..........................................................................................17 Kinderbetreuungsgeld (KBG)................................................................17 Anspruch für den Bezug von KBG............................................................18 Antrag..............................................................................................18 Bezugsdauer.......................................................................................18 Höhe der finanziellen Leistung aus dem FLAF und Dauer................................18 Pauschales KBG = KBG-Konto................................................................18 Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld............................................20 Überschreiten der Zuverdienstgrenze........................................................20 Verzicht auf KBG.................................................................................20 KBG und Krankenversicherung...............................................................21 Partnerschaftsbonus.............................................................................21 Beihilfe zum KBG................................................................................21 Geldaushilfe.......................................................................................21 Kinderzuschuss (vor 2012: Kinderzulage)...................................................21 KAPITEL 8..........................................................................................22 Wichtiges – anlässlich der Geburt zu erledigen......................................22 Krankenkasse.....................................................................................22 Standesamt........................................................................................22 Dienstgeber.......................................................................................22 Gewerkschaft Öffentlicher Dienst............................................................22 KAPITEL 9..........................................................................................23 Was Sie auch noch wissen sollten..........................................................23 Pflegefreistellung.................................................................................23 Bundespensionskasse und Karenz bzw. Karenzurlaub......................................24 Pensionssplitting.................................................................................24 Informationspflicht – Dienstgeber............................................................24 Familienbeihilfe..................................................................................25 Anspruchsberechtigte...........................................................................25 Höhe der Familienbeihilfe......................................................................25 Mehrkindzuschlag................................................................................25 GÖD-Familienunterstützung..................................................................25 Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten.................................................26 Kinderfreibetrag.................................................................................26 Sonderausgaben („Topf-Sonderausgaben“)...................................................26 Weiterführende Links...........................................................................27 5 © GÖD – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
le it fad en für b er u fstät i g e elt er n KAPITEL 1 tung darstellen oder für das werdende ARBEITS- bzw. Kind schädlich sind. DIENSTRECHTLICHES Der Dienstgeber muss dafür sorgen, dass Frauen von solchen gefährdenden Arbeiten abgezogen werden: Was ist alles ab dem Zeitpunkt des Be- z.B. schwere körperliche Arbeiten (Heben kanntseins des freudigen Ereignisses zu von Lasten,...), Arbeiten, bei denen die bedenken: Gefahr einer Berufserkrankung im Sinne des ASVG gegeben ist, besonders unfall- MELDUNG DER SCHWANGEr- gefährdende Arbeiten sowie Arbeiten mit SCHAFT AN DEN DIENSTGEBER gewissen biologischen Stoffen. Außerdem Werdende Mütter haben, sobald ihnen gilt das Verbot der Nachtarbeit (mit Aus- ihre Schwangerschaft bekannt ist, dem nahmen), Verbot der Sonn- und Feier- Dienstgeber hiervon unter Angabe des tagsarbeit (mit Ausnahmen), Verbot von voraussichtlichen Geburtstermins Mittei- Überstunden (§§ 6 ff MSchG), Schutz lung zu machen (Vorlage der ärztlichen vor Tabakrauch (§ 4 Abs. 6 MSchG). Schwangerschaftsbestätigung). DER MUTTER-KIND-PASS – Der Dienstgeber seinerseits ist wiede- EINE LANGJÄHRIGE ERFOLGS rum verpflichtet, dem zuständigen Ar- GESCHICHTE beitsinspektorat folgende Daten über Der Mutter-Kind-Pass dient der gesund- die schwangere Dienstnehmerin heitlichen Vorsorge für Schwangere und mitzuteilen: Name, Alter, Tätig- Kleinkinder. Er beinhaltet die im Mut- keit und Arbeitsplatz, sowie den ter-Kind-Pass-Programm vorgesehenen voraussichtlichen Geburtstermin. ärztlichen Untersuchungen während der Eine Kopie dieser Meldung Schwangerschaft und bis zum 5. Lebens- an das Arbeitsinspektorat jahr des Kindes. (Genaueres finden Sie auf muss der werdenden Mut- www.help.gv.at) ter ausgefolgt werden. Seit der Einführung des Mutter-Kind- Passes 1974 konnte die Säuglings- und SCHUTZMASSNAHMEN Müttersterblichkeit deutlich gesenkt wer- (zum Wohle der Mutter den. Damals betrug die Säuglingssterb- und des ungeborenen lichkeit noch 2,35 Prozent – das heißt, es Kindes – § 4 MSchG) kamen 23,5 Todesfälle auf 1.000 Lebend- Für eine schwangere Dienst- geborene. Bereits in den ersten fünf Jahren nehmerin sind ab Bekanntgabe nach der Einführung des Mutter-Kind- der Schwangerschaft all jene Passes gab es eine Reduzierung um fast 50 Arbeiten verboten, die eine Prozent! Und auch die Müttersterblichkeit schwere körperliche Belas ist von 19,5 Todesfällen pro 100.000 Le- 6
A rb eits - bzw. Die nst re ch t lich es bendgeburten im Jahr 1974 auf 2,6 Todes- Nach § 14 MSchG gibt es einen eige- fälle im Jahr 2009 zurückgegangen. nen Entgeltanspruch in der Höhe des Durchschnittsverdienstes der letz- Das Untersuchungsprogramm des Mutter- ten 3 Monate vor der möglichen Ver- Kind-Passes umfasst fünf gynäkologische wendungsänderung. Untersuchungen während der Schwanger- schaft. Bei diesen fünf Terminen werden Dementsprechend sind Nebengebühren, zusätzlich eine Blutuntersuchung sowie drei wie Gefahrenzulage, Außendienstzulage, Ultraschalluntersuchungen durchgeführt. Nachtdienstzuschläge, etc., auch wäh- Ab der Geburt stehen zehn Untersuchungen rend der Schwangerschaft weiter zu be- des Kindes einschließlich einer orthopä- zahlen, wenn diese Tätigkeiten aufgrund dischen, einer Hals-Nasen-Ohren-Untersu- der Schwangerschaft eingestellt werden chung und zwei Augenuntersuchungen am mussten. Programm. Seit November 2012 besteht Kein Weiterzahlungsanspruch besteht auch die Möglichkeit eine Hebammenbera- hingegen für Überstundenentgelt = Mehr- tung in der 18. bis 22. Schwangerschaftswo- dienstleistungen (dürfen nicht mehr er- che in Anspruch zu nehmen. bracht werden!) und Feiertagszuschläge. ACHTUNG: Für den Bezug des Kin- § 14 MSchG gilt auch als Entgeltgrund- derbetreuungsgeldes in voller Höhe lage im Falle des individuellen Be- müssen die ersten zehn Mutter- schäftigungsverbotes. Kind-Pass-Untersuchungen bei der Bei etwaigen Problemen im Zusammen- zuständigen Krankenkasse nachgewie- hang mit der Schwangerschaft und der sen werden. Fehlt dieser Nachweis, Erwerbstätigkeit am Arbeitsplatz kontak- wird das Kinderbetreuungsgeld gekürzt. tieren Sie die örtliche Personalvertretung Zusätzlich zu den genannten zehn Pflicht- (Dienststellenausschuss oder Vertrauens- untersuchungen bietet der Mutter-Kind- person). Pass weitere kostenlose Vorsorgeunter- suchungen bis zum 62. Lebensmonat ERHOLUNGSURLAUB (ca. 5. Lebensjahr) des Kindes. Bei öffentlich Bediensteten sind das Urlaubs- und Kalenderjahr im Regelfall ident. MONATSBEZUG Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Ka- Aufgrund der möglichen Beschäftigungs- renzurlaubes, so gebührt ein verkürzter Er- einschränkungen kann es zu einem „Ge- holungsurlaub. Die Schutzfrist (siehe Kapitel haltsverlust“ kommen, weil z.B. Neben- „Beschäftigungsverbote“) verkürzt den Ur- gebühren wegfallen. Damit es zu keiner laub nicht – sie ist also „urlaubsfähig“. Diskriminierung der berufstätigen Frau aufgrund der Schwangerschaft kommt, Der Erholungsurlaub verfällt normaler- wird dieser Verdienstentgang abgefedert. weise, wenn die Dienstnehmerin diesen 7 © GÖD – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
le it fad en für b er u fstät i g e elt er n nicht bis zum 31.12. des dem Urlaubsjahr andere sich im Zuge der Schwangerschaft folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. ergebende notwendige Untersuchungen Ist der Verbrauch aus dienstlichen Gründen, sind durch diese Bestimmung geschützt. wegen einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst aufgrund einer Krankheit oder Die werdende, erwerbstätige Mutter ist eines Unfalls oder wegen eines Beschäfti- verpflichtet, den Dienstgeber spätes- gungsverbotes nach MSchG nicht möglich, tens 4 Wochen vor dem errechneten verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub Beginn der 8-Wochen-Mutterschutz- erst ein Jahr später. frist auf den bevorstehenden Beginn der Hat die/der Bedienstete Karenzurlaub nach Mutterschutzfrist aufmerksam zu machen. MSchG/VKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben. KAPITEL 2 BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE UNTERSUCHUNGEN WÄHREND DER ARBEITSZEIT ABSOLUTES BESCHÄFTIGUNGS Sind notwendige schwangerschafts- VERBOT – MUTTERSCHUTZFRIST bedingte Untersuchungen außerhalb (MSchG § 3/1-2) der Arbeitszeit/Dienstzeit nicht möglich Während der letzten 8 Wochen vor der oder nicht zumutbar, so hat der Dienst- voraussichtlichen Entbindung und 8 Wo geber die dafür notwendige Freizeit chen nach der Geburt unterliegt die unter Entgeltfortzahlung zu gewähren. Dienstnehmerin einem absoluten Beschäfti- Derartige Untersuchungen sind jedenfalls gungsverbot. solche, welche nach der Mutter-Kind-Pass- Erfolgt die Geburt früher als vorge- Verordnung vorgeschrieben sind! Aber auch sehen, so verlängert sich die Mutter- schutzfrist nach der Geburt um das Ausmaß der Verkürzung (längstens bis 16 Wochen nach der Entbindung). Stellt der Arzt eine Frühgeburt fest, beträgt die Mutterschutzfrist nach- her immer mindestens 12 Wochen. Gleiches gilt bei Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen. Nach einer Fehlgeburt erlischt der Mut- terschutz gemäß MSchG, eine allfällige Dienstverhinderung gilt als Krankenstand (Schriftliche Meldung an den Dienstge- ber erforderlich!). 8
B e s chä f tigu n gsve rbot e INDIVIDUELLES BESCHÄFTIGUNGS Stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt VERBOT (MSchG § 3/3) werden mit: Dies tritt im Fall einer Gefährdung von Heben von schweren Lasten, Arbeiten mit Leben oder Gesundheit der werden- Gefahr einer Berufskrankheit nach dem den, berufstätigen Mutter oder ihres ASVG, gesundheitsgefährdenden Stoffen, Kindes ein. Die werdende Mutter ist ab Strahlen, Hitze, Kälte oder Nässe, Akkord- Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses und Fließbandarbeiten. Im Zweifelsfall hat eines Amts- oder Arbeitsinspektionsarztes das Arbeitsinspektorat Empfehlungen zu (nur Betriebe) an den Dienstgeber sofort erteilen. vom Dienst freizustellen. Häufigste Freistellungsgründe: Wenn Le- STILLZEIT (MSchG § 9) ben oder Gesundheit von Mutter oder Stillenden, berufstätigen Müttern ist die Kind bei Fortdauer der Beschäftigung ge- zum Stillen erforderliche Zeit freizuge- fährdet wären. ben, jedenfalls hat sie aber an Arbeitstagen mit mehr als 4,5 Stunden 45 Minuten zu ACHTUNG: Eine vorzeitige Freistellung betragen. Bei einer Arbeitszeit von 8 und ist erst ab Ende der 15. Schwangerschafts- mehr Stunden mindestens 2x 45 Minu- woche möglich. (Ausnahme: besondere ten oder 1x 90 Minuten. Begründung) Wenn die Dienstnehmerin nicht mehr stillt, hat sie das dem Dienstgeber unver- RUHEMÖGLICHKEITEN züglich mitzuteilen. (MSchG § 8a) Werdenden oder stillenden Müttern ist es zu ermöglichen, sich unter geeig- KAPITEL 3 neten Bedingungen hinzulegen und sich FINANZIELLE ANSPRÜCHE auszuruhen. Ein Sozialraum mit einer VOR UND NACH DER GEBURT Liege ist ausreichend. Die Ruhezeit der Schwangeren oder Stillenden ist nicht FINANZIELLES WÄHREND DER begrenzt. Fällt die Ruhezeit in die Ar- SCHUTZFRISTEN VOR UND NACH beitszeit, ist sie zu bezahlen. DER GEBURT (ABSOLUTES BESCHÄFTIGUNGSVERBOT) STILLENDE MÜTTER Beamtin: (MSchG § 4a) Die öffentlich-rechtlich bedienste- Stillende Mütter haben bei Wiederantritt te Kollegin, die bereits am 31. 12. 2010 des Dienstes dem Dienstgeber mitzutei- ein Dienstverhältnis zum Bund hatte, len, dass sie stillen. Der Dienstgeber kann erhält den Monatsbezug (Gehalt und eine Bestätigung eines Arztes oder einer bestimmte Zulagen) weiter. Pauscha- Mutterberatungsstelle verlangen. lierte Nebengebühren ruhen während der 9 © GÖD – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
le it fad en für b er u fstät i g e elt er n Schutzfrist nach Ablauf eines Monats bis Endet ein befristetes Dienstverhältnis, das zum Ablauf des letzten Tages der Abwesen- mindestens drei Monate gedauert hat, vor heit vom Dienst. der Schutzfrist durch Zeitablauf während einer Schwangerschaft, besteht ebenfalls Vertragsbedienstete: Anspruch auf Wochengeld. Der nach Vertragsbedienstetenge- setz angestellten Kollegin gebühren für die Dauer der Schutzfrist keine KAPITEL 4 Bezüge. Die VB erhält über Antrag KÜNDIGUNGS- UND von der Krankenkasse Wochen- ENTLASSUNGSSCHUTZ geld in der Höhe des durchschnitt- lichen Nettoverdienstes der letzten KÜNDIGUNGS- UND ENT 3 Kalendermonate vor Beginn der Schutz- LASSUNGSSCHUTZ (MSchG § 10) frist zuzüglich der anteiligen Sonderzah- lungen über die Krankenkasse ausbezahlt. Während der Dauer der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach Eventuelle Ergänzungszahlungen des der Entbindung kann eine Vertragsbe- Dienstgebers können nach dem Bezug dienstete oder provisorische Beamtin nicht des Wochengeldes entstehen, wenn das gekündigt werden. Hat der Dienstgeber Wochengeld nicht dem vollen Gehalt des von der Schwangerschaft nichts gewusst Dienstvertrages entsprochen hat. und die Kündigung ausgesprochen, so ist diese ausgesprochene Kündigung rechtsun- Grundsätzlich besteht Anspruch auf Wo- wirksam, wenn die Schwangerschaft binnen chengeld, allerdings nur, wenn eine eige- 5 Arbeitstagen gemeldet und nachgewiesen ne aufrechte Krankenversicherung wird. zu Beginn der Schutzfrist (z.B. auf Grund von Erwerbstätigkeit) vorliegt. Achtung: Während des „Probemo- nats“ besteht auch für Schwangere kein Kündigungs- bzw. Entlassungsschutz. Seit 1. 1. 2016 besteht auch ein Kün- digungsschutz bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine ärzt- liche Bescheinigung vorzulegen. Eine Entlassung kann nur nach Zustim- mung des Gerichtes rechtswirksam er- folgen. Die etwaigen Entlassungsgründe 10
Kün digu n gs - und Entlass ungsschu tz sind im MSchG aufgezählt (z.B. grobe und Dies gilt auch für Vertragsbedienstete, schuldhafte Dienstpflichtverletzung, Un- die selbst kündigen. (Beachte: Dies gilt treue, Erschleichung der Aufnahme durch für Vertragsbedienstete, die vor 2003 ihr unwahre Angaben – das Verschweigen ei- Dienstverhältnis begonnen haben.) ner Schwangerschaft ist jedoch kein Ent- lassungsgrund!). Eine Ausnahme von dieser Regel stellt der Austritt aus bestimmten familiären VB in befristeten Dienstverhältnis- Gründen dar: Eine Abfertigung gebührt, sen (z.B. IIL-Lehrerin, Verwaltungskolle- bei Austritt bzw. Kündigung innerhalb von gin nach VBG § 4a) 6 Monaten nach Eheschließungen so- wie nach der Geburt eines Kindes (eines Achtung: Die Beendigung eines be- eigenen, adoptierten oder in unentgeltliche fristeten Dienstverhältnisses durch Zeit- Pflege genommenen Kindes). ablauf stellt keine Kündigung bzw. Ent- lassung dar und fällt daher nicht unter die Eine weitere Ausnahme ist: Wenn die Kündigungsschutzbestimmungen! Beamtin/der Beamte, die/der Vertrags- bedienstete vor Ablauf einer Karenz nach KÜNDIGUNGSSCHUTZ BEI KARENZ dem MSchG oder dem VKG oder wäh- UND ELTERNTEILZEIT rend einer Teilzeitbeschäftigung nach den Dieser beginnt frühestens 4 Monate vor §§ 15 h oder 15 i MSchG oder nach den Beginn der Karenz bzw. Teilzeit nach §§ 8 oder 8a VKG freiwillig aus dem MSchG bzw. VKG und dauert bis 4 Wo- Dienstverhältnis austritt bzw. kündigt. chen nach deren Ende, bei Teilzeit längs tens jedoch bis 4 Wochen nach dem 3 Jahre 2-fache des Monatsbezuges 4. Geburtstag des Kindes. Freie Dienst- 5 Jahre 3-fache des Monatsbezuges nehmerinnen, die wegen ihrer Schwan- 10 Jahre 4-fache des Monatsbezuges gerschaft oder eines Beschäftigungsverbots bis 4 Monate nach der Geburt gekündigt 15 Jahre 6-fache des Monatsbezuges wurden, können dies bei Gericht binnen 20 Jahre 9-fache des Monatsbezuges 2 Wochen nach Ausspruch anfechten. 25 Jahre 12-fache des Monatsbezuges ABFERTIGUNGSANSPRUCH Erfolgt die Lösung des Dienstverhältnisses Beamtin (§ 26 GehG) und Vertrags des/der Vertragsbediensteten während der bedienstete (VBG § 84) Teilzeitbeschäftigung gem. MSchG oder Grundsätzlich gebührt einer Beamtin/ VKG, so ist bei Kündigung durch den einem Beamten keine Abfertigung, wenn Dienstgeber, unverschuldeter Entlassung, sie/er freiwillig aus ihrem/seinem Dienst- begründetem Austritt oder einvernehm- verhältnis austritt. licher Auflösung das vorangegangene Be- 11 © GÖD – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
le it fad en für b er u fstät i g e elt er n schäftigungsausmaß für die Berechnung ber verpflichtet, Überweisungsbeträ- des maßgeblichen Monatsentgeltes heran- ge für die erworbene ruhegenussfähige zuziehen. Bei Kündigung durch den/die Gesamtdienstzeit an die Pensionsversi- Vertragsbedienstete/n ist hingegen der cherungsanstalt (PVA) zu leisten. Diese Durchschnitt der in den letzten fünf Jah- überwiesenen Zeiten zählen dann als Ver- ren geleisteten Arbeitszeit (unter Außer- sicherungszeiten nach dem ASVG und achtlassung der Zeiten einer Karenz nach können gegebenenfalls für eine ASVG- MSchG oder VKG) zugrunde zu legen. Pension wirksam werden. Für Vertragsbedienstete, die nach dem Eine freiwillige Weiterversicherung 1. 1. 2003 eingetreten sind, gilt das Be- in der Kranken- und Pensionsver- triebliche Mitarbeiter- und Selbständigen- sicherung ist für Vertragsbedienstete vorsorgegesetz (BMSVG = „Abfertigung und Kollektivvertragsangestellte wäh- Neu“). Für Zeiten des Wochengeldbezuges rend der beschäftigungslosen Zeit nach und des Kinderbetreuungsgeldbezuges den Vorschriften des ASVG möglich. leistet der Familienlastenausgleichsfonds Für Beamt/innen gibt es ebenfalls die (FLAF) Beiträge in die Mitarbeiter/innen- Möglichkeit der freiwilligen Weiterver- Vorsorgekasse. Das BMSVG gewährt eine sicherung in der Krankenversicherung, Abfertigung bei Austritt während der Teil- pensionsrechtlich ist dies nur für den zeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw. APG-Teil der Pension möglich. (Infor- VKG, sowie bei berechtigtem Austritt mationen erhalten Sie bei der Pensions- Zu beachten ist: Auch wenn kein Aus- versicherungsanstalt bzw. bei Ihrem zu- zahlungsanspruch nach dem BMSVG be- ständigen Krankenversicherungsträger.) steht, geht das Geld nicht verloren, son- dern bleibt im Regelfall veranlagt und kann dann bei der nächsten Beendigung des Dienstverhältnisses, bei dem ein Auszah- KAPITEL 5 lungsanspruch besteht, bezogen werden KARENZ – KARENZURLAUB – (spätestens im Falle der Pensionierung). TEILZEITBESCHÄFTIGUNG Mutterschutzgesetz (MSchG §§ 15) KRANKEN- UND PENSIONS bzw. Väterkarenzgesetz (VKG §§ 2) VERSICHERUNG BEI AUSTRITT Beamtin: Auswirkung auf die Pension Auf der Website der GÖD www.goed.at Der Austritt aus dem öffentlich-recht- unter „Bereich Frauen“ finden Sie diverse lichen Dienstverhältnis bedeutet auch Mustermeldeformulare. den Verlust des Anspruches auf Ruhege- nuss (Alimentationszahlung) nach dem KARENZ(URLAUB) Pensionsgesetz 1965. In diesem Falle Wahlweise ist es den El- ist der öffentlich-rechtliche Dienstge- tern möglich, bis zum 12
Karenz – Karenzurlaub – Teilzeitbeschäftigung 2. Geburtstag des Kindes, Karenz in An- 21. Lebensmonat (wenn nur ein Elternteil spruch zu nehmen. Dies bedeutet für je- aufschieben will). Die Absicht, aufgescho- nen Elternteil, der die Karenz in Anspruch bene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist nimmt, dass die Karenz nach dem MSchG dem Dienstgeber während des Beschäfti- oder dem VKG gegen Entfall der Bezüge gungsverbots nach der Geburt bekannt zu stattfindet. geben. Der Beginn ist dem Dienstgeber In den meisten Fällen wird dieser Eltern- spätestens 3 Monate vor dem gewünschten teil das Kinderbetreuungsgeld bezie- Zeitpunkt zu melden. Bei einer neuerlichen hen, sodass ein „Grundeinkommen“ Schwangerschaft bleibt der Anspruch auf die für diesen Elternteil samt Kind sowie die aufgeschobene Karenz bestehen. Krankenversicherung für diesen El- ternteil gewährleistet sind. Für BVA-Kran- Dem männlichen Dienstnehmer kenversicherte ist auch während der Zeit ist auf sein Verlangen Karenz bis zum der Inanspruchnahme der Karenz nach 2. Geburtstag seines Kindes zu ge- MSchG oder dem VKG ohne Bezug des währen, wenn er mit seinem Kind im ge- Kinderbetreuungsgeldes die Krankenver- meinsamen Haushalt lebt und die Mutter sicherung aufrecht (gilt seit 1. 1. 2011). nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt oder die Mutter keinen Anspruch Aus Anlass des erstmaligen Wechsels können auf Karenz hat. Dem Vater ist Karenz nur die Eltern auch einen Monat gleichzei- für jenen Zeitraum zu gewähren, für den tig in Karenz gehen. Die Dauer der Karenz die Mutter auf ihren Anspruch verzichtet verkürzt sich dadurch aber um einen Monat oder keinen Anspruch hat. (maximal bis zum 23. Lebensmonat des Weiters ist zweimaliges Wechseln zwi- Kindes). schen den Eltern möglich (ausgenommen in Notfällen – Verhinderungskarenz). Die Durch die Möglichkeit der aufgescho- Inanspruchnahme der aufgeschobenen Ka- benen Karenz können renz gilt nicht als Wechsel. beide Eltern je 3 Monate ihrer Karenz aufschie- Jeder Karenzteil muss mindestens zwei ben und diesen Teil Monate dauern. später, längstens bis zum Ablauf des KARENZBEGINN 7. Lebensjahres, ver- Für die Mutter: Im Anschluss an die brauchen. Die Ka- Schutzfrist oder im Anschluss an einen renz verkürzt sich bis Krankenstand, der über das Ende der zum 18. Lebensmonat Schutzfrist hinaus andauert, oder im An- des Kindes (wenn bei- schluss an einen Erholungsurlaub (bei de Eltern aufschieben Lehrerinnen – Hauptferien) oder im An- wollen) oder bis zum schluss an die Karenz des Vaters. 13 © GÖD – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
le it fad en für b er u fstät i g e elt er n Für den Vater: Im Anschluss an die Bei einer Verlängerung der Karenz bzw. Schutzfrist der Mutter oder im Anschluss bei einem Wechsel ist die weitere Inan- an die Karenz der Mutter. spruchnahme spätestens 3 Monate Neu seit 1. 1. 2016: Hat ein Elternteil vor Ende der bisher laufenden Karenz zu keinen Anspruch auf Karenz (z. B. selbst- melden. Dauert die Karenz des anderen ständig erwerbstätig, arbeitslos, etc), kann Elternteiles kürzer als 3 Monate, so hat Karenz vom anderen Elternteil auch zu die Meldung spätestens 2 Monate vor einem späteren Zeitpunkt in Anspruch ge- dem Ende der Karenz zu erfolgen bzw. nommen werden (maximal bis zum zwei- dauert der erste Karenzteil weniger als ten Geburtstag des Kindes). Der Dienst- 3 Monate, so hat die Meldung des mit der geber ist über Beginn und Dauer der Karenz folgenden Elternteiles ebenfalls Karenz spätestens 3 Monate vor Antritt zu bereits vor Ende der Schutzfrist zu erfol- informieren. Der Kündigungs- und Entlas- gen. sungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, Achtung: Hat der andere Elternteil frühestens jedoch 4 Monate vor Antritt keinen Anspruch auf Karenz, kann der Karenz. Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden. Mel- MELDEFRISTEN dung bis spätestens 3 Monate vor Die Mutter hat immer innerhalb der dem gewünschten Antritt. Mutterschutzfrist (im „Normalfall“ 8 Wochen nach der Geburt) Zeit, sich zu Karenzurlaub kann zwischen Dienstneh- entscheiden und die notwendigen Mel- mer/in und Dienstgeber vereinbart wer- dungen an den Dienstgeber zu übermit- den. Gem. § 15 MSchG oder § 2 VKG teln. Der Vater hat seinen Anspruch – bei unterliegt eine solche außerhalb der Mel- Inanspruchnahme unmittelbar nach defristen vereinbarte Karenz jedenfalls der Mutterschutzfrist – innerhalb von auch den Kündigungs- und Entlassungs- 8 Wochen nach der Geburt zu melden. schutzbestimmungen. Bei Einhaltung der Meldefristen und Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen besteht ein absoluter Rechtsanspruch auf den Karenzurlaub bis zum 2. Geburtstag des Kindes. FRÜHKARENZURLAUB Im Bundesdienst ist es möglich, nach der Geburt eines Kindes einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im 14
Karenz – Karenzurlaub – Teilzeitbeschäftigung Ausmaß von bis zu vier Wochen zu beantra- Achtung: Beansprucht der Vater auch gen, wenn man in einer Ehe, eingetragenen Kinderbetreuungsgeld, wird sein Ta- Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft gesbetrag des Kinderbetreuungsgeldes um und mit dem Kind im gemeinsamen Haus- den Familienzeitbonus reduziert! halt lebt. Dies gilt für leibliche Kinder von EhegattInnen/LebensgefährtInnen/ein- getragenen PartnerInnen, Adoptivkinder KAPITEL 6 unter zwei Jahren und Pflegekinder in DIENSTRECHTLICHE unentgeltlicher Pflege. Die Krankenversi- AUSWIRKUNGEN VON cherung bleibt aufrecht. Die schriftliche KARENZURLAUBEN Mitteilung der Inanspruchnahme nach BDG § 75b sowie VBG § 29 d muss spätestens 1 Woche vor dem sowie LDG § 58 b sowie LLDG § 65 b beabsichtigten Antritt der Dienstbe- hörde bekannt gegeben werden. Grundsätzlich gilt: Mit dem Antritt eines die Dauer von 6 Monaten übersteigenden FAMILIENZEITBONUS Karenzurlaubes ist die Abberufung der/ (NEU AB 1. MÄRZ 2017) des Bediensteten von ihrem bzw. seinem Ab 1. März 2017 gebührt ein Familienzeit- Arbeitsplatz verbunden. Die zuletzt zu- bonus für Väter, die sich in „Familienzeit“ rückgelegten Karenzzeiten sind für die befinden. Als Familienzeit versteht man Berechnung der 6-Monatsfrist zusammen- den Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen, zuzählen. in dem sich der Vater aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließ- „ARBEITSPLATZGARANTIE“ lich seiner Familie widmet und dazu die Für BeamtInnen gem. BDG § 75b/2 Erwerbstätigkeit unterbricht. Im Bun- Hat eine Beamtin oder ein Beamter eine desdienst besteht Anspruch auf Frühkarenz- Karenz gem. MSchG §§ 15 bis 15 b und urlaub, also Familienzeit, bis zu vier Wochen 15 d bzw. nach VKG §§ 2 bis 5 und 9 in (siehe Kapitel „Frühkarenzurlaub“). Anspruch genommen, so darf der von ihr Der Familienzeitbonus wird auf Antrag bei bzw. von ihm vor Antritt der Karenz inne- der zuständigen Krankenkasse in der Höhe gehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nach- von 6 22,60/Tag ausbezahlt. Der Bonus besetzt werden.Tritt sie bzw. er den Dienst beträgt somit für: (nach spätestens zwei Jahren) wieder an, ist sie bzw. er wieder mit jenem Arbeits- 28 Tage 6 632,80 platz, auf dem sie bzw. er vor der Karenz 29 Tage 6 655,40 verwendet wurde, zu betrauen oder mit 30 Tage 6 678,– einem gleichwertigen Arbeitsplatz. Ist eine Betrauung mit dem „alten Arbeitsplatz“ 31 Tage 6 700,60 nicht möglich, so ist sie bzw. er dienst- 15 © GÖD – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
le it fad en für b er u fstät i g e elt er n und besoldungsrechtlich so zu behandeln, Für Mütter, deren Kinder ab dem 1. 1. 2016 wie wenn sie bzw. er die Gründe für ihre geboren werden, gilt als weitere Vorausset- bzw. seine Versetzung oder Verwendungs- zung: Die wöchentliche Normalarbeitszeit änderung nicht selbst zu vertreten hat (z.B. muss um mindestens 20 Prozent reduziert Anspruch auf Ergänzungszulage). werden und darf 12 Stunden nicht unter- schreiten. Sollte es im Einvernehmen zu Für Vertragsbedienstete besteht gem. einer anderslautenden Einigung außerhalb VBG § 29 d ebenfalls analog eine derartige dieser Bandbreite kommen, gilt diese den- Arbeitsplatzgarantie – auch für Lehrer/in- noch als Teilzeit im Sinne des MSchG bzw. nen. VKG. Die Bestimmungen über die Band- breite sind auf Vertragslehrpersonen und TEILZEITBESCHÄFTIGUNG Landesvertragslehrpersonen „mit der Maß- UND ÄNDERUNG DER LAGE gabe anzuwenden, dass die für eine Vollbe- DER ARBEITSZEIT schäftigung vorgesehene Lehrverpflichtung (MSchG §§ 15h bis 15q und bzw. Jahresnorm um mindestens 20 vH VKG §§ 8 und 9) reduziert wird und 30 vH nicht unterschrei- tet.“ [MSchG §23 (9a)/VKG § 10 Abs 11a] Viele Eltern wünschen, wenn sie kleine Kin- der haben, eine Reduktion ihrer Arbeitszeit, Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann um Familie und Beruf besser vereinbaren zu bis längstens zum Ablauf des 7. Le- können. Deshalb wurde ein gesetzlicher bensjahres des Kindes die Teilzeitbe- Anspruch auf eine befristete Teilzeit- schäftigung in Anspruch nehmen. beschäftigung geschaffen (Elternteilzeit Darüber hinaus gibt es aber auch noch die nach MSchG bzw.VKG). Möglichkeit der „vereinbarten Teilzeit“ Voraussetzung ist: Betrieb (Dienststelle) mit (wenn oben genannte Voraussetzungen nur mehr als 20 Mitarbeiter/innen, die Beschäf- teilweise oder gar nicht erfüllt sind) bis tigungsdauer muss ununterbrochen 3 Jahre zum Ablauf des 4. Lebensjahres bzw. kann betragen haben. Teilzeit nach den dienstrechtlichen Vor- 16
Dienstrechtliche Auswirkungen von Karenzurlauben schriften beantragt werden (§ 50 a oder b vor Beginn der Verlängerung) ist möglich. BDG, …). Eine gleichzeitige Inanspruchnah- Außerdem ist es möglich, eine Änderung me der Teilzeit durch beide Eltern nach der Lage der Arbeitszeit in Anspruch zu dem MSchG bzw. VKG ist möglich. Bei nehmen (z.B. aufgrund von fehlenden der Teilzeitbeschäftigung gem. MSchG Kinderbetreuungsmöglichkeiten). § 15 h bzw. VKG § 8 hat sich der Dienst- geber grundsätzlich an die vereinbarte MELDEFRISTEN Arbeitszeit zu halten. Möchte die Mutter direkt im Anschluss an das Beschäftigungsverbot nach der Ge- Weiters ist es möglich, die „norma- burt Teilzeit in Anspruch nehmen, so hat le“ dienstrechtliche Teilzeit nach BDG sie innerhalb der Mutterschutzfrist (= im § 50 b, VBG § 20 oder LDG/LLDG § 46 Normalfall innerhalb von 8 Wochen) Zeit, in Anspruch zu nehmen. Auch hier besteht ihre schriftliche Meldung beim ein Rechtsanspruch, und zwar bei Teilzeit Dienstgeber abzugeben. bis zum Schuleintritt des Kindes. Derselbe Zeitraum gilt für den Vater, falls er unmittelbar nach der Mutterschutzfrist die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch neh- KAPITEL 7 men möchte. KINDERBETREUUNGSGELD Beabsichtigt die Mutter/der Vater die Teil (KBG) zeitbeschäftigung zu einem späteren Zeit- = Familienleistung = Bezahlung punkt anzutreten, hat sie/er dies dem erfolgt aus dem Familienlastenaus- Dienstgeber schriftlich spätestens 3 Monate gleichsfonds (FLAF) vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu geben. Bis zum 31. 12. 2001 konnten ausschließ- Die „Elternteilzeitphase“ ist zeitlich be- lich erwerbstätige Frauen Karenzgeld in schränkt und kann von der/dem Arbeit- Form einer Versicherungsleistung aus dem nehmer/in (aber auch vom Arbeitgeber) Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis beziehen je 1x geändert werden und je 1x vorzeitig und diese Geldleistung war an die „Karenz“ beendet werden. gebunden. Mit 1. 1. 2002 wurde durch die Die Teilzeitbeschäftigung gem. MSchG Einführung der „Familienleistung Kinder- § 15 h bzw. VKG § 8 kann jederzeit be- betreuungsgeld“ die Geldleistung auf die gonnen werden und muss auch nicht direkt Geburt eines Kindes ausgerichtet, sodass im Anschluss an die Karenz beginnen. Die jeder Frau/jedem Mann bei Erfüllung ge- Teilzeit nach dem MSchG bzw. VKG kann wisser Voraussetzungen der Bezug des Kin- von jedem Elternteil nur einmal in Anspruch derbetreuungsgeldes garantiert ist, unab- genommen werden und muss mindestens hängig ob sie bzw. er erwerbstätig ist oder 2 Monate betragen. Eine Verlängerung war und unabhängig davon, ob sie oder er der Teilzeit (Meldung jeweils 3 Monate in Karenzurlaub gehen will. 17 © GÖD – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
le it fad en für b er u fstät i g e elt er n ANSPRUCH FÜR DEN BEZUG wirkende Auszahlung ist bis maximal 182 VON KBG Tage im Nachhinein möglich. • Bezug von österreichischer Familienbei- Der Antrag kann auch online mit elektro- hilfe nischer Signatur (Bürgerkarte, Handysigna- • Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit tur) bzw. auf FinanzOnline gestellt werden. dem Kind (= Hauptwohnsitz!) • Beziehender Elternteil (gilt auch für Adop- BEZUGSDAUER tiv- und Pflegeeltern) und das Kind müssen Das KBG gebührt frühestens ab dem Tag der den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Geburt. Wird Wochengeld bezogen, so ruht Österreich haben und sich rechtmäßig in das KBG während des Wochengeldbezuges. Österreich aufhalten (Aufenthaltstitel not- Der Anspruch auf KBG endet jedenfalls wendig) durch die Geburt eines weiteren Kindes. • Bei getrennt lebenden Eltern muss der (Für die Mutter – wenn ein Anspruch be- beziehende Elternteil die Obsorge für das steht – bereits bei Beginn des Bezuges von Kind haben Wochengeld oder einer gleichartigen Leis • Nachweis der vorgeschriebenen Mutter- tung – z. B. bei Beamtinnen!) Kind-Pass-Untersuchungen • Bezug von KBG grundsätzlich nur für ein Bei absoluten Härtefällen besteht die Kind möglich, für Mehrlingsgeburten ge- Möglichkeit, den Bezug des KBG für allein- bührt ein finanzieller Zuschlag von 50 % stehende Elternteile um maximal 91 Tage des jeweiligen Tagesbetrages zu verlängern. • Ein gleichzeitiger Bezug durch beide El- ternteile ist nicht möglich. Ausnahme: HÖHE DER FINANZIELLEN Beim erstmaligen Wechsel können die El- LEISTUNG AUS DEM FLAF tern gleichzeitig KBG in der Dauer von bis UND DAUER zu 31 Tagen in Anspruch nehmen (siehe Beim ersten Antrag müssen das Modell Kapitel „Karenz(urlaub)“) (einkommensabhängig oder Konto) und ANTRAG (beim Konto) die Anspruchsdauer gewählt werden, die auch für den anderen Elternteil KBG ist beim jeweiligen Krankenversiche- bindend sind. Eine Änderung des Modells rungsträger zu beantragen. KBG kann auch ist einmalig innerhalb von 14 Tagen nach rückwirkend beantragt werden, die rück- Antragstellung möglich! PAUSCHALES KBG = KBG-KONTO Die Mindestbezugsdauer des KBG beträgt 61 Tage. Ein Elternteil kann das KBG zwischen 365 und 851 Tagen beziehen, beide Elternteile 18
K i n d er betr eu ungs geld zusammen können zwischen 456 und 1063 Verlängerung bis zum 1063. Tag möglich ist, Tage in Anspruch nehmen. 20 Prozent der muss der andere Elternteil mindestens 20% Gesamtdauer sind für den 2. Elternteil der Bezugsdauer = 212 Tage beziehen. unübertragbar reserviert. Mit der Wahl der Anspruchsdauer wählt Achtung: Der Anspruch des KBG ruht, man automatisch auch den Tagesbetrag. Dies sofern ein Wochengeldanspruch besteht, in bindet auch den anderen Elternteil. der Höhe des Wochengeldes. Unabhängig von der Anspruchsdauer ergibt Grundmodell sich ein max. Gesamtbetrag von: 365 Tage (+ 91 Tage) ca 6 12.365,– bei Bezug durch einen El- ternteil bzw. ca. 6 15.449,– bei Bezug Anzahl der Tage Tagsatz durch beide Elternteile. 1. Elternteil 2. Elternteil gesamt Die Bezugsdauer kann einmal (pro Kind) 365 91 456 6 33,88 geändert werden. Diese Änderung muss Mehrlingszuschlag + 50 % spätestens 91 Tage vor Ablauf der ursprüng- lich gewählten Bezugsdauer erfolgen. Werden weniger als 365 Tage in Anspruch (Die Änderung muss im Hinblick auf die genommen, erhöht sich der Tagsatz nicht. Restzeit noch möglich sein, vergangene Jeder Elternteil hat einen unübertragbaren Bezugszeiträume können nicht geändert Anspruch auf 91 Tage – bei Verlängerung werden.) Der Tagesbetrag wird neu berech- erhöht sich der Partneranteil auf bis zu 212 net, wodurch sich für die Eltern entweder Tage: ein Nachzahlungsanspruch oder eine Rückzahlungsverpflichtung ergibt. Längste Inanspruchnahme Die Änderung bindet auch den anderen El- bis zu 851 Tage (+ 212 Tage) ternteil. Hat dieser bereits KBG bezogen, so muss er dieser Änderung zustimmen und Anzahl der Tage Tagsatz im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung ebenfalls den zu viel bezogenen Betrag zu- 1. Elternteil 2. Elternteil gesamt rückzahlen. 851 212 1063 6 14,53 Mehrlingszuschlag + 50 % Für das Kindergeldkonto gilt die allgemeine ZUVERDIENST Ein Elternteil kann KBG max. bis zum GRENZE von 6 16.200,– pro 851. Tag (ca. 28 Monate), beide zusammen Kalenderjahr bzw. die individuelle können das KBG bis zum 1063. Tag (ca. 35 Zuverdienstgrenze (= max. 60 % des maßgeblichen Einkommens. Monate) ab Geburt beziehen. Damit eine 19 © GÖD – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
le it fad en für b er u fstät i g e elt er n Generell gilt: Ein Bezugsblock hat minde- stens 61 Tage zu betragen, ein zweimaliger Bezugswechsel zwischen den Eltern ist möglich. Die Bezugsverlängerung tritt nur ein, wenn auch der andere Elternteil tatsäch- lich Kinderbetreuungsgeld bezieht und auch nur im Ausmaß des tatsächlichen Be- zuges des anderen Elternteiles. Auf der Website des Familienministeriums www.bmfj.gv.at finden Sie weitere Infor- mationen zur Berechnung des KBG. ÜBERSCHREITEN DER ZUVERDIENSTGRENZE EINKOMMENSABHÄNGIGES Für Zeiten des KBG-Bezuges ab Jänner KINDERBETREUUNGSGELD 2008 gilt, dass lediglich der Betrag 365 Tage (+ 61 Tage) zurückgezahlt werden muss, um den die Zuverdienstgrenze im Kalenderjahr überschritten wurde! Täglich ca. 6 33,– bis maximal 6 66,– Seit 2010 gilt, dass nur dann der Zu- 80 % des Wochengeldes Monatlich ca. 6 1.000,– bis verdienst eines Kalendermonats zum maximal 6 2.000,– Anspruchszeitraum zählt, wenn das Kinderbetreuungsgeld für den ganzen Ka- Bei Bezug durch 6 19.800,– einen Elternteil ca. lendermonat ausbezahlt wird. Bei Bezug durch bei- 6 23.760,– VERZICHT AUF KBG de Elternteile ca. Ein Verzicht auf ganze Kalendermonate ist Mehrlingszuschlag nicht vorgesehen!!!! möglich. Dies muss im Vorhinein (!) der neu ab 1.1.2010 Krankenkasse bekannt gegeben werden. Achtung: Durch den Verzicht auf das Die ZUVERDIENSTGRENZE be- KBG wird rechnerisch auch die Zuver- trägt 6 6.800,– pro Kalenderjahr (keine dienstgrenze anteilig gekürzt und zwar um individuelle Zuverdienstgrenze!). 1/12 je Verzichtsmonat, d.h. ein Verzicht 20
K i n d er betr eu ungs geld wird nur bei unregelmäßigem Einkommen Elternteile und einkommensschwache sinnvoll sein! Verheiratete, wenn bestimmte Zuver- Der Verzicht kann max. für 6 Monate rück- dienstgrenzen nicht überschritten werden wirkend widerrufen werden. (6 6.800,– für den beziehenden El- ternteil, 6 16.200,– für die/den Part- KBG UND KRANKEN ner/in). VERSICHERUNG Die Beihilfe beträgt 6 6,06 täglich = Jener Elternteil, der KBG bezieht, ist in monatl. ca. 6 180,–. Diese Beihilfe (An- diesem Zeitraum krankenversichert. tragsstellung mittels Formular bei der Endet der Bezug von KBG, so endet zuständigen Krankenkasse) gebührt läng- auch der Versicherungsschutz! stens 365 Tage ab erstmaliger Antragstel- Ausnahme: BVA-Versicherte, siehe Ka- lung und endet spätestens mit dem Ende pitel „Karenz(urlaub)“ des KBG. PARTNERSCHAFTSBONUS GELDAUSHILFE Beziehen die Eltern gleich lang KBG – In manchen Ressorts des Bundes ist es 50:50, zumindest aber im Verhältnis 60:40 möglich (Vereinbarungen mit dem jewei- –, jedoch mindestens 124 Tage pro Eltern- ligen Zentralausschuss), eine einmalige teil, wird auf Antrag ein Partnerschaftsbo- Geldaushilfe anlässlich der Geburt nus von einmalig 6 500,– pro Elternteil des Kindes, formlos beim Dienstgeber, zu gewährt. beantragen. Bitte informieren Sie sich bei Tage, an denen kein KBG bezogen wurde, Ihrer zuständigen Personalvertretung. zählen nicht, d. h. ruht das KBG während eines Wochengeldanspruches, zählen die- KINDERZUSCHUSS (VOR 2012: se Tage nicht! KINDERZULAGE) Der Partnerschaftsbonus muss binnen 124 Gem. § 4 GehG bzw. § 16 VBG gebührt Tagen ab Ende des KBG-Bezugs bei der für Kinder, für die Familienbeihilfe bezo- Krankenkasse beantragt werden. gen wird, ein monatlicher Kinderzuschuss in der Höhe von 6 15,60. BEIHILFE ZUM KBG (FÜR Die Kinderzulage ist beim Dienstgeber GEBURTEN AB 1. 1. 2010) zu beantragen, allfällige Änderungen bei Die Beihilfe zum KBG kann nur bei Bezug den Anspruchsvoraussetzungen sind dem von pauschalem KBG = Kindergeldkonto Dienstgeber zu melden! (Keine rückwir- bezogen werden. kende Gewährung!) Die Beihilfe kann längstens für 365 Tage ab Seit 2012 gebührt der Kinderzuschuss Antragstellung bezogen werden. auch bei Teilzeit in voller Höhe. Anspruch auf diese Beihilfe haben einkommensschwache, alleinstehende 21 © GÖD – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
le it fad en für b er u fstät i g e elt er n KAPITEL 8 DIENSTGEBER WICHTIGES – ANLÄSSLICH Meldung der Geburt an den Dienst- DER GEBURT ZU ERLEDIGEN geber, Vorlage einer Kopie der Geburts- urkunde, Antrag auf Zuerkennung des KRANKENKASSE Kinderzuschusses – eventuell Ummeldung auf die/den nicht in Karenz oder Teilzeit Einreichen der Geburtsbestätigung befindliche/n Partner/in. oder Geburtsurkunde nach der Geburt zur Mitversicherung des Kindes und Meldung an den Dienstgeber innerhalb Antrag auf Kinderbetreuungsgeld der Schutzfrist – acht Wochen nach der (Vergessen Sie den Nachweis der Mutter- Geburt über die Inanspruchnahme einer Kind-Pass-Untersuchungen nicht!). Mutterschafts- bzw. Väterkarenz oder ei- ner Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG STANDESAMT bzw. VKG bzw. nach den dienstrechtlichen Gemeindeamt (Magistratisches Bezirks Vorschriften. amt) Ausstellung einer Geburtsurkunde/Ge- GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER burtsbescheinigung durch das Standes- DIENST amt/Gemeindeamt des Geburtsbezirkes Karenzmeldung an die GÖD (Formu- und Meldezettel – Meldung binnen einer lar bitte auf der Website downloaden): In Woche beim Gemeindeamt. Zeiten einer Karenz nach dem Mutter- 22
A nlä ssl ich der Geburt zu erle dige n schutzgesetz bzw. dem Väterkarenzgesetz • Wegen der notwendigen Pflege eines/ ist die Mitgliedschaft beitragsfrei. Dienst- einer im gemeinsamen Haushalt leben- rechtliche Karenzurlaube, die im An- den erkrankten oder verunglückten na- schluss in Anspruch genommen werden, hen Angehörigen. (Nahe Angehörige sind sind mit 6 1,80/Monat beitragspflichtig. Ehegatt/innen und Lebensgefährt/innen, (Achtung: Dies gilt auch für Vertragsbe- eingetragene Partner/innen, Eltern, Groß- dienstete bei Beschäftigungsverboten nach eltern, Urgroßeltern, leibliche Kinder, im dem Mutterschutzgesetz) gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder von EhegattInnen/Lebensgefähr- Vergessen Sie bitte nicht, nach Ihrer tInnen/eingetragenen PartnerInnen, En- Karenz zu überprüfen, ob der automa- kel, Urenkel, Adoptiv- und Pflegekinder.) tische Abzug ihres Mitgliedsbeitrages wie- der aktiviert wurde. (Beitragswahrheit ist • Seit 1. Jänner 2013 haben Eltern (Wahl- notwendig für umfassenden Rechtsschutz und Pflegeeltern) für ihre Kinder An- und finanzielle Unterstützungen!) spruch auf Pflegefreistellung unabhängig davon, ob sie in einem gemeinsamen Falls das nicht funktioniert, ersuchen wir Haushalt leben oder nicht. Muss ein Sie, mit Ihrer gehaltsanweisenden Stelle nichtleibliches Kind betreut werden, Kontakt aufzunehmen. kann man nur dann Pflegefreistellung in Anspruch nehmen, wenn mit dem leib- Wenn Sie diesbezügliche Fragen haben, lichen Elternteil und dem Kind ein ge- wenden Sie sich bitte an die Evidenzab- meinsamer Haushalt besteht. teilung der GÖD (01/53454 DW 139). • Für die Betreuung eines Kindes (Wahl- Informationen über die Zuerkennung der oder Pflegekindes) im Krankenhaus GÖD-Familienunterstützung finden kann man Pflegefreistellung nehmen, Sie unter www.goed.at – Soziale Betreuung. wenn das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das leibliche Kind des Ehegatten/der Ehegattin bzw. der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten KAPITEL 9 oder des eingetragenen Partners/der ein- WAS SIE AUCH NOCH WISSEN getragenen Partnerin kann man bis zum SOLLTEN 10. Geburtstag des Kindes ins Kranken- haus begleiten, wenn man mit dem leib- PFLEGEFREISTELLUNG lichen Elternteil und dem Kind in einem gem. § 76 BDG, § 29 f VBG, §59 LDG, gemeinsamen Haushalt lebt. § 66 LLDG Pflegefreistellung gebührt bei folgenden Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstneh- Anspruchsvoraussetzungen: mer hat Anspruch auf Pflegefreistel- 23 © GÖD – Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
le it fad en für b er u fstät i g e elt er n lung bis zum Ausmaß ihrer bzw. seiner freiwilliges Weitereinzahlen von Dienst- wöchentlichen Dienstzeit pro Kalen- nehmer/innenbeiträgen in die Pensions- derjahr. kasse während der Karenz ist nicht mög- lich. Ein zusätzlicher Freistellungsan- spruch bis zum Höchstausmaß einer wei- PENSIONSSPLITTING teren wöchentlichen Dienstzeit im Kalen- Eltern können für die Jahre der Kinderer- derjahr besteht, wenn die Dienstnehmerin ziehung ein „freiwilliges Pensionssplitting“ bzw. der Dienstnehmer den „normalen“ vereinbaren: Der Elternteil, der sich nicht Pflegeurlaubsanspruch schon verbraucht überwiegend der Kindererziehung widmet hat und die Pflege eines noch nicht und erwerbstätig ist, kann für die ersten 12-jährigen, erkrankten Kindes not- 7 Jahre nach der Geburt bis zu 50 Prozent wendig ist und sie bzw. er dadurch an der seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto Dienstleistung neuerlich verhindert ist. des Elternteils, der sich der Kindererziehung widmet, übertragen lassen. Die Pflegefreistellung kann tageweise Teilgutschriften, die nicht auf eine Erwerbs- oder stundenweise in Anspruch genom- tätigkeit zurückgehen (z. B. für Arbeitslosen- men werden. geld) können nicht übertragen werden.Wei- Ist der Anspruch auf Pflegefreistel- ters darf die Jahreshöchstbeitragsgrundlage lung absolut ausgeschöpft, kann die dabei nicht überschritten werden. Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer Die Übertragung muss bis zur Vollendung zur notwendigen Pflege eines erkrankten, des 10. Lebensjahres des Kindes beim noch nicht 12-jährigen Kindes ihren zuständigen Pensionsversicherungsträger bzw. seinen noch nicht verbrauchten (für Beamt/innen bei der BVA, für ASVG- Erholungsurlaub eigenmächtig im Versicherte bei der PVA) beantragt werden erforderlichen Ausmaß antreten. Die und bedarf einer schriftlichen Vereinbarung Dienststelle ist davon unverzüglich zu der Eltern (Stiefeltern, Wahleltern, Pflege- benachrichtigen. eltern). Eine länger als 3 Tage dauernde Pflegefrei- INFORMATIONSPFLICHT – stellung (ärztl. Bestätigung) unterbricht DIENSTGEBER einen allfälligen Erholungsurlaub. Um Karenzurlauber/innen den Wieder- einstieg zu erleichtern, wird ihnen ein BUNDESPENSIONSKASSE UND Recht auf Information eingeräumt. KARENZ BZW. KARENZURLAUB Karenzierte Dienstnehmer/innnen müs- Karenz(urlaubs)zeiten zählen zwar für die sen über wichtige Betriebsgeschehnisse 5-jährige Wartezeit (erforderlich für die (z. B.: Betriebsversammlungen, Betriebs- Auszahlung des Dienstgeberbeitrages), ein ratswahl, PV-Wahl, betriebliche Umstruk- 24
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