Liebe Bürgerinnen und Bürger, Gemeinde ...

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Liebe Bürgerinnen und Bürger, Gemeinde ...
Freitag, 20. März 2020                                                                                    22. Jahrgang I Nummer 12

Liebe Bürgerinnen und Bürger,
die Corona-Pandemie hat uns nun auch in Allensbach erreicht und jeder von uns spürt vielfältigste
Auswirkungen jeden einzelnen Tag. Durch die Medien werden Sie tagesaktuell informiert und ich
möchte hier auch nicht wiederholen, was bereits bekannt ist. Was ich aber möchte, ist Sie zu infor-
mieren, was es konkret für uns in Allensbach bedeutet!

Die Gemeinde Allensbach ist als Ihre Heimatgemeinde für die Umsetzung vieler Gesetze oder Ver-
fügungen zuständig. Im Nachgang zu diesem Brief finden Sie die aktuell gültigen Verfügungen
abgedruckt zum Nachlesen.

Rathaus
Das Rathaus hat geöffnet, wir arbeiten! Dies ist sehr wichtig, denn hier laufen die Fäden zusammen
und die Umsetzung der Gesetze und Vorgaben wird hier koordiniert. Sie werden allein schon am
Erscheinungsbild des heutigen Mitteilungsblattes sehen, dass meine Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeiter derzeit alle Hände voll zu tun haben, das öffentliche Leben in Allensbach so gut es geht
zu regeln. Im Moment stehen wir noch sehr gut da und trotz aller Unsicherheit kommen alle sehr
engagiert ihrer Arbeit nach, um für die Belange der Bürgerinnen und Bürger da zu sein. Mein herz-
licher Dank geht daher schon vorab an meine Mannschaft!
Damit der Verwaltungsbetrieb weiterhin fortgesetzt werden kann, ist es unabdingbar, dass auch wir versuchen gesund zu bleiben. Deswegen haben
Sie bitte Verständnis, dass die Gebäude abgeschlossen sind. Sie dürfen nicht zu uns rein, aber Sie dürfen uns Ihr Anliegen nennen und wir regeln
das. An jeder Tür finden Sie eine Telefonnummer, an die Sie sich wenden können. Und in allen drei Häusern können Sie zu Geschäftszeiten klingeln
(im Kulturbüro an die Tür klopfen) und Sie werden mit dem notwendigen Abstand durch das Fenster bedient. Es mag unkonventionell sein, aber so
ist sichergestellt, dass sowohl Ihr Anliegen bearbeitet wird als auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geschützt sind!

Öffentliche Einrichtungen
Wie Sie bereits wissen, haben sämtliche öffentliche Einrichtungen geschlossen. Alle Sporthallen und Sportplätze, all unsere Museen, die Bücherei,
das Vereinsheim, der Bürgertreff, die Bürgerhäuser, das JuZe, das Pfarrheim – alles geschlossen. Mittlerweile auch Einrichtungen wie der Wild- und
Freizeitpark oder die Campingplätze Hegne und Allensbach (Restaurants sind geöffnet, Internet beachten!). Ebenfalls untersagt ist jeglicher Trai-
ningsbetrieb im Sportbereich, sämtliche Proben im Musikbereich, kurz gesagt alle Veranstaltungen und größeren Zusammenkünfte!

Wertstoffhof
Dieser Service ist vorübergehend nicht mehr leistbar. Der Wertstoffhof ist geschlossen. Der „normale Müll“ ist durch die Abfuhr der Mülltonnen und
den gelben Sack geregelt. Durch unsere vielen Sondertermine wie Sperrmüll, Altholz oder Metall ist die Entsorgung der weiteren Wertstoffe eben-
falls geregelt. Der Grüngutplatz wird so lang wie möglich aufrechterhalten – bitte halten Sie sich dort aber an die Öffnungszeiten und die Regeln,
sonst kann auch dieser Service nicht dauerhaft offengehalten werden.

Spielplätze
So leid es mir als Familienvater tut – die Spielplätze sind geschlossen! Dies beinhaltet auch Spielgeräte auf dem Schulhof, Bolzplätze, die Liege-
wiesen in den Strandbädern usw. Ich weiß, dass es den Kindern schwer vermittelbar ist bei so viel Freizeit und ggf. gutem Wetter nicht auf den
Spielplatz zu dürfen, aber ich bitte Sie, sich an das Verbot zu halten – auch zum Eigenschutz der Kinder!

Einkaufen
Der Einzelhandel für Lebensmittel, Drogerieartikel etc. wird nicht schließen! Egal was passiert, Sie werden immer die Möglichkeit haben genügend
Lebensmittel und Dinge des täglichen Bedarfs zu kaufen. Bitte kaufen Sie nur so viel, wie Sie benötigen und lassen Sie Ihren Mitmenschen die
Chance ebenfalls noch etwas einkaufen zu können. Der Wochenmarkt am Donnerstag hat noch geöffnet (Stand 18.03.2020)!

Nachbarschaftshilfe
Sollten Sie selbst zur Risikogruppe gehören oder Sie haben kein gutes Gefühl selbst zum Einkaufen zu gehen, so gibt es Menschen in Ihrer Nach-
barschaft, die Ihnen helfen wollen! In diesem Mitteilungsblatt finden Sie auf den folgenden Seiten unter anderem bereits existierende Nachbar-
schaftshilfen mit Kontaktdaten anbei. Nutzen Sie diese bitte!
Liebe Bürgerinnen und Bürger, Gemeinde ...
2 | FREITAG, 20. MÄRZ 2020                                                                               MITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH

WICHTIGE                                               Gastronomie
                                                       Bei Redaktionsschluss am Mittwoch waren die Gaststätten noch offen, zumindest zeitweise.
RUFNUMMERN                                             Bitte beachten Sie hierzu unsere Homepage und die aktuelle Medienberichterstattung. Es kann
                                                       gut sein, dass es hier weitere Einschränkungen in den nächsten Tagen gibt. Definitiv schon jetzt
                                                       sind die Öffnungszeiten reduziert und die Abstände zwischen den Tischen müssen größer sein.
APOTHEKENNOTDIENSTE
                          24 Std. Dienst ab 8.30 Uhr   Kinderhäuser (U3 und Ü3)
RADOLFZELL/ SINGEN:                                    In den Kinderhäusern Walzenberg, St. Nikolaus und Kaltbrunn wird jeweils eine Notbetreuung
Samstag, 21.03. Neue Stadt (Radolfzell)                angeboten. Dieses Angebot dient nur der Aufrechterhaltung der sogenannten systemrelevanten
                                                       Infrastruktur. Dort können nur Kinder betreut werden, deren Eltern beide in systemrelevanten
Konstanz:                                              Berufen arbeiten. Alle Eltern sind informiert, sollten Sie dennoch Fragen haben, dann wenden
Samstag, 21.03. Malhaus                                Sie sich bitte direkt an das Kinderhaus, in dem Ihr Kind angemeldet ist.
Sonntag, 22.03. Bodan /
                Schwanen (Dettingen)                   Schulen
                                                       Die Schule regelt die Betreuungsmöglichkeiten für den Zeitraum in dem Unterricht stattgefun-
MÜLLTERMINE                                            den hätte. Für die Kernzeit- und Ganztagesbetreuung ist die Gemeinde zuständig. Auch hier
Do. 26.03. Restmüll + roter Deckel                     läuft seit Dienstag der Notbetrieb in der Grundschule Allensbach und im Kinderhaus St. Niko-
Sa. 28.03. Grünabfall Riesenberg                       laus. Eltern, die Bedarf haben (gleiche Voraussetzung wie bei den Kinderhäusern) melden sich
                                                       bitte ebenfalls direkt bei der jeweiligen Einrichtung.
Öffnungszeiten Recyclinghof
(März bis Oktober)                                     Ferienbetreuung
dienstags:      10.30 Uhr bis 11.30 Uhr                Bereits heute kann mitgeteilt werden, dass die Ferienbetreuung abgesagt ist. Die Notgruppen
freitags:       15.30 Uhr bis 18.00 Uhr                werden jedoch in den Osterferien weitergeführt!
samstags:       09.30 Uhr bis 12.00 Uhr
                                                       Friedhof
ÄRZTE                                                  Auch für diesen Bereich ist die Gemeinde verantwortlich. Und auch hier gilt der Grundsatz,
                                                       keine Menschenansammlungen zuzulassen. Trauerfeiern sind nur noch im engsten Familienkreis
Ärztlicher Notfalldienst                               möglich. Öffentliche Bekanntmachungen vom Beisetzungstermin soll es nicht geben. Betroffene
an Wochenenden und Feiertagen              116 117     Angehörige wenden sich bitte an unser Standesamt, wir werden mit Ihnen in Ihrem Sinne eine
Zahnärztliche Notrufnummer                             würdige Trauerfeier organisieren. Alle Personen, die nicht dem engsten Angehörigenkreis ange-
                        0180/3222555-25                hören, bitte ich, die persönliche Trauer ggf. bei einem Einzelbesuch später nachzuholen und der
                                                       Trauerfeier fern zu bleiben. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Rettungsdienst/ Wasserrettung                  112
Krankentransport                            19222      Diese Aufzählung stellt nur eine Übersicht dar und ist nicht vollständig. Bitte beachten Sie
                                                       die Verfügungen und Hinweise auf den folgenden Seiten! Wir werden Sie im Mitteilungsblatt
                                                       immer auf dem Laufenden halten. Da dieses aber immer nur Freitags erscheint, erhalten Sie die
NOTRUFE                                                Informationen auch tagesaktuell unter www.gemeinde-allensbach.de, auf Facebook „gemeinde
Feuerwehr                                      112     allensbach“ oder Instagram „gemeindeallensbach“ oder „stefanfriedrichallensbach“.

Notruf                                          110    Zum guten Schluss
Polizeiposten Allensbach                    97149      Die ganzen Gesetze, Verordnungen und Informationen regeln nur den Rahmen, in dem wir uns
nach Dienstschluss                                     bewegen. Wie wir damit umgehen und was wir daraus machen, das kann jeder Einzelne beein-
über Konstanz                   07531/995-2222         flussen. Sicherlich, solch herausfordernde Zeiten hatten wir lange nicht. Es gibt keinen Grund die
                                                       kommenden Wochen völlig entspannt zu sehen. Doch es gibt auch keinen Grund die kommenden
Wasserschutzpolizei Reichenau 07534/97190              Wochen mit Panik zu betrachten. Wir werden weitere Einschnitte bekommen, wir werden uns
                                                       in Verzicht üben müssen. Wir werden mit großen Sorgen umgehen müssen und es kommt der
Strom- und Gasversorgung          0800/3629477
                                                       Tag, an dem die eigentliche Krankheit auch direkt jemanden in Ihrem Bekanntenkreis oder in der
Wasserversorgung Störung                   801-80      Familie trifft. Doch Sie sind in dieser Situation nicht allein!
                                                       Ich habe die letzten Tage sehr viele umsichtige Allensbacherinnen und Allensbacher gesehen.
                                                       Ob Eltern der Kinderhäuser, Mitarbeiter und Entscheidungsträger von Firmen und Einrichtungen,
SPRECHZEITEN DER VERWALTUNG                            aber auch Bürger auf der Straße. Ich denke wir haben, auch mit Blick auf Italien und andere
RATHAUS ALLENSBACH                     Tel. 801-0      Länder, in den vergangenen Tage verstanden auf was es ankommt. Auf das Miteinander. Nach
Mo. – Fr.                       08:00 – 12:00 Uhr      links und rechts schauen. Sich zu fragen, ob ich meinem Nachbarn irgendwie helfen kann, ob
Mi.                             16:30 – 18:30 Uhr      jemand meine Unterstützung braucht.

ORTSVERWALTUNG HEGNE                Tel.: 801-935      Trotz der doch leider bedenklichen Entwicklung gerade, möchte ich mit einem Zitat und gleich-
Mi.                             16:30 – 18:30 Uhr      zeitig mit einem Appell schließen:

ORTSVERWALTUNG KALTBRUNN Tel.: 801-936                 „Wir werden nie wissen, wie viel Gutes ein einfaches Lächeln vollbringen kann.“
Mo.                           19:00 – 20:00 Uhr        Mutter Teresa
nach telefonischer Vereinbarung
                                                       Bleiben Sie gesund!
IMPRESSUM
Herausgeber: Gemeinde Allensbach,                      Ihr
Tel. 07533/8 01-10, Fax. 07533/8 01-12
E-Mail: mitteilungsblatt@allensbach.de
Verantwortlich für den amtlichen Teil sowie den
redaktionellen Teil (v.i.S.d.P.):
Bürgermeister Stefan Friedrich
Für den Anzeigenteil/Druck:
Primo-Verlag Anton Stähle GmbH & Co. KG
Messkircher Str. 45, 78333 Stockach,                   Stefan Friedrich
Telefon 07771/93 17-11, Telefax 07771/93 17-40
E-Mail: anzeigen@primo-stockach.de                     Bürgermeister
Homepage: www.primo-stockach.de
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MITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH                                                                         FREITAG, 20. MÄRZ 2020 | 3

 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
                    Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen
                       die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO)
                                                 vom 17. März 2020
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2                bisher besuchte, durch deren Personal in möglichst kleinen Grup-
und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I            pen statt; Ausnahmen hiervon sind nur bei objektiver Unmöglich-
S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020            keit zulässig. § 5 Absatz 2 findet auf den gemeinsamen Verzehr von
(BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:                              Speisen bei einer Notbetreuung entsprechende Anwendung. Vom
                                                                                   Mindestpersonalschlüssel des § 1 KiTaVO kann in der Notbetreuung
                                  §1                                               abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht
  Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und                dennoch uneingeschränkt möglich ist.
                        Kindertagespflegestellen
                                                                             (5)   Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind Kinder,
(1)   Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind
                                                                                   1.   die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen,
      1.   der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunter-                    wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht
           richtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den                   14 Tage vergangen sind, oder
           öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, Grundschulförder-              2.   die sich innerhalb der vorausgegangenen 14 Tage in einem
           klassen und den Schulen sowie Schulkindergärten in freier                    Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Insti-
           Trägerschaft,                                                                tut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausge-
      2.   die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke,                  wiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 14
      3.   der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kinderta-                     Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird,
           gespflege und                                                                oder
      4.   der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grund-            3.   mit Symptomen eines Atemwegsinfekts oder erhöhter Tempe-
           schule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an                 ratur.
           der Schule untersagt.
                                                                             (6)   Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere
(2)   Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen am Heim                 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)
      an nach § 28 LKHG anerkannten Heimen für Minderjährige soweit                     bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informati-
      die Schüler ganzjährig das Heim besuchen sowie Sonderpädagogi-                    onstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und
      sche Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig                  Versicherungswesen, Transport und Verkehr,
      geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner nicht für Schulen der             2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen
      Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege, Krankenpflegehilfe,                 Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser
      Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege (Hebammen), Notfallsani-                   Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Alten-
      täter sowie Schulen zur Ausbildung von Medizinisch-technischen                    pflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über
      Assistenten und Pharmazeutisch-technischen Assistenten, soweit                    die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hi-
      dort Schüler und Schülerinnen geprüft und unterrichtet werden,                    nausgeht,
      deren Abschluss bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für          3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justiz- und Abschie-
      die Weiterbildung für Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministeri-                bungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrich-
      um kann Ausnahmen von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen                        tungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der
      Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten                        Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG), soweit
      emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Ent-                   Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt
      wicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Schülerinnen                    werden,
      und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung sowie die ent-                 4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /Ret-
      sprechenden Einrichtungen des frühkindlichen Bereichs zulassen,                   tungswesen einschließlich Katastrophenschutz,
      sofern dies aufgrund des besonderen Förder- und Betreuungsbe-                5. Rundfunk und Presse,
      darfs erforderlich ist.                                                      6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV
                                                                                        und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lo-
(3)   Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer Ab-                       kalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt
      schlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz 1                    werden,
      Nummer 4 und 5 zulassen. Dasselbe gilt für das Sozialministerium             7. das Personal der Straßenmeistereien und Straßenbetriebe,
      in Bezug auf Gesundheitsberufeschulen und Schulen für Sozialwe-              8. Bestatter.
      sen sowie für das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbrau-
      cherschutz im landwirtschaftlichen Bildungsbereich.                    (7)   Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten Berei-
                                                                                   che hinaus weitere Bereiche der kritischen Infrastrukturlage ange-
(4)   Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind Schüle-                   passt festlegen.
      rinnen und Schüler an Grundschulen, an Grundschulstufen von
      Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grund-             (8)   Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte
      schulförderklassen, Schulkindergärten, und den Klassenstufen 5               Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die nach den
      und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder               Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen die betref-
      in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, sofern beide              fenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtig-
      Erziehungsberechtigte oder die oder der Alleinerziehende in Berei-           ten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.
      chen der kritischen Infrastruktur im Sinne von Absatz 6 tätig und
      nicht abkömmlich sind. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Er-       (9)   Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
      ziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungs-              durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1
      berechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer                 zu verlängern sowie deren Bedingungen festzulegen und die Aus-
      schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Für diese               gestaltung der Notbetreuung nach den Absätzen 4 und 5 anzupas-
      Kinder wird eine Notbetreuung bereitgestellt, die sich auf den Zeit-         sen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnah-
      raum des Betriebs im Sinne des Absatz 1 erstreckt, den sie ersetzt.          men nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon
      Die Notbetreuung findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind          unberührt.
Liebe Bürgerinnen und Bürger, Gemeinde ...
4 | FREITAG, 20. MÄRZ 2020                                                                            MITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH

                                   §2                                             11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter
                               Hochschulen                                            von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume),
(1)   Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschu-                Spezialmärkte, Wettannahmestellen, und ähnliche Einrichtun-
      len, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte                    gen,
      Wissenschaften, der DHBW und den Akademien des Landes wird bis              12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu
      zum 19. April 2020 ausgesetzt; bereits begonnener Studienbetrieb                den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, insbeson-
      wird bis zu diesem Zeitpunkt unterbrochen. Online-Angebote sind                 dere Outlet-Center,
      weiterhin mög-lich. Über die Nachholung von ausgefallenen Ver-              13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze.
      anstaltungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule in eigener
      Verantwortung. Die Hochschulen sorgen dafür, dass die Studentin-      (2)   Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
      nen und Studenten alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen                  den Betrieb weiterer Einrichtungen zu untersagen oder den Betrieb
      Studienleistungen erbringen können und zugleich die Studierbar-             von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen.
      keit gewährleistet ist. Mensen und Cafeterien bleiben bis zum 19.     (3)   Die nach den Leitlinien der Bundesregierung und der Regierungs-
      April 2020 geschlossen. Die Landesbibliotheken bleiben bis 19.              chefs der Bundesländer zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren
      April 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen. Online-Dienste             Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich an-
      können für die wissenschaftliche Nutzung geöffnet bleiben.                  gesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vom 16. März 2020
                                                                                  nicht zu schließenden Einrichtungen (Einzelhandel für Lebensmit-
(2)   Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er-                tel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte,
      mächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung                  Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstel-len, Banken und
      nach Absatz 1 zu verlängern sowie Ausnahmen in begründeten                  Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der
      Einzelfällen zuzulassen. Das Recht der zuständigen Behörden, wei-           Zeitungsverkauf, Hofläden, Raiffeisen-, Bau-, Gartenbau- und Tier-
      tergehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzu-                  bedarfsmärkte und der Großhandel) haben dafür zu sorgen, dass
      ordnen, bleibt hiervon unberührt.                                           die erforderlichen Hygienestandards, die Steuerung des Zutritts
                                                                                  und das Vermeiden von Warteschlangen sichergestellt ist. Zu die-
                                 §3                                               sem Zweck wird ihnen gestattet, auch an Sonn- und Feiertagen zu
       Verbot von Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen                     öffnen. Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, dazu Aufla-
(1)   Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeitein-            gen festzulegen.
      richtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshoch-
      schulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten                                           §5
      Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reise-                       Einschränkung des Betriebs von Gaststätten
      busreisen sind untersagt.                                             (1)   Der Betrieb von Gaststätten wird bis zum 19. April 2020 grundsätz-
                                                                                  lich untersagt.
(2)   Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zu-
      sammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind untersagt.           (2)   Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind Schank- und Speise-
(3)   Sonstige Versammlungen und sonstige Veranstaltungen sind unter-             gaststätten sowie Mensen, wenn sichergestellt ist, dass
      sagt.                                                                       1. die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Ab-
                                                                                      stand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen ge-
(4)   Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auf-                  währleistet ist,
      lagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach                  2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens
      den Absätzen 1 bis 3 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbeson-              1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist und
      dere vor, wenn                                                              3. Schank- und Speisegaststätten frühestens ab sechs Uhr geöff-
      1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechter-                   net haben dürfen und spätestens ab 18 Uhr geschlossen wer-
           haltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz 6             den müssen.
           dienen oder
      2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen han-         (3)   Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
           delt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist.                 den Betrieb von Gaststätten weitergehend zu untersagen oder den
                                                                                  Betrieb von der Einhaltung weiterer Auflagen abhängig zu machen.
(5)   Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
      durch Rechtsverordnung die in den Absätzen 1 bis 3 genannte                                               §6
      Grenze der Teilnehmendenzahl zu ändern und hierbei auch unter-                Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen
      schiedliche Grenzen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen       (1)   Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5
      und unter freiem Himmel festzusetzen.                                       IfSG sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege-
                                                                                  und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich
                                   §4                                             Kurzzeitpflege dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwe-
                      Schließung von Einrichtungen                                cken betreten werden. Hiervon ausgenommen sind
(1)   Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19. April 2020             1. Fachkrankenhäuser für Psychiatrie mit Ausnahme der Fach-
      untersagt:                                                                       krankenhäuser für Gerontopsychiatrie,
      1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Thea-            2. psychosomatische Fachkrankenhäuser sowie
          ter, Schauspielhäuser, Freilichttheater,                                3. kinder- und jugendpsychiatrische Fachkrankenhäuser
      2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien,             jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken.
          Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen
          und Jugendkunstschulen,                                           (2)   Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstüt-
      3. Kinos,                                                                   zungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter
      4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,                verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften für nach
      5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten,            dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen grundsätzlich nicht
          insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche             mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen
          Einrichtungen,                                                          können den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete
      6. Jugendhäuser,                                                            Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können.
      7. öffentliche Bibliotheken,
      8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken,         (3)   Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 ge-
          Wettannahmestellen,                                                     nannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen
      9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,               Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Lei-
      10. Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und           tung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts
          ähnliche Einrichtungen, sofern nicht unter § 5 fallend,                 sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.
Liebe Bürgerinnen und Bürger, Gemeinde ...
MITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH                                                                                               FREITAG, 20. MÄRZ 2020 | 5

(4)    Personen, die in den vorausgegangenen 14 Tagen in Kontakt zu                                (9)   Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch die
       einer infizierten Person standen, und Personen mit Anzeichen für                                  Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispiels-
       Atemwegserkrankungen oder mit erhöhter Temperatur ist der Zu-                                     weise durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren, zu
       tritt zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt.                                 informieren.
       Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung
       oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der                                                                 §7
       Einrichtung einzuholen. Hiervon darf nur in Notfällen abgewichen                                                        Betretungsverbote
       werden. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen                                (1)   In den in § 6, § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrich-
       zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.                                                          tungen, insbesondere Hochschulen, Schulen und Kindergärten, gilt,
                                                                                                         soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles
(5)    Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pfle-                                  Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in
       gebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, denen nach                                  Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen
       Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung die berufliche                                 im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben, die Kontakt
       Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnah-                                    zu einer infizierten Person hatten oder die Symptome eines Atem-
       men fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätig-                                  wegsinfekts oder erhöhte Temperatur zeigen.
       keit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrich-
       tung.                                                                                       (2)   Gewerbliche Übernachtungsangebote dürfen nur zu notwendigen
                                                                                                         und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden.
(6)    Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Einrich-
       tungen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise im                                                             §8
       Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrank-                                       Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
       ten Kindes und unter Auflagen zugelassen werden. In Fällen nach                             Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum
       Absatz 4 sind zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor                                   Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unbe-
       Infektionen zu ergreifen.                                                                   rührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
                                                                                                   ist das Sozialministerium zuständige oberste Polizeibehörde. Das Sozial-
(7)    Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von                               ministerium übt die Fachaufsicht für Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6
       Pflege werden, so-weit sie als Gruppenangebote durchgeführt wer-                            der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem
       den, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, insbesondere für                            Infektionsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus.
       die besonders betroffenen vulnerablen Gruppen, einstweilen einge-
       stellt. Hierzu zählen insbesondere:                                                                                             §9
                                                                                                                                  Inkrafttreten
       Angebote nach § 45c Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI i. V.                            Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzei-
       m. § 6 Abs. 1 Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO), u.                               tig tritt die gleichlautende Verordnung vom 16. März 2020 außer Kraft.
       a. Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kognitiven
       Einschränkungen, z. B. demenziell erkrankte pflegebedürftige Men-                                                            § 10
       schen) oder auch sonstige Angebote zur Unterstützung im Alltag                                                          Außerkrafttreten
       (z. B. Freizeitausfahrten für behinderte und pflegebedürftige Men-                          (1)   Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft.
       schen). Ergänzend hierzu werden - soweit die als Gruppenveran-                              (2)   Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
       staltung angelegt - auch                                                                          den Termin des Außerkrafttretens zu ändern.
       - Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Abs. 1 Nr. 2 SGB XI, i.V.m.
         § 7 UstA-VO und                                                                           Stuttgart, den 17. März 2020
       - Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI i.V.m. § 8 UstA-VO                             Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
       eingestellt.                                                                                                             Kretschmann
                                                                                                                  Strobl                       Sitzmann
(8)    Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,                                              Dr. Eisenmann                Bauer
       durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz ge-                                                 Untersteller                 Dr. Hoffmeister-Kraut
       fährdeter Personen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu treffen                                           Lucha                        Hauk
       und die Regelungen in diesem Paragraphen zu ändern.                                                        Hermann                      Erler

                                                                                                   Begründung:
                                                                                                   Rechtsgrundlage für das Verbot von Veranstaltungen ist § 28 Absatz 1
                                                                                                   Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Absatz 6 der
                                                                                                   Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem
Die Gemeinde Allensbach erlässt aufgrund von § 28 Absatz 1 Satz 2 des                              IfSG (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgeset-
Gesetzes     zurAllensbach
  Die Gemeinde      Verhütung        und Bekämpfung
                             erlässt aufgrund von § 28 Absatz 1von
                                                                Satz 2Infektionskrankheiten
                                                                       des Gesetzes zur            zes (LVwVfG). Werden Kranke, Krankheitsverdächtige oder Ausscheider
beim   Menschen
  Verhütung          – Infektionsschutzgesetz
             und Bekämpfung     von Infektionskrankheiten(IfSG),  § 1 Absatz
                                                           beim Menschen   –     6 der Verord-     festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsver-
  Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über           dächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die not-
nung   des   Sozialministeriums          über  Zuständigkeiten        nach   dem
  Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des
                                                                                    Infektions-
schutzgesetz      (IfSGZustV) und §(LVwVfG)
  Landesverwaltungsverfahrensgesetzes       35 Satz für 2
                                                        diedes Landesverwaltungsverfah-
                                                            Gemeinde  Allensbach folgende          wendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung
rensgesetzes (LVwVfG) für die Gemeinde Allensbach folgende                                         der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
  Allgemeinverfügung:
                                                                                                   Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Veran-
                            Allgemeinverfügung:
  1. Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen werden im gesamten Gemeindegebiet Allensbach
  sowie den Ortsteilen Hegne, Kaltbrunn, Langenrain und Freudental untersagt.                      staltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von
1.      Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen werden im gesamten Ge-                              Menschen, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen,
  2. Die Nutzung gemeindlicher Räume, Gebäude und Sportstätten zum Spiel- und
        meindegebiet
  Trainingsbetrieb          Allensbach sowie den Ortsteilen Hegne,
                   ist untersagt.                                                    Kaltbrunn,    beschränken oder verbieten (§ 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG). Das Verbot ent-
        Langenrain und Freudental untersagt.                                                       sprechender Veranstaltungen ist erforderlich im Sinne des § 28 Absatz 1
2.3. DieDie   Nutzungnach
         Anordnungen        gemeindlicher        Räume,
                               Ziffern 1 und 2 treten        Gebäudeinund
                                                       mit Bekanntgabe KraftSportstätten
                                                                            und sind zunächstzum   Satz 1 IfSG. Das Virus SARS-CoV-2 breitet sich in Deutschland und Ba-
  bis einschließlich 19. April 2020 befristet.
        Spiel- und Trainingsbetrieb ist untersagt.                                                 den-Württemberg immer weiter aus. In der Gemeinde Allensbach wurde
3.4. Diese
        DieVerfügung
              Anordnungen           nach sofort
                       ist kraft Gesetzes  Ziffern     1 und 2 treten mit Bekanntgabe in
                                                  vollziehbar.                                     zwar bisher kein Fall positiv nachgewiesen, im Landkreis Konstanz waren
        Kraft und sind zunächst bis einschließlich 19. April 2020 befristet.                       es am 13. März 2020 bereits 23 Fälle. Hinzu kommt, dass die Region
4.5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung stellen eine Straftat dar und können mit
        Diese Verfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
  Freiheitstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 75 Absatz 1 Nr. 1;
                                                                                                   Grand Est in Frankreich, das Bundesland Tirol in Österreich und Madrid
5.AbsatzZuwiderhandlungen
          3 IfSG).                      gegen diese Verordnung stellen eine Straftat               in Spanienzwischenzeitlich auch als Risikogebiete ausgewiesen wurden.
        dar und können mit Freiheitstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-                        Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die zu verbietenden Veran-
  Begründung:
        strafe bestraft werden (§ 75 Absatz 1 Nr. 1; Absatz 3 IfSG).                               staltungen ihr Publikum auch weit über die Gemeinde- und Kreisgrenzen
  Rechtsgrundlage für das Verbot von Veranstaltungen ist § 28 Absatz 1 Satz 2
  Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Absatz 6 der Verordnung des
  Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des
  Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG). Werden Kranke, Krankheitsverdächtige
  oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank,
6 | FREITAG, 20. MÄRZ 2020                                                                                                    MITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH

hinaus finden. Ebenso haben die vergangenen Wochen gezeigt, dass eine                                macht, da eine Bekanntgabe an die Beteiligten aufgrund der Sachlage
effektive Bekämpfung des Virus vorausschauende Abwehrmaßnahmen                                       untunlich ist. Nach § 41 Absatz4 Satz 4 LVwVfG gilt die Allgemeinver-
verlangt. Deshalb sind entsprechende Maßnahmen bereits dann zu er-                                   fügung am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung in Form des
greifen, wenn erst wenige Fälle vorliegen. Schließlich ist im Rahmen der                             Aushangs als bekannt gegeben. Die Allgemeinverfügung kann auf der
Erforderlichkeitsprüfung in Ansatz zu bringen, dass die Bevölkerung vor                              Homepage der Gemeinde Allensbach abgerufen und eingesehen werden.
erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen ist. Dem-
entsprechend geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit                                  Rechtsbehelfsbelehrung:
des Schadenseintritts zu stellen. Es liegt auf der Hand, dass andere Maß-                            Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
nahmen als das ausgesprochene Verbot eine Ausbreitung des Corona-Vi-                                 Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur
rus nicht vergleichbar effektiv verhindern mögen. Insbesondere ist es                                Niederschrift bei der Gemeinde Allensbach, Rathausplatz 1, 78476 Al-
nicht ausreichend, Veranstaltungen erst ab einer gewissen Teilnehmer-                                lensbach einzulegen.
zahl zu untersagen. Hygienemaßnahmen oder auch eine Rückverfolgung
der Teilnehmer ist auch bei kleinen Veranstaltungen seitens des Gesund-                              Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim
heitsamtes kaum bis gar nicht zu bewältigen.                                                         Landratsamt Konstanz, Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz eingelegt
                                                                                                     wird.
Das Verbot ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Den wirtschaft-
lichen Einbußen stehen erhebliche gesundheitliche Gefahren bei der                                   Das Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg,
unkontrollierten und nicht mehr nachverfolgbaren weiteren Verbreitung                                kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung
des Corona-Virus gegenüber. Bei der Abwägung überwiegen unstreitig                                   ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung
die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen sowie des                              der Anfechtungsklage zulässig.
Gesundheitsschutzes der Bevölkerung.                                                                 Allensbach, 16.03.2020

Diese Verfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, vgl. § 28 Absatz
3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG. Ein etwaiger Widerspruch hat somit keine
aufschiebende Wirkung.

Bekanntgabe:
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz3 LVwVfG ortsüblich                                   Stefan Friedrich
per Aushang am 16.03.2020 und Druck im Mitteilungsblatt bekannt ge-                                  -Bürgermeister-

                                                                                                     Gemeindliche Einrichtungen
                                                                                                     Alle übrigen gemeindlichen Dienststellen und Einrichtungen sind ab so-
                                                                                                     fort für die Öffentlichkeit geschlossen. Die Ämter der Gemeindeverwal-
                                                                                                     tung arbeiten weiter und sind online und telefonisch erreichbar.
                                                                                                     In unabweisbaren Fällen ist eine telefonische Terminvereinbarung mög-
                                                                                                     lich. Kontakt: 07533/801-0 und gemeinde@allensbach.de
Allgemeine          Informationen
 Die Gemeinde Allensbach    erlässt aufgrund von §und     Hotline
                                                   28 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur
 Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen –
zum     Corona-Virus
 Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über              Krankenhäuser im Landkreis
 Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des                     Aufgrund eines Beschlusses des Sozialministeriums Baden-Württemberg
Das Gesundheitsamt des Landratsamtes
 Landesverwaltungsverfahrensgesetzes                 Konstanz
                                      (LVwVfG) für die Gemeindeinformiert       fortlaufend
                                                                  Allensbach folgende                gilt ab Montag, 16. März 2020, 12 Uhr in den Krankenhäusern des Ge-
über den aktuellen Stand zum Coronavirus: https://www.lrakn.de/coron-                                sundheitsverbundes Landkreis Konstanz ein absolutes Besucherverbot.
  Allgemeinverfügung:
avirus                                                                                               Das dient dem Schutz der Patienten und der Mitarbeitenden.
  1. Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen werden im gesamten Gemeindegebiet Allensbach
Außerdem      hat das
  sowie den Ortsteilen     Gesundheitsamt
                        Hegne,                     einund
                                 Kaltbrunn, Langenrain   Bürgertelefon       für Fragen rund
                                                           Freudental untersagt.
                                                                                                     In Einzelfällen gelten eng begrenzte Ausnahmeregelungen. Dazu zählen
um das Coronavirus eingerichtet. Es ist werktags von 9 bis 15.30 Uhr                                 beispielsweise Eltern von Kindern, die in der Kinderklinik liegen sowie
  2. Die Nutzung gemeindlicher Räume, Gebäude und Sportstätten zum Spiel- und
unter    der Nummer
  Trainingsbetrieb           07531 800 2600 erreichbar. Das Infotelefon des
                   ist untersagt.                                                                    Eltern von Kindern, die auf der Frühchenstation betreut werden. Zudem
Landesgesundheitsamtes ist täglich von 9 bis 18 Uhr unter der Nummer                                 fallen Besucher, deren Angehörige im Sterben liegen, darunter. Hierbei
  3. Die904
0711     Anordnungen
              39555nach      Ziffern 1 und 2 treten mit Bekanntgabe in Kraft und sind zunächst
                         erreichbar.
  bis einschließlich 19. April 2020 befristet.                                                       gilt weiterhin die Regelung, dass ein Patient einen Besucher pro Tag
                                                                                                     empfangen darf.
Hier  informiert
  4. Diese Verfügungdas      Robert-Koch-Institut
                       ist kraft                           RKI:
                                 Gesetzes sofort vollziehbar.
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.                                   Wichtige Gegenstände wie Wäsche oder Dinge des persönlichen Bedarfs
  5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung stellen eine Straftat dar und können mit
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  Freiheitstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 75 Absatz 1 Nr. 1;        können von Angehörigen am Infoschalter abgegeben werden. Sie werden
  Absatz 3 IfSG).                                                                                    dann an die Patienten weitergeleitet.
Hier finden sich Informationen der Weltgesundheitsorganisation WHO:
http://www.euro.who.int/de/health-topics/health-emergencies/corona-
  Begründung:                                                                                        Patienten, die für eine Untersuchung, beispielsweise CT, MRT oder Herz-
virus-covid-19                                                                                       schrittmacherkontrolle, einbestellt wurden, wenden sich bitte ebenfalls
  Rechtsgrundlage für das Verbot von Veranstaltungen ist § 28 Absatz 1 Satz 2                        zuerst an den Infoschalter.
  Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Absatz 6 der Verordnung des
Veranstaltungen
  Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des
Gemäß      der heute veröffentlichten
  Landesverwaltungsverfahrensgesetzes     (LVwVfG).Allgemeinverfügung           der Gemeinde
                                                     Werden Kranke, Krankheitsverdächtige            Information von Bundesgesundheitsminister Spahn
  oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank,
werden     alle   Veranstaltungen           in  Gaststätten,       Vergnügungs- und Ver-             „Besonders Reisende und Ski-Urlauber, die aus der Schweiz, Italien und
  krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die
sammlungsstätten           und sonstigen
  notwendigen Schutzmaßnahmen,                     Räumen
                                     soweit und solange          im Gemeindegebiet
                                                          es zur Verhinderung der Verbreitung ein-
                                                                                                     Österreich zurückkehren, sollten so weit möglich ein bis zwei Wochen
schließlich
  übertragbarerallen   Ortsteilen.
                 Krankheiten           Hierzu
                              erforderlich ist.   zählen alle Aktivitäten, die über die              zu Hause bleiben, auch ohne Symptome. Wer zur Arbeit über die Grenze
reine  Abgabe von Speisen und Getränken hinausgehen (z.B. Disko- und                                 pendeln muss, kann durch einfache und bekannte Verhaltensweisen das
  Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige
Tanzveranstaltungen,
  Ansammlungen einer größerenBühnenprogramme,
                               Anzahl von Menschen, dieKünstlerauftritte,
                                                            eine Verbreitung von      Konzerte,      Risiko reduzieren. Man muss sich im Alltag so verhalten, als wolle man
Vorträge,   Feiern begünstigen,
  Krankheitserregern etc.). Ebenfalls    untersagt
                                 beschränken            ist die(§ Nutzung
                                                oder verbieten                gemeindlicher
                                                                  28 Absatz 1 Satz 2 IfSG). Das      sich vor einer Grippeansteckung schützen.“
  Verbot entsprechender
Räume,    Gebäude und   Veranstaltungen
                            Sportstätten ist erforderlich
                                              zum Spiel-  im Sinne
                                                               unddesTrainingsbetrieb.
                                                                       § 28 Absatz 1 Satz 1          Auch hier gilt der Grundsatz, dass auf alles verzichtet werden sollte, was
   IfSG. Das Virus SARS-CoV-2 breitet sich in Deutschland und Baden-Württemberg immer
   weiter aus. In der Gemeinde Allensbach wurde zwar bisher kein Fall positiv nachgewiesen,          nicht unbedingt notwendig ist - also besonders Urlaube in stark betrof-
Schulen      und
   im Landkreis     Kitaswaren es am 13. März 2020 bereits 23 Fälle. Hinzu kommt, dass die
                 Konstanz                                                                            fenen Gebieten. Hinsichtlich des Coronavirus ist nach Einschätzung des
Die   Landesregierung
   Region                     hat das
           Grand Est in Frankreich, angekündigt,      abinDienstag,
                                        Bundesland Tirol                17.03.20,
                                                           Österreich und Madrid in alle Schu-       Bundesgesundheitsministeriums die Situation in den Skigebieten eine
lenSpanienzwischenzeitlich
      im  Land    zu        auch als Risikogebiete ausgewiesen wurden. Darüber hinaus ist zu
                      schließen.     Ab   diesem    Tag  sind  auch    die Kinderhäuser und
   berücksichtigen, dass die zu verbietenden Veranstaltungen ihr Publikum auch weit über die
                                                                                                     andere als im deutsch-schweizerischen Grenzgebiet.
weitere Betreuungseinrichtungen geschlossen. Die Gemeinde bietet für
Eltern, die beide in systemrelevanten Berufen arbeiten (Feuerwehr, Hilfs-                            Prävention
dienste, Polizei, Kliniken, Altenheime, bestimmte Sparten der Ver- und                               Die Gemeinde weist nochmals auf die Einhaltung der Präventions- und
Entsorgung) einen Betreuungsnotdienst für Kita- und Schulkinder an.                                  Hygieneregeln hin.
Die Gemeindeverwaltung stellt ab sofort bis auf Weiter
                                                                                           allgemeinen Publikumsverkehr ein.
    MITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH                                                                                  FREITAG, 20. MÄRZ 2020 | 7
                                                                                           Bei dringenden, nicht verschiebbaren Anliegen nehmen
•    Häufig und gründlich Hände waschen
•    Hände schütteln vermeiden
                                                                                           mit dem Rathaus telefonischen Kontakt unter Tel. 0753
•    In Taschentuch oder Armbeuge husten und niesen                                        Anliegen kann dann geprüft werden und Sie erhalten ei
•    Abstand halten                                                                        oder ggf. einen Termin.
•    Bei Grippesymptomen wie Fieber und Husten zu Hause bleiben
                                                                          Hinweis
                                                                           Die Gemeinde
                                                                                       zum      Rathaus-Betrieb
                                                                                      Telefonisch           oder von
                                                                                        Allensbach erlässt aufgrund per§ 28E-Mail     bleiben
                                                                                                                            Absatz 1 Satz           Ihre
                                                                                                                                          2 des Gesetzes zur Ansprechpartn
Nur nach telefonischer Anmeldung in Arztpraxis oder Notfallambulanz
gehen                                                                                    selbstverständlich
                                                                            Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 1 Absatz 6 dererreichbar.
                                                                            Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen –
                                                                          Die  Gemeindeverwaltung             stellt ab sofort     bis auf Weiteres den allgemei-
                                                                                                                           Verordnung des Sozialministeriums über
                                                                          nen   Publikumsverkehr
                                                                            Zuständigkeiten              ein. Bei dringenden,
                                                                                            nach dem Infektionsschutzgesetz           nicht
                                                                                                                              (IfSGZustV) und verschiebbaren
                                                                                                                                              § 35 Satz 2 des      Anlie-
 Personen über 65 Jahren und alle mit einer Vorerkrankung (Bluthoch-      gen   nehmen Sie bitte zunächst(LVwVfG)
                                                                            Landesverwaltungsverfahrensgesetzes       mit dem     Rathaus
                                                                                                                             für die        telefonischen
                                                                                                                                     Gemeinde                   Kontakt
                                                                                                                                               Allensbach folgende
druck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegser-      unter          Persönliche
                                                                                  Tel. 07533/    801-0 auf.Anliegen
                                                                                                                 Ihr Anliegen  imkannRathaus        (außerhalb
                                                                                                                                          dann geprüft               von Termin
                                                                                                                                                            werden und
                                                                            Allgemeinverfügung:
krankungen, geschwächtes Immunsystem, Krebs) sind besonders gefähr-       Sie erhaltenaktuell         nicht entgegen
                                                                                          eine Rückmeldung            oder ggf. genommen
                                                                                                                                  einen Termin. werden.
det. Für sie gelten zusätzlich folgende Empfehlungen:                          1. Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen werden im gesamten Gemeindegebiet Allensbach
                                                                             sowie den Ortsteilen Hegne, Kaltbrunn, Langenrain und Freudental untersagt.
                                                                          Telefonisch     oder per E-Mail bleiben Ihre Ansprechpartner selbstverständ-
                                                                          lich
                                                                                         Hintergrund
                                                                                 erreichbar.     Persönliche
                                                                                                                 ist, dassimdie
                                                                                                                 Anliegen
                                                                                                                                    potentielle
                                                                                                                                 Rathaus zum (außerhalb
                                                                                                                                                        Gefahr einer gegen
• Öffentliche Verkehrsmittel meiden                                          2. Die Nutzung gemeindlicher    Räume, Gebäude und Sportstätten    Spiel- und von Termi-
• Nicht zu Stoßzeiten einkaufen                                           nen),   können Ansteckung
                                                                             Trainingsbetriebaktuell            durch die
                                                                                                        nicht entgegen
                                                                                              ist untersagt.                    Reduzierung
                                                                                                                            genommen       werden. des Publikumsverkeh
• Orte mit vielen Menschen meiden, beispielsweise Kinos, Konzerte,                         werden soll. Dies ist eine reine Vorsichtsmaßnahme, inn
                                                                               3. Die Anordnungen nach Ziffern 1 und 2 treten mit Bekanntgabe in Kraft und sind zunächst
  Sportveranstaltungen, Treffen in Gruppen                                Hintergrund        ist,
                                                                                               19.dass    die befristet.
                                                                                                               potentielle Gefahr einer gegenseitigen Anste-
• Unnötige geschäftliche und private Treffen vermeiden                    ckung durch     Gemeinde
                                                                            bis einschließlich    April 2020
                                                                                              die Reduzierung ist bisher         kein Corona-Virus-Fall
                                                                                                                      des Publikumsverkehrs             vermieden werden bekannt.
• Besuche in Altersheimen, Pflegeheimen und Spitälern auf ein Mini-         4. Diese
                                                                          soll. DiesVerfügung
                                                                                        ist eineistreine
                                                                                                    kraft Gesetzes  sofort vollziehbar.
                                                                                                           Vorsichtsmaßnahme,               innerhalb der Gemeinde ist
  mum reduzieren                                                          bisher   kein Weitere      gegenInformationen
                                                                                          Corona-Virus-Fall
                                                                            5. Zuwiderhandlungen                     bekannt.
                                                                                                            diese Verordnung    stellen zur   Schließung
                                                                                                                                        eine Straftat             von
                                                                                                                                                      dar und können mit Einrichtunge
• Kontakte mit erkrankten Personen vermeiden                                               Veranstaltungs-Absagen sowie allgemeine Hinweise erh
                                                                               Freiheitstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 75 Absatz 1 Nr. 1;
• Bei Atembeschwerden, Husten oder Fieber zuhause bleiben telefonisch       Absatz 3 Informationen
                                                                          Weitere    IfSG).             zur Schließung von Einrichtungen und Veranstal-
  an Hausarzt wenden                                                      tungs-Absagen
                                                                            Begründung:
                                                                                         www.gemeinde-allensbach.de
                                                                                              sowie   allgemeine     Hinweise erhaltenoder     Sie untermit dem Smartphon
                                                                                         scannen:
                                                                          www.gemeinde-allensbach.de              oder    mit  dem      Smartphone       diesen Code
Wer Erkältungssymptome hat, sollte zu Hause bleiben und telefonisch         Rechtsgrundlage für das Verbot von Veranstaltungen ist § 28 Absatz 1 Satz 2
                                                                          scannen:
                                                                           Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Absatz 6 der Verordnung des
Kontakt mit seinem Hausarzt aufnehmen.                                     Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des
                                                                           Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG). Werden Kranke, Krankheitsverdächtige
Solidarität                                                                oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank,
                                                                           krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die
Die Gemeindeverwaltung bittet um Solidarität mit den Mitmenschen,          notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung
zum Beispiel im Rahmen der Nachbarschaftshilfe.                           Wir wünschen
                                                                           übertragbarer     Ihnen eine
                                                                                          Krankheiten        gute ist.
                                                                                                       erforderlich Gesundheit!
                                                                            Unter diesen Voraussetzungen
                                                                          -Bürgermeisteramt              kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige
                                                                                                   Allensbach-
Alle Regelungen gelten zunächst bis zum Ende der Osterferien.               Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen, die eine Verbreitung von
                                                                            Krankheitserregern begünstigen, beschränken oder verbieten (§ 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG). Das
                                                                            Verbot entsprechender Veranstaltungen ist erforderlich im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1
Öffentliche Gemeinderatssitzung                                           6.IfSG. Vergabe     Außenanlage
                                                                                  Das Virus SARS-CoV-2           Seegartenbühne
                                                                                                        breitet sich in Deutschland und Baden-Württemberg immer
                                                                            weiter aus. In der Gemeinde Allensbach wurde zwar bisher kein Fall positiv nachgewiesen,
Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, den       7.im Landkreis
                                                                                  VergabenKonstanz waren es am 13. 8,
                                                                                               Höhrenbergstr.         März 2020 bereits 23 Fälle.
                                                                                                                         Kindergarten             Hinzu kommt, dass die
                                                                                                                                           Montessori,
24.03.2020 um ca. 19.15 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses Allensbach              Lüftung; Wir wünschen Ihnen eine gute Gesundheit!
                                                                            Region Grand Est in Frankreich, das Bundesland Tirol in Österreich und Madrid in
                                                                                              Sanitär;    Elektrotechnik
                                                                            Spanienzwischenzeitlich auch als Risikogebiete ausgewiesen wurden. Darüber hinaus ist zu
statt.                                                                      berücksichtigen, dass die zu verbietenden Veranstaltungen ihr Publikum auch weit über die
                                                                          8.              -Bürgermeisteramt
                                                                                    Bauanträge,   Bauanfragen Allensbach-
Auf Grund der aktuellen Situation ist eine kurzfristige Absage mög-                 a) Voranfrage zum Um- & Ausbau des Obergeschosses sowie des
lich. Bitte beachten Sie am Dienstag hierzu ggfs. Veröffentlichungen                   Dachstuhls des bestehenden Gebäudes auf Grundstück Flst.-Nr.
auf www.gemeinde-allensbach.de.                                                        58/9, Blissenweg 25
Tagesordnung:                                                                       b) Antrag auf Umbau Garage zu Studio auf Grundstück Flst.-Nr.
                                                                                       517, Wiesenstraße 17a – erneute Vorlage
1.     Informationen
                                                                                    c) Antrag zur Nutzung als Ferienwohnung auf Grundstück Flst.-Nr.
2.     Bekanntgabe nicht öffentlicher Beschlüsse                                       3179, Hegner Str. 7
3.     Bebauungsplan „Kloster Hegne – Marianum Nord“                      9.        Verschiedenes, Wünsche, Anträge
4.     Bebauungsplan „Kaltbrunner Straße – 11. Änderung“                  gez. Friedrich
5.     Marienschlucht öffentlich-rechtliche Vereinbarung                  - Bürgermeister -

    MITTEILUNGEN DES JUGENDBEIRATS

Am 02.03.2020 fand die mittlerweile fünfte Sitzung des neu gegründeten Jugendbeirates statt. Wir trugen die aktuellen Themen zusammen und
diskutierten diese. Besonders Interesse widmeten wir dem Neubau des Montessori Kinderhauses. Wir freuen uns, dass wir zu einer Sitzung der „Ar-
beitsgruppe Kinderhaus“ eingeladen wurden und werden selbstverständlich teilnehmen. Uns ist die aktive Teilhabe an lokalen Entscheidungsprozessen
wichtig.

Zusätzlich beschäftigten wir uns noch mit organisatorischen Punkten. Wir diskutierten und formulierten einen Antrag für unsere Rechte im Gemein-
derat. Der Antrag enthält sowohl ein Antrags-, ein Anhörung- als auch ein Rederecht.

Falls du mit uns aktiv an aktuellen politischen Projekten zusammenarbeiten möchtest und dir die Zukunft Allensbachs wichtig ist, kannst du gerne
zu unseren monatlichen Sitzungen kommen (Alter unter 25). Diese finden immer um 18 Uhr statt, jeweils im Wechsel am ersten Montag bzw. ersten
Mittwoch des Monats. Die nächste reguläre Sitzung im April muss leider abgesagt werden. Der Termin für Mai wird rechtzeitig bekannt gegeben.

Weitere Informationen gibt es sowohl im Blättle als auch auf unser Instagramseite (@jugendbeirat.allensbach).
8 | FREITAG, 20. MÄRZ 2020                                                                             MITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH

 Initiative „Allensbach hilft!“
 Nachbarschaftshilfe mit Bedacht für Risikogruppen im Corona-Alltag
 Allensbach – Hegne – Kaltbrunn – Freudental - Langenrain

 Weit über 1000 Menschen in Allensbach sind aufgrund von Alter und/oder Vorerkrankungen von Sicherheitsmaßnahmen betroffen: Sie müssen
 Kontakte minimieren. Leicht gesagt: Einkaufen, Besorgungen, Arztbesuche und der ÖPNV werden zum Problem.
 Viele Betroffene haben bereits ein verlässliches Netz. Aber nicht alle und nicht unbedingt vor Ort.
 Wir haben eine gemeinsame Verpflichtung zu helfen: Als Kirche und Verein, als Nachbarschaft und Gemeinwesen:
 Nachbarschaft leben, einander im Blick behalten, Bereitschaft zu konkreter Hilfe signalisieren und verbindliche Absprachen treffen: Wir
 brauchen jetzt kleine Netzwerke der Menschlichkeit und persönliche Patenschaften um die nächsten Wochen zu erleichtern.

 Denken Sie daran, dass andere ihre wertvolle Hilfe brauchen, helfen Sie bei:
 • Einkauf und Besorgungen
 • Hilfen im Alltag und bei Fahrten zum Arzt
 • oder vielleicht ganz anderes …
 •
 Damit Hilfe nicht zur Gefährdung wird klären Sie die die medizinischen Präventivmaßnahmen (Robert Koch Institut), die wesentlichen sind:
 • Direkten Kontakt und physische Nähe vermeiden: (Telefonabsprachen, Einkauf vor die Tür, Handhygiene)
 • Vereinbaren Sie 1:1 Patenschaften (kein ständiger Wechsel der Personen)
 • Hygiene-/Präventivvorschriften mit Konsequenz einhalten: Es geht nicht um Ihre Sicherheit, sondern die des anderen.
 • Wer Risikokontakte hatte, steigt schnell aus der Hilfe aus ...

 Die nächsten Tage werden möglicherweise weitere Einschränkungen bringen. Hilfe also nur im
 Rahmen der vorgegebenen Regelungen.

 Wir bringen die Menschen zusammen:
  Wer als Betroffener möchte Hilfe annehmen? Bitte anrufen!
  Wer hat Spielräum frei für eine „Patenschaft“ und will helfen? Bitte anrufen!

 „Allensbach hilft“ ist erreichbar über folgende Telefonnummern:
           07533 6310 (Evangelische Pfarrbüro) oder
           07533 93120 (Katholisches Pfarrbüro)

 Hinweis: Wer durch uns vermittelt helfen will, muss volljährig sein und verpflichtet sich persönlich zur Einhaltung von ärztlichen Sicherheits-
 vorgaben, zu Vertraulichkeit und Diskretion und zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der anvertrauten Kontakte.

 Bitte helfen sie mit!
 Evang. Gemeinde / Frank-Uwe Kündiger                           Katholische Gemeinde / Marcus Maria Gut
 Mein Platz im Alter e.V. / Jürgen Saegert                      Gemeindediakonie / Angelika Straub
 Sozial Caritativer Verein / Marijke Sondern                    Gemeinde Allensbach / Stefan Friedrich
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