Liebe Bürgerinnen und Bürger, Gemeinde ...
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Freitag, 20. März 2020 22. Jahrgang I Nummer 12 Liebe Bürgerinnen und Bürger, die Corona-Pandemie hat uns nun auch in Allensbach erreicht und jeder von uns spürt vielfältigste Auswirkungen jeden einzelnen Tag. Durch die Medien werden Sie tagesaktuell informiert und ich möchte hier auch nicht wiederholen, was bereits bekannt ist. Was ich aber möchte, ist Sie zu infor- mieren, was es konkret für uns in Allensbach bedeutet! Die Gemeinde Allensbach ist als Ihre Heimatgemeinde für die Umsetzung vieler Gesetze oder Ver- fügungen zuständig. Im Nachgang zu diesem Brief finden Sie die aktuell gültigen Verfügungen abgedruckt zum Nachlesen. Rathaus Das Rathaus hat geöffnet, wir arbeiten! Dies ist sehr wichtig, denn hier laufen die Fäden zusammen und die Umsetzung der Gesetze und Vorgaben wird hier koordiniert. Sie werden allein schon am Erscheinungsbild des heutigen Mitteilungsblattes sehen, dass meine Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter derzeit alle Hände voll zu tun haben, das öffentliche Leben in Allensbach so gut es geht zu regeln. Im Moment stehen wir noch sehr gut da und trotz aller Unsicherheit kommen alle sehr engagiert ihrer Arbeit nach, um für die Belange der Bürgerinnen und Bürger da zu sein. Mein herz- licher Dank geht daher schon vorab an meine Mannschaft! Damit der Verwaltungsbetrieb weiterhin fortgesetzt werden kann, ist es unabdingbar, dass auch wir versuchen gesund zu bleiben. Deswegen haben Sie bitte Verständnis, dass die Gebäude abgeschlossen sind. Sie dürfen nicht zu uns rein, aber Sie dürfen uns Ihr Anliegen nennen und wir regeln das. An jeder Tür finden Sie eine Telefonnummer, an die Sie sich wenden können. Und in allen drei Häusern können Sie zu Geschäftszeiten klingeln (im Kulturbüro an die Tür klopfen) und Sie werden mit dem notwendigen Abstand durch das Fenster bedient. Es mag unkonventionell sein, aber so ist sichergestellt, dass sowohl Ihr Anliegen bearbeitet wird als auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geschützt sind! Öffentliche Einrichtungen Wie Sie bereits wissen, haben sämtliche öffentliche Einrichtungen geschlossen. Alle Sporthallen und Sportplätze, all unsere Museen, die Bücherei, das Vereinsheim, der Bürgertreff, die Bürgerhäuser, das JuZe, das Pfarrheim – alles geschlossen. Mittlerweile auch Einrichtungen wie der Wild- und Freizeitpark oder die Campingplätze Hegne und Allensbach (Restaurants sind geöffnet, Internet beachten!). Ebenfalls untersagt ist jeglicher Trai- ningsbetrieb im Sportbereich, sämtliche Proben im Musikbereich, kurz gesagt alle Veranstaltungen und größeren Zusammenkünfte! Wertstoffhof Dieser Service ist vorübergehend nicht mehr leistbar. Der Wertstoffhof ist geschlossen. Der „normale Müll“ ist durch die Abfuhr der Mülltonnen und den gelben Sack geregelt. Durch unsere vielen Sondertermine wie Sperrmüll, Altholz oder Metall ist die Entsorgung der weiteren Wertstoffe eben- falls geregelt. Der Grüngutplatz wird so lang wie möglich aufrechterhalten – bitte halten Sie sich dort aber an die Öffnungszeiten und die Regeln, sonst kann auch dieser Service nicht dauerhaft offengehalten werden. Spielplätze So leid es mir als Familienvater tut – die Spielplätze sind geschlossen! Dies beinhaltet auch Spielgeräte auf dem Schulhof, Bolzplätze, die Liege- wiesen in den Strandbädern usw. Ich weiß, dass es den Kindern schwer vermittelbar ist bei so viel Freizeit und ggf. gutem Wetter nicht auf den Spielplatz zu dürfen, aber ich bitte Sie, sich an das Verbot zu halten – auch zum Eigenschutz der Kinder! Einkaufen Der Einzelhandel für Lebensmittel, Drogerieartikel etc. wird nicht schließen! Egal was passiert, Sie werden immer die Möglichkeit haben genügend Lebensmittel und Dinge des täglichen Bedarfs zu kaufen. Bitte kaufen Sie nur so viel, wie Sie benötigen und lassen Sie Ihren Mitmenschen die Chance ebenfalls noch etwas einkaufen zu können. Der Wochenmarkt am Donnerstag hat noch geöffnet (Stand 18.03.2020)! Nachbarschaftshilfe Sollten Sie selbst zur Risikogruppe gehören oder Sie haben kein gutes Gefühl selbst zum Einkaufen zu gehen, so gibt es Menschen in Ihrer Nach- barschaft, die Ihnen helfen wollen! In diesem Mitteilungsblatt finden Sie auf den folgenden Seiten unter anderem bereits existierende Nachbar- schaftshilfen mit Kontaktdaten anbei. Nutzen Sie diese bitte!
2 | FREITAG, 20. MÄRZ 2020 MITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH WICHTIGE Gastronomie Bei Redaktionsschluss am Mittwoch waren die Gaststätten noch offen, zumindest zeitweise. RUFNUMMERN Bitte beachten Sie hierzu unsere Homepage und die aktuelle Medienberichterstattung. Es kann gut sein, dass es hier weitere Einschränkungen in den nächsten Tagen gibt. Definitiv schon jetzt sind die Öffnungszeiten reduziert und die Abstände zwischen den Tischen müssen größer sein. APOTHEKENNOTDIENSTE 24 Std. Dienst ab 8.30 Uhr Kinderhäuser (U3 und Ü3) RADOLFZELL/ SINGEN: In den Kinderhäusern Walzenberg, St. Nikolaus und Kaltbrunn wird jeweils eine Notbetreuung Samstag, 21.03. Neue Stadt (Radolfzell) angeboten. Dieses Angebot dient nur der Aufrechterhaltung der sogenannten systemrelevanten Infrastruktur. Dort können nur Kinder betreut werden, deren Eltern beide in systemrelevanten Konstanz: Berufen arbeiten. Alle Eltern sind informiert, sollten Sie dennoch Fragen haben, dann wenden Samstag, 21.03. Malhaus Sie sich bitte direkt an das Kinderhaus, in dem Ihr Kind angemeldet ist. Sonntag, 22.03. Bodan / Schwanen (Dettingen) Schulen Die Schule regelt die Betreuungsmöglichkeiten für den Zeitraum in dem Unterricht stattgefun- MÜLLTERMINE den hätte. Für die Kernzeit- und Ganztagesbetreuung ist die Gemeinde zuständig. Auch hier Do. 26.03. Restmüll + roter Deckel läuft seit Dienstag der Notbetrieb in der Grundschule Allensbach und im Kinderhaus St. Niko- Sa. 28.03. Grünabfall Riesenberg laus. Eltern, die Bedarf haben (gleiche Voraussetzung wie bei den Kinderhäusern) melden sich bitte ebenfalls direkt bei der jeweiligen Einrichtung. Öffnungszeiten Recyclinghof (März bis Oktober) Ferienbetreuung dienstags: 10.30 Uhr bis 11.30 Uhr Bereits heute kann mitgeteilt werden, dass die Ferienbetreuung abgesagt ist. Die Notgruppen freitags: 15.30 Uhr bis 18.00 Uhr werden jedoch in den Osterferien weitergeführt! samstags: 09.30 Uhr bis 12.00 Uhr Friedhof ÄRZTE Auch für diesen Bereich ist die Gemeinde verantwortlich. Und auch hier gilt der Grundsatz, keine Menschenansammlungen zuzulassen. Trauerfeiern sind nur noch im engsten Familienkreis Ärztlicher Notfalldienst möglich. Öffentliche Bekanntmachungen vom Beisetzungstermin soll es nicht geben. Betroffene an Wochenenden und Feiertagen 116 117 Angehörige wenden sich bitte an unser Standesamt, wir werden mit Ihnen in Ihrem Sinne eine Zahnärztliche Notrufnummer würdige Trauerfeier organisieren. Alle Personen, die nicht dem engsten Angehörigenkreis ange- 0180/3222555-25 hören, bitte ich, die persönliche Trauer ggf. bei einem Einzelbesuch später nachzuholen und der Trauerfeier fern zu bleiben. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Rettungsdienst/ Wasserrettung 112 Krankentransport 19222 Diese Aufzählung stellt nur eine Übersicht dar und ist nicht vollständig. Bitte beachten Sie die Verfügungen und Hinweise auf den folgenden Seiten! Wir werden Sie im Mitteilungsblatt immer auf dem Laufenden halten. Da dieses aber immer nur Freitags erscheint, erhalten Sie die NOTRUFE Informationen auch tagesaktuell unter www.gemeinde-allensbach.de, auf Facebook „gemeinde Feuerwehr 112 allensbach“ oder Instagram „gemeindeallensbach“ oder „stefanfriedrichallensbach“. Notruf 110 Zum guten Schluss Polizeiposten Allensbach 97149 Die ganzen Gesetze, Verordnungen und Informationen regeln nur den Rahmen, in dem wir uns nach Dienstschluss bewegen. Wie wir damit umgehen und was wir daraus machen, das kann jeder Einzelne beein- über Konstanz 07531/995-2222 flussen. Sicherlich, solch herausfordernde Zeiten hatten wir lange nicht. Es gibt keinen Grund die kommenden Wochen völlig entspannt zu sehen. Doch es gibt auch keinen Grund die kommenden Wasserschutzpolizei Reichenau 07534/97190 Wochen mit Panik zu betrachten. Wir werden weitere Einschnitte bekommen, wir werden uns in Verzicht üben müssen. Wir werden mit großen Sorgen umgehen müssen und es kommt der Strom- und Gasversorgung 0800/3629477 Tag, an dem die eigentliche Krankheit auch direkt jemanden in Ihrem Bekanntenkreis oder in der Wasserversorgung Störung 801-80 Familie trifft. Doch Sie sind in dieser Situation nicht allein! Ich habe die letzten Tage sehr viele umsichtige Allensbacherinnen und Allensbacher gesehen. Ob Eltern der Kinderhäuser, Mitarbeiter und Entscheidungsträger von Firmen und Einrichtungen, SPRECHZEITEN DER VERWALTUNG aber auch Bürger auf der Straße. Ich denke wir haben, auch mit Blick auf Italien und andere RATHAUS ALLENSBACH Tel. 801-0 Länder, in den vergangenen Tage verstanden auf was es ankommt. Auf das Miteinander. Nach Mo. – Fr. 08:00 – 12:00 Uhr links und rechts schauen. Sich zu fragen, ob ich meinem Nachbarn irgendwie helfen kann, ob Mi. 16:30 – 18:30 Uhr jemand meine Unterstützung braucht. ORTSVERWALTUNG HEGNE Tel.: 801-935 Trotz der doch leider bedenklichen Entwicklung gerade, möchte ich mit einem Zitat und gleich- Mi. 16:30 – 18:30 Uhr zeitig mit einem Appell schließen: ORTSVERWALTUNG KALTBRUNN Tel.: 801-936 „Wir werden nie wissen, wie viel Gutes ein einfaches Lächeln vollbringen kann.“ Mo. 19:00 – 20:00 Uhr Mutter Teresa nach telefonischer Vereinbarung Bleiben Sie gesund! IMPRESSUM Herausgeber: Gemeinde Allensbach, Ihr Tel. 07533/8 01-10, Fax. 07533/8 01-12 E-Mail: mitteilungsblatt@allensbach.de Verantwortlich für den amtlichen Teil sowie den redaktionellen Teil (v.i.S.d.P.): Bürgermeister Stefan Friedrich Für den Anzeigenteil/Druck: Primo-Verlag Anton Stähle GmbH & Co. KG Messkircher Str. 45, 78333 Stockach, Stefan Friedrich Telefon 07771/93 17-11, Telefax 07771/93 17-40 E-Mail: anzeigen@primo-stockach.de Bürgermeister Homepage: www.primo-stockach.de
MITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH FREITAG, 20. MÄRZ 2020 | 3 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 17. März 2020 Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 bisher besuchte, durch deren Personal in möglichst kleinen Grup- und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I pen statt; Ausnahmen hiervon sind nur bei objektiver Unmöglich- S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 keit zulässig. § 5 Absatz 2 findet auf den gemeinsamen Verzehr von (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet: Speisen bei einer Notbetreuung entsprechende Anwendung. Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 KiTaVO kann in der Notbetreuung §1 abgewichen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und dennoch uneingeschränkt möglich ist. Kindertagespflegestellen (5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind Kinder, (1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunter- wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht richtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den 14 Tage vergangen sind, oder öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, Grundschulförder- 2. die sich innerhalb der vorausgegangenen 14 Tage in einem klassen und den Schulen sowie Schulkindergärten in freier Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Insti- Trägerschaft, tut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausge- 2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke, wiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 14 3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kinderta- Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, gespflege und oder 4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grund- 3. mit Symptomen eines Atemwegsinfekts oder erhöhter Tempe- schule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an ratur. der Schule untersagt. (6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen am Heim 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) an nach § 28 LKHG anerkannten Heimen für Minderjährige soweit bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informati- die Schüler ganzjährig das Heim besuchen sowie Sonderpädagogi- onstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und sche Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig Versicherungswesen, Transport und Verkehr, geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner nicht für Schulen der 2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege (Hebammen), Notfallsani- Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, der Alten- täter sowie Schulen zur Ausbildung von Medizinisch-technischen pflege und der ambulanten Pflegedienste, auch soweit sie über Assistenten und Pharmazeutisch-technischen Assistenten, soweit die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hi- dort Schüler und Schülerinnen geprüft und unterrichtet werden, nausgeht, deren Abschluss bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für 3. Regierung und Verwaltung, Parlament, Justiz- und Abschie- die Weiterbildung für Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministeri- bungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrich- um kann Ausnahmen von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen tungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG), soweit emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Ent- Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt wicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Schülerinnen werden, und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung sowie die ent- 4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /Ret- sprechenden Einrichtungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, tungswesen einschließlich Katastrophenschutz, sofern dies aufgrund des besonderen Förder- und Betreuungsbe- 5. Rundfunk und Presse, darfs erforderlich ist. 6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lo- (3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer Ab- kalen Busunternehmen, sofern sie im Linienverkehr eingesetzt schlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz 1 werden, Nummer 4 und 5 zulassen. Dasselbe gilt für das Sozialministerium 7. das Personal der Straßenmeistereien und Straßenbetriebe, in Bezug auf Gesundheitsberufeschulen und Schulen für Sozialwe- 8. Bestatter. sen sowie für das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbrau- cherschutz im landwirtschaftlichen Bildungsbereich. (7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten Berei- che hinaus weitere Bereiche der kritischen Infrastrukturlage ange- (4) Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind Schüle- passt festlegen. rinnen und Schüler an Grundschulen, an Grundschulstufen von Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grund- (8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte schulförderklassen, Schulkindergärten, und den Klassenstufen 5 Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die nach den und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen ist, dürfen die betref- in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, sofern beide fenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtig- Erziehungsberechtigte oder die oder der Alleinerziehende in Berei- ten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen. chen der kritischen Infrastruktur im Sinne von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich sind. Alleinerziehenden gleichgestellt sind Er- (9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, ziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungs- durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 berechtigte aus zwingenden Gründen, zum Beispiel wegen einer zu verlängern sowie deren Bedingungen festzulegen und die Aus- schweren Erkrankung, an der Betreuung gehindert ist. Für diese gestaltung der Notbetreuung nach den Absätzen 4 und 5 anzupas- Kinder wird eine Notbetreuung bereitgestellt, die sich auf den Zeit- sen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnah- raum des Betriebs im Sinne des Absatz 1 erstreckt, den sie ersetzt. men nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon Die Notbetreuung findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind unberührt.
4 | FREITAG, 20. MÄRZ 2020 MITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH §2 11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter Hochschulen von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), (1) Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschu- Spezialmärkte, Wettannahmestellen, und ähnliche Einrichtun- len, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte gen, Wissenschaften, der DHBW und den Akademien des Landes wird bis 12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu zum 19. April 2020 ausgesetzt; bereits begonnener Studienbetrieb den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, insbeson- wird bis zu diesem Zeitpunkt unterbrochen. Online-Angebote sind dere Outlet-Center, weiterhin mög-lich. Über die Nachholung von ausgefallenen Ver- 13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze. anstaltungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule in eigener Verantwortung. Die Hochschulen sorgen dafür, dass die Studentin- (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, nen und Studenten alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen den Betrieb weiterer Einrichtungen zu untersagen oder den Betrieb Studienleistungen erbringen können und zugleich die Studierbar- von der Einhaltung von Auflagen abhängig zu machen. keit gewährleistet ist. Mensen und Cafeterien bleiben bis zum 19. (3) Die nach den Leitlinien der Bundesregierung und der Regierungs- April 2020 geschlossen. Die Landesbibliotheken bleiben bis 19. chefs der Bundesländer zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren April 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen. Online-Dienste Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich an- können für die wissenschaftliche Nutzung geöffnet bleiben. gesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vom 16. März 2020 nicht zu schließenden Einrichtungen (Einzelhandel für Lebensmit- (2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er- tel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, mächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstel-len, Banken und nach Absatz 1 zu verlängern sowie Ausnahmen in begründeten Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Einzelfällen zuzulassen. Das Recht der zuständigen Behörden, wei- Zeitungsverkauf, Hofläden, Raiffeisen-, Bau-, Gartenbau- und Tier- tergehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzu- bedarfsmärkte und der Großhandel) haben dafür zu sorgen, dass ordnen, bleibt hiervon unberührt. die erforderlichen Hygienestandards, die Steuerung des Zutritts und das Vermeiden von Warteschlangen sichergestellt ist. Zu die- §3 sem Zweck wird ihnen gestattet, auch an Sonn- und Feiertagen zu Verbot von Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen öffnen. Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, dazu Aufla- (1) Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeitein- gen festzulegen. richtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshoch- schulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten §5 Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reise- Einschränkung des Betriebs von Gaststätten busreisen sind untersagt. (1) Der Betrieb von Gaststätten wird bis zum 19. April 2020 grundsätz- lich untersagt. (2) Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zu- sammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind untersagt. (2) Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind Schank- und Speise- (3) Sonstige Versammlungen und sonstige Veranstaltungen sind unter- gaststätten sowie Mensen, wenn sichergestellt ist, dass sagt. 1. die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Ab- stand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen ge- (4) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auf- währleistet ist, lagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach 2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens den Absätzen 1 bis 3 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbeson- 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist und dere vor, wenn 3. Schank- und Speisegaststätten frühestens ab sechs Uhr geöff- 1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechter- net haben dürfen und spätestens ab 18 Uhr geschlossen wer- haltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz 6 den müssen. dienen oder 2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen han- (3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, delt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist. den Betrieb von Gaststätten weitergehend zu untersagen oder den Betrieb von der Einhaltung weiterer Auflagen abhängig zu machen. (5) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den Absätzen 1 bis 3 genannte §6 Grenze der Teilnehmendenzahl zu ändern und hierbei auch unter- Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen schiedliche Grenzen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 und unter freiem Himmel festzusetzen. IfSG sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen einschließlich §4 Kurzzeitpflege dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwe- Schließung von Einrichtungen cken betreten werden. Hiervon ausgenommen sind (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19. April 2020 1. Fachkrankenhäuser für Psychiatrie mit Ausnahme der Fach- untersagt: krankenhäuser für Gerontopsychiatrie, 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Thea- 2. psychosomatische Fachkrankenhäuser sowie ter, Schauspielhäuser, Freilichttheater, 3. kinder- und jugendpsychiatrische Fachkrankenhäuser 2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken. Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen, (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstüt- 3. Kinos, zungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter 4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen, verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften für nach 5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen grundsätzlich nicht insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen Einrichtungen, können den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete 6. Jugendhäuser, Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können. 7. öffentliche Bibliotheken, 8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 ge- Wettannahmestellen, nannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere beruflichen 9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Lei- 10. Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und tung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts ähnliche Einrichtungen, sofern nicht unter § 5 fallend, sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen.
MITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH FREITAG, 20. MÄRZ 2020 | 5 (4) Personen, die in den vorausgegangenen 14 Tagen in Kontakt zu (9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch die einer infizierten Person standen, und Personen mit Anzeichen für Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispiels- Atemwegserkrankungen oder mit erhöhter Temperatur ist der Zu- weise durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren, zu tritt zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. informieren. Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der §7 Einrichtung einzuholen. Hiervon darf nur in Notfällen abgewichen Betretungsverbote werden. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen (1) In den in § 6, § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrich- zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. tungen, insbesondere Hochschulen, Schulen und Kindergärten, gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles (5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pfle- Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in gebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, denen nach Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung die berufliche im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben, die Kontakt Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnah- zu einer infizierten Person hatten oder die Symptome eines Atem- men fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätig- wegsinfekts oder erhöhte Temperatur zeigen. keit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrich- tung. (2) Gewerbliche Übernachtungsangebote dürfen nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. (6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Einrich- tungen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise im §8 Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrank- Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ten Kindes und unter Auflagen zugelassen werden. In Fällen nach Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Absatz 4 sind zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Schutz vor Infektionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unbe- Infektionen zu ergreifen. rührt. Für den Erlass von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozialministerium zuständige oberste Polizeibehörde. Das Sozial- (7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von ministerium übt die Fachaufsicht für Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 Pflege werden, so-weit sie als Gruppenangebote durchgeführt wer- der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem den, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, insbesondere für Infektionsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus. die besonders betroffenen vulnerablen Gruppen, einstweilen einge- stellt. Hierzu zählen insbesondere: §9 Inkrafttreten Angebote nach § 45c Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI i. V. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzei- m. § 6 Abs. 1 Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO), u. tig tritt die gleichlautende Verordnung vom 16. März 2020 außer Kraft. a. Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kognitiven Einschränkungen, z. B. demenziell erkrankte pflegebedürftige Men- § 10 schen) oder auch sonstige Angebote zur Unterstützung im Alltag Außerkrafttreten (z. B. Freizeitausfahrten für behinderte und pflegebedürftige Men- (1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft. schen). Ergänzend hierzu werden - soweit die als Gruppenveran- (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, staltung angelegt - auch den Termin des Außerkrafttretens zu ändern. - Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Abs. 1 Nr. 2 SGB XI, i.V.m. § 7 UstA-VO und Stuttgart, den 17. März 2020 - Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI i.V.m. § 8 UstA-VO Die Regierung des Landes Baden-Württemberg: eingestellt. Kretschmann Strobl Sitzmann (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, Dr. Eisenmann Bauer durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz ge- Untersteller Dr. Hoffmeister-Kraut fährdeter Personen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu treffen Lucha Hauk und die Regelungen in diesem Paragraphen zu ändern. Hermann Erler Begründung: Rechtsgrundlage für das Verbot von Veranstaltungen ist § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Die Gemeinde Allensbach erlässt aufgrund von § 28 Absatz 1 Satz 2 des IfSG (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgeset- Gesetzes zurAllensbach Die Gemeinde Verhütung und Bekämpfung erlässt aufgrund von § 28 Absatz 1von Satz 2Infektionskrankheiten des Gesetzes zur zes (LVwVfG). Werden Kranke, Krankheitsverdächtige oder Ausscheider beim Menschen Verhütung – Infektionsschutzgesetz und Bekämpfung von Infektionskrankheiten(IfSG), § 1 Absatz beim Menschen – 6 der Verord- festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsver- Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über dächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die not- nung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des Infektions- schutzgesetz (IfSGZustV) und §(LVwVfG) Landesverwaltungsverfahrensgesetzes 35 Satz für 2 diedes Landesverwaltungsverfah- Gemeinde Allensbach folgende wendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung rensgesetzes (LVwVfG) für die Gemeinde Allensbach folgende der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Allgemeinverfügung: Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Veran- Allgemeinverfügung: 1. Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen werden im gesamten Gemeindegebiet Allensbach sowie den Ortsteilen Hegne, Kaltbrunn, Langenrain und Freudental untersagt. staltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von 1. Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen werden im gesamten Ge- Menschen, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen, 2. Die Nutzung gemeindlicher Räume, Gebäude und Sportstätten zum Spiel- und meindegebiet Trainingsbetrieb Allensbach sowie den Ortsteilen Hegne, ist untersagt. Kaltbrunn, beschränken oder verbieten (§ 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG). Das Verbot ent- Langenrain und Freudental untersagt. sprechender Veranstaltungen ist erforderlich im Sinne des § 28 Absatz 1 2.3. DieDie Nutzungnach Anordnungen gemeindlicher Räume, Ziffern 1 und 2 treten Gebäudeinund mit Bekanntgabe KraftSportstätten und sind zunächstzum Satz 1 IfSG. Das Virus SARS-CoV-2 breitet sich in Deutschland und Ba- bis einschließlich 19. April 2020 befristet. Spiel- und Trainingsbetrieb ist untersagt. den-Württemberg immer weiter aus. In der Gemeinde Allensbach wurde 3.4. Diese DieVerfügung Anordnungen nach sofort ist kraft Gesetzes Ziffern 1 und 2 treten mit Bekanntgabe in vollziehbar. zwar bisher kein Fall positiv nachgewiesen, im Landkreis Konstanz waren Kraft und sind zunächst bis einschließlich 19. April 2020 befristet. es am 13. März 2020 bereits 23 Fälle. Hinzu kommt, dass die Region 4.5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung stellen eine Straftat dar und können mit Diese Verfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Freiheitstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 75 Absatz 1 Nr. 1; Grand Est in Frankreich, das Bundesland Tirol in Österreich und Madrid 5.AbsatzZuwiderhandlungen 3 IfSG). gegen diese Verordnung stellen eine Straftat in Spanienzwischenzeitlich auch als Risikogebiete ausgewiesen wurden. dar und können mit Freiheitstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld- Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die zu verbietenden Veran- Begründung: strafe bestraft werden (§ 75 Absatz 1 Nr. 1; Absatz 3 IfSG). staltungen ihr Publikum auch weit über die Gemeinde- und Kreisgrenzen Rechtsgrundlage für das Verbot von Veranstaltungen ist § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG). Werden Kranke, Krankheitsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank,
6 | FREITAG, 20. MÄRZ 2020 MITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH hinaus finden. Ebenso haben die vergangenen Wochen gezeigt, dass eine macht, da eine Bekanntgabe an die Beteiligten aufgrund der Sachlage effektive Bekämpfung des Virus vorausschauende Abwehrmaßnahmen untunlich ist. Nach § 41 Absatz4 Satz 4 LVwVfG gilt die Allgemeinver- verlangt. Deshalb sind entsprechende Maßnahmen bereits dann zu er- fügung am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung in Form des greifen, wenn erst wenige Fälle vorliegen. Schließlich ist im Rahmen der Aushangs als bekannt gegeben. Die Allgemeinverfügung kann auf der Erforderlichkeitsprüfung in Ansatz zu bringen, dass die Bevölkerung vor Homepage der Gemeinde Allensbach abgerufen und eingesehen werden. erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen ist. Dem- entsprechend geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit Rechtsbehelfsbelehrung: des Schadenseintritts zu stellen. Es liegt auf der Hand, dass andere Maß- Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe nahmen als das ausgesprochene Verbot eine Ausbreitung des Corona-Vi- Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur rus nicht vergleichbar effektiv verhindern mögen. Insbesondere ist es Niederschrift bei der Gemeinde Allensbach, Rathausplatz 1, 78476 Al- nicht ausreichend, Veranstaltungen erst ab einer gewissen Teilnehmer- lensbach einzulegen. zahl zu untersagen. Hygienemaßnahmen oder auch eine Rückverfolgung der Teilnehmer ist auch bei kleinen Veranstaltungen seitens des Gesund- Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig beim heitsamtes kaum bis gar nicht zu bewältigen. Landratsamt Konstanz, Benediktinerplatz 1, 78467 Konstanz eingelegt wird. Das Verbot ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Den wirtschaft- lichen Einbußen stehen erhebliche gesundheitliche Gefahren bei der Das Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg, unkontrollierten und nicht mehr nachverfolgbaren weiteren Verbreitung kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Corona-Virus gegenüber. Bei der Abwägung überwiegen unstreitig ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen sowie des der Anfechtungsklage zulässig. Gesundheitsschutzes der Bevölkerung. Allensbach, 16.03.2020 Diese Verfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, vgl. § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG. Ein etwaiger Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung. Bekanntgabe: Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz3 LVwVfG ortsüblich Stefan Friedrich per Aushang am 16.03.2020 und Druck im Mitteilungsblatt bekannt ge- -Bürgermeister- Gemeindliche Einrichtungen Alle übrigen gemeindlichen Dienststellen und Einrichtungen sind ab so- fort für die Öffentlichkeit geschlossen. Die Ämter der Gemeindeverwal- tung arbeiten weiter und sind online und telefonisch erreichbar. In unabweisbaren Fällen ist eine telefonische Terminvereinbarung mög- lich. Kontakt: 07533/801-0 und gemeinde@allensbach.de Allgemeine Informationen Die Gemeinde Allensbach erlässt aufgrund von §und Hotline 28 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – zum Corona-Virus Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Krankenhäuser im Landkreis Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des Aufgrund eines Beschlusses des Sozialministeriums Baden-Württemberg Das Gesundheitsamt des Landratsamtes Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Konstanz (LVwVfG) für die Gemeindeinformiert fortlaufend Allensbach folgende gilt ab Montag, 16. März 2020, 12 Uhr in den Krankenhäusern des Ge- über den aktuellen Stand zum Coronavirus: https://www.lrakn.de/coron- sundheitsverbundes Landkreis Konstanz ein absolutes Besucherverbot. Allgemeinverfügung: avirus Das dient dem Schutz der Patienten und der Mitarbeitenden. 1. Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen werden im gesamten Gemeindegebiet Allensbach Außerdem hat das sowie den Ortsteilen Gesundheitsamt Hegne, einund Kaltbrunn, Langenrain Bürgertelefon für Fragen rund Freudental untersagt. In Einzelfällen gelten eng begrenzte Ausnahmeregelungen. Dazu zählen um das Coronavirus eingerichtet. Es ist werktags von 9 bis 15.30 Uhr beispielsweise Eltern von Kindern, die in der Kinderklinik liegen sowie 2. Die Nutzung gemeindlicher Räume, Gebäude und Sportstätten zum Spiel- und unter der Nummer Trainingsbetrieb 07531 800 2600 erreichbar. Das Infotelefon des ist untersagt. Eltern von Kindern, die auf der Frühchenstation betreut werden. Zudem Landesgesundheitsamtes ist täglich von 9 bis 18 Uhr unter der Nummer fallen Besucher, deren Angehörige im Sterben liegen, darunter. Hierbei 3. Die904 0711 Anordnungen 39555nach Ziffern 1 und 2 treten mit Bekanntgabe in Kraft und sind zunächst erreichbar. bis einschließlich 19. April 2020 befristet. gilt weiterhin die Regelung, dass ein Patient einen Besucher pro Tag empfangen darf. Hier informiert 4. Diese Verfügungdas Robert-Koch-Institut ist kraft RKI: Gesetzes sofort vollziehbar. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV. Wichtige Gegenstände wie Wäsche oder Dinge des persönlichen Bedarfs 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung stellen eine Straftat dar und können mit html Freiheitstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 75 Absatz 1 Nr. 1; können von Angehörigen am Infoschalter abgegeben werden. Sie werden Absatz 3 IfSG). dann an die Patienten weitergeleitet. Hier finden sich Informationen der Weltgesundheitsorganisation WHO: http://www.euro.who.int/de/health-topics/health-emergencies/corona- Begründung: Patienten, die für eine Untersuchung, beispielsweise CT, MRT oder Herz- virus-covid-19 schrittmacherkontrolle, einbestellt wurden, wenden sich bitte ebenfalls Rechtsgrundlage für das Verbot von Veranstaltungen ist § 28 Absatz 1 Satz 2 zuerst an den Infoschalter. Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Absatz 6 der Verordnung des Veranstaltungen Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des Gemäß der heute veröffentlichten Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG).Allgemeinverfügung der Gemeinde Werden Kranke, Krankheitsverdächtige Information von Bundesgesundheitsminister Spahn oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, werden alle Veranstaltungen in Gaststätten, Vergnügungs- und Ver- „Besonders Reisende und Ski-Urlauber, die aus der Schweiz, Italien und krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die sammlungsstätten und sonstigen notwendigen Schutzmaßnahmen, Räumen soweit und solange im Gemeindegebiet es zur Verhinderung der Verbreitung ein- Österreich zurückkehren, sollten so weit möglich ein bis zwei Wochen schließlich übertragbarerallen Ortsteilen. Krankheiten Hierzu erforderlich ist. zählen alle Aktivitäten, die über die zu Hause bleiben, auch ohne Symptome. Wer zur Arbeit über die Grenze reine Abgabe von Speisen und Getränken hinausgehen (z.B. Disko- und pendeln muss, kann durch einfache und bekannte Verhaltensweisen das Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Tanzveranstaltungen, Ansammlungen einer größerenBühnenprogramme, Anzahl von Menschen, dieKünstlerauftritte, eine Verbreitung von Konzerte, Risiko reduzieren. Man muss sich im Alltag so verhalten, als wolle man Vorträge, Feiern begünstigen, Krankheitserregern etc.). Ebenfalls untersagt beschränken ist die(§ Nutzung oder verbieten gemeindlicher 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG). Das sich vor einer Grippeansteckung schützen.“ Verbot entsprechender Räume, Gebäude und Veranstaltungen Sportstätten ist erforderlich zum Spiel- im Sinne unddesTrainingsbetrieb. § 28 Absatz 1 Satz 1 Auch hier gilt der Grundsatz, dass auf alles verzichtet werden sollte, was IfSG. Das Virus SARS-CoV-2 breitet sich in Deutschland und Baden-Württemberg immer weiter aus. In der Gemeinde Allensbach wurde zwar bisher kein Fall positiv nachgewiesen, nicht unbedingt notwendig ist - also besonders Urlaube in stark betrof- Schulen und im Landkreis Kitaswaren es am 13. März 2020 bereits 23 Fälle. Hinzu kommt, dass die Konstanz fenen Gebieten. Hinsichtlich des Coronavirus ist nach Einschätzung des Die Landesregierung Region hat das Grand Est in Frankreich, angekündigt, abinDienstag, Bundesland Tirol 17.03.20, Österreich und Madrid in alle Schu- Bundesgesundheitsministeriums die Situation in den Skigebieten eine lenSpanienzwischenzeitlich im Land zu auch als Risikogebiete ausgewiesen wurden. Darüber hinaus ist zu schließen. Ab diesem Tag sind auch die Kinderhäuser und berücksichtigen, dass die zu verbietenden Veranstaltungen ihr Publikum auch weit über die andere als im deutsch-schweizerischen Grenzgebiet. weitere Betreuungseinrichtungen geschlossen. Die Gemeinde bietet für Eltern, die beide in systemrelevanten Berufen arbeiten (Feuerwehr, Hilfs- Prävention dienste, Polizei, Kliniken, Altenheime, bestimmte Sparten der Ver- und Die Gemeinde weist nochmals auf die Einhaltung der Präventions- und Entsorgung) einen Betreuungsnotdienst für Kita- und Schulkinder an. Hygieneregeln hin.
Die Gemeindeverwaltung stellt ab sofort bis auf Weiter allgemeinen Publikumsverkehr ein. MITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH FREITAG, 20. MÄRZ 2020 | 7 Bei dringenden, nicht verschiebbaren Anliegen nehmen • Häufig und gründlich Hände waschen • Hände schütteln vermeiden mit dem Rathaus telefonischen Kontakt unter Tel. 0753 • In Taschentuch oder Armbeuge husten und niesen Anliegen kann dann geprüft werden und Sie erhalten ei • Abstand halten oder ggf. einen Termin. • Bei Grippesymptomen wie Fieber und Husten zu Hause bleiben Hinweis Die Gemeinde zum Rathaus-Betrieb Telefonisch oder von Allensbach erlässt aufgrund per§ 28E-Mail bleiben Absatz 1 Satz Ihre 2 des Gesetzes zur Ansprechpartn Nur nach telefonischer Anmeldung in Arztpraxis oder Notfallambulanz gehen selbstverständlich Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 1 Absatz 6 dererreichbar. Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Die Gemeindeverwaltung stellt ab sofort bis auf Weiteres den allgemei- Verordnung des Sozialministeriums über nen Publikumsverkehr Zuständigkeiten ein. Bei dringenden, nach dem Infektionsschutzgesetz nicht (IfSGZustV) und verschiebbaren § 35 Satz 2 des Anlie- Personen über 65 Jahren und alle mit einer Vorerkrankung (Bluthoch- gen nehmen Sie bitte zunächst(LVwVfG) Landesverwaltungsverfahrensgesetzes mit dem Rathaus für die telefonischen Gemeinde Kontakt Allensbach folgende druck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegser- unter Persönliche Tel. 07533/ 801-0 auf.Anliegen Ihr Anliegen imkannRathaus (außerhalb dann geprüft von Termin werden und Allgemeinverfügung: krankungen, geschwächtes Immunsystem, Krebs) sind besonders gefähr- Sie erhaltenaktuell nicht entgegen eine Rückmeldung oder ggf. genommen einen Termin. werden. det. Für sie gelten zusätzlich folgende Empfehlungen: 1. Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen werden im gesamten Gemeindegebiet Allensbach sowie den Ortsteilen Hegne, Kaltbrunn, Langenrain und Freudental untersagt. Telefonisch oder per E-Mail bleiben Ihre Ansprechpartner selbstverständ- lich Hintergrund erreichbar. Persönliche ist, dassimdie Anliegen potentielle Rathaus zum (außerhalb Gefahr einer gegen • Öffentliche Verkehrsmittel meiden 2. Die Nutzung gemeindlicher Räume, Gebäude und Sportstätten Spiel- und von Termi- • Nicht zu Stoßzeiten einkaufen nen), können Ansteckung Trainingsbetriebaktuell durch die nicht entgegen ist untersagt. Reduzierung genommen werden. des Publikumsverkeh • Orte mit vielen Menschen meiden, beispielsweise Kinos, Konzerte, werden soll. Dies ist eine reine Vorsichtsmaßnahme, inn 3. Die Anordnungen nach Ziffern 1 und 2 treten mit Bekanntgabe in Kraft und sind zunächst Sportveranstaltungen, Treffen in Gruppen Hintergrund ist, 19.dass die befristet. potentielle Gefahr einer gegenseitigen Anste- • Unnötige geschäftliche und private Treffen vermeiden ckung durch Gemeinde bis einschließlich April 2020 die Reduzierung ist bisher kein Corona-Virus-Fall des Publikumsverkehrs vermieden werden bekannt. • Besuche in Altersheimen, Pflegeheimen und Spitälern auf ein Mini- 4. Diese soll. DiesVerfügung ist eineistreine kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Vorsichtsmaßnahme, innerhalb der Gemeinde ist mum reduzieren bisher kein Weitere gegenInformationen Corona-Virus-Fall 5. Zuwiderhandlungen bekannt. diese Verordnung stellen zur Schließung eine Straftat von dar und können mit Einrichtunge • Kontakte mit erkrankten Personen vermeiden Veranstaltungs-Absagen sowie allgemeine Hinweise erh Freiheitstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 75 Absatz 1 Nr. 1; • Bei Atembeschwerden, Husten oder Fieber zuhause bleiben telefonisch Absatz 3 Informationen Weitere IfSG). zur Schließung von Einrichtungen und Veranstal- an Hausarzt wenden tungs-Absagen Begründung: www.gemeinde-allensbach.de sowie allgemeine Hinweise erhaltenoder Sie untermit dem Smartphon scannen: www.gemeinde-allensbach.de oder mit dem Smartphone diesen Code Wer Erkältungssymptome hat, sollte zu Hause bleiben und telefonisch Rechtsgrundlage für das Verbot von Veranstaltungen ist § 28 Absatz 1 Satz 2 scannen: Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Absatz 6 der Verordnung des Kontakt mit seinem Hausarzt aufnehmen. Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG). Werden Kranke, Krankheitsverdächtige Solidarität oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die Die Gemeindeverwaltung bittet um Solidarität mit den Mitmenschen, notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung zum Beispiel im Rahmen der Nachbarschaftshilfe. Wir wünschen übertragbarer Ihnen eine Krankheiten gute ist. erforderlich Gesundheit! Unter diesen Voraussetzungen -Bürgermeisteramt kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Allensbach- Alle Regelungen gelten zunächst bis zum Ende der Osterferien. Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen, beschränken oder verbieten (§ 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG). Das Verbot entsprechender Veranstaltungen ist erforderlich im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 Öffentliche Gemeinderatssitzung 6.IfSG. Vergabe Außenanlage Das Virus SARS-CoV-2 Seegartenbühne breitet sich in Deutschland und Baden-Württemberg immer weiter aus. In der Gemeinde Allensbach wurde zwar bisher kein Fall positiv nachgewiesen, Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, den 7.im Landkreis VergabenKonstanz waren es am 13. 8, Höhrenbergstr. März 2020 bereits 23 Fälle. Kindergarten Hinzu kommt, dass die Montessori, 24.03.2020 um ca. 19.15 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses Allensbach Lüftung; Wir wünschen Ihnen eine gute Gesundheit! Region Grand Est in Frankreich, das Bundesland Tirol in Österreich und Madrid in Sanitär; Elektrotechnik Spanienzwischenzeitlich auch als Risikogebiete ausgewiesen wurden. Darüber hinaus ist zu statt. berücksichtigen, dass die zu verbietenden Veranstaltungen ihr Publikum auch weit über die 8. -Bürgermeisteramt Bauanträge, Bauanfragen Allensbach- Auf Grund der aktuellen Situation ist eine kurzfristige Absage mög- a) Voranfrage zum Um- & Ausbau des Obergeschosses sowie des lich. Bitte beachten Sie am Dienstag hierzu ggfs. Veröffentlichungen Dachstuhls des bestehenden Gebäudes auf Grundstück Flst.-Nr. auf www.gemeinde-allensbach.de. 58/9, Blissenweg 25 Tagesordnung: b) Antrag auf Umbau Garage zu Studio auf Grundstück Flst.-Nr. 517, Wiesenstraße 17a – erneute Vorlage 1. Informationen c) Antrag zur Nutzung als Ferienwohnung auf Grundstück Flst.-Nr. 2. Bekanntgabe nicht öffentlicher Beschlüsse 3179, Hegner Str. 7 3. Bebauungsplan „Kloster Hegne – Marianum Nord“ 9. Verschiedenes, Wünsche, Anträge 4. Bebauungsplan „Kaltbrunner Straße – 11. Änderung“ gez. Friedrich 5. Marienschlucht öffentlich-rechtliche Vereinbarung - Bürgermeister - MITTEILUNGEN DES JUGENDBEIRATS Am 02.03.2020 fand die mittlerweile fünfte Sitzung des neu gegründeten Jugendbeirates statt. Wir trugen die aktuellen Themen zusammen und diskutierten diese. Besonders Interesse widmeten wir dem Neubau des Montessori Kinderhauses. Wir freuen uns, dass wir zu einer Sitzung der „Ar- beitsgruppe Kinderhaus“ eingeladen wurden und werden selbstverständlich teilnehmen. Uns ist die aktive Teilhabe an lokalen Entscheidungsprozessen wichtig. Zusätzlich beschäftigten wir uns noch mit organisatorischen Punkten. Wir diskutierten und formulierten einen Antrag für unsere Rechte im Gemein- derat. Der Antrag enthält sowohl ein Antrags-, ein Anhörung- als auch ein Rederecht. Falls du mit uns aktiv an aktuellen politischen Projekten zusammenarbeiten möchtest und dir die Zukunft Allensbachs wichtig ist, kannst du gerne zu unseren monatlichen Sitzungen kommen (Alter unter 25). Diese finden immer um 18 Uhr statt, jeweils im Wechsel am ersten Montag bzw. ersten Mittwoch des Monats. Die nächste reguläre Sitzung im April muss leider abgesagt werden. Der Termin für Mai wird rechtzeitig bekannt gegeben. Weitere Informationen gibt es sowohl im Blättle als auch auf unser Instagramseite (@jugendbeirat.allensbach).
8 | FREITAG, 20. MÄRZ 2020 MITTEILUNGSBLATT DER GEMEINDE ALLENSBACH Initiative „Allensbach hilft!“ Nachbarschaftshilfe mit Bedacht für Risikogruppen im Corona-Alltag Allensbach – Hegne – Kaltbrunn – Freudental - Langenrain Weit über 1000 Menschen in Allensbach sind aufgrund von Alter und/oder Vorerkrankungen von Sicherheitsmaßnahmen betroffen: Sie müssen Kontakte minimieren. Leicht gesagt: Einkaufen, Besorgungen, Arztbesuche und der ÖPNV werden zum Problem. Viele Betroffene haben bereits ein verlässliches Netz. Aber nicht alle und nicht unbedingt vor Ort. Wir haben eine gemeinsame Verpflichtung zu helfen: Als Kirche und Verein, als Nachbarschaft und Gemeinwesen: Nachbarschaft leben, einander im Blick behalten, Bereitschaft zu konkreter Hilfe signalisieren und verbindliche Absprachen treffen: Wir brauchen jetzt kleine Netzwerke der Menschlichkeit und persönliche Patenschaften um die nächsten Wochen zu erleichtern. Denken Sie daran, dass andere ihre wertvolle Hilfe brauchen, helfen Sie bei: • Einkauf und Besorgungen • Hilfen im Alltag und bei Fahrten zum Arzt • oder vielleicht ganz anderes … • Damit Hilfe nicht zur Gefährdung wird klären Sie die die medizinischen Präventivmaßnahmen (Robert Koch Institut), die wesentlichen sind: • Direkten Kontakt und physische Nähe vermeiden: (Telefonabsprachen, Einkauf vor die Tür, Handhygiene) • Vereinbaren Sie 1:1 Patenschaften (kein ständiger Wechsel der Personen) • Hygiene-/Präventivvorschriften mit Konsequenz einhalten: Es geht nicht um Ihre Sicherheit, sondern die des anderen. • Wer Risikokontakte hatte, steigt schnell aus der Hilfe aus ... Die nächsten Tage werden möglicherweise weitere Einschränkungen bringen. Hilfe also nur im Rahmen der vorgegebenen Regelungen. Wir bringen die Menschen zusammen: Wer als Betroffener möchte Hilfe annehmen? Bitte anrufen! Wer hat Spielräum frei für eine „Patenschaft“ und will helfen? Bitte anrufen! „Allensbach hilft“ ist erreichbar über folgende Telefonnummern: 07533 6310 (Evangelische Pfarrbüro) oder 07533 93120 (Katholisches Pfarrbüro) Hinweis: Wer durch uns vermittelt helfen will, muss volljährig sein und verpflichtet sich persönlich zur Einhaltung von ärztlichen Sicherheits- vorgaben, zu Vertraulichkeit und Diskretion und zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der anvertrauten Kontakte. Bitte helfen sie mit! Evang. Gemeinde / Frank-Uwe Kündiger Katholische Gemeinde / Marcus Maria Gut Mein Platz im Alter e.V. / Jürgen Saegert Gemeindediakonie / Angelika Straub Sozial Caritativer Verein / Marijke Sondern Gemeinde Allensbach / Stefan Friedrich
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