Gemeindebote Amtsblatt der Gemeinde Wiedemar
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Gemeindebote Amtsblatt der Gemeinde Wiedemar mit den Ortsteilen Doberstau, Grebehna, Klitschmar, Kölsa, Kyhna, Lissa, Peterwitz, Pohritzsch, Quering, Rabutz, Serbitz, Werlitzsch, Wiedemar, Wiesenena, Zaasch, Zschernitz, Zwochau 29. Jahrgang 19. Dezember 2020 Nr. 12 Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Bürgerinnen und Bürger, das Jahr 2020 neigt sich dem Ende entgegen und das tigten uns im vergangenen Jahr, sondern auch Infra- was von uns allen abverlangt wurde, überschritt in strukturprojekte wie den Breitbandausbau. Ich bin Teilen einige Belastungsgrenzen. Wir haben jetzt wie- froh, dass auf diesem Gebiet Bewegung herrscht und der den Zustand, dass unsere Kindertageseinrichtun- unsere Ortsteile sukzessive mit Internetleitungen ver- gen und Schulen geschlossen sind, dass Betriebe und sorgt werden. In unserem Ortsteil Quering wird es Geschäfte nicht in dem Maß wirtschaften können, wie 2021 einen neuen Spielplatz geben. Ein besonderes es gewünscht ist. Anliegen ist mir unser neues einheitliches Gemeinde- wappen. Aus meiner Sicht eine längst überfällige Sym- Der Umgang mit dem Coronavirus ist schwierig und bolik zur einheitlichen Verbundenheit unserer Ge- niemand hat eine Lösung, welche den richtigen Weg meinde gegenüber. zeigt. Aber eines ist bereits jetzt sicher: Diese Pande- mie hat unser aller Leben und Sensibilität verändert. In diesem Jahr hat es auch in der Gemeindeverwal- In diesem Zuge möchte ich Ihnen allen für die Einhal- tung einige Veränderung gegeben. Ich freue mich, Ih- tung der geforderten Hygienemaßnahmen danken nen bekanntgeben zu können, dass insgesamt 5 neue und ebenfalls einen großen Dank allen jenen über- Erziehrinnen und ein neuer Mitarbeiter in der Bauver- bringen, welche Tag für Tag ihren Dienst leisten, um waltung eingestellt wurden. Im Frühjahr folgt die Be- unser System am Leben zu halten. setzung des Sekretariats. Ich heiße alle neuen Kolle- gen herzlich Willkommen und wünsche allen einen Für mich persönlich gilt es, dieses Coronavirus kri- guten Start. tisch zu betrachten und entsprechend für unsere Ge- meinde Wiedemar zu agieren, aber auch zugleich die Bis dahin wünsche ich Ihnen alles Gute! Bleiben Sie anderen wichtigen Vorhaben nicht aus dem Auge zu gesund, genießen Sie die Weihnachtszeit und starten verlieren. Sie gut in das neue Jahr 2021. Aus diesem Grund möchte ich Sie ermutigen mit mir nach vorn zu blicken. Denn es passieren neben Corona Ihr viele tolle Ereignisse. Es ist schön zu sehen, wie Men- schen wieder zueinander gefunden haben und sich Steve Ganzer gegenseitig unterstützen. Wie wertvoll etwas ist, Bürgermeister spürt man meist dann, wenn man es nicht mehr hat. Eine Zeit des Verzichtens ist uns aufgetragen- der ge- meinschaftliche Verzicht auf unser wertvolles Zusam- menkommen zu den gewohnten Veranstaltungen in der Gemeinde, Festlichkeiten, Vereinsanlässe oder auch ganz einfach im Alltag. Auch wenn diese emotio- nale Fastenzeit noch etwas andauern wird, bewahre ich mir die Zuversicht und Freude darauf, wenn sich die Türen für das Zusammenkommen wieder öffnen. Trotz Corona wurden in diesem Jahr Bauprojekte in der Gemeinde Wiedemar angefangen und umgesetzt. So befindet sich das Dorfgemeinschaftshaus in Zaasch auf der Zielgeraden und bietet ab nächstes Jahr ein Ort des Zusammenkommens. Am 6. Oktober 2020 erfolgte der Spatenstich für unse- ren Neubau der Kindertageseinrichtung in Wiedemar. Die Bauarbeiten sind in vollem Gange und die Boden- platte soll noch in diesem Jahr fertiggestellt werden. Insgesamt darf ich sagen, dass die neue Kindertages- einrichtung ein wunderbarer Ort für unsere Kleinsten werden wird. Aber nicht nur soziale Projekte beschäf- C M Y K
2 Gemeindebote 19. Dezember 2020 Amtliche Bekanntmachungen Bekanntgabe Der Gemeinderat Wiedemar fasste in seiner öffentlichen Sitzung am Beschluss-Nr. 105/2020 10.12.2020 nachfolgende Beschlüsse: Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistungen zum Bauvorhaben „Ersatzneubau einer Kindertageseinrichtung für 99 Kinder im Ortsteil Beschluss-Nr. 096/2020 Wiedemar “, Los 13 – Baureinigung Beratung und Beschlussfassung zum Bauantrag „Neubau eines Ein- familienhauses mit Garage und Carport“ in der Gemarkung Wiede- mar, Flur 3, Flurstück 48/114 Beschluss-Nr. 106/2020 Aufhebung der Vergabe von Bauleistungen zum Bauvorhaben: „Er- Beschluss-Nr. 097/2020 satzneubau einer Kindertageseinrichtung für 99 Kinder im Ortsteil Beratung und Beschlussfassung zum Bauantrag „Neubau eines Ein- Wiedemar“, Los 4 - Trockenbauarbeiten vom 12.11.2020 familienhauses und Garage mit Carport“ in der Gemarkung Zwo- chau, Flur 8, Flurstück 2/11 Beschluss-Nr. 107/2020 Beratung und Beschlussfassung zur erneuten Vergabe von Bauleis- Beschluss-Nr. 098/2020 tungen zum Bauvorhaben: „Ersatzneubau einer Kindertageseinrich- Beratung und Beschlussfassung zum Bauantrag „Neubau eines Ein- tung für 99 Kinder im Ortsteil Wiedemar“, Los 4 – Trockenbauarbei- familienhauses mit Stellplätzen“ in der Gemarkung Zschernitz, Flur 1, Flurstück 295/120 ten Beschluss-Nr. 099/2020 Beschluss-Nr. 108/2020 Beratung und Beschlussfassung zur öffentlich rechtlichen Widmung Beratung und Beschlussfassung zur Leistung außerplanmäßiger der Ortsstraße „Wiesenblumenweg“ im OT Zwochau und Eintragung Auszahlungen im Haushaltsjahr 2020 ins Straßenregister Beschluss-Nr. 109/2020 Beschluss-Nr. 100/2020 Beschlussfassung über die Genehmigung zum Einreichen der Wap- Beratung und Beschlussfassung zur öffentlich rechtlichen Widmung eines gemeindeeigenen Weges in der Gemarkung Klitschmar, Flur pen- und Flaggenführung der Gemeinde Wiedemar 2, teilweise aus den Flurstücken 49/87 und 35 Beschluss-Nr. 110/2020 Beschluss-Nr. 101/2020 Beratung und Beschlussfassung über den Brandschutzbedarfsplan Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistungen zum Bauvorhaben 2021-2025 der Gemeinde Wiedemar „Ersatzneubau einer Kindertageseinrichtung für 99 Kinder im Ortsteil Wiedemar “, Los 08 – Metallbauarbeiten Beschluss-Nr. 111/2020 Beratung und Beschlussfassung zur Feuerwehrsatzung der Gemein- Beschluss-Nr. 102/2020 Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistungen zum Bauvorhaben de Wiedemar „Ersatzneubau einer Kindertageseinrichtung für 99 Kinder im Ortsteil Wiedemar “, Los 09 – Tischlerarbeiten Beschluss-Nr. 112/2020 nichtöffentlich Beschluss-Nr. 103/2020 Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistungen zum Bauvorhaben „Ersatzneubau einer Kindertageseinrichtung für 99 Kinder im Ortsteil Wiedemar “, Los 11 – Bodenbelagsarbeiten Beschluss-Nr. 104/2020 Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistungen zum Bauvorhaben „Ersatzneubau einer Kindertageseinrichtung für 99 Kinder im Ortsteil Steve Ganzer Wiedemar “, Los 12 – Malerarbeiten Bürgermeister Impressum: Gemeindebote – Amtsblatt der Gemeinde Wiedemar Der „Gemeindebote – Amtsblatt der Gemeinde Wiedemar“ erscheint einmal im Monat und wird an alle erreichbaren Haushalte und gewerblichen Einrichtungen der Gemeinde Wie- demar mit den Ortsteilen Doberstau, Grebehna, Klitschmar, Kölsa, Kyhna, Lissa, Peterwitz, Pohritzsch, Quering, Rabutz, Serbitz, Werlitzsch, Wiedemar, Wiesenena, Zaasch, Zschernitz, Zwochau kostenlos verteilt. Herausgeber: Gemeinde Wiedemar • V.i.S.d.P.: Bürgermeister Steve Ganzer, Kyhnaer Hauptstraße 29, 04509 Wiedemar OT Kyhna, Tel.: 034202 3750, Fax: 034202 63904, www.wiedemar.de • Redaktionsschluss der nächsten Ausgabe: 14.01.2021 • Anzeigenschluss der nächsten Ausgabe: 11.12.2020 • Erscheinungstermin der nächsten Ausgabe: 23.01.2021. (Verteilung durch die Deutsche Post AG) Satz, Druck, Anzeigenannahme: RIEDEL GmbH & Co. KG Verlag für Kommunal- und Bürgerzeitungen Mitteldeutschland, Gottfried-Schenker-Straße 1, 09244 Lichtenau/OT Ottendorf, Telefon: (037208) 876100, Fax: (037208) 876299, E-Mail: info@riedel-verlag.de Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die zurzeit gültige Anzeigenpreisliste des Riedel Verlages. Nachdrucke, Kopien und Vervielfältigungen des redaktionellen Teiles sowie Anzeigen insbesondere der Anzeigengestaltung, sind nur mit Einverständnis des Herausgebers gestattet. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, C M insbesondere aus Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Y K
29. Jahrgang Nr. 12 Gemeindebote 3 Amtliche Bekanntmachungen Personelle Neubesetzung der Schiedsstelle der Gemeinde Wiedemar Bekanntmachung der Wahl (§6 Abs. 2 SächsSchiedsGütSTG) Auf der Grundlage des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Ge- (4) Friedensrichter soll nicht sein, wer meinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung 1. bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz vom 27. Mai 1999 oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird; (SächsGVBl. S. 247), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Ge- 2. nicht in dem Bezirk der Schiedsstelle wohnt; setzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, 3. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechts- ist die Schiedsstelle der Gemeinde Wiedemar ab März 2021 mit ei- staatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationa- nem/einer Friedensrichter/in neu zu besetzen. len Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. De- zember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in Die Schiedsstelle der Gemeinde hat ausschließlich schlichtende der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. De- Funktion. Sie übt keinen Zwang zur Einigung zwischen den beteilig- zember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder ten Bürgern aus. Ihre Aufgabe ist es, kleine Meinungsverschieden- 4. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für heiten und Streitigkeiten zu schlichten und einen Vergleich herbeizu- nationale Sicherheit tätig war. führen. Gegenüber einem Gerichtsverfahren ist dieses Verfahren kos- tengünstig und unkompliziert. (5) Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgeho- bener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der be- In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bleibt es dem Bürger freigestellt, waffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher ob er, bevor er Klage vor dem Gericht erhebt, einen Antrag bei der oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen Schiedsstelle stellt. DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Rä- ten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, In der strafrechtlichen Zuständigkeit hat sich die Schiedsstelle mit Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Partei- folgenden Delikten zu befassen: Beleidigung, Körperverletzung, schulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Orga- Sachbeschädigung, Bedrohung, Hausfriedensbruch, Verletzung des nen und Kampfgruppen, Botschaftern und Leitern anderer diplo- Briefgeheimnisses. Wegen dieser Delikte kann der verletzte Bürger matischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mit- auch ohne Mitwirkung des Staatsanwaltes eine strafrechtliche „Pri- gliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, vatklage“ erheben, über die das Gericht entscheidet. Das setzt einen dass sie die als Friedensrichter erforderliche Eignung nicht besit- erfolglosen Sühneversuch vor der Schiedsstelle voraus. zen. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Das Schlichtverfahren findet nicht statt in Rechtsstreitigkeiten, (6) Der Friedensrichter, Bewerber oder Vorgeschlagene hat gegen- 1. die in die Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichte fal- über der Gemeinde schriftlich zu erklären, dass Ausschlussgrün- len; de nach den Absätzen 2 bis 5 nicht vorliegen, und seine Einwilli- 2. die die Verletzung der persönlichen Ehre in Presse, Rundfunk gung, Auskünfte zu den Ausschlussgründen des Absatzes 4 Nr. und Fernsehen zum Gegenstand haben; 3 und 4 und des Absatzes 5 beim Bundesbeauftragten für die 3. an denen der Bund, die Länder, die Gemeinden oder andere Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einzuholen, zu erteilen. Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind. Nach der Prüfung der Voraussetzungen der Bewerber durch den Bürgermeister und Anhörung des Präsidenten oder Direktor (Vor- Voraussetzungen für das Amt des Friedensrichters stand) des Amtsgerichts erfolgt die Wahl durch den Gemeinderat Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Wiedemar, die sich von ihrer der Gemeinde Wiedemar. Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für diese ehrenamtliche Tätig- keit eignen, d.h., wer vertrauenswürdig, verschwiegen, besonnen, Die Dauer der Amtszeit beträgt 5 Jahre. Auch eine Wiederwahl ist rechtsinteressiert und finanzverständigt ist, kann sich dafür bewer- zulässig. Der Friedensrichter/in untersteht der Dienstaufsicht der Ge- ben. richte, Unterstützung erhält er außerdem durch Schulungsveranstal- tungen und die Literatur des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Voraussetzungen gemäß § 4 SächsSchiedsGütSTG: Schiedsfrauen sowie von der Gemeinde Wiedemar. (1) Der Friedensrichter muss nach seiner Persönlichkeit und seinen Die Wahl wird in der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Wie- Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. demar am 11. Februar 2021 durchgeführt. Die Wahl des Friedens- (2) Friedensrichter kann nicht sein, wer richters/der Friedensrichterin bedarf der Bestätigung durch den Vor- stand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren 1. als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist; Sitz hat. 2. die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäfts- mäßig ausübt; Bewerbungen mittels des angeführten Formulars sind bis zum 3. das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder 28.01.2021 in schriftlicher Form an die Gemeinde Wiedemar, Bür- als Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist. germeister, OT Kyhna, Kyhnaer Hauptstraße 29, 04509 Wiedemar zu richten. Interessierte erhalten nähere Auskünfte bei der Gemeinde (3) Friedensrichter kann ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur Be- Wiedemar (Tel. 034202 3750). kleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche C M Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt Steve Ganzer Y K ist. Bürgermeister
4 Gemeindebote 19. Dezember 2020 Amtliche Bekanntmachungen Gemeinde Wiedemar Bürgermeister Steve Ganzer OT Kyhna Kyhnaer Hauptstraße 29 04509 Wiedemar Bewerbung als Friedensrichter/in für die Gemeinde Wiedemar Amtsperiode März 2021 bis März 2026 (Bitte in Druckschrift ausfüllen) Familienname: Ggf. Geburtsname: Vorname: Geburtsdatum /Geburtsort: Beruf: Staatsangehörigkeit: Anschrift: (Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort) Im Gebiet der Gemeinde wohnhaft seit: Telefonnummer privat: Telefonnummer dienstlich: Erklärung Bewerber können nur dann berücksichtigt werden, wenn die nachfolgend formulierten Erklärungen gemäß § 4 Absatz 6 sowie § 7 Absatz 2 Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz bei Bewerbung abgegeben werden. Ich erkläre, dass in meiner Person Ausschlussgründe für die Wahl als Friedensrichter/in gemäß §4 Abs. 2-5 nicht vorliegen und dass ich meine Einwilligung erteile, Auskunft zu den Ausschlussgründen des § 4 Abs. 4 Nr. 3 und 4 sowie § 4 Abs. 5 Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einzuholen. …………………………………………………………… Ort, Datum …………………………………………………………… C Unterschrift M Y K
29. Jahrgang Nr. 12 Gemeindebote 5 Amtliche Bekanntmachungen Tierbestandsmeldung 2021 Stellenausschreibung Die Gemeindeverwaltung Wiedemar beabsichtigt im Bereich Bekanntmachung der Kindertagesbetreuung zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Sächsischen Tierseuchenkasse (TSK) mehrere Stellen als - Anstalt des öffentlichen Rechts - staatl. anerkannte/n Erzieherin/Erzieher Sehr geehrte Tierhalter, (Krippe, Kindergarten, Hort) (m/w/d) unbefristet mit mindestens 30 Wochenstunden zu besetzen. bitte beachten Sie, dass Sie als Tierhalter von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Süßwasserfischen und Bie- Das Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen: nen zur Meldung und Beitragszahlung bei der Sächsischen Tierseu- • eigenverantwortliches Führen einer Kindergruppe, qualitative chenkasse gesetzlich verpflichtet sind. Orientierung an der Konzeption der jeweiligen Einrichtung • Umsetzung des Sächsischen Bildungsplanes, sozialräumli- Die Meldung und Beitragszahlung für Ihren Tierbestand ist ches und zielgruppenorientiertes Arbeiten Voraussetzung für: • Beteiligung am Qualitätsentwicklungsverfahren, kontinuierli- che Fort- und Weiterbildung - eine Entschädigung im Tierseuchenfall, • Planung und Dokumentation der pädagogischen Arbeit sowie - die Beteiligung der Tierseuchenkasse an den Kosten für die Tier- Beobachtung und Reflektion von kindlichen Bildungs- und körperbeseitigung Entwicklungsprozessen - die Gewährung von Beihilfen durch die Tierseuchenkasse. Wir erwarten: Der Tierseuchenkasse bereits bekannte Tierhalter erhalten Ende • einen Abschluss als staatlich anerkannter Erzieher (m/w/d) bzw. Dezember 2020 einen Meldebogen per Post. Sollte dieser bis Mitte pädagogische Fachkraft nach § 1 Abs. 1 und 2 SächsQualiVO Januar 2021 nicht bei Ihnen eingegangen sein, melden Sie sich bitte • Kenntnisse im Qualitätsmanagement und Sächsischen Bil- dungsplan bei der Tierseuchenkasse um Ihren Tierbestand anzugeben. • selbständiges Arbeiten und vertrauensvoller Umgang mit Kin- Tierhalter, welche ihre E-Mail- Adresse bei der Tierseuchenkasse dern autorisiert haben, erhalten die Meldeaufforderung per E-Mail. • Bereitschaft zur Leistung von Mehrarbeit • musikalische Fähigkeiten und Kenntnisse sind vorteilhaft Auf dem Meldebogen oder per Internet sind die am Stichtag 1. Ja- • Flexibilität bei Anfahrt der Einrichtung nuar 2021 vorhandenen Tiere zu melden. Sie erhalten daraufhin Ende • respektvollen und liebevollen Umgang mit Kindern, eine ausge- Februar 2021 den Beitragsbescheid. prägte Team-, Konflikt- und Kommunikationsfähigkeit Wir bieten: Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 23 Abs. 5 des Sächsi- • unbefristete Anstellung schen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAG- • flexible Arbeitszeit von mind. 30 Stunden/Woche (bei Bedarf TierGesG) in Verbindung mit der Beitragssatzung der Sächsischen und Notwendigkeit ist eine Erhöhung bis zu 40 Stunden/Wo- Tierseuchenkasse, unabhängig davon, ob Sie Tiere im landwirt- che möglich) schaftlichen Bereich oder zu privaten Zwecken halten. • ein interessantes und vielseitiges Aufgabengebiet • eine leistungsgerechte Vergütung nach dem TVöD SuE Darüber hinaus möchten wir Sie auf Ihre Meldepflicht bei dem für Sie • Möglichkeiten zur kontinuierlichen, fachlichen und persönli- chen Weiterbildung zuständigen Veterinäramt hinweisen. Die Auswahl erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Bitte unbedingt beachten: Leistung. Schwerbehinderte, die die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllen, werden bei gleicher Eignung Auf unserer Internetseite erhalten Sie weitere Informationen zur Mel- bevorzugt. de- und Beitragspflicht, zu Beihilfen der Tierseuchenkasse sowie über die Tiergesundheitsdienste. Zudem können Sie, als gemeldeter Wir freuen uns auf Ihre vollständigen aussagekräftigen Bewer- bungsunterlagen, die Sie bitte an die Gemeindeverwaltung Wie- Tierhalter u. a. Ihr Beitragskonto (gemeldeter Tierbestand der letzten demar, Kyhnaer Hauptstr. 29, 04509 Wiedemar OT Kyhna über- 3 Jahre), erhaltene Beihilfen, Befunde sowie eine Übersicht über Ihre senden. bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgten Tiere einsehen. Gern können Sie Ihre Bewerbung auch in elektronischer Form Sächsische Tierseuchenkasse übersenden. Nutzen Sie hierzu bitte die E-Mail-Adresse ge- Anstalt des öffentlichen Rechts meinde.wiedemar@wiedemar.de (max. 2 MB). Löwenstr. 7a, 01099 Dresden Für weitere Informationen oder Fragen steht Ihnen die Frau Hae- dicke unter der Rufnummer 034202 3750 gern zur Verfügung. Tel: 0351 / 80608-0, Fax: 0351 / 80608-35 E-Mail: info@tsk-sachsen.de Internet: www.tsk-sachsen.de Wir bitten um Verständnis, dass die Bewerbungsunterlagen oh- ne ausreichend frankierten Rückumschlag nicht zurückgesandt werden können. Andernfalls liegen Ihre Unterlagen nach Ab- schluss des Stellenbesetzungsverfahrens 4 Wochen zur Abho- lung an der o.g. Anschrift bereit. C Steve Ganzer M Bürgermeister Y K
6 Gemeindebote 19. Dezember 2020 Amtliche Bekanntmachungen Feuerwehrsatzung der Gemeinde Wiedemar f) die Bereitschaft, den Dienst unabhängig von Geschlecht Ab- stammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität von in Not geraten Personen sowie Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen von anderen Feuerwehangehörigen auszuüben. (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset- Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Abs. 4 zes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425), i.V.m. § 15 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und SächsBRKG sein. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. Personensorgeberechtigten und zumindest deren Bestätigung S. 245, 647), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 über die gesundheitliche Eignung des Minderjährigen vorliegen. (SächsGVBl. S. 521) und § 13 der Sächsischen Feuerwehrverord- Die Bewerber für den aktiven Feuerwehrdienst sollen im Einzugs- nung (SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), zu- bereich der Ortsfeuerwehr wohnen oder einer regelmäßigen Be- letzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Mai 2020 schäftigung oder Ausbildung nachgehen oder in sonstiger Weise (SächsGVBl. S. 218), hat der Gemeinderat der Gemeinde Wiedemar regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen. Sofern die Bewer- am 10.12.2020 die nachfolgende Feuerwehrsatzung der Gemeinde ber nicht im Einzugsbereich der Ortsfeuerwehr wohnen, haben Wiedemar beschlossen: sie ihre aktive Mitgliedschaft in der Feuerwehr ihres Wohnortes nachzuweisen. Die Bewerber sollen in keiner anderen Hilfsorga- § 1 Begriff, Gliederung nisation aktiv tätig sein. Der Gemeindefeuerwehrausschuss kann Ausnahmen zulassen. (1) Die Gemeindefeuerwehr Wiedemar ist eine Einrichtung der Ge- meinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus einer (2) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrleiter zu rich- Freiwilligen Feuerwehr mit den Ortsfeuerwehren: ten. Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter im Einvernehmen mit dem Bürgermeister nach Anhörung des zu- Grebehna ständigen Ortswehrleiters. Dies gilt ebenfalls für den Übergang Kyhna von der Jugendfeuerwehr in den aktiven Dienst. Jeder Angehö- Lissa rige der Feuerwehr erhält bei seiner Aufnahme ein Exemplar der Kölsa Feuerwehrsatzung und sonstigen relevanten Regelungen sowie Klitschmar einen Dienstausweis. Wiedemar Zaasch (3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Gründe für Zschernitz eine Ablehnung des Aufnahmegesuches sind dem Bewerber Zwochau durch schriftlichen Verwaltungsakt mitzuteilen. (2) Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr § 4 Beendigung des ehrenamtlichen aktiven Feuerwehrdienstes Wiedemar“. Die Ortsfeuerwehren können den Ortsteilnamen bei- fügen. (1) Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Feuerwehrangehörige ungeeignet zum aktiven Feuerwehrdienst (3) Neben den aktiven Abteilungen der Feuerwehr bestehen in den entsprechend § 18 Abs. 4 SächsBRKG wird. Gleiches gilt, wenn Ortsfeuerwehren bei Minderjährigen ein Personensorgeberechtigter seine Zustim- a) Wiedemar, Kyhna, Zwochau Jugendfeuerwehren mung nach § 3 Absatz 1 Satz 4 schriftlich zurücknimmt. Außer- b) Zwochau Kinderfeuerwehren dem kann der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst enden, c) Alters- und Ehrenabteilungen wenn der Angehörige das 65. Lebensjahr vollendet hat. § 2 Pflichten der Gemeindefeuerwehr (2) Der aktive Feuerwehrdienst kann auf Antrag des Feuerwehran- gehörigen beendet werden, wenn der Dienst für ihn aus persön- 1) Die Gemeindefeuerwehr hat die Pflichten lichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet. a) Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen b) technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, im (3) Ein Angehöriger im aktiven Feuerwehrdienst hat die Verlegung Rahmen des Rettungsdienstes und der Beseitigung von Um- seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unver- weltgefahren zu leisten und c) nach Maßgabe der §§ 22 und 23 SächsBRKG Brandverhü- züglich dem Ortswehrleiter schriftlich anzuzeigen. Sofern er nicht tungsschauen und Brandsicherheitswachen durchzuführen. nachweist, dass er im Einzugsbereich der Ortsfeuerwehr weiter- hin einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgeht (2) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Gemeinde- oder in sonstiger Weise regelmäßig für Aus- und Fortbildung so- feuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer wie Einsätze zur Verfügung steht, kann sein Feuerwehrdienst be- Notlagen und zu sonstigen Hilfeleistungen heranziehen. endet werden. § 3 Aufnahme in die Feuerwehr (4) Der aktive Feuerwehrdienst soll aus wichtigem Grund beendet werden. Dies gilt insbesondere, (1) Voraussetzung für die Aufnahme in den aktiven Feuerwehrdienst a) wenn der Feuerwehrangehörige die Lehrgänge zum Trupp- ist ein Antrag. Weitere Voraussetzungen sind: mann (Teil 1 und 2) und Sprechfunker in einem angemesse- a) die Vollendung des 16. Lebensjahres, nem Zeitraum nicht erfolgreich abschließen kann, b) die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderung an den Feu- b) bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, erwehrdienst, c) bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht, c) die charakterliche Eignung, d) bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der d) die Verpflichtung zu einer Dienstzeit von mindestens 5 Jahren Feuerwehr, C sowie e) wenn sich herausstellt, dass der Feuerwehrangehörige nicht M Y e) die Bereitschaft zur Teilnahme an der Aus- und Fortbildung im Sinne des § 3 Absatz 1 Buchstabe f) handelt oder K
29. Jahrgang Nr. 12 Gemeindebote 7 Amtliche Bekanntmachungen f) bei einem Verhalten, das eine erhebliche und andauernde d) im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Ver- Störung des Zusammenlebens in der Feuerwehrkamerad- halten zu zeigen und sich den anderen Feuerwehrangehöri- schaft verursacht hat oder befürchten lässt. gen gegenüber kameradschaftlich zu verhalten, e) den Dienst unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Haut- (5) Zur Vorbereitung der Entscheidung nach Absatz 4 kann der Feu- farbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller erwehrangehörige vorläufig des Dienstes enthoben werden, Identität von in Not geratenen Personen sowie von anderen wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Sachverhaltsaufklä- Feuerwehrangehörigen auszuüben, rung beeinträchtigt würden. f) die Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhütungsvor- schriften für den Feuerwehrdienst zu beachten und (6) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis g) die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und 4 nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses und stellt Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienst- die Beendigung des Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Ver- lichen Zwecken zu benutzen. waltungsakt fest. Der Betroffene ist vor den Entscheidungen nach Satz 1 anzuhören. Widerspruch und Klage gegen die Entschei- Für die sonstigen ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gelten dungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung Buchstabe a) (beschränkt auf die Dienstteilnahme) und c) bis g) entsprechend. (7) Für die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes in der Alters- und Ehrenabteilung gelten die Regelungen nach Ab- (6) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Ortsfeuerwehren im aktiven satz 1, Absatz 2 und Absätze 4 (ohne Buchstabe a)) bis 6 ent- Feuerwehrdienst haben eine Ortsabwesenheit von länger als sprechend. zwei Wochen dem Ortswehrleiter oder seinem Stellvertreter (8) Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Be- rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig scheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den zu melden. letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten. (7) Verletzt ein Feuerwehrangehöriger schuldhaft die ihm obliegen- § 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr den Dienstpflichten, so kann der Gemeindewehrleiter a) einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen, (1) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen ab dem vollendeten b) die Androhung der Dienstbeendigung aussprechen oder 16. Lebensjahr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Ge- c) die Dienstbeendigung durch den Bürgermeister einleiten. meindewehrleiter und dessen Stellvertreter nach § 15 Abs. 1 so- wie die zusätzlichen Mitglieder des Feuerwehrausschusses nach Der zuständige Ortswehrleiter ist zuvor zu hören. Dem Feuer- § 15 Abs. 10 zu wählen. Die Angehörigen der Ortsfeuerwehr ab wehrangehörigen ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das Recht, den ehren- ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern. Bei Verletzungen der amtlich tätigen Ortswehrleiter und dessen Stellvertreter sowie Dienstpflichten kann ein Feuerwehrangehöriger durch den Orts- die Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses sowie zwei Dele- wehrleiter vom Dienst vorübergehend ausgeschlossen werden. gierte für die Hauptversammlung der Feuerwehr zu wählen. Der Gemeindewehrleiter ist darüber schriftlich in Kenntnis zu set- zen. (2) Die Gemeinde hat nach Maßgabe des § 61 SächsBRKG die Frei- stellung der Feuerwehrangehörigen für die Teilnahme an Einsät- (8) Kann ein Angehöriger im aktiven Feuerwehrdienst die Pflichten zen, Einsatzübungen und für die Aus- und Fortbildung zu erwirken. nach Abs. 5, Satz 2, Buchstabe a) und b) nicht im geforderten Maß erfüllen, verliert er auf Antrag oder nach Feststellung des Gemeinde- (3) Ehrenamtlich tätige Funktionsträger, die regelmäßig über das üb- wehrleiters zumindest vorübergehend den Status und die Recht ei- liche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Auf- nes Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst. wandsentschädigung in Höhe der in § 17 dieser Satzung festge- legten Beträge. § 6 Jugendfeuerwehr der Gemeinde (4) Feuerwehrangehörige erhalten auf Antrag Ersatz für die Ausla- (1) In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche ab der gen, die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes ein- Vollendung des 8. und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres schließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung sowie feu- aufgenommen werden. § 18 Abs. 4 Satz 2 SächsBRKG bleibt un- erwehrsportlichen Wettkämpfen entstehen. Darüber hinaus er- berührt. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag muss die schriftliche stattet die Gemeinde Sachschäden, die Feuerwehrangehörigen Zustimmung der Personensorgeberechtigten sowie eine Erklä- in Ausübung ihres Dienstes entstehen, sowie vermögenswerte rung über die Erfüllung der gesundheitlichen und körperlichen Versicherungsnachteile nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 SächsBRKG. Voraussetzungen beigefügt sein. (5) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Ortsfeuerwehren im aktiven (2) Über die Aufnahme entscheidet der Ortswehrjugendfeuerwehr- Feuerwehrdienst haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der wart im Einvernehmen mit dem Ortswehrleiter. Im Übrigen gelten Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. die Festlegungen des § 3 entsprechend. Sie sind insbesondere verpflichtet: (3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied a) am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rah- a) in die aktive Abteilung aufgenommen wird, spätestens jedoch men der Feuerwehrdienstvorschriften regelmäßig und pünkt- mit Vollendung des 18. Lebensjahres lich teilzunehmen, b) aus der Jugendfeuerwehr austritt, b) sich bei einer Alarmierung unverzüglich am Feuerwehrgerä- c) den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist tehaus einzufinden, oder C M c) den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten d) aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen Y K und Führungskräften nachzukommen, wird.
8 Gemeindebote 19. Dezember 2020 Amtliche Bekanntmachungen Gleiches gilt, wenn ein Personensorgeberechtigter seine Zustim- § 10 Organe der Freiwilligen Feuerwehr mung nach Absatz 1 schriftlich zurücknimmt. Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind: (4) Die Jugendfeuerwehrwarte unterstützen den brandschutztech- a) die Gemeindewehrleitung/Ortswehrleitung, nischen Unterricht sowie Gruppenarbeiten in den Schulen und b) der Gemeindefeuerwehrausschuss/Ortsfeuerwehraus- Kindertageseinrichtungen. schuss und c) die Hauptversammlung/Ortsfeuerwehrversammlung. § 7 Kinderfeuerwehr § 11 Gemeindewehrleitung (1) Die Gemeindefeuerwehr richtet neben der Jugendfeuerwehr als (1) Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter werden nach § weitere Abteilung eine Kinderfeuerwehr ein. Dem schriftlichen 15 gewählt und berufen. Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Perso- nensorgeberechtigten sowie eine Erklärung über die Erfüllung (2) Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuer- der gesundheitlichen und körperlichen Voraussetzungen beige- wehr verantwortlich und erledigt die ihm durch Gesetz und diese fügt sein. Satzung übertragenen Aufgaben. Er hat insbesondere a) auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der (2) In die Kinderfeuerwehr können Kinder ab dem vollendeten 5. Le- Angehörigen im aktiven Feuerwehrdienst entsprechend den bensjahr aufgenommen werden. Die Zugehörigkeit zur Kinder- Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken, feuerwehr endet, wenn das Kind in die Jugendfeuerwehr aufge- b) die Einsätze der Feuerwehr gemäß der jeweils aktuell gültigen nommen wird, spätestens jedoch mit dem vollendeten 10. Le- Alarm- und Ausrückeordnung zu leiten oder die Aufgabe an bensjahr. Über die Aufnahme entscheidet der Betreuer der Kin- einen ausreichend qualifizierten Angehörigen im aktiven Feu- derfeuerwehr im Einvernehmen mit dem Gemeindewehrleiter erwehrdienst zu übertragen, c) die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und (3) Eine feuerwehrtechnische Ausbildung von Mitgliedern der Kin- Einsätzen zu regeln, derfeuerwehr findet nicht statt. Die Kinder sind – unter Berück- d) die Dienste in den Ortsfeuerwehren so zu organisieren, dass sichtigung ihres körperlichen und geistigen Entwicklungsstandes jeder Angehörige im aktiven Feuerwehrdienst jährlich an min- und ihrer Leistungsfähigkeit – spielerisch und sportlich zu be- destens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann, schäftigen. Die Brandschutzerziehung soll spielerisch gefördert e) dafür zu sorgen, dass die Dienst- und Ausbildungspläne auf- werden. gestellt und der Gemeindewehrleitung vorgelegt werden, f) die Tätigkeit der bestellten Funktionsträgern zu kontrollieren, g) auf eine ordnungsgemäße und den Vorschriften entsprechen- (4) Der Verantwortliche der Kinderfeuerwehr trägt die Funktionsbe- de Ausrüstung der Feuerwehr mit Einsatzmitteln hinzuwir- zeichnung Leiter der Kinderfeuerwehr. Dieser muss im Besitz der ken, Card für Jugendleiter (Juleica) sein und soll den Grundlehrgang h) für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften und der Jugendfeuerwehrwart erfolgreich absolviert haben. Der Leiter der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu sorgen, Kinderfeuerwehr wird durch den jeweiligen Ortswehrleiter er- i) im Rahmen des Dienstes minderjähriger Feuerwehrangehöri- nannt. Der Gemeindewehrleiter erteilt hierzu sein Einvernehmen. ger die Einhaltung bestehender Aufsichts- und Fürsorge- Besteht kein Einvernehmen, entscheidet der Gemeindefeuer- pflichten sicherzustellen und wehrausschuss über die Ernennung. j) Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr be- treffend, dem Bürgermeister mitzuteilen. (5) Die Vorschriften des § 6 gelten sinnesgemäß. In einer Kinderfeu- erwehrordnung sind weitere ergänzende Festsetzungen zu tref- Er entscheidet über die nach § 12 Absatz 1 Satz 2 im Gemeinde- fen. feuerwehrausschuss behandelten Fragen. § 8 Alters- und Ehrenabteilung (3) Der Bürgermeister kann dem Gemeindewehrleiter weitere Aufga- ben des Brandschutzes übertragen. (1) In die Alters- und Ehrenabteilung können Feuerwehrangehörige bei Überlassung der Dienstkleidung übernommen werden, wenn (4) Der Gemeindewehrleiter soll den Bürgermeister, die Gemeinde- sie aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausgeschieden sind. verwaltung und den Gemeinderat in allen feuerwehr- und brand- schutztechnischen Angelegenheiten beraten. Er ist zu den Bera- (2) Der Ortswehrleiter kann auf Antrag Feuerwehrangehörigen den tungen in der Gemeinde zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören. Er soll – soweit es nur örtliche Be- Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der lange betrifft – die örtlichen zuständigen Ortswehrleiter vorher aktive Feuerwehrdienst für sie aus persönlichen oder beruflichen beteiligen. Gründen eine besondere Härte bedeutet. Über die Entscheidung ist der Gemeindewehrleiter in Kenntnis zu setzen. (5) Der stellvertretende Gemeindewehrleiter hat den Gemeindewehr- leiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn § 9 Ehrenmitglieder bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Gemeindewehrleiters ver- (6) Für die Leiter der Ortsfeuerwehren gelten Absatz 1, Absatz 2, diente ehrenamtliche Feuerwehrangehörige oder Personen, die sich hier jedoch nur die Buchstaben a), b), d), e), g), h), i) und j), der um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient Buchstabe j) jedoch nur mit der Maßgabe, die Beanstandungen gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen. Im dem Gemeindewehrleiter zu melden, sowie Absatz 5 entspre- C Fall des § 4 Absatz 4 Buchstabe d) und e) ist die Abberufung mög- chend. Sie führen die Ortsfeuerwehr nach Weisung des Gemein- M Y lich dewehrleiters. K
29. Jahrgang Nr. 12 Gemeindebote 9 Amtliche Bekanntmachungen (7) Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter können bei gro- § 13 Hauptversammlung ben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die ge- forderten Voraussetzungen an das Amt nicht mehr erfüllen, vom (1) Unter dem Vorsitz des Gemeindewehrleiters ist mindestens ein- Gemeinderat nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschus- mal jährlich eine ordentliche Hauptversammlung durchzuführen. ses abberufen werden. Die geforderten Voraussetzungen an das Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Amt sind durch die gewählte Person insbesondere dann nicht Feuerwehr, soweit nicht zu ihrer Beratung der Gemeindefeuer- mehr erfüllbar, wenn die Verpflichtung nach § 15 Abs. 4 zur er- wehrausschuss und deren Entscheidung nicht der Gemeinde- folgreichen Absolvierung eines Lehrganges aus in der Person wehrleiter zuständig ist, zur Beratung und Beschlussfassung vor- selbst liegenden Gründen nicht möglich ist. Gleiches gilt für die zulegen. In der Hauptversammlung hat der Gemeindewehrleiter Ortswehrleiter sowie deren Stellvertreter. einen Bericht über die Tätigkeit der Gemeindefeuerwehr im ab- gelaufenen Jahr abzugeben. Durch die Hauptversammlung wer- den der ehrenamtliche tätige Gemeindewehrleiter und dessen (8) Zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit im Außenverhältnis steht dem Stellvertreter und die zusätzlichen Mitglieder des Gemeindefeu- Gemeindewehrleiter ein Budget von 500,00 € zur Verfügung. erwehrausschusses nach § 13 Abs. 3 gewählt. (2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Gemeindewehrleiter § 12 Gemeindefeuerwehrausschuss, Ortsfeuerwehrausschuss einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist in- nerhalb eines Monats vom Gemeindewehrleiter einzuberufen, (1) Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Ge- wenn das von mindestens einem Drittel der nach § 5 Absatz 1 meindewehrleitung. Er behandelt Fragen der Finanzplanung, der wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen schriftlich unter Anga- Dienst- und Einsatzplanung, der Ehrenmitgliedschaft sowie die be der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Fortschreibung der Brandschutzbedarfsplanung. Hauptversammlung sind den nach § 6 Abs. 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens zwei (2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss besteht aus: Wochen vor der Versammlung bekannt zu geben. Angehörige der Kinder- und Jugendfeuerwehr, die nach § 5 Absatz 1 nicht a) dem Gemeindewehrleiter als Vorsitzenden sowie seinem wahlberechtigt sind, nehmen nicht an den Abstimmungen der Stellvertreter, Hauptversammlung teil. Sie besuchen in der Regel nur dann die b) den Ortswehrleitern, Hauptversammlung, wenn entsprechende Anlässe wie z. B. die c) dem Gemeindejugendfeuerwehrwart. Übergabe von Auszeichnungen vorliegen. Im Verhinderungsfall haben die Abwesenden einen kompetenten (3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Vertreter zu senden. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Hälfte der nach § 5 Absatz 1 wahlberechtigten Anwesenden dem aktiven Feuerwehrdienst angehört. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzube- (3) Der Gemeindefeuerwehrausschuss soll viermal im Jahr tagen. rufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden, nach § 5 Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vor- Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen beschlussfä- gesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Gemeindefeuer- hig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher wehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Tagesordnung verlangt. Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beschlussfähig im Sinne des Absatz 1, wenn mehr als die Hälfte (4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. die dem Bürgermeister vorzulegen ist. (4) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Gemeindefeuer- (5) Für die Ortsfeuerwehrversammlung gelten die Absätze 1 bis 3 wehrausschusses einzuladen. entsprechend. Eine Niederschrift ist dem Gemeindewehrleiter vorzulegen. (5) Beschlüsse des Gemeindefeuerwehrausschusses im Sinne des Absatz 1 werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stim- (6) Die Hauptversammlung setzt sich aus dem Gemeindewehrleiter, mengleichheit gilt als Ablehnung. Für Wahlen gelten die Rege- den Ortswehrleitern, ihren Stellvertretern und zwei weiteren De- lungen des § 15. legierten je Ortswehr, die jeweils durch die Ortsfeuerwehr zu wäh- len sind, zusammen. (6) Die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratungen ist eine Niederschrift anzuferti- § 14 Bestellung von Funktionsträgern gen. (1) Zu bestellende Funktionsträger sind: • die Ortswehrleiter sowie deren Stellvertreter (7) In jeder Ortsfeuerwehr kann ein Ortsfeuerwehrausschuss gebil- • Gruppenführer und Zugführer (Unterführer) det werden. Für ihn gelten die Absätze 1 bis 3, sowie 5 und 6 ent- • Gerätewarte, Beauftragte/Verantwortliche für sonstige Gerä- sprechend. Er besteht aus dem Ortswehrleiter als Vorsitzenden, te, Atemschutz, Öffentlichkeitsarbeit, Schriftführer dem stellvertretenden Ortswehrleiter, dem Ortswehrjugendfeu- • Gemeindejugendfeuerwehrwart erwehrwart, dem Leiter der Kinderfeuerwehr, dem Schriftführer • Leiter der Kinderfeuerwehr und bis zu zwei weiteren von der Ortsfeuerwehrversammlung für • Betreuer in der Kinderfeuerwehr die Dauer von fünf Jahren gewählten Mitgliedern. Die Anzahl der zusätzlichen Mitglieder beträgt drei. Der Gemeindewehrleiter ist (2) Der Gemeindewehrleiter bestellt die Funktionsträger schriftlich zu den Sitzungen einzuladen; er besitzt kein Stimmrecht. Der für die Dauer von fünf Jahren. Der Gemeindewehrleiter kann die stellvertretende Ortswehrleiter, Schriftführer sowie der Leiter der Bestellung nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses C M Kinderfeuerwehr sind lediglich beratendes Mitglied und haben jederzeit widerrufen. Die Funktionsträger führen ihre Aufgaben Y K kein Stimmrecht bei den Beschlüssen des Ausschusses. nach Weisungen ihrer Vorgesetzten aus.
10 Gemeindebote 19. Dezember 2020 Amtliche Bekanntmachungen (3) Als Funktionsträger dürfen nur Feuerwehrangehörige eingesetzt men mit dem Wahlvorschlag, den wahlberechtigten Feuerwehr- werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrun- angehörigen bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr gen im Feuerwehrdienst verfügen, die erforderliche Qualifikation Kandidaten enthalten als zu wählen sind und muss vom zustän- besitzen und an spezifischen Fortbildungen regelmäßig teilneh- digen Feuerwehrausschuss bestätigt sein. Betroffene Kandida- men. Betreuer in der Kinderfeuerwehr können auch Personen ten sind im Feuerwehrausschuss nicht stimmberechtigt. sein, die nicht der Gemeindefeuerwehr angehören. (6) Wahlen sind vom Bürgermeister oder einem von ihm benannten (4) Zu bestellende Funktionsträger auf der Ebene der Ortsfeuerwehr Beauftragten zu leiten. Die anwesenden Stimmberechtigten be- werden dem Gemeindewehrleiter durch den Leiter der Ortsfeu- nennen in der Regel durch offene Abstimmung mit absoluter erwehr vorgeschlagen. Mehrheit zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen. Die Beisitzer können Wahlbe- (5) Gerätewarte haben die Ausrüstung und die Einrichtungen der rechtigte, aber keine Kandidaten sein. Feuerwehr selbständig zu verwahren und zu warten. Prüfpflichti- ge Geräte sind zum festgelegten Termin selbständig zu prüfen (7) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als oder zur Prüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel sind unver- die Hälfte der nach § 6 Absatz 1 wahlberechtigten Feuerwehran- züglich dem Ortswehrleiter zu melden. gehörigen anwesend ist und davon mindestens die Hälfte dem aktiven Feuerwehrdienst angehört. (6) Der Schriftführer hat Niederschriften über die Beratungen des Gemeindefeuerwehr-ausschusses und über Hauptversammlun- (8) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur gen zu fertigen. Darüber hinaus ist der Schriftführer für die Öf- Wahl, kann die Wahl offen erfolgen, wenn keiner der anwesenden fentlichkeits- und Pressearbeit der Gemeindefeuerwehr verant- Stimmberechtigten widerspricht. wortlich. (9) Die Wahlen zu mehreren Ämtern erfolgt in getrennten Wahlgän- § 15 Wahlen gen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwe- senden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im (1) Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter werden in der ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl Hauptversammlung durch die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 wahlbe- zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen rechtigten Feuerwehrangehörigen, die Ortswehrleiter und deren durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit (mehr Ja- als Nein- Stellvertreter werden durch die in § 5 Abs. 1 Satz 2 für die Dauer Stimmen) entscheidet. Tritt nur ein Kandidat an und erreicht die- von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. ser keine absolute Mehrheit, ist einer erneute Wahl nach Maßga- be der Absätze 1 bis 8 und Absatz 9 Sätze 1 bis 3 durchzuführen (2) Der Gemeindewehrleiter, die Ortswehrleiter und deren Stellver- Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. treter haben ihr Amt nach Ablauf der Berufungsdauer oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens oder nach (10)Für die Wahl der zusätzlichen Mitglieder des Gemeindefeuer- Neuwahlen bis zur Berufung eines Nachfolgers weiterzuführen. wehrausschusses oder der Ortsfeuerwehrausschüsse gelten die Lehnt der Gemeindewehrleiter, Ortswehrleiter oder der entspre- Absätze 1 bis 8, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt chende Stellvertreter aus wichtigem Grund im Sinne des § 18 der ist. Die Wahl der zusätzlichen Mitglieder des Gemeindefeuer- Sächsischen Gemeindeordnung eine Weiterführung ab oder ste- wehrausschusses und der Ortsfeuerwehrausschüsse ist als hen dieser Weiterführung gewichtige Gründe in der Person des Mehrheitswahl ohne Stimmhäufung durchzuführen. Jeder Wahl- Gemeindewehrleiters, Ortswehrleiters oder des entsprechenden berechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu Stellvertreters entgegen, kann der Bürgermeister einen geeigne- wählen sind. In den Ortsfeuerwehrausschuss sind diejenigen ten Feuerwehrangehörigen, beim Gemeindewehrleiter oder Orts- Feuerwehrangehörigen gewählt, die die meisten Stimmen erhal- wehrleiter insbesondere den entsprechenden Stellvertreter, vo- ten haben. rübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauen. (11)Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen. (3) Steht kein geeigneter Kandidat für ein in Absatz 1 genanntes Wahlamt zur Verfügung, beruft der Bürgermeister nach Anhörung (12)Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahlberechtigten (und mit Zustimmung des Gemeinderates) der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zu übergeben. einen geeigneten wahlberechtigten Feuerwehrangehörigen längstens bis zum Ende der Berufungsdauer nach § 17 Abs. 3 (13)Der Bürgermeister muss dem Wahlergebnis widersprechen, Satz 2 SächsBRKG. wenn er der Auffassung ist, dass es rechtswidrig ist; er kann ihm widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass es für die Ge- (4) Gewählt werden kann nur, wer selbst wahlberechtigt ist, über die meinde nachteilig ist. für diese Dienststellung erforderlichen Fachkenntnisse und Er- fahrungen sowie über die erforderlichen persönlichen und fach- (14)Sofern kein Widerspruch nach Absatz 13 erfolgt, beruft der Bür- lichen Voraussetzungen verfügt. Erforderliche fachliche Mindest- germeister (im Benehmen mit dem Gemeinderat) die Gewählten voraussetzung für den Gemeindewehrleiter und seinen Stellver- in die Positionen. Der Bürgermeister informiert den Gemeinderat treter ist die erfolgreich abgeschlossene Führungsausbildung über das Ergebnis der Wahlen und die Berufung. „Zugführer/Verbandsführer“ und „Leiter einer Feuerwehr“. Die Qualifikation zur vorhergehenden taktischen Führungsfunktion (15) Neuwahlen während der Berufungsperiode sind anzusetzen, reicht aus, wenn sich der Kandidat schriftlich vor der Wahl ver- wenn zwei Drittel der Stimmenberechtigten dies schriftlich vom pflichtet, die erforderliche taktische Führungsausbildung inner- Gemeindewehrleiter fordern. halb von zwei Jahren zu absolvieren. Die Kandidaten sollen ihren ersten Wohnsitz in der Gemeinde haben. § 16 Kameradschaftskasse C (5) Die nach § 17 Abs. 3 SächsBRKG und dieser Satzung durchzu- (1) Jede Ortsfeuerwehr und die Jugendfeuerwehr sind berechtigt, M Y führenden Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher, zusam- eine Kasse für die Kameradschaftspflege und für die Durchfüh- K
29. Jahrgang Nr. 12 Gemeindebote 11 Amtliche Bekanntmachungen rung von gesellschaftlichen Maßnahmen zu bilden. Die finanziel- (4) Die Zahlung der Entschädigungssumme erfolgt rückwirkend vier- len Mittel der Jugendfeuerwehr sind Bestandteil der Kamerad- teljährlich; für das 4. Quartal bis zum 15. Dezember. Besteht der schaftskasse. Aufwandsentschädigungsanspruch nicht für den vollen Kalen- dermonat, erfolgt die Zahlung anteilmäßig. (2) Sie besteht aus a) Zuwendungen der Gemeinde und Dritter, § 18 Entschädigung bei Einsätzen b) Erträgen aus Veranstaltungen, c) sonstigen Einnahmen, (1) Für die nachweisliche Mitwirkung am Einsatz wird den Angehö- d) mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenstän- rigen der alarmierten Ortsfeuerwehr eine Entschädigung in Höhe den. von 5,00 € gewährt. Für die nachweisliche Anwesenheit am Feu- erwehrgerätehaus nach einer Alarmierung ohne nachfolgenden (3) Über die Verwendung der Mittel beschließt die Ortswehrleitung Einsatz wird den Angehörigen der alarmierten Ortsfeuerwehr eine im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss. Entschädigung in Höhe von 2,00 € gewährt. (4) Die Kameradschaftskasse sowie die finanziellen Mittel der Ju- (2) Der Einsatz beginnt bei Ausrücken der Feuerwehr und endet mit gendfeuerwehr sind jährlich einmal durch zwei Angehörige der Beginn des folgenden Einsatzes oder mit der Wiederherstellung Ortsfeuerwehr, die von der Ortsfeuerwehrversammlung auf fünf der vollen Einsatzbereitschaft. Jahre bestellt werden, zu überprüfen. (3) Die Zahlung der Entschädigung erfolgt auf Antrag des Wehrleiters (5) Die Kinderfeuerwehr hat keine eigene Kasse und darf auch keine der Ortsfeuerwehr. finanziellen Mittel bilden. (4) Die Zahlung der Entschädigungssumme erfolgt rückwirkend vier- § 17 Aufwandsentschädigung teljährlich. (1) Der Gemeindewehrleiter, sein Stellevertreter, die Ortswehrleiter, § 19 Würdigung der stellvertretende Ortswehrleiter, der Jugendfeuerwehrwart, der Leiter der Kinderfeuerwehr und der Gerätewart erhalten eine (1) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr die nicht unter den Gel- Entschädigung. tungsbereich der Sächsischen BRK-Jubiläumszuwendungsver- ordnung (SächsBRKJubZVO) fallen, erhalten bei einer Dienstzu- (2) Die Höhe der Entschädigungssumme wird wie folgt festgesetzt: gehörigkeit eine einmalige Würdigung als Zuwendung. Die Zu- - Gemeindewehrleiter 120,00 €/Monat wendung beträgt für 40, 50, 60 und 70 jähriges Dienstjubiläum - stellv. Gemeindewehrleiter 60,00 €/Monat jeweils 100,00 €. - Ortswehrleiter 25,00 €/Monat - stellv. Ortswehrleiter 15,00 €/Monat § 20 In-Kraft-Treten - Gerätewart 15,00 €/Monat - Gemeinde- und Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ortswehrjugendfeuerwehrwart 20,00 €/Monat Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 11.04.2013 in ihrer je- - Leiter der Kinderfeuerwehr 15,00 €/Monat weils gültigen Fassung außer Kraft. - Feuerwehrwettkampfgruppe max. 8 Personen 20,00 €/ Wiedemar, 10.12.2020 Teilnahme einer Gruppe (außerhalb Gemeindegebiet) (3) Die Entschädigung wird jeweils nur für die höchste eingenom- mene Dienststellung geleistet. Eine Mehrfachentschädigung ist Steve Ganzer nicht zulässig. Bürgermeister Gemeinde Wiedemar Bekanntmachung der Gemeinde Wiedemar Hiermit weisen wir gemäß § 76 Abs. 1 der Sächsischen Gemeindeord- nung sowie § 1 der Satzung über die Formen der öffentlichen Bekannt- Die Gemeindeverwaltung in der Kyhnaer Hauptstraße 29 so- machung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssat- zung) der Gemeinde Wiedemar auf die öffentliche Auslegung des wie das Bauamt in der Schulstraße 2 bleiben vom 24.12.2020 bis 01.01.2021 geschlossen. Entwurfes der Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan Steve Ganzer für das Haushaltsjahr 2021 Bürgermeister der Gemeinde Wiedemar hin. Der Entwurf kann in der Zeit vom 21.12.2020 bis 04.01.2021 wäh- rend der üblichen Dienststunden am Sitz der Gemeindeverwaltung Wiedemar in 04509 Wiedemar, OT Kyhna, Kyhnaer Hauptstraße 29, eingesehen werden. Mehr Informationen unter Bedenken und Anregungen zum Entwurf können bis einschließlich 13.01.2021 zu den genannten Öffnungszeiten vorgebracht werden. C M www.wiedemar.de Y K Steve Ganzer, Bürgermeister
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