Mein erstes Erbstück. Meine erste Bank. Ehegüterrecht und Erbrecht
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Inhalt Einleitung 3 Gesetzliche Regelung 4 Güterrechtliche Auseinandersetzung 6 Erbrechtliche Auseinandersetzung 8 Güterrechtlicher Gestaltungsspielraum 10 Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten 12 Nachlassplanung 16
Nachlassplanung mit der St.Galler Kantonalbank Vielen Menschen ist es wichtig zu wissen, was mit ist jedoch grundsätzlich subsidiär, das heisst, s ie ihrem Vermögen nach ihrem Tod geschieht. Mit kommt nur dann zur Anwendung, wenn persön unter bestehen spezifische Wünsche, indem man liche Anordnungen fehlen. In einem gewissen zum Beispiel eine Person bestmöglich absichern, Umfang ist es nämlich möglich, von der gesetz eine andere hingegen vom Erbe ausschliessen will. lichen R egelung abzuweichen und selber über Weiter ist die Vermeidung von Streit unter den die Aufteilung seines V ermögens nach dem Tod Erben häufig mit ein Grund, sich der Planung sei zu verfügen. ner Vermögensnachfolge zu widmen. Unsere Fachspezialisten stehen Ihnen bei sämtli Dr. Tamara M. Völk Um die Nachlassplanung anzugehen, ist es chen Fragen rund um die Nachlassplanung wichtig, die Grundzüge des Ehegüterrechts und und die Erbteilung mit Rat und Tat zur Seite und des Erbrechts zu kennen. Gerne bringen wir verschaffen Ihnen so Klarheit und Sicherheit. Ihnen mit dieser Broschüre die gesetzlichen Regelungen und Handlungsspielräume näher. Die gesetzlichen Bestimmungen des Ehegüterrechts und des Erbrechts kommen zur Anwendung, wenn der Erblasser keine persönlichen Anordnungen hinterlassen hat. In diesem Fall wird das Vermögen Dr. Tamara M. Völk gemäss Gesetz verteilt. Die gesetzliche Regelung Leiterin Finanzplanung Ehegüterrecht und Erbrecht 3
Gesetzliche Regelung Die Vermögensnachfolge ist ein komplexes Thema. Wer sich frühzeitig damit auseinander setzt, stellt die Weichen in seinem Sinn. Die St.Galler Kantonalbank unterstützt Sie mit einer weitsichtigen Beratung in sämtlichen Fragen der Nachlassplanung. Entflechtung des Vermögens Ehegatten Wenn jemand stirbt, ohne persönliche Anordnun Beim Tod einer verheirateten Person muss hinge gen über seinen Nachlass getroffen zu haben, gen zunächst festgestellt werden, was dem überle wird sein Vermögen nach Gesetz aufgeteilt. Im benden Ehegatten gehört und was in den Nach Folgenden ist zu unterscheiden: lass des Verstorbenen fällt. Die Entflechtung des Vermögens von Ehemann und Ehefrau erfolgt im Alleinstehende Personen Rahmen der sogenannten güterrechtlichen Aus Beim Tod einer alleinstehenden Person (ledig, einandersetzung. Den Nachlass bildet somit verwitwet, geschieden) bildet das gesamte hinter nicht das gesamte eheliche Vermögen, sondern lassene Vermögen den Nachlass. Dieser wird im nur das, was bei der güterrechtlichen Auseinan Rahmen der Erbteilung unter den Erben aufgeteilt. dersetzung auf die Seite des verstorbenen Ehe- gatten fällt. Beim Tod einer verheirateten Person gilt deshalb immer: zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung, dann die Erbteilung. Vorhandene Spielräume Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Ehegüter- und Erbrechts lassen Spielraum, um per sönlichen Bedürfnissen und Wünschen Rechnung zu tragen. Beginnen Sie deshalb rechtzeitig mit Ihrer Nachlassplanung. Denn nichts zu unterneh men kann zu unerwünschten Resultaten mit weit reichenden Konsequenzen führen. L assen Sie sich von unseren Spezialisten beraten. Errungenschaftsbeteiligung (ordentlicher Güterstand) Beispiel Todesfall Ehemann: Eigengut Mann (†) 1 ⁄2 Errungenschaft 1 ⁄2 Eigengut Frau Güterrechtliche Nachlass Mann Auseinandersetzung (nach Gesetz) 4 Ehegüterrecht und Erbrecht
Wer die Vermögensnachfolge rechtzeitig regelt, kann entspannt in die Zukunft blicken. Frühzeitige Planung bringt Klarheit Vermögensnachfolge Der Ehepartner einer verstorbenen Person hat Damit Ihr letzter Wille Geltung erlangt, müssen Sie einerseits einen güterrechtlichen Anspruch am ihn in einer sogenannten Verfügung von Todes ehelichen Vermögen. Die Grösse desselben kann wegen festhalten: in einem Testament oder Erbver mit einem Ehevertrag beeinflusst werden. Neben trag. Wenn Sie keine persönlichen Anordnungen dem güterrechtlichen hat der überlebende Ehe hinterlassen, wird Ihr Nachlass nach G esetz aufge gatte einen erbrechtlichen Anspruch. Wie hoch teilt. Zur Erbfolge gelangen Ihre nächsten Ver dieser ist, hängt davon ab, mit wem der über wandten. Welche Spielräume Sie haben und wel lebende Ehegatte zu teilen hat. Der Erbanspruch che Schranken Sie zwingend beachten müssen – kann mit einem Testament oder einem Erbvertrag das und viel mehr erfahren Sie von uns. modifiziert werden. Was es dabei zu beachten gilt, erklären Ihnen unsere Spezialisten im Rahmen Lebzeitige Zuwendung einer persönlichen Beratung. Wir zeigen Ihnen auf, wie Sie eine Zuwendung zu Lebezeiten am besten vornehmen und was dabei zu beachten ist. Damit sind viele weitere Fragen verbunden – zum Beispiel steuerlicher Natur. Ehegüterrecht und Erbrecht 5
Güterrechtliche Auseinandersetzung Die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt nach den Regeln des ehelichen Güterrechts. Das Gesetz kennt drei Güterstände: die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Der ordentliche gesetzliche Güterstand ist die Eigengut Errungenschaftsbeteiligung. Ihr unterstehen alle Zum Eigengut gehören zum einen die persönlichen Ehepaare, die nicht durch Ehevertrag einen Gegenstände des Erblassers (Schmuck, Samm anderen Güterstand (Gütergemeinschaft oder lungen etc.). Weiter sind das in die Ehe eingebrach Gütertrennung) vereinbart haben und für die nicht te Vermögen sowie sämtliche unentgeltliche der ausserordentliche Güterstand der Gütertren Zuwendungen, die ein Ehegatte während der Ehe nung eingetreten ist. erhalten hat (Schenkungen, Erbschaften, Erbvor bezüge etc.), Eigengut. Zum Eigengut zählen Errungenschaftsbeteiligung schliesslich Genugtuungsansprüche. Ersatzanschaf Unter dem Güterstand der Errungenschaftsbetei fungen für Eigengut sind ebenfalls Eigengut. ligung hat jeder Ehegatte – wie bei der Gütertren nung – sein eigenes Vermögen. Dieses verwaltet Errungenschaft und nutzt er selber und verfügt darüber. Für seine Die Errungenschaft ist alles, was nicht Eigengut Schulden haftet jeder Ehegatte mit seinem ganzen von Ehefrau oder Ehemann ist und somit das, was Vermögen. verbleibt, wenn vom ehelichen Vermögen die Eigengüter ausgeschieden werden. Es ist das Ver Bei der Errungenschaftsbeteiligung werden vier mögen, welches die Ehegatten im Laufe ihrer Ehe Vermögensmassen unterschieden: miteinander erwirtschaftet und angespart haben. Eigengut der Ehefrau n Zur Errungenschaft gehören primär jene Vermögens Eigengut des Ehemannes n werte, die aus dem Arbeitserwerb oder nach der Errungenschaft der Ehefrau n Pensionierung aus dem Renteneinkommen erschaf Errungenschaft des Ehemannes n fen und angespart wurden. Weiter fallen ohne Vorliegen einer anderslautenden Anordnung die Erträge des Eigenguts (z. B. Zinsen, Dividenden, Mieterträge einer geerbten Liegenschaft und der Errungenschaftsbeteiligung gleichen) in die Errungenschaft des betroffenen (ordentlicher Güterstand) Ehegatten. Im Zweifelsfalle, das heisst, wenn unklar ist, wem Eigengut Eigengut oder zu welcher Masse (Eigengut oder Errungen Errungenschaft Mann Frau schaft) ein bestimmter Vermögensgegenstand gehört, gilt dieser bis zum Beweis des Gegenteils je zur Hälfte als Errungenschaft der Ehegatten. eheliches Vermögen Eigengut Mann Eigengut Frau ■ persönliche Gegenstände ■ persönliche Gegenstände ■ eingebrachtes Gut ■ eingebrachtes Gut ■ unentgeltliche Zuwendung ■ unentgeltliche Zuwendung (insb. Erbschaften/ (insb. Erbschaften/ Schenkungen) Schenkungen) ■ Genugtuungsansprüche ■ Genugtuungsansprüche 6 Ehegüterrecht und Erbrecht
Das aus dem Lohn eines Ehepartners erworbene Tandem ist Teil der Errungenschaft. Gegenseitige Beteiligung am Vorschlag Vermögen Ehefrau Wem was im Todesfall gehört Eigengut: Schmuck 20 000.– Nach dem Tod eines Ehegatten werden zunächst Erbschaft Mutter 60 000.– Errungenschaft: Konto, Wertschriften 90 000.– 170 000.– die vier Vermögensmassen (Eigengut Ehefrau, Eigengut Ehemann, Errungenschaft Ehefrau und Vermögen Ehemann Errungenschaft Ehemann) ermittelt. Das Eigengut Eigengut: in die Ehe eingebracht 40 000.– der Ehefrau wird der Ehefrau, jenes des Ehe Errungenschaft: Nettowert Haus, Konto 420 000.– 460 000.– mannes dem Ehemann zugewiesen. Weiter wird jedem Ehegatten dessen Errungenschaft zugeteilt. Eheliches Vermögen am Todestag 630 000.– Wesensmerkmal des Güterstandes der Errungen schaftsbeteiligung ist die wechselseitige Beteiligung Güterrechtliche Ansprüche der Ehegatten an der Errungenschaft des anderen Ehefrau: Eigengut 80 000.– bei Auflösung der Ehe. Dabei sind beide Ehe ½ eigener Vorschlag* 45 000.– gatten gleichberechtigt: Jedem Ehepartner steht ½ Vorschlag Ehemann** 210 000.– 335 000.– die Hälfte der E rrungenschaft des anderen zu, Ehemann: Eigengut 40 000.– sofern der entsprechende Errungenschaftssaldo ½ eigener Vorschlag* 210 000.– positiv ist («Vorschlag»). Weist die Errungenschaft ½ Vorschlag Ehefrau** 45 000.– 295 000.– eines Ehegatten jedoch einen allfälligen Verlust / Eheliches Vermögen am Todestag 630 000.– Schulden auf («Rückschlag»), so muss sich der * Errungenschaft (Konto, Wertschriften) wird geteilt andere Ehegatte nicht daran beteiligen. Einen ** Errungenschaft (Nettowert Haus, Konto) wird geteilt Rückschlag muss der vom Verlust Betroffene alleine tragen. Ehegüterrecht und Erbrecht 7
Erbrechtliche Auseinandersetzung Die Erben treten nach dem Tod des Erblassers dessen gesetzliche Nachfolge an. Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, so bilden diese eine Erbengemeinschaft. Alle Erben haften solidarisch für die Schulden des Verstorbenen. Die Gläubiger können jedoch auch nur einen einzelnen Erben belangen, der danach auf seine Miterben zurückgreifen muss. Die Erbengemeinschaft Lebensgefährtin gehören nicht zum Kreis der ge Man unterscheidet zwischen gesetzlichen und setzlichen Erben. Nach Gesetz sind zur Erbfolge eingesetzten Erben. Erbe wird man entweder berufen: aufgrund der gesetzlichen Erbfolgeordnung (ge setzlicher Erbe) oder durch eine entsprechende a) Die Verwandtschaft Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erb Verwandte der zweiten und dritten Parentel erben vertrag) des Erblassers (eingesetzter Erbe). Alle jeweils nur, wenn keine Verwandten der vorange Erben bilden zusammen die Erbengemeinschaft. henden Parentel vorhanden sind. Die gesetzliche Erbfolge 1. Parentel: Wenn jemand keine gültigen Anordnungen über Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel usw.) die Aufteilung seines Nachlasses getroffen hat, Die Kinder erben zu gleichen Teilen. An die Stelle wird der Nachlass nach Gesetz aufgeteilt. Die vorverstorbener Kinder treten deren Nachkommen. gesetzliche Erbfolgeregelung stellt auf die familien rechtlichen Beziehungen (die Ehe oder die Ver 2. Parentel: wandtschaft) der Erben zum Erblasser ab. Der alte Elterlicher Stamm und deren Nachkommen Freund, die treue Haushälterin, die unverheiratete Vater und Mutter erben je zur Hälfte. Der Erbteil eines vorverstorbenen Elternteils geht an dessen Nachkommen. 3. Parentel: Erbfolge Grosselterlicher Stamm und deren Nachkommen Die Grosseltern väterlicher- und mütterlicherseits Grosseltern Grosseltern erben zu gleichen Teilen. An die Stelle eines vor verstorbenen Grosselternteils treten dessen Nach Tanten Tanten kommen. Vater Mutter Onkel Onkel Mit dem Stamm der Grosseltern und deren Cousinen Schwestern Schwestern Cousinen Nachkommen endet die Erbberechtigung der Erblasser Cousins Brüder Brüder Cousins Verwandten. Nichten Nichten usw. Kinder usw. Neffen Neffen usw. usw. usw. 3. Parentel 2. Parentel 1. Parentel 2. Parentel 3. Parentel Grosseltern- Elternstamm Stamm des Elternstamm Grosseltern- stamm Erblassers stamm Solange ein Angehöriger einer «inneren» Gruppe (Parantel) lebt, sind die Angehörigen der nächsten «äusseren» Parantel nicht zur Erbfolge berufen. 8 Ehegüterrecht und Erbrecht
b) Der Ehegatte / die Ehegattin Als einzige nicht verwandte Person ist der Ehegatte Erbanspruch Ehegatten des Verstorbenen von Gesetzes wegen zur Erb Erbanspruch Ehegatten folge berufen. Andere angeheiratete Familienmit glieder (zum Beispiel die Schwägerin oder der Schwiegersohn) sind hingegen nie von Gesetzes wegen erbberechtigt. Die Höhe des Erbanspruchs des überlebenden Ehegatten hängt davon ab, mit welchen Verwand ten des verstorbenen Ehegatten er zu teilen hat. n Ehegatte n Ehegatte n Ehegatte Der überlebende Ehegatte erhält (siehe Grafik n 1. Parentel n 2. Parentel rechts): n neben Angehörigen der 1. Parentel (Nachkommen): die Hälfte der Erbschaft n neben Erben der 2. Parentel (Eltern und/oder Ausgleichung (Beispiel) deren Nachkommen): drei Viertel der Erbschaft Eine Erblasserin hinterlässt ihre Tochter A und die beiden Söhne n wenn weder Nachkommen noch Erben der B und C. Den Söhnen B und C hat die Erblasserin zu Lebzeiten elterlichen Parentel vorhanden sind: die ganze CHF 30 000.– bzw. CHF 70 000.– zugewendet. Die Tochter A Erbschaft hat noch nichts erhalten. Das Vermögen per Todestag beträgt CHF 320 000.–. Ausgleichung und Herabsetzung Immer wieder stellt sich in Erbfällen die Frage, Vermögen am Todestag 320 000.– ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Ausgleichungspflichtige Zuwendung an B 30 000.– zu Lebzeiten des Erblassers erfolgte Zuwendung Ausgleichungspflichtige Zuwendung an C 70 000.– an einen Erben bei der Erbteilung zu berücksich Nachlass 420 000.– tigen ist. Von Gesetzes wegen gilt: Nachkommen Anspruch jedes Kindes (1⁄3) 140 000.– müssen sich lebzeitige Zuwendungen an ihren Erbteil anrechnen lassen, ausser der Erblasser Auszahlungen bei der Erbteilung Tochter A erhält 140 000.– habe sie von der sogenannten «Ausgleichungs Sohn B erhält 140 000 pflicht» entbunden. Demgegenüber sind Zuwen abzüglich lebzeitige Zuwendung -30 000 110 000.– dungen zu Lebzeiten an andere Erben als die Sohn C erhält 140 000 Nachkommen nur dann ausgleichungspflichtig, abzüglich lebzeitige Zuwendung -70 000 70 000.– wenn der Erblasser dies speziell angeordnet hat. Vermögen am Todestag 320 000.– Eine Schranke bildet stets der Pflichtteilsschutz: Die Entbindung von der Ausgleichungspflicht ist nur so weit zulässig, als dadurch keine Pflichtteile Wie die Darstellung zeigt, werden die Erbvorbezüge zum Vermögen verletzt werden. Andernfalls kann sich der be per Todestag addiert. Das Total bildet den Nachlass. Dieser wird – troffene Erbe mit der Herabsetzungsklage zur mangels anderweitiger Anordnung – gleichmässig unter den drei Wehr setzen. Nachkommen aufgeteilt. Dabei müssen sich die beiden Söhne ihre Erbvorbezüge an ihren Erbteil anrechnen lassen. Ehegüterrecht und Erbrecht 9
Güterrechtlicher Gestaltungsspielraum Mittels Ehevertrag, Testament oder Erbvertrag kann innerhalb bestimmter Grenzen von der Aufteilung des Vermögens nach Gesetz abgewichen werden. Während sich der Ehevertrag auf die güterrechtliche Auseinandersetzung auswirkt, beeinflussen Testament und Erbvertrag die Aufteilung des Vermögens im Rahmen der erbrechtlichen Teilung. Güterrecht und Ehevertrag tigen Teilung der Errungenschaft abweichen und Ohne spezielle Regelung untersteht man mit der vorsehen, dass der überlebende Ehegatte die Hochzeit automatisch dem Güterstand der Errun gesamte Errungenschaft von Ehemann resp. Ehe genschaftsbeteiligung. Mit einem Ehevertrag frau erhält (sog. Vorschlagszuweisung). Besteht können die Eheleute ihre güterrechtlichen Verhält das eheliche Vermögen nur aus Errungenschaft, nisse aber in recht weitem Umfang selber ordnen, so kann dem überlebenden Ehegatten auf diesem indem sie den Güterstand der Errungenschafts Weg bereits auf Stufe Güterrecht de facto das beteiligung modifizieren oder den Güterstand än gesamte Vermögen zugewiesen werden. dern und sich dem Güterstand der Gütergemein schaft oder der Gütertrennung unterstellen. Häufig Eine Vorschlagszuweisung ist allerdings nur ge schliessen die Eheleute einen öffentlich zu be genüber gemeinsamen Nachkommen möglich, urkundenden Ehevertrag ab, um sich gegenseitig zumal sie auch den überlebenden Elternteil be maximal zu begünstigen. erben. Den nicht gemeinsamen Kindern darf ein solches «Opfer» zugunsten des überlebenden Änderung der Vorschlagsbeteiligung Stiefelternteils hingegen nicht zugemutet werden. Durch Ehevertrag können Ehegatten, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung leben, von der gesetzlich vorgesehenen hälf- Errungenschaftsbeteiligung Errungenschaftsbeteiligung (nach Gesetz) (mit Ehevertrag) Eigengut Mann 1 ⁄2 Errungenschaft 1 ⁄2 Eigengut Frau Eigengut Mann (†) Errungenschaft Eigengut Frau Güterrechtliche Auseinandersetzung Nachlass mit Ehevertrag* (nach Gesetz) Güterrechtliche Auseinandersetzung (mit Ehevertrag) Begünstigung nach Gesetz Begünstigung durch Ehevertrag Ohne Ehevertrag erhält die Ehefrau beim Tod des Ehemannes *Achtung: Beim Pflichtteile Tod des nicht gemeinsamer Ehemannes Nachkommen erhält die Ehefrau dank der entsprechenden vertrag neben ihrem Eigengut die Hälfte der Errungenschaft. lichen Regelung neben ihrem Eigengut die gesamte eigene Errungenschaft und die Errungenschaft des Ehemannes (Vorschlagszuweisung). In diesem Fall wird einzig das Eigengut des Ehemannes unter den Erben und Erbinnen aufgeteilt. *Achtung: Pflichtteile nicht gemeinsamer Nachkommen müssen beachtet werden 10 Ehegüterrecht und Erbrecht
Gütergemeinschaft Wird eine Gütergemeinschaft nicht durch Tod, Mit einem Ehevertrag können die Ehegatten den sondern Scheidung oder gerichtlich angeordnete Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung auf Gütertrennung aufgelöst, so nimmt jeder Ehegatte heben und sich dem Güterstand der Gütergemein vom Gesamtgut das zurück, was unter der Errun schaft unterstellen. Die Gütergemeinschaft ver genschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre. Der einigt das Vermögen von Ehemann und Ehefrau Rest des Gesamtguts wird je zur Hälfte unter den zum sogenannten Gesamtgut. Vom Gesamtgut Eheleuten aufgeteilt, sofern für diesen Fall ehever ausgenommen sind grundsätzlich einzig die per traglich nicht ausdrücklich etwas anderes verein sönlichen Gegenstände und allfällige Genug bart wurde. tuungsansprüche der Ehegatten. Diese sind dem jeweiligen Eigengut zuzuordnen. Gütertrennung Durch die Wahl der Gütertrennung entscheiden Gütergemeinschaft mit Nachkommen sich die Eheleute für eine strikte Trennung des Ver Stirbt ein Ehegatte, der unter dem Güterstand mögens von Ehemann und Ehefrau. Jeder Ehegatte der Gütergemeinschaft lebte, so erhält der überle ist Eigentümer der von ihm eingebrachten und bende Ehegatte von Gesetzes wegen die Hälfte während der Ehe erworbenen Vermögenswerte. des Gesamtgutes. Die andere Hälfte fällt in den Auch verwaltet und nutzt er sein Vermögen und Nachlass des Verstorbenen. In einem Ehevertrag sein Erwerbseinkommen selber. Im Todesfall findet kann – ähnlich wie bei der Errungenschaftsbe keine güterrechtliche Auseinandersetzung statt. teiligung – eine andere als die gesetzlich vorge Der überlebende Ehegatte behält sein gesamtes sehene Aufteilung des Gesamtguts vereinbart Vermögen. Das Vermögen des Verstorbenen bildet werden. Eine solche Regelung darf jedoch die dessen Nachlass. Daran ist der überlebende Ehe gesetzlichen Pflichtteile aller Nachkommen – d.h. gatte einzig erbrechtlich beteiligt. der gemeinsamen wie der nicht gemeinsamen – nicht beeinträchtigen. Maximal können dem Geltung alter Eheverträge überlebenden Ehegatten gegenüber Nachkom Eheverträge, die unter altem Recht, d.h. vor dem men 13⁄16 des Gesamtgutes zugewiesen werden. 1.1.1988, abgeschlossen wurden, sind weiterhin gültig. Sie bleiben den Bestimmungen des alten Gütergemeinschaft ohne Nachkommen Rechts unterstellt. Aufgrund der langen Zeitspanne Sind hingegen keine Nachkommen des erstver macht es unter Umständen Sinn, bestehende Ver sterbenden Ehegatten vorhanden, so kann dem träge zu überprüfen und den neuen Gegeben überlebenden Ehegatten das ganze Gesamtgut heiten anzupassen. zugewiesen werden. In den Nachlass fällt damit nur das Eigengut des Erstversterbenden (persön liche Gegenstände und allfällige Genugtuungsan sprüche). Da das Eigengut unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft wertmässig meist vernach lässigbar ist, erhält der überlebende Ehegatte mit der Gesamtzuweisung bereits auf Stufe Güter recht de facto das gesamte Vermögen. Ehegüterrecht und Erbrecht 11
Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann Anordnungen über die Aufteilung seines Nachlasses treffen. Dabei sind allerdings einige Schranken materieller (d.h. inhaltlicher) und formeller Natur zu beachten. Die wohl bedeutendste materielle Schranke ist der Pflichtteilsschutz. Pflichtteilsansprüche Verfügungen von Todes wegen Der Pflichtteil ist derjenige Teil des gesetzlichen Anordnungen über den Nachlass müssen in einer Erbanspruches, der einem pflichtteilsgeschützten sogenannten Verfügung von Todes wegen ge Erben ohne dessen Zustimmung nicht entzogen troffen werden. Verfügungen von Todes wegen werden darf. Ausgangspunkt für die Pflichtteils sind das eigenhändige oder öffentliche Testament berechnung ist immer der gesetzliche Erbteil, das (letztwillige Verfügung) und der Erbvertrag. Für heisst der Teil der Erbschaft, den der betreffende alle Verfügungsformen gelten strenge Formvor Erbe bei einer Teilung nach Gesetz erhalten schriften: würde. Über den nicht pflichtteilsgeschützten Teil des Nachlasses kann der Erblasser frei ver Eigenhändiges Testament fügen (sogenannte frei verfügbare Quote). Das eigenhändige Testament muss von Anfang bis Pflichtteilsgeschützte Erben sind der Ehegatte Ende von Hand niedergeschrieben, datiert und des Verstorbenen, seine Nachkommen und unterzeichnet werden. Der Beizug von Zeugen seine Eltern (letztere nur, wenn keine Nachkom oder die Beglaubigung der Unterschrift durch eine men vorhanden sind). Urkundsperson ist nicht erforderlich. Öffentliches Testament Beim öffentlichen Testament teilt der Testator seinen letzten Willen einer Urkundsperson mit, die da rüber eine öffentliche Urkunde errichtet. Die Beur kundung erfolgt im Beisein von zwei Zeugen. Pflichtteile und frei verfügbare Quote Die verstorbene Person hinter Die verstorbene Person hin Die verstorbene Person hinter Die verstorbene Person war lässt die Ehefrau bzw. den terlässt die Ehefrau bzw. den lässt die Ehefrau bzw. den verwitwet oder geschieden Ehemann und Nachkommen. Ehemann und ihre Eltern. Ehemann und ihre Geschwister. und hinterlässt drei Kinder. Pflichtteil und frei verfügbare Quote n Pflichtteil Ehegatte (1⁄4) n Pflichtteil Ehegatte (3⁄8) n Pflichtteil Ehegatte (3⁄8) n Pflichtteil 1. Kind (1⁄4) n Pflichtteil Nachkommen ( ⁄8) 3 n Pflichtteil Eltern ( ⁄8) 1 frei verfügbare Quote ( ⁄8) n 5 n Pflichtteil 2. Kind (1⁄4) 1. Parentel frei verfügbare Quote ( ⁄8) n 3 frei verfügbare Quote ( ⁄2) n 1 n Pflichtteil 3. Kind (1⁄4) n frei verfügbare Quote (1⁄4) 12 Ehegüterrecht und Erbrecht
Erbvertrag Vermächtnis, Stiftung, Teilungsvorschriften Der Erbvertrag ist eine Vereinbarung zwischen In der Regel wird im Testament oder im Erbvertrag zwei oder mehreren Parteien (z. B. Eheleuten, bestimmt, wer den Nachlass erben, wer also Er Eltern / Kinder, Dritten). Der Erbvertrag muss benstellung erhalten soll. Mitunter besteht zudem schriftlich verfasst und durch eine Urkundsperson der Wunsch, einer guten Freundin, einem Paten in Anwesenheit von zwei Zeugen öffentlich be kind oder einer gemeinnützigen Institution einen urkundet werden. Geldbetrag oder bestimmte Gegenstände zuzu wenden, ohne dass diese Person Erbenstellung Aufhebung von Verfügungen von Todes wegen erhält. Hier ist ein Vermächtnis (Legat) die richtige Das eigenhändige wie das öffentliche Testament Lösung: Der Vermächtnisnehmer gehört nicht zur kann jederzeit vom Testator abgeändert oder Erbengemeinschaft. Er wird nicht Erbe. Er hat aufgehoben werden. Überholte Testamente sind einzig Anspruch auf die vermachte Summe bezie zu vernichten. Für Testamentsnachträge/-ergän hungsweise die vermachten Gegenstände. zungen gelten die gleichen Formvorschriften wie für die Neuerrichtung. Bei blossen Testaments Bei grösseren Vermögen besteht die Möglichkeit, nachträgen empfiehlt es sich klar festzuhalten, aus der frei verfügbaren Quote eine eigene Stiftung dass sie das frühere Testament lediglich in be zu gründen. stimmten Punkten ersetzen und / oder ergänzen, das Testament im Übrigen jedoch in Kraft bleibt. Ferner können in einem Testament oder Erbver trag Teilungsvorschriften festgelegt werden. Damit Im Gegensatz zur einseitigen Aufhebung von kann der Testator z. B. regeln, wer in Anrechnung Testamenten kann der Erbvertrag grundsätzlich an seinen jeweiligen Erbteil die Liegenschaft, nur mit Zustimmung sämtlicher Vertragsparteien bestimmte Möbelstücke, den Schmuck oder das abgeändert oder aufgehoben werden. Zur voll Geschäft des Erblassers erhalten soll. umfänglichen Aufhebung des Erbvertrags genügt eine von allen Parteien unterzeichnete schriftliche Nutzniessung Erklärung. Die öffentliche Beurkundung ist nicht Eine weitere Möglichkeit ist die Nutzniessung. erforderlich. Eine Vertragsergänzung oder eine Diese verleiht dem «Nutzniesser» das Recht auf Vertragsänderung erfordert hingegen wiederum den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung einer eine öffentliche Beurkundung unter Mitwirkung Sache oder eines Rechts. Die Nutzniessung kann sämtlicher Parteien. insbesondere zur Begünstigung des überlebenden Ehegatten von Interesse sein. Ehegüterrecht und Erbrecht 13
Willensvollstreckung Konkubinat In einem Testament oder Erbvertrag kann eine Die Lebensgemeinschaften ohne Trauschein h aben natürliche oder juristische Person als Willensvoll stark an Zahl und Bedeutung gewonnen. Da diese strecker eingesetzt werden. Dieser ist beauftragt Partnerschaft im Gesetz nicht geregelt ist, lohnt und verpflichtet, die Erbschaft zu verwalten, die es sich, die finanziellen Verhältnisse während des Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach Zusammenlebens sowie im Hinblick auf eine all den Anordnungen des Erblassers bzw. des Ge fällige Trennung genau zu regeln. Konkubinats setzes vorzunehmen. Der Willensvollstrecker hat vertrag und Patientenvollmachten sind nur einige Anspruch auf eine angemessene Entschädigung der möglichen Vorkehrungen. Von grosser Wich für seine Tätigkeit. tigkeit sind zudem Regelungen für den Todesfall: Da beim Tod eines Partners dem Konkubinats Aufbewahrung von Verfügungen partner keinerlei ehegüter- und erbrechtlichen An von Todes wegen sprüche zustehen, empfiehlt es sich, für diesen Der Vollzug einer Verfügung von Todes wegen Fall entsprechende Vorkehrungen zu treffen, sei es ist nur möglich, wenn diese nach dem Tod des durch Zuwendungen zu Lebzeiten, mit einer Verfü Erblassers vorgefunden, der zuständigen Stelle gung von Todes wegen oder zum Bespiel mit einer eingeliefert und von dieser amtlich eröffnet wird. Lebensversicherung. Dabei sind stets die Pflicht Daher ist es von Vorteil, alle Verfügungen von teile allfälliger Nachkommen, der Eltern und unter Todes wegen, d.h. Testamente wie Erbverträge Umständen eines nur getrennt lebenden, aber nach Errichtung bei der zuständigen Amtsstelle noch nicht geschiedenen Ehegatten zu berücksich zu deponieren. tigen. Nicht zu vergessen sind die Steuerfolgen. Heute kennen fast alle Kantone E rbschafts- und Schenkungssteuern und vielerorts fallen lebzeitige und erbrechtliche Zuwendungen an den Konkubi natspartner in die höchste Steuerkategorie. 14 Ehegüterrecht und Erbrecht
Was von der Erbmasse bei den Erben ankommt, hängt auch von der kantonalen Erbschaftssteuer ab. Eingetragene Partnerschaft Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag Vom Konkubinat zwischen Mann und Frau zu Am 1.1.2013 ist das neue Erwachsenenschutz- unterscheiden sind eingetragene Partnerschaften. recht in Kraft getreten. Mit ihm wurden auch Gleichgeschlechtliche Paare können ihre Partner die Patientenverfügung und der Vorsorgeauftrag schaft eintragen lassen. Damit erhalten sie über gesetzlich normiert. In einer Patientenverfügung weite Strecken die gleiche Rechtsstellung wie Ehe kann man festlegen, welche Massnahmen man gatten. Insbesondere sind sie im gleichen Um im Falle ernster gesundheitlicher Probleme wünscht fang wie diese erbberechtigt und sind wie (z.B. Aussagen zu lebensverlängernden Mass Ehegatten von der Erbschafts- und Schenkungs nahmen, Begleitung in Sterbephase u.dgl.). Eben steuer befreit. falls können darin Vertrauenspersonen genannt werden, denen ein Besuchs- und Akteneinsichts Erbschafts- und Schenkungssteuern recht einzuräumen ist und die, wenn gewünscht, In der Schweiz sind die Erbschafts- und Schen im Ernstfall die erforderlichen Entscheide treffen kungssteuern kantonal geregelt. Dabei unterschei sollen. In einem Vorsorgeauftrag kann eine natürli den sich die einzelnen Regelungen relativ stark: che oder juristische Person bestimmt werden, In einigen Kantonen sind die Steuern progressiv die im Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit für ausgestaltet, in anderen ist der Steuersatz vom die persönliche Betreuung und/oder die Vermö Vermögen unabhängig. Weiter sind die kanto gensverwaltung zuständig ist und die Vertretung nalen Steuerfreibeträge unterschiedlich hoch. im Rechtsverkehr übernimmt. Der Vorsorgesauftrag In allen Kantonen sind die Ehegatten und einge muss wie ein Testament handschriftlich verfasst tragenen Partner von der Erbschafts- und Schen oder öffentlich beurkundet werden. kungssteuer befreit. Während die direkten Nachkommen in den meisten Kantonen von der Sichere Aufbewahrung Steuer ausgenommen sind, ist dies bei Stief- und Die Patientenverfügung sollte an einem sicheren, Pflegekindern nur vereinzelt der Fall. Ebenfalls ein im Bedarfsfall schnell auffindbaren Ort aufbe unterschiedliches Bild ergibt sich für Konkubi wahrt oder einer Vertrauensperson übergeben natspartner: In einigen wenigen Kantonen sind sie werden. Der Vorsorgeauftrag kann bei der zustän ganz von der Erbschafts- und Schenkungssteuer digen Amtsstelle hinterlegt und zudem sein Vor befreit, während sie in anderen Kantonen in die handensein beim Zivilstandsamt registriert werden. höchste Steuerkategorie fallen. Ehegüterrecht und Erbrecht 15
Ihre Nachlassplanung in besten Händen Die Nachlassplanung ist eine ganz persönliche Angelegenheit. Wenn Sie frühzeitig an morgen denken, stellen Sie die Weichen in Ihrem Sinn. Anlässlich eines persönlichen Beratungsgespräches gewinnen Sie Klarheit darüber, ob Ihr Ehepartner im Todesfall ausreichend abgesichert ist oder ob für Sie zum Beispiel ein Ehevertrag vorteilhaft wäre. Alternativen zur gesetzlichen Erbteilung Vollzug von Erbteilungen Die Fachspezialisten der St.Galler Kantonalbank durch die St.Galler Kantonalbank zeigen Ihnen Wege auf, wie Sie selber über Ihren Todesfälle bringen neben viel Trauer immer Nachlass bestimmen können, anstatt der gesetz grossen administrativen Aufwand mit sich: Es gilt, lichen E rbteilung unterworfen zu sein: Erbeinset die verschiedensten Stellen zu informieren und zungen, Vermächtnisse, Schenkung und Nutznies die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Weiter sung sind nur einige der Ihnen zur Verfügung sind die Angelegenheiten mit dem Steueramt, stehenden Möglichkeiten. Mit Ihrem persönlichen evtl. dem Grundbuchamt und anderes mehr zu Ehe-/Erbvertrag oder Ihrem Testament stellen Sie erledigen. Nicht zu vergessen sind die juristischen sicher, dass Ihr letzter Wille Geltung erlangt und Fragen, die sich bei der Erbteilung stellen: Wie gemäss Ihren Vorstellungen vollzogen wird. werden lebzeitige Schenkungen an Kinder im Todesfall behandelt? Welchen Wert muss sich die Wir erstellen Ihnen alle Dokumente, die für Ihre Tochter, die das Haus übernehmen soll, an ihren Nachlassplanung erforderlich sind: Ehe- und / Erbteil anrechnen lassen? Was passiert, wenn die oder Erbvertrag, Testament, Schenkungsvertrag – Erbengemeinschaft zerstritten ist und ein Erbe das um nur einige Optionen zu nennen. Falls eine ganze Prozedere blockiert? öffentliche Beurkundung oder Geschäfte mit dem Grundbuchamt erforderlich sind, stehen wir Ihnen auch dabei gerne mit Rat und Tat zur Seite und erledigen die erforderlichen Schritte. 16 Ehegüterrecht und Erbrecht
Wer was und wie viel erbt, wird durch die Pflichtteile und den Nachlass bestimmt. Umfassende Leistungen der St.Galler Kantonalbank Gerade letztgenannte Fälle machen deutlich, dass Es ist nie zu früh, die finanziellen Aspekte der zweiten der Beizug einer objektiven, fachkundigen Stelle Lebenshälfte zu planen. Die St.Galler Kantonalbank bietet ratsam, wenn nicht unausweichlich ist. Unsere Spe Ihnen eine umfassende Beratung und massgeschneiderte zialisten von der Erbschafts- und Steuerabteilung Lösungen – und damit die notwendige Sicherheit für die unterstützen Sie gerne auch bei Erbteilungen und schönsten Jahre. Neben der Nachlassplanung und -vollstre erledigen für Sie als Willensvollstreckerin oder ckung beraten wir Sie gerne auch bei Fragen rund um die Erbteilungsbeauftragte alle erforderlichen Aufga (Früh-) Pensionierung und Wohnen in der zweiten Lebens ben. hälfte. Denn erst die ganzheitliche Sicht Ihrer Finanzen ist der Schlüssel für erfolgreiche Entscheidungen. Die Fachspezialisten der St.Galler Kantonalbank beraten Sie gerne bei allen Fragen zum Ehegüter Nehmen Sie jetzt Kontakt mit Ihrer Beraterin oder Ihrem recht und Erbrecht: Berater auf – sie erklären Ihnen Ihre Möglichkeiten und Ihren n Persönliche Beratung in Fragen der Nutzen im Detail. Nachlassplanung n Beratung zu Erbschafts- und Schenkungssteuern n Durchführung von Erbteilungen Ehegüterrecht und Erbrecht 17
Persönliche Beratung für Privat- und Geschäftskunden 9450 Altstätten 9403 Goldach 9001 St.Gallen 071 755 01 26 071 844 28 28 071 231 31 31 9434 Au 9201 Gossau 9014 St.Gallen-Bruggen 071 747 15 15 071 385 20 20 071 231 34 00 9478 Azmoos 9435 Heerbrugg 9016 St.Gallen-Neudorf 081 783 10 11 071 722 55 55 071 288 01 88 7310 Bad Ragaz 9102 Herisau 9430 St.Margrethen 081 303 42 00 071 354 85 11 071 747 29 29 9602 Bazenheid 8887 Mels 9053 Teufen 071 931 24 24 081 723 01 81 071 335 09 90 9471 Buchs 9650 Nesslau 8730 Uznach 081 756 36 66 071 994 14 22 055 285 93 41 9113 Degersheim 9463 Oberriet 9240 Uzwil 071 371 14 22 071 761 24 24 071 955 49 49 9444 Diepoldsau-Schmitter 8640 Rapperswil-Jona 8880 Walenstadt 071 733 77 11 055 222 74 11 081 735 16 22 9642 Ebnat-Kappel 9424 Rheineck 9630 Wattwil 071 993 26 26 071 888 52 88 071 988 42 42 8733 Eschenbach 9401 Rorschach 9500 Wil 055 282 20 01 071 844 27 27 071 913 62 06 9230 Flawil 7320 Sargans 9300 Wittenbach 071 393 15 25 081 723 11 43 071 298 45 45 8890 Flums 8718 Schänis 081 733 22 23 055 619 67 67 9473 Gams 9475 Sevelen 081 771 11 41 081 783 10 11 Persönliche Beratung für Private Banking 7310 Bad Ragaz 9001 St.Gallen 9500 Wil 081 303 43 00 071 227 96 00 071 913 71 00 8640 Rapperswil-Jona 9430 St.Margrethen 8021 Zürich 055 222 53 00 071 747 13 00 044 214 31 11 Internet: www.sgkb.ch Herausgeberin: E-Mail: info@sgkb.ch St.Galler Kantonalbank AG St.Leonhardstrasse 25 Beratungszentrum: 0844 811 811 9001 St.Gallen Beratung zu Produkten und Dienstleistungen sowie Auskünfte über Kontoführung und Zahlungsverkehr Das kostenlose Immobilienportal Ihrer Kantonalbank
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