Mein erstes Erbstück. Meine erste Bank. Ehegüterrecht und Erbrecht

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Mein erstes Erbstück. Meine erste Bank. Ehegüterrecht und Erbrecht
Mein erstes Erbstück.
     Meine erste Bank.

     Ehegüterrecht und Erbrecht
Mein erstes Erbstück. Meine erste Bank. Ehegüterrecht und Erbrecht
Inhalt
Einleitung                               3

Gesetzliche Regelung                     4

Güterrechtliche Auseinandersetzung       6

Erbrechtliche Auseinandersetzung         8

Güterrechtlicher Gestaltungsspielraum    10

Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten   12

Nachlassplanung                          16
Mein erstes Erbstück. Meine erste Bank. Ehegüterrecht und Erbrecht
Nachlassplanung mit
                 der St.Galler Kantonalbank

Vielen Menschen ist es wichtig zu wissen, was mit     ist jedoch grundsätzlich subsidiär, das heisst, s­ ie
ihrem Vermögen nach ihrem Tod geschieht. Mit­         kommt nur dann zur Anwendung, wenn per­­sön­
unter bestehen spezifische Wünsche, indem man         liche Anordnun­gen fehlen. In einem ge­wissen
zum Beispiel eine Person bestmöglich absichern,       ­Umfang ist es nämlich möglich, von der gesetz­
eine andere hingegen vom Erbe ausschliessen will.      lichen R
                                                              ­ egelung abzuweichen und selber über
Weiter ist die Vermeidung von Streit unter den         die Auf­teilung seines V
                                                                              ­ ermögens nach dem Tod
­Erben häufig mit ein Grund, sich der ­Planung sei­    zu verfügen.
 ner Vermögensnachfolge zu widmen.
                                                      Unsere Fachspezialisten stehen Ihnen bei sämtli­              Dr. Tamara M. Völk
Um die Nachlassplanung anzugehen, ist es              chen Fragen rund um die Nachlassplanung
wichtig, die Grundzüge des Ehegüterrechts und         und die Erbteilung mit Rat und Tat zur Seite und
des Erbrechts zu kennen. Gerne bringen wir            verschaffen Ihnen so Klarheit und Sicherheit.
Ihnen mit dieser Broschüre die ­gesetzlichen
Regelungen und Handlungsspielräume näher.

Die gesetzlichen Bestimmungen des Ehegüterrechts
und des Erbrechts kommen zur Anwendung, wenn
der Erblasser keine persönlichen Anordnungen
hinterlassen hat. In diesem Fall wird das Vermögen Dr. Tamara M. Völk
gemäss Gesetz verteilt. Die gesetzliche Regelung Leiterin Finanzplanung

                                                                                                      Ehegüterrecht und Erbrecht 3
Mein erstes Erbstück. Meine erste Bank. Ehegüterrecht und Erbrecht
Gesetzliche Regelung

Die Vermögensnachfolge ist ein komplexes Thema. Wer sich frühzeitig damit auseinander­
setzt, stellt die Weichen in seinem Sinn. Die St.Galler Kantonalbank unterstützt Sie mit ­einer
weitsichtigen Beratung in sämtlichen Fragen der Nachlassplanung.

                     Entflechtung des Vermögens                           Ehegatten
                     Wenn jemand stirbt, ohne persönliche Anordnun­       Beim Tod einer verheirateten Person muss hinge­
                     gen über seinen Nachlass getroffen zu haben,         gen zunächst festgestellt werden, was dem überle­
                     wird sein Vermögen nach Gesetz aufgeteilt. Im        benden Ehegatten gehört und was in den Nach­
                     Folgenden ist zu unterscheiden:                      lass des Verstorbenen fällt. Die Entflechtung des
                                                                          Ver­mögens von Ehemann und Ehefrau erfolgt im
                     Alleinstehende Personen                              Rahmen der sogenannten güterrechtlichen Aus­
                     Beim Tod einer alleinstehenden Person (ledig,        einandersetzung. Den Nachlass bildet somit
                     ­verwitwet, geschieden) bildet das gesamte hinter­   nicht das gesamte eheliche Vermögen, sondern
                      lassene Vermögen den Nachlass. Dieser wird im       nur das, was bei der gü­terrechtlichen Auseinan­
                      Rahmen der Erbteilung unter den Erben aufgeteilt.   dersetzung auf die Seite des verstorbenen Ehe-
                                                                          gatten fällt. Beim Tod einer verheirateten Person
                                                                          gilt deshalb immer: zuerst die güterrechtliche
                                                                          Auseinander­setzung, dann die Erbteilung.

                                                                          Vorhandene Spielräume
                                                                          Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen des
                                                                          Ehegüter- und Erbrechts lassen Spielraum, um per­
                                                                          sönlichen Bedürfnissen und Wünschen Rechnung
                                                                          zu tragen. Beginnen Sie deshalb rechtzeitig mit
                                                                          Ihrer Nachlassplanung. Denn nichts zu unterneh­
                                                                          men kann zu unerwünschten Resulta­ten mit weit­
                                                                          reichenden Konsequenzen führen. L­ assen Sie sich
                                                                          von unseren ­Spezialisten beraten.

Errungenschaftsbeteiligung
(ordentlicher Güterstand)
Beispiel Todesfall Ehemann:

      Eigengut
      Mann (†)
                   1
                     ⁄2       Errungenschaft    1
                                                  ⁄2      Eigengut
                                                          Frau

                                     Güterrechtliche
          Nachlass Mann              Auseinandersetzung
                                     (nach Gesetz)

4   Ehegüterrecht und Erbrecht
Mein erstes Erbstück. Meine erste Bank. Ehegüterrecht und Erbrecht
Wer die Vermögensnachfolge rechtzeitig regelt,
                                                                           kann entspannt in die Zukunft blicken.

Frühzeitige Planung bringt Klarheit                   Vermögensnachfolge
Der Ehepartner einer verstorbenen Person hat          Damit Ihr letzter Wille Geltung erlangt, müssen Sie
­einerseits einen güterrechtlichen Anspruch am        ihn in einer sogenannten Verfügung von Todes
 ehelichen Vermögen. Die Grösse desselben kann        wegen festhalten: in einem Testament oder Erbver­
 mit einem Ehevertrag beeinflusst werden. Neben       trag. Wenn Sie keine persönlichen Anordnungen
 dem güterrechtlichen hat der überlebende Ehe­        hinterlassen, wird Ihr Nachlass nach G­ esetz aufge­
 gatte einen erbrechtlichen Anspruch. Wie hoch        teilt. Zur Erbfolge gelangen Ihre nächsten Ver­
 dieser ist, hängt davon ab, mit wem der über­        wandten. Welche Spielräume Sie haben und wel­
 lebende Ehegatte zu teilen hat. Der Erbanspruch      che Schranken Sie zwingend beachten müssen –
 kann mit einem Testament oder einem Erbvertrag       das und viel mehr erfahren Sie von uns.
 modifiziert werden. Was es dabei zu beachten
 gilt, erklären Ihnen unsere Spezialisten im Rahmen   Lebzeitige Zuwendung
einer persönlichen Beratung.                          Wir zeigen Ihnen auf, wie Sie eine Zuwendung
                                                      zu Lebezeiten am besten vornehmen und was
                                                      ­da­­bei zu beachten ist. Damit sind viele weitere
                                                       ­Fragen verbunden – zum Beispiel steuerlicher
                                                        ­Natur.

                                                                                                     Ehegüterrecht und Erbrecht 5
Mein erstes Erbstück. Meine erste Bank. Ehegüterrecht und Erbrecht
Güterrechtliche Auseinandersetzung

Die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt nach den Regeln des ehelichen
­Güterrechts. Das Ge­setz kennt drei Güterstände: die Errungenschaftsbeteiligung,
die Gütergemeinschaft und die Gü­tertrennung.

                        Der ordentliche gesetzliche Güterstand ist die          Eigengut
                        Er­rungenschaftsbeteiligung. Ihr unterstehen alle         Zum Eigengut gehören zum einen die persönlichen
                        Ehepaare, die nicht durch Ehevertrag einen              Gegenstände des Erblassers (Schmuck, Samm­
                        anderen Güterstand (Gütergemeinschaft oder               lungen etc.). Weiter sind das in die Ehe eingebrach­
                        Gütertrennung) vereinbart haben und für die nicht        ­te Vermögen sowie sämtliche unentgeltliche
                        der ­ausserordentliche Güterstand der Gütertren­        ­Zuwendungen, die ein Ehegatte während der Ehe
                        nung eingetreten ist.                                    erhalten hat (Schenkungen, Erbschaften, Erbvor­
                                                                                  bezüge etc.), Eigengut. Zum Eigengut zählen
                        Errungenschaftsbeteiligung                                schliesslich Genugtuungsansprüche. Ersatzanschaf­
                        Unter dem Güterstand der Errungenschaftsbetei­            fungen für Eigengut sind ebenfalls Eigengut.
                        ligung hat jeder Ehegatte – wie bei der Gütertren­
                        nung – sein eigenes Vermögen. Dieses verwaltet          Errungenschaft
                        und nutzt er selber und verfügt darüber. Für seine      Die Errungenschaft ist alles, was nicht Eigengut
                        Schulden haftet jeder Ehegatte mit seinem ganzen         von Ehefrau oder Ehemann ist und somit das, was
                        Vermögen.                                               ­verbleibt, wenn vom ehelichen Vermögen die
                                                                                 ­Eigengüter ausgeschieden werden. Es ist das Ver­
                        Bei der Errungenschaftsbeteiligung werden vier            mögen, welches die Ehegatten im Laufe ihrer Ehe
                        Vermögensmassen unterschieden:                            miteinander erwirt­schaftet und angespart haben.
                        	Eigengut der Ehefrau
                        n                                                         Zur Errun­genschaft gehören primär jene Vermögens­
                        	Eigengut des Ehemannes
                        n                                                         werte, die aus dem Arbeitserwerb oder nach der
                        	Errungenschaft der Ehefrau
                        n                                                       Pensionierung aus dem Renteneinkommen erschaf­
                        	Errungenschaft des Ehemannes
                        n                                                       fen und angespart wurden. Weiter fallen ohne
                                                                                Vorliegen einer anderslautenden Anordnung die
                                                                                Erträge des Eigenguts (z. B. Zinsen, Dividenden,
                                                                                  Mieterträge einer geerbten Liegenschaft und der­
Errungenschaftsbeteiligung                                                        gleichen) in die Errungenschaft des betroffenen
(ordentlicher Güterstand)                                                         Ehegatten.

                                                                                Im Zweifelsfalle, das heisst, wenn unklar ist, wem
      Eigengut                                               Eigengut           oder zu welcher Masse (Eigengut oder Errungen­
                                Errungenschaft
      Mann                                                   Frau
                                                                                schaft) ein bestimmter Vermögensgegenstand
                                                                                ­gehört, gilt dieser bis zum Beweis des Gegenteils
                                                                                 je zur Hälfte als Errungenschaft der Ehegatten.
                              eheliches Vermögen

 Eigengut Mann                                     Eigengut Frau
 ■ persönliche Gegenstände                         ■ persönliche Gegenstände

 ■ eingebrachtes Gut                               ■ eingebrachtes Gut

 ■ unentgeltliche Zuwendung                        ■ unentgeltliche Zuwendung

   (insb. Erbschaften/                               (insb. Erbschaften/
   Schenkungen)                                      Schenkungen)
 ■ Genugtuungsansprüche                            ■ Genugtuungsansprüche

6   Ehegüterrecht und Erbrecht
Mein erstes Erbstück. Meine erste Bank. Ehegüterrecht und Erbrecht
Das aus dem Lohn eines Ehepartners
                                                           erworbene Tandem ist Teil der Errungenschaft.

                                                           Gegenseitige Beteiligung am Vorschlag

                                                           Vermögen Ehefrau
Wem was im Todesfall gehört                                Eigengut:            Schmuck                              20 000.–

Nach dem Tod eines Ehegatten werden zunächst                                    Erbschaft Mutter                     60 000.–
                                                           Errungenschaft: Konto, Wertschriften                      90 000.–   170 000.–
die vier Vermögensmassen (Eigengut Ehefrau,
­Eigengut Ehemann, Errungenschaft Ehefrau und
                                                           Vermögen Ehemann
 Errungenschaft Ehemann) ermittelt. Das Eigengut
                                                           Eigengut:            in die Ehe eingebracht               40 000.–
 der Ehefrau wird der Ehefrau, jenes des Ehe­              Errungenschaft: Nettowert Haus, Konto                    420 000.– 460 000.–
 mannes dem Ehemann zugewiesen. Weiter wird
 jedem Ehegatten dessen Errungenschaft zugeteilt.          Eheliches Vermögen am Todestag                                       630 000.–
 Wesensmerkmal des Güterstandes der Errungen­
 schaftsbeteiligung ist die wechselseitige Betei­ligung
                                                           Güterrechtliche Ansprüche
    der Ehegatten an der Errungenschaft des anderen
                                                           Ehefrau:             Eigengut                             80 000.–
    bei Auflösung der Ehe. Dabei sind beide Ehe­                                ½ eigener Vorschlag*                 45 000.–
 gatten gleich­berechtigt: Jedem Ehepartner steht                               ½ Vorschlag Ehemann**               210 000.– 335 000.–
 die Hälfte der E     ­ rrungenschaft des anderen zu,      Ehemann:             Eigengut                             40 000.–
 ­sofern der entsprechende Errungenschaftssaldo                                 ½ eigener Vorschlag*                210 000.–
    ­positiv ist («Vorschlag»). Weist die Errungenschaft                        ½ Vorschlag Ehefrau**                45 000.– 295 000.–

     eines Ehegatten jedoch einen allfälligen Verlust /
                                                           Eheliches Vermögen am Todestag                                       630 000.–
  Schulden auf («Rückschlag»), so muss sich der
                                                            * Errungenschaft (Konto, Wertschriften) wird geteilt
  ­andere Ehegatte nicht daran beteiligen. Einen           ** Errungenschaft (Nettowert Haus, Konto) wird geteilt
   Rückschlag muss der vom Verlust Betroffene
   ­alleine tragen.

                                                                                                 Ehegüterrecht und Erbrecht 7
Erbrechtliche Auseinandersetzung

Die Erben treten nach dem Tod des Erblassers dessen gesetzliche Nachfolge an. ­Hinterlässt
ein Erblasser mehrere Erben, so bilden diese eine Erbengemeinschaft. Alle Erben haften
­solidarisch für die Schulden des Verstorbenen. Die Gläubiger können jedoch auch nur einen
­einzelnen Erben belangen, der danach auf seine Miterben zurückgreifen muss.

                            Die Erbengemeinschaft                                     Lebensgefährtin gehören nicht zum Kreis der ge­
                            Man unterscheidet zwischen gesetzlichen und               setzlichen Erben. Nach Gesetz sind zur Erbfolge
                            ­eingesetzten Erben. Erbe wird man entweder               berufen:
                             ­aufgrund der gesetzlichen Erbfolgeordnung (ge­
                              setzlicher Erbe) oder durch eine entsprechende          a) Die Verwandtschaft
                              Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erb­          Verwandte der zweiten und dritten Parentel erben
                              vertrag) des Erblassers (eingesetzter Erbe). Alle       jeweils nur, wenn keine Verwandten der vorange­
                              Erben bilden zusammen die Erbengemeinschaft.            henden Parentel vorhanden sind.

                            Die gesetzliche Erbfolge                                  1. Parentel:
                            Wenn jemand keine gültigen Anordnungen über               Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel usw.)
                            die Aufteilung seines Nachlasses getroffen hat,           Die Kinder erben zu gleichen Teilen. An die Stelle
                            wird der Nachlass nach Gesetz aufgeteilt. Die             vorverstorbener Kinder treten deren Nachkommen.
                            ­gesetzliche Erbfolgeregelung stellt auf die familien­
                             rechtlichen Beziehungen (die Ehe oder die Ver­           2. Parentel:
                             wandtschaft) der Erben zum Erblasser ab. Der alte        Elterlicher Stamm und deren Nachkommen
                             Freund, die treue Haushälterin, die unver­heiratete      Vater und Mutter erben je zur Hälfte. Der Erbteil
                                                                                      eines vorverstorbenen Elternteils geht an dessen
                                                                                      Nachkommen.

                                                                                      3. Parentel:
Erbfolge                                                                              Grosselterlicher Stamm und deren Nachkommen
                                                                                      Die Grosseltern väterlicher- und mütterlicherseits
                        Grosseltern              Grosseltern                          erben zu gleichen Teilen. An die Stelle eines vor­
                                                                                      verstorbenen Grosselternteils treten dessen Nach­
            Tanten                                                   Tanten           kommen.
                                Vater            Mutter
            Onkel                                                    Onkel
                                                                                      Mit dem Stamm der Grosseltern und deren
    Cousinen Schwestern                                Schwestern Cousinen
                                                                                      ­Nach­kommen endet die Erbberechtigung der
                                   Erblasser
    Cousins    Brüder                                    Brüder   Cousins              ­Verwandten.

                 Nichten                                   Nichten
     usw.                               Kinder                             usw.
                 Neffen                                    Neffen

                     usw.               usw.                 usw.

 3. Parentel 2. Parentel           1. Parentel            2. Parentel 3. Parentel
  Grosseltern- Elternstamm          Stamm des             Elternstamm  Grosseltern-
    stamm                            Erblassers                          stamm

Solange ein Angehöriger einer «inneren» Gruppe (Parantel) lebt, sind
die Angehörigen der nächsten «äusseren» Parantel nicht zur Erbfolge berufen.

8    Ehegüterrecht und Erbrecht
b) Der Ehegatte / die Ehegattin
Als einzige nicht verwandte Person ist der Ehegatte    Erbanspruch Ehegatten
des Verstorbenen von Gesetzes wegen zur Erb­
                                                                                                    Erbanspruch Ehegatten
folge berufen. Andere angeheiratete Familienmit­
glieder (zum Beispiel die Schwägerin oder der
Schwiegersohn) sind hingegen nie von Gesetzes
wegen erbberechtigt.

Die Höhe des Erbanspruchs des überlebenden
Ehegatten hängt davon ab, mit welchen Verwand­
ten des verstor­benen Ehegatten er zu teilen hat.      n Ehegatte             n Ehegatte               n Ehegatte
Der überlebende Ehegatte erhält (siehe Grafik          n 1. Parentel          n 2. Parentel
rechts):
n	neben Angehörigen der 1. Parentel
   ­(Nachkommen): die Hälfte der Erbschaft
n	neben Erben der 2. Parentel (Eltern und/oder        Ausgleichung        (Beispiel)

    deren Nachkommen): drei Viertel der Erbschaft      Eine Erblasserin hinterlässt ihre Tochter A und die beiden Söhne
n	wenn weder Nachkommen noch Erben der                B und C. Den Söhnen B und C hat die Erblasserin zu Lebzeiten
    ­elterlichen Parentel vorhanden sind: die ganze    CHF 30 000.– bzw. CHF 70 000.– zugewendet. Die Tochter A
     Erbschaft                                         hat noch nichts erhalten. Das Vermögen per Todestag beträgt
                                                       CHF 320 000.–.
Ausgleichung und Herabsetzung
Immer wieder stellt sich in Erbfällen die Frage,
                                                       Vermögen am Todestag                          320 000.–
ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine           Ausgleichungspflichtige Zuwendung an B          30 000.–
zu Lebzeiten des Erblassers erfolgte Zuwendung         Ausgleichungspflichtige Zuwendung an C          70 000.–
an einen Erben bei der Erbteilung zu berücksich­       Nachlass                                      420 000.–
tigen ist. Von Gesetzes wegen gilt: Nachkommen         Anspruch jedes Kindes (1⁄3)                    140 000.–
müssen sich lebzeitige Zuwendungen an ihren
Erbteil anrechnen lassen, ausser der Erblasser         Auszahlungen bei der Erbteilung
                                                       Tochter A erhält                                               140 000.–
habe sie von der sogenannten «Ausgleichungs­
                                                       Sohn B erhält                                    140 000
pflicht» entbunden. Demgegenüber sind Zuwen­           abzüglich lebzeitige Zuwendung                    -30 000      110 000.–
dungen zu Lebzeiten an andere Erben als die            Sohn C erhält                                    140 000
Nachkommen nur dann ausgleichungspflichtig,            abzüglich lebzeitige Zuwendung                    -70 000        70 000.–

wenn der Erblasser dies speziell angeordnet hat.
                                                       Vermögen am Todestag                                           320 000.–
Eine Schranke bildet stets der Pflichtteilsschutz:
Die Entbindung von der Ausgleichungspflicht ist
nur so weit zulässig, als dadurch keine Pflichtteile
                                                       Wie die Darstellung zeigt, werden die Erbvorbezüge zum Vermögen
verletzt werden. Andernfalls kann sich der be­
                                                       per Todestag addiert. Das Total bildet den Nachlass. Dieser wird –
troffene Erbe mit der Herabsetzungsklage zur
                                                       mangels anderweitiger Anordnung – gleichmässig unter den drei
Wehr setzen.
                                                       Nachkommen aufgeteilt. Dabei müssen sich die beiden Söhne ihre
                                                       Erbvorbezüge an ihren Erbteil anrechnen lassen.

                                                                                        Ehegüterrecht und Erbrecht 9
Güterrechtlicher Gestaltungsspielraum

Mittels Ehevertrag, Testament oder Erbvertrag kann innerhalb bestimmter Grenzen von der
Aufteilung des Vermögens nach Gesetz abgewichen werden. Während sich der Ehevertrag
auf die güterrechtli­che Auseinandersetzung auswirkt, beeinflussen Testament und Erbvertrag
die Aufteilung des Vermö­gens im Rahmen der erbrechtlichen Teilung.

                      Güterrecht und Ehevertrag                              tigen Teilung der Errungenschaft ab­weichen und
                      Ohne spezielle Regelung untersteht man mit der         vorsehen, dass der überlebende Ehegatte die
                      Hochzeit automatisch dem Güterstand der Er­run­        ­gesamte ­Errungenschaft von Ehemann resp. Ehe­
                      genschaftsbeteiligung. Mit einem Ehevertrag             frau erhält (sog. Vorschlagszuweisung). Besteht
                     ­können die Eheleute ihre güterrechtlichen Ver­häl­t­    das eheliche Vermögen nur aus Errungenschaft,
                      nisse aber in recht weitem Um­fang selber ordnen,       so kann dem überlebenden Ehegatten auf diesem
                      indem sie den Güterstand der Errungenschafts­           Weg bereits auf Stufe Güterrecht de facto das
                      beteiligung modifizieren oder den Güterstand än­        ­gesamte Vermögen zugewiesen werden.
                      dern und sich dem Güterstand der Gütergemein­
                      schaft oder der ­Gütertrennung unterstellen. Häu­fig   Eine Vorschlagszuweisung ist allerdings nur ge­
                      schliessen die Eheleute einen öffentlich zu be­        genüber gemeinsamen Nachkommen möglich,
                     urkundenden ­Ehevertrag ab, um sich gegenseitig         zumal sie auch den überlebenden Elternteil be­
                      maximal zu begünstigen.                                erben. Den nicht gemeinsa­men Kindern darf ein
                                                                             ­solches «Opfer» zugunsten des überlebenden
                     Änderung der Vorschlagsbeteiligung                       Stiefelternteils hin­gegen nicht zugemutet werden.
                     Durch Ehevertrag können Ehegatten, die unter
                     dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
                     leben, von der gesetzlich vorgesehenen hälf-

Errungenschaftsbeteiligung                                                   Errungenschaftsbeteiligung
(nach Gesetz)                                                                (mit Ehevertrag)

      Eigengut
      Mann
                   1
                     ⁄2     Errungenschaft    1
                                                ⁄2      Eigengut
                                                        Frau
                                                                                   Eigengut
                                                                                   Mann (†)
                                                                                                             Errungenschaft
                                                                                                                                            Eigengut
                                                                                                                                            Frau

                                   Güterrechtliche
                                   Auseinandersetzung                           Nachlass                             mit Ehevertrag*
                                   (nach Gesetz)
                                                                                                Güterrechtliche
                                                                                                Auseinandersetzung
                                                                                                (mit Ehevertrag)

Begünstigung nach Gesetz                                                     Begünstigung durch Ehevertrag
Ohne Ehevertrag erhält die Ehefrau beim Tod des Ehemannes                     *Achtung:
                                                                             Beim       Pflichtteile
                                                                                  Tod des            nicht gemeinsamer
                                                                                              Ehemannes                Nachkommen
                                                                                                              erhält die Ehefrau dank der entsprechenden vertrag­
neben ihrem Eigengut die Hälfte der Errungenschaft.                          lichen Regelung neben ihrem Eigengut die gesamte eigene Errungenschaft und
                                                                             die Errungenschaft des Ehemannes (Vorschlagszuweisung). In diesem Fall wird
                                                                             einzig das Eigengut des Ehemannes unter den Erben und Erbinnen aufgeteilt.

                                                                             *Achtung: Pflichtteile nicht gemeinsamer Nachkommen müssen beachtet werden

10   Ehegüterrecht und Erbrecht
Gütergemeinschaft                                     Wird eine Gütergemeinschaft nicht durch Tod,
Mit einem Ehevertrag können die Ehegatten den         sondern Scheidung oder gerichtlich angeordnete
Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung auf­        Gütertrennung aufgelöst, so nimmt jeder Ehegatte
heben und sich dem Güterstand der Gütergemein­        vom Gesamtgut das zurück, was unter der Errun­
schaft unterstellen. Die Gütergemeinschaft ver­       genschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre. Der
einigt das Vermögen von Ehemann und Ehefrau           Rest des Gesamtguts wird je zur Hälfte unter den
zum sogenannten Gesamtgut. Vom Gesamtgut              Eheleu­ten aufgeteilt, sofern für diesen Fall ehever­
ausgenommen sind grundsätzlich einzig die per­        traglich nicht ausdrücklich etwas anderes verein­
sönlichen Gegenstände und allfällige Genug­           bart wurde.
tuungsansprüche der Ehegatten. Diese sind dem
jeweiligen Eigengut zuzuordnen.                       Gütertrennung
                                                      Durch die Wahl der Gütertrennung entscheiden
Gütergemeinschaft mit Nachkommen                      sich die Eheleute für eine strikte Trennung des Ver­
Stirbt ein Ehegatte, der unter dem Güterstand         mögens von Ehemann und Ehefrau. Jeder Ehegatte
der Gütergemeinschaft lebte, so erhält der überle­    ist Eigentümer der von ihm eingebrachten und
bende Ehegatte von Gesetzes wegen die Hälfte          während der Ehe erworbenen Vermögenswerte.
des Gesamtgutes. Die andere Hälfte fällt in den       Auch verwaltet und nutzt er sein Vermögen und
Nachlass des Verstorbenen. In einem Ehevertrag        sein Erwerbseinkommen selber. Im Todesfall findet
kann – ähnlich wie bei der Errungenschaftsbe­         keine güterrechtliche Auseinandersetzung statt.
teiligung – eine andere als die gesetzlich vorge­     Der überlebende Ehegatte behält sein gesamtes
sehene Aufteilung des Gesamtguts vereinbart           Vermögen. Das Vermögen des Verstorbenen bildet
­werden. Eine solche Regelung darf jedoch die         dessen Nachlass. Daran ist der überlebende Ehe­
 ­gesetzlichen Pflichtteile aller Nachkommen – d.h.   gatte einzig erbrechtlich beteiligt.
  der gemeinsamen wie der nicht gemeinsamen –
  nicht beeinträchtigen. Maximal können dem           Geltung alter Eheverträge
  ­überlebenden Ehegatten gegenüber Nachkom­          Eheverträge, die unter altem Recht, d.h. vor dem
   men 13⁄16 des Gesamtgutes zugewiesen werden.       1.1.1988, abgeschlossen wurden, sind weiterhin
                                                      gültig. Sie bleiben den Bestimmungen des alten
Gütergemeinschaft ohne Nachkommen                     Rechts unterstellt. Aufgrund der langen Zeitspanne
Sind hingegen keine Nachkommen des erstver­           macht es unter Umständen Sinn, bestehende Ver­
sterben­den Ehegatten vorhanden, so kann dem          träge zu überprüfen und den neuen Gegeben­
über­lebenden Ehegatten das ganze Gesamtgut           heiten ­anzupassen.
zu­ge­wiesen werden. In den Nachlass fällt damit
nur das Eigengut des Erstversterbenden (persön­
liche Gegenstände und allfällige Genugtuungs­an­
sprüche). Da das Eigengut unter dem Güterstand
der Gü­tergemeinschaft wertmässig meist vernach­
lässigbar ist, erhält der überlebende Ehegatte
mit der Gesamtzuweisung bereits auf Stufe Güter­
recht de facto das gesamte Vermögen.

                                                                                                   Ehegüterrecht und Erbrecht 11
Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

    Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann Anordnungen
    über die Aufteilung seines Nachlasses treffen. Dabei sind allerdings einige Schranken
    ­materieller (d.h. inhaltlicher) und formeller Natur zu beachten. Die wohl bedeutendste
    ­materielle Schranke ist der Pflichtteilsschutz.

                                    Pflichtteilsansprüche                                 Verfügungen von Todes wegen
                                    Der Pflichtteil ist derjenige Teil des gesetzlichen   Anordnungen über den Nachlass müssen in einer
                                    Erbanspruches, der einem pflichtteilsgeschützten      sogenannten Verfügung von Todes wegen ge­
                                    Erben ohne dessen Zustimmung nicht entzogen           troffen werden. Verfügungen von Todes wegen
                                    werden darf. Ausgangspunkt für die Pflichtteils­      sind das eigenhändige oder öffentliche Testament
                                    berechnung ist immer der gesetzliche Erbteil, ­das    (letztwillige Verfügung) und der Erb­vertrag. Für
                                    heisst der Teil der Erbschaft, den der betreffende    alle Verfügungsformen gelten strenge Formvor­
                                    Erbe bei einer Teilung nach Gesetz erhalten           schriften:
                                    würde. Über den nicht pflichtteilsgeschützten
                                    Teil des Nachlasses kann der Erblasser frei ver­      Eigenhändiges Testament
                                    fügen (sogenannte frei verfügbare Quote).             Das eigenhändige Testament muss von Anfang bis
                                    ­Pflichtteilsgeschützte Erben sind der Ehegatte       Ende von Hand niedergeschrieben, datiert und
                                     des Verstorbenen, seine Nachkommen und               unterzeichnet werden. Der Beizug von Zeugen
                                     seine Eltern (letztere nur, wenn keine Nachkom­      oder die Beglaubigung der Unterschrift durch eine
                                     men vorhanden sind).                                 Urkundsperson ist nicht erforderlich.

                                                                                          Öffentliches Testament
                                                                                          Beim öffentlichen Testament teilt der Testator seinen
                                                                                          letzten Willen einer Urkundsperson mit, die da­
                                                                                          rüber eine öffentliche Urkunde errichtet. Die Be­ur­
                                                                                          kundung erfolgt im Beisein von zwei Zeugen.

    Pflichtteile und frei verfügbare Quote

    Die verstorbene Person hinter­                    Die verstorbene Person hin­         Die verstorbene Person hinter­       Die verstorbene Person war
    lässt die Ehefrau bzw. den                        terlässt die Ehefrau bzw. den       lässt die Ehefrau bzw. den           verwitwet oder geschieden
    Ehemann und Nachkommen.                           Ehemann und ihre Eltern.            ­Ehemann und ihre ­Geschwister.      und hinterlässt drei Kinder.

Pflichtteil und frei verfügbare Quote

    n Pflichtteil Ehegatte (1⁄4)                      n Pflichtteil Ehegatte (3⁄8)        n Pflichtteil Ehegatte (3⁄8)         n Pflichtteil 1. Kind (1⁄4)
    n Pflichtteil Nachkommen ( ⁄8)          3
                                                      n Pflichtteil Eltern ( ⁄8)
                                                                            1
                                                                                            frei verfügbare Quote ( ⁄8)
                                                                                          n	                            5
                                                                                                                               n Pflichtteil 2. Kind (1⁄4)   1. Parentel
      frei verfügbare Quote ( ⁄8)
    n	                                 3
                                                        frei verfügbare Quote ( ⁄2)
                                                      n	                            1
                                                                                                                               n Pflichtteil 3. Kind (1⁄4)
                                                                                                                               n frei verfügbare Quote (1⁄4)

    12     Ehegüterrecht und Erbrecht
Erbvertrag                                            Vermächtnis, Stiftung, Teilungsvorschriften
Der Erbvertrag ist eine Vereinbarung zwischen         In der Regel wird im Testament oder im Erbvertrag
zwei oder mehreren Parteien (z. B. Eheleuten,         bestimmt, wer den Nachlass erben, wer also Er­
­Eltern / Kinder, Dritten). Der Erbvertrag muss       benstellung erhalten soll. Mitunter besteht zudem
 schriftlich verfasst und durch eine Urkundsperson    der Wunsch, einer guten Freundin, einem Paten­
 in Anwesenheit von zwei Zeugen öffentlich be­        kind oder einer gemeinnützigen Institution einen
 urkundet werden.                                     Geldbetrag oder bestimmte Gegenstände zuzu­
                                                      wenden, ohne dass diese Person Erbenstellung
Aufhebung von Verfügungen von Todes wegen             ­erhält. Hier ist ein Vermächtnis (Legat) die richtige
Das eigenhändige wie das öffentliche Testament         Lösung: Der Vermächtnisnehmer gehört nicht zur
kann jederzeit vom Testator abgeändert oder            Erbengemeinschaft. Er wird nicht Erbe. Er hat
­aufgehoben werden. Überholte Testamente sind          ­einzig Anspruch auf die vermachte Summe bezie­
 zu vernichten. Für Testamentsnachträge/-ergän­         hungsweise die vermachten Gegenstände.
 zungen gelten die gleichen Formvorschriften wie
 für die Neuerrichtung. Bei blossen Testaments­       Bei grösseren Vermögen besteht die Möglichkeit,
 nachträgen empfiehlt es sich klar festzuhalten,      aus der frei verfügbaren Quote eine eigene Stiftung
 dass sie das frühere Testament lediglich in be­      zu gründen.
 stimmten Punkten ersetzen und / oder ergänzen,
das Testament im Übrigen jedoch in Kraft bleibt.      Ferner können in einem Testament oder Erbver­
                                                      trag Teilungsvorschriften festgelegt werden. Damit
Im Gegensatz zur einseitigen Aufhebung von            kann der Testator z. B. regeln, wer in Anrechnung
Testamenten kann der Erbvertrag grundsätzlich         an seinen jeweiligen Erbteil die Liegenschaft,
nur mit Zustimmung sämtlicher Vertragsparteien        ­bestimmte Möbelstücke, den Schmuck oder das
abgeändert oder aufgehoben werden. Zur voll­           Geschäft des Erblassers erhalten soll.
umfänglichen Aufhebung des Erbvertrags genügt
eine von allen Parteien unterzeichnete schriftliche   Nutzniessung
Erklärung. Die öffentliche Beurkundung ist nicht      Eine weitere Möglichkeit ist die Nutzniessung.
erforderlich. Eine Vertragsergänzung oder eine        Diese verleiht dem «Nutzniesser» das Recht auf
Vertragsän­derung erfordert hingegen wiederum         den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung einer
eine öffentliche Beurkundung unter Mitwirkung         Sache oder eines Rechts. Die Nutzniessung kann
sämtlicher Parteien.                                  insbesondere zur ­Begünstigung des überlebenden
                                                      Ehegatten von ­Interesse sein.

                                                                                                    Ehegüterrecht und Erbrecht 13
Willensvollstreckung                                    Konkubinat
                     In einem Testament oder Erbvertrag kann eine            Die Lebensgemeinschaften ohne Trauschein h      ­ aben
                     ­natürliche oder juristi­sche Person als Willensvoll­   stark an Zahl und Bedeutung gewonnen. Da diese
                      strecker eingesetzt ­werden. Dieser ist beauftragt     Partnerschaft im Gesetz nicht geregelt ist, lohnt
                      und verpflichtet, die Erbschaft zu verwalten, die      es sich, die finanziellen Verhältnisse während des
                      Vermächtnisse aus­zurichten und die Teilung nach       Zusammenlebens sowie im Hinblick auf eine all­
                      den Anordnungen des Erblassers bzw. des Ge­            fällige Trennung genau zu regeln. Konkubinats­
                      setzes vorzunehmen. Der Willensvollstrecker hat        vertrag und Patientenvollmachten sind nur einige
                      Anspruch auf eine ­angemessene Entschädigung           der möglichen Vorkehrungen. Von grosser Wich­
                      für seine Tätigkeit.                                   tig­­keit sind zudem Regelungen für den Todesfall:
                                                                             Da beim Tod eines Partners dem Konkubinats­
                     Aufbewahrung von Verfügungen                            partner keinerlei ehegüter- und erbrechtlichen An­
                     von Todes wegen                                         sprüche zustehen, empfiehlt es sich, für diesen
                     Der Vollzug einer Verfügung von Todes wegen             Fall entsprechende Vorkehrungen zu t­reffen, sei es
                     ist nur möglich, wenn diese nach dem Tod des            durch Zuwendungen zu Lebzeiten, mit einer Ver­­fü­
                     Erb­lassers vorgefunden, der zuständigen Stelle         gung von Todes wegen oder zum Bespiel mit einer
                     eingeliefert und von dieser amtlich eröffnet wird.      Lebensversicherung. Dabei sind stets die Pflicht­
                     Daher ist es von Vorteil, alle Verfügungen von          teile allfälliger Nachkommen, der Eltern und unter
                     Todes wegen, d.h. Testamente wie Erbverträge            Umständen eines nur getrennt lebenden, aber
                     nach Errichtung bei der zuständigen Amtsstelle          noch nicht geschiedenen Ehegatten zu berücksich­
                     zu deponieren.                                          tigen. Nicht zu vergessen sind die ­Steuerfolgen.
                                                                             Heute kennen fast alle Kantone E  ­ rbschafts- und
                                                                             Schenkungssteuern und vielerorts fallen lebzeitige
                                                                             und erbrechtliche Zuwendungen an den Konkubi­
                                                                             natspartner in die höchste Steuer­kategorie.

14   Ehegüterrecht und Erbrecht
Was von der Erbmasse bei den Erben ankommt,
   hängt auch von der kantonalen Erbschaftssteuer ab.

Eingetragene Partnerschaft                              Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag
Vom Konkubinat zwischen Mann und Frau zu                Am 1.1.2013 ist das neue Erwachsenenschutz­-
­unterscheiden sind eingetragene Partnerschaften.       recht in Kraft getreten. Mit ihm wurden auch
 Gleichgeschlechtliche Paare können ihre Partner­       die ­Patientenverfügung und der Vorsorgeauftrag
 schaft eintragen lassen. Damit erhalten sie über       gesetzlich normiert. In einer Patientenverfügung
 weite Strecken die gleiche Rechtsstellung wie Ehe­     kann man festlegen, welche Massnahmen man
 gatten. Insbesondere sind sie im gleichen Um­          im Falle ernster gesundheitlicher Probleme wünscht
 fang wie diese erbberechtigt und sind wie              (z.B. Aussagen zu l­ebensverlängernden Mass­
 Ehegatten von der ­Erbschafts- und Schenkungs­         nahmen, Begleitung in Sterbephase u.dgl.). Eben­
 steuer befreit.                                        falls können darin Vertrauenspersonen genannt
                                                        werden, denen ein Besuchs- und Akten­einsichts­
Erbschafts- und Schenkungssteuern                       recht einzuräumen ist und die, wenn gewünscht,
In der Schweiz sind die Erbschafts- und Schen­          im Ernstfall die erforderlichen Entscheide treffen
kungssteuern kantonal geregelt. Dabei unterschei­       sollen. In einem Vorsorgeauftrag kann eine natürli­
den sich die einzelnen Regelungen relativ stark: ­      che oder juristische Person bestimmt werden,
In einigen Kantonen sind die Steuern progressiv         die im Fall der eigenen Handlungs­unfähigkeit für
ausgestaltet, in anderen ist der Steuersatz vom         die persönliche Betreuung und/oder die Vermö­
Vermögen unabhängig. Weiter sind die kanto­             gensverwaltung zuständig ist und die Vertretung
nalen Steuerfreibeträge unterschiedlich hoch.           im Rechtsverkehr übernimmt. Der Vorsorgesauftrag
In allen Kantonen sind die Ehegatten und einge­         muss wie ein Testament handschriftlich verfasst
tragenen Partner von der Erb­schafts- und Schen­        oder öffentlich beurkundet ­werden.
kungssteuer befreit. Während die direkten
Nachkommen in den ­meisten Kantonen von der             Sichere Aufbewahrung
Steuer ausgenommen sind, ist dies bei Stief- und        Die Patientenverfügung sollte an einem sicheren,
Pflegekindern nur ­vereinzelt der Fall. Ebenfalls ein   im Bedarfsfall schnell auffindbaren Ort aufbe­
unterschiedliches Bild ergibt sich für Konkubi­         wahrt oder einer Vertrauensperson übergeben
natspartner: In einigen wenigen Kantonen sind sie       werden. Der Vorsorgeauftrag kann bei der zustän­
ganz von der Erbschafts- und Schenkungssteuer           digen Amtsstelle hinterlegt und zudem sein Vor­
befreit, während sie in anderen Kantonen in die         handensein beim Zivilstandsamt registriert werden.
höchste Steuerkategorie fallen.

                                                                                                   Ehegüterrecht und Erbrecht 15
Ihre Nachlassplanung
                     in besten Händen

Die Nachlassplanung ist eine ganz persönliche Angelegenheit. Wenn Sie frühzeitig
an morgen denken, stellen Sie die Weichen in Ihrem Sinn. Anlässlich eines persönlichen
­Beratungsgespräches ge­winnen Sie Klarheit darüber, ob Ihr Ehepartner im Todesfall
ausreichend abgesichert ist oder ob für Sie zum Beispiel ein Ehevertrag vorteilhaft wäre.

                     Alternativen zur gesetzlichen Erbteilung                 Vollzug von Erbteilungen
                     Die Fachspezialisten der St.Galler Kantonalbank          durch die St.Galler Kantonalbank
                     zeigen Ihnen Wege auf, wie Sie selber über Ihren     Todesfälle bringen neben viel Trauer immer
                     Nachlass bestim­men können, anstatt der gesetz­      ­grossen administrativen Aufwand mit sich: Es gilt,
                     lichen E
                            ­ rbteilung unterworfen zu sein: Erbeinset­    die verschiedensten Stellen zu informieren und
                     zungen, Vermächtnisse, Schenkung und Nutznies­        die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Weiter
                     sung sind nur einige der Ihnen zur Verfügung          sind die Angelegenheiten mit dem Steueramt,
                     stehenden Möglichkeiten. Mit Ihrem persönlichen       evtl. dem Grundbuchamt und anderes mehr zu
                     Ehe-/Erbvertrag oder Ihrem Testament stellen Sie      ­erledigen. Nicht zu vergessen sind die juristischen
                     sicher, dass Ihr letzter Wille Geltung erlangt und     ­Fragen, die sich bei der Erbteilung stellen: Wie
                     gemäss Ihren Vorstellungen vollzogen wird.              werden lebzeitige Schenkungen an Kinder im
                                                                             ­Todesfall behandelt? Welchen Wert muss sich die
                     Wir erstellen Ihnen alle Dokumente, die für Ihre         Tochter, die das Haus übernehmen soll, an ihren
                     Nachlassplanung erforderlich sind: Ehe- und /            Erbteil anrechnen lassen? Was passiert, wenn die
                     oder Erbvertrag, Testament, Schenkungsvertrag –          Erbengemein­schaft zerstritten ist und ein Erbe das
                     um nur einige Optionen zu nennen. Falls eine             ganze Prozedere ­blockiert?
                     ­öffentliche Beurkundung oder Geschäfte mit dem
                      Grundbuchamt erforderlich sind, stehen wir Ihnen
                      auch dabei gerne mit Rat und Tat zur Seite und
                      erledigen die erforderlichen Schritte.

16   Ehegüterrecht und Erbrecht
Wer was und wie viel erbt, wird durch
                                                     die Pflichtteile und den Nachlass bestimmt.

                                                     Umfassende Leistungen
                                                     der St.Galler Kantonalbank
Gerade letztgenannte Fälle machen deutlich, dass
                                                     Es ist nie zu früh, die finanziellen Aspekte der zwei­ten
der Beizug einer objektiven, fachkundigen Stelle
                                                     ­Lebenshälfte zu planen. Die St.Galler Kantonalbank bietet
ratsam, wenn nicht unausweichlich ist. Unsere Spe­
                                                     ­Ihnen eine umfassende Be­ratung und massgeschneiderte
zialisten von der Erbschafts- und Steuerabteilung
                                                     ­Lösungen – und ­damit die notwendige Sicherheit für die
unterstützen Sie gerne auch bei Erbteilungen und
                                                     schönsten Jahre. Neben der Nachlassplanung und -vollstre­
erledigen für Sie als Willensvollstreckerin oder
                                                     ckung beraten wir Sie gerne auch bei Fragen rund um die
Erbteilungsbeauftragte alle erforderlichen Aufga­
                                                     (Früh-) Pensionierung und Wohnen in der zweiten Lebens­
ben.
                                                     hälfte. Denn erst die ganzheitliche Sicht Ihrer Finanzen ist
                                                     der Schlüssel für erfolgreiche Entscheidungen.
Die Fachspezialisten der St.Galler Kantonalbank
beraten Sie gerne bei allen Fragen zum Ehegüter­
                                                     Nehmen Sie jetzt Kontakt mit Ihrer Beraterin oder Ihrem
recht und Erbrecht:
                                                     ­Berater auf – sie erklären Ihnen Ihre Möglichkeiten und Ihren
n	Persönliche Beratung in Fragen der
                                                     Nutzen im Detail.
   ­Nachlassplanung
n	Beratung zu Erbschafts- und Schenkungssteuern
n	Durchführung von Erbteilungen

                                                                                     Ehegüterrecht und Erbrecht 17
Persönliche Beratung
für Privat- und Geschäftskunden
9450 Altstätten                 9403 Goldach           9001 St.Gallen
071 755 01 26                   071 844 28 28          071 231 31 31
9434 Au                         9201 Gossau            9014 St.Gallen-Bruggen
071 747 15 15                   071 385 20 20          071 231 34 00
9478 Azmoos                     9435 Heerbrugg         9016 St.Gallen-Neudorf
081 783 10 11                   071 722 55 55          071 288 01 88
7310 Bad Ragaz                  9102 Herisau           9430 St.Margrethen
081 303 42 00                   071 354 85 11          071 747 29 29
9602 Bazenheid                  8887 Mels              9053 Teufen
071 931 24 24                   081 723 01 81          071 335 09 90
9471 Buchs                      9650 Nesslau           8730 Uznach
081 756 36 66                   071 994 14 22          055 285 93 41
9113 Degersheim                 9463 Oberriet          9240 Uzwil
071 371 14 22                   071 761 24 24          071 955 49 49
9444 Diepoldsau-Schmitter       8640 Rapperswil-Jona   8880 Walenstadt
071 733 77 11                   055 222 74 11          081 735 16 22
9642 Ebnat-Kappel               9424 Rheineck          9630 Wattwil
071 993 26 26                   071 888 52 88          071 988 42 42
8733 Eschenbach                 9401 Rorschach         9500 Wil
055 282 20 01                   071 844 27 27          071 913 62 06
9230 Flawil                     7320 Sargans           9300 Wittenbach
071 393 15 25                   081 723 11 43          071 298 45 45
8890 Flums                      8718 Schänis
081 733 22 23                   055 619 67 67
9473 Gams                       9475 Sevelen
081 771 11 41                   081 783 10 11

Persönliche Beratung für Private Banking
7310 Bad Ragaz                  9001 St.Gallen         9500 Wil
081 303 43 00                   071 227 96 00          071 913 71 00
8640 Rapperswil-Jona            9430 St.Margrethen     8021 Zürich
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Internet: www.sgkb.ch                                  Herausgeberin:
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                                                       St.Leonhardstrasse 25
Beratungszentrum: 0844 811 811
                                                       9001 St.Gallen
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