Melchers law 57 - themen - MELCHERS Rechtsanwälte

 
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I /2017

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melchers law

          themen
          Wirksamkeit insolvenz-
          abhängiger Lösungsklauseln
          im VOB-Bauvertrag
          INSOLVENZRECHT

          Bauprojekte: Förderfähig
          trotz Gesamtvergabe?
          VERGABERECHT

          Risiken für Gesellschafter
          aus gemeinsamen Bürg-
          schaften
          PRAXISTIPP
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                                           LIeBe LeSeRIn,                       2017 hat begonnen, 2016 ist Geschichte. ein Jahres-
                                                   LIeBeR LeSeR,                wechsel wird wahrgenommen, als würde etwas neues
                                                                                beginnen und die Vergangenheit abgeschlossen.
                                           Aber Vorsicht: Das ist trügerisch. Abgesehen von effekten wie dem eintritt einer
                                           Verjährung oder der Bemessung von Bilanzierungszeiträumen laufen die Dinge
                                           durch. Auf dem Wege von entwicklungen ist Silvester nicht ende und neujahr
DR. JöRG hoFmAnn                           nicht Anfang. es geht weiter.
j.hofmann@melchers-law.com

                                           Was auch in diesem Jahr passiert, meLCheRS wird Sie wie immer über wichtige
ist ein international anerkannter Fach-
                                           rechtliche Veränderungen auf dem Laufenden halten.
mann im Glücksspielrecht. Als Immedi-
ate Past President der International
Masters of Gaming Law (IMGL), einer
der weltweit angesehensten Organisa-
                                           nicht nur Gesetze ändern sich, auch neue entscheidungen der obersten Gerichte
tionen von Glückspielrechtsexperten,       führen zur Fortschreibung rechtlicher Rahmenbedingungen. Dazu berichtet
verfügt er über ein globales Kompe-
tenznetzwerk. Hofmann wird regelmä-        RA Koller-van Delden in seinem Beitrag zu haftungsrisiken bei betrieblicher
ßig von unabhängigen Anwalts-Ran-
kingagenturen als „Leading Gaming          Altersversorgung über ein Urteil des BAG, RAin Scheich informiert über ein BGh-
Lawyer“ ausgezeichnet. Das Handels-        Urteil zur Wirksamkeit insolvenzabhängiger Lösungsklauseln und RA Dr. thünnesen
blatt und „Best Lawyers“ führen ihn seit
mehreren Jahren als einzigen Deut-         stellt die aktuelle BGh-entscheidung zur haftung der Gesellschafter aus gemein-
schen unter dem Siegel „Beste Anwäl-
te“ in der Kategorie „Gaming Law“.         samen Bürgschaften vor.

                                           Diese und alle anderen meldungen und Fachbeiträge empfehle ich Ihrer Lektüre
                                           und wünsche Ihnen ein erfolgreiches Jahr 2017.

                                           Mit besten Grüßen
                                           Ihr Jörg Hofmann

melchers law                               ARBeItSReCht

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                                           01 Betriebliche Altersversorgung: Haftungsrisiko durch verfrühte oder versäumte Erklärung
                                              „versicherungsförmiger Lösung“                                                             3

                                           InSoLVenZReCht
                                           02 Wirksamkeit insolvenzabhängiger Lösungsklauseln im VOB-Bauvertrag                          4

                                           SPoRtReCht
                                           03 Fehlverhalten im Stadion kann teuer werden – Schadensersatzpflicht von Zuschauern          6

                                           VeRGABeReCht
                                           04 Bauprojekte: Förderfähig trotz Gesamtvergabe?                                              8

                                           PRAXIStIPP
                                           05 Risiken für Gesellschafter aus gemeinsamen Bürgschaften                                   10

                                           InteRnAtIonAL              5, 12      PeRSönLICh                 11      PUBLIKAtIonen        7
                                           mItteILUnG               7, 9, 11     PRIVAt                     12      VeRAnStALtUnGen    7, 9
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ml         ARBeItSReCht                                                       sung können beträchtlich sein. In
                                                                              diesem Fall haftet der Arbeitgeber

01 Betriebliche Altersversorgung:                                             nicht auf den Wert der Police,
                                                                              sondern auf den sogenannten

Haftungsrisiko durch verfrühte oder                                           ratierlichen Wert, was insbeson-
                                                                              dere bei frühem Ausscheiden ein
versäumte Erklärung „versicherungs-                                           wesentlich größerer Betrag als

förmiger Lösung“                                                              derjenige der Police sein kann.
                                                                              Dies ergibt sich daraus, dass der
                                                                                                                   mARtIn KoLLeR-VAn DeLDen
                                                                                                                   m.koller.v.delden@melchers-law.com
                                                                              ratierliche Wert der Altersversor-
     Aufgrund eines aktuellen Ur-      AnZeIGe DeR VeRSICheRUnGS-             gung linear und proportional mit
teils des Bundesarbeitsgerichts        FöRmIGen LöSUnG Im                     der Anzahl der Betriebszugehö-       LL.M., Maître en Droit, Fachanwalt für
(Urteil vom 19.05.2016, Az.: 3 AZR     ZeItLIChen ZUSAmmenhAnG                rigkeitsjahre wächst, während der    Arbeitsrecht, berät Unternehmen, Ge-
794/14) besteht eine potentielle       mIt DeR BeenDIGUnG DeS                 Wert der Versicherungspolice in      schäftsführer und Vorstände umfassend
                                                                                                                   im Bereich des Arbeits- und Dienstver-
Haftungsfalle für Arbeitgeber im       ARBeItSVeRhäLtnISSeS                   den ersten Jahren überhaupt
                                                                                                                   tragsrechts.
Falle von Altersversorgungen über          Nach der vorzitierten Ent-         nicht wächst (es werden zunächst
eine Direktversicherung oder eine      scheidung des Bundesarbeitsge-         die Provisionen und Gebühren
Pensionskasse. Nachfolgend wird        richts ist streng darauf zu achten,    „gefressen“). Scheidet daher ein
gezeigt, wie diese potentielle er-     dass der Arbeitgeber spätestens        Mitarbeiter z. B. nach der Hälfte
höhte Haftung vermieden werden         innerhalb von drei Monaten seit        seines Berufslebens aus, drohen
kann.                                  dem Ausscheiden des Arbeitneh-         empfindliche Deckungslücken, für
                                       mers eine versicherungsförmige         die der Arbeitgeber haftet, wenn
DURCh DAS GeSetZ eRöFFnete             Lösung verlangt und dies dem Ar-       er nicht sehr sorgfältig auf seine
ReDUZIeRUnG DeR hAFtUnG                beitnehmer und dem Versicherer         Pflichten zur Erklärung und An-
FüR BetRIeBSRenten                     anzeigt.                               zeige der versicherungsförmigen
    Die Haftung des Arbeitgebers                                              Lösung achtet.
für die Altersversorgung ist im             Eine Anzeige weit im Voraus
Falle der Direktversicherung oder      ist nicht (mehr) möglich. Eine wirk-   FAZIt
Pensionskasse auf den Wert der         same Anzeige kann nur im engen              Aufgrund des Urteils des BAG
Versicherungspolice beschränkt,        zeitlichen Zusammenhang mit            muss der Arbeitgeber bei Aus-
sofern die gesetzlichen Voraus-        der Beendigung abgegeben wer-          scheiden eines Mitarbeiters drin-
setzungen hierfür erfüllt werden       den. Eine zu späte Anzeige kann        gend darauf achten, die Anzeige
(§ 2 Abs. 2 S. 2 - 5 BetrAVG). Diese   nicht nachgeholt werden.               an Arbeitnehmer und Versiche-
sind einerseits die Erfüllung von                                             rung zur Wahrnehmung der ver-
„sozialen Auflagen“ sowie anderer-     FoLGen eIneR UnteR-                    sicherungsförmigen Lösung nicht
seits die fristgerechte Anzeige des    LASSenen oDeR ZUm FALSChen             zu versäumen. Diese Anzeige
Arbeitgebers an den Arbeitnehmer       ZeItPUnKt ABGeGeBenen                  sollte sauber und rechtssicher
und an die Versicherung, dass der      AnZeIGe                                gestaltet sein. Andernfalls dro-
Arbeitgeber die sogenannte „ver-           Die Folgen einer versäum-          hen Haftungsrisiken bzw. Finan-
sicherungsförmige Lösung“ verlangt.    ten ordnungsgemäßen Erklärung          zierungslücken bei der betrieb-
                                       der versicherungsförmigen Lö-          lichen Altersversorgung.        n
    In der Regel werden die Ver-
tragswerke der Versicherer/Pen-
sionskassen die Einhaltung der
„sozialen Auflagen“ sicherstellen.
Bisher erfolgte oft auch die „An-
zeige“ des Verlangens der versi-
cherungsförmigen Lösung bereits
zu Beginn der Versorgungszusage.
Zu einer weiteren ausdrücklichen
Anzeige bei Beendigung des Ar-
beitsverhältnisses kam es dann
nicht mehr. Diese Praxis der „vor-
geschalteten“ Anzeige des Ver-
langens der versicherungsförmi-
gen Lösung hat das BAG nunmehr
jedoch ausdrücklich abgelehnt.
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                                          ml         InSoLVenZReCht                                                   Eröffnung des Verfahrens zu be-
                                                                                                                      einträchtigen. Das für den Fall des

                                          02 Wirksamkeit insolvenzab-                                                 § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 VOB/B vor-
                                                                                                                      gesehene Kündigungsrecht sei

                                          hängiger Lösungsklauseln im VOB-                                            jedoch mit den Regelungen der
                                                                                                                      InsO insoweit vereinbar, als der
                                          Bauvertrag                                                                  mit einer außerordentliche Kün-
                                                                                                                      digung infolge eines Eigeninsol-
BeAtRICe SCheICh                                                                                                      venzantrages des AN einher-
b.scheich@melchers-law.com
                                               Insolvenzabhängige Lösungs-      SAChVeRhALt                           gehende Vertrauensverlust und
                                          klauseln in Verträgen über die             Die AG klagte auf Zahlung        die damit zusammenhängende
ist hauptsächlich auf den Gebieten des
                                          fortlaufende Lieferung von Waren      aus einer Vertragserfüllungsbürg-     schwerwiegende Vertragsverletzung
Insolvenzrechts, einschließlich der In-   und Energie, die an den Insol-        schaft i.H.v. EUR 166.000,00. Der     eine außerordentliche Kündigung
solvenzverwaltung, sowie des Gesell-      venzantrag oder die Insolvenz-        AN war als Generalunternehmer         rechtfertigen. So sind nach Auffas-
schaftsrechts tätig und verfügt über
                                          eröffnung anknüpfen, hat der BGH      mit der Errichtung eines Ge-          sung des BGH bei einem Bauver-
langjährige Erfahrung bei der Bera-
tung mittelständischer Unternehmen.       bereits im Jahre 2012 für un-         schäftshauses für die Klägerin        trag persönliche Eigenschaften
                                          wirksam erklärt, da sie das Wahl-     beauftragt. Die Beklagte war Er-      des AN (Fachkunde, Leistungsfä-
                                          recht des Insolvenzverwalters         füllungsbürgin, die nach dem die      higkeit und Zuverlässigkeit) für
                                          gem. § 103 InsO, nach Insolvenz-      VOB/B einbeziehenden General-         den AG regelmäßig von großer
                                          eröffnung die Verträge unverän-       unternehmervertrag eine Bürg-         Bedeutung, was ihn grundsätz-
                                          dert fortzuführen oder zu been-       schaft in Höhe von 10 % der Auf-      lich von anderen Gläubigern (ins-
                                          den, ausschließen (Urteil vom         tragssumme übernahm.                  besondere Warenlieferanten) un-
                                          15.11.2012, Az.: IX ZR 169/11).                                             terscheide. In der Folge habe der
                                                                                    Als der AN im April 2012 einen    AG ein wesentliches, die Interes-
                                               In Bezug auf § 8 Abs. 2 Nr. 2    Insolvenzantrag stellte, kündigte     sen der Insolvenzgläubiger an ei-
                                          VOB/B hat er nun klargestellt,        die Klägerin den Vertag mit die-      ner Fortführung des Bauvertrages
                                          dass im Falle eines VOB-Bauver-       sem unter Bezugnahme auf die          überwiegendes, Interesse daran,
                                          trages die persönlichen Eigen-        vertraglich getroffenen Verein-       sich im Falle des Eigeninsolvenz-
                                          schaften des Auftragnehmers (AN)      barungen und § 8 VOB/B aus            antrages des AN frühzeitig vom
                                          für den Auftraggeber (AG) von der-    wichtigem Grund. Der AN stellte       Vertrag lösen zu können, um den
                                          art großer Bedeutung sind, dass       in der Folge die Tätigkeiten auf      ihm durch die anderweitige Ver-
                                          ihm schon deshalb eine Fortset-       der Baustelle ein. Die Klägerin       gabe der Fertigstellungsarbei-
                                          zung des Vertrages mit dem In-        vollendete das Bauvorhaben mit        ten gegebenenfalls entstehenden
                                          solvenzverwalter gegen seinen Wil-    Dritten, wodurch ihr Mehrkosten       Schaden geltend zu machen,
                                          len nicht zugemutet werden kann       von ca. EUR 382.000,00 entstan-       ohne gleichzeitig gegenüber dem
                                          (Urteil vom 07.04.2016, Az.: VII ZR   den, und nahm die Beklagte aus        Insolvenzverwalter zur Zahlung
                                          56/15).                               der Erfüllungsbürgschaft in An-       einer Vergütung für nicht erbrach-
                                                                                spruch.                               te Leistungen verpflichtet zu sein.

                                                                                entSCheIDUnG                          FAZIt
                                                                                     Der BGH hat nun entschie-            Die Entscheidung des BGH
                                                                                den, dass §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2    löst eine jahrelange Streitfrage.
                                                                                i.V.m. 8 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B nicht     Nach seiner Ansicht ist die Inte-
                                                                                wegen Verstoßes gegen § 119           ressenlage beim Bauvertrag in-
                                                                                InsO unwirksam ist. Nach § 8          folge des mit dem Insolvenzan-
                                                                                Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 VOB/B ist eine    trag einhergehenden Vertrauens-
                                                                                Kündigung durch den AG mög-           verlustes nicht mit der bei
                                                                                lich, wenn der AN die Eröffnung       fortlaufenden Lieferungen von
                                                                                eines Insolvenzverfahrens über        Waren oder Energie vergleichbar.
                                                                                sein Vermögen beantragt. Zwar         Offen bleibt allerdings nach wie
                                                                                enthalte nach Ansicht des BGH         vor, ob auch die weiteren in § 8
                                                                                auch § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 VOB/B    Abs. 2 Nr. 1 VOB/B vorgesehenen
                                                                                eine insolvenzabhängige Lösungs-      Lösungsgründe (Zahlungseinstel-
                                                                                klausel, die als solche dazu geeig-   lung, Insolvenzeröffnung, Ableh-
                                                                                net sei, jedenfalls mittelbar das     nung der Eröffnung mangels Mas-
                                                                                Wahlrecht des Verwalters gem.         se) eine außerordentliche Kündi-
                                                                                § 103 InsO zur Fortsetzung oder       gung zu rechtfertigen vermögen.
                                                                                Beendigung eines Vertrages nach                                      n
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ml         InteRnAtIonAL                                                     eInPeRSonenGeSeLLSChAFt
                                                                                  Saudi-Arabien hat zudem kürz-
                                                                             lich das Institut der Einpersonen-
Ausländische Investitionen auf dem                                           gesellschaft eingeführt. Dabei

Vormarsch in Saudi-Arabien                                                   handelt es sich um ein Unterneh-
                                                                             men im Eigentum einer einzigen
                                                                             natürlichen oder juristischen Per-
    Seit nunmehr 2 Jahren ko-          des Geschäfts – Investoren spe-       son, die eine „Zweckgesellschaft“
                                                                                                                   mIChAeL DePeL
operiert MELCHERS mit der saudi-       zielle Investitionsgenehmigungen      sein kann und in Form einer Ak-
                                                                                                                   m.depel@melchers-law.com
arabischen Wirtschaftskanzlei          ohne Beteiligung eines saudi-         tiengesellschaft oder GmbH be-
Hammad & Al-Mehdar. Gemein-            arabischen Partners erlangen; die     trieben werden kann.
sam betreuen wir saudi-arabische       Genehmigung wird binnen fünf                                                Rechtsanwalt Depel betreut auch
Investoren in Deutschland und          Arbeitstagen mit der Option auf       DIe BeDeUtUnG DeR SAGIA-              arabische Investoren in Deutschland
deutsche Investoren in Saudi-          deren Verlängerung bis zu 15 Jah-     änDeRUnGen                            und deutsche Investoren in arabischen
                                                                                                                   Ländern. Unterstützt wird er dabei von
Arabien. Wechselseitige Besuche        ren erteilt.                               Das Steuerumfeld in Saudi-
                                                                                                                   unserem juristischen Mitarbeiter, dem
im Berliner Büro von MELCHERS                                                Arabien ist aufgrund der Tatsache,    in Syrien zugelassenen Rechtsanwalt
und im Büro von Hammad &               VoLLStänDIGeS eIGentUm                dass dort weder Mehrwert- oder        Nabil Ghazal. Außerdem ist Michael
                                                                                                                   Depel Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Al-Mehdar in Jeddah haben das          Im eInZeLhAnDeLSSeKtoR                Umsatzsteuer, Grundsteuer, Ver-
gegenseitige Verständnis noch               Saudi-Arabien hat schließlich    mögensteuer noch eine persön-
weiter gefördert. Ansprechpart-        einem 100 %-igen Eigentum von         liche Einkommensteuer erhoben
ner ist Herr RA Michael Depel,         Ausländern im Einzelhandels-          wird, sehr günstig. Es wird ledig-
Melchers Berlin (m.depel@              sektor zugestimmt. Der auslän-        lich eine Unternehmenssteuer er-
melchers-law.com).                     dische Investor muss hierzu die       hoben, bei der die folgenden Inves-
                                       folgenden Bedingungen erfüllen:       toren mit 20 % besteuert werden:
    Herr Dr. Adli Hammad, Ma-          a. Die lizensierte ausländische Ge-   a. nicht saudische Ansässige, die
naging Partner bei Hammad &               sellschaft muss über ein Min-         natürliche Personen sind und Ge-
Al-Mehdar, hat den folgenden              destbarvermögen von SAR 30            schäfte in Saudi-Arabien führen,
Beitrag über Investitionsmög-             Mio. verfügen.                     b. Personen, die nicht ansässig
lichkeiten in Saudi-Arabien für        b. Die lizensierte ausländische Ge-      sind und über eine dauerhafte
melchers law verfasst.                    sellschaft muss ihre Geschäfte        Vertretung Geschäfte in Saudi-
                                          in mindestens drei interna-           Arabien abwickeln,
    Saudi-Arabien hat kürzlich ei-        tionalen Märkten führen.           c. Personen, die nicht ansässig
ne Reihe von erheblichen Geset-        c. Die lizensierte ausländische Ge-      sind, aber ein anderweitiges
zesänderungen bekanntgegeben,             sellschaft muss innerhalb von         steuerpflichtiges Einkommen
die für Investoren in Saudi-Ara-          5 Jahren mindestens SAR               in Saudi-Arabien beziehen und
bien neue Chancen bieten und              200 Mio. in Saudi-Arabien in-      d. ansässige Kapitalgesellschaften
weitere Türen öffnen, indem aus-          vestieren.                            in Bezug auf nicht saudische
ländischen Investoren und Gesell-      d. Die lizensierte ausländische Ge-      Anteilseigner oder Eigentümer.
schaften erlaubt wird, in Saudi-          sellschaft muss innerhalb der
Arabien nach vereinfachten Vor-           ersten fünf Jahre eine oder        FAZIt
schriften flexibel zu investieren.        mehrere der folgenden Bedin-           Diese fundamentalen Ände-
Dies soll letztlich das Wirtschafts-      gungen erfüllen:                   rungen durch die SAGIA verein-
wachstum des Landes unter-                (a) 30 % der zu vertreibenden      fachen die Verfahren für Inves-
stützen.                                      Produkte müssen in Saudi-      toren und schaffen einen moder-
                                              Arabien hergestellt werden;    nisierten, vereinheitlichten und
mInImIeRte AnFoRDeRUnGen                  (b) 5 % der Bruttoverkaufser-      diversifizierten Rahmen in der
    Die saudi-arabische Investi-              löse müssen in Forschung       Wirtschaft und im behördlichen
tionsbehörde, die Saudi Arabian               und Entwicklung innerhalb      Umfeld, wobei die Zusammen-
General Investment Authority                  Saudi-Arabiens investiert      arbeit des saudi-arabischen Wirt-
(„SAGIA“), hat die Liste der erfor-           werden;                        schaftsministeriums mit der SAGIA
derlichen, von Investoren vorzu-          (c) Logistikleistungen müssen      hierzu beitragen wird.         n
legenden Dokumente für das Be-                in Saudi-Arabien angeboten
treiben eines Geschäfts in Saudi-             bzw. Kundendienstcenter
Arabien auf nunmehr fünf Doku-                müssen eingerichtet werden.
mente reduziert sowie den Zeit-           (d) Mindestens zu 30 % müs-
rahmen für die Erteilung der Ge-              sen Saudis beschäftigt und
nehmigung minimiert. Heutzutage               ausgebildet werden.
können – abhängig von der Art
Melchers law 57 - themen - MELCHERS Rechtsanwälte
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                                         ml        SPoRtReCht                                                       kommt durch das Vorzeigen der
                                                                                                                    jeweiligen Eintrittskarte und die

                                         03 Fehlverhalten im Stadion kann                                           Einlassgewährung ins Stadion
                                                                                                                    zustande. Jeden Zuschauer trifft

                                         teuer werden – Schadensersatzpflicht                                       aufgrund dieses Vertrages die
                                                                                                                    Pflicht, auf das Interesse des Ver-
                                         von Zuschauern                                                             eins an einem ungestörten Ablauf
                                                                                                                    der Sportveranstaltung Rücksicht
DR. JAn AXtmAnn                                                                                                     zu nehmen und dieses nicht zu
j.axtmann@melchers-law.com
                                             Insgesamt EUR 1.576.350,00       Vorfälle zündete der Besucher auf     beeinträchtigen. Ein direkter Zu-
                                         mussten die deutschen Fußball-       dem Oberrang des Stadions in          sammenhang zwischen Störung
berät vorwiegend im gesamten Be-
                                         Profiklubs in der abgelaufenen       der zweiten Halbzeit eines Spiels     und Verbandsstrafe ist außerdem
reich des Arbeits- und des allgemeinen   Saison 2015/16 für Vergehen ihrer    der 2. Bundesliga einen Knall-        in den Regelungen des DFB zu
Vertragsrechts. Ein weiterer Schwer-     „Anhänger“ als Strafen an den        körper und warf ihn auf den Un-       sehen, die – wie allgemein be-
punkt seiner Tätigkeit liegt im Sport-
                                         Deutschen Fußball Bund e. V.         terrang, wo er explodierte. Hier-     kannt – Verbandssanktionen für
recht.
                                         (DFB) bezahlen (Vorsaison: EUR       durch wurden sieben Zuschauer         Fehlverhalten von Zuschauern
                                         1.514.250,00). Die Spannbreite       verletzt. Der 1. FC Köln bezahlte     vorsehen. Diesen Regelungen
                                         reichte dabei von EUR 30.000,00      die Strafe und verlangte von dem      muss sich jeder Fußballverein un-
                                         (VfL Bochum) bis zu EUR              Besucher Schadensersatz in Hö-        terwerfen, um an dem Betrieb
                                         175.000,00 (Eintracht Frankfurt).    he von EUR 30.000,00. Nach Ab-        „Bundesliga“ teilnehmen zu dür-
                                         Lediglich gegen acht der insge-      weisung der Klage durch das OLG       fen. Ein Mitverschulden des Ver-
                                         samt 56 Profiklubs wurden keine      Köln hatte der Bundesgerichtshof      eins wegen ungenügender Kon-
                                         Strafen verhängt. Es besteht bei     (BGH) über den Schadensersatz-        trollen der Zuschauer hat der
                                         den Vereinen daher ein hohes         anspruch zu entscheiden.              BGH (richtigerweise) abgelehnt.
                                         und stets wiederkehrendes In-                                              Der Schädiger kann sich nicht
                                         teresse, aufgrund von Verbands-      entSCheIDUnG                          darauf berufen, dass der Verein
                                         strafen erlittene finanzielle Ein-        Der BGH hat mit Urteil vom       sein Vorhaben zur Störung des
                                         bußen von den Verursachern er-       22. 09.2016 (Az.: VII ZR 14/16) das   Spielgeschehens nicht verhindert
                                         setzt zu bekommen.                   Berufungsurteil aufgehoben und        habe.
                                                                              die Klage aufgrund fehlender Ent-
                                             Das nun ergangene Urteil gilt    scheidungsreife zur erneuten Ver-     FAZIt
                                         dabei nicht nur für Fußballklubs.    handlung an das OLG Köln zu-              Die Entscheidung des BGH ist
                                         Es hat vielmehr grundsätzliche       rückverwiesen. Allerdings stellte     zu begrüßen und für die Sport-
                                         Bedeutung für alle Veranstalter      das Gericht in seiner Entschei-       vereine höchst erfreulich. In der
                                         sportlicher Wettkämpfe, denen        dung klar, dass das Verhalten des     Konsequenz dieser Rechtspre-
                                         aufgrund von Zuschauerverhal-        „Fans“ rechtstechnisch gesehen        chung können Fußballklubs wie
                                         ten verbandsrechtliche Sanktio-      ursächlich für die verhängte Ver-     auch andere Veranstalter von
                                         nen auferlegt werden.                bandsstrafe war. Der wesentliche      Sportevents zukünftig die ihnen
                                                                              Punkt lag für die entscheidenden      aufgrund von Zuschauerverhal-
                                         SAChVeRhALt                          Richter im sog. Zurechnungszu-        ten auferlegten Verbandsstrafen
                                             Der 1. FC Köln wurde vom         sammenhang zwischen dem Ver-          an die Verursacher im Wege
                                         Sportgericht des DFB mit einer       halten des Zuschauers und der         der Schadensersatzklage weiter-
                                         Verbandsstrafe belegt. Die Strafe    Verbandsstrafe. Die Verbands-         reichen und sich bei diesen
                                         beinhaltete die Zahlung einer        strafe ist kein zufällig durch das    schadlos halten. Die Entschei-
                                         Geldstrafe in Höhe von EUR           Zuschauerverhalten verursachter       dung dient damit auch dem mit
                                         50.000,00 sowie eine zur Bewäh-      Schaden, sondern wird vielmehr        der Verbandsstrafe verfolgten,
                                         rung ausgesetzte Anordnung,          allein aufgrund dieses Verhaltens     begrüßenswerten Zweck, einen
                                         zwei Heimspiele unter teilweisem     verhängt. Der Zuschauer verletzt      ungestörten Spielablauf zu ge-
                                         Ausschluss der Öffentlichkeit aus-   durch das Zünden eines Spreng-        währleisten und Gefahren in den
                                         zutragen. Ausschlaggebend hier-      körpers bewusst und zielgerichtet     Stadien zu minimieren.         n
                                         für waren insgesamt vier verschie-   seine Pflichten aus dem Zuschau-
                                         dene Vorfälle. Bei einem dieser      ervertrag. Ein Zuschauervertrag
Melchers law 57 - themen - MELCHERS Rechtsanwälte
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ml         PUBLIKAtIonen                                                       auf hin, dass dies den Anwen-
                                                                               dungsbereich und das zwingende
                                                                               Preisrecht der HOAI im Vergabe-
Urteilsanmerkung: „HOAI Mindestsatz-                                           verfahren deutlich einschränkt.

vergütung statt VOF-Entschädigung?“                                            Der Rechtsschutz für Planer wer-
                                                                               de so auf die Geltendmachung
                                                                               ihrer Rechte im Vergabeverfahren
    RA Tobias Wellensiek und           zur Frage der Geltendmachung            selbst beschränkt und die „Ab-
RA Philipp Scharfenberg, beide         von Honoraren für Architekten-          schreckungswirkung“ für Vergabe-
Fachanwälte für Bau- und Archi-        leistungen im Vergabeverfahren          stellen vor Vergabeverstößen im
tektenrecht, haben in der Fach-        kommentiert. Sie nehmen darin           Zusammenhang mit der Festset-
zeitschrift „Neue Zeitschrift für      kritisch zu der Argumentation des       zung zu niedriger VOF-Entschädi-
Baurecht und Vergaberecht“ (NZ-        BGH Stellung, dass im Vergabe-          gungen sei entsprechend gering.        scheidung auch auf das neue Ver-
Bau 2016, 739) das Urteil des BGH      verfahren generell kein Vertrags-       Die Autoren beschäftigen sich au-      gaberecht zu übertragen ist, und
vom 19.04.2016 (Az.: X ZR 77/14)       schluss erfolge, und weisen dar-        ßerdem mit der Frage, ob die Ent-      bejahen dies im Ergebnis.      n

    MELCHERS Rechtsanwälte sind
weiter auf Wachstumskurs. Zum
                                       tise hat Herr Gruber einen zwei-
                                       ten Schwerpunkt im internatio-
                                                                               ml         mItteILUnG

1. Januar 2017 haben zwei erfah-       nalen Wirtschaftsrecht. Zunächst
rene Neuzugänge die Büros in           arbeitete er zwei Jahre in einer        Rechtsanwalt Samuel Gruber und
Heidelberg und Berlin verstärkt.       überörtlichen Sozietät, danach
                                       übernahm er als selbständiger
                                                                               Rechtsanwalt und Notar Eckhard von
                                       Anwalt und Sozius eine Kanzlei in       Voigt wechseln zu MELCHERS
                                       Mannheim, die er auf- und aus-
                                       baute, bevor er 2013 zu adjuga
                                       wechselte. „Die breit aufgestellte                                             (nunmehr „Deloitte Legal“) und
                                       MELCHERS Praxisgruppe Arbeits-                                                 zuvor Rechtsanwalt bei Andersen
                                       recht mit ihrer sehr interessanten                                             Legal. Er ist spezialisiert auf die
                                       Mandatsstruktur ist für mich eine                                              Bereiche Immobilien- und Gesell-
                                       spannende neue berufliche Her-                                                 schaftsrecht. Seine Entscheidung
    Rechtsanwalt Samuel Gruber         ausforderung“, so Samuel Gruber.                                               für MELCHERS begründet Eckard
wechselte von der adjuga Rechts-                                                                                      von Voigt insbesondere damit,
anwaltsgesellschaft mbH ins Hei-            Rechtsanwalt und Notar                                                    dass ihn die multidisziplinäre Zu-
delberger Büro von MELCHERS            Eckhard von Voigt, MBA, steigt als      Notar Ende 2012 beriet er anwalt-      sammenarbeit bei MELCHERS
und verstärkt dort als Partner die     Partner bei MELCHERS Berlin ein         lich in Anwaltsgesellschaften, die     überzeugt habe. Diese biete für
Praxisgruppe Arbeitsrecht. Er ist      und wird dort insbesondere beim         großen Wirtschaftsprüfungsgesell-      Mandanten einen echten Mehr-
Fachanwalt für Arbeitsrecht und        weiteren Ausbau des Notariats           schaften nahestehen. So war er         wert, weshalb er die Strategie für
bereits seit 13 Jahren spezialisiert   beteiligt sein. Herr von Voigt war      geschäftsführender Partner der         vorteilhaft erachte.             n
in diesem Rechtsgebiet tätig. Ne-      zuletzt hauptsächlich als Notar         Berliner Niederlassung von Rau-
ben der arbeitsrechtlichen Exper-      tätig. Vor seiner Bestellung zum        pach & Wollert-Elmendorff mbH

ml         VeRAnStALtUnGen                risiken eines GmbH-Geschäfts-
                                          führers. Er kann sich unter vielen
                                                                               Diese Haftungsrisiken bestehen zwar
                                                                               primär nur gegenüber der Gesell-
                                                                                                                      nicht zuletzt durch ein gut geführ-
                                                                                                                      tes Compliance- und Risikomanage-
                                       Gesichtspunkten einer persönlichen      schaft, teilweise haftet der Ge-       ment. Ziel der Veranstaltung ist es,
Haftung von Unter-                     Haftung ausgesetzt sehen. Als Or-       schäftsführer aber auch im Außen-      Geschäftsführer hierfür zu sensibili-
nehmensleitern                         gan der Gesellschaft, dem die Ver-      verhältnis gegenüber Dritten. In ge-   sieren, über aktuelle Entwicklungen
                                       waltung fremden Vermögens ob-           wissem Umfang lassen sich die Ri-      zu informieren und praxistaugliche
                                       liegt, hat er bei Erfüllung seiner      siken aber wirkungsvoll begrenzen,     Tipps zu geben.                   n
    Bereits seit 2010 führt            Pflichten die „Sorgfalt eines ordent-
MELCHERS mit der IHK Pfalz Semi-       lichen Geschäftsmanns“ anzuwen-         termin:             Donnerstag, 30.03.2017, 16.00 Uhr
nare zur Haftung von Unterneh-         den. Kommt er dem nicht nach,           ort:                Ludwigshafen/Rhein
mensleitern durch. Die diesjährige     haftet er auf Schadenersatz. Zahl-      Veranstalter:       IhK für die Pfalz
Veranstaltung gibt einen Überblick     reiche weitere Vorschriften begrün-     Referenten:         RA Dr. Andreas masuch, RAin Dr. Victoria Berger
über die zivilrechtlichen Haftungs-    den zusätzliche Haftungsrisiken.        Info:               www.pfalz.ihk24.de
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                                         ml         VeRGABeReCht                                                    neUeRe ReChtSPReChUnG
                                                                                                                         Hinsichtlich der Rückforde-

                                         04 Bauprojekte: Förderfähig trotz                                          rung von Fördermitteln wegen
                                                                                                                    Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 VOB/A

                                         Gesamtvergabe?                                                             kommt dem Beschluss des VGH
                                                                                                                    München vom 22.10.2014 (Az.: 4
                                                                                                                    ZB 14.1260) Bedeutung zu, der
                                              Auftraggeber (AG) haben oft      VeRGABeReChtLIChe                    durch ein Urteil des VG Augsburg
DR. ILonA RenKe
                                         ein hohes Interesse an der Ver-       ZULäSSIGKeIt eIneR GeSAmt-           vom 23.02.2016 (Az.: Au 3 K
i.renke@melchers-law.com
                                         gabe ihres Bauauftrags an einen       VeRGABe                              15.1070) erneut bestätigt wurde.
                                         Generalunternehmer, da sie sich            Einer Gesamtvergabe stehen      Das Gericht betonte darin, dass
berät Wirtschaftsunternehmen und öf-     hiervon allgemeine wirtschaft-        regelmäßig § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB    die hier eingangs erwähnten all-
fentliche Auftraggeber im öffentlichen   liche Vorteile, wie beispielsweise    bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 VOB/A ent-    gemeinen wirtschaftlichen Vor-
Recht, insbesondere im öffentlichen      eine zweifelsfreie und umfas-         gegen, wonach eine Vergabe           teile, die jede Vergabe an einen
Bau- und Planungsrecht, im Umwelt-
                                         sende Mängelgewährleistung, ein-      grundsätzlich nach Teillosen oder    Generalunternehmer mit sich
und Technikrecht sowie im Vergabe-
recht. Sie ist Lehrbeauftragte an der    heitliche Verjährungsfristen, einen   Fachlosen zu erfolgen hat. § 97      bringen würde, eine Gesamtver-
Universität Heidelberg.                  geringeren Koordinierungsaufwand      Abs. 4 Satz 3 GWB bzw. § 5 Abs. 2    gabe noch nicht rechtfertigen.
                                         sowie die Möglichkeit einer           Satz 2 VOB/A lassen als Ausnah-      Dies entspricht der überwiegen-
                                         schnelleren Fertigstellung ver-       me von diesem Grundsatz einen        den Rechtsprechung der Vergabe-
                                         sprechen. Will der AG für sein        Verzicht auf eine Aufteilung oder    senate. Hinzutreten müssten ein-
                                         Bauvorhaben Fördermittel in An-       Trennung nur aus wirtschaftlichen    zelfallspezifische Umstände, die
                                         spruch nehmen, sind bei der Ent-      oder technischen Gründen zu.         eine Kosteneinsparung aufgrund
                                         scheidung über eine Gesamtver-        Diese Regelung findet sich zudem     einer Gesamtvergabe plausibel
                                         gabe die konkreten Förderbedin-       inhaltlich wortgleich oder abge-     erscheinen lassen. Denkbar seien
                                         gungen zu beachten. Regelmäßig        ändert in zahlreichen Landesge-      auch objektive technische Grün-
                                         verweist eine Auflage des Förder-     setzen wieder, wie bspw. in § 22     de sowie ein besonderer Zeit-
                                         mittelbewilligungsbescheides          Abs. 2 Mittelstandsförderungsge-     druck, der eine gleichzeitige Fer-
                                         darauf, dass die geltenden Verga-     setz Baden-Württemberg. Die Auf-     tigstellung verschiedener Gewer-
                                         bevorschriften anzuwenden sind,       teilung in Lose soll es Unterneh-    ke erfordere.
                                         zu denen auch § 5 Abs. 2 VOB/A        men der mittelständischen Wirt-
                                         und die landesrechtlichen Verga-      schaft ermöglichen, sich auch bei    FAZIt
                                         berechtsnormen zählen. Bei Kar-       größeren Bauprojekten entspre-           Sollte ein an das Vergabe-
                                         tellvergaben ist zudem § 97 Abs. 4    chend ihrer Leistungsfähigkeit um    recht gebundener AG eine Ge-
                                         GWB zu beachten.                      Aufträge zu bewerben.                samtvergabe durchführen wol-
                                                                                                                    len, sind die Entscheidung, keine
                                                                                    Diese Landesgesetze werden      Lose zu bilden, sowie ihre Gründe
                                                                               mitunter durch untergesetzliche      in einer Vergabedokumentation
                                                                               Normen konkretisiert, in Baden-      festzuhalten. Zu den allgemeinen
                                                                               Württemberg bspw. durch die          wirtschaftlichen Vorteilen, die mit
                                                                               Verwaltungsvorschrift der Lan-       nahezu jeder Gesamtvergabe
                                                                               desregierung über die Vergabe        verbunden sind, müssen ein-
                                                                               öffentlicher Aufträge (VwV Be-       zelfallspezifische, projekt- bzw.
                                                                               schaffung), welche gleichfalls die   auftragsbezogene wirtschaftliche
                                                                               Bildung von Teillosen oder Fach-     oder technische Gründe hinzu-
                                                                               losen bzw. Gewerken als Regel-       treten, welche – je nach ein-
                                                                               fall festsetzt. Abschnitt 9.1 VwV    schlägiger Norm – eine Gesamt-
                                                                               Beschaffung fordert sogar „über-     vergabe rechtfertigen bzw. erfor-
                                                                               wiegende“ wirtschaftliche und        dern. Andernfalls liegt ein Verga-
                                                                               technische Gründe gegen eine         berechtsverstoß vor, welcher eine
                                                                               Aufteilung in Lose. Beispielhaft     Rückzahlungsverpflichtung der er-
                                                                               aufgeführt werden unverhältnis-      haltenen Fördermittel auch noch
                                                                               mäßige Kostennachteile, eine         nach Auftragsdurchführung nach
                                                                               starke Verzögerung des Vorha-        sich ziehen kann.                n
                                                                               bens, ein unverhältnismäßig ho-
                                                                               her Koordinierungsaufwand oder
                                                                               eine unverhältnismäßige Zersplit-
                                                                               terung aufgrund eines geringen
                                                                               Auftragswertes.
9

     Das im April 2016 in Kraft ge-
tretene neue Vergaberecht hat viele
                                      rend der Vertragslaufzeit dar. Einen
                                      Überblick über die Ausnahmen vom
                                                                             ml          mitteilung

neue Fragestellungen mit sich ge-     Vergaberecht bei Inhouse-Geschäf-
bracht. Die Vergaberechtsexperten     ten und interkommunaler Zu-            Vergaberechtstag 2016
von MELCHERS haben daher im           sammenarbeit gab RAin Dr. Ilona
November 2016 gemeinsam mit           Renke, MELCHERS, bevor RA
                                                                             Metropolregion Rhein-Neckar
zwei externen Referenten beim         Andreas Pauli, MELCHERS, den
„Vergaberechtstag 2016 Metropol-      inhaltlichen Teil des Seminars mit
region Rhein-Neckar“ über das neue    Informationen zur geplanten Un-
Recht und seine praktischen Aus-      terschwellenvergabeordnung be-
wirkungen informiert. Sebastian       endete. Das Seminar fand seinen
Stoll vom Rechtsamt der Stadt         Abschluss bei Kaffeespezialitäten,
Heidelberg referierte über die        Smoothies, Cocktails und ange-
praktischen Auswirkungen der Re-      regten Gesprächen zu den Themen
gelungen zur E-Vergabe. RA Philipp    des Tages. Das große Interesse am
Scharfenberg, MELCHERS, gab ei-       Vergaberechtstag 2016 zeigte sich
nen Überblick über die aktuelle       sowohl an der hohen Teilnehmer-
Rechtsprechung und die sich dar-      zahl als auch an der angeregten
aus ergebenden Folgen für die Ver-    inhaltlichen Diskussion. MELCHERS
gabepraxis. Dipl. Ing. Peter Kalte,   wird auch in diesem Jahr wieder
Geschäftsführer der Gütestelle Ho-    einen Vergaberechtstag zu aktu-
norar und Vergaberecht e. V., legte   ellen Rechtsentwicklungen aus-
in seinem Vortrag die neuen Re-       richten, eine rechtzeitige Ankün-
geln bei Auftragsänderungen wäh-      digung wird erfolgen.             n

ml         Veranstaltungen                                                   Termin:
                                                                             Ort:
                                                                                             Freitag, 17.03.2017, 13.00 – 17.30 Uhr
                                                                                        	Heidelberg, Im Breitspiel 21
                                                                             Veranstalter: 	MELCHERS Seminare GmbH
Datenschutzkonformität 2018 –                                                Referenten:     RA Dr. Dennis Voigt, RA Dr. Sebastian Petrack,
Roadmap für den Mittelstand                                                                  RA Dr. Hendrik Skistims
                                                                             Info:           http://www.melchers-law.com/seminare/
                                                                                             aktuelle-seminare.html
    Jedes Unternehmen erhebt,         nalen Vorschriften stellen ab Mai
verarbeitet oder nutzt personen-      2018 den neuen Regelungsrah-
bezogene Daten. Die Europäische       men für diese Tätigkeiten dar. Die     vor allem integrierten Überblick       Anregung für die Entwicklung
Datenschutzgrundverordnung            Veranstaltung wird den Teilneh-        über den neuen Regelungsrahmen         eines Fahrplans zur Datenschutz-
und die zu erwartenden natio-         mern einen praxisbezogenen und         verschaffen. Sie soll zugleich als     compliance 2018 dienen.       n

                                           Regelmäßig informieren die
                                      Anwälte der Praxisgruppe Arbeits-
                                                                             blick über die bei der Beschäfti-
                                                                             gung von Rentnern und renten-
                                                                                                                    ml        mitteilung

                                      recht von MELCHERS über aktuelle       nahen Mitarbeitern zu beachtenden
                                      Entwicklungen und Veränderungen        Regelungen. Zum Abschluss des          Arbeitsrecht
                                      im Arbeitsrecht, zuletzt im Dezem-     Seminars informierten RA Gerhard
                                      ber 2016 beim Seminar „Arbeits-        Boss und RA Dr. Jan Axtmann über
                                                                                                                    Aktuell
                                      recht Aktuell“. RA Martin Koller-      aktuelle Urteile im Arbeitsrecht und
                                      van Delden berichtete in seinem        deren Auswirkungen auf die Pra-
                                      Vortrag über das neue Recht der        xis. Das Seminar klang mit einem
                                      Arbeitnehmerüberlassung und mög-       Umtrunk aus, den die Teilnehmer
                                      liche alternative Lösungen für den     zur Vertiefung der fachlichen
                                      flexiblen Einsatz von Arbeitskräf-     Diskussionen und zum gegensei-
                                      ten. RAin Lena Wallbrecht und RA       tigen Kennenlernen nutzten. n
                                      Dominik Gallini gaben einen Über-
10

                                          ml         PRAXIStIPP                                                       Höchstbetrags zum Ausdruck
                                                                                                                      kommende Wille, ein größeres

                                          05 Risiken für Gesellschafter aus                                           Risiko als im Verhältnis der Betei-
                                                                                                                      ligung zu übernehmen, ziehe eine

                                          gemeinsamen Bürgschaften                                                    höhere Haftung im Innenverhält-
                                                                                                                      nis der Gesellschafter nach sich.
                                                                                                                      Diese 16 % errechneten sich im
                                               Es kommt häufig vor, dass        kann man nur in guten Zeiten          vorliegenden Fall aus dem vom
DR. DIeteR thünneSen
                                          eine Bank zur Sicherung ihres         vordenken und regeln.                 Mehrheitsgesellschafter übernom-
d.thuennesen@melchers-law.com
                                          Kredits an eine Gesellschaft eine                                           menen doppelten Höchstbetrag.
                                          gemeinsame Bürgschaft von allen       ReChtSLAGe                            Weiterhin entschied der BGH, dass
Dipl.-Betriebswirt, Fachanwalt für In-    oder mehreren Gesellschaftern             Übernehmen mehrere Gesell-        das Ausscheiden eines Gesell-
solvenzrecht, ist seit 1982 als Anwalt    fordert, wenn auch nur „pro           schafter für dieselbe Schuld Bürg-    schafters und dessen Entlassung
tätig. Aufgrund seiner langjährigen Er-   forma“. Eine gemeinsame Bürg-         schaften, wenn auch in unter-         durch die Bank aus der Bürg-
fahrung als Insolvenzverwalter berät
                                          schaft entspricht meist aber auch     schiedlicher Höhe, ist bei ihnen      schaft die Ausgleichsverpflichtung
er Unternehmen, Gesellschafter, Ge-
schäftsführer und Gläubiger als Be-       dem Interesse des einzelnen Ge-       als sog. Mitbürgen zwischen dem       unter den Bürgen nicht berühre,
teiligte im Rahmen von Sanierungen        sellschafters. Das persönliche Haf-   Außenverhältnis – der Haftung ge-     also den Innenanteil der ver-
und in Insolvenzverfahren.                                                                                            bliebenen Gesellschafter nicht er-
                                          tungsrisiko wird verteilt und fin-    genüber dem Kreditgeber – und
                                          det so bei allen Entscheidungen       dem Innenverhältnis – dem Aus-        höhe.
                                          Berücksichtigung.                     gleich unter den Bürgen – zu
                                                                                unterscheiden. Gegenüber dem              Der Fall offenbart auch wei-
                                               Die Risiken werden von den       Gläubiger haften alle Mitbürgen       tere Risiken, wenn die 16 % aus
                                          Gesellschaftern freilich oft nicht    als Gesamtschuldner (§ 769 BGB).      dem Höchstbetrag des Mehrheits-
                                          gesehen. Zeitlich unbegrenzte und     Jeder haftet damit allein und im      gesellschafters gerechnet wurden,
                                          in der Höhe unbeschränkte Bürg-       Umfang seines Höchstbetrages          nachdem dieser sich im Vergleich
                                          schaften können für die Gesell-       auf das Ganze.                        zum Mitgesellschafter mit dem
                                          schafter ruinöse Folgen haben. In                                           doppelten Höchstbetrag verbürgt
                                          der Insolvenz der Gesellschaft             Eine derartige Situation lag     hatte. Den Mehrheitsgesellschaf-
                                          drohen ihnen ungeahnt zusätz-         der Entscheidung des BGH vom          ter traf umgekehrt der Nachteil,
                                          liche Risiken nach § 135 InsO aus     27.09.2016 (Az.: XI ZR 81/15) zu-     dass er den Anteil des ausge-
                                          bereits erledigten Schulden; selbst   grunde. Hier hatten sich Gesell-      schiedenen Gesellschafters nicht
                                          wenn sie schon ausgeschieden          schafter mit völlig unterschied-      umlegen konnte und damit die-
                                          sind. Ebenso bei offenen Schul-       lichen Höchstbeträgen verbürgt.       ser Ausfall wohl bei ihm verblieb.
                                          den: andere und vorrangige            Ihr Anteil an der Gesellschaft ent-
                                          Sicherheiten entlasten nun nicht      sprach nicht dem Verhältnis der       tIPP
                                          mehr. Ihr Haftungsrisiko erhöht       Höchstbeträge zueinander. Außer-           Bürgschaften sollten Höchst-
                                          sich, selbst wenn sie bei Bürg-       dem war ein Gesellschafter be-        beträge ausweisen. Wenn Gesell-
                                          schaften nur für den Ausfall          reits ausgeschieden. Die Bank hat-    schafter sich als Mitbürgen ver-
                                          haften. Die Höhe ihrer Haftung        te nur den Gesellschafter mit der     pflichten, sollten sie zeitgleich
                                          sollten die Gesellschafter deshalb    höchsten Bürgschaftssumme, den        und genau untereinander regeln,
                                          prinzipiell bei Übernahme der         Mehrheitsgesellschafter, in An-       in welchem Verhältnis und mit
                                          Bürgschaft durch Vereinbarung         spruch genommen. Er verlangte         welchen Höchstbeträgen sie ein-
                                          eines Höchstbetrages begrenzen;       nun den Ausgleich von einem           ander den Ausgleich im Fall
                                          dies gilt erst recht bei gemein-      Mitgesellschafter, der mit 10 % an    der Inanspruchnahme schulden.
                                          samer Verpflichtung als Mitbür-       der Gesellschaft beteiligt war und    Scheiden Gesellschafter aus oder
                                          gen. Aber wie verteilt sich die       dessen Anteil als Mitbürge im         gibt es Gesellschafterwechsel,
                                          Haftung aus den gemeinsamen           Verhältnis 16 % betrug.               müssen die Regelungen jedes Mal
                                          Bürgschaften unter den Gesell-                                              angepasst werden. Werden ein-
                                          schaftern, wenn unterschiedliche          Der BGH entschied, dass sich      zelne Gesellschafter als Mitbür-
                                          Höchstbeträge vereinbart werden?      mangels abweichender Verein-          gen vom Gläubiger aus der Bürg-
                                          Scheiden später Gesellschafter aus,   barung der Innenausgleich grund-      schaft entlassen, ohne dass die
                                          wollen diese danach überhaupt         sätzlich nicht nach der Betei-        Mitbürgen sich einverstanden er-
                                          nicht mehr mithaften. Wird am         ligung, sondern nach dem Ver-         klärt haben, muss dieses bereits
                                          Ende nur ein Gesellschafter als       hältnis der Bürgschaften richte,      bei der Inanspruchnahme aus der
                                          Bürge in Haftung genommen,            weshalb im entschiedenen Fall         Bürgschaft dem Gläubiger gem.
                                          stellt sich die Frage, inwieweit er   der Mitbürge nicht 10 %, sondern      § 776 BGB anspruchsmindernd
                                          Regress bei den Mitgesellschaf-       16 % auszugleichen habe. Der in       entgegengehalten werden.       n
                                          tern nehmen kann. Diese Fragen        der Übernahme eines höheren
11

    Wir freuen uns sehr, zwei neue
Kollegen an unserem Standort
                                          Nach seinem Referendariat in
                                      Frankfurt und einer zwischenzeit-
                                                                            ml        mitteilung

Frankfurt begrüßen zu können.         lichen Tätigkeit bei einer interna-
                                      tionalen Großkanzlei verstärkt er     Rechtsanwalt Dr. Hendrik Skistims
    Herr Rechtsanwalt Dr. Hendrik     nun das Frankfurter IT-Rechtsteam
Skistims ist seit dem 01. Sep-        und berät nationale und inter-
                                                                            und Rechtsanwalt Hans-Christian
tember 2016 bei MELCHERS tätig.       nationale Unternehmen in allen        Sichert verstärken den Frankfurter
Herr Dr. Skistims studierte Rechts-   Bereichen des IT-Rechts. Darüber
wissenschaft in Göttingen und         hinaus berät er insbesondere zu
                                                                            Standort
promovierte anschließend am Wis-      Fragen des Marken- und Urheber-
senschaftlichen Zentrum für Infor-    rechts.                                   Herr Sichert studierte Rechts-   in Darmstadt und Frankfurt und
mationstechnik-Gestaltung (ITeG)                                            wissenschaft an der Universität in   unterstütze den Frankfurter Stand-
in Kassel über ein datenschutz-           Herr Rechtsanwalt Hans-           Jena. Im Anschluss daran absol-      ort zunächst als freier Mitarbeiter.
rechtliches Thema.                    Christian Sichert ist seit dem        vierte er sein Rechtsreferendariat                                     n
                                                   01. Oktober 2016
                                                   ebenfalls bei MEL-
                                                   CHERS tätig. Herr
                                                   Sichert verstärkt das
                                                   Frankfurter Arbeits-
                                                   rechtsteam und be-
                                                   rät Mandanten in al-
                                                   len Fragen des indi-
                                                   viduellen und kollek-
                                                   tiven Arbeitsrechts
                                                   und der allgemeinen
                                                   Vertragsgestaltung.

ml         Persönlich                 Dr. Spitz ist seit April 2009 als
                                      Rechtsanwalt bei MELCHERS tä-
                                                                            juristischen Tellerrand werfen, um
                                                                            in diesem Gebiet erfolgreich zu
                                                                                                                 dungshilfe. Wenn der Mandant
                                                                                                                 den Anwalt versteht, entsteht auch
                                      tig und seit 2015 Partner.            sein. Unsere Beratungsaufträge in    ein Vertrauensverhältnis.
Dr. Matthias Spitz                    Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit      den Bereichen des öffentlichen
MELCHERS Heidelberg                   liegt auf den Gebieten des Verwal-    Baurechts und des Verwaltungs-       Wie verbringen Sie Ihre Freizeit
                                      tungs- und des Glücksspielrechts.     rechts sind in aller Regel sehr      am liebsten?
                                                                            abwechslungsreich, aber auch         Im Urlaub am Meer mit meiner
                                      Was ist Ihr Lebensmotto bzw.          durchaus anspruchsvoll.              Frau und meinem Sohn, ansons-
                                      Lieblingszitat?                                                            ten mit Freunden in einem guten
                                      “With the first link, the chain is    Was ist für ein gutes Verhältnis     italienischen oder asiatischen
                                      forged. The first speech censured,    zum Mandanten wichtig?               Restaurant.
                                      the first thought forbidden, the      Neben der fachlichen Expertise
                                      first freedom denied – chains us      und detaillierten Branchenkennt-     Wohin soll Ihre nächste Reise
                                      all irrevocably.” (Jean-Luc Picard)   nissen kommt es auf die richtige     gehen?
                                                                            Kommunikation an. Die Beratung       Beruflich: London, privat: Urlaub
                                      Was reizt Sie am Verwaltungs-         muss zwar alle wichtigen tatsäch-    im Schnee in Garmisch-Parten-
                                      und Glücksspielrecht?                 lichen und rechtlichen Fragen ei-    kirchen.
                                      Das Glücksspielrecht ist eine         nes Mandats abdecken, dabei
                                      Sondermaterie des Verwaltungs-        aber auf das Wesentliche redu-       Was möchten Sie unbedingt
                                      rechts und zugleich auch ein          ziert sein. Zudem muss sie für       einmal im Leben tun?
                                      Querschnittsbereich, in dem ne-       einen Nichtjuristen verständlich     Da gibt es eine ganze Liste – ab-
                                      ben dem Wissen um die aktuel-         sein. Ein Manager oder CEO, der      gesehen von einem Flug zum
                                      len regulatorischen Entwicklungen     täglich hunderte E-Mails erhält,     Mond stehen ganz oben darauf
                                      vielfach auch das Geschäftsmo-        möchte nicht noch zusätzlich von     auch etwas irdischere Dinge, wie
                                      dell des Mandanten und techni-        seinem Anwalt mit ausschweifi-       z. B. eine Alpenüberquerung in
                                      sche Aspekte eine Rolle spielen.      gen Ausführungen „belagert“ wer-     einer mehrtätigen Wandertour mit
                                      Man kann also nicht nur, man          den, sondern benötigt eine knapp     Freunden und eine Jeep-Safari
                                      muss sogar einen Blick über den       und präzise formulierte Entschei-    durch Namibia.                 n
12

ml         INTERNATIONAL                                                      kenntnissen beherrschen alle An-
                                                                              wälte des MELCHERS French Desk
                                                                              die französische, englische und
MELCHERS French Desk – Kompetente                                             deutsche Sprache und kennen die

Begleitung auf dem deutschen Markt                                            Mentalitätsunterschiede zwischen
                                                                              den Ländern. Sie sind dadurch in
                                                                              der Lage, die typischen Missver-
    Für französischsprachige Un-      Markteintritt in Deutschland mit        ständnisse bei grenzüberschrei-      Impressum
ternehmen und Investoren aus          der Gründung eines (Tochter-)Un-        tenden Angelegenheiten von vor-
Frankreich, Belgien, Luxemburg        ternehmens auch Risiken. Gute           neherein zu vermeiden und maß-       HERAUSGEBER
und der Schweiz ist der deutsche      Kenntnisse der juristischen Rah-        geschneiderte Vorschläge für Pro-    Melchers Rechtsanwälte
Markt der wichtigste in Europa.       menbedingungen sind daher un-           jekte in Deutschland zu unter-       Partnerschaftsgesellschaft mbB
Die deutsche Wirtschaft ist dank      verzichtbar für den wirtschaftli-       breiten.                             Sitz Heidelberg
der vielen mittelständischen Un-      chen Erfolg. Der MELCHERS French        Ansprechpartner des French Desk      Amtsgericht Mannheim PR 700195
ternehmen dynamisch, das ge-          Desk bietet umfassende juristische      sind RA Martin Koller-van Delden
                                                                                                                   CHEFREDAKTION
setzliche Umfeld ist stabil und die   Beratung zu allen wirtschaftlichen      (m.koller.v.delden@melchers-
                                                                                                                   Dr. Ilona Renke
Arbeitskräfte sind hoch qualifi-      Aktivitäten in Deutschland. Neben       law.com) und RA Dr. Carsten Lutz
                                                                                                                   i.renke@melchers-law.com
ziert. Nichtsdestotrotz birgt ein     ihren spezifischen juristischen Fach-   (c.lutz@melchers-law.com).     n
                                                                                                                   KONZEPTION UND GESTALTUNG
                                                                                                                   CT Medienberatung, Wiesloch
                                                                                                                   bfw tailormade communication

ml         PRIVAT
                                                                                                                   GmbH, Neustadt a. d. Weinstraße

                                                                                                                   ERSCHEINUNGSWEISE
                                                                                                                   4 Ausgaben pro Jahr
Soziales Engagement der Mitarbeiter von MELCHERS und FALK
                                                                                                                   NACHBESTELLUNGEN
                                                                                                                   newsletter@melchers-law.com
    Die Adventszeit 2016 haben
Mitarbeiter von MELCHERS Rechts-
                                                                                                                   STANDORTE UND KONTAKT
anwälte und FALK & Co. zum An-
                                                                                                                   HEIDELBERG
lass genommen, sich für weniger
                                                                                                                   Im Breitspiel 21, 69126 Heidelberg
Privilegierte einzusetzen. Unter                                                                                   T +49-(0)6221-18 50-0
Federführung von RA Nikolas                                                                                        F +49-(0)6221-18 50-1 00
Bauer wurden sehr erfolgreich                                                                                      E heidelberg@melchers-law.com
verschiedene regionale Unter-
nehmen um Sachspenden für ei-                                                                                      BERLIN
ne Tombola gebeten, so dass 90                                                                                     Katharinenstraße 8, 10711 Berlin
attraktive Preise auf die Gewinner                                                                                 T +49-(0)30-3 10 13 99-0
warteten. Die Mitarbeiter von                                                                                      F +49-(0)30-3 10 13 99-10
                                                                                                                   E berlin@melchers-law.com
MELCHERS und FALK haben in
großer Zahl Lose für die Tombola      Tombola wurden u. a. Weih-              rum Mannheim Penske Sportwa-
                                                                                                                   FRANKFURT AM MAIN
erworben und so einen Gesamt-         nachtstüten mit verschiedenen           genzentrum GmbH / Stadtwerke
                                                                                                                   Darmstädter Landstraße 108
erlös von EUR 2.000,00 erzielt.       nützlichen Dingen, wie z. B. Kaf-       Heidelberg GmbH / Rhein-Neckar
                                                                                                                   60598 Frankfurt/Main
Kurz vor Weihnachten wurden           fee, Shampoo, Socken und                Löwen GmbH / Tiergarten Heidel-      T +49-(0)69-6 53 00 06-0
bei Glühwein und Gebäck die           T-Shirts, für die Betreuten von         berg gGmbH / Kurpfälzisches Mu-      F +49-(0)69-6 53 00 06-40
glücklichen Gewinner gezogen und      OBDACH e. V. zusammengestellt.          seum der Stadt Heidelberg /          E frankfurt@melchers-law.com
dem stellvertretenden Vorsitzen-                                              Forest Adventures Deutschland        www.melchers-law.com
den des Vereins OBDACH e. V.,             MELCHERS und FALK danken            GmbH / SV Sandhausen 1916 e. V. /
Herrn Dr. Plieninger, der Erlös aus   den Sponsoren Badischer Renn-           SV Waldhof Mannheim 07 e. V. /
den Losverkäufen überreicht.          verein Mannheim-Seckenheim e. V. /      TSG 1899 Hoffenheim Fußball-
                                      Weisse Flotte Heidelberg GmbH +         Spielbetriebs GmbH / Weingut
    OBDACH e. V. hat das Ziel, Ob-    Co. KG / Palazzo Variete GmbH /         Seeger GbR / Adam Müller GmbH
dachlosen Obdach zu geben, sie        Stadtpark Mannheim gGmbH /              und Co. KG / Villa Toskana, Marion
zur Selbsthilfe zu motivieren, ihre   Planetarium Mannheim gGmbH /            Schreiber e. K. / Tanzschule de
seelischen und körperlichen Wun-      BLOOMS Pertsch GmbH /                   Freitas / abdruck GmbH / Service-
den zu heilen und Freude an einer     PFITZENMEIER Fitness Park Ver-          Design GmbH für die großzügigen
sinnvollen Beschäftigung zu ver-      waltungs GmbH / BADEWELT                Sachspenden.                     n
mitteln. Mit dem Geld aus der         SINSHEIM GmbH / Porsche Zent-
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