Mittagsreferat bzw. MWST-Webinar vom 13.05.2020

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Mittagsreferat bzw. MWST-Webinar vom 13.05.2020
Law School

  Mittagsreferat bzw.
  MWST-Webinar vom 13.05.2020
  COVID-19; Massnahmen des Bundes und der Kantone
  und was für Auswirkungen könnten sich bei der MWST
  ergeben?

  Brigitte Minder                 Uwe Mehrwald
  brigitte.minder@estv.admin.ch   uwe.mehrwald@estv.admin.ch
  lic. iur.                       Dipl. Experte in R+C
  ESTV, HA MWST                   ESTV, HA MWST
  Abteilung Recht                 Abteilung Externe Prüfung
Mittagsreferat bzw. MWST-Webinar vom 13.05.2020
Einleitung, Übersicht + Inhalt
                                   Home Office

     Massnahm.        Massnahm.                  Massnahm.
                                                                     Betroffene
     Gde.+Städte       Kantone                     Bund

       «Miete»                                                      Motionen
                                                                    zur MWST
                              COVID-19
                           bzw. Coronavirus
    Verbände                                                       Rückstellungen

                                               Sport- und
   Verordnungen     Parlament
                                                 Kultur
                                                                     MWST

                                usw., Sparen
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13.05.2020                                                   B. Minder + U. Mehrwald
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Einleitung, Übersicht + Inhalt
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home.html

                                              Unbedingt beachten

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13.05.2020                                      B. Minder + U. Mehrwald
Mittagsreferat bzw. MWST-Webinar vom 13.05.2020
Einleitung, Übersicht + Inhalt
Kurzarbeit nach Branchen - Beispiele/Auswahl
•     77.1%       Textilien und Bekleidung
•     76.0%       Gastgewerbe
•     61.0%       Kunst, Unterhaltung und Erholung
•     54.7%       Maschinenbau
•     52.4%       Elektrotechnik, Elektronik, Uhren, Optik   vgl. auch nachfolgende
                                                             Folien 32+33 ….
•     51.5%       Baugewerbe
•     49.7%       Verkehr und Transport
•     48.6%       Handel, Reparatur- und Autogewerbe
•     27.1%       Information und Kommunikation
•     25.3%       Gesundheitswesen- und Sozialwesen
•     14.5%       Chem. Industrie, Mineralölverarbeitung
•     13.8%       Erziehung und Unterricht
•     ….
•     5.3%        Land- und Fortwirtschaft, Fischerei
•     ….
     Quellen: Seco + KOF (in Prozent der Beschäftigten)

Folie    4                                                          MWST-Webinar
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Einleitung, Übersicht + Inhalt
Kurzarbeit nach Kantone - Beispiele/Auswahl

•     48.5%       Tessin / TI
•     48.0%       Basel Stadt / BS
•     46.4%       Jura / JU
•     45.5%       Neuenburg / NE                           vgl. auch nachfolgende
                                                           Folien 32+33 ….
•     42.6%       Schwyz / SZ
•     39.5%       Zug / ZG
•     38.7%       Aargau / AG
•     38.6%       Luzern / LU
•     38.3%       Graubünden / GR
•     38.3%       Genf / GE
•     38.1%       Obwalden / OW
•     ….
•     28.7%       Appenzell Ausserroden / AR
     Quellen: Seco + KOF (in Prozent der Beschäftigten)

Folie    5                                                        MWST-Webinar
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Mittagsreferat bzw. MWST-Webinar vom 13.05.2020
Einleitung, Übersicht + Inhalt
Arbeitslosigkeit per Ende April 2020

            Quelle: Seco + www.arbeit.swiss
Folie    6                                     MWST-Webinar
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Mittagsreferat bzw. MWST-Webinar vom 13.05.2020
Einleitung, Übersicht + Inhalt
Arbeitslosigkeit per Ende April 2020

            Quelle: Seco
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13.05.2020                             B. Minder + U. Mehrwald
Einleitung, Übersicht + Inhalt
«Kalaidos in eigener Sache»

 Auch von Interesse :
  Blog vom 08.05.2020 von Walter Steiger zu
   «Coronavirus: Fragen zur Mehrwertsteuer»

  https://www.kalaidos-fh.ch/de-CH/Blogs/Posts/2020/05/sr-1207-
   Coronavirus-Fragen-zur-Mehrwertsteuer

  Vgl. auch die Beilage zu diesem Foliensatz

Folie    8                                            MWST-Webinar
13.05.2020                                            B. Minder + U. Mehrwald
Ziel der Mittagsreferats / Wichtiger Hinweis

 Ziel des vorliegenden Mittagsreferats:
  Sensibilisierung für Fragen rund um die Covid-Pandemie aus
   steuerlicher Sicht.

 Wichtiger Hinweis der Autoren:
  Soweit im Rahmen des vorliegenden Mittagsreferats eine
   mehrwertsteuerliche Qualifikation vorgenommen wird, handelt es sich
   um die Ansicht der Autoren bzw. um deren Lösungsansätze oder
   Denkanstösse. Sie sind in keiner Art und Weise als verbindliche
   Auskunft der ESTV anzusehen.
  Eine rechtsverbindliche Auskunft kann einzig die ESTV im Rahmen
   von Art. 69 MWSTG abgeben.

Folie    9                                             MWST-Webinar
13.05.2020                                             B. Minder + U. Mehrwald
Einleitung, Übersicht + Inhalt

1. Verordnungen des Bundesrates (Notrecht) zu
   COVID-19 inkl. Medienmitteilung vom 29.04.2020
2. (Not-)Verordnungen der Kantone zu COVID-19;
    Beispiele der Kantone Thurgau + Zug
3. Medienmitteilungen von Gemeinden und Städten zu COVID-19,
   als Beispiele: 3 Medienmitteilungen zur Miete
4. Beschlüsse/Beratungen durch das Parlament aufgrund
   der a.o. Sondersession vom 04. - 06. Mai 2020
5. Was ist zu beachten und mögliche Praxisbeispiele
   ( Auswahl dazu, nicht abschliessend)
6. Zusammenfassung und offene Punkte

Folie 10                                              MWST-Webinar
13.05.2020                                            B. Minder + U. Mehrwald
1.
   Verordnungen des Bundesrates (Notrecht)
          zu COVID-19 sowie diverse
           Medienmitteilungen dazu

Folie 11                         MWST-Webinar
13.05.2020                       B. Minder + U. Mehrwald
Verordnung befristeter Verzicht auf
Verzugszinsen (…) SR 641.207.2 vom 20.03.2020

1. Diese Verordnung regelt den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen
   bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben
   sowie den Verzicht auf die Rückerstattung des Zusatzdarlehens durch die
   Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit (SGH).
2. Vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist bei verspäteter Zahlung
   der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Lenkungsabgaben
   und der Zollabgaben kein Verzugszins geschuldet.
Beispiel Kontrolle für die Steuerperioden 2015 – 2018 und Auszug Einschätzungsm.

•    Auf ESTV SuisseTAX oder auf der Website der ESTV kann die Abrechnungs-
     und Zahlungsfrist kostenlos und ohne Begründung um drei Monate nach
     Fälligkeit verlängert werden.
     Wird ein Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten gewünscht, ist ein
     begründetes Gesuch mittels Kontaktformular auf der Website der ESTV oder
     per Post zu stellen.
Folie 12                                                         MWST-Webinar
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Verordnung befristeter Verzicht auf
Verzugszinsen (…) SR 641.207.2 vom 20.03.2020

3. Vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist bei verspäteter
   Zahlung der direkten Bundessteuer, die in diesem Zeitraum fällig wird,
   kein Verzugszins geschuldet.
4. - Der Bund verzichtet auf die Rückzahlung des Restbetrags von
     CHF 5’481’181 des der SGH mit dem Bundesbeschluss vom 21. Septem-
     ber 2011 über den Nachtrag IIa zum Voranschlag 2011 gewährten Darlehens.
   - Mit dem Restbetrag nach Absatz 1 beteiligt sich der Bund an den Kosten der
     rückwirkenden Finanzierung von Investitionen, welche die SGH unterstützt.

Folie 13                                                        MWST-Webinar
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Liquiditätspuffer für Lieferanten des Bundes
Medienmitteilung vom 20.03.2020

•    Das Eidgenössische Finanzdepartement hat die Verwaltungseinheiten
     des Bundes angewiesen, Kreditorenrechnungen rasch zu prüfen und
     so schnell wie möglich auszuzahlen, ohne Ausnützung der Zahlungsfristen.
     Damit wird die Liquidität der Lieferanten des Bundes gestärkt.

    Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen
    • Den von der Krise betroffenen Unternehmen kann ein vorübergehender,
      zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen
      (AHV/IV/EO/ALV) gewährt werden.
    • Die Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, die Höhe der regelmässigen
      Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV anpassen zu lassen, wenn die Summe
      ihrer Löhne wesentlich gesunken ist. Dasselbe gilt für Selbstständige, deren
      Umsätze eingebrochen sind.
    • Zuständig für die Prüfung der Zahlungsaufschübe und der Reduktion der
      Akontobeiträge sind die AHV-Ausgleichskassen.

Folie 14                                                            MWST-Webinar
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COVID-19-Verordnung Sport SR 415.021
vom 20.03.2020

• Das BASPO (Bundesamt für Sport) gewährt Sportorganisationen im
  professionellen Sport zinslose Darlehen mit Dauer von 5 bzw. 7 Jahren.
  Der Umfang der bewilligten Darlehen umfasst CHF 50 Mio.
   Definition «Sportorganisationen» ist auf www.baspo.ch ersichtlich.
 Qualifikation bei der MWST: bei bestehender Steuerpflicht und effektiver
  Abrechnungsmethode handelt es sich bei den zinslosen Darlehen beim
  Darlehensnehmer um eine Subvention gem. Art. 18 Abs. 2 Bst. a mit
  entsprechenden möglichen Vorsteuerfolgen im Sinne von Art. 33 Abs. 2 MWSTG
  i.V.m. Art. 75 MWSTV (vgl. dazu auch MI 05, Ziff. 1.2).
• Das BASPO kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen in Form von
  nicht rückzahlbaren Geldleistungen an Organisationen ausrichten,
  die als Vereine organisiert sind und deren Zweck die Organisation und die
  Durchführung von Veranstaltungen und Wettkämpfen im Breitensport ist.
  Die Finanzhilfen des Bundes umfassen ebenfalls einen Betrag von CHF 50 Mio.
 Qualifikation bei der MWST: vgl. obige Ausführungen (+ die zumutbaren
  Selbsthilfemassnahmen müssen «ausgeschöpft» werden; vgl. www.baspo.ch).
 Empfehlung: Definitive Praxis zu den zinslosen Darlehen und Finanzhilfen ist
  bei der ESTV abzuklären (vgl. auch COVID-19-Kredit).
Folie 15                                                       MWST-Webinar
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COVID-19-Verordnung Kultur SR 442.15
vom 20.03.2020

•    Verordnung umfasst Begriffserklärungen zu
      Kultursektor (Künste, Design, Film, Kunst, Literatur, Musik und Museen)
      Veranstaltung (…)
      Kulturunternehmen (jur. Person)
      Kulturschaffende (natürliche Personen, die selbstständig sind)
      Kulturverein im Laienbereich (Verein nicht professionell tätiger Kulturschaffender
        aus den Sparten Musik und Theater
•    Beiträge des Bundes im Kulturbereich betragen rund CHF 280 Mio.
•    Soforthilfen für nicht gewinnorientiertes Kulturunternehmen
      Zinsloses und rückzahlbares Darlehen; maximal 30% der Erträge
        (exkl. Subventionen) der letzten revidierten Jahresrechnung;
      Gesuch ist an Sitzkanton einzureichen
      Bund trägt alle notwendigen Finanzmittel
      Qualifikation bei der MWST: analog den Ausführungen im Sportbereich.
        Der nicht zu zahlende Zins bzw. die Differenz zu einem «normalen» Zins
        bildet die Höhe der gewährten Subvention.
      Empfehlung: Definitive Praxis zu den zinslosen Darlehen ist bei der ESTV
        abzuklären (vgl. auch COVID-19-Kredit).
Folie 16                                                              MWST-Webinar
13.05.2020                                                            B. Minder + U. Mehrwald
COVID-19-Verordnung Kultur SR 442.15
vom 20.03.2020

 •    Kulturunternehmen (gewinnorientiert)

                                               Quelle:
                                               Bundesamt für Kultur

Folie 17                                     MWST-Webinar
13.05.2020                                   B. Minder + U. Mehrwald
COVID-19-Verordnung Kultur SR 442.15
vom 20.03.2020

•    Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und für Kulturschaffende
       Auf Gesuch nicht rückzahlbare Finanzhilfen, aufgrund der Absage oder
         Verschiebung von Veranstaltungen und Projekten oder mit
         Betriebsschliessungen verbundenen finanziellen Schaden, sofern dieser durch
         staatliche Massnahmen aufgrund COVID-19 verursacht wurde.
       Die Ausfallentschädigung deckt höchstens 80% des finanziellen Schadens.
       Die Soforthilfen an Kulturunternehmen und an Kulturschaffende werden an
         die Ausfallentschädigungen angerechnet.
       Gesuche sind an die Kantone zu richten und diese entscheiden auch.
       Bund beteiligt sich zu 50% an den zugesagten Ausfallentschädigungen.

      Qualifikation bei der MWST: es handelt sich um eine Subvention gem.
       Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG mit den entsprechenden Vorsteuerfolgen
       bei bestehender MWST-Pflicht und effektive Abrechnungsmethode

      Empfehlung: Definitive Praxis zu den Sofort-/Nothilfen bzw.
       Ausfallentschädigungen ist bei der ESTV abzuklären.

Folie 18                                                             MWST-Webinar
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COVID-19-Verordnung Kultur SR 442.15
vom 20.03.2020

•    Sofort-/Nothilfen für Kulturschaffende
      nicht rückzahlbare Finanz-Nothilfe für die Deckung der
        Lebenshaltungskosten, maximal CHF 196 pro Tag,
      Gesuch ist an Verein Suisseculture Sociale einzureichen
      Der Bund stellt Suisseculture Sociale die für die Soforthilfen notwendigen
        Finanzmittel vollumfänglich zur Verfügung.
      Der Bund entschädigt Suisseculture Sociale für den Aufwand in
        Zusammenhang mit der Ausrichtung der Soforthilfen.

      Qualifikation bei der MWST: Subvention gem. Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG
       mit den entsprechenden Vorsteuerfolgen bei bestehender MWST-Pflicht und
       effektive Abrechnungsmethode; oder allenfalls ein Nicht-Entgelt ohne MWST-
       Folgen; analog der Erwerbsausfallentschädigungen bei allen
       Selbstständigerwerbenden

      Empfehlung: Definitive Praxis zu den Sofort-/Nothilfen ist bei der ESTV
       abzuklären.

Folie 19                                                             MWST-Webinar
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COVID-19-Verordnung Kultur SR 442.15
vom 20.03.2020

•    Kulturvereine im Laienbereich
       Auf Gesuch nicht rückzahlbare Finanzhilfen von maximal CHF 10’000
          für den mit der Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen verbundenen
          finanziellen Schaden,
       Gesuche sind bei den vom Bund gemäss den Bestimmungen des «EDI»
          unterstützten Verbänden einzureichen
       Der Bund stellt den Verbänden die für die Entschädigungen notwendigen
          Finanzmittel vollumfänglich zur Verfügung
       Der Bund entschädigt die Verbände für den Aufwand in Zusammenhang
          mit der Ausrichtung der Entschädigungen.

      Qualifikation bei der MWST: es handelt sich um eine Subvention gem.
       Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG mit den entsprechenden Vorsteuerfolgen
       bei bestehender MWST-Pflicht und effektive Abrechnungsmethode, vgl.
       dazu auch MI 05, Ziff. 1.2 (vgl. auch nachfolgendes Beispiel unter «Punkt 5»)

      Empfehlung: Definitive Praxis zu den Finanzhilfen ist bei der ESTV abzuklären.

Folie 20                                                             MWST-Webinar
13.05.2020                                                           B. Minder + U. Mehrwald
COVID-19-Verordnung Kultur SR 442.15
 vom 20.03.2020

• Kulturvereine im Laienbereich - Grafik nachfolgend

                                                         Quelle:
                                                         Bundesamt für Kultur

 Folie 21                                              MWST-Webinar
 13.05.2020                                            B. Minder + U. Mehrwald
COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung
 SR 951.261 vom 25.03.2020

• Möglicher verbürgter Betrag durch den Bund von rund CHF 40 Milliarden
• Es bestehen 4 Bürgschaftsgenossenschaften (vgl. https://kmu-buergschaften.ch);
  der Bund übernimmt die Verwaltungskosten der 4 Bürgschaftsgenossenschaften;
  vgl. auch mögliche Steuerpflicht unter www.uid.admin.ch
• Gesuchsteller haben Rechte und insbesondere Pflichten hinsichtlich Verwendung
  der Bankkredite wie Ausschüttungssperre Dividenden, keine Gewährung von
  Aktivdarlehen an Nahestehende, Verwendung für Ersatzinvestitionen usw.
• Laufzeit von 5 bzw. allenfalls 7 Jahre

Quelle: https://covid19.easygov.swiss/ - folgende Werte und Angaben:
• Bis zum 12. Mai 2020, 17:00 Uhr sind 124’453 Kreditvereinbarungen eingegangen.
• Basierend auf dem verfügbaren effektiven Durchschnittswert liegt die geschätzte
  Verbürgungssumme seit Start des Programms bei rund CHF 14.9 Milliarden.
• 123 «Banken» sind aktiv bei der Vergabe der Kredite beteiligt.
• 401 Covid-19-Kredit-Plus Anträge (Ø Kreditbetrag CHF 2.7 Mio.) erhalten.

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 13.05.2020                                                       B. Minder + U. Mehrwald
COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung
Quelle: https://covid19.easygov.swiss/fuer-medien/

Folie 23                                             MWST-Webinar
13.05.2020                                           B. Minder + U. Mehrwald
COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung
Quelle: https://covid19.easygov.swiss/fuer-medien/

Folie 24                                             MWST-Webinar
13.05.2020                                           B. Minder + U. Mehrwald
COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung
SR 951.261 vom 25.03.2020 - Grafik

                     Quelle:
Folie 25                                              MWST-Webinar
13.05.2020
                     https://covid19.easygov.swiss/   B. Minder + U. Mehrwald
COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung
SR 951.261 vom 25.03.2020 - Grafik

                     Quelle:
Folie 26                                              MWST-Webinar
13.05.2020
                     https://covid19.easygov.swiss/   B. Minder + U. Mehrwald
COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung
 SR 951.261 vom 25.03.2020

• Kredite bis CHF 500’000 mit einer schnellen Freigabe durch die jeweilige
  Bank «innert Minuten» und mit einem Zins von 0% p.a; Bund trägt Ausfall zu 100%
• Kredite bis CHF 20 Mio. (Erhöhung möglich) an den Gesuchsteller
  mit einer branchenüblichen Kreditprüfung durch die Banken; Zins von mindestens
  0.5% p.a.; bei einem Ausfall muss die kreditvergebende Bank 15% und der
  Bund den Rest von 85% tragen
• Kein Kredit für Unternehmen mit einem Umsatz von CHF 500 Mio. und mehr,
  massgebend ist das Jahr 2019

 Missbrauch dieser Kredite und Vollzug/Prüfung dazu?!
 Qualifikation bei der MWST bei einem Konkurs oder bei einer Sanierung
  des Kreditnehmers, da der Bund u.a. «übernehmen» muss bzw. dieser trägt
  das Kreditrisiko?
 Empfehlung: Definitive Praxis dazu ist bei der ESTV abzuklären.
  Vgl. auch Ausführungen im Blog von Walter Steiger

 Folie 27                                                        MWST-Webinar
 13.05.2020                                                      B. Minder + U. Mehrwald
COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung
 SR 951.261 vom 25.03.2020 - Start-up-Untern.

• Der Bundesrat hat am 22. April 2020 beschlossen, das bereits bestehende
  Bürgschaftswesen für KMU für die Unterstützung von Startups zu nutzen. Somit will
  der Bund in Ergänzung der Covid-19-Kredite des Bundes aussichtsreiche Startups
  in Zusammenarbeit mit den Kantonen sofort mithilfe des Bürgschaftswesens vor
  einer Corona-bedingten Insolvenz bewahren.
• Bürgschaftsgesuche können bis am 31. August 2020 eingereicht werden.
• Die Bürgschaft wird zu 65% vom Bund und zu 35% vom Kanton oder vom Kanton
  vermittelten Dritten getragen. Auf diesem Weg verbürgen Bund und Kanton
  (bzw. Dritte) gemeinsam zu 100% einen Betrag von bis zu CHF 1 Mio. pro Startup-
  Unternehmen.
• Der insgesamt verbürgte Betrag darf dabei höchstens einem Drittel der laufenden
  Kosten 2019 des Startups entsprechen. In begründeten Fällen kann der Kanton in
  seiner Beurteilung davon abweichen.
• Rund CHF 154 Mio. verbürgte Kredite, davon vom Bund CHF 100 Mio.
• Diverse «Teilnahmebedingungen» für die Start-ups
• 12 Kantone «machen mit», Stand vom 11.05.2020

 Folie 28                                                        MWST-Webinar
 13.05.2020                                                      B. Minder + U. Mehrwald
COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung
SR 951.261 vom 25.03.2020 - Start-up-Untern.

                        Quelle:
Folie 29                https://covid19.easygov.swiss/   MWST-Webinar
13.05.2020                                               B. Minder + U. Mehrwald
COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall
 SR 830.31; Stand vom 23.04.2020

• Beteiligung Bund von rund CHF 5.3 Milliarden gem. Schätzungen
• Im Zuge der Beratungen mussten insbesondere bei den Selbstständigerwerbenden,
  die nur indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-
  Pandemie betroffen sind, weil sie zwar weiterarbeiten dürfen, aber wegen den
  Massnahmen weniger oder keine Arbeit mehr haben (z.B. Taxifahrer), entsprechende
  Anpassungen vorgenommen werden.
• Betrifft Eltern mit Kinder, aufgrund Ausfall der Fremdbetreuung ihrer Kinder oder
  infolge Quarantäne, die im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit
  entweder Arbeitnehmer oder Selbstständigerwerbende sind, oder
• Sonstige Selbstständigerwerbende, die direkt (Schliessung ihres Geschäfts) oder
  indirekt von den Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind.

 Folie 30                                                            MWST-Webinar
 13.05.2020                                                          B. Minder + U. Mehrwald
COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall
 SR 830.31; Stand vom 23.04.2020

• Maximales Taggeld 80% des Einkommens bzw. beträgt
  höchstens CHF 196 x 30 Tage für einen Monat.
• Die Entschädigung wird an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt.
• Bei Lohnfortzahlung des Arbeitgebers kann dieser die Entschädigung geltend
  machen.
• Vgl. dazu auch das Rundschreiben der «DVS» vom 06.04.2020, u.a. wird darin
  festgehalten, dass die zuständigen AHV-Ausgleichskassen den zuständigen
  kantonalen Steuerbehörden eine Liste der Empfänger der ausbezahlten Taggelder
  übermitteln werden.
• Direkte Steuern: Deklaration dieser Taggelder durch die natürlichen Personen
  in der jeweiligen persönlichen Steuererklärung.

 Folie 31                                                         MWST-Webinar
 13.05.2020                                                       B. Minder + U. Mehrwald
COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall
 SR 830.31; Stand vom 23.04.2020

Qualifikation bei der MWST:
 Die vereinnahmten Taggelder bei den Arbeitgebern stellen Nicht-Entgelte gemäss
  Art. 18 Abs. 2 MWSTG dar, die zu keiner Vorsteuerabzugskürzung führen. Diese
  müssten in der MWST-Abrechnung unter der Ziff. 910 deklariert werden.
 Wie sind die vereinnahmten Taggelder bei den Selbstständigerwerbenden zu
  qualifzieren?
  Subventionen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG und bei bestehender
  Steuerpflicht sowie effektiver Abrechnungsmethode mit der Folge einer
  Vorsteuerabzugskürzung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 MWSTG i.V.m. Art. 75 MWSTV?
 Die ESTV hat noch keine Ausführungen zur Qualifikation dieser Taggelder auf der
  Website der ESTV in der Rubrik «Coronavirus» gemacht. Auf dieser Website der
  ESTV finden sich im Moment nur Ausführungen zu den Kurzarbeitsentschädigungen
  (= Nicht-Entgelte, die keine Vorsteuerabzugskürzung zur Folge haben).

 Empfehlung: Definitive Praxis zum Erwerbsausfall inkl. der Deklaration in der
  MWST-Abrechnung ist bei der ESTV abzuklären.

 Folie 32                                                           MWST-Webinar
 13.05.2020                                                         B. Minder + U. Mehrwald
COVID-19-Verordnung Arbeitslosen-
 versicherung SR 837.033; Stand vom 09.04.2020

• Beteiligung Bund von rund CHF 6 Milliarden gem. Schätzungen
• Stand 05.04.2020: rund 118’000 Unternehmen mit mehr als 1.34 Mio. Beschäftigten
  haben Kurzarbeit beantragt.
   08.05.2020: rund 187’000 Unternehmen mit 1.91 Mio. Beschäftigten
• Das Instrument der Kurzarbeitsentschädigungen ermöglicht, vorübergehende
  Beschäftigungseinbrüche auszugleichen und die Arbeitsplätze zu erhalten.
• Vgl. auch https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen.html
• Ausserdem kann Kurzarbeitsentschädigung neu auch für arbeitgeberähnliche
  Angestellte ausgerichtet werden. Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten z.B.
  Gesellschafter einer GmbH, welche als Angestellte gegen Entlöhnung im Betrieb
  arbeiten, Pauschale pro Monat von CHF 3’320.
• Kurzarbeitsentschädigung für Personen in einem Lehrverhältnis
• Bevorschussung von fälligen Lohnzahlungen möglich

 Folie 33                                                           MWST-Webinar
 13.05.2020                                                         B. Minder + U. Mehrwald
COVID-19-Verordnung Arbeitslosen-
 versicherung SR 837.033; Stand vom 09.04.2020

Qualifikation bei der MWST:
 Vgl. dazu die Ausführungen in
  https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/covid19/news.html
  unter der Rubrik «Fragen und Antworten – Mehrwertsteuer» und die Frage
  «Wo ist die Kurzarbeitsentschädigung auf der Mehrwertsteuerabrechnung
  aufzuführen?»

 Die Kurzarbeitsentschädigung unterliegt nicht der Mehrwertsteuer,
  da sie nicht den Gegenwert einer Leistung darstellt (Art. 18 Abs. 2 MWSTG).
  Die Kurzarbeitsentschädigung führt auch nicht zu einer Vorsteuerabzugskürzung (Art.
  33 Abs. 1 MWSTG). Auf dem Abrechnungsformular muss die Entschädigung unter
  «III Andere Mittelflüsse, Ziffer 910» deklariert werden.

 Folie 34                                                         MWST-Webinar
 13.05.2020                                                       B. Minder + U. Mehrwald
Medienmitteilung des Bundesrates vom
 29.04.2020 bzw. Sondersession vom Mai 2020

Unterstützung für Luftfahrtunternehmen
• Verpflichtungskredit an das Parlament von knapp CHF 1.9 Milliarden für die
  Fluggesellschaften Swiss + Edelweiss sowie flugnahe Betriebe an den
  Landesflughäfen in Bezug auf die Sicherung und Überbrückung von
  Liquiditätsengpässen
• Bürgschaft durch den Bund und in Anlehnung an die COVID-plus-Kredite; Haftung
  des Bundes von 85% des Liquiditätsbedarfs von total CHF 1.5 Milliarden der Swiss
  + Edelweiss
• Bürgschaft durch den Bund von CHF 600 Mio. an flugnahe Betriebe; finanzielle
  Unterstützungen an Swissport + Gategroup durch den Bund sind eigentlich nicht
  möglich gemäss Luftfahrtgesetz (…), vgl. neuer Art. 102a LFG (nachfolgende Folie)

 Folie 35                                                         MWST-Webinar
 13.05.2020                                                       B. Minder + U. Mehrwald
Medienmitteilung des Bundesrates vom
 29.04.2020 bzw. Sondersession vom Mai 2020

Unterstützung für Luftfahrtunternehmen
Bundesgesetz vom 21.12.1948 über die Luftfahrt (SR 748.0):
 •    Art. 101 Abs. 1: Der Bund kann der schweizerischen Luftfahrt an den Betrieb regelmässig
      beflogener Linien Beiträge oder Darlehen gewähren.
 •    Art. 102a (Finanzhilfen des Bundes infolge COVID-19-Pandemie) – in Kraft seit 07.05.2020
 1.    Lässt sich ein unterbruchfreier und geordneter Betrieb der Landesflughäfen infolge der COVID-
       19-Pandemie nicht anders gewährleisten, so kann der Bund:
 a.    sich zusammen mit den Flugplatzunternehmen vorübergehend an Gesellschaften zur
       Sicherstellung der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Bodenabfertigung und
       Luftfahrzeuginstandhaltung beteiligen oder solchen Gesellschaften Darlehen, Bürgschaften oder
       Garantien gewähren;
 b.    …
 c.    …
 2.   Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung angemessener Sicherheiten die Voraussetzungen für
      eine Beteiligung des Bundes und die Ausrichtung weiterer Finanzhilfen sowie die Bedingungen und
      Auflagen für Darlehen, Bürgschaften und Garantien. Er sorgt dafür, dass die Finanzhilfen
      ausschliesslich zur Sicherstellung der Dienstleistungen in der Schweiz verwendet werden.
 3.   Voraussetzung für die Gewährung (…)

 Folie 36                                                                      MWST-Webinar
 13.05.2020                                                                    B. Minder + U. Mehrwald
Medienmitteilung des Bundesrates
 vom 29.04.2020

Grossveranstaltungen bis Ende August 2020 verboten
• Der Bundesrat hat zudem entschieden, dass Grossveranstaltungen mit mehr als
  1’000 Personen bis Ende August 2020 verboten bleiben.
• Damit will er Planungssicherheit schaffen.
• An Grossveranstaltungen ist das Übertragungsrisiko stark erhöht und die
  Rückverfolgung einer Ansteckung nicht möglich.
• Die Hygienemassnahmen und Abstandsregeln können zumeist nicht eingehalten
  werden.

 Vgl. auch COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24 (Art. 6 Abs. 1bis)

 Wie weiter mit den Openairs wie in Bern, St. Gallen, Frauenfeld, Gampel, Zürich
  und sonstigen Veranstaltungen im Sportbereich wie Laufen, Radrennen,
  Leichtathletik usw. und MWST-Folgen daraus (z.B. für die Eintritte wurde i.d.R.
  optiert; Rückerstattung der Ticketpreise, aber nicht zu 100%, bezahlter Ticketpreis
  kann gespendet werden oder Vorsteuerabzugsquote)?
 Folie 37                                                            MWST-Webinar
 13.05.2020                                                          B. Minder + U. Mehrwald
2.
              «(Not-)Verordnungen» der Kantone
                         zu COVID-19;
              Beispiele der Kantone Thurgau + Zug

Folie 38                                    MWST-Webinar
13.05.2020                                  B. Minder + U. Mehrwald
Kanton Thurgau (vgl. www.tg.ch/news/fachdossier-
 coronavirus.html/10552)

Rückstellungen infolge der Corona-Pandemie in der Jahresrg. 2019
• Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat am 3. April 2020 entschieden, für
  besonders von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen eine Corona-
  Rückstellung im Rechnungsabschluss 2019 steuerlich zu anerkennen.
  Den Entscheid der Thurgauer Regierung setzt die Steuerverwaltung Thurgau unter
  Beachtung diverser Rahmenbedingungen um.
COVID-19 TG Kredite
• Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 204 vom 3. April 2020 hat der Regierungsrat des
  Kantons Thurgau einer Kreditausfallgarantie zugunsten der Banken zugestimmt.
  Das Departement für Finanzen und Soziales hat mit Entscheid vom 23. April 2020
  die Kreditausfallgarantie umgesetzt.
• Diese Unterstützung sieht vor, Unternehmen mit Steuerdomizil im Kanton Thurgau
  und einem Jahresumsatz bis 200 Mio. Franken mit genügend Liquidität für die
  Dauer der Coronakrise auszustatten, damit sie nicht in Existenznot geraten. Dafür
  stehen CHF 100 Mio. zur Verfügung, die zu 85% vom Kanton garantiert werden.
• Der Zinssatz beträgt derzeit 1.0% bei einer Laufzeit von maximal 5 Jahren.
 Folie 39                                                          MWST-Webinar
 13.05.2020                                                        B. Minder + U. Mehrwald
Kanton Thurgau (vgl. www.tg.ch/news/fachdossier-
    coronavirus.html/10552)

Kultur- und Sportbereich
• Für die Massnahmen im Kultur- und Sportbereich wird ein zusätzlicher Betrag
  von insgesamt CHF 5 Mio. zulasten des Lotteriefonds bereitgestellt.
• Das Geld soll für Soforthilfen und Ausfallentschädigungen an Kulturunternehmen
  und Kulturschaffende im Kanton Thurgau verwendet werden. Im Sinne einer
  effizienten und raschen Bearbeitung entscheidet das Kulturamt und das Sportamt
  abschliessend über Gesuche.
• Ausserdem werden sämtliche bestehende Leistungsvereinbarungen im Kulturbereich
  und bereits zugesicherte Projektbeiträge ausbezahlt, auch wenn die Leistungen nicht
  erbracht worden sind.
•      Im Sport bleiben die Unterstützungsleistungen für Sportverbände und -vereine
       sowie Erfolgsbeiträge für Leistungssportlerinnen und -sportler ebenfalls gültig und werden
       ausbezahlt. Ist die Weiterführung eines Sportangebots gefährdet oder ein finanzieller
       Schaden aufgrund eines abgesagten Meisterschaftsbetriebs bzw. einer abgesagten
       Veranstaltung entstanden, kann ein Beitrag gesprochen werden (ausgenommen davon
       sind kommerzielle Sportanbieter).

    Folie 40                                                                 MWST-Webinar
    13.05.2020                                                               B. Minder + U. Mehrwald
Kanton Zug
 (vgl. www.zg.ch/behoerden/volkswirtschaftsdirektion)

Stützungsfonds (COVID-19)
• Der Kanton Zug stellt im Sinne eines Auffangnetzes für Einzelunternehmen,
  Selbstständigerwerbende und kleine Unternehmen mit bis max. 18 Vollzeitäquivalente
  (Lernende nicht mitgezählt), welche durch die Maschen der bereits existierenden
  Massnahmen fallen, einen à fonds perdu-Beitrag von CHF 20 Mio. zur Verfügung.
• Damit sollen Filialschliessungen, Konkurse, Kündigungen und weitere
  einschneidende negative Folgen verhindert bzw. abgefedert werden.
• Der Unterstützungsfonds ist subsidiär und in Ergänzung zu den vom Bundesrat
  beschlossenen COVID-Massnahmen.
Steuersenkung
• Antrag an Kantonsrat für eine befristete Senkung des Kantonssteuerfusses von
  82 auf 78% (2021 bis 2023)
COVID 19 Kredit
• Kreditausfallgarantie von CHF 85 Mio., Zinssatz müsste i.d.R. 0.5% oder 0%
  betragen, maximale Kreditsumme CHF 3 Mio. (Bank trägt 15% Kreditausfallrisiko)

 Folie 41                                                         MWST-Webinar
 13.05.2020                                                       B. Minder + U. Mehrwald
Kanton Zug
 (vgl. www.zg.ch/behoerden/volkswirtschaftsdirektion)

Unterstützung im Sport- und Kulturbereich
• Unterstützung bzw. Soforthilfen/Ausfallentschädigungen von Sport und Kultur
  von je CHF 5 Mio., falls Bundesbeiträge keine Anwendung finden

KITAS
• Zuger Regierung spannt auch für Kitas einen Rettungsschirm
• Die Zuger Regierung will verhindern, dass Zuger Kitas und Tagesfamilien aufgrund
  der Corona-Pandemie in eine finanzielle Notlage geraten oder gar in ihrer Existenz
  bedroht werden.
• Darum kommt der Kanton für die Elternbeiträge jener Familien auf, die ihre Kinder –
  um die Virusverbreitung einzudämmen – ab Mitte März nicht mehr in einer Kita bzw.
  Tagesfamilie betreuen liessen.
• Zur Verfügung stehen CHF 2,8 Mio.

 Folie 42                                                         MWST-Webinar
 13.05.2020                                                       B. Minder + U. Mehrwald
3.
              Medienmitteilung der
      Stadt Bern vom 26.03.2020 zur Miete,
     Information des Kantons Freiburg vom
 22.04.2020 zu den gewerblichen Mietverträgen
             (staatliche Beteiligung)
     + Medienmitteilung der Stadt St. Gallen
            vom 08.05.2020 zur Miete
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13.05.2020                          B. Minder + U. Mehrwald
Medienmitteilung der Stadt Bern zu COVID-19
 vom 26.03.2020

Stundung Miet-, Pacht- und Baurechtszinsen
Im Zuge der Corona-Krise hat Immobilien Stadt Bern (ISB) entschieden, ähnlich zu
verfahren wie es der Kanton Bern in seiner Notverordnung vorgesehen hat:
• Auf Gesuch hin werden Miet-, Pacht- und Baurechtszinse für städtische Immobilien
   des Fonds für Boden- und Wohnbaupolitik bis auf weiteres gestundet, wenn es den
   Mieterinnen und Mietern, Pächterinnen und Pächtern oder den Baurechtnehmenden
   an liquiden Mitteln fehlt.
• ISB wird auf einen späteren Zeitpunkt hin gemeinsam mit den von dieser Stundung
   Betroffenen eine partnerschaftliche Lösung hinsichtlich der ausstehenden Zahlungen
   suchen.
 Qualifikation bei der MWST: bei bestehender Steuerpflicht und effektive
  Abrechnungsmethode der Mieterin hat die Stundung keine Auswirkungen auf die
  MWST.
 Mietzinserlass ist allenfalls auch ein Thema, gemäss Ausführungen in der
  «Berner Zeitung» bzw. im «Der Bund» mit Stadtpräsident Alec von Graffenried
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Website von www.fr.ch (Kanton Freiburg)
 und Information vom 22.04.2020

Gewerbliche Miete - staatliche Beteiligung
• Der Staatsrat gibt einen Betrag von CHF 12 Mio. frei, um Unternehmen, die von den
  Folgen des COVID19 betroffen sind, die Möglichkeit zu geben, ihre Mietkosten zu
  senken.
• Diese Massnahme ist an die Bedingung geknüpft, dass der Vermieter auch auf seine
  Ansprüche auf eine Monatsmiete verzichtet.
• Auf diese Weise leisten der Mieter, der Eigentümer und der Staat Freiburg
  gemeinsam einen Beitrag zur Bewältigung der schwierigen Phase, die wir durchleben,
  und zwar im Geiste der Aufteilung der mit der gewerblichen Vermietung verbundenen
  Kosten.
• Unterstützung durch den Kanton Freiburg von maximal CHF 2’500 bzw. für
  Restaurantbetreiber von maximal CHF 3’500, gilt für alle Gewerbebetreibenden.
 Qualifikation bei der MWST: vgl. nachfolgende Ausführungen unter «Punkt 5»

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Medienmitteilung der Stadt St. Gallen
 vom 08.05.2020 (vgl. www.stadt.sg.ch)

Unterstützung für städtische Gewerbemietende
• Als Vermieterin von diversen Gewerbelokalen hat die Stadt St. Gallen als sofortige
  Überbrückungshilfe per Ende März 2020 die Stundung der Mietzinse angeboten.
• Aufgrund der vorgesehenen Lockerungen kann von den Gewerbebetreibenden nun
  eine erste Abschätzung der wirtschaftlichen Folgen vorgenommen werden.
• Die Mietparteien haben die Möglichkeit, ab sofort einen Antrag auf Ratenzahlung
  resp. Mietzinserlass zu stellen.
• Mieterlasse benötigen die Zustimmung des Stadtrats und ab einer gewissen
  Gesamtsumme zusätzlich die Zustimmung des Stadtparlaments. Dies auch, weil
  solche hohen Einnahmenverluste letztlich die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler
  tragen müssen.
• Entscheidungen in dieser Hinsicht sollten deshalb gut abgewogen, fair und
  nachvollziehbar sein.
 Qualifikation bei der MWST: vgl. nachfolgende Ausführungen unter «Punkt 5»
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4.
    Beschlüsse/Beratungen durch das Parlament
         aufgrund der a.o. Sondersession
              vom 04. - 06. Mai 2020

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A.o. Sondersession des Parlaments
 vom 04. - 06.05.2020

Folgende Ausgaben wurden beschlossen bzw. bewilligt:

• CHF 40 Mrd. für Überbrückungskredite bzw. Solidarbürgschaften
• CHF 6 Mrd. für Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeit)
• CHF 5.3 Mrd. für Erwerbsersatz
• CHF 2.45 Mrd. für Sanitätsmaterial
• CHF 1.85 Mrd. für Luftverkehr inkl. Anpassung LFG
• CHF 380 Mio. für Kultur + Sport
• CHF 100 Mio. für Bürgschaften Start-ups
• CHF 130 Mio. für Medikamente
• Diverses (…)

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A.o. Sondersession des Parlaments
 vom 04. - 06.05.2020

Beschluss nur durch das Parlament:

• CHF 65 Mio. Kostenbeteiligung durch den Bund für Kinderkrippen; der Bund wird
  im Laufe des Monats Mai 2020 eine entsprechende Verordnung dazu ausarbeiten,
  die rückwirkend ab Mitte März 2020 für 6 Monate gilt
• CHF 40 Mio. für die Ankurbelung des Tourismus in der Schweiz
   Bemerkung: «kein Kredit» für die Reisebürobranche vorhanden
• CHF 75 Mio. Total für diverse Massnahmen, u.a. aufgrund des Wegfalls
              der Werbeeinnahmen
• Zahlungsaufschub bzw. «Luft» für die Reisebüros für die Verhinderung einer
  Konkurswelle; Rückzahlung annullierter Flüge erst im Oktober 2020
• Zur «Miete» wurde (noch) keine Einigung erzielt, vgl. auch Beratungen von Gestern

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5.
               Was ist zu beachten und mögliche
                        Praxisbeispiele
             ( Auswahl dazu, nicht abschliessend)

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Was ist zu beachten aus der Sicht der MWST
 und mögliche Praxisbeispiele

Mietzinserlass I

• Im Moment keine Massnahmen seitens des Bundesrates via einer Verordnung oder
  aufgrund der a.o. Sondersession vorhanden bzw. geplant (Sommersession?)

• Teilweise «verfahrene» Situation zwischen Vermieterin und Mieterin

• Ideen der Politik und/oder Branchenverbänden Immobilien sind vorhanden

• MWST-Situation bei der Vermieterin beim Mietzinserlass, z.B.:
 • Vermietung mit Option (Rückgängigmachung der Umsatzsteuer),
 • Vermietung ohne Option, oder
 • Entgeltsminderung, oder
 • liegt sogar eine Nutzungsänderung vor(?)

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Was ist zu beachten aus der Sicht der MWST
 und mögliche Praxisbeispiele

Mietzinserlass II

• MWST-Situation bei der Mieterin beim Mietzinserlass, wenn:
 • Vermietung erfolgte ohne Option
 • Vermietung erfolgte mit Option
 • Rückwirkender Erlass der Mieten bei bereits erfolgter Rechnungsstellung
   (Korrektur Vorsteuerabzug)
 • Liegt beim Mietzinserlass eine Subvention mit entsprechender
   Vorsteuerabzugskürzung vor, wenn die Vermieterin ein Gemeinwesen ist?
 • Mietverhältnisse bzw. Mietzinserlasse bei eng verbundenen Personen
   (Drittvergleich)?

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Was ist zu beachten aus der Sicht der MWST
und mögliche Praxisbeispiele

Deklaration in der (effektiven) MWST-Abrechnung?

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Was ist zu beachten aus der Sicht der MWST
    und mögliche Praxisbeispiele

Führt die ESTV weiterhin MWST-Kontrollen durch?
Bisher
•      Nein, die Kontrolltätigkeit vor Ort wurde ab Beginn der COVID-19-Massnahmen
       (ab ca. 20.03.2020) i.d.R. teilweise gestoppt.
•      Nur in Ausnahmefällen, wenn die Steuerinspektorin oder der Steuerinspektor bspw. die
       Verhältnisse vor Ort beim Unternehmen kennt, sicher anreisen kann, die Vorgaben des BAG
       eingehalten werden und beide Seiten die Kontrolle als zielführend erachten, ist eine Kontrolle
       vor Ort weiterhin möglich.
•      Alternativ kann die steuerpflichtige Person die Unterlagen elektronisch der ESTV zur Verfügung
       stellen und die MWST-Kontrollen werden – soweit dies möglich ist – aus der Ferne erbracht
       oder zumindest vorbereitet.
•      Einschätzungsmitteilungen für beendete Kontrollen werden weiterhin noch an die
       steuerpflichtigen Personen versandt.

Ab 11.05.2020
• Ja, mit der Lockerung der Lockdown-Massnahmen vom 11. Mai 2020 wird auch die
   Hauptabteilung MWST ihre Kontrolltätigkeit vor Ort wieder aufnehmen, wobei sichergestellt
   sein muss, dass die Verhaltens- und Hygieneregeln des Bundesrates und des BAG eingehalten
   werden können.
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Was ist zu beachten aus der Sicht der MWST
 und mögliche Praxisbeispiele

Halbierung der MWST (Quelle: Sonntagsblick)
• FDP schlägt vor: MWST halbieren
• «Radikale Idee: eine massive Reduktion der MWST während mindestens eines
  Jahres soll den Konsum ankurbeln»
• MWST ist die wichtigste Einnahmequelle des Bundes
• Geschätzter Einbruch der Schweizer Wirtschaftsleistung von 6 - 8%, gewisse
  Berechnungen gehen von bis zu -10% aus
• «Alle» Wirtschaftszweige inkl. die Konsumenten als Steuerträger könnten von der
  befristeten MWST-Halbierung profitieren (ebenso das Fürstentum Liechtenstein)
• Verbesserung der Konsumentenstimmung
• Mögliche Eingabe müsste als Postulat formuliert werden, damit der Bundesrat die
  Vor- und Nachteile ausloten kann.

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Was ist zu beachten aus der Sicht der MWST
    und mögliche Praxisbeispiele

Motion Nr. 20.3077 Marco Chiesa vom 09.03.2020
•      Der Bundesrat wird beauftragt, ein Massnahmenpaket zur Unterstützung der
       Wirtschaftssektoren auszuarbeiten, die wegen des Coronavirus in Schieflage geraten.
       Eine vorübergehende Mehrwertsteuerbefreiung oder -reduktion für die von dieser Infektion
       am schwersten betroffenen Sektoren könnten einen Vertrauensschub und finanzielle
       Entlastung bringen.

Stellungnahme des Bundesrates vom 08.05.2020
• (…)
•      Für eine weitergehende konjunkturelle Stützung sind die Steuern des Bundes
       vergleichsweise wenig geeignet. Eine Senkung der Mehrwertsteuer kann zwar den
       Konsum stützen (sofern die Konsumenten konsumieren können) oder die Margen der
       Unternehmen aufbessern, erzeugt aber zuallererst Aufwand bei den betroffenen
       Unternehmen, welche die Steuersätze anpassen müssen. Branchenspezifische
       Forderungen wie die Senkung des Beherbergungssatzes bei der Mehrwertsteuer
       bergen bei einem geltenden Steuersatz von 3.7% vergleichsweise wenig Potenzial,
       um die Nachfrage im Tourismus zu stimulieren.
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Was ist zu beachten aus der Sicht der MWST
 und mögliche Praxisbeispiele

Auswirkungen COVID-19 bei den Unternehmen
inkl. Anpassung der Geschäftsmodelle
• Vgl. Praxisanpassung der ESTV vom 07.04.2020 zur Saldosteuersatzmethode
  (Zuteilung zweiter SSS) in der «Gastronomie»

• Frage eines Unternehmens bzw. einer Unternehmerin bei COVID-19:
  «Was für MWST-Auswirkungen ergeben sich aus den eingeleiteten Anpassungen
  unserer Geschäftsmodelle?»  Anfrage an ESTV, Abteilung Recht

• Wie sieht es bei «Zahlungen bzw. Beiträgen» des Gemeinwesens im Fürstentum
  Liechtenstein (ist Inland) für Steuerpflichtige aus?

• Wie hoch ist meine Vorsteuerabzugsquote bzw. kann ich auf Aufwendungen, die
  ich aufgrund von COVID-19 tätigen musste, einen Vorsteuerabzug vornehmen?

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Was ist zu beachten aus der Sicht der MWST
 und mögliche Praxisbeispiele

Auswirkungen COVID-19 bei den Unternehmen -
Zahlungsfristen der MWST-Abrechnungen I
• Grundsatz: Die Steuerforderung zu Gunsten der ESTV (vgl. Ziff. 500
  der MWST-Abrechnung) ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode
  gemäss Art. 86 Abs. 1 MWSTG zu begleichen.

Zahlungsaufschub bzw. Zahlungserleichterungen (Art. 90 MWSTG):
• Auf ESTV SuisseTAX oder auf der Website der ESTV kann die Abrechnungs- und
  Zahlungsfrist kostenlos und ohne Begründung um drei Monate nach Fälligkeit
  verlängert werden.
• Wird ein Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten gewünscht, ist ein
  begründetes Gesuch mittels Kontaktformular auf der Website der ESTV oder
  per Post an die Abteilung Inkasso der ESTV zu stellen.

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Was ist zu beachten aus der Sicht der MWST
 und mögliche Praxisbeispiele

Auswirkungen COVID-19 bei den Unternehmen -
Zahlungsfristen der MWST-Abrechnungen II
Zahlungsaufschub bzw. Zahlungserleichterungen (Art. 90 MWSTG):
• Verzugszinsen für den Zeitraum vom 20.03. - 31.12.2020 bei verspäteten Zahlungen
  = 0%
 Zinssatz von 0% stellt keine Subvention im Sinne der Verwaltungspraxis der ESTV
 gem. MWST-Info 05, Ziff. 1.2 dar
• Vergütungszins hat sich nicht geändert und beträgt immer noch 4%

Zahlungserleichterungen bei der Eidg. Zollverwaltung (EZV):
• Verzugszinsen bei «Zoll, Einfuhrsteuer und Lenkungsabgaben» (via ZAZ-Konto)
  ebenfalls für den Zeitraum vom 20.03. - 31.12.2020 = 0%
• Steuerpflichtiger muss sich bei der EZV melden

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Was ist zu beachten aus der Sicht der MWST
 und mögliche Praxisbeispiele

Auswirkungen COVID-19 bei den Unternehmen inkl. Anpassung
der Geschäftsmodell - Beispiele I
• Hotels haben in der Coronazeit die Hotelzimmer als Home Office Büros angeboten
  Zutritt vom 07.00 - 18.00 Uhr: steuerbare Raumvermietung zum Normalsatz
   (Kurtaxe ist nicht geschuldet)
• Hotelzimmer für die Übernachtung inkl. Benützung als Büro sowie allgemeiner Raum
  für Kaffee = Sondersatz 3.7%
• «No Show»-Zahlungen bei der Gastronomie/Hotel infolge Absage von bereits
  bestellten Leistungen bzw. Arrangements = Schadenersatz im Sinne von Art. 18
  Abs. 2 Bst. i MWSTG
• Zahlungseingänge bei der Steuerpflichtigen seitens von Versicherungen
  aufgrund der abgeschlossenen Versicherungen für Pandemie/Epidemie =
  ebenfalls Schadenersatz gem. Art. 18 Abs. 2 Bst. i MWSTG

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Was ist zu beachten aus der Sicht der MWST
 und mögliche Praxisbeispiele

Auswirkungen COVID-19 bei den Unternehmen inkl. Anpassung
der Geschäftsmodell - Beispiele II
Allgemeine Breitensport-Veranstaltungen (Lauf- oder Radsport-Event):
• Teilnahmegebühr (Grundsatz: ausgenommen Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 MWSTG, aber
  Option zu 2.5% möglich) musste bei der Anmeldung via Kreditkarte bezahlt werden.
• Absage durch den Veranstalter und Rückzahlung der Teilnahmegebühr.
• Der Veranstalter hat aber bereits sehr viele Vorleistungen in den Steuerperioden 2019
  + 2020, die vorsteuerbelastet sind, bei Dritten eingekauft.
• Eine obligatorische Steuerpflicht im Sinne von Art. 10 MWSTG der Veranstaltung
  besteht, da diverse Werbe- und Sponsoringverträge abgeschlossen wurden.

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Was ist zu beachten aus der Sicht der MWST
 und mögliche Praxisbeispiele

Auswirkungen COVID-19 bei den Unternehmen inkl. Anpassung
der Geschäftsmodell - Beispiele III
Allgemeine Breitensport-Veranstaltungen - Fortsetzung
Mögliche Varianten/Sachverhalte für die Rückzahlung des Startgelds:
I. Gemäss Allgemeinen Vertragsbedingungen muss die Teilnahmegebühr «bei höherer
     Gewalt» nicht zurückbezahlt werden. Was bedeutet dies nun aus der Sicht der
     MWST?
II. Teilnahmegebühr kann durch den «Starter» gespendet werden
     (Spende bzw. Nicht-Entgelt?)
III. Kostenbearbeitungsgebühr von z.B. CHF 5 wird für die Rückzahlung der
     Teilnahmegebühr erhoben (steuerbar?)
IV. Für die Teilnehmergebühr wurde optiert und im Zuge der Bezahlung erfolgt die
     Zustellung der Rechnung, was liegt nun vor?
• «Finanzhilfe» durch das «BASPO» und durch die jeweiligen Kantone
    sowie MWST-Konsequenzen daraus?

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Was ist zu beachten aus der Sicht der MWST
 und mögliche Praxisbeispiele

Auswirkungen COVID-19 bei den Unternehmen inkl. Anpassung
der Geschäftsmodell - Beispiele IV
Der GP-Chor (Rechtsform: Verein) im Kanton BE musste 4 Konzerte aufgrund der
Massnahmen des Bundes absagen.
Was für Möglichkeiten zu COVID-19 (die MWST-Situation ist vorliegend noch nicht
zu berücksichtigen) hat der GP-Chor?
Auszug der Website von www.bak.admin.ch:
• Wenn Ihr Laien-Kulturverein in den Bereichen Musik und Theater aktiv ist (inkl. Tanz,
  Volkstanz, Trachtengruppen, Jodel) und aufgrund von staatlichen Massnahmen zur
  Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) Veranstaltungen des Vereins absagen
  oder verschieben musste, können Sie zur Abfederung des finanziellen Schadens eine
  Finanzhilfe beantragen. Die Entschädigung beträgt höchstens CHF 10’000 pro
  Kulturverein, abhängig von der Höhe des finanziellen Schadens und
  der Zahl der vertretenen Aktiven.

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Was ist zu beachten aus der Sicht der MWST
 und mögliche Praxisbeispiele

Auswirkungen COVID-19 bei den Unternehmen inkl. Anpassung
der Geschäftsmodell - Beispiele V
Auszug der Website von www.bak.admin.ch – Fortsetzung:
• Bitte richten Sie Ihren Antrag bis spätestens 20. Mai 2020 an eine der folgenden
  Adressen. Verwenden Sie dazu das Gesuchformular unter dem oben angegebenen
  Link. Gesuchsteller ist die Präsidentin / der Präsident des gesuchstellenden Vereins.
• Wenn die Hauptaktivität Singen und Jodel (inkl. Trachtenchöre) ist:
  Schweizerische Chorvereinigung SCV an: corona@usc-scv.ch
• Vgl. auch Art. 10 der COVID-Verordnung Kultur bzw. das Merkblatt zu
  «Laienverbände Grundsätze» und «Formular Gesuch COVID-19…»
 Falls der «GP-Chor» im MWST-Register eingetragen ist und nach der effektiven
  Abrechnungsmethode abrechnet, so stellt die Finanzhilfe
  eine Subvention dar mit entsprechenden Folgen bei den Vorsteuern.

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Was ist zu beachten aus der Sicht der MWST
    und mögliche Praxisbeispiele

Einreichung der MWST-Abrechnung bei einem Vorsteuerüberhang

Frage aus der Website der ESTV zu Coronavirus:
• «Sind Gesuche um vorzeitige Rückerstattung von Vorsteuerguthaben möglich?»

Antwort:
•      «Für die vorzeitige Rückerstattung von Vorsteuerguthaben bedarf es eines Gesuchs.
       Diese Gesuche werden von der ESTV umgehend geprüft. Die ESTV bemüht sich um
       eine speditive Prüfung und eine rasche Auszahlung der Vorsteuerguthaben.»
Bemerkungen dazu:
• Das Gesuch ist formlos und muss sicherlich die relevanten Daten der Stpfl.
  beinhalten.
• Grundsatz: Art. 88 Abs. 4 MWSTG; Rückzahlung erst 60 Tage nach Eintreffen der
  Steuerabrechnung bei der ESTV.
    Folie 65                                                             MWST-Webinar
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Was ist zu beachten aus der Sicht der MWST
 und mögliche Praxisbeispiele

Unterstützungsmassnahmen seitens des privaten Sektors aufgrund
von der Coronavirus-Krise
• https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-
  wissen/finanzielles/finanzierung/beteiligungsfinanzierung/crowdfunding/unterstuetzun
  gsmassnahmen-seitens-des-privaten-sektors.html
• Sonderfinanzierungen, Crowdfunding oder Solidaritätsaktionen: Verschiedene Akteure
  des Privatsektors mobilisieren sich für kleine und mittlere Unternehmen. Nachfolgend
  ein Beispiel dazu:
• Über die Website www.mitenand.me können Konsumenten Gutscheine ihrer
  Lieblingsgeschäfte erwerben und diese dann nach Wiederer-öffnung einlösen. Egal
  ob Restaurants, Coiffeure, Bars oder Bäcker. Kleine Geschäfte in der Schweiz
  brauchen Deine Hilfe mehr denn je.

 Gutschein («beim Herausgeber») müsste ein Nicht-Entgelt gemäss Entwurf der
  Praxisanpassung zum Thema «Steuerbemessung» vom 28.04.2020 sein

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 13.05.2020                                                        B. Minder + U. Mehrwald
6. Zusammenfassung und offene Punkte

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13.05.2020                                 B. Minder + U. Mehrwald
Zusammenfassung und offene Punkte

• Weitere Publikationen auf der Website der ESTV zu Corona-Virus sind
  unbedingt zu beachten
• «Kreditausfall» der (verbürgten) Darlehen durch den Bund und die Kantone
  sowie Konsequenzen bei der MWST sind abzuklären
• Zinslose Darlehen aufgrund COVID-19 und mögliche Konsequenzen
  bei der MWST (Differenz 0% zu marktüblichen Zinsen = Subvention?)
• «A fonds perdu Beiträge» durch den Bund und die Kantone sowie mögliche
  Konsequenzen bei der MWST
• «Abwicklung» der abgesagten Sport- und Kulturanlässe inkl.
  Vorsteuerabzugsquote bei steuerbaren / ausgenommenen Leistungen
• Weitere Massnahmen durch den Bund oder der Politik, beispielsweise bei
  den Mieten oder für die rund 1’300 Reisebüros
• Situation der Steuerpflichtigen im Fürstentum Liechtenstein
• usw.

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13.05.2020                                                  B. Minder + U. Mehrwald
Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit

        Ihre Fragen beantworten wir sehr gerne
                      via E-Mail.

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