Mitteilungsblatt November 2019 - GEMEINDE BURGISTEIN

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Mitteilungsblatt November 2019 - GEMEINDE BURGISTEIN
GEMEINDE      BURGISTEIN

Mitteilungsblatt November 2019
Mitteilungsblatt November 2019 - GEMEINDE BURGISTEIN
Übersicht

Vorwort des Gemeindepräsidenten ............................................................................................ 3
Traktandenliste für die Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2019 ................................ 4
Botschaft für die Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2019 .......................................... 4
Traktandum 1: Budget 2020 und Finanzplan 2020 - 2024 ........................................................ 4
Traktandum 2: Feuerwehrreglement; Änderung, Ergänzung .................................................. 12
Traktandum 3: Mehrwertabgabe Reglemente ......................................................................... 15
a) Vereinigung der bestehenden Reglemente über die Spezialfinanzierungen „Alpenblick“
und „Ortsplanung 2006“ ........................................................................................................... 15
b) Reglement über die Mehrwertabgabe ................................................................................. 15
Traktandum 4: Reglement über die Spezialfinanzierung Werterhaltung Liegenschaften des
Finanzvermögens ...................................................................................................................... 19
Traktandum 5: Ersatz Sauberwasserleitung sowie Teilstück Trink- und
Löschwasserhauptleitung Baugebiet Alpenblick – Rothmettlenbach, Abrechnung der
Verpflichtungskredite ............................................................................................................... 20
Traktandum 6: Informationen der Gemeinde
a) Strategische Ausrichtung der Gemeinde
b) Weitere Informationen ........................................................................................................ 21
Stimm- und Wahlausschuss / Gesucht Ständige Mitglieder ................................................... 24
Begräbniskommission; Wechsel eines Mitgliedes ................................................................... 25
Schalteröffnungszeiten Weihnachten / Neujahr...................................................................... 26
Kehrichtabfuhr Weihnachten / Neujahr ................................................................................... 26
Vorgesehene Daten für Urnengänge / Abstimmungen ........................................................... 26
Mitteilungsblatt 2020 ............................................................................................................... 26
Ordentliche Gemeindeversammlungen 2020........................................................................... 27
Frauenverein Burgistein - Schneeschuhlaufen ......................................................................... 27
Frauenverein Burgistein - Kinderspielnami .............................................................................. 28
Impressionen aus dem Schulalltag ........................................................................................... 29
Wie lese ich meine Stromrechnung .......................................................................................... 30
Förderverein Region Gantrisch ................................................................................................. 31
AHV-Zweigstelle Region Wattenwil ......................................................................................... 32

______________________________________________________________________________________
Impressum
Ausgabe Nr. 161             Auflage: 550 Exemplare
Redaktion:                  Gemeindeverwaltung, 3664 Burgistein, www.burgistein.ch
                            gemeindeverwaltung@burgistein.ch / Tel. 033 359 30 40
Redaktionsschluss der nächsten Ausgabe                                                     10. Februar 2020
Nächste Auflage Mitteilungsblatt                                                                  März 2020

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Mitteilungsblatt November 2019 - GEMEINDE BURGISTEIN
Vorwort des Gemeindepräsidenten

Liebe Burgisteinerinnen, liebe Burgisteiner
Das Jahr 2019 geht dem Ende zu und damit auch meine Zeit als Gemeindepräsident in Burgistein. Während
für mich und meinen Gemeinderatskollegen André Schmid im Jahr 2019 ein Zeitabschnitt aufhört, beginnt
für andere ein neuer. Dazu gehören unsere Jungbürger, welche in diesem Jahr die Volljährigkeit erreichen.
Es war deshalb etwas Besonderes, dass wir abtretende Gemeinderäte, zusammen mit unseren Jungbürgern,
im September das Schloss Burgistein besuchen durften. Nach dem Rundgang in den Innenräumen und dem
Apéro im Schlossgarten, folgte die Jungbürgerfeier. Dieser erfrischende Abend mit unserer jungen Genera-
tion war ein Genuss!

Anlässlich der Übergabe der Bürgerbriefe gab ich den Jungbürgern ein paar Worte mit auf den Weg. Nach-
folgend eine gekürzte Fassung davon, welche dann Grundlage spannender Gespräche war:
Volljährig werden, ich hoffe, das bedeutet noch - wie es für mich auf alle Fälle gewesen ist, mit Zuversicht und
Begeisterung in die Zukunft schauen und das bekommen, was man sich während der Jugendzeit immer er-
träumt: Unabhängigkeit!
«Lass dich nicht unterkriegen, sei frech und wild und wunderbar», sagt Astrid Lindgren in ihrem Buch Pippi
Langstrumpf. Der Aufruf von Pippi Langstrumpf "Wer jung ist, darf wild sein, darf Fehler machen, soll sich aus-
toben" hat mich und meine Freunde in meiner Jugendzeit auch begleitet. Wir durften ausprobieren, Neues er-
kunden, waren wild und auch ein bisschen frech. Umweltschutz und soziale Fragen beschäftigten uns weniger.
Gilt dieses Lebensgefühl heute noch, auch für Euch, im 21. Jahrhundert? Ich glaube Ihr seid heute informierter
und auch gewissenhafter. Jedoch vielleicht auch besorgter und belasteter. Heute hat man vielfach den Ein-
druck, wir wären nur noch einen winzigen Schritt von der kompletten Berechenbarkeit unseres Lebens entfernt.
Ständig werden wir angehalten, unsere Zukunft zu planen, die Work-Life-Balance zu optimieren, an unserem
Erfolg zu arbeiten. Doch ein erheblicher Teil unseres Lebens besteht aus Unberechenbarkeiten. Wir können al-
les richtig machen - und trotzdem falsch liegen. Es gibt Leute, die machen sogar nach objektiven Kriterien fast
alles falsch und sind dennoch erfolgreich. Der Zufall ist die Grauzone des Lebens. Im Negativen wie auch im
Positiven. Deshalb wünsche ich Euch für die Zukunft viel Erfolg, Gesundheit und die Gabe, die richtigen Ent-
scheide zu treffen.
Zum Schluss ist es mir ein Bedürfnis, liebe Burgisteinerinnen und Burgisteiner, Ihnen für das während der
letzten Jahre mir entgegengebrachtes Vertrauen zu danken. Ihnen wünsche ich alles Gute, Glück und Ge-
sundheit; vielleicht gibt es die Möglichkeit anlässlich der Gemeindeversammlung darauf anzustossen. Mei-
nem Nachfolger Kurt Urfer wünsche ich viel Erfolg und Freude in dieser Funktion.
Martin Franceschina
Gemeindepräsident

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Traktandenliste für die Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2019

Am Samstag, 7. Dezember 2019, 13.30 Uhr, findet die Gemeindeversammlung im Schulhaus
Burgiwil statt. Die Stimmberechtigten und weitere Interessierte sind herzlich dazu eingeladen.

Es werden folgende Traktanden behandelt:

1. Budget 2020
       a. Genehmigung Steueranlage
       b. Genehmigung Liegenschaftssteuer
       c. Genehmigung des Voranschlages 2020
       d. Kenntnisnahme des Finanzplanes 2020 bis 2014
2. Feuerwehrreglement; Änderung
3. Mehrwertabgabe Reglemente
       a. Vereinigung der bestehenden Reglemente über die Spezialfinanzierungen „Alpenblick“
           und „Ortsplanung 2006“
       b. Reglement über die Mehrwertabgabe
4. Reglement über die Spezialfinanzierung Werterhaltung Liegenschaften des Finanzvermögens
5. Ersatz Sauberwasserleitung sowie Teilstück Trink- und Löschwasserhauptleitung Baugebiet
   Alpenblick – Rothmettlenbach, Abrechnung der Verpflichtungskredite
6. Informationen des Gemeinderat
       a. Strategische Ausrichtung der Gemeinde
       b. Weitere Informationen
7. Verschiedenes
8. Verabschiedung Behördenmitglieder

Botschaft für die Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2019

Die Geschäfte, die an der Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2019 behandelt werden, sind
in der Reihenfolge der Traktandenliste nachfolgend vorgestellt.

Traktandum 1: Budget 2020 und Finanzplan 2020 - 2024

Der Gemeinderat unterbreitet für den allgemeinen Haushalt mit gleichbleibender Steueranlage
ein ausgeglichenes Budget für das kommende Jahr. Das budgetierte Ergebnis ist darauf zurückzu-
führen, dass der Gemeinderat grossmehrheitlich nur gebundene und notwendige Ausgaben bud-
getiert hat. Zusätzlich wird im Budgetjahr 2020 auf die Einlage in die Spezialfinanzierung Werter-
halt Finanzvermögen verzichtet. Weiter werden höhere Beiträge aus dem Finanzausgleich erwar-
tet. Der Bilanzüberschuss bleibt aber ungenügend.

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Die Spezialfinanzierungen (Wasser, Abwasser, Abfall) schliessen defizitär ab. Die Defizite sind im
Wesentlichen auf höhere interne Verrechnungen zurückzuführen. Die Eigenkapitalien der Spezial-
finanzierungen verfügen nach wie vor über einen genügend grossen Bestand.

Der Finanzplan der Jahre 2020 bis 2024 zeigt auf, dass bei strenger Ausgabendisziplin und gleich-
bleibenden Steueranlagen und Gebühren ausgeglichene Ergebnisse möglich sind. Die gesetzliche
Auflösung der Neubewertungsreserve während der kommenden fünf Jahre trägt mehrheitlich zu
den ausgeglichenen Ergebnissen bei. Der Gemeinderat beantragt die Steueranlage für die Ge-
meindesteuern auf 1.95 Einheiten und die Liegenschaftssteuer auf 1.2 Promille zu belassen. Er be-
antragt das Budget 2020 zur Annahme.

Budget 2020, Genehmigung

Das Budget 2020 rechnet mit einer unveränderten Steueranlage von 1.95 und einem unveränderten Lie-
genschaftssteuersatz von 1.2 Promille des amtlichen Wertes. Der Gesamthaushalt schliesst mit einem Auf-
wandüberschuss von CHF 95'250.00 ab. Der allgemeine Haushalt schliesst ausgeglichen ab. Der Bilanzüber-
schuss beträgt per 31.12.2019 unverändert CHF 443'000.00. Die Spezialfinanzierungen schliessen mit Auf-
wandüberschüssen ab. Die einseitige Spezialfinanzierung Feuerwehr schliesst mit einem Aufwandüber-
schuss von CHF 17'200.00 ab.

Erläuterung zur Entwicklung Personalaufwand
Der Personalaufwand fällt gegenüber dem Budget 2019 um CHF 80'700.00 und gegenüber der Jahres-
rechnung 2018 um CHF 166'995.65 tiefer aus. Der Minderaufwand gegenüber dem Budget 2019 ist auf
die externe Führung der Finanzverwaltung zurückzuführen.

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Erläuterung zur Entwicklung Sach- und übriger Betriebsaufwand
Der Sach- und übrige Betriebsaufwand beträgt CHF 1'069'950.00. Dies entspricht gegenüber dem Budget
2019 einem Mehraufwand von CHF 200.00 und gegenüber der Jahresrechnung 2018 einem Minderauf-
wand von CHF 35'665.65. Die Abweichung gegenüber der Jahresrechnung 2018 ist insbesondere auf die
Senkung der Aktivierungsgrenze von CHF 30'000 auf CHF 20'000 zurückzuführen. Die Honorare für externe
Berater fallen gegenüber dem Budget 2019 um CHF 90'000.00 höher aus. Der höhere Aufwand für externe
Berater ist insbesondere auf die externe Führung der Finanzverwaltung zurückzuführen.

Erläuterung zur Entwicklung Steuerertrag
Der Steuerertrag liegt mit CHF 2'486'800 insgesamt CHF 55'750.00 unter dem Budgetwert 2019 und
CHF 53'354.65 über der Jahresrechnung 2018. Gemäss erster Hochrechnung wird der budgetierte Steuer-
ertrag 2019 der Einkommens- und Vermögenssteuern nicht erreicht. Diesem Umstand wird im Budget 2020
Rechnung getragen. Die Einkommenssteuern als Haupteinnahmequelle betragen CHF 2'070'000.00.

Erläuterung zum Finanz- und Lastenausgleich
Die Erträge aus dem Finanzausgleich fallen gegenüber dem Budget 2019 um CHF 105'000 und gegenüber
der Jahresrechnung 2018 um CHF 152'870.00 höher aus. Der Mehrertrag ist auf einen tieferen harmoni-
sierten ordentlichen Steuerertrag zurückzuführen. Der Gesamtertrag des Finanzausgleichs beträgt
CHF 529'200.00.

Investitionen
Im Jahr 2020 sind Investitionen über CHF 1'062'000.00 vorgesehen. Davon entfallen
CHF 641'000.00 auf die gebührenfinanzierten Bereiche Wasser und Abwasser sowie
CHF 416'000.00 auf den allgemeinen Haushalt. Für die Sanierung von Gemeindestrassen sind im Investiti-
onsbudget CHF 155'000.00 und CHF 200'000 für den Neubau der Chabishüttebrücke enthalten.

Allgemeine Übersicht

                                                    Budget 2020     Budget 2019     Rechnung 2018
Jahresergebnis ER Allgemeiner Haushalt
(SG 900)                                                     0.00    -113‘150.00        -445‘869.68
Jahresergebnis gesetzliche Spezialfinanzierungen
(SG 901)                                               -92‘250.00      -18‘900.00        -59‘349.20
Steuerertrag natürliche Personen (SG 400)            2‘136‘500.00    2‘195‘550.00      2‘043‘439.30
Steuerertrag juristische Personen (SG 401)              50‘800.00       54‘300.00         69‘964.85
Liegenschaftssteuer (SG 4021)                          190'000.00      190‘000.00        188‘357.05
Nettoinvestitionen (SG 5 ./. 6)                      1‘062‘000.00      559‘000.00        168‘583.14

Ergebnis allgemeiner Haushalt

Gestufter Erfolgsausweis                  Budget 2020     Budget 2019      Rechnung 2018
Betrieblicher Aufwand                      3‘804'850.00     3‘854‘650.00       4‘078‘711.63
Betrieblicher Ertrag                       3‘618‘400.00     3‘575‘000.00       3‘482‘645.70
Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit       -186‘450.00      -279‘650.00        -596‘065.93
Ergebnis aus Finanzierung                   133‘850.00       116‘850.00         133‘270.70
Operatives Ergebnis                         -52‘600.00      -116‘850.00         133‘270.70
Ausserordentliches Ergebnis                  52‘600.00       162‘800.00         462‘795.23
Gesamtergebnis Erfolgsrechnung                     0.00     -113‘150.00         445‘869.68

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Der allgemeine Haushalt schliesst mit einem ausgeglichenen Ergebnis ab. Die Besserstellung ge-
genüber dem Budget 2019 und der Jahresrechnung 2018 ist vor allem auf diverse Budgetkürzun-
gen in sämtlichen Bereichen zurückzuführen.

Das ausserordentliche Ergebnis fällt gegenüber der Jahresrechnung 2018 wesentlich besser aus,
da auf die Einlage von CHF 58'200.00 in die Spezialfinanzierung Werterhalt Finanzvermögen ver-
zichtet wird. Der Bestand der Spezialfinanzierung ist ausreichend um kleinere Unterhaltsarbeiten
zu finanzieren.

Ergebnis Spezialfinanzierung Wasserversorgung

Gestufter Erfolgsausweis                   Budget 2020      Budget 2019       Rechnung 2018
Betrieblicher Aufwand                         321‘100.00       277‘450.00           235‘557.96
Betrieblicher Ertrag                          264‘900.00       268‘300.00           224‘803.85
Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit         -56‘200.00         -9‘150.00          -10‘754.11
Ergebnis aus Finanzierung                      -1'000.00         1‘000.00             -272.00
Operatives Ergebnis                          -57‘200.00       -10‘150.00           -11‘026.11
Ausserordentliches Ergebnis                         0.00             0.00                 0.00
Gesamtergebnis Erfolgsrechnung               -57‘200.00       -10‘150.00           -11‘026.11

Die Spezialfinanzierung Wasser schliesst mit einem Aufwandüberschuss von CHF 57'200.00 ab. Der
Aufwandüberschuss wird dem Eigenkapital entnommen. Gegenüber der Jahresrechnung 2018
schliesst die Spezialfinanzierung rund CHF 46'000.00 schlechter ab. Die Schlechterstellung ist auf
höhere interne Verrechnungen (Belastung Anteil Aufwand Regio BV) und höheren baulichen Unter-
halt zurückzuführen.

Ergebnis Spezialfinanzierung Abwasserentsorgung
Gestufter Erfolgsausweis                   Budget 2020      Budget 2019       Rechnung 2018
Betrieblicher Aufwand                         312‘800.00       332‘600.00           229‘965.01
Betrieblicher Ertrag                          279‘700.00       309‘700.00           207‘630.84
Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit         -33‘100.00       -22‘900.00           -22‘334.17
Ergebnis aus Finanzierung                      3‘300.00         4‘000.00             3‘182.00
Operatives Ergebnis                          -29‘800.00       -18‘900.00           -19‘152.17
Ausserordentliches Ergebnis                        0.00              0.00                 0.00
Gesamtergebnis Erfolgsrechnung               -29‘800.00       -18‘900.00           -19‘152.17

Die Spezialfinanzierung Abwasser schliesst mit einem Aufwandüberschuss von Fr. 29'800.00 ab.
Der Aufwandüberschuss wird dem Eigenkapital entnommen. Gegenüber der Jahresrechnung 2018
schliesst die Spezialfinanzierung rund CHF 10'000.00 schlechter ab. Die Schlechterstellung ist auf
höhere interne Verrechnungen (Belastung Anteil Aufwand Regio BV) und höheren baulichen Un-
terhalt zurückzuführen.

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Ergebnis Spezialfinanzierung Abfallentsorgung
 Gestufter Erfolgsausweis                    Budget 2020 Budget 2019            Rechnung 2018
 Betrieblicher Aufwand                           186‘950.00        182‘100.00          209‘681.31
 Betrieblicher Ertrag                            178‘050.00        191‘600.00          180‘178.57
 Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit             -8‘900.00         9‘500.00          -29‘502.74
 Ergebnis aus Finanzierung                           650.00           650.00              332.00
 Operatives Ergebnis                              -8‘250.00        10‘150.00          -29‘170.74
 Ausserordentliches Ergebnis                           0.00              0.00                0.00
 Gesamtergebnis Erfolgsrechnung                   -8‘250.00        10‘150.00          -29‘170.74
Die Spezialfinanzierung Abfall schliesst mit einem Aufwandüberschuss von Fr. 8'250.00 ab. Der
Aufwandüberschuss wird dem Eigenkapital entnommen. Gegenüber dem Budget 2019 beträgt die
Schlechterstellung Fr. 18'400.00. Die Schlechterstellung ist insbesondere auf eine Erhöhung der
internen Verrechnungen zurückzuführen.

Funktionale Gliederung
                                   Budget 2020                  Budget 2019                  Rechnung 2018
                              Aufwand       Ertrag         Aufwand        Ertrag          Aufwand      Ertrag
0 ALLGEMEINE VERWALTUNG       691'500.00     78'100.00      700'100.00    55'900.00       909'572.07   64'344.05

   Nettoergebnis                             612'950.00                    644'200.00                    845'228.02

1 ÖFFENTLICHE ORDNUNG         281'900.00     161'000.00     264'850.00     163'850.00     259'071.05     191'690.60
  UND SICHERHEIT,
  VERTEIDIGUNG
   Nettoergebnis                             120'900.00                    101'000.00                     67'380.45

2 BILDUNG                    1'131'800.00    343'400.00    1'181'300.00       388'000    1'160'527.17    402'690.35

   Nettoergebnis                             788'400.00                    793'300.00

3 KULTUR, SPORT, FREIZEIT      20'200.00       6'200.00      20'700.00       5'000.00        3'201.75          0.00
  UND KIRCHE
  Nettoergebnis                               14'000.00                     15'700.00                      3'201.75

4 GESUNDHEIT                     5'600.00                      5'150.00                      5'219.30          0.00

   Nettoergebnis                               5'600.00                      5'150.00                      5'219.30

5 SOZIALE SICHERHEIT          885'550.00       2'000.00     868'450.00       2'200.00     870'877.90       3'646.25

   Nettoergebnis                             883'550.00                    866'250.00                    867'231.65

6 VERKEHR UND NACHRICH-       494'200.00      78'900.00     522'700.00      67'450.00     569'621.74      80'581.40
  TENÜBERMITTLUNG
  Nettoergebnis                              415'300.00                    455'250.00                    489'040.34

7 UMWELTSCHUTZ UND RAUM-      916'250.00     828'450.00     880'550.00     806'000.00     755'352.33     675'476.28
  ORDNUNG
  Nettoergebnis                               87'800.00                     74'550.00                     79'876.05

8 VOLKSWIRTSCHAFT                3'600.00     53'400.00        3'600.00     55'400.00        1'773.00     53'306.00

   Nettoergebnis               49'800.00                     51'800.00                     51'533.00

9 FINANZEN UND STEUERN        296'250.00    3'174'950.00    352'450.00    3'142'900.00    369'747.30    3'433'228.68

   Nettoergebnis             2'878'700.00                  2'790'450.00                  3'063'481.38

                                                                                                                 8
Mitteilungsblatt November 2019 - GEMEINDE BURGISTEIN
Finanzplan 2020 bis 2024

Planungsergebnis allgemeiner Haushalt (inkl. Feuerwehr)
Die Finanzplanung zeigt, dass ab 2021 kleinere Ertragsüberschüsse zu erwarten sind. Die Ertrags-
überschüsse sind auf die Auflösung der Neubewertungsreserve zurückzuführen. Diese führt ab 2021
während 5 Jahren zu einem jährlichen Mehrertrag von CHF 72'000. Daraus lässt sich schliessen, dass
ohne die Auflösung der Neubewertungsreserve Aufwandüberschüsse in der Höhe von CHF 50'000
bis CHF 70'000 zu verzeichnen sind. Ab dem Jahr 2021 wird der allgemeine Haushalt zudem mit den
Aufwandüberschüssen der einseitigen Spezialfinanzierung Feuerwehr belastet. Die jährliche Belas-
tung beträgt rund CHF 40'000. Damit der Steuerhaushalt nicht mit den Aufwandüberschüssen der
Feuerwehr belastet wird, ist die Ersatzabgabe ab 2021 zu erhöhen. Die Spezialfinanzierung Werter-
halt Finanzvermögen soll ab 2021 wieder jährlich mit CHF 58'000 geäufnet werden. Der Steuerertrag
wird in der Planperiode bis 2024 mit einer unveränderten Steueranlage von 1.95 berechnet.

                                                                              Beträge in CHF 1'000
                                                     2019     2020     2021     2022     2023 2024
Gesamtergebnis Erfolgsrechnung                       -113        0       29       -8        3      25
Bilanzüberschuss                                      443      443      472      464      467     492

Investitionsplanung

Bezeichnung der Projekte                  Netto 2020        2021     2022 2023 2024 später
Sanierungen Gemeindestrassen               700.0 100.00              150.0 150.0 150.0  150.0
Tempo 30 Zone                               55.0   55.0
Neubau Chabishüttebrücke                   200.0 200.0
Ersatz Meili (Kommunalfahrzeug)            190.0            190.0
Ersatz Schneepflug                          21.0   21.0
Teilrevision Ortsplanung                    20.0   20.0
Total                                    1'186.0

Feuerwehr
Damit der Steuerhaushalt nicht durch die Aufwandüberschüsse der Feuerwehr belastet wird, sind
die Ersatzabgaben per 01.01.2021 zu erhöhen. Die Feuerwehr wird insbesondere durch die Folge-
kosten der geplanten Ersatzinvestitionen belastet. Die jährliche Belastung der Investitionen beträgt
CHF 27'000.

 Ergebnisse                                        2019     2020      2021     2022    2023     2024
                                                   -27.8    -17.2     -16.5     35.6   39.8     39.8
 Defizit z. L. allg. HH.
                                                                       11.7
 Eigenkapital                                      2019     2020      2021     2022    2023     2024
 Rechnungsausgleich                                 33.7    16.5        0.0
Mitteilungsblatt November 2019 - GEMEINDE BURGISTEIN
Investitionsplanung
Planungsjahre                          2020     2021       2022      2023      2024
Ersatz Helme                            25.0
Schlauchausleger                                115.0
Pionierfahrzeug                                             80.0
Motorspritze                                                          48.0
Total Nettoinvestitionen               25.0 115.00         80.0       48.0

Wasserversorgung
Die Aufwandüberschüsse können über den vorhandenen Rechnungsausgleich finanziert werden.
Der Werterhalt ermöglicht die Finanzierung der geplanten Investitionsprojekte. In der aktuellen Fi-
nanzplanungsperiode sind keine Gebührenanpassungen notwendig.
Ergebnisse                2019      2020       2021       2022       2023       2024
                          -10.2     -57.2      -63.0      -61.7      -59.3      -58.0
Eigenkapital              2019      2020       2021       2022       2023       2024
Rechnungsausgleich        397.0     339.8      276.8      215.1      155.8       97.8
Werterhalt                243.5     278.3      313.1      347.9      382.7      417.5

Investitionsplanung
Planungsjahre                               2020        2021       2022      2023       2024    später
Sanierung Leitung Pfandersmatt              400.0       100.0
Sanierung Leitung
                                             16.0       320.0      320.0     320.0
Rothmettlen-Grossmatt
Sanierung Leitung Althaus-Oberbur-
                                                                                         16.0
giwil (Projektierung)
Sanierung Leitung Weidligraben                                                16.0       280.
Total Nettoinvestitionen                    416.0      420.0      320.0      336.0      296.0

Abwasserentsorgung
Die Aufwandüberschüsse können über den vorhandenen Rechnungsausgleich finanziert werden.
Der Werterhalt ermöglicht die Finanzierung der geplanten Investitionsprojekte. In der aktuellen Fi-
nanzplanungsperiode sind keine Gebührenanpassungen notwendig.

Ergebnisse                 2019      2020       2021       2022        2023      2024
                           -18.3     -29.7      -29.5      -17.4       -24.8     -24.9
Eigenkapital               2019      2020       2021       2022        2023      2024
Rechnungsausgleich         534.9     505.2      475.7      458.3       433.6     408.7
Werterhalt                 745.0     785.0      811.7      845.8       878.6     911.4

                                                                                                         10
Investitionsplanung

Planungsjahre                                   2020        2021     2022      2023       2024    später
Sanierung Kanalisation
                                                200.0       100.0    100.0     100.0      100.0    100.0
(Platzhalter)
Sanierung Kanalisation Elbschen                  25.0
ARAG; Sanierung Faulturm                                     5.0      26.0
Total Nettoinvestitionen                        225.0      105.0     126.0    100.0       100.0   100.0

Abfallentsorgung
Die Aufwandüberschüsse können über das vorhandene Eigenkapital finanziert werden. Eine Gebüh-
renanpassung zeichnet sich nicht ab.

Ergebnisse              2019    2020    2021    2022     2023    2024
                         10.1    -8.3    -8.3    -8.0     -7.8    -7.5
Eigenkapital            2019    2020     202    2022     2023    2024
Rechnungsausgleich       64.0    55.7    47.4    39.4     31.6    24.1

Fremdmittelentwicklung
Das Fremdkapital nimmt um CHF 3.7 Mio. auf CHF 6.3 Mio. zu. In der Planungsperiode sind insge-
samt CHF 2.5 Mio. neu zu finanzieren. Eine Amortisation ist nicht möglich. Die Flüssigen Mittel be-
trugen per 31.12.2018 rund CHF 1.2 Mio. Der Cash Flow aus betrieblicher Tätigkeit beträgt pro Jahr
rund CHF 100'000. Die Neuverschuldung führt zusätzlich zu einer Belastung des Finanzhaushaltes.
Diese ist aber bei einem aktuell tiefen Zinsniveau relativ unproblematisch.

Antrag des Gemeinderates

Budget 2020
   a) Genehmigung Steueranlage für die Gemeindesteuern von 1.95 Einheiten
   b) Genehmigung Steueranlage für die Liegenschaftssteuern von 1.2 ‰
   c) Genehmigung Budget 2020 bestehend aus:

                                                        Aufwand                  Ertrag
       Gesamthaushalt                    CHF        4‘726‘400.00             4‘631‘150.00
       Aufwandüberschuss                 CHF                                    95‘250.00
       Allgemeiner Haushalt              CHF        3‘904‘550.00             3‘904‘550.00
       Aufwandüberschuss                 CHF                0.00
       SF Wasserversorgung               CHF          312‘800.00              283‘000.00
       Aufwandüberschuss                 CHF                                   57‘200.00
       SF Abwasserentsorgung             CHF            312‘800.00            283‘000.00
       Aufwandüberschuss                 CHF                                   29‘800.00
       SF Abfall                         CHF            186'950.00            178‘700.00
       Ertragsüberschuss                 CHF                                    8‘250.00

   Finanzplan 2020 – 2024
   Die Gemeindeversammlung nimmt Kenntnis vom Finanzplan 2020 - 2024
                                                                                                    11
Traktandum 2: Feuerwehrreglement; Änderung, Ergänzung

Das Feuerwehrreglement aus dem Jahr 2014 hat sich grundsätzlich als zweckmässig erwiesen und
ist als bewährtes Instrument etabliert. Es wurde aber festgestellt, dass die im Reglement beschrie-
benen Befreiungssachverhalte von der Feuerwehrersatzabgabepflicht abschliessend geregelt sind
und eine Befreiung von in anderen Feuerwehrkorps dienstleistenden Einwohnerinnen und Einwoh-
ner nicht möglich ist. Diese Einschränkung ist störend, weil es durchaus üblich ist, dass Personen in
benachbarten Feuerwehren Dienstleisten. Der Kommandant unserer Feuerwehr und auch ein weite-
rer Offizier sind in Nachbargemeinden wohnhaft. Der Gemeinderat soll in Burgistein feuerwehr-
dienstplichtige Personen auf Gesuch hin in begründeten Fällen im Einklang mit dem Reglement
befreien können.

Im Zuge dieser Anpassung schlägt der Gemeinderat auch vor, Ehegattinnen oder Ehegatten von
Dienstleistenden ohne Gesuch von der Ersatzabgabe zu befreien. Im vorherigen Feuerwehrregle-
ment, waren Ehegattinnen und Ehegatten auf Gesuch hin von der Ersatzabgabe befreit.

Der Gemeinderat empfiehlt die beiden Reglementsanpassungen anzunehmen.

Es ist durchaus üblich, dass in einer Gemeinde wohnhafte Personen in der Feuerwehr einer benach-
barten Gemeinde Feuerwehrdienst leisten. So sind beispielsweise der aktuelle Feuerwehrkomman-
dant der Feuerwehr Burgistein und ein weiterer Feuerwehroffizier nicht in Burgistein wohnhaft. Auch
leisten in Burgistein wohnhafte Personen in benachbarten Feuerwehren Dienst. Grund für diese
Sachverhalte sind Wohnsitzwechsel. Die Bewilligung ausserhalb der Wohnsitzgemeinde Feuerwehr-
dienst leisten zu können setzt ein begründetes Gesuch an bzw. durch die Feuerwehrkommissionen
voraus.

In den Jahren 2018 und 2019 hat die Feuerwehrkommission drei Gesuche von in Burgistein Feuer-
wehrpflichtigen geprüft und beim Gemeinderat, welcher nach Artikel 24 Buchstabe g der Feuer-
wehrverordnung dafür zuständig ist, deren Befreiung von der Feuerwehrpflicht und der Ersatzabga-
bepflicht beantragt. Der Gemeinderat hat diesen drei Gesuchen, wohl wissend, dass das aktuelle
Feuerwehrreglement Feuerwehrdienstleistung in einer anderen Gemeinde nicht als Befreiungssach-
verhalt vorsieht, genehmigt. Dabei hat sich der Gemeinderat auf die unter den Nachbargemeinden
gängige Praxis gestützt und damit begründet, dass die Nachbargemeinden ein Festhalten an einer
Reglementslücke als überspitzen Formalismus und als Störung der gut nachbarschaftlichen Bezie-
hungen erachten würden.

Weiter hat der Gemeinderat festgestellt, dass nach dem aktuellen Reglement für alle Bereitungs-
sachverhalte ein Gesuch zu stellen ist. Das Stellen eines Gesuches ist der Regel auch sinnvoll. Handelt
es sich aber um Befreiungssachverhalte, welche gestützt auf die Daten der Einwohnerkontrolle er-
hoben werden können, stellt sich die Frage, ob diese Gesuche tatsächlich gestellt werden müssen.
Unter dem vormaligen Reglement erfolgte bei diesen Befreiungssachverhalten, die Befreiung form-
los. Dabei handelt es sich um die Buchstaben e) und f) des Artikels 4 des geltenden Feuerwehrreg-
lements.

                                                                                                   12
Die Befreiungssachverhalte sind in Artikel 4 des geltenden Feuerwehrreglements abschliessend wie
folgt aufgezählt:

         „Art. 4
         Von der aktiven Feuerwehrdienstpflicht sowie von der Ersatzabgabe gemäss Art. 14 auf
         Gesuch hin befreit sind:

         a) die Personen, die mindestens eine 50%-ige Invalidenrente beziehen,
         b) Personen, welche amtliche Funktionen ausüben, die mit der aktiven Feuerwehr nicht
            vereinbar sind,
         c) Angehörige der Gemeindeführungsorganisation für ausserordentliche Lagen und der
            Bezirksführungsstäbe,
         d) die Personen, die im eigenen Haushalt lebende Kinder bis zur Beendigung der Volks-
            schulpflicht oder Pflegebedürftige allein oder hauptverantwortlich zu betreuen haben,
         e) die Ehegattin oder der Ehegatte, deren Ehepartner oder dessen Ehepartnerin Feuer-
            wehr leistet. Kann die Gemeinde nicht genügend Feuerwehrpflichtige rekrutieren, sind
            Eheleute, die nach dieser Bestimmung befreit sind, für höchstens vier Jahre zur Feuer-
            wehr zu verpflichten,
         f) für registrierte Partnerschaften gilt Bst. e sinngemäss“

Die Feuerwehrkommission und der Gemeinderat wollen die beschriebene Befreiungspraxis weiter
pflegen und beantragen diese Praxis mit einer entsprechenden Ergänzung der Befreiungssachver-
halte zu legalisieren.

Hierfür schlägt der Gemeinderat folgende Ergänzung, Änderungen beziehungsweise Neugestaltung
des Artikels 4 des Feuerwehrreglements vor:

        Art. 4
        1
          Von der aktiven Feuerwehrdienstpflicht sowie von der Ersatzabgabe gemäss Art. 14 auf
        Gesuch hin befreit sind:

        a) die Personen, die mindestens eine 50%-ige Invalidenrente beziehen,
        b) Personen, welche amtliche Funktionen ausüben, die mit der aktiven Feuerwehr nicht
           vereinbar sind,
        c) Angehörige der Gemeindeführungsorganisation für ausserordentliche Lagen und
           der Bezirksführungsstäbe und
        d) die Personen, die im eigenen Haushalt lebende Kinder bis zur Beendigung der
           Volksschulpflicht oder Pflegebedürftige allein oder hauptverantwortlich zu betreuen
           haben.
        e) Personen, welche Wohnsitz in Burgistein haben, aber in einer benachbarten Ge-
           meinde Feuerwehrdienst leisten, sofern deren Einsatz beim fremden Korps begrün-
           det ist und der Mannschaftsbestand der Feuerwehr Burgistein eine solche Befreiung
           erlaubt.

        2
          Von der aktiven Feuerwehrdienstpflicht sowie von der Ersatzabgabe gemäss Artikel 14
        sind grundsätzlich befreit:

        a) die Ehegattin oder der Ehegatte, deren Ehepartner oder dessen Ehepartnerin Feuer-
           wehr leistet. Kann die Gemeinde nicht genügend Feuerwehrpflichtige rekrutieren,
           sind Eheleute, die nach dieser Bestimmung befreit sind, für höchstens vier Jahre zur
           Feuerwehr zu verpflichten,
        b) für registrierte Partnerschaften gilt Absatz 2 Bst. b sinngemäss.

                                                                                                     13
Die vorgeschlagene Ergänzung erlaubt eine sachgerechte Prüfung der Gesuche, insbesondere er-
möglicht sie eine Praxis zu etablieren, welche den Bestand der Feuerwehr Burgistein auch hinsicht-
lich der Verfügbarkeit während den Tageszeiten sichert und verhindert, dass der Dienst in anderen
Feuerwehrkorps für diese von Wichtigkeit ist und nicht zur Umgehung der Ersatzabgabepflicht in
Burgistein geleistet wird. Weiter wird für grundsätzliche Befreiungssachverhalte kein Gesuch mehr
verlangt.
Die vorliegende Reglementsänderung zieht keine Änderung der Feuerwehrverordnung nach sich.
Die Änderung des Feuerwehrreglements ist weder vorprüfungs- noch genehmigungspflichtig.

Antrag
Der Gemeinderat beantragt Artikel 4 des Feuerwehrreglements wie folgt zu ändern beziehungsweise
zu ergänzen und mit dem Beschluss in Kraft zu setzen:

          Art. 4
          1
            Von der aktiven Feuerwehrdienstpflicht sowie von der Ersatzabgabe gemäss Art. 14
          auf Gesuch hin befreit sind:

          a) die Personen, die mindestens eine 50%-ige Invalidenrente beziehen,
          b) Personen, welche amtliche Funktionen ausüben, die mit der aktiven Feuerwehr
              nicht vereinbar sind,
          c) Angehörige der Gemeindeführungsorganisation für ausserordentliche Lagen und
              der Bezirksführungsstäbe
          d) die Personen, die im eigenen Haushalt lebende Kinder bis zur Beendigung der
              Volksschulpflicht oder Pflegebedürftige allein oder hauptverantwortlich zu be-
              treuen haben und
          e) Personen, welche Wohnsitz in Burgistein haben, aber in einer benachbarten Ge-
              meinde Feuerwehrdienst leisten, sofern deren Einsatz beim fremden Korps begrün-
              det ist und der Mannschaftsbestand der Feuerwehr Burgistein eine solche Befrei-
              ung erlaubt.
          2
            Von der aktiven Feuerwehrdienstpflicht sowie von der Ersatzabgabe gemäss Artikel
          14 sind grundsätzlich befreit:
          die Ehegattin oder der Ehegatte, deren Ehepartner oder dessen Ehepartnerin Feuer-
          wehr leistet. Kann die Gemeinde nicht genügend Feuerwehrpflichtige rekrutieren, sind
          Eheleute, die nach dieser Bestimmung befreit sind, für höchstens vier Jahre zur Feuer-
          wehr zu verpflichten und für registrierte Partnerschaften gilt Absatz 2 Bst. b sinnge-
          mäss.

                                                                                                   14
Traktandum 3: Mehrwertabgabe Reglemente
a) Vereinigung der bestehenden Reglemente über die
Spezialfinanzierungen „Alpenblick“ und „Ortsplanung 2006“
b) Reglement über die Mehrwertabgabe

Die Mehrwertabgabe wurde bundesrechtlich mit der Änderung des Raumplanungsgesetzes und
kantonsrechtlich mit der Änderung des Baugesetzes neu geregelt. Bestehende Reglemente über
Mehrwertabgaben können hinsichtlich der Verwendung der Gelder aus der Spezialfinanzierung und
der mit den Grundeigentümern bestehenden Verträge weitergeführt werden. Bei künftigen Ein-
oder Umzonungen kommen die Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes zum Tragen, sofern
die Gemeinde kein neues Reglement erlässt.

Die beiden bestehenden Reglemente werden auf Empfehlung des Revisionsorgans zu einem alt-
rechtlichen Reglement zusammengefasst. Damit wird sichergestellt, dass die geäufneten Mittel der
Spezialfinanzierung weiterhin in Abweichung zum neuen Recht verwendet werden können (unter
anderem für die Abschreibung Feuerwehrmagazin/Werkhof). Für künftige Ein- und Umzonungen
wird ein neues Reglement erlassen, dass Mehrwertabgabesätze vorsieht, die in der Bandbreite der
Nachbargemeinden liegen.

Der Gemeinderat empfiehlt die Zusammenführung der beiden altrechtlichen Reglemente und das
neue Reglement über die Mehrwertabgabe anzunehmen.

Das Revisionsorgan hat dem Gemeinderat empfohlen, die beiden Reglemente über die Spezialfi-
nanzierung „ZPP Alpenblick“ und Ortsplanung 2006“ zu einem Reglement zusammen zu fassen.
Weiter sind mit der Teilrevision des Baugesetzes auf den 1. April 2017 neue Bestimmungen zur
Mehrwertabgabe in Kraft getreten. Nach diesen neurechtlichen Bestimmungen zum Ausgleich von
Planungsmehrwerten, ist eine minimale Mehrwertabschöpfung von 20 % des Mehrwertes, welche
sich aus der bundesrechtlichen Gesetzgebung ergibt, obligatorisch. Vom abgeschöpften Mehrwert
ist ein Zehntel dem Kanton abzutreten. Die Gemeinden können eigene Reglemente über den Aus-
gleich von Planungsmehrwerten erlassen. Diesfalls kann bei Neueinzonungen 20 % bis maximal
50 % des Mehrwertes abgeschöpft werden. Bei Um- und Aufzonungen beträgt die zulässige Mehr-
wertabschöpfung 20 % bis 40 %. Gegenüber den altrechtlichen Bestimmungen ist der Verwendungs-
zweck der abgeschöpften Mittel eingeschränkter.

Zusammenfassung der beiden altrechtlichen Reglemente über die Spezialfinanzierung „ZPP Alpen-
blick“ und „Ortsplanung 2006“

Ingress

Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit wird die Gesetzesänderung erwähnt, der Umstand, dass aus
dem Reglement „ZPP Alpenblick“ keine Beträge mehr fliessen werden und die Einschränkung der
neurechtlichen Zweckbindung dargestellt.

Es ist für die Gemeinde Burgistein vorteilhafter, die beiden bestehenden Reglemente über die Spe-
zialfinanzierungen zu einem altrechtlichen Reglement zusammenzufassen, als die beiden bestehen-
den Spezialfinanzierungen in das neurechtliche Reglement über die Mehrwertabgabe zu integrieren.
Der wesentliche Vorteil dieser Variante liegt darin, dass die bisherige Verwendungsmöglichkeit der

                                                                                               15
geäufneten Mittel erhalten bleibt. Bei einer Überführung der vorhandenen Mitteln hätten wir bei-
spielsweise die Möglichkeit nicht mehr, die Abschreibungen für das Gebäude des Werkhofs/Feuer-
wehrmagazin aus der Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe zu finanzieren.

Derzeit befinden sich rund CHF 900‘000 in den beiden altrechtlichen Spezialfinanzierungen.

a)

Artikel 1 Zweck (inhaltlich unverändert)
Dieser Artikel umfasst alle Zweckbestimmung aus den beiden altrechtlichen Reglementen.

Artikel 2 Äufnung der Spezialfinanzierung (verändert)
Die vertraglichen Ansprüche der Gemeinde aus der Spezialfinanzierung „ZPP Alpenblick“ wurde von
der Vertragspartnerin erfüllt. Aus diesem Vertrag sind der Gemeinde gesamthaft CHF 382‘470 über-
wiesen worden.
Betreffend die Spezialfinanzierung „Ortsplanung 2006“ bestehen noch wenige offene Ansprüche der
Gemeinde Burgistein, die dann fällig werden, wenn Verkäufe stattfinden oder Baugesuche geneh-
migt werden. Aus diesem Grund ist der Artikel entsprechend angepasst worden.

Artikel 3 Entnahme aus der Spezialfinanzierung und Artikel 4 Verzinsung (unverändert)
Diese beiden Artikel entsprechen den bisherigen Artikeln der beiden Reglemente.

Artikel 5 Inkrafttreten (verändert)
Das Reglement über die Spezialfinanzierung aus altrechtlichen Mehrwertabschöpfungen soll mit
dem Gemeinderatsbeschluss in Kraft treten. Eine Vorprüfung und Genehmigung durch das Amt für
Gemeinden und Raumordnung ist nicht erforderlich, weil dessen Erlass nicht den Verfahrensvor-
schriften nach Artikel 58 ff des Baugesetzes für Vorschriften und Pläne unterliegt.

Artikel 6 Aufhebung bestehender Reglemente (neu)
Die Überführung der in den bestehenden Spezialfinanzierungen vorhandenen Mittel in die Spezial-
finanzierung „altrechtliche Mehrwertabschöpfungen“ wird ausdrücklich erwähnt.
Die beiden bisherigen Spezialfinanzierungen „ZPP Alpenblick“ und „Ortsplanung 2006“ sind als ge-
genstandslos geworden aufzuheben.

b)

Als Basis des Reglements dient das Muster-Reglement über die Mehrwertabgabe des Amtes für
Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern.

Artikel 1 Gegenstand der Abgabe
Der Gemeinderat ist der Meinung, dass nur Einzonungen und Umzonungen, nicht aber bei Aufzo-
nungen eine Mehrwertabgabe erhoben werden soll. Er begründet diesen Beschluss wie folgt:

Bei Einzonungen (Landwirtschaftsland wird einer Bauzone zugewiesen) entsteht ein grosser Mehr-
wert für den Eigentümer und der Gemeinde entstehen durch den Bevölkerungszuwachs Infrastruk-
turkosten (Erschliessungskosten, Schulraumerweiterung etc.) mit der Abgabe eines Teils des Mehr-
wertes erhält die Gemeinde Deckungsbeiträge an die ihr erwachsenden Kosten.

                                                                                             16
Bei Umzonungen werden bestehende Bauzonen einer anderen Bauzone zugewiesen, in welcher ein
höheres Mass der Nutzung entsteht. Wird beispielsweise ein Grundstück in einer eingeschossigen
Wohnzone einer zweigeschossigen Wohnzone zugewiesen, können sich die Nutzungsmöglichkeiten
praktisch verdoppeln. Es entsteht dem Eigentümer ein bedeutender Mehrwert und der Gemeinde
zusätzliche Infrastrukturkosten, beispielsweise für die Schulraumerweiterung.

Der bei Einzonungen und bei Umzonungen entstehende Mehrwert wird in der Regel die Freigrenze
nach Artikel 142 a Absatz 4 des Baugesetzes von CHF 20‘000 in der Regel übersteigen. Die Kosten
für die Mehrwertermittlung werden dadurch auch in den meisten Fällen durch den abzuschöpfen-
den Mehrwert gedeckt und darüber hinaus kann die Gemeinde die Spezialfinanzierung äufnen.

Bei Aufzonungen indessen werden baupolizeilichen Masse, dergestalt verändert, dass die Nutzung
meist nur geringfügig erhöht werden kann. Alle Berner Gemeinden müssen bis spätestens 1. Januar
2021 ihre baurechtlichen Grundlagen der Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwe-
sen anpassen. Neben anderen Änderungen wird die Ausnutzungsziffer (AZ) wegfallen. Das Mass der
Nutzung wird durch Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudelängen und weitere Bestimmungen er-
setzt. Der Wegfall der Ausnutzungsziffer wir in der Regel dazu führen, dass sich die Nutzungsmög-
lichkeit der Grundstücke geringfügig aber in der Regel nicht wesentlich verbessert. Würde bei Auf-
zonungen auch eine Mehrwertabgabe fällig, hätte dies zur Folge, dass alle Grundstücke, welche in
Bauzonen liegen, auf den entstehenden Mehrwert zu untersuchen wären. In den meisten der zu
untersuchenden Fälle würde die Freigrenze von CHF 20‘000 nicht überschritten. Dadurch entstünden
der Gemeinde Schätzungskosten, welche aller Voraussicht nach nicht durch Mehrwertabgaben ge-
deckt wären und es zu keiner oder nur einer sehr geringfügigen Äufnung der Spezialfinanzierung
kommen würde. Die Erweiterungsmöglichkeiten, welche mit der Aufzonung verbunden sind, werden
weit weniger genutzt, als solche bei Ein- und Umzonungen und sie führen in der Regel auch nicht
zu zusätzlichen Infrastrukturkosten.

Die in Absatz 2 beschriebene Freigrenze ist obligatorisches kantonales Recht. Die Gemeinde kann
diese Freigrenze nicht anders festsetzen oder darauf verzichten.

Artikel 2 Bemessung der Abgabe
Das Baugesetz sieht eine obligatorische Mehrwertabgabe im Umfang von 20 Prozenten vor, die die
Gemeinde zwingend erheben muss. Die Gemeinden haben die Möglichkeit, über den gesetzlichen
Abschöpfungssatz für Einzonungen von 20 % hinaus maximal 50 % Prozent des Mehrwerts abzu-
schöpfen. Für Umzonungen beträgt der kommunale Spielraum maximal 40 % Von der von den Ge-
meinden erhobenen Mehrwertabgaben sind dem Kanton nach dem Baugesetz ein Zehntel abzulie-
fern. Es ist festzustellen, dass Bauland, das bei der letzten Revision der Ortsplanung 2006 eingezont
wurde teilweise bis heute gehortet wird und somit dem Markt entzogen bleibt. Einzonungen sollen
die Bautätigkeit fördern und zur Entwicklung der Gemeinde beitragen. Brachliegendes Bauland führt
zu einer Stagnation der Entwicklung. Der Gemeinderat schlägt einen progressiven, dreistufigen Ab-
gabesatz für Einzonungen und einen festen Abgabesatz für Umzonungen vor. Der gestaffelte pro-
gressive Satz stellt einen starken monitären Anreiz dar, eingezonte Bauland möglichst rasch auf den
Markt zu bringen und damit die Entwicklung der Gemeinde positiv zu unterstützen.

Sätze umliegender Gemeinden

                                                                                                 17
Blumenstein
                 Einzonung progressiv 40 bis 50 %
                 Umzonung fix 30 %
                 Aufzonung fix 30 %
Kaufdorf
                 Einzonung fix 40 %
                 Umzonung fix 40 %
                 Aufzonung fix 40 %

Seftigen
                 Einzonung progressiv 37 – 42 – 48 %
                 Umzonung keine Abschöpfung
                 Aufzonung keine Abschöpfung
Wattenwil
                 Einzonung progressiv 40 bis 50 %
                 Umzonung fix 30 %
                 Aufzonung fix 30 %
Riggisberg
                 Noch kein Reglement erlassen

Mit den in Absatz 1 vorgeschlagenen Sätzen bewegt sich der Gemeinderat in der Bandbreite der
zum Vergleich herangezogenen Gemeinden, verzichtet auf unnötigen, kostentreibenden Aufwand
und ist überzeugt eine zweckdienliche massvolle Mehrwertabgabepolitik zu vertreten.

Die Absätze 2 bis 4 richten sich nach dem Muster-Reglement des Kantons.

Artikel 3 Verfahren, Fälligkeit und Sicherung
Absatz 1 und 2 entsprechen dem Muster-Reglement.
Der Gemeinderat verzichtet darauf für den Verzugszins einen festen Prozentsatz festzulegen. Er bin-
det den Verzugszins an jenen der kantonalen Steuerverwaltung Bern zum Zeitpunkt der Fälligkeit.
Damit wird vermieden, dass der Schuldner die Einrede der Unangemessenheit des Verzugszinses
gelten machen kann. Weil davon ausgegangen werden kann, dass der Verzugszins der kantonalen
Steuerverwaltung angemessen und somit gerichtsfest ist.

Artikel 4 Verwendung der Erträge
Der Verwendungszweck ist bundesrechtlich geregelt. Die Gemeinde kann keine abweichenden Re-
gelungen erlassen.

Artikel 5 Spezialfinanzierung
Die diesbezüglichen Bestimmungen des zwingenden kantonalen Rechts werden übernommen. Die
Gemeinde kann keine abweichenden Bestimmungen erlassen.

Artikel 6 Vollzug
Dieser Artikel entspricht dem des kantonalen Musterreglements.

Artikel 7 Inkrafttreten
Das Reglement soll nach dem Willen des Gemeinderates ohne weiteren gemeinderätlichen Be-
schluss auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten.

                                                                                               18
Antrag
Der Gemeinderat beantragt:
   1. Dem vorliegenden Reglement über die Spezialfinanzierung aus altrechtlichen Mehrwertab-
       gaben sei zuzustimmen.
   2. Dem vorliegenden Reglement über die Mehrabgabe sei zu zustimmen.

Traktandum 4: Reglement über die Spezialfinanzierung Werterhaltung
Liegenschaften des Finanzvermögens

Mit der Einführung des harmonisierten Rechnungsmodells 2 hat der Kanton Buchungsvorschriften
erlassen, welche die bisherige Spezialfinanzierung nicht berücksichtigt. Für die Spezialfinanzierung
Werterhaltung Liegenschaften des Finanzvermögens sind Anpassungen zu machen. Die Spezialfi-
nanzierung Kauf Mobiliar wird aufgehoben, weil der Bestand bezüglich des Werkhofes (Fahrzeuge)
verwendet wurde und der Bestand Schule (Mobiliar) im Jahr 2020 auch gänzlich gebraucht sein wird.

Entstehung der Spezialfinanzierung

Im Jahr 2012 hat die Einwohnergemeinde Burgistein für die Führung der Spezialfinanzierungen
Werterhalt Liegenschaften des Finanzvermögens (Hofacker, Krummacker, Wohnungen Gemeinde-
haus) und Kauf Mobiliar ein Reglement erlassen.

Spezialfinanzierung Werterhalt Liegenschaften des Finanzvermögens

Mit der Einführung von HRM2 per 1. Januar 2016 wurde die Buchungstechnik von Investitionen in
das Finanzvermögen geändert. Neu werden Investitionen des Finanzvermögens nicht mehr über die
Investitionsrechnung verbucht sondern direkt über das entsprechende Bilanzkonto. Durch die Än-
derung der Buchungstechnik ist das Reglement Spezialfinanzierung Werterhalt Liegenschaften des
Finanzvermögens anzupassen. Das neue Reglement erfährt gegenüber dem alten Reglement ausser
der Anpassung der Buchungstechnik keine Änderungen. Die maximal jährliche Einlage beträgt un-
verändert 5 % der GVB-Versicherungswerte. Die Spezialfinanzierung kann weiterhin bis max. 50 %
der GVB-Versicherungswerte geäufnet werden und wird nicht verzinst.

Spezialfinanzierung Kauf Mobiliar

Nebst der Spezialfinanzierung Werterhalt Liegenschaften des Finanzvermögens beinhaltet das heu-
tige Reglement zusätzlich Spezialfinanzierungen für den Erwerb von Mobiliar (Schule + Werkhof).
Die Spezialfinanzierung sieht vor, dass Erträge aus Vermietung von Mobilien in die Spezialfinanzie-
rung eingelegt werden können. Zusätzlich kann diese jährlich bis zu 25 % der Anschaffungskosten
der Mobilien geäufnet werden. Die Spezialfinanzierung wurde separat für die Schule und den Werk-
hof geführt. Die Spezialfinanzierung Schule verfügt per 31. Dezember 2018 noch über einen Bestand
von CHF 11‘683.40. Die Spezialfinanzierung Werkhof verfügt über keinen Bestand mehr. Seit dem 1.
Januar 2016 erfolgten nur noch Entnahmen aus den Spezialfinanzierungen. Der Bestand der Spezi-
alfinanzierung Schule wird im Jahr 2020 vollständig aufgebraucht sein. Aus diesen Grund soll die
Spezialfinanzierung Kauf Mobiliar aufgehoben werden.

                                                                                                19
Antrag
Der Gemeinderat beantragt:

   1. Das Reglement Spezialfinanzierung Werterhalt Liegenschaften des Finanzvermögens sei zu
      genehmigen.
   2. Das Reglement Spezialfinanzierung Werterhaltung / Kauf Liegenschaften und Mobiliar vom
      4. Juni 2012 sei aufzuheben.

Traktandum 5: Ersatz Sauberwasserleitung sowie Teilstück Trink- und
Löschwasserhauptleitung Baugebiet Alpenblick – Rothmettlenbach,
Abrechnung der Verpflichtungskredite

Der Gemeinderat unterbreitet Ihnen die beiden Verpflichtungskreditabrechnungen zu Lasten der
Spezialfinanzierungen Abwasserentsorgung und Wasserversorgung zur Kenntnisnahme.

Die Abrechnungen unterschreiten die bewilligten Kredite um 5.68 (Abwasserentsorgung) bzw. um
9.43 Prozente.

Die Gemeindeversammlung genehmigte am 1. Juli 2015 zwei Verpflichtungskredite in der Höhe von
CHF 98‘000.00 für den Ersatz der Sauberwasserleitung und CHF 49‘000.00 für den Ersatz der Was-
serleitung Alpenblick Rothmettlenbach.

Die Erschliessungsarbeiten fanden grösstenteils im Jahre 2015 und 2016 statt. Im Jahr 2019 folgten
die Schlussrechnungen des Ingenieurbüros Walter Wasem.

Verpflichtungskredit Ersatz Sauberwasserleitung                       CHF 98‘000.00
Ausgaben 2015 CHF 27‘412.87
Ausgaben 2016 CHF 53‘689.77
Ausgaben 2019 CHF 11‘328.97

Total Ausgaben (Kto. 7201.5032.00 / INV00019)                         CHF 92‘431.61

Kreditunterschreitung                                                 CHF 5‘568.39
Verpflichtungskredit Ersatz Wasserleitung                             CHF 49‘000.00

Ausgaben 2015 CHF 2‘700.00
Ausgaben 2016 CHF 36‘063.10
Ausgaben 2019 CHF 5‘614.76

Total Ausgaben (Kto. 7101.5031.00 / INV00020)                         CHF 44‘377.86

Kreditunterschreitung                                                 CHF 4‘622.14

Die Verpflichtungskredite wurden um 5.68 % (Sauberwasserleitung) bzw. 9.43 % (Wasserleitung)
unterschritten.

                                                                                               20
Der Kantonsbeitrag für den Hydrant im Umfang von CHF 3‘000.00 ist beantragt und an die Ge-
meinde ausbezahlt worden.

Antrag
Der Gemeinderat unterbreitet die Abrechnung der beiden Verpflichtungskredite der Gemeindever-
sammlung zur Kenntnisnahme.

Traktandum 6: Informationen der Gemeinde
a) Strategische Ausrichtung der Gemeinde
b) Weitere Informationen

Der Gemeinderat hat anlässlich der Gemeindeversammlung vom 8. Dezember 2018 im Rahmen sei-
ner Ausführungen zu den Fusionsabklärungen eine Aussage über die strategische Ausrichtung der
Gemeinde während den nächsten Legislaturperioden in Aussicht gestellt.

Neue Situation durch die Wechsel im Gemeinderat

Durch die bevorstehenden personellen Veränderungen im Gemeinderat ist eine neue Ausgangslage
eingetreten, welche den Rat veranlasst hat, den Strategieprozess nicht aktiv weiterzuführen. Die
Strategieentwicklung wird im kommenden Januar unter der Leitung des designierten Gemeindeprä-
sidenten, wieder aufgenommen.

Grundsätzliche Haltung des Gemeinderats

Der Gemeinderat will Transparenz gegenüber dem Souverän. Er zeigt die Probleme und den Hand-
lungsbedarf gerne auf. Er berücksichtigt bei seinen Entscheidungen sowohl die Möglichkeit einer
langjährigen Selbständigkeit der Gemeinde wie auch die Möglichkeit einer allfälligen späteren Fu-
sion.

Seine zugrundeliegende Vision geht davon aus, dass Burgistein ein Ort bleibt,

•   der dank seiner ländlichen Lage und seinem naturnahen Lebensraum attraktiv ist,
•   der den Menschen, die in der Gemeinde wohnen, Lebensqualität bietet,
•   der für die Landwirtschaft und das Gewerbe wenig einschränkende Bedingungen schafft,
•   der seine kommunalen Aufgaben grundsätzlich autonom wahrnimmt, aber dort wo Synergie-
    effekte entstehen, die Kooperation mit anderen Gemeinwesen sucht
•   der die bestehende Infrastruktur kostengünstig unterhält und unter Berücksichtigung des
    haushälterischen Umgangs mit den knappen finanziellen Ressourcen angemessen erweitert,
•   der einen ausgeglichenen Finanzhaushalt mit angemessener Steuer- und Gebührenbelastung
    anstrebt und
•   dessen Behörden die Anliegen und Bedürfnisse der Bevölkerung ernst nimmt und im Rahmen
    der Möglichkeiten darauf eingeht

                                                                                              21
Legislaturplanung für die Restlaufzeit der Legislatur 2017 bis 2020

Der Rat hat diese Planung erstellt und überwacht vierteljährlich deren Einhaltung. Die Legislaturpla-
nung ist eine rollende Planung. Es gibt Legislaturziele, die aufgrund wichtigerer Geschäfte terminlich
verschoben werden. In den wesentlichen Geschäften ist der Gemeinderat auf Zielkurs.

Gemeinde- und Verwaltungsführung

Der Gemeinderat erkannte, dass strukturelle und organisatorische Voraussetzungen eine der Ursa-
chen sind, die zur Situation zu Beginn des Jahres 2018 geführt haben. Einige Gemeinderätinnen und
Gemeinderäte, Kommissionspräsidenten und Kommissionsmitglieder haben operative Aufgaben,
welche neben einer vollen Berufstätigkeit kaum zu bewältigen sind. Es entstehen Informationslücken
und –defizite. Der Gemeinderat baut einerseits darauf, dass der Informationsfluss durch die Über-
nahme der Kommissionspräsidien durch die Ressortleitenden ab 1. Januar 2021 einfacher und ra-
scher sein wird und andererseits auf eine weitere Professionalisierung der Kommissionssekretariate.
Das strategische Geschäft der Behörden soll vom operativen Geschäft der Verwaltung noch besser
getrennt werden. Damit die Voraussetzungen dazugegeben sein werden, braucht es noch organi-
satorische Anpassungen.

Personal

Die Mitarbeiterbeurteilung 2018 ist erstmals nach einheitlichen Vorgaben und mit neu erstellten In-
strumenten gemacht worden. Der Prozess ist jetzt institutionalisiert und wird auch im laufenden Jahr
durchgeführt. Die Mitarbeiterzufriedenheit der Mitarbeitenden der Verwaltung ist durch mehrere
Ratsmitglieder in Gesprächen erhoben worden und gab Hinweise auf Optimierungsmöglichkeiten.
Soweit diese Hinweise nicht struktureller und organisatorischer Natur sind, wurden sie umgesetzt.

Infrastruktur Gemeindeverwaltung

Der geplante Serverwechsel konnte im Mai 2019 vollzogen werden. Das System läuft stabil. Die nicht
zeitkritischen Geschäfte betreffend Ablage- und Dokumentationsstrukturen sowie die Gemein-
desoftware werden in der kommenden neuen Legislaturperiode zu bearbeiten sein.

Revision der baurechtlichen Grundordnung

Die Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung (bestehend aus der Anpassung des Bauregle-
ments an die Verordnung über Begriffe und Messweisen im Bauwesen, der Gewässerraumausschei-
dung und der Integration der Gefahrenkarte in den Zonenplan Siedlung), ist in Arbeit. Bei der Ge-
wässerraumausscheidung zeichnet sich eine Verzögerung ab, hier sind die Grundlagen der amtli-
chen Vermessung nicht vollständig. Im Rahmen der noch ausstehenden Lose der Neuvermessung
werden diese erhoben werden. Die Verzögerung ist nicht zeitkritisch. Die anderen beiden Teilpro-
jekte indessen sollen wie geplant vollzogen werden.

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