Mitteilungsblatt November 2019 - GEMEINDE BURGISTEIN
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Übersicht Vorwort des Gemeindepräsidenten ............................................................................................ 3 Traktandenliste für die Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2019 ................................ 4 Botschaft für die Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2019 .......................................... 4 Traktandum 1: Budget 2020 und Finanzplan 2020 - 2024 ........................................................ 4 Traktandum 2: Feuerwehrreglement; Änderung, Ergänzung .................................................. 12 Traktandum 3: Mehrwertabgabe Reglemente ......................................................................... 15 a) Vereinigung der bestehenden Reglemente über die Spezialfinanzierungen „Alpenblick“ und „Ortsplanung 2006“ ........................................................................................................... 15 b) Reglement über die Mehrwertabgabe ................................................................................. 15 Traktandum 4: Reglement über die Spezialfinanzierung Werterhaltung Liegenschaften des Finanzvermögens ...................................................................................................................... 19 Traktandum 5: Ersatz Sauberwasserleitung sowie Teilstück Trink- und Löschwasserhauptleitung Baugebiet Alpenblick – Rothmettlenbach, Abrechnung der Verpflichtungskredite ............................................................................................................... 20 Traktandum 6: Informationen der Gemeinde a) Strategische Ausrichtung der Gemeinde b) Weitere Informationen ........................................................................................................ 21 Stimm- und Wahlausschuss / Gesucht Ständige Mitglieder ................................................... 24 Begräbniskommission; Wechsel eines Mitgliedes ................................................................... 25 Schalteröffnungszeiten Weihnachten / Neujahr...................................................................... 26 Kehrichtabfuhr Weihnachten / Neujahr ................................................................................... 26 Vorgesehene Daten für Urnengänge / Abstimmungen ........................................................... 26 Mitteilungsblatt 2020 ............................................................................................................... 26 Ordentliche Gemeindeversammlungen 2020........................................................................... 27 Frauenverein Burgistein - Schneeschuhlaufen ......................................................................... 27 Frauenverein Burgistein - Kinderspielnami .............................................................................. 28 Impressionen aus dem Schulalltag ........................................................................................... 29 Wie lese ich meine Stromrechnung .......................................................................................... 30 Förderverein Region Gantrisch ................................................................................................. 31 AHV-Zweigstelle Region Wattenwil ......................................................................................... 32 ______________________________________________________________________________________ Impressum Ausgabe Nr. 161 Auflage: 550 Exemplare Redaktion: Gemeindeverwaltung, 3664 Burgistein, www.burgistein.ch gemeindeverwaltung@burgistein.ch / Tel. 033 359 30 40 Redaktionsschluss der nächsten Ausgabe 10. Februar 2020 Nächste Auflage Mitteilungsblatt März 2020 2
Vorwort des Gemeindepräsidenten Liebe Burgisteinerinnen, liebe Burgisteiner Das Jahr 2019 geht dem Ende zu und damit auch meine Zeit als Gemeindepräsident in Burgistein. Während für mich und meinen Gemeinderatskollegen André Schmid im Jahr 2019 ein Zeitabschnitt aufhört, beginnt für andere ein neuer. Dazu gehören unsere Jungbürger, welche in diesem Jahr die Volljährigkeit erreichen. Es war deshalb etwas Besonderes, dass wir abtretende Gemeinderäte, zusammen mit unseren Jungbürgern, im September das Schloss Burgistein besuchen durften. Nach dem Rundgang in den Innenräumen und dem Apéro im Schlossgarten, folgte die Jungbürgerfeier. Dieser erfrischende Abend mit unserer jungen Genera- tion war ein Genuss! Anlässlich der Übergabe der Bürgerbriefe gab ich den Jungbürgern ein paar Worte mit auf den Weg. Nach- folgend eine gekürzte Fassung davon, welche dann Grundlage spannender Gespräche war: Volljährig werden, ich hoffe, das bedeutet noch - wie es für mich auf alle Fälle gewesen ist, mit Zuversicht und Begeisterung in die Zukunft schauen und das bekommen, was man sich während der Jugendzeit immer er- träumt: Unabhängigkeit! «Lass dich nicht unterkriegen, sei frech und wild und wunderbar», sagt Astrid Lindgren in ihrem Buch Pippi Langstrumpf. Der Aufruf von Pippi Langstrumpf "Wer jung ist, darf wild sein, darf Fehler machen, soll sich aus- toben" hat mich und meine Freunde in meiner Jugendzeit auch begleitet. Wir durften ausprobieren, Neues er- kunden, waren wild und auch ein bisschen frech. Umweltschutz und soziale Fragen beschäftigten uns weniger. Gilt dieses Lebensgefühl heute noch, auch für Euch, im 21. Jahrhundert? Ich glaube Ihr seid heute informierter und auch gewissenhafter. Jedoch vielleicht auch besorgter und belasteter. Heute hat man vielfach den Ein- druck, wir wären nur noch einen winzigen Schritt von der kompletten Berechenbarkeit unseres Lebens entfernt. Ständig werden wir angehalten, unsere Zukunft zu planen, die Work-Life-Balance zu optimieren, an unserem Erfolg zu arbeiten. Doch ein erheblicher Teil unseres Lebens besteht aus Unberechenbarkeiten. Wir können al- les richtig machen - und trotzdem falsch liegen. Es gibt Leute, die machen sogar nach objektiven Kriterien fast alles falsch und sind dennoch erfolgreich. Der Zufall ist die Grauzone des Lebens. Im Negativen wie auch im Positiven. Deshalb wünsche ich Euch für die Zukunft viel Erfolg, Gesundheit und die Gabe, die richtigen Ent- scheide zu treffen. Zum Schluss ist es mir ein Bedürfnis, liebe Burgisteinerinnen und Burgisteiner, Ihnen für das während der letzten Jahre mir entgegengebrachtes Vertrauen zu danken. Ihnen wünsche ich alles Gute, Glück und Ge- sundheit; vielleicht gibt es die Möglichkeit anlässlich der Gemeindeversammlung darauf anzustossen. Mei- nem Nachfolger Kurt Urfer wünsche ich viel Erfolg und Freude in dieser Funktion. Martin Franceschina Gemeindepräsident 3
Traktandenliste für die Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2019 Am Samstag, 7. Dezember 2019, 13.30 Uhr, findet die Gemeindeversammlung im Schulhaus Burgiwil statt. Die Stimmberechtigten und weitere Interessierte sind herzlich dazu eingeladen. Es werden folgende Traktanden behandelt: 1. Budget 2020 a. Genehmigung Steueranlage b. Genehmigung Liegenschaftssteuer c. Genehmigung des Voranschlages 2020 d. Kenntnisnahme des Finanzplanes 2020 bis 2014 2. Feuerwehrreglement; Änderung 3. Mehrwertabgabe Reglemente a. Vereinigung der bestehenden Reglemente über die Spezialfinanzierungen „Alpenblick“ und „Ortsplanung 2006“ b. Reglement über die Mehrwertabgabe 4. Reglement über die Spezialfinanzierung Werterhaltung Liegenschaften des Finanzvermögens 5. Ersatz Sauberwasserleitung sowie Teilstück Trink- und Löschwasserhauptleitung Baugebiet Alpenblick – Rothmettlenbach, Abrechnung der Verpflichtungskredite 6. Informationen des Gemeinderat a. Strategische Ausrichtung der Gemeinde b. Weitere Informationen 7. Verschiedenes 8. Verabschiedung Behördenmitglieder Botschaft für die Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2019 Die Geschäfte, die an der Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2019 behandelt werden, sind in der Reihenfolge der Traktandenliste nachfolgend vorgestellt. Traktandum 1: Budget 2020 und Finanzplan 2020 - 2024 Der Gemeinderat unterbreitet für den allgemeinen Haushalt mit gleichbleibender Steueranlage ein ausgeglichenes Budget für das kommende Jahr. Das budgetierte Ergebnis ist darauf zurückzu- führen, dass der Gemeinderat grossmehrheitlich nur gebundene und notwendige Ausgaben bud- getiert hat. Zusätzlich wird im Budgetjahr 2020 auf die Einlage in die Spezialfinanzierung Werter- halt Finanzvermögen verzichtet. Weiter werden höhere Beiträge aus dem Finanzausgleich erwar- tet. Der Bilanzüberschuss bleibt aber ungenügend. 4
Die Spezialfinanzierungen (Wasser, Abwasser, Abfall) schliessen defizitär ab. Die Defizite sind im Wesentlichen auf höhere interne Verrechnungen zurückzuführen. Die Eigenkapitalien der Spezial- finanzierungen verfügen nach wie vor über einen genügend grossen Bestand. Der Finanzplan der Jahre 2020 bis 2024 zeigt auf, dass bei strenger Ausgabendisziplin und gleich- bleibenden Steueranlagen und Gebühren ausgeglichene Ergebnisse möglich sind. Die gesetzliche Auflösung der Neubewertungsreserve während der kommenden fünf Jahre trägt mehrheitlich zu den ausgeglichenen Ergebnissen bei. Der Gemeinderat beantragt die Steueranlage für die Ge- meindesteuern auf 1.95 Einheiten und die Liegenschaftssteuer auf 1.2 Promille zu belassen. Er be- antragt das Budget 2020 zur Annahme. Budget 2020, Genehmigung Das Budget 2020 rechnet mit einer unveränderten Steueranlage von 1.95 und einem unveränderten Lie- genschaftssteuersatz von 1.2 Promille des amtlichen Wertes. Der Gesamthaushalt schliesst mit einem Auf- wandüberschuss von CHF 95'250.00 ab. Der allgemeine Haushalt schliesst ausgeglichen ab. Der Bilanzüber- schuss beträgt per 31.12.2019 unverändert CHF 443'000.00. Die Spezialfinanzierungen schliessen mit Auf- wandüberschüssen ab. Die einseitige Spezialfinanzierung Feuerwehr schliesst mit einem Aufwandüber- schuss von CHF 17'200.00 ab. Erläuterung zur Entwicklung Personalaufwand Der Personalaufwand fällt gegenüber dem Budget 2019 um CHF 80'700.00 und gegenüber der Jahres- rechnung 2018 um CHF 166'995.65 tiefer aus. Der Minderaufwand gegenüber dem Budget 2019 ist auf die externe Führung der Finanzverwaltung zurückzuführen. 5
Erläuterung zur Entwicklung Sach- und übriger Betriebsaufwand Der Sach- und übrige Betriebsaufwand beträgt CHF 1'069'950.00. Dies entspricht gegenüber dem Budget 2019 einem Mehraufwand von CHF 200.00 und gegenüber der Jahresrechnung 2018 einem Minderauf- wand von CHF 35'665.65. Die Abweichung gegenüber der Jahresrechnung 2018 ist insbesondere auf die Senkung der Aktivierungsgrenze von CHF 30'000 auf CHF 20'000 zurückzuführen. Die Honorare für externe Berater fallen gegenüber dem Budget 2019 um CHF 90'000.00 höher aus. Der höhere Aufwand für externe Berater ist insbesondere auf die externe Führung der Finanzverwaltung zurückzuführen. Erläuterung zur Entwicklung Steuerertrag Der Steuerertrag liegt mit CHF 2'486'800 insgesamt CHF 55'750.00 unter dem Budgetwert 2019 und CHF 53'354.65 über der Jahresrechnung 2018. Gemäss erster Hochrechnung wird der budgetierte Steuer- ertrag 2019 der Einkommens- und Vermögenssteuern nicht erreicht. Diesem Umstand wird im Budget 2020 Rechnung getragen. Die Einkommenssteuern als Haupteinnahmequelle betragen CHF 2'070'000.00. Erläuterung zum Finanz- und Lastenausgleich Die Erträge aus dem Finanzausgleich fallen gegenüber dem Budget 2019 um CHF 105'000 und gegenüber der Jahresrechnung 2018 um CHF 152'870.00 höher aus. Der Mehrertrag ist auf einen tieferen harmoni- sierten ordentlichen Steuerertrag zurückzuführen. Der Gesamtertrag des Finanzausgleichs beträgt CHF 529'200.00. Investitionen Im Jahr 2020 sind Investitionen über CHF 1'062'000.00 vorgesehen. Davon entfallen CHF 641'000.00 auf die gebührenfinanzierten Bereiche Wasser und Abwasser sowie CHF 416'000.00 auf den allgemeinen Haushalt. Für die Sanierung von Gemeindestrassen sind im Investiti- onsbudget CHF 155'000.00 und CHF 200'000 für den Neubau der Chabishüttebrücke enthalten. Allgemeine Übersicht Budget 2020 Budget 2019 Rechnung 2018 Jahresergebnis ER Allgemeiner Haushalt (SG 900) 0.00 -113‘150.00 -445‘869.68 Jahresergebnis gesetzliche Spezialfinanzierungen (SG 901) -92‘250.00 -18‘900.00 -59‘349.20 Steuerertrag natürliche Personen (SG 400) 2‘136‘500.00 2‘195‘550.00 2‘043‘439.30 Steuerertrag juristische Personen (SG 401) 50‘800.00 54‘300.00 69‘964.85 Liegenschaftssteuer (SG 4021) 190'000.00 190‘000.00 188‘357.05 Nettoinvestitionen (SG 5 ./. 6) 1‘062‘000.00 559‘000.00 168‘583.14 Ergebnis allgemeiner Haushalt Gestufter Erfolgsausweis Budget 2020 Budget 2019 Rechnung 2018 Betrieblicher Aufwand 3‘804'850.00 3‘854‘650.00 4‘078‘711.63 Betrieblicher Ertrag 3‘618‘400.00 3‘575‘000.00 3‘482‘645.70 Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit -186‘450.00 -279‘650.00 -596‘065.93 Ergebnis aus Finanzierung 133‘850.00 116‘850.00 133‘270.70 Operatives Ergebnis -52‘600.00 -116‘850.00 133‘270.70 Ausserordentliches Ergebnis 52‘600.00 162‘800.00 462‘795.23 Gesamtergebnis Erfolgsrechnung 0.00 -113‘150.00 445‘869.68 6
Der allgemeine Haushalt schliesst mit einem ausgeglichenen Ergebnis ab. Die Besserstellung ge- genüber dem Budget 2019 und der Jahresrechnung 2018 ist vor allem auf diverse Budgetkürzun- gen in sämtlichen Bereichen zurückzuführen. Das ausserordentliche Ergebnis fällt gegenüber der Jahresrechnung 2018 wesentlich besser aus, da auf die Einlage von CHF 58'200.00 in die Spezialfinanzierung Werterhalt Finanzvermögen ver- zichtet wird. Der Bestand der Spezialfinanzierung ist ausreichend um kleinere Unterhaltsarbeiten zu finanzieren. Ergebnis Spezialfinanzierung Wasserversorgung Gestufter Erfolgsausweis Budget 2020 Budget 2019 Rechnung 2018 Betrieblicher Aufwand 321‘100.00 277‘450.00 235‘557.96 Betrieblicher Ertrag 264‘900.00 268‘300.00 224‘803.85 Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit -56‘200.00 -9‘150.00 -10‘754.11 Ergebnis aus Finanzierung -1'000.00 1‘000.00 -272.00 Operatives Ergebnis -57‘200.00 -10‘150.00 -11‘026.11 Ausserordentliches Ergebnis 0.00 0.00 0.00 Gesamtergebnis Erfolgsrechnung -57‘200.00 -10‘150.00 -11‘026.11 Die Spezialfinanzierung Wasser schliesst mit einem Aufwandüberschuss von CHF 57'200.00 ab. Der Aufwandüberschuss wird dem Eigenkapital entnommen. Gegenüber der Jahresrechnung 2018 schliesst die Spezialfinanzierung rund CHF 46'000.00 schlechter ab. Die Schlechterstellung ist auf höhere interne Verrechnungen (Belastung Anteil Aufwand Regio BV) und höheren baulichen Unter- halt zurückzuführen. Ergebnis Spezialfinanzierung Abwasserentsorgung Gestufter Erfolgsausweis Budget 2020 Budget 2019 Rechnung 2018 Betrieblicher Aufwand 312‘800.00 332‘600.00 229‘965.01 Betrieblicher Ertrag 279‘700.00 309‘700.00 207‘630.84 Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit -33‘100.00 -22‘900.00 -22‘334.17 Ergebnis aus Finanzierung 3‘300.00 4‘000.00 3‘182.00 Operatives Ergebnis -29‘800.00 -18‘900.00 -19‘152.17 Ausserordentliches Ergebnis 0.00 0.00 0.00 Gesamtergebnis Erfolgsrechnung -29‘800.00 -18‘900.00 -19‘152.17 Die Spezialfinanzierung Abwasser schliesst mit einem Aufwandüberschuss von Fr. 29'800.00 ab. Der Aufwandüberschuss wird dem Eigenkapital entnommen. Gegenüber der Jahresrechnung 2018 schliesst die Spezialfinanzierung rund CHF 10'000.00 schlechter ab. Die Schlechterstellung ist auf höhere interne Verrechnungen (Belastung Anteil Aufwand Regio BV) und höheren baulichen Un- terhalt zurückzuführen. 7
Ergebnis Spezialfinanzierung Abfallentsorgung Gestufter Erfolgsausweis Budget 2020 Budget 2019 Rechnung 2018 Betrieblicher Aufwand 186‘950.00 182‘100.00 209‘681.31 Betrieblicher Ertrag 178‘050.00 191‘600.00 180‘178.57 Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit -8‘900.00 9‘500.00 -29‘502.74 Ergebnis aus Finanzierung 650.00 650.00 332.00 Operatives Ergebnis -8‘250.00 10‘150.00 -29‘170.74 Ausserordentliches Ergebnis 0.00 0.00 0.00 Gesamtergebnis Erfolgsrechnung -8‘250.00 10‘150.00 -29‘170.74 Die Spezialfinanzierung Abfall schliesst mit einem Aufwandüberschuss von Fr. 8'250.00 ab. Der Aufwandüberschuss wird dem Eigenkapital entnommen. Gegenüber dem Budget 2019 beträgt die Schlechterstellung Fr. 18'400.00. Die Schlechterstellung ist insbesondere auf eine Erhöhung der internen Verrechnungen zurückzuführen. Funktionale Gliederung Budget 2020 Budget 2019 Rechnung 2018 Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag 0 ALLGEMEINE VERWALTUNG 691'500.00 78'100.00 700'100.00 55'900.00 909'572.07 64'344.05 Nettoergebnis 612'950.00 644'200.00 845'228.02 1 ÖFFENTLICHE ORDNUNG 281'900.00 161'000.00 264'850.00 163'850.00 259'071.05 191'690.60 UND SICHERHEIT, VERTEIDIGUNG Nettoergebnis 120'900.00 101'000.00 67'380.45 2 BILDUNG 1'131'800.00 343'400.00 1'181'300.00 388'000 1'160'527.17 402'690.35 Nettoergebnis 788'400.00 793'300.00 3 KULTUR, SPORT, FREIZEIT 20'200.00 6'200.00 20'700.00 5'000.00 3'201.75 0.00 UND KIRCHE Nettoergebnis 14'000.00 15'700.00 3'201.75 4 GESUNDHEIT 5'600.00 5'150.00 5'219.30 0.00 Nettoergebnis 5'600.00 5'150.00 5'219.30 5 SOZIALE SICHERHEIT 885'550.00 2'000.00 868'450.00 2'200.00 870'877.90 3'646.25 Nettoergebnis 883'550.00 866'250.00 867'231.65 6 VERKEHR UND NACHRICH- 494'200.00 78'900.00 522'700.00 67'450.00 569'621.74 80'581.40 TENÜBERMITTLUNG Nettoergebnis 415'300.00 455'250.00 489'040.34 7 UMWELTSCHUTZ UND RAUM- 916'250.00 828'450.00 880'550.00 806'000.00 755'352.33 675'476.28 ORDNUNG Nettoergebnis 87'800.00 74'550.00 79'876.05 8 VOLKSWIRTSCHAFT 3'600.00 53'400.00 3'600.00 55'400.00 1'773.00 53'306.00 Nettoergebnis 49'800.00 51'800.00 51'533.00 9 FINANZEN UND STEUERN 296'250.00 3'174'950.00 352'450.00 3'142'900.00 369'747.30 3'433'228.68 Nettoergebnis 2'878'700.00 2'790'450.00 3'063'481.38 8
Finanzplan 2020 bis 2024 Planungsergebnis allgemeiner Haushalt (inkl. Feuerwehr) Die Finanzplanung zeigt, dass ab 2021 kleinere Ertragsüberschüsse zu erwarten sind. Die Ertrags- überschüsse sind auf die Auflösung der Neubewertungsreserve zurückzuführen. Diese führt ab 2021 während 5 Jahren zu einem jährlichen Mehrertrag von CHF 72'000. Daraus lässt sich schliessen, dass ohne die Auflösung der Neubewertungsreserve Aufwandüberschüsse in der Höhe von CHF 50'000 bis CHF 70'000 zu verzeichnen sind. Ab dem Jahr 2021 wird der allgemeine Haushalt zudem mit den Aufwandüberschüssen der einseitigen Spezialfinanzierung Feuerwehr belastet. Die jährliche Belas- tung beträgt rund CHF 40'000. Damit der Steuerhaushalt nicht mit den Aufwandüberschüssen der Feuerwehr belastet wird, ist die Ersatzabgabe ab 2021 zu erhöhen. Die Spezialfinanzierung Werter- halt Finanzvermögen soll ab 2021 wieder jährlich mit CHF 58'000 geäufnet werden. Der Steuerertrag wird in der Planperiode bis 2024 mit einer unveränderten Steueranlage von 1.95 berechnet. Beträge in CHF 1'000 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Gesamtergebnis Erfolgsrechnung -113 0 29 -8 3 25 Bilanzüberschuss 443 443 472 464 467 492 Investitionsplanung Bezeichnung der Projekte Netto 2020 2021 2022 2023 2024 später Sanierungen Gemeindestrassen 700.0 100.00 150.0 150.0 150.0 150.0 Tempo 30 Zone 55.0 55.0 Neubau Chabishüttebrücke 200.0 200.0 Ersatz Meili (Kommunalfahrzeug) 190.0 190.0 Ersatz Schneepflug 21.0 21.0 Teilrevision Ortsplanung 20.0 20.0 Total 1'186.0 Feuerwehr Damit der Steuerhaushalt nicht durch die Aufwandüberschüsse der Feuerwehr belastet wird, sind die Ersatzabgaben per 01.01.2021 zu erhöhen. Die Feuerwehr wird insbesondere durch die Folge- kosten der geplanten Ersatzinvestitionen belastet. Die jährliche Belastung der Investitionen beträgt CHF 27'000. Ergebnisse 2019 2020 2021 2022 2023 2024 -27.8 -17.2 -16.5 35.6 39.8 39.8 Defizit z. L. allg. HH. 11.7 Eigenkapital 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Rechnungsausgleich 33.7 16.5 0.0
Investitionsplanung Planungsjahre 2020 2021 2022 2023 2024 Ersatz Helme 25.0 Schlauchausleger 115.0 Pionierfahrzeug 80.0 Motorspritze 48.0 Total Nettoinvestitionen 25.0 115.00 80.0 48.0 Wasserversorgung Die Aufwandüberschüsse können über den vorhandenen Rechnungsausgleich finanziert werden. Der Werterhalt ermöglicht die Finanzierung der geplanten Investitionsprojekte. In der aktuellen Fi- nanzplanungsperiode sind keine Gebührenanpassungen notwendig. Ergebnisse 2019 2020 2021 2022 2023 2024 -10.2 -57.2 -63.0 -61.7 -59.3 -58.0 Eigenkapital 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Rechnungsausgleich 397.0 339.8 276.8 215.1 155.8 97.8 Werterhalt 243.5 278.3 313.1 347.9 382.7 417.5 Investitionsplanung Planungsjahre 2020 2021 2022 2023 2024 später Sanierung Leitung Pfandersmatt 400.0 100.0 Sanierung Leitung 16.0 320.0 320.0 320.0 Rothmettlen-Grossmatt Sanierung Leitung Althaus-Oberbur- 16.0 giwil (Projektierung) Sanierung Leitung Weidligraben 16.0 280. Total Nettoinvestitionen 416.0 420.0 320.0 336.0 296.0 Abwasserentsorgung Die Aufwandüberschüsse können über den vorhandenen Rechnungsausgleich finanziert werden. Der Werterhalt ermöglicht die Finanzierung der geplanten Investitionsprojekte. In der aktuellen Fi- nanzplanungsperiode sind keine Gebührenanpassungen notwendig. Ergebnisse 2019 2020 2021 2022 2023 2024 -18.3 -29.7 -29.5 -17.4 -24.8 -24.9 Eigenkapital 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Rechnungsausgleich 534.9 505.2 475.7 458.3 433.6 408.7 Werterhalt 745.0 785.0 811.7 845.8 878.6 911.4 10
Investitionsplanung Planungsjahre 2020 2021 2022 2023 2024 später Sanierung Kanalisation 200.0 100.0 100.0 100.0 100.0 100.0 (Platzhalter) Sanierung Kanalisation Elbschen 25.0 ARAG; Sanierung Faulturm 5.0 26.0 Total Nettoinvestitionen 225.0 105.0 126.0 100.0 100.0 100.0 Abfallentsorgung Die Aufwandüberschüsse können über das vorhandene Eigenkapital finanziert werden. Eine Gebüh- renanpassung zeichnet sich nicht ab. Ergebnisse 2019 2020 2021 2022 2023 2024 10.1 -8.3 -8.3 -8.0 -7.8 -7.5 Eigenkapital 2019 2020 202 2022 2023 2024 Rechnungsausgleich 64.0 55.7 47.4 39.4 31.6 24.1 Fremdmittelentwicklung Das Fremdkapital nimmt um CHF 3.7 Mio. auf CHF 6.3 Mio. zu. In der Planungsperiode sind insge- samt CHF 2.5 Mio. neu zu finanzieren. Eine Amortisation ist nicht möglich. Die Flüssigen Mittel be- trugen per 31.12.2018 rund CHF 1.2 Mio. Der Cash Flow aus betrieblicher Tätigkeit beträgt pro Jahr rund CHF 100'000. Die Neuverschuldung führt zusätzlich zu einer Belastung des Finanzhaushaltes. Diese ist aber bei einem aktuell tiefen Zinsniveau relativ unproblematisch. Antrag des Gemeinderates Budget 2020 a) Genehmigung Steueranlage für die Gemeindesteuern von 1.95 Einheiten b) Genehmigung Steueranlage für die Liegenschaftssteuern von 1.2 ‰ c) Genehmigung Budget 2020 bestehend aus: Aufwand Ertrag Gesamthaushalt CHF 4‘726‘400.00 4‘631‘150.00 Aufwandüberschuss CHF 95‘250.00 Allgemeiner Haushalt CHF 3‘904‘550.00 3‘904‘550.00 Aufwandüberschuss CHF 0.00 SF Wasserversorgung CHF 312‘800.00 283‘000.00 Aufwandüberschuss CHF 57‘200.00 SF Abwasserentsorgung CHF 312‘800.00 283‘000.00 Aufwandüberschuss CHF 29‘800.00 SF Abfall CHF 186'950.00 178‘700.00 Ertragsüberschuss CHF 8‘250.00 Finanzplan 2020 – 2024 Die Gemeindeversammlung nimmt Kenntnis vom Finanzplan 2020 - 2024 11
Traktandum 2: Feuerwehrreglement; Änderung, Ergänzung Das Feuerwehrreglement aus dem Jahr 2014 hat sich grundsätzlich als zweckmässig erwiesen und ist als bewährtes Instrument etabliert. Es wurde aber festgestellt, dass die im Reglement beschrie- benen Befreiungssachverhalte von der Feuerwehrersatzabgabepflicht abschliessend geregelt sind und eine Befreiung von in anderen Feuerwehrkorps dienstleistenden Einwohnerinnen und Einwoh- ner nicht möglich ist. Diese Einschränkung ist störend, weil es durchaus üblich ist, dass Personen in benachbarten Feuerwehren Dienstleisten. Der Kommandant unserer Feuerwehr und auch ein weite- rer Offizier sind in Nachbargemeinden wohnhaft. Der Gemeinderat soll in Burgistein feuerwehr- dienstplichtige Personen auf Gesuch hin in begründeten Fällen im Einklang mit dem Reglement befreien können. Im Zuge dieser Anpassung schlägt der Gemeinderat auch vor, Ehegattinnen oder Ehegatten von Dienstleistenden ohne Gesuch von der Ersatzabgabe zu befreien. Im vorherigen Feuerwehrregle- ment, waren Ehegattinnen und Ehegatten auf Gesuch hin von der Ersatzabgabe befreit. Der Gemeinderat empfiehlt die beiden Reglementsanpassungen anzunehmen. Es ist durchaus üblich, dass in einer Gemeinde wohnhafte Personen in der Feuerwehr einer benach- barten Gemeinde Feuerwehrdienst leisten. So sind beispielsweise der aktuelle Feuerwehrkomman- dant der Feuerwehr Burgistein und ein weiterer Feuerwehroffizier nicht in Burgistein wohnhaft. Auch leisten in Burgistein wohnhafte Personen in benachbarten Feuerwehren Dienst. Grund für diese Sachverhalte sind Wohnsitzwechsel. Die Bewilligung ausserhalb der Wohnsitzgemeinde Feuerwehr- dienst leisten zu können setzt ein begründetes Gesuch an bzw. durch die Feuerwehrkommissionen voraus. In den Jahren 2018 und 2019 hat die Feuerwehrkommission drei Gesuche von in Burgistein Feuer- wehrpflichtigen geprüft und beim Gemeinderat, welcher nach Artikel 24 Buchstabe g der Feuer- wehrverordnung dafür zuständig ist, deren Befreiung von der Feuerwehrpflicht und der Ersatzabga- bepflicht beantragt. Der Gemeinderat hat diesen drei Gesuchen, wohl wissend, dass das aktuelle Feuerwehrreglement Feuerwehrdienstleistung in einer anderen Gemeinde nicht als Befreiungssach- verhalt vorsieht, genehmigt. Dabei hat sich der Gemeinderat auf die unter den Nachbargemeinden gängige Praxis gestützt und damit begründet, dass die Nachbargemeinden ein Festhalten an einer Reglementslücke als überspitzen Formalismus und als Störung der gut nachbarschaftlichen Bezie- hungen erachten würden. Weiter hat der Gemeinderat festgestellt, dass nach dem aktuellen Reglement für alle Bereitungs- sachverhalte ein Gesuch zu stellen ist. Das Stellen eines Gesuches ist der Regel auch sinnvoll. Handelt es sich aber um Befreiungssachverhalte, welche gestützt auf die Daten der Einwohnerkontrolle er- hoben werden können, stellt sich die Frage, ob diese Gesuche tatsächlich gestellt werden müssen. Unter dem vormaligen Reglement erfolgte bei diesen Befreiungssachverhalten, die Befreiung form- los. Dabei handelt es sich um die Buchstaben e) und f) des Artikels 4 des geltenden Feuerwehrreg- lements. 12
Die Befreiungssachverhalte sind in Artikel 4 des geltenden Feuerwehrreglements abschliessend wie folgt aufgezählt: „Art. 4 Von der aktiven Feuerwehrdienstpflicht sowie von der Ersatzabgabe gemäss Art. 14 auf Gesuch hin befreit sind: a) die Personen, die mindestens eine 50%-ige Invalidenrente beziehen, b) Personen, welche amtliche Funktionen ausüben, die mit der aktiven Feuerwehr nicht vereinbar sind, c) Angehörige der Gemeindeführungsorganisation für ausserordentliche Lagen und der Bezirksführungsstäbe, d) die Personen, die im eigenen Haushalt lebende Kinder bis zur Beendigung der Volks- schulpflicht oder Pflegebedürftige allein oder hauptverantwortlich zu betreuen haben, e) die Ehegattin oder der Ehegatte, deren Ehepartner oder dessen Ehepartnerin Feuer- wehr leistet. Kann die Gemeinde nicht genügend Feuerwehrpflichtige rekrutieren, sind Eheleute, die nach dieser Bestimmung befreit sind, für höchstens vier Jahre zur Feuer- wehr zu verpflichten, f) für registrierte Partnerschaften gilt Bst. e sinngemäss“ Die Feuerwehrkommission und der Gemeinderat wollen die beschriebene Befreiungspraxis weiter pflegen und beantragen diese Praxis mit einer entsprechenden Ergänzung der Befreiungssachver- halte zu legalisieren. Hierfür schlägt der Gemeinderat folgende Ergänzung, Änderungen beziehungsweise Neugestaltung des Artikels 4 des Feuerwehrreglements vor: Art. 4 1 Von der aktiven Feuerwehrdienstpflicht sowie von der Ersatzabgabe gemäss Art. 14 auf Gesuch hin befreit sind: a) die Personen, die mindestens eine 50%-ige Invalidenrente beziehen, b) Personen, welche amtliche Funktionen ausüben, die mit der aktiven Feuerwehr nicht vereinbar sind, c) Angehörige der Gemeindeführungsorganisation für ausserordentliche Lagen und der Bezirksführungsstäbe und d) die Personen, die im eigenen Haushalt lebende Kinder bis zur Beendigung der Volksschulpflicht oder Pflegebedürftige allein oder hauptverantwortlich zu betreuen haben. e) Personen, welche Wohnsitz in Burgistein haben, aber in einer benachbarten Ge- meinde Feuerwehrdienst leisten, sofern deren Einsatz beim fremden Korps begrün- det ist und der Mannschaftsbestand der Feuerwehr Burgistein eine solche Befreiung erlaubt. 2 Von der aktiven Feuerwehrdienstpflicht sowie von der Ersatzabgabe gemäss Artikel 14 sind grundsätzlich befreit: a) die Ehegattin oder der Ehegatte, deren Ehepartner oder dessen Ehepartnerin Feuer- wehr leistet. Kann die Gemeinde nicht genügend Feuerwehrpflichtige rekrutieren, sind Eheleute, die nach dieser Bestimmung befreit sind, für höchstens vier Jahre zur Feuerwehr zu verpflichten, b) für registrierte Partnerschaften gilt Absatz 2 Bst. b sinngemäss. 13
Die vorgeschlagene Ergänzung erlaubt eine sachgerechte Prüfung der Gesuche, insbesondere er- möglicht sie eine Praxis zu etablieren, welche den Bestand der Feuerwehr Burgistein auch hinsicht- lich der Verfügbarkeit während den Tageszeiten sichert und verhindert, dass der Dienst in anderen Feuerwehrkorps für diese von Wichtigkeit ist und nicht zur Umgehung der Ersatzabgabepflicht in Burgistein geleistet wird. Weiter wird für grundsätzliche Befreiungssachverhalte kein Gesuch mehr verlangt. Die vorliegende Reglementsänderung zieht keine Änderung der Feuerwehrverordnung nach sich. Die Änderung des Feuerwehrreglements ist weder vorprüfungs- noch genehmigungspflichtig. Antrag Der Gemeinderat beantragt Artikel 4 des Feuerwehrreglements wie folgt zu ändern beziehungsweise zu ergänzen und mit dem Beschluss in Kraft zu setzen: Art. 4 1 Von der aktiven Feuerwehrdienstpflicht sowie von der Ersatzabgabe gemäss Art. 14 auf Gesuch hin befreit sind: a) die Personen, die mindestens eine 50%-ige Invalidenrente beziehen, b) Personen, welche amtliche Funktionen ausüben, die mit der aktiven Feuerwehr nicht vereinbar sind, c) Angehörige der Gemeindeführungsorganisation für ausserordentliche Lagen und der Bezirksführungsstäbe d) die Personen, die im eigenen Haushalt lebende Kinder bis zur Beendigung der Volksschulpflicht oder Pflegebedürftige allein oder hauptverantwortlich zu be- treuen haben und e) Personen, welche Wohnsitz in Burgistein haben, aber in einer benachbarten Ge- meinde Feuerwehrdienst leisten, sofern deren Einsatz beim fremden Korps begrün- det ist und der Mannschaftsbestand der Feuerwehr Burgistein eine solche Befrei- ung erlaubt. 2 Von der aktiven Feuerwehrdienstpflicht sowie von der Ersatzabgabe gemäss Artikel 14 sind grundsätzlich befreit: die Ehegattin oder der Ehegatte, deren Ehepartner oder dessen Ehepartnerin Feuer- wehr leistet. Kann die Gemeinde nicht genügend Feuerwehrpflichtige rekrutieren, sind Eheleute, die nach dieser Bestimmung befreit sind, für höchstens vier Jahre zur Feuer- wehr zu verpflichten und für registrierte Partnerschaften gilt Absatz 2 Bst. b sinnge- mäss. 14
Traktandum 3: Mehrwertabgabe Reglemente a) Vereinigung der bestehenden Reglemente über die Spezialfinanzierungen „Alpenblick“ und „Ortsplanung 2006“ b) Reglement über die Mehrwertabgabe Die Mehrwertabgabe wurde bundesrechtlich mit der Änderung des Raumplanungsgesetzes und kantonsrechtlich mit der Änderung des Baugesetzes neu geregelt. Bestehende Reglemente über Mehrwertabgaben können hinsichtlich der Verwendung der Gelder aus der Spezialfinanzierung und der mit den Grundeigentümern bestehenden Verträge weitergeführt werden. Bei künftigen Ein- oder Umzonungen kommen die Bestimmungen des kantonalen Baugesetzes zum Tragen, sofern die Gemeinde kein neues Reglement erlässt. Die beiden bestehenden Reglemente werden auf Empfehlung des Revisionsorgans zu einem alt- rechtlichen Reglement zusammengefasst. Damit wird sichergestellt, dass die geäufneten Mittel der Spezialfinanzierung weiterhin in Abweichung zum neuen Recht verwendet werden können (unter anderem für die Abschreibung Feuerwehrmagazin/Werkhof). Für künftige Ein- und Umzonungen wird ein neues Reglement erlassen, dass Mehrwertabgabesätze vorsieht, die in der Bandbreite der Nachbargemeinden liegen. Der Gemeinderat empfiehlt die Zusammenführung der beiden altrechtlichen Reglemente und das neue Reglement über die Mehrwertabgabe anzunehmen. Das Revisionsorgan hat dem Gemeinderat empfohlen, die beiden Reglemente über die Spezialfi- nanzierung „ZPP Alpenblick“ und Ortsplanung 2006“ zu einem Reglement zusammen zu fassen. Weiter sind mit der Teilrevision des Baugesetzes auf den 1. April 2017 neue Bestimmungen zur Mehrwertabgabe in Kraft getreten. Nach diesen neurechtlichen Bestimmungen zum Ausgleich von Planungsmehrwerten, ist eine minimale Mehrwertabschöpfung von 20 % des Mehrwertes, welche sich aus der bundesrechtlichen Gesetzgebung ergibt, obligatorisch. Vom abgeschöpften Mehrwert ist ein Zehntel dem Kanton abzutreten. Die Gemeinden können eigene Reglemente über den Aus- gleich von Planungsmehrwerten erlassen. Diesfalls kann bei Neueinzonungen 20 % bis maximal 50 % des Mehrwertes abgeschöpft werden. Bei Um- und Aufzonungen beträgt die zulässige Mehr- wertabschöpfung 20 % bis 40 %. Gegenüber den altrechtlichen Bestimmungen ist der Verwendungs- zweck der abgeschöpften Mittel eingeschränkter. Zusammenfassung der beiden altrechtlichen Reglemente über die Spezialfinanzierung „ZPP Alpen- blick“ und „Ortsplanung 2006“ Ingress Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit wird die Gesetzesänderung erwähnt, der Umstand, dass aus dem Reglement „ZPP Alpenblick“ keine Beträge mehr fliessen werden und die Einschränkung der neurechtlichen Zweckbindung dargestellt. Es ist für die Gemeinde Burgistein vorteilhafter, die beiden bestehenden Reglemente über die Spe- zialfinanzierungen zu einem altrechtlichen Reglement zusammenzufassen, als die beiden bestehen- den Spezialfinanzierungen in das neurechtliche Reglement über die Mehrwertabgabe zu integrieren. Der wesentliche Vorteil dieser Variante liegt darin, dass die bisherige Verwendungsmöglichkeit der 15
geäufneten Mittel erhalten bleibt. Bei einer Überführung der vorhandenen Mitteln hätten wir bei- spielsweise die Möglichkeit nicht mehr, die Abschreibungen für das Gebäude des Werkhofs/Feuer- wehrmagazin aus der Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe zu finanzieren. Derzeit befinden sich rund CHF 900‘000 in den beiden altrechtlichen Spezialfinanzierungen. a) Artikel 1 Zweck (inhaltlich unverändert) Dieser Artikel umfasst alle Zweckbestimmung aus den beiden altrechtlichen Reglementen. Artikel 2 Äufnung der Spezialfinanzierung (verändert) Die vertraglichen Ansprüche der Gemeinde aus der Spezialfinanzierung „ZPP Alpenblick“ wurde von der Vertragspartnerin erfüllt. Aus diesem Vertrag sind der Gemeinde gesamthaft CHF 382‘470 über- wiesen worden. Betreffend die Spezialfinanzierung „Ortsplanung 2006“ bestehen noch wenige offene Ansprüche der Gemeinde Burgistein, die dann fällig werden, wenn Verkäufe stattfinden oder Baugesuche geneh- migt werden. Aus diesem Grund ist der Artikel entsprechend angepasst worden. Artikel 3 Entnahme aus der Spezialfinanzierung und Artikel 4 Verzinsung (unverändert) Diese beiden Artikel entsprechen den bisherigen Artikeln der beiden Reglemente. Artikel 5 Inkrafttreten (verändert) Das Reglement über die Spezialfinanzierung aus altrechtlichen Mehrwertabschöpfungen soll mit dem Gemeinderatsbeschluss in Kraft treten. Eine Vorprüfung und Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung ist nicht erforderlich, weil dessen Erlass nicht den Verfahrensvor- schriften nach Artikel 58 ff des Baugesetzes für Vorschriften und Pläne unterliegt. Artikel 6 Aufhebung bestehender Reglemente (neu) Die Überführung der in den bestehenden Spezialfinanzierungen vorhandenen Mittel in die Spezial- finanzierung „altrechtliche Mehrwertabschöpfungen“ wird ausdrücklich erwähnt. Die beiden bisherigen Spezialfinanzierungen „ZPP Alpenblick“ und „Ortsplanung 2006“ sind als ge- genstandslos geworden aufzuheben. b) Als Basis des Reglements dient das Muster-Reglement über die Mehrwertabgabe des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern. Artikel 1 Gegenstand der Abgabe Der Gemeinderat ist der Meinung, dass nur Einzonungen und Umzonungen, nicht aber bei Aufzo- nungen eine Mehrwertabgabe erhoben werden soll. Er begründet diesen Beschluss wie folgt: Bei Einzonungen (Landwirtschaftsland wird einer Bauzone zugewiesen) entsteht ein grosser Mehr- wert für den Eigentümer und der Gemeinde entstehen durch den Bevölkerungszuwachs Infrastruk- turkosten (Erschliessungskosten, Schulraumerweiterung etc.) mit der Abgabe eines Teils des Mehr- wertes erhält die Gemeinde Deckungsbeiträge an die ihr erwachsenden Kosten. 16
Bei Umzonungen werden bestehende Bauzonen einer anderen Bauzone zugewiesen, in welcher ein höheres Mass der Nutzung entsteht. Wird beispielsweise ein Grundstück in einer eingeschossigen Wohnzone einer zweigeschossigen Wohnzone zugewiesen, können sich die Nutzungsmöglichkeiten praktisch verdoppeln. Es entsteht dem Eigentümer ein bedeutender Mehrwert und der Gemeinde zusätzliche Infrastrukturkosten, beispielsweise für die Schulraumerweiterung. Der bei Einzonungen und bei Umzonungen entstehende Mehrwert wird in der Regel die Freigrenze nach Artikel 142 a Absatz 4 des Baugesetzes von CHF 20‘000 in der Regel übersteigen. Die Kosten für die Mehrwertermittlung werden dadurch auch in den meisten Fällen durch den abzuschöpfen- den Mehrwert gedeckt und darüber hinaus kann die Gemeinde die Spezialfinanzierung äufnen. Bei Aufzonungen indessen werden baupolizeilichen Masse, dergestalt verändert, dass die Nutzung meist nur geringfügig erhöht werden kann. Alle Berner Gemeinden müssen bis spätestens 1. Januar 2021 ihre baurechtlichen Grundlagen der Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwe- sen anpassen. Neben anderen Änderungen wird die Ausnutzungsziffer (AZ) wegfallen. Das Mass der Nutzung wird durch Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudelängen und weitere Bestimmungen er- setzt. Der Wegfall der Ausnutzungsziffer wir in der Regel dazu führen, dass sich die Nutzungsmög- lichkeit der Grundstücke geringfügig aber in der Regel nicht wesentlich verbessert. Würde bei Auf- zonungen auch eine Mehrwertabgabe fällig, hätte dies zur Folge, dass alle Grundstücke, welche in Bauzonen liegen, auf den entstehenden Mehrwert zu untersuchen wären. In den meisten der zu untersuchenden Fälle würde die Freigrenze von CHF 20‘000 nicht überschritten. Dadurch entstünden der Gemeinde Schätzungskosten, welche aller Voraussicht nach nicht durch Mehrwertabgaben ge- deckt wären und es zu keiner oder nur einer sehr geringfügigen Äufnung der Spezialfinanzierung kommen würde. Die Erweiterungsmöglichkeiten, welche mit der Aufzonung verbunden sind, werden weit weniger genutzt, als solche bei Ein- und Umzonungen und sie führen in der Regel auch nicht zu zusätzlichen Infrastrukturkosten. Die in Absatz 2 beschriebene Freigrenze ist obligatorisches kantonales Recht. Die Gemeinde kann diese Freigrenze nicht anders festsetzen oder darauf verzichten. Artikel 2 Bemessung der Abgabe Das Baugesetz sieht eine obligatorische Mehrwertabgabe im Umfang von 20 Prozenten vor, die die Gemeinde zwingend erheben muss. Die Gemeinden haben die Möglichkeit, über den gesetzlichen Abschöpfungssatz für Einzonungen von 20 % hinaus maximal 50 % Prozent des Mehrwerts abzu- schöpfen. Für Umzonungen beträgt der kommunale Spielraum maximal 40 % Von der von den Ge- meinden erhobenen Mehrwertabgaben sind dem Kanton nach dem Baugesetz ein Zehntel abzulie- fern. Es ist festzustellen, dass Bauland, das bei der letzten Revision der Ortsplanung 2006 eingezont wurde teilweise bis heute gehortet wird und somit dem Markt entzogen bleibt. Einzonungen sollen die Bautätigkeit fördern und zur Entwicklung der Gemeinde beitragen. Brachliegendes Bauland führt zu einer Stagnation der Entwicklung. Der Gemeinderat schlägt einen progressiven, dreistufigen Ab- gabesatz für Einzonungen und einen festen Abgabesatz für Umzonungen vor. Der gestaffelte pro- gressive Satz stellt einen starken monitären Anreiz dar, eingezonte Bauland möglichst rasch auf den Markt zu bringen und damit die Entwicklung der Gemeinde positiv zu unterstützen. Sätze umliegender Gemeinden 17
Blumenstein Einzonung progressiv 40 bis 50 % Umzonung fix 30 % Aufzonung fix 30 % Kaufdorf Einzonung fix 40 % Umzonung fix 40 % Aufzonung fix 40 % Seftigen Einzonung progressiv 37 – 42 – 48 % Umzonung keine Abschöpfung Aufzonung keine Abschöpfung Wattenwil Einzonung progressiv 40 bis 50 % Umzonung fix 30 % Aufzonung fix 30 % Riggisberg Noch kein Reglement erlassen Mit den in Absatz 1 vorgeschlagenen Sätzen bewegt sich der Gemeinderat in der Bandbreite der zum Vergleich herangezogenen Gemeinden, verzichtet auf unnötigen, kostentreibenden Aufwand und ist überzeugt eine zweckdienliche massvolle Mehrwertabgabepolitik zu vertreten. Die Absätze 2 bis 4 richten sich nach dem Muster-Reglement des Kantons. Artikel 3 Verfahren, Fälligkeit und Sicherung Absatz 1 und 2 entsprechen dem Muster-Reglement. Der Gemeinderat verzichtet darauf für den Verzugszins einen festen Prozentsatz festzulegen. Er bin- det den Verzugszins an jenen der kantonalen Steuerverwaltung Bern zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Damit wird vermieden, dass der Schuldner die Einrede der Unangemessenheit des Verzugszinses gelten machen kann. Weil davon ausgegangen werden kann, dass der Verzugszins der kantonalen Steuerverwaltung angemessen und somit gerichtsfest ist. Artikel 4 Verwendung der Erträge Der Verwendungszweck ist bundesrechtlich geregelt. Die Gemeinde kann keine abweichenden Re- gelungen erlassen. Artikel 5 Spezialfinanzierung Die diesbezüglichen Bestimmungen des zwingenden kantonalen Rechts werden übernommen. Die Gemeinde kann keine abweichenden Bestimmungen erlassen. Artikel 6 Vollzug Dieser Artikel entspricht dem des kantonalen Musterreglements. Artikel 7 Inkrafttreten Das Reglement soll nach dem Willen des Gemeinderates ohne weiteren gemeinderätlichen Be- schluss auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten. 18
Antrag Der Gemeinderat beantragt: 1. Dem vorliegenden Reglement über die Spezialfinanzierung aus altrechtlichen Mehrwertab- gaben sei zuzustimmen. 2. Dem vorliegenden Reglement über die Mehrabgabe sei zu zustimmen. Traktandum 4: Reglement über die Spezialfinanzierung Werterhaltung Liegenschaften des Finanzvermögens Mit der Einführung des harmonisierten Rechnungsmodells 2 hat der Kanton Buchungsvorschriften erlassen, welche die bisherige Spezialfinanzierung nicht berücksichtigt. Für die Spezialfinanzierung Werterhaltung Liegenschaften des Finanzvermögens sind Anpassungen zu machen. Die Spezialfi- nanzierung Kauf Mobiliar wird aufgehoben, weil der Bestand bezüglich des Werkhofes (Fahrzeuge) verwendet wurde und der Bestand Schule (Mobiliar) im Jahr 2020 auch gänzlich gebraucht sein wird. Entstehung der Spezialfinanzierung Im Jahr 2012 hat die Einwohnergemeinde Burgistein für die Führung der Spezialfinanzierungen Werterhalt Liegenschaften des Finanzvermögens (Hofacker, Krummacker, Wohnungen Gemeinde- haus) und Kauf Mobiliar ein Reglement erlassen. Spezialfinanzierung Werterhalt Liegenschaften des Finanzvermögens Mit der Einführung von HRM2 per 1. Januar 2016 wurde die Buchungstechnik von Investitionen in das Finanzvermögen geändert. Neu werden Investitionen des Finanzvermögens nicht mehr über die Investitionsrechnung verbucht sondern direkt über das entsprechende Bilanzkonto. Durch die Än- derung der Buchungstechnik ist das Reglement Spezialfinanzierung Werterhalt Liegenschaften des Finanzvermögens anzupassen. Das neue Reglement erfährt gegenüber dem alten Reglement ausser der Anpassung der Buchungstechnik keine Änderungen. Die maximal jährliche Einlage beträgt un- verändert 5 % der GVB-Versicherungswerte. Die Spezialfinanzierung kann weiterhin bis max. 50 % der GVB-Versicherungswerte geäufnet werden und wird nicht verzinst. Spezialfinanzierung Kauf Mobiliar Nebst der Spezialfinanzierung Werterhalt Liegenschaften des Finanzvermögens beinhaltet das heu- tige Reglement zusätzlich Spezialfinanzierungen für den Erwerb von Mobiliar (Schule + Werkhof). Die Spezialfinanzierung sieht vor, dass Erträge aus Vermietung von Mobilien in die Spezialfinanzie- rung eingelegt werden können. Zusätzlich kann diese jährlich bis zu 25 % der Anschaffungskosten der Mobilien geäufnet werden. Die Spezialfinanzierung wurde separat für die Schule und den Werk- hof geführt. Die Spezialfinanzierung Schule verfügt per 31. Dezember 2018 noch über einen Bestand von CHF 11‘683.40. Die Spezialfinanzierung Werkhof verfügt über keinen Bestand mehr. Seit dem 1. Januar 2016 erfolgten nur noch Entnahmen aus den Spezialfinanzierungen. Der Bestand der Spezi- alfinanzierung Schule wird im Jahr 2020 vollständig aufgebraucht sein. Aus diesen Grund soll die Spezialfinanzierung Kauf Mobiliar aufgehoben werden. 19
Antrag Der Gemeinderat beantragt: 1. Das Reglement Spezialfinanzierung Werterhalt Liegenschaften des Finanzvermögens sei zu genehmigen. 2. Das Reglement Spezialfinanzierung Werterhaltung / Kauf Liegenschaften und Mobiliar vom 4. Juni 2012 sei aufzuheben. Traktandum 5: Ersatz Sauberwasserleitung sowie Teilstück Trink- und Löschwasserhauptleitung Baugebiet Alpenblick – Rothmettlenbach, Abrechnung der Verpflichtungskredite Der Gemeinderat unterbreitet Ihnen die beiden Verpflichtungskreditabrechnungen zu Lasten der Spezialfinanzierungen Abwasserentsorgung und Wasserversorgung zur Kenntnisnahme. Die Abrechnungen unterschreiten die bewilligten Kredite um 5.68 (Abwasserentsorgung) bzw. um 9.43 Prozente. Die Gemeindeversammlung genehmigte am 1. Juli 2015 zwei Verpflichtungskredite in der Höhe von CHF 98‘000.00 für den Ersatz der Sauberwasserleitung und CHF 49‘000.00 für den Ersatz der Was- serleitung Alpenblick Rothmettlenbach. Die Erschliessungsarbeiten fanden grösstenteils im Jahre 2015 und 2016 statt. Im Jahr 2019 folgten die Schlussrechnungen des Ingenieurbüros Walter Wasem. Verpflichtungskredit Ersatz Sauberwasserleitung CHF 98‘000.00 Ausgaben 2015 CHF 27‘412.87 Ausgaben 2016 CHF 53‘689.77 Ausgaben 2019 CHF 11‘328.97 Total Ausgaben (Kto. 7201.5032.00 / INV00019) CHF 92‘431.61 Kreditunterschreitung CHF 5‘568.39 Verpflichtungskredit Ersatz Wasserleitung CHF 49‘000.00 Ausgaben 2015 CHF 2‘700.00 Ausgaben 2016 CHF 36‘063.10 Ausgaben 2019 CHF 5‘614.76 Total Ausgaben (Kto. 7101.5031.00 / INV00020) CHF 44‘377.86 Kreditunterschreitung CHF 4‘622.14 Die Verpflichtungskredite wurden um 5.68 % (Sauberwasserleitung) bzw. 9.43 % (Wasserleitung) unterschritten. 20
Der Kantonsbeitrag für den Hydrant im Umfang von CHF 3‘000.00 ist beantragt und an die Ge- meinde ausbezahlt worden. Antrag Der Gemeinderat unterbreitet die Abrechnung der beiden Verpflichtungskredite der Gemeindever- sammlung zur Kenntnisnahme. Traktandum 6: Informationen der Gemeinde a) Strategische Ausrichtung der Gemeinde b) Weitere Informationen Der Gemeinderat hat anlässlich der Gemeindeversammlung vom 8. Dezember 2018 im Rahmen sei- ner Ausführungen zu den Fusionsabklärungen eine Aussage über die strategische Ausrichtung der Gemeinde während den nächsten Legislaturperioden in Aussicht gestellt. Neue Situation durch die Wechsel im Gemeinderat Durch die bevorstehenden personellen Veränderungen im Gemeinderat ist eine neue Ausgangslage eingetreten, welche den Rat veranlasst hat, den Strategieprozess nicht aktiv weiterzuführen. Die Strategieentwicklung wird im kommenden Januar unter der Leitung des designierten Gemeindeprä- sidenten, wieder aufgenommen. Grundsätzliche Haltung des Gemeinderats Der Gemeinderat will Transparenz gegenüber dem Souverän. Er zeigt die Probleme und den Hand- lungsbedarf gerne auf. Er berücksichtigt bei seinen Entscheidungen sowohl die Möglichkeit einer langjährigen Selbständigkeit der Gemeinde wie auch die Möglichkeit einer allfälligen späteren Fu- sion. Seine zugrundeliegende Vision geht davon aus, dass Burgistein ein Ort bleibt, • der dank seiner ländlichen Lage und seinem naturnahen Lebensraum attraktiv ist, • der den Menschen, die in der Gemeinde wohnen, Lebensqualität bietet, • der für die Landwirtschaft und das Gewerbe wenig einschränkende Bedingungen schafft, • der seine kommunalen Aufgaben grundsätzlich autonom wahrnimmt, aber dort wo Synergie- effekte entstehen, die Kooperation mit anderen Gemeinwesen sucht • der die bestehende Infrastruktur kostengünstig unterhält und unter Berücksichtigung des haushälterischen Umgangs mit den knappen finanziellen Ressourcen angemessen erweitert, • der einen ausgeglichenen Finanzhaushalt mit angemessener Steuer- und Gebührenbelastung anstrebt und • dessen Behörden die Anliegen und Bedürfnisse der Bevölkerung ernst nimmt und im Rahmen der Möglichkeiten darauf eingeht 21
Legislaturplanung für die Restlaufzeit der Legislatur 2017 bis 2020 Der Rat hat diese Planung erstellt und überwacht vierteljährlich deren Einhaltung. Die Legislaturpla- nung ist eine rollende Planung. Es gibt Legislaturziele, die aufgrund wichtigerer Geschäfte terminlich verschoben werden. In den wesentlichen Geschäften ist der Gemeinderat auf Zielkurs. Gemeinde- und Verwaltungsführung Der Gemeinderat erkannte, dass strukturelle und organisatorische Voraussetzungen eine der Ursa- chen sind, die zur Situation zu Beginn des Jahres 2018 geführt haben. Einige Gemeinderätinnen und Gemeinderäte, Kommissionspräsidenten und Kommissionsmitglieder haben operative Aufgaben, welche neben einer vollen Berufstätigkeit kaum zu bewältigen sind. Es entstehen Informationslücken und –defizite. Der Gemeinderat baut einerseits darauf, dass der Informationsfluss durch die Über- nahme der Kommissionspräsidien durch die Ressortleitenden ab 1. Januar 2021 einfacher und ra- scher sein wird und andererseits auf eine weitere Professionalisierung der Kommissionssekretariate. Das strategische Geschäft der Behörden soll vom operativen Geschäft der Verwaltung noch besser getrennt werden. Damit die Voraussetzungen dazugegeben sein werden, braucht es noch organi- satorische Anpassungen. Personal Die Mitarbeiterbeurteilung 2018 ist erstmals nach einheitlichen Vorgaben und mit neu erstellten In- strumenten gemacht worden. Der Prozess ist jetzt institutionalisiert und wird auch im laufenden Jahr durchgeführt. Die Mitarbeiterzufriedenheit der Mitarbeitenden der Verwaltung ist durch mehrere Ratsmitglieder in Gesprächen erhoben worden und gab Hinweise auf Optimierungsmöglichkeiten. Soweit diese Hinweise nicht struktureller und organisatorischer Natur sind, wurden sie umgesetzt. Infrastruktur Gemeindeverwaltung Der geplante Serverwechsel konnte im Mai 2019 vollzogen werden. Das System läuft stabil. Die nicht zeitkritischen Geschäfte betreffend Ablage- und Dokumentationsstrukturen sowie die Gemein- desoftware werden in der kommenden neuen Legislaturperiode zu bearbeiten sein. Revision der baurechtlichen Grundordnung Die Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung (bestehend aus der Anpassung des Bauregle- ments an die Verordnung über Begriffe und Messweisen im Bauwesen, der Gewässerraumausschei- dung und der Integration der Gefahrenkarte in den Zonenplan Siedlung), ist in Arbeit. Bei der Ge- wässerraumausscheidung zeichnet sich eine Verzögerung ab, hier sind die Grundlagen der amtli- chen Vermessung nicht vollständig. Im Rahmen der noch ausstehenden Lose der Neuvermessung werden diese erhoben werden. Die Verzögerung ist nicht zeitkritisch. Die anderen beiden Teilpro- jekte indessen sollen wie geplant vollzogen werden. 22
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