Möglichkeiten der vor-insolvenzlichen Unternehmens-Restrukturierung und -Sanierung durch das - Executive Interim Manager
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Möglichkeiten der vor-insolvenzlichen Unternehmens-Restrukturierung und –Sanierung durch das Sanierungs- und Insolvenzrechts- fortentwicklungsgesetzes – SanlnsFoG und insbesondere durch das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG HARALD H. MEYER DIPL.-KFM. EXECUTIVE INTERIM MANAGER NACHHALTIGE (NEU-)STRUKTURIERUNG
1. Umsetzung der EU – Richtlinie – Vorbemerkungen 2. Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz – StaRUG 2.1 Überblick - Inhalte 2.2 System der Krisenfrüherkennung 2.3 Instrumentarium des StaRUG / Gestaltbare Rechtsverhältnisse GLIEDERUNG 2.4 Instrumentarium des StaRUG / Sonstige Rahmenbedingungen 2.5 Instrumentarium des StaRUG / Restrukturierungsplan 2.6 Gesetzlicher Rahmen, neue Pflichten, Haftung 2.7 Neue Verfahrens-Beteiligte / Der Restrukturierungsbeauftragte 2.8 Neue Verfahrens-Beteiligte / Sanierungsmoderation 2.9 Zusammenfassung und Fazit
1. Umsetzung der EU - Richtlinie Vorbemerkungen - I Die EU hat eine Richtlinie - zum Präventiven Restrukturierungsrahmen erlassen, die seit dem 1.1.2021 in Deutschland als Gesetz in Kraft getreten ist. Die EU will die Insolvenz- bzw. die Sanierungsgesetze der Mitgliedsstaaten harmonisieren und einen gesetzlichen Rahmen für die frühzeitige Restrukturierung von Unternehmen in der Krise zu etablieren. Die Zielsetzung der EU ist, die Insolvenz eines Schuldner-Unternehmens abwenden (Art. 1 Abs. 1 lit. a), 4 Abs. 1) und die Bestandsfähigkeit der Unternehmens sicherstellen. Das neue Gesetz soll möglichst vielen Unternehmen in der EU ermöglichen, ▪ frühzeitig und mit geringen Eintrittsschwellen, ▪ schnell und mit wenig Beteiligung von Gerichten / Behörden, ▪ in einem eigenverwalteten Verfahren, mit Schutzanordnungen und gericht- lichen Verfahrensschritten zu restrukturieren und so eine Insolvenz zu vermeiden. Zusätzlich erhofft die Bundesregierung, dadurch den erheblichen Sanierungs- und Restrukturierungsbedarf, der durch die COVID-19-Pandemie verursacht wurde, besser unterstützen zu können, als das mit dem bislang zur Verfügung stehenden Sanierungsinstrumentarium möglich ist. Harald H. Meyer CRO,CEO Nachhaltige 3 (Neu-)strukturierung
1. Umsetzung der EU - Richtlinie Vorbemerkungen - II Der Umgang mit Krisen ist sehr stark durch das negative Image eines Insolvenzverfahrens geprägt, dessen versuchte Vermeidung auch maßgeblich zur Verschleppung von Insolvenzen beiträgt. Durch das neue Gesetz StaRUG wird es den Unternehmen ermöglicht, die vor- insolvenzlichen Verhandlungen zu einem Restrukturierungsplan selbst zu führen und den Plan auch selbst zur Abstimmung zu stellen. Das Instrumentarium des Rahmens steht im Stadium der drohenden und noch nicht eingetretenen Zahlungsunfähigkeit (Zeitrahmen 24 Monate) zur Verfügung. Das gesetzlich vorgesehene Instrumentarium erlaubt, unterschiedliche Rechts- verhältnisse mit Eingriff in Gläubigerrechte gestalten zu können. Bei adäquater Nutzung kann das neue Gesetz die Restrukturierungs- perspektiven von Unternehmen auch unter den aktuellen Umständen substantiell verbessern. Harald H. Meyer CRO,CEO Nachhaltige 4 (Neu-)strukturierung
2. Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz – StaRUG 2.1 Überblick - Inhalte Die Restrukturierung im Sinne des StaRUG muss gut vorbereitet sein! Es muss sichergestellt sein, dass das Unternehmen für die Dauer der Restrukturierung fortgeführt werden kann und zahlungsfähig bleibt. Das Verfahren wird vom Schuldner-Unternehmen selbst durchgeführt, das auch die Kontrolle über sein Unternehmen behält. Aufgrund der substantiellen Eingriffsrechte des neuen Instrumentariums wird im Gesetz aber ein detailliert geregeltes Verfahren (außergerichtlich oder unter gerichtlicher Aufsicht) definiert. Wesentlichen Elemente der Restrukturierung gemäß StaRUG sind: • Notwendig: System zur Krisenfrüherkennung und -management • Kernelelement: der Restrukturierungsplan und der flexibel nutzbare Baukasten an Restrukturierungsmaßnahmen • Neue Pflichten und erweiterte Haftung für Geschäftsleiter • Neue Beteiligte: Sanierungsmoderation und Restrukturierungs- beauftragter Harald H. Meyer CRO,CEO Nachhaltige 5 (Neu-)strukturierung
2. Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz – StaRUG 2.2 System der Krisenfrüherkennung Das StaRUG verpflichtet Geschäftsleiter ausdrücklich auf Basis eines Krisenfrüherkennungs- und Krisenmanagement – Systems mögliche Gefahren für den Fortbestand des Unternehmens stetig zu überwachen, geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen und den überwachenden Organen rechtzeitig Bericht zu erstatten. Das BMJV liefert hierzu eine Checkliste; grundsätzlich sind hier also die Unternehmen selbst in der Pflicht. Bestandteile einer betrieblichen Krisenfrüherkennung sind: ▪ kennzahlenbasierte Controlling- und Informationssysteme ▪ Ergänzung um weitere Instrumente, die exogene Faktoren berücksichtigen und auch die stetige Überprüfung strategischer Konzepte beinhalten. Wesentlich ist die frühzeitige Erkennung einer Fortbestandsgefährdung und drohenden Zahlungsunfähigkeit über einen Zeitraum von 24 Monaten, damit ein rechtzeitiger Eintritt in eine erfolgsträchtige Restrukturierung ermöglicht wird. Harald H. Meyer CRO,CEO Nachhaltige 6 (Neu-)strukturierung
2. Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz – StaRUG 2.2 System der Krisenfrüherkennung / Krisenmanagement Beispiel für wirksames Krisenmanagement und nachhaltige Erneuerungsfähigkeit Internes Controlling Externes Überwachungssystem Überwachungssystem ▪ MIS / Steuerungssystem/ ▪ Marktinformationssystem Organisatorische Kennziffern / KPI ▪ Überwachung Schwellen- Die Verknüpfung Vorkehrungen ▪ Strategie Reviews / werte / Covenants von Controlling-/ Szenarioanalyse / ▪ Beobachtung / Analyse Überwachungs- ▪ Review – Meetings Integrierte Business Systemen Ratings ▪ spezif. Berichtswesen Planung sowie ▪ Benchmarking ▪ spezif. Kontrollsysteme ▪ Liquiditätsmanagement systemischen und kulturellen Fähigkeiten ist die Grundlage von wirksamem Krisenmanagement und nachhaltiger Erneuerungs-/ Unternehmens- Controlling / Reporting Innovationsfähigkeit sicherung Erkenntnisfähigkeit Überwachungs- Technik Unternehmens- systeme Markt kultur Harald H. Meyer CRO,CEO Nachhaltige 7 (Neu-)strukturierung
2. Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz – StaRUG 2.3 Instrumentarium des StaRUG / Gestaltbare Rechtsverhältnisse Gestaltbare Rechtsverhältnisse sind ▪ Sämtliche Gläubigerforderungen (außer Arbeitnehmerforderungen) zum Zeitpunkt der Planvorlage. Gestaltung von Restrukturierungsforderungen: Bruchteil der Kürzung, Zeitraum der Stundung, Absicherung, Verzinsung, sonstige Regelungen ▪ Forderungen aus Sicherungsrechten, die in der Insolvenz zur Absonderungsberechtigung (Grundschulden, Pfandrechte, Sicherungsübereignungen) führen; z.B. Rangrücktritt / Freigabe für neue Beleihungsmöglichkeiten / Finanzierungen. ▪ Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter; z.B. zur Durchführung von Debt-to-Equity-Swaps ▪ Gestaltung von Finanzierungsverträgen (Betriebsmittel von mehreren Gläubiger / Konsortialkredite); Gestaltung der Forderung selbst, aber auch Nebenbedingungen, wie Financial Covenants in Bezug auf Kennzahlen / Kündigungsgründe; ebenso Eingriffe in Inter-Creditor-Agreements Harald H. Meyer CRO,CEO Nachhaltige 8 (Neu-)strukturierung
2. Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz – StaRUG 2.4 Instrumentarium des StaRUG / Sonstige Rahmenbedingungen Stabilisierungsanordnung ▪ Zur Wahrung der Chancen einer erfolgreichen Restrukturierung kann auf Antrag des Schuldner-Unternehmens eine Stabilisierungsanordnung erfolgen. Das ist die temporäre Verhinderung von Vollstreckungsmaßnahmen sowie die Verwertungssperre von Gegenständen, die für die Fortführung notwendig sind und i.d.R. im Vorfeld der Restrukturierungsplanung erfolgen wird. Dies kann sich auf alle Gläubiger, aber auch nur auf einzelnen Gläubiger /-gruppen beziehen Nicht gestaltbare Rechtsverhältnisse ▪ Arbeitnehmerforderungen inkl. Altersvorsorge sind nicht gestaltbar. Hier gelten weiterhin dieselben rechtlichen Bestimmungen und Verhandlungsmöglichkeiten wie in bisherigen Restrukturierungen. ▪ Die einseitige Beendigung von gegenseitigen, nicht vollständig erfüllten Verträgen (Dauerschuldverhältnisse) ist nicht möglich; die gilt z.B. für Mietverträge oder sonstige ähnliche Verträge. Diese Möglichkeit besteht weiterhin ausschließlich im Insolvenzverfahren. Harald H. Meyer CRO,CEO Nachhaltige 9 (Neu-)strukturierung
2. Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz – StaRUG 2.5 Instrumentarium des StaRUG / Restrukturierungsplan Restrukturierungsplan ▪ Kernbestandteil: Restrukturierungsplan Der vom Unternehmen zu erarbeitende Restrukturierungsplan ist die Grundlage des gesamten Vorgehen; seine mehrheitliche Annahme durch eine Gläubigergruppe (75%) oder die gerichtliche Bestätigung ermöglicht die Durchführung ▪ Restrukturierungsplan - darstellender Teil Dieser beschreibt alle Fakten, die zur Beurteilung der Krise und ihrer Bewältigung sowie für die Entscheidung der Planbetroffenen bzw. die gerichtliche Planbestätigung notwendig sind. Ebenfalls ist im Detail eine Vergleichsrechnung der Befriedigungsaussichten für die Gläubiger zu erstellen (Restrukturierung nach Plan vs. Fortführung ohne Plan) ▪ Restrukturierungsplan - gestaltender Teil Dieser Teil legt fest, wie die Rechtstellung der Inhaber von Restruktu- rierungsforderungen innerhalb der Gläubigergruppen durch den Plan geändert werden soll. Ebenso ist dem Plan eine detailliert begründete Prognose bzw. Erklärung beizufügen, wie die drohende Zahlungs- unfähigkeit abgewendet und die Bestandfähigkeit des Unternehmens wieder hergestellt wird. Harald H. Meyer CRO,CEO Nachhaltige 10 (Neu-)strukturierung
2. Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz – StaRUG 2.5 Instrumentarium des StaRUG / Restrukturierungsplan Restrukturierungsplan – Praktische Durchführung ▪ Grundlage des Restrukturierungsplans, der i.d.R. substantielle Eingriffe in Gläubigerrechte beinhaltet, muss eine besonders valide Planung sein. ▪ Die Nutzung der Möglichkeiten des StaRUG setzt deshalb die rechtzeitige, sorgfältige und umfassende Vorbereitung des Restrukturierungsvorhabens voraus. Dies gilt für eine möglichst präzise Situations- und Krisenanalyse, die detaillierte Planung der eingesetzten StaRUG-Instrumente und deren Auswirkungen sowie eine genaue Kenntnis der erforderlichen gerichtlichen Verfahrensabläufe. ▪ Qualität der Restrukturierungsplanung Ausschlaggebend für eine nachhaltige, vor-insolvenzliche Restrukturierung ist, dass neben rechtlichen Kenntnissen insbesondere strategische, leistungs- und finanzwirtschaftliche Restrukturierungserfahrung vorhanden ist. Hier bietet sich ganz besonders der Einsatz von Restrukturierungsexperten (CRO`s) mit operativer Fach- und Führungserfahrung an. Harald H. Meyer CRO,CEO Nachhaltige 11 (Neu-)strukturierung
2. Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz – StaRUG 2.6 Gesetzlicher Rahmen, neue Pflichten, Haftung ▪ Flexibles Instrumentarium Das Gesetz (StaRUG) bietet einen flexiblen Baukasten an Eingriffs- möglichkeiten, eine Restrukturierung ohne Insolvenz durchzuführen. Die vielfältigen Instrumente sind einzeln und/oder für nur eine Gläubiger- gruppe anwendbar sowie gruppenübergreifend und gesamthaft nutzbar. ▪ Neue Pflichten Die Anforderungen an Geschäftsleiter werden höher und komplexer: - Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement - Pflicht zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Gläubiger - Betreibung der Restrukturierung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und - gewissenhaften Geschäftsleiters - Pflicht zur sofortigen Information über Veränderungen bzw. Nicht- - Erreichbarkeit des Plans ▪ Haftung Nicht-Beachtung der Pflichten kann zu einer Haftung gegenüber dem Unternehmen bzw. den Gläubigern führen. Obwohl während der Rechtsanhängigkeit des Restrukturierungsverfahrens die Insolvenzantrags- pflicht ruht, ist der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gem. InsO ohne schuldhaftes Verzögern dem Gericht anzuzeigen. Pflichtverletzungen ziehen Freiheits- oder Geldstrafen nach sich. Harald H. Meyer CRO,CEO Nachhaltige 12 (Neu-)strukturierung
2. Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz – StaRUG 2.7 Neue Verfahrens-Beteiligte / Der Restrukturierungsbeauftragte ▪ Der Restrukturierungsbeauftragte wird vom Gericht oder auf Antrag bestellt und ist ein für den Einzelfall geeigneter, unabhängiger, in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder eine sonstige natürliche Person mit vergleichbarer Qualifikation. ▪ Die Bestellung ist obligatorisch, sobald die Ebene der konsensualen Abwicklung verlassen wird, also Eingriffsrechte, Stabilisierungsanordnungen erfolgen bzw. eine konsensuale Einigung nicht zu erwarten ist. ▪ Der Restrukturierungsbeauftragte hat überwachende und vermittelnde Aufgaben. Er ist im Auftrag des Gerichts tätig und hat u.a. dem Gericht Umstände anzuzeigen, die eine Aufhebung des Restrukturierungsverfahrens rechtfertigen; er kann nach Beauftragung durch das Gerichtes die wirtschaftliche Lage des Schuldners prüfen, den Zahlungsverkehr und die Geschäftsführung überwachen. Harald H. Meyer CRO,CEO Nachhaltige 13 (Neu-)strukturierung
2. Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz – StaRUG 2.8 Neue Verfahrens-Beteiligte / Sanierungsmoderation ▪ Der gerichtlich bestellte Sanierungsmoderator Auf Antrag des Unternehmens beim zuständigen Gericht bestellt dieses eine geeignete, geschäftskundige, von den Gläubigerinnen und der Schuldnerin unabhängige natürliche Person zum Sanierungsmoderator. ▪ Inanspruchnahme ist möglich, wenn das Unternehmen nicht offensichtlich zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist bzw. dies abwendbar ist. ▪ Der Sanierungsmoderator vermittelt zwischen Schuldner und Gläubigern, um eine Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten zu finden. Herrscht Einigkeit über die Maßnahmen, dann kann das Gericht diesen Sanierungs- vergleich bestätigen. Damit sind getroffene Regelungen unanfechtbar. ▪ Nimmt das Schuldner-Unternehmen Instrumente des StaRUG in Anspruch (z.B. Überstimmung einer dem Plan nicht zustimmenden Gruppe oder eine Stabilisierungsanordnung) wird die Position des Sanierungsmoderators durch den Restrukturierungsbeauftragten ersetzt. Dabei kann der Sanierungsmoderator auch zum Restrukturierungs- beauftragten bestellt werden. Harald H. Meyer CRO,CEO Nachhaltige 14 (Neu-)strukturierung
2. Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz – StaRUG 2.9 Zusammenfassung und Fazit ▪ Durch dieses Gesetz wird ein weitreichendes, überwachtes System installiert, das die Rahmenbedingungen einer insolvenz-abwendenden Restrukturierung verbessert und unserer Rechtssystem sinnvoll ergänzt. ▪ Die nun definierten Instrumente ermöglichen hauptsächlich finanz- wirtschaftliche Eingriffe, die für die Erreichung einer nachhaltigen Restrukturierung nicht ausreichend sind; diese wird weiterhin erst durch Einsatz und Umsetzung leistungswirtschaftlicher Maßnahmen erreicht. ▪ Auch die Nicht-Öffentlichkeit des Verfahrens wird die Nutzung und Einbringung wesentlich erleichtern bzw. die Bereitschaft der Unternehmen, sich früh- und rechtzeitig den notwendigen Restrukturierungen zu stellen, substantiell erhöhen. ▪ Allerdings sind die enthaltenen Detailregelungen kompliziert und damit vermutlich schwer zu handhaben. Hinzu kommen für die Geschäftsleiter und CRO´s erweiterte Pflichten und Haftungen im Spannungsfeld zwischen Gläubiger- und Gesellschafter-Interessen. ▪ Insgesamt stehen wir allerdings ganz am Anfang einer Nutzung der Möglichkeiten des StaRUG und benötigen für die Beurteilung des Nutzens für die Restrukturierungpraxis reale, praktische Erfahrung! Harald H. Meyer CRO,CEO Nachhaltige 15 (Neu-)strukturierung
HARALD H. MEYER – NACHHALTIGE (NEU-)STRUKTURIERUNG Harald H. Meyer Dipl. – Kfm. Executive Interim Manager CEO, CRO, CFO, COO, C-Level, Geschäftsführer, Beirat, Coach ECG EuroConsultingGroup GmbH Pfettrachgasse 1 D-84034 Landshut Tel.: +49.871.9657 475 Mobil: +49.172.8849490 Email: harald.h.meyer@t-online.de meyer@ecg-ag.com
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