Möglichkeiten der vor-insolvenzlichen Unternehmens-Restrukturierung und -Sanierung durch das - Executive Interim Manager

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Möglichkeiten der vor-insolvenzlichen Unternehmens-Restrukturierung und -Sanierung durch das - Executive Interim Manager
Möglichkeiten der vor-insolvenzlichen
Unternehmens-Restrukturierung
und –Sanierung durch das

Sanierungs- und Insolvenzrechts-
fortentwicklungsgesetzes
– SanlnsFoG

und insbesondere durch das

Unternehmensstabilisierungs- und
-restrukturierungsgesetz
– StaRUG

        HARALD H. MEYER
        DIPL.-KFM.
        EXECUTIVE INTERIM MANAGER

        NACHHALTIGE
        (NEU-)STRUKTURIERUNG
Möglichkeiten der vor-insolvenzlichen Unternehmens-Restrukturierung und -Sanierung durch das - Executive Interim Manager
1. Umsetzung der EU – Richtlinie – Vorbemerkungen

             2. Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz – StaRUG

               2.1 Überblick - Inhalte
               2.2 System der Krisenfrüherkennung
               2.3 Instrumentarium des StaRUG / Gestaltbare Rechtsverhältnisse
GLIEDERUNG     2.4 Instrumentarium des StaRUG / Sonstige Rahmenbedingungen
               2.5 Instrumentarium des StaRUG / Restrukturierungsplan
               2.6 Gesetzlicher Rahmen, neue Pflichten, Haftung
               2.7 Neue Verfahrens-Beteiligte / Der Restrukturierungsbeauftragte
               2.8 Neue Verfahrens-Beteiligte / Sanierungsmoderation
               2.9 Zusammenfassung und Fazit
Möglichkeiten der vor-insolvenzlichen Unternehmens-Restrukturierung und -Sanierung durch das - Executive Interim Manager
1. Umsetzung der EU - Richtlinie
   Vorbemerkungen - I

  Die EU hat eine Richtlinie - zum Präventiven Restrukturierungsrahmen
  erlassen, die seit dem 1.1.2021 in Deutschland als Gesetz in Kraft getreten ist.
  Die EU will die Insolvenz- bzw. die Sanierungsgesetze der Mitgliedsstaaten
  harmonisieren und einen gesetzlichen Rahmen für die frühzeitige
  Restrukturierung von Unternehmen in der Krise zu etablieren.
  Die Zielsetzung der EU ist, die Insolvenz eines Schuldner-Unternehmens
  abwenden (Art. 1 Abs. 1 lit. a), 4 Abs. 1) und die Bestandsfähigkeit der
  Unternehmens sicherstellen.
  Das neue Gesetz soll möglichst vielen Unternehmen in der EU ermöglichen,
  ▪   frühzeitig und mit geringen Eintrittsschwellen,
  ▪   schnell und mit wenig Beteiligung von Gerichten / Behörden,
  ▪   in einem eigenverwalteten Verfahren, mit Schutzanordnungen und gericht-
      lichen Verfahrensschritten
  zu restrukturieren und so eine Insolvenz zu vermeiden.
  Zusätzlich erhofft die Bundesregierung, dadurch den erheblichen Sanierungs-
  und Restrukturierungsbedarf, der durch die COVID-19-Pandemie verursacht
  wurde, besser unterstützen zu können, als das mit dem bislang zur Verfügung
  stehenden Sanierungsinstrumentarium möglich ist.

         Harald H. Meyer
         CRO,CEO
         Nachhaltige
                                                                                     3
         (Neu-)strukturierung
Möglichkeiten der vor-insolvenzlichen Unternehmens-Restrukturierung und -Sanierung durch das - Executive Interim Manager
1. Umsetzung der EU - Richtlinie
   Vorbemerkungen - II

  Der Umgang mit Krisen ist sehr stark durch das negative Image eines
  Insolvenzverfahrens geprägt, dessen versuchte Vermeidung auch maßgeblich
  zur Verschleppung von Insolvenzen beiträgt.
  Durch das neue Gesetz StaRUG wird es den Unternehmen ermöglicht, die vor-
  insolvenzlichen Verhandlungen zu einem Restrukturierungsplan selbst zu
  führen und den Plan auch selbst zur Abstimmung zu stellen.
  Das Instrumentarium des Rahmens steht im Stadium der drohenden und noch
  nicht eingetretenen Zahlungsunfähigkeit (Zeitrahmen 24 Monate) zur
  Verfügung.
  Das gesetzlich vorgesehene Instrumentarium erlaubt, unterschiedliche Rechts-
  verhältnisse mit Eingriff in Gläubigerrechte gestalten zu können.

  Bei adäquater Nutzung kann das neue Gesetz die Restrukturierungs-
  perspektiven von Unternehmen auch unter den aktuellen Umständen
  substantiell verbessern.

         Harald H. Meyer
         CRO,CEO
         Nachhaltige
                                                                                 4
         (Neu-)strukturierung
Möglichkeiten der vor-insolvenzlichen Unternehmens-Restrukturierung und -Sanierung durch das - Executive Interim Manager
2. Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz – StaRUG
   2.1 Überblick - Inhalte

  Die Restrukturierung im Sinne des StaRUG muss gut vorbereitet sein!
  Es muss sichergestellt sein, dass das Unternehmen für die Dauer der
  Restrukturierung fortgeführt werden kann und zahlungsfähig bleibt.
  Das Verfahren wird vom Schuldner-Unternehmen selbst durchgeführt, das
  auch die Kontrolle über sein Unternehmen behält.
  Aufgrund der substantiellen Eingriffsrechte des neuen Instrumentariums wird
  im Gesetz aber ein detailliert geregeltes Verfahren (außergerichtlich oder
  unter gerichtlicher Aufsicht) definiert.

  Wesentlichen Elemente der Restrukturierung gemäß StaRUG sind:
     • Notwendig: System zur Krisenfrüherkennung und -management
     • Kernelelement: der Restrukturierungsplan und der flexibel nutzbare
       Baukasten an Restrukturierungsmaßnahmen
     • Neue Pflichten und erweiterte Haftung für Geschäftsleiter
     • Neue Beteiligte: Sanierungsmoderation und Restrukturierungs-
       beauftragter

        Harald H. Meyer
        CRO,CEO
        Nachhaltige
                                                                                5
        (Neu-)strukturierung
2. Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz – StaRUG
   2.2 System der Krisenfrüherkennung

  Das StaRUG verpflichtet Geschäftsleiter ausdrücklich auf Basis eines
  Krisenfrüherkennungs- und Krisenmanagement – Systems mögliche
  Gefahren für den Fortbestand des Unternehmens stetig zu überwachen,
  geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen und den überwachenden Organen
  rechtzeitig Bericht zu erstatten.
  Das BMJV liefert hierzu eine Checkliste; grundsätzlich sind hier also die
  Unternehmen selbst in der Pflicht.
  Bestandteile einer betrieblichen Krisenfrüherkennung sind:
  ▪   kennzahlenbasierte Controlling- und Informationssysteme
  ▪   Ergänzung um weitere Instrumente, die exogene Faktoren berücksichtigen
      und auch die stetige Überprüfung strategischer Konzepte beinhalten.
  Wesentlich ist die frühzeitige Erkennung einer Fortbestandsgefährdung und
  drohenden Zahlungsunfähigkeit über einen Zeitraum von 24 Monaten, damit
  ein rechtzeitiger Eintritt in eine erfolgsträchtige Restrukturierung ermöglicht
  wird.

         Harald H. Meyer
         CRO,CEO
         Nachhaltige
                                                                                    6
         (Neu-)strukturierung
2. Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz – StaRUG
   2.2 System der Krisenfrüherkennung / Krisenmanagement
       Beispiel für wirksames Krisenmanagement und nachhaltige Erneuerungsfähigkeit

          Internes                       Controlling                 Externes
     Überwachungssystem                                         Überwachungssystem
                                    ▪ MIS / Steuerungssystem/
                                                                ▪ Marktinformationssystem
        Organisatorische              Kennziffern / KPI
                                                                ▪ Überwachung Schwellen-    Die Verknüpfung
        Vorkehrungen                ▪ Strategie Reviews /
                                                                  werte / Covenants         von Controlling-/
                                       Szenarioanalyse /
                                                                ▪ Beobachtung / Analyse     Überwachungs-
        ▪ Review – Meetings            Integrierte Business                                 Systemen
                                                                  Ratings
        ▪ spezif. Berichtswesen        Planung                                              sowie
                                                                ▪ Benchmarking
        ▪ spezif. Kontrollsysteme   ▪ Liquiditätsmanagement                                 systemischen
                                                                                            und kulturellen
                                                                                            Fähigkeiten
                                                                                            ist die Grundlage
                                                                                            von wirksamem
                                                                                            Krisenmanagement
                                                                                            und nachhaltiger
                                                                   Erneuerungs-/            Unternehmens-
     Controlling / Reporting        Innovationsfähigkeit                                    sicherung
                                                                 Erkenntnisfähigkeit
        Überwachungs-                     Technik
                                                                   Unternehmens-
            systeme                        Markt
                                                                       kultur

        Harald H. Meyer
        CRO,CEO
        Nachhaltige
                                                                                                           7
        (Neu-)strukturierung
2. Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz – StaRUG
   2.3 Instrumentarium des StaRUG / Gestaltbare Rechtsverhältnisse

  Gestaltbare Rechtsverhältnisse sind

     ▪   Sämtliche Gläubigerforderungen (außer Arbeitnehmerforderungen) zum
         Zeitpunkt der Planvorlage.
         Gestaltung von Restrukturierungsforderungen: Bruchteil der Kürzung,
         Zeitraum der Stundung, Absicherung, Verzinsung, sonstige Regelungen

     ▪   Forderungen aus Sicherungsrechten,
         die in der Insolvenz zur Absonderungsberechtigung (Grundschulden,
         Pfandrechte, Sicherungsübereignungen) führen; z.B. Rangrücktritt /
         Freigabe für neue Beleihungsmöglichkeiten / Finanzierungen.

     ▪   Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter;
         z.B. zur Durchführung von Debt-to-Equity-Swaps

     ▪   Gestaltung von Finanzierungsverträgen (Betriebsmittel von mehreren
         Gläubiger / Konsortialkredite);
         Gestaltung der Forderung selbst, aber auch Nebenbedingungen, wie
         Financial Covenants in Bezug auf Kennzahlen / Kündigungsgründe;
         ebenso Eingriffe in Inter-Creditor-Agreements

         Harald H. Meyer
         CRO,CEO
         Nachhaltige
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         (Neu-)strukturierung
2. Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz – StaRUG
   2.4 Instrumentarium des StaRUG / Sonstige Rahmenbedingungen

  Stabilisierungsanordnung

     ▪   Zur Wahrung der Chancen einer erfolgreichen Restrukturierung kann
         auf Antrag des Schuldner-Unternehmens eine Stabilisierungsanordnung
         erfolgen.
         Das ist die temporäre Verhinderung von Vollstreckungsmaßnahmen
         sowie die Verwertungssperre von Gegenständen, die für die Fortführung
         notwendig sind und i.d.R. im Vorfeld der Restrukturierungsplanung
         erfolgen wird. Dies kann sich auf alle Gläubiger, aber auch nur auf
         einzelnen Gläubiger /-gruppen beziehen

  Nicht gestaltbare Rechtsverhältnisse

     ▪   Arbeitnehmerforderungen inkl. Altersvorsorge sind nicht gestaltbar.
         Hier gelten weiterhin dieselben rechtlichen Bestimmungen und
         Verhandlungsmöglichkeiten wie in bisherigen Restrukturierungen.

     ▪   Die einseitige Beendigung von gegenseitigen, nicht vollständig erfüllten
         Verträgen (Dauerschuldverhältnisse) ist nicht möglich;
         die gilt z.B. für Mietverträge oder sonstige ähnliche Verträge. Diese
         Möglichkeit besteht weiterhin ausschließlich im Insolvenzverfahren.

         Harald H. Meyer
         CRO,CEO
         Nachhaltige
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         (Neu-)strukturierung
2. Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz – StaRUG
   2.5 Instrumentarium des StaRUG / Restrukturierungsplan
  Restrukturierungsplan

     ▪   Kernbestandteil: Restrukturierungsplan
         Der vom Unternehmen zu erarbeitende Restrukturierungsplan ist die
         Grundlage des gesamten Vorgehen; seine mehrheitliche Annahme
         durch eine Gläubigergruppe (75%) oder die gerichtliche Bestätigung
         ermöglicht die Durchführung

     ▪   Restrukturierungsplan - darstellender Teil
         Dieser beschreibt alle Fakten, die zur Beurteilung der Krise und ihrer
         Bewältigung sowie für die Entscheidung der Planbetroffenen bzw. die
         gerichtliche Planbestätigung notwendig sind. Ebenfalls ist im Detail eine
         Vergleichsrechnung der Befriedigungsaussichten für die Gläubiger zu
         erstellen (Restrukturierung nach Plan vs. Fortführung ohne Plan)

     ▪   Restrukturierungsplan - gestaltender Teil
         Dieser Teil legt fest, wie die Rechtstellung der Inhaber von Restruktu-
         rierungsforderungen innerhalb der Gläubigergruppen durch den Plan
         geändert werden soll. Ebenso ist dem Plan eine detailliert begründete
         Prognose bzw. Erklärung beizufügen, wie die drohende Zahlungs-
         unfähigkeit abgewendet und die Bestandfähigkeit des Unternehmens
         wieder hergestellt wird.
         Harald H. Meyer
         CRO,CEO
         Nachhaltige
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         (Neu-)strukturierung
2. Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz – StaRUG
   2.5 Instrumentarium des StaRUG / Restrukturierungsplan
  Restrukturierungsplan – Praktische Durchführung

  ▪   Grundlage des Restrukturierungsplans,
      der i.d.R. substantielle Eingriffe in Gläubigerrechte beinhaltet, muss eine
      besonders valide Planung sein.

  ▪   Die Nutzung der Möglichkeiten des StaRUG
      setzt deshalb die rechtzeitige, sorgfältige und umfassende Vorbereitung
      des Restrukturierungsvorhabens voraus.
      Dies gilt für eine möglichst präzise Situations- und Krisenanalyse, die
      detaillierte Planung der eingesetzten StaRUG-Instrumente und deren
      Auswirkungen sowie eine genaue Kenntnis der erforderlichen gerichtlichen
      Verfahrensabläufe.

  ▪   Qualität der Restrukturierungsplanung
      Ausschlaggebend für eine nachhaltige, vor-insolvenzliche Restrukturierung
      ist, dass neben rechtlichen Kenntnissen insbesondere strategische,
      leistungs- und finanzwirtschaftliche Restrukturierungserfahrung vorhanden
      ist.
      Hier bietet sich ganz besonders der Einsatz von Restrukturierungsexperten
      (CRO`s) mit operativer Fach- und Führungserfahrung an.

          Harald H. Meyer
          CRO,CEO
          Nachhaltige
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          (Neu-)strukturierung
2. Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz – StaRUG
   2.6 Gesetzlicher Rahmen, neue Pflichten, Haftung

  ▪   Flexibles Instrumentarium
      Das Gesetz (StaRUG) bietet einen flexiblen Baukasten an Eingriffs-
      möglichkeiten, eine Restrukturierung ohne Insolvenz durchzuführen.
      Die vielfältigen Instrumente sind einzeln und/oder für nur eine Gläubiger-
      gruppe anwendbar sowie gruppenübergreifend und gesamthaft nutzbar.
  ▪   Neue Pflichten
      Die Anforderungen an Geschäftsleiter werden höher und komplexer:
      - Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement
      - Pflicht zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Gläubiger
      - Betreibung der Restrukturierung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und
      - gewissenhaften Geschäftsleiters
      - Pflicht zur sofortigen Information über Veränderungen bzw. Nicht-
      - Erreichbarkeit des Plans
  ▪   Haftung
      Nicht-Beachtung der Pflichten kann zu einer Haftung gegenüber dem
      Unternehmen bzw. den Gläubigern führen. Obwohl während der
      Rechtsanhängigkeit des Restrukturierungsverfahrens die Insolvenzantrags-
      pflicht ruht, ist der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
      gem. InsO ohne schuldhaftes Verzögern dem Gericht anzuzeigen.
      Pflichtverletzungen ziehen Freiheits- oder Geldstrafen nach sich.

         Harald H. Meyer
         CRO,CEO
         Nachhaltige
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         (Neu-)strukturierung
2. Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz – StaRUG
   2.7 Neue Verfahrens-Beteiligte / Der Restrukturierungsbeauftragte

   ▪   Der Restrukturierungsbeauftragte
       wird vom Gericht oder auf Antrag bestellt und ist ein für den Einzelfall
       geeigneter, unabhängiger, in Restrukturierungs- und Insolvenzsachen
       erfahrener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder eine
       sonstige natürliche Person mit vergleichbarer Qualifikation.
   ▪   Die Bestellung ist obligatorisch,
       sobald die Ebene der konsensualen Abwicklung verlassen wird, also
       Eingriffsrechte, Stabilisierungsanordnungen erfolgen bzw. eine
       konsensuale Einigung nicht zu erwarten ist.
   ▪   Der Restrukturierungsbeauftragte hat überwachende und vermittelnde
       Aufgaben.
       Er ist im Auftrag des Gerichts tätig und hat u.a. dem Gericht Umstände
       anzuzeigen, die eine Aufhebung des Restrukturierungsverfahrens
       rechtfertigen; er kann nach Beauftragung durch das Gerichtes die
       wirtschaftliche Lage des Schuldners prüfen, den Zahlungsverkehr und die
       Geschäftsführung überwachen.

          Harald H. Meyer
          CRO,CEO
          Nachhaltige
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2. Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz – StaRUG
   2.8 Neue Verfahrens-Beteiligte / Sanierungsmoderation

   ▪   Der gerichtlich bestellte Sanierungsmoderator
       Auf Antrag des Unternehmens beim zuständigen Gericht bestellt dieses
       eine geeignete, geschäftskundige, von den Gläubigerinnen und der
       Schuldnerin unabhängige natürliche Person zum Sanierungsmoderator.
   ▪   Inanspruchnahme
       ist möglich, wenn das Unternehmen nicht offensichtlich zahlungsunfähig
       und/oder überschuldet ist bzw. dies abwendbar ist.
   ▪   Der Sanierungsmoderator vermittelt
       zwischen Schuldner und Gläubigern, um eine Lösung zur Überwindung der
       wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten zu finden. Herrscht
       Einigkeit über die Maßnahmen, dann kann das Gericht diesen Sanierungs-
       vergleich bestätigen. Damit sind getroffene Regelungen unanfechtbar.
   ▪   Nimmt das Schuldner-Unternehmen Instrumente des StaRUG in Anspruch
       (z.B. Überstimmung einer dem Plan nicht zustimmenden Gruppe oder eine
       Stabilisierungsanordnung) wird die Position des Sanierungsmoderators
       durch den Restrukturierungsbeauftragten ersetzt.
       Dabei kann der Sanierungsmoderator auch zum Restrukturierungs-
       beauftragten bestellt werden.

          Harald H. Meyer
          CRO,CEO
          Nachhaltige
                                                                                14
          (Neu-)strukturierung
2. Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz – StaRUG
   2.9 Zusammenfassung und Fazit

  ▪   Durch dieses Gesetz wird ein weitreichendes, überwachtes System
      installiert, das die Rahmenbedingungen einer insolvenz-abwendenden
      Restrukturierung verbessert und unserer Rechtssystem sinnvoll ergänzt.
  ▪   Die nun definierten Instrumente ermöglichen hauptsächlich finanz-
      wirtschaftliche Eingriffe, die für die Erreichung einer nachhaltigen
      Restrukturierung nicht ausreichend sind; diese wird weiterhin erst durch
      Einsatz und Umsetzung leistungswirtschaftlicher Maßnahmen erreicht.
  ▪   Auch die Nicht-Öffentlichkeit des Verfahrens wird die Nutzung und
      Einbringung wesentlich erleichtern bzw. die Bereitschaft der Unternehmen,
      sich früh- und rechtzeitig den notwendigen Restrukturierungen zu stellen,
      substantiell erhöhen.
  ▪   Allerdings sind die enthaltenen Detailregelungen kompliziert und damit
      vermutlich schwer zu handhaben. Hinzu kommen für die Geschäftsleiter
      und CRO´s erweiterte Pflichten und Haftungen im Spannungsfeld zwischen
      Gläubiger- und Gesellschafter-Interessen.
  ▪   Insgesamt stehen wir allerdings ganz am Anfang einer Nutzung der
      Möglichkeiten des StaRUG und benötigen für die Beurteilung des Nutzens
      für die Restrukturierungpraxis reale, praktische Erfahrung!

         Harald H. Meyer
         CRO,CEO
         Nachhaltige
                                                                                  15
         (Neu-)strukturierung
HARALD H. MEYER – NACHHALTIGE (NEU-)STRUKTURIERUNG

                                                        Harald H. Meyer
                                                               Dipl. – Kfm.
                                                       Executive Interim Manager
                                                     CEO, CRO, CFO, COO, C-Level,
                                                     Geschäftsführer, Beirat, Coach

                                                 ECG EuroConsultingGroup GmbH
                                                          Pfettrachgasse 1
                                                          D-84034 Landshut
                                                        Tel.: +49.871.9657 475
                                                       Mobil: +49.172.8849490
                                                 Email: harald.h.meyer@t-online.de
                                                        meyer@ecg-ag.com
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