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Nachfolgend finden Sie die Versicherungsunterlagen der Versicherungsgesellschaft zur gewünschten Absicherung. Weitere Informationen finden Sie auf www.tierversicherung.biz. Bei Fragen rufen Sie uns bitte an unter 02233/99 07 60 50 oder schreiben uns eine Mail an info@tierversicherung.biz. Sie finden uns auch auf Facebook und Youtube: www.facebook.com/tierversicherung.biz www.youtube.com/user/tierversicherung Kennen Sie schon das Web-TV-Portal TIERVISION für Tierhalter? Hier sind wir als Experte und Sponsor zu finden. Besuchen Sie diese Seite einmal, wir sind sicher sie wird Ihnen gefallen. www.tiervision.de
Zusatzvereinbarung zur Tierkrankenversicherung der Helvetia Petcare von Tierversicherung.biz Der Tarif der Helvetia ist leistungsmäßig von tierversicherung.biz verbessert worden. Diese Verbesserungen gelten für Mitglieder des TierhalterClub Deutschland. Die Kosten der Mitgliedschaft werden von tierversicherung.biz übernommen. Leistungsverbesserungen und Leistungsergänzungen • Bei OP-Kosten verzichtet der Versicherer auf die Anrechnung des 20%Selbstbehaltes, wenn bei diesem Leistungsfall in allen Positionen maximal zum 1,5fachen Satz der GOT (Gebührenordnung für Tierärzte) abgerechnet wird. • Abweichend von § 11.5 der AVB TKHK2013 "Prämienanpassung auf Grund Alter des Tieres" wird während der Laufzeit des Vertrages die zu zahlende Prämie an das steigende Tierhalter angepasst und erhöht sich ab einem Alter des versicherten Tieres von 6 Jahren mit Beginn des darauf folgenden Versicherungsjahres um jährlich 5%. Diese Regelung gilt so lange, wie der Versicherungsnehmer Mitglied im TierhalterClub Deutschland e.V. ist und der Vertrag über die Puntobiz GmbH betreut wird. Weitere Informationen unter www.tierversicherung.biz
Versicherungsinformation nach der Informationspflich- tenverordnung InfSHUTr-1608 Stand: 01.08.2016 1. Versicherungsunternehmen 8. Zustandekommen des Vertrages und Beginn des Ver- sicherungsschutzes Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Direktion für Deutschland Der Vertrag kommt mit Zugang des Versicherungsscheins beim Berliner Str. 56-58 Versicherungsnehmer zustande. Der Versicherungsschutz be- 60311 Frankfurt a.M. ginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht sofern der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie Hauptsitz St. Gallen/Schweiz rechtzeitig zahlt. Hauptbevollmächtigter: Dipl.-Kfm. Volker Steck Registergericht Frankfurt am Main HRB 39268 9. Widerrufsbelehrung USt-IdNr. DE 114106960 2. Hauptgeschäftstätigkeit Widerrufsrecht Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Vertrieb aller Arten der Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen oh- Schaden- und Unfallversicherung sowie der Transportversiche- ne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) rung. widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungs- schein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemei- nen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen 3. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistungen nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Versicherungsvertragsgeset- zes in Verbindung mit den §§ 1 und 4 der VVG- Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistungen können Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen Textform erhalten haben. sowie dem jeweiligen Antrag entnommen werden. Diese Unterla- Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absen- gen enthalten auch Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und dung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Erfüllung der Leistung. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG 4. Gesamtpreis Direktion für Deutschland Berliner Str. 56-58 Der Gesamtpreis – Prämie zuzüglich Versicherungsteuer – kann dem Antrag bzw. aus dem Angebot entnommen werden, nach 60311 Frankfurt a.M. Ausfertigung des Versicherungsscheins dem Versicherungs- schein selbst. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungs- 5. Zusätzliche Kosten schutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zuge- Besondere Gebühren und Kosten werden mit Ausnahme der in stimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende den Allgemeinen Versicherungsbedingungen genannten nicht der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit erhoben. Falls besondere Kosten für Telekommunikationsgebüh- bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem ren anfallen, die über die normalen Telefonkosten hinausgehen, Fall einbehalten. Dabei handelt es sich in Abhängigkeit der werden diese bei der jeweiligen Nummer angegeben. vereinbarten Zahlungsweise um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie bei jährlicher Zahlungsweise bzw. 1/180 der Halbjahresprämie bei halbjährlicher Zahlungsweise 6. Prämienzahlung bzw. 1/90 der Vierteljahresprämie bei vierteljährlicher Zah- lungsweise oder 1/30 der Monatsprämie bei monatlicher Zah- lungsweise, multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Je nach Vereinbarung wird die Prämie monatlich, viertel-, halb- Versicherungsschutz bestanden hat. Die Erstattung zurückzu- jährlich oder jährlich oder als Einmalprämie gezahlt. Die verein- zahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage barten Prämien müssen zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz gezahlt werden. Falls der Versicherungsnehmer eine Einzugser- nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Wider- mächtigung erteilt hat, wird der Betrag rechtzeitig von diesem ruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren bekannten Konto abgebucht werden. und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. 7. Gültigkeit Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 des Versicherungsvert- ragsgesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit Die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Angebotsin- dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht formationen (Allgemeine und Besondere Versicherungsbedin- mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, gungen, Tarifbestimmungen und Höhe der Prämie) ist befristet wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist auf längstens drei Monate, sofern nicht im Angebot ein anderer und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf Zeitraum eingeräumt worden ist. der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG • Direktion für Deutschland • Berliner Str. 56-58 • 60311 Frankfurt a.M. Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht • Hauptsitz: St. Gallen/Schweiz • Hauptbevollmächtigter: Dipl.-Kfm. Volker Steck Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale • IBAN DE18 5005 0000 0025 1920 30 • BIC HELADEFFXXX Registergericht Frankfurt a.M. HRB 39268 • USt-IdNr. DE 114106960 • VSt-Nr. 807/V90807001788 • FeuerschSt-Nr. 837/F91837000396 InfSHUTr-1608, Stand 01.08.2016 Seite 1 von 2
dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder verein- Unser Unternehmen ist außerdem Mitglied im bart noch verlangt werden. Verein Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 080632, Besondere Hinweise 10006 Berlin. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren aus- Homepage: www.versicherungsombudsmann.de drücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns voll- ständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Damit kann unser Versicherungsnehmer das kostenlose außer- Ende der Widerrufsbelehrung gerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen oder sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden (vgl. Zif- fer 15). 10. Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrages Online-Streitbeilegungsplattform Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrages können dem Antrag Sofern Sie als Verbraucher Ihren Versicherungsvertrag auf elekt- bzw. dem Angebot entnommen werden, nach Ausfertigung des ronischem Wege abgeschlossen haben, können Sie für Ihre Versicherungsscheins dem Versicherungsschein selbst. Weitere Beschwerde auch die von der Europäischen Kommission Angaben enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. eingerichtete Online-Streitbeilegungsplattform, die über den Link www.ec.europa.eu/consumers/odr zu erreichen ist, nutzen. 11. Beendigung bzw. Kündigung des Vertrages Ihre Beschwerde wird von dort an die zuständige außergerichtli- che Streitschlichtungsstelle weiter geleitet. Angaben zur Beendigung und Kündigung des Vertrages enthal- ten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Unabhängig hiervon kann der Rechtsweg beschritten und ein ordentliches Gericht angerufen werden. 12. Anwendbares Recht 15. Versicherungsaufsicht Für den Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht. Die zuständige Versicherungsaufsicht ist unter folgender Adresse zu erreichen: Die Gerichtsstände für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Str. 108 13. Vertragssprache 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de Die Vertragssprache ist deutsch. Homepage: www.bafin.de 14. Außergerichtliches Beschwerdeverfahren Fragen zum Versicherungsschutz und etwaige Beschwerden können gerichtet werden an: a) den Vermittler b) Helvetia Versicherungen - Zentrale Beschwerdestelle - Berliner Str. 56-58 60311 Frankfurt a.M. InfSHUTr-1608, Stand 01.08.2016 Seite 2 von 2
Helvetia Tierkrankenversicherung PetCare Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Helvetia Schweizerische Produkt: AVB TKHK 2013 Versicherungsgesellschaft AG Deutschland Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, (Versicherungsantrag Ver- sicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unter- Unte lagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um eine Tierkrankenversicherung Tierkrankenversicherun für Ihren Hund oder Ihre Katze.. Diese schützt Sie von den finanzi- ellen Folgen der Kosten von Krankheiten infolge eines Versicherungsfalls. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? versichert Versichert sind folgende Kosten der im Versiche- Versich x Folgen von Mängeln oder Krankheiten, rungsschein genannten Tiere: die bei Beginn der Versicherung bereits Ambulante und stationäre Heilbehandlung vorhanden waren, einschließlich einschließl angebo- und/oder rener Fehlentwicklungen. Fehlentwicklungen Operationen und/oder x Maßnahmen, die der Herstellung eines Unfall. Rassestandards oder ästhetischen Aus- Au sehens dienen. Welche Schutzvarianten sind wählbar? x Keine Leistungen für Körperersatzstücke Kör Der Deckungsumfang richtet sich nach dem ge- g (Prothesen) und Goldakupunktur bzw. wählten Tarif. Folgende Schutzvarianten sind Implantate bei der Schutzvariante Opera- Oper wählbar: tionskosten. Ambulante und stationäre Heilbehandlung einschließlich Medikation sowie Operationen: Schutzvariante Basis oder od Komfort für Hunde und Katzen. Schutzvariante Jagd- / Arbeitshunde für Hun- Hu de. Operationskosten für ambulante und statio- stati näre Behandlung aufgrund eines chirurgi- chirurg Gibt es Deckungsbeschränkungen? Deckungsbeschränkungen schen Eingriffs inkl. der er prä- prä und postopera- tiven Behandlung: Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Schutzvariante Operationskosten für Hunde Versicherungsschutz eingeschränkt sein und Katzen. kann. In jedem Fall vom Versicherungs- Versicherungs Unfallkosten für ambulante und stationäre schutz ausgeschlossen sind z. B. Krankheit Heilbehandlung einschließlich Medikation und Unfall durch: sowie Operation infolge eines Unfalls: ! Krieg Schutzvariante Unfall für Hunde. ! Innere Unruhen Welche ergänzenden Leistungen gibt es? ! Kernenergie Gesundheitsvorsorge und Kastration im ! Erdbeben, Überschwemmung Komfortschutz für Hunde und Katzen bis zur genannten Begrenzung. ! Epidemie und Pandemie Physiotherapie nach Operationen im Kom- Ko ! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeige- herbeige fortschutz für Hunde führt haben Wie hoch ist die Jahreshöchstleistung? Jahreshöchstleistung Versicherungsschutz besteht bis zur verein- verei barten Jahreshöchstleistung je Versiche- Versich rungsjahr. Im Komfortschutz entfällt die Begrenzung in Form einer Jahreshöchstleistung. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG • Direktion für Deutschland • Berliner Str. 56-58 56 58 • 60311 Frankfurt a.M. Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht • Hauptsitz: St. Gallen/Schweiz • Hauptbevollmächtigter: Dipl.-Kfm. Dipl. Volker Steck Landesbank Hessen-Thüringen Thüringen Girozentrale • IBAN DE18 5005 0000 0025 1920 30 • BIC HELADEFFXXX Registergericht Frankfurt a.M. HRB 39268 • USt-IdNr. IdNr. DE 114106960 • VSt-Nr. 807/V90807001788 • FeuerschSt-Nr. 837/F91837000396 Seite 1 von 2
Wo bin ich versichert? Ihr versichertes Tier hat Versicherungsschutz in der der Bundesrepublik Deutschland. Aber A auch, wenn es sich bis zu 4 Monate im Ausland befindet, befindet ist es versichert. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen für Sie unter anderem folgende Pflichten, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden: - Sie müssen die von uns im Antrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. - Die von uns in Rechnung gestellte Versicherungsprämie müssen Sie rechtzeitig und vollständig be- zahlen. - Sobald sich das versicherte Risiko wesentlich verändert, müssen Sie uns diese Veränderung anzei- anze gen, damit wir den Vertrag ggf. gg anpassen können. - Melden Sie uns unverzüglich jeden Versicherungsfall. - Im Versicherungsfall sind Sie verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu min- mi dern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Wann und wie zahle ich? ? Die erste Prämie müssen Sie spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins bezahlen. Wann Sie weitere Prämien zahlen müssen, können Sie Ihrem Versicherungsschein entneh- men. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Prämie überweisen oder uns ermächtigen, die Prämie von Ihrem Konto einzuziehen. Falls Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat Lastschriftmandat erteilt haben, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichende Deckung auf Ihrem Konto. Wann beginnt und endet die Deckung? Deckung Den genauen Beginn Ihres Versicherungsschutzes können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Voraussetzung ist, dass Sie die erste Prämie rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Den Versiche- rungsvertrag können Sie für die Dauer von einem Jahr oder max. drei Jahren abschließen. Ihr Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (sog. Verlängerungsjahr), es sei denn Sie oder wir haben den Vertrag rechtzeitig gekündigt. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Versicherungsvertrag zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit kündigen. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor Vertragsende erfolgen. Außerdem können Sie oder wir den Vertrag in Ausnahmefällen auch vorzeitig kündigen (sog. Sonderkün- Sonderkü digungsrecht). Das ist z. B. im Versicherungsfall möglich. Weitere Sonderkündigungsrechte können Sie den Versicherungsbedingungen zu Ihrem Vertrag entnehmen. Seite 2 von 2
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die PetCare Tierkrankenversicherung von Hunden und Katzen TKHK-1310 (AVB TKHK 2013) Stand: 01.12.2017 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Definitionen 1 17 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 6 2 Aufnahme in die Versicherung 1 18 Obliegenheiten 6 3 Geltungsbereich 2 19 Gefahrerhöhung 7 4 Versicherungsleistungen 2 20 Versicherung für fremde Rechnung 7 5 Leistungseinschränkungen 3 21 Wiederherbeigeschaffte Tiere 7 6 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines 22 Übergang von Ersatzansprüchen 7 Vertreters bis zum Vertragsabschluss 3 23 Kündigung nach dem Versicherungsfall 8 7 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des 24 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 8 Vertrages 4 25 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 8 8 Wartezeit 4 26 Vollmacht des Versicherungsvertreters 8 9 Prämien, Versicherungsperiode 4 27 Folgen der Kündigung 8 10 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 4 28 Repräsentanten 8 11 Folgeprämie 5 29 Verjährung 8 12 Lastschriftverfahren 5 30 Zuständiges Gericht 9 13 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 5 31 Anzuwendendes Recht 9 14 Veräußerung versicherter Tiere, Wegfall des Interesses 5 15 Kündigungsrecht bei Insolvenz des Versicherungs- Leistungsübersicht 10 nehmers 6 16 Berechnung der Entschädigungsleistung, Selbstbeteiligung 6 ________________________________________________________________________________________________________________ 1 Allgemeine Definitionen zu erlangen. Die Diagnostik umfasst somit Vorbericht, klinische Wo immer die nachstehenden Begriffe in Ihren Versicherungsdoku- Untersuchung sowie spezielle Untersuchungen. menten verwendet werden, haben sie immer im Sinne dieser Bedin- Heilbehandlung gungen die in folgendem Text definierte Bedeutung. ist eine medizinisch notwendige Behandlung, die nach dem allge- „Unser/Uns/Wir“ mein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft geeignet erscheint, die Gesundheit des versicherten Tieres wiederherzustel- Helvetia Versicherungen oder handelnd im Auftrag der Helvetia len, den Zustand zu bessern oder eine Verschlechterung zu verhin- Versicherungen. dern. „Sie/Ihr/Ihrer/Ihnen“ Operation bedeutet der Versicherungsnehmer, das heißt, der im Versiche- ist ein chirurgischer Eingriff unter Narkose (Injektions- und Inhalati- rungsschein genannte Halter des versicherten Tieres oder sein onsnarkose) zur Wiederherstellung des Gesundheitszustandes. Repräsentant. Anerkannter Zuchtverband Versicherte Haustiere ist ein Verband, welcher Mitglied im VDH (FCI) und/oder von uns ist der bzw. sind die im Versicherungsschein bezeichneten und anerkannt ist und deren Mitglieder bei der Zucht die jeweilige Zucht- markierten Hunde bzw. Katzen, die zum Haushalt des Versiche- ordnung bzw. Zuchtrichtlinie beachten. rungsnehmers gehören. Markierung bzw. Kennzeichnung 2 Aufnahme in die Versicherung bedeutet die Tätowierung oder das Einbringen eines Mikrochips durch den Tierarzt mittels Injektion unter die Haut des zu versi- 2.1 Wir versichern Tiere die bis zum Ende der 12. Lebenswoche chernden Tieres. bereits mit der Grundimmunisierung (Erstimpfung) versorgt wurden Krankheit bzw. wo mit der Grundimmunisierung begonnen wurde. Eine Aufnahme ist grundsätzlich nur möglich für gesunde Tiere die ist ein nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen den 2. Lebensmonat vollendet haben. Wissenschaft anomaler körperlicher Zustand, der eine medizinisch notwendige Behandlung erfordert. 2.2 Für die Aufnahme in den Tarif „Jäger“ ist ein Nachweis über Unfall den jagdlichen Einsatz oder einer jagdlichen Ausbildung des Hundes ist ein Ereignis, das plötzlich von außen, mechanisch oder chemisch erforderlich. Zusätzlich können auch so genannte „Arbeitshunde“ wie einwirkend, eine körperliche Schädigung des versicherten Tieres z. B. Blindenhunde, Rettungshunde, Therapiehunde, Suchhunde, nach sich zieht. Wachhunde o. Ä. mit entsprechendem Nachweis im Tarif Jäger versichert werden. Diagnostik 2.3 Für den Zusatztarif „Züchter“ ist eine Aufnahme nur bis zur sind alle medizinischen Maßnahmen, die nach dem allgemein aner- kannten Stand der Wissenschaft geeignet erscheinen, einen Befund Vollendung des 6. Lebensjahres möglich. Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG • Direktion für Deutschland • Berliner Str. 56-58 • 60311 Frankfurt a.M. Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht • Hauptsitz: St. Gallen/Schweiz • Hauptbevollmächtigter: Dipl.-Kfm. Volker Steck Registergericht Frankfurt a.M. HRB 39268 • USt-IdNr. DE 114106960 • VSt-Nr. 807/V90807001788 • FeuerschSt-Nr. 837/F91837000396 TKHK-1310, Stand 01.12.2017 Seite 1 von 10
2.4 Die Aufnahme von älteren Tieren oder Tieren mit bestehen- 4.3 Ergänzende Leistungen den Erkrankungen ist nur nach vorheriger Zustimmung von uns Soweit vereinbart übernehmen wir bis zur vereinbarten Entschädi- möglich. gungsgrenze die Kosten der 2.5 Auf Verlangen des Versicherers hat der Versicherungsneh- a) Kastration – im OP-Tarif nur soweit ein lebensbedrohlicher Zu- mer ein tierärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand des stand medizinisch indiziert ist, zu versichernden Hundes oder der zu versichernden Katze auf b) Physiotherapie durch einen anerkannten Physiotherapeuten mit eigene Kosten beizubringen. qualifizierter Zusatzausbildung bei folgenden Indikationen: Nachbehandlungen von Operationen sowie bei Lahmheiten z. 3 Geltungsbereich B. bei /nach Der Versicherungsschutz gilt in der Bundesrepublik Deutschland. - Osteoarthrose, - Dysplasien, Während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland besteht - Wirbelsäulenerkrankungen, bis zu 4 Monate ab Ausreisedatum auch ohne besondere Vereinba- - Luxationen, rung weltweit Versicherungsschutz. Bei Behandlung im Ausland ist - Frakturen konservativ/OP, eine Erstattung auf die in Deutschland geltenden GOT begrenzt. - Rupturen und dadurch entstandene Verspannungen, Muskelatrophien, Ein- 4 Versicherungsleistungen schränkungen der Gelenkbeweglichkeit. Wenn ein Schadenereignis eintritt, erbringen wir – soweit im jeweili- Lähmungen bei gen Tarif vereinbart – die nachfolgend aufgeführten Leistungen. - Bandscheibenvorfällen, Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen ist der Nachweis - Cauda equina der tierärztlichen Behandlung bzw. Nachweis der Maßnahme. und orthopädischen Erkrankungen, die zu neurologischen Ausfäl- Verändert sich der Gesundheitszustand Ihres versicherten Haustie- len führen und dadurch entstandene Verspannungen, Atrophien, res durch Krankheit oder Unfall, so dass eine tierärztliche Behand- Einschränkungen der Gelenkbeweglichkeit sowie Gleichgewichts- lung erforderlich wird, geben wir dem Tierarzt oder der Tierklinik und Koordinationsstörungen. gegenüber, soweit erforderlich, eine Kostenübernahmegarantie bis Auf die Obliegenheit gemäß Ziffer 18.1 wird hingewiesen. zur maximalen Leistungsgrenze pro Versicherungsfall und -jahr. 4.4 Ergänzende Leistungen für Züchter 4.1 Kosten für die ambulante und stationäre Heilbehandlung Soweit vereinbart übernehmen wir bis zur vereinbarten Entschädi- Wir übernehmen für das versicherte Haustier die erforderlichen gungsgrenze die Kosten für Kosten der medizinisch notwendigen Diagnostik und Heilbehandlung a) zuchttechnische Leistungen einschließlich Operationen und der Medikation infolge Krankheit oder Unfall. 1 x pro Jahr für Bluttest, künstliche Befruchtung, Spermagewinnung und Die Kostenübernahme beginnt mit der Diagnostik und der Heilbe- handlung durch den Tierarzt und endet, wenn nach medizinischem bis zu 2 x pro Jahr für Progestrontest, Tupferproben, Abstriche, Befund die Notwendigkeit einer Heilbehandlung nicht mehr besteht, Ultraschall und Röntgen; spätestens bei Vertragsende (im OP-Tarif spätestens nach 15 Ta- b) Kaiserschnitt. gen). Das versicherte Tier muss einem anerkannten Zuchtverband ange- Zu den Operationskosten zählen die Kosten der Untersuchung des hören. letzten Untersuchungstages vor der Operation und die der Nachbe- handlung inklusive der Unterbringungsaufwendungen nach einer 4.5 Versorgung bei stationärer Behandlung oder Kur des Operation bis maximal 15 Tage nach dem Tag der Operation. Versicherungsnehmers Für ambulante und stationäre Heilbehandlung einschließlich Opera- Soweit vereinbart übernehmen wir bis zur vereinbarten Entschädi- tionen bezieht sich die Kostenübernahme für das versicherte Tier gungsgrenze die Versorgungskosten Ihres Haustieres, wenn Sie pro Versicherungsjahr – abzüglich der im jeweiligen Tarif vereinbar- stationär in ein Krankenhaus aufgenommen werden oder eine medi- ten Selbstbeteiligung (Ziffer 16.6) – auf die im jeweiligen Tarif ver- zinische Reha-Maßnahme antreten und Sie eine geeignete Unter- einbarten Obergrenzen. bringung des versicherten Haustieres in einer Tierpension, einem Tierhotel oder einer Hundeschule, bei Nachbarn o. Ä. organisieren. Gleiches gilt für die ambulanten und stationären Heilbehandlungen im Ausland. Die Leistung ist im Jahr auf 30 Tage begrenzt und beginnt ab dem 2. Tag der Unterbringung Ihres Tieres. Es ist von Ihnen ein entspre- Kosten für Wundschutz/Hilfsmittel (z. B. Medical Petshirt) werden je chender Nachweis über den Krankenhaus- oder Heimaufenthalt und Behandlungsfall nur einmalig übernommen. über die Kosten der Unterbringung zu führen. Im OP-Tarif werden Kosten der Kastration nur bei bösartigen (malig- nen) Zubildungen der Geschlechtsorgane übernommen. 4.6 Leistung bei Tod oder Abhandenkommen (nur Jagdhun- de) 4.2 Kosten für Vorsorgemaßnahmen Soweit vereinbart leisten wir Ersatz bis zur vereinbarten Ent- Soweit vereinbart erstatten wir bis zur vereinbarten Entschädigungs- schädigungsgrenze bei Tod oder Nottötung bzw. Abhandenkom- grenze die Kosten für die Maßnahmen zur Vorsorge und Behand- mens eines Jagdhundes, der während der Jagdausübung oder der lung von Würmern, Flöhen und Zecken sowie für folgende Impfun- Nachsuche einen tödlichen Unfall erleidet oder aufgrund eines gen: Unfalls während der Jagdausübung oder während der Nachsuche a) bei Hunden gegen Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose, notgetötet werden muss bzw. abhanden kommt. Zwingerhusten und Tollwut; Bei Verlust (Abhandenkommen) eines Jagdhundes, der während der b) bei Katzen gegen Katzenseuche, Katzenschnupfen, Jagdausübung oder der Nachsuche innerhalb eines Zeitraumes von Katzenleukose und Tollwut. drei Monaten nach Teilnahme an der Jagd nachweislich nicht auf- findbar ist, ist Voraussetzung eine Registrierung bei TASSO und Es muss sich jeweils um registrierte Arzneimittel handeln. eine Ausrüstung mit einem Funkortungssystem (GPS). c) Die Vorsorgepauschale kann auch bei Zahnprophylaxe bzw. für Verendet der Hund infolge des Jagdunfalls nachweislich innerhalb einen Gesundheitscheck gewährt werden. eines Jahres, so besteht der Anspruch auf die Todesfallleistung Die Kostenübernahme erfolgt gemäß der aktuellen Gebührenord- neben der auf Tierarztkosten. nung für Tierärzte (GOT). TKHK-1310, Stand 01.12.2017 Seite 2 von 10
Die Entschädigung wird nur gegen Vorlage einer tierärztlichen Be- 5.17 Krankheit und Unfall, die durch Erdbeben, Überschwem- scheinigung, die die Todesursache bzw. den Grund der Nottötung mungen und Kernenergie entstehen; attestiert, geleistet. 5.18 Krankheiten und Behandlungen, die infolge von Epidemien 4.7 Reiseservice oder Pandemien entstehen; Wollen Sie Ihr versichertes Haustier mit zum ausländischen Ur- 5.19 zusätzliche Zeitgebühren, die in der Person des Tierhalters laubsort nehmen, informieren wir Sie – soweit vereinbart – über begründet sind. Der für die Erbringung der Leistung erforderliche Einreise-, Quarantäne- und Impfbestimmungen des Zielortes und Zeitaufwand ist mit der Gebühr für die Leistung im Regelfall abgegol- zum vorgeschriebenen Europäischen Gesundheitspass. ten; 5.20 nachstehende Leistungen im OP-Tarif: 5 Leistungseinschränkungen − Körperersatzstücke (Prothesen), Wir übernehmen keine Kosten für: − Goldakkupunktur bzw. Implantate, 5.1 Krankheit und Unfall sowie für die Behandlung chronischer Erkrankungen, die bei Beginn des Versicherungsschutzes bereits − Endoskopien bzw. Biopsien (soweit nicht in direktem Zusam- vorhanden waren bzw. die Folge einer solchen sind und für chirurgi- menhand mit einer OP), sche Eingriffe aufgrund angeborener Fehlentwicklungen; − Zahnextraktionen. 5.2 Krankheiten, die infolge einer unterlassenen vorgeschriebe- nen Impfung (siehe Ziffer 4.2) auftreten oder aufgetreten sind; 6 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsabschluss 5.3 tierärztliche Behandlungen, deren Notwendigkeit, Zweckmä- ßigkeit, Angemessenheit oder Verhältnismäßigkeit nach dem allge- 6.1 Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von mein anerkannten Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft Gefahrumständen nicht gegeben sind; Sie haben bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung uns alle Ihnen 5.4 Routine-, Vorsorge- oder freiwillige Untersuchungen und bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Behandlungen, die nicht direkt im Zusammenhang mit einer Krank- Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. heit oder einem Unfall stehen, sowie Kosten, die im Zusammenhang mit dem Belegvorgang bei Hunde- bzw. Katzenzucht oder einer Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer Trächtigkeit stehen; Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellen. 5.5 Wege-, Verweilgeld und Reisekosten des behandelnden Tierarztes und des Versicherungsnehmers, es sei denn der Tierarzt 6.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht stellt fest, dass das Tier nicht transportfähig ist. Das Fehlen eines 6.2.1 Vertragsänderung geeigneten Transportmittels gilt nicht als Transportunfähigkeit. Sie Haben Sie die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir haben den Tatbestand der Transportunfähigkeit nachzuweisen; bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag 5.6 Heilbehandlungen, die außerhalb der Praxiszeiten anfallen, auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen es sei denn der Tierarzt stellt fest, dass es sich um einen Notfall Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. handelt. Ein Zeitproblem des Tierbesitzers stellt keinen Grund zur Bei einer vom Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung werden die Behandlung außerhalb der Praxiszeiten dar. Sie haben den Tatbe- anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode stand des Notfalls nachzuweisen; Vertragsbestandteil. 5.7 chirurgische Eingriffe, auch Maßnahmen am Gebiss des Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Haustieres, die der Herstellung des jeweiligen Rassestandards Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht dienen und ästhetischen Charakter haben; angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer 5.8 kosmetische Zahnbehandlungen sowie Korrektur von Zahn- Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung haben wir und Kieferanomalien (z. B. Milchcanini) und Zahnersatz; Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuweisen. 5.9 die ein Ersatzanspruch aus einer anderen Versicherung 6.2.2 Rücktritt und Leistungsfreiheit besteht; Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Ziffer 6.1, können wir vom 5.10 Schäden die Sie bzw. ein Familienangehöriger vorsätzlich Vertrag zurücktreten, es sei denn, Sie haben die Anzeigepflicht oder grob fahrlässig herbeigeführt haben bzw. für die Sie einen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Anspruch arglistig erhoben haben; Bei grober Fahrlässigkeit von Ihnen ist unser Rücktrittsrecht ausge- schlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag bei Kenntnis 5.11 Ergänzungsfuttermittel und Diätfutter; probiotische Mittel, der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedin- Vitamin- und Mineralstoffpräparate sowie Immuntherapeutikum bzw. gungen abgeschlossen hätten. Modulator und Fell- und Hautpflegeprodukte sowie diätetische Be- handlungen, die als Reduktionsmittel des Gewichtes dienen; Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Sie weisen nach, dass 5.12 reine physio- und psychotherapeutische Heilbehandlungen; die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs- 5.13 Behandlungsmethoden wie z. B. Akupunktur, Homöopathie, falls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungs- Lasertherapie, Magnetfeldtherapie, Neuraltherapie, Bioresonanzthe- pflicht ursächlich ist. Haben Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt, rapie und ähnliche Therapieformen, Eigenblutbehandlung sowie sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Leistungen der Chiropraxis. Kosten für eine Verhaltenstherapie werden nur übernommen, wenn diese als komplementäre Behand- 6.2.3 Kündigung lungsmethode erfolgt und zu einem schnelleren Heilungserfolg führt; Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Ziffer 6.1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist 5.14 Standarduntersuchungen zur Zuchttauglichkeit; von einem Monat kündigen, es sei denn, wir hätten den Vertrag bei 5.15 die Erstellung von Gesundheitszeugnissen und Gutachten; Kenntnis der nicht angezeigten Umständen zu gleichen oder ande- ren Bedingungen abgeschlossen. 5.16 Krankheit und Unfall, die durch Kriegsereignisse jeder Art, 6.2.4 Ausschluss von Rechten des Versicherers Aufruhr, Aufstand und Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung entstehen; Unsere Rechte zur Vertragsänderung (Ziffer 6.2.1), zum Rücktritt (Ziffer 6.2.2) und zur Kündigung (Ziffer 6.2.3) sind jeweils ausge- TKHK-1310, Stand 01.12.2017 Seite 3 von 10
schlossen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder 7.6 Wegfall des versicherten Interesses die unrichtige Anzeige kannten. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung 6.2.5 Anfechtung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, des Risikos Kenntnis erlangt haben. bleibt unberührt. 6.3 Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers 8 Wartezeit 8.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs- Die Rechte zur Vertragsänderung (Ziffer 6.2.1), zum Rücktritt (Ziffer 6.2.2) oder zur Kündigung (Ziffer 6.2.3) müssen wir innerhalb eines schein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie die erste oder einmalige Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände ange- Prämie rechtzeitig zahlen (Ziffer 10.1), jedoch nicht vor Ablauf der Wartezeit. ben, auf die wir unsere Erklärung stützen; zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach 8.2 Die Wartezeit beträgt 3 Monate ab dem vereinbarten Versi- deren Kenntniserlangung angeben. cherungsbeginn. Für erforderliche Untersuchungen und/oder Opera- Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Ver- tionen infolge eines Verkehrsunfalls und Kosten für Vorsorgemaß- letzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt ha- nahmen (Ziffer 4.2) entfällt die Wartezeit. Das Vorliegen eines Ver- ben, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen. kehrsunfalls ist anhand eines polizeilichen Protokolls nachzuweisen. 6.4 Rechtsfolgenhinweis Die Wartezeit beträgt 6 Monate ab dem vereinbarten Versiche- rungsbeginn für folgende Erkrankungen/Leistungen: Die Rechte zur Vertragsänderung (Ziffer 6.2.1), zum Rücktritt (Ziffer − Hüftgelenksdysplasie (HD) 6.2.2) und zur Kündigung (Ziffer 6.2.3) stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der − Ellenbogendysplasie (ED) bzw. Osteochondrosis dissecans Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben. (OCD) / Frakturierter prozessus coronoideus (FPC) − Herzerkrankungen, Allergien und Schilddrüsenerkrankungen 6.5 Vertreter des Versicherungsnehmers − Goldakupunktur bzw. Implantate. Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen, so sind bei der Anwendung von Ziffern 6.1 und 6.2 sowohl die Kenntnis und die 8.3 Bei Erkrankungen während der Wartezeit können wir den Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist von Ihnen Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der zu berücksichtigen. Anzeige mit sofortiger Wirkung kündigen. Das Kündigungsrecht Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich beschränkt sich auf das erkrankte Tier. Wir haben die auf das betrof- oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder fene Tier entfallende Prämie zeitanteilig zurückzuzahlen. Ihrem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 9 Prämien, Versicherungsperiode 6.6 Erlöschen der Rechte des Versicherers Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende Unsere Rechte zur Vertragsänderung (Ziffer 6.2.1), zum Rücktritt Zahlungen monatlich, viertel-, halbjährlich, jährlich oder als Einmal- (Ziffer 6.2.2) und zur Kündigung (Ziffer 6.2.3) erlöschen mit Ablauf prämie im Voraus gezahlt. Entsprechend der Vereinbarung über von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versiche- laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, rungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die höchstens ein Jahr. Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 10 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäte- 7 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende ter Zahlung oder Nichtzahlung des Vertrages 10.1 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie 7.1 Beginn des Versicherungsschutzes Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Beste- Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über hen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versiche- Einmalprämie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeit- rungsbeginns zu zahlen. punkt. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Ver- 7.2 Dauer tragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeit- Vertragsschluss zu zahlen. raum abgeschlossen. Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zah- 7.3 Stillschweigende Verlängerung lung bewirkt ist. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragspartei- Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens en spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versiche- einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. rungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. 10.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug 7.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Ziffer Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren 10.1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so können wir vom zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Einhaltung einer Frist von drei Monaten von Ihnen gekündigt wer- den. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. 10.3 Leistungsfreiheit des Versicherers 7.5 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Wenn Sie die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Ziffer Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Ver- 10.1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlen, so sind wir für einen trag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Zeitpunkt. Leistung verpflichtet, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- TKHK-1310, Stand 01.12.2017 Seite 4 von 10
schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerk- 12 Lastschriftverfahren sam gemacht haben. 12.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. 11 Folgeprämie 12.2 Änderung des Zahlungsweges 11.1 Fälligkeit Haben Sie es zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien, trotz a) Eine Folgeprämie wird zu Beginn der vereinbarten Versiche- wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden kön- rungsperiode fällig. nen, sind wir berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im kündigen. Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie verpflich- Zeitraums bewirkt ist. tet sind, die ausstehende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln. 11.2 Schadenersatz bei Verzug Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschla- Sind Sie mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versi- genen Lastschrifteinzug können Ihnen in Rechnung gestellt werden. cherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 13 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 11.3 Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung 11.3.1 Wir können Sie bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folge- 13.1 Allgemeiner Grundsatz prämie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine 13.1.1 Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht uns nur Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zah- derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem lungsaufforderung bestimmen (Mahnung). der Versicherungsschutz bestanden hat. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen 13.1.2 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versi- Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen benennen und cherung weg, steht uns die Prämie zu, die wir hätten beanspruchen außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungs- können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt recht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweisen. Die worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis Gebühr je Mahnung beträgt 5,00 Euro. erlangt haben. 11.3.2 Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist 13.2 Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Versicherungs- Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse falls mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. 13.2.1 Üben Sie Ihr Recht aus, Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, haben wir nur den auf die Zeit nach 11.3.3 Wir können nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit Voraussetzung ist, dass wir in der Belehrung über das sofortiger Wirkung kündigen, sofern Sie mit der Zahlung der ge- Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu schuldeten Beträge in Verzug sind. zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zugestimmt haben, dass der Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so ver- Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. bunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn Sie zu Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich die diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies Hierauf sind Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben. 11.4 Zahlung der Prämie nach Kündigung 13.2.2 Wird das Versicherungsverhältnis durch unseren Rücktritt Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats beendet, weil Sie Gefahrumstände, nach denen wir vor Vertragsan- nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung ver- nahme in Textform gefragt haben, nicht angezeigt haben, so steht bunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die uns die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Zahlung leisten. Wird das Versicherungsverhältnis durch unseren Rücktritt beendet, Die Regelung über unsere Leistungsfreiheit (Ziffer 11.3.2) bleibt weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt unberührt. worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu. 11.5 Prämienanpassung auf Grund Alter des Tieres 13.2.3 Wird das Versicherungsverhältnis durch unsere Anfechtung Die Prämie für das versicherte Tier wurde unter anderem nach wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns die Prämie bis seinem Alter bei Versicherungsbeginn ermittelt. Während der Lauf- zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. zeit des Vertrages wird die zu zahlende Prämie an das steigende 13.2.4 Sie sind nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das Tieralter angepasst und erhöht sich ab einem Alter des versicherten versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, Tieres von 4 Jahren mit Beginn des darauf folgenden Versiche- oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges rungsjahres um jährlich 5 Prozent. Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäfts- 11.6 Prämienanpassung gebühr verlangen. 11.6.1 Wir können die Prämie oder den Prämiensatz für bestehen- Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, de Versicherungsverträge mit Wirkung vom Beginn der nächsten sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, Versicherungsperiode an erhöhen. Dabei darf die geänderte Prämie ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall die Prämie bis zu oder der Prämiensatz die im Zeitpunkt der Änderung geltende Tarif- dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden prämie oder den Tarifprämiensatz für neu abgeschlossene Versiche- Umständen Kenntnis erlangt haben. rungsverträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem De- ckungsumfang nicht übersteigen. 11.6.2 Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Mo- 14 Veräußerung versicherter Tiere, Wegfall des Interesses nats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung zum Zeitpunkt 14.1 Scheidet das Tier nachweislich durch Veräußerung oder Tod des Inkrafttretens der Änderung kündigen. Die Kündigung ist in aus Ihrem Gewahrsam aus, so endet zu diesem Zeitpunkt das Ver- Schriftform zu erklären. sicherungsverhältnis für dieses Haustier. TKHK-1310, Stand 01.12.2017 Seite 5 von 10
14.2 Die für das betroffene Tier angefallene Prämie wird ab Ein- d) Sie verpflichten sich, vor der Inanspruchnahme von physio- gang Ihrer Mitteilung an uns über die Veräußerung oder des Able- therapeutischen Maßnahmen gemäß Ziffer 4.3 das Einverständnis bens zeitanteilig zurückerstattet. von uns einzuholen. e) Sie verpflichten sich, vor Tötung des versicherten Tieres das 15 Kündigungsrecht bei Insolvenz des Versicherungsneh- Einverständnis des leitenden Tierarztes des Versicherers einzuho- mers len, es sei denn, dass unser Einverständnis nicht abgewartet werden kann und ein Tierarzt die Nottötung bestätigt. Ist über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden, können wir während der Dauer des Insolvenzverfahrens den Versi- f) Sie haben den Versicherungsfall nach Möglichkeit abzuwenden cherungsvertrag schriftlich kündigen. Die Kündigung wird einen oder zu mindern. Monat nach ihrem Zugang wirksam. 18.1.2 Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegen- heit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls uns gegenüber zu 16 Berechnung der Entschädigungsleistung, Selbstbeteili- erfüllen hatten, so können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir gung von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen. 16.1 Wir ersetzen die Heilbehandlungskosten wie in Ziffer 4 be- Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie beweisen, schrieben entsprechend der aktuellen Gebührenordnung für Tierärz- dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig te (GOT) bis zum vereinbarten Satz. verletzt hat. 16.2 Dies gilt auch für im Ausland erbrachte Leistungen. 18.2 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls 16.3 Die jährliche Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag 18.2.1 Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls beschränkt. a) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des 16.4 Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechne- Schadens zu sorgen; te Betrag einschließlich Ersatz für sonstige versicherte Kosten wird b) uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; 17 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung c) Unseren Weisungen zur Schadenabwendung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn 17.1 Fälligkeit der Entschädigung die Umstände dies gestatten; Die Entschädigung wird fällig, wenn unsere Feststellungen zum d) Sie sind verpflichtet, uns jede zumutbare Untersuchung über Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Ursache und Höhe Ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag dienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen und ggf. die behan- als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache delnden Tierärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. mindestens zu zahlen ist. e) Sie haben die angefallenen Kosten durch Vorlage der Origi- nalrechnungen des Tierarztes unverzüglich, spätestens einen Monat 17.2 Verzinsung nach Beendigung der tierärztlichen Behandlung des erkrankten Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechts- Tieres, nachzuweisen. grund eine weitergehende Zinspflicht besteht: f) Sie geben uns auf Wunsch die Gelegenheit, Feststellungen a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats über Grund und Höhe der Kosten zu treffen. Die Ärzte, die das nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des versicherte Tier behandelt oder untersucht haben, sind ermächtigt, Schadens zu verzinsen; alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw. Patientendaten zur b) der Zinssatz beträgt 4 Prozent, soweit nicht aus einem anderen Verfügung zustellen. Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist; g) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. unverzüglich der Polizei anzuzeigen; 18.2.2 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versiche- 17.3 Hemmung rers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Ziffer Bei der Berechnung der Fristen gemäß Ziffern 17.1 und 17.2 a) ist 18.2.1 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ihres Ver- und rechtlichen Umständen möglich ist. schuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt wer- den kann. 18.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 18.3.1 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffern 18.1 oder 18.2 17.4 Aufschiebung der Zahlung vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, a) Zweifel an der Empfangsberechtigung von Ihnen bestehen; unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Verschuldens entspricht. Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu bewei- läuft; sen. 18.3.2 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind 18 Obliegenheiten wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel- 18.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls lung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den 18.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor dem Umfang der unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Versicherungsfall zu erfüllen haben, sind: 18.3.3 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls be- a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie ver- stehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit so sind wir nur traglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn Wir Sie durch b) die Einhaltung aller vertraglich bestimmten sonstigen Oblie- gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewie- sen haben. genheiten. c) Sie verpflichten sich, die von einem anerkannten Tierarzt empfohlenen Impf- und Vorsorgemaßnahmen gemäß Ziffer 4.2 zur Vorbeugung von Erkrankungen durchführen zu lassen. TKHK-1310, Stand 01.12.2017 Seite 6 von 10
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