Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wilhelmshaven
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77. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wilhelmshaven KONVERTER WESTLICH COLDEWEI Begründung gemäß § 9(8) BauGB (Baugesetzbuch) und Umweltbericht gemäß §2a BauGB E N D F A S S U N G Stand: 29. Januar 2021
77. Änderung des Flächennutzungsplans - Konverter westlich Coldewei - - Teil I BEGRÜNDUNG 2/99 INHALTSVERZEICHNIS: TEIL I BEGRÜNDUNG .............................................................................................................6 1. PLANUNGSANLASS UND PLANUNGSZIEL ...............................................................6 2. DAS PLANGEBIET .....................................................................................................6 2.1. LAGE, GRÖSSE UND ABGRENZUNG DES PLANGEBIETES .......................................................6 2.2. STÄDTEBAULICHE SITUATION UND DERZEITIGE NUTZUNGEN ................................................6 2.3. KARTENMATERIAL ........................................................................................................7 2.4. PLANUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGEN .............................................................................7 2.4.1. RAUMORDNUNG .........................................................................................................................7 2.4.2. BISHERIGE FLÄCHENNUTZUNGSPLANUNG ..................................................................................8 2.4.3. DENKMALSCHUTZ.......................................................................................................................9 2.4.4. NATUR-, ARTEN- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ (LANDSCHAFTSRAHMENPLAN / LANDSCHAFTSPLAN) ................................................................................................................10 2.4.5. GUTACHTEN .............................................................................................................................11 2.4.6. SONSTIGE PLANUNGEN (PLANFESTSTELLUNGSVERFAHREN, ENTWICKLUNGSPLÄNE ...) ...........12 2.5. ANDERWEITIGE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN / ALTERNATIVEN ............................................12 2.5.1. STANDORTSUCHE .....................................................................................................................12 2.5.2. SELEKTIONSKRITERIEN .............................................................................................................13 2.5.3. STANDORTE ..............................................................................................................................14 2.5.4. ÜBERPRÜFUNG DER ALTERNATIVEN .........................................................................................15 2.6. ENTWÄSSERUNG ........................................................................................................17 2.7. ERSCHLIESSUNG DES PLANGEBIETES / VERKEHR ............................................................18 2.8. TECHNISCHE INFRASTRUKTUR ......................................................................................18 2.9. KAMPFMITTEL/ ALTLASTEN .........................................................................................19 3. INHALT DER FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG .............................................20 3.1. BAUFLÄCHEN ............................................................................................................20 3.1.1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG ................................................................................................20 3.1.2. MAß DER BAULICHEN NUTZUNG, BAUHÖHE ..............................................................................20 3.2. VERKEHRSFLÄCHEN ...................................................................................................21 3.3. IMMISSIONSSCHUTZ ....................................................................................................21 3.4. VER- UND ENTSORGUNG ..............................................................................................22 3.4.1. VERSORGUNG ...........................................................................................................................22 3.4.2. SCHMUTZ- UND OBERFLÄCHENWASSER ...................................................................................22 3.5. GRÜNFLÄCHEN ..........................................................................................................22 3.6. DENKMALSCHUTZ .......................................................................................................23 3.7. BERGBAU ..................................................................................................................23 3.8. UMWELTBELANGE ......................................................................................................23 4. BELANG VON NATUR UND LANDSCHAFT / UMWELTPRÜFUNG .............................24 5. FLÄCHENBILANZIERUNG .......................................................................................25 STADT WILHELMSHAVEN Endfassung DER OBERBÜRGERMEISTER Stand: 29.01.2021
77. Änderung des Flächennutzungsplans - Konverter westlich Coldewei - - Teil I BEGRÜNDUNG 3/99 6. BODENORDNENDE MASSNAHMEN ........................................................................25 7. VERFAHRENSVERMERKE .......................................................................................25 7.1. VERFAHRENSÜBERSICHT .............................................................................................25 7.2. RECHTSGRUNDLAGEN .................................................................................................26 7.3. BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT ..............................................................................26 7.4. BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN ......................................................................................27 8. UNTERSCHRIFTEN / VERFASSER...........................................................................28 9. ANHANG .................................................................................................................28 TEIL II UMWELTBERICHT .....................................................................................................29 1. ANLASS UND AUFGABENSTELLUNG......................................................................29 2. RECHTLICHE GRUNDLAGEN ..................................................................................29 3. AUFBAU DES UMWELTBERICHTES ........................................................................30 4. PLANUNG ...............................................................................................................33 4.1. LAGE DES PLANGEBIETS UND ABGRENZUNG DES GELTUNGSBEREICHS .................................33 4.2. INHALT DER FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG ...........................................................33 4.3. WESENTLICHE ANGABEN ZUR GEPLANTEN NUTZUNG IM GELTUNGSBEREICH DER FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG .............................................................................34 4.3.1. BESCHREIBUNG DER GEPLANTEN GEBÄUDE .......................................................................34 4.3.2. BESCHREIBUNG DER GEPLANTEN TECHNISCHEN KOMPONENTEN .........................................36 4.4. ENTWÄSSERUNG UND DRAINAGE ...................................................................................37 5. UMWELTRELEVANTE WIRKFAKTOREN..................................................................37 5.1. BAUBEDINGTE WIRKFAKTOREN ....................................................................................37 5.2. ANLAGEBEDINGTE WIRKFAKTOREN ...............................................................................37 5.3. BETRIEBSBEDINGTE WIRKFAKTOREN ............................................................................38 6. ABGRENZUNG DES UNTERSUCHUNGSRAUMS.......................................................39 7. RAUMBEZOGENE ZIELE DES UMWELTSCHUTZES UND WESENTLICHE INFORMATIONSQUELLEN ......................................................................................42 7.1. PLANUNGEN ZUR RÄUMLICHEN GESAMTENTWICKLUNG ....................................................42 7.2 NATURSCHUTZFACHLICHE PLANUNGSVORGAGEN .............................................................46 7.3 WASSERRECHTLICHE PLANUNGSVORGABEN ...................................................................48 STADT WILHELMSHAVEN Endfassung DER OBERBÜRGERMEISTER Stand: 29.01.2021
77. Änderung des Flächennutzungsplans - Konverter westlich Coldewei - - Teil I BEGRÜNDUNG 4/99 8. BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DES AUSGANGSZUSTANDS (RAUMANALYSE) .. ...............................................................................................................................51 8.1. MENSCH UND MENSCHLICHE GESUNDHEIT ......................................................................51 8.1.1. WOHNEN UND WOHNUMFELD ..........................................................................................51 8.1.2. GESUNDHEIT - SCHALL....................................................................................................51 8.1.3. GESUNDHEIT – ELEKTROMAGNETISCHE FELDER .................................................................53 8.1.4. GESUNDHEIT – LUFTGETRAGENE SCHADSTOFFE .................................................................55 8.2. LANDSCHAFT .............................................................................................................56 8.3. TIERE, PFLANZEN UND DIE BIOLOGISCHE VIELFALT ..........................................................57 8.3.1. POTENZIELLE NATÜRLICHE VEGETATION ............................................................................57 8.3.2. BIOTOPTYPEN UND VEGETATION .......................................................................................57 8.3.3. FAUNA / BESONDERER ARTENSCHUTZ ...............................................................................60 8.4. FLÄCHE ....................................................................................................................62 8.5. BODEN UND ALTLASTEN ..............................................................................................62 8.5.1. BODENVERHÄLTNISSE .....................................................................................................62 8.5.2. BODENFUNKTIONEN ........................................................................................................65 8.5.3. ALTLASTEN ....................................................................................................................67 8.6. WASSER ...................................................................................................................67 8.6.1. OBERFLÄCHENGEWÄSSER ................................................................................................67 8.6.2. GRUNDWASSER ..............................................................................................................68 8.7. KLIMA ......................................................................................................................68 8.8. KULTURELLES ERBE UND SACHGÜTER ...........................................................................68 9. NULLVARIANTE UND ALTERNATIVE STANDTORTE ...............................................71 9.1. NULLVARIANTE ..........................................................................................................71 9.2. WEITERE VARIANTEN ..................................................................................................71 10. ZU ERWARTENDE UMWELTAUSWIRKUNGEN DURCH DIE FLÄCHENNUT- ZUNGSPLANÄNDERUNG UNTER BERÜCKSICHTIGUNG VON MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG UND MINDERUNG ............................................................................72 10.1. MENSCH ...................................................................................................................72 10.1.1. WOHNEN UND WOHNUMFELD...........................................................................................72 10.1.2. SCHALL .........................................................................................................................73 10.1.3. LUFTGETRAGENE SCHADSTOFFE .......................................................................................74 10.1.4. ELEKTROMAGNETISCHE FELDER .......................................................................................75 10.2. LANDSCHAFT .............................................................................................................75 10.3. TIERE, PFLANZEN UND DIE BIOLOGISCHE VIELFALT ..........................................................76 10.3.1. NATURSCHUTZRECHTLICHE EINGRIFFSREGELUNG ..............................................................76 10.3.2. FAUNA / BESONDERER ARTENSCHUTZ ...............................................................................77 10.3.3. FFH-VERTRÄGLICHKEIT ..................................................................................................78 10.4. FLÄCHE ....................................................................................................................79 10.5. BODEN UND ALTLASTEN ..............................................................................................79 10.6. WASSER ...................................................................................................................80 10.6.1. OBERFLÄCHENGEWÄSSER ................................................................................................80 10.6.2. GRUNDWASSER ..............................................................................................................80 STADT WILHELMSHAVEN Endfassung DER OBERBÜRGERMEISTER Stand: 29.01.2021
77. Änderung des Flächennutzungsplans - Konverter westlich Coldewei - - Teil I BEGRÜNDUNG 5/99 10.6.3. PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DES VORHABENS MIT DEN BEWIRTSCHAFTUNGSZIELEN NACH § 27 SOWIE § 47 WHG .......................................................................................................81 10.7. KLIMA ......................................................................................................................81 10.8. KULTURELLES ERBE UND SACHGÜTER ............................................................................81 10.9. WECHSELWIRKUNGEN ................................................................................................82 10.10. KUMULIERENDE EFFEKTE ............................................................................................82 10.11. ZUSAMMENFASSENDE DARSTELLUNG VON VERBLEIBENDEN ERHEBLICHEN UMWELTAUSWIRKUNGEN ............................................................................................82 11. MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, MINDERUNG UND ZUM AUSGLEICH VON NACHTEILIGEN UMWELTAUSWIRKUNGEN ............................................................83 11.1. VERMEIDUNGS- UND MINDERUNGSMAßNAHMEN ..............................................................83 11.1.1. MENSCH ........................................................................................................................83 11.1.2. LANDSCHAFT..................................................................................................................84 11.1.3. TIERE, PFLANZEN UND DIE BIOLOGISCHE VIELFALT .............................................................84 11.1.4. FLÄCHE .........................................................................................................................85 11.1.5. BODEN UND ALTLASTEN..................................................................................................86 11.1.6. WASSER ........................................................................................................................86 11.1.7. KLIMA ...........................................................................................................................87 11.1.8. KULTURELLES ERBE UND SACHGÜTER ..............................................................................87 11.2. AUSGLEICHSMAßNAHMEN/ REKULTIVIERUNG..................................................................87 12. BESCHREIBUNG DER WICHTIGSTEN MERKMALE DER VERWENDETEN TECHNISCHEN VERFAHREN BEI DER UMWELTPRÜFUNG SOWIE HINWEISE AUF SCHWIERIGKEITEN BEI DER ZUSAMMENSTELLUNG DER ANGABEN ....................88 13. MAßNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG DER ERHEBLICHEN UMWELTAUSWIRKUNGEN NACH UMSETZUNG DES PLANES (MONITORING) ...................................................88 14. ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG ............................................89 15. GESETZE UND UNTERGESETZLICHE REGELWERKE SOWIE RELEVANTE GERICHTSURTEILE / LITERATUR UND QUELLEN ...................................................94 STADT WILHELMSHAVEN Endfassung DER OBERBÜRGERMEISTER Stand: 29.01.2021
77. Änderung des Flächennutzungsplans - Konverter westlich Coldewei - - Teil I BEGRÜNDUNG 6/99 TEIL I BEGRÜNDUNG 1. PLANUNGSANLASS UND PLANUNGSZIEL Die NeuConnect Projektgesellschaft verfolgt das Ziel mit einem 700 km langen Kabelsystem (Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung) den englischen und deutschen Energie-Markt zu verbinden und so bis zu 1,4 GW an Elektrizität zu transportieren. Der sogenannte Interkonnektor verläuft als Seeleitung zwischen der britischen Them- semündung und der deutschen Nordsee-Küste. Als Anlandepunkt ist der äußerste Nordos- ten der Stadt Wilhelmshaven vorgesehen. Auf deutscher Landseite wird der Interkonnektor als Erdleitung im Bereich bereits vorhandener Infrastruktur/Trassen bis zum notwendigen Konverterstandort weitergeführt (Kabeltrasse des Nordergründe-Windparks, Hooksieler Landstraße (L810)). Das Projekt wurde von der Bundesnetzagentur bestätigt und im aktuellen Netzentwick- lungsplan (NEP 2019-2030) als Projekts P328 mit der Maßnahme M534 aufgenommen. Als Netzverknüpfungspunkt wurde das Umspannwerk Fedderwarden zugewiesen. An dieses Umspannwerk muss NeuConnect anschließen. Das NeuConnect Projekt wurde zudem am 31. Oktober 2019 gemäß der Verordnung für die transeuropäische Energieinfrastruktur (EU 347/2013; TEN-E VO) in die Unionsliste der Pro- jekte von gemeinschaftlichem Interesse (Project of Common Interest; PCI) aufgenommen. Die Liste wurde als „delegierte“ Verordnung von der Europäischen Kommission verabschie- det ((EU) 2020/389) und ist am 31. März 2020 in Kraft getreten. Das NeuConnect Projekt gilt damit als PCI (Anhang VII B. 1.20). Zweck der 77. Flächennutzungsplanänderung – Konverter westlich Coldewei - ist es, diese Fachplanung in den Flächennutzungsplan 1973 der Stadt Wilhelmshaven zu integrieren, als vorbereitende Bauleitplanung ist sie dem kommenden Verfahren des Konverters nach Bun- desimmissionsschutzgesetz voranzustellen. Neben der Sonderbaufläche mit der Zweckbe- stimmung „Konverter“ ist ein Grünstreifen als Sichtschutz zur BAB 29 im Bereich der Bau- verbotszone und eine neue Trassenführung für die vorhandenen Leitungstrassen darzustel- len. 2. DAS PLANGEBIET 2.1. LAGE, GRÖSSE UND ABGRENZUNG DES PLANGEBIETES Der räumliche Geltungsbereich der 77. Flächennutzungsplanänderung – Konverter westlich Coldewei - befindet sich im westlichen Stadtgebiet, westlich von Coldewei, östlich des Um- spannwerks Fedderwarden, nördlich der BAB29 und südlich des Kavernengeländes (siehe auch Titelblatt). Die exakte Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen. Die Größe be- trägt etwa 15,9 ha. Gemäß digitalem Geländemodell (DGM) des Landesamts für Geoinforma- tion und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) aus 2015 liegt die maximale Geländehö- he unter 2 m ü. NHN (Normalhöhennull). 2.2. STÄDTEBAULICHE SITUATION UND DERZEITIGE NUTZUNGEN Das Umfeld des Plangebiets wird insbesondere durch landwirtschaftliche Flächen geprägt. Vereinzelt finden sich Hofstellen und Wohngebäude im Außenbereich. Nordöstlich grenzt die Nord West Kavernengesellschaft mbH (NWKG) mit Betriebs- und Verwaltungsgebäuden an STADT WILHELMSHAVEN Endfassung DER OBERBÜRGERMEISTER Stand: 29.01.2021
77. Änderung des Flächennutzungsplans - Konverter westlich Coldewei - - Teil I BEGRÜNDUNG 7/99 das Plangebiet an. Westlich des Geltungsbereichs befindet sich das Umspannwerk Fedder- warden, das als Netzverknüpfungspunkt1 für den Konverterstandort dient. Bei der Fläche innerhalb des Geltungsbereichs handelt es sich um eine Fläche im Außenbe- reich gemäß § 35 BauGB. Gegenwärtig dient sie landwirtschaftlichen Zwecken. Ferner wird das Gebiet mittig (etwa in Ost-West-Richtung) vom Coldeweier Weg durchquert. Dort befin- den sich Leitungen von GEW und TBW sowie ein Graben (Gewässer III. Ordnung). Im südli- chen Bereich des Plangebiets befinden sich darüber hinaus die Trassen für Erdöl-, Sole-, Seewasser- und Kraftwerksanschlussleitungen. 2.3. KARTENMATERIAL Die Planzeichnung der 77. Flächennutzungsplanänderung – Konverterstandort westlich Coldewei - wurde unter Verwendung des amtlichen Liegenschaftskatasterinformations- systems (ALKIS) der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung – des LGLN Landesamtes für Geoinformationen und Landentwicklung Niedersachsen, Katasteramt Wil- helmshaven im Maßstab 1:5.000 erstellt. Die Daten sind georeferenziert gemäß ETRS 89_UTM. 2.4. PLANUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGEN 2.4.1. RAUMORDNUNG Im Landesraumordnungsprogramm (LROP) des Landes Niedersachsen werden folgende plangebietsrelevanten Aussagen getroffen: • Gemäß LROP ist auf den Grodenflächen ein Vorranggebiet Großkraftwerk festgelegt (Stromabführung ist sicherzustellen). • Entsprechend den zeichnerischen Darstellungen werden für den städtischen Planungs- raum folgende raumordnerischen Zielvorgaben genannt: Autobahn und Vorranggebiet Leitungstrasse (Höchstspannungsnetz) Weiterhin wird in der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Nieder- sachsen (LROP-VO) in der Fassung vom 26. September 2017 unter 4.2 - Energie – Rand- nummer 12 darauf hingewiesen, dass Leitungstrassen sowie Standorte und Flächen, die zur Sicherung und Entwicklung der regionalen Energiegewinnung und -verteilung erfor- derlich oder vorsorgend zu sichern sind, in den Regionalen Raumordnungsprogrammen2 festzulegen sind (Daraus folgt die Notwendigkeit der Aufstellung der 77. Flächennut- zungsplanänderung mit der Darstellung eines Konverter-Standorts). Dabei sollen die Belange der Gesundheit der Bevölkerung, der Siedlungsentwicklung sowie des Land- schaftsbildes und -erlebens durch hinreichende Abstände berücksichtigt werden. Zum Schutz vor nicht ionisierenden Strahlen sollen hochenergetische Freileitungen so ge- plant werden, dass die Belastung von Menschen durch elektromagnetische Felder mög- lichst gering gehalten wird. 1 NeuConnect wurde das Umspannwerk Fedderwarden von der Bundesnetzagentur als „Einspeisepunkt“ zuge- ordnet, der Konverter muss daher zwangsläufig an dieses Umspannwerk angeschlossen werden. 2 Regionales Raumordnungsprogramm: als kreisfreie Stadt besteht für Wilhelmshaven gem. §5 (2) NROG die Option, von der Aufstellung eines Regionalen Raumordnungsprogrammes abzusehen. Stattdessen tritt an diese Stelle der Flächennutzungsplan. Davon macht die Stadt Gebrauch. STADT WILHELMSHAVEN Endfassung DER OBERBÜRGERMEISTER Stand: 29.01.2021
77. Änderung des Flächennutzungsplans - Konverter westlich Coldewei - - Teil I BEGRÜNDUNG 8/99 Abbildung 1: Auszug aus dem LROP Neubekanntmachung 2017 Vollumfänglich kann das LROP im Raumordnungsportal Niedersachsen eingesehen werden: https://sla.niedersachsen.de/raumordnung/FIS-RO/ 2.4.2. BISHERIGE FLÄCHENNUTZUNGSPLANUNG Im Flächennutzungsplan der Stadt Wilhelmshaven von 1973 (vgl. Abbildung nächste Seite) wird das Plangebiet als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. Ebenfalls dargestellt sind unterirdische Hauptversorgungsleitungen (Erdöl-, Sole- und Seewasserleitung) und eine Abwasserdruckrohrleitung. Die gesamte Fläche befindet sich darüber hinaus innerhalb der „Umgrenzung der Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die unter Tage für den Abbau oder die Lagerung von Mineralien bestimmt sind (Erdölkavernen)“. In unmittelbarer Nachbarschaft befindet sich die Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Umspannwerk (dieses Umspannwerk dient als Netzverknüpfungspunkt). Im Rahmen der 77. Flächennutzungsplanänderung wird eine Anpassung der Ziele vorge- nommen, durch die die landwirtschaftlichen Nutzflächen zukünftig als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Konverter“ dargestellt werden. Da die Flächennutzungsplanänderung in den bestehenden Flächennutzungsplan eingebunden wird und der Bergbaubereich größer als das eigentlichen Plangebiet ist, wird in der Änderung nur auf das Kavernenfeld hingewie- sen. STADT WILHELMSHAVEN Endfassung DER OBERBÜRGERMEISTER Stand: 29.01.2021
77. Änderung des Flächennutzungsplans - Konverter westlich Coldewei - - Teil I BEGRÜNDUNG 9/99 Abbildung 2: Auszug FNP 1973 mit dem Geltungsbereich der 77. Änderung 2.4.3. DENKMALSCHUTZ Abbildung 3: Auszug Kulturdenkmale Gemäß § 1 (6) Nr. 5 BauGB sind in der Bauleitplanung die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu prüfen. Im Geltungsbereich der 77. Flächennutzungsplanänderung gibt es mehrere Bau- und Bodendenkmale. Gemäß der Inventarisation für das Verzeichnis der Kulturdenkmale nach § 4 Niedersächsisches Denk- malschutzgesetz (NDSchG) (Stand: 1995; siehe rechts) sind vorhanden: • Deich (Schnapp, Maadedeich, Diekhamm - Nr. 194; landwirtschaftliche Nutzung), • Deich (Mitteldeich – Nr. 195; ehemaliger Coldeweier Weg, bei Flurbereinigungsmaßnahme im Zusammenhang mit dem Autobahnbau abgetragen. Erhalten ist eine schwache Bodenwelle) In der direkten Nachbarschaft befindet sich die Wurt Helderei (Nr. 218; von Autobahn über- baut). STADT WILHELMSHAVEN Endfassung DER OBERBÜRGERMEISTER Stand: 29.01.2021
77. Änderung des Flächennutzungsplans - Konverter westlich Coldewei - - Teil I BEGRÜNDUNG 10/99 Durch die Flächendarstellung der 77. Flächennutzungsplanänderung wird es im Bereich des Deichs Nr. 195 zu möglicherweise schädlichen Einwirkungen kommen. Dieser Deich wurde bei Flurbereinigungsmaßnahme im Zusammenhang mit dem Autobahnbau teilweise abge- tragen, erhalten ist dort dann auch nur noch eine schwache Bodenwelle. Der Konverterstandort dient der Sicherung der Energieversorgung und Verbesserung der Netzsi- cherheit, somit handelt es sich offensichtlich um ein Vorhaben von öffentlichem Interesse im Sin- ne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 NDSchG, für das ein potentieller Eingriff in ein Kulturdenkmal zu genehmi- gen wäre. Soweit im Rahmen der Ausführungsplanung möglich, sollen die Bodendenkmäler aber erhalten werden. 3 Generell wird nachrichtlich auf die Meldepflicht ur- und frühgeschichtlicher Bodenfunde hingewiesen: Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u. a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schla- cken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gem. § 14 Abs. 1 des Niedersächsischen Denk- malschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der unteren Denkmal- schutzbehörde oder dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege – Referat Ar- chäologie – Stützpunkt Oldenburg, Ofener Straße 15, Tel. 0441/799-2120 unverzüglich ge- meldet werden. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmal- schutzgesetzes bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeit gestattet. 2.4.4. NATUR-, ARTEN- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ (LANDSCHAFTSRAHMEN- PLAN / LANDSCHAFTSPLAN) Für die 77. Flächennutzungsplanänderung liegen folgende naturschutzfachlichen Bestands- erhebungen und -bewertungen vor (siehe Tabelle 1): Tabelle 1: Zusammenstellung vorhandener Unterlagen für den betroffenen Bereich Titel Jahr*) Gebiet Bürogemeinschaft Landschaftsplanung v.d. Mühlen, Dietrich, Troschke 2018 gesamtes Landschaftsrahmenplan/Landschaftsplan Stadt WHV Stadtgebiet Bürogemeinschaft Landschaftsplanung v.d. Mühlen und Dietrich: Bestand- 2010/ gesamtes serhebung von Biotoptypen einschl. nach § 30 BNatSchG geschützter Bio- 2011 Stadtgebiet tope Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung, Biologe Dipl-Ing. 2012 siehe Titel Frank Sinning: Brutvogelkartierung in ausgewählten Offenbereichen des westlichen Stadtgebietes Freilandforschung und zoologische Gutachten, Lothar Bach: Fledermaus- 2001 siehe Titel gutachten im Stadtgebiet Wilhelmshaven als Abwägungsgrundlage für die Flächennutzungsplanung Büro für Ökologie, Naturschutz und räumliche Planung, Biologe Dipl-Ing. 2012 siehe Titel Frank Sinning: Amphibienkartierung / Libellenkartierung zur Fortschrei- bung des Landschaftsrahmenplanes der Stadt Wilhelmshaven. *) Kartierergebnisse, die älter als fünf Jahre sind, sind als Hinweismaterial zu verstehen. 3 Reaktion auf die Stellungnahme gem. § 4 (1) BauGB des Niedersächsischen Landesamts für Denkmalpflege STADT WILHELMSHAVEN Endfassung DER OBERBÜRGERMEISTER Stand: 29.01.2021
77. Änderung des Flächennutzungsplans - Konverter westlich Coldewei - - Teil I BEGRÜNDUNG 11/99 Der vorliegende Landschaftsrahmenplan (LRP) von 2018 enthält folgende plangebietsbezo- genen Aussagen: Es handelt sich um eine Landschaftseinheit des landwirtschaftlich genutz- ten Marschlands. Mit Ausnahme des Coldeweier Weges, der als gefährdeter Biotoptyp mit mittlerer Bedeutung eingestuft ist, findet man im Plangebiet nur Biotoptypen mit sehr gerin- ger Bedeutung. Das Landschaftsbild hat mittlere Bedeutung. Es handelt sich um einen Bereich mit potenziell hohem direktflussbedingtem Wasser- und Stoffaustrag ohne den Abfluss mindernde Strukturen/Vegetation. Das an den Geltungsbe- reich angrenzende Große Fedderwarder Tief wird als naturfern beschrieben, dessen Gewäs- serrandbereich eine beeinträchtigte Retentionsfunktion aufweist. Die Fläche innerhalb des Geltungsbereiches hat keine Funktion für den Biotopverbund. Ziel- setzung des Landschaftsrahmenplans ist eine umweltverträgliche Nutzung, im Rahmen des- sen eine Erhöhung des Anteils an Strukturen mit Feldgehölzen, Hecken, Feldrainen und Blühstreifen erreicht werden soll. Im Umweltbericht werden die Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens schutzgutbe- zogen beschrieben und bewertet. Es werden jeweils der betrachtete Untersuchungsraum, die zugrunde liegenden Daten (Kartierungen, Fachgutachten etc.) sowie die verschiedenen Wirkfaktoren erläutert. In Tabelle 2 sind die für den Umweltbericht erforderlichen Gutachten und Erhebungen auf- geführt. Tabelle 2: Für den Umweltbericht erforderliche Gutachten Machbarkeitsstudien / Fachgutachten erforderlich zur Abschätzung der Biotoptypen, Brutvögel, Amphibien, Fledermäuse Auswirkungen der Überbauung auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere Lärmimmissionen / Lärmschutz: Auswirkungen auf die Schutzgüter Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchungen Mensch und Tiere Elektromagnetische Verträglichkeitsuntersuchung Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch und Tier (Fledermäuse) 2.4.5. GUTACHTEN Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung war die generelle Machbarkeit der Vorha- ben zu prüfen. Folgende Gutachten liegen hierzu vor: 1. 77. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wilhelmshaven – Errichtung ei- nes Konverters - Grundsätzliche Umsetzbarkeit der Maßnahme im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der elektrischen und magnetischen Felder der 26. BIm- SchV, Notiz Nr. M148403/01, Müller-BBM vom 28.05.2020 2. Schalltechnischer Bericht Nr. LL14664.1/01 zur Errichtung einer Konverterstation im Bereich der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes in 26388 Wilhelmshaven – Fedderwarden, Zech vom 27.02.2020 3. HGÜ-Leitung Hooksiel-Fedderwarden -Baugrundvorerkundung Konverterstation, Projektnummer: 466.19 (Die/Neu), Ingenieurbüro BGA GbR vom 16.12.2019. Außerdem liegen die in Tabelle 1 aufgelisteten Unterlagen zum Landschafts-, Biotop- und Artenschutz vor. Inhalte und Ergebnisse dieser Unterlagen sind im Umweltbericht berück- sichtigt. STADT WILHELMSHAVEN Endfassung DER OBERBÜRGERMEISTER Stand: 29.01.2021
77. Änderung des Flächennutzungsplans - Konverter westlich Coldewei - - Teil I BEGRÜNDUNG 12/99 2.4.6. SONSTIGE PLANUNGEN (PLANFESTSTELLUNGSVERFAHREN, ENTWICK- LUNGSPLÄNE ...) Raumordnungsverfahren (ROV) mit Umweltverträglichkeitsprüfung für die Erdgasleitung Wil- helmshaven – Etzel (Landkreis Wittmund) Oldenburg, 01.09.2009: Als Ergebnis des ROV für die von der RWE Energy AG geplanten Erd- gasleitung Wilhelmshaven – Etzel (Landkreis Wittmund) wird festgestellt, dass der in der Karte dieser Landesplanerischen Feststellung dargestellte Trassenverlauf mit den Erfor- dernissen der Raumordnung unter Beachtung der Maßgaben vereinbar ist und den Anforde- rungen an die Umweltverträglichkeit des Vorhabens entspricht. Diese Landesplanerische Feststellung ist auf fünf Jahre befristet. Wurde inzwischen allerdings zum zweiten Mal um 3 Jahre verlängert. Ohne Verlängerung läuft die Landesplanerische Feststellung am 31.08.2020 ab. Maßgaben sind hier u.a.: • Die festgestellte Gasleitung ist bei Parallelführung zu anderen Leitungen in mög- lichst enger Anlehnung an die vorhandenen Leitungen zu führen und so zu verlegen, dass der Bau von weiteren parallel verlaufenden Leitungen so weit wie möglich machbar bleibt. • Es ist sicher zu stellen, dass im Rahmen der Detailplanung keine Konflikte mit der ge-planten und im LROP als „Vorranggebiet Leitungstrasse“ dargestellten 380 kV- Leitung Wilhelmshaven - Conneforde induziert werden. Das ROV ist nicht rechtsverbindlich, es hat lediglich einen gutachterlichen Charakter, der bei nachfolgenden Genehmigungsverfahren, z.B. einem Planfeststellungsverfahren (PFV) zu berücksichtigen ist. Ein PFV wurde hier noch nicht begonnen. In Rücksprache mit der RWE Energy AG und TenneT werden im Bereich des Sondergebiets Umspannwerk keine Probleme für die geplante Trassenführung gesehen. Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb einer 380 kV Kraftwerksan- schlussleitung zum geplanten Umspannwerk Fedderwarden vom 13.12.2018 (Az. : P231-05020-17 (KWAL)) Das festgestellte Vorhaben umfasst die Errichtung und den Betrieb einer Kraftwerksan- schlussleitung zwischen der neu zu setzenden Verbindungsmuffe der bestehenden und am 02. 02.2010 planfestgestellten Kraftwerksanschlussleitung der ENGIE Deutschland AG und dem neu zu errichtenden Umspannwerk Fedderwarden (LH 14-316, nachfolgend KWAL ge- nannt). 2.5. ANDERWEITIGE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN / ALTERNATIVEN Die Lage des Standortes für den Konverter auf der deutschen Seite wurde im Wesentlichen bestimmt durch die Festlegung des Netzanschlusspunktes durch den Übertragungsnetzbe- treiber TenneT. Von TenneT wurde NeuConnect das neue Umspannwerk (UW) Fedder- warden, das zurzeit in Wilhelmshaven gebaut wird, als Netzanschlusspunkt vorgegeben. 2.5.1. STANDORTSUCHE Aufgrund des vorgegebenen Netzverknüpfungspunktes wurde innerhalb des Stadtgebietes von Wilhelmshaven (siehe Abbildung 4: Suchraum) anhand verschiedener Selektionskrite- rien nach einem geeigneten Standort für einen Konverter gesucht. Aufgrund verschiedener Parameter (z.B. kurze Wechselstromverbindung), die sich bei den Selektionskriterien wie- derfinden (vgl. Kapitel 2.5.2) wurde der Suchraum auf einen Radius von 6 km begrenzt. STADT WILHELMSHAVEN Endfassung DER OBERBÜRGERMEISTER Stand: 29.01.2021
77. Änderung des Flächennutzungsplans - Konverter westlich Coldewei - - Teil I BEGRÜNDUNG 13/99 Abbildung 4: Suchraum 2.5.2. SELEKTIONSKRITERIEN Folgende Kriterien waren bei der Standortsuche maßgeblich: Nahbereich - Trasse Der Standort muss sich im Nahbereich der Trasse befinden. Auf deutscher Landseite wird der Interkonnektor als Erdleitung im Bereich bereits vorhandener Infrastruktur/Trassen bis zum notwendigen Standort der Stromrichterstation weitergeführt (Kabeltrasse des Norder- gründe-Windparks, Hooksieler Landstraße (L810)). Nachbereich – Umspannwerk Fedderwarden Der Konverterstandort soll möglichst nah am Netzverknüpfungspunkt liegen (maximale Ent- fernung: 6 km). Flächengröße Aufgrund der notwendigen Größe der geplanten Anlage kommen nur Flächen mit einer Grö- ße von mindestens 10 ha in Betracht. Anbindung / Zuwegung Eine straßenverkehrliche Anbindung (Erreichbarkeit durch Schwerlasttransporte) ist uner- lässlich. Verträglichkeit Eine Verträglichkeit des Konverter-/Umspannwerkstandortes mit dem Schutzgut Mensch muss gewährleistet werden können. STADT WILHELMSHAVEN Endfassung DER OBERBÜRGERMEISTER Stand: 29.01.2021
77. Änderung des Flächennutzungsplans - Konverter westlich Coldewei - - Teil I BEGRÜNDUNG 14/99 Flächenverfügbarkeit/ -Nutzbarkeit Mögliche Einschränkungen in der Verfügbarkeit bzw. der Nutzbarkeit der Fläche sind zu be- rücksichtigen. Lärmschutz Distanz zu Wohnbebauung bzw. sensiblen Bereichen sind einzuhalten. Kurze Wechselstromverbindung zwischen Konverter und UW Fedderwarden Es ist vorgesehen, auch die Verbindung zwischen dem Konverter und dem UW Fedderwarden als Erdkabelverbindung auszuführen. Da eine Wechselstromverbindung (AC-Verbindung) als Erdkabel viel mehr Platz beansprucht als eine Gleichstromverbindung (DC-Verbindung), wäre es bei größerer Distanz zwischen der Stromrichterstation und dem UW Fedderwarden erforderlich, die Verbindung als Freileitung auszuführen. Dies würde einen breiten Korridor erfordern, das Landschaftsbild beeinträchti- gen und außerdem zu höheren Energieverlusten führen. Einbindung in Umgebung Gute optische Einbindung in die Umgebung, insoweit dies möglich ist. Bereits vorbelastetet Standorte sind zu bevorzugen. 2.5.3. STANDORTE Im nächsten Planungsschritt wurden anhand der aufgeführten Selektionskriterien die Standorte 1 bis 5, wie in Abbildung 5 dargestellt, ermittelt. Abbildung 5: Standorte STADT WILHELMSHAVEN Endfassung DER OBERBÜRGERMEISTER Stand: 29.01.2021
77. Änderung des Flächennutzungsplans - Konverter westlich Coldewei - - Teil I BEGRÜNDUNG 15/99 2.5.4. ÜBERPRÜFUNG DER ALTERNATIVEN Im Rahmen der Überprüfung von möglichen Standorten für den Konverter, wurde seitens des Vorhabenträgers eine Bewertung anhand der obengenannten Selektionskriterien sowie von naturschutz- und umweltfachlichen Belangen durchgeführt. Darüber hinaus fließen in die Bewertung die Betroffenheit des Denkmalschutzes sowie städtebauliche Aspekte ein. Betroffenheit des Denkmalschutzes4 Es sind drei Formen potentieller Betroffenheit von Bodendenkmalen möglich: die direkte Über- bauung/Beseitigung, die optische Beeinträchtigung durch Nähe zur Konverteranlage und die opti- sche Beeinträchtigung durch Freileitungen. Die beiden letztgenannten sind nur im Fall von ober- tägig sichtbaren Denkmalen möglich; dies trifft allerdings tatsächlich auf alle fünf untersuchten Standorte zu. Fachlich dürfen diese drei Formen der Beeinträchtigung nicht gleich gewichtet werden. Es ist leicht nachzuvollziehen, dass eine Überbauung oder ein Abtrag eines Denkmals dieses sehr viel stärker schädigt als die Störung seiner Ansicht durch eine in der Nähe errichtete Konverterstati- on. Freileitungen sind im Vergleich dazu nochmals weniger bedeutsam. Weiter muss in einen Vergleich jeweils auch die Qualität und Bedeutung eines Denkmals eingehen. Alle Denkmale sind vom Denkmalschutzgesetz geschützt. Der Schaden an einem besser erhaltenen oder für die Lan- desgeschichte bedeutsameren Denkmal ist allerdings gravierender als der an einem nur noch rudimentär erhaltenen oder weniger wichtigen Denkmal. Berücksichtig man diese Maßstäbe, ergibt sich für die fünf potentiellen Standorte, dass alle min- desten zu optischen Beeinträchtigungen an Deichen führen, zum Teil auch an Wurten. Keiner der Standorte wäre denkmalpflegerisch also unproblematisch. Standort 1, die aktuelle Vorzugsvariante, überplant einen Deichzug (FStNr. Rüstringen 195), der nur noch in Resten erhalten ist. Eine zweite, besser erhaltene Deichlinie wird nach den jüngsten Planungen ausgespart, aber deutlich optisch beeinträchtigt. Zudem wäre es nicht möglich, hier den üblichen Sicherheitsabstand der geplanten Bauten zum Deichfuß einzuhalten. Standort 2 würde ebenfalls einen Überbauung einer – allerdings fraglichen – Deichlinie (Fedder- warden FStNr. 26) mit sich bringen und sehr nahe an eine zweite (Rüstringen FStNr. 193) heran- rücken. Innerhalb dieser zweiten Deichlinie liegt die Wurt Rüstringen FStNr. 153, ein zur Burg Kniphausen gehöriger Drostensitz und dementsprechend von landesgeschichtlich größerer Be- deutung. Deich und Wurt würden optische Beeinträchtigungen erleiden. Standort 3 befindet sich südlich eines hier noch bis 60 cm erhaltenen Deichzuges (Fedderwarden FStNr. 23) und wird in ca. 400 – 600 m Entfernung eingerahmt von der Dorfwurt Mennhausen (Accum FStNr.3), zwei gut erhaltenen Gehöftwurten (Rüstringen FStNr. 160 und 162) sowie der Burg Kniphausen (Rüstringen FStNr. 159). An diesem Standort käme es nicht zur Überbauung von Denkmalen, allerdings zur optischen Beeinträchtigungen mehrere gut erhaltener Denkmale, von denen die Burg Kniphausen von großer Bedeutung für die Landesgeschichte ist. Standort 4 ist umringt von zahlreichen Wurten und mehreren Deichzügen. Zwei der Deichzüge würden voraussichtlich überbaut, sind aber vermutlich bereits abgetragen. Entscheidend wäre 4 Ergänzung zum Feststellungsbeschluss – Stellungnahme des Niedersächsischen Landesamts für Denkmal- pflege - Abteilung Archäologie STADT WILHELMSHAVEN Endfassung DER OBERBÜRGERMEISTER Stand: 29.01.2021
77. Änderung des Flächennutzungsplans - Konverter westlich Coldewei - - Teil I BEGRÜNDUNG 16/99 hier vermutlich wiederum die optischen Beeinträchtigungen an mindestens einem Dutzend Denkmalen. Standort 5 befindet sich zwischen den bedeutsamen Dorfwurten Sengwarden und Breddewarden – gut 200 m nordwestlich von Breddewarden. Besonders dieses Denkmal (Sengwarden, FStNr. 81) ist herausragend gut erhalten und die Konverterstation brächte eine erheblich optische Be- einträchtigung mit sich. Angesichts der Beeinträchtigungen, die jeder der Standorte mit sich bringt, ergibt sich insgesamt aus denkmalfachlicher Sicht kein deutlich zu bevorzugender Standort und ebenso wenig ein Standort mit deutlich schädlicherer Wirkung als die übrigen. Für den Standort 1 ergeben sich folgende denkmalpflegerischen Notwendigkeiten, die als Hin- weis in der Planung aufgenommen werden müssen: Die Bebauung ist innerhalb des Plangebietes soweit wie technisch möglich nach Osten zu ver- schieben, um den Deichzug am Westrand (Rüstringen FStNr. 194) zu schonen. Der überplante Deich FStNr. 195 wird vor Beginn der Erdarbeiten, aber nach Umlegung der Versorgungsleitun- gen auf seiner Südseite archäologische dokumentiert. Dies erfolgt im Auftrag des Bauherren durch entsprechende Fachleute. Teil der Dokumentation sind eine Vermessung und Beschrei- bung des gesamten überplanten Deichabschnittes sowie die Anlage und Aufnahme von zwei Querprofilen durch den Deich. Das genaue Vorgehen hierbei ist vom Beginn der Dokumentation mit dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege abzustimmen. Legende für die technische und städtebauliche Bewertung5 Bewertung 1 Gut geeignet 2 Mäßig geeignet 3 Nicht geeignet Technische Bewertung ZUSAMMENFASSUNG DER BEWERTUNG Überlegungen zur Standortwahl 1 2 3 4 5 Mindestens 10 ha Land verfügbar 1 1 1 2 1 Bestehende physikalische Einschränkungen innerhalb der Standortfläche 1 1 1 2 1 AC-Kabelanschlussanforderungen: innerhalb von 3-6 km vom Umspann- 1 1 1 2 2 werk AC-Kabelanschlussanforderungen: innerhalb von 0-3 km vom Umspann- 1 1 1 2 2 werk Anforderungen an den Anschluss von AC-Kabeln: z.B. Kreuzungen, Biegun- 1 1 3 3 3 gen usw. Anforderungen für den Anschluss von DC-Kabeln: Länge 1 1 2 1 1 Anforderungen an den Anschluss von DC-Kabeln: z.B. Kreuzungen usw. 1 1 2 1 1 Erreichbarkeit vom bestehenden Straßennetz aus 2 2 3 1 1 Summe 9 9 14 14 12 Als Ergebnis der technischen Bewertung wurden die Standorte 1 und 2 als mögliche Konver- ter-Standorte identifiziert. Die übrigen Flächen stellen größere Einschränkungen dar. 5 Redaktionelle Änderung zum Satzungsbeschluss STADT WILHELMSHAVEN Endfassung DER OBERBÜRGERMEISTER Stand: 29.01.2021
77. Änderung des Flächennutzungsplans - Konverter westlich Coldewei - - Teil I BEGRÜNDUNG 17/99 Städtebauliche Bewertung ZUSAMMENFASSUNG DER BEWERTUNG Überlegungen zur Standortwahl 1 2 3 4 5 Potenzielle Auswirkungen auf die Menschen: Nähe zu Siedlungen/einzelnen 1 2 2 2 2 Häusern (visuelle/lärmbedingte Auswirkungen) Potenzielle Auswirkungen auf die Landnutzung: Nähe zu sensiblen Land- 2 2 2 1 2 nutzungen. Potenzielle Auswirkungen auf Landschaftsschutzgebiete oder andere 1 1 2 2 1 Merkmale Potenzielle Auswirkungen auf ökologische oder ornithologische Lebens- 1 1 2 2 3 räume, Arten und andere Merkmale. Summe 5 6 8 7 8 Als Ergebnis der städtebaulichen Bewertung wurden die Standorte 1 und 2 als mögliche Standorte für den Konverter identifiziert und weiterentwickelt. Die übrigen Flächen stellen größere Einschränkungen dar. Fazit Gesamtsumme Überlegungen zur Standortwahl 1 2 3 4 5 Technik 9 9 14 14 12 Städtebau 5 6 8 7 8 Summe 19 21 27 28 25 Als Ergebnis der technischen und städtebaulichen Bewertung wurden die Standorte 1 und 2 als mögliche Standorte für den Konverter identifiziert und weiterentwickelt. Die übrigen Flä- chen sind aufgrund zu großer technischer Einschränkungen sowie aus städtebaulicher Sicht nicht für den geplanten Konverter geeignet. Im direkten Vergleich der beiden ermittelten Standorte (1 und 2) ergaben sich dann eindeuti- ge Vorteile für den Standort 1 als bevorzugter Standort: unmittelbare Nachbarschaft zum UW Fedderwarden (vorbelasteter Standort) an ei- nem Standort neben der Autobahn BAB 29; erheblich kürzere AC-Verbindung zwischen Konverterstation und UW Fed- derwarden; erheblich größere Entfernung von der nächsten Wohnbebauung, daher keine Kon- flikte (Lärm, optische Beeinträchtigung) zu erwarten, anders als bei Standort 2. Es ergibt sich somit eine Alternativlosigkeit. 2.6. ENTWÄSSERUNG Das Gebiet der geplanten Flächennutzungsplanänderung grenzt im Südwesten an das in der Unterhaltungspflicht der Sielacht Rüstringen liegende Gewässer II. Ordnung Nr. 3 „Großes Fedderwarder Tief“ Die Entwässerung des Plangebiets erfolgt außerdem über im Bestand vorhandene Gräben (Gewässer III. Ordnung) im Bereich der Straßen und Wege (Coldeweier Weg, Schnapp, BAB29). STADT WILHELMSHAVEN Endfassung DER OBERBÜRGERMEISTER Stand: 29.01.2021
77. Änderung des Flächennutzungsplans - Konverter westlich Coldewei - - Teil I BEGRÜNDUNG 18/99 2.7. ERSCHLIESSUNG DES PLANGEBIETES / VERKEHR Die Erschließung des Plangebiets ist über umliegende Wege/Straßen möglich (ggf. sind die- se für die Belastungen des zukünftig durch den Konverterstandort generierten Verkehrs auszulegen). Ob die Anbindung des Plangebietes an die überregionalen Strukturen über die Fedderwarder Landstraße (K338) und / oder die Ostfriesenstraße erfolgt, wird sich im weite- ren Verfahren noch zeigen. Generell sind kurze Wege zur BAB 29 gegeben. Entlang der Bundesautobahn 29 gelten die Bestimmungen des § 9 (1) und (2) Fernstraßengesetz (FStrG). Hiernach dürfen an Bundesautobahnen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn (Standstreifen) nicht errichtet wer- den. Gleiches gilt für Abgrabungen oder Aufschüttungen größeren Umfangs. Bauliche Anlagen längs der Bundesautobahn in einer Entfernung bis zu 100 m bedürfen zur Errichtung, erheblichen Änderung oder andersartigen Nutzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Anlagen der Außenwerbung stehen den Hochbauten und den baulichen Anlagen gleich (§ 9 (6) FStrG). Gem. § 1 (3) FStrG ist die unmittelbare Abfahrt zu dem geplanten Konverter von der BAB 29 nicht in Betracht zu nehmen.6 2.8. TECHNISCHE INFRASTRUKTUR Innerhalb des Geltungsbereiches verlaufen einerseits (entlang der Autobahn im Süden) Sole- , Seewasser- und Erdölleitungen der STORAG ETZEL GmbH, zudem Öl-, SoIe- und Seewasser- fernleitung des Erdölbevorratungsverbandes Körperschaft des öffentlichen Rechts (im südöstli- chen Plangebiet)7 sowie die Kraftwerksanschlussleitung von Engie, deren Schutzbereiche nicht angetastet werden dürfen und andererseits (im Bereich des Coldeweier Wegs und Schnapp) Strom- und Gasleitungen der GEW Wilhelmshaven GmbH sowie eine Abwasser- druckrohrleitung der Technischen Betriebe Wilhelmshaven (TBW) zur Versor- gung/Entsorgung Fedderwardens, die im Rahmen der Errichtung des Konverters verlegt werden müssen und auch können. 6 Stellungnahme gem. § 4 (1) BauGB; Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäfts- bereich Oldenburg 7 Stellungnahme gem. § 4 (1) BauGB; Erdölbevorratungsverband STADT WILHELMSHAVEN Endfassung DER OBERBÜRGERMEISTER Stand: 29.01.2021
77. Änderung des Flächennutzungsplans - Konverter westlich Coldewei - - Teil I BEGRÜNDUNG 19/99 2.9. KAMPFMITTEL/ ALTLASTEN/BÖDEN Kampfmittel: Abbildung 6: Ausschnitt aus der Luftbildauswertung des Kampfmittelbeseitigungsdiensts (KBD) mit dem Zeichen BA-2019-00807 Es sind Gefahrenerforschungsmaßnahmen erforderlich. In die 77. Änderung des Flächennut- zungsplans wird der Hinweis aufgenommen:8 Die vorhandenen Luftbilder wurden vom Kampfmittelbeseitigungsdienst ausgewertet. Die Auf- nahmen zeigen eine Bombardierung innerhalb des Planungsbereichs (genaue Verortung der Ver- dachtsbereiche siehe Begründung). Aus Sicherheitsgründen sind rechtzeitig vor einer anstehen- den Baumaßnahme geeignete Gefahrenerforschungsmaßnahmen zum Ausschluss einer Gefähr- dung durch Kampfmittel durchzuführen. Sollten Abwurfmittel oder andere Kampfmittel (Granaten, Panzerfäuste, Minen etc.) oder kampf- mittelverdächtige Gegenstände gefunden werden, ist umgehend die zuständige Polizeidienststel- le, das Ordnungsamt oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst (LGLN Regionaldirektion Hameln- Hannover, Tel. 0511 30245-500) zu benachrichtigen. Altlasten und sonstige Bodenverunreinigungen:9 Sollten Hinweise auf Boden- oder Grundwasser-kontaminationen auftreten, ist umgehend die Untere Bodenschutzbehörde (Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz) zu benachrichtigen. 8 Überarbeiteter Hinweis - Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB; Untere Bodenbehörde 9 Überarbeiteter Hinweis - Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB; Untere Bodenbehörde STADT WILHELMSHAVEN Endfassung DER OBERBÜRGERMEISTER Stand: 29.01.2021
77. Änderung des Flächennutzungsplans - Konverter westlich Coldewei - - Teil I BEGRÜNDUNG 20/99 Hinweise zum Bodenschutz und Umgang mit Böden10 Vorsorgender Bodenschutz und Umgang mit Boden Die Böden im Plangebiet weisen eine sehr hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit auf und sind daher aus bodenschutzfachlicher Sicht besonders wert-voll. Aufgrund der hohen Verdichtungsanfällig- keit der Böden und der damit verbundenen Gefährdung der natürlichen Bodenfunktionen sind diese vor Beeinträchtigungen zu schützen. Es ist auf einen fachgerechten Umgang mit Boden und Bodenaushub zu achten, es wird insbesondere auf die Einhaltung von DIN 18915, DIN 19731 und DIN 19639 sowie grundsätzlich auf §§ 4 und 7 BBodSchG, § 12 BBodSchV und § 202 BauGB hin- gewiesen. Sulfatsaure Böden Im Tiefenbereich 2 m bis 4 m unter Gelände sollen potenziell sulfatsaure Böden vorkommen. In- sofern Bodenaushub aus diesen Tiefen oder Wasserhaltungen durchgeführt werden sollten, sind Erkundungs- und Untersuchungsmaßnahmen sowie ggf. besondere Bodenmanagementmaß- nahmen erforderlich. Es wird auf die Geofakten 24 und 25 des LBEG verwiesen. Bodenkundliche Baubegleitung und Bodenmanagement Für die fachgerechte Planung und Umsetzung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zum vorsorgenden Bodenschutz ist eine fachkundige bodenkundliche Baubegleitung vorzusehen. Die zuständige Untere Bodenschutzbehörde ist zu beteiligen. Es ist ein Bodenschutz- und Bo- denmanagementkonzept zu erstellen und nach Ab-stimmung mit der Unteren Bodenschutzbe- hörde umzusetzen. 3. INHALT DER FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG 3.1. BAUFLÄCHEN 3.1.1. ART DER BAULICHEN NUTZUNG Entsprechend der unter Kapitel 1. (Planungsanlass und Planungsziel) erörterten Planungs- absichten wird in der Flächennutzungsplanänderung eine Sonderbaufläche mit der Zweck- bestimmung Konverter (SO Konverter) gem. § 11 BauNVO dargestellt. Zukünftige Lichtemis- sionen (z.B. im Rahmen der Wartung) sowie der Gewerbelärm wurden bei der Flächenaus- weisung in Form von Hinweisen berücksichtigt (siehe auch Kapitel 3.2). Ebenfalls in Kapitel 3.2 finden sich Aussagen zur elektromagnetischen Verträglichkeit. Durch diese Darstellung stehen einem Konverter nebst der dazugehörigen Anlagen zur Um- wandlung (und Weiterleitung) von Gleich- in Wechselstrom an dieser Stelle keine öffentli- chen Belange entgegen. Eine Erschließung des Gebiets ist möglich (vergleiche Kapitel 2). Die Realisierung und der Betrieb des Umspannwerks sind somit gem. § 35 (1) Nr. 3 BauGB im Außenbereich zulässig. 3.1.2. MAß DER BAULICHEN NUTZUNG, BAUHÖHE Als Höchstmaß der Oberkante wurden 30 m über Normalhöhennull (OK 30 m ü. NHN) vorge- sehen. Durch diese Darstellung konnten bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbetei- 10 Neuer Hinweis - Stellungnahme gem. § 4 (2) BauGB; Untere Bodenbehörde STADT WILHELMSHAVEN Endfassung DER OBERBÜRGERMEISTER Stand: 29.01.2021
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