Amtsberger Anzeiger - in der Gemeinde Amtsberg

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Amtsberger Anzeiger - in der Gemeinde Amtsberg
Amtsberger
                                            Anzeiger
                                                 Mitteilungsblatt der Gemeinde Amtsberg
                                  für die Ortschaften Dittersdorf, Weißbach, Schlößchen und Wilischthal

    Jahrgang 2021                          Montag, den 10. Mai 2021                           Ausgabe Mai 2021

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           Redaktionsschluss Juni-Ausgabe: 28.05.2021 • Erscheinungstermin Juni-Ausgabe: 07.06.2021
Amtsberger Anzeiger - in der Gemeinde Amtsberg
2 Amtsberger Anzeiger                                                                                                                               10. Mai 2021

Informationen des                                                                    Informationen des Bürgermeisters
Bürgermeisters . . . . . . . . . . . . . . 2–3
Im Amtsberger Amtsblatt                                                                        Corona, wie weiter
zwischenzeitlich erfolgte
öffentliche Bekanntmachungen 4 – 12
                                                     Bundestag und Bundesrat haben im April eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorgenommen, die er-
Historisches . . . . . . . . . . . . . . . . . .13   neut erhebliche Änderungen und Einschränkungen auch in unserem Kreis, unserer Gemeinde zur Folge hat.
Informationen der                                    Dabei haben ein Großteil der Bürgermeister hier aus der Region, als auch die Staatsregierung versucht Einfluss
Gemeindeverwaltung . . . . . . .14 – 22              zu nehmen, insbesondere um die Schul- und Kitaschließungen aus dem Gesetz heraus zu halten. Leider ohne
Aus den Kindertagesstätten                           Erfolg. Auch ich persönlich sehe es als dringend notwendig, Schulen und Kitas unter klaren Regeln schnellst-
und Grundschule . . . . . . . . . . 23 – 24          möglich wieder zu öffnen.
Kirchennachrichten . . . . . . . . . . . 25          Wir haben in Amtsberg selbst erfahren, dass eine Kita kurzfristig auf Grund erkranktem Personal komplett
Geburtstage . . . . . . . . . . . . . . . . . 26     schließen musste. Dennoch sollte differenzierter darüber befunden werden, statt alle Kitas und Schulen an ei-
                                                     nem Inzidenzwert gekoppelt zu schließen. Ein strenges Testmanagement in der Schule oder die Vorlage eines
Was sonst noch
interresiert . . . . . . . . . . . . . . . 26– 28    Testes aus einem Testzentrum wäre eine gute Grundlage, rechtzeitig Infektionsketten zu erkennen und somit
                                                     Einrichtungen offen zu halten. Dies gilt auch für das Personal.
Vereinsnachrichten . . . . . . . . . . . 28          Ähnlich sollte auch auf andere Öffnungsschritte hingearbeitet werden. Wir brauchen für die Übergangszeit der
                                                     nun laufenden Impfungen eine vernünftigen Öffnungsstrategie im Bereich Handel, Gastgewerbe und nachfol-
                                                     gend im Freizeitbereich, gebunden an ein strenges Testmanagement. Mit gezielten Teststrategien können viele
Öffnungszeiten                                       unerkannte Infektionen aufgedeckt und eine Weiterverbreitung unterbrochen werden. Geimpfte und Genesene
                                                     müssen wieder Rechte zurückerhalten, auch wenn das für eine Zwischenzeit ungerecht wirkt. Mit fortschrei-
der Gemeinde
                                                     tender Impfung muss den betroffenen Branchen und der Bevölkerung eine Perspektive geboten werden.
Poststraße 30:
                                                     Wir werden noch eine Zeit mit dem Virus leben müssen. Dabei sollten wir das Virus nicht ignorieren oder ver-
Montag:     09.00 – 12.00 Uhr
                                                     harmlosen. Zu viele haben bereits schwere Krankheitsbilder zu verzeichnen oder sind gestorben. Vorsicht und
Dienstag: 09.00 – 12.00 Uhr
                                                     Rücksichtnahme sind geboten, das Halten an Regeln, so schwierig und ungerecht sie manchmal wirken, ist
            14.00 – 18.00 Uhr                        von jedem von uns möglich.
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 09.00 – 12.00 Uhr                        Kita Weißbach - Betreuung
            14.00 – 16.00 Uhr
Freitag:    09.00 – 12.00 Uhr                        Leider hat es in unsere Kita Knirpsenland in Weißbach eine größere Anzahl an Krankheitsfällen mit dem Coro-
Aufgrund der Corona-Schutzver-                       navirus unter den Mitarbeitern gegeben. Daraus folgend war ein ordnungsgemäßer Betrieb der Einrichtung
ordnung bitten wir um vorherige                      nicht mehr möglich. Im Krippen- und Kitabereich musste für einige Tage die Schließung der Einrichtung erfol-
Terminvereinbarung.                                  gen. Der Hortbereich (derzeit die Notbetreuung) wird in der Kita Regenbogen in Dittersdorf abgesichert.
                                                     Seit vergangener Woche konnte mit den verbliebenen Erzieherinnen die Notbetreuung im Kitabereich ermög-
Sprechstunde des Bürgermeisters:                     licht werden.
in der Gemeindeverwaltung,                           Schrittweise werden nun die Erzieher, die wieder genesen sind bzw. aus der Quarantäne kommen, für die Kin-
Poststraße 30 oder                                   der Notbetreuung sicher stellen, die ebenfalls aus der Quarantäne entlassen sind und Anspruch auf Notbe-
nach Vereinbarung                                    treuung haben. Bitte stimmen sie sich direkt mit der Kita ab.
                                                     Vielen Dank für das Verständnis der Eltern und die Unterstützung aus der Kita Regenbogen.
Tel.-Nr.:
der Gemeindeverwaltung Amtsberg                      Notbetreuung - Kitas allgemein
Zentrale:              037209/6790
Fax:                  037209/67917                   Wie bereits im Beitrag zu Corona beschrieben, halte ich es für nötig, schnellstmöglich wieder alle Kinder in
Sekretariat:          037209/67910                   Schule und Kita aufnehmen zu können.
                                                     Die gültige Coronaschutzverordnung lässt aber derzeit nur eine Notbetreuung der Kinder in unseren Einrich-
Ordnungsamt/
                                                     tungen zu, deren Eltern in Berufen arbeiten, die in den speziellen Anlagen aufgeführt sind. Wir sind bemüht in
Straßenrecht:         037209/67912
                                                     Härtefällen pragmatische Entscheidungen zur Betreuung zu treffen. Bitte verstehen Sie aber, dass wir nicht
Meldewesen:           037209/67915
                                                     willkürlich über die Verordnung hinweg gehen können.
Pers./Kita:           037209/67914
                                                     Danke an alle Eltern für Ihr Verständnis und ihren besonderen Einsatz. Hoffen wir, dass schnellstmöglich wie-
Bauamt:               037209/67922
                                                     der etwas Normalität einzieht.
Gemeindekasse/
Steuern:           037209/67930/32                   Ihr Bürgermeister
Liegensch./Beiträge: 037209/67933                    Sylvio Krause

Friedensrichter
Schiedsstelle Zschopau
Friedensrichter, Herr Maik Grammdorf
                                                                         Bebauungsplan Weißbacher Straße – Erzgebirgsblick
Termin nach Vereinbarung
                                                     Die Auslage und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist am 7. Mai 2021 weitgehend abgeschlossen
Kontakt über Stadtverwaltung
                                                     und wird derzeit ausgewertet.
Zschopau:
Tel.: 03725/287132 bzw. 2070

Sprechzeiten der Ortsvorsteher
                                                                                         Planung Neue Kita Weißbach
nach Vereinbarung
                                                     Wir haben nunmehr eine Planreife erreicht, die uns in den kommenden Wochen die Erarbeitung eines Förder-
                                                     mittelantrages ermöglicht. Den Planungsstand wollen wir in der Sitzung im Mai dem Gemeinderat in öffentli-
Kontoverbindung:
                                                     cher Sitzung vorstellen. Danach wird es bedeuten, Geduld zu haben. Eine kurzfristige Bewilligung von Förder-
Erzgebirgssparkasse
                                                     mitteln in dieser Größenordnung ist nicht zu erwarten. Wir werden uns mit unserem Projekt in die Liste der An-   C
IBAN: DE04 8705 4000 3216 0000 78                                                                                                                                     M
                                                     tragsteller einreihen und hoffen auf Bund und Land, dass diese in überschaubarem Zeitraum Mittel zur Verfü-      Y
BIC: WELADED1STB                                                                                                                                                      K
                                                     gung stellen.
Amtsberger Anzeiger - in der Gemeinde Amtsberg
10. Mai 2021                                                                                                           Amtsberger Anzeiger 3

                                                      Informationen des Bürgermeisters
                          Ehem. Deckerfabrik                                         Beschlüsse der GR-Sitzung vom 26.04.2021
    Die Ausschreibung des Abrisses ist vollzogen. Derzeit werden die Ange-    Beratung und Ergänzungsbeschluss über die Aufstellung des Be-
    bote ausgewertet. Am 31.05.21 soll der Gemeinderat den Zuschlag er-       bauungsplans „Gelenauer Straße Südwest“ in der Gemeinde Amts-
    teilen. Der Abriss kann demnach zeitnah im Sommer durchgeführt wer-       berg (Aufstellungsbeschluss i. S. v. § 2 Abs. 1 BauGB)
    den.                                                                      1. Der Gemeinderat der Gemeinde Amtsberg beschließt in seiner Sit-
                                                                              zung am 26.04.2021 die Ergänzung und Konkretisierung seines Be-
                                                                              schlusses Nr. 03/11/2020 vom 23.11.2020 über die Aufstellung des Be-
           Bebauungsplan „Gelenauer Str. Südwest“ –                           bauungsplans „Gelenauer Straße Südwest“ gemäß den Ausführungen
                                                                              in der Anlage.
                     Veränderungssperre
                                                                              2. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekannt
    Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung im April den Aufstellungsbe-        zu machen.
    schluss zum Bebauungsplan „Gelenauer Straße Südwest“ ergänzt und
    die Planungsziele konkretisiert. Anschließend wurde ein Beschluss über    Beratung und Beschluss über die Satzung der Gemeinde Amtsberg
    die Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des      über die Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung be-
    in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Gelenauer Straße Süd-        findlichen Bebauungsplans „Gelenauer Straße Südwest“ (Sat-
    west“ erneut im ergänzenden Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB ge-         zungsbeschluss im Sinne von § 14 Abs. 1 BauGB)
    fasst.                                                                    1. Der Gemeinderat der Gemeinde Amtsberg beschließt in seiner Sit-
                                                                              zung am 26.04.2021 die Satzung über die Veränderungssperre für den
                                                                              Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Ge-
                                                                              lenauer Straße Südwest“ erneut im ergänzenden Verfahren gemäß § 214
                            Antrag Windkraft
                                                                              Abs. 4 BauGB.
    Über die vom Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht Bautzen ein-       2. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung gemäß § 4 Abs. 3
    gereichten Anträge, wie auch die Eilanträge wurde bis Redaktions-         Satz 1 SächsGemO auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen.
    schluss des Anzeigers noch nicht entschieden.
                                                                              Beratung und Beschluss Genehmigung Verpfändung Eigentums-
                                                                              verschaffungsanspruch Urkunde K43/2021 (Grundstück Flurstücke
                                                                              635/8 und Teilfläche Flurstück 635/25, Gemarkung Dittersdorf)
                    Sanierung Dittersdorfer Straße                            Der Gemeinderat Amtsberg erteilt in seiner Sitzung am 26.04.2021 die
                                                                              Genehmigung zur Verpfändung des Eigentumsverschaffungsanspruchs
    Für den ersten Teilabschnitt einer Deckenerneuerung auf der Dittersdor-
                                                                              am veräußerten Grundstück Flurstück 635/8 und Teilfläche Flurstück
    fer Straße wurde bei der Landesdirektion Sachsen ein Fördermittelan-
                                                                              635/25 der Gemarkung Dittersdorf – Urkunde K43/2021 vom
    trag gestellt. Wir hoffen auf zügige und positive Bearbeitung, so dass
                                                                              14.04.2021 Notar Koudous.
    zeitnah eine Ausschreibung erfolgen könnte.

                                                                              Beratung und Beschluss Verkauf Teilfläche Flurstück Nr. 443/9, Ge-
                                                                              markung Weißbach
                    Änderung Flächennutzungsplan                              Der Gemeinderat Amtsberg beschließt in seiner Sitzung am
                                                                              26.04.2021den Verkauf einer ca. 1.250 m² großen Teilfläche aus Grund-
    Der Gemeinderat und der technische Ausschuss werden sich in den           stück Flurstück Nr. 443/9 der Gemarkung Weißbach. Der Kaufpreis be-
    nächsten Wochen erneut mit der Änderung des Flächennutzungsplanes
                                                                              trägt 3,50 €/m², zzgl. Kosten für Grunderwerb (Notar, Grundbuch etc.)
    beschäftigen. Zum einen müssen die bereits gefassten Aufstellungsbe-
                                                                              und Vermessung.
    schlüsse zu Bebauungsplänen Einfluss finden. Des Weiteren ist derzeit
    eine erhebliche Nachfrage an Wohnbauland, als auch Gewerbeflächen
                                                                              Beratung und Beschluss zur Einziehung des öffentlichen Feld- und
    zu verzeichnen. Nicht immer sind der Bedarf an Flächen und die Bereit-
                                                                              Waldweges „Spielmannweg“ nach § 8 SächsStrG
    schaft zum Verkauf von Grundstückseigentümern, deren Flächen im be-
    stehenden Flächennutzungsplan als mögliche Bauflächen ausgewiesen         Der Gemeinderat der Gemeinde Amtsberg beschließt in seiner Sitzung
    sind, in Einklang zu bringen. Demzufolge muss der Gemeinderat abwä-       am 26.04.2021 nach Abwägung der Einwendungen die Einziehung des
    gen, was für die weitere Entwicklung der Gemeinde nötig wird, ggf. Flä-   Spielmannweges zwischen dem Verbindungsweg Eisenstraße-Spiel-
    chen streichen und andere neu ausweisen. Nur Neuausweisungen ohne         mannweg und der Gelenauer Straße.
    gleichzeitige Reduzierung an anderer Stelle würde von den Genehmi-        (Karte Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses für ÖFW Weißbach)
    gungsbehörden nicht akzeptiert.                                           Anfangspunkt: Gelenauer Straße
    Ohne weitere Entwicklungsflächen ist selbst der Erhalt von Standorten     Endpunkt: Verbindungsweg Eisenstraße-Spielmannweg
    bestehender Gewerbe in der Gemeinde in Gefahr, wie auch die Bevölke-      Flurstücke: (alte Bezeichnung 209/3; 209/4; 217) T.v. 217; T.v. 231
    rungsentwicklung sich negativ auf die Gemeinde Amtsberg auswirkt.         Länge: 0,463 km

    Krause                                                                    Krause
    Bürgermeister                                                             Bürgermeister

       Die Gemeindeverwaltung bleibt am Freitag, dem 14.05.2021
       geschlossen.

C      Krause
                                                                                               www.amtsberg.eu
M
Y      Bürgermeister
K
Amtsberger Anzeiger - in der Gemeinde Amtsberg
4 Amtsberger Anzeiger                                                                                                              10. Mai 2021

                   Im Amtsberger Amtsblatt zwischenzeitlich erfolgte öffentliche Bekanntmachungen
                                                   Öffentliche Bekanntmachung
                                            der Haushaltssatzung für den Haushalt 2021

Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils                                         §2
geltenden Fassung, hat der Gemeinderat in der Sitzung am 22.02.2021       Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen
folgende Haushaltssatzung beschlossen:                                    und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf             0,00 Euro
                                                                          festgesetzt.
                                 §1                                                                          §3
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021, der die für die Erfüllung   Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen
der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und        von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für
entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu           Investitionen und Investitonsförderungsmaßnahmen belasten (Ver-
leistenden Auszahlungen enthält, wird:                                    pflichtungsermächtigungen),
                                                                          wird auf                                                     0,00 Euro
im Ergebnishaushalt mit dem                                               festgesetzt.
- Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf     6.189.768,00 Euro
                                                                                                         §4
- Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen
                                                                          Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung
   auf                                          6.221.563,00 Euro
                                                                          von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf,
- Saldo aus den ordentlichen Erträgen und
                                                                          wird auf                                            1.070.000,00 Euro
   Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf       -31.795,00 Euro         festgesetzt.
- Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 272.940,00 Euro
- Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen                                                             §5
   auf                                                  0,00 Euro         Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
- Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und                            für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)
   Aufwendungen (Sonderergebnis) auf              272.940,00 Euro         auf                                                         340 Prozent
- Gesamtergebnis auf                              241.145,00 Euro         für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf                     440 Prozent
                                                                          Gewerbesteuer auf                                           400 Prozent
-   Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen
                                                                          Gemeinde Amtsberg, den 23.04.2021
    des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf         0,00 Euro
-   Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen
    des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf                0,00 Euro
-   Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im
                                                                          (Unterschrift Bürgermeister)                   Siegel
    ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß
    § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf               131.095,00 Euro      Öffentliche Bekanntmachung
-   Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im                          Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Amtsberg für den
    Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß                             Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 wurde am 22. Februar
    § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf                     0,00 Euro      2021 durch den Gemeinderat der Gemeinde Amtsberg beschlossen und
-   veranschlagtes Gesamtergebnis auf                241.145,00 Euro      wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung 2021
                                                                          enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Mit dem Haus-
im Finanzhaushalt mit dem                                                 haltsbescheid des Landratsamtes Erzgebirgskreis vom 16. April 2021
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender                             wurde die Gesetzmäßigkeit der Haushaltsatzung bestätigt.
    Verwaltungstätigkeit auf                        5.575.133,00 Euro     Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2021 liegt gemäß § 76 Abs. 3
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender                             SächsGemO in der Zeit vom 3. Mai 2021 bis 29. Mai 2021 im Rathaus,
    Verwaltungstätigkeit auf                        5.392.643,00 Euro     Poststraße 30 – Zimmer 11 zu den Öffnungszeiten der Gemeinde-
- Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus                               verwaltung (Mo, Di, Do und Fr von 9.00 - 12.00 Uhr / Di von 14.00 bis
    laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der                          18.00 Uhr / Do 14.00 - 16.00 Uhr) zur Einsichtnahme für jedermann aus.
    Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszah-                            Aufgrund der Corona-Pandemie ist eine vorherige telefonische Anmel-
    lungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf      182.490,00 Euro    dung (Tel.: 037209 679 0) notwendig.
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
    Investitionstätigkeit auf                       1.459.837,00 Euro     Hinweis:
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus                                       Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
    Investitionstätigkeit auf                       1.103.500,00 Euro     zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung
- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus                             als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
                                                                          1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
    Investitionstätigkeit auf                          356.337,00 Euro
                                                                          2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, Genehmigung
- Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag
                                                                               oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
    als Saldo aus dem Zahlungsmittelüberschuss oder
                                                                          3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO
    -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit
                                                                               wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
    und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzah-
                                                                          4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    lungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit                          a. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
    auf                                                538.827,00 Euro             oder
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus                                            b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber
    Finanzierungstätigkeit auf                               0,00 Euro             der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Ver-
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus                                                letzung begründen soll, schriftlich gemacht worden ist.
    Finanzierungstätigkeit auf                      1.081.580,00 Euro     Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so
- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus                             kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese
    Finanzierungstätigkeit auf                     -1.081.580,00 Euro     Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn
- Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln                            bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die        C
                                                                                                                                                    M
    im Haushaltsjahr auf                              -139.193,00 Euro    Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften       Y
                                                                                                                                                    K
festgesetzt.                                                              und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist
Amtsberger Anzeiger - in der Gemeinde Amtsberg
10. Mai 2021                                                                                                              Amtsberger Anzeiger 5

                        Im Amtsberger Amtsblatt zwischenzeitlich erfolgte öffentliche Bekanntmachungen
                        Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan
                                      „Gelenauer Straße - Südwest“ nach § 2 Abs. 1 BauGB

    Der Gemeinderat der Gemeinde Amtsberg hat in seiner öffentlichen Sit-       Die Wasserversorgung der Bevölkerung soll abgesichert werden. Im
    zung am 26.April 2021 mit Beschluss Nr. 01/04/2021 die Ergänzung und        Plangebiet befinden sich derzeit zwei Hochbehälter nebst Leitungsanla-
    Konkretisierung seines Beschlusses Nr. 03/11/2020 vom 23. November          gen. Im Interesse der Versorgungssicherheit ist die Errichtung eines neu-
    2020 über die Aufstellung des Bebauungsplans „Gelenauer Straße –            en Hochbehälters geplant. Die Größe dieser im öffentlichen Interesse
    Südwest“ gefasst.                                                           stehenden baulichen Anlage lässt keine wesentlichen Konflikte mit dem
                                                                                genannten Hauptzweck erwarten. Im Zuge der weiteren Planung soll der
    Dieser Beschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.                   Standort des neuen Hochbehälters festgesetzt und über eine mögliche
                                                                                Aufgabe/einen möglichen Rückbau der bestehenden Hochbehälter ent-
    1. Lage, Größe und Abgrenzung des Plangebiets                               schieden werden. Die Standorte der beiden bestehenden Hochbehälter
                                                                                nebst Leitungsanlagen und der potenzielle Standort für den neuen
    Die Lage, Größe und Abgrenzung des Plangebiets bleiben unverändert.         Hochbehälter sind in dem als Anlage 2 beigefügten Lageplan markiert.
    Maßgeblich ist der als Anlage 1 beigefügte Übersichtsplan, der den
    Geltungsbereich in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Gemein-            Ferner soll mit dem Bebauungsplan Belangen des Natur- und Land-
    derates Nr. 03/11/2020 vom 23. November 2020 abgrenzt.                      schaftsschutzes Rechnung getragen werden.

    2. Ausgangslage, Planungsanlass und Planungserfordernis                     Im Plangebiet befinden sich Hecken/Baumreihen und im untergeordne-
                                                                                ten Umfang Wald im Sinne des SächsWaldG. Die Vegetation ergänzt die
    Auch im Hinblick auf die Ausgangslage, Planungsanlass und Planungs-         landwirtschaftliche Nutzung, trägt zum Reiz der bestehenden Kultur-
    erfordernis wird auf die Unterlagen zum Beschluss des Gemeinderates         landschaft bei und bietet Lebensraum für Tiere. Die Vegetation soll, aus-
    Nr. 03/11/2020 vom 23. November 2020 verwiesen.                             gehend von den Grenzen ihres Bestandes, erhalten und geschützt wer-
                                                                                den.
    3. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
                                                                                Im Plangebiet befindet sich zudem das großflächige Entstehungs- und
    Ziel des Bebauungsplanes ist – nach wie vor – der Erhalt der ländlich ge-   Quellgebiet eines Dorfbachs. Bauliche Eingriffe in das Entstehungs- und
    prägten Umgebung, die Ergreifung naturschützender Maßnahmen, die            Quellgebiet in Form von Flächenversiegelung oder Eingriffen in unterirdi-
    Sicherung der Wasserversorgung, der Erhalt der Sichtbeziehung zwi-          sche wasserführende Schichten können auf die Wasserführung des
    schen Dittersdorfer Höhe und Fichtelberg sowie die Gewährleistung ei-       Dorfbachs Einfluss nehmen und zu einer Beeinträchtigung des Wasser-
    nes hohen Schutzniveaus für die angrenzenden zukünftigen Wohnbau-           haushalts führen. Derartige Beeinträchtigungen sollen vermieden wer-
    flächen durch die Freihaltung der Umgebung von immissionsträchtigen         den, wobei der grundsätzliche Ausschluss von Bebauung geeignet ist,
    Anlagen.                                                                    diesem Ziel Rechnung zu tragen.

    Ausgehend von diesem Ziel wird die Begründung des Beschlusses Nr.           Der grundsätzliche Ausschluss von Bebauung soll auch dem Schutz des
    03/11/2020 wie folgt konkretisiert und ergänzt:                             Flächennaturdenkmals „Orchideenwiese oberhalb Wasserhaus Gele-
                                                                                nau“ dienen. Dieses grenzt süd-östlich unmittelbar an das Plangebiet
    Im Grundsatz soll der gesamte im Plangebiet liegende Bereich auch           an. Die Versorgung dieses Flächennaturdenkmals mit Wasser kann
    künftig von Bebauung freigehalten werden. Das Orts- und Landschafts-        durch eine Störung der grundwasserführenden Schichten oder durch
    bild soll in seinem Bestand geschützt und allenfalls behutsam fortent-      Eingriffe in den durch das FND verlaufenden oberirdischen Wasserlauf
    wickelt werden.                                                             beeinträchtigt werden. Bauliche Eingriffe in Form von Flächenversiege-
                                                                                lung, Eingriffe in den Wasserlauf oder in unterirdische wasserführende
    Es handelt sich um Außenbereich, der im Flächennutzungsplan als Flä-        Schichten sollen daher vermieden werden.
    che für Landwirtschaft dargestellt wird. Diese Nutzung soll planerisch
    gesichert werden und sich gegen andere konkurrierende Nutzungen, die        Die Lage der Hecken/Baumreihen, der Waldflächen, des Entstehungs-
    im Außenbereich ebenfalls (privilegiert) zulässig sind, durchsetzen.        und Quellgebietes, des Flächennaturdenkmals und der in dessen räum-
                                                                                licher Nähe befindlichen Gewässer sind in dem als Anlage 3 beigefüg-
    Der Ausschluss von Bebauung soll auch die landwirtschaftliche Nut-          ten Lageplan markiert.
    zung betreffen. Im Plangebiet befinden sich, abgesehen von zwei Hoch-
    behältern, die der Wasserversorgung dienen, derzeit keine baulichen         Schließlich soll in dem Bebauungsplan Festsetzungen über Wege
    Anlagen. Auch sind aktuell keine Absichten über eine künftige Bebau-        aufgenommen werden. Der Bebauungsplan soll mit dem im Bestands-
    ung mit der Landwirtschaft dienenden Anlagen bekannt. Die Errichtung        verzeichnis eingetragenen „Eisenweg“ einen bereits vorhandenen
    solcher Anlagen würde dem ebenfalls verfolgten Ziel, den Blick in die       Feld- und Waldweg absichern. Dieser Weg quert den nördlichen Teil des
    freie Landschaft zu sichern und die Sichtbeziehung zwischen Ditters-        Plangebiets von Ost nach West; sein Ausbauzustand soll verbessert
    dorfer Höhe und Fichtelberg freizuhalten, potenziell in Konflikt treten.    werden.
    Hinzu kommt, dass landwirtschaftliche Anlagen häufig mit Immissionen,
    insbesondere olfaktorischer Natur, verbunden sind, was Konflikte mit        Ferner sollen geeignete Festsetzungen für einen Weg getroffen werden,
    der Wohnbebauung in Weißbach provozieren könnte.                            der bislang als öffentlicher Feldweg gewidmet war. Der Gemeinderat hat
                                                                                in seiner Sitzung am 23. November 2020 auf den Antrag einer Flächen-
    Andererseits kommt die Errichtung baulicher Anlagen noch am ehesten         eigentümerin mit Beschluss Nr. 06/11/2020 entschieden, den betreffen-
    für landwirtschaftliche Zwecke in Betracht, namentlich, wenn diese im-      den Weg einzuziehen. Bislang ist der Weg als öffentlicher Feldweg im
    missionsarm betrieben werden können, die Sichtbeziehung zwischen            Bestandsverzeichnis eingetragen. Mit der Einziehung würde der Weg
    Dittersdorfer Höhe und Fichtelberg nicht beeinträchtigen und sich in die    seinen Status als öffentlicher Weg im Sinne des Sächsischen Straßen-
    ländlich geprägten Umgebung einfügen. Zu denken ist vorrangig an klei-      gesetzes verlieren. Der Weg soll von den Anliegern aber weiter genutzt
    nere Anlagen wie Gewächshäuser, Gerätehäuser und andere sich in die         werden können, weshalb eine Festsetzung als private Verkehrsfläche
    Landschaft einfügende landwirtschaftliche Bauten.                           oder als mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Fläche in Betracht
                                                                                kommt.
C
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    Neben dem somit skizzierten Hauptzweck treten die weiteren, in der Be-
Y
K
    gründung des Beschlusses Nr. 03/11/2020 bereits genannten Neben-            Ferner soll der Bebauungsplan die Wiedererrichtung eines historischen
    zwecke:                                                                     Weges vorbereiten, der vormals im südlichen bzw. süd-östlichen Be-
Amtsberger Anzeiger - in der Gemeinde Amtsberg
6 Amtsberger Anzeiger                                                                               10. Mai 2021

                   Im Amtsberger Amtsblatt zwischenzeitlich erfolgte öffentliche Bekanntmachungen
reich des Plangebiets vorhanden war, durch landwirtschaftliche Nut-
zung aber beseitigt wurde. Der Weg kann als öffentliche oder private
Verkehrsfläche oder als mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Fläche
festgesetzt werden.

4. Wesentliche Inhalte und Auswirkungen der Planung

Aufbauend auf den in Abschnitt 3 genannten Zielen sollen Festsetzun-
gen

•   von Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind und ihre Nut-
    zung,
•   von Flächen für die Landwirtschaft,
•   von Verkehrsflächen, ggf. Verkehrsflächen von besonderer Zweck-
    bestimmung, ggf. mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Flächen,
•   von Versorgungsflächen einschließlich der Flächen für Anlagen der
    Wasserversorgung,
•   die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsan-
    lagen und -leitungen,
•   von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-
    wicklung von Boden, Natur und Landschaft,
•   zu von Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen zum Schutz vor
    schädlichen Umwelteinwirkungen,
•   Wasserflächen,
•   Flächen für Wald,

getroffen werden. Weitere erforderliche Planinhalte sind im Rahmen des
Planverfahrens zu ermitteln.

Von der in der Begründung des Beschlusses Nr. 03/11/2020 genannten
Absicht, ein Sondergebiet für landwirtschaftliche Zwecke festzusetzen,
nimmt die Gemeinde bis auf weiteres Abstand.

Etwaigen, derzeit nicht bekannten Interessen an der Errichtung bauli-
cher Anlagen für landwirtschaftliche Zwecke kann ausgehend von den
in Abschnitt 3. (oben) genannten Zielen durch eine Ausnahmeregelung
gemäß § 31 Abs. 1 BauGB und/oder durch Befreiungen nach § 31 Abs.
2 BauGB Rechnung getragen werden.

Während des Planungsverfahrens ist zu ermitteln, in welcher Weise die
verschiedenen Ziele der Planung unter Berücksichtigung der Interessen
der betroffenen Landwirte und Flächeninhaber aufeinander abgestimmt
und in Einklang gebracht werden können.

Als wesentliche Auswirkung der Planung ist zu erwarten, dass die allge-
meinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse der
anschließenden Plangebiete, die Belange der Gestaltung des Orts- und
Landschaftsbildes, die Belange des Umweltschutzes (insbesondere der
umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesund-
heit sowie die Bevölkerung insgesamt) sowie die Belange der Landwirt-
schaft berücksichtigt werden.

Die konkreten Festsetzungen des Bebauungsplans „Gelenauer Straße
Südwest“ sind im weiteren Verfahren durch die Erstellung und Konkreti-
sierung der Pläne und Texte in Abstimmung mit allen Beteiligten zu ent-
wickeln.

5. Verfahren, weiteres Vorgehen

Die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange sollen im Regelverfahren gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung
unterrichtet und an dem Aufstellungsverfahren beteiligt werden.

Anlagen:
Anlage 1 - Übersichtsplan Geltungsbereich
Anlage 2 - Lageplan Hochbehälter und Zuleitung                                                                     C
                                                                                                                   M
Anlage 3 - Entstehungs- und Quellgebiet Dorfbach, Hecken/Baumrei-                                                  Y
                                                                                                                   K
           hen, Wald, FND, Gewässer
Amtsberger Anzeiger - in der Gemeinde Amtsberg
10. Mai 2021                                                                                                        Amtsberger Anzeiger 7

                       Im Amtsberger Amtsblatt zwischenzeitlich erfolgte öffentliche Bekanntmachungen
                                                                                      Satzung der Gemeinde Amtsberg
                                                                            über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich
                                                                            des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans
                                                                                        „Gelenauer Straße Südwest"
                                                                           Präambel

                                                                           Die Gemeinde Amtsberg erlässt auf Grundlage der §§ 14, 16, 17, 214
                                                                           Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 3. November
                                                                           2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8.
                                                                           August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, in Verbindung mit §
                                                                           4 Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung vom 9.
                                                                           März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge-
                                                                           setzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 425), nach Beschlussfassung
                                                                           durch den Gemeinderat vom 23. November 2020 und vom 26. April
                                                                           2021 folgende Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen
                                                                           Bebauungsplan „Gelenauer Straße Südwest“:

                                                                           § 1 Zu sichernde Planung

                                                                           Der Gemeinderat der Gemeinde Amtsberg hat in seiner Sitzung am 23.
                                                                           November 2020 mit Beschluss Nr. 04/11/2020 beschlossen, für das in §
                                                                           2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen. In seiner Sit-
                                                                           zung am 26. April 2021 hat der Gemeinderat der Gemeinde Amtsberg
                                                                           hierzu mit Beschluss Nr. 02/04/2021 einen Ergänzungsbeschluss ge-
                                                                           fasst. Die Veränderungssperre dient der Sicherung der planerischen
                                                                           Zielsetzung und damit der Sicherung der städtebaulichen Ordnung so-
                                                                           wie der geordneten weiteren städtebaulichen Entwicklung innerhalb des
                                                                           Geltungsbereichs.

                                                                           Dies soll für den Bereich des zu erstellenden Bebauungsplanes „Gele-
                                                                           nauer Straße Südwest“ insbesondere durch folgende Planungsziele und
                                                                           Regelungsinstrumente gewährleistet werden:
                                                                           • von Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind und ihre Nut-
                                                                              zung,
    Amtsberg, den 27. April 2021
                                                                           • von Flächen für die Landwirtschaft,
                                                                           • von Verkehrsflächen, ggf. Verkehrsflächen von besonderer Zweck-
                                                                              bestimmung, ggf. mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Flächen,
                                                                           • von Versorgungsflächen einschließlich der Flächen für Anlagen der
                                                                              Wasserversorgung,
                                                                           • die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsan-
    Krause
                                                                              lagen und -leitungen,
    Bürgermeister
                                                                           • von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent-
                                                                              wicklung von Boden, Natur und Landschaft,
    Hinweise                                                               • zu von Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen zum Schutz vor
                                                                              schädlichen Umwelteinwirkungen,
    Die in dem Beschluss bezeichnete Anlage 1, die den Geltungsbereich     • Wasserflächen,
    des aufzustellenden Bebauungsplans zeichnerisch darstellt, wird ge-    • Flächen für Wald.
    mäß § 8 der Kommunalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) vom
    17. Dezember 2015 i. V. m. § 4 der Bekanntmachungssatzung der Ge-      § 2 Geltungsbereich
    meinde Amtsberg vom 19. Februar 2018 im Wege der Ersatzbekannt-
    machung öffentlich bekannt gemacht.                                    (1) Der räumliche Geltungsbereich der Satzung umfasst folgende Flur-
                                                                           stücke:
    Der Übersichtsplan wird im Rathaus der Gemeinde Amtsberg, Poststra-
    ße 30, 09439 Amtsberg zur kostenlosen Einsichtnahme für jedermann      Flurstücke 179/3, 182/a, 186, 189, 197, 198, 199, 200, 204, 205, 208,
    während der üblichen Dienstzeiten, mindestens aber 20 Stunden wö-      209/1, 209/2, 209/3, 209/4, 216, 217, 225, 226, 227, 228, 231, 231/b,
    chentlich, für die Dauer von mindestens 2 Wochen niedergelegt.         236, 238, 246, 248, 257, 263, 265, 280, 282, 285, 286/1, 323/1, 325,
                                                                           681, 682/a und Teile der Flurstücke 173, 193/1, 682/4 in der Gemarkung
    Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans ist im nach-    Weißbach.
    folgend abgedruckten Übersichtsplan nur nachrichtlich wiedergegeben.
    Maßgebend ist die zeichnerische Darstellung des Geltungsbereichs in    (2) Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieser
    der Anlage zum Beschluss im Maßstab 1:8000.                            Satzung ist in dem als Anlage beigefügten Lageplan im Maßstab 1:8.000
                                                                           durch schwarz gestrichelte Linie dargestellt. Maßgeblich ist der innere
                                                                           Rand der Linie. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

                                                                           § 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre

                                                                           (1) Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung dürfen
                     www.amtsberg.eu
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                                                                               a. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder
                                                                                   bauliche Anlagen beseitigt werden,
Amtsberger Anzeiger - in der Gemeinde Amtsberg
8 Amtsberger Anzeiger                                                                                                            10. Mai 2021

                   Im Amtsberger Amtsblatt zwischenzeitlich erfolgte öffentliche Bekanntmachungen
   b. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von       Ausgefertigt am: 27. April 2021
      Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen
      nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind,
      nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen,         Krause
    kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen wer-       Bürgermeister
    den. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmi-
    gungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
                                                                        Hinweise
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre bau-
                                                                        Die in § 2 bezeichnete Anlage zur Satzung, die den Geltungsbereich der
    rechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemein-
                                                                        Veränderungssperre zeichnerisch darstellt, wird gemäß § 8 der Kommu-
    de nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und
                                                                        nalbekanntmachungsverordnung (KomBekVO) vom 17. Dezember 2015
    mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre
                                                                        i. V. m. § 4 der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Amtsberg vom
    hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und       19. Februar 2018 hiermit im Wege der Ersatzbekanntmachung öffentlich
    die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der      bekannt gemacht.
    Veränderungssperre nicht berührt.
                                                                        Die Satzung über die Veränderungssperre einschließlich der in § 2 be-
§ 4 Inkrafttreten der Veränderungssperre                                zeichneten Anlage zur Satzung wird im Rathaus Amtsberg, Poststraße
                                                                        30, 09439 Amtsberg zur kostenlosen Einsichtnahme für jedermann wäh-
Die Veränderungssperre wird gemäß § 214 Abs. 4 BauGB im ergänzen-       rend der üblichen Dienstzeiten bereit gehalten. Über den Inhalt der Sat-
den Verfahren erneut beschlossen und rückwirkend zum 3. Dezember        zung wird dort auf Verlangen Auskunft gegeben.
2020, dem Datum, an dem das Amtsberger Amtsblatt, Ausgabe Nr. 18,
erschienen ist, in Kraft gesetzt.                                       Der Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung ist im nachfolgend ab-
                                                                        gedruckten Übersichtsplan nur nachrichtlich wiedergegeben. Maßge-
Ausgefertigt am: 27. April 2021                                         bend ist die zeichnerische Darstellung des Geltungsbereiches in der An-
                                                                        lage zur Satzung im Maßstab 1:8000.

                                                                        Etwaige Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung
                                                                        sind nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
Krause                                                                  innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der
Bürgermeister                                                           Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung
                                                                        oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Anlage zu § 2 der Satzung: Lageplan (mit separatem Ausfertigungsver-
merk)                                                                   Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB wird hingewie-
                                                                        sen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung ver-
                                                                        langen, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögens-
                                                                        nachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch
                                                                        herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
                                                                        Entschädigungspflichtigen beantragt.

                                                                        Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
                                                                        zustande gekommen sind, gelten gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO
                                                                        ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande
                                                                        gekommen. Dies gilt nicht, wenn

                                                                        1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
                                                                        2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung
                                                                           oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
                                                                        3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO
                                                                           wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
                                                                        4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
                                                                           a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
                                                                               oder
                                                                           b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der
                                                                               Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet-
                                                                               zung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

                                                                        Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht wor-
                                                                        den, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann
                                                                        diese Verletzung geltend machen.

                                                                              Öffentliche Ankündigung eines Grenztermines
                                                                        Katastervermessungsarbeiten am Flurstück: 780/11
                                                                        in der Gemeinde: Amtsberg Gemarkung: Weißbach

                                                                        Adressat:                                                                  C
                                                                                                                                                   M
                                                                        Grundstückseigentümer und Inhaber grundstücksgleicher Rechte sowie         Y
                                                                                                                                                   K
                                                                        deren Verfügungsberechtigte und Bevollmächtigte für folgende Flur-
Amtsberger Anzeiger - in der Gemeinde Amtsberg
10. Mai 2021                                                                                                             Amtsberger Anzeiger 9

                       Im Amtsberger Amtsblatt zwischenzeitlich erfolgte öffentliche Bekanntmachungen
    stücke der Gemeinde Amtsberg, Gemarkung Weißbach: 778, 780/2,              Flurstücksgrenzen aus dem Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit
    780/10, 780/11                                                             übertragen (Grenzwiederherstellung) werden.

    Die Grenzen der oben genannten Flurstücke sollen teilweise durch eine      Der Grenztermin findet am Dienstag, dem 25.05.2021 um 8:00 Uhr am
    Katastervermessung nach § 16 des Gesetzes über das amtliche Ver-           Treffpunkt: Weißbach, Am Froschteich (nähe Whs. Froschteich 2)
    messungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen           statt.
    (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG)
    vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), zuletzt geändert durch       Für den Fall ihres Erscheinens zum Grenztermin werden die Beteiligten
    Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482) bestimmt      gebeten, ihren Personalausweis oder Reisepass mitzubringen. Sie kön-
    werden. Die Grenzbestimmung ist ein Verwaltungsverfahren im Sinne          nen sich auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser
    des Verwaltungsverfahrensgesetzes.                                         muss seinen Personalausweis, Reisepass oder Dienstausweis und eine
                                                                               vom jeweiligen Beteiligten unterschriebene schriftliche Vollmacht vorle-
    Die oben benannten natürlichen oder juristischen Personen sind Betei-      gen.
    ligte des Verwaltungsverfahrens. Der Grenztermin ist die im § 28 des
    Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehene Anhörung Beteiligter zu          Im Anschluss an die Anhörung zur Grenzbestimmung soll die Anhörung
    den entscheidungserheblichen Tatsachen. Dabei wird den Beteiligten         zum Verwaltungsverfahren der Abmarkung dieser Flurstücksgrenzen er-
    der ermittelte Grenzverlauf an Ort und Stelle erläutert und vorgewiesen.   folgen, wozu die Beteiligten hiermit ebenfalls eingeladen werden. Ab-
    Im Anschluss besteht die Gelegenheit, sich im Rahmen von § 16 Abs. 3       markung ist nach § 17 SächsVermKatG das Einbringen von festen, dau-
    SächsVermKatG zum Grenzverlauf zu äußern.                                  erhaften und örtlich erkennbaren Grenzmarken zur Kennzeichnung des
                                                                               örtlichen Grenzverlaufs.
    Anlass der Grenzbestimmung ist die beim Öffentlich bestellten Vermes-      Flurstücksgrenzen können auch ohne Anwesenheit der Beteiligten oder
    sungsingenieur, Dipl.-Ing. (FH) Ulf Fiedler, beantragte Katastervermes-    eines Bevollmächtigten bestimmt und abgemarkt werden. Die Ergebnis-
    sung am Flurstück 780/11                                                   se von Grenzbestimmung und Abmarkung werden bei Abwesenheit
    Antragsteller: Gemeinde Amtsberg                                           schriftlich oder durch Offenlegung bekannt gegeben.

    Mit der Katastervermessung sollen neue Flurstücksgrenzen erstmalig im      gez. Dipl.-Ing. (FH) Ulf Fiedler
    Liegenschaftskataster festgelegt (Grenzfeststellung) und bestehende        Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

                                        Bekanntmachung einer Einziehung nach § 3 StraBeVerzVO

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Amtsberger Anzeiger - in der Gemeinde Amtsberg
10 Amtsberger Anzeiger                                                                           10. Mai 2021

                Im Amtsberger Amtsblatt zwischenzeitlich erfolgte öffentliche Bekanntmachungen

                                                                                                                C
                                                                                                                M
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10. Mai 2021                                                                            Amtsberger Anzeiger 11

                   Im Amtsberger Amtsblatt zwischenzeitlich erfolgte öffentliche Bekanntmachungen

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12 Amtsberger Anzeiger                                                                           10. Mai 2021

                Im Amtsberger Amtsblatt zwischenzeitlich erfolgte öffentliche Bekanntmachungen

                                                                                                                C
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10. Mai 2021                                                                                                             Amtsberger Anzeiger 13

                                                                     Historisches
                                                    Gasthaus zum grünen Tal in Dittersdorf

    Im Grünen Tal, links an der Straße in Richtung Kemtau, nahe an der         tes daran. Als die Stadtbevölkerung mit steigender Tendenz bevorzugte,
    Zwönitz gelegen, war einst dieses „Restaurant zum Grünen Tal“. Diese       die auf dem Land liegenden Ausflugslokale zu besuchen, bot sich auch
    Hausstelle wird bereits 1699 mit Besitzer genannt. Fast alle an der heu-   das Vermieten von Zimmer in der „Sommerfrische“ an. Ein Strandbad an
    tigen Talstraße vorhandenen Häuser waren Herrschaftslehen (Herren v.       der Zwönitz gegenüber, tat hier das Übrige.
    Einsiedel) Die Inwohner dienten oben auf dem hiesigen Rittergut, oder in
    der unmittelbar in Nähe liegenden herrschaftlichen Mühle. Erster Nach-     Paar hundert Meter Flussabwärts, war es wegen der in die Zwönitz ab-
    weis über einer Restauration und meist mit in Verbindung gebrachte Ma-     geleiteten chemischen Abwässer der Filzfabrik, nicht mehr zu empfeh-
    terialwarenhandel dokumentiert die Versteigerung des Anwesens 1879.        len. 1945 völlig, auch die gegenüberliegende Turnhalle, im Bombenha-
    Eine oben am Berg befindliche Kegelbahn mit angebauten Nischen, för-       gel zerstört. Die Gaststätte wurde in veränderter Bauart wieder aufge-
    derte das Vereinsleben. Ein folgender Wirt lockte 1901 mit „Garten u.      baut. Die letzte Inhaberin des Gasthauses war Ilse Winkler (Dittersdorfer
    Schaukelbelustigung“ (Lithos Karte)                                        nannten sie auch „die wilde Wirtin“) Weshalb bleibt offen! Nach ihren frü-
                                                                               hen Tod blieb ihr Mann Fritz noch kurze Zeit hier wohnen. (Ausschnitt
    Der später Gastwirt Karl Kürschner, selbst in mehreren Vereinen aktiv, -   aus: Das Grüne Tal in Dittersdorf.)
    besonders im Gesangverein „Liedertafel“ hatte natürlich auch sein Gu-                                                                  Roland Sittel

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14 Amtsberger Anzeiger                                                                                                               10. Mai 2021

                                               Informationen der Gemeindeverwaltung

   Landratsamt Erzgebirgskreis

                                         Vollzug des Tierseuchenrechts
                       hier: Aufhebung der Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung
   über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel (ausgenommen Laufvögel) zum Schutz vor der Geflügelpest
                          im Risikogebiet (gesamter Erzgebirgskreis) vom 29.03.2021

Das Landratsamt Erzgebirgskreis, Referat Lebensmittelüberwachungs-         3. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Gesetz zur Regelung
und Veterinäramt, erlässt folgende                                            des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts
                                                                              für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Verwal-
            Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung                          tungsverfahrensgesetz (VwVfG).

1. Die tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung vom 29.03.2021             4. Zu Ziffer 1:
   über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel (ausgenom-              Gemäß § 13 Geflügelpestverordnung i. V. m. Art. 4 Abs. 5 des Durfüh-
   men Laufvögel) zum Schutz vor der Geflügelpest im Risikoge-             rungsbeschlusses (EU) 2018/1136 der Kommission kann auf Grundlage
   biet (gesamter Erzgebirgskreis) wird hiermit aufgehoben.                regelmäßiger Überprüfung der Maßnahmen gemäß Art. 5 dieser Verord-
                                                                           nung der Anwendungsbereich und die Dauer der Risikominderungs-
2. Dieser Bescheid tritt am Tage seiner Bekanntmachung in Kraft.           maßnahmen und verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen ausgeweitet
                                                                           oder eingegrenzt werden. Im Landkreis Erzgebirgskreis wurden keine In-
3. Diese Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung ergeht ko-               fektionen mit HPAIV H5 von Wildvögeln oder in Gefangenschaft gehalte-
   stenfrei.                                                               nen Vögeln festgestellt. Die letzten Feststellungen von HPAIV H5 in
                                                                           Sachsen wurden am 08.04.2021 im Landkreis Sächsische Schweiz
                               Gründe                                      Osterzgebirge gemeldet. Seitdem wurden in Sachsen keine weiteren
                                                                           HPAIV H5-Infektionen nachgewiesen. Daher ist die tierseuchenrechtli-
                                   I.                                      che Allgemeinverfügung vom 29.03.2021 aufzuheben.

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen       Zu Ziffer 3:
Zusammenhalt hatte mit Erlass vom 30.12.2020 (AZ: 24-5133/62/9-            Die Nichterhebung von Kosten beruht auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsVwKG.
2020/54660) die Anordnung der Aufstallung des Geflügels durch die LÜ-      Diese Amtshandlung wird im öffentlichen Interesse von Amts wegen
VÄ nach § 13 Abs. 1 Geflügelpestschutzverordnung (GeflPestSchV) in         vorgenommen.
den durch die LÜVÄ risikobewerteten Gebieten ihrer Landkreise bis auf
Widerruf verfügt.
Am 28.01.2021 und am 24.02.2021 hat das Landestierseuchenbekämp-           Rechtsbehelfsbelehrung
fungszentrum entschieden, dass auf Grund der epidemiologischen Si-
tuation die Anordnung der Aufstallung des Geflügels in ausgewiesenen       Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach
sächsischen Risikogebieten weiterhin geboten war.                          Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist
                                                                           beim Landratsamt Erzgebirgskreis, Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456
Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) hatte als Bundesforschungsinstitut   Annaberg-Buchholz schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der
für Tiergesundheit in seiner „Risikoeinschätzung zum Auftreten von         Widerspruch kann auch bei jedem anderen Dienstgebäude des Land-
HPAIV H5 in Deutschland“ vom 25.03.2021 das Risiko für die Einschlep-      ratsamtes Erzgebirgskreis schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt
pung und Verbreitung von HPAIV H5 in Hausgeflügelbestände durch            werden.
Wildvögel in Abhängigkeit vom Gebiet als „hoch“ bewertet. Außerdem
war von einem hohen Eintragsrisiko durch Verschleppung des Virus zwi-      Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In
schen Geflügelhaltungen (Sekundärausbrüche) auszugehen. Daher war          diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elek-
der Landkreis Erzgebirgskreis als Risikogebiet auszuweisen und die be-     tronischen Signatur zu versehen und an die E-Mail-Adresse signa-
stehende Aufstallpflicht auf unbestimmte Zeit zu verlängern.               tur@kreis-erz.de zu senden. Die Schriftform kann auch durch die absen-
Die letzten Geflügelpestfälle in Sachsen wurden am 08.04.2021 im Land-     derbestätigte Versendung eines elektronischen Dokuments nach § 5
kreis Sächsische Schweiz Osterzgebirge gemeldet. Seitdem wurden in         Abs. 5 De-Mail-Gesetz an die DE-Mail-Adresse postfach@kreis-erz.de-
Sachsen keine weiteren HPAIV H5-Infektionen nachgewiesen. Dennoch          mail.de ersetzt werden.
bleibt das Risiko einer Einschleppung über Wildvögel bestehen.
                                                                           Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:
                                   II.                                     Eine Erhebung des Widerspruchs durch eine einfache E-Mail ist nicht
                                                                           möglich, die erforderliche Form des Widerspruchs ist damit nicht ge-
1. Das Landratsamt Erzgebirgskreis, Referat Lebensmittelüberwa-            wahrt. Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie
   chungs- und Veterinäramt ist für diese Verfügung sachlich und ört-      verschlüsselte elektronische Dokumente sind auf der Homepage des
   lich zuständig.                                                         Erzgebirgskreises, unter www.erzgebirgskreis.de im Punkt „Kontakt“ zu
                                                                           finden.
2. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 6 und 24 Gesetz zur
   Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesund-              Annaberg-Buchholz, 26.04.2021
   heitsgesetz - TierGesG) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Sächsisches
   Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTier-               Dr. Weinrich
   GesG).                                                                  Stellv. Amtstierärztin

                                                                                                                                                       C

                                                        www.amtsberg.eu                                                                                M
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10. Mai 2021                                                                                                             Amtsberger Anzeiger 15

                                                    Informationen der Gemeindeverwaltung

                                                         Informationen aus der Kämmerei

    Was ändert sich durch die Grundsteuerreform?

    Kurz gemeldet: Die „neue“ Grundsteuer ist erstmalig ab dem Jahr 2025
    zu zahlen. Bis dahin müssen alle Grundstücke und Gebäude in Sachsen
    neu bewertet werden. Dafür benötigt das Finanzamt eine Steuererklä-
    rung zum jeweiligen Grundstück. Voraussichtlich ab Mitte 2022 kann
    diese Erklärung vom Eigentümer abgegeben werden. Notwendig ist die
    Reform, da die Grundsteuer nach veralteten Werten berechnet wird und
    es dadurch zu ungerechten Grundsteuerzahlungen kommt.

    Informationen zur Grundsteuerreform

    1. Was ist die Grundsteuer und wofür wird sie gezahlt?
    Mit der Grundsteuer wird der Grundbesitz, also Grundstücke und Ge-
    bäude einschließlich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, be-
    steuert. Sie wird von den Eigentümerinnen und Eigentümern gezahlt, die
    sie über die Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter umlegen
    können. Von der Grundsteuer sind also alle Einwohnerinnen und Ein-          4. Was beinhaltet das sächsische Grundsteuermodell?
    wohner einer Gemeinde direkt oder indirekt betroffen. Ihnen kommt sie       Der sächsische Landtag hat Anfang Februar 2021 das sächsische
    wiederum zugute, denn die Kommunen verwenden die Grundsteuerein-            Grundsteuermodell verabschiedet. Dieses weicht vom Grundsteuerge-
    nahmen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und freiwilligen Aufgaben, zum      setz des Bundes dahingehend ab, dass bei den Steuermesszahlen zwi-
    Beispiel für den Bau und die Unterhaltung von Straßen, Schulen,             schen den Grundstücksarten differenziert wird.
    Schwimmbäder oder Bibliotheken.
                                                                                Bei der Grundsteuer B gelten in Sachsen künftig folgende Steuermess-
    2. Warum gab es eine Grundsteuerreform und ab wann wirkt sie?               zahlen:
    Das Bundesverfassungsgericht hatte im April 2018 die bisherige Grund-       • 0,36 Promille für unbebaute Grundstücke und Wohngrundstücke
    lage für die Grund-steuer – die Einheitswerte – für verfassungswidrig er-   • 0,72 Promille für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grund-
    klärt. Daraufhin musste der Gesetzgeber die Bewertung im Rahmen der             stücke, das Teileigentum und die sonstigen bebauten Grundstücke
    Grundsteuerreform neu regeln, um den Gemeinden eine ihrer wichtigs-
    ten Einnahmequellen dauerhaft zu erhalten. Die Grundsteuer darf noch        Für die Grundsteuer A verbleibt es bei der im Grundsteuergesetz gere-
    bis zum 31. Dezember 2024 auf Basis der Einheitswerte erhoben wer-          gelten Steuermesszahl von 0,55 Promille.
    den. Die auf dem bisherigen Recht basierenden Einheitswertbescheide,
    Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide werden kraft              Ziel des sächsischen Modells ist es, eine deutliche Steigerung der
    Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgeho-         Grundsteuer bei den Wohn-grundstücken und demgegenüber eine star-
    ben. Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer dann nur noch auf Basis          ke Entlastung bei den Geschäftsgrundstücken zu vermeiden. Wohnen
    neuer Bescheide erhoben.                                                    soll durch die Grundsteuerreform nicht stärker belastet werden. Im Er-
                                                                                gebnis soll eine überproportionale Belastung einzelner Grundstücksar-
    3. Was passiert bei der Umsetzung der Grundsteuerreform?                    ten vermieden werden. Die höhere Messzahl für Geschäftsgrundstücke
    Voraussetzung für den Erlass der neuen Bescheide ist eine neue Haupt-       bewirkt dabei nicht, dass sich die Grundsteuerbelastung für die sächsi-
    feststellung, die zum Stichtag 1. Januar 2022 durchgeführt wird. Dabei      sche Wirtschaft flächendeckend erhöht oder sogar verdoppelt. Das ha-
    werden alle Grundstücke und Gebäude so-wie alle Betriebe der Land-          ben die im Rahmen des sächsischen Gesetzgebungsverfahrens durch-
    und Forstwirtschaft - in Sachsen sind das ca. 2,5 Mio. wirtschaftliche      geführten Berechnungen gezeigt.
    Einheiten - vom Finanzamt neu bewertet.
    Dafür werden alle Eigentümerinnen und Eigentümer gebeten, ab Mitte          5. Und wie hoch ist die Grundsteuer ab 2025?
    2022 eine Erklärung für ihren Grundbesitz abzugeben. Damit dies mög-        Belastbare Aussagen, wie sich die Höhe der ab 2025 zu zahlenden
    lichst reibungslos gelingt, hat der Gesetzgeber eine elektronische Über-    Grundsteuer in jedem Einzelfall ändern wird, sind derzeit nicht möglich.
    mittlungspflicht für die Steuererklärungen vorgesehen. Die entsprechen-     Hierzu müssen die Grundstücke zunächst neu bewertet werden. Grund-
    den Programme dafür werden derzeit erarbeitet und künftig über ELS-         lage dafür sind die Steuererklärungen, nach Aufforderung durch die Fi-
    TER bereitgestellt. Sie werden die Eigentümerinnen und Eigentümer bei       nanzverwaltung abzugeben sind. Die Eigentümerinnen und Eigentümer
    der Erklärungsabgabe unterstützen. Auf Papier eingehende Erklärungen        werden im 2. Quartal 2022 von den Finanzämtern Informationen zur Ab-
    werden nicht zurückgewiesen, sondern gescannt und digitalisiert.            gabe der Steuererklärung erhalten.
    Bei der Steuererklärung werden künftig deutlich weniger Angaben be-         Trotz der Differenzierung der Steuermesszahlen in Sachsen wird sich die
    nötigt. Von den Eigentümerinnen und Eigentümern sind die Lage und           Grundsteuerzahlung einzelner Steuerpflichtiger verändern. Die ange-
    Bezeichnung des Flurstücks, die Grundstücksgröße, der Bodenricht-           strebte Aufkommensneutralität bezieht sich nur auf das gesamte
    wert (im Internet abrufbar z. B. unter: https://www.boris.sachsen.de/bo-    Grundsteueraufkommen in Sachsen bzw. in der jeweiligen Kommune.
    denrichtwertrecherche-4034.html), die Gebäudeart (z. B. Einfamilien-        Belastungsverschiebungen zwischen den einzelnen Steuerpflichtigen
    haus, Zweifamilienhaus, Eigentumswohnung, Geschäftsgrundstück               lassen sich aufgrund von Wertveränderungen bei den Grundstücken,
    etc.), die Wohnfläche oder Bruttogrundfläche und das Baujahr anzuge-        die innerhalb der letzten 87 Jahre eingetreten sind, nicht vermeiden.
    ben. Viele weitere erforderliche Berechnungsfaktoren sind im Gesetz         D. h. es wird Grundstücke geben für die ab 2025 mehr Grundsteuer
    fest-gelegt. Die Eigentümerinnen und Eigentümer müssen den neuen            als bisher und Grundstücke, für die weniger Grundsteuer als bisher
    Grundsteuerwert deshalb auch nicht selbst berechnen. Dies übernimmt         zu zahlen sein wird. Das ist die unausweichliche Folge der vom Bundes-
    das jeweilige Finanzamt.                                                    verfassungsgericht geforderten Neuregelung und lässt sich – ange-
C   Das bisherige dreistufige Verfahren und die Unterscheidung von Grund-       sichts der aktuellen Ungerechtigkeiten aufgrund der großen Bewer-
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    steuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Grundsteuer B       tungsunterschiede durch das Abstellen auf veraltete Werte – nicht ver-
    für das Grundvermögen werden auch künftig beibehalten:                      meiden.
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