Nr. 72 - Januar 2020 - AHK Spanien
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Nr. 72 - Januar 2020 inhaltsverzeichnis HANDELSRECHT 04/05 spanien Neuigkeiten zu grenzüberschreitenden Umwandlungen 06/07 deutschland: Die Incoterms 2020 sind da! GESELLSCHAFTSRECHT 08/09 spanien: Die Figur des Sekretärs des Vewaltungsrats ARBEITSRECHT 10/11 spanien: Arbeitszeiten in Spanien. Was müssen die Unternehmen in Spanien beachten? INTERNATIONALES RECHNUNGSWESEN 12/13 spanien: Änderungen an den Internationalen Rechnungslegungsvorschriften IAS 1 und 8 PROZESSRECHT 14 spanien: 2020 verjähren die Schulden, die zwischen 2005 und 2015 entstanden sind. Was muss man jetzt beachten? 15 deutschland: Was nützt ein Privatgutachten im Prozess? DIREKTE STEUERN 16/17 spanien: Rechtmäßigkeit seitens von Freiberuflern gegründeten Gesellschaften 18/19 deutschland: EU-Rechtswidrigkeit der Voraussetzungen der ertragsteuerlichen Organschaft? Deutsche Handelskammer für Spanien Tel: 91 353 09 38 Email: jur@ahk.es 02 Avda. Pío XII 26-28 | 28016 Madrid Fax: 91 359 12 13 NIF G85559573
Nr. 72 - Januar 2020 inhaltsverzeichnis UMSATZSTEUER UND ZÖLLE 20/21 spanien: Kann eine Tochtergesellschaft eine Betriebsstätte ihrer ausländischen Muttergesellschaft sein? 22/23 deutschland: EU-Rechtswidrigkeit der Rechtsformbeschränkungen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft? WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT 24 spanien: Freiheitsstrafe wegen Schenkung von Immobilien zur Vermeidung von Entschädigungszahlungen SCHIEDSVERFAHRENSRECHT 25 spanien: Haftung der Schiedsrichter während des Schiedsverfahrens MODERECHT 26/27 spanien: Nachahmungsschutz der Modekreationen 28 DIE KAMMER INFORMIERT Deutsche Handelskammer für Spanien Tel: 91 353 09 38 Email: jur@ahk.es Avda. Pío XII 26-28 | 28016 Madrid Fax: 91 359 12 13 NIF G85559573 03
Nr. 72 - Januar 2020 handelsrecht - spanien Neuigkeiten zu grenzüberschreitenden Umwandlungen 1/2 Am 10. Oktober erteilte ein Gericht als einstweilige Verfügung die Aussetzung der Beschlüsse der Generalversammlung von Mediaset España („Mediaset“), die die grenzüberschreitende Verschmelzung genehmigten, durch die das niederländische Unternehmen Mediaset Investment („MFE“) die Unternehmen Mediaset und Mediaset Italia übernehmen würde. Die einstweilige Verfügung wurde von dem Minderheitsaktionär Vivendi beantragt, wobei die Annahmen des mit der Anhängigkeit eines Rechtsstreits Luis Miguel verbundenen Risikos auf folgende Argumente gestützt wurden: de Dios Martínez Erstens legt das spanische UmwG fest, dass keine Fusion nach ihrer Eintragung angefochten werden kann. Dadurch erhöht sich das Risiko der Socio Irreversibilität der Fusion nach Ablauf der gesetzlichen Einspruchsfrist luismiguel.dedios@cms-asl.com erheblich, was Mediaset die Möglichkeit gibt, die Fusion einzutragen sowie die Beendigung des Verfahrens zu beatragen wodurch das Recht von Vivendi auf einen wirksamen Rechtsschutz beeinträchtigt würde. Zweitens legt das UmwG fest, dass nach der Verschmelzung das Handelsregisterblatt der aufgelösten Gesellschaft gelöscht wird, was es in der Praxis unmöglich macht, ein aufgelöstes Unternehmen zu reaktivieren. Schließlich gäbe es Verpflichtungen, die sich aus der Fusion ergeben, die aufgrund des begrenzten Umfangs eines Urteils niemals aufgehoben werden Tobías Kálnay könnten. Abogado tobias.kalnay@cms-asl.com Hingegen argumentierte Mediaset unter anderem, dass eine konkrete und reale Gefahr für Vivendi nicht bewiesen sei und dass, falls das Urteil aufrechterhalten würde, die Fusion durch eine Abspaltung zur Wiederherstellung der früheren Situation vollkommen umkehrbar wäre. Deutsche Handelskammer für Spanien Tel: 91 353 09 38 Email: jur@ahk.es 04 Avda. Pío XII 26-28 | 28016 Madrid Fax: 91 359 12 13 NIF G85559573
Nr. 72 - Januar 2020 handelsrecht - spanien Neuigkeiten zu grenzüberschreitenden Umwandlungen 2/2 Unter Berücksichtigung des oben Gesagten beschloss das Gericht, die einstweilige Verfügung zu gewähren und daher die Fusion auszusetzen. Somit wurde das Risiko der Irreversibilität der Fusion bestätigt, die zunächst hypothetische Notwendigkeit der Durchführung der Fusion durch Mediaset beurteilt und Vivendi eine Garantie auferlegt. Darüber hinaus ist bei der Beurteilung des Verfügungsgrunds von Vivendi zu beachten, dass das Gericht unter anderem die aus der Fusion resultierende Satzungen nach niederländischem Recht sowie das Ausmaß der Verletzung des Minderheitsaktionärs zu bewerten hat: Was die Vorteile betrifft, die der Mehrheitsaktionär zum Nachteil von Vivendi in der neuen Satzung von MFE erhält, identifiziert das Gericht Folgende: i) die Unilateralität des Verwaltungsrates ii) der erhebliche Verlust an politischen Rechten seitens Vivendi, iii) die Befugnis des Verwaltungsrats, Vivendi Rechte als Aktionär zu begrenzen aufgrund dessen Rechtsstreitigkeiten, iv) die Ausgestaltung der Treueaktien, die eine potenzielle Verwässerung für Vivendi implizieren, und v) die Ausgestaltung der Verpflichtung zur Formulierung eines obligatorischen Übernahmeangebots, das für Vivendi konzipiert zu sein scheint, während der Mehrheitsaktionär dieses vermeidet. Daher bestätigte das Gericht den Verfügungsgrund und erklärte die einstweilige Verfügung. Deutsche Handelskammer für Spanien Tel: 91 353 09 38 Email: jur@ahk.es Avda. Pío XII 26-28 | 28016 Madrid Fax: 91 359 12 13 NIF G85559573 055
Nr. 72 - Januar 2020 handelsrecht - deutschland Die Incoterms 2020 sind da! 1/2 Die Incoterms 2020 sind in Kraft. Die Änderungen sind überschaubar, zukünftige Verträge sollten dennoch angepasst werden. Außerdem sollte jeder Ex- und Importeur die Einführung nutzen, um die korrekte Verwendung zu überprüfen. Erfahrungsgemäß führt die Falschverwendung häufig zu langwierigen und kostspieligen Rechtsstreiten. Kurze Wiederholung: Die Incoterms (kurz für „International Commercial Terms”) werden von Dr. Thomas Rinne der International Chamber of Commerce (ICC), einer nichtstaatlichen Rechtsanwalt / Abogado Organisation, herausgegeben. Sie sind eine Sammlung von Klauseln, die rinne@buse.de zum Ziel haben, auf jeweils drei Buchstaben komprimiert, die wichtigsten Parameter einer Warenlieferung zu regeln (Verantwortlichkeit für Transport und Kosten, Zoll sowie Beschädigung der Sache). Jede der Klauseln wird durch den Bestimmungsort ergänzt. „EXW Madrid“ bedeutet, dass der Verkäufer die Ware an der Pforte seiner Fabrik oder seines Warenlagers in Madrid bereitzustellen hat (EXW = Ex Works). Die Incoterms entfalten Wirkung alleine durch die Bezugnahme im Vertrag und haben keinen staatlichen Charakter. Was ist neu? Die Incoterms 2020 bestehen nach wie vor aus 11 Klauseln. Die Klausel „DAT (Delivered at Terminal)“ ist gestrichen worden, hinzugekommen ist die Johannes Brand, LL.M. Klausel „DPU (Delivered at Place Unloaded)“. Die Klausel DAT wurde häufig Rechtsanwalt und falsch verwendet, da angenommen wurde, dass an ein Hafenterminal Fachanwalt für geliefert werden muss. Tatsächlich sollte schon mit der alten Klausel der internationales Verkäufer nur zur Lieferung an irgendein Entladeterminal verpflichtet Wirtschaftsrecht werden. Um das klarzustellen und die korrekte Verwendung der Klausel zu brand@buse.de fördern, wurde diese umbenannt und inhaltlich leicht angepasst. Deutsche Handelskammer für Spanien Tel: 91 353 09 38 Email: jur@ahk.es 06 Avda. Pío XII 26-28 | 28016 Madrid Fax: 91 359 12 13 NIF G85559573
Nr. 72 - Januar 2020 handelsrecht - deutschland Die Incoterms 2020 sind da! 2/2 Die weiteren Änderungen beschränken sich größtenteils auf Anpassungen und Klarstellungen. Gerüchte kursierten vor der Veröffentlichung der Incoterms 2020, dass die Klauseln „EXW (Ex Works)“ oder „DDP (Delivered Duty Paid)“ gestrichen werden sollten. Beides ist trotz häufiger Anwendungsprobleme nicht geschehen. Die Klausel DDP verpflichtet den Verkäufer, die Ware verzollt zu liefern, was ihm aber häufig gar nicht möglich ist, da die zollrechtlichen Regeln vieler Länder die Verzollung durch einen dort Ansässigen fordern. Bei richtiger Anwendung erfüllen die Klauseln aber dennoch ihren Zweck, denn nicht alle Länder regeln die Verzollung so. Was ist zu tun? Bestehende Verträge müssen nicht angepasst werden. Da Incoterms nur durch Bezugnahme Vertragsbestandteil werden, werden Gerichte grundsätzlich auch die älteren Fassungen der Incoterms zur Auslegung heranziehen. Neuabschlüsse sollten aber – aus diversen Gründen – auf Grundlage der Incoterms 2020 geschehen. Zudem sollte die Neuerung zum Anlass genommen werden, die korrekte Verwendung der Incoterms zu überprüfen. Die Incoterms erleichtern die Vertragsgestaltung enorm, aber ihre korrekte Verwendung erfordert Fachwissen und Prüfung im Einzelfall. Eine unbedachte Verwendung der Incoterms birgt das Risiko von Rechtsunsicherheiten, teurer und langwieriger Prozesse. Deutsche Handelskammer für Spanien Tel: 91 353 09 38 Email: jur@ahk.es Avda. Pío XII 26-28 | 28016 Madrid Fax: 91 359 12 13 NIF G85559573 07
Nr. 72 - Januar 2020 gesellschaftsrecht - spanien Die Figur des Sekretärs des Vewaltungsrats 1/2 Wenn das Verwaltungsorgan eines Unternehmens ein Verwaltungsrat ist, ist es üblich, dass der Verwaltungsrat eine aussenstehende Person zum Sekretär des Verwaltungsrats ernennt, d.h. jemanden, der nicht auch Verwaltungsratsmitglied ist. Die Figur des Sekretärs, der nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrats ist, ist in Par. 528octies des Gesetzes über Kapitalgesellschaften vorgesehen, der sich zwar auf börsennotierte Gesellschaften bezieht, dessen Regelung Enrique Castrillo aber auf alle Kapitalgesellschaften anwendbar ist. In diesem Sinne ist im Beschluss der Generaldirektion für Register und Notare vom 7.11.2016 zu de Larreta-Azelain lesen: Abogado ecastrillo@bertramruland.com “Das Amt des Sekretärs des Verwaltungsrates einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung -und eigentlich jeder Kapitalgesellschaft- kann von einer Person bekleidet werden, die nicht Mitglied des Verwaltungsrats ist. Par. 109.1.a der Handelsregisterordnung verleiht dem Sekretär des kollegialen Verwaltungsorgans Bescheinigungsbefugnisse, unabhängig davon, ob er Mitglied des Verwaltungsrats ist oder nicht. Es gibt keine Bestimmung, die verlangt, dass der Sekretär des Verwaltungsrats gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrats ist.“ Dass der Sekretär nicht Mitglied des Verwaltungsrats sein muss ist praktisch, wenn man bedenkt, dass die Verwaltungsräte eine wichtige Verantwortung im Hinblick auf die Einhaltung der Gesetze in Bezug auf die von ihnen verabschiedeten Beschlüsse haben, da so die Möglichkeit gegeben ist, dass das Amt des Sekretärs von einem Anwalt mit Erfahrung und Kenntnissen im Handels- und Gesellschaftsrecht besetzt werden kann, der dafür sorgen kann, dass die angenommenen Beschlüsse mit dem Gesetz in Einklang stehen und die für ihre Gültigkeit erforderlichen formalen Anforderungen erfüllt werden, z.B. in Bezug auf die erforderlichen Mehrheiten, die Überwachung und Auszählung der Stimmen, die Berücksichtigung von abweichenden Stimmen, usw. Deutsche Handelskammer für Spanien Tel: 91 353 09 38 Email: jur@ahk.es 08 Avda. Pío XII 26-28 | 28016 Madrid Fax: 91 359 12 13 NIF G85559573
Nr. 72 - Januar 2020 gesellschaftsrecht - spanien Die Figur des Sekretärs des Vewaltungsrats 2/2 Ebenso ist eine korrekte Formulierung der angenommenen Beschlüsse und Entscheidungen äußerst wichtig (insbesondere, wenn es Verwaltungsrats- mitglieder mit unterschiedlichen Meinungen gibt). Sie muss die Diskussionen, die in der Sitzung geäußerten Standpunkte sowie den spezifischen Inhalt des angenommenen Beschlusses oder der Entscheidung getreu wiedergeben. Korrekt verfasste Protokolle sind die beste Garantie, um Probleme bei der Auslegung oder Umsetzung der vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse zu vermeiden. Der Sekretär, der nicht Mitglied des Verwaltungsrats ist, wird vom Verwaltungsrat selbst ernannt. Nach seiner/ihrer Ernennung wird er/sie das Amt für die Dauer der Amtszeit ausüben, ohne dass er/sie zu Beginn einer jeden Sitzung neu ernannt werden müsste. Ebenso kann der Sekretär jederzeit vom Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit abberufen werden. Kurz gesagt, die Ernennung eines Anwalts zum Sekretär des Verwaltungsrats trägt sicherlich dazu bei, die von den Verwaltungsratsmitgliedern bei der Ausübung ihrer Funktionen eingegangenen Risiken zu reduzieren und sorgt für Sicherheit und Ordnung im Verwaltungsrat. Deutsche Handelskammer für Spanien Tel: 91 353 09 38 Email: jur@ahk.es Avda. Pío XII 26-28 | 28016 Madrid Fax: 91 359 12 13 NIF G85559573 09 9
Nr. 72 - Januar 2020 arbeitsrecht - spanien Arbeitszeiten in Spanien. Was müssen die Unternehmen in 1/2 Spanien beachten? Seit dem 12. Mai 2019 sind Unternehmen in Spanien dazu verpflichtet, die täglichen Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu protokollieren. Die Nichteinhaltung dieser Maßnahme wird mit einer Sanktion von bis zu 6.250 € geahndet. 1. Pflicht die Arbeitnehmervertreter zu informieren Vor der Einführung eines Systems für die Arbeitszeiterfassung sollte sich das Unternehmen mit den Vertretern der Arbeitnehmer abstimmen. Für den Fall dass es keine Arbeitnehmervertretung gibt, kann das Unternehmen allein über das Karl H. Lincke einzuführende System entscheiden. 2. Was gilt, wenn bereits ein System für die Erfassung der Arbeitszeiten besteht? Abogado & Rechtsanwalt germandesk@mariscal-abogados.com Das System muss mit den Arbeitnehmervertretern, sofern diese vorhanden sind, verhandelt und genehmigt werden. 3. Führungskräfte Führungskräfte sind nicht dazu verpflichtet ihre Arbeitszeiten zu erfassen. 4. Die Arbeitszeiterfassung kann die Aufdeckung von Verstößen zur Folge haben Die Erfassung der Arbeitszeiten kann Verstöße von Seiten des Unternehmens sowie von Seiten der Arbeitnehmer aufdecken. Das Unternehmen hat im letztgenannten Fall das Recht entsprechende disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen. 5. Formen der Arbeitszeiterfassung Die Arbeitszeit kann in schriftlicher oder in elektronischer Form erfasst werden. 6. Urlaub, Pausenzeiten, Bereitschaftsdienstzeit und Mittagspausen Das Arbeitszeiterfassungssystem soll die tatsächlichen Arbeitsstunden erfassen. Blanca Liñán Die jährlichen Urlaubstage, die Pausenzeiten, die Bereitschaftsdienstzeit oder die Abogada Mittagspausen gehören nicht dazu. germandesk@mariscal-abogados.com 7. „Flexible“ Mitarbeiter Die Arbeitszeiterfassungspflicht der Unternehmen gilt auch für sogenannte „flexible“ Mitarbeiter. Deutsche Handelskammer für Spanien Tel: 91 353 09 38 Email: jur@ahk.es 10 Avda. Pío XII 26-28 | 28016 Madrid Fax: 91 359 12 13 NIF G85559573
Nr. 72 - Januar 2020 arbeitsrecht - spanien Arbeitszeiten in Spanien. Was müssen die Unternehmen in 2/2 Spanien beachten? 8. Home-Office Die Unternehmen sind gleichermaßen dazu verpflichtet die Arbeitszeiten zu erfassen. 9. Digitale Abschaltzeit Das Unternehmen ist verpflichtet eine interne Richtlinie bezüglich des Rechts auf digitale Abschaltzeit außerhalb der regulären Arbeitszeiten zu erlassen. 10. Aufbewahrung der Aufzeichnungen Die Aufzeichnungen der Arbeitszeiten müssen mindestens 4 Jahre lang aufbewahrt werden. 11. Leiharbeiter in dem Unternehmen Im Falle von Leiharbeitern, trägt das Unternehmen die Verantwortung der korrekten Arbeitszeiterfassung. 12. Die Arbeitszeiterfassung als Beweis für Überstunden Das Unternehmen muss zwei - voneinander unabhängige - Vorgaben bei der Protokollierung beachten: die Erfassung der Arbeitszeiten und die Erfassung etwaiger Überstunden. 13. Datenschutz Das Unternehmen sollte die Aufzeichnungen der Arbeitszeiterfassung wie persönliche geschützte Daten behandeln, bei denen die Arbeitnehmer über die damit einhergehenden disziplinarischen Maßnahmen zu informieren sind. 14. Zugang zu den Aufzeichnungen Die Aufsichtsbehörde für Arbeit und Sozialversicherung hat Zugang zu den Aufzeichnungen der Arbeitszeiterfassung; die rechtlichen Vertreter des Unternehmens haben beschränkten Zugang bei ihren jeweiligen Arbeitsstellen; die Arbeitnehmer haben nur zu ihren eigenen Aufzeichnungen Zugang. 15. Mitteilung der Auswertungen Das Unternehmen ist nicht dazu verpflichtet die Auswertungen der Arbeitszeiterfassung mitzuteilen. Deutsche Handelskammer für Spanien Tel: 91 353 09 38 Email: jur@ahk.es Avda. Pío XII 26-28 | 28016 Madrid Fax: 91 359 12 13 NIF G85559573 11
Nr. 72 - Januar 2020 internationales rechnungswesen - spanien Änderungen an den Internationalen 1/2 Rechnungslegungsvorschriften IAS 1 und 8 Am 10.12.2019 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 2019/2104 der Kommission vom 29. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die International Accounting Standards IAS 1 und 8 veröffentlicht. Im Rahmen seines Projekts zur Verbesserung der Kommunikation in der Michael Lochmann Finanzberichterstattung („Better Communication in Financial Reporting“), mit dem die Art und Weise, wie Abschlussadressaten über Finanzinformationen Partner m.lochmann@voelker-gruppe.com unterrichtet werden, verbessert werden soll, hat das International Accounting Standards Board am 31. Oktober 2018 in seiner Verlautbarung „Definition von ‚wesentlich‘ (Änderungen an IAS 1 und IAS 8)“ die Definition von „wesentlich“ geschärft, um Unternehmen Wesentlichkeitseinschätzungen zu erleichtern und die Relevanz der Anhangangaben im Abschluss zu erhöhen. Die bisherige Definition von Wesentlichkeit behandelte „nur“ das Auslassen oder die fehlerhafte Darstellung von Informationen. Mit dem neuen Verweis soll nun klargestellt werden, dass eine Verschleierung von wesentlichen Informationen durch unwesentliche Informationen ähnliche Auswirkungen haben kann wie das Weglassen. Die Kommission ist nach Konsultation der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses und IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler die in der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen. Deutsche Handelskammer für Spanien Tel: 91 353 09 38 Email: jur@ahk.es 12 Avda. Pío XII 26-28 | 28016 Madrid Fax: 91 359 12 13 NIF G85559573
Nr. 72 - Januar 2020 internationales rechnungswesen - spanien Änderungen an den Internationalen 2/2 Rechnungslegungsvorschriften IAS 1 und 8 Aufgrund der Änderungen an IAS 1 und IAS 8 müssen konsequenterweise auch IAS 10 Ereignisse nach dem Abschlussstichtag, IAS 34 Zwischenbericht- erstattung und IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen geändert werden. Im Einzelnen werden die folgenden Änderungen beschlossen: a) IAS 1 Darstellung des Abschlusses: Paragraph 7 wird in Bezug auf Unternehmen, die die Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards aus dem Jahr 2018 anwenden, geändert und Paragraph 139T wird hinzugefügt. b) IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungs- bezogenen Schätzungen und Fehler: Paragraph 5 wird in Bezug auf Unternehmen, die die Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards aus dem Jahr 2018 anwenden, geändert. Paragraph 6 wird gestrichen und Paragraph 54H wird angefügt. c) IAS 10 Ereignisse nach dem Abschlussstichtag: Paragraph 21 wird geändert und Paragraph 23C wird angefügt. d) IAS 34 Zwischenberichterstattung: Paragraph 24 wird geändert und Paragraph 58 wird angefügt. e) IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen: Paragraph 75 wird geändert und Paragraph 104 wird angefügt. Die Änderungen sind für Berichtsperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2020 beginnen. Deutsche Handelskammer für Spanien Tel: 91 353 09 38 Email: jur@ahk.es Avda. Pío XII 26-28 | 28016 Madrid Fax: 91 359 12 13 NIF G85559573 13
Nr. 72 - Januar 2020 prozessrecht - spanien 2020 verjähren die Schulden, die zwischen 2005 und 2015 entstanden sind. Was muss man jetzt beachten? Wir starten in ein neues Jahr und ein neues Jahrzehnt, das einige Veränderungen mit sich bringt, unter anderem die Verjährung der zwischen 2005 und 2015 generierten Schulden. Jeder Gläubiger muss in diesem Jahr mit Vorsicht agieren, damit die Fristen der Schulden nicht verjähren, die er noch eintreiben muss. Als Folge der Reform, die durch das Gesetz 42/2015 vom 5. Oktober (in Kraft seit 7. Oktober 2015), in unser spanisches Bürgerliches Gesetzbuch eingeführt wurde, wurde die Verjährungsfrist für persönliche Schulden, von 15 auf nur 5 Jahre verkürzt. Um zu vermeiden, Patricia Ayala dass diese Verkürzung der Frist denjenigen Personen, die ein Verfahren Associate Partner anhängig gemacht haben, auf das diese Verjährungsfrist anwendbar ist, patricia.ayala@roedl.com Schaden zufügt und sie die Möglichkeit verlieren, einen Anspruch geltend zu machen, wurde eine Übergangsregelung eingeführt. Das bedeutet, dass alle persönlichen Handlungen, die ihren Ursprung vor dem 7. Oktober 2015 haben, spätestens an diesem schicksalhaften Tag, dem 7. Oktober 2020, verjährt sind. WAS IST IM JAHR 2020 ZU TUN? Das wird davon abhängen, ob wir über den Gläubiger oder den Schuldner sprechen. Was den Schuldner betrifft, so wird er nichts tun müssen, und vielleicht wird 2020 sein Glücksjahr sein, in dem er die Befreiung von seinen Schulden feiern kann. Der Gläubiger einer Schuld muss jedoch die Verjährung durch Zahlungsbefehle an den Schuldner mitteilen und unterbrechen. Eine solche Unterbrechung der Verjährung kann durch eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung oder durch jede andere Maßnahme erfolgen. Dies würde den oben genannten Zeitraum unterbrechen und die fünfjährige Frist würde erneut beginnen, wie es das spanische Bürgerliche Gesetzbuch zu diesem Zeitpunkt vorsieht. Es würde ausreichen, ein sogenanntes „Burofax“ oder ein Einschreiben zu schicken, mit dem klaren Inhalt, dass die ausstehende Schuld eingefordert wird. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, so schnell wie möglich alle unbezahlten und vertragswidrigen Forderungen zu überprüfen, denn wenn die entsprechenden Forderungen nicht geltend gemacht werden, ist es möglich, dass die Forderung verjährt und Sie von der massiven Verjährung der Forderungen, die am 7. Oktober 2020 stattfinden wird, betroffen sind. Deutsche Handelskammer für Spanien Tel: 91 353 09 38 Email: jur@ahk.es 14 Avda. Pío XII 26-28 | 28016 Madrid Fax: 91 359 12 13 NIF G85559573
Nr. 72 - Januar 2020 prozessrecht - deutschland Was nützt ein Privatgutachten im Prozess? Wenn im Prozess Tatsachen streitig sind, die von einem Richter nicht aus eigener Sachkunde beurteilt werden können, kommt eine Beweisführung durch ein Sachverständigengutachten in Betracht. Häufig ist es zweckmäßig, ein Privatgutachten über eine Schadensursache oder einen mangelhaften Zustand einer Ware im Vorfeld eines Rechtsstreits einzuholen, nicht zuletzt um die eigenen Prozessaussichten besser einschätzen zu können. Ein Privatgutachten wird aber häufig von dem Gegner im Prozess nicht anerkannt und der Richter muss noch einen offiziellen Gutachter zur Dr. Thomas Rinne Beurteilung des Sachverhalts bestimmen. Es kommt dann immer wieder vor, dass sich die verschiedenen Gutachten inhaltlich widersprechen. Der Rechtsanwalt / Abogado rinne@buse.de Bundesgerichtshof hat im November 2019 (VIII ZR 344/18) in einer wichtigen Entscheidung festgestellt, dass Richter sich mit etwaigen Widersprüchen zwischen einem Privatgutachten und dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen eingehend auseinanderzusetzen haben. In dem zugrundliegenden Fall waren die Richter dem Privatgutachten gefolgt und hatten die Widersprüche, die sich zu dem gerichtlich erstatteten Gutachten ergaben, nicht aufgeklärt. Der BGH stellt klar, dass ein Richter in einem solchen Fall die beiden Gutachter gegebenenfalls in einer Gegenüberstellung persönlich anhören muss, um solchen Widersprüchen auf den Grund zu gehen. Hilft auch dies nicht zur Aufklärung, muss gegebenenfalls ein weiterer Sachverständiger bestellt werden. Interessanterweise hat der BGH die konkrete Situation nicht nur als fehlerhafte Beweiswürdigung bewertet (dann wäre diese Frage in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbar gewesen), sondern als Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör. Ein Richter muss sich mit sämtlichen Tatsachen und Argumenten auseinandersetzen, die die Parteien vortragen und dazu gehören eben auch die Feststellungen eines Sachverständigen. Deutsche Handelskammer für Spanien Tel: 91 353 09 38 Email: jur@ahk.es Avda. Pío XII 26-28 | 28016 Madrid Fax: 91 359 12 13 NIF G85559573 15
Nr. 72 - Januar 2020 direkte steuern - spanien Rechtmäßigkeit seitens von Freiberuflern gegründeten 1/2 Gesellschaften Seit einiger Zeit prüfen die spanischen Steuerbehörden mittels aufeinander- folgender Steuerkontrollpläne verstärkt Situationen, die gewissen steuerlichen Risiken unterliegen. Diese ergeben sich aus der Zwischenschaltung von Gesellschaften in den Rechnungsstellungs- und Ergebnisausschüttungsprozess von natürlichen Personen, die einem freien Beruf nachgehen – z. B. Rechtsanwälte, Berater, Fernseh- oder Radiosprecher. Angesichts der hohen Zahl provozierter Streitfälle, deren Gegenstand eben diese Strukturen sind, hat die spanische Steuerbehörde selbst diesbezüglich im Februar Víctor Manzanares Sainz des vergangenen Jahres eine amtliche Mitteilung erlassen. Darin gibt sie Hinweise, Economista y asesor fiscal vmanzanares@mmmm.es welche Fälle Gegenstand von Nacherklärungsprüfungen seitens der spanischen Steueraufsicht sein können. Unter Rückgriff auf die Rechtsfigur des Scheingeschäfts nennt sie u. a. Fälle, in denen die Gesellschaft nicht über die notwendigen personellen und materiellen Ressourcen für die Ausübung der Tätigkeit verfügt, sowie Fälle, in denen die Gesellschaft zwar über diese Ressourcen verfügt, jedoch nicht tatsächlich an der Durchführung der Geschäfte beteiligt ist. In diesem Zusammenhang analysierte der spanische oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Dezember 2019 den Fall einer Gesellschaft, die Rechnungen von Gesellschaften zuließ, deren Gesellschafter Freiberufler sind, und die den Einbehalt auf die spanische Einkommensteuer (IRPF) nicht abführte, den sie hätte vornehmen müssen, wenn sie die Rechnungen der Gesellschafter bezahlt hätte. Der oberste Gerichtshof hatte hier die Nacherklärungsprüfung der spanischen Steueraufsicht hinsichtlich des Einkommensteuereinbehalts zwar zugelassen, jedoch gleichzeitig die Rechtmäßigkeit dieser seitens Freiberufler gegründeten Gesellschaften, deren einziger Gesellschafter der Freiberufler ist, bestätigt. Deutsche Handelskammer für Spanien Tel: 91 353 09 38 Email: jur@ahk.es 16 Avda. Pío XII 26-28 | 28016 Madrid Fax: 91 359 12 13 NIF G85559573
Nr. 72 - Januar 2020 direkte steuern - spanien Rechtmäßigkeit seitens von Freiberuflern gegründeten 2/2 Gesellschaften Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit gemäß den Steuergesetzen ist jedoch das Vorliegen triftiger wirtschaftlicher Gründe für eine solche Struktur. Als triftigen wirtschaftlichen Grund sieht der oberste Gerichtshof die Begrenzung der Haftung aus der Ausübung einer Tätigkeit, die andere Tätigkeiten des Freiberuflers beeinträchtigen könnten. Dies muss allerdings von dem Freiberufler belegt werden. Ausschließlich oder im Wesentlichen steuerliche Gründe gelten nicht als triftiger wirtschaftlicher Grund und werden daher nicht von den Steuergesetzen erfasst. Für die Freiberufler bedeutet das also konkret: Um zu vermeiden, dass sich aufgrund der Zwischenschaltung dieser Art von Gesellschaften mit steuerlichem Risiko behaftete Situationen ergeben, sollten beide genannten Aspekte geprüft werden: zum einen, ob tatsächlich eine Struktur besteht, mittels der die ihr gegenständlichen Tätigkeiten ausgeübt werden; zum anderen, ob der Grund für ihr Bestehen tatsächlich auf einer echten Haftungsbegrenzung des Freiberuflers fußt. Deutsche Handelskammer für Spanien Tel: 91 353 09 38 Email: jur@ahk.es Avda. Pío XII 26-28 | 28016 Madrid Fax: 91 359 12 13 NIF G85559573 17
Nr. 72 - Januar 2020 direkte steuern – deutschland EU-Rechtswidrigkeit der Voraussetzungen der ertragsteuerlichen 1/2 Organschaft? Unter Organschaft versteht man im deutschen Steuerrecht die Eingliederung eines rechtlich selbständigen, aber finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch abhängigen Unternehmens (sog. Organgesellschaft) in ein anderes (herrschendes) Unternehmen (sog. Organträger). Rechtsfolge einer Organschaft ist die konsolidierte Besteuerung auf Ebene des Organträgers, die Voraussetzungen hierfür sind im Ertragssteuerrecht (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) und im Umsatzsteuerrecht unterschiedlich geregelt. Anders als im Umsatzsteuerrecht (vgl. dazu unseren entsprechenden Beitrag in der Ausgabe dieses Newsletters) kann im Frank Behrenz Ertragssteuerrecht nur eine der Körperschaftsteuer unterliegende juristische Person (z.B. GmbH) Organgesellschaft sein, das Einkommen von Personengesellschaften, Rechtsanwalt und die nach deutschem Recht keine juristischen Personen sind (z.B. GmbH & Co Steuerberater KG), wird aufgrund des sog. Grundsatzes der steuerlichen Transparenz ohnehin Geschäftsführer und bei den Gesellschaftern der Körperschaftsteuer (juristische Personen) oder der Leiter Spanish & Latin Einkommensteuer (natürliche Personen) unterworfen (gewerbesteuerlich sind American Desk, München Personengesellschaften eigenständige Steuersubjekte). Organträger kann im frank.behrenz@crowe-kleeberg.de deutschen Ertragssteuerecht nur ein inländisches gewerbliches Unternehmen sein, wobei es sich hierbei um eine Kapitalgesellschaft oder ein anderes Körperschaftsteuersubjekt, eine gewerblich tätige Personengesellschaft oder einen gewerblich tätigen Einzelunternehmer handeln kann. Gewerbesteuerrechtlich wird die Organgesellschaft wie im Umsatzsteuerrecht als unselbständige Betriebsstätte des Organträgers behandelt, im Unterschied zum Umsatzsteuerrecht erfordert die Organschaft im deutschen Ertragssteuerrecht jedoch einen zivilrechtlich wirksam abgeschlossenen und im Handelsregister einzutragenden sog. Ergebnisabführungsvertrag der Organgesellschaft mit dem Organträger, der zur Übernahme eines positiven Einkommens durch den Organträger aber auch zu Verpflichtung führt, Verluste der Organgesellschaft auszugleichen. Nach einer durch die Vorgaben des EU-Rechts bedingten steuerlichen Gesetzesänderung im Jahr 2013 kann auch eine in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gegründete Kapitalgesellschaft Beteiligte einer deutschen Organschaft sein, wenn sich der Ort der effektiven Geschäftsleitung in Deutschland befindet. Deutsche Handelskammer für Spanien Tel: 91 353 09 38 Email: jur@ahk.es 18 Avda. Pío XII 26-28 | 28016 Madrid Fax: 91 359 12 13 NIF G85559573
Nr. 72 - Januar 2020 direkte steuern – deutschland EU-Rechtswidrigkeit der Voraussetzungen der ertragsteuerlichen 2/2 Organschaft? Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat mit Rundverfügung vom 12.11.2019 (S 2770 A-55-St 55, FMNR527310019) zur Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen im deutschen Ertragssteuerrecht Ergebnisabführungsverträge von der deutschen Finanzverwaltung anerkannt werden, die nach den Vorschriften ausländischen Rechts abgeschlossen wurden. Grund hierfür dürfte sein, dass die EU-Kommission am 27.07.2019 gegen Deutschland erneut ein sog. Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2019/4053) eingeleitet hat, weil sich die Erfüllung aller formellen Voraussetzungen des deutschen Rechts in der Praxis vielfach als tatsächlich unmöglich erweist. Deutsche Handelskammer für Spanien Tel: 91 353 09 38 Email: jur@ahk.es Avda. Pío XII 26-28 | 28016 Madrid Fax: 91 359 12 13 NIF G85559573 19
Nr. 72 - Januar 2020 umsatzsteuer und zölle - spanien Kann eine Tochtergesellschaft eine Betriebsstätte ihrer 1/2 ausländischen Muttergesellschaft sein? Für ausländische Unternehmen, die in der EU tätig werden möchten, ist es wichtig zu wissen, wann eine Firmenstruktur den Status einer Betriebsstätte für Mehrwertsteuerzwecke hat. In diesem Zusammenhang ist die Vorabentscheidung von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache C-547/18 darüber, ob eine Tochtergesellschaft eine Betriebsstätte darstellt oder nicht, relevant. Dabei ging es um ein koreanisches Unternehmen, das als Muttergesellschaft einer Beatriz Junoy Tochtergesellschaft in Polen eine Dienstleistung von einem polnischen Asesora Fiscal Unternehmen unter Vertrag genommen hatte. Da dieser Auftrag bjunoy@bovemontero.com über die Tochtergesellschaft erteilt wurde, ist es umstritten, ob die Dienstleistung tatsächlich für die Muttergesellschaft oder für die Tochter- gesellschaft erbracht wurde. Schließlich stellte das polnische Unternehmen seinem koreanischen Kunden Rechnungen ohne Mehrwertsteuer aus. Die polnischen Behörden waren dann der Ansicht, dass die Muttergesellschaft aufgrund der “Nutzung des wirtschaftlichen Potenzials” ihrer Tochter- gesellschaft eine Betriebsstätte in Polen hatte und wiesen die entsprechende Mehrwertsteuer aus. Darüber hinaus waren sie der Ansicht, dass der Dienstleister hätte überprüfen und feststellen müssen, dass der tatsächliche Dienstleistungsempfänger die Tochtergesellschaft war. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dieses Thema noch nicht Andreu Bové geklärt. Die GA führt jedoch aus, dass die Tatsache, dass eine Mutter- Asesor Fiscal gesellschaft aus einem Drittland eine Tochtergesellschaft in einem above@bovemontero.com Mitgliedsstaat hat, für die Muttergesellschaft keine Betriebsstätte darstellt, da es sich um ein rechtlich unabhängiges Steuersubjekt handelt. In diesem Fall gehören sie auch nicht zur gleichen MwSt.-Gruppe, da sie in verschiedenen Ländern ansässig sind. Darüber hinaus wäre eine Übertragung der steuerlichen Verantwortung ungewöhnlich, da die Muttergesellschaft nicht alle Transaktionen einer anderen Rechtsperson kennen muss, auch dann nicht, wenn es sich um eine Tochtergesellschaft handelt. Deutsche Handelskammer für Spanien Tel: 91 353 09 38 Email: jur@ahk.es 20 Avda. Pío XII 26-28 | 28016 Madrid Fax: 91 359 12 13 NIF G85559573
Nr. 72 - Januar 2020 umsatzsteuer und zölle - spanien Kann eine Tochtergesellschaft eine Betriebsstätte ihrer 2/2 ausländischen Muttergesellschaft sein? Eine andere Schlussfolgerung könnte gezogen werden, wenn gegen das Verbot missbräuchlicher Praktiken verstoßen würde1. Ein Missbrauch ist jedoch ausgeschlossen, da die koreanische Firma das polnische Unternehmen direkt und nicht etwa über ihre Tochtergesellschaft beauftragt hat. Schließlich weist die GA darauf hin, dass in den Vorschriften nicht vorgesehen ist, welche Kontrollen der Dienstleister durchführen muss um herauszufinden, ob eine Tochtergesellschaft eine Betriebsstätte darstellt. In dieser Hinsicht sei der Dienstleister, abgesehen von der Erfüllung angemessener Sorgfaltspflichten, nicht verpflichtet, die Beziehung zwischen der Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften zu untersuchen. In Erwartung der Entscheidung des EuGH in dieser Angelegenheit sei an das Urteil 519/2018 des spanischen Obersten Gerichtshofs vom 23. März 2018 in einer ähnlichen Angelegenheit erinnert, das vergleichbare Argumente wie die jetzt dargelegten enthält. EuGH Rechtssache C-255/02, 21.02.2006, Halifax. 1 Deutsche Handelskammer für Spanien Tel: 91 353 09 38 Email: jur@ahk.es Avda. Pío XII 26-28 | 28016 Madrid Fax: 91 359 12 13 NIF G85559573 21
Nr. 72 - Januar 2020 umsatzsteuer und zölle - deutschland EU-Rechtswidrigkeit der Rechtsformbeschränkungen bei der 1/2 umsatzsteuerlichen Organschaft? Ist eine juristische Person (z.B. GmbH) nach dem Gesamtbild der tatsäch- lichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (sog. Organträger) eingegliedert, so gilt diese umsatzsteuerlich nicht als eigenständiges Unternehmen, sondern als unselbständiger Unternehmensteil des Organträgers (sog. Organgesellschaft). Steuersubjekt für die Umsatzsteuer ist in einem solche Fall lediglich der Organträger, der für alle unselbständigen Unternehmensteile (sog. Organkreis) steuerpflichtig ist, Geschäfts- Frank Behrenz beziehungen zwischen dem Organträger und den Organgesellschaften sowie Rechtsanwalt und der Organgesellschaften untereinander unterliegen als sog. Innenumsätze nicht der Umsatzsteuer, wobei sich die Wirkung dieser sog. Organschaft Steuerberater auf Innenumsätze zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen Geschäftsführer und beschränkt. Anders als bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft, Leiter Spanish & Latin die zusätzlich einen zivilrechtlich wirksam abgeschlossenen sog. American Desk, München Gewinnabführungsvertrag zwischen zwei Gesellschaften voraussetzt, frank.behrenz@crowe-kleeberg.de die zueinander unmittelbar im Verhältnis Mutter–/ Tochtergesellschaft stehen und deren Wirkungen sich auf die steuerliche Zurechnung des Einkommens an den Organträger und dessen Verpflichtung zur Verlustdeckung beschränken, können umsatzsteuerlich auch Enkel- und Urenkelgesellschaften als Organgesellschaften in den Organkreis eines Organträgers einzubeziehen sein. Während unternehmerisch tätige Personengesellschaften (wie etwa eine GmbH & Co. KG), die nach deutschem Recht keine juristischen Personen sind, Organträger sein können, sieht § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG für Organgesellschaften eine Beschränkung auf die Rechtsform der juristischen Person vor. Der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hält diese Rechtsformbeschränkung auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16.07.2015 (C-108/14 und C-109/14) grundsätzlich weiterhin für zulässig, während der XI. Senat des BFH diese für EU-rechtswidrig hält, soweit nicht die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL vorliegen, also die nationale Rechtsformbeschränkung zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen bzw. -umgehungen erlassen wurde. Deutsche Handelskammer für Spanien Tel: 91 353 09 38 Email: jur@ahk.es 22 Avda. Pío XII 26-28 | 28016 Madrid Fax: 91 359 12 13 NIF G85559573
Nr. 72 - Januar 2020 umsatzsteuer und zölle - deutschland EU-Rechtswidrigkeit der Rechtsformbeschränkungen bei der 2/2 umsatzsteuerlichen Organschaft? In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 27.06.2019 (5 V 2119/19) entgegen der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung (Abschnitt 2.8 Abs. 5a UStAE) und der des V. Senats des BFH entschieden, dass bei EU-rechtskonformer Interpretation des Kriteriums der finanziellen Eingliederung auch eine Personengesellschaft umsatzsteuerlich in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert sein kann, soweit der Organträger seinen Willen durch Mehrheitsbeschlüsse in der Organgesellschaft durchsetzen kann, so dass eine Beteiligung anderer Gesellschafter einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht entgegensteht. Mit Beschluss vom 21.11.2019 (5 K 5044/19) hat das FG Berlin-Brandenburg nun dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen zur Klärung dieser Rechtsfrage vorgelegt (C- 868/19). Deutsche Handelskammer für Spanien Tel: 91 353 09 38 Email: jur@ahk.es Avda. Pío XII 26-28 | 28016 Madrid Fax: 91 359 12 13 NIF G85559573 23
Nr. 72 - Januar 2020 wirtschaftsstrafrecht - spanien Freiheitsstrafe wegen Schenkung von Immobilien zur Vermeidung von Entschädigungszahlungen Das Landgericht Ávila (Audiencia Provincial de Ávila) bestätigt die Freiheitsstrafe eines Ehepaares und seiner Kinder für ihre Schenkungen untereinander, um die Zahlung der Entschädigungen durch die Mutter zu verhindern, zu deren Leistung sie verurteilt worden war. Der Sachverhalt betrifft die Ereignisse vom 11. März 2011 als in der Wohnung der Mutter ein Feuer ausbrach. Aufgrund dieses Brandes wurde die Eigentümerin der verbrannten Wohnung, die Mutter, dazu verurteilt, den betroffenen Nachbarn einen Marta Arroyo Entschädigungsbetrag in Höhe von insgesamt 166.510,88 € zu zahlen. Da die Mutter diesen Betrag nicht zahlte, beabsichtigten die Betroffenen ihre Vermögenswerte Abogada marroyo@mmmm.es gerichtlich pfänden zu lassen. Als sie jedoch die Pfändung beantragten, stellten sie fest, dass nun keine Vermögenswerte mehr auf den Namen der Mutter eingetragen waren. Angesichts dieser Umstände leiteten die Nachbarn ein Strafverfahren gegen die Mutter, ihren Ehemann und die Kinder ein, da sie davon ausgingen, dass die Familie gemeinsam einen Plan geschmiedet hatte, um die Entschädigungszahlungen zu verhindern, zu deren Leistung die Mutter als Urheberin des Brands verurteilt worden war. Kaum einen Monat nach dem Brand schenkten die Eltern in öffentlicher Urkunde ihren Kindern diverse Immobilien, sodass die Mutter über keine Vermögenswerte mehr verfügte, als die Nachbarn versuchten diese zu pfänden. Angesichts dieser Ereignisse hat das Landgericht alle Familienmitglieder zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe für ein Insolvenzdelikt verurteilt. So lautet der Urteilstenor: Um die Gläubiger (Nachbarn) zu schädigen, begingen die vier Familienmitglieder betrügerische Handlungen, indem sie die Schenkungen der Immobilien nur zu dem Zweck vornahmen, um die Zahlung der Entschädigung zu verhindern, zu deren Leistung, die Mutter verurteilt worden war. Ferner erklärt das Urteil die Schenkungen nichtig, die nach dem Brand erfolgten. Deutsche Handelskammer für Spanien Tel: 91 353 09 38 Email: jur@ahk.es 24 Avda. Pío XII 26-28 | 28016 Madrid Fax: 91 359 12 13 NIF G85559573
Nr. 72 - Januar 2020 schiedsverfahrensrecht - spanien Haftung der Schiedsrichter während des Schiedsverfahrens Gemäß Art. 21 Schiedsgerichtsgesetzes (im folgenden SchGG) verpflichtet die Annahme eines Schiedsverfahrens die Schiedsrichter und gegebenenfalls die Schiedsinstitution dazu, den Auftrag gewissenhaft auszuführen, wobei sie anderenfalls für die durch Bösgläubigkeit, Leichtfertigkeit oder Betrug verursachten Schäden haften. Die Schiedsrichter oder die in ihrem Namen tätigen Schiedsinstitutionen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Haftungsgarantie abzuschließen. Die Haftung der Schiedsrichter ist “zivilrechtlich”, wenn ihr schiedsrichterliches Verhalten ein zivilrechtliches Vergehen juristischen, konventionellen oder sachlichen Ursprungs darstellt; sie ist “strafrechtlich”, wenn ihr schiedsrichterliches Verhalten eine Straftat darstellt, die als Verbrechen oder Patricia Ayala Vergehen eingestuft wird; und “disziplinarisch”, wenn ihr schiedsrichterliches Verhalten Associate Partner patricia.ayala@roedl.com ein disziplinarisches Vergehen darstellt, das in den Verordnungen der Institutionen oder in ihren Satzungen als Vergehen eingestuft wird. - Strafrechtliche Haftung: Hierunter versteht man, dass Schiedsrichter für Handlungen oder Versäumnisse, die in Ausübung ihres Amtes getätigt werden und die im Strafgesetzbuch klassifiziert sind, strafrechtlich haftbar gemacht werden können. So wird beispielsweise in Art. 422 StGB die Bestechungsregelung ausgedehnt auf Schiedsrichter - und in den Art. 440 und 439 StGB auf Verhandlungen und Aktivitäten, die Beamten verboten sind, sowie auf den Missbrauch bei der Ausübung ihrer Funktion. - Disziplinarische Verantwortung: Schiedsrichter sind von dieser Verantwortung im engeren Sinne ausgenommen; der nicht-funktionale Charakter des Schiedsrichters ist eine seiner deutlichsten Ausprägungen in dieser Hinsicht. Man kann jedoch an eine “institutionelle disziplinarische Verantwortung” in Bezug auf die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit denken, insofern die zu Schiedsrichtern ernannten Personen aufgrund ihrer vertraglichen Beziehung zu der Institution bestimmten Verhaltensweisen unterworfen werden können, deren Durchsetzbarkeit von dem legitimen Umfang abhängt, den das Prinzip der Willensautonomie in ihrer Entwicklung markiert. -Zivilrechtliche Haftung: Sie haften zivilrechtlich, wenn sie bei der Ausübung der Schiedsrichtertätigkeit ihren Pflichten - einschließlich der Verschwiegenheitspflicht - nicht gewissenhaft nachkommen und Schäden und/oder Nachteile durch Bösgläubigkeit, Leichtfertigkeit oder Vorsatz verursachen. Dies ist die einzige durch das Schiedsgerichtsgesetz geregelte Haftung, wenn auch nicht in ihrer Gesamtheit, sondern nur in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung, die sich aus der Nichterfüllung ihrer Pflichten ergibt, abgesehen von anderen Haftungen, wie z.B. der zivilrechtlichen Haftung aus Straftaten. Dieses Erfordernis der Bösgläubigkeit, der Leichtfertigkeit oder des Betrugs nach Art. 21 SchGG bezieht sich nicht auf die Parteien des Schiedsverfahrens, sondern lediglich auf die Haftung der Schiedsrichter und der Schiedsinstitutionen. Deutsche Handelskammer für Spanien Tel: 91 353 09 38 Email: jur@ahk.es Avda. Pío XII 26-28 | 28016 Madrid Fax: 91 359 12 13 NIF G85559573 25
Nr. 72 - Januar 2020 moderecht - spanien Nachahmungsschutz der Modekreationen 1/2 Der Schutz der Modekreationen ist und bleibt ein ungelöstes Problem in der Modebranche. Viele der geführten Prozessverfahren drehen sich um Verletzungen von Industriedesign, da die Kreationen von Designern immer häufiger kopiert werden. Diese „Kopien“ werden in der Modewelt als „knockoffs“ bezeichnet. Es besteht nach wie vor eine Diskrepanz, ob es sich bei den Nachahmungen um echte Kopien von Originalen handelt oder ob sie lediglich eine Inspiration darstellen. Aktuell hat die Haute-Couture-Firma Versace den Online-Shop Fashion Nova wegen des Verkaufs einer Kopie des Vanessa Guzek ikonischen grünen “Dschungelkleides”, welches Jennifer Lopez bei den 2000 Abogada Grammys und erneut bei der Mailänder Modewoche 2019 trug, verklagt. & Rechtsanwältin Versace behauptet, dass die Low-Cost-Plattform ihre Popularität und ihr vguzek@mmmm.es Prestige ausnutzt, indem sie sich von ihren Kreationen inspirieren lässt, um dadurch auf ihre Kosten wirtschaftlich zu profitieren. In der Welt der “Fast Fashion” ist es normal geworden, die Kreationen anderer zu kopieren. Zara ist in viele Plagiatsprobleme verwickelt. Im August 2019 zirkulierte in sozialen Netzwerken der Satz “ eigentlich solltest du aufhören Zarita“, nachdem sie einige Entwürfe der kubanischen Modemarke „Clandestina” kopiert hatte. Im spanischen Recht werden Modeschöpfungen durch eingetragenes und nicht eingetragenes gewerbliches Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht und unlauteren Wettbewerbsrecht geschützt. Der Eintragungsschutz eines gewerblichen Musters gewährt seinem Inhaber für 5 Jahre (verlängerbar auf maximal 25 Jahre) das ausschließliche Recht, es zu benutzen und die Verwendung durch Dritte zu verhindern. Der Schutz von eingetragenen gewerblichen Geschmacksmustern wird durch das Gesetz 20/2003 vom 7. Juli geregelt. Das nicht eingetragene Geschmacksmuster ist durch die Europäische Verordnung Nr. 6/2002 vom Dezember 2001 mit Wirkung für die gesamte Europäische Union geschützt. Deutsche Handelskammer für Spanien Tel: 91 353 09 38 Email: jur@ahk.es 26 Avda. Pío XII 26-28 | 28016 Madrid Fax: 91 359 12 13 NIF G85559573
Nr. 72 - Januar 2020 moderecht - spanien Nachahmungsschutz der Modekreationen 2/2 Nicht eingetragener Geschmacksmusterschutz wird gewährt, wenn es neu ist und Eigenart besitzt. Die Schutzdauer beträgt 3 Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem das Muster der Öffentlichkeit innerhalb der Europäischen Union erstmals zugänglich gemacht wurde. Nach den Regeln der Europäischen Verordnung gibt das nicht eingetragene Geschmacksmuster seinem Inhaber das Recht, Handlungen zur Benutzung des Produkts zu verhindern, wenn die angefochtene Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Musters ist. Darüber hinaus gilt nach der Verordnung ein Muster, das aus einer unabhängigen schöpferischen Arbeit des Entwerfers hervorgeht, von dem berechtigterweise angenommen werden kann, dass er von dem vom Inhaber offenbarte Muster keine Kenntnis hatte, nicht als Kopie. Die Nachahmung muss jedoch nicht identisch sein. Ein Muster, das beim informierten Benutzer keinen unterschiedlichen Gesamteindruck erweckt, ist ausreichend. Deutsche Handelskammer für Spanien Tel: 91 353 09 38 Email: jur@ahk.es Avda. Pío XII 26-28 | 28016 Madrid Fax: 91 359 12 13 NIF G85559573 27
Nr. 72 - Januar 2020 la cámara informa Quick Fixes 2020: Innergemeinschaftliche Lieferungen und notwendige Nachweise Datum und Veranstaltungsort: 12.02.2020 in Aachen Details unter: hier. Das Geldwäschegesetz - was in der Mandatspraxis zu beachten ist Datum und Veranstaltungsort: 04.03.2020 in Berlin Details unter: hier. Praktische Datenschutz-Compliance Datum und Veranstaltungsort: 17.03.2020 in Frankfurt Details unter: hier. Deutsche Handelskammer für Spanien Tel: 91 353 09 38 Email: jur@ahk.es 28 Avda. Pío XII 26-28 | 28016 Madrid Fax: 91 359 12 13 NIF G85559573
IMPRESSUM Herausgeber des Newsletters: Deutsche Handelskammer für Spanien Avda. Pío XII 26 - 28, 28016 Madrid T. +34 91 353 09 38 F. +34 91 359 12 13 E-Mail: jur@ahk.es www.ahk.es Folgen Sie uns auf: Inhalt und Links: Die AHK Spanien hat die Informationen aufgrund zugänglicher Quellen sorgfältig zusammengestellt. Alle Angaben erfolgen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung für den Inhalt der Beiträge und/oder der Webseiten, die mit den Links verbunden sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. Zusendung der Informationen | Privacy: Die Daten und Beitrage, die in diesem Dokument aufgeführt sind, haben ausschließlich den Zweck, den Adressaten zu informieren. Die Daten werden elektronisch verwaltet gemäß den Vorschriften des spani- schen Datenschutzgesetzes LOPDGDD. Falls der Adressat das Zusenden des Newsletters nicht erwünscht und/oder seine Daten aus der Datenbank der AHK Spanien gelöscht haben möchte, so bitten wir, uns dies über unsere E-Mail mitzuteilen. Bereits veröffentlichte Ausgaben unserer Newsletter können direkt von unserer Web runtergeladen wer- den.
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