Partner adé - Trennung tut weh - Aber Eltern bleiben Eltern FRAGEN UND ANTWORTEN ZU TRENNUNG UND SCHEIDUNG - Prisma

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Partner adé - Trennung tut weh - Aber Eltern bleiben Eltern FRAGEN UND ANTWORTEN ZU TRENNUNG UND SCHEIDUNG - Prisma
Partner adé –
Trennung tut weh
Aber Eltern bleiben Eltern

FRAGEN   UND   ANTWORTEN   ZU TRENNUNG UND   SCHEIDUNG
Partner adé - Trennung tut weh - Aber Eltern bleiben Eltern FRAGEN UND ANTWORTEN ZU TRENNUNG UND SCHEIDUNG - Prisma
Impressum
Verantwortlicher Herausgeber:
Norbert Heukemes, Generalsekretär

Anschrift:
Gospertstraße 1
B-4700 EUPEN
Tel.: +32 (0)87 596 300
Fax: +32 (0)87 552 891
E-Mail: ministerium@dgov.be - www.dglive.be

Redaktion:
Jugendhilfedienst und Jugendhilferat der Deutschsprachigen Gemeinschaft
"Prisma" - Frauenzentrum für Beratung, Bildung und Opferschutz VoG

Gestaltung: Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Bildmaterial: PhotoCase.com

Alle Rechte vorbehalten.
© Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft 2006
Partner adé - Trennung tut weh - Aber Eltern bleiben Eltern FRAGEN UND ANTWORTEN ZU TRENNUNG UND SCHEIDUNG - Prisma
Partner adé –
Trennung tut weh
Partner adé - Trennung tut weh - Aber Eltern bleiben Eltern FRAGEN UND ANTWORTEN ZU TRENNUNG UND SCHEIDUNG - Prisma
"Es ist besser, geliebt und verloren zu haben,
als niemals geliebt zu haben."
                       (Samuel Butler, engl. Philosoph, 1835 -1902)

Vorwort
Sie halten hier eine Broschüre in Händen, die Menschen in der
schwierigen Zeit der Trennung oder Scheidung dabei behilflich
sein soll, ihr Leben neu zu ordnen. Natürlich kann keine
Broschüre eine Beratung bei einem Anwalt, Psychologen...
ersetzen. Diese Broschüre enthält aber viele nützliche und
praktische Informationen rund um das Thema Trennung und
Scheidung – somit kann jeder in der schwierigen Zeit der
Trennung oder Scheidung die Informationen in Ruhe Zuhause
durchlesen.

Die Broschüre ist in zwei Teile gegliedert: im ersten Teil wer-
den praktische Fragen geklärt, wie z.B. wer die gemeinsame
Wohnung verlassen muss oder welche administrativen Schritte
im Fall einer Trennung oder Scheidung zu unternehmen sind.
Dieser Teil stammt aus der Feder von "Prisma", einem Zentrum,
das über eine 15-jährige Erfahrung in der sozialen und rechtli-
chen Beratung von Frauen verfügt. Dennoch richten sich die
Informationen selbstverständlich sowohl an Männer als an
Frauen.

Der zweite Teil der Broschüre befasst sich mit den Problemen,
denen Sie als Elternteil im täglichen Umgang miteinander
begegnen können. Darin finden Sie Informationen dazu, wie
Sie beispielsweise Kindern die neue Situation erklären können,
oder welche psychologischen oder sozialen Hilfsangebote es in
der Deutschsprachigen Gemeinschaft gibt.

                                       Partner Adé - Trennung tut weh - 4
Diesen Teil der Broschüre hat der Jugendhilfedienst verfasst,
   auf der Basis einer Broschüre der Deutschen Arbeitsgemein-
   schaft für Jugend- und Eheberatung DAJEB aus München,
   denen unser herzlicher Dank für die Genehmigung gilt, diese
   Inhalte verwenden zu dürfen.

   Möge diese Broschüre Ihnen dabei helfen, die Situation besser
   zu verkraften. Auf den letzten Seiten finden Sie
   Kontaktadressen von Einrichtungen, die Ihnen dabei behilflich
   sein können.

   Für den Jugendhilfedienst              Für "Prisma"
   Nathalie Miessen                       Evi Niessen
   Dienstleiterin                         Präsidentin

5 - Partner Adé - Trennung tut weh
INHALTSVERZEICHNIS
Teil 1

1. Wieso dieser Ratgeber geschrieben wurde                                                7

2. Die Trennung                                                                           8
    2.1. Woran sollte ich unbedingt denken, wenn es zu einer Trennung kommt?              8
    2.2. Eine(r) muss gehen: Wer?                                                         9
    2.3. Wovon soll ich während der Trennungszeit leben?                                 12

3. Die Scheidung                                                                         14
    3.1. Mein Mann/Meine Frau ist mit der Scheidung einverstanden                        14
    3.2. Mein Mann/Meine Frau will nicht geschieden werden                               16
    3.3. Brauche ich eine Rechtsvertretung?                                              18
    3.4. Ich habe kein Einkommen und brauche einen Anwalt, was nun?                      18
    3.5. Welche Kosten kommen bei einer Scheidung auf mich zu?                           19

4. Die elterliche Autorität bei Trennung und Scheidung                                   20
    4.1. Wo sollen die Kinder leben?                                                     21
    4.2. Wer ist beim Domizilmodell zuständig für dringende Fragen des Alltags?          22
    4.3. Werden die Kinder gefragt, bei wem sie leben möchten?                           23
    4.4. Wer zahlt für die Kinder und wie viel?                                          23
    4.5. Und bei unvorhersehbarem Mehrbedarf?                                            24
    4.6. Kann der Kindesunterhalt angepasst werden?                                      24
    4.7. Wer erhält das Kindergeld?                                                      24

5. Aufteilung der Güter                                                                  25
    5.1. Wie wird der Hausrat aufgeteilt?                                                25
    5.2. Wer erhält welche Hausratsgegenstände?                                          26
    5.3. Was wird aus Vermögen und Schulden?                                             26
    5.4. Was geschieht mit vorhandenen Immobilien?                                       28

6. Auf eigenen Füßen stehen                                                              29

Teil 2

1. Eltern bleiben Eltern                                                                 33
2. Mit Kindern über eine Trennung sprechen                                               34
3. Wie Kinder auf die Trennung ihrer Eltern reagieren                                    35
4. Was die Reaktionen der Kinder bedeuten                                                38
5. Wenn Kinder für einen Elternteil Partei ergreifen                                     39
6. Zwischen Verwöhnung und Überforderung                                                 41
7. Elterliche Verantwortung nach Trennung oder Scheidung                                 42
    Die gemeinsame elterliche Autorität                                                  45
    Die alleinige elterliche Sorge                                                       48
    Der Umgang mit dem Kind                                                              50
8. Neue Partner                                                                          58

Beratung und Hilfe                                                                       60

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1.WIESO DIESER RATGEBER GESCHRIEBEN
       WURDE

     Jede dritte (in Großstädten sogar jede zweite) Ehe wird
     geschieden. Eine Scheidung gehört zu den schwierigsten und
     folgenreichsten Entschlüssen, die man im Leben trifft. Das
     Leben war anders geplant; eine Scheidung ist äußeres Zeichen
     für eine zerstörte Beziehung und für zerbrochene
     Zukunftsperspektiven. Die Betroffenen machen meist eine
     tiefe emotionale Krise durch - und das genau in einer Zeit, in
     der Termine, Entscheidungen und Regelungen anstehen,
     die das spätere Leben erheblich beeinflussen.

     In dieser krisenhaften Phase entscheiden sich viele Menschen,
     eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Sie suchen
     Unterstützung bei juristischen Fragen und Begleitung in ihrer
     Trauer und ihrer Angst vor all dem Neuen und Unbekannten,
     dem sie sich aufgrund der veränderten Lebenssituation stellen
     müssen.

     Die Menschen, die eine juristische oder psycho-soziale
     Einzelberatung in Anspruch nehmen, sind emotional hoch
     beteiligt und aufgewühlt. Viele Informationen, die vermittelt
     werden, bleiben deshalb nicht haften. Um Betroffenen zu
     ermöglichen, die Vielfalt an Informationen zu Hause noch ein-
     mal in Ruhe auf sich wirken zu lassen, wurde diese Broschüre
     erstellt. Sie umfasst einige Basiselemente des belgischen
     Scheidungsrechts, ist aber in keinem Fall als Ersatz für eine
     Konsultation bei einer Rechtsanwältin oder einem
     Rechtsanwalt zu verstehen.

     Neben den juristischen Fragen war es dem Redaktionsteam
     ganz wichtig, dem mit einer Trennung einhergehenden
     Gefühlschaos Rechnung zu tragen und den Betroffenen Mut
     zum Neuanfang zu machen.

7 - Partner Adé - Trennung tut weh
2. DIE TRENNUNG

Es sind selten die großen Beben, die eine Ehe zum Einsturz
bringen; vielmehr sind es die zahlreichen Haarrisse der
Enttäuschung. Einer Trennung geht in den meisten Fällen eine
lange Zeit des Hin- und Hergerissenseins voraus. Die Zeit der
Schmetterlinge im Bauch ist vorbei, der Alltag hat sich einge-
schlichen. Die rosarote Brille übt ihre schützende Funktion
nicht mehr aus; die Ehepartner halten die Verliebtheit nicht
mehr aufrecht - es kommt zur „Ent-Täuschung“.

Wenn die Probleme nicht miteinander gelöst werden können,
sondern sich immer weiter auftürmen oder die Situation gar
durch Gewalt, Ehebruch, Beleidigungen oder Psychoterror
eskaliert, denken die Ehepartner an Trennung. Viele möchten
sich erst einmal räumlich trennen, um sich Raum und Zeit zum
Überdenken der Situation zu verschaffen.

Die Trennung lässt die Möglichkeit einer Versöhnung noch
offen, während die Scheidung definitiven Charakter hat.

2.1. WORAN SOLLTE ICH UNBEDINGT DENKEN, WENN ES ZU
     EINER TRENNUNG KOMMT?
Nehmen Sie Ihre persönlichen Unterlagen an sich bzw. erstel-
len/besorgen Sie sich Kopien von wichtigen Dokumenten, z.B.
Ausweis, Zeugnisse, Sparbücher, Einkommenssteuerbescheid,
Ehevertrag, Krankenkassenbuch usw. Verschaffen Sie sich
einen Überblick über das gemeinsame Vermögen oder das
Vermögen des Partners/der Partnerin, z.B. Wertpapiere,
Sparguthaben, Lebensversicherungen usw. Diese Auskünfte
könnten sehr wichtig sein, wenn es um die Frage des

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Ehegattenunterhalts und des Beitrags zu den Erziehungs- und
   Unterhaltskosten geht.

   Wichtig ist natürlich auch, dass Sie über eventuelle Schulden
   informiert sind. Haben Sie gemeinsame Schulden? Besteht eine
   Bürgschaft Ihrerseits für die Schulden des anderen? Ist das
   Girokonto überzogen? Kopieren Sie die entsprechenden
   Unterlagen.
   Kennen Sie Ihre laufenden Belastungen, z.B. Miete, Telefon,
   Strom, Heizung, Versicherungen usw.? Machen Sie eine
   Aufstellung aller Unkosten, um festzustellen, wie hoch Ihr
   Lebensbedarf ist.
   Wenn Sie oder Ihr Partner/Ihre Partnerin oder Sie beide
   gemeinsam Haus- oder Wohnungseigentümer sind, fotokopie-
   ren Sie alle Unterlagen, die das Haus bzw. die Wohnung betref-
   fen, z.B. Kaufakt, Hypothekendarlehen.

   2.2. EINE(R) MUSS GEHEN: WER?
   Rein rechtlich gilt: Auch wenn nur einer der beiden Eheleute
   den Mietvertrag unterschrieben hat, bleibt die Wohnung bis
   zur Scheidung die gemeinsame eheliche Wohnung, und der
   Partner/die Partnerin hat das Zugangsrecht. Das Gleiche gilt
   im Fall von Immobilienbesitz. Sie haben nicht das Recht, Ihren
   Partner/Ihre Partnerin vor die Tür zu setzen.

   Es gibt keine eindeutige Rechtslage zu der Frage, wer von bei-
   den gehen muss. Im Normalfall geht der (oder die), von
   dem/der die Trennungsabsicht ausgeht. Anders ist es, wenn
   Kinder da sind. Dann wird dem Partner, bei dem die Kinder
   bleiben, ein Wohnungswechsel in der Regel nicht zugemutet.
   Relativ neu ist, dass jeder Richter im Falle eines Streits um
   Wohnungszuweisung angehalten ist, dem Opfer von häuslicher
   Gewalt in jedem Fall vorläufig die Wohnung zuzuweisen.

9 - Partner Adé - Trennung tut weh
Eine Ausnahme dabei bildet die berufliche Nutzung der
Wohnung oder des Hauses durch den Täter/die Täterin; wenn
diese berufliche Nutzung nicht mehr möglich ist, entstehen
finanziell negative Folgen für die gesamte Familie. Es spielt
bei Verheirateten auch keine Rolle, wem die Wohnung oder
das Haus gehört. Nicht verheiratete sind nicht von dieser
Regelung geschützt.

HYPOTHESE 1:
SIE MÖCHTEN DIE EHELICHE WOHNUNG VERLASSEN

Darf ich den ehelichen Wohnsitz verlassen?
Das Gesetz erlaubt das Verlassen des ehelichen Wohnsitzes,
wenn dieses Verlassen gerechtfertigt ist, z.B. im Fall von kör-
perlicher oder seelischer Misshandlung, wenn Ihr Leben, Ihr
Gesundheitszustand oder das Wohl der Kinder in Gefahr ist.
Weder die Gerichte noch die Polizei dürfen jemanden mit
Gewalt zum ehelichen Wohnsitz zurückbringen. Abgesehen von
diesen Ausnahmesituationen darf man die eheliche Wohnung
nur mit dem Einverständnis des Ehegatten/der Ehegattin oder
mit richterlicher Erlaubnis über einen längeren Zeitraum
(mehr als einige Tage) verlassen, sonst kann der Partner/die
Partnerin unter Umständen die Schuldscheidung einreichen.

Welche rechtlichen Schritte muss ich unternehmen, wenn ich
ausziehe?
Sie sollten sich an das für Sie zuständige Friedensgericht wen-
den und dort einen Antrag auf dringende und vorläufige
Maßnahmen stellen. In allen Friedensgerichten gibt es ent-
sprechende Formulare. Sie benötigen für diesen Antrag keinen
Anwalt. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Friedensrichter
sieht das Gericht keinen Zwang vor, Beweise zu erbringen. Es
reicht, dem Richter glaubhaft darzulegen, was geschehen ist,
damit er daraus schlussfolgert, dass „das Einvernehmen
zwischen den Eheleuten stark beeinträchtigt ist“.

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Was beinhalten die dringenden und vorläufigen Maßnahmen?
   Wenn Sie einen solchen Antrag stellen, bitten Sie den
   Friedensrichter darum, folgende Dinge für die Dauer von sechs
   Monaten festzulegen:

   - getrennte Wohnsitze
   -   Regelungen, die die Kinder betreffen (Aufenthaltsort, Haupt- und
       Nebenbeherbergungsrecht der Kinder, Unterhalt ... siehe hierzu
       Kapitel 4)
   -   Zuteilung bestimmter Wert- oder Gebrauchsgegenstände
   -   Ehegattenunterhalt, falls Sie keine oder unzureichende eigene
       Einkünfte haben
   -   Regelung bzgl. laufender Zahlungen
   -   usw.

   Was darf ich aus dem ehelichen Wohnsitz mitnehmen?
   Alle persönlichen Dinge wie Kleidung, Schmuck, Dokumente,
   Ihre Familienfotos, Sportausrüstung, Geschenke, die man
   Ihnen gemacht hat, Familienandenken. Außerdem alle Sachen,
   die Sie zu Ihrer Berufsausübung benötigen.
   Neben Ihren persönlichen Dingen möchten Sie sicher auch
   Gegenstände aus dem Hausrat mitnehmen, z.B. Geschirr oder
   Möbel. Falls eine Einigung mit dem Ehemann/der Ehefrau
   nicht möglich ist, bitten Sie das Friedensgericht, darüber zu
   entscheiden. Wenn die Kinder bei Ihnen leben sollen, können
   Sie natürlich auch deren Kleidung, Spielsachen usw. mitneh-
   men. Kriterium ist nicht das Eigentum der Gegenstände,
   sondern wer was bei der Trennung benötigt.

   HYPOTHESE 2:
   SIE MÖCHTEN, DASS IHR MANN/IHRE FRAU AUSZIEHT

   Formulieren Sie Ihren Antrag beim Friedensrichter in dieser
   Weise. Der Richter kann entscheiden, dass Ihr Mann/Ihre Frau
   sich eine andere Wohnung suchen muss. Für ihn/sie gilt die
   gleiche Regelung wie für Sie, was das Mitnehmen von Möbeln
   und Hausrat aus der ehelichen Wohnung betrifft.

11 - Partner Adé - Trennung tut weh
Allgemein gilt: Der Antrag beim Friedensgericht ist nur dann
zulässig, wenn es noch eine Aussicht auf Versöhnung gibt.
Deshalb werden die vom Friedensgericht angeordneten
Maßnahmen im Prinzip zeitlich begrenzt. Das hat zur Folge,
dass die Partner sich nach dieser Zeit entscheiden müssen:
Nehmen wir das gemeinsame Leben wieder auf, oder reiche
ich die Scheidung ein?

2.3. WOVON SOLL ICH WÄHREND DER TRENNUNGSZEIT
     LEBEN?
HYPOTHESE 1:
SIE VERFÜGEN ÜBER EIN AUSREICHENDES EINKOMMEN

Sie sind in der beneidenswerten Position, finanziell unabhän-
gig zu sein. Falls Sie Kinder haben und diese bei Ihnen leben
sollen, beantragen Sie bei Ihrem Partner/Ihrer Partnerin
Alimente für diese (siehe Kapitel 4). Ist Ihr Partner/Ihre
Partnerin nicht damit einverstanden, entscheidet der
Friedensrichter.

HYPOTHESE 2:
SIE VERFÜGEN ÜBER EINKÜNFTE, DIE JEDOCH NICHT AUSREICHEND
SIND

Sie arbeiten stundenweise, beziehen Arbeitslosenunterstüt-
zung oder erhalten eine kleine Rente. Diese Einkünfte reichen
nicht aus, Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Stellen Sie
eine Auflistung aller Unkosten auf und berechnen Sie die
Summe, die Sie brauchen. Stellen Sie einen Antrag auf
Ehegattenunterhalt. Die Höhe Ihrer Forderung ergibt sich aus
der Differenz Ihrer Einkünfte und dem, was Sie zum Leben
brauchen. Die gleiche Operation wird bezüglich der
Einnahmen und Ausgaben Ihres Ehepartners/Ihrer Ehepartnerin

                                   Partner Adé - Trennung tut weh - 12
durchgeführt. Nach Vergleich der jeweiligen Zahlen legt der
   Richter den zu zahlenden Unterhalt fest; theoretisch sollte
   jedem der beiden Ehepartner der gleiche Lebensstandard erhal-
   ten bleiben. Falls Sie Kinder haben und diese bei Ihnen leben
   sollen, beantragen Sie Alimente für diese (siehe Kapitel 4).

   HYPOTHESE 3:
   SIE VERFÜGEN ÜBER KEINE EIGENEN EINKÜNFTE

   Sie sind Hausfrau/Hausmann, mitarbeitender Ehepartner,
   Rentner/-in oder arbeitslos ohne Recht auf Arbeitslosenunter-
   stützung. Beantragen Sie für die Dauer des Getrenntlebens
   Ehegattenunterhalt von Ihrem Mann/Ihrer Frau. Der Richter
   wird zur Festlegung des Unterhalts überprüfen, wie hoch das
   Einkommen des Ehepartners ist bzw. welche Lasten er/sie
   davon zu tilgen hat. Leider gibt es keine Tabelle, an der man
   sich orientieren kann. Falls Sie Kinder haben und diese bei
   Ihnen leben sollen, beantragen Sie Alimente für diese (siehe
   Kapitel 4). Wenn Sie nicht selbst arbeiten, sollten Sie auch der
   Krankenkasse Ihres Partners/Ihrer Partnerin die Änderung im
   Haushalt mitteilen und schriftlich beantragen, weiterhin als „zu
   Lasten Ihres Partners/Ihrer Partnerin“ zu gelten.
   Grundsätzlich ist die Unterhaltsverpflichtung nicht an das
   Schuldprinzip gebunden, d.h. selbst die für die Trennung
   verantwortliche Partei kann Unterhalt für die Trennungszeit
   beantragen und erhalten.

13 - Partner Adé - Trennung tut weh
3. DIE SCHEIDUNG

Mit dem Einreichen der Scheidung wird der feste Entschluss
dokumentiert, wirklich auseinander gehen zu wollen, mit allen
Konsequenzen. Aus diesem Grund zögern manche Eheleute
diesen Schritt hinaus: Sie spüren, dass es noch eine Verbindung
zwischen ihnen gibt und haben Angst, diese zu lösen. Machen
Sie sich klar, dass im Laufe eines Scheidungsverfahrens jeder
Schritt rückgängig gemacht werden kann.
Spätestens jetzt sollten Sie sich bei einer Rechtsanwältin oder
einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten lassen. Was die
Vorbereitung der Scheidung betrifft, gelten die gleichen
Grundregeln wie im Kapitel Trennung erläutert. In Belgien gibt
es drei verschiedene Scheidungsverfahren mit verschiedenen
Prozeduren, unterschiedlicher Dauer, Kosten und Rechtsfolgen.

3.1. MEIN MANN/MEINE FRAU IST MIT DER SCHEIDUNG
     EINVERSTANDEN
Wenn zwischen den Eheleuten Einigkeit über die Scheidung
besteht, kommt eine Scheidung in gegenseitigem
Einverständnis in Betracht. Die Eheleute müssen älter als 20
Jahre und seit mindestens zwei Jahren verheiratet sein. Bei
einer Scheidung in gegenseitigem Einverständnis brauchen die
Eheleute dem Gericht gegenüber keine Erklärung zum Scheitern
ihrer Ehe abzugeben.

In der Regel läuft das Verfahren so ab:

- Die Eheleute (bzw. der mit der Vertretung beauftragte Notar
  oder Anwalt) reichen einen Antrag beim Gericht Erster Instanz ein.
- Nach ca. 4 Wochen kommt es zu einem ersten gemeinsamen Termin.
- 3 Monate später wird ein zweiter gemeinsamer Termin anberaumt.

                                       Partner Adé - Trennung tut weh - 14
- Bestätigen die Parteien im Rahmen dieser beiden "Versöhnungster-
     mine“ ihre Absicht, sich scheiden zu lassen, spricht der Richter die
     Scheidung aus.

   Die Scheidung in gegenseitigem Einverständnis ist das schnell-
   ste und kostengünstigste Verfahren. Die Eheleute benötigen
   nicht einmal einen Anwalt. Die Eheleute können (müssen aber
   nicht) ein notariell beglaubigtes Inventardokument aufstellen,
   in dem die persönlichen und gemeinsamen Güter sowie die
   Schulden aufgeführt werden. Falls Immobilien vorhanden sind
   und die Besitzverhältnisse sich aufgrund der Scheidung
   ändern, muss allerdings ein notarieller Akt dies regeln1.
   Was sich hier so einfach und positiv darstellt, scheitert jedoch
   leider sehr oft daran, dass die Eheleute sich über alles einigen
   müssen. Ohne inhaltlich auf ein Mediationsverfahren eingehen
   zu wollen, möchten wir an dieser Stelle darauf aufmerksam
   machen, dass es ausgebildete Mediatorinnen und Mediatoren
   gibt, die einigungswilligen Partnern bei der Lösungsfindung
   behilflich sein können (siehe Adressenteil am Ende der
   Broschüre).

   In der gemeinsam erstellten Scheidungsvereinbarung müssen
   enthalten sein:

   - elterliche Autorität, Verwaltung der Güter der Kinder, Recht auf
     persönliche Beziehungen zu den Kindern (sowohl während als auch
     nach der Scheidung)
   - Wohnsitz beider Parteien
   - Regelung des Ehegattenunterhalts
   - Regelung des Unterhalts für die Kinder
   - Erbrechte im Falle des Ablebens einer Partei im Laufe des Verfahren

   Falls es den Eheleuten gelingt, eine Scheidungsvereinbarung
   miteinander zu treffen, wird der Richter dieser folgen. Der
   Richter kann allerdings die Parteien auf Unklarheiten, Lücken
   und Widersprüche hinweisen und eine Korrektur derselben

   1 Ein Tipp: in diesem Fall empfiehlt es sich, die gesamten Besitzverhältnisse mit Hilfe des Notars
   zu regeln, da dies insgesamt kaum teurer wird als der notarielle Akt bezüglich der Immobilien.

15 - Partner Adé - Trennung tut weh
anregen. Die Staatsanwaltschaft prüft, ob die Rechte und
Interessen der Kinder gewährleistet werden. Ist die
Scheidungsvereinbarung einmal angenommen, ist sie rechts-
gültig und muss von beiden respektiert werden. Wenn man
Unvorhersehbares ein wenig abfedern möchte, sollte man in
die Vereinbarung aufnehmen lassen, dass die vereinbarten
Beträge indexiert, überprüft oder gestrichen werden können.
Wenn die Indexierung des Ehegattenunterhalts nicht vorgese-
hen ist, kann man später nichts mehr verändern. Was den
Unterhalt für die Kinder betrifft, sind Änderungen jederzeit
möglich, insofern sich die Voraussetzungen ändern.

3.2. MEIN MANN/MEINE FRAU WILL NICHT GESCHIEDEN
     WERDEN
In diesem Fall ist eine Scheidung in gegenseitigem Einver-
ständnis logischerweise nicht möglich. Hier ist zu prüfen, ob
Gründe für eine Schuldscheidung vorliegen. Der eine
Ehepartner wirft dem anderen vor, „Schuld“ an der Zerrüttung
der Ehe zu sein. Triftige Gründe für eine Schuldscheidung lie-
gen vor, wenn es zu Gewalt oder schwerer Beleidigung
zwischen den Eheleuten kommt oder ein Ehebruch vorliegt. Es
reicht nicht aus, diese Vorwürfe bei Gericht zu erheben, man
muss sie beweisen können.

In der Regel verläuft die Prozedur so:

- Der/Die Antragsteller/-in kann den Partner vor den Richter
  (Gericht Erster Instanz) vorladen lassen.
- Der/ Die Antragsteller/-in kann sich durch einen Anwalt vertreten
  lassen, braucht also nicht persönlich am Gerichtsverfahren
  teilzunehmen.
- Zeitgleich mit dem Antrag zwecks Scheidung kann ein Antrag auf
  vorläufige und dringende Maßnahmen eingereicht werden.
- Falls während des Verfahrens weitere Gründe für die

                                        Partner Adé - Trennung tut weh - 16
Schuldscheidung auftauchen, können sie noch berücksichtigt werden
      (sie sind in schriftlicher Form einzureichen).

   Bei einer Schuldscheidung entscheidet der Richter. Die
   Schuldscheidung kann, falls triftige Gründe und eindeutige
   Beweise vorliegen, relativ schnell ausgesprochen werden.
   Leider ist es oft so, dass die Eheleute sich einen erbitterten
   Kampf liefern, um zu beweisen, dass der jeweils andere
   „schuldig“ ist. Vor Gericht wird nicht selten „dreckige Wäsche
   gewaschen“. Die Dauer des Verfahrens hängt dann davon ab,
   wie schnell eine eindeutige Beweislage erbracht ist.
   Im Fall von Misshandlung sollte das Opfer Zeugenaussagen,
   ärztliche Atteste oder Belege von Anzeigen bei der Polizei
   vorlegen.
   Wenn ein Partner Ehebruch begeht, kann der/die andere dies
   durch einen Gerichtsvollzieher (unter Einhaltung gewisser
   Bedingungen) feststellen lassen.

   Die Tatsache, schuldig geschieden worden zu sein, hat zur
   Folge, dass man für sich keinen Ehegattenunterhalt fordern
   kann und der/die andere im Bedürfnisfall Unterhalt einklagen
   kann. Außerdem gehen die Kosten der Scheidung zu Lasten
   des/der schuldig Geschiedenen. Dieses Urteil hat jedoch
   weder einen Einfluss auf das Hauptbeherbergungsrecht und
   den Unterhalt für die Kinder, noch auf die Aufteilung der
   Güter.

   Was tun, wenn eine/einer nicht geschieden werden will, der/die
   andere jedoch keine schlimmen Verfehlungen nachweisen kann?

   Wenn die Eheleute seit zwei Jahren ununterbrochen getrennt
   leben, kann einer der beiden die Scheidung einreichen, selbst
   gegen den Willen des anderen. Das Getrenntleben kann z.B.
   durch Beibringen von Wohnsitzbescheinigungen belegt wer-
   den. Bei Einreichen einer Scheidung wegen zweijähriger
   Trennung wird gesetzlich vermutet, dass der Antragsteller am

17 - Partner Adé - Trennung tut weh
Scheitern der Ehe schuld ist. Dieser kann aber den Beweis des
Gegenteils erbringen. Beide Ehepartner können auch die
Scheidung aufgrund einer zweijährigen Trennung beantragen.
In diesem Falle wird nicht über die Schuldfrage diskutiert.

3.3. BRAUCHE ICH EINE RECHTSVERTRETUNG?
Bei einer Scheidung in gegenseitigem Einverständnis braucht
man keinen Rechtsanwalt. Die Eheleute können bei einer
Scheidung in gegenseitigem Einverständnis sogar einen
gemeinsamen Anwalt oder Notar beauftragen. Auch für die
Schuldscheidung ist ein Rechtsanwalt nicht zwingend nötig,
aber doch empfehlenswert. Wichtig ist, sich vorab ausführlich
beraten zu lassen, um jede Klausel der Scheidungsvereinba-
rung zu verstehen.

3.4. ICH HABE KEIN EINKOMMEN UND BRAUCHE EINEN
     ANWALT, WAS NUN?
Um jedem Bürger und jeder Bürgerin den gleichen Zugang zum
Rechtssystem zu garantieren, besteht für Personen, die nicht
über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, die Möglichkeit,
sich durch einen so genannten Pro-Deo-Anwalt vertreten zu
lassen. Dieser Pro-Deo-Anwalt wird durch das „Büro für erwei-
terte Rechtshilfe“ vermittelt. Die Inanspruchnahme wird dann
gewährt, wenn das durchschnittliche Nettoeinkommen des
Antragstellers eine gewisse Summe nicht überschreitet. Die
Familienzulagen werden nicht als Einkünfte berücksichtigt. Da
diese Regelungen regelmäßigen Änderungen unterliegen, emp-
fehlen wir Ihnen, sich bei Prisma, im Haus der Justiz oder an
anderer Stelle die aktuelle Information über die
Einkommensgrenzen zu beschaffen.

                                    Partner Adé - Trennung tut weh - 18
Falls Sie ein Einkommen beziehen, das unter dem
   Eingliederungseinkommen liegt, werden die Kosten für den
   Pro-Deo-Anwalt komplett vom Staat übernommen; wenn Ihr
   Einkommen zwischen dem Eingliederungseinkommen und dem
   unpfändbaren Minimum liegt, kann der Anwalt ein geringeres
   Honorar und die Rückvergütung der allgemeinen Kosten
   (Kopien, Telefongebühren, Briefmarken, Einschreiben....)
   verlangen.
   Um einen Pro-Deo-Anwalt zu beantragen, muss man sich an
   das „Büro für erweiterte Rechtshilfe“2 wenden und im Besitz
   folgender Dokumente sein: Personalausweis, eine Beschei-
   nigung über die Haushaltszusammensetzung, die durch die
   Gemeindeverwaltung bzw. das Meldeamt ausgehändigt wird,
   und eine aktuelle Einkommensbescheinigung (z.B. Lohnzettel
   der letzten drei Monate).

   3.5. WELCHE KOSTEN KOMMEN BEI EINER SCHEIDUNG AUF
        MICH ZU?
   Es ist schwer, alle Kosten der Scheidung vorauszusehen, denn
   für alles muss gezahlt werden: beglaubigte Urkunden,
   Gerichtsvollzieher, Gerichtskosten, Anwaltshonorar... Im
   Prinzip gilt: Je schneller und reibungsloser der Ablauf, desto
   geringer die Kosten. Die Kosten für den eigenen Anwalt, die
   eigene Anwältin trägt man selbst. Die Gerichtskosten werden
   im Fall einer Schuldscheidung in der Regel von dem Ehepartner
   beglichen, der schuldig geschieden wurde. Eventuell anfallen-
   de Gerichtsvollzieherkosten, die vorgestreckt werden müssen,
   werden demjenigen der Ehepartner in Rechnung gestellt, der
   schuldig geschieden wird.

   2 Das "Büro für erweiterte Rechtshilfe" hält Sprechstunden im "Haus der Justiz" in Eupen
   und im Friedensgericht in St. Vith ab. (siehe Adressenteil am Ende der Broschüre)

19 - Partner Adé - Trennung tut weh
4. DIE ELTERLICHE AUTORITÄT BEI
   TRENNUNG UND SCHEIDUNG

Die Trennung der Eltern stellt für die Kinder eine starke seeli-
sche Belastung dar. Sobald die Eltern den schwierigen
Entschluss zur Trennung oder Scheidung gefasst haben, stehen
sie vor der nächsten schweren Aufgabe, nämlich die Kinder auf
die bevorstehende Trennung vorzubereiten. Dass in der letzten
Zeit alles andere als „Frieden, Freude, Eierkuchen“ war, hat
Ihr Kind schon lange registriert. Mit dem Wachsen der
Spannung zwischen den Eltern wird die Situation für das Kind
immer belastender. Seien Sie so offen wie möglich zu Ihrem
Kind und widerstehen Sie der Versuchung, den Vater oder die
Mutter schlecht zu machen. Suchen Sie Beispiele aus dem
unmittelbaren Leben Ihres Kindes, in dem es ja auch manchen
Streit mit Gleichaltrigen gibt. Sagen Sie ihm, dass es manch-
mal besser ist, einander aus dem Weg zu gehen statt immer
weiter zu streiten. Beruhigen Sie das Kind in seiner Angst, den
Vater oder die Mutter ganz zu verlieren. Sagen Sie dem Kind in
aller Deutlichkeit, dass es nicht seine Schuld ist, dass Mama
und Papa sich trennen.
Die meisten Kinder sind Pragmatiker. Die wenigsten Kinder
oder Teenager können Ihre Motive zur Trennung nachvollzie-
hen. Sie wollen aber möglichst genau wissen, was sich durch
die Trennung in ihrem eigenen Leben ändert. Bleibe ich in der
Wohnung? Behalte ich mein Zimmer? Werde ich auch künftig
samstags mit Papa zum Schwimmen und mittwochs mit Mama
zum Basteln gehen? Ihr Kind möchte wissen, was die Zukunft
bringt.

                                    Partner Adé - Trennung tut weh - 20
Die gemeinsame elterliche Autorität

   Während es früher so war, dass einem Elternteil (meist der
   Mutter) das Sorgerecht und dem anderen Elternteil das
   Besuchsrecht zugesprochen wurde, wird heute in der Regel
   beiden Elternteilen die gemeinsame elterliche Autorität zuge-
   sprochen - es sei denn, es gäbe schwerwiegende Gründe, die
   den Richter veranlassen, die elterliche Autorität einem
   Elternteil allein zuzusprechen. Grundlage dieser Überlegung
   ist das Wohl des Kindes. Durch die gemeinsame elterliche
   Autorität sollen die Eltern ihrem Kind als Bezugsperson erhal-
   ten bleiben und gemeinsam Verantwortung tragen. Konkret
   bedeutet das, dass alle wichtigen und vorhersehbaren bzw.
   planbaren Entscheidungen im Leben des Kindes gemeinsam
   gefällt werden müssen (Wahl der Schule, Festlegen der
   Wahlfächer, Taufe, Operationen,...)

   4.1. WO SOLLEN DIE KINDER LEBEN?
   Es gibt mehrere Möglichkeiten. Finden die Eltern eine
   Einigung, die dem Kindeswohl entspricht, ist dies sehr begrü-
   ßenswert. Einigen die Eltern sich nicht, entscheidet der
   Richter von Fall zu Fall.
   Das Belgische Parlament hat im Juni 2006 ein Gesetz verab-
   schiedet, das vorsieht, dass der Richter bei fehlendem
   Einvernehmen der Eltern bezüglich der Beherbergung ihrer
   Kinder vorrangig die gleichmäßig verteilte Beherbergung ins
   Auge fasst. Damit wird die gleichmäßig verteilte Beherbergung
   zwar nicht zum absolut verpflichtenden Modell, aber zum
   Referenzmodell. Wenn der Richter der Überzeugung ist, dass
   diese Beherbergungsregelung nicht die angemessene Lösung
   ist, kann er im Interesse des Kindes eine andere Regelung
   festlegen.

21 - Partner Adé - Trennung tut weh
Domizilmodell: Das Kind wohnt bei einem Elternteil
(Hauptbeherbergungsrecht), während der andere das Kind
regelmäßig zu Besuch abholt und vielleicht einige
Ferienwochen mit dem Kind verbringt.

Spagatmodell: Das Kind lebt sozusagen mit dem einen Bein in
der mütterlichen, mit dem anderen in der väterlichen
Wohnung, wohnt und schläft mal hier, mal dort und hat in den
Haushalten beider Elternteile eine feste Bleibe mit dem
Sockelbedarf an Hausrat (Bett, Schreibtisch, Bücher,
Spielzeug, Kleidung und Hygienegrundausstattung).

Wechselmodell: Das Kind lebt abwechselnd eine längere Zeit
beim Vater, dann bei der Mutter (Wochen, Monate oder
Schuljahre).

Nestmodell: Das Kind bleibt immer in derselben Wohnung und
wird dort abwechselnd von beiden Elternteilen betreut, wobei
zumindest ein Elternteil noch eine eigene Wohnung hat.

4.2. WER IST BEIM DOMIZILMODELL ZUSTÄNDIG
     FÜR DRINGENDE FRAGEN DES ALLTAGS?
Es liegt auf der Hand, dass das Domizilmodell den Regelfall
darstellt. Die anderen Modelle setzen ein Hin- und Herpendeln
des Kindes, überdurchschnittlich günstige Einkommensver-
hältnisse und/oder eine große Flexibilität der Eltern voraus.
Wenn die Entscheidungsnotwendigkeit ebenso dringlich wie
alltäglich ist, entscheidet der, der den Erstzugriff auf die
Kinder hat, also bei dem die Kinder gerade leben. Sind
Entscheidungen      von    großer    Tragweite     zu    fällen
(Auslandsaufenthalt, Schulwahl, Ferienarbeit, Drogenproble-
me...) müssen sie, wie bereits an anderer Stelle erwähnt, im
Rahmen der gemeinsamen elterlichen Autorität von beiden
Elternteilen getroffen werden.

                                    Partner Adé - Trennung tut weh - 22
4.3. WERDEN DIE KINDER GEFRAGT, BEI WEM SIE LEBEN
        MÖCHTEN?
   Der Richter hat die Möglichkeit, die Kinder zu befragen, muss
   dies aber nicht tun. Im Allgemeinen geht man davon aus, dass
   ein Kind ab dem 10.-11. Lebensjahr über die nötigen intellek-
   tuellen Fähigkeiten verfügt. Das Kind kann selbst darum bit-
   ten, gehört zu werden. Wenn das Kind 12 Jahre alt ist, muss
   der Richter darauf eingehen. Umgekehrt ist das Kind nicht ver-
   pflichtet, auf den Wunsch des Richters einer Anhörung einzu-
   gehen. Das Kind kann bei der Anhörung durch einen
   Psychologen, Arzt, Freund... begleitet werden, nicht aber
   durch die Eltern oder deren Anwalt.

   4.4. WER ZAHLT FÜR DIE KINDER UND WIE VIEL?
   Grundsätzlich sind beide Elternteile verpflichtet, für den
   Unterhalt der minderjährigen Kinder aufzukommen, gleichgül-
   tig, ob sie zusammen leben, getrennt leben oder geschieden
   sind. Die Höhe der Alimente für die Kinder richtet sich nach
   den Einkünften beider Eltern. Leider verfügen belgische
   Gerichte nicht über eine Tabelle (wie beispielsweise die
   Düsseldorfer Tabelle in Deutschland), sondern müssen jeden
   Einzelfall prüfen.
   Seit einigen Jahren gibt es jedoch die so genannte Renard-
   Methode, eine Berechnungsmethode, mit der man anhand der
   Einkünfte beider Elternteile, der Höhe der Kinderzulage, des
   Alters der Kinder und der Aufenthaltszeiten der Kinder bei
   jedem Elternteil den Unterhalt berechnen kann. Diese
   Methode hat jedoch, neben dem Vorteil, zumindest eine
   ansatzweise objektive Rechtsgrundlage zu bieten, mehrere
   Nachteile. Einige Richter wenden diese Methode an.

23 - Partner Adé - Trennung tut weh
4.5. UND BEI UNVORHERSEHBAREM MEHRBEDARF?
Nicht alles im Leben lässt sich voraussehen. Es kann durchaus
vorkommen, dass für das Kind Kosten entstehen, die das nor-
male Budget sprengen, z.B. Arzt- und Arzneikosten,
Zahnersatz, Operationskosten, Kosten für Logopädie, kieferor-
thopädische Behandlungen, Klassenfahrten ins Ausland,
Schüleraustausch usw. Für diese unvorhersehbaren Kosten soll-
te zwischen den Eltern vereinbart werden, dass die Kosten
gemeinsam getragen werden (bzw. gestaffelt nach den
Einkommensverhältnissen). Auch wenn dies nicht vereinbart
wurde, ordnen die meisten Richter eine Aufteilung dieser
Kosten im Verhältnis zu den Einkommen an.

4.6. KANN DER KINDESUNTERHALT ANGEPASST WERDEN?
Falls sich herausstellen sollte, dass der Kindesunterhalt nicht
mehr ausreicht oder sich erhebliche Veränderungen in der
Einkommenssituation der Eltern ergeben, kann die Höhe des
Kindesunterhalts abgeändert werden. Beispiel: Der arbeitslose
Vater oder die arbeitslose Mutter findet einen gut bezahlten
Job, oder aber ein Elternteil verliert die Arbeitsstelle.

4.7. WER ERHÄLT DAS KINDERGELD?
In der Regel erhält der Elternteil das Kindergeld, bei dem die
Kinder leben. Setzen Sie sich mit der zuständigen Kasse für
Familienzulagen in Verbindung. Teilen Sie die veränderte fami-
liäre Situation mit und bitten Sie darum, die Familienzulage
(falls bisher noch nicht so geschehen) auf Ihr Konto zu über-
weisen bzw. die Postanweisung an Ihre Adresse zu schicken.

                                    Partner Adé - Trennung tut weh - 24
5. AUFTEILUNG DER GÜTER

   Neben den Fragen, die die Kinder betreffen, bietet vor allem
   die Aufteilung der Güter jede Menge Konfliktstoff. „Beim Geld
   hört die Freundschaft auf“, sagt der Volksmund, und das gilt
   auch am Ende einer Ehe. Auf diesem Schauplatz werden oft die
   angestauten Rache- und Ohnmachtsgefühle ausgetragen; nicht
   selten wird um den Fernseher ebenso erbittert gestritten wie
   um den Hund.

   5.1. WIE WIRD DER HAUSRAT AUFGETEILT?
   Sofern Sie sich noch nicht während der Trennungszeit über die
   Aufteilung des gemeinsamen Hausrats geeinigt haben, müssen
   Sie dies spätestens bei der Scheidung tun. Zum Hausrat gehö-
   ren alle Sachen, die von der Familie benutzt werden. Hausrat
   sind z.B. Küchengeräte, Wohnungseinrichtung, Wäsche, Radio,
   Fernseher, Musikinstrumente, Gartenmöbel, Vorräte usw.

   Nicht zum Hausrat gehören

   - Gegenstände, die von einem Ehepartner beruflich genutzt werden
     (z.B. das Klavier der Klavierlehrerin)
   - die persönlichen Dinge der Eheleute wie Kleider, Schmuck,
     Familienandenken
   - die Gegenstände, die ein Ehepartner als Geschenk oder durch
     Erbschaft erhalten hat.

   Überlegen Sie gemeinsam, wie Sie die Aufteilung durchführen
   wollen. Gibt es keine Einigung, entscheidet das Gericht.

25 - Partner Adé - Trennung tut weh
5.2. WER ERHÄLT WELCHE HAUSRATSGEGENSTÄNDE?
Wer welche Hausratsgegenstände erhält, hängt zunächst von
den Eigentumsverhältnissen ab. Auch in einer Ehe bleibt
jeder Ehepartner Eigentümer der Gegenstände, die er in die
Ehe mitgebracht hat.

Die Hochzeitsgeschenke werden als gemeinsames Eigentum
betrachtet, es sei denn, es handelt sich um ein persönliches
Geschenk (z.B. ein Schmuckstück vom Vater der Braut für
seine Tochter).
Wenn die Eheleute Gütertrennung miteinander vereinbart
haben, ist derjenige Eigentümer, der beweisen kann, dieses
oder jenes Gut allein gekauft zu haben.
Wurde keine Gütertrennung vereinbart, gilt der in der Ehezeit
angeschaffte Hausrat als gemeinschaftliches Eigentum.

5.3. WAS WIRD AUS VERMÖGEN UND SCHULDEN?
HYPOTHESE 1:
SIE HABEN KEINEN EHEVERTRAG ABGESCHLOSSEN

a) Vermögen

Mit der Heirat begründen Sie den gesetzlichen Stand der
Gütergemeinschaft, wenn Sie nicht mit Ihrem Partner vor
einem Notar ein anderes Gütersystem (z.B. Gütertrennung)
vereinbaren. Die Gütergemeinschaft soll dazu dienen, wäh-
rend der Ehe erwirtschaftete Vermögensvorteile beiden
Ehepartner zugute kommen zu lassen. Klassischer Fall: Der
Mann geht einem Beruf nach und erwirbt Einkommen, die Frau
versorgt Haushalt und Kinder. Der gesamte Lohn gehört zum
gemeinsamen Vermögen. Dies gilt auch für alle Gegenstände,
die von diesem Lohn angeschafft wurden. Bei der Scheidung
wird überprüft, was jedem Ehepartner bei der Heirat gehörte
(Anfangsvermögen) und was am Ende der Ehe an Vermögen

                                   Partner Adé - Trennung tut weh - 26
vorhanden ist (Endvermögen). Von der sich daraus ergebenden
   Differenz erhält jeder die Hälfte.
   Dabei ergibt sich die Schwierigkeit, dass viele nicht wissen,
   welche Vermögenswerte ihr Partner hat. Im Scheidungsfall ist
   er/sie verpflichtet, seine/ihre Vermögensverhältnisse offen zu
   legen.

   b) Schulden

   Wenn zwischen den Eheleuten kein Ehevertrag abgeschlossen
   wurde, haften beide zu gleichen Teilen für die Schulden, die
   aus der gemeinsamen Lebensführung entstanden sind. Eine
   Ausnahme besteht bei gewissen Schulden, z.B. für die
   Ausübung teurer Hobbys eines Partners oder allein verbrachte
   Urlaube. Für diese Verpflichtungen braucht der andere Partner
   nicht einzustehen.

   HYPOTHESE 2:
   SIE HABEN GÜTERTRENNUNG VEREINBART

   a) Vermögen

   Wurde Gütertrennung vereinbart, gilt die Grundregel, dass
   jedem Ehepartner das gehört, was er alleine gekauft oder
   finanziert hat. Vor Gericht wird geprüft, auf wessen Namen
   die Rechnung der Vermögenswerte ausgestellt ist oder wer die
   Anschaffung bezahlt hat. Liegt kein Beweis des einen oder
   anderen vor, geht man davon aus, dass die Vermögenswerte
   gemeinsam erwirtschaftet wurden.

   b) Schulden

   Grundsätzlich haftet derjenige, der die Schulden gemacht hat.
   Im Fall einer Gütertrennung haftet z.B. die Ehefrau nicht für
   alleinige Schulden ihres Mannes. Sollte ein Ehepartner jedoch,
   was leider häufig der Fall ist, für die Schulden des anderen

27 - Partner Adé - Trennung tut weh
gebürgt haben oder gemeinsam mit dem Partner/der Partnerin
einen Kreditvertrag abgeschlossen haben, kann die Bank sich
im Fall der Nichtzahlung an jeden Schuldner wenden. Für
gemeinsame Schulden für den gemeinsamen Haushalt haften
beide, außer es wurde vor oder während der Ehe eine anders
lautende Vereinbarung bei einem Notar unterzeichnet.

5.4. WAS GESCHIEHT MIT VORHANDENEN IMMOBILIEN?
Hypothese 1: Keine Gütertrennung

Ein Haus, das einer von beiden bereits vor der Eheschließung
besaß, gehört diesem nach der Ehe auch weiterhin alleine. Ein
während der Ehe auf einem gemeinsamen Grundstück gebau-
tes Haus gehört zum gemeinsamen Vermögen. Die diesbezügli-
chen eventuellen Kreditverpflichtungen sind ebenfalls gemein-
same Schulden.
Ein Haus, das auf einem Grundstück gebaut wurde, das nur
einem Ehegatten gehört, bleibt weiterhin im Besitz des
Grundstückeigentümers. Sollte der andere Ehepartner mit in
dieses Haus investiert haben, kann ein Recht auf
Entschädigung entstehen.

Hypothese 2: Gütertrennung

Hier gilt ebenfalls die Grundregel, dass jedem Ehepartner das
Haus gehört, das er alleine gekauft und finanziert hat. Hat der
andere Ehepartner Investitionen in diesem Haus getätigt, kann
ein Recht auf Entschädigung entstehen. Im Falle einer gemein-
samen Anschaffung gehört das Haus beiden.

                                    Partner Adé - Trennung tut weh - 28
6. AUF EIGENEN FÜSSEN STEHEN

   Die Scheidung liegt hinter Ihnen. Eigentlich sollte sich jetzt ein
   Gefühl der Erleichterung einstellen. Seltsam... Irgendwie
   scheint es sich nicht einstellen zu wollen. Die Scheidung war
   ein notwendiger Schritt, dennoch hinterlässt sie meist ein
   schales Gefühl. Es ist ein Verlust entstanden, eine Wunde, die
   noch schmerzt. Jetzt, wo der eigentliche Kampf vorbei ist,
   empfinden Sie vielleicht Schwäche und Verletzlichkeit.
   Wenn man verlässt oder verlassen wird, fühlt man sich zutiefst
   einsam. Einsamkeit kann Menschen in die Verzweiflung trei-
   ben. Die Furcht vor dieser Einsamkeit nach der Trennung führt
   viele Menschen dazu, in einer unglücklichen Beziehung zu ver-
   harren. Beide empfinden diese Einsamkeit, weil sich hier
   etwas abspielt, das das Paar und den Einzelnen ganz elemen-
   tar betrifft. Allerdings wird derjenige, der verlassen wird, häu-
   figer von diesem abgrundtiefen Gefühl des Alleinseins in der
   Welt betroffen sein, zumal sich oft noch das Gefühl der
   Minderwertigkeit dazugesellt. In einer solchen Krise gibt es
   Seelentrost bei der anonymen Telefonhilfe, die rund um die
   Uhr unter der Nummer 108 zu erreichen ist. Der Anruf ist
   gebührenfrei.
   Manche Organisationen machen gezielt Angebote für allein
   lebende und allein erziehende Frauen, z.B. die Frauenliga, die
   Solidarischen Frauen und die Arbeitsgemeinschaft für
   Suchtvorbeugung und Lebensbewältigung. Ein spezielles
   Angebot für Männer gibt es derzeit nicht. Allgemeine
   Rechtsinformationen erteilen die Büros für erweiterte
   Rechtshilfe in Eupen und St. Vith. Das Sozial-Psychologische
   Zentrum bietet u.a. psychologische Hilfe an.

29 - Partner Adé - Trennung tut weh
Jeder Verlust birgt auch eine Chance! Jeder von beiden hat
jetzt die Möglichkeit, sein Leben neu zu ordnen. Den eigenen
Lebensraum zu gestalten, neue Möglichkeiten bei sich zu ent-
decken und sich vielleicht selbst erst richtig kennen zu lernen,
das ist vielleicht erst jetzt, da Ruhe in die Seele einkehrt, mög-
lich. Trennung und Scheidung können auch eine Chance zur
Weiterentwicklung sein. Nur wer sie nutzt, kann irgendwann
wieder frei durchatmen und sich vielleicht wieder frei fühlen
für eine neue Liebe. Um einen anderen lieben zu können, muss
man sich erst selbst lieben - das bedeutet in einem ersten
Schritt, Verantwortung für sich und das eigene Leben zu über-
nehmen.
Auf der Suche nach dem eigenen neuen Weg lassen sich Fehler,
Schmerzen und Verletzungen nicht vermeiden. Wir lernen auch
und vor allem durch Fehler. Wenn wir sie uns selbst verzeihen,
mit uns selbst verständnisvoll umgehen, ist ein Neuanfang mög-
lich. Bei dieser tiefen Auseinandersetzung mit der eigenen
Person kann eine Begleitung sinnvoll sein.
Vielen ist es eine große Hilfe, sich unabhängig von der Beratung
bei einem Anwalt/ einer Anwältin mit anderen zusammenzutun
und ihre Situation zu besprechen. Neben Verwandten und
Freunden sind Beratungseinrichtungen wichtig, um Entlastung
von dem seelischen Druck zu finden.

Adressen von einigen Beratungs- und Hilfseinrichtungen finden
Sie am Ende der Broschüre.

Da Adressen und Angebote einzelner Organisationen ständigen
Veränderungen unterliegen, schlagen wir Ihnen vor, sich bei
Nachfragen entweder an Prisma, Neustraße 53, 4700 Eupen,
Tel. 087 744 241 oder an den Jugendhilfedienst, Hostert 22,
4700 Eupen, Tel. 087 744 959 zu wenden oder den Website des
Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft zu konsultie-
ren, www.dglive.be

                                     Partner Adé - Trennung tut weh - 30
31 - Partner Adé - Trennung tut weh
Eltern bleiben Eltern
Im zweiten Teil der Broschüre geht es hauptsächlich darum, wie
Kinder eine Trennung oder Scheidung ihrer Eltern erleben, und
was Sie als Eltern tun können, um den Kindern soweit wie
möglich zu helfen.

Dabei kann es sein, dass spezielle Probleme, die gerade in Ihrer
Familie eine große Rolle spielen, nur kurz oder gar nicht ange-
sprochen werden. Unsere Absicht war es, häufig wiederkehrende
Fragen darzustellen, und zwar aus der Sicht der Kinder und ihrer
Ansprüche und Bedürfnisse, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Vielleicht finden Sie, dass Ihre eigenen Probleme und Konflikte,
die Sie als Erwachsener mit der Trennung haben, zu wenig zur
Sprache kommen. Es ist verständlich, wenn diese Fragen für Sie
im Vordergrund stehen und wenn es Ihnen deshalb schwer fällt,
sich auf die Kinder einzustellen.

Möglicherweise gewinnen Sie beim Lesen den Eindruck, als gehe
es hier um die idealen Eltern, die alles richtig machen sollen,
während Sie selbst sich eher unsicher und überfordert fühlen.

Lassen Sie sich nicht entmutigen. Betrachten Sie den Inhalt die-
ser Broschüre als Angebot, allein oder mit Hilfe einer der zahlrei-
chen Beratungsstellen über Ihre Familiensituation nachzudenken
und eigene Lösungen für Ihre Probleme zu finden.

Die Trennung mit ihren unterschiedlichen Folgen für alle
Beteiligten ist nicht nur ein Einschnitt im Leben der Familie, son-
dern ein langer Weg zu einer veränderten Familie, ein Ziel, das
Sie mit vielen kleinen Schritten (und wahrscheinlich auch einigen
Rückschlägen) ansteuern können. Was Ihnen zum jetzigen

                                      Partner Adé - Trennung tut weh - 32
Zeitpunkt verwirrend und unlösbar erscheint, kann sich für Sie und
   die Kinder als neuer Anfang herausstellen.

   1. SIE GEHEN ALS PAAR AUSEINANDER - ABER
      SIE WERDEN IHR LEBEN LANG ELTERN BLEIBEN
   Die wichtigste Hilfe, die Sie Ihrem Kind in der Trennungssituation
   und danach bieten können, besteht darin, als Vater und Mutter
   weiterhin verfügbar zu bleiben, und zwar unabhängig von der
   Sorgerechts- und Umgangsregelung.

   Ihr Kind hat ein Recht auf beide Eltern, und es braucht beide; tun
   Sie alles, was in Ihren Kräften liegt, dass Ihr Kind Sie beide als
   Eltern behalten kann - auch nach Ihrer Trennung als Paar.
   Es wird für Sie oft schwer sein, trotz der Kränkungen, die Sie durch
   Ihren Partner/ Ihre Partnerin erfahren haben, gerade diese Person
   weiterhin als den anderen Elternteil Ihres Kindes anzuerkennen
   und mit ihr zusammenzuarbeiten.

   Fest steht aber, dass Kinder dann am ehesten eine Trennung ver-
   kraften können, wenn diese Zusammenarbeit gelingt und beide
   Eltern weiterhin an der Betreuung und Erziehung beteiligt sind.

   Vielleicht denken Sie, dass eine solche Zusammenarbeit in Ihrem
   Fall unmöglich sein wird. So geht es vielen Eltern in der schwierig-
   sten Zeit ihrer Trennung. Es ist aber wahrscheinlich, dass die
   Konflikte mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin im Laufe der Zeit an
   Heftigkeit verlieren und es wieder leichter wird, sachlich miteinan-
   der zu reden, wenn es um Ihr(e) Kind(er) geht.

33 - Partner Adé - Trennung tut weh
2. MIT DEN KINDERN DARÜBER SPRECHEN
Die Auflösung Ihrer Partnerschaft ist auch für Ihre Kinder ein ein-
schneidendes Erlebnis. Sagen Sie beide Ihren Kindern, dass Sie
sich trennen werden. Versuchen Sie, so deutlich wie möglich zu
sein, ohne den anderen Elternteil zu beschuldigen. Mit welchen
Worten Sie das tun, hängt auch vom Alter der Kinder ab.

Viele Eltern meinen, dass Sie kleinen Kindern noch keine
Erklärungen geben müssen, weil sie die Zusammenhänge ohne-
hin noch nicht begreifen können. Es hat sich aber gezeigt, dass
gerade Kinder, denen Erklärungen vorenthalten werden, beson-
ders heftig auf die Trennung reagieren.

Ihre Kinder haben die wachsende Spannung und die
Auseinandersetzungen zwischen Ihnen längst mitbekommen,
meist ohne sie begreifen und einordnen zu können. Sie haben ein
Recht darauf, dass beide Eltern ihnen gegenüber die Dinge beim
Namen nennen.

Es kommt dabei nicht darauf an, dass Kinder alle
Zusammenhänge, die zur Trennung geführt haben, erfassen kön-
nen, sondern dass sie mit beiden Eltern im Kontakt bleiben und
von beiden jeweils soviel erfahren und erfragen können, wie es
ihrem Alter und ihrer Situation entspricht. Erklären Sie Ihrem
Kind, was in Zukunft anders sein wird und wie die Regelungen
aussehen, die Sie vereinbart haben.

                                      Partner Adé - Trennung tut weh - 34
Erzählen Sie Ihren Kindern aber auch, was sich nicht verändern
   wird, wie z. B. das eigene Zimmer, der Kindergarten oder die
   Besuche bei den Großeltern. Dazu gehört auch, dass die Kinder
   selbst Stellung beziehen und sagen können, wie ihnen zwischen
   den streitenden Eltern zumute ist, was sie befürchten und was
   sie sich wünschen.
   Dies alles wird natürlich nicht in einem einmaligen Gespräch
   geschehen, sondern wird immer wieder von neuem notwendig.
   Auch werden sich mit jeder neuen Entwicklungsstufe des Kindes
   die Fragen verändern.
   Wenn Sie mehrere Kinder haben, werden Sie sehr deutlich mer-
   ken, dass beim Gespräch über dasselbe Thema ganz unter-
   schiedliche Schwerpunkte eine Rolle spielen.

   All diese Gespräche werden oft schwer für Sie sein, besonders
   dann, wenn Sie selbst die Trennung noch nicht verkraftet haben
   und viele drängende Fragen der Umgestaltung Ihres Alltags zu
   lösen sind. Möglicherweise sind Sie auch voller Zorn auf den
   Partner/Ihre Partnerin, wenn diese(r) in Ihren Augen all dies ins
   Rollen gebracht hat. In jedem Fall ist es schwer, die Trauer und
   den Zorn Ihrer Kinder über das Auseinandergehen der Eltern zu
   spüren und auszuhalten und sich mitschuldig daran zu fühlen.
   Wenn es Ihnen beiden als Eltern aber gelingt, trotz der eigenen
   verletzten Gefühle Ihren Kindern immer wieder Fragen und
   Stellungnahmen zum Thema Trennung zu ermöglichen, dann
   geben Sie ihnen eine wichtige Hilfe zur Bewältigung dieser gro-
   ßen Veränderung.

   3. WIE KINDER AUF DIE TRENNUNG IHRER
      ELTERN REAGIEREN
   Trennung oder Scheidung sind zunächst Ausdruck von
   Erwachsenenkonflikten, in die Kinder unfreiwillig hineingezogen
   und verwickelt werden. Je jünger ein Kind ist, desto begrenzter

35 - Partner Adé - Trennung tut weh
sind sein Erfahrungsschatz und seine Erlebniswelt. Seine Familie,
mit all den Mängeln, die Sie als Erwachsener wahrnehmen, ist die
einzige, die es sich vorstellen kann, und sie birgt neben allem
Unerfreulichen für das Kind auch viel Gutes.

Jedes Kind ist anders, und jede Familie, die eine Trennung bewäl-
tigen muss, unterscheidet sich von anderen Familien. Ihr Kind
wird also seinen eigenen Lebensbedingungen entsprechend rea-
gieren.

Jungen zeigen häufig deutlichere Verhaltensveränderungen als
Mädchen, die oft sehr “vernünftig“ wirken. Da solches Verhalten
der Mädchen von der Umwelt nicht als störend empfunden wird,
wird leicht übersehen, dass Jungen und Mädchen gleichermaßen
unter der Trennung ihrer Eltern leiden - sie zeigen es eben nur
anders.

Trotz aller individuellen Unterschiede gibt es jedoch alterstypi-
sche Reaktionen, die bei fast allen Kindern zu beobachten sind:

Sehr kleine Kinder reagieren häufig mit Angstzuständen und
Schlafstörungen. Sie wirken irritiert und sind häufig sehr aggres-
siv. Meist zeigen sie Rückschritte in ihrer Entwicklung. So kann
es z. B. sein, dass sie wieder einnässen, obwohl sie schon länge-
re Zeit trocken waren.

Ganz ähnlich zeigen auch Kinder im Kindergartenalter ihren
Kummer. Empfindungen des Verlassenseins und der Trauer sind
aber deutlicher wahrnehmbar. Ihr Verlangen nach dem Vater
oder der Mutter geben sie offen zu verstehen. Da sich Kinder die-
ses Alters noch als Mittelpunkt ihrer Welt erleben, kommt es oft
vor, dass sie die Schuld für das Weggehen von Vater oder Mutter
bei sich selbst suchen.

                                      Partner Adé - Trennung tut weh - 36
Mit dem Schulalter fangen Kinder an, die Trennung der Eltern
   besser zu verstehen -aber Verstehen und Fühlen sind zweierlei.
   Die Trennung macht die Kinder traurig, hilflos und zornig.
   Manche schämen sich auch vor ihren Freunden,
   Klassenkameraden, Lehrern und Nachbarn. Es ist nicht verwun-
   derlich, wenn unter diesen Umständen die Leistungen in der
   Schule nachlassen oder die Kinder auffällig reagieren.

   Die etwas älteren Kinder machen sich oft auch große Sorgen um
   beide Eltern und übernehmen bereitwillig Verantwortung, für die
   sie eigentlich zu jung sind. Sie kümmern sich um den Haushalt
   oder die jüngeren Geschwister, aber auch um das Wohlergehen
   der Erwachsenen. Das Verhalten dieser Kinder wird kaum als auf-
   fällig wahrgenommen. Es besteht jedoch die Gefahr, dass
   dadurch die Kontakte zu Gleichaltrigen und die eigenen
   Interessen des Kindes zu kurz kommen.

   Jugendliche im Teenageralter verunsichern ihre Umgebung nicht
   selten durch widersprüchlich erscheinende Reaktionen und
   Handlungen. Die älteren sind zwar bereits in der Lage, die
   Probleme in der Beziehung ihrer Eltern nachzuvollziehen und
   gehen oft schon nach kurzer Zeit einfühlsam auf die
   Schwierigkeiten ihrer Eltern ein, indem sie sich zum Beispiel aktiv
   an der Lösung praktischer Probleme beteiligen. Andererseits rea-
   gieren sie häufig mit überraschender Heftigkeit, in der die
   Enttäuschung über den Verlust der intakten Familie immer wie-
   der spürbar wird.

   Im Teenageralter beginnen sich die Kinder von ihrer Familie zu
   lösen. Das Erleben der Elterntrennung kann dazu führen, dass
   diese Ablösung nicht gelingt, weil die Jugendlichen in die
   Familienprobleme verwickelt bleiben. Es kann aber auch passie-
   ren, dass sich Jugendliche sehr abrupt und damit auch konflikt-
   reich von ihrer Familie zu lösen versuchen. Viele Jugendliche, die

37 - Partner Adé - Trennung tut weh
eine Trennung oder Scheidung ihrer Eltern erlebt haben, gaben
an, dass sie schneller erwachsen werden mussten, als sie eigent-
lich wollten.

Als betroffene Eltern befinden Sie sich in einer doppelt
schwierigen Lage: Die Auseinandersetzung mit Ihren eigenen
Problemen kostet Sie viel Kraft, und Sie haben - mit großer
Wahrscheinlichkeit - ein “schwieriges“ Kind.

Versuchen Sie, sich in seine Lage hineinzuversetzen und die
Situation mit seinen Augen zu sehen. Sie werden dann leichter
verstehen, warum es Ihre Aufmerksamkeit und Zuwendung jetzt
ganz besonders braucht.

4. WAS DIE REAKTIONEN DER KINDER BEDEUTEN
Die meisten Eltern macht das “Problemverhalten“ ihres Kindes
hilflos. Es verstärkt ihre Schuldgefühle und die Angst vor lang
anhaltenden Entwicklungsschäden. Die Reaktionen der Kinder
sind aber nicht unbedingt Störungen, sondern zunächst einmal
Ausdruck des Bemühens, mit der veränderten Situation fertig zu
werden, Verluste zu überwinden und eine aus den Fugen gerate-
ne Welt wieder zu ordnen. Diese auffälligen Verhaltensweisen
verschwinden in der Regel innerhalb von 1-2 Jahren nach der
Trennung.

Veränderungen und Auffälligkeiten im Verhalten von Kindern
nach einer Trennung der Eltern können also in gewissem Sinne
als normal bezeichnet werden, nämlich als “normale“ Reaktion
auf eine “schwierige“ Situation. Dennoch sind sie deutliche
Signale kindlicher Bedürfnisse, denen die Regelungen nach der
Trennung so weit wie möglich gerecht werden sollten.

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