Die neue Düngeverordnung - Praxis-Agrar

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Die neue Düngeverordnung - Praxis-Agrar
Die neue Düngeverordnung
Die neue Düngeverordnung - Praxis-Agrar
Ziel: Umweltbelastungen durch
      Stickstoff und Phosphor reduzieren

Landwirtschaftliche Eintragswege von Stickstoff und Phosphor in Gewässer und in die Luft
Die neue Düngeverordnung - Praxis-Agrar
Nährstoffüberschüsse:
               Probleme und Herausforderungen
→ Gewässerschutz: zu hohe Nitratwerte im oberflächennahen Grundwasser,
  zu hohe N-Einträge in Meere, zu hohe P-Einträge in die Meere und z. T. in
  Oberflächengewässer
→ Luftreinhaltung: Landwirtschaft verursacht 95 % der Ammoniak-
  emissionen und trägt so zur Eutrophierung, Versauerung und
  Feinstaubbildung bei
→ Biodiversität: wird negativ beeinflusst durch N-Überschüsse und
  N-Deposition
→ Klimaschutz: hohe N-Düngung und N-Überschüsse erhöhen
  klimawirksame Lachgasemissionen
→ Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie: zielt u. a. ab auf eine Verringerung der
  N-Überschüsse in der Gesamtbilanz für Deutschland
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Änderung der Düngegesetzgebung (1)
A) Düngegesetz (DüngG 2017)
→ Erweiterung der Zweckbestimmung des Gesetzes: nachhaltige und
  ressourceneffiziente landwirtschaftliche Erzeugung durch
  weitestmögliche Vermeidung von Nährstoffverlusten in die Umwelt
→ Ermächtigung für das Bundeslandwirtschaftsministerium: a) zur
  Erweiterung der betrieblichen Aufbringungsobergrenze von 170 kg
  N/ha und Jahr auf alle organischen Düngemittel sowie b) zum Erlass
  der Verordnung über betriebliche Stoffstrombilanzen
→ Ermächtigung für die Länder: Datenzugriff (z. B. InVeKos,
  HIT-Datenbank oder bau- und immissionsschutzrechtliche
  Genehmigungen) zur Überwachung der Düngepraxis, Zertifizierung
  von Inverkehrbringern und Vermittlern von Wirtschaftsdünger
Die neue Düngeverordnung - Praxis-Agrar
Änderung der Düngegesetzgebung (2)

B) Zielsetzung der Düngeverordnung (DüV 2017)
→ macht Vorgaben zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis bei der
  Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten
  und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
→ zielt ab auf Verminderung von stofflichen Risiken durch die
  Anwendung dieser Stoffe
→ dient auch der nationalen Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie sowie der
  NEC-Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen, u. a. für
  Ammoniak
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Die wichtigsten Änderungen der Düngeverordnung

      Foto: ALWB, Arbeitskreis Landwirtschaft, Wasser und Boden im Rhein-Sieg-Kreis
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Düngebedarfsermittlung

→ bundeseinheitliche Einführung der Methodik
→ auf der Basis von bundesweit abgestimmten Ertragszielen und
  N-Bedarfswerten
→ Zu- und Abschläge entsprechend betrieblicher und standörtlicher
  Faktoren
→ Ermittelter, dokumentierter N-Düngebedarf darf nicht überschritten
  werden

                       Getreide im Frühjahr (Foto: Landpixel)
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Düngebedarfsermittlung im Ackerbau (Beispiel)

Faktoren*) der Düngebedarfsermittlung                                                   Winterweizen

Stickstoffbedarfswert                                        230 kg N/ha bei 80 dt/ha

betriebliches Ertragsniveau                                  90 dt/ha; d. h. +10 dt/ha Ertragsdifferenz

Nmin im Boden                                                -40 kg N/ha

Ertragsdifferenz                                             +10 kg N/ha

N aus Bodenvorrat                                            0 kg N/ha

N aus der vorjährigen organischen Düngung (120 kg N/ha Gülle) -12 kg N/ha

Vorfrucht (Winterraps)                                       -10 kg N/ha

Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation                 178 kg N/ha

Zuschläge aufgrund nachträglich eintretender Umstände        nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen Stellen

*) nur im Beispiel relevante Faktoren sind aufgeführt
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Düngebedarfsermittlung im Gemüsebau (Beispiel)
       Faktoren*) für die Düngebedarfsermittlung                                              Bundmöhren

       Stickstoffbedarfswert                                           115 kg N/ha bei 600 dt/ha
       betriebliches Ertragsniveau grundsätzlich im Durchschnitt der   650 dt/ha, d. h. +50 dt/ha Ertragsdifferenz
       letzten drei Jahre

       Nmin im Boden                                                   -40 kg N/ha (Ermittlung in 4. Kulturwoche,
                                                                       Probenahmetiefe 60 cm

       Ertragsdifferenz                                                 0 kg N/ha
       N aus Bodenvorrat                                                0 kg N/ha
       N aus der vorjährigen organischen Düngung (120 kg N/ha Gülle) -6 kg N/ha
                                                                     (Grüngutkompost, 150 kg/ha und Jahr)

       Vorfrucht (Braugerste)                                            0 kg N/ha
       Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies zur                 +20 kg N/ha
       Ernteverfrühung
       Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation                     89 kg N/ha

       Zuschläge aufgrund nachträglich eintretender Umstände           nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen Stellen

       Stickstoffnachlieferung aus den Ernteresten                     10 kg N/ha, zu berücksichtigen beim Anbau der Zweitkultur

*) nur im Beispiel relevante Faktoren sind aufgeführt
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Düngebedarfsermittlung im Grünland (Beispiel)
       Faktoren*) der Düngebedarfsermittlung                     Grünland, 4-Schnittnutzung

       Stickstoffbedarfswert                                     245 kg N/ha, bei 90 dt TM/ha

       Gegebenenfalls Rohproteingehalt (RP) laut
                                                                 17,0 % RP i. d. TM
       Stickstoffbedarfswerttabelle

       betriebliches Ertragsniveau + RP-Gehalt                   nicht erfasst

       Stickstoffnachlieferung aus der organischen Düngung der
                                                                 -15 kg N/ha
       Vorjahre

       Ertragsdifferenz                                          0 kg N/ha
       Rohproteindifferenz                                       0 % RP i. d. TM

       N aus Bodenvorrat                                         -30 kg N/ha

       Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation              200 kg N/ha

       Zuschläge aufgrund nachträglich eintretender Umstände     nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen Stellen;

*) nur im Beispiel relevante Faktoren sind aufgeführt
Aufbringungsbeschränkungen auf nicht
         aufnahmefähigen Böden
Grundsätzlich ist das Aufbringen von N- oder P-haltigen Düngemitteln,
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf
überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten
Böden verboten!
Ausnahme: Es kann auf gefrorenem Boden bis maximal 60 kg Nges/ha
aufgebracht werden, sofern die Gefahr einer Bodenverdichtung oder von
Strukturschäden durch Befahren besteht und
→ der Boden durch Auftauen aufnahmefähig wird,
→ eine durch Einsaat entstandene Pflanzendecke trägt sowie
→ keine Gefahr der Abschwemmung gegeben ist.
Bei der Aufbringung von Mist von Huf- oder Klauentieren sowie Kompost sind
auch höhere N-Gaben zulässig!
Böschungsoberkante: Aufbringungsverbot

→ Innerhalb eines 1 m breiten Streifens entlang der Böschungsoberkante
  dürfen keine N- oder P-haltigen Stoffe aufgebracht werden.
→ Kein direkter Eintrag und kein Abschwemmen von Nährstoffen in
  oberirdische Gewässer
→ Vorgeschriebene Gewässerabstände sind einzuhalten
→ Die Vorsorgepflicht dafür, dass dieser letzte Meter am Gewässer nicht
  gedüngt wird, liegt beim Landwirt.

      Oberflächengewässer: direkte Einträge von Stickstoff und Phosphor sind verboten (Foto: Landpixel)
Gewässerabstände

Vorgeschriebene Gewässerabstände nach § 5 Düngeverordnung
Sperrzeiten
• Verbot der N-Ausgleichsdüngung zu Stroh
• Stickstoffdüngung im Herbst auf Ackerland ist nur für bestimmte
  Kulturen zulässig
• Verlängerung der Sperrzeiten, in denen keine Düngemittel
  aufgebracht werden dürfen
• Einführung einer Sperrzeit für Festmist und Kompost
Lagerkapazitäten
Grundsätzlich muss der längste durch Sperrzeiten bestimmte Zeitraum
durch die jeweilige Lagerkapazität abgedeckt sein. Zusätzlich gelten die
folgenden Mindestkapazitäten:
→ 6-monatige Lagerkapazität für Gülle, Jauche oder Gärrückstände (in
  flüssiger und separierter Form)
→ 9-monatige Lagerdauer für Tierhaltungsbetriebe ab 3 GV pro ha und
  flächenlose Betriebe ab 1. Januar 2020
→ 2-monatige Lagerdauer für Festmist und Kompost ab 1. Januar 2020

                            Bau eines Güllelagers (Foto: Landpixel)
Einarbeitung von
              Gülle, Jauche und Gärrückständen (1)

unbestelltes Ackerland:
unverzügliche Einarbeitung, spätestens innerhalb von 4 Stunden nach Beginn
des Aufbringens

Zweiphasige Einarbeitung mit dem Grubber auf   Güllegrubber zur unverzüglichen Einarbeitung auf
Ackerland (Foto: Landpixel)                    Ackerland (Foto: J. Hüther)
Einarbeitung von
              Gülle, Jauche und Gärrückständen (2)

bestelltes Ackerland ab 1. Februar 2020:
streifenförmige Aufbringung auf oder direkte Einbringung in den Boden

Streifenförmige Aufbringung mit Schleppschuh   Scheibenschlitzgerät für die Gülleeinbringung
und Selbstfahrer (Foto: U. Schultheiß)         zwischen den Reihen (Foto: S. Wulf)
Einarbeitung von
          Gülle, Jauche und Gärrückständen (3)

Grünland und mehrschnittiger Feldfutterbau ab 1. Februar 2025:
streifenförmige Aufbringung auf oder direkte Einbringung in den Boden

                     Scheibenschlitzgerät zur streifenförmigen
                     Einbringung auf Grünland (Foto: S. Klages)
Aufbringung von Harnstoffdünger

ab 1. Februar 2020:
Aufbringen von Harnstoff als Düngemittel erlaubt bei
→ Zugabe eines Ureasehemmstoffes
  oder
→ unverzügliche bzw. innerhalb von vier Stunden erfolgende
  Einarbeitung

                          Einsatz eines Schleuderstreuers zur
                      Aufbringung von Harnstoff (Foto: Landpixel)
Aufbringungsobergrenze
Die Aufbringungsobergrenze von 170 kg N/ha und Jahr im Betriebsdurch-
schnitt umfasst neben Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft auch alle
organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, z. B.
→ Kompost (zusammengefasste Gabe von 510 kg N/ha in 3 Jahren
  möglich)
→ Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage
→ Klärschlamm

       Kompostaufbringung auf einer    Gärrestapplikation auf einer Ackerfläche
       Ackerfläche (Foto: Landpixel)   (Foto: Landpixel)
Nährstoffvergleich: Kalkulationsschema der alten
     Düngeverordnung wurde beibehalten
Zufuhr*)                                                             Abfuhr*)
                                                                     Haupternteprodukte inkl.
Mineralische Düngemittel
                                                                     Abfuhr durch Grobfutter
Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft                                Nebenernteprodukte
Weidehaltung                                                         Weidehaltung
Sonstige organische Düngemittel
Bodenhilfsstoffe; Kultursubstrate;
Pflanzenhilfsmittel; Abfälle zur
Beseitigung
Stickstoffbindung durch Leguminosen
Summe der Zufuhr                                                     Summe der Abfuhr
unvermeidliche Verluste und
erforderliche Zuschläge nach § 8, Abs.5
Differenz zwischen Zufuhr und Abfuhr
*) auf bzw. von der Gesamtfläche; der Bewirtschaftungseinheit; dem Einzelschlag oder der zusammengefassten Fläche
Nährstoffvergleich:
              „plausibilisierte Flächenbilanz“
Zur präziseren Erfassung der Nährstoffabfuhr von Futterbau- und
Grünlandflächen:

Nährstoffabfuhr
=       Nährstoffaufnahme aus dem Grobfutter je Tier oder Stallplatz*)
X       Anzahl der Tiere oder Stallplätze
+       Nährstoffabfuhr über abgegebenes Grobfutter
–       Nährstoffzufuhr über erworbenes Grobfutter
                                                        *) DüV Anlage 1 Tabelle 2

zusätzliche Berücksichtigung von Grobfutterverlusten:
• bis zu 15 % im Feldfutterbau
• bis zu 25 % für die Grünlandnutzung
Nährstoffvergleich:
              Herabsetzung des Kontrollwerts

→ Stickstoff ab dem Jahr 2020 auf 50 kg N/ha und Jahr (im dreijährigen
  Mittel im Betriebsdurchschnitt)
→ Phosphor ab dem Jahr 2023 auf 10 kg P2O5/ha und Jahr (im
  sechsjährigen Mittel im Betriebsdurchschnitt)

                                                Maisbestand (Foto: S. Klages)
Aufzeichnungspflichten (1)

• Düngebedarfsermittlung
• Überschreitung des Düngebedarfs aufgrund nachträglich eintretender
  Umstände
• N- und P-Gehalt eingesetzter Dünger
• N- und P-Gehalt der Böden
• bis zum 31. März des Folgejahres des Düngejahres: Ausgangsdaten und
  Ergebnisse der Nährstoffvergleiche, d. h. alle
       •    N- und P-Zufuhr auf die Betriebsfläche*)
       •    N- und P-Abfuhr von der Betriebsfläche*)
       •    (Dauer-)Grünland und Feldfutterbau: Zahl der Schnittnutzungen, der Weidetage,
            Anzahl und Art der Weidetiere
       •    detaillierte Aufschlüsselung der unvermeidlichen Verluste und erforderlichen Zuschläge

       Aufbewahrungsfrist: 7 Jahre nach Ablauf des Düngejahres

*) ggf. unterteilt in Einzelschlag oder Bewirtschaftungseinheit (zusammengefasste Schläge mit vergleichbaren Standortverhältnissen,
einheitlicher Bewirtschaftung und Anbaukultur)
Aufzeichnungspflichten (2)
Vorlagepflicht*:

Nachweis über die ordnungsgemäße Lagerung bzw. Ver-
wertung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und
Gärrückständen

• Berechnung des Fassungsvermögens der Lagerbehälter für
  Jauche, Gülle oder Gärrückstände
• schriftliche vertragliche Vereinbarungen mit Dritten
  (Abnahmeverträge) über die Lagerung bzw. Verwertung
  von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft bzw.
  Gärrückständen
*) auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Stelle vorzulegen
Bagatellgrenzen
Es gibt Anbauflächen, die von der Verpflichtung zum betrieblichen
Nährstoffvergleich und von Aufzeichnungspflichten ausgenommen
sind:
1. Zierpflanzen, Weihnachtsbäume, Strauchbeeren, Baumobst,
     schnellwüchsige Forstgehölze zur energetischen Nutzung, nicht im
     Ertrag stehende Weinbau- oder Obstbauflächen sowie Baumschul-
     und Rebschulflächen,
2. Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei
     N-Ausscheidung < 100 kg N/ha,
3. Betriebe, die keine wesentlichen Nährstoffmengen aufbringen,
4. Betriebe bis 15 ha LN bzw. 2 ha Gemüse, Hopfen, Wein oder
     Erdbeeren*) - sofern keine Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
     bzw. Gärrückstände aus anderen Betrieben übernommen werden

*) jeweils abzüglich der Flächen, die unter 1. und 2. genannt sind
Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten

Einführung eines abgestuften Systems mit Geldbußen:
• bis zu 10.000 €, wenn Aufzeichnungspflichten verletzt
   wurden
• bis zu 50.000 €, z. B. bei Düngebedarfsüberschreitung,
   Verstoß gegen Aufbringungsvorschriften an Gewässern,
   Nutzung nicht zulässiger Aufbringungstechnik, Verstoß
   gegen Vorlage- und Beratungspflichten
• bis zu 150.000 €, bei Verstoß gegen Aufbringungsverbot
   auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen
   oder schneebedeckten Böden, bei Verstoß gegen
   Sperrzeiten oder bei Verstoß gegen nicht ausreichende
   Lagerkapazitäten
Weitergehende Regelungen: Gewässerschutz

Ermächtigung für die Bundesländer

• Erlass weitergehender Regelungen, um das Grund-
  wasser vor Nitrateinträgen zu schützen und um
  Oberflächengewässer vor Einträgen von Phosphor-
  verbindungen zu schützen.

Es müssen Länderverordnungen erlassen werden zur
• Ausweisung der sog. Roten Gebiete
• Inkraftsetzung von mindestens 3 Maßnahmen aus
   einem Anforderungskatalog, der 14 Maßnahmen
   enthält
BZL-Broschüre
„Die neue Düngeverordnung“
Die Düngeverordnung wurde mit dem Ziel überarbeitet, die Effizienz der Düngung zu
erhöhen, die Gewässerbelastungen zu verringern und die Ammoniakemissionen zu
reduzieren. Was das für die Praxis bedeutet, erläutert diese Broschüre. Sie stellt die aktuelle
Rechtslage vor und zeigt wie bei der Düngebedarfsermittlung vorzugehen ist. Die Autoren
gehen darüber hinaus auf die betriebliche Obergrenze für Stickstoff ein, erläutern den
Nährstoffvergleich und geben Hinweise zu den Aufzeichnungspflichten und
Ordnungswidrigkeiten.
Broschüre (Nr. 1756) bestellen oder
pdf kostenlos downloaden (3 MB) unter
→ www.BLE-Medienservice.de
Herausgeberin
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Präsident: Dr. Hanns-Christoph Eiden
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Telefon: +49 (0)228 6845-0
Internet: www.praxis-agrar.de, www.ble.de

Redaktion
Referat 421 – Redaktion Landwirtschaft im
Bundesinformationszentrum Landwirtschaft (BZL)

Stand: März 2018
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