Die neue Düngeverordnung - Praxis-Agrar
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Ziel: Umweltbelastungen durch Stickstoff und Phosphor reduzieren Landwirtschaftliche Eintragswege von Stickstoff und Phosphor in Gewässer und in die Luft
Nährstoffüberschüsse: Probleme und Herausforderungen → Gewässerschutz: zu hohe Nitratwerte im oberflächennahen Grundwasser, zu hohe N-Einträge in Meere, zu hohe P-Einträge in die Meere und z. T. in Oberflächengewässer → Luftreinhaltung: Landwirtschaft verursacht 95 % der Ammoniak- emissionen und trägt so zur Eutrophierung, Versauerung und Feinstaubbildung bei → Biodiversität: wird negativ beeinflusst durch N-Überschüsse und N-Deposition → Klimaschutz: hohe N-Düngung und N-Überschüsse erhöhen klimawirksame Lachgasemissionen → Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie: zielt u. a. ab auf eine Verringerung der N-Überschüsse in der Gesamtbilanz für Deutschland
Änderung der Düngegesetzgebung (1) A) Düngegesetz (DüngG 2017) → Erweiterung der Zweckbestimmung des Gesetzes: nachhaltige und ressourceneffiziente landwirtschaftliche Erzeugung durch weitestmögliche Vermeidung von Nährstoffverlusten in die Umwelt → Ermächtigung für das Bundeslandwirtschaftsministerium: a) zur Erweiterung der betrieblichen Aufbringungsobergrenze von 170 kg N/ha und Jahr auf alle organischen Düngemittel sowie b) zum Erlass der Verordnung über betriebliche Stoffstrombilanzen → Ermächtigung für die Länder: Datenzugriff (z. B. InVeKos, HIT-Datenbank oder bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen) zur Überwachung der Düngepraxis, Zertifizierung von Inverkehrbringern und Vermittlern von Wirtschaftsdünger
Änderung der Düngegesetzgebung (2) B) Zielsetzung der Düngeverordnung (DüV 2017) → macht Vorgaben zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen → zielt ab auf Verminderung von stofflichen Risiken durch die Anwendung dieser Stoffe → dient auch der nationalen Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie sowie der NEC-Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen, u. a. für Ammoniak
Die wichtigsten Änderungen der Düngeverordnung Foto: ALWB, Arbeitskreis Landwirtschaft, Wasser und Boden im Rhein-Sieg-Kreis
Düngebedarfsermittlung → bundeseinheitliche Einführung der Methodik → auf der Basis von bundesweit abgestimmten Ertragszielen und N-Bedarfswerten → Zu- und Abschläge entsprechend betrieblicher und standörtlicher Faktoren → Ermittelter, dokumentierter N-Düngebedarf darf nicht überschritten werden Getreide im Frühjahr (Foto: Landpixel)
Düngebedarfsermittlung im Ackerbau (Beispiel) Faktoren*) der Düngebedarfsermittlung Winterweizen Stickstoffbedarfswert 230 kg N/ha bei 80 dt/ha betriebliches Ertragsniveau 90 dt/ha; d. h. +10 dt/ha Ertragsdifferenz Nmin im Boden -40 kg N/ha Ertragsdifferenz +10 kg N/ha N aus Bodenvorrat 0 kg N/ha N aus der vorjährigen organischen Düngung (120 kg N/ha Gülle) -12 kg N/ha Vorfrucht (Winterraps) -10 kg N/ha Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation 178 kg N/ha Zuschläge aufgrund nachträglich eintretender Umstände nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen Stellen *) nur im Beispiel relevante Faktoren sind aufgeführt
Düngebedarfsermittlung im Gemüsebau (Beispiel) Faktoren*) für die Düngebedarfsermittlung Bundmöhren Stickstoffbedarfswert 115 kg N/ha bei 600 dt/ha betriebliches Ertragsniveau grundsätzlich im Durchschnitt der 650 dt/ha, d. h. +50 dt/ha Ertragsdifferenz letzten drei Jahre Nmin im Boden -40 kg N/ha (Ermittlung in 4. Kulturwoche, Probenahmetiefe 60 cm Ertragsdifferenz 0 kg N/ha N aus Bodenvorrat 0 kg N/ha N aus der vorjährigen organischen Düngung (120 kg N/ha Gülle) -6 kg N/ha (Grüngutkompost, 150 kg/ha und Jahr) Vorfrucht (Braugerste) 0 kg N/ha Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies zur +20 kg N/ha Ernteverfrühung Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation 89 kg N/ha Zuschläge aufgrund nachträglich eintretender Umstände nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen Stellen Stickstoffnachlieferung aus den Ernteresten 10 kg N/ha, zu berücksichtigen beim Anbau der Zweitkultur *) nur im Beispiel relevante Faktoren sind aufgeführt
Düngebedarfsermittlung im Grünland (Beispiel) Faktoren*) der Düngebedarfsermittlung Grünland, 4-Schnittnutzung Stickstoffbedarfswert 245 kg N/ha, bei 90 dt TM/ha Gegebenenfalls Rohproteingehalt (RP) laut 17,0 % RP i. d. TM Stickstoffbedarfswerttabelle betriebliches Ertragsniveau + RP-Gehalt nicht erfasst Stickstoffnachlieferung aus der organischen Düngung der -15 kg N/ha Vorjahre Ertragsdifferenz 0 kg N/ha Rohproteindifferenz 0 % RP i. d. TM N aus Bodenvorrat -30 kg N/ha Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation 200 kg N/ha Zuschläge aufgrund nachträglich eintretender Umstände nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen Stellen; *) nur im Beispiel relevante Faktoren sind aufgeführt
Aufbringungsbeschränkungen auf nicht aufnahmefähigen Böden Grundsätzlich ist das Aufbringen von N- oder P-haltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden verboten! Ausnahme: Es kann auf gefrorenem Boden bis maximal 60 kg Nges/ha aufgebracht werden, sofern die Gefahr einer Bodenverdichtung oder von Strukturschäden durch Befahren besteht und → der Boden durch Auftauen aufnahmefähig wird, → eine durch Einsaat entstandene Pflanzendecke trägt sowie → keine Gefahr der Abschwemmung gegeben ist. Bei der Aufbringung von Mist von Huf- oder Klauentieren sowie Kompost sind auch höhere N-Gaben zulässig!
Böschungsoberkante: Aufbringungsverbot → Innerhalb eines 1 m breiten Streifens entlang der Böschungsoberkante dürfen keine N- oder P-haltigen Stoffe aufgebracht werden. → Kein direkter Eintrag und kein Abschwemmen von Nährstoffen in oberirdische Gewässer → Vorgeschriebene Gewässerabstände sind einzuhalten → Die Vorsorgepflicht dafür, dass dieser letzte Meter am Gewässer nicht gedüngt wird, liegt beim Landwirt. Oberflächengewässer: direkte Einträge von Stickstoff und Phosphor sind verboten (Foto: Landpixel)
Gewässerabstände Vorgeschriebene Gewässerabstände nach § 5 Düngeverordnung
Sperrzeiten • Verbot der N-Ausgleichsdüngung zu Stroh • Stickstoffdüngung im Herbst auf Ackerland ist nur für bestimmte Kulturen zulässig • Verlängerung der Sperrzeiten, in denen keine Düngemittel aufgebracht werden dürfen • Einführung einer Sperrzeit für Festmist und Kompost
Lagerkapazitäten Grundsätzlich muss der längste durch Sperrzeiten bestimmte Zeitraum durch die jeweilige Lagerkapazität abgedeckt sein. Zusätzlich gelten die folgenden Mindestkapazitäten: → 6-monatige Lagerkapazität für Gülle, Jauche oder Gärrückstände (in flüssiger und separierter Form) → 9-monatige Lagerdauer für Tierhaltungsbetriebe ab 3 GV pro ha und flächenlose Betriebe ab 1. Januar 2020 → 2-monatige Lagerdauer für Festmist und Kompost ab 1. Januar 2020 Bau eines Güllelagers (Foto: Landpixel)
Einarbeitung von Gülle, Jauche und Gärrückständen (1) unbestelltes Ackerland: unverzügliche Einarbeitung, spätestens innerhalb von 4 Stunden nach Beginn des Aufbringens Zweiphasige Einarbeitung mit dem Grubber auf Güllegrubber zur unverzüglichen Einarbeitung auf Ackerland (Foto: Landpixel) Ackerland (Foto: J. Hüther)
Einarbeitung von Gülle, Jauche und Gärrückständen (2) bestelltes Ackerland ab 1. Februar 2020: streifenförmige Aufbringung auf oder direkte Einbringung in den Boden Streifenförmige Aufbringung mit Schleppschuh Scheibenschlitzgerät für die Gülleeinbringung und Selbstfahrer (Foto: U. Schultheiß) zwischen den Reihen (Foto: S. Wulf)
Einarbeitung von Gülle, Jauche und Gärrückständen (3) Grünland und mehrschnittiger Feldfutterbau ab 1. Februar 2025: streifenförmige Aufbringung auf oder direkte Einbringung in den Boden Scheibenschlitzgerät zur streifenförmigen Einbringung auf Grünland (Foto: S. Klages)
Aufbringung von Harnstoffdünger ab 1. Februar 2020: Aufbringen von Harnstoff als Düngemittel erlaubt bei → Zugabe eines Ureasehemmstoffes oder → unverzügliche bzw. innerhalb von vier Stunden erfolgende Einarbeitung Einsatz eines Schleuderstreuers zur Aufbringung von Harnstoff (Foto: Landpixel)
Aufbringungsobergrenze Die Aufbringungsobergrenze von 170 kg N/ha und Jahr im Betriebsdurch- schnitt umfasst neben Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft auch alle organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, z. B. → Kompost (zusammengefasste Gabe von 510 kg N/ha in 3 Jahren möglich) → Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage → Klärschlamm Kompostaufbringung auf einer Gärrestapplikation auf einer Ackerfläche Ackerfläche (Foto: Landpixel) (Foto: Landpixel)
Nährstoffvergleich: Kalkulationsschema der alten Düngeverordnung wurde beibehalten Zufuhr*) Abfuhr*) Haupternteprodukte inkl. Mineralische Düngemittel Abfuhr durch Grobfutter Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft Nebenernteprodukte Weidehaltung Weidehaltung Sonstige organische Düngemittel Bodenhilfsstoffe; Kultursubstrate; Pflanzenhilfsmittel; Abfälle zur Beseitigung Stickstoffbindung durch Leguminosen Summe der Zufuhr Summe der Abfuhr unvermeidliche Verluste und erforderliche Zuschläge nach § 8, Abs.5 Differenz zwischen Zufuhr und Abfuhr *) auf bzw. von der Gesamtfläche; der Bewirtschaftungseinheit; dem Einzelschlag oder der zusammengefassten Fläche
Nährstoffvergleich: „plausibilisierte Flächenbilanz“ Zur präziseren Erfassung der Nährstoffabfuhr von Futterbau- und Grünlandflächen: Nährstoffabfuhr = Nährstoffaufnahme aus dem Grobfutter je Tier oder Stallplatz*) X Anzahl der Tiere oder Stallplätze + Nährstoffabfuhr über abgegebenes Grobfutter – Nährstoffzufuhr über erworbenes Grobfutter *) DüV Anlage 1 Tabelle 2 zusätzliche Berücksichtigung von Grobfutterverlusten: • bis zu 15 % im Feldfutterbau • bis zu 25 % für die Grünlandnutzung
Nährstoffvergleich: Herabsetzung des Kontrollwerts → Stickstoff ab dem Jahr 2020 auf 50 kg N/ha und Jahr (im dreijährigen Mittel im Betriebsdurchschnitt) → Phosphor ab dem Jahr 2023 auf 10 kg P2O5/ha und Jahr (im sechsjährigen Mittel im Betriebsdurchschnitt) Maisbestand (Foto: S. Klages)
Aufzeichnungspflichten (1) • Düngebedarfsermittlung • Überschreitung des Düngebedarfs aufgrund nachträglich eintretender Umstände • N- und P-Gehalt eingesetzter Dünger • N- und P-Gehalt der Böden • bis zum 31. März des Folgejahres des Düngejahres: Ausgangsdaten und Ergebnisse der Nährstoffvergleiche, d. h. alle • N- und P-Zufuhr auf die Betriebsfläche*) • N- und P-Abfuhr von der Betriebsfläche*) • (Dauer-)Grünland und Feldfutterbau: Zahl der Schnittnutzungen, der Weidetage, Anzahl und Art der Weidetiere • detaillierte Aufschlüsselung der unvermeidlichen Verluste und erforderlichen Zuschläge Aufbewahrungsfrist: 7 Jahre nach Ablauf des Düngejahres *) ggf. unterteilt in Einzelschlag oder Bewirtschaftungseinheit (zusammengefasste Schläge mit vergleichbaren Standortverhältnissen, einheitlicher Bewirtschaftung und Anbaukultur)
Aufzeichnungspflichten (2) Vorlagepflicht*: Nachweis über die ordnungsgemäße Lagerung bzw. Ver- wertung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und Gärrückständen • Berechnung des Fassungsvermögens der Lagerbehälter für Jauche, Gülle oder Gärrückstände • schriftliche vertragliche Vereinbarungen mit Dritten (Abnahmeverträge) über die Lagerung bzw. Verwertung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft bzw. Gärrückständen *) auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Stelle vorzulegen
Bagatellgrenzen Es gibt Anbauflächen, die von der Verpflichtung zum betrieblichen Nährstoffvergleich und von Aufzeichnungspflichten ausgenommen sind: 1. Zierpflanzen, Weihnachtsbäume, Strauchbeeren, Baumobst, schnellwüchsige Forstgehölze zur energetischen Nutzung, nicht im Ertrag stehende Weinbau- oder Obstbauflächen sowie Baumschul- und Rebschulflächen, 2. Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei N-Ausscheidung < 100 kg N/ha, 3. Betriebe, die keine wesentlichen Nährstoffmengen aufbringen, 4. Betriebe bis 15 ha LN bzw. 2 ha Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren*) - sofern keine Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft bzw. Gärrückstände aus anderen Betrieben übernommen werden *) jeweils abzüglich der Flächen, die unter 1. und 2. genannt sind
Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten Einführung eines abgestuften Systems mit Geldbußen: • bis zu 10.000 €, wenn Aufzeichnungspflichten verletzt wurden • bis zu 50.000 €, z. B. bei Düngebedarfsüberschreitung, Verstoß gegen Aufbringungsvorschriften an Gewässern, Nutzung nicht zulässiger Aufbringungstechnik, Verstoß gegen Vorlage- und Beratungspflichten • bis zu 150.000 €, bei Verstoß gegen Aufbringungsverbot auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden, bei Verstoß gegen Sperrzeiten oder bei Verstoß gegen nicht ausreichende Lagerkapazitäten
Weitergehende Regelungen: Gewässerschutz Ermächtigung für die Bundesländer • Erlass weitergehender Regelungen, um das Grund- wasser vor Nitrateinträgen zu schützen und um Oberflächengewässer vor Einträgen von Phosphor- verbindungen zu schützen. Es müssen Länderverordnungen erlassen werden zur • Ausweisung der sog. Roten Gebiete • Inkraftsetzung von mindestens 3 Maßnahmen aus einem Anforderungskatalog, der 14 Maßnahmen enthält
BZL-Broschüre „Die neue Düngeverordnung“ Die Düngeverordnung wurde mit dem Ziel überarbeitet, die Effizienz der Düngung zu erhöhen, die Gewässerbelastungen zu verringern und die Ammoniakemissionen zu reduzieren. Was das für die Praxis bedeutet, erläutert diese Broschüre. Sie stellt die aktuelle Rechtslage vor und zeigt wie bei der Düngebedarfsermittlung vorzugehen ist. Die Autoren gehen darüber hinaus auf die betriebliche Obergrenze für Stickstoff ein, erläutern den Nährstoffvergleich und geben Hinweise zu den Aufzeichnungspflichten und Ordnungswidrigkeiten. Broschüre (Nr. 1756) bestellen oder pdf kostenlos downloaden (3 MB) unter → www.BLE-Medienservice.de
Herausgeberin Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Präsident: Dr. Hanns-Christoph Eiden Deichmanns Aue 29 53179 Bonn Telefon: +49 (0)228 6845-0 Internet: www.praxis-agrar.de, www.ble.de Redaktion Referat 421 – Redaktion Landwirtschaft im Bundesinformationszentrum Landwirtschaft (BZL) Stand: März 2018
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