VOM 13. DEZEMBER 2020 - EINWOHNERGEMEINDE KRAUCHTHAL - BOTSCHAFT ZUR URNENABSTIMMUNG

 
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EINWOHNERGEMEINDE KRAUCHTHAL

       B OTSCHAFT ZUR
     U RNENABSTIMMUNG
   VOM 13. D EZEMBER 2020
BOTSCHAFT

des Gemeinderates an die Einwohnerinnen und Einwohner der Ge-
meinde Krauchthal für die Urnenabstimmung vom 13. Dezember
2020.

Aufgrund der anhaltenden Coronapandemie hat der Gemeinderat
entschieden, anstelle der Gemeindeversammlung vom 8. Dezem-
ber 2020 am 13. Dezember 2020 eine Urnenabstimmung durchzu-
führen. Er stützt sich dabei auf die Allgemeinverfügung des Regie-
rungsstatthalteramtes vom 26. Oktober 2020.
Rechtsmittel
Allfällige Beschwerden gegen die Beschlüsse der Urnenabstimmung sind innert 30 Tagen nach
der Abstimmung schriftlich und begründet an den Regierungsstatthalter Emmental einzureichen.
Für die Anfechtung von Vorbereitungshandlungen beträgt die Frist zehn Tage. (Art. 67a Abs. 2
VRPG).

Information, Veröffentlichung und amtliche Feststellung der Ergebnisse
Das Ergebnis der Abstimmung wird nach seiner Ermittlung der Öffentlichkeit durch Mitteilung an die
Medien, beim Aushang des Gemeindehauses und im Internet bekannt gegeben.

Der Gemeinderat stellt das Ergebnis der Abstimmung amtlich fest, sobald feststeht, dass keine Be-
schwerden eingegangen sind, oder sobald über diese entschieden worden ist. Die amtlich festge-
stellten Ergebnisse werden im amtlichen Anzeiger Burgdorf veröffentlicht.

3326 Krauchthal, November 2020

EINWOHNERGEMEINDE KRAUCHTHAL
Der Gemeinderat

Fragen zu einzelnen Geschäfte können an den Verwaltungsleiter, Andreas Bösch, gerichtet wer-
den (andreas.boesch@krauchthal.ch, Gemeindeverwaltung Krauchthal, Länggasse 1, 3326
Krauchthal oder telefonisch unter 034 411 80 83).

Die Akten liegen bei der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme auf oder können direkt via Web-
seite bezogen werden.

Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung:
Montag – Donnerstag      08.00 – 12.00 und 14.00 – 17.00 Uhr
Freitag                  08.00 – 13.00 Uhr

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ABSTIMMUNGSVORLAGEN

1.   Teilrevision der Ortsplanung / Festlegung des Gewässerraums und
     Revision des Baureglements BMBV
     Genehmigung

2.   Generelle Wasserplanung (GWP) / Rahmenkredit IV
     Genehmigung Kreditantrag

3.   Generelle Entwässerungsplanung (GEP) / Rahmenkredit IV
     Genehmigung Kreditantrag

4.   Totalrevision Personalreglement per 1. Januar 2021
     Genehmigung

5.   Budget 2021
     Genehmigung Budget 2021 mit Festsetzung der Steueranlage

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Vorlage 1                 Teilrevision der Ortsplanung / Festlegung des Gewäs-
                          serraums und Revision des Baureglements BMBV
                          Genehmigung

1.      Ausgangslage
Die aktuelle Ortsplanung der Gemeinde Krauchthal wurde durch die Gemeindeversammlung im Jahr
2009 beschlossen. In den nächsten Jahren plant die Gemeinde eine Gesamtrevision der Ortspla-
nung. Aufgrund von gesetzlichen Umsetzungsfristen ist eine vorgezogene Teilrevision der Ortspla-
nung notwendig.
Aus dem revidierten Gewässerschutzgesetz (GSchG) und dem kantonalen Wasserbaugesetz
(WBG) besteht der Auftrag zur Festlegung der Gewässerräume bis Ende 2018 in der Ortsplanung,
bis zur Inkraftsetzung dieser Teilrevision kommen die bundesrechtlichen Übergangsbestimmungen
zur Anwendung.
Im Jahr 2011 hat der Kanton die Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen
(BMBV) beschlossen. Gestützt darauf müssen die kommunalen Baureglemente und die darin ver-
wendeten Begriffe und Messweisen bis Ende 2023 angepasst werden.
Da für die Gesamtrevision mehr Zeit nötig ist, werden in der Phase 1 nur diese Pflichtaufgaben
umgesetzt. Auf materielle Änderungen an Baureglement und Zonenplan wird dabei bewusst ver-
zichtet, um der darauffolgenden Gesamtrevision nicht vorzugreifen.
Die Gemeinde Krauchthal erfüllt in der Teilrevision der Ortsplanung den gesetzlichen Auftrag zur
Festlegung des Gewässerraums und zur Umsetzung der BMBV im Baureglement.

2.      Zonenplan Gewässerräume
Die eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung verlangt, dass bei Gewässern ein Gewässer-
raum ausgeschieden wird. Für die Festlegung des Gewässerraumes sind die Gemeinden zuständig.
Es ist ihre Aufgabe, die Vorschriften zur Ausscheidung des Gewässerraumes in der Ortsplanung
zweckmässig umzusetzen.
Der Gewässerraum bildet an Fliessgewässern einen Korridor. Wie im bisherigen Bauabstand sind
im Gewässerraum nur standortgebundene und im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anla-
gen zulässig. Der Gewässerraum darf sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Bauzone nur ex-
tensiv genutzt werden (ausser bei eingedolten Fliessgewässern).

2.1.    Gewässerraumbreiten
Die Breite des Gewässerraums wird gemäss den Vorgaben der Gewässerschutzverordnung
(GSchV) bestimmt. Gemäss den gesetzlichen Vorgaben müssen die folgenden Gewässerraumbrei-
ten festgelegt werden:
 Gewässer                                                                Gewässerraum (m)
 Chrouchtalbach im Naturschutzgebiet                                       18.5 (nGSB *6+5)
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 Chrouchtalbach, Zufluss Feisterbach bis Naturschutzgebiet                         14
 Chrouchtalbach, Zufluss Tannbodenbach bis Zufluss Feisterbach                    12.5
 Chrouchtalbach, Gemeindegrenze bis Zufluss Tannbodenbach                          11
 Laufebach                                                        Gewässerraum in kantonaler UeO
                                                                          Laufengraben 17m
 Tannbodenbach im Naturschutzgebiet Lindental                                      11
 Übrige Gewässer                                                                   11

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2.2.   Schutzgebiete und Objekte
In kantonalen Naturschutzgebieten kommt gemäss Art. 41a Abs. 1 GSchV eine andere Formel zur
Anwendung (sogenannte Biodiversitätskurve anstelle der Hochwasserskurve). In Krauchthal besteht
das kantonale Naturschutzgebiet Unterbergental (seit 1972), dieses wurde zur Erhaltung und Frei-
haltung des schönen Landschaftsbildes unter Schutz gestellt. Auch wenn sich die Schutzbestim-
mungen ausschliesslich auf das Landschaftsbild und nicht auf die Gewässer beziehen, muss ge-
mäss der kantonalen Vorprüfung zwingend die Biodiversitätskurve zur Bestimmung der Gewässer-
raumbreite herangezogen werden. Dadurch ergibt sich für den Chrouchtalbach im Naturschutzge-
biet ein Gewässerraum von 18.5m.
Weiter ist in Krauchthal der kantonale Gewässerrichtplan Urtenen zu beachten. Der Gewässerricht-
plan Urtenen schlägt im Massnahmenblatt Y für die relevanten Abschnitte des Hängelebachs einen
Gewässerraum von 11m vor, dieser wird auch für die Zuflüsse übernommen (minimaler Gewässer-
raum gemäss GSchV).

2.3.   Verzicht auf Gewässerraum
Gemäss der Gewässerschutzverordnung kann bei den folgenden Gewässerabschnitten auf die
Festlegung eines Gewässerraumes verzichtet werden, soweit keine überwiegenden Interessen ent-
gegenstehen:
Eingedolte Gewässer      Ein Verzicht ist nur dort möglich, wo keine Bauzonen, Gebäude oder wich-
                         tige Infrastrukturen betroffen sind. In diesen Gebieten in der Landwirt-
                         schaftszone ist der Gewässerverlauf oft nicht im Detail bekannt und auf
                         eine Festlegung des Gewässerraums wird verzichtet. Aufgrund verschie-
                         dener Rückmeldungen im Rahmen der Mitwirkung wird, abgesehen von
                         Gewässern, die entlang von geteerten Strassen und Gebäuden führen,
                         möglichst konsequent auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet,
                         es bestehen keine überwiegenden Interessen an einer Festlegung.
Gewässer im Wald         Bei Gewässern im Wald ist ein Verzicht ebenfalls möglich. Aufgrund der
                         umfangreichen Rückmeldungen aus der Mitwirkung wird im Wald grund-
                         sätzlich auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet. Es bestehen
                         in Krauchthal weder im Wald in Richtung Bantiger, noch im Muelerewald
                         oder den Wäldern im Unterbergental übergeordnete Interessen, welche
                         eine Festlegung bedingen, es handelt sich mehrheitlich um kleinere Sei-
                         tengräben und sie weisen gemäss kantonalem Gewässerentwicklungs-
                         konzept keinen Handlungsbedarf für eine Revitalisierung auf. Mit Aus-
                         nahme von Waldstrassen sind auch keine massgebenden Infrastrukturen
                         in diesen Bereichen vorhanden. Für diese Gewässer ohne Gewässer-
                         raum kommt Art. 39 Wasserbauverordnung des Kantons Bern (WBV) zur
                         Anwendung. Im Baubewilligungsverfahren ist das kantonale Tiefbauamt
                         zu konsultieren. Bei offenen Gewässern an Waldrändern wird beidseitig
                         ein Gewässerraum festgelegt, also teilweise auch im Wald. Da die Wald-
                         grenzen nicht grundeigentümerverbindlich abgegrenzt sind (dynamischer
                         Waldbegriff), wäre in diesen Fällen eine Beschränkung auf die waldabge-
                         wandte Seite nicht möglich bzw. zweckmässig.

2.4.   Dicht überbautes Gebiet
In dicht überbauten Gebieten können zonenkonforme Bauten und Anlagen im Gewässerraum be-
willigt werden, sofern keine übergeordneten Interessen entgegenstehen. In der Gemeinde Kraucht-
hal werden einzelne Gebiete als dicht überbaut beurteilt und im Zonenplan festgelegt.
Die Beurteilung der dicht überbauten Gebiete ist nicht abschliessend. Es soll möglich sein im Bau-
bewilligungsverfahren noch weitere Gebiete als dicht überbaut zu bezeichnen. Dies entscheidet im
Einzelfall das Amt für Gemeinden und Raumordnung.

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Der nötige Bauabstand in den dicht überbauten Gebieten ist im Baubewilligungsverfahren anhand
eines konkreten Bauprojektes in Absprache mit dem/der zuständigen Wasserbauingenieur/in fest-
zulegen.

2.5.    Bewirtschaftung Gewässerraum
Der Gewässerraum darf gemäss Gewässerschutzgesetz nur extensiv im Sinne der Direktzahlungs-
verordnung bewirtschaftet werden (Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensive
Wiese oder Weide), das Ausbringen von Dünger und Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig. Diese
Vorgabe gilt nicht für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern.
Das Gewässerschutzgesetz sieht in Art. 41c Abs. 4bis GSchV eine Ausnahmemöglichkeit von dieser
Vorgabe vor: "Reicht der Gewässerraum bei Strassen und Wegen mit einer Tragschicht oder bei
Eisenbahnlinien entlang von Gewässern landseitig nur wenige Meter über die Verkehrsanlage hin-
aus, so kann die Behörde für den landseitigen Teil des Gewässerraums Ausnahmen von den Be-
wirtschaftungseinschränkungen nach den Absätzen 3 und 4 bewilligen, wenn keine Dünger oder
Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können."

3.      Baureglement
Als Grundlage für das neue Baureglement dient das Muster des Kantons Bern sowie eine Vorlage
der georegio ag, Ortsplaner Krauchthal. Der Hauptteil des Baureglements ist somit weitgehend
gleich aufgebaut wie das bisherige Baureglement der Gemeinde Krauchthal. Änderungen gibt es
insbesondere im Anhang, da die Messweisen neu zum grössten Teil direkt in der BMBV geregelt
sind, fallen verschiedene kommunal festgelegte Messweisen aus dem Anhang zum Baureglement
weg.
Im Hinblick auf die anstehende Gesamtrevision der Ortsplanung wurde bei der Anpassung des Bau-
reglements darauf geachtet, dass keine materiellen Änderungen am Baureglement vorgenommen
werden. Materielle Änderungen sollen im Rahmen der Gesamtrevision mit einer Gesamtbetrachtung
erfolgen und nicht durch Anpassungen im Rahmen der Teilrevision vorweggenommen werden.
Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen am Baureglement werden folgend einzeln dokumentiert.

3.1.    Höhenmasse
Fassadenhöhe     Die traufseitige Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der
traufseitig
                 Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der da-
                 zugehörigen Fassadenlinie. Im Gegensatz zur bisherigen Gebäudehöhe wird sie
                 also nicht in der Mitte der Fassade gemessen. Diese veränderte Messweise führt
                 dazu, dass im unebenen Gelände z.T. höhere Fassadenhöhen gemessen werden
                 als bisher. Damit nach bisherigem Recht bewilligungsfähige Bauten auch weiterhin
                 bewilligungsfähig sind, wird die bisherige Gebäudehöhe bei der Umrechnung in die
                 Fassadenhöhe traufseitig um 0.5m erhöht.

Beispiel:
Gebäude 15 m lang an einem 3° geneigten Hang:
                                    blau: bisherige Messweise
                                    rot: neue Messweise

                                    gemessene Höhe bisher: 7m
                                    gemessene Höhe neu: 7.39m

                 Der Hangzuschlag bei geneigtem Terrain >10% bleibt weiterhin anwendbar.

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Abgrabungen         Abgrabungen werden nicht an die Fassadenhöhe angerechnet, wenn sie ein defi-
                    niertes Mass nicht überschreiten. Gemäss Praxis des Kantons wird dieses Mass neu
                    auf 5m festgelegt und sie sind nur noch auf einer Fassadenseite zulässig.

Kniestockhöhe       Die zulässige Kniestockhöhe wird von 1.20m auf 1.40m erhöht. Diese Erhöhung hat
                    keine Auswirkung auf die tatsächliche, wahrgenommene Höhe des Dachgeschos-
                    ses, sondern ergibt sich aus der veränderten Messweise. Bisher wurde die Knie-
                    stockhöhe vom fertigen Boden bis zur Oberkante der Dachkonstruktion gemessen.
                    Durch die Messweise ab dem rohen Boden (+20cm) ist diese Korrektur nötig.

Aufhebung           Bisher galt in verschiedenen Zonen mit Planungspflicht eine maximale Ausnützungs-
Ausnützungsziffer
                    ziffer (AZ). Diese Ziffer widerspricht der neuen kantonalen Praxis, dass für grössere
                    Baulandreserven eine Mindestdichte von 0.5 festgelegt werden muss. Um eine ma-
                    terielle Änderung mit Planbeständigkeit zu verhindern, werden die neuen minimalen
                    und allenfalls auch maximalen Geschossflächenziffern erst im Rahmen der folgen-
                    den Gesamtrevision festgelegt.
                    Bis dahin werden die jeweiligen AZ in die BMBV-konforme Geschossflächenziffer
                    oberirdisch (GFZo) umgerechnet. Die veränderte Messweise enthält weniger Aus-
                    nahmen. Das bedingt, dass die Ziffer entsprechend leicht erhöht wird, damit die
                    heute mögliche Nutzung jeweils auch mit dem neuen Baureglement weiterhin reali-
                    siert werden kann. Deshalb wird die bisherige Ausnutzungsziffer um 0.05 erhöht.
                    Eine AZ von 0.5 wird also zur GFZo 0.55.

3.2.     Weitere baupolizeiliche Masse
Gebäudelänge        Bisher wurden in Krauchthal bewohnte Anbauten an die Gebäudelänge angerech-
                    net, unbewohnte nicht. Die Messweise wird nun aufgrund der BMBV geändert: An-
                    bauten werden neu in jedem Fall an die Gebäudelänge angerechnet. Aus diesem
                    Grund wird die Gebäudelänge in allen Zonen um 5m erhöht, selbst wenn das zu
                    ungeraden Gebäudelängen führt (in der W2 z.B. 29m statt 24m). An dieser Mess-
                    weise wird auch in der Gesamtrevision festgehalten. Die Gebäudelängen an und für
                    sich werden dann aber überprüft.
                    Einen Spezialfall gibt es diesbezüglich in der W2G Grossacher, hier wird an der bis-
                    herigen Regelung mindestens bis zur Gesamtrevision festgehalten, da insbesondere
                    die Regelungen zu den Gebäudebreiten eine wichtige Gestaltungsfunktion haben.

Bewohnte An- und    Gemäss BMBV gibt es keine bewohnten An- und Kleinbauten mehr. Damit es wei-
Kleinbauten
                    terhin möglich ist, bewohnte Gebäude bis zu einer bestimmten Grösse in Bezug auf
                    die einzuhaltenden Abstände zu privilegieren, werden 1-geschossige, bewohnte
                    Hauptgebäude definiert. Diese müssen, wenn sie die vorgegebenen Masse einhal-
                    ten, weiterhin keinen grossen Grenzabstand aufweisen.

Vorspringende       Vorspringende Gebäudeteile dürfen gemäss BMBV nur in einem Teil des Fassaden-
Gebäudeteile
                    abschnitts in den Grenzabstand hineinragen. Der zulässige Anteil wird auf 30% fest-
                    gelegt. Von dieser Regelung ausgenommen sind Dachvorsprünge, diese dürfen wie
                    bisher über die ganze Fassadenlänge in den Grenzabstand ragen.

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Verkauf/Detailhandels-   Bisher galt in der Wohn- und Gewerbezone für Verkaufsgeschäfte, dass die gesamte
einrichtungen
                         zur Verfügung stehenden m2 (max. 500m2) als Verkaufsfläche genutzt werden
                         konnte. Analog zum kantonalen Baugesetz (Art. 20 Abs. 3 BauG, Änderung vom
                         09.06.2016) gilt neu, dass in die Gesamtfläche (neu mit max. 1000m2 Geschossflä-
                         che definiert), welche einem Betrieb zur Verfügung steht, alle Räumlichkeiten mit-
                         einberechnet werden müssen, sprich nicht nur die Verkaufsfläche, sondern auch La-
                         ger/Garderobe/Nebenräume müssen eingerechnet werden. Wieviel davon für die
                         Verkaufsfläche genutzt wird, ist nicht definiert. Max darf einfach nur eine Geschoss-
                         fläche von 1000m2 genutzt werden.

4.       Verfahren

4.1.     Allgemein
Die Teilrevision der Ortsplanung erfolgt im ordentlichen Verfahren nach Art. 58ff BauG mit Mitwir-
kung, Vorprüfung, öffentlicher Auflagen, Beschluss durch die Urnenabstimmung und anschliessen-
der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung.

4.2.     Öffentliche Mitwirkung
Die öffentliche Mitwirkung fand vom 1. April 2019 – 30. April 2019 statt. Die Bevölkerung wurde über
die Publikation im Anzeiger und ein Informationsblatt über die Inhalte und Ziele der Teilrevision in-
formiert. Zudem fand auf Anmeldung eine Sprechstunde mit den Projektverantwortlichen statt, an
welcher die einzelnen Änderungen und deren Auswirkungen erläutert wurden.
Die Eingaben aus der Mitwirkung wurden anschliessend in einem Mitwirkungsbericht zusammenge-
fasst und der Gemeinderat hat verschiedene Änderungen aufgrund der Mitwirkungseingaben be-
schlossen. Insbesondere die Gewässerraumbreiten am Chrouchtalbach wurden gestützt darauf kor-
rigiert. Zudem wird aufgrund verschiedener Rückmeldungen auf die Festlegung des Gewässer-
raums im Wald verzichtet.
Aufgrund der Vorprüfung mussten die Gewässerraumbreiten am Chrouchtalbach wieder erhöht wer-
den, die Änderungen aufgrund der Mitwirkung waren nicht mit dem übergeordneten Recht vereinbar.
Der Mitwirkungsbericht wird deshalb nicht angepasst, er stellt den Zustand nach der Mitwirkung dar.

4.3.     Vorprüfung
Das Dossier der Teilrevision wurde am 3. Juni 2019 zur Vorprüfung beim Amt für Gemeinden und
Raumordnung eingereicht. Für die Vorbehalte des Vorprüfungsberichts vom 18. Dezember 2019
konnten Lösungen gefunden werden.
Die wichtigsten Änderungen aus der Vorprüfung betreffen die folgenden Punkte:
 Festlegung eines Gewässerraums für einen Gewässerast des Dorfbachs in Hettiswil.
 Verbreiterung des Gewässerraums am Chrouchtalbach von 11m auf 12.5m/14m/18.5m aufgrund
   der Ökomorphologie und der Lage im kantonalen Naturschutzgebiet (teilweise).
 Die asymmetrische Festlegung des Gewässerraums in der Paulismatt.
 Die Berücksichtigung der neuen Praxis des Amtes für Gemeinden und Raumordnung zu Gebäu-
   delängen und Kniestockhöhen im Baureglement.
 Die Bestimmungen der W2G (Grossacher) in Bezug auf die Gebäudelänge.

4.4.     Öffentliche Auflage
Die öffentliche Auflage fand vom 15. Mai 2020 – 17. Juni 2020 statt. Die Bevölkerung wurde über
die Publikation im Anzeiger und Amtsblatt (13./14./20. Mai 2020) über die Auflage- und Einsprache-
frist informiert.

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4.5.   Einsprachen
Während der Auflage- und Einsprachefrist sind vier Einsprachen eingegangen. Die Einsprachever-
handlungen fanden am 3. Juli 2020 statt.
Die Einsprachen konnten nicht vollständig bereinigt werden. Der Gemeinderat hat am 20. Juli 2020
den Umgang mit den Einsprachen beschlossen und beantragt dem Amt für Gemeinden und Raum-
ordnung die Abweisung dieser Einsprachepunkte. Die bereinigten Einsprachepunkte führten zu
nachfolgenden Änderungen und zu einer 2. öffentlichen Auflage:

4.5.1. Änderungen aufgrund der Einspracheverhandlungen
Aufgrund der Verhandlungen resp. deren Ergebnissen hat der Gemeinderat die folgende Änderung
zuhanden der 2. öffentlichen Auflage beschlossen:
Zonenplan Gewässerräume Teil Nord
 Der eingetragene Gewässerverlauf und somit auch der Gewässerraum des Steinerebächlis im
  Bereich der Parzellen Nrn. 2154 und 2836 (Hindelbankstrasse) war nicht korrekt und wurde an-
  gepasst.
 Begradigungen des Gewässerraums am Chrouchtalbach.

4.6.   2. öffentliche Auflage
Die 2. öffentliche Auflage fand gestützt auf Art. 60 Abs. 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 vom
16. Oktober 2020 – 16. November 2020 statt. Gegenwärtig liegen keine Einsprachen vor.

4.7.   Kantonale Genehmigung
Die von der Urnenabstimmung zu genehmigende Teilrevision der Ortsplanung wird dem Amt für
Gemeinden und Raumordnung zur Genehmigung zugestellt. Dieses befindet als erste Instanz über
die offenen Einsprachen.
Die Inkraftsetzung erfolgt nach der Genehmigung mittels Publikation.

5.     Antrag des Gemeinderates

Der Gemeinderat empfiehlt
Genehmigung der vorliegenden Teilrevision Ortsplanung bestehend aus:
a) Revision Baureglement zur Umsetzung der BMBV
b) Zonenpläne Gewässerräume Teil Nord und Süd

6.     Abstimmungsfrage
Wollen Sie die Teilrevision der Ortsplanung bestehend aus der Revision des Baureglements zur
Umsetzung der BMBV und die Zonenpläne Gewässerräume Teil Nord und Süd annehmen?

Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020                                               Seite     9
Vorlage 2               Generelle Wasserplanung (GWP) / Rahmenkredit IV
                        Genehmigung Kreditantrag

1.      Kreditabrechnung GWP-Massnahmen III / Rückblick und Kenntnisgabe
Die Stimmberechtigten haben an der Gemeindeversammlung vom 6. Dezember 2016 einen vierjäh-
rigen Rahmenkredit, für verschiedene Massnahmen im Rahmen des Wasserversorgungsprojekt
GWP von CHF 400’000 (exkl. MwSt.) für die GWP-Massnahmen Phase III, genehmigt.

1.1.    GWP III – ausgeführte Projekte/Massnahmen
    Erneuerungsplanung Leitungsnetz
    Ersatz Steuerung und Prozessleitsystem
    Ersatz Pumpe Pumpwerk Hettiswil
    Ersetzen von Schieber bei Hydranten
    Diverse Massnahmen an den Quellfassungen und Pumpwerken
    Weitere Massnahmen gemäss genehmigter GWP

1.2.    Weitere Projekte im Bereich der Wasserversorgung
Des Weiteren wurden im Bereich der Spezialfinanzierung Wasserversorgung noch folgende Pro-
jekte beschlossen und begonnen:
    Überarbeitung Qualitätssicherung QS
    Chlorothalonil – Überprüfung und Massnahmenplanung
    Ersatz Reservoir Haselberg – konzeptionelle Arbeiten / Variantenstudie / Vorprojekt
    Erschliessung Dieterswald – konzeptionelle Arbeiten / Variantenstudie / Vorprojekt
In den Bereich der Spezialfinanzierung Wasserversorgung gehören auch die Grossprojekte "Umle-
gung Werkleitungen Ischlag" und "Neubau Transportleitung Hub", deren Ausführung sehr zeit- und
kostenintensiv waren.
Für all diese Projekte wurden bereits separate Kredite gesprochen und wurden nicht dem GWP III
zugewiesen.

1.3.    Kreditabrechnung
Der Rahmenkredit wurde im 2016 exkl. MwSt. beantragt. Folglich erfolgt die Abrechnung auch dem-
entsprechend.
Die Kreditabrechnung präsentiert sich wie folgt:

                                                                      Kreditabrechnung
                                                                         exkl. MwSt.
GWP-Massnahmen Phase III  Kto. 7101.5031.06
Rahmenkredit exkl. MwSt.                                               CHF      400'000
Betrag ausgeführter Projekte/Massnahmen exkl. MwSt.                    CHF      207'357

                                                            Total      CHF      207’357
                                            Kreditunterschreitung      CHF      192'643

Die ausgeführten Projekte der Jahre 2017 bis 2020 lösten Ausgaben von insgesamt CHF 207'357
exkl. MwSt. aus. Der Rahmenkredit wird demzufolge mit einer Kreditunterschreitung von
CHF 192'643 abgerechnet.

Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020                                                      Seite   10
Würden die separaten Verpflichtungskredite von insgesamt CHF 46'665.45 (siehe Aufzählung unter
Punkt 1.2), welche aus dem Rahmenkredit ausgelöst wurden, berücksichtigt, so hätte der Rahmen-
kredit um diese Summe mehr "ausgeschöpft" werden können.

Beiträge Dritter
Subventionsberechtigt ist lediglich die Massnahme "Ersatz Steuerung und Prozessleitsystem". An
die anrechenbaren Kosten sind uns 30% zugesichert. Die anrechenbaren Kosten belaufen sich auf
CHF 96'477.75. Folglich rechnen wir mit einem Betrag von CHF 28'943, welcher jedoch noch nicht
eingegangen ist.

1.4.    Kenntnisgabe
Die Kreditabrechnung der Generellen Entwässerungsplanung, GWP-Massnahmen III, wird mit einer
Kreditunterschreitung von CHF 192'643 (exkl. MwSt.) den Stimmberechtigten hiermit zur Kenntnis
gebracht.

2.      Neuer Rahmenkredit GWP-Massnahmen IV
Am 19. April 2013 wurde das ausgearbeitete Generelle Wasserversorgungsprojekt (GWP) durch
das Kantonale Amt für Wasser und Abfall (AWA) genehmigt.
Für die Einwohnergemeinde bzw. für die Wasserversorgung ist das GWP ein Führungsinstrument
für den laufenden Unterhalt und die Werterhaltung der Anlagen sowie für eine aussagekräftige Fi-
nanzplanung. Des Weiteren ist das GWP Voraussetzung für kantonale Beiträge an Erstellungskos-
ten von Ausbauprojekten der Wasserversorgung.
Der Rahmenkredit GWP IV soll von der Laufzeit der Legislatur des Gemeinderates entkoppelt wer-
den, weshalb er einmalig über eine Zeitdauer von sechs Jahren geführt werden soll. Ab 2027 wird
der Rahmenkredit wieder mit einer Laufzeit von vier Jahren beantragt.

2.1.    Übersicht Massnahmen 2021 – 2026
    Schutzzonen; Massnahmen
    Chlorothalonil; Überwachung / Massnahmenplanung / Massnahmen
    Erneuerung Leitungsnetz
    Nachführung Leitungskataster
    Leitungssicherung
    Erschliessung Dieterswald; Variantenstudie + Vorprojekt
    Sammelbrunnstube Strickhalde; Elektrische Versorgung
    Durchfahrt Hettiswil Nord: Konzeptionelle Arbeiten + Vorprojekt
    Überarbeitung GWP
Für die Realisierung dieser Massnahmen ist ein Rahmenkredit „GWP-Massnahmen IV“ in der Höhe
von CHF 881’000 (inkl. MwSt.) erforderlich.
Die einzelnen Projekte werden fortlaufend ausgearbeitet und ausgeführt. Der Gemeinderat be-
schliesst die einzelnen Projekte und bewilligt die notwendigen finanziellen Mittel aus dem durch die
Stimmberechtigten beschlossenen Rahmenkredit.

2.2.    Folgekosten/Finanzierung/Tragbarkeit
Die Ausgaben der Spezialfinanzierung Wasserversorgung werden nach dem Verursacherprinzip
über Gebühren finanziert.
Bei einer kalkulatorischen Nutzungsdauer von 80 Jahren belaufen sich die jährlichen Abschreibun-
gen auf CHF 11'000. Diese Investitionen führen nicht zu einer Erhöhung der Wiederbeschaffungs-
werte und werden voraussichtlich die Erfolgsrechnung nicht zusätzlich belasten. Die entstehenden
Abschreibungen werden aus der Spezialfinanzierung (SF) Werterhalt finanziert. Die SF Werterhalt
weist einen Bestand von CHF 1.8 Mio. aus. Gemäss Finanzplan 2020 – 2025 wird von einem Anstieg
der SF Werterhalt auf CHF 3.2 Mio. ausgegangen. Die Investitionen müssen überwiegend fremdfi-

Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020                                                   Seite    11
nanziert werden, was zu einer Zunahme des Zinsaufwandes führt, welcher die Erfolgsrechnung be-
lastet. Die Jahresergebnisse in der Planperiode des Finanzplans sind durchwegs negativ. Dies ist
infolge Abbau des Eigenkapitals gewollt. Die Einlage in die SF Werterhalt liegt zurzeit bei 100%. Der
Gemeinderat hat den Spielraum, diese Einlage auf bis zu 60% zu senken. Aus heutiger Sicht ist der
Rahmenkredit als tragbar zu beurteilen.

3.      Antrag des Gemeinderates

Der Gemeinderat empfiehlt
1. Für die Ausführung der weiteren Massnahmen gemäss GWP wird ein Rahmenkredit „GWP-Mas-
   snahmen IV“ über CHF 881’000 (inkl. MwSt.) zu Lasten der Spezialfinanzierung „Wasserversor-
   gung“ bewilligt.
2. Der Rahmenkredit wird für eine Dauer von sechs Jahren, d.h. von 2021 bis 2026 geführt.
3. Der Gemeinderat wird ermächtigt, die einzelnen Projekte des Rahmenkredites abschliessend zu
   beschliessen bzw. auszulösen.

4.      Abstimmungsfrage
Wollen Sie die Ausführung der weiteren Massnahmen gemäss GWP mit einem Rahmenkredit
"GWP-Massnahmen IV" über CHF 881'000 (inkl. MwSt.) zu Lasten der Spezialfinanzierung "Was-
serversorgung" über eine Laufzeit von sechs Jahren (2021 – 2026) annehmen?

Vorlage 3              Generelle Entwässerungsplanung (GEP) / Rahmenkre-
                       dit IV
                       Genehmigung Kreditantrag

1.      Kreditabrechnung GEP-Massnahmen III / Rückblick und Kenntnisgabe
Die Stimmberechtigten haben an der ordentlichen Einwohnergemeindeversammlung vom 6. De-
zember 2016 einen vierjährigen Rahmenkredit, für verschiedene Massnahmen im Rahmen der Ge-
nerellen Entwässerungsplanung GEP von CHF 1‘100'000 (exkl. MwSt.) für die GEP-Massnahmen
Phase III, genehmigt. Der Gemeinderat wurde ermächtigt, die einzelnen Etappen des Rahmenkre-
dites endgültig zu beschliessen und auszulösen.
Die Bauverwaltung Krauchthal führte die Bauleitung und die Rechnungskontrolle in enger Zusam-
menarbeit mit dem Ingenieurbüro Holinger AG, Bern, für die einzelnen Etappen aus.

1.1.    GEP III – ausgeführte Projekte/Massnahmen
    GEP-Nachführung inkl. GEP-Check
    Entwässerungskonzept & Massnahmenplan
    Leitungskataster Abwasser – Nachführung Strassenentwässerung
    Zustandserfassung privater Abwasseranlagen ZpA – Projektierung
Diese Projekte hatten eher konzeptionellen/planerischen Charakter, waren zeit- jedoch nicht kos-
tenintensiv.

Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020                                                    Seite    12
   Behebung von Rückstauproblemen einzelner Quartiere
   Kanalisationssanierungen
   Sanierungen Kontrollschächte
   Neue Alarmierung der Abwasseranlagen
Diese Massnahmen wurden als prioritär eingestuft, waren jedoch nicht kostenintensiv.

1.2.   Weitere Projekte im Bereich der Abwasserentsorgung
Folgende Projekte wurden während des GEP III begonnen, konnten jedoch nicht im Rahmen der
Kreditdauer abgeschlossen werden – so sind diese nicht mehr Bestandteil der GEP-Massnahmen
III sowie des Rahmenkredits GEP III:
   ÜO Abwasser – Leitungssicherung
   ÜO Entwässerung Perimeter Hettiswil West
   Teilprojekt Fremdwasser
   Aktualisierung Zustandsplan Kanalisation

Des Weiteren wurde im Bereich der Spezialfinanzierung Abwasserentsorgung das Projekt "Umle-
gung Werkleitungen Ischlag" ausgeführt sowie das 10-jährige Grossprojekt ZpA Zustandserfassung
privater Abwasseranlagen begonnen.
Für all diese Projekte wurden bereits separate Kredite gesprochen und wurden nicht dem GEP III
zugewiesen.

1.3.   Kreditabrechnung
Der Rahmenkredit wurde im 2016 exkl. MwSt. beantragt. Folglich erfolgt die Abrechnung auch dem-
entsprechend.
Die Kreditabrechnung präsentiert sich wie folgt:

                                                                      Kreditabrechnung
                                                                         exkl. MwSt.
GEP-Massnahmen Phase III  Kto. 7201.5032.03
Rahmenkredit exkl. MwSt.                                              CHF     1'100'000
Betrag ausgeführter Projekte/Massnahmen exkl. MwSt.                   CHF       342'782

                                                           Total      CHF       342'782
                                           Kreditunterschreitung      CHF       757'217

Die ausgeführten Projekte der Jahre 2017 bis 2020 lösten Ausgaben von insgesamt CHF 342'782
exkl. MwSt. aus. Der Rahmenkredit wird demzufolge mit einer Kreditunterschreitung von
CHF 757'217 abgerechnet.
Würden die separaten Verpflichtungskredite von insgesamt CHF 58'496 (siehe Aufzählung unter
Punkt 1.2), welche aus dem Rahmenkredit ausgelöst wurden, berücksichtigt, so hätte der Rahmen-
kredit um diese Summe mehr "ausgeschöpft" werden können.

Beiträge Dritter
Subventionsberechtigt ist voraussichtlich lediglich die Massnahme "GEP-Nachführung". Der effek-
tive Anspruch wird aktuell geprüft.

Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020                                                  Seite   13
1.4.    Kenntnisgabe
Die Kreditabrechnung der Generellen Entwässerungsplanung, GEP-Massnahmen Phase III, wird
mit einer Kreditunterschreitung von CHF 757'217 (exkl. MwSt.) den Stimmberechtigten hiermit zur
Kenntnis gebracht.

2.      Neuer Rahmenkredit GEP-Massnahmen IV
Im 2020 wurde das GEP 2006 nachgeführt und vom Kanton genehmigt.
Der Rahmenkredit GEP IV soll von der Laufzeit der Legislatur des Gemeinderates entkoppelt wer-
den, weshalb er einmalig über eine Zeit von sechs Jahren geführt werden soll. Ab 2027 wird der
Rahmenkredit wieder mit einer Laufzeit von vier Jahren eingeplant.

2.1.    Übersicht Massnahmen 2021 – 2026
    Katasternachführung
    Schachtsanierung
    Leitungssanierung
    Entwässerung Eggen: Konzeptionelle Arbeiten
    Kanalreinigung & Kanalfernsehaufnahmen
    Durchfahrt Hettiswil Nord: Konzeptionelle Arbeiten + Vorprojekt
Für die genannten Massnahmen ist ein Rahmenkredit in der Höhe von CHF 1‘269'000 (inkl. MwSt.)
erforderlich. Der Gemeinderat beschliesst die einzelnen Projekte daraus und bewilligt die notwendi-
gen finanziellen Mittel aus dem durch die Stimmberechtigten beschlossenen Rahmenkredit.

2.2.    Folgekosten/Finanzierung/Tragbarkeit
Die Ausgaben der Spezialfinanzierung Abwasserentsorgung werden nach dem Verursacherprinzip
über Gebühren finanziert.
Bei einer kalkulatorischen Nutzungsdauer von 80 Jahren belaufen sich die jährlichen Abschreibun-
gen auf CHF 15'900. Diese Investitionen führen nicht zu einer Erhöhung der Wiederbeschaffungs-
werte und werden voraussichtlich die Erfolgsrechnung nicht zusätzlich belasten. Die entstehenden
Abschreibungen werden aus der Spezialfinanzierung (SF) Werterhalt finanziert. Die SF Werterhalt
weist einen Bestand von CHF 3.0 Mio. aus. Gemäss Finanzplan 2020 – 2025 wird von einem Anstieg
der SF Werterhalt auf CHF 4.3 Mio. ausgegangen. Die Investitionen müssen überwiegend fremdfi-
nanziert werden, was zu einer Zunahme des Zinsaufwandes führt, welcher die Erfolgsrechnung be-
lastet. Die Jahresergebnisse in der Planperiode des Finanzplans sind durchwegs negativ. Dies ist
infolge Abbau des Eigenkapitals gewollt. Die Einlage in die SF Werterhalt liegt zurzeit bei 80%. Der
Gemeinderat hat den Spielraum, diese Einlage auf bis zu 60% zu senken. Aus heutiger Sicht ist der
Rahmenkredit als tragbar zu beurteilen.

3.      Antrag des Gemeinderates

Der Gemeinderat empfiehlt
1. Für die Ausführung der GEP-Sanierung Phase IV, gemäss GEP 2006, wird ein neuer Rahmen-
   kredit über CHF 1‘269'000 (inkl. MwSt.) zu Lasten der Spezialfinanzierung „Abwasserentsor-
   gung“ bewilligt.
2. Der Rahmenkredit wird über die Zeitdauer von sechs Jahren, d.h. von 2021 bis 2026 geführt.
3. Der Gemeinderat wird ermächtigt, die einzelnen Projekte des Rahmenkredites abschliessend zu
   beschliessen bzw. auszulösen.

4.      Abstimmungsfrage
Wollen Sie die Ausführung der weiteren Massnahmen gemäss GEP mit einem Rahmenkredit "GEP-
Massnahmen IV" über CHF 1'269'000 (inkl. MwSt.) zu Lasten der Spezialfinanzierung "Abwasser-
entsorgung" über eine Laufzeit von sechs Jahren (2021 – 2026) annehmen?

Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020                                                   Seite    14
Vorlage 4               Totalrevision Personalreglement per 1. Januar 2021
                        Genehmigung

1.      Grundsatz
Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 10. Dezember 2019 haben die Stimmberechtigten be-
schlossen, dass die Kompetenz zum Erlass, der Änderung und der Aufhebung des Personalregle-
ments (PR) der Gemeindeversammlung zugewiesen wird. Diese Änderung soll gemäss diesem
Beschluss per 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Im Rahmen der Behörden- und Verwaltungsrevision hat der Gemeinderat geplant, eine Teilrevision
des Personalreglements per 1. Juli 2020 umzusetzen. Aufgrund der neuen Kompetenzregelung hat
der Gemeinderat die Ausgangslage neu beurteilt und daraufhin entschieden, eine Totalrevision des
Personalreglements per 1. Januar 2021 vorzunehmen.
Die Gemeindeversammlung vom 11. August 2020 hat der vorzeitigen Inkraftsetzung dieser Kompe-
tenzregelung zugestimmt, weshalb das Geschäft an der Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020
vorgelegt werden kann.
Als Grundlage für die Überarbeitung wurde das Musterpersonalreglement des Kantons Bern sowie
die kantonale Personalgesetzgebung herangezogen. Die bestehenden personellen Regelungen
wurden – wo sinnvoll – eingepflegt.
Grundsätzlich hat sich der Gemeinderat als Ziel gesetzt, eine - und zwar für Einwohnerinnen und
Einwohner, Behördenmitglieder und mitarbeitende Personen der Gemeinde Krauchthal – einfache,
leserliche, gut strukturierte und stufengerechte „Rechtsgrundlage“ (Reglement/Verordnung) zu
schaffen. Zudem galt es, die Bestimmungen marktgerecht auszurichten, damit sich die Gemeinde
Krauchthal wieder als attraktivere Arbeitgeberin präsentieren kann. Das aktuelle Personalreglement
gilt seit dem 1. Januar 2009. Seit diesem Zeitpunkt erfolgten folgende Teilrevisionen:
    April 2010: Umverteilung bestehender Stellenetat aufgrund der Reorganisation auf der Bauver-
     waltung (von der Abteilungsleitung zu Bereichsverantwortlichen)
    Januar 2013: Anpassung Entschädigung Feuerwehr

2.      Wesentliche Änderungen / Erläuterungen in Kürze

2.1.    Anpassung des Besoldungssystems in Anlehnung an die kantonale Gesetzgebung /
        Wechsel vom linearen zum degressiven System
Ziel des degressiven Gehaltsaufstiegs ist es, dass in den ersten Berufsjahren der Gehaltsaufstieg
steiler und später im Laufe der Karriere flacher ausfällt. Nicht zuletzt bei den jüngeren Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeitern bietet der anfänglich beschleunigte Gehaltsaufstieg eine attraktivere berufliche
Perspektive. Dass das Gehalt in den ersten Berufsjahren stärker ansteigt, ist auch im Hinblick auf
die Äufnung des Pensionskassenguthabens sinnvoll. Eine degressive Lohnentwicklung ist auf dem
Arbeitsmarkt üblich.

2.2.    Marktgerechte Gehaltsklassen und differenzierte Stellenbezeichnungen (Anhang I
        Personalreglement)
Die gemachten Erfahrungen, der Vergleich mit anderen Gemeinden sowie die Einschätzung des
Regierungsstatthalteramtes Emmental, zeigten, dass einzelne Gehaltsklassen zu tief angesetzt
sind.
Jede Funktion muss einer Gehaltsklasse zugewiesen werden. Für diese Beurteilung wurden die
Richtpositionsumschreibungen des Kantons Bern hinzugezogen.

Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020                                                      Seite     15
Stellenbezeichnung                        Gehaltsklasse               Bemerkungen
    Verwaltungsleiter/in                           22           Keine Veränderung.
    Abteilungsleiter/in                            21           Keine Veränderung.
    Schulleitung                                Gemäss BK       Siehe Erläuterungen zum Stellenetat
    Sachbearbeitung I                              16           Differenzierung Stellenbezeichnung.
    (höhere Fachausbildung oder Stv.-Funk-                      Keine Veränderung der Gehalts-
    tion Kader)                                                 klasse.
    Sachbearbeitung II                               14         Die Stellenbezeichnungen werden
    (Kaufmännische Ausbildung mit spezi-                        differenzierter. Somit besteht mehr
    fischer Weiterbildung)                                      Flexibilität für den Gemeinderat bei
    Sachbearbeitung III                              13         der Gehaltseinreihung und gleichzei-
    (Kaufmännische Ausbildung)                                  tig Aufstiegsmöglichkeiten für das
                                                                Personal.
    Hauswart I (Schulanlage Krauchthal)              13         Differenzierung der Funktionen und
    Hauswart II (Schulanlage Hettiswil)              12         Anpassung Gehaltsklassen gemäss
    Hauswart III (Gemeindehaus)                      10         Richtpositionsumschreibungen des
    Hilfs-Hauswartung Schulanlagen                   10         Kantons.
    Gemeindewegmeister                                          Differenzierung der Funktionen und
    Gruppenführer/in                                 14         Anpassung Gehaltsklassen gemäss
    Mitarbeiter/in                                   11         Richtpositionsumschreibungen des
                                                                Kantons.

2.3.     Regelungen über die Arbeitszeit
Im Bereich der Arbeitszeit wird mit Ausnahme von wenigen Ausnahmen das Jahresarbeitszeitmodell
des Kantons Bern übernommen.

2.4.     Stellenetat Gemeindepersonal (Anhang II Personalreglement)
Mit der Behörden- und Verwaltungsreorganisation 2021 wurde die Organisation der Gemeinde auf
die zukünftigen Herausforderungen ausgerichtet. Der Anhang II des Personalreglements berück-
sichtigt dies in einem vertretbaren Rahmen.

Gemeindeschreiberei
     Die Aufgaben des Schulsekretariats wurden im Frühling 2020 von der Gemeindeschreiberei her-
      ausgelöst und in eine separate Stelle überführt. Die Ressourcen auf der Gemeindeschreiberei
      wurden entsprechend reduziert. Somit können die Aufgaben wirtschaftlicher ausgeführt werden.
      Im neuen Personalreglement ist dies entsprechend abgebildet.
Bauverwaltung
     Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass auf der Bauverwaltung ein Bedarf von
      160 Stellen-% besteht (vorher 150 Stellen-%). Aktuell sind auf der Bauverwaltung 140 Stellen-
      % im Einsatz. Die restlichen 20% werden sinngemäss dazu eingesetzt, bei Bedarf Fachwissen
      einzukaufen.
Finanzverwaltung

     Die Funktion des Finanzverwalters wird seit 2013 durch einen externen Mandatsträger im Um-
      fang von 30% ausgeübt. Dies entspricht aber nicht dem inhaltlichen Bedarf. Durch eine Interna-
      lisierung der Stelle (60 Stellen-%) kann der notwendige Bedarf kostenneutral generiert werden.

Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020                                                   Seite    16
Schule

     Die kantonalen Anstellungs-% für Schulleitungen decken leider nicht alle nötigen Pflichten, wel-
      che die Schnittstellen zwischen Schule und der Gemeinde allgemein betreffen. Bereits beim Pro-
      jekt "Reorganisation der Schulregion" mit den Gemeinden Bäriswil, Hindelbank, Mötschwil und
      Krauchthal war vorgesehen, zusätzliche Gemeinde-Ressourcen für die Schulleitung zur Verfü-
      gung zu stellen. Im Rahmen der Reglementsrevision wurde dies mit einem Bedarf von 20% fest-
      gelegt, damit die Schulleitung für die Mitarbeit in Projekten, Budgetprozessen oder Kadersitzun-
      gen auch entsprechend entschädigt werden kann.

     Die weiteren 20% berücksichtigen die Ressourcen des Schulleitungssekretariats.
Hauswartung und Ausbildungsplätze

     In den Bereichen Hauswartung und Ausbildungsplätze wurde der seit mehreren Jahren beste-
      hende IST-Zustand/Bedarf abgebildet.
Befristete Stellen-%

     In der Vergangenheit hat der Gemeinderat immer wieder befristet Ressourcen ausserhalb des
      Stellenetats zur Verfügung gestellt. Im neuen Personalreglement soll diese Möglichkeit explizit
      verankert werden. Der Gemeinderat soll die Möglichkeit erhalten, den Stellenetat in eigener Zu-
      ständigkeit befristet um 30 Stellen-% zu erhöhen.
Vergleich Stellenetat Personalreglement 2009 zu Personalreglement 2021
    PR 2009            PR 2021            Veränderung
                                                         Bemerkungen
    Gesamt-Stellen-%   Gesamt-Stellen-%   in Stellen-%

                                                            entgegen dem Personalreglement sind
                                                             bereits seit vielen Jahren nicht 1’135%,
                                                             sondern 1’155% im Einsatz.
                                                            die effektive Erhöhung gegenüber der
                                                             IST-Situation beträgt somit lediglich 60
                                                             Stellen-%, was einer sehr moderaten Er-
    1’135%                                                   höhung von rund 5% in 10 Jahren ent-
                                                             spricht.
    bzw.               1'215%             60%
                                                            diese zusätzlichen Stellenprozente ver-
    IST 1’155%                                               teilen sich wie folgt:
                                                               o +10% Bauverwaltung
                                                               o +30% mit internalisiertem Finanz-
                                                                   verwalter (ggü. heutiger Mandatslö-
                                                                   sung kostenneutral)
                                                               o +20% Zusatzanstellung Schullei-
                                                                   tung
                                                            die beiden Ausbildungsplätze wurden
                                                             bereits vor über 25 Jahren (Verwaltung)
                                                             bzw. 2 Jahren (Werkhof) geschaffen,
                                                             sind jedoch im aktuellen Personalregle-
                                                             ment nicht abgebildet.
                                                            diese beiden Arbeitsplätze können nicht
    0%                 200%               +200%
                                                             als produktive Arbeitsstellen betrachtet
                                                             werden, die Gemeinde unterstreicht mit
                                                             dem Ausbildungsplatzangebot aber ihre
                                                             Vorbildfunktion.
                                                            diese Stellen werden nur besetzt, wenn
                                                             sich valable Lernende bewerben.

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2.5.   Pauschalentschädigungen (Anhang III)
Im Rahmen der Behörden- und Verwaltungsreorganisation wurde auch die Entschädigung des Ge-
meinderates diskutiert. Eine Erhöhung der Gesamtentschädigung erscheint dem Gemeinderat nicht
opportun. Der Gemeinderat hat sich für ein aufwandgerechtes, einfaches und fix budgetierbares
Entschädigungsmodell entschieden:

* Die Spesenregelung bezieht sich auf die maximale zulässige Ausrichtung gemäss Weisungen der
kantonalen Steuerverwaltung (siehe Anhang III Personalreglement).
Neu werden die aus den Delegationen (z.B. Schulkommission Hindelbank, Sozialkommission Hin-
delbank, ARA-Verband und VR KEWU AG) ergehenden Entschädigungen zu Gunsten der Ge-
meinde ausgerichtet. Somit kann eine kostenneutrale Anpassung erfolgen.
Zur Steigerung der Attraktivität des Amtes des Gemeindepräsidenten, soll für den Amtsinhaber die
Möglichkeit für eine freiwillige BVG-Unterstellung bestehen.
Die übrigen Pauschalentschädigungen wurden dem aktuellen Stand (Basiswert 2009 + Teuerung
bis 2019) angepasst.

3.     Finanzielle Auswirkungen
Die Überführung in das neue Gehaltssystem, die Anpassungen der Gehaltsklassen und die zusätz-
lichen Stellen-% der Schulleitung verursachen zusätzliche Aufwendungen in der Höhe von jährlich
ca. CHF 55'000. Der Gemeinderat beurteilt diese Summe als tragbar und im Sinne einer wichtigen
und überfälligen Investition zur Steigerung der Attraktivität als Arbeitgeberin.

Die Anpassungen der Pauschalentschädigungen erfolgt kostenneutral.

Wird die Möglichkeit der freiwilligen BVG-Unterstellung für das Amt des Gemeindepräsidiums bean-
sprucht, entstehen Kosten in der Höhe von ca. CHF 3'000 bis 4'000.

4.     Öffentliche Mitwirkung
Die öffentliche Mitwirkung fand vom 3. – 28. August 2020 statt. Innerhalb der Frist sind keine Einga-
ben eingegangen.

5.     Öffentliche Auflage
Das Personalreglement liegt gestützt auf Art. 54 GG während 30 Tagen vor dem Beschluss, d.h.
seit dem 12. November 2020 – 11. Dezember 2020, öffentlich auf.

6.     Antrag des Gemeinderates

Der Gemeinderat empfiehlt
Zustimmung zum Personalreglement mit Inkraftsetzung per 1. Januar 2021.

7.     Abstimmungsfrage
Wollen Sie das Personalreglement mit Inkraftsetzung per 1. Januar 2021 annehmen?

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Vorlage 5              Budget 2021
                       Genehmigung Budget 2021 mit Festsetzung der Steueranlage

1.     Kurzinformation zum Budget 2021
Der Gemeinderat hat für die Erarbeitung des Budgets 2021 folgende Leitplanken festgelegt:
    Gewährleisten der bisherigen gemeindeeigenen Dienstleistungen
    Wünschbares vom Notwendigen trennen
    Budgeteingaben nach Prioritäten
    Nachhaltige Investitionen
    Entwicklung Konsumaufwand im Rahmen der allgemeinen Teuerung
    „Gute“ Kennzahlen gemäss den Empfehlungen des Kantons
Die Folgen der Corona-Pandemie wurden wie folgt berücksichtigt:
 Die Gesundheit-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern rechnet mit einer Zunahme
    der Sozialhilfebeziehenden. Im Lastenausgleich Sozialhilfe wurde ein Betrag von CHF 13/Einw.
    vorgesehen. Das gibt im Budget eine zusätzliche Belastung von CHF 31'200.
 Natürliche Personen werden geringere Einkommen erzielen und Juristische Personen geringere
    Gewinne ausweisen. Daher ist mit Steuerausfällen zu rechnen. Die kant. Planungsgruppe KPG
    rechnet über den ganzen Kanton mit einer negativen Zuwachsrate für das Jahr 2021 von -2.4%.
    Der Gemeinderat schätzt die corona-bedingten Auswirkungen auf die Einkommen der Steuer-
    pflichtigen der Gemeinde Krauchthal weniger stark ein. Im Budget 2021 wird mit einer negativen
    Zuwachsrate von -1.5% gerechnet. Ohne die Corona-Einflüsse wäre mit einer Zuwachsrate von
    +1.5% (analog Vorjahre) gerechnet worden. Somit wird der mutmassliche corona-bedingte Steu-
    erausfall im Budget 2021 mit CHF 142'000 oder 0.5 Steuerzehntel berücksichtigt.

Das vorliegende Budget 2021 basiert auf der unveränderten Steueranlage von 1.79. Bei Erträgen
von CHF 9'301’040 und Aufwendungen von CHF 9'720’290 resultiert folgendes Ergebnis für den
Gesamthaushalt:

Ergebnis vor Abschreibungen
Aufwand                                                                 CHF       9'137’250
Ertrag                                                                  CHF       9'301’040
Ertragsüberschuss brutto                                                CHF         163’520

Ergebnis nach Abschreibungen
Ertragsüberschuss brutto                                                CHF         163’520
Planmässige Abschreibungen                                              CHF         582’770
Zusätzliche Abschreibungen gem. Art. 84 GV                              CHF            0.00
Aufwandüberschuss                                                       CHF         419’250

Vergleich Budget 2020 und 2021
Aufwandüberschuss 2020                                                  CHF         143’760
Aufwandüberschuss 2021                                                  CHF         419’250
Schlechterstellung Budget 2021 gegenüber 2020                           CHF         275’490

Der Aufwandüberschuss von CHF 419’250 kann durch den vorhandenen Bilanzüberschuss (Stand
31. Dezember 2019 CHF 1'903’274) gedeckt werden.

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Übersicht verfügbare Mittel

Total Aufwand Gesamthaushalt                                        CHF     9'720'290
Aufwand Spezialfinanzierungen                                       CHF    -1'584'860
Aufwand Allgemeiner Haushalt                                        CHF     8'135'430

Nicht geldmässiger Aufwand
. Abschreibungen                             CHF            473'880
. Investitionsbeiträge aus Mehrwertabschöpfung
                                             CHF            140'400
. Interne Verrechnungen                      CHF             55'360 CHF     -669'640
Geldmässiger Aufwand                                                CHF    7'465'790

Transferaufwand
Bildung / Schulgelder                           CHF        1'823'650
Lastenausgleichssysteme                         CHF        2'569'920
Beiträge Musikschule /RSD /Regio                CHF          217'460 CHF   -4'611'030

Sachaufwand
gebunden                                                            CHF     -464'230

Personalaufwand                                                     CHF    -1'663'750

bedingt beeinflussbare Positionen                                   CHF      726'780

Daraus werden bestritten:
Sachaufwand teilw. gebunden                     CHF         494'565
Sachaufwand nicht gebunden                      CHF         133'055
Beiträge an Institutionen                       CHF          39'940
Finanzaufwand                                   CHF          59'220 CHF     -726'780

Verfügbar                                                           CHF            -

2.      Grundlagen und Basiswerte
    Budget 2020
    Bisherige Buchungen Rechnungsjahr 2020
    Durchschnittswerte der Jahresrechnungen 2017 – 2019
    Finanzplan 2020 – 2025
    Entwicklungsprognosen Kanton
    Planungshilfe zum Finanz- und Lastenausgleich
    Externe Angaben
    Statistiken und Hochrechnungen

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Für die Berechnung der Steuer- und Gebührenerträge wurden folgende Ansätze verwendet (alle
unverändert):
Gemeindesteueranlage               das 1,79-fache der gesetzlichen Einheitsansätze
Liegenschaftssteuer                1,2‰ der amtlichen Werte
Hundetaxen                         CHF 60.00 für den ersten und je CHF 100.00 für jeden weiteren
                                   Hund pro Haushalt
Feuerwehrersatzabgabe              5% des Staatssteuerbetrages
                                   Minimum                                    CHF      10.00
                                   Maximum                                    CHF     450.00
Wasserversorgung                   Grundgebühr je LU                          CHF       6.50
                                   Gebühr je m3 Wasserverbrauch               CHF       1.30
Abwasserentsorgung                 Grundgebühr je LU                          CHF       7.50
                                   Gebühr je m3 Wasserverbrauch               CHF       1.70

Die obgenannten vom Gemeinderat festgesetzten Gebührenansätze verstehen sich exkl. MWST.
Kehrichtgebühren                   Grundgebühr pro Wohnung                    CHF      75.00
                                   Einpersonen- und Landwirtschaftsbetrieb    CHF      60.00
                                   Gewerbebetrieb mit 2-10 Personen           CHF      75.00
                                   Gewerbebetrieb mit über 10 Personen        CHF     110.00

Gebührenmarken und                 Gebührenmarke, Bogen                       CHF    16.00
Containerplomben                   Containermarke 600l                        CHF    23.50
                                   Containermarke 800l                        CHF    31.00
                                   Jahrespauschale 600l                       CHF 1‘217.00
                                   Jahrespauschale 800l                       CHF 1‘615.00

Kunststoffrecycling                Sack à 65l                                 CHF       2.50

Die obgenannten vom Gemeinderat festgesetzten Gebührenansätze „Kehrichtgebühren“ verstehen
sich inkl. MwSt.

3.      Kommentar zu Abweichungen Budget 2021 im Vergleich zum Budget 2020

                                   0 Allgemeine Verwaltung
                                 Budget 2021        Budget 2020       Rechnung 2019
Ertrag                                    1'163'550         1'175'910        1'171'431
Aufwand                                     171'040           222'730          219'950
Nettoaufwand                                992'510           953'180          951'481
Nettoertrag

Der Nettoaufwand liegt um CHF 39’330 (4%) über dem Budgetwert 2020.
Exekutive
 Der Gemeinderatskredit gemäss Art. 21, Abs. 3 des Organisationsreglements wird auch im Jahr
  2021 nur mit CHF 10‘000 statt mit den reglementarisch festgehaltenen CHF 20‘000 beansprucht.
Allgemeine Dienste
    Der Nettoaufwand liegt im Berichtsjahr 2021 um CHF 23’860 unter den Erwartungen im Jahr
     2020.
    Die zurzeit ausgelagerte Stelle des Finanzverwalters soll wieder internalisiert werden. Ab dem
     1. April 2021 ist die interne Stellenbesetzung zu 60% vorgesehen. Der Honoraraufwand für die
     externe Stellenbesetzung wird dadurch stark reduziert.

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   Die Stellenreserve im Rahmen eines befristeten 30%-Pensums ist im Budget vorgesehen.
   Für die Aus- und Weiterbildung des Verwaltungspersonals sind Aufwendungen von insgesamt
    CHF 20’160 berücksichtigt.
   Die linearen Abschreibungen werden aufgrund der Investitionen weiter ansteigen. Sie setzen
    sich zusammen aus
    Projekt                                       Abschrei-          Betrag jährlich
                                                  bung bis
    Umstellung Telefonie auf VoIP                    2027          CHF         5‘330
    Erneuerung Mobiliar Verwaltung                   2029          CHF         2‘500
    Neuorganisation Langzeitarchiv                   2030          CHF       10’0000
    Neuorganisation Handarchiv                       2030          CHF         3’000
    AED’s im Gemeindegebiet                          2030          CHF         4’500
   Die durch das Verwaltungspersonal erbrachten Leistungen auf Investitionsvorhaben werden den
    entsprechenden Projekten belastet. Die Verrechnung erfolgt gestützt auf die effektiv geleisteten
    Stunden. Gestützt auf das aktualisierte Investitionsprogramm wird der Ertrag zu Gunsten der
    Erfolgsrechnung voraussichtlich CHF 32’900 betragen.
   Die Dienstleistungen des Verwaltungspersonals an die Spezialfinanzierungen Wasserversor-
    gung, Abwasserentsorgung und Abfall werden gemäss ihrer Beanspruchung verrechnet.

                   1 Öffentliche Ordnung und Sicherheit, Verteidigung
                               Budget 2021       Budget 2020        Rechnung 2019
Ertrag                                   297'970            295'930          296'289
Aufwand                                  251'320            237'310          248'524
Nettoaufwand                              46'650             58'620           47'765
Nettoertrag

Der Nettoaufwand liegt um CHF 11’970 (20%) unter dem Budgetwert 2020.
Allgemeines Rechtswesen
   Im 2020 war die Behebung von baupolizeilichen Altlasten budgetiert. Dies entfällt nun im Budget
    2021.
Feuerwehr
   Der voraussichtliche Aufwandüberschuss der Spezialfinanzierung Feuerwehr beträgt
    CHF 5’170, welcher durch das vorhandene Eigenkapital der Spezialfinanzierung gedeckt werden
    kann (Stand 31. Dezember 2019: CHF 266’221). Gegenüber den Erwartungen im Jahr 2020 ist
    eine Verbesserung von CHF 2’770 feststellbar.
Militärische Verteidigung
   Die Abschreibung auf dem Einbau künstlicher Kugelfangkästen wird die Gemeinderechnung in
    den nächsten 40 Jahren mit jährlich CHF 1‘100 belasten.

                                        2 Bildung
                               Budget 2021        Budget 2020       Rechnung 2019
Ertrag                                 2'782'770          2'741'330        2'645'958
Aufwand                                  643'730            640'780          623'591
Nettoaufwand                           2'139'040          2'100'550        2'022'367
Nettoertrag

Der Nettoaufwand liegt um CHF 38’490 (2%) über dem Budgetwert 2020.

Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020                                                   Seite    22
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