VOM 13. DEZEMBER 2020 - EINWOHNERGEMEINDE KRAUCHTHAL - BOTSCHAFT ZUR URNENABSTIMMUNG
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
EINWOHNERGEMEINDE KRAUCHTHAL B OTSCHAFT ZUR U RNENABSTIMMUNG VOM 13. D EZEMBER 2020
BOTSCHAFT des Gemeinderates an die Einwohnerinnen und Einwohner der Ge- meinde Krauchthal für die Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020. Aufgrund der anhaltenden Coronapandemie hat der Gemeinderat entschieden, anstelle der Gemeindeversammlung vom 8. Dezem- ber 2020 am 13. Dezember 2020 eine Urnenabstimmung durchzu- führen. Er stützt sich dabei auf die Allgemeinverfügung des Regie- rungsstatthalteramtes vom 26. Oktober 2020. Rechtsmittel Allfällige Beschwerden gegen die Beschlüsse der Urnenabstimmung sind innert 30 Tagen nach der Abstimmung schriftlich und begründet an den Regierungsstatthalter Emmental einzureichen. Für die Anfechtung von Vorbereitungshandlungen beträgt die Frist zehn Tage. (Art. 67a Abs. 2 VRPG). Information, Veröffentlichung und amtliche Feststellung der Ergebnisse Das Ergebnis der Abstimmung wird nach seiner Ermittlung der Öffentlichkeit durch Mitteilung an die Medien, beim Aushang des Gemeindehauses und im Internet bekannt gegeben. Der Gemeinderat stellt das Ergebnis der Abstimmung amtlich fest, sobald feststeht, dass keine Be- schwerden eingegangen sind, oder sobald über diese entschieden worden ist. Die amtlich festge- stellten Ergebnisse werden im amtlichen Anzeiger Burgdorf veröffentlicht. 3326 Krauchthal, November 2020 EINWOHNERGEMEINDE KRAUCHTHAL Der Gemeinderat Fragen zu einzelnen Geschäfte können an den Verwaltungsleiter, Andreas Bösch, gerichtet wer- den (andreas.boesch@krauchthal.ch, Gemeindeverwaltung Krauchthal, Länggasse 1, 3326 Krauchthal oder telefonisch unter 034 411 80 83). Die Akten liegen bei der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme auf oder können direkt via Web- seite bezogen werden. Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung: Montag – Donnerstag 08.00 – 12.00 und 14.00 – 17.00 Uhr Freitag 08.00 – 13.00 Uhr Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020 Seite 2
ABSTIMMUNGSVORLAGEN 1. Teilrevision der Ortsplanung / Festlegung des Gewässerraums und Revision des Baureglements BMBV Genehmigung 2. Generelle Wasserplanung (GWP) / Rahmenkredit IV Genehmigung Kreditantrag 3. Generelle Entwässerungsplanung (GEP) / Rahmenkredit IV Genehmigung Kreditantrag 4. Totalrevision Personalreglement per 1. Januar 2021 Genehmigung 5. Budget 2021 Genehmigung Budget 2021 mit Festsetzung der Steueranlage Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020 Seite 3
Vorlage 1 Teilrevision der Ortsplanung / Festlegung des Gewäs- serraums und Revision des Baureglements BMBV Genehmigung 1. Ausgangslage Die aktuelle Ortsplanung der Gemeinde Krauchthal wurde durch die Gemeindeversammlung im Jahr 2009 beschlossen. In den nächsten Jahren plant die Gemeinde eine Gesamtrevision der Ortspla- nung. Aufgrund von gesetzlichen Umsetzungsfristen ist eine vorgezogene Teilrevision der Ortspla- nung notwendig. Aus dem revidierten Gewässerschutzgesetz (GSchG) und dem kantonalen Wasserbaugesetz (WBG) besteht der Auftrag zur Festlegung der Gewässerräume bis Ende 2018 in der Ortsplanung, bis zur Inkraftsetzung dieser Teilrevision kommen die bundesrechtlichen Übergangsbestimmungen zur Anwendung. Im Jahr 2011 hat der Kanton die Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) beschlossen. Gestützt darauf müssen die kommunalen Baureglemente und die darin ver- wendeten Begriffe und Messweisen bis Ende 2023 angepasst werden. Da für die Gesamtrevision mehr Zeit nötig ist, werden in der Phase 1 nur diese Pflichtaufgaben umgesetzt. Auf materielle Änderungen an Baureglement und Zonenplan wird dabei bewusst ver- zichtet, um der darauffolgenden Gesamtrevision nicht vorzugreifen. Die Gemeinde Krauchthal erfüllt in der Teilrevision der Ortsplanung den gesetzlichen Auftrag zur Festlegung des Gewässerraums und zur Umsetzung der BMBV im Baureglement. 2. Zonenplan Gewässerräume Die eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung verlangt, dass bei Gewässern ein Gewässer- raum ausgeschieden wird. Für die Festlegung des Gewässerraumes sind die Gemeinden zuständig. Es ist ihre Aufgabe, die Vorschriften zur Ausscheidung des Gewässerraumes in der Ortsplanung zweckmässig umzusetzen. Der Gewässerraum bildet an Fliessgewässern einen Korridor. Wie im bisherigen Bauabstand sind im Gewässerraum nur standortgebundene und im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anla- gen zulässig. Der Gewässerraum darf sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Bauzone nur ex- tensiv genutzt werden (ausser bei eingedolten Fliessgewässern). 2.1. Gewässerraumbreiten Die Breite des Gewässerraums wird gemäss den Vorgaben der Gewässerschutzverordnung (GSchV) bestimmt. Gemäss den gesetzlichen Vorgaben müssen die folgenden Gewässerraumbrei- ten festgelegt werden: Gewässer Gewässerraum (m) Chrouchtalbach im Naturschutzgebiet 18.5 (nGSB *6+5) (natürliche Gerinnesohlenbreite) Chrouchtalbach, Zufluss Feisterbach bis Naturschutzgebiet 14 Chrouchtalbach, Zufluss Tannbodenbach bis Zufluss Feisterbach 12.5 Chrouchtalbach, Gemeindegrenze bis Zufluss Tannbodenbach 11 Laufebach Gewässerraum in kantonaler UeO Laufengraben 17m Tannbodenbach im Naturschutzgebiet Lindental 11 Übrige Gewässer 11 Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020 Seite 4
2.2. Schutzgebiete und Objekte In kantonalen Naturschutzgebieten kommt gemäss Art. 41a Abs. 1 GSchV eine andere Formel zur Anwendung (sogenannte Biodiversitätskurve anstelle der Hochwasserskurve). In Krauchthal besteht das kantonale Naturschutzgebiet Unterbergental (seit 1972), dieses wurde zur Erhaltung und Frei- haltung des schönen Landschaftsbildes unter Schutz gestellt. Auch wenn sich die Schutzbestim- mungen ausschliesslich auf das Landschaftsbild und nicht auf die Gewässer beziehen, muss ge- mäss der kantonalen Vorprüfung zwingend die Biodiversitätskurve zur Bestimmung der Gewässer- raumbreite herangezogen werden. Dadurch ergibt sich für den Chrouchtalbach im Naturschutzge- biet ein Gewässerraum von 18.5m. Weiter ist in Krauchthal der kantonale Gewässerrichtplan Urtenen zu beachten. Der Gewässerricht- plan Urtenen schlägt im Massnahmenblatt Y für die relevanten Abschnitte des Hängelebachs einen Gewässerraum von 11m vor, dieser wird auch für die Zuflüsse übernommen (minimaler Gewässer- raum gemäss GSchV). 2.3. Verzicht auf Gewässerraum Gemäss der Gewässerschutzverordnung kann bei den folgenden Gewässerabschnitten auf die Festlegung eines Gewässerraumes verzichtet werden, soweit keine überwiegenden Interessen ent- gegenstehen: Eingedolte Gewässer Ein Verzicht ist nur dort möglich, wo keine Bauzonen, Gebäude oder wich- tige Infrastrukturen betroffen sind. In diesen Gebieten in der Landwirt- schaftszone ist der Gewässerverlauf oft nicht im Detail bekannt und auf eine Festlegung des Gewässerraums wird verzichtet. Aufgrund verschie- dener Rückmeldungen im Rahmen der Mitwirkung wird, abgesehen von Gewässern, die entlang von geteerten Strassen und Gebäuden führen, möglichst konsequent auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet, es bestehen keine überwiegenden Interessen an einer Festlegung. Gewässer im Wald Bei Gewässern im Wald ist ein Verzicht ebenfalls möglich. Aufgrund der umfangreichen Rückmeldungen aus der Mitwirkung wird im Wald grund- sätzlich auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet. Es bestehen in Krauchthal weder im Wald in Richtung Bantiger, noch im Muelerewald oder den Wäldern im Unterbergental übergeordnete Interessen, welche eine Festlegung bedingen, es handelt sich mehrheitlich um kleinere Sei- tengräben und sie weisen gemäss kantonalem Gewässerentwicklungs- konzept keinen Handlungsbedarf für eine Revitalisierung auf. Mit Aus- nahme von Waldstrassen sind auch keine massgebenden Infrastrukturen in diesen Bereichen vorhanden. Für diese Gewässer ohne Gewässer- raum kommt Art. 39 Wasserbauverordnung des Kantons Bern (WBV) zur Anwendung. Im Baubewilligungsverfahren ist das kantonale Tiefbauamt zu konsultieren. Bei offenen Gewässern an Waldrändern wird beidseitig ein Gewässerraum festgelegt, also teilweise auch im Wald. Da die Wald- grenzen nicht grundeigentümerverbindlich abgegrenzt sind (dynamischer Waldbegriff), wäre in diesen Fällen eine Beschränkung auf die waldabge- wandte Seite nicht möglich bzw. zweckmässig. 2.4. Dicht überbautes Gebiet In dicht überbauten Gebieten können zonenkonforme Bauten und Anlagen im Gewässerraum be- willigt werden, sofern keine übergeordneten Interessen entgegenstehen. In der Gemeinde Kraucht- hal werden einzelne Gebiete als dicht überbaut beurteilt und im Zonenplan festgelegt. Die Beurteilung der dicht überbauten Gebiete ist nicht abschliessend. Es soll möglich sein im Bau- bewilligungsverfahren noch weitere Gebiete als dicht überbaut zu bezeichnen. Dies entscheidet im Einzelfall das Amt für Gemeinden und Raumordnung. Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020 Seite 5
Der nötige Bauabstand in den dicht überbauten Gebieten ist im Baubewilligungsverfahren anhand eines konkreten Bauprojektes in Absprache mit dem/der zuständigen Wasserbauingenieur/in fest- zulegen. 2.5. Bewirtschaftung Gewässerraum Der Gewässerraum darf gemäss Gewässerschutzgesetz nur extensiv im Sinne der Direktzahlungs- verordnung bewirtschaftet werden (Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensive Wiese oder Weide), das Ausbringen von Dünger und Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig. Diese Vorgabe gilt nicht für den Gewässerraum von eingedolten Gewässern. Das Gewässerschutzgesetz sieht in Art. 41c Abs. 4bis GSchV eine Ausnahmemöglichkeit von dieser Vorgabe vor: "Reicht der Gewässerraum bei Strassen und Wegen mit einer Tragschicht oder bei Eisenbahnlinien entlang von Gewässern landseitig nur wenige Meter über die Verkehrsanlage hin- aus, so kann die Behörde für den landseitigen Teil des Gewässerraums Ausnahmen von den Be- wirtschaftungseinschränkungen nach den Absätzen 3 und 4 bewilligen, wenn keine Dünger oder Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können." 3. Baureglement Als Grundlage für das neue Baureglement dient das Muster des Kantons Bern sowie eine Vorlage der georegio ag, Ortsplaner Krauchthal. Der Hauptteil des Baureglements ist somit weitgehend gleich aufgebaut wie das bisherige Baureglement der Gemeinde Krauchthal. Änderungen gibt es insbesondere im Anhang, da die Messweisen neu zum grössten Teil direkt in der BMBV geregelt sind, fallen verschiedene kommunal festgelegte Messweisen aus dem Anhang zum Baureglement weg. Im Hinblick auf die anstehende Gesamtrevision der Ortsplanung wurde bei der Anpassung des Bau- reglements darauf geachtet, dass keine materiellen Änderungen am Baureglement vorgenommen werden. Materielle Änderungen sollen im Rahmen der Gesamtrevision mit einer Gesamtbetrachtung erfolgen und nicht durch Anpassungen im Rahmen der Teilrevision vorweggenommen werden. Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen am Baureglement werden folgend einzeln dokumentiert. 3.1. Höhenmasse Fassadenhöhe Die traufseitige Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der traufseitig Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der da- zugehörigen Fassadenlinie. Im Gegensatz zur bisherigen Gebäudehöhe wird sie also nicht in der Mitte der Fassade gemessen. Diese veränderte Messweise führt dazu, dass im unebenen Gelände z.T. höhere Fassadenhöhen gemessen werden als bisher. Damit nach bisherigem Recht bewilligungsfähige Bauten auch weiterhin bewilligungsfähig sind, wird die bisherige Gebäudehöhe bei der Umrechnung in die Fassadenhöhe traufseitig um 0.5m erhöht. Beispiel: Gebäude 15 m lang an einem 3° geneigten Hang: blau: bisherige Messweise rot: neue Messweise gemessene Höhe bisher: 7m gemessene Höhe neu: 7.39m Der Hangzuschlag bei geneigtem Terrain >10% bleibt weiterhin anwendbar. Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020 Seite 6
Abgrabungen Abgrabungen werden nicht an die Fassadenhöhe angerechnet, wenn sie ein defi- niertes Mass nicht überschreiten. Gemäss Praxis des Kantons wird dieses Mass neu auf 5m festgelegt und sie sind nur noch auf einer Fassadenseite zulässig. Kniestockhöhe Die zulässige Kniestockhöhe wird von 1.20m auf 1.40m erhöht. Diese Erhöhung hat keine Auswirkung auf die tatsächliche, wahrgenommene Höhe des Dachgeschos- ses, sondern ergibt sich aus der veränderten Messweise. Bisher wurde die Knie- stockhöhe vom fertigen Boden bis zur Oberkante der Dachkonstruktion gemessen. Durch die Messweise ab dem rohen Boden (+20cm) ist diese Korrektur nötig. Aufhebung Bisher galt in verschiedenen Zonen mit Planungspflicht eine maximale Ausnützungs- Ausnützungsziffer ziffer (AZ). Diese Ziffer widerspricht der neuen kantonalen Praxis, dass für grössere Baulandreserven eine Mindestdichte von 0.5 festgelegt werden muss. Um eine ma- terielle Änderung mit Planbeständigkeit zu verhindern, werden die neuen minimalen und allenfalls auch maximalen Geschossflächenziffern erst im Rahmen der folgen- den Gesamtrevision festgelegt. Bis dahin werden die jeweiligen AZ in die BMBV-konforme Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo) umgerechnet. Die veränderte Messweise enthält weniger Aus- nahmen. Das bedingt, dass die Ziffer entsprechend leicht erhöht wird, damit die heute mögliche Nutzung jeweils auch mit dem neuen Baureglement weiterhin reali- siert werden kann. Deshalb wird die bisherige Ausnutzungsziffer um 0.05 erhöht. Eine AZ von 0.5 wird also zur GFZo 0.55. 3.2. Weitere baupolizeiliche Masse Gebäudelänge Bisher wurden in Krauchthal bewohnte Anbauten an die Gebäudelänge angerech- net, unbewohnte nicht. Die Messweise wird nun aufgrund der BMBV geändert: An- bauten werden neu in jedem Fall an die Gebäudelänge angerechnet. Aus diesem Grund wird die Gebäudelänge in allen Zonen um 5m erhöht, selbst wenn das zu ungeraden Gebäudelängen führt (in der W2 z.B. 29m statt 24m). An dieser Mess- weise wird auch in der Gesamtrevision festgehalten. Die Gebäudelängen an und für sich werden dann aber überprüft. Einen Spezialfall gibt es diesbezüglich in der W2G Grossacher, hier wird an der bis- herigen Regelung mindestens bis zur Gesamtrevision festgehalten, da insbesondere die Regelungen zu den Gebäudebreiten eine wichtige Gestaltungsfunktion haben. Bewohnte An- und Gemäss BMBV gibt es keine bewohnten An- und Kleinbauten mehr. Damit es wei- Kleinbauten terhin möglich ist, bewohnte Gebäude bis zu einer bestimmten Grösse in Bezug auf die einzuhaltenden Abstände zu privilegieren, werden 1-geschossige, bewohnte Hauptgebäude definiert. Diese müssen, wenn sie die vorgegebenen Masse einhal- ten, weiterhin keinen grossen Grenzabstand aufweisen. Vorspringende Vorspringende Gebäudeteile dürfen gemäss BMBV nur in einem Teil des Fassaden- Gebäudeteile abschnitts in den Grenzabstand hineinragen. Der zulässige Anteil wird auf 30% fest- gelegt. Von dieser Regelung ausgenommen sind Dachvorsprünge, diese dürfen wie bisher über die ganze Fassadenlänge in den Grenzabstand ragen. Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020 Seite 7
Verkauf/Detailhandels- Bisher galt in der Wohn- und Gewerbezone für Verkaufsgeschäfte, dass die gesamte einrichtungen zur Verfügung stehenden m2 (max. 500m2) als Verkaufsfläche genutzt werden konnte. Analog zum kantonalen Baugesetz (Art. 20 Abs. 3 BauG, Änderung vom 09.06.2016) gilt neu, dass in die Gesamtfläche (neu mit max. 1000m2 Geschossflä- che definiert), welche einem Betrieb zur Verfügung steht, alle Räumlichkeiten mit- einberechnet werden müssen, sprich nicht nur die Verkaufsfläche, sondern auch La- ger/Garderobe/Nebenräume müssen eingerechnet werden. Wieviel davon für die Verkaufsfläche genutzt wird, ist nicht definiert. Max darf einfach nur eine Geschoss- fläche von 1000m2 genutzt werden. 4. Verfahren 4.1. Allgemein Die Teilrevision der Ortsplanung erfolgt im ordentlichen Verfahren nach Art. 58ff BauG mit Mitwir- kung, Vorprüfung, öffentlicher Auflagen, Beschluss durch die Urnenabstimmung und anschliessen- der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung. 4.2. Öffentliche Mitwirkung Die öffentliche Mitwirkung fand vom 1. April 2019 – 30. April 2019 statt. Die Bevölkerung wurde über die Publikation im Anzeiger und ein Informationsblatt über die Inhalte und Ziele der Teilrevision in- formiert. Zudem fand auf Anmeldung eine Sprechstunde mit den Projektverantwortlichen statt, an welcher die einzelnen Änderungen und deren Auswirkungen erläutert wurden. Die Eingaben aus der Mitwirkung wurden anschliessend in einem Mitwirkungsbericht zusammenge- fasst und der Gemeinderat hat verschiedene Änderungen aufgrund der Mitwirkungseingaben be- schlossen. Insbesondere die Gewässerraumbreiten am Chrouchtalbach wurden gestützt darauf kor- rigiert. Zudem wird aufgrund verschiedener Rückmeldungen auf die Festlegung des Gewässer- raums im Wald verzichtet. Aufgrund der Vorprüfung mussten die Gewässerraumbreiten am Chrouchtalbach wieder erhöht wer- den, die Änderungen aufgrund der Mitwirkung waren nicht mit dem übergeordneten Recht vereinbar. Der Mitwirkungsbericht wird deshalb nicht angepasst, er stellt den Zustand nach der Mitwirkung dar. 4.3. Vorprüfung Das Dossier der Teilrevision wurde am 3. Juni 2019 zur Vorprüfung beim Amt für Gemeinden und Raumordnung eingereicht. Für die Vorbehalte des Vorprüfungsberichts vom 18. Dezember 2019 konnten Lösungen gefunden werden. Die wichtigsten Änderungen aus der Vorprüfung betreffen die folgenden Punkte: Festlegung eines Gewässerraums für einen Gewässerast des Dorfbachs in Hettiswil. Verbreiterung des Gewässerraums am Chrouchtalbach von 11m auf 12.5m/14m/18.5m aufgrund der Ökomorphologie und der Lage im kantonalen Naturschutzgebiet (teilweise). Die asymmetrische Festlegung des Gewässerraums in der Paulismatt. Die Berücksichtigung der neuen Praxis des Amtes für Gemeinden und Raumordnung zu Gebäu- delängen und Kniestockhöhen im Baureglement. Die Bestimmungen der W2G (Grossacher) in Bezug auf die Gebäudelänge. 4.4. Öffentliche Auflage Die öffentliche Auflage fand vom 15. Mai 2020 – 17. Juni 2020 statt. Die Bevölkerung wurde über die Publikation im Anzeiger und Amtsblatt (13./14./20. Mai 2020) über die Auflage- und Einsprache- frist informiert. Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020 Seite 8
4.5. Einsprachen Während der Auflage- und Einsprachefrist sind vier Einsprachen eingegangen. Die Einsprachever- handlungen fanden am 3. Juli 2020 statt. Die Einsprachen konnten nicht vollständig bereinigt werden. Der Gemeinderat hat am 20. Juli 2020 den Umgang mit den Einsprachen beschlossen und beantragt dem Amt für Gemeinden und Raum- ordnung die Abweisung dieser Einsprachepunkte. Die bereinigten Einsprachepunkte führten zu nachfolgenden Änderungen und zu einer 2. öffentlichen Auflage: 4.5.1. Änderungen aufgrund der Einspracheverhandlungen Aufgrund der Verhandlungen resp. deren Ergebnissen hat der Gemeinderat die folgende Änderung zuhanden der 2. öffentlichen Auflage beschlossen: Zonenplan Gewässerräume Teil Nord Der eingetragene Gewässerverlauf und somit auch der Gewässerraum des Steinerebächlis im Bereich der Parzellen Nrn. 2154 und 2836 (Hindelbankstrasse) war nicht korrekt und wurde an- gepasst. Begradigungen des Gewässerraums am Chrouchtalbach. 4.6. 2. öffentliche Auflage Die 2. öffentliche Auflage fand gestützt auf Art. 60 Abs. 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 vom 16. Oktober 2020 – 16. November 2020 statt. Gegenwärtig liegen keine Einsprachen vor. 4.7. Kantonale Genehmigung Die von der Urnenabstimmung zu genehmigende Teilrevision der Ortsplanung wird dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Genehmigung zugestellt. Dieses befindet als erste Instanz über die offenen Einsprachen. Die Inkraftsetzung erfolgt nach der Genehmigung mittels Publikation. 5. Antrag des Gemeinderates Der Gemeinderat empfiehlt Genehmigung der vorliegenden Teilrevision Ortsplanung bestehend aus: a) Revision Baureglement zur Umsetzung der BMBV b) Zonenpläne Gewässerräume Teil Nord und Süd 6. Abstimmungsfrage Wollen Sie die Teilrevision der Ortsplanung bestehend aus der Revision des Baureglements zur Umsetzung der BMBV und die Zonenpläne Gewässerräume Teil Nord und Süd annehmen? Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020 Seite 9
Vorlage 2 Generelle Wasserplanung (GWP) / Rahmenkredit IV Genehmigung Kreditantrag 1. Kreditabrechnung GWP-Massnahmen III / Rückblick und Kenntnisgabe Die Stimmberechtigten haben an der Gemeindeversammlung vom 6. Dezember 2016 einen vierjäh- rigen Rahmenkredit, für verschiedene Massnahmen im Rahmen des Wasserversorgungsprojekt GWP von CHF 400’000 (exkl. MwSt.) für die GWP-Massnahmen Phase III, genehmigt. 1.1. GWP III – ausgeführte Projekte/Massnahmen Erneuerungsplanung Leitungsnetz Ersatz Steuerung und Prozessleitsystem Ersatz Pumpe Pumpwerk Hettiswil Ersetzen von Schieber bei Hydranten Diverse Massnahmen an den Quellfassungen und Pumpwerken Weitere Massnahmen gemäss genehmigter GWP 1.2. Weitere Projekte im Bereich der Wasserversorgung Des Weiteren wurden im Bereich der Spezialfinanzierung Wasserversorgung noch folgende Pro- jekte beschlossen und begonnen: Überarbeitung Qualitätssicherung QS Chlorothalonil – Überprüfung und Massnahmenplanung Ersatz Reservoir Haselberg – konzeptionelle Arbeiten / Variantenstudie / Vorprojekt Erschliessung Dieterswald – konzeptionelle Arbeiten / Variantenstudie / Vorprojekt In den Bereich der Spezialfinanzierung Wasserversorgung gehören auch die Grossprojekte "Umle- gung Werkleitungen Ischlag" und "Neubau Transportleitung Hub", deren Ausführung sehr zeit- und kostenintensiv waren. Für all diese Projekte wurden bereits separate Kredite gesprochen und wurden nicht dem GWP III zugewiesen. 1.3. Kreditabrechnung Der Rahmenkredit wurde im 2016 exkl. MwSt. beantragt. Folglich erfolgt die Abrechnung auch dem- entsprechend. Die Kreditabrechnung präsentiert sich wie folgt: Kreditabrechnung exkl. MwSt. GWP-Massnahmen Phase III Kto. 7101.5031.06 Rahmenkredit exkl. MwSt. CHF 400'000 Betrag ausgeführter Projekte/Massnahmen exkl. MwSt. CHF 207'357 Total CHF 207’357 Kreditunterschreitung CHF 192'643 Die ausgeführten Projekte der Jahre 2017 bis 2020 lösten Ausgaben von insgesamt CHF 207'357 exkl. MwSt. aus. Der Rahmenkredit wird demzufolge mit einer Kreditunterschreitung von CHF 192'643 abgerechnet. Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020 Seite 10
Würden die separaten Verpflichtungskredite von insgesamt CHF 46'665.45 (siehe Aufzählung unter Punkt 1.2), welche aus dem Rahmenkredit ausgelöst wurden, berücksichtigt, so hätte der Rahmen- kredit um diese Summe mehr "ausgeschöpft" werden können. Beiträge Dritter Subventionsberechtigt ist lediglich die Massnahme "Ersatz Steuerung und Prozessleitsystem". An die anrechenbaren Kosten sind uns 30% zugesichert. Die anrechenbaren Kosten belaufen sich auf CHF 96'477.75. Folglich rechnen wir mit einem Betrag von CHF 28'943, welcher jedoch noch nicht eingegangen ist. 1.4. Kenntnisgabe Die Kreditabrechnung der Generellen Entwässerungsplanung, GWP-Massnahmen III, wird mit einer Kreditunterschreitung von CHF 192'643 (exkl. MwSt.) den Stimmberechtigten hiermit zur Kenntnis gebracht. 2. Neuer Rahmenkredit GWP-Massnahmen IV Am 19. April 2013 wurde das ausgearbeitete Generelle Wasserversorgungsprojekt (GWP) durch das Kantonale Amt für Wasser und Abfall (AWA) genehmigt. Für die Einwohnergemeinde bzw. für die Wasserversorgung ist das GWP ein Führungsinstrument für den laufenden Unterhalt und die Werterhaltung der Anlagen sowie für eine aussagekräftige Fi- nanzplanung. Des Weiteren ist das GWP Voraussetzung für kantonale Beiträge an Erstellungskos- ten von Ausbauprojekten der Wasserversorgung. Der Rahmenkredit GWP IV soll von der Laufzeit der Legislatur des Gemeinderates entkoppelt wer- den, weshalb er einmalig über eine Zeitdauer von sechs Jahren geführt werden soll. Ab 2027 wird der Rahmenkredit wieder mit einer Laufzeit von vier Jahren beantragt. 2.1. Übersicht Massnahmen 2021 – 2026 Schutzzonen; Massnahmen Chlorothalonil; Überwachung / Massnahmenplanung / Massnahmen Erneuerung Leitungsnetz Nachführung Leitungskataster Leitungssicherung Erschliessung Dieterswald; Variantenstudie + Vorprojekt Sammelbrunnstube Strickhalde; Elektrische Versorgung Durchfahrt Hettiswil Nord: Konzeptionelle Arbeiten + Vorprojekt Überarbeitung GWP Für die Realisierung dieser Massnahmen ist ein Rahmenkredit „GWP-Massnahmen IV“ in der Höhe von CHF 881’000 (inkl. MwSt.) erforderlich. Die einzelnen Projekte werden fortlaufend ausgearbeitet und ausgeführt. Der Gemeinderat be- schliesst die einzelnen Projekte und bewilligt die notwendigen finanziellen Mittel aus dem durch die Stimmberechtigten beschlossenen Rahmenkredit. 2.2. Folgekosten/Finanzierung/Tragbarkeit Die Ausgaben der Spezialfinanzierung Wasserversorgung werden nach dem Verursacherprinzip über Gebühren finanziert. Bei einer kalkulatorischen Nutzungsdauer von 80 Jahren belaufen sich die jährlichen Abschreibun- gen auf CHF 11'000. Diese Investitionen führen nicht zu einer Erhöhung der Wiederbeschaffungs- werte und werden voraussichtlich die Erfolgsrechnung nicht zusätzlich belasten. Die entstehenden Abschreibungen werden aus der Spezialfinanzierung (SF) Werterhalt finanziert. Die SF Werterhalt weist einen Bestand von CHF 1.8 Mio. aus. Gemäss Finanzplan 2020 – 2025 wird von einem Anstieg der SF Werterhalt auf CHF 3.2 Mio. ausgegangen. Die Investitionen müssen überwiegend fremdfi- Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020 Seite 11
nanziert werden, was zu einer Zunahme des Zinsaufwandes führt, welcher die Erfolgsrechnung be- lastet. Die Jahresergebnisse in der Planperiode des Finanzplans sind durchwegs negativ. Dies ist infolge Abbau des Eigenkapitals gewollt. Die Einlage in die SF Werterhalt liegt zurzeit bei 100%. Der Gemeinderat hat den Spielraum, diese Einlage auf bis zu 60% zu senken. Aus heutiger Sicht ist der Rahmenkredit als tragbar zu beurteilen. 3. Antrag des Gemeinderates Der Gemeinderat empfiehlt 1. Für die Ausführung der weiteren Massnahmen gemäss GWP wird ein Rahmenkredit „GWP-Mas- snahmen IV“ über CHF 881’000 (inkl. MwSt.) zu Lasten der Spezialfinanzierung „Wasserversor- gung“ bewilligt. 2. Der Rahmenkredit wird für eine Dauer von sechs Jahren, d.h. von 2021 bis 2026 geführt. 3. Der Gemeinderat wird ermächtigt, die einzelnen Projekte des Rahmenkredites abschliessend zu beschliessen bzw. auszulösen. 4. Abstimmungsfrage Wollen Sie die Ausführung der weiteren Massnahmen gemäss GWP mit einem Rahmenkredit "GWP-Massnahmen IV" über CHF 881'000 (inkl. MwSt.) zu Lasten der Spezialfinanzierung "Was- serversorgung" über eine Laufzeit von sechs Jahren (2021 – 2026) annehmen? Vorlage 3 Generelle Entwässerungsplanung (GEP) / Rahmenkre- dit IV Genehmigung Kreditantrag 1. Kreditabrechnung GEP-Massnahmen III / Rückblick und Kenntnisgabe Die Stimmberechtigten haben an der ordentlichen Einwohnergemeindeversammlung vom 6. De- zember 2016 einen vierjährigen Rahmenkredit, für verschiedene Massnahmen im Rahmen der Ge- nerellen Entwässerungsplanung GEP von CHF 1‘100'000 (exkl. MwSt.) für die GEP-Massnahmen Phase III, genehmigt. Der Gemeinderat wurde ermächtigt, die einzelnen Etappen des Rahmenkre- dites endgültig zu beschliessen und auszulösen. Die Bauverwaltung Krauchthal führte die Bauleitung und die Rechnungskontrolle in enger Zusam- menarbeit mit dem Ingenieurbüro Holinger AG, Bern, für die einzelnen Etappen aus. 1.1. GEP III – ausgeführte Projekte/Massnahmen GEP-Nachführung inkl. GEP-Check Entwässerungskonzept & Massnahmenplan Leitungskataster Abwasser – Nachführung Strassenentwässerung Zustandserfassung privater Abwasseranlagen ZpA – Projektierung Diese Projekte hatten eher konzeptionellen/planerischen Charakter, waren zeit- jedoch nicht kos- tenintensiv. Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020 Seite 12
Behebung von Rückstauproblemen einzelner Quartiere Kanalisationssanierungen Sanierungen Kontrollschächte Neue Alarmierung der Abwasseranlagen Diese Massnahmen wurden als prioritär eingestuft, waren jedoch nicht kostenintensiv. 1.2. Weitere Projekte im Bereich der Abwasserentsorgung Folgende Projekte wurden während des GEP III begonnen, konnten jedoch nicht im Rahmen der Kreditdauer abgeschlossen werden – so sind diese nicht mehr Bestandteil der GEP-Massnahmen III sowie des Rahmenkredits GEP III: ÜO Abwasser – Leitungssicherung ÜO Entwässerung Perimeter Hettiswil West Teilprojekt Fremdwasser Aktualisierung Zustandsplan Kanalisation Des Weiteren wurde im Bereich der Spezialfinanzierung Abwasserentsorgung das Projekt "Umle- gung Werkleitungen Ischlag" ausgeführt sowie das 10-jährige Grossprojekt ZpA Zustandserfassung privater Abwasseranlagen begonnen. Für all diese Projekte wurden bereits separate Kredite gesprochen und wurden nicht dem GEP III zugewiesen. 1.3. Kreditabrechnung Der Rahmenkredit wurde im 2016 exkl. MwSt. beantragt. Folglich erfolgt die Abrechnung auch dem- entsprechend. Die Kreditabrechnung präsentiert sich wie folgt: Kreditabrechnung exkl. MwSt. GEP-Massnahmen Phase III Kto. 7201.5032.03 Rahmenkredit exkl. MwSt. CHF 1'100'000 Betrag ausgeführter Projekte/Massnahmen exkl. MwSt. CHF 342'782 Total CHF 342'782 Kreditunterschreitung CHF 757'217 Die ausgeführten Projekte der Jahre 2017 bis 2020 lösten Ausgaben von insgesamt CHF 342'782 exkl. MwSt. aus. Der Rahmenkredit wird demzufolge mit einer Kreditunterschreitung von CHF 757'217 abgerechnet. Würden die separaten Verpflichtungskredite von insgesamt CHF 58'496 (siehe Aufzählung unter Punkt 1.2), welche aus dem Rahmenkredit ausgelöst wurden, berücksichtigt, so hätte der Rahmen- kredit um diese Summe mehr "ausgeschöpft" werden können. Beiträge Dritter Subventionsberechtigt ist voraussichtlich lediglich die Massnahme "GEP-Nachführung". Der effek- tive Anspruch wird aktuell geprüft. Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020 Seite 13
1.4. Kenntnisgabe Die Kreditabrechnung der Generellen Entwässerungsplanung, GEP-Massnahmen Phase III, wird mit einer Kreditunterschreitung von CHF 757'217 (exkl. MwSt.) den Stimmberechtigten hiermit zur Kenntnis gebracht. 2. Neuer Rahmenkredit GEP-Massnahmen IV Im 2020 wurde das GEP 2006 nachgeführt und vom Kanton genehmigt. Der Rahmenkredit GEP IV soll von der Laufzeit der Legislatur des Gemeinderates entkoppelt wer- den, weshalb er einmalig über eine Zeit von sechs Jahren geführt werden soll. Ab 2027 wird der Rahmenkredit wieder mit einer Laufzeit von vier Jahren eingeplant. 2.1. Übersicht Massnahmen 2021 – 2026 Katasternachführung Schachtsanierung Leitungssanierung Entwässerung Eggen: Konzeptionelle Arbeiten Kanalreinigung & Kanalfernsehaufnahmen Durchfahrt Hettiswil Nord: Konzeptionelle Arbeiten + Vorprojekt Für die genannten Massnahmen ist ein Rahmenkredit in der Höhe von CHF 1‘269'000 (inkl. MwSt.) erforderlich. Der Gemeinderat beschliesst die einzelnen Projekte daraus und bewilligt die notwendi- gen finanziellen Mittel aus dem durch die Stimmberechtigten beschlossenen Rahmenkredit. 2.2. Folgekosten/Finanzierung/Tragbarkeit Die Ausgaben der Spezialfinanzierung Abwasserentsorgung werden nach dem Verursacherprinzip über Gebühren finanziert. Bei einer kalkulatorischen Nutzungsdauer von 80 Jahren belaufen sich die jährlichen Abschreibun- gen auf CHF 15'900. Diese Investitionen führen nicht zu einer Erhöhung der Wiederbeschaffungs- werte und werden voraussichtlich die Erfolgsrechnung nicht zusätzlich belasten. Die entstehenden Abschreibungen werden aus der Spezialfinanzierung (SF) Werterhalt finanziert. Die SF Werterhalt weist einen Bestand von CHF 3.0 Mio. aus. Gemäss Finanzplan 2020 – 2025 wird von einem Anstieg der SF Werterhalt auf CHF 4.3 Mio. ausgegangen. Die Investitionen müssen überwiegend fremdfi- nanziert werden, was zu einer Zunahme des Zinsaufwandes führt, welcher die Erfolgsrechnung be- lastet. Die Jahresergebnisse in der Planperiode des Finanzplans sind durchwegs negativ. Dies ist infolge Abbau des Eigenkapitals gewollt. Die Einlage in die SF Werterhalt liegt zurzeit bei 80%. Der Gemeinderat hat den Spielraum, diese Einlage auf bis zu 60% zu senken. Aus heutiger Sicht ist der Rahmenkredit als tragbar zu beurteilen. 3. Antrag des Gemeinderates Der Gemeinderat empfiehlt 1. Für die Ausführung der GEP-Sanierung Phase IV, gemäss GEP 2006, wird ein neuer Rahmen- kredit über CHF 1‘269'000 (inkl. MwSt.) zu Lasten der Spezialfinanzierung „Abwasserentsor- gung“ bewilligt. 2. Der Rahmenkredit wird über die Zeitdauer von sechs Jahren, d.h. von 2021 bis 2026 geführt. 3. Der Gemeinderat wird ermächtigt, die einzelnen Projekte des Rahmenkredites abschliessend zu beschliessen bzw. auszulösen. 4. Abstimmungsfrage Wollen Sie die Ausführung der weiteren Massnahmen gemäss GEP mit einem Rahmenkredit "GEP- Massnahmen IV" über CHF 1'269'000 (inkl. MwSt.) zu Lasten der Spezialfinanzierung "Abwasser- entsorgung" über eine Laufzeit von sechs Jahren (2021 – 2026) annehmen? Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020 Seite 14
Vorlage 4 Totalrevision Personalreglement per 1. Januar 2021 Genehmigung 1. Grundsatz Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 10. Dezember 2019 haben die Stimmberechtigten be- schlossen, dass die Kompetenz zum Erlass, der Änderung und der Aufhebung des Personalregle- ments (PR) der Gemeindeversammlung zugewiesen wird. Diese Änderung soll gemäss diesem Beschluss per 1. Januar 2021 in Kraft treten. Im Rahmen der Behörden- und Verwaltungsrevision hat der Gemeinderat geplant, eine Teilrevision des Personalreglements per 1. Juli 2020 umzusetzen. Aufgrund der neuen Kompetenzregelung hat der Gemeinderat die Ausgangslage neu beurteilt und daraufhin entschieden, eine Totalrevision des Personalreglements per 1. Januar 2021 vorzunehmen. Die Gemeindeversammlung vom 11. August 2020 hat der vorzeitigen Inkraftsetzung dieser Kompe- tenzregelung zugestimmt, weshalb das Geschäft an der Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020 vorgelegt werden kann. Als Grundlage für die Überarbeitung wurde das Musterpersonalreglement des Kantons Bern sowie die kantonale Personalgesetzgebung herangezogen. Die bestehenden personellen Regelungen wurden – wo sinnvoll – eingepflegt. Grundsätzlich hat sich der Gemeinderat als Ziel gesetzt, eine - und zwar für Einwohnerinnen und Einwohner, Behördenmitglieder und mitarbeitende Personen der Gemeinde Krauchthal – einfache, leserliche, gut strukturierte und stufengerechte „Rechtsgrundlage“ (Reglement/Verordnung) zu schaffen. Zudem galt es, die Bestimmungen marktgerecht auszurichten, damit sich die Gemeinde Krauchthal wieder als attraktivere Arbeitgeberin präsentieren kann. Das aktuelle Personalreglement gilt seit dem 1. Januar 2009. Seit diesem Zeitpunkt erfolgten folgende Teilrevisionen: April 2010: Umverteilung bestehender Stellenetat aufgrund der Reorganisation auf der Bauver- waltung (von der Abteilungsleitung zu Bereichsverantwortlichen) Januar 2013: Anpassung Entschädigung Feuerwehr 2. Wesentliche Änderungen / Erläuterungen in Kürze 2.1. Anpassung des Besoldungssystems in Anlehnung an die kantonale Gesetzgebung / Wechsel vom linearen zum degressiven System Ziel des degressiven Gehaltsaufstiegs ist es, dass in den ersten Berufsjahren der Gehaltsaufstieg steiler und später im Laufe der Karriere flacher ausfällt. Nicht zuletzt bei den jüngeren Mitarbeiterin- nen und Mitarbeitern bietet der anfänglich beschleunigte Gehaltsaufstieg eine attraktivere berufliche Perspektive. Dass das Gehalt in den ersten Berufsjahren stärker ansteigt, ist auch im Hinblick auf die Äufnung des Pensionskassenguthabens sinnvoll. Eine degressive Lohnentwicklung ist auf dem Arbeitsmarkt üblich. 2.2. Marktgerechte Gehaltsklassen und differenzierte Stellenbezeichnungen (Anhang I Personalreglement) Die gemachten Erfahrungen, der Vergleich mit anderen Gemeinden sowie die Einschätzung des Regierungsstatthalteramtes Emmental, zeigten, dass einzelne Gehaltsklassen zu tief angesetzt sind. Jede Funktion muss einer Gehaltsklasse zugewiesen werden. Für diese Beurteilung wurden die Richtpositionsumschreibungen des Kantons Bern hinzugezogen. Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020 Seite 15
Stellenbezeichnung Gehaltsklasse Bemerkungen Verwaltungsleiter/in 22 Keine Veränderung. Abteilungsleiter/in 21 Keine Veränderung. Schulleitung Gemäss BK Siehe Erläuterungen zum Stellenetat Sachbearbeitung I 16 Differenzierung Stellenbezeichnung. (höhere Fachausbildung oder Stv.-Funk- Keine Veränderung der Gehalts- tion Kader) klasse. Sachbearbeitung II 14 Die Stellenbezeichnungen werden (Kaufmännische Ausbildung mit spezi- differenzierter. Somit besteht mehr fischer Weiterbildung) Flexibilität für den Gemeinderat bei Sachbearbeitung III 13 der Gehaltseinreihung und gleichzei- (Kaufmännische Ausbildung) tig Aufstiegsmöglichkeiten für das Personal. Hauswart I (Schulanlage Krauchthal) 13 Differenzierung der Funktionen und Hauswart II (Schulanlage Hettiswil) 12 Anpassung Gehaltsklassen gemäss Hauswart III (Gemeindehaus) 10 Richtpositionsumschreibungen des Hilfs-Hauswartung Schulanlagen 10 Kantons. Gemeindewegmeister Differenzierung der Funktionen und Gruppenführer/in 14 Anpassung Gehaltsklassen gemäss Mitarbeiter/in 11 Richtpositionsumschreibungen des Kantons. 2.3. Regelungen über die Arbeitszeit Im Bereich der Arbeitszeit wird mit Ausnahme von wenigen Ausnahmen das Jahresarbeitszeitmodell des Kantons Bern übernommen. 2.4. Stellenetat Gemeindepersonal (Anhang II Personalreglement) Mit der Behörden- und Verwaltungsreorganisation 2021 wurde die Organisation der Gemeinde auf die zukünftigen Herausforderungen ausgerichtet. Der Anhang II des Personalreglements berück- sichtigt dies in einem vertretbaren Rahmen. Gemeindeschreiberei Die Aufgaben des Schulsekretariats wurden im Frühling 2020 von der Gemeindeschreiberei her- ausgelöst und in eine separate Stelle überführt. Die Ressourcen auf der Gemeindeschreiberei wurden entsprechend reduziert. Somit können die Aufgaben wirtschaftlicher ausgeführt werden. Im neuen Personalreglement ist dies entsprechend abgebildet. Bauverwaltung Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass auf der Bauverwaltung ein Bedarf von 160 Stellen-% besteht (vorher 150 Stellen-%). Aktuell sind auf der Bauverwaltung 140 Stellen- % im Einsatz. Die restlichen 20% werden sinngemäss dazu eingesetzt, bei Bedarf Fachwissen einzukaufen. Finanzverwaltung Die Funktion des Finanzverwalters wird seit 2013 durch einen externen Mandatsträger im Um- fang von 30% ausgeübt. Dies entspricht aber nicht dem inhaltlichen Bedarf. Durch eine Interna- lisierung der Stelle (60 Stellen-%) kann der notwendige Bedarf kostenneutral generiert werden. Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020 Seite 16
Schule Die kantonalen Anstellungs-% für Schulleitungen decken leider nicht alle nötigen Pflichten, wel- che die Schnittstellen zwischen Schule und der Gemeinde allgemein betreffen. Bereits beim Pro- jekt "Reorganisation der Schulregion" mit den Gemeinden Bäriswil, Hindelbank, Mötschwil und Krauchthal war vorgesehen, zusätzliche Gemeinde-Ressourcen für die Schulleitung zur Verfü- gung zu stellen. Im Rahmen der Reglementsrevision wurde dies mit einem Bedarf von 20% fest- gelegt, damit die Schulleitung für die Mitarbeit in Projekten, Budgetprozessen oder Kadersitzun- gen auch entsprechend entschädigt werden kann. Die weiteren 20% berücksichtigen die Ressourcen des Schulleitungssekretariats. Hauswartung und Ausbildungsplätze In den Bereichen Hauswartung und Ausbildungsplätze wurde der seit mehreren Jahren beste- hende IST-Zustand/Bedarf abgebildet. Befristete Stellen-% In der Vergangenheit hat der Gemeinderat immer wieder befristet Ressourcen ausserhalb des Stellenetats zur Verfügung gestellt. Im neuen Personalreglement soll diese Möglichkeit explizit verankert werden. Der Gemeinderat soll die Möglichkeit erhalten, den Stellenetat in eigener Zu- ständigkeit befristet um 30 Stellen-% zu erhöhen. Vergleich Stellenetat Personalreglement 2009 zu Personalreglement 2021 PR 2009 PR 2021 Veränderung Bemerkungen Gesamt-Stellen-% Gesamt-Stellen-% in Stellen-% entgegen dem Personalreglement sind bereits seit vielen Jahren nicht 1’135%, sondern 1’155% im Einsatz. die effektive Erhöhung gegenüber der IST-Situation beträgt somit lediglich 60 Stellen-%, was einer sehr moderaten Er- 1’135% höhung von rund 5% in 10 Jahren ent- spricht. bzw. 1'215% 60% diese zusätzlichen Stellenprozente ver- IST 1’155% teilen sich wie folgt: o +10% Bauverwaltung o +30% mit internalisiertem Finanz- verwalter (ggü. heutiger Mandatslö- sung kostenneutral) o +20% Zusatzanstellung Schullei- tung die beiden Ausbildungsplätze wurden bereits vor über 25 Jahren (Verwaltung) bzw. 2 Jahren (Werkhof) geschaffen, sind jedoch im aktuellen Personalregle- ment nicht abgebildet. diese beiden Arbeitsplätze können nicht 0% 200% +200% als produktive Arbeitsstellen betrachtet werden, die Gemeinde unterstreicht mit dem Ausbildungsplatzangebot aber ihre Vorbildfunktion. diese Stellen werden nur besetzt, wenn sich valable Lernende bewerben. Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020 Seite 17
2.5. Pauschalentschädigungen (Anhang III) Im Rahmen der Behörden- und Verwaltungsreorganisation wurde auch die Entschädigung des Ge- meinderates diskutiert. Eine Erhöhung der Gesamtentschädigung erscheint dem Gemeinderat nicht opportun. Der Gemeinderat hat sich für ein aufwandgerechtes, einfaches und fix budgetierbares Entschädigungsmodell entschieden: * Die Spesenregelung bezieht sich auf die maximale zulässige Ausrichtung gemäss Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung (siehe Anhang III Personalreglement). Neu werden die aus den Delegationen (z.B. Schulkommission Hindelbank, Sozialkommission Hin- delbank, ARA-Verband und VR KEWU AG) ergehenden Entschädigungen zu Gunsten der Ge- meinde ausgerichtet. Somit kann eine kostenneutrale Anpassung erfolgen. Zur Steigerung der Attraktivität des Amtes des Gemeindepräsidenten, soll für den Amtsinhaber die Möglichkeit für eine freiwillige BVG-Unterstellung bestehen. Die übrigen Pauschalentschädigungen wurden dem aktuellen Stand (Basiswert 2009 + Teuerung bis 2019) angepasst. 3. Finanzielle Auswirkungen Die Überführung in das neue Gehaltssystem, die Anpassungen der Gehaltsklassen und die zusätz- lichen Stellen-% der Schulleitung verursachen zusätzliche Aufwendungen in der Höhe von jährlich ca. CHF 55'000. Der Gemeinderat beurteilt diese Summe als tragbar und im Sinne einer wichtigen und überfälligen Investition zur Steigerung der Attraktivität als Arbeitgeberin. Die Anpassungen der Pauschalentschädigungen erfolgt kostenneutral. Wird die Möglichkeit der freiwilligen BVG-Unterstellung für das Amt des Gemeindepräsidiums bean- sprucht, entstehen Kosten in der Höhe von ca. CHF 3'000 bis 4'000. 4. Öffentliche Mitwirkung Die öffentliche Mitwirkung fand vom 3. – 28. August 2020 statt. Innerhalb der Frist sind keine Einga- ben eingegangen. 5. Öffentliche Auflage Das Personalreglement liegt gestützt auf Art. 54 GG während 30 Tagen vor dem Beschluss, d.h. seit dem 12. November 2020 – 11. Dezember 2020, öffentlich auf. 6. Antrag des Gemeinderates Der Gemeinderat empfiehlt Zustimmung zum Personalreglement mit Inkraftsetzung per 1. Januar 2021. 7. Abstimmungsfrage Wollen Sie das Personalreglement mit Inkraftsetzung per 1. Januar 2021 annehmen? Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020 Seite 18
Vorlage 5 Budget 2021 Genehmigung Budget 2021 mit Festsetzung der Steueranlage 1. Kurzinformation zum Budget 2021 Der Gemeinderat hat für die Erarbeitung des Budgets 2021 folgende Leitplanken festgelegt: Gewährleisten der bisherigen gemeindeeigenen Dienstleistungen Wünschbares vom Notwendigen trennen Budgeteingaben nach Prioritäten Nachhaltige Investitionen Entwicklung Konsumaufwand im Rahmen der allgemeinen Teuerung „Gute“ Kennzahlen gemäss den Empfehlungen des Kantons Die Folgen der Corona-Pandemie wurden wie folgt berücksichtigt: Die Gesundheit-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern rechnet mit einer Zunahme der Sozialhilfebeziehenden. Im Lastenausgleich Sozialhilfe wurde ein Betrag von CHF 13/Einw. vorgesehen. Das gibt im Budget eine zusätzliche Belastung von CHF 31'200. Natürliche Personen werden geringere Einkommen erzielen und Juristische Personen geringere Gewinne ausweisen. Daher ist mit Steuerausfällen zu rechnen. Die kant. Planungsgruppe KPG rechnet über den ganzen Kanton mit einer negativen Zuwachsrate für das Jahr 2021 von -2.4%. Der Gemeinderat schätzt die corona-bedingten Auswirkungen auf die Einkommen der Steuer- pflichtigen der Gemeinde Krauchthal weniger stark ein. Im Budget 2021 wird mit einer negativen Zuwachsrate von -1.5% gerechnet. Ohne die Corona-Einflüsse wäre mit einer Zuwachsrate von +1.5% (analog Vorjahre) gerechnet worden. Somit wird der mutmassliche corona-bedingte Steu- erausfall im Budget 2021 mit CHF 142'000 oder 0.5 Steuerzehntel berücksichtigt. Das vorliegende Budget 2021 basiert auf der unveränderten Steueranlage von 1.79. Bei Erträgen von CHF 9'301’040 und Aufwendungen von CHF 9'720’290 resultiert folgendes Ergebnis für den Gesamthaushalt: Ergebnis vor Abschreibungen Aufwand CHF 9'137’250 Ertrag CHF 9'301’040 Ertragsüberschuss brutto CHF 163’520 Ergebnis nach Abschreibungen Ertragsüberschuss brutto CHF 163’520 Planmässige Abschreibungen CHF 582’770 Zusätzliche Abschreibungen gem. Art. 84 GV CHF 0.00 Aufwandüberschuss CHF 419’250 Vergleich Budget 2020 und 2021 Aufwandüberschuss 2020 CHF 143’760 Aufwandüberschuss 2021 CHF 419’250 Schlechterstellung Budget 2021 gegenüber 2020 CHF 275’490 Der Aufwandüberschuss von CHF 419’250 kann durch den vorhandenen Bilanzüberschuss (Stand 31. Dezember 2019 CHF 1'903’274) gedeckt werden. Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020 Seite 19
Übersicht verfügbare Mittel Total Aufwand Gesamthaushalt CHF 9'720'290 Aufwand Spezialfinanzierungen CHF -1'584'860 Aufwand Allgemeiner Haushalt CHF 8'135'430 Nicht geldmässiger Aufwand . Abschreibungen CHF 473'880 . Investitionsbeiträge aus Mehrwertabschöpfung CHF 140'400 . Interne Verrechnungen CHF 55'360 CHF -669'640 Geldmässiger Aufwand CHF 7'465'790 Transferaufwand Bildung / Schulgelder CHF 1'823'650 Lastenausgleichssysteme CHF 2'569'920 Beiträge Musikschule /RSD /Regio CHF 217'460 CHF -4'611'030 Sachaufwand gebunden CHF -464'230 Personalaufwand CHF -1'663'750 bedingt beeinflussbare Positionen CHF 726'780 Daraus werden bestritten: Sachaufwand teilw. gebunden CHF 494'565 Sachaufwand nicht gebunden CHF 133'055 Beiträge an Institutionen CHF 39'940 Finanzaufwand CHF 59'220 CHF -726'780 Verfügbar CHF - 2. Grundlagen und Basiswerte Budget 2020 Bisherige Buchungen Rechnungsjahr 2020 Durchschnittswerte der Jahresrechnungen 2017 – 2019 Finanzplan 2020 – 2025 Entwicklungsprognosen Kanton Planungshilfe zum Finanz- und Lastenausgleich Externe Angaben Statistiken und Hochrechnungen Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020 Seite 20
Für die Berechnung der Steuer- und Gebührenerträge wurden folgende Ansätze verwendet (alle unverändert): Gemeindesteueranlage das 1,79-fache der gesetzlichen Einheitsansätze Liegenschaftssteuer 1,2‰ der amtlichen Werte Hundetaxen CHF 60.00 für den ersten und je CHF 100.00 für jeden weiteren Hund pro Haushalt Feuerwehrersatzabgabe 5% des Staatssteuerbetrages Minimum CHF 10.00 Maximum CHF 450.00 Wasserversorgung Grundgebühr je LU CHF 6.50 Gebühr je m3 Wasserverbrauch CHF 1.30 Abwasserentsorgung Grundgebühr je LU CHF 7.50 Gebühr je m3 Wasserverbrauch CHF 1.70 Die obgenannten vom Gemeinderat festgesetzten Gebührenansätze verstehen sich exkl. MWST. Kehrichtgebühren Grundgebühr pro Wohnung CHF 75.00 Einpersonen- und Landwirtschaftsbetrieb CHF 60.00 Gewerbebetrieb mit 2-10 Personen CHF 75.00 Gewerbebetrieb mit über 10 Personen CHF 110.00 Gebührenmarken und Gebührenmarke, Bogen CHF 16.00 Containerplomben Containermarke 600l CHF 23.50 Containermarke 800l CHF 31.00 Jahrespauschale 600l CHF 1‘217.00 Jahrespauschale 800l CHF 1‘615.00 Kunststoffrecycling Sack à 65l CHF 2.50 Die obgenannten vom Gemeinderat festgesetzten Gebührenansätze „Kehrichtgebühren“ verstehen sich inkl. MwSt. 3. Kommentar zu Abweichungen Budget 2021 im Vergleich zum Budget 2020 0 Allgemeine Verwaltung Budget 2021 Budget 2020 Rechnung 2019 Ertrag 1'163'550 1'175'910 1'171'431 Aufwand 171'040 222'730 219'950 Nettoaufwand 992'510 953'180 951'481 Nettoertrag Der Nettoaufwand liegt um CHF 39’330 (4%) über dem Budgetwert 2020. Exekutive Der Gemeinderatskredit gemäss Art. 21, Abs. 3 des Organisationsreglements wird auch im Jahr 2021 nur mit CHF 10‘000 statt mit den reglementarisch festgehaltenen CHF 20‘000 beansprucht. Allgemeine Dienste Der Nettoaufwand liegt im Berichtsjahr 2021 um CHF 23’860 unter den Erwartungen im Jahr 2020. Die zurzeit ausgelagerte Stelle des Finanzverwalters soll wieder internalisiert werden. Ab dem 1. April 2021 ist die interne Stellenbesetzung zu 60% vorgesehen. Der Honoraraufwand für die externe Stellenbesetzung wird dadurch stark reduziert. Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020 Seite 21
Die Stellenreserve im Rahmen eines befristeten 30%-Pensums ist im Budget vorgesehen. Für die Aus- und Weiterbildung des Verwaltungspersonals sind Aufwendungen von insgesamt CHF 20’160 berücksichtigt. Die linearen Abschreibungen werden aufgrund der Investitionen weiter ansteigen. Sie setzen sich zusammen aus Projekt Abschrei- Betrag jährlich bung bis Umstellung Telefonie auf VoIP 2027 CHF 5‘330 Erneuerung Mobiliar Verwaltung 2029 CHF 2‘500 Neuorganisation Langzeitarchiv 2030 CHF 10’0000 Neuorganisation Handarchiv 2030 CHF 3’000 AED’s im Gemeindegebiet 2030 CHF 4’500 Die durch das Verwaltungspersonal erbrachten Leistungen auf Investitionsvorhaben werden den entsprechenden Projekten belastet. Die Verrechnung erfolgt gestützt auf die effektiv geleisteten Stunden. Gestützt auf das aktualisierte Investitionsprogramm wird der Ertrag zu Gunsten der Erfolgsrechnung voraussichtlich CHF 32’900 betragen. Die Dienstleistungen des Verwaltungspersonals an die Spezialfinanzierungen Wasserversor- gung, Abwasserentsorgung und Abfall werden gemäss ihrer Beanspruchung verrechnet. 1 Öffentliche Ordnung und Sicherheit, Verteidigung Budget 2021 Budget 2020 Rechnung 2019 Ertrag 297'970 295'930 296'289 Aufwand 251'320 237'310 248'524 Nettoaufwand 46'650 58'620 47'765 Nettoertrag Der Nettoaufwand liegt um CHF 11’970 (20%) unter dem Budgetwert 2020. Allgemeines Rechtswesen Im 2020 war die Behebung von baupolizeilichen Altlasten budgetiert. Dies entfällt nun im Budget 2021. Feuerwehr Der voraussichtliche Aufwandüberschuss der Spezialfinanzierung Feuerwehr beträgt CHF 5’170, welcher durch das vorhandene Eigenkapital der Spezialfinanzierung gedeckt werden kann (Stand 31. Dezember 2019: CHF 266’221). Gegenüber den Erwartungen im Jahr 2020 ist eine Verbesserung von CHF 2’770 feststellbar. Militärische Verteidigung Die Abschreibung auf dem Einbau künstlicher Kugelfangkästen wird die Gemeinderechnung in den nächsten 40 Jahren mit jährlich CHF 1‘100 belasten. 2 Bildung Budget 2021 Budget 2020 Rechnung 2019 Ertrag 2'782'770 2'741'330 2'645'958 Aufwand 643'730 640'780 623'591 Nettoaufwand 2'139'040 2'100'550 2'022'367 Nettoertrag Der Nettoaufwand liegt um CHF 38’490 (2%) über dem Budgetwert 2020. Urnenabstimmung vom 13. Dezember 2020 Seite 22
Sie können auch lesen