ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 - MERKBLATT MIT AUSFÜLLANLEITUNG STAND 01.08.2014 - Wein Burgenland

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ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 - MERKBLATT MIT AUSFÜLLANLEITUNG STAND 01.08.2014 - Wein Burgenland
ÖPUL 2015
                    Herbstantrag 2014
              MERKBLATT MIT AUSFÜLLANLEITUNG
                          STAND 01.08.2014

          ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001
 ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS - MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO 27001
                           ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014
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ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 - MERKBLATT MIT AUSFÜLLANLEITUNG STAND 01.08.2014 - Wein Burgenland
EDITORIAL                                       INHALT
Sehr geehrte Bäuerinnen und Bauern!
                                                                        1    Allgemeine Hinweise....................................... 3
Das vorliegende Merkblatt                                               2    Genehmigung des ÖPUL 2015 ........................ 3
informiert Sie über den                                                 3    Antragstellung Herbstantrag 2014 ................... 4
aktuellen Stand des neuen                                               4    Allgemeine Bestimmungen im ÖPUL 2015..... 5
Agrarumweltprogramms                                                    5    Die Maßnahmen des ÖPUL 2015 .................. 17
ÖPUL 2015 - vorbehaltlich                                               6    Prämiensätze im ÖPUL 2015 ........................ 41
der Genehmigung - und                                                   7    Wichtige Anhänge des ÖPUL 2015............... 45
unterstützt Sie bei der                                                 8    Ausfüllanleitung ............................................ 50
Antragstellung         des                                              9    Kontakt .......................................................... 54
Herbstantrages 2014. Der                                                10   Impressum...................................................... 54
fristgerechte Herbstantrag
2014 ist Voraussetzung, um im Förderjahr 2015
prämienfähig am neuen Agrarumweltprogramm ÖPUL
2015 teilnehmen zu können. Das Merkblatt wird von
der AMA nicht versendet, sondern nur im Internet über
www.ama.at zur Verfügung gestellt.

Der Herbstantrag 2014 kann entweder über Ihre
zuständige Bezirksbauernkammer beziehungsweise
auch direkt mittels Onlineantrag über www.eama.at
eingereicht werden.

Bitte beachten Sie dabei die Einreichfrist des
Herbstantrages 2014 bis spätestens Mittwoch, den 15.
Oktober 2014, für die Maßnahme „Begrünung von
Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ und bis
spätestens Montag, den 15. Dezember 2014, für alle
übrigen Maßnahmen.

Von diesem Merkblatt abweichende Inhalte in Folge
des Genehmigungsprozesses werden auf unserer
Homepage unter www.ama.at bzw. auf der Homepage
des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt       und        Wasserwirtschaft       unter
www.bmlfuw.gv.at aktuell gehalten.

Nehmen Sie auch das Beratungs- und Informations-
angebot Ihrer zuständigen Bezirksbauernkammer oder
Ihres zuständigen Bezirksreferates in Anspruch.

Für Fragen stehen Ihnen selbstverständlich auch unsere
Mitarbeiter gerne zur Verfügung.

              Der Vorstandsvorsitzende

                Dipl.-Ing. Griesmayr

                                         ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014
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1       ALLGEMEINE HINWEISE                                        unter www.ama.at als pdf-Dokument heruntergeladen
                                                                   werden kann.
Die nachfolgenden Erläuterungen in diesem Merkblatt
enthalten rechtlich unverbindlich die wichtigsten                  Im Rahmen des ÖPUL 2015 sind zudem folgende
Informationen über das neue Agrarumweltprogramm                    einschlägige Mindestanforderungen beim Einsatz von
ÖPUL 2015 für die Herbstantragstellung 2014 zum                    Dünge- und Pflanzenschutzmitteln als Teil der CC-
Stand August 2014. Im Sinne des Gleichheits-                       Verpflichtungen zu beachten:
grundsatzes haben die Ausführungen in gleicher Weise
für Frauen und Männer Geltung. Soweit in diesem                    Phosphordüngung:
Merkblatt oder in Bezug habenden Formularen auf                    Die Empfehlungen für die sachgerechte Düngung des
Begriffe der Ehe oder gleichstellbare Formen von                   Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit sind zu
Partnerschaften Bezug genommen wird, gelten die                    berücksichtigen. Bei Einhaltung der Vorgaben des
entsprechenden Begriffe gemäß dem Eingetragenen                    Aktionsprogramms Nitrat für die Stickstoffdüngung
Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, als              aus Wirtschaftsdüngern wird davon ausgegangen, dass
mit umfasst.                                                       mit der Einhaltung der Vorgaben bezüglich Stickstoff
                                                                   auch die Empfehlungen bezüglich der Phosphor-
Die AMA hat als Serviceleistung allen Betrieben, die               Düngung des Fachbeirates abgedeckt werden. Beim
einen Mehrfachantrag-Flächen 2014 gestellt haben, die              Einsatz von Phosphordünger aus Handelsdünger über
erforderlichen Leerformulare für den Herbstantrag                  100 kg/ha besteht eine Aufzeichnungsverpflichtung.
2014 sowie ein ÖPUL 2015-Informationsblatt
postalisch übermittelt. Sollten Sie keinen Vordruck im             Pflanzenschutzmittelausbringung:
August 2014 erhalten, können Sie die erforderlichen                Im ÖPUL 2015 gilt das Verbot des Einsatzes von
Leerformulare für den Herbstantrag 2014 auch                       Herbiziden zur Abreife und/oder Erntevorbereitung von
jederzeit im Internet unter www.ama.at herunterladen               Getreide und Raps.
bzw.     liegen    Leerformulare      auch    in   den
Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene auf.
                                                                   2         GENEHMIGUNG DES ÖPUL
Sie können mit dem Herbstantrag 2014 sicherstellen,                          2015
im Antragsjahr 2015 prämienfähig am ÖPUL 2015
teilzunehmen. Mit dem Einstieg in das ÖPUL 2015 ab                 Mit Stand August 2014 ist die Genehmigung des
dem Antragsjahr 2015 wird eine verpflichtende                      Österreichischen Programms für die ländliche
Laufzeit bis einschließlich 2020 begründet. In Folge               Entwicklung 2014-2020, in welchem das ÖPUL 2015
der langen Laufzeit empfehlen wir Ihnen dringend, sich             enthalten ist, durch die Europäische Kommission noch
ausführlich über die Rechte und Pflichten sowie im                 nicht abgeschlossen. Die endgültige Festlegung des
Speziellen über die Förderungsvoraussetzungen der                  Inhalts erfolgt in der nationalen Sonderrichtlinie ÖPUL
angebotenen Maßnahmen des ÖPUL 2015 genauestens                    2015 des Bundesministeriums für Land- und
zu informieren.                                                    Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Diese
                                                                   Sonderrichtlinie wird erst nach der Programm-
Das Österreichische Programm für die ländliche                     genehmigung durch die Europäische Kommission
Entwicklung 2014-2020 sowie weitere aktuelle                       erlassen werden. Streichungen einzelner Maßnahmen
Informationen sind unter anderem im Internet unter                 oder Änderungen von Förderungsvoraussetzungen und
www.ama.at und www.bmlfuw.gv.at verfügbar.                         Prämien in Folge des Genehmigungsprozesses sind
                                                                   somit möglich. Von diesem Merkblatt abweichende
Cross Compliance (CC)                                              Inhalte in Folge des Genehmigungsprozesses werden
Informationen    zu      den    Cross   Compliance                 auf unserer Homepage unter www.ama.at bzw. auf der
Bestimmungen, die alle ÖPUL-Teilnehmer einhalten                   Homepage des Bundesministeriums für Land- und
müssen sowie die zugrundeliegenden Rechtsnormen                    Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter
finden Sie im Merkblatt „Cross Compliance 2014“, das               www.bmlfuw.gv.at aktuell gehalten. Weitere aktuelle
                                                                   Informationen erhalten sie auch in anderen
                                         ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014
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Agrarmedien. Nutzen Sie auch das Informations-                     3.1       ONLINE-ANTRAGSTELLUNG
angebot der Landwirtschaftskammern.                                          HERBSTANTRAG 2014

                                                                   Sie haben die Möglichkeit, den Herbstantrag 2014 auch
3       ANTRAGSTELLUNG                                             einfach und direkt im Internet zu stellen. Über die
        HERBSTANTRAG 2014                                          Internetadresse www.eama.at gelangen Sie zum
                                                                   Internetserviceportal der AMA. Wenn Sie bereits bei
Für einen gültigen Einstieg ins ÖPUL 2015 ist der                  eAMA registriert sind, können Sie direkt mit Ihrer
ÖPUL-Herbstantrag 2014 bei Beantragung der                         Betriebsnummer und dem PIN-Code eAMA aufrufen
Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen -                             und dort unter dem Registerblatt „Flächen“ und dem
Zwischenfruchtanbau“ spätestens bis Mittwoch, den                  Link „Online Erfassung“ den Herbstantrag (HA)
15. Oktober 2014 (Antragseingang) bei der für Ihren                stellen. Sollten Sie noch nicht registriert sein, gehen Sie
Betrieb örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer oder               bitte unter www.eama.at auf „Jetzt registrieren“. Auf
Bezirksreferat    abzugeben     oder    online  über               der folgenden Seite können Sie nach Eingabe der
www.eama.at zu stellen.                                            Betriebsnummer einen PIN-Code anfordern, welcher
                                                                   Ihnen innerhalb weniger Tage auf dem Postweg
Achtung! Es gibt keine Nachfrist zum 15. Oktober                   zugestellt wird. Alle weiteren Informationen und
2014!                                                              Schritte zur Online-Erfassung Ihres Herbstantrages
                                                                   2014 finden Sie im Internet unter www.ama.at („… die
Bei allen übrigen Maßnahmen ist der ÖPUL-                          Seite für die Landwirtschaft“, Register „Merkblätter“)
Herbstantrag 2014 bis spätestens Montag, den 15.                   bzw. unter www.eama.at (Register „Flächen“) im
Dezember 2014 (Antragseingang) bei der für Ihren                   Leitfaden zum Herbstantrag-Online und in den
Betrieb örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer oder               Hilfetexten der Erfassungsmasken. Folgende Beilagen
Bezirksreferat    abzugeben     oder    online  über               stehen für die Online-Erfassung zur Verfügung:
www.eama.at zu stellen.                                            - ÖPUL Herbstantrag (Seite 1, Maßnahmenantrag für
                                                                       ÖPUL 2015, Verpflichtungserklärung)
Bis zum 15. Dezember 2014 können Betriebe, die an                  - Flächenbogen
der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen -                         - Begrünung von Ackerflächen (Zwischenfrucht-
Zwischenfruchtanbau”    teilnehmen    und   ihren                      anbau ÖPUL 2015)
Herbstantrag 2014 bis 15. Oktober 2014 abgegeben
haben, noch andere Maßnahmen beantragen.                           Um die Online-Antragstellung nutzen zu können,
                                                                   müssen zuvor alle Flächen vollständig im
Achtung! Es besteht auch keine Nachfrist zum 15.                   Geografischen Informationssystem (GIS) digitalisiert
Dezember 2014!                                                     sein. Etwaige Änderungen bei Feldstücken (z.B. durch
                                                                   neue Luftbilder, Zu- bzw. Verpachtungen, usw.)
Bei Versäumnis der vorgegebenen Termine ist kein                   können nur in der zuständigen Bezirksbauernkammer
Einstieg in das ÖPUL 2015 im Antragsjahr 2015                      vorgenommen werden.
möglich. Somit kann auch keine Prämie für das ÖPUL
2015 im Antragsjahr 2015 gewährt werden. Bei
Fristversäumnis besteht der letztmögliche Einstieg ins
ÖPUL 2015 erst mit dem Herbstantrag 2015 für das
Antragsjahr 2016.

                                         ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014
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3.2     NEUES REFERENZSYSTEM AB                                      4.2       FÖRDERUNGSWERBER
        HERBSTANTRAG 2014
                                                                     Grundsätzlich kommen als Förderungswerber in
Unter „Referenzfläche“ versteht man die maximal                      Betracht:
beihilfefähige Fläche. Ab dem Herbstantrag 2014                      - natürliche Personen
übernimmt die AMA die Referenzflächenwartung. Im                     - im Firmenbuch eingetragene Personengesell-
Geografischen Informationssystem (GIS) ist die                          schaften, sofern die Beteiligung von Gebietskörper-
Referenzfläche als Referenzpolygon (Referenzblock)                      schaften 25 % nicht übersteigt
dargestellt. Der Referenzblock ist eine eindeutig                    - juristische Personen, sofern die Beteiligung von
abgrenzbare und in der Natur erkennbare, zusammen-                      Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt
hängende landwirtschaftlich genutzte Fläche, die von                 - Personenvereinigungen, sofern die Beteiligung von
festen Grenzen (z.B. Wald, Straßen, Gewässer,                           Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt
Bahnlinien etc. ….) umgeben ist. Der Referenzblock                   die einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen
kann ein oder mehrere Nutzungsarten (z.B. Acker,                     Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften und
Grünland,…) enthalten und von einem oder mehreren                    die festgelegten Kriterien und Mindesttätigkeiten
Betrieben bewirtschaftet (beantragt) werden. Somit                   gemäß der nationalen INVEKOS-GIS-Verordnung und
kann ein Heimgutreferenzpolygon mehrere Feldstücke                   der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllen.
von verschiedenen Antragstellern beinhalten. In der
Heimgutreferenz dürfen ausschließlich landwirt-                      Folgende Förderungswerber kommen nicht in Betracht:
schaftlich genutzte Flächen enthalten sein. Antrag-                  - Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde) und
steller haben die Möglichkeit, ihre bewirtschafteten                    deren Einrichtungen.
Flächen innerhalb des Referenzblocks zu beantragen.
Beantragungen außerhalb des Referenzblocks müssen
vom jeweiligen Antragsteller mit einem gesonderten                   4.3       LAGE DER FLÄCHEN UND
Antrag (Referenzflächenänderungsantrag) bei der                                HALTUNGSORT DER TIERE
AMA beantragt werden.
                                                                     Die geförderten Flächen müssen in Österreich liegen.
                                                                     Bei Teilnahme an folgenden Maßnahmen ist eine
4       ALLGEMEINE                                                   Betriebsstätte in Österreich erforderlich:
        BESTIMMUNGEN IM ÖPUL                                         - Biologische Wirtschaftsweise
        2015                                                         - Biologische Wirtschaftsweise – Teilbetrieb
                                                                     - Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen
                                                                     - Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschafts-
4.1     BETRIEB                                                         dünger und Biogasgülle
                                                                     - Silageverzicht
Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist die Gesamtheit aller            - Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen
vom Bewirtschafter verwalteten Produktionseinheiten                  - Vorbeugender Grundwasserschutz auf Grünland-
in Österreich.                                                          flächen
                                                                     - Tierschutzmaßnahme

                                                                     Die geförderten Tiere müssen in Österreich gehalten
                                                                     werden.

                                           ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014
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4.4     MINDESTTEILNAHMEBEDINGUN-                                   „Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“
        GEN IM 1. TEILNAHMEJAHR                                     mit Herbstantrag 2014 für das Antragsjahr 2015 teil.
                                                                    Auf Grund einer Ackerflächenweitergabe im Herbst
Ein Vertrag zwischen dem Bund und dem Förderungs-                   2015 bewirtschaftet der betroffene Betrieb zum
werber erfordert jedenfalls:                                        Stichtag 1. Oktober 2015 nur mehr 0,50 ha
- im Herbst vor dem ersten Teilnahmejahr einen                      Ackerfläche. Im Herbst 2015 ist die 10 %
   fristgerecht eingereichten Herbstantrag (15. Oktober             Mindestbegrünung auf den verbliebenen 0,50 ha
   für die Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen -                   Ackerfläche jedenfalls durchzuführen und zu
   Zwischenfruchtanbau“ und 15. Dezember für alle                   beantragen.
   übrigen      Maßnahmen),      in    welchem      der
   Förderungswerber die Maßnahmen, an denen er
                                                                    4.5       DEFINITIONEN
   teilnehmen will, bezeichnet sowie
- im ersten Teilnahmejahr einen Mehrfachantrag-
   Flächen (Abgabefrist: 15. Mai 2015 bei Einstieg ab               4.5.1     FLÄCHEN
   2015, Nachreichfrist: 9. Juni 2015), in welchem
   vom teilnehmenden Betrieb mindestens folgende                    Folgende in Österreich liegende Flächen können ins
   Flächen in Österreich ausgewiesen sein müssen:                   ÖPUL 2015 einbezogen werden:
   o 0,50 ha Flächen im geschützten Anbau oder                      - Ackerland
   o 1,00 ha Dauerkulturen (Obst, Hopfen, Wein)                     - Dauergrünland bzw. Dauerweideland
       oder                                                         - Dauerkulturen
   o 2,00 ha ÖPUL-Fläche, im Falle von Almfutter-                   - Almfutterflächen
       flächen jedoch 3,00 ha
                                                                    Förderfähige Flächen müssen zumindest gemäß den
Ab dem zweiten ÖPUL-Teilnahmejahr ist die ÖPUL-                     festgelegten Kriterien und Mindesttätigkeiten laut der
Betriebsmindestgröße nicht mehr erforderlich.                       Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt werden.
                                                                    Zudem sind auf den förderfähigen Flächen die in der
Neben der erforderlichen Betriebsmindestgröße im                    ÖPUL 2015-Sonderrichtlinie bei den einzelnen
ersten Teilnahmejahr ist für einzelne Maßnahmen eine                Maßnahmen festgelegten gesonderten Bewirtschaf-
Mindestteilnahmegröße im ersten Teilnahmejahr                       tungskriterien einzuhalten.
vorgeschrieben. Diese Bedingung muss jedenfalls auch
erreicht werden, um eine gültige Maßnahmen-                         Neben den oben genannten Flächen können darüber
verpflichtung zu begründen. Ab dem zweiten                          hinaus die nachfolgend angeführten Flächen ins ÖPUL
Teilnahmejahr ist bei einzelnen Maßnahmen die                       2015 einbezogen werden, wenn diese als
Maßnahmenmindestteilnahmegröße           des     ersten             - Teichflächen in der Maßnahme „Umweltgerechte
Teilnahmejahres zwar nicht mehr erforderlich, die                      und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ oder
jährlichen     Förderungsvoraussetzungen         dieser                in der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“
Maßnahmen sind jedoch zu erfüllen. D.h. die                         - Flächen im geschützten Anbau (Gewächshaus oder
Förderungsvoraussetzungen sind ab dem zweiten                          andere feste oder bewegliche Abdeckung) auf Topf-
Teilnahmejahr im Falle von Flächen- oder                               oder Substratkultur in der Option Nützlingseinsatz
Tierverringerungen auf den am Betrieb verbliebenen                     gemäß der Maßnahme „Umweltgerechte und
Flächen und Tieren jedenfalls weiterhin einzuhalten.                   biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ oder
                                                                       „Biologische Wirtschaftsweise“
Hierzu ein Beispiel zur Maßnahme „Begrünung von                     - 20-jährige Stilllegungen aus Vorgängerprogrammen
Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“:                                   (K20) mit der Nutzungsart „Landschaftselement
Ein Betrieb bewirtschaftet 3,00 ha Acker zum Stichtag                  Acker“ und „Landschaftselement Grünland“
1. Oktober 2014 und nimmt an der Maßnahme                           bewirtschaftet werden.

                                          ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014
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Ackerflächen (Nutzungsart „A“):                                         Portionsweide (mehrere Weidegänge) als auch um
                                                                        eine Standweide (die Tiere sind ständig auf der
Ackerflächen sind für den Anbau landwirtschaftlicher                    gesamten      Fläche)      handeln.     Wenn    bei
Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau                      entsprechender Weideintensität bzw. Abweidung
landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber                    des Aufwuchses keine Weidereste verbleiben, kann
brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter                     der Pflegeschnitt auch entfallen oder sich auf das
Flächen.                                                                Schwenden aufkommender Gehölze beschränken.
                                                                    -   „Einmähdige Wiesen“ sind Flächen, auf denen
Im Sinne des ÖPUL 2015 gelten als Getreide:                             einmal im Wirtschaftsjahr eine vollflächige Mahd
- Dinkel, Durum, Gerste, Grünschnittroggen, Hafer,                      sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche
   Roggen, Triticale und Weizen                                         zu erfolgen hat.
                                                                    -   Die „Hutweide“ ist ein minderertragsfähiges, eher
Nicht als Getreide im Sinne des ÖPUL 2015 gelten:                       extensiv beweidetes Dauergrünland (in der Regel
- Amaranth, Buchweizen, Einkorn, Emmer, Hirse,                          ohne Pflegeschnitt), auf dem eine maschinelle
   Kanariensaat, Quinoa, Sorghum und Sudangras                          Futtergewinnung bzw. Pflege auf Grund der
                                                                        Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist oder
Als Ackerfutterkulturen im Sinne des ÖPUL 2015                          durchgeführt wird. Auf diesen Flächen hat
gelten insbesondere:                                                    mindestens einmal im Wirtschaftsjahr eine
- Energiegras, Futtergräser, Wechselwiese, Kleegras,                    vollflächige Beweidung zu erfolgen.
   Klee, Luzerne, sonstiges Feldfutter                              -   „Mähwiese/-weide mit zwei Nutzungen“ sind
                                                                        Flächen, auf denen zweimal im Wirtschaftsjahr eine
Dauergrünland und Dauerweideland (Nutzungsart                           vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des
Grünland „G“ oder „D“):                                                 Mähgutes von der Fläche zu erfolgen hat oder auf
Das sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche                 denen einmal im Wirtschaftsjahr eine vollflächige
Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder                           Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der
anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit                      Fläche und einmal eine vollflächige Beweidung im
mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der                            Wirtschaftsjahr zu erfolgen hat. Ein punktueller
Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind.                     Pflegeschnitt zählt dabei nicht als Nutzung.
                                                                    -   „Mähwiese/-weide        mit     drei    und  mehr
Je nach Nutzung des Grünlands gelten folgende                           Nutzungen“ sind Flächen, auf denen mindestens
Definitionen:                                                           dreimal im Wirtschaftsjahr eine vollflächige Mahd
- „Bergmähder“ sind extensive Mähflächen über der                       sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche
   Dauersiedlungsgrenze, wobei diese Flächen über                       zu erfolgen hat oder auf denen mindestens zweimal
   der Seehöhe der Heimbetriebsstätte liegen müssen                     im Wirtschaftsjahr eine vollflächige Mahd sowie ein
   und in der Regel nicht unmittelbar an andere                         Verbringen des Mähgutes von der Fläche und
   Heimbetriebsflächen angrenzen. Auf diesen Flächen                    mindestens einmal eine vollflächige Beweidung im
   haben mindestens alle zwei Jahre eine einmalige                      Wirtschaftsjahr zu erfolgen hat oder auf denen
   vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des                           mindestens einmal im Wirtschaftsjahr eine
   Mähgutes von der Fläche zu erfolgen.                                 vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des
- Als „Dauerweide“ werden Flächen bezeichnet, auf                       Mähgutes von der Fläche und mindestens zweimal
   denen in der Vegetationsperiode vollflächige                         eine vollflächige Beweidung (oder intensive
   Beweidungen sowie eine Pflege der Weidefläche                        Standweide, die zumindest einer zweimaligen
   durch Mahd des nicht abgeweideten Bewuchses zu                       Beweidung entspricht) im Wirtschaftsjahr zu
   erfolgen hat. Ein Verbringen des Mähgutes von der                    erfolgen hat.
   Fläche ist nicht erforderlich. Bei der Dauerweide                -   Bei „Streuwiesen“ handelt es sich um extensives,
   kann es sich sowohl um eine intensive                                minderertragsfähiges Grünland, dessen Aufwuchs in

                                          ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014
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der Regel nur zur Einstreu genutzt werden kann.                 - „Weinterrassen“ (Nutzungsart „WT“) sind
   Auf diesen müssen mindestens einmal im                            terrassierte Flächen, die auf der Berg- und Talseite
   Wirtschaftsjahr eine Mahd sowie ein Verbringen                    von Steinmauern, Böschungen oder Erdmauern
   des Mähgutes von der Fläche erfolgen.                             begrenzt sind und auf Feldstücken liegen, welche
                                                                     eine durchschnittliche Hangneigung von mindestens
Weidenutzungen nach dem 15.09. des jeweiligen                        25 % aufweisen.
Jahres zählen nicht als Nutzung im Sinne der Angabe                - „Obstflächen“ müssen nach einem regelmäßigen
für die jährliche Nutzungszahl bei Mähweiden                         System angelegt sein (maximaler Reihenabstand 10
(gemähte und beweidete Dauergrünlandflächen).                        m) und so gepflegt werden, dass sie der Erzeugung
                                                                     von qualitativ hochwertigem Erntegut dienen.
Dauerkulturen/Spezialkulturen       (Nutzungsart                     Als Obst im Sinne des ÖPUL 2015 gelten:
Spezialkultur „S“, Wein „WI“ bzw. „WT“):                                 Apfel, Birne, Quitte, Kirsche, Weichsel, Marille,
                                                                         Pfirsich, Nektarine, Pflaume, Zwetschke,
Das sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen                   Walnuss, Edelkastanie, Schlehe, Mispel,
außer Dauergrünland und Dauerweideland, die auf den                      Johannis-, Stachel-, Him- und Brombeeren sowie
Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern,                   deren Kreuzungen, Heidel- und Preiselbeere,
einschließlich Reb- und Baumschulen, Niederwald mit                      Sanddorn, Kiwi, Eberesche, Aronia und deren
Kurzumtrieb       und      Dauerkulturflächen      zur                   verwandte Züchtungen, Holunder, Haselnuss und
Bodengesundung (auch wenn gerodet).                                      Kornelkirsche.

Je nach Nutzung gelten folgende Definitionen:                      Almfutterflächen (Nutzungsart „L“):
- „Reb- und Baumschulen“ sind Flächen mit jungen
   verholzenden Pflanzen (Gehölzpflanzen) im                       Almfutterflächen sind beweidete mit Futterpflanzen
   Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind, und                bestandene    Flächen     einer   im    Almkataster
   zwar Rebschulen und Rebschnittgärten für                        eingetragenen Alm. In der Natur muss ein sichtbarer
   Unterlagen, Obst- und Beerengehölze, Ziergehölze,               Bewirtschaftungsunterschied zwischen Dauergrünland-
   gewerbliche Forstbaumschulen ohne die forstlichen               flächen und Almfutterflächen erkennbar oder eine
   Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den                       deutliche Grenze (Zaun, Steinmauer, natürliche
   Eigenbedarf des Betriebs, Baumschulen für Bäume                 Grenze) vorhanden sein.
   und Sträucher für die Bepflanzung von Gärten,
   Parks,     Straßen    und     Böschungen      (z.B.             Teichflächen (Nutzungsart „TF“):
   Heckenpflanzen, Rosen und sonstige Ziersträucher,
   Zierkoniferen), jeweils einschließlich Unterlagen               Teichflächen sind dauerhaft von Wasser bedeckte
   und Jungpflanzen.                                               Flächen und zu diesen unmittelbar angrenzende
- „Energieholzflächen“ sind Flächen, die mit                       Verlandungszonen.     Sie   müssen    über    eine
   mehrjährigen Gehölzpflanzen bestockt sind, deren                Ablassmöglichkeit verfügen und zur Fischproduktion
   Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im                   verwendet werden.
   Boden verbleibt und in der nächsten Saison wieder
   austreibt.                                                      Flächen im geschützten Anbau für Topf- oder
- „Weinflächen“ sind Flächen, die mit Rebkulturen                  Substratkultur (Nutzungsart „GA“):
   bestanden sind und zur Erzeugung von qualitativ
   hochwertigem Erntegut dienen (z.B. Junganlagen,                 Flächen im geschützten Anbau sind          Flächen in
   Ertragsanlagen,       Schnittweingärten       ohne              befestigten Gewächshäusern mit Glas-,     Folien- oder
   Traubenproduktion) und vorübergehend nicht                      Kunststoffeindeckung sowie unbefestigte   Folientunnel,
   bewirtschaftete Weinflächen (sonstige Weinflächen)              in denen die Pflanzen in Substrat oder    Topfkulturen
   und Flächen die der Bodengesundung dienen.

                                         ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014
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kultiviert werden. Flächen im geschützten Anbau auf                 4.6.1     Ausnahme von der Grünlandwerdung
natürlichem Boden gelten als Acker.
                                                                    Sollten die oben genannten ÖPUL-spezifischen
20-jährige Stilllegungen aus Vorgängerprogram-                      Flächen als Ackerflächen in den jeweiligen ÖPUL-
men:                                                                Maßnahmen mehr als fünf Jahre stillgelegt sein oder
                                                                    nicht Teil der Fruchtfolge sein, bleibt der Ackerstatus
20-jährige Stilllegungen aus Vorgängerprogrammen                    bei diesen Flächen trotzdem erhalten und werden
sind Stilllegungen, die im Rahmen von langjährigen                  während der laufenden ÖPUL 2015-Verpflichtung
Bewirtschaftungsverträgen      zum      Zwecke    einer             nicht zu Dauergrünland.
naturschutzfachlichen Entwicklung der Flächen
extensiv genutzt oder stillgelegt sind und zum Teil auf
                                                                    4.6.2     Für folgende Flächen erfolgt keine
Grund der bestehenden Auflagen nicht mehr Acker,                              ÖPUL 2015-Prämiengewährung
Dauergrünland oder Dauerkulturflächen sind. Derartige
Flächen sind mit der Nutzungsart „Landschaftselement                - Flächen, die nicht aktiv für die landwirtschaftliche
Acker“ und „Landschaftselement Grünland“ zu                           Produktion bewirtschaftet, sondern z.B. nur
beantragen.                                                           gehäckselt oder gepflegt werden (GLÖZ-Flächen)
                                                                      oder deren Aufwuchs nicht genutzt wird (z.B. keine
Sonstige Flächen:                                                     Aberntung oder Vernichtung des Aufwuchses),
                                                                      ausgenommen           im      Maßnahmenteil      der
Sonstige Flächen sind Flächen, auf denen                              Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 ist anderes bestimmt
zwischenzeitlich (maximal drei Jahre) keine                         - Energieholzflächen, Reb- und Baumschulflächen
landwirtschaftliche Nutzung möglich ist, da diese                     (diese zählen jedoch zur LN)
vorübergehend anderweitig (z.B. als Holzlagerplatz,                 - Flächen, auf denen die Mindestbewirtschaftungs-
Mistlager, Abstellfläche etc.) genutzt werden.                        kriterien nicht erfüllt werden
                                                                    - Folgende Flächen, die vorübergehend nicht aktiv für
4.6     FÖRDERFÄHIGKEIT DER FLÄCHEN                                   die landwirtschaftliche Produktion bewirtschaftet
                                                                      werden:
Die beantragten Flächen müssen aktiv für die                          o sonstige Ackerflächen
landwirtschaftliche Produktion und die Nutzung der                    o sonstige Grünlandflächen
Produktion bewirtschaftet werden. Ausgenommen                         o sonstige Weinflächen
davon sind nachfolgend angeführte Flächen:                            o sonstige Spezialkulturflächen
- „Biodiversitätsflächen“ im Rahmen der Maßnahme                      o sonstige Flächen im geschützten Anbau
   „Umweltgerechte      und     biodiversitätsfördernde             - Flächen, die im Mehrfachantrag-Flächen nicht für
   Bewirtschaftung“ und „Biologische Wirtschafts-                     die jeweiligen Maßnahmen beantragt werden oder
   weise“                                                             falsch identifiziert sind.
- stillgelegte Flächen im Rahmen der Maßnahme
   „Naturschutz“                                                    4.7       MINDESTBEWIRTSCHAFTUNGS-
- Flächen zur Steigerung der Bodenfruchtbarkeit im                            KRITERIEN
   Rahmen der Maßnahme „Biologische Wirtschafts-
   weise“                                                           Einzelne ÖPUL-Maßnahmen können eigens definierte
- stillgelegte Flächen im Rahmen der Maßnahme                       Bewirtschaftungsauflagen für bestimmte Flächen
   „Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter Acker-                  vorsehen. Unabhängig davon gelten generell
   flächen“ und der Maßnahme „Vorbeugender                          nachfolgende     Mindestanforderungen       an     die
   Oberflächengewässerschutz auf Ackerflächen“                      Bewirtschaftung geförderter Flächen, sofern dies nicht
- weitergeführte 20-jährige Stilllegungen (K20)                     durch außergewöhnliche Umwelteinflüsse (Hagel,

                                          ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014
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Frost, Hochwasser, Überschwemmung, Muren, Dürre,                   im Rahmen der Maßnahme „Erosionsschutz Obst,
etc.) verunmöglicht wird:                                          Wein, Hopfen“ über das Kalenderjahr (01.01. – 31.12.).
- Auf Ackerflächen und Flächen im geschützten
   Anbau:                                                          Für die „Tierschutzmaßnahme“ gilt grundsätzlich eine
   o ordnungsgemäßer Anbau                                         einjährige Verpflichtung, die jedoch automatisch
   o jährliche ordnungsgemäße Pflege von Fläche                    verlängert wird. Nach Erfüllung der einjährigen
       und Aufwuchs                                                Verpflichtung ist ein Ausstieg aus der gesamten
   o Ernten und Verbringen des Erntegutes                          Tierschutzmaßnahme während der Programmdauer
- Auf Grünlandflächen und Ackerfutterflächen:                      möglich.
   o jährlich mindestens einmal vollflächige Mahd
       und Verbringen des Mähgutes oder
                                                                   4.9       MAßNAHMENWECHSEL IM
   o jährliche vollflächige Beweidung
                                                                             VERPFLICHTUNGSZEITRAUM
- Auf Bergmähdern:
   o mindestens alle 2 Jahre einmal vollflächige
       Mahd und Verbringen des Mähgutes                            Gemäß der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 besteht die
- Auf Obstflächen, Hopfenflächen, Weinflächen                      Möglichkeit, während des Verpflichtungszeitraumes
   (Spezial- und Dauerkulturen):                                   bis spätestens einschließlich dem Förderjahr 2019 mit
   o ordnungsgemäßes Auspflanzen und jährliche                     Herbstantrag des jeweiligen Vorjahres von einer
       ordnungsgemäße Pflege von Fläche und                        Maßnahme zu bestimmten anderen ÖPUL 2015-
       Aufwuchs sowie Ernten und Verbringen des                    Maßnahmen für die Restlaufzeit (= ohne Veränderung
       Erntegutes                                                  der    Verpflichtungsdauer)     zu    wechseln.   Die
- Auf Bodengesundungsflächen:                                      sogenannten höherwertigen Maßnahmen, in die
   o gepflegte (mindestens einmal pro Jahr                         sanktionslos gewechselt werden kann, sind in der
       gehäckselte) Gründecke                                      jeweiligen Tabelle des Kapitels 7 aufgelistet.

                                                                   Ein beantragter Maßnahmenwechsel kann spätestens
4.8     VERPFLICHTUNGSZEITRAUM                                     bis zum 31.12. desselben Jahres rückgängig gemacht
        (VERTRAGSZEITRAUM)                                         werden. In diesem Fall bleibt die ursprüngliche
                                                                   Verpflichtung unverändert bestehen.
Der     Förderungswerber      ist   verpflichtet, die
einbezogenen Flächen oder Tiere für mindestens
                                                                   4.10 EINHALTUNG VON
nachfolgend angeführte Zeiträume gemäß den
                                                                        VERPFLICHTUNGEN
Förderungsvoraussetzungen zu bewirtschaften bzw. zu
halten sowie alle sonstigen Förderungsvoraussetzungen
für diese Zeiträume zu erfüllen:                                   Mit einer Verpflichtung belegte Flächen des ersten
                                                                   Verpflichtungsjahres sowie alle darauf folgenden
        Beginn des              Verpflichtungsdauer                Flächenzugänge      sind   bis   zum   Ende    des
 Verpflichtungszeitraumes         (Vertragsdauer)                  Verpflichtungszeitraumes gemäß den Förderungs-
                                                                   voraussetzungen zu bewirtschaften.
01.01.2015                    6 Jahre (bis einschließlich
                              31.12.2020)
                                                                   Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahmen:
01.01.2016                    5 Jahre (bis einschließlich
                              31.12.2020)
                                                                   Änderung von Flächen:
                                                                   Die mit einer Verpflichtung belegten Flächen in den
Die jährliche Verpflichtungsdauer erstreckt sich mit
                                                                   nachfolgend angeführten Maßnahmen sind an die
Ausnahme der Maßnahmen „Begrünung von
                                                                   jährlich für diese Maßnahme verfügbare Fläche
Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ und der
Winterbegrünung bei Hopfen und Wein (Variante A)
                                         ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014
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gebunden und können daher jährlich unterschiedlich                 - Bei Weinflächen, Obstflächen oder Hopfenflächen
sein:                                                                ist im Rahmen folgender Maßnahmen im
- Verzicht auf Fungizide und Wachstumsregulatoren                    Verpflichtungszeitraum ein einmaliger Wechsel der
   bei Getreide                                                      Flächen durch Rodung der ursprünglichen Fläche
- Anbau seltener landwirtschaftlicher Kulturpflanzen                 und Neuauspflanzung an anderer Stelle in
- Begrünung von Ackerflächen - Zwischen-                             zumindest gleichem Umfang zulässig:
   fruchtanbau                                                       o Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen
- Mulch- und Direktsaat (inkl. Strip-Till)                           o Verzicht auf Insektizide bei Wein und Hopfen
- Bodennahe             Ausbringung          flüssiger               o Verzicht auf Herbizide bei Wein und Hopfen
   Wirtschaftsdünger und Biogasgülle                                 Der Wechsel der Flächen hat in der
- Alpung und Behirtung                                               nächstmöglichen Vegetationsperiode zu erfolgen.
- Ackerfutterflächen im Rahmen der Maßnahmen
   „Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel“
                                                                   4.11 VERLUST DER
   und „Silageverzicht“
                                                                        VERFÜGUNGSGEWALT
Änderung von Tieren:
Bei folgenden Maßnahmen ist die Verpflichtung an die               Bei Verlust der Verfügungsgewalt über den gesamten
im jeweiligen Teilnahmejahr gehaltenen Tiere                       Betrieb, einzelne Tiere oder einzelne Flächen, für die
gebunden:                                                          an    diese     Flächen    oder    Tiere    gebundene
- Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen                             Verpflichtungen eingegangen wurden, kann die
- Tierschutzmaßnahme                                               Verpflichtung durch den neuen Verfügungs-
                                                                   berechtigten im Rahmen einer entsprechenden ÖPUL-
Jährliche Abgangstoleranz:                                         Maßnahme weitergeführt werden oder auslaufen, ohne
Die Verringerung von mit einer Verpflichtung belegten              dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine
Flächen in Folge der Aufgabe oder Änderung der                     Rückzahlung gefordert wird.
landwirtschaftlichen Nutzung ohne Weiterführung der
Verpflichtung ist in folgendem Ausmaß zulässig:                    4.12 BESONDERE BZW.
- jährlich bis zu 5 %,                                                  FLÄCHENVERÄNDERNDE
- jedoch höchstens 5,00 ha,                                             UMSTÄNDE
- in jedem Fall jedoch (= unabhängig von der
   Obergrenze 5 %) bis 0,50 ha                                     Höhere Gewalt bzw. besondere Umstände:
                                                                   Die AMA kann Fälle Höherer Gewalt oder besondere
Als Bezugsbasis für die Berechnung der 5 % gilt das                Umstände anerkennen. Fälle Höherer Gewalt oder
Ausmaß der mit der Verpflichtung belegten Fläche des               besondere Umstände müssen jedoch innerhalb von 15
Vorjahres. Bei Überschreitung dieser Grenzen besteht               Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der
für    betroffene  Flächen    eine    Rückzahlungs-                Förderungswerber hierzu in der Lage ist, an die AMA
verpflichtung.                                                     mit entsprechenden Nachweisen schriftlich gemeldet
                                                                   werden. Als Höhere Gewalt können unter anderem
Folgende Änderung der Nutzung ist zulässig:                        folgende Gründe anerkannt werden:
- Umwandlung             von        Ackerflächen,                  - Tod des Betriebsinhabers
   Spezialkulturflächen   oder  Weinflächen    in                  - Länger       andauernde    Berufsunfähigkeit   des
   Dauergrünlandflächen.                                              Betriebsinhabers
- Umwandlung von Dauergrünlandflächen in                           - Schwere         Naturkatastrophe,      die     die
   Almflächen und Teilnahme im Rahmen der                             landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs
   Maßnahme „Alpung und Behirtung“.                                   erheblich in Mitleidenschaft zieht

                                         ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014
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- Unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden -                    Mehrfachantrags-Flächen oder der dafür sonst
  Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des                    vorgesehenen Meldung erfolgt.
  Tierbestandes des Betriebsinhabers                               Im Jahr der Nichteinhaltung wird grundsätzlich keine
                                                                   Prämie gewährt. Abweichend davon ist eine weitere
Dauerhafte          flächenverändernde           oder              Förderungsgewährung im jeweiligen Jahr         dann
bewirtschaftungsverändernde Umstände:                              möglich, wenn alle Bedingungen auf den geänderten
Bei       dauerhaft     flächenverändernden      oder              Flächen (z.B. neu zugeteilte Flächen im Rahmen von
bewirtschaftungsverändernden Umständen, auf die der                Bodenordnungsverfahren) eingehalten werden.
Förderungswerber keinen Einfluss hat und die nicht auf
seinen Antrag oder seine Initiative eintreten                      Spezielle Festlegungen:
(veterinärbehördliche Anordnungen, verpflichtende                  In Ergänzung zu den Regelungen hinsichtlich
Rodung wegen Feuerbrand, verordnete Maßnahmen                      flächenverändernder oder bewirtschaftungsverändern-
zur Maikäferbekämpfung) und welche die Einhaltung                  der Umstände, wonach der Förderungswerber keinen
der Verpflichtungen dauerhaft unmöglich machen,                    Einfluss hat und die nicht auf seinen Antrag oder seine
kann die AMA die Verpflichtung auf den betroffenen                 Initiative eintreten (insbesondere wenn zu befürchten
Flächen vorzeitig beenden und von einer Rück-                      ist, dass sich Schadorganismen in Gefahr drohender
forderung bereits gewährter Mittel Abstand nehmen,                 Weise vermehren) können vom BMLFUW mit
wenn       die    verändernden     Umstände      dem               allgemeiner Wirkung (Erlass) spezielle Festlegungen
Förderungswerber zum Zeitpunkt der Eingehung der                   getroffen werden.
Verpflichtung noch nicht bekannt sein konnten und die
vorgesehene      Meldung       im    Rahmen        des             Genehmigte Versuchsflächen:
Mehrfachantrags-Flächen oder spätestens mit der                    Bei Nichteinhaltung von Förderungsvoraussetzungen
Sachverhaltserhebung zur Verpflichtungsüberprüfung                 im Rahmen von der AMA genehmigten Versuchen für
erfolgt.                                                           wissenschaftliche Zwecke sind alle betroffenen Flächen
                                                                   im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen mit
Vorübergehende          flächenverändernde       oder              gesonderter Codierung zu beantragen. Für diese
bewirtschaftungsverändernde Umstände:                              Flächen werden im laufenden Jahr keine Prämien
Bei     vorübergehend      flächenverändernden   oder              gewährt.
bewirtschaftungsverändernden Umständen, auf die der
Förderungswerber keinen Einfluss hat und die nicht auf
                                                                   4.13 PRÄMIENFÄHIGER FLÄCHEN-
seinen Antrag oder seine Initiative eintreten (z.B.
                                                                        ZUGANG WÄHREND DES
Grundstückszusammenlegungsverfahren, von der ABB
                                                                        VERPFLICHTUNGSZEITRAUMES
begleitete freiwillige Nutzungstäusche, oder sonstige
öffentliche Bodenordnungsverfahren, vorübergehende
                                                                   Als Flächenzugang gelten Flächen, die im
Flächennutzung im öffentlichen Interesse, Zerstörung
                                                                   vorhergehenden Antragsjahr nicht mit der gleichen
der Fläche durch Hochwasser oder Mure und
                                                                   Verpflichtung belegt waren. Als Flächenzugang gilt
Nichtnutzung      über     ein    ganzes   Jahr    vor
                                                                   nicht die Übernahme von Flächen, die bereits vor
Wiederinstandsetzung, verordnete Maßnahmen zur
                                                                   Übernahme mit der gleichen Verpflichtung belegt
Maikäferbekämpfung) und welche die Einhaltung der
                                                                   waren und hinsichtlich derer die Verpflichtung
Verpflichtungen vorübergehend unmöglich machen
                                                                   weitergeführt wird.
oder die Lage der Flächen verändern, kann die AMA
von einer Rückforderung bereits gewährter Mittel
Abstand nehmen, wenn die verändernden Umstände
dem Förderungswerber zum Zeitpunkt der Eingehung
der Verpflichtung noch nicht bekannt sein konnten und
die vorgesehene Meldung im Rahmen des

                                         ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014
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Bei den Maßnahmen                                                  führt.    Hierzu      ist    die     Abgabe       eines
- Biologische Wirtschaftsweise                                     Maßnahmenübernahmeformulars         erforderlich.    In
- Biologische Wirtschaftsweise - Teilbetrieb                       diesen Fällen ersetzt dieses Formular („ÖPUL 2015 -
- Umweltgerechte       und     biodiversitätsfördernde             Maßnahmenübernahme“) den Herbstantrag. Die
   Bewirtschaftung                                                 Beurteilung und Genehmigung der Maßnahmen-
- Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel                  übernahme erfolgt durch die AMA.
- Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün
- Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen
                                                                   4.15 ART UND AUSMAß DER
- Verzicht auf Insektizide bei Wein und Hopfen
                                                                        FÖRDERUNG
- Verzicht auf Herbizide bei Wein und Hopfen
- Silageverzicht - Grünland
- Mahd von Steilflächen                                            Die Förderung wird in Form von jährlichen Prämien
- Mahd von Bergmähdern                                             gewährt. Die Höhe der Förderung je Fördereinheit und
- Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen                  Maßnahme kann dem Kapitel 6 (Prämiensätze im
- Vorbeugender          Grundwasserschutz          auf             ÖPUL 2015) entnommen werden.
   Grünlandflächen
- Bewirtschaftung            auswaschungsgefährdeter               4.15.1 Förderobergrenzen
   Ackerflächen
- Vorbeugender Oberflächengewässerschutz auf                       Im ÖPUL 2015 gelten folgende Förderobergrenzen pro
   Ackerflächen                                                    Hektar:
- Naturschutz
sind die Flächenzugänge im Verpflichtungszeitraum im               Fläche                                          EUR/ha
folgenden Ausmaß förderbar:                                        Acker                  bei     Teilnahme     an    700
                                                                                          „Naturschutz“ *
     Jahr des       Ausmaß der Förderbarkeit                                              in allen anderen Fällen            600
 Flächenzuganges                                                   Grünland               bei     Teilnahme      an          900
 2016               zur Gänze                                                             „Naturschutz“ *
 2017 - 2019        im Ausmaß von 50 % auf Basis der                                      bei Teilnahme an                   800
                    landwirtschaftlichen    Nutzfläche                                    „Mahd von
                    des Antragsjahres 2016, wobei eine                                    Steilflächen“ (Steilstufe
                                                                                          ab 50 %) und „Mahd
                    Vergrößerung um bis zu 5,00 ha in
                                                                                          von Bergmähdern“
                    jedem Fall zulässig ist
                                                                                          in allen anderen Fällen             600
 2020               nicht prämienfähig
                                                                   Dauerkulturen                                            1.400
                                                                   inkl. Flächen im
4.14 MAßNAHMENÜBERNAHME                                            geschützten
                                                                   Anbau
Mit einer Verpflichtung belegte Flächen können nach                * im Falle einer Teilnahme an „Weiterführung 20-
dem Termin für die Abgabe des Herbstantrages, jedoch               jähriger  Verpflichtungen     (K20)“     wird die
spätestens bis zum Ende der Nachreichfrist für die                 Prämienobergrenze auf 900 Euro/ha erhöht
Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen (bei der
                                                                   In Bezug auf Förderobergrenzen pro GVE gelten
Maßnahme „Alpung und Behirtung“ bis zum Ende der                   gesonderte Bestimmungen.
Frist für die Abgabe der Almauftriebsliste) im
Übernahmejahr von einem anderen Bewirtschafter für
die Restlaufzeit übernommen werden, wenn dies nicht
zu einer Ausweitung der Verpflichtung auf andere
Flächen um mehr als 50 % der übernommenen Fläche
                                         ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014
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4.15.2 Modulation                                                   keine ÖPUL-Prämiengewährung. Dies betrifft folgende
                                                                    Flächen:
Das Prämienausmaß aller Maßnahmen wird in                           - Flächen mit angelegten Begrünungen gemäß den
Abhängigkeit      der    gesamten   bewirtschafteten                   Varianten 1 bis 5 der Maßnahme „Begrünung von
landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) des Betriebes                     Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ sowie der
reduziert („moduliert“).                                               Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – System
                                                                       Immergrün“
Das Prämienausmaß reduziert sich in Abhängigkeit der                - Flächen      im     Rahmen      der    Maßnahme
Betriebsgröße folgendermaßen:                                          „Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter Acker-
                                                                       flächen“
 Ausmaß der LN                        % der Prämie                  - Flächen im Rahmen der Maßnahme „Vorbeugender
 bis zum 100. ha                          100,00 %                     Oberflächengewässerschutz auf Ackerflächen“
 über dem 100. ha       bis zum            90,00 %                  - stillgelegte Flächen im Rahmen der Maßnahme
 300. ha                                                               „Naturschutz“
 über dem 300. ha       bis zum              85,00 %
 1.000 ha                                                           4.15.4 Budgetrahmen
 über dem 1.000 ha                           75,00 %
                                                                    In einer nationalen Finanztabelle ist für die ÖPUL-
4.15.3 Kombinationen, Kumulationen                                  Bereiche
                                                                    - Agrarumwelt und Klima
Kombinationen:                                                      - Biologische Wirtschaftsweise
Die Fälle, in denen es zulässig ist, hinsichtlich einer             - Tierschutz
Fördereinheit (Fläche, Tiere) oder des ganzen Betriebes             eine Fördersumme für die Förderperiode bis 2020
an mehreren Maßnahmen teilzunehmen und Prämien                      festgelegt. Wird die Fördersumme überschritten, ist
dafür zu erhalten, sind in der Kombinationstabelle des              eine einmalige Prämienreduktion je Artikel im Ausmaß
ÖPUL 2015 (siehe Kapitel 7) zusammengefasst. Die in                 von max. 10 % oder eine zusätzliche Modulation aller
jener Tabelle dargestellten Kombinationen beziehen                  Maßnahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme,
sich auf die Kumulation von Prämien auf der einzelnen               der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ oder
Fläche. Unbeschadet davon kann auch eine betriebliche               der „Tierschutzmaßnahme“ möglich. Eine solche
Teilnahme an mehreren, nicht auf der Einzelfläche                   Prämienreduktion     würde    ab     Änderung     der
kombinierbaren Maßnahmen erfolgen.                                  Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 bis Laufzeitende (2020)
                                                                    gelten.
Kumulationen:
Werden Leistungen aus einem anderen Titel mit
Geldern der öffentlichen Hand (z.B. Naturschutz)
gefördert, ist dieselbe Leistung im ÖPUL nicht
förderbar.

Abgrenzung zu im Rahmen der „Ökozahlung“
angelegten „Ökologischen Vorrangflächen“:

Werden Flächen gleichzeitig als Ökologische
Vorrangflächen zur Erfüllung der Bestimmungen für
die „Ökozahlung“ gemäß den entsprechenden EU-
Regelungen verwendet, so erfolgt auf diesen Flächen

                                          ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014
www.eama.at                                                - Seite 14 -                                    www.ama.at
4.16 LAUFENDE VERPFLICHTUNGEN                                       4.17 UMSETZUNG DER FAUNA-FLORA-
     AUS VORGÄNGERPROGRAMMEN                                             HABITAT (FFH)- BZW.
     (K20)                                                               VOGELSCHUTZ-RICHTLINIE

Laufende Verpflichtungen mit 20-jähriger Laufzeit aus               Flächen spezieller Lebensraumtypen (z. B. „Alpine und
bisherigen    ÖPUL-Programmen        können     unter               subalpine Kalkrasen”, „Pannonische Salzsteppen und
Einhaltung der in den jeweiligen Programmen                         Salzwiesen”, „Subpannonische Steppen-Trockenrasen”
geltenden Verpflichtungen (Auflagen, Laufzeit und                   oder „Kalkreiche Niedermoore”) müssen mindestens
Prämien), jedoch zu den gemäß der Sonderrichtlinie                  einmal genutzt, dürfen jedoch max. zweimal gemäht
ÖPUL 2015 geltenden Rahmenbedingungen fortgeführt                   werden. Eine Beweidung ist nur in jenem Ausmaß
werden.                                                             zulässig, das den Ansprüchen der angeführten
                                                                    Lebensraumtypen entspricht.
Wenn die K20-Flächen im Herbst 2014 weiterhin vom
teilnehmenden     Betrieb    nach     den    geltenden
                                                                    4.18 ÜBERPRÜFUNGUNGSKLAUSEL
Bedingungen bewirtschaftet werden, muss im Rahmen
                                                                         NACH ART. 48 DER VERORDNUNG
des     Herbstantrages     2014     die    Maßnahme
                                                                         (EU) NR. 1305/2013
„Weiterführung        20-jähriger     Verpflichtungen
(K20)“ bis spätestens 15. Dezember 2014 beantragt
werden. Bei einer Weitergabe von bisher beantragten                 Bei Änderungen des verbindlichen Rechtsrahmens, die
K20-Feldstücken an einen anderen Bewirtschafter wäre                eine Änderung von Verpflichtungen oder der
die Weiterführung dieser Maßnahme vom neuen                         Prämienhöhe laut Sonderrichtlinie ÖPUL 2015
Bewirtschafter (mittels Herbstantrag 2014 bzw. mittels              erfordern, steht es dem Förderungswerber frei, die
Maßnahmenübernahme) zu beantragen. Erfolgt dies                     Zustimmung      zu   der    dadurch    erforderlichen
nicht, ist in der Regel eine Rückforderung bis                      Vertragsanpassung nicht zu erteilen. In diesem Fall
Verpflichtungsbeginn die Folge.                                     endet der ursprüngliche Vertrag, ohne dass für die
                                                                    Vergangenheit         Rückforderungen          wegen
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die betroffenen             Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer entstehen.
K20-Flächen in die ÖPUL 2015-Maßnahme                               Davon unbeschadet bleiben Rückforderungsansprüche,
„Naturschutz“ einzubringen. Dazu wäre die zuständige                die während des tatsächlichen Vertragszeitraumes aus
Naturschutzabteilung der jeweiligen Landesregierung                 anderen Gründen gesetzt wurden.
einzubinden.

                                          ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014
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4.19 AUFBEWAHRUNGSPFLICHT UND DIE WICHTIGSTEN UNTERLAGEN

Im Rahmen des ÖPUL 2015 verpflichtet sich der Förderungswerber, alle für die Förderung relevanten Aufzeichnungen
und Unterlagen 10 Jahre gerechnet ab Ende des letzten Jahres der Verpflichtung sicher und überprüfbar
aufzubewahren.     Aufzeichnungen,      Bestätigungen,      Bestandesverzeichnisse,      Untersuchungsergebnisse,
Grundstücksverzeichnis, Hofkarte, Pachtverträge, Skizzen, Einkaufs- und Verkaufsbelege etc. sind wichtige
Bestandteile von Vor-Ort-Kontrollen. Nachstehend die wichtigsten Aufzeichnungen, Belege und Unterlagen mit den
jeweiligen Maßnahmen:
Maßnahme                              Verpflichtende Aufzeichnungen, Belege, Unterlagen
Biologische Wirtschaftsweise          Schulungsnachweis
                                      Kontrollvertrag, Zertifikate
                                      Aufzeichnungen über Ursprung, Art, Menge und Verwendung aller
                                      Betriebsmittel
                                      Aufzeichnungen über Art, Menge und Abnehmer der verkauften
                                      Erzeugnisse
                                      Aufzeichnungen über Arzneimitteleinsatz, Tierarztbestätigungen
                                      Bestätigung der Kontrollstelle bei Grundfutterzukauf, Spurenelement- und
                                      Vitaminpräparaten, Düngerzukauf
                                      Kontrollvertrag bei mitgenutzten Weideflächen
                                      Schlagbezogene Aufzeichnungen in der Option Nützlingseinsatz im
                                      geschützten Anbau
                                      Teichbuch in der Option Teiche
                                      Genehmigung der Verwendung von ungebeiztem, konventionellem
                                      Saatgut
Umweltgerechte und                    Schulungsnachweis
biodiversitätsfördernde               Schlagbezogene Aufzeichnungen in der Option Nützlingseinsatz im
Bewirtschaftung                       geschützten Anbau
                                      Teichbuch in der Option Teiche
Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen     Betriebliche Aufzeichnungen
Begrünung von Ackerflächen -
                                      Saatgutrechnungen bei Grünschnittroggen und Wintererbse
Zwischenfruchtanbau
Begrünung von Ackerflächen -
                                      Vorgesehene schlagbezogene Aufzeichnungen
System Immergrün
Alpung und Behirtung                  Schulungsnachweis in der Option Behirtungszuschlag
Vorbeugender Grundwasserschutz        Vorgesehene Aufzeichnungen
auf Ackerflächen                      Schulungsnachweis
                                      Bodenuntersuchungsergebnisse
Vorbeugender Grundwasserschutz        Vorgesehene Aufzeichnungen
auf Grünlandflächen                   Schulungsnachweis
                                      Bodenuntersuchungsergebnisse
Bodennahe Ausbringung von             Aufzeichnungen über die ausgebrachten Mengen
flüssigen Wirtschaftsdüngern und      Rechnungen über die Ausbringung, wenn diese durch Dritte erledigt
Biogasgülle                           wurde
                                      Zusammensetzungsnachweis bei Biogasgülle
Erhaltung gefährdeter
                                      Bestätigung und Meldungen siehe Maßnahme
Nutztierrassen
Anbau seltener landwirtschaftlicher   Sortennachweise für jedes Anbaujahr: Ankaufsbestätigungen,
Kulturpflanzen                        Saatgutetiketten bei zertifiziertem oder Standardsaatgut,
                                      Bezugsrechnungen, Aufzeichnungen über Nachbau
Naturschutz                           Projektbestätigung
                                      Bestätigungen, Aufzeichnungen, Belege und Unterlagen, die in der
                                      Projektbestätigung gefordert werden
Tierschutz                            Dokumentation der Weidehaltung
                                        ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014
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5       DIE MAßNAHMEN DES                                              punktförmige LSE). Ausgenommen von der
        ÖPUL 2015                                                      Erhaltungsverpflichtung sind LSE auf Almen,
                                                                       Hutweiden sowie auf Flächen im geschützten
                                                                       Anbau und auf Teichflächen.
5.1     BIOLOGISCHE
        WIRTSCHAFTSWEISE
                                                                       Flächige Landschaftselemente sind:
                                                                       o Feldgehölz/Baum-/Gebüschgruppe
Die Förderungsvoraussetzungen sind auf der gesamten
                                                                       o Hecke/Ufergehölz
landwirtschaftlichen Betriebsfläche (ohne Almen) und
in der Nutztierhaltung (ausgenommen Pferde,                            o Graben/Uferrandstreifen
Eigenbedarfstiere und Streichelzoo gemäß der weiter                    o Rain/Böschung/Trockensteinmauer
unten aufgeführten       Definition    der  „Sonder-                   o Steinriegel/Steinhage
bestimmungen“) einzuhalten.                                            o Tümpel
                                                                       Unter Erhaltung und naturverträglichem Umgang
                                                                       mit flächigen Landschaftselementen wird Folgendes
Förderungsvoraussetzungen:
                                                                       verstanden:
- Anerkennung       als   Biobetrieb   durch    den                    o Verbot der Entfernung und Zerstörung von
  Landeshauptmann (Lebensmittelbehörde) gemäß                             Landschaftselementen.
  EU-Verordnung 834/2007 und Vertrag mit einer                         o Erhaltung     der     Anzahl     der    flächigen
  Bio-Kontrollstelle spätestens ab 1. Jänner des 1.                       Landschaftselemente, Verbot der Rodung von
  Jahres des Verpflichtungszeitraumes. Ein Wechsel                        Gehölzpflanzen, Verbot der Verrohrung und
  der Kontrollstelle (der Kontrollverträge) hat                           Zuschüttung von Klein- und Kleinstgewässern
  jedenfalls ohne zeitliche Unterbrechung zwischen                        und Gräben, kein Ausgraben von Wurzelstöcken
  den zwei Verträgen zu erfolgen.                                         bei Gehölzen, die auf Stock gesetzt werden
                                                                          können, kein Abbrennen von Böschungen und
- Einhaltung der Bestimmungen der EU-Bio-                                 Gehölzbeständen (ausgenommen das Abbrennen
  Verordnung betreffend Kauf, Lagerung und                                von Räumhaufen abseits von Wurzelstöcken und
  Verwendung von Betriebsmitteln (Pflanzenschutz-,                        innerhalb der gesetzlich erlaubten Regelungen),
  Dünge-        und        Futtermittel,      Saatgut,                    keine Geländekorrekturen im Bereich der
  Desinfektionsmittel für den Stall) sowie Tierhaltung                    Landschaftselemente            (Aufschüttungen,
  (Stallfläche, Auslauf), Tierarzneimittel und der                        Abgrabungen, Nivellierungen) und Verbot der
  ergänzenden          nationalen         Vorschriften                    Anwendung sonstiger aktiver Maßnahmen, die
  (Österreichisches Lebensmittelbuch Codexkapitel                         zu einer Verringerung des Flächenausmaßes der
  A8).                                                                    Landschaftselemente führen.
                                                                       o Die Größe, Lage und Struktur aller flächigen
- Erhaltung und naturverträglicher Umgang mit                             Landschaftselemente dürfen im Einvernehmen
  flächigen und punktförmigen Landschaftselementen                        mit den für den Naturschutz zuständigen Stellen
  (LSE), die in der Verfügungsgewalt des                                  des     Landes    verändert     werden.      Das
  Förderungswerbers stehen. Hierzu gilt Folgendes:                        Einvernehmen ist vom Förderungswerber vor der
  Betroffen sind folgende, auf oder max. 5 m neben                        Durchführung der landschaftsverändernden
  landwirtschaftlich genutzten Flächen befindliche, in                    Maßnahme schriftlich einzuholen und am
  der Verfügungsgewalt des Betriebes stehende sowie                       Betrieb      aufzubewahren.        Von       der
  im LSE-Layer gemäß INVEKOS-GIS-Verordnung                               Einvernehmens-verpflichtung       ausgenommen
  erfasste flächige und punktförmige Landschafts-                         sind ordnungsgemäße Pflegemaßnahmen (z.B.
  elemente. Förderfähig sind nur LSE, die nicht Teil                      Zurückschneiden, auf Stock setzen) sofern die
  der beihilfefähigen Fläche sind (ausgenommen                            bewachsene Fläche nicht verändert wird.

                                         ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014
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