ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 - MERKBLATT MIT AUSFÜLLANLEITUNG STAND 01.08.2014 - Wein Burgenland
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 MERKBLATT MIT AUSFÜLLANLEITUNG STAND 01.08.2014 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS - MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO 27001 ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014 www.eama.at - Seite 1 - www.ama.at
EDITORIAL INHALT Sehr geehrte Bäuerinnen und Bauern! 1 Allgemeine Hinweise....................................... 3 Das vorliegende Merkblatt 2 Genehmigung des ÖPUL 2015 ........................ 3 informiert Sie über den 3 Antragstellung Herbstantrag 2014 ................... 4 aktuellen Stand des neuen 4 Allgemeine Bestimmungen im ÖPUL 2015..... 5 Agrarumweltprogramms 5 Die Maßnahmen des ÖPUL 2015 .................. 17 ÖPUL 2015 - vorbehaltlich 6 Prämiensätze im ÖPUL 2015 ........................ 41 der Genehmigung - und 7 Wichtige Anhänge des ÖPUL 2015............... 45 unterstützt Sie bei der 8 Ausfüllanleitung ............................................ 50 Antragstellung des 9 Kontakt .......................................................... 54 Herbstantrages 2014. Der 10 Impressum...................................................... 54 fristgerechte Herbstantrag 2014 ist Voraussetzung, um im Förderjahr 2015 prämienfähig am neuen Agrarumweltprogramm ÖPUL 2015 teilnehmen zu können. Das Merkblatt wird von der AMA nicht versendet, sondern nur im Internet über www.ama.at zur Verfügung gestellt. Der Herbstantrag 2014 kann entweder über Ihre zuständige Bezirksbauernkammer beziehungsweise auch direkt mittels Onlineantrag über www.eama.at eingereicht werden. Bitte beachten Sie dabei die Einreichfrist des Herbstantrages 2014 bis spätestens Mittwoch, den 15. Oktober 2014, für die Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ und bis spätestens Montag, den 15. Dezember 2014, für alle übrigen Maßnahmen. Von diesem Merkblatt abweichende Inhalte in Folge des Genehmigungsprozesses werden auf unserer Homepage unter www.ama.at bzw. auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter www.bmlfuw.gv.at aktuell gehalten. Nehmen Sie auch das Beratungs- und Informations- angebot Ihrer zuständigen Bezirksbauernkammer oder Ihres zuständigen Bezirksreferates in Anspruch. Für Fragen stehen Ihnen selbstverständlich auch unsere Mitarbeiter gerne zur Verfügung. Der Vorstandsvorsitzende Dipl.-Ing. Griesmayr ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014 www.eama.at - Seite 2 - www.ama.at
1 ALLGEMEINE HINWEISE unter www.ama.at als pdf-Dokument heruntergeladen werden kann. Die nachfolgenden Erläuterungen in diesem Merkblatt enthalten rechtlich unverbindlich die wichtigsten Im Rahmen des ÖPUL 2015 sind zudem folgende Informationen über das neue Agrarumweltprogramm einschlägige Mindestanforderungen beim Einsatz von ÖPUL 2015 für die Herbstantragstellung 2014 zum Dünge- und Pflanzenschutzmitteln als Teil der CC- Stand August 2014. Im Sinne des Gleichheits- Verpflichtungen zu beachten: grundsatzes haben die Ausführungen in gleicher Weise für Frauen und Männer Geltung. Soweit in diesem Phosphordüngung: Merkblatt oder in Bezug habenden Formularen auf Die Empfehlungen für die sachgerechte Düngung des Begriffe der Ehe oder gleichstellbare Formen von Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit sind zu Partnerschaften Bezug genommen wird, gelten die berücksichtigen. Bei Einhaltung der Vorgaben des entsprechenden Begriffe gemäß dem Eingetragenen Aktionsprogramms Nitrat für die Stickstoffdüngung Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, als aus Wirtschaftsdüngern wird davon ausgegangen, dass mit umfasst. mit der Einhaltung der Vorgaben bezüglich Stickstoff auch die Empfehlungen bezüglich der Phosphor- Die AMA hat als Serviceleistung allen Betrieben, die Düngung des Fachbeirates abgedeckt werden. Beim einen Mehrfachantrag-Flächen 2014 gestellt haben, die Einsatz von Phosphordünger aus Handelsdünger über erforderlichen Leerformulare für den Herbstantrag 100 kg/ha besteht eine Aufzeichnungsverpflichtung. 2014 sowie ein ÖPUL 2015-Informationsblatt postalisch übermittelt. Sollten Sie keinen Vordruck im Pflanzenschutzmittelausbringung: August 2014 erhalten, können Sie die erforderlichen Im ÖPUL 2015 gilt das Verbot des Einsatzes von Leerformulare für den Herbstantrag 2014 auch Herbiziden zur Abreife und/oder Erntevorbereitung von jederzeit im Internet unter www.ama.at herunterladen Getreide und Raps. bzw. liegen Leerformulare auch in den Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene auf. 2 GENEHMIGUNG DES ÖPUL Sie können mit dem Herbstantrag 2014 sicherstellen, 2015 im Antragsjahr 2015 prämienfähig am ÖPUL 2015 teilzunehmen. Mit dem Einstieg in das ÖPUL 2015 ab Mit Stand August 2014 ist die Genehmigung des dem Antragsjahr 2015 wird eine verpflichtende Österreichischen Programms für die ländliche Laufzeit bis einschließlich 2020 begründet. In Folge Entwicklung 2014-2020, in welchem das ÖPUL 2015 der langen Laufzeit empfehlen wir Ihnen dringend, sich enthalten ist, durch die Europäische Kommission noch ausführlich über die Rechte und Pflichten sowie im nicht abgeschlossen. Die endgültige Festlegung des Speziellen über die Förderungsvoraussetzungen der Inhalts erfolgt in der nationalen Sonderrichtlinie ÖPUL angebotenen Maßnahmen des ÖPUL 2015 genauestens 2015 des Bundesministeriums für Land- und zu informieren. Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Diese Sonderrichtlinie wird erst nach der Programm- Das Österreichische Programm für die ländliche genehmigung durch die Europäische Kommission Entwicklung 2014-2020 sowie weitere aktuelle erlassen werden. Streichungen einzelner Maßnahmen Informationen sind unter anderem im Internet unter oder Änderungen von Förderungsvoraussetzungen und www.ama.at und www.bmlfuw.gv.at verfügbar. Prämien in Folge des Genehmigungsprozesses sind somit möglich. Von diesem Merkblatt abweichende Cross Compliance (CC) Inhalte in Folge des Genehmigungsprozesses werden Informationen zu den Cross Compliance auf unserer Homepage unter www.ama.at bzw. auf der Bestimmungen, die alle ÖPUL-Teilnehmer einhalten Homepage des Bundesministeriums für Land- und müssen sowie die zugrundeliegenden Rechtsnormen Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter finden Sie im Merkblatt „Cross Compliance 2014“, das www.bmlfuw.gv.at aktuell gehalten. Weitere aktuelle Informationen erhalten sie auch in anderen ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014 www.eama.at - Seite 3 - www.ama.at
Agrarmedien. Nutzen Sie auch das Informations- 3.1 ONLINE-ANTRAGSTELLUNG angebot der Landwirtschaftskammern. HERBSTANTRAG 2014 Sie haben die Möglichkeit, den Herbstantrag 2014 auch 3 ANTRAGSTELLUNG einfach und direkt im Internet zu stellen. Über die HERBSTANTRAG 2014 Internetadresse www.eama.at gelangen Sie zum Internetserviceportal der AMA. Wenn Sie bereits bei Für einen gültigen Einstieg ins ÖPUL 2015 ist der eAMA registriert sind, können Sie direkt mit Ihrer ÖPUL-Herbstantrag 2014 bei Beantragung der Betriebsnummer und dem PIN-Code eAMA aufrufen Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen - und dort unter dem Registerblatt „Flächen“ und dem Zwischenfruchtanbau“ spätestens bis Mittwoch, den Link „Online Erfassung“ den Herbstantrag (HA) 15. Oktober 2014 (Antragseingang) bei der für Ihren stellen. Sollten Sie noch nicht registriert sein, gehen Sie Betrieb örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer oder bitte unter www.eama.at auf „Jetzt registrieren“. Auf Bezirksreferat abzugeben oder online über der folgenden Seite können Sie nach Eingabe der www.eama.at zu stellen. Betriebsnummer einen PIN-Code anfordern, welcher Ihnen innerhalb weniger Tage auf dem Postweg Achtung! Es gibt keine Nachfrist zum 15. Oktober zugestellt wird. Alle weiteren Informationen und 2014! Schritte zur Online-Erfassung Ihres Herbstantrages 2014 finden Sie im Internet unter www.ama.at („… die Bei allen übrigen Maßnahmen ist der ÖPUL- Seite für die Landwirtschaft“, Register „Merkblätter“) Herbstantrag 2014 bis spätestens Montag, den 15. bzw. unter www.eama.at (Register „Flächen“) im Dezember 2014 (Antragseingang) bei der für Ihren Leitfaden zum Herbstantrag-Online und in den Betrieb örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer oder Hilfetexten der Erfassungsmasken. Folgende Beilagen Bezirksreferat abzugeben oder online über stehen für die Online-Erfassung zur Verfügung: www.eama.at zu stellen. - ÖPUL Herbstantrag (Seite 1, Maßnahmenantrag für ÖPUL 2015, Verpflichtungserklärung) Bis zum 15. Dezember 2014 können Betriebe, die an - Flächenbogen der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen - - Begrünung von Ackerflächen (Zwischenfrucht- Zwischenfruchtanbau” teilnehmen und ihren anbau ÖPUL 2015) Herbstantrag 2014 bis 15. Oktober 2014 abgegeben haben, noch andere Maßnahmen beantragen. Um die Online-Antragstellung nutzen zu können, müssen zuvor alle Flächen vollständig im Achtung! Es besteht auch keine Nachfrist zum 15. Geografischen Informationssystem (GIS) digitalisiert Dezember 2014! sein. Etwaige Änderungen bei Feldstücken (z.B. durch neue Luftbilder, Zu- bzw. Verpachtungen, usw.) Bei Versäumnis der vorgegebenen Termine ist kein können nur in der zuständigen Bezirksbauernkammer Einstieg in das ÖPUL 2015 im Antragsjahr 2015 vorgenommen werden. möglich. Somit kann auch keine Prämie für das ÖPUL 2015 im Antragsjahr 2015 gewährt werden. Bei Fristversäumnis besteht der letztmögliche Einstieg ins ÖPUL 2015 erst mit dem Herbstantrag 2015 für das Antragsjahr 2016. ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014 www.eama.at - Seite 4 - www.ama.at
3.2 NEUES REFERENZSYSTEM AB 4.2 FÖRDERUNGSWERBER HERBSTANTRAG 2014 Grundsätzlich kommen als Förderungswerber in Unter „Referenzfläche“ versteht man die maximal Betracht: beihilfefähige Fläche. Ab dem Herbstantrag 2014 - natürliche Personen übernimmt die AMA die Referenzflächenwartung. Im - im Firmenbuch eingetragene Personengesell- Geografischen Informationssystem (GIS) ist die schaften, sofern die Beteiligung von Gebietskörper- Referenzfläche als Referenzpolygon (Referenzblock) schaften 25 % nicht übersteigt dargestellt. Der Referenzblock ist eine eindeutig - juristische Personen, sofern die Beteiligung von abgrenzbare und in der Natur erkennbare, zusammen- Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt hängende landwirtschaftlich genutzte Fläche, die von - Personenvereinigungen, sofern die Beteiligung von festen Grenzen (z.B. Wald, Straßen, Gewässer, Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt Bahnlinien etc. ….) umgeben ist. Der Referenzblock die einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen kann ein oder mehrere Nutzungsarten (z.B. Acker, Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften und Grünland,…) enthalten und von einem oder mehreren die festgelegten Kriterien und Mindesttätigkeiten Betrieben bewirtschaftet (beantragt) werden. Somit gemäß der nationalen INVEKOS-GIS-Verordnung und kann ein Heimgutreferenzpolygon mehrere Feldstücke der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfüllen. von verschiedenen Antragstellern beinhalten. In der Heimgutreferenz dürfen ausschließlich landwirt- Folgende Förderungswerber kommen nicht in Betracht: schaftlich genutzte Flächen enthalten sein. Antrag- - Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde) und steller haben die Möglichkeit, ihre bewirtschafteten deren Einrichtungen. Flächen innerhalb des Referenzblocks zu beantragen. Beantragungen außerhalb des Referenzblocks müssen vom jeweiligen Antragsteller mit einem gesonderten 4.3 LAGE DER FLÄCHEN UND Antrag (Referenzflächenänderungsantrag) bei der HALTUNGSORT DER TIERE AMA beantragt werden. Die geförderten Flächen müssen in Österreich liegen. Bei Teilnahme an folgenden Maßnahmen ist eine 4 ALLGEMEINE Betriebsstätte in Österreich erforderlich: BESTIMMUNGEN IM ÖPUL - Biologische Wirtschaftsweise 2015 - Biologische Wirtschaftsweise – Teilbetrieb - Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen - Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschafts- 4.1 BETRIEB dünger und Biogasgülle - Silageverzicht Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist die Gesamtheit aller - Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen vom Bewirtschafter verwalteten Produktionseinheiten - Vorbeugender Grundwasserschutz auf Grünland- in Österreich. flächen - Tierschutzmaßnahme Die geförderten Tiere müssen in Österreich gehalten werden. ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014 www.eama.at - Seite 5 - www.ama.at
4.4 MINDESTTEILNAHMEBEDINGUN- „Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ GEN IM 1. TEILNAHMEJAHR mit Herbstantrag 2014 für das Antragsjahr 2015 teil. Auf Grund einer Ackerflächenweitergabe im Herbst Ein Vertrag zwischen dem Bund und dem Förderungs- 2015 bewirtschaftet der betroffene Betrieb zum werber erfordert jedenfalls: Stichtag 1. Oktober 2015 nur mehr 0,50 ha - im Herbst vor dem ersten Teilnahmejahr einen Ackerfläche. Im Herbst 2015 ist die 10 % fristgerecht eingereichten Herbstantrag (15. Oktober Mindestbegrünung auf den verbliebenen 0,50 ha für die Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen - Ackerfläche jedenfalls durchzuführen und zu Zwischenfruchtanbau“ und 15. Dezember für alle beantragen. übrigen Maßnahmen), in welchem der Förderungswerber die Maßnahmen, an denen er 4.5 DEFINITIONEN teilnehmen will, bezeichnet sowie - im ersten Teilnahmejahr einen Mehrfachantrag- Flächen (Abgabefrist: 15. Mai 2015 bei Einstieg ab 4.5.1 FLÄCHEN 2015, Nachreichfrist: 9. Juni 2015), in welchem vom teilnehmenden Betrieb mindestens folgende Folgende in Österreich liegende Flächen können ins Flächen in Österreich ausgewiesen sein müssen: ÖPUL 2015 einbezogen werden: o 0,50 ha Flächen im geschützten Anbau oder - Ackerland o 1,00 ha Dauerkulturen (Obst, Hopfen, Wein) - Dauergrünland bzw. Dauerweideland oder - Dauerkulturen o 2,00 ha ÖPUL-Fläche, im Falle von Almfutter- - Almfutterflächen flächen jedoch 3,00 ha Förderfähige Flächen müssen zumindest gemäß den Ab dem zweiten ÖPUL-Teilnahmejahr ist die ÖPUL- festgelegten Kriterien und Mindesttätigkeiten laut der Betriebsmindestgröße nicht mehr erforderlich. Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt werden. Zudem sind auf den förderfähigen Flächen die in der Neben der erforderlichen Betriebsmindestgröße im ÖPUL 2015-Sonderrichtlinie bei den einzelnen ersten Teilnahmejahr ist für einzelne Maßnahmen eine Maßnahmen festgelegten gesonderten Bewirtschaf- Mindestteilnahmegröße im ersten Teilnahmejahr tungskriterien einzuhalten. vorgeschrieben. Diese Bedingung muss jedenfalls auch erreicht werden, um eine gültige Maßnahmen- Neben den oben genannten Flächen können darüber verpflichtung zu begründen. Ab dem zweiten hinaus die nachfolgend angeführten Flächen ins ÖPUL Teilnahmejahr ist bei einzelnen Maßnahmen die 2015 einbezogen werden, wenn diese als Maßnahmenmindestteilnahmegröße des ersten - Teichflächen in der Maßnahme „Umweltgerechte Teilnahmejahres zwar nicht mehr erforderlich, die und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ oder jährlichen Förderungsvoraussetzungen dieser in der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ Maßnahmen sind jedoch zu erfüllen. D.h. die - Flächen im geschützten Anbau (Gewächshaus oder Förderungsvoraussetzungen sind ab dem zweiten andere feste oder bewegliche Abdeckung) auf Topf- Teilnahmejahr im Falle von Flächen- oder oder Substratkultur in der Option Nützlingseinsatz Tierverringerungen auf den am Betrieb verbliebenen gemäß der Maßnahme „Umweltgerechte und Flächen und Tieren jedenfalls weiterhin einzuhalten. biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ oder „Biologische Wirtschaftsweise“ Hierzu ein Beispiel zur Maßnahme „Begrünung von - 20-jährige Stilllegungen aus Vorgängerprogrammen Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“: (K20) mit der Nutzungsart „Landschaftselement Ein Betrieb bewirtschaftet 3,00 ha Acker zum Stichtag Acker“ und „Landschaftselement Grünland“ 1. Oktober 2014 und nimmt an der Maßnahme bewirtschaftet werden. ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014 www.eama.at - Seite 6 - www.ama.at
Ackerflächen (Nutzungsart „A“): Portionsweide (mehrere Weidegänge) als auch um eine Standweide (die Tiere sind ständig auf der Ackerflächen sind für den Anbau landwirtschaftlicher gesamten Fläche) handeln. Wenn bei Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau entsprechender Weideintensität bzw. Abweidung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber des Aufwuchses keine Weidereste verbleiben, kann brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter der Pflegeschnitt auch entfallen oder sich auf das Flächen. Schwenden aufkommender Gehölze beschränken. - „Einmähdige Wiesen“ sind Flächen, auf denen Im Sinne des ÖPUL 2015 gelten als Getreide: einmal im Wirtschaftsjahr eine vollflächige Mahd - Dinkel, Durum, Gerste, Grünschnittroggen, Hafer, sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche Roggen, Triticale und Weizen zu erfolgen hat. - Die „Hutweide“ ist ein minderertragsfähiges, eher Nicht als Getreide im Sinne des ÖPUL 2015 gelten: extensiv beweidetes Dauergrünland (in der Regel - Amaranth, Buchweizen, Einkorn, Emmer, Hirse, ohne Pflegeschnitt), auf dem eine maschinelle Kanariensaat, Quinoa, Sorghum und Sudangras Futtergewinnung bzw. Pflege auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist oder Als Ackerfutterkulturen im Sinne des ÖPUL 2015 durchgeführt wird. Auf diesen Flächen hat gelten insbesondere: mindestens einmal im Wirtschaftsjahr eine - Energiegras, Futtergräser, Wechselwiese, Kleegras, vollflächige Beweidung zu erfolgen. Klee, Luzerne, sonstiges Feldfutter - „Mähwiese/-weide mit zwei Nutzungen“ sind Flächen, auf denen zweimal im Wirtschaftsjahr eine Dauergrünland und Dauerweideland (Nutzungsart vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des Grünland „G“ oder „D“): Mähgutes von der Fläche zu erfolgen hat oder auf Das sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche denen einmal im Wirtschaftsjahr eine vollflächige Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder Mahd sowie ein Verbringen des Mähgutes von der anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit Fläche und einmal eine vollflächige Beweidung im mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Wirtschaftsjahr zu erfolgen hat. Ein punktueller Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind. Pflegeschnitt zählt dabei nicht als Nutzung. - „Mähwiese/-weide mit drei und mehr Je nach Nutzung des Grünlands gelten folgende Nutzungen“ sind Flächen, auf denen mindestens Definitionen: dreimal im Wirtschaftsjahr eine vollflächige Mahd - „Bergmähder“ sind extensive Mähflächen über der sowie ein Verbringen des Mähgutes von der Fläche Dauersiedlungsgrenze, wobei diese Flächen über zu erfolgen hat oder auf denen mindestens zweimal der Seehöhe der Heimbetriebsstätte liegen müssen im Wirtschaftsjahr eine vollflächige Mahd sowie ein und in der Regel nicht unmittelbar an andere Verbringen des Mähgutes von der Fläche und Heimbetriebsflächen angrenzen. Auf diesen Flächen mindestens einmal eine vollflächige Beweidung im haben mindestens alle zwei Jahre eine einmalige Wirtschaftsjahr zu erfolgen hat oder auf denen vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des mindestens einmal im Wirtschaftsjahr eine Mähgutes von der Fläche zu erfolgen. vollflächige Mahd sowie ein Verbringen des - Als „Dauerweide“ werden Flächen bezeichnet, auf Mähgutes von der Fläche und mindestens zweimal denen in der Vegetationsperiode vollflächige eine vollflächige Beweidung (oder intensive Beweidungen sowie eine Pflege der Weidefläche Standweide, die zumindest einer zweimaligen durch Mahd des nicht abgeweideten Bewuchses zu Beweidung entspricht) im Wirtschaftsjahr zu erfolgen hat. Ein Verbringen des Mähgutes von der erfolgen hat. Fläche ist nicht erforderlich. Bei der Dauerweide - Bei „Streuwiesen“ handelt es sich um extensives, kann es sich sowohl um eine intensive minderertragsfähiges Grünland, dessen Aufwuchs in ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014 www.eama.at - Seite 7 - www.ama.at
der Regel nur zur Einstreu genutzt werden kann. - „Weinterrassen“ (Nutzungsart „WT“) sind Auf diesen müssen mindestens einmal im terrassierte Flächen, die auf der Berg- und Talseite Wirtschaftsjahr eine Mahd sowie ein Verbringen von Steinmauern, Böschungen oder Erdmauern des Mähgutes von der Fläche erfolgen. begrenzt sind und auf Feldstücken liegen, welche eine durchschnittliche Hangneigung von mindestens Weidenutzungen nach dem 15.09. des jeweiligen 25 % aufweisen. Jahres zählen nicht als Nutzung im Sinne der Angabe - „Obstflächen“ müssen nach einem regelmäßigen für die jährliche Nutzungszahl bei Mähweiden System angelegt sein (maximaler Reihenabstand 10 (gemähte und beweidete Dauergrünlandflächen). m) und so gepflegt werden, dass sie der Erzeugung von qualitativ hochwertigem Erntegut dienen. Dauerkulturen/Spezialkulturen (Nutzungsart Als Obst im Sinne des ÖPUL 2015 gelten: Spezialkultur „S“, Wein „WI“ bzw. „WT“): Apfel, Birne, Quitte, Kirsche, Weichsel, Marille, Pfirsich, Nektarine, Pflaume, Zwetschke, Das sind nicht in die Fruchtfolge einbezogene Kulturen Walnuss, Edelkastanie, Schlehe, Mispel, außer Dauergrünland und Dauerweideland, die auf den Johannis-, Stachel-, Him- und Brombeeren sowie Flächen verbleiben und wiederkehrende Erträge liefern, deren Kreuzungen, Heidel- und Preiselbeere, einschließlich Reb- und Baumschulen, Niederwald mit Sanddorn, Kiwi, Eberesche, Aronia und deren Kurzumtrieb und Dauerkulturflächen zur verwandte Züchtungen, Holunder, Haselnuss und Bodengesundung (auch wenn gerodet). Kornelkirsche. Je nach Nutzung gelten folgende Definitionen: Almfutterflächen (Nutzungsart „L“): - „Reb- und Baumschulen“ sind Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen (Gehölzpflanzen) im Almfutterflächen sind beweidete mit Futterpflanzen Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind, und bestandene Flächen einer im Almkataster zwar Rebschulen und Rebschnittgärten für eingetragenen Alm. In der Natur muss ein sichtbarer Unterlagen, Obst- und Beerengehölze, Ziergehölze, Bewirtschaftungsunterschied zwischen Dauergrünland- gewerbliche Forstbaumschulen ohne die forstlichen flächen und Almfutterflächen erkennbar oder eine Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den deutliche Grenze (Zaun, Steinmauer, natürliche Eigenbedarf des Betriebs, Baumschulen für Bäume Grenze) vorhanden sein. und Sträucher für die Bepflanzung von Gärten, Parks, Straßen und Böschungen (z.B. Teichflächen (Nutzungsart „TF“): Heckenpflanzen, Rosen und sonstige Ziersträucher, Zierkoniferen), jeweils einschließlich Unterlagen Teichflächen sind dauerhaft von Wasser bedeckte und Jungpflanzen. Flächen und zu diesen unmittelbar angrenzende - „Energieholzflächen“ sind Flächen, die mit Verlandungszonen. Sie müssen über eine mehrjährigen Gehölzpflanzen bestockt sind, deren Ablassmöglichkeit verfügen und zur Fischproduktion Wurzelstock oder Baumstumpf nach der Ernte im verwendet werden. Boden verbleibt und in der nächsten Saison wieder austreibt. Flächen im geschützten Anbau für Topf- oder - „Weinflächen“ sind Flächen, die mit Rebkulturen Substratkultur (Nutzungsart „GA“): bestanden sind und zur Erzeugung von qualitativ hochwertigem Erntegut dienen (z.B. Junganlagen, Flächen im geschützten Anbau sind Flächen in Ertragsanlagen, Schnittweingärten ohne befestigten Gewächshäusern mit Glas-, Folien- oder Traubenproduktion) und vorübergehend nicht Kunststoffeindeckung sowie unbefestigte Folientunnel, bewirtschaftete Weinflächen (sonstige Weinflächen) in denen die Pflanzen in Substrat oder Topfkulturen und Flächen die der Bodengesundung dienen. ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014 www.eama.at - Seite 8 - www.ama.at
kultiviert werden. Flächen im geschützten Anbau auf 4.6.1 Ausnahme von der Grünlandwerdung natürlichem Boden gelten als Acker. Sollten die oben genannten ÖPUL-spezifischen 20-jährige Stilllegungen aus Vorgängerprogram- Flächen als Ackerflächen in den jeweiligen ÖPUL- men: Maßnahmen mehr als fünf Jahre stillgelegt sein oder nicht Teil der Fruchtfolge sein, bleibt der Ackerstatus 20-jährige Stilllegungen aus Vorgängerprogrammen bei diesen Flächen trotzdem erhalten und werden sind Stilllegungen, die im Rahmen von langjährigen während der laufenden ÖPUL 2015-Verpflichtung Bewirtschaftungsverträgen zum Zwecke einer nicht zu Dauergrünland. naturschutzfachlichen Entwicklung der Flächen extensiv genutzt oder stillgelegt sind und zum Teil auf 4.6.2 Für folgende Flächen erfolgt keine Grund der bestehenden Auflagen nicht mehr Acker, ÖPUL 2015-Prämiengewährung Dauergrünland oder Dauerkulturflächen sind. Derartige Flächen sind mit der Nutzungsart „Landschaftselement - Flächen, die nicht aktiv für die landwirtschaftliche Acker“ und „Landschaftselement Grünland“ zu Produktion bewirtschaftet, sondern z.B. nur beantragen. gehäckselt oder gepflegt werden (GLÖZ-Flächen) oder deren Aufwuchs nicht genutzt wird (z.B. keine Sonstige Flächen: Aberntung oder Vernichtung des Aufwuchses), ausgenommen im Maßnahmenteil der Sonstige Flächen sind Flächen, auf denen Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 ist anderes bestimmt zwischenzeitlich (maximal drei Jahre) keine - Energieholzflächen, Reb- und Baumschulflächen landwirtschaftliche Nutzung möglich ist, da diese (diese zählen jedoch zur LN) vorübergehend anderweitig (z.B. als Holzlagerplatz, - Flächen, auf denen die Mindestbewirtschaftungs- Mistlager, Abstellfläche etc.) genutzt werden. kriterien nicht erfüllt werden - Folgende Flächen, die vorübergehend nicht aktiv für 4.6 FÖRDERFÄHIGKEIT DER FLÄCHEN die landwirtschaftliche Produktion bewirtschaftet werden: Die beantragten Flächen müssen aktiv für die o sonstige Ackerflächen landwirtschaftliche Produktion und die Nutzung der o sonstige Grünlandflächen Produktion bewirtschaftet werden. Ausgenommen o sonstige Weinflächen davon sind nachfolgend angeführte Flächen: o sonstige Spezialkulturflächen - „Biodiversitätsflächen“ im Rahmen der Maßnahme o sonstige Flächen im geschützten Anbau „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde - Flächen, die im Mehrfachantrag-Flächen nicht für Bewirtschaftung“ und „Biologische Wirtschafts- die jeweiligen Maßnahmen beantragt werden oder weise“ falsch identifiziert sind. - stillgelegte Flächen im Rahmen der Maßnahme „Naturschutz“ 4.7 MINDESTBEWIRTSCHAFTUNGS- - Flächen zur Steigerung der Bodenfruchtbarkeit im KRITERIEN Rahmen der Maßnahme „Biologische Wirtschafts- weise“ Einzelne ÖPUL-Maßnahmen können eigens definierte - stillgelegte Flächen im Rahmen der Maßnahme Bewirtschaftungsauflagen für bestimmte Flächen „Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter Acker- vorsehen. Unabhängig davon gelten generell flächen“ und der Maßnahme „Vorbeugender nachfolgende Mindestanforderungen an die Oberflächengewässerschutz auf Ackerflächen“ Bewirtschaftung geförderter Flächen, sofern dies nicht - weitergeführte 20-jährige Stilllegungen (K20) durch außergewöhnliche Umwelteinflüsse (Hagel, ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014 www.eama.at - Seite 9 - www.ama.at
Frost, Hochwasser, Überschwemmung, Muren, Dürre, im Rahmen der Maßnahme „Erosionsschutz Obst, etc.) verunmöglicht wird: Wein, Hopfen“ über das Kalenderjahr (01.01. – 31.12.). - Auf Ackerflächen und Flächen im geschützten Anbau: Für die „Tierschutzmaßnahme“ gilt grundsätzlich eine o ordnungsgemäßer Anbau einjährige Verpflichtung, die jedoch automatisch o jährliche ordnungsgemäße Pflege von Fläche verlängert wird. Nach Erfüllung der einjährigen und Aufwuchs Verpflichtung ist ein Ausstieg aus der gesamten o Ernten und Verbringen des Erntegutes Tierschutzmaßnahme während der Programmdauer - Auf Grünlandflächen und Ackerfutterflächen: möglich. o jährlich mindestens einmal vollflächige Mahd und Verbringen des Mähgutes oder 4.9 MAßNAHMENWECHSEL IM o jährliche vollflächige Beweidung VERPFLICHTUNGSZEITRAUM - Auf Bergmähdern: o mindestens alle 2 Jahre einmal vollflächige Mahd und Verbringen des Mähgutes Gemäß der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 besteht die - Auf Obstflächen, Hopfenflächen, Weinflächen Möglichkeit, während des Verpflichtungszeitraumes (Spezial- und Dauerkulturen): bis spätestens einschließlich dem Förderjahr 2019 mit o ordnungsgemäßes Auspflanzen und jährliche Herbstantrag des jeweiligen Vorjahres von einer ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Maßnahme zu bestimmten anderen ÖPUL 2015- Aufwuchs sowie Ernten und Verbringen des Maßnahmen für die Restlaufzeit (= ohne Veränderung Erntegutes der Verpflichtungsdauer) zu wechseln. Die - Auf Bodengesundungsflächen: sogenannten höherwertigen Maßnahmen, in die o gepflegte (mindestens einmal pro Jahr sanktionslos gewechselt werden kann, sind in der gehäckselte) Gründecke jeweiligen Tabelle des Kapitels 7 aufgelistet. Ein beantragter Maßnahmenwechsel kann spätestens 4.8 VERPFLICHTUNGSZEITRAUM bis zum 31.12. desselben Jahres rückgängig gemacht (VERTRAGSZEITRAUM) werden. In diesem Fall bleibt die ursprüngliche Verpflichtung unverändert bestehen. Der Förderungswerber ist verpflichtet, die einbezogenen Flächen oder Tiere für mindestens 4.10 EINHALTUNG VON nachfolgend angeführte Zeiträume gemäß den VERPFLICHTUNGEN Förderungsvoraussetzungen zu bewirtschaften bzw. zu halten sowie alle sonstigen Förderungsvoraussetzungen für diese Zeiträume zu erfüllen: Mit einer Verpflichtung belegte Flächen des ersten Verpflichtungsjahres sowie alle darauf folgenden Beginn des Verpflichtungsdauer Flächenzugänge sind bis zum Ende des Verpflichtungszeitraumes (Vertragsdauer) Verpflichtungszeitraumes gemäß den Förderungs- voraussetzungen zu bewirtschaften. 01.01.2015 6 Jahre (bis einschließlich 31.12.2020) Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahmen: 01.01.2016 5 Jahre (bis einschließlich 31.12.2020) Änderung von Flächen: Die mit einer Verpflichtung belegten Flächen in den Die jährliche Verpflichtungsdauer erstreckt sich mit nachfolgend angeführten Maßnahmen sind an die Ausnahme der Maßnahmen „Begrünung von jährlich für diese Maßnahme verfügbare Fläche Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ und der Winterbegrünung bei Hopfen und Wein (Variante A) ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014 www.eama.at - Seite 10 - www.ama.at
gebunden und können daher jährlich unterschiedlich - Bei Weinflächen, Obstflächen oder Hopfenflächen sein: ist im Rahmen folgender Maßnahmen im - Verzicht auf Fungizide und Wachstumsregulatoren Verpflichtungszeitraum ein einmaliger Wechsel der bei Getreide Flächen durch Rodung der ursprünglichen Fläche - Anbau seltener landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und Neuauspflanzung an anderer Stelle in - Begrünung von Ackerflächen - Zwischen- zumindest gleichem Umfang zulässig: fruchtanbau o Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen - Mulch- und Direktsaat (inkl. Strip-Till) o Verzicht auf Insektizide bei Wein und Hopfen - Bodennahe Ausbringung flüssiger o Verzicht auf Herbizide bei Wein und Hopfen Wirtschaftsdünger und Biogasgülle Der Wechsel der Flächen hat in der - Alpung und Behirtung nächstmöglichen Vegetationsperiode zu erfolgen. - Ackerfutterflächen im Rahmen der Maßnahmen „Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel“ 4.11 VERLUST DER und „Silageverzicht“ VERFÜGUNGSGEWALT Änderung von Tieren: Bei folgenden Maßnahmen ist die Verpflichtung an die Bei Verlust der Verfügungsgewalt über den gesamten im jeweiligen Teilnahmejahr gehaltenen Tiere Betrieb, einzelne Tiere oder einzelne Flächen, für die gebunden: an diese Flächen oder Tiere gebundene - Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen Verpflichtungen eingegangen wurden, kann die - Tierschutzmaßnahme Verpflichtung durch den neuen Verfügungs- berechtigten im Rahmen einer entsprechenden ÖPUL- Jährliche Abgangstoleranz: Maßnahme weitergeführt werden oder auslaufen, ohne Die Verringerung von mit einer Verpflichtung belegten dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Flächen in Folge der Aufgabe oder Änderung der Rückzahlung gefordert wird. landwirtschaftlichen Nutzung ohne Weiterführung der Verpflichtung ist in folgendem Ausmaß zulässig: 4.12 BESONDERE BZW. - jährlich bis zu 5 %, FLÄCHENVERÄNDERNDE - jedoch höchstens 5,00 ha, UMSTÄNDE - in jedem Fall jedoch (= unabhängig von der Obergrenze 5 %) bis 0,50 ha Höhere Gewalt bzw. besondere Umstände: Die AMA kann Fälle Höherer Gewalt oder besondere Als Bezugsbasis für die Berechnung der 5 % gilt das Umstände anerkennen. Fälle Höherer Gewalt oder Ausmaß der mit der Verpflichtung belegten Fläche des besondere Umstände müssen jedoch innerhalb von 15 Vorjahres. Bei Überschreitung dieser Grenzen besteht Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der für betroffene Flächen eine Rückzahlungs- Förderungswerber hierzu in der Lage ist, an die AMA verpflichtung. mit entsprechenden Nachweisen schriftlich gemeldet werden. Als Höhere Gewalt können unter anderem Folgende Änderung der Nutzung ist zulässig: folgende Gründe anerkannt werden: - Umwandlung von Ackerflächen, - Tod des Betriebsinhabers Spezialkulturflächen oder Weinflächen in - Länger andauernde Berufsunfähigkeit des Dauergrünlandflächen. Betriebsinhabers - Umwandlung von Dauergrünlandflächen in - Schwere Naturkatastrophe, die die Almflächen und Teilnahme im Rahmen der landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs Maßnahme „Alpung und Behirtung“. erheblich in Mitleidenschaft zieht ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014 www.eama.at - Seite 11 - www.ama.at
- Unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden - Mehrfachantrags-Flächen oder der dafür sonst Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des vorgesehenen Meldung erfolgt. Tierbestandes des Betriebsinhabers Im Jahr der Nichteinhaltung wird grundsätzlich keine Prämie gewährt. Abweichend davon ist eine weitere Dauerhafte flächenverändernde oder Förderungsgewährung im jeweiligen Jahr dann bewirtschaftungsverändernde Umstände: möglich, wenn alle Bedingungen auf den geänderten Bei dauerhaft flächenverändernden oder Flächen (z.B. neu zugeteilte Flächen im Rahmen von bewirtschaftungsverändernden Umständen, auf die der Bodenordnungsverfahren) eingehalten werden. Förderungswerber keinen Einfluss hat und die nicht auf seinen Antrag oder seine Initiative eintreten Spezielle Festlegungen: (veterinärbehördliche Anordnungen, verpflichtende In Ergänzung zu den Regelungen hinsichtlich Rodung wegen Feuerbrand, verordnete Maßnahmen flächenverändernder oder bewirtschaftungsverändern- zur Maikäferbekämpfung) und welche die Einhaltung der Umstände, wonach der Förderungswerber keinen der Verpflichtungen dauerhaft unmöglich machen, Einfluss hat und die nicht auf seinen Antrag oder seine kann die AMA die Verpflichtung auf den betroffenen Initiative eintreten (insbesondere wenn zu befürchten Flächen vorzeitig beenden und von einer Rück- ist, dass sich Schadorganismen in Gefahr drohender forderung bereits gewährter Mittel Abstand nehmen, Weise vermehren) können vom BMLFUW mit wenn die verändernden Umstände dem allgemeiner Wirkung (Erlass) spezielle Festlegungen Förderungswerber zum Zeitpunkt der Eingehung der getroffen werden. Verpflichtung noch nicht bekannt sein konnten und die vorgesehene Meldung im Rahmen des Genehmigte Versuchsflächen: Mehrfachantrags-Flächen oder spätestens mit der Bei Nichteinhaltung von Förderungsvoraussetzungen Sachverhaltserhebung zur Verpflichtungsüberprüfung im Rahmen von der AMA genehmigten Versuchen für erfolgt. wissenschaftliche Zwecke sind alle betroffenen Flächen im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen mit Vorübergehende flächenverändernde oder gesonderter Codierung zu beantragen. Für diese bewirtschaftungsverändernde Umstände: Flächen werden im laufenden Jahr keine Prämien Bei vorübergehend flächenverändernden oder gewährt. bewirtschaftungsverändernden Umständen, auf die der Förderungswerber keinen Einfluss hat und die nicht auf 4.13 PRÄMIENFÄHIGER FLÄCHEN- seinen Antrag oder seine Initiative eintreten (z.B. ZUGANG WÄHREND DES Grundstückszusammenlegungsverfahren, von der ABB VERPFLICHTUNGSZEITRAUMES begleitete freiwillige Nutzungstäusche, oder sonstige öffentliche Bodenordnungsverfahren, vorübergehende Als Flächenzugang gelten Flächen, die im Flächennutzung im öffentlichen Interesse, Zerstörung vorhergehenden Antragsjahr nicht mit der gleichen der Fläche durch Hochwasser oder Mure und Verpflichtung belegt waren. Als Flächenzugang gilt Nichtnutzung über ein ganzes Jahr vor nicht die Übernahme von Flächen, die bereits vor Wiederinstandsetzung, verordnete Maßnahmen zur Übernahme mit der gleichen Verpflichtung belegt Maikäferbekämpfung) und welche die Einhaltung der waren und hinsichtlich derer die Verpflichtung Verpflichtungen vorübergehend unmöglich machen weitergeführt wird. oder die Lage der Flächen verändern, kann die AMA von einer Rückforderung bereits gewährter Mittel Abstand nehmen, wenn die verändernden Umstände dem Förderungswerber zum Zeitpunkt der Eingehung der Verpflichtung noch nicht bekannt sein konnten und die vorgesehene Meldung im Rahmen des ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014 www.eama.at - Seite 12 - www.ama.at
Bei den Maßnahmen führt. Hierzu ist die Abgabe eines - Biologische Wirtschaftsweise Maßnahmenübernahmeformulars erforderlich. In - Biologische Wirtschaftsweise - Teilbetrieb diesen Fällen ersetzt dieses Formular („ÖPUL 2015 - - Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Maßnahmenübernahme“) den Herbstantrag. Die Bewirtschaftung Beurteilung und Genehmigung der Maßnahmen- - Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel übernahme erfolgt durch die AMA. - Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün - Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen 4.15 ART UND AUSMAß DER - Verzicht auf Insektizide bei Wein und Hopfen FÖRDERUNG - Verzicht auf Herbizide bei Wein und Hopfen - Silageverzicht - Grünland - Mahd von Steilflächen Die Förderung wird in Form von jährlichen Prämien - Mahd von Bergmähdern gewährt. Die Höhe der Förderung je Fördereinheit und - Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen Maßnahme kann dem Kapitel 6 (Prämiensätze im - Vorbeugender Grundwasserschutz auf ÖPUL 2015) entnommen werden. Grünlandflächen - Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter 4.15.1 Förderobergrenzen Ackerflächen - Vorbeugender Oberflächengewässerschutz auf Im ÖPUL 2015 gelten folgende Förderobergrenzen pro Ackerflächen Hektar: - Naturschutz sind die Flächenzugänge im Verpflichtungszeitraum im Fläche EUR/ha folgenden Ausmaß förderbar: Acker bei Teilnahme an 700 „Naturschutz“ * Jahr des Ausmaß der Förderbarkeit in allen anderen Fällen 600 Flächenzuganges Grünland bei Teilnahme an 900 2016 zur Gänze „Naturschutz“ * 2017 - 2019 im Ausmaß von 50 % auf Basis der bei Teilnahme an 800 landwirtschaftlichen Nutzfläche „Mahd von des Antragsjahres 2016, wobei eine Steilflächen“ (Steilstufe ab 50 %) und „Mahd Vergrößerung um bis zu 5,00 ha in von Bergmähdern“ jedem Fall zulässig ist in allen anderen Fällen 600 2020 nicht prämienfähig Dauerkulturen 1.400 inkl. Flächen im 4.14 MAßNAHMENÜBERNAHME geschützten Anbau Mit einer Verpflichtung belegte Flächen können nach * im Falle einer Teilnahme an „Weiterführung 20- dem Termin für die Abgabe des Herbstantrages, jedoch jähriger Verpflichtungen (K20)“ wird die spätestens bis zum Ende der Nachreichfrist für die Prämienobergrenze auf 900 Euro/ha erhöht Abgabe des Mehrfachantrages-Flächen (bei der In Bezug auf Förderobergrenzen pro GVE gelten Maßnahme „Alpung und Behirtung“ bis zum Ende der gesonderte Bestimmungen. Frist für die Abgabe der Almauftriebsliste) im Übernahmejahr von einem anderen Bewirtschafter für die Restlaufzeit übernommen werden, wenn dies nicht zu einer Ausweitung der Verpflichtung auf andere Flächen um mehr als 50 % der übernommenen Fläche ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014 www.eama.at - Seite 13 - www.ama.at
4.15.2 Modulation keine ÖPUL-Prämiengewährung. Dies betrifft folgende Flächen: Das Prämienausmaß aller Maßnahmen wird in - Flächen mit angelegten Begrünungen gemäß den Abhängigkeit der gesamten bewirtschafteten Varianten 1 bis 5 der Maßnahme „Begrünung von landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) des Betriebes Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ sowie der reduziert („moduliert“). Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ Das Prämienausmaß reduziert sich in Abhängigkeit der - Flächen im Rahmen der Maßnahme Betriebsgröße folgendermaßen: „Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter Acker- flächen“ Ausmaß der LN % der Prämie - Flächen im Rahmen der Maßnahme „Vorbeugender bis zum 100. ha 100,00 % Oberflächengewässerschutz auf Ackerflächen“ über dem 100. ha bis zum 90,00 % - stillgelegte Flächen im Rahmen der Maßnahme 300. ha „Naturschutz“ über dem 300. ha bis zum 85,00 % 1.000 ha 4.15.4 Budgetrahmen über dem 1.000 ha 75,00 % In einer nationalen Finanztabelle ist für die ÖPUL- 4.15.3 Kombinationen, Kumulationen Bereiche - Agrarumwelt und Klima Kombinationen: - Biologische Wirtschaftsweise Die Fälle, in denen es zulässig ist, hinsichtlich einer - Tierschutz Fördereinheit (Fläche, Tiere) oder des ganzen Betriebes eine Fördersumme für die Förderperiode bis 2020 an mehreren Maßnahmen teilzunehmen und Prämien festgelegt. Wird die Fördersumme überschritten, ist dafür zu erhalten, sind in der Kombinationstabelle des eine einmalige Prämienreduktion je Artikel im Ausmaß ÖPUL 2015 (siehe Kapitel 7) zusammengefasst. Die in von max. 10 % oder eine zusätzliche Modulation aller jener Tabelle dargestellten Kombinationen beziehen Maßnahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme, sich auf die Kumulation von Prämien auf der einzelnen der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ oder Fläche. Unbeschadet davon kann auch eine betriebliche der „Tierschutzmaßnahme“ möglich. Eine solche Teilnahme an mehreren, nicht auf der Einzelfläche Prämienreduktion würde ab Änderung der kombinierbaren Maßnahmen erfolgen. Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 bis Laufzeitende (2020) gelten. Kumulationen: Werden Leistungen aus einem anderen Titel mit Geldern der öffentlichen Hand (z.B. Naturschutz) gefördert, ist dieselbe Leistung im ÖPUL nicht förderbar. Abgrenzung zu im Rahmen der „Ökozahlung“ angelegten „Ökologischen Vorrangflächen“: Werden Flächen gleichzeitig als Ökologische Vorrangflächen zur Erfüllung der Bestimmungen für die „Ökozahlung“ gemäß den entsprechenden EU- Regelungen verwendet, so erfolgt auf diesen Flächen ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014 www.eama.at - Seite 14 - www.ama.at
4.16 LAUFENDE VERPFLICHTUNGEN 4.17 UMSETZUNG DER FAUNA-FLORA- AUS VORGÄNGERPROGRAMMEN HABITAT (FFH)- BZW. (K20) VOGELSCHUTZ-RICHTLINIE Laufende Verpflichtungen mit 20-jähriger Laufzeit aus Flächen spezieller Lebensraumtypen (z. B. „Alpine und bisherigen ÖPUL-Programmen können unter subalpine Kalkrasen”, „Pannonische Salzsteppen und Einhaltung der in den jeweiligen Programmen Salzwiesen”, „Subpannonische Steppen-Trockenrasen” geltenden Verpflichtungen (Auflagen, Laufzeit und oder „Kalkreiche Niedermoore”) müssen mindestens Prämien), jedoch zu den gemäß der Sonderrichtlinie einmal genutzt, dürfen jedoch max. zweimal gemäht ÖPUL 2015 geltenden Rahmenbedingungen fortgeführt werden. Eine Beweidung ist nur in jenem Ausmaß werden. zulässig, das den Ansprüchen der angeführten Lebensraumtypen entspricht. Wenn die K20-Flächen im Herbst 2014 weiterhin vom teilnehmenden Betrieb nach den geltenden 4.18 ÜBERPRÜFUNGUNGSKLAUSEL Bedingungen bewirtschaftet werden, muss im Rahmen NACH ART. 48 DER VERORDNUNG des Herbstantrages 2014 die Maßnahme (EU) NR. 1305/2013 „Weiterführung 20-jähriger Verpflichtungen (K20)“ bis spätestens 15. Dezember 2014 beantragt werden. Bei einer Weitergabe von bisher beantragten Bei Änderungen des verbindlichen Rechtsrahmens, die K20-Feldstücken an einen anderen Bewirtschafter wäre eine Änderung von Verpflichtungen oder der die Weiterführung dieser Maßnahme vom neuen Prämienhöhe laut Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 Bewirtschafter (mittels Herbstantrag 2014 bzw. mittels erfordern, steht es dem Förderungswerber frei, die Maßnahmenübernahme) zu beantragen. Erfolgt dies Zustimmung zu der dadurch erforderlichen nicht, ist in der Regel eine Rückforderung bis Vertragsanpassung nicht zu erteilen. In diesem Fall Verpflichtungsbeginn die Folge. endet der ursprüngliche Vertrag, ohne dass für die Vergangenheit Rückforderungen wegen Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die betroffenen Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer entstehen. K20-Flächen in die ÖPUL 2015-Maßnahme Davon unbeschadet bleiben Rückforderungsansprüche, „Naturschutz“ einzubringen. Dazu wäre die zuständige die während des tatsächlichen Vertragszeitraumes aus Naturschutzabteilung der jeweiligen Landesregierung anderen Gründen gesetzt wurden. einzubinden. ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014 www.eama.at - Seite 15 - www.ama.at
4.19 AUFBEWAHRUNGSPFLICHT UND DIE WICHTIGSTEN UNTERLAGEN Im Rahmen des ÖPUL 2015 verpflichtet sich der Förderungswerber, alle für die Förderung relevanten Aufzeichnungen und Unterlagen 10 Jahre gerechnet ab Ende des letzten Jahres der Verpflichtung sicher und überprüfbar aufzubewahren. Aufzeichnungen, Bestätigungen, Bestandesverzeichnisse, Untersuchungsergebnisse, Grundstücksverzeichnis, Hofkarte, Pachtverträge, Skizzen, Einkaufs- und Verkaufsbelege etc. sind wichtige Bestandteile von Vor-Ort-Kontrollen. Nachstehend die wichtigsten Aufzeichnungen, Belege und Unterlagen mit den jeweiligen Maßnahmen: Maßnahme Verpflichtende Aufzeichnungen, Belege, Unterlagen Biologische Wirtschaftsweise Schulungsnachweis Kontrollvertrag, Zertifikate Aufzeichnungen über Ursprung, Art, Menge und Verwendung aller Betriebsmittel Aufzeichnungen über Art, Menge und Abnehmer der verkauften Erzeugnisse Aufzeichnungen über Arzneimitteleinsatz, Tierarztbestätigungen Bestätigung der Kontrollstelle bei Grundfutterzukauf, Spurenelement- und Vitaminpräparaten, Düngerzukauf Kontrollvertrag bei mitgenutzten Weideflächen Schlagbezogene Aufzeichnungen in der Option Nützlingseinsatz im geschützten Anbau Teichbuch in der Option Teiche Genehmigung der Verwendung von ungebeiztem, konventionellem Saatgut Umweltgerechte und Schulungsnachweis biodiversitätsfördernde Schlagbezogene Aufzeichnungen in der Option Nützlingseinsatz im Bewirtschaftung geschützten Anbau Teichbuch in der Option Teiche Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen Betriebliche Aufzeichnungen Begrünung von Ackerflächen - Saatgutrechnungen bei Grünschnittroggen und Wintererbse Zwischenfruchtanbau Begrünung von Ackerflächen - Vorgesehene schlagbezogene Aufzeichnungen System Immergrün Alpung und Behirtung Schulungsnachweis in der Option Behirtungszuschlag Vorbeugender Grundwasserschutz Vorgesehene Aufzeichnungen auf Ackerflächen Schulungsnachweis Bodenuntersuchungsergebnisse Vorbeugender Grundwasserschutz Vorgesehene Aufzeichnungen auf Grünlandflächen Schulungsnachweis Bodenuntersuchungsergebnisse Bodennahe Ausbringung von Aufzeichnungen über die ausgebrachten Mengen flüssigen Wirtschaftsdüngern und Rechnungen über die Ausbringung, wenn diese durch Dritte erledigt Biogasgülle wurde Zusammensetzungsnachweis bei Biogasgülle Erhaltung gefährdeter Bestätigung und Meldungen siehe Maßnahme Nutztierrassen Anbau seltener landwirtschaftlicher Sortennachweise für jedes Anbaujahr: Ankaufsbestätigungen, Kulturpflanzen Saatgutetiketten bei zertifiziertem oder Standardsaatgut, Bezugsrechnungen, Aufzeichnungen über Nachbau Naturschutz Projektbestätigung Bestätigungen, Aufzeichnungen, Belege und Unterlagen, die in der Projektbestätigung gefordert werden Tierschutz Dokumentation der Weidehaltung ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014 www.eama.at - Seite 16 - www.ama.at
5 DIE MAßNAHMEN DES punktförmige LSE). Ausgenommen von der ÖPUL 2015 Erhaltungsverpflichtung sind LSE auf Almen, Hutweiden sowie auf Flächen im geschützten Anbau und auf Teichflächen. 5.1 BIOLOGISCHE WIRTSCHAFTSWEISE Flächige Landschaftselemente sind: o Feldgehölz/Baum-/Gebüschgruppe Die Förderungsvoraussetzungen sind auf der gesamten o Hecke/Ufergehölz landwirtschaftlichen Betriebsfläche (ohne Almen) und in der Nutztierhaltung (ausgenommen Pferde, o Graben/Uferrandstreifen Eigenbedarfstiere und Streichelzoo gemäß der weiter o Rain/Böschung/Trockensteinmauer unten aufgeführten Definition der „Sonder- o Steinriegel/Steinhage bestimmungen“) einzuhalten. o Tümpel Unter Erhaltung und naturverträglichem Umgang mit flächigen Landschaftselementen wird Folgendes Förderungsvoraussetzungen: verstanden: - Anerkennung als Biobetrieb durch den o Verbot der Entfernung und Zerstörung von Landeshauptmann (Lebensmittelbehörde) gemäß Landschaftselementen. EU-Verordnung 834/2007 und Vertrag mit einer o Erhaltung der Anzahl der flächigen Bio-Kontrollstelle spätestens ab 1. Jänner des 1. Landschaftselemente, Verbot der Rodung von Jahres des Verpflichtungszeitraumes. Ein Wechsel Gehölzpflanzen, Verbot der Verrohrung und der Kontrollstelle (der Kontrollverträge) hat Zuschüttung von Klein- und Kleinstgewässern jedenfalls ohne zeitliche Unterbrechung zwischen und Gräben, kein Ausgraben von Wurzelstöcken den zwei Verträgen zu erfolgen. bei Gehölzen, die auf Stock gesetzt werden können, kein Abbrennen von Böschungen und - Einhaltung der Bestimmungen der EU-Bio- Gehölzbeständen (ausgenommen das Abbrennen Verordnung betreffend Kauf, Lagerung und von Räumhaufen abseits von Wurzelstöcken und Verwendung von Betriebsmitteln (Pflanzenschutz-, innerhalb der gesetzlich erlaubten Regelungen), Dünge- und Futtermittel, Saatgut, keine Geländekorrekturen im Bereich der Desinfektionsmittel für den Stall) sowie Tierhaltung Landschaftselemente (Aufschüttungen, (Stallfläche, Auslauf), Tierarzneimittel und der Abgrabungen, Nivellierungen) und Verbot der ergänzenden nationalen Vorschriften Anwendung sonstiger aktiver Maßnahmen, die (Österreichisches Lebensmittelbuch Codexkapitel zu einer Verringerung des Flächenausmaßes der A8). Landschaftselemente führen. o Die Größe, Lage und Struktur aller flächigen - Erhaltung und naturverträglicher Umgang mit Landschaftselemente dürfen im Einvernehmen flächigen und punktförmigen Landschaftselementen mit den für den Naturschutz zuständigen Stellen (LSE), die in der Verfügungsgewalt des des Landes verändert werden. Das Förderungswerbers stehen. Hierzu gilt Folgendes: Einvernehmen ist vom Förderungswerber vor der Betroffen sind folgende, auf oder max. 5 m neben Durchführung der landschaftsverändernden landwirtschaftlich genutzten Flächen befindliche, in Maßnahme schriftlich einzuholen und am der Verfügungsgewalt des Betriebes stehende sowie Betrieb aufzubewahren. Von der im LSE-Layer gemäß INVEKOS-GIS-Verordnung Einvernehmens-verpflichtung ausgenommen erfasste flächige und punktförmige Landschafts- sind ordnungsgemäße Pflegemaßnahmen (z.B. elemente. Förderfähig sind nur LSE, die nicht Teil Zurückschneiden, auf Stock setzen) sofern die der beihilfefähigen Fläche sind (ausgenommen bewachsene Fläche nicht verändert wird. ÖPUL 2015 Herbstantrag 2014 – Stand 01.08.2014 www.eama.at - Seite 17 - www.ama.at
Sie können auch lesen