R+V Krankenversicherung AG - R+V Krankenversicherung AG: Beitragsanpassung und vorläufige Zahlen zur Sozialversicherung ab 01.01.2022 - Maklerportal

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R+V Krankenversicherung AG

R+V Krankenversicherung AG: Beitragsanpassung und vorläufige Zahlen zur
Sozialversicherung ab 01.01.2022

Beitragsanpassung
Die Beitragsanpassung (BAP) zum 01.01.2022 ist erfreulicherweise insgesamt wieder sehr moderat. Viele
Tarife werden gar nicht angepasst. Nur in wenigen Tarifen steigen die Beiträge etwas stärker, u. a. auch
deswegen, weil die letzte Anpassung mehrere Jahre zurückliegt. Eine Ausnahme bildet die
Pflegezusatzversicherung, die zum größten Teil erneut angepasst werden muss.

Die Corona-Pandemie wirkt sich nicht auf die BAP zum 01.01.2022 aus, da grundsätzlich nur Änderungen
in den Leistungsausgaben maßgeblich sind, die von Dauer sind. Somit wurden vorübergehende
Verwerfungen durch die Corona-Pandemie herausgerechnet.

Die vorläufigen Neugeschäftsbeiträge für Kranken-Voll, Kranken-Zusatz und Pflege-Zusatz finden Sie im
Maklerportal. Die endgültige Abstimmung mit dem unabhängigen Treuhänder ist für diese Tarife noch
nicht erfolgt!

Beitragsanpassung in den Tarifen mit Alterungsrückstellung
Die nachfolgenden Aussagen betreffen überwiegend das Neugeschäft. Es gilt aber: Bleiben die Beiträge
im Neuzugang konstant, gilt das grundsätzlich auch für den Bestand. Bei Beitragssenkungen und
Beitragserhöhungen verhält es sich tendenziell genauso. Erhöhungen im Bestand werden jedoch durch
den Einsatz von RfB-Mitteln abgemildert, zum Teil sogar auf null limitiert.

a. R+V-GesundheitsKonzept AGIL
Vorweg eine positive Botschaft: Der Trend moderater Beitragsanpassungen hält an und festigt die sehr
gute Wettbewerbsfähigkeit in unserer Vollversicherung.

Bei Erwachsenen kommt es mit Ausnahme der Tarife AGIL classic pro mit 480 EUR Selbstbeteiligung
(CP1U), AGIL premium ohne und mit 1.920 EUR Selbstbeteiligung (TN0U und TN3U) zu einer BAP,
allerdings unterm Strich mit recht moderaten Erhöhungen (z. T. sind sogar leichte Senkungen möglich).
So liegt die maximale Steigerung in fünf von neun angepassten Tarifen unter 5 Prozent. Eine jährliche
Anpassung von 5 Prozent ist absolut marktüblich und wird generell als beitragsstabil bezeichnet.
Die höchste Anpassung (aber immer noch im einstelligen Prozentbereich) im Tarif AGIL classic pro ohne
Selbstbeteiligung (CP0U) resultiert daraus, dass im letzten Jahr nicht angepasst werden konnte und es
somit zu einem Nachholeffekt kommt.

Bei Kindern kommt es in sieben der zwölf Tarife zu keiner BAP. Und bei den angepassten Tarifen AGIL
classic pro ohne und mit 480 EUR Selbstbeteiligung (CP0U und CP1U) sowie AGIL comfort mit 960 EUR
Selbstbeteiligung (MP2U) liegt die maximale Erhöhung unter 5 Prozent, in den Tarifen AGIL classic pro
mit 960 EUR (CP2U) und AGIL premium ohne Selbstbeteiligung (TN0U) knapp unter 6 Prozent. Auch bei
Kindern kommt es in einigen Tarifen z. T. sogar zu Beitragssenkungen.

Sehr positiv und durchaus nicht selbstverständlich:
Die Selbstbehalte und die Prozentsätze für die Anwartschaftsversicherung bleiben erneut
unverändert!

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b. R+V-BeihilfeKonzept
Zu Beginn die schöne Nachricht: Es kommt hier zu keinerlei Beitragserhöhungen.
Sowohl in den Grund- als auch in den Ergänzungstarifen bleiben die Beiträge für Erwachsene und
Beamtenanwärter konstant, in den stationären Wahlleistungstarifen werden sie sogar gesenkt.
Für Kinder kommt es in keinem Tarif zu einer BAP.

Die ausgezeichnete Beitragsentwicklung in unserem R+V-BeihilfeKonzept setzt
sich fort und ist neben unseren Top-Leistungen ein weiterer ganz wichtiger Pluspunkt aus Kundensicht.
Somit können wir unsere bereits hervorragende Wettbewerbsposition noch weiter verbessern!

c. R+V-GesundheitsKonzept ELAN
Einleitend auf den Punkt gebracht: Überwiegend Beitragssenkungen oder konstante Beiträge.
Bei Erwachsenen kommt es nur in den Tarifen Blick + Check classic (BC3U), NaturMedizin (N1U), Zahn
premium (Z1U), Zahn comfort (Z2U) und Mitglieder premium (M1U) zu Beitragserhöhungen – mehrheitlich
zu sehr niedrigen. Alle übrigen Tarife bleiben entweder beitragsstabil oder erhalten Beitragssenkungen,
wobei Letztere überwiegen.
Bei Kindern kommt es nur im Tarif Kostenerstattung ambulant (AGU) zu einer geringfügigen
Beitragserhöhung. Bei den restlichen Tarifen kommt es in gleichen Teilen entweder zu keiner Anpassung
oder fast ausnahmslos zu einer deutlichen Beitragssenkung.

d. Tage-/Monatsgelder
Krankentagegeld (Tarife TE..)
Keine BAP

Krankenhaustagegeld (10U)
Keine BAP

Pflegezusatzversicherungen (PZV)
In der ungeförderten PZV kommt es zum 01.01.2022 für Erwachsene bzw. Männer und Frauen zu einer
erneuten höheren BAP in sämtlichen Tarifen, außer in den Tarifen PflegeVorsorge cash (PE),
MitgliederPflege cash (PEM) sowie für Männer im Tarif Pflege premium (PK).
Für Kinder kommt es lediglich in den Tarifen PT(U), und Pflege premium (PK(U)) zu einer geringen BAP.
Im staatlich geförderten R+V-Pflege FörderBahr (Tarif PKB) kommt es sowohl für Erwachsene als auch
für Kinder zu deutlicheren Erhöhungen.
Gründe hierfür sind überwiegend die erneute Absenkung des Rechnungszinses wegen der anhaltenden
Niedrigzinsphase sowie der Anstieg der Leistungsausgaben infolge gestiegener
Pflegewahrscheinlichkeiten.

e. Besondere Vereinbarung zur Beitragsentlastung im Alter
Bei WBETU kommt es zu einer Beitragserhöhung, bei BETU bleiben die Beiträge weiter stabil.

f. Private Pflegepflichtversicherung (PPV)
In der privaten Pflegepflichtversicherung kommt es zum 01.01.2022 zu keiner BAP.

Voraussichtlich wird jedoch für das Jahr 2022 ein befristeter Corona-Sonderzuschlag erhoben. Dieser
wurde vom Gesetzgeber mit dem neuen § 110a SGB XI im Rahmen des
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) eingeführt und dient dem Ausgleich
pandemiebedingter Mehraufwendungen in der Pflege, an denen sich auch die PKV nach dem mit dem
Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) geänderten § 150 Abs. 4 S.5 SGB XI
beteiligt (auch bekannt als „Pflegerettungsschirm“).

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Der Zuschlag beläuft sich für Normalversicherte (PPN) auf 3,40 EUR, für Beihilfeberechtigte (PPB) auf
7,30 EUR pro Monat. Der höhere Betrag für Beihilfeberechtigte resultiert aus der größeren Anzahl der
Empfänger von Pflegeleistungen bei dieser Kundengruppe.

Der Corona-Sonderzuschlag ist nicht in den Beitragstabellen berücksichtigt. Zu zahlen ist er auf alle
PPVen mit Ausnahme der kleinen Anwartschaft. Der Zuschlag ist auch dann in voller Höhe zu zahlen,
wenn eine Höchstbeitragslimitierung besteht. Er ist steuerlich abzugsfähig und wird auch vom Arbeitgeber
zusätzlich zum bisherigen Beitrag bis zum halben Höchstbeitrag bezuschusst.

Den Zuschlag nicht zahlen müssen
•     beitragsfrei versicherte Kinder (wird automatisch berücksichtigt)
•     Bezieher von ALG I oder ALG II
•     Personen, die allein durch Zahlung des Zuschlags hilfebedürftig nach SGB II würden.

ALG Bezieher und Personen, die durch Zahlung des Zuschlags hilfebedürftig würden, müssen ab
01.01.2022 für die Befreiung einen Nachweis über den ALG Bezug bzw. eine Bescheinigung der für sie
zuständigen Arbeitsagentur oder des Jobcenters vorlegen, damit der Zuschlag entfallen kann.

In der PPV wird sich der Höchstbeitrag voraussichtlich nicht ändern. Laut den vorläufigen Zahlen zur
Sozialversicherung bleibt die Beitragsbemessungsgrenze in 2022 wohl konstant.

g. Wesentliche Gründe für die BAP
Höhere Leistungsausgaben:
In einigen Tarifen haben eine gestiegene Leistungsinanspruchnahme sowie steigende Kosten im
Gesundheitswesen zu höheren Leistungsausgaben geführt. Dies wird auch durch Beobachtungen in der
PKV-Branche bestätigt: So stiegen in 2019 die Ausgaben für die Krankenversicherung um 4,3 Prozent
gegenüber dem Vorjahr. Steigerungsraten für das Jahr 2020 stehen vom PKV-Verband noch nicht zur
Verfügung und werden voraussichtlich im Zahlenbericht 2020 genannt, der jährlich im Dezember des
Folgejahres veröffentlicht wird.

Von diesen Änderungen, zum Beispiel bedingt durch neue Behandlungsverfahren oder den Einsatz
modernster medizinischer Geräte, ist auch die R+V Krankenversicherung AG betroffen.

Hinzu kommt, dass bereits in den Vorjahren Steigerungen bei den Leistungsausgaben beobachtet
wurden. In Tarifen bzw. Beobachtungseinheiten, die zum 01.01.2021 nicht angepasst wurden, muss auch
die Steigerung der jeweiligen vergangenen Jahre noch entsprechend nachgeholt werden, z. B. Männer im
Tarif A% (keine Anpassung seit 2016) oder Männer in den Tarifen A100, PA0, PA1, AGIL classic ohne
Selbstbeteiligung (EP0) und Frauen in dem Tarif BSN (jeweils keine Anpassung seit 2017) sowie Männer
in dem Tarif S% und Frauen in den Tarifen AGIL comfort ohne und mit 960 EUR Selbstbeteiligung (MP0
und MP2) (jeweils keine Anpassung seit 2018). In den für das Neugeschäft relevanten Tarifen kommt es
z. B. bei Erwachsenen im Tarif AGIL classic pro ohne Selbstbeteiligung (CP0U) (keine Anpassung seit
2020) zu Nachholeffekten.

Neue Sterbetafel PKV
In den anzupassenden Tarifen wird gleichzeitig die neue Sterbetafel PKV 2022 eingesetzt, die aus der
erneut gestiegenen Lebenserwartung resultiert. Liegt einem Tarif bisher eine ältere Sterbetafel als PKV
2021 zugrunde (insbesondere, wenn längere Zeit keine BAP erfolgte), so sind die Auswirkungen auf die
Beiträge etwas höher.

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Rechnungszins
Rechnungszins zu senken. In allen Tarifen bzw. Beobachtungseinheiten, die zum 01.01.2022 angepasst
werden, wird der bisherige Rechnungszins reduziert. Die Auswirkungen auf die Beiträge sind abhängig
von Tarif, Alter sowie in Bisex-Tarifen auch vom Geschlecht und können daher nicht pauschal angegeben
werden. Zudem kann es zu einer Kumulation von Effekten aus der Rechnungszinssenkung kommen,
sofern die letzte BAP länger zurückliegt.

BAP in den verkaufsoffenen Tarifen ohne Alterungsrückstellung

Besonders erfreulich ist, dass alle Beiträge der für den Neuzugang geöffneten Tarife ohne
Alterungsrückstellung unverändert bleiben, d. h. für die
•      F-Tarife (R+V-GesundheitsKonzept PROFIL)
•      ZahnVorsorge (Tarif ZV)
•      Auslandsreise-Krankenversicherungen
       o      Tarif JR (Blockpolice)
       o      FernWeh für Einzelpersonen (ARED) und FernWeh Familie (ARFD)

Antragsaufnahme
Versicherungsbeginne in 2021
Es sind weiterhin die Neugeschäftsbeiträge für das Kalenderjahr 2021 einzutragen.
Die Antragsteller müssen ab sofort mit folgendem Vermerk in Papieranträgen über eine bevorstehende
BAP zum 01.01.2022 informiert werden:

„Auf die Beitragsanpassung zum 01.01.2022 wurde ich hingewiesen.“

Dieser Hinweis ist immer dann aufzunehmen, wenn Tarife beantragt werden, in denen es zu einer
Beitragserhöhung kommt.

Wird auch eine private Pflegepflichtversicherung beantragt, ist tarifabhängig (PPN/PPB) zusätzlich
Folgendes zu vermerken:

„Auf den für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2022 zu zahlenden gesetzlichen Corona-Sonderzuschlag
von 3,40 EUR/7,30 EUR monatlich in der privaten Pflegepflichtversicherung wurde ich
hingewiesen.“

Bei Anträgen über R+V CONNECT sind die Vermerke ausschließlich in das Beratungsprotokoll
aufzunehmen und dürfen keinesfalls handschriftlich nachgetragen werden.

Versicherungsbeginne in 2022
In den Papieranträgen müssen die neuen Beiträge genannt werden. Bei der elektronischen Aufnahme des
Antrags über R+V CONNECT werden automatisch die neuen Beiträge berücksichtigt.

Die Policierung erfolgt auf Basis der neuen Rechnungsgrundlagen.

Wichtig: Wann und wie erfolgt die Umsetzung des Corona-Zuschlags in R+V CONNECT?
Der Corona-Zuschlag ist aktuell nicht in R+V CONNECT hinterlegt. Daher ist weiterhin der oben genannte
Hinweis zur Pflegepflichtversicherung aufzunehmen.
Ab dem 06.11.2021 wird der Zuschlag mit einem Hinweis ausgewiesen, aber nicht in den Tarif- und
Gesamtbeitrag eingerechnet. Ab diesem Zeitpunkt kann daher auf den oben genannten Hinweis zur
Pflegepflichtversicherung verzichtet werden.

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Im Makler-Tarifrechner wird der Corona-Zuschlag im Laufe des Novembers eingeführt. Auch hier wird er
im Vorschlagsdruck ausgewiesen, jedoch nicht in den Tarif- und Gesamtbeitrag eingerechnet.

Betroffene Kunden werden ab Mitte November über die Anpassung der Beiträge zum 01.01.2022
informiert.

Vorläufige Zahlen zur Sozialversicherung
Der PKV-Verband hat die vorläufigen Zahlen in der Sozialversicherung für das Jahr 2022
bekanntgegeben.

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