RECRUITING HEUTE UND IM JAHR 2020 - FOCUS SESSION : Active Sourcing - Monster Recruiting ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
RECRUITING HEUTE UND IM JAHR 2020 FOCUS SESSION : Active Sourcing - Rechtliche Aspekte Florian Daniel, LL.M. Rechtsanwalt & Master of Laws | Medienrecht Fachanwalt | Gewerblicher Rechtsschutz multimediarechtler | Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz RA Florian Daniel, LL.M. (Medienrecht) & RA Florestan Goedings, LL.M. (Stellenbosch) Flemingstraße 11 | 10557 Berlin | T +49 (0)30 / 91 68 36 68 | F +49 (0)30 / 36 46 96 03 https://www.multimediarechtler.de
Rechtliche Aspekte beim Active Sourcing: • Datenschutzrecht • Persönlichkeitsrecht • Wettbewerbsrecht
Grundsatz: Recherche ist erlaubt! Nach potenziellen Mitarbeitern darf nicht nur in Berufsnetzwerken wie XING oder LinkedIN, sondern auch in Freizeitnetzwerken wie Facebook oder Twitter (= Privatsphäre) recherchiert werden. Auch das Anlegen von Kandidatenprofilen (= personenbezogene Daten) zu eigenen Zwecken wie der Personalbeschaffung ist zulässig, soweit die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen stammen. Der Betroffene ist über die Datenerhebung zu informieren,§ 33 Absatz 1 BDSG.
Kandidatenansprache = Werbung? „Werbung“ ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern, vgl. Art. 2 lit. a EU-Werberichtlinie 2006/114/EG. W E I T E S Verständnis von Werbung! Kandidatenansprache = Werbung!
Die Ansprache potenzieller Arbeitnehmer: • Die Übersendung einer E-Mail • Das postalische erfordert grundsätzlich die Anschreiben ist vorherige EINWILLIGUNG des Adressaten. grundsätzlich zulässig. • Die telefonische Profilbeschreibung oder sonstiger Beitrag enthält eine Äußerung Ansprache erfordert derart, dass der Adressat auf der Suche nach einer Arbeitsstelle ist. zumindest eine „mutmaßliche Empfehlung: Dokumentation entsprechender Einwilligung“. Kandidatenangaben, beispielsweise mittels Screenshots.
Social Media-Nachricht – erlaubt? Situation: SMN wird innerhalb eines (Sozialen) Netzwerks erstellt und verlässt dieses nicht. Die Frage, ob es sich bei einer SMN um eine Nachricht handelt, die über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickt wird, wurde bislang einer gerichtlichen Klärung nicht zugeführt. Soweit diese Frage innerhalb der Fachkreise überhaupt diskutiert wird, tendiert die Literaturmeinung aufgrund der vergleichbaren Interessenlage zu einer Gleichbehandlung von SMN und E-Mail. Konsequenz: Grundsätzlich ist die vorherige Einwilligung in die (werbliche) Ansprache erforderlich! Nur bei ausdrücklicher Bereitschaft des Kandidaten mit entsprechenden Anfragen einverstanden zu sein und einer zumutbaren Gestaltung der Anfrage kann diese im Einzelfall als zulässig erachtet werden. In derartigen Fällen ist dringend die Dokumentation entsprechender Kandidatenangaben zu empfehlen, beispielsweise mittels Bildschirmausdrucken/ Screenshots. AGB des jeweiligen Netzwerks sind zu beachten.
Mögliche Konsequenzen des Adressaten bei ungewollter Ansprache: • Beanstandung/ Abmahnung • Öffentlichkeit/ Imageschaden des Unternehmens • Meldung an Plattformbetreiber/ Accountsperrung • Meldung an Wettbewerbsverband • Meldung an Datenschutzbehörde
Lauterkeitsrechtlicher Grundsatz: Das Abwerben von Mitarbeitern/ Arbeitnehmern ist (grundsätzlich) ERLAUBT! Jeder Mitarbeiter hat das durch Artikel 12 Absatz 1 GG geschützte Recht der freien Wahl des Arbeitsplatzes. Freier Leistungswettbewerb = Unternehmen konkurrieren um Mitarbeiter: Es liegt gerade im Wesen des auch durch die Rechtsanwendung zu fördernden Leistungswettbewerbs, dass die Wettbewerber um Mitarbeiter konkurrieren und sich durch das Angebot vorteilhafter Arbeits- oder Vertragsbedingungen gute und im Verhältnis zur Konkurrenz bessere Mitarbeiter zu verschaffen. Es ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn unlautere Begleitumstände hinzukommen, insbesondere unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Zwecke verfolgt werden.
Direktansprache aus lauterkeitsrechtlicher Sicht: Die telefonische Direktansprache am Arbeitsplatz (Headhunting) ist zulässig, wenn sie sich auf das absolut notwendige Minimum der damit verbundenen Betriebsstörung beschränkt. ERLAUBT: Telefonischer Erstkontakt am Arbeitsplatz mit dem Ziel, das Interesse an einer neuen Stelle zu erfragen und diese kurz zu beschreiben. NICHT ERLAUBT: Ausdehnung des Gesprächs über eine knappe Stellenbeschreibung hinaus. Kandidat signalisiert, kein Interesse zu haben.
PROBLEM: Dauer des Gesprächs = willkürliche Grenzziehung Eine wenige Minuten überschreitende Gesprächsdauer ist ein Indiz dafür, dass der Personalberater bereits den ersten Kontakt in wettbewerbswidriger Weise, insbesondere zu einem unzulässigen Umwerben des Angerufenen, genutzt hat. Der Personalberater ist gehalten, nachdem er sich bekannt gemacht und der Zweck seines Anrufs mitgeteilt wurde, zunächst festzustellen, ob der Angerufene an einer Kontaktaufnahme als solcher und zu diesem Zeitpunkt Interesse hat. Nur wenn dies der Fall ist, darf er die in Rede stehende offene Stelle knapp umschreiben und, soweit das Interesse des Mitarbeiters danach fortbesteht, eine Kontaktmöglichkeit außerhalb des Arbeitsbereiches verabreden. Bei der Nutzung dienstlicher Telefoneinrichtungen ist nicht danach zu unterscheiden, ob Festnetz- oder Mobiltelefone angerufen werden.
BGH, Urt. v. 22.11.2007 – Direktansprache am Arbeitsplatz III Ein Personalberater, der bei einem ersten Telefongespräch, das er mit einem Arbeitnehmer eines Mitbewerbers seines Auftraggebers zur Personalsuche an dessen Arbeitsplatz führt, dem Arbeitnehmer Daten zu dessen Lebenslauf und bisherige Tätigkeiten vorhält, geht über das für eine erste Kontaktaufnahme Notwendige hinaus und handelt daher wettbewerbswidrig . Unzulässig ist es auch, wenn in einem Unternehmen angerufen wird, um dort durch Gespräche mit Mitarbeitern erst einmal herauszufinden, welcher Mitarbeiter in dem Unternehmen geeignet ist, eine offene Position in einem anderen Unternehmen zu besetzen. Das Abwerben von Mitarbeitern ist dann unlauter, wenn besondere Umstände, etwa die Verfolgung verwerflicher Zwecke oder die Anwendung verwerflicher Mittel und Methoden, hinzutreten.
Fallgruppen: • Verwendung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen • Verunglimpfung und Herabsetzung zum Zwecke der Abwerbung von Mitarbeitern • Verbreitung falscher Behauptungen zum Zwecke der Abwerbung von Mitarbeitern • Abwerben von Mitarbeitern durch Überrumpelung oder Ausübung eines unangemessenen unsachlichen Einflusses • Bedeutung des Mitarbeiterverlust für das betroffene Unternehmen Es spielt keine Rolle, welche Arbeitnehmer (z.B. Spezialisten oder Schlüsselkräfte) abgeworben werden, auch die Zahl der abgeworbenen Arbeitnehmer ist in der Regel unerheblich. Mithin hat ein Arbeitgeber keinen Anspruch darauf, den Bestand von Mitarbeitern in seinem Unternehmen zu erhalten. AUSNAHME: Behinderungsabsicht/ Übernahmecoup • Sonderfall: Täuschung über die „Verfügbarkeit der Ware“
• Wettbewerbsverstoß durch Verleitung zum Vertragsbruch? – NEIN. Gegen das UWG kann ein Vertragsbruch nur dann verstoßen, wenn im Einzelfall besondere unlauterkeitsbegründende Umstände hinzutreten, die den Verstoß nicht mehr als reine Vertragsverletzung erscheinen lassen. Die bloße Verletzung vertraglicher oder nachvertraglicher Pflichten, zumeist Wettbewerbsverbote, reicht nicht aus. Insoweit handelt es sich nämlich lediglich um Marktzutrittsregeln und nicht um Marktverhaltensregeln. Für deren Einhaltung zu sorgen, ist nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts. Der betroffene Arbeitgeber ist durch das Vertragsrecht hinreichend geschützt. ABER: Die Abwerbung kann wettbewerbsrechtlich verboten sein, wenn sie mit dem Mittel der Verleitung zum Vertragsbruch betrieben wird. Insbesondere derjenige, der heimlich hinter dem Rücken des Konkurrenten dessen Mitarbeiter zu Vertragsverletzungen anstiftet, bedient sich nicht der Mittel des Marktes, zu dessen Regeln gerade auch die Vertragstreue gehört. • Wettbewerbsverstoß durch Leistung von Kündigungshilfe? – NEIN. Der Abwerbende darf dem Mitarbeiter helfen, das Vertragsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber zu beenden, solange er dabei nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstößt.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Florian Daniel, LL.M. Rechtsanwalt & Master of Laws | Medienrecht Fachanwalt | Gewerblicher Rechtsschutz Flemingstraße 11 | 10557 Berlin T +49 (0)30 / 91 68 36 68 | F +49 (0)30 / 36 46 96 03 https://www.multimediarechtler.de daniel@multimediarechtler.de www.dwf.law
Sie können auch lesen