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REGINA (Registration and Information Agreement) Internationaler Nachrichtenaustausch über die erneute Zulassung von exportierten und importierten Fahrzeugen Stand: Juli 2021
Zentrale Register – Fachartikel REGINA Joachim Mayer, Sachgebietsleiter Die EG-Richtlinie enthält die Verpflichtung, den Herkunftsstaat über die erneute Zulassung des Fahrzeugs zu informieren. Internationaler Nachrichtenaustausch REGINA (registration and information Der entsprechende Artikel 5 (2) der Richtlinie ent- agreement) hält folgende Regelungen: Stand: 01.01.2021 Im Hinblick auf die erneute Zulassung eines Fahr- zeugs, das vorher in einem anderen Mitgliedstaat Seit Gründung der Europäischen Gemeinschaft zugelassen war, verlangen die zuständigen Be- im Jahre 1993 wurden zahlreiche Maßnahmen zur hörden der Mitgliedstaaten die Abgabe des Teils I Schaffung eines gemeinsamen Marktes erlassen der früheren Zulassungsbescheinigung in jedem in dem ohne Binnengrenzen der freie Waren-, Fall und die Abgabe des Teils II für den Fall, das Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr ein solcher ausgestellt worden ist. gewährleistet ist. Diese Behörden ziehen den bzw. die abgege- So wurden u. a. mit dem Ziel der Erleichterung der benen Teile der früheren Zulassungsbescheini- erneuten Zulassung von Fahrzeugen, die zuvor in gung ein und heben diese bzw. den abgegebenen einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, Teil mindestens 6 Monate auf. Sie unterrichten basierend auf der RICHTLINIE 1999/37/EG DES hiervon die Behörden des Mitgliedstaates, die die RATES vom 29. April 1999 in den Mitgliedstaaten eingezogene Zulassungsbescheinigung ausge- schrittweise harmonisierte Zulassungsbescheini- stellt haben innerhalb von 2 Monaten. gungen eingeführt, die entweder aus einem Teil oder aus zwei Teilen bestehen. Zur praktischen Durchführung des regelmäßigen internationalen Nachrichtenaustauschs über die Die aus diesem Anlass am 01.10.2005 in erneute Zulassung von Fahrzeugen, die zuvor in Deutschland eingeführte neue Zulassungsbe- einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, scheinigung besteht aus zwei Teilen. wurde im Jahr 2004 auf Initiative der Euro- Teil I erfüllt die Funktion des früheren Fahrzeug- päischen Kommission ein Verfahren zwischen scheins und dient als Ausweis zur Identifizierung den Mitgliedstaaten abgestimmt. des Fahrzeugs z.B. bei Straßenkontrollen. Er ent- In Deutschland beruht das Verfahren der Ein- hält daher die wichtigsten technischen Angaben ziehung der ausländischen Zulassungsdoku- zum Fahrzeug. mente sowie des internationalen Nachrichtenaus- Teil II erfüllt die Funktion des früheren Fahrzeug- tausches, im Zusammenhang mit der erneuten briefs und dient als Nachweis der Verfügungsbe- Zulassung importierter und exportierter Fahr- rechtigung im Zulassungsverfahren. zeuge, auf den Regelungen der §§ 7 (2) und 13 (6) der Fahrzeug-Zulassungsverordnung Die in sämtlichen Mitgliedstaaten zwischenzeitlich (FZV). jeweils ausgestellten harmonisierten Zulassungs- bescheinigungen werden im Hinblick auf die In Deutschland wurde das Kraftfahrt-Bundesamt Identifizierung des betreffenden Fahrzeugs oder (KBA) als zentrale Kopfstelle mit der Abwicklung dessen erneute Zulassung in einem anderen Mit- dieses Nachrichtenaustausches innerhalb gliedstaat gegenseitig anerkannt. Deutschlands und mit dem europäischen Ausland beauftragt. Im Falle der Ein- bzw. Ausfuhr eines bereits in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs ist, Die nachfolgend beschriebenen Aufgaben, die in gem. Artikel 5 der oben genannten EG-Richtlinie, diesem Zusammenhang im KBA anfallen, werden die im jeweiligen Herkunftsland ausgestellte Zu- im Sachgebiet 224 unter dem Schlagwort lassungsbescheinigung, zum Nachweis der Be- REGINA (registration and information agreement) rechtigung zur Zulassung des Fahrzeugs in einem wahrgenommen. anderen Mitgliedstaat, mitzuführen und dort im Dieser eingängige Begriff hat sich inzwischen so- Rahmen eines Antrags auf eine erneute Zulas- wohl national als auch international als Synonym sung vorzulegen. für diese Aufgabe etabliert. Im Zuge der anschließenden Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung verliert das ur- Mitteilungen aus dem Aus land sprüngliche Dokument seine Gültigkeit und ist vor Die Nachrichten aus dem Ausland werden der Ar- Ort einzuziehen. beitsgruppe REGINA sowohl arbeitstäglich als auch in monatlichem Rhythmus zu einem Anteil von über 95 Prozent elektronisch übermittelt. In Stand: 07/2021 Seite: 2
Zentrale Register – Fachartikel REGINA den übrigen Fällen erhält die Arbeitsgruppe außer Betrieb gesetzt sind, werden die Zulas- E-Mails oder Papiermitteilungen. Außerdem er- sungsbehörden nicht benachrichtigt. folgt die Benachrichtigung in einigen Fällen durch Übersendung der im Ausland eingezogenen Zu- B eitrag zur B ekämpfung der internationa- lassungsbescheinigungen. Diese werden nach len K fz – K riminalität sechs Monaten im KBA vernichtet. Sämtliche Mitteilungen aus dem Ausland werden Für die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen mit den im ZFZR gespeicherten Suchvermerken Union wurde der Nachrichtenaustausch durch die zu gestohlenen und zur polizeilichen Fahndung oben genannte Richtlinie verpflichtend eingeführt. ausgeschriebenen Fahrzeugen und Zulassungs- bescheinigungen Teil II (Fahrzeugbriefen) abge- Daneben haben sich auch weitere Staaten auf glichen. freiwilliger Basis diesem Nachrichtenaustausch angeschlossen und übermitteln dem KBA eben- Im Jahr 2020 wurden in rd. 500 Trefferfällen falls regelmäßig entsprechende Mitteilungen. (Suchvermerk zum Fahrzeug oder zur ZB II ge- speichert!) durch das Sachgebiet 224 unmittelbar Hierzu gehören neben den EWR/EFTA - Staaten die zuständigen Polizeibehörden schriftlich über Island, Liechtenstein und Norwegen auch die den Verbleib des gesuchten Fahrzeugs bzw. des Schweiz. Zulassungsdokumentes im Ausland informiert. Die Mengenentwicklung der Mitteilungen aus dem Zulassungsbehörden stellen im Zuge der auf der Ausland ist in der folgenden Grafik dargestellt. Grundlage von REGINA-Mitteilungen durchzufüh- renden Außerbetriebsetzungen von Fahrzeugen Anzahl der Mitteilungen aus dem Ausland in Einzelfällen fest, dass das betreffende Fahr- 2.500.000 zeug gar nicht ins Ausland verbracht wurde und 1.964.430 informieren hierüber die Arbeitsgruppe REGINA. 1.903.870 1.879.150 2.000.000 1.493.225 1.694.130 Im Ergebnis der weiteren Recherchen im Kontakt 1.475.120 mit den meldenden ausländischen Behörden so- 1.500.000 wie unter Einbindung der dortigen Polizeibehör- 1.000.000 den stellt sich in diesen Fällen häufig heraus, dass im Ausland ein mit gestohlener Original Zulas- 500.000 sungsbescheinigung Teil II oder einem ungültigen früheren Fahrzeugbrief ausgestattetes gestohle- 0 nes Fahrzeug (Duplikatsfahrzeug) zugelassen 2015 2016 2017 2018 2019 2020 wurde. In diesen Fällen ist üblicherweise dann auch die am Fahrzeug eingeprägte Fahrzeug- B earbeitung der Mitteilungen Identifizierungsnummer verfälscht bzw. gefälscht. Die Arbeitsgruppe REGINA bereitet die elektroni- Das Verfahren REGINA trägt damit auch zur Be- schen und schriftlichen Nachrichten zunächst für kämpfung der internationalen Kfz-Kriminalität bei. eine automatisierte Weiterverarbeitung auf. Mitteilungen deuts c her Zulas s ungs behör- Anschließend werden die in den Mitteilungen ent- den haltenen fahrzeugbezogenen Angaben im KBA programmgesteuert mit dem Bestand des Zentra- Deutschland ist jedoch auch Einfuhrland für aus- len Fahrzeugregisters (ZFZR) abgeglichen. ländische Gebrauchtwagen. Ergibt dieser Abgleich, dass das betreffende Fahr- Über die erneute Zulassung ausländischer Fahr- zeug in Deutschland noch als zugelassen regis- zeuge in Deutschland erhält das KBA entspre- triert ist, erhält die zuständige Zulassungsbe- chende digitale Mitteilungen von den betreffenden hörde, in dessen Registerbestand das Fahrzeug deutschen Zulassungsbehörden. noch als zugelassen geführt wird, eine elektro- Diese übermitteln ihre Nachrichten über die er- nisch erzeugte Mitteilung über die Zulassung des neute Zulassung von importierten Fahrzeugen Fahrzeugs im Ausland. Dort kann daraufhin das ausschließlich in digitaler Form an das Kraftfahrt- Fahrzeug gemäß § 13 Abs. 6 Fahrzeugzulas- Bundesamt. sungsverordnung außer Betrieb gesetzt werden, um damit sowohl das örtliche als auch das Zent- Die entsprechenden Datensätze werden im KBA rale Fahrzeugregister zu aktualisieren. programmgesteuert nach den international stan- dardisierten Länderkennungen (Staatencodes) In den übrigen Fällen, in denen der Abgleich mit sortiert und monatlich elektronisch an die im dem ZFZR ergibt, dass die Fahrzeuge bereits Stand: 07/2021 Seite: 3
Zentrale Register – Fachartikel REGINA Ausland zuständigen nationalen Kopfstellen wei- Der Austausch der entsprechenden schriftlichen tergeleitet. Korrespondenz von und mit den ausländischen Behörden erfolgt im Übrigen in fremdsprachlicher Der folgenden Grafik ist die Entwicklung der Mit- Form, überwiegend in englischer Sprache. teilungsmengen seit 2015 zu entnehmen. Die Arbeitsgruppe REGINA stellt in diesem Zu- Anzahl der Mitteilungen in das Ausland sammenhang sicher, dass diese Anfragen unter 1.000.000 Einbindung der zuständigen Behörden im In- und 880.570 Ausland – im Interesse einer zügigen Zulassung 828.560 der Fahrzeuge – zeitnah weiterleitet und beant- 800.000 wortet werden. 600.000 587.570 b) Amtshilfe zur nachträglichen Über- 443.670 mittlung von Nachrichten über die 415.310 420.490 Zulassung 400.000 Ebenfalls in Amtshilfe für die Zulassungsbehörden 200.000 bewirkt das Sachgebiet 224 die nachträgliche Übermittlung von Nachrichten aus dem In- oder Ausland in den Fällen, in denen ein ins Ausland 0 2015 2016 2017 2018 2019 2020 exportiertes bzw. aus dem Ausland importiertes Fahrzeug vermutlich bereits vor längerer Zeit wie- B earbeitung von S onderfällen der zugelassen wurde. a) Amtshilfeersuchen wegen fehlender Ohne diese Benachrichtigungen können die be- treffenden Fahrzeuge im Herkunftsland nicht ab- Zulassungsbescheinigungen gemeldet/außer Betrieb gesetzt werden, mit der Neben der Abwicklung des oben beschriebenen Folge, dass die bisherigen Halter nach wie vor so- Nachrichtenaustausches ist die Arbeitsgruppe wohl die Kfz-Steuer als auch die Beiträge zur Haft- REGINA im Sachgebiet 224 – ebenfalls auf der pflichtversicherung bezahlen müssen. In diesem Basis der genannten Rechtsgrundlagen – auch Zusammenhang beantworten die Mitarbeiterinnen noch zentrale Stelle für die Anfragen sowohl deut- und Mitarbeiter der Arbeitsgruppe im Sachgebiet scher als auch ausländischer Zulassungsbehör- 224 in zunehmendem Maße Anfragen (telefonisch den, falls der bisherige oder zukünftige Fahrzeug- und per E-Mail) von Privatpersonen aus dem In- halter im Rahmen der beantragten Zulassung des und Ausland. Fahrzeugs, die ursprünglich im Herkunftsland Die Beantwortung beschränkt sich in diesen Fäl- ausgestellte Zulassungsbescheinigung nicht vor- len jedoch auf die Beschreibung des zulassungs- legen kann. In diesen Fällen bestehen Zweifel dar- rechtlichen Verfahrens aus Anlass der Ein- bzw. über, ob der jeweils neue Halter berechtigt ist, das Ausfuhr von Fahrzeugen und des daraus resultie- ein- bzw. ausgeführte Fahrzeug erneut zuzu- renden Nachrichtenaustausches. lassen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Zu- Im Kontakt mit den deutschen Zulassungsbehör- ständigkeit der betreffenden Behörden im In- und den bzw. mit den für den Nachrichtenaustausch Ausland hingewiesen. zuständigen Behörden im Ausland bewirkt die Ar- beitsgruppe in diesen Fällen in Amtshilfe eine c ) Außerbetriebsetzung exportierter schriftliche Bestätigung über die frühere Zulas- Fahrzeuge durch die deutschen sung des jeweiligen Fahrzeugs durch die zustän- Auslandsvertretungen dige Behörde im Herkunftsstaat. Die Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen, die ins Aus Anlass entsprechender Anfragen aus dem Ausland verbracht und dort nicht zeitnah erneut Ausland erfolgt parallel hierzu auch in diesen Fäl- zugelassen wurden, liegt auf der Grundlage eines len im KBA ein Abgleich der Fahrzeugdaten mit in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe RE- den im ZFZR gespeicherten Suchvermerken. GINA verfassten und durch das „Auswärtige Inwieweit anschließend auf der Grundlage der Amt“ am 17.01.2006 veröffentlichten Runderlas- entsprechend eingeholten Stellungnahmen eine ses in der Zuständigkeit der deutschen Auslands- erneute Zulassung des betreffenden Fahrzeugs vertretungen (Botschaften und Konsulate), die in erfolgt bzw. verweigert wird, liegt jedoch aus- diesen Fällen stellvertretend für die an sich zu- schließlich in der Entscheidungsbefugnis der je- ständigen deutschen Zulassungsbehörden tätig weiligen Zulassungsbehörde im In- oder Ausland. werden. Allerdings verfügen die Botschaften und Stand: 07/2021 Seite: 4
Zentrale Register – Fachartikel REGINA Konsulate über keinerlei Zwangsmittel zur Durch- Ausländische Zulassungsdokumente eine ent- setzung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs sprechende Präsentation der gültigen Zulas- im Ausland. sungsdokumente veröffentlicht, die stets aktuali- siert wird. Internetpräs entation aus ländis c her Zulas s ungs dokumente Die Präsentation enthält außerdem zusätzliche In- formationen zur zulassungsrechtlichen Bedeu- Im Zusammenhang mit den aus dem Ausland vor- tung der Dokumente und zum Zulassungsrecht im gelegten Zulassungsbescheinigungen entstehen Herkunftsland, soweit diese bekannt sind. bei den deutschen Zulassungsbehörden teilweise Unsicherheiten dabei, die vorgelegten Dokumente Es folgt als Beispiel die Präsentation der gültigen als gültige Zulassungsbescheinigungen des jewei- lettischen Bescheinigung. ligen Staates zu identifizieren. Die lettische Zulassungsbescheinigung besteht Die Arbeitsgruppe REGINA hat deshalb im ge- aus einem Teil: schützten Bereich des KBA Internetauftrittes, unter dem Link: Zulassungsbescheinigung - Vorderseite - Zulassungsbescheinigung - Rückseite - Stand: 07/2021 Seite: 5
Impressum Herausgeber: Kraftfahrt-Bundesamt 24932 Flensburg Internet: www.kba.de Fachliche Auskünfte und Beratung: Telefon: 0461 316-0 Telefax: 0461 316-1650 E-Mail: kba@kba.de Stand: Juli 2021 Druck: Druckzentrum KBA Bildquelle: Bauer Alexander/www.shutterstock.com Alle Rechte vorbehalten. Die Vervielfältigung und Verbreitung dieser Veröffentlichung, auch auszugsweise und in digi- taler Form, ist nur mit Quellenangabe gestattet. Dies gilt auch, wenn Inhalte dieser Veröffentlichung weiterverbreitet werden, die nur mittelbar erlangt wurden. © Kraftfahrt-Bundesamt, Flensburg
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