REGINA (Registration and Information Agreement) Internationaler Nachrichtenaustausch über die erneute Zulassung von exportierten und importierten ...

 
WEITER LESEN
REGINA (Registration and Information Agreement) Internationaler Nachrichtenaustausch über die erneute Zulassung von exportierten und importierten ...
REGINA
(Registration and Information Agreement)

Internationaler Nachrichtenaustausch über die erneute
Zulassung von exportierten und importierten Fahrzeugen

Stand: Juli 2021
REGINA (Registration and Information Agreement) Internationaler Nachrichtenaustausch über die erneute Zulassung von exportierten und importierten ...
Zentrale Register – Fachartikel REGINA

Joachim Mayer, Sachgebietsleiter                      Die EG-Richtlinie enthält die Verpflichtung, den
                                                      Herkunftsstaat über die erneute Zulassung des
                                                      Fahrzeugs zu informieren.
Internationaler Nachrichtenaustausch
REGINA (registration and information                  Der entsprechende Artikel 5 (2) der Richtlinie ent-
agreement)                                            hält folgende Regelungen:

Stand: 01.01.2021                                     Im Hinblick auf die erneute Zulassung eines Fahr-
                                                      zeugs, das vorher in einem anderen Mitgliedstaat
Seit Gründung der Europäischen Gemeinschaft           zugelassen war, verlangen die zuständigen Be-
im Jahre 1993 wurden zahlreiche Maßnahmen zur         hörden der Mitgliedstaaten die Abgabe des Teils I
Schaffung eines gemeinsamen Marktes erlassen          der früheren Zulassungsbescheinigung in jedem
in dem ohne Binnengrenzen der freie Waren-,           Fall und die Abgabe des Teils II für den Fall, das
Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr        ein solcher ausgestellt worden ist.
gewährleistet ist.
                                                      Diese Behörden ziehen den bzw. die abgege-
So wurden u. a. mit dem Ziel der Erleichterung der    benen Teile der früheren Zulassungsbescheini-
erneuten Zulassung von Fahrzeugen, die zuvor in       gung ein und heben diese bzw. den abgegebenen
einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren,         Teil mindestens 6 Monate auf. Sie unterrichten
basierend auf der RICHTLINIE 1999/37/EG DES           hiervon die Behörden des Mitgliedstaates, die die
RATES vom 29. April 1999 in den Mitgliedstaaten       eingezogene Zulassungsbescheinigung ausge-
schrittweise harmonisierte Zulassungsbescheini-       stellt haben innerhalb von 2 Monaten.
gungen eingeführt, die entweder aus einem Teil
oder aus zwei Teilen bestehen.                        Zur praktischen Durchführung des regelmäßigen
                                                      internationalen Nachrichtenaustauschs über die
Die aus diesem Anlass am 01.10.2005 in
                                                      erneute Zulassung von Fahrzeugen, die zuvor in
Deutschland eingeführte neue Zulassungsbe-
                                                      einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren,
scheinigung besteht aus zwei Teilen.
                                                      wurde im Jahr 2004 auf Initiative der Euro-
Teil I erfüllt die Funktion des früheren Fahrzeug-    päischen Kommission ein Verfahren zwischen
scheins und dient als Ausweis zur Identifizierung     den Mitgliedstaaten abgestimmt.
des Fahrzeugs z.B. bei Straßenkontrollen. Er ent-
                                                      In Deutschland beruht das Verfahren der Ein-
hält daher die wichtigsten technischen Angaben
                                                      ziehung der ausländischen Zulassungsdoku-
zum Fahrzeug.
                                                      mente sowie des internationalen Nachrichtenaus-
Teil II erfüllt die Funktion des früheren Fahrzeug-   tausches, im Zusammenhang mit der erneuten
briefs und dient als Nachweis der Verfügungsbe-       Zulassung importierter und exportierter Fahr-
rechtigung im Zulassungsverfahren.                    zeuge, auf den Regelungen der §§ 7 (2) und
                                                      13 (6)   der  Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die in sämtlichen Mitgliedstaaten zwischenzeitlich
                                                      (FZV).
jeweils ausgestellten harmonisierten Zulassungs-
bescheinigungen werden im Hinblick auf die            In Deutschland wurde das Kraftfahrt-Bundesamt
Identifizierung des betreffenden Fahrzeugs oder       (KBA) als zentrale Kopfstelle mit der Abwicklung
dessen erneute Zulassung in einem anderen Mit-        dieses      Nachrichtenaustausches     innerhalb
gliedstaat gegenseitig anerkannt.                     Deutschlands und mit dem europäischen Ausland
                                                      beauftragt.
Im Falle der Ein- bzw. Ausfuhr eines bereits in
einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs ist,       Die nachfolgend beschriebenen Aufgaben, die in
gem. Artikel 5 der oben genannten EG-Richtlinie,      diesem Zusammenhang im KBA anfallen, werden
die im jeweiligen Herkunftsland ausgestellte Zu-      im Sachgebiet 224 unter dem Schlagwort
lassungsbescheinigung, zum Nachweis der Be-           REGINA (registration and information agreement)
rechtigung zur Zulassung des Fahrzeugs in einem       wahrgenommen.
anderen Mitgliedstaat, mitzuführen und dort im
                                                      Dieser eingängige Begriff hat sich inzwischen so-
Rahmen eines Antrags auf eine erneute Zulas-
                                                      wohl national als auch international als Synonym
sung vorzulegen.
                                                      für diese Aufgabe etabliert.
Im Zuge der anschließenden Ausfertigung einer
neuen Zulassungsbescheinigung verliert das ur-
                                                      Mitteilungen aus dem Aus land
sprüngliche Dokument seine Gültigkeit und ist vor     Die Nachrichten aus dem Ausland werden der Ar-
Ort einzuziehen.                                      beitsgruppe REGINA sowohl arbeitstäglich als
                                                      auch in monatlichem Rhythmus zu einem Anteil
                                                      von über 95 Prozent elektronisch übermittelt. In

Stand: 07/2021                                                                                    Seite: 2
Zentrale Register – Fachartikel REGINA

den übrigen Fällen erhält die Arbeitsgruppe                                  außer Betrieb gesetzt sind, werden die Zulas-
E-Mails oder Papiermitteilungen. Außerdem er-                                sungsbehörden nicht benachrichtigt.
folgt die Benachrichtigung in einigen Fällen durch
Übersendung der im Ausland eingezogenen Zu-                                  B eitrag zur B ekämpfung der internationa-
lassungsbescheinigungen. Diese werden nach                                   len K fz – K riminalität
sechs Monaten im KBA vernichtet.                                             Sämtliche Mitteilungen aus dem Ausland werden
Für die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen                                  mit den im ZFZR gespeicherten Suchvermerken
Union wurde der Nachrichtenaustausch durch die                               zu gestohlenen und zur polizeilichen Fahndung
oben genannte Richtlinie verpflichtend eingeführt.                           ausgeschriebenen Fahrzeugen und Zulassungs-
                                                                             bescheinigungen Teil II (Fahrzeugbriefen) abge-
Daneben haben sich auch weitere Staaten auf                                  glichen.
freiwilliger Basis diesem Nachrichtenaustausch
angeschlossen und übermitteln dem KBA eben-                                  Im Jahr 2020 wurden in rd. 500 Trefferfällen
falls regelmäßig entsprechende Mitteilungen.                                 (Suchvermerk zum Fahrzeug oder zur ZB II ge-
                                                                             speichert!) durch das Sachgebiet 224 unmittelbar
Hierzu gehören neben den EWR/EFTA - Staaten                                  die zuständigen Polizeibehörden schriftlich über
Island, Liechtenstein und Norwegen auch die                                  den Verbleib des gesuchten Fahrzeugs bzw. des
Schweiz.                                                                     Zulassungsdokumentes im Ausland informiert.
Die Mengenentwicklung der Mitteilungen aus dem                               Zulassungsbehörden stellen im Zuge der auf der
Ausland ist in der folgenden Grafik dargestellt.                             Grundlage von REGINA-Mitteilungen durchzufüh-
                                                                             renden Außerbetriebsetzungen von Fahrzeugen
                Anzahl der Mitteilungen aus dem Ausland                      in Einzelfällen fest, dass das betreffende Fahr-
  2.500.000                                                                  zeug gar nicht ins Ausland verbracht wurde und
                             1.964.430                                       informieren hierüber die Arbeitsgruppe REGINA.
                                         1.903.870   1.879.150
  2.000.000   1.493.225
                                                                 1.694.130   Im Ergebnis der weiteren Recherchen im Kontakt
                      1.475.120
                                                                             mit den meldenden ausländischen Behörden so-
  1.500.000
                                                                             wie unter Einbindung der dortigen Polizeibehör-
  1.000.000
                                                                             den stellt sich in diesen Fällen häufig heraus, dass
                                                                             im Ausland ein mit gestohlener Original Zulas-
   500.000
                                                                             sungsbescheinigung Teil II oder einem ungültigen
                                                                             früheren Fahrzeugbrief ausgestattetes gestohle-
         0                                                                   nes Fahrzeug (Duplikatsfahrzeug) zugelassen
               2015       2016     2017       2018     2019        2020      wurde. In diesen Fällen ist üblicherweise dann
                                                                             auch die am Fahrzeug eingeprägte Fahrzeug-
B earbeitung der Mitteilungen                                                Identifizierungsnummer verfälscht bzw. gefälscht.
Die Arbeitsgruppe REGINA bereitet die elektroni-                             Das Verfahren REGINA trägt damit auch zur Be-
schen und schriftlichen Nachrichten zunächst für                             kämpfung der internationalen Kfz-Kriminalität bei.
eine automatisierte Weiterverarbeitung auf.
                                                                             Mitteilungen deuts c her Zulas s ungs behör-
Anschließend werden die in den Mitteilungen ent-                             den
haltenen fahrzeugbezogenen Angaben im KBA
programmgesteuert mit dem Bestand des Zentra-                                Deutschland ist jedoch auch Einfuhrland für aus-
len Fahrzeugregisters (ZFZR) abgeglichen.                                    ländische Gebrauchtwagen.
Ergibt dieser Abgleich, dass das betreffende Fahr-                           Über die erneute Zulassung ausländischer Fahr-
zeug in Deutschland noch als zugelassen regis-                               zeuge in Deutschland erhält das KBA entspre-
triert ist, erhält die zuständige Zulassungsbe-                              chende digitale Mitteilungen von den betreffenden
hörde, in dessen Registerbestand das Fahrzeug                                deutschen Zulassungsbehörden.
noch als zugelassen geführt wird, eine elektro-                              Diese übermitteln ihre Nachrichten über die er-
nisch erzeugte Mitteilung über die Zulassung des                             neute Zulassung von importierten Fahrzeugen
Fahrzeugs im Ausland. Dort kann daraufhin das                                ausschließlich in digitaler Form an das Kraftfahrt-
Fahrzeug gemäß § 13 Abs. 6 Fahrzeugzulas-                                    Bundesamt.
sungsverordnung außer Betrieb gesetzt werden,
um damit sowohl das örtliche als auch das Zent-                              Die entsprechenden Datensätze werden im KBA
rale Fahrzeugregister zu aktualisieren.                                      programmgesteuert nach den international stan-
                                                                             dardisierten Länderkennungen (Staatencodes)
In den übrigen Fällen, in denen der Abgleich mit                             sortiert und monatlich elektronisch an die im
dem ZFZR ergibt, dass die Fahrzeuge bereits

Stand: 07/2021                                                                                                            Seite: 3
Zentrale Register – Fachartikel REGINA

Ausland zuständigen nationalen Kopfstellen wei-                           Der Austausch der entsprechenden schriftlichen
tergeleitet.                                                              Korrespondenz von und mit den ausländischen
                                                                          Behörden erfolgt im Übrigen in fremdsprachlicher
Der folgenden Grafik ist die Entwicklung der Mit-
                                                                          Form, überwiegend in englischer Sprache.
teilungsmengen seit 2015 zu entnehmen.
                                                                          Die Arbeitsgruppe REGINA stellt in diesem Zu-
             Anzahl der Mitteilungen in das Ausland                       sammenhang sicher, dass diese Anfragen unter
 1.000.000
                                                                          Einbindung der zuständigen Behörden im In- und
                        880.570                                           Ausland – im Interesse einer zügigen Zulassung
              828.560
                                                                          der Fahrzeuge – zeitnah weiterleitet und beant-
  800.000
                                                                          wortet werden.

  600.000
                                  587.570
                                                                          b) Amtshilfe zur nachträglichen Über-
                                                      443.670
                                                                             mittlung von Nachrichten über die
                                            415.310             420.490
                                                                             Zulassung
  400.000
                                                                          Ebenfalls in Amtshilfe für die Zulassungsbehörden
  200.000
                                                                          bewirkt das Sachgebiet 224 die nachträgliche
                                                                          Übermittlung von Nachrichten aus dem In- oder
                                                                          Ausland in den Fällen, in denen ein ins Ausland
        0
               2015     2016       2017      2018      2019      2020     exportiertes bzw. aus dem Ausland importiertes
                                                                          Fahrzeug vermutlich bereits vor längerer Zeit wie-
B earbeitung von S onderfällen                                            der zugelassen wurde.

a) Amtshilfeersuchen wegen fehlender                                      Ohne diese Benachrichtigungen können die be-
                                                                          treffenden Fahrzeuge im Herkunftsland nicht ab-
   Zulassungsbescheinigungen
                                                                          gemeldet/außer Betrieb gesetzt werden, mit der
Neben der Abwicklung des oben beschriebenen                               Folge, dass die bisherigen Halter nach wie vor so-
Nachrichtenaustausches ist die Arbeitsgruppe                              wohl die Kfz-Steuer als auch die Beiträge zur Haft-
REGINA im Sachgebiet 224 – ebenfalls auf der                              pflichtversicherung bezahlen müssen. In diesem
Basis der genannten Rechtsgrundlagen – auch                               Zusammenhang beantworten die Mitarbeiterinnen
noch zentrale Stelle für die Anfragen sowohl deut-                        und Mitarbeiter der Arbeitsgruppe im Sachgebiet
scher als auch ausländischer Zulassungsbehör-                             224 in zunehmendem Maße Anfragen (telefonisch
den, falls der bisherige oder zukünftige Fahrzeug-                        und per E-Mail) von Privatpersonen aus dem In-
halter im Rahmen der beantragten Zulassung des                            und Ausland.
Fahrzeugs, die ursprünglich im Herkunftsland
                                                                          Die Beantwortung beschränkt sich in diesen Fäl-
ausgestellte Zulassungsbescheinigung nicht vor-
                                                                          len jedoch auf die Beschreibung des zulassungs-
legen kann. In diesen Fällen bestehen Zweifel dar-
                                                                          rechtlichen Verfahrens aus Anlass der Ein- bzw.
über, ob der jeweils neue Halter berechtigt ist, das
                                                                          Ausfuhr von Fahrzeugen und des daraus resultie-
ein- bzw. ausgeführte Fahrzeug erneut zuzu-
                                                                          renden Nachrichtenaustausches.
lassen.
                                                                          In diesem Zusammenhang wird auch auf die Zu-
Im Kontakt mit den deutschen Zulassungsbehör-
                                                                          ständigkeit der betreffenden Behörden im In- und
den bzw. mit den für den Nachrichtenaustausch
                                                                          Ausland hingewiesen.
zuständigen Behörden im Ausland bewirkt die Ar-
beitsgruppe in diesen Fällen in Amtshilfe eine                            c ) Außerbetriebsetzung exportierter
schriftliche Bestätigung über die frühere Zulas-                              Fahrzeuge durch die deutschen
sung des jeweiligen Fahrzeugs durch die zustän-                               Auslandsvertretungen
dige Behörde im Herkunftsstaat.
                                                                          Die Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen, die ins
Aus Anlass entsprechender Anfragen aus dem                                Ausland verbracht und dort nicht zeitnah erneut
Ausland erfolgt parallel hierzu auch in diesen Fäl-                       zugelassen wurden, liegt auf der Grundlage eines
len im KBA ein Abgleich der Fahrzeugdaten mit                             in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe RE-
den im ZFZR gespeicherten Suchvermerken.                                  GINA verfassten und durch das „Auswärtige
Inwieweit anschließend auf der Grundlage der                              Amt“ am 17.01.2006 veröffentlichten Runderlas-
entsprechend eingeholten Stellungnahmen eine                              ses in der Zuständigkeit der deutschen Auslands-
erneute Zulassung des betreffenden Fahrzeugs                              vertretungen (Botschaften und Konsulate), die in
erfolgt bzw. verweigert wird, liegt jedoch aus-                           diesen Fällen stellvertretend für die an sich zu-
schließlich in der Entscheidungsbefugnis der je-                          ständigen deutschen Zulassungsbehörden tätig
weiligen Zulassungsbehörde im In- oder Ausland.                           werden. Allerdings verfügen die Botschaften und

Stand: 07/2021                                                                                                        Seite: 4
Zentrale Register – Fachartikel REGINA

Konsulate über keinerlei Zwangsmittel zur Durch-   Ausländische Zulassungsdokumente eine ent-
setzung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs      sprechende Präsentation der gültigen Zulas-
im Ausland.                                        sungsdokumente veröffentlicht, die stets aktuali-
                                                   siert wird.
Internetpräs entation aus ländis c her
Zulas s ungs dokumente                             Die Präsentation enthält außerdem zusätzliche In-
                                                   formationen zur zulassungsrechtlichen Bedeu-
Im Zusammenhang mit den aus dem Ausland vor-       tung der Dokumente und zum Zulassungsrecht im
gelegten Zulassungsbescheinigungen entstehen       Herkunftsland, soweit diese bekannt sind.
bei den deutschen Zulassungsbehörden teilweise
Unsicherheiten dabei, die vorgelegten Dokumente    Es folgt als Beispiel die Präsentation der gültigen
als gültige Zulassungsbescheinigungen des jewei-   lettischen Bescheinigung.
ligen Staates zu identifizieren.                   Die lettische Zulassungsbescheinigung besteht
Die Arbeitsgruppe REGINA hat deshalb im ge-        aus einem Teil:
schützten Bereich des KBA Internetauftrittes,
unter dem Link:

   Zulassungsbescheinigung - Vorderseite -         Zulassungsbescheinigung - Rückseite -

Stand: 07/2021                                                                                 Seite: 5
Impressum
Herausgeber:
Kraftfahrt-Bundesamt
24932 Flensburg

Internet:     www.kba.de

Fachliche Auskünfte und Beratung:

Telefon:      0461 316-0
Telefax:      0461 316-1650
E-Mail:       kba@kba.de

Stand:        Juli 2021

Druck:        Druckzentrum KBA

Bildquelle: Bauer Alexander/www.shutterstock.com

Alle Rechte vorbehalten. Die Vervielfältigung und Verbreitung dieser Veröffentlichung, auch auszugsweise und in digi-
taler Form, ist nur mit Quellenangabe gestattet. Dies gilt auch, wenn Inhalte dieser Veröffentlichung weiterverbreitet
werden, die nur mittelbar erlangt wurden.

© Kraftfahrt-Bundesamt, Flensburg
Sie können auch lesen