REISEBEDINGUNGEN ÖSTERREICH - ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN (ARB 1992) - Tui
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Reisebedingungen für Buchungen bei österreichischen Reisebüros Stand: November 2018 inklusive wichtiger Änderungen für Buchungen ab 01.04.2019 (siehe Seite 4, Punkt 6. E) REISEBEDINGUNGEN ÖSTERREICH ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN (ARB 1992) Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBI.247/93 inklusive „Ergänzende Bestimmungen zu den ARB 1992 für alle Reisen des Veranstalters TUI Deutschland GmbH und Wolters Reisen GmbH (mit Ausnahme der Marken atraveo und TUI Villas)“ Gültig bis zur Veröffentlichung aktualisierter Allgemeiner Reisebedingungen durch die Wirtschaftskammer
ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN ANPASSUNG AN DIE NOVELLE ZUM KONSUMENTENSCHUTZ- 2.2. INFORMATIONEN ÜBER DIE REISELEISTUNG 4. REISEN MIT BESONDEREN RISKEN GESETZ BGBI.247/93 Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Rei- Bei Reisen mit besonderen Risken (z. B. Expeditionscharakter) haf- severanstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die tet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrit- Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundes- Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gege- tes der Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenberei- ministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entspre- benheiten des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wis- ches geschieht. chung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des sen darzustellen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung 3. RECHTSSTELLUNG UND HAFTUNG sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen 1994 über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe. Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veran- --die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungs- auszuwählen. stalter (Abschnitt B) auftreten. trägers sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfah- 5. RECHTSGRUNDLAGEN BEI LEISTUNGSSTÖRUNGEN Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung rungen; 5.1. GEWÄHRLEISTUNG eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportun- --die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen ternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen. entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung der Rei- Gewährleistungsanspruch. Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristi- sedokumente; Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstal- sche Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/ --die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen ter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische Leistungen als Eigen- und Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die leistungen zu erbringen verspricht und dazu im Allgemeinen eigene und umgekehrt (wie z. B. von Änderungen der vereinbarten Leis- mangelhafte Leistung verbessert. Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt. tung und des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen, Rekla- Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als mationen). oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die aus- Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittel- drückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermitt- ten bzw. besorgten Leistung. 5.2. SCHADENERSATZ lerfunktion hinweist. Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveran- Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als stalters und gegebenenfalls eines Versicherers unter einem dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren Kunden/ Reisenden (Anm.: im bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon im Pros- verpflichtet. Sinne des KSchG) Verträge abschließen. pekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Ange- DIE BESONDEREN BEDINGUNGEN Unterlässt es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. stellten einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines --der vermittelten Reiseveranstalter, Leistungsträger. Personenschadens - nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder --der vermittelten Transportunternehmen z. B. Bahn, Bus, Flugzeug 4. LEISTUNGSSTÖRUNGEN Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen. und Schiff) u. Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegen- Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstal- --der anderen vermittelten Leistungsträger den Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstan- ter keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitge- gehen vor. denen Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, dass ihm weder nommen werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Verwahrung genommen. Es wird daher dem Kunden empfohlen, A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das keine Gegenstände besonderen Wertes mitzunehmen. Weiters wird Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelten Geschäftes verwahren. (Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler verpflichtet. 5.3. MITTEILUNG VON MÄNGELN schließen. Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er 1. BUCHUNG/VERTRAGSABSCHLUSS B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern) Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennens- bestätigt werden. der Folge Reisevertrag genannt -, den Buchende mit einem Veran- werte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert Reisebüros sollten Buchungsscheine verwenden, die alle wesentli- stalter entweder direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermitt- nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen chen Angaben über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die lers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veran- des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet wer- der Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibung (Katalog, Pros- stalter die Vermittlerpflichten sinngemäß. den und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmä- pekt usw.) aufweisen. Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen ALL- lern. Der Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich entweder Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die GEMEINEN REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen sei- direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hin- von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 8 der nen detaillierten Werbeunterlagen gemäß § 8 der Ausübungsvor- gewiesen haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber auf- Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf die gegen- schriften ersichtlich gemacht. geklärt worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine ständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf 1. BUCHUNG/VERTRAGSABSCHLUSS Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitver- davon abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veran- schulden angerechnet werden kann. machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluss auszuhändigen. stalter dann zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentli- Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Rei- chen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht. Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, severanstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden. Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu infor- zur Anwendung gelangen. Derjenige, der für sich oder Dritte eine 2. WECHSEL IN DER PERSON DES REISETEILNEHMERS mieren und Abhilfe zu verlangen. Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt man- Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die 5.4. HAFTUNGSRECHTLICHE SONDERGESETZE gels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der Auftragser- Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem War- teilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag zwei Arten erfolgen. schauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und usw.). 2.1. ABTRETUNG DES ANSPRUCHS AUF REISELEISTUNG Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz. Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben 6. GELTENDMACHUNG VON ALLFÄLLIGEN ANSPRÜCHEN eine (Mindest-) Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören nicht Perso- daraus ergebenden Mehrkosten. Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu las- naldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers 2.2. ÜBERTRAGUNG DER REISEVERANSTALTUNG sen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern. beim Reisebüro fällig. Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so Gewährleistungsansprüche können seit 1.1.2002 innerhalb von 2 Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen, sind ver- kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren pflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsab- Die Übertragung ist dem Veranstalter entweder direkt oder im nach 3 Jahren. schluss eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) Wege des Vermittlers binnen einer angemessenen Frist vor dem Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüg- zu übermitteln. Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine kon- lich nach Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im 2. INFORMATIONEN U. SONST. NEBENLEISTUNGEN krete Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der Erwer- Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit 2.1. INFORMATIONEN ÜBER PASS-, VISA-, DEVISEN-, ZOLL- UND ber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist. GESUNDHEITSPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu unge- 7. RÜCKTRITT VOM VERTRAG Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der teilter Hand. 7.1. RÜCKTRITT DES KUNDEN VOR ANTRITT DER REISE Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist. Das Reisebüro hat den 3. VERTRAGSINHALT, INFORMATIONEN UND SONSTIGE NEBEN- a) RÜCKTRITT OHNE STORNOGEBÜHR Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen LEISTUNGEN Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann Pass-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (näm- der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, lich Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesund- folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten: soweit diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können heitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der (insbesondere an Hand des TIM). Im übrigen ist der Kunde für die ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu infor- Reisepreis zählt, erheblich geändert werden. Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglich- mieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Cha- keit übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen rakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vor- allenfalls erforderlichen Visums. Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, dass genommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. 10 Prozent eine derartige Vertragsänderung. besondere Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schrift- Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des Doppelstaatsbürgerschaften. lich festzuhalten. vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unver- 2
ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN züglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglich- ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, auf der Bestätigung. Darüber hinaus ergeben sich aus der Bestäti- keit entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Fol- gung die Beträge für An- und Restzahlung und gegebenenfalls zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unver- gen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermie- Stornierung. züglich auszuüben. den werden können. Hierzu zählt jedoch nicht die Überbuchung, 1.3. Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche die Anzahlung in Höhe von i. d. R. 25 % des Gesamtpreises fällig. Bei zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw. Angeboten von XTUI, Fly & Mix sowie bei Ticket-Paketen bestehend diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag aus Musical-/Showticket und Unterkunft beträgt die Anzahlung 40 b) ANSPRUCH AUF ERSATZLEISTUNG zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht ihm zu. % des Gesamtpreises. Die Kosten für Reiseversicherungen werden Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a 7.3. RÜCKTRITT DES VERANSTALTERS NACH ANTRITT DER in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig. nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters REISE 1.4. Der restliche Preis wird fällig, wenn feststeht, dass Ihre Reise – ohne Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn wie gebucht – durchgeführt wird und der Reiseplan (bei ticketlosem Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwer- der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reisen) bzw. die Reiseunterlagen entweder bei Ihrer Buchungsstelle tigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer (z.B. Reisebüro, Online-Reisebüro, Call Center) bereitliegen oder zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. Abmahnung, nachhaltig stört. In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn Ihnen verabredungsgemäß übermittelt werden. Bei Kurzfristbuchun- Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des gen (ab dem 30. Tag vor Reisebeginn) wird der gesamte Reisepreis Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, Schadens verpflichtet. sofort fällig. Soferne sich unser Angebot nach Drucklegung des Kata- sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen. 8. ÄNDERUNG DES VERTRAGES loges ändert oder Druckfehler festgestellt wurden, teilt Ihnen diese c) RÜCKTRITT MIT STORNOGEBÜHR 8.1. PREISÄNDERUNGEN Abweichungen Ihr Reisebüro mit. Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Rei- Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten 1.5. Der Reiseteilnehmer hat während der Zeit der Vertragsabwick- sepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, lung Änderungen seines Namens, sowie jede Änderung seiner Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Anschrift sofort schriftlich anzuzeigen. Gibt der Reiseteilnehmer eine Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leis- Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung seiner Anschrift nicht bekannt und gehen ihm deshalb an tung zu verstehen. Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der die von ihm zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandte, rechtlich Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Ent- Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder bedeutsame Erklärungen nicht zu, so gelten die Erklärungen trotz- richtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf dem als zugegangen. Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Flughäfen. 2. VERMITTLUNG VON FREMDLEISTUNGEN Gericht gemäßigt werden. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisen- Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze: den weiterzugeben. Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleis- 1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann tungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltun- (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr) vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im gen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von bis 30. Tag vor Reiseantritt ���������������������������������������������������������������������� 10 % einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden. und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort). ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt..������������������������������������������������������� 25 % Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. 3. LEISTUNGEN/PREISE ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt..������������������������������������������������������� 50 % Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der ver- Nicht in Anspruch genommene Leistungen können im Allgemeinen ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt ������������������������������������������������������������� 65 % einbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berech- nicht erstattet werden. ab dem 3. Tag (72 Stunden) nung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisän- Die Verlängerung Ihres Urlaubsaufenthaltes ist nur nach Rückspra- vor Reiseantritt ���������������������������������������������������������������������������������������� 85 % derungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. che mit unserer Reiseleitung sowie bei Verfügbarkeit der Unterbrin- des Reisepreises. Bei Änderung des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rück- gung und späteren Rückflugplätzen möglich. Bei Ferienaufenthalten 2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahnge- tritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich über 3 Wochen entstehen Kosten für freibleibende oder frei zu hal- sellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge) (siehe Abschnitt 7.1.a). tende Flugplätze, daher ist die Berechnung einer Flugausgleichsge- bis 30. Tag vor Reiseantritt����������������������������������������������������������������������� 10 % 8.2. LEISTUNGSÄNDERUNGEN NACH ANTRITT DER REISE bühr möglich. Im Linienflugverkehr sind besondere Tarif- und ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt��������������������������������������������������������� 15 % - Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Anwendungsbestimmungen zu berücksichtigen. ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt��������������������������������������������������������� 20 % Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leis- Allfällige Reisepreisdifferenzen gegenüber inländischen oder auslän- ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt��������������������������������������������������������������� 30 % tungsstörungen) dargestellt sind. dischen Anbietern für vergleichbare Leistungen erklären sich mit ab dem 3. Tag (72 Stunden) - Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertrag- unterschiedlich verfügbaren Kapazitäten. vor Reiseantritt ���������������������������������������������������������������������������������������� 45 % lich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht Seit dem 16.07.2006 ist der Veranstalter gemäß der Verordnung (EG) des Reisepreises. werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt 2111/2005 vom 14.12.2005 verpflichtet, Sie bei Buchung über die Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Einta- angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstal- Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unter- gesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen gel- tung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrun- richten. Steht ein ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Buchung ten besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm anzu- gen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus trif- noch nicht fest, sind Sie insoweit zunächst über die Identität des führen. tigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrich- RÜCKTRITTSERKLÄRUNG zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglich- ten. Sobald die Identität endgültig feststeht, werden Sie entspre- Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten: keit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an chend unterrichtet. Im Falle eines Wechsels des ausführenden Luft- Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im Übri- fahrtunternehmens nach Buchung sind Sie über den Wechsel so die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. gen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder man- rasch wie möglich zu unterrichten. Die Liste von Luftfahrtunterneh- Bei einer Stornierung empfiehlt sich, dies gelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung men, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen („gemein- - mittels eingeschriebenen Briefes oder von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten. schaftliche Liste“) finden Sie auf der Internetseite der TUI in Öster- - persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun. 9. AUSKUNFTSERTEILUNG AN DRITTE reich (www.tui.at). d) NO-SHOW Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthalts- 4. PREISÄNDERUNGEN ZUM KATALOG No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es orte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden 4.1. VOR VERTRAGSABSCHLUSS ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftser- Wir behalten uns vor, bis zum Vertragsabschluss Änderungen der ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahre- teilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringen- Katalogpreise, die sich zum Beispiel aus gestiegenen Kosten und nen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Kunde die ver- der Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Gebühren ergeben, vorzunehmen. bleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen 4.2. NACH VERTRAGSABSCHLUSS will, hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge usw.) 85 Prozent, die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben. Eine Reisepreiserhöhung ist in dem Umfang möglich, wie sich durch bei den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT usw.) 45 Prozent des Rei- 10. ALLGEMEINES die Preisänderung der Leistungsträger die Erhöhung des (entspre- sepreises zu bezahlen. Im Falle der Unangemessenheit der obge- Die unter b) angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit. b (Rück- chenden) Reisekostenanteils auf den Reisepreis im Zeitpunkt des nannten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt wer- tritt), 7.1. lit. d, vormals lit. c. (No-show) sowie 8.1. (Preisänderun- Vertragsabschlusses auswirkt. Der Reisepreis kann sich in dem Ver- den. gen) sind als unverbindliche Verbandsempfehlungen unter 1 Kt hältnis erhöhen, in dem sich die jeweilige Kostenposition erhöht, an 7.2. RÜCKTRITT DES VERANSTALTERS VOR ANTRITT DER REISE 718/93-3 im Kartellregister eingetragen. die die Preiserhöhung geknüpft ist. a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmer- Ergänzende Bestimmungen zu den ARB1992 für alle Reisen Beförderungskosten für den Reiseveranstalter, etwa auf Grund zahl nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb des Veranstalters TUI DeutschlandGmbH: gestiegener Treibstoffkosten, so hat der Reiseveranstalter das Recht, der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder diese Zusatzkosten nach folgender Regelung den Kunden zusätzlich folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde: Beachten Sie bitte den nachfolgenden Text, denn er wird zusammen in Rechnung zu stellen. --bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen, mit den „ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN“ (ARB 1992) 1) Bei einer Preiserhöhung, welche vom Beförderungsunternehmen --bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen, gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundes- dem Reiseveranstalter pro Sitzplatz in Rechnung gestellt wird, kann --bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten. ministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, Inhalt der Reiseveranstalter diese Zusatzkosten an den Kunden weiterver- Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilneh- Ihres mit uns abgeschlossenen Reisevertrages. rechnen. merzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Ver- 1. BUCHUNG/VERTRAGSABSCHLUSS 2) Wird seitens des Beförderungsunternehmens die Preiserhöhung schulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit 1.1. Ihre Anmeldung ist für uns verbindlich, sobald wir sie Ihrem Rei- für das gesamte Beförderungsmittel in Rechnung gestellt, so können der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung sebüro gegenüber schriftlich bestätigt haben. diese zusätzlichen Kosten durch die Zahl der Sitzplätze des verein- eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht ausge- 1.2. Zur Absicherung der Kundengelder hat der Veranstalter eine barten Beförderungsmittels geteilt, und der sich so für den Einzel- schlossen. Insolvenzversicherung beim Deutschen Reisepreis Sicherungsverein platz ergebende Erhöhungsbetrag vom Reisenden verlangt werden. b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d. h. auf Grund VVaG (DRS) abgeschlossen. Ein Sicherungsschein befindet sich Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben/ 3
ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN Steuern, wie z.B. Hafen- oder Flughafengebühren, Umsatzsteuer bis zum 46. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 25 % H) Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pau- oder Taxen gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der ab dem 45. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 50 % schalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, Reisepreis um den sich aus diesen erhöhten Kosten ergebenden ab dem 35. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 80 % soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Betrag gegenüber den Kunden erhöht werden. ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Eine Preissenkung aus diesen Gründen ist an den Reisenden wei- Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise������������������������������������� 90 % Tritt ein Dritter an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der terzugeben. Die Berechnung des neuen (gesenkten) Preises bzw. des Reisepreises Veranstalter berechtigt, für die ihm durch die Teilnahme der Ersatz- die Preissenkung erfolgt sinngemäß bzw. analog zu den obigen person entstehenden Bearbeitungskosten pauschal € 10,– zu ver- Bestimmungen. B) Schiffsreisen, Spezialprogramme, Aktivprogramme, Camper-Pro- langen. Gegenüber Leistungsträgern (z. B. Fluggesellschaften) ent- 5. GEWÄHRLEISTUNG/HAFTUNG gramme stehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. Bei Fluggesellschaften ist die Haftung der Höhe nach in jedem Fall bis zum 31. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 25 % gesetzlich mit den in Artikel 22 des Warschauer Abkommens BGBI ab dem 30. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 40 % 7. BUCHUNG VON EINZELLEISTUNGEN 286/1961 idF. jeweils BGBI 161/1971 genannten Höchstbeträgen ab dem 24. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 50 % Die AGB gelten auch für die Einzelleistung Flug der TUI Deutschland beschränkt. ab dem 17. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 60 % GmbH, soweit die Punkte auf eine Flugleistung zutreffen. Bei 6. UMBUCHUNG/STORNIERUNG/NAMENSÄNDERUNG ab dem 10. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 80 % Buchung einer „EINZELLEISTUNG Flug“ ist keine Insolvenzabsiche- Werden von Ihnen nach erfolgter Buchung Änderungen hinsichtlich ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des rung beinhaltet und es besteht keine Beistandspflicht, da diese des abgeschlossenen Vertrages gewünscht (Reisetermin, Reiseziel, Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise������������������������������������� 95 % Leistung nicht unter die neue Pauschalreiserichtlinie fällt. Für die Unterkunft, Beförderungsart, etc.), bedarf es einer neuen Vereinba- des Reisepreises „EINZELLEISTUNG Flug“ der TUI Deutschland GmbH gelten die rung mit dem Veranstalter. Auf Ihren Wunsch nimmt der Veranstalter, Stornogebühren Lt. Punkt 7.1. C) 1. Bitte beachten Sie auch die Kun- soweit durchführbar, bis zum 31. Tag vor Reiseantritt eine Abände- C) Bei lediglich vermittelten Eintrittskarten, z. B. für Musicals, gelten deninformationen für Flugreisende auf der nachfolgenden Seite. rung der Bestätigung (Umbuchung) vor. Als Umbuchungen gelten die Stornobedingungen des jeweiligen Anbieters, die Ihnen bei Diese Reisebedingungen gelten nicht für alle weiteren Einzelleistun- z. B. Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Rei- Buchung mitgeteilt werden. gen (z.B. Eintrittskarten als Einzelleistung, TUI Bootsferien und Leis- seantritts, der Unterkunft oder der Beförderung. Dafür wird eine tungen des TUI Ticket Shop (TTS) sowie die Vermittlung verbunde- gesonderte Gebühr von € 50,– pro Person erhoben. Gegenüber Leis- D) Für Angebote von XTUI und für Ticket-Pakete bestehend aus ner Reiseleistungen im Sinne des Pauschalreisegesetzes 5. Abschnitt. tungsträgern (z. B. Fluggesellschaften) entstehende Mehrkosten wer- Musical-/Showticket und Unterkunft gelten folgende Stornogebüh- Über diese erhalten Sie jeweils gesonderte Information. den gesondert berechnet. Bitte achten Sie deshalb auch auf die kor- ren: rekte Schreibweise Ihres Namens. Darüber hinaus gilt Folgendes: Bei bis zum 31. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 40 % 8. REISEVERSICHERUNG einer Änderung der Beförderung, der Unterkunft (außer Änderungen ab dem 30. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 55 % Wir empfehlen Ihnen bei jeder Buchung den Abschluss einer Storno- innerhalb der gebuchten Unterkunft) oder des Reisetermins wird der ab dem 24. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 65 % und Reiseversicherung. Angebote und Informationen dazu finden Sie Reisepreis für die geänderten Leistungen komplett neu berechnet auf ab dem 17. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 75 % in den Preisteilen unserer Kataloge von unserem Partner, der Euro- der Basis der dann geltenden Preise und Bedingungen. ab dem 10. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 85 % päischen Reiseversicherung AG, Wien. Bei einer Änderung innerhalb der gebuchten Unterkunft (z. B. Ände- ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des rung der Zimmerkategorie, der Verpflegungsart oder der Zimmerbe- Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise������������������������������������� 95 % Eine vollständige Fassung der Reisebedingungen finden Sie auch legung des gebuchten Zimmers) wird der Preis für die geänderten des Reisepreises auf www.tui.at. Leistungen anhand der der Buchung bisher zugrundeliegenden Preise und Bedingungen neu ermittelt. Spätere Änderungen sowie E) Ergänzung per 1. April 2019 für Produkte mit dem Vermerk „80 % Mit 01. Juli 2018 trat eine neue Pauschalreiserichtlinie in Kraft. Der- Änderungen über den Geltungszeitraum der der Buchung zugrunde Stornogebühr ab Buchung“ zeit wird von der WKÖ auch an einer Neufassung der ARB (Allge- liegenden Leistungsbeschreibung hinaus, können nur nach Rücktritt Bei Produkten, die mit dem Vermerk „80 % Stornogebühr ab meine Reisebedingungen) gearbeitet. Sobald diese Gültigkeit erlan- vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 7.1.c) bei gleich- Buchung“ gekennzeichnet sind, werden unabhängig vom gen, liegen sie in Ihrem Reisebüro auf und sind online verfügbar. Sie zeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Des Weiteren können Zeitpunkt des Rücktritts Rücktrittsgebühren in Höhe von 80 % des sind ab diesem Zeitpunkt Grundlage für Neubuchungen. Flugumbuchungen, Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels Reisepreises fällig und es besteht kein Anspruch auf Umbuchung. und des Reiseantritts bei Angeboten von XTUI stets nur nach Rück- Änderungen vorbehalten. Stand November 2018. tritt vom Reisevertrag zu den geltenden Bedingungen bei gleichzei- F) Für besondere Produkte des Reiseveranstalters Wolters Reisen tiger Neuanmeldung vorgenommen werden. GmbH (mit Ausnahme der Marken „atraveo“ und „TUI Villas“) (Rund- TUI Deutschland GmbH Bei Rücktritt von „Hotel only“ Buchungen gelten die gleichen Stor- reisen in Kooperation mit Gebeco sowie Schiffsreisen mit Hurtigru- Karl-Wiechert-Allee 23 nogebühren wie unter Punkt 7.1. c) 1. angeführt. ten, Iceland Pro Cruises, Hansa Touristik, Oceanwide Expeditions, G 30625 Hannover Ausnahmen von der Standardregelung laut Punkt 7.1. c) 1 gelten für Aventures, Plantours Kreuzfahrten, Nicko Cruises und Göta Kanal) Handelsregister: Hannover HRB 62522 folgende Produkte: gelten abweichende Bedingungen, die Ihnen jeweils vor der Buchung AUSNAHMEN VON DER STANDARDREGELUNG mitgeteilt werden. Wolters Reisen GmbH (mit Ausnahme der Marken „atraveo“ und „TUI Villas“) A) Ferienwohnungen/-häuser/Appartements, Caravan Parks, auch Postfach 11 51 bei Bus- und Bahnanreise, Motorradrundreisen, Golfpakete (soweit G) Für TUI Cars werden Stornogebühren in Höhe von 90% erst ab 28801 Stuhr nicht in Reisen im Sinne von Punkt 7.1. c) 1 inkludiert), airtours Pri- 24 Stunden vor Anreise fällig. Handelsregister: Walsrode HRB 110468 vate travel und TUI á la carte Dieser Sicherungsschein gilt für alle Leistungen der Veranstalter TUI Deutschland GmbH und Wolters Reisen GmbH, nicht dagegen für nur vermittelte Einzelleistungen, soweit diese nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind. Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuchs Dieser Sicherungsschein gilt für den Buchenden und alle Reiseteilnehmer. Der Sicherungsschein ist befristet bis zum Ende der gebuchten Reise, längstens aber bis zum 31.12.2019. Veranstalter: TUI Deutschland GmbH - Sicherungsschein Nummer: 1.050.430 Der unten angegebene Kundengeldabsicherer stellt für den oben bezeichneten Die vorstehende Haftung des Kundengeldabsicherers ist begrenzt. Er haftet für alle durch ihn in einem Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden sicher, dass von ihm erstattet werden Jahr insgesamt zu erstattenden Beträge nur bis zu einem Betrag von 110 Mio. Euro. Sollte diese Summe nicht für alle Reisenden ausreichen, so verringert sich der Erstattungsbetrag 1. d er gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht. Die Erstattung fälliger Beträge Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters erfolgt erst nach Ablauf des Jahres (01.01. bis 31.12.), in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. ausfallen, und Schadenregulierungsstelle: 2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Europäische Reiseversicherung AG, Postfach 80 05 45, 81605 München, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters Telefon: +49 (0) 89 4166 – 1570; Telefax: +49 (0) 89 4166 – 2570 für die Rückreise entstehen. Deutscher Reisepreis-Sicherungsverein VVaG Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an: Deutscher Reisepreis-Sicherungsverein VVaG Verwaltung: Rosenheimer Straße 116, 81669 München Telefon: +49 (0) 89 4166 – 1500 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Norbert Fiebig; Vorstand: Prof. Wolfgang Richter, Lothar Sturm; Sitz der Gesellschaft: Berlin (AG Charlottenburg HR B 128319 B) 4
Kundeninformation für Flugreisende Beförderungen im internationalen Luftverkehr unterliegen hinsichtlich der Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden, der Verspätung von Reisenden und/oder Reisegepäck sowie der Zerstörung, dem Verlust oder der Beschädigung von Reisegepäck den Regelungen des Montrealer Übereinkommens oder des Warschauer Abkommens. Welches der Abkommen unter welchen Voraussetzungen zur Anwendung kommt, richtet sich danach, welche Staaten die Abkommen unterzeichnet und ratifiziert haben. Vertragsstaaten, die das Montrealer Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert haben, finden Sie im Internet unter www.icao.int > Bureaus > Legal Affairs and External Relations Bureau > Treaty Collection > Current lists of parties to multilateral air law treaties > „Convention for the Unification of Certain Rules for International Carriage by Air“ vom 28.05.1999. Soweit dieses (noch) nicht anwendbar ist, gelten weiterhin die entsprechenden Bestimmungen des Warschauer Abkommens. Den Text sowohl des Montrealer Übereinkommens als auch des Warschauer Abkommens finden Sie unter http://www.icao.int/secretariat/legal/Administrative%20Packages/mtl99_en.pdf. Hinweis an international reisende Fluggäste auf Regelung und allge- Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR. Luftfrachtführers gilt der Abflughafen, der im Flugschein neben dem ers- meine Haftungsbeschränkung nach dem Montrealer Übereinkommen. Zusätzliche Deckung kann durch den Abschluss einer privaten ten abgekürzten Namen des Luftfrachtführers angegeben ist. Als verein- Eine Beförderung im internationalen Luftverkehr kann dem Versicherung erreicht werden. Derartiger Versicherungsschutz wird barte Zwischenlandepunkte gelten solche, die im Flugschein oder in den Montrealer Übereinkommen unterliegen, sofern nach Vereinbarung der nicht berührt von der Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers im Flugplänen des Luftfrachtführers als planmäßige Zwischenlandepunkte Parteien der Abgangs- und der Bestimmungsort in den Hoheitsgebieten Rahmen des Montrealer Übereinkommens oder der genannten Son- auf der jeweiligen Strecke angegeben sind. Aufgrund dieses Flugscheins von zwei Vertragsstaaten liegen. Das Montrealer Übereinkommen kann dervereinbarungen. Wenden Sie sich bitte für weitere Informationen von mehreren aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern auszuführende ebenfalls Anwendung finden, wenn Abgangs- und Bestimmungsort zwar an Ihre Luftverkehrsgesellschaft, Versicherungsgesellschaft oder Ihren Beförderung gelten als eine Beförderung. im Hoheitsgebiet nur eines Vertragsstaates liegen, aber eine Zwischen- Reiseveranstalter. 5. Der Luftfrachtführer, der einen Flugschein zur Beförderung auf landung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, Diensten eines anderen Luftfrachtführers ausstellt, handelt insoweit nur selbst wenn dieser kein Vertragsstaat ist. Hinweis auf Haftungsbeschränkung für Verspätung von Fluggästen als dessen Agent. Das Montrealer Übereinkommen regelt die Haftung des Luftfracht- und Reisegepäck 6. Ausschluss oder Beschränkung der Haftung des Luftfrachtführers führers für Tod oder Körperverletzung, für Zerstörung, Verlust oder Für Verspätungsschäden haftet der Luftfrachtführer bei der Beförde- gelten sinngemäß auch zugunsten der Agenten, Angestellten und Bevoll- Beschädigung von Gepäck sowie für Verspätung und kann diese be- rung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 SZR je Reisenden, mächtigten des Luftfrachtführers, ferner zugunsten jeder Person, deren schränken. es sei denn, dass das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen Flugzeug vom Luftfrachtführer zur Beförderung benutzt wird, einschließ- zur Schadensvermeidung ergriffen hat, oder die Ergreifung dieser Maß- lich deren Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten. Vertragsbedingungen für die Beförderung im Luftverkehr nahmen unmöglich war. 7. Zur Beförderung aufgegebenes Gepäck wird dem Flugschein- 1. Im Sinne dieses Vertrages bedeutet „Flugschein“ derjenige Flug- Der Luftfrachtführer haftet für Schäden durch Verspätung bei der inhaber ausgeliefert. Gepäckschäden bei internationalen Beförderun- schein und Gepäckabschnitt, dessen Bestandteil diese Bedingungen und Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass er alle zumutbaren Maß- gen sind dem Luftfrachtführer schriftlich anzuzeigen, und zwar Hinweise sind; „Luftfrachtführer“ alle Luftfrachtführer, die den Fluggast nahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser unverzüglich nach deren Entdeckung, jedenfalls aber spätestens oder sein Gepäck aufgrund des oben genannten Flugscheins beför- Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der sieben Tage nach Erhalt, bei Verspätung 21 Tage nach Andienung dern oder sich hierzu verpflichten oder die sonstige Dienstleistungen Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.000 SZR begrenzt. des Gepäcks, für Gepäckschäden bei anderen Beförderungen gel- im Zusammenhang mit der Beförderung erbringen; „Montrealer Seit dem 17.05.2005 können daneben Rechte aus der Verordnung ten insoweit die entsprechenden Bestimmungen in Tarifen und Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimm- EG Nr. 261/04 vom 11.04.2004 über eine gemeinsame Regelung für Beförderungsbedingungen. ter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nicht- 8. Jeder Flugcoupon berechtigt zu einer Beförderung an dem Tage gezeichnet in Montreal am 28. Mai 1999. beförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und auf der Strecke, für die ein Platz gebucht und gemäß den Bestim- 2. Die Beförderung aufgrund des Flugscheines unterliegt der bestehen. mungen des Reiseveranstalters erforderlichenfalls rückbestätigt wurde. Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens, es sei denn, dass Der Beförderungsanspruch entfällt, wenn der gebuchte Flug nicht ange- diese Beförderung keine „Internationale Beförderung“ im Sinne dieses Hinweis auf Haftungsbeschränkung für Zerstörung, Verlust oder treten wird. Übereinkommens ist. Beschädigung von Reisegepäck 9. Der Luftfrachtführer ist nach besten Kräften bemüht, Fluggast und 3. Im übrigen unterliegen Beförderungen und sonstige Dienstleistun- Der Luftfrachtführer haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Gepäck möglichst pünktlich zu befördern. gen des Luftfrachtführers (I) den im Flugschein enthaltenen Bedingungen, Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.000 SZR. Bei auf- 10. Der Fluggast muss selbst behördlich festgelegte Reiseformalitäten (II) den anwendbaren Tarifen, (III) den Beförderungsbedingungen und gegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, erfüllen, erforderliche Ausreise-, Einreise- und sonstige Dokumente vor- sonstigen Bestimmungen des Luftfrachtführers, die Bestandteile dieses sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. weisen sowie auf dem Flughafen zu der vom Luftfrachtführer bestimmten Vertrages sind (und auf Wunsch in den Büros des Luftfrachtführers sowie Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunter- Zeit oder, wenn keine Zeit bestimmt ist, frühzeitig genug zu seiner des Reiseveranstalters eingesehen werden können oder auf Anforderung nehmen nur für schuldhaftes Verhalten. Abfertigung zum Flug eintreffen. dort erhältlich sind); auf Beförderung von/nach Orten in den USA oder in 11. Kein Agent, Angestellter oder Bevollmächtigter des Luftfracht- Kanada finden die dort geltenden Tarife Anwendung. Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck führers ist berechtigt, Bestimmungen diese Vertrages zu ergänzen, abzu- 4. Der Name des Luftfrachtführers kann im Flugschein abgekürzt Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei ändern oder aufzuheben. werden; vollständiger oder abgekürzter Name des Luftfrachtführers ist der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag aus den Tarifen, Beförderungsbedingungen, sonstigen Bestimmungen entrichtet. Mitteilung an international reisende Fluggäste über oder Flugplänen des Luftfrachtführers ersichtlich. Als Anschrift des Haftungsbegrenzung Luftfrachtführers gilt der Abflughafen, der im Flugschein neben dem Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers Fluggäste, die ihre Flugreise in einem anderen Land als dem Land des ersten abgekürzten Namen des Luftfrachtführers angegeben ist. Als Wenn der ausführende Luftfrachtführer nicht mit dem vertraglichen Reiseantritts beenden oder unterbrechen, werden darauf hingewiesen, vereinbarte Zwischenlandepunkte gelten solche, die im Flugschein oder Luftfrachtführer identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Scha- dass die Bestimmungen des Warschauer Abkommens auf die gesamte in Flugplänen des Luftfrachtführers als planmäßige Zwischenlandepunkte densersatzansprüche an jeden der beiden Luftfrachtführer richten. Ist auf Flugreise einschließlich einer Flugstrecke gänzlich innerhalb des Reise- auf der jeweiligen Strecke angegeben sind. Aufgrund dieses Flugscheins dem Flugschein der Name oder Code eines Luftfrachtführers angegeben, antrittslandes oder des Bestimmungslandes Anwendung finden können. von mehreren aufeinander folgenden Luftfrachtführern auszuführende so ist dieser der Vertrag schließende Luftfrachtführer. Für Fluggäste, die eine Flugreise nach oder von den USA unternehmen Beförderungen gelten als eine Beförderung. Einige Fluggesellschaften übernehmen keine Haftung für zerbrechli- oder deren Flugreise eine planmäßige Unterbrechung oder Zwischen- 5. Der Luftfrachtführer, der einen Flugschein zur Beförderung auf che, wertvolle oder verderbliche Gegenstände. Weitere Auskünfte erteilen landung in den USA aufweist, sehen das Abkommen und weitere Sonder- Diensten eines anderen Luftfrachtführers ausstellt, handelt insoweit nur die Fluggesellschaften oder der Reiseveranstalter. vereinbarungen, die Bestandteil der anwendbaren Tarifbestimmungen als Agent. sind, vor, dass die Haftung der Luftverkehrsgesellschaft, die diesen 6. Ausschluss oder Beschränkung der Haftung des Luftfrachtführers Gerichtliche Geltendmachung Flugschein ausgestellt hat, und bestimmter anderer Luftverkehrsgesell- gelten sinngemäß auch zugunsten der Agenten, Angestellten und Bevoll- Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz sind innerhalb von zwei schaften, die diesen Sondervereinbarungen unterliegen, für Tod und mächtigten des Luftfrachtführers, ferner zugunsten jeder Person, deren Jahren einzureichen, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs Körperverletzung der Fluggäste in den meisten Fällen auf nachgewiesene Flugzeug vom Luftfrachtführer zur Beförderung benutzt wird, einschließ- oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen. Schäden, maximal jedoch auf US $ 75.000 pro Fluggast begrenzt ist, und lich deren Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten. das die Haftung bis zu diesem Limit auch ohne Fahrlässigkeit des Luft- 7. Zur Beförderung aufgegebenes Gepäck wird dem Flugschein- Hinweis auf Regelung und allgemeine Haftungsbeschränkung nach frachtführers gilt. inhaber ausgeliefert. dem Warschauer Abkommen Für Fluggäste, die mit einer Luftverkehrsgesellschaft reisen, die Gepäckschäden bei internationalen Beförderungen sind dem Luft- Bei einer Reise mit einem endgültigen Bestimmungsort oder einer diesen Sondervereinbarungen nicht unterliegen, oder Fluggäste, die nicht frachtführer schriftlich anzuzeigen, und zwar unverzüglich nach deren Zwischenlandung in einem anderen Land als dem Abgangsland, kann nach oder von den USA reisen oder deren Flugreise eine planmäßige Entdeckung, jedenfalls aber spätestens sieben Tage nach Erhalt, bei Ver- die Beförderung des Fluggastes dem Warschauer Abkommen unterlie- Unterbrechung oder Zwischenlandung in den USA nicht aufweist, ist spätung 21 Tage nach Andienung des Gepäcks. Für Gepäckschäden bei gen, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung der anderen Beförderungen gelten insoweit die entsprechenden Bestimmun- Körperverletzung sowie für Verlust oder Beschädigung von Gepäck Fluggäste in den meisten Fällen begrenzt auf etwa US $ 10.000 oder auf gen in Tarifen und Beförderungsbedingungen. beschränkt. Siehe auch „Mitteilung an international reisende Fluggäste US $ 20.000. 8. Jeder Flugcoupon berechtigt zu einer Beförderung an dem Tage über Haftungsbegrenzung“. Die Namen der Luftverkehrsgesellschaften, die den Sondervereinba- und auf der Strecke, für die ein Platz gebucht und gemäß den Bestim- rungen unterliegen, können auf Wunsch bei allen Flugscheinbüros dieser mungen des Reiseveranstalters erforderlichenfalls rückbestätigt wurde. Vertragsbedingungen für die Beförderung im Luftverkehrsgesellschaften oder beim Reiseveranstalter erfragt werden. Der Beförderungsanspruch entfällt, wenn der gebuchte Flug nicht ange- Luftverkehr Zusätzliche Deckung kann durch den Abschluss einer privaten treten wird. 1. Im Sinne dieses Vertrages bedeutet „Flugschein“ derjenige Flug- Versicherung erreicht werden. Derartiger Versicherungsschutz wird nicht 9. Der Fluggast muss selbst behördlich festgelegte Reiseformalitäten schein und Gepäckabschnitt, dessen Bestandteil diese Bedingungen und berührt von der Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers im Rahmen erfüllen, erforderliche Anreise-, Einreise- und sonstige Dokumente vor- Hinweise sind; „Luftfrachtführer“ alle Luftfrachtführer, die den Fluggast des Warschauer Abkommens oder der genannten Sondervereinbarungen. weisen sowie auf dem Flughafen zu der vom Luftfrachtführer bestimmten oder sein Gepäck aufgrund des oben genannten Flugscheins befördern Wenden Sie sich bitte für weitere Informationen an Ihre Luftverkehrs- Zeit oder, wenn keine Zeit bestimmt ist, frühzeitig genug zu seiner oder sich hierzu verpflichten oder die sonstige Dienstleistungen im gesellschaft, Versicherungsgesellschaft oder Ihren Reiseveranstalter. Abfertigung zum Flug eintreffen. Zusammenhang mit der Beförderung erbringen; „Warschauer Abkommen“ 10. Kein Agent, Angestellter oder Bevollmächtigter des Luftfracht- das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über Beförderung im Anmerkung führers ist berechtigt, Bestimmungen dieses Vertrages zu ergänzen, internationalen Luftverkehr, gezeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929, Das obige Limit von US $ 75.000 schließt Kosten der Rechtsver- abzuändern oder aufzuheben. oder dieses Abkommen in der Fassung von Den Haag, gezeichnet am folgung ein; falls ein Anspruch in einem Land erhoben wird, in dem 28. September 1955, je nachdem, welches zur Anwendung kommt. Kosten der Rechtsverfolgung gesondert zuerkannt werden, beträgt das Hinweis auf Umfang der Haftung wegen Schadensersatz bei Tod oder 2. Die Beförderung aufgrund des Flugscheines unterliegt der Limit US $ 58.000 ohne Einschluss der Kosten der Rechtsverfolgung. Körperverletzung Haftungsordnung des Warschauer Abkommens, es sei denn, dass diese Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperver- Beförderung keine „Internationale Beförderung“ im Sinne des Abkom- Hinweis auf die Verordnungen (EG) 2027/97 und 889/02 letzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 100.000 Son- mens ist. über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen derziehungsrechten gemäß der Definition des Internationalen Währungs- 3. Im übrigen unterliegen Beförderungen und sonstige Dienstleistun- fonds (SZR) (gerundeter Betrag in Landeswährung) kann das Luftfahrt- gen des Luftfrachtführers (I) den im Flugschein enthaltenen Bedingungen, Die Haftung von Luftfahrtunternehmen bzw. von Luftfahrtunterneh- unternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen (II) den anwendbaren Tarifen, (III) den Beförderungsbedingungen und men der Gemeinschaft i.S.d. Verordnungen entspricht derjenigen nach erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das sonstigen Bestimmungen des Luftfrachtführers, die Bestandteile dieses dem Montrealer Übereinkommen. Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder Vertrages sind (und auf Wunsch in den Büros des Luftfrachtführers sowie „Luftfahrtunternehmen“ sind Lufttransportunternehmen mit einer fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat. des Reiseveranstalters eingesehen werden können oder auf Anforderung gültigen Betriebsgenehmigung. dort erhältlich sind); auf Beförderung von/nach Orten in den USA oder in „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ sind Vorschusszahlungen Kanada finden die dort geltenden Tarife Anwendung. Luftfahrtunternehmen mit einer von einem Mitgliedstaat im Einklang mit Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat der Luftfrachtführer 4. Der Name des Luftfrachtführers kann im Flugschein abgekürzt der Verordnung (EWG) innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensberechtig- werden; vollständiger oder abgekürzter Name des Luftfrachtführers ist Nr. 2407/92 erteilten gültigen Betriebsgenehmigung. ten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren aus den Tarifen, Beförderungsbedingungen, sonstigen Bestimmungen wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese oder Flugplänen des Luftfrachtführers ersichtlich. Als Anschrift des 5
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