REISEBEDINGUNGEN ÖSTERREICH - ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN (ARB 1992) - Tui

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REISEBEDINGUNGEN ÖSTERREICH - ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN (ARB 1992) - Tui
Reisebedingungen für Buchungen
                                                                                              bei österreichischen Reisebüros
                                                                                                       Stand: November 2018
                                                                              inklusive wichtiger Änderungen für Buchungen
                                                                                     ab 01.04.2019 (siehe Seite 4, Punkt 6. E)

REISEBEDINGUNGEN
ÖSTERREICH
ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN (ARB 1992)
 Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBI.247/93 inklusive
„Ergänzende Bestimmungen zu den ARB 1992 für alle Reisen des Veranstalters
 TUI Deutschland GmbH und Wolters Reisen GmbH (mit Ausnahme der Marken
 atraveo und TUI Villas)“

                                                                                               Gültig bis zur Veröffentlichung aktualisierter
                                                                               Allgemeiner Reisebedingungen durch die Wirtschaftskammer
ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN
ANPASSUNG AN DIE NOVELLE ZUM KONSUMENTENSCHUTZ-                         2.2. INFORMATIONEN ÜBER DIE REISELEISTUNG                                4. REISEN MIT BESONDEREN RISKEN
GESETZ BGBI.247/93                                                      Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Rei-    Bei Reisen mit besonderen Risken (z. B. Expeditionscharakter) haf-
                                                                        severanstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die         tet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrit-
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundes-          Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gege-      tes der Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenberei-
ministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entspre-       benheiten des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wis-      ches geschieht.
chung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des          sen darzustellen.                                                        Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reise­veranstalters, die Reise
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung      3. RECHTSSTELLUNG UND HAFTUNG                                            sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen
1994 über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe.           Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf                            Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig
Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veran-     --die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungs-   auszuwählen.
stalter (Abschnitt B) auftreten.                                          trägers sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfah-         5. RECHTSGRUNDLAGEN BEI LEISTUNGSSTÖRUNGEN
Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung         rungen;                                                                5.1. GEWÄHRLEISTUNG
eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportun-      --die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer         Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen
ternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen.                                     entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung der Rei-          Gewährleistungsanspruch.
Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristi-          sedokumente;                                                           Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstal-
sche Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/         --die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen       ter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung
Reise­veranstaltung) oder einzelne touristische Leistungen als Eigen-     und Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen             in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die
leistungen zu erbringen verspricht und dazu im Allgemeinen eigene         und umgekehrt (wie z. B. von Änderungen der vereinbarten Leis-         mangelhafte Leistung verbessert.
Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt.                     tung und des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen, Rekla-       Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird
Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als        mationen).                                                             oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die aus-
Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z.     Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittel-     drückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.
B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermitt-    ten bzw. besorgten Leistung.                                             5.2. SCHADENERSATZ
lerfunktion hinweist.                                                   Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung             Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem
Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu        den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveran-          Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist
dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als      stalters und gegebenenfalls eines Versicherers unter einem               dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens
Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren Kunden/ Reisenden (Anm.: im        bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon im Pros-           verpflichtet.
Sinne des KSchG) Verträge abschließen.                                  pekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden.       Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Ange-
DIE BESONDEREN BEDINGUNGEN                                              Unterlässt es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw.        stellten einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines
--der vermittelten Reiseveranstalter,                                   Leistungsträger.                                                         Personenschadens - nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder
--der vermittelten Transportunternehmen z. B. Bahn, Bus, Flugzeug       4. LEISTUNGSSTÖRUNGEN                                                    Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen.
  und Schiff) u.                                                        Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegen-      Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstal-
--der anderen vermittelten Leistungsträger                              den Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstan-       ter keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitge-
gehen vor.                                                              denen Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, dass ihm weder       nommen werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in
                                                                        Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.                       Verwahrung genommen. Es wird daher dem Kunden empfohlen,
 A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER                                        Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das         keine Gegenstände besonderen Wertes mitzunehmen. Weiters wird
                                                                        Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen                empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages             Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelten Geschäftes          verwahren.
(Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler           verpflichtet.                                                            5.3. MITTEILUNG VON MÄNGELN
schließen.                                                                                                                                       Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er
1. BUCHUNG/VERTRAGSABSCHLUSS                                             B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER                                       während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des
Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern)                                                                                Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher
mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich          Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in         bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennens-
bestätigt werden.                                                       der Folge Reisevertrag genannt -, den Buchende mit einem Veran-          werte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert
Reisebüros sollten Buchungsscheine verwenden, die alle wesentli-        stalter entweder direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermitt-        nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen
chen Angaben über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die       lers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veran-    des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet wer-
der Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibung (Katalog, Pros-         stalter die Vermittlerpflichten sinngemäß.                               den und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmä-
pekt usw.) aufweisen.                                                   Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen ALL-       lern. Der Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich entweder
Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die    GEMEINEN REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen sei-               direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hin-
von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 8 der     nen detaillierten Werbeunterlagen gemäß § 8 der Ausübungsvor-            gewiesen haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber auf-
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf die gegen-           schriften ersichtlich gemacht.                                           geklärt worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine
ständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf               1. BUCHUNG/VERTRAGSABSCHLUSS                                             Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitver-
davon abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu           Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veran-             schulden angerechnet werden kann.
machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluss auszuhändigen.      stalter dann zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentli-           Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen
Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Rei-      chen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht.          Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel,
severanstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht        Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden.                Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu infor-
zur Anwendung gelangen. Derjenige, der für sich oder Dritte eine        2. WECHSEL IN DER PERSON DES REISETEILNEHMERS                            mieren und Abhilfe zu verlangen.
Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt man-        Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die       5.4. HAFTUNGSRECHTLICHE SONDERGESETZE
gels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der Auftragser-    Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf     Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem War-
teilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag       zwei Arten erfolgen.                                                     schauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und
usw.).                                                                  2.1. ABTRETUNG DES ANSPRUCHS AUF REISELEISTUNG                           Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und          Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben           6. GELTENDMACHUNG VON ALLFÄLLIGEN ANSPRÜCHEN
eine (Mindest-) Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der          aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag        Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem
Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind     an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich     Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte
beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören nicht Perso-          daraus ergebenden Mehrkosten.                                            Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu las-
naldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers        2.2. ÜBERTRAGUNG DER REISEVERANSTALTUNG                                  sen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern.
beim Reisebüro fällig.                                                  Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so           Gewährleistungsansprüche können seit 1.1.2002 innerhalb von 2
Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen, sind ver-            kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen.        Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren
pflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsab-         Die Übertragung ist dem Veranstalter entweder direkt oder im             nach 3 Jahren.
schluss eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung)       Wege des Vermittlers binnen einer angemessenen Frist vor dem             Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüg-
zu übermitteln.                                                         Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine kon-          lich nach Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im
2. INFORMATIONEN U. SONST. NEBENLEISTUNGEN                              krete Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der Erwer-           Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit
2.1. INFORMATIONEN ÜBER PASS-, VISA-, DEVISEN-, ZOLL- UND               ber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls        zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
GESUNDHEITSPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN                                    für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu unge-           7. RÜCKTRITT VOM VERTRAG
Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der      teilter Hand.                                                            7.1. RÜCKTRITT DES KUNDEN VOR ANTRITT DER REISE
Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist. Das Reisebüro hat den    3. VERTRAGSINHALT, INFORMATIONEN UND SONSTIGE NEBEN-                     a) RÜCKTRITT OHNE STORNOGEBÜHR
Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen         LEISTUNGEN                                                               Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann
Pass-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie    Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (näm-      der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in
auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren,          lich Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesund-        folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten:
soweit diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können          heitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in   Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der
(insbesondere an Hand des TIM). Im übrigen ist der Kunde für die        ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu infor-       Reisepreis zählt, erheblich geändert werden.
Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglich-     mieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung         In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Cha-
keit übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines          gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen      rakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vor-
allenfalls erforderlichen Visums.                                       Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, dass      genommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als
Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über        bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden.          10 Prozent eine derartige Vertragsänderung.
besondere Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von     Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schrift-      Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des
Doppelstaatsbürgerschaften.                                             lich festzuhalten.                                                       vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unver-

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ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN
züglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglich-                                                   ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige,         auf der Bestätigung. Darüber hinaus ergeben sich aus der Bestäti-
keit entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag                                                   der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Fol-      gung die Beträge für An- und Restzahlung und gegebenenfalls
zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unver-                                                     gen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermie-            Stornierung.
züglich auszuüben.                                                                                                   den werden können. Hierzu zählt jedoch nicht die Überbuchung,              1.3. Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung
Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden                                                   wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche       die Anzahlung in Höhe von i. d. R. 25 % des Gesamtpreises fällig. Bei
zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter                                                Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.                                Angeboten von XTUI, Fly & Mix sowie bei Ticket-Paketen bestehend
diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.                                                                     c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag        aus Musical-/Showticket und Unterkunft beträgt die Anzahlung 40
b) ANSPRUCH AUF ERSATZLEISTUNG                                                                                       zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht ihm zu.                 % des Gesamtpreises. Die Kosten für Reiseversicherungen werden
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a                                                  7.3. RÜCKTRITT DES VERANSTALTERS NACH ANTRITT DER                          in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig.
nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters                                                      REISE                                                                      1.4. Der restliche Preis wird fällig, wenn feststeht, dass Ihre Reise –
ohne Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des                                                        Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn         wie gebucht – durchgeführt wird und der Reiseplan (bei ticketlosem
Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwer-                                                   der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der                Reisen) bzw. die Reiseunterlagen entweder bei Ihrer Buchungsstelle
tigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter                                                  Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer                (z.B. Reisebüro, Online-Reisebüro, Call Center) bereitliegen oder
zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist.                                                                      Abmahnung, nachhaltig stört. In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn      Ihnen verabredungsgemäß übermittelt werden. Bei Kurzfristbuchun-
Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein                                                       ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des          gen (ab dem 30. Tag vor Reisebeginn) wird der gesamte Reisepreis
Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu,                                                    Schadens verpflichtet.                                                     sofort fällig. Soferne sich unser Angebot nach Drucklegung des Kata-
sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen.                                                                   8. ÄNDERUNG DES VERTRAGES                                                  loges ändert oder Druckfehler festgestellt wurden, teilt Ihnen diese
c) RÜCKTRITT MIT STORNOGEBÜHR                                                                                        8.1. PREISÄNDERUNGEN                                                       Abweichungen Ihr Reisebüro mit.
Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Rei-                                                    Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten          1.5. Der Reiseteilnehmer hat während der Zeit der Vertragsabwick-
sepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der                                                   Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind,         lung Änderungen seines Namens, sowie jede Änderung seiner
Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw.                                                 zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem           Anschrift sofort schriftlich anzuzeigen. Gibt der Reiseteilnehmer eine
Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leis-                                                 Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die          Änderung seiner Anschrift nicht bekannt und gehen ihm deshalb an
tung zu verstehen.                                                                                                   Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der          die von ihm zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandte, rechtlich
Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Ent-                                                Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder             bedeutsame Erklärungen nicht zu, so gelten die Erklärungen trotz-
richtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.                                                  Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf              dem als zugegangen.
Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom                                                        Flughäfen.                                                                 2. VERMITTLUNG VON FREMDLEISTUNGEN
Gericht gemäßigt werden.                                                                                             Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisen-         Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und
Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:                                                       den weiterzugeben.                                                         Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleis-
1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT                                                                                 Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann              tungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltun-
(Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr)                                                                             vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im              gen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von
bis 30. Tag vor Reiseantritt ���������������������������������������������������������������������� 10 %            einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden.              und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort).
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt..������������������������������������������������������� 25 %                   Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung.          3. LEISTUNGEN/PREISE
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt..������������������������������������������������������� 50 %                   Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der ver-      Nicht in Anspruch genommene Leistungen können im Allgemeinen
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt ������������������������������������������������������������� 65 %                einbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berech-              nicht erstattet werden.
ab dem 3. Tag (72 Stunden)                                                                                           nung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisän-            Die Verlängerung Ihres Urlaubsaufenthaltes ist nur nach Rückspra-
   vor Reiseantritt ���������������������������������������������������������������������������������������� 85 %   derungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären.                      che mit unserer Reiseleitung sowie bei Verfügbarkeit der Unterbrin-
des Reisepreises.                                                                                                    Bei Änderung des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rück-         gung und späteren Rückflugplätzen möglich. Bei Ferienaufenthalten
2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahnge-                                                 tritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich          über 3 Wochen entstehen Kosten für freibleibende oder frei zu hal-
sellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)                                                                           (siehe Abschnitt 7.1.a).                                                   tende Flugplätze, daher ist die Berechnung einer Flugausgleichsge-
bis 30. Tag vor Reiseantritt����������������������������������������������������������������������� 10 %            8.2. LEISTUNGSÄNDERUNGEN NACH ANTRITT DER REISE                            bühr möglich. Im Linienflugverkehr sind besondere Tarif- und
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt��������������������������������������������������������� 15 %                   - Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene      Anwendungsbestimmungen zu berücksichtigen.
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt��������������������������������������������������������� 20 %                      Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leis-          Allfällige Reisepreisdifferenzen gegenüber inländischen oder auslän-
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt��������������������������������������������������������������� 30 %                  tungsstörungen) dargestellt sind.                                       dischen Anbietern für vergleichbare Leistungen erklären sich mit
ab dem 3. Tag (72 Stunden)                                                                                           - Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertrag-    unterschiedlich verfügbaren Kapazitäten.
   vor Reiseantritt ���������������������������������������������������������������������������������������� 45 %     lich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht     Seit dem 16.07.2006 ist der Veranstalter gemäß der Verordnung (EG)
des Reisepreises.                                                                                                      werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt           2111/2005 vom 14.12.2005 verpflichtet, Sie bei Buchung über die
Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Einta-                                                       angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstal-           Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unter-
gesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen gel-                                                      tung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrun-           richten. Steht ein ausführendes Luftfahrtunternehmen bei Buchung
ten besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm anzu-                                                          gen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus trif-          noch nicht fest, sind Sie insoweit zunächst über die Identität des
führen.                                                                                                                tigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne             wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unterrich-
RÜCKTRITTSERKLÄRUNG                                                                                                    zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglich-      ten. Sobald die Identität endgültig feststeht, werden Sie entspre-
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:                                                                            keit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an            chend unterrichtet. Im Falle eines Wechsels des ausführenden Luft-
Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem                                                         einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im Übri-          fahrtunternehmens nach Buchung sind Sie über den Wechsel so
die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt.                                                   gen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder man-      rasch wie möglich zu unterrichten. Die Liste von Luftfahrtunterneh-
Bei einer Stornierung empfiehlt sich, dies                                                                             gelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung             men, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen („gemein-
- mittels eingeschriebenen Briefes oder                                                                                von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.                       schaftliche Liste“) finden Sie auf der Internetseite der TUI in Öster-
- persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun.                                                     9. AUSKUNFTSERTEILUNG AN DRITTE                                            reich (www.tui.at).
d) NO-SHOW                                                                                                           Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthalts-          4. PREISÄNDERUNGEN ZUM KATALOG
No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es                                                    orte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden            4.1. VOR VERTRAGSABSCHLUSS
ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer                                                      Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftser-      Wir behalten uns vor, bis zum Vertragsabschluss Änderungen der
ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahre-                                                    teilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringen-        Katalogpreise, die sich zum Beispiel aus gestiegenen Kosten und
nen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Kunde die ver-                                              der Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.            Gebühren ergeben, vorzunehmen.
bleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder                                                      Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen            4.2. NACH VERTRAGSABSCHLUSS
will, hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge usw.) 85 Prozent,                                            die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.                                Eine Reisepreiserhöhung ist in dem Umfang möglich, wie sich durch
bei den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT usw.) 45 Prozent des Rei-                                               10. ALLGEMEINES                                                            die Preisänderung der Leistungsträger die Erhöhung des (entspre-
sepreises zu bezahlen. Im Falle der Unangemessenheit der obge-                                                       Die unter b) angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit. b (Rück-     chenden) Reisekostenanteils auf den Reisepreis im Zeitpunkt des
nannten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt wer-                                                   tritt), 7.1. lit. d, vormals lit. c. (No-show) sowie 8.1. (Preisänderun-   Vertragsabschlusses auswirkt. Der Reisepreis kann sich in dem Ver-
den.                                                                                                                 gen) sind als unverbindliche Verbandsempfehlungen unter 1 Kt               hältnis erhöhen, in dem sich die jeweilige Kostenposition erhöht, an
7.2. RÜCKTRITT DES VERANSTALTERS VOR ANTRITT DER REISE                                                               718/93-3 im Kartellregister eingetragen.                                   die die Preiserhöhung geknüpft ist.
a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine                                                                                                                           Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmer-                                                      Ergänzende Bestimmungen zu den ARB1992 für alle Reisen                    Beförderungskosten für den Reiseveranstalter, etwa auf Grund
zahl nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb                                                     des Veranstalters TUI DeutschlandGmbH:                                    gestiegener Treibstoffkosten, so hat der Reiseveranstalter das Recht,
der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder                                                                                                                                 diese Zusatzkosten nach folgender Regelung den Kunden zusätzlich
folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde:                                                                      Beachten Sie bitte den nachfolgenden Text, denn er wird zusammen           in Rechnung zu stellen.
--bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,                                                  mit den „ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN“ (ARB 1992)                          1) Bei einer Preiserhöhung, welche vom Beförderungsunternehmen
--bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,                                                      gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundes-             dem Reiseveranstalter pro Sitzplatz in Rechnung gestellt wird, kann
--bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.                                                                  ministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, Inhalt              der Reiseveranstalter diese Zusatzkosten an den Kunden weiterver-
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilneh-                                                   Ihres mit uns abgeschlossenen Reisevertrages.                              rechnen.
merzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Ver-                                                      1. BUCHUNG/VERTRAGSABSCHLUSS                                               2) Wird seitens des Beförderungsunternehmens die Preiserhöhung
schulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit                                                     1.1. Ihre Anmeldung ist für uns verbindlich, sobald wir sie Ihrem Rei-     für das gesamte Beförderungsmittel in Rechnung gestellt, so können
der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung                                                           sebüro gegenüber schriftlich bestätigt haben.                              diese zusätzlichen Kosten durch die Zahl der Sitzplätze des verein-
eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht ausge-                                                        1.2. Zur Absicherung der Kundengelder hat der Veranstalter eine            barten Beförderungsmittels geteilt, und der sich so für den Einzel-
schlossen.                                                                                                           Insolvenzversicherung beim Deutschen Reisepreis Sicherungsverein           platz ergebende Erhöhungsbetrag vom Reisenden verlangt werden.
b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d. h. auf Grund                                                 VVaG (DRS) abgeschlossen. Ein Sicherungsschein befindet sich               Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben/

                                                                                                                                                                                                                                                                     3
ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN
Steuern, wie z.B. Hafen- oder Flughafengebühren, Umsatzsteuer             bis zum 46. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 25 %   H) Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pau-
oder Taxen gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der            ab dem 45. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 50 %    schalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern,
Reisepreis um den sich aus diesen erhöhten Kosten ergebenden              ab dem 35. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 80 %    soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere
Betrag gegenüber den Kunden erhöht werden.                                ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des                                                         Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind.
Eine Preissenkung aus diesen Gründen ist an den Reisenden wei-            Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise������������������������������������� 90 %               Tritt ein Dritter an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der
terzugeben. Die Berechnung des neuen (gesenkten) Preises bzw.             des Reisepreises                                                                                       Veranstalter berechtigt, für die ihm durch die Teilnahme der Ersatz-
die Preissenkung erfolgt sinngemäß bzw. analog zu den obigen                                                                                                                     person entstehenden Bearbeitungskosten pauschal € 10,– zu ver-
Bestimmungen.                                                             B) Schiffsreisen, Spezialprogramme, Aktivprogramme, Camper-Pro-                                        langen. Gegenüber Leistungsträgern (z. B. Fluggesellschaften) ent-
5. GEWÄHRLEISTUNG/HAFTUNG                                                 gramme                                                                                                 stehende Mehrkosten werden gesondert berechnet.
Bei Fluggesellschaften ist die Haftung der Höhe nach in jedem Fall        bis zum 31. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 25 %
gesetzlich mit den in Artikel 22 des Warschauer Abkommens BGBI            ab dem 30. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 40 %    7. BUCHUNG VON EINZELLEISTUNGEN
286/1961 idF. jeweils BGBI 161/1971 genannten Höchstbeträgen              ab dem 24. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 50 %    Die AGB gelten auch für die Einzelleistung Flug der TUI Deutschland
beschränkt.                                                               ab dem 17. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 60 %    GmbH, soweit die Punkte auf eine Flugleistung zutreffen. Bei
6. UMBUCHUNG/STORNIERUNG/NAMENSÄNDERUNG                                   ab dem 10. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 80 %    Buchung einer „EINZELLEISTUNG Flug“ ist keine Insolvenzabsiche-
Werden von Ihnen nach erfolgter Buchung Änderun­gen hinsichtlich          ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des                                                         rung beinhaltet und es besteht keine Beistandspflicht, da diese
des abgeschlossenen Vertrages gewünscht (Reisetermin, Reiseziel,          Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise������������������������������������� 95 %               Leistung nicht unter die neue Pauschalreiserichtlinie fällt. Für die
Unterkunft, Beförderungsart, etc.), bedarf es einer neuen Vereinba-       des Reisepreises                                                                                       „EINZELLEISTUNG Flug“ der TUI Deutschland GmbH gelten die
rung mit dem Veranstalter. Auf Ihren Wunsch nimmt der Veranstalter,                                                                                                              Stornogebühren Lt. Punkt 7.1. C) 1. Bitte beachten Sie auch die Kun-
soweit durchführbar, bis zum 31. Tag vor Reiseantritt eine Abände-        C) Bei lediglich vermittelten Eintrittskarten, z. B. für Musicals, gelten                              deninformationen für Flugreisende auf der nachfolgenden Seite.
rung der Bestätigung (Umbuchung) vor. Als Umbuchungen gelten              die Stornobedingungen des jeweiligen Anbieters, die Ihnen bei                                          Diese Reisebedingungen gelten nicht für alle weiteren Einzelleistun-
z. B. Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Rei-     Buchung mitgeteilt werden.                                                                             gen (z.B. Eintrittskarten als Einzelleistung, TUI Bootsferien und Leis-
seantritts, der Unterkunft oder der Beförderung. Dafür wird eine                                                                                                                 tungen des TUI Ticket Shop (TTS) sowie die Vermittlung verbunde-
gesonderte Gebühr von € 50,– pro Person erhoben. Gegenüber Leis-          D) Für Angebote von XTUI und für Ticket-Pakete bestehend aus                                           ner Reiseleistungen im Sinne des Pauschalreisegesetzes 5. Abschnitt.
tungsträgern (z. B. Fluggesellschaften) entstehende Mehrkosten wer-       Musical-/Showticket und Unterkunft gelten folgende Stornogebüh-                                        Über diese erhalten Sie jeweils gesonderte Information.
den gesondert berechnet. Bitte achten Sie deshalb auch auf die kor-       ren:
rekte Schreibweise Ihres Namens. Darüber hinaus gilt Folgendes: Bei       bis zum 31. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 40 %   8. REISEVERSICHERUNG
einer Änderung der Beförderung, der Unterkunft (außer Änderungen          ab dem 30. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 55 %    Wir empfehlen Ihnen bei jeder Buchung den Abschluss einer Storno-
innerhalb der gebuchten Unterkunft) oder des Reisetermins wird der        ab dem 24. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 65 %    und Reiseversicherung. Angebote und Informationen dazu finden Sie
Reisepreis für die geänderten Leistungen komplett neu berechnet auf       ab dem 17. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 75 %    in den Preis­teilen unserer Kataloge von unserem Partner, der Euro-
der Basis der dann geltenden Preise und Bedingungen.                      ab dem 10. Tag vor Reiseantritt�������������������������������������������������������������� 85 %    päischen Reiseversicherung AG, Wien.
Bei einer Änderung innerhalb der gebuchten Unterkunft (z. B. Ände-        ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des
rung der Zimmerkategorie, der Verpflegungsart oder der Zimmerbe-          Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise������������������������������������� 95 %               Eine vollständige Fassung der Reisebedingungen finden Sie auch
legung des gebuchten Zimmers) wird der Preis für die geänderten           des Reisepreises                                                                                       auf www.tui.at.
Leistungen anhand der der Buchung bisher zugrundeliegenden
Preise und Bedingungen neu ermittelt. Spätere Änderungen sowie            E) Ergänzung per 1. April 2019 für Produkte mit dem Vermerk „80 %                                      Mit 01. Juli 2018 trat eine neue Pauschalreiserichtlinie in Kraft. Der-
Änderungen über den Geltungszeitraum der der Buchung zugrunde             Stornogebühr ab Buchung“                                                                               zeit wird von der WKÖ auch an einer Neufassung der ARB (Allge-
liegenden Leistungsbeschreibung hinaus, können nur nach Rücktritt         Bei Produkten, die mit dem Vermerk „80 % Stornogebühr ab                                               meine Reisebedingungen) gearbeitet. Sobald diese Gültigkeit erlan-
vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 7.1.c) bei gleich-       Buchung“ gekennzeichnet sind, werden unabhängig vom                                                    gen, liegen sie in Ihrem Reisebüro auf und sind online verfügbar. Sie
zeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Des Weiteren können             Zeitpunkt des Rücktritts Rücktrittsgebühren in Höhe von 80 % des                                       sind ab diesem Zeitpunkt Grundlage für Neubuchungen.
Flugumbuchungen, Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels              Reisepreises fällig und es besteht kein Anspruch auf Umbuchung.
und des Reiseantritts bei Angeboten von XTUI stets nur nach Rück-                                                                                                                Änderungen vorbehalten. Stand November 2018.
tritt vom Reisevertrag zu den geltenden Bedingungen bei gleichzei-        F) Für besondere Produkte des Reiseveranstalters Wolters Reisen
tiger Neuanmeldung vorgenommen werden.                                    GmbH (mit Ausnahme der Marken „atraveo“ und „TUI Villas“) (Rund-                                       TUI Deutschland GmbH
Bei Rücktritt von „Hotel only“ Buchungen gelten die gleichen Stor-        reisen in Kooperation mit Gebeco sowie Schiffsreisen mit Hurtigru-                                     Karl-Wiechert-Allee 23
nogebühren wie unter Punkt 7.1. c) 1. angeführt.                          ten, Iceland Pro Cruises, Hansa Touristik, Oceanwide Expeditions, G                                    30625 Hannover
Ausnahmen von der Standardregelung laut Punkt 7.1. c) 1 gelten für        Aventures, Plantours Kreuzfahrten, Nicko Cruises und Göta Kanal)                                       Handelsregister: Hannover HRB 62522
folgende Produkte:                                                        gelten abweichende Bedingungen, die Ihnen jeweils vor der Buchung
AUSNAHMEN VON DER STANDARDREGELUNG                                        mitgeteilt werden.                                                                                     Wolters Reisen GmbH (mit Ausnahme der Marken „atraveo“ und „TUI Villas“)
A) Ferienwohnungen/-häuser/Appartements, Caravan Parks, auch                                                                                                                     Postfach 11 51
bei Bus- und Bahnanreise, Motorradrundreisen, Golfpakete (soweit          G) Für TUI Cars werden Stornogebühren in Höhe von 90% erst ab                                          28801 Stuhr
nicht in Reisen im Sinne von Punkt 7.1. c) 1 inkludiert), airtours Pri-   24 Stunden vor Anreise fällig.                                                                         Handelsregister: Walsrode HRB 110468
vate travel und TUI á la carte

     Dieser Sicherungsschein gilt für alle Leistungen der Veranstalter TUI Deutschland GmbH und Wolters Reisen GmbH, nicht dagegen für nur vermittelte
     Einzelleistungen, soweit diese nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind.

                                                   Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuchs
                                                         Dieser Sicherungsschein gilt für den Buchenden und alle Reiseteilnehmer.
                                          Der Sicherungsschein ist befristet bis zum Ende der gebuchten Reise, längstens aber bis zum 31.12.2019.
                                                       Veranstalter: TUI Deutschland GmbH - Sicherungsschein Nummer: 1.050.430
     Der unten angegebene Kundengeldabsicherer stellt für den oben bezeichneten		            Die vorstehende Haftung des Kundengeldabsicherers ist begrenzt. Er haftet für alle durch ihn in einem
     Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden sicher, dass von ihm erstattet werden 		      Jahr insgesamt zu erstattenden Beträge nur bis zu einem Betrag von 110 Mio. Euro.
     							                                                                                 Sollte diese Summe nicht für alle Reisenden ausreichen, so verringert sich der Erstattungsbetrag
     1. d er gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder		 in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht. Die Erstattung fälliger Beträge
         Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters		        erfolgt erst nach Ablauf des Jahres (01.01. bis 31.12.), in dem der Versicherungsfall eingetreten ist.
         ausfallen, und
     							Schadenregulierungsstelle:
     2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder          Europäische Reiseversicherung AG, Postfach 80 05 45, 81605 München,
         Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters		        Telefon: +49 (0) 89 4166 – 1570; Telefax: +49 (0) 89 4166 – 2570
         für die Rückreise entstehen.

     Deutscher Reisepreis-Sicherungsverein VVaG			 Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
     							Deutscher Reisepreis-Sicherungsverein VVaG
     							Verwaltung: Rosenheimer Straße 116, 81669 München
     							Telefon: +49 (0) 89 4166 – 1500

     Vorsitzender des Aufsichtsrats: Norbert Fiebig;
     Vorstand: Prof. Wolfgang Richter, Lothar Sturm;
     Sitz der Gesellschaft: Berlin (AG Charlottenburg HR B 128319 B)

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Kundeninformation für Flugreisende
Beförderungen im internationalen Luftverkehr unterliegen hinsichtlich der Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden, der
Verspätung von Reisenden und/oder Reisegepäck sowie der Zerstörung, dem Verlust oder der Beschädigung von Reisegepäck den
Regelungen des Montrealer Übereinkommens oder des Warschauer Abkommens. Welches der Abkommen unter welchen Voraussetzungen
zur Anwendung kommt, richtet sich danach, welche Staaten die Abkommen unterzeichnet und ratifiziert haben.
Vertragsstaaten, die das Montrealer Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert haben, finden Sie im Internet unter www.icao.int > Bureaus > Legal Affairs and External Relations Bureau
> Treaty Collection > Current lists of parties to multilateral air law treaties > „Convention for the Unification of Certain Rules for International Carriage by Air“ vom 28.05.1999. Soweit dieses
(noch) nicht anwendbar ist, gelten weiterhin die entsprechenden Bestimmungen des Warschauer Abkommens. Den Text sowohl des Montrealer Übereinkommens als
auch des Warschauer Abkommens finden Sie unter http://www.icao.int/secretariat/legal/Administrative%20Packages/mtl99_en.pdf.

Hinweis an international reisende Fluggäste auf Regelung und allge-         Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR.                               Luftfrachtführers gilt der Abflughafen, der im Flugschein neben dem ers-
meine Haftungsbeschränkung nach dem Montrealer Übereinkommen.                   Zusätzliche Deckung kann durch den Abschluss einer privaten              ten abgekürzten Namen des Luftfrachtführers angegeben ist. Als verein-
    Eine Beförderung im internationalen Luftverkehr kann dem                Versicherung erreicht werden. Derartiger Versicherungsschutz wird            barte Zwischenlandepunkte gelten solche, die im Flugschein oder in den
Montrealer Übereinkommen unterliegen, sofern nach Vereinbarung der          nicht berührt von der Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers im            Flugplänen des Luftfrachtführers als planmäßige Zwischenlandepunkte
Parteien der Abgangs- und der Bestimmungsort in den Hoheitsgebieten         Rahmen des Montrealer Übereinkommens oder der genannten Son-                 auf der jeweiligen Strecke angegeben sind. Aufgrund dieses Flugscheins
von zwei Vertragsstaaten liegen. Das Montrealer Übereinkommen kann          dervereinbarungen. Wenden Sie sich bitte für weitere Informationen           von mehreren aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern auszuführende
ebenfalls Anwendung finden, wenn Abgangs- und Bestimmungsort zwar           an Ihre Luftverkehrsgesellschaft, Versicherungsgesellschaft oder Ihren       Beförderung gelten als eine Beförderung.
im Hoheitsgebiet nur eines Vertragsstaates liegen, aber eine Zwischen-      Reiseveranstalter.                                                                5. Der Luftfrachtführer, der einen Flugschein zur Beförderung auf
landung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist,                                                                                       Diensten eines anderen Luftfrachtführers ausstellt, handelt insoweit nur
selbst wenn dieser kein Vertragsstaat ist.                                  Hinweis auf Haftungsbeschränkung für Verspätung von Fluggästen               als dessen Agent.
    Das Montrealer Übereinkommen regelt die Haftung des Luftfracht-         und Reisegepäck                                                                   6. Ausschluss oder Beschränkung der Haftung des Luftfrachtführers
führers für Tod oder Körperverletzung, für Zerstörung, Verlust oder             Für Verspätungsschäden haftet der Luftfrachtführer bei der Beförde-      gelten sinngemäß auch zugunsten der Agenten, Angestellten und Bevoll-
Beschädigung von Gepäck sowie für Verspätung und kann diese be-             rung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 SZR je Reisenden,        mächtigten des Luftfrachtführers, ferner zugunsten jeder Person, deren
schränken.                                                                  es sei denn, dass das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen         Flugzeug vom Luftfrachtführer zur Beförderung benutzt wird, einschließ-
                                                                            zur Schadensvermeidung ergriffen hat, oder die Ergreifung dieser Maß-        lich deren Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten.
Vertragsbedingungen für die Beförderung im Luftverkehr                      nahmen unmöglich war.                                                             7. Zur Beförderung aufgegebenes Gepäck wird dem Flugschein-
     1. Im Sinne dieses Vertrages bedeutet „Flugschein“ derjenige Flug-         Der Luftfrachtführer haftet für Schäden durch Verspätung bei der         inhaber ausgeliefert. Gepäckschäden bei internationalen Beförderun-
schein und Gepäckabschnitt, dessen Bestandteil diese Bedingungen und        Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass er alle zumutbaren Maß-       gen sind dem Luftfrachtführer schriftlich anzuzeigen, und zwar
Hinweise sind; „Luftfrachtführer“ alle Luftfrachtführer, die den Fluggast   nahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser       unverzüglich nach deren Entdeckung, jedenfalls aber spätestens
oder sein Gepäck aufgrund des oben genannten Flugscheins beför-             Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der          sieben Tage nach Erhalt, bei Verspätung 21 Tage nach Andienung
dern oder sich hierzu verpflichten oder die sonstige Dienstleistungen       Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.000 SZR begrenzt.                      des Gepäcks, für Gepäckschäden bei anderen Beförderungen gel-
im Zusammenhang mit der Beförderung erbringen; „Montrealer                      Seit dem 17.05.2005 können daneben Rechte aus der Verordnung             ten insoweit die entsprechenden Bestimmungen in Tarifen und
Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimm-             EG Nr. 261/04 vom 11.04.2004 über eine gemeinsame Regelung für               Beförderungsbedingungen.
ter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr        Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nicht-         8. Jeder Flugcoupon berechtigt zu einer Beförderung an dem Tage
gezeichnet in Montreal am 28. Mai 1999.                                     beförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen           und auf der Strecke, für die ein Platz gebucht und gemäß den Bestim-
     2. Die Beförderung aufgrund des Flugscheines unterliegt der            bestehen.                                                                    mungen des Reiseveranstalters erforderlichenfalls rückbestätigt wurde.
Haftungsordnung des Montrealer Übereinkommens, es sei denn, dass                                                                                         Der Beförderungsanspruch entfällt, wenn der gebuchte Flug nicht ange-
diese Beförderung keine „Internationale Beförderung“ im Sinne dieses        Hinweis auf Haftungsbeschränkung für Zerstörung, Verlust oder                treten wird.
Übereinkommens ist.                                                         Beschädigung von Reisegepäck                                                      9. Der Luftfrachtführer ist nach besten Kräften bemüht, Fluggast und
     3. Im übrigen unterliegen Beförderungen und sonstige Dienstleistun-        Der Luftfrachtführer haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die     Gepäck möglichst pünktlich zu befördern.
gen des Luftfrachtführers (I) den im Flugschein enthaltenen Bedingungen,    Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.000 SZR. Bei auf-            10. Der Fluggast muss selbst behördlich festgelegte Reiseformalitäten
(II) den anwendbaren Tarifen, (III) den Beförderungsbedingungen und         gegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung,          erfüllen, erforderliche Ausreise-, Einreise- und sonstige Dokumente vor-
sonstigen Bestimmungen des Luftfrachtführers, die Bestandteile dieses       sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war.                   weisen sowie auf dem Flughafen zu der vom Luftfrachtführer bestimmten
Vertrages sind (und auf Wunsch in den Büros des Luftfrachtführers sowie         Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunter-            Zeit oder, wenn keine Zeit bestimmt ist, frühzeitig genug zu seiner
des Reiseveranstalters eingesehen werden können oder auf Anforderung        nehmen nur für schuldhaftes Verhalten.                                       Abfertigung zum Flug eintreffen.
dort erhältlich sind); auf Beförderung von/nach Orten in den USA oder in                                                                                      11. Kein Agent, Angestellter oder Bevollmächtigter des Luftfracht-
Kanada finden die dort geltenden Tarife Anwendung.                          Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck                                        führers ist berechtigt, Bestimmungen diese Vertrages zu ergänzen, abzu-
     4. Der Name des Luftfrachtführers kann im Flugschein abgekürzt             Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei        ändern oder aufzuheben.
werden; vollständiger oder abgekürzter Name des Luftfrachtführers ist       der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag
aus den Tarifen, Beförderungsbedingungen, sonstigen Bestimmungen            entrichtet.                                                                  Mitteilung an international reisende Fluggäste über
oder Flugplänen des Luftfrachtführers ersichtlich. Als Anschrift des                                                                                     Haftungsbegrenzung
Luftfrachtführers gilt der Abflughafen, der im Flugschein neben dem         Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers                 Fluggäste, die ihre Flugreise in einem anderen Land als dem Land des
ersten abgekürzten Namen des Luftfrachtführers angegeben ist. Als                Wenn der ausführende Luftfrachtführer nicht mit dem vertraglichen       Reiseantritts beenden oder unterbrechen, werden darauf hingewiesen,
vereinbarte Zwischenlandepunkte gelten solche, die im Flugschein oder       Luftfrachtführer identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Scha-   dass die Bestimmungen des Warschauer Abkommens auf die gesamte
in Flugplänen des Luftfrachtführers als planmäßige Zwischenlandepunkte      densersatzansprüche an jeden der beiden Luftfrachtführer richten. Ist auf    Flugreise einschließlich einer Flugstrecke gänzlich innerhalb des Reise-
auf der jeweiligen Strecke angegeben sind. Aufgrund dieses Flugscheins      dem Flugschein der Name oder Code eines Luftfrachtführers angegeben,         antrittslandes oder des Bestimmungslandes Anwendung finden können.
von mehreren aufeinander folgenden Luftfrachtführern auszuführende          so ist dieser der Vertrag schließende Luftfrachtführer.                      Für Fluggäste, die eine Flugreise nach oder von den USA unternehmen
Beförderungen gelten als eine Beförderung.                                       Einige Fluggesellschaften übernehmen keine Haftung für zerbrechli-      oder deren Flugreise eine planmäßige Unterbrechung oder Zwischen-
     5. Der Luftfrachtführer, der einen Flugschein zur Beförderung auf      che, wertvolle oder verderbliche Gegenstände. Weitere Auskünfte erteilen     landung in den USA aufweist, sehen das Abkommen und weitere Sonder-
Diensten eines anderen Luftfrachtführers ausstellt, handelt insoweit nur    die Fluggesellschaften oder der Reiseveranstalter.                           vereinbarungen, die Bestandteil der anwendbaren Tarifbestimmungen
als Agent.                                                                                                                                               sind, vor, dass die Haftung der Luftverkehrsgesellschaft, die diesen
     6. Ausschluss oder Beschränkung der Haftung des Luftfrachtführers      Gerichtliche Geltendmachung                                                  Flugschein ausgestellt hat, und bestimmter anderer Luftverkehrsgesell-
gelten sinngemäß auch zugunsten der Agenten, Angestellten und Bevoll-           Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz sind innerhalb von zwei           schaften, die diesen Sondervereinbarungen unterliegen, für Tod und
mächtigten des Luftfrachtführers, ferner zugunsten jeder Person, deren      Jahren einzureichen, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs         Körperverletzung der Fluggäste in den meisten Fällen auf nachgewiesene
Flugzeug vom Luftfrachtführer zur Beförderung benutzt wird, einschließ-     oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen.                     Schäden, maximal jedoch auf US $ 75.000 pro Fluggast begrenzt ist, und
lich deren Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten.                                                                                                   das die Haftung bis zu diesem Limit auch ohne Fahrlässigkeit des Luft-
     7. Zur Beförderung aufgegebenes Gepäck wird dem Flugschein-            Hinweis auf Regelung und allgemeine Haftungsbeschränkung nach                frachtführers gilt.
inhaber ausgeliefert.                                                       dem Warschauer Abkommen                                                          Für Fluggäste, die mit einer Luftverkehrsgesellschaft reisen, die
     Gepäckschäden bei internationalen Beförderungen sind dem Luft-             Bei einer Reise mit einem endgültigen Bestimmungsort oder einer          diesen Sondervereinbarungen nicht unterliegen, oder Fluggäste, die nicht
frachtführer schriftlich anzuzeigen, und zwar unverzüglich nach deren       Zwischenlandung in einem anderen Land als dem Abgangsland, kann              nach oder von den USA reisen oder deren Flugreise eine planmäßige
Entdeckung, jedenfalls aber spätestens sieben Tage nach Erhalt, bei Ver-    die Beförderung des Fluggastes dem Warschauer Abkommen unterlie-             Unterbrechung oder Zwischenlandung in den USA nicht aufweist, ist
spätung 21 Tage nach Andienung des Gepäcks. Für Gepäckschäden bei           gen, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder         die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung der
anderen Beförderungen gelten insoweit die entsprechenden Bestimmun-         Körperverletzung sowie für Verlust oder Beschädigung von Gepäck              Fluggäste in den meisten Fällen begrenzt auf etwa US $ 10.000 oder auf
gen in Tarifen und Beförderungsbedingungen.                                 beschränkt. Siehe auch „Mitteilung an international reisende Fluggäste       US $ 20.000.
     8. Jeder Flugcoupon berechtigt zu einer Beförderung an dem Tage        über Haftungsbegrenzung“.                                                        Die Namen der Luftverkehrsgesellschaften, die den Sondervereinba-
und auf der Strecke, für die ein Platz gebucht und gemäß den Bestim-                                                                                     rungen unterliegen, können auf Wunsch bei allen Flugscheinbüros dieser
mungen des Reiseveranstalters erforderlichenfalls rückbestätigt wurde.      Vertragsbedingungen für die Beförderung im                                   Luftverkehrsgesellschaften oder beim Reiseveranstalter erfragt werden.
Der Beförderungsanspruch entfällt, wenn der gebuchte Flug nicht ange-       Luftverkehr                                                                      Zusätzliche Deckung kann durch den Abschluss einer privaten
treten wird.                                                                     1. Im Sinne dieses Vertrages bedeutet „Flugschein“ derjenige Flug-      Versicherung erreicht werden. Derartiger Versicherungsschutz wird nicht
     9. Der Fluggast muss selbst behördlich festgelegte Reiseformalitäten   schein und Gepäckabschnitt, dessen Bestandteil diese Bedingungen und         berührt von der Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers im Rahmen
erfüllen, erforderliche Anreise-, Einreise- und sonstige Dokumente vor-     Hinweise sind; „Luftfrachtführer“ alle Luftfrachtführer, die den Fluggast    des Warschauer Abkommens oder der genannten Sondervereinbarungen.
weisen sowie auf dem Flughafen zu der vom Luftfrachtführer bestimmten       oder sein Gepäck aufgrund des oben genannten Flugscheins befördern           Wenden Sie sich bitte für weitere Informationen an Ihre Luftverkehrs-
Zeit oder, wenn keine Zeit bestimmt ist, frühzeitig genug zu seiner         oder sich hierzu verpflichten oder die sonstige Dienstleistungen im          gesellschaft, Versicherungsgesellschaft oder Ihren Reiseveranstalter.
Abfertigung zum Flug eintreffen.                                            Zusammenhang mit der Beförderung erbringen; „Warschauer Abkommen“
     10. Kein Agent, Angestellter oder Bevollmächtigter des Luftfracht-     das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über Beförderung im            Anmerkung
führers ist berechtigt, Bestimmungen dieses Vertrages zu ergänzen,          internationalen Luftverkehr, gezeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929,         Das obige Limit von US $ 75.000 schließt Kosten der Rechtsver-
abzuändern oder aufzuheben.                                                 oder dieses Abkommen in der Fassung von Den Haag, gezeichnet am              folgung ein; falls ein Anspruch in einem Land erhoben wird, in dem
                                                                            28. September 1955, je nachdem, welches zur Anwendung kommt.                 Kosten der Rechtsverfolgung gesondert zuerkannt werden, beträgt das
Hinweis auf Umfang der Haftung wegen Schadensersatz bei Tod oder                 2. Die Beförderung aufgrund des Flugscheines unterliegt der             Limit US $ 58.000 ohne Einschluss der Kosten der Rechtsverfolgung.
Körperverletzung                                                            Haftungsordnung des Warschauer Abkommens, es sei denn, dass diese
     Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperver-    Beförderung keine „Internationale Beförderung“ im Sinne des Abkom-           Hinweis auf die Verordnungen (EG) 2027/97 und 889/02
letzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 100.000 Son-      mens ist.                                                                    über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen
derziehungsrechten gemäß der Definition des Internationalen Währungs-            3. Im übrigen unterliegen Beförderungen und sonstige Dienstleistun-
fonds (SZR) (gerundeter Betrag in Landeswährung) kann das Luftfahrt-        gen des Luftfrachtführers (I) den im Flugschein enthaltenen Bedingungen,          Die Haftung von Luftfahrtunternehmen bzw. von Luftfahrtunterneh-
unternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen              (II) den anwendbaren Tarifen, (III) den Beförderungsbedingungen und          men der Gemeinschaft i.S.d. Verordnungen entspricht derjenigen nach
erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das              sonstigen Bestimmungen des Luftfrachtführers, die Bestandteile dieses        dem Montrealer Übereinkommen.
Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder             Vertrages sind (und auf Wunsch in den Büros des Luftfrachtführers sowie           „Luftfahrtunternehmen“ sind Lufttransportunternehmen mit einer
fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.                             des Reiseveranstalters eingesehen werden können oder auf Anforderung         gültigen Betriebsgenehmigung.
                                                                            dort erhältlich sind); auf Beförderung von/nach Orten in den USA oder in          „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ sind
Vorschusszahlungen                                                          Kanada finden die dort geltenden Tarife Anwendung.                           Luftfahrtunternehmen mit einer von einem Mitgliedstaat im Einklang mit
    Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat der Luftfrachtführer            4. Der Name des Luftfrachtführers kann im Flugschein abgekürzt          der Verordnung (EWG)
innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensberechtig-             werden; vollständiger oder abgekürzter Name des Luftfrachtführers ist        Nr. 2407/92 erteilten gültigen Betriebsgenehmigung.
ten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren           aus den Tarifen, Beförderungsbedingungen, sonstigen Bestimmungen
wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese          oder Flugplänen des Luftfrachtführers ersichtlich. Als Anschrift des

                                                                                                                                                                                                                              5
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