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Sächsisches Amtsblatt Nr. 42/2022 20. Oktober 2022 Inhaltsverzeichnis Sächsische Staatskanzlei Landesdirektion Sachsen Bekanntmachung der Sächsischen Staatskanzlei Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen zu den amtlichen Veröffentlichungsblättern vom über einen Antrag auf Erteilung einer Leitungs- und 30. September 2022…………………………………………1247 Anlagenrechtsbescheinigung Gemarkung Thier- bach vom 1. September 2022………………………………1264 Sächsisches Staatsministerium Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen der Finanzen über die Planfeststellung für das Verkehrsbauvor- haben „B 6 – Ausbau Radweg westlich Bischofs- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsmi- werda, 2. Bauabschnitt (Goldbach bis Kreisverkehr nisteriums der Finanzen über den Jahresabschluss S 159)“ – Auslegung des Planfeststellungsbeschlus- des Freistaates Sachsen für das Haushaltsjahr 2022 ses – Gz.: 32-0522/520/15 vom 14. September (VwV Jahresabschluss 2022 – VwV JAB 2022) vom 2022……………………………………………………………1265 22. September 2022………………………………………… 1251 Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen All- gemeinverfügung Vollzug des Arzneimittelgesetzes Sächsisches Staatsministerium (AMG) und der Medizinischer Bedarf Versorgungs- für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sicherstellungsverordnung (MedBVSV) Herstellen und Inverkehrbringen der Fertigarzneimittel „Comir- Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für naty 30 μg/Dosis Konzentrat zur Herstellung einer Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von Injektionsdispersion“ (BioNTech) und „Spikevax aus dem Europäischen Fonds für regionale Ent- bivalent Original/Omicron BA.1 (50 µg/50 µg)/ml“ wicklung im Förderzeitraum 2021 bis 2027 mitfi- (Moderna) durch Apotheken und Krankenhausapo- nanzierten Vorhaben von Digitalisierungsprojekten theken Az.: 26-5151/6/20 vom 30. September 2022……1267 (Förderrichtlinie Digitalisierung Zuschuss EFRE 2021 bis 2027 – FRL Digi-Z) vom 5. Oktober 2022………1254 Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen über den Vollzug des Bundes-Immissionsschutz- Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für gesetzes Erlass einer nachträglichen Anordnung Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von bezüglich der Anlagen zum Shreddern und zur che- aus dem Europäischen Fonds für regionale Ent- misch-physikalischen Behandlung von gefährlichen wicklung (EFRE) im Förderzeitraum 2021 bis 2027 Abfällen der Firma REMONDIS Industrie Service mitfinanzierten Vorhaben der Markteinführung GmbH & Co. KG am Standort Freiberg Muldenhüt- innovativer Produkte, Verfahren oder Dienstleis- ten – Auslegung des Entwurfs der nachträglichen tungen (Förderrichtlinie Markteinführung Zuschuss Anordnung – Gz.: 44-8431/502/1 vom 27. Septem- EFRE 2021 bis 2027 – FRL MEP-Z) vom 5. Oktober ber 2022………………………………………………………1269 2022……………………………………………………………1257 Bekanntmachung der Landesdirektion Sachsen über Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministe- den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes riums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über einen Erlass einer nachträglichen Anordnung bezüglich sachsenweiten Projektaufruf zur Förderung von der Anlage zur Konditionierung von gefährlichen und Maßnahmen zur Vermittlung sozialer Kompetenzen nicht gefährlichen Abfällen der Firma FNE Entsor- in der beruflichen Ausbildung und Ausbildungsvor- gungsdienste Freiberg GmbH am Standort Freiberg bereitung nach Buchstabe B Ziffer II der Fachkräf- – Auslegung des Entwurfs der nachträglichen Anord- terichtlinie vom 6. Oktober 2022……………………………1261 nung – Gz.: 44-8431/1026/1 vom 5. Oktober 2022……… 1271 1245
Sächsisches Amtsblatt Nr. 42 20. Oktober 2022 Andere Behörden und Körperschaften Bekanntmachung der Sächsischen Landesan- stalt für privaten Rundfunk und neue Medien zur Verwaltungsvorschrift Prüfhandbuch über die erfor- Ausschreibung von digital-terrestrischen Übertra- derlichen technischen Standards für Programmzu- gungskapazitäten vom 4. Oktober 2022……………………1275 lassungen im Bereich der Umsatzsteuer nach den Regeln der Doppik (VwV Prüfhandbuch USt.Dop- pik – VwV PHB-USt.Doppik) vom 24. Mai 2022…………1273 1246
20. Oktober 2022 Nr. 42 Sächsisches Amtsblatt Sächsische Staatskanzlei Bekanntmachung der Sächsischen Staatskanzlei zu den amtlichen Veröffentlichungsblättern Vom 30. September 2022 Die Termine zu den Einsendeschlüssen und zur Auto- blatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für das renkorrektur sowie die Erscheinungstage für das Sächsische Jahr 2023 werden in der Anlage bekannt gegeben. Amtsblatt mit Amtlichem Anzeiger und für das Ministerial- Dresden, den 30. September 2022 Sächsische Staatskanzlei Bechtel Referatsleiterin 1247
Einsendeschluss, Autorenkorrektur und Erscheinungstage im Jahr 2023 1248 Sächsisches Amtsblatt und Amtlicher Anzeiger Einsendeschluss Einsendeschluss Autorenkorrektur Erscheinungstag Sächsische Staatskanzlei SAXONIA Verlag GmbH Num- von bis1 mer Tag Uhrzeit Tag Uhrzeit Tag Tag Uhrzeit Tag Sächsisches Amtsblatt In der Regel an folgenden Werktagen (Ausnahmen im Fettdruck) donnerstags freitags dienstags donnerstags donnerstags 1 16.12.2022 (Fr.) 12 Uhr 19.12.2022 (Mo.) 12 Uhr 23.12.2022 (Fr.) 27.12.2022 (Di.) 12 Uhr 05.01.2023 2 29.12.2022 12 Uhr 30.12.2022 12 Uhr 03.01.2023 05.01.2023 12 Uhr 12.01.2023 3 05.01.2023 12 Uhr 06.01.2023 12 Uhr 10.01.2023 12.01.2023 12 Uhr 19.01.2023 4 12.01.2023 12 Uhr 13.01.2023 12 Uhr 17.01.2023 19.01.2023 12 Uhr 26.01.2023 5 19.01.2023 12 Uhr 20.01.2023 12 Uhr 24.01.2023 26.01.2023 12 Uhr 02.02.2023 6 26.01.2023 12 Uhr 27.01.2023 12 Uhr 31.01.2023 02.02.2023 12 Uhr 09.02.2023 7 02.02.2023 12 Uhr 03.02.2023 12 Uhr 07.02.2023 09.02.2023 12 Uhr 16.02.2023 8 09.02.2023 12 Uhr 10.02.2023 12 Uhr 14.02.2023 16.02.2023 12 Uhr 23.02.2023 9 16.02.2023 12 Uhr 17.02.2023 12 Uhr 21.02.2023 23.02.2023 12 Uhr 02.03.2023 10 23.02.2023 12 Uhr 24.02.2023 12 Uhr 28.02.2023 02.03.2023 12 Uhr 09.03.2023 Nr. 42 11 02.03.2023 12 Uhr 03.03.2023 12 Uhr 07.03.2023 09.03.2023 12 Uhr 16.03.2023 12 09.03.2023 12 Uhr 10.03.2023 12 Uhr 14.03.2023 16.03.2023 12 Uhr 23.03.2023 13 16.03.2023 12 Uhr 17.03.2023 12 Uhr 21.03.2023 23.03.2023 12 Uhr 30.03.2023 14 23.03.2023 12 Uhr 24.03.2023 12 Uhr 28.03.2023 30.03.2023 12 Uhr 06.04.2023 15 28.03.2023 (Di.) 12 Uhr 29.03.2023 (Mi.) 12 Uhr 31.03.2023 (Fr.) 04.04.2023 (Di.) 12 Uhr 13.04.2023 16 04.04.2023 (Di.) 12 Uhr 05.04.2023 (Mi.) 12 Uhr 11.04.2023 13.04.2023 12 Uhr 20.04.2023 17 13.04.2023 12 Uhr 14.04.2023 12 Uhr 18.04.2023 20.04.2023 12 Uhr 27.04.2023 18 19.04.2023 (Mi.) 12 Uhr 20.04.2023 (Do.) 12 Uhr 24.04.2023 (Mo.) 26.04.2023 (Mi.) 12 Uhr 04.05.2023 19 26.04.2023 (Mi.) 12 Uhr 27.04.2023 (Do.) 12 Uhr 02.05.2023 04.05.2023 12 Uhr 11.05.2023 20 04.05.2023 12 Uhr 05.05.2023 12 Uhr 09.05.2023 11.05.2023 12 Uhr 19.05.2023 (Fr.) 21 10.05.2023 (Mi.) 12 Uhr 11.05.2023 (Do.) 12 Uhr 15.05.2023 (Mo.) 17.05.2023 (Mi.) 12 Uhr 25.05.2023 22 17.05.2023 (Mi.) 12 Uhr 18.05.2023 (Do.) 12 Uhr 22.05.2023 (Mo.) 24.05.2023 (Mi.) 12 Uhr 01.06.2023 23 24.05.2023 (Mi.) 12 Uhr 25.05.2023 (Do.) 12 Uhr 30.05.2023 01.06.2023 12 Uhr 08.06.2023 24 01.06.2023 12 Uhr 02.06.2023 12 Uhr 06.06.2023 08.06.2023 12 Uhr 15.06.2023 25 08.06.2023 12 Uhr 09.06.2023 12 Uhr 13.06.2023 15.06.2023 12 Uhr 22.06.2023 26 15.06.2023 12 Uhr 16.06.2023 12 Uhr 20.06.2023 22.06.2023 12 Uhr 29.06.2023 27 22.06.2023 12 Uhr 23.06.2023 12 Uhr 27.06.2023 29.06.2023 12 Uhr 06.07.2023 20. Oktober 2022
Einsendeschluss Einsendeschluss Autorenkorrektur Erscheinungstag Sächsische Staatskanzlei SAXONIA Verlag GmbH Num- von bis1 mer Tag Uhrzeit Tag Uhrzeit Tag Tag Uhrzeit Tag In der Regel an folgenden Werktagen (Ausnahmen im Fettdruck) 20. Oktober 2022 donnerstags freitags dienstags donnerstags donnerstags 28 29.06.2023 12 Uhr 30.06.2023 12 Uhr 04.07.2023 06.07.2023 12 Uhr 13.07.2023 29 06.07.2023 12 Uhr 07.07.2023 12 Uhr 11.07.2023 13.07.2023 12 Uhr 20.07.2023 30 13.07.2023 12 Uhr 14.07.2023 12 Uhr 18.07.2023 20.07.2023 12 Uhr 27.07.2023 31 20.07.2023 12 Uhr 21.07.2023 12 Uhr 25.07.2023 27.07.2023 12 Uhr 03.08.2023 32 27.07.2023 12 Uhr 28.07.2023 12 Uhr 01.08.2023 03.08.2023 12 Uhr 10.08.2023 33 03.08.2023 12 Uhr 04.08.2023 12 Uhr 08.08.2023 10.08.2023 12 Uhr 17.08.2023 34 10.08.2023 12 Uhr 11.08.2023 12 Uhr 15.08.2023 17.08.2023 12 Uhr 24.08.2023 35 17.08.2023 12 Uhr 18.08.2023 12 Uhr 22.08.2023 24.08.2023 12 Uhr 31.08.2023 36 24.08.2023 12 Uhr 25.08.2023 12 Uhr 29.08.2023 31.08.2023 12 Uhr 07.09.2023 37 31.08.2023 12 Uhr 01.09.2023 12 Uhr 05.09.2023 07.09.2023 12 Uhr 14.09.2023 38 07.09.2023 12 Uhr 08.09.2023 12 Uhr 12.09.2023 14.09.2023 12 Uhr 21.09.2023 39 14.09.2023 12 Uhr 15.09.2023 12 Uhr 19.09.2023 21.09.2023 12 Uhr 28.09.2023 Nr. 42 40 20.09.2023 (Mi.) 12 Uhr 21.09.2023 (Do.) 12 Uhr 25.09.2023 (Mo.) 27.09.2023 (Mi.) 12 Uhr 05.10.2023 41 27.09.2023 (Mi.) 12 Uhr 28.09.2023 (Do.) 12 Uhr 02.10.2023 (Mo.) 05.10.2023 12 Uhr 12.10.2023 42 05.10.2023 12 Uhr 06.10.2023 12 Uhr 10.10.2023 12.10.2023 12 Uhr 19.10.2023 43 12.10.2023 12 Uhr 13.10.2023 12 Uhr 17.10.2023 19.10.2023 12 Uhr 26.10.2023 44 18.10.2023 (Mi.) 12 Uhr 19.10.2023 (Do.) 12 Uhr 23.10.2023 (Mo.) 25.10.2023 (Mi.) 12 Uhr 02.11.2023 45 25.10.2023 (Mi.) 12 Uhr 26.10.2023 (Do.) 12 Uhr 30.10.2023 (Mo.) 02.11.2023 12 Uhr 09.11.2023 46 02.11.2023 12 Uhr 03.11.2023 12 Uhr 07.11.2023 09.11.2023 12 Uhr 16.11.2023 47 08.11.2023 (Mi.) 12 Uhr 09.11.2023 (Do.) 12 Uhr 13.11.2023 (Mo.) 15.11.2023 (Mi.) 12 Uhr 23.11.2023 48 15.11.2023 (Mi.) 12 Uhr 16.11.2023 (Do.) 12 Uhr 20.11.2023 (Mo.) 23.11.2023 12 Uhr 30.11.2023 49 23.11.2023 12 Uhr 24.11.2023 12 Uhr 28.11.2023 30.11.2023 12 Uhr 07.12.2023 50 30.11.2023 12 Uhr 01.12.2023 12 Uhr 05.12.2023 07.12.2023 12 Uhr 14.12.2023 51 07.12.2023 12 Uhr 08.12.2023 12 Uhr 12.12.2023 14.12.2023 12 Uhr 21.12.2023 52 11.12.2023 (Mo.) 12 Uhr 12.12.2023 (Di.) 12 Uhr 14.12.2023 (Do.) 18.12.2023 (Mo.) 12 Uhr 28.12.2023 1 Für Rechtsverordnungen, wenn die Verkündung im Sächsischen Amtsblatt durch Gesetz bestimmt ist, sowie für Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung, der Staatskanzlei und der Staatsministerien von grund- sätzlicher Bedeutung gemäß Ziffer III Nummer 2 Buchstabe a und b der VwV Veröffentlichungsblätter vom 6. November 2018 (SächsABl. S. 1342, 1455), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 162), gelten abweichende Termine für die Autorenkorrektur. Diese werden von der Staatskanzlei jeweils gesondert mitgeteilt. 1249 Sächsisches Amtsblatt
Einsendeschluss, Autorenkorrektur und Erscheinungstage 2023 1250 Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus Einsendeschluss Einsendeschluss Autorenkorrektur Erscheinungstag Sächsische Staatskanzlei SAXONIA Verlag GmbH Num- von bis mer Tag Uhrzeit Tag Uhrzeit Tag Tag Uhrzeit Tag Sächsisches Amtsblatt In der Regel an folgenden Werktagen (Ausnahmen im Fettdruck) donnerstags freitags dienstags donnerstags donnerstags 1 12.01.2023 12 Uhr 13.01.2023 12 Uhr 17.01.2023 19.01.2023 12 Uhr 26.01.2023 (SBV) 2 19.01.2023 12 Uhr 20.01.2023 12 Uhr 24.01.2023 26.01.2023 12 Uhr 02.02.2023 3 16.02.2023 12 Uhr 17.02.2023 12 Uhr 21.02.2023 23.02.2023 12 Uhr 02.03.2023 4 23.03.2023 12 Uhr 24.03.2023 12 Uhr 28.03.2023 30.03.2023 12 Uhr 06.04.2023 5 19.04.2023 (Mi.) 12 Uhr 20.04.2023 (Do.) 12 Uhr 24.04.2023 (Mo.) 26.04.2023 (Mi.) 12 Uhr 04.05.2023 6 17.05.2023 (Mi.) 12 Uhr 18.05.2023 (Do.) 12 Uhr 22.05.2023 (Mo.) 24.05.2023 (Mi.) 12 Uhr 01.06.2023 7 22.06.2023 12 Uhr 23.06.2023 12 Uhr 27.06.2023 29.06.2023 12 Uhr 06.07.2023 8 20.07.2023 12 Uhr 21.07.2023 12 Uhr 25.07.2023 27.07.2023 12 Uhr 03.08.2023 9 17.08.2023 12 Uhr 18.08.2023 12 Uhr 22.08.2023 24.08.2023 12 Uhr 31.08.2023 10 20.09.2023 (Mi.) 12 Uhr 21.09.2023 (Do.) 12 Uhr 25.09.2023 (Mo.) 27.09.2023 (Mi.) 12 Uhr 05.10.2023 Nr. 42 11 18.10.2023 (Mi.) 12 Uhr 19.10.2023 (Do.) 12 Uhr 23.10.2023 (Mo.) 25.10.2023 (Mi.) 12 Uhr 02.11.2023 12 15.11.2023 (Mi.) 12 Uhr 16.11.2023 (Do.) 12 Uhr 20.11.2023 (Mo.) 23.11.2023 12 Uhr 30.11.2023 20. Oktober 2022
20. Oktober 2022 Nr. 42 Sächsisches Amtsblatt Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über den Jahresabschluss des Freistaates Sachsen für das Haushaltsjahr 2022 (VwV Jahresabschluss 2022 – VwV JAB 2022) Vom 22. September 2022 Gemäß § 76 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsord- „Die Richtigkeit und Vollständigkeit der abgerechneten nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April Titelbücher wird bescheinigt. Es wird bestätigt, dass 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des keine weiteren Buchungen im abgerechneten Zeitraum Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert vorgenommen wurden.“ worden ist, in Verbindung mit Nummer 25.1.1 der Verwal- Die Hauptkasse fügt diese Bescheinigung nach Ab- tungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der schluss ihrer Bücher der Abschlussnachweisung ihres Finanzen zu § 71 der Sächsischen Haushaltsordnung vom letzten Monatsabschlusses bei und erklärt ergänzend 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die dazu, dass die Bescheinigungen der ihr nachgeordne- Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. ten Kassen vorliegen. 2022 S. 2) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Ver- 3. Die von der Hauptkasse und der Landesjustizkasse waltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. maschinell erstellten Sachbuchdateien sind spätestens S. S 178), gelten für den Jahresabschluss 2022 folgende zu dem in Ziffer II Nummer 1 genannten Termin dem Bestimmungen: Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste, Landesre- chenzentrum Steuern zu übersenden. I. Abschluss der Kassenbücher III. Annahme von Kassenanordnungen 1. Die Kassenbücher des Freistaates Sachsen für das Haushaltsjahr 2022 sind von den staatlichen Kassen Grundsätzlich sind haushaltswirksame Auszahlungs- anordnungen sowie haushaltswirksame Umbuchungs- am letzten Arbeitstag des Jahres 2022 anordnungen für das Haushaltsjahr 2022 den Kassen so frühzeitig zuzuleiten, dass sie bei diesen bis abzuschließen. 2. Das Staatsministerium der Finanzen kann bei bestimm- spätestens 13. Dezember 2022 ten Haushaltsstellen, soweit es wegen eines Abgleichs mit dem Bund erforderlich ist, auf Antrag der Ressorts eingehen. einen früheren Abschlusstag festlegen. 3. Die Hauptkasse erhält wegen des Abschlusses ihrer Unter „haushaltswirksamen Umbuchungen“ werden Bücher vom Staatsministerium der Finanzen eine ge- Umbuchungen verstanden, die sonderte schriftliche Mitteilung. a) einerseits eine Haushaltsbuchungsstelle und anderer- seits eine Vorschuss-, Verwahrbuchungsstelle oder eine Buchungsstelle des Sonderbuchungsabschnittes II. oder Vorlage der Abschlussnachweisungen b) auf der einen Seite die Einnahmenseite, auf der anderen Seite die Ausgabenseite ansprechen. 1. Die Abschlussnachweisungen für den Monat Dezember Umbuchungen nur zwischen Einnahmetiteln oder nur zwi- 2022 sind von den Kassen schen Ausgabetiteln (Titelberichtigungen) können bis zum 28. Dezember 2022 den Kassen direkt zugeleitet werden. spätestens bis 4. Januar 2023 Für ausnahmsweise nach dem 13. Dezember 2022 an- der Hauptkasse vorzulegen. geordnete haushaltswirksame Auszahlungen/haushaltswirk- 2. Um sicherzustellen, dass alle Rechnungsunterlagen same Umbuchungen gilt folgende Verfahrensweise: übereinstimmen, ist folgende Bescheinigung auf der a) Anordnungen mit einem Betrag ab 200.000 Euro sind Abschlussnachweisung gemäß Nummer 26 der Verwal- mit einem gesonderten Antrag durch die zuständige tungsvorschrift zu § 71 der Sächsischen Haushaltsord- oberste Staatsbehörde einzureichen. Der Antrag ist nung durch die Kassenleiter und Leiter der Sach- (Aufga- mit dem dafür vorgesehenen Formblatt (Anlage) und ben-)gebiete Buchführung sowie die Sachgebietsleiter notwendigen weiteren Anlagen (zum Beispiel Scan der Kassenaufsicht unterzeichnet – beizufügen: Original-Kassenanordnung) dem Staatsministerium der Finanzen, Referat 21 (ausschließlich per E-Mail an Haushaltsvollzug@smf.sachsen.de) zu übersenden. Die Original-Kassenanordnungen sind den Kassen mit einem Hinweis auf den Antrag an das Staatsministerium der Finanzen direkt zuzuleiten. 1251
Sächsisches Amtsblatt Nr. 42 20. Oktober 2022 b) Anordnungen mit einem Betrag unter 200.000 Euro sind VI. den Kassen direkt zuzuleiten. Behandlung von Unrichtigkeiten beim c) Unabhängig von der Betragshöhe können nach dem Jahresabschluss (Titelverwechslungen, 21. Dezember 2022 eingehende Anordnungen und An- Buchungen im falschen Haushaltsjahr) träge nicht mehr berücksichtigt werden. Für Auszahlungen von Abschlägen aus dem Bezügeabrech- Das Verfahren zur Berichtigung des Jahresabschlusses nungsverfahren sowie für haushaltswirksame Umbuchun- gemäß Nummer 2.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 35 der gen bei Personalausgaben im Bezügebereich (zum Beispiel Sächsischen Haushaltsordnung, Nummer 27 der Verwal- 13. Lauf Besoldung, Bereinigung von Differenzbuchungen tungsvorschrift zu § 71 der Sächsischen Haushaltsordnung aus dem Zahltag 12/2022) gilt für das Landesamt für Steuern sowie § 72 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung und Finanzen eine Ausnahmegenehmigung zu den vorge- kann nannten Vorschriften als erteilt. bis längstens 11. Januar 2023 IV. nur noch bei der Hauptkasse des Freistaates Sachsen Verwahrungen und Vorschüsse vorgenommen werden. Dabei ist von der Berichtigung von Bagatellfällen – soweit die Beeinträchtigung im neuen Haus- 1. Verwahrungen und Vorschüsse sind möglichst vor haltsjahr nicht fortbesteht – grundsätzlich abzusehen. Schluss des Haushaltsjahres abzuwickeln (§ 60 der Sächsischen Haushaltsordnung in Verbindung mit Num- Wird mit den Berichtigungsbuchungen der Saldo zwi- mer 4.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 70 der Sächsi- schen Einnahmen und Ausgaben nicht verändert, können schen Haushaltsordnung). die Umbuchungsanordnungen direkt zur Hauptkasse des 2. Besoldungs-, Versorgungs- und ähnliche Ausgaben für Freistaates Sachsen gegeben werden. Das Staatsministe- das Haushaltsjahr 2023, die wegen ihrer Fälligkeit vor rium der Finanzen ist durch die Hauptkasse des Freistaates dem 1. Januar 2023 geleistet werden müssen, sind zu- Sachsen von den Buchungen zu unterrichten. nächst im Dezember 2022 als Vorschuss zu buchen. Im Januar 2023 sind sie in das Titelbuch des neuen Haus- Sind saldenverändernde Anordnungen oder Umbu- haltsjahres zu übernehmen (umzubuchen). chungen zwischen den Haushaltsjahren notwendig, ist die Dies gilt auch für sonstige Auszahlungen für das Haus- vorherige Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen haltsjahr 2023, die in den ersten Januartagen 2023 fällig erforderlich. Die Kassenanordnungen für diese Korrekturbu- werden, jedoch wegen der rechtzeitigen Leistung noch chungen sind mit dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung im Dezember 2022 gezahlt werden müssen. (Anlage) dem Staatsministerium der Finanzen, Referat 21 als Scan per E-Mail an Haushaltsvollzug@smf.sachsen.de bis spätestens zum 11. Januar 2023 zuzuleiten. Die Original- V. Kassenanordnungen sind direkt an die Hauptkasse mit ei- Sonderbuchungsabschnitt nem Hinweis auf den Antrag an das SMF zu übersenden. Bei den im Sonderbuchungsabschnitt (zum Beispiel Sondervermögen, Rücklagen, Hochschulen) geführten Be- VII. ständen werden zum Jahresabschluss die Einnahmen und Bewirtschaftung von Bundesmitteln Ausgaben saldiert. Bei der Bewirtschaftung von Bundesmitteln sind die Be- Die Salden werden auf festgelegte Titel des entspre- stimmungen des Bundes zum Jahresabschluss zu beachten. chenden Kapitels gebucht – positive Salden auf Titel 380 49, negative Salden auf Titel 980 49 – unter Verwendung der jeweiligen Anordnungsstellennummer. VIII. Inkrafttreten und Außerkrafttreten Zu beachten ist, dass nach dem 31. Dezember 2022 grundsätzlich keine Buchungen für das abgelaufene Haus- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Ver- haltsjahr durchgeführt werden können. öffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Jahresab- schluss 2021 vom 1. Oktober 2021 (SächsABl. S. 1318), ent- halten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Dresden, den 22. September 2022 Der Staatsminister der Finanzen Hartmut Vorjohann 1252
20. Oktober 2022 Nr. 42 Sächsisches Amtsblatt $QODJH ]X=LIIHU,,,.und VI. $Q 6lFKVLVFKHV6WDDWVPLQLVWHULXPGHU)LQDQ]HQ 5HIHUDW $QWUDJDXI$XVQDKPHJHQHKPLJXQJIU $XV]DKOXQJV8PEXFKXQJVDQRUGQXQJ+h/1U« EHLJHIJW %HL$QRUGQXQJEHU0%6'DWHLQDPH«««««« .DSLWHO7LWHO%HWUDJ(85 =ZHFNEHVWLPPXQJ 5HVVRUW 'DWXP )UGLHRJ$QRUGQXQJEHDQWUDJHLFKQDFK=LIIHU,,,E]Z9,GHU9Z9-DKUHVDEVFKOXVVGDVVGLHVH IUGLH5HFKQXQJGHV+DXVKDOWVMDKUHVJHEXFKWZLUG %HJUQGXQJ %HDXIWUDJWHUIUGHQ+DXVKDOW 5HVVRUW $QVSUHFKSDUWQHUIU5FNIUDJHQ Name, Durchwahl :HLWHUDQ6SLHJHOUHIHUDW 'DWXP6LJQXP5HI =XUFNDQ 5HIHUDW 'DWXP 6WHOOXQJQDKPH $XVQDKPHQDFK=LIIHU,,,E]Z9,GHU9Z9-$%ZLUGLPRJ)DOO EHIUZRUWHW QLFKWEHIUZRUWHW %HJUQGXQJ 5/6SLHJHOUHIHUDW (QWVFKHLGXQJ $QWUDJPLWRKQH.DVVHQDQRUGQXQJ EHUGLH%XFKXQJLP+DXVKDOW EHUJHEHQDQ =DKOXQJ8PEXFKXQJLVWDXV]XIKUHQ +DXSWNDVVH =DKOXQJ8PEXFKXQJLVWQLFKWDXV]XIKUHQ 6SLHJHOUHIHUDW 5/ 6%5HI 1253
Sächsisches Amtsblatt Nr. 42 20. Oktober 2022 Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Förderzeitraum 2021 bis 2027 mitfinanzierten Vorhaben von Digitalisierungsprojekten (Förderrichtlinie Digitalisierung Zuschuss EFRE 2021 bis 2027 – FRL Digi-Z) Vom 5. Oktober 2022 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen hörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im 1.1 Zweck der Zuwendung ist es, die Innovationskraft Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. und damit Wettbewerbsfähigkeit der sächsischen 1.4 Diese Förderrichtlinie wird aus Mitteln des EFRE un- Wirtschaft zu stärken. Die Förderung soll dazu bei- terstützt. tragen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der Umsetzung von Digitalisierungsprojekten zu un- 2. Gegenstand der Förderung terstützen. Die Förderung dient der Umsetzung der 2.1 Mit dem Digitalisierungszuschuss werden Projekte Innovationsstrategie des Freistaates Sachsen sowie zur Heranführung von Kleinstunternehmen an The- des EFRE-Programms für die Förderperiode 2021 men der digitalen Transformation (Heranführungs- bis 2027. projekte) gefördert. 1.2 Der Freistaat Sachsen gewährt hierfür Zuwendun- 2.2 Mit dem Digitalisierungszuschuss werden komplexe gen Projekte zur digitalen Transformation in KMU (Trans- 1.2.1 nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, formationsprojekte) gefördert. 1.2.2 den §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haus- haltsordnung in der Fassung der Bekannt- 3. Zuwendungsempfänger machung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. 3.1 Zuwendungsempfänger sind KMU, die gewerblich S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Ge- tätig sind, sowie Angehörige der Freien Berufe, die setzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S.578) ihren Sitz oder die zu begünstigender Betriebsstätte geändert worden ist, in der jeweils geltenden im Freistaat Sachsen haben. Es gilt die Empfehlung Fassung, der Europäischen Kommission betreffend die Defini- 1.2.3 der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrif- tion der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ten des Sächsischen Staatsministeriums der (Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, ABl. L Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung 124 vom 20.5.2003, S.36) in der jeweils geltenden vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), Fassung. die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift 3.2. Bei Heranführungsprojekten sind nur Kleinstunter- vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 nehmen Zuwendungsempfänger. S. 2) geändert worden sind, zuletzt enthalten 3.3 Bei Transformationsprojekten sind Kleinstunterneh- in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezem- men, kleine und mittlere Unternehmen Zuwendungs- ber 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der empfänger. jeweils geltenden Fassung, 3.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind: 1.2.4 den Bestimmungen der EU-Rahmenrichtlinie 3.4.1 Antragsteller, über deren Vermögen ein In- vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. 1723), in solvenzverfahren beantragt oder eröffnet der jeweils geltenden Fassung, soweit in die- worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die ser Förderrichtlinie keine abweichenden Re- eine Vermögensauskunft nach § 807 der Zivil- gelungen getroffen werden, prozessordnung in der Fassung der Bekannt- 1.2.5 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der machung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I Kommission vom 18. Dezember 2013 über S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die die Anwendung der Artikel 107 und 108 des zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi- 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert wor- schen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. den ist, oder § 284 der Abgabenordnung in L 352 vom 24.12.2013, S. 1), zuletzt geändert der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok- durch VO (EU) 2020/972 der Kommission vom tober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom (kurz De-minimis-VO) in der jeweils geltenden 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) geändert wor- Fassung. den ist, abgegeben haben. 1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung be- 3.4.2 Das Sächsische Staatsministerium für Wirt- steht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbe- schaft, Arbeit und Verkehr behält sich vor, 1254
20. Oktober 2022 Nr. 42 Sächsisches Amtsblatt weitere Ausschlüsse, insbesondere Bran- 5.2.5 Nicht zuwendungsfähig sind direkte Personal- chenausschlüsse, festzulegen. ausgaben. 5.3 Höhe 4. Zuwendungsvoraussetzungen 5.3.1 Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben 4.1 Heranführungsprojekte werden nur gefördert, wenn insgesamt ist begrenzt auf 4.1.1 das Kleinstunternehmen erstmalig ein Digita- 5.3.1.1 10 000 Euro bei Heranführungspro- lisierungsprojekt im Unternehmen durchführt. jekten Erstmalig heißt, dass das Kleinstunternehmen 5.3.1.2 60 000 Euro bei Transformationspro- bisher keine vergleichbare Zuwendung des jekten von Kleinstunternehmen und Landes oder des Bundes erhalten hat; kleinen Unternehmen sowie auf 4.1.2 das Digitalisierungsniveau im Unternehmen 5.3.1.3 100 000 Euro bei Transformations- verbessert wird. Dies wird im Antrag, zum projekten von mittleren Unternehmen. Beispiel durch einen Soll-Ist-Vergleich, nach- 5.3.2 Die Höhe der zuwendungsfähigen direkten vollziehbar begründet. Auf der Webseite der Ausgaben für Schulungsmaßnahmen ist be- SAB sind Einzelheiten dazu geregelt. Eine grenzt auf maximal 20 Prozent der gesamten Verbesserung des Digitalisierungsniveaus zuwendungsfähigen Ausgaben. liegt nicht vor, wenn allgemein übliche Stan- 5.3.3 Indirekte Kosten werden in Höhe von 7 Pro- dards eingeführt werden. zent der zuwendungsfähigen direkten Ausga- 4.2. Transformationsprojekte werden nur gefördert, wenn ben als zuwendungsfähig anerkannt. Mit der 4.2.1 mit Hilfe moderner Informations- und Kommu- Pauschalfinanzierung der indirekten Kosten nikationstechnologien komplexe Geschäfts- sind alle Kosten abgegolten. prozesse digitalisiert, neue Geschäftsmodelle 5.3.4 Die Höhe des Zuschusses beträgt: eingeführt oder bestehende Geschäftsmo- 5.3.4.1 bis zu 60 Prozent der zuwendungsfä- delle verbessert werden. Förderfähige Pro- higen Ausgaben bei Heranführungs- jekte können zum Beispiel sein: projekten, 4.2.1.1 Einführung oder Verbesserung digita- 5.3.4.2 bis zu 50 Prozent der zuwendungsfä- ler Geschäftsmodelle, higen Ausgaben bei Transformations- 4.2.1.2 digitale Vernetzung von Unterneh- projekten von Kleinstunternehmen mensprozessen, und kleinen Unternehmen, 4.2.1.3 Vernetzung bzw. digitale Einbindung 5.3.4.3 bis zu 35 Prozent der zuwendungsfä- der Produktion, higen Ausgaben bei Transformations- 4.2.1.4 Vernetzung der Produktionssysteme projekten von mittleren Unternehmen. auf Ebene der Informationsprozesse 5.3.5 Der Fördersatz erhöht sich um einen Bonus (aber keine Finanzierung von Au- von 10 Prozentpunkten, wenn das Unterneh- tomatisierungstechnik und Produk men während der Projektlaufzeit tarifgebun- tionsmaschinen), den ist oder tarifgleiche Vergütung zahlt. 4.2.1.5 Herstellung digitaler Formate für Präsentationen auf Messen, um den 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Bekanntheitsgrad und die Akzeptanz 6.1 Zwischen den Zuwendungsempfängern und den Er- eigener Erzeugnisse zu verbessern, bringern einer geförderten Leistung darf grundsätz- 4.2.1.6 Verbesserung der IT-Sicherheit und lich keine persönliche oder wirtschaftliche Verflech- des Informationsschutzes, tung bestehen. 4.2.1.7 Schulung der Mitarbeiter im Projekt- 6.2 Werden mit der Zuwendung Gegenstände erwor- kontext. ben oder hergestellt, wird gemäß Nummer 5.3 der 4.2.2 das bestehende Digitalisierungsniveau des EU-Rahmenrichtlinie im Zuwendungsbescheid eine Unternehmens verbessert wird. Dies wird im Zweckbindungsfrist von einheitlich drei Jahren fest- Antrag, zum Beispiel durch einen Soll-Ist- gelegt. Vergleich, nachvollziehbar begründet. 7. Verfahren 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 7.1 Antragsverfahren: 5.1 Art Die SAB stellt die erforderlichen Formulare elektro- 5.1.1 Zuwendungsart: Projektförderung nisch bereit (www.sab.sachsen.de). Antragsteller ha- 5.1.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung ben die erforderlichen Eigenerklärungen abzugeben. 5.1.3 Form: Zuschuss 7.2 Verwendungsnachweisverfahren: 5.2 Umfang 7.2.1 Abweichend von Nummer 6.4.2 der EU-Rah- 5.2.1 Die Zuwendung wird für maximal zwölf Mo- menrichtlinie ist kein Zwischennachweis zum nate (Projektlaufzeit) gewährt. Jahresende erforderlich. 5.2.2 Zuwendungsfähig sind direkte Ausgaben: 7.2.2 Die tatsächlichen Ausgaben sind nachzu- 5.2.2.1 für Fremdleistungen für Planung, weisen. Der Nachweis der indirekten Kosten Konzipierung, Vorbereitung, Realisie- erfolgt über die direkten zuwendungsfähigen rung, Ausgaben als Bezugseinheit. 5.2.2.2 für die Anschaffung notwendiger 7.2.3 Der Sachbericht schildert die tatsächliche Hardware und Software (auch Miete, Durchführung des Projekts und erläutert, ob Software as a Service), und wie die Verbesserung des Digitalisie- 5.2.2.3 für die Einführung der Lösung ein- rungsniveaus tatsächlich erreicht wurde. schließlich Schulung. 5.2.3 Zuwendungsfähig sind auch indirekte Kosten. 8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 5.2.4 Die Summe der zuwendungsfähigen direkten 8.1 Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröf- Ausgaben und indirekten Kosten müssen min- fentlichung in Kraft. destens 5 000 Euro betragen. 8.2 Gleichzeitig tritt Teil B II.3 der Mittelstandsrichtlinie vom 23. März 2020 (SächsABl. S. 398), die zuletzt 1255
Sächsisches Amtsblatt Nr. 42 20. Oktober 2022 durch die Richtlinie vom 30. August 2022 (SächsABl. tungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. S. 1119) geändert worden ist, enthalten in der Verwal- SDr. S. S 224), außer Kraft. Dresden, den 5. Oktober 2022 Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig 1256
20. Oktober 2022 Nr. 42 Sächsisches Amtsblatt Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Förderzeitraum 2021 bis 2027 mitfinanzierten Vorhaben der Markteinführung innovativer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen (Förderrichtlinie Markteinführung Zuschuss EFRE 2021 bis 2027 – FRL MEP-Z) Vom 5. Oktober 2022 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen L 187 vom 26.6.2014, S. 1), zuletzt geändert 1.1 Zweck der Zuwendung ist, die Wettbewerbsfähig- durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der keit der sächsischen Wirtschaft zu stärken und die Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 Standortbedingungen für bestehende Unternehmen vom 29.7.2021, S. 39) (kurz AGVO). und Existenzgründer zu verbessern. Die Zuwendung 1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung be- soll dazu beitragen, kleine und mittlere Unterneh- steht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbe- men (KMU) bei der wirtschaftlichen Verwertung hörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im technischer und nicht technischer Innovationen zu Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. unterstützen. Die Förderung dient der Umsetzung 1.4 Diese Förderrichtlinie wird aus Mitteln des EFRE un- der Innovationsstrategie des Freistaates Sachsen terstützt. sowie des EFRE-Programms für die Förderperiode 2021 bis 2027. 2. Gegenstand der Förderung 1.2 Der Freistaat Sachsen gewährt hierfür Zuwendun- 2.1 Gegenstand der Förderung Markteinführungszu- gen schuss sind Projekte zur Umsetzung innovativer 1.2.1 nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, Ideen in marktfähige neue Produkte, Verfahren oder 1.2.2 den §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haus- Dienstleistungen oder zur Anpassung bestehender haltsordnung in der Fassung der Bekannt- Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen mit dem machung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. Ziel wesentlicher Verbesserungen. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Geset- 2.2 Innovativ sind Produkte, Verfahren oder Dienstleis- zes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) tungen, die auf innovativen Ideen basieren, durch die geändert worden ist, in der jeweils geltenden sich deren Funktionsweise wesentlich verbessert so- Fassung, wie sich neue Einsatzgebiete oder neue Märkte er- 1.2.3 der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrif- öffnen. Eine Innovation liegt zum Beispiel vor, wenn ten des Sächsischen Staatsministeriums der das antragstellende Unternehmen für die dem Pro- Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung jekt zugrundeliegende Innovation eine Zuwendung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), aus Technologieförderprogrammen des Freistaates die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift Sachsen oder aus relevanten Forschungs- und Inno- vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 vationsförderprogrammen des Bundes erhalten hat. S. 2) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezem- 3. Zuwendungsempfänger ber 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der 3.1 Zuwendungsempfänger sind KMU, jeweils geltenden Fassung, 3.1.1 die die Kriterien der Empfehlung der Europä- 1.2.4 den Bestimmungen der EU-Rahmenrichtlinie ischen Kommission betreffend die Definition vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. 1723), in der Kleinstunternehmen sowie der kleinen der jeweils geltenden Fassung, soweit in die- und mittleren Unternehmen vom 6. Mai 2003 ser Förderrichtlinie keine abweichenden Re- (2003/361/EG) in der jeweils geltenden Fas- gelungen getroffen werden, sung erfüllen, 1.2.5 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kom- 3.1.2 die ihren Sitz oder die zu begünstigender Be- mission vom 18. Dezember 2013 über die triebsstätte im Freistaat Sachsen haben, Anwendung der Artikel 107 und 108 des Ver- 3.1.3 die gewerblich tätig sind. Dazu zählen auch trags über die Arbeitsweise der Europäischen das Handwerk, der Handel, die Dienstleister, Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 die Kultur- und Kreativwirtschaft sowie Ange- vom 24.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch hörige der Freien Berufe. Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission 3.2 Zuwendungen können an etablierte oder junge mitt- vom 2. Juli 2020 (ABI. L 215 vom 7.7.2020, lere Unternehmen nur gewährt werden, sofern im S. 3) (kurz De-minimis-VO), Einzelfall die Voraussetzungen der De-minimis-VO 1.2.6 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kom- eingehalten werden. mission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung 3.3 Zuwendungen können an nicht börsennotierte kleine der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von und innovative Unternehmen, deren Eintragung ins Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt, der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die auf der Grundlage des Artikels 22 der AGVO gewährt Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. werden. 1257
Sächsisches Amtsblatt Nr. 42 20. Oktober 2022 3.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind: 5.2.2.1 für Schutz eigener FuE-Ergebnisse, 3.4.1 Antragsteller, über deren Vermögen ein In- 5.2.2.2 für Erwerb externer Designleistun- solvenzverfahren beantragt oder eröffnet gen, Personalausgaben für Design worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die assistenten, eine Vermögensauskunft nach § 807 der Zivil- 5.2.2.3 für erstmalige Normierung, Zertifizie- prozessordnung in der Fassung der Bekannt- rung oder Standardisierung, machung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I 5.2.2.4 für Erlangung eigener Schutzrechte S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die für das innovative Produkt, Verfahren zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom oder die Dienstleistung, 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert wor- 5.2.2.5 für Erwerb externer Marketing-, Ver- den ist, oder § 284 der Abgabenordnung in triebsleistungen, Personalausgaben der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok- für Marketing- und Vertriebsassisten- tober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), ten, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5.2.2.6 für Anpassung sowie Verbesserung 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) geändert wor- an Prototypen/Musterverfahren/ den ist, abgegeben haben. Dienstleistungen, die im Rahmen 3.4.2 SMWA behält sich vor, weitere Ausschlüsse, der wirtschaftlichen Verwertung er- insbesondere Branchenausschlüsse, festzu- forderlich sind, die Lücke zwischen legen, die jeweils auf der Webseite der SAB Prototyp und Produkt schließen veröffentlicht werden. (proof of concept im Einsatzbereich) und dem Markt die Funktionsfähigkeit 4. Zuwendungsvoraussetzungen und Wirksamkeit unter Beweis stel- 4.1. Projekte können unter folgenden Voraussetzungen len. Dazu zählen Machbarkeits- und gefördert werden: Funktionstests sowie Konstruktions- 4.1.1 Die Produkte, Verfahren oder Dienstleistun- arbeiten durch Eigen- oder Fremd- gen sind im Ergebnis innovativer Ideen oder leistungen, eigener oder fremder FuE-Leistungen ent- 5.2.2.7 für Erwerb von Instrumenten und standen. Ausrüstung zur Herstellung eines 4.1.2 Das KMU besitzt die zugehörigen Nutzungs- Serienmusters oder einer Nullserie, rechte oder hat diese erworben. Sachausgaben (insbesondere Mate- 4.1.3 Das KMU hat die Neuheit des Produkts, des rial), Fremdleistungen, Verfahrens oder der Dienstleistung sowie die 5.2.2.8 für die einmalige Teilnahme an einer Unterscheidung zu anderen vergleichbaren Messe in der Projektlaufzeit. Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen 5.2.3 Zuwendungsfähig sind auch indirekte Kosten. sowie die wesentlich verbesserten Eigen- 5.2.4 Nicht zuwendungsfähig sind: schaften dargestellt und die Innovation be- 5.2.4.1 vor Antragstellung abgeschlossene schrieben. langfristig geschlossene Lieferungs- 4.1.4 Das Produkt, das Verfahren oder die Dienst- und Leistungsverträge sowie Dauer- leistung darf vor Antragstellung noch nicht am schuldverhältnisse, sofern der Ver- Markt angeboten werden. tragsgegenstand alleiniger Zweck der 4.1.5 Die Umsetzung erfolgt im Freistaat Sachsen. Zuwendung ist; 4.1.6 Dem Projekt liegt eine schlüssige Planung zur 5.2.4.2 Kosten für ausfuhrbezogene Tätigkei- Markteinführung auf definierten Absatzmärk- ten, insbesondere solche, die unmit- ten zugrunde. telbar mit den ausgeführten Mengen, 4.1.7 Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen dem Aufbau oder Betrieb eines Ver- mindestens 5 000 Euro betragen. triebsnetzes oder anderen laufenden 4.2 Antragsteller haben Ausgaben in Verbindung mit der Aus- 4.2.1 den Innovationsgehalt, die Neuartigkeit der fuhrtätigkeit zusammenhängen. Idee sowie den Kundennutzen des marktfähi- 5.3 Höhe gen Produkts, Verfahrens oder der Dienstleis- 5.3.1 Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben tung nachvollziehbar darzustellen, insgesamt ist auf 200 000 Euro begrenzt. 4.2.2 das Alleinstellungsmerkmal gegenüber beste- 5.3.2 Die Höhe einzelner zuwendungsfähiger direk- henden Produkten, Verfahren oder Dienstleis- ter Ausgaben ist begrenzt: tungen zu beschreiben, 5.3.2.1 Personalausgaben einschließlich 4.2.3 den Markt und die Wettbewerbssituation zu Arbeitgeberanteil gemäß 5.2.2.2 und beurteilen (Nennung der Zielgruppen und 5.2.2.5 bis maximal 50 000 Euro, -märkte) sowie 5.3.2.2 Anpassungs- und Verbesserungs- 4.2.4 ein Verwertungskonzept (Preis des marktfähi- arbeiten gemäß 5.2.2.6 bis maximal gen Produkts, Verfahrens oder der Dienstleis- 50 000 Euro, tung) vorzulegen. 5.3.2.3 Erwerb Instrumente und Ausrüs- tung gemäß 5.2.2.7 bis maximal 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 50 000 Euro. 5.1 Art 5.3.3 Indirekte Kosten werden in Höhe von 7 Pro- 5.1.1 Zuwendungsart: Projektförderung zent der zuwendungsfähigen direkten Ausga- 5.1.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung ben als zuwendungsfähig anerkannt. Mit der 5.1.3 Form: Zuschuss Pauschalfinanzierung der indirekten Kosten 5.2 Umfang sind alle Kosten abgegolten. 5.2.1 Die Zuwendung des Projektes ist zeitlich 5.3.4 Die Höhe des Zuschusses beträgt beschränkt auf eine Laufzeit von maximal 5.3.4.1 bis zu 40 Prozent der zuwendungs- 15 Monaten. fähigen Ausgaben bei Projekten von 5.2.2 Zuwendungsfähig sind direkte Ausgaben: mittleren Unternehmen, 1258
20. Oktober 2022 Nr. 42 Sächsisches Amtsblatt 5.3.4.2 bis zu 50 Prozent der zuwendungs- auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffent- fähigen Ausgaben bei Projekten von licht. Sollte sich der genannte Betrag ändern, wird kleinen Unternehmen, dieser auf der Webseite der SAB veröffentlicht. 5.3.4.3 bis zu 60 Prozent der zuwendungs- fähigen Ausgaben bei Projekten von 7. Verfahren jungen kleinen Unternehmen bis fünf 7.1 Antragsverfahren Jahre nach Gründung. Die SAB stellt die erforderlichen Formulare elektro- 5.3.5 Der Fördersatz erhöht sich um einen Bonus nisch bereit (www.sab.sachsen.de). Antragsteller ha- von 10 Prozentpunkten, wenn das antragstel- ben die erforderlichen Eigenerklärungen abzugeben. lende Unternehmen während der Projektlauf- 7.2 Verwendungsnachweisverfahren zeit tarifgebunden ist oder tarifgleiche Vergü- 7.2.1 Abweichend von 6.4.2 EU-Rahmenrichtlinie tung zahlt. Der Bonus wird auch für Projekte wird auf Zwischennachweise zum Jahresende gewährt, welche einen maßgeblichen Beitrag verzichtet. zur Verbesserung der ökologischen Nachhal- 7.2.2 Die tatsächlichen Ausgaben sind nachzu- tigkeit leisten. weisen. Der Nachweis der indirekten Kosten erfolgt über die direkten zuwendungsfähigen 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Ausgaben als Bezugseinheit. 6.1 Werden mit der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt, wird gemäß Nummer 5.3 EU-Rah- 8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten menrichtlinie im Zuwendungsbescheid eine Zweck- 8.1 Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröf- bindungsfrist von einheitlich drei Jahren festgelegt. fentlichung in Kraft. 6.2 Zwischen dem Erbringer einer geförderten Leistung 8.2 Gleichzeitig tritt Teil B Ziffer II Nummer 1 der Mit- und dem Zuwendungsempfänger oder dem oder den telstandsrichtlinie vom 23. März 2020 (SächsABl. Endbegünstigten darf grundsätzlich keine persönli- S. 398), die zuletzt durch die Richtlinie vom 30. Au- che oder wirtschaftliche Verflechtung bestehen darf. gust 2022 (SächsABl. S. 1119) geändert worden ist, 6.3 Informationen über jede Einzelbeihilfe von derzeit enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. No- über 500 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 vember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224) außer Kraft. Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AGVO Dresden, den 5. Oktober 2022 Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig 1259
Sächsisches Amtsblatt Nr. 42 20. Oktober 2022 Anlage Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche be- Grundlage der AGVO gefördert werden, sind ergänzend zu stimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. den Vorgaben dieser Richtlinie die nachfolgenden Punkte zu Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich beachten. teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefä- higen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch 1. Anwendbare Freistellungstatbestände diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Eine Förderung kann auf der Grundlage des Artikel 22 Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise AGVO gewährt werden. der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. 2. Förderverbot (Artikel 1 AGVO) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen 9. Beihilfefähige Kosten nach Artikel 22 AGVO beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Beihilfefähig sind Anlaufbeihilfen im Sinne des Artikel 22 Absatz 2 bis 5 der AGVO. Absatz 3 bis 5 der AGVO. 3. Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buch- 10. Beihilfehöchstintensitäten bei Artikel 22 AGVO stabe a AGVO) Die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 22 der Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanord- AGVO betragen: nung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kom- Anlaufbeihilfen als Zuschüsse mission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer pro Unterneh- pro Unterneh- Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekom- men generell men in c-Förder- men ist, darf keine Förderung nach dieser Förderrichtli- gebieten nie gewährt werden. Artikel 22 0,4 Millionen 0,6 Millionen Absatz 3 Buch- Euro Euro 4. Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO) stabe c AGVO Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben ist die Anmel- Artikel 22 Ab- 0,8 Millionen 1,2 Millionen deschwelle gemäß Artikel 4 Buchstabe h der AGVO zu satz 5 AGVO: Euro Euro beachten, das heißt eine Anmeldung bei der Kommis- Erhöhungs- sion ist erforderlich, wenn die in Artikel 22 Absatz 3, 4 möglichkeiten und 5 der AGVO genannten Beträge pro Unternehmen für „kleine und überschritten werden. innovative Unter- nehmen“ 5. Transparenz (Artikel 5 AGVO) Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Ein Beihilfeempfänger kann durch eine Kombination der Zuschüssen. in Artikel 22 Absatz 3 der AGVO genannten Beihilfein- strumente Unterstützung erhalten, wenn der Anteil der 6. Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO) durch ein Beihilfeinstrument gewährten Unterstützung, Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für der auf der Grundlage des für des betreffenden Instru- das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen För- ments zulässigen Beihilfehöchstbetrags berechnet wird, derantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die bei der Ermittlung des restlichen Anteils an dem für folgenden Angaben enthalten: die anderen in einer solchen Kombination enthaltenen – Name und Größe des Unternehmens, Beihilfeinstrumente zulässigen Beihilfehöchstbetrag – Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Be- berücksichtigt wird, vergleiche Artikel 22 Absatz 4 der ginns und des Abschlusses, AGVO. – Standort des Vorhabens, – die Kosten des Vorhabens, 11. Veröffentlichung (Artikel 9 AGVO) – Art der Beihilfe (zum Beispiel Zuschuss) und Informationen über jede Einzelbeihilfe von über – Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen 500 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buch- Finanzierung. stabe c in Verbindung mit Anhang III der AGVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht. 7. Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähi- gen Kosten (Artikel 7 AGVO) 12. Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der bei- Verbindung mit Artikel 59 AGVO) hilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten vor- Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die bei- erst bis zum 31. Dezember 2023 zuzüglich einer An- hilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen passungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. 30. Juni 2024. Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue 8. Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO) AGVO ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihil- Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen, fen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vor- gaben entsprechend überarbeitet werden. 1260
20. Oktober 2022 Nr. 42 Sächsisches Amtsblatt Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über einen sachsenweiten Projektaufruf zur Förderung von Maßnahmen zur Vermittlung sozialer Kompetenzen in der beruflichen Ausbildung und Ausbildungsvorbereitung nach Buchstabe B Ziffer II der Fachkräfterichtlinie Vom 6. Oktober 2022 1. Anlass der Förderung alen Kompetenzen in der beruflichen Ausbildung und Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit Ausbildungsvorbereitung einzureichen, die geeignet und Verkehr (SMWA) fördert über die Fachkräftericht- sind, eine möglichst große Anzahl von Ausbildenden linie übergreifende Maßnahmen im Bereich der Fach- und Auszubildenden zu erreichen und damit einen Bei- kräftesicherung. Die Vorhaben sollen die langfristige trag zur Fachkräftesicherung in Sachsen zu leisten. Deckung des Fachkräftebedarfs sächsischer Unterneh- Unter sozialen Kompetenzen werden im Zusammen- men beziehungsweise Arbeitgeber und damit die Wett- hang mit der Förderung insbesondere verstanden: bewerbsfähigkeit des Standortes Freistaat Sachsen – Konfliktfähigkeit unterstützen. – Kompromissfähigkeit Um Fach- und Arbeitskräfte nachhaltig gewinnen zu – Kommunikationsfähigkeit können, sind soziale Kompetenzen zum Beispiel in – Kooperation den Bereichen Kommunikationsfähigkeit, Einfühlungs- – Einfühlungsvermögen vermögen und Konfliktfähigkeit notwendig. Sie sind – Rücksichtnahme ein wichtiger Baustein für die nachhaltige Anwerbung – Toleranz qualifizierten Personals. Dies trifft insbesondere auf die – Teamfähigkeit Gewinnung von Menschen aus anderen Sprachräumen – Wertschätzung und Kulturkreisen zu. Jedoch wird nach wie vor von – interkulturelle Kompetenzen Diskriminierungserfahrungen im Alltag und von Schwie- – respektvoller Sprachgebrauch rigkeiten beim Einstieg in den Arbeitsmarkt berichtet. – Umgangsformen, die ein friedliches Miteinander un- Die Ursachen liegen meist in Vorbehalten gegenüber terstützen Zuwanderern, rechtsextremistischen Einstellungen und – Übernahme von Verantwortung gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit. Eine gelin- – Erkennen von und angemessene Reaktion auf diskri- gende Integration internationaler Fach- und Arbeits- minierende, menschenfeindliche Verhaltensweisen kräfte und Auszubildender in den sächsischen Ausbil- – Zivilcourage dungs- und Arbeitsmarkt sowie die Etablierung eines weltoffenen Klimas in sächsischen Betrieben erfordert 2. Ziele der Förderung somit weiterhin eine proaktive Auseinandersetzung mit Gefördert werden Maßnahmen zur Stärkung von so- diesen und weiteren hemmenden Faktoren. In den ver- zialen Kompetenzen in der Arbeitswelt mit folgenden gangenen Jahren geförderte Projekte haben deutlich Zielen: gezeigt, dass bei sächsischen Unternehmen sowohl ein 2.1 Sensibilisierung, Information und Unterstützung von großes Interesse als auch ein großer Bedarf an entspre- Unternehmen und Akteuren der Berufsausbildung chenden Maßnahmen besteht. beziehungsweise der Ausbildungsvorbereitung in Ausgehend von diesem weiterhin bestehenden Hand- Bezug auf die gezielte Vermittlung sozialer Kompe- lungsbedarf ist es das Ziel des vorliegenden Projektauf- tenzen und den Umgang mit diskriminierenden und rufs, dass möglichst viele junge Menschen während menschenfeindlichen Verhaltensweisen der Ausbildung beziehungsweise bereits während der 2.2 Konzeption, Initiierung, Koordinierung, Organisation Ausbildungsvorbereitung auch über Aspekte gruppen- und Durchführung konkreter Maßnahmen zur Erwei- bezogener Menschenfeindlichkeit und diskriminierender terung der sozialen Kompetenzen in der Arbeitswelt Verhaltensweisen aufgeklärt werden. Hierfür ist die the- 2.3 Weiterentwicklung und Skalierung vorhandener men- und situationsbezogene Unterstützung von Aus- Ansätze durch den verstärkten Einsatz digitaler bildern weiterhin notwendig. Die geplante Förderung Formate und Hilfsmittel unteranderem mit dem Ziel, soll – aufbauend auf den Erfahrungen vorangegange- große Teilnehmergruppen mit effizientem Ressour- ner Förderprojekte – eine Intensivierung und teilweise ceneinsatz zu erreichen Neuausrichtung beinhalten. Zum einen soll im Rahmen Die im Ergebnis des Projektaufrufs geförderten Aktivi- der Förderung sozialer Kompetenzen in der beruflichen täten sollen alle sächsischen Regionen erreichen. Ein Ausbildungsphase der Fokus unter anderem darauf ge- Schwerpunkt soll in den ländlichen Räumen Sachsens richtet werden, in besonderem Maße Unternehmen und liegen. Deshalb ist durch den Projektträger ein beson- Belegschaften aus ländlichen Räumen zu erreichen. derer Fokus auf geeignete Maßnahmen zu legen, die Zum anderen soll durch den Einsatz moderner Kommu- speziell solche Unternehmen erreichen, die im ländli- nikationsmittel der effiziente Einsatz von Ressourcen chen Raum angesiedelt sind. und die Erreichung großer Zielgruppen sichergestellt werden. 3. Gegenstand der Förderung Das SMWA ruft daher Träger auf, unter Beachtung der Vorgesehene Projektinhalte sind insbesondere: oben beschriebenen Neuausrichtung entsprechende 3.1 Ausbau, weitere Verstetigung und Weiterentwicklung Konzepte für Ausbau und Verstetigung des vorhande- von Maßnahmen zu Themen wie Diskriminierung, nen landesweiten Netzwerkes zur Förderung von sozi- menschenverachtende Einstellungen, gruppenbe- 1261
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