SANIERUNG, INSOLVENZ UND HAFTUNGSRISIKEN - CHANCEN, PFLICHTEN UND VORBEUGENDE MAßNAHMEN - ZENIT GMBH

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SANIERUNG, INSOLVENZ UND HAFTUNGSRISIKEN - CHANCEN, PFLICHTEN UND VORBEUGENDE MAßNAHMEN - ZENIT GMBH
Sanierung, Insolvenz
und Haftungsrisiken
CHANCEN, PFLICHTEN UND VORBEUGENDE MAßNAHMEN
Dipl.-Oec Marcel Meerkamp, CVA
               Wirtschaftsprüfer Steuerberater
               von

               Dr. Ferschen & Partner*
               Notare Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater

Ihr Referent   Großenbaumer Straße 93
               45481 Mülheim an der Ruhr
               Telefon: +49 (208) 48 49 - 0
               Telefax: +49 (208) 48 49 - 400
               E-Mail:
               muelheim@dr-ferschen-gmbh.com
               muelheim@dr-ferschen.com

               Seit mehr als drei Jahrzehnten berät und unterstützt die Kanzlei Mandanten
               interdisziplinär in ihren rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen
               Belangen – insbesondere im insolvenznahen Bereich und im eröffneten
               Verfahren. Zum Tätigkeitsfeld gehört auch eine langjährige Beauftragung als
               Dienstleister in Großinsolvenzverfahren (Banken, Handelsunternehmen etc.).

               *Dr. Ferschen & Partner GbR                                 Dr. Ferschen GmbH WPG StBG
                Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Notare       Wirtschaftsprüfer Steuerberater

10.06.2021      DR. FERSCHEN & PARTNER - MUELHEIM@DR-FERSCHEN.COM - 0208-48490
Agenda
 Von Konkursordnung bis StaRUG
  Ein kurzer Überblick über die aktuellen Entwicklungen im deutschen Insolvenzrecht in Zeiten
  von Corona und Einordnung des neuen StaRUG
 Insolvenzantragspflichten
  Wann bin ich verpflichtet Insolvenz anzumelden?
  Welche Pflichten und Haftungsrisiken habe ich als Unternehmensvertreter?
 Vorinsolvenzliche Sanierungsinstrumente – das neue StaRUG
  Was kann ich tun um eine Insolvenz zu vermeiden?
 Insolvenzverfahren – Verfahrensarten und Ablauf
  Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab?

10.06.2021                    DR. FERSCHEN & PARTNER - MUELHEIM@DR-FERSCHEN.COM - 0208-48490
Von Konkursordnung bis StaRUG
                      1999                                                                      2021

     Konkursordnung                                                Insolvenzordnung

                                                                                                        StaRUG

 Zerschlagung und        Verbesserte Gläubigerbefriedigung u.a. durch                         Erstmals
  Veräußerung zur          Insolvenzanfechtung                                                   vorinsolvenzliche
  Befriedigung der        Stärkerer Einfluss der Gläubiger                                      Sanierung kodifiziert
  Massegläubiger          Restschuldbefreiung                                                  Möglichkeit zur
 Problem:                Stärkerer Fokus auf Sanierung z.B. durch                              Gestaltung von
  Häufig geringe           vereinfachte Eigenverwaltung und                                      Schulden
  Quoten oder Masse-       Insolvenzplanverfahren                                               Unterstützung durch
  unzulänglichkeit        Anregung Insolvenzverwalter durch Schuldner                           Restrukturierungs-
                          Problem:                                                              beauftragten oder
                           weiterhin geringe Insolvenzquoten                                     Sanierungsmoderator

10.06.2021                    DR. FERSCHEN & PARTNER - MUELHEIM@DR-FERSCHEN.COM - 0208-48490
 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz beschränkt
                                     Insolvenzantragsrechte und –pflichten ab dem 1. März 2020

COVID-19-                           Gilt nur für Unternehmen die durch Corona in die Krise
                                     geraten sind
Insolvenzaus-                       Gilt nicht wenn Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich nicht zu
setzungsgesetz                       beseitigen ist
Sonderregelung am 30. April 2021    Seit 1. Oktober 2020:
ausgelaufen
                                     Aussetzung nur noch für überschuldete Unternehmen, nicht
                                     mehr für Zahlungsunfähige
                                    Seit 1. Januar 2021:
                                     Aussetzung nur noch für Unternehmen, die zwischen 1.
                                     November 2020 und 28. Februar 2021 einen Antrag auf
                                     Corona-Hilfen gestellt haben (und dieser Aussicht auf Erfolg
                                     hat)
                                    Seit dem 1. Mai 2021:
                                     Es gilt wieder die alte Rechtslage
                                     – Keine Aussetzung der Insolvenzantragspflichten mehr -
10.06.2021                         DR. FERSCHEN & PARTNER - MUELHEIM@DR-FERSCHEN.COM - 0208-48490
Insolvenzantragsgründe
                                      Drohende Zahlungs-
    Zahlungsunfähigkeit                                                                        Überschuldung
                                          unfähigkeit
• Liquide Mittel und              • Nur auf Antrag                                          • Vermögen deckt
  innerhalb von 3                 • Innerhalb der                                             nicht mehr die
  Wochen verfügbare                 nächsten 24 Monate                                        Schulden
  Kredite decken nicht              voraussichtlich nicht                                   • Keine positive
  die fälligen                      in der Lage fällige                                       Fortführungs-
  Verbindlichkeiten                 Verbindlichkeiten zu                                      prognose
• Liquiditätslücke                  erfüllen                                                  (Prognosezeitraum
  < 10% ist unschädlich                                                                       12 Monate)

                          Hinweis- und Warnpflicht der Steuerberater

10.06.2021                 DR. FERSCHEN & PARTNER - MUELHEIM@DR-FERSCHEN.COM - 0208-48490
Haftungsrisiken
 Insolvenzantragspflicht für Geschäftsführer                    Risiken:
  (und sonstige Vertretungsorgane) ohne
  schuldhaftes Zögern, spätestens                                Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder
    bei Zahlungsunfähigkeit innerhalb von
                                                                  Geldstrafe – Insolvenzverschleppung
     3 Wochen                                                    Persönliche / Private Haftung der
    bei Überschuldung innerhalb von 6 Wochen                     Geschäftsführer (und sonstigen Organe) für
                                                                  Zahlungen
 Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder
  Überschuldung dürfen keine Zahlungen mehr Vorbeugende Maßnahmen:
  vorgenommen werden, außer diese sind mit
  der Sorgfalt eines ordentlichen und         Laufende Überwachung der Entwicklungen
  gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.  Fortführungsprognose

                                           Lassen Sie sich beraten!

10.06.2021                     DR. FERSCHEN & PARTNER - MUELHEIM@DR-FERSCHEN.COM - 0208-48490
StaRUG – Gesetzliche Pflichten
 Das StaRUG enthält eine Kodifizierung der                                        Das StaRUG kodifiziert die Pflicht der
  zuvor schon durch Rechtsprechung und                                              Jahresabschluss erstellenden Steuerberater
  Spezialgesetze* gefestigten Pflichten für                                         (u.a.) Ihre Mandanten auf das Vorliegen eines
  Geschäftsführer:                                                                  möglichen Insolvenzgrundes und die daran
    Geschäftsleiter haben ein                                                      anknüpfenden Pflichten hinzuweisen
     Krisenfrüherkennungssystem einzuführen                                            wenn entsprechende Anhaltspunkte
    Bei Fortführungsbedrohenden Entwicklungen                                          offenkundig sind und
     haben die Geschäftsleiter Gegenmaßnahmen                                          sie annehmen müssen, dass dem Mandanten
     zu ergreifen und den Überwachungsorganen                                           die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.
     Bericht zu erstatten
 Maßnahmen:
    Risikokatalogisierung und Evaluierung
    Laufende Unternehmensplanung und
     regelmäßiger Plan/Ist-Abgleich

*vgl. z.B. §91 Abs. 2 AktG, Regelungen des KWG

10.06.2021                                       DR. FERSCHEN & PARTNER - MUELHEIM@DR-FERSCHEN.COM - 0208-48490
Gesetzliche Verfahrensmöglichkeiten
                                                     Insolvenzreife

             StaRUG - Restrukturierung                                                            InsO - Insolvenz

 Außergerichtliche Sanierung mit                                  Insolvenzeröffnungsverfahren
  Sanierungsmoderator                                              Insolvenzregelverfahren
 Erstellung eines Restrukturierungsplans mit/ohne                      Verteilung der Erlöse gemäß Quote
  Restrukturierungsbeauftragtem                                    Insolvenzplanverfahren
      Auswahl der Planbeteiligten flexibel                             Befriedigung der Gläubiger gemäß Plan
      Mehrheitsentscheidungen bei                                 Eigenverwaltung / Schutzschirmverfahren
       Planabstimmung möglich                                           Erstellung eines Insolvenzplans in
      Inanspruchnahme gerichtlicher Instrumente                         Selbstverwaltung
 Kein Eingriff in Arbeitnehmerrechte,                             Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  kein Insolvenzgeld
 Kein Eingriff in laufende Verträge
Alternative: Sanierung ohne StaRUG z.B. mit
Sanierungsgutachten gem. IDW S6
10.06.2021                       DR. FERSCHEN & PARTNER - MUELHEIM@DR-FERSCHEN.COM - 0208-48490
StaRUG - Sanierungsmoderation
                 Antrag an
                                     Gericht bestellt                    Sanierungsmoderation
             Restrukturierungs-                                                                     Sanierungsvergleich
                                  Sanierungsmoderator                         3+3 Monate
                   gericht

 Ziel ist gerichtlich unterstützte konsensuale                     Vorteile:
  Sanierung mit neutralem Moderator                                  Freie Wahl mit welchen Gläubigern verhandelt
 Geschäftsführung bleibt in der Verantwortung                         wird
  und Verhandlungsführer                                             Fachkundiger neutraler Vermittler wirkt zumeist
 Sanierungsmoderator unterstützt und erstattet                        positiv auf die Bereitschaft über einen
  Bericht an Restrukturierungsgericht                                  Forderungsverzicht zu verhandeln
 Moderationszeitraum kann auf Antrag von 3 auf                      Sanierungsvergleich gibt Gläubigern Sicherheit
  6 Monate verlängert werden                                           einen Vergleich zu schließen
 Sanierungsvergleich kann gerichtlich bestätigt                    Nachteile:
  werden und ist so weitgehend vor Anfechtung                        Sanierungsmoderation ist mit Kosten für Gericht
  geschützt                                                            und Moderator verbunden

10.06.2021                         DR. FERSCHEN & PARTNER - MUELHEIM@DR-FERSCHEN.COM - 0208-48490
StaRUG – Restrukturierung i.e.S.
             Anzeige des
                               Vorlage                                                  Planbetroffenen
              Restruktu-                               Planangebot und                                      Gerichtliche
                             Restruktu-                                                  versammlung
             rierungsvor-                              Planabstimmung                                     Planbestätigung
                            rierungsplan                                                   (fakultativ)
                habens

 Der Anzeige des Restrukturierung bei Gericht                      Erstellung eines Restrukturierungsplans:
  sind bereits umfangreiche Unterlagen                                  Darstellender und
  beizufügen                                                            Gestaltender Teil
 Nach Anzeige können die gerichtlichen                             Planangebot und Planabstimmung
  Instrumente in Anspruch genommen werden                               Verhandlung mit den Planbetroffenen
     Gerichtliche Planabstimmung                                       Planannahme durch (ggf.
     Vorprüfung                                                          gruppenübergreifenden)
     Stabilisierung                                                      Mehrheitsentscheid
     Planbestätigung                                               Planbestätigung
     Bestellung eines                                              Planerfüllung und Planüberwachung
       Restrukturierungsbeauftragten

10.06.2021                        DR. FERSCHEN & PARTNER - MUELHEIM@DR-FERSCHEN.COM - 0208-48490
InsO – Insolvenzregel-/-planverfahren
                       Vorläufiges
      Insolvenzreife                            Eröffnungs-                  Berichts-                Prüfungs-
                       Insolvenz-                                                                                 Schlusstermin
         & Antrag                                beschluss                    termin                   termin
                        verfahren

 Der Insolvenzantrag wird durch Schuldner oder     Im Berichtstermin
  Gläubiger gestellt – Insolvenzgründe müssen            berichtet Insolvenzverwalter über
  vorliegen                                                Finanzlage des Unternehmens/Schuldners
 Im vorläufigen Insolvenzverfahren wird ein             entscheiden die Gläubiger über die
  vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, dieser          Fortführung oder Liquidation
     erstellt Gutachten zur wirtschaftlichen Lage  Im Prüfungstermin
     kann Geschäftsbetrieb aufrechterhalten             werden die angemeldeten Forderungen
     prüft Insolvenzgeld für Belegschaft                  ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft
 Gericht entscheidet über Insolvenzeröffnung            werden die Forderungen in die „Tabelle“
     Eröffnung oder Abweisung mangels Masse               eingetragen
        oder mangels Zulässigkeit                   Verteilung der Insolvenzmasse
     Bei Eröffnung Bestellung Insolvenzverwalter  Aufhebung des Insolvenzverfahrens
       Im Insolvenzplanverfahren wird mit den Gläubigern eine Befriedigungsregelung vereinbart
10.06.2021                           DR. FERSCHEN & PARTNER - MUELHEIM@DR-FERSCHEN.COM - 0208-48490
InsO – Eigenverwaltung / Schutzschirm
                           Eigenverwaltung                                               Berichtstermin /
        Insolvenzreife &                                     Vorlage                                        Bestätigung oder
                           / Schutzschirm-                                                 Gläubiger-
             Antrag                                       Insolvenzplan                                      Regelverfahren
                              verfahren                                                   versammlung

 Der Antrag inkl. Bescheinigung wird durch                          Das Gericht bestätigt die Annahme des
  Schuldner gestellt – nur drohende Zahlungs-                         Insolvenzplans durch die Gläubiger oder leitet in
  unfähigkeit und Überschuldung relevant                              das reguläre Insolvenzverfahren über.
 Im vorläufigen Verfahren wird ein vorläufiger                      Das Insolvenzverfahren wird aufgehoben, der
  Sachwalter bestellt                                                 Insolvenzplan ist zu erfüllen
 Innerhalb von höchstens 3 Monaten ist ein                          Kann der Plan nicht erfüllt werden, leben die
  Insolvenzplan zu erstellen und der                                  gestalteten Forderungen der Gläubiger wieder
  Gläubigerversammlung vorzulegen                                     auf
 Die Abstimmung über den Insolvenzplan erfolgt
  durch Mehrheitsentscheidung der Gläubiger. Die
  Annahme des Insolvenzplans führt zur
  Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

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Aufmerksamkeit         Rechtsberatung zu Haftungsfragen
                       Rechtsberatung zu Insolvenzanfechtungsfragen
                       Unterstützung Einführung Risikofrüherkennungssystem
                       Erstellung von Sanierungskonzepten gem. IDW S6
                       Planungsplausibilisierung
                       Fortführungsprognose und Fortbestehensprognose
                        - Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen gem. IDW S11
                       Stabilisierungsanordnung
                        - Bescheinigung nach 51 Abs. 1 und 2 StaRUG
                       Erstellung und/oder Beurteilung von Restrukturierungsplänen in Anlehnung an IDW S2
                       Übernahme von Ämtern: Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator
                       Erstellung und/oder Beurteilung von Insolvenzplänen gem. IDW S2
                       Schutzschirmverfahren
                        - Bescheinigung nach §270b InsO gem. IDW S9
                       Erstellung oder Prüfung von Jahresabschlüssen in der Insolvenz
                       Übernahme von Buchführungsarbeiten in der Insolvenz
                       Steuerrechtliche Beratung u.a. zu Besonderheiten in der Insolvenz

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