SANIERUNG, INSOLVENZ UND HAFTUNGSRISIKEN - CHANCEN, PFLICHTEN UND VORBEUGENDE MAßNAHMEN - ZENIT GMBH
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Dipl.-Oec Marcel Meerkamp, CVA Wirtschaftsprüfer Steuerberater von Dr. Ferschen & Partner* Notare Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Ihr Referent Großenbaumer Straße 93 45481 Mülheim an der Ruhr Telefon: +49 (208) 48 49 - 0 Telefax: +49 (208) 48 49 - 400 E-Mail: muelheim@dr-ferschen-gmbh.com muelheim@dr-ferschen.com Seit mehr als drei Jahrzehnten berät und unterstützt die Kanzlei Mandanten interdisziplinär in ihren rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Belangen – insbesondere im insolvenznahen Bereich und im eröffneten Verfahren. Zum Tätigkeitsfeld gehört auch eine langjährige Beauftragung als Dienstleister in Großinsolvenzverfahren (Banken, Handelsunternehmen etc.). *Dr. Ferschen & Partner GbR Dr. Ferschen GmbH WPG StBG Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Notare Wirtschaftsprüfer Steuerberater 10.06.2021 DR. FERSCHEN & PARTNER - MUELHEIM@DR-FERSCHEN.COM - 0208-48490
Agenda Von Konkursordnung bis StaRUG Ein kurzer Überblick über die aktuellen Entwicklungen im deutschen Insolvenzrecht in Zeiten von Corona und Einordnung des neuen StaRUG Insolvenzantragspflichten Wann bin ich verpflichtet Insolvenz anzumelden? Welche Pflichten und Haftungsrisiken habe ich als Unternehmensvertreter? Vorinsolvenzliche Sanierungsinstrumente – das neue StaRUG Was kann ich tun um eine Insolvenz zu vermeiden? Insolvenzverfahren – Verfahrensarten und Ablauf Wie läuft ein Insolvenzverfahren ab? 10.06.2021 DR. FERSCHEN & PARTNER - MUELHEIM@DR-FERSCHEN.COM - 0208-48490
Von Konkursordnung bis StaRUG 1999 2021 Konkursordnung Insolvenzordnung StaRUG Zerschlagung und Verbesserte Gläubigerbefriedigung u.a. durch Erstmals Veräußerung zur Insolvenzanfechtung vorinsolvenzliche Befriedigung der Stärkerer Einfluss der Gläubiger Sanierung kodifiziert Massegläubiger Restschuldbefreiung Möglichkeit zur Problem: Stärkerer Fokus auf Sanierung z.B. durch Gestaltung von Häufig geringe vereinfachte Eigenverwaltung und Schulden Quoten oder Masse- Insolvenzplanverfahren Unterstützung durch unzulänglichkeit Anregung Insolvenzverwalter durch Schuldner Restrukturierungs- Problem: beauftragten oder weiterhin geringe Insolvenzquoten Sanierungsmoderator 10.06.2021 DR. FERSCHEN & PARTNER - MUELHEIM@DR-FERSCHEN.COM - 0208-48490
COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz beschränkt Insolvenzantragsrechte und –pflichten ab dem 1. März 2020 COVID-19- Gilt nur für Unternehmen die durch Corona in die Krise geraten sind Insolvenzaus- Gilt nicht wenn Zahlungsunfähigkeit voraussichtlich nicht zu setzungsgesetz beseitigen ist Sonderregelung am 30. April 2021 Seit 1. Oktober 2020: ausgelaufen Aussetzung nur noch für überschuldete Unternehmen, nicht mehr für Zahlungsunfähige Seit 1. Januar 2021: Aussetzung nur noch für Unternehmen, die zwischen 1. November 2020 und 28. Februar 2021 einen Antrag auf Corona-Hilfen gestellt haben (und dieser Aussicht auf Erfolg hat) Seit dem 1. Mai 2021: Es gilt wieder die alte Rechtslage – Keine Aussetzung der Insolvenzantragspflichten mehr - 10.06.2021 DR. FERSCHEN & PARTNER - MUELHEIM@DR-FERSCHEN.COM - 0208-48490
Insolvenzantragsgründe Drohende Zahlungs- Zahlungsunfähigkeit Überschuldung unfähigkeit • Liquide Mittel und • Nur auf Antrag • Vermögen deckt innerhalb von 3 • Innerhalb der nicht mehr die Wochen verfügbare nächsten 24 Monate Schulden Kredite decken nicht voraussichtlich nicht • Keine positive die fälligen in der Lage fällige Fortführungs- Verbindlichkeiten Verbindlichkeiten zu prognose • Liquiditätslücke erfüllen (Prognosezeitraum < 10% ist unschädlich 12 Monate) Hinweis- und Warnpflicht der Steuerberater 10.06.2021 DR. FERSCHEN & PARTNER - MUELHEIM@DR-FERSCHEN.COM - 0208-48490
Haftungsrisiken Insolvenzantragspflicht für Geschäftsführer Risiken: (und sonstige Vertretungsorgane) ohne schuldhaftes Zögern, spätestens Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder bei Zahlungsunfähigkeit innerhalb von Geldstrafe – Insolvenzverschleppung 3 Wochen Persönliche / Private Haftung der bei Überschuldung innerhalb von 6 Wochen Geschäftsführer (und sonstigen Organe) für Zahlungen Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen keine Zahlungen mehr Vorbeugende Maßnahmen: vorgenommen werden, außer diese sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen und Laufende Überwachung der Entwicklungen gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Fortführungsprognose Lassen Sie sich beraten! 10.06.2021 DR. FERSCHEN & PARTNER - MUELHEIM@DR-FERSCHEN.COM - 0208-48490
StaRUG – Gesetzliche Pflichten Das StaRUG enthält eine Kodifizierung der Das StaRUG kodifiziert die Pflicht der zuvor schon durch Rechtsprechung und Jahresabschluss erstellenden Steuerberater Spezialgesetze* gefestigten Pflichten für (u.a.) Ihre Mandanten auf das Vorliegen eines Geschäftsführer: möglichen Insolvenzgrundes und die daran Geschäftsleiter haben ein anknüpfenden Pflichten hinzuweisen Krisenfrüherkennungssystem einzuführen wenn entsprechende Anhaltspunkte Bei Fortführungsbedrohenden Entwicklungen offenkundig sind und haben die Geschäftsleiter Gegenmaßnahmen sie annehmen müssen, dass dem Mandanten zu ergreifen und den Überwachungsorganen die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist. Bericht zu erstatten Maßnahmen: Risikokatalogisierung und Evaluierung Laufende Unternehmensplanung und regelmäßiger Plan/Ist-Abgleich *vgl. z.B. §91 Abs. 2 AktG, Regelungen des KWG 10.06.2021 DR. FERSCHEN & PARTNER - MUELHEIM@DR-FERSCHEN.COM - 0208-48490
Gesetzliche Verfahrensmöglichkeiten Insolvenzreife StaRUG - Restrukturierung InsO - Insolvenz Außergerichtliche Sanierung mit Insolvenzeröffnungsverfahren Sanierungsmoderator Insolvenzregelverfahren Erstellung eines Restrukturierungsplans mit/ohne Verteilung der Erlöse gemäß Quote Restrukturierungsbeauftragtem Insolvenzplanverfahren Auswahl der Planbeteiligten flexibel Befriedigung der Gläubiger gemäß Plan Mehrheitsentscheidungen bei Eigenverwaltung / Schutzschirmverfahren Planabstimmung möglich Erstellung eines Insolvenzplans in Inanspruchnahme gerichtlicher Instrumente Selbstverwaltung Kein Eingriff in Arbeitnehmerrechte, Aufhebung des Insolvenzverfahrens kein Insolvenzgeld Kein Eingriff in laufende Verträge Alternative: Sanierung ohne StaRUG z.B. mit Sanierungsgutachten gem. IDW S6 10.06.2021 DR. FERSCHEN & PARTNER - MUELHEIM@DR-FERSCHEN.COM - 0208-48490
StaRUG - Sanierungsmoderation Antrag an Gericht bestellt Sanierungsmoderation Restrukturierungs- Sanierungsvergleich Sanierungsmoderator 3+3 Monate gericht Ziel ist gerichtlich unterstützte konsensuale Vorteile: Sanierung mit neutralem Moderator Freie Wahl mit welchen Gläubigern verhandelt Geschäftsführung bleibt in der Verantwortung wird und Verhandlungsführer Fachkundiger neutraler Vermittler wirkt zumeist Sanierungsmoderator unterstützt und erstattet positiv auf die Bereitschaft über einen Bericht an Restrukturierungsgericht Forderungsverzicht zu verhandeln Moderationszeitraum kann auf Antrag von 3 auf Sanierungsvergleich gibt Gläubigern Sicherheit 6 Monate verlängert werden einen Vergleich zu schließen Sanierungsvergleich kann gerichtlich bestätigt Nachteile: werden und ist so weitgehend vor Anfechtung Sanierungsmoderation ist mit Kosten für Gericht geschützt und Moderator verbunden 10.06.2021 DR. FERSCHEN & PARTNER - MUELHEIM@DR-FERSCHEN.COM - 0208-48490
StaRUG – Restrukturierung i.e.S. Anzeige des Vorlage Planbetroffenen Restruktu- Planangebot und Gerichtliche Restruktu- versammlung rierungsvor- Planabstimmung Planbestätigung rierungsplan (fakultativ) habens Der Anzeige des Restrukturierung bei Gericht Erstellung eines Restrukturierungsplans: sind bereits umfangreiche Unterlagen Darstellender und beizufügen Gestaltender Teil Nach Anzeige können die gerichtlichen Planangebot und Planabstimmung Instrumente in Anspruch genommen werden Verhandlung mit den Planbetroffenen Gerichtliche Planabstimmung Planannahme durch (ggf. Vorprüfung gruppenübergreifenden) Stabilisierung Mehrheitsentscheid Planbestätigung Planbestätigung Bestellung eines Planerfüllung und Planüberwachung Restrukturierungsbeauftragten 10.06.2021 DR. FERSCHEN & PARTNER - MUELHEIM@DR-FERSCHEN.COM - 0208-48490
InsO – Insolvenzregel-/-planverfahren Vorläufiges Insolvenzreife Eröffnungs- Berichts- Prüfungs- Insolvenz- Schlusstermin & Antrag beschluss termin termin verfahren Der Insolvenzantrag wird durch Schuldner oder Im Berichtstermin Gläubiger gestellt – Insolvenzgründe müssen berichtet Insolvenzverwalter über vorliegen Finanzlage des Unternehmens/Schuldners Im vorläufigen Insolvenzverfahren wird ein entscheiden die Gläubiger über die vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, dieser Fortführung oder Liquidation erstellt Gutachten zur wirtschaftlichen Lage Im Prüfungstermin kann Geschäftsbetrieb aufrechterhalten werden die angemeldeten Forderungen prüft Insolvenzgeld für Belegschaft ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft Gericht entscheidet über Insolvenzeröffnung werden die Forderungen in die „Tabelle“ Eröffnung oder Abweisung mangels Masse eingetragen oder mangels Zulässigkeit Verteilung der Insolvenzmasse Bei Eröffnung Bestellung Insolvenzverwalter Aufhebung des Insolvenzverfahrens Im Insolvenzplanverfahren wird mit den Gläubigern eine Befriedigungsregelung vereinbart 10.06.2021 DR. FERSCHEN & PARTNER - MUELHEIM@DR-FERSCHEN.COM - 0208-48490
InsO – Eigenverwaltung / Schutzschirm Eigenverwaltung Berichtstermin / Insolvenzreife & Vorlage Bestätigung oder / Schutzschirm- Gläubiger- Antrag Insolvenzplan Regelverfahren verfahren versammlung Der Antrag inkl. Bescheinigung wird durch Das Gericht bestätigt die Annahme des Schuldner gestellt – nur drohende Zahlungs- Insolvenzplans durch die Gläubiger oder leitet in unfähigkeit und Überschuldung relevant das reguläre Insolvenzverfahren über. Im vorläufigen Verfahren wird ein vorläufiger Das Insolvenzverfahren wird aufgehoben, der Sachwalter bestellt Insolvenzplan ist zu erfüllen Innerhalb von höchstens 3 Monaten ist ein Kann der Plan nicht erfüllt werden, leben die Insolvenzplan zu erstellen und der gestalteten Forderungen der Gläubiger wieder Gläubigerversammlung vorzulegen auf Die Abstimmung über den Insolvenzplan erfolgt durch Mehrheitsentscheidung der Gläubiger. Die Annahme des Insolvenzplans führt zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens. 10.06.2021 DR. FERSCHEN & PARTNER - MUELHEIM@DR-FERSCHEN.COM - 0208-48490
Dr. Ferschen & Partner* Notare Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Großenbaumer Straße 93 45481 Mülheim an der Ruhr Vielen Dank für Telefon: +49 (208) 48 49 - 0 Telefax: +49 (208) 48 49 - 400 E-Mail: Ihre muelheim@dr-ferschen-gmbh.com muelheim@dr-ferschen.com Aufmerksamkeit Rechtsberatung zu Haftungsfragen Rechtsberatung zu Insolvenzanfechtungsfragen Unterstützung Einführung Risikofrüherkennungssystem Erstellung von Sanierungskonzepten gem. IDW S6 Planungsplausibilisierung Fortführungsprognose und Fortbestehensprognose - Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen gem. IDW S11 Stabilisierungsanordnung - Bescheinigung nach 51 Abs. 1 und 2 StaRUG Erstellung und/oder Beurteilung von Restrukturierungsplänen in Anlehnung an IDW S2 Übernahme von Ämtern: Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator Erstellung und/oder Beurteilung von Insolvenzplänen gem. IDW S2 Schutzschirmverfahren - Bescheinigung nach §270b InsO gem. IDW S9 Erstellung oder Prüfung von Jahresabschlüssen in der Insolvenz Übernahme von Buchführungsarbeiten in der Insolvenz Steuerrechtliche Beratung u.a. zu Besonderheiten in der Insolvenz *Dr. Ferschen & Partner GbR Dr. Ferschen GmbH WPG StBG Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Notare Wirtschaftsprüfer Steuerberater 10.06.2021 DR. FERSCHEN & PARTNER - MUELHEIM@DR-FERSCHEN.COM - 0208-48490
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