SCHÖNBUCH | WÄRME Garant - Meine Vertragsanlagen auf einen Blick - WIR SIND DA - Stadtwerke Böblingen

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SCHÖNBUCH | WÄRME       Garant

Meine Vertragsanlagen
auf einen Blick.

WIR SIND DA.
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ANLAGE 1
 Zustimmungserklärung des
Grundstückseigentümers nach
  § 8 Abs. 5 AVBFernwärmeV
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                              Zustimmungserklärung

ZUSTIMMUNGSERKLÄRUNG DES GRUNDSTÜCKSEIGENTÜMERS
NACH § 8 ABS. 5 AVBFernwärmeV

                                             
                                             

                                             
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ANLAGE 2
   Preisblatt
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                                                                          Preisblatt

PREISBLATT, Stand 01/2021
                                                                                  Steuer, Abgabe oder sonstigen hoheitlichen auferlegten Belas-
1.     PREISE FÜR DIE WÄRMEVERSORGUNG
                                                                                  tung ändert, bei einem Wegfall oder einer Absenkung sind die
1.1.   Der vom Kunden für die Fernwärmelieferung zu zahlende                      Stadtwerke Böblingen zu einer Weitergabe verpflichtet.
       Gesamtpreis setzt sich zusammen aus dem Zählerpreis, dem            4.3.   Ändert sich nach Vertragsschluss eine bestehende, die Erzeu-
       Grundpreis für die Leistungsbereitstellung (Anschlussleistung)             gung, Belieferung oder die Verteilung von Wärme betreffende
       und dem Arbeitspreis als verbrauchsabhängigem Entgelt für die              Steuer, steuerliche Belastung oder Abgabe, sind die Stadtwerke
       gelieferte Wärmemenge.                                                     Böblingen verpflichtet, die Preise zum Zeitpunkt des Wirksam-
1.2.   Der Zählerpreis und der Grundpreis sind Festpreise nach Maß-               werdens der Änderung entsprechend anzupassen.
       gabe der Ziffer 2.
                                                                           5.     VERTRAGSABGABE (KONZESSIONSABGABE)
1.3.   Der Arbeitspreis ist ein Festpreis nach Maßgabe der Ziffer 3.
1.4.   Der Grundpreis ist unabhängig vom Wärmebezug oder der               5.1.   Der Arbeitspreis nach Ziff. 1.3 erhöht sich um die Vertragsabga-
       Einstellung der Wärmelieferung wegen Nichtzahlung gemäß                    be, die für jeden Kunden – mit und ohne schriftlichem Kun-
       § 33 Abs. 2 AVBFernwärmeV zu zahlen.                                       denvertrag – an die Stadt Böblingen abgeführt wird und zwar
                                                                                  in der jeweils geltenden Höhe. Ändert sich die Vertragsabgabe,
1.5.   In den genannten Bruttobeträgen ist die Umsatzsteuer in der
                                                                                  wird dies von der Stadt Böblingen im Amtsblatt bekanntgege-
       gesetzlich festgelegten Höhe (derzeit 19 %) enthalten. Wird kein
                                                                                  ben.
       Bruttobetrag genannt, besteht derzeit keine Umsatzsteuer-
       pflicht.                                                            6.     PAUSCHALEN
2.     ZÄHLERPREIS UND GRUNDPREIS                                          6.1. Baukostenzuschuss gem. Nr. 3 der EVB Fernwärme
2.1.   Für die Vertragslaufzeit gilt ein jährlicher Zählerpreis von         Anschlussleistung     netto                  brutto
       120 Euro netto bzw. 142,80 Euro brutto.                              in kW
2.2.   Für die Vertragslaufzeit gilt ein Grundpreis für anteilige An-        bis 10 kW                1.520,00 € pauschal     1.808,80 € pauschal
       schlusswerte über 20 Kilowatt Anschlussleistung von 12 Euro
       netto bzw. 14,28 Euro brutto je Kilowatt Anschlussleistung.           jedes weitere
                                                                                                      152,00 € / kW           180,88 € / kW
                                                                             kW bis 30 kW
3.     ARBEITSPREIS
                                                                             über 30 kW               individuell berechnet individuell berechnet
3.1.   Für die Vertragslaufzeit gilt ein Arbeitspreis von 84,80 Euro
       netto bzw. 100,91 Euro brutto je verbrauchter Megawattstunde
       (1 MWh = 1.000 kWh).                                                6.2. Hausanschlusskosten gem. Nr. 4 der EVB Fernwärme
                                                                                Neuer Hausanschluss
4.     EMISSIONSPREIS UND NEUE BELASTUNGEN
                                                                            Anschlussleistung     netto                  brutto
4.1.   Mit der Einführung eines nationalen Zertifikatehandels für           in kW
       Brennstoffemissionen wird ein nationaler Preis für CO2 in den
       Sektoren Wärme und Verkehr eingeführt. Für die Emissionen             bis 25 kW                1.971,54 € pauschal     2.434,00 € pauschal
       der in Verkehr gebrachten Brennstoffe müssen Zertifikate kos-         jedes weitere
       ten-pflichtig erworben werden. Der Arbeitspreis nach Ziffer 1.3                                152,00 € / kW           180,88 € / kW
                                                                             kW
       erhöht sich um einen solchen Emissionspreis, der erstmals für
       das Kalenderjahr 2021 zu Beginn des Folgejahres ermittelt wird.            Neuer Hausanschluss mit Leistungen größer 25 kW
       Der vorläufige Emissionspreis beträgt im Kalenderjahr 2021 net-            Bei einer Nennweite der Hausanschlussleitung von DN 50
       to 0,82 Euro bzw. 0,98 Euro brutto je Megawattstunde, im Ka-               (Anschlussleistung größer 25 kW) oder mehr:
       lenderjahr 2022 netto 0,99 Euro bzw. 1,18 Euro brutto je Mega-                                     nach tatsächlichem Aufwand
       wattstunde und im Kalenderjahr 2023 netto 1,15 Euro bzw. 1,37              Veränderung des bestehenden Hausanschlusses
       Euro brutto je Megawattstunde.                                             Veränderung des Hausanschlusses auf Veranlassung des
4.2.   Wird die Belieferung oder die Verteilung von Wärme nach                    Anschlussnehmers:      nach tatsächlichem Aufwand
       Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt,
                                                                           6.3. Kosten für Leistungsreduzierung der Hausanschlussleis-
       können die Stadtwerke Böblingen hieraus entstehende Mehr-
                                                                                tung ab dem 01.01.2020: 140,00 € netto
       kosten an den Kunden weiterberechnen. Satz 1 gilt entspre-
                                                                                                        166,60 € brutto
       chend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Wärme
       nach Vertragsschluss mit einer hoheitlichen auferlegten, allge-
       mein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) be-
       legt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten
       für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Eine
       Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach
       Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertrags-
       schluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzli-
       che Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Wei-
       terberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach
       dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen
       Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zuge-
       ordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem
       Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird
       über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rech-
       nungsstellung informiert. Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend,
       falls sich die Höhe einer nach Satz 1 bzw. 2 weitergegebenen
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                                                                      Preisblatt

6.4. Kosten in Verbindung mit Zahlungsverzug
     Bearbeitungskosten:
     Für jeden nicht eingelösten Bankeinzugsauftrag und für jeden
     nicht gedeckten Scheck (daneben werden die vom jeweiligen
     Geldinstitut erhobenen Kosten berechnet:
     (umsatzsteuerfrei):      nach tatsächlichem Aufwand
     Kosten aus Zahlungsverzug – Mahnkosten:
     Für jede schriftliche oder telefonische Mahnung
     (umsatzsteuerfrei):       nach tatsächlichem Aufwand
     Unterbrechung der Anschlussnutzung – Sperrung:
     (umsatzsteuerfrei):    90,00 €
     Wiederaufnahme der Anschlussnutzung:
     Entsperrung während der üblichen Geschäftszeiten:
                           90,00 € netto
                           107,10 € brutto
     Wiederaufnahme der Anschlussnutzung:
     Entsperrung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten:
                            162,00 € netto
                            192,78 € brutto
6.5. Kosten für zusätzliche Leistungen:
     Bearbeitungskosten:
     Für jede vom Kunden über die Jahresrechnung hinaus zusätz-
     lich gewünschte weitere Rechnung inkl. Versand pro Rechnung:
                             7,98 € netto
                             9,50 € brutto
     Wegekosten:
     Für jeden Sondergang auf Wunsch des Kunden sowie für jeden
     sonstigen Sondergang aus vom Kunden zu vertretenden
     Gründen:               nach tatsächlichem Aufwand
6.6. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden über-
      haupt nicht oder wesentlich niedriger als die Kostenpau-
      schalen entstanden ist.

                              Stand 12/2020 – © becker büttner held
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 ANLAGE 3
Verordnung über Allgemeine Bedingungen
    für die Versorgung mit Fernwärme
             (AVBFernwärmeV)
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                                                                            AVBFernwärmeV

AVBFernwärmeV
AVBFernwärmeV
Ausfertigungsdatum: 20.06.1980                                                      § 4 Art der Versorgung
Vollzitat:
                                                                                    (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen
„Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit
                                                                                    allgemeinen Versorgungsbedingungen Dampf, Kondensat oder Heizwasser
Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 16 des
                                                                                    als Wärmeträger zur Verfügung.
Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist“
Stand:     zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 25.7.2013 I 2722                     (2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach
Fußnote: (+++ Textnachweis ab: 1.4.1980 +++)                                        öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. AVBFernwärmeV Anhang EV;                   (3) Für das Vertragsverhältnis ist der vereinbarte Wärmeträger maßgebend.
Maßgaben teilweise nicht mehr anzuwenden gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. d                Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann mittels eines anderen
DBuchst. pp aaa, bbb u. ccc G v. 21.1.2013 I 91 mWv 29.1.2013 +++)                  Wärmeträgers versorgen, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen
Eingangsformel                                                                      oder technischen Gründen zwingend notwendig ist. Die Eigenschaften des
Auf Grund des § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
                                                                                    Wärmeträgers insbesondere in Bezug auf Temperatur und Druck ergeben
Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317) wird mit
                                                                                    sich aus den technischen Anschlussbedingungen. Sie müssen so beschaffen
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
                                                                                    sein, dass der Wärmebedarf des Kunden in dem vereinbarten Umfang
§ 1 Gegenstand der Verordnung
                                                                                    gedeckt werden kann. Zur Änderung technischer Werte ist das Unternehmen
(1) Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die                 nur berechtigt, wenn die Wärmebedarfsdeckung des Kunden nicht
Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme                            beeinträchtigt wird oder die Versorgung aus technischen Gründen anders
Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl            nicht aufrecht erhalten werden kann oder dies gesetzlich oder behördlich
von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen),               vorgeschrieben wird.
gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes
vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.                                     (4) Stellt der Kunde Anforderungen an die Wärmelieferung und an die
                                                                                    Beschaffenheit des Wärmeträgers, die über die vorgenannten
(2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluss und die Versorgung von
                                                                                    Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, entsprechende
Industrieunternehmen.
                                                                                    Vorkehrungen zu treffen.
(3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen
abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das                   § 5 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei
Fernwärmeversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluss zu den                      Versorgungsunterbrechungen
allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde               (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, Wärme im
mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die                        vereinbarten Umfang jederzeit an der Übergabestelle zur Verfügung zu
abweichenden Bedingungen sind die §§ 3 bis 11 des Gesetzes zur Regelung             stellen. Dies gilt nicht,
des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden. Von der in
                                                                                         1.   soweit zeitliche Beschränkungen vertraglich vorbehalten sind,
§ 18 enthaltenen Verpflichtung, zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen
                                                                                              soweit und solange das Unternehmen an der Versorgung durch
Entgelts Meßeinrichtungen zu verwenden, darf nicht abgewichen werden.
                                                                                              höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm
(4) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen                                 wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht
abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34                        2.   soweit und solange das Unternehmen an der Erzeugung, dem
abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und                              Bezug oder der Fortleitung des Wärmeträgers durch höhere
Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.                                    Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm
                                                                                              wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
§2 Vertragsschluss
                                                                                    (2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme
(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise      betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Das
zustande gekommen, so hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen den                   Fernwärmeversorgungsunternehmen hat jede Unterbrechung oder
Vertragsabschluss dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird           Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es
keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die         (3) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat die Kunden bei einer nicht
allgemeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.                                     nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung
                                                                                    rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur
(2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, dass Fernwärme aus dem                      Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
Verteilungsnetz des Fernwärmeversorgungsunternehmens entnommen
wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich                   1.   nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und das
mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige                                   Unternehmen dies nicht zu vertreten hat oder
Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen.                                               2.   die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen
(3) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem                               verzögern würde.
Neukunden bei Vertragsabschluss sowie den übrigen Kunden auf Verlangen              § 6 Haftung bei Versorgungsstörungen
die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen               (1) Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der
einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten                   Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung
unentgeltlich auszuhändigen.                                                        erleidet, haftet das ihn beliefernde Fernwärmeversorgungsunternehmen aus
§ 3 Bedarfsdeckung                                                                  Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen                         1.   der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des
des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf                      Kunden, es sei denn, dass der Schaden von dem Unternehmen
den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu                          oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder
beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wärmebedarf im                                vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des                                         2.   der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden
Fernwärmeversorgungsunternehmens zu decken. Er ist berechtigt,                                weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des
Vertragsanpassung zu verlangen, soweit er den Wärmebedarf unter                               Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen
Nutzung regenerativer Energiequellen decken will; Holz ist eine                               verursacht worden ist,
regenerative Energiequelle im Sinne dieser Bestimmung.
                                                                                         3.   eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch
                                                                                              Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Inhabers des
                                                                                              Unternehmens oder eines vertretungsberechtigten Organs oder
                                                                                              Gesellschafters verursacht worden ist.
2
                                                                               AVBFernwärmeV

§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem      (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und
Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.                                     Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den
(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Kunden anzuwenden, die diese             Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
gegen ein drittes Fernwärmeversorgungsunternehmen aus unerlaubter                § 9 Baukostenzuschüsse
Handlung geltend machen. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist                 (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den
verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen über die mit der                       Anschlussnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen
Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen                               Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für
zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm              die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden
bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können           Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem
und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich           Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt.
ist.                                                                             Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hundert dieser Kosten
(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 Euro.                        abdecken.
(4) Ist der Kunde berechtigt, die gelieferte Wärme an einen Dritten              (2) Der von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu übernehmende
weiterzuleiten, und erleidet dieser durch Unterbrechung der                      Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem
Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung             Hausanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht,
einen Schaden, so haftet das Fernwärmeversorgungsunternehmen dem                 die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteilungsanlagen
Dritten gegenüber in demselben Umfange wie dem Kunden aus dem                    oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der
Versorgungsvertrag.                                                              Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu
(5) Leitet der Kunde die gelieferte Wärme an einen Dritten weiter, so hat er     tragen.
im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser          (3) Ein weiterer Baukostenzuschuss darf nur dann verlangt werden, wenn der
aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche            Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Er ist nach
erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Das               Absatz 2 zu bemessen.
Fernwärmeversorgungsunternehmen hat den Kunden hierauf bei Abschluss             (4) Wird ein Anschluss an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor
des Vertrages besonders hinzuweisen.                                             Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden oder mit deren Errichtung
(6) Der Kunde hat den Schaden unverzüglich dem ihn beliefernden                  vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, und ist der Anschluss ohne
Fernwärmeversorgungsunternehmen oder, wenn dieses feststeht, dem                 Verstärkung der Anlage möglich, so kann das Fernwärmeversorgungs-
ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Kunde die gelieferte       unternehmen abweichend von den Absätzen 1 und 2 einen
Wärme an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem            Baukostenzuschuss nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten
Dritten aufzuerlegen.                                                            Berechnungsmaßstäbe verlangen.
§ 7 (weggefallen)                                                                (5) Der Baukostenzuschuss und die in § 10 Abs. 5 geregelten
§ 8 Grundstücksbenutzung                                                         Hausanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer
                                                                                 aufgegliedert auszuweisen.
(1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben
für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von               § 10 Hausanschluss
Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Fernwärme über ihre im gleichen            (1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit
Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke und in ihren Gebäuden, ferner            der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes
das Anbringen sonstiger Verteilungsanlagen und von Zubehör sowie                 und endet mit der Übergabestelle, es sei denn, dass eine abweichende
erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht            Vereinbarung getroffen ist.
betrifft nur Grundstücke, die an die Fernwärmeversorgung angeschlossen           (2) Die Herstellung des Hausanschlusses soll auf einem Vordruck beantragt
sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der                werden.
Fernwärmeversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden
                                                                                 (3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden
oder für die die Möglichkeit der Fernwärmeversorgung sonst wirtschaftlich
vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den      nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner
Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten                berechtigten Interessen vom Fernwärmeversorgungsunternehmen bestimmt.
würde.                                                                           (4) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des
(2) Der Kunde oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang           Fernwärmeversorgungsunternehmens und stehen in dessen Eigentum, es sei
der beabsichtigten Inanspruchnahme von Grundstück und Gebäude zu                 denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Sie werden
                                                                                 ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert,
benachrichtigen.
                                                                                 abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen               geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des
verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar         Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst
sind. Die Kosten der Verlegung hat das Fernwärmeversorgungs-                     sondern durch Nachunternehmer durchführen lässt, sind Wünsche des
unternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen                 Anschlussnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmer zu
ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.                            berücksichtigen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen
(4) Wird der Fernwärmebezug eingestellt, so hat der                              für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine
Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten              Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
oder sie auf Verlangen des Unternehmens noch fünf Jahre unentgeltlich zu         (5) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom
dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.                  Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung
(5) Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind,            notwendigen Kosten für
haben auf Verlangen des Fernwärmeversorgungsunternehmens die                          1.   die Erstellung des Hausanschlusses,
schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des
zu versorgenden Grundstücks und Gebäudes im Sinne der Absätze 1 und 4                 2.   die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung
beizubringen.                                                                              oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen
                                                                                           Gründen von ihm veranlasst werden,
(6) Hat der Kunde oder Anschlussnehmer zur Sicherung der dem
Fernwärmeversorgungsunternehmen nach Absatz 1 einzuräumenden                     zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden.
Rechte vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Eintragung einer                  § 18 Abs. 5 Satz 1 bleibt unberührt.
Dienstbarkeit bewilligt, so bleibt die der Bewilligung zugrunde liegende         (6) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des
Vereinbarung unberührt.                                                          Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluss
3
                                                                        AVBFernwärmeV

dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das              der Anlage. Dies gilt nicht, wenn es bei einer Überprüfung Mängel festgestellt
Fernwärmeversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem               hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
Anschlussnehmer den etwa zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.                  § 15 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlage und
(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das                      Verbrauchseinrichtungen, Mitteilungspflichten
Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem                    (1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen
Fernwärmeversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.                        anderer Kunden und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des
(8) Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind,            Fernwärmeversorgungsunternehmens oder Dritter ausgeschlossen sind.
haben auf Verlangen des Fernwärmeversorgungsunternehmens die                     (2) Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Verwendung
schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des           zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind dem
Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen                          Fernwärmeversorgungsunternehmen mitzuteilen, soweit sich dadurch
Verpflichtungen beizubringen.                                                    preisliche Bemessungsgrößen ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung
§ 11 Übergabestation                                                             erhöht. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann das
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann verlangen, dass der                 Unternehmen regeln.
Anschlussnehmer unentgeltlich einen geeigneten Raum oder Platz zur               § 16 Zutrittsrecht
Unterbringung von Mess-, Regel- und Absperreinrichtungen, Umformern              Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des
und weiteren technischen Einrichtungen zur Verfügung stellt, soweit diese        Fernwärmeversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen Räumen zu
zu seiner Versorgung erforderlich sind. Das Unternehmen darf die                 gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur
Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den               Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung,
Anschlussnehmer zumutbar ist.                                                    insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermittlung preislicher
(2) § 8 Abs. 3 und 4 sowie § 10 Abs. 8 gelten entsprechend.                      Bemessungsgrundlagen erforderlich und vereinbart ist.
§ 12 Kundenanlage                                                                § 17 Technische Anschluss Bedingungen
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und                 (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, weitere
Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme der               technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile
Mess- und Regeleinrichtungen des Fernwärmeversorgungsunternehmens,               sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der
ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder                   sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die
Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen,        Erfordernisse des Verteilungsnetzes und der Erzeugungsanlagen notwendig
so ist er neben diesem verantwortlich.                                           ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung       widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann
und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den           von der vorherigen Zustimmung des Versorgungsunternehmens abhängig
anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und                gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der
unterhalten werden. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist                      Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.
berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.                           (2) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat die weiteren technischen
(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können            Anforderungen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann sie
plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Kundenanlage               beanstanden, wenn sie mit Inhalt und Zweck dieser Verordnung nicht zu
gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine                        vereinbaren sind.
einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche                   § 18 Messung
Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des                                  (1) Zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen Entgelts hat das
Fernwärmeversorgungsunternehmens zu veranlassen.                                 Fernwärmeversorgungsunternehmen Messeinrichtungen zu verwenden, die
(4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die                   den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Die gelieferte
entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das             Wärmemenge ist durch Messung festzustellen (Wärmemessung). Anstelle der
Zeichen einer amtlich anerkannten Prüfstelle bekundet, dass diese                Wärmemessung ist auch die Messung der Wassermenge ausreichend
Voraussetzungen erfüllt sind.                                                    (Ersatzverfahren), wenn die Einrichtungen zur Messung der Wassermenge
§ 13 Inbetriebsetzung der Kundenanlage                                           vor dem 30. September 1989 installiert worden sind. Der anteilige
                                                                                 Wärmeverbrauch mehrerer Kunden kann mit Einrichtungen zur Verteilung
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragte                  von Heizkosten (Hilfsverfahren) bestimmt werden, wenn die gelieferte
schließen die Anlage an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.        Wärmemenge
(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Fernwärmeversorgungs-
                                                                                        1.   an einem Hausanschluss, von dem aus mehrere Kunden versorgt
unternehmen zu beantragen. Dabei ist das Anmeldeverfahren des                                werden, oder
Unternehmens einzuhalten.
                                                                                        2.   an einer sonstigen verbrauchsnah gelegenen Stelle für einzelne
(3) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann für die Inbetriebsetzung
                                                                                             Gebäudegruppen, die vor dem 1. April 1980 an das Verteilungsnetz
vom Kunden Kostenerstattung verlangen; die Kosten können pauschal                            angeschlossen worden sind,
berechnet werden.
                                                                                 festgestellt wird. Das Unternehmen bestimmt das jeweils anzuwendende
§ 14 Überprüfung der Kundenanlage
                                                                                 Verfahren; es ist berechtigt, dieses während der Vertragslaufzeit zu ändern.
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, die                      (2) Dient die gelieferte Wärme ausschließlich der Deckung des eigenen
Kundenanlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Es hat           Bedarfs des Kunden, so kann vereinbart werden, dass das Entgelt auf andere
den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und
                                                                                 Weise als nach Absatz 1 ermittelt wird.
kann deren Beseitigung verlangen.
                                                                                 (3) Erfolgt die Versorgung aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder             Anlagen zur Verwertung von Abwärme, so kann die zuständige Behörde im
erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist das
                                                                                 Interesse der Energieeinsparung Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.
Fernwärmeversorgungsunternehmen berechtigt, den Anschluss oder die
Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist es hierzu           (4) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass
verpflichtet.                                                                    eine einwandfreie Anwendung der in Absatz 1 genannten Verfahren
                                                                                 gewährleistet ist. Es bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort von
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie            Mess- und Regeleinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung,
durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt das                       Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Mess- und
Fernwärmeversorgungsunternehmen keine Haftung für die Mängelfreiheit
                                                                                 Regeleinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. Es hat den Kunden und den
4
                                                                          AVBFernwärmeV

Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren.             § 23 Vertragsstrafe
Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hauseigentümers            (1) Entnimmt der Kunde Wärme unter Umgehung, Beeinflussung oder vor
Mess- oder Regeleinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne                         Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Einstellung der Versorgung, so
Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung oder Regelung möglich ist.           ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen berechtigt, eine Vertragsstrafe
(5) Die Kosten für die Messeinrichtungen hat das Fernwärmeversorgungs-            zu verlangen. Diese bemisst sich nach der Dauer der unbefugten Entnahme
unternehmen zu tragen; die Zulässigkeit von Verrechnungspreisen bleibt            und darf das Zweifache des für diese Zeit bei höchstmöglichem
unberührt. Die im Falle des Absatzes 4 Satz 5 entstehenden Kosten hat der         Wärmeverbrauch zu zahlenden Entgelts nicht übersteigen.
Kunde oder der Hauseigentümer zu tragen.                                          (2) Ist die Dauer der unbefugten Entnahme nicht festzustellen, so kann die
(6) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung von              Vertragsstrafe über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein
Mess- und Regeleinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er        Jahr erhoben werden.
hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem            § 24 Abrechnung, Preisänderungsklauseln
Fernwärmeversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
                                                                                  (1) Der Energieverbrauch ist nach Wahl des Fernwärmeversorgungs-
(7) Bei der Abrechnung der Lieferung von Fernwärme und Fernwarmwasser             unternehmens monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf
sind die Bestimmungen der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der             Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Sofern der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBl. I S. 592), geändert           Kunde dies wünscht, ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen
durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 109), zu           verpflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung
beachten.                                                                         zu vereinbaren.
§ 19 Nachprüfung von Messeinrichtungen                                            (2) Fernwärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren
(1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen                Rechnungen für Lieferungen an Kunden die geltenden Preise, den
verlangen. Bei Messeinrichtungen, die den eichrechtlichen Vorschriften            ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und den Verbrauch im
entsprechen müssen, kann er die Nachprüfung durch eine Eichbehörde                vergleichbaren Abrechnungszeitraum des Vorjahres anzugeben. Sofern das
oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des          Fernwärmeversorgungsunternehmen aus Gründen, die es nicht zu vertreten
Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung         hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch
nicht bei dem Fernwärmeversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor               anzugeben.
Antragstellung zu benachrichtigen.                                                (3) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird
(2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls eine            der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet;
nicht unerhebliche Ungenauigkeit festgestellt wird, sonst dem Kunden. Bei         jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die
Messeinrichtungen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen               jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu
müssen, ist die Ungenauigkeit dann nicht unerheblich, wenn sie die                berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.
gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet.                                 (4) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl
§ 20 Ablesung                                                                     die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme
(1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten des                             durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem
Fernwärmeversorgungsunternehmens möglichst in gleichen Zeitabständen              Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen
oder auf Verlangen des Unternehmens vom Kunden selbst abgelesen.                  Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form
Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht               ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale
zugänglich sind.                                                                  Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen
                                                                                  Preisänderung gesondert auszuweisen.
(2) Solange der Beauftragte des Unternehmens die Räume des Kunden nicht
zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf das Unternehmen den                   § 25 Abschlagszahlungen
Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die                    (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann das
tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.                    Fernwärmeversorgungsunternehmen für die nach der letzten Abrechnung
§ 21 Berechnungsfehler                                                            verbrauchte Fernwärme sowie für deren Bereitstellung und Messung
                                                                                  Abschlagszahlung verlangen. Die Abschlagszahlung auf das
(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine nicht unerhebliche             verbrauchsabhängige Entgelt ist entsprechend dem Verbrauch im zuletzt
Ungenauigkeit oder werden Fehler in der Ermittlung des
                                                                                  abgerechneten Zeitraum anteilig zu berechnen. Ist eine solche Berechnung
Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete       nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem
Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht        durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde
einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so
                                                                                  glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen
ermittelt das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Verbrauch für die               zu berücksichtigen.
Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch
des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden         (2) Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden
Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch                   Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung
Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu                      entsprechend angepasst werden.
berücksichtigen.                                                                  (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers             wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens
vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung             aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung
des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in             des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu
diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt.                 erstatten.
§ 22 Verwendung der Wärme                                                         § 26 Vordrucke für Rechnungen und Abschläge
(1) Die Wärme wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden und seiner               (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die
Mieter zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur       für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und
mit schriftlicher Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens                 in allgemein verständlicher Form auszuweisen.
zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der                    § 27 Zahlung, Verzug
Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe                (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom
entgegenstehen.                                                                   Fernwärmeversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens
(2) Dampf, Kondensat oder Heizwasser dürfen den Anlagen, soweit nichts            jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
anderes vereinbart ist, nicht entnommen werden. Sie dürfen weder
verändert noch verunreinigt werden.
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                                                                           AVBFernwärmeV

(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das                                         unternehmen unverzüglich zu unterrichten. Erfolgt die Veräußerung
Fernwärmeversorgungsunternehmen, wenn es erneut zur Zahlung                        während der ausdrücklich vereinbarten Vertragsdauer, so ist der Kunde
auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die           verpflichtet, dem Erwerber den Eintritt in den Versorgungsvertrag
dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen.                               aufzuerlegen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Erbbauberechtigter,
§ 28 Vorauszahlungen                                                               Nießbraucher oder Inhaber ähnlicher Rechte ist.
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, für den                    (5) Tritt anstelle des bisherigen Fernwärmeversorgungsunternehmens ein
Wärmeverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen,              anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass der Kunde           Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.             Kunden. Der Wechsel des Fernwärmeversorgungsunternehmens ist öffentlich
                                                                                   bekanntzugeben. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus
(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des
                                                                                   wichtigem Grund mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Bekanntgabe
vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder dem durchschnittlichen                   folgenden Monats zu kündigen.
Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein
Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.       (6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt              § 33 Einstellung der Versorgung, fristlose Kündigung
das Fernwärmeversorgungsunternehmen Abschlagszahlungen, so kann es                 (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung
die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die                 fristlos einzustellen, wenn der Kunde den allgemeinen
Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.               Versorgungsbedingungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das                              ist, um
Fernwärmeversorgungsunternehmen auch für die Erstellung oder                             1.    eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder
Veränderung des Hausanschlusses Vorauszahlung verlangen.                                       Anlagen abzuwenden,
§ 29 Sicherheitsleistung                                                                 2.    den Verbrauch von Fernwärme unter Umgehung, Beeinflussung
(1) Ist der Kunde oder Anschlussnehmer zur Vorauszahlung nicht in der                          oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
Lage, so kann das Fernwärmeversorgungsunternehmen in angemessener                        3.    zu gewährleisten, dass Störungen anderer Kunden oder störende
Höhe Sicherheitsleistung verlangen.                                                            Rückwirkungen auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter
(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des                         ausgeschlossen sind.
Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.                                                 (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer
(3) Ist der Kunde oder Anschlussnehmer in Verzug und kommt er nach                 Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist das Fernwärmeversorgungs-
erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen                            unternehmen berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung
Zahlungsverpflichtungen aus dem Versorgungsverhältnis nach, so kann sich           einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der
das Fernwärmeversorgungsunternehmen aus der Sicherheit bezahlt                     Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und
machen. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste          hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen
beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden oder                      nachkommt. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann mit der
Anschlussnehmers.                                                                  Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
(4) Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen                    (3) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat die Versorgung
weggefallen sind.                                                                  unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung
§ 30 Zahlungsverweigerung                                                          entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und
                                                                                   Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal
(1) Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen
                                                                                   berechnet werden.
zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
                                                                                   (4) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist in den Fällen des Absatzes 1
     1.    soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche              berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, in den Fällen der
           Fehler vorliegen, und
                                                                                   Nummern 1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der
     2.    wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung                 Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach
           innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften                  Absatz 2 ist das Unternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie
           Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.                 zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt
§ 31 Aufrechnung                                                                   entsprechend.
(1) Gegen Ansprüche des Fernwärmeversorgungsunternehmens kann nur                  § 34 Gerichtsstand
mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen               (1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, die nicht zu den in § 4 des
aufgerechnet werden.                                                               Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, juristische
§ 32 Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung                                  Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtliche Sondervermögen
                                                                                   ist am Sitz der für den Kunden zuständigen Betriebsstelle des
(1) Die Laufzeit von Versorgungsverträgen beträgt höchstens zehn Jahre.
                                                                                   Fernwärmeversorgungsunternehmens.
Wird der Vertrag nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von neun
Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, so gilt eine Verlängerung          (2) Das gleiche gilt,
um jeweils weitere fünf Jahre als stillschweigend vereinbart.                            1.    wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat
(2) Ist der Mieter der mit Wärme zu versorgenden Räume Vertragspartner,                        oder
so kann er aus Anlass der Beendigung des Mietverhältnisses den                           2.    wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
Versorgungsvertrag jederzeit mit zweimonatiger Frist kündigen.                                 gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieser
(3) Tritt anstelle des bisherigen Kunden ein anderer Kunde in die sich aus                     Verordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es                       Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
hierfür nicht der Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens.                 § 35 Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Fernwärme
Der Wechsel des Kunden ist dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen.               (1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich
Das Unternehmen ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem               regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu
Grund mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Mitteilung folgenden
                                                                                   gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens
Monats zu kündigen.                                                                sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.
(4) Ist der Kunde Eigentümer der mit Wärme zu versorgenden Räume, so ist
er bei der Veräußerung verpflichtet, das Fernwärmeversorgungs-
6
                                                                                AVBFernwärmeV

(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das
Versorgungsverhältnis öffentlichrechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982
anzupassen.
§ 36 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in
Verbindung mit § 29 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen auch im Land Berlin.
§ 37 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft.
(2) Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem 1. April
1980 zustande gekommen sind, unmittelbar. Das
Fernwärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, die Kunden in
geeigneter Weise hierüber zu unterrichten. § 32 Absatz 1 in der Fassung vom
12. November 2010 ist auch auf bestehende Versorgungsverträge
anzuwenden, die vor dem 1. April 1980 geschlossen wurden. Vor dem 1. April
1980 geschlossene Versorgungsverträge, deren vereinbarte Laufzeit am 12.
November 2010 noch nicht beendet ist, bleiben wirksam. Sie können ab
dem 12. November 2010 mit einer Frist von neun Monaten gekündigt
werden, solange sich der Vertrag nicht nach § 32 Absatz 1 Satz 2 verlängert
hat.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft.
ANLAGE 4
       Ergänzende Allgemeine
Versorgungsbedingungen Fernwärme
             (EVB-FW)
1
                                                                                EVB-FW

EVB-FW

1.     Voraussetzungen der Fernwärmeversorgung                                       erfolgen, sofern sich dadurch die vertraglich vorzuhaltende Leistung
1.1.   Die Belieferung mit Fernwärme setzt den Anschluss der im                      erhöht.
       Wärmelieferungsvertrag benannten Anschluss- und Abnahmestelle an         5.4. Die Stadtwerke Böblingen sind berechtigt, die
       das Fernwärmenetz und die Inbetriebsetzung der Kundenanlage                   Heizwasserdurchflussmenge durch entsprechende technische
       voraus.                                                                       Einrichtungen auf die vereinbarte bestellte Heizwasserdurchflussmenge
2.     Vertragsschluss                                                               (Volumenstrom m³/h) zu begrenzen.
2.1.   Ist der Anschlussnehmer oder Kunde eine Gemeinschaft von                 5.5. Der Hausanschluss darf außerhalb des Gebäudes nicht überbaut oder
       Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes                    mit Bäumen überpflanzt werden und innerhalb des Gebäudes nicht
       (WEG), so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der                eingemauert werden.
       Wohnungseigentümer abgeschlossen. Die Wohnungseigentümer haften          5.6. Weitere technische Anforderungen für den Betrieb des Hausanschlusses
       gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der WEG aus dem                 und der Kundenanlage sind in den Technischen Anschlussbedingungen
       Versorgungsvertrag. Die WEG bevollmächtigt den Verwalter oder eine            Heizwasser (TAB-HW) für den Anschluss an die Fernwärmenetze der
       andere Person, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem                         Stadtwerke Böblingen GmbH & Co. KG festgelegt.
       Wärmeversorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle          6.   Umfang der maximalen Wärmeleistung
       Wohnungseigentümer mit den Stadtwerken Böblingen abzuschließen.          6.1. Die maximale Wärmeleistung (Anschlussleistung) bei Vertragsschluss ist
       Personelle Änderungen oder sonstige wesentliche Änderungen, die die           vom Kunden bzw. von einer vom Kunden beauftragten Fachfirma gemäß
       Haftung der Wohnungseigentümer berühren, wird die WEG den                     den Festlegungen der Technischen Anschlussbedingungen Heizwasser
       Stadtwerken Böblingen unverzüglich mitteilen. Wird ein Vertreter nicht        (TAB-HW) für den Anschluss an die Fernwärmenetze der Stadtwerke
       benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen                  Böblingen GmbH & Co. KG zu ermitteln.
       Erklärungen der Stadtwerke Böblingen auch für die übrigen                6.2. Eine Verpflichtung der Stadtwerke Böblingen zur Reduzierung der
       Wohnungseigentümer rechtswirksam.                                             maximalen Wärmeleistung, etwa aufgrund von wärmetechnischen
2.2.   Das Gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück              Sanierungen, besteht nicht. Rechte des Kunden nach § 3 S. 3
       mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandseigentum               AVBFernwärmeV bleiben unberührt.
       und Miteigentum nach Bruchteilen).                                       6.3. Kommt der Wärmeliefervertrag durch die Entnahme von Fernwärme
2.3.   Der Anschluss an die Fernwärmeversorgung und jede Änderung des                zustande (§ 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV), gilt der in den vorangegangenen
       Hausanschlusses ist vom Kunden unter Benutzung eines bei den                  zwölf Monaten an dieser Abnahmestelle gemessene höchste Bezugswert
       Stadtwerken Böblingen erhältlichen Vordrucks zu beantragen. Dem               als vereinbarte maximale Wärmeleistung. Besteht ein solcher Bezugswert
       Antrag sind die sich aus Ziffer 1.3 der Technischen                           nicht, so ist dieser nach der durchschnittlichen maximalen
       Anschlussbedingungen Heizwasser (TAB-HW) ergebenden Unterlagen                Wärmeleistung vergleichbarer Kunden anzusetzen.
       beizufügen.                                                              6.4. Bei Überschreitung der vereinbarten maximalen Wärmeleistung gilt der
3.     Baukostenzuschüsse                                                            mittels geeichter Messeinrichtung ausgelesene Höchstwert (höchste
3.1.   Der Baukostenzuschuss (BKZ) für die erstmalige Errichtung eines               Inanspruchnahme im Lieferjahr) als neue vereinbarte maximale
       Fernwärmeanschlusses wird entsprechend den Preisen im Preisblatt              Wärmeleistung für das vergangene und die folgenden Lieferjahre des
       berechnet.                                                                    vertraglich vereinbarten Lieferzeitraums.
3.2.   Der Kunde zahlt einen weiteren BKZ, wenn der Kunde seine                 7.   Duldungspflichten / Zutrittsrecht
       Leistungsanforderung (maximale Anschlussleistung) wesentlich             7.1. Mitarbeiter der Stadtwerke Böblingen dürfen das nach § 8
       verändert.                                                                    AVBFernwärmeV duldungspflichtige Grundstück zur Durchführung von
4.     Hausanschlusskosten                                                           notwendigen Kontroll-, Unterhaltungs- und Reparaturmaßnahmen
4.1.   Die Hausanschlusskosten für die erstmalige Errichtung eines                   unentgeltlich betreten.
       Hausanschlusses werden entsprechend den Preisen im Preisblatt            7.2. Der Kunde gestattet dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten
       berechnet.                                                                    der Stadtwerke Böblingen Zutritt zu seinen Räumen und zu den in §§ 10
4.2.   Der Kunde erstattet den Stadtwerken Böblingen die bei wirtschaftlicher        und 11 AVBFernwärmeV genannten Einrichtungen, soweit dies für die
       Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des                      Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger
       Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner              Rechte und Pflichten nach der AVBFernwärmeV oder zur Ermittlung
       Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Kunden                 preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich und dem Kunden
       veranlasst werden. Als Änderung gilt auch die Stilllegung der                 zumutbar ist. Dieses Zutrittsrecht ist mit Abschluss des
       Kundenanlage.                                                                 Wärmeliefervertrages ausdrücklich vereinbart.
4.3.   Bei außergewöhnlichen Erschwernissen (insbesondere Felsboden,            7.3. Die wiederholte Verweigerung des berechtigten Zutrittsrechts ist eine
       Bodenaustausch, Wasserhaltung, Verbau), bei Verlegung des                     Zuwiderhandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 AVBFernwärmeV.
       Hausanschlusses bei Bodenfrost auf Veranlassung des Kunden und bei       8.   Messung / Abrechnung / Zahlungsbestimmungen
       Beauftragung eines Nachunternehmers auf Wunsch des Kunden nach §         8.1. Zur Messung der vom Kunden bezogenen Fernwärme wird eine im
       10 Abs. 4 Satz 3 AVBFernwärmeV werden die zusätzlich entstehenden             Eigentum der Stadtwerke Böblingen stehende geeichte Messeinrichtung
       Kosten nach tatsächlichem Anfall berechnet.                                   in unmittelbarer Nähe der Übergabestelle installiert. Die Stadtwerke
4.4.   Zu den Hausanschlusskosten gehören auch die Aufwendungen für die              Böblingen behalten sich vor, die Zählerstände mittels einer Einrichtung
       Wiederherstellung des alten Zustandes auf den durch die Arbeiten              zur Fernabfrage festzustellen.
       beanspruchten Flächen.                                                   8.2. Als Liefer- und Abrechnungsjahr für die Wärmeversorgung gilt das
5.     Inbetriebsetzung und Betrieb der Kundenanlage                                 Kalenderjahr, sofern einzelvertraglich keine ausdrückliche abweichende
5.1.   Für die Inbetriebsetzung der Kundenanlage sowie für die                       Regelung getroffen worden ist.
       Inanspruchnahme des Störungsdienstes, wenn Störungen durch               8.3. Für die Abnahmestelle/n sind – sofern keine monatliche Abrechnung
       Anlagen des Kunden verursacht wurden, zahlt der Kunde den                     erfolgt – unterjährige Abschläge zu zahlen. Die Stadtwerke Böblingen
       Stadtwerken Böblingen ein Entgelt abhängig von dem dafür                      werden dem Kunden in der Jahresverbrauchsabrechnung Abschlaghöhe
       erforderlichen Zeitaufwand.                                                   und Fälligkeitszeitpunkte mitteilen.
5.2.   Für die erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage werden die im          8.4. Zum Ende jedes Lieferjahres erstellen die Stadtwerke Böblingen eine
       Preisblatt geregelten Pauschalen erhoben. Die erneute Inbetriebsetzung        Jahresverbrauchabrechnung. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei
       gilt als Wiederaufnahme der Versorgung.                                       Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem von den
5.3.   Mitteilungen nach § 15 Abs. 2 AVBFernwärmeV haben mindestens sechs            Stadtwerken Böblingen festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug zu
       Wochen vor der begehrten Änderung oder Erweiterung der                        zahlen.
       Kundenanlage sowie der Verwendung zusätzlicher                           8.5. Rechte des Kunden nach § 24 Abs. 1 S. 2 AVBFernwärmeV bleiben
       Verbrauchseinrichtungen schriftlich an die Stadtwerke Böblingen zu            unberührt.
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