SCHÖNBUCH | WÄRME Garant - Meine Vertragsanlagen auf einen Blick - WIR SIND DA - Stadtwerke Böblingen
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1 Zustimmungserklärung ZUSTIMMUNGSERKLÄRUNG DES GRUNDSTÜCKSEIGENTÜMERS NACH § 8 ABS. 5 AVBFernwärmeV
1 Preisblatt PREISBLATT, Stand 01/2021 Steuer, Abgabe oder sonstigen hoheitlichen auferlegten Belas- 1. PREISE FÜR DIE WÄRMEVERSORGUNG tung ändert, bei einem Wegfall oder einer Absenkung sind die 1.1. Der vom Kunden für die Fernwärmelieferung zu zahlende Stadtwerke Böblingen zu einer Weitergabe verpflichtet. Gesamtpreis setzt sich zusammen aus dem Zählerpreis, dem 4.3. Ändert sich nach Vertragsschluss eine bestehende, die Erzeu- Grundpreis für die Leistungsbereitstellung (Anschlussleistung) gung, Belieferung oder die Verteilung von Wärme betreffende und dem Arbeitspreis als verbrauchsabhängigem Entgelt für die Steuer, steuerliche Belastung oder Abgabe, sind die Stadtwerke gelieferte Wärmemenge. Böblingen verpflichtet, die Preise zum Zeitpunkt des Wirksam- 1.2. Der Zählerpreis und der Grundpreis sind Festpreise nach Maß- werdens der Änderung entsprechend anzupassen. gabe der Ziffer 2. 5. VERTRAGSABGABE (KONZESSIONSABGABE) 1.3. Der Arbeitspreis ist ein Festpreis nach Maßgabe der Ziffer 3. 1.4. Der Grundpreis ist unabhängig vom Wärmebezug oder der 5.1. Der Arbeitspreis nach Ziff. 1.3 erhöht sich um die Vertragsabga- Einstellung der Wärmelieferung wegen Nichtzahlung gemäß be, die für jeden Kunden – mit und ohne schriftlichem Kun- § 33 Abs. 2 AVBFernwärmeV zu zahlen. denvertrag – an die Stadt Böblingen abgeführt wird und zwar in der jeweils geltenden Höhe. Ändert sich die Vertragsabgabe, 1.5. In den genannten Bruttobeträgen ist die Umsatzsteuer in der wird dies von der Stadt Böblingen im Amtsblatt bekanntgege- gesetzlich festgelegten Höhe (derzeit 19 %) enthalten. Wird kein ben. Bruttobetrag genannt, besteht derzeit keine Umsatzsteuer- pflicht. 6. PAUSCHALEN 2. ZÄHLERPREIS UND GRUNDPREIS 6.1. Baukostenzuschuss gem. Nr. 3 der EVB Fernwärme 2.1. Für die Vertragslaufzeit gilt ein jährlicher Zählerpreis von Anschlussleistung netto brutto 120 Euro netto bzw. 142,80 Euro brutto. in kW 2.2. Für die Vertragslaufzeit gilt ein Grundpreis für anteilige An- bis 10 kW 1.520,00 € pauschal 1.808,80 € pauschal schlusswerte über 20 Kilowatt Anschlussleistung von 12 Euro netto bzw. 14,28 Euro brutto je Kilowatt Anschlussleistung. jedes weitere 152,00 € / kW 180,88 € / kW kW bis 30 kW 3. ARBEITSPREIS über 30 kW individuell berechnet individuell berechnet 3.1. Für die Vertragslaufzeit gilt ein Arbeitspreis von 84,80 Euro netto bzw. 100,91 Euro brutto je verbrauchter Megawattstunde (1 MWh = 1.000 kWh). 6.2. Hausanschlusskosten gem. Nr. 4 der EVB Fernwärme Neuer Hausanschluss 4. EMISSIONSPREIS UND NEUE BELASTUNGEN Anschlussleistung netto brutto 4.1. Mit der Einführung eines nationalen Zertifikatehandels für in kW Brennstoffemissionen wird ein nationaler Preis für CO2 in den Sektoren Wärme und Verkehr eingeführt. Für die Emissionen bis 25 kW 1.971,54 € pauschal 2.434,00 € pauschal der in Verkehr gebrachten Brennstoffe müssen Zertifikate kos- jedes weitere ten-pflichtig erworben werden. Der Arbeitspreis nach Ziffer 1.3 152,00 € / kW 180,88 € / kW kW erhöht sich um einen solchen Emissionspreis, der erstmals für das Kalenderjahr 2021 zu Beginn des Folgejahres ermittelt wird. Neuer Hausanschluss mit Leistungen größer 25 kW Der vorläufige Emissionspreis beträgt im Kalenderjahr 2021 net- Bei einer Nennweite der Hausanschlussleitung von DN 50 to 0,82 Euro bzw. 0,98 Euro brutto je Megawattstunde, im Ka- (Anschlussleistung größer 25 kW) oder mehr: lenderjahr 2022 netto 0,99 Euro bzw. 1,18 Euro brutto je Mega- nach tatsächlichem Aufwand wattstunde und im Kalenderjahr 2023 netto 1,15 Euro bzw. 1,37 Veränderung des bestehenden Hausanschlusses Euro brutto je Megawattstunde. Veränderung des Hausanschlusses auf Veranlassung des 4.2. Wird die Belieferung oder die Verteilung von Wärme nach Anschlussnehmers: nach tatsächlichem Aufwand Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, 6.3. Kosten für Leistungsreduzierung der Hausanschlussleis- können die Stadtwerke Böblingen hieraus entstehende Mehr- tung ab dem 01.01.2020: 140,00 € netto kosten an den Kunden weiterberechnen. Satz 1 gilt entspre- 166,60 € brutto chend, falls die Belieferung oder die Verteilung von Wärme nach Vertragsschluss mit einer hoheitlichen auferlegten, allge- mein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) be- legt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertrags- schluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzli- che Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Eine Wei- terberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) zuge- ordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens mit der Rech- nungsstellung informiert. Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend, falls sich die Höhe einer nach Satz 1 bzw. 2 weitergegebenen
2 Preisblatt 6.4. Kosten in Verbindung mit Zahlungsverzug Bearbeitungskosten: Für jeden nicht eingelösten Bankeinzugsauftrag und für jeden nicht gedeckten Scheck (daneben werden die vom jeweiligen Geldinstitut erhobenen Kosten berechnet: (umsatzsteuerfrei): nach tatsächlichem Aufwand Kosten aus Zahlungsverzug – Mahnkosten: Für jede schriftliche oder telefonische Mahnung (umsatzsteuerfrei): nach tatsächlichem Aufwand Unterbrechung der Anschlussnutzung – Sperrung: (umsatzsteuerfrei): 90,00 € Wiederaufnahme der Anschlussnutzung: Entsperrung während der üblichen Geschäftszeiten: 90,00 € netto 107,10 € brutto Wiederaufnahme der Anschlussnutzung: Entsperrung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten: 162,00 € netto 192,78 € brutto 6.5. Kosten für zusätzliche Leistungen: Bearbeitungskosten: Für jede vom Kunden über die Jahresrechnung hinaus zusätz- lich gewünschte weitere Rechnung inkl. Versand pro Rechnung: 7,98 € netto 9,50 € brutto Wegekosten: Für jeden Sondergang auf Wunsch des Kunden sowie für jeden sonstigen Sondergang aus vom Kunden zu vertretenden Gründen: nach tatsächlichem Aufwand 6.6. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden über- haupt nicht oder wesentlich niedriger als die Kostenpau- schalen entstanden ist. Stand 12/2020 – © becker büttner held
5 ANLAGE 3 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)
1 AVBFernwärmeV AVBFernwärmeV AVBFernwärmeV Ausfertigungsdatum: 20.06.1980 § 4 Art der Versorgung Vollzitat: (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit allgemeinen Versorgungsbedingungen Dampf, Kondensat oder Heizwasser Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 16 des als Wärmeträger zur Verfügung. Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist“ Stand: zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 25.7.2013 I 2722 (2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach Fußnote: (+++ Textnachweis ab: 1.4.1980 +++) öffentlicher Bekanntgabe wirksam. (+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. AVBFernwärmeV Anhang EV; (3) Für das Vertragsverhältnis ist der vereinbarte Wärmeträger maßgebend. Maßgaben teilweise nicht mehr anzuwenden gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. d Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann mittels eines anderen DBuchst. pp aaa, bbb u. ccc G v. 21.1.2013 I 91 mWv 29.1.2013 +++) Wärmeträgers versorgen, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen Eingangsformel oder technischen Gründen zwingend notwendig ist. Die Eigenschaften des Auf Grund des § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Wärmeträgers insbesondere in Bezug auf Temperatur und Druck ergeben Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317) wird mit sich aus den technischen Anschlussbedingungen. Sie müssen so beschaffen Zustimmung des Bundesrates verordnet: sein, dass der Wärmebedarf des Kunden in dem vereinbarten Umfang § 1 Gegenstand der Verordnung gedeckt werden kann. Zur Änderung technischer Werte ist das Unternehmen (1) Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die nur berechtigt, wenn die Wärmebedarfsdeckung des Kunden nicht Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme beeinträchtigt wird oder die Versorgung aus technischen Gründen anders Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl nicht aufrecht erhalten werden kann oder dies gesetzlich oder behördlich von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), vorgeschrieben wird. gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages. (4) Stellt der Kunde Anforderungen an die Wärmelieferung und an die Beschaffenheit des Wärmeträgers, die über die vorgenannten (2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluss und die Versorgung von Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, entsprechende Industrieunternehmen. Vorkehrungen zu treffen. (3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das § 5 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Fernwärmeversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluss zu den Versorgungsunterbrechungen allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, Wärme im mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die vereinbarten Umfang jederzeit an der Übergabestelle zur Verfügung zu abweichenden Bedingungen sind die §§ 3 bis 11 des Gesetzes zur Regelung stellen. Dies gilt nicht, des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden. Von der in 1. soweit zeitliche Beschränkungen vertraglich vorbehalten sind, § 18 enthaltenen Verpflichtung, zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen soweit und solange das Unternehmen an der Versorgung durch Entgelts Meßeinrichtungen zu verwenden, darf nicht abgewichen werden. höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm (4) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 2. soweit und solange das Unternehmen an der Erzeugung, dem abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Bezug oder der Fortleitung des Wärmeträgers durch höhere Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. §2 Vertragsschluss (2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme (1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Das zustande gekommen, so hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Fernwärmeversorgungsunternehmen hat jede Unterbrechung oder Vertragsabschluss dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die (3) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat die Kunden bei einer nicht allgemeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen. nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur (2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, dass Fernwärme aus dem Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung Verteilungsnetz des Fernwärmeversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich 1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und das mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige Unternehmen dies nicht zu vertreten hat oder Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen. 2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen (3) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem verzögern würde. Neukunden bei Vertragsabschluss sowie den übrigen Kunden auf Verlangen § 6 Haftung bei Versorgungsstörungen die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen (1) Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung unentgeltlich auszuhändigen. erleidet, haftet das ihn beliefernde Fernwärmeversorgungsunternehmen aus § 3 Bedarfsdeckung Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen 1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf Kunden, es sei denn, dass der Schaden von dem Unternehmen den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wärmebedarf im vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist, vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des 2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden Fernwärmeversorgungsunternehmens zu decken. Er ist berechtigt, weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Vertragsanpassung zu verlangen, soweit er den Wärmebedarf unter Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen Nutzung regenerativer Energiequellen decken will; Holz ist eine verursacht worden ist, regenerative Energiequelle im Sinne dieser Bestimmung. 3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Inhabers des Unternehmens oder eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters verursacht worden ist.
2 AVBFernwärmeV § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden. Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den (2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Kunden anzuwenden, die diese Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind. gegen ein drittes Fernwärmeversorgungsunternehmen aus unerlaubter § 9 Baukostenzuschüsse Handlung geltend machen. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen über die mit der Anschlussnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. ist. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hundert dieser Kosten (3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 Euro. abdecken. (4) Ist der Kunde berechtigt, die gelieferte Wärme an einen Dritten (2) Der von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu übernehmende weiterzuleiten, und erleidet dieser durch Unterbrechung der Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Fernwärmeversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung Hausanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, einen Schaden, so haftet das Fernwärmeversorgungsunternehmen dem die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteilungsanlagen Dritten gegenüber in demselben Umfange wie dem Kunden aus dem oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Versorgungsvertrag. Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu (5) Leitet der Kunde die gelieferte Wärme an einen Dritten weiter, so hat er tragen. im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser (3) Ein weiterer Baukostenzuschuss darf nur dann verlangt werden, wenn der aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Er ist nach erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Das Absatz 2 zu bemessen. Fernwärmeversorgungsunternehmen hat den Kunden hierauf bei Abschluss (4) Wird ein Anschluss an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor des Vertrages besonders hinzuweisen. Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden oder mit deren Errichtung (6) Der Kunde hat den Schaden unverzüglich dem ihn beliefernden vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, und ist der Anschluss ohne Fernwärmeversorgungsunternehmen oder, wenn dieses feststeht, dem Verstärkung der Anlage möglich, so kann das Fernwärmeversorgungs- ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Kunde die gelieferte unternehmen abweichend von den Absätzen 1 und 2 einen Wärme an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Baukostenzuschuss nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten Dritten aufzuerlegen. Berechnungsmaßstäbe verlangen. § 7 (weggefallen) (5) Der Baukostenzuschuss und die in § 10 Abs. 5 geregelten § 8 Grundstücksbenutzung Hausanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen. (1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von § 10 Hausanschluss Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Fernwärme über ihre im gleichen (1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke und in ihren Gebäuden, ferner der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes das Anbringen sonstiger Verteilungsanlagen und von Zubehör sowie und endet mit der Übergabestelle, es sei denn, dass eine abweichende erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht Vereinbarung getroffen ist. betrifft nur Grundstücke, die an die Fernwärmeversorgung angeschlossen (2) Die Herstellung des Hausanschlusses soll auf einem Vordruck beantragt sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der werden. Fernwärmeversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden (3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden oder für die die Möglichkeit der Fernwärmeversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten berechtigten Interessen vom Fernwärmeversorgungsunternehmen bestimmt. würde. (4) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des (2) Der Kunde oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang Fernwärmeversorgungsunternehmens und stehen in dessen Eigentum, es sei der beabsichtigten Inanspruchnahme von Grundstück und Gebäude zu denn, dass eine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Sie werden ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, benachrichtigen. abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen (3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst sind. Die Kosten der Verlegung hat das Fernwärmeversorgungs- sondern durch Nachunternehmer durchführen lässt, sind Wünsche des unternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen Anschlussnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmer zu ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen. berücksichtigen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen (4) Wird der Fernwärmebezug eingestellt, so hat der für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. oder sie auf Verlangen des Unternehmens noch fünf Jahre unentgeltlich zu (5) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung (5) Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, notwendigen Kosten für haben auf Verlangen des Fernwärmeversorgungsunternehmens die 1. die Erstellung des Hausanschlusses, schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks und Gebäudes im Sinne der Absätze 1 und 4 2. die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung beizubringen. oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden, (6) Hat der Kunde oder Anschlussnehmer zur Sicherung der dem Fernwärmeversorgungsunternehmen nach Absatz 1 einzuräumenden zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden. Rechte vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Eintragung einer § 18 Abs. 5 Satz 1 bleibt unberührt. Dienstbarkeit bewilligt, so bleibt die der Bewilligung zugrunde liegende (6) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Vereinbarung unberührt. Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluss
3 AVBFernwärmeV dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das der Anlage. Dies gilt nicht, wenn es bei einer Überprüfung Mängel festgestellt Fernwärmeversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen. Anschlussnehmer den etwa zu viel gezahlten Betrag zu erstatten. § 15 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlage und (7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Verbrauchseinrichtungen, Mitteilungspflichten Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem (1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen Fernwärmeversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. anderer Kunden und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des (8) Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, Fernwärmeversorgungsunternehmens oder Dritter ausgeschlossen sind. haben auf Verlangen des Fernwärmeversorgungsunternehmens die (2) Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Verwendung schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind dem Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Fernwärmeversorgungsunternehmen mitzuteilen, soweit sich dadurch Verpflichtungen beizubringen. preisliche Bemessungsgrößen ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung § 11 Übergabestation erhöht. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann das (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann verlangen, dass der Unternehmen regeln. Anschlussnehmer unentgeltlich einen geeigneten Raum oder Platz zur § 16 Zutrittsrecht Unterbringung von Mess-, Regel- und Absperreinrichtungen, Umformern Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des und weiteren technischen Einrichtungen zur Verfügung stellt, soweit diese Fernwärmeversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen Räumen zu zu seiner Versorgung erforderlich sind. Das Unternehmen darf die gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung, Anschlussnehmer zumutbar ist. insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermittlung preislicher (2) § 8 Abs. 3 und 4 sowie § 10 Abs. 8 gelten entsprechend. Bemessungsgrundlagen erforderlich und vereinbart ist. § 12 Kundenanlage § 17 Technische Anschluss Bedingungen (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, weitere Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme der technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile Mess- und Regeleinrichtungen des Fernwärmeversorgungsunternehmens, sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, Erfordernisse des Verteilungsnetzes und der Erzeugungsanlagen notwendig so ist er neben diesem verantwortlich. ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den von der vorherigen Zustimmung des Versorgungsunternehmens abhängig anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der unterhalten werden. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde. berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. (2) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat die weiteren technischen (3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können Anforderungen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann sie plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Kundenanlage beanstanden, wenn sie mit Inhalt und Zweck dieser Verordnung nicht zu gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine vereinbaren sind. einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche § 18 Messung Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des (1) Zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen Entgelts hat das Fernwärmeversorgungsunternehmens zu veranlassen. Fernwärmeversorgungsunternehmen Messeinrichtungen zu verwenden, die (4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Die gelieferte entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Wärmemenge ist durch Messung festzustellen (Wärmemessung). Anstelle der Zeichen einer amtlich anerkannten Prüfstelle bekundet, dass diese Wärmemessung ist auch die Messung der Wassermenge ausreichend Voraussetzungen erfüllt sind. (Ersatzverfahren), wenn die Einrichtungen zur Messung der Wassermenge § 13 Inbetriebsetzung der Kundenanlage vor dem 30. September 1989 installiert worden sind. Der anteilige Wärmeverbrauch mehrerer Kunden kann mit Einrichtungen zur Verteilung (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragte von Heizkosten (Hilfsverfahren) bestimmt werden, wenn die gelieferte schließen die Anlage an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb. Wärmemenge (2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Fernwärmeversorgungs- 1. an einem Hausanschluss, von dem aus mehrere Kunden versorgt unternehmen zu beantragen. Dabei ist das Anmeldeverfahren des werden, oder Unternehmens einzuhalten. 2. an einer sonstigen verbrauchsnah gelegenen Stelle für einzelne (3) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann für die Inbetriebsetzung Gebäudegruppen, die vor dem 1. April 1980 an das Verteilungsnetz vom Kunden Kostenerstattung verlangen; die Kosten können pauschal angeschlossen worden sind, berechnet werden. festgestellt wird. Das Unternehmen bestimmt das jeweils anzuwendende § 14 Überprüfung der Kundenanlage Verfahren; es ist berechtigt, dieses während der Vertragslaufzeit zu ändern. (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, die (2) Dient die gelieferte Wärme ausschließlich der Deckung des eigenen Kundenanlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Es hat Bedarfs des Kunden, so kann vereinbart werden, dass das Entgelt auf andere den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und Weise als nach Absatz 1 ermittelt wird. kann deren Beseitigung verlangen. (3) Erfolgt die Versorgung aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus (2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder Anlagen zur Verwertung von Abwärme, so kann die zuständige Behörde im erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist das Interesse der Energieeinsparung Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. Fernwärmeversorgungsunternehmen berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist es hierzu (4) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass verpflichtet. eine einwandfreie Anwendung der in Absatz 1 genannten Verfahren gewährleistet ist. Es bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort von (3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie Mess- und Regeleinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt das Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Mess- und Fernwärmeversorgungsunternehmen keine Haftung für die Mängelfreiheit Regeleinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. Es hat den Kunden und den
4 AVBFernwärmeV Anschlussnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. § 23 Vertragsstrafe Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hauseigentümers (1) Entnimmt der Kunde Wärme unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Mess- oder Regeleinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Einstellung der Versorgung, so Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung oder Regelung möglich ist. ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen berechtigt, eine Vertragsstrafe (5) Die Kosten für die Messeinrichtungen hat das Fernwärmeversorgungs- zu verlangen. Diese bemisst sich nach der Dauer der unbefugten Entnahme unternehmen zu tragen; die Zulässigkeit von Verrechnungspreisen bleibt und darf das Zweifache des für diese Zeit bei höchstmöglichem unberührt. Die im Falle des Absatzes 4 Satz 5 entstehenden Kosten hat der Wärmeverbrauch zu zahlenden Entgelts nicht übersteigen. Kunde oder der Hauseigentümer zu tragen. (2) Ist die Dauer der unbefugten Entnahme nicht festzustellen, so kann die (6) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Vertragsstrafe über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Mess- und Regeleinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er Jahr erhoben werden. hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem § 24 Abrechnung, Preisänderungsklauseln Fernwärmeversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. (1) Der Energieverbrauch ist nach Wahl des Fernwärmeversorgungs- (7) Bei der Abrechnung der Lieferung von Fernwärme und Fernwarmwasser unternehmens monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf sind die Bestimmungen der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Sofern der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBl. I S. 592), geändert Kunde dies wünscht, ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 109), zu verpflichtet, eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung beachten. zu vereinbaren. § 19 Nachprüfung von Messeinrichtungen (2) Fernwärmeversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in ihren (1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen Rechnungen für Lieferungen an Kunden die geltenden Preise, den verlangen. Bei Messeinrichtungen, die den eichrechtlichen Vorschriften ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und den Verbrauch im entsprechen müssen, kann er die Nachprüfung durch eine Eichbehörde vergleichbaren Abrechnungszeitraum des Vorjahres anzugeben. Sofern das oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Fernwärmeversorgungsunternehmen aus Gründen, die es nicht zu vertreten Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch nicht bei dem Fernwärmeversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor anzugeben. Antragstellung zu benachrichtigen. (3) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird (2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls eine der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; nicht unerhebliche Ungenauigkeit festgestellt wird, sonst dem Kunden. Bei jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die Messeinrichtungen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu müssen, ist die Ungenauigkeit dann nicht unerheblich, wenn sie die berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes. gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. (4) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl § 20 Ablesung die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme (1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten des durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Fernwärmeversorgungsunternehmens möglichst in gleichen Zeitabständen Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen oder auf Verlangen des Unternehmens vom Kunden selbst abgelesen. Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale zugänglich sind. Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen. (2) Solange der Beauftragte des Unternehmens die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf das Unternehmen den § 25 Abschlagszahlungen Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann das tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Fernwärmeversorgungsunternehmen für die nach der letzten Abrechnung § 21 Berechnungsfehler verbrauchte Fernwärme sowie für deren Bereitstellung und Messung Abschlagszahlung verlangen. Die Abschlagszahlung auf das (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine nicht unerhebliche verbrauchsabhängige Entgelt ist entsprechend dem Verbrauch im zuletzt Ungenauigkeit oder werden Fehler in der Ermittlung des abgerechneten Zeitraum anteilig zu berechnen. Ist eine solche Berechnung Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen ermittelt das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Verbrauch für die zu berücksichtigen. Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden (2) Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu entsprechend angepasst werden. berücksichtigen. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt. erstatten. § 22 Verwendung der Wärme § 26 Vordrucke für Rechnungen und Abschläge (1) Die Wärme wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden und seiner (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die Mieter zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und mit schriftlicher Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens in allgemein verständlicher Form auszuweisen. zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der § 27 Zahlung, Verzug Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom entgegenstehen. Fernwärmeversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens (2) Dampf, Kondensat oder Heizwasser dürfen den Anlagen, soweit nichts jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. anderes vereinbart ist, nicht entnommen werden. Sie dürfen weder verändert noch verunreinigt werden.
5 AVBFernwärmeV (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das unternehmen unverzüglich zu unterrichten. Erfolgt die Veräußerung Fernwärmeversorgungsunternehmen, wenn es erneut zur Zahlung während der ausdrücklich vereinbarten Vertragsdauer, so ist der Kunde auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die verpflichtet, dem Erwerber den Eintritt in den Versorgungsvertrag dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen. aufzuerlegen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Erbbauberechtigter, § 28 Vorauszahlungen Nießbraucher oder Inhaber ähnlicher Rechte ist. (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, für den (5) Tritt anstelle des bisherigen Fernwärmeversorgungsunternehmens ein Wärmeverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass der Kunde Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Kunden. Der Wechsel des Fernwärmeversorgungsunternehmens ist öffentlich bekanntzugeben. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des wichtigem Grund mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Bekanntgabe vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder dem durchschnittlichen folgenden Monats zu kündigen. Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (6) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt § 33 Einstellung der Versorgung, fristlose Kündigung das Fernwärmeversorgungsunternehmen Abschlagszahlungen, so kann es (1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die fristlos einzustellen, wenn der Kunde den allgemeinen Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. Versorgungsbedingungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das ist, um Fernwärmeversorgungsunternehmen auch für die Erstellung oder 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Veränderung des Hausanschlusses Vorauszahlung verlangen. Anlagen abzuwenden, § 29 Sicherheitsleistung 2. den Verbrauch von Fernwärme unter Umgehung, Beeinflussung (1) Ist der Kunde oder Anschlussnehmer zur Vorauszahlung nicht in der oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder Lage, so kann das Fernwärmeversorgungsunternehmen in angemessener 3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Kunden oder störende Höhe Sicherheitsleistung verlangen. Rückwirkungen auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des ausgeschlossen sind. Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer (3) Ist der Kunde oder Anschlussnehmer in Verzug und kommt er nach Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist das Fernwärmeversorgungs- erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen unternehmen berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung Zahlungsverpflichtungen aus dem Versorgungsverhältnis nach, so kann sich einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der das Fernwärmeversorgungsunternehmen aus der Sicherheit bezahlt Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und machen. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden oder nachkommt. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann mit der Anschlussnehmers. Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen. (4) Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen (3) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat die Versorgung weggefallen sind. unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung § 30 Zahlungsverweigerung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal (1) Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen berechnet werden. zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, (4) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist in den Fällen des Absatzes 1 1. soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, in den Fällen der Fehler vorliegen, und Nummern 1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der 2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Absatz 2 ist das Unternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird. zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt § 31 Aufrechnung entsprechend. (1) Gegen Ansprüche des Fernwärmeversorgungsunternehmens kann nur § 34 Gerichtsstand mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen (1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, die nicht zu den in § 4 des aufgerechnet werden. Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, juristische § 32 Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtliche Sondervermögen ist am Sitz der für den Kunden zuständigen Betriebsstelle des (1) Die Laufzeit von Versorgungsverträgen beträgt höchstens zehn Jahre. Fernwärmeversorgungsunternehmens. Wird der Vertrag nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von neun Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, so gilt eine Verlängerung (2) Das gleiche gilt, um jeweils weitere fünf Jahre als stillschweigend vereinbart. 1. wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (2) Ist der Mieter der mit Wärme zu versorgenden Räume Vertragspartner, oder so kann er aus Anlass der Beendigung des Mietverhältnisses den 2. wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder Versorgungsvertrag jederzeit mit zweimonatiger Frist kündigen. gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieser (3) Tritt anstelle des bisherigen Kunden ein anderer Kunde in die sich aus Verordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. hierfür nicht der Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens. § 35 Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Fernwärme Der Wechsel des Kunden ist dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. (1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich Das Unternehmen ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu Grund mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Mitteilung folgenden gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens Monats zu kündigen. sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts. (4) Ist der Kunde Eigentümer der mit Wärme zu versorgenden Räume, so ist er bei der Veräußerung verpflichtet, das Fernwärmeversorgungs-
6 AVBFernwärmeV (2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlichrechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen. § 36 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 29 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch im Land Berlin. § 37 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft. (2) Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem 1. April 1980 zustande gekommen sind, unmittelbar. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise hierüber zu unterrichten. § 32 Absatz 1 in der Fassung vom 12. November 2010 ist auch auf bestehende Versorgungsverträge anzuwenden, die vor dem 1. April 1980 geschlossen wurden. Vor dem 1. April 1980 geschlossene Versorgungsverträge, deren vereinbarte Laufzeit am 12. November 2010 noch nicht beendet ist, bleiben wirksam. Sie können ab dem 12. November 2010 mit einer Frist von neun Monaten gekündigt werden, solange sich der Vertrag nicht nach § 32 Absatz 1 Satz 2 verlängert hat. (3) (weggefallen) (4) (weggefallen) Schlussformel Der Bundesminister für Wirtschaft.
ANLAGE 4 Ergänzende Allgemeine Versorgungsbedingungen Fernwärme (EVB-FW)
1 EVB-FW EVB-FW 1. Voraussetzungen der Fernwärmeversorgung erfolgen, sofern sich dadurch die vertraglich vorzuhaltende Leistung 1.1. Die Belieferung mit Fernwärme setzt den Anschluss der im erhöht. Wärmelieferungsvertrag benannten Anschluss- und Abnahmestelle an 5.4. Die Stadtwerke Böblingen sind berechtigt, die das Fernwärmenetz und die Inbetriebsetzung der Kundenanlage Heizwasserdurchflussmenge durch entsprechende technische voraus. Einrichtungen auf die vereinbarte bestellte Heizwasserdurchflussmenge 2. Vertragsschluss (Volumenstrom m³/h) zu begrenzen. 2.1. Ist der Anschlussnehmer oder Kunde eine Gemeinschaft von 5.5. Der Hausanschluss darf außerhalb des Gebäudes nicht überbaut oder Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes mit Bäumen überpflanzt werden und innerhalb des Gebäudes nicht (WEG), so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der eingemauert werden. Wohnungseigentümer abgeschlossen. Die Wohnungseigentümer haften 5.6. Weitere technische Anforderungen für den Betrieb des Hausanschlusses gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der WEG aus dem und der Kundenanlage sind in den Technischen Anschlussbedingungen Versorgungsvertrag. Die WEG bevollmächtigt den Verwalter oder eine Heizwasser (TAB-HW) für den Anschluss an die Fernwärmenetze der andere Person, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Stadtwerke Böblingen GmbH & Co. KG festgelegt. Wärmeversorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle 6. Umfang der maximalen Wärmeleistung Wohnungseigentümer mit den Stadtwerken Böblingen abzuschließen. 6.1. Die maximale Wärmeleistung (Anschlussleistung) bei Vertragsschluss ist Personelle Änderungen oder sonstige wesentliche Änderungen, die die vom Kunden bzw. von einer vom Kunden beauftragten Fachfirma gemäß Haftung der Wohnungseigentümer berühren, wird die WEG den den Festlegungen der Technischen Anschlussbedingungen Heizwasser Stadtwerken Böblingen unverzüglich mitteilen. Wird ein Vertreter nicht (TAB-HW) für den Anschluss an die Fernwärmenetze der Stadtwerke benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Böblingen GmbH & Co. KG zu ermitteln. Erklärungen der Stadtwerke Böblingen auch für die übrigen 6.2. Eine Verpflichtung der Stadtwerke Böblingen zur Reduzierung der Wohnungseigentümer rechtswirksam. maximalen Wärmeleistung, etwa aufgrund von wärmetechnischen 2.2. Das Gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück Sanierungen, besteht nicht. Rechte des Kunden nach § 3 S. 3 mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandseigentum AVBFernwärmeV bleiben unberührt. und Miteigentum nach Bruchteilen). 6.3. Kommt der Wärmeliefervertrag durch die Entnahme von Fernwärme 2.3. Der Anschluss an die Fernwärmeversorgung und jede Änderung des zustande (§ 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV), gilt der in den vorangegangenen Hausanschlusses ist vom Kunden unter Benutzung eines bei den zwölf Monaten an dieser Abnahmestelle gemessene höchste Bezugswert Stadtwerken Böblingen erhältlichen Vordrucks zu beantragen. Dem als vereinbarte maximale Wärmeleistung. Besteht ein solcher Bezugswert Antrag sind die sich aus Ziffer 1.3 der Technischen nicht, so ist dieser nach der durchschnittlichen maximalen Anschlussbedingungen Heizwasser (TAB-HW) ergebenden Unterlagen Wärmeleistung vergleichbarer Kunden anzusetzen. beizufügen. 6.4. Bei Überschreitung der vereinbarten maximalen Wärmeleistung gilt der 3. Baukostenzuschüsse mittels geeichter Messeinrichtung ausgelesene Höchstwert (höchste 3.1. Der Baukostenzuschuss (BKZ) für die erstmalige Errichtung eines Inanspruchnahme im Lieferjahr) als neue vereinbarte maximale Fernwärmeanschlusses wird entsprechend den Preisen im Preisblatt Wärmeleistung für das vergangene und die folgenden Lieferjahre des berechnet. vertraglich vereinbarten Lieferzeitraums. 3.2. Der Kunde zahlt einen weiteren BKZ, wenn der Kunde seine 7. Duldungspflichten / Zutrittsrecht Leistungsanforderung (maximale Anschlussleistung) wesentlich 7.1. Mitarbeiter der Stadtwerke Böblingen dürfen das nach § 8 verändert. AVBFernwärmeV duldungspflichtige Grundstück zur Durchführung von 4. Hausanschlusskosten notwendigen Kontroll-, Unterhaltungs- und Reparaturmaßnahmen 4.1. Die Hausanschlusskosten für die erstmalige Errichtung eines unentgeltlich betreten. Hausanschlusses werden entsprechend den Preisen im Preisblatt 7.2. Der Kunde gestattet dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten berechnet. der Stadtwerke Böblingen Zutritt zu seinen Räumen und zu den in §§ 10 4.2. Der Kunde erstattet den Stadtwerken Böblingen die bei wirtschaftlicher und 11 AVBFernwärmeV genannten Einrichtungen, soweit dies für die Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Rechte und Pflichten nach der AVBFernwärmeV oder zur Ermittlung Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Kunden preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich und dem Kunden veranlasst werden. Als Änderung gilt auch die Stilllegung der zumutbar ist. Dieses Zutrittsrecht ist mit Abschluss des Kundenanlage. Wärmeliefervertrages ausdrücklich vereinbart. 4.3. Bei außergewöhnlichen Erschwernissen (insbesondere Felsboden, 7.3. Die wiederholte Verweigerung des berechtigten Zutrittsrechts ist eine Bodenaustausch, Wasserhaltung, Verbau), bei Verlegung des Zuwiderhandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 AVBFernwärmeV. Hausanschlusses bei Bodenfrost auf Veranlassung des Kunden und bei 8. Messung / Abrechnung / Zahlungsbestimmungen Beauftragung eines Nachunternehmers auf Wunsch des Kunden nach § 8.1. Zur Messung der vom Kunden bezogenen Fernwärme wird eine im 10 Abs. 4 Satz 3 AVBFernwärmeV werden die zusätzlich entstehenden Eigentum der Stadtwerke Böblingen stehende geeichte Messeinrichtung Kosten nach tatsächlichem Anfall berechnet. in unmittelbarer Nähe der Übergabestelle installiert. Die Stadtwerke 4.4. Zu den Hausanschlusskosten gehören auch die Aufwendungen für die Böblingen behalten sich vor, die Zählerstände mittels einer Einrichtung Wiederherstellung des alten Zustandes auf den durch die Arbeiten zur Fernabfrage festzustellen. beanspruchten Flächen. 8.2. Als Liefer- und Abrechnungsjahr für die Wärmeversorgung gilt das 5. Inbetriebsetzung und Betrieb der Kundenanlage Kalenderjahr, sofern einzelvertraglich keine ausdrückliche abweichende 5.1. Für die Inbetriebsetzung der Kundenanlage sowie für die Regelung getroffen worden ist. Inanspruchnahme des Störungsdienstes, wenn Störungen durch 8.3. Für die Abnahmestelle/n sind – sofern keine monatliche Abrechnung Anlagen des Kunden verursacht wurden, zahlt der Kunde den erfolgt – unterjährige Abschläge zu zahlen. Die Stadtwerke Böblingen Stadtwerken Böblingen ein Entgelt abhängig von dem dafür werden dem Kunden in der Jahresverbrauchsabrechnung Abschlaghöhe erforderlichen Zeitaufwand. und Fälligkeitszeitpunkte mitteilen. 5.2. Für die erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage werden die im 8.4. Zum Ende jedes Lieferjahres erstellen die Stadtwerke Böblingen eine Preisblatt geregelten Pauschalen erhoben. Die erneute Inbetriebsetzung Jahresverbrauchabrechnung. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei gilt als Wiederaufnahme der Versorgung. Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem von den 5.3. Mitteilungen nach § 15 Abs. 2 AVBFernwärmeV haben mindestens sechs Stadtwerken Böblingen festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug zu Wochen vor der begehrten Änderung oder Erweiterung der zahlen. Kundenanlage sowie der Verwendung zusätzlicher 8.5. Rechte des Kunden nach § 24 Abs. 1 S. 2 AVBFernwärmeV bleiben Verbrauchseinrichtungen schriftlich an die Stadtwerke Böblingen zu unberührt.
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