SCHMAL + RATZBOR - UVP Verbund

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SCHMAL + RATZBOR - UVP Verbund
Ingenieurbüro für Umweltplanung

SCHMAL + RATZBOR

                   Windpark „Hassel“
        Erweiterung um vier WEA „WEA 21 bis 24“
              Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)

 Gemeinde Borchen und Lichtenau, Kreis Paderborn, Nordrhein-Westfalen

                             Im Auftrag der
                 Planungsgemeinschaft Hassel GmbH

                              April 2022
SCHMAL + RATZBOR - UVP Verbund
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Ingenieurbüro für Umweltplanung

SCHMAL + RATZBOR

                        Windpark „Hassel“
             Erweiterung um vier WEA „WEA 21 bis 24“
                     Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)

    Gemeinde Borchen und Lichtenau, Kreis Paderborn, Nordrhein-Westfalen

Auftraggeber:                                        Auftragnehmer:
                                                     Ingenieurbüro für Umweltplanung
Planungsgemeinschaft Hassel GmbH                     SCHMAL + RATZBOR
Vattmannstr. 6                                       Im Bruche 10
33100 Paderborn                                      31275 Lehrte, OT Aligse
                                                     Tel.: (05132) 588 99 40
                                                     Fax: (05132) 82 37 79
                                                     email: info@schmal-ratzbor.de

Lehrte, den 13.04.2022                               Bearbeitung:
                                                     Dipl.-Ing. Günter Ratzbor
                                                     Dipl.-Umweltwiss. Till Fröhlich
                                                     M. Sc. LÖK, Anna Wittmann,
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Inhaltsverzeichnis

1 Einführung......................................................................................................................................1
     1.1 Anlass und Aufgabenstellung...................................................................................................1
     1.2 Lage und Beschreibung des Vorhabengebietes und seiner Umgebung....................................2
     1.3 Beschreibung des Vorhabens...................................................................................................4

2 Rechtliche Einordnung..................................................................................................................6
     2.1 Eingriffsregelung nach BNatSchG und Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW............6
     2.2 Zugriffsverbote gem. § 44 BNatSchG.....................................................................................7
     2.3 FFH-Verträglichkeitsprüfung...................................................................................................8

3 Schutzgebiete...................................................................................................................................9
     3.1 Schutzgebiete nach internationalem Recht (FFH- bzw. EU-Vogelschutzgebiete)...................9
     3.2 Schutzgebiete und Schutzkategorien nach nationalem Recht................................................10
     3.3 Vorgaben der Regional- und Bauleitplanung.........................................................................12

4 Beschreibung und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft..............................13
     4.1 Biologische Vielfalt...............................................................................................................13
     4.2 Geologie und Boden..............................................................................................................14
        4.2.1 Geologie..........................................................................................................................14
        4.2.2 Boden..............................................................................................................................14
             4.2.2.1 Beschreibung des Schutzgutes Boden.....................................................................14
             4.2.2.2 Vorbelastungen des Schutzgutes Boden..................................................................15
             4.2.2.3 Bewertung des Schutzgutes Boden.........................................................................15
     4.3 Oberflächen- und Grundwasser.............................................................................................16
        4.3.1 Beschreibung der Oberflächen- und Grundwassersituation............................................16
        4.3.2 Vorbelastungen der Oberflächen- und Grundwassersituation.........................................16
        4.3.3 Bewertung der Oberflächen- und Grundwassersituation................................................16
     4.4 Luft und Klima.......................................................................................................................16
        4.4.1 Beschreibung der klimatischen Gegebenheiten..............................................................16
        4.4.2 Vorbelastungen der klimatischen Gegebenheiten...........................................................16
        4.4.3 Bewertung der klimatischen Gegebenheiten...................................................................17
     4.5 Biotope...................................................................................................................................17
        4.5.1 Potenzielle natürliche Vegetation....................................................................................17
        4.5.2 Beschreibung der Biotope...............................................................................................17
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4.5.3 Vorbelastungen der Biotope............................................................................................18
        4.5.4 Bewertung der Biotope...................................................................................................18
     4.6 Tiere.......................................................................................................................................19
        4.6.1 Brut- und Gastvögel........................................................................................................19
           4.6.1.1 Bestand der Brut- und Gastvögel............................................................................19
              4.6.1.1.1 Brut- und Gastvögel.........................................................................................19
           4.6.1.2 Vorbelastungen der Brut- und Gastvögel................................................................24
           4.6.1.3 Bewertung der Brut- und Gastvögel........................................................................24
        4.6.2 Fledermäuse....................................................................................................................26
           4.6.2.1 Bestand der Fledermäuse.........................................................................................26
           4.6.2.2 Vorbelastungen der Fledermäuse.............................................................................27
           4.6.2.3 Bewertung der Fledermäuse....................................................................................27
        4.6.3 Sonstige Tiere..................................................................................................................28
     4.7 Landschaftsbild und landschaftsbezogene Erholung.............................................................28
        4.7.1 Beschreibung des Landschaftsbildes und der landschaftsbezogenen Erholung.............28
        4.7.2 Vorbelastungen des Landschaftsbildes und der landschaftsbezogenen Erholung...........29
        4.7.3 Bewertung des Landschaftsbildes und der landschaftsbezogenen Erholung..................30

  5 Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des
  Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes..............................................................................31
     5.1 Biologische Vielfalt...............................................................................................................32
     5.2 Boden.....................................................................................................................................32
     5.3 Oberflächen- und Grundwasser.............................................................................................33
     5.4 Luft und Klima.......................................................................................................................33
     5.5 Biotope...................................................................................................................................34
     5.6 Tiere.......................................................................................................................................36
        5.6.1 Vögel...............................................................................................................................36
           5.6.1.1 Allgemeine Auswirkungen......................................................................................36
           5.6.1.2 Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigung...................................................39
        5.6.2 Fledermäuse....................................................................................................................40
           5.6.2.1 Allgemeine Auswirkungen......................................................................................40
           5.6.2.2 Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigung...................................................41
        5.6.3 Sonstige Tiere..................................................................................................................42
     5.7 Landschaftsbild und landschaftsbezogene Erholung.............................................................42
     5.8 Zusammenfassung.................................................................................................................45

6 Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltauswirkungen......................47

7 Kompensation...............................................................................................................................52
     7.1 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Ersatzzahlung.....................................................52
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7.2 Notwendiger Umfang der Kompensation..............................................................................52
     7.3 Ersatzmaßnahmen..................................................................................................................53
         7.3.1 Ersatzmaßnahme E1........................................................................................................53
     7.4 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Ersatzzahlung.....................................................54

8 Fazit...............................................................................................................................................56

Quellen und Literatur......................................................................................................................57

Anlagen
Karte 1: Biotoptypen
Karte 2: Landschaftsbild

Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Lage des Projektgebiets im großräumigen Überblick....................................................2
Abbildung 2: Darstellung der vier WEA im Windpark „Hassel“.........................................................3
Abbildung 3: Darstellung der Baustellenflächen der geplanten E-138 EP3 E2...................................4
Abbildung 4: Darstellung der Baustellenflächen der geplanten E-160 EP5 E2...................................5
Abbildung 5: Darstellung von FFH-Gebieten, Vogelschutzgebieten, Naturschutzgebieten,
             Landschaftsschutzgebieten, geschützten Biotopen und schutzwürdigen Biotopen im
             Betrachtungsraum..........................................................................................................9
Abbildung 6: Auszug aus der Geologischen Karte 1:100.00 des GeoPortals NRW (Zugriff am:
             17.06.2021). Eigene Bearbeitung................................................................................14
Abbildung 7: Auszug aus der Bodenkarte 1:50.000 des GeoPortals NRW (Zugriff am: 17.06.2021).
             Eigene Bearbeitung......................................................................................................15
Abbildung 8: Darstellung der Landschaftseinheiten im Umkreis der 15-fachen Anlagenhöhe nach
             dem LANUV................................................................................................................29
Abbildung 9: Blick auf die Fläche E2 der Kompensationsmaßnahme...............................................53

Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Beschreibung der Biotoptypen im 500 m-Umfeld.............................................................17
Tabelle 2: Vorgabe zum Eingriffs-Verhältnisse..................................................................................18
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Tabelle 3: Erfasste Brut- und Gastvogelarten und Status der Rote Listen (WEA-empfindliche Arten
           Fett gedruckt......................................................................................................................20
Tabelle 4: Wertstufen der Landschaftsbildeinheiten im Bewertungsraum (15-fache Anlagenhöhe
           aller WEA).........................................................................................................................30
Tabelle 5: Ermittlung des Kompensationsbedarfes für die vier WEA...............................................34
Tabelle 6: Berechnung der Höhe der Ersatzzahlung für die geplanten WEA 21 (ca. 199 m hohe
           WEA).................................................................................................................................43
Tabelle 7: Berechnung der Höhe der Ersatzzahlung für die geplanten WEA 22 (ca. 229 m hohe
           WEA).................................................................................................................................44
Tabelle 8: Berechnung der Höhe der Ersatzzahlung für die geplanten WEA 23 (ca. 229 m hohe
           WEA).................................................................................................................................44
Tabelle 9: Berechnung der Höhe der Ersatzzahlung für die geplanten WEA 24 (ca. 247 m hohe
           WEA).................................................................................................................................44
Tabelle 10: Zusammenfassende Darstellung des Konfliktpotenzials.................................................45
Tabelle 11: Überblick über die Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild sowie die
          Kompensation....................................................................................................................54
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LBP zum Windparkprojekt „Hassel – Erweiterung“                                    SCHMAL + RATZBOR

 1 Einführung
1.1 Anlass und Aufgabenstellung
Die Planungsgemeinschaft Hassel GmbH beabsichtigt ein Erweiterungs-Projekt im Windpark „Has-
sel“ in den Stadtgebieten von Borchen und Lichtenau im Kreis Paderborn, Regierungsbezirk Det-
mold, in Nordrhein-Westfalen, zu realisieren. Das Projekt sieht eine Erweiterung um eine WEA
(WEA 21) des Anlagentyps ENERCON E-138 EP3 E2 mit einer Nabenhöhe von ca. 130 m, einem
Rotordurchmesser von ca. 138 m und einer Gesamthöhe von ca. 199 m, von zwei WEA (WEA 22
und 23) des Anlagentyps ENERCON E-138 EP3 E2 mit einer Nabenhöhe von ca. 160 m, einem Ro-
tordurchmesser von ca. 138 m und einer Gesamthöhe von ca. 229 m sowie eine WEA (WEA 24)
des Anlagentyps Typ ENERCON E-160 EP5 E2 mit einer Nabenhöhe von etwa 167 m und einem
Rotordurchmesser von 160 m und einer Gesamthöhe von ca. 247 m vor. Der freie Luftraum unter
den sich drehenden Rotoren beträgt ca. 61 (WEA 21) bzw. 87 (WEA 24) bis 91 m (WEA 22 und
23).
Drei der vier WEA befinden sich innerhalb einer Wind-Konzentrationszone gemäß der 95. Ände-
rung des Flächennutzungsplans der Stadt Lichtenau. Für das Gemeindegebiet von Borchen liegt
nach einem Urteil des VG Minden vom 11.02.2020 (Az.: 11 K 1414/19) kein gültiger Flächennut-
zungsplan vor. So wurde die 40. Änderung des FNP vom 25. Juni 2019 als fehlerhaft eingestuft.
Das Ingenieurbüro Schmal + Ratzbor wurde beauftragt, für die geplante Errichtung und den Betrieb
von vier WEA im Windpark „Hassel“ zu ermitteln, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter des Naturschutzrechtes zu erwarten sind. Die Er-
richtung der baulichen Anlagen ist eine Veränderung der Gestalt und Nutzung der Grundfläche, wel-
che die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich
beeinträchtigen kann, so dass das Vorhaben als Eingriff im Sinne des § 14 BNatSchG zu bezeichnen
ist. Angesichts der Standorte, welche an einen vorhandenen Windpark mit verschiedenen WEA mit
einer Gesamthöhe bis etwa 207 m im näheren Umfeld angrenzt, könnten die durch die geplanten
WEA hinzukommenden negativen Auswirkungen auf Natur und Landschaft aber auch unterhalb der
Erheblichkeitsschwelle liegen. Die Auswirkungen des Eingriffs auf Natur und Landschaft werden
im vorliegenden landschaftspflegerischen Begleitplan konkret ermittelt und beschrieben. Möglich-
keiten der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des
Landschaftsbildes werden dargestellt. Die nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen werden ermittelt
und die notwendigen Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen hergeleitet.
Als Methodik für die Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen und damit möglicher erhebli-
cher nachteiliger Umweltauswirkungen hat sich die Ökologische Risikoanalyse bewährt. Im Mittel-
punkt der Ökologischen Risikoanalyse steht die Betrachtung einzelner voraussichtlich betroffener
Werte und Funktionen der Schutzgüter. Bei Kenntnis der Planungsabsichten einerseits und der cha-
rakteristischen Eigenschaften des Planungsgebietes andererseits lassen sich die voraussichtlich von
erheblichen Belastungen betroffenen Werte und Funktionen systematisch ermitteln. Ausgangspunkt
dazu ist der derzeitige Zustand der betroffenen Werte und Funktionen einschließlich ihrer Vorbelas-
tungen und ihres Entwicklungspotenzials sowie – daraus resultierend – eine Benennung von Flä-
chen mit besonderer Empfindlichkeit gegenüber den vorhabenbedingten Belastungen. Solche als
besonders empfindlich eingestuften Bereiche werden mit den prognostizierten Belastungszonen des
Vorhabens überlagert, sodass als Ergebnis Bereiche vorliegen, in denen voraussichtlich mit nachtei-
ligen Umweltauswirkungen zu rechnen ist.

April 2022                                                                                   Seite 1
LBP zum Windparkprojekt „Hassel – Erweiterung“                                    SCHMAL + RATZBOR

Die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfolgt unter Berücksichtigung der
aktuellen Regelwerke des Bundes, des Landes Nordrhein-Westfalen und des Kreises Paderborn.
Die artenschutzrechtlichen Aspekte werden in diesem LBP im Ergebnis berücksichtigt, die ausführ-
liche Darstellung der artenschutzrechtlichen Aspekte ist aus den artenschutzrechtlichen Fachbeiträ-
gen (AFB) ersichtlich (LOSKE (2021B) und LOSKE (2021C)), welche ebenfalls Bestandteil der An-
tragsunterlagen sind.

1.2 Lage und Beschreibung des Vorhabengebietes und seiner
    Umgebung
Der Windpark befindet sich südöstlich von Paderborn zwischen Grundsteinheim, Dörenhagen und
Dahl (siehe Abbildung 1). Der Windpark liegt in der naturräumlichen Haupteinheit „Paderborner
Hochfläche“ in der Großlandschaft „Weserbergland“ und im Osten grenzt die naturräumliche Haup-
teinheit „Egge“ an. Es handelt sich dabei um eine schwach geneigte und flachwellige Kalkhochflä-
che, die im Norden von wenigen größeren, wasserführenden Tälern und zahlreichen Trockentälern
gegliedert wird.

Abbildung 1: Lage des Projektgebiets im großräumigen Überblick

Die Flächen werden großräumig landwirtschaftlich genutzt, in der Umgebung erstrecken sich grö-
ßere Waldflächen. Das Gelände steigt im 1.000 m-Radius von Nordwesten (ca. 290 m ü. NHN)
nach Südosten (bis etwa 360 m ü. NHN) leicht an (vgl. Abbildung 2). Die vorgesehenen Windener-

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LBP zum Windparkprojekt „Hassel – Erweiterung“                                   SCHMAL + RATZBOR

gieanlagenstandorte liegen im Offenland inmitten bzw. angrenzend an die bestehenden WEA nord-
östlich angrenzend zur Bundesstraße B 68. Das unmittelbare Umfeld der WEA ist vor allem durch
landwirtschaftliche Nutzung sowie kleinflächig eingestreute Gehölzbestände geprägt. Nördlich und
südlich des Windparks liegen Waldflächen, weiter östlich (ab ca. 5 km entfernt) beginnt das Egge-
gebirge.
Insgesamt ist der Raum durch die großflächige Ackernutzung, den Infrastruktureinrichtungen und
den vorhandenen WEA eine technisch geprägte, moderne Kulturlandschaft. Strukturreiche Land-
schaften mit Grünlandflächen und schutzwürdigen Waldbereichen sind zwar in der Umgebung vor-
handen, jedoch meist deutlich durch die Hang- und Tallagen von dem Vorhaben sowie den Be-
standswindparks abgegrenzt und meist in über 1 km Entfernung zum Vorhaben.

Abbildung 2: Darstellung der vier WEA im Windpark „Hassel“

April 2022                                                                                 Seite 3
LBP zum Windparkprojekt „Hassel – Erweiterung“                                  SCHMAL + RATZBOR

1.3 Beschreibung des Vorhabens
Angrenzend an bestehende Windenergieanlagen ist die Errichtung von drei WEA (WEA 21, 22 und
23) vom Typ ENERCON E-138 EP3 E2 und einer WEA des Typs ENERCON Typ E-160 EP5 E2
(WEA 24) geplant. In der Gemeinde Lichtenau befindet sich der Standort für die geplante WEA 21
in der Gemarkung Grundsteinheim, Flur 1, auf dem Flurstück 111 und für die geplanten WEA 22
und 23 in der Gemarkung Iggenhausen, Flur 9, auf den Flurstücken 25 und 49. Die geplante
WEA 24 liegt in der Gemarkung Dörenhagen, Flur 2, auf dem Flurstück 496 in der Gemeinde Bor-
chen. Alle Anlagen liegen in offenem Gelände auf ca. 311 bis 353 m üNN.
Der geplante Anlagentyp ENERCON E-138 EP3 E2 hat eine Nabenhöhe von ca. 130 m (WEA 21)
bzw. ca. 160 m (WEA 22 und 23), einen Rotordurchmesser von etwa 138,25 m und eine Gesamthö-
he von etwa 199 bzw. 229 m sowie eine Nennleistung von 4,2 MW. Der freie Luftraum unter den
sich drehenden Rotoren beträgt ca. 60 bzw. 91 m und überstreicht dabei eine Fläche von ca.
15.085 m². Das Material der Blätter ist ein glasfaserverstärkter Kunststoff (GFK). Die Drehzahl
liegt maximal bei 10,8 U/min. Bei Windgeschwindigkeiten von 34 m/s wird die Anlage automatisch
abgeschaltet. Der 130 bzw. 160 m hohe Turm wird aus standardisiertem Stahl und vorgefertigten
Stahlbeton-Segmenten hergestellt. Die Anlage wird auf ein kreisrundes Stahlbetonfundament von
voraussichtlich ca. 23 m Außendurchmesser montiert (vgl. dunkelrot schraffierte Fläche in Abbil-
dung 3).

Abbildung 3: Darstellung der Baustellenflächen der geplanten E-138 EP3 E2

Seite 4                                                                                April 2022
LBP zum Windparkprojekt „Hassel – Erweiterung“                                      SCHMAL + RATZBOR

Der geplante Anlagentyp ENERCON E-160 EP5 E2 (WEA 24) hat eine Nabenhöhe von ca. 167 m,
einen Rotordurchmesser von etwa 160 m und eine Gesamthöhe von etwa 247 m sowie eine Nenn-
leistung von 5,5 MW. Der freie Luftraum unter den sich drehenden Rotoren beträgt ca. 87 m und
überstreicht dabei eine Fläche von ca. 20.106 m². Das Material der Blätter ist ein glasfaserverstärk-
ter Kunststoff (GFK). Die Drehzahl ist variabel zwischen 4 – 10,3 U/min. Bei Windgeschwindigkei-
ten von 22 m/s wird die Anlage automatisch abgeschaltet. Der 167 m hohe Turm wird aus standardi-
siertem Stahl und vorgefertigten Stahlbeton-Segmenten hergestellt. Die Anlage wird auf ein kreis-
rundes Stahlbetonfundament von voraussichtlich ca. 24 m Außendurchmesser montiert (vgl. dunkel-
rot schraffierte Fläche in Abbildung 4).

Abbildung 4: Darstellung der Baustellenflächen der geplanten E-160 EP5 E2

Von der vorhandenen Zuwegung aus wird ein Zufahrtstrichter zu den geplanten WEA-Standorten
angelegt (vgl. pink schraffierte Fläche in Abbildung 3 und 4). Für die Montage der Anlagen sowie
möglicherweise spätere Wartungsarbeiten wird eine rechteckige Kranstellfläche (vgl. dunkel lila
schraffierte Fläche in Abbildung 3 und 4) von ca. 25 m Breite und 42 m Länge (WEA 21), von ca.
26 m Breite und 52 m Länge (WEA 22 und 23) bzw. ca. 28 m Breite und 60 m Länge (WEA 24)
aus Schotter hergestellt, wobei die Fundamente der zu errichtenden Anlagen zum Teil in diesen Flä-
chen integriert sind. Anschließend werden Flächen für Montagearbeiten sowie Lager- und Parkflä-
chen (vgl. blau und hell blau schraffierte Flächen in Abbildung 3 und 4) hergestellt bzw. proviso-
risch befestigt.
Die Kabeltrasse zwischen den notwendigen Netzanschlusspunkten und den WEA wird vom Wegsei-
tenrand aus auf kürzestem Wege über die landwirtschaftlich genutzten Flächen verlegt. Grundsätz-

April 2022                                                                                     Seite 5
LBP zum Windparkprojekt „Hassel – Erweiterung“                                                 SCHMAL + RATZBOR

lich erfolgt die Verlegung des Kabels primär mit einem Kabelpflug. Eine offene Bauweise, bei der
ein Kabelgraben ausgehoben und anschließend mit dem in Oberboden und Unterboden bzw. bei be-
festigten Wegen in Deckschicht und Unterbau getrennt gelagertem Aushub wieder verfüllt wird, er-
folgt meist nur in den Bereichen, wo das Einpflügen nicht möglich ist.

 2 Rechtliche Einordnung
2.1 Eingriffsregelung nach BNatSchG und Landesnaturschutzgesetz
    (LNatSchG) NRW
Die fachgesetzlichen Grundlagen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bilden die §§ 13-19
BNatSchG (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021
(BGBl. I S. 3908) geändert worden ist sowie die §§ 30-33 des LNatSchG NRW. Dabei ist hinsicht-
lich der Kabeltrasse zu berücksichtigen, dass die Verlegung der Leitung im baulichen Außenbereich
im Baukörper von Straßen und befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume nicht erheblich
beschädigt werden, nach § 30 Abs.2 S.1 LNatSchG NRW in der Regel kein Eingriff darstellt. Auch
werden die konkretisierende Regelungen zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
sowie zur Bewältigung der daraus resultierende Eingriffe für das Land Nordrhein-Westfalen auf un-
tergesetzlicher Ebene wie dem „Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung“ vom MWIDE, MULNV, MHKBG (2018) (fol-
gend bezeichnet als Windenergieerlass) berücksichtigt. Die Bewertung des Schutzgutes Biotoptypen
erfolgt gemäß den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des Kreises Pader-
born (Merkblatt vom 15.05.20181).
Windenergievorhaben, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das
Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, also Eingriffe im Sinne des § 14 BNatSchG, sind
insbesondere dort zulässig, wo durch raumordnerische Planungen Windeignungsgebiete (gemäß § 7
Abs. 3 ROG, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2808) ausgewiesen oder zur Ausweisung vorgesehen sind.
Nach § 15 Abs. 1 BNatSchG ist der Eingriffsverursacher jedenfalls verpflichtet, vermeidbare Beein-
trächtigungen zu unterlassen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind vorrangig auszugleichen
oder in sonstiger Weise zu kompensieren bzw. zu ersetzen (vgl. § 15 Abs. 2 BNatSchG).
Verbleiben unvermeidbare Beeinträchtigungen, die nicht in angemessener Frist auszugleichen oder
in sonstiger Weise zu kompensieren sind, ist das Vorhaben nur dann zuzulassen, wenn bei der Ab-
wägung die für das Vorhaben sprechenden Belange den Belangen des Naturschutzes im Range vor-
gehen (vgl. § 15 Abs. 5 BNatSchG). In die Abwägung sind alle beachtenswerten Belange mit ihrem
tatsächlichen Gewicht einzustellen.
Wird ein nicht restlos auszugleichender bzw. zu ersetzender Eingriff nach § 15 Abs. 5 BNatSchG
zugelassen, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten (vgl. § 15 Abs. 6 S. 1 BNatSchG).
Die Belange des Naturschutzes können, wenn als Folge des Eingriffs Biotope zerstört werden, die
für dort wild lebende Tiere der streng geschützten Arten in ihrer Funktion nicht ersetzbar sind, in
der Abwägung nur überwunden werden, wenn der Eingriff aus zwingenden Gründen des überwie-
genden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

1 Im Internet abrufbar unter: https://www.kreis-paderborn.de/kreis_paderborn-wAssets/docs/66-umweltamt/natur-
  landschaftsschutz/eingriffsregelung/01_Anforderungen_Eingriffsegelung_20180515.pdf

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LBP zum Windparkprojekt „Hassel – Erweiterung“                                    SCHMAL + RATZBOR

Maßnahmen zur Vermeidung
Die vorrangig in die Zulassungsüberlegung einzustellende Vermeidung zielt auf die durch das Vor-
haben verursachten Beeinträchtigungen und nicht auf den Eingriff selbst ab. Es können daher nur
solche Maßnahmen in Betracht kommen, welche es zulassen, das Vorhaben als solches auch weiter-
hin umzusetzen.
Maßnahmen zum Ausgleich
Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Na-
turhaushalt in gleichartiger Weise wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsge-
recht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Eingriffe in Boden oder Biotope wären z. B. durch
Entsiegelung oder Entwicklung bzw. Neuanlage von Biotopen theoretisch ausgleichbar.
Maßnahmen zum Ersatz
Die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes sind gleichwertig zu ersetzen. Die vorgesehe-
nen Maßnahmen haben sich einerseits auf die betroffenen Funktionen, anderseits auf deren Ausprä-
gung als Kenngröße der Leistungsfähigkeit zu beziehen.
Ersatzzahlung
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen sind aufgrund der Höhen der
WEA in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar. Daher ist, wenn eine solche Anlage zugelassen
wird, für diese Beeinträchtigungen ein Ersatz in Geld zu leisten im Sinne des § 15 Abs. 6 Satz 1
BNatSchG.
Diese Ersatzzahlung ist in Nordrhein-Westfalen durch den aktuellen Windenergie-Erlass (MWIDE,
MULNV, MHKBG (2018)) geregelt.
Einzelheiten zur Ersatzgeldberechnung finden sich im Kapitel 5.7.

2.2 Zugriffsverbote gem. § 44 BNatSchG
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist ebenfalls zu prüfen, ob und inwieweit die Zugriffsver-
bote des besonderen Artenschutzrechtes unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben berührt
sind.
In den Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten des
Bundesnaturschutzgesetzes (§ 44ff BNatSchG) sind neben Vermarktungs- und Besitz- auch Zu-
griffsverbote benannt. Danach ist es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten
zu fangen, zu verletzen oder zu töten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten während be-
stimmter Lebenszyklen erheblich zu stören sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild leben-
den Tiere der besonders geschützten Arten zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 bis
Nr. 3 BNatSchG).
Bei Beachtung des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Ge-
nehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ vom 10.11.2017 (vgl. MULNV &
LANUV (2017)) werden die genannten Verbotstatbestände grundsätzlich nicht berührt. Werden die
im Leitfaden genannten Vorgaben unterschritten, ist eine vertiefende Prüfung, bezogen auf die je-
weilige Art, erforderlich. Die artenschutzrechtlichen Fragestellungen werden ausführlich in den se-
paraten Unterlagen von LOSKE (2021B) und LOSKE (2021C) behandelt.

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2.3 FFH-Verträglichkeitsprüfung
Grundlage für die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
21. Mai 1992, zuletzt geändert am 20. Dezember 2006 (RL 2006/105/EG), zur Erhaltung der natür-
lichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL). Die Richtlinie ver-
pflichtet die Mitgliedstaaten, zur Erhaltung der biologischen Vielfalt ein zusammenhängendes Netz
von Schutzgebieten einzurichten und dort entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Darüber
hinaus werden auch die Vogelschutzgebiete entsprechend der Richtlinie 79/409/EWG des Rates
vom 2. April 1979 (VS-RL), zuletzt geändert am 8. Mai 1991, als Teil des europäischen Schutzge-
bietssystems Natura 2000 berücksichtigt.
Deutschland hat die europäischen Richtlinien im Bundesnaturschutzgesetz (§§ 31 ff.) umgesetzt. In
§ 34 Abs. 1 BNatSchG ist festgelegt, dass Projekte, die geeignet sind, einzeln oder im Zusammen-
wirken mit anderen Projekten oder Plänen ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, vor
ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Gebietes zu überprüfen sind.
Können erhebliche Beeinträchtigungen des Natura 2000 – Gebietes nicht offensichtlich ausge-
schlossen werden, ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG durchzuführen
(vgl. LÜTKES & EWER (2011) S. 344). „Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu
erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck
maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig“ (§ 34 Abs. 2 BNatSchG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich der Habitatschutz auf das
Gebiet als solches. Wirkungen von außen in das Schutzgebiet hinein sind gegebenenfalls zu berück-
sichtigen. Es ist zu prüfen, ob ein günstiger Erhaltungszustand der wertbestimmenden Bestandteile
des Schutzgebietes trotz Durchführung des Projekts stabil bleiben wird. Dabei ist unter Stabilität die
Fähigkeit zu verstehen, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukeh-
ren (vgl. LÜTKES & EWER (2011), S. 348).
Die Erhaltungsziele umfassen zum einen die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Er-
haltungszustandes von natürlichen Lebensräumen des Anhangs I FFH-Richtlinie, sowie der Tier-
und Pflanzenarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie im Gebiet, zum anderen die im Anhang I der
EU-Vogelschutzrichtlinie aufgeführten und die in Art. 4 Abs. 2 genannten Vogelarten sowie ihre Le-
bensräume, die in einem Vogelschutzgebiet vorkommen.
Im Windenergie-Erlass NRW (MWIDE, MULNV, MHKBG (2018), S 62 ff.) ist im Kapitel 8.2.2.2
„Naturschutzrechtlich bedeutsame Gebiete“ unter Bezugnahme auf eine Verwaltungsvorschrift
(MKULNV (2016B)) die Umsetzung der Rechtsgrundlagen im Verwaltungsverfahren behördenver-
bindlich geregelt.
Des Weiteren liegt der Leitfaden zur „Berücksichtigung charakteristischer Arten der FFH-Lebens-
raumtypen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung“ (MKULNV (2016A)) vor, welcher entsprechend
berücksichtigt wird.

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 3 Schutzgebiete

Abbildung 5: Darstellung von FFH-Gebieten, Vogelschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzge-
             bieten, geschützten Biotopen und schutzwürdigen Biotopen im Betrachtungsraum

3.1 Schutzgebiete nach internationalem Recht (FFH- bzw. EU-
    Vogelschutzgebiete)
Die geplanten WEA liegen in keinem Gebiet des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000. Im
4 km-Umfeld befinden sich keine Vogelschutzgebiete und nur ein FFH-Gebiet (vgl. Abbildung 5).
Das FFH-Gebiet „Kalkfelsen bei Grundsteinheim“ (DE-4319-304)2 liegt ab 1 km Entfernung süd-
lich des Vorhabens.
Im Standarddatenbogen des FFH-Gebietes „Kalkfelsen bei Grundsteinheim“ werden die FFH-Le-
bensraumtypen Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260), Lückige basophile oder Kalk-Pio-
nierrasen (Alysso-Sedion albi) (6110), Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadi-
en (Festuco-Brometalia) (* bes. Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) (6210), Nicht touris-
tisch erschlossene Höhlen (8310) und Waldmeister-Buchenwald (9130) angegeben. Als wertbestim-
mende Arten werden Braunes Langohr, Große Bartfledermaus, Neuntöter, Teichfledermaus und
Wasserfledermaus genannt. Als Hauptziel der Schutzmaßnahmen wird die Erhaltung und Entwick-
2 Gebietskennzeichnung im Internet unter: http://natura2000-meldedok.naturschutzinformationen.nrw.de/natura2000-
  meldedok/de/fachinfo/listen/meldedok/DE-4319-304

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lung typisch ausgebildeter lückiger Kalk-Pionierrasen bzw. Entwicklung typisch ausgebildeter
Kalkmagerrasen mit ihrer jeweiligen charakteristischen Vegetation und Fauna genannt. Daneben
soll die Erhaltung und Förderung von Fließgewässern (§ 62-Biotop) und Grünlandes und Optimie-
rung der Bergmähwiesen sowie Erhaltung des Bachlaufes mit Bachschwinde fortgeführt werden.
Als WEA-empfindliche Arten gemäß Artenschutzleitfaden NRW (MULNV & LANUV (2017)) sind
unter den charakteristischen Arten Fledermausarten, wie z. B. die Breitflügelfedermaus im LRT
8310, zu finden.

3.2 Schutzgebiete und Schutzkategorien nach nationalem Recht
Der vorgesehene Standort WEA 21 liegt, wie vier weitere bestehende sowie eine genehmigte WEA,
in dem Landschaftsschutzgebiet „Büren“ (LSG-4217-0002).3 Die vorgesehenen Standorte WEA 22
und 23 liegen, wie zehn weitere bestehende WEA, in dem Landschaftsschutzgebiet „Naturpark Eg-
gegebirge und Teutoburger Wald“ (LSG-4219-0002).4
Innerhalb dieser LSG ist es verboten, bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land
NRW zu errichten. Für die naturschutzrechtliche Zulassung bzw. Genehmigung der geplanten WEA
ist somit eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG erforderlich.
Der Windenergie-Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIDE, MULNV, MHKBG (2018),
Kap. 8.2.2.5, S. 67ff) behandelt ausführlich das Thema „Windenergieanlagen in Landschaftsschutz-
gebieten“. Darin heißt es zum Genehmigungsverfahren:
   „Hat eine Gemeinde Konzentrationszonen ausgewiesen und wurde im Planungsverfahren eine
   Ausnahme-/Befreiungslage bejaht, s.o. unter a) cc) - oder hat die Gemeinde keine Konzentrati-
   onszonen für die Windenergie ausgewiesen, ist über die Vereinbarkeit von Landschaftsschutz und
   Windenergienutzung im Genehmigungsverfahren zu entscheiden. Die Errichtung von Windener-
   gieanlagen in Landschaftsschutzgebieten ist möglich, wenn die Befreiungsvoraussetzungen des
   § 67 Bundesnaturschutzgesetz gegeben sind.
   In der Fallgruppe des § 67 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz ist dazu unter anderem eine
   Abwägung des öffentlichen Interesses an den betroffenen Belangen von Naturschutz und Land-
   schaftspflege und Artenschutz mit dem öffentlichen Interesse an der Nutzung von Windenergiean-
   lagen vorzunehmen. Ob dieses öffentliche Interesse überwiegt, hängt von der Schutzwürdigkeit
   der Landschaft am konkreten Standort, insbesondere dem Grad der Beeinträchtigung durch die
   Windenergieanlagen ab (VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 13.10.2005, Az. 3 S 2521/04; OVG
   Münster, B. v. 27.10.2017 – 8 A 2351/14).
   Über den allgemeinen Landschaftsschutz hinaus lässt sich insbesondere für die folgenden Berei-
   che ein überwiegendes Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege begründen:
   aa) Teilbereiche von Landschaftsschutzgebieten, die überlagernd als Natura 2000-Gebiet ausge-
   wiesen sind (soweit nicht Repowering-Anlagen, vergleiche 8.2.2.2);
   bb) Teilbereiche von Landschaftsschutzgebieten, denen in der Landschaftsschutzverordnung oder
   dem Landschaftsplan explizit eine Funktion als Pufferzone zu Naturschutzgebieten oder Natura
   2000-Gebieten zugewiesen ist;
   cc) Teilbereiche von Landschaftsschutzgebieten, die in den Fachbeiträgen des Naturschutzes und
   der Landschaftspflege des LANUV mit „herausragender Bedeutung“ für das Landschaftsbild
3 http://www.wms.nrw.de/html/7680110/LSG-4217-0002.html
4 http://www.wms.nrw.de/html/7680110/LSG-4219-0002.html

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   (LBE 1) beziehungsweise mit „herausragender Bedeutung“ für den Biotopverbund (VB 1) dar-
   gestellt sind.“
Im Zuge der 95. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lichtenau zur Darstellung von
Windkonzentrationszonen wurde durch die Bezirksregierung Detmold eine Herausnahme der Flä-
chen aus dem Landschaftsschutz zur substanziellen Nutzung der Windenergie in Aussicht gestellt.
In den vorliegenden Genehmigungsbescheiden zu den angrenzenden Windenergieanlagen wurde
festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG gegeben sind. Insofern ist davon auszugehen, dass auch im Rahmen des hier gegen-
ständlichen WEA eine Befreiung erteilt wird.
Das Vorhaben liegt nicht innerhalb eines Naturschutzgebietes nach § 23 BNatSchG.
Zu den geplanten WEA-Standorten hat das nächstgelegene Naturschutzgebiet „Sauertal“ (PB-008)
eine Entfernung von etwa 500 m südlich des Maiweges, in etwa 2,5 km von der WEA 24 liegt das
Naturschutzgebiet „Ellerbachtal“ (PB-045) (vgl. Abbildung 5).
Nationalparks und Biosphärenreservate sind im Bereich des Vorhabens und seinem 5 km-Umfeld
nicht vorhanden. Der nächstgelegene Nationalpark „Kellerwald-Edersee“ liegt in einer Entfernung
von über 50 km und das nächstgelegene Biosphärenreservat „Karstlandschaft Südharz“ befindet
sich ca. 140 km zum geplanten Vorhaben.
Drei der vier geplanten WEA (WEA 21 bis 23) liegen innerhalb des etwa 2.706,5 km² großen Na-
turparks „Teutoburger Wald/Eggegebirge“ (§ 27 BNatSchG). Naturparks sind großräumige Land-
schaften, die sich vor allem wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung beson-
ders eignen, in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird und die durch vielfältige Nutzun-
gen geprägt sind. Konkrete flächenbezogene Maßgaben und Schutzziele werden in Landschafts-
schutzgebietsverordnungen verankert.
Naturdenkmäler sind im Bereich der geplanten WEA nicht vorhanden. Das nächstliegende Natur-
denkmal, ein Erdfall „Spielmannskuhle“ (05 2.3.1), befindet sich im Windpark ca. 520 m westlich
der WEA 23, ca. 740 m nördlich der WEA 21 und ca. 990 m östlich der WEA 24.
An den vorgesehenen WEA-Standorten selbst sind keine gesetzlich geschützten Biotope nach § 30
BNatSchG bzw. § 42 LNatSchG vorhanden. Das nächstgelegene § 30-Biotop, ein Enzian-Schiller-
grasrasen (BT-4318-025-8) liegt etwa 1,6 km westlich der geplanten WEA 24. Neben dem nächst-
gelegene schutzwürdigen Biotop „Staatsforst Paderborn, südlich Dahl“ (BK-4319-015) in ca. 470 m
nördlich der WEA 24 liegen drei weitere schutzwürdige Biotope im 500 m-Radius. Die geschützten
und schutzwürdigen Biotope gehören zu den Biotopverbundflächen „Staatsforst Paderborn südwest-
lich Dahl“ (VB-DT-4317-002) und „Sauertal von Grundsteinheim bis Ebbinghausen“ (VB-DT-PB-
4319-0010), welche eine „herausragende Bedeutung“ haben sowie zu den Biotopverbundflächen
„Grünlandkomplexe am Segelflugplatz Paderborn und um Eggeringhausen“ (VB-DT-PB-4318-
0010), „Staatsforst Paderborn mit „Uren- u. Schrödersberg“ südwestlich Dahl“ (VB-DT-PB-4319-
0003), „Hänge bei Grundsteinheim und Iggenhausen sowie Tal am Barksberg“ (VB-DT-PB-4319-
0013) und „Wald „Atteler Ort“ und an den westlichen Sauerhängen bei Lichtenau“ (VB-DT-PB-
4319-0018) welche eine „besondere Bedeutung“ haben.
Geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatSchG bzw. § 39 LNatSchG und Alleen nach
§ 41 LNatSchG sind von den geplanten WEA-Standorten und den Zuwegungen nicht betroffen.
Der nächstgelegene geschützte Landschaftsbestandteil Nr. 05_2.4.3 ist der Erdfall Henneckens
Kuhle etwa .290 m nördlich der WEA 22. Bei dem geschützten Landschaftsbestandteil Nr. 05_2.4.2
eine Erdfall mit Feldgehölz, handelt es sich um das Naturdenkmal „Spielmannskuhle“ (05 2.3.1).

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Die nächstgelegene geschützte Allee, eine Gemischte Allee an der Warburger Straße (AL-PB-0077)
liegt entlang der Bundesstraße 68 ab ca. 430 m Entfernung zur WEA 24 und eine Gemischte Allee
an der Dahler Straße (AL-PB-0075 ) ab ca. 1,4 km Entfernung zur WEA 24. Weitere geschützte Al-
leen liegen ab etwa 1,6 km Entfernung, darunter auch eine Gemischte Allee an der „Glasebachstra-
ße“ der K 13.
An den vorgesehenen WEA-Standorten selbst und im 500 m-Umfeld sind keine Wasserschutzge-
biete oder Überschwemmungsgebiete ausgewiesen. Das nächstgelegene Wasserschutzgebiet
(Schutzzone IIIa des Wasserschutzgebietes „Lichtenau-Herbram“) liegt ca. 2,4 km westlich des Vor-
habens. Das nächstgelegene Überschwemmungsgebiet „Sauer mit Zuflüssen“ liegt bei Grundstein-
heim ab etwa 1,5 km südlich bis östlich des Vorhabens.
Das nächstgelegene Bodendenkmal, die Pamelsche Warte (Wartturm, Ruine) (4219,0039) befindet
sich laut dem Kulturlandschaftliche Fachbeitrag zur Regionalplanung Regierungsbezirk Detmold
mit Stand Dezember 2017 (LWL (2017)) mehr als 4,4 km nördlich der geplanten WEA 24 auf dem
Standortübungsplatz „Lieth“. Weitere Baudenkmäler, wie Wirtschafts- oder Wohngebäude sowie
Kirchen sind in den Ortslagen in Dahl, Dörenhagen, Hebram, Iggenhausen und Grundsteinheim in
über 1,3 km Entfernung zum Vorhaben vorhanden.

3.3 Vorgaben der Regional- und Bauleitplanung
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Paderborn-Höxter, wurde am
17.09.2007 durch Beschluss des Regionalrates aufgestellt. Mit der Veröffentlichung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen am 07.01.2008 ist der Regionalplan gemäß
§ 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz rechtswirksam. Im Regionalplan sind keine Vorranggebiete für
die Windenergie festgesetzt.
Es wird bezüglich der Nutzung erneuerbarer Energien/Windenergie auf den „Gebietsentwicklungs-
plan - Sachlicher Teilabschnitt - Nutzung der Windenergie“ des Regierungsbezirks Detmold verwie-
sen, welcher am 30.11.1998 mit Beitrittsbeschluss vom 28.02.2000 aufgestellt wurde. Der Gebiets-
entwicklungsplan nennt für die Ausweisung besonders geeigneter Flächen für die Nutzung der
Windenergie im Regierungsbezirk Detmold Ziele, die eine raumverträgliche Nutzung der Windener-
gie ermöglichen sollen.
Auf Grundlage dieser Grundvoraussetzungen wurden innerhalb der 95. Änderung des Flächennut-
zungsplanes der Stadt Lichtenau Konzentrationszonen für die Windenergienutzung ausgewiesen.
Mit dem Flächennutzungsplan sollen die unter § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (hier: Windenergie) ge-
nannten privilegierten Vorhaben im Außenbereich innerhalb bestimmter Bereiche konzentriert wer-
den (Konzentrationszonen). Hiermit ist auch eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3
Satz 3 BauGB für Flächen außerhalb der mit der 95. Änderung des Flächennutzungsplanes darge-
stellten Konzentrationszonen für Windenergieanlagen verbunden. Die geplanten WEA-Standorte
(WEA 21 bis 23) liegen innerhalb des im Rahmen der 95. Änderung des Flächennutzungsplans der
Stadt Lichtenau ausgewiesenen Konzentrationszone für Windenergieanlagen „nördlich Grundstein-
heim/lggenhausen/Herbram“.
Die 8. (1997), 17. (2001) und 23. (2005) Änderung des Borchener Flächennutzungsplans wurde
vom Verwaltungsgericht Minden mit seinem Urteil vom 10. Oktober 2016 aufgehoben. Die im FNP
dargestellten Windvorrangzonen sind durch das Urteil des VG Minden unwirksam und haben somit
ihre Gültigkeit verloren.

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Der Rat der Gemeinde Borchen hat in seiner Sitzung am 07.11.2016 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetz-
buch (BauGB) die Einleitung eines Verfahrens zur 40. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP)
zur Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen beschlossen.
Der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Borchen hat in seiner Sitzung am 12.04.2018 der
Planung zur 40. Änderung des FNP zugestimmt und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belan-
ge gem. § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Ziel des Verfahrens ist, die Nutzung der Windenergie in der Gemeinde Borchen auf geeignete Flä-
chen zu konzentrieren und das übrige Gemeindegebiet von Windkraftanlagen im Sinne des § 35
Abs. 1 Nr. 5 BauGB freizuhalten.
Im Rahmen der FNP-Änderung wurden von WoltersPartner mehrere Suchräume auf ihre Eignung
für WEA untersucht. In der aktuellen Potenzialflächenanalyse zur Ermittlung von Eignungsberei-
chen für die Windenergienutzung mit Stand vom 29.03.2019 (WOLTERSPARTNER (2017)), die alle zu-
grunde gelegten harten und weichen Tabukriterien berücksichtigt, ist der Bereich, in der die
WEA 24 geplant ist, nicht als Potenzialfläche dargestellt. Etwa 250 m südöstlich liegt die Potenzial-
fläche „Dörenhagen-Ost“. Die 40. Änderung des FNP ist seit dem 25. Juni 2019 rechtskräftig. In der
Öffentlichen Bekanntmachung vom 25.06.2019 ist die oben genannte Potenzialfläche als Konzen-
trationszone für die Windenergienutzung ohne Höhenbeschränkungen vorgesehen. Die 40. Ände-
rung wurde durch ein Urteil des VG Minden als fehlerhaft eingestuft. Daher sei die Planänderung
unwirksam. Im Ergebnis der UVP-Vorprüfung entfalte der Flächennutzungsplan keine Ausschluss-
wirkung.

 4 Beschreibung und Bewertung des Zustandes von Natur und
   Landschaft
4.1 Biologische Vielfalt
Die biologische Vielfalt oder Biodiversität ist als solche weder unmittelbar zu erfassen noch in
kleinräumigem Bezug zu bewerten. Gemäß § 1 Abs. 2 BNatSchG sind zur dauerhaften Sicherung
der biologischen Vielfalt insbesondere lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen
einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie
Wanderungen und Wiederbesiedlungen zu ermöglichen, Gefährdungen von natürlich vorkommen-
den Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken, Lebensgemeinschaften und Biotope mit
ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten;
bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.
Nachteilige Auswirkungen auf die Biodiversität können hilfsweise in Folge eines Vorhabens über
Indikatoren ermittelt werden. Zu den wesentlichsten Indikatoren gehören Populationen bestimmter
wildlebender Arten und deren Lebensräume sowie der Austausch zwischen den Populationen dieser
Arten. Welche Populationen die möglicherweise betroffene Biozönose am besten repräsentiert, ist
von der Art der Umweltwirkungen des zu beurteilenden Vorhabens abhängig. In Hinsicht auf Wind-
energieanlagen sind dies vor allem Vögel und Fledermäuse und in diesem Zusammenhang auch
Biotope. Da diese an anderer Stelle behandelt werden, ist hier eine Darstellung und Bewertung ver-
zichtbar.

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4.2 Geologie und Boden

4.2.1 Geologie
Die geologischen Verhältnisse im Bereich der geplanten WEA-Standorte sind durch die Schichten
der Oberkreide geprägt. An der WEA 21 setzt sich der Untergrund aus Kalkmergel- und Mergel-
kalkstein (Oberen Turon; striatoconcentricus-Schichten) bzw. an der WEA 24 aus Mergelkalk- und
Kalkmergelstein (Unteres Coniac; schloenbachi-Schichten) zusammen. An den Standorten WEA 22
und 22 liegt hingegen Mergelkalkstein (Mittleres bis Oberes Turon; lamarcki-Schichten) vor (vgl.
Abbildung 6).

Abbildung 6: Auszug aus der Geologischen Karte 1:100.00 des GeoPortals NRW (Zugriff am: 17.06.2021). Eige-
             ne Bearbeitung.

4.2.2 Boden

4.2.2.1          Beschreibung des Schutzgutes Boden
Der Boden im Projektgebiet und dessen 500 m-Umfeld besteht aus Braunerde sowie kleinräumig
typische Kolluvisol. Die vorkommenden Bodentypen gelten als weit verbreitet. Die geplante WEA
werden ausschließlich auf Braunerden errichtet.
Als schutzwürdiger Boden wird im Vorhabensbereich ausschließlich der Bodentyp Rendzina auf-
grund des Biotopentwicklungspotenzials für Extremstandorte aufgeführt (Geoportal NRW).

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LBP zum Windparkprojekt „Hassel – Erweiterung“                                           SCHMAL + RATZBOR

Abbildung 7: Auszug aus der Bodenkarte 1:50.000 des GeoPortals NRW (Zugriff am: 17.06.2021). Eigene Bear-
             beitung.

4.2.2.2          Vorbelastungen des Schutzgutes Boden
Im 500 m-Umfeld der geplanten Standorte sind als stark vorbelastete Bereiche die Straßen und
Wege sowie die Flächen der Bestandsanlagen zu nennen. Die intensiv ackerbaulich genutzten Flä-
chen gelten ebenfalls, wenn auch wegen der periodischen Umbrüche und Stoffeinträge in geringe-
rem Maß, als vorbelastet. Im weiteren Umfeld sind es vor allem die Siedlungs- und Verkehrsflä-
chen.

4.2.2.3          Bewertung des Schutzgutes Boden
Das primäre Bewertungskriterium für den Wert des Bodens ist sein Natürlichkeitsgrad. Daneben
spielen aber auch die Seltenheit des Bodentyps und seine Funktionen der Speicherung, Weiterlei-
tung und Umwandlung von Wasser und festen Stoffen sowie als Lebensraum für Pflanzen und Tiere
eine Rolle. Der für diese Region typische Boden wird im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirt-
schaft, insbesondere durch Befahren mit Maschinen bereichsweise oberflächennah verändert.
Die Funktionen, auch für andere Schutzgüter, sind nur wenig eingeschränkt, so dass dem Boden ins-
besondere aufgrund der Schutzwürdigkeit insgesamt aus Sicht des Naturschutzes eine allgemeine
bis besondere Bedeutung beizumessen ist.

April 2022                                                                                         Seite 15
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