Schöne Sommerferien Amtsblatt der Gemeinde Freitag, 31. Juli 2020 Jahrgang 63 Nummer 31 - Gemeinde Schlierbach

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Amtsblatt der Gemeinde
            Freitag, 31. Juli 2020                           Nummer 31
            Jahrgang 63                                      Einzelpreis 0,55 €

           Schöne Sommerferien

Bürgermeister, Gemeindeverwaltung und Gemeinderat wünschen allen
Einwohnerinnen und Einwohnern schöne und erholsame Sommerferien
Seite 2                                                                                                                   31. Juli 2020

                                                                  Corona-Bestimmungen
                  Amtliche                                        zur Einreise und Quarantäne
                  Bekanntmachungen                                 Nach der Corona-Verordnung „Einreise-Quarantäne“ sind alle
                                                                  Personen, die aus dem Ausland nach Baden-Württemberg
                                                                  ­einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,                                von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten
die Sommerzeit steht an und sie ist – wie so vieles in diesem      haben, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf
Jahr – irgendwie anders. Eine normale Urlaubsplanung wie wir       direktem Weg in Quarantäne zu begeben. Dies gilt auch für Per­
sie gewohnt sind und auf die wir voller Vorfreue hinfiebern ist    sonen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik
2020 undenkbar. Zwar ist inzwischen klar, dass ein Sommer­         Deutschland eingereist sind. Den genannten Personen ist es
urlaub grundsätzlich möglich ist. Jedoch muss bei Reisen ins       in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu
Ausland mit Einschränkungen, kurzfristigen Reisewarnungen          empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
und möglicherweise auch mit Quarantäneanordnungen                  Die Einreise aus einem Risikogebiet ist unverzüglich dem Ord­
gerechnet werden.                                                  nungsamt (Telefon 97006-14) mitzuteilen. Welche Länder
Dass wir das erste Halbjahr 2020 trotz dieser noch nie dage­       aktuell zu den Risikogebieten zählen, erfahren Sie auf der Inter­
wesenen Krisensituation so gut bewältigt haben, liegt am           netseite des Robert-Koch-Institutes (RKI). Diese Liste kann
größtenteils disziplinierten Verhalten unserer Bürgerinnen und     sich je nach Infektionsgeschehen täglich ändern.
Bürger, am großartigen Engagement unserer vielen Ehrenamt­         Die Quarantäne muss nicht angeordnet werden, wenn ein
lichen Helfer und einem weit überdurchschnittlichen Einsatz        negativer PCR-Test (Nase-Rachen-Abstrich) bei der Einreise
der Gemeindemitarbeiter. Dafür an dieser Stelle ein herzliches     vorliegt, der nicht älter als 48 Stunden ist. Nach der Einreise
Dankeschön.                                                        kann ebenfalls ein Test durchgeführt werden. Derzeit ist dieser
Auch für unsere Vereine, die Kirchengemeinden, die Schlier­        mit dem Hausarzt abzustimmen und dem Ordnungsamt vor­
bacher Festkultur, die Gastronomen und das gesamte öffent­         zulegen. Nur bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses
liche Leben war 2020 bisher ungewöhnlich und mit großer            kann die Quarantäne vorzeitig aufgehoben werden.
Unsicherheit verbunden. Schön zu sehen, dass viele Vereine
trotz den coronabedingten Eischränkungen Angebote für Ihre
Mitglieder anbieten – zumindest so wie es denn gerade mög­
lich ist. Toll, dass also auch das Vereinsleben, zumindest in
kleinem Rahmen weiter aktiv ist und lebt. Dennoch: Uns allen
fehlen die vielfältigen Veranstaltungen und Feste in Schlier­
bach und ich freue mich, wenn wir das kulturelle Leben wieder
hochfahren dürfen.
Unsere Einzelhändler und Gastronomen haben mit den
Corona-Beschränkungen sicherlich die größten Herausfor­                                Impressum
derungen zu bewältigen. Wir müssen als Gemeinschaft auch
dafür sorgen, diese Einrichtungen zu unterstützen und somit
auch deren Existenz für die Zukunft zu sichern. Auch die             Herausgeber: Gemeinde Schlierbach
Gemeinde hat finanziell große Einbußen zu vermelden und nur          Verantwortlich für die Berichte der Gemeinde
durch eine konsequente Haushaltskonsolidieren von Verwal­            und die amtlichen Bekanntmachungen:
tung und Gemeinderat und gleichzeitig wichtigen Finanzmitteln        Bürgermeister Sascha Krötz oder sein Stellvertreter im Amt
von Bund und Land können wir das Jahr 2020 voraussichtlich           Telefon 07021 97006-0, Fax 97006-30
positiv abschließen. Mit großer Spannung wird aber auf die           E-Mail: gemeinde@schlierbach.de
kommenden Jahre und die langfristigen Auswirkungen der               Verantwortlich für den übrigen Inhalt sowie Verlag,
Corona-Krise geschaut.                                               Anzeigenannahme, Herstellung und Vertrieb:
Allen Schülerinnen und Schülern, die dieser Tage ihren Schul­        GO Verlag GmbH & Co. KG
abschluss und ihr Zeugnis bekommen haben, gratuliere ich             Alleenstraße 158, 73230 Kirchheim unter Teck
sehr herzlich und wünsche viel Erfolg und alles Gute für den         Telefon 07021 9750-0, Fax 9750-33
weiteren Lebensweg. Trotz den nun etwas „anderen“ Som­                Das Mitteilungsblatt der Gemeinde erscheint einmal wöchent­
merferien haben wir uns frühzeitig entschieden, ein Sommer­           lich freitags. Sämtliche Textbeiträge müssen beim Bürger­
                                                                      meisteramt aufgegeben werden.
ferienprogramm durchzuführen. Die Anmeldezahlen spre­
                                                                      Redaktionsschluss mittwochs, 11 Uhr. Änderungen des
chen für sich und bestätigen unseren Ansatz. Leider müssen            Erscheinungs­tages und des Redaktionsschlusses wegen Feier­
kurzfristig einzelne Veranstaltungen abgesagt werden, da die          tagen vorbehalten. Anzeigen können auch direkt beim Verlag
Corona-Verordnungen diese nun nicht zulassen. Die meisten             aufgegeben werden.
der Programmpunkte können jedoch stattfinden und sorgen              Bezugspreise: Der Abonnementspreis bei Trägerzustellung
so wenigstens ein bisschen für Abwechslung in der Ferienzeit.         beträgt 1,66 € pro Monat, bei Postzustellung 9,66 € (inkl. Porto­
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, ich wünsche Ihnen eine           anteil 8,00 €) pro Monat. Der Einzelverkaufspreis pro
schöne Sommerzeit. Genießen Sie, sofern möglich, Ihren              ­Exemplar beträgt 0,55 €. Alle Bezugspreise enthalten 7 % Mehr­
Urlaub, machen Sie Ausflüge in unserer schönen Gegend oder          wertsteuer. Das Bezugsgeld ist bei Zahlung per Rechnung jähr­
erfreuen Sie auch einfach mal an einer ruhigen Zeit zuhause. In     lich, bei Abbuchung halbjährlich im Voraus fällig.
der Hoffnung, dass wir uns schon bald wieder etwas häufiger          Vertrieb: Bei Fragen zur Lieferung, Bezugsgeldberechnung
und vor allem ungezwungener sehen können, wünsche ich                oder bei Problemen mit der Zustellung wenden Sie sich bitte
Ihnen alles Gute. Bleiben Sie gesund!                                direkt an den Vertrieb. Sie erreichen ihn telefonisch unter 07021
                                                                     9750-37 oder -38, per Fax unter 9750-495 oder per E-Mail:
Herzliche Grüße                                                      ­vertrieb@go-kirchheim.de.
                                                                    Abbestellungen sind jeweils schriftlich mit einer Frist von ­einer
Sascha Krötz                                                        Woche zum Monatsende möglich.
Bürgermeister
31. Juli 2020                                                                                                                                                            Seite 3

  Schlierbacher Wochenmarkt                                                                                               Gemeinde Schlierbach
                                                                                                                          Landkreis Göppingen

                                                                                                                  FSJ-Stelle an
                                                                                                         der Schlierbacher Grundschule
                                                                                                         Du bist in den Startlöchern für ein unvergessliches Jahr nach deinem
                                                                                                         Schulabschluss?
                                                                                                         Wir bieten eine FSJ-Stelle ab 1. September 2020 an der Grundschule in
                                                                                                         Schlierbach an.
                                                                                                         Gemeinsam wollen wir eine Schule gestalten, in der Freude, gegenseitige
                                                                                                         Akzeptanz und ein harmonisches Miteinander das Schulleben prägen.

                                                                                                                                                                                   www.stelleninserate.de
                                                                                                         Unser Ziel ist es, unsere Schüler für ihren weiteren Lebensweg stark zu
  Jeden Mittwoch von 15 bis 17.30 Uhr auf dem Rathaus­                                                   machen.
  platz. Der Wochenmarkt macht keine Sommerpause.                                                        Du solltest Spaß haben am Umgang mit vielen Kindern im Alter von
  Lediglich der Antipasti-Stand Catalli wird in KW 32 und                                                6 – 10 Jahren und selbst mindestens 18 Jahre alt sein. Details zur
  KW 33 nicht da sein.                                                                                   Ausschreibung und zum Aufgabenbereich findest Du auf unserer
                                                                                                         Homepage www.schlierbach.de.

Sommerferienprogramm 2020 –                                                                            Entgelt- und Benutzungsordnung
Maislabyrinth in Ditzingen – ABGESAGT                                                                  für die Dorfwiesenhalle
                                                                                                       Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württem­
Aufgrund der gegebenen Umstände hat sich das Ditzinger                                                 berg in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat am
Maislabyrinth dazu entschieden, sein Maislabyrinth dieses                                              27. Juli 2020 folgende Entgelt- und Benutzungsordnung über
Jahr doch geschlossen zu halten.                                                                       die Benutzung der Dorfwiesenhalle beschlossen:
Eine Alternative konnte leider nicht gefunden werden, so muss
dieser Programmpunkt abgesagt werden.                                                                  §1
                                                                                                       Geltungsbereich
Bitte kommen Sie in den nächsten Tagen auf dem Rat-                                                    Die nachfolgende Entgelt- und Benutzungsordnung gilt für
haus vorbei und holen den bereits bezahlten Unkosten-                                                  die Dorfwiesenhalle mit Gymnastiksaal, Küche, Sanitär- und
beitrag ab.                                                                                            Umkleidebereichen sowie den Nebenräumen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!                                                                       §2
                                                                                                       Zweckbestimmung
                                                                                                       (1)	Die in § 1 aufgeführte Anlage ist Eigentum der Gemeinde
                                                                                                            Schlierbach. Sie ist als solche öffentliches Vermögen, das
                                                                                                            der Allgemeinheit dient und pfleglich und schonend behan­
                                                                                                            delt werden muss.
                   Gemeinde Schlierbach                                                                (2)	Die Dorfwiesenhalle dient
                   Landkreis Göppingen                                                                      1.	der Durchführung von kulturellen und sonstigen Ver­
                                                                                                                anstaltungen und Versammlungen der Schule, der ört­
  Wir suchen zur Mitarbeit in unserem Dr.-Irmgard-Frank-Kindergarten                                            lichen Vereine und örtlichen Organisationen sowie der
  zum 1. September 2020 oder später eine                                                                        Einwohner von Schlierbach
                                                                                                            2.	dem Sportunterricht der örtlichen Schule und der ört­
    Pädagogische Fachkraft (m/w/d)                                                                              lichen Kindergärten
                               in Vollzeit                                                                  3.	dem sportlichen Übungsbetrieb der örtlichen Vereine
                                                                                                                und der örtlichen Organisationen.
  Zur Verstärkung in unserer dreigruppigen Kindertageseinrichtung mit                                  (3)	Diese Entgelt- und Benutzungsordnung ist für alle Per­
  Ganztagesbetreuung wünschen wir uns eine motivierte, teamfähige
  Person, die uns bei der Weiterentwicklung der Betreuungsangebote
                                                                                                            sonen verbindlich, die sich im Gebäude aufhalten. Mit dem
  tatkräftig unterstützen kann.                                                                             Betreten des Gebäudes unterwerfen sich die Benutzer und
  Wir bieten
                                                                                                            Besucher den Bestimmungen dieser Entgelt- und Benut­
  y ein zukunftsorientiertes, vielseitiges Arbeitsfeld in einer modern                                      zungsordnung sowie allen Änderungen.
    ausgestatteten Einrichtung
  y vielfältige Möglichkeiten, Kreativität, Fachkompetenz und                                          §3
    Professionalität in die Bildungsarbeit einzubringen                                                Verwaltung und Aufsicht
  y Mitarbeit in einem engagierten Fachkräfteteam                                                      (1) Verwaltung
                                                                              www.stelleninserate.de

  y einen Arbeitsvertrag nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst                                 1.	Die Verwaltung über die Dorfwiesenhalle obliegt der
  y regelmäßige Fortbildungen
                                                                                                               Gemeindeverwaltung bzw. der von ihr Beauftragten; sie
  Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung, die Sie bitte bis 25. August 2020 beim                                    üben das Hausrecht aus. Die Benutzer der Dorfwiesen­
  Bürgermeisteramt, Hölzerstr. 1, 73278 Schlierbach einreichen, gerne
  auch per E-Mail an r.freitag@schlierbach.de. Für nähere Auskünfte
                                                                                                               halle sind an die Weisungen der Gemeindeverwaltung
  steht Ihnen Frau Freitag, Telefon 07021 97006-23 gerne zur Verfügung.                                        und an die Festsetzungen dieser Benutzungsordnung
                                                                                                               gebunden.
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    2.	 Den Anordnungen der unter Punkt a) genannten                   5.	Die Räumlichkeiten sind vom Veranstalter grundsätzlich
         Befugten ist zur Sicherstellung eines ordnungsge­                    besenrein zu verlassen.
         mäßen Betriebes der Dorfwiesenhalle unbedingt Folge            6.	  Die Kücheneinrichtung einschließlich Ausstattung
         zu leisten. Im Zweifelsfall entscheidet die Gemeinde­                ist vollständig gesäubert wieder an die Gemeinde zu
         verwaltung.                                                          übergeben. Die entsprechenden Reinigungsmittel sind
(2) Aufsicht                                                                  selbst mitzubringen. Die Küche ist ansonsten besenrein
    1.	Die Aufsicht über das Gebäude haben die zuständigen                   zu verlassen.
         Hausmeister. Die Aufsichtspflicht der Schulleitung, der        7.	Anfallender Müll ist vom Veranstalter auf eigene Kosten
         Lehrer sowie der Übungs- und Veranstaltungsleiter                    zu entsorgen.
         bleibt davon unberührt.                                   (2)	Benutzung der Sportgeräte und sonstiger Einrichtungs­
    2.	Bei Benutzung der Dorfwiesenhalle durch die Schule              gegenstände
         führen die verantwortlichen Lehrkräfte die Aufsicht.           1. 	Im Gebäude dürfen nur die dort vorhandenen Geräte
         Beim Übungsbetrieb der Vereine sowie bei der Durch­                  benutzt werden. Vereinseigene oder Fremdgeräte dür­
         führung sonstiger Veranstaltungen trägt der benannte                 fen nur mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung in die
         Übungs- und Veranstaltungsleiter die Aufsichtsverant­                Halle gebracht werden.
         wortung. Die Hausmeister sind gegenüber den Übungs-            2.	Die Geräte dürfen erst nach Freigabe durch den Sport­
         und Veranstaltungsleitern weisungsberechtigt.                        lehrer oder Übungsleiter benutzt werden. Diese sind
    3.	Die Dorfwiesenhalle darf nur in Anwesenheit des jeweils               für die Betriebssicherheit und die ordnungsgemäße
         Verantwortlichen betreten werden. Der Schul- und                     Anbringung und Befestigung der Geräte verantwortlich.
         Übungsbetrieb darf nur unter unmittelbarer Aufsicht            3.	Geräte, insbesondere Matten, dürfen nicht geschleift,
         der Lehrer und Übungsleiter stattfinden. Bei sonstigen               sondern müssen getragen oder gefahren werden.
         Veranstaltungen hat der Veranstaltungsleiter oder der          4.	Etwaige Mängel an der Einrichtung sind dem Haus­
         von ihm namentlich benannte Vertreter während der                    meister sofort zu melden.
         gesamten Dauer anwesend zu sein.                               5.	Schadhafte Geräte und sonstige beschädigte Einrich­
    4.	 Lehrer, Übungsleiter und sonstige Verantwortliche                    tungsgegenstände und Anlagen dürfen nicht benutzt
         haben für ein pünktliches Ende der Übungs- und son­                  werden.
         stigen Belegungsstunden Sorge zu tragen.                       6.	Wird eine nicht angezeigte Beschädigung festgestellt,
    5.	Die Aufsichtspersonen überwachen die Einhaltung                       so wird, bis der Gegenbeweis erbracht ist, der letzte
        ­dieser Benutzungsordnung.                                            Benutzer als Schadensverursacher angenommen.
    6.	Den Aufsichtspersonen der Gemeinde ist jederzeit                7. 	Den Benutzern wird daher nahegelegt, das Gebäude
        Zutritt, auch während Veranstaltungen, zu allen Räum­                 und die Einrichtungen vor der Benutzung auf ordnungs­
        lichkeiten ohne Bezahlung von Eintrittsgeld zu gestat­                gemäßen und gebrauchsfähigen Zustand zu überprü­
        ten.                                                                  fen.
    7.	Verstöße sind zur Einleitung weiterer Maßnahmen                 8.	Nach jeder Benutzung sind die beweglichen Geräte ord­
        unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeits­                  nungsgemäß im Geräteraum abzustellen. Fest instal­
        tag der Gemeindeverwaltung mitzuteilen.                               lierte Geräte sind in ihre Ausgangsstellung zu versetzen.
                                                                        9.	Die Schränke für Kleingeräte sind grundsätzlich ver­
§4                                                                           schlossen zu halten. Die Kleingeräte müssen nach
Nutzung                                                                      Benutzung wieder vollständig und in der richtigen Ord­
(1) Nutzung der Räumlichkeiten                                               nung an ihren Aufbewahrungsplatz zurückgebracht
    1.	Ballsportarten (z. B. Fußball, Basketball, …) sind im                ­werden.
        Gebäude nicht zulässig.                                         10.	Werden Tische verwendet, so müssen diese vor dem
    2.	Die technischen Einrichtungen wie Lautsprecheran­                     Abbau gereinigt werden.
        lagen, Beleuchtung, … stehen bei Bedarf zur Verfügung.          11.	Fehlbestände am Inventar in der Küche sind vom Ver­
        Sie dürfen jedoch nur nach Genehmigung der Gemein­                    anstalter zu ersetzen.
        deverwaltung und vorheriger Einweisung durch den           (3) 	Benutzung der Sanitäranlagen
        Hausmeister bedient werden.                                     1.	Dusch- und Waschräume dürfen nur barfuß oder in
    3.	Die Bestuhlung der Halle ist nur mit Genehmigung der                  Badeschuhen betreten werden.
        Gemeindeverwaltung zugelassen.                                  2.	Umkleide- und Duschräume sowie die Toiletten sind
    4.	Die Räume müssen so verlassen werden, wie sie bei der                 sauber zu halten.
        Übergabe angetroffen wurden. Dies betrifft insbeson­       (4) Besondere Ordnungsvorschriften
        dere die Lagerung von Tischen, Stühlen und Podesten.            1.	Während des Übungsbetriebes bzw. bei sonstigen Ver­
                                                                              anstaltungen ist Unbefugten, d. h. nicht am Übungs­
                                                                              betrieb bzw. an sonstigen Veranstaltungen teilneh­
  Wichtige Rufnummern                                                         menden Personen, der Aufenthalt in allen Räumen der
  Polizei Notruf	                                      110                   Dorfwiesenhalle untersagt.
  Rettungsdienst / Notarzt	                            112             2.	  Die für eine Veranstaltung erforderlichen Genehmi­
  DRK Krankentransport	                              19222                   gungen sind vom Veranstalter rechtzeitig zu beschaffen
  Störungsmeldung Gas/Wasser                                                  (z. B. gaststättenrechtliche Genehmigung, Sperrstun­
  EVF Göppingen	                             07161 77677                     denverkürzung, …). Hierzu gehört auch die Anmeldung
  Störungsmeldung Strom                                                       der Wiedergaberechte bei der GEMA.
  EnBW	                                    0800 3629477                3.	Die besondere Ausschmückung der Räumlichkeiten zu
  Giftnotrufzentrale                                                          bestimmten Anlässen ist Sache des Veranstalters. Zur
  Universitätskinderklinik Freiburg	          0761 19240                     Ausschmückung dürfen nur dafür zugelassene Deko­
  Polizeiposten Ebersbach	                   07163 10030                     rationen aus schwer entflammbarem Material verwen­
  Polizeirevier Uhingen	                     07161 93810                     det werden. Dekorationen sind vom Veranstalter rück­
                                                                              standslos zu entfernen.
31. Juli 2020                                                                                                                    Seite 5

     4.	Im gesamten Gebäude herrscht absolutes Rauchver­               (2)	Der Schule sowie den Kindergärten steht die Dorfwiesen­
          bot.                                                               halle entsprechend dem jeweiligen Belegungsplan unent­
     5.	Das Mitbringen von Tieren ist nicht erlaubt.                        geltlich zur Verfügung.
(5)	Sicherheit                                                         (3)	Der Bürgermeister kann im Einzelfall bei Belegungen von
     1.	Der Veranstalter ist für die Erfüllung aller Feuer-, Sicher­        besonderem sportlichem oder kulturellem Wert bzw. über­
          heits- sowie Ordnungs- und verkehrspolizeilichen Vor­              wiegendem öffentlichen Interesse im Einzelfall zur Vermei­
          schriften verantwortlich.                                          dung von Härten die Miete ermäßigen oder erlassen.
     2. 	Fluchtwege müssen immer freigehalten werden und               (4)	Zur Bezahlung der Entgelte ist der Antragsteller, der Veran­
          dürfen nicht zugebaut werden.                                      stalter und der Benutzer verpflichtet. Mehrere Zahlungs­
     3.	Aus brandschutzrechtlichen Gründen ist die Zuberei­                 pflichtige haften als Gesamtschuldner.
          tung von Speisen nur in der Küche gestattet. In allen         (5)	Bei bewirteten Veranstaltungen wird ein Zuschlag von
          anderen Räumen ist die Zubereitung untersagt.                      25,00 € erhoben. Bewirtet ist eine Veranstaltung dann,
     4.	Die Gemeinde kann die Stellung einer Sicherheits- und/              wenn im Zusammenhang mit der Nutzung eines oder meh­
          oder Sanitätswache anordnen. Die hierfür entstehen­                rerer Räume Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an
          den Kosten trägt der Veranstalter.                                 Ort und Stelle ausgegeben werden.
(6) Nutzungszeiten                                                      (6)	Begriffsbestimmungen
     1.	 Wenn das Gebäude nicht für gemeindeeigene oder                     1.	Als Übungsbetrieb gilt das regelmäßige Training der
          andere Zwecke benötigt wird, steht dieses für den                      zugelassenen Nutzung nach dem Belegungsplan.
          Sportunterricht der Schule und der Kindergärten und für            2.	Veranstaltungen sind vor allem Belegungen am
          den Übungsbetrieb der örtlichen Vereine und örtlichen                  Wochenende außerhalb des festen Belegungsplans mit
          Vereinigungen zur Verfügung. Dabei hat an Schultagen                   Entgelterhebung.
          die Schule bis 16 Uhr Vorrang.                                (7) Entstehung und Fälligkeit
     2.	Die Nutzung der Dorfwiesenhalle ist grundsätzlich von               1.	Die Entgeltschuld entsteht mit der Genehmigung des
          7.30 bis 22 Uhr möglich. Das Auf- und Abschließen des                  Belegungsplanes oder der Veranstaltung, in anderen
          Gebäudes erfolgt selbstständig durch die jeweiligen                    Fällen mit dem Betreten der Halle.
          Benutzer. Die Benutzer sind verpflichtet, bei Verlassen            2.	Die Entgelte sind innerhalb von zwei Wochen nach
          des Gebäudes alle Aus- und Eingänge auf Verschlos­                     Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Laufender
          senheit zu kontrollieren.                                              Übungsbetrieb und laufende Veranstaltungen werden
     3.	Die Dorfwiesenhalle steht für den Übungsbetrieb an                      mit den Vereinen jährlich abgerechnet. Maßgeblich für
          Schultagen von Montag bis Freitag von 16 bis 22 Uhr zur                das Entstehen ist der Belegungsplan, nicht die tatsäch­
          Verfügung. Die Schließung erfolgt nach dem Übungs­                     liche Inanspruchnahme.
          betrieb spätestens um 22.30 Uhr durch die jeweiligen               3.	Die Gemeindeverwaltung kann bei Einzelveranstal­
          Übungsleiter.                                                          tungen das Entgelt im Voraus erheben. Sicherheits­
     4.	Eine Nutzung an Samstagen sowie an Sonn- und Feier­                     leistungen können verlangt werden.
          tagen ist nur nach Einzelrücksprache mit der Gemein­               4.	Wird eine genehmigte Veranstaltung aus nicht von der
          deverwaltung unter Einhaltung der speziellen Sonn- und                 Gemeinde zu vertretenden Gründen abgesagt, wird
          Feiertagsregelung möglich.                                             eine Aufwandspauschale von 50 % des Entgelts, min­
     5.	Die Dorfwiesenhalle bleibt während der Sommer- und                      destens aber 10 € erhoben.
          Weihnachtsferien geschlossen. Im Einzelfall können mit        (8) Kostenersätze
          Zustimmung des Bürgermeisters Ausnahmen zugelas­                   1.	Im Falle übermäßiger oder missbräuchlicher Benutzung
          sen werden.                                                            der Duschräume wird ein besonderer Kostenersatz
     6.	Die Nutzungszeiten für den Übungsbetrieb und die                        nach tatsächlichem Aufwand erhoben.
         ­Veranstaltungen der sporttreibenden Vereine und Orga­              2.	Für über den allgemeinen Gebrauch hinaus gehende
         nisationen werden von der Gemeinde in einem Bele­                       Verschmutzungen wird für die Reinigung ein Kosten­
         gungsplan festgelegt.                                                   ersatz nach tatsächlichem Aufwand erhoben.
     7.	Die Gemeinde ist berechtigt, die Halle jederzeit für
         eigene Veranstaltungen zu benutzen und auch wochen­            §6
         tags für andere Veranstaltungen zur Verfügung zu stel­         Anmeldung und Genehmigung von Veranstaltungen
         len. Die in solchen Fällen betroffenen Vereine sind frü­       (1) Eine Anmeldung und Genehmigung ist notwendig für:
         hestmöglich zu benachrichtigen.                                     1.	Schulveranstaltungen außerhalb der in § 4 Abs. 6 Nr. 1
     8.	Der Belegungsplan der Schule ist der Gemeindeverwal­                    geregelten Zeit
         tung mitzuteilen.                                                   2.	Veranstaltungen während der in § 4 Abs. 6 Nr. 4 gere­
     9.	Die in den Belegungsplänen festgeschriebenen und                        gelten Zeiten.
         die durch Einzelgenehmigung erteilten Nutzungszeiten           (2)	Anträge auf Überlassung der Dorfwiesenhalle sind schrift­
         verstehen sich einschließlich dem Auf- und Abbau der                lich mindestens 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn bei der
         Gerätschaften.                                                      Gemeindeverwaltung zu stellen. Im Antrag sind genaue
     10.	Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Räumlich­                   Angaben über den Veranstalter, den verantwortlichen Lei­
          keiten besteht nicht.                                              ter sowie die Art und Dauer der Veranstaltung zu machen.
                                                                             Eine Überlassung an Dritte ist nicht gestattet.
§5                                                                      (3)	Die Belegung wird für beide Seiten durch die schriftliche
Nutzungsentgelte                                                             Bestätigung der Gemeindeverwaltung verbindlich. Die
(1)	
    Für die Benutzung der Räumlichkeiten werden Entgelte                     Genehmigung kann jederzeit aus den in § 7 aufgeführten
    nach dem als Anlage zu dieser Entgelt- und Benutzungsord­                Gründen widerrufen werden.
    nung beigefügten Entgeltverzeichnis erhoben. Es handelt             (4)	Der Nachweis der Genehmigung ist vom Veranstalter am
    sich dabei um privatrechtliche Entgelte. In allen Entgelten              Veranstaltungstag mitzuführen und auf Verlangen dem Auf­
    ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.                              sichtspersonal vorzuzeigen.
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(5)	Von der Gemeindeverwaltung erhalten die zuständigen Auf­           § 10
     sichtspersonen eine Mehrfertigung der Genehmigung zur              Haftung und Haftungsausschluss
     Überwachung.                                                       (1)	Die Gemeinde Schlierbach überlässt den Benutzern die
                                                                             Dorfwiesenhalle und die Nebenräume in dem Zustand, in
§7                                                                           welchem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die
Rücktritt von der Überlassungsvereinbarung                                   Anlage jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße
(1)	Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, die Überlassung                  Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauf­
     der Dorfwiesenhalle jederzeit zu widerrufen, wenn                       tragten zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte
     1.	ein festgesetztes Entgelt nicht fristgerecht entrichtet             Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.
         wird,                                                          (2)	Der Benutzer stellt die Gemeinde Schlierbach von etwai­
     2.	festgesetzte Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt                 gen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder
         werden.                                                             oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen
     3.	durch die beabsichtigte Veranstaltung oder deren Vor­               und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammen­
         bereitungsmaßnahmen eine Störung der öffentlichen                   hang mit der Benutzung der überlassenen Anlage und
         Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des                     Geräte und den Zugängen zu diesen Anlagen stehen.
         Ansehens der Gemeinde zu befürchten ist,                       (3)	Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haft­
     4.	der Nachweis von gesetzlich geforderten Anmeldungen                 pflichtansprüche gegen die Gemeinde Schlierbach und für
         oder Genehmigungen nicht erbracht wird.                             den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltend­
(2)	Die Gemeindeverwaltung ist darüber hinaus berechtigt, die               machung von Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde
     Überlassung zu widerrufen, wenn die Dorfwiesenhalle aus                 Schlierbach und deren Bediensteten oder Beauftragte. Die
     unvorhergesehenen wichtigen Gründen für eine überwie­                   Gemeinde kann den Abschluss einer Haftpflichtversiche­
     gend im öffentlichen Interesse liegende Nutzung dringend                rung fordern, durch welche auch die Freistellungsansprü­
     benötigt werden.                                                        che gedeckt werden.
(3)	Ist die vereinbarte Belegung der Dorfwiesenhalle durch             (4)	Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde
     höhere Gewalt nicht möglich, so werden Gemeindeverwal­                  Schlierbach als Grundstückseigentümerin für den sicheren
     tung und Benutzer aus den gegenseitigen Verpflichtungen                 Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.
     frei.                                                              (5)	Die Benutzer haften für alle Schäden, die der Gemeinde
(4)	In keinem Fall können gegen die Gemeinde Schlierbach                    Schlierbach an den überlassenen Einrichtungen, Geräten
     Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.                         und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen die­
(5)	Findet eine vorgesehene und bereits genehmigte Veran­                   ser Benutzungsordnung entstehen. Die Benutzer haften
     staltung nicht statt, so ist der Veranstalter verpflichtet, dies        auch für Schäden, die durch Beauftragte, Teilnehmer oder
     unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen vor dem Veran­                   Besucher entstanden sind. Bei Parallelnutzung haften die
     staltungstermin, der Gemeindeverwaltung schriftlich mit­                Benutzer gesamtschuldnerisch.
     zuteilen.                                                          (6)	Für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidungs­
                                                                             stücken, Geld, Wertsachen oder sonstigem privatem Eigen­
§8                                                                           tum der Benutzer haftet die Gemeinde nicht.
Bereitstellung der Dorfwiesenhalle
(1)	Die entsprechenden Räumlichkeiten werden vom zustän­               § 11
     digen Hausmeister rechtzeitig vor einer genehmigten Ver­           Ausschluss von der Benutzung
     anstaltung dem verantwortlichen Leiter der Veranstaltung           (1)	Wer gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung
     übergeben. Sie gelten als ordnungsgemäß übergeben,                      verstößt, die allgemeine Ordnung im Bereich der Dorf­
     wenn der Veranstalter Mängel nicht unverzüglich beim                    wiesenhalle stört oder den von den aufsichtsführenden
     Hausmeister oder bei der Gemeindeverwaltung geltend                     Personen getroffenen Anordnungen nicht Folge leistet, wird
     macht.                                                                  aus der Dorfwiesenhalle verwiesen.
(2)	Die Rückgabe der Anlage hat unmittelbar nach Veranstal­            (2)	Der zeitlich begrenzte und der dauernde Ausschluss von
     tungsende an den Hausmeister zu erfolgen, wobei dieser                  der Benutzung (Hausverbot) der Dorfwiesenhalle bleibt der
     feststellt, ob durch die Benutzung irgendwelche Schäden                 Gemeinde vorbehalten.
     verursacht wurden und ob das Inventar vollständig ist.
(3)	Eventuelle Schäden am Gebäude sowie deren Einrichtung              § 12
     sind dem Hausmeister unverzüglich mitzuteilen.                     Inkrafttreten
                                                                        (1)	Diese Entgelt- und Benutzungsordnung tritt am Tag nach
§9                                                                           ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Allgemeine Ordnungsvorschriften                                         (2)	Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungs- und Gebühren­
(1)	Die Benutzer haben alles zu unterlassen, was den guten                  ordnung für die Gemeinde-halle Schlierbach vom 18. Mai
     Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung              1987 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
     und Sauberkeit zuwiderläuft.
(2)	Der Veranstalter hat auf seine Kosten für Ordnung zu               Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Gemo:
     ­sorgen.                                                           Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif­
(3)	Den Benutzern wird zur Auflage gemacht, die Anlage und             ten der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
      das dazugehörige Inventar sorgfältig zu behandeln und             in der aktuellen Fassung oder von der GemO erlassenen Ver­
      Beschädigungen zu unterlassen.                                    fahrensvorschriften ist nach § 4 Absatz 4 GemO in dem dort
(4)	Kosten für Sonderreinigungen und Instandsetzungsmaß­               bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
      nahmen können den Verursachern in Rechnung gestellt               und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung
      werden. Die Feststellung hierüber trifft die Gemeinde­            begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekannt­
      verwaltung.                                                       machung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind
31. Juli 2020                                                                                                            Seite 7

schriftlich gegenüber der Gemeinde Schlierbach geltend zu        Entgelt- und Benutzungsordnung
machen.
                                                                 für die Sporthalle Bergreute
Schlierbach, den 31. Juli 2020                                   Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württem­
                                                                 berg in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat am
gez. Krötz                                                       27. Juli 2020 folgende Entgelt- und Benutzungsordnung über
Bürgermeister                                                    die Benutzung der Sporthalle Bergreute beschlossen:

                                                                 §1
Entgeltverzeichnis der Dorfwiesenhalle in Schlierbach            Geltungsbereich
Anlage zu § 5 der Entgelt- und Benutzungsordnung vom 27. Juli    Die nachfolgende Entgelt- und Benutzungsordnung gilt für die
2020.                                                            dreiteilige Sporthalle Bergreute mit den Sanitär- und Umkleide­
                                                                 bereichen sowie den Nebenräumen.
(1) Übungsbetrieb
Das Entgelt beträgt bei Benutzung der Halle einschließlich       §2
Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Benutzung der Duschen und       Zweckbestimmung
der Sportgeräte im üblichen Umfang:                              (1)	Die in § 1 aufgeführte Anlage ist Eigentum der Gemeinde
    1. Örtliche Vereine                                               Schlierbach. Sie ist als solche öffentliches Vermögen, das
		 a) Erwachsene                          je Stunde: 5,50 €          der Allgemeinheit dient und pfleglich und schonend behan­
		 b) Jugendliche (vor 20 Uhr)            je Stunde: 2,50 €          delt werden muss.
    2. Betriebssportgruppen und dgl.                             (2)	Die Sporthalle Bergreute mit Nebeneinrichtungen dient
		 (Erwachsene und Jugendliche)         je Stunde: 15,00 €           1.	dem Sportunterricht der örtlichen Schule und der ört­
                                                                          lichen Kindergärten
Das Entgelt beträgt bei der Benutzung des Gymnastiksaals              2.	dem sportlichen Übungsbetrieb der örtlichen Vereine
einschließlich Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Benutzung                 und der örtlichen Organisationen
der Duschen und der Sportgeräte im üblichen Umfang:                   3.	der Durchführung von sonstigen sportlichen Veranstal­
   1. Örtliche Vereine                                                    tungen.
		 a) Erwachsene                          je Stunde: 2,75 €     (3)	Außersportliche Veranstaltungen bedürfen der besonde­
		 b) Jugendliche (vor 20 Uhr)           je Stunde: 1,25 €           ren Genehmigung durch die Gemeindeverwaltung
   2. Betriebssportgruppen und dgl.                              (4)	Diese Entgelt- und Benutzungsordnung ist für alle Per­
		 (Erwachsene und Jugendliche)           je Stunde: 7,50 €          sonen verbindlich, die sich im Gebäude aufhalten. Mit dem
                                                                      Betreten des Gebäudes unterwerfen sich die Benutzer und
Das Entgelt beträgt bei der reinen Benutzung der Umklei-              Besucher den Bestimmungen dieser Entgelt- und Benut­
den einschließlich Heizung, Beleuchtung und Reinigung im              zungsordnung sowie allen Änderungen.
üblichen Umfang
    1. Örtliche Vereine                                          §3
		 a) Erwachsene                         je Stunde: 3,00 €      Verwaltung und Aufsicht
		 b) Jugendliche (vor 20 Uhr)           je Stunde: 1,50 €      (1) Verwaltung
    2. Betriebssportgruppen und dgl.                                 1.	Die Verwaltung über die Sporthalle obliegt der Gemein­
		 (Erwachsene und Jugendliche)        je Stunde: 10,00 €               deverwaltung bzw. der von ihr Beauftragten; sie üben
                                                                         das Hausrecht aus. Die Benutzer der Sporthalle sind
(2) Veranstaltungen                                                      an die Weisungen der Gemeindeverwaltung und an die
Das Entgelt beträgt einschließlich Benutzung der Veranstal­              Festsetzungen dieser Benutzungsordnung gebunden.
tungstechnik pro Tag:                                                2.	Den Anordnungen der unter Punkt a) genannten
    1. Örtliche Vereine                                                  Befugten ist zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen
		a) Öffentliche Tanzveranstaltungen in der Halle120,00 €               Betriebes der Sporthalle unbedingt Folge zu leisten. Im
		 b) Sonstige Veranstaltungen in der Halle           90,00 €           Zweifelsfall entscheidet die Gemeindeverwaltung.
		c) Sonstige Veranstaltungen im Gymnastiksaal 35,00 €          (2) Aufsicht
    2. Sonstige Veranstalter                                         1.	Die Aufsicht über das Gebäude haben die zuständigen
		a) Öffentliche Tanzveranstaltungen in der Halle270,00 €               Hausmeister. Die Aufsichtspflicht der Schulleitung, der
		 b) Sonstige Veranstaltungen in der Halle          210,00 €           Lehrer sowie der Übungs- und Veranstaltungsleiter
		c) Sonstige Veranstaltungen im Gymnastiksaal 80,00 €                  bleibt davon unberührt.
    3. Zusätzlich werden folgende Entgelte erhoben                   2.	Bei Benutzung der Sporthalle durch die Schule füh­
		 a) Entgelt für Küchenbenutzung                                       ren die verantwortlichen Lehrkräfte die Aufsicht. Beim
         (Einrichtung und Maschinen)                  50,00 €           Übungsbetrieb der Vereine sowie bei der Durchführung
		 b) Entgelt für Auf- und Abstuhlen (sofern dies                       sonstiger Veranstaltungen trägt der benannte Übungs-
         nicht vom Veranstalter selbst besorgt wird) 120,00 €           und Veranstaltungsleiter die Aufsichtsverantwortung.
		 c) Reinigungs- und Energieverbrauchs-                                Die Hausmeister sind gegenüber den Übungs- und Ver­
         kosten bei Benutzung der Halle              100,00 €           anstaltungsleitern weisungsberechtigt.
		 d) Reinigungs- und Energieverbrauchs-                            3.	Die Sporthalle darf nur in Anwesenheit des jeweils Ver­
         kosten bei Benutzung des Gymnastiksaals 50,00 €                antwortlichen betreten werden. Der Schul- und Übungs­
		 e) Reinigungs- und Energieverbrauchs-                                betrieb darf nur unter unmittelbarer Aufsicht der Lehrer
         kosten bei Benutzung von Halle                                  und Übungsleiter stattfinden. Bei sonstigen Veranstal­
         und Gymnastiksaal                           125,00 €           tungen hat der Veranstaltungsleiter oder der von ihm
		 f) zusätzliche Reinigungskosten bei                                  namentlich benannte Vertreter während der gesamten
        Benutzung der Küche                           50,00 €           Dauer anwesend zu sein.
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   4.	Lehrer, Übungsleiter und sonstige Verantwortliche                   2.	Umkleide- und Duschräume sowie die Toiletten sind
       haben für ein pünktliches Ende der Übungs- und son­                     sauber zu halten.
       stigen Belegungsstunden Sorge zu tragen.                      (4)   Besondere Ordnungsvorschriften
   5.	Die Aufsichtspersonen überwachen die Einhaltung die­                1.	Während des Übungsbetriebes bzw. bei sonstigen Ver­
       ser Benutzungsordnung.                                                  anstaltungen ist Unbefugten, d. h. nicht am Übungsbe­
   6.	Den Aufsichtspersonen der Gemeinde ist jederzeit                        trieb bzw. an sonstigen Veranstaltungen teilnehmenden
       Zutritt, auch während Veranstaltungen, zu allen Räum­                   Personen, der Aufenthalt in allen Räumen der Sport­
       lichkeiten ohne Bezahlung von Eintrittsgeld zu gestat­                  halle untersagt.
       ten.                                                                2.	Die für eine Veranstaltung erforderlichen Genehmi­
   7.	Verstöße sind zur Einleitung weiterer Maßnahmen                         gungen sind vom Veranstalter rechtzeitig zu beschaffen
       unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeits­                    (z. B. gaststättenrechtliche Genehmigung, Sperrstun­
       tag der Gemeindeverwaltung mitzuteilen.                                 denverkürzung, …). Hierzu gehört auch die Anmeldung
                                                                               der Wiedergaberechte bei der GEMA.
§4                                                                         3.	Der Sportbereich der Halle darf nicht mit Straßen­
Nutzung                                                                        schuhen bzw. Sportschuhen, die als Straßenschuhe
(1) Nutzung der Räumlichkeiten                                                 getragen werden, betreten werden.
    1.	Die technischen Einrichtungen der Halle, wie Lautspre­             4.	Schuhe mit Stollen, dunklen Sohlen, Spikes oder Hal­
         cheranlagen, Spielanzeigen, etc. stehen bei Bedarf zur                lenspikes dürfen nicht verwendet werden.
         Verfügung. Sie dürfen jedoch nur nach Genehmigung                 5.	Die Verwendung von Harz, z. B. als Haftmittel bei Hand­
         der Gemeindeverwaltung und vorheriger Einweisung                      ballspielen ist unzulässig.
         durch den Hausmeister bedient werden.                             6.	In der gesamten Sporthalle inklusive der Nebenräume
    2.	Die Räume müssen so verlassen werden, wie sie bei der                 herrscht absolutes Rauchverbot.
         Übergabe angetroffen wurden.                                      7.	Das Mitbringen von Tieren ist nicht erlaubt.
    3.	Die Räumlichkeiten sind vom Veranstalter grundsätzlich       (5)   Sicherheit
         besenrein zu verlassen.                                           1.	Der Veranstalter ist für die Erfüllung aller Feuer-, Sicher­
    4.	Die Teeküche einschließlich Ausstattung ist vollständig                heits- sowie Ordnungs- und verkehrspolizeilichen Vor­
         gesäubert wieder an die Gemeinde zu übergeben.                        schriften verantwortlich.
    5.	Anfallender Müll ist vom Veranstalter auf eigene Kosten            2.	Fluchtwege müssen immer freigehalten werden und
         zu entsorgen.                                                         dürfen nicht zugebaut werden.
(2)	
    Benutzung der Sportgeräte und sonstiger Einrichtungs­                  3.	Aus brandschutzrechtlichen Gründen ist die Zuberei­
    gegenstände                                                                tung von Speisen nur in der Teeküche gestattet. In allen
    1.	 In der Sporthalle dürfen nur die dort vorhandenen                     anderen Räumen ist die Zubereitung untersagt.
         Geräte benutzt werden. Vereinseigene oder Fremdge­                4.	Die Gemeinde kann die Stellung einer Sicherheits- und/
         räte dürfen mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung                     oder Sanitätswache anordnen. Die hierfür entstehen­
         in die Halle gebracht werden.                                         den Kosten trägt der Veranstalter.
    2.	Die Geräte dürfen erst nach Freigabe durch den Sport­        (6)   Zuschauer
         lehrer oder Übungsleiter benutzt werden. Diese sind               1.	Sind bei Veranstaltungen Zuschauer anwesend, dürfen
         für die Betriebssicherheit und die ordnungsgemäße                     sich diese in der Sporthalle nur im Bereich der Zuschau­
         Anbringung und Befestigung der Geräte verantwortlich.                 erränge aufhalten.
    3.	Geräte, insbesondere Matten, dürfen nicht geschleift,              2.	Bei Ballspielen dürfen sich hinter und neben den Toren
         sondern müssen getragen oder gefahren werden.                         keine zuschauenden Spieler der teilnehmenden Mann­
    4.	Etwaige Mängel sind dem Hausmeister sofort zu mel­                     schaften aufhalten.
         den.                                                        (7)   Nutzungszeiten
    5.	Schadhafte Geräte und sonstige beschädigte Einrich­                1.	Wenn die Sporthalle nicht für gemeindeeigene oder
         tungsgegenstände und Anlagen dürfen nicht benutzt                     andere Zwecke benötigt wird, steht diese für den Sport­
         werden.                                                               unterricht der Schule und der Kindergärten und für den
    6.	Wird eine nicht angezeigte Beschädigung festgestellt,                  Übungsbetrieb der Vereine und Vereinigungen zur Ver­
         so wird, bis der Gegenbeweis erbracht ist, der letzte                 fügung. Dabei hat an Schultagen die Schule bis 16 Uhr
         Benutzer als Schadensverursacher angenommen.                          Vorrang.
    7.	 Den Benutzern wird daher nahegelegt, Halle und                    2.	Die Nutzung der Sporthalle ist grundsätzlich von 7.30
         Geräte vor der Benutzung auf ordnungsgemäßen und                      bis 22 Uhr möglich. Das Auf- und Abschließen des
         gebrauchsfähigen Zustand zu überprüfen.                               Gebäudes erfolgt selbstständig durch die jeweiligen
    8.	Nach jeder Benutzung sind die beweglichen Geräte ord­                  Benutzer. Die Benutzer sind verpflichtet, bei Verlassen
         nungsgemäß im Geräteraum abzustellen. Fest instal­                    des Gebäudes alle Aus- und Eingänge auf Verschlos­
         lierte Geräte sind in ihre Ausgangsstellung zu versetzen.             senheit zu kontrollieren.
    9.	Die Schränke für Kleingeräte sind grundsätzlich ver­               3.	Die Sporthalle steht für den Übungsbetrieb an Schul­
        schlossen zu halten. Die Kleingeräte müssen nach                       tagen von Montag bis Freitag von 16 bis 22 Uhr zur
        Benutzung wieder vollständig und in der richtigen Ord­                 Verfügung. Die Schließung der Halle erfolgt nach dem
        nung an ihren Aufbewahrungsplatz zurückgebracht                        Übungsbetrieb spätestens um 22.30 Uhr durch die
        ­werden.                                                               jeweiligen Übungsleiter.
    10.	Fehlbestände am Inventar in der Teeküche sind vom                 4.	Eine Nutzung an Samstagen sowie an Sonn- und Feier­
         Veranstalter zu ersetzen.                                             tagen ist nur nach Einzelrücksprache mit der Gemein­
    11.	Verlorene Geräte sind vom jeweiligen Benutzer zu                      deverwaltung unter Einhaltung der speziellen Sonn- und
         er­setzen.                                                            Feiertagsregelung von 9 bis 22 Uhr möglich.
(3) Benutzung der Sanitäranlagen                                           5.	Die Sporthalle bleibt während der Sommer- und Weih­
    1.	Dusch- und Waschräume dürfen nur barfuß oder in                        nachtsferien geschlossen. Im Einzelfall können mit
         Badeschuhen betreten werden.
31. Juli 2020                                                                                                                    Seite 9

         Zustimmung des Bürgermeisters Ausnahmen zugelas­              2.	Im Falle übermäßiger oder missbräuchlicher Benutzung
         sen werden.                                                       der Duschräume wird ein besonderer Kostenersatz
   6.	 Die Nutzungszeiten für den Übungsbetrieb und die                   nach tatsächlichem Aufwand erhoben.
        ­Veranstaltungen der sporttreibenden Vereine und Orga­         3.	Für über den allgemeinen Gebrauch hinaus gehende
        nisationen werden von der Gemeinde in einem Bele­                  Verschmutzungen, insbesondere auch bei Missach­
        gungsplan festgelegt.                                              tung des Haftmittelverbotes, wird für die Reinigung ein
   7.	 Die Gemeinde ist berechtigt, die Halle jederzeit für               Kostenersatz nach tatsächlichem Aufwand erhoben.
        eigene Veranstaltungen zu benutzen und auch wochen­
       tags für andere Veranstaltungen zur Verfügung zu             §6
       stellen. Die in solchen Fällen betroffenen Vereine sind      Anmeldung und Genehmigung von Veranstaltungen
       ­frühestmöglich zu benachrichtigen.                          (1) Eine Anmeldung und Genehmigung ist notwendig für:
   8.	Der Belegungsplan der Schule ist der Gemeindeverwal­              1.	Schulveranstaltungen außerhalb der in § 4 Abs. 7 Nr. 1
       tung mitzuteilen.                                                     geregelten Zeit
   9.	Die in den Belegungsplänen festgeschriebenen und                  2.	Veranstaltungen während der in § 4 Abs. 7 Nr. 4 gere­
       die durch Einzelgenehmigung erteilten Nutzungszeiten                  gelten Zeiten.
       verstehen sich einschließlich dem Auf- und Abbau der         (2)	Anträge auf Überlassung der Sporthalle sind schriftlich
       Gerätschaften.                                                    mindestens 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn bei der
   10.	 Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Räumlich­                Gemeindeverwaltung zu stellen. Im Antrag sind genaue
         keiten besteht nicht.                                           Angaben über den Veranstalter, den verantwortlichen Lei­
                                                                         ter sowie die Art und Dauer der Veranstaltung zu machen.
§5                                                                       Eine Überlassung an Dritte ist nicht gestattet.
Nutzungsentgelte                                                    (3)	Die Belegung wird für beide Seiten durch die schriftliche
(1)	Für die Benutzung der Halle und deren Nebeneinrichtungen            Bestätigung der Gemeindeverwaltung verbindlich. Die
     werden Entgelte nach dem als Anlage zu dieser Entgelt- und          Genehmigung kann jederzeit aus den in § 7 aufgeführten
     Benutzungsordnung beigefügten Entgeltverzeichnis erho­              Gründen widerrufen werden.
     ben. Es handelt sich dabei um privatrechtliche Entgelte. In    (4)	Der Nachweis der Genehmigung ist vom Veranstalter am
     allen Entgelten ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.         Veranstaltungstag mit zu führen und auf Verlangen dem
(2)	Der Schule sowie den Kindergärten steht die Sporthalle              Aufsichtspersonal vorzuzeigen.
     entsprechend dem jeweiligen Belegungsplan unentgeltlich        (5)	Von der Gemeindeverwaltung erhalten die zuständigen Auf­
     zur Verfügung.                                                      sichtspersonen eine Mehrfertigung der Genehmigung zur
(3)	Der Bürgermeister kann im Einzelfall bei Belegungen von             Überwachung.
     besonderem sportlichem oder kulturellem Wert bzw. über­
     wiegendem öffentlichen Interesse im Einzelfall zur Vermei­     §7
     dung von Härten die Miete ermäßigen oder erlassen.             Rücktritt von der Überlassungsvereinbarung
(4)	Zur Bezahlung der Entgelte ist der Antragsteller, der Veran­   (1)	Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, die Überlassung
     stalter und der Benutzer verpflichtet. Mehrere Zahlungs­            der Sporthalle jederzeit zu widerrufen, wenn
     pflichtige haften als Gesamtschuldner.                              1.	ein festgesetztes Entgelt nicht fristgerecht entrichtet
(5) Begriffsbestimmungen                                                     wird,
     1.	Als Übungsbetrieb gilt das regelmäßige Training der             2.	festgesetzte Auflagen und Bedingungen nicht erfüllt
         zugelassenen Nutzung nach dem Belegungsplan. Ver­                   werden.
         bandsspiele ohne Entgelterhebung werden wie Übungs­             3.	durch die beabsichtigte Veranstaltung oder deren Vor­
         betrieb behandelt.                                                  bereitungsmaßnahmen eine Störung der öffentlichen
     2.	Veranstaltungen sind vor allem Hallenbelegungen am                  Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des
         Wochenende außerhalb des festen Belegungsplans,                     Ansehens der Gemeinde zu befürchten ist,
         Turniere und Verbandsspiele mit Entgelterhebung.                4.	der Nachweis von gesetzlich geforderten Anmeldungen
(6) Entstehung und Fälligkeit                                                oder Genehmigungen nicht erbracht wird.
     1.	Die Entgeltschuld entsteht mit der Genehmigung des         (2)	Die Gemeindeverwaltung ist darüber hinaus berechtigt, die
         Belegungsplanes oder der Veranstaltung, in anderen              Überlassung zu widerrufen, wenn die Sporthalle aus unvor­
         Fällen mit dem Betreten der Halle.                              hergesehenen wichtigen Gründen für eine überwiegend im
     2. 	
         Die Entgelte sind innerhalb von zwei Wochen nach                öffentlichen Interesse liegende Nutzung dringend benötigt
         Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Laufender                 werden.
         Übungsbetrieb und laufende Veranstaltungen werden          (3)	Ist die vereinbarte Belegung der Sporthalle durch höhere
         mit den Vereinen jährlich abgerechnet. Maßgeblich für           Gewalt nicht möglich, so werden Gemeindeverwaltung und
         das Entstehen ist der Belegungsplan, nicht die tatsäch­         Benutzer aus den gegenseitigen Verpflichtungen frei.
         liche Inanspruchnahme.                                     (4)	In keinem Fall können gegen die Gemeinde Schlierbach
     3.	Die Gemeindeverwaltung kann bei Einzelveranstal­                Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
         tungen das Entgelt im Voraus erheben. Sicherheitslei­      (5)	Findet eine vorgesehene und bereits genehmigte Veran­
         stungen können verlangt werden.                                 staltung nicht statt, so ist der Veranstalter verpflichtet, dies
     4.	Wird eine genehmigte Veranstaltung aus nicht von der            unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen vor dem Veran­
         Gemeinde zu vertretenden Gründen abgesagt, wird                 staltungstermin, der Gemeindeverwaltung schriftlich mit­
         eine Aufwandspauschale von 50 % des Entgelts, min­              zuteilen.
         destens aber 10 € erhoben.
(7) Kostenersätze                                                   §8
     1.	Die Reinigung der Teeküche hat der Veranstalter vorzu­     Bereitstellung der Sporthalle
         nehmen. Ansonsten wird ein Kostenersatz nach Zeit­         (1)	Die Sporthalle wird vom zuständigen Hausmeister recht­
         aufwand erhoben.                                               zeitig vor einer genehmigten Veranstaltung dem verant­
                                                                        wortlichen Leiter der Veranstaltung übergeben. Sie gilt als
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     ordnungsgemäß übergeben, wenn der Veranstalter Mängel             getroffenen Anordnungen nicht Folge leistet, wird aus der
     nicht unverzüglich beim Hausmeister oder bei der Gemein­          Sporthalle verwiesen.
     deverwaltung geltend macht.                                  (2)	Der zeitlich begrenzte und der dauernde Ausschluss von
(2)	Die Rückgabe der Anlage hat unmittelbar nach Veranstal­           der Benutzung (Hausverbot) der Sporthalle bleibt der
     tungsende an den Hausmeister zu erfolgen, wobei dieser            Gemeinde vorbehalten.
     feststellt, ob durch die Benutzung irgendwelche Schäden
     verursacht wurden und ob das Inventar vollständig ist.       § 12
(3)	Eventuelle Schäden an der Sporthalle sowie deren Einrich­    Inkrafttreten
     tung sind dem Hausmeister unverzüglich mitzuteilen.          (1)	Diese Entgelt- und Benutzungsordnung tritt am Tag nach
                                                                       ihrer Bekanntmachung in Kraft.
§9                                                                (2)	Gleichzeitig treten die bisherigen Benutzungs- und Gebüh­
Allgemeine Ordnungsvorschriften                                        renordnungen der Sporthalle Bergreute vom 19. Januar
(1)	Die Benutzer haben alles zu unterlassen, was den guten            2004 sowie 26. April 2004 (jeweils mit allen späteren
     Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung        Änderungen) außer Kraft.
     und Sauberkeit zuwiderläuft.
(2)	Der Veranstalter hat auf seine Kosten für Ordnung zu sor­    Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Gemo:
     gen.                                                         Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif­
(3)	Den Benutzern wird zur Auflage gemacht, die Anlage und       ten der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
     das dazugehörige Inventar sorgfältig zu behandeln und        in der aktuellen Fassung oder von der GemO erlassenen Ver­
     Beschädigungen zu unterlassen.                               fahrensvorschriften ist nach § 4 Absatz 4 GemO in dem dort
(4)	Kosten für Sonderreinigungen und Instandsetzungsmaß­         bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
     nahmen können den Verursachern in Rechnung gestellt          und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung
     werden. Die Feststellung hierüber trifft die Gemeindever­    begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekannt­
     waltung.                                                     machung geltend gemacht worden ist. Die Verletzungen sind
                                                                  schriftlich gegenüber der Gemeinde Schlierbach geltend zu
§ 10                                                              machen.
Haftung und Haftungsausschluss
(1)	Die Gemeinde Schlierbach überlässt den Benutzern die         Schlierbach, den 31. Juli 2020
     Sporthalle und die Nebenräume in dem Zustand, in wel­
     chem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die   gez. Krötz
     Anlage jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße     Bürgermeister
     Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauf­
     tragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte
     Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.                    Entgeltverzeichnis der Sporthalle Bergreute
(2)	Der Benutzer stellt die Gemeinde Schlierbach von etwai­      in Schlierbach
     gen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder    Anlage zu § 5 der Entgelt- und Benutzungsordnung vom 27. Juli
     oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen       2020.
     und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammen­
     hang mit der Benutzung der überlassenen Anlage und           Das Entgelt beträgt bei Benutzung der Sporthalle Bergreute
     Geräte und den Zugängen zu diesen Anlagen stehen.            einschließlich Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Benutzung
(3)	Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haft­         der Duschen und der Sportgeräte im üblichen Umfang:
     pflichtansprüche gegen die Gemeinde Schlierbach und für      1. für den Übungsbetrieb örtlicher Vereine
     den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltend­           a) Erwachsene        je Hallendrittel und Stunde: 5,50 €
     machung von Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde              b) Jugendliche
     Schlierbach und deren Bediensteten oder Beauftragte. Die            (vor 20 Uhr)     je Hallendrittel und Stunde: 2,50 €
     Gemeinde kann den Abschluss einer Haftpflichtversiche­
     rung fordern, durch welche auch die Freistellungsansprü­     2. für den Übungsbetrieb
     che gedeckt werden.                                             von Betriebssportgruppen
(4)	Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde         und dgl. (Erwachsene
     Schlierbach als Grundstückseigentümerin für den sicheren        und Jugendliche)    je Hallendrittel und Stunde: 15,00 €
     Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.           3. für Veranstaltungen örtlicher Vereine
(5)	Die Benutzer haften für alle Schäden, die der Gemeinde          a) Erwachsene                    bis zu 4 Std.: 110,00 €
     Schlierbach an den überlassenen Einrichtungen, Geräten       	                                    über 4 Std.: 170,00 €
     und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen die­               b) Jugendliche                    bis zu 4 Std.: 55,00 €
     ser Benutzungsordnung entstehen. Die Benutzer haften         	                                      über 4 Std.: 85,00 €
     auch für Schäden, die durch Beauftragte, Teilnehmer oder
     Besucher entstanden sind. Bei Parallelnutzung haften die     4. für Veranstaltungen von          bis zu 4 Std.: 200,00 €
     Benutzer gesamtschuldnerisch.                                   Betriebssportgruppen und          über 4 Std.: 300,00 €
(6)	Für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidungsstü­         dgl. (Erwachsene und Jugendliche)
     cken, Geld, Wertsachen oder sonstigem privatem Eigentum      5. für die Benutzung der Teeküche           pro Tag: 35,00 €
     der Benutzer haftet die Gemeinde nicht.

§ 11
Ausschluss von der Benutzung
(1)	Wer gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung                    Redaktionsschluss:
     verstößt, die allgemeine Ordnung im Bereich der Sport­
     halle stört oder den von den aufsichtsführenden Personen
                                                                        Mittwoch, 19. August, 11 Uhr
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