Gemeindebücherei - Gemeinde Fichtenau
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51. Jahrgang Freitag, 3. Juli 2020 Nummer 27 Gemeindebücherei Liebe Leserinnen und Leser, wir freuen uns sehr, dass Sie uns auch in diesen schwierigen Zeiten die Treue ge- halten haben. Seit dem 30.06. dürfen Sie auch wieder die Büchereiräume betreten und selber in den Regalen stöbern. Gerne können Sie auch weiterhin die Onleihe nutzen zum Recherchieren, Verlängern oder Vorbestellen. Bitte achten Sie beim Be- treten der Bücherei auf genügend Ab- stand und tragen Sie eine Mund-Nasen- Bedeckung! Wir freuen uns auf unsere großen und kleinen Leserinnen und Leser, Ihr Bücherei-Team Umkleide am Storchenweiher Die Umkleide am Storchenweiher in Lauten- bach ist fertig und ist eine super Ergänzung zu den bereits vorhandenen Spielmöglich- keiten wie. z. B. dem Kometenschweif oder der Matschspielanlage. Damit ist der Stor- chenweiher noch einmal attraktiver gewor- den und ein beliebtes Ziel für große und kleine Gäste. Bücher sind fliegende Teppiche ins Reich der Fantasie. James Daniel
2 Nummer 27 Freitag, 3. Juli 2020 FICHTENAU aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad TERMINPLAN und Anschrift von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Den Betroffenen ist gegen die Übermittlung ihrer Daten gemäß § 50 Absatz 5 BMG ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Einwohner der Gemeinde Fichtenau, die wahlberechtigt für die Terminplan Landtagswahl am 14. März 2021 sind und von ihrem Wider- Samstag, 04. Juli 2020 spruchsrecht Gebrauch machen möchten, sollten dies in einer 14.00 Uhr Schnupperkurs des Tennisclub Fichtenau eigenhändig unterschriebenen, formlosen Erklärung an die Ge- Treffpunkt: Tennisplatz in Matzenbach meindeverwaltung Fichtenau, Bürgerbüro, Hauptstr. 2, 74579 19.30 Uhr Übung der Freiwilligen Feuerwehr Fichtenau, Abtei- Fichtenau, mitteilen. lung Wildenstein, Treffpunkt: Gerätehaus in Wildenstein Diese Willenserklärung hat bis zu ihrem ausdrücklichen Widerruf Montag, 06. Juli 2020 Gültigkeit. Das Widerspruchsrecht kann nur umfassend geltend Abfuhr Gelber Sack in der Gemeinde Fichtenau gemacht werden, eine Ausnahme für einzelne Parteien und Wäh- Donnerstag, 09. Juli 2020 lergruppen ist nicht möglich. Abfuhr Papiertonne in der Gemeinde Fichtenau An alle Hühnerhalter! AMTLICHE Seit dem 25.11.94 besteht nach § 1, Abs. 1, Satz 4 der Geflügel- BEKANNTMACHUNGEN pest-Verordnung Impfpflicht für Hühner, Perl- und Truthühner. Auch Bestände unter 200 Tiere fallen darunter. Tauben und Was- sergeflügel, die in Mischbeständen mit Hühnern gehalten werden, müssen ebenfalls geimpft werden. Die Impfung erfolgt über das Trinkwasser. Zu diesem Zweck können die betroffenen Tierhalter den vorberei- ELR-Unterstützung für teten Impfstoff am Samstag, den 04.07.2020 Betriebe in der Corona-Pandemie zwischen 7.30 und 10.00 Uhr in der Tierarztpraxis Dr. Thomas Hofmann, Eichenstr. 16, 74579 Fichtenau-Wildenstein, abholen. Das Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum (ELR) unterstützt derzeit vermehrt Vorhaben, die unter den Schwer- Geeignete Gefäße zum Transport des flüssigen Impfstoffes (sau- punkt Grundversorgung (Sicherung/Ausbau der örtlichen bere Gläser mit dichtschließendem Deckel) sind mitzubringen. Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen) fallen. Ein Der Impfstoff sollte den Tieren sofort nach dem Abholen verab- besonderes Augenmerk wird auf Dorfgaststätten gelegt. reicht werden, da dieser nach einigen Stunden seine Wirksamkeit Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie ist die Situation für verliert. Vor der Verabreichung des Impfstoffes sollte den Tieren, viele Betriebe sowohl organisatorisch als auch im Hinblick auf um die vollständige Aufnahme zu gewährleisten, das Trinkwasser die Zukunft eine große Herausforderung. Das Land Baden- für einige Stunden entzogen werden. Württemberg möchte daher die Unternehmen, die unter die Wartezeit auf Fleisch und Eier besteht nicht! Grundversorgung fallen, besonders unterstützen. Termine für die alle 4 Monate nötige Nachimpfung werden recht- Um Fördermittel unkompliziert und ohne lange Fristen und zeitig bekannt gegeben. Wartezeiten aus dem ELR für den Schwerpunkt Grundver- Bitte beachten Sie die Maskenpflicht! sorgung und Arbeiten zur Verfügung zu stellen, hat das Land die Möglichkeit geschaffen, ab Juni 2020 fortlaufend unter- jährige Förderanträge über die Gemeinde Fichtenau stellen Öffentliche Bekanntmachung - zu können. Für bewilligte Vorhaben ist eine monatliche Auf- nahme ins Förderprogramm bis September 2020 vorgese- Geschäftsordnung hen. Geschäftsordnung für den Gemeinderat Aufgrund der Pressemitteilung des Ministeriums für ländli- Auf Grund des § 36 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- chen Raum und Verbraucherschutz, Herrn Minister Peter temberg – GemO – hat sich der Gemeinderat am 02.11.1981 und Hauk vom 8. Mai 2020, können nun auch Förderanträge für 14.12.1981, geändert am 26.06.2020, folgende Geschäftsordnung den Schwerpunkt Arbeiten unterjährig gestellt werden. Au- gegeben. ßerdem können eingeplante Projekte auf Risiko des Antrag- stellers schon vor Bewilligung begonnen werden. I. Allgemeine Bestimmungen Informationen und Beratung rund um das Förderprogramm §1 ELR gibt Frau Kohler, Tel.-Nr. 07962/892-21 oder E-Mail Zusammensetzung des Gemeinderats, Vorsitzender l.kohler@fichtenau.de. 1. Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsit- zenden und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte). 2. Bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Bürger- meisters führt sein Stellvertreter i. S. des § 48 GemO den Bekanntmachung über das Widerspruchs- Vorsitz. recht gegen Gruppenauskünfte an Parteien §2 Fraktionen und andere Träger von Wahlvorschlägen 1. Die Gemeinderäte können sich nach § 32a GemO zu Fraktio- anlässlich der Landtagswahl in Baden-Würt- nen zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens temberg am 14. März 2021 drei Gemeinderäten bestehen. Jeder Gemeinderat kann nur einer Fraktion angehören. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 des Bundesmel- 2. Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entschei- degesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern dungsfindung des Gemeinderats mit. Sie dürfen insoweit ihre von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Ab- Auffassungen öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss stimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entspre- der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft chen.
FICHTENAU Nummer 27 Freitag, 3. Juli 2020 3 Amtliche Bekanntmachungen Jahresrechnung 2019 Der Gemeinderat der Gemeinde Fichtenau hat in seiner Sitzung am 29.06.2020 folgenden Beschluss gefasst: Der Gemeinderat der Gemeinde Fichtenau hat in seiner Sitzung am 29.06.2020 folgenden Beschluss gefasst: 1. Der Gemeinderat stellt das Ergebnis der Jahresrechnung 2019 wie folgt fest: 1. Der Gemeinderat stellt das Ergebnis der Jahresrechnung 2019 wie folgt fest: Verwaltungshaushalt Vermögenshaushalt Gesamthaushalt EUR EUR EUR 1. Soll-Einnahmen 14.157.428,52 4.544.284,83 18.701.713,35 2. Neue Haushaltseinnahmereste 0,00 0,00 0,00 3. Zwischensumme 14.157.428,52 4.544.284,83 18.701.713,35 4. Ab: Haushaltseinnahmereste vom Vorjahr 0,00 2.106.090,00 2.106.090,00 5. Bereinigte Soll-Einnahmen 14.157.428,52 2.438.194,83 16.595.623,35 6. Soll-Ausgaben 14.178.428,52 5.848.494,83 20.026.923,35 7. Neue Haushaltsausgabereste 0,00 0,00 0,00 8. Zwischensumme 14.178.428,52 5.848.494,83 20.026.923,35 9. Ab: Haushaltsausgabereste vom Vorjahr 21.000,00 3.410.300,00 3.431.300,00 10. Bereinigte Soll-Ausgaben 14.157.428,52 2.438.194,83 16.595.623,35 11. Differenz 10 ./. 5 (Fehlbetrag) 0,00 0,00 Stand der Schulden Soll auf 01.01.2019 2.240.279,74 € Soll Stand der Schulden auf 31.12.2019 3.083.837,08 Soll auf 01.01.2019 € 2.240.279,74 € Soll auf 31.12.2019 3.083.837,08 € Stand der Rücklagen Soll auf 01.01.2019 1.097.129,39 € Soll Stand der Rücklagen auf 31.12.2019 Soll auf 01.01.2019 1.582.493,01 € 1.097.129,39 € Soll auf 31.12.2019 1.582.493,01 Stand der Finanzanlagen Soll auf 01.01.2019 350.498,05 € € Stand der Finanzanlagen Soll auf 31.12.2019 Soll auf 01.01.2019 350.498,09 € 350.498,05 € 2. Den nach dem Rechnungsergebnis geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben350.498,09 Soll auf 31.12.2019 wird, soweit € dies im Einzelfall noch nicht geschehen ist, gemäß § 84 GemO zugestimmt. Es 2. wird Denbekannt nach dem gegeben, dass gemäß Rechnungsergebnis § über- geleisteten 95b und Abs. 2 GemO die Jahresrechnung außerplanmäßigen 2019 Ausgaben wird, soweit mitEinzelfall dies im Rechenschaftsbericht noch nicht geschehenin ist,der Zeit von gemäß § 84 GemO zugestimmt. Montag, 06. Juli 2020 bis Dienstag 14. Juli 2020 (je einschließlich) Es wird bekannt gegeben, dass gemäß § 95b Abs. 2 GemO die Jahresrechnung 2019 mit Rechenschaftsbericht in der Zeit von im Rathaus der Gemeinde Fichtenau-Wildenstein, Zimmer 1.7, während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme durch die Einwohner und Abgabepflichtigen öffentlich ausliegt. Auf Grund der Corona-Krise muss im Rathaus ein Mund-Nasen-Schutz Montag, 06. Juli 2020 bis Dienstag 14. Juli 2020 (je einschließlich) getragen werden. im Rathaus der Gemeinde Fichtenau-Wildenstein, Zimmer 1.7 während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme durch die Einwohner und Abgabe-pflichtigen Fichtenau, 29.06.2020 öffentlich ausliegt. Auf Grund der Corona-Krise muss im Rathaus ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. gez. Anja Schmidt-Wagemann Bürgermeisterin Fichtenau, 29.06.2020 gez. Anja Schmidt-Wagemann Bürgermeisterin 3. Jede Fraktion teilt ihre Gründung, Bezeichnung, Mitglieder, die §4 Namen des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie ihre Unterrichtungsrecht, Akteneinsicht, Anfragerecht Auflösung dem Bürgermeister mit. der Gemeinderäte 4. Die Bestimmungen des § 6 über die Pflicht zur Verschwiegen- 1. Eine Fraktion oder ein Sechstel der Gemeinderäte kann in heit gelten für Fraktionen entsprechend. allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung - § 32a Abs. 2 GemO - verlangen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat unter- richtet. Ein Viertel der Gemeinderäte kann in Angelegenheiten i. S. v. Satz 1 verlangen, dass dem Gemeinderat oder einem II. Rechte und Pflichten der Gemeinderäte und der zur Bera- von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird. In tung hinzugezogenen Einwohner und Sachverständigen diesem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein. 2. Jeder Gemeinderat kann an den Bürgermeister schriftliche, §3 elektronische oder in einer Sitzung mündliche Anfragen im Rechtsstellung der Gemeinderäte Sinne des Absatzes 1 Satz 1 stellen. Mündliche Anfragen, die 1. Die Gemeinderäte sind ehrenamtlich tätig. mit keinem Punkt der Tagesordnung in Verbindung stehen, 2. Der Bürgermeister verpflichtet die Gemeinderäte in der ersten sind erst nach Erledigung der Tagesordnung unter Punkt „Ver- Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amts- schiedenes“ zulässig. pflichten. 3. Schriftliche Anfragen sind, sofern es der Gegenstand der 3. Die Gemeinderäte entscheiden im Rahmen der Gesetze nach Frage zulässt, innerhalb von 4 Wochen zu beantworten. Sie ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Über- können auch am Ende einer Sitzung des Gemeinderates vom zeugung. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Bürgermeister mündlich beantwortet werden. Können münd- Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden. liche Anfragen nicht sofort beantwortet werden, teilt der Bür- - § 32 Abs. 1 bis 3 GemO - germeister Zeit und Art der Beantwortung mit.
4 Nummer 27 Freitag, 3. Juli 2020 FICHTENAU 4. Eine Aussprache über Anfragen findet nicht statt. 2. Dieses Wirkungsverbot gilt auch, wenn der Gemeinderat oder 5. Für Anfragen und Antworten, die wegen des öffentlichen der zur Beratung zugezogene Einwohner Wohls oder wegen berechtigter Interessen Einzelner im Sinne - gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entschei- des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht für die Öffentlichkeit be- dung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder stimmt sind, ist eine die Verschwiegenheit gewährleistende Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächli- Form zu wahren. chen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass 6. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei den nach § 44 Abs. 3 Satz sich der Gemeinderat deswegen nicht in einem Interessen- 3 GemO geheim zu haltenden Angelegenheiten. widerstreit befindet, - § 24 Abs. 3 bis 5 GemO - - oder dessen Ehegatte, Lebenspartner nach § 1 des Lebens- partnerschaftsgesetzes, Kinder, Eltern Gesellschafter einer §5 Handelsgesellschaft oder Mitglied eines Vorstands, des Auf- Amtsführung sichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich Die Gemeinderäte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner selbstständigen Unternehmens sind, denen die Entscheidung müssen ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Ist der ausüben. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinde- Gemeinderat oder der zur Beratung hinzugezogene Einwoh- rates teilzunehmen. Bei Verhinderung oder wenn es erforderlich ner als Vertreter der Gemeinde oder auf Vorschlag der Ge- ist, die Sitzung vorzeitig zu verlassen, ist der Vorsitzende unter meinde Organmitglied im Sinne des Satzes 11, besteht kein Angabe des Grundes rechtzeitig vor der Sitzung zu verständigen. Mitwirkungsverbot; Ist die rechtzeitige Verständigung des Vorsitzenden infolge unvor- - Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentli- hergesehener Ereignisse nicht möglich, so kann sie nachträglich chen Rechts ist, der die Entscheidung der Angelegenheit ei- erfolgen. nen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann und die - §§ 17 Abs. 1, 34 Abs. 3 GemO - nicht Gebietskörperschaft ist, sofern er diesem Organ nicht als §6 Vertreter der Gemeinde angehört oder Pflicht zu Verschwiegenheit - in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. 1. Die Gemeinderäte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über 3. Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vor- gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungs- geschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach gruppe berührt. Sie gelten ferner nicht für Wahlen zu einer erforderlich ist. Über alle in nicht öffentlicher Sitzung behan- ehrenamtlichen Tätigkeit. delten Angelegenheiten sind die Gemeinderäte und die zur 4. Der Gemeinderat und der zur Beratung zugezogene Einwoh- Beratung zugezogenen Einwohner so lange zur Verschwie- ner, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur genheit verpflichtet, bis sie der Bürgermeister von der Schwei- Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über gepflicht entbindet. Dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie diesen Gegenstand dem Vorsitzenden mitzuteilen. Entspre- nach § 9 Abs. 3 bekannt gegeben worden sind. chendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der 2. Gemeinderäte dürfen die Kenntnis von geheim zu haltenden Beratung erkennbar werden. Ob ein Ausschließungsgrund Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Gegen dieses Ver- vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Be- bot verstößt insbesondere, wer aus der Kenntnis geheim zu troffenen bei Gemeinderäten der Gemeinderat, bei Mitgliedern haltender Angelegenheiten für sich oder Dritte Vorteile zieht von Ausschüssen der Ausschuss, sonst der Bürgermeister. oder ziehen will. 5. Wer wegen Befangenheit an der Beratung und Entscheidung - §§ 17 Abs. 2, 35 Abs. 2 GemO – nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen. Bei öffentli- cher Sitzung muss er sich in den für die Zuhörer bestimmten §7 Bereich des Sitzungsraumes begeben; bei nicht öffentlichen Vertretungsverbot Sitzungen muss er auch den Sitzungsraum verlassen. 1. Die Gemeinderäte dürfen Ansprüche und Interessen eines - § 18 GemO - anderen gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Ob die Vorausset- zungen dieses Verbotes vorliegen, entscheidet der Gemein- III. Sitzungen des Gemeinderates derat. Insbesondere darf ein dem Gemeinderat angehörender Rechtsvertreter ein Mandat gegen die Gemeinde nicht über- §9 nehmen. Öffentlichkeitsgrundsatz, Bekanntgabe nicht öffentlich 2. Auf die zur Beratung zugezogenen Einwohner finden die Be- gefasster Beschlüsse stimmungen des Absatz 1 Anwendung, wenn die zu vertreten- 1. Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. Nichtöffent- den Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamtlichen Tätig- lich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl keit in Verbindung stehen. Ob diese Voraussetzungen oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern; über Gegen- vorliegen, entscheidet der Bürgermeister. stände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss - § 17 Abs. 3 GemO - nicht öffentlich verhandelt werden. Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen §8 der Tagesordnung in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung Ausschluss wegen Befangenheit zu behandeln, wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und 1. Ein Gemeinderat oder ein zur Beratung zugezogener Ein- entschieden. wohner darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, 2. Zu den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats hat jeder- wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder mann Zutritt, soweit es die Raumverhältnisse gestatten. folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil 3. In nicht öffentlicher Sitzung nach Absatz 1 gefasste Beschlüs- bringen kann: se sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn - dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach § 1 des Le- dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung im benspartnerschaftsgesetzes, Wortlaut bekannt zu geben, soweit nicht das öffentliche Wohl - einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Grad Verwandten oder einem durch Annahme an Kindes statt - § 35 GemO – Verbundenen, § 10 - einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Verhandlungsgegenstände Grad Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, so- 1. Der Gemeinderat verhandelt über Vorlagen des Bürgermeis- lange die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspart- ters, der Ausschüsse und über die dazu gestellten Anträge. nerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes be- 2. Ein durch Beschluss des Gemeinderats erledigter Verhand- steht, oder lungsgegenstand wird erst erneut behandelt, wenn neue Tat- - einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Per- sachen oder neue wesentliche Gesichtspunkte dies rechtfer- son. tigen.
FICHTENAU Nummer 27 Freitag, 3. Juli 2020 5 § 11 § 15 Sitzordnung Verhandlungsfähigkeit und Verhandlungsleitung Die Sitzordnung bestimmt der Gemeinderat in der ersten Sitzung 1. Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsgemäß einberu- seiner Amtszeit. Kommt keine Einigung zustande, bestimmt der fenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Bürgermeister die Reihenfolge. 2. Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Gemeinderats. Die Sitzung wird geschlossen, wenn sämt- § 12 liche Verhandlungsgegenstände erledigt sind oder wenn die Einberufung Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats oder 1. Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage aus anderen dringenden Gründen vorzeitig abgebrochen erfordert; er soll jedoch mindestens einmal im Monat einberu- werden muss. fen werden. Der Gemeinderat muss unverzüglich einberufen - § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 GemO - werden, wenn es ein Viertel der Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Die Verhandlungs- § 16 gegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Gemeinderats Handhabung der Ordnung, Hausrecht gehören. Satz 2 gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen 1. Der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate aus. Er kann Zuhörer, die den geordneten Ablauf der Sitzung bereits behandelt hat. Absatz 2 gilt entsprechend. stören, zur Ordnung rufen und erforderlichenfalls aus dem Sit- 2. Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat überwiegend elek- zungsraum weisen. tronisch mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig, in 2. Gemeinderäte können bei grober Ungebühr oder bei wieder- der Regel mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag, die holten Verstößen gegen die Ordnung vom Vorsitzenden aus Verhandlungsgegenstände mit; dabei werden die für die Ver- dem Beratungsraum verwiesen werden; mit dieser Anordnung handlung erforderlichen Unterlagen beigefügt (s. § 14). Für die ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag elektronische Einberufung wird ein Ratsinformations- entfallende Entschädigung verbunden. Bei wiederholter grober system genutzt. Parallel wird per E-Mail an die eingerich- Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung teten E-Mail-Adressen (@fichtenau.de) eine Mitteilung kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens versandt, dass die Unterlagen im Ratsinformationssystem jedoch für sechs Sitzungen ausschließen. Entsprechendes gilt zur Verfügung stehen. In der Regel finden Sitzungen mon- für sachkundige Einwohner, die zu den Beratungen hinzuge- tags statt. In Notfällen kann der Gemeinderat ohne Frist und zogen sind. formlos (mündlich, fernmündlich oder durch Boten) einberufen - § 36 Abs. 1 und 3 GemO - werden. 2. Wird zur Erledigung der Tagesordnung eine Sitzung am § 17 nächsten Tag fortgesetzt, so genügt die mündliche Bekannt- Verhandlungsablauf, Änderung der Tagesordnung gabe durch den Bürgermeister als Einladung. Gemeinderäte, durch den Gemeinderat die bei Unterbrechung der Sitzung nicht anwesend waren, sind 1. Die Gegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesord- unverzüglich zu verständigen. nung verhandelt, sofern der Gemeinderat im Einzelfall nichts 3. Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Sitzungen sind recht- anderes beschließt. zeitig ortsüblich bekanntzugeben. 2. Die nachträgliche Aufnahme von Gegenständen in die Tages- - § 34 Abs. 1 und 2 GemO ordnung für die öffentliche Sitzung ist, von Notfällen abgese- hen, während der Sitzung nicht möglich. In nicht öffentlichen § 13 Sitzungen kann ein Gegenstand nur durch einstimmigen Be- Tagesordnung schluss aller Mitglieder des Gemeinderats nachträglich auf die 1. Der Bürgermeister stellt die Tagesordnung für die Sitzungen Tagesordnung gesetzt werden. auf. 3. Der Gemeinderat kann auf Antrag der Verhandlung über einen 2. Auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels der Gemein- Gegenstand vertagen. Wird ein solcher Antrag angenommen, deräte ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung so finden eine zweite Beratung und die Beschlussfassung in spätestens der übernächsten Sitzung zu setzen. Die Verhand- einer anderen Sitzung statt. lungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Gemein- 4. Die Beratung ist beendet, wenn keine Wortmeldungen mehr derats gehören. Satz 1 gilt nicht, wenn der Gemeinderat den vorliegen. gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs 5. Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn ein Mitglied des Monate bereits behandelt hat. Gemeinderats Antrag auf Schluss der Rednerliste stellt. Der 3. Die Tagesordnung enthält Angaben über Beginn und Ort der Vorsitzende nennt die zum Wort vorgemerkten Mitglieder und Sitzung sowie die zur Beratung vorgesehenen Gegenstände, nimmt keine weiteren Wortmeldungen mehr entgegen. Die unterschieden nach solchen, über die in öffentlicher und sol- vorgemerkten Redner können zur Sache noch sprechen. chen, über die in nicht öffentlicher Sitzung zu verhandeln ist. 6. Der Gemeinderat kann auf Antrag jederzeit die Aussprache 4. Der Bürgermeister kann in dringenden Fällen durch schriftlich über einen Verhandlungsgegenstand schließen (Schlussan- auszugebende Nachträge die Tagesordnung erweitern. Er ist trag). Wird ein solcher Antrag angenommen, ist die Ausspra- berechtigt, Verhandlungsgegenstände bis zum Beginn der Sit- che abzubrechen und Beschluss zu fassen. Über einen zung unter Angabe des Grundes von der Tagesordnung ab- Schlussantrag kann erst abgestimmt werden, wenn jede zusetzen. Dies gilt nicht für Anträge nach Absatz 2. Fraktion und die keiner Fraktion angehörenden Gemeinderäte - § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1 GemO - Gelegenheit hatten, zur Sache zu sprechen. Den Schlussan- trag kann nur ein Mitglied des Gemeinderats stellen, der zu § 14 diesen Punkt nicht selbst gesprochen hat. Beratungsunterlagen 1. Der Einberufung nach § 12 fügt der Bürgermeister die für die § 18 Verhandlung erforderlichen Unterlagen bei, soweit nicht das Vortrag, beratende Mitwirkung im Gemeinderat öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner ent- 1. Den Vortrag im Gemeinderat hat der Vorsitzende. Er kann den gegenstehen. Die Vorlagen sollen die Sach- und Rechtslage Vortrag einem Beamten oder Angestellten der Gemeinde oder darstellen und möglichst einen Antrag enthalten. anderen Personen übertragen. 2 . Gemeinderäte dürfen den Inhalt der Beratungsunterlagen öf- 2. Der Bürgermeister kann unbeschadet des weiterhin bestehen- fentlicher Sitzungen, ausgenommen personenbezogene Da- den Rechts des Gemeinderats sachkundige Einwohner und ten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zur Wahrneh- Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenhei- mung ihres Amtes gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit ten hinzuziehen. bekannt geben. 3. Der Vorsitzende kann, auf Verlangen des Gemeinderats muss 3. Im Übrigen und insbesondere für Beratungsunterlagen für er, Beamte oder Angestellte der Gemeinde zu sachverständi- nicht öffentliche Sitzungen gilt § 6. gen Auskünften zuziehen. - § 34 Abs. 1, § 41b Abs. 4 GemO - - § 33 GemO –
6 Nummer 27 Freitag, 3. Juli 2020 FICHTENAU § 19 2. Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Redeordnung Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 1. Der Vorsitzende eröffnet die Beratung nach dem Vortrag (§ 18 3. Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist Abs. 1). Er fordert zu Wortmeldungen auf und erteilt das Wort der Gemeinderat beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel grundsätzlich in der Reihenfolge der Meldungen. Bei gleich- aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. zeitiger Wortmeldung bestimmt er die Reihenfolge. Ein Teil- 4. Ist der Gemeinderat wegen Abwesenheit oder Befangenheit nehmer an der Verhandlung darf das Wort erst ergreifen, wenn von Mitgliedern nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sit- es ihm vom Vorsitzenden erteilt ist. zung stattfinden, in der er beschlussfähig ist, wenn mindes- 2. Außer der Reihe wird das Wort erteilt zur Stellung von Anträ- tens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei gen zur Geschäftsordnung (§ 21) und zur Berichtigung eigener der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Ausführungen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei Mitglieder 3. Kurze Zwischenfragen an den jeweiligen Redner sind mit stimmberechtigt sind. dessen und des Vorsitzenden Zustimmung zulässig. 5. Ist keine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats gegeben, ent- 4. Der Vorsitzende kann nach jedem Redner das Wort ergreifen; scheidet der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats nach er kann ebenso dem Vortragenden oder hinzugezogenen Anhörung der nichtbefangenen Gemeinderäte. Ist auch der sachkundigen Einwohnern und Sachverständigen jederzeit Bürgermeister befangen, findet § 124 GemO entsprechende das Wort erteilen oder sie zur Stellungnahme auffordern. Anwendung; dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat ein stimm- 5. Für die Beratung eines bestimmten Gegenstandes kann der berechtigtes Mitglied für die Entscheidung zum Stellvertreter Gemeinderat die Dauer der Beratung und die Redezeit be- des Bürgermeisters bestellt. schränken. 6. Bei der Berechnung der „Hälfte bzw. des Viertels aller Mit- 6. Ein Redner darf nur vom Vorsitzenden und nur zur Wahrneh- glieder“ nach den Absätzen 2 und 3 ist von der Zahl der tat- mung seiner Befugnisse unterbrochen werden. Der Vorsitzen- sächlich besetzten Sitze auszugehen. Diese Zahl ergibt sich de kann den Redner zur Sache verweisen oder zu Ordnung dadurch, dass von den gesetzlichen Mitgliedern bzw. der Zahl rufen. Bei weiteren Verstößen kann ihm der Vorsitzende das der in der Hauptsatzung festgelegten Mitglieder zuzüglich des Bürgermeisters (§ 25 GemO) die Zahl der bei der Wahl nicht Wort entziehen. besetzten Sitze (§ 26 Abs. 4 KomWG) sowie die Zahl der § 20 Sitze, die nach Ausscheiden eines Gemeinderats durch Nach- Sachanträge rücken nicht mehr besetzt werden können, abgezogen wird. 1. Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand der Tagesord- 7. Der Vorsitzende hat sich vor der Beschlussfassung über jeden nung (Sachanträge) sind vor Abschluss der Beratung über Verhandlungsgegenstand zu überzeugen, ob der Gemeinde- diesen Gegenstand zu stellen. Der Vorsitzende kann verlan- rat beschlussfähig ist. gen, dass Anträge schriftlich abgefasst werden. - § 37 GemO - 2. Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt der Gemeinde nicht unerheblich beein- § 23 flussen (Finanzanträge), also insbesondere eine Ausgaben- Abstimmungen erhöhung oder eine Einnahmesenkung gegenüber den An- 1. Anträge sind so zu formulieren, dass sie als Ganzes angenom- sätzen des Haushaltsplans mit sich bringen würden, müssen men oder abgelehnt werden können. Wird ein Antrag in eine einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Frage gekleidet, ist sie so zu stellen, dass sie mit Ja oder Nein Vorschlag für die Aufbringung der erforderlichen Mittel ent- beantwortet werden kann. Über Anträge zur Geschäftsord- halten. nung (§ 21) wird vor Sachanträgen (§ 20) abgestimmt. Bei Geschäftsordnungsanträgen wird über diejenigen, die der § 21 sachlichen Weiterbehandlung am meisten entgegenstehen, Geschäftsordnungsanträge zuerst abgestimmt. Über Änderungs- und Ergänzungsanträge 1. Anträge „Zur Geschäftsordnung“ können jederzeit, mit Bezug zur Sache wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Als Haupt- auf einen bestimmten Verhandlungsgegenstand nur bis zum antrag gilt der Antrag des Vortragenden (§ 18 Abs. 1) oder Schluss der Beratung hierüber, gestellt werden. eines Ausschusses. Liegen mehrere Änderungs- und Ergän- 2. Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. zungsanträge zu der gleichen Sache vor, so wird jeweils über Außer dem Antragsteller und dem Vorsitzenden erhält je ein denjenigen zunächst abgestimmt, der am weitesten von dem Redner der Fraktionen und die keiner Fraktion angehörenden Hauptantrag abweicht. Gemeinderäten Gelegenheit, zu einem Geschäftsordnungs- 2. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimm- antrag zu sprechen. enthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht 3. Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere berücksichtigt. Der Bürgermeister hat Stimmrecht; bei Stim- a) der Antrag, ohne weitere Aussprache zur Tagesordnung über- mengleichheit ist der Antrag abgelehnt. zugehen 3. Der Gemeinderat stimmt in der Regel offen durch Handerhe- b) der Schlussantrag (§ 17 Abs. 6) bung ab. Der Vorsitzende stellt die Zahl der Zustimmungen, c) der Antrag, die Rednerliste zu schließen (§ 17 Abs. 5) der Ablehnungen und der Stimmenthaltungen fest. Ist einem d) der Antrag, den Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt in Antrag nicht widersprochen worden, kann er dessen Annahme derselben Sitzung erneut zu beraten ohne förmliche Abstimmung feststellen. Bestehen über das e) der Antrag, die Beschlussfassung zu vertagen Ergebnis der Abstimmung Zweifel, kann der Vorsitzende die f) der Antrag, den Verhandlungsgegenstand an einen Ausschuss Abstimmung wiederholen lassen. Bei namentlicher Abstim- zu verweisen. mung richtet sich die Reihenfolge der Stimmabgabe nach der 4. Ein Gemeinderat, der selbst zur Sache gesprochen hat, kann Sitzordnung (§ 11). Der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Anträge nach Abs. 3 Buchst. b (Schlussantrag) und Buchst. c Abstimmung fest. Ist einem Antrag nicht widersprochen wor- (Schluss der Rednerliste) nicht stellen. den, so kann er dessen Annahme ohne förmliche Abstimmung 5. Für den Schlussantrag gilt § 17 Abs. 6. feststellen. 6. Wird der Antrag auf „Schluss der Rednerliste“ angenommen, 4. Der Gemeinderat kann auf Antrag beschließen, dass aus- dürfen nur noch diejenigen Gemeinderäte zur Sache spre- nahmsweise geheim mit Stimmzetteln abgestimmt wird. Das chen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf der Redner- Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen in § 24 Abs. 2. liste vorgemerkt sind. - § 37 Abs. 6 GemO - § 22 § 24 Beschlussfassung – Beschlussfähigkeit Wahlen 1. Im Anschluss an die Beratung wird über die vorliegenden 1. Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es Sachanträge Beschluss gefasst. Der Gemeinderat beschließt kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Gemein- durch Abstimmungen (§ 23) und Wahlen (§ 24). derats widerspricht. Der Bürgermeister hat Stimmrecht. Ge-
FICHTENAU Nummer 27 Freitag, 3. Juli 2020 7 wählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesen- c) Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen nimmt den Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit der Vorsitzende Stellung. Kann zu einer Frage nicht sofort bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Be- Stellung genommen werden, so wird die Stellungnahme in der werbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die folgenden Fragestunde abgegeben. Ist dies nicht möglich, teilt einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleich- der Vorsitzende dem Fragenden den Zeitpunkt der Stellung- heit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und nahme rechtzeitig mit. Widerspricht der Fragende nicht, kann erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der an- die Antwort auch schriftlich abgegeben werden. Der Vorsitzen- wesenden Stimmberechtigten, findet ein zweiter Wahlgang de kann unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 statt; auch im zweiten Wahlgang ist mehr als die Hälfte der GemO von einer Stellungnahme absehen, insbesondere in Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Der Personal-, Grundstücks-, Sozialhilfe- und Abgabensachen zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten sowie in Angelegenheiten aus dem Bereich der Sicherheits- Wahlgang durchgeführt werden. und Ordnungsverwaltung. - § 33 Abs. 4 GemO - 2. Die Stimmzettel sind vom Vorsitzenden bereitzuhalten. Sie werden verdeckt oder gefaltet abgegeben. Der Vorsitzende § 28 ermittelt unter Mithilfe eines vom Gemeinderat bestellten Mit- Anhörung glieds oder eines Gemeindebediensteten das Wahlergebnis 1. Der Gemeinderat kann betroffenen Personen und Personen- und gibt es dem Gemeinderat bekannt. gruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung im Gemeinderat 3. Ist das Los zu ziehen, so hat der Gemeinderat hierfür ein Mit- vorzutragen (Anhörung). Über die Anhörung im Einzelfall ent- glied zu bestimmen. Der Vorsitzende oder in seinem Auftrag scheidet der Gemeinderat auf Antrag des Vorsitzenden, eines der Schriftführer stellt in Abwesenheit des zur Losziehung be- Gemeinderats oder betroffener Personen und Personengrup- stimmten Gemeinderats die Lose her. Der Hergang der Los- pen. ziehung ist in die Niederschrift aufzunehmen. 2. Die Anhörung ist öffentlich. Unter den Voraussetzungen des - § 37 Abs. 7 GemO - § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO kann die Anhörung nicht öffentlich durchgeführt werden. Der Gemeinderat kann die Anhörung § 25 auch in Angelegenheiten, für die er zuständig ist, einem Aus- Ernennung, Anstellung und Entlassung schuss übertragen. der Gemeindebediensteten 3. Der Anhörung findet vor Beginn einer Sitzung des Gemeinde- 1. Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Bür- rats oder innerhalb einer Sitzung vor Beginn der Beratung über die anzuhörende betreffende Angelegenheit statt. Hierü- germeister über die Ernennung, Einstellung und Entlassung ber entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall. der Gemeindebediensteten; das Gleiche gilt für die nicht nur 4. Ergibt sich im Laufe der Beratungen des Gemeinderats eine vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätig- neue Sachlage, kann der Gemeinderat eine erneute Anhörung keit bei einem Arbeitnehmer sowie für die Festsetzung des beschließen. Die Beratung wird zuvor unterbrochen. Entgelts, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages - § 33 Abs. 4 GemO – besteht. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder allein. Der Bürgermeister ist zu- IV. Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren und durch ständig, soweit der Gemeinderat ihm die Entscheidung über- Offenlegung trägt oder diese zur laufenden Verwaltung gehört. 2. Über die Ernennung und Anstellung der Gemeindebediens- § 29 teten ist durch Wahl Beschluss zu fassen; das Gleiche gilt für Schriftliches Verfahren die nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher be- Über Gegenstände einfacher Art kann im schriftlichen (oder elek- werteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer. tronischen) Verfahren beschlossen werden. Der Antrag, über den - § 24 Abs. 2; § 37 Abs. 7 GemO - im schriftlichen Verfahren beschlossen werden soll, wird gegen Nachweis und mit Angabe der Widerspruchsfrist allen Gemeinde- § 26 räten entweder nacheinander in einer Ausfertigung oder gleich- Persönliche Erklärungen zeitig in je gleich lautenden Ausfertigungen zugeleitet. Er ist an- 1. Zu einer kurzen „persönlichen Erklärung“ erhält das Wort genommen, wenn kein Mitglied widerspricht. - § 37 Abs. 1 GemO - a) jedes Mitglied des Gemeinderats, um seine Stimmabgabe zu begründen. Die Erklärung kann nur unmittelbar nach der Ab- § 30 stimmung abgegeben werden; Offenlegung b) wer einen während der Verhandlung gegen ihn erhobenen 1. Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenle- Vorwurf abwehren oder wer eigene Ausführungen oder deren gung beschlossen werden. Die Offenlegung kann in einer Sit- unrichtige Wiedergabe durch andere Redner richtigstellen will. zung und außerhalb einer solchen geschehen. Die Erklärung kann nach Erledigung eines Verhandlungsge- 2. Bei Offenlegung in einer Sitzung sind die zur Erledigung vor- genstands (Beschlussfassung, Vertagung, Übergang zur Ta- gesehenen Gegenstände in einem besonderen Abschnitt der gesordnung) abgegeben werden. Tagesordnung aufzuführen. Ein Antrag ist angenommen, wenn 2. Eine Aussprache über „persönliche Erklärungen“ findet nicht ihm während der Sitzung nicht widersprochen wird. statt. 3. Bei Offenlegung außerhalb einer Sitzung sind die Gemeinde- räte darauf hinzuweisen, dass die Vorlage auf dem Rathaus aufliegt; dabei ist eine Frist zu setzen, innerhalb der dem An- § 27 trag widersprochen werden kann. Wird fristgerecht kein Wider- Fragestunde spruch erhoben, ist der Antrag angenommen. 1. Einwohner und die ihnen gleichgestellten Personen und Per- - § 37 Abs. 1 GemO - sonenvereinigungen nach § 10 Abs. 3 und 4 GemO können bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats Fragen zu Ge- V. Niederschrift meindeangelegenheiten stellen oder Anregungen und Vor- schläge unterbreiten (Fragestunde). § 31 2. Grundsätze über die Fragestunde: Inhalt der Niederschrift a) Die Fragestunde findet in der Regel zu Beginn der ersten öf- 1. Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemein- fentlichen Sitzung jedes dritten Monats statt. Ihre Dauer soll derats ist eine Niederschrift zu fertigen; sie muss insbesonde- 60 Minuten nicht überschreiten. re Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung, den Namen des b) Jeder Frageberechtigte im Sinne des Absatzes 1 darf in einer Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden Gemeinderäte und Fragestunde zu nicht mehr als zwei Angelegenheiten Stellung die Namen der abwesenden Gemeinderäte unter Angaben nehmen und Fragen stellen. Fragen, Anregungen und Vor- des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhand- schläge müssen kurz gefasst sein und sollen die Dauer von lungen, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse drei Minuten nicht überschreiten. und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.
8 Nummer 27 Freitag, 3. Juli 2020 FICHTENAU 2. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren (§ 29) oder VII. Schlussbestimmung durch Offenlegung (§ 30) gilt Abs. 1 entsprechend. 3. Der Vorsitzende und jedes Mitglied können im Einzelfall ver- § 36 langen, dass ihre Erklärung oder Abstimmung in der Nieder- Inkrafttreten schrift festgehalten wird. Diese Geschäftsordnung tritt am 04.07.2020 in Kraft. - § 38 Abs. 1 GemO - § 37 § 32 Außerkrafttreten bisheriger Bestimmungen Führung der Niederschrift Mit Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung tritt die Geschäftsord- 1. Die Niederschrift wird vom Schriftführer geführt. nung vom 04.04.2017 außer Kraft. 2. Die Niederschriften über öffentliche und über nicht öffentliche Sitzungen sind getrennt zu führen. Fichtenau, den 3. Juli 2020 3. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von zwei Gemeinde- Hinweis nach § 4 GemO: räten, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und vom Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften Schriftführer zu unterzeichnen. der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvor- - § 38 Abs. 2 GemO - schriften beim Zustandekommen einer Satzung ist nach § 4 Abs. § 33 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeich- Anerkennung der Niederschrift nung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, inner- Die Niederschrift ist in der Regel in der nächsten Sitzung, spätes- halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Gemeinde tens innerhalb eines Monats, durch Auflegen zur Kenntnis des Fichtenau geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne Gemeinderats zu bringen. Über hierbei gegen die Niederschrift tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung vorgebrachte Einwendungen entscheidet der Gemeinderat. gleichwohl auch später geltend machen, wenn - § 38 Abs. 2 GemO - -- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- migung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder § 34 -- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Einsichtnahme in die Niederschrift Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder 1. Die Gemeinderäte können jederzeit in die Niederschrift über -- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Be- die öffentlichen und über die nicht öffentlichen Sitzungen Ein- schluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung sicht nehmen. gerügt hat. 2. Die Einsichtnahme in die Niederschrift über die öffentlichen Sitzungen ist auch den Einwohnern gestattet. Fichtenau, 03.07.2020 - § 38 Abs. 2 GemO - Anja Schmidt-Wagemann Bürgermeisterin VI. Geschäftsordnung der Ausschüsse § 35 Anwendung der Geschäftsordnung des Gemeinderats Öffentliche Bekanntmachung - Die Geschäftsordnung des Gemeinderats findet auf die beschlie- Satzung über öffentliche Bekanntmachung ßenden und beratenden Ausschüsse mit folgender Maßgabe An- wendung: Satzung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde a) Vorsitzender der beschließenden Ausschüsse ist der Bürger- Fichtenau meister. Er kann einen seiner Stellvertreter oder, wenn alle Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg Stellvertreter verhindert sind, ein Mitglied des Ausschusses, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung des Innenministeri- das Gemeinderat ist, mit seiner Vertretung beauftragen. ums zur Durchführung der Gemeindeordnung hat der Gemeinde- b) Den Vorsitz in den beratenden Ausschüssen führt der Bürger- rat am 29.06.2020 folgende Satzung über die öffentliche Bekannt- meister. Er kann einen seiner Stellvertreter oder, ein Mitglied machung beschlossen: des Ausschusses, das Gemeinderat ist, mit seiner Vertretung beauftragen. §1 c) In die beschließenden Ausschüsse können durch den Ge- Öffentliche Bekanntmachung durch meinderat sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Veröffentlichung im Internet Mitglieder berufen werden; sie sind ehrenamtlich tätig. Ihre (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Fichtenau er- Zahl darf die der Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen folgen, sofern sondergesetzliche Bestimmungen dem nicht nicht erreichen. entgegenstehen, durch Bereitstellung auf der Internetseite der d) In die beratenden Ausschüsse können durch den Gemeinde- Gemeinde www.fichtenau.de in der Rubrik „Öffentliche Be- rat sachkundige Einwohner widerruflich als Mitglieder berufen kanntmachungen“. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag werden; sie sind ehrenamtlich tätig; ihre Zahl darf die der der Bereitstellung. Zugleich erfolgt ein Abdruck im Amtsblatt, Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. der jedoch nur reinen Informationscharakter hat. e) Sitzungen der beschließenden Ausschüsse, die der Vorbera- (2) Die öffentlichen Bekanntmachungen können während der all- tung von Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemein- gemeinen Öffnungszeiten der Gemeinde Fichtenau beim derat vorbehalten ist, dienen, können in öffentlicher oder nicht Hauptamt, Hauptstraße 2, Fichtenau-Wildenstein kostenlos öffentlicher Sitzung erfolgen; bei Vorliegen der Voraussetzun- eingesehen werden und sind gegen Kostenerstattung als Aus- gen des § 35 Absatz 1 Satz 2 GemO muss nicht öffentlich druck zu erhalten. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntma- verhandelt werden. chungen können unter Angabe der Bezugsadresse gegen f) Wird ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit be- Kostenerstattung zugesandt werden. schlussunfähig, entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat. (3) Sind öffentliche Bekanntmachungen im Internet aufgrund Wird ein beratender Ausschuss aus demselben Grund be- sondergesetzlicher Bestimmungen, nicht zulässig, erfolgen schlussunfähig, entscheidet der Gemeinderat ohne Vorbera- sie abweichend von Absatz 1 durch Einrücken im Amtsblatt tung. der Gemeinde Fichtenau. Als Tag der öffentlichen Bekannt- g) Die an der Teilnahme einer Sitzung verhinderten Mitglieder machung gilt der Erscheinungstag. von Ausschüssen haben ihre Stellvertreter rechtzeitig zu ver- ständigen und ihnen Einladung und Tagesordnung zur Sitzung §2 zu übergeben. Haben sich Mitglieder der Ausschüsse krank Inkrafttreten oder in Urlaub gemeldet, sorgt der Vorsitzende für die Einla- Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. dung der Stellvertreter. Gleichzeitig tritt die Satzung über öffentliche Bekanntmachungen - §§ 39 Abs. 5, 40, 41 GemO - der Gemeinde Fichtenau vom 14.06.1976 außer Kraft.
FICHTENAU Nummer 27 Freitag, 3. Juli 2020 9 Hinweis nach § 4 GemO: 4.1 Die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften allgemein bis zu einem Betrag von 20.000 € im Einzelfall; der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvor- die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bei schriften beim Zustandekommen einer Satzung ist nach § 4 Abs. Investitionen in bewegliche, selbstständig nutzbare Güter 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeich- des Anlagevermögens bis zu einem Betrag von 10.000 € nung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, inner- im Einzelfall; halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Gemeinde 4.2 Die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßi- Fichtenau geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne gen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung bis zu 5.000 EUR im Einzelfall; gleichwohl auch später geltend machen, wenn 4.3 Die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige per- -- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- sonalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten der Ent- migung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder geltgruppe 1 bis 8 TVöD, Beamtenanwärtern, Auszubilden- -- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen den, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder Personen; ausgenommen sind die Leitung Baubetriebshof -- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Be- und die Kindergartenleitung; schluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung 4.4 Die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvor- gerügt hat. schüssen im Rahmen der Richtlinien; Fichtenau, 03.07.2020 4.5 Die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln aus- Anja Schmidt-Wagemann gewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 2.500 EUR im Bürgermeisterin Einzelfall; 4.6 Die Stundung von Forderungen im Einzelfall 4.6.1 bis zu 3 Monaten in unbeschränkter Höhe, Öffentliche Bekanntmachung - 4.6.2 bis zu 12 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von Hauptsatzung 5.000 EUR; 4.7 Den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Nieder- Hauptsatzung für die Gemeinde Fichtenau schlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechts- Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg streiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Ver- (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Fichtenau am zicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei 26.06.2020 folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Fichtenau Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde im Einzelfall beschlossen: nicht mehr als 4.000 EUR beträgt; §1 4.8 Die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Form der Gemeindeverfassung Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Verwaltungsorgane der Gemeinde Fichtenau sind der Gemeinde- Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, rat und der Bürgermeister. im Wert bis zu 20.000 EUR im Einzelfall; §2 4.9 die Veräußerung von Wohnbauplätzen in Bebauungsplan- Gemeinderat gebieten, für die der Gemeinderat die Grundstückspreise (1) Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten einheitlich festgelegt hat; Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Haupt- 4.10 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweg- organ der Gemeinde. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung lichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pacht- der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten wert von 3.000 EUR im Einzelfall; der Gemeinde, soweit nicht der Gemeinderat, die Ausschüsse 4.11 Verträge über die Nutzung von gemeindeeigenen Miet- oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Ge- wohnungen; meinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und 4.12 Die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis 10.000 sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindever- EUR im Einzelfall. waltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister. 4.13 Die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung (2) Zusammensetzung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsit- die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung zenden und 14 ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte/ vorliegt; -innen). 4.14 Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in beratenden Ausschüssen. §3 4.15 Der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Ver- Beratende Ausschüsse sicherungsverträgen; Es werden folgende beratenden Ausschüsse gebildet: 4.16 Die Abgabe von Erklärungen in Bausachen, bei denen die 1.1 Bauausschuss Gemeinde als Grundstücksnachbar beteiligt ist, ausgenom- 1.2 Verwaltungs- und Finanzausschuss men die Übernahme von Baulasten; 1.3 Kindergartenausschuss 4.17 Die Entscheidung über die Ausübung oder den Verzicht 1.4 Kulturausschuss eines der Gemeinde nach §§ 24 und 25 BauGB oder § 25 §4 LWaldG zustehenden Vorkaufsrechts, sofern es nicht von Zuständigkeiten erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist. Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zustän- §5 dig ist. Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und ver- Stellvertretung des Bürgermeisters tritt die Gemeinde. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Auf- Nach jeder Wahl des Gemeinderats wählt dieser aus seiner Mitte gaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters (§ 48 Abs. verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeinde- 1 GemO). Die jeweilige Anzahl wird durch Einzelbeschluss des verwaltung. Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit Gemeinderats festgelegt. die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder dem Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Wei- §5a sungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständig- Durchführung von Sitzungen ohne persönliche keit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die (1) Notwendige Sitzungen des Gemeinderats können, ohne per- aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheimzu- sönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch- halten ist. Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Er- geführt werden; dies gilt nur, sofern eine Beratung und Be- ledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um schlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in
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