Ausgabe Nr. 1/2018 - Schule-Schulrecht SH
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NACHRICHTENBLATT
C 5088 A
Ausgabe Nr. 1/2018
– Schule –
Kiel, den 31. Januar 2018
ISSN 2365-1466SCHULE
Schule
Schulgestaltung
3 17. Helgoland-Staffel-Marathon
3 START - 10 Schülerstipendien für talentierte Jugend-
liche mit Migrationsgeschichte
Schulverwaltung
4 Landesverordnung über die Wahl des Landes-
schulbeirats (Wahlordnung Landesschulbeirat -
LSchBWOVO)
Vom 29. November 2017
7 Landesverordnung über Regionalschulen
Nachrichtenblatt Vom 10. Januar 2018
des Ministeriums für
Bildung, Wissenschaft und Kultur 13 Staffelmodell zur Sicherung der Abiturkorrektur bei
kurzer Korrekturfrist
als besondere Ausgabe
des Amtsblatts
13 Namensgebung
für Schleswig-Holstein 14 Schließung einer Außenstelle
ISSN 2365 1466
14 Festsetzung des Schulkostenbeitrages für die Lan-
Ausgabe Nr. 1/2018 – Schule – desberufsschule für „Fachkräfte für Holz- und Bauten-
schutzarbeiten sowie Holz- und Bautenschützer/innen“
Herausgeber und Verleger
am Regionalen Berufsbildungszentrum am Nord-Ost-
Ministerium für see-Kanal in Rendsburg für die Haushaltsjahre 2017
Bildung, Wissenschaft und Kultur bis 2019
des Landes Schleswig-Holstein
Pressestelle 14 Festsetzung des Schulkostenbeitrages für die Landes-
Jensendamm 5
24103 Kiel berufsschule für „Fachkräfte für Veranstaltungstech-
Telefon: 0431 988-5806 nik“ am Regionalen Berufsbildungszentrum in Kiel für
E-Mail: Ruth.Karow@bimi.landsh.de
Redaktion: Ruth Karow die Haushaltsjahre 2017 bis 2019
14 Handreichungen für die Ausbildungsgänge zur Erzie-
Bezugsbedingungen herin und zum Erzieher an der Fachschule, Fachrich-
Fortlaufender Bezug und Einzelverkauf nur bei der tung Sozialpädagogik, sowie zur Heilerziehungspflege-
Firma Schmidt & Klaunig, Ringstraße 19, 24114 Kiel
Telefon: 0431 66064-0, Fax: 0431 66064-24. rin und zum Heilerziehungspfleger an der Fachschule,
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. April (zum 30. Juni) bzw. Fachrichtung Heilerziehungspflege
31. Oktober (zum 31. Dezember) jeden Jahres dort vorliegen.
Allgemeine Verwaltungs- und Personalangelegenheiten
Bezugspreis 15 Hinweis auf Änderungen des Schulgesetzes
Halbjährlich 19,00 Euro, jährlich 38,– Euro.
16 Hinweis auf die Änderung der Ausbildungs- und Prü-
Einzelne Ausgaben
Für die ersten 32 Seiten 3,50 Euro, für je weitere angefangene
fungsverordnung Lehrkräfte - APVO Lehrkräfte
vier Seiten 50 Cent zzgl. Versandkosten.
Einzellieferungen gegen Voreinsendung des Betrages auf das
17 Stellenausschreibungen
Postgirokonto Hamburg 5480-201, BLZ 200 100 20, „Einzelverkauf“
Lieferung nur nach schriftlicher oder Fax-Bestellung bzw. durch Abholen.
Preis dieser Ausgabe
6,50 Euro zuzüglich Versandkosten
Einbanddecken für das Nachrichtenblatt
Einbanddecken für das Nachrichtenblatt können bei der Druckerei Schmidt & Klaunig,
Ringstraße 19, 24114 Kiel, Tel. 0431 66064-0, E-Mail: info@schmidt-klaunig.de zum
Preis von 22 Euro zzgl. Versandkosten bezogen werden.
Hinweis für die Schulleitungen
Diesem Nachrichtenblatt liegen zwei Ausgaben
von „Schule aktuell“ bei.
Wir bitten, ein Exemplar dem jeweiligen
Schulelternbeirat auszuhändigen.
Die Redaktion Diesem Heft liegt das Jahresinhaltsverzeichnis 2017 bei.
NBI.MBWK.Schl.-H. 2018SCHULE
Schulgestaltung
17. Helgoland-Staffel-Marathon Die Benachrichtigung aller qualifizierten Mannschaften
Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wis- mit weiteren Hinweisen erfolgt unmittelbar nach Ein-
senschaft und Kultur vom 29. Dezember 2017 – III gang aller Kreisergebnisse im MBWK.
2611 (neu III 338) 383.9-1 Der Teilnehmerbeitrag für die Finalveranstaltung auf
Am 1. Juni (Anreise) und 2. Juni 2018 findet der 17. Helgoland beträgt 130 Euro pro Mannschaft.
Helgoland-Staffel-Marathon für Schulmannschaften
statt. START – 10 Schülerstipendien für talentierte
Die 48 zur Verfügung stehenden Plätze werden über Jugendliche mit Migrationsgeschichte
Kreisausscheidungen vergeben. Die Kreisausscheidun- Bewerbung für ein START-Stipendium vom 1. Februar
gen werden jeweils von den Kreisschulsportbeauftrag- bis 15. März 2018 auf www.start-bewerbung.de
ten ausgeschrieben. Sie finden nur bei Teilnahme von
mindestens drei Schulmannschaften pro Kreis (Nord- Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wis-
schleswig zwei Mannschaften) statt. Kreise können senschaft und Kultur vom 21. Dezember 2017 – III 257
gemeinsame Veranstaltungen mit getrennter Wertung (neu III 327)
durchführen. Auf Kreisebene können mehrere Mann- Das START-Schülerstipendienprogramm widmet sich
schaften einer Schule starten; für die Finalveranstal- seit 2002 erfolgreich der Potenzial- und Engagement-
tung auf Helgoland ist nur eine Mannschaft pro Schule förderung bei Jugendlichen mit Migrationsgeschichte.
startberechtigt. START begleitet die Stipendiatinnen und Stipendiaten
Zu einer Mannschaft gehören drei Schülerinnen und drei Jahre lang mit ideeller und materieller Förderung
drei Schüler der Jahrgänge 2004 und jünger, eine auf ihrem Bildungsweg – unabhängig von ihrer aktuel-
Lehrkraft der Schule und ein Elternteil der Schule. len Schulform und dem angestrebten Schulabschluss.
Das Stipendium unterstützt die Jugendlichen dabei, ihre
Für reine Grundschulmannschaften findet im Finale Potenziale zu entfalten, Bildungsziele aktiv anzugehen
eine getrennte Wertung statt, deshalb sind sie bereits und Verantwortung für sich und andere zu übernehmen.
bei der Meldung als solche mit GS zu kennzeichnen.
Wie fördert START, wie viele Stipendienplätze stehen
Die Wechselreihenfolge ist wie folgt festgelegt: zur Verfügung?
1 (Junge 1) – 3 (Lehrkraft) – 5 (Junge 3) – 7 (Mädchen
2) und 2 (Junge 2) – 4 (Mädchen 1) – 6 (Elternteil) – Vielfältige Bildungsangebote, finanzielle Unterstützung,
8 (Mädchen 3). Die Zeiten werden addiert. eine persönliche Betreuung und ein starkes Netzwerk
aus Jugendlichen mit Migrationserfahrung, die ihren
Die Strecke auf Helgoland von 5,3 km ist für jede Läu- Weg bereits erfolgreich gegangen sind – START bietet
ferin/jeden Läufer anspruchsvoll (Steigung, Wind), und den Jugendlichen die Chance, sich weiterzuentwickeln
daher nur für Läuferinnen und Läufer, die sich entspre- und einen Bildungsabschluss zu erreichen, der ihren
chend vorbereitet haben, geeignet. Fähigkeiten entspricht. Die Stipendiaten erhalten bei
Die Kreisschulsportbeauftragten melden bis 4. Mai der Aufnahme eine technische Ausstattung für ihren Ar-
2018 die vollständigen Ergebnisse ihrer Ausscheidun- beitsplatz und werden drei Jahre lang mit 1.000 Euro
gen an das MBWK, Jule Rudolph – III 338, Jensen- Bildungsgeld pro Schuljahr sowie einem umfangrei-
damm 5, 24103 Kiel. chen Bildungsprogramm aus Seminaren, Workshops,
Qualifikationsmodus: Von den 48 Plätzen erhalten die Exkursionen, Beratungsangeboten etc. auf ihrem
Kreise bei einer Beteiligung von 3 bis 5 Mannschaften Bildungsweg begleitet. Sie profitieren darüber hinaus
einen Platz, für je angefangene fünf weitere Mann- von einem aktiven Netzwerk aus rund 700 Stipendiaten
schaften einen zusätzlichen Platz, bis höchstens 48 und rund 1.800 Ehemaligen. In Schleswig-Holstein
Plätze vergeben sind. Bei gleichem Anspruch entschei- erhalten gegenwärtig 39 Schülerinnen und Schüler ein
det das Los. START-Stipendium. Für das Schuljahr 2018/19 stellt
Eine Gruppe bilden die Grundschulen und eine die START-Stiftung gGmbH gemeinsam mit über 120
Gruppe bilden die weiterführenden Schulen. Partnern rund 200 Stipendienplätze zur Verfügung. Das
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des
Qualifiziert sind bei einem zustehenden Platz die Landes Schleswig-Holstein vergibt zusammen mit den
siegreiche Mannschaft, bei zwei Plätzen die siegreiche Partnern 10 der bewährten START-Schülerstipendien
Mannschaft und die beste Mannschaft aus der anderen in Schleswig-Holstein.
Gruppe, sofern mindestens zwei Mannschaften aus der
Gruppe am Start sind, bei drei Plätzen die Mannschaf- Wer kann sich bei START bewerben?
ten der beiden ersten Plätze und die zweitschnellste Wir suchen motivierte Schülerinnen und Schüler aller
Mannschaft aus der teilnehmerstärkeren Gruppe. Bei Schulformen, die
gleicher Gruppenstärke entscheidet das Los. – selbst – oder deren Vater oder Mutter – nach
Den 4. Startplatz erhält die zweitschnellste Mannschaft Deutschland zugewandert sind,
der teilnehmerschwächeren Gruppe, sofern dem Kreis / – Interesse an ihrer schulischen und persönlichen
der kreisfreien Stadt ein vierter Startplatz zusteht. Weiterentwicklung haben,
Steht dem Kreis / der kreisfreien Stadt ein fünfter – hohe soziale Kompetenzen aufweisen, sich engagie-
Startplatz zu, sind die dann folgenden zeitschnellsten ren und aktiv in die Gesellschaft einbringen wollen,
Mannschaften zu berücksichtigen.
NBI.MBWK.Schl.-H. 2018 3SCHULE
– neugierig und kritisch, Teamplayer und Organisati- Sie auf www.start-stiftung.de. Bei Fragen zum START-
onstalente sind, Stipendium und insbesondere zum Bewerbungsverfah-
– im nächsten Schuljahr die 9. oder 10. Jahrgangs- ren stehen Ihnen und den Schülerinnen und Schülern
stufe absolvieren und noch mindestens drei weitere die Landeskoordination oder die START-Stiftung gern
Jahre eine allgemein oder berufsbildende Schule zur Verfügung.
besuchen und Kontakt:
– Deutsch mindestens auf dem Niveau GER-B1 Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
beherrschen. Dirk Gronkowski
Landeskoordinator START in Schleswig-Holstein
Wie sind die Bewerbungsmodalitäten? Jensendamm 5
Interessierte Jugendliche können vom 1. Februar bis 24103 Kiel
zum 15. März 2018 auf www.start-bewerbung.de ihre Tel. 0431 988-2409
Bewerbung abgeben. Für die Bewerbung werden ein E-Mail: Dirk.Gronkowski@bimi.landsh.de
Gutachten einer Lehrkraft, das letzte Zeugnis und die
Kopie eines Ausweisdokuments benötigt. Über die START-Stiftung gGmbH
Vergabe eines Stipendiums entscheidet eine unab- Bewerberservice
hängige Kommission, in der erfahrene Pädagoginnen Friedrichstraße 34
und Pädagogen vertreten sind, im Anschluss an ein 60323 Frankfurt am Main
Auswahlgespräch. Die Aufnahme erfolgt im Sommer Tel. 069 300388-488
2018. Ausführliche Informationen zum Online-Bewer- E-Mail: stipendium@start-stiftung.de
bungsverfahren und zum Stipendienprogramm finden
Schulverwaltung
Landesverordnung über die Wahl des Landesschulbeirats
(Wahlordnung Landesschulbeirat - LSchBWOVO)
Vom 29. November 2017
Aufgrund des § 135 Absatz 6 Satz 1 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber.
S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999),
verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Abschnitt I Bewerber kann nur eine Stimme abgegeben werden.
Gewählte Mitglieder Wiederwahl ist zulässig.
§1 §3
Wahlberechtigung und Wählbarkeit Wahlversammlungen
(1) In den Landesschulbeirat werden gewählt (1) Die Landeselternbeiräte und die Landesschülerver-
1. je eine Elternvertreterin oder ein Elternvertreter aus tretungen werden als Wahlversammlungen einberufen.
dem Bereich der Grundschulen, der Förderzentren (2) Die Wahlversammlung wird von der Wahlleiterin
sowie aus dem Bereich der Gymnasien, Gemein- oder dem Wahlleiter geleitet. Wahlleiterin oder Wahl-
schaftsschulen und beruflichen Schulen, leiter ist jeweils die oder der Vorsitzende des Landes-
2. je ein Mitglied der Schülervertretungen der Gymna- elternbeirats oder der Landesschülervertretung.
sien, Gemeinschaftsschulen, beruflichen Schulen Bewirbt sich die oder der Vorsitzende selbst um die
und Förderzentren; aus gemeinsamen Schülerver- Mitgliedschaft im Landesschulbeirat, ist die Wahllei-
tretungen je ein Mitglied der vertretenen Schulart. terin oder der Wahlleiter von der Wahlversammlung
besonders zu wählen.
Wahlberechtigt und wählbar sind die Mitglieder der
jeweiligen Landeselternbeiräte und Landesschülerver- §4
tretungen. Wahlvorschläge
(2) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Die Wahlberechtigten können in der Wahlversammlung
Stellvertreter zu wählen, die oder der im Verhinde- Wahlvorschläge machen. Gewählt werden kann nur,
rungsfall die Aufgaben des Mitglieds wahrnimmt. wer vorgeschlagen ist.
§2 §5
Wahlgrundsätze Wahlhandlung
Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stell- (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt fest, ob
vertreter werden mit einfacher Mehrheit in einem die Wahlversammlung ordnungsgemäß einberufen
Wahlgang gewählt. Die Wahlberechtigten haben wurde und beschlussfähig ist. Die Wahlversammlung
jeweils zwei Stimmen. Für eine Bewerberin oder einen ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind
4 NBI.MBWK.Schl.-H. 2018SCHULE
und mehr als die Hälfte der wahlberechtigten Mitglie- des Landesschulbeirats eine neue Stellvertreterin oder
der anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann die ein neuer Stellvertreter zu wählen.
Wahlversammlung erneut geladen werden; sie ist ohne §8
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschluss- Wahltermine
fähig, wenn darauf in der Ladung hingewiesen worden
ist. Zwischen der Zurückstellung und der erneuten (1) Die Landeselternbeiräte und die Landesschülerver-
Ladung der Wahlversammlung müssen mindestens tretungen werden vier Monate vor Ablauf der Amtszeit
drei Tage liegen. des Landesschulbeirats darauf hingewiesen, dass
Neuwahlen vorzunehmen sind.
(2) Die Wahlversammlung wählt einen Wahlvorstand,
der aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, einer (2) Eine erforderlich werdende Nachwahl (§ 7) soll
Schriftführerin oder einem Schriftführer sowie Stim- unverzüglich durchgeführt werden.
menzählerinnen und Stimmenzählern besteht. §9
(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter nimmt die Wahlprüfung
Wahlvorschläge entgegen. Sie oder er prüft, ob die (1) Gegen die Gültigkeit der Wahl zum Landesschul-
vorgeschlagenen Personen wählbar sind, und gibt ihre beirat können die Wahlberechtigten jeweils binnen zwei
Namen der Wahlversammlung bekannt. Die vorge- Wochen nach der Wahl bei dem für Bildung zuständi-
schlagenen Personen sollen sich äußern, ob sie bereit gen Ministerium Einspruch einlegen. Der Einspruch ist
sind, eine Wahl anzunehmen. schriftlich einzulegen und zu begründen.
(4) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch (2) Über den Einspruch entscheidet das für Bildung
Zuruf oder Zeichen, soweit nicht das Verfahren nach zuständige Ministerium. Es kann die Wahl eines oder
Absatz 5 anzuwenden ist. mehrerer Mitglieder des Landesschulbeirats für ungül-
(5) Auf Verlangen eines Mitglieds wird mit verdeckten tig erklären. Eine für ungültig erklärte Wahl ist unver-
Stimmzetteln gewählt, die die Wahlleiterin oder der züglich nachzuholen.
Wahlleiter bereitstellt. Die Stimmzettel müssen von (3) Die Wirksamkeit der Handlungen, die vom Landes-
gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Die Wahlbe- schulbeirat oder einem Mitglied bis zum Zeitpunkt der
rechtigten können auf dem Stimmzettel höchstens so Ungültigkeitserklärung vorgenommen worden sind,
viele Namen eintragen, wie Mitglieder und Stellvertre- bleibt unberührt.
terinnen und Stellvertreter zu wählen sind. Dabei ist § 10
zunächst das Mitglied, dann die Stellvertreterin oder Kosten
der Stellvertreter einzutragen. Die Stimmzettel sind zu
Die Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der
falten und bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter
Wahlen zum Landesschulbeirat trägt das Land.
abzugeben. Der Wahlvorstand zählt die abgegebenen
Stimmzettel, die insgesamt abgegebenen Stimmen, die Abschnitt II
ungültigen Stimmen, die gültigen Stimmen sowie die Benannte Mitglieder
auf die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils entfallen-
den gültigen Stimmen. § 11
Benennungsrecht
(6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt das Wahl-
ergebnis bekannt. Gewählt ist in der Reihenfolge der (1) Für den Landesschulbeirat benennen
für jede Person abgegebenen Stimmen zunächst das 1. die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen,
Mitglied, dann die Stellvertreterin oder der Stellvertre- 2. die Fachhochschulen,
ter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das
die Wahlleiterin oder der Wahlleiter zieht. 3. die Industrie- und Handelskammern,
(7) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift aufzu- 4. die Handwerkskammern,
nehmen, die von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter 5. das für Landwirtschaft zuständige Ministerium,
und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu 6. der Deutsche Gewerkschaftsbund,
unterschreiben ist.
7. der dbb beamtenbund und tarifunion, Landesbund
(8) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter teilt die Namen Schleswig-Holstein,
und Anschriften des gewählten Mitglieds und seiner
8. die Evangelisch-Lutherische Kirche in Nord-
Stellvertreterin oder seines Stellvertreters unverzüglich
deutschland,
dem für Bildung zuständigen Ministerium mit und über-
sendet gleichzeitig die Niederschrift, die Stimmzettel 9. die Römisch-Katholische Kirche (Erzbistum Ham-
und die sonstigen Wahlunterlagen. burg),
§6 10. die deutschen Ersatzschulen,
Nachrücken 11. die Schulen der dänischen Minderheit und
Scheidet ein Mitglied aus dem Landesschulbeirat aus, 12. die Landeselternvertretung der Kindertagesstätten
rückt aus dem jeweiligen Bereich die gewählte Stellver- je ein Mitglied und seine Stellvertreterin oder seinen
treterin oder der gewählte Stellvertreter als Ersatzmit- Stellvertreter.
glied nach.
(2) Der Landesjugendring, der Landesausschuss für
§7 Berufsbildung und die Arbeitsgemeinschaft der kom-
Nachwahl munalen Landesverbände benennen je zwei Mitglieder
Ist ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stell- und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
vertreter ausgeschieden, ist für die restliche Amtszeit
NBI.MBWK.Schl.-H. 2018 5SCHULE
§ 12 Abschnitt III
Nachrücken Gemeinsame Vorschriften
Scheidet ein benanntes Mitglied aus dem Landesschul- § 15
beirat aus, rückt die Stellvertreterin oder der Stell- Berufung
vertreter als Ersatzmitglied an seine Stelle nach. Die Nachdem die Mitglieder und die Stellvertreterinnen
Vorschlagsberechtigten benennen eine neue Stellver- oder Stellvertreter gewählt oder benannt sind, werden
treterin oder einen neuen Stellvertreter. sie vom für Bildung zuständigen Ministerium in ihr Amt
§ 13 als Mitglied des Landesschulbeirats oder als Stellver-
Benennung der Vertreterinnen und Vertreter treterin oder Stellvertreter für eine Amtszeit von fünf
der Lehrkräfte Jahren berufen.
(1) Für jede der in § 135 Absatz 3 Nummer 3 des § 16
Schulgesetzes genannten Schularten ist aus dem Ausscheiden
Bereich der Lehrkräfte jeweils ein Mitglied sowie eine Das Amt eines Mitglieds oder einer Stellvertreterin
Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen. oder eines Stellvertreters erlischt mit dem Ablauf der
Diese werden von den Gruppen von Lehrkräften des Amtszeit. Es erlischt vorzeitig, wenn die Zugehörigkeit
Hauptpersonalrats nach § 80 des Mitbestimmungsge- des Mitglieds oder der Stellvertreterin oder des Stell-
setzes Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 vertreters zu dem Personenkreis endet, aus dem es
(GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch gewählt oder benannt worden ist. Die Mitglieder und
Artikel 3 des Gesetzes vom 14. März 2017 (GVOBl. die stellvertretenden Mitglieder bleiben über das Ende
Schl.-H. S. 142), benannt. Ist eine Gruppe von Lehr- der Amtszeit bis zur Neubildung eines Landesschulbei-
kräften für mehrere Schularten gemeinsam eingerich- rats im Amt.
tet, benennt diese Gruppe für jede dieser Schularten
jeweils ein Mitglied und eine Stellvertreterin oder einen § 17
Stellvertreter. Für das Nachrücken gilt § 12 entspre- Bekanntgabe der Zusammensetzung
chend. Das für Bildung zuständige Ministerium gibt die
(2) Die vorschlagsberechtigte Gruppe von Lehrkräften Zusammensetzung des Landesschulbeirats zu Beginn
muss auf Wunsch eines Personalratsmitglieds das Mit- einer neuen Amtszeit in seinem Nachrichtenblatt und
glied und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter im im Internet unter www.bildung.schleswig-holstein.de
Landesschulbeirat in einer Wahlversammlung wählen, bekannt.
die von der oder dem Vorsitzenden des Hauptperso- § 18
nalrats einberufen und geleitet wird. In diesem Fall Erste Sitzung
sind die §§ 2, 4 bis 7, 9 und 10 anzuwenden. Auf die Die erste Sitzung des Landesschulbeirats wird von
Einhaltung einzelner Bestimmungen des Wahlverfah- dem für Bildung zuständigen Ministerium einberufen
rens kann im gegenseitigen Einvernehmen verzichtet und eröffnet. Die Ministerin oder der Minister leitet die
werden; dies ist in der Niederschrift zu vermerken. Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden; mit
§ 14 der Leitung der Sitzung kann auch eine Mitarbeiterin
Mitteilung der Benennung oder ein Mitarbeiter beauftragt werden.
Die Vorschlagsberechtigten teilen dem für Bildung Abschnitt IV
zuständigen Ministerium unverzüglich die Namen und Schlussvorschriften
Anschriften der für die nächste Amtszeit benannten
Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellver- § 19
treter mit. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Sie
tritt mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, den 29. November 2017
Karin Prien
Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
6 NBI.MBWK.Schl.-H. 2018SCHULE
Landesverordnung über Regionalschulen
Vom 10. Januar 2018
Aufgrund des § 16 Absatz 1 Satz 2 und des § 126 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Schulgesetzes
(SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom
14. Dezember 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Abschnitt 1 soweit dadurch die individuelle Lernentwicklung der
Errichtung, Aufbau und Aufnahme Schülerin oder des Schülers besser gefördert wird.
§1 (3) Zu jedem Zeugnistermin prüft die Klassenkon-
Errichtung und Aufbau ferenz, ob ein Wechsel zum Gymnasium empfohlen
(1) Die Regionalschule umfasst die Bildungsgänge werden kann. Über die Annahme der Empfehlung
zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulab- entscheiden die Eltern.
schlusses nach dem Besuch der Jahrgangsstufe 9 und (4) Kann eine Schülerin oder ein Schüler dem Unter-
zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses nach dem richt in deutscher Sprache nicht folgen, wird sie oder
Besuch der Jahrgangsstufe 10. er in der deutschen Sprache mit dem Ziel gefördert, in
(2) Die Jahrgangsstufen 5 und 6 bilden die Orientie- einer Jahrgangsstufe mitzuarbeiten, die ihrem oder sei-
rungsstufe. Den unterschiedlichen Leistungsmög- nem Alter und ihren oder seinen Fähigkeiten entspricht.
lichkeiten der Schülerinnen und Schüler kann in der (5) Schülerinnen und Schüler, die zum Erreichen des
Orientierungsstufe sowohl durch Unterricht in binnen- für die Prüfung zum Ersten allgemeinbildenden Schul-
differenzierender Form als auch in nach Leistungs- abschluss erforderlichen Leistungsstandes mehr Zeit
fähigkeit und Neigung der Schülerinnen und Schüler und einen engeren Praxisbezug benötigen, können die
differenzierten Lerngruppen in einzelnen Fächern Jahrgangsstufen 8 und 9 in einer sich über drei Schul-
entsprochen werden. jahre erstreckenden flexiblen Übergangsphase durch-
(3) Durch die Wahl eines Wahlpflichtkurses wird den laufen. Über die Einrichtung einer flexiblen Übergangs-
Schülerinnen und Schülern ab Jahrgangsstufe 7 eine phase entscheidet die untere Schulaufsichtsbehörde
individuelle Schwerpunktbildung ermöglicht. Der auf Antrag der Schule, die für die organisatorische und
Wahlpflichtkurs 2. Fremdsprache wird vierstündig, die inhaltliche Gestaltung verantwortlich ist. Die Entschei-
anderen Kurse werden zwei- oder vierstündig erteilt. dung über die Aufnahme in die flexible Übergangs-
Ein Anspruch auf Einrichtung eines bestimmten Wahl- phase trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf
pflichtkurses besteht nicht. Antrag der Eltern.
§2 (6) Die Berufsorientierung ist integrativer Teil aller
Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren Fächer und Jahrgangsstufen.
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann unter der §4
Voraussetzung, dass sie oder er die Grundschule bis Aufsteigen nach Jahrgangsstufen
einschließlich Jahrgangsstufe 4 besucht hat, in die (1) Schülerinnen und Schüler steigen ohne Verset-
Regionalschule aufgenommen werden. Dies gilt nicht, zungsbeschluss von der Jahrgangsstufe 5 in die
wenn sie oder er bereits aus einer Schule aus den in Jahrgangsstufe 6 auf. Am Ende der Jahrgangsstufe 5
§ 6 dieser Verordnung oder in § 19 Absatz 3 und 4 können die Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis in
SchulG genannten Gründen entlassen worden ist. Die Form eines Berichtszeugnisses erhalten; am Ende der
Aufnahme soll zum Schuljahresbeginn erfolgen. Jahrgangsstufe 6 ist ihnen ein Notenzeugnis auszustel-
(2) Über die Aufnahme in die Regionalschule und die len. In begründeten Ausnahmefällen ist das Wiederho-
Zuweisung zu einer Jahrgangsstufe entscheidet die len in der Orientierungsstufe durch Entscheidung der
Schulleiterin oder der Schulleiter. Klassenkonferenz einmalig möglich. Die Wiederholung
ist nur zum Schuljahreswechsel möglich. Sie ist der
Abschnitt 2 Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Fördern und Aufsteigen, Abschlüsse und Entlassung
(2) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 7 erfolgt
§3 durch Versetzungsbeschluss der Klassenkonferenz am
Förderung und Lernentwicklung Schuljahresende. Versetzt werden alle Schülerinnen
(1) Die Schul- und Unterrichtsgestaltung orientiert und Schüler, deren Leistungen in nicht mehr als einem
sich an den Lernvoraussetzungen und Lernprozessen Fach schlechter als ausreichend sind. Auch wenn
der Schülerinnen und Schüler und fördert sie in ihrer diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassen-
individuellen Lernentwicklung. Die Schule berät die konferenz die Versetzung beschließen, wenn sie zu
Eltern über einen für die bessere Lernentwicklung der der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der
Schülerin oder des Schülers erforderlichen Wechsel Schüler in der Jahrgangsstufe 7 erfolgreich mitarbei-
des Bildungsgangs oder der Anspruchsebene in einzel- ten kann. Mit der Versetzungsentscheidung verbindet
nen Fächern. die Klassenkonferenz die Entscheidung über einen
(2) Zu jedem Zeugnistermin beurteilt die Klassenkonfe- Wechsel des Bildungsganges, bei einer gemeinsamen
renz die Leistungen einer Schülerin oder eines Schü- Orientierungsstufe mit der Entscheidung über die
lers. Sie erfasst in ihrem Urteil die Sach-, Methoden-, Zuordnung zu einem Bildungsgang. Eine Nichtverset-
Sozial- und Selbstkompetenz der Schülerin oder des zung ist schriftlich zu begründen. Die Begründung ist
Schülers und entscheidet über einen Wechsel des den Eltern zusammen mit dem Zeugnis zu übermitteln.
Bildungsgangs nach Maßgabe des § 4 oder über einen (3) Das Aufsteigen in die Jahrgangsstufen 8 und 9
Wechsel der Anspruchsebene in einzelnen Fächern, erfolgt ohne Versetzungsbeschluss, sofern nicht die
Klassenkonferenz den Aufstieg mit einem Vorbehalt
NBI.MBWK.Schl.-H. 2018 7SCHULE
nach Absatz 3 verbindet. Die Klassenkonferenz kann Leistungsstandes im Zeugnis einen schriftlichen Hin-
am Ende eines Schuljahres die Empfehlung ausspre- weis auf den zu erwartenden Abschluss in der Sekun-
chen, dass eine Schülerin oder ein Schüler die Jahr- darstufe I.
gangsstufe wiederholt, wenn sie zu der Auffassung (2) An der Abschlussprüfung für den Ersten allgemein-
gelangt, dass sie oder er in der folgenden Jahrgangs- bildenden Schulabschluss nehmen alle Schülerinnen
stufe nicht erfolgreich mitarbeiten kann. Die Eltern und Schüler der Jahrgangsstufe 9 des Bildungsganges
entscheiden, ob der Empfehlung gefolgt werden soll. zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulab-
(4) Gelangt die Klassenkonferenz zu der Auffassung, schlusses teil. Die Teilnahme an der Prüfung ist für
dass die erfolgreiche Mitarbeit in der folgenden Jahr- Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 des
gangsstufe aufgrund erheblicher fachlicher Mängel Bildungsganges zum Erwerb des Mittleren Schulab-
nicht zu erwarten ist, verbindet sie den Aufstieg in die schlusses auf freiwilliger Basis möglich.
Jahrgangsstufe 8 oder 9 mit dem Vorbehalt, dass die (3) Eine Schülerin oder ein Schüler des Bildungsgan-
Schülerin oder der Schüler zum Schulhalbjahr in die ges zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses, die
zuvor besuchte Jahrgangsstufe zurücktreten muss, oder der die Jahrgangsstufe 9 wiederholt, kann durch
wenn zu diesem Zeitpunkt weiterhin einer erfolgrei- Beschluss der Klassenkonferenz zur Teilnahme an der
chen Mitarbeit entgegenstehende erhebliche fachliche Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden
Mängel gegeben sind. Die Klassenkonferenz legt Schulabschlusses verpflichtet werden, wenn die Ver-
zusammen mit der Entscheidung über den Vorbehalt setzung in die Jahrgangsstufe 10 aufgrund des erreich-
Fördermaßnahmen fest. ten Leistungsstandes am Ende des ersten Halbjahres
(5) Hat eine Schülerin oder ein Schüler des Bildungs- der Jahrgangsstufe 9 gefährdet erscheint.
ganges zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (4) Schülerinnen und Schüler, die dem Bildungsgang
ein Schuljahr aufgrund der Empfehlung nach Absatz 3 zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulab-
Satz 2 oder ein Schulhalbjahr aufgrund des Rücktritts schlusses zugeordnet waren, steigen in die Jahrgangs-
nach Absatz 4 Satz 1 wiederholt und gelangt die Klas- stufe 10 auf, wenn die Leistungen im Ersten allge-
senkonferenz weiterhin zu der Auffassung, dass eine meinbildenden Schulabschluss in nicht mehr als einem
erfolgreiche Mitarbeit aus den in Absatz 4 Satz 1 Fach schlechter als befriedigend sind und kein Fach
genannten Gründen im folgenden Schuljahr nicht zu oder Lernbereich des Wahlpflichtbereichs mit „mangel-
erwarten ist, ist sie oder er mit der nachfolgenden haft“ oder „ungenügend“ benotet wurde. Sofern diese
Jahrgangsstufe in den Bildungsgang zum Erwerb Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die Klassenkonfe-
des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses renz die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auf-
schrägversetzt. Die Schrägversetzung ist schriftlich zu fassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler
begründen und den Eltern gemeinsam mit dem Zeug- in der Jahrgangsstufe 10 erfolgreich mitarbeiten kann.
nis zu übermitteln. Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf Schüle-
(6) Hat eine Schülerin oder ein Schüler des Bildungs- rinnen und Schüler des Bildungsganges zum Erwerb
ganges zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden des Mittleren Schulabschlusses, die nach Absatz 3
Schulabschlusses ein Schuljahr aufgrund der Emp- zur Teilnahme an der Prüfung verpflichtet worden sind
fehlung nach Absatz 3 Satz 2 oder ein Schulhalbjahr und die Voraussetzungen für eine Versetzung nach § 4
aufgrund des Rücktritts nach Absatz 4 Satz 1 wieder- Absatz 7 Satz 2 und 3 nicht erfüllen.
holt, steigt sie oder er am Ende des Schuljahres ohne (5) An der Abschlussprüfung für den Mittleren Schul-
Versetzungsbeschluss in die nächste Jahrgangsstufe abschluss nehmen alle Schülerinnen und Schüler der
auf. Jahrgangsstufe 10 des Bildungsganges zum Erwerb
(7) In die Jahrgangsstufe 10 steigen die Schülerinnen des Mittleren Schulabschlusses teil.
und Schüler des Bildungsganges zum Erwerb des Mitt- (6) Der Mittlere Schulabschuss berechtigt zum Über-
leren Schulabschlusses durch Versetzungsbeschluss gang in die Oberstufe, wenn die Leistungen in nicht
auf. Versetzt werden alle Schülerinnen und Schüler, mehr als einem Fach schlechter als befriedigend sind
deren Leistungen in nicht mehr als einem Fach und kein Fach oder Lernbereich des Wahlpflichtbe-
schlechter als ausreichend sind. Auch wenn diese reichs mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ benotet
Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz wurde.
die Versetzung beschließen, wenn sie zu der Auffas-
sung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in §6
der Jahrgangsstufe 10 erfolgreich mitarbeiten kann. Entlassung
Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt werden, (1) Wer als Schülerin oder Schüler zweimal erfolglos
wiederholen die Jahrgangsstufe 9. an der Prüfung zum Erwerb des Ersten allgemeinbil-
(8) In begründeten Ausnahmefällen ist in den Jahr- denden Schulabschlusses teilgenommen hat, wird
gangsstufen 5 bis 8 das Überspringen oder einmalig entlassen. Satz 1 gilt entsprechend für den Mittleren
das Wiederholen einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Schulabschluss. Der nach § 9 gebildete Prüfungsaus-
Eltern durch Entscheidung der Klassenkonferenz mög- schuss prüft, ob aufgrund der bei der Prüfung zum
lich. Es kann jeweils nur ein vollständiges Schuljahr Mittleren Schulabschluss gezeigten Leistungen der
übersprungen oder wiederholt werden. Erste allgemeinbildende Schulabschluss zuerkannt
werden kann, sofern dieser Abschluss nicht bereits
§5 erworben wurde.
Abschlüsse und Berechtigungen
(2) Die Schülerin oder der Schüler wird mit dem Ersten
(1) Am Ende der Jahrgangsstufe 8 erhält die Schülerin allgemeinbildenden Schulabschluss entlassen, sofern
oder der Schüler auf der Grundlage ihres oder seines
8 NBI.MBWK.Schl.-H. 2018SCHULE
sie oder er weder in die Jahrgangsstufe 10 versetzt werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit
wird noch nach § 5 Absatz 4 aufsteigt. entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Abschnitt 3 (3) Gegen rechtsfehlerhafte Entscheidungen des
Abschlussprüfung für die Bildungsgänge zum Erwerb Prüfungsausschusses muss die oder der Vorsitzende
des Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses und Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende
zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die zustän-
§7 dige Schulaufsichtsbehörde.
Zweck und Gliederung der Prüfung (4) Die Vorsitzenden der Elternbeiräte der Abschluss-
(1) In der Abschlussprüfung soll die Schülerin oder klassen werden zur Teilnahme an den Sitzungen des
der Schüler nachweisen, dass sie oder er das Ziel des Prüfungsausschusses eingeladen. Ist ihre Teilnahme an
Bildungsganges erreicht hat. Dieses Ziel wird durch der Beratung entsprechend § 81 Absatz 1 und 5 des
die Lehrpläne, die Fachanforderungen sowie durch fol- Landesverwaltungsgesetzes ausgeschlossen, können
gende Beschlüsse der Kultusministerkonferenz (KMK) sie sich durch ein anderes Mitglied des Klasseneltern-
konkretisiert: beirats vertreten lassen.
1. Vereinbarung über Bildungsstandards für den Mittle- (5) Zur Durchführung der mündlichen Prüfungen bildet
ren Schulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathe- der Prüfungsausschuss Unterausschüsse. Diese
matik und Erste Fremdsprache (KMK-Beschluss bestehen aus einer oder einem Vorsitzenden, der Prü-
vom 4. Dezember 2003) sowie in den Fächern ferin oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft als
Biologie, Chemie, Physik (KMK-Beschluss vom Schriftführerin oder Schriftführer. Für die Präsentation
16. Dezember 2004), der Projektarbeiten werden weitere Unterausschüsse
bestehend aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter
2. Vereinbarung über Bildungsstandards für den oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft
Hauptschulabschluss in den Fächern Deutsch, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und der Projekt-
Mathematik und Erste Fremdsprache (KMK- betreuerin oder dem Projektbetreuer gebildet. Liegt
Beschluss vom 15. Oktober 2004). die Projektbetreuung bei der Schulleiterin oder dem
Alle Vereinbarungen sind unter www.kmk.org einseh- Schulleiter, ist von ihr oder ihm eine Lehrkraft mit der
bar. Übernahme des Vorsitzes zu beauftragen. Die Unter-
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus schriftlichen ausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
und mündlichen Teilen sowie der Präsentation einer anwesend oder sachgerecht durch andere Lehrkräfte
Projektarbeit. vertreten sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
§8 Stimme der oder des Vorsitzenden.
Zeitplan § 10
(1) Die Termine der schriftlichen und der Zeitraum für Präsentation der Projektarbeit
die mündlichen Prüfungen werden von dem für Bildung (1) Die Projektarbeit ist themenorientiert und fächer-
zuständigen Ministerium im Nachrichtenblatt veröffent- übergreifend anzulegen und als Gruppenarbeit durch-
licht. zuführen. Der individuelle Anteil muss dabei erkennbar
(2) Die Termine für die mündlichen Prüfungen und für sein. In Ausnahmefällen kann die Projektarbeit mit
die Projektarbeit bestimmt die oder der Vorsitzende Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters
des Prüfungsausschusses. auch als Einzelarbeit durchgeführt werden. Sie umfasst
(3) Die Erarbeitung und Präsentation der Projektarbeit 1. die Vorbereitung mit Themenfindung, Gruppenbil-
für den Bildungsgang zum Erwerb des Ersten allge- dung und Projektbeschreibung,
meinbildenden Schulabschlusses findet in Jahrgangs- 2. einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Zeit-
stufe 9, für den Bildungsgang zum Erwerb des Mittle- stunden,
ren Schulabschlusses im Laufe der Jahrgangsstufen 9 3. die Präsentation, die eine Vorstellung des Projekts
oder 10 statt. und dessen Ergebnis durch die Gruppe und ein
§9 Gespräch der Gruppe mit den Mitgliedern des
Prüfungsausschuss, Unterausschüsse Unterausschusses gemäß § 9 Absatz 5 Satz 3 ent-
(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfungen wird hält.
an der Schule ein Prüfungsausschuss gebildet, dem (2) Die Schülerinnen und Schüler wählen das Thema
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Vertre- der Projektarbeit und lassen es sich von der betreuen-
terin oder der Vertreter angehören. Den Vorsitz hat die den Lehrkraft genehmigen.
Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Vertre- (3) Die Projektarbeit soll schriftliche, mündliche und
tung, sofern nicht eine Vertreterin oder ein Vertreter praktische Leistungen enthalten.
der Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt. Sie (4) Die Schülerinnen und Schüler erhalten im
oder er beruft drei weitere Mitglieder und bestellt ein Anschluss an die Präsentation der Projektarbeit eine
Mitglied zur Schriftführerin oder zum Schriftführer. Bewertung ihres individuellen Anteils an der Projekt-
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn arbeit. Die Note ist in das Abschlusszeugnis aufzuneh-
mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Ist ein Mit- men.
glied für längere Zeit verhindert, kann die oder der Vor- (5) Die Wiederholung einer Projektarbeit ist nur im
sitzende ein Ersatzmitglied berufen. Bei Abstimmungen Rahmen der Wiederholung der Abschlussprüfung,
sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. Entscheidungen für die sie erstellt wurde, möglich. Schülerinnen und
Schüler, die im Rahmen der Prüfung zum Ersten allge-
NBI.MBWK.Schl.-H. 2018 9SCHULE
meinbildenden Schulabschluss bereits eine Projektar- (5) Die Note der Prüfung wird anstelle einer Endnote
beit präsentiert haben, können diese im Rahmen ihres in der ersten Fremdsprache bei der Entscheidung
Mittleren Schulabschlusses anrechnen lassen. über die Zuerkennung des Abschlusses gemäß § 15
§ 11 Absatz 6 berücksichtigt. Der im Unterricht in der ersten
Schriftliche Prüfung Fremdsprache erworbene Kenntnisstand wird ohne
eine Berücksichtigung bei der Abschlusszuerkennung
(1) Die schriftliche Prüfung erfolgt in den Bildungs- gesondert im Abschlusszeugnis bescheinigt.
gängen zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden
Schulabschlusses und zum Erwerb des Mittleren (6) Ist eine schriftliche Prüfung nicht möglich, weil die
Schulabschlusses in den Fächern Deutsch, erste Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht
Fremdsprache und Mathematik. Die Aufgaben werden erfüllt werden, kann die Schülerin oder der Schüler
durch das für Bildung zuständige Ministerium gestellt. durch Entscheidung des für Bildung zuständigen Minis-
teriums von der Prüfung befreit werden, wenn andern-
(2) In der ersten Fremdsprache besteht die schriftliche falls beim Erwerb des Ersten allgemeinbildenden
Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem prakti- Schulabschlusses oder des Mittleren Schulabschlus-
schen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompe- ses eine unzumutbare Härte zu befürchten wäre. Mit
tenz. der Befreiung von der Prüfung entfällt die Festlegung
(3) Die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten beträgt einer Endnote in der ersten Fremdsprache. Absatz 5
ungeachtet der Vorbereitungszeit jeweils 135 Minuten. Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(4) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Prüferin § 13
oder dem Prüfer und einer weiteren Lehrkraft, die die Vorbereitung der mündlichen Prüfung
Schulleiterin oder der Schulleiter hierzu bestellt hat, (1) Die Schülerinnen und Schüler werden auf Antrag
beurteilt und benotet. Stimmen die Benotungen der in bis zu zwei Fächern nach eigener Wahl mit Aus-
Arbeiten nicht überein, setzt die oder der Vorsitzende nahme der ersten Fremdsprache mündlich geprüft. Die
des Prüfungsausschusses die Note fest. Antragstellung und die Auswahl des Prüfungsfaches
§ 12 für die mündliche Prüfung obliegen bei Minderjähri-
Schriftliche Prüfung in einer anderen als der ersten gen deren Eltern, ansonsten der Schülerin oder dem
Fremdsprache Schüler.
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, deren oder dessen (2) Die Noten über die bisherigen Jahresleistungen in
Herkunftssprache nicht Deutsch ist, kann auf Antrag allen Fächern als Vornoten sowie die Noten der schrift-
die Arbeit in der ersten Fremdsprache durch eine lichen Prüfung sind der Schulleiterin oder dem Schul-
Arbeit in einer anderen Fremdsprache ersetzen, wenn leiter mindestens zehn Unterrichtstage vor Beginn der
sie oder er mündlichen Prüfung vorzulegen. Die Noten werden den
1. den Unterricht in einer öffentlichen Schule oder Schülerinnen und Schülern sieben Unterrichtstage vor
Ersatzschule in Deutschland zum ersten Mal im Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt.
Verlauf der Sekundarstufe I besucht, (3) Die Anträge und die Auswahl nach Absatz 1 müs-
2. weniger als drei vollständige Schuljahre am Unter- sen dem Prüfungsausschuss fünf Unterrichtstage vor
richt in der ersten Fremdsprache teilnimmt und Beginn der mündlichen Prüfung zugegangen sein. Der
3. wenn die Voraussetzungen für eine Aufgabenstel- Prüfungsausschuss kann die Schülerin oder den Schü-
lung im zentralen Verfahren gegeben sind sowie ler auch ohne Vorliegen eines Antrages zur Teilnahme
geeignete Lehrkräfte als Prüferinnen und Prüfer zur an mündlichen Prüfungen in bis zu zwei Fächern ver-
Verfügung stehen. pflichten, sofern begründeter Anlass zu der Annahme
besteht, die Schülerin oder der Schüler könne dadurch
§ 11 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 gilt entspre- die Endnote verbessern. Über die Entscheidung des
chend. Prüfungsausschusses sind die Schülerinnen und Schü-
(2) Über den Antrag, der in der ersten Unterrichts- ler drei bis fünf Unterrichtstage vor Beginn der münd-
woche der Jahrgangsstufe der Abschlussprüfung lichen Prüfungen zu unterrichten.
zu stellen ist, entscheidet die Schulleiterin oder der § 14
Schulleiter. Sie oder er legt den Antrag zur Prüfung der Durchführung der mündlichen Prüfung
Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
unverzüglich dem für Bildung zuständigen Ministerium (1) Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung mit
vor. Die Schülerinnen und Schüler sind rechtzeitig drei bis fünf Schülerinnen und Schülern durchgeführt
über die Möglichkeit und Folgen der Antragstellung zu werden. Dabei muss der oder dem Einzelnen Gelegen-
beraten. heit gegeben werden, angemessene Teile der Aufgabe
selbstständig zu lösen. Ausschließliches Abfragen
(3) Bei der Festsetzung der Anforderungen sowie der von Wissensstoff ist nicht zulässig. Die Dauer der
Prüfungsnote können fachkundige Prüferinnen und mündlichen Prüfung richtet sich nach der Größe der
Prüfer, die nicht Lehrkräfte sind, in Verantwortung einer Prüfgruppe. Pro Teilnehmerin oder Teilnehmer sind 10
Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für eine moderne Minuten vorzusehen.
Fremdsprache mitwirken. Im Übrigen gilt § 11 Absatz 4
entsprechend. (2) Die Aufgaben sind aus dem Unterricht der
Abschlussjahrgänge zu wählen. Die Schülerinnen und
(4) Die für die Ablegung der Prüfung im Einzelfall Schüler sind bei der Themenwahl zu beteiligen. Die
entstehenden zusätzlichen Kosten für eine An- und mündliche Prüfung kann fachpraktische Teile enthalten.
Abreise zu einem schulfremden Prüfungsort sind von
der Schülerin oder dem Schüler zu tragen.
10 NBI.MBWK.Schl.-H. 2018SCHULE
(3) Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 und (5) Nach Feststellung aller Endnoten entscheidet
höchstens 30 Minuten. Notwendige Hilfsmittel sind von der Prüfungsausschuss über die Zuerkennung des
der Schule zu stellen. Abschlusszeugnisses.
(4) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Unteraus- (6) Bei der Entscheidung über die Zuerkennung des
schuss die Note für die mündlichen Prüfungsleistungen Abschlusses werden die am Ende der letzten Jahr-
fest. gangsstufe des besuchten Bildungsganges erteilten
(5) Die Mitglieder des Schulelternbeirates und die Noten aller Fächer und Wahlpflichtkurse sowie die
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 8 im Bil- Note für die Projektarbeit berücksichtigt. Zudem
dungsgang zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden werden die zuletzt erteilten Noten in den Fächern und
Schulabschlusses und der Jahrgangsstufe 9 im Bil- Wahlpflichtkursen berücksichtigt, die in der vorletzten
dungsgang zum Erwerb des Mittleren Schulabschlus- Jahrgangsstufe oder im ersten Halbjahr der letzten
ses, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Personen, Jahrgangsstufe letztmalig unterrichtet wurden. Der
können bei den mündlichen Prüfungen zuhören, wenn Schülerin oder dem Schüler wird der Abschluss zuer-
die zu prüfenden Schülerinnen und Schüler zustimmen. kannt, wenn nicht mehr als eine Endnote schlechter als
Eine Rücknahme der Zustimmung ist bis zum Beginn ausreichend ist und keine Endnote ungenügend erteilt
der Prüfung möglich. Über die Teilnahme von Lehrkräf- wird. Dabei wird die Note für die Projektarbeit der
ten der eigenen und anderer Schulen als Zuhörerinnen Endnote eines Faches gleichgesetzt.
und Zuhörer entscheidet die Schulleiterin oder der (7) Das Abschlusszeugnis wird von der Schulleiterin
Schulleiter. oder dem Schulleiter und der Klassenlehrerin oder dem
§ 15 Klassenlehrer unterzeichnet.
Festlegung der Endnoten und Zuerkennung des § 16
Abschlusses Verfahren bei Krankheit, Täuschung oder Störungen
(1) Vornoten sind Endnoten, wenn nicht durch die (1) Erkrankt eine Schülerin oder ein Schüler unmit-
mündliche oder die schriftliche Prüfung oder durch telbar vor oder während der Prüfung, kann sie oder
beide eine Änderung erfolgt. er die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil
(2) In den Fächern, in denen keine mündliche Prüfung nachholen. Fühlt sich eine Schülerin oder ein Schüler
stattfindet, stellt der Prüfungsausschuss die Endnote wegen Krankheit unfähig zur Prüfung, kann sie oder
nach Absatz 1 fest oder legt die Endnote als Ergebnis er dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht nach
aus der Vornote und der Note für die schriftliche Prü- Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend
fung fest. Liegen in Deutsch oder Mathematik sowohl machen. Die Schülerin oder der Schüler hat unverzüg-
ein schriftliches als auch ein mündliches Prüfungser- lich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die oder
gebnis vor, werden beide Ergebnisse zu gleichen Teilen der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in
bei der Feststellung der Prüfungsnote berücksichtigt. Zweifelsfällen von der Schülerin oder dem Schüler die
Ergibt das rechnerische Ergebnis der beiden Prüfungs- Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern.
teile genau einen Wert von „5“ nach dem Komma, wird (2) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt wer-
zugunsten der Schülerin oder des Schülers gerundet. den, werden zu einem Termin nachgeholt, den die oder
Bei der Festlegung der Endnote werden die Vornote der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt.
und das Prüfungsergebnis im Verhältnis zwei zu eins Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet.
berücksichtigt. Satz 3 findet keine Anwendung. (3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Teile der
(3) Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung bereits schriftlichen oder der mündlichen Prüfung aus von ihr
nach Abschluss der schriftlichen Prüfung für nicht oder ihm zu vertretenden Gründen oder gibt sie oder
bestanden erklären, wenn sich aus den Vornoten und er die Aufgabe unbearbeitet zurück, werden diese
den schriftlichen Arbeiten ergibt, dass die Schülerin Prüfungsteile mit „ungenügend“ bewertet.
oder der Schüler die Prüfung nicht mehr bestehen (4) Behindert eine Schülerin oder ein Schüler durch
kann. In diesem Fall sind die Eltern minderjähriger ihr oder sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend,
Schülerinnen und Schüler umgehend zu benachrichti- dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung
gen. Wird eine Wiederholung der Prüfung gewünscht, oder die anderer Schülerinnen und Schüler ordnungs-
nimmt die Schülerin oder der Schüler im Bildungsgang gemäß durchzuführen, kann der Prüfungsausschuss
zum Erwerb des Ersten allgemeinbildenden Schulab- für sie oder ihn eine Wiederholung des betreffenden
schlusses ab einem von der Schulleiterin oder dem Prüfungsteils anordnen oder sie oder ihn von der
Schulleiter festzusetzenden Termin am Unterricht der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausschließen.
Jahrgangsstufe 8, die Schülerin oder der Schüler im Gleiches gilt für eine Schülerin oder einen Schüler, die
Bildungsgang zum Erwerb des Mittleren Schulab- oder der täuscht, zu täuschen versucht oder bei einem
schlusses am Unterricht der Jahrgangsstufe 9 teil. Täuschungsversuch hilft. Die durch den Ausschluss
(4) Nach der mündlichen Prüfung entscheidet der Prü- entfallenden Prüfungsteile werden mit „ungenügend“
fungsausschuss über die Endnoten in dem jeweiligen bewertet. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Ent-
Prüfungsfach, sofern die Ergebnisse der Prüfung von scheidung des Prüfungsausschusses fort.
der Vornote abweichen. Bei der Festlegung der End- (5) Bei Ausschluss minderjähriger Schülerinnen und
note werden die Vornoten und das Prüfungsergebnis Schüler von der Prüfung sind die Eltern unverzüglich zu
im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt. Absatz 2 benachrichtigen. Unter den Voraussetzungen des § 31
Satz 3 findet keine Anwendung. SchulG sind auch die Eltern volljähriger Schülerinnen
und Schüler zu benachrichtigen.
NBI.MBWK.Schl.-H. 2018 11SCHULE
§ 17 6. die Bekanntgabe der Folge von Unregelmäßigkeiten
Wiederholung der Prüfung nach § 16,
Jede Schülerin oder jeder Schüler hat das Recht, eine 7. die Namen und Funktionen der Lehrkräfte, die die
nicht bestandene Prüfung nach einem Jahr einmal zu mündliche Prüfung durchführten,
wiederholen, sofern sie oder er die zuletzt besuchte 8. das Fach der mündlichen Prüfung, die Art der
Jahrgangsstufe nicht bereits zweimal durchlaufen hat. gestellten Aufgaben und die Noten sowie
§ 18 9. weitere Tatsachen, die zur Beurteilung des Prü-
Niederschriften fungsverlaufs von Bedeutung sind.
(1) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses und (2) Die Niederschriften sind von der oder dem Vor-
über den Verlauf der schriftlichen und mündlichen Prü- sitzenden des Prüfungsausschusses, bei den schrift-
fung sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschrif- lichen Prüfungen von den Aufsicht führenden Lehr-
ten müssen Angaben enthalten über kräften und bei den mündlichen Prüfungen von den
1. Datum, Beginn und Ende der Prüfung mit Zeitangaben, Mitgliedern des Unterausschusses zu unterschreiben.
2. die Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte mit Abschnitt 4
Zeitangaben, Schlussbestimmung
3. das Prüfungsfach und die gestellten Aufgaben, § 19
4. die Namen der Schülerinnen und Schüler, die den Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Arbeitsraum verlassen haben, mit Zeitangaben, Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2018 in Kraft. Sie tritt
5. den Zeitpunkt, wann die einzelne Schülerin oder der mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.
einzelne Schüler ihre oder seine Arbeit abgegeben hat,
Diese Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 10. Januar 2018
Karin Prien
Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
12 NBI.MBWK.Schl.-H. 2018Sie können auch lesen