Mauereidechsen beziehen Sandsteinmauer auf dem Friedhof Forchheim
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Nummer 18 Mittwoch, 29. April 2020 19. Jahrgang Mauereidechsen beziehen Sandsteinmauer auf dem Friedhof Forchheim Auf dem Friedhof in Forchheim fühlen sich die Mau- ereidechsen in ihrem neuen Quartier in der Sand- steinmauer sehr wohl. Schon bei den ersten Sonnen- strahlen des Tages kann man sie auf den wärmenden Steinen beobachten. Mauereidechsen sind gerne in solchen Mauern und Felsspalten zu Hause. Mit ihren kräftigen Beinen und ihrem Schwanz sind sie sehr gute Kletterer. Die Paarungszeit der Mauereidechse ist von März bis Juni, in dieser Zeit verteidigen die Männchen ihre Re- viere mit zum Teil heftigen Kämpfen und Beißereien. Die Eier werden zwischen Mai und Juni in der Erde oder unter Steinen abgelegt. Die Mauereidechse ist EU-weit streng geschützt. CORONA-KURZ-INFO STADTBIBLIOTHEK: TECHNOLOGIE-REGION: Was muss Ausleihbetrieb wird Innovationen ich wissen? ab nächster Woche in der Bioökonomie wieder aufgenommen gesucht AUF SEITE 2 AUF SEITE 5 AUF SEITE 5
Seite 2 Nr. 18/2020 Corona-Virus Kurz-Info: Was muss ich wissen? (Stand der Informationen bei Redaktionsschluss, 27.04.2020, 12 Uhr) Zur Kontaktreduzierung gelten nach wie vor die landesweiten Weiteren wird die Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen Regelungen (im öffentlichen Raum gemeinsamer Aufenthalt von ausgeweitet. maximal zwei Personen bzw. Personen des eigenen Haushalts). Die Betreuungsgebühren für den Monat Mai sind ausgesetzt. Daneben gilt ein Verbot, an Epple- und Fermasee sowie im Be- reich Rheinkiosk zu verweilen. Die Stadtbibliothek öffnet ihren Ausleihbetrieb mit Einschrän- kungen zum 04.05.2020 (siehe gesonderten Beitrag auf Seite 5). Es gilt ein Abstandsgebot: wo immer möglich, 1.50 m Abstand zu anderen Menschen halten. Personen ab dem vollendeten sechs- Bitte beachten Sie weiterhin die Vorgaben. Vielen Dank. ten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen seit dem 27.04.2020 im öffentlichen Personennahverkehr, an Bahn- und Hygienetipps Bussteigen und in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften - Bitte kein öffentliches „Ausspucken“: sowie allgemein in Einkaufszentren eine nicht-medizinische Hier handelt es sich um eine schlechte Angewohnheit, die Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung - sicherlich meist nicht einmal bewusst ausgeführt - andere (z.B. Schal) tragen. Ab dem 04.05.2020 wird ein Bußgeld für das Menschen extrem abstößt und gerade in der heutigen Zeit Nichttragen einer Maske fällig. sehr verunsichert. Kurz mal auf dem Gehweg unbemerkt in solch eine Hinterlassenschaft getreten, fürchtet man so unter Veranstaltungen und Versammlungen bleiben verboten. Alle Umständen auch gefährliche Viren weiterzutragen. Wir bitten Restaurants und Gaststätten im Land sind geschlossen. Nur die darum, diese Unsitte zu unterlassen. Abholung und Lieferung von Speisen und Getränken ist gestat- tet. Der Außer-Haus-Verkauf ist seit 20.04.2020 auch für Cafés - Hände waschen: und Eisdielen erlaubt. Die Hände sind die häufigsten Überträger Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von unter 800 Quadratme- von ansteckenden In- tern dürfen öffnen, Geschäfte mit einer größeren Verkaufsfläche fektionskrankheiten. dürfen seit dem 27.04.2020 einzelne Bereiche bis zu einer Deshalb: Hände regel- Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern abtrennen und mäßig und gründlich diese Fläche für den Verkauf öffnen. Die abgesperrten Flächen (mindestens 20 bis 30 dürfen für den Kundenverkehr nicht zugänglich sein. Sekunden) waschen, danach sorgfältig ab- Ab 04.05.2020 werden die Rathäuser und Dienststellen ihren trocknen. Wichtiger als Regelbetrieb schrittweise wieder aufnehmen. Derzeit werden die Wassertemperatur sind die Dauer des Händewaschens und in den Dienststellen Maßnahmen zum Infektionsschutz vorge- das gründliche Einseifen der Hände. nommen (z.B. Markierungen, Trennvorrichtungen usw.). Weitere Hinweise und Regelungen werden noch erfolgen. - Hust- und Niesetikette beachten: Einfache Hygieneregeln schützen andere vor Ansteckung: Beim Der Wertstoffhof hat wieder geöffnet - die Zeiten werden schritt- Niesen und Husten nicht die Hand vor Mund und Nase halten, weise erweitert. Genaue Öffnungszeiten siehe Umwelt aktuell. sondern in die Armbeuge oder noch besser in ein Taschentuch Der Betrieb an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kinderta- niesen und husten. Mindestens einen Meter Abstand von an- gespflegestellen wird bis zum Ablauf des 03.05.2020 eingestellt. deren Personen halten und sich wegdrehen. Danach gründlich Das Kultusministerium hat den stufenweisen Einstieg in den Prä- die Hände waschen. senzunterricht beschlossen. Dieser beginnt am 04.05.2020 mit - Abstand zu erkrankten Menschen halten: Schülerinnen und Schülern aller allgemein bildenden Schulen, Enge Körperkontakte vermeiden, nach dem Kontakt zu Erkrank- bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprü- ten gründlich die Hände waschen und im Krankheitsfall auf das fungen anstehen, sowie mit den Schülerinnen und Schülern Händeschütteln verzichten. der Prüfungsklassen der beruflichen Schulen. Zum Schutz aller Seriöse Informationen zum Thema Corona-Virus Beteiligten ist hierzu die Einhaltung von der Hygienevorgaben erhalten Sie unter anderem auf folgenden Internetseiten: zum Infektionsschutz unerlässlich. Ein Konzept zur stufenweisen weiteren Öffnung soll folgen. Kindertageseinrichtungen und Kin- https://www.rheinstetten.de/de/corona dergärten bleiben vorerst geschlossen. Die Notbetreuung wird https://corona.karlsruhe.de/ ab 27.04.2020 erweitert. Die Stadt wird weitere Informationen https://www.landkreis-karlsruhe.de/gesundheitsamt bereitstellen, sobald das vom Kultusministerium angekündigte https://www.rki.de/ Konzept vorliegt. und über die Telefon-Hotlines von Stadt- und Landkreis Karlsruhe Es gibt eine Notfallbetreuung, die seit dem 27.04.2020 auch 0721 133 3333 (Mo. bis Fr. 9 bis 16 Uhr) sowie des Landesge- Schülerinnen und Schüler bis zur siebten Klasse einbezieht. Des sundheitsamts 0711 904-39555 (Mo. bis So. von 9 bis 18 Uhr). Rheinstetten.TV - von uns für uns! Für etwas Normalität im heutigen Alltag. www.rheinstetten.tv
Nr. 18/2020 Seite 3 „Wir helfen!“ - städtisches Vermittlungsangebot für private Nachbarschaftshilfe - Einkaufservice - weitere Hilfsangebote Einige Menschen in unserer Stadtgesellschaft benötigen in ihrem Alltag Unterstützung und Hilfe, z.B. weil sie aufgrund ihres Alters oder einer Behinderung bzw. Erkrankung nicht mehr alles alleine erledigen können. Gerade die aktuelle Situation stellt uns vor zusätzliche Her- ausforderungen. Berichte zeigen, dass das Coronavirus bei Menschen höheren Alters sowie bei Personen mit Vorerkrankungen die Gesundheit stärker gefährdet als bei Jüngeren. In die- ser Situation sollten sich Personen aus diesen Gruppen besonders schützen und Kontakte minimieren. Daher haben sich bereits mehrere Organisationen sowie zahlreiche Privatper- sonen aus Rheinstetten bereit erklärt, Hilfe anzubieten. Die Stadt sagt allen „Danke“, die helfen und Solidarität zeigen! Schulsozialarbeit Die Schulsozialarbeiterinnen aller Schulen sind auch in dieser schwierigen Zeit für Sie/Euch da, bieten ein offenes Ohr, sind telefonisch ansprechbar bei persönlichen Problemen und geben individuelle Hilfestellungen. Weitere Informationen und Kon- taktdaten weiter hinten unter: Familie, Kinder und Jugend. Private Nachbarschaftshilfe - „Wir helfen“-Telefon Die Rheinstettener Bürgerinnen und Bürger zeigen ein riesiges Maß an gesellschaftlicher Solidarität. Um die Unterstützungs- bedürftigen und die vielen privaten Helfer zusammen zu bringen, haben wir ein städtisches „Wir helfen“-Telefon eingerichtet. Unter der Rufnummer 07242/ 9514-222 können Personen, die Unterstützung für das Einkaufen o.ä. benötigen, von Montag bis Freitag jeweils 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr ihren Bedarf melden. Die Mitarbeiterinnen geben dies an die Personen und Gruppen weiter, die Unterstützung anbieten. Unsere Bitte: Informieren Sie auch Personen aus Ihrem Umfeld, von denen Sie wissen oder vermuten, dass sie Unterstützung benötigen, über dieses Angebot. Einkaufsservice/Kummer-Nummer Die gSofa GmbH organisiert einen Einkaufsservice für ältere Menschen und ein Kummer-Telefon - Änderungen vorbehalten. - Anrufer/innen können werktags zwischen 09:00 -12:00 Uhr unter 07242/9346980 ihre Einkaufsliste (Lebensmittel, Haushaltsartikel, Rezepte u.ä.) telefonisch durchgeben. - Unter der Kummer-Nummer 07242/9346980 können sich Mitbürgerinnen und Mitbürger mit ihrem Anliegen melden - wir rufen zurück, hören zu, erledigen notwendige Fahrten mit ihnen o.Ä. Nachbarschaftshilfe Kirchen/Vereine Auch die Kirchen und Vereine wollen die Menschen nicht aus dem Blick verlieren. Bitte melden Sie sich, wenn Sie Unterstützung brauchen (zum Beispiel beim Einkaufen) oder wenn Sie die Möglichkeit haben, andere zu unterstützen: moersch@kbz.ekiba.de oder per Telefon: 07242-7385 Einkäufe und Abholdienste für Medikamente übernehmen auch gerne Helfer/-innen des Albanischen Islamischen Zentrums e.V.: info@albanisches-islamisches-zentrum.de oder per Telefon: 01736849644 Gabentisch für bedürftige Mitbürgerinnen und Mitbürger: Karlsruher Straße 55
Seite 4 Nr. 18/2020 Bitte beachten Sie das Telefonverzeichnis auf Seite 12 Notruf Polizei 110 Apotheken Polizeirevier Ettlingen (07243) 3200-0 Die Notdienstbereitschaft beginnt um 8.30 Uhr morgens und Polizeiposten Rheinstetten (07242) 9348-0 endet am folgenden Tag um 8.30 Uhr morgens. Montag - Freitag 7.00 bis 21.00 Uhr 01.05. Drei-Linden-Apotheke, Karlsruhe Rheinstr. 2, Tel. (0721) 553813 Notruf Feuerwehr, Rettungsdienst, Notarzt 112 02.05. Karl-Apotheke, Karlsruhe Freiwillige Feuerwehr Karlstr. 18 / Waldstr., Tel. (0721) 26740 Abteilung Rheinstetten, Am Gestadebruch 1 (0721) 1839500 Abteilung Neuburgweier, Gutenbergstraße 3 (07242) 6876 03.05. Hauptpost-Apotheke, Karlsruhe Kaiserstr. 156, Tel. (0721) 28603 Ärztlicher Notfalldienst 04.05. easyApotheke, Knielingen Für Erwachsene, Notfallpraxis der niedergelassenen Ärzte, 116117 Grünhutstraße 1, Tel. (0721) 57040950 Franz-Lust-Str. 31. Zugang erfolgt über die Eingänge des Städt. Klinikums. 05.05. Lilien-Apotheke, Neuburgweier Montag, Dienstag, Donnerstag 19.00 - 22.00 Uhr Neuburger Str. 7, Tel. (07242) 1010 Mittwoch 13.00 - 22.00 Uhr, Freitag 16.00 - 22.00 Uhr Samstag, Sonn- und Feiertage 8.00 - 22.00 Uhr 06.05. Blumen-Apotheke, Mörsch Rappenwörthstr. 23, Tel. (07242) 5555 Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre116117 Kinder- und Jugend-Notfallpraxis, Knielinger Allee 101 07.05. Rhein-Apotheke im Ärztehaus, Mühlburg Montag, Dienstag, Donnerstag 19.00 - 22.00 Uhr Rheinstr. 41, Tel. (0721) 955026-0 Mittwoch 13.00 - 22 Uhr, Freitag 17.00 - 22.00 Uhr Samstag, Sonn- und Feiertage 8.00 - 22.00 Uhr Apothekennotdienstfinder für die nähere Umgebung: 0800 0022833 (kostenfrei Ab 22.00 Uhr übernimmt die Kinderklinik (Eingang Kussmaulstraße) den Dienst. aus dem Festnetz) oder 22833 (nur Handy, max. 69 ct/min.) Ohne Gewähr Sonstige Notdienste Behördenrufnummer 115 Bereitschaftsdienst Augenärzte 116117 Bereitschaftsdienst Zahnärzte (0721) 9744233 Stadtverwaltung Rheinstetten Giftnotruf (0761) 19240 Telefonzentrale (07242) 9514-0, Telefax (07242) 9514-105 Telefonseelsorge 0800 1110111 o. Rathaus@rheinstetten.de • www.rheinstetten.de rund um die Uhr, anonym, kostenfrei 0800 1110222 Störungsdienste Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Strom - Rund um die Uhr 0800 3629477 Montag, Dienstag, Freitag 08.00 - 12.00 Uhr Störungshotline der Netze BW GmbH Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr Gas - Rund um die Uhr (0721) 59912 Hinweis: Standesamt freitags nur mit Terminvereinbarung. Störungshotline der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH Bitte vereinbaren Sie mit uns einen Termin, falls es Ihnen nicht möglich sein Wasserversorgung - Rund um die Uhr (0721) 5991155 sollte, während dieser Zeiten vorbeizukommen. nicht bei Schäden an der Hausinneninstallation Bürgerbüro am Rösselsbrünnle im Rathaus Mitte Abwasserbeseitigung (07242) 1324 Tel. (07242) 9514-350, Fax (07242) 9514-27350, außerhalb der Dienstzeiten 0152 56446168 nicht bei Schäden und Verstopfungen an Leitungen innerhalb der Gebäude buergerbuero@rheinstetten.de Tiefbau und Straßenbeleuchtung (07242) 9514-635 Öffnungszeiten des Bürgerbüros Meldung bei defekter Straßenbeleuchtung 0152 56446159 Montag und Donnerstag 8.00 - 18.00 Uhr ganzer Straßenzüge an Wochenenden und Feiertagen Dienstag, Mittwoch und Freitag 7.30 - 12.00 Uhr Soziale Dienste Förstersprechstunde (07242) 9514-259 Seniorenzentrum St. Martin (0721) 20395-0 Dienstag, 10.00 - 12.00 Uhr im Bürgerbüro Rathaus Mitte Zentrum Rösselsbrünnle (07242) 701300 Arbeiter-Samariter-Bund Rheinstetten (07242) 9355-0 Rathaus Neuburgweier, Rheinstraße 16 (07242) 9514-400 DRK-Bereitschaftsdienst, kostenfrei 0800 1000178 Kirchliche Sozialstation Rheinstetten (07242) 701500 Geschäftsstelle Ortschaftsrat -401 Mobiler Pflegeservice Nicole Prions (0721) 9512425 Montag 16.00 - 18.00 Uhr, Rückenwind Pflegedienst GmbH (07242) 9699060 Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr Hospizverein Rheinstetten e.V. 0151 57425733 Hospiz- und Palliativzentrum „Arista“ in Ettlingen (07243) 94542-77 Stadtbibliothek Rheinstetten (07242) 9514-170 Kinderhospiz (0721) 83184925 Montag 14.30 - 19.00 Uhr Schuldnerberatung Landratsamt Karlsruhe (0721) 93666350 Dienstag und Donnerstag geschlossen Suchtberatung Ettlingen (AGJ) (07243) 215305 Mittwoch und Freitag 14.30 - 18.00 Uhr Weitere Kontaktadressen auf www.rheinstetten.de/soziale-dienste Samstag 9.30 - 12.00 Uhr Sprechstunden des Landkreises im Rathaus Mitte Hallenbad Rheinstetten (0721) 9517650 Pflegestützpunkt Landkreis Kreis Karlsruhe (0721) 936 71240 o. Nu Montag 08.00 - 19.00 Uhr r te „Beratung und Vernetzung rund um Pflege und Alter“ 0160 7077566 Dienstag 0geschlossen Nu Montag 13:30 - 16:00 Uhr Mittwoch 08.00 - 09.30 Uhr (nur Frauen); r te Jugendamt Landkreis Karlsruhe (0721) 936-67150 o. 69710 lefo 09.30 - 21.00 Uhr nis Offene Sprechstunde, montags, 14 - 17 Uhr (07242 9514-333), 1. OG, Zimmer 213; lefo Donnerstag 07.30 - 21.00 Uhr gerade Kalenderwochen Herr Bastian, ungerade Kalenderwochen Frau Heiler. ch Freitag 09.00 - 21.00 Uhr nis Integrationsmanager (Sozialberatung Asyl) (0721) 93675210 o. Samstag 08.00 - 14.00 Uhr Montag, Freitag 08.00 - 12.00 Uhr ch 0160 5900411 Sonntag zu 08.00 - 14.00 Uhr 09.30 - 12.00 Uhr Dienstag, Mittwoch Termine nach Vereinbarung zu err eic Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr Museum für Siedlungsgeschichte im Pamina-Raum (07242) 9514-450 Psychologische Beratungsstelle err (0721) 936-67050 he Jeden ersten und dritten Sonntag im Monat und an Feiertagen für Eltern, Kinder und Jugendliche eic von 14.00 - 17.00 Uhr. Sonderführungen nach Absprache. n! he Offene Sprechstunde, jeden ersten Dienstag im Monat, 15.00 – 17.00 Uhr, Ankündigung unter „Veranstaltungen“. im Kinder Jugend & Familien Büro, Hauptstraße 2 n! Notarsprechtag - Rathaus Neuburgweier, 1. OG, barrierefrei Klärwerk (07242) 1324 14-täglich donnerstags, von 8.00 - 12.30 Uhr, Terminvereinbarung erforderlich, Wertstoffhof/Kompostieranlage (07242) 1812 Notar Roland Preis, (0721) 6193170, info@notar-preis.de Geänderte Öffunungszeiten siehe unter SI-Umwelt
Nr. 18/2020 Seite 5 NEO2020 - Innovationspreis der TechnologieRegion Karlsruhe sucht Innovationen in der Bioökonomie Wenn Ökologie und wirt- schaftliche Aktivität Hand in Hand gehen, sprechen wir von Stadtbibliothek nimmt angepassten Bioökonomie. Die Bioökono- Ausleihbetrieb wieder auf mie umfasst die Biotechnolo- Liebe Kundinnen und Kunden, gie, die Nutzung des Wissens über biologische Zusammenhänge für Produkte und Dienstleistungen und die Substitution fossiler am 4. Mai 2020 nimmt die Stadtbibliothek Rheinstetten Ressourcen durch nachwachsende Rohstoffe entlang der Wert- mit Einschränkungen ihren Ausleihbetrieb wieder auf. Da schöpfungskette. sich die Bibliothek und das Seniorenzentrum den Eingang teilen, bleiben der Zugang und die Bibliotheksräume ge- Mit biologischem Wissen und verantwortungsvollen Innovationen schlossen. kann sie zu einer nachhaltigen, klimaneutralen und kreislaufori- entierten Entwicklung der Wirtschaft beitragen. Deshalb möchte Die Ausleihe und Rückgabe der Medien erfolgen die TechnologieRegion Karlsruhe mit ihrem Innovationspreis über das Fenster in der Hans-Thoma-Straße NEO2020 konkrete Beispiele sichtbar machen, wie eine wissens- (gegenüber der Hausarztpraxis Kappler). basierte Nutzung biologischer Ressourcen und Prozesse wichtige Bitte beachten Sie: Produkte, Verfahren, Dienstleistungen und Geschäftsmodelle - Es gelten die allgemeinen Hygienevorschriften und für ein zukunftsfähiges Wirtschafts- und Gesellschaftssystems Abstandsregelungen. Kommen Sie nach Möglichkeit al- bereitstellen kann. „Bis 2050 soll die Europäische Union klima- leine. Wir empfehlen wie beim Einkauf auch das Tragen neutral werden, für dieses Ziel handeln wir mit unserer Energie- eines Mund- Nasen-Schutzes. strategie auch auf der Ebene der TechnologieRegion Karlsruhe. - Um Warteschlangen zu vermeiden, halten Sie sich bitte Der NEO2020 unterstreicht die Bedeutung der Bioökonomie für unbedingt an den vereinbarten Termin und informieren eine nachhaltige und emissionsfreie Zukunft in der Region - dort Sie uns rechtzeitig, wenn Sie den Termin nicht wahrneh- entstehen schließlich auch die Arbeitsplätze von morgen!“, so men können. Dr. Frank Mentrup, Aufsichtsratsvorsitzender der Technologie- Region Karlsruhe GmbH und Oberbürgermeister der Stadt Kar- Ausleihe: Die Ausleihe von Medien ist nur auf Bestellung lsruhe. Die Bioökonomie findet auf allen Wertschöpfungsstufen und mit Terminabsprache möglich. Bitte bringen Sie Ihren statt, von der Rohstofferzeugung, der Nutzung von biologischen Bibliotheksausweis mit. Ressourcen und Verfahren in der Industrie bis zum Recycling in Rückgabe: Die Rückgabe von Medien erfolgt ebenfalls nur allen Wirtschaftszweigen. Beispiele dafür sind unter anderem mit einer Terminvereinbarung. biobasierte Verfahren, regenerative Kraftstoffe, biologisch ab- baubare Verpackungen, Materialien und Hilfsstoffe für die Textil- Bitte packen Sie Ihre Medien in eine Tüte, die wir anschlie- industrie, neue, nachhaltige Bau- und Werkstoffe oder natürliche ßend entsorgen können (z.B. Müllbeutel), und legen Sie Lebensmittelzusätze. „Wir sind gespannt und freuen uns auf Ihre diese dann in den Rückgabewagen am Fenster. Anwendungen. Begeistern Sie uns mit Ihrer Idee und machen Sie (Wie in der Landesverordnung angegeben, müssen wir alle deutlich, warum Ihr Produkt, Ihr Verfahren, Ihre Dienstleistung zurückgegebenen Medien für die Dauer von einer Woche oder Ihr Geschäftsmodell einen hohen Nutzen hat, indem damit separat aufbewahren, bevor wir sie zurückbuchen und wie- drängende Fragen der Zeit beantwortet werden“, sagt Jochen Ehl- der entleihen. Daher werden bereits von Ihnen zurückgege- götz, Geschäftsführer der TechnologieRegion Karlsruhe GmbH. bene Medien im Katalog (Web-OPAC) und in Ihrem Konto noch für eine weitere Woche als entliehen aufgeführt. Es Der NEO2020 ist mit 20.000 Euro dotiert und bietet eine inter- fallen hierbei keine Mahngebühren an. essante Plattform sowie viel Aufmerksamkeit von Entscheidern aus Wirtschaft, Wissenschaft und Kommunen. Der Preis wird in Bestellung: Wählen Sie über unseren Bibliothekskatalog ver- diesem Jahr erneut bundesweit und erstmals auch grenzüber- fügbare Medien aus https://web-opac.kivbf.de/rheinstetten/ schreitend im französischen Département Bas-Rhin in Frankreich index.asp?DB=Rheinstetten und notieren sich Autor, Titel ausgeschrieben, da dieses Gebiet neuer Gesellschafter der Tech- und Medienart. nologieRegion Karlsruhe GmbH ist. Die Medienanzahl wird bei Einzelpersonen auf 5 und bei Familien auf 10 begrenzt. Zeitschriften werden nicht aus- Bis zum 3. Juni 2020 können sich Teilnehmende mit einer Kurz- geliehen. Bestellen Sie per E-Mail unter stadtbibliothek@ beschreibung ihrer Entwicklung in deutscher oder englischer rheinstetten.de unabhängig von unseren Öffnungszeiten Sprache bewerben: online via Bewerbungsformular, per E-Mail oder telefonisch unter 07242-9514 -170 zu diesen Zeiten: an neo@technologieregion-karlsruhe.de oder postalisch an montags, mittwochs und freitags von 9.00 - 11.00 Uhr und Technologie-Region Karlsruhe GmbH, Emmy-Noether-Straße 11, 14.00 - 16.00 Uhr. Bitte Namen, Ausweisnummer, Geburts- 76131 Karlsruhe. Eine hochkarätige Fachjury trifft eine Voraus- datum und ein Zeitfenster für die Abholung angeben. wahl und fordert von maximal zehn Kandidaten weiterführende Verlängerungen und Vorbestellungen sind nicht möglich. Ausarbeitungen an. Davon nominiert sie bis zu fünf Arbeiten für die Preisverleihung im Herbst. Zur Teilnahme berechtigt sind alle Abholung: Personen, Wissenschaftseinrichtungen, Institutionen, Unterneh- Die gewünschten Medien werden von uns zusammenge- men und Vereine aus Deutschland und dem Département Bas- stellt, verbucht und an Sie zu dem vereinbarten Termin Rhin in Frankreich: Die Bewerbungsunterlagen finden Sie unter: kontaktlos übergeben (bitte Tasche nicht vergessen). www.trk.de/neo2020 Gebühren: Die vor Beginn der Schließung angefallenen Gebühren bleiben im Benutzerkonto bestehen. Da eine kontaktlose Zahlungsmöglichkeit in der Stadtbibliothek nicht möglich ist, werden die offenen Gebühren zu einem späteren Zeit- punkt beglichen. Ihr Bibliotheksteam
Seite 6 Nr. 18/2020 Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO)1 vom 17. März 2020 (in der ab 27. April 2020 gültigen Fassung) Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet: §1 Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (1) Bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 sind 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerun- terrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, Grund- schulförderklassen und den Schulen sowie Schulkinder- gärten in freier Trägerschaft, 2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke, 3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kinderta- gespflege und 4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte so- wie Horte an der Schule untersagt. (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an nach § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden- Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen sowie Sonderpä- dagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner nicht für Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege (Hebammen), Notfallsanitäter, Schulen zur Ausbildung von Medizinisch-technischen Assistenten und Pharmazeu- tisch-technischen Assistenten, soweit dort Schüler und Schü- lerinnen geprüft und unterrichtet werden, deren Abschluss oder deren Kenntnisprüfung im Rahmen des Anerkennungs- Sitzung des Verwaltungs- und verfahrens ausländischer Berufsabschlüsse bis spätestens Finanzausschusses 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für die Weiterbildung für Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministerium kann Ausnah- Die nächste öffentliche Sitzung des Verwaltungs- und men von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Finanzausschusses wird hiermit auf Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwick- Dienstag, 5. Mai 2020, 19:00 Uhr lung, körperliche und motorische Entwicklung, Schülerinnen Festhalle Neuburgweier, Kantstraße 11 und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung sowie die mit folgender Tagesordnung einberufen: entsprechenden Einrichtungen des frühkindlichen Bereichs 1. Mitteilungen des Bürgermeisteramtes zulassen, sofern dies aufgrund des besonderen Förder- und 2. Bericht des Tageselternvereins Ettlingen und südlicher Betreuungsbedarfs erforderlich ist. Landkreis Karlsruhe e.V. (TEV) zum Platzpauschalenmodell (3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer 3. Änderung der Ehrenordnung der Stadt Rheinstetten Abschlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 4. Sanierung der Leichtathletikanlage des FV Sportfreunde Forch- Absatz 1 zulassen. Dasselbe gilt für heim 1911 e. V. zur Nutzung durch die Schwarzwaldschule 1. das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsberufe- 5. Bericht über die Maßnahmen zur Corona-Pandemie schulen und Schulen für Sozialwesen sowie 6. Verschiedenes / Wünsche und Anfragen 2. das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucher- schutz im landwirtschaftlichen Bildungsbereich. Hierzu ist die Einwohnerschaft recht herzlich eingeladen. Die an die Mitglieder des Gemeinderates ausgegebenen Bera- (4) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher be- tungsunterlagen können in der Geschäftsstelle Gemeinderat, suchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für Rappenwörthstr. 49, 2. OG, Zimmer 303, während den üblichen die nach den Absätzen 1 bis 3 sowie § 1a keine Ausnahme Dienstzeiten eingesehen werden. vorgesehen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Be- gez. achtung der Betretungsverbote zu sorgen. Sebastian Schrempp, Oberbürgermeister (5) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- Sitzungsdokumente im Internet: www.rheinstetten.de/ris tigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach
Nr. 18/2020 Seite 7 Absatz 1, auch zeitlich gestuft, zu verlängern sowie deren gienehinweise des Kultusministeriums für die Schulen in ihrer Bedingungen festzulegen und die Ausgestaltung der Notbe- jeweils aktuellen Fassung sind zu beachten. Die Einrichtungs- treuung nach § 1a anzupassen. Das Recht der zuständigen leitung kann im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infektions- und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies schutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt. erforderlich ist, um diese Schutzhinweise einzuhalten. Beim gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass § 1a ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen Erweiterte Notbetreuung besteht und die Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand (1) Für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, in Grund- von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist. schulstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Bera- (6) Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstät- tungszentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten tenverordnung kann in der erweiterten Notbetreuung abgewi- und in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der Grundschule chen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht aufbauenden Schulen sowie für Kinder in Kindertageseinrich- dennoch uneingeschränkt möglich ist. tungen und Kindertagespflege, soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung oder der Tagespflegestelle teil- (7) Für die erweiterte Notbetreuung in der Kindertagespflege gel- nehmen, wird eine erweiterte Notbetreuung eingerichtet. ten die Absätze 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die in der Pflegeerlaubnis vorgesehene Kinderzahl, maximal (2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung jedoch fünf Kinder in konstant zusammengesetzten Gruppen sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide betreut werden dürfen. 1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit (8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach sind insbesondere Absatz 8 beiträgt, und sie unabkömmlich sind oder 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) 2. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Infor- Wohnung wahrnehmen und dabei unabkömmlich sind mationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, und sie durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr, gehindert sind. Der Unabkömmlichkeit beider Erziehungs- 2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegeri- berechtigten nach Satz 1 steht es gleich, wenn eine Person schen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen nach Satz 1 dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche, Nummer 1 oder 2 erfüllt. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch nach Satz 1 ist durch Vorlage einer entsprechenden Beschei- soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit nigung des Arbeitgebers beziehungsweise des Dienstherrn in § 6 BSI-KritisV hinausgeht, zu belegen. Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen tritt an 3. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungs- die Stelle der Bescheinigung nach Satz 3 die eigene Versiche- losenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften rung, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Die Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsy- Erziehungsberechtigten nach Satz 1 und Alleinerziehende chiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und nach Satz 2 haben darüber hinaus zu versichern, dass eine Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist. ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- und (3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht Suchtberatungsstellen, ausreichen, um für alle nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten 4. Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der Rechts- Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu pflege, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugsein- ermöglichen, sind vorrangig die Kinder aufzunehmen, richtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentli- 1. bei denen mindestens einer der Erziehungsberechtigten chen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen oder die oder der Alleinerziehende in der kritischen Infra- gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) sowie die in den struktur nach Absatz 8 tätig und unabkömmlich ist, § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen, soweit Beschäftig- 2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe te von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber unabkömmlich feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur gestellt werden, Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist oder 5. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- / 3. die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden leben. Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz, sowie die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht aus- oder unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus SARS- reichen, um die nach den Satz1 Nummer 1 bis 3 teilnahmebe- CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind, rechtigten Kinder aufzunehmen, entscheidet die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, nach pflichtgemäßem 6. Rundfunk und Presse, Ermessen über die Aufnahme der Kinder. 7. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den (4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäf- den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen nach § 1 Absatz tigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linien- 1 oder § 1a, den sie ersetzt, und kann darüber hinaus auch verkehr eingesetzt werden, die Ferienzeiträume sowie Sonn- und Feiertage umfassen. 8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher 9. das Bestattungswesen. besucht hat, durch deren Personal und in konstant zusam- mengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in (9) Das Kultusministerium kann durch Rechtsverordnung über besonders zu begründenden Fällen zulässig und sind von der die in Absatz 8 genannten Bereiche hinaus weitere Bereiche jeweiligen Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger der kritischen Infrastruktur lageangepasst festlegen. der Einrichtung zu entscheiden. (10) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher be- (5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße suchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchstens die Hälfte die keine Ausnahme nach dieser Verordnung vorgesehen ist, der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die in Schulen höchstens die Hälfte des für die Regelklassen Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Be- der jeweiligen Schulart maßgeblichen Klassenteilers. Die tretungsverbote zu sorgen. gemeinsamen Schutzhinweise für Kindertageseinrichtungen §2 des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden- Hochschulen und Akademien des Landes Württemberg, der Unfallkasse Baden-Württemberg und des (1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg sowie die Hy- Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen
Seite 8 Nr. 18/2020 für angewandte Wissenschaften, der DHBW und den Aka- sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebens- demien des Landes bleibt bis zum 3. Mai 2020 ausgesetzt; partner oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung er wird ab 20. April 2020 in digitalen Formaten wiederauf- nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, genommen. Bereits begonnener Studienbetrieb wird in sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen digitalen Formaten fortgesetzt. Praxisveranstaltungen, die und privaten Bildungseinrichtungen außerhalb der in §§ 1 spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen er- und 1a genannten Bereiche. fordern (z. B. Laborpraktika, Präparierkurse), sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen möglich, wenn sie zwingend (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 notwendig sind. Mensen und Cafeterien bleiben bis 3. Mai sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusam- 2020 geschlossen. Unter Einhaltung der zum Zwecke des In- menkünfte, wenn sie fektionsschutzes gebotenen Regelungen können Zusammen- 1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs künfte zur Durchführung von Hochschulzugangsverfahren, oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren, einschließlich und Ordnung oder der Daseinsfür- oder -vorsorge oder Studierfähigkeitstests, sowie von Forschung und Lehre, 2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser einschließlich Prüfungen, die vom Rektorat ausnahmsweise Verordnung untersagt ist, zugelassen werden, stattfinden, wenn diese nicht durch Ein- zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbeson- satz elektronischer Informations- und Kommunikationstech- dere für Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige nologien ersetzbar sind. Zusammenkünfte der Gerichte, Staatsanwaltschaften, der (2) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen sind Notarinnen und Notare des Landes. Er gilt außerdem für unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen, Ansamm- Veranstaltungen, die der medizinischen Versorgung dienen lungen und sonstigen Zusammenkünfte von jeweils mehr als wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewinnung von fünf Personen bis zum 3. Mai 2020 verboten. Dies gilt nicht Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor für Gebäude und Einrichtungen der Universitätsklinika und Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 5 getroffen werden. sonstige kritische Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 6. (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, § 3 Absätze 3 und 6 findet entsprechende Anwendung. Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer (3) Zur Durchführung von Abschlussprüfungen können ferner Glaubensgemeinschaften sind bis zum 3. Mai 2020 grund- Ausnahmen von Absatz 1 und 2 zugelassen werden sätzlich untersagt. Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Aufla- 1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule der gen zum Infektionsschutz abweichende Regelungen von den Polizei Baden-Württemberg und Absätzen 1 und 2 und von Satz 1 für Veranstaltungen und 2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen Rechtspflege Schwetzingen. und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften so- (4) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und wie für alle Bestattungen, Totengebete, Leichenwaschungen Prüfungen entscheidet die Hochschule in eigener Verantwor- sowie Aufbahrungen festzulegen. tung. Die Hochschulen sorgen im Rahmen des rechtlich und 5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur Durchführung tatsächlich Möglichen dafür, dass die Studierenden alle im von Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprüfungen, Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 gegebenenfalls in modifizierter Form erbringen können und sowie von § 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. (5a) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich zu- ständige Ministerium kann unbeschadet der Regelungen in §§ 1 §3 und 2 zur Behebung einer Personalknappheit unter Auflagen Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum und zum Schutz vor Infektionen für die Durchführung von Veran- von Ansammlungen, Pflicht zum staltungen zur Ausbildung oder Qualifikation für Berufe ein- Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen schließlich von Prüfungen Ausnahmen von den Verboten nach (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 3. Mai 2020 den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden (6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzu- Grund liegt insbesondere vor, wenn halten. Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung 1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Auf- des SARS-CoV-2-Virus rechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1a Absatz 8 dienen oder 1. im öffentlichen Personennahverkehr, an Bahn- und Bus- steigen und 2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist. 2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allge- mein in Einkaufszentren § 3a eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleich- Verordnungsermächtigung bare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus für Maßnahmen für Ein- und Rückreisende medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt, Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger durch Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Maßnah- mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht. men für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und zu erlassen, insbesondere sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in und der Gebietskörperschaften bis zum 3. Mai 2020 verbo- geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG, ten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Veranstaltungen 2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen Personen Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Vorausset- 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, zungen für die Absonderung hinzuweisen, Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder 3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß 2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben § 29 IfSG und
Nr. 18/2020 Seite 9 4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 02. Wochenmärkte und Hofläden einschließlich mobiler Ver- gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Per- kaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte, sonen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden- 03. Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online- Württemberg haben, Handels, sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich wei- 04. der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eis- terer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzu- dielen, schreiben; dabei können auch Bußgeldbewehrungen für den Fall von Zuwiderhandlungen vorgesehen werden. 04a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffent- licher Einrichtungen, wobei § 1a Absatz 5 Satz 4 entspre- §4 chende Anwendung findet, Schließung von Einrichtungen 05. Ausgabestellen der Tafeln, (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 3. Mai 2020 06. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker, für den Publikumsverkehr untersagt: Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege, 01. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, 06a. Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater, Gase, 02. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Aka- 07. Tankstellen, demien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, 07a. der Handel mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, Musikschulen und Jugendkunstschulen, 08. Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Tele- 03. Kinos, kommunikationsunternehmen, 04. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, 09. Reinigungen und Waschsalons, Saunen, 09a. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu 05. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sport- Übungs- und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrecht- stätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, erhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind, und ähnliche Einrichtungen, 10. der Buchhandel, Zeitschriften- und Zeitungsverkauf, 05a. Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur un- 11. Raiffeisenmärkte und Landhandel, aufschiebbaren Sicherung der Boote vor Verlust oder Beschädigung, zum Ein- und Auswassern, zur Aufrecht- 12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, erhaltung der beruflichen Bootsnutzung (z.B. Berufsfi- 12a. sonstige Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche scherei) oder zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten auf von nicht mehr als 800 Quadratmetern, dem Gelände (z.B. Bootsarbeiten durch Gewerbetrei- 13. der Großhandel und bende) erforderlich ist, 14. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive. 06. Jugendhäuser, Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sorti- 07. (aufgehoben) mentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist, 08. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie 09. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtun- gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbo- gen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des tene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil al- Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des lein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung Prostituiertenschutzgesetzes, möglich ist. Die Sätze 2 und 3 finden nur Anwendung, wenn 10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdie- keine Ausnahme nach Satz 1 Nummer 12a vorliegt. Im Fall len, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen, von Einkaufszentren erfolgt eine gesonderte Betrachtung der jeweiligen Verkaufsstelle. 11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener (3a) Poststellen und Paketdienste dürfen abweichend von Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, Absätzen 1 bis 3 ihren Betrieb aufrechterhalten. Wird die 12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht Poststelle oder der Paketdienst zusammen mit einer nach zu den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören, Absatz 1 untersagten Einrichtung betrieben, darf diese, mit Ausnahme von für den Brief- und Paketversand erforderlichen 13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze, Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem 14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kos- Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafteten metikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu de- Fußpflege sowie Sonnenstudios, nen, die durch den Verkauf des Sortiments der untersagten 15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmo- Einrichtung erwirtschaftet werden, eine untergeordnete Rolle bilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise spielen; keinesfalls dürfen zusätzlich zu Poststellen oder Pa- zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen ketdiensten Einrichtungen gemäß Absatz 1 Nummern 9 und Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen, und 14 betrieben werden. 16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. (4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz tigt, durch Rechtsverordnung, auch über den Zeitraum nach 1 genannt sind. Absatz 1 hinaus, bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung (5) Sofern eine Tätigkeit oder der Betrieb einer Einrichtung nach den Betrieb den Absätzen 3 bis 4 zulässig ist, haben die Betriebe und 1. anderer als der in Absatz 1 genannten Einrichtungen zu Einrichtungen mit Kundenverkehr darauf hinzuwirken, dass untersagen oder ihn von der Einhaltung von Auflagen ab- im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt gesteuert hängig zu machen oder, und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist 2. im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium, den darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst 2 Me- Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 1 ausnahmsweise tern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten unter Auflagen zu gestatten. wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Von den Vorgaben des Mindestabstands sind solche Tä- (3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: tigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche 01. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke ein- Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere solche im Zusam- schließlich Bäckereien, Metzgereien, menhang mit der Erbringung von Heil- und Hilfsmitteln und
Seite 10 Nr. 18/2020 Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher, die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätig- von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über keiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutz- Fünften und des Elften Buchs Sozialgesetzbuchs sowie der maßnahmen trifft die Einrichtung. Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuchs einschließlich der Ermöglichung (6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die von Blutspenden. Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, bei- spielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Beglei- §5 tung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelassen Erstaufnahmeeinrichtungen werden. In Fällen nach Absatz 4 sind zwingend geeignete (1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen. gemäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufge- (7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld nommen werden, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durch- nach Beginn ihrer Unterbringung gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG geführt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbringungs- und Versor- insbesondere für die besonders betroffenen vulnerablen gungsbereich nicht verlassen. Das zuständige Regierungsprä- Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu den nach Satz 1 einge- sidium kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs- stellten Angeboten zählen insbesondere: und Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von der Verpflichtung des Satz 1 anordnen. 1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elf- ten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit (2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch- § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung tigt, durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen zur (UstA-VO) wie Separierung bestimmter Personengruppen innerhalb der a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend Landeserstaufnahmeeinrichtungen zu erlassen. kognitiven Einschränkungen, z.B. demenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen) und §6 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitaus- fahrten für behinderte und pflegebedürftige Men- (1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 schen; bis 5 IfSG, teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen 2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 einschließlich Kurzzeitpflege sowie teilstationäre Einrichtun- Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit gen der Wohnungslosenhilfe dürfen nicht mehr zu Besuchs- sie als Gruppenveranstaltung angelegt sind, und zwecken betreten werden. Über den Zugang zu 3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung 1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der mit § 8 UstA-VO. Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie, (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, 2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz 3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern, gefährdeter Personen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu treffen und die Regelungen in diesem Paragraphen zu ändern. jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, ent- scheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung. (9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, (2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter- beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zu- stützungsbedarf oder mit Behinderungen, stationäre Einrich- gangstüren, zu informieren. tungen der Wohnungslosenhilfe, ambulant betreute Wohn- projekte der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter § 6a verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen nicht mehr zu (1) Bei der zahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Pati- Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen können enten in den Fachgebieten den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete 1. Oralchirurgie, Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können. Ausgenommen von dem Betretungsverbot nach Satz 2. Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und 1 sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, wenn 3. Kieferorthopädie mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht dürfen nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Not- von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden fälle) behandelt werden. Andere als Notfallbehandlungen muss. Die Einrichtungen entscheiden, ob eine Ausnahme nach Satz 1 sind auf einen Zeitpunkt nach dem Außerkrafttre- nach Satz 3 vorliegt, und weisen darauf in der Information ten dieser Verordnung zu verschieben. nach Absatz 9 hin. (2) Insbesondere zahnärztliche und kieferorthopädische Be- (3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 handlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 von mit SARS- genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere be- CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten beziehungs- ruflichen oder familiären Gründen ist nur in Ausnahmefällen weise von in Quarantäne befindlichen Personen sollen in und mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Notfällen grundsätzlich in Krankenhäusern mit Zahnme- Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrun- dizinbezug (Universitäts-Zahnkliniken, Kliniken mit einer gen zum Infektionsschutz zu treffen. Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie-Abteilung oder Zahnkliniken) (4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in Ab- erbracht werden. Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können satz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese auch in Corona-Schwerpunkt-Zahnarztpraxen anstelle von Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Einrichtungen nach Satz 1 erbracht werden. Die Standorte Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der der Einrichtungen nach den Sätzen 1 und 2 werden über die Einrichtung einzuholen. Ausnahmen von Satz 2 dürfen nur Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg und in Notfällen gemacht werden. Soweit möglich, sind auch in die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg bekannt- diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu gegeben; die Bekanntgabe ist zu aktualisieren. ergreifen. §7 (5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Betretungsverbote Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, de- In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtun- nen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung gen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird,
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