Mauereidechsen beziehen Sandsteinmauer auf dem Friedhof Forchheim

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Mauereidechsen beziehen Sandsteinmauer auf dem Friedhof Forchheim
Nummer 18                                     Mittwoch, 29. April 2020                        19. Jahrgang

  Mauereidechsen beziehen Sandsteinmauer
  auf dem Friedhof Forchheim
  Auf dem Friedhof in Forchheim fühlen sich die Mau-
  ereidechsen in ihrem neuen Quartier in der Sand-
  steinmauer sehr wohl. Schon bei den ersten Sonnen-
  strahlen des Tages kann man sie auf den wärmenden
  Steinen beobachten.
  Mauereidechsen sind gerne in solchen Mauern und
  Felsspalten zu Hause. Mit ihren kräftigen Beinen
  und ihrem Schwanz sind sie sehr gute Kletterer. Die
  Paarungszeit der Mauereidechse ist von März bis
  Juni, in dieser Zeit verteidigen die Männchen ihre Re-
  viere mit zum Teil heftigen Kämpfen und Beißereien.
  Die Eier werden zwischen Mai und Juni in der Erde
  oder unter Steinen abgelegt. Die Mauereidechse ist
  EU-weit streng geschützt.

 CORONA-KURZ-INFO                         STADTBIBLIOTHEK:               TECHNOLOGIE-REGION:
 Was muss                                 Ausleihbetrieb wird            Innovationen
 ich wissen?                              ab nächster Woche              in der Bioökonomie
                                          wieder aufgenommen              gesucht

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Mauereidechsen beziehen Sandsteinmauer auf dem Friedhof Forchheim
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Corona-Virus Kurz-Info: Was muss ich wissen? (Stand der Informationen bei Redaktionsschluss, 27.04.2020, 12 Uhr)
Zur Kontaktreduzierung gelten nach wie vor die landesweiten         Weiteren wird die Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen
Regelungen (im öffentlichen Raum gemeinsamer Aufenthalt von         ausgeweitet.
maximal zwei Personen bzw. Personen des eigenen Haushalts).         Die Betreuungsgebühren für den Monat Mai sind ausgesetzt.
Daneben gilt ein Verbot, an Epple- und Fermasee sowie im Be-
reich Rheinkiosk zu verweilen.                                      Die Stadtbibliothek öffnet ihren Ausleihbetrieb mit Einschrän-
                                                                    kungen zum 04.05.2020 (siehe gesonderten Beitrag auf Seite 5).
Es gilt ein Abstandsgebot: wo immer möglich, 1.50 m Abstand zu
anderen Menschen halten. Personen ab dem vollendeten sechs-         Bitte beachten Sie weiterhin die Vorgaben. Vielen Dank.
ten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen seit dem
27.04.2020 im öffentlichen Personennahverkehr, an Bahn- und         Hygienetipps
Bussteigen und in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften            - Bitte kein öffentliches „Ausspucken“:
sowie allgemein in Einkaufszentren eine nicht-medizinische            Hier handelt es sich um eine schlechte Angewohnheit, die
Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung             - sicherlich meist nicht einmal bewusst ausgeführt - andere
(z.B. Schal) tragen. Ab dem 04.05.2020 wird ein Bußgeld für das       Menschen extrem abstößt und gerade in der heutigen Zeit
Nichttragen einer Maske fällig.                                       sehr verunsichert. Kurz mal auf dem Gehweg unbemerkt in
                                                                      solch eine Hinterlassenschaft getreten, fürchtet man so unter
Veranstaltungen und Versammlungen bleiben verboten. Alle              Umständen auch gefährliche Viren weiterzutragen. Wir bitten
Restaurants und Gaststätten im Land sind geschlossen. Nur die         darum, diese Unsitte zu unterlassen.
Abholung und Lieferung von Speisen und Getränken ist gestat-
tet. Der Außer-Haus-Verkauf ist seit 20.04.2020 auch für Cafés      - Hände waschen:
und Eisdielen erlaubt.                                                Die Hände sind die
                                                                      häufigsten Überträger
Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von unter 800 Quadratme-           von ansteckenden In-
tern dürfen öffnen, Geschäfte mit einer größeren Verkaufsfläche       fektionskrankheiten.
dürfen seit dem 27.04.2020 einzelne Bereiche bis zu einer             Deshalb: Hände regel-
Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern abtrennen und              mäßig und gründlich
diese Fläche für den Verkauf öffnen. Die abgesperrten Flächen         (mindestens 20 bis 30
dürfen für den Kundenverkehr nicht zugänglich sein.                   Sekunden) waschen,
                                                                      danach sorgfältig ab-
Ab 04.05.2020 werden die Rathäuser und Dienststellen ihren            trocknen. Wichtiger als
Regelbetrieb schrittweise wieder aufnehmen. Derzeit werden            die Wassertemperatur sind die Dauer des Händewaschens und
in den Dienststellen Maßnahmen zum Infektionsschutz vorge-            das gründliche Einseifen der Hände.
nommen (z.B. Markierungen, Trennvorrichtungen usw.). Weitere
Hinweise und Regelungen werden noch erfolgen.                       - Hust- und Niesetikette beachten:
                                                                      Einfache Hygieneregeln schützen andere vor Ansteckung: Beim
Der Wertstoffhof hat wieder geöffnet - die Zeiten werden schritt-     Niesen und Husten nicht die Hand vor Mund und Nase halten,
weise erweitert. Genaue Öffnungszeiten siehe Umwelt aktuell.          sondern in die Armbeuge oder noch besser in ein Taschentuch
Der Betrieb an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kinderta-        niesen und husten. Mindestens einen Meter Abstand von an-
gespflegestellen wird bis zum Ablauf des 03.05.2020 eingestellt.      deren Personen halten und sich wegdrehen. Danach gründlich
Das Kultusministerium hat den stufenweisen Einstieg in den Prä-       die Hände waschen.
senzunterricht beschlossen. Dieser beginnt am 04.05.2020 mit        - Abstand zu erkrankten Menschen halten:
Schülerinnen und Schülern aller allgemein bildenden Schulen,          Enge Körperkontakte vermeiden, nach dem Kontakt zu Erkrank-
bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprü-           ten gründlich die Hände waschen und im Krankheitsfall auf das
fungen anstehen, sowie mit den Schülerinnen und Schülern              Händeschütteln verzichten.
der Prüfungsklassen der beruflichen Schulen. Zum Schutz aller       Seriöse Informationen zum Thema Corona-Virus
Beteiligten ist hierzu die Einhaltung von der Hygienevorgaben       erhalten Sie unter anderem auf folgenden Internetseiten:
zum Infektionsschutz unerlässlich. Ein Konzept zur stufenweisen
weiteren Öffnung soll folgen. Kindertageseinrichtungen und Kin-     https://www.rheinstetten.de/de/corona
dergärten bleiben vorerst geschlossen. Die Notbetreuung wird        https://corona.karlsruhe.de/
ab 27.04.2020 erweitert. Die Stadt wird weitere Informationen       https://www.landkreis-karlsruhe.de/gesundheitsamt
bereitstellen, sobald das vom Kultusministerium angekündigte        https://www.rki.de/
Konzept vorliegt.
                                                                    und über die Telefon-Hotlines von Stadt- und Landkreis Karlsruhe
Es gibt eine Notfallbetreuung, die seit dem 27.04.2020 auch         0721 133 3333 (Mo. bis Fr. 9 bis 16 Uhr) sowie des Landesge-
Schülerinnen und Schüler bis zur siebten Klasse einbezieht. Des     sundheitsamts 0711 904-39555 (Mo. bis So. von 9 bis 18 Uhr).

      Rheinstetten.TV
      - von uns für uns!

      Für etwas Normalität
      im heutigen Alltag.
      www.rheinstetten.tv
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Nr. 18/2020                                                                                                                  Seite 3

   „Wir helfen!“ - städtisches Vermittlungsangebot für private Nachbarschaftshilfe -
   Einkaufservice - weitere Hilfsangebote
   Einige Menschen in unserer Stadtgesellschaft benötigen in ihrem Alltag Unterstützung und
   Hilfe, z.B. weil sie aufgrund ihres Alters oder einer Behinderung bzw. Erkrankung nicht mehr
   alles alleine erledigen können. Gerade die aktuelle Situation stellt uns vor zusätzliche Her-
   ausforderungen. Berichte zeigen, dass das Coronavirus bei Menschen höheren Alters sowie
   bei Personen mit Vorerkrankungen die Gesundheit stärker gefährdet als bei Jüngeren. In die-
   ser Situation sollten sich Personen aus diesen Gruppen besonders schützen und Kontakte
   minimieren. Daher haben sich bereits mehrere Organisationen sowie zahlreiche Privatper-
   sonen aus Rheinstetten bereit erklärt, Hilfe anzubieten. Die Stadt sagt allen „Danke“, die
   helfen und Solidarität zeigen!

   Schulsozialarbeit
   Die Schulsozialarbeiterinnen aller Schulen sind auch in dieser schwierigen Zeit für Sie/Euch da, bieten ein offenes Ohr, sind
   telefonisch ansprechbar bei persönlichen Problemen und geben individuelle Hilfestellungen. Weitere Informationen und Kon-
   taktdaten weiter hinten unter: Familie, Kinder und Jugend.

   Private Nachbarschaftshilfe - „Wir helfen“-Telefon
   Die Rheinstettener Bürgerinnen und Bürger zeigen ein riesiges Maß an gesellschaftlicher Solidarität. Um die Unterstützungs-
   bedürftigen und die vielen privaten Helfer zusammen zu bringen, haben wir ein städtisches „Wir helfen“-Telefon eingerichtet.
   Unter der Rufnummer 07242/ 9514-222 können Personen, die Unterstützung für das Einkaufen o.ä. benötigen, von Montag
   bis Freitag jeweils 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr ihren Bedarf melden. Die Mitarbeiterinnen geben dies an die Personen und Gruppen
   weiter, die Unterstützung anbieten.
   Unsere Bitte: Informieren Sie auch Personen aus Ihrem Umfeld, von denen Sie wissen oder vermuten, dass sie Unterstützung
   benötigen, über dieses Angebot.

   Einkaufsservice/Kummer-Nummer
   Die gSofa GmbH organisiert einen Einkaufsservice für ältere Menschen und ein Kummer-Telefon - Änderungen vorbehalten.
   - Anrufer/innen können werktags zwischen 09:00 -12:00 Uhr unter 07242/9346980 ihre Einkaufsliste
     (Lebensmittel, Haushaltsartikel, Rezepte u.ä.) telefonisch durchgeben.
   - Unter der Kummer-Nummer 07242/9346980 können sich Mitbürgerinnen und Mitbürger mit ihrem Anliegen melden -
     wir rufen zurück, hören zu, erledigen notwendige Fahrten mit ihnen o.Ä.

   Nachbarschaftshilfe Kirchen/Vereine
   Auch die Kirchen und Vereine wollen die Menschen nicht aus dem Blick verlieren.
   Bitte melden Sie sich, wenn Sie Unterstützung brauchen (zum Beispiel beim Einkaufen) oder wenn Sie die Möglichkeit haben,
   andere zu unterstützen: moersch@kbz.ekiba.de oder per Telefon: 07242-7385
   Einkäufe und Abholdienste für Medikamente übernehmen auch gerne Helfer/-innen des Albanischen Islamischen Zentrums e.V.:
   info@albanisches-islamisches-zentrum.de oder per Telefon: 01736849644
   Gabentisch für bedürftige Mitbürgerinnen und Mitbürger: Karlsruher Straße 55
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                                        Bitte beachten Sie das Telefonverzeichnis auf Seite 12

     Notruf Polizei                                                          110     Apotheken
     Polizeirevier Ettlingen	                                    (07243) 3200-0      Die Notdienstbereitschaft beginnt um 8.30 Uhr morgens und
     Polizeiposten Rheinstetten	                                 (07242) 9348-0      endet am folgenden Tag um 8.30 Uhr morgens.
     Montag - Freitag 7.00 bis 21.00 Uhr                                              01.05. Drei-Linden-Apotheke, Karlsruhe
                                                                                               Rheinstr. 2, Tel. (0721) 553813
     Notruf Feuerwehr, Rettungsdienst, Notarzt                               112
                                                                                      02.05. Karl-Apotheke, Karlsruhe
     Freiwillige Feuerwehr                                                                     Karlstr. 18 / Waldstr., Tel. (0721) 26740
     Abteilung Rheinstetten, Am Gestadebruch 1	                 (0721) 1839500
     Abteilung Neuburgweier, Gutenbergstraße 3	                   (07242) 6876       03.05. Hauptpost-Apotheke, Karlsruhe
                                                                                               Kaiserstr. 156, Tel. (0721) 28603
     Ärztlicher Notfalldienst                                                         04.05. easyApotheke, Knielingen
     Für Erwachsene, Notfallpraxis der niedergelassenen Ärzte,	116117                         Grünhutstraße 1, Tel. (0721) 57040950
     Franz-Lust-Str. 31. Zugang erfolgt über die Eingänge des Städt. Klinikums.       05.05. Lilien-Apotheke, Neuburgweier
     Montag, Dienstag, Donnerstag 19.00 - 22.00 Uhr                                            Neuburger Str. 7, Tel. (07242) 1010
     Mittwoch 13.00 - 22.00 Uhr, Freitag 16.00 - 22.00 Uhr
     Samstag, Sonn- und Feiertage 8.00 - 22.00 Uhr                                    06.05. Blumen-Apotheke, Mörsch
                                                                                               Rappenwörthstr. 23, Tel. (07242) 5555
     Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre116117
     Kinder- und Jugend-Notfallpraxis, Knielinger Allee 101                           07.05. Rhein-Apotheke im Ärztehaus, Mühlburg
     Montag, Dienstag, Donnerstag 19.00 - 22.00 Uhr                                            Rheinstr. 41, Tel. (0721) 955026-0
     Mittwoch 13.00 - 22 Uhr, Freitag 17.00 - 22.00 Uhr
     Samstag, Sonn- und Feiertage 8.00 - 22.00 Uhr                                    Apothekennotdienstfinder für die nähere Umgebung: 0800 0022833 (kostenfrei
     Ab 22.00 Uhr übernimmt die Kinderklinik (Eingang Kussmaulstraße) den Dienst.     aus dem Festnetz) oder 22833 (nur Handy, max. 69 ct/min.)  Ohne Gewähr

     Sonstige Notdienste                                                              Behördenrufnummer	                                                     115
     Bereitschaftsdienst Augenärzte                                     116117
     Bereitschaftsdienst Zahnärzte                              (0721) 9744233       Stadtverwaltung Rheinstetten
     Giftnotruf	                                                   (0761) 19240
                                                                                      Telefonzentrale (07242) 9514-0, Telefax (07242) 9514-105
     Telefonseelsorge	                                         0800 1110111 o.
                                                                                      Rathaus@rheinstetten.de • www.rheinstetten.de
     rund um die Uhr, anonym, kostenfrei                          0800 1110222
     Störungsdienste                                                                  Öffnungszeiten der Stadtverwaltung
     Strom - Rund um die Uhr	                                 0800 3629477           Montag, Dienstag, Freitag          08.00 - 12.00 Uhr
     Störungshotline der Netze BW GmbH                                                Donnerstag                         14.00 - 18.00 Uhr
     Gas - Rund um die Uhr	                                    (0721) 59912          Hinweis: Standesamt freitags nur mit Terminvereinbarung.
     Störungshotline der Stadtwerke Karlsruhe Netzservice GmbH                        Bitte vereinbaren Sie mit uns einen Termin, falls es Ihnen nicht möglich sein
     Wasserversorgung - Rund um die Uhr                     (0721) 5991155           sollte, während dieser Zeiten vorbeizukommen.
     nicht bei Schäden an der Hausinneninstallation
                                                                                      Bürgerbüro am Rösselsbrünnle im Rathaus Mitte
     Abwasserbeseitigung	                                      (07242) 1324          Tel. (07242) 9514-350, Fax (07242) 9514-27350,
     außerhalb der Dienstzeiten	                            0152 56446168
     nicht bei Schäden und Verstopfungen an Leitungen innerhalb der Gebäude           buergerbuero@rheinstetten.de
     Tiefbau und Straßenbeleuchtung	                      (07242) 9514-635           Öffnungszeiten des Bürgerbüros
     Meldung bei defekter Straßenbeleuchtung                0152 56446159            Montag und Donnerstag          8.00 - 18.00 Uhr
     ganzer Straßenzüge an Wochenenden und Feiertagen                                 Dienstag, Mittwoch und Freitag 7.30 - 12.00 Uhr
     Soziale Dienste
                                                                                      Förstersprechstunde	                                 (07242) 9514-259
     Seniorenzentrum St. Martin	                              (0721) 20395-0         Dienstag, 10.00 - 12.00 Uhr im Bürgerbüro Rathaus Mitte
     Zentrum Rösselsbrünnle	                                 (07242) 701300
     Arbeiter-Samariter-Bund Rheinstetten	                    (07242) 9355-0         Rathaus Neuburgweier, Rheinstraße 16	                   (07242) 9514-400
     DRK-Bereitschaftsdienst, kostenfrei	                      0800 1000178
     Kirchliche Sozialstation Rheinstetten	                  (07242) 701500          Geschäftsstelle Ortschaftsrat	                                      -401
     Mobiler Pflegeservice Nicole Prions	                    (0721) 9512425          Montag                         16.00 - 18.00 Uhr,
     Rückenwind Pflegedienst GmbH 	                         (07242) 9699060          Dienstag                       08.00 - 12.00 Uhr
     Hospizverein Rheinstetten e.V.                           0151 57425733
     Hospiz- und Palliativzentrum „Arista“ in Ettlingen    (07243) 94542-77          Stadtbibliothek Rheinstetten	                           (07242) 9514-170
     Kinderhospiz	                                          (0721) 83184925          Montag                        14.30 - 19.00 Uhr
     Schuldnerberatung Landratsamt Karlsruhe                (0721) 93666350          Dienstag und Donnerstag       geschlossen
     Suchtberatung Ettlingen (AGJ)	                          (07243) 215305
                                                                                      Mittwoch und Freitag          14.30 - 18.00 Uhr
     Weitere Kontaktadressen auf www.rheinstetten.de/soziale-dienste
                                                                                      Samstag                        9.30 - 12.00 Uhr
     Sprechstunden des Landkreises im Rathaus Mitte
                                                                                      Hallenbad Rheinstetten	                        (0721) 9517650
     Pflegestützpunkt Landkreis Kreis Karlsruhe             (0721) 936 71240 o.
                                                                                          Nu
                                                                                      Montag                  08.00 - 19.00 Uhr

                                                                                            r te
     „Beratung und Vernetzung rund um Pflege und Alter“	            0160 7077566     Dienstag                0geschlossen

        Nu
     Montag 13:30 - 16:00 Uhr
                                                                                      Mittwoch                08.00 - 09.30 Uhr (nur Frauen);

             r te
     Jugendamt Landkreis Karlsruhe	                    (0721) 936-67150 o. 69710
                                                                                                lefo          09.30 - 21.00 Uhr

                                                                                                    nis
     Offene Sprechstunde, montags, 14 - 17 Uhr (07242 9514-333), 1. OG, Zimmer 213;
                   lefo
                                                                                      Donnerstag              07.30 - 21.00 Uhr
     gerade Kalenderwochen Herr Bastian, ungerade Kalenderwochen Frau Heiler.
                                                                                                       ch
                                                                                      Freitag                 09.00 - 21.00 Uhr

                           nis
     Integrationsmanager (Sozialberatung Asyl)               (0721) 93675210 o.      Samstag                 08.00 - 14.00 Uhr
     Montag, Freitag       08.00 - 12.00 Uhr	
                                ch
                                                                     0160 5900411     Sonntag             zu  08.00 - 14.00 Uhr 09.30 - 12.00 Uhr
     Dienstag, Mittwoch Termine nach Vereinbarung

                                     zu                                                                      err
                                                                                                                eic
     Donnerstag            14.00 - 18.00 Uhr                                          Museum für Siedlungsgeschichte im Pamina-Raum	 (07242) 9514-450
     Psychologische Beratungsstelle 
                                           err             (0721) 936-67050
                                                                                                                   he
                                                                                      Jeden ersten und dritten Sonntag im Monat und an Feiertagen
     für Eltern, Kinder und Jugendliche
                                                 eic
                                                                                     von 14.00 - 17.00 Uhr. Sonderführungen nach Absprache.
                                                                                                                     n!
                                                       he
     Offene Sprechstunde, jeden ersten Dienstag im Monat, 15.00 – 17.00 Uhr,          Ankündigung unter „Veranstaltungen“.
     im Kinder Jugend & Familien Büro, Hauptstraße 2
                                                            n!
     Notarsprechtag - Rathaus Neuburgweier, 1. OG, barrierefrei
                                                                                      Klärwerk	                                                    (07242) 1324

     14-täglich donnerstags, von 8.00 - 12.30 Uhr, Terminvereinbarung erforderlich,   Wertstoffhof/Kompostieranlage                                (07242) 1812
     Notar Roland Preis, (0721) 6193170, info@notar-preis.de                          Geänderte Öffunungszeiten siehe unter SI-Umwelt
Mauereidechsen beziehen Sandsteinmauer auf dem Friedhof Forchheim
Nr. 18/2020                                                                                                                 Seite 5

                                                                 NEO2020 - Innovationspreis
                                                                 der TechnologieRegion Karlsruhe
                                                                 sucht Innovationen in der Bioökonomie
                                                                 Wenn Ökologie und wirt-
                                                                 schaftliche Aktivität Hand in
                                                                 Hand gehen, sprechen wir von
  Stadtbibliothek nimmt angepassten                              Bioökonomie. Die Bioökono-
  Ausleihbetrieb wieder auf                                      mie umfasst die Biotechnolo-
  Liebe Kundinnen und Kunden,                                    gie, die Nutzung des Wissens über biologische Zusammenhänge
                                                                 für Produkte und Dienstleistungen und die Substitution fossiler
  am 4. Mai 2020 nimmt die Stadtbibliothek Rheinstetten          Ressourcen durch nachwachsende Rohstoffe entlang der Wert-
  mit Einschränkungen ihren Ausleihbetrieb wieder auf. Da        schöpfungskette.
  sich die Bibliothek und das Seniorenzentrum den Eingang
  teilen, bleiben der Zugang und die Bibliotheksräume ge-        Mit biologischem Wissen und verantwortungsvollen Innovationen
  schlossen.                                                     kann sie zu einer nachhaltigen, klimaneutralen und kreislaufori-
                                                                 entierten Entwicklung der Wirtschaft beitragen. Deshalb möchte
  Die Ausleihe und Rückgabe der Medien erfolgen                  die TechnologieRegion Karlsruhe mit ihrem Innovationspreis
  über das Fenster in der Hans-Thoma-Straße                      NEO2020 konkrete Beispiele sichtbar machen, wie eine wissens-
  (gegenüber der Hausarztpraxis Kappler).                        basierte Nutzung biologischer Ressourcen und Prozesse wichtige
  Bitte beachten Sie:                                            Produkte, Verfahren, Dienstleistungen und Geschäftsmodelle
  - Es gelten die allgemeinen Hygienevorschriften und            für ein zukunftsfähiges Wirtschafts- und Gesellschaftssystems
     Abstandsregelungen. Kommen Sie nach Möglichkeit al-         bereitstellen kann. „Bis 2050 soll die Europäische Union klima-
     leine. Wir empfehlen wie beim Einkauf auch das Tragen       neutral werden, für dieses Ziel handeln wir mit unserer Energie-
     eines Mund- Nasen-Schutzes.                                 strategie auch auf der Ebene der TechnologieRegion Karlsruhe.
  - Um Warteschlangen zu vermeiden, halten Sie sich bitte        Der NEO2020 unterstreicht die Bedeutung der Bioökonomie für
     unbedingt an den vereinbarten Termin und informieren        eine nachhaltige und emissionsfreie Zukunft in der Region - dort
     Sie uns rechtzeitig, wenn Sie den Termin nicht wahrneh-     entstehen schließlich auch die Arbeitsplätze von morgen!“, so
     men können.                                                 Dr. Frank Mentrup, Aufsichtsratsvorsitzender der Technologie-
                                                                 Region Karlsruhe GmbH und Oberbürgermeister der Stadt Kar-
  Ausleihe: Die Ausleihe von Medien ist nur auf Bestellung       lsruhe. Die Bioökonomie findet auf allen Wertschöpfungsstufen
  und mit Terminabsprache möglich. Bitte bringen Sie Ihren       statt, von der Rohstofferzeugung, der Nutzung von biologischen
  Bibliotheksausweis mit.                                        Ressourcen und Verfahren in der Industrie bis zum Recycling in
  Rückgabe: Die Rückgabe von Medien erfolgt ebenfalls nur        allen Wirtschaftszweigen. Beispiele dafür sind unter anderem
  mit einer Terminvereinbarung.                                  biobasierte Verfahren, regenerative Kraftstoffe, biologisch ab-
                                                                 baubare Verpackungen, Materialien und Hilfsstoffe für die Textil-
  Bitte packen Sie Ihre Medien in eine Tüte, die wir anschlie-   industrie, neue, nachhaltige Bau- und Werkstoffe oder natürliche
  ßend entsorgen können (z.B. Müllbeutel), und legen Sie         Lebensmittelzusätze. „Wir sind gespannt und freuen uns auf Ihre
  diese dann in den Rückgabewagen am Fenster.                    Anwendungen. Begeistern Sie uns mit Ihrer Idee und machen Sie
  (Wie in der Landesverordnung angegeben, müssen wir alle        deutlich, warum Ihr Produkt, Ihr Verfahren, Ihre Dienstleistung
  zurückgegebenen Medien für die Dauer von einer Woche           oder Ihr Geschäftsmodell einen hohen Nutzen hat, indem damit
  separat aufbewahren, bevor wir sie zurückbuchen und wie-       drängende Fragen der Zeit beantwortet werden“, sagt Jochen Ehl-
  der entleihen. Daher werden bereits von Ihnen zurückgege-      götz, Geschäftsführer der TechnologieRegion Karlsruhe GmbH.
  bene Medien im Katalog (Web-OPAC) und in Ihrem Konto
  noch für eine weitere Woche als entliehen aufgeführt. Es       Der NEO2020 ist mit 20.000 Euro dotiert und bietet eine inter-
  fallen hierbei keine Mahngebühren an.                          essante Plattform sowie viel Aufmerksamkeit von Entscheidern
                                                                 aus Wirtschaft, Wissenschaft und Kommunen. Der Preis wird in
  Bestellung: Wählen Sie über unseren Bibliothekskatalog ver-    diesem Jahr erneut bundesweit und erstmals auch grenzüber-
  fügbare Medien aus https://web-opac.kivbf.de/rheinstetten/     schreitend im französischen Département Bas-Rhin in Frankreich
  index.asp?DB=Rheinstetten und notieren sich Autor, Titel       ausgeschrieben, da dieses Gebiet neuer Gesellschafter der Tech-
  und Medienart.                                                 nologieRegion Karlsruhe GmbH ist.
  Die Medienanzahl wird bei Einzelpersonen auf 5 und bei
  Familien auf 10 begrenzt. Zeitschriften werden nicht aus-      Bis zum 3. Juni 2020 können sich Teilnehmende mit einer Kurz-
  geliehen. Bestellen Sie per E-Mail unter stadtbibliothek@      beschreibung ihrer Entwicklung in deutscher oder englischer
  rheinstetten.de unabhängig von unseren Öffnungszeiten          Sprache bewerben: online via Bewerbungsformular, per E-Mail
  oder telefonisch unter 07242-9514 -170 zu diesen Zeiten:       an neo@technologieregion-karlsruhe.de oder postalisch an
  montags, mittwochs und freitags von 9.00 - 11.00 Uhr und       Technologie-Region Karlsruhe GmbH, Emmy-Noether-Straße 11,
  14.00 - 16.00 Uhr. Bitte Namen, Ausweisnummer, Geburts-        76131 Karlsruhe. Eine hochkarätige Fachjury trifft eine Voraus-
  datum und ein Zeitfenster für die Abholung angeben.            wahl und fordert von maximal zehn Kandidaten weiterführende
  Verlängerungen und Vorbestellungen sind nicht möglich.         Ausarbeitungen an. Davon nominiert sie bis zu fünf Arbeiten für
                                                                 die Preisverleihung im Herbst. Zur Teilnahme berechtigt sind alle
  Abholung:                                                      Personen, Wissenschaftseinrichtungen, Institutionen, Unterneh-
  Die gewünschten Medien werden von uns zusammenge-              men und Vereine aus Deutschland und dem Département Bas-
  stellt, verbucht und an Sie zu dem vereinbarten Termin         Rhin in Frankreich: Die Bewerbungsunterlagen finden Sie unter:
  kontaktlos übergeben (bitte Tasche nicht vergessen).           www.trk.de/neo2020
  Gebühren:
  Die vor Beginn der Schließung angefallenen Gebühren
  bleiben im Benutzerkonto bestehen. Da eine kontaktlose
  Zahlungsmöglichkeit in der Stadtbibliothek nicht möglich
  ist, werden die offenen Gebühren zu einem späteren Zeit-
  punkt beglichen.
  Ihr Bibliotheksteam
Mauereidechsen beziehen Sandsteinmauer auf dem Friedhof Forchheim
Seite 6                                                                                                                    Nr. 18/2020

                                                                   Verordnung der Landesregierung über
                                                                   infektionsschützende Maßnahmen gegen
                                                                   die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2
                                                                   (Corona-Verordnung - CoronaVO)1
                                                                                         vom 17. März 2020
                                                                             (in der ab 27. April 2020 gültigen Fassung)
                                                                   Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1
                                                                   und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli
                                                                   2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
                                                                   vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird
                                                                   verordnet:
                                                                                                   §1
                                                                                  Einstellung des Betriebs an Schulen,
                                                                       Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen
                                                                   (1) Bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 sind
                                                                       1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerun-
                                                                          terrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen
                                                                          an den öffentlichen Schulen, Schulkindergärten, Grund-
                                                                          schulförderklassen und den Schulen sowie Schulkinder-
                                                                          gärten in freier Trägerschaft,
                                                                       2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische
                                                                          Zwecke,
                                                                       3. der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kinderta-
                                                                          gespflege und
                                                                       4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen
                                                                          Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte so-
                                                                          wie Horte an der Schule
                                                                       untersagt.
                                                                   (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an
                                                                       nach § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-
                                                                       Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit
                                                                       die Schüler ganzjährig das Heim besuchen sowie Sonderpä-
                                                                       dagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die
                                                                       ganzjährig geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner nicht
                                                                       für Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe, Krankenpflege,
                                                                       Krankenpflegehilfe, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege
                                                                       (Hebammen), Notfallsanitäter, Schulen zur Ausbildung
                                                                       von Medizinisch-technischen Assistenten und Pharmazeu-
                                                                       tisch-technischen Assistenten, soweit dort Schüler und Schü-
                                                                       lerinnen geprüft und unterrichtet werden, deren Abschluss
                                                                       oder deren Kenntnisprüfung im Rahmen des Anerkennungs-
Sitzung des Verwaltungs- und                                           verfahrens ausländischer Berufsabschlüsse bis spätestens
Finanzausschusses                                                      30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für die Weiterbildung für
                                                                       Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministerium kann Ausnah-
Die nächste öffentliche Sitzung des Verwaltungs- und                   men von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen Bildungs- und
Finanzausschusses wird hiermit auf                                     Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten emotionale
                                                                       und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwick-
Dienstag, 5. Mai 2020, 19:00 Uhr                                       lung, körperliche und motorische Entwicklung, Schülerinnen
Festhalle Neuburgweier, Kantstraße 11                                  und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung sowie die
mit folgender Tagesordnung einberufen:                                 entsprechenden Einrichtungen des frühkindlichen Bereichs
1. Mitteilungen des Bürgermeisteramtes                                 zulassen, sofern dies aufgrund des besonderen Förder- und
2. Bericht des Tageselternvereins Ettlingen und südlicher              Betreuungsbedarfs erforderlich ist.
   Landkreis Karlsruhe e.V. (TEV) zum Platzpauschalenmodell        (3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer
3. Änderung der Ehrenordnung der Stadt Rheinstetten                    Abschlussprüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4
4. Sanierung der Leichtathletikanlage des FV Sportfreunde Forch-       Absatz 1 zulassen. Dasselbe gilt für
   heim 1911 e. V. zur Nutzung durch die Schwarzwaldschule             1. das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsberufe-
5. Bericht über die Maßnahmen zur Corona-Pandemie                         schulen und Schulen für Sozialwesen sowie
6. Verschiedenes / Wünsche und Anfragen                                2. das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucher-
                                                                          schutz im landwirtschaftlichen Bildungsbereich.
Hierzu ist die Einwohnerschaft recht herzlich eingeladen. Die
an die Mitglieder des Gemeinderates ausgegebenen Bera-             (4) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher be-
tungsunterlagen können in der Geschäftsstelle Gemeinderat,             suchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für
Rappenwörthstr. 49, 2. OG, Zimmer 303, während den üblichen            die nach den Absätzen 1 bis 3 sowie § 1a keine Ausnahme
Dienstzeiten eingesehen werden.                                        vorgesehen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht
                                                                       betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Be-
gez.                                                                   achtung der Betretungsverbote zu sorgen.
Sebastian Schrempp, Oberbürgermeister
                                                                   (5) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-
Sitzungsdokumente im Internet: www.rheinstetten.de/ris                 tigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach
Mauereidechsen beziehen Sandsteinmauer auf dem Friedhof Forchheim
Nr. 18/2020                                                                                                                        Seite 7

   Absatz 1, auch zeitlich gestuft, zu verlängern sowie deren             gienehinweise des Kultusministeriums für die Schulen in ihrer
   Bedingungen festzulegen und die Ausgestaltung der Notbe-               jeweils aktuellen Fassung sind zu beachten. Die Einrichtungs-
   treuung nach § 1a anzupassen. Das Recht der zuständigen                leitung kann im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung
   Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infektions-                 und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies
   schutzgesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.                     erforderlich ist, um diese Schutzhinweise einzuhalten. Beim
                                                                          gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass
                              § 1a                                        ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen
                    Erweiterte Notbetreuung                               besteht und die Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand
(1) Für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, in Grund-               von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.
    schulstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Bera-            (6) Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstät-
    tungszentren, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten              tenverordnung kann in der erweiterten Notbetreuung abgewi-
    und in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der Grundschule           chen werden, sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht
    aufbauenden Schulen sowie für Kinder in Kindertageseinrich-           dennoch uneingeschränkt möglich ist.
    tungen und Kindertagespflege, soweit sie noch nicht wieder
    am Betrieb der Einrichtung oder der Tagespflegestelle teil-       (7) Für die erweiterte Notbetreuung in der Kindertagespflege gel-
    nehmen, wird eine erweiterte Notbetreuung eingerichtet.               ten die Absätze 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass
                                                                          die in der Pflegeerlaubnis vorgesehene Kinderzahl, maximal
(2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung              jedoch fünf Kinder in konstant zusammengesetzten Gruppen
    sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide                        betreut werden dürfen.
    1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit         (8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
        zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach           sind insbesondere
        Absatz 8 beiträgt, und sie unabkömmlich sind oder                 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)
    2. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der              bestimmten Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Infor-
        Wohnung wahrnehmen und dabei unabkömmlich sind                        mationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit,
    und sie durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung                  Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,
    gehindert sind. Der Unabkömmlichkeit beider Erziehungs-               2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegeri-
    berechtigten nach Satz 1 steht es gleich, wenn eine Person                schen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung
    alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen nach Satz 1               dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche,
    Nummer 1 oder 2 erfüllt. Das Vorliegen der Voraussetzungen                der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, auch
    nach Satz 1 ist durch Vorlage einer entsprechenden Beschei-               soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit
    nigung des Arbeitgebers beziehungsweise des Dienstherrn                   in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,
    zu belegen. Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen tritt an       3. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungs-
    die Stelle der Bescheinigung nach Satz 3 die eigene Versiche-             losenhilfe, die Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften
    rung, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Die                 Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, sowie gemeindepsy-
    Erziehungsberechtigten nach Satz 1 und Alleinerziehende                   chiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und
    nach Satz 2 haben darüber hinaus zu versichern, dass eine                 Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und
    familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.                  ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogen- und
(3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht                    Suchtberatungsstellen,
    ausreichen, um für alle nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten           4. Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der Rechts-
    Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu                   pflege, Justizvollzugs- und Abschiebungshaftvollzugsein-
    ermöglichen, sind vorrangig die Kinder aufzunehmen,                       richtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentli-
    1. bei denen mindestens einer der Erziehungsberechtigten                  chen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrichtungen
        oder die oder der Alleinerziehende in der kritischen Infra-           gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) sowie die in den
        struktur nach Absatz 8 tätig und unabkömmlich ist,                    § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen, soweit Beschäftig-
    2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe               te von ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber unabkömmlich
        feststellt, dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur                gestellt werden,
        Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist oder              5. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- /
    3. die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden leben.              Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz, sowie
                                                                              die Einheiten und Stellen der Bundeswehr, die mittelbar
    Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht aus-               oder unmittelbar wegen der durch das Corona-Virus SARS-
    reichen, um die nach den Satz1 Nummer 1 bis 3 teilnahmebe-                CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind,
    rechtigten Kinder aufzunehmen, entscheidet die Gemeinde,
    in der die Einrichtung ihren Sitz hat, nach pflichtgemäßem            6. Rundfunk und Presse,
    Ermessen über die Aufnahme der Kinder.                                7. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den
(4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf               ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäf-
    den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen nach § 1 Absatz               tigte der lokalen Busunternehmen, sofern sie im Linien-
    1 oder § 1a, den sie ersetzt, und kann darüber hinaus auch                verkehr eingesetzt werden,
    die Ferienzeiträume sowie Sonn- und Feiertage umfassen.               8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie
    Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher         9. das Bestattungswesen.
    besucht hat, durch deren Personal und in konstant zusam-
    mengesetzten Gruppen statt. Ausnahmen hiervon sind nur in         (9) Das Kultusministerium kann durch Rechtsverordnung über
    besonders zu begründenden Fällen zulässig und sind von der            die in Absatz 8 genannten Bereiche hinaus weitere Bereiche
    jeweiligen Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger             der kritischen Infrastruktur lageangepasst festlegen.
    der Einrichtung zu entscheiden.                                   (10) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher be-
(5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße            suchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für
    beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchstens die Hälfte             die keine Ausnahme nach dieser Verordnung vorgesehen ist,
    der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße,                dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die
    in Schulen höchstens die Hälfte des für die Regelklassen              Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Be-
    der jeweiligen Schulart maßgeblichen Klassenteilers. Die              tretungsverbote zu sorgen.
    gemeinsamen Schutzhinweise für Kindertageseinrichtungen                                            §2
    des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-                            Hochschulen und Akademien des Landes
    Württemberg, der Unfallkasse Baden-Württemberg und des            (1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen
    Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg sowie die Hy-                Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen
Mauereidechsen beziehen Sandsteinmauer auf dem Friedhof Forchheim
Seite 8                                                                                                                   Nr. 18/2020

    für angewandte Wissenschaften, der DHBW und den Aka-               sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebens-
    demien des Landes bleibt bis zum 3. Mai 2020 ausgesetzt;           partner oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung
    er wird ab 20. April 2020 in digitalen Formaten wiederauf-         nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen,
    genommen. Bereits begonnener Studienbetrieb wird in                sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen
    digitalen Formaten fortgesetzt. Praxisveranstaltungen, die         und privaten Bildungseinrichtungen außerhalb der in §§ 1
    spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen er-          und 1a genannten Bereiche.
    fordern (z. B. Laborpraktika, Präparierkurse), sind nur unter
    besonderen Schutzmaßnahmen möglich, wenn sie zwingend           (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2
    notwendig sind. Mensen und Cafeterien bleiben bis 3. Mai            sind Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusam-
    2020 geschlossen. Unter Einhaltung der zum Zwecke des In-           menkünfte, wenn sie
    fektionsschutzes gebotenen Regelungen können Zusammen-              1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs
    künfte zur Durchführung von Hochschulzugangsverfahren,                  oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
    Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren, einschließlich                  und Ordnung oder der Daseinsfür- oder -vorsorge oder
    Studierfähigkeitstests, sowie von Forschung und Lehre,              2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser
    einschließlich Prüfungen, die vom Rektorat ausnahmsweise                Verordnung untersagt ist,
    zugelassen werden, stattfinden, wenn diese nicht durch Ein-         zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbeson-
    satz elektronischer Informations- und Kommunikationstech-           dere für Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige
    nologien ersetzbar sind.                                            Zusammenkünfte der Gerichte, Staatsanwaltschaften, der
(2) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen sind                Notarinnen und Notare des Landes. Er gilt außerdem für
    unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen, Ansamm-              Veranstaltungen, die der medizinischen Versorgung dienen
    lungen und sonstigen Zusammenkünfte von jeweils mehr als            wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewinnung von
    fünf Personen bis zum 3. Mai 2020 verboten. Dies gilt nicht         Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor
    für Gebäude und Einrichtungen der Universitätsklinika und           Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 5 getroffen werden.
    sonstige kritische Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 6.     (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen,
    § 3 Absätze 3 und 6 findet entsprechende Anwendung.                 Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer
(3) Zur Durchführung von Abschlussprüfungen können ferner               Glaubensgemeinschaften sind bis zum 3. Mai 2020 grund-
    Ausnahmen von Absatz 1 und 2 zugelassen werden                      sätzlich untersagt. Das Kultusministerium wird gemäß § 32
                                                                        Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Aufla-
    1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule der             gen zum Infektionsschutz abweichende Regelungen von den
       Polizei Baden-Württemberg und                                    Absätzen 1 und 2 und von Satz 1 für Veranstaltungen und
    2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für            sonstige Ansammlungen in Kirchen, Moscheen, Synagogen
       Rechtspflege Schwetzingen.                                       und Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften so-
(4) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und           wie für alle Bestattungen, Totengebete, Leichenwaschungen
    Prüfungen entscheidet die Hochschule in eigener Verantwor-          sowie Aufbahrungen festzulegen.
    tung. Die Hochschulen sorgen im Rahmen des rechtlich und        5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur Durchführung
    tatsächlich Möglichen dafür, dass die Studierenden alle im         von Staatsprüfungen, einschließlich der Kenntnisprüfungen,
    Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen                 Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2
    gegebenenfalls in modifizierter Form erbringen können und          sowie von § 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen.
    zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist.
                                                                    (5a) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich zu-
                                                                        ständige Ministerium kann unbeschadet der Regelungen in §§ 1
                                §3                                      und 2 zur Behebung einer Personalknappheit unter Auflagen
        Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum und                 zum Schutz vor Infektionen für die Durchführung von Veran-
                   von Ansammlungen, Pflicht zum                        staltungen zur Ausbildung oder Qualifikation für Berufe ein-
                Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen                       schließlich von Prüfungen Ausnahmen von den Verboten nach
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 3. Mai 2020         den Absätzen 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen.
    nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden      (6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund
    Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts          unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom
    gestattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo         Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger
    immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzu-             Grund liegt insbesondere vor, wenn
    halten. Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr
    müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung            1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Auf-
    des SARS-CoV-2-Virus                                                    rechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von
                                                                            § 1a Absatz 8 dienen oder
    1. im öffentlichen Personennahverkehr, an Bahn- und Bus-
       steigen und                                                      2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen
                                                                            handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist.
    2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allge-
       mein in Einkaufszentren                                                                   § 3a
    eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleich-                          Verordnungsermächtigung
    bare Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus                        für Maßnahmen für Ein- und Rückreisende
    medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden             Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt,
    Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger        durch Rechtsverordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Maßnah-
    mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht.             men für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus
(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und       zu erlassen, insbesondere
    sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen           1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat
    vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages              außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen, in
    und der Gebietskörperschaften bis zum 3. Mai 2020 verbo-               geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,
    ten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Veranstaltungen            2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28
    und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende                     Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei den für sie zuständigen
    Personen                                                               Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Vorausset-
    1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern,          zungen für die Absonderung hinzuweisen,
       Großeltern, Kinder und Enkelkinder oder                         3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß
    2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben                        § 29 IfSG und
Mauereidechsen beziehen Sandsteinmauer auf dem Friedhof Forchheim
Nr. 18/2020                                                                                                                      Seite 9

   4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1            02. Wochenmärkte und Hofläden einschließlich mobiler Ver-
       gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher, die sich gegen Per-            kaufsstellen für landwirtschaftliche Produkte,
       sonen richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-            03. Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-
       Württemberg haben,                                                     Handels,
   sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich wei-              04. der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eis-
   terer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzu-                   dielen,
   schreiben; dabei können auch Bußgeldbewehrungen für den
   Fall von Zuwiderhandlungen vorgesehen werden.                         04a. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffent-
                                                                              licher Einrichtungen, wobei § 1a Absatz 5 Satz 4 entspre-
                                §4                                            chende Anwendung findet,
                   Schließung von Einrichtungen                          05. Ausgabestellen der Tafeln,
(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 3. Mai 2020         06. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Hörgeräteakustiker,
    für den Publikumsverkehr untersagt:                                       Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege,
    01. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen,          06a. Einzelhändler für Gase, insbesondere für medizinische
         Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,                         Gase,
    02. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Aka-           07. Tankstellen,
         demien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen,            07a. der Handel mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
         Musikschulen und Jugendkunstschulen,                            08. Banken und Sparkassen sowie Servicestellen von Tele-
    03. Kinos,                                                                kommunikationsunternehmen,
    04. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder,                09. Reinigungen und Waschsalons,
         Saunen,                                                         09a. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu
    05. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sport-                Übungs- und Ausbildungszwecken sowie zur Aufrecht-
         stätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen,              erhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind,
         und ähnliche Einrichtungen,                                     10. der Buchhandel, Zeitschriften- und Zeitungsverkauf,
    05a. Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur un-              11. Raiffeisenmärkte und Landhandel,
         aufschiebbaren Sicherung der Boote vor Verlust oder
         Beschädigung, zum Ein- und Auswassern, zur Aufrecht-            12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf,
         erhaltung der beruflichen Bootsnutzung (z.B. Berufsfi-          12a. sonstige Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche
         scherei) oder zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten auf               von nicht mehr als 800 Quadratmetern,
         dem Gelände (z.B. Bootsarbeiten durch Gewerbetrei-              13. der Großhandel und
         bende) erforderlich ist,                                        14. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive.
    06. Jugendhäuser,
                                                                         Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sorti-
    07. (aufgehoben)                                                     mentsteile, deren Verkauf nicht nach Satz 1 gestattet ist,
    08. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen,                    verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt;
         Spielbanken, Wettvermittlungsstellen,                           diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie
    09. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtun-          gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbo-
         gen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des              tene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil al-
         Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des             lein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung
         Prostituiertenschutzgesetzes,                                   möglich ist. Die Sätze 2 und 3 finden nur Anwendung, wenn
    10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdie-        keine Ausnahme nach Satz 1 Nummer 12a vorliegt. Im Fall
         len, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,         von Einkaufszentren erfolgt eine gesonderte Betrachtung der
                                                                         jeweiligen Verkaufsstelle.
    11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter
         von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener        (3a) Poststellen und Paketdienste dürfen abweichend von
         Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,               Absätzen 1 bis 3 ihren Betrieb aufrechterhalten. Wird die
    12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht       Poststelle oder der Paketdienst zusammen mit einer nach
         zu den in Absatz 3 genannten Einrichtungen gehören,             Absatz 1 untersagten Einrichtung betrieben, darf diese, mit
                                                                         Ausnahme von für den Brief- und Paketversand erforderlichen
    13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze,                               Nebenleistungen, nicht betrieben werden, wenn die mit dem
    14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kos-          Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafteten
         metikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische             Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu de-
         Fußpflege sowie Sonnenstudios,                                  nen, die durch den Verkauf des Sortiments der untersagten
    15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmo-                 Einrichtung erwirtschaftet werden, eine untergeordnete Rolle
         bilstellplätze; eine Beherbergung darf ausnahmsweise            spielen; keinesfalls dürfen zusätzlich zu Poststellen oder Pa-
         zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen             ketdiensten Einrichtungen gemäß Absatz 1 Nummern 9 und
         Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen, und                  14 betrieben werden.
    16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.             (4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem
(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-             Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, soweit sie nicht in Absatz
    tigt, durch Rechtsverordnung, auch über den Zeitraum nach             1 genannt sind.
    Absatz 1 hinaus, bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung       (5) Sofern eine Tätigkeit oder der Betrieb einer Einrichtung nach
    den Betrieb                                                           den Absätzen 3 bis 4 zulässig ist, haben die Betriebe und
    1. anderer als der in Absatz 1 genannten Einrichtungen zu             Einrichtungen mit Kundenverkehr darauf hinzuwirken, dass
        untersagen oder ihn von der Einhaltung von Auflagen ab-           im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt gesteuert
        hängig zu machen oder,                                            und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist
    2. im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium, den               darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst 2 Me-
        Betrieb von Einrichtungen nach Absatz 1 ausnahmsweise             tern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten
        unter Auflagen zu gestatten.                                      wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden
                                                                          sind. Von den Vorgaben des Mindestabstands sind solche Tä-
(3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen:                   tigkeiten ausgenommen, bei denen eine engere körperliche
    01. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke ein-               Nähe nicht zu vermeiden ist, insbesondere solche im Zusam-
          schließlich Bäckereien, Metzgereien,                            menhang mit der Erbringung von Heil- und Hilfsmitteln und
Mauereidechsen beziehen Sandsteinmauer auf dem Friedhof Forchheim
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    Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher, zahnärztlicher,      die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung
    psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätig-           von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über
    keiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des            die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutz-
    Fünften und des Elften Buchs Sozialgesetzbuchs sowie der            maßnahmen trifft die Einrichtung.
    Erbringung von Assistenzleistungen im Sinne des Neunten
    Buchs Sozialgesetzbuchs einschließlich der Ermöglichung          (6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die
    von Blutspenden.                                                     Einrichtungen für nahestehende Personen im Einzelfall, bei-
                                                                         spielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Beglei-
                               §5                                        tung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelassen
                   Erstaufnahmeeinrichtungen                             werden. In Fällen nach Absatz 4 sind zwingend geeignete
(1) Personen, die in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung                 Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.
    gemäß § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) aufge-         (7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld
    nommen werden, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen                von Pflege werden, soweit sie als Gruppenangebote durch-
    nach Beginn ihrer Unterbringung gemäß § 6 Absatz 1 FlüAG             geführt werden, aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr,
    den ihnen jeweils zugewiesenen Unterbringungs- und Versor-           insbesondere für die besonders betroffenen vulnerablen
    gungsbereich nicht verlassen. Das zuständige Regierungsprä-          Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu den nach Satz 1 einge-
    sidium kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbringungs-           stellten Angeboten zählen insbesondere:
    und Versorgungsbereiche zuweisen und Ausnahmen von der
    Verpflichtung des Satz 1 anordnen.                                   1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elf-
                                                                             ten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit
(2) Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermäch-                 § 6 Absatz 1 der Unterstützungsangebote-Verordnung
    tigt, durch Rechtsverordnung weitergehende Regelungen zur                (UstA-VO) wie
    Separierung bestimmter Personengruppen innerhalb der                     a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend
    Landeserstaufnahmeeinrichtungen zu erlassen.                                 kognitiven Einschränkungen, z.B. demenziell erkrankte
                                                                                 pflegebedürftige Menschen) und
                                §6
   Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen                       b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitaus-
                                                                                 fahrten für behinderte und pflegebedürftige Men-
(1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3                       schen;
    bis 5 IfSG, teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit
    Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen              2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1
    einschließlich Kurzzeitpflege sowie teilstationäre Einrichtun-           Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, soweit
    gen der Wohnungslosenhilfe dürfen nicht mehr zu Besuchs-                 sie als Gruppenveranstaltung angelegt sind, und
    zwecken betreten werden. Über den Zugang zu                          3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung
    1. Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit Ausnahme der                   mit § 8 UstA-VO.
        Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie,                    (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt,
    2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern sowie                        durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz
    3. kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern,             gefährdeter Personen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu
                                                                         treffen und die Regelungen in diesem Paragraphen zu ändern.
    jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken, ent-
    scheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung.                 (9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch
                                                                         die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise,
(2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unter-         beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zu-
    stützungsbedarf oder mit Behinderungen, stationäre Einrich-          gangstüren, zu informieren.
    tungen der Wohnungslosenhilfe, ambulant betreute Wohn-
    projekte der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter                                        § 6a
    verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach                     Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen
    dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen nicht mehr zu       (1) Bei der zahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Pati-
    Besuchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen können             enten in den Fachgebieten
    den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete               1. Oralchirurgie,
    Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden
    können. Ausgenommen von dem Betretungsverbot nach Satz               2. Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und
    1 sind Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, wenn            3. Kieferorthopädie
    mit Blick auf die körperliche Konstitution der Bewohner nicht        dürfen nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Not-
    von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgegangen werden               fälle) behandelt werden. Andere als Notfallbehandlungen
    muss. Die Einrichtungen entscheiden, ob eine Ausnahme                nach Satz 1 sind auf einen Zeitpunkt nach dem Außerkrafttre-
    nach Satz 3 vorliegt, und weisen darauf in der Information           ten dieser Verordnung zu verschieben.
    nach Absatz 9 hin.
                                                                     (2) Insbesondere zahnärztliche und kieferorthopädische Be-
(3) Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2           handlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 von mit SARS-
    genannten Einrichtungen aus sonstigen, insbesondere be-              CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten beziehungs-
    ruflichen oder familiären Gründen ist nur in Ausnahmefällen          weise von in Quarantäne befindlichen Personen sollen in
    und mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im         Notfällen grundsätzlich in Krankenhäusern mit Zahnme-
    Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrun-           dizinbezug (Universitäts-Zahnkliniken, Kliniken mit einer
    gen zum Infektionsschutz zu treffen.                                 Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie-Abteilung oder Zahnkliniken)
(4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zutritt zu den in Ab-          erbracht werden. Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können
    satz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt. Wenn diese           auch in Corona-Schwerpunkt-Zahnarztpraxen anstelle von
    Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder              Einrichtungen nach Satz 1 erbracht werden. Die Standorte
    Aufnahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der           der Einrichtungen nach den Sätzen 1 und 2 werden über die
    Einrichtung einzuholen. Ausnahmen von Satz 2 dürfen nur              Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg und
    in Notfällen gemacht werden. Soweit möglich, sind auch in            die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg bekannt-
    diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu                gegeben; die Bekanntgabe ist zu aktualisieren.
    ergreifen.                                                                                      §7
(5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des                              Betretungsverbote
    Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen, de-       In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtun-
    nen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung         gen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird,
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