STAATSVERTRAG FÜR RUNDFUNK UND TELEMEDIEN (RUNDFUNKSTAATSVERTRAG - RSTV - ) VOM 31.08.1991
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV - ) vom 31.08.1991 zuletzt geändert durch den Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 30.10.2009, der am 01.04.2010 in Kraft tritt
Rundfunkstaatsvertrag - RStV ________________________________________________________________________________ Inhaltsverzeichnis § 17 Änderung der Werbung § 18 Ausschluss von Teleshopping Präambel § 19 Versorgungsauftrag § 19 a Veröffentlichung von Beanstandungen I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften III. Abschnitt: Vorschriften für den privaten Rundfunk §1 Anwendungsbereich §2 Begriffsbestimmungen 1. Unterabschnitt: §3 Allgemeine Grundsätze Grundsätze §4 Übertragung von Großereignissen §5 Kurzberichterstattung § 20 Zulassung §6 Europäische Produktionen, Eigen-, § 20 a Erteilung einer Zulassung für Veranstalter Aufrags- und von bundesweit verbreitetem Rundfunk Gemeinschaftsproduktionen § 20 b Hörfunk im Internet §7 Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten 2. Unterabschnitt §7a Einfügung von Werbung und Verfahrensrechtliche Vorschriften Teleshopping §8 Sponsoring § 21 Grundsätze für das Zulassungsverfahren §8a Gewinnspiele § 22 Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse §9 Informationspflicht, zuständige § 23 Publizitätspflicht und sonstige Behörden Vorlagepflichten §9a Informationsrechte § 24 Vertraulichkeit §9b Verbraucherschutz § 10 Berichterstattung, Informationssendun- 3. Unterabschnitt: gen, Meinungsumfragen Sicherung der Meinungsvielfalt § 25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster § 26 Sicherung der Meinungsvielfalt im II. Abschnitt: Fernsehen Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen § 27 Bestimmung der Zuschaueranteile Rundfunk § 28 Zurechnung von Programmen § 29 Veränderung von Beteiligungsverhältnissen § 11 Auftrag § 30 Vielfaltssichernde Maßnahmen § 11 a Angebote § 31 Sendezeit für unabhängige Dritte § 11 b Fernsehprogramme § 32 Programmbeirat § 11 c Hörfunkprogramme § 33 Richtlinien § 11 d Telemedien § 34 Übergangsbestimmung § 11 e Satzungen, Richtlinien, Berichtspflichten § 11 f Telemedienkonzepte sowie neue oder veränderte Telemedien 4. Unterabschnitt: § 12 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Organisation der Medienaufsicht, Finanzierung Grundsatz des Finanzausgleichs § 13 Finanzierung § 35 Organisation § 14 Finanzierungsbedarf des öffentlich- § 36 Zuständigkeit, Aufgaben rechtlichen Rundfunks § 37 Verfahren bei Zulassung, Zuweisung § 15 Zulässige Produktplatzierung § 38 Anzeige, Aufsicht, Rücknahme, Widerruf § 16 Dauer der Werbung § 39 Anwendungsbereich § 16 a Kommerzielle Tätigkeiten § 39 a Zusammenarbeit § 16 b Beteiligung an Unternehmen § 40 Finanzierung besonderer Aufgaben § 16 c Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen § 16 d Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten § 16 e Haftung für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen § 16 f Richtlinien -3-
RR Rundfunkstaatsvertrag - RStV _______________________________________________________________________________ 5. Unterabschnitt: VI. Abschnitt: Programmgrundsätze, Sendezeit für Dritte Telemedien § 41 Programmgrundsätze § 54 Allgemeine Bestimmungen § 42 Sendezeit für Dritte § 55 Informationspflichten und Informationsrechte 6. Unterabschnitt: § 56 Gegendarstellung Finanzierung, Werbung, Teleshopping § 57 Datenschutz bei journalistisch-redaktionellen Zwecken § 43 Finanzierung § 58 Werbung, Sponsoring, fernsehähnliche § 44 Zulässige Produktplatzierung Telemedien, Gewinnspiele § 45 Dauer der Fernsehwerbung § 59 Aufsicht § 45 a Teleshopping-Fenster und Eigenwerbekanäle § 60 Telemediengesetz, Öffentliche Stellen § 46 Richtlinien § 61 Notifizierung § 46 a Ausnahmen für regionale und lokale Fernsehveranstalter 7. Unterabschnitt: VII. Abschnitt: Datenschutz Übergangs- und Schlussvorschriften § 47 Datenschutz § 62 Kündigung § 63 Übergangsbestimmung für Produktplatzierungen § 64 Regelung für Bayern IV. Abschnitt: Revision, Ordnungswidrigkeiten § 48 Revision zum Bundesverwaltungsgericht § 49 Ordnungswidrigkeiten V. Abschnitt: Plattformen, Übertragungskapazitäten § 50 Grundsatz § 51 Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten § 51 a Zuweisung von drahtlosen Übertragungska- pazitäten an private Anbieter durch die zu- ständige Landesmedienanstalt § 51 b Weiterverbreitung § 52 Plattformen § 52 a Regelungen für Plattformen § 52 b Belegung von Plattformen § 52 c Technische Zugangsfreiheit § 52 d Entgelte, Tarife § 52 e Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekom- munikation § 52 f Maßnahmen durch die zuständige Landesmedienanstalt § 53 Satzungen, Richtlinien § 53 a Überprüfungsklausel § 53 b Bestehende Zulassungen, Zuordnungen, Zuweisungen, Anzeige von bestehenden Plattformen -4-
RR Rundfunkstaatsvertrag - RStV _______________________________________________________________________________ Präambel Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelun- Den Landesmedienanstalten obliegt es, unter dem gen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Gesichtspunkt der Gleichbehandlung privater Ver- Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem der Län- anstalter und der besseren Durchsetzbarkeit von der des vereinten Deutschlands. Er trägt der europäi- Entscheidungen verstärkt zusammenzuarbeiten. schen Entwicklung des Rundfunks Rechnung. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rund- funk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt ver- pflichtet. Beide Rundfunksysteme müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des in- ternationalen Wettbewerbs zu entsprechen. Im Zuge der Vermehrung der Rundfunkprogramme in Europa durch die neuen Techniken sollen Informati- onsvielfalt und kulturelles Angebot im deutschspra- chigen Raum verstärkt werden. Durch diesen Staats- vertrag, vor allem aber durch weitere Regelungen und Förderungsvorhaben in der Bundesrepublik Deutschland, soll die Herstellung neuer europäischer Fernsehproduktionen nachhaltig unterstützt werden. Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind Bestand und Entwicklung zu gewährleisten. Dazu gehört sei- ne Teilhabe an allen neuen technischen Möglichkei- ten in der Herstellung und zur Verbreitung sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk. Seine finanziellen Grundlagen einschließ- lich des dazugehörigen Finanzausgleichs sind zu er- halten und zu sichern. Den privaten Veranstaltern werden Ausbau und Fort- entwicklung eines privaten Rundfunksystems, vor al- lem in technischer und programmlicher Hinsicht, ermöglicht. Dazu sollen ihnen ausreichende Sende- kapazitäten zur Verfügung gestellt und angemessene Einnahmequellen erschlossen werden. Sie sollen da- bei ihre über Satelliten ausgestrahlten Fernsehpro- gramme unter Berücksichtigung lokaler und regiona- ler Beiträge nach Maßgabe des jeweiligen Landes- rechts zusätzlich über verfügbare terrestrische Fern- sehfrequenzen verbreiten können, die bundesweit, auch im Hinblick auf neue Fernsehveranstalter, mög- lichst gleichgewichtig aufgeteilt werden sollen. Die Vereinigung Deutschlands und die fortschreiten- de Entwicklung des dualen Rundfunksystems machen es erforderlich, die bisherige Frequenzaufteilung und -nutzung umfassend zu überprüfen. Alle Länder er- klären ihre Absicht, festgestellte Doppel- oder Mehr- fachversorgungen abzubauen, um zusätzliche Über- tragungsmöglichkeiten für private Veranstalter, auch für den Westschienenveranstalter, zu gewinnen. -5-
RR Rundfunkstaatsvertrag - RStV _______________________________________________________________________________ I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften §2 Begriffsbestimmungen §1 (1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Anwendungsbereich Kommunikationsdienst; er ist die für die Allge- meinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimm- te Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten (1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem unter Benutzung elektromagnetischer Schwingun- dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur gen. Der Begriff schließt Angebote ein, die ver- der IV. bis VI. Abschnitt sowie § 20 Abs. 2. schlüsselt verbreitet werden oder gegen besonde- res Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle (2) Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen elektronischen Informations- und Kommunikati- Regelungen für die Veranstaltung und Verbreitung onsdienste, soweit sie nicht Telekommunikations- von Rundfunk enthält oder solche Regelungen zu- dienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikations- läßt, sind die für die jeweilige Rundfunkanstalt oder gesetzes sind, die ganz in der Übertragung von den jeweiligen privaten Veranstalter geltenden lan- Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen desrechtlichen Vorschriften anzuwenden. oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder (3) Für Fernsehveranstalter, sofern sie nicht bereits Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind. aufgrund der Niederlassung deutscher Rechtshoheit unterliegen, gelten dieser Staatsvertrag und die lan- (2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist desrechtlichen Vorschriften auch, wenn eine in Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für die 1. Rundfunkprogramm eine nach einem Sende- Aufwärtsstrecke genutzt wird. Ohne eine Satelliten- plan zeitlich geordnete Folge von Inhalten, Bodenstation für die Aufwärtsstrecke in einem Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2. Sendung ein inhaltlich zusammenhängender, 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungs- Rundfunkprogramms, vorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17. Oktober 3. Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit 1989, S. 23), zuletzt geändert durch Richtlinie vielfältigen Inhalten, in welchem Information, 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Bildung, Beratung und Unterhaltung einen Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bil- Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung den, bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätig- 4. Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit keit (ABl. L 332 vom 18. Dezember 2007, S. 27) - im Wesentlichen gleichartigen Inhalten, Richtlinie 89/552/EWG - ist deutsches Recht auch anwendbar bei der Nutzung einer Deutschland zu- 5. Satellitenfensterprogramm ein zeitlich be- gewiesenen Satelliten-Übertragungskapazität. Dies grenztes Rundfunkprogramm mit bundeswei- gilt nicht für Angebote, die ter Verbreitung im Rahmen eines weiterrei- chenden Programms (Hauptprogramm), 1. ausschließlich zum Empfang in Drittländern be- stimmt sind 6. Regionalfensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit und im wesentlichen regionalen Inhalten im Rah- men eines Hauptprogramms, 2. nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allge- meinheit mit handelsüblichen Verbraucherend- 7. Werbung jede Äußerung bei der Ausübung geräten in einem Staat innerhalb des Geltungsbe- eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder reichs der Richtlinie 89/552/EWG empfangen freien Berufs, die im Rundfunk von einem öf- werden. fentlich-rechtlichen oder einem privaten Ver- anstalter oder einer natürlichen Person entwe- (4) Die Bestimmungen des I. und III. Abschnitts die- der gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegen- ses Staatsvertrages gelten für Teleshoppingkanäle nur, leistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist. mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließ- -6-
RR Rundfunkstaatsvertrag - RStV _______________________________________________________________________________ lich unbeweglicher Sachen, Rechte und Ver- ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Te- pflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. § 7 Abs. lemedien ausschließlich vermarktet, 9 bleibt unberührt, 14. Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkpro- 8. Schleichwerbung die Erwähnung oder Darstel- gramm unter eigener inhaltlicher Verantwor- lung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Mar- tung anbietet, ken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in 15. unter Information insbesondere Folgendes zu Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absicht- verstehen: Nachrichten und Zeitgeschehen, lich zu Werbezwecken vorgesehen ist und man- politische Information, Wirtschaft, Auslands- gels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsicht- berichte, Religiöses, Sport, Regionales, Gesell- lich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung schaftliches, Service und Zeitgeschichtliches, oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwäh- nung oder Darstellung gilt insbesondere dann als 16. unter Bildung insbesondere Folgendes zu ver- zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen stehen: Wissenschaft und Technik, Alltag und Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt, Ratgeber, Theologie und Ethik, Tiere und Na- tur, Gesellschaft, Kinder und Jugend, Erzie- 9. Sponsoring jeder Beitrag einer natürlichen oder hung, Geschichte und andere Länder, juristischen Person oder einer Personenvereini- gung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der 17. unter Kultur insbesondere Folgendes zu ver- Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt stehen: Bühnenstücke, Musik, Fernsehspiele, ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung ei- Fernsehfilme und Hörspiele, bildende Kunst, ner Sendung, um den Namen, die Marke, das Er- Architektur, Philosophie und Religion, Litera- scheinungsbild der Person oder Personenvereini- tur und Kino, gung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu för- dern, 18. unter Unterhaltung insbesondere Folgendes zu verstehen: Kabarett und Comedy, Filme, Se- 10. Teleshopping die Sendung direkter Angebote an rien, Shows, Talk-Shows, Spiele, Musik, die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren o- der die Erbringung von Dienstleistungen, ein- 19. unter sendungsbezogenen Telemedien zu ver- schließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und stehen: Angebote, die der Aufbereitung von Verpflichtungen, gegen Entgelt in Form von Tele- Inhalten aus einer konkreten Sendung ein- shoppingkanälen, -fenstern und -spots, schließlich Hintergrundinformationen dienen soweit auf für die jeweilige Sendung genutzte 11. Produktplatzierung die gekennzeichnete Erwäh- Materialien und Quellen zurückgegriffen wird nung oder Darstellung von Waren, Dienstleis- und diese Angebote thematisch und inhaltlich tungen, Namen, Marken, Tätigkeiten eines Her- die Sendung unterstützend vertiefen und be- stellers von Waren oder eines Erbringers von gleiten, ohne jedoch bereits ein eigenständi- Dienstleistungen in Sendungen gegen Entgelt ges neues oder verändertes Angebot nach § oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel 11 f Abs. 3 darzustellen, der Absatzförderung. Die kostenlose Bereitstel- lung von Waren oder Dienstleistungen ist Pro- 20. ein presseähnliches Angebot nicht nur elekt- duktplatzierung, sofern die betreffende Ware o- ronische Ausgaben von Printmedien, sondern der Dienstleistung von bedeutendem Wert ist, alle journalistisch-redaktionell gestalteten An- gebote, die nach Gestaltung und Inhalt Zei- 12. Programmbouquet die Bündelung von Program- tungen oder Zeitschriften entsprechen. men und Diensten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet (3) Kein Rundfunk sind Angebote, die werden, 1. jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nut- 13. Anbieter einer Plattform, wer auf digitalen Über- zern zum zeitgleichen Empfang angeboten tragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen werden, Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Tele- medien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) 2. zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, von Empfangsgeräten bestimmt sind, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen oder wer über die Auswahl für die 3. ausschließlich persönlichen oder familiären Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter Zwecken dienen, -7-
RR Rundfunkstaatsvertrag - RStV _______________________________________________________________________________ 4. nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind te tatsächlich empfangbar ist. oder (2) Großereignisse im Sinne dieser Bestimmung 5. aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Ein- sind: zelentgelt freigeschaltet werden. 1. Olympische Sommer- und Winterspiele, §3 2. bei Fußball-Europa- und -Weltmeisterschaften Allgemeine Grundsätze alle Spiele mit deutscher Beteiligung sowie unabhängig von einer deutschen Beteiligung das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und (1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich- das Endspiel, rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landes- 3. die Halbfinalspiele und das Endspiel um den rundfunkanstalten, das Zweite Deutsche Fernsehen Vereinspokal des Deutschen Fußball-Bundes, (ZDF), das Deutschlandradio und alle Veranstalter bundesweit verbreiteter Rundfunkprogramme haben 4. Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fuß- in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu ach- ballnationalmannschaft, ten und zu schützen; die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Die 5. Endspiele der europäischen Vereinsmeister- Angebote sollen dazu beitragen, die Achtung vor Le- schaften im Fußball (Champions League, ben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor UEFA-Cup) bei deutscher Beteiligung. Glauben und Meinungen anderer zu stärken. Weiter- gehende landesrechtliche Anforderungen an die Ges- Bei Großereignissen, die aus mehreren Einzeler- taltung der Angebote sowie § 41 dieses Staatsvertra- eignissen bestehen, gilt jedes Einzelereignis als ges bleiben unberührt. Großereignis. Die Aufnahme oder Herausnahme von Ereignissen in diese Bestimmung ist nur durch (2) Die Veranstalter nach Absatz 1 Satz 1 sollen über Staatsvertrag aller Länder zulässig. ihr bereits bestehendes Engagement hinaus im Rah- men ihrer technischen und finanziellen Möglichkei- ten barrierefreie Angebote vermehrt aufnehmen. (3) Teilt ein Mitgliedstaat der Europäischen Union seine Bestimmungen über die Ausstrahlung von Großereignissen nach Artikel 3 a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koodinierung be- §4 stimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Übertragung von Großereignissen Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtä- tigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des (1) Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen Europäischen Parlaments und des Rates der Euro- von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Groß- päischen Kommission mit und erhebt die Kommis- ereignisse) in der Bundesrepublik Deutschland ver- sion nicht binnen drei Monaten seit der Mitteilung schlüsselt und gegen besonderes Entgelt ist nur zuläs- Einwände und werden die Bestimmungen des sig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein betreffenden Mitgliedstaates im Amtsblatt der Eu- Dritter zu angemessenen Bedingungen ermöglicht, ropäischen Gemeinschaften veröffentlicht, ist die dass das Ereignis zumindest in einem frei empfangba- Ausstrahlung von Großereignissen verschlüsselt ren und allgemein zugänglichen Fernsehprogramm in und gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat nur zu- der Bundesrepublik Deutschland zeitgleich oder, so- lässig, wenn der Fernsehveranstalter nach den im fern wegen parallel laufender Einzelereignisse nicht Amtsblatt veröffentlichten Bestimmungen des möglich, geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden betreffenden Mitgliedstaates eine Übertragung in kann. Besteht keine Einigkeit über die Angemessen- einem frei zugänglichen Programm ermöglicht. heit der Bedingungen, sollen die Parteien rechtzeitig Satz 1 gilt nicht für die Übertragung von Großer- vor dem Ereignis ein schiedsrichterliches Verfahren eignissen für andere Mitgliedstaaten, an denen nach §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinba- Fernsehveranstalter vor dem 30. Juli 1997 Rechte ren; kommt die Vereinbarung eines schiedsrichterli- zur ausschließlichen verschlüsselten Übertragung ches Verfahrens aus Gründen, die der Fernsehveran- gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat erworben stalter oder der Dritte zu vertreten haben, nicht zu- haben. stande, gilt die Übertragung nach Satz 1 als nicht zu angemessenen Bedingungen ermöglicht. Als allge- (4) Sind Bestimmungen eines Staates, der das Eu- mein zugängliches Fernsehprogramm gilt nur ein ropäische Übereinkommen über das grenzüber- Programm, das in mehr als zwei Drittel der Haushal- schreitende Fernsehen in der Fassung des Ände- -8-
RR Rundfunkstaatsvertrag - RStV _______________________________________________________________________________ rungsprotokolls vom 9. September 1998 ratifiziert er bemißt sich nach der Länge der Zeit, die not- hat, nach dem Verfahren nach Artikel 9 a Abs. 3 des wendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informa- Übereinkommens veröffentlicht, so gilt diese Rege- tionsgehalt der Veranstaltung oder des Ereignisses lung für Veranstalter in der Bundesrepublik Deutsch- zu vermitteln. Bei kurzfristig und regelmäßig wie- land nach Maßgabe des Satzes 4, es sei denn, die derkehrenden Veranstaltungen vergleichbarer Art Ministerpräsidenten der Länder versagen der Rege- beträgt die Obergrenze der Dauer in der Regel ein- lung innerhalb einer Frist von sechs Monaten durch einhalb Minuten. Werden Kurzberichte über Ver- einstimmigen Beschluss die Anerkennung. Die Aner- anstaltungen vergleichbarer Art zusammengefaßt, kennung kann nur versagt werden, wenn die Be- muß auch in dieser Zusammenfassung der nach- stimmungen des betreffenden Staates gegen das richtenmäßige Charakter gewahrt bleiben. Grundgesetz oder die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (5) Das Recht auf Kurzberichterstattung muß so verstoßen. Die für Veranstalter in der Bundesrepublik ausgeübt werden, daß vermeidbare Störungen der Deutschland nach dem vorbezeichneten Verfahren Veranstaltung oder des Ereignisses unterbleiben. geltenden Bestimmungen sind in den amtlichen Ver- Der Veranstalter kann die Übertragung oder die öffentlichungsblättern der Länder bekannt zu ma- Aufzeichnung einschränken oder ausschließen, chen. Mit dem Tag der letzten Bekanntmachung in wenn anzunehmen ist, daß sonst die Durchfüh- den Veröffentlichungsblättern der Länder ist die Aus- rung der Veranstaltung in Frage gestellt oder das strahlung von Großereignissen verschlüsselt und ge- sittliche Empfinden der Veranstaltungsteilnehmer gen Entgelt für diesen betreffenden Staat nur zulässig, gröblich verletzt würden. Das Recht auf Kurzbe- wenn der Fernsehveranstalter nach den veröffentlich- richterstattung ist ausgeschlossen, wenn Gründe ten Bestimmungen des betreffenden Staates eine Ü- der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entge- bertragung dort in einem frei zugänglichen Pro- genstehen und diese das öffentliche Interesse an gramm ermöglicht. der Information überwiegen. Unberührt bleibt im übrigen das Recht des Veranstalters, die Übertra- (5) Verstößt ein Veranstalter gegen die Bestimmun- gung oder die Aufzeichnung der Veranstaltung gen der Absätze 3 und 4, so kann die Zulassung wi- insgesamt auszuschließen. derrufen werden. Statt des Widerrufs kann die Zulas- sung mit Nebenbestimmungen versehen werden, (6) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzbericht- soweit dies ausreicht, den Verstoß zu beseitigen. erstattung kann der Veranstalter das allgemein vorgesehene Eintrittsgeld verlangen; im übrigen ist ihm Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen zu leisten, die durch die Ausübung des Rechts entste- §5 hen. Kurzberichterstattung (7) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzbericht- (1) Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstat- erstattung über berufsmäßig durchgeführte Veran- tung über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffent- staltungen kann der Veranstalter ein dem Charak- lich zugänglich und von allgemeinem Informationsin- ter der Kurzberichterstattung entsprechendes billi- teresse sind, steht jedem in Europa zugelassenen ges Entgelt verlangen. Wird über die Höhe des Fernsehveranstalter zu eigenen Sendezwecken zu. Entgelts keine Einigkeit erzielt, soll ein schiedsrich- Dieses Recht schließt die Befugnis zum Zugang, zur terliches Verfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilpro- kurzzeitigen Direktübertragung, zur Aufzeichnung, zessordnung vereinbart werden. Das Fehlen einer zu deren Auswertung zu einem einzigen Beitrag und Vereinbarung über die Höhe des Entgelts oder ü- zur Weitergabe unter den Voraussetzungen der Ab- ber die Durchführung eines schiedsrichterlichen sätze 2 bis 12 ein. Verfahrens steht der Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung nicht entgegen; dasselbe gilt (2) Die für Rundfunk geltenden Bestimmungen des für einen bereits anhängigen Rechtsstreit über die Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwen- Höhe des Entgelts. dung. (8) Die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstat- (3) Auf die Kirchen und auf andere Religionsgemein- tung setzt eine Anmeldung des Fernsehveranstal- schaften sowie deren Einrichtungen mit entsprechen- ters bis spätestens zehn Tage vor Beginn der Ver- der Aufgabenstellung findet Absatz 1 keine Anwen- anstaltung beim Veranstalter voraus. Dieser hat dung. spätestens fünf Tage vor dem Beginn der Veran- staltung den anmeldenden Fernsehveranstaltern (4) Die unentgeltliche Kurzberichterstattung ist auf mitzuteilen, ob genügend räumliche und techni- eine dem Anlaß entsprechende nachrichtenmäßige sche Möglichkeiten für eine Übertragung oder Kurzberichterstattung beschränkt. Die zulässige Dau- -9-
RR Rundfunkstaatsvertrag - RStV _______________________________________________________________________________ Aufzeichnung bestehen. Bei kurzfristigen Veranstal- (3) Fernsehvollprogramme sollen einen wesentli- tungen und bei Ereignissen haben die Anmeldungen chen Anteil an Eigenproduktionen sowie Auftrags- zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen. und Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum ent- (9) Reichen die räumlichen und technischen Gege- halten. Das gleiche gilt für Fernsehspartenpro- benheiten für eine Berücksichtigung aller Anmeldun- gramme, soweit dies nach ihren inhaltlichen gen nicht aus, haben zunächst die Fernsehveranstal- Schwerpunkten möglich ist. ter Vorrang, die vertragliche Vereinbarungen mit dem Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses ge- (4) Im Rahmen seines Programmauftrages und un- schlossen haben. Darüber hinaus steht dem Veran- ter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirt- stalter oder dem Träger des Ereignisses ein Auswahl- schaftlichkeit und Sparsamkeit ist der öffentlich- recht zu. Dabei sind zunächst solche Fernsehveran- rechtliche Rundfunk zur qualitativen und quantita- stalter zu berücksichtigen, die eine umfassende Ver- tiven Sicherung seiner Programmbeschaffung be- sorgung des Landes sicherstellen, in dem die Veran- rechtigt, sich an Filmförderungen zu beteiligen, staltung oder das Ereignis stattfindet. ohne dass unmittelbar eine Gegenleistung erfolgen muss. Weitere landesrechtliche Regelungen blei- (10) Fernsehveranstalter, die die Kurzberichterstat- ben unberührt. tung wahrnehmen, sind verpflichtet, das Signal und die Aufzeichnung unmittelbar denjenigen Fernseh- veranstaltern gegen Ersatz der angemessenen Auf- wendungen zur Verfügung zu stellen, die nicht zuge- §7 lassen werden konnten. Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten (11) Trifft der Veranstalter oder der Träger eines Er- (1) Werbung und Teleshopping dürfen nicht eignisses eine vertragliche Vereinbarung mit einem 1. die Menschenwürde verletzen, Fernsehveranstalter über eine Berichterstattung, hat er dafür Sorge zu tragen, daß mindestens ein anderer 2. Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, Fernsehveranstalter eine Kurzberichterstattung wahr- Rasse oder ethnischer Herkunft, Staatsangehö- nehmen kann. rigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung beinhalten (12) Die für die Kurzberichterstattung nicht verwerte- oder fördern, ten Teile sind spätestens drei Monate nach Beendi- gung der Veranstaltung oder des Ereignisses zu ver- 3. irreführen oder den Interessen der Verbrau- nichten; die Vernichtung ist dem betreffenden Veran- cher schaden oder stalter oder Träger des Ereignisses schriftlich mitzutei- len. Die Frist wird durch die Ausübung berechtigter 4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit Interessen Dritter unterbrochen. oder Sicherheit sowie in hohem Maße den Schutz der Umwelt gefährden. (2) Werbung oder Werbetreibende dürfen das üb- §6 rige Programm inhaltlich und redaktionell nicht Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und beeinflussen. Satz 1 gilt für Teleshopping-Spots, Gemeinschaftsproduktionen Teleshopping-Fenster und deren Anbieter entspre- chend. (1) Die Fernsehveranstalter tragen zur Sicherung von deutschen und europäischen Film- und Fernsehpro- (3) Werbung und Teleshopping müssen als solche duktionen als Kulturgut sowie als Teil des audiovisu- leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt ellen Erbes bei. unterscheidbar sein. In der Werbung und im Tele- shopping dürfen keine Techniken der unterschwel- (2) Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen ligen Beeinflussung eingesetzt werden. Auch bei und europäischen Raum und zur Förderung von eu- Einsatz neuer Werbetechniken müssen Werbung ropäischen Film- und Fernsehproduktionen sollen die und Teleshopping dem Medium angemessen Fernsehveranstalter den Hauptteil ihrer insgesamt für durch optische oder akustische Mittel oder räum- Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsen- lich eindeutig von anderen Sendungsteilen abge- dungen und vergleichbare Produktionen vorgesehe- setzt sein. nen Sendezeit europäischen Werken entsprechend dem europäischen Recht vorbehalten. (4) Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung ist zulässig, wenn die Werbung vom üb- rigen Programm eindeutig optisch getrennt und als - 10 -
RR Rundfunkstaatsvertrag - RStV _______________________________________________________________________________ solche gekennzeichnet ist. Diese Werbung wird auf (8) In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping die Dauer der Spotwerbung nach §§ 16 und 45 ange- im Fernsehen dürfen keine Personen auftreten, die rechnet. § 7 a Abs. 1 gilt entsprechend. regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendun- gen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen. (5) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und (9) Werbung politischer, weltanschaulicher oder die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der religiöser Art ist unzulässig. Satz 1 gilt für Tele- Sendung darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauer- shopping entsprechend. Unentgeltliche Beiträge werbesendung angekündigt und während ihres ge- im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von samten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden. Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Teleshopping. nicht als Werbung im Sinne von Satz 1. § 42 bleibt unberührt. (6) Die Einfügung virtueller Werbung in Sendungen ist zulässig, wenn (10) Werbung und Teleshopping für alkoholische Getränke dürfen den übermäßigen Genuss solcher 1. am Anfang und am Ende der betreffenden Sen- Getränke nicht fördern. dung darauf hingewiesen wird und (11) Die Absätze 1 bis 10 gelten auch für Tele- 2. durch sie eine am Ort der Übertragung ohnehin shoppingkanäle. bestehende Werbung ersetzt wird. Andere Rechte bleiben unberührt. Satz 1 gilt auch für Teleshopping. §7a Einfügung von Werbung und Teleshopping (7) Schleichwerbung, Produkt- und Themenplatzie- rung sowie entsprechende Praktiken sind unzulässig. (1) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sen- Soweit in den §§ 15 und 44 Ausnahmen zugelassen dungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung sind, muss Produktplatzierung folgende Vorausset- oder Teleshopping-Spots unterbrochen werden. zungen erfüllen: (2) Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping- 1. Die redaktionelle Verantwortung und Unabhän- Spots im Fernsehen müssen die Ausnahme blei- gigkeit hinsichtlich Inhalt und Sendeplatz müs- ben; dies gilt nicht bei der Übertragung von Sport- sen unbeeinträchtigt bleiben, veranstaltungen. Die Einfügung von Werbe- oder Teleshopping-Spots im Fernsehen darf den Zu- 2. die Produktplatzierung darf nicht unmittelbar zu sammenhang von Sendungen unter Berücksichti- Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienst- gung der natürlichen Sendeunterbrechungen so- leistungen auffordern, insbesondere nicht durch wie der Dauer und der Art der Sendung nicht be- spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese einträchtigen noch die Rechte von Rechteinhabern Waren oder Dienstleistungen, und verletzen. 3. das Produkt darf nicht zu stark herausgestellt (3) Filme mit Ausnahme von Serien, Reihen und werden; dies gilt auch für kostenlos zur Verfü- Dokumentarfilmen sowie Kinofilme und Nachrich- gung gestellte geringwertige Güter. tensendungen dürfen für jeden programmierten Auf eine Produktplatzierung ist eindeutig hinzuwei- Zeitraum von mindestens 30 Minuten einmal für sen. Sie ist zu Beginn und zum Ende einer Sendung Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbrochen sowie bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunter- werden. brechung oder im Hörfunk durch einen gleichwerti- (4) Richten sich Werbung oder Teleshopping-Spots gen Hinweis angemessen zu kennzeichnen. Die in einem Fernsehprogramm eigens und häufig an Kennzeichnungspflicht entfällt für Sendungen, die Zuschauer eines anderen Staates, der das Europäi- nicht vom Veranstalter selbst oder von einem mit sche Übereinkommen über das grenzüberschrei- dem Veranstalter verbundenen Unternehmen produ- tende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied ziert oder in Auftrag gegeben worden sind, wenn der Europäischen Union ist, so dürfen die für die nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelbar ist, ob Fernsehwerbung oder das Teleshopping dort gel- Produktplatzierung enthalten ist; hierauf ist hinzu- tenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz weisen. Die in der ARD zusammengeschlossenen 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Staatsver- Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Landes- trages über die Werbung oder das Teleshopping medienanstalten legen eine einheitliche Kennzeich- strenger sind als jene Vorschriften, die in dem nung fest. betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit - 11 -
RR Rundfunkstaatsvertrag - RStV _______________________________________________________________________________ dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem Ge- § 8a biet geschlossen wurden. Gewinnspiele (1) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind §8 zulässig. Sie unterliegen dem Gebot der Transpa- Sponsoring renz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Teilnehmer (1) Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gespon- nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über sert werden, muss zu Beginn oder am Ende auf die die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechti- Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kür- gung, die Spielgestaltung sowie über die Auflö- ze und in angemessener Weise deutlich hingewiesen sung der gestellten Aufgabe zu informieren. Die werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch Belange des Jugendschutzes sind zu wahren. Für durch Bewegtbild möglich. Neben oder anstelle des die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemb- verlangt werden; § 13 Abs. 1 Satz 3 bleibt unbe- lem oder eine Marke, ein anderes Symbol des Spon- rührt. sors, ein Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleis- (2) Der Veranstalter hat der für die Aufsicht zu- tungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräf- ständigen Stelle auf Verlangen alle Unterlagen tiges Zeichen eingeblendet werden. vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die zur Ü- (2) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten berprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung Sendung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise be- der Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele er- einflusst werden, dass die redaktionelle Verantwor- forderlich sind. tung und Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Teleshop- beeinträchtigt werden. pingkanäle. (3) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Ver- kauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Er- zeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder §9 eines Dritten, vor allem durch entsprechende beson- Informationspflicht, zuständige Behörden dere Hinweise, anregen. (4) Sendungen dürfen nicht von Unternehmen ge- (1) Die Rundfunkanstalten des Landesrechts sind sponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstel- verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen lung oder der Verkauf von Zigaretten und anderen Behörde gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Tabakerzeugnissen ist. Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf (5) Beim Sponsoring von Sendungen durch Unter- Verlangen zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt nehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den für private Fernsehveranstalter, die auf Verlangen Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Be- die Informationen der Landesmedienanstalt des handlungen umfasst, darf für den Namen oder das Landes zur Verfügung zu stellen haben, in dem die Image des Unternehmens gesponsert werden, nicht Zulassung erteilt wurde. Diese leitet die Informati- jedoch für bestimmte Arzneimittel oder medizinische onen an ihre rechtsaufsichtsführende Behörde wei- Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung er- ter. hältlich sind. (2) Die Ministerpräsidenten der Länder bestimmen (6) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politi- durch Beschluß eine oder mehrere der in Absatz 1 schen Information dürfen nicht gesponsert werden. In genannten Behörden, welche die Aufgaben nach Kindersendungen und Sendungen religiösen Inhalts Artikel 19 Abs. 2 und 3 des Europäischen Über- ist das Zeigen von Sponsorenlogos untersagt. einkommens über das grenzüberschreitende Fern- sehen wahrnehmen. Diesen Behörden sind zur (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Teleshop- Durchführung ihrer Aufgaben alle erforderlichen pingkanäle. Informationen durch die zuständigen Behörden der einzelnen Länder zu übermitteln. (8) § 7 Abs. 1, 3 und Abs. 8 bis 10 gelten entspre- chend. (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen - 12 -
RR Rundfunkstaatsvertrag - RStV _______________________________________________________________________________ Einrichtungen oder internationalen Organisationen 2. Angaben, die eine schnelle und unmittelbare bestehen. Satz 1 gilt auch für Teleshoppingkanäle. Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommu- nikation ermöglichen und 3. zuständige Aufsicht. § 9a Informationsrechte § 10 (1) Rundfunkveranstalter haben gegenüber Behörden Berichterstattung, Informationssendungen, ein Recht auf Auskunft. Auskünfte können verweigert Meinungsumfragen werden, soweit 1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines (1) Berichterstattung und Informationssendungen schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, haben den anerkannten journalistischen Grundsät- verzögert oder gefährdet werden könnte oder zen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu ent- sprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich 2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegen- sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit stehen oder der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare 3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwür- sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen diges privates Interesse verletzt würde oder und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen. 4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet. (2) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, (2) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt wer- Auskünfte an Rundfunkveranstalter verbieten, sind den, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsen- unzulässig. tativ sind. (3) Rundfunkveranstalter können von Behörden ver- langen, dass sie bei der Weitergabe von amtlichen Bekanntmachungen im Verhältnis zu anderen Be- werbern gleichbehandelt werden." II. Abschnitt Vorschriften für den § 9b öffentlich-rechtlichen Rundfunk Verbraucherschutz (1) Mit Ausnahme der §§ 2, 9 und 12 gelten die Re- § 11 gelungen des EG- Auftrag Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes hinsicht- lich der Bestimmungen dieses Staatsvertrages zur (1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkan- Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie stalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozes- Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungs- ses freier individueller und öffentlicher Meinungs- vorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung bildung zu wirken und dadurch die demokrati- der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17. Oktober schen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der 1989, S. 23), in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten ei- 202 vom 30. Juli 1997, S. 60), bei innergemeinschaft- nen umfassenden Überblick über das internationa- lichen Verstößen entsprechend. Satz 1 gilt auch für le, europäische, nationale und regionale Gesche- Teleshoppingkanäle. hen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu ge- (2) Rundfunkveranstalter haben folgende Informatio- ben. Sie sollen hierdurch die internationale Ver- nen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmit- ständigung, die europäische Integration und den telbar und ständig zugänglich zu machen: gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bil- 1. Name und geografische Anschrift, dung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kul- - 13 -
RR Rundfunkstaatsvertrag - RStV _______________________________________________________________________________ tur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffent- e) von Radio Bremen (RB), lich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. f) vom Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), (2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ha- g) des Südwestrundfunks (SWR), ben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze h) des Saarländischen Rundfunks der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichter- (SR) und stattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewo- i) des Westdeutschen Rundfunks genheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. (WDR), 2. das Spartenprogramm ,,BR-alpha“ mit dem „§ 11a Schwerpunkt Bildung. Angebote (3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehpro- gramme: (1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernseh- 1. das Vollprogramm ,,Zweites Deutsches Fern- programme) und Telemedien nach Maßgabe dieses sehen (ZDF)“, Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann 2. drei Programme als Zusatzangebote nach programmbegleitend Druckwerke mit programmbe- Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzep- zogenem Inhalt anbieten. te, und zwar die Programme a) ,,ZDFinfokanal“, (2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche b) ,,ZDFkulturkanal“ und Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gel- c) ,,ZDF-Familienkanal“. ten zahlenmäßig als ein Angebot. (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Lan- desrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten gemeinsam folgende Fernsehprogramme: § 11b Fernsehprogramme 1. das Vollprogramm ,,3sat“ mit kulturellem Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich- rechtlicher europäischer Veranstalter, (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landes- rundfunkanstalten veranstalten gemeinsam folgende 2. das Vollprogramm ,,arte - Der Europäische Fernsehprogramme: Kulturkanal“ unter Beteiligung öffentlich- rechtlicher europäischer Veranstalter, 1. das Vollprogramm ,,Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste)“, 3. das Spartenprogramm ,,PHOENIX - Der Ereig- nis- und Dokumentationskanal“ und 2. drei Programme als Zusatzangebote nach Maß- gabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und 4. das Spartenprogramm ,,KI.KA - Der Kinderka- zwar die Programme nal“. a) ,,EinsExtra“, b) ,,EinsPlus“ und (5) Die analoge Verbreitung eines bislang aus- c) ,,EinsFestival“. schließlich digital verbreiteten Programms ist un- zulässig. (2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder § 11c mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Lan- Hörfunkprogramme desrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesrechts veranstaltet: (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Lan- 1. die Dritten Fernsehprogramme einschließlich re- desrundfunkanstalten veranstalten Hörfunkpro- gionaler Auseinanderschaltungen, und zwar je- gramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweili- weils ges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweili- a) des Bayerischen Rundfunks (BR), gen Landesrechts; bundesweit ausgerichtete Hör- b) des Hessischen Rundfunks (HR), funkprogramme finden nicht statt. Ausschließlich c) des Mitteldeutschen Rundfunks im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind (MDR), nur nach Maßgabe eines nach § 11 f durchgeführ- d) des Norddeutschen Rundfunks ten Verfahrens zulässig. (NDR), - 14 -
RR Rundfunkstaatsvertrag - RStV _______________________________________________________________________________ (2) Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreiteten Hör- redaktionell veranlasst und journalistisch- funkprogramme der in der ARD zusammengeschlos- redaktionell gestaltet sind. senen Rundfunkanstalten darf die Zahl der zum 1. April 2004 terrestrisch verbreiteten Hörfunkpro- (2) Der Auftrag nach Absatz 1 umfasst das Angebot gramme nicht übersteigen. Das Landesrecht kann von vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt zusätzlich so viele digitale terrestrische Hörfunkpro- 1. Sendungen ihrer Programme auf Abruf bis zu gramme veranstaltet wie sie Länder versorgt. Das je- sieben Tage nach deren Ausstrahlung, Sen- weilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch dungen auf Abruf von Großereignissen gemäß verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrest- § 4 Abs. 2 sowie von Spielen der 1. und 2. risch verbreitete Hörfunkprogramme, auch gegen ein Fußball-Bundesliga bis zu 24 Stunden danach, Kooperationsprogramm, ausgetauscht werden, wenn 2. inhaltlich und zeitlich bis zu sieben Tage da- dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und nach auf eine konkrete Sendung bezogenen sich die Gesamtzahl der Programme nicht erhöht. Telemedien soweit auf für die jeweilige Sen- Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Pro- dung genutzte Materialien und Quellen zu- gramm der beteiligten Anstalten gerechnet. Regionale rückgegriffen wird und diese Telemedien the- Auseinanderschaltungen von Programmen bleiben matisch und inhaltlich die Sendung unterstüt- unberührt. Der Austausch eines in digitaler Technik zend vertiefen und begleiten, ohne jedoch be- verbreiteten Programms gegen ein in analoger Tech- reits ein eigenständiges Telemedienangebot nik verbreitetes Programm ist nicht zulässig. nach § 11 f Abs. 3 darzustellen; diese sen- (3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hör- dungsbezogenen Telemedien sind in Teleme- funkprogramme mit den Schwerpunkten in den Be- dienkonzepten entsprechend § 11 f Abs. 1 zu reichen Information, Bildung und Kultur: beschreiben; Vorankündigungen sind zulässig, 1. das Programm ,,Deutschlandfunk“, 3. Sendungen und sendungsbezogenen Teleme- dien nach Ablauf der Fristen nach Nummer 1 2. das Programm ,,Deutschlandradio Kultur“, 1. Halbsatz und Nummer 2 sowie von nichtsendungsbezogenen Telemedien nach 3. das in digitaler Technik verbreitete Programm Maßgabe eines nach § 11 f durchgeführten ,,DRadio Wissen“ nach Maßgabe des als Anlage Verfahrens; in den Telemedienkonzepten ist beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rück- angebotsabhängig eine Befristung für die Ver- griff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2 des weildauer vorzunehmen; nichtsendungsbezo- Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD gene presseähnliche Angebote sind nicht zu- zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstal- lässig und ten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandra- dio, 4. zeitlich unbefristeten Archiven mit zeit- und kulturgeschichtlichen Inhalten nach Maßgabe 4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunk- der gemäß § 11 f zu erstellenden Telemedien- programme mit Inhalten aus den in Nummer 1 konzepte. bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 11 f durchgeführten Verfahrens. Im Übrigen bleiben Angebote nach Maßgabe der §§ 16 a bis e unberührt. (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landes- rundfunkanstalten und das Deutschlandradio veröf- (3) Durch die Telemedienangebote soll allen Be- fentlichen in den amtlichen Verkündungsblättern der völkerungsgruppen die Teilhabe an der Informati- Länder jährlich, erstmals zum 1. Januar 2010, eine onsgesellschaft ermöglicht, Orientierungshilfe ge- Auflistung der von allen Anstalten insgesamt veran- boten sowie die technische und inhaltliche Me- stalteten Hörfunkprogramme. dienkompetenz aller Generationen und von Min- derheiten gefördert werden. Bei sendungsbezoge- nen Telemedien muss der zeitliche und inhaltliche Bezug zu einer bestimmten Sendung im jeweiligen § 11d Telemedienangebot ausgewiesen werden. Telemedien (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Lan- desrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutsch- (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landes- landradio bieten ihre Angebote in elektronischen rundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandra- Portalen an und fassen ihre Programme unter e- dio bieten Telemedien an, die journalistisch- lektronischen Programmführern zusammen. - 15 -
RR Rundfunkstaatsvertrag - RStV _______________________________________________________________________________ (5) Werbung und Sponsoring sind in Telemedien liegt insbesondere vor, wenn die inhaltliche Ge- nicht zulässig. Das Angebot auf Abruf von angekauf- samtausrichtung des Angebots oder die angestreb- ten Spielfilmen und angekauften Folgen von Fernseh- te Zielgruppe verändert wird. serien, die keine Auftragsproduktionen sind, ist nicht zulässig. Eine flächendeckende lokale Berichterstat- (4) Ist ein neues Angebot oder die Veränderung tung in Telemedien ist nicht zulässig. Die in der An- eines bestehenden Angebots nach Absatz 1 ge- lage zu diesem Staatsvertrag aufgeführten Angebots- plant, hat die Rundfunkanstalt gegenüber ihrem formen sind in Telemedien nicht zulässig. zuständigen Gremium darzulegen, dass das ge- plante, neue oder veränderte, Angebot vom Auf- trag umfasst ist. Es sind Aussagen darüber zu tref- § 11 e fen, Satzungen, Richtlinien, Berichtspflichten 1. inwieweit das Angebot den demokratischen, (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landes- sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Ge- rundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandra- sellschaft entspricht, dio erlassen jeweils Satzungen oder Richtlinien zur näheren Durchführung ihres jeweiligen Auftrags so- 2. in welchem Umfang durch das Angebot in wie für das Verfahren zur Erstellung von Angebots- qualitativer Hinsicht zum publizistischen konzepten und das Verfahren für neue oder verän- Wettbewerb beigetragen wird und derte Telemedien. Die Satzungen oder Richtlinien enthalten auch Regelungen zur Sicherstellung der 3. welcher finanzielle Aufwand für das Angebot Unabhängigkeit der Gremienentscheidungen. Die erforderlich ist. Satzungen oder Richtlinien sind in den amtlichen Dabei sind Quantität und Qualität der vorhande- Verkündungsblättern der Länder zu veröffentlichen. nen frei zugänglichen Angebote, die marktlichen (2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landes- Auswirkungen des geplanten Angebots sowie des- rundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandra- sen meinungsbildende Funktion angesichts bereits dio veröffentlichen alle zwei Jahre, erstmals am 1. vorhandener vergleichbarer Angebote, auch des Oktober 2004, einen Bericht über die Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu berücksichti- jeweiligen Auftrages, über die Qualität und Quantität gen. Darzulegen ist der voraussichtliche Zeitraum, der bestehenden Angebote sowie die Schwerpunkte innerhalb dessen das Angebot stattfinden soll. der jeweils geplanten Angebote. (5) Zu den Anforderungen des Absatzes 4 ist vor Aufnahme eines neuen oder veränderten Angebots durch das zuständige Gremium Dritten in geeigne- § 11 f ter Weise, insbesondere im Internet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Gelegenheit zur Telemedienkonzepte sowie neue oder veränderte Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von Telemedien mindestens sechs Wochen nach Veröffentlichung (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landes- des Vorhabens. Das zuständige Gremium der rundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandra- Rundfunkanstalt hat die eingegangenen Stellung- dio konkretisieren die inhaltliche Ausrichtung ihrer nahmen zu prüfen. Das zuständige Gremium kann Telemedien nach § 11 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 zur Entscheidungsbildung gutachterliche Beratung jeweils in Telemedienkonzepten, die Zielgruppe, In- durch unabhängige Sachverständige auf Kosten halt, Ausrichtung und Verweildauer der geplanten der jeweiligen Rundfunkanstalt in Auftrag geben; Angebote näher beschreiben. zu den marktlichen Auswirkungen ist gutachterli- che Beratung hinzuzuziehen. Der Name des Gut- (2) Die Beschreibung aller Telemedien muss eine achters ist bekanntzugeben. Der Gutachter kann Nachprüfung des Finanzbedarfs durch die KEF er- weitere Auskünfte und Stellungnahmen einholen; möglichen. ihm können Stellungnahmen unmittelbar über- sandt werden. (3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landes- rundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandra- (6) Die Entscheidung, ob die Aufnahme eines neu- dio legen in den Satzungen oder Richtlinien überein- en oder veränderten Angebots den Voraussetzun- stimmende Kriterien fest, die sie in jedem Einzelfall gen des Absatzes 4 entspricht, bedarf der Mehrheit bei der Entscheidung der Frage anzuwenden haben, von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, in welchen Fällen ein neues oder verändertes Tele- mindestens der Mehrheit der gesetzlichen Mitglie- medienangebot vorliegt, das nach dem nachstehen- der des zuständigen Gremiums. Die Entscheidung den Verfahren zu prüfen ist. Ein verändertes Angebot ist zu begründen. In den Entscheidungsgründen - 16 -
Sie können auch lesen