STAATSVERTRAG FÜR RUNDFUNK UND TELEMEDIEN (RUNDFUNKSTAATSVERTRAG - RSTV - ) VOM 31.08.1991

 
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Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien
               (Rundfunkstaatsvertrag - RStV - )

                         vom 31.08.1991
                       zuletzt geändert durch den
Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
              (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
                            vom 30.10.2009,
                     der am 01.04.2010 in Kraft tritt
Rundfunkstaatsvertrag - RStV
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Inhaltsverzeichnis                                         § 17     Änderung der Werbung
                                                           § 18     Ausschluss von Teleshopping
Präambel                                                   § 19     Versorgungsauftrag
                                                           § 19 a   Veröffentlichung von Beanstandungen

I. Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften                                    III. Abschnitt:
                                                           Vorschriften für den privaten Rundfunk
§1       Anwendungsbereich
§2       Begriffsbestimmungen                              1. Unterabschnitt:
§3       Allgemeine Grundsätze                             Grundsätze
§4       Übertragung von Großereignissen
§5       Kurzberichterstattung                             § 20 Zulassung
§6       Europäische Produktionen, Eigen-,                 § 20 a Erteilung einer Zulassung für Veranstalter
         Aufrags- und                                             von bundesweit verbreitetem Rundfunk
         Gemeinschaftsproduktionen                         § 20 b Hörfunk im Internet
§7       Werbegrundsätze,
         Kennzeichnungspflichten                           2. Unterabschnitt
§7a      Einfügung von Werbung und                         Verfahrensrechtliche Vorschriften
         Teleshopping
§8       Sponsoring                                        § 21     Grundsätze für das Zulassungsverfahren
§8a      Gewinnspiele                                      § 22     Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse
§9       Informationspflicht, zuständige                   § 23     Publizitätspflicht und sonstige
         Behörden                                                   Vorlagepflichten
§9a      Informationsrechte                                § 24     Vertraulichkeit
§9b      Verbraucherschutz
§ 10     Berichterstattung, Informationssendun-            3. Unterabschnitt:
         gen, Meinungsumfragen                             Sicherung der Meinungsvielfalt

                                                           § 25     Meinungsvielfalt, regionale Fenster
                                                           § 26     Sicherung der Meinungsvielfalt im
II. Abschnitt:                                                      Fernsehen
Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen                § 27     Bestimmung der Zuschaueranteile
Rundfunk                                                   § 28     Zurechnung von Programmen
                                                           § 29     Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
§ 11     Auftrag                                           § 30     Vielfaltssichernde Maßnahmen
§ 11 a   Angebote                                          § 31     Sendezeit für unabhängige Dritte
§ 11 b   Fernsehprogramme                                  § 32     Programmbeirat
§ 11 c   Hörfunkprogramme                                  § 33     Richtlinien
§ 11 d   Telemedien                                        § 34     Übergangsbestimmung
§ 11 e   Satzungen, Richtlinien, Berichtspflichten
§ 11 f   Telemedienkonzepte sowie neue oder
         veränderte Telemedien                             4. Unterabschnitt:
§ 12     Funktionsgerechte Finanzausstattung,              Organisation der Medienaufsicht, Finanzierung
         Grundsatz des Finanzausgleichs
§ 13     Finanzierung                                      § 35     Organisation
§ 14     Finanzierungsbedarf des öffentlich-               § 36     Zuständigkeit, Aufgaben
         rechtlichen Rundfunks                             § 37     Verfahren bei Zulassung, Zuweisung
§ 15     Zulässige Produktplatzierung                      § 38     Anzeige, Aufsicht, Rücknahme, Widerruf
§ 16     Dauer der Werbung                                 § 39     Anwendungsbereich
§ 16 a   Kommerzielle Tätigkeiten                          § 39 a   Zusammenarbeit
§ 16 b   Beteiligung an Unternehmen                        § 40     Finanzierung besonderer Aufgaben
§ 16 c   Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen
§ 16 d   Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten
§ 16 e   Haftung für kommerziell tätige
         Beteiligungsunternehmen
§ 16 f   Richtlinien
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Rundfunkstaatsvertrag - RStV
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5. Unterabschnitt:                                           VI. Abschnitt:
Programmgrundsätze, Sendezeit für Dritte                     Telemedien

§ 41     Programmgrundsätze                                  § 54   Allgemeine Bestimmungen
§ 42     Sendezeit für Dritte                                § 55   Informationspflichten und
                                                                    Informationsrechte
6. Unterabschnitt:                                           § 56   Gegendarstellung
Finanzierung, Werbung, Teleshopping                          § 57   Datenschutz bei
                                                                    journalistisch-redaktionellen Zwecken
§ 43     Finanzierung                                        § 58   Werbung, Sponsoring, fernsehähnliche
§ 44     Zulässige Produktplatzierung                               Telemedien, Gewinnspiele
§ 45     Dauer der Fernsehwerbung                            § 59   Aufsicht
§ 45 a   Teleshopping-Fenster und Eigenwerbekanäle           § 60   Telemediengesetz, Öffentliche Stellen
§ 46     Richtlinien                                         § 61   Notifizierung
§ 46 a   Ausnahmen für regionale und lokale
         Fernsehveranstalter

7. Unterabschnitt:                                           VII. Abschnitt:
Datenschutz                                                  Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 47     Datenschutz                                         § 62   Kündigung
                                                             § 63   Übergangsbestimmung für
                                                                    Produktplatzierungen
                                                             § 64   Regelung für Bayern
IV. Abschnitt:
Revision, Ordnungswidrigkeiten

§ 48     Revision zum Bundesverwaltungsgericht
§ 49     Ordnungswidrigkeiten

V. Abschnitt:
Plattformen, Übertragungskapazitäten

§ 50     Grundsatz
§ 51     Zuordnung von drahtlosen
         Übertragungskapazitäten
§ 51 a   Zuweisung von drahtlosen Übertragungska-
         pazitäten an private Anbieter durch die zu-
         ständige Landesmedienanstalt
§ 51 b   Weiterverbreitung
§ 52     Plattformen
§ 52 a   Regelungen für Plattformen
§ 52 b   Belegung von Plattformen
§ 52 c   Technische Zugangsfreiheit
§ 52 d   Entgelte, Tarife
§ 52 e   Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit
         mit der Regulierungsbehörde für Telekom-
         munikation
§ 52 f   Maßnahmen durch die zuständige
         Landesmedienanstalt
§ 53     Satzungen, Richtlinien
§ 53 a   Überprüfungsklausel
§ 53 b   Bestehende Zulassungen, Zuordnungen,
         Zuweisungen, Anzeige von bestehenden
         Plattformen

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Rundfunkstaatsvertrag - RStV
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Präambel

Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelun-            Den Landesmedienanstalten obliegt es, unter dem
gen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten           Gesichtspunkt der Gleichbehandlung privater Ver-
Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem der Län-              anstalter und der besseren Durchsetzbarkeit von
der des vereinten Deutschlands. Er trägt der europäi-         Entscheidungen verstärkt zusammenzuarbeiten.
schen Entwicklung des Rundfunks Rechnung.

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rund-
funk sind der freien individuellen und öffentlichen
Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt ver-
pflichtet. Beide Rundfunksysteme müssen in der Lage
sein, den Anforderungen des nationalen und des in-
ternationalen Wettbewerbs zu entsprechen.

Im Zuge der Vermehrung der Rundfunkprogramme in
Europa durch die neuen Techniken sollen Informati-
onsvielfalt und kulturelles Angebot im deutschspra-
chigen Raum verstärkt werden. Durch diesen Staats-
vertrag, vor allem aber durch weitere Regelungen
und Förderungsvorhaben in der Bundesrepublik
Deutschland, soll die Herstellung neuer europäischer
Fernsehproduktionen nachhaltig unterstützt werden.

Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind Bestand
und Entwicklung zu gewährleisten. Dazu gehört sei-
ne Teilhabe an allen neuen technischen Möglichkei-
ten in der Herstellung und zur Verbreitung sowie die
Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von
Rundfunk. Seine finanziellen Grundlagen einschließ-
lich des dazugehörigen Finanzausgleichs sind zu er-
halten und zu sichern.

Den privaten Veranstaltern werden Ausbau und Fort-
entwicklung eines privaten Rundfunksystems, vor al-
lem in technischer und programmlicher Hinsicht,
ermöglicht. Dazu sollen ihnen ausreichende Sende-
kapazitäten zur Verfügung gestellt und angemessene
Einnahmequellen erschlossen werden. Sie sollen da-
bei ihre über Satelliten ausgestrahlten Fernsehpro-
gramme unter Berücksichtigung lokaler und regiona-
ler Beiträge nach Maßgabe des jeweiligen Landes-
rechts zusätzlich über verfügbare terrestrische Fern-
sehfrequenzen verbreiten können, die bundesweit,
auch im Hinblick auf neue Fernsehveranstalter, mög-
lichst gleichgewichtig aufgeteilt werden sollen.

Die Vereinigung Deutschlands und die fortschreiten-
de Entwicklung des dualen Rundfunksystems machen
es erforderlich, die bisherige Frequenzaufteilung und
-nutzung umfassend zu überprüfen. Alle Länder er-
klären ihre Absicht, festgestellte Doppel- oder Mehr-
fachversorgungen abzubauen, um zusätzliche Über-
tragungsmöglichkeiten für private Veranstalter, auch
für den Westschienenveranstalter, zu gewinnen.

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      I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften                                             §2
                                                                              Begriffsbestimmungen

                      §1                                        (1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und
                Anwendungsbereich                               Kommunikationsdienst; er ist die für die Allge-
                                                                meinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimm-
                                                                te Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und         in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans
Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem                unter Benutzung elektromagnetischer Schwingun-
dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur                gen. Der Begriff schließt Angebote ein, die ver-
der IV. bis VI. Abschnitt sowie § 20 Abs. 2.                    schlüsselt verbreitet werden oder gegen besonde-
                                                                res Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle
(2) Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen             elektronischen Informations- und Kommunikati-
Regelungen für die Veranstaltung und Verbreitung                onsdienste, soweit sie nicht Telekommunikations-
von Rundfunk enthält oder solche Regelungen zu-                 dienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikations-
läßt, sind die für die jeweilige Rundfunkanstalt oder           gesetzes sind, die ganz in der Übertragung von
den jeweiligen privaten Veranstalter geltenden lan-             Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen
desrechtlichen Vorschriften anzuwenden.                         oder telekommunikationsgestützte Dienste nach §
                                                                3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder
(3) Für Fernsehveranstalter, sofern sie nicht bereits           Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.
aufgrund der Niederlassung deutscher Rechtshoheit
unterliegen, gelten dieser Staatsvertrag und die lan-           (2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist
desrechtlichen Vorschriften auch, wenn eine in
Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für die            1. Rundfunkprogramm eine nach einem Sende-
Aufwärtsstrecke genutzt wird. Ohne eine Satelliten-                plan zeitlich geordnete Folge von Inhalten,
Bodenstation für die Aufwärtsstrecke in einem Staat
innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie                   2. Sendung ein inhaltlich zusammenhängender,
89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur                       geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines
Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungs-                  Rundfunkprogramms,
vorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung
der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17. Oktober                3. Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit
1989, S. 23), zuletzt geändert durch Richtlinie                    vielfältigen Inhalten, in welchem Information,
2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des                     Bildung, Beratung und Unterhaltung einen
Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der                       wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bil-
Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung                  den,
bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätig-             4. Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit
keit (ABl. L 332 vom 18. Dezember 2007, S. 27) -                   im Wesentlichen gleichartigen Inhalten,
Richtlinie 89/552/EWG - ist deutsches Recht auch
anwendbar bei der Nutzung einer Deutschland zu-                 5. Satellitenfensterprogramm ein zeitlich be-
gewiesenen Satelliten-Übertragungskapazität. Dies                  grenztes Rundfunkprogramm mit bundeswei-
gilt nicht für Angebote, die                                       ter Verbreitung im Rahmen eines weiterrei-
                                                                   chenden Programms (Hauptprogramm),
1. ausschließlich zum Empfang in Drittländern be-
   stimmt sind                                                  6. Regionalfensterprogramm ein zeitlich und
                                                                   räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit
und                                                                im wesentlichen regionalen Inhalten im Rah-
                                                                   men eines Hauptprogramms,
2. nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allge-
   meinheit mit handelsüblichen Verbraucherend-                 7. Werbung jede Äußerung bei der Ausübung
   geräten in einem Staat innerhalb des Geltungsbe-                eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder
   reichs der Richtlinie 89/552/EWG empfangen                      freien Berufs, die im Rundfunk von einem öf-
   werden.                                                         fentlich-rechtlichen oder einem privaten Ver-
                                                                   anstalter oder einer natürlichen Person entwe-
(4) Die Bestimmungen des I. und III. Abschnitts die-               der gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegen-
ses Staatsvertrages gelten für Teleshoppingkanäle nur,             leistung oder als Eigenwerbung gesendet wird,
sofern dies ausdrücklich bestimmt ist.                             mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die
                                                                   Erbringung von Dienstleistungen, einschließ-
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     lich unbeweglicher Sachen, Rechte und Ver-                   ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Te-
     pflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. § 7 Abs.             lemedien ausschließlich vermarktet,
     9 bleibt unberührt,
                                                              14. Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkpro-
8. Schleichwerbung die Erwähnung oder Darstel-                    gramm unter eigener inhaltlicher Verantwor-
   lung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Mar-                  tung anbietet,
   ken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren
   oder eines Erbringers von Dienstleistungen in              15. unter Information insbesondere Folgendes zu
   Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absicht-                  verstehen: Nachrichten und Zeitgeschehen,
   lich zu Werbezwecken vorgesehen ist und man-                   politische Information, Wirtschaft, Auslands-
   gels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsicht-                 berichte, Religiöses, Sport, Regionales, Gesell-
   lich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung                 schaftliches, Service und Zeitgeschichtliches,
   oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwäh-
   nung oder Darstellung gilt insbesondere dann als           16. unter Bildung insbesondere Folgendes zu ver-
   zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen                   stehen: Wissenschaft und Technik, Alltag und
   Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt,              Ratgeber, Theologie und Ethik, Tiere und Na-
                                                                  tur, Gesellschaft, Kinder und Jugend, Erzie-
9. Sponsoring jeder Beitrag einer natürlichen oder                hung, Geschichte und andere Länder,
   juristischen Person oder einer Personenvereini-
   gung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der               17. unter Kultur insbesondere Folgendes zu ver-
   Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt                stehen: Bühnenstücke, Musik, Fernsehspiele,
   ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung ei-             Fernsehfilme und Hörspiele, bildende Kunst,
   ner Sendung, um den Namen, die Marke, das Er-                  Architektur, Philosophie und Religion, Litera-
   scheinungsbild der Person oder Personenvereini-                tur und Kino,
   gung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu för-
   dern,                                                      18. unter Unterhaltung insbesondere Folgendes zu
                                                                  verstehen: Kabarett und Comedy, Filme, Se-
10. Teleshopping die Sendung direkter Angebote an                 rien, Shows, Talk-Shows, Spiele, Musik,
    die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren o-
    der die Erbringung von Dienstleistungen, ein-             19. unter sendungsbezogenen Telemedien zu ver-
    schließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und                  stehen: Angebote, die der Aufbereitung von
    Verpflichtungen, gegen Entgelt in Form von Tele-              Inhalten aus einer konkreten Sendung ein-
    shoppingkanälen, -fenstern und -spots,                        schließlich Hintergrundinformationen dienen
                                                                  soweit auf für die jeweilige Sendung genutzte
11. Produktplatzierung die gekennzeichnete Erwäh-                 Materialien und Quellen zurückgegriffen wird
    nung oder Darstellung von Waren, Dienstleis-                  und diese Angebote thematisch und inhaltlich
    tungen, Namen, Marken, Tätigkeiten eines Her-                 die Sendung unterstützend vertiefen und be-
    stellers von Waren oder eines Erbringers von                  gleiten, ohne jedoch bereits ein eigenständi-
    Dienstleistungen in Sendungen gegen Entgelt                   ges neues oder verändertes Angebot nach §
    oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel                 11 f Abs. 3 darzustellen,
    der Absatzförderung. Die kostenlose Bereitstel-
    lung von Waren oder Dienstleistungen ist Pro-             20. ein presseähnliches Angebot nicht nur elekt-
    duktplatzierung, sofern die betreffende Ware o-               ronische Ausgaben von Printmedien, sondern
    der Dienstleistung von bedeutendem Wert ist,                  alle journalistisch-redaktionell gestalteten An-
                                                                  gebote, die nach Gestaltung und Inhalt Zei-
12. Programmbouquet die Bündelung von Program-                    tungen oder Zeitschriften entsprechen.
    men und Diensten, die in digitaler Technik unter
    einem elektronischen Programmführer verbreitet            (3) Kein Rundfunk sind Angebote, die
    werden,
                                                              1. jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nut-
13. Anbieter einer Plattform, wer auf digitalen Über-
                                                                 zern zum zeitgleichen Empfang angeboten
    tragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen
                                                                 werden,
    Rundfunk und vergleichbare Telemedien (Tele-
    medien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind)          2. zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern
    auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst,                 von Empfangsgeräten bestimmt sind,
    diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich
    zu machen oder wer über die Auswahl für die               3. ausschließlich persönlichen oder familiären
    Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter               Zwecken dienen,
                                                        -7-
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4. nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind            te tatsächlich empfangbar ist.
   oder
                                                               (2) Großereignisse im Sinne dieser Bestimmung
5. aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Ein-              sind:
   zelentgelt freigeschaltet werden.
                                                               1. Olympische Sommer- und Winterspiele,

                        §3                                     2. bei Fußball-Europa- und -Weltmeisterschaften
               Allgemeine Grundsätze                              alle Spiele mit deutscher Beteiligung sowie
                                                                  unabhängig von einer deutschen Beteiligung
                                                                  das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und
(1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-                das Endspiel,
rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik
Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landes-                3. die Halbfinalspiele und das Endspiel um den
rundfunkanstalten, das Zweite Deutsche Fernsehen                  Vereinspokal des Deutschen Fußball-Bundes,
(ZDF), das Deutschlandradio und alle Veranstalter
bundesweit verbreiteter Rundfunkprogramme haben                4. Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fuß-
in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu ach-                 ballnationalmannschaft,
ten und zu schützen; die sittlichen und religiösen
Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Die              5. Endspiele der europäischen Vereinsmeister-
Angebote sollen dazu beitragen, die Achtung vor Le-               schaften im Fußball (Champions League,
ben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor                UEFA-Cup) bei deutscher Beteiligung.
Glauben und Meinungen anderer zu stärken. Weiter-
gehende landesrechtliche Anforderungen an die Ges-             Bei Großereignissen, die aus mehreren Einzeler-
taltung der Angebote sowie § 41 dieses Staatsvertra-           eignissen bestehen, gilt jedes Einzelereignis als
ges bleiben unberührt.                                         Großereignis. Die Aufnahme oder Herausnahme
                                                               von Ereignissen in diese Bestimmung ist nur durch
(2) Die Veranstalter nach Absatz 1 Satz 1 sollen über          Staatsvertrag aller Länder zulässig.
ihr bereits bestehendes Engagement hinaus im Rah-
men ihrer technischen und finanziellen Möglichkei-
ten barrierefreie Angebote vermehrt aufnehmen.                 (3) Teilt ein Mitgliedstaat der Europäischen Union
                                                               seine Bestimmungen über die Ausstrahlung von
                                                               Großereignissen nach Artikel 3 a der Richtlinie
                                                               89/552/EWG des Rates zur Koodinierung be-
                       §4                                      stimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
         Übertragung von Großereignissen                       Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtä-
                                                               tigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des
(1) Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen              Europäischen Parlaments und des Rates der Euro-
von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Groß-            päischen Kommission mit und erhebt die Kommis-
ereignisse) in der Bundesrepublik Deutschland ver-             sion nicht binnen drei Monaten seit der Mitteilung
schlüsselt und gegen besonderes Entgelt ist nur zuläs-         Einwände und werden die Bestimmungen des
sig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein              betreffenden Mitgliedstaates im Amtsblatt der Eu-
Dritter zu angemessenen Bedingungen ermöglicht,                ropäischen Gemeinschaften veröffentlicht, ist die
dass das Ereignis zumindest in einem frei empfangba-           Ausstrahlung von Großereignissen verschlüsselt
ren und allgemein zugänglichen Fernsehprogramm in              und gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat nur zu-
der Bundesrepublik Deutschland zeitgleich oder, so-            lässig, wenn der Fernsehveranstalter nach den im
fern wegen parallel laufender Einzelereignisse nicht           Amtsblatt veröffentlichten Bestimmungen des
möglich, geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden          betreffenden Mitgliedstaates eine Übertragung in
kann. Besteht keine Einigkeit über die Angemessen-             einem frei zugänglichen Programm ermöglicht.
heit der Bedingungen, sollen die Parteien rechtzeitig          Satz 1 gilt nicht für die Übertragung von Großer-
vor dem Ereignis ein schiedsrichterliches Verfahren            eignissen für andere Mitgliedstaaten, an denen
nach §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinba-             Fernsehveranstalter vor dem 30. Juli 1997 Rechte
ren; kommt die Vereinbarung eines schiedsrichterli-            zur ausschließlichen verschlüsselten Übertragung
ches Verfahrens aus Gründen, die der Fernsehveran-             gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat erworben
stalter oder der Dritte zu vertreten haben, nicht zu-          haben.
stande, gilt die Übertragung nach Satz 1 als nicht zu
angemessenen Bedingungen ermöglicht. Als allge-                (4) Sind Bestimmungen eines Staates, der das Eu-
mein zugängliches Fernsehprogramm gilt nur ein                 ropäische Übereinkommen über das grenzüber-
Programm, das in mehr als zwei Drittel der Haushal-            schreitende Fernsehen in der Fassung des Ände-
                                                         -8-
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rungsprotokolls vom 9. September 1998 ratifiziert               er bemißt sich nach der Länge der Zeit, die not-
hat, nach dem Verfahren nach Artikel 9 a Abs. 3 des             wendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informa-
Übereinkommens veröffentlicht, so gilt diese Rege-              tionsgehalt der Veranstaltung oder des Ereignisses
lung für Veranstalter in der Bundesrepublik Deutsch-            zu vermitteln. Bei kurzfristig und regelmäßig wie-
land nach Maßgabe des Satzes 4, es sei denn, die                derkehrenden Veranstaltungen vergleichbarer Art
Ministerpräsidenten der Länder versagen der Rege-               beträgt die Obergrenze der Dauer in der Regel ein-
lung innerhalb einer Frist von sechs Monaten durch              einhalb Minuten. Werden Kurzberichte über Ver-
einstimmigen Beschluss die Anerkennung. Die Aner-               anstaltungen vergleichbarer Art zusammengefaßt,
kennung kann nur versagt werden, wenn die Be-                   muß auch in dieser Zusammenfassung der nach-
stimmungen des betreffenden Staates gegen das                   richtenmäßige Charakter gewahrt bleiben.
Grundgesetz oder die Europäische Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten                  (5) Das Recht auf Kurzberichterstattung muß so
verstoßen. Die für Veranstalter in der Bundesrepublik           ausgeübt werden, daß vermeidbare Störungen der
Deutschland nach dem vorbezeichneten Verfahren                  Veranstaltung oder des Ereignisses unterbleiben.
geltenden Bestimmungen sind in den amtlichen Ver-               Der Veranstalter kann die Übertragung oder die
öffentlichungsblättern der Länder bekannt zu ma-                Aufzeichnung einschränken oder ausschließen,
chen. Mit dem Tag der letzten Bekanntmachung in                 wenn anzunehmen ist, daß sonst die Durchfüh-
den Veröffentlichungsblättern der Länder ist die Aus-           rung der Veranstaltung in Frage gestellt oder das
strahlung von Großereignissen verschlüsselt und ge-             sittliche Empfinden der Veranstaltungsteilnehmer
gen Entgelt für diesen betreffenden Staat nur zulässig,         gröblich verletzt würden. Das Recht auf Kurzbe-
wenn der Fernsehveranstalter nach den veröffentlich-            richterstattung ist ausgeschlossen, wenn Gründe
ten Bestimmungen des betreffenden Staates eine Ü-               der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entge-
bertragung dort in einem frei zugänglichen Pro-                 genstehen und diese das öffentliche Interesse an
gramm ermöglicht.                                               der Information überwiegen. Unberührt bleibt im
                                                                übrigen das Recht des Veranstalters, die Übertra-
(5) Verstößt ein Veranstalter gegen die Bestimmun-              gung oder die Aufzeichnung der Veranstaltung
gen der Absätze 3 und 4, so kann die Zulassung wi-              insgesamt auszuschließen.
derrufen werden. Statt des Widerrufs kann die Zulas-
sung mit Nebenbestimmungen versehen werden,                     (6) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzbericht-
soweit dies ausreicht, den Verstoß zu beseitigen.               erstattung kann der Veranstalter das allgemein
                                                                vorgesehene Eintrittsgeld verlangen; im übrigen ist
                                                                ihm Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen zu
                                                                leisten, die durch die Ausübung des Rechts entste-
                         §5
                                                                hen.
                Kurzberichterstattung
                                                                (7) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzbericht-
(1) Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstat-             erstattung über berufsmäßig durchgeführte Veran-
tung über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffent-           staltungen kann der Veranstalter ein dem Charak-
lich zugänglich und von allgemeinem Informationsin-             ter der Kurzberichterstattung entsprechendes billi-
teresse sind, steht jedem in Europa zugelassenen                ges Entgelt verlangen. Wird über die Höhe des
Fernsehveranstalter zu eigenen Sendezwecken zu.                 Entgelts keine Einigkeit erzielt, soll ein schiedsrich-
Dieses Recht schließt die Befugnis zum Zugang, zur              terliches Verfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilpro-
kurzzeitigen Direktübertragung, zur Aufzeichnung,               zessordnung vereinbart werden. Das Fehlen einer
zu deren Auswertung zu einem einzigen Beitrag und               Vereinbarung über die Höhe des Entgelts oder ü-
zur Weitergabe unter den Voraussetzungen der Ab-                ber die Durchführung eines schiedsrichterlichen
sätze 2 bis 12 ein.                                             Verfahrens steht der Ausübung des Rechts auf
                                                                Kurzberichterstattung nicht entgegen; dasselbe gilt
(2) Die für Rundfunk geltenden Bestimmungen des                 für einen bereits anhängigen Rechtsstreit über die
Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwen-                Höhe des Entgelts.
dung.
                                                                (8) Die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstat-
(3) Auf die Kirchen und auf andere Religionsgemein-             tung setzt eine Anmeldung des Fernsehveranstal-
schaften sowie deren Einrichtungen mit entsprechen-             ters bis spätestens zehn Tage vor Beginn der Ver-
der Aufgabenstellung findet Absatz 1 keine Anwen-               anstaltung beim Veranstalter voraus. Dieser hat
dung.                                                           spätestens fünf Tage vor dem Beginn der Veran-
                                                                staltung den anmeldenden Fernsehveranstaltern
(4) Die unentgeltliche Kurzberichterstattung ist auf            mitzuteilen, ob genügend räumliche und techni-
eine dem Anlaß entsprechende nachrichtenmäßige                  sche Möglichkeiten für eine Übertragung oder
Kurzberichterstattung beschränkt. Die zulässige Dau-
                                                          -9-
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Aufzeichnung bestehen. Bei kurzfristigen Veranstal-                  (3) Fernsehvollprogramme sollen einen wesentli-
tungen und bei Ereignissen haben die Anmeldungen                     chen Anteil an Eigenproduktionen sowie Auftrags-
zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen.                          und     Gemeinschaftsproduktionen   aus    dem
                                                                     deutschsprachigen und europäischen Raum ent-
(9) Reichen die räumlichen und technischen Gege-                     halten. Das gleiche gilt für Fernsehspartenpro-
benheiten für eine Berücksichtigung aller Anmeldun-                  gramme, soweit dies nach ihren inhaltlichen
gen nicht aus, haben zunächst die Fernsehveranstal-                  Schwerpunkten möglich ist.
ter Vorrang, die vertragliche Vereinbarungen mit dem
Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses ge-                     (4) Im Rahmen seines Programmauftrages und un-
schlossen haben. Darüber hinaus steht dem Veran-                     ter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirt-
stalter oder dem Träger des Ereignisses ein Auswahl-                 schaftlichkeit und Sparsamkeit ist der öffentlich-
recht zu. Dabei sind zunächst solche Fernsehveran-                   rechtliche Rundfunk zur qualitativen und quantita-
stalter zu berücksichtigen, die eine umfassende Ver-                 tiven Sicherung seiner Programmbeschaffung be-
sorgung des Landes sicherstellen, in dem die Veran-                  rechtigt, sich an Filmförderungen zu beteiligen,
staltung oder das Ereignis stattfindet.                              ohne dass unmittelbar eine Gegenleistung erfolgen
                                                                     muss. Weitere landesrechtliche Regelungen blei-
(10) Fernsehveranstalter, die die Kurzberichterstat-                 ben unberührt.
tung wahrnehmen, sind verpflichtet, das Signal und
die Aufzeichnung unmittelbar denjenigen Fernseh-
veranstaltern gegen Ersatz der angemessenen Auf-
wendungen zur Verfügung zu stellen, die nicht zuge-                                      §7
lassen werden konnten.                                                    Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten

(11) Trifft der Veranstalter oder der Träger eines Er-               (1) Werbung und Teleshopping dürfen nicht
eignisses eine vertragliche Vereinbarung mit einem                   1. die Menschenwürde verletzen,
Fernsehveranstalter über eine Berichterstattung, hat
er dafür Sorge zu tragen, daß mindestens ein anderer                 2. Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht,
Fernsehveranstalter eine Kurzberichterstattung wahr-                    Rasse oder ethnischer Herkunft, Staatsangehö-
nehmen kann.                                                            rigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung,
                                                                        Alter oder sexueller Orientierung beinhalten
(12) Die für die Kurzberichterstattung nicht verwerte-                  oder fördern,
ten Teile sind spätestens drei Monate nach Beendi-
gung der Veranstaltung oder des Ereignisses zu ver-                  3. irreführen oder den Interessen der Verbrau-
nichten; die Vernichtung ist dem betreffenden Veran-                    cher schaden oder
stalter oder Träger des Ereignisses schriftlich mitzutei-
len. Die Frist wird durch die Ausübung berechtigter                  4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit
Interessen Dritter unterbrochen.                                        oder Sicherheit sowie in hohem Maße den
                                                                        Schutz der Umwelt gefährden.

                                                                     (2) Werbung oder Werbetreibende dürfen das üb-
                          §6                                         rige Programm inhaltlich und redaktionell nicht
     Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und                 beeinflussen. Satz 1 gilt für Teleshopping-Spots,
              Gemeinschaftsproduktionen                              Teleshopping-Fenster und deren Anbieter entspre-
                                                                     chend.
(1) Die Fernsehveranstalter tragen zur Sicherung von
deutschen und europäischen Film- und Fernsehpro-                     (3) Werbung und Teleshopping müssen als solche
duktionen als Kulturgut sowie als Teil des audiovisu-                leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt
ellen Erbes bei.                                                     unterscheidbar sein. In der Werbung und im Tele-
                                                                     shopping dürfen keine Techniken der unterschwel-
(2) Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen                ligen Beeinflussung eingesetzt werden. Auch bei
und europäischen Raum und zur Förderung von eu-                      Einsatz neuer Werbetechniken müssen Werbung
ropäischen Film- und Fernsehproduktionen sollen die                  und Teleshopping dem Medium angemessen
Fernsehveranstalter den Hauptteil ihrer insgesamt für                durch optische oder akustische Mittel oder räum-
Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsen-                    lich eindeutig von anderen Sendungsteilen abge-
dungen und vergleichbare Produktionen vorgesehe-                     setzt sein.
nen Sendezeit europäischen Werken entsprechend
dem europäischen Recht vorbehalten.                                  (4) Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit
                                                                     Werbung ist zulässig, wenn die Werbung vom üb-
                                                                     rigen Programm eindeutig optisch getrennt und als
                                                            - 10 -
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solche gekennzeichnet ist. Diese Werbung wird auf                (8) In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping
die Dauer der Spotwerbung nach §§ 16 und 45 ange-                im Fernsehen dürfen keine Personen auftreten, die
rechnet. § 7 a Abs. 1 gilt entsprechend.                         regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendun-
                                                                 gen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
(5) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der
Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und                (9) Werbung politischer, weltanschaulicher oder
die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der                   religiöser Art ist unzulässig. Satz 1 gilt für Tele-
Sendung darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauer-               shopping entsprechend. Unentgeltliche Beiträge
werbesendung angekündigt und während ihres ge-                   im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von
samten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden.                Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Teleshopping.                  nicht als Werbung im Sinne von Satz 1. § 42
                                                                 bleibt unberührt.
(6) Die Einfügung virtueller Werbung in Sendungen
ist zulässig, wenn                                               (10) Werbung und Teleshopping für alkoholische
                                                                 Getränke dürfen den übermäßigen Genuss solcher
1. am Anfang und am Ende der betreffenden Sen-                   Getränke nicht fördern.
   dung darauf hingewiesen wird und
                                                                 (11) Die Absätze 1 bis 10 gelten auch für Tele-
2. durch sie eine am Ort der Übertragung ohnehin                 shoppingkanäle.
   bestehende Werbung ersetzt wird.

Andere Rechte bleiben unberührt. Satz 1 gilt auch für
Teleshopping.                                                                           §7a
                                                                       Einfügung von Werbung und Teleshopping
(7) Schleichwerbung, Produkt- und Themenplatzie-
rung sowie entsprechende Praktiken sind unzulässig.              (1) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sen-
Soweit in den §§ 15 und 44 Ausnahmen zugelassen                  dungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung
sind, muss Produktplatzierung folgende Vorausset-                oder Teleshopping-Spots unterbrochen werden.
zungen erfüllen:
                                                                 (2) Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-
1. Die redaktionelle Verantwortung und Unabhän-                  Spots im Fernsehen müssen die Ausnahme blei-
   gigkeit hinsichtlich Inhalt und Sendeplatz müs-               ben; dies gilt nicht bei der Übertragung von Sport-
   sen unbeeinträchtigt bleiben,                                 veranstaltungen. Die Einfügung von Werbe- oder
                                                                 Teleshopping-Spots im Fernsehen darf den Zu-
2. die Produktplatzierung darf nicht unmittelbar zu
                                                                 sammenhang von Sendungen unter Berücksichti-
   Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienst-
                                                                 gung der natürlichen Sendeunterbrechungen so-
   leistungen auffordern, insbesondere nicht durch
                                                                 wie der Dauer und der Art der Sendung nicht be-
   spezielle verkaufsfördernde Hinweise auf diese
                                                                 einträchtigen noch die Rechte von Rechteinhabern
   Waren oder Dienstleistungen, und
                                                                 verletzen.
3. das Produkt darf nicht zu stark herausgestellt
                                                                 (3) Filme mit Ausnahme von Serien, Reihen und
   werden; dies gilt auch für kostenlos zur Verfü-
                                                                 Dokumentarfilmen sowie Kinofilme und Nachrich-
   gung gestellte geringwertige Güter.
                                                                 tensendungen dürfen für jeden programmierten
Auf eine Produktplatzierung ist eindeutig hinzuwei-              Zeitraum von mindestens 30 Minuten einmal für
sen. Sie ist zu Beginn und zum Ende einer Sendung                Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbrochen
sowie bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunter-               werden.
brechung oder im Hörfunk durch einen gleichwerti-
                                                                 (4) Richten sich Werbung oder Teleshopping-Spots
gen Hinweis angemessen zu kennzeichnen. Die
                                                                 in einem Fernsehprogramm eigens und häufig an
Kennzeichnungspflicht entfällt für Sendungen, die
                                                                 Zuschauer eines anderen Staates, der das Europäi-
nicht vom Veranstalter selbst oder von einem mit
                                                                 sche Übereinkommen über das grenzüberschrei-
dem Veranstalter verbundenen Unternehmen produ-
                                                                 tende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied
ziert oder in Auftrag gegeben worden sind, wenn
                                                                 der Europäischen Union ist, so dürfen die für die
nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelbar ist, ob
                                                                 Fernsehwerbung oder das Teleshopping dort gel-
Produktplatzierung enthalten ist; hierauf ist hinzu-
                                                                 tenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz
weisen. Die in der ARD zusammengeschlossenen
                                                                 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Staatsver-
Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Landes-
                                                                 trages über die Werbung oder das Teleshopping
medienanstalten legen eine einheitliche Kennzeich-
                                                                 strenger sind als jene Vorschriften, die in dem
nung fest.
                                                                 betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit
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dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem Ge-                                    § 8a
biet geschlossen wurden.                                                           Gewinnspiele

                                                                 (1) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind
                       §8                                        zulässig. Sie unterliegen dem Gebot der Transpa-
                    Sponsoring                                   renz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht
                                                                 irreführen und den Interessen der Teilnehmer
(1) Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gespon-               nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über
sert werden, muss zu Beginn oder am Ende auf die                 die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechti-
Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kür-              gung, die Spielgestaltung sowie über die Auflö-
ze und in angemessener Weise deutlich hingewiesen                sung der gestellten Aufgabe zu informieren. Die
werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch                    Belange des Jugendschutzes sind zu wahren. Für
durch Bewegtbild möglich. Neben oder anstelle des                die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro
Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemb-                  verlangt werden; § 13 Abs. 1 Satz 3 bleibt unbe-
lem oder eine Marke, ein anderes Symbol des Spon-                rührt.
sors, ein Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleis-
                                                                 (2) Der Veranstalter hat der für die Aufsicht zu-
tungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräf-
                                                                 ständigen Stelle auf Verlangen alle Unterlagen
tiges Zeichen eingeblendet werden.
                                                                 vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die zur Ü-
(2) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten                  berprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung
Sendung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise be-                der Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele er-
einflusst werden, dass die redaktionelle Verantwor-              forderlich sind.
tung und Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters
                                                                 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Teleshop-
beeinträchtigt werden.
                                                                 pingkanäle.
(3) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Ver-
kauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Er-
zeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder                                      §9
eines Dritten, vor allem durch entsprechende beson-                  Informationspflicht, zuständige Behörden
dere Hinweise, anregen.

(4) Sendungen dürfen nicht von Unternehmen ge-                   (1) Die Rundfunkanstalten des Landesrechts sind
sponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstel-               verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen
lung oder der Verkauf von Zigaretten und anderen                 Behörde gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen
Tabakerzeugnissen ist.                                           Übereinkommens über das grenzüberschreitende
                                                                 Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf
(5) Beim Sponsoring von Sendungen durch Unter-                   Verlangen zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt
nehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den                 für private Fernsehveranstalter, die auf Verlangen
Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Be-                  die Informationen der Landesmedienanstalt des
handlungen umfasst, darf für den Namen oder das                  Landes zur Verfügung zu stellen haben, in dem die
Image des Unternehmens gesponsert werden, nicht                  Zulassung erteilt wurde. Diese leitet die Informati-
jedoch für bestimmte Arzneimittel oder medizinische              onen an ihre rechtsaufsichtsführende Behörde wei-
Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung er-               ter.
hältlich sind.
                                                                 (2) Die Ministerpräsidenten der Länder bestimmen
(6) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politi-               durch Beschluß eine oder mehrere der in Absatz 1
schen Information dürfen nicht gesponsert werden. In             genannten Behörden, welche die Aufgaben nach
Kindersendungen und Sendungen religiösen Inhalts                 Artikel 19 Abs. 2 und 3 des Europäischen Über-
ist das Zeigen von Sponsorenlogos untersagt.                     einkommens über das grenzüberschreitende Fern-
                                                                 sehen wahrnehmen. Diesen Behörden sind zur
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Teleshop-                Durchführung ihrer Aufgaben alle erforderlichen
pingkanäle.                                                      Informationen durch die zuständigen Behörden
                                                                 der einzelnen Länder zu übermitteln.
(8) § 7 Abs. 1, 3 und Abs. 8 bis 10 gelten entspre-
chend.                                                           (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend soweit
                                                                 rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder
                                                                 zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen

                                                        - 12 -
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Einrichtungen oder internationalen Organisationen                 2. Angaben, die eine schnelle und unmittelbare
bestehen. Satz 1 gilt auch für Teleshoppingkanäle.                   Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommu-
                                                                     nikation ermöglichen und

                                                                  3. zuständige Aufsicht.
                        § 9a
                 Informationsrechte

                                                                                         § 10
(1) Rundfunkveranstalter haben gegenüber Behörden
                                                                     Berichterstattung, Informationssendungen,
ein Recht auf Auskunft. Auskünfte können verweigert
                                                                                 Meinungsumfragen
werden, soweit

1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines                    (1) Berichterstattung und Informationssendungen
   schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert,                   haben den anerkannten journalistischen Grundsät-
   verzögert oder gefährdet werden könnte oder                    zen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu ent-
                                                                  sprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich
2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegen-                  sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit
   stehen oder                                                    der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf
                                                                  Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare
3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwür-                 sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen
   diges privates Interesse verletzt würde oder                   und unter Nennung des Verfassers als solche zu
                                                                  kennzeichnen.
4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
                                                                  (2) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen,
(2) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde
                                                                  die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt wer-
Auskünfte an Rundfunkveranstalter verbieten, sind
                                                                  den, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsen-
unzulässig.
                                                                  tativ sind.
(3) Rundfunkveranstalter können von Behörden ver-
langen, dass sie bei der Weitergabe von amtlichen
Bekanntmachungen im Verhältnis zu anderen Be-
werbern gleichbehandelt werden."
                                                                                  II. Abschnitt
                                                                              Vorschriften für den
                       § 9b
                                                                        öffentlich-rechtlichen Rundfunk
                 Verbraucherschutz

(1) Mit Ausnahme der §§ 2, 9 und 12 gelten die Re-                                       § 11
gelungen                    des                   EG-                                   Auftrag
Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes       hinsicht-
lich der Bestimmungen dieses Staatsvertrages zur
                                                                  (1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkan-
Umsetzung der Artikel 10 bis 21 der Richtlinie
                                                                  stalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung
89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur
                                                                  ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozes-
Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungs-
                                                                  ses freier individueller und öffentlicher Meinungs-
vorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung
                                                                  bildung zu wirken und dadurch die demokrati-
der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17. Oktober
                                                                  schen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der
1989, S. 23), in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG
                                                                  Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L
                                                                  Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten ei-
202 vom 30. Juli 1997, S. 60), bei innergemeinschaft-
                                                                  nen umfassenden Überblick über das internationa-
lichen Verstößen entsprechend. Satz 1 gilt auch für
                                                                  le, europäische, nationale und regionale Gesche-
Teleshoppingkanäle.
                                                                  hen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu ge-
(2) Rundfunkveranstalter haben folgende Informatio-               ben. Sie sollen hierdurch die internationale Ver-
nen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmit-                 ständigung, die europäische Integration und den
telbar und ständig zugänglich zu machen:                          gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und
                                                                  Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bil-
1. Name und geografische Anschrift,                               dung, Information, Beratung und Unterhaltung zu
                                                                  dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kul-

                                                         - 13 -
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Rundfunkstaatsvertrag - RStV
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tur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffent-                e) von Radio Bremen (RB),
lich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.                        f) vom Rundfunk Berlin-Brandenburg
                                                                       (RBB),
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ha-                g) des Südwestrundfunks (SWR),
ben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze                 h) des Saarländischen Rundfunks
der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichter-                    (SR) und
stattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewo-                   i) des Westdeutschen Rundfunks
genheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.                             (WDR),

                                                                2. das Spartenprogramm ,,BR-alpha“ mit dem
                      㤠11a                                       Schwerpunkt Bildung.
                     Angebote
                                                                (3) Das ZDF veranstaltet folgende Fernsehpro-
                                                                gramme:
(1) Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
sind Rundfunkprogramme (Hörfunk- und Fernseh-                   1. das Vollprogramm ,,Zweites Deutsches Fern-
programme) und Telemedien nach Maßgabe dieses                      sehen (ZDF)“,
Staatsvertrages und der jeweiligen landesrechtlichen
Regelungen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann             2. drei Programme als Zusatzangebote nach
programmbegleitend Druckwerke mit programmbe-                      Maßgabe der als Anlage beigefügten Konzep-
zogenem Inhalt anbieten.                                           te, und zwar die Programme
                                                                    a) ,,ZDFinfokanal“,
(2) Rundfunkprogramme, die über unterschiedliche                    b) ,,ZDFkulturkanal“ und
Übertragungswege zeitgleich verbreitet werden, gel-                 c) ,,ZDF-Familienkanal“.
ten zahlenmäßig als ein Angebot.
                                                                (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Lan-
                                                                desrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten
                                                                gemeinsam folgende Fernsehprogramme:
                        § 11b
                  Fernsehprogramme                              1. das Vollprogramm ,,3sat“ mit kulturellem
                                                                   Schwerpunkt unter Beteiligung öffentlich-
                                                                   rechtlicher europäischer Veranstalter,
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landes-
rundfunkanstalten veranstalten gemeinsam folgende               2. das Vollprogramm ,,arte - Der Europäische
Fernsehprogramme:                                                  Kulturkanal“ unter Beteiligung öffentlich-
                                                                   rechtlicher europäischer Veranstalter,
1. das Vollprogramm ,,Erstes Deutsches Fernsehen
   (Das Erste)“,                                                3. das Spartenprogramm ,,PHOENIX - Der Ereig-
                                                                   nis- und Dokumentationskanal“ und
2. drei Programme als Zusatzangebote nach Maß-
   gabe der als Anlage beigefügten Konzepte, und                4. das Spartenprogramm ,,KI.KA - Der Kinderka-
   zwar die Programme                                              nal“.
   a) ,,EinsExtra“,
   b) ,,EinsPlus“ und                                           (5) Die analoge Verbreitung eines bislang aus-
   c) ,,EinsFestival“.                                          schließlich digital verbreiteten Programms ist un-
                                                                zulässig.
(2) Folgende Fernsehprogramme von einzelnen oder
                                                                                       § 11c
mehreren in der ARD zusammengeschlossenen Lan-
                                                                                 Hörfunkprogramme
desrundfunkanstalten werden nach Maßgabe ihres
jeweiligen Landesrechts veranstaltet:
                                                                (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Lan-
1. die Dritten Fernsehprogramme einschließlich re-              desrundfunkanstalten veranstalten Hörfunkpro-
   gionaler Auseinanderschaltungen, und zwar je-                gramme einzeln oder zu mehreren für ihr jeweili-
   weils                                                        ges Versorgungsgebiet auf Grundlage des jeweili-
   a) des Bayerischen Rundfunks (BR),                           gen Landesrechts; bundesweit ausgerichtete Hör-
   b) des Hessischen Rundfunks (HR),                            funkprogramme finden nicht statt. Ausschließlich
   c) des Mitteldeutschen Rundfunks                             im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind
      (MDR),                                                    nur nach Maßgabe eines nach § 11 f durchgeführ-
   d) des Norddeutschen Rundfunks                               ten Verfahrens zulässig.
      (NDR),
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(2) Die Gesamtzahl der terrestrisch verbreiteten Hör-             redaktionell    veranlasst     und   journalistisch-
funkprogramme der in der ARD zusammengeschlos-                    redaktionell gestaltet sind.
senen Rundfunkanstalten darf die Zahl der zum 1.
April 2004 terrestrisch verbreiteten Hörfunkpro-                  (2) Der Auftrag nach Absatz 1 umfasst das Angebot
gramme nicht übersteigen. Das Landesrecht kann                    von
vorsehen, dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt
zusätzlich so viele digitale terrestrische Hörfunkpro-            1. Sendungen ihrer Programme auf Abruf bis zu
gramme veranstaltet wie sie Länder versorgt. Das je-                 sieben Tage nach deren Ausstrahlung, Sen-
weilige Landesrecht kann vorsehen, dass terrestrisch                 dungen auf Abruf von Großereignissen gemäß
verbreitete Hörfunkprogramme gegen andere terrest-                   § 4 Abs. 2 sowie von Spielen der 1. und 2.
risch verbreitete Hörfunkprogramme, auch gegen ein                   Fußball-Bundesliga bis zu 24 Stunden danach,
Kooperationsprogramm, ausgetauscht werden, wenn
                                                                  2. inhaltlich und zeitlich bis zu sieben Tage da-
dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen und
                                                                     nach auf eine konkrete Sendung bezogenen
sich die Gesamtzahl der Programme nicht erhöht.
                                                                     Telemedien soweit auf für die jeweilige Sen-
Kooperationsprogramme werden jeweils als ein Pro-
                                                                     dung genutzte Materialien und Quellen zu-
gramm der beteiligten Anstalten gerechnet. Regionale
                                                                     rückgegriffen wird und diese Telemedien the-
Auseinanderschaltungen von Programmen bleiben
                                                                     matisch und inhaltlich die Sendung unterstüt-
unberührt. Der Austausch eines in digitaler Technik
                                                                     zend vertiefen und begleiten, ohne jedoch be-
verbreiteten Programms gegen ein in analoger Tech-
                                                                     reits ein eigenständiges Telemedienangebot
nik verbreitetes Programm ist nicht zulässig.
                                                                     nach § 11 f Abs. 3 darzustellen; diese sen-
(3) Das Deutschlandradio veranstaltet folgende Hör-                  dungsbezogenen Telemedien sind in Teleme-
funkprogramme mit den Schwerpunkten in den Be-                       dienkonzepten entsprechend § 11 f Abs. 1 zu
reichen Information, Bildung und Kultur:                             beschreiben; Vorankündigungen sind zulässig,

1. das Programm ,,Deutschlandfunk“,                               3. Sendungen und sendungsbezogenen Teleme-
                                                                     dien nach Ablauf der Fristen nach Nummer 1
2. das Programm ,,Deutschlandradio Kultur“,                          1. Halbsatz und Nummer 2 sowie von
                                                                     nichtsendungsbezogenen Telemedien nach
3. das in digitaler Technik verbreitete Programm                     Maßgabe eines nach § 11 f durchgeführten
   ,,DRadio Wissen“ nach Maßgabe des als Anlage                      Verfahrens; in den Telemedienkonzepten ist
   beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rück-                    angebotsabhängig eine Befristung für die Ver-
   griff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2 des                   weildauer vorzunehmen; nichtsendungsbezo-
   Deutschlandradio-Staatsvertrages; die in der ARD                  gene presseähnliche Angebote sind nicht zu-
   zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstal-                       lässig und
   ten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandra-
   dio,                                                           4. zeitlich unbefristeten Archiven mit zeit- und
                                                                     kulturgeschichtlichen Inhalten nach Maßgabe
4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunk-                   der gemäß § 11 f zu erstellenden Telemedien-
   programme mit Inhalten aus den in Nummer 1                        konzepte.
   bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe
   eines nach § 11 f durchgeführten Verfahrens.                   Im Übrigen bleiben Angebote nach Maßgabe der
                                                                  §§ 16 a bis e unberührt.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landes-
rundfunkanstalten und das Deutschlandradio veröf-                 (3) Durch die Telemedienangebote soll allen Be-
fentlichen in den amtlichen Verkündungsblättern der               völkerungsgruppen die Teilhabe an der Informati-
Länder jährlich, erstmals zum 1. Januar 2010, eine                onsgesellschaft ermöglicht, Orientierungshilfe ge-
Auflistung der von allen Anstalten insgesamt veran-               boten sowie die technische und inhaltliche Me-
stalteten Hörfunkprogramme.                                       dienkompetenz aller Generationen und von Min-
                                                                  derheiten gefördert werden. Bei sendungsbezoge-
                                                                  nen Telemedien muss der zeitliche und inhaltliche
                                                                  Bezug zu einer bestimmten Sendung im jeweiligen
                        § 11d                                     Telemedienangebot ausgewiesen werden.
                     Telemedien
                                                                  (4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Lan-
                                                                  desrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutsch-
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landes-                  landradio bieten ihre Angebote in elektronischen
rundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandra-                 Portalen an und fassen ihre Programme unter e-
dio bieten Telemedien an, die journalistisch-                     lektronischen Programmführern zusammen.
                                                         - 15 -
RR

Rundfunkstaatsvertrag - RStV
_______________________________________________________________________________

(5) Werbung und Sponsoring sind in Telemedien                     liegt insbesondere vor, wenn die inhaltliche Ge-
nicht zulässig. Das Angebot auf Abruf von angekauf-               samtausrichtung des Angebots oder die angestreb-
ten Spielfilmen und angekauften Folgen von Fernseh-               te Zielgruppe verändert wird.
serien, die keine Auftragsproduktionen sind, ist nicht
zulässig. Eine flächendeckende lokale Berichterstat-              (4) Ist ein neues Angebot oder die Veränderung
tung in Telemedien ist nicht zulässig. Die in der An-             eines bestehenden Angebots nach Absatz 1 ge-
lage zu diesem Staatsvertrag aufgeführten Angebots-               plant, hat die Rundfunkanstalt gegenüber ihrem
formen sind in Telemedien nicht zulässig.                         zuständigen Gremium darzulegen, dass das ge-
                                                                  plante, neue oder veränderte, Angebot vom Auf-
                                                                  trag umfasst ist. Es sind Aussagen darüber zu tref-
                         § 11 e                                   fen,
        Satzungen, Richtlinien, Berichtspflichten
                                                                  1. inwieweit das Angebot den demokratischen,
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landes-                     sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Ge-
rundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandra-                    sellschaft entspricht,
dio erlassen jeweils Satzungen oder Richtlinien zur
näheren Durchführung ihres jeweiligen Auftrags so-                2. in welchem Umfang durch das Angebot in
wie für das Verfahren zur Erstellung von Angebots-                   qualitativer Hinsicht zum publizistischen
konzepten und das Verfahren für neue oder verän-                     Wettbewerb beigetragen wird und
derte Telemedien. Die Satzungen oder Richtlinien
enthalten auch Regelungen zur Sicherstellung der                  3. welcher finanzielle Aufwand für das Angebot
Unabhängigkeit der Gremienentscheidungen. Die                        erforderlich ist.
Satzungen oder Richtlinien sind in den amtlichen
                                                                  Dabei sind Quantität und Qualität der vorhande-
Verkündungsblättern der Länder zu veröffentlichen.
                                                                  nen frei zugänglichen Angebote, die marktlichen
(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landes-                  Auswirkungen des geplanten Angebots sowie des-
rundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandra-                 sen meinungsbildende Funktion angesichts bereits
dio veröffentlichen alle zwei Jahre, erstmals am 1.               vorhandener vergleichbarer Angebote, auch des
Oktober 2004, einen Bericht über die Erfüllung ihres              öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu berücksichti-
jeweiligen Auftrages, über die Qualität und Quantität             gen. Darzulegen ist der voraussichtliche Zeitraum,
der bestehenden Angebote sowie die Schwerpunkte                   innerhalb dessen das Angebot stattfinden soll.
der jeweils geplanten Angebote.
                                                                  (5) Zu den Anforderungen des Absatzes 4 ist vor
                                                                  Aufnahme eines neuen oder veränderten Angebots
                                                                  durch das zuständige Gremium Dritten in geeigne-
                         § 11 f                                   ter Weise, insbesondere im Internet, Gelegenheit
                                                                  zur Stellungnahme zu geben. Die Gelegenheit zur
     Telemedienkonzepte sowie neue oder veränderte
                                                                  Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von
                     Telemedien
                                                                  mindestens sechs Wochen nach Veröffentlichung
(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landes-                  des Vorhabens. Das zuständige Gremium der
rundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandra-                 Rundfunkanstalt hat die eingegangenen Stellung-
dio konkretisieren die inhaltliche Ausrichtung ihrer              nahmen zu prüfen. Das zuständige Gremium kann
Telemedien nach § 11 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4                  zur Entscheidungsbildung gutachterliche Beratung
jeweils in Telemedienkonzepten, die Zielgruppe, In-               durch unabhängige Sachverständige auf Kosten
halt, Ausrichtung und Verweildauer der geplanten                  der jeweiligen Rundfunkanstalt in Auftrag geben;
Angebote näher beschreiben.                                       zu den marktlichen Auswirkungen ist gutachterli-
                                                                  che Beratung hinzuzuziehen. Der Name des Gut-
(2) Die Beschreibung aller Telemedien muss eine                   achters ist bekanntzugeben. Der Gutachter kann
Nachprüfung des Finanzbedarfs durch die KEF er-                   weitere Auskünfte und Stellungnahmen einholen;
möglichen.                                                        ihm können Stellungnahmen unmittelbar über-
                                                                  sandt werden.
(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landes-
rundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandra-                 (6) Die Entscheidung, ob die Aufnahme eines neu-
dio legen in den Satzungen oder Richtlinien überein-              en oder veränderten Angebots den Voraussetzun-
stimmende Kriterien fest, die sie in jedem Einzelfall             gen des Absatzes 4 entspricht, bedarf der Mehrheit
bei der Entscheidung der Frage anzuwenden haben,                  von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder,
in welchen Fällen ein neues oder verändertes Tele-                mindestens der Mehrheit der gesetzlichen Mitglie-
medienangebot vorliegt, das nach dem nachstehen-                  der des zuständigen Gremiums. Die Entscheidung
den Verfahren zu prüfen ist. Ein verändertes Angebot              ist zu begründen. In den Entscheidungsgründen
                                                         - 16 -
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